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UV.2022.00233

Sehnenriss, unfallähnliche Körperschädigung, versicherungsinterne Beurteilung nicht überzeugend

Zürich SozVersG · 2023-10-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1972, ist seit dem 1 5. April 2000 als Servicetechniker bei der Y.___

AG , Zürich, angestellt und dadurch bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert . Am 2 1. Juli 2021 hob der Versicherte im Rahmen von Wartungsarbeiten an einem Lüftungsgerät einen Wärmetauscher an, um ihn nach links auf den Boden zu legen. Dabei verspürte er einen starken Schmerz und konnte danach den linken Arm nicht mehr beugen (Schadenmeldung UVG vom 2 8. Juli 2021, Urk.

8/1). Tags darauf begab sich der Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, der im Bericht vom 2 2. Juli 2021 eine Ruptur der distalen Bizepssehne links diagnostizierte (Urk.

8/ 8/5-6 ). Das am 2 3. Juli 2021 in der Klinik A.___

durchgeführte MRI des Ellbogens links zeigte eine Zerrung der distalen Bizepssehne mit Muskelfaserriss am distalen Muskelbauch . Ein Anhalt für eine (Partial-)Ruptur der Bizepssehne bestand nicht ( Urk. 8/ 29 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Im Be richt vom 3. September 2021

hielt

Dr. med. B.___ ,

FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass ein hochgradi ger Verdacht auf eine Ruptur des distalen Ansatzes der Bizepssehne links bestehe. Er

empfehle die Durchführung eines neuerlichen MRI ( Urk. 8/15). Das am 7. Sep tember 2021 in der Klinik A.___ durchgeführte MRI des Ellbogens links zeigte eine vollständige Ruptur der distalen Bizepssehne mit Retraktion um 9 cm ( Urk. 8/30). Am 2 1. September 2021 nahm Prof. Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, einen operativen Eingriff am linken Ellbogen vor

( Myo-/ Tenolyse distale Bizepssehne, Neurolyse N ervus

cut aneus

ante brachii

lateralis , Refixation distale Bizepssehne in voller Flexion ;

Urk. 8/21). In der Folge erlitt der

Versicherte eine Lungenembolie und eine tiefe Beinvenenthrombose links , weshalb er vom 2 7. bis zum 2 9. September 2021 im Kreiskrankenhaus D.___

stationär behandelt wurde ( Urk. 8/31/5). Am 1 2. Oktober 2021 gab Dr. med. E.___ , FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, von der Suva eine Stellungnahme ab ( Urk. 8/34). Mit Schreiben vom 1 8. Oktober 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass weder ein Unfall noch eine un fallähnliche Körperschädigung vorl iege . Die Versicherungsleistun gen würden da her per 30.

September 2021 eingestellt. Auf eine Rückforderung der bisher be zahlten Aufwendungen werde verzichtet . Für die Kosten der Opera tion vom 21.

September 2021 könne die Suva nicht aufkommen ( Urk. 8/36). Am 21.

De zember 2021 führte Prof. C.___ einen weiteren operativen Eingriff am lin ken Ellbogen durch ( Adhäsiolyse , Teno -/ Myolyse , Neurolyse N ervus

cut aneus

antebr achii

lateralis , Re- Refixation distale Bizepssehne; Urk. 8/61). Am 1 0. März 2022 nahm Dr. E.___ eine neuerliche Beurteilung vor ( Urk. 8/79). Mit Eingabe vom 1 6. April 2022 beantragte der Versicherte, es sei für den Sehnenriss vom 21.

Juli 202 1 eine Deckungspflicht der Suva anzuerkennen ( Urk. 8/89). Am 9.

Mai 2022 gab Dr. med. F.___ , Fachärztin Arbeitsmedizin, von der Suva eine Beurteilung ab ( Urk. 8/92). Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 hielt die Suva fest, dass weder ein Unfall, eine unfallähnliche Körperschädigung noch eine Berufskrankheit vorliege. Die Versicherungsleistungen würden per 3 0. September 2021 eingestellt ( Urk. 8/98). Dagegen erhob der Versicherte am 5. August 202 2 Einsprache ( Urk. 8/115; vgl. auch E-Mail des Versicherten vom 2 7. Juni 2022, Urk. 8/1 13/2 ) . Am 2. November 2022 nahm Dr. E.___ eine wei tere Beurteilung vor ( Urk. 8/122). Mit Entscheid vom 8. November 2022 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Dezember 2022 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Suva zu verpflich ten, die Kostenfolgen des Schadensereignisses vom 2 1. Juli 202 1 zu tragen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2 ) , unter Beilage der Beurteilung von Dr. E.___ vom 1 8. Januar 2023 ( Urk. 8/133) . Am 31.

Januar 2023 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu ( Urk. 9). Am 2. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein ( Urk. 12) . Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 6.

März 2023 zur Kenntnis gebracht

( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts a nderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). 1.3

UV170220 Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 02.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Ge lenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.4

Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verlet zung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendia gnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.5

UV170260 Gegenstand der Unfallversicherung, Berufskrankheit, Gesetzestext 02.2021 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversiche rung ( UVV ) hat er im Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder be stimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteilig ten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1 mit Hinweis). «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Vorausset zung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die Versicherte für eine gewisse Dauer einem ty pischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ist. 1.6

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer

weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschä digung im Sinne des Gesetzes erlitten habe. Der festgestellte Riss der distalen Bizepssehne links sei nach den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr.

E.___

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen . Darüber hinaus seien gemäss den ebenfalls nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. F.___ auch die Voraussetzungen

von Art. 9 UVG für die Annahme einer Be rufskrankheit nicht erfüllt.

Die Beschwerdegegnerin sei mit Verfügung vom 2. Juni 2022 damit zu Recht auf ihre ursprüngliche

Leistungszusage zurückge kommen. Da sie auf eine Rückforderung der bis zum 3 0. September 2021

zu Un recht erbrachten Leistungen verzichtet ha be , sei es ihr rechtsprechungsgemäss gestattet gewesen ,

ihre Leistungen

ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund mit Wirkung ex nunc et pro futuro einzustellen ( Urk. 2 S.

7

ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die am 2 1. Juli 2021 erlittene Ruptur der distalen Bizepssehne nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Es liege damit eine unfallähnliche Körperschä digung nach Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vor, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Selbst wenn eine vorbestehende Abnützung oder Krankheit als vorwiegende Ursache des Sehnenrisses nachweisbar wäre, wäre die Beschwer degegnerin indes leistungspflichtig. Denn diesfalls müsste auf eine Berufskrank heit geschlossen werden ( Urk. 1 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 12 ). 3. 3.1

Dr. med. G.___

vom Ortho-Notfall der Klinik A.___ diagnostizierte im Bericht vom 2 3. Juli 2021 eine Ruptur des tendino -muskulösen Übergangs ( caput breve) Musculus biceps brachii links ( adominant ) am 2 1. Juli 2021 ( ICD-10 S46.8). Sie gab an, dass in der Röntgenuntersuchung des Ellbogens links keine frischen ossären Läsionen ersichtlich gewesen seien.

Die Sono graf ie der Schulter und des Oberarms links

habe keinen Gelenk s erguss in der Schulter gezeigt . Die lange Bizepssehne zeige sich im Sulcus

intertubercularis regelrecht. Die distale Bizepssehne im Ellbogenbereich sei ebenfalls regelrecht. Am distalen Anteil des Caput brevis Musculus biceps brachii sei eine ca. 0.6 cm grosse Dehiszenz zwi schen muskulären und tendinösen Anteilen darstellbar. Direkt darunter würden sich regelrechte Oberarmgefässe zeigen. Die Darstellung der ventralen Muskula tur des Oberarms sei regelrecht ( Urk. 3/9). 3.2

Dr. E.___ erklärte in der Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2021, dass eine par tielle distale Bizepssehnenruptur an typischer Stelle gegeben sei. Es liege eine Körperschädigung vor, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sei

( Urk. 8/34). 3 . 3

Prof. C.___

hielt im an Dr. med. H.___

gerichteten Bericht vom 2. November 2021 fest, dass der Unfallbegriff

zwar nicht vollständig erfüllt sei . Bei der vorliegenden Sehnen verletzung handle es sich aber

– anders als bei einer Rotatorenmanschetten -Verletzung –

nicht um eine chronische Ruptur, sondern um eine Sehnenverletzung im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädig ung ( Urk. 8/ 43/3 ). 3 . 4

Dr. E.___ führte in der Beurteilung vom 1 0. März 202 2 aus, dass die

Belastung des Armes durch das Heben und Tragen eines Wärmetauscher s bei einer unver sehrten Sehne zu keiner Geweb es chädigung führe . Es w erde davon ausgegangen, dass es durch das Anspannen der Ellenbogengelenksbeugemuskulatur beim He ben zu einer Belastung der Sehnenursprünge und - a nsätze komme . Die Ellenbo genbeugung w erde durch den Oberarmmuskel, den zweiköpfigen Armmuskel und den Oberarm-Speichenmuskel herbeigeführt oder gehalten. Im gegenständlichen Fall, beim Heben durch Durchführen einer Ellbogenbeugung,

würden alle drei Muskeln aktiviert . D ies gesch ehe unwillkürlich . W illkürlich k önne nur die Beu gung herbeigeführt oder gehalten werden , bis zum Überschreiten der maximalen Haltekraft der Muskeln . Danach kom me es zu einer willkürlich nicht verhinder baren Streckung im Ellbogengelenk . Das Muskel- oder Sehnengewebe reisse dadurch nicht. Bei einem Überschreiten der Haltekraft der Muskulatur liege ein muskuläre s Versagen vor . Das grösste von einem Menschen ( bei m Olympischen Gewichtsheben)

jemals gehobene und gehaltene Gewicht betr age aktuell 267 kg . Hierbei seien keine Sehnen gerissen . Zur Kausalität einer distalen Bizepssehnen ruptur lieg e eine umfassende Studienlage vor . Es müssten prädisponierend v or bestehende degenerative Veränderungen und Risikofaktoren vorliegen, damit es bei einer Belastung zu einer Ruptur komm e. N ebst anlagebedingten Erkrankun gen käme n unter anderem das Zigarettenrauchen, Übergewicht, der Gebrauch von anabolen Steroiden und das leistungsorientierte Gewichtheben in Frage . Weiter würden das Alter, chronische Überlastung mit Mikrorupturen, eine Medi kamenteneinnahme und Autoimmunerkrankungen eine Rolle spielen . Hempfling verlang e , dass bei einer Überschreitung der Zuglast an den Sehnen des Ellbogen gelenks, die zu einem Schaden geführt habe, eine Begleitverletzung vorliegen müsse, entweder der distalen Bizepssehne oder vice versa des Lacertus fibrosus . Es sei nicht wahrscheinlich, dass eine unversehrte distale Bizepssehne isoliert r eiss e , sofern keine Degeneration vorlieg e . Dies spieg le die gegenständliche Situ ation wider, bei welcher intraoperativ eine isolierte komplette Ruptur der distalen Bizepssehne objektiviert worden sei . Die distale Bizepssehne sei

nebenbefundlich nicht abgerissen, sondern komplett abgelöst und stark retrahiert gewesen . Hierbei handle es sich um ein en überwiegend wahrscheinlich kontinuierliche n ver schleissbedingte n Prozess und eine langsame Ablösung. Ludolph habe umfang reiche Studien über das Verhalten von Sehnen unter Belastung dokumentiert und keine andere n Ursache n für Sehneneinrisse als chronische Erkrankung en im Sinne von Sehnenentzündung en feststellen können. Diese würden die Ursache für eine Ablösung einer Sehne von ihrem Ansatz oder Ursprung bilden. Hiervon ausgenommen seien schwere Verletzungen, welche Begleitverletzungen an den gleich geschalteten Sehnen oder an den dazugehörigen Knochengebilden herbei geführt hätten. Solche Verletzungen würden im gegenständlichen Fall

gänzlich fehlen . Im Umkehrschluss m üsse somit eine degenerative V eränderung an der distalen Bizepssehne vor gelegen haben , wenn diese von ihrem Ansatz abgelöst sei. Die geklagte Körperschädigung, die Ruptur der distalen Bizepssehne links , sei vorwiegend und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Erkrankung der distalen Bizepssehne zurückzuführen . Intraoperativ sei ein degenerative s Verschleiss leiden auf entzündlicher Grundlage, eine Tendinose der distalen Bizepssehne mit vollständiger Ablösung von ihrem Ansatz objektiviert worden ( Urk. 8/79/ 3-4 ). 3 . 5

Prof. C.___ legte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 2. April 2022 dar, dass im MRI vom 2 3. Juli 2021 eine H ä matomstrasse entlang der lan gen Bi ze pssehne bis zur

Tuberositas radii

ersichtlich gewesen sei . Dies sei ein Hinweis auf eine traumatische Ruptur der Sehne . Z um Sehnenriss , welcher nach Art. 6 Abs. 2 UVG bei Abwesenheit von degenerativen Ver ä nderungen von der Unfallversicherung zu ü bernehmen sei , sei es durch übermässige Belastung ge kommen . Dass der Sehnenriss zu mehr als 50 % durch Abnutzung oder Erkran kung verursacht gewesen sei, sei nicht korrekt . Die Sehne sei zwar wahrscheinlich

durch die starke Belastung i m Beruf

angegriffen gewesen. Ohne die übermässige Belastung wäre sie aber nicht gerissen. Entsprechend denke er , dass der degene rative Anteil deutlich unter 50 % liege ( Urk. 8/89/5). 3 . 6

Dr. E.___ erklärte in der Beurteilung vom 2. November 2022, dass vorliegend kein plötzliches Ereignis im Sinne eines Unfalls anerkannt worden sei.

Die Frage eines Traumas

sei deshalb nicht von versicherungsmedizinischer Relevanz. Prof.

C.___ sei nicht auf die Frage ein gegangen , inwiefern der objektivierte Bi zepssehnenriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Er beschränk e sich auf die Mutmassung, dass es ohne Belastung zu keinem Seh nenriss gekommen wäre . In der initialen Bildgebung, welche zwei Tage nach dem Ereignis durchgeführt w orden sei , hätten sich Hinweise für einen Muskelfaserriss des körperfernen Endes des Bizepsmuskels gefunden. Es sei ein a usgedehntes Muskelödem des Musculus bi c eps

hu meri im Sinne eines Muskelfaserriss es fest gestellt worden. Klinisch habe dieser Befund eine Nebendiagnose dar gestellt. Der intraoperativ verifizierte Hauptbefund sei die chronische Ruptur der distalen Bi zepssehne gewesen . Der Muskel ( faser ) riss, der einer Listenverletzung lit . d oder lit . e entspreche, sei nicht auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen.

Risse einzelner Muskelfasern, wie im gegenständlichen Fall

die bildgebend dargestell ten Faserrisse des körperfernen Bizepsmuskels - ohne Durchtrennung de s gesam ten Muskels -

würden nach derzeitigem Wissen s stand innert vier Wochen durch natürliche Reparation und Remode lling im Rahmen der Inflammation und Gra nulation der verletzten Strukturen verheilen

( Urk. 8/122/ 4-5 ). 3 . 7

In der Beurteilung vom 1 8. Januar 2023 legte

Dr. E.___

dar , dass eine Dehis zenz, ein Auseinanderweichen zweier benachbarter Gewebestrukturen, sowohl Folge eines Ereignisses als auch anlagebedingt sein könne . Damit eine Dehiszenz den Kriterien der Listendiagnose n Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse oder Bandläsionen entspr eche , m üsse

sie bildgebend objektivierbar sein. Die So no graf ie sei eine dynamische und subjektive Untersuchungsmethode , welche nicht objektivierbar sei . Der muskulotendinöse Übergang sei der fliessende Über gang von Muskel - zu Sehnengewebe und verl aufe nicht entlang einer klaren Grenze . Das Muskelgewebe wand le sich an seinen Enden kontinuierlich in Seh nengewebe um . Die Sehne w achse kontinuierlich in den Knochen ein. Der Über gang sei weder ausschliesslich dem Muskel noch der Sehne zuordenbar. Eine De hiszenz in diesem Bereich entspr eche per se keinem Riss des Muskels oder der Sehne . Das Auseinanderklaffen von Gewebe über eine Strecke von 6 mm, einer reiskorngrossen Lücke entsprechend, begründe somit keine Listenverlet zung/

Diagnose . Am 7. September 2021 sei die Ruptur der langen Bizepssehne erstmalig bildgebend dargestellt worden. Am 2 3. Juli 2021 habe sie bildgebend nicht vor gelegen . Sollte es im Verlauf zwischen dem 2 3. Juli und dem

2. Sep tember 2021 zu einer Ruptur der distalen Bizepssehne gekommen sein, müsse diese auf schicksalshafte Degeneration zurückzuführen sein. Inwiefern die Ruptur des tendino -muskulösen Überganges vorwiegend auf Abnützung oder Erkran kung zurückzuführen sei, bleib e aktuell offen. Hinsichtlich des Vorbringens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers , wonach dieser im Sinne einer Erstaus sage von einem hörbaren Knacken und gleichzeitigem Schmerz berichtet habe , sei darauf hinzuweisen, dass

p lötzliche Sehnenrisse nur in Ausnahmefällen mit hörbaren Geräuschen einhergehen würden

( Urk. 8/133/ 3- 5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini scher Hinsicht auf die Beurteilungen von Dr. E.___ vom 1 0. März 2022 und

2. November 2022

sowie von Dr. F.___ vom 9. Mai 202 2. Im Be schwerdeverfahren

holte sie eine weitere Stellungnahme von Dr. E.___ vom 18. Januar 2023 ein. 4.2

Dr. F.___ legte in der Beurteilung vom 9. Mai 2022 dar , dass einzig die Tatsache, dass die Sehne bei der Arbeit gerissen sei , keine Anerkennung einer

Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes rechtfertige. Weder beim Riss noch bei einer vermeintlich berufsbedingte n Degeneration der langen Bizepssehne handle es sich um eine Berufskrankheit ( Urk. 8/92/1).

Diese Einschätzung ist überzeugend. Dass d ie R uptur der distalen Bizepssehne mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit als Servicetechniker verur sacht w orden sein soll , ist nicht ausgewiesen. Eine allfällige Sehnenscheid en ent zündung

wurde beim Beschwerdeführer – entgegen dessen Einwand (vgl. Urk. 1 S. 6)

ausweislich der Akten

nicht festgestellt . Das Vorliegen einer Berufskrank heit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG ist damit zu verneinen. 4. 3

Im Weiteren steht fest , dass es sich beim Ereignis vom 2 1. Juli 2021

n icht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt.

Die in der MRI-Untersuchung des Ellbogens links vom 7. September 2021 fest gestellte vollständige Ruptur der distalen Bizepssehne mit Retraktion um 9

cm ( Urk. 8/30) stellt sodann

unbestrittenermassen eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG dar , für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist, sofern sie nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. E. 1.4 ). Umstritten ist nun, ob die Sehnenruptur am 2 1. Juli 2021 entstanden und ob sie vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 4. 4

Dr. E.___ legte in den Beurteilungen vom 1 0. März 2022, 2. November 2022 und 1 8. Januar 2023 im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass - die Ruptur der langen Bizepssehne am 2 3. Juli 2021 noch nicht bildgebend dargestellt worden sei, sondern erst am

7. September 2021 ; - die am 2 1. Juli 2021 erfolgte

Belastung des Armes durch das Heben und Tragen eines Wärmetauscher s bei einer unversehrten Sehne zu keiner Geweb es chädigung führe n könne ; -

v orbestehende degenerative Veränderungen und Risikofaktoren (etwa Rauchen, Übergewicht, fortgeschrittenes Alter, chronische Überlastung mit Mikrorupturen, Medikamenteneinnahme, Autoimmunerkrankungen oder

chronische Erkrankung en im Sinne von Sehnenentzündung en) vorliegen

müssten , damit es bei einer derartigen Belastung zu einer Ruptur der distalen Bizepssehne komm e ; - selbst beim Heben von sehr grossen Gewichten grundsätzlich keine Sehnen

reissen würden ; - intraoperativ eine isolierte komplette Ruptur der distalen Bizepssehne

objektiviert worden sei, was für eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Verletzung spreche ; - keine Begleitverletzungen an den gleich geschalteten Sehnen oder an den dazugehörigen Knochengebilden festgestellt worden seien, was ebenfalls für eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Verletzung spreche ; - die am 2 3. Juli 2021 sono graf isch festgestellte Dehiszenz keinem Riss des Muskels oder der Sehne entspreche; - d ie distale Bizepssehne nicht abgerissen gewesen sei , sondern komplett abgelöst und stark retrahiert , was überwiegend wahrscheinlich einen kontinuierliche n verschleissbedingte n Prozess

darstelle ; - plötzliche Sehnenrisse höchstens in Ausnahmefällen mit hörbaren Ge räuschen einhergehen würden ;

begründet dar, weshalb ein Sehnenriss vorliege, der vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei.

Dieser Einschätzung widersprachen

Prof.

C.___ und der Beschwerdeführer selbst im Wesentlichen mit der Begründung, dass - Dr. Z.___ bereits am 2 2. Juli 2021 eine distale Bizepssehnenruptur links festgestellt habe ( Urk. 1 S. 3) ; - der Beschwerdeführer von Anfang an von einem Knallgeräusch berichtet habe, welches bei einem Sehnenriss typischerweise wahrgenommen werde ( Urk. 1 S. 10) ; - die am 2 3. Juli 2021

sono graf isch festgestellte Durchtrennung des Gewebes

(Dehiszenz) von 0,6 cm den Riss zwischen Muskel und Sehne eindeutig aufgezeigt habe ( Urk. 1 S. 3 und Urk. 1 S. 13 ) ; - der linke Oberarm

anlässlich des MRI vom 2 3. Juli 2021 stark geschwollen gewesen und die Verletzung nicht klar dargestellt worden sei , so dass die zweite Bildgebung anfangs September 2021 notwendig gew orden sei ( Urk. 1 S. 11) ; - es sich b ei der Ruptur der distalen Bizepssehne

– anders als bei einer Rotatorenmanschetten -Verletzung – nicht um eine chronische Ruptur, sondern um eine nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Sehnenverletzung handle ; - i m MRI vom 2 3. Juli 2021 eine H ä matomstrasse entlang der langen Bi ze pssehne bis zur

Tuberositas radii

ersichtlich gewesen sei , was ein Hinweis auf eine traumatische Ruptur der Sehne

bilde ; - Dr. E.___ abstrakt argumentiere, ohne konkreten Bezug zum Be schwerdeführer , zu seine r Vorgeschichte und

seinem Gesundheitszustand ( Urk. 1 S. 6 f.) ; - die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz unterstelle Prädisposition wegen Rauchens nicht zutreffe, da er seit Jahren Nichtraucher sei ( Urk. 1 S. 13) ; - beim Beschwerdeführer nie, weder vor noch nach dem Ereignis vom 2 1. Juli 2021, namentlich auch nicht während der Operation, Anzeichen von Abnutzung oder Erkrankung des Gewebes festgestellt worden seien ( Urk. 1 S. 13) ;

- die Sehne zwar wahrscheinlich durch die starke Belastung im Beruf angegriffen gewesen sei, der Sehnenriss jedoch durch die übermässige Belastung entstanden sei ; - die untere Bizepssehne oft und typischerweise bei einer ruckartigen Bewegung

reisse , wenn schwere Gegenstände gehoben würden ; dies auch ohne grossen Kraftaufwand ( Urk. 1 S. 13) . 4 . 5

Angesichts dieser substantiierten Vorbringen vo n Prof. C.___ und des Beschwer deführers , die durch Dr. E.___ nicht vollständig – jedenfalls nicht für das Ge richt prüfend nachvollziehbar – ausgeräumt werden konnten, bestehen geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Fest stellungen von

Dr. E.___ , denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger zukommt (vgl. E. 1. 6 ). Umgekehrt gilt dies jedoch auch für die Beurteilung von Prof. C.___ .

Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob der Beschwerdeführer die Ruptur der distalen Bizepssehne links beim Ereignis vom 2 1. Juli 2021 erlitten hat und ob diese vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich. 5.

In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ex tern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1972, ist seit dem 1 5. April 2000 als Servicetechniker bei der Y.___

AG , Zürich, angestellt und dadurch bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert . Am 2 1. Juli 2021 hob der Versicherte im Rahmen von Wartungsarbeiten an einem Lüftungsgerät einen Wärmetauscher an, um ihn nach links auf den Boden zu legen. Dabei verspürte er einen starken Schmerz und konnte danach den linken Arm nicht mehr beugen (Schadenmeldung UVG vom 2 8. Juli 2021, Urk.

8/1). Tags darauf begab sich der Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, der im Bericht vom 2 2. Juli 2021 eine Ruptur der distalen Bizepssehne links diagnostizierte (Urk.

8/ 8/5-6 ). Das am

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts a nderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG).

E. 1.3 UV170220 Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 02.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Ge lenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 ). Umstritten ist nun, ob die Sehnenruptur am 2 1. Juli 2021 entstanden und ob sie vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 4. 4

Dr. E.___ legte in den Beurteilungen vom 1 0. März 2022, 2. November 2022 und 1 8. Januar 2023 im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass - die Ruptur der langen Bizepssehne am 2 3. Juli 2021 noch nicht bildgebend dargestellt worden sei, sondern erst am

7. September 2021 ; - die am 2 1. Juli 2021 erfolgte

Belastung des Armes durch das Heben und Tragen eines Wärmetauscher s bei einer unversehrten Sehne zu keiner Geweb es chädigung führe n könne ; -

v orbestehende degenerative Veränderungen und Risikofaktoren (etwa Rauchen, Übergewicht, fortgeschrittenes Alter, chronische Überlastung mit Mikrorupturen, Medikamenteneinnahme, Autoimmunerkrankungen oder

chronische Erkrankung en im Sinne von Sehnenentzündung en) vorliegen

müssten , damit es bei einer derartigen Belastung zu einer Ruptur der distalen Bizepssehne komm e ; - selbst beim Heben von sehr grossen Gewichten grundsätzlich keine Sehnen

reissen würden ; - intraoperativ eine isolierte komplette Ruptur der distalen Bizepssehne

objektiviert worden sei, was für eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Verletzung spreche ; - keine Begleitverletzungen an den gleich geschalteten Sehnen oder an den dazugehörigen Knochengebilden festgestellt worden seien, was ebenfalls für eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Verletzung spreche ; - die am 2 3. Juli 2021 sono graf isch festgestellte Dehiszenz keinem Riss des Muskels oder der Sehne entspreche; - d ie distale Bizepssehne nicht abgerissen gewesen sei , sondern komplett abgelöst und stark retrahiert , was überwiegend wahrscheinlich einen kontinuierliche n verschleissbedingte n Prozess

darstelle ; - plötzliche Sehnenrisse höchstens in Ausnahmefällen mit hörbaren Ge räuschen einhergehen würden ;

begründet dar, weshalb ein Sehnenriss vorliege, der vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei.

Dieser Einschätzung widersprachen

Prof.

C.___ und der Beschwerdeführer selbst im Wesentlichen mit der Begründung, dass - Dr. Z.___ bereits am 2 2. Juli 2021 eine distale Bizepssehnenruptur links festgestellt habe ( Urk. 1 S. 3) ; - der Beschwerdeführer von Anfang an von einem Knallgeräusch berichtet habe, welches bei einem Sehnenriss typischerweise wahrgenommen werde ( Urk. 1 S. 10) ; - die am 2 3. Juli 2021

sono graf isch festgestellte Durchtrennung des Gewebes

(Dehiszenz) von 0,6 cm den Riss zwischen Muskel und Sehne eindeutig aufgezeigt habe ( Urk. 1 S. 3 und Urk. 1 S. 13 ) ; - der linke Oberarm

anlässlich des MRI vom 2 3. Juli 2021 stark geschwollen gewesen und die Verletzung nicht klar dargestellt worden sei , so dass die zweite Bildgebung anfangs September 2021 notwendig gew orden sei ( Urk. 1 S. 11) ; - es sich b ei der Ruptur der distalen Bizepssehne

– anders als bei einer Rotatorenmanschetten -Verletzung – nicht um eine chronische Ruptur, sondern um eine nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Sehnenverletzung handle ; - i m MRI vom 2 3. Juli 2021 eine H ä matomstrasse entlang der langen Bi ze pssehne bis zur

Tuberositas radii

ersichtlich gewesen sei , was ein Hinweis auf eine traumatische Ruptur der Sehne

bilde ; - Dr. E.___ abstrakt argumentiere, ohne konkreten Bezug zum Be schwerdeführer , zu seine r Vorgeschichte und

seinem Gesundheitszustand ( Urk. 1 S. 6 f.) ; - die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz unterstelle Prädisposition wegen Rauchens nicht zutreffe, da er seit Jahren Nichtraucher sei ( Urk. 1 S. 13) ; - beim Beschwerdeführer nie, weder vor noch nach dem Ereignis vom 2 1. Juli 2021, namentlich auch nicht während der Operation, Anzeichen von Abnutzung oder Erkrankung des Gewebes festgestellt worden seien ( Urk. 1 S. 13) ;

- die Sehne zwar wahrscheinlich durch die starke Belastung im Beruf angegriffen gewesen sei, der Sehnenriss jedoch durch die übermässige Belastung entstanden sei ; - die untere Bizepssehne oft und typischerweise bei einer ruckartigen Bewegung

reisse , wenn schwere Gegenstände gehoben würden ; dies auch ohne grossen Kraftaufwand ( Urk. 1 S. 13) . 4 . 5

Angesichts dieser substantiierten Vorbringen vo n Prof. C.___ und des Beschwer deführers , die durch Dr. E.___ nicht vollständig – jedenfalls nicht für das Ge richt prüfend nachvollziehbar – ausgeräumt werden konnten, bestehen geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Fest stellungen von

Dr. E.___ , denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger zukommt (vgl. E. 1. 6 ). Umgekehrt gilt dies jedoch auch für die Beurteilung von Prof. C.___ .

Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob der Beschwerdeführer die Ruptur der distalen Bizepssehne links beim Ereignis vom 2 1. Juli 2021 erlitten hat und ob diese vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich. 5.

In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ex tern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 1.5 UV170260 Gegenstand der Unfallversicherung, Berufskrankheit, Gesetzestext 02.2021 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversiche rung ( UVV ) hat er im Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder be stimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteilig ten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1 mit Hinweis). «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Vorausset zung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die Versicherte für eine gewisse Dauer einem ty pischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ist.

E. 1.6 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Dezember 2022 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Suva zu verpflich ten, die Kostenfolgen des Schadensereignisses vom 2 1. Juli 202 1 zu tragen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer

weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschä digung im Sinne des Gesetzes erlitten habe. Der festgestellte Riss der distalen Bizepssehne links sei nach den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr.

E.___

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen . Darüber hinaus seien gemäss den ebenfalls nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. F.___ auch die Voraussetzungen

von Art.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die am 2 1. Juli 2021 erlittene Ruptur der distalen Bizepssehne nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Es liege damit eine unfallähnliche Körperschä digung nach Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vor, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Selbst wenn eine vorbestehende Abnützung oder Krankheit als vorwiegende Ursache des Sehnenrisses nachweisbar wäre, wäre die Beschwer degegnerin indes leistungspflichtig. Denn diesfalls müsste auf eine Berufskrank heit geschlossen werden ( Urk. 1 S. 3 ff.; vgl. auch Urk.

E. 7 S. 2 ) , unter Beilage der Beurteilung von Dr. E.___ vom 1 8. Januar 2023 ( Urk. 8/133) . Am 31.

Januar 2023 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu ( Urk. 9). Am 2. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein ( Urk. 12) . Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 6.

März 2023 zur Kenntnis gebracht

( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 UVG für die Annahme einer Be rufskrankheit nicht erfüllt.

Die Beschwerdegegnerin sei mit Verfügung vom 2. Juni 2022 damit zu Recht auf ihre ursprüngliche

Leistungszusage zurückge kommen. Da sie auf eine Rückforderung der bis zum 3 0. September 2021

zu Un recht erbrachten Leistungen verzichtet ha be , sei es ihr rechtsprechungsgemäss gestattet gewesen ,

ihre Leistungen

ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund mit Wirkung ex nunc et pro futuro einzustellen ( Urk. 2 S.

7

ff. ).

E. 12 ). 3. 3.1

Dr. med. G.___

vom Ortho-Notfall der Klinik A.___ diagnostizierte im Bericht vom 2 3. Juli 2021 eine Ruptur des tendino -muskulösen Übergangs ( caput breve) Musculus biceps brachii links ( adominant ) am 2 1. Juli 2021 ( ICD-10 S46.8). Sie gab an, dass in der Röntgenuntersuchung des Ellbogens links keine frischen ossären Läsionen ersichtlich gewesen seien.

Die Sono graf ie der Schulter und des Oberarms links

habe keinen Gelenk s erguss in der Schulter gezeigt . Die lange Bizepssehne zeige sich im Sulcus

intertubercularis regelrecht. Die distale Bizepssehne im Ellbogenbereich sei ebenfalls regelrecht. Am distalen Anteil des Caput brevis Musculus biceps brachii sei eine ca. 0.6 cm grosse Dehiszenz zwi schen muskulären und tendinösen Anteilen darstellbar. Direkt darunter würden sich regelrechte Oberarmgefässe zeigen. Die Darstellung der ventralen Muskula tur des Oberarms sei regelrecht ( Urk. 3/9). 3.2

Dr. E.___ erklärte in der Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2021, dass eine par tielle distale Bizepssehnenruptur an typischer Stelle gegeben sei. Es liege eine Körperschädigung vor, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sei

( Urk. 8/34). 3 . 3

Prof. C.___

hielt im an Dr. med. H.___

gerichteten Bericht vom 2. November 2021 fest, dass der Unfallbegriff

zwar nicht vollständig erfüllt sei . Bei der vorliegenden Sehnen verletzung handle es sich aber

– anders als bei einer Rotatorenmanschetten -Verletzung –

nicht um eine chronische Ruptur, sondern um eine Sehnenverletzung im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädig ung ( Urk. 8/ 43/3 ). 3 . 4

Dr. E.___ führte in der Beurteilung vom 1 0. März 202 2 aus, dass die

Belastung des Armes durch das Heben und Tragen eines Wärmetauscher s bei einer unver sehrten Sehne zu keiner Geweb es chädigung führe . Es w erde davon ausgegangen, dass es durch das Anspannen der Ellenbogengelenksbeugemuskulatur beim He ben zu einer Belastung der Sehnenursprünge und - a nsätze komme . Die Ellenbo genbeugung w erde durch den Oberarmmuskel, den zweiköpfigen Armmuskel und den Oberarm-Speichenmuskel herbeigeführt oder gehalten. Im gegenständlichen Fall, beim Heben durch Durchführen einer Ellbogenbeugung,

würden alle drei Muskeln aktiviert . D ies gesch ehe unwillkürlich . W illkürlich k önne nur die Beu gung herbeigeführt oder gehalten werden , bis zum Überschreiten der maximalen Haltekraft der Muskeln . Danach kom me es zu einer willkürlich nicht verhinder baren Streckung im Ellbogengelenk . Das Muskel- oder Sehnengewebe reisse dadurch nicht. Bei einem Überschreiten der Haltekraft der Muskulatur liege ein muskuläre s Versagen vor . Das grösste von einem Menschen ( bei m Olympischen Gewichtsheben)

jemals gehobene und gehaltene Gewicht betr age aktuell 267 kg . Hierbei seien keine Sehnen gerissen . Zur Kausalität einer distalen Bizepssehnen ruptur lieg e eine umfassende Studienlage vor . Es müssten prädisponierend v or bestehende degenerative Veränderungen und Risikofaktoren vorliegen, damit es bei einer Belastung zu einer Ruptur komm e. N ebst anlagebedingten Erkrankun gen käme n unter anderem das Zigarettenrauchen, Übergewicht, der Gebrauch von anabolen Steroiden und das leistungsorientierte Gewichtheben in Frage . Weiter würden das Alter, chronische Überlastung mit Mikrorupturen, eine Medi kamenteneinnahme und Autoimmunerkrankungen eine Rolle spielen . Hempfling verlang e , dass bei einer Überschreitung der Zuglast an den Sehnen des Ellbogen gelenks, die zu einem Schaden geführt habe, eine Begleitverletzung vorliegen müsse, entweder der distalen Bizepssehne oder vice versa des Lacertus fibrosus . Es sei nicht wahrscheinlich, dass eine unversehrte distale Bizepssehne isoliert r eiss e , sofern keine Degeneration vorlieg e . Dies spieg le die gegenständliche Situ ation wider, bei welcher intraoperativ eine isolierte komplette Ruptur der distalen Bizepssehne objektiviert worden sei . Die distale Bizepssehne sei

nebenbefundlich nicht abgerissen, sondern komplett abgelöst und stark retrahiert gewesen . Hierbei handle es sich um ein en überwiegend wahrscheinlich kontinuierliche n ver schleissbedingte n Prozess und eine langsame Ablösung. Ludolph habe umfang reiche Studien über das Verhalten von Sehnen unter Belastung dokumentiert und keine andere n Ursache n für Sehneneinrisse als chronische Erkrankung en im Sinne von Sehnenentzündung en feststellen können. Diese würden die Ursache für eine Ablösung einer Sehne von ihrem Ansatz oder Ursprung bilden. Hiervon ausgenommen seien schwere Verletzungen, welche Begleitverletzungen an den gleich geschalteten Sehnen oder an den dazugehörigen Knochengebilden herbei geführt hätten. Solche Verletzungen würden im gegenständlichen Fall

gänzlich fehlen . Im Umkehrschluss m üsse somit eine degenerative V eränderung an der distalen Bizepssehne vor gelegen haben , wenn diese von ihrem Ansatz abgelöst sei. Die geklagte Körperschädigung, die Ruptur der distalen Bizepssehne links , sei vorwiegend und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Erkrankung der distalen Bizepssehne zurückzuführen . Intraoperativ sei ein degenerative s Verschleiss leiden auf entzündlicher Grundlage, eine Tendinose der distalen Bizepssehne mit vollständiger Ablösung von ihrem Ansatz objektiviert worden ( Urk. 8/79/ 3-4 ). 3 . 5

Prof. C.___ legte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 2. April 2022 dar, dass im MRI vom 2 3. Juli 2021 eine H ä matomstrasse entlang der lan gen Bi ze pssehne bis zur

Tuberositas radii

ersichtlich gewesen sei . Dies sei ein Hinweis auf eine traumatische Ruptur der Sehne . Z um Sehnenriss , welcher nach Art. 6 Abs. 2 UVG bei Abwesenheit von degenerativen Ver ä nderungen von der Unfallversicherung zu ü bernehmen sei , sei es durch übermässige Belastung ge kommen . Dass der Sehnenriss zu mehr als 50 % durch Abnutzung oder Erkran kung verursacht gewesen sei, sei nicht korrekt . Die Sehne sei zwar wahrscheinlich

durch die starke Belastung i m Beruf

angegriffen gewesen. Ohne die übermässige Belastung wäre sie aber nicht gerissen. Entsprechend denke er , dass der degene rative Anteil deutlich unter 50 % liege ( Urk. 8/89/5). 3 . 6

Dr. E.___ erklärte in der Beurteilung vom 2. November 2022, dass vorliegend kein plötzliches Ereignis im Sinne eines Unfalls anerkannt worden sei.

Die Frage eines Traumas

sei deshalb nicht von versicherungsmedizinischer Relevanz. Prof.

C.___ sei nicht auf die Frage ein gegangen , inwiefern der objektivierte Bi zepssehnenriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Er beschränk e sich auf die Mutmassung, dass es ohne Belastung zu keinem Seh nenriss gekommen wäre . In der initialen Bildgebung, welche zwei Tage nach dem Ereignis durchgeführt w orden sei , hätten sich Hinweise für einen Muskelfaserriss des körperfernen Endes des Bizepsmuskels gefunden. Es sei ein a usgedehntes Muskelödem des Musculus bi c eps

hu meri im Sinne eines Muskelfaserriss es fest gestellt worden. Klinisch habe dieser Befund eine Nebendiagnose dar gestellt. Der intraoperativ verifizierte Hauptbefund sei die chronische Ruptur der distalen Bi zepssehne gewesen . Der Muskel ( faser ) riss, der einer Listenverletzung lit . d oder lit . e entspreche, sei nicht auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen.

Risse einzelner Muskelfasern, wie im gegenständlichen Fall

die bildgebend dargestell ten Faserrisse des körperfernen Bizepsmuskels - ohne Durchtrennung de s gesam ten Muskels -

würden nach derzeitigem Wissen s stand innert vier Wochen durch natürliche Reparation und Remode lling im Rahmen der Inflammation und Gra nulation der verletzten Strukturen verheilen

( Urk. 8/122/ 4-5 ). 3 . 7

In der Beurteilung vom 1 8. Januar 2023 legte

Dr. E.___

dar , dass eine Dehis zenz, ein Auseinanderweichen zweier benachbarter Gewebestrukturen, sowohl Folge eines Ereignisses als auch anlagebedingt sein könne . Damit eine Dehiszenz den Kriterien der Listendiagnose n Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse oder Bandläsionen entspr eche , m üsse

sie bildgebend objektivierbar sein. Die So no graf ie sei eine dynamische und subjektive Untersuchungsmethode , welche nicht objektivierbar sei . Der muskulotendinöse Übergang sei der fliessende Über gang von Muskel - zu Sehnengewebe und verl aufe nicht entlang einer klaren Grenze . Das Muskelgewebe wand le sich an seinen Enden kontinuierlich in Seh nengewebe um . Die Sehne w achse kontinuierlich in den Knochen ein. Der Über gang sei weder ausschliesslich dem Muskel noch der Sehne zuordenbar. Eine De hiszenz in diesem Bereich entspr eche per se keinem Riss des Muskels oder der Sehne . Das Auseinanderklaffen von Gewebe über eine Strecke von 6 mm, einer reiskorngrossen Lücke entsprechend, begründe somit keine Listenverlet zung/

Diagnose . Am 7. September 2021 sei die Ruptur der langen Bizepssehne erstmalig bildgebend dargestellt worden. Am 2 3. Juli 2021 habe sie bildgebend nicht vor gelegen . Sollte es im Verlauf zwischen dem 2 3. Juli und dem

2. Sep tember 2021 zu einer Ruptur der distalen Bizepssehne gekommen sein, müsse diese auf schicksalshafte Degeneration zurückzuführen sein. Inwiefern die Ruptur des tendino -muskulösen Überganges vorwiegend auf Abnützung oder Erkran kung zurückzuführen sei, bleib e aktuell offen. Hinsichtlich des Vorbringens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers , wonach dieser im Sinne einer Erstaus sage von einem hörbaren Knacken und gleichzeitigem Schmerz berichtet habe , sei darauf hinzuweisen, dass

p lötzliche Sehnenrisse nur in Ausnahmefällen mit hörbaren Geräuschen einhergehen würden

( Urk. 8/133/ 3- 5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini scher Hinsicht auf die Beurteilungen von Dr. E.___ vom 1 0. März 2022 und

2. November 2022

sowie von Dr. F.___ vom 9. Mai 202 2. Im Be schwerdeverfahren

holte sie eine weitere Stellungnahme von Dr. E.___ vom 18. Januar 2023 ein. 4.2

Dr. F.___ legte in der Beurteilung vom 9. Mai 2022 dar , dass einzig die Tatsache, dass die Sehne bei der Arbeit gerissen sei , keine Anerkennung einer

Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes rechtfertige. Weder beim Riss noch bei einer vermeintlich berufsbedingte n Degeneration der langen Bizepssehne handle es sich um eine Berufskrankheit ( Urk. 8/92/1).

Diese Einschätzung ist überzeugend. Dass d ie R uptur der distalen Bizepssehne mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit als Servicetechniker verur sacht w orden sein soll , ist nicht ausgewiesen. Eine allfällige Sehnenscheid en ent zündung

wurde beim Beschwerdeführer – entgegen dessen Einwand (vgl. Urk. 1 S. 6)

ausweislich der Akten

nicht festgestellt . Das Vorliegen einer Berufskrank heit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG ist damit zu verneinen. 4. 3

Im Weiteren steht fest , dass es sich beim Ereignis vom 2 1. Juli 2021

n icht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt.

Die in der MRI-Untersuchung des Ellbogens links vom 7. September 2021 fest gestellte vollständige Ruptur der distalen Bizepssehne mit Retraktion um 9

cm ( Urk. 8/30) stellt sodann

unbestrittenermassen eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG dar , für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist, sofern sie nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00233

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

18. Oktober 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger Weinbergstrasse 73, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1972, ist seit dem 1 5. April 2000 als Servicetechniker bei der Y.___

AG , Zürich, angestellt und dadurch bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert . Am 2 1. Juli 2021 hob der Versicherte im Rahmen von Wartungsarbeiten an einem Lüftungsgerät einen Wärmetauscher an, um ihn nach links auf den Boden zu legen. Dabei verspürte er einen starken Schmerz und konnte danach den linken Arm nicht mehr beugen (Schadenmeldung UVG vom 2 8. Juli 2021, Urk.

8/1). Tags darauf begab sich der Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, der im Bericht vom 2 2. Juli 2021 eine Ruptur der distalen Bizepssehne links diagnostizierte (Urk.

8/ 8/5-6 ). Das am 2 3. Juli 2021 in der Klinik A.___

durchgeführte MRI des Ellbogens links zeigte eine Zerrung der distalen Bizepssehne mit Muskelfaserriss am distalen Muskelbauch . Ein Anhalt für eine (Partial-)Ruptur der Bizepssehne bestand nicht ( Urk. 8/ 29 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Im Be richt vom 3. September 2021

hielt

Dr. med. B.___ ,

FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass ein hochgradi ger Verdacht auf eine Ruptur des distalen Ansatzes der Bizepssehne links bestehe. Er

empfehle die Durchführung eines neuerlichen MRI ( Urk. 8/15). Das am 7. Sep tember 2021 in der Klinik A.___ durchgeführte MRI des Ellbogens links zeigte eine vollständige Ruptur der distalen Bizepssehne mit Retraktion um 9 cm ( Urk. 8/30). Am 2 1. September 2021 nahm Prof. Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, einen operativen Eingriff am linken Ellbogen vor

( Myo-/ Tenolyse distale Bizepssehne, Neurolyse N ervus

cut aneus

ante brachii

lateralis , Refixation distale Bizepssehne in voller Flexion ;

Urk. 8/21). In der Folge erlitt der

Versicherte eine Lungenembolie und eine tiefe Beinvenenthrombose links , weshalb er vom 2 7. bis zum 2 9. September 2021 im Kreiskrankenhaus D.___

stationär behandelt wurde ( Urk. 8/31/5). Am 1 2. Oktober 2021 gab Dr. med. E.___ , FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates, von der Suva eine Stellungnahme ab ( Urk. 8/34). Mit Schreiben vom 1 8. Oktober 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass weder ein Unfall noch eine un fallähnliche Körperschädigung vorl iege . Die Versicherungsleistun gen würden da her per 30.

September 2021 eingestellt. Auf eine Rückforderung der bisher be zahlten Aufwendungen werde verzichtet . Für die Kosten der Opera tion vom 21.

September 2021 könne die Suva nicht aufkommen ( Urk. 8/36). Am 21.

De zember 2021 führte Prof. C.___ einen weiteren operativen Eingriff am lin ken Ellbogen durch ( Adhäsiolyse , Teno -/ Myolyse , Neurolyse N ervus

cut aneus

antebr achii

lateralis , Re- Refixation distale Bizepssehne; Urk. 8/61). Am 1 0. März 2022 nahm Dr. E.___ eine neuerliche Beurteilung vor ( Urk. 8/79). Mit Eingabe vom 1 6. April 2022 beantragte der Versicherte, es sei für den Sehnenriss vom 21.

Juli 202 1 eine Deckungspflicht der Suva anzuerkennen ( Urk. 8/89). Am 9.

Mai 2022 gab Dr. med. F.___ , Fachärztin Arbeitsmedizin, von der Suva eine Beurteilung ab ( Urk. 8/92). Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 hielt die Suva fest, dass weder ein Unfall, eine unfallähnliche Körperschädigung noch eine Berufskrankheit vorliege. Die Versicherungsleistungen würden per 3 0. September 2021 eingestellt ( Urk. 8/98). Dagegen erhob der Versicherte am 5. August 202 2 Einsprache ( Urk. 8/115; vgl. auch E-Mail des Versicherten vom 2 7. Juni 2022, Urk. 8/1 13/2 ) . Am 2. November 2022 nahm Dr. E.___ eine wei tere Beurteilung vor ( Urk. 8/122). Mit Entscheid vom 8. November 2022 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Dezember 2022 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Suva zu verpflich ten, die Kostenfolgen des Schadensereignisses vom 2 1. Juli 202 1 zu tragen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2 ) , unter Beilage der Beurteilung von Dr. E.___ vom 1 8. Januar 2023 ( Urk. 8/133) . Am 31.

Januar 2023 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu ( Urk. 9). Am 2. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein ( Urk. 12) . Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 6.

März 2023 zur Kenntnis gebracht

( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts a nderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). 1.3

UV170220 Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 02.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Ge lenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.4

Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verlet zung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendia gnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.5

UV170260 Gegenstand der Unfallversicherung, Berufskrankheit, Gesetzestext 02.2021 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversiche rung ( UVV ) hat er im Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder be stimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteilig ten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1 mit Hinweis). «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Vorausset zung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die Versicherte für eine gewisse Dauer einem ty pischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ist. 1.6

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer

weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschä digung im Sinne des Gesetzes erlitten habe. Der festgestellte Riss der distalen Bizepssehne links sei nach den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr.

E.___

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen . Darüber hinaus seien gemäss den ebenfalls nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. F.___ auch die Voraussetzungen

von Art. 9 UVG für die Annahme einer Be rufskrankheit nicht erfüllt.

Die Beschwerdegegnerin sei mit Verfügung vom 2. Juni 2022 damit zu Recht auf ihre ursprüngliche

Leistungszusage zurückge kommen. Da sie auf eine Rückforderung der bis zum 3 0. September 2021

zu Un recht erbrachten Leistungen verzichtet ha be , sei es ihr rechtsprechungsgemäss gestattet gewesen ,

ihre Leistungen

ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund mit Wirkung ex nunc et pro futuro einzustellen ( Urk. 2 S.

7

ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die am 2 1. Juli 2021 erlittene Ruptur der distalen Bizepssehne nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Es liege damit eine unfallähnliche Körperschä digung nach Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG vor, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Selbst wenn eine vorbestehende Abnützung oder Krankheit als vorwiegende Ursache des Sehnenrisses nachweisbar wäre, wäre die Beschwer degegnerin indes leistungspflichtig. Denn diesfalls müsste auf eine Berufskrank heit geschlossen werden ( Urk. 1 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 12 ). 3. 3.1

Dr. med. G.___

vom Ortho-Notfall der Klinik A.___ diagnostizierte im Bericht vom 2 3. Juli 2021 eine Ruptur des tendino -muskulösen Übergangs ( caput breve) Musculus biceps brachii links ( adominant ) am 2 1. Juli 2021 ( ICD-10 S46.8). Sie gab an, dass in der Röntgenuntersuchung des Ellbogens links keine frischen ossären Läsionen ersichtlich gewesen seien.

Die Sono graf ie der Schulter und des Oberarms links

habe keinen Gelenk s erguss in der Schulter gezeigt . Die lange Bizepssehne zeige sich im Sulcus

intertubercularis regelrecht. Die distale Bizepssehne im Ellbogenbereich sei ebenfalls regelrecht. Am distalen Anteil des Caput brevis Musculus biceps brachii sei eine ca. 0.6 cm grosse Dehiszenz zwi schen muskulären und tendinösen Anteilen darstellbar. Direkt darunter würden sich regelrechte Oberarmgefässe zeigen. Die Darstellung der ventralen Muskula tur des Oberarms sei regelrecht ( Urk. 3/9). 3.2

Dr. E.___ erklärte in der Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2021, dass eine par tielle distale Bizepssehnenruptur an typischer Stelle gegeben sei. Es liege eine Körperschädigung vor, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sei

( Urk. 8/34). 3 . 3

Prof. C.___

hielt im an Dr. med. H.___

gerichteten Bericht vom 2. November 2021 fest, dass der Unfallbegriff

zwar nicht vollständig erfüllt sei . Bei der vorliegenden Sehnen verletzung handle es sich aber

– anders als bei einer Rotatorenmanschetten -Verletzung –

nicht um eine chronische Ruptur, sondern um eine Sehnenverletzung im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädig ung ( Urk. 8/ 43/3 ). 3 . 4

Dr. E.___ führte in der Beurteilung vom 1 0. März 202 2 aus, dass die

Belastung des Armes durch das Heben und Tragen eines Wärmetauscher s bei einer unver sehrten Sehne zu keiner Geweb es chädigung führe . Es w erde davon ausgegangen, dass es durch das Anspannen der Ellenbogengelenksbeugemuskulatur beim He ben zu einer Belastung der Sehnenursprünge und - a nsätze komme . Die Ellenbo genbeugung w erde durch den Oberarmmuskel, den zweiköpfigen Armmuskel und den Oberarm-Speichenmuskel herbeigeführt oder gehalten. Im gegenständlichen Fall, beim Heben durch Durchführen einer Ellbogenbeugung,

würden alle drei Muskeln aktiviert . D ies gesch ehe unwillkürlich . W illkürlich k önne nur die Beu gung herbeigeführt oder gehalten werden , bis zum Überschreiten der maximalen Haltekraft der Muskeln . Danach kom me es zu einer willkürlich nicht verhinder baren Streckung im Ellbogengelenk . Das Muskel- oder Sehnengewebe reisse dadurch nicht. Bei einem Überschreiten der Haltekraft der Muskulatur liege ein muskuläre s Versagen vor . Das grösste von einem Menschen ( bei m Olympischen Gewichtsheben)

jemals gehobene und gehaltene Gewicht betr age aktuell 267 kg . Hierbei seien keine Sehnen gerissen . Zur Kausalität einer distalen Bizepssehnen ruptur lieg e eine umfassende Studienlage vor . Es müssten prädisponierend v or bestehende degenerative Veränderungen und Risikofaktoren vorliegen, damit es bei einer Belastung zu einer Ruptur komm e. N ebst anlagebedingten Erkrankun gen käme n unter anderem das Zigarettenrauchen, Übergewicht, der Gebrauch von anabolen Steroiden und das leistungsorientierte Gewichtheben in Frage . Weiter würden das Alter, chronische Überlastung mit Mikrorupturen, eine Medi kamenteneinnahme und Autoimmunerkrankungen eine Rolle spielen . Hempfling verlang e , dass bei einer Überschreitung der Zuglast an den Sehnen des Ellbogen gelenks, die zu einem Schaden geführt habe, eine Begleitverletzung vorliegen müsse, entweder der distalen Bizepssehne oder vice versa des Lacertus fibrosus . Es sei nicht wahrscheinlich, dass eine unversehrte distale Bizepssehne isoliert r eiss e , sofern keine Degeneration vorlieg e . Dies spieg le die gegenständliche Situ ation wider, bei welcher intraoperativ eine isolierte komplette Ruptur der distalen Bizepssehne objektiviert worden sei . Die distale Bizepssehne sei

nebenbefundlich nicht abgerissen, sondern komplett abgelöst und stark retrahiert gewesen . Hierbei handle es sich um ein en überwiegend wahrscheinlich kontinuierliche n ver schleissbedingte n Prozess und eine langsame Ablösung. Ludolph habe umfang reiche Studien über das Verhalten von Sehnen unter Belastung dokumentiert und keine andere n Ursache n für Sehneneinrisse als chronische Erkrankung en im Sinne von Sehnenentzündung en feststellen können. Diese würden die Ursache für eine Ablösung einer Sehne von ihrem Ansatz oder Ursprung bilden. Hiervon ausgenommen seien schwere Verletzungen, welche Begleitverletzungen an den gleich geschalteten Sehnen oder an den dazugehörigen Knochengebilden herbei geführt hätten. Solche Verletzungen würden im gegenständlichen Fall

gänzlich fehlen . Im Umkehrschluss m üsse somit eine degenerative V eränderung an der distalen Bizepssehne vor gelegen haben , wenn diese von ihrem Ansatz abgelöst sei. Die geklagte Körperschädigung, die Ruptur der distalen Bizepssehne links , sei vorwiegend und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Erkrankung der distalen Bizepssehne zurückzuführen . Intraoperativ sei ein degenerative s Verschleiss leiden auf entzündlicher Grundlage, eine Tendinose der distalen Bizepssehne mit vollständiger Ablösung von ihrem Ansatz objektiviert worden ( Urk. 8/79/ 3-4 ). 3 . 5

Prof. C.___ legte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 2. April 2022 dar, dass im MRI vom 2 3. Juli 2021 eine H ä matomstrasse entlang der lan gen Bi ze pssehne bis zur

Tuberositas radii

ersichtlich gewesen sei . Dies sei ein Hinweis auf eine traumatische Ruptur der Sehne . Z um Sehnenriss , welcher nach Art. 6 Abs. 2 UVG bei Abwesenheit von degenerativen Ver ä nderungen von der Unfallversicherung zu ü bernehmen sei , sei es durch übermässige Belastung ge kommen . Dass der Sehnenriss zu mehr als 50 % durch Abnutzung oder Erkran kung verursacht gewesen sei, sei nicht korrekt . Die Sehne sei zwar wahrscheinlich

durch die starke Belastung i m Beruf

angegriffen gewesen. Ohne die übermässige Belastung wäre sie aber nicht gerissen. Entsprechend denke er , dass der degene rative Anteil deutlich unter 50 % liege ( Urk. 8/89/5). 3 . 6

Dr. E.___ erklärte in der Beurteilung vom 2. November 2022, dass vorliegend kein plötzliches Ereignis im Sinne eines Unfalls anerkannt worden sei.

Die Frage eines Traumas

sei deshalb nicht von versicherungsmedizinischer Relevanz. Prof.

C.___ sei nicht auf die Frage ein gegangen , inwiefern der objektivierte Bi zepssehnenriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Er beschränk e sich auf die Mutmassung, dass es ohne Belastung zu keinem Seh nenriss gekommen wäre . In der initialen Bildgebung, welche zwei Tage nach dem Ereignis durchgeführt w orden sei , hätten sich Hinweise für einen Muskelfaserriss des körperfernen Endes des Bizepsmuskels gefunden. Es sei ein a usgedehntes Muskelödem des Musculus bi c eps

hu meri im Sinne eines Muskelfaserriss es fest gestellt worden. Klinisch habe dieser Befund eine Nebendiagnose dar gestellt. Der intraoperativ verifizierte Hauptbefund sei die chronische Ruptur der distalen Bi zepssehne gewesen . Der Muskel ( faser ) riss, der einer Listenverletzung lit . d oder lit . e entspreche, sei nicht auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen.

Risse einzelner Muskelfasern, wie im gegenständlichen Fall

die bildgebend dargestell ten Faserrisse des körperfernen Bizepsmuskels - ohne Durchtrennung de s gesam ten Muskels -

würden nach derzeitigem Wissen s stand innert vier Wochen durch natürliche Reparation und Remode lling im Rahmen der Inflammation und Gra nulation der verletzten Strukturen verheilen

( Urk. 8/122/ 4-5 ). 3 . 7

In der Beurteilung vom 1 8. Januar 2023 legte

Dr. E.___

dar , dass eine Dehis zenz, ein Auseinanderweichen zweier benachbarter Gewebestrukturen, sowohl Folge eines Ereignisses als auch anlagebedingt sein könne . Damit eine Dehiszenz den Kriterien der Listendiagnose n Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse oder Bandläsionen entspr eche , m üsse

sie bildgebend objektivierbar sein. Die So no graf ie sei eine dynamische und subjektive Untersuchungsmethode , welche nicht objektivierbar sei . Der muskulotendinöse Übergang sei der fliessende Über gang von Muskel - zu Sehnengewebe und verl aufe nicht entlang einer klaren Grenze . Das Muskelgewebe wand le sich an seinen Enden kontinuierlich in Seh nengewebe um . Die Sehne w achse kontinuierlich in den Knochen ein. Der Über gang sei weder ausschliesslich dem Muskel noch der Sehne zuordenbar. Eine De hiszenz in diesem Bereich entspr eche per se keinem Riss des Muskels oder der Sehne . Das Auseinanderklaffen von Gewebe über eine Strecke von 6 mm, einer reiskorngrossen Lücke entsprechend, begründe somit keine Listenverlet zung/

Diagnose . Am 7. September 2021 sei die Ruptur der langen Bizepssehne erstmalig bildgebend dargestellt worden. Am 2 3. Juli 2021 habe sie bildgebend nicht vor gelegen . Sollte es im Verlauf zwischen dem 2 3. Juli und dem

2. Sep tember 2021 zu einer Ruptur der distalen Bizepssehne gekommen sein, müsse diese auf schicksalshafte Degeneration zurückzuführen sein. Inwiefern die Ruptur des tendino -muskulösen Überganges vorwiegend auf Abnützung oder Erkran kung zurückzuführen sei, bleib e aktuell offen. Hinsichtlich des Vorbringens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers , wonach dieser im Sinne einer Erstaus sage von einem hörbaren Knacken und gleichzeitigem Schmerz berichtet habe , sei darauf hinzuweisen, dass

p lötzliche Sehnenrisse nur in Ausnahmefällen mit hörbaren Geräuschen einhergehen würden

( Urk. 8/133/ 3- 5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini scher Hinsicht auf die Beurteilungen von Dr. E.___ vom 1 0. März 2022 und

2. November 2022

sowie von Dr. F.___ vom 9. Mai 202 2. Im Be schwerdeverfahren

holte sie eine weitere Stellungnahme von Dr. E.___ vom 18. Januar 2023 ein. 4.2

Dr. F.___ legte in der Beurteilung vom 9. Mai 2022 dar , dass einzig die Tatsache, dass die Sehne bei der Arbeit gerissen sei , keine Anerkennung einer

Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes rechtfertige. Weder beim Riss noch bei einer vermeintlich berufsbedingte n Degeneration der langen Bizepssehne handle es sich um eine Berufskrankheit ( Urk. 8/92/1).

Diese Einschätzung ist überzeugend. Dass d ie R uptur der distalen Bizepssehne mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit als Servicetechniker verur sacht w orden sein soll , ist nicht ausgewiesen. Eine allfällige Sehnenscheid en ent zündung

wurde beim Beschwerdeführer – entgegen dessen Einwand (vgl. Urk. 1 S. 6)

ausweislich der Akten

nicht festgestellt . Das Vorliegen einer Berufskrank heit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG ist damit zu verneinen. 4. 3

Im Weiteren steht fest , dass es sich beim Ereignis vom 2 1. Juli 2021

n icht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt.

Die in der MRI-Untersuchung des Ellbogens links vom 7. September 2021 fest gestellte vollständige Ruptur der distalen Bizepssehne mit Retraktion um 9

cm ( Urk. 8/30) stellt sodann

unbestrittenermassen eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG dar , für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist, sofern sie nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. E. 1.4 ). Umstritten ist nun, ob die Sehnenruptur am 2 1. Juli 2021 entstanden und ob sie vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 4. 4

Dr. E.___ legte in den Beurteilungen vom 1 0. März 2022, 2. November 2022 und 1 8. Januar 2023 im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass - die Ruptur der langen Bizepssehne am 2 3. Juli 2021 noch nicht bildgebend dargestellt worden sei, sondern erst am

7. September 2021 ; - die am 2 1. Juli 2021 erfolgte

Belastung des Armes durch das Heben und Tragen eines Wärmetauscher s bei einer unversehrten Sehne zu keiner Geweb es chädigung führe n könne ; -

v orbestehende degenerative Veränderungen und Risikofaktoren (etwa Rauchen, Übergewicht, fortgeschrittenes Alter, chronische Überlastung mit Mikrorupturen, Medikamenteneinnahme, Autoimmunerkrankungen oder

chronische Erkrankung en im Sinne von Sehnenentzündung en) vorliegen

müssten , damit es bei einer derartigen Belastung zu einer Ruptur der distalen Bizepssehne komm e ; - selbst beim Heben von sehr grossen Gewichten grundsätzlich keine Sehnen

reissen würden ; - intraoperativ eine isolierte komplette Ruptur der distalen Bizepssehne

objektiviert worden sei, was für eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Verletzung spreche ; - keine Begleitverletzungen an den gleich geschalteten Sehnen oder an den dazugehörigen Knochengebilden festgestellt worden seien, was ebenfalls für eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Verletzung spreche ; - die am 2 3. Juli 2021 sono graf isch festgestellte Dehiszenz keinem Riss des Muskels oder der Sehne entspreche; - d ie distale Bizepssehne nicht abgerissen gewesen sei , sondern komplett abgelöst und stark retrahiert , was überwiegend wahrscheinlich einen kontinuierliche n verschleissbedingte n Prozess

darstelle ; - plötzliche Sehnenrisse höchstens in Ausnahmefällen mit hörbaren Ge räuschen einhergehen würden ;

begründet dar, weshalb ein Sehnenriss vorliege, der vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei.

Dieser Einschätzung widersprachen

Prof.

C.___ und der Beschwerdeführer selbst im Wesentlichen mit der Begründung, dass - Dr. Z.___ bereits am 2 2. Juli 2021 eine distale Bizepssehnenruptur links festgestellt habe ( Urk. 1 S. 3) ; - der Beschwerdeführer von Anfang an von einem Knallgeräusch berichtet habe, welches bei einem Sehnenriss typischerweise wahrgenommen werde ( Urk. 1 S. 10) ; - die am 2 3. Juli 2021

sono graf isch festgestellte Durchtrennung des Gewebes

(Dehiszenz) von 0,6 cm den Riss zwischen Muskel und Sehne eindeutig aufgezeigt habe ( Urk. 1 S. 3 und Urk. 1 S. 13 ) ; - der linke Oberarm

anlässlich des MRI vom 2 3. Juli 2021 stark geschwollen gewesen und die Verletzung nicht klar dargestellt worden sei , so dass die zweite Bildgebung anfangs September 2021 notwendig gew orden sei ( Urk. 1 S. 11) ; - es sich b ei der Ruptur der distalen Bizepssehne

– anders als bei einer Rotatorenmanschetten -Verletzung – nicht um eine chronische Ruptur, sondern um eine nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Sehnenverletzung handle ; - i m MRI vom 2 3. Juli 2021 eine H ä matomstrasse entlang der langen Bi ze pssehne bis zur

Tuberositas radii

ersichtlich gewesen sei , was ein Hinweis auf eine traumatische Ruptur der Sehne

bilde ; - Dr. E.___ abstrakt argumentiere, ohne konkreten Bezug zum Be schwerdeführer , zu seine r Vorgeschichte und

seinem Gesundheitszustand ( Urk. 1 S. 6 f.) ; - die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz unterstelle Prädisposition wegen Rauchens nicht zutreffe, da er seit Jahren Nichtraucher sei ( Urk. 1 S. 13) ; - beim Beschwerdeführer nie, weder vor noch nach dem Ereignis vom 2 1. Juli 2021, namentlich auch nicht während der Operation, Anzeichen von Abnutzung oder Erkrankung des Gewebes festgestellt worden seien ( Urk. 1 S. 13) ;

- die Sehne zwar wahrscheinlich durch die starke Belastung im Beruf angegriffen gewesen sei, der Sehnenriss jedoch durch die übermässige Belastung entstanden sei ; - die untere Bizepssehne oft und typischerweise bei einer ruckartigen Bewegung

reisse , wenn schwere Gegenstände gehoben würden ; dies auch ohne grossen Kraftaufwand ( Urk. 1 S. 13) . 4 . 5

Angesichts dieser substantiierten Vorbringen vo n Prof. C.___ und des Beschwer deführers , die durch Dr. E.___ nicht vollständig – jedenfalls nicht für das Ge richt prüfend nachvollziehbar – ausgeräumt werden konnten, bestehen geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Fest stellungen von

Dr. E.___ , denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger zukommt (vgl. E. 1. 6 ). Umgekehrt gilt dies jedoch auch für die Beurteilung von Prof. C.___ .

Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob der Beschwerdeführer die Ruptur der distalen Bizepssehne links beim Ereignis vom 2 1. Juli 2021 erlitten hat und ob diese vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich. 5.

In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ex tern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl