Sachverhalt
1.
Der 1993 geborene X.___
wurde am 16.
April 2022 in Midigama , Sri Lanka, als Fussgänger von einem Lieferwagen angefa hr en ,
wobei er mit dem Kopf auf den Boden aufschlug und dadurch ein schwere s Schädelhirntrauma
sowie Hirn ödem
erlitt ( Urk. 9/1 ff. ). Er wurde bis am 2 5. Mai 2022
vor Ort hospitalisiert und behandelt ( Langzeitbeatmung , offene Ventrik e ldrainage , Stuntanlage, vgl. Urk. 9/
24/17, Urk. 9/2 5/3 ) . Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 2 5. Mai 2022 begab sich X.___ zur stationäre n
Weiterbehandlung und Rehabilitation in die Klinik Y.___
(vgl. Urk. 9/25/3) und Reha klinik Z.___
(Urk. 9/2 2 ).
Am 27.
Oktober 2022 wurde er
in der Klinik Y.___
operiert ( Stuntunterbindung, vgl. Operationsbericht vom 2 7. Oktober 2022, Urk. 9/67) . Nachdem die Solida Versicherungen AG ihre Leistungspflicht zunächst gestützt auf die Unfallmeldung vom 2 2. April 2022 basierend auf dem für die Dauer vom
1. Januar bis 3 1. De zember 2022 abgeschlossenen Praktikumsvertrag als Produkt Content Manager mit der A.___ AG, B.___ , ( Urk. 9/24/37 f.) anerkannt und Versicherungsleistun gen erbracht hatt e ( Taggeld und Heilungskosten, vgl. Urk. 9/24/30; vgl. auch
Urk. 9/18, Urk. 9/24/2, Urk. 9/24/5, Urk. 9/24/26 , Urk.
9/50 ,
Urk. 9/6 4 ) ,
lehnte sie nach entsprechenden Abklärungen (vgl. insbesondere
Urk. 9/48 , Urk. 9/73 S.
3
ff. , Urk. 9/7 7 S. 2 ff. ) eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 1 0. Januar 2023 ab, weil X.___ dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht unterstellt sei ( Urk. 9/8 2 ; gleichentags teilte sie den behandelnden Ärzten mit formlose m Schreiben mit, die Leistungspflicht sei rückwirkend abgelehnt worden und die bisher erbrachten Leistungen würden zurückgefordert, Urk. 9/
83
ff. ). Die von der Krankenversicherung am 2 6. Januar 2023 dagegen erhobene vorsorgli che Einsprache ( Urk. 9/95) zog diese am 14.
Februar 2023 zurück (vgl. Urk. 9/98). Die vo n X.___ am 1 0. Februar 2023 gegen die Verfügung vom 1 0. Januar 2023 erhobene Einsprache ( Urk.
9/99/6
ff.) wies die Solida
Versiche rungen AG mit Einspracheentscheid vom 2 7. März 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 6. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Heilbehandlung, Taggeld, Integritätsentschädigung und eine Rente. In prozessualer Hinsicht er suchte der Beschwerdeführer um Beiladung der A.___ AG sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26.
Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zu r Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihm das Gericht mit, dass weder für die beantragte Beiladung der A.___ AG noch für die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels Anlass bestehe (Urk.
11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Die versicherte Person hat nach Massgaben des UVG Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen ( Art. 10 Abs. 1 UVG), ein Taggeld ( Art. 16 Abs. 1 UVG ) sowie gegebenenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 IVG) oder eine Integritätsentschädigung ( Art. 24 IVG) . 1.2
Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftig te n Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Vo lontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obli gato risch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Nach Art. 1 der Verord nung über die Unfallversicherung ( UVV ) gilt als Arbeitnehmer, wer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV) ausübt.
1. 3
Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persön lichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hin ter las senenversicherung , AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leis tungs fä higkeit erhöht werden soll (BGE 106 V 129 E. 3a mit Hinweisen). Für die Beant wortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht auf die subjek tive Einschätzung an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirt schaftli chen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbs absicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen). 1.4
Gemäss
Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 UVG) gelten als Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Ar beitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hie r bei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Vielmehr ist die Arbeitnehmereigenschaft je weils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ent scheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; 141 V 313 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2). 1. 5
Art. 2 UVG trägt den Titel "Räumlicher Geltungsbereich". Nach Abs. 1 dieser Be stimmung wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt wird. Laut Art. 4 UVV, der die Überschrift "Entsandte Arbeitnehmer" trägt, wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Wei terdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Ver sicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , der Beschwerdefüh rer qualifiziere zwar als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Es sei indes fraglich, ob es sich bei ihm um einen «in der Schweiz beschäftigten» Arbeitnehmer im Sinne des UVG handle. Sei doch der Beschwerdeführer vor dem Unfall an kein em einzige n Tag in den Geschäftsräumlichkeiten der A.___ AG in der Schweiz tätig gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeitsleistung online aus Kenia verrichtet. Damit könne er nicht als «in der Schweiz beschäftigt» gelten. Eine Entsendung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UVG liege unbestrittenermassen nicht vor. Alsdann bestehe zwischen Kenia und der Schweiz keine zwischenstaat liche Vereinbarung über die soziale Sicherheit . Schliesslich sei – entgegen dem Beschwerdeführer – Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG vorliegend nicht anwendbar; sein Wohnsitz sei nicht entscheidend ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, laut Ziff. 10 des Arbeitsvertrages mit der A.___ AG sei er für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert worden; Ziff. 7 regle die Lohnabzüge für die obligatorische Unfallversicherung. Das Arbeitser gebnis sei in der Schweiz erzielt und auch in der Schweiz erbracht worden. Dabei habe es für die Arbeitgeberin keine Rolle gespielt, von wo aus der Beschwerde führer sein e Arbeit erl edigt habe. Der Beschwerdeführer habe bis Juli 2021 zwei Jahre in Dubai gearbeitet und sei dort angemeldet gewesen. Danach sei er für zwei Monate in die Schweiz zurückgekehrt , mithin habe er hier Wohnsitz begrün det. Dabei sei es stets seine Absicht gewesen, zunächst auf Weltreise zu gehen und danach in der Schweiz zu bleiben. Im September 2021 sei der Beschwerde führer nach Kenia gereist bis Ende Januar 202 2. Danach habe er sich ca. 1.5 Mo nate in Thailand aufgehalten , bevor er etwa einen Monat vor dem Unfall nach Sri Lanka gereist sei. Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG seien natürliche Personen, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben in der Schweiz versichert, während alternativ gestützt auf lit . a dieser Bestimmung natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert seien. Der Beschwerdeführer erfülle den Arbeitnehmerbegriff, weshalb die AHV-Unterstellung bereits zu beja hen sei. Alsdann gehe das Bundesgericht vom Erwerbsortsprinzip aus (BGE 119 V 68 f. E. 3b). Vorliegend bestehe ein enger Bezug zur Schweiz und die Arbeit eines Content-Managers werde ja gerade typischerweise in der Schweiz von der Schweizer Arbeitgeberin benötigt. Damit sei der Beschwerdeführer den schweize rischen Sozialversicherungen unterstellt. Darüber hinaus bestehe eine UVG-Versicherungsdeckung infolge seines Wohnsitzes in der Schweiz. So habe sich der Beschwerdeführer in Dubai abgemeldet und sei im Sommer 2021 zurück in d i e Schweiz gekommen. Durch seine physische Anwesenheit in der Schweiz habe er manifestiert, in der Schweiz Wohnsitz nehmen zu wollen. Es spiele zivilrecht lich keine Rolle, ob eine Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle vorliege. Mass gebend sei die Absicht des dauernden Verbleibens. Dies sei bei Vertragsunter zeichnung sowie während der Arbeitstätigkeit für die A.___ AG stets der Fall gewesen. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei verletzt, wenn dem Beschwerdeführer Versicherungsleistungen verweigert w ü rden. Schliesslich könne argumentiert werden, die Arbeitgeberin habe dem Beschwer deführer mündlich zugesichert, ihn nach der Rückkehr weiter zu beschäftigen, was denn auch so eingetroffen sei. Es bestehe nunmehr ein unbefristeter Arbeits vertrag. Aufgrund der Dauer des gesamten Arbeitsverhältnisses dürften die 25 %
Telearbeit gemäss den anwendbare n EU-Unterstellungregeln nicht überschritten sei n ( Urk. 1). 3.
3.1
Bei den Akten liegt ein vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 befristeter Prakti kumsvertrag (100 % ) zwischen dem Beschwerdeführer (Adresse: C.___-Strasse , D.___ ) und der A.___ AG , B.___
( Urk. 9/24 S. 37 ff. ) .
Gemäss dessen Ziff. 5 befindet sich der Arbeitsort grundsätzlich in den Geschäfts räumlichkeiten der Arbeitgeberin in B.___ . Die wöchentliche Arbeitszeit be trägt 40 Stunden , entsprechend einem 100%-Pe ns um ( Ziff. 6) ; der Ferienanspruch umfasst pro Kalenderjahr vier Wochen ( Ziff. 8) . Die Arbeitgeberin versichert den Arbeitnehmer gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten ( Ziff. 10). Vom Bruttojahreslohn ( Fr. 21'600.-- ; gemäss Lohnplan [ Ziff. 7.1] sind jedoch Fr. 25'200.-- vorgesehen [3 x Fr. 1'800 + 3 x Fr. 2'000.-- + 6 x
Fr. 2'300.--] ) werden unter anderem Arbeitnehmerbeträge an die AHV sowie eine Prämie für die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG ( « Suva » ) abgezo gen ( Ziff. 7). 3. 2
Auf entsprechende Nachfrage
der Beschwerdegegnerin
führte der Beschwerde führer mit E-Mail vom 2 0. Juli 2022
a us , er habe seit dem ersten Arbeitstag am 3. Januar 2022 jeweils montags vor Ort in B.___ und im Übrigen im Home office gearbeitet ( Urk. 9/ 10/1 ; vgl. auch die Telefonnotiz vom 1 5. Juli 2022, wo nach d er Beschwerdeführer zur Vertragsunterzeichnung im Januar 2022 in die Schweiz gereist sei und einige Wochen hier gearbeitet habe ,
Urk. 9/85 ) . 3.3
Am 2. Dezember 2022 wurden der Beschwerdeführer und der Personalverant wortliche der A.___ AG durch die von der Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Versicherungsdeckung beauftragte E.___ AG befragt ( Urk. 9/73 S. 3 ff., Urk. 9/7 7 S. 2 ff.).
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich im Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 nicht in der Schweiz , sondern hauptsächlich in Nairobi, Kenia, bei Verwandten aufgehalten. Er sei vor dem Unfall nie physisch in B.___ gewesen; auch nicht montags. Dies sei aber initial so geplant gewesen. Bei den Angaben in der E-Mail vom 2 0. Juli 2022 handle es sich um ein Missverständnis. Er habe « d a s so interpretiert, dass er mit den [ wöchentlichen O nline-] Meetings wie da gewesen sei bei der A.___ AG
in B.___ » ; montags habe jeweils ein 1.5 Stunden dauerndes Online-Meeting (Google Meets ) stattgefunden. Tatsächlich sei er vor dem Unfall aber nie in B.___ gewesen . Dies sei erstmals irgendwann im Herbst 2022 der Fall gewesen . Bis dorthin habe er «mit den Leuten der A.___ AG» über Slag und tel efon isch kommuniziert. Es sei eh niemand vor Ort in B.___ gewesen . Wie er den Arbeitsvertrag unterschrieben habe, wisse er nicht mehr, gegebenenfalls elektronisch. Er wisse auch nicht mehr, wie er den Vertrag abgegeben habe; ob per Post oder elektronisch. Bis zum Unfall habe er jeden Tag 8 Stunden vo n sei nem
privaten Laptop aus
gearbeitet ; ausser in Sri Lanka, dort habe er Ferien ge macht. Nach seiner Rückkehr von Dubai im Sommer 2021, wo er seit 2019 gelebt und gearbeitet habe, sei er bis Dezember 2021 nirgends angemeldet gewesen. Bis August 2019 sei er in F.___
bei seiner Mutter angemeldet gewesen. Die A.___ AG habe gewusst, dass er anfangs nicht in der Schweiz gewohnt habe . Es sei ursprünglich geplant gewesen, dass er so schnell wie möglich zurück in die Schweiz komme und dann da arbeite. Aber dann sei ja der Unfall dazwischenge kommen. F erner sei geplant gewesen, dass er anfänglich bei seiner Mutter in D.___ wohne und von dort aus eine Wohnung in G.___ suche . Die A.___ AG habe gewusst, dass er vom Ausland aus mit dem privaten Laptop gearbeitet habe ( Urk. 9/73 S. 3 ff. ) .
Der Personalverantwortliche der A.___
AG führte
aus , letztere betreibe einen In ternethandel mit einer zentralisierte n Logistik und IT . M an baue Verkaufsp latt formen für die Kunden , damit diese ihre Produkte online vertreiben könn t en . Der Beschwerdeführer habe als «Dealer Operation» im Departement Business Opera tion gearbeitet. Konkret habe er Offerten eingeholt, Produktbeschreibungen und -bilder kontrolliert und diese online eingestellt. Als Anschrift
habe der Beschwer deführer eine Adresse in D.___ angegeben . Punkto Wohnort müsste er (der Personalverantwortliche) im Personalstammblatt nachschauen. Dass der Be schwerdeführer bei Vertragsabschluss nicht in D.___ wohnhaft gewesen sei, habe er nicht gewusst. Es gäbe die Firma noch nicht so lange. Man habe alles selbst aufgebaut. Es gäbe 35 Mitarbeiter und 17 Arbeitsplätze inkl. Lager. Das mache es sehr schwer , die Übersicht darüber zu behalten, wer wann in B.___ gearbeitet habe. Das sei noch eine «Kinderkrankheit» .
E s mache es aber auch ein facher , von zu Hause oder aus einem Kaffee zu arbeiten. Er (der Personalverant wortliche) könne nicht sagen, wann der Beschwerdeführer zum ersten Mal in B.___ gearbeitet habe. Ebenso wenig könne er genau sagen, aus welchem Land, aus welcher Stadt oder Gemeinde resp. anlässlich welche r Reisen der Beschwer deführer im Zeitraum vom 1. Januar bis 1 6. April 2022 gearbeitet habe. Er denke, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka gewesen, aber er wisse es nicht genau. Es bestehe nebst dem Arbeitsvertrag keine Vereinbarung betreffend Arbeitsort, ins besondere keine Homeoffice - Regelung. Wenn die Leistung stimme, könne auch im Homeoffice gearbeitet werden, man sei da sehr flexibel. Die Ferienregelung sei auch sehr flexibel und offen. Wann die Ferien des Beschwerdeführers ange fangen hätten, wisse er nicht so genau. Bezüglich Dauer hätten sie anfänglich auch einen «Salat» gehabt. Bei entsprechendem Wunsch hätte der Beschwerde führer auch mehr als vier Wochen Ferien nehmen können. Ob der Beschwerde führer während seines Aufenthaltes in Sri Lanka hätte arbeiten sollen, wisse er (der Personalverantwortliche) nicht so genau. Schriftlichkeiten diesbezüglich be stünden nicht. Wenn, dann habe es mündliche Vereinbarungen gegeben. Man habe eine Art hybride Lösung. Ob der Beschwerdeführer in den Ferien habe ar beiten müssen, wisse er auch nicht so genau. Hierfür müsse er mit dem Teamleiter Rücksprache nehmen. Auch wisse er nicht so genau, ob der Beschwerdeführer vom 2 8. März bis 1 6. April 2022 gearbeitet habe . Eine Entsendung ins Ausland habe jedenfalls nicht vorgelegen ( Urk. 9/77 S. 2 ff. ). 4.
4.1
Für Plattformmitarbeitende (resp. Telearbeitende)
– wie vorliegend beim Be schwerdeführer –
sind örtliche Flexibilität, zeitliche Selbstorganisation und die Verwendung des eigenen Mobiliars typisch. Ausschlaggebend für die Einordung sind daher der Umfang vo n Subordinationspflichten hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung, der Rechenschaftspflicht der Plattformbeschäftig ten, die Sanktionsmöglichkeiten des Plattformbetreibers, das Vorliegen eines Kontrahierungszwangs seitens des Dienstleistungserbringers bzw. seiner freien Wahlmöglichkeit von Kunden, das Recht zur selbständigen Preisbestimmung, die Rechnungsstellung sowie die Inkassoregelung. Die herrschende Lehre qualifiziert das Einkommen von Plattformbeschäftigten sozialversicherungsrechtlich dann als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, wenn es am Unternehmer risiko fehlt und zumindest teilweise eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsor ganisatorische Abhängigkeit gegeben ist
( Laura Manz/Milena Grob in BSK UVG, 2019, N 10 zu Art. 1a). Ob ein Subordinationsverhältnis
vorliegend bejaht werden kann , erscheint unter Hinweis auf das unter E. 3.3 Gesagte zumindest fraglich . Darüber hinaus sind e in Lohnfluss zugunsten des Beschwerdeführers und eine tatsächlich erbrachte Zeit- oder – wie auch immer geartete – Leistungsarbeit zu gunsten der A.___ AG im massgeblichen Zeitraum bis zum Unfall am 1 6. April 2022 jedenfalls nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 9/24/24 ,
Urk. 9/54 , Urk. 9/72). Dass der Praktikumsvertrag vom Beschwerdeführer (angeblich) am 2 2. Januar 2022 gezeichnet wurde (Urk.
9/24 / 40), mithin als er sich
– jedenfalls laut Beschwerde
– in Kenia aufhielt ( Urk. 1 Ziff. 16; vgl. demgegenüber Urk. 9/85 , wonach der Beschwerdeführer zur Vertragsunterzeichnung in die Schweiz gereist sei) , wirft weitere Fragen auf . Insbesondere wenn sich d er Beschwerdeführer
auch nicht mehr daran erinnern können will, wie er den Vertrag unterschrieben und abgeben ha t , ob per Post oder elektronisch (vgl. Urk. 9/73 Frage/ Antwort 14) .
Wie es sich damit genau verhält und ob der Beschwerdeführer , ausgehend davon, dass die schriftlichen Vereinbarungen des Praktikumsvertrags offensichtlich nicht gelebt wurden, als Arbeitnehmer im Sinne Art. 1a UVV i. V. m. Art. 5 AHV G qualifiziert, kann mangels
Entscheidrelevanz
offengelassen werden , wie nachfol gend zu zeigen sein wird.
4.2
Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG knüpft der räumliche Geltungsbereich des UVG g rundsätzlich an das System des Orts der Ausübung der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit an . Dies ist unbestritten . Hat doch d er Beschwer deführer selbst auf das «Erwerbsortsprinzip» hingewiesen ( Urk. 1). Nichts anderes ergibt sich auch aus den Regelungen über die Entsendung gemäss Art. 2 UVG ( vgl. E. 1.5; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 UVV, wonach in der Schweiz angestellte und beschäftigte Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, in der Schweiz unfallversichert sind ).
Nach eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer v on August 2019
bis Juli 2021 in Ab u Dhabi, Verein ig te Arabische Emirate (vgl. auch die Buchungsbestä tigung der H.___
für den Flug am 3 0. Juli 2021 von Ab u Dhabi nach G.___ , Urk. 9/10/3) . Danach war er
für «zwei Monate oder so» in der Schweiz und alsdann
ab September 2021 hauptsächlich bei Verwandten in Nairobi, Kenia ( Urk. 9/73 Fragen /Antworten 2 und 6 ; vgl. auch Urk. 1 Ziff. 16) . Laut Beschwerde war es stets seine Absicht, zunächst auf Weltreise zu gehen. Entsprechend sei er nach seinem Aufenthalt in Kenia zunächst für 1.5 Monate nach Thailand und im März 2022 nach Sri Lanka gereist ( Urk. 1 Ziff. 16; vgl. den Boarding-Pass betref fend Flug von Bangkok nach Colombo am 2 8. März 2022 [ Urk. 9/74/2]; demge gen über das vorgelegte E-Ticket über einen Flug von G.___ nach Colombo via Abu Dhabi am 27./2 8. März 2022
[ Urk. 9/10/4 ] ). B is zum Unfall vom 1 6. April 2022 hat
d er Beschwerdeführer nie in B.___ gearbeitet
( Urk. 9/73 Frage / Ant wort
9 ; vgl. auch Urk. 1 Ziff. 15 , wonach ihm d ie Arbeitgeberin mittels Telearbeit erlaubt habe, von einem beliebigen Ort aus zu arbeiten . Es habe keine Rolle ge spielt, von wo aus der Beschwerdeführer gearbeitet habe). Gegenteiliges hat auch der Personalverantwortliche der A.___ AG nicht behauptet (vgl. Urk. 9/75).
Dazu passend ergibt sich aus der bei den Akten liegenden Auskunft der Einwoh nerkontrolle vom 2 1. Juli 2022 , dass sich der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2022 in I.___
angemeldet hat , zugezogen aus den Vereinigten Ara bischen Emiraten ; in D.___ war er nie angemeldet ( Urk. 9/1 1 f ). 4. 3
Mithin
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
im Zeitraum vom 1. Januar 2022 (Beginn des behaupteten Praktikumsverhältnis ses ) bis
zum Unfall am 16.
April 2022 nicht in der Schweiz ge arbeitet hat . Eine UVG- V ersicherungs - deckung fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) . Sein be - schwerdeweises Vorbringen, wonach bei seiner Tätigkeit «ein enger Bezug zur Schweiz» bestanden habe und «die Arbeit eines Content-Managers ja gerade typischerweise in der Schweiz von der Schweizer Arbeitgeberin benötigt werde» ( Urk. 1), erweisen sich als unbehelflich . Weiter lässt sich au s
Ziff. 10 des schrift l i - chen
Praktikum s vertrag es
per se nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ablei - ten . Arbeits rechtliche Vereinbarungen sind nicht geeignet, zwingende öffent - lichrechtliche Bestimmungen zur Versicherungsunterstellung zu umgehen; ausserdem sind weder ein Lohnfluss noch d ie
in Ziff.
7 genannten Abzüge aus ge wiesen (vgl. auch E. 4.1) . Ins Leere geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG , wonach natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch dem AHVG unterstellt sind ; streitentscheidend ist nicht die AHVG-, sondern UVG-Unterstellung , die an ein Arbeitsverhältnis bzw. eine Ar beitstätigkeit anknüpft . Davon abgesehen ist unbestritten ,
dass sich der Be schwerdeführer seit seiner Rückkehr aus Dubai im Juli 2021
bis zum Unfall am 1 6. April 20 22
– bis auf «zwei Monate oder so» (vgl. Urk. 9/73 Frage/Antwort 2) –
nicht in der Schweiz aufhielt und
hierorts nicht angemeldet war ; daran ändert die all fällige Absicht , sich für die Zukunft hier niederzulassen , nichts (vgl. Urk. 9/ 11 f.) . Vielmehr war es seine Absicht, zunächst auf Weltreise zu gehen ( Urk. 1). Inwiefern vorliegend (vor seiner Rückkehr aus Sri Lanka) v on einer nach aussen erkennbare n
Absicht des dauerhaften Verbleibens in der Schweiz ausgegangen werden könnte (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG
i. V. m. Art. 13 Abs.1 ATSG i.V. m. Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB) , ist damit
– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1) – nicht einzusehen .
Der Vollständigkeit halber bleibt alsdann zu vermer ken, dass die bilateralen Verträge
zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bzw. der EFTA andererseits , worin auch die s ozialversicherungs rechtliche U nter stellung zwischen den Vertragsstaaten koordiniert wird, offensichtlich nicht einschlägig sind. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
«EU-Unterstellungsregeln» ausführt, ist irrelevant. Inwiefern Art. 6 EMRK vorliegend verletzt sein soll, ist nicht nachvollziehbar und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan ( Urk. 1). 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Unfall vom 1 6. April 2022 zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Rechtsanwältin Laura Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1993 geborene X.___
wurde am 16.
April 2022 in Midigama , Sri Lanka, als Fussgänger von einem Lieferwagen angefa hr en ,
wobei er mit dem Kopf auf den Boden aufschlug und dadurch ein schwere s Schädelhirntrauma
sowie Hirn ödem
erlitt ( Urk. 9/1 ff. ). Er wurde bis am 2 5. Mai 2022
vor Ort hospitalisiert und behandelt ( Langzeitbeatmung , offene Ventrik e ldrainage , Stuntanlage, vgl. Urk. 9/
24/17, Urk. 9/2 5/3 ) . Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 2 5. Mai 2022 begab sich X.___ zur stationäre n
Weiterbehandlung und Rehabilitation in die Klinik Y.___
(vgl. Urk. 9/25/3) und Reha klinik Z.___
(Urk. 9/2
E. 1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Die versicherte Person hat nach Massgaben des UVG Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen ( Art.
E. 1.2 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftig te n Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Vo lontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obli gato risch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Nach Art. 1 der Verord nung über die Unfallversicherung ( UVV ) gilt als Arbeitnehmer, wer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV) ausübt.
1. 3
Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persön lichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hin ter las senenversicherung , AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leis tungs fä higkeit erhöht werden soll (BGE 106 V 129 E. 3a mit Hinweisen). Für die Beant wortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht auf die subjek tive Einschätzung an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirt schaftli chen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbs absicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen).
E. 1.4 Gemäss
Art.
E. 2 ).
Am 27.
Oktober 2022 wurde er
in der Klinik Y.___
operiert ( Stuntunterbindung, vgl. Operationsbericht vom 2 7. Oktober 2022, Urk. 9/67) . Nachdem die Solida Versicherungen AG ihre Leistungspflicht zunächst gestützt auf die Unfallmeldung vom 2 2. April 2022 basierend auf dem für die Dauer vom
1. Januar bis 3 1. De zember 2022 abgeschlossenen Praktikumsvertrag als Produkt Content Manager mit der A.___ AG, B.___ , ( Urk. 9/24/37 f.) anerkannt und Versicherungsleistun gen erbracht hatt e ( Taggeld und Heilungskosten, vgl. Urk. 9/24/30; vgl. auch
Urk. 9/18, Urk. 9/24/2, Urk. 9/24/5, Urk. 9/24/26 , Urk.
9/50 ,
Urk. 9/6
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , der Beschwerdefüh rer qualifiziere zwar als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Es sei indes fraglich, ob es sich bei ihm um einen «in der Schweiz beschäftigten» Arbeitnehmer im Sinne des UVG handle. Sei doch der Beschwerdeführer vor dem Unfall an kein em einzige n Tag in den Geschäftsräumlichkeiten der A.___ AG in der Schweiz tätig gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeitsleistung online aus Kenia verrichtet. Damit könne er nicht als «in der Schweiz beschäftigt» gelten. Eine Entsendung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UVG liege unbestrittenermassen nicht vor. Alsdann bestehe zwischen Kenia und der Schweiz keine zwischenstaat liche Vereinbarung über die soziale Sicherheit . Schliesslich sei – entgegen dem Beschwerdeführer – Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG vorliegend nicht anwendbar; sein Wohnsitz sei nicht entscheidend ( Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, laut Ziff.
E. 4 ) ,
lehnte sie nach entsprechenden Abklärungen (vgl. insbesondere
Urk. 9/48 , Urk. 9/73 S.
3
ff. , Urk. 9/7
E. 4.1 Für Plattformmitarbeitende (resp. Telearbeitende)
– wie vorliegend beim Be schwerdeführer –
sind örtliche Flexibilität, zeitliche Selbstorganisation und die Verwendung des eigenen Mobiliars typisch. Ausschlaggebend für die Einordung sind daher der Umfang vo n Subordinationspflichten hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung, der Rechenschaftspflicht der Plattformbeschäftig ten, die Sanktionsmöglichkeiten des Plattformbetreibers, das Vorliegen eines Kontrahierungszwangs seitens des Dienstleistungserbringers bzw. seiner freien Wahlmöglichkeit von Kunden, das Recht zur selbständigen Preisbestimmung, die Rechnungsstellung sowie die Inkassoregelung. Die herrschende Lehre qualifiziert das Einkommen von Plattformbeschäftigten sozialversicherungsrechtlich dann als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, wenn es am Unternehmer risiko fehlt und zumindest teilweise eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsor ganisatorische Abhängigkeit gegeben ist
( Laura Manz/Milena Grob in BSK UVG, 2019, N 10 zu Art. 1a). Ob ein Subordinationsverhältnis
vorliegend bejaht werden kann , erscheint unter Hinweis auf das unter E. 3.3 Gesagte zumindest fraglich . Darüber hinaus sind e in Lohnfluss zugunsten des Beschwerdeführers und eine tatsächlich erbrachte Zeit- oder – wie auch immer geartete – Leistungsarbeit zu gunsten der A.___ AG im massgeblichen Zeitraum bis zum Unfall am 1 6. April 2022 jedenfalls nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 9/24/24 ,
Urk. 9/54 , Urk. 9/72). Dass der Praktikumsvertrag vom Beschwerdeführer (angeblich) am 2 2. Januar 2022 gezeichnet wurde (Urk.
9/24 / 40), mithin als er sich
– jedenfalls laut Beschwerde
– in Kenia aufhielt ( Urk. 1 Ziff. 16; vgl. demgegenüber Urk. 9/85 , wonach der Beschwerdeführer zur Vertragsunterzeichnung in die Schweiz gereist sei) , wirft weitere Fragen auf . Insbesondere wenn sich d er Beschwerdeführer
auch nicht mehr daran erinnern können will, wie er den Vertrag unterschrieben und abgeben ha t , ob per Post oder elektronisch (vgl. Urk. 9/73 Frage/ Antwort 14) .
Wie es sich damit genau verhält und ob der Beschwerdeführer , ausgehend davon, dass die schriftlichen Vereinbarungen des Praktikumsvertrags offensichtlich nicht gelebt wurden, als Arbeitnehmer im Sinne Art. 1a UVV i. V. m. Art. 5 AHV G qualifiziert, kann mangels
Entscheidrelevanz
offengelassen werden , wie nachfol gend zu zeigen sein wird.
E. 4.2 Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG knüpft der räumliche Geltungsbereich des UVG g rundsätzlich an das System des Orts der Ausübung der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit an . Dies ist unbestritten . Hat doch d er Beschwer deführer selbst auf das «Erwerbsortsprinzip» hingewiesen ( Urk. 1). Nichts anderes ergibt sich auch aus den Regelungen über die Entsendung gemäss Art. 2 UVG ( vgl. E. 1.5; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 UVV, wonach in der Schweiz angestellte und beschäftigte Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, in der Schweiz unfallversichert sind ).
Nach eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer v on August 2019
bis Juli 2021 in Ab u Dhabi, Verein ig te Arabische Emirate (vgl. auch die Buchungsbestä tigung der H.___
für den Flug am 3 0. Juli 2021 von Ab u Dhabi nach G.___ , Urk. 9/10/3) . Danach war er
für «zwei Monate oder so» in der Schweiz und alsdann
ab September 2021 hauptsächlich bei Verwandten in Nairobi, Kenia ( Urk. 9/73 Fragen /Antworten 2 und 6 ; vgl. auch Urk. 1 Ziff. 16) . Laut Beschwerde war es stets seine Absicht, zunächst auf Weltreise zu gehen. Entsprechend sei er nach seinem Aufenthalt in Kenia zunächst für 1.5 Monate nach Thailand und im März 2022 nach Sri Lanka gereist ( Urk. 1 Ziff. 16; vgl. den Boarding-Pass betref fend Flug von Bangkok nach Colombo am 2 8. März 2022 [ Urk. 9/74/2]; demge gen über das vorgelegte E-Ticket über einen Flug von G.___ nach Colombo via Abu Dhabi am 27./2 8. März 2022
[ Urk. 9/10/4 ] ). B is zum Unfall vom 1 6. April 2022 hat
d er Beschwerdeführer nie in B.___ gearbeitet
( Urk. 9/73 Frage / Ant wort
9 ; vgl. auch Urk. 1 Ziff.
E. 7 S. 2 ff. ) eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 1 0. Januar 2023 ab, weil X.___ dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht unterstellt sei ( Urk. 9/8 2 ; gleichentags teilte sie den behandelnden Ärzten mit formlose m Schreiben mit, die Leistungspflicht sei rückwirkend abgelehnt worden und die bisher erbrachten Leistungen würden zurückgefordert, Urk. 9/
83
ff. ). Die von der Krankenversicherung am 2 6. Januar 2023 dagegen erhobene vorsorgli che Einsprache ( Urk. 9/95) zog diese am 14.
Februar 2023 zurück (vgl. Urk. 9/98). Die vo n X.___ am 1 0. Februar 2023 gegen die Verfügung vom 1 0. Januar 2023 erhobene Einsprache ( Urk.
9/99/6
ff.) wies die Solida
Versiche rungen AG mit Einspracheentscheid vom 2 7. März 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 6. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Heilbehandlung, Taggeld, Integritätsentschädigung und eine Rente. In prozessualer Hinsicht er suchte der Beschwerdeführer um Beiladung der A.___ AG sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26.
Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zu r Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihm das Gericht mit, dass weder für die beantragte Beiladung der A.___ AG noch für die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels Anlass bestehe (Urk.
11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 des Arbeitsvertrages mit der A.___ AG sei er für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert worden; Ziff. 7 regle die Lohnabzüge für die obligatorische Unfallversicherung. Das Arbeitser gebnis sei in der Schweiz erzielt und auch in der Schweiz erbracht worden. Dabei habe es für die Arbeitgeberin keine Rolle gespielt, von wo aus der Beschwerde führer sein e Arbeit erl edigt habe. Der Beschwerdeführer habe bis Juli 2021 zwei Jahre in Dubai gearbeitet und sei dort angemeldet gewesen. Danach sei er für zwei Monate in die Schweiz zurückgekehrt , mithin habe er hier Wohnsitz begrün det. Dabei sei es stets seine Absicht gewesen, zunächst auf Weltreise zu gehen und danach in der Schweiz zu bleiben. Im September 2021 sei der Beschwerde führer nach Kenia gereist bis Ende Januar 202 2. Danach habe er sich ca. 1.5 Mo nate in Thailand aufgehalten , bevor er etwa einen Monat vor dem Unfall nach Sri Lanka gereist sei. Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG seien natürliche Personen, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben in der Schweiz versichert, während alternativ gestützt auf lit . a dieser Bestimmung natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert seien. Der Beschwerdeführer erfülle den Arbeitnehmerbegriff, weshalb die AHV-Unterstellung bereits zu beja hen sei. Alsdann gehe das Bundesgericht vom Erwerbsortsprinzip aus (BGE 119 V 68 f. E. 3b). Vorliegend bestehe ein enger Bezug zur Schweiz und die Arbeit eines Content-Managers werde ja gerade typischerweise in der Schweiz von der Schweizer Arbeitgeberin benötigt. Damit sei der Beschwerdeführer den schweize rischen Sozialversicherungen unterstellt. Darüber hinaus bestehe eine UVG-Versicherungsdeckung infolge seines Wohnsitzes in der Schweiz. So habe sich der Beschwerdeführer in Dubai abgemeldet und sei im Sommer 2021 zurück in d i e Schweiz gekommen. Durch seine physische Anwesenheit in der Schweiz habe er manifestiert, in der Schweiz Wohnsitz nehmen zu wollen. Es spiele zivilrecht lich keine Rolle, ob eine Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle vorliege. Mass gebend sei die Absicht des dauernden Verbleibens. Dies sei bei Vertragsunter zeichnung sowie während der Arbeitstätigkeit für die A.___ AG stets der Fall gewesen. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei verletzt, wenn dem Beschwerdeführer Versicherungsleistungen verweigert w ü rden. Schliesslich könne argumentiert werden, die Arbeitgeberin habe dem Beschwer deführer mündlich zugesichert, ihn nach der Rückkehr weiter zu beschäftigen, was denn auch so eingetroffen sei. Es bestehe nunmehr ein unbefristeter Arbeits vertrag. Aufgrund der Dauer des gesamten Arbeitsverhältnisses dürften die 25 %
Telearbeit gemäss den anwendbare n EU-Unterstellungregeln nicht überschritten sei n ( Urk. 1). 3.
3.1
Bei den Akten liegt ein vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 befristeter Prakti kumsvertrag (100 % ) zwischen dem Beschwerdeführer (Adresse: C.___-Strasse , D.___ ) und der A.___ AG , B.___
( Urk. 9/24 S. 37 ff. ) .
Gemäss dessen Ziff. 5 befindet sich der Arbeitsort grundsätzlich in den Geschäfts räumlichkeiten der Arbeitgeberin in B.___ . Die wöchentliche Arbeitszeit be trägt 40 Stunden , entsprechend einem 100%-Pe ns um ( Ziff. 6) ; der Ferienanspruch umfasst pro Kalenderjahr vier Wochen ( Ziff. 8) . Die Arbeitgeberin versichert den Arbeitnehmer gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten ( Ziff. 10). Vom Bruttojahreslohn ( Fr. 21'600.-- ; gemäss Lohnplan [ Ziff. 7.1] sind jedoch Fr. 25'200.-- vorgesehen [3 x Fr. 1'800 + 3 x Fr. 2'000.-- + 6 x
Fr. 2'300.--] ) werden unter anderem Arbeitnehmerbeträge an die AHV sowie eine Prämie für die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG ( « Suva » ) abgezo gen ( Ziff. 7). 3. 2
Auf entsprechende Nachfrage
der Beschwerdegegnerin
führte der Beschwerde führer mit E-Mail vom 2 0. Juli 2022
a us , er habe seit dem ersten Arbeitstag am 3. Januar 2022 jeweils montags vor Ort in B.___ und im Übrigen im Home office gearbeitet ( Urk. 9/ 10/1 ; vgl. auch die Telefonnotiz vom 1 5. Juli 2022, wo nach d er Beschwerdeführer zur Vertragsunterzeichnung im Januar 2022 in die Schweiz gereist sei und einige Wochen hier gearbeitet habe ,
Urk. 9/85 ) . 3.3
Am 2. Dezember 2022 wurden der Beschwerdeführer und der Personalverant wortliche der A.___ AG durch die von der Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Versicherungsdeckung beauftragte E.___ AG befragt ( Urk. 9/73 S. 3 ff., Urk. 9/7 7 S. 2 ff.).
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich im Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 nicht in der Schweiz , sondern hauptsächlich in Nairobi, Kenia, bei Verwandten aufgehalten. Er sei vor dem Unfall nie physisch in B.___ gewesen; auch nicht montags. Dies sei aber initial so geplant gewesen. Bei den Angaben in der E-Mail vom 2 0. Juli 2022 handle es sich um ein Missverständnis. Er habe « d a s so interpretiert, dass er mit den [ wöchentlichen O nline-] Meetings wie da gewesen sei bei der A.___ AG
in B.___ » ; montags habe jeweils ein 1.5 Stunden dauerndes Online-Meeting (Google Meets ) stattgefunden. Tatsächlich sei er vor dem Unfall aber nie in B.___ gewesen . Dies sei erstmals irgendwann im Herbst 2022 der Fall gewesen . Bis dorthin habe er «mit den Leuten der A.___ AG» über Slag und tel efon isch kommuniziert. Es sei eh niemand vor Ort in B.___ gewesen . Wie er den Arbeitsvertrag unterschrieben habe, wisse er nicht mehr, gegebenenfalls elektronisch. Er wisse auch nicht mehr, wie er den Vertrag abgegeben habe; ob per Post oder elektronisch. Bis zum Unfall habe er jeden Tag 8 Stunden vo n sei nem
privaten Laptop aus
gearbeitet ; ausser in Sri Lanka, dort habe er Ferien ge macht. Nach seiner Rückkehr von Dubai im Sommer 2021, wo er seit 2019 gelebt und gearbeitet habe, sei er bis Dezember 2021 nirgends angemeldet gewesen. Bis August 2019 sei er in F.___
bei seiner Mutter angemeldet gewesen. Die A.___ AG habe gewusst, dass er anfangs nicht in der Schweiz gewohnt habe . Es sei ursprünglich geplant gewesen, dass er so schnell wie möglich zurück in die Schweiz komme und dann da arbeite. Aber dann sei ja der Unfall dazwischenge kommen. F erner sei geplant gewesen, dass er anfänglich bei seiner Mutter in D.___ wohne und von dort aus eine Wohnung in G.___ suche . Die A.___ AG habe gewusst, dass er vom Ausland aus mit dem privaten Laptop gearbeitet habe ( Urk. 9/73 S. 3 ff. ) .
Der Personalverantwortliche der A.___
AG führte
aus , letztere betreibe einen In ternethandel mit einer zentralisierte n Logistik und IT . M an baue Verkaufsp latt formen für die Kunden , damit diese ihre Produkte online vertreiben könn t en . Der Beschwerdeführer habe als «Dealer Operation» im Departement Business Opera tion gearbeitet. Konkret habe er Offerten eingeholt, Produktbeschreibungen und -bilder kontrolliert und diese online eingestellt. Als Anschrift
habe der Beschwer deführer eine Adresse in D.___ angegeben . Punkto Wohnort müsste er (der Personalverantwortliche) im Personalstammblatt nachschauen. Dass der Be schwerdeführer bei Vertragsabschluss nicht in D.___ wohnhaft gewesen sei, habe er nicht gewusst. Es gäbe die Firma noch nicht so lange. Man habe alles selbst aufgebaut. Es gäbe 35 Mitarbeiter und 17 Arbeitsplätze inkl. Lager. Das mache es sehr schwer , die Übersicht darüber zu behalten, wer wann in B.___ gearbeitet habe. Das sei noch eine «Kinderkrankheit» .
E s mache es aber auch ein facher , von zu Hause oder aus einem Kaffee zu arbeiten. Er (der Personalverant wortliche) könne nicht sagen, wann der Beschwerdeführer zum ersten Mal in B.___ gearbeitet habe. Ebenso wenig könne er genau sagen, aus welchem Land, aus welcher Stadt oder Gemeinde resp. anlässlich welche r Reisen der Beschwer deführer im Zeitraum vom 1. Januar bis 1 6. April 2022 gearbeitet habe. Er denke, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka gewesen, aber er wisse es nicht genau. Es bestehe nebst dem Arbeitsvertrag keine Vereinbarung betreffend Arbeitsort, ins besondere keine Homeoffice - Regelung. Wenn die Leistung stimme, könne auch im Homeoffice gearbeitet werden, man sei da sehr flexibel. Die Ferienregelung sei auch sehr flexibel und offen. Wann die Ferien des Beschwerdeführers ange fangen hätten, wisse er nicht so genau. Bezüglich Dauer hätten sie anfänglich auch einen «Salat» gehabt. Bei entsprechendem Wunsch hätte der Beschwerde führer auch mehr als vier Wochen Ferien nehmen können. Ob der Beschwerde führer während seines Aufenthaltes in Sri Lanka hätte arbeiten sollen, wisse er (der Personalverantwortliche) nicht so genau. Schriftlichkeiten diesbezüglich be stünden nicht. Wenn, dann habe es mündliche Vereinbarungen gegeben. Man habe eine Art hybride Lösung. Ob der Beschwerdeführer in den Ferien habe ar beiten müssen, wisse er auch nicht so genau. Hierfür müsse er mit dem Teamleiter Rücksprache nehmen. Auch wisse er nicht so genau, ob der Beschwerdeführer vom 2 8. März bis 1 6. April 2022 gearbeitet habe . Eine Entsendung ins Ausland habe jedenfalls nicht vorgelegen ( Urk. 9/77 S. 2 ff. ). 4.
E. 15 , wonach ihm d ie Arbeitgeberin mittels Telearbeit erlaubt habe, von einem beliebigen Ort aus zu arbeiten . Es habe keine Rolle ge spielt, von wo aus der Beschwerdeführer gearbeitet habe). Gegenteiliges hat auch der Personalverantwortliche der A.___ AG nicht behauptet (vgl. Urk. 9/75).
Dazu passend ergibt sich aus der bei den Akten liegenden Auskunft der Einwoh nerkontrolle vom 2 1. Juli 2022 , dass sich der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2022 in I.___
angemeldet hat , zugezogen aus den Vereinigten Ara bischen Emiraten ; in D.___ war er nie angemeldet ( Urk. 9/1 1 f ). 4. 3
Mithin
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
im Zeitraum vom 1. Januar 2022 (Beginn des behaupteten Praktikumsverhältnis ses ) bis
zum Unfall am
E. 16 April 2022 nicht in der Schweiz ge arbeitet hat . Eine UVG- V ersicherungs - deckung fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) . Sein be - schwerdeweises Vorbringen, wonach bei seiner Tätigkeit «ein enger Bezug zur Schweiz» bestanden habe und «die Arbeit eines Content-Managers ja gerade typischerweise in der Schweiz von der Schweizer Arbeitgeberin benötigt werde» ( Urk. 1), erweisen sich als unbehelflich . Weiter lässt sich au s
Ziff. 10 des schrift l i - chen
Praktikum s vertrag es
per se nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ablei - ten . Arbeits rechtliche Vereinbarungen sind nicht geeignet, zwingende öffent - lichrechtliche Bestimmungen zur Versicherungsunterstellung zu umgehen; ausserdem sind weder ein Lohnfluss noch d ie
in Ziff.
7 genannten Abzüge aus ge wiesen (vgl. auch E. 4.1) . Ins Leere geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG , wonach natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch dem AHVG unterstellt sind ; streitentscheidend ist nicht die AHVG-, sondern UVG-Unterstellung , die an ein Arbeitsverhältnis bzw. eine Ar beitstätigkeit anknüpft . Davon abgesehen ist unbestritten ,
dass sich der Be schwerdeführer seit seiner Rückkehr aus Dubai im Juli 2021
bis zum Unfall am 1 6. April 20 22
– bis auf «zwei Monate oder so» (vgl. Urk. 9/73 Frage/Antwort 2) –
nicht in der Schweiz aufhielt und
hierorts nicht angemeldet war ; daran ändert die all fällige Absicht , sich für die Zukunft hier niederzulassen , nichts (vgl. Urk. 9/ 11 f.) . Vielmehr war es seine Absicht, zunächst auf Weltreise zu gehen ( Urk. 1). Inwiefern vorliegend (vor seiner Rückkehr aus Sri Lanka) v on einer nach aussen erkennbare n
Absicht des dauerhaften Verbleibens in der Schweiz ausgegangen werden könnte (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG
i. V. m. Art. 13 Abs.1 ATSG i.V. m. Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB) , ist damit
– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1) – nicht einzusehen .
Der Vollständigkeit halber bleibt alsdann zu vermer ken, dass die bilateralen Verträge
zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bzw. der EFTA andererseits , worin auch die s ozialversicherungs rechtliche U nter stellung zwischen den Vertragsstaaten koordiniert wird, offensichtlich nicht einschlägig sind. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
«EU-Unterstellungsregeln» ausführt, ist irrelevant. Inwiefern Art. 6 EMRK vorliegend verletzt sein soll, ist nicht nachvollziehbar und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan ( Urk. 1). 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Unfall vom 1 6. April 2022 zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Rechtsanwältin Laura Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00073
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
11. Dezember 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Holbeinstrasse 34, Postfach, 8008 Zürich gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte KLG Klausstrasse 33, 8024 Zürich zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Laura Müller Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.
Der 1993 geborene X.___
wurde am 16.
April 2022 in Midigama , Sri Lanka, als Fussgänger von einem Lieferwagen angefa hr en ,
wobei er mit dem Kopf auf den Boden aufschlug und dadurch ein schwere s Schädelhirntrauma
sowie Hirn ödem
erlitt ( Urk. 9/1 ff. ). Er wurde bis am 2 5. Mai 2022
vor Ort hospitalisiert und behandelt ( Langzeitbeatmung , offene Ventrik e ldrainage , Stuntanlage, vgl. Urk. 9/
24/17, Urk. 9/2 5/3 ) . Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 2 5. Mai 2022 begab sich X.___ zur stationäre n
Weiterbehandlung und Rehabilitation in die Klinik Y.___
(vgl. Urk. 9/25/3) und Reha klinik Z.___
(Urk. 9/2 2 ).
Am 27.
Oktober 2022 wurde er
in der Klinik Y.___
operiert ( Stuntunterbindung, vgl. Operationsbericht vom 2 7. Oktober 2022, Urk. 9/67) . Nachdem die Solida Versicherungen AG ihre Leistungspflicht zunächst gestützt auf die Unfallmeldung vom 2 2. April 2022 basierend auf dem für die Dauer vom
1. Januar bis 3 1. De zember 2022 abgeschlossenen Praktikumsvertrag als Produkt Content Manager mit der A.___ AG, B.___ , ( Urk. 9/24/37 f.) anerkannt und Versicherungsleistun gen erbracht hatt e ( Taggeld und Heilungskosten, vgl. Urk. 9/24/30; vgl. auch
Urk. 9/18, Urk. 9/24/2, Urk. 9/24/5, Urk. 9/24/26 , Urk.
9/50 ,
Urk. 9/6 4 ) ,
lehnte sie nach entsprechenden Abklärungen (vgl. insbesondere
Urk. 9/48 , Urk. 9/73 S.
3
ff. , Urk. 9/7 7 S. 2 ff. ) eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 1 0. Januar 2023 ab, weil X.___ dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht unterstellt sei ( Urk. 9/8 2 ; gleichentags teilte sie den behandelnden Ärzten mit formlose m Schreiben mit, die Leistungspflicht sei rückwirkend abgelehnt worden und die bisher erbrachten Leistungen würden zurückgefordert, Urk. 9/
83
ff. ). Die von der Krankenversicherung am 2 6. Januar 2023 dagegen erhobene vorsorgli che Einsprache ( Urk. 9/95) zog diese am 14.
Februar 2023 zurück (vgl. Urk. 9/98). Die vo n X.___ am 1 0. Februar 2023 gegen die Verfügung vom 1 0. Januar 2023 erhobene Einsprache ( Urk.
9/99/6
ff.) wies die Solida
Versiche rungen AG mit Einspracheentscheid vom 2 7. März 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 6. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Heilbehandlung, Taggeld, Integritätsentschädigung und eine Rente. In prozessualer Hinsicht er suchte der Beschwerdeführer um Beiladung der A.___ AG sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26.
Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zu r Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihm das Gericht mit, dass weder für die beantragte Beiladung der A.___ AG noch für die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels Anlass bestehe (Urk.
11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Die versicherte Person hat nach Massgaben des UVG Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen ( Art. 10 Abs. 1 UVG), ein Taggeld ( Art. 16 Abs. 1 UVG ) sowie gegebenenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 IVG) oder eine Integritätsentschädigung ( Art. 24 IVG) . 1.2
Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftig te n Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Vo lontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obli gato risch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Nach Art. 1 der Verord nung über die Unfallversicherung ( UVV ) gilt als Arbeitnehmer, wer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV) ausübt.
1. 3
Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persön lichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hin ter las senenversicherung , AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leis tungs fä higkeit erhöht werden soll (BGE 106 V 129 E. 3a mit Hinweisen). Für die Beant wortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht auf die subjek tive Einschätzung an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirt schaftli chen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbs absicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen). 1.4
Gemäss
Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 UVG) gelten als Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Ar beitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hie r bei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Vielmehr ist die Arbeitnehmereigenschaft je weils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ent scheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; 141 V 313 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2). 1. 5
Art. 2 UVG trägt den Titel "Räumlicher Geltungsbereich". Nach Abs. 1 dieser Be stimmung wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt wird. Laut Art. 4 UVV, der die Überschrift "Entsandte Arbeitnehmer" trägt, wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Wei terdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Ver sicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , der Beschwerdefüh rer qualifiziere zwar als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Es sei indes fraglich, ob es sich bei ihm um einen «in der Schweiz beschäftigten» Arbeitnehmer im Sinne des UVG handle. Sei doch der Beschwerdeführer vor dem Unfall an kein em einzige n Tag in den Geschäftsräumlichkeiten der A.___ AG in der Schweiz tätig gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeitsleistung online aus Kenia verrichtet. Damit könne er nicht als «in der Schweiz beschäftigt» gelten. Eine Entsendung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UVG liege unbestrittenermassen nicht vor. Alsdann bestehe zwischen Kenia und der Schweiz keine zwischenstaat liche Vereinbarung über die soziale Sicherheit . Schliesslich sei – entgegen dem Beschwerdeführer – Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG vorliegend nicht anwendbar; sein Wohnsitz sei nicht entscheidend ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, laut Ziff. 10 des Arbeitsvertrages mit der A.___ AG sei er für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert worden; Ziff. 7 regle die Lohnabzüge für die obligatorische Unfallversicherung. Das Arbeitser gebnis sei in der Schweiz erzielt und auch in der Schweiz erbracht worden. Dabei habe es für die Arbeitgeberin keine Rolle gespielt, von wo aus der Beschwerde führer sein e Arbeit erl edigt habe. Der Beschwerdeführer habe bis Juli 2021 zwei Jahre in Dubai gearbeitet und sei dort angemeldet gewesen. Danach sei er für zwei Monate in die Schweiz zurückgekehrt , mithin habe er hier Wohnsitz begrün det. Dabei sei es stets seine Absicht gewesen, zunächst auf Weltreise zu gehen und danach in der Schweiz zu bleiben. Im September 2021 sei der Beschwerde führer nach Kenia gereist bis Ende Januar 202 2. Danach habe er sich ca. 1.5 Mo nate in Thailand aufgehalten , bevor er etwa einen Monat vor dem Unfall nach Sri Lanka gereist sei. Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG seien natürliche Personen, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben in der Schweiz versichert, während alternativ gestützt auf lit . a dieser Bestimmung natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert seien. Der Beschwerdeführer erfülle den Arbeitnehmerbegriff, weshalb die AHV-Unterstellung bereits zu beja hen sei. Alsdann gehe das Bundesgericht vom Erwerbsortsprinzip aus (BGE 119 V 68 f. E. 3b). Vorliegend bestehe ein enger Bezug zur Schweiz und die Arbeit eines Content-Managers werde ja gerade typischerweise in der Schweiz von der Schweizer Arbeitgeberin benötigt. Damit sei der Beschwerdeführer den schweize rischen Sozialversicherungen unterstellt. Darüber hinaus bestehe eine UVG-Versicherungsdeckung infolge seines Wohnsitzes in der Schweiz. So habe sich der Beschwerdeführer in Dubai abgemeldet und sei im Sommer 2021 zurück in d i e Schweiz gekommen. Durch seine physische Anwesenheit in der Schweiz habe er manifestiert, in der Schweiz Wohnsitz nehmen zu wollen. Es spiele zivilrecht lich keine Rolle, ob eine Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle vorliege. Mass gebend sei die Absicht des dauernden Verbleibens. Dies sei bei Vertragsunter zeichnung sowie während der Arbeitstätigkeit für die A.___ AG stets der Fall gewesen. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei verletzt, wenn dem Beschwerdeführer Versicherungsleistungen verweigert w ü rden. Schliesslich könne argumentiert werden, die Arbeitgeberin habe dem Beschwer deführer mündlich zugesichert, ihn nach der Rückkehr weiter zu beschäftigen, was denn auch so eingetroffen sei. Es bestehe nunmehr ein unbefristeter Arbeits vertrag. Aufgrund der Dauer des gesamten Arbeitsverhältnisses dürften die 25 %
Telearbeit gemäss den anwendbare n EU-Unterstellungregeln nicht überschritten sei n ( Urk. 1). 3.
3.1
Bei den Akten liegt ein vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 befristeter Prakti kumsvertrag (100 % ) zwischen dem Beschwerdeführer (Adresse: C.___-Strasse , D.___ ) und der A.___ AG , B.___
( Urk. 9/24 S. 37 ff. ) .
Gemäss dessen Ziff. 5 befindet sich der Arbeitsort grundsätzlich in den Geschäfts räumlichkeiten der Arbeitgeberin in B.___ . Die wöchentliche Arbeitszeit be trägt 40 Stunden , entsprechend einem 100%-Pe ns um ( Ziff. 6) ; der Ferienanspruch umfasst pro Kalenderjahr vier Wochen ( Ziff. 8) . Die Arbeitgeberin versichert den Arbeitnehmer gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten ( Ziff. 10). Vom Bruttojahreslohn ( Fr. 21'600.-- ; gemäss Lohnplan [ Ziff. 7.1] sind jedoch Fr. 25'200.-- vorgesehen [3 x Fr. 1'800 + 3 x Fr. 2'000.-- + 6 x
Fr. 2'300.--] ) werden unter anderem Arbeitnehmerbeträge an die AHV sowie eine Prämie für die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG ( « Suva » ) abgezo gen ( Ziff. 7). 3. 2
Auf entsprechende Nachfrage
der Beschwerdegegnerin
führte der Beschwerde führer mit E-Mail vom 2 0. Juli 2022
a us , er habe seit dem ersten Arbeitstag am 3. Januar 2022 jeweils montags vor Ort in B.___ und im Übrigen im Home office gearbeitet ( Urk. 9/ 10/1 ; vgl. auch die Telefonnotiz vom 1 5. Juli 2022, wo nach d er Beschwerdeführer zur Vertragsunterzeichnung im Januar 2022 in die Schweiz gereist sei und einige Wochen hier gearbeitet habe ,
Urk. 9/85 ) . 3.3
Am 2. Dezember 2022 wurden der Beschwerdeführer und der Personalverant wortliche der A.___ AG durch die von der Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Versicherungsdeckung beauftragte E.___ AG befragt ( Urk. 9/73 S. 3 ff., Urk. 9/7 7 S. 2 ff.).
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich im Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 nicht in der Schweiz , sondern hauptsächlich in Nairobi, Kenia, bei Verwandten aufgehalten. Er sei vor dem Unfall nie physisch in B.___ gewesen; auch nicht montags. Dies sei aber initial so geplant gewesen. Bei den Angaben in der E-Mail vom 2 0. Juli 2022 handle es sich um ein Missverständnis. Er habe « d a s so interpretiert, dass er mit den [ wöchentlichen O nline-] Meetings wie da gewesen sei bei der A.___ AG
in B.___ » ; montags habe jeweils ein 1.5 Stunden dauerndes Online-Meeting (Google Meets ) stattgefunden. Tatsächlich sei er vor dem Unfall aber nie in B.___ gewesen . Dies sei erstmals irgendwann im Herbst 2022 der Fall gewesen . Bis dorthin habe er «mit den Leuten der A.___ AG» über Slag und tel efon isch kommuniziert. Es sei eh niemand vor Ort in B.___ gewesen . Wie er den Arbeitsvertrag unterschrieben habe, wisse er nicht mehr, gegebenenfalls elektronisch. Er wisse auch nicht mehr, wie er den Vertrag abgegeben habe; ob per Post oder elektronisch. Bis zum Unfall habe er jeden Tag 8 Stunden vo n sei nem
privaten Laptop aus
gearbeitet ; ausser in Sri Lanka, dort habe er Ferien ge macht. Nach seiner Rückkehr von Dubai im Sommer 2021, wo er seit 2019 gelebt und gearbeitet habe, sei er bis Dezember 2021 nirgends angemeldet gewesen. Bis August 2019 sei er in F.___
bei seiner Mutter angemeldet gewesen. Die A.___ AG habe gewusst, dass er anfangs nicht in der Schweiz gewohnt habe . Es sei ursprünglich geplant gewesen, dass er so schnell wie möglich zurück in die Schweiz komme und dann da arbeite. Aber dann sei ja der Unfall dazwischenge kommen. F erner sei geplant gewesen, dass er anfänglich bei seiner Mutter in D.___ wohne und von dort aus eine Wohnung in G.___ suche . Die A.___ AG habe gewusst, dass er vom Ausland aus mit dem privaten Laptop gearbeitet habe ( Urk. 9/73 S. 3 ff. ) .
Der Personalverantwortliche der A.___
AG führte
aus , letztere betreibe einen In ternethandel mit einer zentralisierte n Logistik und IT . M an baue Verkaufsp latt formen für die Kunden , damit diese ihre Produkte online vertreiben könn t en . Der Beschwerdeführer habe als «Dealer Operation» im Departement Business Opera tion gearbeitet. Konkret habe er Offerten eingeholt, Produktbeschreibungen und -bilder kontrolliert und diese online eingestellt. Als Anschrift
habe der Beschwer deführer eine Adresse in D.___ angegeben . Punkto Wohnort müsste er (der Personalverantwortliche) im Personalstammblatt nachschauen. Dass der Be schwerdeführer bei Vertragsabschluss nicht in D.___ wohnhaft gewesen sei, habe er nicht gewusst. Es gäbe die Firma noch nicht so lange. Man habe alles selbst aufgebaut. Es gäbe 35 Mitarbeiter und 17 Arbeitsplätze inkl. Lager. Das mache es sehr schwer , die Übersicht darüber zu behalten, wer wann in B.___ gearbeitet habe. Das sei noch eine «Kinderkrankheit» .
E s mache es aber auch ein facher , von zu Hause oder aus einem Kaffee zu arbeiten. Er (der Personalverant wortliche) könne nicht sagen, wann der Beschwerdeführer zum ersten Mal in B.___ gearbeitet habe. Ebenso wenig könne er genau sagen, aus welchem Land, aus welcher Stadt oder Gemeinde resp. anlässlich welche r Reisen der Beschwer deführer im Zeitraum vom 1. Januar bis 1 6. April 2022 gearbeitet habe. Er denke, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka gewesen, aber er wisse es nicht genau. Es bestehe nebst dem Arbeitsvertrag keine Vereinbarung betreffend Arbeitsort, ins besondere keine Homeoffice - Regelung. Wenn die Leistung stimme, könne auch im Homeoffice gearbeitet werden, man sei da sehr flexibel. Die Ferienregelung sei auch sehr flexibel und offen. Wann die Ferien des Beschwerdeführers ange fangen hätten, wisse er nicht so genau. Bezüglich Dauer hätten sie anfänglich auch einen «Salat» gehabt. Bei entsprechendem Wunsch hätte der Beschwerde führer auch mehr als vier Wochen Ferien nehmen können. Ob der Beschwerde führer während seines Aufenthaltes in Sri Lanka hätte arbeiten sollen, wisse er (der Personalverantwortliche) nicht so genau. Schriftlichkeiten diesbezüglich be stünden nicht. Wenn, dann habe es mündliche Vereinbarungen gegeben. Man habe eine Art hybride Lösung. Ob der Beschwerdeführer in den Ferien habe ar beiten müssen, wisse er auch nicht so genau. Hierfür müsse er mit dem Teamleiter Rücksprache nehmen. Auch wisse er nicht so genau, ob der Beschwerdeführer vom 2 8. März bis 1 6. April 2022 gearbeitet habe . Eine Entsendung ins Ausland habe jedenfalls nicht vorgelegen ( Urk. 9/77 S. 2 ff. ). 4.
4.1
Für Plattformmitarbeitende (resp. Telearbeitende)
– wie vorliegend beim Be schwerdeführer –
sind örtliche Flexibilität, zeitliche Selbstorganisation und die Verwendung des eigenen Mobiliars typisch. Ausschlaggebend für die Einordung sind daher der Umfang vo n Subordinationspflichten hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung, der Rechenschaftspflicht der Plattformbeschäftig ten, die Sanktionsmöglichkeiten des Plattformbetreibers, das Vorliegen eines Kontrahierungszwangs seitens des Dienstleistungserbringers bzw. seiner freien Wahlmöglichkeit von Kunden, das Recht zur selbständigen Preisbestimmung, die Rechnungsstellung sowie die Inkassoregelung. Die herrschende Lehre qualifiziert das Einkommen von Plattformbeschäftigten sozialversicherungsrechtlich dann als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, wenn es am Unternehmer risiko fehlt und zumindest teilweise eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsor ganisatorische Abhängigkeit gegeben ist
( Laura Manz/Milena Grob in BSK UVG, 2019, N 10 zu Art. 1a). Ob ein Subordinationsverhältnis
vorliegend bejaht werden kann , erscheint unter Hinweis auf das unter E. 3.3 Gesagte zumindest fraglich . Darüber hinaus sind e in Lohnfluss zugunsten des Beschwerdeführers und eine tatsächlich erbrachte Zeit- oder – wie auch immer geartete – Leistungsarbeit zu gunsten der A.___ AG im massgeblichen Zeitraum bis zum Unfall am 1 6. April 2022 jedenfalls nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 9/24/24 ,
Urk. 9/54 , Urk. 9/72). Dass der Praktikumsvertrag vom Beschwerdeführer (angeblich) am 2 2. Januar 2022 gezeichnet wurde (Urk.
9/24 / 40), mithin als er sich
– jedenfalls laut Beschwerde
– in Kenia aufhielt ( Urk. 1 Ziff. 16; vgl. demgegenüber Urk. 9/85 , wonach der Beschwerdeführer zur Vertragsunterzeichnung in die Schweiz gereist sei) , wirft weitere Fragen auf . Insbesondere wenn sich d er Beschwerdeführer
auch nicht mehr daran erinnern können will, wie er den Vertrag unterschrieben und abgeben ha t , ob per Post oder elektronisch (vgl. Urk. 9/73 Frage/ Antwort 14) .
Wie es sich damit genau verhält und ob der Beschwerdeführer , ausgehend davon, dass die schriftlichen Vereinbarungen des Praktikumsvertrags offensichtlich nicht gelebt wurden, als Arbeitnehmer im Sinne Art. 1a UVV i. V. m. Art. 5 AHV G qualifiziert, kann mangels
Entscheidrelevanz
offengelassen werden , wie nachfol gend zu zeigen sein wird.
4.2
Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG knüpft der räumliche Geltungsbereich des UVG g rundsätzlich an das System des Orts der Ausübung der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit an . Dies ist unbestritten . Hat doch d er Beschwer deführer selbst auf das «Erwerbsortsprinzip» hingewiesen ( Urk. 1). Nichts anderes ergibt sich auch aus den Regelungen über die Entsendung gemäss Art. 2 UVG ( vgl. E. 1.5; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 UVV, wonach in der Schweiz angestellte und beschäftigte Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, in der Schweiz unfallversichert sind ).
Nach eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer v on August 2019
bis Juli 2021 in Ab u Dhabi, Verein ig te Arabische Emirate (vgl. auch die Buchungsbestä tigung der H.___
für den Flug am 3 0. Juli 2021 von Ab u Dhabi nach G.___ , Urk. 9/10/3) . Danach war er
für «zwei Monate oder so» in der Schweiz und alsdann
ab September 2021 hauptsächlich bei Verwandten in Nairobi, Kenia ( Urk. 9/73 Fragen /Antworten 2 und 6 ; vgl. auch Urk. 1 Ziff. 16) . Laut Beschwerde war es stets seine Absicht, zunächst auf Weltreise zu gehen. Entsprechend sei er nach seinem Aufenthalt in Kenia zunächst für 1.5 Monate nach Thailand und im März 2022 nach Sri Lanka gereist ( Urk. 1 Ziff. 16; vgl. den Boarding-Pass betref fend Flug von Bangkok nach Colombo am 2 8. März 2022 [ Urk. 9/74/2]; demge gen über das vorgelegte E-Ticket über einen Flug von G.___ nach Colombo via Abu Dhabi am 27./2 8. März 2022
[ Urk. 9/10/4 ] ). B is zum Unfall vom 1 6. April 2022 hat
d er Beschwerdeführer nie in B.___ gearbeitet
( Urk. 9/73 Frage / Ant wort
9 ; vgl. auch Urk. 1 Ziff. 15 , wonach ihm d ie Arbeitgeberin mittels Telearbeit erlaubt habe, von einem beliebigen Ort aus zu arbeiten . Es habe keine Rolle ge spielt, von wo aus der Beschwerdeführer gearbeitet habe). Gegenteiliges hat auch der Personalverantwortliche der A.___ AG nicht behauptet (vgl. Urk. 9/75).
Dazu passend ergibt sich aus der bei den Akten liegenden Auskunft der Einwoh nerkontrolle vom 2 1. Juli 2022 , dass sich der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2022 in I.___
angemeldet hat , zugezogen aus den Vereinigten Ara bischen Emiraten ; in D.___ war er nie angemeldet ( Urk. 9/1 1 f ). 4. 3
Mithin
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
im Zeitraum vom 1. Januar 2022 (Beginn des behaupteten Praktikumsverhältnis ses ) bis
zum Unfall am 16.
April 2022 nicht in der Schweiz ge arbeitet hat . Eine UVG- V ersicherungs - deckung fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) . Sein be - schwerdeweises Vorbringen, wonach bei seiner Tätigkeit «ein enger Bezug zur Schweiz» bestanden habe und «die Arbeit eines Content-Managers ja gerade typischerweise in der Schweiz von der Schweizer Arbeitgeberin benötigt werde» ( Urk. 1), erweisen sich als unbehelflich . Weiter lässt sich au s
Ziff. 10 des schrift l i - chen
Praktikum s vertrag es
per se nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ablei - ten . Arbeits rechtliche Vereinbarungen sind nicht geeignet, zwingende öffent - lichrechtliche Bestimmungen zur Versicherungsunterstellung zu umgehen; ausserdem sind weder ein Lohnfluss noch d ie
in Ziff.
7 genannten Abzüge aus ge wiesen (vgl. auch E. 4.1) . Ins Leere geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG , wonach natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch dem AHVG unterstellt sind ; streitentscheidend ist nicht die AHVG-, sondern UVG-Unterstellung , die an ein Arbeitsverhältnis bzw. eine Ar beitstätigkeit anknüpft . Davon abgesehen ist unbestritten ,
dass sich der Be schwerdeführer seit seiner Rückkehr aus Dubai im Juli 2021
bis zum Unfall am 1 6. April 20 22
– bis auf «zwei Monate oder so» (vgl. Urk. 9/73 Frage/Antwort 2) –
nicht in der Schweiz aufhielt und
hierorts nicht angemeldet war ; daran ändert die all fällige Absicht , sich für die Zukunft hier niederzulassen , nichts (vgl. Urk. 9/ 11 f.) . Vielmehr war es seine Absicht, zunächst auf Weltreise zu gehen ( Urk. 1). Inwiefern vorliegend (vor seiner Rückkehr aus Sri Lanka) v on einer nach aussen erkennbare n
Absicht des dauerhaften Verbleibens in der Schweiz ausgegangen werden könnte (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG
i. V. m. Art. 13 Abs.1 ATSG i.V. m. Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB) , ist damit
– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1) – nicht einzusehen .
Der Vollständigkeit halber bleibt alsdann zu vermer ken, dass die bilateralen Verträge
zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bzw. der EFTA andererseits , worin auch die s ozialversicherungs rechtliche U nter stellung zwischen den Vertragsstaaten koordiniert wird, offensichtlich nicht einschlägig sind. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
«EU-Unterstellungsregeln» ausführt, ist irrelevant. Inwiefern Art. 6 EMRK vorliegend verletzt sein soll, ist nicht nachvollziehbar und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan ( Urk. 1). 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Unfall vom 1 6. April 2022 zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Rechtsanwältin Laura Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger