Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1982, wurde von der Suva aufgrund der Folgen eines am
11. September 2016 erlittenen Unfalles mit Verfügung vom 5. Februar 2020 unter anderem bei einem Invalidi tätsgrad von 22 % mit Wirkung ab 1. Februar 2020 eine Invaliden rente zugesprochen. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 fest. Die dagegen vom Ver sicherten am 29. Januar 2021 erhobene Beschwerde
wies das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2021.00033 vom 2 9. März 2022 ab, soweit es auf sie eintrat (Urk. 2 S. 1, S. 4-5 und S. 30 ). Dieses Urteil blieb unangefochten. 2.
Alsdann gelangte X.___ mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2022 ( Urk.
1) an das Sozialversicherungsgericht. Er beantragte ( Urk. 1 S. 2) : « 1. Es sei das Urteil vom 2 9. März 2022, Geschäfts-Nr. UV.2021.00033, in Revi sion zu ziehen. 2. Es sei der Einspracheentscheid der Gesuchsgegnerin vom 1 0. Dezember 2020 aufzuheben und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller bis 3 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente von 100 % und ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente von 63 % auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der
Ge suchsgegnerin .» Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG , anwendbar im Bereich der Unfallversicherung ge stützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 2 ATSG ) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver bre chen oder Ver gehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsver fah rens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auf l. , 2020, N 250 zu Art. 61 ATSG mit Hinweis ). 1.2
Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) sowie wenn der Europäische Gerichtshof oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision mög lich ist ( lit . c). Die Revisi onsgründe in § 29 lit . a und lit . b GSVGer entsprechen damit den Revisionsgrün den in Art. 61 lit . i ATSG. 2.
Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dass das Sozialversicherungs gericht mit seinem Urteil vom 2 9. März 2022 auf die Beurteilung des Suva-Kreis arztes abgestellt habe. Dieser habe festgehalten, dass er (der Gesuchsteller) in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Zuge der Abklärungen durch die Eidgenössische Invalidenversicherung sei beim Zentrum Y.___ das poly disziplinäre Gutachten vom 2 0. September 2022 ( Urk. 3/2) erstellt worden. Die Gutachter hätten seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit in ihrer Gesamtbeurteilung auf 50 %
festgelegt (Urk. 1 S. 3).
Diesbezüglich sei zu beachten, dass die von den Gutachtern beurteilten Gesundheitsstörungen allesamt Folgen des bei der Gesuchsgegnerin versicherten Unfalls vom 11. September 2016 seien . Das Gut achten beziehe sich zudem auf d en Zeitraum der mit dem
erwähnten Urteil des Sozialver sicherungs gerichts beurteilt worden sei. Diese Expertise stel l e somit eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von § 29 lit . a GSVGer dar (Urk. 1 S. 4) . Dem kann nicht gefolgt werden, hat das Bundesgericht doch entschieden, dass keine im Revisionsverfahren zu beachtende «neue» Tatsache vorliege, wenn ein neues ärztliches Gutachten eine andere Beur teilung des (gleichen) Sachverhalts vor nimmt. Es hat festgehalten, dass v ielmehr neue Tatsachen erforderlich
seien , aus denen folge, dass die Grundlagen der getroffenen Entscheidung objektive Mängel enthielten (BGE 127 V 353 E. 5b; vgl. dazu auch: Sabine Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 8 zu § 29 GSVGer ).
Entsprechend entschied das Bundes gericht in einem jüngere n Urteil betreffend prozessualen Revisions grund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Unter Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b und weitere Urteile führte es in E. 4.3.4 des Urteils 8C_154/2021 vom 1 1. Mai 2021 aus, dass e in (prozess rechtlicher) Revisionsgrund nur in Betracht falle , wenn be reits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die ent scheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwin gend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtl ich verlangten Erfordernis fehle es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen er schöpft, mithin auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln sei .
Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers stellt somit der Umstand , dass die Y.___ - Gutachter seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungs tätigkeit anders als der Suva-Kreisarzt beurteilten, für sich allein noch keine neue Tatsache im Sinne von § 29 lit . a GSVGer dar. Andere Revisionsgründe sind vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht worden. 3.
Sein offensichtlich aussichtloses Gesuch ist somit ohne Anhörung der Gesuchs gegnerin abzuweisen ( § 19 Abs. 2
GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Das Gesuch wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva unter Belage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1982, wurde von der Suva aufgrund der Folgen eines am
11. September 2016 erlittenen Unfalles mit Verfügung vom 5. Februar 2020 unter anderem bei einem Invalidi tätsgrad von 22 % mit Wirkung ab 1. Februar 2020 eine Invaliden rente zugesprochen. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 fest. Die dagegen vom Ver sicherten am 29. Januar 2021 erhobene Beschwerde
wies das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2021.00033 vom
E. 1.1 Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG , anwendbar im Bereich der Unfallversicherung ge stützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art.
E. 1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) sowie wenn der Europäische Gerichtshof oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision mög lich ist ( lit . c). Die Revisi onsgründe in § 29 lit . a und lit . b GSVGer entsprechen damit den Revisionsgrün den in Art. 61 lit . i ATSG.
E. 2 Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dass das Sozialversicherungs gericht mit seinem Urteil vom 2 9. März 2022 auf die Beurteilung des Suva-Kreis arztes abgestellt habe. Dieser habe festgehalten, dass er (der Gesuchsteller) in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Zuge der Abklärungen durch die Eidgenössische Invalidenversicherung sei beim Zentrum Y.___ das poly disziplinäre Gutachten vom 2 0. September 2022 ( Urk. 3/2) erstellt worden. Die Gutachter hätten seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit in ihrer Gesamtbeurteilung auf 50 %
festgelegt (Urk. 1 S. 3).
Diesbezüglich sei zu beachten, dass die von den Gutachtern beurteilten Gesundheitsstörungen allesamt Folgen des bei der Gesuchsgegnerin versicherten Unfalls vom 11. September 2016 seien . Das Gut achten beziehe sich zudem auf d en Zeitraum der mit dem
erwähnten Urteil des Sozialver sicherungs gerichts beurteilt worden sei. Diese Expertise stel l e somit eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von § 29 lit . a GSVGer dar (Urk. 1 S. 4) . Dem kann nicht gefolgt werden, hat das Bundesgericht doch entschieden, dass keine im Revisionsverfahren zu beachtende «neue» Tatsache vorliege, wenn ein neues ärztliches Gutachten eine andere Beur teilung des (gleichen) Sachverhalts vor nimmt. Es hat festgehalten, dass v ielmehr neue Tatsachen erforderlich
seien , aus denen folge, dass die Grundlagen der getroffenen Entscheidung objektive Mängel enthielten (BGE 127 V 353 E. 5b; vgl. dazu auch: Sabine Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 8 zu § 29 GSVGer ).
Entsprechend entschied das Bundes gericht in einem jüngere n Urteil betreffend prozessualen Revisions grund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Unter Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b und weitere Urteile führte es in E. 4.3.4 des Urteils 8C_154/2021 vom 1 1. Mai 2021 aus, dass e in (prozess rechtlicher) Revisionsgrund nur in Betracht falle , wenn be reits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die ent scheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwin gend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtl ich verlangten Erfordernis fehle es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen er schöpft, mithin auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln sei .
Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers stellt somit der Umstand , dass die Y.___ - Gutachter seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungs tätigkeit anders als der Suva-Kreisarzt beurteilten, für sich allein noch keine neue Tatsache im Sinne von § 29 lit . a GSVGer dar. Andere Revisionsgründe sind vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht worden.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva unter Belage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Gesundheit
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00239
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
23. Dezember 2022 in Sachen X.___ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1982, wurde von der Suva aufgrund der Folgen eines am
11. September 2016 erlittenen Unfalles mit Verfügung vom 5. Februar 2020 unter anderem bei einem Invalidi tätsgrad von 22 % mit Wirkung ab 1. Februar 2020 eine Invaliden rente zugesprochen. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 fest. Die dagegen vom Ver sicherten am 29. Januar 2021 erhobene Beschwerde
wies das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2021.00033 vom 2 9. März 2022 ab, soweit es auf sie eintrat (Urk. 2 S. 1, S. 4-5 und S. 30 ). Dieses Urteil blieb unangefochten. 2.
Alsdann gelangte X.___ mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2022 ( Urk.
1) an das Sozialversicherungsgericht. Er beantragte ( Urk. 1 S. 2) : « 1. Es sei das Urteil vom 2 9. März 2022, Geschäfts-Nr. UV.2021.00033, in Revi sion zu ziehen. 2. Es sei der Einspracheentscheid der Gesuchsgegnerin vom 1 0. Dezember 2020 aufzuheben und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller bis 3 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente von 100 % und ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente von 63 % auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der
Ge suchsgegnerin .» Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG , anwendbar im Bereich der Unfallversicherung ge stützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 2 ATSG ) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver bre chen oder Ver gehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsver fah rens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auf l. , 2020, N 250 zu Art. 61 ATSG mit Hinweis ). 1.2
Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) sowie wenn der Europäische Gerichtshof oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision mög lich ist ( lit . c). Die Revisi onsgründe in § 29 lit . a und lit . b GSVGer entsprechen damit den Revisionsgrün den in Art. 61 lit . i ATSG. 2.
Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dass das Sozialversicherungs gericht mit seinem Urteil vom 2 9. März 2022 auf die Beurteilung des Suva-Kreis arztes abgestellt habe. Dieser habe festgehalten, dass er (der Gesuchsteller) in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Zuge der Abklärungen durch die Eidgenössische Invalidenversicherung sei beim Zentrum Y.___ das poly disziplinäre Gutachten vom 2 0. September 2022 ( Urk. 3/2) erstellt worden. Die Gutachter hätten seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit in ihrer Gesamtbeurteilung auf 50 %
festgelegt (Urk. 1 S. 3).
Diesbezüglich sei zu beachten, dass die von den Gutachtern beurteilten Gesundheitsstörungen allesamt Folgen des bei der Gesuchsgegnerin versicherten Unfalls vom 11. September 2016 seien . Das Gut achten beziehe sich zudem auf d en Zeitraum der mit dem
erwähnten Urteil des Sozialver sicherungs gerichts beurteilt worden sei. Diese Expertise stel l e somit eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von § 29 lit . a GSVGer dar (Urk. 1 S. 4) . Dem kann nicht gefolgt werden, hat das Bundesgericht doch entschieden, dass keine im Revisionsverfahren zu beachtende «neue» Tatsache vorliege, wenn ein neues ärztliches Gutachten eine andere Beur teilung des (gleichen) Sachverhalts vor nimmt. Es hat festgehalten, dass v ielmehr neue Tatsachen erforderlich
seien , aus denen folge, dass die Grundlagen der getroffenen Entscheidung objektive Mängel enthielten (BGE 127 V 353 E. 5b; vgl. dazu auch: Sabine Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 8 zu § 29 GSVGer ).
Entsprechend entschied das Bundes gericht in einem jüngere n Urteil betreffend prozessualen Revisions grund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Unter Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b und weitere Urteile führte es in E. 4.3.4 des Urteils 8C_154/2021 vom 1 1. Mai 2021 aus, dass e in (prozess rechtlicher) Revisionsgrund nur in Betracht falle , wenn be reits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die ent scheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwin gend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtl ich verlangten Erfordernis fehle es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen er schöpft, mithin auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln sei .
Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers stellt somit der Umstand , dass die Y.___ - Gutachter seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungs tätigkeit anders als der Suva-Kreisarzt beurteilten, für sich allein noch keine neue Tatsache im Sinne von § 29 lit . a GSVGer dar. Andere Revisionsgründe sind vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht worden. 3.
Sein offensichtlich aussichtloses Gesuch ist somit ohne Anhörung der Gesuchs gegnerin abzuweisen ( § 19 Abs. 2
GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Das Gesuch wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva unter Belage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher