Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, war seit dem 1. Januar 2007 als S achbearbeiterin bei der Y.___
AG angestellt und dadurch bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) obligatorisch unfall versichert, als sie am 1 6. Februar 2019 ausrutschte und sich
am linken Fuss eine
Chopart -Distorsion mit
nicht dislozierte r Fraktur des Processus anterior calcanei
und dorsale m Kapselausriss talonvicul ä r
zuzog ( vgl. Urk. 8 S. 863-864 , Urk. 8 S. 869 ; vgl. auch Urk. 8 S. 711-712).
Die
Helvetia
erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Nachdem sie am 3. Juni 2019
zunächst eine Leistungseinstellung per 1 6. Mai 2019 verfügt ( Urk. 8 S. 764-765 ) , die vo m Krankenversicherer und der V ersicherten dagegen er hobene n Einsprache n indes gutgeheissen und e ine über den 1 6. Mai 2019 hinausgehende Leis tu ngspflicht bejaht hatte ( Einsprache entscheid vom 1 7. Juni 2020, Urk. 8 S. 633-635 ) , veranlasste die Helvetia
zur Klärung ihrer weiteren Leistungspflicht eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der MEDAS Z.___ GmbH . Gestützt auf das am 2 7. Dezember 2021 erstattete Gutachten ( MEDAS-Gutachten, Urk.
8 S. 122-295) schloss die Helveti a den Fall m it Verfügung vom 2 4. März 2022 ( Urk. 8 S.
94-96) infolge eines hinsichtlich des linken Fusses erreichten medizinischen Endzustands ab , stellte ihre Leistungen für Heilbehandlung en per 3 1. Dezember
2021 ein und ver n e inte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Des Weiteren verneinte sie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Rücken- und Beckenbeschwerden der Versicherten . Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. Mai 2022 Einsprache ( Urk. 8 S. 83-85) und beantragte für die erlittene Fussverletzung die Zuspr echung einer Integritätsentschädigung für einen In tegritätsschaden von mindestens 20 % . Mit Einspracheentscheid vom 12.
Oktober 2022 ( Urk. 8 S. 49-67 = Urk.
2) wies die Helvetia die Einsprache ab. 2. 2.1
Am 1 4. November 2022 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 2. Oktober 2022 ( Urk.
2) und beantragte, es sei ihr eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse
von mindestens 20 % zuzusprechen.
Die Helvetia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Dezember 2022 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Januar 2023 ( Urk.
9) zur Kenntnis ge bracht. 2.2
Mit Eingabe vom 1 4. August 2023 ( Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin neue Arztberichte ( Urk. 13/1-3) ein und änderte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass ihr eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 %
zuzusprechen sei . Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 7. September 2023 ( Urk.
16) an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. September 2023 ( Urk.
18) zur Kennt nis gebracht.
Am 2 6. Oktober 2023 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen ( Urk.
19) und reichte eine weitere Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk. 20) zu den Akten . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung , UVG ) . Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. 1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Ent schädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV ver einbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 1.4
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritäts einbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur Aufgabe der Arzt person auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Ver ordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vor zunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung an genommen hat. Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritäts schadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hin sicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung für unfal l kausale Schäden am linken Fuss . Dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, war bereits im Einspracheverfahren nicht strittig (vgl. Urk. 8 S. 83-85) . Beschwerdeweise nicht angefochten wurde die hinsichtlich des linken Fusses erfolgte Einstellung der Leistungen für Heil behandlung en sowie die Verneinung einer Leistungspflicht hinsichtlich der Rücken- und Beckenbeschwerden. Diesbezüglich ist somit Teilrechtskraft ein getreten (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2)
gestützt auf das MEDAS- Gutachten vom 2 7. Dezember 2021
davon aus,
dass d ie Erheblichkeitsschwelle für einen Integritätsschaden nicht erreich t sei (S. 15 f. Ziff.
15). Die anlässlich des Unfalls erlittene undislozierte Fraktur des Processus anterior calcanei sei in anatomisch korrekter Position vollständig konsolidiert. Der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin , PD Dr. med.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates ,
Institut B.___ , begründe sein e Einschätzung , wonach von einem mindestens 20%igen Integritätsschaden auszugehen sei (vgl. S. 16 Ziff. 16 lit . a), vor allem mit dem wahrscheinlichen Vorliegen einer neuropathischen Traktions komponente, welche zu einem nozizeptiv -neuropathischen Schmerzsyndrom führe. Der am MEDAS-Gutachten beteiligte N eurolo ge habe indes keine An zeichen für n e uropathisch bedingte Schmerzen finden könne
n. D ie fleckigen Ver änderungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks (OSG)/Fusses hätten sich im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen schliesslich deutlich zurückgebild e t gehabt und nur noch einen Teil der geschilderten Beschwerden zu erklären vermocht (S. 1 7
Ziff. 16 lit . c) . 2.3
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) , gemäss Beurteilung durch
Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie , Schmerzklinik D.___ , im Bericht vom 2 6. Mai 2021 liege ein objektivierbares neuropathisches Schmer z syndrom vor, das behandlungsbedürftig sei (S. 3 f. Ziff.
2.1). Soweit der neurol o gische Gutachter ihre Angaben zur Schmerz intensität als unglaubwürdig beurteilt habe, könne ihm nicht gefolgt werden (S. 4 Ziff. 2.3). Auch habe er in aktenwidriger Weise festgehalten, dass sie nie an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom ( CRPS ) gelitten habe (S.
4 f. Ziff. 2.4). Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ sowie die Ergebnisse der magnetresonanztomographischen Bildgebungen (MRI) vom 2 8. Mai 2020 und vom 1 8. Oktober 2021 sei ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom aus gewiesen und dieses begründe rechtsprechungsgemäss einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung . Dr. A.___ schätze den Integritätsschaden a uf 20
% (S. 5 f. Ziff. 2.6). 2.4
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, Dr. C.___ sei kein Neurologe, sondern Facharzt für Anästhesiologie (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin beschränke sich sodann auf eine Auflistung diverser Diagnosen und Beurteilungen, ohne darzulegen, inwiefern diese die Schlussfolgerungen des neurologischen Gutachters in Zweifel zu zieh e n ver möchten (S. 3 Mitte) . Hinsichtlich der MRI-Untersuchung vom 2 8. Mai 2020 hätten die Gutachter schlüssig und nachvollziehbar dargelegt , dass die als Inaktivitätsosteopenie
interpretierte n fleckförmigen Knochenmarködeme die geklagten Beschwerden nicht ausreichen d zu erklären vermöchten . Es gelte fest zuhalten, dass die initial erlittene Fraktur korrekt konsolidiert sei und
dass sich für das geltend gemachte neuropathische Schmerzsyndrom keine schlüssige Erklärung finde (S. 4 Mitte). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahm e von Dr. A.___
vermöge keine Zweifel am MEDAS- Gutachten zu wecken. Die alleinige Geltendmachung von Beschwerden beziehungsweise Schmerzen begründe noch keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (S.
5 Ziff. 3). 2.5
In ihre r Eingabe vom 1 4. August 2023 ( Urk. 12) stellte sich die Beschwerde führerin gestützt auf den von ihr eingeholten Bericht von Dr.
A.___ vom 1 8. April 2023 ( Urk. 13/3 ) neu auf den Stan d punkt, das s die diagnostischen Voraussetzungen neuropathisch er -noz iz eptiver Beschwerden nicht erfüllt seien. Klar ausgewiesen sei gemäss Beurteilung durch Dr. A.___ hingegen eine calcaneocuboidale Arthrose gemäss SPECT/C T vom 2 3. Januar 2023 ( Urk. 13/1). Dr. A.___ bemesse den Integritätsschaden auf 5 % bis 10 % ( Urk. 12 S. 1 unten). 2.6
Die Beschwerdegegnerin wandte mit Stellungnahme vom 7. September 2023 (Urk.
16) ein, Dr. A.___ bleibe eine plausible Begründung schuldig, weshalb ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vorliegen solle. Er begründe nicht, weshalb aus der nicht dislozierten und in anatomisch korrekter Stellung verheilten Fraktur des Processus anterius calcanei eine Arthrose entstehen solle. Die in der SPECT/CT-Untersuchung festgestellte vermehrte Radionuklidbelegung zwischen dem Os cuneiforme mediale und der Basis des Os metatarsale I befinde sich nicht am beziehungsweise im calcaneocuboidalen Gelenk (S. 2 Mitte). Zudem habe sich die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2022 bei eine m nicht bei ihr (der Beschwerdegegnerin) ver s iche r ten Ereigni s eine wei t ere Fraktur zugezogen , deren Akten die Beschwerdeführerin entgegen ihre n Ausführungen in der Beschwerde bislang nicht nachgereicht habe. Ange sich ts die s er Ausgangslage seien die Beurteilungen durch Dr. A.___ nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel am MEDAS- Gutachten zu wecken und einen Integritätsschaden von mindestens 10
% überwiegend wahrscheinlich auszuweisen (S. 2 unten, S. 3 oben). 2.7
Unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk.
20) hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2 6. Oktober 2023 ( Urk.
19) an ihrem Standpunkt fest, wonach die Diagnose einer Arthrose aus gewiesen sei. 3. 3. 1
Im Bericht vom 1 6. April 2021 ( Urk. 8 S. 3 88- 3
89) nannte Dr. A.___ , Fuss institut B.___ , folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - chronisches, wahrscheinlich neuropathisch induziertes Schmerzsyndrom am linken Fuss bei - CRPS wahrscheinlich in partieller Remission - Status nach nicht dislozierter Processus anterius calcanei -Fraktur links - Status nach Chopart -Dis torsion links am 1. Juni 2019 - Status nach Chopart -Distorsion links am 1 7. (richtig: 16.) Februar 2019 3. 2
Im Bericht vom 2 6. Mai 2021 über die Untersuchung vom 2 0. Mai 2021 ( Urk. 8 S. 399-401) nannte Dr. C.___ , Schmerzklinik D.___ , hinsichtlich der im Raum stehenden Schmerzproblematik folgende
Diagnosen (S. 2 Mitte): - neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom bei Zustand nach wieder holter Rückfuss-Distorsion sowie nicht dislozierter, konsolidierter Processus anterius calcanei -Fraktur links - Verdacht auf sympathis ch unterhaltenen Schmerzanteil
Er erwähnte unter anderem d as MRI des OSG und des linken Unterschenkels vom 2 8. Mai 2020 (vgl. Urk. 8 S. 434-435 ) , welches ein fleck förmiges Knochenmarks ödem, passend zu einer Inaktivitätsosteopenie , ein Ödem im Musculus extensor
hallucis
brevis sowie Knorpeldefekte und ein residuelles Knochenmarksödem am konsolidierten Processus anterius calcanei ergeben habe (S. 2 Mitte). Dr. C.___
legte
die schmerztherapeutischen Möglichkeiten dar (S. 2 unten). 3. 3
Im Schreiben vom 2 3. Juni 2021 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 8 S. 383) führte Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ , aus, bei neuropathischen Beschwerden sei die Bemessung eines Integritätsschadens sehr schwierig. Aus seiner Sicht und mit Blick auf die bisherigen Publikationen wäre aber mindestens eine 20%ige Wertung abzugeben. 3. 4 3.4.1
Das am 2 7. Dezember 2021 erstattete MEDAS -Gutachten ( Urk. 8 S. 122-295) mit interdisziplinärem Gesamtgutachten vom gleichen Datum (S. 123-174 ) b asiert auf eine r
internistischen Beurteilung durch Dr. med. E.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin (S. 46-56 ), einer orthopädischen Beurteilung durch Dr. med. F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (S. 57-79 ), einer neurologischen Beurteilung durch PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie (S. 80-109 ) , und einer psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 110-122 ).
Die Untersuchungen durch die beteiligten Fachgutachter fanden in der Zeit vom 3 0. September bis 1 3. Oktober 2021 statt (S. 2
Ziff. 1.1) . Mit Blick auf die vorliegend strittige Frage eines An spruchs auf eine Integritätsentschädigung für unfallkausale Schäden am linken Fuss sind das orthopädische sowie das neurologische Teilgutachten näher zu beleuchten. 3.4.2
Dr. F.___
verneinte im orthopädischen Teilgutachten ( S. 57-79 ) das Vorliegen orthopädischer Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 68
Ziff. 6. 1 ) und
nannte folgende - hier verkürzt wiedergegebene - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 68 f.
Ziff. 6.2 ) : - Restbeschwerden linkes OSG/linker Fuss bei/mit - Status nach Chopart -Distorsion links am 1 6. Februar 2019 und 1. Juni 2019 - Status nach nicht dislozierter Processus anterius calcanei -Fraktur und dorsalem Kapselausriss talonviculär links - fokaler Knorpelschaden am Processus anterior calcanei im Ber ei c h des Calcaneocuboidal ge lenks , Knorpelfissur im Bereich der tibialen Gelenksfläche des oberen Sprunggel en kes am Übergang zum Malleolus
medialis . Ansatztendinose der Achi l lessehne und leichte Fasziitis plantaris. Regredienz der unspezifischen fleckigen Knochenmarködem zonen in den ossären Strukturen des Rückfusses (MRI vom 1 8. Oktober 2021 ; vgl. S. 6 3 unten ) - momentan klinisch keine Hinweise auf ein OSG- Impingement links
D ie Gutachterin führte aus, im Bereich des linken OSG fänden sich keine Schwellung, keine Verfärbung, keine Überwärmung und kein vermehrter Haar wuchs. Es finde sich eine lokale Druckdolenz im Bereich des gesamten linken OSG, am lateralen Fussrand und im Bereich der lateralen Fus s sohle links. Es be stehe eine gute symmetrische Stabilität mit Angabe von Schmerzen bei der Prüfung. Die Beweglichkeit im linken OSG se i leicht vermindert gegenüber rechts ( S. 74 oben ; vgl. auch S. 67 Mitte ). Radiologisch sei der Befund der fleckigen Veränderungen , bei denen es sich wahrscheinlich um inaktivitätsbedingte Ver änderungen handle, stark rückläufig. Es fänden sich jedoch fokale Knorpel läsionen medial tibial und calcaneocuboidal , eine Ansatzdendinose der Achilles sehne und eine leichte Fasziitis plantaris, welche zusammengefasst die Schmerzen teilweise erklären könnten. Für ein aktives CRPS fänden sich keine Hinwe i se. Die Schmerzen im Bereich des linken OSG/Fusses seien orthopädisch nur teilweise nachvollziehbar . E s habe eine Verdeutlichung der Beschwerden festgestellt werden können ( S. 72 Ziff. 6.4, S. 74 f. Ziff. 7.3). Dr. F.___ ging von einer reduzierten OSG/Fussbelastung links aus und formulierte unter weiterer Berück sicht igung einer reduzierten Schulterbelastbarkeit rechts sowie einer reduzierten Wirbelsäulenbelastbarkeit ein orthopädisches Zumutbarkeitsprofil (S.
72 f. Ziff. 6.5) . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin arbeite eigenen Angaben zufolge seit September 2019 w ie d e r zu 100 % in der angestammten, somatisch leichten Tätigkeit. Diese entspreche damit dem postulierten Zumutbarkeitsprofil (S. 75 Ziff. 7.4). Als organisch nachweisbare Unfallverletzungen nannte Dr. F.___ eine Distorsion Chopart links mit nicht dislozierter Processus anterius calcanei -Fraktur und dorsalem Kapselausriss talonviculär links (S. 76 Ziff. 3.3). Sie führte aus, b ei allen Problemen des linken Fusses handle es sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Restbeschwerden des Unfallereignisses vom 1 6. Februar und vom 1. Juni 2019 (S. 76 Ziff. 5.1). Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritäts entschädigung betreffend den linken Fuss sei nicht erreicht (S.
78 Ziff.
8.1-2). 3.4.3
Dr. G.___ verneinte im n eurologischen Teilgutachten (S. 80-109 ) das Vorliegen neurologische r Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 95 Ziff.
6.1) und nannte folgende - hier verkürzt wiedergegebene - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 95 Ziff. 6.2): - Zustand nach Peroneusläsion linksseitig - betroffen waren die sensiblen Anteile des Nervus
peroneus
superficialis und profundus - mit Manifestation gemäss Akten vom 2 6. Februar bis 2 2. März 2019 und mit Sistenz nach «Gipsmodifikation» - g emäss aktenanamnestischen Angaben, den aktuellen anamnestischen Angaben und dem aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchungs befund bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 1 6. Februar 2019 bis dato und bei Zugrundelegung der Budapestkriterien kein CRPS
Der Gutachter führte aus, aus neurologischer Sicht bestünden keine in sich schlüssigen objektiven Befunde, die die Beschwerden erklären könnten, und seien in den Akten keine Befunde dokumentiert, die eine Nervenschädigung objektivieren würden ( S. 10 6
Ziff. 3.2-3 ) . Im Untersuchungszeitpunkt habe kein CRPS vorgelegen und habe es auch keinen Hinweis auf einen neuropathischen Schmerz gegeben (S. 104 und S. 106 Ziff. 3.5). Aus neurologischer Sicht seien Folgen des Unfalls vom 1 6. Februar 2019 nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisbar (S. 107 Ziff. 5.7) und bestehe kein Integritätsschaden (S. 107 Ziff. 8). 3. 5
In ihrer Beschwerde vom 1 4. November 2022 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich am linken Fuss eine neue Fraktur zugezogen habe ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.2). Im Bericht über die konventionell-radiologische Untersuchung des linken Fusses vom 2 2. Februar 2022 ( Urk. 17/3)
erwähnten die Radiologen der Universitätsklinik I.___
eine Fraktur Metatarsale V links bei Supinations trauma Fuss links am 6. Februar 202 2. Zum Befund führten sie aus,
gegenüber der Voruntersuchung vom 7. Februar 2022 bestehe keine sekundäre Dislokation der undislozierten Spiralfraktur des distalen Metatarsale
V . Es bestünden noch keine Durchbauungszeichen und a nsonsten ein Status idem. 3. 6
Im Bericht über da s MRI des Vorfusses links vom 2 5. Februar 2022 ( Urk. 17/2) hielte n die Radiologen der Universitätsklinik I.___
intermodal (mit dem Röntgen vom 2 2. Februar 2022) verglichen unveränderte Stellungsverhältnisse der nicht dislozierten Schaftfraktur des Os metatarsale V sowie einen intakten Band- und Sehnenapparat fest.
Zum Befund führten sie sodann unter anderem aus, es zeige sich ein geringfügiges subchondrales Knochenmarködem calcaneocuboidal entlang der calcanearen Gelenkfläche, vermutlich bei tiefer Knorpelfissur. 3. 7
In seinem Schreiben vom 1. März 2022 an die Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin ( Urk. 8 S. 97) hielt Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ , an seiner Beurteilung des Integritätsschadens gemäss
seinem Schreiben vom 2 3. Juni (vor stehend E. 3.3) fest. 3.8
D as im Auftrag von Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ ,
am 2 3. Januar 2023 in der Klinik J.___
durchgeführte S PECT/CT de s Fusses links ( Urk. 13/1) ergab
eine vermehrte Radionuklid belegung zwischen dem Os cuneiforme mediale und der Basis des Os metatarsale I
sowie k orrelierend
leichte degenerative Veränderungen im CT . Darüber hinaus zeigte sich eine weitere, etwas weniger ausgeprägte Radionuklidbelegung zwis chen dem Talus und dem Os naviculare sowie zwischen
dem C alcaneus und dem Os cuboideum ( Urk. 13/1 Mitte ). Als Differential diagnosen nannten die Radiologen aktivierte degenerative Veränderungen, Mehr belastung ( Urk. 13/1 unten). 3. 9
Im Schreiben vom 1 8. April 2023 ( Urk. 13/3) führte Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ , in Antwort auf eine Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, seine Einschätzung der Integritätsentschädigung basiere primär auf den klinisch erhobenen und von Dr. C.___ im Mai 2021 erfassten Untersuchungs befunden. Der neurologische Gutachter Dr. G.___ sei zum Schluss gelangt, dass keine neuropathischen-nozizeptiven Beschwerden vorlägen. An dieser Stelle könne wenig ausgerichtet werden. Betreffend die
durch das SPECT / CT gesicherte calcaneocuboidale Arthrose bestehe kein Zweifel. Die von Dr. C.___ gestellte Diagnose eines n ozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndroms sei durch das MEDAS-Gutachten offenbar zumindest teilweise widerlegt worden. 3. 10
In seiner zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 5. Mai 2023 ( Urk. 13/2) führte Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ , aus, an der neurologischen Diagnose sei nichts mehr auszurichten, da Dr. G.___ diese mit neurologischer Kunde und apparativen Messmethoden habe ausschliessen können. Hingegen liege eine calcaneocuboidale Läsion vor, die nicht nur anamnestisch und klinisch, sondern auch bildgebend habe nach gewiesen werden können. Die Affektion dieses hochmobilen Gelenks lasse auch eine Erklärung für die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Fussschmerzen zu. Eine Integritätsentschädigung an diesem Gelenk sei aber nicht sehr hoch zu beziffern und betrage allenfalls zwischen 5 % und 10 % . In erster Linie sei eine konservative Therapie über Schuhanpassungen und -versorgungen anzustreben. Eine Operation komme im Moment noch nicht in Frage. 3.11
In seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk.
20) führte Dr. A.___ aus, die häufigsten Gründe für eine Arthrose im Rückfuss oder Fuss seien Unfall ereignisse. Der Radiologe und Nuklearmediziner der Klinik J.___ habe in seiner Beurteilung des SPECT/CT vom 2 3. Januar 2023 (vorstehend E. 3.8) eine Radionuklidbelegung (auch) zwischen dem Talus und dem Os naviculare respektive dem Calcaneus und dem Os cuboideum
festgehalten und damit direkt Bezug genommen auf das calcaneocuboidale Gelenk, welches durch den Calcaneus und den Cuboid gebildet werde. A uch bei einer nichtdislozierten Fraktur könne es zu einer Arthrose kommen. Dies begründe sich im lokalen Schaden der Knorpeloberfläche. 4. 4. 1
Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin zunächst eine Integritäts einbusse aufgrund eines neuropathischen Schmerz syndroms geltend (vgl. vor stehend E. 2.3) . In ihrer Eingabe vom 1 4. August 2023 begründete sie den geltend gemachten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu mit dem Bestehen einer calcaneocuboidalen Arthrose (vgl. vorstehend E. 2.5) . 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).
Das MEDAS-Gutachten erging gestützt auf die Akten, unter Berücksichtigung der Anamnese und der Erhebung der aktuellen Befunde sowie unter Durchführung einer jeweils fachspezifischen eigenen Untersuchung. Es vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise zu genügen, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
Anlässlich der MEDAS-Begutachtung
konnte der n eurolog ische Gutachter Dr. G.___
keine Hinweise auf einen neuropathischen Schmerz finden und neuro logische Unfallfolgen nicht mit überw ie gender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vorstehend E. 3.4.3). Dr. A.___ , welcher zunächst vo n einer die Integrität beeinträchtigenden neuropathischen Schmerzproblematik ausgegangen war (vor stehend E. 3.3, E. 3.7), stellte – nachdem er vom MEDAS-Gutachten Kenntnis erlangt hatte
- die Beurteilung durch den neurolo g ischen Gutachter nicht in Frage . E r stellte fest, dass Dr. G.___ neuropathisch-nozizeptive Beschwerden mit neurologischer Kunde und apparativen Messmethoden habe ausschliessen können und an der neurologischen Diagnose «nichts mehr auszurichten» sei
( vgl. vorstehend E. 3. 9-10 ). Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage ist das Vorliegen einer integritätsbeeinträchtigenden neurologische n Problematik nicht überwiegend wahrscheinlich . Die Beschwerdeführerin machte denn auch kei ne solche mehr geltend .
Zu prüfen bleibt, ob als Folge des Unfalls vom 1 6. Februar 2019 aus anderen Gründen eine Integrität seinbusse besteht. 4.2
Die am MEDAS-Gutachten beteiligte Orthopädin und Traumatologin Dr. F.___
(vorstehend E. 3.4.2) hielt fest, als organisch nachweisbare Unfallverletzungen seien eine Distorsion Chopart links mit nicht dislozierter Processus anterius calcanei -Fraktur und dorsalem Kapselausriss talonviculär links zu nennen .
Sie führte aus, dass es sich bei allen Problemen des linken Fusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Restbeschwerden des Unfalls vom 1 6. Februar und 1. Juni 2019 handelt. Im Rahmen ihrer Beurteilung nahm sie unter anderem Bezug auf das gutachterlich angeordnete MRI vo m 1 8. Oktober 2021 und hielt fest, dieses habe
foka le Knorpel läsionen medial tibial und calcaneocuboidal , eine Ansatz tendinose der Achillessehne und eine leichte Fasziitis plantaris
gezeigt .
H insichtlich der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage nach dem Vorliegen eines Integritätsschadens erschöpft sich die Beurteilung durch Dr. F.___
sodann in der lapidaren Feststellung, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritäts entschädigung nicht erreicht sei. Die Gutachterin nimmt weder Bezug auf die in Anhang 3 der UVV noch die in den Suva-Tabellen aufgeführte n Integritäts schäden (vgl. vorstehend E. 1.2-3; vgl. auch
Urk. 8 S. 199 Ziff. 8.2) .
So lautete die erste Frage der Beschwerdegegnerin : «Besteht als Folge des Unfalls vom 1 6. Februar 2019 eine dauernde erhebliche körperliche Schädigung der körper lichen Integrität?». Ihre Antwort, wonach die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht wird, hat Dr. F.___ in keiner Weise begründet. Wenngleich die Fragestellung der Beschwerdegegnerin so abgefasst ist, dass eine Bezugnahme auf Anhang 3 der UVV und die Suva-Tabellen nur bei Bejahung der ersten Frage erforderlich sein könnte (vgl. 8 S. 199 Ziff. 8.2 ) , entbindet dies die Gutachterin nicht von einer konkreten Begründung unter Bezugnahme auf diese Tabellen . Somit ist nicht erkennbar, welche Art von S chaden sie bei der sich präsentierenden medizinischen Befundlage konkret in Betracht zog beziehungsweise i n Bezug auf welche n Schadenstypus sie die Erheblichkeitsschwelle als nicht erreicht beurteilte . Zwar ist die Beurteilung L etzterer rechtlicher Natur , hat aber gestützt auf eine ärztliche Befunderhebung zu erfolgen. Ist diese nicht schlüssig, so ist die medizinische Aktenlage zu ergänzen (vgl. vorstehend E. 1.4).
Anzumerken ist, dass
sich bei einer bildgebend festgestellten Knorpel läsion allenfalls die Frage nach einer (drohenden) Arthrose stellen kann . Dies wurde von Dr. F.___ nicht thematisiert. 4.3
Auf eine möglicherweise vorhandene oder drohende Arthrose wies Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 1 8. April 2023 (vorstehend E. 3. 9 ) hin, erwähnte er doch eine durch das SPECT/CT vom 2 3. Januar 2023 gesicherte calcaneocuboidale Art h rose. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2023 (vorstehend E. 3.10) sprach er nurmehr von einer sowohl anamnestisch und klinisch als auch bildgebend nachgewiesenen calcaneocuboidalen Läsion beziehungsweise einer Affektion dieses hochmobilen Gelenks.
Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass die im SPECT/CT vom 2 3. Januar 2023 (vorstehend E. 3.8) dargestellte vermehrte Radionuklidbelegung zwischen dem Os cuneiforme mediale und der Basis des Os metatarsa l e I nicht im Bereich der Unfallverletzung am Processus anterior calcanei lokalisiert ist und es daher nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass diesbezüglich von Unfallfolgen auszugehen ist. Im SPE CT/CT zeigte
sich indes auch eine weiter e , etwas weniger ausgeprägte Radion u klidbelegung zwischen dem Talus und dem Os naviculare und insbe sondere auch zwischen dem Calcaneus und dem Os cuboideum und damit im Chopart ’schen Gelenk (vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 26 9. Auflage 2023, S. 317). Darauf wies auch Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2023 hin (vgl. vorstehend E. 3.11). Der im SPECT/CT vom 2 3. Januar 2023 objektivierte Befund erweist sich im Hinblick auf die strittige Frage nach dem Vorliegen einer Integritätsentschädigung als medizinisch erläuterungsbedürftig . Denn soweit für den medizinischen Laien er sichtlich, steht damit eine art hrotische Problematik , wie sie Dr. A.___ postulierte, i m Raum. Ebenfalls durch einen Arzt zu beurteilen ist, ob die ent sprechende Problematik im konkret vorliegenden Fall als unfallbedingt anzu sehen ist. Die Berichte von Dr. A.___
enthalten
keine nachvollziehbar begründete Antwort auf diese Frage. 4.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Zeitpunk t
des Erlasses des Einsprache entscheids vom 1 2. Oktober 2022 keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vorlagen und auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens e ingereichten medizinischen Berichte keine hinreichende Entscheidgrundlage
bilden. Es drängt sich daher eine Aktenergänzung in medizinischer Hinsicht auf (vgl. vorstehend E. 1.4) , im Rahmen welcher die gut achterlich-orthopädischen Ausführungen klar z ustellen beziehungsweise zu präzisieren sind. Hierzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1 ).
Die Beschwerdegegnerin wird zu veranlassen haben, dass sich ein Facharzt /eine Fachärztin
unter konkreter Bezugnahme auf Anhang 3 der UVV und die Suva-Tabellen begründet zur Frage nach dem Vorliegen eines Integritätsschadens äussert und insbesondere dazu Stellung nimmt , ob in Anbetracht der sich klinisch und bildgebend präsentierenden Befundlage eine wenigstens als mässig zu qualifizierende unfallbedingte
Fusswurzel- Arthrose ( Chopart ) im Sinne der Suva-Tabelle 5 vorliegt. Festzuhalten ist zudem, dass gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV auch voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen sind. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht. Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich, eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (BGE 132 V 393 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2) .
Der /die von der Beschwerdegegnerin betraute Facharzt /Fachärztin wird daher auch zur Frage der zukünftigen Entwicklung einer allfällig unfallbedingten Arthrose Stellung zu nehmen haben . 4 . 5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Akten zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung nicht ausreichen und die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Partei entschädigung hat.
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung be misst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeit aufwand und die Barauslagen. 5 .2
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2’000 .-- festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2022 , soweit er einen Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Integritätsentschädigung verneint, aufgehoben und die Sache insoweit an die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, war seit dem 1. Januar 2007 als S achbearbeiterin bei der Y.___
AG angestellt und dadurch bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) obligatorisch unfall versichert, als sie am 1 6. Februar 2019 ausrutschte und sich
am linken Fuss eine
Chopart -Distorsion mit
nicht dislozierte r Fraktur des Processus anterior calcanei
und dorsale m Kapselausriss talonvicul ä r
zuzog ( vgl. Urk. 8 S. 863-864 , Urk. 8 S. 869 ; vgl. auch Urk. 8 S. 711-712).
Die
Helvetia
erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Nachdem sie am 3. Juni 2019
zunächst eine Leistungseinstellung per 1 6. Mai 2019 verfügt ( Urk. 8 S. 764-765 ) , die vo m Krankenversicherer und der V ersicherten dagegen er hobene n Einsprache n indes gutgeheissen und e ine über den 1 6. Mai 2019 hinausgehende Leis tu ngspflicht bejaht hatte ( Einsprache entscheid vom 1 7. Juni 2020, Urk. 8 S. 633-635 ) , veranlasste die Helvetia
zur Klärung ihrer weiteren Leistungspflicht eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der MEDAS Z.___ GmbH . Gestützt auf das am
E. 1.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung , UVG ) . Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.
E. 1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Ent schädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
E. 1.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV ver einbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ).
E. 1.4 Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritäts einbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur Aufgabe der Arzt person auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Ver ordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vor zunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung an genommen hat. Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritäts schadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hin sicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1 mit Hinweisen).
E. 2 7. Dezember 2021 erstattete Gutachten ( MEDAS-Gutachten, Urk.
8 S. 122-295) schloss die Helveti a den Fall m it Verfügung vom 2 4. März 2022 ( Urk. 8 S.
94-96) infolge eines hinsichtlich des linken Fusses erreichten medizinischen Endzustands ab , stellte ihre Leistungen für Heilbehandlung en per 3 1. Dezember
2021 ein und ver n e inte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Des Weiteren verneinte sie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Rücken- und Beckenbeschwerden der Versicherten . Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. Mai 2022 Einsprache ( Urk. 8 S. 83-85) und beantragte für die erlittene Fussverletzung die Zuspr echung einer Integritätsentschädigung für einen In tegritätsschaden von mindestens 20 % . Mit Einspracheentscheid vom 12.
Oktober 2022 ( Urk. 8 S. 49-67 = Urk.
2) wies die Helvetia die Einsprache ab.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung für unfal l kausale Schäden am linken Fuss . Dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, war bereits im Einspracheverfahren nicht strittig (vgl. Urk. 8 S. 83-85) . Beschwerdeweise nicht angefochten wurde die hinsichtlich des linken Fusses erfolgte Einstellung der Leistungen für Heil behandlung en sowie die Verneinung einer Leistungspflicht hinsichtlich der Rücken- und Beckenbeschwerden. Diesbezüglich ist somit Teilrechtskraft ein getreten (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2)
gestützt auf das MEDAS- Gutachten vom 2 7. Dezember 2021
davon aus,
dass d ie Erheblichkeitsschwelle für einen Integritätsschaden nicht erreich t sei (S. 15 f. Ziff.
15). Die anlässlich des Unfalls erlittene undislozierte Fraktur des Processus anterior calcanei sei in anatomisch korrekter Position vollständig konsolidiert. Der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin , PD Dr. med.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates ,
Institut B.___ , begründe sein e Einschätzung , wonach von einem mindestens 20%igen Integritätsschaden auszugehen sei (vgl. S. 16 Ziff. 16 lit . a), vor allem mit dem wahrscheinlichen Vorliegen einer neuropathischen Traktions komponente, welche zu einem nozizeptiv -neuropathischen Schmerzsyndrom führe. Der am MEDAS-Gutachten beteiligte N eurolo ge habe indes keine An zeichen für n e uropathisch bedingte Schmerzen finden könne
n. D ie fleckigen Ver änderungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks (OSG)/Fusses hätten sich im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen schliesslich deutlich zurückgebild e t gehabt und nur noch einen Teil der geschilderten Beschwerden zu erklären vermocht (S. 1
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) , gemäss Beurteilung durch
Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie , Schmerzklinik D.___ , im Bericht vom 2 6. Mai 2021 liege ein objektivierbares neuropathisches Schmer z syndrom vor, das behandlungsbedürftig sei (S. 3 f. Ziff.
2.1). Soweit der neurol o gische Gutachter ihre Angaben zur Schmerz intensität als unglaubwürdig beurteilt habe, könne ihm nicht gefolgt werden (S. 4 Ziff. 2.3). Auch habe er in aktenwidriger Weise festgehalten, dass sie nie an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom ( CRPS ) gelitten habe (S.
4 f. Ziff. 2.4). Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ sowie die Ergebnisse der magnetresonanztomographischen Bildgebungen (MRI) vom 2 8. Mai 2020 und vom 1 8. Oktober 2021 sei ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom aus gewiesen und dieses begründe rechtsprechungsgemäss einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung . Dr. A.___ schätze den Integritätsschaden a uf 20
% (S. 5 f. Ziff. 2.6).
E. 2.4 In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, Dr. C.___ sei kein Neurologe, sondern Facharzt für Anästhesiologie (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin beschränke sich sodann auf eine Auflistung diverser Diagnosen und Beurteilungen, ohne darzulegen, inwiefern diese die Schlussfolgerungen des neurologischen Gutachters in Zweifel zu zieh e n ver möchten (S. 3 Mitte) . Hinsichtlich der MRI-Untersuchung vom 2 8. Mai 2020 hätten die Gutachter schlüssig und nachvollziehbar dargelegt , dass die als Inaktivitätsosteopenie
interpretierte n fleckförmigen Knochenmarködeme die geklagten Beschwerden nicht ausreichen d zu erklären vermöchten . Es gelte fest zuhalten, dass die initial erlittene Fraktur korrekt konsolidiert sei und
dass sich für das geltend gemachte neuropathische Schmerzsyndrom keine schlüssige Erklärung finde (S. 4 Mitte). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahm e von Dr. A.___
vermöge keine Zweifel am MEDAS- Gutachten zu wecken. Die alleinige Geltendmachung von Beschwerden beziehungsweise Schmerzen begründe noch keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (S.
5 Ziff. 3).
E. 2.5 In ihre r Eingabe vom 1 4. August 2023 ( Urk. 12) stellte sich die Beschwerde führerin gestützt auf den von ihr eingeholten Bericht von Dr.
A.___ vom 1 8. April 2023 ( Urk. 13/3 ) neu auf den Stan d punkt, das s die diagnostischen Voraussetzungen neuropathisch er -noz iz eptiver Beschwerden nicht erfüllt seien. Klar ausgewiesen sei gemäss Beurteilung durch Dr. A.___ hingegen eine calcaneocuboidale Arthrose gemäss SPECT/C T vom 2 3. Januar 2023 ( Urk. 13/1). Dr. A.___ bemesse den Integritätsschaden auf 5 % bis 10 % ( Urk.
E. 2.6 Die Beschwerdegegnerin wandte mit Stellungnahme vom 7. September 2023 (Urk.
16) ein, Dr. A.___ bleibe eine plausible Begründung schuldig, weshalb ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vorliegen solle. Er begründe nicht, weshalb aus der nicht dislozierten und in anatomisch korrekter Stellung verheilten Fraktur des Processus anterius calcanei eine Arthrose entstehen solle. Die in der SPECT/CT-Untersuchung festgestellte vermehrte Radionuklidbelegung zwischen dem Os cuneiforme mediale und der Basis des Os metatarsale I befinde sich nicht am beziehungsweise im calcaneocuboidalen Gelenk (S. 2 Mitte). Zudem habe sich die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2022 bei eine m nicht bei ihr (der Beschwerdegegnerin) ver s iche r ten Ereigni s eine wei t ere Fraktur zugezogen , deren Akten die Beschwerdeführerin entgegen ihre n Ausführungen in der Beschwerde bislang nicht nachgereicht habe. Ange sich ts die s er Ausgangslage seien die Beurteilungen durch Dr. A.___ nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel am MEDAS- Gutachten zu wecken und einen Integritätsschaden von mindestens 10
% überwiegend wahrscheinlich auszuweisen (S. 2 unten, S. 3 oben).
E. 2.7 Unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk.
20) hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2 6. Oktober 2023 ( Urk.
19) an ihrem Standpunkt fest, wonach die Diagnose einer Arthrose aus gewiesen sei. 3. 3. 1
Im Bericht vom 1 6. April 2021 ( Urk. 8 S. 3 88- 3
89) nannte Dr. A.___ , Fuss institut B.___ , folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - chronisches, wahrscheinlich neuropathisch induziertes Schmerzsyndrom am linken Fuss bei - CRPS wahrscheinlich in partieller Remission - Status nach nicht dislozierter Processus anterius calcanei -Fraktur links - Status nach Chopart -Dis torsion links am 1. Juni 2019 - Status nach Chopart -Distorsion links am 1 7. (richtig: 16.) Februar 2019 3. 2
Im Bericht vom 2 6. Mai 2021 über die Untersuchung vom 2 0. Mai 2021 ( Urk. 8 S. 399-401) nannte Dr. C.___ , Schmerzklinik D.___ , hinsichtlich der im Raum stehenden Schmerzproblematik folgende
Diagnosen (S. 2 Mitte): - neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom bei Zustand nach wieder holter Rückfuss-Distorsion sowie nicht dislozierter, konsolidierter Processus anterius calcanei -Fraktur links - Verdacht auf sympathis ch unterhaltenen Schmerzanteil
Er erwähnte unter anderem d as MRI des OSG und des linken Unterschenkels vom 2 8. Mai 2020 (vgl. Urk. 8 S. 434-435 ) , welches ein fleck förmiges Knochenmarks ödem, passend zu einer Inaktivitätsosteopenie , ein Ödem im Musculus extensor
hallucis
brevis sowie Knorpeldefekte und ein residuelles Knochenmarksödem am konsolidierten Processus anterius calcanei ergeben habe (S. 2 Mitte). Dr. C.___
legte
die schmerztherapeutischen Möglichkeiten dar (S. 2 unten). 3. 3
Im Schreiben vom 2 3. Juni 2021 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 8 S. 383) führte Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ , aus, bei neuropathischen Beschwerden sei die Bemessung eines Integritätsschadens sehr schwierig. Aus seiner Sicht und mit Blick auf die bisherigen Publikationen wäre aber mindestens eine 20%ige Wertung abzugeben. 3. 4 3.4.1
Das am 2 7. Dezember 2021 erstattete MEDAS -Gutachten ( Urk. 8 S. 122-295) mit interdisziplinärem Gesamtgutachten vom gleichen Datum (S. 123-174 ) b asiert auf eine r
internistischen Beurteilung durch Dr. med. E.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin (S. 46-56 ), einer orthopädischen Beurteilung durch Dr. med. F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (S. 57-79 ), einer neurologischen Beurteilung durch PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie (S. 80-109 ) , und einer psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 110-122 ).
Die Untersuchungen durch die beteiligten Fachgutachter fanden in der Zeit vom 3 0. September bis 1 3. Oktober 2021 statt (S. 2
Ziff. 1.1) . Mit Blick auf die vorliegend strittige Frage eines An spruchs auf eine Integritätsentschädigung für unfallkausale Schäden am linken Fuss sind das orthopädische sowie das neurologische Teilgutachten näher zu beleuchten. 3.4.2
Dr. F.___
verneinte im orthopädischen Teilgutachten ( S. 57-79 ) das Vorliegen orthopädischer Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 68
Ziff. 6. 1 ) und
nannte folgende - hier verkürzt wiedergegebene - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 68 f.
Ziff. 6.2 ) : - Restbeschwerden linkes OSG/linker Fuss bei/mit - Status nach Chopart -Distorsion links am 1 6. Februar 2019 und 1. Juni 2019 - Status nach nicht dislozierter Processus anterius calcanei -Fraktur und dorsalem Kapselausriss talonviculär links - fokaler Knorpelschaden am Processus anterior calcanei im Ber ei c h des Calcaneocuboidal ge lenks , Knorpelfissur im Bereich der tibialen Gelenksfläche des oberen Sprunggel en kes am Übergang zum Malleolus
medialis . Ansatztendinose der Achi l lessehne und leichte Fasziitis plantaris. Regredienz der unspezifischen fleckigen Knochenmarködem zonen in den ossären Strukturen des Rückfusses (MRI vom 1 8. Oktober 2021 ; vgl. S. 6 3 unten ) - momentan klinisch keine Hinweise auf ein OSG- Impingement links
D ie Gutachterin führte aus, im Bereich des linken OSG fänden sich keine Schwellung, keine Verfärbung, keine Überwärmung und kein vermehrter Haar wuchs. Es finde sich eine lokale Druckdolenz im Bereich des gesamten linken OSG, am lateralen Fussrand und im Bereich der lateralen Fus s sohle links. Es be stehe eine gute symmetrische Stabilität mit Angabe von Schmerzen bei der Prüfung. Die Beweglichkeit im linken OSG se i leicht vermindert gegenüber rechts ( S. 74 oben ; vgl. auch S. 67 Mitte ). Radiologisch sei der Befund der fleckigen Veränderungen , bei denen es sich wahrscheinlich um inaktivitätsbedingte Ver änderungen handle, stark rückläufig. Es fänden sich jedoch fokale Knorpel läsionen medial tibial und calcaneocuboidal , eine Ansatzdendinose der Achilles sehne und eine leichte Fasziitis plantaris, welche zusammengefasst die Schmerzen teilweise erklären könnten. Für ein aktives CRPS fänden sich keine Hinwe i se. Die Schmerzen im Bereich des linken OSG/Fusses seien orthopädisch nur teilweise nachvollziehbar . E s habe eine Verdeutlichung der Beschwerden festgestellt werden können ( S. 72 Ziff. 6.4, S. 74 f. Ziff. 7.3). Dr. F.___ ging von einer reduzierten OSG/Fussbelastung links aus und formulierte unter weiterer Berück sicht igung einer reduzierten Schulterbelastbarkeit rechts sowie einer reduzierten Wirbelsäulenbelastbarkeit ein orthopädisches Zumutbarkeitsprofil (S.
72 f. Ziff. 6.5) . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin arbeite eigenen Angaben zufolge seit September 2019 w ie d e r zu 100 % in der angestammten, somatisch leichten Tätigkeit. Diese entspreche damit dem postulierten Zumutbarkeitsprofil (S. 75 Ziff. 7.4). Als organisch nachweisbare Unfallverletzungen nannte Dr. F.___ eine Distorsion Chopart links mit nicht dislozierter Processus anterius calcanei -Fraktur und dorsalem Kapselausriss talonviculär links (S. 76 Ziff. 3.3). Sie führte aus, b ei allen Problemen des linken Fusses handle es sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Restbeschwerden des Unfallereignisses vom 1 6. Februar und vom 1. Juni 2019 (S. 76 Ziff. 5.1). Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritäts entschädigung betreffend den linken Fuss sei nicht erreicht (S.
78 Ziff.
8.1-2). 3.4.3
Dr. G.___ verneinte im n eurologischen Teilgutachten (S. 80-109 ) das Vorliegen neurologische r Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 95 Ziff.
6.1) und nannte folgende - hier verkürzt wiedergegebene - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 95 Ziff. 6.2): - Zustand nach Peroneusläsion linksseitig - betroffen waren die sensiblen Anteile des Nervus
peroneus
superficialis und profundus - mit Manifestation gemäss Akten vom 2 6. Februar bis 2 2. März 2019 und mit Sistenz nach «Gipsmodifikation» - g emäss aktenanamnestischen Angaben, den aktuellen anamnestischen Angaben und dem aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchungs befund bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 1 6. Februar 2019 bis dato und bei Zugrundelegung der Budapestkriterien kein CRPS
Der Gutachter führte aus, aus neurologischer Sicht bestünden keine in sich schlüssigen objektiven Befunde, die die Beschwerden erklären könnten, und seien in den Akten keine Befunde dokumentiert, die eine Nervenschädigung objektivieren würden ( S. 10 6
Ziff. 3.2-3 ) . Im Untersuchungszeitpunkt habe kein CRPS vorgelegen und habe es auch keinen Hinweis auf einen neuropathischen Schmerz gegeben (S. 104 und S. 106 Ziff. 3.5). Aus neurologischer Sicht seien Folgen des Unfalls vom 1 6. Februar 2019 nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisbar (S. 107 Ziff. 5.7) und bestehe kein Integritätsschaden (S. 107 Ziff. 8). 3. 5
In ihrer Beschwerde vom 1 4. November 2022 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich am linken Fuss eine neue Fraktur zugezogen habe ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.2). Im Bericht über die konventionell-radiologische Untersuchung des linken Fusses vom 2 2. Februar 2022 ( Urk. 17/3)
erwähnten die Radiologen der Universitätsklinik I.___
eine Fraktur Metatarsale V links bei Supinations trauma Fuss links am 6. Februar 202 2. Zum Befund führten sie aus,
gegenüber der Voruntersuchung vom 7. Februar 2022 bestehe keine sekundäre Dislokation der undislozierten Spiralfraktur des distalen Metatarsale
V . Es bestünden noch keine Durchbauungszeichen und a nsonsten ein Status idem. 3. 6
Im Bericht über da s MRI des Vorfusses links vom 2 5. Februar 2022 ( Urk. 17/2) hielte n die Radiologen der Universitätsklinik I.___
intermodal (mit dem Röntgen vom 2 2. Februar 2022) verglichen unveränderte Stellungsverhältnisse der nicht dislozierten Schaftfraktur des Os metatarsale V sowie einen intakten Band- und Sehnenapparat fest.
Zum Befund führten sie sodann unter anderem aus, es zeige sich ein geringfügiges subchondrales Knochenmarködem calcaneocuboidal entlang der calcanearen Gelenkfläche, vermutlich bei tiefer Knorpelfissur. 3. 7
In seinem Schreiben vom 1. März 2022 an die Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin ( Urk. 8 S. 97) hielt Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ , an seiner Beurteilung des Integritätsschadens gemäss
seinem Schreiben vom 2 3. Juni (vor stehend E. 3.3) fest. 3.8
D as im Auftrag von Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ ,
am 2 3. Januar 2023 in der Klinik J.___
durchgeführte S PECT/CT de s Fusses links ( Urk. 13/1) ergab
eine vermehrte Radionuklid belegung zwischen dem Os cuneiforme mediale und der Basis des Os metatarsale I
sowie k orrelierend
leichte degenerative Veränderungen im CT . Darüber hinaus zeigte sich eine weitere, etwas weniger ausgeprägte Radionuklidbelegung zwis chen dem Talus und dem Os naviculare sowie zwischen
dem C alcaneus und dem Os cuboideum ( Urk. 13/1 Mitte ). Als Differential diagnosen nannten die Radiologen aktivierte degenerative Veränderungen, Mehr belastung ( Urk. 13/1 unten). 3. 9
Im Schreiben vom 1 8. April 2023 ( Urk. 13/3) führte Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ , in Antwort auf eine Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, seine Einschätzung der Integritätsentschädigung basiere primär auf den klinisch erhobenen und von Dr. C.___ im Mai 2021 erfassten Untersuchungs befunden. Der neurologische Gutachter Dr. G.___ sei zum Schluss gelangt, dass keine neuropathischen-nozizeptiven Beschwerden vorlägen. An dieser Stelle könne wenig ausgerichtet werden. Betreffend die
durch das SPECT / CT gesicherte calcaneocuboidale Arthrose bestehe kein Zweifel. Die von Dr. C.___ gestellte Diagnose eines n ozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndroms sei durch das MEDAS-Gutachten offenbar zumindest teilweise widerlegt worden. 3. 10
In seiner zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 5. Mai 2023 ( Urk. 13/2) führte Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ , aus, an der neurologischen Diagnose sei nichts mehr auszurichten, da Dr. G.___ diese mit neurologischer Kunde und apparativen Messmethoden habe ausschliessen können. Hingegen liege eine calcaneocuboidale Läsion vor, die nicht nur anamnestisch und klinisch, sondern auch bildgebend habe nach gewiesen werden können. Die Affektion dieses hochmobilen Gelenks lasse auch eine Erklärung für die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Fussschmerzen zu. Eine Integritätsentschädigung an diesem Gelenk sei aber nicht sehr hoch zu beziffern und betrage allenfalls zwischen 5 % und 10 % . In erster Linie sei eine konservative Therapie über Schuhanpassungen und -versorgungen anzustreben. Eine Operation komme im Moment noch nicht in Frage. 3.11
In seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk.
20) führte Dr. A.___ aus, die häufigsten Gründe für eine Arthrose im Rückfuss oder Fuss seien Unfall ereignisse. Der Radiologe und Nuklearmediziner der Klinik J.___ habe in seiner Beurteilung des SPECT/CT vom 2 3. Januar 2023 (vorstehend E. 3.8) eine Radionuklidbelegung (auch) zwischen dem Talus und dem Os naviculare respektive dem Calcaneus und dem Os cuboideum
festgehalten und damit direkt Bezug genommen auf das calcaneocuboidale Gelenk, welches durch den Calcaneus und den Cuboid gebildet werde. A uch bei einer nichtdislozierten Fraktur könne es zu einer Arthrose kommen. Dies begründe sich im lokalen Schaden der Knorpeloberfläche. 4. 4. 1
Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin zunächst eine Integritäts einbusse aufgrund eines neuropathischen Schmerz syndroms geltend (vgl. vor stehend E. 2.3) . In ihrer Eingabe vom 1 4. August 2023 begründete sie den geltend gemachten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu mit dem Bestehen einer calcaneocuboidalen Arthrose (vgl. vorstehend E. 2.5) . 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).
Das MEDAS-Gutachten erging gestützt auf die Akten, unter Berücksichtigung der Anamnese und der Erhebung der aktuellen Befunde sowie unter Durchführung einer jeweils fachspezifischen eigenen Untersuchung. Es vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise zu genügen, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
Anlässlich der MEDAS-Begutachtung
konnte der n eurolog ische Gutachter Dr. G.___
keine Hinweise auf einen neuropathischen Schmerz finden und neuro logische Unfallfolgen nicht mit überw ie gender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vorstehend E. 3.4.3). Dr. A.___ , welcher zunächst vo n einer die Integrität beeinträchtigenden neuropathischen Schmerzproblematik ausgegangen war (vor stehend E. 3.3, E. 3.7), stellte – nachdem er vom MEDAS-Gutachten Kenntnis erlangt hatte
- die Beurteilung durch den neurolo g ischen Gutachter nicht in Frage . E r stellte fest, dass Dr. G.___ neuropathisch-nozizeptive Beschwerden mit neurologischer Kunde und apparativen Messmethoden habe ausschliessen können und an der neurologischen Diagnose «nichts mehr auszurichten» sei
( vgl. vorstehend E. 3. 9-10 ). Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage ist das Vorliegen einer integritätsbeeinträchtigenden neurologische n Problematik nicht überwiegend wahrscheinlich . Die Beschwerdeführerin machte denn auch kei ne solche mehr geltend .
Zu prüfen bleibt, ob als Folge des Unfalls vom 1 6. Februar 2019 aus anderen Gründen eine Integrität seinbusse besteht. 4.2
Die am MEDAS-Gutachten beteiligte Orthopädin und Traumatologin Dr. F.___
(vorstehend E. 3.4.2) hielt fest, als organisch nachweisbare Unfallverletzungen seien eine Distorsion Chopart links mit nicht dislozierter Processus anterius calcanei -Fraktur und dorsalem Kapselausriss talonviculär links zu nennen .
Sie führte aus, dass es sich bei allen Problemen des linken Fusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Restbeschwerden des Unfalls vom 1 6. Februar und 1. Juni 2019 handelt. Im Rahmen ihrer Beurteilung nahm sie unter anderem Bezug auf das gutachterlich angeordnete MRI vo m 1 8. Oktober 2021 und hielt fest, dieses habe
foka le Knorpel läsionen medial tibial und calcaneocuboidal , eine Ansatz tendinose der Achillessehne und eine leichte Fasziitis plantaris
gezeigt .
H insichtlich der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage nach dem Vorliegen eines Integritätsschadens erschöpft sich die Beurteilung durch Dr. F.___
sodann in der lapidaren Feststellung, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritäts entschädigung nicht erreicht sei. Die Gutachterin nimmt weder Bezug auf die in Anhang 3 der UVV noch die in den Suva-Tabellen aufgeführte n Integritäts schäden (vgl. vorstehend E. 1.2-3; vgl. auch
Urk. 8 S. 199 Ziff. 8.2) .
So lautete die erste Frage der Beschwerdegegnerin : «Besteht als Folge des Unfalls vom 1 6. Februar 2019 eine dauernde erhebliche körperliche Schädigung der körper lichen Integrität?». Ihre Antwort, wonach die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht wird, hat Dr. F.___ in keiner Weise begründet. Wenngleich die Fragestellung der Beschwerdegegnerin so abgefasst ist, dass eine Bezugnahme auf Anhang 3 der UVV und die Suva-Tabellen nur bei Bejahung der ersten Frage erforderlich sein könnte (vgl. 8 S. 199 Ziff. 8.2 ) , entbindet dies die Gutachterin nicht von einer konkreten Begründung unter Bezugnahme auf diese Tabellen . Somit ist nicht erkennbar, welche Art von S chaden sie bei der sich präsentierenden medizinischen Befundlage konkret in Betracht zog beziehungsweise i n Bezug auf welche n Schadenstypus sie die Erheblichkeitsschwelle als nicht erreicht beurteilte . Zwar ist die Beurteilung L etzterer rechtlicher Natur , hat aber gestützt auf eine ärztliche Befunderhebung zu erfolgen. Ist diese nicht schlüssig, so ist die medizinische Aktenlage zu ergänzen (vgl. vorstehend E. 1.4).
Anzumerken ist, dass
sich bei einer bildgebend festgestellten Knorpel läsion allenfalls die Frage nach einer (drohenden) Arthrose stellen kann . Dies wurde von Dr. F.___ nicht thematisiert. 4.3
Auf eine möglicherweise vorhandene oder drohende Arthrose wies Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 1 8. April 2023 (vorstehend E. 3. 9 ) hin, erwähnte er doch eine durch das SPECT/CT vom 2 3. Januar 2023 gesicherte calcaneocuboidale Art h rose. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2023 (vorstehend E. 3.10) sprach er nurmehr von einer sowohl anamnestisch und klinisch als auch bildgebend nachgewiesenen calcaneocuboidalen Läsion beziehungsweise einer Affektion dieses hochmobilen Gelenks.
Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass die im SPECT/CT vom 2 3. Januar 2023 (vorstehend E. 3.8) dargestellte vermehrte Radionuklidbelegung zwischen dem Os cuneiforme mediale und der Basis des Os metatarsa l e I nicht im Bereich der Unfallverletzung am Processus anterior calcanei lokalisiert ist und es daher nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass diesbezüglich von Unfallfolgen auszugehen ist. Im SPE CT/CT zeigte
sich indes auch eine weiter e , etwas weniger ausgeprägte Radion u klidbelegung zwischen dem Talus und dem Os naviculare und insbe sondere auch zwischen dem Calcaneus und dem Os cuboideum und damit im Chopart ’schen Gelenk (vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 26 9. Auflage 2023, S. 317). Darauf wies auch Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2023 hin (vgl. vorstehend E. 3.11). Der im SPECT/CT vom 2 3. Januar 2023 objektivierte Befund erweist sich im Hinblick auf die strittige Frage nach dem Vorliegen einer Integritätsentschädigung als medizinisch erläuterungsbedürftig . Denn soweit für den medizinischen Laien er sichtlich, steht damit eine art hrotische Problematik , wie sie Dr. A.___ postulierte, i m Raum. Ebenfalls durch einen Arzt zu beurteilen ist, ob die ent sprechende Problematik im konkret vorliegenden Fall als unfallbedingt anzu sehen ist. Die Berichte von Dr. A.___
enthalten
keine nachvollziehbar begründete Antwort auf diese Frage. 4.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Zeitpunk t
des Erlasses des Einsprache entscheids vom 1 2. Oktober 2022 keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vorlagen und auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens e ingereichten medizinischen Berichte keine hinreichende Entscheidgrundlage
bilden. Es drängt sich daher eine Aktenergänzung in medizinischer Hinsicht auf (vgl. vorstehend E. 1.4) , im Rahmen welcher die gut achterlich-orthopädischen Ausführungen klar z ustellen beziehungsweise zu präzisieren sind. Hierzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1 ).
Die Beschwerdegegnerin wird zu veranlassen haben, dass sich ein Facharzt /eine Fachärztin
unter konkreter Bezugnahme auf Anhang 3 der UVV und die Suva-Tabellen begründet zur Frage nach dem Vorliegen eines Integritätsschadens äussert und insbesondere dazu Stellung nimmt , ob in Anbetracht der sich klinisch und bildgebend präsentierenden Befundlage eine wenigstens als mässig zu qualifizierende unfallbedingte
Fusswurzel- Arthrose ( Chopart ) im Sinne der Suva-Tabelle 5 vorliegt. Festzuhalten ist zudem, dass gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV auch voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen sind. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht. Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich, eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (BGE 132 V 393 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2) .
Der /die von der Beschwerdegegnerin betraute Facharzt /Fachärztin wird daher auch zur Frage der zukünftigen Entwicklung einer allfällig unfallbedingten Arthrose Stellung zu nehmen haben . 4 . 5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Akten zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung nicht ausreichen und die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Partei entschädigung hat.
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung be misst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeit aufwand und die Barauslagen. 5 .2
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2’000 .-- festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2022 , soweit er einen Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Integritätsentschädigung verneint, aufgehoben und die Sache insoweit an die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
E. 7 Ziff. 16 lit . c) .
E. 12 S. 1 unten).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00214
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom
6. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Rechtsdienst Personenversicherung Postfach 99, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, war seit dem 1. Januar 2007 als S achbearbeiterin bei der Y.___
AG angestellt und dadurch bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) obligatorisch unfall versichert, als sie am 1 6. Februar 2019 ausrutschte und sich
am linken Fuss eine
Chopart -Distorsion mit
nicht dislozierte r Fraktur des Processus anterior calcanei
und dorsale m Kapselausriss talonvicul ä r
zuzog ( vgl. Urk. 8 S. 863-864 , Urk. 8 S. 869 ; vgl. auch Urk. 8 S. 711-712).
Die
Helvetia
erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Nachdem sie am 3. Juni 2019
zunächst eine Leistungseinstellung per 1 6. Mai 2019 verfügt ( Urk. 8 S. 764-765 ) , die vo m Krankenversicherer und der V ersicherten dagegen er hobene n Einsprache n indes gutgeheissen und e ine über den 1 6. Mai 2019 hinausgehende Leis tu ngspflicht bejaht hatte ( Einsprache entscheid vom 1 7. Juni 2020, Urk. 8 S. 633-635 ) , veranlasste die Helvetia
zur Klärung ihrer weiteren Leistungspflicht eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der MEDAS Z.___ GmbH . Gestützt auf das am 2 7. Dezember 2021 erstattete Gutachten ( MEDAS-Gutachten, Urk.
8 S. 122-295) schloss die Helveti a den Fall m it Verfügung vom 2 4. März 2022 ( Urk. 8 S.
94-96) infolge eines hinsichtlich des linken Fusses erreichten medizinischen Endzustands ab , stellte ihre Leistungen für Heilbehandlung en per 3 1. Dezember
2021 ein und ver n e inte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Des Weiteren verneinte sie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Rücken- und Beckenbeschwerden der Versicherten . Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. Mai 2022 Einsprache ( Urk. 8 S. 83-85) und beantragte für die erlittene Fussverletzung die Zuspr echung einer Integritätsentschädigung für einen In tegritätsschaden von mindestens 20 % . Mit Einspracheentscheid vom 12.
Oktober 2022 ( Urk. 8 S. 49-67 = Urk.
2) wies die Helvetia die Einsprache ab. 2. 2.1
Am 1 4. November 2022 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 2. Oktober 2022 ( Urk.
2) und beantragte, es sei ihr eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse
von mindestens 20 % zuzusprechen.
Die Helvetia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Dezember 2022 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Januar 2023 ( Urk.
9) zur Kenntnis ge bracht. 2.2
Mit Eingabe vom 1 4. August 2023 ( Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin neue Arztberichte ( Urk. 13/1-3) ein und änderte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass ihr eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 %
zuzusprechen sei . Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 7. September 2023 ( Urk.
16) an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. September 2023 ( Urk.
18) zur Kennt nis gebracht.
Am 2 6. Oktober 2023 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen ( Urk.
19) und reichte eine weitere Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk. 20) zu den Akten . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung , UVG ) . Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. 1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Ent schädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV ver einbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). 1.4
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritäts einbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur Aufgabe der Arzt person auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Ver ordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vor zunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung an genommen hat. Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritäts schadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hin sicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung für unfal l kausale Schäden am linken Fuss . Dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, war bereits im Einspracheverfahren nicht strittig (vgl. Urk. 8 S. 83-85) . Beschwerdeweise nicht angefochten wurde die hinsichtlich des linken Fusses erfolgte Einstellung der Leistungen für Heil behandlung en sowie die Verneinung einer Leistungspflicht hinsichtlich der Rücken- und Beckenbeschwerden. Diesbezüglich ist somit Teilrechtskraft ein getreten (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2)
gestützt auf das MEDAS- Gutachten vom 2 7. Dezember 2021
davon aus,
dass d ie Erheblichkeitsschwelle für einen Integritätsschaden nicht erreich t sei (S. 15 f. Ziff.
15). Die anlässlich des Unfalls erlittene undislozierte Fraktur des Processus anterior calcanei sei in anatomisch korrekter Position vollständig konsolidiert. Der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin , PD Dr. med.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates ,
Institut B.___ , begründe sein e Einschätzung , wonach von einem mindestens 20%igen Integritätsschaden auszugehen sei (vgl. S. 16 Ziff. 16 lit . a), vor allem mit dem wahrscheinlichen Vorliegen einer neuropathischen Traktions komponente, welche zu einem nozizeptiv -neuropathischen Schmerzsyndrom führe. Der am MEDAS-Gutachten beteiligte N eurolo ge habe indes keine An zeichen für n e uropathisch bedingte Schmerzen finden könne
n. D ie fleckigen Ver änderungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks (OSG)/Fusses hätten sich im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen schliesslich deutlich zurückgebild e t gehabt und nur noch einen Teil der geschilderten Beschwerden zu erklären vermocht (S. 1 7
Ziff. 16 lit . c) . 2.3
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) , gemäss Beurteilung durch
Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie , Schmerzklinik D.___ , im Bericht vom 2 6. Mai 2021 liege ein objektivierbares neuropathisches Schmer z syndrom vor, das behandlungsbedürftig sei (S. 3 f. Ziff.
2.1). Soweit der neurol o gische Gutachter ihre Angaben zur Schmerz intensität als unglaubwürdig beurteilt habe, könne ihm nicht gefolgt werden (S. 4 Ziff. 2.3). Auch habe er in aktenwidriger Weise festgehalten, dass sie nie an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom ( CRPS ) gelitten habe (S.
4 f. Ziff. 2.4). Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ sowie die Ergebnisse der magnetresonanztomographischen Bildgebungen (MRI) vom 2 8. Mai 2020 und vom 1 8. Oktober 2021 sei ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom aus gewiesen und dieses begründe rechtsprechungsgemäss einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung . Dr. A.___ schätze den Integritätsschaden a uf 20
% (S. 5 f. Ziff. 2.6). 2.4
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, Dr. C.___ sei kein Neurologe, sondern Facharzt für Anästhesiologie (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin beschränke sich sodann auf eine Auflistung diverser Diagnosen und Beurteilungen, ohne darzulegen, inwiefern diese die Schlussfolgerungen des neurologischen Gutachters in Zweifel zu zieh e n ver möchten (S. 3 Mitte) . Hinsichtlich der MRI-Untersuchung vom 2 8. Mai 2020 hätten die Gutachter schlüssig und nachvollziehbar dargelegt , dass die als Inaktivitätsosteopenie
interpretierte n fleckförmigen Knochenmarködeme die geklagten Beschwerden nicht ausreichen d zu erklären vermöchten . Es gelte fest zuhalten, dass die initial erlittene Fraktur korrekt konsolidiert sei und
dass sich für das geltend gemachte neuropathische Schmerzsyndrom keine schlüssige Erklärung finde (S. 4 Mitte). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahm e von Dr. A.___
vermöge keine Zweifel am MEDAS- Gutachten zu wecken. Die alleinige Geltendmachung von Beschwerden beziehungsweise Schmerzen begründe noch keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (S.
5 Ziff. 3). 2.5
In ihre r Eingabe vom 1 4. August 2023 ( Urk. 12) stellte sich die Beschwerde führerin gestützt auf den von ihr eingeholten Bericht von Dr.
A.___ vom 1 8. April 2023 ( Urk. 13/3 ) neu auf den Stan d punkt, das s die diagnostischen Voraussetzungen neuropathisch er -noz iz eptiver Beschwerden nicht erfüllt seien. Klar ausgewiesen sei gemäss Beurteilung durch Dr. A.___ hingegen eine calcaneocuboidale Arthrose gemäss SPECT/C T vom 2 3. Januar 2023 ( Urk. 13/1). Dr. A.___ bemesse den Integritätsschaden auf 5 % bis 10 % ( Urk. 12 S. 1 unten). 2.6
Die Beschwerdegegnerin wandte mit Stellungnahme vom 7. September 2023 (Urk.
16) ein, Dr. A.___ bleibe eine plausible Begründung schuldig, weshalb ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vorliegen solle. Er begründe nicht, weshalb aus der nicht dislozierten und in anatomisch korrekter Stellung verheilten Fraktur des Processus anterius calcanei eine Arthrose entstehen solle. Die in der SPECT/CT-Untersuchung festgestellte vermehrte Radionuklidbelegung zwischen dem Os cuneiforme mediale und der Basis des Os metatarsale I befinde sich nicht am beziehungsweise im calcaneocuboidalen Gelenk (S. 2 Mitte). Zudem habe sich die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2022 bei eine m nicht bei ihr (der Beschwerdegegnerin) ver s iche r ten Ereigni s eine wei t ere Fraktur zugezogen , deren Akten die Beschwerdeführerin entgegen ihre n Ausführungen in der Beschwerde bislang nicht nachgereicht habe. Ange sich ts die s er Ausgangslage seien die Beurteilungen durch Dr. A.___ nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel am MEDAS- Gutachten zu wecken und einen Integritätsschaden von mindestens 10
% überwiegend wahrscheinlich auszuweisen (S. 2 unten, S. 3 oben). 2.7
Unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk.
20) hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2 6. Oktober 2023 ( Urk.
19) an ihrem Standpunkt fest, wonach die Diagnose einer Arthrose aus gewiesen sei. 3. 3. 1
Im Bericht vom 1 6. April 2021 ( Urk. 8 S. 3 88- 3
89) nannte Dr. A.___ , Fuss institut B.___ , folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - chronisches, wahrscheinlich neuropathisch induziertes Schmerzsyndrom am linken Fuss bei - CRPS wahrscheinlich in partieller Remission - Status nach nicht dislozierter Processus anterius calcanei -Fraktur links - Status nach Chopart -Dis torsion links am 1. Juni 2019 - Status nach Chopart -Distorsion links am 1 7. (richtig: 16.) Februar 2019 3. 2
Im Bericht vom 2 6. Mai 2021 über die Untersuchung vom 2 0. Mai 2021 ( Urk. 8 S. 399-401) nannte Dr. C.___ , Schmerzklinik D.___ , hinsichtlich der im Raum stehenden Schmerzproblematik folgende
Diagnosen (S. 2 Mitte): - neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom bei Zustand nach wieder holter Rückfuss-Distorsion sowie nicht dislozierter, konsolidierter Processus anterius calcanei -Fraktur links - Verdacht auf sympathis ch unterhaltenen Schmerzanteil
Er erwähnte unter anderem d as MRI des OSG und des linken Unterschenkels vom 2 8. Mai 2020 (vgl. Urk. 8 S. 434-435 ) , welches ein fleck förmiges Knochenmarks ödem, passend zu einer Inaktivitätsosteopenie , ein Ödem im Musculus extensor
hallucis
brevis sowie Knorpeldefekte und ein residuelles Knochenmarksödem am konsolidierten Processus anterius calcanei ergeben habe (S. 2 Mitte). Dr. C.___
legte
die schmerztherapeutischen Möglichkeiten dar (S. 2 unten). 3. 3
Im Schreiben vom 2 3. Juni 2021 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 8 S. 383) führte Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ , aus, bei neuropathischen Beschwerden sei die Bemessung eines Integritätsschadens sehr schwierig. Aus seiner Sicht und mit Blick auf die bisherigen Publikationen wäre aber mindestens eine 20%ige Wertung abzugeben. 3. 4 3.4.1
Das am 2 7. Dezember 2021 erstattete MEDAS -Gutachten ( Urk. 8 S. 122-295) mit interdisziplinärem Gesamtgutachten vom gleichen Datum (S. 123-174 ) b asiert auf eine r
internistischen Beurteilung durch Dr. med. E.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin (S. 46-56 ), einer orthopädischen Beurteilung durch Dr. med. F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (S. 57-79 ), einer neurologischen Beurteilung durch PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie (S. 80-109 ) , und einer psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 110-122 ).
Die Untersuchungen durch die beteiligten Fachgutachter fanden in der Zeit vom 3 0. September bis 1 3. Oktober 2021 statt (S. 2
Ziff. 1.1) . Mit Blick auf die vorliegend strittige Frage eines An spruchs auf eine Integritätsentschädigung für unfallkausale Schäden am linken Fuss sind das orthopädische sowie das neurologische Teilgutachten näher zu beleuchten. 3.4.2
Dr. F.___
verneinte im orthopädischen Teilgutachten ( S. 57-79 ) das Vorliegen orthopädischer Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 68
Ziff. 6. 1 ) und
nannte folgende - hier verkürzt wiedergegebene - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 68 f.
Ziff. 6.2 ) : - Restbeschwerden linkes OSG/linker Fuss bei/mit - Status nach Chopart -Distorsion links am 1 6. Februar 2019 und 1. Juni 2019 - Status nach nicht dislozierter Processus anterius calcanei -Fraktur und dorsalem Kapselausriss talonviculär links - fokaler Knorpelschaden am Processus anterior calcanei im Ber ei c h des Calcaneocuboidal ge lenks , Knorpelfissur im Bereich der tibialen Gelenksfläche des oberen Sprunggel en kes am Übergang zum Malleolus
medialis . Ansatztendinose der Achi l lessehne und leichte Fasziitis plantaris. Regredienz der unspezifischen fleckigen Knochenmarködem zonen in den ossären Strukturen des Rückfusses (MRI vom 1 8. Oktober 2021 ; vgl. S. 6 3 unten ) - momentan klinisch keine Hinweise auf ein OSG- Impingement links
D ie Gutachterin führte aus, im Bereich des linken OSG fänden sich keine Schwellung, keine Verfärbung, keine Überwärmung und kein vermehrter Haar wuchs. Es finde sich eine lokale Druckdolenz im Bereich des gesamten linken OSG, am lateralen Fussrand und im Bereich der lateralen Fus s sohle links. Es be stehe eine gute symmetrische Stabilität mit Angabe von Schmerzen bei der Prüfung. Die Beweglichkeit im linken OSG se i leicht vermindert gegenüber rechts ( S. 74 oben ; vgl. auch S. 67 Mitte ). Radiologisch sei der Befund der fleckigen Veränderungen , bei denen es sich wahrscheinlich um inaktivitätsbedingte Ver änderungen handle, stark rückläufig. Es fänden sich jedoch fokale Knorpel läsionen medial tibial und calcaneocuboidal , eine Ansatzdendinose der Achilles sehne und eine leichte Fasziitis plantaris, welche zusammengefasst die Schmerzen teilweise erklären könnten. Für ein aktives CRPS fänden sich keine Hinwe i se. Die Schmerzen im Bereich des linken OSG/Fusses seien orthopädisch nur teilweise nachvollziehbar . E s habe eine Verdeutlichung der Beschwerden festgestellt werden können ( S. 72 Ziff. 6.4, S. 74 f. Ziff. 7.3). Dr. F.___ ging von einer reduzierten OSG/Fussbelastung links aus und formulierte unter weiterer Berück sicht igung einer reduzierten Schulterbelastbarkeit rechts sowie einer reduzierten Wirbelsäulenbelastbarkeit ein orthopädisches Zumutbarkeitsprofil (S.
72 f. Ziff. 6.5) . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin arbeite eigenen Angaben zufolge seit September 2019 w ie d e r zu 100 % in der angestammten, somatisch leichten Tätigkeit. Diese entspreche damit dem postulierten Zumutbarkeitsprofil (S. 75 Ziff. 7.4). Als organisch nachweisbare Unfallverletzungen nannte Dr. F.___ eine Distorsion Chopart links mit nicht dislozierter Processus anterius calcanei -Fraktur und dorsalem Kapselausriss talonviculär links (S. 76 Ziff. 3.3). Sie führte aus, b ei allen Problemen des linken Fusses handle es sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Restbeschwerden des Unfallereignisses vom 1 6. Februar und vom 1. Juni 2019 (S. 76 Ziff. 5.1). Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritäts entschädigung betreffend den linken Fuss sei nicht erreicht (S.
78 Ziff.
8.1-2). 3.4.3
Dr. G.___ verneinte im n eurologischen Teilgutachten (S. 80-109 ) das Vorliegen neurologische r Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 95 Ziff.
6.1) und nannte folgende - hier verkürzt wiedergegebene - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 95 Ziff. 6.2): - Zustand nach Peroneusläsion linksseitig - betroffen waren die sensiblen Anteile des Nervus
peroneus
superficialis und profundus - mit Manifestation gemäss Akten vom 2 6. Februar bis 2 2. März 2019 und mit Sistenz nach «Gipsmodifikation» - g emäss aktenanamnestischen Angaben, den aktuellen anamnestischen Angaben und dem aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchungs befund bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 1 6. Februar 2019 bis dato und bei Zugrundelegung der Budapestkriterien kein CRPS
Der Gutachter führte aus, aus neurologischer Sicht bestünden keine in sich schlüssigen objektiven Befunde, die die Beschwerden erklären könnten, und seien in den Akten keine Befunde dokumentiert, die eine Nervenschädigung objektivieren würden ( S. 10 6
Ziff. 3.2-3 ) . Im Untersuchungszeitpunkt habe kein CRPS vorgelegen und habe es auch keinen Hinweis auf einen neuropathischen Schmerz gegeben (S. 104 und S. 106 Ziff. 3.5). Aus neurologischer Sicht seien Folgen des Unfalls vom 1 6. Februar 2019 nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisbar (S. 107 Ziff. 5.7) und bestehe kein Integritätsschaden (S. 107 Ziff. 8). 3. 5
In ihrer Beschwerde vom 1 4. November 2022 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich am linken Fuss eine neue Fraktur zugezogen habe ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.2). Im Bericht über die konventionell-radiologische Untersuchung des linken Fusses vom 2 2. Februar 2022 ( Urk. 17/3)
erwähnten die Radiologen der Universitätsklinik I.___
eine Fraktur Metatarsale V links bei Supinations trauma Fuss links am 6. Februar 202 2. Zum Befund führten sie aus,
gegenüber der Voruntersuchung vom 7. Februar 2022 bestehe keine sekundäre Dislokation der undislozierten Spiralfraktur des distalen Metatarsale
V . Es bestünden noch keine Durchbauungszeichen und a nsonsten ein Status idem. 3. 6
Im Bericht über da s MRI des Vorfusses links vom 2 5. Februar 2022 ( Urk. 17/2) hielte n die Radiologen der Universitätsklinik I.___
intermodal (mit dem Röntgen vom 2 2. Februar 2022) verglichen unveränderte Stellungsverhältnisse der nicht dislozierten Schaftfraktur des Os metatarsale V sowie einen intakten Band- und Sehnenapparat fest.
Zum Befund führten sie sodann unter anderem aus, es zeige sich ein geringfügiges subchondrales Knochenmarködem calcaneocuboidal entlang der calcanearen Gelenkfläche, vermutlich bei tiefer Knorpelfissur. 3. 7
In seinem Schreiben vom 1. März 2022 an die Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin ( Urk. 8 S. 97) hielt Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ , an seiner Beurteilung des Integritätsschadens gemäss
seinem Schreiben vom 2 3. Juni (vor stehend E. 3.3) fest. 3.8
D as im Auftrag von Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ ,
am 2 3. Januar 2023 in der Klinik J.___
durchgeführte S PECT/CT de s Fusses links ( Urk. 13/1) ergab
eine vermehrte Radionuklid belegung zwischen dem Os cuneiforme mediale und der Basis des Os metatarsale I
sowie k orrelierend
leichte degenerative Veränderungen im CT . Darüber hinaus zeigte sich eine weitere, etwas weniger ausgeprägte Radionuklidbelegung zwis chen dem Talus und dem Os naviculare sowie zwischen
dem C alcaneus und dem Os cuboideum ( Urk. 13/1 Mitte ). Als Differential diagnosen nannten die Radiologen aktivierte degenerative Veränderungen, Mehr belastung ( Urk. 13/1 unten). 3. 9
Im Schreiben vom 1 8. April 2023 ( Urk. 13/3) führte Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ , in Antwort auf eine Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, seine Einschätzung der Integritätsentschädigung basiere primär auf den klinisch erhobenen und von Dr. C.___ im Mai 2021 erfassten Untersuchungs befunden. Der neurologische Gutachter Dr. G.___ sei zum Schluss gelangt, dass keine neuropathischen-nozizeptiven Beschwerden vorlägen. An dieser Stelle könne wenig ausgerichtet werden. Betreffend die
durch das SPECT / CT gesicherte calcaneocuboidale Arthrose bestehe kein Zweifel. Die von Dr. C.___ gestellte Diagnose eines n ozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndroms sei durch das MEDAS-Gutachten offenbar zumindest teilweise widerlegt worden. 3. 10
In seiner zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 5. Mai 2023 ( Urk. 13/2) führte Dr. A.___ , Fussinstitut B.___ , aus, an der neurologischen Diagnose sei nichts mehr auszurichten, da Dr. G.___ diese mit neurologischer Kunde und apparativen Messmethoden habe ausschliessen können. Hingegen liege eine calcaneocuboidale Läsion vor, die nicht nur anamnestisch und klinisch, sondern auch bildgebend habe nach gewiesen werden können. Die Affektion dieses hochmobilen Gelenks lasse auch eine Erklärung für die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Fussschmerzen zu. Eine Integritätsentschädigung an diesem Gelenk sei aber nicht sehr hoch zu beziffern und betrage allenfalls zwischen 5 % und 10 % . In erster Linie sei eine konservative Therapie über Schuhanpassungen und -versorgungen anzustreben. Eine Operation komme im Moment noch nicht in Frage. 3.11
In seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2023 ( Urk.
20) führte Dr. A.___ aus, die häufigsten Gründe für eine Arthrose im Rückfuss oder Fuss seien Unfall ereignisse. Der Radiologe und Nuklearmediziner der Klinik J.___ habe in seiner Beurteilung des SPECT/CT vom 2 3. Januar 2023 (vorstehend E. 3.8) eine Radionuklidbelegung (auch) zwischen dem Talus und dem Os naviculare respektive dem Calcaneus und dem Os cuboideum
festgehalten und damit direkt Bezug genommen auf das calcaneocuboidale Gelenk, welches durch den Calcaneus und den Cuboid gebildet werde. A uch bei einer nichtdislozierten Fraktur könne es zu einer Arthrose kommen. Dies begründe sich im lokalen Schaden der Knorpeloberfläche. 4. 4. 1
Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin zunächst eine Integritäts einbusse aufgrund eines neuropathischen Schmerz syndroms geltend (vgl. vor stehend E. 2.3) . In ihrer Eingabe vom 1 4. August 2023 begründete sie den geltend gemachten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu mit dem Bestehen einer calcaneocuboidalen Arthrose (vgl. vorstehend E. 2.5) . 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).
Das MEDAS-Gutachten erging gestützt auf die Akten, unter Berücksichtigung der Anamnese und der Erhebung der aktuellen Befunde sowie unter Durchführung einer jeweils fachspezifischen eigenen Untersuchung. Es vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise zu genügen, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
Anlässlich der MEDAS-Begutachtung
konnte der n eurolog ische Gutachter Dr. G.___
keine Hinweise auf einen neuropathischen Schmerz finden und neuro logische Unfallfolgen nicht mit überw ie gender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vorstehend E. 3.4.3). Dr. A.___ , welcher zunächst vo n einer die Integrität beeinträchtigenden neuropathischen Schmerzproblematik ausgegangen war (vor stehend E. 3.3, E. 3.7), stellte – nachdem er vom MEDAS-Gutachten Kenntnis erlangt hatte
- die Beurteilung durch den neurolo g ischen Gutachter nicht in Frage . E r stellte fest, dass Dr. G.___ neuropathisch-nozizeptive Beschwerden mit neurologischer Kunde und apparativen Messmethoden habe ausschliessen können und an der neurologischen Diagnose «nichts mehr auszurichten» sei
( vgl. vorstehend E. 3. 9-10 ). Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage ist das Vorliegen einer integritätsbeeinträchtigenden neurologische n Problematik nicht überwiegend wahrscheinlich . Die Beschwerdeführerin machte denn auch kei ne solche mehr geltend .
Zu prüfen bleibt, ob als Folge des Unfalls vom 1 6. Februar 2019 aus anderen Gründen eine Integrität seinbusse besteht. 4.2
Die am MEDAS-Gutachten beteiligte Orthopädin und Traumatologin Dr. F.___
(vorstehend E. 3.4.2) hielt fest, als organisch nachweisbare Unfallverletzungen seien eine Distorsion Chopart links mit nicht dislozierter Processus anterius calcanei -Fraktur und dorsalem Kapselausriss talonviculär links zu nennen .
Sie führte aus, dass es sich bei allen Problemen des linken Fusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Restbeschwerden des Unfalls vom 1 6. Februar und 1. Juni 2019 handelt. Im Rahmen ihrer Beurteilung nahm sie unter anderem Bezug auf das gutachterlich angeordnete MRI vo m 1 8. Oktober 2021 und hielt fest, dieses habe
foka le Knorpel läsionen medial tibial und calcaneocuboidal , eine Ansatz tendinose der Achillessehne und eine leichte Fasziitis plantaris
gezeigt .
H insichtlich der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage nach dem Vorliegen eines Integritätsschadens erschöpft sich die Beurteilung durch Dr. F.___
sodann in der lapidaren Feststellung, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritäts entschädigung nicht erreicht sei. Die Gutachterin nimmt weder Bezug auf die in Anhang 3 der UVV noch die in den Suva-Tabellen aufgeführte n Integritäts schäden (vgl. vorstehend E. 1.2-3; vgl. auch
Urk. 8 S. 199 Ziff. 8.2) .
So lautete die erste Frage der Beschwerdegegnerin : «Besteht als Folge des Unfalls vom 1 6. Februar 2019 eine dauernde erhebliche körperliche Schädigung der körper lichen Integrität?». Ihre Antwort, wonach die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht wird, hat Dr. F.___ in keiner Weise begründet. Wenngleich die Fragestellung der Beschwerdegegnerin so abgefasst ist, dass eine Bezugnahme auf Anhang 3 der UVV und die Suva-Tabellen nur bei Bejahung der ersten Frage erforderlich sein könnte (vgl. 8 S. 199 Ziff. 8.2 ) , entbindet dies die Gutachterin nicht von einer konkreten Begründung unter Bezugnahme auf diese Tabellen . Somit ist nicht erkennbar, welche Art von S chaden sie bei der sich präsentierenden medizinischen Befundlage konkret in Betracht zog beziehungsweise i n Bezug auf welche n Schadenstypus sie die Erheblichkeitsschwelle als nicht erreicht beurteilte . Zwar ist die Beurteilung L etzterer rechtlicher Natur , hat aber gestützt auf eine ärztliche Befunderhebung zu erfolgen. Ist diese nicht schlüssig, so ist die medizinische Aktenlage zu ergänzen (vgl. vorstehend E. 1.4).
Anzumerken ist, dass
sich bei einer bildgebend festgestellten Knorpel läsion allenfalls die Frage nach einer (drohenden) Arthrose stellen kann . Dies wurde von Dr. F.___ nicht thematisiert. 4.3
Auf eine möglicherweise vorhandene oder drohende Arthrose wies Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 1 8. April 2023 (vorstehend E. 3. 9 ) hin, erwähnte er doch eine durch das SPECT/CT vom 2 3. Januar 2023 gesicherte calcaneocuboidale Art h rose. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2023 (vorstehend E. 3.10) sprach er nurmehr von einer sowohl anamnestisch und klinisch als auch bildgebend nachgewiesenen calcaneocuboidalen Läsion beziehungsweise einer Affektion dieses hochmobilen Gelenks.
Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass die im SPECT/CT vom 2 3. Januar 2023 (vorstehend E. 3.8) dargestellte vermehrte Radionuklidbelegung zwischen dem Os cuneiforme mediale und der Basis des Os metatarsa l e I nicht im Bereich der Unfallverletzung am Processus anterior calcanei lokalisiert ist und es daher nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass diesbezüglich von Unfallfolgen auszugehen ist. Im SPE CT/CT zeigte
sich indes auch eine weiter e , etwas weniger ausgeprägte Radion u klidbelegung zwischen dem Talus und dem Os naviculare und insbe sondere auch zwischen dem Calcaneus und dem Os cuboideum und damit im Chopart ’schen Gelenk (vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 26 9. Auflage 2023, S. 317). Darauf wies auch Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2023 hin (vgl. vorstehend E. 3.11). Der im SPECT/CT vom 2 3. Januar 2023 objektivierte Befund erweist sich im Hinblick auf die strittige Frage nach dem Vorliegen einer Integritätsentschädigung als medizinisch erläuterungsbedürftig . Denn soweit für den medizinischen Laien er sichtlich, steht damit eine art hrotische Problematik , wie sie Dr. A.___ postulierte, i m Raum. Ebenfalls durch einen Arzt zu beurteilen ist, ob die ent sprechende Problematik im konkret vorliegenden Fall als unfallbedingt anzu sehen ist. Die Berichte von Dr. A.___
enthalten
keine nachvollziehbar begründete Antwort auf diese Frage. 4.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Zeitpunk t
des Erlasses des Einsprache entscheids vom 1 2. Oktober 2022 keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vorlagen und auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens e ingereichten medizinischen Berichte keine hinreichende Entscheidgrundlage
bilden. Es drängt sich daher eine Aktenergänzung in medizinischer Hinsicht auf (vgl. vorstehend E. 1.4) , im Rahmen welcher die gut achterlich-orthopädischen Ausführungen klar z ustellen beziehungsweise zu präzisieren sind. Hierzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1 ).
Die Beschwerdegegnerin wird zu veranlassen haben, dass sich ein Facharzt /eine Fachärztin
unter konkreter Bezugnahme auf Anhang 3 der UVV und die Suva-Tabellen begründet zur Frage nach dem Vorliegen eines Integritätsschadens äussert und insbesondere dazu Stellung nimmt , ob in Anbetracht der sich klinisch und bildgebend präsentierenden Befundlage eine wenigstens als mässig zu qualifizierende unfallbedingte
Fusswurzel- Arthrose ( Chopart ) im Sinne der Suva-Tabelle 5 vorliegt. Festzuhalten ist zudem, dass gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV auch voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen sind. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht. Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich, eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (BGE 132 V 393 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2) .
Der /die von der Beschwerdegegnerin betraute Facharzt /Fachärztin wird daher auch zur Frage der zukünftigen Entwicklung einer allfällig unfallbedingten Arthrose Stellung zu nehmen haben . 4 . 5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Akten zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung nicht ausreichen und die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Partei entschädigung hat.
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung be misst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeit aufwand und die Barauslagen. 5 .2
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2’000 .-- festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2022 , soweit er einen Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Integritätsentschädigung verneint, aufgehoben und die Sache insoweit an die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan