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UV.2023.00022

Erlass der Rückforderung; guter Glaube verneint

Zürich SozVersG · 2023-10-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1981, war vom 1. März 2005 bis

15. Februar 2021 (Tagesregister-Datum) als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter schrift der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen und gleichzeitig bei der Y.___ GmbH als Chefmonteur im Gerüstbau in einem 100%-Pensum angestellt. D adurch war er bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. September 2015 mit dem Fahrrad stürzte und sich dabei verletzte (vgl. Schadenmeldung vom 25.

Oktober 2015, Urk. 7/1). In der Folge erbrachte die S uva Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ GmbH in der Schadenmeldung UVG vom

25. Oktober 2015 (Urk. 7 /1) , wonach der Lohn Fr.

114'500.-- zuzüglich Kinder- und Familienzulagen von Fr. 4'800.-- und weiterer Lohnbestandteile von Fr. 4'043.-- betrage,

zahlte die S uva Taggelder zu einem Taggeldansatz von Fr. 270.35 aus (vgl. Urk. 7/6 ).

1.2

Mit Schadenmeldung vom

20. Juni 2016 meldete der Versicherte ein weiteres Unfallereignis vom 9. Juni 2016, bei welchem er von einem Anhänger eines Lieferwagens an der rechten Körperseite getroffen wurde und sich dabei verletzte (Urk.

8/1). Die Suva erbrachte erneut die Heilbehandlungs- und Taggeld leis tun gen und zahlte dem Versicherten

basierend auf den Lohnangaben in der Schaden meldung ein Taggeld zu einem Taggeldansatz von Fr. 270.35 (vgl. Urk.

8/9). 1.3

Aus dem Revisionsbericht der Suva vom

24. Januar 2019

erg ab sich, dass das Gehalt des Versicherten gemäss Lohnbuchhaltung Fr. 76'800.-- zuzüglich Fami lien zulagen von Fr. 4'800.-- betrug (vgl. Urk. 8/64). Mit Verfügungen vom 28.

Juni 2019 (Urk. 8/73) und 30. August 2019 (Urk. 7/63) passte die Suva den Taggeldansatz auf Fr. 178.85 an und forderte die zu viel ausgerichteten Taggeld leis tungen im Betrag von Fr. 23'973.-- resp. Fr. 18'071.25 , insgesamt also Fr.

42'044.25, zurück . Diese Ver fügungen erwuchsen unangefochten in Rechts kraft. 1.4

Am 1. Januar 2022 stellte der Rechtsanwalt name n s des Versicherten ein Erlass gesuch, welches die Suva mit Verfügungen vom 7. September 2022 abwies (Urk. 8/90). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. September 2022 (Urk. 8/92) wies die Suva mit Entscheid vom 12. Januar 2023 ab (Urk. 8/94 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, i m Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grob fahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Ander seits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mög liche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungs bezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30.

De zember 2014 E. 3.3). 1.3

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig ent schieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 1.4

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).

Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen 30-tägigen Frist handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist (BGE 132 V 42 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 5; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 75 zu Art. 25 ATSG). Ordnungsfristen sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungs folgen verbunden. Ihre Erstreckung ist zwar auch ausgeschlossen, doch kann die Verfahrenshandlung auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensablauf dies nicht ausschliesst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob de m Beschwerdeführer die festgestellte Rücker stattungs schuld im Betrag von insgesamt Fr. 4 2 ‘ 044.25 ( Fr. 18'701.25 + Fr. 23'978.--) ganz oder teilweise erlassen werden kann. Das Bestehen der Rück erstattungspflicht als solche ist mit Verfügungen vom

28. Juni und 30. Au gust 2019 (vgl . Urk. 7/63 und Urk. 8/73) rechtskräftig entschieden. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), der Be schwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift hätte wissen müssen, was er sich als Angestellter seiner GmbH als Lohn aus bezahlt habe. Dass er bei den gemachten Lohnangaben versehentlich den Lohn seiner Ehefrau mitgerechnet habe, stelle eine grobfahrlässige Pflichtverletzung dar. B eim Ausfüllen der Schadenmeldung sei ein besonderes Mass an Sorgfalt anzuwenden. Der gut gläubige Leistungsbezug durch den Beschwerdeführer sei deshalb nicht gegeben. 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) zu sammen gefasst geltend, als Laie sei er davon ausgegangen, dass das Ein kom men seiner Ehefrau wie gegenüber den Steuerbehörden mitberücksichtigt und mit deklariert werden müsse , weshalb er gutgläubig auf die letztbekannte Steuer erklärung abgestellt habe. Im Zeitpunkt der ersten Schadenmeldung im Jahr 2015 sei ihm der Lohnausweis 2015 noch nicht vorgelegen , weshalb er mindestens in Bezug auf die erste Schadenmeldung gutgläubig gewesen sei. Eventualiter sei ihm somit mindestens die Rückforderung in Bezug auf den ersten Unfall im Jahr 2015 zu erlassen. 3.

3.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Taggeld leistun gen ursprünglich gestützt auf die Schadenmeldung UVG der Y.___ GmbH vom

25. Oktober 2015 (Urk. 7 /1) berechnet hatte: Es waren ihr ein Grundlohn in der Höhe von Fr. 114'500.--

zuzüglich Kinder- und Familien zu lagen von Fr. 4'800.-- und weitere Lohnbestandteile von Fr. 4'032.- - gemeldet worden. Ge stützt auf diese Angaben richtete die Beschwerdegegnerin Taggelder in der Höhe von Fr. 270.35 aus (vgl. etwa Urk . 7/6 , Urk. 8/9 ). Im Zuge der zweiten Schaden meldung vom 20. Juni 2016 wurden die gleichen Lohnangaben gemacht (Urk.

8/1). Die Unfallmeldungen sind vom Beschwerdeführer ausgefüllt worden (vgl. Urk. 8/64). Aus dem Revisionsbericht vom 24. Januar 2019 geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Jahreslohn von Fr. 76'800.-- ausbezahlt worden war (Urk. 8/64) und nicht wie in den Schadenmeldungen angegeben ein Jahres lohn von Fr. 114'500.-- zuzüglich Kinder- und Familienzulagen von Fr. 4'800.-- sowie weiteren Lohnbestandteilen von Fr. 4'032.-- . Im individuellen Konto auszug des Beschwerdeführers (IK-Auszug) wurde im Jahr 2015 denn auch ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 70'138.-- eingetragen ; im Jahr 2014 betrug der AHV-Lohn Fr. 82'326.-- (vgl. Urk. 8/67). Angesichts eines Jahres lohn e s von Fr. 76'800.-- zuzüglich Familienzulagen von Fr. 4’800 .-- hätte der Beschwer de führer Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.85 gehabt (vgl. dazu Urk.

8/ 88 ). 3.2

Eine Gegenüberstellung der effektiv ausgerichteten Taggeldleistungen, der korrekt geschuldeten Taggeldleistungen und des Lohnes de s Beschwerdeführer s ergibt auf Jahresbasis (365 Tage) folgendes Bild:

Taggeld ausbezahlt (365 x Fr. 270.35): Fr. 98'677.75

Taggeldanspruch (365 x Fr. 178.85): Fr. 65'280.25

Jahresverdienst: Fr. 81'600.--

Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass das de m Beschwerdeführer

ausge richtete Taggeld seinen Jahreslohn um einen beträchtlichen Betrag überstieg. Man braucht nicht über spezifisch versicherungsrechtliches Expertenwissen zu verfügen, um Abrech nun gen zu hinterfragen, wenn die wegen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Versiche rungs leistungen die Einkünfte, die bei Arbeitsfähigkeit erzielt worden wären, um einen erheblichen Betrag übersteigen. In einem solchen Fall wäre es naheliegend (und auch zumutbar) gewesen, sich beim entsprechen den Versiche rungs träger zu erkundigen.

Vor diesem Hintergrund vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er davon ausgegangen sei, dass das Einkommen der Ehefrau analog der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden mitzuberücksichtigen sei (Urk. 1 S. 4), nicht zu überzeugen. Nicht nur sind, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführte (vgl.

Urk. 6), in der Steuererklärung bezüglich der Einkünfte des Ehemanns und der Ehefrau zwei separate Spalten auszufüllen . Dem Beschwerdeführer musste als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH auch bewusst gewesen sein, dass die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen im Zuge der eigenen Arbeitsunfähigkeit erfolgten, entsprechend der durch die Arbeitsunfähigkeit be dingte Lohnausfall teilweise kompensiert werden soll und dafür nur das eigene Ein kommen, nicht jedoch dasjenige der Ehefrau, relevant ist. Aus der Schaden meldung geht denn auch hinreichend klar hervor, dass der Lohn derjenigen Person anzugeben ist, welche den Unfall erlitten hat. Dass dem Be schwerdeführer der Lohnausweis für das Jahr 2015 im Zeitpunkt der ersten Schadenmeldung im Oktober 2015 noch nicht vorgelegen hat, ist nicht von Bedeutung. D em Beschwer deführer war beziehungsweise musste bekannt sein , dass er im vorangegangenen Jahr 2014 kein Einkommen von Fr. 114'500.-

- zuzüglich weiterer Lohnbestandteile erzielt hatte (vgl. Urk. 8/67) . Ferner muss bereits im Oktober 2015 erkennbar gewesen sein , dass er auch im Jahr 2015 kein ent sprechendes Ein kommen erreichen würde.

Noch weniger verfängt die Argumen tation des Beschwerdeführers in Bezug auf die zweite Unfallmeldung vom 20.

Juni 2016 und den dort gemachten Lohnangaben (Urk. 8/1). Im Jahr 2016 hatte seine Ehefrau gar keinen Lohn mehr erzielt (Urk. 8/72/21).

Vielmehr ist gestützt auf die Lohnbuchhaltung der Y.___ GmbH ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer über sein en eigenen Lohn Bescheid wusste (Urk. 8/64) . Alles andere wäre denn auch lebensfremd.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die falschen Angaben der Y.___ GmbH respektive des Beschwerdeführers zu hohe Taggeldleistungen ausrichtete. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb de m Beschwerdeführer nicht aufgefallen sein sollte, dass ih m ungewöhnlich hohe Taggeldleistungen bezahlt wurden, die sogar den gewöhnlich erzielten Lohn erheblich überstiegen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_221/2010 vom 22. April 2010 E. 5).

Bereits deshalb hätte der Beschwerdeführer an der Korrektheit der Zahlungen beziehungsweise der Höhe der Zahlungen zweifeln und sich anschlies send bei der Beschwerdegegnerin (oder einer anderen Stelle) erkundigen müssen. Da er dies unterliess, obwohl es objektiv betrachtet angezeigt und ih m auch sub jektiv zumutbar war, kann er sich nicht auf seinen (angeblichen) guten Glauben berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2021 vom 3.

Januar 2022 E. 4 ). 3. 3

Da der Beschwerdeführer als nicht gutgläubig zu betrachten ist, kommt ein Erlass der Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht in Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf Abklärungen betreffend das Vorliegen einer grossen Härte als weitere Erlassvoraussetzung verzichten dürfen.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fabian Meyer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

E. 1.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grob fahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Ander seits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mög liche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungs bezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30.

De zember 2014 E. 3.3).

E. 1.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig ent schieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).

E. 1.4 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).

Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen 30-tägigen Frist handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist (BGE 132 V 42 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 5; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 75 zu Art. 25 ATSG). Ordnungsfristen sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungs folgen verbunden. Ihre Erstreckung ist zwar auch ausgeschlossen, doch kann die Verfahrenshandlung auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensablauf dies nicht ausschliesst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.2 mit Hinweis). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9)

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob de m Beschwerdeführer die festgestellte Rücker stattungs schuld im Betrag von insgesamt Fr. 4 2 ‘ 044.25 ( Fr. 18'701.25 + Fr. 23'978.--) ganz oder teilweise erlassen werden kann. Das Bestehen der Rück erstattungspflicht als solche ist mit Verfügungen vom

28. Juni und 30. Au gust 2019 (vgl . Urk. 7/63 und Urk. 8/73) rechtskräftig entschieden.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), der Be schwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift hätte wissen müssen, was er sich als Angestellter seiner GmbH als Lohn aus bezahlt habe. Dass er bei den gemachten Lohnangaben versehentlich den Lohn seiner Ehefrau mitgerechnet habe, stelle eine grobfahrlässige Pflichtverletzung dar. B eim Ausfüllen der Schadenmeldung sei ein besonderes Mass an Sorgfalt anzuwenden. Der gut gläubige Leistungsbezug durch den Beschwerdeführer sei deshalb nicht gegeben.

E. 2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) zu sammen gefasst geltend, als Laie sei er davon ausgegangen, dass das Ein kom men seiner Ehefrau wie gegenüber den Steuerbehörden mitberücksichtigt und mit deklariert werden müsse , weshalb er gutgläubig auf die letztbekannte Steuer erklärung abgestellt habe. Im Zeitpunkt der ersten Schadenmeldung im Jahr 2015 sei ihm der Lohnausweis 2015 noch nicht vorgelegen , weshalb er mindestens in Bezug auf die erste Schadenmeldung gutgläubig gewesen sei. Eventualiter sei ihm somit mindestens die Rückforderung in Bezug auf den ersten Unfall im Jahr 2015 zu erlassen.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, i m Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Taggeld leistun gen ursprünglich gestützt auf die Schadenmeldung UVG der Y.___ GmbH vom

25. Oktober 2015 (Urk.

E. 3.2 Eine Gegenüberstellung der effektiv ausgerichteten Taggeldleistungen, der korrekt geschuldeten Taggeldleistungen und des Lohnes de s Beschwerdeführer s ergibt auf Jahresbasis (365 Tage) folgendes Bild:

Taggeld ausbezahlt (365 x Fr. 270.35): Fr. 98'677.75

Taggeldanspruch (365 x Fr. 178.85): Fr. 65'280.25

Jahresverdienst: Fr. 81'600.--

Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass das de m Beschwerdeführer

ausge richtete Taggeld seinen Jahreslohn um einen beträchtlichen Betrag überstieg. Man braucht nicht über spezifisch versicherungsrechtliches Expertenwissen zu verfügen, um Abrech nun gen zu hinterfragen, wenn die wegen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Versiche rungs leistungen die Einkünfte, die bei Arbeitsfähigkeit erzielt worden wären, um einen erheblichen Betrag übersteigen. In einem solchen Fall wäre es naheliegend (und auch zumutbar) gewesen, sich beim entsprechen den Versiche rungs träger zu erkundigen.

Vor diesem Hintergrund vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er davon ausgegangen sei, dass das Einkommen der Ehefrau analog der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden mitzuberücksichtigen sei (Urk. 1 S. 4), nicht zu überzeugen. Nicht nur sind, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführte (vgl.

Urk. 6), in der Steuererklärung bezüglich der Einkünfte des Ehemanns und der Ehefrau zwei separate Spalten auszufüllen . Dem Beschwerdeführer musste als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH auch bewusst gewesen sein, dass die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen im Zuge der eigenen Arbeitsunfähigkeit erfolgten, entsprechend der durch die Arbeitsunfähigkeit be dingte Lohnausfall teilweise kompensiert werden soll und dafür nur das eigene Ein kommen, nicht jedoch dasjenige der Ehefrau, relevant ist. Aus der Schaden meldung geht denn auch hinreichend klar hervor, dass der Lohn derjenigen Person anzugeben ist, welche den Unfall erlitten hat. Dass dem Be schwerdeführer der Lohnausweis für das Jahr 2015 im Zeitpunkt der ersten Schadenmeldung im Oktober 2015 noch nicht vorgelegen hat, ist nicht von Bedeutung. D em Beschwer deführer war beziehungsweise musste bekannt sein , dass er im vorangegangenen Jahr 2014 kein Einkommen von Fr. 114'500.-

- zuzüglich weiterer Lohnbestandteile erzielt hatte (vgl. Urk. 8/67) . Ferner muss bereits im Oktober 2015 erkennbar gewesen sein , dass er auch im Jahr 2015 kein ent sprechendes Ein kommen erreichen würde.

Noch weniger verfängt die Argumen tation des Beschwerdeführers in Bezug auf die zweite Unfallmeldung vom 20.

Juni 2016 und den dort gemachten Lohnangaben (Urk. 8/1). Im Jahr 2016 hatte seine Ehefrau gar keinen Lohn mehr erzielt (Urk. 8/72/21).

Vielmehr ist gestützt auf die Lohnbuchhaltung der Y.___ GmbH ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer über sein en eigenen Lohn Bescheid wusste (Urk. 8/64) . Alles andere wäre denn auch lebensfremd.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die falschen Angaben der Y.___ GmbH respektive des Beschwerdeführers zu hohe Taggeldleistungen ausrichtete. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb de m Beschwerdeführer nicht aufgefallen sein sollte, dass ih m ungewöhnlich hohe Taggeldleistungen bezahlt wurden, die sogar den gewöhnlich erzielten Lohn erheblich überstiegen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_221/2010 vom 22. April 2010 E. 5).

Bereits deshalb hätte der Beschwerdeführer an der Korrektheit der Zahlungen beziehungsweise der Höhe der Zahlungen zweifeln und sich anschlies send bei der Beschwerdegegnerin (oder einer anderen Stelle) erkundigen müssen. Da er dies unterliess, obwohl es objektiv betrachtet angezeigt und ih m auch sub jektiv zumutbar war, kann er sich nicht auf seinen (angeblichen) guten Glauben berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2021 vom 3.

Januar 2022 E. 4 ). 3. 3

Da der Beschwerdeführer als nicht gutgläubig zu betrachten ist, kommt ein Erlass der Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht in Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf Abklärungen betreffend das Vorliegen einer grossen Härte als weitere Erlassvoraussetzung verzichten dürfen.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fabian Meyer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 7 /1) berechnet hatte: Es waren ihr ein Grundlohn in der Höhe von Fr. 114'500.--

zuzüglich Kinder- und Familien zu lagen von Fr. 4'800.-- und weitere Lohnbestandteile von Fr. 4'032.- - gemeldet worden. Ge stützt auf diese Angaben richtete die Beschwerdegegnerin Taggelder in der Höhe von Fr. 270.35 aus (vgl. etwa Urk . 7/6 , Urk. 8/9 ). Im Zuge der zweiten Schaden meldung vom 20. Juni 2016 wurden die gleichen Lohnangaben gemacht (Urk.

8/1). Die Unfallmeldungen sind vom Beschwerdeführer ausgefüllt worden (vgl. Urk. 8/64). Aus dem Revisionsbericht vom 24. Januar 2019 geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Jahreslohn von Fr. 76'800.-- ausbezahlt worden war (Urk. 8/64) und nicht wie in den Schadenmeldungen angegeben ein Jahres lohn von Fr. 114'500.-- zuzüglich Kinder- und Familienzulagen von Fr. 4'800.-- sowie weiteren Lohnbestandteilen von Fr. 4'032.-- . Im individuellen Konto auszug des Beschwerdeführers (IK-Auszug) wurde im Jahr 2015 denn auch ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 70'138.-- eingetragen ; im Jahr 2014 betrug der AHV-Lohn Fr. 82'326.-- (vgl. Urk. 8/67). Angesichts eines Jahres lohn e s von Fr. 76'800.-- zuzüglich Familienzulagen von Fr. 4’800 .-- hätte der Beschwer de führer Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.85 gehabt (vgl. dazu Urk.

8/ 88 ).

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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00022

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

10. Oktober 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1981, war vom 1. März 2005 bis

15. Februar 2021 (Tagesregister-Datum) als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter schrift der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen und gleichzeitig bei der Y.___ GmbH als Chefmonteur im Gerüstbau in einem 100%-Pensum angestellt. D adurch war er bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. September 2015 mit dem Fahrrad stürzte und sich dabei verletzte (vgl. Schadenmeldung vom 25.

Oktober 2015, Urk. 7/1). In der Folge erbrachte die S uva Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ GmbH in der Schadenmeldung UVG vom

25. Oktober 2015 (Urk. 7 /1) , wonach der Lohn Fr.

114'500.-- zuzüglich Kinder- und Familienzulagen von Fr. 4'800.-- und weiterer Lohnbestandteile von Fr. 4'043.-- betrage,

zahlte die S uva Taggelder zu einem Taggeldansatz von Fr. 270.35 aus (vgl. Urk. 7/6 ).

1.2

Mit Schadenmeldung vom

20. Juni 2016 meldete der Versicherte ein weiteres Unfallereignis vom 9. Juni 2016, bei welchem er von einem Anhänger eines Lieferwagens an der rechten Körperseite getroffen wurde und sich dabei verletzte (Urk.

8/1). Die Suva erbrachte erneut die Heilbehandlungs- und Taggeld leis tun gen und zahlte dem Versicherten

basierend auf den Lohnangaben in der Schaden meldung ein Taggeld zu einem Taggeldansatz von Fr. 270.35 (vgl. Urk.

8/9). 1.3

Aus dem Revisionsbericht der Suva vom

24. Januar 2019

erg ab sich, dass das Gehalt des Versicherten gemäss Lohnbuchhaltung Fr. 76'800.-- zuzüglich Fami lien zulagen von Fr. 4'800.-- betrug (vgl. Urk. 8/64). Mit Verfügungen vom 28.

Juni 2019 (Urk. 8/73) und 30. August 2019 (Urk. 7/63) passte die Suva den Taggeldansatz auf Fr. 178.85 an und forderte die zu viel ausgerichteten Taggeld leis tungen im Betrag von Fr. 23'973.-- resp. Fr. 18'071.25 , insgesamt also Fr.

42'044.25, zurück . Diese Ver fügungen erwuchsen unangefochten in Rechts kraft. 1.4

Am 1. Januar 2022 stellte der Rechtsanwalt name n s des Versicherten ein Erlass gesuch, welches die Suva mit Verfügungen vom 7. September 2022 abwies (Urk. 8/90). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. September 2022 (Urk. 8/92) wies die Suva mit Entscheid vom 12. Januar 2023 ab (Urk. 8/94 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, i m Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 1.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grob fahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Ander seits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben be rufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mög liche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungs bezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30.

De zember 2014 E. 3.3). 1.3

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig ent schieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 1.4

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).

Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen 30-tägigen Frist handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist (BGE 132 V 42 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 5; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 75 zu Art. 25 ATSG). Ordnungsfristen sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungs folgen verbunden. Ihre Erstreckung ist zwar auch ausgeschlossen, doch kann die Verfahrenshandlung auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensablauf dies nicht ausschliesst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob de m Beschwerdeführer die festgestellte Rücker stattungs schuld im Betrag von insgesamt Fr. 4 2 ‘ 044.25 ( Fr. 18'701.25 + Fr. 23'978.--) ganz oder teilweise erlassen werden kann. Das Bestehen der Rück erstattungspflicht als solche ist mit Verfügungen vom

28. Juni und 30. Au gust 2019 (vgl . Urk. 7/63 und Urk. 8/73) rechtskräftig entschieden. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), der Be schwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift hätte wissen müssen, was er sich als Angestellter seiner GmbH als Lohn aus bezahlt habe. Dass er bei den gemachten Lohnangaben versehentlich den Lohn seiner Ehefrau mitgerechnet habe, stelle eine grobfahrlässige Pflichtverletzung dar. B eim Ausfüllen der Schadenmeldung sei ein besonderes Mass an Sorgfalt anzuwenden. Der gut gläubige Leistungsbezug durch den Beschwerdeführer sei deshalb nicht gegeben. 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) zu sammen gefasst geltend, als Laie sei er davon ausgegangen, dass das Ein kom men seiner Ehefrau wie gegenüber den Steuerbehörden mitberücksichtigt und mit deklariert werden müsse , weshalb er gutgläubig auf die letztbekannte Steuer erklärung abgestellt habe. Im Zeitpunkt der ersten Schadenmeldung im Jahr 2015 sei ihm der Lohnausweis 2015 noch nicht vorgelegen , weshalb er mindestens in Bezug auf die erste Schadenmeldung gutgläubig gewesen sei. Eventualiter sei ihm somit mindestens die Rückforderung in Bezug auf den ersten Unfall im Jahr 2015 zu erlassen. 3.

3.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Taggeld leistun gen ursprünglich gestützt auf die Schadenmeldung UVG der Y.___ GmbH vom

25. Oktober 2015 (Urk. 7 /1) berechnet hatte: Es waren ihr ein Grundlohn in der Höhe von Fr. 114'500.--

zuzüglich Kinder- und Familien zu lagen von Fr. 4'800.-- und weitere Lohnbestandteile von Fr. 4'032.- - gemeldet worden. Ge stützt auf diese Angaben richtete die Beschwerdegegnerin Taggelder in der Höhe von Fr. 270.35 aus (vgl. etwa Urk . 7/6 , Urk. 8/9 ). Im Zuge der zweiten Schaden meldung vom 20. Juni 2016 wurden die gleichen Lohnangaben gemacht (Urk.

8/1). Die Unfallmeldungen sind vom Beschwerdeführer ausgefüllt worden (vgl. Urk. 8/64). Aus dem Revisionsbericht vom 24. Januar 2019 geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Jahreslohn von Fr. 76'800.-- ausbezahlt worden war (Urk. 8/64) und nicht wie in den Schadenmeldungen angegeben ein Jahres lohn von Fr. 114'500.-- zuzüglich Kinder- und Familienzulagen von Fr. 4'800.-- sowie weiteren Lohnbestandteilen von Fr. 4'032.-- . Im individuellen Konto auszug des Beschwerdeführers (IK-Auszug) wurde im Jahr 2015 denn auch ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 70'138.-- eingetragen ; im Jahr 2014 betrug der AHV-Lohn Fr. 82'326.-- (vgl. Urk. 8/67). Angesichts eines Jahres lohn e s von Fr. 76'800.-- zuzüglich Familienzulagen von Fr. 4’800 .-- hätte der Beschwer de führer Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.85 gehabt (vgl. dazu Urk.

8/ 88 ). 3.2

Eine Gegenüberstellung der effektiv ausgerichteten Taggeldleistungen, der korrekt geschuldeten Taggeldleistungen und des Lohnes de s Beschwerdeführer s ergibt auf Jahresbasis (365 Tage) folgendes Bild:

Taggeld ausbezahlt (365 x Fr. 270.35): Fr. 98'677.75

Taggeldanspruch (365 x Fr. 178.85): Fr. 65'280.25

Jahresverdienst: Fr. 81'600.--

Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass das de m Beschwerdeführer

ausge richtete Taggeld seinen Jahreslohn um einen beträchtlichen Betrag überstieg. Man braucht nicht über spezifisch versicherungsrechtliches Expertenwissen zu verfügen, um Abrech nun gen zu hinterfragen, wenn die wegen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Versiche rungs leistungen die Einkünfte, die bei Arbeitsfähigkeit erzielt worden wären, um einen erheblichen Betrag übersteigen. In einem solchen Fall wäre es naheliegend (und auch zumutbar) gewesen, sich beim entsprechen den Versiche rungs träger zu erkundigen.

Vor diesem Hintergrund vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er davon ausgegangen sei, dass das Einkommen der Ehefrau analog der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden mitzuberücksichtigen sei (Urk. 1 S. 4), nicht zu überzeugen. Nicht nur sind, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführte (vgl.

Urk. 6), in der Steuererklärung bezüglich der Einkünfte des Ehemanns und der Ehefrau zwei separate Spalten auszufüllen . Dem Beschwerdeführer musste als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH auch bewusst gewesen sein, dass die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen im Zuge der eigenen Arbeitsunfähigkeit erfolgten, entsprechend der durch die Arbeitsunfähigkeit be dingte Lohnausfall teilweise kompensiert werden soll und dafür nur das eigene Ein kommen, nicht jedoch dasjenige der Ehefrau, relevant ist. Aus der Schaden meldung geht denn auch hinreichend klar hervor, dass der Lohn derjenigen Person anzugeben ist, welche den Unfall erlitten hat. Dass dem Be schwerdeführer der Lohnausweis für das Jahr 2015 im Zeitpunkt der ersten Schadenmeldung im Oktober 2015 noch nicht vorgelegen hat, ist nicht von Bedeutung. D em Beschwer deführer war beziehungsweise musste bekannt sein , dass er im vorangegangenen Jahr 2014 kein Einkommen von Fr. 114'500.-

- zuzüglich weiterer Lohnbestandteile erzielt hatte (vgl. Urk. 8/67) . Ferner muss bereits im Oktober 2015 erkennbar gewesen sein , dass er auch im Jahr 2015 kein ent sprechendes Ein kommen erreichen würde.

Noch weniger verfängt die Argumen tation des Beschwerdeführers in Bezug auf die zweite Unfallmeldung vom 20.

Juni 2016 und den dort gemachten Lohnangaben (Urk. 8/1). Im Jahr 2016 hatte seine Ehefrau gar keinen Lohn mehr erzielt (Urk. 8/72/21).

Vielmehr ist gestützt auf die Lohnbuchhaltung der Y.___ GmbH ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer über sein en eigenen Lohn Bescheid wusste (Urk. 8/64) . Alles andere wäre denn auch lebensfremd.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die falschen Angaben der Y.___ GmbH respektive des Beschwerdeführers zu hohe Taggeldleistungen ausrichtete. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb de m Beschwerdeführer nicht aufgefallen sein sollte, dass ih m ungewöhnlich hohe Taggeldleistungen bezahlt wurden, die sogar den gewöhnlich erzielten Lohn erheblich überstiegen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_221/2010 vom 22. April 2010 E. 5).

Bereits deshalb hätte der Beschwerdeführer an der Korrektheit der Zahlungen beziehungsweise der Höhe der Zahlungen zweifeln und sich anschlies send bei der Beschwerdegegnerin (oder einer anderen Stelle) erkundigen müssen. Da er dies unterliess, obwohl es objektiv betrachtet angezeigt und ih m auch sub jektiv zumutbar war, kann er sich nicht auf seinen (angeblichen) guten Glauben berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2021 vom 3.

Januar 2022 E. 4 ). 3. 3

Da der Beschwerdeführer als nicht gutgläubig zu betrachten ist, kommt ein Erlass der Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht in Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf Abklärungen betreffend das Vorliegen einer grossen Härte als weitere Erlassvoraussetzung verzichten dürfen.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fabian Meyer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler