Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 84, arbeitete bei der Y.___
AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 6. Oktober
2021 fiel ihm beim Beladen eines Fahrzeugs Erde auf den Fuss ( Urk. 6 /1). Am Folgetag suchte er seinen Hausarzt Dr. Z.___ auf, der ih m eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 6 / 8 ). Dr. Z.___
ü berwies ihn an die Universitätsklinik A.___ . Dort wurde n
am 2 1. Dezember
2021 eine Mittel-/Rückfusskontusion links diagnostiziert und Physiotherapie empfohlen ( Urk. 6 /19). Bei persistierenden Bes c hwerden erfolgte am 1. Juli 2022 ein MRI OSG/ Rückfuss links ( Urk. 6 /84). A m 15.
September 2022 erfolgte eine Beurteilung de r beratenden Ä rzt in der Suva ( Urk. 6 /109) .
Mit Verfügung vom
4. Oktober 2022 stellte die Suva die bisherigen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 3 0. November 2022 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente und Integritätsentschädigung ( Urk. 6 /125). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3 1. Oktober 2022 ( Urk. 6 /136) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 7. Januar 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. Februar 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 7. Januar
2023 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die Unfallversicherungsleistungen weiter hin auszurichten , eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durch zuführen ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April
2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) aus , dass Dr.
med. B.___ , Fachärztin Chirurgie,
am 15. September 2022 die Arbeitsfähig keit in Kenntnis der im Recht liegenden Akten und bildgebenden Befunde geprüft habe (S. 5). Ihre Einschätzung sei einleuchtend und es könne darauf abgestellt werden, zumal auch keine davon abweichende oder gar gegenteilige ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung in den Akten zu finden sei. Es sei denn auch nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht einzig auf grund der dezenten Unfallrestfolgen am linken Fuss in einer leidensangepasste n Tätigkeit keine oder eine nur reduzierte Erwerbstätigkeit zumutbar sein sollte. Er könne aus einer fortwährend attestierten Arbeitsunfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch die Suva eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als nicht mehr uneingeschränkt zumutbar erachte (S. 6). Für die Ermitt lung des Invalideneinkommen s habe man auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer abgestellt (S. 6). Auf einen Leidensabzug sei ver zichtet worden. Vergleich e man das Invalideneinkommen mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen ergebe sich offensichtlich eine Erwerbseinbusse von unter 10 %, weshalb der Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 7). Die Erheb lichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung sei nicht erreicht (S. 9). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend ( Urk. 1) , das s das von der Suva ermittelte Zumutbarkeitsprofil nicht zu treffe. Selbst kleine Arbeiten - wie das Putzen seiner 1-Zimmerwohnung - könne er nicht bewältigen, da sein Bein nach drei Stunden anschwelle und er grosse Schmerzen bekomme, die drei Tag e anhalten würden. Sein Bein tue auch im Schlaf weh, weshalb er seit einem Jahr Schlafstörungen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er eine mittelschwere Arbeit acht Stunden lang erledigen könne. Er könne seinen linken Fuss nur drei Stunden pro Tag belasten. Diese Zeit müsse er nutzen, um Reha-Übungen zu machen, zu k ochen und zu p utzen. Er verstehe die Einschätzung der Ärzte der Suva nicht und wolle eine genaue Untersuchung. 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Oberarzt Orthopädie de r Klinik
A.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 1. Dezember 2021 ( Urk. 6 /19)
Mittel-/Rückfusskontusion links. Dem Beschwerdeführer sei ein mehrere Kilogramm schweres Erdstück von der Baggerschaufe l auf den Mittel-/ Rückfuss gefallen (S. 1). Im MRI hätten sich Zeichen de r Kontusion im Sinne einer vermehrten Flüssigkeit OSG und USG sowie Knochenmarksödeme Talus gezeigt . Der Beschwerdeführer solle mit Physio therapie beginnen (S. 2). 3.2
Im Bericht von
Dr. med. Z.___
vom 1 6. Mai 2022
( Urk. 6 /75)
wurde aus geführt , dass eine medikamentöse Behandlung bei Bedarf angewendet werde sowie , dass weiterhin Physiotherapie und MTT (Medizinische Trainingstherapie) durchgeführt würden . Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2). 3.3
Am 1. Juli 2022 erfolgte ein weiter e s MRI OSG/ Rückfuss links ( Urk. 6 /84) . Im Bericht von Dr. C.___ vom 6. Juli 2022 wurde ausgeführt , dass sich im MRI ein praktisch vollständig regrediertes Knochenmarksödem des Talus mit stationärer Knorpelfissur der lateralen Talusschulter zeige . Der Beschwerdeführer beschreibe insgesamt eine Beschwerdeverbesserung. Bei angegebenen OSG-Beschwerden werde eine diagnostische wie therapeutische Infiltration durchgeführt (S. 2). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt Radiologie FMH, vom A.___ hielt in seinem Bericht de s MRI Unterschenkels links vom 2 1. Juli 2022 ( Urk. 6 /105) fest, dass sich als einzige Auffälligkeit ein geringes Ödem im distalen Musculus flexor
hallucis longus und fokal medialseitig im proximalen Musculus soleus , DD im Rahmen einer Zerrung, DD mechanische Ursache, zeige. Es beständen keine sonstigen posttraumatischen Verletzungen, insbesondere keine Weichteilauffälligkeiten lateralseitig. 3. 5
Dr. C.___ berichtete am 1 6. August 2022 (Ur. 7/100) , d a ss der Beschwerdeführer nach der Infiltration circa zwei Wochen schmerzfrei gewesen sei, nun aber erneute, diffuse Schmerzen im Bereich des lateralen Fusses habe. Er könne etwa zwei bis drei Stunden problemlos gehen, anschliessend kämen die Schmerzen wieder . Er könne dem Beschwerdeführer keine operative Therapie anbieten (S. 1). 3. 6
Dr. B.___ führt e in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 5. Septem ber 2022 ( Urk. 6 /109) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass in Zusammenschau der vorliegenden Akten sämtliche konservativen Massnahmen ausgeschöpft seien. D ie erlittene n Verletzung en
( Zerrung des Ligamentum fibulo talare anterius und Knochenmarksödem in der Talusrolle und Caput tali ) seien in der akt u ellen Bildgebung vom 1. Juli 2022 abgeheilt. Das im MRI OSG Rückfuss links vom 21.
Juli 2022 nachgewiesene geringe Ödem im Bereich des distalen Musculus flexor
hallucis longus und proximal Musculus soleus sei nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückzuführen. Zwar sei differentialdiagnostisch eine Zerrung postuliert, doch sei es unwahr scheinlich, dass eine Muskelzerrung ohne Muskelfaserriss knapp zehn Monate nach Ereignis noch bildmorphologisch sichtbar sei. Es liege ein stationärer Zustand vor. Weitere Behandlungen oder Therapien seien bei abgeheiltem Bone
bruise und abgeheilter Bandverletzung nicht mehr nötig. Eine stationäre Rehabi litation sei nicht indiziert, denn im klinischen Befund s ei eine freie Beweglichkeit dokumentiert (S. 1) .
Bei persistierenden belastungsab hängigen Restbeschwerden nach Partialruptur des Ligamentum fibulotalare anterius sei eine gewisse Einschränkung vor allem für Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen, Besteigen von Leitern und Gerüst en , kniend kauernde Tätigkeiten und körperlich schwere Tätigkeiten vorhanden (S. 1-2). Sie schätze den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit Gehen auf gutem Untergrund, manch mal Besteigen von Leitern und Gerüst en , selten kniend kauernde Tätig keiten ohne Zwangshaltung für das linke Fussgelenk, ohne Bedienen von vibrie renden Maschinen mit links als voll arbeitsfähig ein. Ein unfallbedingter Integri tätsschaden liege nicht vor. In Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Aktenlage und der bildgebende n Diagnostik sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. Es zeige sich eine freie Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Klinisch liege keine Instabilität und bildmorphologisch keine Arthrose vor (S. 2). 4. 4.1
In Bezug auf die Abweisung de s Gesuchs um Ausrichtung einer Integritäts entschädigung wurde der Einspracheentscheid
vom Beschwerdeführer nicht angefochten, weshalb er in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 30 . Novembe r 2022 eingestellt hat .
I n diesem Zusammenhang ist zunächst der Zeitpunkt des Fallabschlusses zu beurteilen . 4.2
Gemäss der medizinischen Aktenlage wurde zum Zeitpunkt des Fallabschlusses mehr als ein Jahr nach dem Unfall keine Therapie vorgeschlagen, die eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bewirke n könnte . So geht bereits aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 6. August 2022 hervor, dass keine operative Therapie angeboten werden konnte ( Urk. 6/100). Dass am 5. Juli 2022 noch eine Verordnung für physiotherapeutische Behandlungen ausgestell t wurde, genügt rechtsprechungsgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern, da es nicht genügt, wen n
der Beschwerdeführer von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022 E. 9.2). W ie er selber ausführt, beherrscht er die physiotherapeutischen Übungen und führt sie selber durch ( Urk. 1).
Insgesamt ist der Fallabschluss per 3 0. November
2022 somit nicht zu beanstanden. 4.3
Weiter ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch ein unfall bedingter Gesundheitsschaden vorlag, für welchen die Beschwerdegegnerin Leistungen in Form einer Rente zu erbringen hat. 4.4. 4. 4 .1
Vorliegend ist die Beurteilung von Dr. B.___ nicht zu beanstanden. A uch wenn sie den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat , schmälert das den Beweis wert ihrer Beurteilung nicht. Praxisgemäss kann auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E.
5.1) , was vorliegend der Fall ist .
Dr. B.___ hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass lediglich die Zerrung des Ligamentum fibulotalare an t erius und das Knochenmarksödem in der Talusrolle und Caput tali auf das Unfallereignis zurückzuführen
sind ( Urk. 6 /109) . Das deckt sich sodann auch mit der Bildgebung vom 1 0. November 2021 ( Urk. 6 / 47), wo eine Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterius mit rudimentärer kontinuierlich verlaufende r Struktur sowie wenig Knochenmarks ödem in der Talusrolle sowie i m Caput talis festgestellt wurde n ( Urk. 6 / 47). Im Zeitpunkt der Beurteilung von Dr. B.___ waren jedoch im MRI OSG Rückfuss vom 1. Juli 2022 die F olgen der Zerrung bereits abge klungen . So wurde fest gehalten, dass praktisch ein vollständig regredientes Knochenmarködem im Talus sowie ein ausgedünntes Ligamentum fibulare anterius ohne Reizzustand vor geleg en hat ( Urk. 6 /84 ). Somit ist bei dieser Befundlage die Schlussfolgerung von Dr. B.___ , wonach die erlittene Verletzung
abgeheilt sei, nachvollziehbar. Wie Dr. B.___ weiter ausführt, ist
das im MRI Unterschenkel links vom 2 1. Juli 2022 nachgewiesene gering e
Ö dem im Bereich des distalen Musculus flexor
hallucis longus und des proximal en Musculus soleus nicht mit der geforderten über wiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurü c kzuführen. Begründet wird das damit, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Muskelzerrung ohne Muskelfaserriss knapp zehn Monate nach Ereignis noch bildmorphologisch sicht bar sei ( Urk. 6/ 109 S. 1) , was plausibel ist . Vor dem Hintergrund des MRI - Berichts von Dr. D.___ , wonach sich als einzige Auffälligkeit e in geringes Ödem im distalen Musculus flexor
hallucis longus zeigte und er differentialdiagnostisch sowohl eine Zerrung, als auch eine mechanische Ursache
festhielt, wobei kein Muskelfaserriss befundet wurde und keine weiteren posttraumatischen Verände rungen, insbesondere keine Weichteilauffälligkeiten lateralseitig , ersichtlich waren ( Urk. 6 / 104), ist somit die Einschätzung von Dr. B.___ überwiegend wahr scheinlich zutreffend .
Zusammengefasst sind somit zum Zeitpunkt des Fallabschlusses lediglich noch die Restbeschwerden nach Partialruptur des Li g amentum fibulotalare anterius unfallkausal und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgebend (vgl. Urk. 6 /109 S. 1) . 4. 4 .2
Dr. B.___ führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, dass bei persistierenden belastungsabhängigen Restbeschwerden
eine gewisse Einschränkung vor allem für Gehen auf uneben em Gelände, Treppensteigen, Besteigen von Leiter und Gerüst, kniend kauernde Tätigkeiten und körperlich schwere Tätigkeiten besteht ( Urk. 6 /109 S. 1-2). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage und bildgebenden Diagnostik schätzt e sie den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätig keit mit Gehen auf gutem Untergrund, manchmal Besteigen von Leitern und Gerüst en , selten kniend kauernde Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das linke Fussgelenk, ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen mit links voll arbeits fähig ein. 4. 4 .3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Dass sein Bein nach drei Stunden anschwelle und er grosse Schmerzen bekomme, ist akten kundig und wurde von Dr. B.___ bei ihrer Beurteilung bereits berücksichtigt . Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass
das Zumutbarkeitsprofil entsprechend angepasst ist, sodass dem Beschwerdeführer nur leichte bis mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind . Zudem sieht die Beschwerdegegnerin die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht als uneingeschränkt zumutbar. Die noch bestehenden unfallkausalen R est b eschwerden sind
daher im Zumutbarkeitsprofil entsprechend gewürdigt worden . Insgesamt ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Fall abschlusses keine abweichende ärztliche Beurteilung der Behandler vorlag und
insbesondere nur noch ein wenig ausgeprägter Befund bestand (vgl. Urk. 6 /100) . Zudem sind die Beschwerden im Unterschenkel nicht überwiegend wahrschein lich unfallkausal (vgl. Urk. 6 /109 S. 1) . Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin festgestellte vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit schlüssi g hergeleitet und es kann darauf abgestellt werden . 4. 5
Betreffend die erwerblichen Auswirkungen ist anzumerken, dass diese vom B e schw e rdeführer nicht bestritten wurden und es auch sonst keine Hinweise gibt, wonach der Einkommensvergleich
der Beschwerdegegnerin nicht korrekt ist , weshalb grundsätzlich darauf zu verweisen ist. S o wurde das Valideneinkommen auf Basis des bisher erzielten Lohnes korre kt berechnet ( v gl. Urk. 6 /122 ) und auf Fr. 61'937.00 fes t gese tzt. Hinsichtlich Invalideneinkommen wurde richtigerweise auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, Total abgestellt und ein Invalideneinkommen von Fr. 68'744.45 ermittelt ( Urk. 2 S. 6) . Gründe für einen Tabellenlohnabzug sind nicht ersichtlich. Daraus ergibt sich ein rentenausschliessender IV-Grad von unter 10 %, weshalb kein Renten anspruch besteht.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor O D.___ bis und mit dem siebenten Tag nach O D.___ , vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts ver tretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 84, arbeitete bei der Y.___
AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 6. Oktober
2021 fiel ihm beim Beladen eines Fahrzeugs Erde auf den Fuss ( Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April
2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) aus , dass Dr.
med. B.___ , Fachärztin Chirurgie,
am 15. September 2022 die Arbeitsfähig keit in Kenntnis der im Recht liegenden Akten und bildgebenden Befunde geprüft habe (S. 5). Ihre Einschätzung sei einleuchtend und es könne darauf abgestellt werden, zumal auch keine davon abweichende oder gar gegenteilige ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung in den Akten zu finden sei. Es sei denn auch nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht einzig auf grund der dezenten Unfallrestfolgen am linken Fuss in einer leidensangepasste n Tätigkeit keine oder eine nur reduzierte Erwerbstätigkeit zumutbar sein sollte. Er könne aus einer fortwährend attestierten Arbeitsunfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch die Suva eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als nicht mehr uneingeschränkt zumutbar erachte (S. 6). Für die Ermitt lung des Invalideneinkommen s habe man auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer abgestellt (S. 6). Auf einen Leidensabzug sei ver zichtet worden. Vergleich e man das Invalideneinkommen mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen ergebe sich offensichtlich eine Erwerbseinbusse von unter 10 %, weshalb der Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 7). Die Erheb lichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung sei nicht erreicht (S. 9). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend ( Urk. 1) , das s das von der Suva ermittelte Zumutbarkeitsprofil nicht zu treffe. Selbst kleine Arbeiten - wie das Putzen seiner 1-Zimmerwohnung - könne er nicht bewältigen, da sein Bein nach drei Stunden anschwelle und er grosse Schmerzen bekomme, die drei Tag e anhalten würden. Sein Bein tue auch im Schlaf weh, weshalb er seit einem Jahr Schlafstörungen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er eine mittelschwere Arbeit acht Stunden lang erledigen könne. Er könne seinen linken Fuss nur drei Stunden pro Tag belasten. Diese Zeit müsse er nutzen, um Reha-Übungen zu machen, zu k ochen und zu p utzen. Er verstehe die Einschätzung der Ärzte der Suva nicht und wolle eine genaue Untersuchung. 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Oberarzt Orthopädie de r Klinik
A.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 1. Dezember 2021 ( Urk. 6 /19)
Mittel-/Rückfusskontusion links. Dem Beschwerdeführer sei ein mehrere Kilogramm schweres Erdstück von der Baggerschaufe l auf den Mittel-/ Rückfuss gefallen (S. 1). Im MRI hätten sich Zeichen de r Kontusion im Sinne einer vermehrten Flüssigkeit OSG und USG sowie Knochenmarksödeme Talus gezeigt . Der Beschwerdeführer solle mit Physio therapie beginnen (S. 2). 3.2
Im Bericht von
Dr. med. Z.___
vom 1 6. Mai 2022
( Urk. 6 /75)
wurde aus geführt , dass eine medikamentöse Behandlung bei Bedarf angewendet werde sowie , dass weiterhin Physiotherapie und MTT (Medizinische Trainingstherapie) durchgeführt würden . Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2). 3.3
Am 1. Juli 2022 erfolgte ein weiter e s MRI OSG/ Rückfuss links ( Urk. 6 /84) . Im Bericht von Dr. C.___ vom 6. Juli 2022 wurde ausgeführt , dass sich im MRI ein praktisch vollständig regrediertes Knochenmarksödem des Talus mit stationärer Knorpelfissur der lateralen Talusschulter zeige . Der Beschwerdeführer beschreibe insgesamt eine Beschwerdeverbesserung. Bei angegebenen OSG-Beschwerden werde eine diagnostische wie therapeutische Infiltration durchgeführt (S. 2). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt Radiologie FMH, vom A.___ hielt in seinem Bericht de s MRI Unterschenkels links vom 2 1. Juli 2022 ( Urk. 6 /105) fest, dass sich als einzige Auffälligkeit ein geringes Ödem im distalen Musculus flexor
hallucis longus und fokal medialseitig im proximalen Musculus soleus , DD im Rahmen einer Zerrung, DD mechanische Ursache, zeige. Es beständen keine sonstigen posttraumatischen Verletzungen, insbesondere keine Weichteilauffälligkeiten lateralseitig. 3. 5
Dr. C.___ berichtete am 1 6. August 2022 (Ur. 7/100) , d a ss der Beschwerdeführer nach der Infiltration circa zwei Wochen schmerzfrei gewesen sei, nun aber erneute, diffuse Schmerzen im Bereich des lateralen Fusses habe. Er könne etwa zwei bis drei Stunden problemlos gehen, anschliessend kämen die Schmerzen wieder . Er könne dem Beschwerdeführer keine operative Therapie anbieten (S. 1). 3. 6
Dr. B.___ führt e in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 5. Septem ber 2022 ( Urk. 6 /109) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass in Zusammenschau der vorliegenden Akten sämtliche konservativen Massnahmen ausgeschöpft seien. D ie erlittene n Verletzung en
( Zerrung des Ligamentum fibulo talare anterius und Knochenmarksödem in der Talusrolle und Caput tali ) seien in der akt u ellen Bildgebung vom 1. Juli 2022 abgeheilt. Das im MRI OSG Rückfuss links vom 21.
Juli 2022 nachgewiesene geringe Ödem im Bereich des distalen Musculus flexor
hallucis longus und proximal Musculus soleus sei nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückzuführen. Zwar sei differentialdiagnostisch eine Zerrung postuliert, doch sei es unwahr scheinlich, dass eine Muskelzerrung ohne Muskelfaserriss knapp zehn Monate nach Ereignis noch bildmorphologisch sichtbar sei. Es liege ein stationärer Zustand vor. Weitere Behandlungen oder Therapien seien bei abgeheiltem Bone
bruise und abgeheilter Bandverletzung nicht mehr nötig. Eine stationäre Rehabi litation sei nicht indiziert, denn im klinischen Befund s ei eine freie Beweglichkeit dokumentiert (S. 1) .
Bei persistierenden belastungsab hängigen Restbeschwerden nach Partialruptur des Ligamentum fibulotalare anterius sei eine gewisse Einschränkung vor allem für Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen, Besteigen von Leitern und Gerüst en , kniend kauernde Tätigkeiten und körperlich schwere Tätigkeiten vorhanden (S. 1-2). Sie schätze den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit Gehen auf gutem Untergrund, manch mal Besteigen von Leitern und Gerüst en , selten kniend kauernde Tätig keiten ohne Zwangshaltung für das linke Fussgelenk, ohne Bedienen von vibrie renden Maschinen mit links als voll arbeitsfähig ein. Ein unfallbedingter Integri tätsschaden liege nicht vor. In Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Aktenlage und der bildgebende n Diagnostik sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. Es zeige sich eine freie Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Klinisch liege keine Instabilität und bildmorphologisch keine Arthrose vor (S. 2). 4. 4.1
In Bezug auf die Abweisung de s Gesuchs um Ausrichtung einer Integritäts entschädigung wurde der Einspracheentscheid
vom Beschwerdeführer nicht angefochten, weshalb er in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 30 . Novembe r 2022 eingestellt hat .
I n diesem Zusammenhang ist zunächst der Zeitpunkt des Fallabschlusses zu beurteilen . 4.2
Gemäss der medizinischen Aktenlage wurde zum Zeitpunkt des Fallabschlusses mehr als ein Jahr nach dem Unfall keine Therapie vorgeschlagen, die eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bewirke n könnte . So geht bereits aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 6. August 2022 hervor, dass keine operative Therapie angeboten werden konnte ( Urk. 6/100). Dass am 5. Juli 2022 noch eine Verordnung für physiotherapeutische Behandlungen ausgestell t wurde, genügt rechtsprechungsgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern, da es nicht genügt, wen n
der Beschwerdeführer von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022 E. 9.2). W ie er selber ausführt, beherrscht er die physiotherapeutischen Übungen und führt sie selber durch ( Urk. 1).
Insgesamt ist der Fallabschluss per 3 0. November
2022 somit nicht zu beanstanden. 4.3
Weiter ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch ein unfall bedingter Gesundheitsschaden vorlag, für welchen die Beschwerdegegnerin Leistungen in Form einer Rente zu erbringen hat. 4.4. 4. 4 .1
Vorliegend ist die Beurteilung von Dr. B.___ nicht zu beanstanden. A uch wenn sie den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat , schmälert das den Beweis wert ihrer Beurteilung nicht. Praxisgemäss kann auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E.
5.1) , was vorliegend der Fall ist .
Dr. B.___ hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass lediglich die Zerrung des Ligamentum fibulotalare an t erius und das Knochenmarksödem in der Talusrolle und Caput tali auf das Unfallereignis zurückzuführen
sind ( Urk. 6 /109) . Das deckt sich sodann auch mit der Bildgebung vom 1 0. November 2021 ( Urk. 6 / 47), wo eine Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterius mit rudimentärer kontinuierlich verlaufende r Struktur sowie wenig Knochenmarks ödem in der Talusrolle sowie i m Caput talis festgestellt wurde n ( Urk. 6 / 47). Im Zeitpunkt der Beurteilung von Dr. B.___ waren jedoch im MRI OSG Rückfuss vom 1. Juli 2022 die F olgen der Zerrung bereits abge klungen . So wurde fest gehalten, dass praktisch ein vollständig regredientes Knochenmarködem im Talus sowie ein ausgedünntes Ligamentum fibulare anterius ohne Reizzustand vor geleg en hat ( Urk. 6 /84 ). Somit ist bei dieser Befundlage die Schlussfolgerung von Dr. B.___ , wonach die erlittene Verletzung
abgeheilt sei, nachvollziehbar. Wie Dr. B.___ weiter ausführt, ist
das im MRI Unterschenkel links vom 2 1. Juli 2022 nachgewiesene gering e
Ö dem im Bereich des distalen Musculus flexor
hallucis longus und des proximal en Musculus soleus nicht mit der geforderten über wiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurü c kzuführen. Begründet wird das damit, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Muskelzerrung ohne Muskelfaserriss knapp zehn Monate nach Ereignis noch bildmorphologisch sicht bar sei ( Urk. 6/ 109 S. 1) , was plausibel ist . Vor dem Hintergrund des MRI - Berichts von Dr. D.___ , wonach sich als einzige Auffälligkeit e in geringes Ödem im distalen Musculus flexor
hallucis longus zeigte und er differentialdiagnostisch sowohl eine Zerrung, als auch eine mechanische Ursache
festhielt, wobei kein Muskelfaserriss befundet wurde und keine weiteren posttraumatischen Verände rungen, insbesondere keine Weichteilauffälligkeiten lateralseitig , ersichtlich waren ( Urk. 6 / 104), ist somit die Einschätzung von Dr. B.___ überwiegend wahr scheinlich zutreffend .
Zusammengefasst sind somit zum Zeitpunkt des Fallabschlusses lediglich noch die Restbeschwerden nach Partialruptur des Li g amentum fibulotalare anterius unfallkausal und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgebend (vgl. Urk. 6 /109 S. 1) . 4. 4 .2
Dr. B.___ führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, dass bei persistierenden belastungsabhängigen Restbeschwerden
eine gewisse Einschränkung vor allem für Gehen auf uneben em Gelände, Treppensteigen, Besteigen von Leiter und Gerüst, kniend kauernde Tätigkeiten und körperlich schwere Tätigkeiten besteht ( Urk. 6 /109 S. 1-2). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage und bildgebenden Diagnostik schätzt e sie den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätig keit mit Gehen auf gutem Untergrund, manchmal Besteigen von Leitern und Gerüst en , selten kniend kauernde Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das linke Fussgelenk, ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen mit links voll arbeits fähig ein. 4. 4 .3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Dass sein Bein nach drei Stunden anschwelle und er grosse Schmerzen bekomme, ist akten kundig und wurde von Dr. B.___ bei ihrer Beurteilung bereits berücksichtigt . Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass
das Zumutbarkeitsprofil entsprechend angepasst ist, sodass dem Beschwerdeführer nur leichte bis mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind . Zudem sieht die Beschwerdegegnerin die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht als uneingeschränkt zumutbar. Die noch bestehenden unfallkausalen R est b eschwerden sind
daher im Zumutbarkeitsprofil entsprechend gewürdigt worden . Insgesamt ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Fall abschlusses keine abweichende ärztliche Beurteilung der Behandler vorlag und
insbesondere nur noch ein wenig ausgeprägter Befund bestand (vgl. Urk. 6 /100) . Zudem sind die Beschwerden im Unterschenkel nicht überwiegend wahrschein lich unfallkausal (vgl. Urk. 6 /109 S. 1) . Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin festgestellte vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit schlüssi g hergeleitet und es kann darauf abgestellt werden . 4. 5
Betreffend die erwerblichen Auswirkungen ist anzumerken, dass diese vom B e schw e rdeführer nicht bestritten wurden und es auch sonst keine Hinweise gibt, wonach der Einkommensvergleich
der Beschwerdegegnerin nicht korrekt ist , weshalb grundsätzlich darauf zu verweisen ist. S o wurde das Valideneinkommen auf Basis des bisher erzielten Lohnes korre kt berechnet ( v gl. Urk. 6 /122 ) und auf Fr. 61'937.00 fes t gese tzt. Hinsichtlich Invalideneinkommen wurde richtigerweise auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, Total abgestellt und ein Invalideneinkommen von Fr. 68'744.45 ermittelt ( Urk. 2 S. 6) . Gründe für einen Tabellenlohnabzug sind nicht ersichtlich. Daraus ergibt sich ein rentenausschliessender IV-Grad von unter 10 %, weshalb kein Renten anspruch besteht.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor O D.___ bis und mit dem siebenten Tag nach O D.___ , vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts ver tretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
E. 6 /
E. 8 ). Dr. Z.___
ü berwies ihn an die Universitätsklinik A.___ . Dort wurde n
am 2 1. Dezember
2021 eine Mittel-/Rückfusskontusion links diagnostiziert und Physiotherapie empfohlen ( Urk. 6 /19). Bei persistierenden Bes c hwerden erfolgte am 1. Juli 2022 ein MRI OSG/ Rückfuss links ( Urk. 6 /84). A m 15.
September 2022 erfolgte eine Beurteilung de r beratenden Ä rzt in der Suva ( Urk. 6 /109) .
Mit Verfügung vom
4. Oktober 2022 stellte die Suva die bisherigen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 3 0. November 2022 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente und Integritätsentschädigung ( Urk. 6 /125). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3 1. Oktober 2022 ( Urk. 6 /136) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 7. Januar 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. Februar 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 7. Januar
2023 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die Unfallversicherungsleistungen weiter hin auszurichten , eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durch zuführen ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00028
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
27. Juni 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 84, arbeitete bei der Y.___
AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 6. Oktober
2021 fiel ihm beim Beladen eines Fahrzeugs Erde auf den Fuss ( Urk. 6 /1). Am Folgetag suchte er seinen Hausarzt Dr. Z.___ auf, der ih m eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 6 / 8 ). Dr. Z.___
ü berwies ihn an die Universitätsklinik A.___ . Dort wurde n
am 2 1. Dezember
2021 eine Mittel-/Rückfusskontusion links diagnostiziert und Physiotherapie empfohlen ( Urk. 6 /19). Bei persistierenden Bes c hwerden erfolgte am 1. Juli 2022 ein MRI OSG/ Rückfuss links ( Urk. 6 /84). A m 15.
September 2022 erfolgte eine Beurteilung de r beratenden Ä rzt in der Suva ( Urk. 6 /109) .
Mit Verfügung vom
4. Oktober 2022 stellte die Suva die bisherigen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 3 0. November 2022 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente und Integritätsentschädigung ( Urk. 6 /125). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3 1. Oktober 2022 ( Urk. 6 /136) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 7. Januar 2023 ab ( Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. Februar 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 7. Januar
2023 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die Unfallversicherungsleistungen weiter hin auszurichten , eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durch zuführen ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach gewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April
2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) aus , dass Dr.
med. B.___ , Fachärztin Chirurgie,
am 15. September 2022 die Arbeitsfähig keit in Kenntnis der im Recht liegenden Akten und bildgebenden Befunde geprüft habe (S. 5). Ihre Einschätzung sei einleuchtend und es könne darauf abgestellt werden, zumal auch keine davon abweichende oder gar gegenteilige ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung in den Akten zu finden sei. Es sei denn auch nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht einzig auf grund der dezenten Unfallrestfolgen am linken Fuss in einer leidensangepasste n Tätigkeit keine oder eine nur reduzierte Erwerbstätigkeit zumutbar sein sollte. Er könne aus einer fortwährend attestierten Arbeitsunfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch die Suva eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als nicht mehr uneingeschränkt zumutbar erachte (S. 6). Für die Ermitt lung des Invalideneinkommen s habe man auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer abgestellt (S. 6). Auf einen Leidensabzug sei ver zichtet worden. Vergleich e man das Invalideneinkommen mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen ergebe sich offensichtlich eine Erwerbseinbusse von unter 10 %, weshalb der Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 7). Die Erheb lichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung sei nicht erreicht (S. 9). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend ( Urk. 1) , das s das von der Suva ermittelte Zumutbarkeitsprofil nicht zu treffe. Selbst kleine Arbeiten - wie das Putzen seiner 1-Zimmerwohnung - könne er nicht bewältigen, da sein Bein nach drei Stunden anschwelle und er grosse Schmerzen bekomme, die drei Tag e anhalten würden. Sein Bein tue auch im Schlaf weh, weshalb er seit einem Jahr Schlafstörungen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er eine mittelschwere Arbeit acht Stunden lang erledigen könne. Er könne seinen linken Fuss nur drei Stunden pro Tag belasten. Diese Zeit müsse er nutzen, um Reha-Übungen zu machen, zu k ochen und zu p utzen. Er verstehe die Einschätzung der Ärzte der Suva nicht und wolle eine genaue Untersuchung. 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Oberarzt Orthopädie de r Klinik
A.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 1. Dezember 2021 ( Urk. 6 /19)
Mittel-/Rückfusskontusion links. Dem Beschwerdeführer sei ein mehrere Kilogramm schweres Erdstück von der Baggerschaufe l auf den Mittel-/ Rückfuss gefallen (S. 1). Im MRI hätten sich Zeichen de r Kontusion im Sinne einer vermehrten Flüssigkeit OSG und USG sowie Knochenmarksödeme Talus gezeigt . Der Beschwerdeführer solle mit Physio therapie beginnen (S. 2). 3.2
Im Bericht von
Dr. med. Z.___
vom 1 6. Mai 2022
( Urk. 6 /75)
wurde aus geführt , dass eine medikamentöse Behandlung bei Bedarf angewendet werde sowie , dass weiterhin Physiotherapie und MTT (Medizinische Trainingstherapie) durchgeführt würden . Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2). 3.3
Am 1. Juli 2022 erfolgte ein weiter e s MRI OSG/ Rückfuss links ( Urk. 6 /84) . Im Bericht von Dr. C.___ vom 6. Juli 2022 wurde ausgeführt , dass sich im MRI ein praktisch vollständig regrediertes Knochenmarksödem des Talus mit stationärer Knorpelfissur der lateralen Talusschulter zeige . Der Beschwerdeführer beschreibe insgesamt eine Beschwerdeverbesserung. Bei angegebenen OSG-Beschwerden werde eine diagnostische wie therapeutische Infiltration durchgeführt (S. 2). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt Radiologie FMH, vom A.___ hielt in seinem Bericht de s MRI Unterschenkels links vom 2 1. Juli 2022 ( Urk. 6 /105) fest, dass sich als einzige Auffälligkeit ein geringes Ödem im distalen Musculus flexor
hallucis longus und fokal medialseitig im proximalen Musculus soleus , DD im Rahmen einer Zerrung, DD mechanische Ursache, zeige. Es beständen keine sonstigen posttraumatischen Verletzungen, insbesondere keine Weichteilauffälligkeiten lateralseitig. 3. 5
Dr. C.___ berichtete am 1 6. August 2022 (Ur. 7/100) , d a ss der Beschwerdeführer nach der Infiltration circa zwei Wochen schmerzfrei gewesen sei, nun aber erneute, diffuse Schmerzen im Bereich des lateralen Fusses habe. Er könne etwa zwei bis drei Stunden problemlos gehen, anschliessend kämen die Schmerzen wieder . Er könne dem Beschwerdeführer keine operative Therapie anbieten (S. 1). 3. 6
Dr. B.___ führt e in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1 5. Septem ber 2022 ( Urk. 6 /109) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass in Zusammenschau der vorliegenden Akten sämtliche konservativen Massnahmen ausgeschöpft seien. D ie erlittene n Verletzung en
( Zerrung des Ligamentum fibulo talare anterius und Knochenmarksödem in der Talusrolle und Caput tali ) seien in der akt u ellen Bildgebung vom 1. Juli 2022 abgeheilt. Das im MRI OSG Rückfuss links vom 21.
Juli 2022 nachgewiesene geringe Ödem im Bereich des distalen Musculus flexor
hallucis longus und proximal Musculus soleus sei nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückzuführen. Zwar sei differentialdiagnostisch eine Zerrung postuliert, doch sei es unwahr scheinlich, dass eine Muskelzerrung ohne Muskelfaserriss knapp zehn Monate nach Ereignis noch bildmorphologisch sichtbar sei. Es liege ein stationärer Zustand vor. Weitere Behandlungen oder Therapien seien bei abgeheiltem Bone
bruise und abgeheilter Bandverletzung nicht mehr nötig. Eine stationäre Rehabi litation sei nicht indiziert, denn im klinischen Befund s ei eine freie Beweglichkeit dokumentiert (S. 1) .
Bei persistierenden belastungsab hängigen Restbeschwerden nach Partialruptur des Ligamentum fibulotalare anterius sei eine gewisse Einschränkung vor allem für Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen, Besteigen von Leitern und Gerüst en , kniend kauernde Tätigkeiten und körperlich schwere Tätigkeiten vorhanden (S. 1-2). Sie schätze den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit Gehen auf gutem Untergrund, manch mal Besteigen von Leitern und Gerüst en , selten kniend kauernde Tätig keiten ohne Zwangshaltung für das linke Fussgelenk, ohne Bedienen von vibrie renden Maschinen mit links als voll arbeitsfähig ein. Ein unfallbedingter Integri tätsschaden liege nicht vor. In Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Aktenlage und der bildgebende n Diagnostik sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. Es zeige sich eine freie Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Klinisch liege keine Instabilität und bildmorphologisch keine Arthrose vor (S. 2). 4. 4.1
In Bezug auf die Abweisung de s Gesuchs um Ausrichtung einer Integritäts entschädigung wurde der Einspracheentscheid
vom Beschwerdeführer nicht angefochten, weshalb er in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 30 . Novembe r 2022 eingestellt hat .
I n diesem Zusammenhang ist zunächst der Zeitpunkt des Fallabschlusses zu beurteilen . 4.2
Gemäss der medizinischen Aktenlage wurde zum Zeitpunkt des Fallabschlusses mehr als ein Jahr nach dem Unfall keine Therapie vorgeschlagen, die eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bewirke n könnte . So geht bereits aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 6. August 2022 hervor, dass keine operative Therapie angeboten werden konnte ( Urk. 6/100). Dass am 5. Juli 2022 noch eine Verordnung für physiotherapeutische Behandlungen ausgestell t wurde, genügt rechtsprechungsgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern, da es nicht genügt, wen n
der Beschwerdeführer von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022 E. 9.2). W ie er selber ausführt, beherrscht er die physiotherapeutischen Übungen und führt sie selber durch ( Urk. 1).
Insgesamt ist der Fallabschluss per 3 0. November
2022 somit nicht zu beanstanden. 4.3
Weiter ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch ein unfall bedingter Gesundheitsschaden vorlag, für welchen die Beschwerdegegnerin Leistungen in Form einer Rente zu erbringen hat. 4.4. 4. 4 .1
Vorliegend ist die Beurteilung von Dr. B.___ nicht zu beanstanden. A uch wenn sie den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat , schmälert das den Beweis wert ihrer Beurteilung nicht. Praxisgemäss kann auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E.
5.1) , was vorliegend der Fall ist .
Dr. B.___ hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass lediglich die Zerrung des Ligamentum fibulotalare an t erius und das Knochenmarksödem in der Talusrolle und Caput tali auf das Unfallereignis zurückzuführen
sind ( Urk. 6 /109) . Das deckt sich sodann auch mit der Bildgebung vom 1 0. November 2021 ( Urk. 6 / 47), wo eine Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterius mit rudimentärer kontinuierlich verlaufende r Struktur sowie wenig Knochenmarks ödem in der Talusrolle sowie i m Caput talis festgestellt wurde n ( Urk. 6 / 47). Im Zeitpunkt der Beurteilung von Dr. B.___ waren jedoch im MRI OSG Rückfuss vom 1. Juli 2022 die F olgen der Zerrung bereits abge klungen . So wurde fest gehalten, dass praktisch ein vollständig regredientes Knochenmarködem im Talus sowie ein ausgedünntes Ligamentum fibulare anterius ohne Reizzustand vor geleg en hat ( Urk. 6 /84 ). Somit ist bei dieser Befundlage die Schlussfolgerung von Dr. B.___ , wonach die erlittene Verletzung
abgeheilt sei, nachvollziehbar. Wie Dr. B.___ weiter ausführt, ist
das im MRI Unterschenkel links vom 2 1. Juli 2022 nachgewiesene gering e
Ö dem im Bereich des distalen Musculus flexor
hallucis longus und des proximal en Musculus soleus nicht mit der geforderten über wiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurü c kzuführen. Begründet wird das damit, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Muskelzerrung ohne Muskelfaserriss knapp zehn Monate nach Ereignis noch bildmorphologisch sicht bar sei ( Urk. 6/ 109 S. 1) , was plausibel ist . Vor dem Hintergrund des MRI - Berichts von Dr. D.___ , wonach sich als einzige Auffälligkeit e in geringes Ödem im distalen Musculus flexor
hallucis longus zeigte und er differentialdiagnostisch sowohl eine Zerrung, als auch eine mechanische Ursache
festhielt, wobei kein Muskelfaserriss befundet wurde und keine weiteren posttraumatischen Verände rungen, insbesondere keine Weichteilauffälligkeiten lateralseitig , ersichtlich waren ( Urk. 6 / 104), ist somit die Einschätzung von Dr. B.___ überwiegend wahr scheinlich zutreffend .
Zusammengefasst sind somit zum Zeitpunkt des Fallabschlusses lediglich noch die Restbeschwerden nach Partialruptur des Li g amentum fibulotalare anterius unfallkausal und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgebend (vgl. Urk. 6 /109 S. 1) . 4. 4 .2
Dr. B.___ führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, dass bei persistierenden belastungsabhängigen Restbeschwerden
eine gewisse Einschränkung vor allem für Gehen auf uneben em Gelände, Treppensteigen, Besteigen von Leiter und Gerüst, kniend kauernde Tätigkeiten und körperlich schwere Tätigkeiten besteht ( Urk. 6 /109 S. 1-2). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage und bildgebenden Diagnostik schätzt e sie den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätig keit mit Gehen auf gutem Untergrund, manchmal Besteigen von Leitern und Gerüst en , selten kniend kauernde Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das linke Fussgelenk, ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen mit links voll arbeits fähig ein. 4. 4 .3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Dass sein Bein nach drei Stunden anschwelle und er grosse Schmerzen bekomme, ist akten kundig und wurde von Dr. B.___ bei ihrer Beurteilung bereits berücksichtigt . Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass
das Zumutbarkeitsprofil entsprechend angepasst ist, sodass dem Beschwerdeführer nur leichte bis mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind . Zudem sieht die Beschwerdegegnerin die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht als uneingeschränkt zumutbar. Die noch bestehenden unfallkausalen R est b eschwerden sind
daher im Zumutbarkeitsprofil entsprechend gewürdigt worden . Insgesamt ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Fall abschlusses keine abweichende ärztliche Beurteilung der Behandler vorlag und
insbesondere nur noch ein wenig ausgeprägter Befund bestand (vgl. Urk. 6 /100) . Zudem sind die Beschwerden im Unterschenkel nicht überwiegend wahrschein lich unfallkausal (vgl. Urk. 6 /109 S. 1) . Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin festgestellte vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit schlüssi g hergeleitet und es kann darauf abgestellt werden . 4. 5
Betreffend die erwerblichen Auswirkungen ist anzumerken, dass diese vom B e schw e rdeführer nicht bestritten wurden und es auch sonst keine Hinweise gibt, wonach der Einkommensvergleich
der Beschwerdegegnerin nicht korrekt ist , weshalb grundsätzlich darauf zu verweisen ist. S o wurde das Valideneinkommen auf Basis des bisher erzielten Lohnes korre kt berechnet ( v gl. Urk. 6 /122 ) und auf Fr. 61'937.00 fes t gese tzt. Hinsichtlich Invalideneinkommen wurde richtigerweise auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, Total abgestellt und ein Invalideneinkommen von Fr. 68'744.45 ermittelt ( Urk. 2 S. 6) . Gründe für einen Tabellenlohnabzug sind nicht ersichtlich. Daraus ergibt sich ein rentenausschliessender IV-Grad von unter 10 %, weshalb kein Renten anspruch besteht.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor O D.___ bis und mit dem siebenten Tag nach O D.___ , vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts ver tretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone