Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00038
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
29. Juni 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott Obergass Advokatur Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
X.___, geboren 2000, stolperte am 1 1. März 202 1
um ca. 22.00 Uhr nahe einer Bus haltestelle über eine Metallkette und stürzte (Urk. 13/G1 S.1, Urk. 13/G7 S.
1) . Er begab sich am Folgetag in der Notfallpraxis des Kantons spitals Y.___, wo die Diagnose n nicht dislozierte Scaphoidfraktur Handwurzel links und Prellung Handgelenk rechts bei Status nach Scaphoidfrak tur (im Jahr 2019, Urk. 13/M1 S. 1) gestellt
wurde n (Urk. 13/M 2 S. 1). Die Unfall ver sicherung Stadt Zürich erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Alsdann wurde
n ach der Untersuchung im Y.___
vom 17.
Januar 2022 eine post traumatische aseptische Knochennekrose im proximalen Os capitatum-Pol nach stattgefun denem Trauma im März 2021 diagnostiziert (Urk. 13/ M 1 0 S. 1). Mit Verfügung vom 4. August 2022 stellte d ie Unfall ver sicherung Stadt Zürich
ihre Leistungen gestützt auf die Beurteilung ihres bera tenden Arztes Dr. med.
Z.___, Facharzt für Ortho pädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3 0. Juli 2022 (Urk. 13/M20)
rückwirkend per 2 6. Mai 2021 ein, verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung und verzichtete a uf die Rück forde rung der bereits ausge rich teten Leistungen (Urk. 13/G 18). G egen die Ver fügung vom 4. August 2022 erhob der Versicherte am 13.
September 2022 (Eingangs datum) Einsprache (Urk.
13/ X1, mit Einspracheergänzung vom 18.
No vember 2022, Urk.
13/J6). Die Unfallver sicherung Stadt Zürich wies die Einspra che mit Einspracheentscheid vom 3 0. Ja nuar 2023 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. März 2023 (Urk. 1) Beschwerde. In ma terieller Hinsicht beantragte er, in Aufhebung des angefochte nen Einspracheentscheids vom 3 0. Januar 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu pflichten, auch über den 2 6. Mai 2021 hinaus und bis auf Weiteres für die Folgen des Unfalls vom 1 1. März 2021 aufzukommen (Urk. 1 S. 2).
Hernach reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2023 (Urk. 8) die radiologische Stellungnahme von PD Dr. med.
A.___, Radio loge FMH, vom 7. März 2023 (Urk. 9) ein . 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/G1-X1, sowie der Fallbesprechung ihres beratenden Arztes vom 2 2. März 2023, Urk. 13/
M23) . 2.3
Der Beschwerdeführer legte m it Replik vom 1 6. Mai 2023 (Urk.
16) die radiolo gi sche Stellungnahme von PD Dr. A.___ vom 2 4. April 2023 (Urk. 17) auf . 2.4
Daraufhin beantragte d ie Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 2 0. Juni 2023 Gutheissung der Beschwerde. Dazu füh rte sie unter anderem au s, dass sie der radiologischen Stellungnahme von PD Dr. A.___ vom 2 4. April 2023 (Urk. 17) nichts entgeg n en könne. Sie sei daher bereit, die Leistungen in Bezug auf den Unfall vom 1 1. März 2021 auch über den 2 6. Mai 2021 hinaus zu erbringen (Urk. 20 S. 2). 3.
3.1
Es liegen nunmehr übereinstimmende Anträge auf Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 30. Januar 2023 (Urk. 2) mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die gesetz lichen Leistungen für den Unfall vom 1 1. März 2021 auch über den 26. Mai 2021 hinaus zu erbringen ha be, vor. 3.2
Dies e Anträge stehen mit der Sach- und Rechtslage im Einklang. Hier war die Frage, ob die aseptische Knochennekrose im linken Handgelenk des Beschwerde füh rers (E. 1)
in einem natürlichen (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1) und adäquaten (BGE 134 V 109 E. 2.1, 129 V 177 E. 3.2) Kausal zusam menhang zu m Unfall vom 11. März 2021 steht, strittig . Zur Frage des natürlichen Kausal zusam menhangs
hielt Dr. Z.___ am 9. Januar 2023 im Wesentlichen Folgendes fest: Zwischen dem osteochondralen Defekt, welcher erstmalig sieben Monate nach dem Unfall objektiviert worden sei, und dem Ereignis vom 1 1. März 2021 könne überwiegend wahrscheinlich kein natürlicher Kausalzusammenhang her gestellt werd en. Wäre es durch das Ereignis zu einer Schädigung der Durch blutung, wel che zu einer Osteo nekrose führe, gekommen, wäre diese Minder durchblutung in Form einer begin nenden Osteonekrose überwiegend wahr schein lich bereits im Computertomogramm (CT) vom 26. Mai 2021 dargestellt gewesen (Urk. 13/M21 S. 3). In diesem CT-Befund hätten sich aber keine Hinweise für eine beginnende Osteo nekrose gefunden (Urk. 13/M21 S. 3-4). Dem hielt PD Dr. A.___ in seiner Stellung nahme vom 24. April 2023 entgegen, es werde bei sehr starker (Bild-)
vergrösserung und ausschliesslich in der sagittalen Rekonstruktion sichtbar, dass die Dichte und Struktur des Capi tatumkopfes am 1 2. März 2023 (richtig: 2021)
noch im Rahmen der Norm gewesen sei. Alsdann habe sich in der bildgebenden Unter suchung vom 2 6. April 2021 als beginnender Befund und in der bild geben den Untersuchung vom 2 6. Mai 2021 noch deutlicher sichtbar eine Osteo penie mit Rarefizierung der Knochentr a bekulierung generell und insbesondere un mit tel bar subchondral im Bereich der später abgrenzbaren aseptischen Knochen nekrose des Capitatumkopfes ausgebildet. Dieser Befund müsse sicher lich sehr zurückhaltend interpretiert werden. Aufgrund des linearen, direkt sub chondrial lokalisierten Charakter s an der
Stelle der später dokumentierten Nekrose lege die ser Befund jedoch nahe, dass wahrscheinlich schon innerhalb der ersten drei Mo naten nach dem Unfall eine Dynamik vorhanden gewesen sei, die das spätere Bild der osteochondralen Osteon e krose erkläre (Urk. 17 S. 2). Es stehe ausser Frage, dass die aseptische Nekrose des Capitatumkopfes in engem Zusammenhang mit dem Trauma stehe und alle anderen möglichen Ursachen ausgeschlossen werden könnten (Urk. 17 S. 5). PD Dr. A.___ kann seine Beur teilung mit objektivierbaren Befunden (BGE 138 V 248 E. 5.1) belegen. Seine Stellungnahme vom 24.
April 2023 (Urk. 17), wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1 1. März 2021 besteht, ist schl üssig und überzeugend.
Bei objektiv ausge wiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbstän dige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).
Da ein Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 1. März 2021 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) erstellt ist, hat d ie Beschwerdegegnerin - wie beantragt - die gesetzlichen Leistungen (Art. 6 Abs. 1, Art. 10 ff. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) für diesen Unfall auch über den 26. Mai 2021 hinaus zu erbringen. Die Be schwerde ist in diesem Sinne gutzu heissen. 4.
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und unter Berücksich tig ung seines vollständigen Obsiegens mit Fr. 2'000.-- (inkl. Bar auslagen und MWST) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 1 1. März 2021 auch über den 26. Mai 2021 hinaus zu erbringen hat, aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott unter Beila g e einer Kopie von Urk. 20 - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher