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UV.2023.00034

Kniedistorsion, Meniskusschaden ohne relevante Begleitverletzungen und spezifische Anfangsbefunde, Abstellen auf versicherungsinterne Aktenbeurteilung, Status quo sine nach 3 Monaten erreicht, Abweisung

Zürich SozVersG · 2023-07-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, arbeitete für die

Y.___

AG als Bauarbeiter und war dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert , als er

a m 8.

März 2021 während de s

Z uschneiden s von Platten mit einer Maschine aus rutscht e und sich dabei das linke Knie verdreht e ( Urk. 7/1). Am 1 3. März 2021 stellte er sich bei der Notfallstation des Stadtspitals Z.___

vor, wo eine Kniedis torsion diagnostiziert wurde ( Urk. 7/9). Mittels durchgeführten MRI Knie links vom 2 6. März 2023 wurde unter anderem ein komplexer Riss am Hinterhorn des medialen Meniskus mit breitem Radialriss am Hinterhorn und Horizontalriss am Übergang P ars intermedia/Hinterhorn festgestellt ( Urk. 7/10 , 7/19 ). Am 2. September 2021 fand eine Kniearthroskopie mit Meniskusteilresektion statt ( Urk. 7/41).

Nach versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilung vom 2 7. Januar 202 2

( Urk. 7/43) hielt die S uva mit Schreiben vom 2 7. Januar 2022 an der bereits am 5. August 2021 mitgeteilten Leistungseinstellung per 8. Juni 2021 fest ( Urk. 7/24, 7/44) . Nach Eingang vom Versicherten eingereichter medizinischer Unterlagen erfolg t e eine neuerliche Vorlage an die Versicherungsmedizin ( Urk. 7/54, 7/56).

Mit Verfügung vom 2 6. September 2022 stellte die Suva die bisherigen Leis tungen (Taggeld und Heilkosten) per 8. Juni 2021 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ( Urk. 7/57). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 2 4. Oktober 2022 ( Urk. 7/65) wies die Suva mit Entscheid vom 2 6. Januar 2023 ab ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. Februar 2023 Beschwerde ( Urk.

1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2 6. Januar 2023 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzu heben un d e s sei eine gerichtliche medizinische Beurteilung durchzuführen. Es seien ihm die zustehenden Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 8. Juni 2021 hinaus auszurichten. Eventuell sei ihm eine angemessene UV-Rente zuzu sprechen und es sei ihm die ihm zustehende Integritätsentschädigung zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. April 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 9. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit ( Urk. 2), dass trotz der von den behandelnden Orthopäden des Stadtspitals Z.___ erho benen Einwände kein Anlass bestehe, die mehrmals vorgenommene, umfassend und schlüssig begründete Einschätzung ihres Versicherungsmediziners Dr. A.___ , gemäss welcher das vorbestehende degenerative Verschleissleiden höchstens vorübergehend durch die Zerrung des Innenbandes verschlimmert worden sei, in Frage zu stellen. Die b ehandelnden Orth opäden erklärten zwar, die ärztliche Beurteilung von Dr. A.___ durchgesehen zu haben, sie hätten sich mit dieser jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt (S. 11). So sei en sie weder auf den vom Suva-Arzt mehrfach vorge b rachten Verweis auf den initial erhobene n klini s chen Befund, wonach der Beschwerdeführer eine Druckdolenz bzw. einen Rotationsschmerz am aussenseitigen linken Kniegelenk beklagt habe , während der mediale Bandapparat indolent gewesen sei, eingegangen, noch auf seine wissenschaftliche Begrü n dung, wonach für eine traumatische Meniskusschädi gung stets das Vorliegen typischer Begleitverletzungen gefordert werde, welche im vorliegenden Fall nicht vorgelegen hätten (S. 11-12). Auch die radiologisch fest ge stellte Zerrung des Innenbandes könne diesbezüglich nicht als beweis führend angesehen werden, da der Beschwerdeführer ausschliesslich Beschwer den an der Aussenseite seines Kniegelenks beklagt habe (S. 12). Es sei erstellt, dass das Unfallereignis vom 8.

März 2021 nicht mehr Ursache des Gesundheits schadens am linken Knie des Beschwerdeführers, wie er sich drei Monate danach präsentiert habe, darstelle, und der Zustand, wie er sich auch ohne diesen Unfall eingestellt hätte, spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die danach noch bestehenden Kniebeschwerden links seien folglich nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt (S. 13). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1) , dass es sich bei den Berichten des Suva - Arztes Dr. A.___

um reine medizinische Aktenbeurtei lungen hand le . Es sei zudem offensichtlich, dass aufgrund seiner medizinischen Vorbefassung gemäss Aktenbeurteilung vom 2 7. Januar 2022 durch Einholung einer neuen Stellungnahme vom 2 9. September 2022 nicht mit eine m ergebnis offenen Erkenntnisgewinn zu rechnen gewesen sei . Anders als der Kreisarzt hätten die behandelnden Ärzte ihre Beurteilung der medizinischen Situation beim Beschwerdeführer gestützt auf eigene Untersuchungen und von ihnen eingeholtes bildgebendes Material vorgenommen . Damit sei diesen medizinischen Beurteilun gen von vornherein weitaus höheres Gewicht beizumessen als einer reinen Aktenbeurteilung eines versicherungsinternen Mediziners (S. 7). Es wäre eine medizinische Begutachtung durchzuführen gewesen (S. 8). Von Dr. A.___ werde mit keinem Wort abgehandelt, dass sich anlässlich der MRT-Befundung des Knies eine Verletzung des Innenmeniskus mit komplexem Riss am Hinterhorn als Zeichen des Traumas gezeigt ha b e, welche gemäss fachärztlicher Einschätzung klar als Unfallfolge für die Beschwerden verantwortlich und bestätigt worden sei . Damit seien klare somatische bildgebende Befunde von Dr. A.___ offensicht lich nicht zur Kenntnis genommen worden, sondern seien mit angeblich fehlen den überwiegende n Wahrscheinlichkeiten wegdiskutiert worden (S. 8). Es sei von Dr. A.___ übersehen worden, dass anlässlich der Notfalluntersuchung des Beschwerdeführers nur ein konventionelles Röntgenbild erstellt worden se i , eine MRT-Befundung habe damals nicht stattgefunden. Konventionelle Röntgenbilder eigneten sich jedoch nicht, um Verletzungen von Menisken, Bänder n usw. bild gebend darstellen zu können . Entsprechend sei es absolut verfehlt, aufgrund dieser Untersuchung auf eine angeblich fehlende überwiegende Wahrscheinlich keit der Unfallfolge zu schliessen (S. 9) . Da somit mangels medizinisch verläss licher Grundlage ein Wegfallen der Kausalität von der Beschwerdegegnerin nicht per 8. Juni 2021 habe nachgewiesen werden können, ha be sie rückwirkend die Leistungen zu erbringen (S. 11). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus ( Urk. 6), dass im vorliegenden Fall die typischen Zeichen einer traumatisch bedingten zusätzlichen Meniskusläsion eines bereits vorbestehenden, degenerativ veränderten Meniskus gefehlt hätten und die klinisch erhobenen Befunde keine natürliche Unfallkausa lität begründen könn t en

(S. 5). Da die rechtsprechungsgemässen Voraussetzun gen für die Zulässigkeit einer medizinische n Aktenbeurteilung erfüllt gewesen seien, habe es keiner persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Suva-Arzt bedurft (S. 6-7). Eine mehrmalige Beurteilung des gleichen Falles durch denselben versicherungsinternen Arzt sei zudem kein Grund für eine externe Begutachtung (S. 7). Einzig die festgestellte Zerrung des Innenbandes habe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes am linken Knie geführt. Solche Zerrungen verheilten jedoch regelmässig nach ein paar Wochen, weshalb die Innenbandzer rung des Beschwerdeführers in den Folgeberichte n seiner Ärzte auch nicht mehr erwähnt worden sei. D amit sei aber erstellt, dass der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis vom 8. März 2021 wieder erreicht gewesen sei (S. 9). 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Oberärztin , und Assistenzarzt C.___

vom Stadtspital Z.___ hiel ten im Bericht vom 1 3. März 2021 zur Erstuntersuchung vom Vortag ( Urk. 7/9) fest, dass sich der Beschwerdeführer selbständig auf der Notfallstation mit Schmerzen im linken Knie vorgestellt habe. Er sei vor vier Tagen, am 8. März 2021, mit dem linken Bein hängen geblieben und habe sich dabei das Knie ver dreht. Seither habe er Schmerzen an der Aussenseite des Kniegelenks und höre bei bestimmten Bewegungen ein Knacke

n. Befundet wurde eine diskrete Druck dolenz über dem lateralen Bandapparat, eine leichte eingeschränkte Flexion , ein leicht knackendes Geräusch bei derselben sowie ein Rotationsschmerz lateralsei tig und eine diskret vermehrte Aufklappbarkeit .

Diagnostisch führte der klinische Befund zum Verdacht auf eine Kniebinnenläsion (S. 1) . 3.2

Dr. med. D.___ , Leitender Arzt , und Assistenzärztin E.___ ,

Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie , Stadtspital

Z.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 5. März 2021 zur Sprechstunde vom 3 1. März 2021 ( Urk. 7/10 ; wohl irr tümlich falsche Datierung ) folgende Diagnosen : - Kniedistorsionstrauma links vom 8. März 2021 mit - Komplexe m Riss am Hinterhorn des medialen Meniskus links mit brei tem Radialriss am Hinterhorn und Horizontalriss am Übergang Pars intermedia/Hinterhorn - Zerrung Lig amentum

collaterale mediale - Chondropathie femoropatellar Grad II und femorotibial medial Grad II-III

Es wurde der Befund des am 2 6. März 2021 durchgeführten MRI des linken Knies besprochen , die Weiterführung des konservativen Therapieprozederes empfohlen und eine physiotherapeutische Verordnung ausgestellt zur Durchführung von kniezentrierten Übungen , dies bei milder Symptomatik . Zusätzlich befundet wurden die Steinmann-Zeichen I, welche negativ ausfielen (S. 1). 3.3

Assistenzarzt Dr. med. F.___ ,

Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfall chirurgie des Stadtspital s

Z.___

hielt im Bericht vom 7. Juni 2021 fest ( Urk. 7/11) , dass die Schmerzen im Bereich des linken Knies persistierten, tendenziell etwas schlechter geworden seien. Der Beschwerdeführer habe durch gehend weiter auf der Baustelle gearbeitet. Es wurde eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert. Der Steinmann I -Test führte nunmehr bezüglich des medialen Meniskus zu einem positiven Befund . 3.4

Dr. med. G.___ , Oberarzt , und Prof. Dr. med. H.___ , Chefarzt , Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie des Stadtspital s

Z.___ , führten im Bericht vom 1 8. November 2021 ( Urk. 7/38 /3-5) aus, dass

die Vorstellung des Beschwerdefüh r ers am 3 0. August 2021 nach Infiltration mit Lokalanästhetikum keine Besserung, eher eine Verschlechterung der Symptoma tik gezeigt habe , weshalb mit entsprechender Vorbereitung am 2. September 2021 die ambulante arthrosk o pische Operation mit Meniskusteilresektion am Hinter horn-Innenmeniskus und Glättung durchgeführt worden sei. D ie a r th roskopische Operation, die MRI-Untersuchung und die klinischen Untersuchungen im gesam ten Verlauf hätten mit relativ grosser Sicherheit gezeigt , dass die bestehende Beschwerdesymptomatik und -p roblematik im Bereich des linken Kniegelenks mit dem Unfall vom 8. März 2021 verbunden sei en (S. 2). 3.5

Der Suva-Arzt Dr. A.___ , Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2 7. Januar 2022 fest ( Urk. 7/43), dass

in dem knapp drei Wochen nach dem Ereignis durchgefüh r ten Magnetresonanz t omogramm des linken Knies ein kom p l exer Riss des Inne n meniskus an typischer Stelle, im Hinterhornbereich , eine Knorpelschädigung bis Grad III und eine Knorpelschädigung bis Grad II femoro patellar sowie eine Entzündung des Ansatzes der Quadricepssehne bildgebend dargestellt worden seien . Eine Zerrung des Innenseitenbandes sei mitdargestellt worden, dies bei intakten Kreuzbänder n und fehlenden Hinweisen auf eine Sei tenruptur. Begleitverletzungen, die eine plötzliche Verletzung des Meniskus durch eine schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors begründen könnten, beispielsweise begleitende Bandzerreissungen oder Gelenkskapselverletzungen durch die Überschreitung des natürlichen Bewegungsspielraums des Kniegelenks, Zeichen einer meniskokapsulären Separation oder Rissbildung in der Aufhängung des Meniskus als Zeichen einer traumatischen Rissbildung oder Knochenbrüche, welche zu einer plötzlichen Meniskusschädigung führen könn t en, seien bildge bend nicht dargestellt oder geschildert worden. Bildgebend habe keine struktu relle Läsion, welche nach derzeitigem medizinische m Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei, dargestellt werden können. Bei der E r stun t er suchung sei das Innenseitenband indolent gewesen und es habe eine vermehrte Aufklappbarkeit des Aussenseitenbandes, welches bildgebend unauffällig gewe sen sei, befundet werden können. Druckschmerzen hätten bei der Erstuntersu chung an der Knieaussenseite bestanden, die Bildgebung habe keine Pathologie im lateralen Bereich

des Kniegel e nks gezeigt. Die Meniskusschädigung, welche präoperativ b ildgebend und intraoperativ inspektorisch habe objektiviert werden können, entspreche einem degenerativen Meniskusschaden. Hinweise für eine traumatische Meniskusschädigung durch ein überschreitendes Gelenksspiel des Kniegelenks hätten sich weder initial klinisch noch bildgebend im Verlauf gefunden (S. 6). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich bei den chirur gisch behandelten Pathologien, dem Meniskusriss und der Resektion der hyper trophen Plica

mediopatellaris , welche ebenfalls nicht überwiegend wahr - schein lich auf eine Distorsion zurückzuführen sei, sondern auf eine anatomische Norm variante, um degenerative Veränderungen im Bereich des Kniegelenks bei Errei chen des Prädilektionsalters für Verschleiss (S. 6-7).

Die von P rof. Dr. H.___ und Dr.

G.___ beigebrachte Bestätigung der Kausalität sei unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wissenschaft lich nicht nachvollziehbar und sei nicht mit Argumenten und auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit begründet. Der klinische Verlauf sei überwie gend wahrscheinlich typisch für das Manifestwerden eines degenerativen Ver - schleissleidens im Rahmen einer Abklärung einer vorübergehenden Verschlim merung durch eine Zerrung (S. 7). Eine vorübergehende Verschlimmerung sei durch eine Zerrung des Innenbandes eingetreten. Der Status quo sine sei spätes tens nach drei Monaten erreicht gewesen (S. 8). 3.6

Dr. med. I.___ , Oberarzt , und Prof. Dr. H.___ vom Stadtspital Z.___ hielten in ihrer Beurteilung vom 1 7. Mai 2022 fest ( Urk. 7/54 /5-6) , dass aus ihrer Sicht die Verletzung mit dem Unfall zusammenhänge, da der Beschwer deführer vor dem Unfall keine Beschwerden angegeben ha b

e. Erst durch diesen Unfall sei es zum Riss des Meniskus und den Beschwerden gekommen. Sicher zeigten sich beim Beschwerdeführer gewisse Abnützungserscheinungen, welche für diesen Jahrgang normal seien. U nter konservativer Therapie sollten diese aber mit der Zeit beschwerdeärmer werden. Der Beschwerdeführer habe aber immer wieder Beschwerden gehabt und auch einen Lappenriss, weshalb dieser doch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall herbeigeführt worden sei. Gemäss einer von ihnen zitierten Studie könnten Verletzungen von Menisken in Kniegelenken mit gewissen degenerativen Veränderungen durchaus durch ein Trauma verursacht worden sein und müssten von den degenerativen Läsionen unterschieden werden. Zusätzlich zeige sich im MRI auch eine Verletzung des Innenbandes als Zeichen des Traumas, weshalb klar ein Unfall für die Beschwer den verantwortlich sei (S. 1). Natürlich k önne es Diskussionen geben, da gewisse degenerative Veränderungen vorhanden seien, jedoch seien diese bei jedem Pati enten in diesem Alterssegment ersichtlich. Sollte nur auf diese degenerative n Ver änderungen geachtet werden, wäre in diesem Alter aus versicherungstechnischen Gründen kein unfallkausale r Zusammenhang mehr möglich. Dies sei vorliegend nicht der Fall und er sehe einen Grossteil der Beschwerden durch den Meniskus schaden bedingt, welcher traumatisch entstanden sei (S. 2). 3.7

Dr. A.___ äusserte sich in seiner Beurteilung vom 2 6. September 2022 ( Urk. 7/56) zur Einschätzung de r chirurgischen Fachärzte vom Stadtspital Z.___ (Urk. 7/54) und führte aus, dass eine Kausalitätseinschätzung, welche ausschliess lich auf den Angaben des Versicherten basiere, wissenschaftlich nicht schlüssig sei . Das Stadtspital Z.___ begründe nicht, weshalb es durch den Unfall zur Rissbildung im medialen Meniskus gekommen sei (S. 3). Zerrungen von Band strukturen führten überwiegend Wahrscheinlich zu vorübergehenden Verschlim merungen, aber nicht zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung im Sinne von begleitenden Meniskusschäden. Im vorliegenden Fall fehlten die typischen Zeichen einer traumatisch bedingten zusätzlichen Meniskusläsion eines bereits vorbestehend degenerativ veränderten Meniskus und die klinisch erhobenen Befunde hätten keine natürliche Kausalität begründen können. Im Befund des Instituts für No t fallmedizin, welches vier Tage nach dem Ereignis erhoben worden sei , habe sich eine diskrete Druckdolenz aussenseitig am Kniegelenk gezeigt, medialseitig sei der Bandapparat und das Kniegelenk indolent gewesen, sodass auch die bildgebend dargestellte Zerrung des Innenseitenbandes hinterfragt werden müsse in Bezug auf die Kausalität und eine überwiege nd wahrscheinliche vorübergehende Verschlimmerung (S. 4-5).

Das Argument, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis und den Beschwerden vorgelegen habe, begründe keine überwiegend wahrscheinliche , natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis und den bildgebend dargestellten Pathologien (S. 5). 4. 4.1

Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 8. März 2021 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) darstellt und dieses Ereignis zumindest zu einer vorüberge henden Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Zustandes geführt hat . Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungen zu Recht unter Hinweis auf das Erreichen des Status quo sine vel ante per 8. Juni 2021 eingestellt hat, beziehungsweise, ob die danach weiterhin bestehen den Beschwerden im linken Knie noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 8 .

März 202 1 zurückzuführen sind. Dabei steht insbeson dere im

Streit, ob die mediale Meniskusläsion links überwiegend wahrscheinlich traumatischer oder aber degenerativer Genese ist. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützt e sich für ihre Leistungseinstellung auf die Akten b eurteilungen von

Dr. A.___ , wonach beim Beschwerdeführer das linke Knie bereits vor dem Unfallereignis vom 8. März 2021 degenerativ geschädigt gewesen sei, eine vorübergehende Verschlimmerung möglicherweise durch Zerrung des Innenbandes eingetreten sei , jedoch der Status quo sine nach spätestens drei Monaten erreicht gewesen sei ( vgl. E. 3.5, 3.7) .

Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheid g rundlage ist

- entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6 ) - zulässig, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorlie gen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch E. 1. 4 ) , was vorliegend der Fall ist. Die medizinischen Akten im Dossier der Beschwerdegegnerin, welche dem Suva-Arzt Dr. A.___ für seine Beurteilungen zur Verfügung standen ( vgl. Urk. 7/43 / 1- 5; Urk. 7/56/1-2 ), geben den medizinischen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kniebeschwerden umfassend wieder. Der Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Untersuchung durch geführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizini schen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen not wendig gewesen wären. Den Beurteilungen von Dr. A.___ lagen denn auch lückenlose klinische und bildgebende Befunde zugrunde, deren Aktualisierung nach de r operativen Meniskussanierung vom 2. September 2021 ( Urk. 7/41) für die streitgegenständliche Kausalitätsbeurteilung überwiegend wahrscheinlich keinen Zugewinn mehr bringen konnte. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23.

September 2009 E. 3.4.1 mit Hin weisen). Auch der Umstand, dass Dr.

A.___ zuvor am 2 7. Januar 2022 und anschliessend am 2 6. September 2022 nochmals eine Beurteilung abgab, vermag an deren Beweiswert nichts zu ändern. Der implizite Vorwurf des Beschwerde führers, wonach Dr. A.___ deswegen befangen sei, ist nicht stichhaltig. Recht sprechungsgemäss verhält es sich so, dass der Umstand, dass sich Sachverstän dige schon einmal mit einer Person befasst haben, später deren Beizug nicht zum Vornherein aus schliesst . Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn sie zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangen.

Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2016 vom 2 3. Juni 2016 E. 5.1), was vorliegend vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt wird und wofür keinerlei Anhaltspunkte vor liegen . 4. 3

Beim Beschw erdeführer liegen unbestrittenermassen degenerative Verände rungen im linken Knie vor. So wurde von Dr. A.___

aufgezeigt, dass unter anderem eine Chondropathie femoropatellar Grad II und fomo ro tibial medial Grad II-III, einer medial betonten leichten Gonarthrose entsprechend, vorgelegen ha t ( Urk. 7/22). Das wird sodann auch von den Behandlern bestätigt. Prof. Dr. H.___

führte aus , dass sich beim Beschwerdeführer gewisse Abnützungs erscheinungen zeig t en ( Urk. 7/54/5).

Wie Dr. A.___ in seinen Beurteilungen zudem nachvollziehbar darlegte, lagen beim Beschwerdeführer keine Begleitver letzungen vor, die eine plötzliche Verletzung des Meniskus durch eine schädi gende Einwirkung eines äusseren Faktors begründen könnten, beispielsweise begleitende Bandzerreissungen oder Gelenkskapselverletzungen durch die Über schreitung des natürlichen Bewegungsspielraums des Kniegelenks, Zeichen einer meniskokapsulären Separation oder Rissbildung in der Aufhängung des Meniskus als Zeichen einer traumatischen Rissbildung oder Knochenbrüche, welche zu einer plötzlichen Meniskusschädigung führen können ( Urk. 7/43).

Das Argument des Beschwerdeführers, wonach solche gar nicht hätten ersichtlich sein können, da das MRI erst Wochen nach dem Unfallereignis durchgeführt wurde ( Urk. 1 S.

9 ) , verfängt nicht.

I nsbesondere waren nicht nur die radiologische n Befunde für die Einschätzung von Dr. A.___ massgebend . Er

berücksichtigte ebenfalls die klinischen Befunde. So wurde anlässlich der notfallmässigen Vorstellung des Beschwerdeführers beim S tadts pital Z.___

vier Tage nach dem Unfall als Befund festgehalten, dass eine Druckdolenz diskret über dem lateralen Bandapparat bestanden habe und der mediale Bandapparat indolent gewesen sei. Zudem hätten kein H ä matom, keine Überwärmung und keine ossären Läsionen vor gelegen ( Urk. 7/9). Auf eine akute Meniskusverletzung hinweisende Befunde wie eine Druckdolenz oder Schmerzen im Gelenkspalt, einen Erguss, ein Streckdefizit oder Befunde aufgrund spezifi scher Untersuchungsverfahren wie dem Apley -Test oder positive Steinmann-Zei chen (Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 1058 f.) wurden anlässlich der Erstuntersuchung vom 1 2. März 2021 keine festgestellt. Im Bericht vom 2 5. März 2021 , mithin in Kenntnis des MRI-Befundes, wurden die Steinmann-Zeichen I sodann explizit als negativ bezeichnet und auch im ü brigen Befund keine Meniskuszeichen angeführt (E. 3.2) . Erstmals im Bericht vom 7. Juni 2021

notierte Dr. F.___ , dass der Steinmann I bezüglich des medialen Meniskus positiv sei (E. 3.3). Entsprechend überzeugt, dass

Dr. A.___

die Anfangsbefunde (Urk.

7/43/6) in seine Kausalitätsbeur teilung miteinbezog

und mangels jeglicher positiver Meniskusbefunde als hin weisend auf eine degenerative Meniskusschädigung erachtete .

Insgesamt kommt er daher zum nachvollziehbaren Schluss, dass bei vorbestehen de r Kniegelenksdegeneration die typischen Zeichen für eine traumatisch bedingte ( zusätzliche ) Meniskusläsion fehlten und die klinisch erhobenen wie auch die intraoperativen Befunde keine natürliche Kausalität begründe te n ( Urk. 7/56/4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkei t handelt es sich seiner begründeten und aktenbasierten Beurteilung entsprechend bei den chirurgisch behandelten Patho logien, dem Meniskusriss und der resezierten hypertrophen Plica

mediopatellar i s , welche ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf eine Distorsion zurück zuführen sei , um degenerative Veränderungen im Bereich des Kniegelenks bei Erreichen des Prädilektionsalters für Verschleiss ( Urk. 7/43/ 6-7). 4. 4

Die abweichende Meinung der Behandler vermag daran nichts zu ändern. Das Hauptargument, wonach beim Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Beschwer den bestanden hätten, ist nicht stichhaltig. Die Behandler bedienen sich damit der im Unfallversicherungsrecht unzulässigen Beweisf ormel « post hoc, ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten sei (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 1 5. April 2021 E.

4.2). Sodann wurden ihre Einwände durch Dr. A.___ mit nachvollziehbarer Begründung entkräftet (vgl. insbesondere Urk. 7 /56 ). Insofern die Behandler ein Kniedistorsionstrauma mit Meniskusriss aufführte n und denselben einzig auf grund seiner Lokalisation ( Lappenriss )

mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als durch den Unfall herbeigeführt erachteten ( Urk. 7/54/5) , überzeugt dies bei fehlenden typischen Begleitverletzungen

und nicht dokumentierten verletzungs spezifischen Anfangsbefunden , wie Dr. A.___ ausführte, nicht ( vgl. Urk. 7/43/6) . Abgesehen von der zeitlichen Komponente, welche wie ausgeführt beweisrechtlich nicht massgebend ist, liefern somit die Behandler keine schlüssige Begründung für den behaupteten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Meniskusriss . Auch thematisieren sie anders als Dr. A.___

weder den Umstand, dass keine erheblichen Begleitverletzungen vor gelegen haben , noch den

klinisch en Befund nach dem Unfall. Sodann liessen sie unberücksichtigt, dass sich die für ein degeneratives Verschleissleiden üblichen Beschwerden

– wie von Dr. A.___ aufgezeigt ( Urk. 7/64 /5) – bereits am 1. April 2022, mithin sieben Monate postoperativ, wieder manifestierten ( vgl. Sprechstun denbericht vom 1. April 2022, Urk. 7/47) , was die Relevanz des Vorzustandes für das Auftreten der Beschwerden unterstreicht . Ihre Einschätzung vermag daher auch keine geringen Zweifel an der überzeugenden versicherungsärztlichen Aktenbeurteilung aufzuwerfen , weshalb auf letztere abzustellen ist (vgl. E. 1. 4 ) . 4. 5

Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass die Meniskusschädigung links , die präoperativ bildgebend und intraoperativ inspektorisch objektiviert werden konnte ,

nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 8. März 2021 verursacht wurde und dass der S tatus quo sine nach ein er vorübergehende n Ver schlimmerung des degenerativen Vorzustandes im linken Knie , möglicherweise mit verursacht

durch eine längst ausgeheilte Zerrung des Innenbandes , spätestens nach drei Monaten erreicht war . Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den natürlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. März 2021 und den über den 8. Juni 2021 hinaus geklagten Beschwerden zu Recht verneint. 4. 6

Schliesslich bleibt anzufügen, dass vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. Urk. 1 S.

10 ), ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs.

2 UVG gegeben ist. Wie das Bundesgericht festhielt, entfällt eine Deckungsprüfung unter dem Titel der Listendiagnose, wenn der Unfallversicherer – wie vorliegend und was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird – das versicherte Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkennt, die diagnostizierte Lis tenv erletzung jedoch als nicht einmal teilweise durch den Unfall verursacht beurteilt und kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereig nis vorliegt (BGE 146 V 51 E. 9). 5.

Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht nach dem 8. Juni 2021 zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 6. Januar 2023 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Estermann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, arbeitete für die

Y.___

AG als Bauarbeiter und war dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert , als er

a m 8.

März 2021 während de s

Z uschneiden s von Platten mit einer Maschine aus rutscht e und sich dabei das linke Knie verdreht e ( Urk. 7/1). Am 1 3. März 2021 stellte er sich bei der Notfallstation des Stadtspitals Z.___

vor, wo eine Kniedis torsion diagnostiziert wurde ( Urk. 7/9). Mittels durchgeführten MRI Knie links vom 2 6. März 2023 wurde unter anderem ein komplexer Riss am Hinterhorn des medialen Meniskus mit breitem Radialriss am Hinterhorn und Horizontalriss am Übergang P ars intermedia/Hinterhorn festgestellt ( Urk. 7/10 , 7/19 ). Am 2. September 2021 fand eine Kniearthroskopie mit Meniskusteilresektion statt ( Urk. 7/41).

Nach versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilung vom

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 7. Februar 2023 Beschwerde ( Urk.

1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2 6. Januar 2023 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzu heben un d e s sei eine gerichtliche medizinische Beurteilung durchzuführen. Es seien ihm die zustehenden Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 8. Juni 2021 hinaus auszurichten. Eventuell sei ihm eine angemessene UV-Rente zuzu sprechen und es sei ihm die ihm zustehende Integritätsentschädigung zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. April 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 9. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit ( Urk. 2), dass trotz der von den behandelnden Orthopäden des Stadtspitals Z.___ erho benen Einwände kein Anlass bestehe, die mehrmals vorgenommene, umfassend und schlüssig begründete Einschätzung ihres Versicherungsmediziners Dr. A.___ , gemäss welcher das vorbestehende degenerative Verschleissleiden höchstens vorübergehend durch die Zerrung des Innenbandes verschlimmert worden sei, in Frage zu stellen. Die b ehandelnden Orth opäden erklärten zwar, die ärztliche Beurteilung von Dr. A.___ durchgesehen zu haben, sie hätten sich mit dieser jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt (S. 11). So sei en sie weder auf den vom Suva-Arzt mehrfach vorge b rachten Verweis auf den initial erhobene n klini s chen Befund, wonach der Beschwerdeführer eine Druckdolenz bzw. einen Rotationsschmerz am aussenseitigen linken Kniegelenk beklagt habe , während der mediale Bandapparat indolent gewesen sei, eingegangen, noch auf seine wissenschaftliche Begrü n dung, wonach für eine traumatische Meniskusschädi gung stets das Vorliegen typischer Begleitverletzungen gefordert werde, welche im vorliegenden Fall nicht vorgelegen hätten (S. 11-12). Auch die radiologisch fest ge stellte Zerrung des Innenbandes könne diesbezüglich nicht als beweis führend angesehen werden, da der Beschwerdeführer ausschliesslich Beschwer den an der Aussenseite seines Kniegelenks beklagt habe (S. 12). Es sei erstellt, dass das Unfallereignis vom 8.

März 2021 nicht mehr Ursache des Gesundheits schadens am linken Knie des Beschwerdeführers, wie er sich drei Monate danach präsentiert habe, darstelle, und der Zustand, wie er sich auch ohne diesen Unfall eingestellt hätte, spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die danach noch bestehenden Kniebeschwerden links seien folglich nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt (S. 13).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1) , dass es sich bei den Berichten des Suva - Arztes Dr. A.___

um reine medizinische Aktenbeurtei lungen hand le . Es sei zudem offensichtlich, dass aufgrund seiner medizinischen Vorbefassung gemäss Aktenbeurteilung vom 2 7. Januar 2022 durch Einholung einer neuen Stellungnahme vom 2 9. September 2022 nicht mit eine m ergebnis offenen Erkenntnisgewinn zu rechnen gewesen sei . Anders als der Kreisarzt hätten die behandelnden Ärzte ihre Beurteilung der medizinischen Situation beim Beschwerdeführer gestützt auf eigene Untersuchungen und von ihnen eingeholtes bildgebendes Material vorgenommen . Damit sei diesen medizinischen Beurteilun gen von vornherein weitaus höheres Gewicht beizumessen als einer reinen Aktenbeurteilung eines versicherungsinternen Mediziners (S. 7). Es wäre eine medizinische Begutachtung durchzuführen gewesen (S. 8). Von Dr. A.___ werde mit keinem Wort abgehandelt, dass sich anlässlich der MRT-Befundung des Knies eine Verletzung des Innenmeniskus mit komplexem Riss am Hinterhorn als Zeichen des Traumas gezeigt ha b e, welche gemäss fachärztlicher Einschätzung klar als Unfallfolge für die Beschwerden verantwortlich und bestätigt worden sei . Damit seien klare somatische bildgebende Befunde von Dr. A.___ offensicht lich nicht zur Kenntnis genommen worden, sondern seien mit angeblich fehlen den überwiegende n Wahrscheinlichkeiten wegdiskutiert worden (S. 8). Es sei von Dr. A.___ übersehen worden, dass anlässlich der Notfalluntersuchung des Beschwerdeführers nur ein konventionelles Röntgenbild erstellt worden se i , eine MRT-Befundung habe damals nicht stattgefunden. Konventionelle Röntgenbilder eigneten sich jedoch nicht, um Verletzungen von Menisken, Bänder n usw. bild gebend darstellen zu können . Entsprechend sei es absolut verfehlt, aufgrund dieser Untersuchung auf eine angeblich fehlende überwiegende Wahrscheinlich keit der Unfallfolge zu schliessen (S. 9) . Da somit mangels medizinisch verläss licher Grundlage ein Wegfallen der Kausalität von der Beschwerdegegnerin nicht per 8. Juni 2021 habe nachgewiesen werden können, ha be sie rückwirkend die Leistungen zu erbringen (S. 11).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus ( Urk. 6), dass im vorliegenden Fall die typischen Zeichen einer traumatisch bedingten zusätzlichen Meniskusläsion eines bereits vorbestehenden, degenerativ veränderten Meniskus gefehlt hätten und die klinisch erhobenen Befunde keine natürliche Unfallkausa lität begründen könn t en

(S. 5). Da die rechtsprechungsgemässen Voraussetzun gen für die Zulässigkeit einer medizinische n Aktenbeurteilung erfüllt gewesen seien, habe es keiner persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Suva-Arzt bedurft (S. 6-7). Eine mehrmalige Beurteilung des gleichen Falles durch denselben versicherungsinternen Arzt sei zudem kein Grund für eine externe Begutachtung (S. 7). Einzig die festgestellte Zerrung des Innenbandes habe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes am linken Knie geführt. Solche Zerrungen verheilten jedoch regelmässig nach ein paar Wochen, weshalb die Innenbandzer rung des Beschwerdeführers in den Folgeberichte n seiner Ärzte auch nicht mehr erwähnt worden sei. D amit sei aber erstellt, dass der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis vom 8. März 2021 wieder erreicht gewesen sei (S. 9).

E. 3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 3.1 Dr. med. B.___ , Oberärztin , und Assistenzarzt C.___

vom Stadtspital Z.___ hiel ten im Bericht vom 1 3. März 2021 zur Erstuntersuchung vom Vortag ( Urk. 7/9) fest, dass sich der Beschwerdeführer selbständig auf der Notfallstation mit Schmerzen im linken Knie vorgestellt habe. Er sei vor vier Tagen, am 8. März 2021, mit dem linken Bein hängen geblieben und habe sich dabei das Knie ver dreht. Seither habe er Schmerzen an der Aussenseite des Kniegelenks und höre bei bestimmten Bewegungen ein Knacke

n. Befundet wurde eine diskrete Druck dolenz über dem lateralen Bandapparat, eine leichte eingeschränkte Flexion , ein leicht knackendes Geräusch bei derselben sowie ein Rotationsschmerz lateralsei tig und eine diskret vermehrte Aufklappbarkeit .

Diagnostisch führte der klinische Befund zum Verdacht auf eine Kniebinnenläsion (S. 1) .

E. 3.2 Dr. med. D.___ , Leitender Arzt , und Assistenzärztin E.___ ,

Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie , Stadtspital

Z.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 5. März 2021 zur Sprechstunde vom 3 1. März 2021 ( Urk. 7/10 ; wohl irr tümlich falsche Datierung ) folgende Diagnosen : - Kniedistorsionstrauma links vom 8. März 2021 mit - Komplexe m Riss am Hinterhorn des medialen Meniskus links mit brei tem Radialriss am Hinterhorn und Horizontalriss am Übergang Pars intermedia/Hinterhorn - Zerrung Lig amentum

collaterale mediale - Chondropathie femoropatellar Grad II und femorotibial medial Grad II-III

Es wurde der Befund des am 2 6. März 2021 durchgeführten MRI des linken Knies besprochen , die Weiterführung des konservativen Therapieprozederes empfohlen und eine physiotherapeutische Verordnung ausgestellt zur Durchführung von kniezentrierten Übungen , dies bei milder Symptomatik . Zusätzlich befundet wurden die Steinmann-Zeichen I, welche negativ ausfielen (S. 1).

E. 3.3 Assistenzarzt Dr. med. F.___ ,

Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfall chirurgie des Stadtspital s

Z.___

hielt im Bericht vom 7. Juni 2021 fest ( Urk. 7/11) , dass die Schmerzen im Bereich des linken Knies persistierten, tendenziell etwas schlechter geworden seien. Der Beschwerdeführer habe durch gehend weiter auf der Baustelle gearbeitet. Es wurde eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert. Der Steinmann I -Test führte nunmehr bezüglich des medialen Meniskus zu einem positiven Befund .

E. 3.4 Dr. med. G.___ , Oberarzt , und Prof. Dr. med. H.___ , Chefarzt , Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie des Stadtspital s

Z.___ , führten im Bericht vom 1 8. November 2021 ( Urk. 7/38 /3-5) aus, dass

die Vorstellung des Beschwerdefüh r ers am 3 0. August 2021 nach Infiltration mit Lokalanästhetikum keine Besserung, eher eine Verschlechterung der Symptoma tik gezeigt habe , weshalb mit entsprechender Vorbereitung am 2. September 2021 die ambulante arthrosk o pische Operation mit Meniskusteilresektion am Hinter horn-Innenmeniskus und Glättung durchgeführt worden sei. D ie a r th roskopische Operation, die MRI-Untersuchung und die klinischen Untersuchungen im gesam ten Verlauf hätten mit relativ grosser Sicherheit gezeigt , dass die bestehende Beschwerdesymptomatik und -p roblematik im Bereich des linken Kniegelenks mit dem Unfall vom 8. März 2021 verbunden sei en (S. 2).

E. 3.5 Der Suva-Arzt Dr. A.___ , Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2 7. Januar 2022 fest ( Urk. 7/43), dass

in dem knapp drei Wochen nach dem Ereignis durchgefüh r ten Magnetresonanz t omogramm des linken Knies ein kom p l exer Riss des Inne n meniskus an typischer Stelle, im Hinterhornbereich , eine Knorpelschädigung bis Grad III und eine Knorpelschädigung bis Grad II femoro patellar sowie eine Entzündung des Ansatzes der Quadricepssehne bildgebend dargestellt worden seien . Eine Zerrung des Innenseitenbandes sei mitdargestellt worden, dies bei intakten Kreuzbänder n und fehlenden Hinweisen auf eine Sei tenruptur. Begleitverletzungen, die eine plötzliche Verletzung des Meniskus durch eine schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors begründen könnten, beispielsweise begleitende Bandzerreissungen oder Gelenkskapselverletzungen durch die Überschreitung des natürlichen Bewegungsspielraums des Kniegelenks, Zeichen einer meniskokapsulären Separation oder Rissbildung in der Aufhängung des Meniskus als Zeichen einer traumatischen Rissbildung oder Knochenbrüche, welche zu einer plötzlichen Meniskusschädigung führen könn t en, seien bildge bend nicht dargestellt oder geschildert worden. Bildgebend habe keine struktu relle Läsion, welche nach derzeitigem medizinische m Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei, dargestellt werden können. Bei der E r stun t er suchung sei das Innenseitenband indolent gewesen und es habe eine vermehrte Aufklappbarkeit des Aussenseitenbandes, welches bildgebend unauffällig gewe sen sei, befundet werden können. Druckschmerzen hätten bei der Erstuntersu chung an der Knieaussenseite bestanden, die Bildgebung habe keine Pathologie im lateralen Bereich

des Kniegel e nks gezeigt. Die Meniskusschädigung, welche präoperativ b ildgebend und intraoperativ inspektorisch habe objektiviert werden können, entspreche einem degenerativen Meniskusschaden. Hinweise für eine traumatische Meniskusschädigung durch ein überschreitendes Gelenksspiel des Kniegelenks hätten sich weder initial klinisch noch bildgebend im Verlauf gefunden (S. 6). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich bei den chirur gisch behandelten Pathologien, dem Meniskusriss und der Resektion der hyper trophen Plica

mediopatellaris , welche ebenfalls nicht überwiegend wahr - schein lich auf eine Distorsion zurückzuführen sei, sondern auf eine anatomische Norm variante, um degenerative Veränderungen im Bereich des Kniegelenks bei Errei chen des Prädilektionsalters für Verschleiss (S. 6-7).

Die von P rof. Dr. H.___ und Dr.

G.___ beigebrachte Bestätigung der Kausalität sei unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wissenschaft lich nicht nachvollziehbar und sei nicht mit Argumenten und auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit begründet. Der klinische Verlauf sei überwie gend wahrscheinlich typisch für das Manifestwerden eines degenerativen Ver - schleissleidens im Rahmen einer Abklärung einer vorübergehenden Verschlim merung durch eine Zerrung (S. 7). Eine vorübergehende Verschlimmerung sei durch eine Zerrung des Innenbandes eingetreten. Der Status quo sine sei spätes tens nach drei Monaten erreicht gewesen (S. 8).

E. 3.6 Dr. med. I.___ , Oberarzt , und Prof. Dr. H.___ vom Stadtspital Z.___ hielten in ihrer Beurteilung vom 1 7. Mai 2022 fest ( Urk. 7/54 /5-6) , dass aus ihrer Sicht die Verletzung mit dem Unfall zusammenhänge, da der Beschwer deführer vor dem Unfall keine Beschwerden angegeben ha b

e. Erst durch diesen Unfall sei es zum Riss des Meniskus und den Beschwerden gekommen. Sicher zeigten sich beim Beschwerdeführer gewisse Abnützungserscheinungen, welche für diesen Jahrgang normal seien. U nter konservativer Therapie sollten diese aber mit der Zeit beschwerdeärmer werden. Der Beschwerdeführer habe aber immer wieder Beschwerden gehabt und auch einen Lappenriss, weshalb dieser doch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall herbeigeführt worden sei. Gemäss einer von ihnen zitierten Studie könnten Verletzungen von Menisken in Kniegelenken mit gewissen degenerativen Veränderungen durchaus durch ein Trauma verursacht worden sein und müssten von den degenerativen Läsionen unterschieden werden. Zusätzlich zeige sich im MRI auch eine Verletzung des Innenbandes als Zeichen des Traumas, weshalb klar ein Unfall für die Beschwer den verantwortlich sei (S. 1). Natürlich k önne es Diskussionen geben, da gewisse degenerative Veränderungen vorhanden seien, jedoch seien diese bei jedem Pati enten in diesem Alterssegment ersichtlich. Sollte nur auf diese degenerative n Ver änderungen geachtet werden, wäre in diesem Alter aus versicherungstechnischen Gründen kein unfallkausale r Zusammenhang mehr möglich. Dies sei vorliegend nicht der Fall und er sehe einen Grossteil der Beschwerden durch den Meniskus schaden bedingt, welcher traumatisch entstanden sei (S. 2).

E. 3.7 Dr. A.___ äusserte sich in seiner Beurteilung vom 2 6. September 2022 ( Urk. 7/56) zur Einschätzung de r chirurgischen Fachärzte vom Stadtspital Z.___ (Urk. 7/54) und führte aus, dass eine Kausalitätseinschätzung, welche ausschliess lich auf den Angaben des Versicherten basiere, wissenschaftlich nicht schlüssig sei . Das Stadtspital Z.___ begründe nicht, weshalb es durch den Unfall zur Rissbildung im medialen Meniskus gekommen sei (S. 3). Zerrungen von Band strukturen führten überwiegend Wahrscheinlich zu vorübergehenden Verschlim merungen, aber nicht zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung im Sinne von begleitenden Meniskusschäden. Im vorliegenden Fall fehlten die typischen Zeichen einer traumatisch bedingten zusätzlichen Meniskusläsion eines bereits vorbestehend degenerativ veränderten Meniskus und die klinisch erhobenen Befunde hätten keine natürliche Kausalität begründen können. Im Befund des Instituts für No t fallmedizin, welches vier Tage nach dem Ereignis erhoben worden sei , habe sich eine diskrete Druckdolenz aussenseitig am Kniegelenk gezeigt, medialseitig sei der Bandapparat und das Kniegelenk indolent gewesen, sodass auch die bildgebend dargestellte Zerrung des Innenseitenbandes hinterfragt werden müsse in Bezug auf die Kausalität und eine überwiege nd wahrscheinliche vorübergehende Verschlimmerung (S. 4-5).

Das Argument, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis und den Beschwerden vorgelegen habe, begründe keine überwiegend wahrscheinliche , natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis und den bildgebend dargestellten Pathologien (S. 5).

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) darstellt und dieses Ereignis zumindest zu einer vorüberge henden Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Zustandes geführt hat . Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungen zu Recht unter Hinweis auf das Erreichen des Status quo sine vel ante per 8. Juni 2021 eingestellt hat, beziehungsweise, ob die danach weiterhin bestehen den Beschwerden im linken Knie noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom

E. 4.1 Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 8. März 2021 einen Unfall im Sinne von Art.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt e sich für ihre Leistungseinstellung auf die Akten b eurteilungen von

Dr. A.___ , wonach beim Beschwerdeführer das linke Knie bereits vor dem Unfallereignis vom 8. März 2021 degenerativ geschädigt gewesen sei, eine vorübergehende Verschlimmerung möglicherweise durch Zerrung des Innenbandes eingetreten sei , jedoch der Status quo sine nach spätestens drei Monaten erreicht gewesen sei ( vgl. E. 3.5, 3.7) .

Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheid g rundlage ist

- entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6 ) - zulässig, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorlie gen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch E. 1. 4 ) , was vorliegend der Fall ist. Die medizinischen Akten im Dossier der Beschwerdegegnerin, welche dem Suva-Arzt Dr. A.___ für seine Beurteilungen zur Verfügung standen ( vgl. Urk. 7/43 / 1- 5; Urk. 7/56/1-2 ), geben den medizinischen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kniebeschwerden umfassend wieder. Der Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Untersuchung durch geführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizini schen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen not wendig gewesen wären. Den Beurteilungen von Dr. A.___ lagen denn auch lückenlose klinische und bildgebende Befunde zugrunde, deren Aktualisierung nach de r operativen Meniskussanierung vom 2. September 2021 ( Urk. 7/41) für die streitgegenständliche Kausalitätsbeurteilung überwiegend wahrscheinlich keinen Zugewinn mehr bringen konnte. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23.

September 2009 E. 3.4.1 mit Hin weisen). Auch der Umstand, dass Dr.

A.___ zuvor am 2 7. Januar 2022 und anschliessend am 2 6. September 2022 nochmals eine Beurteilung abgab, vermag an deren Beweiswert nichts zu ändern. Der implizite Vorwurf des Beschwerde führers, wonach Dr. A.___ deswegen befangen sei, ist nicht stichhaltig. Recht sprechungsgemäss verhält es sich so, dass der Umstand, dass sich Sachverstän dige schon einmal mit einer Person befasst haben, später deren Beizug nicht zum Vornherein aus schliesst . Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn sie zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangen.

Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2016 vom 2 3. Juni 2016 E. 5.1), was vorliegend vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt wird und wofür keinerlei Anhaltspunkte vor liegen . 4. 3

Beim Beschw erdeführer liegen unbestrittenermassen degenerative Verände rungen im linken Knie vor. So wurde von Dr. A.___

aufgezeigt, dass unter anderem eine Chondropathie femoropatellar Grad II und fomo ro tibial medial Grad II-III, einer medial betonten leichten Gonarthrose entsprechend, vorgelegen ha t ( Urk. 7/22). Das wird sodann auch von den Behandlern bestätigt. Prof. Dr. H.___

führte aus , dass sich beim Beschwerdeführer gewisse Abnützungs erscheinungen zeig t en ( Urk. 7/54/5).

Wie Dr. A.___ in seinen Beurteilungen zudem nachvollziehbar darlegte, lagen beim Beschwerdeführer keine Begleitver letzungen vor, die eine plötzliche Verletzung des Meniskus durch eine schädi gende Einwirkung eines äusseren Faktors begründen könnten, beispielsweise begleitende Bandzerreissungen oder Gelenkskapselverletzungen durch die Über schreitung des natürlichen Bewegungsspielraums des Kniegelenks, Zeichen einer meniskokapsulären Separation oder Rissbildung in der Aufhängung des Meniskus als Zeichen einer traumatischen Rissbildung oder Knochenbrüche, welche zu einer plötzlichen Meniskusschädigung führen können ( Urk. 7/43).

Das Argument des Beschwerdeführers, wonach solche gar nicht hätten ersichtlich sein können, da das MRI erst Wochen nach dem Unfallereignis durchgeführt wurde ( Urk. 1 S.

E. 8 .

März 202 1 zurückzuführen sind. Dabei steht insbeson dere im

Streit, ob die mediale Meniskusläsion links überwiegend wahrscheinlich traumatischer oder aber degenerativer Genese ist.

E. 9 ) , verfängt nicht.

I nsbesondere waren nicht nur die radiologische n Befunde für die Einschätzung von Dr. A.___ massgebend . Er

berücksichtigte ebenfalls die klinischen Befunde. So wurde anlässlich der notfallmässigen Vorstellung des Beschwerdeführers beim S tadts pital Z.___

vier Tage nach dem Unfall als Befund festgehalten, dass eine Druckdolenz diskret über dem lateralen Bandapparat bestanden habe und der mediale Bandapparat indolent gewesen sei. Zudem hätten kein H ä matom, keine Überwärmung und keine ossären Läsionen vor gelegen ( Urk. 7/9). Auf eine akute Meniskusverletzung hinweisende Befunde wie eine Druckdolenz oder Schmerzen im Gelenkspalt, einen Erguss, ein Streckdefizit oder Befunde aufgrund spezifi scher Untersuchungsverfahren wie dem Apley -Test oder positive Steinmann-Zei chen (Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 1058 f.) wurden anlässlich der Erstuntersuchung vom 1 2. März 2021 keine festgestellt. Im Bericht vom 2 5. März 2021 , mithin in Kenntnis des MRI-Befundes, wurden die Steinmann-Zeichen I sodann explizit als negativ bezeichnet und auch im ü brigen Befund keine Meniskuszeichen angeführt (E. 3.2) . Erstmals im Bericht vom 7. Juni 2021

notierte Dr. F.___ , dass der Steinmann I bezüglich des medialen Meniskus positiv sei (E. 3.3). Entsprechend überzeugt, dass

Dr. A.___

die Anfangsbefunde (Urk.

7/43/6) in seine Kausalitätsbeur teilung miteinbezog

und mangels jeglicher positiver Meniskusbefunde als hin weisend auf eine degenerative Meniskusschädigung erachtete .

Insgesamt kommt er daher zum nachvollziehbaren Schluss, dass bei vorbestehen de r Kniegelenksdegeneration die typischen Zeichen für eine traumatisch bedingte ( zusätzliche ) Meniskusläsion fehlten und die klinisch erhobenen wie auch die intraoperativen Befunde keine natürliche Kausalität begründe te n ( Urk. 7/56/4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkei t handelt es sich seiner begründeten und aktenbasierten Beurteilung entsprechend bei den chirurgisch behandelten Patho logien, dem Meniskusriss und der resezierten hypertrophen Plica

mediopatellar i s , welche ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf eine Distorsion zurück zuführen sei , um degenerative Veränderungen im Bereich des Kniegelenks bei Erreichen des Prädilektionsalters für Verschleiss ( Urk. 7/43/ 6-7). 4. 4

Die abweichende Meinung der Behandler vermag daran nichts zu ändern. Das Hauptargument, wonach beim Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Beschwer den bestanden hätten, ist nicht stichhaltig. Die Behandler bedienen sich damit der im Unfallversicherungsrecht unzulässigen Beweisf ormel « post hoc, ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten sei (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 1 5. April 2021 E.

4.2). Sodann wurden ihre Einwände durch Dr. A.___ mit nachvollziehbarer Begründung entkräftet (vgl. insbesondere Urk. 7 /56 ). Insofern die Behandler ein Kniedistorsionstrauma mit Meniskusriss aufführte n und denselben einzig auf grund seiner Lokalisation ( Lappenriss )

mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als durch den Unfall herbeigeführt erachteten ( Urk. 7/54/5) , überzeugt dies bei fehlenden typischen Begleitverletzungen

und nicht dokumentierten verletzungs spezifischen Anfangsbefunden , wie Dr. A.___ ausführte, nicht ( vgl. Urk. 7/43/6) . Abgesehen von der zeitlichen Komponente, welche wie ausgeführt beweisrechtlich nicht massgebend ist, liefern somit die Behandler keine schlüssige Begründung für den behaupteten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Meniskusriss . Auch thematisieren sie anders als Dr. A.___

weder den Umstand, dass keine erheblichen Begleitverletzungen vor gelegen haben , noch den

klinisch en Befund nach dem Unfall. Sodann liessen sie unberücksichtigt, dass sich die für ein degeneratives Verschleissleiden üblichen Beschwerden

– wie von Dr. A.___ aufgezeigt ( Urk. 7/64 /5) – bereits am 1. April 2022, mithin sieben Monate postoperativ, wieder manifestierten ( vgl. Sprechstun denbericht vom 1. April 2022, Urk. 7/47) , was die Relevanz des Vorzustandes für das Auftreten der Beschwerden unterstreicht . Ihre Einschätzung vermag daher auch keine geringen Zweifel an der überzeugenden versicherungsärztlichen Aktenbeurteilung aufzuwerfen , weshalb auf letztere abzustellen ist (vgl. E. 1. 4 ) . 4. 5

Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass die Meniskusschädigung links , die präoperativ bildgebend und intraoperativ inspektorisch objektiviert werden konnte ,

nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 8. März 2021 verursacht wurde und dass der S tatus quo sine nach ein er vorübergehende n Ver schlimmerung des degenerativen Vorzustandes im linken Knie , möglicherweise mit verursacht

durch eine längst ausgeheilte Zerrung des Innenbandes , spätestens nach drei Monaten erreicht war . Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den natürlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. März 2021 und den über den 8. Juni 2021 hinaus geklagten Beschwerden zu Recht verneint. 4. 6

Schliesslich bleibt anzufügen, dass vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. Urk. 1 S.

E. 10 ), ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs.

2 UVG gegeben ist. Wie das Bundesgericht festhielt, entfällt eine Deckungsprüfung unter dem Titel der Listendiagnose, wenn der Unfallversicherer – wie vorliegend und was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird – das versicherte Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkennt, die diagnostizierte Lis tenv erletzung jedoch als nicht einmal teilweise durch den Unfall verursacht beurteilt und kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereig nis vorliegt (BGE 146 V 51 E. 9). 5.

Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht nach dem 8. Juni 2021 zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 6. Januar 2023 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Estermann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00034

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom

21. Juli 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann Sempacherstrasse 6, Postfach, 6002 Luzern gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, arbeitete für die

Y.___

AG als Bauarbeiter und war dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert , als er

a m 8.

März 2021 während de s

Z uschneiden s von Platten mit einer Maschine aus rutscht e und sich dabei das linke Knie verdreht e ( Urk. 7/1). Am 1 3. März 2021 stellte er sich bei der Notfallstation des Stadtspitals Z.___

vor, wo eine Kniedis torsion diagnostiziert wurde ( Urk. 7/9). Mittels durchgeführten MRI Knie links vom 2 6. März 2023 wurde unter anderem ein komplexer Riss am Hinterhorn des medialen Meniskus mit breitem Radialriss am Hinterhorn und Horizontalriss am Übergang P ars intermedia/Hinterhorn festgestellt ( Urk. 7/10 , 7/19 ). Am 2. September 2021 fand eine Kniearthroskopie mit Meniskusteilresektion statt ( Urk. 7/41).

Nach versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilung vom 2 7. Januar 202 2

( Urk. 7/43) hielt die S uva mit Schreiben vom 2 7. Januar 2022 an der bereits am 5. August 2021 mitgeteilten Leistungseinstellung per 8. Juni 2021 fest ( Urk. 7/24, 7/44) . Nach Eingang vom Versicherten eingereichter medizinischer Unterlagen erfolg t e eine neuerliche Vorlage an die Versicherungsmedizin ( Urk. 7/54, 7/56).

Mit Verfügung vom 2 6. September 2022 stellte die Suva die bisherigen Leis tungen (Taggeld und Heilkosten) per 8. Juni 2021 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ( Urk. 7/57). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 2 4. Oktober 2022 ( Urk. 7/65) wies die Suva mit Entscheid vom 2 6. Januar 2023 ab ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. Februar 2023 Beschwerde ( Urk.

1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2 6. Januar 2023 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzu heben un d e s sei eine gerichtliche medizinische Beurteilung durchzuführen. Es seien ihm die zustehenden Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 8. Juni 2021 hinaus auszurichten. Eventuell sei ihm eine angemessene UV-Rente zuzu sprechen und es sei ihm die ihm zustehende Integritätsentschädigung zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. April 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 9. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit ( Urk. 2), dass trotz der von den behandelnden Orthopäden des Stadtspitals Z.___ erho benen Einwände kein Anlass bestehe, die mehrmals vorgenommene, umfassend und schlüssig begründete Einschätzung ihres Versicherungsmediziners Dr. A.___ , gemäss welcher das vorbestehende degenerative Verschleissleiden höchstens vorübergehend durch die Zerrung des Innenbandes verschlimmert worden sei, in Frage zu stellen. Die b ehandelnden Orth opäden erklärten zwar, die ärztliche Beurteilung von Dr. A.___ durchgesehen zu haben, sie hätten sich mit dieser jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt (S. 11). So sei en sie weder auf den vom Suva-Arzt mehrfach vorge b rachten Verweis auf den initial erhobene n klini s chen Befund, wonach der Beschwerdeführer eine Druckdolenz bzw. einen Rotationsschmerz am aussenseitigen linken Kniegelenk beklagt habe , während der mediale Bandapparat indolent gewesen sei, eingegangen, noch auf seine wissenschaftliche Begrü n dung, wonach für eine traumatische Meniskusschädi gung stets das Vorliegen typischer Begleitverletzungen gefordert werde, welche im vorliegenden Fall nicht vorgelegen hätten (S. 11-12). Auch die radiologisch fest ge stellte Zerrung des Innenbandes könne diesbezüglich nicht als beweis führend angesehen werden, da der Beschwerdeführer ausschliesslich Beschwer den an der Aussenseite seines Kniegelenks beklagt habe (S. 12). Es sei erstellt, dass das Unfallereignis vom 8.

März 2021 nicht mehr Ursache des Gesundheits schadens am linken Knie des Beschwerdeführers, wie er sich drei Monate danach präsentiert habe, darstelle, und der Zustand, wie er sich auch ohne diesen Unfall eingestellt hätte, spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die danach noch bestehenden Kniebeschwerden links seien folglich nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt (S. 13). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1) , dass es sich bei den Berichten des Suva - Arztes Dr. A.___

um reine medizinische Aktenbeurtei lungen hand le . Es sei zudem offensichtlich, dass aufgrund seiner medizinischen Vorbefassung gemäss Aktenbeurteilung vom 2 7. Januar 2022 durch Einholung einer neuen Stellungnahme vom 2 9. September 2022 nicht mit eine m ergebnis offenen Erkenntnisgewinn zu rechnen gewesen sei . Anders als der Kreisarzt hätten die behandelnden Ärzte ihre Beurteilung der medizinischen Situation beim Beschwerdeführer gestützt auf eigene Untersuchungen und von ihnen eingeholtes bildgebendes Material vorgenommen . Damit sei diesen medizinischen Beurteilun gen von vornherein weitaus höheres Gewicht beizumessen als einer reinen Aktenbeurteilung eines versicherungsinternen Mediziners (S. 7). Es wäre eine medizinische Begutachtung durchzuführen gewesen (S. 8). Von Dr. A.___ werde mit keinem Wort abgehandelt, dass sich anlässlich der MRT-Befundung des Knies eine Verletzung des Innenmeniskus mit komplexem Riss am Hinterhorn als Zeichen des Traumas gezeigt ha b e, welche gemäss fachärztlicher Einschätzung klar als Unfallfolge für die Beschwerden verantwortlich und bestätigt worden sei . Damit seien klare somatische bildgebende Befunde von Dr. A.___ offensicht lich nicht zur Kenntnis genommen worden, sondern seien mit angeblich fehlen den überwiegende n Wahrscheinlichkeiten wegdiskutiert worden (S. 8). Es sei von Dr. A.___ übersehen worden, dass anlässlich der Notfalluntersuchung des Beschwerdeführers nur ein konventionelles Röntgenbild erstellt worden se i , eine MRT-Befundung habe damals nicht stattgefunden. Konventionelle Röntgenbilder eigneten sich jedoch nicht, um Verletzungen von Menisken, Bänder n usw. bild gebend darstellen zu können . Entsprechend sei es absolut verfehlt, aufgrund dieser Untersuchung auf eine angeblich fehlende überwiegende Wahrscheinlich keit der Unfallfolge zu schliessen (S. 9) . Da somit mangels medizinisch verläss licher Grundlage ein Wegfallen der Kausalität von der Beschwerdegegnerin nicht per 8. Juni 2021 habe nachgewiesen werden können, ha be sie rückwirkend die Leistungen zu erbringen (S. 11). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus ( Urk. 6), dass im vorliegenden Fall die typischen Zeichen einer traumatisch bedingten zusätzlichen Meniskusläsion eines bereits vorbestehenden, degenerativ veränderten Meniskus gefehlt hätten und die klinisch erhobenen Befunde keine natürliche Unfallkausa lität begründen könn t en

(S. 5). Da die rechtsprechungsgemässen Voraussetzun gen für die Zulässigkeit einer medizinische n Aktenbeurteilung erfüllt gewesen seien, habe es keiner persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Suva-Arzt bedurft (S. 6-7). Eine mehrmalige Beurteilung des gleichen Falles durch denselben versicherungsinternen Arzt sei zudem kein Grund für eine externe Begutachtung (S. 7). Einzig die festgestellte Zerrung des Innenbandes habe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes am linken Knie geführt. Solche Zerrungen verheilten jedoch regelmässig nach ein paar Wochen, weshalb die Innenbandzer rung des Beschwerdeführers in den Folgeberichte n seiner Ärzte auch nicht mehr erwähnt worden sei. D amit sei aber erstellt, dass der Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis vom 8. März 2021 wieder erreicht gewesen sei (S. 9). 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Oberärztin , und Assistenzarzt C.___

vom Stadtspital Z.___ hiel ten im Bericht vom 1 3. März 2021 zur Erstuntersuchung vom Vortag ( Urk. 7/9) fest, dass sich der Beschwerdeführer selbständig auf der Notfallstation mit Schmerzen im linken Knie vorgestellt habe. Er sei vor vier Tagen, am 8. März 2021, mit dem linken Bein hängen geblieben und habe sich dabei das Knie ver dreht. Seither habe er Schmerzen an der Aussenseite des Kniegelenks und höre bei bestimmten Bewegungen ein Knacke

n. Befundet wurde eine diskrete Druck dolenz über dem lateralen Bandapparat, eine leichte eingeschränkte Flexion , ein leicht knackendes Geräusch bei derselben sowie ein Rotationsschmerz lateralsei tig und eine diskret vermehrte Aufklappbarkeit .

Diagnostisch führte der klinische Befund zum Verdacht auf eine Kniebinnenläsion (S. 1) . 3.2

Dr. med. D.___ , Leitender Arzt , und Assistenzärztin E.___ ,

Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie , Stadtspital

Z.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 5. März 2021 zur Sprechstunde vom 3 1. März 2021 ( Urk. 7/10 ; wohl irr tümlich falsche Datierung ) folgende Diagnosen : - Kniedistorsionstrauma links vom 8. März 2021 mit - Komplexe m Riss am Hinterhorn des medialen Meniskus links mit brei tem Radialriss am Hinterhorn und Horizontalriss am Übergang Pars intermedia/Hinterhorn - Zerrung Lig amentum

collaterale mediale - Chondropathie femoropatellar Grad II und femorotibial medial Grad II-III

Es wurde der Befund des am 2 6. März 2021 durchgeführten MRI des linken Knies besprochen , die Weiterführung des konservativen Therapieprozederes empfohlen und eine physiotherapeutische Verordnung ausgestellt zur Durchführung von kniezentrierten Übungen , dies bei milder Symptomatik . Zusätzlich befundet wurden die Steinmann-Zeichen I, welche negativ ausfielen (S. 1). 3.3

Assistenzarzt Dr. med. F.___ ,

Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfall chirurgie des Stadtspital s

Z.___

hielt im Bericht vom 7. Juni 2021 fest ( Urk. 7/11) , dass die Schmerzen im Bereich des linken Knies persistierten, tendenziell etwas schlechter geworden seien. Der Beschwerdeführer habe durch gehend weiter auf der Baustelle gearbeitet. Es wurde eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert. Der Steinmann I -Test führte nunmehr bezüglich des medialen Meniskus zu einem positiven Befund . 3.4

Dr. med. G.___ , Oberarzt , und Prof. Dr. med. H.___ , Chefarzt , Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie des Stadtspital s

Z.___ , führten im Bericht vom 1 8. November 2021 ( Urk. 7/38 /3-5) aus, dass

die Vorstellung des Beschwerdefüh r ers am 3 0. August 2021 nach Infiltration mit Lokalanästhetikum keine Besserung, eher eine Verschlechterung der Symptoma tik gezeigt habe , weshalb mit entsprechender Vorbereitung am 2. September 2021 die ambulante arthrosk o pische Operation mit Meniskusteilresektion am Hinter horn-Innenmeniskus und Glättung durchgeführt worden sei. D ie a r th roskopische Operation, die MRI-Untersuchung und die klinischen Untersuchungen im gesam ten Verlauf hätten mit relativ grosser Sicherheit gezeigt , dass die bestehende Beschwerdesymptomatik und -p roblematik im Bereich des linken Kniegelenks mit dem Unfall vom 8. März 2021 verbunden sei en (S. 2). 3.5

Der Suva-Arzt Dr. A.___ , Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2 7. Januar 2022 fest ( Urk. 7/43), dass

in dem knapp drei Wochen nach dem Ereignis durchgefüh r ten Magnetresonanz t omogramm des linken Knies ein kom p l exer Riss des Inne n meniskus an typischer Stelle, im Hinterhornbereich , eine Knorpelschädigung bis Grad III und eine Knorpelschädigung bis Grad II femoro patellar sowie eine Entzündung des Ansatzes der Quadricepssehne bildgebend dargestellt worden seien . Eine Zerrung des Innenseitenbandes sei mitdargestellt worden, dies bei intakten Kreuzbänder n und fehlenden Hinweisen auf eine Sei tenruptur. Begleitverletzungen, die eine plötzliche Verletzung des Meniskus durch eine schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors begründen könnten, beispielsweise begleitende Bandzerreissungen oder Gelenkskapselverletzungen durch die Überschreitung des natürlichen Bewegungsspielraums des Kniegelenks, Zeichen einer meniskokapsulären Separation oder Rissbildung in der Aufhängung des Meniskus als Zeichen einer traumatischen Rissbildung oder Knochenbrüche, welche zu einer plötzlichen Meniskusschädigung führen könn t en, seien bildge bend nicht dargestellt oder geschildert worden. Bildgebend habe keine struktu relle Läsion, welche nach derzeitigem medizinische m Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei, dargestellt werden können. Bei der E r stun t er suchung sei das Innenseitenband indolent gewesen und es habe eine vermehrte Aufklappbarkeit des Aussenseitenbandes, welches bildgebend unauffällig gewe sen sei, befundet werden können. Druckschmerzen hätten bei der Erstuntersu chung an der Knieaussenseite bestanden, die Bildgebung habe keine Pathologie im lateralen Bereich

des Kniegel e nks gezeigt. Die Meniskusschädigung, welche präoperativ b ildgebend und intraoperativ inspektorisch habe objektiviert werden können, entspreche einem degenerativen Meniskusschaden. Hinweise für eine traumatische Meniskusschädigung durch ein überschreitendes Gelenksspiel des Kniegelenks hätten sich weder initial klinisch noch bildgebend im Verlauf gefunden (S. 6). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich bei den chirur gisch behandelten Pathologien, dem Meniskusriss und der Resektion der hyper trophen Plica

mediopatellaris , welche ebenfalls nicht überwiegend wahr - schein lich auf eine Distorsion zurückzuführen sei, sondern auf eine anatomische Norm variante, um degenerative Veränderungen im Bereich des Kniegelenks bei Errei chen des Prädilektionsalters für Verschleiss (S. 6-7).

Die von P rof. Dr. H.___ und Dr.

G.___ beigebrachte Bestätigung der Kausalität sei unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wissenschaft lich nicht nachvollziehbar und sei nicht mit Argumenten und auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit begründet. Der klinische Verlauf sei überwie gend wahrscheinlich typisch für das Manifestwerden eines degenerativen Ver - schleissleidens im Rahmen einer Abklärung einer vorübergehenden Verschlim merung durch eine Zerrung (S. 7). Eine vorübergehende Verschlimmerung sei durch eine Zerrung des Innenbandes eingetreten. Der Status quo sine sei spätes tens nach drei Monaten erreicht gewesen (S. 8). 3.6

Dr. med. I.___ , Oberarzt , und Prof. Dr. H.___ vom Stadtspital Z.___ hielten in ihrer Beurteilung vom 1 7. Mai 2022 fest ( Urk. 7/54 /5-6) , dass aus ihrer Sicht die Verletzung mit dem Unfall zusammenhänge, da der Beschwer deführer vor dem Unfall keine Beschwerden angegeben ha b

e. Erst durch diesen Unfall sei es zum Riss des Meniskus und den Beschwerden gekommen. Sicher zeigten sich beim Beschwerdeführer gewisse Abnützungserscheinungen, welche für diesen Jahrgang normal seien. U nter konservativer Therapie sollten diese aber mit der Zeit beschwerdeärmer werden. Der Beschwerdeführer habe aber immer wieder Beschwerden gehabt und auch einen Lappenriss, weshalb dieser doch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall herbeigeführt worden sei. Gemäss einer von ihnen zitierten Studie könnten Verletzungen von Menisken in Kniegelenken mit gewissen degenerativen Veränderungen durchaus durch ein Trauma verursacht worden sein und müssten von den degenerativen Läsionen unterschieden werden. Zusätzlich zeige sich im MRI auch eine Verletzung des Innenbandes als Zeichen des Traumas, weshalb klar ein Unfall für die Beschwer den verantwortlich sei (S. 1). Natürlich k önne es Diskussionen geben, da gewisse degenerative Veränderungen vorhanden seien, jedoch seien diese bei jedem Pati enten in diesem Alterssegment ersichtlich. Sollte nur auf diese degenerative n Ver änderungen geachtet werden, wäre in diesem Alter aus versicherungstechnischen Gründen kein unfallkausale r Zusammenhang mehr möglich. Dies sei vorliegend nicht der Fall und er sehe einen Grossteil der Beschwerden durch den Meniskus schaden bedingt, welcher traumatisch entstanden sei (S. 2). 3.7

Dr. A.___ äusserte sich in seiner Beurteilung vom 2 6. September 2022 ( Urk. 7/56) zur Einschätzung de r chirurgischen Fachärzte vom Stadtspital Z.___ (Urk. 7/54) und führte aus, dass eine Kausalitätseinschätzung, welche ausschliess lich auf den Angaben des Versicherten basiere, wissenschaftlich nicht schlüssig sei . Das Stadtspital Z.___ begründe nicht, weshalb es durch den Unfall zur Rissbildung im medialen Meniskus gekommen sei (S. 3). Zerrungen von Band strukturen führten überwiegend Wahrscheinlich zu vorübergehenden Verschlim merungen, aber nicht zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung im Sinne von begleitenden Meniskusschäden. Im vorliegenden Fall fehlten die typischen Zeichen einer traumatisch bedingten zusätzlichen Meniskusläsion eines bereits vorbestehend degenerativ veränderten Meniskus und die klinisch erhobenen Befunde hätten keine natürliche Kausalität begründen können. Im Befund des Instituts für No t fallmedizin, welches vier Tage nach dem Ereignis erhoben worden sei , habe sich eine diskrete Druckdolenz aussenseitig am Kniegelenk gezeigt, medialseitig sei der Bandapparat und das Kniegelenk indolent gewesen, sodass auch die bildgebend dargestellte Zerrung des Innenseitenbandes hinterfragt werden müsse in Bezug auf die Kausalität und eine überwiege nd wahrscheinliche vorübergehende Verschlimmerung (S. 4-5).

Das Argument, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis und den Beschwerden vorgelegen habe, begründe keine überwiegend wahrscheinliche , natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis und den bildgebend dargestellten Pathologien (S. 5). 4. 4.1

Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 8. März 2021 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) darstellt und dieses Ereignis zumindest zu einer vorüberge henden Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Zustandes geführt hat . Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungen zu Recht unter Hinweis auf das Erreichen des Status quo sine vel ante per 8. Juni 2021 eingestellt hat, beziehungsweise, ob die danach weiterhin bestehen den Beschwerden im linken Knie noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 8 .

März 202 1 zurückzuführen sind. Dabei steht insbeson dere im

Streit, ob die mediale Meniskusläsion links überwiegend wahrscheinlich traumatischer oder aber degenerativer Genese ist. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützt e sich für ihre Leistungseinstellung auf die Akten b eurteilungen von

Dr. A.___ , wonach beim Beschwerdeführer das linke Knie bereits vor dem Unfallereignis vom 8. März 2021 degenerativ geschädigt gewesen sei, eine vorübergehende Verschlimmerung möglicherweise durch Zerrung des Innenbandes eingetreten sei , jedoch der Status quo sine nach spätestens drei Monaten erreicht gewesen sei ( vgl. E. 3.5, 3.7) .

Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheid g rundlage ist

- entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6 ) - zulässig, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorlie gen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch E. 1. 4 ) , was vorliegend der Fall ist. Die medizinischen Akten im Dossier der Beschwerdegegnerin, welche dem Suva-Arzt Dr. A.___ für seine Beurteilungen zur Verfügung standen ( vgl. Urk. 7/43 / 1- 5; Urk. 7/56/1-2 ), geben den medizinischen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kniebeschwerden umfassend wieder. Der Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Untersuchung durch geführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizini schen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen not wendig gewesen wären. Den Beurteilungen von Dr. A.___ lagen denn auch lückenlose klinische und bildgebende Befunde zugrunde, deren Aktualisierung nach de r operativen Meniskussanierung vom 2. September 2021 ( Urk. 7/41) für die streitgegenständliche Kausalitätsbeurteilung überwiegend wahrscheinlich keinen Zugewinn mehr bringen konnte. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23.

September 2009 E. 3.4.1 mit Hin weisen). Auch der Umstand, dass Dr.

A.___ zuvor am 2 7. Januar 2022 und anschliessend am 2 6. September 2022 nochmals eine Beurteilung abgab, vermag an deren Beweiswert nichts zu ändern. Der implizite Vorwurf des Beschwerde führers, wonach Dr. A.___ deswegen befangen sei, ist nicht stichhaltig. Recht sprechungsgemäss verhält es sich so, dass der Umstand, dass sich Sachverstän dige schon einmal mit einer Person befasst haben, später deren Beizug nicht zum Vornherein aus schliesst . Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn sie zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangen.

Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2016 vom 2 3. Juni 2016 E. 5.1), was vorliegend vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt wird und wofür keinerlei Anhaltspunkte vor liegen . 4. 3

Beim Beschw erdeführer liegen unbestrittenermassen degenerative Verände rungen im linken Knie vor. So wurde von Dr. A.___

aufgezeigt, dass unter anderem eine Chondropathie femoropatellar Grad II und fomo ro tibial medial Grad II-III, einer medial betonten leichten Gonarthrose entsprechend, vorgelegen ha t ( Urk. 7/22). Das wird sodann auch von den Behandlern bestätigt. Prof. Dr. H.___

führte aus , dass sich beim Beschwerdeführer gewisse Abnützungs erscheinungen zeig t en ( Urk. 7/54/5).

Wie Dr. A.___ in seinen Beurteilungen zudem nachvollziehbar darlegte, lagen beim Beschwerdeführer keine Begleitver letzungen vor, die eine plötzliche Verletzung des Meniskus durch eine schädi gende Einwirkung eines äusseren Faktors begründen könnten, beispielsweise begleitende Bandzerreissungen oder Gelenkskapselverletzungen durch die Über schreitung des natürlichen Bewegungsspielraums des Kniegelenks, Zeichen einer meniskokapsulären Separation oder Rissbildung in der Aufhängung des Meniskus als Zeichen einer traumatischen Rissbildung oder Knochenbrüche, welche zu einer plötzlichen Meniskusschädigung führen können ( Urk. 7/43).

Das Argument des Beschwerdeführers, wonach solche gar nicht hätten ersichtlich sein können, da das MRI erst Wochen nach dem Unfallereignis durchgeführt wurde ( Urk. 1 S.

9 ) , verfängt nicht.

I nsbesondere waren nicht nur die radiologische n Befunde für die Einschätzung von Dr. A.___ massgebend . Er

berücksichtigte ebenfalls die klinischen Befunde. So wurde anlässlich der notfallmässigen Vorstellung des Beschwerdeführers beim S tadts pital Z.___

vier Tage nach dem Unfall als Befund festgehalten, dass eine Druckdolenz diskret über dem lateralen Bandapparat bestanden habe und der mediale Bandapparat indolent gewesen sei. Zudem hätten kein H ä matom, keine Überwärmung und keine ossären Läsionen vor gelegen ( Urk. 7/9). Auf eine akute Meniskusverletzung hinweisende Befunde wie eine Druckdolenz oder Schmerzen im Gelenkspalt, einen Erguss, ein Streckdefizit oder Befunde aufgrund spezifi scher Untersuchungsverfahren wie dem Apley -Test oder positive Steinmann-Zei chen (Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 1058 f.) wurden anlässlich der Erstuntersuchung vom 1 2. März 2021 keine festgestellt. Im Bericht vom 2 5. März 2021 , mithin in Kenntnis des MRI-Befundes, wurden die Steinmann-Zeichen I sodann explizit als negativ bezeichnet und auch im ü brigen Befund keine Meniskuszeichen angeführt (E. 3.2) . Erstmals im Bericht vom 7. Juni 2021

notierte Dr. F.___ , dass der Steinmann I bezüglich des medialen Meniskus positiv sei (E. 3.3). Entsprechend überzeugt, dass

Dr. A.___

die Anfangsbefunde (Urk.

7/43/6) in seine Kausalitätsbeur teilung miteinbezog

und mangels jeglicher positiver Meniskusbefunde als hin weisend auf eine degenerative Meniskusschädigung erachtete .

Insgesamt kommt er daher zum nachvollziehbaren Schluss, dass bei vorbestehen de r Kniegelenksdegeneration die typischen Zeichen für eine traumatisch bedingte ( zusätzliche ) Meniskusläsion fehlten und die klinisch erhobenen wie auch die intraoperativen Befunde keine natürliche Kausalität begründe te n ( Urk. 7/56/4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkei t handelt es sich seiner begründeten und aktenbasierten Beurteilung entsprechend bei den chirurgisch behandelten Patho logien, dem Meniskusriss und der resezierten hypertrophen Plica

mediopatellar i s , welche ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf eine Distorsion zurück zuführen sei , um degenerative Veränderungen im Bereich des Kniegelenks bei Erreichen des Prädilektionsalters für Verschleiss ( Urk. 7/43/ 6-7). 4. 4

Die abweichende Meinung der Behandler vermag daran nichts zu ändern. Das Hauptargument, wonach beim Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Beschwer den bestanden hätten, ist nicht stichhaltig. Die Behandler bedienen sich damit der im Unfallversicherungsrecht unzulässigen Beweisf ormel « post hoc, ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten sei (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 1 5. April 2021 E.

4.2). Sodann wurden ihre Einwände durch Dr. A.___ mit nachvollziehbarer Begründung entkräftet (vgl. insbesondere Urk. 7 /56 ). Insofern die Behandler ein Kniedistorsionstrauma mit Meniskusriss aufführte n und denselben einzig auf grund seiner Lokalisation ( Lappenriss )

mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als durch den Unfall herbeigeführt erachteten ( Urk. 7/54/5) , überzeugt dies bei fehlenden typischen Begleitverletzungen

und nicht dokumentierten verletzungs spezifischen Anfangsbefunden , wie Dr. A.___ ausführte, nicht ( vgl. Urk. 7/43/6) . Abgesehen von der zeitlichen Komponente, welche wie ausgeführt beweisrechtlich nicht massgebend ist, liefern somit die Behandler keine schlüssige Begründung für den behaupteten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Meniskusriss . Auch thematisieren sie anders als Dr. A.___

weder den Umstand, dass keine erheblichen Begleitverletzungen vor gelegen haben , noch den

klinisch en Befund nach dem Unfall. Sodann liessen sie unberücksichtigt, dass sich die für ein degeneratives Verschleissleiden üblichen Beschwerden

– wie von Dr. A.___ aufgezeigt ( Urk. 7/64 /5) – bereits am 1. April 2022, mithin sieben Monate postoperativ, wieder manifestierten ( vgl. Sprechstun denbericht vom 1. April 2022, Urk. 7/47) , was die Relevanz des Vorzustandes für das Auftreten der Beschwerden unterstreicht . Ihre Einschätzung vermag daher auch keine geringen Zweifel an der überzeugenden versicherungsärztlichen Aktenbeurteilung aufzuwerfen , weshalb auf letztere abzustellen ist (vgl. E. 1. 4 ) . 4. 5

Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass die Meniskusschädigung links , die präoperativ bildgebend und intraoperativ inspektorisch objektiviert werden konnte ,

nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 8. März 2021 verursacht wurde und dass der S tatus quo sine nach ein er vorübergehende n Ver schlimmerung des degenerativen Vorzustandes im linken Knie , möglicherweise mit verursacht

durch eine längst ausgeheilte Zerrung des Innenbandes , spätestens nach drei Monaten erreicht war . Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den natürlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. März 2021 und den über den 8. Juni 2021 hinaus geklagten Beschwerden zu Recht verneint. 4. 6

Schliesslich bleibt anzufügen, dass vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. Urk. 1 S.

10 ), ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs.

2 UVG gegeben ist. Wie das Bundesgericht festhielt, entfällt eine Deckungsprüfung unter dem Titel der Listendiagnose, wenn der Unfallversicherer – wie vorliegend und was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird – das versicherte Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkennt, die diagnostizierte Lis tenv erletzung jedoch als nicht einmal teilweise durch den Unfall verursacht beurteilt und kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereig nis vorliegt (BGE 146 V 51 E. 9). 5.

Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht nach dem 8. Juni 2021 zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 6. Januar 2023 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Estermann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone