Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975 , war seit August 2018 in seiner Firma Y.___
GmbH als Geschäftsführer und Reinigungsmitarbeiter tätig (vgl. Urk. 11/50 S. 2) und damit bei der Suva versichert, als er sich am 2 9. September 2018 bei einem Sturz von einer Leiter Verletzungen des linken Knies und des rechten Unterarms zuzog ( Urk. 11/1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die
bis anhin erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 1 7. Juni 2022 per 3 0. September 2022 ein ( Urk. 11/280) und verneinte mit Verfügung vom 2. August 2022 einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung ( Urk. 11/295). Die vom Versicherten am 1 4. September 2022 ( Urk. 11/302), ergänzt am 4. Oktober 2022 ( Urk. 11/306) erhobene Einsprache hiess die Suva am 4. November 2022 teilweise gut, indem sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integri tätseinbusse von 20 % zusprach ( Urk. 11/318 / 2-16 = Urk. 2/2).
2.
Der Versicherte erhob am 5. Dezember 2022 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2. August 2022, wobei es sich offensichtlich um ein Versehen handelt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien die ihm gesetzlich zustehenden Sozialversicherungsleistungen gemäss Bun desgesetz über die Unfallversicherung (UVG) für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. September 2022 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1) , eventuell sei die Angelegenheit zur rechtserheblichen Sachverhaltserklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen und in der Folge seien ihm die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen auszurichten (S. 2 Ziff. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2023 ( Urk.
10) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 5. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 1 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 09.2022 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).
1.3
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.4
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/2) da von aus, gestützt auf die vollumfänglich nachvollziehbare Beurteilung ihres Kreisarztes med. pract . Z.___
sei über den 3 0. Juni 2022 hinaus von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Obwohl die Schmer zen unfallkausal seien, könnten mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln keine Verbesserung mehr erreicht werden. Eine kausale Therapie der Gonarthrose (Implantation einer Prothese) könne gemäss Universitätsklinik A.___
ebenfalls nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer dafür zu jung sei.
Unfallbedingt sei ein Einsatz des Beschwerdeführers gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ganz tags und uneingeschränkt möglich (S. 9). Für die Ermittlung des Invalidenein kommens könnten Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen werden, womit für das Jahr 2022 gestützt auf die LSE 202 0
ein Jahreseinkommen von Fr. 6 6 ' 661 . -- ermittelt worden s ei. Der noch verfügte leidensbedingte Abzug von 10 % erscheine angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nicht gerechtfertigt , zumal dem Beschwerdeführer aufgrund des massgeblichen Zumut barkeitsprofils immerhin noch leichte körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar seien (S. 10) . Ohne den Unfall würde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen Validenlohn von Fr. 65'000.-- erzielen. Stelle man dieses massgebliche und unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- dem zumutbaren Invaliden einkommen von Fr. 66'661.-- gegenüber, so ergebe sich für den Beschwerde führer keine seitens der Unfallversicherung massgebliche Erwerbsunfähigkeit , womit die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht verneint worden seien (S. 12). Unter Berücksichtigung der inzwischen ergangenen neuen Arztberichte und in Kenntnis der Ergebnisse der in der Zwischenzeit durch geführten weiteren medizinischen und spezialärztlichen Abklärungen habe med.
pract . Z.___ seine Beurteilung im November 2022 ergänzt, dass bereits das MRI des linken Knies vom 6. Dezember 2018 eine mittelschwere mediale Femorotibi alarthrose , eine geringe Femoropatellararthrose sowie einen kleinen Gelenkser guss gezeigt habe. Für eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose und ins besondere auch die erwähnte Femoropatellararthrose sei eine Entwicklungszeit von mehreren Jahren notwendig. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2018 operiert worden (mediale Teilme n iskektomie ) , sodass von einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen sei. Im MRI vom 1 1. Januar 2022 zeige sich immer noch die medial betonte Gonarthrose mit pro gredienten Knorpeldefekten femorotibial sowie wenig Reizzustand. Obwohl hier mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zweifelsfrei dargelegt werden könne, dass es zu einer Verschlimmerung der schon präoperativ und auch schon vor dem Unfall bestehenden Gonarthrose gekommen sei, sollte doch wissenschaftlich in Erwägung gezogen werden , dass sich eine Gonarthrose überwiegend wahrscheinlich durch eine Teilmeniskektomie verschlimmern könne und überwiegend wahrscheinlich werde. Auch wenn das hier (noch) nicht einge treten sei, sei somit doch davon auszugehen, dass sich eine mittelschwere in eine schwere Gonarthrose verwandeln werde. Es sei daher dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 20 %
zuzusprechen (S. 13 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide nach wie vor an starken Schmerzen. Seit dem Unfall seien bereits drei Operationen durchgeführt worden, wobei unter anderem ein Nerv eingeschlafen sei und mehrere Schmerzinfiltrationen durchgeführt worden seien. Bisher sei keine Besserung in Sicht , dennoch versuche er mit Therapien die Beschwerden weiterhin zu behandeln. Es zeige sich deutlich ein ausgeprägtes neuropathisches Schmerzsyndrom, weshalb eine Schmerztherapie eingeleitet worden sei. Diese Therapie sei noch nicht beendet, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei. Die medizinische Behandlung sei zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und der medi zinische Endzustand nicht erreicht. Die Differentialdiagnose im Hinblick auf die neuropathische Komponente sei nach wie vor ausstehend (S. 4) . Mit der Invalidi tätsbemessung sei er nicht einverstanden. Gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Tabellenlöhne LSE 2018 ergebe sich einen Monatslohn von Fr. 4'756.-- . Nach der gleichen Berechnungsmethode wie die Suva bereits in der Verfügung angewendet habe, ergebe dies eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 8'951.-- und somit einen IV-Grad von 13 % . Aus diesem Grund sei die Rentenverfügung erneut zu überprüfen und entsprechend anzupassen (S. 6) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist das Vorliegen des medizinischen Endzustandes und damit die Frage der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 3 0. September 2022 sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Zusprache einer Integri tätsentschädigung von 20 % wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. Urk. 1 ) . 3. 3.1
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 7. Dezember 2018 ( Urk. 11/18) und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - mediale Meniskushinterhornläsion Knie links nach Distorsionstrauma am 2 9. September 2018 - vordere chronische Kreuzbandruptur rechts bei - vordere Kreuzband (VKB)-Partialruptur bei Status nach Distorsions trauma Knie rechts am 1. Juli 2006 - Status nach Teilmeniskektomie medial rechts am 1 3. Februar 2008 - Status nach erneuter Kniedistorsion am 6. Februar 2009
Sie führten aus,
das MRI vom linken Knie vom 6. Dezember 2018 zeige eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose sowie eine geringe Femoropatellar arthrose . Es sei ein k l ein er Gelenkerguss und ein v on der Bakerzyste ausgehendes multilobuliertes Gangliensystem zu sehen (vgl. hierzu auch Urk. 11/21) . Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers sollte eine Meniskusnaht angestrebt werden. Sollte dies nicht möglich sein, wäre eine Teilmeniskektomie indiziert. Da die Rissbildung im MRI als allenfalls reparabel erscheine, werde dem Beschwer deführer zur Meniskusnaht geraten (S. 2) . 3.2
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 11/22) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie die am 1 4. Dezember 2018 durchgeführte Kniearthroskopie links mit medialer Teilmenis kektomie am Hinterhorn des linken Knies. Sie führten aus, es bestehe ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit stets schmerzkompensiertem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer werde in subjektivem Wohlbefinden mit intakter Sensomotorik im Operationsgebiet und reizlosen Wundverhältnissen entlassen. 3.3
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 6. Mai 2019 ( Urk. 11/ 53 ) und nannten als Diagnosen eine beginnende medialbetonte Gonarthrose links bei Status nach Kniearthroskopie, medialer Teilmeniskektomie am Hinterhorn des linken Knies am 1 4. Dezember 2018 bei Meniskushinterhornläsion nach Distor sionstrauma am 2 9. September 2018 sowie eine vordere chronische Kreuz bandruptur rechts. Sie führten aus, die geplante therapeutische Kniegelenksin filtration links sei noch nicht erfolgt. Die valgisierende
Unloader -Schiene sei vom Beschwerdeführer nicht gut vertragen worden. Die Physiotherapie sei durchge führt und die Beinachse zunehmend stabilisiert worden, was bereits zu einer deutlichen Beschwerdebesserung geführt habe (S. 1) . Es bestünden weiterhin Symp tome der bekannten Degeneration des medialen Kompartiments bei meniskopri ver Situation. Es werde vorerst die besprochene therapeutische Infiltration durch geführt, gefolgt von Physiotherapie (S. 2) . 3.4
Die Ärzte der Rehaklinik B.___
berichteten am 1 2. Mai 2020 ( Urk. 11/118) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 0. März bis 5. Mai 2020 (mit Behandlungsunterbruch vom 1 3. bis 2 7. März 2020) und führten aus, beim Aus tritt bestünden belastungsabhängige Schmerzen am linken Knie, eine einge schränkte Beweglichkeit des linken Kniegelenks, eine reduzierte Gehstrecke sowie eine psychosoziale Belastungssituation mit unklarer beruflicher Zukunft (S. 1). Es werde die ambulante physiotherapeutisch begleitete medizinische Trainings therapie sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms empfohlen. Die Ziele seien der Erhalt und längerfristig eine sukzessive weitere Verbesserung all tags
- und berufsspezifischer Kraft- und Ausdauerkomponenten, der Ge l enksfunk tion, der Muskelfunktion und weitere Schmerzlinderung (S. 2) . Im MRI vom Knie links vom 1 0. März 2020 zeige sich eine progrediente femo r otibiale Arthrose (medial betont) sowie eine schwere Schädigung des Innenmeniskus mit komple xem Riss. Im Rahmen der Konsultation an der Universitätsklinik A.___ am 1 0. März 2020 sei eine operative Sanierung der im MRI gesehenen medialen Meniskusläsion in der Gesamtschau als wenig erfolgversprechend gesehen wor den (S. 2 f.) . Bei fortschreitender Arthrose bestünde schlussendlich die Möglich keit einer Implantation einer Knieprothese , wobei die Indikation in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers möglichst spät gestellt werden sollte. Das Aus mass der Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht erklären (S. 3).
Die berufliche Tätigkeit in der Reinigung sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, da es sich um eine kniebelastende Tätigkeit handle. Ihm sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne kniebelastende Tätigkeiten , ohne häufige Zwangs haltung für die Knie, ohne häufiges Knien, Arbeiten in Hockestellung oder Krie chen, kein häufiges Treppen- oder Leitersteigen ganztags zumutbar. Diese Zumutbarkeit gelte, sofern sich bei der nächsten Kontrolle keine neuen Erkennt nisse ergäben (S. 2) .
3.5
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 6. Juni 2020 ( Urk. 11/123) über die klinische Verlaufskontrolle und führten aus, leider sei es beim Beschwerdeführer trotz erfolgreicher Gewichtsabnahme und erfolgter kon servativer Therapie zu keiner Beschwerdebesserung gekommen. Zurzeit seien weiterhin die linksseitigen Kniebeschwerden führend, jedoch auch zunehmen d rechtsseitige, medialbetonte Gelenkbeschwerden. Hinsichtlich des linken Knies seien bildmorphologisch Chondropathien sowie osteophytäre Anbauten medial betont, jedoch in allen Gelenkkompartimenten ersichtlich. Eine mögliche endop rothetische Versorgung sei bei diesem jungen Patienten , wenn irgendwie möglich und im Rahmen des Leidensdruckes vertretbar, hinauszuzögern. Entsprechend sei momentan aufgrund eingeschränkte r operative r Möglichkeiten ein abwartendes Verhalten vorgeschlagen worden.
3.6
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 6. Oktober 2020 ( Urk. 11/151 ) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 5. Oktober 2020 sowie die durchgeführte laterale closing-wedge
Valgisationsos teotomie am distalen Femur links sowie die mediale
open- wedge
Valgisationsos teotomie am Tibiakopf links. Sie führten aus, es bestehe ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit stets schmerzkompensiertem Beschwerdeführer. 3.7
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 5. Februar 2021 ( Urk. 11/177) und führten aus, der Beschwerdeführer berichte über eine grund sätzliche Besserung seit der letztmaligen Konsultation. Eine Stockentwöhnung habe vollständig seit etwas mehr als zwei Wochen erfolgen können. Eine regel mässige Physiotherapie werde durchgeführt, diese würde die Beschwerden lindern. Die präoperativ bestehenden Schmerzen seien deutlich im Hintergru n
d. Es sei nun ein neuer Schmerz vorhanden, welcher den Alltag deutlich tangiere. Dies sei einerseits über der proximalen medialen Tibia der Fall und andererseits lateral am distalen Oberschenkel. Das Osteosynthesematerial sei am distalen Femur deutlich palpabel und auf Druck empfindlich. Des Weitere n sei das Osteo synthesematerial an der proximalen Tibia sehr gut abgrenzbar mit ebenfalls deut licher Druckdolenz , hier bestehe im kranialen Narbenabschnitt ein zusätzliches Tinelphänomen mit Hypästhesie im Bereich des Innervationsgebietes des Ramus infrapatellaris . Eine Osteosynthesematerialentfernung werde in diesem Fall fix geplant, allerdings sollte hiermit bis mindestens zwölf Monate zugewartet werden, um nicht einen Korrekturverlust zu riskieren. 3.8
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 2 2. April 2021 ( Urk. 11/197) über die Schmerztherapie und nannten als Diagnose Schmerzen im linken Knie mit/bei gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzen, neuro pathischem Schmerzanteil durch operative Verletzung des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus links wie auch eines Endastes des Nervus
cutaneus
femoris anterior links. Eine weitere Affektion kleiner Endäste des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links könne nicht ausgeschlossen werden. Es bestünden ein deutlich stö rendes Osteosynthesematerial femoral wie auch tibial , eine Irritation des Tractus iliotibialis sowie eine medialbeton t e Gonarthrose links bei 8° Varusbeinachse .
Sie führten aus, der Beschwerdeführer verspüre aktuell mehr brennende Schmer zen lateral am Knie und weniger medial. A m Knie medial würden die Schmerzen aktuell nur durch Berührung und Druck ausgelöst. Es sei eine ultraschallkon trollierte diagnostische Blockade des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links du r chgeführt worden.
3.9
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 3. Juni 2021 ( Urk. 11/207) über die klinische Verlaufskontrolle acht Monate postoperativ und führten aus, es bestünden unveränderte stechende Schmerzen im Bereich des
lateralen distalen Femur sowie im Bereich der proximalen medialen Tibia über dem Osteosynthesematerial. Zudem berichte der Beschwerdeführer über eine aus geprägte Hyperästhesie ebendort. Die Beschwerden hätten sich im Vergleich zur letzten Konsultation nicht verändert. Klinisch zeige sich ein ausgeprägtes neuro pathisches Schmerzsyndrom am ehesten im Rahmen der Nervenschädigung des Nervus
femoralis
cutaneus anterior sowie des Ramus infrapatellaris und des Nervus saphenus. Es werde mit dem Beschwerdeführer ausführlich die Wieder aufnahme der kürzlich durch ihn sistierten Schmerztherapie besprochen , da diese im Moment am meisten Aussicht auf eine Beschwerdelinderung bringe. Bei Kon solidation könnte zwölf Monate postoperativ eine Osteosynthesematerialent fernung geplant werden. 3.10
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 2 9. Oktober 2021 ( Urk. 11/223) über die am 2 7. Oktober 2021 durchgeführte komplette Osteosyn thesematerialentfernung am distalen lateralen Femur und der proximalen medi alen Tibia links. Sie führten aus, es bestehe ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit einem stets schmerzkompensierten Beschwerdeführer. 3.11
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 3. Januar 2022 ( Urk. 11/252) und nannten als Diagnose einen Verdacht auf eine ossäre Überlas tungsreaktion mit akuter Schmerzexazerbation bei Status nach kompletter Oste o- synthesemateriale n tfernung distales Femur und proximale mediale Tibia links am 2 7. Oktober 202 1. Sie führten aus,
es bestehe eine Regredienz der lateralen Knieschmerzen links. Es bestünden jedoch weiterhin Schmerzen und Berührungs überempfindlichkeit infrapatellär und am medialen proximalen Unterschenkel links. Zudem werde über eine Schwellneigung und immer noch eingeschränkte Beweglichkeit des linken Knies berichtet. Das MRI des linken Knies vom 1 1. Januar 2022 zeige eine medial betonte Gonarthrose mit progredienten Knor peldefekten femorotibial medial und femoropatellär sowie wenig Reizzustand. Es bestehe ein stationärer schräg-vertikaler Riss im medialen Meniskushinterhorn . Es zeigten sich
z wischenzeitliche Hinweise auf eine Arthrofibrose vor allem auf Höhe des suprapatellären
Rezessus . Es bestehe keine Fraktur (vgl. hierzu auch Urk. 11/ 254/4-5). Es zeige sich insgesamt eine verbesserte Situation mit Regredi enz der lateralen Knieschmerzen links. Eine Insuffizienzfraktur habe mittels MRI des linken Knies ausgeschlossen werden können. Es werde mit dem Beschwerde führer die Weiterführung der Physiotherapie zum Belastungsaufbau und zur Kräf tigung der knieumfassenden Muskulatur besprochen . 3.12
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 2 1. April 2022 ( Urk. 11/
267) und führten aus, der Beschwerdeführer berichte über unveränderte Knieschmerzen links. Die Beschwerden würden aktuell diffus am linken Kniege lenk angegeben. Zudem werde eine persistierende Berührungsempfindlichkeit am linken Knie sowie an der linken anterioren Tibia beschrieben. Es zeigten sich persistierende Knieschmerzen links im Rahmen einer medial betonten Gonarth rose mit Knorpelschäden femorotibial , medial und femoropatellär . Zudem bestehe eine neuropathische Komponente. Die Physiotherapie habe leider zu einer Schmerzexazerbation geführt. Aus diesem Grund soll die Physiotherapie nun sistiert werden. 3.13
Med. pract . Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva-Kreisarzt, berichtete am 1 3. Juni 2022 über die am 1 0. Juni 2022 durchgeführte ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers ( Urk. 11/278) und führte aus, d ies er habe seit der Opera tion zur Materialentfernung mehr Schmerzen als vorher. Es sei also insgesamt leider nicht besser geworden. Unterhalb des linken Knies bestünden nach wie vor deutliche Sensibilitätsstörungen. Das Bein sei im Unterschenkelbereich ventral wie taub, schmerze aber gleichzeitig. Manchmal sei das Knie auch geschwollen. Die Schmerz-/Infiltrationstherapie habe eigentlich nicht wirklich etwas gebracht. Die Salbentherapie habe aber zu einem gewissen Erfolg geführt. Dank der Salbentherapie müsse er nun weniger orale Medikamente einnehmen. Die Schmerzen und allfällige Knieschwellungen seien eindeutig belastungsassoziiert. Der Zustand sei seit Monaten nun immer gleich (S. 10). Im Moment würden keine Therapien mehr durchgeführt (S. 11).
Beim Beschwerdeführer sei es mit der Beweiskraft der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu einem Endzustand gekommen. Die Schmerzen seien genau lokalisiert angegeben worden, der Beschwerdeführer sei nicht ablenkbar, zusam men auch mit der deutlichen Atrophie im Oberschenkel und weniger deutlichen Atrophie im Unterschenkel seien diese Schmerzen als Folge der Operationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal erklärbar. Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausführen. Die Belastung an den oberen Extremitäten sei frei. Der Beschwerdeführer könne sämtliche Arbeiten mit den Händen ausführen, auch schwere Arbeiten. Bezüglich der unteren Extremi täten dürfe der Beschwerdeführer keine Arbeiten ausführen, welche Zwangshal tungen, gleich welcher Art, auf das linke Kniegelenk bedingten, dies gelte auch für Schläge und/oder Vibrationen. Arbeiten auf den Knien oder in der Hocke seien nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer könne kurze Strecken regelmässig, längere Strecken nur selten und das Gehen auf unebenem Gelände gar nicht durchführen.
Der Beschwerdeführer dürfe nicht auf Leitern steigen und nicht auf Gerüsten oder in sonstigen absturzgefährdeten Arbeiten tätig sein. Er soll e eine leichte Arbeit mit einem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen durchführen. Bei Einhaltung des genannten Profils könne eine ganztägige Arbeit durchgeführt werden. Die admi nistrativen Tätigkeiten als Geschäftsführer (aktuell 20 % ) seien dem Beschwerde führer seit heute zumutbar. Tätigkeiten als Raumpfleger könne er nicht durch führen (S. 13). 3.14
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___
nahmen am 1 9. September 2022 ( Urk. 11/307) Stellung zu den Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und führten aus, bis zum Zeitpunkt des Unfalls vom September 2018 habe der Beschwerdeführer keine Beschwerden im Bereich des linken Knies aufgewiesen. Insgesamt habe er von der zuletzt durchgeführten Operation profitieren können. Postoperativ habe sich jedoch ein ausgeprägtes neuropathisches Schmerzsyndrom gezeigt, weshalb eine Schmerztherapie eingeleitet worden sei. Leider hätten die diagnostischen Blockaden nicht den gewünschten Effekt erbringen können. Die Schmerzen seien deshalb vorwiegend auf die linksseitige mediale Gonarthrose zurückzuführen. Ein neuropathisches Schmerzmuster habe jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Zur Differenzierung der Schmerzgenese sei aktuell eine weitere Diagnostik ausstehend mit Infiltration und selektiver Blockade. Die medizinische Behandlung sei zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und bis zur Klärung der bestehenden Diagnose sei der medizini sche Endzustand nicht erreicht (S. 1 f.) . Die Aussage des Suva-Kreisarztes, wonach der Endzustand erreicht sei, sei nachvollziehbar, vor allem in Hinsicht dessen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit der zweiten Operation mehr Schmerzen zu verspüren als davor. Dennoch sei zum heutigen Zeitpunkt die Differentialdiagnose im Hinblick auf die neuropathische Komponente noch aus stehend. Sollte eine solche Diagnose gestellt werden können, sei diese behandel bar, so dass der Endzustand nicht erreicht sei (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, Arbeiten durchzuführen, welche das linke Kniegelenk belaste ten, sprich eine längere stehende und gehende Tätigkeit. Zudem seien kniende Arbeiten sowie Arbeiten in der Hocke nicht möglich. Für eine sitzende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (S. 2). 3.15
Suva-Kreisarzt med .
pract . Z.___
nahm am 3. November 2022 ( Urk. 11/315) Stel lung und führte aus, unfallbedingt sei über den 3 0. Juni 2022 hinaus von der For t setzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich nicht noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Obwohl die Schmerzen unfallkausal seien, könnten doch mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln (Schmerzsprechstunden/Infiltrationen etc.) keine Verbesserung mehr erreicht werden. Eine kausale Therapie der Gonarthrose (Implantation einer Prothese) könne gemäss Ärzte n der Universitätsklinik A.___ ebenfalls nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer dafür zu jung sei. Dem sei unbedingt Folge zu leisten. Es sei somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von weiteren Therapien keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (S. 4).
Es sei auf das Belastungsprofil vom 1 0. Juni 2022 zu verweisen. Dies es habe wei terhin vollumfängliche Gültigkeit (S. 5) .
Der Beschwerdeführer habe das Unfallereignis am 3. Oktober 2018 geltend gemacht, am 6. Dezember 2018 sei ein MRI des linken Knies gemacht worden, welches bereits eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose , eine geringe Femoropatellararthrose sowie einen kleinen Gelenkserguss gezeigt habe. Für eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose und insbesondere auch die erwähnte Femoropatellararthrose sei eine Entwicklungszeit von mehreren Jahren notwen dig. Diese könnten sich nicht innerhalb von knapp zwei Monaten nach einem Distorsionsereignis entwickeln. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2018 operiert worden (mediale Teilme n iskektomie ), sodass von einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen sei. Im MRI vom 1 1. Januar 2022 zeige sich immer noch die medial betonte Gonarthrose mit pro gredienten Knorpeldefekten femorotibial sowie wenig Reizzustand. Obwohl hier mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zweifelsfrei dargelegt werden könne, dass es zu einer Verschlimmerung der schon präoperativ und auch schon vor dem Unfall bestehenden Gonarthrose gekommen sei, sollte doch wissenschaftlich in Erwägung gezogen werden, dass sich eine Gonarthrose überwiegend wahrscheinlich durch eine Teilmeniskektomie verschlimmern könne und überwiegend wahrscheinlich werde. Auch wenn das hier (noch) nicht einge treten sei, sei somit doch davon auszugehen, dass sich eine mittelschwere in eine schwere Gonarthrose verwandeln werde. Es sei dem Beschwerdeführer daher eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen (vgl. dazu noch Urk. 11/316). 4. 4.1
Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist zunächst zu prü fen, ob der verfügte Fallabschluss zu Recht erfolgte (vorstehend E. 1.2).
Der Beschwerdeführer verunfallte am 2 9. September 2018 (vgl. Urk. 11/1) und zog sich dabei insbesondere eine mediale Meniskushinterhornläsion am linken Knie zu (vgl. vorstehend E. 3.1). Am 1 4. Dezember 2018 liess er sich am linken Knie operieren , wobei eine mediale Teilmeniskektomie erfolgte (vgl. vorstehend E. 3.2). Vom 1 0. März 2020 bis 5. Mai 2020 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ auf . Bei Klinikaustritt bestanden noch belastungsabhängige Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Kniegelenks, eine reduzierte Gehstrecke sowie eine psy chosoziale Belastungssituation aufgrund der unklaren beruflichen Zukunft . Dem Beschwerdeführer wurde eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit attestiert ( vgl. vorstehend E. 3.4). Im Oktober 2020 wurden eine laterale closing-wedge-Valgi sationsosteotomie
am distale n Femur links und eine mediale open-wedge-Valg i sationsosteotomie
am Tibiakopf links vorgenommen (vgl. vorstehend E. 3.6). Wegen erheblich störendem Osteosynthesematerial mit neuropathischen Schmer zen erfolgte im Oktober 2021 eine komplette Osteosynthesematerialentfernung (vgl. vorstehend E. 3.10). Bei Verdacht auf eine ossäre Überlastungsreaktion im Januar 2022 konnte mittels MRI eine Insuffizienzfraktur ausgeschlossen werden (vgl. vorstehend E. 3.11). Im weiteren Verlauf zeigten sich persistierende Knie schmerzen links im Rahmen der medial betonten Gonarthrose mit Knorpelschä den femorotibial , medial und femoropatellär sowie eine neuropathische Kompo nente (vgl. vorstehend E. 3.1 1 - 3.12). Suva-Kreisarzt med. pract . Z.___
beurteilte im Juni 2022 sodann, dass der medizinische Endzustand erreicht sei. Die ange gebenen Schmerzen seien als Folge der Operationen überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (vgl. vorstehend E. 3.13) , von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung sei jedoch keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (vgl. vorstehend E. 3.15).
Die Frage nach einer namhafte n Besserung des Gesundheitszustands beantwortet sich
insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.2).
Der Fallabschluss bedingt andererseits nicht, dass jegliche unfallbedingte ärzt liche Behandlung nicht länger erforderlich ist
(vgl. vorstehend E. 1.2
sowie Urteil des Bundes gerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.2). 4.2
Den medizinischen Akten kann entnommen werden,
dass trotz der bisherigen Therapien nach wie vor unfallkausale Schmerzen bestehen. Der Beschwerdeführer gab an, seit der Operation zur Osteosynthesematerialentfernung mehr Schmerzen zu haben als vorher (vgl. vorstehend E. 3.13). Es ist insgesamt somit keine Ver besserung der geklagten Beschwerden eingetreten und der Zustand seit Monaten gleich geblieben (vgl. vorstehend E. 3.13). Von weiteren Behandlungen ist mit Suva-Kreisarzt med. pract . Z.___
keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Insbesondere ist keinem der medizinischen Berichte zu entnehmen, dass weitere medizinische Massnahmen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit beziehungs weise dem Erlangen einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers verbunden wäre. So erachteten denn auch die Ärzte der Uni versitätsklinik A.___ in ihrem Bericht vom September 2022
die weitere Dia gnostik lediglich zur Differenzierung der Schmerzgenese als notwendig , und dass bei Stellen eine r allfällige n Diagnose diese somit behandelbar wäre. Von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auch in ihrem Bericht nichts zu finden. Sie führten hingegen klar aus, die Beurteilung des Suva-Kreisarztes , wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, sei nach vollziehbar (vgl. vorstehend E. 3.14) . Dieser verneinte das Erreichen einer Ver besserung mittels sämtlichen zur Verfügung stehenden Therapien (Schmerz sprechstunden/Infiltrationen) und machte ausdrücklich auf die Empfehlung der Ärzte der Universitätsklinik A.___ aufmerksam, wonach aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers auch von einer kausalen Therapie der Gonarthrose mittels Implantation einer Prothese unbedingt abzusehen sei (vgl. vorstehend E.
3.15). D ie gängigen und vorliegend machbaren sowie möglichen /empfohlenen schmerztherapeutischen Massnahmen wurden
ausgeschöpft und die operative n Revisionen brachten keine Schmerzfreiheit. D urch weitere interventionelle oder konservative Massnahmen ist somit keine namhafte Verbesserung des Gesund heits zustandes
sowie des Zumutbarkeitsprofils zu erwarten. Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der medizinischen Akten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellung durch med. pract . Z.___ . Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf seine Beurteilung abgestellt und den Fallabschluss per 30. September 202 2 verfügt. 4.3
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
legte Suva-Kreisarzt med. pract . Z.___ in Kenntnis der Vorakten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Raumpfleger nicht mehr zumutbar sei . Die Belastung an den oberen Extremitäten sei jedoch frei. Der Beschwerdeführer könne sämtliche Arbeiten mit den Händen ausführen, auch schwere Arbeiten. Bezüglich der unteren Extremitäten dürfe der Beschwerde führer keine Arbeiten ausführen, welche Zwangshaltungen, gleich welcher Art, auf das linke Kniegelenk bedingten, dies gelte auch für Schläge und/oder Vibra tionen. Arbeiten auf den Knien oder in der Hocke seien nicht zulässig. Der Beschwerdeführer könne kurze Strecken regelmässig, längere Strecken nur selten und das Gehen auf unebenem Gelände gar nicht durchführen. Der Beschwerde führer dürfe nicht auf Leitern steigen und nicht auf Gerüsten oder in sonstigen absturzgefährdeten Arbeiten tätig sein. Er soll e eine leichte Arbeit mit einem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen durchführen. Bei Einhaltung des genannten Profils könne eine ganztägige Arbeit durchgeführt werden. Die administrativen Tätigkeiten als Geschäftsführer (aktuell 20 % ) seien dem Beschwerdeführer zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.13).
Auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung ist abzu stellen. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der Fest stellungen des Kreisarztes. Abweichende, begründete ärztliche Beurteilungen liegen denn auch nicht vor.
Es kann vollumfänglich auf die Beurteilung des Kreis arztes abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind aufgrund der Akten lage nicht angezeigt, und es kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157).
5. 5.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) . Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali den einkommens auf die Angaben der Y.___ GmbH vom 1 4. Juli 2022 (Urk. 11 / 290 ). Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 5 '000.-- errechnete sie für das Jahr 202 2 einen Betrag von Fr. 65 ‘000. -- ( Fr. 5'000.-- x 13 ; Urk. 2/2 S.
12 Ziff. 3.5 ) . Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten (Urk. 11 / 290 ) nicht zu beanstan den und wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht bemängelt (vgl. Urk. 1 S. 6) .
Wenn eine Ermittlung des In valideneinkommen s aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). 5.3
Da der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 29. September 2018 nicht mehr arbeits tätig ist, ihm jedoch trotz bestehender Beeinträchtigung eine leidensange passte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zugemutet werden kann (vgl. vor stehend E. 4. 3) , ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invaliden einkommen zu Recht gestützt auf die statistischen Löhne gemäss LSE . Dabei sind die Daten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns - vorliegend ist dies das Jahr 2022 - anzuwenden.
Im Jahre 2020 belief sich der mittlere Lohn für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 5’261.-- monatlich ( LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 ), mithin Fr. 63'132.-- im Jahr (Fr. 5'261.-- x 12). Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichti gung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden (betrieb sübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten) und der Nominallohnentwicklungen bis 2022 (-0.7 % für das Jahr 2021 und 2 % für das Jahr 2022) für das Jahr 2022 ein Invalidenein kommen von rund Fr. 66'661.-- ( Fr. 63'132.-- : 40 x 41.7 x 0.993 x 1.02). Dies ist nicht zu beanstanden. 5.4
In der Verfügung vom 2. August 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zunächst einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % vor ( Urk. 2/1 S. 2 unten), kam jedoch im Einspracheentscheid darauf zurück (vgl. Urk. 2/2 S. 10 Ziff. 3.3). Zunächst ist festzuhalten, dass sie dazu befugt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2013
vom 4. Juni 2013 ). Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens im Einspracheentscheid
hat die Beschwerdegegnerin den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Zumut barkeitsprofil
künftig
noch leichte
Arbeiten ganztags und mit den oberen Extremitäten auch schwere Arbeiten ver richten kann . Da vorliegend keine Anhaltspunkte für abzugsrelevante Merkmale ersicht lich sind, ist mit der Beschwerdegegnerin von einem
Abzug vom Tabellen lohn bei der Bemessung des Invali deneinkommens
abzusehen. Dies gilt insbeson dere, da r echtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähig keit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug ist, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Weiter ist z u beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe - dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Ausserdem ist
mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumut baren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung gibt demnach zu keinen Beanstandungen Anlass und die Einwände des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) vermögen nach dem Gesagten nicht s
daran zu ändern . 5.5
Bei der Gegenüberstellung des massgeblichen und unbestrittenen Validenein kommens von Fr. 65'000.-- zum zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 66'661.-- ergibt sich für den Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin erweist sich nach dem Gesagten als korrekt . 6 .
Zusammenfassend sind der Fallabschluss per 3 0. September 2022 sowie die Ver neinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einsprache entscheid (Urk. 2/2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG, Rechtsanwältin Ladina Federspiel - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975 , war seit August 2018 in seiner Firma Y.___
GmbH als Geschäftsführer und Reinigungsmitarbeiter tätig (vgl. Urk. 11/50 S. 2) und damit bei der Suva versichert, als er sich am 2 9. September 2018 bei einem Sturz von einer Leiter Verletzungen des linken Knies und des rechten Unterarms zuzog ( Urk. 11/1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die
bis anhin erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 1 7. Juni 2022 per 3 0. September 2022 ein ( Urk. 11/280) und verneinte mit Verfügung vom 2. August 2022 einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung ( Urk. 11/295). Die vom Versicherten am 1 4. September 2022 ( Urk. 11/302), ergänzt am 4. Oktober 2022 ( Urk. 11/306) erhobene Einsprache hiess die Suva am 4. November 2022 teilweise gut, indem sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integri tätseinbusse von 20 % zusprach ( Urk. 11/318 / 2-16 = Urk. 2/2).
E. 1.1 UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 09.2022 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).
E. 1.3 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
E. 1.4 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/2) da von aus, gestützt auf die vollumfänglich nachvollziehbare Beurteilung ihres Kreisarztes med. pract . Z.___
sei über den 3 0. Juni 2022 hinaus von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Obwohl die Schmer zen unfallkausal seien, könnten mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln keine Verbesserung mehr erreicht werden. Eine kausale Therapie der Gonarthrose (Implantation einer Prothese) könne gemäss Universitätsklinik A.___
ebenfalls nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer dafür zu jung sei.
Unfallbedingt sei ein Einsatz des Beschwerdeführers gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ganz tags und uneingeschränkt möglich (S. 9). Für die Ermittlung des Invalidenein kommens könnten Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen werden, womit für das Jahr 2022 gestützt auf die LSE 202 0
ein Jahreseinkommen von Fr.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide nach wie vor an starken Schmerzen. Seit dem Unfall seien bereits drei Operationen durchgeführt worden, wobei unter anderem ein Nerv eingeschlafen sei und mehrere Schmerzinfiltrationen durchgeführt worden seien. Bisher sei keine Besserung in Sicht , dennoch versuche er mit Therapien die Beschwerden weiterhin zu behandeln. Es zeige sich deutlich ein ausgeprägtes neuropathisches Schmerzsyndrom, weshalb eine Schmerztherapie eingeleitet worden sei. Diese Therapie sei noch nicht beendet, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei. Die medizinische Behandlung sei zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und der medi zinische Endzustand nicht erreicht. Die Differentialdiagnose im Hinblick auf die neuropathische Komponente sei nach wie vor ausstehend (S. 4) . Mit der Invalidi tätsbemessung sei er nicht einverstanden. Gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Tabellenlöhne LSE 2018 ergebe sich einen Monatslohn von Fr. 4'756.-- . Nach der gleichen Berechnungsmethode wie die Suva bereits in der Verfügung angewendet habe, ergebe dies eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 8'951.-- und somit einen IV-Grad von 13 % . Aus diesem Grund sei die Rentenverfügung erneut zu überprüfen und entsprechend anzupassen (S. 6) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist das Vorliegen des medizinischen Endzustandes und damit die Frage der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 3 0. September 2022 sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Zusprache einer Integri tätsentschädigung von 20 % wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. Urk. 1 ) . 3. 3.1
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 7. Dezember 2018 ( Urk. 11/18) und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - mediale Meniskushinterhornläsion Knie links nach Distorsionstrauma am 2 9. September 2018 - vordere chronische Kreuzbandruptur rechts bei - vordere Kreuzband (VKB)-Partialruptur bei Status nach Distorsions trauma Knie rechts am 1. Juli 2006 - Status nach Teilmeniskektomie medial rechts am 1 3. Februar 2008 - Status nach erneuter Kniedistorsion am 6. Februar 2009
Sie führten aus,
das MRI vom linken Knie vom 6. Dezember 2018 zeige eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose sowie eine geringe Femoropatellar arthrose . Es sei ein k l ein er Gelenkerguss und ein v on der Bakerzyste ausgehendes multilobuliertes Gangliensystem zu sehen (vgl. hierzu auch Urk. 11/21) . Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers sollte eine Meniskusnaht angestrebt werden. Sollte dies nicht möglich sein, wäre eine Teilmeniskektomie indiziert. Da die Rissbildung im MRI als allenfalls reparabel erscheine, werde dem Beschwer deführer zur Meniskusnaht geraten (S. 2) . 3.2
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 11/22) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie die am 1 4. Dezember 2018 durchgeführte Kniearthroskopie links mit medialer Teilmenis kektomie am Hinterhorn des linken Knies. Sie führten aus, es bestehe ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit stets schmerzkompensiertem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer werde in subjektivem Wohlbefinden mit intakter Sensomotorik im Operationsgebiet und reizlosen Wundverhältnissen entlassen. 3.3
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 6. Mai 2019 ( Urk. 11/ 53 ) und nannten als Diagnosen eine beginnende medialbetonte Gonarthrose links bei Status nach Kniearthroskopie, medialer Teilmeniskektomie am Hinterhorn des linken Knies am 1 4. Dezember 2018 bei Meniskushinterhornläsion nach Distor sionstrauma am 2 9. September 2018 sowie eine vordere chronische Kreuz bandruptur rechts. Sie führten aus, die geplante therapeutische Kniegelenksin filtration links sei noch nicht erfolgt. Die valgisierende
Unloader -Schiene sei vom Beschwerdeführer nicht gut vertragen worden. Die Physiotherapie sei durchge führt und die Beinachse zunehmend stabilisiert worden, was bereits zu einer deutlichen Beschwerdebesserung geführt habe (S. 1) . Es bestünden weiterhin Symp tome der bekannten Degeneration des medialen Kompartiments bei meniskopri ver Situation. Es werde vorerst die besprochene therapeutische Infiltration durch geführt, gefolgt von Physiotherapie (S. 2) . 3.4
Die Ärzte der Rehaklinik B.___
berichteten am 1 2. Mai 2020 ( Urk. 11/118) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 0. März bis 5. Mai 2020 (mit Behandlungsunterbruch vom 1 3. bis 2 7. März 2020) und führten aus, beim Aus tritt bestünden belastungsabhängige Schmerzen am linken Knie, eine einge schränkte Beweglichkeit des linken Kniegelenks, eine reduzierte Gehstrecke sowie eine psychosoziale Belastungssituation mit unklarer beruflicher Zukunft (S. 1). Es werde die ambulante physiotherapeutisch begleitete medizinische Trainings therapie sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms empfohlen. Die Ziele seien der Erhalt und längerfristig eine sukzessive weitere Verbesserung all tags
- und berufsspezifischer Kraft- und Ausdauerkomponenten, der Ge l enksfunk tion, der Muskelfunktion und weitere Schmerzlinderung (S. 2) . Im MRI vom Knie links vom 1 0. März 2020 zeige sich eine progrediente femo r otibiale Arthrose (medial betont) sowie eine schwere Schädigung des Innenmeniskus mit komple xem Riss. Im Rahmen der Konsultation an der Universitätsklinik A.___ am 1 0. März 2020 sei eine operative Sanierung der im MRI gesehenen medialen Meniskusläsion in der Gesamtschau als wenig erfolgversprechend gesehen wor den (S. 2 f.) . Bei fortschreitender Arthrose bestünde schlussendlich die Möglich keit einer Implantation einer Knieprothese , wobei die Indikation in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers möglichst spät gestellt werden sollte. Das Aus mass der Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht erklären (S. 3).
Die berufliche Tätigkeit in der Reinigung sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, da es sich um eine kniebelastende Tätigkeit handle. Ihm sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne kniebelastende Tätigkeiten , ohne häufige Zwangs haltung für die Knie, ohne häufiges Knien, Arbeiten in Hockestellung oder Krie chen, kein häufiges Treppen- oder Leitersteigen ganztags zumutbar. Diese Zumutbarkeit gelte, sofern sich bei der nächsten Kontrolle keine neuen Erkennt nisse ergäben (S. 2) .
3.5
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 6. Juni 2020 ( Urk. 11/123) über die klinische Verlaufskontrolle und führten aus, leider sei es beim Beschwerdeführer trotz erfolgreicher Gewichtsabnahme und erfolgter kon servativer Therapie zu keiner Beschwerdebesserung gekommen. Zurzeit seien weiterhin die linksseitigen Kniebeschwerden führend, jedoch auch zunehmen d rechtsseitige, medialbetonte Gelenkbeschwerden. Hinsichtlich des linken Knies seien bildmorphologisch Chondropathien sowie osteophytäre Anbauten medial betont, jedoch in allen Gelenkkompartimenten ersichtlich. Eine mögliche endop rothetische Versorgung sei bei diesem jungen Patienten , wenn irgendwie möglich und im Rahmen des Leidensdruckes vertretbar, hinauszuzögern. Entsprechend sei momentan aufgrund eingeschränkte r operative r Möglichkeiten ein abwartendes Verhalten vorgeschlagen worden.
3.6
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 6. Oktober 2020 ( Urk. 11/151 ) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 5. Oktober 2020 sowie die durchgeführte laterale closing-wedge
Valgisationsos teotomie am distalen Femur links sowie die mediale
open- wedge
Valgisationsos teotomie am Tibiakopf links. Sie führten aus, es bestehe ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit stets schmerzkompensiertem Beschwerdeführer. 3.7
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 5. Februar 2021 ( Urk. 11/177) und führten aus, der Beschwerdeführer berichte über eine grund sätzliche Besserung seit der letztmaligen Konsultation. Eine Stockentwöhnung habe vollständig seit etwas mehr als zwei Wochen erfolgen können. Eine regel mässige Physiotherapie werde durchgeführt, diese würde die Beschwerden lindern. Die präoperativ bestehenden Schmerzen seien deutlich im Hintergru n
d. Es sei nun ein neuer Schmerz vorhanden, welcher den Alltag deutlich tangiere. Dies sei einerseits über der proximalen medialen Tibia der Fall und andererseits lateral am distalen Oberschenkel. Das Osteosynthesematerial sei am distalen Femur deutlich palpabel und auf Druck empfindlich. Des Weitere n sei das Osteo synthesematerial an der proximalen Tibia sehr gut abgrenzbar mit ebenfalls deut licher Druckdolenz , hier bestehe im kranialen Narbenabschnitt ein zusätzliches Tinelphänomen mit Hypästhesie im Bereich des Innervationsgebietes des Ramus infrapatellaris . Eine Osteosynthesematerialentfernung werde in diesem Fall fix geplant, allerdings sollte hiermit bis mindestens zwölf Monate zugewartet werden, um nicht einen Korrekturverlust zu riskieren. 3.8
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 2 2. April 2021 ( Urk. 11/197) über die Schmerztherapie und nannten als Diagnose Schmerzen im linken Knie mit/bei gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzen, neuro pathischem Schmerzanteil durch operative Verletzung des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus links wie auch eines Endastes des Nervus
cutaneus
femoris anterior links. Eine weitere Affektion kleiner Endäste des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links könne nicht ausgeschlossen werden. Es bestünden ein deutlich stö rendes Osteosynthesematerial femoral wie auch tibial , eine Irritation des Tractus iliotibialis sowie eine medialbeton t e Gonarthrose links bei 8° Varusbeinachse .
Sie führten aus, der Beschwerdeführer verspüre aktuell mehr brennende Schmer zen lateral am Knie und weniger medial. A m Knie medial würden die Schmerzen aktuell nur durch Berührung und Druck ausgelöst. Es sei eine ultraschallkon trollierte diagnostische Blockade des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links du r chgeführt worden.
3.9
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 3. Juni 2021 ( Urk. 11/207) über die klinische Verlaufskontrolle acht Monate postoperativ und führten aus, es bestünden unveränderte stechende Schmerzen im Bereich des
lateralen distalen Femur sowie im Bereich der proximalen medialen Tibia über dem Osteosynthesematerial. Zudem berichte der Beschwerdeführer über eine aus geprägte Hyperästhesie ebendort. Die Beschwerden hätten sich im Vergleich zur letzten Konsultation nicht verändert. Klinisch zeige sich ein ausgeprägtes neuro pathisches Schmerzsyndrom am ehesten im Rahmen der Nervenschädigung des Nervus
femoralis
cutaneus anterior sowie des Ramus infrapatellaris und des Nervus saphenus. Es werde mit dem Beschwerdeführer ausführlich die Wieder aufnahme der kürzlich durch ihn sistierten Schmerztherapie besprochen , da diese im Moment am meisten Aussicht auf eine Beschwerdelinderung bringe. Bei Kon solidation könnte zwölf Monate postoperativ eine Osteosynthesematerialent fernung geplant werden. 3.10
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 2 9. Oktober 2021 ( Urk. 11/223) über die am 2 7. Oktober 2021 durchgeführte komplette Osteosyn thesematerialentfernung am distalen lateralen Femur und der proximalen medi alen Tibia links. Sie führten aus, es bestehe ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit einem stets schmerzkompensierten Beschwerdeführer. 3.11
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 3. Januar 2022 ( Urk. 11/252) und nannten als Diagnose einen Verdacht auf eine ossäre Überlas tungsreaktion mit akuter Schmerzexazerbation bei Status nach kompletter Oste o- synthesemateriale n tfernung distales Femur und proximale mediale Tibia links am 2 7. Oktober 202 1. Sie führten aus,
es bestehe eine Regredienz der lateralen Knieschmerzen links. Es bestünden jedoch weiterhin Schmerzen und Berührungs überempfindlichkeit infrapatellär und am medialen proximalen Unterschenkel links. Zudem werde über eine Schwellneigung und immer noch eingeschränkte Beweglichkeit des linken Knies berichtet. Das MRI des linken Knies vom 1 1. Januar 2022 zeige eine medial betonte Gonarthrose mit progredienten Knor peldefekten femorotibial medial und femoropatellär sowie wenig Reizzustand. Es bestehe ein stationärer schräg-vertikaler Riss im medialen Meniskushinterhorn . Es zeigten sich
z wischenzeitliche Hinweise auf eine Arthrofibrose vor allem auf Höhe des suprapatellären
Rezessus . Es bestehe keine Fraktur (vgl. hierzu auch Urk. 11/ 254/4-5). Es zeige sich insgesamt eine verbesserte Situation mit Regredi enz der lateralen Knieschmerzen links. Eine Insuffizienzfraktur habe mittels MRI des linken Knies ausgeschlossen werden können. Es werde mit dem Beschwerde führer die Weiterführung der Physiotherapie zum Belastungsaufbau und zur Kräf tigung der knieumfassenden Muskulatur besprochen . 3.12
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 2 1. April 2022 ( Urk. 11/
267) und führten aus, der Beschwerdeführer berichte über unveränderte Knieschmerzen links. Die Beschwerden würden aktuell diffus am linken Kniege lenk angegeben. Zudem werde eine persistierende Berührungsempfindlichkeit am linken Knie sowie an der linken anterioren Tibia beschrieben. Es zeigten sich persistierende Knieschmerzen links im Rahmen einer medial betonten Gonarth rose mit Knorpelschäden femorotibial , medial und femoropatellär . Zudem bestehe eine neuropathische Komponente. Die Physiotherapie habe leider zu einer Schmerzexazerbation geführt. Aus diesem Grund soll die Physiotherapie nun sistiert werden. 3.13
Med. pract . Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva-Kreisarzt, berichtete am 1 3. Juni 2022 über die am 1 0. Juni 2022 durchgeführte ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers ( Urk. 11/278) und führte aus, d ies er habe seit der Opera tion zur Materialentfernung mehr Schmerzen als vorher. Es sei also insgesamt leider nicht besser geworden. Unterhalb des linken Knies bestünden nach wie vor deutliche Sensibilitätsstörungen. Das Bein sei im Unterschenkelbereich ventral wie taub, schmerze aber gleichzeitig. Manchmal sei das Knie auch geschwollen. Die Schmerz-/Infiltrationstherapie habe eigentlich nicht wirklich etwas gebracht. Die Salbentherapie habe aber zu einem gewissen Erfolg geführt. Dank der Salbentherapie müsse er nun weniger orale Medikamente einnehmen. Die Schmerzen und allfällige Knieschwellungen seien eindeutig belastungsassoziiert. Der Zustand sei seit Monaten nun immer gleich (S. 10). Im Moment würden keine Therapien mehr durchgeführt (S. 11).
Beim Beschwerdeführer sei es mit der Beweiskraft der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu einem Endzustand gekommen. Die Schmerzen seien genau lokalisiert angegeben worden, der Beschwerdeführer sei nicht ablenkbar, zusam men auch mit der deutlichen Atrophie im Oberschenkel und weniger deutlichen Atrophie im Unterschenkel seien diese Schmerzen als Folge der Operationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal erklärbar. Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausführen. Die Belastung an den oberen Extremitäten sei frei. Der Beschwerdeführer könne sämtliche Arbeiten mit den Händen ausführen, auch schwere Arbeiten. Bezüglich der unteren Extremi täten dürfe der Beschwerdeführer keine Arbeiten ausführen, welche Zwangshal tungen, gleich welcher Art, auf das linke Kniegelenk bedingten, dies gelte auch für Schläge und/oder Vibrationen. Arbeiten auf den Knien oder in der Hocke seien nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer könne kurze Strecken regelmässig, längere Strecken nur selten und das Gehen auf unebenem Gelände gar nicht durchführen.
Der Beschwerdeführer dürfe nicht auf Leitern steigen und nicht auf Gerüsten oder in sonstigen absturzgefährdeten Arbeiten tätig sein. Er soll e eine leichte Arbeit mit einem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen durchführen. Bei Einhaltung des genannten Profils könne eine ganztägige Arbeit durchgeführt werden. Die admi nistrativen Tätigkeiten als Geschäftsführer (aktuell 20 % ) seien dem Beschwerde führer seit heute zumutbar. Tätigkeiten als Raumpfleger könne er nicht durch führen (S. 13). 3.14
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___
nahmen am 1 9. September 2022 ( Urk. 11/307) Stellung zu den Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und führten aus, bis zum Zeitpunkt des Unfalls vom September 2018 habe der Beschwerdeführer keine Beschwerden im Bereich des linken Knies aufgewiesen. Insgesamt habe er von der zuletzt durchgeführten Operation profitieren können. Postoperativ habe sich jedoch ein ausgeprägtes neuropathisches Schmerzsyndrom gezeigt, weshalb eine Schmerztherapie eingeleitet worden sei. Leider hätten die diagnostischen Blockaden nicht den gewünschten Effekt erbringen können. Die Schmerzen seien deshalb vorwiegend auf die linksseitige mediale Gonarthrose zurückzuführen. Ein neuropathisches Schmerzmuster habe jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Zur Differenzierung der Schmerzgenese sei aktuell eine weitere Diagnostik ausstehend mit Infiltration und selektiver Blockade. Die medizinische Behandlung sei zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und bis zur Klärung der bestehenden Diagnose sei der medizini sche Endzustand nicht erreicht (S. 1 f.) . Die Aussage des Suva-Kreisarztes, wonach der Endzustand erreicht sei, sei nachvollziehbar, vor allem in Hinsicht dessen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit der zweiten Operation mehr Schmerzen zu verspüren als davor. Dennoch sei zum heutigen Zeitpunkt die Differentialdiagnose im Hinblick auf die neuropathische Komponente noch aus stehend. Sollte eine solche Diagnose gestellt werden können, sei diese behandel bar, so dass der Endzustand nicht erreicht sei (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, Arbeiten durchzuführen, welche das linke Kniegelenk belaste ten, sprich eine längere stehende und gehende Tätigkeit. Zudem seien kniende Arbeiten sowie Arbeiten in der Hocke nicht möglich. Für eine sitzende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (S. 2). 3.15
Suva-Kreisarzt med .
pract . Z.___
nahm am 3. November 2022 ( Urk. 11/315) Stel lung und führte aus, unfallbedingt sei über den 3 0. Juni 2022 hinaus von der For t setzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich nicht noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Obwohl die Schmerzen unfallkausal seien, könnten doch mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln (Schmerzsprechstunden/Infiltrationen etc.) keine Verbesserung mehr erreicht werden. Eine kausale Therapie der Gonarthrose (Implantation einer Prothese) könne gemäss Ärzte n der Universitätsklinik A.___ ebenfalls nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer dafür zu jung sei. Dem sei unbedingt Folge zu leisten. Es sei somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von weiteren Therapien keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (S. 4).
Es sei auf das Belastungsprofil vom 1 0. Juni 2022 zu verweisen. Dies es habe wei terhin vollumfängliche Gültigkeit (S. 5) .
Der Beschwerdeführer habe das Unfallereignis am 3. Oktober 2018 geltend gemacht, am 6. Dezember 2018 sei ein MRI des linken Knies gemacht worden, welches bereits eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose , eine geringe Femoropatellararthrose sowie einen kleinen Gelenkserguss gezeigt habe. Für eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose und insbesondere auch die erwähnte Femoropatellararthrose sei eine Entwicklungszeit von mehreren Jahren notwen dig. Diese könnten sich nicht innerhalb von knapp zwei Monaten nach einem Distorsionsereignis entwickeln. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2018 operiert worden (mediale Teilme n iskektomie ), sodass von einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen sei. Im MRI vom 1 1. Januar 2022 zeige sich immer noch die medial betonte Gonarthrose mit pro gredienten Knorpeldefekten femorotibial sowie wenig Reizzustand. Obwohl hier mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zweifelsfrei dargelegt werden könne, dass es zu einer Verschlimmerung der schon präoperativ und auch schon vor dem Unfall bestehenden Gonarthrose gekommen sei, sollte doch wissenschaftlich in Erwägung gezogen werden, dass sich eine Gonarthrose überwiegend wahrscheinlich durch eine Teilmeniskektomie verschlimmern könne und überwiegend wahrscheinlich werde. Auch wenn das hier (noch) nicht einge treten sei, sei somit doch davon auszugehen, dass sich eine mittelschwere in eine schwere Gonarthrose verwandeln werde. Es sei dem Beschwerdeführer daher eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen (vgl. dazu noch Urk. 11/316). 4. 4.1
Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist zunächst zu prü fen, ob der verfügte Fallabschluss zu Recht erfolgte (vorstehend E. 1.2).
Der Beschwerdeführer verunfallte am 2 9. September 2018 (vgl. Urk. 11/1) und zog sich dabei insbesondere eine mediale Meniskushinterhornläsion am linken Knie zu (vgl. vorstehend E. 3.1). Am 1 4. Dezember 2018 liess er sich am linken Knie operieren , wobei eine mediale Teilmeniskektomie erfolgte (vgl. vorstehend E. 3.2). Vom 1 0. März 2020 bis 5. Mai 2020 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ auf . Bei Klinikaustritt bestanden noch belastungsabhängige Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Kniegelenks, eine reduzierte Gehstrecke sowie eine psy chosoziale Belastungssituation aufgrund der unklaren beruflichen Zukunft . Dem Beschwerdeführer wurde eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit attestiert ( vgl. vorstehend E. 3.4). Im Oktober 2020 wurden eine laterale closing-wedge-Valgi sationsosteotomie
am distale n Femur links und eine mediale open-wedge-Valg i sationsosteotomie
am Tibiakopf links vorgenommen (vgl. vorstehend E. 3.6). Wegen erheblich störendem Osteosynthesematerial mit neuropathischen Schmer zen erfolgte im Oktober 2021 eine komplette Osteosynthesematerialentfernung (vgl. vorstehend E. 3.10). Bei Verdacht auf eine ossäre Überlastungsreaktion im Januar 2022 konnte mittels MRI eine Insuffizienzfraktur ausgeschlossen werden (vgl. vorstehend E. 3.11). Im weiteren Verlauf zeigten sich persistierende Knie schmerzen links im Rahmen der medial betonten Gonarthrose mit Knorpelschä den femorotibial , medial und femoropatellär sowie eine neuropathische Kompo nente (vgl. vorstehend E. 3.1 1 - 3.12). Suva-Kreisarzt med. pract . Z.___
beurteilte im Juni 2022 sodann, dass der medizinische Endzustand erreicht sei. Die ange gebenen Schmerzen seien als Folge der Operationen überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (vgl. vorstehend E. 3.13) , von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung sei jedoch keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (vgl. vorstehend E. 3.15).
Die Frage nach einer namhafte n Besserung des Gesundheitszustands beantwortet sich
insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.2).
Der Fallabschluss bedingt andererseits nicht, dass jegliche unfallbedingte ärzt liche Behandlung nicht länger erforderlich ist
(vgl. vorstehend E. 1.2
sowie Urteil des Bundes gerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.2). 4.2
Den medizinischen Akten kann entnommen werden,
dass trotz der bisherigen Therapien nach wie vor unfallkausale Schmerzen bestehen. Der Beschwerdeführer gab an, seit der Operation zur Osteosynthesematerialentfernung mehr Schmerzen zu haben als vorher (vgl. vorstehend E. 3.13). Es ist insgesamt somit keine Ver besserung der geklagten Beschwerden eingetreten und der Zustand seit Monaten gleich geblieben (vgl. vorstehend E. 3.13). Von weiteren Behandlungen ist mit Suva-Kreisarzt med. pract . Z.___
keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Insbesondere ist keinem der medizinischen Berichte zu entnehmen, dass weitere medizinische Massnahmen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit beziehungs weise dem Erlangen einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers verbunden wäre. So erachteten denn auch die Ärzte der Uni versitätsklinik A.___ in ihrem Bericht vom September 2022
die weitere Dia gnostik lediglich zur Differenzierung der Schmerzgenese als notwendig , und dass bei Stellen eine r allfällige n Diagnose diese somit behandelbar wäre. Von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auch in ihrem Bericht nichts zu finden. Sie führten hingegen klar aus, die Beurteilung des Suva-Kreisarztes , wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, sei nach vollziehbar (vgl. vorstehend E. 3.14) . Dieser verneinte das Erreichen einer Ver besserung mittels sämtlichen zur Verfügung stehenden Therapien (Schmerz sprechstunden/Infiltrationen) und machte ausdrücklich auf die Empfehlung der Ärzte der Universitätsklinik A.___ aufmerksam, wonach aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers auch von einer kausalen Therapie der Gonarthrose mittels Implantation einer Prothese unbedingt abzusehen sei (vgl. vorstehend E.
3.15). D ie gängigen und vorliegend machbaren sowie möglichen /empfohlenen schmerztherapeutischen Massnahmen wurden
ausgeschöpft und die operative n Revisionen brachten keine Schmerzfreiheit. D urch weitere interventionelle oder konservative Massnahmen ist somit keine namhafte Verbesserung des Gesund heits zustandes
sowie des Zumutbarkeitsprofils zu erwarten. Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der medizinischen Akten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellung durch med. pract . Z.___ . Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf seine Beurteilung abgestellt und den Fallabschluss per 30. September 202 2 verfügt. 4.3
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
legte Suva-Kreisarzt med. pract . Z.___ in Kenntnis der Vorakten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Raumpfleger nicht mehr zumutbar sei . Die Belastung an den oberen Extremitäten sei jedoch frei. Der Beschwerdeführer könne sämtliche Arbeiten mit den Händen ausführen, auch schwere Arbeiten. Bezüglich der unteren Extremitäten dürfe der Beschwerde führer keine Arbeiten ausführen, welche Zwangshaltungen, gleich welcher Art, auf das linke Kniegelenk bedingten, dies gelte auch für Schläge und/oder Vibra tionen. Arbeiten auf den Knien oder in der Hocke seien nicht zulässig. Der Beschwerdeführer könne kurze Strecken regelmässig, längere Strecken nur selten und das Gehen auf unebenem Gelände gar nicht durchführen. Der Beschwerde führer dürfe nicht auf Leitern steigen und nicht auf Gerüsten oder in sonstigen absturzgefährdeten Arbeiten tätig sein. Er soll e eine leichte Arbeit mit einem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen durchführen. Bei Einhaltung des genannten Profils könne eine ganztägige Arbeit durchgeführt werden. Die administrativen Tätigkeiten als Geschäftsführer (aktuell 20 % ) seien dem Beschwerdeführer zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.13).
Auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung ist abzu stellen. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der Fest stellungen des Kreisarztes. Abweichende, begründete ärztliche Beurteilungen liegen denn auch nicht vor.
Es kann vollumfänglich auf die Beurteilung des Kreis arztes abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind aufgrund der Akten lage nicht angezeigt, und es kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157).
5. 5.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) . Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali den einkommens auf die Angaben der Y.___ GmbH vom 1 4. Juli 2022 (Urk.
E. 6 ' 661 . -- ermittelt worden s ei. Der noch verfügte leidensbedingte Abzug von 10 % erscheine angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nicht gerechtfertigt , zumal dem Beschwerdeführer aufgrund des massgeblichen Zumut barkeitsprofils immerhin noch leichte körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar seien (S. 10) . Ohne den Unfall würde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen Validenlohn von Fr. 65'000.-- erzielen. Stelle man dieses massgebliche und unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- dem zumutbaren Invaliden einkommen von Fr. 66'661.-- gegenüber, so ergebe sich für den Beschwerde führer keine seitens der Unfallversicherung massgebliche Erwerbsunfähigkeit , womit die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht verneint worden seien (S. 12). Unter Berücksichtigung der inzwischen ergangenen neuen Arztberichte und in Kenntnis der Ergebnisse der in der Zwischenzeit durch geführten weiteren medizinischen und spezialärztlichen Abklärungen habe med.
pract . Z.___ seine Beurteilung im November 2022 ergänzt, dass bereits das MRI des linken Knies vom 6. Dezember 2018 eine mittelschwere mediale Femorotibi alarthrose , eine geringe Femoropatellararthrose sowie einen kleinen Gelenkser guss gezeigt habe. Für eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose und ins besondere auch die erwähnte Femoropatellararthrose sei eine Entwicklungszeit von mehreren Jahren notwendig. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2018 operiert worden (mediale Teilme n iskektomie ) , sodass von einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen sei. Im MRI vom 1 1. Januar 2022 zeige sich immer noch die medial betonte Gonarthrose mit pro gredienten Knorpeldefekten femorotibial sowie wenig Reizzustand. Obwohl hier mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zweifelsfrei dargelegt werden könne, dass es zu einer Verschlimmerung der schon präoperativ und auch schon vor dem Unfall bestehenden Gonarthrose gekommen sei, sollte doch wissenschaftlich in Erwägung gezogen werden , dass sich eine Gonarthrose überwiegend wahrscheinlich durch eine Teilmeniskektomie verschlimmern könne und überwiegend wahrscheinlich werde. Auch wenn das hier (noch) nicht einge treten sei, sei somit doch davon auszugehen, dass sich eine mittelschwere in eine schwere Gonarthrose verwandeln werde. Es sei daher dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 20 %
zuzusprechen (S. 13 f.) .
E. 11 / 290 ). Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 5 '000.-- errechnete sie für das Jahr 202 2 einen Betrag von Fr. 65 ‘000. -- ( Fr. 5'000.-- x 13 ; Urk. 2/2 S.
E. 12 Ziff. 3.5 ) . Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten (Urk. 11 / 290 ) nicht zu beanstan den und wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht bemängelt (vgl. Urk. 1 S. 6) .
Wenn eine Ermittlung des In valideneinkommen s aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). 5.3
Da der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 29. September 2018 nicht mehr arbeits tätig ist, ihm jedoch trotz bestehender Beeinträchtigung eine leidensange passte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zugemutet werden kann (vgl. vor stehend E. 4. 3) , ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invaliden einkommen zu Recht gestützt auf die statistischen Löhne gemäss LSE . Dabei sind die Daten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns - vorliegend ist dies das Jahr 2022 - anzuwenden.
Im Jahre 2020 belief sich der mittlere Lohn für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 5’261.-- monatlich ( LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 ), mithin Fr. 63'132.-- im Jahr (Fr. 5'261.-- x 12). Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichti gung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden (betrieb sübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten) und der Nominallohnentwicklungen bis 2022 (-0.7 % für das Jahr 2021 und 2 % für das Jahr 2022) für das Jahr 2022 ein Invalidenein kommen von rund Fr. 66'661.-- ( Fr. 63'132.-- : 40 x 41.7 x 0.993 x 1.02). Dies ist nicht zu beanstanden. 5.4
In der Verfügung vom 2. August 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zunächst einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % vor ( Urk. 2/1 S. 2 unten), kam jedoch im Einspracheentscheid darauf zurück (vgl. Urk. 2/2 S. 10 Ziff. 3.3). Zunächst ist festzuhalten, dass sie dazu befugt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2013
vom 4. Juni 2013 ). Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens im Einspracheentscheid
hat die Beschwerdegegnerin den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Zumut barkeitsprofil
künftig
noch leichte
Arbeiten ganztags und mit den oberen Extremitäten auch schwere Arbeiten ver richten kann . Da vorliegend keine Anhaltspunkte für abzugsrelevante Merkmale ersicht lich sind, ist mit der Beschwerdegegnerin von einem
Abzug vom Tabellen lohn bei der Bemessung des Invali deneinkommens
abzusehen. Dies gilt insbeson dere, da r echtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähig keit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug ist, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Weiter ist z u beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe - dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Ausserdem ist
mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumut baren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung gibt demnach zu keinen Beanstandungen Anlass und die Einwände des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) vermögen nach dem Gesagten nicht s
daran zu ändern . 5.5
Bei der Gegenüberstellung des massgeblichen und unbestrittenen Validenein kommens von Fr. 65'000.-- zum zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 66'661.-- ergibt sich für den Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin erweist sich nach dem Gesagten als korrekt . 6 .
Zusammenfassend sind der Fallabschluss per 3 0. September 2022 sowie die Ver neinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einsprache entscheid (Urk. 2/2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG, Rechtsanwältin Ladina Federspiel - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00228
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
27. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Rechtsanwältin Ladina Federspiel Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975 , war seit August 2018 in seiner Firma Y.___
GmbH als Geschäftsführer und Reinigungsmitarbeiter tätig (vgl. Urk. 11/50 S. 2) und damit bei der Suva versichert, als er sich am 2 9. September 2018 bei einem Sturz von einer Leiter Verletzungen des linken Knies und des rechten Unterarms zuzog ( Urk. 11/1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die
bis anhin erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 1 7. Juni 2022 per 3 0. September 2022 ein ( Urk. 11/280) und verneinte mit Verfügung vom 2. August 2022 einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung ( Urk. 11/295). Die vom Versicherten am 1 4. September 2022 ( Urk. 11/302), ergänzt am 4. Oktober 2022 ( Urk. 11/306) erhobene Einsprache hiess die Suva am 4. November 2022 teilweise gut, indem sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integri tätseinbusse von 20 % zusprach ( Urk. 11/318 / 2-16 = Urk. 2/2).
2.
Der Versicherte erhob am 5. Dezember 2022 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2. August 2022, wobei es sich offensichtlich um ein Versehen handelt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien die ihm gesetzlich zustehenden Sozialversicherungsleistungen gemäss Bun desgesetz über die Unfallversicherung (UVG) für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. September 2022 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1) , eventuell sei die Angelegenheit zur rechtserheblichen Sachverhaltserklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen und in der Folge seien ihm die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen auszurichten (S. 2 Ziff. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2023 ( Urk.
10) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 5. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 1 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 09.2022 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).
1.3
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.4
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/2) da von aus, gestützt auf die vollumfänglich nachvollziehbare Beurteilung ihres Kreisarztes med. pract . Z.___
sei über den 3 0. Juni 2022 hinaus von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Obwohl die Schmer zen unfallkausal seien, könnten mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln keine Verbesserung mehr erreicht werden. Eine kausale Therapie der Gonarthrose (Implantation einer Prothese) könne gemäss Universitätsklinik A.___
ebenfalls nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer dafür zu jung sei.
Unfallbedingt sei ein Einsatz des Beschwerdeführers gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ganz tags und uneingeschränkt möglich (S. 9). Für die Ermittlung des Invalidenein kommens könnten Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen werden, womit für das Jahr 2022 gestützt auf die LSE 202 0
ein Jahreseinkommen von Fr. 6 6 ' 661 . -- ermittelt worden s ei. Der noch verfügte leidensbedingte Abzug von 10 % erscheine angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nicht gerechtfertigt , zumal dem Beschwerdeführer aufgrund des massgeblichen Zumut barkeitsprofils immerhin noch leichte körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar seien (S. 10) . Ohne den Unfall würde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen Validenlohn von Fr. 65'000.-- erzielen. Stelle man dieses massgebliche und unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- dem zumutbaren Invaliden einkommen von Fr. 66'661.-- gegenüber, so ergebe sich für den Beschwerde führer keine seitens der Unfallversicherung massgebliche Erwerbsunfähigkeit , womit die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht verneint worden seien (S. 12). Unter Berücksichtigung der inzwischen ergangenen neuen Arztberichte und in Kenntnis der Ergebnisse der in der Zwischenzeit durch geführten weiteren medizinischen und spezialärztlichen Abklärungen habe med.
pract . Z.___ seine Beurteilung im November 2022 ergänzt, dass bereits das MRI des linken Knies vom 6. Dezember 2018 eine mittelschwere mediale Femorotibi alarthrose , eine geringe Femoropatellararthrose sowie einen kleinen Gelenkser guss gezeigt habe. Für eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose und ins besondere auch die erwähnte Femoropatellararthrose sei eine Entwicklungszeit von mehreren Jahren notwendig. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2018 operiert worden (mediale Teilme n iskektomie ) , sodass von einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen sei. Im MRI vom 1 1. Januar 2022 zeige sich immer noch die medial betonte Gonarthrose mit pro gredienten Knorpeldefekten femorotibial sowie wenig Reizzustand. Obwohl hier mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zweifelsfrei dargelegt werden könne, dass es zu einer Verschlimmerung der schon präoperativ und auch schon vor dem Unfall bestehenden Gonarthrose gekommen sei, sollte doch wissenschaftlich in Erwägung gezogen werden , dass sich eine Gonarthrose überwiegend wahrscheinlich durch eine Teilmeniskektomie verschlimmern könne und überwiegend wahrscheinlich werde. Auch wenn das hier (noch) nicht einge treten sei, sei somit doch davon auszugehen, dass sich eine mittelschwere in eine schwere Gonarthrose verwandeln werde. Es sei daher dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 20 %
zuzusprechen (S. 13 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide nach wie vor an starken Schmerzen. Seit dem Unfall seien bereits drei Operationen durchgeführt worden, wobei unter anderem ein Nerv eingeschlafen sei und mehrere Schmerzinfiltrationen durchgeführt worden seien. Bisher sei keine Besserung in Sicht , dennoch versuche er mit Therapien die Beschwerden weiterhin zu behandeln. Es zeige sich deutlich ein ausgeprägtes neuropathisches Schmerzsyndrom, weshalb eine Schmerztherapie eingeleitet worden sei. Diese Therapie sei noch nicht beendet, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei. Die medizinische Behandlung sei zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und der medi zinische Endzustand nicht erreicht. Die Differentialdiagnose im Hinblick auf die neuropathische Komponente sei nach wie vor ausstehend (S. 4) . Mit der Invalidi tätsbemessung sei er nicht einverstanden. Gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Tabellenlöhne LSE 2018 ergebe sich einen Monatslohn von Fr. 4'756.-- . Nach der gleichen Berechnungsmethode wie die Suva bereits in der Verfügung angewendet habe, ergebe dies eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 8'951.-- und somit einen IV-Grad von 13 % . Aus diesem Grund sei die Rentenverfügung erneut zu überprüfen und entsprechend anzupassen (S. 6) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist das Vorliegen des medizinischen Endzustandes und damit die Frage der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 3 0. September 2022 sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Zusprache einer Integri tätsentschädigung von 20 % wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. Urk. 1 ) . 3. 3.1
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 7. Dezember 2018 ( Urk. 11/18) und nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - mediale Meniskushinterhornläsion Knie links nach Distorsionstrauma am 2 9. September 2018 - vordere chronische Kreuzbandruptur rechts bei - vordere Kreuzband (VKB)-Partialruptur bei Status nach Distorsions trauma Knie rechts am 1. Juli 2006 - Status nach Teilmeniskektomie medial rechts am 1 3. Februar 2008 - Status nach erneuter Kniedistorsion am 6. Februar 2009
Sie führten aus,
das MRI vom linken Knie vom 6. Dezember 2018 zeige eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose sowie eine geringe Femoropatellar arthrose . Es sei ein k l ein er Gelenkerguss und ein v on der Bakerzyste ausgehendes multilobuliertes Gangliensystem zu sehen (vgl. hierzu auch Urk. 11/21) . Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers sollte eine Meniskusnaht angestrebt werden. Sollte dies nicht möglich sein, wäre eine Teilmeniskektomie indiziert. Da die Rissbildung im MRI als allenfalls reparabel erscheine, werde dem Beschwer deführer zur Meniskusnaht geraten (S. 2) . 3.2
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 11/22) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie die am 1 4. Dezember 2018 durchgeführte Kniearthroskopie links mit medialer Teilmenis kektomie am Hinterhorn des linken Knies. Sie führten aus, es bestehe ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit stets schmerzkompensiertem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer werde in subjektivem Wohlbefinden mit intakter Sensomotorik im Operationsgebiet und reizlosen Wundverhältnissen entlassen. 3.3
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 6. Mai 2019 ( Urk. 11/ 53 ) und nannten als Diagnosen eine beginnende medialbetonte Gonarthrose links bei Status nach Kniearthroskopie, medialer Teilmeniskektomie am Hinterhorn des linken Knies am 1 4. Dezember 2018 bei Meniskushinterhornläsion nach Distor sionstrauma am 2 9. September 2018 sowie eine vordere chronische Kreuz bandruptur rechts. Sie führten aus, die geplante therapeutische Kniegelenksin filtration links sei noch nicht erfolgt. Die valgisierende
Unloader -Schiene sei vom Beschwerdeführer nicht gut vertragen worden. Die Physiotherapie sei durchge führt und die Beinachse zunehmend stabilisiert worden, was bereits zu einer deutlichen Beschwerdebesserung geführt habe (S. 1) . Es bestünden weiterhin Symp tome der bekannten Degeneration des medialen Kompartiments bei meniskopri ver Situation. Es werde vorerst die besprochene therapeutische Infiltration durch geführt, gefolgt von Physiotherapie (S. 2) . 3.4
Die Ärzte der Rehaklinik B.___
berichteten am 1 2. Mai 2020 ( Urk. 11/118) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 0. März bis 5. Mai 2020 (mit Behandlungsunterbruch vom 1 3. bis 2 7. März 2020) und führten aus, beim Aus tritt bestünden belastungsabhängige Schmerzen am linken Knie, eine einge schränkte Beweglichkeit des linken Kniegelenks, eine reduzierte Gehstrecke sowie eine psychosoziale Belastungssituation mit unklarer beruflicher Zukunft (S. 1). Es werde die ambulante physiotherapeutisch begleitete medizinische Trainings therapie sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms empfohlen. Die Ziele seien der Erhalt und längerfristig eine sukzessive weitere Verbesserung all tags
- und berufsspezifischer Kraft- und Ausdauerkomponenten, der Ge l enksfunk tion, der Muskelfunktion und weitere Schmerzlinderung (S. 2) . Im MRI vom Knie links vom 1 0. März 2020 zeige sich eine progrediente femo r otibiale Arthrose (medial betont) sowie eine schwere Schädigung des Innenmeniskus mit komple xem Riss. Im Rahmen der Konsultation an der Universitätsklinik A.___ am 1 0. März 2020 sei eine operative Sanierung der im MRI gesehenen medialen Meniskusläsion in der Gesamtschau als wenig erfolgversprechend gesehen wor den (S. 2 f.) . Bei fortschreitender Arthrose bestünde schlussendlich die Möglich keit einer Implantation einer Knieprothese , wobei die Indikation in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers möglichst spät gestellt werden sollte. Das Aus mass der Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht erklären (S. 3).
Die berufliche Tätigkeit in der Reinigung sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, da es sich um eine kniebelastende Tätigkeit handle. Ihm sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne kniebelastende Tätigkeiten , ohne häufige Zwangs haltung für die Knie, ohne häufiges Knien, Arbeiten in Hockestellung oder Krie chen, kein häufiges Treppen- oder Leitersteigen ganztags zumutbar. Diese Zumutbarkeit gelte, sofern sich bei der nächsten Kontrolle keine neuen Erkennt nisse ergäben (S. 2) .
3.5
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 6. Juni 2020 ( Urk. 11/123) über die klinische Verlaufskontrolle und führten aus, leider sei es beim Beschwerdeführer trotz erfolgreicher Gewichtsabnahme und erfolgter kon servativer Therapie zu keiner Beschwerdebesserung gekommen. Zurzeit seien weiterhin die linksseitigen Kniebeschwerden führend, jedoch auch zunehmen d rechtsseitige, medialbetonte Gelenkbeschwerden. Hinsichtlich des linken Knies seien bildmorphologisch Chondropathien sowie osteophytäre Anbauten medial betont, jedoch in allen Gelenkkompartimenten ersichtlich. Eine mögliche endop rothetische Versorgung sei bei diesem jungen Patienten , wenn irgendwie möglich und im Rahmen des Leidensdruckes vertretbar, hinauszuzögern. Entsprechend sei momentan aufgrund eingeschränkte r operative r Möglichkeiten ein abwartendes Verhalten vorgeschlagen worden.
3.6
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 6. Oktober 2020 ( Urk. 11/151 ) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 5. Oktober 2020 sowie die durchgeführte laterale closing-wedge
Valgisationsos teotomie am distalen Femur links sowie die mediale
open- wedge
Valgisationsos teotomie am Tibiakopf links. Sie führten aus, es bestehe ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit stets schmerzkompensiertem Beschwerdeführer. 3.7
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 5. Februar 2021 ( Urk. 11/177) und führten aus, der Beschwerdeführer berichte über eine grund sätzliche Besserung seit der letztmaligen Konsultation. Eine Stockentwöhnung habe vollständig seit etwas mehr als zwei Wochen erfolgen können. Eine regel mässige Physiotherapie werde durchgeführt, diese würde die Beschwerden lindern. Die präoperativ bestehenden Schmerzen seien deutlich im Hintergru n
d. Es sei nun ein neuer Schmerz vorhanden, welcher den Alltag deutlich tangiere. Dies sei einerseits über der proximalen medialen Tibia der Fall und andererseits lateral am distalen Oberschenkel. Das Osteosynthesematerial sei am distalen Femur deutlich palpabel und auf Druck empfindlich. Des Weitere n sei das Osteo synthesematerial an der proximalen Tibia sehr gut abgrenzbar mit ebenfalls deut licher Druckdolenz , hier bestehe im kranialen Narbenabschnitt ein zusätzliches Tinelphänomen mit Hypästhesie im Bereich des Innervationsgebietes des Ramus infrapatellaris . Eine Osteosynthesematerialentfernung werde in diesem Fall fix geplant, allerdings sollte hiermit bis mindestens zwölf Monate zugewartet werden, um nicht einen Korrekturverlust zu riskieren. 3.8
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 2 2. April 2021 ( Urk. 11/197) über die Schmerztherapie und nannten als Diagnose Schmerzen im linken Knie mit/bei gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzen, neuro pathischem Schmerzanteil durch operative Verletzung des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus links wie auch eines Endastes des Nervus
cutaneus
femoris anterior links. Eine weitere Affektion kleiner Endäste des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links könne nicht ausgeschlossen werden. Es bestünden ein deutlich stö rendes Osteosynthesematerial femoral wie auch tibial , eine Irritation des Tractus iliotibialis sowie eine medialbeton t e Gonarthrose links bei 8° Varusbeinachse .
Sie führten aus, der Beschwerdeführer verspüre aktuell mehr brennende Schmer zen lateral am Knie und weniger medial. A m Knie medial würden die Schmerzen aktuell nur durch Berührung und Druck ausgelöst. Es sei eine ultraschallkon trollierte diagnostische Blockade des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links du r chgeführt worden.
3.9
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 3. Juni 2021 ( Urk. 11/207) über die klinische Verlaufskontrolle acht Monate postoperativ und führten aus, es bestünden unveränderte stechende Schmerzen im Bereich des
lateralen distalen Femur sowie im Bereich der proximalen medialen Tibia über dem Osteosynthesematerial. Zudem berichte der Beschwerdeführer über eine aus geprägte Hyperästhesie ebendort. Die Beschwerden hätten sich im Vergleich zur letzten Konsultation nicht verändert. Klinisch zeige sich ein ausgeprägtes neuro pathisches Schmerzsyndrom am ehesten im Rahmen der Nervenschädigung des Nervus
femoralis
cutaneus anterior sowie des Ramus infrapatellaris und des Nervus saphenus. Es werde mit dem Beschwerdeführer ausführlich die Wieder aufnahme der kürzlich durch ihn sistierten Schmerztherapie besprochen , da diese im Moment am meisten Aussicht auf eine Beschwerdelinderung bringe. Bei Kon solidation könnte zwölf Monate postoperativ eine Osteosynthesematerialent fernung geplant werden. 3.10
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 2 9. Oktober 2021 ( Urk. 11/223) über die am 2 7. Oktober 2021 durchgeführte komplette Osteosyn thesematerialentfernung am distalen lateralen Femur und der proximalen medi alen Tibia links. Sie führten aus, es bestehe ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit einem stets schmerzkompensierten Beschwerdeführer. 3.11
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 1 3. Januar 2022 ( Urk. 11/252) und nannten als Diagnose einen Verdacht auf eine ossäre Überlas tungsreaktion mit akuter Schmerzexazerbation bei Status nach kompletter Oste o- synthesemateriale n tfernung distales Femur und proximale mediale Tibia links am 2 7. Oktober 202 1. Sie führten aus,
es bestehe eine Regredienz der lateralen Knieschmerzen links. Es bestünden jedoch weiterhin Schmerzen und Berührungs überempfindlichkeit infrapatellär und am medialen proximalen Unterschenkel links. Zudem werde über eine Schwellneigung und immer noch eingeschränkte Beweglichkeit des linken Knies berichtet. Das MRI des linken Knies vom 1 1. Januar 2022 zeige eine medial betonte Gonarthrose mit progredienten Knor peldefekten femorotibial medial und femoropatellär sowie wenig Reizzustand. Es bestehe ein stationärer schräg-vertikaler Riss im medialen Meniskushinterhorn . Es zeigten sich
z wischenzeitliche Hinweise auf eine Arthrofibrose vor allem auf Höhe des suprapatellären
Rezessus . Es bestehe keine Fraktur (vgl. hierzu auch Urk. 11/ 254/4-5). Es zeige sich insgesamt eine verbesserte Situation mit Regredi enz der lateralen Knieschmerzen links. Eine Insuffizienzfraktur habe mittels MRI des linken Knies ausgeschlossen werden können. Es werde mit dem Beschwerde führer die Weiterführung der Physiotherapie zum Belastungsaufbau und zur Kräf tigung der knieumfassenden Muskulatur besprochen . 3.12
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ berichteten am 2 1. April 2022 ( Urk. 11/
267) und führten aus, der Beschwerdeführer berichte über unveränderte Knieschmerzen links. Die Beschwerden würden aktuell diffus am linken Kniege lenk angegeben. Zudem werde eine persistierende Berührungsempfindlichkeit am linken Knie sowie an der linken anterioren Tibia beschrieben. Es zeigten sich persistierende Knieschmerzen links im Rahmen einer medial betonten Gonarth rose mit Knorpelschäden femorotibial , medial und femoropatellär . Zudem bestehe eine neuropathische Komponente. Die Physiotherapie habe leider zu einer Schmerzexazerbation geführt. Aus diesem Grund soll die Physiotherapie nun sistiert werden. 3.13
Med. pract . Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva-Kreisarzt, berichtete am 1 3. Juni 2022 über die am 1 0. Juni 2022 durchgeführte ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers ( Urk. 11/278) und führte aus, d ies er habe seit der Opera tion zur Materialentfernung mehr Schmerzen als vorher. Es sei also insgesamt leider nicht besser geworden. Unterhalb des linken Knies bestünden nach wie vor deutliche Sensibilitätsstörungen. Das Bein sei im Unterschenkelbereich ventral wie taub, schmerze aber gleichzeitig. Manchmal sei das Knie auch geschwollen. Die Schmerz-/Infiltrationstherapie habe eigentlich nicht wirklich etwas gebracht. Die Salbentherapie habe aber zu einem gewissen Erfolg geführt. Dank der Salbentherapie müsse er nun weniger orale Medikamente einnehmen. Die Schmerzen und allfällige Knieschwellungen seien eindeutig belastungsassoziiert. Der Zustand sei seit Monaten nun immer gleich (S. 10). Im Moment würden keine Therapien mehr durchgeführt (S. 11).
Beim Beschwerdeführer sei es mit der Beweiskraft der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu einem Endzustand gekommen. Die Schmerzen seien genau lokalisiert angegeben worden, der Beschwerdeführer sei nicht ablenkbar, zusam men auch mit der deutlichen Atrophie im Oberschenkel und weniger deutlichen Atrophie im Unterschenkel seien diese Schmerzen als Folge der Operationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal erklärbar. Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausführen. Die Belastung an den oberen Extremitäten sei frei. Der Beschwerdeführer könne sämtliche Arbeiten mit den Händen ausführen, auch schwere Arbeiten. Bezüglich der unteren Extremi täten dürfe der Beschwerdeführer keine Arbeiten ausführen, welche Zwangshal tungen, gleich welcher Art, auf das linke Kniegelenk bedingten, dies gelte auch für Schläge und/oder Vibrationen. Arbeiten auf den Knien oder in der Hocke seien nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer könne kurze Strecken regelmässig, längere Strecken nur selten und das Gehen auf unebenem Gelände gar nicht durchführen.
Der Beschwerdeführer dürfe nicht auf Leitern steigen und nicht auf Gerüsten oder in sonstigen absturzgefährdeten Arbeiten tätig sein. Er soll e eine leichte Arbeit mit einem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen durchführen. Bei Einhaltung des genannten Profils könne eine ganztägige Arbeit durchgeführt werden. Die admi nistrativen Tätigkeiten als Geschäftsführer (aktuell 20 % ) seien dem Beschwerde führer seit heute zumutbar. Tätigkeiten als Raumpfleger könne er nicht durch führen (S. 13). 3.14
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___
nahmen am 1 9. September 2022 ( Urk. 11/307) Stellung zu den Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und führten aus, bis zum Zeitpunkt des Unfalls vom September 2018 habe der Beschwerdeführer keine Beschwerden im Bereich des linken Knies aufgewiesen. Insgesamt habe er von der zuletzt durchgeführten Operation profitieren können. Postoperativ habe sich jedoch ein ausgeprägtes neuropathisches Schmerzsyndrom gezeigt, weshalb eine Schmerztherapie eingeleitet worden sei. Leider hätten die diagnostischen Blockaden nicht den gewünschten Effekt erbringen können. Die Schmerzen seien deshalb vorwiegend auf die linksseitige mediale Gonarthrose zurückzuführen. Ein neuropathisches Schmerzmuster habe jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Zur Differenzierung der Schmerzgenese sei aktuell eine weitere Diagnostik ausstehend mit Infiltration und selektiver Blockade. Die medizinische Behandlung sei zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und bis zur Klärung der bestehenden Diagnose sei der medizini sche Endzustand nicht erreicht (S. 1 f.) . Die Aussage des Suva-Kreisarztes, wonach der Endzustand erreicht sei, sei nachvollziehbar, vor allem in Hinsicht dessen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit der zweiten Operation mehr Schmerzen zu verspüren als davor. Dennoch sei zum heutigen Zeitpunkt die Differentialdiagnose im Hinblick auf die neuropathische Komponente noch aus stehend. Sollte eine solche Diagnose gestellt werden können, sei diese behandel bar, so dass der Endzustand nicht erreicht sei (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, Arbeiten durchzuführen, welche das linke Kniegelenk belaste ten, sprich eine längere stehende und gehende Tätigkeit. Zudem seien kniende Arbeiten sowie Arbeiten in der Hocke nicht möglich. Für eine sitzende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (S. 2). 3.15
Suva-Kreisarzt med .
pract . Z.___
nahm am 3. November 2022 ( Urk. 11/315) Stel lung und führte aus, unfallbedingt sei über den 3 0. Juni 2022 hinaus von der For t setzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich nicht noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Obwohl die Schmerzen unfallkausal seien, könnten doch mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln (Schmerzsprechstunden/Infiltrationen etc.) keine Verbesserung mehr erreicht werden. Eine kausale Therapie der Gonarthrose (Implantation einer Prothese) könne gemäss Ärzte n der Universitätsklinik A.___ ebenfalls nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer dafür zu jung sei. Dem sei unbedingt Folge zu leisten. Es sei somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von weiteren Therapien keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (S. 4).
Es sei auf das Belastungsprofil vom 1 0. Juni 2022 zu verweisen. Dies es habe wei terhin vollumfängliche Gültigkeit (S. 5) .
Der Beschwerdeführer habe das Unfallereignis am 3. Oktober 2018 geltend gemacht, am 6. Dezember 2018 sei ein MRI des linken Knies gemacht worden, welches bereits eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose , eine geringe Femoropatellararthrose sowie einen kleinen Gelenkserguss gezeigt habe. Für eine mittelschwere mediale Femorotibialarthrose und insbesondere auch die erwähnte Femoropatellararthrose sei eine Entwicklungszeit von mehreren Jahren notwen dig. Diese könnten sich nicht innerhalb von knapp zwei Monaten nach einem Distorsionsereignis entwickeln. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2018 operiert worden (mediale Teilme n iskektomie ), sodass von einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen sei. Im MRI vom 1 1. Januar 2022 zeige sich immer noch die medial betonte Gonarthrose mit pro gredienten Knorpeldefekten femorotibial sowie wenig Reizzustand. Obwohl hier mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zweifelsfrei dargelegt werden könne, dass es zu einer Verschlimmerung der schon präoperativ und auch schon vor dem Unfall bestehenden Gonarthrose gekommen sei, sollte doch wissenschaftlich in Erwägung gezogen werden, dass sich eine Gonarthrose überwiegend wahrscheinlich durch eine Teilmeniskektomie verschlimmern könne und überwiegend wahrscheinlich werde. Auch wenn das hier (noch) nicht einge treten sei, sei somit doch davon auszugehen, dass sich eine mittelschwere in eine schwere Gonarthrose verwandeln werde. Es sei dem Beschwerdeführer daher eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen (vgl. dazu noch Urk. 11/316). 4. 4.1
Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist zunächst zu prü fen, ob der verfügte Fallabschluss zu Recht erfolgte (vorstehend E. 1.2).
Der Beschwerdeführer verunfallte am 2 9. September 2018 (vgl. Urk. 11/1) und zog sich dabei insbesondere eine mediale Meniskushinterhornläsion am linken Knie zu (vgl. vorstehend E. 3.1). Am 1 4. Dezember 2018 liess er sich am linken Knie operieren , wobei eine mediale Teilmeniskektomie erfolgte (vgl. vorstehend E. 3.2). Vom 1 0. März 2020 bis 5. Mai 2020 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ auf . Bei Klinikaustritt bestanden noch belastungsabhängige Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Kniegelenks, eine reduzierte Gehstrecke sowie eine psy chosoziale Belastungssituation aufgrund der unklaren beruflichen Zukunft . Dem Beschwerdeführer wurde eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit attestiert ( vgl. vorstehend E. 3.4). Im Oktober 2020 wurden eine laterale closing-wedge-Valgi sationsosteotomie
am distale n Femur links und eine mediale open-wedge-Valg i sationsosteotomie
am Tibiakopf links vorgenommen (vgl. vorstehend E. 3.6). Wegen erheblich störendem Osteosynthesematerial mit neuropathischen Schmer zen erfolgte im Oktober 2021 eine komplette Osteosynthesematerialentfernung (vgl. vorstehend E. 3.10). Bei Verdacht auf eine ossäre Überlastungsreaktion im Januar 2022 konnte mittels MRI eine Insuffizienzfraktur ausgeschlossen werden (vgl. vorstehend E. 3.11). Im weiteren Verlauf zeigten sich persistierende Knie schmerzen links im Rahmen der medial betonten Gonarthrose mit Knorpelschä den femorotibial , medial und femoropatellär sowie eine neuropathische Kompo nente (vgl. vorstehend E. 3.1 1 - 3.12). Suva-Kreisarzt med. pract . Z.___
beurteilte im Juni 2022 sodann, dass der medizinische Endzustand erreicht sei. Die ange gebenen Schmerzen seien als Folge der Operationen überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (vgl. vorstehend E. 3.13) , von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung sei jedoch keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (vgl. vorstehend E. 3.15).
Die Frage nach einer namhafte n Besserung des Gesundheitszustands beantwortet sich
insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.2).
Der Fallabschluss bedingt andererseits nicht, dass jegliche unfallbedingte ärzt liche Behandlung nicht länger erforderlich ist
(vgl. vorstehend E. 1.2
sowie Urteil des Bundes gerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.2). 4.2
Den medizinischen Akten kann entnommen werden,
dass trotz der bisherigen Therapien nach wie vor unfallkausale Schmerzen bestehen. Der Beschwerdeführer gab an, seit der Operation zur Osteosynthesematerialentfernung mehr Schmerzen zu haben als vorher (vgl. vorstehend E. 3.13). Es ist insgesamt somit keine Ver besserung der geklagten Beschwerden eingetreten und der Zustand seit Monaten gleich geblieben (vgl. vorstehend E. 3.13). Von weiteren Behandlungen ist mit Suva-Kreisarzt med. pract . Z.___
keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Insbesondere ist keinem der medizinischen Berichte zu entnehmen, dass weitere medizinische Massnahmen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit beziehungs weise dem Erlangen einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers verbunden wäre. So erachteten denn auch die Ärzte der Uni versitätsklinik A.___ in ihrem Bericht vom September 2022
die weitere Dia gnostik lediglich zur Differenzierung der Schmerzgenese als notwendig , und dass bei Stellen eine r allfällige n Diagnose diese somit behandelbar wäre. Von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auch in ihrem Bericht nichts zu finden. Sie führten hingegen klar aus, die Beurteilung des Suva-Kreisarztes , wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, sei nach vollziehbar (vgl. vorstehend E. 3.14) . Dieser verneinte das Erreichen einer Ver besserung mittels sämtlichen zur Verfügung stehenden Therapien (Schmerz sprechstunden/Infiltrationen) und machte ausdrücklich auf die Empfehlung der Ärzte der Universitätsklinik A.___ aufmerksam, wonach aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers auch von einer kausalen Therapie der Gonarthrose mittels Implantation einer Prothese unbedingt abzusehen sei (vgl. vorstehend E.
3.15). D ie gängigen und vorliegend machbaren sowie möglichen /empfohlenen schmerztherapeutischen Massnahmen wurden
ausgeschöpft und die operative n Revisionen brachten keine Schmerzfreiheit. D urch weitere interventionelle oder konservative Massnahmen ist somit keine namhafte Verbesserung des Gesund heits zustandes
sowie des Zumutbarkeitsprofils zu erwarten. Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der medizinischen Akten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellung durch med. pract . Z.___ . Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf seine Beurteilung abgestellt und den Fallabschluss per 30. September 202 2 verfügt. 4.3
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
legte Suva-Kreisarzt med. pract . Z.___ in Kenntnis der Vorakten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Raumpfleger nicht mehr zumutbar sei . Die Belastung an den oberen Extremitäten sei jedoch frei. Der Beschwerdeführer könne sämtliche Arbeiten mit den Händen ausführen, auch schwere Arbeiten. Bezüglich der unteren Extremitäten dürfe der Beschwerde führer keine Arbeiten ausführen, welche Zwangshaltungen, gleich welcher Art, auf das linke Kniegelenk bedingten, dies gelte auch für Schläge und/oder Vibra tionen. Arbeiten auf den Knien oder in der Hocke seien nicht zulässig. Der Beschwerdeführer könne kurze Strecken regelmässig, längere Strecken nur selten und das Gehen auf unebenem Gelände gar nicht durchführen. Der Beschwerde führer dürfe nicht auf Leitern steigen und nicht auf Gerüsten oder in sonstigen absturzgefährdeten Arbeiten tätig sein. Er soll e eine leichte Arbeit mit einem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen durchführen. Bei Einhaltung des genannten Profils könne eine ganztägige Arbeit durchgeführt werden. Die administrativen Tätigkeiten als Geschäftsführer (aktuell 20 % ) seien dem Beschwerdeführer zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.13).
Auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung ist abzu stellen. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der Fest stellungen des Kreisarztes. Abweichende, begründete ärztliche Beurteilungen liegen denn auch nicht vor.
Es kann vollumfänglich auf die Beurteilung des Kreis arztes abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind aufgrund der Akten lage nicht angezeigt, und es kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157).
5. 5.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) . Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali den einkommens auf die Angaben der Y.___ GmbH vom 1 4. Juli 2022 (Urk. 11 / 290 ). Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 5 '000.-- errechnete sie für das Jahr 202 2 einen Betrag von Fr. 65 ‘000. -- ( Fr. 5'000.-- x 13 ; Urk. 2/2 S.
12 Ziff. 3.5 ) . Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten (Urk. 11 / 290 ) nicht zu beanstan den und wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht bemängelt (vgl. Urk. 1 S. 6) .
Wenn eine Ermittlung des In valideneinkommen s aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). 5.3
Da der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 29. September 2018 nicht mehr arbeits tätig ist, ihm jedoch trotz bestehender Beeinträchtigung eine leidensange passte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zugemutet werden kann (vgl. vor stehend E. 4. 3) , ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invaliden einkommen zu Recht gestützt auf die statistischen Löhne gemäss LSE . Dabei sind die Daten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns - vorliegend ist dies das Jahr 2022 - anzuwenden.
Im Jahre 2020 belief sich der mittlere Lohn für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 5’261.-- monatlich ( LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 ), mithin Fr. 63'132.-- im Jahr (Fr. 5'261.-- x 12). Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichti gung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden (betrieb sübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten) und der Nominallohnentwicklungen bis 2022 (-0.7 % für das Jahr 2021 und 2 % für das Jahr 2022) für das Jahr 2022 ein Invalidenein kommen von rund Fr. 66'661.-- ( Fr. 63'132.-- : 40 x 41.7 x 0.993 x 1.02). Dies ist nicht zu beanstanden. 5.4
In der Verfügung vom 2. August 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zunächst einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % vor ( Urk. 2/1 S. 2 unten), kam jedoch im Einspracheentscheid darauf zurück (vgl. Urk. 2/2 S. 10 Ziff. 3.3). Zunächst ist festzuhalten, dass sie dazu befugt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2013
vom 4. Juni 2013 ). Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens im Einspracheentscheid
hat die Beschwerdegegnerin den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Zumut barkeitsprofil
künftig
noch leichte
Arbeiten ganztags und mit den oberen Extremitäten auch schwere Arbeiten ver richten kann . Da vorliegend keine Anhaltspunkte für abzugsrelevante Merkmale ersicht lich sind, ist mit der Beschwerdegegnerin von einem
Abzug vom Tabellen lohn bei der Bemessung des Invali deneinkommens
abzusehen. Dies gilt insbeson dere, da r echtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähig keit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug ist, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Weiter ist z u beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe - dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Ausserdem ist
mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumut baren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung gibt demnach zu keinen Beanstandungen Anlass und die Einwände des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) vermögen nach dem Gesagten nicht s
daran zu ändern . 5.5
Bei der Gegenüberstellung des massgeblichen und unbestrittenen Validenein kommens von Fr. 65'000.-- zum zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 66'661.-- ergibt sich für den Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin erweist sich nach dem Gesagten als korrekt . 6 .
Zusammenfassend sind der Fallabschluss per 3 0. September 2022 sowie die Ver neinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einsprache entscheid (Urk. 2/2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG, Rechtsanwältin Ladina Federspiel - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach