Sachverhalt
1.
Die X.___ GmbH ist für die Unfallversicherung obligatorisch der Suva angeschlossen ( Urk. 1 0 / 5 ). Im Rahmen einer Betriebsrevision
für die Periode 2018 bis
2021 ( Urk. 1 0/65 f. ) wurden von der Suva Entschädigungen der X.___ GmbH für Fremdarbeiten gegenüber der Y.___
GmbH (nachfolgend: Y.___ ) , der Z.___
GmbH (nachfolgend: Z.___ ) , der A.___
GmbH, der B.___
GmbH (nachfolgend: B.___ ) , der C.___
GmbH (nachfolgend: C.___ ) sowie der D.___
AG (nac h folgend: D.___ ) als prämienpflichtiger Verdienst erkannt und nacherfasst . Infolgedessen stellte die Suva der X.___ GmbH die Prämienrechnung vom 3 1. Januar 202 3 Nr. ...
in Höhe von insgesamt Fr. 69'585.90 ( Urk. 1 0/67 ) zu. Dagegen erhob die X.___ GmbH Einsprache ( Urk. 10/ 70 ) und beantragte, es sei –
mit Ausnahme jener bezüglich der A.___ GmbH
–
auf die Lohna ufrechnung en zu verzichten ( Urk. 1 0/70/2 ). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. April 2023 wies die Suva die Einsprache ab (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob die
X.___ GmbH am 1 7. Mai 202 3 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf die Lohn summena uf rechnungen in Höhe von Fr. 964'663.17 bzw. Prämien in Höhe von
Fr. 66'225.77 zulasten der Beschwerdeführerin abzusehen. Es sei lediglich für das Jahr 2021 eine Lohnsummenaufrechnung in Höhe von Fr.
48'077.30 bzw. es seien Prämien in Höhe von Fr. 3'360.15 im Zusammenhang mit der A.___ GmbH in Liquidation aufzurechnen. Die R echnung der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Januar 2023 (Rechnungs- Nr. ... ) sei entsprechend anzupassen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juli 2023 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 8 ). Mit Verfügung vom 1.
September 2023 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 11). Die Replik der Beschwerdeführerin vom 8. Dezem ber 2023 ( Urk. 18 ) wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt ( Urk. 20). Diese verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 21, Urk. 23), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfall ver sichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, vgl. Art. 5 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen versicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 1.2
Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) , anwendbar gestützt auf Art. 1 UVG, gelten als Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweili gen Einzelgesetz erhalten. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeit nehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entschei dend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirt schaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) .
1. 3
Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Verwal-tungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil 8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; Randziffer [ Rz .] 4045 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [ WML ] , in de n in den Jahren 2017 und 2018 gültig gewesenen Versionen; Rz . 4022 in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version der WML). 1. 4
Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der gesetzlichen Regelung nur an Unselbständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.1.1). 1. 5
Schliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein U mg ehungstatbestand vorliegt (BGE 133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsu umg ehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder abson derlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.2.1). 2. 2.1 2.1.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst , die Beschwerdeführerin stelle zuhanden der E.___
AG eigene oder fremde Bauarbeiter zur Verfügung . Hinsichtlich der externen Mitarbeite r würden die vorliegenden
Umstände, namentlich die Vergabe von reiner Arbeitskraft , ohne Schriftlichkeiten
über einen Agenten
sowie teilweise Barzahlungen und die Tatsache, dass die fraglichen GmbHs
weder über Geschäftsräumlichkeiten noch eigene Webseiten
verfüg t en ,
auf unselbständige Akkordarbeit hindeuten. Mithin könn t e n die besagten
GmbHs nicht als eigenständige, aktive Unternehmen gelten. Die Entschädigungen seien daher als Lohnsumme dem akkordvergebenden Unternehmen - also der Beschwerdeführerin - zuzurechnen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt vergeben. Insbesondere habe sie die erforderlichen Bestätigungen, namentlich solche der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers und der Steuerverwaltung über Abschluss und Zahlung der Prämien resp. MwSt . nicht eingeholt.
Es seien auch genügend Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Rechtsform der juristischen Person gewählt worden sei, um sozialversicherungs rechtliche Abgaben einzusparen, was eine U mg ehung darstelle, die keinen Rechtsschutz verdiene
( Urk. 2) . 2.1.2
Konkret habe die Beschwerdeführerin –
so die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid weiter -
im Zeitraum vom 30.
August 2021 bis 16. November 2021 Zahlungen in Höhe von Fr. 194'626. 74 zugunsten der Y.___
getätigt .
G emäss Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse habe die Y.___
in den Jahren 2021 und 2022 zwar Lohndeklarationen eingere icht, dabei jedoch eine L o hn summe von Fr. 0.-- deklariert . Entsprechend
habe sie auch keine Sozialver sicherungsbeiträge geleistet. Ebenso wenig habe die Y.___ Mehrwertsteuern bezahlt. Eingetragener Firmenzweck seien insbesondere Reinigungs-, Unterhalts- und Renovationsarbeiten. Es fehlten jedoch Hinweis e auf Geschäftsräumlich keiten resp. Lagerräume für die hierfür notwendigen Materialien oder Betriebs mitte l . Über eine Webseite verfüge die Y.___ auch nicht. Ungewöhnlich und absonderlich erscheine es zudem, wenn die Beschwerd e führerin vorbringe, sie habe den Beizug von Akkordarbeiten telefonisch über den Agenten F.___
vereinbart. Bei diesem handle es sich nicht um ein Organ der Y.___ . Mit Blick auf das Auftragsvolumen von fast Fr. 200'000.-- erscheine die Abwesenheit jeglicher Schriftlichkeit und Haftungsregelung völlig unangemessen. Bei alle dem könne nicht von einer Unternehmung ausgegangen werden, welche gleichberech tigt und aktiv am Markt auftrete
( Urk. 2 Ziff. 5.1). 2.1.3
Alsdann habe die Beschwerdeführerin der Z.___
am 1 5. Dezember 2021 Fr. 56'700. -- überwiesen. Die Z.___
betreibe ebenfalls k eine Webseite. Die
G.___
habe am 15.
September 2021 mitgeteilt, dass die Tätigkeiten der Z.___ seit dem 1 3. Juli 2021 über die an diesem Tag neu ins Handelsregister eingetragene H.___
GmbH ausgeführt würden . Im Zeitpunkt der Entschädigung vom 1 5. Dezember 2021 sei demnach nicht mehr von einer aktiven Firma auszu gehen . Zudem bestünden Verlustscheine in Höhe von Fr.
11'210. -- . Die Z.___
habe bereits vor der fraglichen Zahlung keine Mehrwert - steuer mehr bezahlt. Gemäss Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse habe die Z.___ auch nie eine Lohn deklaration eingereicht und Beiträge bezahlt. I.___ , damaliger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, habe sämtliche Stammanteile am 1 9. November 2021 – mithin vor der fraglichen Zahlung – an J.___
übertragen. Diese habe sich für zahlreiche Unternehmen als Organ eintragen lassen, welche kurz danach in den Konkurs geraten seien. Anlässlich des Pfändungsvollzuges habe J.___ mitgeteilt, die Z.___ beschäftige weder Angestellte noch verfüge sie über Geschäftsräumlichkeiten oder Vermö genswerte. Sie sei auch weder Halterin noch Eigentümerin eines Fahrzeuges. Bei alle dem sei davon auszugehen, dass die Z.___ bereits deutlich vor der fraglichen Zahlung inaktiv gewesen sei und ihre Tätigkeiten auf die H.___ GmbH verlagert habe. Die gewählte Rechtsform sei daher rechtsmissbräuchlich ( Urk. 2 Ziff. 5.2). 2.1.4
Weiter habe die Beschwerdeführerin am 3 0. Juni 2021 und 1 6. August 2021 Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 66'950.-- an die B.___ ausgerichtet. Der damalige Geschäftsführer, K.___ , habe indessen mitgeteilt, dass ab Mai 2021 kein Personal mehr beschäftigt worden sei. Dass er allein innert knapp drei Monaten einen Umsatz von Fr. 66'950.-- erzielt habe, sei unwahrscheinlich. Aus dem Betr ei bungsregisterauszug der B.___ erhelle zudem, dass letztere syste matisch Sozialversicherungsbeiträge und Mehrwertsteuern nicht bezahlt habe. Dies weise ebenfalls auf eine inaktive Firma hin. Zudem habe K.___ anlässlich der Pfändung mitgeteilt, dass keine Mobilien, Immobilien oder Fahrzeuge vorhanden seien. Damit sei erstellt, dass die Firma keine Geschäfts räumlichkeiten besessen habe, um dem eingetragenen Firmenzweck, nämlich «Ausführen von Bauarbeiten», zu dienen. Dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 1 2. Dezember 2022 zu folge habe die B.___ auch keine Buchhaltung geführt. Es handle sich bei der B.___ nur um eine Geschäftshülle, welche zumindest im Zeitpunkt der fraglichen Entschädigungen nicht als Arbeitgeberin aufgetreten sei ( Urk. 2 Ziff. 5.3). 2.1.5
Im angefochtenen Entscheid hielt d ie Beschwerdegegnerin zudem fest , die Beschwerdeführerin habe der C.___
vom
4. Mai 202 0
bis 25.
November 2021 Barzahlungen in Höhe von insgesamt Fr.
518'496.25 ausgerichtet. Wer die Bargeldzahlungen entgegengenommen habe, sei unklar. Jedenfalls würden die Signaturen auf den Belegen mit Sicherheit nicht vom im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer
L.___
stammen. Dasselbe gelte für den Arbeitsv ertrag zwischen der C.___ und M.___ ; auf Seiten der C.___ sei der Vertrag jedenfalls nicht von L.___
unterzeichnet worden . Alsdann habe die C.___ ab dem Jahr 2020 bis zur Löschung im Register keine Mehrwertsteuer bezahlt; die geschuldeten Unfall prämien für die Jahre 2020 und 2021 habe sie auch nicht bezahlt. Es bestünden Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse in Höhe von rund Fr. 351'617.--. Zudem fehlten eine Webseite, Werk ver träge und Geschäftsräumlichkeiten ; bedeutende Betriebsmittel seien auch nicht ersichtlich. Eine Konkurseinvernahme mit L.___
habe nicht durchgeführt werden können, weil dieser nicht auffindbar gewesen sei. Die
C.___ sei Teil eines Konstrukts mit mehreren juristischen Personen, wobei das Gros der Mitarbeiter jeweils nur kurz bei der jeweiligen Gesellschaft gemeldet gewesen sei und danach zur nächsten Gesell schaft gewechselt hätten. L.___ habe gegen aussen keine Geschäftsführerfunktionen wahrgenommen. D er von Januar bis November 2020 erhalten e Bruttolohn von Fr. 65'000.-- figuriere denn auch unterhalb des für einen Geschäftsführer üblichen Lohn. Bei alle dem sei davon auszugehen, dass es sich bei der C.___ um eine formelle Abrechnungsstelle gehandelt habe. Wenn mehr als eine halbe Million Franken innert 18 Monaten bar an Akkordnehmer bezahlt würden, ohne konkrete Aufgaben, detailliert vereinbarte Tätigkeiten, konkrete Ausführungsorte oder Arbeitsrapporte sei vermutungsweise von einer U mg ehung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten auszugehen. Jedenfalls vermöge ein solcher Beizug von Dritten zur Arbeitserfüllung für sich allein keine Selbständigkeit der arbeitsausführenden Personen beziehungsweise der frag lichen juristischen Personen zu begründen ( Urk. 2 Ziff. 5.4) . 2.1.6
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 3 0. Juli bis 7.
Dezem ber 2018 Barzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 127'890.20 an die D.___ ausgerichtet. Die Auftragserteilung sei g emäss Auskunft der Treuhänderin mündlich erfolgt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Barzahlungen vo m zuständigen Organ, N.___ , entgegengenommen worden seien. Gemäss Auskunft der Treuhänderin habe vielmehr ein gewisser O.___
die Zahlungen entgegengenommen und quittiert. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 7. Dezember 2022 habe dieser in den Jahren 2017 bis 2020 für die D.___ fiktive Scheinrechnungen ausgestellt und dafür eine Provision erhalten.
Weiter habe sich ergeben, dass die D.___
in den Jahren 2018 bis 2020 keine Beiträge bezahlt habe . Ab dem dritten Quartal 2017 habe sie auch keine Mehrwertsteuern mehr bezahlt. Es bestünden Verlustscheine und Konkurs abschreibungen. Im Handelsregister sei a m 9. Mai 2018 ausserdem publik gemacht worden, dass die D.___
über kein Rechtsdomizil mehr verfüge. Zudem sei sie dazu aufgefordert worden, ein neues Rechtsdomizil anzugeben oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch bestehe. Das Betreibungsamt P.___
habe angekündigt, mit Hilfe der Polizei die Eingangstüren zu den Räumlichkeiten aufzubrechen, sollte ein Organ der D.___ anlässlich de s Pfändungsvollzug s nicht anwesend sein. Dies weise darauf hin, dass die D.___ zur Zeit der fraglichen Zahlungen inaktiv gewesen sei. Am 16.
April 2019 sei die D.___ erneut zur Bestellung des Rechtsdomizils aufgefordert worden. Erst am 2 2. Oktober 2019, also deutlich nach den vorliegend fraglichen Zahlungen, sei das Domizil neu bei einer Treuhandgesellschaft geführt worden. Alsdann habe die Betriebsrevision ergeben, dass die D.___ keine Buchhaltung geführt habe; Geschäftsakten seien auch nicht vorhanden. Auf Arbeitnehmer angesprochen habe N.___ nur vage und unbestimmt Auskunft erteilt. Zur Zeit der Konkurseröffnung habe er keine Arbeitnehmer mehr gehabt; davor habe er immer mal wieder einen Angestellten gehabt, er wisse aber nicht wie viele. Aus de r Pfändungsurkunde vom 2 5. März 2019 gehe zudem hervor , dass keine Betriebs mittel hätten gepfändet werden können. Au ch dies weise nicht auf eine aktive Unternehmung hin. Es sei bei alle dem auch bezüglich der D.___ von einer rechtsmissbräuchlich gewählten Rechtsform zwecks Beitragsu mg ehung auszugehen . Daran ändere auch nichts, wenn die D.___ erst nach den Zahlungen am 6. Oktober 2020 in Konkurs geraten sei
( Urk. 2 Ziff. 5.5). 2.2 2.2.1
Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt , sie bezwecke gemäss Handelsregistereintrag die Planung und Ausführung von sämtlichen D ienstleis tungen in der Haustechnik, insbesondere Zerlegung und Ausbau von Heizungen und Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. In den fraglichen Zeiträumen sei sie ausschliesslich für verschiedene Bauprojekte der E.___ AG tätig gewesen. Wie in der Baubranche üblich, würden sich die Aufträge kurzfristig ergeben und die Beschwerdeführerin sei kurzfristig über Änderungen oder notwendige Verstärkung durch weitere Arbeiter informiert worden. Sie habe oft über Nacht via Agenten oder andere U nternehmen Bauarbeiter organisieren müssen für den Folgetag. Dabei habe sie vor der Auftragsvergabe a n die Subunternehmen abgeklärt , ob diese im Handelsregister eingetragen und aktiv seien. Die Beschwerdeführerin sei darum bemüht gewesen, jeweils nur juristische Personen zu beauftragen, die ihr gleichgeordnet gewesen seien, da sie eben gerade nicht als Arbeitgeberin im sozialversicherungsrecht lichen Sinne habe gelten wollen. Zudem habe sie sich bei den jeweiligen Ansprechpersonen versichert, dass die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben korrekt bezahlt würden. Bei allen fünf beauftragten Unternehmen habe es sich um aktive juristische Personen gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die Handelsregisterein t räge verlassen dürfen und es habe keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit vertiefter Abklärungen gegeben. Mithin
sei sie ihrer Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung nachgekommen ( Urk. 1) . 2.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, infolge der Dringlichkeit und Schwankungen bei der Nachfrage von Arbeitsleistung sowie unterschiedlichen Baustellengrössen und zum Teil wetterabhängigen Arbeiten sei es nachvollzieh bar, dass die Auftragserteilung an die Y.___
über den Agenten F.___
gelaufen sei. Dieser habe rasch und unkompliziert nach weiteren Arbeitskräften suchen können. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass sie F.___ über einen Zeitraum von drei Monaten Fr. 194'626.74 bezahlt habe. Alsdann werde in der Baubranche auch heute noch oft ohne schriftliche Vereinbarung gearbeitet ; mündliche Vereinbarungen seien auch rechtlich bindend. Die Y.___ sei heute noch im Handelsregister eingetragen und dementsprechend nach wie vor aktiv und am Markt beteiligt. Zwecks Erfüllung ihres Firmenzwecks bedürfe es denn auch nicht einer riesigen Lage r fläche. Es sei davon auszugehen, dass die Y.___ innerhalb des grossen Gebäudekomplexes an der ... strasse
... genügend Möglichkeiten zur Lagerung der notwendigen Materialien habe. Zu den offenen Verlustscheinen könne die Beschwerdeführerin keine Stellung bez iehen . Es sei nicht ihre Pflicht, über die internen Verhältnisse und allfällige wirtschaftliche Probleme der Y.___
informiert zu sein ( Urk. 1 Ziff.
1) .
2.2.3
Alsdann sei es zwar korrekt, dass die Z.___ über keine Webseite verfüge. Dieser Tatsache komme indes keine Bedeutung zu bei der Frage, ob die Firma im Zeit punkt der Zahlung vom 1 5. Dezember 2021 noch aktiv gewesen sei. Der Vertrag betreffend Übertragung der Stammanteile auf J.___ vom 19.
November 2021 sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen; massge blich sei die SHAB-Publikation vom 6. Januar 202 2. Es sei auch irrelevant , wenn die Z.___ nie eine Lohndeklaration eingereicht oder Beiträge bezahlt habe ; die Beschwerdeführerin habe dies weder wissen noch überprüfen müssen. Für die angebliche Behauptung der Treuhänderin G.___ , wonach die Z.___ seit dem 1 3. Juli 2021 nicht mehr aktiv gewesen sei und ihre Tätigkeit über die neu eingetragene H.___ GmbH ausgeführt habe , gebe es keinerlei Hinweise. Die Z.___ sei vielmehr nach wie vor im Handelsregister eingetragen und aktiv ( Urk. 1 Ziff. 2). 2.2.4
Die B.___
- so die Beschwerdeführerin weiter - verfüge über eine eigene Betriebs organisation, welche es ihr ermöglicht habe, von verschiedenen Unternehmungen Aufträge zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe selbst ausgeführt, es sei unwahrscheinlich, dass der Geschäftsführer allein innert knapp drei Monaten einen Umsatz von Fr. 66'950.-- erzielt habe . Mithin sei davon auszugehen, dass die B.___ weiteres Personal beschäftigt habe. Dies verdeutliche, dass sie im fraglichen Zeitraum sehr wohl noch aktiv gewesen sei. Ferner sei es wiederum nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, über Verfehlungen und Falschdeklarationen einer juristischen Person Kenntnis zu haben
( Urk. 1 Ziff. 3). 2.2.5
Zur C.___ führte die Beschwerdeführerin aus, das Fehlen einer Internetseite lasse nicht auf eine unselbständ i ge Erwerbstätigkeit schliessen. In der Baubranche sei es üblich, dass Firmen keine Internetauftritte hätten. Dass keine Konkurseinver nahme mit L.___
habe durchgeführt werden können , diesem ein verhältnismässig geringe r
Lohn ausbezahlt worden und die Betriebsorganisation unübersichtlich gewesen sei, könne nicht der Beschwerdeführerin an ge laste t werden ; sie sei nicht verantwortlich für das Handeln oder Untätigbleiben der C.___ . Im Übrigen sei der Konkurs erst nach der letzten Zahlung über die C.___ eröffnet worden. Die Barzahlungen seien mit dem Vermerk «i. A.» quittiert worden. Die Beschwerdeführerin habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass eine Handlungsvollmacht vorlieg e . Rechnungen seien auf mit dem Firmen namen bedruckten Geschäftspapier erstellt worden. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin selb st ausgeführt, dass die C.___ eigene Mitarbeiter beschäftigt habe . Damit sei erstellt, dass die C.___ als aktive juristische Person auf dem Markt aufgetreten und als Arbeitgeberin dazu verpflichtet gewesen sei, für ihre Mitarbeiter Sozialversicherungsabgaben zu leisten. Ob diese Mitarbeiter nur für kurze Zeit bei der Gesellschaft gemeldet gewesen seien, ändere nichts an der Qualifizierung. Im Subunternehmervertrag vom 4. Januar 2021 habe die C.___ bestätigt, dass sie sämtliche öffentlich-rechtliche Pflichten einhalte und alle gesetzlich vorgesehenen Sozialabgaben für ihre Arbeitnehmer tätige. Zudem habe die C.___ ihre Suva - Betriebsnummer explizit festgehalten. Zu den offenen Posten, Verlustscheinen und zum Konkurs könne sich die Beschwerdeführerin nicht äussern; es sei wiederum nicht ihre Pflicht, über die internen Verhältnisse und allfälligen wirtschaftlichen Probleme der C.___ informiert zu sein ( Urk. 1 Ziff. 4). 2.2.6
Schliesslich seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der D.___ inkorrekt. Gemäss SHAB se i das oberste Leitungs- und Verwal tungsorgan der D.___ mit Publikation vom 1 6. April 2019 aufgefordert worden, ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Diese Aufforderung sei mehr als vier Monate nach der letzten Zahlung publiziert worden und nicht am 9. Mai 201 8. Selbst wenn dem so wäre, habe die Beschwerdeführerin davon weder Kenntnis gehabt noch haben müssen; massgeblich sei das Datum der SHAB-Publikation. Die Bargeldzahlungen habe jeweils O.___ empfangen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass dieser als Handlungsbevoll mächtigter agiert habe und daher legitimiert gewesen sei, die Bargeldzahlungen entgegenzunehmen; für die g egenteilige Annahme hätten sich keine Anhalts punkte ergeben. Allfällige strafbare Handlungen von O.___ könnte n der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Sie habe auch keinerlei Kenntnis über das Strafverfahren gegen O.___ gehabt oder haben müssen. Dass die Rechnungen der D.___ auf Geschäftspapier mit dem bedruckten Firmennamen der D.___ ausgestellt worden seien, beweise, dass es sich bei der in Rechnung gestellten Leistung um eine selbständige Akkordarbeit gehandelt habe. Die Verlustscheine, offenen Forderungen und der Umstand, dass die D.___ keine Buchhaltung geführt habe, seien nicht der Beschwerdeführerin anzulasten ( Urk. 1 Ziff. 5).
Zusammenfassend hätten sämtliche Zahlungen an die fünf genannten Unter n e hmen im Rahmen einer « selbständigen » Erwerbstätigkeit stattgefunden. Die Subunternehmen seien gegenüber der Beschwerdeführerin in gleichgeordneter Stellung aktiv gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeiten sorgfältig vergeben und alle notwendigen Abklärungen hinsichtlich der sozialversiche rungsrechtlichen Stellung der Firmen getroffen. Die Rechtsverhältnisse seien als Aufträge und/oder Werkverträge zu qualifizieren. Ferner bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Unternehmen in irgendeiner Art wirtschaftlich von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen wären. Folglich sei eine Lohnaufrechnung mit Bezug auf die Y.___ , Z.___ , B.___ , C.___ und D.___ nicht vorzunehmen und die Beschwerdeführerin habe bezüglich dieser Firmen keine Prämiennachzahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu leisten. Die Aufrechnung der Lohnsumme im Zusammenhang mit der A.___ GmbH in Höhe von Fr. 48'077.30 sei mit Einsprache vom 1 5. Februar 2023 akzeptiert worden
( Urk. 1
Ziff. 6 ). 2.3
In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, aus den eingereichten Betriebsdossiers der betroffenen fünf juristischen Personen sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin selber davon ausgehe, dass diese aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als rechtlich selbständig e juristische Personen am Markt aufgetreten seien. Den Verlustscheinen
zufolge hätten die obligatorische Unfallversicherung resp. die Beschwerdegegnerin die Prämien jeweils direkt gegenüber den betroffenen Firmen geltend gemacht. Sie sei folglich davon ausgegangen, dass diese als selbständige juristische Person prämienpflich tig seien. Aus de n
in den Betriebsdossier s
vorhandenen Arbeitsverträgen und Aussagen befragter Bauarbeiter ergebe sich zudem, dass die besagten Firmen die Arbeitnehmer beschäftigt h ätten ( Urk. 18 Ziff. 20 ff. ). 3.
3.1
Gestützt auf Art. 105 UVG sind UV- Prämienrechnungen
mittels Einsprache an fechtbar ( vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 52 N
17 f.;
Fullin Nicolai , in: Marc Hürzeler, Ueli Kieser
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [ KOSS ],
UVG , 2018 , Art. 105 UVG N 2 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. April 2023, welcher die Rechnung vom 3 1. Januar 2023 ersetzt e, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 125 V 413 E. 1a , BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 ). 3. 2
Alsdann ist vorab festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin d ie Aufrechnung der Lohnsumme im Zusammenhang mit der A.___ GmbH in Liquidation bzw.
die Prämien schuld
in Höhe von Fr. 3'360.15 ausdrücklich akzeptiert hat ( Urk. 10/70/2, vgl. auch Urk. 1 Ziff. 11) . 3. 3
Strittig und zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Entschädi gungen der Beschwerdeführerin für Fremdarbeiten gegenüber der Firmen Y.___ , Z.___ , B.___ , C.___ sowie D.___
als prämienpflichtiger Verdienst erkannt und nacherfasst hat.
4. 4.1 4.1.1
Für den Streitgegenstand massgeblich ist, ob die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ , Z.___ , B.___ , C.___ sowie D.___ als Auftrags -/Werkvertrags vergabe an Subunternehmen zu qualifizieren ist oder der Beschwerdeführerin für die «ausgeliehenen» und bezahlten Arbeitskräfte eine Arbeitgeberstellung zukommt bzw. die «Auftragsvergabe» an die Subunter nehmen als Konstrukt zur Beitragsu mg ehung zu qualifizieren ist .
4.1.2
Um in der Baubranche gängi g e Betrugsfälle zu vermeiden, wäre die Beschwerde führerin bei sorgfältiger Auftragsvergabe an Subunternehmen zunächst gehalten gewesen , Bestätigungen einzuholen über die
erfolgten UVG- Prämienzahlung en , die Bezahlung der AHV-Beiträge , den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG ) sowie bezüglich der Einhaltung des GAV oder Ent sendegesetzes und eine
Kopie der Mehrwertsteuerrechnung inkl. MwSt.-Nr.
(vgl.
https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/unfallversicherung/unfallversicherung-uvg/einsatz-von-subunternehmen
). Dies gilt – entgegen der Beschwerdeführe - rin
– unabhängig davon, ob Anhaltspunkte vorliegen, «welche zu einer vertieften Abklärung veranlassten»
(vgl. Urk. 1 Ziff. 14) . Die verlangten Bestätigungen hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht eingeholt , damit nahm sie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelwidrigkeiten zumindest in Kauf . Es liegt einzig die Bestätigung vom 4. Januar 2021
bei den Akten , worin eine nicht bekannte Person namens der
C.___ die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Pflichten bestätigte (vgl. Urk. 10/54/10) . Diesbezüglich ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Unterschrift auf
Seiten der C.___ jedenfalls nicht um diejenige des einzigen Zeich n ungsberechtigten handelt (vgl. Urk. 10/54/8 ). Erwähnenswert ist auch, dass sich die Beschwerde führerin
e inspracheweise auf den Standpunkt stellte , sie könne nicht prüfen, ob Beiträge abgerechnet worden seien (vgl. Einsprache vom 1 5. Februar 2023, Urk. 10/70/2). 4.2 4.2.1
Alsdann forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach der am 1. Dezember 2022 erfolgten Revision vor Ort am 7. Dezember 2022 auf, Angaben über die Regiearbeiten zu machen, Haftungsbedingungen bekannt zu geben, allfällige schriftliche Dokumentationen über die Geschäftsbeziehungen einzu reichen und Angaben zur verantwortlichen Person für die Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen zu machen. Ebenfalls wurde erfragt, welche natürlichen Personen die Aufträge ausgeführt hätten, wer diese angewiesen und bezahlt habe und allfällige Personal-/Stundenlisten einzureichen (Urk. 10/53/2 ff.). 4.2.2
Mit Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2022 führte die Treuhänderin der Beschwerdeführerin aus, es seien weder Haftungsbedingungen vereinbart noch Personal- und Stundenlisten erstellt worden ; die Subunternehmer hätten die Arbeitnehmenden zugeteilt und bezahlt ( Urk. 10/54). D ie Beschwerdeführerin
habe Fahrzeuge und Material jeweils selber zur Verfügung gestellt (vgl. Stellung nahme vom 2 2. Dezember 2022 , Urk.
10/54/1). Entsprechend sind den vorhandenen Rechnungen keine Entschädigungen für Material-, Werkzeug- oder Fahrzeugaufwand zu entnehmen ; vielmehr wurden lediglich die Arbeits stunden in Rechnung gestellt (vgl. Rechnungen der C.___ für «Bauarbeiter», Urk. 10/54/12 ff.) .
Dazu passend ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin , dass die besagten GmbHs über keine Lagerräumlichkeiten und Betriebs mittel verfügten (vgl. Revisionsbericht vom 2 0. Januar 2023, Urk. 10/58 ; vgl. auch das
Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffend «Erläuterung Aufrechnungen Betriebsrevision» vom 2 0. Februar 2023, Urk. 10/60 ) .
Alsdann
– so die Beschwerdeführerin resp. deren Treuhänderin in der Stellung nahme vom 2 2. Dezember 2022 weiter - liegen
betreffend die Geschäftsbezie hung en
mit der
Y.___ , Z.___ und B.___
keine schriftlichen Vereinbarungen
vor ( Urk. 10/54/2 ff.) . Einzig im Verhältnis mit der C.___
bestand
ein schriftlicher Vertrag ; die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben jedoch , dass es sich bei der im Namen der
C.___
zeichnenden Person jedenfalls nicht um die zeichnungsberechtigte Person gemäss Handelsregistereintrag ( L.___ ) handelt , da die Signatur nicht mit der amtlichen Signatur von L.___
übereinstimmt (vgl. Revisionsbericht vom 20.
Januar 2023, Urk. 10/58/3 ;
vgl. auch Urk. 10/54/9 ).
Die Zusammenarbeit mit der Y.___
soll
telefonisch über d en Agenten
F.___
erfolgt sein ( Urk. 10/54/2). Bei diesem handelt es sich nicht um ein im Handelsregister eingetragenes Organ ; i m Zeitraum der Zahlungen (3 0. August bis 1 6. November
2021) war Q.___
als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ im Handelsregister eingetragen ( Urk. 10/54/7).
Die Beschwerdeführerin vermochte auch über die fehlenden Subunternehmerver träge hinaus nur lückenhaft Schriftlichkeiten vorzuweisen. So fehlen etwa
Rechnungen zu de n Zahlung en von Fr. 56'700. -- vom 1 5. Dezember 2021 an die Z.___ (vgl. Urk. 10/54/3) resp. insgesamt Fr. 66'950. -- an die B.___ vom 3 0. Juli und 1 6. August 2021 (vgl. Urk. 10/63/6; vgl. auch Urk. 10/54/22). Aktenkundig ist auch, dass die obligatorische Unfallversicherung sunterstellung der Z.___ per 12.
Juli 2021 – mithin vor der Zahlung vom 1 5. Dezember 2021 - aufgehoben wurde (vgl. Urk. 9/2); unter Berücksichtigung der unter E. 4.1.2 genannten Sorg faltspflichten hätte dies der Beschwerdeführerin bekannt sein können und müssen.
Alsdann soll
die Beschwerdeführerin d ie
Rechnungen der C.___ in Höhe von insgesamt Fr. 518'496.25 für den Zeitraum vom 4. Mai 2020 bis 2 5. November 2021 in bar getilgt haben (vgl. Urk. 10/54/12 ff.). Wer die Barzahlungen auf Seiten der C.___ jeweils quittiert hat, lässt sich nach Abklärungen der Beschwer degegnerin
jedoch nicht eruieren; jedenfalls handelt es sich hierbei nicht um die zeichnungsberechtigte Person gemäss Handelsregistereintrag, weil die Signatur nicht mit der amtlichen Signatur von L.___ übereinstimmt (vgl. Urk. 10/58/3).
Dasselbe gilt auch für die quittierten Barzahlungen an die D.___ in Höhe von Fr. 127'890.20; die Signatur auf den Rechnungen stimmt nicht mit der amtlichen Signatur des im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberech tigten überein ( Urk. 10/58/4). 4.3
In einer Gesamtschau hat die Beschwerdeführerin die vorliegend zu prüfenden Arbeiten in den Jahre 201 8 bis 20 21 zwar formell an andere juristische Personen vergeben. Die vorliegenden Akten zeigen aber ein K onstrukt zum Zwecke , die Lohnkosten niedrig zu halten . Die Auftragsvergabe an zum grössten Teil inaktive Subunternehmen auf mündlicher Basis , ohne Garantieregelungen mit der geltend gemachten V erleihung von im Subunternehmen nicht ausgewiesenem Personal, hohen Barzahlungen und der behaupteten Entgegennahme des Entgeltes durch einen Bevollmächtigten ist für die Erbringung von Akkordarbeiten höchst ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Ge gebenheiten unangemessen ; daran ändert auch der kurzfristige Bedarf an Bauarbeiter nichts . Diese Umstände verbunden mit der Tatsache, dass die als Arbeitgeberinnen fungierenden B.___ , Z.___ , C.___ und D.___
anschliessend kaum zufällig Konkurs gingen und Verlustscheine in
bis zu sechs stelliger Höhe bestehen ( Urk. 9/ 2-5) zwingen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin damit die Bezahlung von Prämien u mg ehen wollte. Wie der Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Januar 2023 Nr. ...
zu entnehmen ist , hätte die Beschwerdeführerin für die Jahre 20 18 und 20 20 /21 zusätzliche Prämien in Höhe von insgesamt Fr. 69'585.90 einsparen können (Urk. 10/67), wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der in Anspruch genommenen Bauarbeiter qualifiziert und daher gemäss Art. 91 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 4 UVG zur Prämienzahlung verpflichtet ist. Die Beschwerdegegnerin hat diese Prämien somit zu Recht aufgerechnet.
In masslicher Hinsicht blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin unbestritten. 5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin MLaw Tabea Bau mg artner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 0 /
E. 1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfall ver sichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, vgl. Art. 5 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen versicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
E. 1.2 Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) , anwendbar gestützt auf Art. 1 UVG, gelten als Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweili gen Einzelgesetz erhalten. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeit nehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entschei dend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirt schaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) .
1. 3
Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Verwal-tungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil 8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; Randziffer [ Rz .] 4045 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [ WML ] , in de n in den Jahren 2017 und 2018 gültig gewesenen Versionen; Rz . 4022 in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version der WML). 1. 4
Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der gesetzlichen Regelung nur an Unselbständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.1.1). 1. 5
Schliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein U mg ehungstatbestand vorliegt (BGE 133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsu umg ehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder abson derlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.2.1). 2. 2.1 2.1.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst , die Beschwerdeführerin stelle zuhanden der E.___
AG eigene oder fremde Bauarbeiter zur Verfügung . Hinsichtlich der externen Mitarbeite r würden die vorliegenden
Umstände, namentlich die Vergabe von reiner Arbeitskraft , ohne Schriftlichkeiten
über einen Agenten
sowie teilweise Barzahlungen und die Tatsache, dass die fraglichen GmbHs
weder über Geschäftsräumlichkeiten noch eigene Webseiten
verfüg t en ,
auf unselbständige Akkordarbeit hindeuten. Mithin könn t e n die besagten
GmbHs nicht als eigenständige, aktive Unternehmen gelten. Die Entschädigungen seien daher als Lohnsumme dem akkordvergebenden Unternehmen - also der Beschwerdeführerin - zuzurechnen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt vergeben. Insbesondere habe sie die erforderlichen Bestätigungen, namentlich solche der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers und der Steuerverwaltung über Abschluss und Zahlung der Prämien resp. MwSt . nicht eingeholt.
Es seien auch genügend Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Rechtsform der juristischen Person gewählt worden sei, um sozialversicherungs rechtliche Abgaben einzusparen, was eine U mg ehung darstelle, die keinen Rechtsschutz verdiene
( Urk. 2) . 2.1.2
Konkret habe die Beschwerdeführerin –
so die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid weiter -
im Zeitraum vom 30.
August 2021 bis 16. November 2021 Zahlungen in Höhe von Fr. 194'626. 74 zugunsten der Y.___
getätigt .
G emäss Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse habe die Y.___
in den Jahren 2021 und 2022 zwar Lohndeklarationen eingere icht, dabei jedoch eine L o hn summe von Fr. 0.-- deklariert . Entsprechend
habe sie auch keine Sozialver sicherungsbeiträge geleistet. Ebenso wenig habe die Y.___ Mehrwertsteuern bezahlt. Eingetragener Firmenzweck seien insbesondere Reinigungs-, Unterhalts- und Renovationsarbeiten. Es fehlten jedoch Hinweis e auf Geschäftsräumlich keiten resp. Lagerräume für die hierfür notwendigen Materialien oder Betriebs mitte l . Über eine Webseite verfüge die Y.___ auch nicht. Ungewöhnlich und absonderlich erscheine es zudem, wenn die Beschwerd e führerin vorbringe, sie habe den Beizug von Akkordarbeiten telefonisch über den Agenten F.___
vereinbart. Bei diesem handle es sich nicht um ein Organ der Y.___ . Mit Blick auf das Auftragsvolumen von fast Fr. 200'000.-- erscheine die Abwesenheit jeglicher Schriftlichkeit und Haftungsregelung völlig unangemessen. Bei alle dem könne nicht von einer Unternehmung ausgegangen werden, welche gleichberech tigt und aktiv am Markt auftrete
( Urk. 2 Ziff. 5.1). 2.1.3
Alsdann habe die Beschwerdeführerin der Z.___
am 1 5. Dezember 2021 Fr. 56'700. -- überwiesen. Die Z.___
betreibe ebenfalls k eine Webseite. Die
G.___
habe am 15.
September 2021 mitgeteilt, dass die Tätigkeiten der Z.___ seit dem 1 3. Juli 2021 über die an diesem Tag neu ins Handelsregister eingetragene H.___
GmbH ausgeführt würden . Im Zeitpunkt der Entschädigung vom 1 5. Dezember 2021 sei demnach nicht mehr von einer aktiven Firma auszu gehen . Zudem bestünden Verlustscheine in Höhe von Fr.
11'210. -- . Die Z.___
habe bereits vor der fraglichen Zahlung keine Mehrwert - steuer mehr bezahlt. Gemäss Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse habe die Z.___ auch nie eine Lohn deklaration eingereicht und Beiträge bezahlt. I.___ , damaliger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, habe sämtliche Stammanteile am 1 9. November 2021 – mithin vor der fraglichen Zahlung – an J.___
übertragen. Diese habe sich für zahlreiche Unternehmen als Organ eintragen lassen, welche kurz danach in den Konkurs geraten seien. Anlässlich des Pfändungsvollzuges habe J.___ mitgeteilt, die Z.___ beschäftige weder Angestellte noch verfüge sie über Geschäftsräumlichkeiten oder Vermö genswerte. Sie sei auch weder Halterin noch Eigentümerin eines Fahrzeuges. Bei alle dem sei davon auszugehen, dass die Z.___ bereits deutlich vor der fraglichen Zahlung inaktiv gewesen sei und ihre Tätigkeiten auf die H.___ GmbH verlagert habe. Die gewählte Rechtsform sei daher rechtsmissbräuchlich ( Urk. 2 Ziff. 5.2). 2.1.4
Weiter habe die Beschwerdeführerin am 3 0. Juni 2021 und 1 6. August 2021 Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 66'950.-- an die B.___ ausgerichtet. Der damalige Geschäftsführer, K.___ , habe indessen mitgeteilt, dass ab Mai 2021 kein Personal mehr beschäftigt worden sei. Dass er allein innert knapp drei Monaten einen Umsatz von Fr. 66'950.-- erzielt habe, sei unwahrscheinlich. Aus dem Betr ei bungsregisterauszug der B.___ erhelle zudem, dass letztere syste matisch Sozialversicherungsbeiträge und Mehrwertsteuern nicht bezahlt habe. Dies weise ebenfalls auf eine inaktive Firma hin. Zudem habe K.___ anlässlich der Pfändung mitgeteilt, dass keine Mobilien, Immobilien oder Fahrzeuge vorhanden seien. Damit sei erstellt, dass die Firma keine Geschäfts räumlichkeiten besessen habe, um dem eingetragenen Firmenzweck, nämlich «Ausführen von Bauarbeiten», zu dienen. Dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 1 2. Dezember 2022 zu folge habe die B.___ auch keine Buchhaltung geführt. Es handle sich bei der B.___ nur um eine Geschäftshülle, welche zumindest im Zeitpunkt der fraglichen Entschädigungen nicht als Arbeitgeberin aufgetreten sei ( Urk. 2 Ziff. 5.3). 2.1.5
Im angefochtenen Entscheid hielt d ie Beschwerdegegnerin zudem fest , die Beschwerdeführerin habe der C.___
vom
4. Mai 202 0
bis 25.
November 2021 Barzahlungen in Höhe von insgesamt Fr.
518'496.25 ausgerichtet. Wer die Bargeldzahlungen entgegengenommen habe, sei unklar. Jedenfalls würden die Signaturen auf den Belegen mit Sicherheit nicht vom im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer
L.___
stammen. Dasselbe gelte für den Arbeitsv ertrag zwischen der C.___ und M.___ ; auf Seiten der C.___ sei der Vertrag jedenfalls nicht von L.___
unterzeichnet worden . Alsdann habe die C.___ ab dem Jahr 2020 bis zur Löschung im Register keine Mehrwertsteuer bezahlt; die geschuldeten Unfall prämien für die Jahre 2020 und 2021 habe sie auch nicht bezahlt. Es bestünden Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse in Höhe von rund Fr. 351'617.--. Zudem fehlten eine Webseite, Werk ver träge und Geschäftsräumlichkeiten ; bedeutende Betriebsmittel seien auch nicht ersichtlich. Eine Konkurseinvernahme mit L.___
habe nicht durchgeführt werden können, weil dieser nicht auffindbar gewesen sei. Die
C.___ sei Teil eines Konstrukts mit mehreren juristischen Personen, wobei das Gros der Mitarbeiter jeweils nur kurz bei der jeweiligen Gesellschaft gemeldet gewesen sei und danach zur nächsten Gesell schaft gewechselt hätten. L.___ habe gegen aussen keine Geschäftsführerfunktionen wahrgenommen. D er von Januar bis November 2020 erhalten e Bruttolohn von Fr. 65'000.-- figuriere denn auch unterhalb des für einen Geschäftsführer üblichen Lohn. Bei alle dem sei davon auszugehen, dass es sich bei der C.___ um eine formelle Abrechnungsstelle gehandelt habe. Wenn mehr als eine halbe Million Franken innert 18 Monaten bar an Akkordnehmer bezahlt würden, ohne konkrete Aufgaben, detailliert vereinbarte Tätigkeiten, konkrete Ausführungsorte oder Arbeitsrapporte sei vermutungsweise von einer U mg ehung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten auszugehen. Jedenfalls vermöge ein solcher Beizug von Dritten zur Arbeitserfüllung für sich allein keine Selbständigkeit der arbeitsausführenden Personen beziehungsweise der frag lichen juristischen Personen zu begründen ( Urk. 2 Ziff. 5.4) . 2.1.6
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 3 0. Juli bis 7.
Dezem ber 2018 Barzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 127'890.20 an die D.___ ausgerichtet. Die Auftragserteilung sei g emäss Auskunft der Treuhänderin mündlich erfolgt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Barzahlungen vo m zuständigen Organ, N.___ , entgegengenommen worden seien. Gemäss Auskunft der Treuhänderin habe vielmehr ein gewisser O.___
die Zahlungen entgegengenommen und quittiert. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 7. Dezember 2022 habe dieser in den Jahren 2017 bis 2020 für die D.___ fiktive Scheinrechnungen ausgestellt und dafür eine Provision erhalten.
Weiter habe sich ergeben, dass die D.___
in den Jahren 2018 bis 2020 keine Beiträge bezahlt habe . Ab dem dritten Quartal 2017 habe sie auch keine Mehrwertsteuern mehr bezahlt. Es bestünden Verlustscheine und Konkurs abschreibungen. Im Handelsregister sei a m 9. Mai 2018 ausserdem publik gemacht worden, dass die D.___
über kein Rechtsdomizil mehr verfüge. Zudem sei sie dazu aufgefordert worden, ein neues Rechtsdomizil anzugeben oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch bestehe. Das Betreibungsamt P.___
habe angekündigt, mit Hilfe der Polizei die Eingangstüren zu den Räumlichkeiten aufzubrechen, sollte ein Organ der D.___ anlässlich de s Pfändungsvollzug s nicht anwesend sein. Dies weise darauf hin, dass die D.___ zur Zeit der fraglichen Zahlungen inaktiv gewesen sei. Am 16.
April 2019 sei die D.___ erneut zur Bestellung des Rechtsdomizils aufgefordert worden. Erst am 2 2. Oktober 2019, also deutlich nach den vorliegend fraglichen Zahlungen, sei das Domizil neu bei einer Treuhandgesellschaft geführt worden. Alsdann habe die Betriebsrevision ergeben, dass die D.___ keine Buchhaltung geführt habe; Geschäftsakten seien auch nicht vorhanden. Auf Arbeitnehmer angesprochen habe N.___ nur vage und unbestimmt Auskunft erteilt. Zur Zeit der Konkurseröffnung habe er keine Arbeitnehmer mehr gehabt; davor habe er immer mal wieder einen Angestellten gehabt, er wisse aber nicht wie viele. Aus de r Pfändungsurkunde vom 2 5. März 2019 gehe zudem hervor , dass keine Betriebs mittel hätten gepfändet werden können. Au ch dies weise nicht auf eine aktive Unternehmung hin. Es sei bei alle dem auch bezüglich der D.___ von einer rechtsmissbräuchlich gewählten Rechtsform zwecks Beitragsu mg ehung auszugehen . Daran ändere auch nichts, wenn die D.___ erst nach den Zahlungen am 6. Oktober 2020 in Konkurs geraten sei
( Urk. 2 Ziff. 5.5). 2.2 2.2.1
Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt , sie bezwecke gemäss Handelsregistereintrag die Planung und Ausführung von sämtlichen D ienstleis tungen in der Haustechnik, insbesondere Zerlegung und Ausbau von Heizungen und Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. In den fraglichen Zeiträumen sei sie ausschliesslich für verschiedene Bauprojekte der E.___ AG tätig gewesen. Wie in der Baubranche üblich, würden sich die Aufträge kurzfristig ergeben und die Beschwerdeführerin sei kurzfristig über Änderungen oder notwendige Verstärkung durch weitere Arbeiter informiert worden. Sie habe oft über Nacht via Agenten oder andere U nternehmen Bauarbeiter organisieren müssen für den Folgetag. Dabei habe sie vor der Auftragsvergabe a n die Subunternehmen abgeklärt , ob diese im Handelsregister eingetragen und aktiv seien. Die Beschwerdeführerin sei darum bemüht gewesen, jeweils nur juristische Personen zu beauftragen, die ihr gleichgeordnet gewesen seien, da sie eben gerade nicht als Arbeitgeberin im sozialversicherungsrecht lichen Sinne habe gelten wollen. Zudem habe sie sich bei den jeweiligen Ansprechpersonen versichert, dass die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben korrekt bezahlt würden. Bei allen fünf beauftragten Unternehmen habe es sich um aktive juristische Personen gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die Handelsregisterein t räge verlassen dürfen und es habe keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit vertiefter Abklärungen gegeben. Mithin
sei sie ihrer Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung nachgekommen ( Urk. 1) . 2.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, infolge der Dringlichkeit und Schwankungen bei der Nachfrage von Arbeitsleistung sowie unterschiedlichen Baustellengrössen und zum Teil wetterabhängigen Arbeiten sei es nachvollzieh bar, dass die Auftragserteilung an die Y.___
über den Agenten F.___
gelaufen sei. Dieser habe rasch und unkompliziert nach weiteren Arbeitskräften suchen können. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass sie F.___ über einen Zeitraum von drei Monaten Fr. 194'626.74 bezahlt habe. Alsdann werde in der Baubranche auch heute noch oft ohne schriftliche Vereinbarung gearbeitet ; mündliche Vereinbarungen seien auch rechtlich bindend. Die Y.___ sei heute noch im Handelsregister eingetragen und dementsprechend nach wie vor aktiv und am Markt beteiligt. Zwecks Erfüllung ihres Firmenzwecks bedürfe es denn auch nicht einer riesigen Lage r fläche. Es sei davon auszugehen, dass die Y.___ innerhalb des grossen Gebäudekomplexes an der ... strasse
... genügend Möglichkeiten zur Lagerung der notwendigen Materialien habe. Zu den offenen Verlustscheinen könne die Beschwerdeführerin keine Stellung bez iehen . Es sei nicht ihre Pflicht, über die internen Verhältnisse und allfällige wirtschaftliche Probleme der Y.___
informiert zu sein ( Urk. 1 Ziff.
1) .
2.2.3
Alsdann sei es zwar korrekt, dass die Z.___ über keine Webseite verfüge. Dieser Tatsache komme indes keine Bedeutung zu bei der Frage, ob die Firma im Zeit punkt der Zahlung vom 1 5. Dezember 2021 noch aktiv gewesen sei. Der Vertrag betreffend Übertragung der Stammanteile auf J.___ vom 19.
November 2021 sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen; massge blich sei die SHAB-Publikation vom 6. Januar 202 2. Es sei auch irrelevant , wenn die Z.___ nie eine Lohndeklaration eingereicht oder Beiträge bezahlt habe ; die Beschwerdeführerin habe dies weder wissen noch überprüfen müssen. Für die angebliche Behauptung der Treuhänderin G.___ , wonach die Z.___ seit dem 1 3. Juli 2021 nicht mehr aktiv gewesen sei und ihre Tätigkeit über die neu eingetragene H.___ GmbH ausgeführt habe , gebe es keinerlei Hinweise. Die Z.___ sei vielmehr nach wie vor im Handelsregister eingetragen und aktiv ( Urk. 1 Ziff. 2). 2.2.4
Die B.___
- so die Beschwerdeführerin weiter - verfüge über eine eigene Betriebs organisation, welche es ihr ermöglicht habe, von verschiedenen Unternehmungen Aufträge zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe selbst ausgeführt, es sei unwahrscheinlich, dass der Geschäftsführer allein innert knapp drei Monaten einen Umsatz von Fr. 66'950.-- erzielt habe . Mithin sei davon auszugehen, dass die B.___ weiteres Personal beschäftigt habe. Dies verdeutliche, dass sie im fraglichen Zeitraum sehr wohl noch aktiv gewesen sei. Ferner sei es wiederum nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, über Verfehlungen und Falschdeklarationen einer juristischen Person Kenntnis zu haben
( Urk. 1 Ziff. 3). 2.2.5
Zur C.___ führte die Beschwerdeführerin aus, das Fehlen einer Internetseite lasse nicht auf eine unselbständ i ge Erwerbstätigkeit schliessen. In der Baubranche sei es üblich, dass Firmen keine Internetauftritte hätten. Dass keine Konkurseinver nahme mit L.___
habe durchgeführt werden können , diesem ein verhältnismässig geringe r
Lohn ausbezahlt worden und die Betriebsorganisation unübersichtlich gewesen sei, könne nicht der Beschwerdeführerin an ge laste t werden ; sie sei nicht verantwortlich für das Handeln oder Untätigbleiben der C.___ . Im Übrigen sei der Konkurs erst nach der letzten Zahlung über die C.___ eröffnet worden. Die Barzahlungen seien mit dem Vermerk «i. A.» quittiert worden. Die Beschwerdeführerin habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass eine Handlungsvollmacht vorlieg e . Rechnungen seien auf mit dem Firmen namen bedruckten Geschäftspapier erstellt worden. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin selb st ausgeführt, dass die C.___ eigene Mitarbeiter beschäftigt habe . Damit sei erstellt, dass die C.___ als aktive juristische Person auf dem Markt aufgetreten und als Arbeitgeberin dazu verpflichtet gewesen sei, für ihre Mitarbeiter Sozialversicherungsabgaben zu leisten. Ob diese Mitarbeiter nur für kurze Zeit bei der Gesellschaft gemeldet gewesen seien, ändere nichts an der Qualifizierung. Im Subunternehmervertrag vom 4. Januar 2021 habe die C.___ bestätigt, dass sie sämtliche öffentlich-rechtliche Pflichten einhalte und alle gesetzlich vorgesehenen Sozialabgaben für ihre Arbeitnehmer tätige. Zudem habe die C.___ ihre Suva - Betriebsnummer explizit festgehalten. Zu den offenen Posten, Verlustscheinen und zum Konkurs könne sich die Beschwerdeführerin nicht äussern; es sei wiederum nicht ihre Pflicht, über die internen Verhältnisse und allfälligen wirtschaftlichen Probleme der C.___ informiert zu sein ( Urk. 1 Ziff. 4). 2.2.6
Schliesslich seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der D.___ inkorrekt. Gemäss SHAB se i das oberste Leitungs- und Verwal tungsorgan der D.___ mit Publikation vom 1 6. April 2019 aufgefordert worden, ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Diese Aufforderung sei mehr als vier Monate nach der letzten Zahlung publiziert worden und nicht am 9. Mai 201 8. Selbst wenn dem so wäre, habe die Beschwerdeführerin davon weder Kenntnis gehabt noch haben müssen; massgeblich sei das Datum der SHAB-Publikation. Die Bargeldzahlungen habe jeweils O.___ empfangen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass dieser als Handlungsbevoll mächtigter agiert habe und daher legitimiert gewesen sei, die Bargeldzahlungen entgegenzunehmen; für die g egenteilige Annahme hätten sich keine Anhalts punkte ergeben. Allfällige strafbare Handlungen von O.___ könnte n der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Sie habe auch keinerlei Kenntnis über das Strafverfahren gegen O.___ gehabt oder haben müssen. Dass die Rechnungen der D.___ auf Geschäftspapier mit dem bedruckten Firmennamen der D.___ ausgestellt worden seien, beweise, dass es sich bei der in Rechnung gestellten Leistung um eine selbständige Akkordarbeit gehandelt habe. Die Verlustscheine, offenen Forderungen und der Umstand, dass die D.___ keine Buchhaltung geführt habe, seien nicht der Beschwerdeführerin anzulasten ( Urk. 1 Ziff. 5).
Zusammenfassend hätten sämtliche Zahlungen an die fünf genannten Unter n e hmen im Rahmen einer « selbständigen » Erwerbstätigkeit stattgefunden. Die Subunternehmen seien gegenüber der Beschwerdeführerin in gleichgeordneter Stellung aktiv gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeiten sorgfältig vergeben und alle notwendigen Abklärungen hinsichtlich der sozialversiche rungsrechtlichen Stellung der Firmen getroffen. Die Rechtsverhältnisse seien als Aufträge und/oder Werkverträge zu qualifizieren. Ferner bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Unternehmen in irgendeiner Art wirtschaftlich von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen wären. Folglich sei eine Lohnaufrechnung mit Bezug auf die Y.___ , Z.___ , B.___ , C.___ und D.___ nicht vorzunehmen und die Beschwerdeführerin habe bezüglich dieser Firmen keine Prämiennachzahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu leisten. Die Aufrechnung der Lohnsumme im Zusammenhang mit der A.___ GmbH in Höhe von Fr. 48'077.30 sei mit Einsprache vom 1 5. Februar 2023 akzeptiert worden
( Urk. 1
Ziff. 6 ). 2.3
In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, aus den eingereichten Betriebsdossiers der betroffenen fünf juristischen Personen sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin selber davon ausgehe, dass diese aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als rechtlich selbständig e juristische Personen am Markt aufgetreten seien. Den Verlustscheinen
zufolge hätten die obligatorische Unfallversicherung resp. die Beschwerdegegnerin die Prämien jeweils direkt gegenüber den betroffenen Firmen geltend gemacht. Sie sei folglich davon ausgegangen, dass diese als selbständige juristische Person prämienpflich tig seien. Aus de n
in den Betriebsdossier s
vorhandenen Arbeitsverträgen und Aussagen befragter Bauarbeiter ergebe sich zudem, dass die besagten Firmen die Arbeitnehmer beschäftigt h ätten ( Urk. 18 Ziff. 20 ff. ). 3.
3.1
Gestützt auf Art. 105 UVG sind UV- Prämienrechnungen
mittels Einsprache an fechtbar ( vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 52 N
17 f.;
Fullin Nicolai , in: Marc Hürzeler, Ueli Kieser
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [ KOSS ],
UVG , 2018 , Art. 105 UVG N 2 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. April 2023, welcher die Rechnung vom 3 1. Januar 2023 ersetzt e, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 125 V 413 E. 1a , BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 ). 3. 2
Alsdann ist vorab festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin d ie Aufrechnung der Lohnsumme im Zusammenhang mit der A.___ GmbH in Liquidation bzw.
die Prämien schuld
in Höhe von Fr. 3'360.15 ausdrücklich akzeptiert hat ( Urk. 10/70/2, vgl. auch Urk. 1 Ziff. 11) . 3. 3
Strittig und zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Entschädi gungen der Beschwerdeführerin für Fremdarbeiten gegenüber der Firmen Y.___ , Z.___ , B.___ , C.___ sowie D.___
als prämienpflichtiger Verdienst erkannt und nacherfasst hat.
4. 4.1 4.1.1
Für den Streitgegenstand massgeblich ist, ob die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ , Z.___ , B.___ , C.___ sowie D.___ als Auftrags -/Werkvertrags vergabe an Subunternehmen zu qualifizieren ist oder der Beschwerdeführerin für die «ausgeliehenen» und bezahlten Arbeitskräfte eine Arbeitgeberstellung zukommt bzw. die «Auftragsvergabe» an die Subunter nehmen als Konstrukt zur Beitragsu mg ehung zu qualifizieren ist .
4.1.2
Um in der Baubranche gängi g e Betrugsfälle zu vermeiden, wäre die Beschwerde führerin bei sorgfältiger Auftragsvergabe an Subunternehmen zunächst gehalten gewesen , Bestätigungen einzuholen über die
erfolgten UVG- Prämienzahlung en , die Bezahlung der AHV-Beiträge , den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG ) sowie bezüglich der Einhaltung des GAV oder Ent sendegesetzes und eine
Kopie der Mehrwertsteuerrechnung inkl. MwSt.-Nr.
(vgl.
https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/unfallversicherung/unfallversicherung-uvg/einsatz-von-subunternehmen
). Dies gilt – entgegen der Beschwerdeführe - rin
– unabhängig davon, ob Anhaltspunkte vorliegen, «welche zu einer vertieften Abklärung veranlassten»
(vgl. Urk. 1 Ziff. 14) . Die verlangten Bestätigungen hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht eingeholt , damit nahm sie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelwidrigkeiten zumindest in Kauf . Es liegt einzig die Bestätigung vom 4. Januar 2021
bei den Akten , worin eine nicht bekannte Person namens der
C.___ die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Pflichten bestätigte (vgl. Urk. 10/54/10) . Diesbezüglich ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Unterschrift auf
Seiten der C.___ jedenfalls nicht um diejenige des einzigen Zeich n ungsberechtigten handelt (vgl. Urk. 10/54/8 ). Erwähnenswert ist auch, dass sich die Beschwerde führerin
e inspracheweise auf den Standpunkt stellte , sie könne nicht prüfen, ob Beiträge abgerechnet worden seien (vgl. Einsprache vom 1 5. Februar 2023, Urk. 10/70/2). 4.2 4.2.1
Alsdann forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach der am 1. Dezember 2022 erfolgten Revision vor Ort am 7. Dezember 2022 auf, Angaben über die Regiearbeiten zu machen, Haftungsbedingungen bekannt zu geben, allfällige schriftliche Dokumentationen über die Geschäftsbeziehungen einzu reichen und Angaben zur verantwortlichen Person für die Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen zu machen. Ebenfalls wurde erfragt, welche natürlichen Personen die Aufträge ausgeführt hätten, wer diese angewiesen und bezahlt habe und allfällige Personal-/Stundenlisten einzureichen (Urk. 10/53/2 ff.). 4.2.2
Mit Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2022 führte die Treuhänderin der Beschwerdeführerin aus, es seien weder Haftungsbedingungen vereinbart noch Personal- und Stundenlisten erstellt worden ; die Subunternehmer hätten die Arbeitnehmenden zugeteilt und bezahlt ( Urk. 10/54). D ie Beschwerdeführerin
habe Fahrzeuge und Material jeweils selber zur Verfügung gestellt (vgl. Stellung nahme vom 2 2. Dezember 2022 , Urk.
10/54/1). Entsprechend sind den vorhandenen Rechnungen keine Entschädigungen für Material-, Werkzeug- oder Fahrzeugaufwand zu entnehmen ; vielmehr wurden lediglich die Arbeits stunden in Rechnung gestellt (vgl. Rechnungen der C.___ für «Bauarbeiter», Urk. 10/54/12 ff.) .
Dazu passend ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin , dass die besagten GmbHs über keine Lagerräumlichkeiten und Betriebs mittel verfügten (vgl. Revisionsbericht vom 2 0. Januar 2023, Urk. 10/58 ; vgl. auch das
Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffend «Erläuterung Aufrechnungen Betriebsrevision» vom 2 0. Februar 2023, Urk. 10/60 ) .
Alsdann
– so die Beschwerdeführerin resp. deren Treuhänderin in der Stellung nahme vom 2 2. Dezember 2022 weiter - liegen
betreffend die Geschäftsbezie hung en
mit der
Y.___ , Z.___ und B.___
keine schriftlichen Vereinbarungen
vor ( Urk. 10/54/2 ff.) . Einzig im Verhältnis mit der C.___
bestand
ein schriftlicher Vertrag ; die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben jedoch , dass es sich bei der im Namen der
C.___
zeichnenden Person jedenfalls nicht um die zeichnungsberechtigte Person gemäss Handelsregistereintrag ( L.___ ) handelt , da die Signatur nicht mit der amtlichen Signatur von L.___
übereinstimmt (vgl. Revisionsbericht vom 20.
Januar 2023, Urk. 10/58/3 ;
vgl. auch Urk. 10/54/9 ).
Die Zusammenarbeit mit der Y.___
soll
telefonisch über d en Agenten
F.___
erfolgt sein ( Urk. 10/54/2). Bei diesem handelt es sich nicht um ein im Handelsregister eingetragenes Organ ; i m Zeitraum der Zahlungen (3 0. August bis 1 6. November
2021) war Q.___
als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ im Handelsregister eingetragen ( Urk. 10/54/7).
Die Beschwerdeführerin vermochte auch über die fehlenden Subunternehmerver träge hinaus nur lückenhaft Schriftlichkeiten vorzuweisen. So fehlen etwa
Rechnungen zu de n Zahlung en von Fr. 56'700. -- vom 1 5. Dezember 2021 an die Z.___ (vgl. Urk. 10/54/3) resp. insgesamt Fr. 66'950. -- an die B.___ vom 3 0. Juli und 1 6. August 2021 (vgl. Urk. 10/63/6; vgl. auch Urk. 10/54/22). Aktenkundig ist auch, dass die obligatorische Unfallversicherung sunterstellung der Z.___ per 12.
Juli 2021 – mithin vor der Zahlung vom 1 5. Dezember 2021 - aufgehoben wurde (vgl. Urk. 9/2); unter Berücksichtigung der unter E. 4.1.2 genannten Sorg faltspflichten hätte dies der Beschwerdeführerin bekannt sein können und müssen.
Alsdann soll
die Beschwerdeführerin d ie
Rechnungen der C.___ in Höhe von insgesamt Fr. 518'496.25 für den Zeitraum vom 4. Mai 2020 bis 2 5. November 2021 in bar getilgt haben (vgl. Urk. 10/54/12 ff.). Wer die Barzahlungen auf Seiten der C.___ jeweils quittiert hat, lässt sich nach Abklärungen der Beschwer degegnerin
jedoch nicht eruieren; jedenfalls handelt es sich hierbei nicht um die zeichnungsberechtigte Person gemäss Handelsregistereintrag, weil die Signatur nicht mit der amtlichen Signatur von L.___ übereinstimmt (vgl. Urk. 10/58/3).
Dasselbe gilt auch für die quittierten Barzahlungen an die D.___ in Höhe von Fr. 127'890.20; die Signatur auf den Rechnungen stimmt nicht mit der amtlichen Signatur des im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberech tigten überein ( Urk. 10/58/4). 4.3
In einer Gesamtschau hat die Beschwerdeführerin die vorliegend zu prüfenden Arbeiten in den Jahre 201
E. 5 ). Im Rahmen einer Betriebsrevision
für die Periode 2018 bis
2021 ( Urk. 1 0/65 f. ) wurden von der Suva Entschädigungen der X.___ GmbH für Fremdarbeiten gegenüber der Y.___
GmbH (nachfolgend: Y.___ ) , der Z.___
GmbH (nachfolgend: Z.___ ) , der A.___
GmbH, der B.___
GmbH (nachfolgend: B.___ ) , der C.___
GmbH (nachfolgend: C.___ ) sowie der D.___
AG (nac h folgend: D.___ ) als prämienpflichtiger Verdienst erkannt und nacherfasst . Infolgedessen stellte die Suva der X.___ GmbH die Prämienrechnung vom 3 1. Januar 202 3 Nr. ...
in Höhe von insgesamt Fr. 69'585.90 ( Urk. 1 0/67 ) zu. Dagegen erhob die X.___ GmbH Einsprache ( Urk. 10/ 70 ) und beantragte, es sei –
mit Ausnahme jener bezüglich der A.___ GmbH
–
auf die Lohna ufrechnung en zu verzichten ( Urk. 1 0/70/2 ). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. April 2023 wies die Suva die Einsprache ab (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob die
X.___ GmbH am 1 7. Mai 202 3 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf die Lohn summena uf rechnungen in Höhe von Fr. 964'663.17 bzw. Prämien in Höhe von
Fr. 66'225.77 zulasten der Beschwerdeführerin abzusehen. Es sei lediglich für das Jahr 2021 eine Lohnsummenaufrechnung in Höhe von Fr.
48'077.30 bzw. es seien Prämien in Höhe von Fr. 3'360.15 im Zusammenhang mit der A.___ GmbH in Liquidation aufzurechnen. Die R echnung der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Januar 2023 (Rechnungs- Nr. ... ) sei entsprechend anzupassen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juli 2023 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk.
E. 8 bis 20 21 zwar formell an andere juristische Personen vergeben. Die vorliegenden Akten zeigen aber ein K onstrukt zum Zwecke , die Lohnkosten niedrig zu halten . Die Auftragsvergabe an zum grössten Teil inaktive Subunternehmen auf mündlicher Basis , ohne Garantieregelungen mit der geltend gemachten V erleihung von im Subunternehmen nicht ausgewiesenem Personal, hohen Barzahlungen und der behaupteten Entgegennahme des Entgeltes durch einen Bevollmächtigten ist für die Erbringung von Akkordarbeiten höchst ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Ge gebenheiten unangemessen ; daran ändert auch der kurzfristige Bedarf an Bauarbeiter nichts . Diese Umstände verbunden mit der Tatsache, dass die als Arbeitgeberinnen fungierenden B.___ , Z.___ , C.___ und D.___
anschliessend kaum zufällig Konkurs gingen und Verlustscheine in
bis zu sechs stelliger Höhe bestehen ( Urk. 9/ 2-5) zwingen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin damit die Bezahlung von Prämien u mg ehen wollte. Wie der Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Januar 2023 Nr. ...
zu entnehmen ist , hätte die Beschwerdeführerin für die Jahre 20 18 und 20 20 /21 zusätzliche Prämien in Höhe von insgesamt Fr. 69'585.90 einsparen können (Urk. 10/67), wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der in Anspruch genommenen Bauarbeiter qualifiziert und daher gemäss Art. 91 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 4 UVG zur Prämienzahlung verpflichtet ist. Die Beschwerdegegnerin hat diese Prämien somit zu Recht aufgerechnet.
In masslicher Hinsicht blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin unbestritten. 5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin MLaw Tabea Bau mg artner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00080
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
10. August 2024 in Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rich BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Tabea Ba umg artner BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die X.___ GmbH ist für die Unfallversicherung obligatorisch der Suva angeschlossen ( Urk. 1 0 / 5 ). Im Rahmen einer Betriebsrevision
für die Periode 2018 bis
2021 ( Urk. 1 0/65 f. ) wurden von der Suva Entschädigungen der X.___ GmbH für Fremdarbeiten gegenüber der Y.___
GmbH (nachfolgend: Y.___ ) , der Z.___
GmbH (nachfolgend: Z.___ ) , der A.___
GmbH, der B.___
GmbH (nachfolgend: B.___ ) , der C.___
GmbH (nachfolgend: C.___ ) sowie der D.___
AG (nac h folgend: D.___ ) als prämienpflichtiger Verdienst erkannt und nacherfasst . Infolgedessen stellte die Suva der X.___ GmbH die Prämienrechnung vom 3 1. Januar 202 3 Nr. ...
in Höhe von insgesamt Fr. 69'585.90 ( Urk. 1 0/67 ) zu. Dagegen erhob die X.___ GmbH Einsprache ( Urk. 10/ 70 ) und beantragte, es sei –
mit Ausnahme jener bezüglich der A.___ GmbH
–
auf die Lohna ufrechnung en zu verzichten ( Urk. 1 0/70/2 ). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. April 2023 wies die Suva die Einsprache ab (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob die
X.___ GmbH am 1 7. Mai 202 3 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf die Lohn summena uf rechnungen in Höhe von Fr. 964'663.17 bzw. Prämien in Höhe von
Fr. 66'225.77 zulasten der Beschwerdeführerin abzusehen. Es sei lediglich für das Jahr 2021 eine Lohnsummenaufrechnung in Höhe von Fr.
48'077.30 bzw. es seien Prämien in Höhe von Fr. 3'360.15 im Zusammenhang mit der A.___ GmbH in Liquidation aufzurechnen. Die R echnung der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Januar 2023 (Rechnungs- Nr. ... ) sei entsprechend anzupassen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juli 2023 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 8 ). Mit Verfügung vom 1.
September 2023 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 11). Die Replik der Beschwerdeführerin vom 8. Dezem ber 2023 ( Urk. 18 ) wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt ( Urk. 20). Diese verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 21, Urk. 23), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfall ver sichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, vgl. Art. 5 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senen versicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 1.2
Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) , anwendbar gestützt auf Art. 1 UVG, gelten als Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweili gen Einzelgesetz erhalten. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeit nehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entschei dend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirt schaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) .
1. 3
Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Verwal-tungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil 8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; Randziffer [ Rz .] 4045 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [ WML ] , in de n in den Jahren 2017 und 2018 gültig gewesenen Versionen; Rz . 4022 in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version der WML). 1. 4
Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der gesetzlichen Regelung nur an Unselbständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.1.1). 1. 5
Schliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein U mg ehungstatbestand vorliegt (BGE 133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsu umg ehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder abson derlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.2.1). 2. 2.1 2.1.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst , die Beschwerdeführerin stelle zuhanden der E.___
AG eigene oder fremde Bauarbeiter zur Verfügung . Hinsichtlich der externen Mitarbeite r würden die vorliegenden
Umstände, namentlich die Vergabe von reiner Arbeitskraft , ohne Schriftlichkeiten
über einen Agenten
sowie teilweise Barzahlungen und die Tatsache, dass die fraglichen GmbHs
weder über Geschäftsräumlichkeiten noch eigene Webseiten
verfüg t en ,
auf unselbständige Akkordarbeit hindeuten. Mithin könn t e n die besagten
GmbHs nicht als eigenständige, aktive Unternehmen gelten. Die Entschädigungen seien daher als Lohnsumme dem akkordvergebenden Unternehmen - also der Beschwerdeführerin - zuzurechnen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt vergeben. Insbesondere habe sie die erforderlichen Bestätigungen, namentlich solche der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers und der Steuerverwaltung über Abschluss und Zahlung der Prämien resp. MwSt . nicht eingeholt.
Es seien auch genügend Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Rechtsform der juristischen Person gewählt worden sei, um sozialversicherungs rechtliche Abgaben einzusparen, was eine U mg ehung darstelle, die keinen Rechtsschutz verdiene
( Urk. 2) . 2.1.2
Konkret habe die Beschwerdeführerin –
so die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid weiter -
im Zeitraum vom 30.
August 2021 bis 16. November 2021 Zahlungen in Höhe von Fr. 194'626. 74 zugunsten der Y.___
getätigt .
G emäss Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse habe die Y.___
in den Jahren 2021 und 2022 zwar Lohndeklarationen eingere icht, dabei jedoch eine L o hn summe von Fr. 0.-- deklariert . Entsprechend
habe sie auch keine Sozialver sicherungsbeiträge geleistet. Ebenso wenig habe die Y.___ Mehrwertsteuern bezahlt. Eingetragener Firmenzweck seien insbesondere Reinigungs-, Unterhalts- und Renovationsarbeiten. Es fehlten jedoch Hinweis e auf Geschäftsräumlich keiten resp. Lagerräume für die hierfür notwendigen Materialien oder Betriebs mitte l . Über eine Webseite verfüge die Y.___ auch nicht. Ungewöhnlich und absonderlich erscheine es zudem, wenn die Beschwerd e führerin vorbringe, sie habe den Beizug von Akkordarbeiten telefonisch über den Agenten F.___
vereinbart. Bei diesem handle es sich nicht um ein Organ der Y.___ . Mit Blick auf das Auftragsvolumen von fast Fr. 200'000.-- erscheine die Abwesenheit jeglicher Schriftlichkeit und Haftungsregelung völlig unangemessen. Bei alle dem könne nicht von einer Unternehmung ausgegangen werden, welche gleichberech tigt und aktiv am Markt auftrete
( Urk. 2 Ziff. 5.1). 2.1.3
Alsdann habe die Beschwerdeführerin der Z.___
am 1 5. Dezember 2021 Fr. 56'700. -- überwiesen. Die Z.___
betreibe ebenfalls k eine Webseite. Die
G.___
habe am 15.
September 2021 mitgeteilt, dass die Tätigkeiten der Z.___ seit dem 1 3. Juli 2021 über die an diesem Tag neu ins Handelsregister eingetragene H.___
GmbH ausgeführt würden . Im Zeitpunkt der Entschädigung vom 1 5. Dezember 2021 sei demnach nicht mehr von einer aktiven Firma auszu gehen . Zudem bestünden Verlustscheine in Höhe von Fr.
11'210. -- . Die Z.___
habe bereits vor der fraglichen Zahlung keine Mehrwert - steuer mehr bezahlt. Gemäss Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse habe die Z.___ auch nie eine Lohn deklaration eingereicht und Beiträge bezahlt. I.___ , damaliger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, habe sämtliche Stammanteile am 1 9. November 2021 – mithin vor der fraglichen Zahlung – an J.___
übertragen. Diese habe sich für zahlreiche Unternehmen als Organ eintragen lassen, welche kurz danach in den Konkurs geraten seien. Anlässlich des Pfändungsvollzuges habe J.___ mitgeteilt, die Z.___ beschäftige weder Angestellte noch verfüge sie über Geschäftsräumlichkeiten oder Vermö genswerte. Sie sei auch weder Halterin noch Eigentümerin eines Fahrzeuges. Bei alle dem sei davon auszugehen, dass die Z.___ bereits deutlich vor der fraglichen Zahlung inaktiv gewesen sei und ihre Tätigkeiten auf die H.___ GmbH verlagert habe. Die gewählte Rechtsform sei daher rechtsmissbräuchlich ( Urk. 2 Ziff. 5.2). 2.1.4
Weiter habe die Beschwerdeführerin am 3 0. Juni 2021 und 1 6. August 2021 Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 66'950.-- an die B.___ ausgerichtet. Der damalige Geschäftsführer, K.___ , habe indessen mitgeteilt, dass ab Mai 2021 kein Personal mehr beschäftigt worden sei. Dass er allein innert knapp drei Monaten einen Umsatz von Fr. 66'950.-- erzielt habe, sei unwahrscheinlich. Aus dem Betr ei bungsregisterauszug der B.___ erhelle zudem, dass letztere syste matisch Sozialversicherungsbeiträge und Mehrwertsteuern nicht bezahlt habe. Dies weise ebenfalls auf eine inaktive Firma hin. Zudem habe K.___ anlässlich der Pfändung mitgeteilt, dass keine Mobilien, Immobilien oder Fahrzeuge vorhanden seien. Damit sei erstellt, dass die Firma keine Geschäfts räumlichkeiten besessen habe, um dem eingetragenen Firmenzweck, nämlich «Ausführen von Bauarbeiten», zu dienen. Dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 1 2. Dezember 2022 zu folge habe die B.___ auch keine Buchhaltung geführt. Es handle sich bei der B.___ nur um eine Geschäftshülle, welche zumindest im Zeitpunkt der fraglichen Entschädigungen nicht als Arbeitgeberin aufgetreten sei ( Urk. 2 Ziff. 5.3). 2.1.5
Im angefochtenen Entscheid hielt d ie Beschwerdegegnerin zudem fest , die Beschwerdeführerin habe der C.___
vom
4. Mai 202 0
bis 25.
November 2021 Barzahlungen in Höhe von insgesamt Fr.
518'496.25 ausgerichtet. Wer die Bargeldzahlungen entgegengenommen habe, sei unklar. Jedenfalls würden die Signaturen auf den Belegen mit Sicherheit nicht vom im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer
L.___
stammen. Dasselbe gelte für den Arbeitsv ertrag zwischen der C.___ und M.___ ; auf Seiten der C.___ sei der Vertrag jedenfalls nicht von L.___
unterzeichnet worden . Alsdann habe die C.___ ab dem Jahr 2020 bis zur Löschung im Register keine Mehrwertsteuer bezahlt; die geschuldeten Unfall prämien für die Jahre 2020 und 2021 habe sie auch nicht bezahlt. Es bestünden Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse in Höhe von rund Fr. 351'617.--. Zudem fehlten eine Webseite, Werk ver träge und Geschäftsräumlichkeiten ; bedeutende Betriebsmittel seien auch nicht ersichtlich. Eine Konkurseinvernahme mit L.___
habe nicht durchgeführt werden können, weil dieser nicht auffindbar gewesen sei. Die
C.___ sei Teil eines Konstrukts mit mehreren juristischen Personen, wobei das Gros der Mitarbeiter jeweils nur kurz bei der jeweiligen Gesellschaft gemeldet gewesen sei und danach zur nächsten Gesell schaft gewechselt hätten. L.___ habe gegen aussen keine Geschäftsführerfunktionen wahrgenommen. D er von Januar bis November 2020 erhalten e Bruttolohn von Fr. 65'000.-- figuriere denn auch unterhalb des für einen Geschäftsführer üblichen Lohn. Bei alle dem sei davon auszugehen, dass es sich bei der C.___ um eine formelle Abrechnungsstelle gehandelt habe. Wenn mehr als eine halbe Million Franken innert 18 Monaten bar an Akkordnehmer bezahlt würden, ohne konkrete Aufgaben, detailliert vereinbarte Tätigkeiten, konkrete Ausführungsorte oder Arbeitsrapporte sei vermutungsweise von einer U mg ehung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten auszugehen. Jedenfalls vermöge ein solcher Beizug von Dritten zur Arbeitserfüllung für sich allein keine Selbständigkeit der arbeitsausführenden Personen beziehungsweise der frag lichen juristischen Personen zu begründen ( Urk. 2 Ziff. 5.4) . 2.1.6
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 3 0. Juli bis 7.
Dezem ber 2018 Barzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 127'890.20 an die D.___ ausgerichtet. Die Auftragserteilung sei g emäss Auskunft der Treuhänderin mündlich erfolgt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Barzahlungen vo m zuständigen Organ, N.___ , entgegengenommen worden seien. Gemäss Auskunft der Treuhänderin habe vielmehr ein gewisser O.___
die Zahlungen entgegengenommen und quittiert. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 7. Dezember 2022 habe dieser in den Jahren 2017 bis 2020 für die D.___ fiktive Scheinrechnungen ausgestellt und dafür eine Provision erhalten.
Weiter habe sich ergeben, dass die D.___
in den Jahren 2018 bis 2020 keine Beiträge bezahlt habe . Ab dem dritten Quartal 2017 habe sie auch keine Mehrwertsteuern mehr bezahlt. Es bestünden Verlustscheine und Konkurs abschreibungen. Im Handelsregister sei a m 9. Mai 2018 ausserdem publik gemacht worden, dass die D.___
über kein Rechtsdomizil mehr verfüge. Zudem sei sie dazu aufgefordert worden, ein neues Rechtsdomizil anzugeben oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch bestehe. Das Betreibungsamt P.___
habe angekündigt, mit Hilfe der Polizei die Eingangstüren zu den Räumlichkeiten aufzubrechen, sollte ein Organ der D.___ anlässlich de s Pfändungsvollzug s nicht anwesend sein. Dies weise darauf hin, dass die D.___ zur Zeit der fraglichen Zahlungen inaktiv gewesen sei. Am 16.
April 2019 sei die D.___ erneut zur Bestellung des Rechtsdomizils aufgefordert worden. Erst am 2 2. Oktober 2019, also deutlich nach den vorliegend fraglichen Zahlungen, sei das Domizil neu bei einer Treuhandgesellschaft geführt worden. Alsdann habe die Betriebsrevision ergeben, dass die D.___ keine Buchhaltung geführt habe; Geschäftsakten seien auch nicht vorhanden. Auf Arbeitnehmer angesprochen habe N.___ nur vage und unbestimmt Auskunft erteilt. Zur Zeit der Konkurseröffnung habe er keine Arbeitnehmer mehr gehabt; davor habe er immer mal wieder einen Angestellten gehabt, er wisse aber nicht wie viele. Aus de r Pfändungsurkunde vom 2 5. März 2019 gehe zudem hervor , dass keine Betriebs mittel hätten gepfändet werden können. Au ch dies weise nicht auf eine aktive Unternehmung hin. Es sei bei alle dem auch bezüglich der D.___ von einer rechtsmissbräuchlich gewählten Rechtsform zwecks Beitragsu mg ehung auszugehen . Daran ändere auch nichts, wenn die D.___ erst nach den Zahlungen am 6. Oktober 2020 in Konkurs geraten sei
( Urk. 2 Ziff. 5.5). 2.2 2.2.1
Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt , sie bezwecke gemäss Handelsregistereintrag die Planung und Ausführung von sämtlichen D ienstleis tungen in der Haustechnik, insbesondere Zerlegung und Ausbau von Heizungen und Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. In den fraglichen Zeiträumen sei sie ausschliesslich für verschiedene Bauprojekte der E.___ AG tätig gewesen. Wie in der Baubranche üblich, würden sich die Aufträge kurzfristig ergeben und die Beschwerdeführerin sei kurzfristig über Änderungen oder notwendige Verstärkung durch weitere Arbeiter informiert worden. Sie habe oft über Nacht via Agenten oder andere U nternehmen Bauarbeiter organisieren müssen für den Folgetag. Dabei habe sie vor der Auftragsvergabe a n die Subunternehmen abgeklärt , ob diese im Handelsregister eingetragen und aktiv seien. Die Beschwerdeführerin sei darum bemüht gewesen, jeweils nur juristische Personen zu beauftragen, die ihr gleichgeordnet gewesen seien, da sie eben gerade nicht als Arbeitgeberin im sozialversicherungsrecht lichen Sinne habe gelten wollen. Zudem habe sie sich bei den jeweiligen Ansprechpersonen versichert, dass die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben korrekt bezahlt würden. Bei allen fünf beauftragten Unternehmen habe es sich um aktive juristische Personen gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die Handelsregisterein t räge verlassen dürfen und es habe keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit vertiefter Abklärungen gegeben. Mithin
sei sie ihrer Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung nachgekommen ( Urk. 1) . 2.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, infolge der Dringlichkeit und Schwankungen bei der Nachfrage von Arbeitsleistung sowie unterschiedlichen Baustellengrössen und zum Teil wetterabhängigen Arbeiten sei es nachvollzieh bar, dass die Auftragserteilung an die Y.___
über den Agenten F.___
gelaufen sei. Dieser habe rasch und unkompliziert nach weiteren Arbeitskräften suchen können. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass sie F.___ über einen Zeitraum von drei Monaten Fr. 194'626.74 bezahlt habe. Alsdann werde in der Baubranche auch heute noch oft ohne schriftliche Vereinbarung gearbeitet ; mündliche Vereinbarungen seien auch rechtlich bindend. Die Y.___ sei heute noch im Handelsregister eingetragen und dementsprechend nach wie vor aktiv und am Markt beteiligt. Zwecks Erfüllung ihres Firmenzwecks bedürfe es denn auch nicht einer riesigen Lage r fläche. Es sei davon auszugehen, dass die Y.___ innerhalb des grossen Gebäudekomplexes an der ... strasse
... genügend Möglichkeiten zur Lagerung der notwendigen Materialien habe. Zu den offenen Verlustscheinen könne die Beschwerdeführerin keine Stellung bez iehen . Es sei nicht ihre Pflicht, über die internen Verhältnisse und allfällige wirtschaftliche Probleme der Y.___
informiert zu sein ( Urk. 1 Ziff.
1) .
2.2.3
Alsdann sei es zwar korrekt, dass die Z.___ über keine Webseite verfüge. Dieser Tatsache komme indes keine Bedeutung zu bei der Frage, ob die Firma im Zeit punkt der Zahlung vom 1 5. Dezember 2021 noch aktiv gewesen sei. Der Vertrag betreffend Übertragung der Stammanteile auf J.___ vom 19.
November 2021 sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen; massge blich sei die SHAB-Publikation vom 6. Januar 202 2. Es sei auch irrelevant , wenn die Z.___ nie eine Lohndeklaration eingereicht oder Beiträge bezahlt habe ; die Beschwerdeführerin habe dies weder wissen noch überprüfen müssen. Für die angebliche Behauptung der Treuhänderin G.___ , wonach die Z.___ seit dem 1 3. Juli 2021 nicht mehr aktiv gewesen sei und ihre Tätigkeit über die neu eingetragene H.___ GmbH ausgeführt habe , gebe es keinerlei Hinweise. Die Z.___ sei vielmehr nach wie vor im Handelsregister eingetragen und aktiv ( Urk. 1 Ziff. 2). 2.2.4
Die B.___
- so die Beschwerdeführerin weiter - verfüge über eine eigene Betriebs organisation, welche es ihr ermöglicht habe, von verschiedenen Unternehmungen Aufträge zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe selbst ausgeführt, es sei unwahrscheinlich, dass der Geschäftsführer allein innert knapp drei Monaten einen Umsatz von Fr. 66'950.-- erzielt habe . Mithin sei davon auszugehen, dass die B.___ weiteres Personal beschäftigt habe. Dies verdeutliche, dass sie im fraglichen Zeitraum sehr wohl noch aktiv gewesen sei. Ferner sei es wiederum nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, über Verfehlungen und Falschdeklarationen einer juristischen Person Kenntnis zu haben
( Urk. 1 Ziff. 3). 2.2.5
Zur C.___ führte die Beschwerdeführerin aus, das Fehlen einer Internetseite lasse nicht auf eine unselbständ i ge Erwerbstätigkeit schliessen. In der Baubranche sei es üblich, dass Firmen keine Internetauftritte hätten. Dass keine Konkurseinver nahme mit L.___
habe durchgeführt werden können , diesem ein verhältnismässig geringe r
Lohn ausbezahlt worden und die Betriebsorganisation unübersichtlich gewesen sei, könne nicht der Beschwerdeführerin an ge laste t werden ; sie sei nicht verantwortlich für das Handeln oder Untätigbleiben der C.___ . Im Übrigen sei der Konkurs erst nach der letzten Zahlung über die C.___ eröffnet worden. Die Barzahlungen seien mit dem Vermerk «i. A.» quittiert worden. Die Beschwerdeführerin habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass eine Handlungsvollmacht vorlieg e . Rechnungen seien auf mit dem Firmen namen bedruckten Geschäftspapier erstellt worden. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin selb st ausgeführt, dass die C.___ eigene Mitarbeiter beschäftigt habe . Damit sei erstellt, dass die C.___ als aktive juristische Person auf dem Markt aufgetreten und als Arbeitgeberin dazu verpflichtet gewesen sei, für ihre Mitarbeiter Sozialversicherungsabgaben zu leisten. Ob diese Mitarbeiter nur für kurze Zeit bei der Gesellschaft gemeldet gewesen seien, ändere nichts an der Qualifizierung. Im Subunternehmervertrag vom 4. Januar 2021 habe die C.___ bestätigt, dass sie sämtliche öffentlich-rechtliche Pflichten einhalte und alle gesetzlich vorgesehenen Sozialabgaben für ihre Arbeitnehmer tätige. Zudem habe die C.___ ihre Suva - Betriebsnummer explizit festgehalten. Zu den offenen Posten, Verlustscheinen und zum Konkurs könne sich die Beschwerdeführerin nicht äussern; es sei wiederum nicht ihre Pflicht, über die internen Verhältnisse und allfälligen wirtschaftlichen Probleme der C.___ informiert zu sein ( Urk. 1 Ziff. 4). 2.2.6
Schliesslich seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der D.___ inkorrekt. Gemäss SHAB se i das oberste Leitungs- und Verwal tungsorgan der D.___ mit Publikation vom 1 6. April 2019 aufgefordert worden, ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Diese Aufforderung sei mehr als vier Monate nach der letzten Zahlung publiziert worden und nicht am 9. Mai 201 8. Selbst wenn dem so wäre, habe die Beschwerdeführerin davon weder Kenntnis gehabt noch haben müssen; massgeblich sei das Datum der SHAB-Publikation. Die Bargeldzahlungen habe jeweils O.___ empfangen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass dieser als Handlungsbevoll mächtigter agiert habe und daher legitimiert gewesen sei, die Bargeldzahlungen entgegenzunehmen; für die g egenteilige Annahme hätten sich keine Anhalts punkte ergeben. Allfällige strafbare Handlungen von O.___ könnte n der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Sie habe auch keinerlei Kenntnis über das Strafverfahren gegen O.___ gehabt oder haben müssen. Dass die Rechnungen der D.___ auf Geschäftspapier mit dem bedruckten Firmennamen der D.___ ausgestellt worden seien, beweise, dass es sich bei der in Rechnung gestellten Leistung um eine selbständige Akkordarbeit gehandelt habe. Die Verlustscheine, offenen Forderungen und der Umstand, dass die D.___ keine Buchhaltung geführt habe, seien nicht der Beschwerdeführerin anzulasten ( Urk. 1 Ziff. 5).
Zusammenfassend hätten sämtliche Zahlungen an die fünf genannten Unter n e hmen im Rahmen einer « selbständigen » Erwerbstätigkeit stattgefunden. Die Subunternehmen seien gegenüber der Beschwerdeführerin in gleichgeordneter Stellung aktiv gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeiten sorgfältig vergeben und alle notwendigen Abklärungen hinsichtlich der sozialversiche rungsrechtlichen Stellung der Firmen getroffen. Die Rechtsverhältnisse seien als Aufträge und/oder Werkverträge zu qualifizieren. Ferner bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Unternehmen in irgendeiner Art wirtschaftlich von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen wären. Folglich sei eine Lohnaufrechnung mit Bezug auf die Y.___ , Z.___ , B.___ , C.___ und D.___ nicht vorzunehmen und die Beschwerdeführerin habe bezüglich dieser Firmen keine Prämiennachzahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu leisten. Die Aufrechnung der Lohnsumme im Zusammenhang mit der A.___ GmbH in Höhe von Fr. 48'077.30 sei mit Einsprache vom 1 5. Februar 2023 akzeptiert worden
( Urk. 1
Ziff. 6 ). 2.3
In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, aus den eingereichten Betriebsdossiers der betroffenen fünf juristischen Personen sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin selber davon ausgehe, dass diese aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als rechtlich selbständig e juristische Personen am Markt aufgetreten seien. Den Verlustscheinen
zufolge hätten die obligatorische Unfallversicherung resp. die Beschwerdegegnerin die Prämien jeweils direkt gegenüber den betroffenen Firmen geltend gemacht. Sie sei folglich davon ausgegangen, dass diese als selbständige juristische Person prämienpflich tig seien. Aus de n
in den Betriebsdossier s
vorhandenen Arbeitsverträgen und Aussagen befragter Bauarbeiter ergebe sich zudem, dass die besagten Firmen die Arbeitnehmer beschäftigt h ätten ( Urk. 18 Ziff. 20 ff. ). 3.
3.1
Gestützt auf Art. 105 UVG sind UV- Prämienrechnungen
mittels Einsprache an fechtbar ( vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 52 N
17 f.;
Fullin Nicolai , in: Marc Hürzeler, Ueli Kieser
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [ KOSS ],
UVG , 2018 , Art. 105 UVG N 2 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. April 2023, welcher die Rechnung vom 3 1. Januar 2023 ersetzt e, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 125 V 413 E. 1a , BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 ). 3. 2
Alsdann ist vorab festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin d ie Aufrechnung der Lohnsumme im Zusammenhang mit der A.___ GmbH in Liquidation bzw.
die Prämien schuld
in Höhe von Fr. 3'360.15 ausdrücklich akzeptiert hat ( Urk. 10/70/2, vgl. auch Urk. 1 Ziff. 11) . 3. 3
Strittig und zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Entschädi gungen der Beschwerdeführerin für Fremdarbeiten gegenüber der Firmen Y.___ , Z.___ , B.___ , C.___ sowie D.___
als prämienpflichtiger Verdienst erkannt und nacherfasst hat.
4. 4.1 4.1.1
Für den Streitgegenstand massgeblich ist, ob die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ , Z.___ , B.___ , C.___ sowie D.___ als Auftrags -/Werkvertrags vergabe an Subunternehmen zu qualifizieren ist oder der Beschwerdeführerin für die «ausgeliehenen» und bezahlten Arbeitskräfte eine Arbeitgeberstellung zukommt bzw. die «Auftragsvergabe» an die Subunter nehmen als Konstrukt zur Beitragsu mg ehung zu qualifizieren ist .
4.1.2
Um in der Baubranche gängi g e Betrugsfälle zu vermeiden, wäre die Beschwerde führerin bei sorgfältiger Auftragsvergabe an Subunternehmen zunächst gehalten gewesen , Bestätigungen einzuholen über die
erfolgten UVG- Prämienzahlung en , die Bezahlung der AHV-Beiträge , den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG ) sowie bezüglich der Einhaltung des GAV oder Ent sendegesetzes und eine
Kopie der Mehrwertsteuerrechnung inkl. MwSt.-Nr.
(vgl.
https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/unfallversicherung/unfallversicherung-uvg/einsatz-von-subunternehmen
). Dies gilt – entgegen der Beschwerdeführe - rin
– unabhängig davon, ob Anhaltspunkte vorliegen, «welche zu einer vertieften Abklärung veranlassten»
(vgl. Urk. 1 Ziff. 14) . Die verlangten Bestätigungen hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht eingeholt , damit nahm sie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelwidrigkeiten zumindest in Kauf . Es liegt einzig die Bestätigung vom 4. Januar 2021
bei den Akten , worin eine nicht bekannte Person namens der
C.___ die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Pflichten bestätigte (vgl. Urk. 10/54/10) . Diesbezüglich ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Unterschrift auf
Seiten der C.___ jedenfalls nicht um diejenige des einzigen Zeich n ungsberechtigten handelt (vgl. Urk. 10/54/8 ). Erwähnenswert ist auch, dass sich die Beschwerde führerin
e inspracheweise auf den Standpunkt stellte , sie könne nicht prüfen, ob Beiträge abgerechnet worden seien (vgl. Einsprache vom 1 5. Februar 2023, Urk. 10/70/2). 4.2 4.2.1
Alsdann forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach der am 1. Dezember 2022 erfolgten Revision vor Ort am 7. Dezember 2022 auf, Angaben über die Regiearbeiten zu machen, Haftungsbedingungen bekannt zu geben, allfällige schriftliche Dokumentationen über die Geschäftsbeziehungen einzu reichen und Angaben zur verantwortlichen Person für die Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen zu machen. Ebenfalls wurde erfragt, welche natürlichen Personen die Aufträge ausgeführt hätten, wer diese angewiesen und bezahlt habe und allfällige Personal-/Stundenlisten einzureichen (Urk. 10/53/2 ff.). 4.2.2
Mit Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2022 führte die Treuhänderin der Beschwerdeführerin aus, es seien weder Haftungsbedingungen vereinbart noch Personal- und Stundenlisten erstellt worden ; die Subunternehmer hätten die Arbeitnehmenden zugeteilt und bezahlt ( Urk. 10/54). D ie Beschwerdeführerin
habe Fahrzeuge und Material jeweils selber zur Verfügung gestellt (vgl. Stellung nahme vom 2 2. Dezember 2022 , Urk.
10/54/1). Entsprechend sind den vorhandenen Rechnungen keine Entschädigungen für Material-, Werkzeug- oder Fahrzeugaufwand zu entnehmen ; vielmehr wurden lediglich die Arbeits stunden in Rechnung gestellt (vgl. Rechnungen der C.___ für «Bauarbeiter», Urk. 10/54/12 ff.) .
Dazu passend ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin , dass die besagten GmbHs über keine Lagerräumlichkeiten und Betriebs mittel verfügten (vgl. Revisionsbericht vom 2 0. Januar 2023, Urk. 10/58 ; vgl. auch das
Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffend «Erläuterung Aufrechnungen Betriebsrevision» vom 2 0. Februar 2023, Urk. 10/60 ) .
Alsdann
– so die Beschwerdeführerin resp. deren Treuhänderin in der Stellung nahme vom 2 2. Dezember 2022 weiter - liegen
betreffend die Geschäftsbezie hung en
mit der
Y.___ , Z.___ und B.___
keine schriftlichen Vereinbarungen
vor ( Urk. 10/54/2 ff.) . Einzig im Verhältnis mit der C.___
bestand
ein schriftlicher Vertrag ; die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben jedoch , dass es sich bei der im Namen der
C.___
zeichnenden Person jedenfalls nicht um die zeichnungsberechtigte Person gemäss Handelsregistereintrag ( L.___ ) handelt , da die Signatur nicht mit der amtlichen Signatur von L.___
übereinstimmt (vgl. Revisionsbericht vom 20.
Januar 2023, Urk. 10/58/3 ;
vgl. auch Urk. 10/54/9 ).
Die Zusammenarbeit mit der Y.___
soll
telefonisch über d en Agenten
F.___
erfolgt sein ( Urk. 10/54/2). Bei diesem handelt es sich nicht um ein im Handelsregister eingetragenes Organ ; i m Zeitraum der Zahlungen (3 0. August bis 1 6. November
2021) war Q.___
als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ im Handelsregister eingetragen ( Urk. 10/54/7).
Die Beschwerdeführerin vermochte auch über die fehlenden Subunternehmerver träge hinaus nur lückenhaft Schriftlichkeiten vorzuweisen. So fehlen etwa
Rechnungen zu de n Zahlung en von Fr. 56'700. -- vom 1 5. Dezember 2021 an die Z.___ (vgl. Urk. 10/54/3) resp. insgesamt Fr. 66'950. -- an die B.___ vom 3 0. Juli und 1 6. August 2021 (vgl. Urk. 10/63/6; vgl. auch Urk. 10/54/22). Aktenkundig ist auch, dass die obligatorische Unfallversicherung sunterstellung der Z.___ per 12.
Juli 2021 – mithin vor der Zahlung vom 1 5. Dezember 2021 - aufgehoben wurde (vgl. Urk. 9/2); unter Berücksichtigung der unter E. 4.1.2 genannten Sorg faltspflichten hätte dies der Beschwerdeführerin bekannt sein können und müssen.
Alsdann soll
die Beschwerdeführerin d ie
Rechnungen der C.___ in Höhe von insgesamt Fr. 518'496.25 für den Zeitraum vom 4. Mai 2020 bis 2 5. November 2021 in bar getilgt haben (vgl. Urk. 10/54/12 ff.). Wer die Barzahlungen auf Seiten der C.___ jeweils quittiert hat, lässt sich nach Abklärungen der Beschwer degegnerin
jedoch nicht eruieren; jedenfalls handelt es sich hierbei nicht um die zeichnungsberechtigte Person gemäss Handelsregistereintrag, weil die Signatur nicht mit der amtlichen Signatur von L.___ übereinstimmt (vgl. Urk. 10/58/3).
Dasselbe gilt auch für die quittierten Barzahlungen an die D.___ in Höhe von Fr. 127'890.20; die Signatur auf den Rechnungen stimmt nicht mit der amtlichen Signatur des im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberech tigten überein ( Urk. 10/58/4). 4.3
In einer Gesamtschau hat die Beschwerdeführerin die vorliegend zu prüfenden Arbeiten in den Jahre 201 8 bis 20 21 zwar formell an andere juristische Personen vergeben. Die vorliegenden Akten zeigen aber ein K onstrukt zum Zwecke , die Lohnkosten niedrig zu halten . Die Auftragsvergabe an zum grössten Teil inaktive Subunternehmen auf mündlicher Basis , ohne Garantieregelungen mit der geltend gemachten V erleihung von im Subunternehmen nicht ausgewiesenem Personal, hohen Barzahlungen und der behaupteten Entgegennahme des Entgeltes durch einen Bevollmächtigten ist für die Erbringung von Akkordarbeiten höchst ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Ge gebenheiten unangemessen ; daran ändert auch der kurzfristige Bedarf an Bauarbeiter nichts . Diese Umstände verbunden mit der Tatsache, dass die als Arbeitgeberinnen fungierenden B.___ , Z.___ , C.___ und D.___
anschliessend kaum zufällig Konkurs gingen und Verlustscheine in
bis zu sechs stelliger Höhe bestehen ( Urk. 9/ 2-5) zwingen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin damit die Bezahlung von Prämien u mg ehen wollte. Wie der Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 3 1. Januar 2023 Nr. ...
zu entnehmen ist , hätte die Beschwerdeführerin für die Jahre 20 18 und 20 20 /21 zusätzliche Prämien in Höhe von insgesamt Fr. 69'585.90 einsparen können (Urk. 10/67), wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der in Anspruch genommenen Bauarbeiter qualifiziert und daher gemäss Art. 91 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 4 UVG zur Prämienzahlung verpflichtet ist. Die Beschwerdegegnerin hat diese Prämien somit zu Recht aufgerechnet.
In masslicher Hinsicht blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin unbestritten. 5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin MLaw Tabea Bau mg artner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger