opencaselaw.ch

UV.2023.00074

Rotatorenmanschettenruptur ist nicht auf Unfallereignis zurückzuführen

Zürich SozVersG · 2024-01-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, war seit dem 1. Oktober 2012 als Speditions mitarbeiter bei der Y.___

AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 6. März 2018 rutschte der Versicherte a m 1. März 2018 auf einem schnee- und eisbe de ckte n Weg aus , stürzte und zog sich dabei eine Prellung am linken Ellbogen zu ( Urk. 9/1 und Urk. 8 /65/1 ). Die erstbehandelnden Ärzte der Univer sitätsklinik Z.___

stellten im Sprechstundenbericht vom 3 0. April 2018 eine Radiusköpfchenfraktur Mason links vom 1. März 2018 und eine Capsulitis Schulter links posttraumatisch fest ( Urk. 9/8/1). Die Suva erbrachte Heilbehand lungsleistungen. 1.2

Seit dem 1. Februar 2021 war der Versicherte als Logistiker bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 31.

Mai 2021 rutschte er am 2 6. April 2021 auf dem Parkplatz vor dem Geschäft aus, stützte sich mit der linken Hand ab , wobei es einen

Schlag auf die Schulter

gab ( Urk. 8/1). Am 2 7. April 2021 begab sich der Versicherte in Behandlung bei Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Medizin ( Urk. 8/15). Die Arbeit setzte er zunächst fort. Am 1 1. Juni 2021 wurde im Institut H.___

ein MRI der Schulter links durchgeführt, welche s eine ausgeprägte Massenruptur der Rotatorenmanschette betreffend die gesamte Supra- und Infraspinatussehne mit deutlicher Muskelatrophie und leichter fettiger Durchsetzung zeigte (Urk.

8/ 6). Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Ab dem 2 4. Juni 2021 war der Versicherte arbeitsunfähig ( Urk. 8/2/1 und Urk. 8/3/1 ). Am 2 4. August 2021 gab Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Trauma tologie, von der Suva eine Stellungnahme ab ( Urk. 8/16/3). Mit Schreiben vom 3 1. August 2021 hielt die Suva fest, dass die Versicherungsleistungen

per 2 3. Juni 2021 eingestellt würden ( Urk. 8/20/2-3). Mit Eingabe vom 2 9. November 2021 verlangte der Versicherte eine erneute Überprüfung der Leistungspflicht und - falls am Schreiben vom 3 1. August 2021 festgehalten werde - den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ( Urk. 8/35). Am 1 4. Dezember 2021 wurde der Versicherte in der Klinik D.___

an der linken Schulter operiert ( Acro mioplastik , Supraspinatus- und Infraspinatussehnenrekonstruktion , lange Bizeps s ehnen - Tenodese ; Urk. 8/63). Am 7. Februar 2022 nahm Dr. C.___ eine weitere Beurteilung vor ( Urk. 8/51). Wie angekündigt, stellte die Suva die Versicherungsleistungen m it Verfügung vom 1 4. Februar 2022 per 2 3. Juni 2021 ein ( Urk. 8/ 5 3 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. März 2022 Einsprache ( Urk. 8/56; vgl. auch Einspracheergänzung vom 5. Mai 2022, Urk. 8/61). Seit dem 1. April 2023 ist der Versicherte wieder in einem 80%-Pensum erwerbstätig (vgl.

Urk. 1 S. 10). Am 1 1. April 2023 nahm Dr. med. E.___ , F MH Chirurgie, von der Suva eine Beurteilung vor ( Urk. 8/81). Mit Entscheid vom 12.

April 2023 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Mai 2023 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. April 2023 aufzuheben. 2. Es seien die Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) – insbesondere Heilungskosten und Taggelder – auch nach dem 2 3. Juni 2021 bis zu Erreichung des medizinischen Endzustand e s beim Beschwerdeführer auszurichten. 3. Eventualiter: Es sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten durch einen ausgewiesenen Schulterspezialisten erstellen zu lassen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 3 0. Oktober 2023 und Duplik vom 2 9. November 2023 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest ( Urk. 15 und Urk. 18). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. November 2023 zugestellt ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1. 2

UV170220 Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 02.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versiche rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinwei sen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 5

UV170570 Post hoc ergo propter hoc 02.2021 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 1. 6

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie für die im Bereich der linken Schulter diagnostizierten und operierten Defekte nicht leistungspflichtig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Unfallfolgen für das Beschwerdebild nach sechs Wochen keine Rolle mehr gespielt hätten. Ein über den 2 3. Juni 2021 hinaus bestehender Anspruch auf Versicherungsleis tungen sei

zu verneinen ( Urk. 2 S. 10 ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass Dr. C.___

die Unfallakten von 2012 und 2018 nicht gesichtet habe , weshalb seine Einschätzung nicht verwertbar sei .

Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass das Dossier nach wie vor unvollständig sei, weil der Operationsbericht vom 1 4. Dezember 2021 fehle. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 7. August 2021 zunächst die Versicherungsdeckung zugesichert, ehe sie mit Schreiben vom 3 1. August 2021 festgehalten habe, dass die gesetzlichen Leistun gen bloss bis zum 2 3. Juni 2021 erbracht würden. Dr. med. F.___ , Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie an der Klinik D.___ , habe in der Stellungnahme vom 2 9. November 2021 nachvollziehbar begründet, dass es anlässlich des Sturzes vom 2 6. April 2021 zu einer Ruptur der Infraspinatussehne gekommen sei. Eine deutliche fettige Degeneration der Rotatorenmanschette habe gefehlt. Das Unfallereignis vom 2 6. April 2021 sei für die Schädigung der linken Schulter somit überwiegend wahrscheinlich zumindest teilursächlich gewesen. Gemäss der Aktenbeurteilung von

Dr. E.___

vom 11.

April 2023 solle die Sehnenverletzung Ausdruck eines natürlichen Verlaufs einer vorbestehenden, ca. 2004 beginnenden degenerativen Entwicklung einer Rotatorenmanschetten ruptur sein. Diese Einschätzung der Jahreszahl 2004 erstaune doch sehr, da das älteste Dokument im Dossier vom 2 4. Mai 2012 datiere. Obwohl nur einmal im Bericht von Dr. med. G.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2 1. Mai 2012 erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer seit ca. acht Jahren rezidivie rende Schulterschmerzen links ohne Trauma verspüre, solle dies auch ein Argument darstellen , weshalb die Infraspinatussehnen l äsion nicht unfallbeding ter Natur sei. Dies sei schwer nachvollziehbar. Im Übrigen entspreche es einer Erfahrungstatsache, dass ein später beigezogener Versicherungsmediziner

– vorliegend Dr. E.___

– die erstmalige Einschätzung seines Arbeitskollegen

– vorliegend Dr. C.___

– schütze. Die ausführlichen Stellungnahmen von Dr. F.___ vom 29.

November 2021 und vom 1 1. Mai 2023, die auch Bezug auf die MRI-Bilder nehmen würden, hätten mehr Gewicht als blosse A ktenbeur teilungen von Versicherungsärzten, die den Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekommen hätten. Ferner habe die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei. Dies sei klar der Fall. Prozess thema sei lediglich die Rotatorenmanschettenruptur gewesen, nicht aber die Infraspinatussehnen r uptur . D a der Entlastungsbeweis nicht erbracht worden sei, bestehe weiterhin eine Leistungspflicht .

Angesichts der erhebliche n Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen sei eventualiter ein neutrales orthopädisches Gutachten gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( AT SG) in Auftrag zu geben . Ein lückenloser Befund liege immer noch nicht vor. Für die Zeit zwischen 2004 und 2012 bzw. 2018 würden Befunde fehlen ( Urk. 1 S. 5 ff. und Urk. 15 S. 3 ff. ). 3. 3. 1

Dr. C.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 4. August 2021, dass eine R otatorenmanschetten -Arthropathie gegeben sei .

Der Unfall vom 2 6. April 2021 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen und objektivierbaren Läsionen

geführt . Im MRI würden sich keine traumatischen oder posttraumatischen Veränderungen im Sinne von

Hämatomen, Bonebruise , Frakturen oder muskuloligamentären Verletzungen zeigen . Das Bild entspr eche

einem chronisch degenerativen Zustand.

Hinweis e darauf seien d ie ACG - Arthrose, die Retraktion der Sehnen , die Verfettung und die

Atrophie der zugehörigen Muskeln . Es hand le sich um eine Kontusion/Distorsion im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung.

Diese sei spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis als vollständig ausgeheilt zu b etrachten

( Urk. 8/16/3). 3. 2

Dr. F.___ hielt im an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 2 9. November 2021 fest, dass er aufgrund der vorliegen den Vorberichte , der

aktuellen klinischen Untersuchung und

der aktuellen Bildgebungen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon aus gehe , dass es beim Sturz vom 2 6. April 2021 zu einer Ruptur der

I nfraspinatussehne

gekommen sei . Eine bereits bestehende Ruptur der Supraspinatussehne werde in der

Sprechstundendokumentation der Universitätsklinik

Z.___ von 2018 er wähnt . Im MRI von 2018

zeig e sich jedoch keine Intraspinatussehnen l äsion . Von der Problematik von 2018 , welche sich vor

allem im Sinne einer Capsulitis

gezeigt habe , ha be sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sehr gut erholt. Die aktive

tiefe Aussenrotation sei aktuell stark limitiert und auch die Kraft

eingeschränkt. Dies korrelier e mit

der im MRI ersichtlichen Infraspinatus sehnen l äsion . Die Schulterfunktion und Beweglichkeit

sei en , anders als vor dem Unfall vom 2 6. April 2021 , deutlich eingeschränkt . Im aktuellen MRI fehle eine deutliche fettige Degeneration der Rotatorenmanschette . Hätte

die grosse Ruptur schon länger bestanden, wäre von eine r fortgeschrittene n fettige n

Degeneration auszugehen . Das s im MRI keine klaren Rückschlüsse auf eine traumatische Ursache wie zum

Beispiel ein Bluterguss oder Ödeme zu sehen seien,

habe damit zu tun, dass das MRI drei Monate nach

dem Unfallereignis

durch geführt worden sei.

Akute Blutergüsse oder Ödeme seien in der Zwischenzeit bereits abgeheilt

gewesen . Es sei somit von einer

Ausdehnung der Läsion durch das Ereignis vom 2 6. April 2021 aus zugehen . Das Force- Couple sei vor dem Ereignis vom 2 6. April 2021 gut erhalten gewesen . Durch die Ausdehnung der Ruptur in die Infraspinatussehne

sei

die g l eno -hu m erale Zentrierungsmöglichkeit nicht mehr gewährleistet und es beste he eine

pseudoparalytische Schulterfunktion. Die vorbestehende P a rtialruptur der

Supraspinatussehne sei für die jetzigen Beschwerden kaum verantwortlich . Gestützt auf das vorhandene Bildmaterial zeig e sich keine höhergradige Omarthrose und auch keine höhergradige fettige Degeneration der Rotatorenmanschettenmuskulatur . Eine

drittgradige Retraktion bis zum Glenoid ohne fettige Infiltration k önne innerhalb von wenigen Wochen

nach einem Trauma auftreten und sei somit kein beweisführender Gegenstand für einen

chronischen Vorschaden (siehe hierzu auch die Meinung der Schweizer Expertengruppe für

Schulter- und Ellbogenchirurgie, Artikel im Swiss medical Forum 2019, L e dermann et al. ; Urk. 8/ 58 ). 3. 3

Dr. C.___

legte i n der Beurteilung vom 7. Februar 2022 dar , dass sich in der Röntgenuntersuchung nach dem Sturz vom 2 6. April 2021 eine Omarthrose mit Osteophyten am inferioren Glenoidrand gezeigt habe. Auch am Acromionunter rand fänden sich Osteophyten. Eine Arbeitsniederlegung habe nicht unmittelbar stattgefunden. Diese sei erst zwei Monate nach dem Unfallereignis erfolgt. Weiter sei anzumerken , dass in der

Schadenme l dung als Unfallereignis ein Ausrutschen auf dem

Parkplatz vor dem Geschäft und Ansch lagen der linken Hand ang egeben worden sei . Im Arztzeugnis UVG w erde ein

Sturz auf der Treppe angegeben , wobei der Beschwerdeführer die linke Schulter angeschlagen habe. Im MRI vom 1 1. Juni 2021 seien eine ausgeprägte Massenruptur der Rotatorenmanschette betreffend die gesamte Supra- und Infraspinatussehne mit deutlicher Muskel atrophie und

leichter fettiger Durchsetzung ersichtlich gewesen. Weiter h ätten sich eine Tendinopathie der langen Bi z epssehne mit

Verdacht auf eine Partialruptur sowie eine AC-Gelenksarthrose und degenerative Veränderungen an der

Spitze des Acromions mit subacromialem Impingement gezeigt .

Bereits das MRI im Jahr 2018 habe eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und eine Oberrandläsion des Subscapularis gezeigt . Auf den MR-Bildern von 2012, welche im Pacs-System eingespielt worden seien , sei bereits eine hochgradig partiell rupturierte Rotatorenmanschette ersichtlich gewesen . Durch

die regelmässige Bi l dgebung in den letzten zehn Jahren w erde hier relativ klar der Verlauf einer

langsam progredienten chronischen Rotatorenmanschettenruptur beschrieben

(Urk.

8/5 1 ). 3. 4

Dr. E.___ erklärte in der Beurteilung vom 1 1. April 2023, dass es sich

um eine chronische degenerative

Rotatorenmanschettenschädigung im Bereich der linken Schulter hand le . Entgegen der Meinung von Dr. F.___

sei eine vorbestehende Läsion auch des Infraspinatus m uskel s ehnen k omplexes gegeben,

als Ausdruck des natürlichen Verlaufs einer vorbestehenden, ca. 2004 beginnen d en degenerativen Entwicklung einer Rotatorenmanschettenläsio n

(Urk.

8/ 81 /2-3 ). 3. 5

Dr. F.___

legte in der an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerich teten Stellungnahme vom 1 1. Mai 2023 dar , dass in der Beurteilung von Dr. E.___ die

Supraspinatus - und Infraspinatus l äsion als Einheit betrachtet w ürden . Er ( Dr. F.___ ) habe im Bericht vom 2 9. November 2021 lediglich geschrieben , dass in der Universitätsklinik Z.___

eine Partialläsion postuliert w orden sei . Es habe zwar bereits eine Supraspinatussehnenläsion bestanden . Es geh e jedoch um die

Infraspinatussehnen l äsion , welche in den vorangegangenen MRI so nicht ersichtlich gewesen sei . Dr. E.___ beschreib e

eine zweitgradige , fettige Infiltration der Infraspinatusmuskulatur . Als Zeichen einer degenerativen

Läsion sei eine höhergradige, fettige Degeneratio n dritten oder vierten Grades zu werten, so dass dies keinen

Beweis für eine chronisch bestehende Infraspinatussehnen l äsion

darstelle . Des W eiteren

gebe Dr. E.___ an , dass sich ein Verlauf d er

Ausbreitung einer Rotatorenmansche tt enläsion

zeig e und dies im konventionellen Röntgenbild zu einem typischerweise leichten Hochstand und

einer Sklerosierung des Acromions sowie zur Ausbildung eines Acromions Typ III geführt ha be.

Der Acromio t yp

sei naturgegeben . E ine Sklerosierung im Bereich des Acromions sei nicht

beweisführend für eine chronische Rotatoren mansche tt enläsion ( mit Hinweis auf Schweizer

Expertengruppe, Ledermann et al . 2019). Somit besteh e weiterhin eine Unfallkausalität der

Infraspinatussehnen l äsio n . Di e unfallbedingte Ausbreitung der Rotatorenmanschettenläsion ha be klinisch zu einer Pseudoparalyse geführt . D ies

sei als typische direkte klinische Antwort auf ein die Schulterfunktion plötzlich beeinträchtigendes Unfallereignis zu werten ( Urk. 3/5). 4. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. E.___

vom 1 1. April 2023 ( Urk. 8/81 ). 4 .2

Dr. E.___

erklärte in dieser Beurteilung , dass im Jahr 2012 eine articularseitige Läsion der Supraspinatussehne mit einer interlaminären

Komponente vor gelegen habe , die sich über eine ventrale transmurale Läsion (2 2. Juni

2018) zu einer postero - superioren Läsion (1 1. Juni

2021) entwickelt ha be. Dies habe im konventionellen Röntgenbild vom 2 3. Juli 2021

typischerweise zu einem leichten Hochstand des Humeruskopfes mit einer Sklerosierung des Acromions sowie zur Ausbildung eines Acromions Typ III geführt . Parallel dazu sei ebenfalls und

sehr eindrücklich die Entstehung der dazugehörigen Muskelatrophie über die drei MRI

sichtbar. Im

Supraspinatusmuskel zeig e das letzte MRI vom 1 1. Juni 2021 als Folge der zunehmenden Degeneration

ein positives Tangenten-Zeichen und eine Volumenminderung im ventralen Anteil sowie eine Verfettung Grad 1 bis 2. I m Infraspinatusmuskel

sei eine leichte Volumenminderung und eine Verfettung

Grad 2 gegeben .

Bemerkenswert und schliesslich beweisend dafür , dass es sich hier um eine chronische degenerative

Rotatorenmanschettenschädigung im Bereich der linken Schulter hand le , s eien die Berichte von Dr. G.___ , Orthopädische Chirurgie , aus Zürich. Dr. G.___ schreib e

im ersten Bericht vom

2 1. Mai 2012, dass der Beschwerdeführer seit acht Jahren rezidivierend Schulterschmerzen links ohne Trauma

verspüre. Somit ha be die Problematik im Bereich der linken Schulter c a. im Jahr 2004 ohne Unfallursache begonnen.

Die Volumenminderung und die Verfettung des Infraspinatusmuskels , wie sie im MRI

vom 1 1. Juni 2021 sichtbar w ürden , könn ten

unmöglich in der Zeit zwischen dem Unfallereignis vom

2 6. April 2021 und dem MRI vom 1 1. Juni 2021

entstanden sein. Dies

s eien klare Beweise dafür, dass die postero -superiore Rotatorenmanschettenläsion bereits seit langer Zeit bestanden habe n müsse

(Urk.

8/ 81/1-2 ). 4 .3

Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. E.___

zu den Folgen des Unfallereig nisses vom 2 6. April 2021 - in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3 1. Mai 2021 war die Rede von einem Sturz auf einem Parkplatz mit Schlag auf die linke Schulter ( Urk. 8/1 , vgl. auch Urk. 8/68 ) , im Arztzeugnis UVG des erstbehandeln den Dr. B.___ vom 2 1. August 2021 dagegen von einem Sturz auf der Treppe mit Anschlagen der linken Schulter ( Urk. 8/15) - ist plausibel. Dr. E.___ setzte sich dabei auch ausführlich mit dem Bericht von Dr. F.___ vom 2 9. November 2021 auseinander und erläuterte in nachvollziehbarer Weise , dass im Jahr 2018

keine Partialläsion der Supraspinatussehne ,

sondern bereits eine ventrale transmurale Läsion bestanden habe . Erstaunlicherweise habe Dr. F.___ nicht berücksichtigt , dass nicht nur die fettige Degeneration, sondern

auch die Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskeln eine Abgrenzung zwischen einer akuten und

einer länger bestehenden Läsion der Muskelsehneneinheiten erlaube.

Z udem

sei eine zweitgradige Verfettung gegeben , sodass der Beobachtung von Dr.

F.___ , der aufgrund der fehlenden Verfettung von einer frischen Läsion aus gehe, widersprochen werden müsse.

Der Bemerkung von Dr. F.___ , da ss allfällige Blutergüsse oder Ödeme drei Monate nach dem Unfallereignis bereits

wieder abgeheilt und im dann durchgeführten MRI nicht mehr zu sehen seien , k önne zwar nicht widersprochen werden .

Allerdings sei es durch das Unfall ereignis nicht zu frischen strukturellen Läsionen gekommen . Die Hinweise von Dr. F.___ bezüglich einer fehlenden höhergradigen Omarthrose und dass

eine drittgradige Retraktion der Rotatorenmanschette kein beweisführender Gegenstand für einen chronischen Vorschaden darstelle , würden

ins Leere laufen , da dies gar nicht als

Argument für das Vorliegen eines Vorschadens herangezogen w orden sei ( Urk. 8/ 81/2-3 ). Ebenfalls nachvollzieh bar ist, dass Dr. E.___ im Rahmen seiner Argumentation auch berücksichtigte, dass Dr. G.___ im Bericht vom 2 1. Mai 2012 ( Urk. 8/74/2)

seit ca. acht Jahren bestehende rezidivierende Schulterschmerzen links ohne Trauma erwähnte.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten im Rahmen des Einspracheverfahrens vervollständigte

– aktenkundig ist insbesondere auch der Operationsbericht der Klinik D.___ vom 1 4. Dezember 2021 (vgl. Urk. 8/63) - und die Beurteilung von Dr. E.___ vom 11.

April 2023 in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit sämtlichen relevan ten Vorakten erging. Die Akten des früheren Schadenfalls vom 1. März 2018 sowie das vervollständigte Dossier zum Unfall vom 2 6. April 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2023 zu (vgl. Urk. 8/78). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde führer im Jahr 2012 einen weiteren Unfall erlitten haben soll, sind keine gegeben. Ein entsprechendes Dossier gibt es deshalb nicht.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass Dr. E.___ eine Aktenbeurteilung vornahm, nachdem der Beschwerdeführer vorliegend fachärztlich untersucht und drei MRI ( 2 4. Mai 2012 , Urk. 8/73/2 ; 2 2. Juni 2018 , Urk. 8/39 ; 1 1. Juni 2021, Urk. 8/6)

durchgeführt w orden waren . Betreffend die linke Schulter war damit ein lückenloser Befund respektive ein im Wesentlichen feststehender medizi nischer Sachverhalt gegeben. Das Anstellungsverhältnis von Dr. E.___ zur Beschwerdegegnerin allein lässt ferner

rechtsprechungsgemäss nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2023 vom 1 2. Oktober 2023 E. 4.1 ; BGE 137 V 210 E.

1.4 , 135 V 465 E. 4.4 ). Die vom Beschwerdeführer behauptete Erfahrungstatsache, dass ein später beigezogener Versicherungsmediziner eine erstmalige Einschätzung eines Arbeitskollegen grundsätzlich schütze, existiert nicht.

Einleuchtend ist sodann auch der ergänzende Hinweis der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 3) , dass eine noch intakte Infraspin a tussehne im Zeitpunkt der MRI vom 2 4. Mai 2012 und vom 2 2. Juni 2018 weder auf eine vorbestehende noch zwingend auf eine unfallbedingte Ruptur schliessen lässt. Der einschlägigen Fachliteratur ist zu entnehmen, dass die Entwicklungsdauer nach Symptom beginn für eine fettige Infiltration Grad 2 « in allen Fällen ( traumabedingt oder nicht) zwischen 3, 2,5 und 2,5 Jahren für die Musculi supraspinatus, infraspinatus respektive subscapularis »

liegt (https ://smf.swisshealthweb.ch/de/ article / doi / smf.2019.03247 ). Die

Vorbringen von Dr. F.___ in der Stellungnahme vom 1 1. Mai 2023 , dass erst eine dritt- oder viertgradige fettige Degeneration Zeichen einer degenerativen Läsion darstelle, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Im Weiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin zutreffend ( Urk. 7 S. 4), dass der Beschwerdeführer die Arbeit nach dem Unfallereignis vom 2 6. April 2021 bis zum 2 3. Juni 202 1 hatte fortsetzen können und anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. B.___ vom 2 7. April 2021 noch eine Abduktion der linken Schulter bis 90° möglich war. Zudem wurde damals einzig eine Druckdolenz über dem Tuberculum majus links festg e stellt ( Urk. 8/15) . Eine sofortige Pseudo paralyse nach dem Unfallereignis kann unter diesen Umständen nicht als ausgewiesen gelten. Insoweit Dr. F.___ im Bericht vom 2 9. November 2021

erklärte , dass die Schulterfunktion und Beweg lichkeit

nach dem Unfall vom 2 6. April 2021

– anders als zuvor – deutlich eingeschränkt gewesen sei , erschöpft sich dessen Argumentation im Wesent lichen

in der Formel « post hoc ergo propter hoc» .

Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten ( vgl. E. 1.5 ).

4.4

Auf die Beurteilung von Dr. E.___ kann somit abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

Es kann d emnach als erstellt gelten, dass es beim Unfall vom 2 6. April 2021

lediglich zu einer Schulter kontusion/-distorsion mit vorübergehender Verschlim merung des degenerativen Vorzustandes kam.

Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers erbrachte die Beschwerdegeg nerin somit den Nachweis dafür, dass das Ereignis vom 2 6. April 2021 keine Teilursache für die Ruptur der Rotatorenmanschette bildet e . Damit ist gleichzeitig erstellt, dass diese Listenverletzung nach

Art. 6 Abs. 2 UVG

vorwiegend, d as heisst zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Der Beschwerdegegnerin ist der Entlastungsbeweis gelungen, weshalb sie (auch) von der Leistungspflicht nach

Art. 6 Abs. 2 UVG befreit ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 1 6. Dezember 2021 E. 4.4; BGE 146 V 51).

Schliesslich ist zu bemerken , dass der Beschwerdeführer aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 7. August 2021 , worin diese erklärte, dass er Versicherungsleistungen für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 2 6. April 2021 erhalte ( Urk. 8/17) , nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5 .

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1. 2

UV170220 Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 02.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versiche rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinwei sen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.

E. 1.2 Seit dem 1. Februar 2021 war der Versicherte als Logistiker bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 31.

Mai 2021 rutschte er am 2 6. April 2021 auf dem Parkplatz vor dem Geschäft aus, stützte sich mit der linken Hand ab , wobei es einen

Schlag auf die Schulter

gab ( Urk. 8/1). Am 2 7. April 2021 begab sich der Versicherte in Behandlung bei Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Medizin ( Urk. 8/15). Die Arbeit setzte er zunächst fort. Am 1 1. Juni 2021 wurde im Institut H.___

ein MRI der Schulter links durchgeführt, welche s eine ausgeprägte Massenruptur der Rotatorenmanschette betreffend die gesamte Supra- und Infraspinatussehne mit deutlicher Muskelatrophie und leichter fettiger Durchsetzung zeigte (Urk.

8/ 6). Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Ab dem 2 4. Juni 2021 war der Versicherte arbeitsunfähig ( Urk. 8/2/1 und Urk. 8/3/1 ). Am 2 4. August 2021 gab Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Trauma tologie, von der Suva eine Stellungnahme ab ( Urk. 8/16/3). Mit Schreiben vom 3 1. August 2021 hielt die Suva fest, dass die Versicherungsleistungen

per

E. 1.4 , 135 V 465 E. 4.4 ). Die vom Beschwerdeführer behauptete Erfahrungstatsache, dass ein später beigezogener Versicherungsmediziner eine erstmalige Einschätzung eines Arbeitskollegen grundsätzlich schütze, existiert nicht.

Einleuchtend ist sodann auch der ergänzende Hinweis der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 3) , dass eine noch intakte Infraspin a tussehne im Zeitpunkt der MRI vom 2 4. Mai 2012 und vom 2 2. Juni 2018 weder auf eine vorbestehende noch zwingend auf eine unfallbedingte Ruptur schliessen lässt. Der einschlägigen Fachliteratur ist zu entnehmen, dass die Entwicklungsdauer nach Symptom beginn für eine fettige Infiltration Grad 2 « in allen Fällen ( traumabedingt oder nicht) zwischen 3, 2,5 und 2,5 Jahren für die Musculi supraspinatus, infraspinatus respektive subscapularis »

liegt (https ://smf.swisshealthweb.ch/de/ article / doi / smf.2019.03247 ). Die

Vorbringen von Dr. F.___ in der Stellungnahme vom 1 1. Mai 2023 , dass erst eine dritt- oder viertgradige fettige Degeneration Zeichen einer degenerativen Läsion darstelle, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Im Weiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin zutreffend ( Urk. 7 S. 4), dass der Beschwerdeführer die Arbeit nach dem Unfallereignis vom 2 6. April 2021 bis zum 2 3. Juni 202 1 hatte fortsetzen können und anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. B.___ vom 2 7. April 2021 noch eine Abduktion der linken Schulter bis 90° möglich war. Zudem wurde damals einzig eine Druckdolenz über dem Tuberculum majus links festg e stellt ( Urk. 8/15) . Eine sofortige Pseudo paralyse nach dem Unfallereignis kann unter diesen Umständen nicht als ausgewiesen gelten. Insoweit Dr. F.___ im Bericht vom 2 9. November 2021

erklärte , dass die Schulterfunktion und Beweg lichkeit

nach dem Unfall vom 2 6. April 2021

– anders als zuvor – deutlich eingeschränkt gewesen sei , erschöpft sich dessen Argumentation im Wesent lichen

in der Formel « post hoc ergo propter hoc» .

Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten ( vgl. E. 1.5 ).

4.4

Auf die Beurteilung von Dr. E.___ kann somit abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

Es kann d emnach als erstellt gelten, dass es beim Unfall vom 2 6. April 2021

lediglich zu einer Schulter kontusion/-distorsion mit vorübergehender Verschlim merung des degenerativen Vorzustandes kam.

Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers erbrachte die Beschwerdegeg nerin somit den Nachweis dafür, dass das Ereignis vom 2 6. April 2021 keine Teilursache für die Ruptur der Rotatorenmanschette bildet e . Damit ist gleichzeitig erstellt, dass diese Listenverletzung nach

Art. 6 Abs. 2 UVG

vorwiegend, d as heisst zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Der Beschwerdegegnerin ist der Entlastungsbeweis gelungen, weshalb sie (auch) von der Leistungspflicht nach

Art. 6 Abs. 2 UVG befreit ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 1 6. Dezember 2021 E. 4.4; BGE 146 V 51).

Schliesslich ist zu bemerken , dass der Beschwerdeführer aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 7. August 2021 , worin diese erklärte, dass er Versicherungsleistungen für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 2 6. April 2021 erhalte ( Urk. 8/17) , nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5 .

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 2 3. Juni 2021 eingestellt würden ( Urk. 8/20/2-3). Mit Eingabe vom 2 9. November 2021 verlangte der Versicherte eine erneute Überprüfung der Leistungspflicht und - falls am Schreiben vom 3 1. August 2021 festgehalten werde - den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ( Urk. 8/35). Am 1 4. Dezember 2021 wurde der Versicherte in der Klinik D.___

an der linken Schulter operiert ( Acro mioplastik , Supraspinatus- und Infraspinatussehnenrekonstruktion , lange Bizeps s ehnen - Tenodese ; Urk. 8/63). Am 7. Februar 2022 nahm Dr. C.___ eine weitere Beurteilung vor ( Urk. 8/51). Wie angekündigt, stellte die Suva die Versicherungsleistungen m it Verfügung vom 1 4. Februar 2022 per 2 3. Juni 2021 ein ( Urk. 8/

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie für die im Bereich der linken Schulter diagnostizierten und operierten Defekte nicht leistungspflichtig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Unfallfolgen für das Beschwerdebild nach sechs Wochen keine Rolle mehr gespielt hätten. Ein über den 2 3. Juni 2021 hinaus bestehender Anspruch auf Versicherungsleis tungen sei

zu verneinen ( Urk. 2 S.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass Dr. C.___

die Unfallakten von 2012 und 2018 nicht gesichtet habe , weshalb seine Einschätzung nicht verwertbar sei .

Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass das Dossier nach wie vor unvollständig sei, weil der Operationsbericht vom 1 4. Dezember 2021 fehle. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 7. August 2021 zunächst die Versicherungsdeckung zugesichert, ehe sie mit Schreiben vom 3 1. August 2021 festgehalten habe, dass die gesetzlichen Leistun gen bloss bis zum 2 3. Juni 2021 erbracht würden. Dr. med. F.___ , Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie an der Klinik D.___ , habe in der Stellungnahme vom 2 9. November 2021 nachvollziehbar begründet, dass es anlässlich des Sturzes vom 2 6. April 2021 zu einer Ruptur der Infraspinatussehne gekommen sei. Eine deutliche fettige Degeneration der Rotatorenmanschette habe gefehlt. Das Unfallereignis vom 2 6. April 2021 sei für die Schädigung der linken Schulter somit überwiegend wahrscheinlich zumindest teilursächlich gewesen. Gemäss der Aktenbeurteilung von

Dr. E.___

vom 11.

April 2023 solle die Sehnenverletzung Ausdruck eines natürlichen Verlaufs einer vorbestehenden, ca. 2004 beginnenden degenerativen Entwicklung einer Rotatorenmanschetten ruptur sein. Diese Einschätzung der Jahreszahl 2004 erstaune doch sehr, da das älteste Dokument im Dossier vom 2 4. Mai 2012 datiere. Obwohl nur einmal im Bericht von Dr. med. G.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2 1. Mai 2012 erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer seit ca. acht Jahren rezidivie rende Schulterschmerzen links ohne Trauma verspüre, solle dies auch ein Argument darstellen , weshalb die Infraspinatussehnen l äsion nicht unfallbeding ter Natur sei. Dies sei schwer nachvollziehbar. Im Übrigen entspreche es einer Erfahrungstatsache, dass ein später beigezogener Versicherungsmediziner

– vorliegend Dr. E.___

– die erstmalige Einschätzung seines Arbeitskollegen

– vorliegend Dr. C.___

– schütze. Die ausführlichen Stellungnahmen von Dr. F.___ vom 29.

November 2021 und vom 1 1. Mai 2023, die auch Bezug auf die MRI-Bilder nehmen würden, hätten mehr Gewicht als blosse A ktenbeur teilungen von Versicherungsärzten, die den Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekommen hätten. Ferner habe die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei. Dies sei klar der Fall. Prozess thema sei lediglich die Rotatorenmanschettenruptur gewesen, nicht aber die Infraspinatussehnen r uptur . D a der Entlastungsbeweis nicht erbracht worden sei, bestehe weiterhin eine Leistungspflicht .

Angesichts der erhebliche n Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen sei eventualiter ein neutrales orthopädisches Gutachten gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( AT SG) in Auftrag zu geben . Ein lückenloser Befund liege immer noch nicht vor. Für die Zeit zwischen 2004 und 2012 bzw. 2018 würden Befunde fehlen ( Urk. 1 S. 5 ff. und Urk.

E. 5 UV170570 Post hoc ergo propter hoc 02.2021 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 1.

E. 6 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). 2.

E. 15 S. 3 ff. ). 3. 3. 1

Dr. C.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 4. August 2021, dass eine R otatorenmanschetten -Arthropathie gegeben sei .

Der Unfall vom 2 6. April 2021 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen und objektivierbaren Läsionen

geführt . Im MRI würden sich keine traumatischen oder posttraumatischen Veränderungen im Sinne von

Hämatomen, Bonebruise , Frakturen oder muskuloligamentären Verletzungen zeigen . Das Bild entspr eche

einem chronisch degenerativen Zustand.

Hinweis e darauf seien d ie ACG - Arthrose, die Retraktion der Sehnen , die Verfettung und die

Atrophie der zugehörigen Muskeln . Es hand le sich um eine Kontusion/Distorsion im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung.

Diese sei spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis als vollständig ausgeheilt zu b etrachten

( Urk. 8/16/3). 3. 2

Dr. F.___ hielt im an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 2 9. November 2021 fest, dass er aufgrund der vorliegen den Vorberichte , der

aktuellen klinischen Untersuchung und

der aktuellen Bildgebungen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon aus gehe , dass es beim Sturz vom 2 6. April 2021 zu einer Ruptur der

I nfraspinatussehne

gekommen sei . Eine bereits bestehende Ruptur der Supraspinatussehne werde in der

Sprechstundendokumentation der Universitätsklinik

Z.___ von 2018 er wähnt . Im MRI von 2018

zeig e sich jedoch keine Intraspinatussehnen l äsion . Von der Problematik von 2018 , welche sich vor

allem im Sinne einer Capsulitis

gezeigt habe , ha be sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sehr gut erholt. Die aktive

tiefe Aussenrotation sei aktuell stark limitiert und auch die Kraft

eingeschränkt. Dies korrelier e mit

der im MRI ersichtlichen Infraspinatus sehnen l äsion . Die Schulterfunktion und Beweglichkeit

sei en , anders als vor dem Unfall vom 2 6. April 2021 , deutlich eingeschränkt . Im aktuellen MRI fehle eine deutliche fettige Degeneration der Rotatorenmanschette . Hätte

die grosse Ruptur schon länger bestanden, wäre von eine r fortgeschrittene n fettige n

Degeneration auszugehen . Das s im MRI keine klaren Rückschlüsse auf eine traumatische Ursache wie zum

Beispiel ein Bluterguss oder Ödeme zu sehen seien,

habe damit zu tun, dass das MRI drei Monate nach

dem Unfallereignis

durch geführt worden sei.

Akute Blutergüsse oder Ödeme seien in der Zwischenzeit bereits abgeheilt

gewesen . Es sei somit von einer

Ausdehnung der Läsion durch das Ereignis vom 2 6. April 2021 aus zugehen . Das Force- Couple sei vor dem Ereignis vom 2 6. April 2021 gut erhalten gewesen . Durch die Ausdehnung der Ruptur in die Infraspinatussehne

sei

die g l eno -hu m erale Zentrierungsmöglichkeit nicht mehr gewährleistet und es beste he eine

pseudoparalytische Schulterfunktion. Die vorbestehende P a rtialruptur der

Supraspinatussehne sei für die jetzigen Beschwerden kaum verantwortlich . Gestützt auf das vorhandene Bildmaterial zeig e sich keine höhergradige Omarthrose und auch keine höhergradige fettige Degeneration der Rotatorenmanschettenmuskulatur . Eine

drittgradige Retraktion bis zum Glenoid ohne fettige Infiltration k önne innerhalb von wenigen Wochen

nach einem Trauma auftreten und sei somit kein beweisführender Gegenstand für einen

chronischen Vorschaden (siehe hierzu auch die Meinung der Schweizer Expertengruppe für

Schulter- und Ellbogenchirurgie, Artikel im Swiss medical Forum 2019, L e dermann et al. ; Urk. 8/ 58 ). 3. 3

Dr. C.___

legte i n der Beurteilung vom 7. Februar 2022 dar , dass sich in der Röntgenuntersuchung nach dem Sturz vom 2 6. April 2021 eine Omarthrose mit Osteophyten am inferioren Glenoidrand gezeigt habe. Auch am Acromionunter rand fänden sich Osteophyten. Eine Arbeitsniederlegung habe nicht unmittelbar stattgefunden. Diese sei erst zwei Monate nach dem Unfallereignis erfolgt. Weiter sei anzumerken , dass in der

Schadenme l dung als Unfallereignis ein Ausrutschen auf dem

Parkplatz vor dem Geschäft und Ansch lagen der linken Hand ang egeben worden sei . Im Arztzeugnis UVG w erde ein

Sturz auf der Treppe angegeben , wobei der Beschwerdeführer die linke Schulter angeschlagen habe. Im MRI vom 1 1. Juni 2021 seien eine ausgeprägte Massenruptur der Rotatorenmanschette betreffend die gesamte Supra- und Infraspinatussehne mit deutlicher Muskel atrophie und

leichter fettiger Durchsetzung ersichtlich gewesen. Weiter h ätten sich eine Tendinopathie der langen Bi z epssehne mit

Verdacht auf eine Partialruptur sowie eine AC-Gelenksarthrose und degenerative Veränderungen an der

Spitze des Acromions mit subacromialem Impingement gezeigt .

Bereits das MRI im Jahr 2018 habe eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und eine Oberrandläsion des Subscapularis gezeigt . Auf den MR-Bildern von 2012, welche im Pacs-System eingespielt worden seien , sei bereits eine hochgradig partiell rupturierte Rotatorenmanschette ersichtlich gewesen . Durch

die regelmässige Bi l dgebung in den letzten zehn Jahren w erde hier relativ klar der Verlauf einer

langsam progredienten chronischen Rotatorenmanschettenruptur beschrieben

(Urk.

8/5 1 ). 3. 4

Dr. E.___ erklärte in der Beurteilung vom 1 1. April 2023, dass es sich

um eine chronische degenerative

Rotatorenmanschettenschädigung im Bereich der linken Schulter hand le . Entgegen der Meinung von Dr. F.___

sei eine vorbestehende Läsion auch des Infraspinatus m uskel s ehnen k omplexes gegeben,

als Ausdruck des natürlichen Verlaufs einer vorbestehenden, ca. 2004 beginnen d en degenerativen Entwicklung einer Rotatorenmanschettenläsio n

(Urk.

8/ 81 /2-3 ). 3. 5

Dr. F.___

legte in der an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerich teten Stellungnahme vom 1 1. Mai 2023 dar , dass in der Beurteilung von Dr. E.___ die

Supraspinatus - und Infraspinatus l äsion als Einheit betrachtet w ürden . Er ( Dr. F.___ ) habe im Bericht vom 2 9. November 2021 lediglich geschrieben , dass in der Universitätsklinik Z.___

eine Partialläsion postuliert w orden sei . Es habe zwar bereits eine Supraspinatussehnenläsion bestanden . Es geh e jedoch um die

Infraspinatussehnen l äsion , welche in den vorangegangenen MRI so nicht ersichtlich gewesen sei . Dr. E.___ beschreib e

eine zweitgradige , fettige Infiltration der Infraspinatusmuskulatur . Als Zeichen einer degenerativen

Läsion sei eine höhergradige, fettige Degeneratio n dritten oder vierten Grades zu werten, so dass dies keinen

Beweis für eine chronisch bestehende Infraspinatussehnen l äsion

darstelle . Des W eiteren

gebe Dr. E.___ an , dass sich ein Verlauf d er

Ausbreitung einer Rotatorenmansche tt enläsion

zeig e und dies im konventionellen Röntgenbild zu einem typischerweise leichten Hochstand und

einer Sklerosierung des Acromions sowie zur Ausbildung eines Acromions Typ III geführt ha be.

Der Acromio t yp

sei naturgegeben . E ine Sklerosierung im Bereich des Acromions sei nicht

beweisführend für eine chronische Rotatoren mansche tt enläsion ( mit Hinweis auf Schweizer

Expertengruppe, Ledermann et al . 2019). Somit besteh e weiterhin eine Unfallkausalität der

Infraspinatussehnen l äsio n . Di e unfallbedingte Ausbreitung der Rotatorenmanschettenläsion ha be klinisch zu einer Pseudoparalyse geführt . D ies

sei als typische direkte klinische Antwort auf ein die Schulterfunktion plötzlich beeinträchtigendes Unfallereignis zu werten ( Urk. 3/5). 4. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. E.___

vom 1 1. April 2023 ( Urk. 8/81 ). 4 .2

Dr. E.___

erklärte in dieser Beurteilung , dass im Jahr 2012 eine articularseitige Läsion der Supraspinatussehne mit einer interlaminären

Komponente vor gelegen habe , die sich über eine ventrale transmurale Läsion (2 2. Juni

2018) zu einer postero - superioren Läsion (1 1. Juni

2021) entwickelt ha be. Dies habe im konventionellen Röntgenbild vom 2 3. Juli 2021

typischerweise zu einem leichten Hochstand des Humeruskopfes mit einer Sklerosierung des Acromions sowie zur Ausbildung eines Acromions Typ III geführt . Parallel dazu sei ebenfalls und

sehr eindrücklich die Entstehung der dazugehörigen Muskelatrophie über die drei MRI

sichtbar. Im

Supraspinatusmuskel zeig e das letzte MRI vom 1 1. Juni 2021 als Folge der zunehmenden Degeneration

ein positives Tangenten-Zeichen und eine Volumenminderung im ventralen Anteil sowie eine Verfettung Grad 1 bis 2. I m Infraspinatusmuskel

sei eine leichte Volumenminderung und eine Verfettung

Grad 2 gegeben .

Bemerkenswert und schliesslich beweisend dafür , dass es sich hier um eine chronische degenerative

Rotatorenmanschettenschädigung im Bereich der linken Schulter hand le , s eien die Berichte von Dr. G.___ , Orthopädische Chirurgie , aus Zürich. Dr. G.___ schreib e

im ersten Bericht vom

2 1. Mai 2012, dass der Beschwerdeführer seit acht Jahren rezidivierend Schulterschmerzen links ohne Trauma

verspüre. Somit ha be die Problematik im Bereich der linken Schulter c a. im Jahr 2004 ohne Unfallursache begonnen.

Die Volumenminderung und die Verfettung des Infraspinatusmuskels , wie sie im MRI

vom 1 1. Juni 2021 sichtbar w ürden , könn ten

unmöglich in der Zeit zwischen dem Unfallereignis vom

2 6. April 2021 und dem MRI vom 1 1. Juni 2021

entstanden sein. Dies

s eien klare Beweise dafür, dass die postero -superiore Rotatorenmanschettenläsion bereits seit langer Zeit bestanden habe n müsse

(Urk.

8/ 81/1-2 ). 4 .3

Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. E.___

zu den Folgen des Unfallereig nisses vom 2 6. April 2021 - in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3 1. Mai 2021 war die Rede von einem Sturz auf einem Parkplatz mit Schlag auf die linke Schulter ( Urk. 8/1 , vgl. auch Urk. 8/68 ) , im Arztzeugnis UVG des erstbehandeln den Dr. B.___ vom 2 1. August 2021 dagegen von einem Sturz auf der Treppe mit Anschlagen der linken Schulter ( Urk. 8/15) - ist plausibel. Dr. E.___ setzte sich dabei auch ausführlich mit dem Bericht von Dr. F.___ vom 2 9. November 2021 auseinander und erläuterte in nachvollziehbarer Weise , dass im Jahr 2018

keine Partialläsion der Supraspinatussehne ,

sondern bereits eine ventrale transmurale Läsion bestanden habe . Erstaunlicherweise habe Dr. F.___ nicht berücksichtigt , dass nicht nur die fettige Degeneration, sondern

auch die Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskeln eine Abgrenzung zwischen einer akuten und

einer länger bestehenden Läsion der Muskelsehneneinheiten erlaube.

Z udem

sei eine zweitgradige Verfettung gegeben , sodass der Beobachtung von Dr.

F.___ , der aufgrund der fehlenden Verfettung von einer frischen Läsion aus gehe, widersprochen werden müsse.

Der Bemerkung von Dr. F.___ , da ss allfällige Blutergüsse oder Ödeme drei Monate nach dem Unfallereignis bereits

wieder abgeheilt und im dann durchgeführten MRI nicht mehr zu sehen seien , k önne zwar nicht widersprochen werden .

Allerdings sei es durch das Unfall ereignis nicht zu frischen strukturellen Läsionen gekommen . Die Hinweise von Dr. F.___ bezüglich einer fehlenden höhergradigen Omarthrose und dass

eine drittgradige Retraktion der Rotatorenmanschette kein beweisführender Gegenstand für einen chronischen Vorschaden darstelle , würden

ins Leere laufen , da dies gar nicht als

Argument für das Vorliegen eines Vorschadens herangezogen w orden sei ( Urk. 8/ 81/2-3 ). Ebenfalls nachvollzieh bar ist, dass Dr. E.___ im Rahmen seiner Argumentation auch berücksichtigte, dass Dr. G.___ im Bericht vom 2 1. Mai 2012 ( Urk. 8/74/2)

seit ca. acht Jahren bestehende rezidivierende Schulterschmerzen links ohne Trauma erwähnte.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten im Rahmen des Einspracheverfahrens vervollständigte

– aktenkundig ist insbesondere auch der Operationsbericht der Klinik D.___ vom 1 4. Dezember 2021 (vgl. Urk. 8/63) - und die Beurteilung von Dr. E.___ vom 11.

April 2023 in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit sämtlichen relevan ten Vorakten erging. Die Akten des früheren Schadenfalls vom 1. März 2018 sowie das vervollständigte Dossier zum Unfall vom 2 6. April 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2023 zu (vgl. Urk. 8/78). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde führer im Jahr 2012 einen weiteren Unfall erlitten haben soll, sind keine gegeben. Ein entsprechendes Dossier gibt es deshalb nicht.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass Dr. E.___ eine Aktenbeurteilung vornahm, nachdem der Beschwerdeführer vorliegend fachärztlich untersucht und drei MRI ( 2 4. Mai 2012 , Urk. 8/73/2 ; 2 2. Juni 2018 , Urk. 8/39 ; 1 1. Juni 2021, Urk. 8/6)

durchgeführt w orden waren . Betreffend die linke Schulter war damit ein lückenloser Befund respektive ein im Wesentlichen feststehender medizi nischer Sachverhalt gegeben. Das Anstellungsverhältnis von Dr. E.___ zur Beschwerdegegnerin allein lässt ferner

rechtsprechungsgemäss nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2023 vom 1 2. Oktober 2023 E. 4.1 ; BGE 137 V 210 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00074

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

23. Januar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, war seit dem 1. Oktober 2012 als Speditions mitarbeiter bei der Y.___

AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 6. März 2018 rutschte der Versicherte a m 1. März 2018 auf einem schnee- und eisbe de ckte n Weg aus , stürzte und zog sich dabei eine Prellung am linken Ellbogen zu ( Urk. 9/1 und Urk. 8 /65/1 ). Die erstbehandelnden Ärzte der Univer sitätsklinik Z.___

stellten im Sprechstundenbericht vom 3 0. April 2018 eine Radiusköpfchenfraktur Mason links vom 1. März 2018 und eine Capsulitis Schulter links posttraumatisch fest ( Urk. 9/8/1). Die Suva erbrachte Heilbehand lungsleistungen. 1.2

Seit dem 1. Februar 2021 war der Versicherte als Logistiker bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 31.

Mai 2021 rutschte er am 2 6. April 2021 auf dem Parkplatz vor dem Geschäft aus, stützte sich mit der linken Hand ab , wobei es einen

Schlag auf die Schulter

gab ( Urk. 8/1). Am 2 7. April 2021 begab sich der Versicherte in Behandlung bei Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Medizin ( Urk. 8/15). Die Arbeit setzte er zunächst fort. Am 1 1. Juni 2021 wurde im Institut H.___

ein MRI der Schulter links durchgeführt, welche s eine ausgeprägte Massenruptur der Rotatorenmanschette betreffend die gesamte Supra- und Infraspinatussehne mit deutlicher Muskelatrophie und leichter fettiger Durchsetzung zeigte (Urk.

8/ 6). Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Ab dem 2 4. Juni 2021 war der Versicherte arbeitsunfähig ( Urk. 8/2/1 und Urk. 8/3/1 ). Am 2 4. August 2021 gab Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Trauma tologie, von der Suva eine Stellungnahme ab ( Urk. 8/16/3). Mit Schreiben vom 3 1. August 2021 hielt die Suva fest, dass die Versicherungsleistungen

per 2 3. Juni 2021 eingestellt würden ( Urk. 8/20/2-3). Mit Eingabe vom 2 9. November 2021 verlangte der Versicherte eine erneute Überprüfung der Leistungspflicht und - falls am Schreiben vom 3 1. August 2021 festgehalten werde - den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ( Urk. 8/35). Am 1 4. Dezember 2021 wurde der Versicherte in der Klinik D.___

an der linken Schulter operiert ( Acro mioplastik , Supraspinatus- und Infraspinatussehnenrekonstruktion , lange Bizeps s ehnen - Tenodese ; Urk. 8/63). Am 7. Februar 2022 nahm Dr. C.___ eine weitere Beurteilung vor ( Urk. 8/51). Wie angekündigt, stellte die Suva die Versicherungsleistungen m it Verfügung vom 1 4. Februar 2022 per 2 3. Juni 2021 ein ( Urk. 8/ 5 3 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. März 2022 Einsprache ( Urk. 8/56; vgl. auch Einspracheergänzung vom 5. Mai 2022, Urk. 8/61). Seit dem 1. April 2023 ist der Versicherte wieder in einem 80%-Pensum erwerbstätig (vgl.

Urk. 1 S. 10). Am 1 1. April 2023 nahm Dr. med. E.___ , F MH Chirurgie, von der Suva eine Beurteilung vor ( Urk. 8/81). Mit Entscheid vom 12.

April 2023 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Mai 2023 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. April 2023 aufzuheben. 2. Es seien die Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) – insbesondere Heilungskosten und Taggelder – auch nach dem 2 3. Juni 2021 bis zu Erreichung des medizinischen Endzustand e s beim Beschwerdeführer auszurichten. 3. Eventualiter: Es sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten durch einen ausgewiesenen Schulterspezialisten erstellen zu lassen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 3 0. Oktober 2023 und Duplik vom 2 9. November 2023 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest ( Urk. 15 und Urk. 18). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. November 2023 zugestellt ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1. 2

UV170220 Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 02.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall versiche rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinwei sen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 5

UV170570 Post hoc ergo propter hoc 02.2021 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 1. 6

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie für die im Bereich der linken Schulter diagnostizierten und operierten Defekte nicht leistungspflichtig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Unfallfolgen für das Beschwerdebild nach sechs Wochen keine Rolle mehr gespielt hätten. Ein über den 2 3. Juni 2021 hinaus bestehender Anspruch auf Versicherungsleis tungen sei

zu verneinen ( Urk. 2 S. 10 ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass Dr. C.___

die Unfallakten von 2012 und 2018 nicht gesichtet habe , weshalb seine Einschätzung nicht verwertbar sei .

Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass das Dossier nach wie vor unvollständig sei, weil der Operationsbericht vom 1 4. Dezember 2021 fehle. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 7. August 2021 zunächst die Versicherungsdeckung zugesichert, ehe sie mit Schreiben vom 3 1. August 2021 festgehalten habe, dass die gesetzlichen Leistun gen bloss bis zum 2 3. Juni 2021 erbracht würden. Dr. med. F.___ , Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie an der Klinik D.___ , habe in der Stellungnahme vom 2 9. November 2021 nachvollziehbar begründet, dass es anlässlich des Sturzes vom 2 6. April 2021 zu einer Ruptur der Infraspinatussehne gekommen sei. Eine deutliche fettige Degeneration der Rotatorenmanschette habe gefehlt. Das Unfallereignis vom 2 6. April 2021 sei für die Schädigung der linken Schulter somit überwiegend wahrscheinlich zumindest teilursächlich gewesen. Gemäss der Aktenbeurteilung von

Dr. E.___

vom 11.

April 2023 solle die Sehnenverletzung Ausdruck eines natürlichen Verlaufs einer vorbestehenden, ca. 2004 beginnenden degenerativen Entwicklung einer Rotatorenmanschetten ruptur sein. Diese Einschätzung der Jahreszahl 2004 erstaune doch sehr, da das älteste Dokument im Dossier vom 2 4. Mai 2012 datiere. Obwohl nur einmal im Bericht von Dr. med. G.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2 1. Mai 2012 erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer seit ca. acht Jahren rezidivie rende Schulterschmerzen links ohne Trauma verspüre, solle dies auch ein Argument darstellen , weshalb die Infraspinatussehnen l äsion nicht unfallbeding ter Natur sei. Dies sei schwer nachvollziehbar. Im Übrigen entspreche es einer Erfahrungstatsache, dass ein später beigezogener Versicherungsmediziner

– vorliegend Dr. E.___

– die erstmalige Einschätzung seines Arbeitskollegen

– vorliegend Dr. C.___

– schütze. Die ausführlichen Stellungnahmen von Dr. F.___ vom 29.

November 2021 und vom 1 1. Mai 2023, die auch Bezug auf die MRI-Bilder nehmen würden, hätten mehr Gewicht als blosse A ktenbeur teilungen von Versicherungsärzten, die den Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekommen hätten. Ferner habe die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei. Dies sei klar der Fall. Prozess thema sei lediglich die Rotatorenmanschettenruptur gewesen, nicht aber die Infraspinatussehnen r uptur . D a der Entlastungsbeweis nicht erbracht worden sei, bestehe weiterhin eine Leistungspflicht .

Angesichts der erhebliche n Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen sei eventualiter ein neutrales orthopädisches Gutachten gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( AT SG) in Auftrag zu geben . Ein lückenloser Befund liege immer noch nicht vor. Für die Zeit zwischen 2004 und 2012 bzw. 2018 würden Befunde fehlen ( Urk. 1 S. 5 ff. und Urk. 15 S. 3 ff. ). 3. 3. 1

Dr. C.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 4. August 2021, dass eine R otatorenmanschetten -Arthropathie gegeben sei .

Der Unfall vom 2 6. April 2021 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen und objektivierbaren Läsionen

geführt . Im MRI würden sich keine traumatischen oder posttraumatischen Veränderungen im Sinne von

Hämatomen, Bonebruise , Frakturen oder muskuloligamentären Verletzungen zeigen . Das Bild entspr eche

einem chronisch degenerativen Zustand.

Hinweis e darauf seien d ie ACG - Arthrose, die Retraktion der Sehnen , die Verfettung und die

Atrophie der zugehörigen Muskeln . Es hand le sich um eine Kontusion/Distorsion im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung.

Diese sei spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis als vollständig ausgeheilt zu b etrachten

( Urk. 8/16/3). 3. 2

Dr. F.___ hielt im an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 2 9. November 2021 fest, dass er aufgrund der vorliegen den Vorberichte , der

aktuellen klinischen Untersuchung und

der aktuellen Bildgebungen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon aus gehe , dass es beim Sturz vom 2 6. April 2021 zu einer Ruptur der

I nfraspinatussehne

gekommen sei . Eine bereits bestehende Ruptur der Supraspinatussehne werde in der

Sprechstundendokumentation der Universitätsklinik

Z.___ von 2018 er wähnt . Im MRI von 2018

zeig e sich jedoch keine Intraspinatussehnen l äsion . Von der Problematik von 2018 , welche sich vor

allem im Sinne einer Capsulitis

gezeigt habe , ha be sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sehr gut erholt. Die aktive

tiefe Aussenrotation sei aktuell stark limitiert und auch die Kraft

eingeschränkt. Dies korrelier e mit

der im MRI ersichtlichen Infraspinatus sehnen l äsion . Die Schulterfunktion und Beweglichkeit

sei en , anders als vor dem Unfall vom 2 6. April 2021 , deutlich eingeschränkt . Im aktuellen MRI fehle eine deutliche fettige Degeneration der Rotatorenmanschette . Hätte

die grosse Ruptur schon länger bestanden, wäre von eine r fortgeschrittene n fettige n

Degeneration auszugehen . Das s im MRI keine klaren Rückschlüsse auf eine traumatische Ursache wie zum

Beispiel ein Bluterguss oder Ödeme zu sehen seien,

habe damit zu tun, dass das MRI drei Monate nach

dem Unfallereignis

durch geführt worden sei.

Akute Blutergüsse oder Ödeme seien in der Zwischenzeit bereits abgeheilt

gewesen . Es sei somit von einer

Ausdehnung der Läsion durch das Ereignis vom 2 6. April 2021 aus zugehen . Das Force- Couple sei vor dem Ereignis vom 2 6. April 2021 gut erhalten gewesen . Durch die Ausdehnung der Ruptur in die Infraspinatussehne

sei

die g l eno -hu m erale Zentrierungsmöglichkeit nicht mehr gewährleistet und es beste he eine

pseudoparalytische Schulterfunktion. Die vorbestehende P a rtialruptur der

Supraspinatussehne sei für die jetzigen Beschwerden kaum verantwortlich . Gestützt auf das vorhandene Bildmaterial zeig e sich keine höhergradige Omarthrose und auch keine höhergradige fettige Degeneration der Rotatorenmanschettenmuskulatur . Eine

drittgradige Retraktion bis zum Glenoid ohne fettige Infiltration k önne innerhalb von wenigen Wochen

nach einem Trauma auftreten und sei somit kein beweisführender Gegenstand für einen

chronischen Vorschaden (siehe hierzu auch die Meinung der Schweizer Expertengruppe für

Schulter- und Ellbogenchirurgie, Artikel im Swiss medical Forum 2019, L e dermann et al. ; Urk. 8/ 58 ). 3. 3

Dr. C.___

legte i n der Beurteilung vom 7. Februar 2022 dar , dass sich in der Röntgenuntersuchung nach dem Sturz vom 2 6. April 2021 eine Omarthrose mit Osteophyten am inferioren Glenoidrand gezeigt habe. Auch am Acromionunter rand fänden sich Osteophyten. Eine Arbeitsniederlegung habe nicht unmittelbar stattgefunden. Diese sei erst zwei Monate nach dem Unfallereignis erfolgt. Weiter sei anzumerken , dass in der

Schadenme l dung als Unfallereignis ein Ausrutschen auf dem

Parkplatz vor dem Geschäft und Ansch lagen der linken Hand ang egeben worden sei . Im Arztzeugnis UVG w erde ein

Sturz auf der Treppe angegeben , wobei der Beschwerdeführer die linke Schulter angeschlagen habe. Im MRI vom 1 1. Juni 2021 seien eine ausgeprägte Massenruptur der Rotatorenmanschette betreffend die gesamte Supra- und Infraspinatussehne mit deutlicher Muskel atrophie und

leichter fettiger Durchsetzung ersichtlich gewesen. Weiter h ätten sich eine Tendinopathie der langen Bi z epssehne mit

Verdacht auf eine Partialruptur sowie eine AC-Gelenksarthrose und degenerative Veränderungen an der

Spitze des Acromions mit subacromialem Impingement gezeigt .

Bereits das MRI im Jahr 2018 habe eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und eine Oberrandläsion des Subscapularis gezeigt . Auf den MR-Bildern von 2012, welche im Pacs-System eingespielt worden seien , sei bereits eine hochgradig partiell rupturierte Rotatorenmanschette ersichtlich gewesen . Durch

die regelmässige Bi l dgebung in den letzten zehn Jahren w erde hier relativ klar der Verlauf einer

langsam progredienten chronischen Rotatorenmanschettenruptur beschrieben

(Urk.

8/5 1 ). 3. 4

Dr. E.___ erklärte in der Beurteilung vom 1 1. April 2023, dass es sich

um eine chronische degenerative

Rotatorenmanschettenschädigung im Bereich der linken Schulter hand le . Entgegen der Meinung von Dr. F.___

sei eine vorbestehende Läsion auch des Infraspinatus m uskel s ehnen k omplexes gegeben,

als Ausdruck des natürlichen Verlaufs einer vorbestehenden, ca. 2004 beginnen d en degenerativen Entwicklung einer Rotatorenmanschettenläsio n

(Urk.

8/ 81 /2-3 ). 3. 5

Dr. F.___

legte in der an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerich teten Stellungnahme vom 1 1. Mai 2023 dar , dass in der Beurteilung von Dr. E.___ die

Supraspinatus - und Infraspinatus l äsion als Einheit betrachtet w ürden . Er ( Dr. F.___ ) habe im Bericht vom 2 9. November 2021 lediglich geschrieben , dass in der Universitätsklinik Z.___

eine Partialläsion postuliert w orden sei . Es habe zwar bereits eine Supraspinatussehnenläsion bestanden . Es geh e jedoch um die

Infraspinatussehnen l äsion , welche in den vorangegangenen MRI so nicht ersichtlich gewesen sei . Dr. E.___ beschreib e

eine zweitgradige , fettige Infiltration der Infraspinatusmuskulatur . Als Zeichen einer degenerativen

Läsion sei eine höhergradige, fettige Degeneratio n dritten oder vierten Grades zu werten, so dass dies keinen

Beweis für eine chronisch bestehende Infraspinatussehnen l äsion

darstelle . Des W eiteren

gebe Dr. E.___ an , dass sich ein Verlauf d er

Ausbreitung einer Rotatorenmansche tt enläsion

zeig e und dies im konventionellen Röntgenbild zu einem typischerweise leichten Hochstand und

einer Sklerosierung des Acromions sowie zur Ausbildung eines Acromions Typ III geführt ha be.

Der Acromio t yp

sei naturgegeben . E ine Sklerosierung im Bereich des Acromions sei nicht

beweisführend für eine chronische Rotatoren mansche tt enläsion ( mit Hinweis auf Schweizer

Expertengruppe, Ledermann et al . 2019). Somit besteh e weiterhin eine Unfallkausalität der

Infraspinatussehnen l äsio n . Di e unfallbedingte Ausbreitung der Rotatorenmanschettenläsion ha be klinisch zu einer Pseudoparalyse geführt . D ies

sei als typische direkte klinische Antwort auf ein die Schulterfunktion plötzlich beeinträchtigendes Unfallereignis zu werten ( Urk. 3/5). 4. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. E.___

vom 1 1. April 2023 ( Urk. 8/81 ). 4 .2

Dr. E.___

erklärte in dieser Beurteilung , dass im Jahr 2012 eine articularseitige Läsion der Supraspinatussehne mit einer interlaminären

Komponente vor gelegen habe , die sich über eine ventrale transmurale Läsion (2 2. Juni

2018) zu einer postero - superioren Läsion (1 1. Juni

2021) entwickelt ha be. Dies habe im konventionellen Röntgenbild vom 2 3. Juli 2021

typischerweise zu einem leichten Hochstand des Humeruskopfes mit einer Sklerosierung des Acromions sowie zur Ausbildung eines Acromions Typ III geführt . Parallel dazu sei ebenfalls und

sehr eindrücklich die Entstehung der dazugehörigen Muskelatrophie über die drei MRI

sichtbar. Im

Supraspinatusmuskel zeig e das letzte MRI vom 1 1. Juni 2021 als Folge der zunehmenden Degeneration

ein positives Tangenten-Zeichen und eine Volumenminderung im ventralen Anteil sowie eine Verfettung Grad 1 bis 2. I m Infraspinatusmuskel

sei eine leichte Volumenminderung und eine Verfettung

Grad 2 gegeben .

Bemerkenswert und schliesslich beweisend dafür , dass es sich hier um eine chronische degenerative

Rotatorenmanschettenschädigung im Bereich der linken Schulter hand le , s eien die Berichte von Dr. G.___ , Orthopädische Chirurgie , aus Zürich. Dr. G.___ schreib e

im ersten Bericht vom

2 1. Mai 2012, dass der Beschwerdeführer seit acht Jahren rezidivierend Schulterschmerzen links ohne Trauma

verspüre. Somit ha be die Problematik im Bereich der linken Schulter c a. im Jahr 2004 ohne Unfallursache begonnen.

Die Volumenminderung und die Verfettung des Infraspinatusmuskels , wie sie im MRI

vom 1 1. Juni 2021 sichtbar w ürden , könn ten

unmöglich in der Zeit zwischen dem Unfallereignis vom

2 6. April 2021 und dem MRI vom 1 1. Juni 2021

entstanden sein. Dies

s eien klare Beweise dafür, dass die postero -superiore Rotatorenmanschettenläsion bereits seit langer Zeit bestanden habe n müsse

(Urk.

8/ 81/1-2 ). 4 .3

Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. E.___

zu den Folgen des Unfallereig nisses vom 2 6. April 2021 - in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3 1. Mai 2021 war die Rede von einem Sturz auf einem Parkplatz mit Schlag auf die linke Schulter ( Urk. 8/1 , vgl. auch Urk. 8/68 ) , im Arztzeugnis UVG des erstbehandeln den Dr. B.___ vom 2 1. August 2021 dagegen von einem Sturz auf der Treppe mit Anschlagen der linken Schulter ( Urk. 8/15) - ist plausibel. Dr. E.___ setzte sich dabei auch ausführlich mit dem Bericht von Dr. F.___ vom 2 9. November 2021 auseinander und erläuterte in nachvollziehbarer Weise , dass im Jahr 2018

keine Partialläsion der Supraspinatussehne ,

sondern bereits eine ventrale transmurale Läsion bestanden habe . Erstaunlicherweise habe Dr. F.___ nicht berücksichtigt , dass nicht nur die fettige Degeneration, sondern

auch die Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskeln eine Abgrenzung zwischen einer akuten und

einer länger bestehenden Läsion der Muskelsehneneinheiten erlaube.

Z udem

sei eine zweitgradige Verfettung gegeben , sodass der Beobachtung von Dr.

F.___ , der aufgrund der fehlenden Verfettung von einer frischen Läsion aus gehe, widersprochen werden müsse.

Der Bemerkung von Dr. F.___ , da ss allfällige Blutergüsse oder Ödeme drei Monate nach dem Unfallereignis bereits

wieder abgeheilt und im dann durchgeführten MRI nicht mehr zu sehen seien , k önne zwar nicht widersprochen werden .

Allerdings sei es durch das Unfall ereignis nicht zu frischen strukturellen Läsionen gekommen . Die Hinweise von Dr. F.___ bezüglich einer fehlenden höhergradigen Omarthrose und dass

eine drittgradige Retraktion der Rotatorenmanschette kein beweisführender Gegenstand für einen chronischen Vorschaden darstelle , würden

ins Leere laufen , da dies gar nicht als

Argument für das Vorliegen eines Vorschadens herangezogen w orden sei ( Urk. 8/ 81/2-3 ). Ebenfalls nachvollzieh bar ist, dass Dr. E.___ im Rahmen seiner Argumentation auch berücksichtigte, dass Dr. G.___ im Bericht vom 2 1. Mai 2012 ( Urk. 8/74/2)

seit ca. acht Jahren bestehende rezidivierende Schulterschmerzen links ohne Trauma erwähnte.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten im Rahmen des Einspracheverfahrens vervollständigte

– aktenkundig ist insbesondere auch der Operationsbericht der Klinik D.___ vom 1 4. Dezember 2021 (vgl. Urk. 8/63) - und die Beurteilung von Dr. E.___ vom 11.

April 2023 in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit sämtlichen relevan ten Vorakten erging. Die Akten des früheren Schadenfalls vom 1. März 2018 sowie das vervollständigte Dossier zum Unfall vom 2 6. April 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2023 zu (vgl. Urk. 8/78). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde führer im Jahr 2012 einen weiteren Unfall erlitten haben soll, sind keine gegeben. Ein entsprechendes Dossier gibt es deshalb nicht.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass Dr. E.___ eine Aktenbeurteilung vornahm, nachdem der Beschwerdeführer vorliegend fachärztlich untersucht und drei MRI ( 2 4. Mai 2012 , Urk. 8/73/2 ; 2 2. Juni 2018 , Urk. 8/39 ; 1 1. Juni 2021, Urk. 8/6)

durchgeführt w orden waren . Betreffend die linke Schulter war damit ein lückenloser Befund respektive ein im Wesentlichen feststehender medizi nischer Sachverhalt gegeben. Das Anstellungsverhältnis von Dr. E.___ zur Beschwerdegegnerin allein lässt ferner

rechtsprechungsgemäss nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2023 vom 1 2. Oktober 2023 E. 4.1 ; BGE 137 V 210 E.

1.4 , 135 V 465 E. 4.4 ). Die vom Beschwerdeführer behauptete Erfahrungstatsache, dass ein später beigezogener Versicherungsmediziner eine erstmalige Einschätzung eines Arbeitskollegen grundsätzlich schütze, existiert nicht.

Einleuchtend ist sodann auch der ergänzende Hinweis der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 3) , dass eine noch intakte Infraspin a tussehne im Zeitpunkt der MRI vom 2 4. Mai 2012 und vom 2 2. Juni 2018 weder auf eine vorbestehende noch zwingend auf eine unfallbedingte Ruptur schliessen lässt. Der einschlägigen Fachliteratur ist zu entnehmen, dass die Entwicklungsdauer nach Symptom beginn für eine fettige Infiltration Grad 2 « in allen Fällen ( traumabedingt oder nicht) zwischen 3, 2,5 und 2,5 Jahren für die Musculi supraspinatus, infraspinatus respektive subscapularis »

liegt (https ://smf.swisshealthweb.ch/de/ article / doi / smf.2019.03247 ). Die

Vorbringen von Dr. F.___ in der Stellungnahme vom 1 1. Mai 2023 , dass erst eine dritt- oder viertgradige fettige Degeneration Zeichen einer degenerativen Läsion darstelle, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Im Weiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin zutreffend ( Urk. 7 S. 4), dass der Beschwerdeführer die Arbeit nach dem Unfallereignis vom 2 6. April 2021 bis zum 2 3. Juni 202 1 hatte fortsetzen können und anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. B.___ vom 2 7. April 2021 noch eine Abduktion der linken Schulter bis 90° möglich war. Zudem wurde damals einzig eine Druckdolenz über dem Tuberculum majus links festg e stellt ( Urk. 8/15) . Eine sofortige Pseudo paralyse nach dem Unfallereignis kann unter diesen Umständen nicht als ausgewiesen gelten. Insoweit Dr. F.___ im Bericht vom 2 9. November 2021

erklärte , dass die Schulterfunktion und Beweg lichkeit

nach dem Unfall vom 2 6. April 2021

– anders als zuvor – deutlich eingeschränkt gewesen sei , erschöpft sich dessen Argumentation im Wesent lichen

in der Formel « post hoc ergo propter hoc» .

Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten ( vgl. E. 1.5 ).

4.4

Auf die Beurteilung von Dr. E.___ kann somit abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

Es kann d emnach als erstellt gelten, dass es beim Unfall vom 2 6. April 2021

lediglich zu einer Schulter kontusion/-distorsion mit vorübergehender Verschlim merung des degenerativen Vorzustandes kam.

Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers erbrachte die Beschwerdegeg nerin somit den Nachweis dafür, dass das Ereignis vom 2 6. April 2021 keine Teilursache für die Ruptur der Rotatorenmanschette bildet e . Damit ist gleichzeitig erstellt, dass diese Listenverletzung nach

Art. 6 Abs. 2 UVG

vorwiegend, d as heisst zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Der Beschwerdegegnerin ist der Entlastungsbeweis gelungen, weshalb sie (auch) von der Leistungspflicht nach

Art. 6 Abs. 2 UVG befreit ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 1 6. Dezember 2021 E. 4.4; BGE 146 V 51).

Schliesslich ist zu bemerken , dass der Beschwerdeführer aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 7. August 2021 , worin diese erklärte, dass er Versicherungsleistungen für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 2 6. April 2021 erhalte ( Urk. 8/17) , nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5 .

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl