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UV.2022.00234

Ruptur der Supraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt und nicht kausal zum geltend gemachten Unfallereignis. Auf kreisärztliche Beurteilung kann abgestellt werden.

Zürich SozVersG · 2023-09-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969, ist seit 1. Juni

2021 bei der Y.___

GmbH als Lead Systems Engineer ( 8/1 ) in einem 100 % -Pensum angestellt und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 1. Ju l i 2021 (vgl. Urk. 8/2) beim Radfahren stürzte und sich die rechte Schulter verletzte (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. August 2021, Urk. 8/1) .

Die Erstkonsulta tion erfolgte am 4. August 2021 bei Dr. med. Z.___ , Allgemeine In nere Medizin FMH , die eine Magnetresonanztomographie der rechten Schulter veranlasste (vgl. Urk. 8/9). Gestützt auf die MR-Befunde dia gnostizierte sie eine breitbasige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit erstgradiger Sehnen retraktion . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (vgl. Arzt zeugnis UVG vom 2 1. Januar 2022, Urk. 8/12). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen L eistungen ( Heil behandlung ) .

Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2 8. April 2022 (Urk. 8/33) und ausgehend davon, dass der Status quo sine spätestens zwei bis drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei, stellte die Suva ihre Versicherungs leis tungen (Heilbehandlung) per 3. Februar 2022 ein (vgl. Verfügung vom 1 6. Mai 2022, Urk. 8/38 /1-2 ). Die dagegen am 1 5. Juni 2022 (Urk. 8/39) sowie ergänzend am 29. August 2022 (Urk. 8/46) erhobene Einsprache wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 1 0. November 2022 ab (Urk. 8/50 = Urk. 2). 2 .

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2022 Be schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 0. November 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ein schulterchirurgisches Gerichts gutachten einzuholen, subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachver halts abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

D ie Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7; unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 8/1-53]) , was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/

2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lücken - lo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurtei lung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. November 2022 ( Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Feburar 2023 ( Urk. 7 ) ging die Beschwerde geg nerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere die versiche rungs medizinische Beurteilung von Dr. A.___ davon aus, dass ledig lich eine vorübergehende Verschlimmerung der rechten Schulter aufgrund des Unfall er eignisses vom 1 1. Juli 2021 vorgelegen habe . Die anhaltend geklagten Beschwer den seien wohl erklärbar, doch würden diese Beschwerden nicht mehr über wie gend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen, weshalb dem Beschwerdeführer spätestens ab Anfang Februar 2022 keine Ansprüche auf weitere Heilbehandlungsmassnahmen mehr zustünden. Die Argu mentation mit der Formel « post hoc, ergo propter hoc» könne gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung nicht als Beweis betrachtet werden und erlaube nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit der im Unfallversiche rungsrecht gefor der ten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 2 . De zember 2022 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend,

die zeitliche Terminierung, wonach zwei bis drei Mo nate nach dem Unfall von einem Wegfall der Kausalität auszugehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Weiter könne ein Impingement diverse Ursachen haben, insofern könne beim Vorhandensein eines Impingements nicht überwiegend wahrscheinlich auf eine krankhafte Ursache geschlossen werden. Dies gelte umso mehr, als das Impingement -Syndrom nicht bereits am 1 2. August 2021, sondern erst im Dezember 2021 und somit fünf Monate nach dem Ereignis durch Dr. B.___

festgestellt worden sei. Weiter sei auch eine leichte AC-Gelenks arthrose keinesfalls ein Risikofaktor für eine Rotatorenmanschettenläsion und auch der Akromiontyp stell e kein geeignetes Indiz dar, um einen Schaden als unfall- oder krankheitsbedingt qualifizieren zu können. Insgesamt würden die medizinischen Berichte von Dr. B.___ erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ erwecken, weshalb nicht auf die Beurteilung des beratenden Arztes abgestellt werden könne. Basierend auf den Berichten von Dr. B.___ sei auf eine nach wie vor bestehende Unfallkausalität zu schliessen. Er habe demzufolge Anspruch auf weitere Leistungen ab dem 3. Februar 202 2. 3. 3.1

Nach dem Fahrrad sturz am 1 1. Juli 2021 mit Verletzung des rechten Schulter ge lenkes (vgl. Unfallmeldung vom 5. August 2021 , Urk. 8/1 -2 ) wurde bei Schmerz persistenz über drei Wochen im Kantonsspital C.___

ein e MR -Unter suchung der Schulter veranlasst.

Diese zeigte eine breitbasige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit erst gradiger Sehnenretraktion. Weiter war eine bursa seitige und interstitielle Läsion im oberen Randbereich der Infraspinatus sehne , eine kleinere Oberrand-Läsion der Subscapularissehne , eine diskrete Atrophie des Musculus supra spinatus bei sonst guter Qualität der Rotatorenman schetten muskulatur , ein anterosuperiorer Labrum riss bei altersentsprechender Labrum de generation sowie ein Reizerguss sicht bar. Die lange Bizepssehne war jedoch intakt und die Bildgebung zeig t e keine Frak tur und keinen relevanten Knorpelschaden (vgl. Arztbericht vom 12. August 2021, Urk. 8/9). Die am 2 3. De zember 2021 im Kantonsspital C.___

angefertigten Röntgenbilder der rechten Schulter lieferten ebenfalls keinen Nachweis einer Fraktur oder perikapitaler Verkalkungen. Sie zeigten kongruente Artikulationsverhältnisse glenohumeral und akromioklaviku lar sowie einen Humeruskopfhochstand mit Einengung des subakromialen Rau mes (Urk. 8/7). Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatolo gie des Bewegungs apparates FMH, konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 3. Dezember 2021 (Urk. 8/3), klinisch zeige sich ein symmetrisches Schulterrelief ohne sichtbare Atrophien , keine relevanten Druckschmerz-Punkte und indolente AC-Gelenke beidseits. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei endständig leicht schmerz haft bei gut möglichem Hand /Scheitel- und Schürzengriff. In Neutralstellung sei die Innenrotationskraft bei leichtem Aussenrotations-Kraftde fizit gut erhalten. Klinisch sei ausserdem ein leicht schmerzhafter Jobe -Test sowie positive Impinge ment-Zeichen festzustellen. Dr. B.___ empfahl eine weitere MR-Untersuchung, die am 2 0. Januar 2022 im Kantonsspital C.___

durchgeführt wurde

(vgl. Urk. 8/

15). Der Radiologe hielt fest, es zeige sich eine flächige Komplettruptur der posterioren Supraspinatussehne mit muskulotendinösen Übergang und Retrak tion, eine Zerrung der superioren Infraspinatussehneninsertion sowie eine geringe fettige Transformation der Rotatorenmanschettenmuskulatur mit Betonung im Musculus supraspinatus. Weiter zeige sich eine schwere AC-Gelenksarthrose und eine gebogene Unterfläche des Akromions mit Abfallen, was zu einem eingeeng ten Subacromialraum führe. Ebenso seien eine Läsion des anterosuperioren

Labrums ohne Beteil ig ung des Bizepssehnenankers , eine Degeneration des postero inferio ren Labrums mit angrenzender Zyste im Glenoid , eine Partialruptur des Liga men tum glenohumerale superius mit Tendinitis der Bizepssehne im Ro tatorenintervall sowie ein Gelenkerguss und Bursitis subacromialis/ subdeltoidea ersichtlich, wo bei die Gelenkkapsel am ehesten posttraumatisch gezerrt sei. Eine Dislokation der Bizepssehne sei nicht festzustellen. Dr. B.___ empfahl eine Re konstruktion (vgl. Arztbericht vom 2 1. Januar 2022, Urk. 8/13). 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin sowie beratender Arzt der Suva, nahm am 2 7. Januar 2022 erstmals zur Aktenlage Stellung ( Urk. 8/

14). Er führte aus, der vorliegende Schaden sei nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit auf den Unfall zurückzuführen, so sei weder eine Arbeitsun fähig keit attestiert worden noch hätte ein zeitechter ärztlicher Behandlungsbedarf bestanden. Auch sei keine primäre «Pseudoparese» berichtet worden und es wür den keine objektiv dokumentierten äusseren Verletzungszeichen und keine ossäre Lä sionen, mithin keine unfalltypischen Begleitverletzungen vorliegen.

Dr. A.___ verwies ausserdem auf eine bereits vorliegende Sehnenretraktion, eine typische klinische und bildgebende Impingementkonstellation

sowie das Prädi lek tionsalter des Beschwerdeführers und eine atypische sekundäre Beschwerde zu nahme . Es sei davon auszugehen, dass die Unfallfolgen zwei bis drei Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr spielen würden und der Status quo sine erreicht sei . 3.3

In seiner Stellungnahme vom 3. März 2022 äusserte Dr. B.___ , MR-tomografisch sei eine vollständige Supraspinatussehnen-Verletzung d okumentiert, wobei es nicht möglich sei zu sagen, ob diese ausschliesslich unfallbedingt sei. Die bildge bend ersichtliche diskrete Atrophie des Musculus Supraspinatus spreche bei feh lender fettiger Degeneration gegen eine relevante chronische Verletzung. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis keinerlei Probleme mit dem rechten Schultergelenk gehabt habe und bis zum Zeitpunkt des Fahr radunfalles keine Rotatorenmanschettenverletzung dokumentiert gewesen sei. Seiner Mei nung nach bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natür licher Zusam menhang zwischen dem Unfallereignis vom 1 1. Juli 2021 und den geklagten Beschwerden (Urk. 8/27/3). 3.4

Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung vom 2 8. April 2022 ( Urk. 8/33) konsta tierte Dr. A.___ , die vorgetragene « post hoc ergo propter hoc» Argumentation stelle keine angemessene medizinische Begründung für das Vorliegen einer Unfall folge schädigung dar. Im Falle einer akut-traumatischen Ruptur der Supra - spi na tus sehne zu dem als Bagatellunfall gemeldeten Fahrradsturz vom 1 1. Juli 2021 auf die rechte Schulter wäre erwartungsgemäss, neben äusseren Verlet zungs zei chen bei einer direkten Kontusion, auch bei einer unfallbedingten frischen Seh nenzerreissung eine sofortige heftige Schmerzsymptomatik und eine akute funk tionelle Bewegungsbehinderung, wie eine Pseudoparalyse, mit einem dem ent sprechenden unmittelbaren ärztlichen Behandlungsbedarf und eine gene rell e Ar beitsunfähigkeit zu erwarten gewesen. Dies sei hier aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Eine primär blande beschriebene Symptomatik, bei der «er sich nicht viel dabei gedacht habe», mit einer fortgesetzten Arbeitstätigkeit und einer unfallatypisch erst sekundär zunehmenden Schmerzsymptomatik und Bewe gungseinschränkung mit einer ärztlichen Erstvorstellung nach drei Wochen wi derspreche einer akuten richtunggebenden Verletzungsfolge und entspreche viel mehr einem chronischen, schleichend natürlichen progredienten Krankheits bild. Unfalltypische äussere Verletzungszeichen (wie ein Hämatom, eine Haut- oder Weichteilverletzung) seien ebenfalls nicht objektivierbar dokumentiert. Auch würden die Bildgebungen zur primären Kernspintomographie vom 1 1. Au gust 2021 , der konventionellen Röntgendiagnostik vom 2 3. Dezember 2021 und der MRI-Nachuntersuchung vom 2 0. Januar 2022 keine objektivierbaren unfall typi schen Verletzungszeichen zeigen, wie sie aber im Falle eines gelenkschädi genden Sturzes mit Fallen auf die rechte Schulter mit vollem Gewicht mit einer Schädi gung sogar der tiefer gelegenen Rotatorenmanschette typisch wäre. Die Bildge bungen würden vielmehr in typischer Weise den chronischen morpho logi schen Veränderungen bei einem Impingement -Syndrom entsprechen. Hierzu passten auch die bildgebenden Befunde eines subacromialen Reizzustandes mit einer Bur sitis, eine entzündliche Reizung/Tendinitis der Bizepssehne im Rotato renintervall , die degenerativen und ganglionären Veränderungen im Bereich des Glenoids und R e sorptionszyste n im Ansatzbereich der Rotatorenmanschet te /Supraspinatus - sehne am Humeruskopf als Zeichen einer diesbezüglich chro ni schen mechani schen Belastung und Reizung. In diesem Zusammenhang sei auch auf die schul terchirurgischen, positiv dokumentierten Impingement -Zeichen bei einer ansons ten gut erhaltenen Beweglichkeit hinzuweisen. Mit Verweis auf wissenschaftliche Veröffentlichungen führte Dr. A.___ aus, die Prävalenz steige mit dem zuneh menden Lebensalter signifikant an. Ausserdem würden die meisten Rotatoren manschettenrupturen bei Personen über 40 Jahren als Folge eines Impingement -S yndroms entstehen. Hierzu würde das Prädilektionsalter des 52-jährigen Versi cherten sowie die klinischen Befunde mit positiven Impinge ment -Z eichen und die Bildgebung des eingeengten Subacromialraumes bei einer Acromioclavicularge lenkarthrose , gebogenen Unterfläche des acromions mit A us ziehungen der Ge lenkflächen und einer Bursitis passen. Ebenso spreche das zeitnahe A uf treten einer bereits fettigen Transformation der Muskulatur im Kon troll -MRI bereits nach vier Monaten für einen chronisch degenerativen Zustand und gegen eine frische unfallbezogene Läsion der Rotatorenmanschette . In der Gesamtbetrach tung der dokumentierten medizin i schen , klin i schen und radiologi schen Befunde, des Symp to m- und Behandlungsverlaufs ohne objekti vierbare Traumafolgen , ent spreche dieses Ereignis am ehesten einer nur vorüber gehenden, aber keiner rich tunggebenden Verschlimmerung eines hier bereits in stummer oder manifester Weise vorbestehenden krankhaften, natürlich progre dienten , degenerativen und chronisch entzündlichen Krankheitsbildes der rechten Schulter mit/bei einer kli nischen und bildgebenden typischen Impingement -Konstellation. 3.5

Dr. B.___ äusserte in seiner Stellungnahme vom 2 7. Juni 2022 (Urk. 8/47), eine isolierte Supraspinatussehnen-Läsion führe sehr selten zu einer Pseudoparese und eine ausbleibende unmittelbare Arbeitsunfähigkeit nach einer Sehnenverletzung sei kaum ein Gradmesser für das Ausmass der Verletzung oder Beurteilung der Unfallkausalität. Auch äussere Verletzungszeichen (Schürfungen etc.) seien kein sinnvolles Argument, da solche, je nach getragener Kleidung (oder Schoner) komplett fehlen könnten. Betreffend die klinischen Befunde mit positiven Impin ge ment-Zeichen führte Dr. B.___ aus, solche seien vor dem Trauma nie dokumen tiert gewesen, seien aber nach traumatischen, symptomatischen postero superio ren

Rotatorenmanschetten -Läsionen sehr häufig positiv. Es handle sich bei diesem Impingement auch nicht um das klassische, chronische subacromiale Impin gement , weshalb dies ebenfalls nicht gegen die Unfall kausalität spreche. Der be schriebene Akromion Typ II nach Bigliani sei physiologisch. Die Bursa sub acromialis werde bei einer Rotatorenmanschetten -Verletzung stets mitver letzt, weshalb die Bursitis kaum als Argumentation gegen eine frische Sehnen verlet zung aufgeführt werden könne. Nach der Definition von Neer sei das Im - pingement II synonym mit einer Bursitis subacromialis zu verwenden. Vor dem Fahr radsturz sei aber weder ein subacromiales Impingement noch eine Bursitis doku mentiert. Schliesslich habe auch die AC-Gelenkarthrose keinen Zusammen hang mit den Verletzungen der Rotatorenmanschette . 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 3. Februar 2022 hinaus andauernden Schulterb eschwerden unfallkausal sind. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf die aktenbasierte Einschätzung des Kreis a rzte s

Dr. A.___ vom 2 8 .

April 202 2 (vgl. E. 3.4). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheid grund lage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbe stritten sind; der Unter suchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin wei sen; vgl. auch E. 1. 4 hiervor), was vorliegend der Fall ist. Die medi zinischen Akten im Dossier der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.1 + E. 3.3), welche de m Kreis a rzt für seine Beurteilung zur Verfügung standen ( Urk. 8/33 S. 1- 3 ), geben den medi zini schen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schul terbe schwerden umfassend wieder. Der Umstand, dass der versicherungs interne A rzt keine eigene Untersuchung durchgeführt ha t , vermag den Beweis wert seiner Be urteilungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausa lität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweis wertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23.

Sep tember 2009 E.

3.4.1 mit Hinweisen). 4. 3

Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Vorbringen von Dr. B.___ sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ zu wecken. Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. A.___ strukturelle Läsionen aufgrund des Un fallereignisses vom 1 1. Juli 2021 explizit verneint hat (vgl. E. 3.2; Urk. 8/14), mithin eine Unfallkausalität seitens Kreisarztes betreffend die durch die trans murale Ruptur der Supraspinatussehne ausgelösten und nach wie vor geklagten Beschwerden von Beginn weg negiert wurde . Vielmehr gelangte Dr. A.___ in seiner sorgfältig begründeten Beurteilung unter ein gehen der Würdigung der medi zinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass es im Rahmen des Schadenfalles zu einer Prellung /Kontusion der rechten Schulter im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bei vor bestehenden degenerativen Ver än de rungen im Bereich der Rotatoren manschette gekommen ist

(vgl. E. 3.4 vor ste hend). Die erste MR- Arthrographie

einen Monat nach dem Ereignis habe degene rative Veränderungen am AC-Gelenk sowie alters entspre chende Labrum degene rationen gezeigt. Ebenso sei bereits eine Atrophie der Muskulatur erkenn bar ge wesen (vgl. auch Urk. 8/9). Eine mässig gradige Atrophie hielt auch Dr.

B.___ in seinem Arztbericht vom 2 1. Ja nuar 2022 fest (vgl. Urk. 8/13). Dr.

A.___

ver neinte überdies explizit u nfall kausale struk tu relle Läsionen (vgl. Urk. 8/14) und führte weiter aus, d ie Röntgen diagnostik mit Humerus kopf hoch stand mit Einen gung des subakromialen Raumes (vgl. Urk. 8/7) ent spreche in typischer Weise den chronischen Verän de rungen bei einem Impin ge ment-Syn drom . Hierzu passe auch die fettige Transformation der zugehörigen Mus kulatur, die rasch progrediente degenerative Sehnenretraktion sowie die Zysten bildung im Humeruskopf (vgl. vorne E. 3.4). Eine Impingement symptomatik wird von Dr.

B.___

denn auch nicht verneint. Vielmehr erwähnte er in seinem Bericht vom 23. De zember 2021 eben falls positive Impingement -Zeichen und verwies auf einen positiven Jobe - Test (E.

3.1 hiervor). Auch Dr. Z.___ notierte im Rahmen der Erstuntersu chung

einen positive n Jobe - Test sowie positive

Impinge ment-Zeichen nach

Hawkins (vgl. Urk. 8/12). Dass die Beschwerden erst im Ver lauf zugenommen ha ben, spr icht laut Dr. A.___ ebenfalls für eine vor beste hende Schädigung im Sinne einer Degeneration. B ei einem unfall bedingten frischen Sehnenriss wäre eine sofortige heftige Schmerzsymptomatik und eine akute funktionelle Bewe gungsein schrän kung die Folge (vgl. E. 3.4 vorstehend). Im Rahmen der Schaden meldung bekundete der Beschwerde führer jedoch , dass die Schmerzen initial nicht sehr stark gewesen seien, so dass er sich nicht viel dabei gedacht habe. Erst im Verlauf hätten die Schmerzen und Bewe gungs probleme zugenommen (vgl. Urk. 8/1). Die erstmalige Untersuchung der Schulter durch Dr. Z.___ erfolgte denn auch erst am 4. Au gust 2021 und die physio therapeutische Erst konsultation am 1 8. August 2021, mithin über einen Monat später (vgl. E. 3.1, Urk. 8/23). Insofern ist nicht überwiegend wahr schein lich erstellt, dass ein un mittelbarer bzw. zumindest gleichentags relevanter Funk tionsverlust vorhanden war bzw. der Unfall zu einer relevanten strukturellen Läsion der Rotatorenman schette geführt hat. Soweit der Beschwer de führer unter Verweis auf Dr. B.___ ausführte, eine isolierte Supra spinatus sehnen-Läsion führe selten zu einer Pseu doparese und die ausbleibende un mittelbare Arbeitsun fähig keit nach einer Seh nenverletzung sei kein Grad messer für die Beurteilung der Unfallkausalität ( Urk. 1 S. 7, Urk. 8/47), ist auf die bundesgerichtliche Recht spre chung hinzuwei sen, wonach eine traumatische Verursachung einer Rotatoren manschette nläsion zu stärksten Schmerzen und zu einer sofortigen Funktionsein busse des Gelenks führt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_43/2022 vom 24.

Mai 2022 E. 5 mit Hin weis ).

Vor diesem Hinter grund und angesichts dessen, dass der Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit weiter gearbeitet hat und sowohl Dr. Z.___ , als auch Dr. B.___ lediglich in den Endstellen leicht schmerzhafte Bewe gungs ein schränkungen notierten (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/12), ist ein unfallbedingter Sehnen riss nicht überwiegend wahr scheinlich ausgewiesen.

Schliesslich ist die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1), womit die Angaben von Dr. B.___ diesbezüglich beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 2 9. Mai 2020 E. 3). 4.4

Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom

11. Juli 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen in der rechten Schulter geführt hat, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes.

Entsprechend den Ausführungen von Dr. A.___ ist gestützt auf die bild geben den Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem bereits zwei bis drei Monate nach dem Ereignis vorliegenden Status quo sine auszugehen und die Ursache der darüber hinaus anhaltenden Beschwerden sind mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der transmuralen Ruptur der Supra spi natus sehne bzw. dem degenerativen Vorzustand zu sehen. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per

3. Februar 2022 eingestellt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 6. Mai 2022, Urk. 8/38 /1-2 ). Die dagegen am 1 5. Juni 2022 (Urk. 8/39) sowie ergänzend am 29. August 2022 (Urk. 8/46) erhobene Einsprache wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 1 0. November 2022 ab (Urk. 8/50 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/

2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lücken - lo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurtei lung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 3. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7; unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 8/1-53]) , was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ).

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. November 2022 ( Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Feburar 2023 ( Urk.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 2 . De zember 2022 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend,

die zeitliche Terminierung, wonach zwei bis drei Mo nate nach dem Unfall von einem Wegfall der Kausalität auszugehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Weiter könne ein Impingement diverse Ursachen haben, insofern könne beim Vorhandensein eines Impingements nicht überwiegend wahrscheinlich auf eine krankhafte Ursache geschlossen werden. Dies gelte umso mehr, als das Impingement -Syndrom nicht bereits am 1 2. August 2021, sondern erst im Dezember 2021 und somit fünf Monate nach dem Ereignis durch Dr. B.___

festgestellt worden sei. Weiter sei auch eine leichte AC-Gelenks arthrose keinesfalls ein Risikofaktor für eine Rotatorenmanschettenläsion und auch der Akromiontyp stell e kein geeignetes Indiz dar, um einen Schaden als unfall- oder krankheitsbedingt qualifizieren zu können. Insgesamt würden die medizinischen Berichte von Dr. B.___ erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ erwecken, weshalb nicht auf die Beurteilung des beratenden Arztes abgestellt werden könne. Basierend auf den Berichten von Dr. B.___ sei auf eine nach wie vor bestehende Unfallkausalität zu schliessen. Er habe demzufolge Anspruch auf weitere Leistungen ab dem 3. Februar 202 2. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 hiervor). Auch Dr. Z.___ notierte im Rahmen der Erstuntersu chung

einen positive n Jobe - Test sowie positive

Impinge ment-Zeichen nach

Hawkins (vgl. Urk. 8/12). Dass die Beschwerden erst im Ver lauf zugenommen ha ben, spr icht laut Dr. A.___ ebenfalls für eine vor beste hende Schädigung im Sinne einer Degeneration. B ei einem unfall bedingten frischen Sehnenriss wäre eine sofortige heftige Schmerzsymptomatik und eine akute funktionelle Bewe gungsein schrän kung die Folge (vgl. E. 3.4 vorstehend). Im Rahmen der Schaden meldung bekundete der Beschwerde führer jedoch , dass die Schmerzen initial nicht sehr stark gewesen seien, so dass er sich nicht viel dabei gedacht habe. Erst im Verlauf hätten die Schmerzen und Bewe gungs probleme zugenommen (vgl. Urk. 8/1). Die erstmalige Untersuchung der Schulter durch Dr. Z.___ erfolgte denn auch erst am 4. Au gust 2021 und die physio therapeutische Erst konsultation am 1 8. August 2021, mithin über einen Monat später (vgl. E. 3.1, Urk. 8/23). Insofern ist nicht überwiegend wahr schein lich erstellt, dass ein un mittelbarer bzw. zumindest gleichentags relevanter Funk tionsverlust vorhanden war bzw. der Unfall zu einer relevanten strukturellen Läsion der Rotatorenman schette geführt hat. Soweit der Beschwer de führer unter Verweis auf Dr. B.___ ausführte, eine isolierte Supra spinatus sehnen-Läsion führe selten zu einer Pseu doparese und die ausbleibende un mittelbare Arbeitsun fähig keit nach einer Seh nenverletzung sei kein Grad messer für die Beurteilung der Unfallkausalität ( Urk. 1 S. 7, Urk. 8/47), ist auf die bundesgerichtliche Recht spre chung hinzuwei sen, wonach eine traumatische Verursachung einer Rotatoren manschette nläsion zu stärksten Schmerzen und zu einer sofortigen Funktionsein busse des Gelenks führt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_43/2022 vom 24.

Mai 2022 E. 5 mit Hin weis ).

Vor diesem Hinter grund und angesichts dessen, dass der Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit weiter gearbeitet hat und sowohl Dr. Z.___ , als auch Dr. B.___ lediglich in den Endstellen leicht schmerzhafte Bewe gungs ein schränkungen notierten (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/12), ist ein unfallbedingter Sehnen riss nicht überwiegend wahr scheinlich ausgewiesen.

Schliesslich ist die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1), womit die Angaben von Dr. B.___ diesbezüglich beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 2 9. Mai 2020 E. 3). 4.4

Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom

11. Juli 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen in der rechten Schulter geführt hat, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes.

Entsprechend den Ausführungen von Dr. A.___ ist gestützt auf die bild geben den Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem bereits zwei bis drei Monate nach dem Ereignis vorliegenden Status quo sine auszugehen und die Ursache der darüber hinaus anhaltenden Beschwerden sind mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der transmuralen Ruptur der Supra spi natus sehne bzw. dem degenerativen Vorzustand zu sehen. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per

3. Februar 2022 eingestellt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 3.2 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin sowie beratender Arzt der Suva, nahm am 2 7. Januar 2022 erstmals zur Aktenlage Stellung ( Urk. 8/

14). Er führte aus, der vorliegende Schaden sei nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit auf den Unfall zurückzuführen, so sei weder eine Arbeitsun fähig keit attestiert worden noch hätte ein zeitechter ärztlicher Behandlungsbedarf bestanden. Auch sei keine primäre «Pseudoparese» berichtet worden und es wür den keine objektiv dokumentierten äusseren Verletzungszeichen und keine ossäre Lä sionen, mithin keine unfalltypischen Begleitverletzungen vorliegen.

Dr. A.___ verwies ausserdem auf eine bereits vorliegende Sehnenretraktion, eine typische klinische und bildgebende Impingementkonstellation

sowie das Prädi lek tionsalter des Beschwerdeführers und eine atypische sekundäre Beschwerde zu nahme . Es sei davon auszugehen, dass die Unfallfolgen zwei bis drei Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr spielen würden und der Status quo sine erreicht sei .

E. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 3. März 2022 äusserte Dr. B.___ , MR-tomografisch sei eine vollständige Supraspinatussehnen-Verletzung d okumentiert, wobei es nicht möglich sei zu sagen, ob diese ausschliesslich unfallbedingt sei. Die bildge bend ersichtliche diskrete Atrophie des Musculus Supraspinatus spreche bei feh lender fettiger Degeneration gegen eine relevante chronische Verletzung. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis keinerlei Probleme mit dem rechten Schultergelenk gehabt habe und bis zum Zeitpunkt des Fahr radunfalles keine Rotatorenmanschettenverletzung dokumentiert gewesen sei. Seiner Mei nung nach bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natür licher Zusam menhang zwischen dem Unfallereignis vom 1 1. Juli 2021 und den geklagten Beschwerden (Urk. 8/27/3).

E. 3.4 Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung vom 2 8. April 2022 ( Urk. 8/33) konsta tierte Dr. A.___ , die vorgetragene « post hoc ergo propter hoc» Argumentation stelle keine angemessene medizinische Begründung für das Vorliegen einer Unfall folge schädigung dar. Im Falle einer akut-traumatischen Ruptur der Supra - spi na tus sehne zu dem als Bagatellunfall gemeldeten Fahrradsturz vom 1 1. Juli 2021 auf die rechte Schulter wäre erwartungsgemäss, neben äusseren Verlet zungs zei chen bei einer direkten Kontusion, auch bei einer unfallbedingten frischen Seh nenzerreissung eine sofortige heftige Schmerzsymptomatik und eine akute funk tionelle Bewegungsbehinderung, wie eine Pseudoparalyse, mit einem dem ent sprechenden unmittelbaren ärztlichen Behandlungsbedarf und eine gene rell e Ar beitsunfähigkeit zu erwarten gewesen. Dies sei hier aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Eine primär blande beschriebene Symptomatik, bei der «er sich nicht viel dabei gedacht habe», mit einer fortgesetzten Arbeitstätigkeit und einer unfallatypisch erst sekundär zunehmenden Schmerzsymptomatik und Bewe gungseinschränkung mit einer ärztlichen Erstvorstellung nach drei Wochen wi derspreche einer akuten richtunggebenden Verletzungsfolge und entspreche viel mehr einem chronischen, schleichend natürlichen progredienten Krankheits bild. Unfalltypische äussere Verletzungszeichen (wie ein Hämatom, eine Haut- oder Weichteilverletzung) seien ebenfalls nicht objektivierbar dokumentiert. Auch würden die Bildgebungen zur primären Kernspintomographie vom 1 1. Au gust 2021 , der konventionellen Röntgendiagnostik vom 2 3. Dezember 2021 und der MRI-Nachuntersuchung vom 2 0. Januar 2022 keine objektivierbaren unfall typi schen Verletzungszeichen zeigen, wie sie aber im Falle eines gelenkschädi genden Sturzes mit Fallen auf die rechte Schulter mit vollem Gewicht mit einer Schädi gung sogar der tiefer gelegenen Rotatorenmanschette typisch wäre. Die Bildge bungen würden vielmehr in typischer Weise den chronischen morpho logi schen Veränderungen bei einem Impingement -Syndrom entsprechen. Hierzu passten auch die bildgebenden Befunde eines subacromialen Reizzustandes mit einer Bur sitis, eine entzündliche Reizung/Tendinitis der Bizepssehne im Rotato renintervall , die degenerativen und ganglionären Veränderungen im Bereich des Glenoids und R e sorptionszyste n im Ansatzbereich der Rotatorenmanschet te /Supraspinatus - sehne am Humeruskopf als Zeichen einer diesbezüglich chro ni schen mechani schen Belastung und Reizung. In diesem Zusammenhang sei auch auf die schul terchirurgischen, positiv dokumentierten Impingement -Zeichen bei einer ansons ten gut erhaltenen Beweglichkeit hinzuweisen. Mit Verweis auf wissenschaftliche Veröffentlichungen führte Dr. A.___ aus, die Prävalenz steige mit dem zuneh menden Lebensalter signifikant an. Ausserdem würden die meisten Rotatoren manschettenrupturen bei Personen über 40 Jahren als Folge eines Impingement -S yndroms entstehen. Hierzu würde das Prädilektionsalter des 52-jährigen Versi cherten sowie die klinischen Befunde mit positiven Impinge ment -Z eichen und die Bildgebung des eingeengten Subacromialraumes bei einer Acromioclavicularge lenkarthrose , gebogenen Unterfläche des acromions mit A us ziehungen der Ge lenkflächen und einer Bursitis passen. Ebenso spreche das zeitnahe A uf treten einer bereits fettigen Transformation der Muskulatur im Kon troll -MRI bereits nach vier Monaten für einen chronisch degenerativen Zustand und gegen eine frische unfallbezogene Läsion der Rotatorenmanschette . In der Gesamtbetrach tung der dokumentierten medizin i schen , klin i schen und radiologi schen Befunde, des Symp to m- und Behandlungsverlaufs ohne objekti vierbare Traumafolgen , ent spreche dieses Ereignis am ehesten einer nur vorüber gehenden, aber keiner rich tunggebenden Verschlimmerung eines hier bereits in stummer oder manifester Weise vorbestehenden krankhaften, natürlich progre dienten , degenerativen und chronisch entzündlichen Krankheitsbildes der rechten Schulter mit/bei einer kli nischen und bildgebenden typischen Impingement -Konstellation.

E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4. 3

Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Vorbringen von Dr. B.___ sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ zu wecken. Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. A.___ strukturelle Läsionen aufgrund des Un fallereignisses vom 1 1. Juli 2021 explizit verneint hat (vgl. E. 3.2; Urk. 8/14), mithin eine Unfallkausalität seitens Kreisarztes betreffend die durch die trans murale Ruptur der Supraspinatussehne ausgelösten und nach wie vor geklagten Beschwerden von Beginn weg negiert wurde . Vielmehr gelangte Dr. A.___ in seiner sorgfältig begründeten Beurteilung unter ein gehen der Würdigung der medi zinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass es im Rahmen des Schadenfalles zu einer Prellung /Kontusion der rechten Schulter im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bei vor bestehenden degenerativen Ver än de rungen im Bereich der Rotatoren manschette gekommen ist

(vgl. E. 3.4 vor ste hend). Die erste MR- Arthrographie

einen Monat nach dem Ereignis habe degene rative Veränderungen am AC-Gelenk sowie alters entspre chende Labrum degene rationen gezeigt. Ebenso sei bereits eine Atrophie der Muskulatur erkenn bar ge wesen (vgl. auch Urk. 8/9). Eine mässig gradige Atrophie hielt auch Dr.

B.___ in seinem Arztbericht vom 2 1. Ja nuar 2022 fest (vgl. Urk. 8/13). Dr.

A.___

ver neinte überdies explizit u nfall kausale struk tu relle Läsionen (vgl. Urk. 8/14) und führte weiter aus, d ie Röntgen diagnostik mit Humerus kopf hoch stand mit Einen gung des subakromialen Raumes (vgl. Urk. 8/7) ent spreche in typischer Weise den chronischen Verän de rungen bei einem Impin ge ment-Syn drom . Hierzu passe auch die fettige Transformation der zugehörigen Mus kulatur, die rasch progrediente degenerative Sehnenretraktion sowie die Zysten bildung im Humeruskopf (vgl. vorne E. 3.4). Eine Impingement symptomatik wird von Dr.

B.___

denn auch nicht verneint. Vielmehr erwähnte er in seinem Bericht vom 23. De zember 2021 eben falls positive Impingement -Zeichen und verwies auf einen positiven Jobe - Test (E.

E. 3.5 Dr. B.___ äusserte in seiner Stellungnahme vom 2 7. Juni 2022 (Urk. 8/47), eine isolierte Supraspinatussehnen-Läsion führe sehr selten zu einer Pseudoparese und eine ausbleibende unmittelbare Arbeitsunfähigkeit nach einer Sehnenverletzung sei kaum ein Gradmesser für das Ausmass der Verletzung oder Beurteilung der Unfallkausalität. Auch äussere Verletzungszeichen (Schürfungen etc.) seien kein sinnvolles Argument, da solche, je nach getragener Kleidung (oder Schoner) komplett fehlen könnten. Betreffend die klinischen Befunde mit positiven Impin ge ment-Zeichen führte Dr. B.___ aus, solche seien vor dem Trauma nie dokumen tiert gewesen, seien aber nach traumatischen, symptomatischen postero superio ren

Rotatorenmanschetten -Läsionen sehr häufig positiv. Es handle sich bei diesem Impingement auch nicht um das klassische, chronische subacromiale Impin gement , weshalb dies ebenfalls nicht gegen die Unfall kausalität spreche. Der be schriebene Akromion Typ II nach Bigliani sei physiologisch. Die Bursa sub acromialis werde bei einer Rotatorenmanschetten -Verletzung stets mitver letzt, weshalb die Bursitis kaum als Argumentation gegen eine frische Sehnen verlet zung aufgeführt werden könne. Nach der Definition von Neer sei das Im - pingement II synonym mit einer Bursitis subacromialis zu verwenden. Vor dem Fahr radsturz sei aber weder ein subacromiales Impingement noch eine Bursitis doku mentiert. Schliesslich habe auch die AC-Gelenkarthrose keinen Zusammen hang mit den Verletzungen der Rotatorenmanschette . 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 3. Februar 2022 hinaus andauernden Schulterb eschwerden unfallkausal sind. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf die aktenbasierte Einschätzung des Kreis a rzte s

Dr. A.___ vom 2

E. 7 ) ging die Beschwerde geg nerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere die versiche rungs medizinische Beurteilung von Dr. A.___ davon aus, dass ledig lich eine vorübergehende Verschlimmerung der rechten Schulter aufgrund des Unfall er eignisses vom 1 1. Juli 2021 vorgelegen habe . Die anhaltend geklagten Beschwer den seien wohl erklärbar, doch würden diese Beschwerden nicht mehr über wie gend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen, weshalb dem Beschwerdeführer spätestens ab Anfang Februar 2022 keine Ansprüche auf weitere Heilbehandlungsmassnahmen mehr zustünden. Die Argu mentation mit der Formel « post hoc, ergo propter hoc» könne gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung nicht als Beweis betrachtet werden und erlaube nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit der im Unfallversiche rungsrecht gefor der ten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

E. 8 .

April 202 2 (vgl. E. 3.4). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheid grund lage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbe stritten sind; der Unter suchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin wei sen; vgl. auch E. 1. 4 hiervor), was vorliegend der Fall ist. Die medi zinischen Akten im Dossier der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.1 + E. 3.3), welche de m Kreis a rzt für seine Beurteilung zur Verfügung standen ( Urk. 8/33 S. 1- 3 ), geben den medi zini schen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schul terbe schwerden umfassend wieder. Der Umstand, dass der versicherungs interne A rzt keine eigene Untersuchung durchgeführt ha t , vermag den Beweis wert seiner Be urteilungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausa lität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweis wertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23.

Sep tember 2009 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00234

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

18. September 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969, ist seit 1. Juni

2021 bei der Y.___

GmbH als Lead Systems Engineer ( 8/1 ) in einem 100 % -Pensum angestellt und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 1. Ju l i 2021 (vgl. Urk. 8/2) beim Radfahren stürzte und sich die rechte Schulter verletzte (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. August 2021, Urk. 8/1) .

Die Erstkonsulta tion erfolgte am 4. August 2021 bei Dr. med. Z.___ , Allgemeine In nere Medizin FMH , die eine Magnetresonanztomographie der rechten Schulter veranlasste (vgl. Urk. 8/9). Gestützt auf die MR-Befunde dia gnostizierte sie eine breitbasige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit erstgradiger Sehnen retraktion . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (vgl. Arzt zeugnis UVG vom 2 1. Januar 2022, Urk. 8/12). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen L eistungen ( Heil behandlung ) .

Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2 8. April 2022 (Urk. 8/33) und ausgehend davon, dass der Status quo sine spätestens zwei bis drei Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei, stellte die Suva ihre Versicherungs leis tungen (Heilbehandlung) per 3. Februar 2022 ein (vgl. Verfügung vom 1 6. Mai 2022, Urk. 8/38 /1-2 ). Die dagegen am 1 5. Juni 2022 (Urk. 8/39) sowie ergänzend am 29. August 2022 (Urk. 8/46) erhobene Einsprache wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 1 0. November 2022 ab (Urk. 8/50 = Urk. 2). 2 .

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2022 Be schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 0. November 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ein schulterchirurgisches Gerichts gutachten einzuholen, subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachver halts abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

D ie Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7; unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 8/1-53]) , was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/

2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lücken - lo ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurtei lung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. November 2022 ( Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Feburar 2023 ( Urk. 7 ) ging die Beschwerde geg nerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere die versiche rungs medizinische Beurteilung von Dr. A.___ davon aus, dass ledig lich eine vorübergehende Verschlimmerung der rechten Schulter aufgrund des Unfall er eignisses vom 1 1. Juli 2021 vorgelegen habe . Die anhaltend geklagten Beschwer den seien wohl erklärbar, doch würden diese Beschwerden nicht mehr über wie gend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen, weshalb dem Beschwerdeführer spätestens ab Anfang Februar 2022 keine Ansprüche auf weitere Heilbehandlungsmassnahmen mehr zustünden. Die Argu mentation mit der Formel « post hoc, ergo propter hoc» könne gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung nicht als Beweis betrachtet werden und erlaube nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit der im Unfallversiche rungsrecht gefor der ten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 2 . De zember 2022 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend,

die zeitliche Terminierung, wonach zwei bis drei Mo nate nach dem Unfall von einem Wegfall der Kausalität auszugehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Weiter könne ein Impingement diverse Ursachen haben, insofern könne beim Vorhandensein eines Impingements nicht überwiegend wahrscheinlich auf eine krankhafte Ursache geschlossen werden. Dies gelte umso mehr, als das Impingement -Syndrom nicht bereits am 1 2. August 2021, sondern erst im Dezember 2021 und somit fünf Monate nach dem Ereignis durch Dr. B.___

festgestellt worden sei. Weiter sei auch eine leichte AC-Gelenks arthrose keinesfalls ein Risikofaktor für eine Rotatorenmanschettenläsion und auch der Akromiontyp stell e kein geeignetes Indiz dar, um einen Schaden als unfall- oder krankheitsbedingt qualifizieren zu können. Insgesamt würden die medizinischen Berichte von Dr. B.___ erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ erwecken, weshalb nicht auf die Beurteilung des beratenden Arztes abgestellt werden könne. Basierend auf den Berichten von Dr. B.___ sei auf eine nach wie vor bestehende Unfallkausalität zu schliessen. Er habe demzufolge Anspruch auf weitere Leistungen ab dem 3. Februar 202 2. 3. 3.1

Nach dem Fahrrad sturz am 1 1. Juli 2021 mit Verletzung des rechten Schulter ge lenkes (vgl. Unfallmeldung vom 5. August 2021 , Urk. 8/1 -2 ) wurde bei Schmerz persistenz über drei Wochen im Kantonsspital C.___

ein e MR -Unter suchung der Schulter veranlasst.

Diese zeigte eine breitbasige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit erst gradiger Sehnenretraktion. Weiter war eine bursa seitige und interstitielle Läsion im oberen Randbereich der Infraspinatus sehne , eine kleinere Oberrand-Läsion der Subscapularissehne , eine diskrete Atrophie des Musculus supra spinatus bei sonst guter Qualität der Rotatorenman schetten muskulatur , ein anterosuperiorer Labrum riss bei altersentsprechender Labrum de generation sowie ein Reizerguss sicht bar. Die lange Bizepssehne war jedoch intakt und die Bildgebung zeig t e keine Frak tur und keinen relevanten Knorpelschaden (vgl. Arztbericht vom 12. August 2021, Urk. 8/9). Die am 2 3. De zember 2021 im Kantonsspital C.___

angefertigten Röntgenbilder der rechten Schulter lieferten ebenfalls keinen Nachweis einer Fraktur oder perikapitaler Verkalkungen. Sie zeigten kongruente Artikulationsverhältnisse glenohumeral und akromioklaviku lar sowie einen Humeruskopfhochstand mit Einengung des subakromialen Rau mes (Urk. 8/7). Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatolo gie des Bewegungs apparates FMH, konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 3. Dezember 2021 (Urk. 8/3), klinisch zeige sich ein symmetrisches Schulterrelief ohne sichtbare Atrophien , keine relevanten Druckschmerz-Punkte und indolente AC-Gelenke beidseits. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei endständig leicht schmerz haft bei gut möglichem Hand /Scheitel- und Schürzengriff. In Neutralstellung sei die Innenrotationskraft bei leichtem Aussenrotations-Kraftde fizit gut erhalten. Klinisch sei ausserdem ein leicht schmerzhafter Jobe -Test sowie positive Impinge ment-Zeichen festzustellen. Dr. B.___ empfahl eine weitere MR-Untersuchung, die am 2 0. Januar 2022 im Kantonsspital C.___

durchgeführt wurde

(vgl. Urk. 8/

15). Der Radiologe hielt fest, es zeige sich eine flächige Komplettruptur der posterioren Supraspinatussehne mit muskulotendinösen Übergang und Retrak tion, eine Zerrung der superioren Infraspinatussehneninsertion sowie eine geringe fettige Transformation der Rotatorenmanschettenmuskulatur mit Betonung im Musculus supraspinatus. Weiter zeige sich eine schwere AC-Gelenksarthrose und eine gebogene Unterfläche des Akromions mit Abfallen, was zu einem eingeeng ten Subacromialraum führe. Ebenso seien eine Läsion des anterosuperioren

Labrums ohne Beteil ig ung des Bizepssehnenankers , eine Degeneration des postero inferio ren Labrums mit angrenzender Zyste im Glenoid , eine Partialruptur des Liga men tum glenohumerale superius mit Tendinitis der Bizepssehne im Ro tatorenintervall sowie ein Gelenkerguss und Bursitis subacromialis/ subdeltoidea ersichtlich, wo bei die Gelenkkapsel am ehesten posttraumatisch gezerrt sei. Eine Dislokation der Bizepssehne sei nicht festzustellen. Dr. B.___ empfahl eine Re konstruktion (vgl. Arztbericht vom 2 1. Januar 2022, Urk. 8/13). 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin sowie beratender Arzt der Suva, nahm am 2 7. Januar 2022 erstmals zur Aktenlage Stellung ( Urk. 8/

14). Er führte aus, der vorliegende Schaden sei nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit auf den Unfall zurückzuführen, so sei weder eine Arbeitsun fähig keit attestiert worden noch hätte ein zeitechter ärztlicher Behandlungsbedarf bestanden. Auch sei keine primäre «Pseudoparese» berichtet worden und es wür den keine objektiv dokumentierten äusseren Verletzungszeichen und keine ossäre Lä sionen, mithin keine unfalltypischen Begleitverletzungen vorliegen.

Dr. A.___ verwies ausserdem auf eine bereits vorliegende Sehnenretraktion, eine typische klinische und bildgebende Impingementkonstellation

sowie das Prädi lek tionsalter des Beschwerdeführers und eine atypische sekundäre Beschwerde zu nahme . Es sei davon auszugehen, dass die Unfallfolgen zwei bis drei Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr spielen würden und der Status quo sine erreicht sei . 3.3

In seiner Stellungnahme vom 3. März 2022 äusserte Dr. B.___ , MR-tomografisch sei eine vollständige Supraspinatussehnen-Verletzung d okumentiert, wobei es nicht möglich sei zu sagen, ob diese ausschliesslich unfallbedingt sei. Die bildge bend ersichtliche diskrete Atrophie des Musculus Supraspinatus spreche bei feh lender fettiger Degeneration gegen eine relevante chronische Verletzung. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis keinerlei Probleme mit dem rechten Schultergelenk gehabt habe und bis zum Zeitpunkt des Fahr radunfalles keine Rotatorenmanschettenverletzung dokumentiert gewesen sei. Seiner Mei nung nach bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natür licher Zusam menhang zwischen dem Unfallereignis vom 1 1. Juli 2021 und den geklagten Beschwerden (Urk. 8/27/3). 3.4

Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung vom 2 8. April 2022 ( Urk. 8/33) konsta tierte Dr. A.___ , die vorgetragene « post hoc ergo propter hoc» Argumentation stelle keine angemessene medizinische Begründung für das Vorliegen einer Unfall folge schädigung dar. Im Falle einer akut-traumatischen Ruptur der Supra - spi na tus sehne zu dem als Bagatellunfall gemeldeten Fahrradsturz vom 1 1. Juli 2021 auf die rechte Schulter wäre erwartungsgemäss, neben äusseren Verlet zungs zei chen bei einer direkten Kontusion, auch bei einer unfallbedingten frischen Seh nenzerreissung eine sofortige heftige Schmerzsymptomatik und eine akute funk tionelle Bewegungsbehinderung, wie eine Pseudoparalyse, mit einem dem ent sprechenden unmittelbaren ärztlichen Behandlungsbedarf und eine gene rell e Ar beitsunfähigkeit zu erwarten gewesen. Dies sei hier aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Eine primär blande beschriebene Symptomatik, bei der «er sich nicht viel dabei gedacht habe», mit einer fortgesetzten Arbeitstätigkeit und einer unfallatypisch erst sekundär zunehmenden Schmerzsymptomatik und Bewe gungseinschränkung mit einer ärztlichen Erstvorstellung nach drei Wochen wi derspreche einer akuten richtunggebenden Verletzungsfolge und entspreche viel mehr einem chronischen, schleichend natürlichen progredienten Krankheits bild. Unfalltypische äussere Verletzungszeichen (wie ein Hämatom, eine Haut- oder Weichteilverletzung) seien ebenfalls nicht objektivierbar dokumentiert. Auch würden die Bildgebungen zur primären Kernspintomographie vom 1 1. Au gust 2021 , der konventionellen Röntgendiagnostik vom 2 3. Dezember 2021 und der MRI-Nachuntersuchung vom 2 0. Januar 2022 keine objektivierbaren unfall typi schen Verletzungszeichen zeigen, wie sie aber im Falle eines gelenkschädi genden Sturzes mit Fallen auf die rechte Schulter mit vollem Gewicht mit einer Schädi gung sogar der tiefer gelegenen Rotatorenmanschette typisch wäre. Die Bildge bungen würden vielmehr in typischer Weise den chronischen morpho logi schen Veränderungen bei einem Impingement -Syndrom entsprechen. Hierzu passten auch die bildgebenden Befunde eines subacromialen Reizzustandes mit einer Bur sitis, eine entzündliche Reizung/Tendinitis der Bizepssehne im Rotato renintervall , die degenerativen und ganglionären Veränderungen im Bereich des Glenoids und R e sorptionszyste n im Ansatzbereich der Rotatorenmanschet te /Supraspinatus - sehne am Humeruskopf als Zeichen einer diesbezüglich chro ni schen mechani schen Belastung und Reizung. In diesem Zusammenhang sei auch auf die schul terchirurgischen, positiv dokumentierten Impingement -Zeichen bei einer ansons ten gut erhaltenen Beweglichkeit hinzuweisen. Mit Verweis auf wissenschaftliche Veröffentlichungen führte Dr. A.___ aus, die Prävalenz steige mit dem zuneh menden Lebensalter signifikant an. Ausserdem würden die meisten Rotatoren manschettenrupturen bei Personen über 40 Jahren als Folge eines Impingement -S yndroms entstehen. Hierzu würde das Prädilektionsalter des 52-jährigen Versi cherten sowie die klinischen Befunde mit positiven Impinge ment -Z eichen und die Bildgebung des eingeengten Subacromialraumes bei einer Acromioclavicularge lenkarthrose , gebogenen Unterfläche des acromions mit A us ziehungen der Ge lenkflächen und einer Bursitis passen. Ebenso spreche das zeitnahe A uf treten einer bereits fettigen Transformation der Muskulatur im Kon troll -MRI bereits nach vier Monaten für einen chronisch degenerativen Zustand und gegen eine frische unfallbezogene Läsion der Rotatorenmanschette . In der Gesamtbetrach tung der dokumentierten medizin i schen , klin i schen und radiologi schen Befunde, des Symp to m- und Behandlungsverlaufs ohne objekti vierbare Traumafolgen , ent spreche dieses Ereignis am ehesten einer nur vorüber gehenden, aber keiner rich tunggebenden Verschlimmerung eines hier bereits in stummer oder manifester Weise vorbestehenden krankhaften, natürlich progre dienten , degenerativen und chronisch entzündlichen Krankheitsbildes der rechten Schulter mit/bei einer kli nischen und bildgebenden typischen Impingement -Konstellation. 3.5

Dr. B.___ äusserte in seiner Stellungnahme vom 2 7. Juni 2022 (Urk. 8/47), eine isolierte Supraspinatussehnen-Läsion führe sehr selten zu einer Pseudoparese und eine ausbleibende unmittelbare Arbeitsunfähigkeit nach einer Sehnenverletzung sei kaum ein Gradmesser für das Ausmass der Verletzung oder Beurteilung der Unfallkausalität. Auch äussere Verletzungszeichen (Schürfungen etc.) seien kein sinnvolles Argument, da solche, je nach getragener Kleidung (oder Schoner) komplett fehlen könnten. Betreffend die klinischen Befunde mit positiven Impin ge ment-Zeichen führte Dr. B.___ aus, solche seien vor dem Trauma nie dokumen tiert gewesen, seien aber nach traumatischen, symptomatischen postero superio ren

Rotatorenmanschetten -Läsionen sehr häufig positiv. Es handle sich bei diesem Impingement auch nicht um das klassische, chronische subacromiale Impin gement , weshalb dies ebenfalls nicht gegen die Unfall kausalität spreche. Der be schriebene Akromion Typ II nach Bigliani sei physiologisch. Die Bursa sub acromialis werde bei einer Rotatorenmanschetten -Verletzung stets mitver letzt, weshalb die Bursitis kaum als Argumentation gegen eine frische Sehnen verlet zung aufgeführt werden könne. Nach der Definition von Neer sei das Im - pingement II synonym mit einer Bursitis subacromialis zu verwenden. Vor dem Fahr radsturz sei aber weder ein subacromiales Impingement noch eine Bursitis doku mentiert. Schliesslich habe auch die AC-Gelenkarthrose keinen Zusammen hang mit den Verletzungen der Rotatorenmanschette . 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 3. Februar 2022 hinaus andauernden Schulterb eschwerden unfallkausal sind. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf die aktenbasierte Einschätzung des Kreis a rzte s

Dr. A.___ vom 2 8 .

April 202 2 (vgl. E. 3.4). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheid grund lage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbe stritten sind; der Unter suchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin wei sen; vgl. auch E. 1. 4 hiervor), was vorliegend der Fall ist. Die medi zinischen Akten im Dossier der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.1 + E. 3.3), welche de m Kreis a rzt für seine Beurteilung zur Verfügung standen ( Urk. 8/33 S. 1- 3 ), geben den medi zini schen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schul terbe schwerden umfassend wieder. Der Umstand, dass der versicherungs interne A rzt keine eigene Untersuchung durchgeführt ha t , vermag den Beweis wert seiner Be urteilungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausa lität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweis wertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23.

Sep tember 2009 E.

3.4.1 mit Hinweisen). 4. 3

Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Vorbringen von Dr. B.___ sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ zu wecken. Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. A.___ strukturelle Läsionen aufgrund des Un fallereignisses vom 1 1. Juli 2021 explizit verneint hat (vgl. E. 3.2; Urk. 8/14), mithin eine Unfallkausalität seitens Kreisarztes betreffend die durch die trans murale Ruptur der Supraspinatussehne ausgelösten und nach wie vor geklagten Beschwerden von Beginn weg negiert wurde . Vielmehr gelangte Dr. A.___ in seiner sorgfältig begründeten Beurteilung unter ein gehen der Würdigung der medi zinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass es im Rahmen des Schadenfalles zu einer Prellung /Kontusion der rechten Schulter im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bei vor bestehenden degenerativen Ver än de rungen im Bereich der Rotatoren manschette gekommen ist

(vgl. E. 3.4 vor ste hend). Die erste MR- Arthrographie

einen Monat nach dem Ereignis habe degene rative Veränderungen am AC-Gelenk sowie alters entspre chende Labrum degene rationen gezeigt. Ebenso sei bereits eine Atrophie der Muskulatur erkenn bar ge wesen (vgl. auch Urk. 8/9). Eine mässig gradige Atrophie hielt auch Dr.

B.___ in seinem Arztbericht vom 2 1. Ja nuar 2022 fest (vgl. Urk. 8/13). Dr.

A.___

ver neinte überdies explizit u nfall kausale struk tu relle Läsionen (vgl. Urk. 8/14) und führte weiter aus, d ie Röntgen diagnostik mit Humerus kopf hoch stand mit Einen gung des subakromialen Raumes (vgl. Urk. 8/7) ent spreche in typischer Weise den chronischen Verän de rungen bei einem Impin ge ment-Syn drom . Hierzu passe auch die fettige Transformation der zugehörigen Mus kulatur, die rasch progrediente degenerative Sehnenretraktion sowie die Zysten bildung im Humeruskopf (vgl. vorne E. 3.4). Eine Impingement symptomatik wird von Dr.

B.___

denn auch nicht verneint. Vielmehr erwähnte er in seinem Bericht vom 23. De zember 2021 eben falls positive Impingement -Zeichen und verwies auf einen positiven Jobe - Test (E.

3.1 hiervor). Auch Dr. Z.___ notierte im Rahmen der Erstuntersu chung

einen positive n Jobe - Test sowie positive

Impinge ment-Zeichen nach

Hawkins (vgl. Urk. 8/12). Dass die Beschwerden erst im Ver lauf zugenommen ha ben, spr icht laut Dr. A.___ ebenfalls für eine vor beste hende Schädigung im Sinne einer Degeneration. B ei einem unfall bedingten frischen Sehnenriss wäre eine sofortige heftige Schmerzsymptomatik und eine akute funktionelle Bewe gungsein schrän kung die Folge (vgl. E. 3.4 vorstehend). Im Rahmen der Schaden meldung bekundete der Beschwerde führer jedoch , dass die Schmerzen initial nicht sehr stark gewesen seien, so dass er sich nicht viel dabei gedacht habe. Erst im Verlauf hätten die Schmerzen und Bewe gungs probleme zugenommen (vgl. Urk. 8/1). Die erstmalige Untersuchung der Schulter durch Dr. Z.___ erfolgte denn auch erst am 4. Au gust 2021 und die physio therapeutische Erst konsultation am 1 8. August 2021, mithin über einen Monat später (vgl. E. 3.1, Urk. 8/23). Insofern ist nicht überwiegend wahr schein lich erstellt, dass ein un mittelbarer bzw. zumindest gleichentags relevanter Funk tionsverlust vorhanden war bzw. der Unfall zu einer relevanten strukturellen Läsion der Rotatorenman schette geführt hat. Soweit der Beschwer de führer unter Verweis auf Dr. B.___ ausführte, eine isolierte Supra spinatus sehnen-Läsion führe selten zu einer Pseu doparese und die ausbleibende un mittelbare Arbeitsun fähig keit nach einer Seh nenverletzung sei kein Grad messer für die Beurteilung der Unfallkausalität ( Urk. 1 S. 7, Urk. 8/47), ist auf die bundesgerichtliche Recht spre chung hinzuwei sen, wonach eine traumatische Verursachung einer Rotatoren manschette nläsion zu stärksten Schmerzen und zu einer sofortigen Funktionsein busse des Gelenks führt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_43/2022 vom 24.

Mai 2022 E. 5 mit Hin weis ).

Vor diesem Hinter grund und angesichts dessen, dass der Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit weiter gearbeitet hat und sowohl Dr. Z.___ , als auch Dr. B.___ lediglich in den Endstellen leicht schmerzhafte Bewe gungs ein schränkungen notierten (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/12), ist ein unfallbedingter Sehnen riss nicht überwiegend wahr scheinlich ausgewiesen.

Schliesslich ist die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1), womit die Angaben von Dr. B.___ diesbezüglich beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 2 9. Mai 2020 E. 3). 4.4

Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom

11. Juli 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen in der rechten Schulter geführt hat, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes.

Entsprechend den Ausführungen von Dr. A.___ ist gestützt auf die bild geben den Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem bereits zwei bis drei Monate nach dem Ereignis vorliegenden Status quo sine auszugehen und die Ursache der darüber hinaus anhaltenden Beschwerden sind mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der transmuralen Ruptur der Supra spi natus sehne bzw. dem degenerativen Vorzustand zu sehen. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per

3. Februar 2022 eingestellt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler