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UV.2023.00056

Natürliche Kausalität der Schulterbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich gegeben gestützt auf schlüssige Beurteilung des beratenden Arztes; Abweisung. (BGE 8C_725/2023)

Zürich SozVersG · 2023-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, war seit

1. Dezember 1978 bei der Y.___ GmbH im Bereich Büro und Vertrieb angestellt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 27. Juli 2020 rutschte der Versicherte beim Aussteigen aus einem Swimmingpool auf einer Granitplatte aus und fiel auf die linke Schulter. Dabei zog er sich im Bereich der linken Schulter eine Verstau chung/Quetschung zu (Bagatellunfallmeldung vom 29. Juli 2020, Urk. 7/1001).

Am 2. Juni 2022 erreichte die Allianz ein Kostengutsprachegesuch für ei ne stationä re Behandlung (Schulteroperation) an der Universitätsklinik Z.___ mit geplantem Eintritt am 21. Juni 2022 (Urk. 7/1007). Nach getätigten Abklärungen stellte die Allianz die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom

24. August 2022 per

14. September 2020 ein und verneinte einen darüber hin ausgehenden Leistungsanspruch (Urk. 7/1016). Die vom Versicherten am

21. Sep tember 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/1019) wies die Allianz am

8. März 2023 ab (Urk. 7/1024 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

5. April 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

8. März 2023 und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die Allianz habe für seine seit dem Unfall vom 27. Juli 2020 bestehenden Beschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

10. Mai 2023 (Urk. 6) beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

12. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver siche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, SGV, SIM, vom 17. Juni 2022 und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, Versicherungsmedizinischer Experte SIM, vom 19. August 2022 sowie vom 6. Dezember 2022 sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Juli 2020 und der Rotatorenmanschettenverletzung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen (S. 6 f. Rz . 1 4 ff.).

S owohl der Beschwerdeführer als auch die Universitätsklinik Z.___ argumen tiere nach der Beweisformel « post hoc - ergo propter hoc», was beweisrechtlich nicht zulässig sei. Nicht jede nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung müsse zwingend in einem kausalen Zusammenhang mit diesem stehen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 11-13, vgl. auch Urk. 6 S. 2 f. Rz . 4 ff.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe vor dem Unfall vom 27. Juli 2020 keinerlei Beschwerden an der linken Schulter gehabt. Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ hätten einen Sehnenabriss als Folge des Unfalles diagnostiziert (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab dem 15. September 2020 mangels Vorliegens einer natürlichen Kausalität der darüber hinaus bestehenden Beschwerden zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Dem durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus gefüllten UVG-Arztzeugnis vom 26. August 2020 (Urk. 7/M1) ist als Befund eine schmerzhafte IR (wohl : Innenrotation) und Adduktion (gemeint wohl: Abduktion) im Bereich des linken Schultergelenkes mit Bewegungseinschränkung zu entneh men (Ziff. 4). Als Diagnose nannte Dr. C.___ ein Trauma des linken Schulterge lenkes mit Zerrung der Rotatorenmanschette, wobei keine klaren Anhaltspunkte für eine Ruptur vorliegen würden (Ziff. 5; vgl. auch Urk. 7/M17). 3.2

In der MR - Arthrographie der linken Schulter vom 14. September 2020 (Urk. 7/M2) zeigte sich im Bereich der Rotatorenmanschette

eine gut aufgebaute Muskulatur ohne fettige Degeneration/Atrophie, eine anterior gelenkseitige Partialruptur der Fussplatte mit insgesamt mässiggradiger diffuser Signal altera tion der Supraspinatussehne / subchondralen zystischen Verände rung en am Ansatz der Supraspinatussehne . Die Infraspinatus sehne / scapularis sei unauffällig und der Verlauf der langen Bizepssehne regelrecht. In der Beurteilung wurden folgende Punkte angegeben: - Zeichen einer ausgeprägten Kapsulitis mit praktisch fehlendem Gelenk raum/nach intraartikulärer Kontrastmittelgabe diese in de n MRT-Auf nahmen wieder extraartikulär ventral des Gelenks sich verteilend. - Deutliche Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Partialruptur der Fussplatte gelenkseitig. - Zusätzlich deutliches Impingement im Bereich der Supraspinatus sehne/ subakromial bedingt durch das lateral abfallende Akromion, Subakromialraum 4mm. - Gut aufgebaute Muskulatur der Rotatorenmanschette, keine Läsion des Glenohumeralgelenks selbst. 3.3

Am 30. September 2020 erfolgte

durch PD Dr. med. D.___, Leiter Schulter chirurgie an der Universitätsklinik Z.___, aufgrund der linksseitigen Schulter schmerzen eine subacromiale Infiltration bei Partialruptur der Supraspinatus sehne, welche aufgrund ihrer Grösse eine gute Prognose bei konservativer The rapie habe. Es wurde festgehalten, dass das Arthro -MRI vom 14. September 2020 mit fehlinjiziertem Kontrastmittel erschwert beurteilbar sei (Bericht der Universi tätsklinik Z.___

vom 19. Oktober 2020, Urk. 7/M5). Durch die Infiltration konnte gemäss Verlaufsbericht vom 25. November 2020 eine nachhaltige Beschwerdelinderung erreicht werden. Der Beschwerdeführer habe praktisch keine Schmerzen mehr und eine uneingeschränkte Schulterfunktion mit aktuellem subjective

shoulder

value (SSV) von 95 % (Urk. 7/M6).

Allerdings berichtete der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf ab Januar 2021 über eine erneute Exazerbation der vorbekannten Schulterschmerzen, weshalb am 3. Februar 2021 eine weitere Infiltration ins linke Schultergelenk durch ge führt wurde (Bericht der Universitätsklinik Z.___

vom 3. Februar 2021, Urk. 7/M7).

Eine neuerliche Infiltration erfolgte sieben Monate später am 1. Oktober 2021 nach etwas nachlassender Wirkung und Schmerzen bei kombinierter Abduktions-/Rotationsbewegung (Bericht der Universitätsklinik Z.___

vom 27. Oktober 2021, Urk. 7/M8). 3.4

Nachdem der Beschwerdeführer wegen zunehmende r Schmerzen wiederum bei der Universitätsklinik Z.___ vorstellig geworden war und nun bei persistieren den Schmerzen trotz konservative r Massnahmen ein aktives Vorgehen gewünscht ha tt e (vgl. Bericht der Universitätsklinik Z.___

vom 22. März 2022, Urk. 7/M9), wurde am 30. März 2022 ein aktuelles Arthro -MRI der linken Schulter durchge führt. Die dazugehörige Beurteilung fiel wie folgt aus (Urk. 7/M10): - Progrediente grossflächige, artikularseitige Partialruptur der Supraspi natussehne am Footprint mit Delamination und transmuraler Komponente im zentralen Sehnenanteil (Sehnenlücke anteroposterior gemessen 6 mm). - Intrasubstanzielle Subscapularis s ehnenfissur im Oberrand. - Normotrophe Muskulatur. - Freier Gelenkkörper im subcoracoidalen

Rezessus . Kein abgrenzbarer Knorpelschaden. - Mässige AC-Gelenkarthrose mit Reizzustand.

Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___

führten infolgedessen aus, nachdem nun eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne im Vergleich zum Vor-MRI vom September 2020 vorliege, sei ein operatives Vorgehen empfohlen (Bericht vom 31. März 2022, Urk. 7/M11). 3.5

Die Beschwerdegegnerin legte Dr. A.___ medizinische Berichte und das

Kostengutsprachegesuch für die geplante Schulteroperation links vor. In der Stellungnahme vom 17. Juni 2022 erachtete Dr. A.___ die Operation nicht als überwiegend kausal zum Ereignis vom 27. Juli 202 0. Vorliegend würden weder die Befunde

aus dem Jahr 2020 noch der Ereignismechanismus zu einer vorwiegenden Ereigniskausalität passen. Auch der bisherige Verlauf sei eher und überwiegend abnützungsbedingt (Urk. 7/M14 Ziff. 5). 3.6

Am 19. August 2022 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr.

B.___, Stellung zur Kausalitätsfrage (Urk. 7/M18). Er führte aus, bei der Betrach tung des vorliegenden Verlaufs falle auf, dass nach dem initialen Trauma keine Hinweise dafür bestanden hätten, dass sich der Beschwerdeführer in höhergradi ger Weise verletzt habe. Insbesondere sei en als objektive Pathologien einzig eine schmerzhafte Innenrotation und eine Abduktion bis 90° festgehalten worden.

E ine Verletzung des Weichteilmantels (Schwellung, Hämatom, Hautverletzung) sei nicht dokumentiert worden, obwohl die ärztliche Erstkonsultation nur gerade drei Tage nach dem Ereignis erfolgt sei. Derartige Verletzungen des Weichteil mantels wären aber im Rahmen eines Ereignisses, das zu einer Verletzung einer sehr viel tiefer liegenden Struktur (Supraspinatussehne) geführt haben solle, zwingend zu erwarten gewesen. Auch seien keine Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) oder des Kopfes geltend gemacht worden, wie sie im Rahmen schwerer Schulterverletzungen regelmässig auftreten würden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich beim deklarierten Ereignis um ein insgesamt niedrigenergetisches Ereignis gehandelt habe. Durch ein solches Ereig nis könne es nicht zu einer relevanten Verletzung der Rotatorenmanschette kommen, wenn man sich am heutigen Stand der versicherungsmedizinischen trauma bio logischen Erkenntnis orientiere.

Auch die Tatsache, dass das gemeldete Ereignis zu keinem akuten Funktionsaus fall und zu keiner zum Ereignis zeitnahen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, spreche zweifelsfrei gegen die Hypothese, dass die im Arthro -MRI nachgewiese nen strukturellen Veränderungen mit dem Ereignis korrelieren würden oder durch dieses verursacht worden seien (S. 1).

Die bildgebende Untersuchung vom 14. September 2020 zeige ausschliesslich extraartikuläres Kontrastmittel . PD Dr. D.___, Universitätsklinik Z.___, habe dies ebenfalls bemerkt und im Konsultationsbericht zur Untersuchung vom 30. September 2020 festgehalten, dass das Kontrastmittel fehlinjiziert worden sei, was wiederum die Untersuchung erschwert beurteilbar mache. Er (Dr. B.___) teile diese Auffassung vollständig. Durch die Fehlinjektion seien Aussagen in Bezug auf das Gelenk und insbesondere die Rotatorenmanschette stark erschwert. PD Dr. D.___ beschreibe in seiner eigenen Beurteilung der MRT - Bilder vom 14. September 2020 eine Partialläsion der Supraspinatussehne und weder eine Läsion der Subscapularis- und Infraspinatussehne noch eine höhergradige muskuläre Verfettung (vgl. auch Urk. 7/M5 S. 2) .

Weiter führte Dr. B.___ aus, er erkenne bei der Durchsicht der Bilder eine deutlich

tendinopathisch veränderte Supraspinatussehne mit allenfalls einer artikularseitigen anterior gelegenen Partialläsion im Bereich des Footprints . Genau im Bereich dieses Footprints, also der Insertionsstelle der Supraspinatus sehne, würden sich aber zudem auch multiple subchondrale zystisch-erosive Läsionen zeigen, die zweifelsfrei degenerativ bedingt und vorbestehend seien. PD Dr. D.___ gehe auf diese Läsionen nicht ein, der befundende Radiologe hingegen beschreibe diese ebenfalls. Die Tendinopathie der Sehne und diese zystischen Ver änderungen - beides im Bereich des Footprints

- seien überwiegend wahrschein lich ausschliesslich abnutzungsbedingte strukturelle Veränderungen .

Ebenfalls zeige sich kein Bone

bruise . Hingegen zeige sich ein konsti tutionell bedingtes Impingement im Bereich der Supraspinatussehne/ subakromial durch das lateral abfallende Akromion mit einem Subakromialraum von nur 4 mm.

PD Dr. D.___ hätte, so Dr. B.___, beim geringsten Verdacht auf eine gra vierende Verletzung der Rotatorenmanschette eine Wiederholung der Arthro -MRT-Untersuchung veranlassen können. Dass er dies nicht gemacht habe, sei aufgrund des am 30. September 2020 erhobenen, fast physiologischen klinischen Status absolut nachvollziehbar und spreche gegen die Hypothese, dass es im Rahmen des gemeldeten Ereignisses zu unfallkausalen strukturellen Verände rungen gekommen sei. PD Dr. D.___ habe sodann Ende September 2020 auf grund der diskreten Partialläsion der tendinopathisch veränderten Supraspinatus-Sehne festgehalten, dass ein operatives Vorgehen nicht indiziert sei.

Der Umstand, dass keine glenohumerale, sondern eine subakromiale Infiltration vorgenommen worden sei, müsse diagnostisch als weiterer Beweis verstanden werden, dass die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers nicht durch die kleine Partialläsion der bereits vorgängig abnutzungsbedingt veränderten Supra spinatussehne, sondern eben durch die anlagebedingte/abnutzungsbedingte Impingementkonstellation

subakromial bedingt gewesen sei.

Im Arthro -MRI vom 30. März 2022 zeigten sich ausschliesslich abnutzungs bedingte strukturelle Veränderungen einem schicksalhaften Verlauf entspre chend, wie sie bereits im Arthro -MRI vom Jahr 2020 sichtbar gewesen seien im Sinne einer progredienten artikularseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne am Footprint bei normotropher Muskulatur sowie einer aktivierten AC Gelenks arthrose . Der Status quo sine sei mit dem Arthro -MRI vom 14. September 2020 zweifelsfrei erreicht gewesen (S. 2 f.; vgl. auch Kurz stellungnahme vom 6. Dezember 2022, Urk. 7/M20). 4.

4.1

Vorliegend begründete der beratende Arzt Dr. B.___ unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig, dass aufgrund des in der Erstkon sultation festgehaltenen Befundes sowie des vorhandenen bildgebenden Materials vo m September 2020 und März 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von abnutzungsbedingten strukturelle n Veränderungen einem schicksalhafte n Ver lauf entsprechend auszugehen und der Status quo sine am 14. September 2020 (Arthro -MRI) erreicht gewesen ist (vorstehend E. 3. 6). Dies korrespondiert sodann auch mit der echtzeitlichen Berichterstattung, wonach keine äusseren Ver letzungszeichen insbesondere im Schulterbereich links dokumentiert wurden. Abgesehen von der Erst behandlung bei m Hausarzt Dr. C.___ mit K onsulta tion en am 30. Juli und 4. September 2020 (Urk. 7/M17) nahm der Beschwerde führer bis zu r Vorstellung bei PD Dr. D.___ in der Universitätsklinik Z.___ a m 30. September 2020 keine ärztlichen oder sonstigen therapeutischen Behandlun gen wahr (vgl. Urk. 7/M5 « Anamnese »). Sodann spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst zwei Monat e nach dem Unfall einen Facha rzt konsul tierte, für einen geringen Leidensdruck sowie für die von Dr. B.___ ausführ lich und nachvollziehbar erklärte Einschätzung, dass beim Sturzereignis vom 27. Juli 2020 lediglich ein niedrigenergetisches Ereignis stattgefunden hat, bei welchem sich der Beschwerdeführer keine relevante Verletzung der Rotatoren manschette habe zuziehen können. Hinweise, welche gegen diese Annahme und dafürsprechen, dass am 2 7 . Juli 20 20 ein stärkeres Trauma stattgefunden hat, sind nicht aktenkundig. Dr. B.___ wies in Übereinstimmung mit den vor liegenden Akten darauf hin, dass weder einem Arztbericht noch den MRI-Berichten Hinweise auf eine Schwellung, auf Hämatome, Hautläsionen oder ein Bone

bruise

zu entnehmen sind . Vielmehr sei ein konstitutionell bedingtes Impingement im Bereich der Supraspinatussehne/ subakromial durch das lateral abfallende Akromion mit einem Subakromialraum von 4 mm zu erkennen und dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Schmerzen verantwortlich gewesen. Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ stellten sich zwar mehrfach auf den Standpunkt, die für Juni 2022 geplante Operation an der linken Schulter respektive die erhobenen Befunde mit (Teil -)Ruptur der Supraspinatussehne seien klar traumatisch bedingt (Urk. 7/M15-M16, Urk. 7/M19). Sie setzten sich jedoch nicht mit der Beurteilung von Dr. B.___ auseinander und begründeten ihre Einschätzung von «traumatisch bedingt» nicht respektive beschränkt sich ihre Argumentation im Wesentlichen auf eine n

sogenannte n « post hoc ergo propter hoc»- Schluss .

Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 4.2

Nachdem die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ insbesondere unter Berücksich tigung der klinisch und bildgebend erhobenen (Primär-)Befunde, des Unfallher gangs und des Verlaufs der Beschwerden erfolgte und sich keine auch nur geringen Zweifel an seiner Beurteilung

aufdrängen, wonach die über den 14. Sep tember 2020 hinausgehenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den versicherten Unfall vom 27. Juli 2020 zurückzuführen sind, stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht (vgl. E. 1.4) auf die nachvollziehbar begründete Beurteilung ihres beratenden Arztes ab. Das versicherte Ereignis führte entsprechend der Beurteilung von Dr. B.___ lediglich zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes und bildete keine auch nur geringe Teilursache der geltend gemachte n

Rotatorenmanschettenver letzung . 5.

Der Einspracheentscheid vom 8. März 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1958, war seit

1. Dezember 1978 bei der Y.___ GmbH im Bereich Büro und Vertrieb angestellt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 27. Juli 2020 rutschte der Versicherte beim Aussteigen aus einem Swimmingpool auf einer Granitplatte aus und fiel auf die linke Schulter. Dabei zog er sich im Bereich der linken Schulter eine Verstau chung/Quetschung zu (Bagatellunfallmeldung vom 29. Juli 2020, Urk. 7/1001).

Am 2. Juni 2022 erreichte die Allianz ein Kostengutsprachegesuch für ei ne stationä re Behandlung (Schulteroperation) an der Universitätsklinik Z.___ mit geplantem Eintritt am 21. Juni 2022 (Urk. 7/1007). Nach getätigten Abklärungen stellte die Allianz die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom

24. August 2022 per

14. September 2020 ein und verneinte einen darüber hin ausgehenden Leistungsanspruch (Urk. 7/1016). Die vom Versicherten am

21. Sep tember 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/1019) wies die Allianz am

8. März 2023 ab (Urk. 7/1024 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss

Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver siche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am

5. April 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

8. März 2023 und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die Allianz habe für seine seit dem Unfall vom 27. Juli 2020 bestehenden Beschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

10. Mai 2023 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, SGV, SIM, vom 17. Juni 2022 und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, Versicherungsmedizinischer Experte SIM, vom 19. August 2022 sowie vom 6. Dezember 2022 sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Juli 2020 und der Rotatorenmanschettenverletzung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen (S. 6 f. Rz . 1 4 ff.).

S owohl der Beschwerdeführer als auch die Universitätsklinik Z.___ argumen tiere nach der Beweisformel « post hoc - ergo propter hoc», was beweisrechtlich nicht zulässig sei. Nicht jede nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung müsse zwingend in einem kausalen Zusammenhang mit diesem stehen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 11-13, vgl. auch Urk. 6 S. 2 f. Rz . 4 ff.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe vor dem Unfall vom 27. Juli 2020 keinerlei Beschwerden an der linken Schulter gehabt. Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ hätten einen Sehnenabriss als Folge des Unfalles diagnostiziert (Urk. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab dem 15. September 2020 mangels Vorliegens einer natürlichen Kausalität der darüber hinaus bestehenden Beschwerden zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Dem durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus gefüllten UVG-Arztzeugnis vom 26. August 2020 (Urk. 7/M1) ist als Befund eine schmerzhafte IR (wohl : Innenrotation) und Adduktion (gemeint wohl: Abduktion) im Bereich des linken Schultergelenkes mit Bewegungseinschränkung zu entneh men (Ziff. 4). Als Diagnose nannte Dr. C.___ ein Trauma des linken Schulterge lenkes mit Zerrung der Rotatorenmanschette, wobei keine klaren Anhaltspunkte für eine Ruptur vorliegen würden (Ziff. 5; vgl. auch Urk. 7/M17). 3.2

In der MR - Arthrographie der linken Schulter vom 14. September 2020 (Urk. 7/M2) zeigte sich im Bereich der Rotatorenmanschette

eine gut aufgebaute Muskulatur ohne fettige Degeneration/Atrophie, eine anterior gelenkseitige Partialruptur der Fussplatte mit insgesamt mässiggradiger diffuser Signal altera tion der Supraspinatussehne / subchondralen zystischen Verände rung en am Ansatz der Supraspinatussehne . Die Infraspinatus sehne / scapularis sei unauffällig und der Verlauf der langen Bizepssehne regelrecht. In der Beurteilung wurden folgende Punkte angegeben: - Zeichen einer ausgeprägten Kapsulitis mit praktisch fehlendem Gelenk raum/nach intraartikulärer Kontrastmittelgabe diese in de n MRT-Auf nahmen wieder extraartikulär ventral des Gelenks sich verteilend. - Deutliche Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Partialruptur der Fussplatte gelenkseitig. - Zusätzlich deutliches Impingement im Bereich der Supraspinatus sehne/ subakromial bedingt durch das lateral abfallende Akromion, Subakromialraum 4mm. - Gut aufgebaute Muskulatur der Rotatorenmanschette, keine Läsion des Glenohumeralgelenks selbst. 3.3

Am 30. September 2020 erfolgte

durch PD Dr. med. D.___, Leiter Schulter chirurgie an der Universitätsklinik Z.___, aufgrund der linksseitigen Schulter schmerzen eine subacromiale Infiltration bei Partialruptur der Supraspinatus sehne, welche aufgrund ihrer Grösse eine gute Prognose bei konservativer The rapie habe. Es wurde festgehalten, dass das Arthro -MRI vom 14. September 2020 mit fehlinjiziertem Kontrastmittel erschwert beurteilbar sei (Bericht der Universi tätsklinik Z.___

vom 19. Oktober 2020, Urk. 7/M5). Durch die Infiltration konnte gemäss Verlaufsbericht vom 25. November 2020 eine nachhaltige Beschwerdelinderung erreicht werden. Der Beschwerdeführer habe praktisch keine Schmerzen mehr und eine uneingeschränkte Schulterfunktion mit aktuellem subjective

shoulder

value (SSV) von 95 % (Urk. 7/M6).

Allerdings berichtete der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf ab Januar 2021 über eine erneute Exazerbation der vorbekannten Schulterschmerzen, weshalb am 3. Februar 2021 eine weitere Infiltration ins linke Schultergelenk durch ge führt wurde (Bericht der Universitätsklinik Z.___

vom 3. Februar 2021, Urk. 7/M7).

Eine neuerliche Infiltration erfolgte sieben Monate später am 1. Oktober 2021 nach etwas nachlassender Wirkung und Schmerzen bei kombinierter Abduktions-/Rotationsbewegung (Bericht der Universitätsklinik Z.___

vom 27. Oktober 2021, Urk. 7/M8). 3.4

Nachdem der Beschwerdeführer wegen zunehmende r Schmerzen wiederum bei der Universitätsklinik Z.___ vorstellig geworden war und nun bei persistieren den Schmerzen trotz konservative r Massnahmen ein aktives Vorgehen gewünscht ha tt e (vgl. Bericht der Universitätsklinik Z.___

vom 22. März 2022, Urk. 7/M9), wurde am 30. März 2022 ein aktuelles Arthro -MRI der linken Schulter durchge führt. Die dazugehörige Beurteilung fiel wie folgt aus (Urk. 7/M10): - Progrediente grossflächige, artikularseitige Partialruptur der Supraspi natussehne am Footprint mit Delamination und transmuraler Komponente im zentralen Sehnenanteil (Sehnenlücke anteroposterior gemessen 6 mm). - Intrasubstanzielle Subscapularis s ehnenfissur im Oberrand. - Normotrophe Muskulatur. - Freier Gelenkkörper im subcoracoidalen

Rezessus . Kein abgrenzbarer Knorpelschaden. - Mässige AC-Gelenkarthrose mit Reizzustand.

Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___

führten infolgedessen aus, nachdem nun eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne im Vergleich zum Vor-MRI vom September 2020 vorliege, sei ein operatives Vorgehen empfohlen (Bericht vom 31. März 2022, Urk. 7/M11). 3.5

Die Beschwerdegegnerin legte Dr. A.___ medizinische Berichte und das

Kostengutsprachegesuch für die geplante Schulteroperation links vor. In der Stellungnahme vom 17. Juni 2022 erachtete Dr. A.___ die Operation nicht als überwiegend kausal zum Ereignis vom 27. Juli 202 0. Vorliegend würden weder die Befunde

aus dem Jahr 2020 noch der Ereignismechanismus zu einer vorwiegenden Ereigniskausalität passen. Auch der bisherige Verlauf sei eher und überwiegend abnützungsbedingt (Urk. 7/M14 Ziff. 5). 3.6

Am 19. August 2022 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr.

B.___, Stellung zur Kausalitätsfrage (Urk. 7/M18). Er führte aus, bei der Betrach tung des vorliegenden Verlaufs falle auf, dass nach dem initialen Trauma keine Hinweise dafür bestanden hätten, dass sich der Beschwerdeführer in höhergradi ger Weise verletzt habe. Insbesondere sei en als objektive Pathologien einzig eine schmerzhafte Innenrotation und eine Abduktion bis 90° festgehalten worden.

E ine Verletzung des Weichteilmantels (Schwellung, Hämatom, Hautverletzung) sei nicht dokumentiert worden, obwohl die ärztliche Erstkonsultation nur gerade drei Tage nach dem Ereignis erfolgt sei. Derartige Verletzungen des Weichteil mantels wären aber im Rahmen eines Ereignisses, das zu einer Verletzung einer sehr viel tiefer liegenden Struktur (Supraspinatussehne) geführt haben solle, zwingend zu erwarten gewesen. Auch seien keine Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) oder des Kopfes geltend gemacht worden, wie sie im Rahmen schwerer Schulterverletzungen regelmässig auftreten würden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich beim deklarierten Ereignis um ein insgesamt niedrigenergetisches Ereignis gehandelt habe. Durch ein solches Ereig nis könne es nicht zu einer relevanten Verletzung der Rotatorenmanschette kommen, wenn man sich am heutigen Stand der versicherungsmedizinischen trauma bio logischen Erkenntnis orientiere.

Auch die Tatsache, dass das gemeldete Ereignis zu keinem akuten Funktionsaus fall und zu keiner zum Ereignis zeitnahen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, spreche zweifelsfrei gegen die Hypothese, dass die im Arthro -MRI nachgewiese nen strukturellen Veränderungen mit dem Ereignis korrelieren würden oder durch dieses verursacht worden seien (S. 1).

Die bildgebende Untersuchung vom 14. September 2020 zeige ausschliesslich extraartikuläres Kontrastmittel . PD Dr. D.___, Universitätsklinik Z.___, habe dies ebenfalls bemerkt und im Konsultationsbericht zur Untersuchung vom 30. September 2020 festgehalten, dass das Kontrastmittel fehlinjiziert worden sei, was wiederum die Untersuchung erschwert beurteilbar mache. Er (Dr. B.___) teile diese Auffassung vollständig. Durch die Fehlinjektion seien Aussagen in Bezug auf das Gelenk und insbesondere die Rotatorenmanschette stark erschwert. PD Dr. D.___ beschreibe in seiner eigenen Beurteilung der MRT - Bilder vom 14. September 2020 eine Partialläsion der Supraspinatussehne und weder eine Läsion der Subscapularis- und Infraspinatussehne noch eine höhergradige muskuläre Verfettung (vgl. auch Urk. 7/M5 S. 2) .

Weiter führte Dr. B.___ aus, er erkenne bei der Durchsicht der Bilder eine deutlich

tendinopathisch veränderte Supraspinatussehne mit allenfalls einer artikularseitigen anterior gelegenen Partialläsion im Bereich des Footprints . Genau im Bereich dieses Footprints, also der Insertionsstelle der Supraspinatus sehne, würden sich aber zudem auch multiple subchondrale zystisch-erosive Läsionen zeigen, die zweifelsfrei degenerativ bedingt und vorbestehend seien. PD Dr. D.___ gehe auf diese Läsionen nicht ein, der befundende Radiologe hingegen beschreibe diese ebenfalls. Die Tendinopathie der Sehne und diese zystischen Ver änderungen - beides im Bereich des Footprints

- seien überwiegend wahrschein lich ausschliesslich abnutzungsbedingte strukturelle Veränderungen .

Ebenfalls zeige sich kein Bone

bruise . Hingegen zeige sich ein konsti tutionell bedingtes Impingement im Bereich der Supraspinatussehne/ subakromial durch das lateral abfallende Akromion mit einem Subakromialraum von nur 4 mm.

PD Dr. D.___ hätte, so Dr. B.___, beim geringsten Verdacht auf eine gra vierende Verletzung der Rotatorenmanschette eine Wiederholung der Arthro -MRT-Untersuchung veranlassen können. Dass er dies nicht gemacht habe, sei aufgrund des am 30. September 2020 erhobenen, fast physiologischen klinischen Status absolut nachvollziehbar und spreche gegen die Hypothese, dass es im Rahmen des gemeldeten Ereignisses zu unfallkausalen strukturellen Verände rungen gekommen sei. PD Dr. D.___ habe sodann Ende September 2020 auf grund der diskreten Partialläsion der tendinopathisch veränderten Supraspinatus-Sehne festgehalten, dass ein operatives Vorgehen nicht indiziert sei.

Der Umstand, dass keine glenohumerale, sondern eine subakromiale Infiltration vorgenommen worden sei, müsse diagnostisch als weiterer Beweis verstanden werden, dass die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers nicht durch die kleine Partialläsion der bereits vorgängig abnutzungsbedingt veränderten Supra spinatussehne, sondern eben durch die anlagebedingte/abnutzungsbedingte Impingementkonstellation

subakromial bedingt gewesen sei.

Im Arthro -MRI vom 30. März 2022 zeigten sich ausschliesslich abnutzungs bedingte strukturelle Veränderungen einem schicksalhaften Verlauf entspre chend, wie sie bereits im Arthro -MRI vom Jahr 2020 sichtbar gewesen seien im Sinne einer progredienten artikularseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne am Footprint bei normotropher Muskulatur sowie einer aktivierten AC Gelenks arthrose . Der Status quo sine sei mit dem Arthro -MRI vom 14. September 2020 zweifelsfrei erreicht gewesen (S. 2 f.; vgl. auch Kurz stellungnahme vom 6. Dezember 2022, Urk. 7/M20). 4.

4.1

Vorliegend begründete der beratende Arzt Dr. B.___ unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig, dass aufgrund des in der Erstkon sultation festgehaltenen Befundes sowie des vorhandenen bildgebenden Materials vo m September 2020 und März 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von abnutzungsbedingten strukturelle n Veränderungen einem schicksalhafte n Ver lauf entsprechend auszugehen und der Status quo sine am 14. September 2020 (Arthro -MRI) erreicht gewesen ist (vorstehend E. 3. 6). Dies korrespondiert sodann auch mit der echtzeitlichen Berichterstattung, wonach keine äusseren Ver letzungszeichen insbesondere im Schulterbereich links dokumentiert wurden. Abgesehen von der Erst behandlung bei m Hausarzt Dr. C.___ mit K onsulta tion en am 30. Juli und 4. September 2020 (Urk. 7/M17) nahm der Beschwerde führer bis zu r Vorstellung bei PD Dr. D.___ in der Universitätsklinik Z.___ a m 30. September 2020 keine ärztlichen oder sonstigen therapeutischen Behandlun gen wahr (vgl. Urk. 7/M5 « Anamnese »). Sodann spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst zwei Monat e nach dem Unfall einen Facha rzt konsul tierte, für einen geringen Leidensdruck sowie für die von Dr. B.___ ausführ lich und nachvollziehbar erklärte Einschätzung, dass beim Sturzereignis vom 27. Juli 2020 lediglich ein niedrigenergetisches Ereignis stattgefunden hat, bei welchem sich der Beschwerdeführer keine relevante Verletzung der Rotatoren manschette habe zuziehen können. Hinweise, welche gegen diese Annahme und dafürsprechen, dass am 2 7 . Juli 20 20 ein stärkeres Trauma stattgefunden hat, sind nicht aktenkundig. Dr. B.___ wies in Übereinstimmung mit den vor liegenden Akten darauf hin, dass weder einem Arztbericht noch den MRI-Berichten Hinweise auf eine Schwellung, auf Hämatome, Hautläsionen oder ein Bone

bruise

zu entnehmen sind . Vielmehr sei ein konstitutionell bedingtes Impingement im Bereich der Supraspinatussehne/ subakromial durch das lateral abfallende Akromion mit einem Subakromialraum von 4 mm zu erkennen und dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Schmerzen verantwortlich gewesen. Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ stellten sich zwar mehrfach auf den Standpunkt, die für Juni 2022 geplante Operation an der linken Schulter respektive die erhobenen Befunde mit (Teil -)Ruptur der Supraspinatussehne seien klar traumatisch bedingt (Urk. 7/M15-M16, Urk. 7/M19). Sie setzten sich jedoch nicht mit der Beurteilung von Dr. B.___ auseinander und begründeten ihre Einschätzung von «traumatisch bedingt» nicht respektive beschränkt sich ihre Argumentation im Wesentlichen auf eine n

sogenannte n « post hoc ergo propter hoc»- Schluss .

Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 4.2

Nachdem die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ insbesondere unter Berücksich tigung der klinisch und bildgebend erhobenen (Primär-)Befunde, des Unfallher gangs und des Verlaufs der Beschwerden erfolgte und sich keine auch nur geringen Zweifel an seiner Beurteilung

aufdrängen, wonach die über den 14. Sep tember 2020 hinausgehenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den versicherten Unfall vom 27. Juli 2020 zurückzuführen sind, stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht (vgl. E. 1.4) auf die nachvollziehbar begründete Beurteilung ihres beratenden Arztes ab. Das versicherte Ereignis führte entsprechend der Beurteilung von Dr. B.___ lediglich zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes und bildete keine auch nur geringe Teilursache der geltend gemachte n

Rotatorenmanschettenver letzung . 5.

Der Einspracheentscheid vom 8. März 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

E. 6 ) beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

12. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00056

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

29. September 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, war seit

1. Dezember 1978 bei der Y.___ GmbH im Bereich Büro und Vertrieb angestellt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 27. Juli 2020 rutschte der Versicherte beim Aussteigen aus einem Swimmingpool auf einer Granitplatte aus und fiel auf die linke Schulter. Dabei zog er sich im Bereich der linken Schulter eine Verstau chung/Quetschung zu (Bagatellunfallmeldung vom 29. Juli 2020, Urk. 7/1001).

Am 2. Juni 2022 erreichte die Allianz ein Kostengutsprachegesuch für ei ne stationä re Behandlung (Schulteroperation) an der Universitätsklinik Z.___ mit geplantem Eintritt am 21. Juni 2022 (Urk. 7/1007). Nach getätigten Abklärungen stellte die Allianz die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom

24. August 2022 per

14. September 2020 ein und verneinte einen darüber hin ausgehenden Leistungsanspruch (Urk. 7/1016). Die vom Versicherten am

21. Sep tember 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/1019) wies die Allianz am

8. März 2023 ab (Urk. 7/1024 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

5. April 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

8. März 2023 und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die Allianz habe für seine seit dem Unfall vom 27. Juli 2020 bestehenden Beschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

10. Mai 2023 (Urk. 6) beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

12. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver siche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, SGV, SIM, vom 17. Juni 2022 und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, Versicherungsmedizinischer Experte SIM, vom 19. August 2022 sowie vom 6. Dezember 2022 sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Juli 2020 und der Rotatorenmanschettenverletzung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen (S. 6 f. Rz . 1 4 ff.).

S owohl der Beschwerdeführer als auch die Universitätsklinik Z.___ argumen tiere nach der Beweisformel « post hoc - ergo propter hoc», was beweisrechtlich nicht zulässig sei. Nicht jede nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung müsse zwingend in einem kausalen Zusammenhang mit diesem stehen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 11-13, vgl. auch Urk. 6 S. 2 f. Rz . 4 ff.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe vor dem Unfall vom 27. Juli 2020 keinerlei Beschwerden an der linken Schulter gehabt. Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ hätten einen Sehnenabriss als Folge des Unfalles diagnostiziert (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab dem 15. September 2020 mangels Vorliegens einer natürlichen Kausalität der darüber hinaus bestehenden Beschwerden zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Dem durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus gefüllten UVG-Arztzeugnis vom 26. August 2020 (Urk. 7/M1) ist als Befund eine schmerzhafte IR (wohl : Innenrotation) und Adduktion (gemeint wohl: Abduktion) im Bereich des linken Schultergelenkes mit Bewegungseinschränkung zu entneh men (Ziff. 4). Als Diagnose nannte Dr. C.___ ein Trauma des linken Schulterge lenkes mit Zerrung der Rotatorenmanschette, wobei keine klaren Anhaltspunkte für eine Ruptur vorliegen würden (Ziff. 5; vgl. auch Urk. 7/M17). 3.2

In der MR - Arthrographie der linken Schulter vom 14. September 2020 (Urk. 7/M2) zeigte sich im Bereich der Rotatorenmanschette

eine gut aufgebaute Muskulatur ohne fettige Degeneration/Atrophie, eine anterior gelenkseitige Partialruptur der Fussplatte mit insgesamt mässiggradiger diffuser Signal altera tion der Supraspinatussehne / subchondralen zystischen Verände rung en am Ansatz der Supraspinatussehne . Die Infraspinatus sehne / scapularis sei unauffällig und der Verlauf der langen Bizepssehne regelrecht. In der Beurteilung wurden folgende Punkte angegeben: - Zeichen einer ausgeprägten Kapsulitis mit praktisch fehlendem Gelenk raum/nach intraartikulärer Kontrastmittelgabe diese in de n MRT-Auf nahmen wieder extraartikulär ventral des Gelenks sich verteilend. - Deutliche Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Partialruptur der Fussplatte gelenkseitig. - Zusätzlich deutliches Impingement im Bereich der Supraspinatus sehne/ subakromial bedingt durch das lateral abfallende Akromion, Subakromialraum 4mm. - Gut aufgebaute Muskulatur der Rotatorenmanschette, keine Läsion des Glenohumeralgelenks selbst. 3.3

Am 30. September 2020 erfolgte

durch PD Dr. med. D.___, Leiter Schulter chirurgie an der Universitätsklinik Z.___, aufgrund der linksseitigen Schulter schmerzen eine subacromiale Infiltration bei Partialruptur der Supraspinatus sehne, welche aufgrund ihrer Grösse eine gute Prognose bei konservativer The rapie habe. Es wurde festgehalten, dass das Arthro -MRI vom 14. September 2020 mit fehlinjiziertem Kontrastmittel erschwert beurteilbar sei (Bericht der Universi tätsklinik Z.___

vom 19. Oktober 2020, Urk. 7/M5). Durch die Infiltration konnte gemäss Verlaufsbericht vom 25. November 2020 eine nachhaltige Beschwerdelinderung erreicht werden. Der Beschwerdeführer habe praktisch keine Schmerzen mehr und eine uneingeschränkte Schulterfunktion mit aktuellem subjective

shoulder

value (SSV) von 95 % (Urk. 7/M6).

Allerdings berichtete der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf ab Januar 2021 über eine erneute Exazerbation der vorbekannten Schulterschmerzen, weshalb am 3. Februar 2021 eine weitere Infiltration ins linke Schultergelenk durch ge führt wurde (Bericht der Universitätsklinik Z.___

vom 3. Februar 2021, Urk. 7/M7).

Eine neuerliche Infiltration erfolgte sieben Monate später am 1. Oktober 2021 nach etwas nachlassender Wirkung und Schmerzen bei kombinierter Abduktions-/Rotationsbewegung (Bericht der Universitätsklinik Z.___

vom 27. Oktober 2021, Urk. 7/M8). 3.4

Nachdem der Beschwerdeführer wegen zunehmende r Schmerzen wiederum bei der Universitätsklinik Z.___ vorstellig geworden war und nun bei persistieren den Schmerzen trotz konservative r Massnahmen ein aktives Vorgehen gewünscht ha tt e (vgl. Bericht der Universitätsklinik Z.___

vom 22. März 2022, Urk. 7/M9), wurde am 30. März 2022 ein aktuelles Arthro -MRI der linken Schulter durchge führt. Die dazugehörige Beurteilung fiel wie folgt aus (Urk. 7/M10): - Progrediente grossflächige, artikularseitige Partialruptur der Supraspi natussehne am Footprint mit Delamination und transmuraler Komponente im zentralen Sehnenanteil (Sehnenlücke anteroposterior gemessen 6 mm). - Intrasubstanzielle Subscapularis s ehnenfissur im Oberrand. - Normotrophe Muskulatur. - Freier Gelenkkörper im subcoracoidalen

Rezessus . Kein abgrenzbarer Knorpelschaden. - Mässige AC-Gelenkarthrose mit Reizzustand.

Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___

führten infolgedessen aus, nachdem nun eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne im Vergleich zum Vor-MRI vom September 2020 vorliege, sei ein operatives Vorgehen empfohlen (Bericht vom 31. März 2022, Urk. 7/M11). 3.5

Die Beschwerdegegnerin legte Dr. A.___ medizinische Berichte und das

Kostengutsprachegesuch für die geplante Schulteroperation links vor. In der Stellungnahme vom 17. Juni 2022 erachtete Dr. A.___ die Operation nicht als überwiegend kausal zum Ereignis vom 27. Juli 202 0. Vorliegend würden weder die Befunde

aus dem Jahr 2020 noch der Ereignismechanismus zu einer vorwiegenden Ereigniskausalität passen. Auch der bisherige Verlauf sei eher und überwiegend abnützungsbedingt (Urk. 7/M14 Ziff. 5). 3.6

Am 19. August 2022 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr.

B.___, Stellung zur Kausalitätsfrage (Urk. 7/M18). Er führte aus, bei der Betrach tung des vorliegenden Verlaufs falle auf, dass nach dem initialen Trauma keine Hinweise dafür bestanden hätten, dass sich der Beschwerdeführer in höhergradi ger Weise verletzt habe. Insbesondere sei en als objektive Pathologien einzig eine schmerzhafte Innenrotation und eine Abduktion bis 90° festgehalten worden.

E ine Verletzung des Weichteilmantels (Schwellung, Hämatom, Hautverletzung) sei nicht dokumentiert worden, obwohl die ärztliche Erstkonsultation nur gerade drei Tage nach dem Ereignis erfolgt sei. Derartige Verletzungen des Weichteil mantels wären aber im Rahmen eines Ereignisses, das zu einer Verletzung einer sehr viel tiefer liegenden Struktur (Supraspinatussehne) geführt haben solle, zwingend zu erwarten gewesen. Auch seien keine Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) oder des Kopfes geltend gemacht worden, wie sie im Rahmen schwerer Schulterverletzungen regelmässig auftreten würden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich beim deklarierten Ereignis um ein insgesamt niedrigenergetisches Ereignis gehandelt habe. Durch ein solches Ereig nis könne es nicht zu einer relevanten Verletzung der Rotatorenmanschette kommen, wenn man sich am heutigen Stand der versicherungsmedizinischen trauma bio logischen Erkenntnis orientiere.

Auch die Tatsache, dass das gemeldete Ereignis zu keinem akuten Funktionsaus fall und zu keiner zum Ereignis zeitnahen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, spreche zweifelsfrei gegen die Hypothese, dass die im Arthro -MRI nachgewiese nen strukturellen Veränderungen mit dem Ereignis korrelieren würden oder durch dieses verursacht worden seien (S. 1).

Die bildgebende Untersuchung vom 14. September 2020 zeige ausschliesslich extraartikuläres Kontrastmittel . PD Dr. D.___, Universitätsklinik Z.___, habe dies ebenfalls bemerkt und im Konsultationsbericht zur Untersuchung vom 30. September 2020 festgehalten, dass das Kontrastmittel fehlinjiziert worden sei, was wiederum die Untersuchung erschwert beurteilbar mache. Er (Dr. B.___) teile diese Auffassung vollständig. Durch die Fehlinjektion seien Aussagen in Bezug auf das Gelenk und insbesondere die Rotatorenmanschette stark erschwert. PD Dr. D.___ beschreibe in seiner eigenen Beurteilung der MRT - Bilder vom 14. September 2020 eine Partialläsion der Supraspinatussehne und weder eine Läsion der Subscapularis- und Infraspinatussehne noch eine höhergradige muskuläre Verfettung (vgl. auch Urk. 7/M5 S. 2) .

Weiter führte Dr. B.___ aus, er erkenne bei der Durchsicht der Bilder eine deutlich

tendinopathisch veränderte Supraspinatussehne mit allenfalls einer artikularseitigen anterior gelegenen Partialläsion im Bereich des Footprints . Genau im Bereich dieses Footprints, also der Insertionsstelle der Supraspinatus sehne, würden sich aber zudem auch multiple subchondrale zystisch-erosive Läsionen zeigen, die zweifelsfrei degenerativ bedingt und vorbestehend seien. PD Dr. D.___ gehe auf diese Läsionen nicht ein, der befundende Radiologe hingegen beschreibe diese ebenfalls. Die Tendinopathie der Sehne und diese zystischen Ver änderungen - beides im Bereich des Footprints

- seien überwiegend wahrschein lich ausschliesslich abnutzungsbedingte strukturelle Veränderungen .

Ebenfalls zeige sich kein Bone

bruise . Hingegen zeige sich ein konsti tutionell bedingtes Impingement im Bereich der Supraspinatussehne/ subakromial durch das lateral abfallende Akromion mit einem Subakromialraum von nur 4 mm.

PD Dr. D.___ hätte, so Dr. B.___, beim geringsten Verdacht auf eine gra vierende Verletzung der Rotatorenmanschette eine Wiederholung der Arthro -MRT-Untersuchung veranlassen können. Dass er dies nicht gemacht habe, sei aufgrund des am 30. September 2020 erhobenen, fast physiologischen klinischen Status absolut nachvollziehbar und spreche gegen die Hypothese, dass es im Rahmen des gemeldeten Ereignisses zu unfallkausalen strukturellen Verände rungen gekommen sei. PD Dr. D.___ habe sodann Ende September 2020 auf grund der diskreten Partialläsion der tendinopathisch veränderten Supraspinatus-Sehne festgehalten, dass ein operatives Vorgehen nicht indiziert sei.

Der Umstand, dass keine glenohumerale, sondern eine subakromiale Infiltration vorgenommen worden sei, müsse diagnostisch als weiterer Beweis verstanden werden, dass die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers nicht durch die kleine Partialläsion der bereits vorgängig abnutzungsbedingt veränderten Supra spinatussehne, sondern eben durch die anlagebedingte/abnutzungsbedingte Impingementkonstellation

subakromial bedingt gewesen sei.

Im Arthro -MRI vom 30. März 2022 zeigten sich ausschliesslich abnutzungs bedingte strukturelle Veränderungen einem schicksalhaften Verlauf entspre chend, wie sie bereits im Arthro -MRI vom Jahr 2020 sichtbar gewesen seien im Sinne einer progredienten artikularseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne am Footprint bei normotropher Muskulatur sowie einer aktivierten AC Gelenks arthrose . Der Status quo sine sei mit dem Arthro -MRI vom 14. September 2020 zweifelsfrei erreicht gewesen (S. 2 f.; vgl. auch Kurz stellungnahme vom 6. Dezember 2022, Urk. 7/M20). 4.

4.1

Vorliegend begründete der beratende Arzt Dr. B.___ unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig, dass aufgrund des in der Erstkon sultation festgehaltenen Befundes sowie des vorhandenen bildgebenden Materials vo m September 2020 und März 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von abnutzungsbedingten strukturelle n Veränderungen einem schicksalhafte n Ver lauf entsprechend auszugehen und der Status quo sine am 14. September 2020 (Arthro -MRI) erreicht gewesen ist (vorstehend E. 3. 6). Dies korrespondiert sodann auch mit der echtzeitlichen Berichterstattung, wonach keine äusseren Ver letzungszeichen insbesondere im Schulterbereich links dokumentiert wurden. Abgesehen von der Erst behandlung bei m Hausarzt Dr. C.___ mit K onsulta tion en am 30. Juli und 4. September 2020 (Urk. 7/M17) nahm der Beschwerde führer bis zu r Vorstellung bei PD Dr. D.___ in der Universitätsklinik Z.___ a m 30. September 2020 keine ärztlichen oder sonstigen therapeutischen Behandlun gen wahr (vgl. Urk. 7/M5 « Anamnese »). Sodann spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst zwei Monat e nach dem Unfall einen Facha rzt konsul tierte, für einen geringen Leidensdruck sowie für die von Dr. B.___ ausführ lich und nachvollziehbar erklärte Einschätzung, dass beim Sturzereignis vom 27. Juli 2020 lediglich ein niedrigenergetisches Ereignis stattgefunden hat, bei welchem sich der Beschwerdeführer keine relevante Verletzung der Rotatoren manschette habe zuziehen können. Hinweise, welche gegen diese Annahme und dafürsprechen, dass am 2 7 . Juli 20 20 ein stärkeres Trauma stattgefunden hat, sind nicht aktenkundig. Dr. B.___ wies in Übereinstimmung mit den vor liegenden Akten darauf hin, dass weder einem Arztbericht noch den MRI-Berichten Hinweise auf eine Schwellung, auf Hämatome, Hautläsionen oder ein Bone

bruise

zu entnehmen sind . Vielmehr sei ein konstitutionell bedingtes Impingement im Bereich der Supraspinatussehne/ subakromial durch das lateral abfallende Akromion mit einem Subakromialraum von 4 mm zu erkennen und dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Schmerzen verantwortlich gewesen. Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ stellten sich zwar mehrfach auf den Standpunkt, die für Juni 2022 geplante Operation an der linken Schulter respektive die erhobenen Befunde mit (Teil -)Ruptur der Supraspinatussehne seien klar traumatisch bedingt (Urk. 7/M15-M16, Urk. 7/M19). Sie setzten sich jedoch nicht mit der Beurteilung von Dr. B.___ auseinander und begründeten ihre Einschätzung von «traumatisch bedingt» nicht respektive beschränkt sich ihre Argumentation im Wesentlichen auf eine n

sogenannte n « post hoc ergo propter hoc»- Schluss .

Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 4.2

Nachdem die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ insbesondere unter Berücksich tigung der klinisch und bildgebend erhobenen (Primär-)Befunde, des Unfallher gangs und des Verlaufs der Beschwerden erfolgte und sich keine auch nur geringen Zweifel an seiner Beurteilung

aufdrängen, wonach die über den 14. Sep tember 2020 hinausgehenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den versicherten Unfall vom 27. Juli 2020 zurückzuführen sind, stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht (vgl. E. 1.4) auf die nachvollziehbar begründete Beurteilung ihres beratenden Arztes ab. Das versicherte Ereignis führte entsprechend der Beurteilung von Dr. B.___ lediglich zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes und bildete keine auch nur geringe Teilursache der geltend gemachte n

Rotatorenmanschettenver letzung . 5.

Der Einspracheentscheid vom 8. März 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti