Sachverhalt
1.
Der 1964 geborene X.___
arbeitete ab 1 0. März 1997 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG und war über die Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert ( Urk. 16/1) . Daneben war er
ab Oktober 2007 in einem Pensum von 5 %
in der Logistik der Z.___ AG angestellt ( Urk. 16/40) . Am 1 0. Mai 2017 zog er sich bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Massenruptur der Rotatorenmanschette rechts mit Luxation der Bizepssehne zu ( vgl. Urk. 16/ 20 -22 ). Am 1 6. Juni 2017 wurde die Schulter erstmals operativ versorgt (Mini-open- Rotatorenmanschettenrekonstruktion über insgesamt drei Anker, Bizepstenotomie, Urk. 16/ 30 ). Am 2 6. Februar 2018 folgte bei ausgesprochener Therapieverzögerung und einer Pseudoplegie der rechten Schulter ein zweiter operativer Eingriff (Schulterarthroskopie mit Débridement intraartikulär, subakromialer Dekompression Narbenresektion mit Akromioplastik , Urk. 16/ 114) . Bei ausgeprägter Reruptur der Rotatorenmanschette mit Pseudoparalyse und residueller
Capsulitis unterzog sich der Versicherte am 2 8. November 2018 einer weiteren O peration mit partieller Rotatorenmanschettenrekonstruktion und subacromialem Débridement ( Urk. 16/ 145).
Die Suva erbrachte die vorübergehen den Leistungen. Am 1 5. März 2021 erstattete der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, eine Beurteilung gestützt auf die Akten ( Urk. 16/ 240). Den Integritäts schaden hatte er bereits am 1 1. März 2021 auf 25 % geschätzt ( Urk. 16/ 241). Am 1 9. April 2021 nahm Dr. A.___ ergänzend zur medizinischen Zumutbarkeit eines Nebenerwerbs Stellung ( Urk. 16/ 249). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2021 teilte die Suva dem Versicherten den Fallabschluss per 3 1. August 2021 unter Einstellung der Taggeldleistungen mit ( Urk. 16/ 258) . Mit Verfügung vom 1 6. August 2021 sprach sie dem Versicherten ab 1. September 2021 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % und eine Integritätsentschä digung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % zu ( Urk. 16/ 269). Die Einsprache des Versicherten vom 1 5. September 2021
( Urk. 16/ 277, begründet in: Urk. 16/ 296, ergänzt in: Urk. 16/ 298) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 in dem Sinne teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % zu sprach ( Urk. 16/ 303 = Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1 3. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ( Urk. 1) , welches diese zuständigkeitshalber mit formlosem Schreiben vom 1 4. März 2023 an das hiesige Sozialversicherungs gericht überwies ( Urk. 4). Die Beschwerdeanträge des Versicherte n lauteten auf Zuspr echung einer Invalidenrente ab 1. September 2021 bei einem Invaliditäts grad von 100 % . Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein versicherungsexternes Gutachten zur Abklärung der allenfalls noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Bewegungseinschränkung des dominanten Arms beziehungsweise der Schulter sowie der erheblichen Schmerzproblematik in Auftrag gebe ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 15 S. 2), worüber der Beschwerdefü hrer mit Verfügung vom 7. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung , UVG ) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ).
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs - mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits - marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.2 1.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.2.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä - rungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Höhe der ab 1. September 2021 zuge sprochenen Invalidenrente von 19 % im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 1 5. März 202 1. Gemäss de r selben sei der Beschwerdeführer in einer vollzeitigen leichten bis
mittelschweren
Tätigkeit unter Berücksichtigung des näher definier ten Zumutbarkeitsprofils voll arbeitsfähig (S. 6 f.). Diese Restarbeitsfähigkeit sei entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeits markt verwertbar (S. 7 f.). Die Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichs einkommen führe zu einem Invaliditätsgrad von 19 % (S. 8 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde ( Urk. 1) dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt , die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. A.___ sei ohne persönliche Exploration erfolgt, weshalb den bestehenden Einschränkungen und der Schmerzproblematik nicht genügend Rechnung getragen werden habe können. Aus diesem und aus weiteren , näher dargelegten Gründen seien erhebliche Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung anzubringen und es sei auf diese nicht abzustellen (S. 6 f.). Selbst wenn ihm (dem Beschwer deführer) aber trotz des Gesundheitsschadens noch eine teilweise Restarbeits fähigkeit , welche gutachterlich abzuklären wäre, zugemutet werden könnte, wäre diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angesichts der erheblichen Limitie rungen, der funktionellen Einarmigkeit und seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwertbar ( S. 7-11). Würde wider Erwarten von einer Verwertbarkeit ausgegangen, führte die
korrekte Ermittlung der Vergleichseinkommen basierend auf der von Dr. A.___ festgestellten Restarbeitsfähigkeit zu einem Invalidi tätsgrad von 36 % (S. 11-16). 2.3
Nach d em der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 1 6. August 2021 ( Urk. 16/
269) die Höhe der Integritätsentschädigung nicht bestritten hatte ( Urk. 16/ 277, Urk. 16/ 296), bildet Gegenstand des angefochtenen Entscheids einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, dessen Höhe in diesem Verfahren im Streit steht . 3. 3.1
Dr. A.___ stellte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1 5. März 2021 ( Urk. 1 6/240) gestützt auf die Akten folgende Dia gnose (S. 5): - Rehabilitationsdefizit bei frozen
shoulder rechts (dominant) mit/bei - glenohumeraler Punktion vom 1 1. September 2020: kein Wachstum - glenohumeraler Punktion vom 1. Juli 2020: S. epidermidis nach Anreicherung - Status nach Schulter-Arthroskopie mit partieller RM-Rekonstruktion (Subscapularis mittels 2 x 6.5 mm STORZ Anker), subacromialem Débridement und Biopsien für Bakteriologie am 2 8. November 2018 mit/bei intraoperativ em Nachweis von P ro pioni
acnes - Pseudoparalyse und Capsulitis Schulter rechts (dominant) - Status nach Débridement und A c romioplastik rechts ( Rotatoren manschettenrepair nicht möglich) am 2 6. Februar 2018 - Status nach Rotatorenmanschettenrefixation mit Mini-open-Technik mit drei Mitek -Ankern am 1 6. Juni 2017 - Sturz am 1 0. Mai 2017 mit Rotatorenmanschettenmassenruptur .
Beim Beschwerdeführer sei es beim Unfall vom 1 0. Mai 2017 zu einer Schulter luxation rechts gekommen, welche in Kurznarkose habe reponiert werden müssen. Bei der Luxation sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer Ruptur der Sehne der Rotatorenmanschette gekommen. Diese sei arthroskopisch refixiert worden. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Re-Ruptur und einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik gekommen, zunächst erklärt und behandelt im Rahmen einer Capsulitis . Im weiteren Verlauf sei dann der Nachweis eines Low-grade-Infektes mit Proponi
acnes erfolgt . Nach der primären Refixation seien zwei weitere Eingriffe durchgeführt worden, zuletzt mit Refixation nur noch eines Teils der Rotatorenmanschette , eine vollständige Rekonstruktion sei nicht möglich gewesen. Trotz intensiven ambulanten physiotherapeutischen Massnahmen und zuletzt durchgeführter subacromialer Infiltration mit Corticoiden habe die Beschwerdesymptomatik bedingt durch starke Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit nicht mehr verbessert werden können. Es resultiere unfallbedingt eine erhebliche Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der rechten Schulter und eine ausgeprägte belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik (S. 5 f.).
Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer ebenso wie diejenige als Mitarbeiter Logistik Bäckerei nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei indes eine vollzeitige leichte bis mittelschwere Tätigkeit, dies unter Beachtung des folgenden Zumutbarkeitsprofils für den rechten Arm: Kein regelmässiges Arbeiten auf/oder Besteigen von Leitern und Gerüsten. Zu vermeiden seien regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über Brusthöhe. Mit dem rechten Arm sollten Gewichte bis ein Kilogramm nur noch körpernah getragen und schwere Gewichte nur bis Gürtelhöhe angehoben werden . Ebenso zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen/Arbeitsflächen oder mit stark vibrierenden Werkzeugen und regelmässiger axialer Krafteinwirkung bei gestrecktem Arm, zum Beispiel beim Halten oder Stossen von Gewichten oder Lasten (S. 6).
Eine weitere Verbesserung des unfallbedingten Endzustandes sei nicht mehr zu erwarten . Nach nun fast fünf Jahren intensiver Therapien und Behandlungen sei der Endzustand erreicht. Die analgetische Behandlung mit Celebrex und Redoxon sei fortzusetzen (S. 6 f.).
Auf Vorlage vom 1 9. Mai 2021 hin ergänzte Dr. A.___ zur Frage nach der Zumutbarkeit eines Nebenerwerbs, unter Einhaltung des Belastbarkeitsprofils wäre jede Tätigkeit zumutbar ( Urk. 16/249). 3.2
PD Dr. med. B.___ , leitender Arzt Schulterchirurgie, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegung s a pparates , und Assistenzarzt Orthopädie Dr. med. C.___ , Universitätsklinik D.___ , berichteten am 4. Mai
202 1 über die Verlaufskontrolle vom 3 0. April 202 1. Der Beschwerdeführer habe über eine stark eingeschränkte Beweglichkeit geklagt. Fixe Analgesie werde nicht mehr eingenommen. Redoxon und Celebrex hätten kaum Linderung gebracht. Mit d er Implantation einer Schulterprothese könne sich der Beschwerdeführer noch nicht abfinden. Die Schmerzen lägen teilweise über 10, in der Regel bei VAS 8-10 von 10 ( Urk. 16/250). Nach durchgeführtem MRI und Röntgenaufnahmen vom 2 8. Mai 2021 schlossen PD Dr. B.___ und Assistenzärztin E.___ , dipl. Ärztin, im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2021 auf eine komplexe Situation mit hohem Leidensdruck und insuffizienter Rotatorenmanschette sowie beginnender Omarthrose. Ein Latissimus-Transfer sei als operative Möglichkeit zur Verbesse rung der Beweglichkeit kontraindiziert. Es bestehe lediglich die Möglichkeit einer inversen Prothese, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich sehr skeptisch sei. Im Befund wurde eine passive glenohumerale Bew eglichkeit in der Anteversion und der Abduktion von 40° und in der Aussenrotation von 20° angeführt. Die aktive Beweglichkeit lag gemäss Befund ebenfalls bei 40° in der Anteversion und der Abduktion, die Aussenrotation bei 0°. Jede endständige Bewegung sei sehr schmerzhaft (16/256). 3.3
Mit Schreiben vom 2 9. April 2022 an die Beschwerdegegnerin nahm der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Stellung ( Urk. 16/297) . Seines Erachtens sei die Festlegung der Arbeitsfähigkeit anhand eines Aktenkonsiliums der Gesamtsituation völlig unangemessen. Beim Beschwerdeführer sei es als Folge eines Arbeitsunfalls vom 1 0. Mai 2017 zu einer bleibenden massiven und schmerzhaften Einschränkung seines rechten dominan ten Arms gekommen, dies trotz voller Compliance während des gesamten Zeitraums. Bei der Konsultation vom 1 4. April 2022 sei en die Anteversion und die Abduktion des rechten Armes nur andeutungsweise möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass jegliche – auch leichte – Tätigkeiten wie zum Beispiel Arbeit am PC bereits nach wenigen Minuten zu Ermüdungserscheinungen und einer Zunahme der Schmerzen führten, welche ihn zwingen würden, die Tätigkeit zu unterbrechen. Die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und die Schmerzen seien trotz eigenständig durchgeführten Übungen zunehmend, hätten sich also seit der Beurteilung im März 2021 weiter verschlechtert. Nach seiner Einschätzung sei der Beschwerdeführer selbst für leichte körperliche Tätigkeiten, welche den Einsatz des rechten Arms erforderten, nicht voll arbeitsfähig ( Urk. 16/297). 4.
4.1
Mit Blick auf die Aktenlage stellte der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 3 1. August 2021 zu Recht nicht in Frage, nachdem abgesehen von der prothetischen Versorgung des unfallversehrten rechten Schultergelenks, zu welcher sich der Beschwerdeführer indes bis anhin nicht entschliessen konnte (vgl. unter anderem: Urk. 16/263 ), keine ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten mehr im Raum stehen, von welchen eine namhafte Verbesserung des Gesund heitszu s tandes zu erwarten wäre ( E. 1.1 ) . Den Akten lassen sich zudem keine Hinweise auf laufende
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung entnehmen (vgl. Urk. 16/187, 16/201). 4.2
Gemäss insoweit übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen liegt beim Beschwerdeführer nach dreimaliger operativer Versorgung des unfallversehrten rechten Schultergelenks eine weiterhin komplexe Situation mit unvollständiger Rekonstruktion der Rotatorenmanschette
und mit deutlichen Bewegungsein schränkungen und Schmerzen bei frozen
shoulder
vor (E. 3.1 -E. 3.3 ). Im MRI vom 2 8. Mai 2021 und der konventionellen radiologischen Untersuchung vom selben Tag zeigten sich gemäss Beurteilung der verantwortlich zeichnenden Ärztinnen der Universitätsklinik D.___
eine weitestgehend vollständige transmurale Ruptur der Supr a spinatussehne mit Retraktion des Sehnenstumpfes und eine transmurale Ruptur der Infraspinatussehne anterior sowie eine ausgedehnte Ruptur der Subscapularissehne , progrediente Knorpeldefekte des Humeruskopfes und eine moderate AC-Gelenksarthrose ( Urk. 16/254).
Angesichts dieser unbestritten unfallkausalen erheblichen Schädigungen im rechten Schultergelenk drängen sich an der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in seiner angestammten Haupttätigkeit als Bauarbeiter als auch in der Nebenerwerbstätigkeit in der Logistik der Z.___ AG (vgl. zum Belastungsprofil der letzteren: Urk. 16/234) keinerlei Zweifel auf. 4.3
Was die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Beweistauglichkeit der kreisärztlichen Aktenbeurteilung von Dr. A.___ (E. 3.1) anbelangt, ist für den Beweiswert reiner Aktengutachten erforderlich, dass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom 1 9. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweis ).
Ein solch lückenloser Befund ist bereits in zeitlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Zwar lässt der Vergleich der MRI-Befunde vom 6. Dezember 2019 ( Urk. 16/193), welche der Beurteilung von Dr. A.___ zugrunde lagen ( Urk. 16/240 S. 4), mit denjenigen vom 2 8. Mai 2021 ( Urk. 16/254) nur in Bezug auf die Knorpeldefekte am Humeruskopf eine Progredienz erkennen .
Was die klinischen Befunde anbelangt, lagen der kreisärztlichen Beurteilung an aktuellsten aber diejenigen gemäss Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 1 8. Februar 2021 zugrunde ( Urk. 16/238, 16/240 S. 5). Der Vergleich derselben mit den Befunden vom 2 8. Mai 2021 ( Urk. 1 6 /25 6 S. 2) lässt eine Verschlechterung insbesondere in Bezug auf die Beweglichkeit des Schultergelenks
erkennen. Die aktive Mobilität in der Flexion (Anteversion) und Abduktion verschlechterte sich von 50° auf jeweils 40°, die Aussenrotation von 20° zu 0°. Passiv verschlechterte sich die glenohumerale Beweglichkeit gar noch stärker von einer Beweglichkeit in Abduktion, Flexion und Aussenrotation von jeweils 80° zu 40 ° respektive in der Aussenrotation zu nur noch 20°. PD Dr. B.___ und Dr. C.___ bezeichneten die Schulter im Bericht vom 4. Mai 2021 als massiv steif ( Urk. 16/250) und gemäss Befund vom 2 8. Mai 2021 wurde jede endständige Bewegung als sehr schmerzhaft angeführt ( Urk. 16/256 S. 3). Ob sich angesichts dieser im Mai 2021 dokumentierten Verschlechterung der Befund e der Schluss rechtfertigt, es sei seit der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 5. März 2021 keine zu berücksichtigende unfallbedingt objektivierbare Verschlechterung eingetreten, wie dies der zustän dige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin in einer Aktennotiz vom 9. Juli 2021 gestützt auf eine Besprechung mit Dr. A.___ notierte ( Urk. 16/263), erscheint fraglich. Eine von Dr. A.___ erstellte, nachvollziehbar begründete und signierte Beurteilung hierzu liegt nicht vor.
Sodann ist Dr. F.___ darin zuzustimmen, dass eine Aktenbeurteilung der vorliegend zu beurteilenden Situation kaum angemessen Rechnung tragen kann (E. 3.3). Die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 1 5. März 2021 stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes vier Jahre nach dem Unfall bei einem Zustand nach dreimaliger frustraner operativer Revision der rechten Schulter mit unbestritten erheblichem Rehabilitationsdefizit bei frozen
shoulder mit beträcht lichen Bewegungseinschränkungen und ärztlicherseits bestätigter ausgeprägter Schmerz symptomatik (vgl. unter anderem: Urk. 1 6 /223 S. 3) auf die Sprechstun denberichte der Universitätsklinik D.___ , wobei der aktuellste derjenige vom 1 8. Februar 2021 war ( Urk. 16/238, 16/240 S. 5). Demselben ist, wie auch den anderen Sprechstundenberichten derselben Klinik (vgl. unter anderem: Urk. 16/223, 16/213), eine nur knappe Anamnese zu entnehmen ( Urk. 16/238 S. 1 f.). Insbesondere in Bezug auf die Schmerzproblematik kann gestützt darauf die Beschwerdelage nicht als erstellt betrachtet werden. Ob sich die Schmerzsympto matik in belastungsabhängigen Schmerzen erschöpft, wie von Dr. A.___ angenommen ( Urk. 16/240 S. 6), lässt sich gestützt die Aktenlage nicht fest stellen, fehlt es den Berichten der Universitätsklinik D.___ doch an einer einlässlichen Schmerzanamnese, welche über Häufigkeit, Schwere und Dauer sowie den Anlass des Schmerzgeschehens hinreichend Auskunft gibt. Im Bericht vom 1 8. Februar 2021 findet sich lediglich die Angabe «einhergehender Schmerzen» und im Befund der Hinweis, dass die Rotatorenmanschettenprüfung bei massiver Schmerzproblematik nicht konklusiv beurteilbar sei ( Urk. 16/238). Am 2 5. Sep tember 2020 berichtete der Beschwerdeführer über massive Schmerzen ( Urk. 16/223 S. 2) und im Sprechstundenbericht vom 2 7. August 2019 wurde anamnestisch ein unveränderter Verlauf mit weiterhin persistierenden Schmerzen auch nachts notiert ( Urk. 16/181 S. 1). Angesichts dieser jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeanamnese unvollständigen medizinische n Aktenlage kann mit Blick auf die Beweiseignung der kreisärztlichen Aktenbeurteilung nicht von einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt gesprochen werden, mithin war die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person nicht erlässlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom 1 9. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweis ).
Hinzu kommt, dass das kreisärztlich definierte Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit, wie der Beschwerdeführer zu Recht monierte (Urk.1 S. 6), auch insoweit Zweifel aufkommen lässt, als die Gewichtsbeschränkung für den rechten domi nanten Arm auf ein Kilogramm und körpernah ab Gürtelhöhe kaum mit einer mittelschweren Tätigkeit vereinbar ist, für welche der Kreisarzt den Beschwerde führer als vollzeitig arbeitsfähig einstufte und gar ein zusätzliches Neben erwerbspensum als zumutbar erachtete (E. 3.1).
Zusammengefasst erweist sich die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. A.___ für die streitgegenständliche Frage
nach der Restarbeitsfähigkeit nicht beweiskräftig. Auch gestützt auf die übrige medizinische Aktenlage lässt sich diese Frage unbestritten nicht abschliessend beurteilen. Entsprechend erweist sich das Einholen einer externen orthopädischen Expertise als unerlässlich, wofür die Sache entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls, je nach Anforderungsprofil der zumutbaren Tätigkeit und dem Auskunftsgehalt der persönlichen und beruflichen Anamnese im einzuholenden Gutachten, ebenfalls ergänzende Abklärungen in die Wege zu leiten haben. 5 .
5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 5 .2
Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteient schädigung von Fr. 2’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Tania Teixeira - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 15 S. 2), worüber der Beschwerdefü hrer mit Verfügung vom 7. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung , UVG ) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ).
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs - mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits - marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
E. 1.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä - rungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 8. Mai 2021 schlossen PD Dr. B.___ und Assistenzärztin E.___ , dipl. Ärztin, im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2021 auf eine komplexe Situation mit hohem Leidensdruck und insuffizienter Rotatorenmanschette sowie beginnender Omarthrose. Ein Latissimus-Transfer sei als operative Möglichkeit zur Verbesse rung der Beweglichkeit kontraindiziert. Es bestehe lediglich die Möglichkeit einer inversen Prothese, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich sehr skeptisch sei. Im Befund wurde eine passive glenohumerale Bew eglichkeit in der Anteversion und der Abduktion von 40° und in der Aussenrotation von 20° angeführt. Die aktive Beweglichkeit lag gemäss Befund ebenfalls bei 40° in der Anteversion und der Abduktion, die Aussenrotation bei 0°. Jede endständige Bewegung sei sehr schmerzhaft (16/256). 3.3
Mit Schreiben vom 2 9. April 2022 an die Beschwerdegegnerin nahm der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Stellung ( Urk. 16/297) . Seines Erachtens sei die Festlegung der Arbeitsfähigkeit anhand eines Aktenkonsiliums der Gesamtsituation völlig unangemessen. Beim Beschwerdeführer sei es als Folge eines Arbeitsunfalls vom 1 0. Mai 2017 zu einer bleibenden massiven und schmerzhaften Einschränkung seines rechten dominan ten Arms gekommen, dies trotz voller Compliance während des gesamten Zeitraums. Bei der Konsultation vom 1 4. April 2022 sei en die Anteversion und die Abduktion des rechten Armes nur andeutungsweise möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass jegliche – auch leichte – Tätigkeiten wie zum Beispiel Arbeit am PC bereits nach wenigen Minuten zu Ermüdungserscheinungen und einer Zunahme der Schmerzen führten, welche ihn zwingen würden, die Tätigkeit zu unterbrechen. Die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und die Schmerzen seien trotz eigenständig durchgeführten Übungen zunehmend, hätten sich also seit der Beurteilung im März 2021 weiter verschlechtert. Nach seiner Einschätzung sei der Beschwerdeführer selbst für leichte körperliche Tätigkeiten, welche den Einsatz des rechten Arms erforderten, nicht voll arbeitsfähig ( Urk. 16/297).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Höhe der ab 1. September 2021 zuge sprochenen Invalidenrente von 19 % im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 1 5. März 202 1. Gemäss de r selben sei der Beschwerdeführer in einer vollzeitigen leichten bis
mittelschweren
Tätigkeit unter Berücksichtigung des näher definier ten Zumutbarkeitsprofils voll arbeitsfähig (S. 6 f.). Diese Restarbeitsfähigkeit sei entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeits markt verwertbar (S. 7 f.). Die Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichs einkommen führe zu einem Invaliditätsgrad von 19 % (S. 8 f.) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde ( Urk. 1) dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt , die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. A.___ sei ohne persönliche Exploration erfolgt, weshalb den bestehenden Einschränkungen und der Schmerzproblematik nicht genügend Rechnung getragen werden habe können. Aus diesem und aus weiteren , näher dargelegten Gründen seien erhebliche Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung anzubringen und es sei auf diese nicht abzustellen (S. 6 f.). Selbst wenn ihm (dem Beschwer deführer) aber trotz des Gesundheitsschadens noch eine teilweise Restarbeits fähigkeit , welche gutachterlich abzuklären wäre, zugemutet werden könnte, wäre diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angesichts der erheblichen Limitie rungen, der funktionellen Einarmigkeit und seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwertbar ( S. 7-11). Würde wider Erwarten von einer Verwertbarkeit ausgegangen, führte die
korrekte Ermittlung der Vergleichseinkommen basierend auf der von Dr. A.___ festgestellten Restarbeitsfähigkeit zu einem Invalidi tätsgrad von 36 % (S. 11-16).
E. 2.3 Nach d em der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 1 6. August 2021 ( Urk. 16/
269) die Höhe der Integritätsentschädigung nicht bestritten hatte ( Urk. 16/ 277, Urk. 16/ 296), bildet Gegenstand des angefochtenen Entscheids einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, dessen Höhe in diesem Verfahren im Streit steht . 3. 3.1
Dr. A.___ stellte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1 5. März 2021 ( Urk. 1 6/240) gestützt auf die Akten folgende Dia gnose (S. 5): - Rehabilitationsdefizit bei frozen
shoulder rechts (dominant) mit/bei - glenohumeraler Punktion vom 1 1. September 2020: kein Wachstum - glenohumeraler Punktion vom 1. Juli 2020: S. epidermidis nach Anreicherung - Status nach Schulter-Arthroskopie mit partieller RM-Rekonstruktion (Subscapularis mittels 2 x 6.5 mm STORZ Anker), subacromialem Débridement und Biopsien für Bakteriologie am 2 8. November 2018 mit/bei intraoperativ em Nachweis von P ro pioni
acnes - Pseudoparalyse und Capsulitis Schulter rechts (dominant) - Status nach Débridement und A c romioplastik rechts ( Rotatoren manschettenrepair nicht möglich) am 2 6. Februar 2018 - Status nach Rotatorenmanschettenrefixation mit Mini-open-Technik mit drei Mitek -Ankern am 1 6. Juni 2017 - Sturz am 1 0. Mai 2017 mit Rotatorenmanschettenmassenruptur .
Beim Beschwerdeführer sei es beim Unfall vom 1 0. Mai 2017 zu einer Schulter luxation rechts gekommen, welche in Kurznarkose habe reponiert werden müssen. Bei der Luxation sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer Ruptur der Sehne der Rotatorenmanschette gekommen. Diese sei arthroskopisch refixiert worden. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Re-Ruptur und einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik gekommen, zunächst erklärt und behandelt im Rahmen einer Capsulitis . Im weiteren Verlauf sei dann der Nachweis eines Low-grade-Infektes mit Proponi
acnes erfolgt . Nach der primären Refixation seien zwei weitere Eingriffe durchgeführt worden, zuletzt mit Refixation nur noch eines Teils der Rotatorenmanschette , eine vollständige Rekonstruktion sei nicht möglich gewesen. Trotz intensiven ambulanten physiotherapeutischen Massnahmen und zuletzt durchgeführter subacromialer Infiltration mit Corticoiden habe die Beschwerdesymptomatik bedingt durch starke Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit nicht mehr verbessert werden können. Es resultiere unfallbedingt eine erhebliche Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der rechten Schulter und eine ausgeprägte belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik (S. 5 f.).
Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer ebenso wie diejenige als Mitarbeiter Logistik Bäckerei nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei indes eine vollzeitige leichte bis mittelschwere Tätigkeit, dies unter Beachtung des folgenden Zumutbarkeitsprofils für den rechten Arm: Kein regelmässiges Arbeiten auf/oder Besteigen von Leitern und Gerüsten. Zu vermeiden seien regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über Brusthöhe. Mit dem rechten Arm sollten Gewichte bis ein Kilogramm nur noch körpernah getragen und schwere Gewichte nur bis Gürtelhöhe angehoben werden . Ebenso zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen/Arbeitsflächen oder mit stark vibrierenden Werkzeugen und regelmässiger axialer Krafteinwirkung bei gestrecktem Arm, zum Beispiel beim Halten oder Stossen von Gewichten oder Lasten (S. 6).
Eine weitere Verbesserung des unfallbedingten Endzustandes sei nicht mehr zu erwarten . Nach nun fast fünf Jahren intensiver Therapien und Behandlungen sei der Endzustand erreicht. Die analgetische Behandlung mit Celebrex und Redoxon sei fortzusetzen (S. 6 f.).
Auf Vorlage vom 1 9. Mai 2021 hin ergänzte Dr. A.___ zur Frage nach der Zumutbarkeit eines Nebenerwerbs, unter Einhaltung des Belastbarkeitsprofils wäre jede Tätigkeit zumutbar ( Urk. 16/249). 3.2
PD Dr. med. B.___ , leitender Arzt Schulterchirurgie, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegung s a pparates , und Assistenzarzt Orthopädie Dr. med. C.___ , Universitätsklinik D.___ , berichteten am 4. Mai
202 1 über die Verlaufskontrolle vom 3 0. April 202 1. Der Beschwerdeführer habe über eine stark eingeschränkte Beweglichkeit geklagt. Fixe Analgesie werde nicht mehr eingenommen. Redoxon und Celebrex hätten kaum Linderung gebracht. Mit d er Implantation einer Schulterprothese könne sich der Beschwerdeführer noch nicht abfinden. Die Schmerzen lägen teilweise über 10, in der Regel bei VAS 8-10 von 10 ( Urk. 16/250). Nach durchgeführtem MRI und Röntgenaufnahmen vom
E. 4.1 Mit Blick auf die Aktenlage stellte der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 3 1. August 2021 zu Recht nicht in Frage, nachdem abgesehen von der prothetischen Versorgung des unfallversehrten rechten Schultergelenks, zu welcher sich der Beschwerdeführer indes bis anhin nicht entschliessen konnte (vgl. unter anderem: Urk. 16/263 ), keine ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten mehr im Raum stehen, von welchen eine namhafte Verbesserung des Gesund heitszu s tandes zu erwarten wäre ( E. 1.1 ) . Den Akten lassen sich zudem keine Hinweise auf laufende
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung entnehmen (vgl. Urk. 16/187, 16/201).
E. 4.2 Gemäss insoweit übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen liegt beim Beschwerdeführer nach dreimaliger operativer Versorgung des unfallversehrten rechten Schultergelenks eine weiterhin komplexe Situation mit unvollständiger Rekonstruktion der Rotatorenmanschette
und mit deutlichen Bewegungsein schränkungen und Schmerzen bei frozen
shoulder
vor (E. 3.1 -E. 3.3 ). Im MRI vom 2 8. Mai 2021 und der konventionellen radiologischen Untersuchung vom selben Tag zeigten sich gemäss Beurteilung der verantwortlich zeichnenden Ärztinnen der Universitätsklinik D.___
eine weitestgehend vollständige transmurale Ruptur der Supr a spinatussehne mit Retraktion des Sehnenstumpfes und eine transmurale Ruptur der Infraspinatussehne anterior sowie eine ausgedehnte Ruptur der Subscapularissehne , progrediente Knorpeldefekte des Humeruskopfes und eine moderate AC-Gelenksarthrose ( Urk. 16/254).
Angesichts dieser unbestritten unfallkausalen erheblichen Schädigungen im rechten Schultergelenk drängen sich an der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in seiner angestammten Haupttätigkeit als Bauarbeiter als auch in der Nebenerwerbstätigkeit in der Logistik der Z.___ AG (vgl. zum Belastungsprofil der letzteren: Urk. 16/234) keinerlei Zweifel auf.
E. 4.3 Was die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Beweistauglichkeit der kreisärztlichen Aktenbeurteilung von Dr. A.___ (E. 3.1) anbelangt, ist für den Beweiswert reiner Aktengutachten erforderlich, dass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom 1 9. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweis ).
Ein solch lückenloser Befund ist bereits in zeitlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Zwar lässt der Vergleich der MRI-Befunde vom 6. Dezember 2019 ( Urk. 16/193), welche der Beurteilung von Dr. A.___ zugrunde lagen ( Urk. 16/240 S. 4), mit denjenigen vom 2 8. Mai 2021 ( Urk. 16/254) nur in Bezug auf die Knorpeldefekte am Humeruskopf eine Progredienz erkennen .
Was die klinischen Befunde anbelangt, lagen der kreisärztlichen Beurteilung an aktuellsten aber diejenigen gemäss Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 1 8. Februar 2021 zugrunde ( Urk. 16/238, 16/240 S. 5). Der Vergleich derselben mit den Befunden vom 2 8. Mai 2021 ( Urk. 1
E. 6 /223 S. 3) auf die Sprechstun denberichte der Universitätsklinik D.___ , wobei der aktuellste derjenige vom 1 8. Februar 2021 war ( Urk. 16/238, 16/240 S. 5). Demselben ist, wie auch den anderen Sprechstundenberichten derselben Klinik (vgl. unter anderem: Urk. 16/223, 16/213), eine nur knappe Anamnese zu entnehmen ( Urk. 16/238 S. 1 f.). Insbesondere in Bezug auf die Schmerzproblematik kann gestützt darauf die Beschwerdelage nicht als erstellt betrachtet werden. Ob sich die Schmerzsympto matik in belastungsabhängigen Schmerzen erschöpft, wie von Dr. A.___ angenommen ( Urk. 16/240 S. 6), lässt sich gestützt die Aktenlage nicht fest stellen, fehlt es den Berichten der Universitätsklinik D.___ doch an einer einlässlichen Schmerzanamnese, welche über Häufigkeit, Schwere und Dauer sowie den Anlass des Schmerzgeschehens hinreichend Auskunft gibt. Im Bericht vom 1 8. Februar 2021 findet sich lediglich die Angabe «einhergehender Schmerzen» und im Befund der Hinweis, dass die Rotatorenmanschettenprüfung bei massiver Schmerzproblematik nicht konklusiv beurteilbar sei ( Urk. 16/238). Am 2 5. Sep tember 2020 berichtete der Beschwerdeführer über massive Schmerzen ( Urk. 16/223 S. 2) und im Sprechstundenbericht vom 2 7. August 2019 wurde anamnestisch ein unveränderter Verlauf mit weiterhin persistierenden Schmerzen auch nachts notiert ( Urk. 16/181 S. 1). Angesichts dieser jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeanamnese unvollständigen medizinische n Aktenlage kann mit Blick auf die Beweiseignung der kreisärztlichen Aktenbeurteilung nicht von einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt gesprochen werden, mithin war die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person nicht erlässlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom 1 9. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweis ).
Hinzu kommt, dass das kreisärztlich definierte Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit, wie der Beschwerdeführer zu Recht monierte (Urk.1 S. 6), auch insoweit Zweifel aufkommen lässt, als die Gewichtsbeschränkung für den rechten domi nanten Arm auf ein Kilogramm und körpernah ab Gürtelhöhe kaum mit einer mittelschweren Tätigkeit vereinbar ist, für welche der Kreisarzt den Beschwerde führer als vollzeitig arbeitsfähig einstufte und gar ein zusätzliches Neben erwerbspensum als zumutbar erachtete (E. 3.1).
Zusammengefasst erweist sich die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. A.___ für die streitgegenständliche Frage
nach der Restarbeitsfähigkeit nicht beweiskräftig. Auch gestützt auf die übrige medizinische Aktenlage lässt sich diese Frage unbestritten nicht abschliessend beurteilen. Entsprechend erweist sich das Einholen einer externen orthopädischen Expertise als unerlässlich, wofür die Sache entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls, je nach Anforderungsprofil der zumutbaren Tätigkeit und dem Auskunftsgehalt der persönlichen und beruflichen Anamnese im einzuholenden Gutachten, ebenfalls ergänzende Abklärungen in die Wege zu leiten haben. 5 .
5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 5 .2
Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteient schädigung von Fr. 2’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Tania Teixeira - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00044
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
30. November 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira Rudolf & Bieri AG, Anwälte und Notare Ober- Emmenweid 46, Postfach, 6021 Emmenbrücke 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1964 geborene X.___
arbeitete ab 1 0. März 1997 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG und war über die Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert ( Urk. 16/1) . Daneben war er
ab Oktober 2007 in einem Pensum von 5 %
in der Logistik der Z.___ AG angestellt ( Urk. 16/40) . Am 1 0. Mai 2017 zog er sich bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Massenruptur der Rotatorenmanschette rechts mit Luxation der Bizepssehne zu ( vgl. Urk. 16/ 20 -22 ). Am 1 6. Juni 2017 wurde die Schulter erstmals operativ versorgt (Mini-open- Rotatorenmanschettenrekonstruktion über insgesamt drei Anker, Bizepstenotomie, Urk. 16/ 30 ). Am 2 6. Februar 2018 folgte bei ausgesprochener Therapieverzögerung und einer Pseudoplegie der rechten Schulter ein zweiter operativer Eingriff (Schulterarthroskopie mit Débridement intraartikulär, subakromialer Dekompression Narbenresektion mit Akromioplastik , Urk. 16/ 114) . Bei ausgeprägter Reruptur der Rotatorenmanschette mit Pseudoparalyse und residueller
Capsulitis unterzog sich der Versicherte am 2 8. November 2018 einer weiteren O peration mit partieller Rotatorenmanschettenrekonstruktion und subacromialem Débridement ( Urk. 16/ 145).
Die Suva erbrachte die vorübergehen den Leistungen. Am 1 5. März 2021 erstattete der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, eine Beurteilung gestützt auf die Akten ( Urk. 16/ 240). Den Integritäts schaden hatte er bereits am 1 1. März 2021 auf 25 % geschätzt ( Urk. 16/ 241). Am 1 9. April 2021 nahm Dr. A.___ ergänzend zur medizinischen Zumutbarkeit eines Nebenerwerbs Stellung ( Urk. 16/ 249). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2021 teilte die Suva dem Versicherten den Fallabschluss per 3 1. August 2021 unter Einstellung der Taggeldleistungen mit ( Urk. 16/ 258) . Mit Verfügung vom 1 6. August 2021 sprach sie dem Versicherten ab 1. September 2021 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % und eine Integritätsentschä digung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % zu ( Urk. 16/ 269). Die Einsprache des Versicherten vom 1 5. September 2021
( Urk. 16/ 277, begründet in: Urk. 16/ 296, ergänzt in: Urk. 16/ 298) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 in dem Sinne teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % zu sprach ( Urk. 16/ 303 = Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1 3. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ( Urk. 1) , welches diese zuständigkeitshalber mit formlosem Schreiben vom 1 4. März 2023 an das hiesige Sozialversicherungs gericht überwies ( Urk. 4). Die Beschwerdeanträge des Versicherte n lauteten auf Zuspr echung einer Invalidenrente ab 1. September 2021 bei einem Invaliditäts grad von 100 % . Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein versicherungsexternes Gutachten zur Abklärung der allenfalls noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Bewegungseinschränkung des dominanten Arms beziehungsweise der Schulter sowie der erheblichen Schmerzproblematik in Auftrag gebe ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 15 S. 2), worüber der Beschwerdefü hrer mit Verfügung vom 7. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung , UVG ) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ).
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs - mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits - marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.2 1.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.2.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä - rungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Höhe der ab 1. September 2021 zuge sprochenen Invalidenrente von 19 % im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 1 5. März 202 1. Gemäss de r selben sei der Beschwerdeführer in einer vollzeitigen leichten bis
mittelschweren
Tätigkeit unter Berücksichtigung des näher definier ten Zumutbarkeitsprofils voll arbeitsfähig (S. 6 f.). Diese Restarbeitsfähigkeit sei entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeits markt verwertbar (S. 7 f.). Die Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichs einkommen führe zu einem Invaliditätsgrad von 19 % (S. 8 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde ( Urk. 1) dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt , die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. A.___ sei ohne persönliche Exploration erfolgt, weshalb den bestehenden Einschränkungen und der Schmerzproblematik nicht genügend Rechnung getragen werden habe können. Aus diesem und aus weiteren , näher dargelegten Gründen seien erhebliche Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung anzubringen und es sei auf diese nicht abzustellen (S. 6 f.). Selbst wenn ihm (dem Beschwer deführer) aber trotz des Gesundheitsschadens noch eine teilweise Restarbeits fähigkeit , welche gutachterlich abzuklären wäre, zugemutet werden könnte, wäre diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angesichts der erheblichen Limitie rungen, der funktionellen Einarmigkeit und seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwertbar ( S. 7-11). Würde wider Erwarten von einer Verwertbarkeit ausgegangen, führte die
korrekte Ermittlung der Vergleichseinkommen basierend auf der von Dr. A.___ festgestellten Restarbeitsfähigkeit zu einem Invalidi tätsgrad von 36 % (S. 11-16). 2.3
Nach d em der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 1 6. August 2021 ( Urk. 16/
269) die Höhe der Integritätsentschädigung nicht bestritten hatte ( Urk. 16/ 277, Urk. 16/ 296), bildet Gegenstand des angefochtenen Entscheids einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, dessen Höhe in diesem Verfahren im Streit steht . 3. 3.1
Dr. A.___ stellte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1 5. März 2021 ( Urk. 1 6/240) gestützt auf die Akten folgende Dia gnose (S. 5): - Rehabilitationsdefizit bei frozen
shoulder rechts (dominant) mit/bei - glenohumeraler Punktion vom 1 1. September 2020: kein Wachstum - glenohumeraler Punktion vom 1. Juli 2020: S. epidermidis nach Anreicherung - Status nach Schulter-Arthroskopie mit partieller RM-Rekonstruktion (Subscapularis mittels 2 x 6.5 mm STORZ Anker), subacromialem Débridement und Biopsien für Bakteriologie am 2 8. November 2018 mit/bei intraoperativ em Nachweis von P ro pioni
acnes - Pseudoparalyse und Capsulitis Schulter rechts (dominant) - Status nach Débridement und A c romioplastik rechts ( Rotatoren manschettenrepair nicht möglich) am 2 6. Februar 2018 - Status nach Rotatorenmanschettenrefixation mit Mini-open-Technik mit drei Mitek -Ankern am 1 6. Juni 2017 - Sturz am 1 0. Mai 2017 mit Rotatorenmanschettenmassenruptur .
Beim Beschwerdeführer sei es beim Unfall vom 1 0. Mai 2017 zu einer Schulter luxation rechts gekommen, welche in Kurznarkose habe reponiert werden müssen. Bei der Luxation sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer Ruptur der Sehne der Rotatorenmanschette gekommen. Diese sei arthroskopisch refixiert worden. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Re-Ruptur und einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik gekommen, zunächst erklärt und behandelt im Rahmen einer Capsulitis . Im weiteren Verlauf sei dann der Nachweis eines Low-grade-Infektes mit Proponi
acnes erfolgt . Nach der primären Refixation seien zwei weitere Eingriffe durchgeführt worden, zuletzt mit Refixation nur noch eines Teils der Rotatorenmanschette , eine vollständige Rekonstruktion sei nicht möglich gewesen. Trotz intensiven ambulanten physiotherapeutischen Massnahmen und zuletzt durchgeführter subacromialer Infiltration mit Corticoiden habe die Beschwerdesymptomatik bedingt durch starke Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit nicht mehr verbessert werden können. Es resultiere unfallbedingt eine erhebliche Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der rechten Schulter und eine ausgeprägte belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik (S. 5 f.).
Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer ebenso wie diejenige als Mitarbeiter Logistik Bäckerei nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei indes eine vollzeitige leichte bis mittelschwere Tätigkeit, dies unter Beachtung des folgenden Zumutbarkeitsprofils für den rechten Arm: Kein regelmässiges Arbeiten auf/oder Besteigen von Leitern und Gerüsten. Zu vermeiden seien regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über Brusthöhe. Mit dem rechten Arm sollten Gewichte bis ein Kilogramm nur noch körpernah getragen und schwere Gewichte nur bis Gürtelhöhe angehoben werden . Ebenso zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen/Arbeitsflächen oder mit stark vibrierenden Werkzeugen und regelmässiger axialer Krafteinwirkung bei gestrecktem Arm, zum Beispiel beim Halten oder Stossen von Gewichten oder Lasten (S. 6).
Eine weitere Verbesserung des unfallbedingten Endzustandes sei nicht mehr zu erwarten . Nach nun fast fünf Jahren intensiver Therapien und Behandlungen sei der Endzustand erreicht. Die analgetische Behandlung mit Celebrex und Redoxon sei fortzusetzen (S. 6 f.).
Auf Vorlage vom 1 9. Mai 2021 hin ergänzte Dr. A.___ zur Frage nach der Zumutbarkeit eines Nebenerwerbs, unter Einhaltung des Belastbarkeitsprofils wäre jede Tätigkeit zumutbar ( Urk. 16/249). 3.2
PD Dr. med. B.___ , leitender Arzt Schulterchirurgie, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegung s a pparates , und Assistenzarzt Orthopädie Dr. med. C.___ , Universitätsklinik D.___ , berichteten am 4. Mai
202 1 über die Verlaufskontrolle vom 3 0. April 202 1. Der Beschwerdeführer habe über eine stark eingeschränkte Beweglichkeit geklagt. Fixe Analgesie werde nicht mehr eingenommen. Redoxon und Celebrex hätten kaum Linderung gebracht. Mit d er Implantation einer Schulterprothese könne sich der Beschwerdeführer noch nicht abfinden. Die Schmerzen lägen teilweise über 10, in der Regel bei VAS 8-10 von 10 ( Urk. 16/250). Nach durchgeführtem MRI und Röntgenaufnahmen vom 2 8. Mai 2021 schlossen PD Dr. B.___ und Assistenzärztin E.___ , dipl. Ärztin, im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2021 auf eine komplexe Situation mit hohem Leidensdruck und insuffizienter Rotatorenmanschette sowie beginnender Omarthrose. Ein Latissimus-Transfer sei als operative Möglichkeit zur Verbesse rung der Beweglichkeit kontraindiziert. Es bestehe lediglich die Möglichkeit einer inversen Prothese, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich sehr skeptisch sei. Im Befund wurde eine passive glenohumerale Bew eglichkeit in der Anteversion und der Abduktion von 40° und in der Aussenrotation von 20° angeführt. Die aktive Beweglichkeit lag gemäss Befund ebenfalls bei 40° in der Anteversion und der Abduktion, die Aussenrotation bei 0°. Jede endständige Bewegung sei sehr schmerzhaft (16/256). 3.3
Mit Schreiben vom 2 9. April 2022 an die Beschwerdegegnerin nahm der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Stellung ( Urk. 16/297) . Seines Erachtens sei die Festlegung der Arbeitsfähigkeit anhand eines Aktenkonsiliums der Gesamtsituation völlig unangemessen. Beim Beschwerdeführer sei es als Folge eines Arbeitsunfalls vom 1 0. Mai 2017 zu einer bleibenden massiven und schmerzhaften Einschränkung seines rechten dominan ten Arms gekommen, dies trotz voller Compliance während des gesamten Zeitraums. Bei der Konsultation vom 1 4. April 2022 sei en die Anteversion und die Abduktion des rechten Armes nur andeutungsweise möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass jegliche – auch leichte – Tätigkeiten wie zum Beispiel Arbeit am PC bereits nach wenigen Minuten zu Ermüdungserscheinungen und einer Zunahme der Schmerzen führten, welche ihn zwingen würden, die Tätigkeit zu unterbrechen. Die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und die Schmerzen seien trotz eigenständig durchgeführten Übungen zunehmend, hätten sich also seit der Beurteilung im März 2021 weiter verschlechtert. Nach seiner Einschätzung sei der Beschwerdeführer selbst für leichte körperliche Tätigkeiten, welche den Einsatz des rechten Arms erforderten, nicht voll arbeitsfähig ( Urk. 16/297). 4.
4.1
Mit Blick auf die Aktenlage stellte der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 3 1. August 2021 zu Recht nicht in Frage, nachdem abgesehen von der prothetischen Versorgung des unfallversehrten rechten Schultergelenks, zu welcher sich der Beschwerdeführer indes bis anhin nicht entschliessen konnte (vgl. unter anderem: Urk. 16/263 ), keine ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten mehr im Raum stehen, von welchen eine namhafte Verbesserung des Gesund heitszu s tandes zu erwarten wäre ( E. 1.1 ) . Den Akten lassen sich zudem keine Hinweise auf laufende
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung entnehmen (vgl. Urk. 16/187, 16/201). 4.2
Gemäss insoweit übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen liegt beim Beschwerdeführer nach dreimaliger operativer Versorgung des unfallversehrten rechten Schultergelenks eine weiterhin komplexe Situation mit unvollständiger Rekonstruktion der Rotatorenmanschette
und mit deutlichen Bewegungsein schränkungen und Schmerzen bei frozen
shoulder
vor (E. 3.1 -E. 3.3 ). Im MRI vom 2 8. Mai 2021 und der konventionellen radiologischen Untersuchung vom selben Tag zeigten sich gemäss Beurteilung der verantwortlich zeichnenden Ärztinnen der Universitätsklinik D.___
eine weitestgehend vollständige transmurale Ruptur der Supr a spinatussehne mit Retraktion des Sehnenstumpfes und eine transmurale Ruptur der Infraspinatussehne anterior sowie eine ausgedehnte Ruptur der Subscapularissehne , progrediente Knorpeldefekte des Humeruskopfes und eine moderate AC-Gelenksarthrose ( Urk. 16/254).
Angesichts dieser unbestritten unfallkausalen erheblichen Schädigungen im rechten Schultergelenk drängen sich an der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in seiner angestammten Haupttätigkeit als Bauarbeiter als auch in der Nebenerwerbstätigkeit in der Logistik der Z.___ AG (vgl. zum Belastungsprofil der letzteren: Urk. 16/234) keinerlei Zweifel auf. 4.3
Was die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Beweistauglichkeit der kreisärztlichen Aktenbeurteilung von Dr. A.___ (E. 3.1) anbelangt, ist für den Beweiswert reiner Aktengutachten erforderlich, dass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom 1 9. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweis ).
Ein solch lückenloser Befund ist bereits in zeitlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Zwar lässt der Vergleich der MRI-Befunde vom 6. Dezember 2019 ( Urk. 16/193), welche der Beurteilung von Dr. A.___ zugrunde lagen ( Urk. 16/240 S. 4), mit denjenigen vom 2 8. Mai 2021 ( Urk. 16/254) nur in Bezug auf die Knorpeldefekte am Humeruskopf eine Progredienz erkennen .
Was die klinischen Befunde anbelangt, lagen der kreisärztlichen Beurteilung an aktuellsten aber diejenigen gemäss Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 1 8. Februar 2021 zugrunde ( Urk. 16/238, 16/240 S. 5). Der Vergleich derselben mit den Befunden vom 2 8. Mai 2021 ( Urk. 1 6 /25 6 S. 2) lässt eine Verschlechterung insbesondere in Bezug auf die Beweglichkeit des Schultergelenks
erkennen. Die aktive Mobilität in der Flexion (Anteversion) und Abduktion verschlechterte sich von 50° auf jeweils 40°, die Aussenrotation von 20° zu 0°. Passiv verschlechterte sich die glenohumerale Beweglichkeit gar noch stärker von einer Beweglichkeit in Abduktion, Flexion und Aussenrotation von jeweils 80° zu 40 ° respektive in der Aussenrotation zu nur noch 20°. PD Dr. B.___ und Dr. C.___ bezeichneten die Schulter im Bericht vom 4. Mai 2021 als massiv steif ( Urk. 16/250) und gemäss Befund vom 2 8. Mai 2021 wurde jede endständige Bewegung als sehr schmerzhaft angeführt ( Urk. 16/256 S. 3). Ob sich angesichts dieser im Mai 2021 dokumentierten Verschlechterung der Befund e der Schluss rechtfertigt, es sei seit der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 5. März 2021 keine zu berücksichtigende unfallbedingt objektivierbare Verschlechterung eingetreten, wie dies der zustän dige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin in einer Aktennotiz vom 9. Juli 2021 gestützt auf eine Besprechung mit Dr. A.___ notierte ( Urk. 16/263), erscheint fraglich. Eine von Dr. A.___ erstellte, nachvollziehbar begründete und signierte Beurteilung hierzu liegt nicht vor.
Sodann ist Dr. F.___ darin zuzustimmen, dass eine Aktenbeurteilung der vorliegend zu beurteilenden Situation kaum angemessen Rechnung tragen kann (E. 3.3). Die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 1 5. März 2021 stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes vier Jahre nach dem Unfall bei einem Zustand nach dreimaliger frustraner operativer Revision der rechten Schulter mit unbestritten erheblichem Rehabilitationsdefizit bei frozen
shoulder mit beträcht lichen Bewegungseinschränkungen und ärztlicherseits bestätigter ausgeprägter Schmerz symptomatik (vgl. unter anderem: Urk. 1 6 /223 S. 3) auf die Sprechstun denberichte der Universitätsklinik D.___ , wobei der aktuellste derjenige vom 1 8. Februar 2021 war ( Urk. 16/238, 16/240 S. 5). Demselben ist, wie auch den anderen Sprechstundenberichten derselben Klinik (vgl. unter anderem: Urk. 16/223, 16/213), eine nur knappe Anamnese zu entnehmen ( Urk. 16/238 S. 1 f.). Insbesondere in Bezug auf die Schmerzproblematik kann gestützt darauf die Beschwerdelage nicht als erstellt betrachtet werden. Ob sich die Schmerzsympto matik in belastungsabhängigen Schmerzen erschöpft, wie von Dr. A.___ angenommen ( Urk. 16/240 S. 6), lässt sich gestützt die Aktenlage nicht fest stellen, fehlt es den Berichten der Universitätsklinik D.___ doch an einer einlässlichen Schmerzanamnese, welche über Häufigkeit, Schwere und Dauer sowie den Anlass des Schmerzgeschehens hinreichend Auskunft gibt. Im Bericht vom 1 8. Februar 2021 findet sich lediglich die Angabe «einhergehender Schmerzen» und im Befund der Hinweis, dass die Rotatorenmanschettenprüfung bei massiver Schmerzproblematik nicht konklusiv beurteilbar sei ( Urk. 16/238). Am 2 5. Sep tember 2020 berichtete der Beschwerdeführer über massive Schmerzen ( Urk. 16/223 S. 2) und im Sprechstundenbericht vom 2 7. August 2019 wurde anamnestisch ein unveränderter Verlauf mit weiterhin persistierenden Schmerzen auch nachts notiert ( Urk. 16/181 S. 1). Angesichts dieser jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeanamnese unvollständigen medizinische n Aktenlage kann mit Blick auf die Beweiseignung der kreisärztlichen Aktenbeurteilung nicht von einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt gesprochen werden, mithin war die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person nicht erlässlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom 1 9. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweis ).
Hinzu kommt, dass das kreisärztlich definierte Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit, wie der Beschwerdeführer zu Recht monierte (Urk.1 S. 6), auch insoweit Zweifel aufkommen lässt, als die Gewichtsbeschränkung für den rechten domi nanten Arm auf ein Kilogramm und körpernah ab Gürtelhöhe kaum mit einer mittelschweren Tätigkeit vereinbar ist, für welche der Kreisarzt den Beschwerde führer als vollzeitig arbeitsfähig einstufte und gar ein zusätzliches Neben erwerbspensum als zumutbar erachtete (E. 3.1).
Zusammengefasst erweist sich die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. A.___ für die streitgegenständliche Frage
nach der Restarbeitsfähigkeit nicht beweiskräftig. Auch gestützt auf die übrige medizinische Aktenlage lässt sich diese Frage unbestritten nicht abschliessend beurteilen. Entsprechend erweist sich das Einholen einer externen orthopädischen Expertise als unerlässlich, wofür die Sache entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls, je nach Anforderungsprofil der zumutbaren Tätigkeit und dem Auskunftsgehalt der persönlichen und beruflichen Anamnese im einzuholenden Gutachten, ebenfalls ergänzende Abklärungen in die Wege zu leiten haben. 5 .
5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 5 .2
Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteient schädigung von Fr. 2’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Tania Teixeira - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer