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UV.2022.00229

Berufskrankheit; erneute Anmeldung zum Leistungsbezug bei hängigem Gerichtsverfahren; Wechsel des Unfallversicherers. (BGE 8C_226/2023)

Zürich SozVersG · 2023-02-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1970 geborene X.___ war ab dem 1. Mai 2015 als Sekre tariatsmitarbeiterin bei der Genossenschaft Y.___ ange stellt und als solche bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG ( Generali ) unfallversichert. Im Zusammenhang mit einem Verdacht auf Krankheit durch Schimmelpilze erstellte sie am 15. Oktober 2020 eine Schadenmeldung unter Hin weis auf behandlungsbedürftige Beschwerden seit dem 3. Oktober 2020. Im Rah men der medizinischen Abklärungen wurde eine chronische Rhinosinusitis ohne Polypen diagnostiziert, welche am 23. Dezember 2020 operativ saniert wurde. Im Rahmen der weiteren Abklärungen wurde bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin (Suva) , eine ärztliche Beurteilung einge holt (Bericht vom 7. Juni 2021). Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 verneinte die Generali einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversiche rung. Im Zuge des Einspracheverfahrens holte der Unfallversicherer eine ergän zende Stellungnahme bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin und Vertrauensarzt SGV, ein (Bericht vom 6. Mai 2022; vgl. Akten und Urteil im Prozess Nr. UV .2022.00131 ). 1.2

Mit Datum vom 9. Juni 2022 reichte die Versicherte eine erneute Schaden meldung bei der Generali ein, wiederum unter Hinweis auf den Schaden vom 3.

Oktober 2020 (Urk. 10/2). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 bestätigte die Generali die Verfügung vom 9. Juli 2021 ( vgl. Urk. 9/80 sowie Urk. 2 im Prozess Nr. UV.2022.00131 ). Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 trat die Generali auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug nicht ein, unter Hinweis darauf, dass gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen beim zuständigen Versicherungs gericht Beschwerde erhoben werden könne (Urk. 10/8). 1.3

Mit Beschluss vom 24. August 2022 trat das hiesige Gericht auf die gegen die Verfügung vom 27. Juli 2022 erhobene Beschwerde nicht ein, da mangels Durch führung des Einspracheverfahrens kein Anfechtungsobjekt gegeben war (Urk.

10/16). Mit Verfügung vom 27. September 2022 trat die Generali auf die erneute Schadenmeldung wiederum nicht ein (Urk. 10/18). Auf die gegen den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 24. August 2022 erhobene Beschwerde trat das Bun desgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2022 nicht ein (Urk. 10/28). Mit Ein spracheentscheid vom 9. November 2022 bestätigte die Generali die Verfü gung vom 27. September 2022 (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

7. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihre gesundheitlichen Beschwerden als Berufskrankheit anzuerkennen und die entsprechenden Kosten zu übernehmen; weiter beantrage sie die unent geltliche Rechtspflege, den Erlass der Verfahrenskosten sowie eine Entschädigung (Urk. 1 S. 1 ).

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerde zur Stellungnahme unterbereitet (Urk. 4). Mit Schreiben vom 15.

Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den Akten (Urk. 5 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20.

Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom

4. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (U rk. 9 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom

10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (U rk. 13 ) . Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den Akten (Urk. 14 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliess lich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verur sacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er im Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursa chung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gege ben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (Urteil des Bundesge richts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1 mit Hinweis). «Ausschliess liche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). 1.2

Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Vorausset zung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist. 1.3

Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Ver sicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Ver sicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als die versicherte Person zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war (Art. 77 Abs. 1 UVG). Bei Nicht berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die verun fallte Person zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG). Durch diese Vorschriften wird bestimmt, welcher Versicherer leistungs pflichtig ist, wenn bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/ dd mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zeitlich wiederum auf das Ereignis im Oktober 2020 bezogen habe. Die Beurteilung dieses Zeitraums sei aber bereits im Rahmen des Verfahrens Nr. UV.2022.00131 am hiesigen Gericht anhängig. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Genossenschaft B.___ am 20. April 2021 gelöscht worden und deren Aktiven und Pas siven durch die Genossenschaft Y.___ übernommen worden seien, wobei deren Arbeitnehmer bei der Solida Versicherungen AG ( Solida ) ver sichert seien. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin den Krankheitsaus bruch vom 21. Juli 2022 auch der Solida gemeldet. Dies führe in Bestätigung der Nichteintretensverfügung vom 27. September 2022 zur Abweisung der Einspra che (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber schilderte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise den Sachver halt im Wesentlichen wie er schon dem Prozess Nr. UV . 2022.00131 zugrunde liegt (vgl. Urk. 1 S. 1-9). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der in diesem Verfah ren angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 datiert , was in diesem Verfahren die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt. Für den Zeitraum ab Juli 2022 führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, am 21.

Juli 2022 bei der Arbeit erneut einen Schockzustand erlitten zu habe n (Urk.

1 S. 10 f.). 3. 3.1

In materieller Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungs begehrens mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses UV .2022.00131. Die erneute Schadenanmeldung datiert demgegenüber vom 9. Juni 2022 und ging damit vor dem Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein. Der Sachverhalt, wie er sich bis zur zweiten Leistungsanmeldung zugetragen hat, ist damit im Rahmen des Prozesses UV .2022.00131 zu berücksichtigen , da diesbe züglich der 5. Juli 2022 als Grenze der Überprüfungsbefugnis gilt. 3.2

Für die Zeit nach dem 5. Juli 2022 wies die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere auf einen Vorfall vom 21. Juli 2022 hin. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht aus , dass es im Zuge der Übernahme der Genossenschaft B.___ per 20.

April

2021 zu einem Wechsel des Unfallversicherers gekommen ist. Dies war auch der Beschwerdeführerin bekannt, meldete sie das Ereignis vom 21. Juli 2022 doch am 26. Juli 2022 bei der nunmehr zuständigen Solida an (Urk. 12/2e). Die Beschwer degegnerin ist für jenen Vorfall nicht zuständig. 3.3

Zusammenfassend sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin damit nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des ange fochtenen Einspracheentscheid s vom 9. November 2022 führt.

Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens erübrigen sich bei der nicht anwalt lich vertretenen Beschwerdeführerin Ausführungen zu einem Kostennachlass sowie zur unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund des Unterliegens im vorliegen den Verfahren fällt die Ausrichtung einer Entschädigung ohnehin ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliess lich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verur sacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er im Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursa chung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gege ben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (Urteil des Bundesge richts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1 mit Hinweis). «Ausschliess liche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).

E. 1.2 Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Vorausset zung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist.

E. 1.3 Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Ver sicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Ver sicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als die versicherte Person zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war (Art. 77 Abs. 1 UVG). Bei Nicht berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die verun fallte Person zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG). Durch diese Vorschriften wird bestimmt, welcher Versicherer leistungs pflichtig ist, wenn bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/ dd mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zeitlich wiederum auf das Ereignis im Oktober 2020 bezogen habe. Die Beurteilung dieses Zeitraums sei aber bereits im Rahmen des Verfahrens Nr. UV.2022.00131 am hiesigen Gericht anhängig. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Genossenschaft B.___ am 20. April 2021 gelöscht worden und deren Aktiven und Pas siven durch die Genossenschaft Y.___ übernommen worden seien, wobei deren Arbeitnehmer bei der Solida Versicherungen AG ( Solida ) ver sichert seien. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin den Krankheitsaus bruch vom 21. Juli 2022 auch der Solida gemeldet. Dies führe in Bestätigung der Nichteintretensverfügung vom 27. September 2022 zur Abweisung der Einspra che (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber schilderte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise den Sachver halt im Wesentlichen wie er schon dem Prozess Nr. UV . 2022.00131 zugrunde liegt (vgl. Urk. 1 S. 1-9). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der in diesem Verfah ren angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 datiert , was in diesem Verfahren die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt. Für den Zeitraum ab Juli 2022 führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, am 21.

Juli 2022 bei der Arbeit erneut einen Schockzustand erlitten zu habe n (Urk.

1 S. 10 f.). 3. 3.1

In materieller Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungs begehrens mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses UV .2022.00131. Die erneute Schadenanmeldung datiert demgegenüber vom 9. Juni 2022 und ging damit vor dem Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein. Der Sachverhalt, wie er sich bis zur zweiten Leistungsanmeldung zugetragen hat, ist damit im Rahmen des Prozesses UV .2022.00131 zu berücksichtigen , da diesbe züglich der 5. Juli 2022 als Grenze der Überprüfungsbefugnis gilt. 3.2

Für die Zeit nach dem 5. Juli 2022 wies die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere auf einen Vorfall vom 21. Juli 2022 hin. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht aus , dass es im Zuge der Übernahme der Genossenschaft B.___ per 20.

April

2021 zu einem Wechsel des Unfallversicherers gekommen ist. Dies war auch der Beschwerdeführerin bekannt, meldete sie das Ereignis vom 21. Juli 2022 doch am 26. Juli 2022 bei der nunmehr zuständigen Solida an (Urk. 12/2e). Die Beschwer degegnerin ist für jenen Vorfall nicht zuständig. 3.3

Zusammenfassend sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin damit nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des ange fochtenen Einspracheentscheid s vom 9. November 2022 führt.

Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens erübrigen sich bei der nicht anwalt lich vertretenen Beschwerdeführerin Ausführungen zu einem Kostennachlass sowie zur unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund des Unterliegens im vorliegen den Verfahren fällt die Ausrichtung einer Entschädigung ohnehin ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 7 Dezember 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihre gesundheitlichen Beschwerden als Berufskrankheit anzuerkennen und die entsprechenden Kosten zu übernehmen; weiter beantrage sie die unent geltliche Rechtspflege, den Erlass der Verfahrenskosten sowie eine Entschädigung (Urk. 1 S. 1 ).

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerde zur Stellungnahme unterbereitet (Urk. 4). Mit Schreiben vom 15.

Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den Akten (Urk. 5 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20.

Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom

4. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (U rk. 9 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom

E. 10 Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (U rk. 13 ) . Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den Akten (Urk. 14 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00229

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

9. Februar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1970 geborene X.___ war ab dem 1. Mai 2015 als Sekre tariatsmitarbeiterin bei der Genossenschaft Y.___ ange stellt und als solche bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG ( Generali ) unfallversichert. Im Zusammenhang mit einem Verdacht auf Krankheit durch Schimmelpilze erstellte sie am 15. Oktober 2020 eine Schadenmeldung unter Hin weis auf behandlungsbedürftige Beschwerden seit dem 3. Oktober 2020. Im Rah men der medizinischen Abklärungen wurde eine chronische Rhinosinusitis ohne Polypen diagnostiziert, welche am 23. Dezember 2020 operativ saniert wurde. Im Rahmen der weiteren Abklärungen wurde bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin (Suva) , eine ärztliche Beurteilung einge holt (Bericht vom 7. Juni 2021). Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 verneinte die Generali einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversiche rung. Im Zuge des Einspracheverfahrens holte der Unfallversicherer eine ergän zende Stellungnahme bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin und Vertrauensarzt SGV, ein (Bericht vom 6. Mai 2022; vgl. Akten und Urteil im Prozess Nr. UV .2022.00131 ). 1.2

Mit Datum vom 9. Juni 2022 reichte die Versicherte eine erneute Schaden meldung bei der Generali ein, wiederum unter Hinweis auf den Schaden vom 3.

Oktober 2020 (Urk. 10/2). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 bestätigte die Generali die Verfügung vom 9. Juli 2021 ( vgl. Urk. 9/80 sowie Urk. 2 im Prozess Nr. UV.2022.00131 ). Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 trat die Generali auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug nicht ein, unter Hinweis darauf, dass gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen beim zuständigen Versicherungs gericht Beschwerde erhoben werden könne (Urk. 10/8). 1.3

Mit Beschluss vom 24. August 2022 trat das hiesige Gericht auf die gegen die Verfügung vom 27. Juli 2022 erhobene Beschwerde nicht ein, da mangels Durch führung des Einspracheverfahrens kein Anfechtungsobjekt gegeben war (Urk.

10/16). Mit Verfügung vom 27. September 2022 trat die Generali auf die erneute Schadenmeldung wiederum nicht ein (Urk. 10/18). Auf die gegen den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 24. August 2022 erhobene Beschwerde trat das Bun desgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2022 nicht ein (Urk. 10/28). Mit Ein spracheentscheid vom 9. November 2022 bestätigte die Generali die Verfü gung vom 27. September 2022 (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

7. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihre gesundheitlichen Beschwerden als Berufskrankheit anzuerkennen und die entsprechenden Kosten zu übernehmen; weiter beantrage sie die unent geltliche Rechtspflege, den Erlass der Verfahrenskosten sowie eine Entschädigung (Urk. 1 S. 1 ).

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerde zur Stellungnahme unterbereitet (Urk. 4). Mit Schreiben vom 15.

Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den Akten (Urk. 5 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20.

Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom

4. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (U rk. 9 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom

10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (U rk. 13 ) . Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu den Akten (Urk. 14 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliess lich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verur sacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er im Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursa chung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gege ben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (Urteil des Bundesge richts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1 mit Hinweis). «Ausschliess liche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). 1.2

Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Vorausset zung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist. 1.3

Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Ver sicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Ver sicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als die versicherte Person zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war (Art. 77 Abs. 1 UVG). Bei Nicht berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die verun fallte Person zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG). Durch diese Vorschriften wird bestimmt, welcher Versicherer leistungs pflichtig ist, wenn bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/ dd mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zeitlich wiederum auf das Ereignis im Oktober 2020 bezogen habe. Die Beurteilung dieses Zeitraums sei aber bereits im Rahmen des Verfahrens Nr. UV.2022.00131 am hiesigen Gericht anhängig. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Genossenschaft B.___ am 20. April 2021 gelöscht worden und deren Aktiven und Pas siven durch die Genossenschaft Y.___ übernommen worden seien, wobei deren Arbeitnehmer bei der Solida Versicherungen AG ( Solida ) ver sichert seien. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin den Krankheitsaus bruch vom 21. Juli 2022 auch der Solida gemeldet. Dies führe in Bestätigung der Nichteintretensverfügung vom 27. September 2022 zur Abweisung der Einspra che (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber schilderte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise den Sachver halt im Wesentlichen wie er schon dem Prozess Nr. UV . 2022.00131 zugrunde liegt (vgl. Urk. 1 S. 1-9). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der in diesem Verfah ren angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 datiert , was in diesem Verfahren die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt. Für den Zeitraum ab Juli 2022 führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, am 21.

Juli 2022 bei der Arbeit erneut einen Schockzustand erlitten zu habe n (Urk.

1 S. 10 f.). 3. 3.1

In materieller Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungs begehrens mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses UV .2022.00131. Die erneute Schadenanmeldung datiert demgegenüber vom 9. Juni 2022 und ging damit vor dem Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein. Der Sachverhalt, wie er sich bis zur zweiten Leistungsanmeldung zugetragen hat, ist damit im Rahmen des Prozesses UV .2022.00131 zu berücksichtigen , da diesbe züglich der 5. Juli 2022 als Grenze der Überprüfungsbefugnis gilt. 3.2

Für die Zeit nach dem 5. Juli 2022 wies die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere auf einen Vorfall vom 21. Juli 2022 hin. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht aus , dass es im Zuge der Übernahme der Genossenschaft B.___ per 20.

April

2021 zu einem Wechsel des Unfallversicherers gekommen ist. Dies war auch der Beschwerdeführerin bekannt, meldete sie das Ereignis vom 21. Juli 2022 doch am 26. Juli 2022 bei der nunmehr zuständigen Solida an (Urk. 12/2e). Die Beschwer degegnerin ist für jenen Vorfall nicht zuständig. 3.3

Zusammenfassend sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin damit nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des ange fochtenen Einspracheentscheid s vom 9. November 2022 führt.

Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens erübrigen sich bei der nicht anwalt lich vertretenen Beschwerdeführerin Ausführungen zu einem Kostennachlass sowie zur unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund des Unterliegens im vorliegen den Verfahren fällt die Ausrichtung einer Entschädigung ohnehin ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15/1-15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty