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UV.2023.00019

Berechnung des versicherten Verdienstes bei einem von der Auftragslage abhängigen unregelmässigen Einsatz und infolgedessen schwankenden Einkommen gestützt auf die dem Unfall vorangegangenen 12 Monate; Rückforderung zu viel ausgerichteter Taggelder; Abweisung. (hängig)

Zürich SozVersG · 2024-02-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Y.___ , geboren 1968 ,

ist seit dem 1. Mai 2017 als Malermeister beim von seiner Ehegattin X.___ als Einzelunternehmen geführten Malermeisterbetrieb X. angestellt

und damit obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 11/1 ) .

Am 2. August 2018 rutschte der Versicherte bei der Arbeit von der Leiter weg und musste sich mit dem Arm an der Fassade abstützen. Dabei zog er sich eine Zerrung im Rücken zu (vgl. Urk. 11/1) .

Am 2 9. November 2018 stolperte der Versicherte bei Malerarbeiten und fiel dabei auf seinen ausgestreckten rechten Arm (vgl. Urk. 12/ 1 ) . Die Ärzte der Notfall station des Spitals Z.___ stellte n eine Kontusion der rechten Schulter fest (vgl. Urk. 12/ 27 ) .

Am 1 7. Dezember 2020 zog sich der Versicherte eine Verletzung zu, als er beim Beladen des Arbeitsautos wegrutschte und sich eine Zerrung des Tractus iliotibialis rechts zuzog (vgl. Urk. 13/1, Urk. 13/ 19/1 ) .

Am 1 8. Juni 2021 kam es erneut zu einem Unfall. Dem Versicherten rutschte ein Farbeimer aus der Hand und er verdrehte sich den linken Ell en bogen (vgl. Urk. 14/ 9/3 ) . Die Ärzte der Notfallpraxis des Spitals Z.___ stellte n die Diagnose einer Ell en bogendistorsion

links (vgl. Urk. 14/ 22 ) .

D ie Suva kam für die notwendigen Behandlungen aufgrund der genannten Un fälle auf und richtete Taggelder aus. 1.2

Im Jahr 2022 nahm die Suva neue Lohnunterlagen des Versicherten aus den Jahren 2017 bis 2021 zu den Akten und korrigierte aufgrund dieser Erhebungen die Taggeldleistungen

( vgl. Urk. 11/28-34 , Urk. 12/ 51-57,

Urk. 13/38-43, Urk. 14 / 67- 70, Urk. 14/73- 76, Urk. 14/90-94, Urk. 14/99 -100 ) . Mit Verfügung vom 9. August 2022 ( Urk. 11/35 = Urk. 12/60 = Urk. 13/44 = Urk. 14/ 101 ) forderte die SUVA

vo n der Arbeitgeberin des Versicherten zu viel ausgerichtete Taggeldleistungen im Betrag von Fr.

16 ' 607 . 45 zurück .

Dagegen erhob X.___ am 5. September 2022 Einsprache ( Urk. 12/61 ) . Die Suva drohte ihr mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2022 ( Urk. 11/36 = Urk. 12/69 = Urk. 13/45 = Urk. 1 4 / 114 ) eine reformatio in peius an, sofern nicht spätestens bis zum 15.

November 2022 ein Rückzug der Einsprache vorliege.

Mit Schreiben vom 13.

November 2022 ( Urk. 12/70/2 = Urk. 13/46/2 = Urk. 1 4 / 120/2 ) hielt X.___ an ihrer Einsprache fest. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. Januar 2023 ab

( Urk. 11/37 = Urk. 12/71 = Urk. 13/47 = Urk.

14 / 134

= Urk. 2 ) und setzte den Rückforderungsbetrag neu auf Fr. 24'497.85 fest (Dispositiv-Ziffer 1) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 (Urk. 2) erhob X.___

am 2 7. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es se i von der Rückforderung abzusehen; für die Jahre 2021 bis 2022 habe die Suva zu wenig Taggeld bezahlt und es sei eine Nachzahlung geschuldet

(Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).

Mit Gerichtsverfügung vom 6. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche Arbeitsverträge inklusive Änderungen des Arbeits pensums sowie sämtliche monatlichen Lohnabrechnungen ihres Arbeitnehmers seit Beginn seiner Anstellung im Mai 2017 bis und mit Juni 2021 einzureichen (Urk. 16). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 nach (Urk. 21 , Urk. 22 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).

Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 ff. der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ergänzende Vor schriften erlassen. In Art. 22 Abs. 1 UVV hat er zunächst den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes pro Jahr und Tag festgelegt. In Art. 22 Abs. 3 UVV wird festgehalten, dass a ls Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn gilt , einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohn bestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Beim letzten bezogenen Lohn handelt es sich in der Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn; dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. Die Aufrechnung auf einen Jahreslohn erfolgt auch, wenn die versicherte Person vor dem Unfall nur kurz gearbeitet hat oder wenn das Arbeitsverhältnis befristet war ( Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, BSK UVG, Doris Vollenweider/Andreas Brunner, N 25 zu Art. 15). 1.3

Art. 23 UVV regelt den massgebenden Lohn in Sonderfällen. Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so

wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte ( Ab s. 1 ).

A uf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag wird abgestellt , wenn

der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus übt oder sein Lohn starken Schwankungen

unterliegt (Ab s. 3) .

Starke Lohnschwankungen werden in der Praxis angenommen, wenn das Einkommen vom Umsatz oder von anderen mehr oder weniger klar bestimmten Faktoren abhängt. Von einer relevanten Lohn schwankung ist auch dann zu sprechen, wenn sich der Lohn einmalig erhöht (oder auch vermindert), beispielsweise weil die versicherte Person im Monat vor dem Unfall wegen eines unbezahlten Urlaubs von zwei Wochen nur den halben Lohn erhalten hat ( BSK UVG, a.a.O. , N

35 zu Ar t . 15).

Die Kriterien der unregelmässige n Erwerbstätigkeit » und der starke n Lohnschwankungen müssen sich im Arbeits verhältnis verwirklicht haben, in welchem die versicherte Person im Unfall zeitpunkt stand , wobei weder der Dauer des Arbeitsverhältnisses noch einer Befristung oder Auflösung eine besondere Bedeutung zu kommt . Das in Gesetz und Verordnung nicht näher umschriebene Kriterium der unregelmässigen Erwerbstätigkeit erfüllen nach der Rechtsprechung jene Versicherten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittliche Arbeitszeit (oder Lohn bei Entschädigung auf Provisionsbasis) aufweisen (BGE 139 V 464 E. 2.4 f. und E. 4.4 ).

Anwendungsbeispiel für die Taggeldbemessung nach Art. 23 Abs. 3 UVV bildet unter anderem das umsatzabhängige Einkommen eines Taxichauffeurs. Im Falle eines als Heizungsmonteur vermittelten Temporärarbeitnehmers hielt das Bundesgericht hingegen fest, dass angesichts der Verpflichtung, zu einem fixen Stundenlohn im Einsatzbetrieb auszuhelfen, das Kriterium starker Lohn schwankungen nicht erfüllt sei. Angesichts des vertraglich vereinbarten Vollzeit pensums mit flexibler Arbeitszeit im Rahmen eines als unbefristet bezeichneten Temporärarbeitsvertrags deute auch nichts darauf hin, dass die Merkmale der Regelmässigkeit nicht erfüllt wären . Insbesondere gebe es keine Hinweise für eine T ä tigkeit entsprechend dem Bedarf des Arbeitgebers, wie bei einer Arbeit auf Ab ruf, oder aufgrund der Di sponibilität des Versicherten im Sinne einer in zeitlicher Hinsicht variablen, unregelmässigen Aushilfs

- oder Gelegenheitsarbeit . Damit sei

Art. 23 Abs. 3 UVV nicht anwendbar (BGE 139 V 464 E. 4.5). 1.4

Um den versicherten Verdienst für die Taggeldbemessung in Anwendung von Art . 23 Abs. 3 UVV zu bestimm e n, ist in der Regel der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem versicherten Ereignis zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo /André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 115 Mitte). Art. 23 Abs. 3 UVV zielt nicht nur darauf ab, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell sogar einer Nichtlohnphase erleidet, sondern auch dort, wo die versicherte Person in der Zeit vor einem Unfall keiner regelmässigen Beschäftigung nachging. Unter diesem Aspekt rechtfertigt es sich - wie in der per 1. Januar 2017 revidierten Empfehlung 3/84 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG vorgesehen -, bei der Festlegung eines im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV "angemessenen Durchschnittslohnes pro Tag" auf den Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Unfall abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 3 1. Mai 2010 E. 3.3). Bei sehr starken Schwankungen kann der Zeitraum auf maximal zwölf Monate ausgedehnt werden ( BGE 139 V 464 E. 2.7; BSK UVG, a.a.O., N

36 zu Art. 15). 1. 5

Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1).

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu R echt Taggeldleistungen im Betrag von insgesamt Fr.

2 4 ' 4 9 7 . 85

vo n der Beschwerdeführer in zurück forder te . Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der versicherte Verdienst gestützt auf die Grundnorm von Art. 22 Abs. 3 UVV (E. 1.2) oder die Sonderregelung von Art. 23 Abs. 3 UVV (E. 1.3-1.4) zu ermitteln ist . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich

im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) auf die einzelnen Lohnblätter des Jahres 2017 und das Gesamtlohnblatt 2018 und errechnete für die Zeit von August 2017 bis Juli 2018 einen versicherten Gesamtverdienst von Fr. 27'593.55 (S. 5 Mitte). Gestützt auf den Auszug au s dem individuellen Konto habe der Versicherte im Jahr 2017 ein Ein kommen von Fr. 32'160.-- (hochgerechnet auf ein Jahr), im Jahr 2018 ein Ein kommen von Fr. 21'136.--, im Jahr 2019 ein solches von Fr. 17'792.-- und im Jahr 2020 von Fr. 23'000.-- erzielt (S. 6 f.). Aufgrund all dieser Jahreseinkommen zeige sich, dass die den ausgerichteten Taggeldern zugrunde liegenden versicherten Verdienste von Fr. 53'640.--, Fr. 4 9'569.50, Fr. 69'489.60 und Fr. 40'380.-- zum einen ursprünglich viel zu hoch veranschlagt worden seien und zum anderen dauerhaft sehr stark geschwankt hätten. Die Lohnangaben der Beschwerdeführerin in den Schadenmeldungen hätten sich somit im Nachhinein als falsch erwiesen (S. 6 oben). Bei den sehr stark schwankenden Einkommen des Versicherten seien die entsprechenden versicherten Verdienste aufgrund seines Durchschnittseinkommens während zwölf Monaten vor den jeweiligen Unfällen ( Art. 23 Abs. 3 UVV) sowie unter Berücksichtigung de s Einkommens, den er ohne Unfall erzielt hätte ( Art. 23 Abs. 1 UVV) ,

zu berechnen (S. 6 Mitte).

Aus näher dargelegten Gründen belaufe sich der versicherte Verdienst für das Ereignis vom November 2018 auf Fr. 26'397.25, für jenes vom Dezember 2020 auf Fr. 19'886.95 (S. 7 unten) und für jenes vom Juni 2021 auf Fr. 21'480.55 (S. 8). Beim Vergleich zwischen den tatsächlich bis Ende März 2022 ausbezahlten Tag geldern in Höhe von Fr. 50'198.50 und dem effektiven Anspruch von Fr. 23'560.60 errechne sich eine Differenz von Fr. 26'637.90, welche sie zu Un recht geleistet habe (S. 9 unten). Zusammenfassend zeige sich, dass die der Beschwerdeführerin zugegangenen Taggelder um minimal Fr. 24'497.85 zu hoch ausgefallen seien. Diesen Betrag habe die Beschwerdeführerin grundsätzlich zurückzuerstatten. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung mit einem Rück forderungsanspruch über lediglich Fr. 16'607.45 entsprechend zu korrigieren (S. 11 unten).

2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihr die Beschwerdegegnerin angekündigt habe , dass sie nur Fr. 16'607.45 zurückzahlen müsse, wenn sie die Einsprache zurückziehe. Ansonsten müsse sie Fr. 26'637.90 bezahlen. Auf komische Weise seien hier schon zwei verschiedene Endsummen zusammengekommen (S. 1 Mitte). Aus der Schadenmeldung des Versicherungs falles Nr. 27.38871.20.3 für die Zeit vom Dezember 2022 bis März 2023 gehe eindeutig hervor, dass der tatsächliche Jahreslohn, bedingt durch Corona, bei Fr. 26’700.-- liege . Die Beschwerdegegnerin habe den tatsächlichen Lohn noch als Spesen zum sonst normalen Jahreslohn hinzugerechnet. Und ihr werde vor gehalten, falsche Angaben gemacht zu haben. Des Weiteren habe sie die Auskunft erhalten, dass bei der Frage des durchschnittlichen Jahreslohnes auch Unfall taggelder miteinberechnet würden; also Unfalltaggeld und Lohn ergebe den Jahreslohn (S. 1 unten). So habe sie den Jahreslohn auch immer berechnet und die Beschwerdegegnerin habe die Schadenmeldung auch immer akzeptiert. Ausserdem sei sie der Überzeugung, dass sie der Beschwerdegegnerin keine Rück forderung erstatten müsse, im Gegenteil; diese habe zu wenig Taggeld berechnet und damit bestehe noch eine offene Forderung (S. 2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des versicherten Verdienstes jeweils auf den in der jeweiligen Unfallmeldung angegebenen Lohn. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes:

3. 2 3.2 .1

Betreffend den Unfall vom 2. August 2018

nannte die Beschwerdeführer in

in der Schaden meldung vom

6. August 2018 (Urk. 11/1) einen monatlichen Grundlohn von Fr. 4'200 .-- brutto sowie Lohnzulagen in der Höhe von Fr. 270.--. Die Beschwerdegegnerin berechnete gestützt auf diese Angaben einen versicherten Verdienst von Fr. 53'640 .-- (12 x Fr. 4'470.-- ; vgl. Urk. 2 S. 5 oben ).

Demgegenüber ergibt sich aus dem Lohnblatt 2018 (Urk. 11/28 = Urk. 22/3/8 ) sowie der Lohnabrechnung (Urk. 22/3/6) , dass der Beschwerdeführer im Monat Juli 2018 einen rund Fr. 500.-- tieferen Bruttolohn von Fr. 3'683.30 erzielte . 3. 2.2

In Bezug auf den Unfall vom 2 9. November 2018 nannte d ie Beschwerdeführer in in der Unfallmeldung vom

3. Dezember 2018 (Urk. 12/1) einen monatlichen Brutto lohn von Fr.

3'800 .-- sowie Lohnzulagen in der Höhe von Fr. 330.7 9. Die Beschwerdegegnerin berechnete gestützt auf diese Angaben einen versicherten Verdienst von Fr. 49'569.50 (12 x Fr. 4'130.79 ; vgl. Urk. 2 S. 5 oben ).

Gemäss Lohnblatt 2018 erzielte der Beschwerdeführer im Monat November 2018 einen etwas tieferen Bruttolohn von Fr. 3'700 .-- (vgl. Urk. 11/28 = Urk. 22/3/8 ; vgl. auch Lohnabrechnung, Urk. 22/3/2 ). 3.2.3

Betreffend den Unfall vom 1 7. Dezember 2020 nannte die Beschwerdeführerin in der Schadenmeldung vom 2 0. Dezember 2020

(Urk. 13/ 2 ) einen monatlichen Grundlohn von Fr. 3'565.80 brutto, entsprechend einem Jahresverdienst von Fr. 42'789.6 0. Als «tatsächlicher Jahreslohn durch Corona» führte sie ausserdem in der Tabelle unter «andere Lohnzulagen» ein en Betrag von Fr. 26'700.-- auf. Die Beschwerdegegnerin rechnete zum Jahres lohn von Fr. 42'789.60 (12 x Fr. 3'565.80) einen jährlichen Betrag von Fr. 26'700.-- als Lohnzulagen hinzu, womit sich ein versicherter Verdienst von Fr. 6 9' 48 9. 6 0 ergab (vgl. Urk. 2 S. 5 oben) .

Gemäss Lohnblatt 2020 erzielte der Beschwerdeführer im Monat November 2020 einen wesentlich tieferen Bruttolohn von Fr. 2'583.65 (vgl. Urk.

13/38 ; vgl. auch Lohnabrechnung, Urk. 22/4/8 ) . 3.2.4

In Bezug auf den Unfall vom 1 8. Juni 2021 nannte die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 2 2. Juni 2021 (Urk. 14/1) einen monatlichen Grundlohn von Fr. 3'365.-- brutto . Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin einen versicherten Verdienst von Fr. 40'380.-- (12 x Fr. 3'365.--) .

Gemäss Lohnblatt 2021 erzielte der Beschwerdeführer im Monat Mai 2021 einen

- massiv tieferen - Bruttolohn von Fr. 1'359.80 und im Juni 2021 einen solchen von Fr. 3'229.50 (vgl. Urk.

14/90 ; vgl. auch Lohnabrechnungen, Urk. 22/4/1-2 ). 3.2.5

Zusammenfassend ergibt sich a ufgrund der nachträglich eingeholten Lohnblätter

und Lohnabrechnungen , dass die in den Unfallmeldungen angegebenen Löhne

zu hoch waren.

Entsprechend wurde auch ein zu hoher versicherte r Verdienst berechnet und es wurden zu hohe Taggelder ausgerichtet. Die von der Beschwerdegegnerin für die Unfallereignisse vom 2. August 2018, 2 9. November 2018, 1 7. Dezember 2020 und 1 8. Juni 2021 formlos ausgerichteten Taggelder erweisen sich damit in Bezug auf die tatsächlichen Grundlagen des Entscheids als anfänglich unrichtig, womit ein Rückkommenstitel

im Sinne von Art. 53 ATSG vorliegt (vgl. E. 1. 5 ). 3.3 3.3.1

Die unrechtmässig bezogenen Leistungen sind unabhängig davon, ob die zu hoch gemeldeten Einkommen von der Beschwerdeführerin zu verantworten sind oder nicht (vgl. Urk. 1), zurückzuerstatten ; ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt . Zu prüfen ist die Höhe der Rückforderung . Die Beschwerdegegnerin berechnete den versicherten Verdienst im Verlauf des Verfahrens auf

drei verschiedene Arten : 3.3.2

In der Rückforderungsverfügung vom 9. August 2022 ( Urk. 11/35 = Urk. 12/60 = Urk. 13/44 = Urk. 14/101) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Löhne der letzten drei Monate vor dem jeweiligen Unfall (vgl. Urk. 11/34, Urk. 12/57, Urk. 13/43, Urk. 14/94) . Dabei wurden b ei den Unfällen vom 29 . November 2018 und vom 18.

Juni 2021 auch ausbezahlte Unfalltaggelder des vorhergehenden Unfalls in die Berechnung miteinbezogen (vgl. Urk. 12/57/1 sowie Urk. 14/94/1). 3.3.3

Im Schreiben vom 1 0. Oktober 2022 ( Urk. 11/36 = Urk. 12/69 = Urk. 13/45 = Urk. 14 / 114 ) , in welchem eine reformatio in peius angedroht wurde, wurden die Einkommen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug; Urk. 14/52/4) als versicherter Verdienst übernommen . Entsprechend wurde der versicherte Verdienst für die beiden Unfälle aus dem Jahr 2018 auf Fr. 21'136.-- und für den Unfall aus dem Jahr 2020

auf Fr. 23'000.-- angesetzt. Für den Unfall vom Juni 2021 erfolgte keine neue Berechnung . 3.3.4

Im Rahmen des Einspracheentscheides berechnete die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst grundsätzlich aufgrund der Löhne der letzten zwölf Monate vor dem jeweiligen Unfall (vgl. Urk. 2 S. 5 ff.). 3.3.5

Aufgrund der verschiedenen Berechnungsarten resultierten unterschiedlich hohe versicherte Verdienste und dementsprechend auch verschieden e Rückforderungs beträge. 3.4 3.4.1

Der Versicherte arbeitete zuletzt von April bis Juni 2015 bei der A.___ AG und von Juli bis August 2015 bei der B.___ GmbH und bezog ab Januar 2015 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 14/52/3). Mit der Beschwerdeführerin

ging er erstmals

im Mai 2017 ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis auf Stundenbasis zu einem Stundenlohn von Fr. 31.40 zuzüglich Spesen von Fr. 8.50 pro Tag ein, wobei sich das Arbeitsverhältnis je nach Auftragslage automatisch verlängern und bis zur Erreichung des Enddatums mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden konnte (Vertrag vom 2. Mai 2017, Urk. 22/1/4). Das befristete Arbeitsverhältnis wurde zu den gleichen Konditionen mit Vertrag vom 1. Mai 2018 (Urk. 22/1/3), vom 5. Oktober 2020 (Urk. 22/1/2) und vom 31. Mai 2021 (Urk. 22/1/1) erneuert, nachdem das Arbeitsverhältnis seitens der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen jeweils auf einen nur etwa zwei Wochen davor liegenden Zeitpunkt , nämlich

auf den 18. April 2018 (vgl. Urk. 22/1/7), auf den 18. September 2020 (vgl. Urk. 22/1/6) und auf den 14. Mai 2021 (Urk. 22/1/5) gekündigt worden war. Dem IK-Auszug ( Urk. 14/52/4) lässt sich sodann für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 21'136.--, für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 17'792.-- sowie für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 23'000.-- entnehmen. Von August bis Oktober 2018 und von Januar bis März 2021 bezog der Versicherte sodann Unfalltaggelder. Von Februar bis April 2018 sowie im Dezember 2019 erzielte er kein Einkommen (vgl. vorstehende E. 3.4.2), obwohl er nach Lage der Akten in diesem Zeitraum grösstenteils im Anstellungsverhältnis stand. 3.4.2

Gestützt auf die Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2017 ( Urk.

11/33 / 1-5 = Urk. 22/5/1-5 ) und

dem Jahr 2018 (Urk. 22/3/2-6) sowie das Lohnblatt 2018 ( Urk. 11/28 = Urk. 22/3/8 ) ergeben sich

- entsprechend den jeweils geleisteten Arbeitseinsätzen - seit Begründung des Arbeitsverhältnisses im vorliegend interessierenden Zeitraum folgende monatliche Bruttolöhne (ohne Berück sichtigung von Unfalltaggeldern):

August 2017 Fr. 2'680.10 September 2017 Fr. 2'680.10 Oktober 2017 Fr. 2'680.10 November 2017 Fr. 2'680.10 Dezember 2017 Fr. 2'680.10 Januar 2018 Fr. 3'310.85 laut Lohnabrechnung (Urk. 22/3/7) nur Fr. 1 ’ 800.-- Februar 2018 Fr. 0.00 März 2018 Fr. 0.00 April 2018 Fr. 0.00 Mai 2018 Fr. 3'599.45 Juni 2018 Fr. 3'599.45 Juli 2018 Fr. 3'683.30 August 2018 Fr. 753.12 1. Unfall am 2. August 20 18 September 2018 Fr. 690.30 Oktober 2018 Fr. 1’800.00 November 2018 Fr. 3’700.00 2. Unfall am 2 9. November 201 8

Aufgrund der Lohnbl ätter

2019 ,

20 20 (Urk. 13/3 8 -39 ) und 2021 (Urk. 14/90)

so wie der Lohnabrechnungen (Urk. 22/4/1-1 8 ) ergeben sich folgende monatliche Bruttolöhne (ohne Berücksichtigung von Unfalltaggeldern):

Dezember 2019 Fr. 0.00 Januar 2020 Fr. 1'155.80 Februar 2020 Fr. 2'787.55 März 2020 Fr. 2'311.65 April 2020 Fr. 883.90 Mai 2020 Fr. 815.85 Juni 2020 Fr. 1’597.75 Juli 2020 Fr. 1'631.75 August 2020 Fr. 1'767.70 September 2020 Fr. 1'767.70 Oktober 2020 Fr. 2'583.65 November 2020 Fr. 2'583.65 Dez ember 2020 Fr. 1'291.80 3. Unfall am 1 7. Dezember 2020 Januar 2021 Fr. 0.00 Februar 2021 Fr. 0.00 März 2021 Fr. 0.00 April 2021 Fr. 2’719.60 Mai 2021 Fr. 1’359.80 Juni 2021 Fr. 3'229.50 4. Unfall am 1 8. Juni 2021 3.5

3.5.1

Auf einen angemessenen Durchschnittslohn

statt auf den unmittelbar vor dem Unfall erzielten Lohn ist abzustellen, wenn

der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus übt oder sein Lohn starken Schwankungen

unterliegt . In der Regel ist der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem versicherten Ereignis zu berücksichtigen , bei starken Schwankungen kann der Zeitraum auf maximal 12 Monate ausgedehnt werden (vgl. vorstehend E.

1. 3-1.4 ). 3.5.2

Fest steht, dass sich die Höhe des Stundenlohns des Versicherten über den mass gebenden Zeitraum nicht verändert hat. Die unterschiedlichen monatlichen Ein kommen gründen auf den unterschiedlich geleisteten monatlichen Arbeits stunden, welche sich nach der Auftragslage der Arbeitgeberin richteten (vgl. Urk. 22/1/1-4) .

V ertraglich wurden weder ein Pensum noch ein fixer Monatslohn vereinbart , sondern der monatlich effektiv geleistete Einsatz betrug gemäss Lohn abrechnungen (nachfolgend E. 3.5) zwischen 0 und 108 Stunden. D ie Arbeits v erträge waren jeweils auf drei Monate befristet und deren Fortsetzung wurde als von der Auftragslage abhängig bezeichnet. S o wurde unter dem Betreff «Arbeits vertrag» vermerkt « ( befristeter Arbeitsvertrag nach Dauer von Einsatz und Auftragslage max. 3 Monate ) kann verlängert werden je nach Auftragslage» . Ferner wurde der Versicherte in einem Zeitraum von rund drei Jahren im An schluss an drei wirtschaftlich bedingte Kündigungen bereits nach zwei Wochen wieder eingestellt .

Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts des klaren Verweises auf den Einsatz gemäss Arbeitslage ist der Versicherte als un regelmässig Beschäftigter zu qualifizieren. Damit hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst zu Recht gestützt auf die Sonderregelung von Art. 23 Abs. 3 UVV festgesetzt. 3.5. 3

Vor dem ersten Unfall vom 2. August 2018 erzielte der Versicherte schwankende Einkommen, wobei er im Juli 2018 bei einem Arbeitseinsatz von gut 108 Stunden (vgl. Urk. 22/3/6) , was bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 2004-2022 T03.02.03.01.04.01 , Sektor II ) einem Arbeits pensum von ca. 65 % entspricht, d en höchste n

Monatslohn erzielte. Bei drei Monaten - von Februar bis April 2018 - ohne Erwerbstätig k eit und damit ohne Einkommen sowie

von August bis Dezember 2017 regelmässig nur gut 79 geleisteten Arbeitsstunden

beziehungsweise einem Monatseinkommen von Fr. 2'680.10

(vgl. Urk. 22/5/1-5) , was einem Arbeitspensum von ca. 48 % ent spricht, rechtfertigt es sich, den versicherten Verdienst aufgrund der dem Unfall vorangehenden 12 Monate (August 2017 bis Juli 2018) zu berechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Der für das Unfallereignis ermittelte versicherte Versdienst von Fr. 27'593.55 (5 x Fr. 2'680. 10 + Fr. 3'310.85 + 2 x Fr. 3'599.45 + Fr. 3 ’683 .30 )

ist damit nicht zu beanstanden. 3.5.4

Nach dem Unfall vom 2. August 2018 war der Beschwerdeführer bis 16. September 2018 zu 100 % und vom 17. September bis 29. Oktober 2018 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/23 und Urk. 11/25 S. 2) . Nur gerade im Monat November 2018 war er vollständig arbeitsfähig, und es wurde ihm am 25. November 2018 ein Brutto lohn von Fr. 3'700. für rund 109 Arbeitsstunden entsprechend einem Arbeitspensum von ca. 65 % ausgerichtet ( vgl. Urk. 22/3/2). Der letzte vor dem Unfall vom 29. November 2018 erzielte Lohn war der November-Lohn. Von Dezember 2017 bis November 2018 gestalteten sich die erzielten Monatslöhne ohne Berücksichtigung der Monate , in welche n

d er Versicherte

nicht oder nicht voll arbeitsfähig war, wiederum sehr schwankend und umfassten unter anderem auch die Monate Februar bis April 2018, in denen im bestehenden Arbeitsverhältnis kein Erwerbseinkommen erzielt wurde. Damit ist

auch hier für den versicherte n Verdienst auf den Verdienst der letzten 12 Monate abzustellen. Unter Berücksichtigung, dass der Versicherte im August und in der ersten Hälfte September 2018 gar nicht

und ab der zweiten Hälfte September bis Ende Oktober 2018 lediglich zu 50 % arbeitsfähig war , ist ihm

von August bis Mitte September 2018 ein entgangener Verdienst von Fr. 3'449.20 (Fr. 27'593.55 x 1.5 : 12) und ab zweite r Hälfte September bis Ende Oktober 2018

ein entgangener Verdienst von Fr. 1' 724.60

(Fr. 27'593.55 x 1.5 : 12 : 2) zum tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 2 3 ' 063.45 (Fr. 2'680.10 + Fr. 3'310.85 + 2 x Fr. 3'599.45 + Fr. 3’683.30 + Fr. 690.30 + Fr. 1'800. + Fr. 3'700. ) an zurechnen (vgl. Art. 23 Abs. 1 UVV) . Damit betrug der versicherte Verdienst betreffend den Unfall vom November 2018 Fr. 28’237.25 (Fr. 23'063.45 + Fr. 3'449.20 + Fr. 1'724.60 ) , welcher um Fr. 1'840.

höher liegt als der von der Beschwerdegegnerin berechnete (vgl. Urk. 2 S. 7 unten) . 3.5. 5

Im Jahr vor dem 3. Unfall vom 17. Dezember 2020 (Dezember 2019 bis November 2020) lagen die Schwankungen der Monatslöhne zwischen Fr. 815.85 im Mai 2020 und Fr. 2'787.55 im Februar 2020, wobei der Versicherte im Dezember 2019 gar kein Einkommen erzielte (vgl. vorstehende E. 3.4.1) . Insgesamt erzielte er in den 12 Monate n vor dem Unfall vom 17. Dezember 2020 ein Einkommen von Fr. 1 9'886.9 5. Der von der

Beschwerdegegnerin berechnete versicherte Verdienst erweist sich damit als korrekt ( Urk. 2 S. 7 unten) . 3.5. 6

Schliesslich kam es am 18. Juni 2021 zu einem weiteren Unfall. Im Jahr davor waren die erzielten Einkommen auch ohne die Periode von Dezember 2020 bis Ende Februar 2021, in welchem Zeitraum der Versicherte vollständig arbeits unfähig war (vgl. Urk. 13/26) und kein Einkommen erzielte , wiederum sehr schwankend, wobei der tiefste Lohn dieser Periode im Mai 2021 für 40 geleistete Stunden ( vgl. Urk. 22/4/2), was einem Arbeitspensum von ca. 25 % entspricht, Fr. 1'359.80 und der höchste Lohn dieser Periode im April 2021 für 80 geleistete Stunden ( vgl. Urk. 22/4/3), was einem Arbeitspensum von ca. 50 % entspricht, Fr. 2'719.60 betrug. Deshalb

sind auch für die Ermittlung des versicherten Ver dienst es

betreffend

den Unfall vom 18. Juni 2021 die zwölf dem Unfallereignis vorangegangen Monate Juni 2020 bis Mai 2021 heranzuziehen, wobei von Mitte Dezember 2020 bis Ende Februar 2021 , während welcher Periode der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 13/26) , der versicherte Verdienst betreffend den Unfall vom 17. Dezember 2020 als Basis für den entgangenen Lohn heranzuziehen ist (vgl. E. 3.5.5) . Für die Dauer von 2.5 Monaten ist damit ein entgangener Verdienst von Fr. 4'143.15 (Fr. 19'886.95 x 2.5 : 12) zu berück sichtigen. Für März 2021, in welchem Monat der Versicherte zu 80 % arbeits unfähig war (vgl. Urk. 13/26) , ist ein entgangener Lohn von Fr. 1'325.80 (Fr. 19'886. 95 : 12 x 0.8 ) zu berücksichtigen. Von Juni 2020 bis

17. Dezember 2020 erzielte der Versicherte ein Einkommen von Fr. 13'224. (Fr. 1'597.75 + Fr. 1'631.75 + Fr. 1'767.70 + Fr. 1'767.70 + Fr. 2'583.65 + Fr. 2'583.65 + Fr. 1'291.80). Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 8 lit. d) ist der im Dezember 2020 bis zum Unfall erzielte Verdienst von Fr. 1'291.80 (vgl. Urk. 22/4/7) hinzuzurechnen.

Im April und Mai 2021 schliesslich verdiente der Versicherte Fr. 4'079.40 (Fr. 2'719.60 + Fr. 1'359.80). Damit betr ug der v ersicherte Verdienst betreffend den Unfall vom 18. Juni 2021 Fr. 2 2 ' 772.35 (Fr. 4'143.15 + Fr. 1'325.80 + Fr. 13'224. + Fr. 4'079.40 ) , welcher um den für den Monat Dezember 2020 hinzurechnenden Verdienst von Fr. 1'291.80 höher als der von der Beschwerdegegnerin berechnete versicherte Verdienst von Fr. 21'480.55 liegt . 3. 6

Nach dem Dargelegten erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin errechneten versicherten Verdienste, welche sie den Taggeldern nach den Un fällen vom

2. August 2018 und vom 17. Dezember 2020 zugrunde legte ,

als korrekt

( vgl. E. 3.5.3 und E. 3.5.5).

Der versicherte Verdienst, der den Taggeldern nach dem Unfall vom 29. November 2018 zugrunde zu legen ist , beträgt Fr. 28'237.25 (E. 3.5.4) und d as Taggeld Fr. 61.90 (0.8 x Fr. 28'237. 25 : 365), womit die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 12/47-48) nach diesem Unfall Taggelder im Betrag von Fr. 6'313.80 (17 x Fr. 61.90 + 40 x 0.9

x Fr. 61.90 + 56 x 0 .75 x Fr. 61.90 + 14 x 0.5 x 61.90)

schuldet .

Der v ersicherte Verdienst , der dem Unfall vom 18. Juni 2021 zugrunde zu legen ist , beträgt Fr. 22'772.35 (E. 3.5.6) und das Taggeld Fr. 49.90 (0.8 x Fr. 22'772. 35 : 365), womit die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 14/63) nach diesem Unfall Taggelder im Betrag von Fr. 10'518.95 (35 x Fr. 49.90 + 84 x 0.55 x Fr. 49.90 + 51 x 0.9 x Fr. 49.90 + 61 x 0.8 x Fr. 49.90 + 49 x 0.7 x Fr. 49.90 + 1 x 0.6 x Fr. 49.90) schuldet .

Der Taggeldanspruch während der vorliegend strittigen Periode beträgt demnach insgesamt Fr. 24'558.75 (Fr. 3'902.25 + Fr. 6'313.80 + Fr. 3'823.75 + Fr. 10'518.95).

Im Vergleich zu den tatsächlich bis Ende März 2022 ausbezahlten Taggeldern von Fr. 50'198.50 (vgl. Urk. 2 S. 5 oben ) hat die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 25'639.75

(Fr. 50'198.50 - Fr. 24'558.75) zu viel entrichtet. Damit ist nicht zu beanstanden, dass sie Fr. 24'497.85 zurückfordert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 ) . Die Ärzte der Notfall station des Spitals Z.___ stellte n eine Kontusion der rechten Schulter fest (vgl. Urk. 12/ 27 ) .

Am 1 7. Dezember 2020 zog sich der Versicherte eine Verletzung zu, als er beim Beladen des Arbeitsautos wegrutschte und sich eine Zerrung des Tractus iliotibialis rechts zuzog (vgl. Urk. 13/1, Urk. 13/ 19/1 ) .

Am 1 8. Juni 2021 kam es erneut zu einem Unfall. Dem Versicherten rutschte ein Farbeimer aus der Hand und er verdrehte sich den linken Ell en bogen (vgl. Urk. 14/ 9/3 ) . Die Ärzte der Notfallpraxis des Spitals Z.___ stellte n die Diagnose einer Ell en bogendistorsion

links (vgl. Urk. 14/ 22 ) .

D ie Suva kam für die notwendigen Behandlungen aufgrund der genannten Un fälle auf und richtete Taggelder aus.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).

Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 ff. der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ergänzende Vor schriften erlassen. In Art. 22 Abs. 1 UVV hat er zunächst den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes pro Jahr und Tag festgelegt. In Art. 22 Abs. 3 UVV wird festgehalten, dass a ls Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn gilt , einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohn bestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Beim letzten bezogenen Lohn handelt es sich in der Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn; dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. Die Aufrechnung auf einen Jahreslohn erfolgt auch, wenn die versicherte Person vor dem Unfall nur kurz gearbeitet hat oder wenn das Arbeitsverhältnis befristet war ( Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, BSK UVG, Doris Vollenweider/Andreas Brunner, N 25 zu Art. 15).

E. 1.3 Art. 23 UVV regelt den massgebenden Lohn in Sonderfällen. Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so

wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte ( Ab s. 1 ).

A uf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag wird abgestellt , wenn

der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus übt oder sein Lohn starken Schwankungen

unterliegt (Ab s. 3) .

Starke Lohnschwankungen werden in der Praxis angenommen, wenn das Einkommen vom Umsatz oder von anderen mehr oder weniger klar bestimmten Faktoren abhängt. Von einer relevanten Lohn schwankung ist auch dann zu sprechen, wenn sich der Lohn einmalig erhöht (oder auch vermindert), beispielsweise weil die versicherte Person im Monat vor dem Unfall wegen eines unbezahlten Urlaubs von zwei Wochen nur den halben Lohn erhalten hat ( BSK UVG, a.a.O. , N

35 zu Ar t . 15).

Die Kriterien der unregelmässige n Erwerbstätigkeit » und der starke n Lohnschwankungen müssen sich im Arbeits verhältnis verwirklicht haben, in welchem die versicherte Person im Unfall zeitpunkt stand , wobei weder der Dauer des Arbeitsverhältnisses noch einer Befristung oder Auflösung eine besondere Bedeutung zu kommt . Das in Gesetz und Verordnung nicht näher umschriebene Kriterium der unregelmässigen Erwerbstätigkeit erfüllen nach der Rechtsprechung jene Versicherten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittliche Arbeitszeit (oder Lohn bei Entschädigung auf Provisionsbasis) aufweisen (BGE 139 V 464 E. 2.4 f. und E.

E. 1.4 Um den versicherten Verdienst für die Taggeldbemessung in Anwendung von Art . 23 Abs. 3 UVV zu bestimm e n, ist in der Regel der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem versicherten Ereignis zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo /André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 115 Mitte). Art. 23 Abs. 3 UVV zielt nicht nur darauf ab, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell sogar einer Nichtlohnphase erleidet, sondern auch dort, wo die versicherte Person in der Zeit vor einem Unfall keiner regelmässigen Beschäftigung nachging. Unter diesem Aspekt rechtfertigt es sich - wie in der per 1. Januar 2017 revidierten Empfehlung 3/84 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG vorgesehen -, bei der Festlegung eines im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV "angemessenen Durchschnittslohnes pro Tag" auf den Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Unfall abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 3 1. Mai 2010 E. 3.3). Bei sehr starken Schwankungen kann der Zeitraum auf maximal zwölf Monate ausgedehnt werden ( BGE 139 V 464 E. 2.7; BSK UVG, a.a.O., N

36 zu Art. 15). 1.

E. 4 / 120/2 ) hielt X.___ an ihrer Einsprache fest. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. Januar 2023 ab

( Urk. 11/37 = Urk. 12/71 = Urk. 13/47 = Urk.

14 / 134

= Urk. 2 ) und setzte den Rückforderungsbetrag neu auf Fr. 24'497.85 fest (Dispositiv-Ziffer 1) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 (Urk. 2) erhob X.___

am 2 7. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es se i von der Rückforderung abzusehen; für die Jahre 2021 bis 2022 habe die Suva zu wenig Taggeld bezahlt und es sei eine Nachzahlung geschuldet

(Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).

Mit Gerichtsverfügung vom 6. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche Arbeitsverträge inklusive Änderungen des Arbeits pensums sowie sämtliche monatlichen Lohnabrechnungen ihres Arbeitnehmers seit Beginn seiner Anstellung im Mai 2017 bis und mit Juni 2021 einzureichen (Urk. 16). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 nach (Urk. 21 , Urk. 22 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.4 ).

Anwendungsbeispiel für die Taggeldbemessung nach Art. 23 Abs. 3 UVV bildet unter anderem das umsatzabhängige Einkommen eines Taxichauffeurs. Im Falle eines als Heizungsmonteur vermittelten Temporärarbeitnehmers hielt das Bundesgericht hingegen fest, dass angesichts der Verpflichtung, zu einem fixen Stundenlohn im Einsatzbetrieb auszuhelfen, das Kriterium starker Lohn schwankungen nicht erfüllt sei. Angesichts des vertraglich vereinbarten Vollzeit pensums mit flexibler Arbeitszeit im Rahmen eines als unbefristet bezeichneten Temporärarbeitsvertrags deute auch nichts darauf hin, dass die Merkmale der Regelmässigkeit nicht erfüllt wären . Insbesondere gebe es keine Hinweise für eine T ä tigkeit entsprechend dem Bedarf des Arbeitgebers, wie bei einer Arbeit auf Ab ruf, oder aufgrund der Di sponibilität des Versicherten im Sinne einer in zeitlicher Hinsicht variablen, unregelmässigen Aushilfs

- oder Gelegenheitsarbeit . Damit sei

Art. 23 Abs. 3 UVV nicht anwendbar (BGE 139 V 464 E. 4.5).

E. 5 Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1).

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu R echt Taggeldleistungen im Betrag von insgesamt Fr.

2 4 ' 4

E. 9 6 0 ergab (vgl. Urk. 2 S. 5 oben) .

Gemäss Lohnblatt 2020 erzielte der Beschwerdeführer im Monat November 2020 einen wesentlich tieferen Bruttolohn von Fr. 2'583.65 (vgl. Urk.

13/38 ; vgl. auch Lohnabrechnung, Urk. 22/4/8 ) . 3.2.4

In Bezug auf den Unfall vom 1 8. Juni 2021 nannte die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 2 2. Juni 2021 (Urk. 14/1) einen monatlichen Grundlohn von Fr. 3'365.-- brutto . Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin einen versicherten Verdienst von Fr. 40'380.-- (12 x Fr. 3'365.--) .

Gemäss Lohnblatt 2021 erzielte der Beschwerdeführer im Monat Mai 2021 einen

- massiv tieferen - Bruttolohn von Fr. 1'359.80 und im Juni 2021 einen solchen von Fr. 3'229.50 (vgl. Urk.

14/90 ; vgl. auch Lohnabrechnungen, Urk. 22/4/1-2 ). 3.2.5

Zusammenfassend ergibt sich a ufgrund der nachträglich eingeholten Lohnblätter

und Lohnabrechnungen , dass die in den Unfallmeldungen angegebenen Löhne

zu hoch waren.

Entsprechend wurde auch ein zu hoher versicherte r Verdienst berechnet und es wurden zu hohe Taggelder ausgerichtet. Die von der Beschwerdegegnerin für die Unfallereignisse vom 2. August 2018, 2 9. November 2018, 1 7. Dezember 2020 und 1 8. Juni 2021 formlos ausgerichteten Taggelder erweisen sich damit in Bezug auf die tatsächlichen Grundlagen des Entscheids als anfänglich unrichtig, womit ein Rückkommenstitel

im Sinne von Art. 53 ATSG vorliegt (vgl. E. 1. 5 ). 3.3 3.3.1

Die unrechtmässig bezogenen Leistungen sind unabhängig davon, ob die zu hoch gemeldeten Einkommen von der Beschwerdeführerin zu verantworten sind oder nicht (vgl. Urk. 1), zurückzuerstatten ; ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt . Zu prüfen ist die Höhe der Rückforderung . Die Beschwerdegegnerin berechnete den versicherten Verdienst im Verlauf des Verfahrens auf

drei verschiedene Arten : 3.3.2

In der Rückforderungsverfügung vom 9. August 2022 ( Urk. 11/35 = Urk. 12/60 = Urk. 13/44 = Urk. 14/101) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Löhne der letzten drei Monate vor dem jeweiligen Unfall (vgl. Urk. 11/34, Urk. 12/57, Urk. 13/43, Urk. 14/94) . Dabei wurden b ei den Unfällen vom 29 . November 2018 und vom 18.

Juni 2021 auch ausbezahlte Unfalltaggelder des vorhergehenden Unfalls in die Berechnung miteinbezogen (vgl. Urk. 12/57/1 sowie Urk. 14/94/1). 3.3.3

Im Schreiben vom 1 0. Oktober 2022 ( Urk. 11/36 = Urk. 12/69 = Urk. 13/45 = Urk. 14 / 114 ) , in welchem eine reformatio in peius angedroht wurde, wurden die Einkommen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug; Urk. 14/52/4) als versicherter Verdienst übernommen . Entsprechend wurde der versicherte Verdienst für die beiden Unfälle aus dem Jahr 2018 auf Fr. 21'136.-- und für den Unfall aus dem Jahr 2020

auf Fr. 23'000.-- angesetzt. Für den Unfall vom Juni 2021 erfolgte keine neue Berechnung . 3.3.4

Im Rahmen des Einspracheentscheides berechnete die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst grundsätzlich aufgrund der Löhne der letzten zwölf Monate vor dem jeweiligen Unfall (vgl. Urk. 2 S. 5 ff.). 3.3.5

Aufgrund der verschiedenen Berechnungsarten resultierten unterschiedlich hohe versicherte Verdienste und dementsprechend auch verschieden e Rückforderungs beträge. 3.4 3.4.1

Der Versicherte arbeitete zuletzt von April bis Juni 2015 bei der A.___ AG und von Juli bis August 2015 bei der B.___ GmbH und bezog ab Januar 2015 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 14/52/3). Mit der Beschwerdeführerin

ging er erstmals

im Mai 2017 ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis auf Stundenbasis zu einem Stundenlohn von Fr. 31.40 zuzüglich Spesen von Fr. 8.50 pro Tag ein, wobei sich das Arbeitsverhältnis je nach Auftragslage automatisch verlängern und bis zur Erreichung des Enddatums mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden konnte (Vertrag vom 2. Mai 2017, Urk. 22/1/4). Das befristete Arbeitsverhältnis wurde zu den gleichen Konditionen mit Vertrag vom 1. Mai 2018 (Urk. 22/1/3), vom 5. Oktober 2020 (Urk. 22/1/2) und vom 31. Mai 2021 (Urk. 22/1/1) erneuert, nachdem das Arbeitsverhältnis seitens der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen jeweils auf einen nur etwa zwei Wochen davor liegenden Zeitpunkt , nämlich

auf den 18. April 2018 (vgl. Urk. 22/1/7), auf den 18. September 2020 (vgl. Urk. 22/1/6) und auf den 14. Mai 2021 (Urk. 22/1/5) gekündigt worden war. Dem IK-Auszug ( Urk. 14/52/4) lässt sich sodann für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 21'136.--, für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 17'792.-- sowie für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 23'000.-- entnehmen. Von August bis Oktober 2018 und von Januar bis März 2021 bezog der Versicherte sodann Unfalltaggelder. Von Februar bis April 2018 sowie im Dezember 2019 erzielte er kein Einkommen (vgl. vorstehende E. 3.4.2), obwohl er nach Lage der Akten in diesem Zeitraum grösstenteils im Anstellungsverhältnis stand. 3.4.2

Gestützt auf die Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2017 ( Urk.

11/33 / 1-5 = Urk. 22/5/1-5 ) und

dem Jahr 2018 (Urk. 22/3/2-6) sowie das Lohnblatt 2018 ( Urk. 11/28 = Urk. 22/3/8 ) ergeben sich

- entsprechend den jeweils geleisteten Arbeitseinsätzen - seit Begründung des Arbeitsverhältnisses im vorliegend interessierenden Zeitraum folgende monatliche Bruttolöhne (ohne Berück sichtigung von Unfalltaggeldern):

August 2017 Fr. 2'680.10 September 2017 Fr. 2'680.10 Oktober 2017 Fr. 2'680.10 November 2017 Fr. 2'680.10 Dezember 2017 Fr. 2'680.10 Januar 2018 Fr. 3'310.85 laut Lohnabrechnung (Urk. 22/3/7) nur Fr. 1 ’ 800.-- Februar 2018 Fr. 0.00 März 2018 Fr. 0.00 April 2018 Fr. 0.00 Mai 2018 Fr. 3'599.45 Juni 2018 Fr. 3'599.45 Juli 2018 Fr. 3'683.30 August 2018 Fr. 753.12 1. Unfall am 2. August 20 18 September 2018 Fr. 690.30 Oktober 2018 Fr. 1’800.00 November 2018 Fr. 3’700.00 2. Unfall am 2 9. November 201 8

Aufgrund der Lohnbl ätter

2019 ,

20 20 (Urk. 13/3 8 -39 ) und 2021 (Urk. 14/90)

so wie der Lohnabrechnungen (Urk. 22/4/1-1 8 ) ergeben sich folgende monatliche Bruttolöhne (ohne Berücksichtigung von Unfalltaggeldern):

Dezember 2019 Fr. 0.00 Januar 2020 Fr. 1'155.80 Februar 2020 Fr. 2'787.55 März 2020 Fr. 2'311.65 April 2020 Fr. 883.90 Mai 2020 Fr. 815.85 Juni 2020 Fr. 1’597.75 Juli 2020 Fr. 1'631.75 August 2020 Fr. 1'767.70 September 2020 Fr. 1'767.70 Oktober 2020 Fr. 2'583.65 November 2020 Fr. 2'583.65 Dez ember 2020 Fr. 1'291.80 3. Unfall am 1 7. Dezember 2020 Januar 2021 Fr. 0.00 Februar 2021 Fr. 0.00 März 2021 Fr. 0.00 April 2021 Fr. 2’719.60 Mai 2021 Fr. 1’359.80 Juni 2021 Fr. 3'229.50 4. Unfall am 1 8. Juni 2021 3.5

3.5.1

Auf einen angemessenen Durchschnittslohn

statt auf den unmittelbar vor dem Unfall erzielten Lohn ist abzustellen, wenn

der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus übt oder sein Lohn starken Schwankungen

unterliegt . In der Regel ist der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem versicherten Ereignis zu berücksichtigen , bei starken Schwankungen kann der Zeitraum auf maximal 12 Monate ausgedehnt werden (vgl. vorstehend E.

1. 3-1.4 ). 3.5.2

Fest steht, dass sich die Höhe des Stundenlohns des Versicherten über den mass gebenden Zeitraum nicht verändert hat. Die unterschiedlichen monatlichen Ein kommen gründen auf den unterschiedlich geleisteten monatlichen Arbeits stunden, welche sich nach der Auftragslage der Arbeitgeberin richteten (vgl. Urk. 22/1/1-4) .

V ertraglich wurden weder ein Pensum noch ein fixer Monatslohn vereinbart , sondern der monatlich effektiv geleistete Einsatz betrug gemäss Lohn abrechnungen (nachfolgend E. 3.5) zwischen 0 und 108 Stunden. D ie Arbeits v erträge waren jeweils auf drei Monate befristet und deren Fortsetzung wurde als von der Auftragslage abhängig bezeichnet. S o wurde unter dem Betreff «Arbeits vertrag» vermerkt « ( befristeter Arbeitsvertrag nach Dauer von Einsatz und Auftragslage max. 3 Monate ) kann verlängert werden je nach Auftragslage» . Ferner wurde der Versicherte in einem Zeitraum von rund drei Jahren im An schluss an drei wirtschaftlich bedingte Kündigungen bereits nach zwei Wochen wieder eingestellt .

Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts des klaren Verweises auf den Einsatz gemäss Arbeitslage ist der Versicherte als un regelmässig Beschäftigter zu qualifizieren. Damit hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst zu Recht gestützt auf die Sonderregelung von Art. 23 Abs. 3 UVV festgesetzt. 3.5. 3

Vor dem ersten Unfall vom 2. August 2018 erzielte der Versicherte schwankende Einkommen, wobei er im Juli 2018 bei einem Arbeitseinsatz von gut 108 Stunden (vgl. Urk. 22/3/6) , was bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 2004-2022 T03.02.03.01.04.01 , Sektor II ) einem Arbeits pensum von ca. 65 % entspricht, d en höchste n

Monatslohn erzielte. Bei drei Monaten - von Februar bis April 2018 - ohne Erwerbstätig k eit und damit ohne Einkommen sowie

von August bis Dezember 2017 regelmässig nur gut 79 geleisteten Arbeitsstunden

beziehungsweise einem Monatseinkommen von Fr. 2'680.10

(vgl. Urk. 22/5/1-5) , was einem Arbeitspensum von ca. 48 % ent spricht, rechtfertigt es sich, den versicherten Verdienst aufgrund der dem Unfall vorangehenden 12 Monate (August 2017 bis Juli 2018) zu berechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Der für das Unfallereignis ermittelte versicherte Versdienst von Fr. 27'593.55 (5 x Fr. 2'680.

E. 10 + Fr. 3'310.85 + 2 x Fr. 3'599.45 + Fr. 3 ’683 .30 )

ist damit nicht zu beanstanden. 3.5.4

Nach dem Unfall vom 2. August 2018 war der Beschwerdeführer bis 16. September 2018 zu 100 % und vom 17. September bis 29. Oktober 2018 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/23 und Urk. 11/25 S. 2) . Nur gerade im Monat November 2018 war er vollständig arbeitsfähig, und es wurde ihm am 25. November 2018 ein Brutto lohn von Fr. 3'700. für rund 109 Arbeitsstunden entsprechend einem Arbeitspensum von ca. 65 % ausgerichtet ( vgl. Urk. 22/3/2). Der letzte vor dem Unfall vom 29. November 2018 erzielte Lohn war der November-Lohn. Von Dezember 2017 bis November 2018 gestalteten sich die erzielten Monatslöhne ohne Berücksichtigung der Monate , in welche n

d er Versicherte

nicht oder nicht voll arbeitsfähig war, wiederum sehr schwankend und umfassten unter anderem auch die Monate Februar bis April 2018, in denen im bestehenden Arbeitsverhältnis kein Erwerbseinkommen erzielt wurde. Damit ist

auch hier für den versicherte n Verdienst auf den Verdienst der letzten 12 Monate abzustellen. Unter Berücksichtigung, dass der Versicherte im August und in der ersten Hälfte September 2018 gar nicht

und ab der zweiten Hälfte September bis Ende Oktober 2018 lediglich zu 50 % arbeitsfähig war , ist ihm

von August bis Mitte September 2018 ein entgangener Verdienst von Fr. 3'449.20 (Fr. 27'593.55 x 1.5 : 12) und ab zweite r Hälfte September bis Ende Oktober 2018

ein entgangener Verdienst von Fr. 1' 724.60

(Fr. 27'593.55 x 1.5 : 12 : 2) zum tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 2 3 ' 063.45 (Fr. 2'680.10 + Fr. 3'310.85 + 2 x Fr. 3'599.45 + Fr. 3’683.30 + Fr. 690.30 + Fr. 1'800. + Fr. 3'700. ) an zurechnen (vgl. Art. 23 Abs. 1 UVV) . Damit betrug der versicherte Verdienst betreffend den Unfall vom November 2018 Fr. 28’237.25 (Fr. 23'063.45 + Fr. 3'449.20 + Fr. 1'724.60 ) , welcher um Fr. 1'840.

höher liegt als der von der Beschwerdegegnerin berechnete (vgl. Urk. 2 S. 7 unten) . 3.5. 5

Im Jahr vor dem 3. Unfall vom 17. Dezember 2020 (Dezember 2019 bis November 2020) lagen die Schwankungen der Monatslöhne zwischen Fr. 815.85 im Mai 2020 und Fr. 2'787.55 im Februar 2020, wobei der Versicherte im Dezember 2019 gar kein Einkommen erzielte (vgl. vorstehende E. 3.4.1) . Insgesamt erzielte er in den

E. 12 x 0.8 ) zu berücksichtigen. Von Juni 2020 bis

17. Dezember 2020 erzielte der Versicherte ein Einkommen von Fr. 13'224. (Fr. 1'597.75 + Fr. 1'631.75 + Fr. 1'767.70 + Fr. 1'767.70 + Fr. 2'583.65 + Fr. 2'583.65 + Fr. 1'291.80). Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 8 lit. d) ist der im Dezember 2020 bis zum Unfall erzielte Verdienst von Fr. 1'291.80 (vgl. Urk. 22/4/7) hinzuzurechnen.

Im April und Mai 2021 schliesslich verdiente der Versicherte Fr. 4'079.40 (Fr. 2'719.60 + Fr. 1'359.80). Damit betr ug der v ersicherte Verdienst betreffend den Unfall vom 18. Juni 2021 Fr. 2 2 ' 772.35 (Fr. 4'143.15 + Fr. 1'325.80 + Fr. 13'224. + Fr. 4'079.40 ) , welcher um den für den Monat Dezember 2020 hinzurechnenden Verdienst von Fr. 1'291.80 höher als der von der Beschwerdegegnerin berechnete versicherte Verdienst von Fr. 21'480.55 liegt . 3. 6

Nach dem Dargelegten erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin errechneten versicherten Verdienste, welche sie den Taggeldern nach den Un fällen vom

2. August 2018 und vom 17. Dezember 2020 zugrunde legte ,

als korrekt

( vgl. E. 3.5.3 und E. 3.5.5).

Der versicherte Verdienst, der den Taggeldern nach dem Unfall vom 29. November 2018 zugrunde zu legen ist , beträgt Fr. 28'237.25 (E. 3.5.4) und d as Taggeld Fr. 61.90 (0.8 x Fr. 28'237. 25 : 365), womit die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 12/47-48) nach diesem Unfall Taggelder im Betrag von Fr. 6'313.80 (17 x Fr. 61.90 + 40 x 0.9

x Fr. 61.90 + 56 x 0 .75 x Fr. 61.90 + 14 x 0.5 x 61.90)

schuldet .

Der v ersicherte Verdienst , der dem Unfall vom 18. Juni 2021 zugrunde zu legen ist , beträgt Fr. 22'772.35 (E. 3.5.6) und das Taggeld Fr. 49.90 (0.8 x Fr. 22'772. 35 : 365), womit die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 14/63) nach diesem Unfall Taggelder im Betrag von Fr. 10'518.95 (35 x Fr. 49.90 + 84 x 0.55 x Fr. 49.90 + 51 x 0.9 x Fr. 49.90 + 61 x 0.8 x Fr. 49.90 + 49 x 0.7 x Fr. 49.90 + 1 x 0.6 x Fr. 49.90) schuldet .

Der Taggeldanspruch während der vorliegend strittigen Periode beträgt demnach insgesamt Fr. 24'558.75 (Fr. 3'902.25 + Fr. 6'313.80 + Fr. 3'823.75 + Fr. 10'518.95).

Im Vergleich zu den tatsächlich bis Ende März 2022 ausbezahlten Taggeldern von Fr. 50'198.50 (vgl. Urk. 2 S. 5 oben ) hat die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 25'639.75

(Fr. 50'198.50 - Fr. 24'558.75) zu viel entrichtet. Damit ist nicht zu beanstanden, dass sie Fr. 24'497.85 zurückfordert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich U V.2023.00019

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

29. Februar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Y.___ , geboren 1968 ,

ist seit dem 1. Mai 2017 als Malermeister beim von seiner Ehegattin X.___ als Einzelunternehmen geführten Malermeisterbetrieb X. angestellt

und damit obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 11/1 ) .

Am 2. August 2018 rutschte der Versicherte bei der Arbeit von der Leiter weg und musste sich mit dem Arm an der Fassade abstützen. Dabei zog er sich eine Zerrung im Rücken zu (vgl. Urk. 11/1) .

Am 2 9. November 2018 stolperte der Versicherte bei Malerarbeiten und fiel dabei auf seinen ausgestreckten rechten Arm (vgl. Urk. 12/ 1 ) . Die Ärzte der Notfall station des Spitals Z.___ stellte n eine Kontusion der rechten Schulter fest (vgl. Urk. 12/ 27 ) .

Am 1 7. Dezember 2020 zog sich der Versicherte eine Verletzung zu, als er beim Beladen des Arbeitsautos wegrutschte und sich eine Zerrung des Tractus iliotibialis rechts zuzog (vgl. Urk. 13/1, Urk. 13/ 19/1 ) .

Am 1 8. Juni 2021 kam es erneut zu einem Unfall. Dem Versicherten rutschte ein Farbeimer aus der Hand und er verdrehte sich den linken Ell en bogen (vgl. Urk. 14/ 9/3 ) . Die Ärzte der Notfallpraxis des Spitals Z.___ stellte n die Diagnose einer Ell en bogendistorsion

links (vgl. Urk. 14/ 22 ) .

D ie Suva kam für die notwendigen Behandlungen aufgrund der genannten Un fälle auf und richtete Taggelder aus. 1.2

Im Jahr 2022 nahm die Suva neue Lohnunterlagen des Versicherten aus den Jahren 2017 bis 2021 zu den Akten und korrigierte aufgrund dieser Erhebungen die Taggeldleistungen

( vgl. Urk. 11/28-34 , Urk. 12/ 51-57,

Urk. 13/38-43, Urk. 14 / 67- 70, Urk. 14/73- 76, Urk. 14/90-94, Urk. 14/99 -100 ) . Mit Verfügung vom 9. August 2022 ( Urk. 11/35 = Urk. 12/60 = Urk. 13/44 = Urk. 14/ 101 ) forderte die SUVA

vo n der Arbeitgeberin des Versicherten zu viel ausgerichtete Taggeldleistungen im Betrag von Fr.

16 ' 607 . 45 zurück .

Dagegen erhob X.___ am 5. September 2022 Einsprache ( Urk. 12/61 ) . Die Suva drohte ihr mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2022 ( Urk. 11/36 = Urk. 12/69 = Urk. 13/45 = Urk. 1 4 / 114 ) eine reformatio in peius an, sofern nicht spätestens bis zum 15.

November 2022 ein Rückzug der Einsprache vorliege.

Mit Schreiben vom 13.

November 2022 ( Urk. 12/70/2 = Urk. 13/46/2 = Urk. 1 4 / 120/2 ) hielt X.___ an ihrer Einsprache fest. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. Januar 2023 ab

( Urk. 11/37 = Urk. 12/71 = Urk. 13/47 = Urk.

14 / 134

= Urk. 2 ) und setzte den Rückforderungsbetrag neu auf Fr. 24'497.85 fest (Dispositiv-Ziffer 1) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 (Urk. 2) erhob X.___

am 2 7. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es se i von der Rückforderung abzusehen; für die Jahre 2021 bis 2022 habe die Suva zu wenig Taggeld bezahlt und es sei eine Nachzahlung geschuldet

(Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).

Mit Gerichtsverfügung vom 6. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche Arbeitsverträge inklusive Änderungen des Arbeits pensums sowie sämtliche monatlichen Lohnabrechnungen ihres Arbeitnehmers seit Beginn seiner Anstellung im Mai 2017 bis und mit Juni 2021 einzureichen (Urk. 16). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 nach (Urk. 21 , Urk. 22 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).

Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 ff. der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ergänzende Vor schriften erlassen. In Art. 22 Abs. 1 UVV hat er zunächst den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes pro Jahr und Tag festgelegt. In Art. 22 Abs. 3 UVV wird festgehalten, dass a ls Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn gilt , einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohn bestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Beim letzten bezogenen Lohn handelt es sich in der Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn; dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. Die Aufrechnung auf einen Jahreslohn erfolgt auch, wenn die versicherte Person vor dem Unfall nur kurz gearbeitet hat oder wenn das Arbeitsverhältnis befristet war ( Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, BSK UVG, Doris Vollenweider/Andreas Brunner, N 25 zu Art. 15). 1.3

Art. 23 UVV regelt den massgebenden Lohn in Sonderfällen. Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so

wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte ( Ab s. 1 ).

A uf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag wird abgestellt , wenn

der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus übt oder sein Lohn starken Schwankungen

unterliegt (Ab s. 3) .

Starke Lohnschwankungen werden in der Praxis angenommen, wenn das Einkommen vom Umsatz oder von anderen mehr oder weniger klar bestimmten Faktoren abhängt. Von einer relevanten Lohn schwankung ist auch dann zu sprechen, wenn sich der Lohn einmalig erhöht (oder auch vermindert), beispielsweise weil die versicherte Person im Monat vor dem Unfall wegen eines unbezahlten Urlaubs von zwei Wochen nur den halben Lohn erhalten hat ( BSK UVG, a.a.O. , N

35 zu Ar t . 15).

Die Kriterien der unregelmässige n Erwerbstätigkeit » und der starke n Lohnschwankungen müssen sich im Arbeits verhältnis verwirklicht haben, in welchem die versicherte Person im Unfall zeitpunkt stand , wobei weder der Dauer des Arbeitsverhältnisses noch einer Befristung oder Auflösung eine besondere Bedeutung zu kommt . Das in Gesetz und Verordnung nicht näher umschriebene Kriterium der unregelmässigen Erwerbstätigkeit erfüllen nach der Rechtsprechung jene Versicherten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittliche Arbeitszeit (oder Lohn bei Entschädigung auf Provisionsbasis) aufweisen (BGE 139 V 464 E. 2.4 f. und E. 4.4 ).

Anwendungsbeispiel für die Taggeldbemessung nach Art. 23 Abs. 3 UVV bildet unter anderem das umsatzabhängige Einkommen eines Taxichauffeurs. Im Falle eines als Heizungsmonteur vermittelten Temporärarbeitnehmers hielt das Bundesgericht hingegen fest, dass angesichts der Verpflichtung, zu einem fixen Stundenlohn im Einsatzbetrieb auszuhelfen, das Kriterium starker Lohn schwankungen nicht erfüllt sei. Angesichts des vertraglich vereinbarten Vollzeit pensums mit flexibler Arbeitszeit im Rahmen eines als unbefristet bezeichneten Temporärarbeitsvertrags deute auch nichts darauf hin, dass die Merkmale der Regelmässigkeit nicht erfüllt wären . Insbesondere gebe es keine Hinweise für eine T ä tigkeit entsprechend dem Bedarf des Arbeitgebers, wie bei einer Arbeit auf Ab ruf, oder aufgrund der Di sponibilität des Versicherten im Sinne einer in zeitlicher Hinsicht variablen, unregelmässigen Aushilfs

- oder Gelegenheitsarbeit . Damit sei

Art. 23 Abs. 3 UVV nicht anwendbar (BGE 139 V 464 E. 4.5). 1.4

Um den versicherten Verdienst für die Taggeldbemessung in Anwendung von Art . 23 Abs. 3 UVV zu bestimm e n, ist in der Regel der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem versicherten Ereignis zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo /André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 115 Mitte). Art. 23 Abs. 3 UVV zielt nicht nur darauf ab, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell sogar einer Nichtlohnphase erleidet, sondern auch dort, wo die versicherte Person in der Zeit vor einem Unfall keiner regelmässigen Beschäftigung nachging. Unter diesem Aspekt rechtfertigt es sich - wie in der per 1. Januar 2017 revidierten Empfehlung 3/84 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG vorgesehen -, bei der Festlegung eines im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV "angemessenen Durchschnittslohnes pro Tag" auf den Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Unfall abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 3 1. Mai 2010 E. 3.3). Bei sehr starken Schwankungen kann der Zeitraum auf maximal zwölf Monate ausgedehnt werden ( BGE 139 V 464 E. 2.7; BSK UVG, a.a.O., N

36 zu Art. 15). 1. 5

Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1).

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu R echt Taggeldleistungen im Betrag von insgesamt Fr.

2 4 ' 4 9 7 . 85

vo n der Beschwerdeführer in zurück forder te . Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der versicherte Verdienst gestützt auf die Grundnorm von Art. 22 Abs. 3 UVV (E. 1.2) oder die Sonderregelung von Art. 23 Abs. 3 UVV (E. 1.3-1.4) zu ermitteln ist . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich

im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) auf die einzelnen Lohnblätter des Jahres 2017 und das Gesamtlohnblatt 2018 und errechnete für die Zeit von August 2017 bis Juli 2018 einen versicherten Gesamtverdienst von Fr. 27'593.55 (S. 5 Mitte). Gestützt auf den Auszug au s dem individuellen Konto habe der Versicherte im Jahr 2017 ein Ein kommen von Fr. 32'160.-- (hochgerechnet auf ein Jahr), im Jahr 2018 ein Ein kommen von Fr. 21'136.--, im Jahr 2019 ein solches von Fr. 17'792.-- und im Jahr 2020 von Fr. 23'000.-- erzielt (S. 6 f.). Aufgrund all dieser Jahreseinkommen zeige sich, dass die den ausgerichteten Taggeldern zugrunde liegenden versicherten Verdienste von Fr. 53'640.--, Fr. 4 9'569.50, Fr. 69'489.60 und Fr. 40'380.-- zum einen ursprünglich viel zu hoch veranschlagt worden seien und zum anderen dauerhaft sehr stark geschwankt hätten. Die Lohnangaben der Beschwerdeführerin in den Schadenmeldungen hätten sich somit im Nachhinein als falsch erwiesen (S. 6 oben). Bei den sehr stark schwankenden Einkommen des Versicherten seien die entsprechenden versicherten Verdienste aufgrund seines Durchschnittseinkommens während zwölf Monaten vor den jeweiligen Unfällen ( Art. 23 Abs. 3 UVV) sowie unter Berücksichtigung de s Einkommens, den er ohne Unfall erzielt hätte ( Art. 23 Abs. 1 UVV) ,

zu berechnen (S. 6 Mitte).

Aus näher dargelegten Gründen belaufe sich der versicherte Verdienst für das Ereignis vom November 2018 auf Fr. 26'397.25, für jenes vom Dezember 2020 auf Fr. 19'886.95 (S. 7 unten) und für jenes vom Juni 2021 auf Fr. 21'480.55 (S. 8). Beim Vergleich zwischen den tatsächlich bis Ende März 2022 ausbezahlten Tag geldern in Höhe von Fr. 50'198.50 und dem effektiven Anspruch von Fr. 23'560.60 errechne sich eine Differenz von Fr. 26'637.90, welche sie zu Un recht geleistet habe (S. 9 unten). Zusammenfassend zeige sich, dass die der Beschwerdeführerin zugegangenen Taggelder um minimal Fr. 24'497.85 zu hoch ausgefallen seien. Diesen Betrag habe die Beschwerdeführerin grundsätzlich zurückzuerstatten. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung mit einem Rück forderungsanspruch über lediglich Fr. 16'607.45 entsprechend zu korrigieren (S. 11 unten).

2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihr die Beschwerdegegnerin angekündigt habe , dass sie nur Fr. 16'607.45 zurückzahlen müsse, wenn sie die Einsprache zurückziehe. Ansonsten müsse sie Fr. 26'637.90 bezahlen. Auf komische Weise seien hier schon zwei verschiedene Endsummen zusammengekommen (S. 1 Mitte). Aus der Schadenmeldung des Versicherungs falles Nr. 27.38871.20.3 für die Zeit vom Dezember 2022 bis März 2023 gehe eindeutig hervor, dass der tatsächliche Jahreslohn, bedingt durch Corona, bei Fr. 26’700.-- liege . Die Beschwerdegegnerin habe den tatsächlichen Lohn noch als Spesen zum sonst normalen Jahreslohn hinzugerechnet. Und ihr werde vor gehalten, falsche Angaben gemacht zu haben. Des Weiteren habe sie die Auskunft erhalten, dass bei der Frage des durchschnittlichen Jahreslohnes auch Unfall taggelder miteinberechnet würden; also Unfalltaggeld und Lohn ergebe den Jahreslohn (S. 1 unten). So habe sie den Jahreslohn auch immer berechnet und die Beschwerdegegnerin habe die Schadenmeldung auch immer akzeptiert. Ausserdem sei sie der Überzeugung, dass sie der Beschwerdegegnerin keine Rück forderung erstatten müsse, im Gegenteil; diese habe zu wenig Taggeld berechnet und damit bestehe noch eine offene Forderung (S. 2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des versicherten Verdienstes jeweils auf den in der jeweiligen Unfallmeldung angegebenen Lohn. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes:

3. 2 3.2 .1

Betreffend den Unfall vom 2. August 2018

nannte die Beschwerdeführer in

in der Schaden meldung vom

6. August 2018 (Urk. 11/1) einen monatlichen Grundlohn von Fr. 4'200 .-- brutto sowie Lohnzulagen in der Höhe von Fr. 270.--. Die Beschwerdegegnerin berechnete gestützt auf diese Angaben einen versicherten Verdienst von Fr. 53'640 .-- (12 x Fr. 4'470.-- ; vgl. Urk. 2 S. 5 oben ).

Demgegenüber ergibt sich aus dem Lohnblatt 2018 (Urk. 11/28 = Urk. 22/3/8 ) sowie der Lohnabrechnung (Urk. 22/3/6) , dass der Beschwerdeführer im Monat Juli 2018 einen rund Fr. 500.-- tieferen Bruttolohn von Fr. 3'683.30 erzielte . 3. 2.2

In Bezug auf den Unfall vom 2 9. November 2018 nannte d ie Beschwerdeführer in in der Unfallmeldung vom

3. Dezember 2018 (Urk. 12/1) einen monatlichen Brutto lohn von Fr.

3'800 .-- sowie Lohnzulagen in der Höhe von Fr. 330.7 9. Die Beschwerdegegnerin berechnete gestützt auf diese Angaben einen versicherten Verdienst von Fr. 49'569.50 (12 x Fr. 4'130.79 ; vgl. Urk. 2 S. 5 oben ).

Gemäss Lohnblatt 2018 erzielte der Beschwerdeführer im Monat November 2018 einen etwas tieferen Bruttolohn von Fr. 3'700 .-- (vgl. Urk. 11/28 = Urk. 22/3/8 ; vgl. auch Lohnabrechnung, Urk. 22/3/2 ). 3.2.3

Betreffend den Unfall vom 1 7. Dezember 2020 nannte die Beschwerdeführerin in der Schadenmeldung vom 2 0. Dezember 2020

(Urk. 13/ 2 ) einen monatlichen Grundlohn von Fr. 3'565.80 brutto, entsprechend einem Jahresverdienst von Fr. 42'789.6 0. Als «tatsächlicher Jahreslohn durch Corona» führte sie ausserdem in der Tabelle unter «andere Lohnzulagen» ein en Betrag von Fr. 26'700.-- auf. Die Beschwerdegegnerin rechnete zum Jahres lohn von Fr. 42'789.60 (12 x Fr. 3'565.80) einen jährlichen Betrag von Fr. 26'700.-- als Lohnzulagen hinzu, womit sich ein versicherter Verdienst von Fr. 6 9' 48 9. 6 0 ergab (vgl. Urk. 2 S. 5 oben) .

Gemäss Lohnblatt 2020 erzielte der Beschwerdeführer im Monat November 2020 einen wesentlich tieferen Bruttolohn von Fr. 2'583.65 (vgl. Urk.

13/38 ; vgl. auch Lohnabrechnung, Urk. 22/4/8 ) . 3.2.4

In Bezug auf den Unfall vom 1 8. Juni 2021 nannte die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 2 2. Juni 2021 (Urk. 14/1) einen monatlichen Grundlohn von Fr. 3'365.-- brutto . Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin einen versicherten Verdienst von Fr. 40'380.-- (12 x Fr. 3'365.--) .

Gemäss Lohnblatt 2021 erzielte der Beschwerdeführer im Monat Mai 2021 einen

- massiv tieferen - Bruttolohn von Fr. 1'359.80 und im Juni 2021 einen solchen von Fr. 3'229.50 (vgl. Urk.

14/90 ; vgl. auch Lohnabrechnungen, Urk. 22/4/1-2 ). 3.2.5

Zusammenfassend ergibt sich a ufgrund der nachträglich eingeholten Lohnblätter

und Lohnabrechnungen , dass die in den Unfallmeldungen angegebenen Löhne

zu hoch waren.

Entsprechend wurde auch ein zu hoher versicherte r Verdienst berechnet und es wurden zu hohe Taggelder ausgerichtet. Die von der Beschwerdegegnerin für die Unfallereignisse vom 2. August 2018, 2 9. November 2018, 1 7. Dezember 2020 und 1 8. Juni 2021 formlos ausgerichteten Taggelder erweisen sich damit in Bezug auf die tatsächlichen Grundlagen des Entscheids als anfänglich unrichtig, womit ein Rückkommenstitel

im Sinne von Art. 53 ATSG vorliegt (vgl. E. 1. 5 ). 3.3 3.3.1

Die unrechtmässig bezogenen Leistungen sind unabhängig davon, ob die zu hoch gemeldeten Einkommen von der Beschwerdeführerin zu verantworten sind oder nicht (vgl. Urk. 1), zurückzuerstatten ; ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt . Zu prüfen ist die Höhe der Rückforderung . Die Beschwerdegegnerin berechnete den versicherten Verdienst im Verlauf des Verfahrens auf

drei verschiedene Arten : 3.3.2

In der Rückforderungsverfügung vom 9. August 2022 ( Urk. 11/35 = Urk. 12/60 = Urk. 13/44 = Urk. 14/101) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Löhne der letzten drei Monate vor dem jeweiligen Unfall (vgl. Urk. 11/34, Urk. 12/57, Urk. 13/43, Urk. 14/94) . Dabei wurden b ei den Unfällen vom 29 . November 2018 und vom 18.

Juni 2021 auch ausbezahlte Unfalltaggelder des vorhergehenden Unfalls in die Berechnung miteinbezogen (vgl. Urk. 12/57/1 sowie Urk. 14/94/1). 3.3.3

Im Schreiben vom 1 0. Oktober 2022 ( Urk. 11/36 = Urk. 12/69 = Urk. 13/45 = Urk. 14 / 114 ) , in welchem eine reformatio in peius angedroht wurde, wurden die Einkommen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug; Urk. 14/52/4) als versicherter Verdienst übernommen . Entsprechend wurde der versicherte Verdienst für die beiden Unfälle aus dem Jahr 2018 auf Fr. 21'136.-- und für den Unfall aus dem Jahr 2020

auf Fr. 23'000.-- angesetzt. Für den Unfall vom Juni 2021 erfolgte keine neue Berechnung . 3.3.4

Im Rahmen des Einspracheentscheides berechnete die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst grundsätzlich aufgrund der Löhne der letzten zwölf Monate vor dem jeweiligen Unfall (vgl. Urk. 2 S. 5 ff.). 3.3.5

Aufgrund der verschiedenen Berechnungsarten resultierten unterschiedlich hohe versicherte Verdienste und dementsprechend auch verschieden e Rückforderungs beträge. 3.4 3.4.1

Der Versicherte arbeitete zuletzt von April bis Juni 2015 bei der A.___ AG und von Juli bis August 2015 bei der B.___ GmbH und bezog ab Januar 2015 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 14/52/3). Mit der Beschwerdeführerin

ging er erstmals

im Mai 2017 ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis auf Stundenbasis zu einem Stundenlohn von Fr. 31.40 zuzüglich Spesen von Fr. 8.50 pro Tag ein, wobei sich das Arbeitsverhältnis je nach Auftragslage automatisch verlängern und bis zur Erreichung des Enddatums mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden konnte (Vertrag vom 2. Mai 2017, Urk. 22/1/4). Das befristete Arbeitsverhältnis wurde zu den gleichen Konditionen mit Vertrag vom 1. Mai 2018 (Urk. 22/1/3), vom 5. Oktober 2020 (Urk. 22/1/2) und vom 31. Mai 2021 (Urk. 22/1/1) erneuert, nachdem das Arbeitsverhältnis seitens der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen jeweils auf einen nur etwa zwei Wochen davor liegenden Zeitpunkt , nämlich

auf den 18. April 2018 (vgl. Urk. 22/1/7), auf den 18. September 2020 (vgl. Urk. 22/1/6) und auf den 14. Mai 2021 (Urk. 22/1/5) gekündigt worden war. Dem IK-Auszug ( Urk. 14/52/4) lässt sich sodann für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 21'136.--, für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 17'792.-- sowie für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 23'000.-- entnehmen. Von August bis Oktober 2018 und von Januar bis März 2021 bezog der Versicherte sodann Unfalltaggelder. Von Februar bis April 2018 sowie im Dezember 2019 erzielte er kein Einkommen (vgl. vorstehende E. 3.4.2), obwohl er nach Lage der Akten in diesem Zeitraum grösstenteils im Anstellungsverhältnis stand. 3.4.2

Gestützt auf die Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2017 ( Urk.

11/33 / 1-5 = Urk. 22/5/1-5 ) und

dem Jahr 2018 (Urk. 22/3/2-6) sowie das Lohnblatt 2018 ( Urk. 11/28 = Urk. 22/3/8 ) ergeben sich

- entsprechend den jeweils geleisteten Arbeitseinsätzen - seit Begründung des Arbeitsverhältnisses im vorliegend interessierenden Zeitraum folgende monatliche Bruttolöhne (ohne Berück sichtigung von Unfalltaggeldern):

August 2017 Fr. 2'680.10 September 2017 Fr. 2'680.10 Oktober 2017 Fr. 2'680.10 November 2017 Fr. 2'680.10 Dezember 2017 Fr. 2'680.10 Januar 2018 Fr. 3'310.85 laut Lohnabrechnung (Urk. 22/3/7) nur Fr. 1 ’ 800.-- Februar 2018 Fr. 0.00 März 2018 Fr. 0.00 April 2018 Fr. 0.00 Mai 2018 Fr. 3'599.45 Juni 2018 Fr. 3'599.45 Juli 2018 Fr. 3'683.30 August 2018 Fr. 753.12 1. Unfall am 2. August 20 18 September 2018 Fr. 690.30 Oktober 2018 Fr. 1’800.00 November 2018 Fr. 3’700.00 2. Unfall am 2 9. November 201 8

Aufgrund der Lohnbl ätter

2019 ,

20 20 (Urk. 13/3 8 -39 ) und 2021 (Urk. 14/90)

so wie der Lohnabrechnungen (Urk. 22/4/1-1 8 ) ergeben sich folgende monatliche Bruttolöhne (ohne Berücksichtigung von Unfalltaggeldern):

Dezember 2019 Fr. 0.00 Januar 2020 Fr. 1'155.80 Februar 2020 Fr. 2'787.55 März 2020 Fr. 2'311.65 April 2020 Fr. 883.90 Mai 2020 Fr. 815.85 Juni 2020 Fr. 1’597.75 Juli 2020 Fr. 1'631.75 August 2020 Fr. 1'767.70 September 2020 Fr. 1'767.70 Oktober 2020 Fr. 2'583.65 November 2020 Fr. 2'583.65 Dez ember 2020 Fr. 1'291.80 3. Unfall am 1 7. Dezember 2020 Januar 2021 Fr. 0.00 Februar 2021 Fr. 0.00 März 2021 Fr. 0.00 April 2021 Fr. 2’719.60 Mai 2021 Fr. 1’359.80 Juni 2021 Fr. 3'229.50 4. Unfall am 1 8. Juni 2021 3.5

3.5.1

Auf einen angemessenen Durchschnittslohn

statt auf den unmittelbar vor dem Unfall erzielten Lohn ist abzustellen, wenn

der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus übt oder sein Lohn starken Schwankungen

unterliegt . In der Regel ist der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem versicherten Ereignis zu berücksichtigen , bei starken Schwankungen kann der Zeitraum auf maximal 12 Monate ausgedehnt werden (vgl. vorstehend E.

1. 3-1.4 ). 3.5.2

Fest steht, dass sich die Höhe des Stundenlohns des Versicherten über den mass gebenden Zeitraum nicht verändert hat. Die unterschiedlichen monatlichen Ein kommen gründen auf den unterschiedlich geleisteten monatlichen Arbeits stunden, welche sich nach der Auftragslage der Arbeitgeberin richteten (vgl. Urk. 22/1/1-4) .

V ertraglich wurden weder ein Pensum noch ein fixer Monatslohn vereinbart , sondern der monatlich effektiv geleistete Einsatz betrug gemäss Lohn abrechnungen (nachfolgend E. 3.5) zwischen 0 und 108 Stunden. D ie Arbeits v erträge waren jeweils auf drei Monate befristet und deren Fortsetzung wurde als von der Auftragslage abhängig bezeichnet. S o wurde unter dem Betreff «Arbeits vertrag» vermerkt « ( befristeter Arbeitsvertrag nach Dauer von Einsatz und Auftragslage max. 3 Monate ) kann verlängert werden je nach Auftragslage» . Ferner wurde der Versicherte in einem Zeitraum von rund drei Jahren im An schluss an drei wirtschaftlich bedingte Kündigungen bereits nach zwei Wochen wieder eingestellt .

Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts des klaren Verweises auf den Einsatz gemäss Arbeitslage ist der Versicherte als un regelmässig Beschäftigter zu qualifizieren. Damit hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst zu Recht gestützt auf die Sonderregelung von Art. 23 Abs. 3 UVV festgesetzt. 3.5. 3

Vor dem ersten Unfall vom 2. August 2018 erzielte der Versicherte schwankende Einkommen, wobei er im Juli 2018 bei einem Arbeitseinsatz von gut 108 Stunden (vgl. Urk. 22/3/6) , was bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 2004-2022 T03.02.03.01.04.01 , Sektor II ) einem Arbeits pensum von ca. 65 % entspricht, d en höchste n

Monatslohn erzielte. Bei drei Monaten - von Februar bis April 2018 - ohne Erwerbstätig k eit und damit ohne Einkommen sowie

von August bis Dezember 2017 regelmässig nur gut 79 geleisteten Arbeitsstunden

beziehungsweise einem Monatseinkommen von Fr. 2'680.10

(vgl. Urk. 22/5/1-5) , was einem Arbeitspensum von ca. 48 % ent spricht, rechtfertigt es sich, den versicherten Verdienst aufgrund der dem Unfall vorangehenden 12 Monate (August 2017 bis Juli 2018) zu berechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Der für das Unfallereignis ermittelte versicherte Versdienst von Fr. 27'593.55 (5 x Fr. 2'680. 10 + Fr. 3'310.85 + 2 x Fr. 3'599.45 + Fr. 3 ’683 .30 )

ist damit nicht zu beanstanden. 3.5.4

Nach dem Unfall vom 2. August 2018 war der Beschwerdeführer bis 16. September 2018 zu 100 % und vom 17. September bis 29. Oktober 2018 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/23 und Urk. 11/25 S. 2) . Nur gerade im Monat November 2018 war er vollständig arbeitsfähig, und es wurde ihm am 25. November 2018 ein Brutto lohn von Fr. 3'700. für rund 109 Arbeitsstunden entsprechend einem Arbeitspensum von ca. 65 % ausgerichtet ( vgl. Urk. 22/3/2). Der letzte vor dem Unfall vom 29. November 2018 erzielte Lohn war der November-Lohn. Von Dezember 2017 bis November 2018 gestalteten sich die erzielten Monatslöhne ohne Berücksichtigung der Monate , in welche n

d er Versicherte

nicht oder nicht voll arbeitsfähig war, wiederum sehr schwankend und umfassten unter anderem auch die Monate Februar bis April 2018, in denen im bestehenden Arbeitsverhältnis kein Erwerbseinkommen erzielt wurde. Damit ist

auch hier für den versicherte n Verdienst auf den Verdienst der letzten 12 Monate abzustellen. Unter Berücksichtigung, dass der Versicherte im August und in der ersten Hälfte September 2018 gar nicht

und ab der zweiten Hälfte September bis Ende Oktober 2018 lediglich zu 50 % arbeitsfähig war , ist ihm

von August bis Mitte September 2018 ein entgangener Verdienst von Fr. 3'449.20 (Fr. 27'593.55 x 1.5 : 12) und ab zweite r Hälfte September bis Ende Oktober 2018

ein entgangener Verdienst von Fr. 1' 724.60

(Fr. 27'593.55 x 1.5 : 12 : 2) zum tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 2 3 ' 063.45 (Fr. 2'680.10 + Fr. 3'310.85 + 2 x Fr. 3'599.45 + Fr. 3’683.30 + Fr. 690.30 + Fr. 1'800. + Fr. 3'700. ) an zurechnen (vgl. Art. 23 Abs. 1 UVV) . Damit betrug der versicherte Verdienst betreffend den Unfall vom November 2018 Fr. 28’237.25 (Fr. 23'063.45 + Fr. 3'449.20 + Fr. 1'724.60 ) , welcher um Fr. 1'840.

höher liegt als der von der Beschwerdegegnerin berechnete (vgl. Urk. 2 S. 7 unten) . 3.5. 5

Im Jahr vor dem 3. Unfall vom 17. Dezember 2020 (Dezember 2019 bis November 2020) lagen die Schwankungen der Monatslöhne zwischen Fr. 815.85 im Mai 2020 und Fr. 2'787.55 im Februar 2020, wobei der Versicherte im Dezember 2019 gar kein Einkommen erzielte (vgl. vorstehende E. 3.4.1) . Insgesamt erzielte er in den 12 Monate n vor dem Unfall vom 17. Dezember 2020 ein Einkommen von Fr. 1 9'886.9 5. Der von der

Beschwerdegegnerin berechnete versicherte Verdienst erweist sich damit als korrekt ( Urk. 2 S. 7 unten) . 3.5. 6

Schliesslich kam es am 18. Juni 2021 zu einem weiteren Unfall. Im Jahr davor waren die erzielten Einkommen auch ohne die Periode von Dezember 2020 bis Ende Februar 2021, in welchem Zeitraum der Versicherte vollständig arbeits unfähig war (vgl. Urk. 13/26) und kein Einkommen erzielte , wiederum sehr schwankend, wobei der tiefste Lohn dieser Periode im Mai 2021 für 40 geleistete Stunden ( vgl. Urk. 22/4/2), was einem Arbeitspensum von ca. 25 % entspricht, Fr. 1'359.80 und der höchste Lohn dieser Periode im April 2021 für 80 geleistete Stunden ( vgl. Urk. 22/4/3), was einem Arbeitspensum von ca. 50 % entspricht, Fr. 2'719.60 betrug. Deshalb

sind auch für die Ermittlung des versicherten Ver dienst es

betreffend

den Unfall vom 18. Juni 2021 die zwölf dem Unfallereignis vorangegangen Monate Juni 2020 bis Mai 2021 heranzuziehen, wobei von Mitte Dezember 2020 bis Ende Februar 2021 , während welcher Periode der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 13/26) , der versicherte Verdienst betreffend den Unfall vom 17. Dezember 2020 als Basis für den entgangenen Lohn heranzuziehen ist (vgl. E. 3.5.5) . Für die Dauer von 2.5 Monaten ist damit ein entgangener Verdienst von Fr. 4'143.15 (Fr. 19'886.95 x 2.5 : 12) zu berück sichtigen. Für März 2021, in welchem Monat der Versicherte zu 80 % arbeits unfähig war (vgl. Urk. 13/26) , ist ein entgangener Lohn von Fr. 1'325.80 (Fr. 19'886. 95 : 12 x 0.8 ) zu berücksichtigen. Von Juni 2020 bis

17. Dezember 2020 erzielte der Versicherte ein Einkommen von Fr. 13'224. (Fr. 1'597.75 + Fr. 1'631.75 + Fr. 1'767.70 + Fr. 1'767.70 + Fr. 2'583.65 + Fr. 2'583.65 + Fr. 1'291.80). Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 8 lit. d) ist der im Dezember 2020 bis zum Unfall erzielte Verdienst von Fr. 1'291.80 (vgl. Urk. 22/4/7) hinzuzurechnen.

Im April und Mai 2021 schliesslich verdiente der Versicherte Fr. 4'079.40 (Fr. 2'719.60 + Fr. 1'359.80). Damit betr ug der v ersicherte Verdienst betreffend den Unfall vom 18. Juni 2021 Fr. 2 2 ' 772.35 (Fr. 4'143.15 + Fr. 1'325.80 + Fr. 13'224. + Fr. 4'079.40 ) , welcher um den für den Monat Dezember 2020 hinzurechnenden Verdienst von Fr. 1'291.80 höher als der von der Beschwerdegegnerin berechnete versicherte Verdienst von Fr. 21'480.55 liegt . 3. 6

Nach dem Dargelegten erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin errechneten versicherten Verdienste, welche sie den Taggeldern nach den Un fällen vom

2. August 2018 und vom 17. Dezember 2020 zugrunde legte ,

als korrekt

( vgl. E. 3.5.3 und E. 3.5.5).

Der versicherte Verdienst, der den Taggeldern nach dem Unfall vom 29. November 2018 zugrunde zu legen ist , beträgt Fr. 28'237.25 (E. 3.5.4) und d as Taggeld Fr. 61.90 (0.8 x Fr. 28'237. 25 : 365), womit die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 12/47-48) nach diesem Unfall Taggelder im Betrag von Fr. 6'313.80 (17 x Fr. 61.90 + 40 x 0.9

x Fr. 61.90 + 56 x 0 .75 x Fr. 61.90 + 14 x 0.5 x 61.90)

schuldet .

Der v ersicherte Verdienst , der dem Unfall vom 18. Juni 2021 zugrunde zu legen ist , beträgt Fr. 22'772.35 (E. 3.5.6) und das Taggeld Fr. 49.90 (0.8 x Fr. 22'772. 35 : 365), womit die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 14/63) nach diesem Unfall Taggelder im Betrag von Fr. 10'518.95 (35 x Fr. 49.90 + 84 x 0.55 x Fr. 49.90 + 51 x 0.9 x Fr. 49.90 + 61 x 0.8 x Fr. 49.90 + 49 x 0.7 x Fr. 49.90 + 1 x 0.6 x Fr. 49.90) schuldet .

Der Taggeldanspruch während der vorliegend strittigen Periode beträgt demnach insgesamt Fr. 24'558.75 (Fr. 3'902.25 + Fr. 6'313.80 + Fr. 3'823.75 + Fr. 10'518.95).

Im Vergleich zu den tatsächlich bis Ende März 2022 ausbezahlten Taggeldern von Fr. 50'198.50 (vgl. Urk. 2 S. 5 oben ) hat die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 25'639.75

(Fr. 50'198.50 - Fr. 24'558.75) zu viel entrichtet. Damit ist nicht zu beanstanden, dass sie Fr. 24'497.85 zurückfordert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher