opencaselaw.ch

UV.2023.00070

Berechnung versicherter Verdienst (BGE 8C_739/2024)

Zürich SozVersG · 2024-10-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1977,

arbeitete von 2000 bis 2006 als Service t echniker für die Y.___ GmbH (auch Urk. 7/101) . Das gemeldete höchste AHV-pflichtige E inkommen

betrug

dabei Fr.

69'542. -- im Jahr 200 5. An diesen Verdienst konnte er in den Jahren 2007 bis 2012 nicht mehr anknüpfen, als er neben einem Selbst studium im Versicherungswesen (dazu Urk.

7/552/39 unten) verschiedentlich für andere Unternehmen

tätig war . A b 1.

Januar 2013 bezog er Arbeitslosenentschädigung (auch Urk. 7/ 571; zum Ganzen: Urk. 7/ 98) .

Infolgedessen war er bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert, als er am 24.

August 2013 beim Feigenpflücken in Italien aus 2 m Höhe von der Leiter auf den Boden fiel

und sich am linken Knie verletzte (Urk.

7/1). Gestützt auf das MRI vom 18.

September 2013 (Urk. 7/29) wurde eine Kniedistorsion links mit Bonebruise am Tibiakopf medial

diagnostiziert (Urk.

7 /8). Per 1. August 2014 trat der Versicherte

eine neue Vollzeitstelle als Verkaufsfahrer Hygieneexpress bei der Z.___ AG

an (Urk. 7/68, 7/95/2 und 7/401/8 ff.). Derweilen bestätigte sich im Knie- MRT vom 22. Oktober 2014 (Urk. 7/77)

eine Avulsionsverletzung des medialen Meniskushinterhorns (Urk. 7/84). Im weiteren Verlauf be klagte der Versicherte

zudem neu hinzugetre tene Rückenschmerzen (Urk. 7/95/1) . 1.2

Die Suva hatte

die vorübergehenden Leistungen (Heilkosten und Taggeld er, Urk.

7/3)

per 2 4. Februar 2014 ein gestellt

(Urk. 7/53 und 7/ 738 /1) und verneinte alsdann m it Verfügung vom 1 3. Oktober 2015 einen Anspruch auf eine Rente

und

Integritätsentschädigung (Urk. 7/ 112) . Daran hielt sie auch mit Einsprache entscheid vom 19.

Februar 2016 fest (Urk.

7 /139).

Bei erneuter

A rbeitsunfähigkeit des Versicherten ab 1 6. Juni 2016

(Urk.

7/172 und 7/176)

wurde der Suva am 30.

Juni 2016 ein Rückfall gemeldet (Urk.

7 /159).

Diese verneinte m it Verfügung vom 9.

Juni 201 7 eine

Leistungspflicht für die dannzumal gemeldeten Rücken- und Kniebeschwerden mangels eines Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 2 4. August 2013 (Urk.

7/252) . Das diesbezügliche Einspracheverfahren

sistierte sie (Urk. 7 /265, 7 /296 und 7/302).

Am 2 0. September 2017 unterzog sich der Versicherte einer Kniea rthroskopie mit Teilmeniskektomie und

Tibiavalgisa tionsosteotomie (Urk.

7/301/3).

Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 7/345) m it Urteil UV.2016.00084 vom 17. November 2017 abgewiesen hatte

(Urk. 7 /345), nahm

das Kompetenzzentrum der Suva für Versicherungsme dizin

Einsicht in die intraoperativen Bilder und hielt fest, es zeige sich ein Meniskus wurzelabriss; die Unfallkausalität sei gegeben (Urk.

7/351/ 17).

Mit Urteil 8C_92/2018 vom 7. August 2018 hiess das Bundesgericht die vom Versicherten gegen das obgenannte kantonale U rteil erhobene Beschwerde (Urk. 7 /354)

teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil sowie den Einspracheentscheid vom 9. [richtig: 19.]

Februar 2016 auf und verpflichtete die Suva, dem Versicherten

d ie gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den Beschwerden im linken Knie zu erbringen. Bezüglich der Rückenbeschwerden wies es die Sache zu neuer Verfügung an die Suva zurück (Urk. 7 /473).

Diese hob mit Schreiben vom 2 9. August 2018 hierauf auch

die Verfügung vom 9. Juni 2017 betreffend Rückfall auf (Urk. 7 /483) . 1.3

Nach weiteren

Abklärungen (insbesondere Urk. 7/552, 7/567,

7/600, 7/619 und 7/700) stellte die Suva die vorübergehenden Leistungen für den

gemeldeten Rückfall per 2 0. Mai 2020 ein (Urk. 7/640 und 7/ 738) . M it Verfügung vom 8. Juni 2020

verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung

(infolge der Kniebeschwerden, Urk.

7/663) . Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/675), welche die Suva nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/682 und 7/720) mit Entscheid vom 9. Juni 2021 abwies (Urk. 7/725). Hinsichtlich der Rückenbeschwerden anerkannte sie mit Verfügung vom 2 7. April 2021 letztlich eine Leistungspflicht für die Zeit von Dezember 2014 bis Juni 2016 (Urk. 7/707).

Während letztgenannte Verfügung in Rechtskraft erwuchs (Urk. 7/743/5), erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/730) . In teilweiser Gutheissung derselben hob das Gericht den angefochtenen Entscheid mit Urteil UV.202 1 .00142 vom 4. August 2022 auf und stellte fest, der Versicherte habe ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 %. Im Übrigen wies das Gericht die Sache zur Bestimmung der Höhe des versicherten Verdienstes an die Suva zurück (Urk. 7/743). 1.4

Mit formlosem Schreiben vom 4. November 2022 teilte die Suva dem Versicher ten hierauf einen versicherten Verdienst von Fr. 74'826. -- sowie eine daraus resultierende Monatsrente von Fr. 1'197.20 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24

% mit (Urk. 7/761). Daran hielt sie auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/764 und 7/766) hin

mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 fest (Urk. 7/772). Die von ihm dagegen erhobene Einsprache vom 1 6. Januar 2023 (Urk. 7/776) wies die Suva mit E in spracheentscheid vom 4. April 2023 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Aliotta, mit Eingabe vom 1 5. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rente anhand eines versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 90'325.-- zu berechnen.

In prozessu aler Hinsicht ersuchte er um eine persönliche Befragung anlässlich einer öffent lichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde und ebenso des prozessualen Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhand lung (Urk. 6). Auf Anfrage des Gerichts (Urk.

8) erklärte der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Juli 2023 vorbehaltlos auf eine solche zu verzichten. Gleich zeitig kündigte er eine freiwillige Replik an (Urk. 10), welche am 21. September 2023 beim Gericht einging (Urk.

11) und der Suva mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) nach dem versicherten Verdienst bemessen. In Anwendung von Art. 15 Abs.

E. 1.1 Die Renten werden gemäss Art. 15 Abs.

E. 1.2 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ist in Art. 22 Abs. 1 UVV geregelt, anzuwenden in der bei Entstehung des Rentenanspruchs geltenden Fassung (vgl. BGE 140 V 41). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung gilt als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit hier nicht interessierenden Abweichungen. Gemäss Art. 22 Abs.

E. 1.3 Hat die versicherte Person im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivil dienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurz arbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird nach Art. 24 Abs. 1 UVV der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den die versicherte Person ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.

Massgebendes Kriterium für die Anwendung dieser Sonderregel ist, ob der versicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht « normal » war. Nicht anwendbar ist Art. 24 Abs. 1 UVV somit, wenn die versicherte Person schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder wegen eines Unfalles eine Rente bezog. Gleiches gilt, wenn sie wegen Erziehungs- und Betreuungspflichten nur ein Teilzeitpensum ausübte, zumal die Aufzählung in Art. 24 Abs. 1 UVV abschliessend ist

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013 E. 5.1. 1 und 8C_117/2023 vom 9. Februar 2024 E. 4) . 1.

E. 2 UVG gilt für die Bemessung der Rente grundsätzlich der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst. Das damit gesetzlich verankerte Konzept des Vorunfallverdienstes wird auch als abstrakte Berechnungsmethode bezeichnet. Es hängt eng mit dem Äquivalenz prinzip zusammen, wonach für die Bemessung des versicherten Verdienstes als leistungsbestimmender Grösse von denselben Faktoren auszugehen ist, die Basis für die Prämienberechnung bilden (vgl. BGE 147 V 213 E. 3.3.1).

Gestützt auf Art. 15 Abs.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig der versicherte Verdienst für die Bemessung der mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.202 1 .00142 vom 4. August 2022 rechtskräftig zugesprochenen Rente von 24 %

ab 1. Juni 2020 (Urk. 7/743).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin bestimmte diesen anhand des versicherten Verdienstes von monatlich Fr. 6'103.--, wie er der vom Beschwerdeführer

für August 2013 bezogenen Arbeitslosenentschädigung zugrund e lag. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (ein Jahr vor Rentenbeginn)

setze sie den versicherten Verdienst letztlich auf Fr. 74'826. -- fest (vgl. Urk. 2 E. 2b und 3b). Die Beschwerdegegnerin fügte an, dies sei auch sachlich gerechtfertigt, so habe der Beschwerdeführer in den Jahren bis zu seinem Unfall nie ein höheres Einkommen erzielt (vgl. Urk. 2 E. 4). Das vom Gericht festgelegte höhere Valideneinkommen beruhe auf anderen Bemessungsgrundlagen (vgl. Urk. 6).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde indessen dafür, seine angestammte Tätigkeit sei jene als chemischer Techniker;

in den Jahren 200

E. 3 UVG hat der Bundesrat insbesondere ergänzende Vorschriften zum versicherten Verdienst im Allgemeinen (Art. 22 der Verordnung über die Unfall versicherung [ UVV ] dazu E. 1.2) und in Sonderfällen für Rente n (Art. 24 UVV; dazu E. 1.3-5) erlassen.

E. 3.1 Der Unfall des Beschwerdeführers ereignete sich am 2 4. August 2013 (vgl. Sach verhalt E. 1.1). Im Rahmen des Rückfalls, gemeldet im Jahr 2016, wurde erstmals eine Rente festgesetzt mit Beginn am 1.

Juni 2020 und somit mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (vgl. Sachverhalt E. 1.3) . Der für die Rentenfestsetzung massge bende versicherte Verdienst ist somit grundsätzlich zunächst retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln (Art. 22 Abs. 4 UVV) und anschliessend, um Art. 24 Abs . 2 UVV Rechnung zu tragen (vgl. E. 1. 4), an die statis tis che Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen (vgl .

oberwähntes Bundesgerichts urteil 8C_125/2009 E. 5.6).

Der im März 2014 mitgeteilte (vgl. Urk. 7/55) hypo thetische Verdienst des Beschwerdeführers in seiner langjährig ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker, die er schon Jahre vor dem Unfall aufgegeben und ein Jahr nach dem Unfall wieder aufgenommen hatte, findet dabei weder nach dem Äquivalenzprinzip noch der konstanten Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV Berücksichtigung.

E. 3.2 Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war (vgl. Sachverhalt E. 1.1) und infolgedessen im Jahr vor dem Unfall (2 4. August 2012 bis 2 3. August 2013) gegenüber dem Normalzustand eine Einkommenslücke aufwies. Nach Art.

24 Abs. 1 UV V ist deshalb der Lohn mass gebend, welchen er ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte (vgl. E. 1.3) . Dabei ist auf den letzten Grundlohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abzustellen, soweit keine klaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

dem Beschwerdeführer ein höherer als der vertraglich vereinbarte Lohn ausbezahlt worden wäre (z.B. erworbener Anspruch auf Bonus; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2007 vom 3 0. Mai 2008, insbesondere E.

3.8.4) .

Solche Anhaltspunkte wurde vom Beschwerdeführer keine dargetan und sind auch sonst nicht ersicht lich.

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass ein hypothetischer Wechsel in eine besser bezahlte Stelle

zwischen Januar und August 2013 von vorherein auszu schliessen ist, zumal hinreichendes Indiz hierfür einzig ein konkretes Stellen angebot an den Beschwerdeführer hätte sein könne n, was zufolge andauernder Arbeitslosigkeit während diese s Zeitraum s ohne weiteres zu verwer f en ist .

Nicht unter die in Art. 24 Abs. 1 UV V aufgelisteten Tatbestände fällt das vom Beschwerdeführer angegebene Selbststudium in den Jahre n 200

E. 3.3 Beim angegebenen Selbststudium handelt e

es sich zudem

nicht um eine klassische Berufslehre im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV, während welcher der Lehrling wegen der Ausbildung einen niedrigeren Lohn erhält als der voll Leistungsfähige derselben Berufsart. Vielmehr arbeitete der Beschwerdeführer – wie andere Werkstudenten auch – neben seinem S tudium für verschiedene Unternehmen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, ohne dass die Arbeitsver hältnis se zwecks Ausbildung abgeschlossen worden und der Lohn aus diesem

Grund gegenüber den Arbeitskollegen reduziert gewesen wäre. Studenten geniessen

nach Art. 1a UVG nach wie vor keinen Versicherungsschutz. Das Bundesgericht erachtet e dies in ähnlich gelagerten Fällen

zwar wiederholt als problematisch, kam jedoch stets

zum Schluss, dass ihm die Hände gebunden

seien und

der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Pflicht steh e

(vgl. E. 1. 5). 4.

E. 4 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist nach Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn.

Art. 24 Abs. 2 UVV will einzig allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgleichen.

Dagegen sollen die Versicher ten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte. Daher ist nach der Rechtsprechung bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereic h abzustellen. Andere Änderungen in den erwerb lichen Verhältnissen, wie Karriereschritte, Stellenwechsel und auch d ie Lohnent wicklung beim konkreten Arbeitgeber haben unberücksichtigt zu bleiben

(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 2 7. April 2009 E. 5.2 und 5.3 und 8C_766/2018 vom 2 3. März 2020 E. 5). 1.

E. 4.1 Für den Vorunfallverdienst vom 2 4. August 2012 bis 2 3. August 2013 stellte d ie Beschwerdegegnerin auf den versicherten Verdienst ab, wie er von der Arbeits losenkasse für die Arbeitslosenentschädigung August 2013

berechnet wurde. Gemäss der entsprechenden Abrechnung

vom 27. September 2013

betrug dieser

Fr. 6'013.--

(vgl. Urk. 7/745) bzw. umgerechnet auf ein Jahr Fr. 72'156.-- . Angepasst an die allgemeine Nominallohnentwicklung gestützt auf Art. 24 Abs.

2 UVV resultierte für die Unfallversicherung ein versicherter Verdienst von Fr. 74'826.--

(vgl. Urk. 7/746).

E. 4.2 N ach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung.

Bezüglich des Bemessungszeitraums sieht Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vor, dass sich d er versicherte Verdienst nach dem höheren Durchschnittslohn der letzten sechs (Abs. 1) oder zwölf (Abs. 2) Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug

respektiv ab dem Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls

(v orausgesetzt davor

liegen mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit, Abs. 3) bemisst .

E. 4.3 Der Beschwerdeführer monierte lediglich, der versicherte Verdienst in der Arbeitslosen- und Unfallversicherung werde nach verschiedenen Massstäben festgesetzt. Indessen behauptete er nicht, dass er in den Monaten August 2012 bis Dezember 2012 jeweils mehr als Fr. 6'013.-- verdient hätte, geschweige denn belegte er für jenen Zeitraum einen höheren Lohn.

E. 4.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass er vom 2 4. bis 3 0. Dezember 2012 Fr. 3 ’ 292.95 bei der A.___ AG

verdiente, wobei der letzte Einsatz bereits am 1. September 2011 begonnen hatte (vgl. Urk. 7/570 /3). Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 2. Juli 2015 (Urk. 7/98) lässt sich dazu weiter entnehmen, dass er bei der A.___ AG von September bis Dezember 2011 Fr. 13'868.-- und von Januar bis Dezember 2012

Fr. 59'937. -- verdient hatte. Zusätzlich

f ielen für das Jahr 2012 Neben erwerbs einkommen von insgesamt Fr. 1’223.-- (Fr.

596.-- + Fr.

627. --) an (vgl. Urk. 7/98). Ein relevanter Zwischenverdienst für das Jahr 2013 ist nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 7/570/4-22 und 7/571/14-27).

E. 4.5 Damit liegt der von der Arbeitslosenkasse angenommene versicherte Verdienst von Fr. 72'156. -- deutlich

über dem

AHV-pflichtigen Jahreseinkommen 2012, wobei das Durchschnittseinkommen bei der A.___ AG

im Jahr 2012 höher ausfiel als im Vorjahr. Dies lässt letztlich darauf schliessen, dass der versicherte Verdienst zu Gunsten des Beschwerdeführers aufgrund der letzten sechs Monate vor dem Leistungsbezug ab 1. Januar 2013, mithin also basierend auf dem Durch schnittslohn der Monate Juli bis Dezember 2012, bemessen wurde.

Wie in E. 3.2 erörtert, ist sodann

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Januar bis August 2013

ohne Arbeitslosigkeit gleichviel wie zuletzt bei der A.___ AG verdient hätte .

Ein davon abweichender, nennenswerter (tiefere r oder höhere r) Zwischenverdienst, der im Laufe der Arbeitslosigkeit eine Neuberechnung erfor dern würde, wurde in den Monaten Januar bis August 2013 nicht erzielt. Einwände gegen die Berechnung der allgemeine n Nominallohnentwicklung brachte der Beschwerdeführer keine vor. 5.

Zusammenfassend muss es somit beim von der Beschwerdegegnerin berechneten versicherten Verdienst von Fr. 74'826.-- sein Bewenden haben, was zur Abwei sung der Beschwerde führt . Soweit der Beschwerdeführer die hypothetische Lohnentwicklung bei der Y.___ GmbH berücksichtigt haben will, finde t sich hierfür keine gesetzliche Grundlage. Sodann brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nichts vor und legte auch keine Unter lagen auf, die Anhalt dafür bieten würden, dass er in den Monaten August bis Dezember 2012 tatsächlich mehr als jeweils Fr. 6'013.-- verdiente bzw. im Jahr vor dem Unfall (24.

August 2012 bis 2 3. August 2013)

ohne Arbeitslosigkeit insgesamt mehr als Fr.

72' 156.-- verdient hätte . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

E. 5 Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 UVG von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte.

Damit soll verhindert werden, dass ein Versicherter, der vor Beendigung der beruflichen Grundaus bildung einen viel kleineren Lohn als die ausgebildeten Berufskollegen bezieht, Zeit seines Lebens eine wesentlich geringere Rente als diese bekommt. Ist das primäre Ausbildungsziel jedoch erreicht und kann die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, muss der versicherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG berechnet werden

– auch wenn die versicherte Person sich später spezialisieren und eine höhere Ausbildungsstufe erreichen will. Die beruf liche Weiterbildung kann nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute verglichen werden (vgl. BGE 148 V 84 E. 4.2 und 4.3) .

Während das Bundesgerichts

in diesem Zusammenhang für Schnupper lehrlinge eine Verordnungslücke bejahte, di e es in Anlehnung an Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis 3 1. Dezember 2021 geltenden Fassung schloss, verneinte es eine solche für Werkstudenten (vgl. BGE 148 V 84 E. 4.4 und E. 4.5). Da zu hielt es auch jüngst fest, dass das geltende Recht für solche keine ausreichende Versicherung für einen Invaliditätsschaden biete und sich die Problematik mit der Verdichtung und Ausweitung des Bildungswesens sogar noch akzentuiert habe. Dennoch sei es nicht S ache des Gerichts, mittels einer selbst geschaffenen Sonderregel für Abhilfe zu sorgen. Mit Blick auf die in Frage stehende erweiterte Durchbrechung des Äquivalenzprinzips und die damit verbundenen Aspekte der Finanzierung bedürfe es einer umfassenden Auslege ordnung (vgl. BGE 148 V 84 E. 7.4) . 2.

E. 6 bis 201 2. Es verhält sich damit wie bei allen anderen Versicherten, die aus zeitlichen Gründen im Jahr vor dem Unfall nur einer Teilzeitbeschäftigung (allenfalls unter ihrem Ausbildungsniveau) nachging en, etwa infolge von Kinderbetreuung saufgaben .

Massgebend bleibt das tatsächlich erzielte Einkommen;

es findet k eine Hochrech nung auf eine Vollzeitpensum statt (vgl. E. 1. 3). Nichts anderes gilt

für bloss befristete Einsätze. Es erfolgt nach Art. 22 Abs. 4 UVV keine Umrechnung auf ein volles Jahr (vgl. E. 1.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00070 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

23. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1977,

arbeitete von 2000 bis 2006 als Service t echniker für die Y.___ GmbH (auch Urk. 7/101) . Das gemeldete höchste AHV-pflichtige E inkommen

betrug

dabei Fr.

69'542. -- im Jahr 200 5. An diesen Verdienst konnte er in den Jahren 2007 bis 2012 nicht mehr anknüpfen, als er neben einem Selbst studium im Versicherungswesen (dazu Urk.

7/552/39 unten) verschiedentlich für andere Unternehmen

tätig war . A b 1.

Januar 2013 bezog er Arbeitslosenentschädigung (auch Urk. 7/ 571; zum Ganzen: Urk. 7/ 98) .

Infolgedessen war er bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert, als er am 24.

August 2013 beim Feigenpflücken in Italien aus 2 m Höhe von der Leiter auf den Boden fiel

und sich am linken Knie verletzte (Urk.

7/1). Gestützt auf das MRI vom 18.

September 2013 (Urk. 7/29) wurde eine Kniedistorsion links mit Bonebruise am Tibiakopf medial

diagnostiziert (Urk.

7 /8). Per 1. August 2014 trat der Versicherte

eine neue Vollzeitstelle als Verkaufsfahrer Hygieneexpress bei der Z.___ AG

an (Urk. 7/68, 7/95/2 und 7/401/8 ff.). Derweilen bestätigte sich im Knie- MRT vom 22. Oktober 2014 (Urk. 7/77)

eine Avulsionsverletzung des medialen Meniskushinterhorns (Urk. 7/84). Im weiteren Verlauf be klagte der Versicherte

zudem neu hinzugetre tene Rückenschmerzen (Urk. 7/95/1) . 1.2

Die Suva hatte

die vorübergehenden Leistungen (Heilkosten und Taggeld er, Urk.

7/3)

per 2 4. Februar 2014 ein gestellt

(Urk. 7/53 und 7/ 738 /1) und verneinte alsdann m it Verfügung vom 1 3. Oktober 2015 einen Anspruch auf eine Rente

und

Integritätsentschädigung (Urk. 7/ 112) . Daran hielt sie auch mit Einsprache entscheid vom 19.

Februar 2016 fest (Urk.

7 /139).

Bei erneuter

A rbeitsunfähigkeit des Versicherten ab 1 6. Juni 2016

(Urk.

7/172 und 7/176)

wurde der Suva am 30.

Juni 2016 ein Rückfall gemeldet (Urk.

7 /159).

Diese verneinte m it Verfügung vom 9.

Juni 201 7 eine

Leistungspflicht für die dannzumal gemeldeten Rücken- und Kniebeschwerden mangels eines Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 2 4. August 2013 (Urk.

7/252) . Das diesbezügliche Einspracheverfahren

sistierte sie (Urk. 7 /265, 7 /296 und 7/302).

Am 2 0. September 2017 unterzog sich der Versicherte einer Kniea rthroskopie mit Teilmeniskektomie und

Tibiavalgisa tionsosteotomie (Urk.

7/301/3).

Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 7/345) m it Urteil UV.2016.00084 vom 17. November 2017 abgewiesen hatte

(Urk. 7 /345), nahm

das Kompetenzzentrum der Suva für Versicherungsme dizin

Einsicht in die intraoperativen Bilder und hielt fest, es zeige sich ein Meniskus wurzelabriss; die Unfallkausalität sei gegeben (Urk.

7/351/ 17).

Mit Urteil 8C_92/2018 vom 7. August 2018 hiess das Bundesgericht die vom Versicherten gegen das obgenannte kantonale U rteil erhobene Beschwerde (Urk. 7 /354)

teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil sowie den Einspracheentscheid vom 9. [richtig: 19.]

Februar 2016 auf und verpflichtete die Suva, dem Versicherten

d ie gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den Beschwerden im linken Knie zu erbringen. Bezüglich der Rückenbeschwerden wies es die Sache zu neuer Verfügung an die Suva zurück (Urk. 7 /473).

Diese hob mit Schreiben vom 2 9. August 2018 hierauf auch

die Verfügung vom 9. Juni 2017 betreffend Rückfall auf (Urk. 7 /483) . 1.3

Nach weiteren

Abklärungen (insbesondere Urk. 7/552, 7/567,

7/600, 7/619 und 7/700) stellte die Suva die vorübergehenden Leistungen für den

gemeldeten Rückfall per 2 0. Mai 2020 ein (Urk. 7/640 und 7/ 738) . M it Verfügung vom 8. Juni 2020

verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung

(infolge der Kniebeschwerden, Urk.

7/663) . Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/675), welche die Suva nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/682 und 7/720) mit Entscheid vom 9. Juni 2021 abwies (Urk. 7/725). Hinsichtlich der Rückenbeschwerden anerkannte sie mit Verfügung vom 2 7. April 2021 letztlich eine Leistungspflicht für die Zeit von Dezember 2014 bis Juni 2016 (Urk. 7/707).

Während letztgenannte Verfügung in Rechtskraft erwuchs (Urk. 7/743/5), erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/730) . In teilweiser Gutheissung derselben hob das Gericht den angefochtenen Entscheid mit Urteil UV.202 1 .00142 vom 4. August 2022 auf und stellte fest, der Versicherte habe ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 %. Im Übrigen wies das Gericht die Sache zur Bestimmung der Höhe des versicherten Verdienstes an die Suva zurück (Urk. 7/743). 1.4

Mit formlosem Schreiben vom 4. November 2022 teilte die Suva dem Versicher ten hierauf einen versicherten Verdienst von Fr. 74'826. -- sowie eine daraus resultierende Monatsrente von Fr. 1'197.20 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24

% mit (Urk. 7/761). Daran hielt sie auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/764 und 7/766) hin

mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 fest (Urk. 7/772). Die von ihm dagegen erhobene Einsprache vom 1 6. Januar 2023 (Urk. 7/776) wies die Suva mit E in spracheentscheid vom 4. April 2023 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Aliotta, mit Eingabe vom 1 5. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rente anhand eines versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 90'325.-- zu berechnen.

In prozessu aler Hinsicht ersuchte er um eine persönliche Befragung anlässlich einer öffent lichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde und ebenso des prozessualen Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhand lung (Urk. 6). Auf Anfrage des Gerichts (Urk.

8) erklärte der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Juli 2023 vorbehaltlos auf eine solche zu verzichten. Gleich zeitig kündigte er eine freiwillige Replik an (Urk. 10), welche am 21. September 2023 beim Gericht einging (Urk.

11) und der Suva mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) nach dem versicherten Verdienst bemessen. In Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für die Bemessung der Rente grundsätzlich der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst. Das damit gesetzlich verankerte Konzept des Vorunfallverdienstes wird auch als abstrakte Berechnungsmethode bezeichnet. Es hängt eng mit dem Äquivalenz prinzip zusammen, wonach für die Bemessung des versicherten Verdienstes als leistungsbestimmender Grösse von denselben Faktoren auszugehen ist, die Basis für die Prämienberechnung bilden (vgl. BGE 147 V 213 E. 3.3.1).

Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat insbesondere ergänzende Vorschriften zum versicherten Verdienst im Allgemeinen (Art. 22 der Verordnung über die Unfall versicherung [ UVV ] dazu E. 1.2) und in Sonderfällen für Rente n (Art. 24 UVV; dazu E. 1.3-5) erlassen. 1.2

Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ist in Art. 22 Abs. 1 UVV geregelt, anzuwenden in der bei Entstehung des Rentenanspruchs geltenden Fassung (vgl. BGE 140 V 41). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung gilt als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit hier nicht interessierenden Abweichungen. Gemäss Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. 1.3

Hat die versicherte Person im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivil dienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurz arbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird nach Art. 24 Abs. 1 UVV der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den die versicherte Person ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.

Massgebendes Kriterium für die Anwendung dieser Sonderregel ist, ob der versicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht « normal » war. Nicht anwendbar ist Art. 24 Abs. 1 UVV somit, wenn die versicherte Person schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder wegen eines Unfalles eine Rente bezog. Gleiches gilt, wenn sie wegen Erziehungs- und Betreuungspflichten nur ein Teilzeitpensum ausübte, zumal die Aufzählung in Art. 24 Abs. 1 UVV abschliessend ist

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013 E. 5.1. 1 und 8C_117/2023 vom 9. Februar 2024 E. 4) . 1. 4

Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist nach Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn.

Art. 24 Abs. 2 UVV will einzig allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgleichen.

Dagegen sollen die Versicher ten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte. Daher ist nach der Rechtsprechung bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereic h abzustellen. Andere Änderungen in den erwerb lichen Verhältnissen, wie Karriereschritte, Stellenwechsel und auch d ie Lohnent wicklung beim konkreten Arbeitgeber haben unberücksichtigt zu bleiben

(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 2 7. April 2009 E. 5.2 und 5.3 und 8C_766/2018 vom 2 3. März 2020 E. 5). 1. 5

Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 UVG von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte.

Damit soll verhindert werden, dass ein Versicherter, der vor Beendigung der beruflichen Grundaus bildung einen viel kleineren Lohn als die ausgebildeten Berufskollegen bezieht, Zeit seines Lebens eine wesentlich geringere Rente als diese bekommt. Ist das primäre Ausbildungsziel jedoch erreicht und kann die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, muss der versicherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG berechnet werden

– auch wenn die versicherte Person sich später spezialisieren und eine höhere Ausbildungsstufe erreichen will. Die beruf liche Weiterbildung kann nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute verglichen werden (vgl. BGE 148 V 84 E. 4.2 und 4.3) .

Während das Bundesgerichts

in diesem Zusammenhang für Schnupper lehrlinge eine Verordnungslücke bejahte, di e es in Anlehnung an Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis 3 1. Dezember 2021 geltenden Fassung schloss, verneinte es eine solche für Werkstudenten (vgl. BGE 148 V 84 E. 4.4 und E. 4.5). Da zu hielt es auch jüngst fest, dass das geltende Recht für solche keine ausreichende Versicherung für einen Invaliditätsschaden biete und sich die Problematik mit der Verdichtung und Ausweitung des Bildungswesens sogar noch akzentuiert habe. Dennoch sei es nicht S ache des Gerichts, mittels einer selbst geschaffenen Sonderregel für Abhilfe zu sorgen. Mit Blick auf die in Frage stehende erweiterte Durchbrechung des Äquivalenzprinzips und die damit verbundenen Aspekte der Finanzierung bedürfe es einer umfassenden Auslege ordnung (vgl. BGE 148 V 84 E. 7.4) . 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist einzig der versicherte Verdienst für die Bemessung der mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.202 1 .00142 vom 4. August 2022 rechtskräftig zugesprochenen Rente von 24 %

ab 1. Juni 2020 (Urk. 7/743). 2.2

Die Beschwerdegegnerin bestimmte diesen anhand des versicherten Verdienstes von monatlich Fr. 6'103.--, wie er der vom Beschwerdeführer

für August 2013 bezogenen Arbeitslosenentschädigung zugrund e lag. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (ein Jahr vor Rentenbeginn)

setze sie den versicherten Verdienst letztlich auf Fr. 74'826. -- fest (vgl. Urk. 2 E. 2b und 3b). Die Beschwerdegegnerin fügte an, dies sei auch sachlich gerechtfertigt, so habe der Beschwerdeführer in den Jahren bis zu seinem Unfall nie ein höheres Einkommen erzielt (vgl. Urk. 2 E. 4). Das vom Gericht festgelegte höhere Valideneinkommen beruhe auf anderen Bemessungsgrundlagen (vgl. Urk. 6). 2.3

Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde indessen dafür, seine angestammte Tätigkeit sei jene als chemischer Techniker;

in den Jahren 200 6 bis 2012 habe er sich lediglich im Selbststudium der Weiterbildung gewidmet und temporäre Einsätze geleistet. Wie das Gericht verbindlich festge stellt habe, hätte er als chemischer Techniker im Jahr 2014 Fr. 88'629.-- verdienen können, weshalb der versicherte Verdienst unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung mindestens Fr. 90'325.-- betrage (Urk. 1). Dem fügte er in der Replik hinzu, der von der Arbeitslosenversicherung berechnete versicherte Verdienst beruhe

auf anderen Massstäben und sei daher nicht massgebend. Das Gericht werde letztlich insbesondere das Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 4. März 2014 zu interpretieren haben (Urk. 11). 3.

3.1

Der Unfall des Beschwerdeführers ereignete sich am 2 4. August 2013 (vgl. Sach verhalt E. 1.1). Im Rahmen des Rückfalls, gemeldet im Jahr 2016, wurde erstmals eine Rente festgesetzt mit Beginn am 1.

Juni 2020 und somit mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (vgl. Sachverhalt E. 1.3) . Der für die Rentenfestsetzung massge bende versicherte Verdienst ist somit grundsätzlich zunächst retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln (Art. 22 Abs. 4 UVV) und anschliessend, um Art. 24 Abs . 2 UVV Rechnung zu tragen (vgl. E. 1. 4), an die statis tis che Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen (vgl .

oberwähntes Bundesgerichts urteil 8C_125/2009 E. 5.6).

Der im März 2014 mitgeteilte (vgl. Urk. 7/55) hypo thetische Verdienst des Beschwerdeführers in seiner langjährig ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker, die er schon Jahre vor dem Unfall aufgegeben und ein Jahr nach dem Unfall wieder aufgenommen hatte, findet dabei weder nach dem Äquivalenzprinzip noch der konstanten Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV Berücksichtigung. 3.2

Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war (vgl. Sachverhalt E. 1.1) und infolgedessen im Jahr vor dem Unfall (2 4. August 2012 bis 2 3. August 2013) gegenüber dem Normalzustand eine Einkommenslücke aufwies. Nach Art.

24 Abs. 1 UV V ist deshalb der Lohn mass gebend, welchen er ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte (vgl. E. 1.3) . Dabei ist auf den letzten Grundlohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abzustellen, soweit keine klaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

dem Beschwerdeführer ein höherer als der vertraglich vereinbarte Lohn ausbezahlt worden wäre (z.B. erworbener Anspruch auf Bonus; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2007 vom 3 0. Mai 2008, insbesondere E.

3.8.4) .

Solche Anhaltspunkte wurde vom Beschwerdeführer keine dargetan und sind auch sonst nicht ersicht lich.

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass ein hypothetischer Wechsel in eine besser bezahlte Stelle

zwischen Januar und August 2013 von vorherein auszu schliessen ist, zumal hinreichendes Indiz hierfür einzig ein konkretes Stellen angebot an den Beschwerdeführer hätte sein könne n, was zufolge andauernder Arbeitslosigkeit während diese s Zeitraum s ohne weiteres zu verwer f en ist .

Nicht unter die in Art. 24 Abs. 1 UV V aufgelisteten Tatbestände fällt das vom Beschwerdeführer angegebene Selbststudium in den Jahre n 200 6 bis 201 2. Es verhält sich damit wie bei allen anderen Versicherten, die aus zeitlichen Gründen im Jahr vor dem Unfall nur einer Teilzeitbeschäftigung (allenfalls unter ihrem Ausbildungsniveau) nachging en, etwa infolge von Kinderbetreuung saufgaben .

Massgebend bleibt das tatsächlich erzielte Einkommen;

es findet k eine Hochrech nung auf eine Vollzeitpensum statt (vgl. E. 1. 3). Nichts anderes gilt

für bloss befristete Einsätze. Es erfolgt nach Art. 22 Abs. 4 UVV keine Umrechnung auf ein volles Jahr (vgl. E. 1.2). 3.3

Beim angegebenen Selbststudium handelt e

es sich zudem

nicht um eine klassische Berufslehre im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV, während welcher der Lehrling wegen der Ausbildung einen niedrigeren Lohn erhält als der voll Leistungsfähige derselben Berufsart. Vielmehr arbeitete der Beschwerdeführer – wie andere Werkstudenten auch – neben seinem S tudium für verschiedene Unternehmen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, ohne dass die Arbeitsver hältnis se zwecks Ausbildung abgeschlossen worden und der Lohn aus diesem

Grund gegenüber den Arbeitskollegen reduziert gewesen wäre. Studenten geniessen

nach Art. 1a UVG nach wie vor keinen Versicherungsschutz. Das Bundesgericht erachtet e dies in ähnlich gelagerten Fällen

zwar wiederholt als problematisch, kam jedoch stets

zum Schluss, dass ihm die Hände gebunden

seien und

der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Pflicht steh e

(vgl. E. 1. 5). 4.

4.1

Für den Vorunfallverdienst vom 2 4. August 2012 bis 2 3. August 2013 stellte d ie Beschwerdegegnerin auf den versicherten Verdienst ab, wie er von der Arbeits losenkasse für die Arbeitslosenentschädigung August 2013

berechnet wurde. Gemäss der entsprechenden Abrechnung

vom 27. September 2013

betrug dieser

Fr. 6'013.--

(vgl. Urk. 7/745) bzw. umgerechnet auf ein Jahr Fr. 72'156.-- . Angepasst an die allgemeine Nominallohnentwicklung gestützt auf Art. 24 Abs.

2 UVV resultierte für die Unfallversicherung ein versicherter Verdienst von Fr. 74'826.--

(vgl. Urk. 7/746). 4.2

N ach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung.

Bezüglich des Bemessungszeitraums sieht Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vor, dass sich d er versicherte Verdienst nach dem höheren Durchschnittslohn der letzten sechs (Abs. 1) oder zwölf (Abs. 2) Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug

respektiv ab dem Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls

(v orausgesetzt davor

liegen mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit, Abs. 3) bemisst . 4.3

Der Beschwerdeführer monierte lediglich, der versicherte Verdienst in der Arbeitslosen- und Unfallversicherung werde nach verschiedenen Massstäben festgesetzt. Indessen behauptete er nicht, dass er in den Monaten August 2012 bis Dezember 2012 jeweils mehr als Fr. 6'013.-- verdient hätte, geschweige denn belegte er für jenen Zeitraum einen höheren Lohn. 4.4

Aus den Akten ist ersichtlich, dass er vom 2 4. bis 3 0. Dezember 2012 Fr. 3 ’ 292.95 bei der A.___ AG

verdiente, wobei der letzte Einsatz bereits am 1. September 2011 begonnen hatte (vgl. Urk. 7/570 /3). Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 2. Juli 2015 (Urk. 7/98) lässt sich dazu weiter entnehmen, dass er bei der A.___ AG von September bis Dezember 2011 Fr. 13'868.-- und von Januar bis Dezember 2012

Fr. 59'937. -- verdient hatte. Zusätzlich

f ielen für das Jahr 2012 Neben erwerbs einkommen von insgesamt Fr. 1’223.-- (Fr.

596.-- + Fr.

627. --) an (vgl. Urk. 7/98). Ein relevanter Zwischenverdienst für das Jahr 2013 ist nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 7/570/4-22 und 7/571/14-27). 4.5

Damit liegt der von der Arbeitslosenkasse angenommene versicherte Verdienst von Fr. 72'156. -- deutlich

über dem

AHV-pflichtigen Jahreseinkommen 2012, wobei das Durchschnittseinkommen bei der A.___ AG

im Jahr 2012 höher ausfiel als im Vorjahr. Dies lässt letztlich darauf schliessen, dass der versicherte Verdienst zu Gunsten des Beschwerdeführers aufgrund der letzten sechs Monate vor dem Leistungsbezug ab 1. Januar 2013, mithin also basierend auf dem Durch schnittslohn der Monate Juli bis Dezember 2012, bemessen wurde.

Wie in E. 3.2 erörtert, ist sodann

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Januar bis August 2013

ohne Arbeitslosigkeit gleichviel wie zuletzt bei der A.___ AG verdient hätte .

Ein davon abweichender, nennenswerter (tiefere r oder höhere r) Zwischenverdienst, der im Laufe der Arbeitslosigkeit eine Neuberechnung erfor dern würde, wurde in den Monaten Januar bis August 2013 nicht erzielt. Einwände gegen die Berechnung der allgemeine n Nominallohnentwicklung brachte der Beschwerdeführer keine vor. 5.

Zusammenfassend muss es somit beim von der Beschwerdegegnerin berechneten versicherten Verdienst von Fr. 74'826.-- sein Bewenden haben, was zur Abwei sung der Beschwerde führt . Soweit der Beschwerdeführer die hypothetische Lohnentwicklung bei der Y.___ GmbH berücksichtigt haben will, finde t sich hierfür keine gesetzliche Grundlage. Sodann brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nichts vor und legte auch keine Unter lagen auf, die Anhalt dafür bieten würden, dass er in den Monaten August bis Dezember 2012 tatsächlich mehr als jeweils Fr. 6'013.-- verdiente bzw. im Jahr vor dem Unfall (24.

August 2012 bis 2 3. August 2013)

ohne Arbeitslosigkeit insgesamt mehr als Fr.

72' 156.-- verdient hätte . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti