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UV.2022.00206

Zeitpunkt Fallabschluss, Adäquanzbeurteilung hinsichtlich der psychischen Beschwerden, Invaliditätsbemessung und Beurteilung des Integritätsschadens im angefochtenen Einspracheentscheid sind nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. (hängig)

Zürich SozVersG · 2023-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1987, war seit dem 3. Mai 2018 bei der Y.___ GmbH, Z.___ , als Zaunmonteur angestellt und als solcher obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1 5. Oktober 2019 brach beim Schaufeln von Beton vo n der Lade fläche eines Lieferwagen s der Schaufelstiel , worauf der Versicherte das Gleichgewicht verlor, vom Lieferwagen herunter stürzte und sich dabei einen Knochenb ruch am rechten Unterarm zuzog ( Urk. 13/4). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung; Urk. 13/5 , Urk. 13/220 ) und legte die Sache am 1 0. Januar 2022 ihrer Kreisärztin med. pract . A.___ , Fachärztin für Chirurgie, zur Stellungnahme vor ( Urk. 13/211). Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2022 teilte sie dem Versicherten die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 2 8. Februar 2022 mit (Urk.13/212) und verneinte mit Verfügung vom 1 4. Februar 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 13/230). Die vom Versicherten dagegen am 1 8. März 2022 erhobene und am 1 3. Juni 2022 ergänzend begründete Ein sprache ( Urk. 13/240 , Urk. 13/262) wies die Suva mit Einsprache e ntscheid vom 2 9. September 2022 ab ( Urk. 13/282 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Müller, am 3 1. Oktober 2022 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Ein spracheentscheid der Suva vom 2 9. September 2022 sowie die Verfügung vom 1 4. Februar 2022 seien vollumfänglich aufzuheben, es seien zusätzliche Ab klärungen zu treffen, insbesondere sei zur Klärung der Natur seiner psychischen Beeinträchtigungen und des natürlichen Kausalzusammenhangs eine externe psychologische Begutachtung anzuordnen , und es seien ihm über den 2 8. Februar 2022 hinaus die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbringen, also rückwirkend ab 2 8. Februar 2022 Taggelder und Übernahme der Heilungskosten; eventualiter sei der Fallabschluss frühestens per 1. Juni 2022 vorzunehmen. Ferner seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. In formeller Hinsicht stellte er sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für die Gerichtskosten unter Einsetzung von Rechtsanwalt Yannik Müller als unentgelt licher Rechtsvertreter ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 5. Januar 2023 ( Urk. 13/298) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12), worauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Januar 2023 Rechtsanwalt Yannik Müller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde ( Urk. 14). Die Parteien hielten mit Replik vom 1 2. Mai 2023 ( Urk.

18) beziehungsweise Duplik vom 1 0. August 2023 ( Urk.

23) an ihren jeweiligen Anträgen fest. Letztere wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. August 2023 zur Kenntnisnahme zu gestellt ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 3

1 . 3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Un fallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1. 3 . 2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 er gangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.3.3

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen , d enn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b) . Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann hingegen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung - aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse - ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. nachstehende E. 4.4.1) . 1.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 5

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab gestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden an gemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid

zum Fall abschluss aus, aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich übereinstimmend, dass zu diesem Zeitpunkt keine Vorschläge für erfolgsversprechende «konventionelle» Behandlungen mehr im Raum gestanden hätten . In Betracht ge zogen worden sei lediglich noch eine Gelenkembolisation, wobei die Wortwahl der behandelnden Ärzte darauf schliessen l a sse, dass diese eine ins Gewicht fallende Verbesserung bloss als möglich betrachten würden. Daher müsse auch diesbezüglich eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung der Unfall folgen verneint werden. Somit sei nicht davon auszugehen, dass von Behandlungen über den 2 8. Februar 2022 hinaus noch eine namhafte Besserung der Unfallfolgen zu erwarten gewesen wäre , w eshalb die Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG auf diesen Zeitpunkt abzuschliessen sei und der An spruch auf Heilkosten- und Taggeldleistungen ende ( Urk. 2 S. 5).

Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus, i n den Akten fänden sich ver schiedentlich Hinweise auf eine psychische Problematik , wobei zu prüfen sei , in wieweit es sich dabei um die natürliche und adäquate Folge des Unfalls handle ( Urk. 2 S. 6). Es sei davon auszugehen, dass der Sturz von der Ladefläche des Lieferwagens aus deutlich weniger als zwei Metern Höhe erfolgt sei, weshalb das Ereignis als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren sei. Die Adäquanz könne daher nur bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt seien oder eines besonders ausgeprägt gegeben sei. Dies sei hier nicht der Fall und die Adäquanz eines etwaigen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 und einer psychischen Problematik sei zu verneinen. Sie sei für die psychische Proble ma tik daher nicht leistungspflichtig ( Urk. 2 S. 7 f.).

Zum Rentenanspruch bezüglich der kausalen Unfallfolgen führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt als Zaun monteur bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen , so dass für das Valideneinkommen

auf den mutmasslichen Lohn bei der Y.___

GmbH in der Höhe von Fr. 59'800.-- (13 x Fr. 4'600.--) abzustellen sei ( Urk. 2 S. 10 f.).

Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract . A.___ sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich , auf dem all gemeine Arbeitsmarkt sei ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit in voller Präsenz zu mutbar . Diese Beurteilung werde durch die behandelnden Ärzte gestützt und es bestehe kein Anlass, davon abzuweichen oder weitere Abklärungen anzustellen ( Urk. 2 S. 11 f.). Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Lohnstruktur erhebung 2020 zu berechnen, was einen Jahreslohn von Fr. 66'661.56 für das Jahr 2022 ergebe ( Urk. 2 S. 13). In Anbetracht der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erscheine höchstens ein leidensbedingter Abzug von 5 % als vertretbar, die Aufenthaltsbewilligung B rechtfertige keine Erhöhung. Das zumut bare Einkommen reduziere sich somit auf Fr. 63'328.4 8. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 59'800.-- resultiere keine Einkommenseinbusse, wes halb ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 14).

In ihrer Beurteilung vom 1 0. Januar 2022 habe med. pract . A.___ einen erheblichen Integritätsschaden aufgrund der Unfallfolgen verneint und eine Verschlimmerung aktuell als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet. In den Akten würden sich keine Gründe für ein Abweichen von dieser Beurteilung finden, weshalb darauf abzustellen sei

( Urk. 2 S. 16). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, zwar treffe es zu, dass die medizinischen Massnahmen betreffend die somatischen Beschwerden mittler weile ausgeschöpft erscheinen würden .

Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 2 8. Februar 2022 hätten die behandelnden Ärzte jedoch noch eine Prednison therapie , eine Lymphdrainage und eine Gelenksembolisation vorgeschlagen ( Urk. 1 S. 10 f.). Letztere sei dann am 4. April 2022 auch vorgenommen worden, wobei der Eingriff retrospektiv nicht zu einer klinisch signifikanten Beschwerde besserung geführt habe, prognostisch habe jedoch eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung der Beschwerden bestanden. Der Fall sei somit frühestens am

1. Juni 2022 abzuschliessen gewesen, als festgestanden habe, dass auch die Gelenksembolisation keine Besserung gebracht habe ( Urk. 1 S. 11).

In psychischer Hinsicht habe die behandelnde Psychotherapeutin festgehalten, dass er wegen des Berufsunfalles vom 1 5. September 2019 an einer mittel gradigen depressiven Episode sowie an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide, wobei weiter hin regelmässig Psychotherapie notwendig sei ( Urk. 1 S. 13). Beim Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 handle es sich offensichtlich um einen mittelschweren Unfall, allenfalls dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen , weshalb die Adäquanz genauer zu prüfen sei. Es seien zumindest die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erhebliche n Komplikationen sowie des Grads und der Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit - jeweils in ausgeprägter Weise - erfüllt ( Urk. 2 S. 16 f. ). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden sei daher zu bejahen , weshalb ins besondere bezüglich der Natur der psychischen Beschwerden sowie des natürlichen Kausalzusammenhanges zusätzliche Abklärungen anzustellen seien .

D er Fallabschluss erweise sich auch in dieser Hinsicht als verfrüht ( Urk. 1 S. 18).

Zum Anspruch auf eine Invalidenrente führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich des Valideneinkommens zu Recht auf den beim bisherigen Arbeitgeber erzielten

Jahreslohn abgestellt. Das Invaliden einkommen sei dagegen definitiv zu hoch angesetzt, da er ohne Unfallereignis deutlich weniger verdient hätte. Es sei maximal vom gleichen Einkommen aus zugehen, wie er ohne das Unfallereignis verdient hätte. Zudem sei ein Tabellen lohnabzug von 25 %

vorzunehmen, aufgrund der Einschränkungen im Belastungsprofil, wobei er faktisch als Einhänder zu qualifizieren sei ,

und auf grund der unfallkausalen psychischen Probleme. Zudem sei er mazedonischer Staatsbürger mit Aufenthaltsbewilligung B, verfüge über keine in der Schweiz abgeschlossene Ausbildung und habe sprachliche Defizite ( Urk. 1 S. 20 f.).

Schliesslich liege zweifellos ein erheblicher und dauernder Integritätsschaden vor, wovon auch die behandelnden Ärzte ausgehen würden. Gemäss Tabelle 1 beziffere sich der Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten im Bereich des Ellenbogens auf 10-25%, wobei sich vorliegend ins gesamt eine Integritätsentschädigung vom 25 % rechtfertige ( Urk. 1 S. 22). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, ob mit der Lymph drainage eine ins Gewicht fallende Verbesserung habe erwartet werden können, dürfe in Frage gestellt werden . Die Einschätzung der behandelnden Ärzte, wonach die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Gelenksembolisation beim Beschwerdeführer gegeben seien, scheine sehr von Zweckoptimismus geprägt gewesen zu sein. Sie sei in Unkenntnis der Akten abgegeben worden und lasse namentlich die psychische Komorbidität ausser Acht . In Anbetracht des gesamten Heilverlaufs falle es schwer, vorliegend an einen Idealfall zu glauben. Die Voraussetzung, dass eine Therapie eine zweckmässige Heilbehandlung darstellen müsse, sei vorliegend nicht erfüllt, zumal die Gelenkembolisation keine wissen schaftlich anerkannte Behandlung darstelle und keine Verbesserung der unfall bedingten Gesundheitsschäden habe erwarten lassen ( Urk. 12 S. 3 f.).

Die Behauptung eines Sturzes aus mehreren Metern finde in den Akten keinen Anhalt. Umstände, welche das Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 als gravierender denn mittelschwer im Grenzbereich zu leicht erscheinen liessen, seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Allgemein dürf t e n bei der Beurteilung der Kriterien nur auf die somatischen Unfallfolgen beruhende Umstände berück sichtigt werden. Daher vermöchten die erhobenen Einwände die Beurteilung der Adäquanz im Einspracheentscheid nicht zu entkräften ( Urk. 12 S. 4).

Organisch nicht hinreichend nachweisbare beziehungsweise psychische Beschwerden dürf t en mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden, weshalb nicht von Einhändigkeit gesprochen werden könne. Es fänden sich zahlreiche Urteile, in denen das Bundesgericht bei Behinderungen der oberen Extremität von einem Abzug abgesehe n oder einen solchen von lediglich 5 % zugestanden habe. Soweit in diesen Urteilen bei ähn lichen Entscheiden - aber auf der adominanten Seite - gänzlich auf einen Abzug verzichtet w erde , k ö nn e ein Abzug von 5 % auf jeden Fall vorliegend nicht als unangemessen gelten ( Urk. 12 S. 5).

Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer angeführten Passagen aus verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen die Beurteilung des Integritätsschadens durch med. pract . A.___ in Frage stellen sollten. Keine Fach person habe die angeführten Befunde im Hinblick auf einen Integritätsschaden evaluiert und sich mit der Beurteilung von med. pract . A.___

auseinandergesetzt . Auch hinsichtlich des Integritätsschaden s seien sodann nicht hinreichend nach weisbare beziehungsweise psychische Beschwerden nicht zu berücksichtigen ( Urk. 6 S. 6). 2.4

Der Beschwerdeführer legte in der Replik im Wesentlichen dar, die Beschwerde gegnerin führe nicht aus, weshalb sie in der Gelenksembolisation keine wissen schaftlich anerkannte Behandlung sehe. Zum anderen argumentiere sie betreffend den Genesungszustand widersprüchlich . Die Zweckmässigkeit der L ymphdrainage vernein e sie sinngemäss aufgrund des guten Status und diejenige der Gelenks embolisation aus entgegengesetzten Gründen. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb sie den bisher komplizierten Verlauf und die psychische Verfassung als Selektionskriterien für die Gelenksembolisation ansehe ( Urk. 18 S. 3).

Gemäss den behandelnden Ärzten

sei ihm lediglich eine leichte Tätigkeit zumut bar ; einzig Kreisärztin med. pract . A.___

habe eine mittelschwere Tätigkeit für zu mutbar erachtet . Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach keine der Beurteilung von med. pract . A.___ widersprechende ärztliche Einschätzungen vor lägen, treffe daher nicht zu . Die Beschwerdegegnerin hätte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag geben müssen ( Urk. 18 S. 8 f. ) .

Er habe keineswegs mutwillig ein niedrigeres Einkommen als das Durchschnitts einkommen im Kompetenzniveau 1 erzielt. Die Beschwerdegegnerin habe daher zunächst eine Parallelisierung des Validen- und Invalideneinkommens um 11 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen betrage somit vor dem Leidensabzug Fr. 59'800.--. In einem weiteren Schritt sei zu ermitteln, ob und in welcher Höhe das ermittelte Invalideneinkommen aufgrund eines Leidensabzuges herabzu setzen sei. Ein pauschaler Verweis auf die Rechtsprechung betreffend nicht ver gleichbare Einzelfälle gehe fehl. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteile seien mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ( Urk. 18 S. 11 f. ).

Zwar treffe es zu, dass einzig med. pract . A.___

explizit zur Einschätzung der Integritätsentschädigung befragt worden sei. Aus den ärztlichen Gutachten der Behandler würden jedoch die für die Beurteilung der für die Bemessung eines Int e gritätsschadens wesentlichen Kriterien hervorgehen. Sein Integritätsschaden sei allein schon deshalb offensichtlich , weil sein dominanter Arm derart geschädigt sei, dass er für sei ne angestammte Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Neben dem eingeschränkten Tätigkeitsspektrums des dominanten Armes seien auch die chronischen Schmerzen zu berücksichtigen ( Urk. 18 S. 14). 2.5

Die Beschwerdegegnerin führte schliesslich in der Duplik aus, der mit der Replik eingereichte Artikel zur Gelenksembo l isation

vermöge , ohne dass eine Fach person einen Bezug zum konkreten Fall hergestellt hätte, die Beurteilung von Dr. B.___ vom 4. Januar 2023 nicht in Frage zu stellen. Zudem könne gestützt darauf nicht von einer breiten wissenschaftlichen Anerkennung der Gelenks embolisation die Rede sein ( Urk. 23 S. 2).

Ob dem Beschwerdeführer in Anbetracht der somatischen Unfallfolgen eine mittelschwere oder nur noch eine leichte Tätigkeit zugemutet werden könne, sei letztlich nicht entscheidend. Ausschlaggebend sei, dass übereinstimmend eine an gepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet werde. Denn der gewährte Abzug von 5 % trage auch dem Erfordernis einer leichten Tätigkeit ausreichend Rechnung. Für eine Parallelisierung bestehe kein Raum, da der für den Einkommensvergleich herangezogene Lohn auf einem GAV beruhe ( Urk. 23 S. 3). 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdeführer am 1 5. Oktober 2019 bei der Arbeit rückwärts von der Ladefläche eines Transporter s gefallen und auf den rechten Ellbogen und die rechte Hüfte gestürzt war, stellte er sic h

gleichentags notfallmässig im Spital C.___ vor. Die behandelnden Ärzte stellten die Diagnose einer Radiusköpfchen fraktur rechts (dominant) Manson Typ I und hielten fest, bei grenzwertiger Operationsindikation und seitens des Patienten ablehnender Haltung gegen ein operatives Verfahren, hätten sie sich für ein konservatives Vorgehen entschieden ( Urk. 13/1/1). 3.2

Ebenfalls am 1 5. Oktober 2019 stellte sich der Beschwerdeführer sodann mit persistierenden Schmerzen in der chirurgischen Klinik d es Spitals D.___ vor, wo eine Ruhigstellung mittels Oberarm-Gipsschiene für maximal 5-7 Tage mit anschliessender belastungsfreier Mobilisation angeordnet wurde ( Urk. 13/3/2). 3. 3

Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 2 5. Oktober 2019 immer noch über stärkste Schmerzen geklagt und sich in der radiologischen Kontrolle eine leichte Dislokation des Frakturfragments gezeigt hatte ( Urk. 13/21/5), führte Dr. med. E.___ , leitender Arzt Chir urgie, am 3 1. Oktober 2019 in der chirurgischen Klinik des Spitals D.___ eine offene Reposition und Schraubenosteosynthese am Radiusköpfchen rechts mit zwei 2.0 mm Schrauben durch. Im Austrittsbericht vom 4. November 2019 führten die behandelnden Ärzte aus, der peri

- und postoperative Verlauf habe sich unauf fällig gezeigt und die postoperative radiologische Kontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse und intaktes Osteosynthesematerial gezeigt ( Urk. 13/14/1 ; vgl. Operationsbericht vom 5. November 2019, Urk. 13/12). 3. 4

Am 1 7. Dezember 2019 berichtet e

Dr. E.___ , nach erfolgter Osteosynthese liege lediglich radiologisch eine schöne Situation vor. Die deutlich eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit sei nicht gut. Nun müsse die Therapie drastisch gesteigert werden und auch die Medikation sei an zu passen. Darüber hinaus sei die Arbeits un fähigkeit bis Ende Jahr verlängert worden ( Urk. 13/27/2 f.).

Auch anlässlich der Kontrolle vom 2 4. Januar 2020 berichtete Dr. E.___

weiterhin von einem klinisch nicht zufriedenstellenden Befund. Zwar habe sich schon eine Steigerung der Bewegungsradien gezeigt, doch sei der Beschwerde führer noch deutlich eingeschränkt und könne seiner beruflichen Tätigkeit weiterhin nicht nachkommen ( Urk. 13/31/2).

Am

5. Februar 2020 hielt

Dr. E.___

einen von der

bildgeberischen Kontrolle her regulären Verlauf fest . Bei jedoch ausgeprägter Beschwerdesymptomatik und ein geschränkter Beweglichkeit werde in einem nächsten Schritt eine intraartikuläre Infiltration durchgeführt, wovon er sich eine deutliche Beschwerdelinderung ver spreche und die Möglichkeit, die Beweglichkeit zu steigern ( Urk. 13/ 37/2).

Letztere wurde am 1 8. Februar 2020 durchgeführt, worauf in der Bewegungs prüfung eine bessere Pro- und Supination habe erreicht werden können, der Beschwerdeführer aber noch eine sehr deutliche Bewegungseinschränkung empfunden habe ( Urk. 13/38/1). 3. 5

Am 2 2. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Schultersprechstunde der Universitätsklinik F.___ untersucht, wobei PD Dr. med. G.___ , leitender Arzt Schulterchirurgie, die Diagnose unklarer Restbeschwerden am Ellenbogen rechts, Differentialdiagnose Irritation durch Osteosynthesematerial beziehungsweise residuelle Inflammation stellte ( Urk. 13/58/1). Nach Durch führung einer CT- Untersuchung hielt Dr. G.___ die Beschwerden am ehesten als durch eine residuelle Inflammation bedingt. Er empfahl eine erneute Durch führung der therapeutischen Infiltration des Ellbogens ( Urk. 13/63/1 f.).

Drei Monate nach Durchführung der Infiltration, am 2 5. September 2020 berichtete Dr. G.___ , der Beschwerdeführer habe nicht auf die intraartikuläre Infiltration angesprochen. Bei sichtlichem Leidensdruck einerseits schmerzbedingt und andererseits bewegungseinschränkungsbedingt sei mit dem Beschwerdeführer die Option der operativen Revision erwogen worden ( Urk. 13/86/2 f.). 3. 6

Am 7. Dezember 2020 führte Dr. G.___

nach gestellter Diagnose von Rest beschwerden am Ellbogen rechts mit radiokapitellären Adhäsionen und störendem Osteosynthesematerial eine Materialentfernung ( OSME ) Radius köpfchen, Adhäsiolyse , Raffung LCL mit 1x1.8 mm Juggerknot und Narben revision am Ellbogen rechts durch ( Urk. 13/103/2). Im Austrittsbericht vom 9. Dezember 2020 berichteten die behandelnden Ärzte über einen problemlosen peri

- und postoperativen Verlauf mit problemloser Mobilisation ( Urk. 13/102/2). Zwei Wochen postoperativ hielt

Dr. G.___ am

2 3. Dezember 2023 einen regelre c hten Verlauf mit noch zu erwartenden Restschmerzen fest ( Urk. 13/112/2). Sechs Wochen postoperativ beschrieb er eine Verbesserung der Beweglichkeit und eine Schmerzreduktion ( Urk. 13/118/2). Vier Monate post operativ hielt er fest, bei entsprechender Vorgeschichte seien belastungs abhängige Schmerzen in diesem Zeitpunkt nicht untypisch. Bei eingeschränkter Beweglichkeit empfehle er die Weiterführung der Physiotherapie ( Urk. 13/131/2). Sechs Monate postoperativ, am 1 8. Juni 2021 hielt er sodann unveränderte Rest beschwerden trotz regelmässiger Physiotherapie fest. Bei neu diffuser Sensibilitätsminderung in der Hand und gemäss dem Physiotherapeuten Verdacht auf eine Pathologie des Nervus

ulnaris sei eine neurologische Abklärung geplant. Zwischenzeitlich sei en die Physiotherapie und d ie 100%igen Arbeitsunfähigkeit fortzusetzen ( Urk. 13/154/3). 3. 7

Am 2 3. Juli 2021 erfolgte eine neurologische und neurophysiologische Ab klärung durch PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, die einen anamnestisch klinisch und neurophysiologisch unauffälligen Befund ohne Hin weis für ein Sulcus

ulnaris Syndrom oder ein Carpaltunnelsyndrom ( CTS ) rechts ergab. Die Befunde sprächen gegen ein T horacic -outlet-Syndrom ( TOS )

und Hin weise auf ein Nerven- Entrapment bestünden nicht ( Urk. 13/168/2 f.). 3. 8

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 3. Juli 202 1

hielt Dr. G.___ chronische Restbeschwerden aufgrund einer bestehenden Irritation des Ep i condylus radialis sowie zusätzlich scheinbar des Nervus

ulnaris im Sulcus -Gebiet mit positivem Tinelzeichen und neurovegetativer Symptomatik fest und empfahl eine Vor stellung in der handchirurgischen Sprechstunde ( Urk. 13/184/3). 3. 9

L ic. phil .

I.___ , eidgenössisch diplomierte Psychotherapeutin, bei welcher der Beschwerdeführer am 3 1. März 2021 eine Behandlung auf genommen hatte, stellte in ihrem Bericht vom 2 5. August 2021 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, bestehend seit dem Berufsunfall am 1 5. September (richtig: Oktober) 2019

( Urk. 13/183/2). 3.10

Dr. med. J.___ , Oberärztin Handchirurgie an der Universitätsklinik F.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 5. November 2021 betreffend die Sprech stunde vom 2 2. Oktober 2021 fest, es zeigten sich Restbeschwerden mit Hypo sensibilität in der gesamten rechten Extremität, jedoch ohne neurologisches Korrelat. Somit bestehe keine Indikation zur Dekompression des Cubitkanals ( Urk. 13/200/3). 3. 1 1

Am 2 3. Dezember 2021 berichtete Dr. G.___ , es bestehe eine komplizierte und langwierige Leidensgeschichte in den letzten zwölf Monaten. Aus ellbogen chirurgischer Sicht zeige sich eine ausgeschöpfte Situation mit bereits erfolgter konservativer und operativer Intervention. Das durchgeführte MRI habe keine neuen Informationen gebracht und weiterhin einen chronischen Reizzustand ge zeigt. Entsprechend werde die Behandlung abgeschlossen. Er bitte den Hausarzt um Evaluation einer weiteren Anbindung an eine Schmerzklinik oder eine Ein holung einer fachärztlichen orthopädischen Zweitmeinung. Zudem bitte er um die weitere Evaluation der Fortführung der Arbeitsfähigkeit sowie langfristig einer Umschulung zur Wiedererlangung eines Berufes bei sehr jungem Patienten alter ( Urk. 13/206/3). 3.1 2

Kreisärztin med. pract . A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Januar 2022 mit Hinweis auf die abgeschlossene Behandlung in der Schulterchirurgie/Orthopädie F.___ fest , dass von einer weiteren Behandlung nicht mehr überwiegend wahr scheinlich eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens zu erwarten sei. Insofern sei der medizinische Endzustand anzunehmen und der administrative Fallabschluss zu empfehlen. Die angestammte Tätigkeit als Zaun monteur sei nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer eine bis mittelschwere Tätigkeit in voller Präsenz zuzumuten, ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität, ohne Arbeiten mit vibrierenden Maschinen sowie ohne repetitive Umwendbewegungen für die rechte obere Extremität. Unfallfremde Folgen lägen im Sinne der psychischen Beeinträchtigungen vor. Der erlittene Integritätsschaden erreiche die Erheblich keitsgrenze

angesichts der korrekte n Konsolidation der ehemaligen Fraktur in der Bildgebung sowie d er erhobenen klinischen Befunde mit hervorragendem, an nähernd physiologischen Bewegungsausmass bei weitem nicht . Eine Verschlimmerung könne aktuell nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden und dürfe daher nicht beachtet werden ( Urk. 13/211/7). 3.1 3

Prof. Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ , beides Fachärzte für Radiologie am Zentrum für Mikrotherapie der Klinik M.___ , hielten am 2. März 2022 fest, beim Beschwerdeführer bestünden therapieresistente Gelenk schmerzen, welche die Lebensqualität relevant einschränken würden . Die Gelenksembolisation stelle ein innovatives minimalinvasives und komplikations armes Behandlungsverfahren dar, welches das Behandlungsspektrum bei Patienten mit chronischen Gelenkschmerzen (Osteoarthrosen oder Tendino pathien ) erweitere. Bei guter Patientenselektion sei das Resultat eine rasch ein setzende und im Idealfall langanhaltende Beschwerdelinderung. Diese Rahmen bedingung erachte er beim Beschwerdeführer als gegeben, zumal er einer operativen Behandlung gegenüber zurückhaltend eingestellt sei ( Urk. 13/247/3). 3.1 4

Dr. G.___ hielt in seinem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 7. März 2022 fest , für eine Quantifizierung des noch möglichen Leistungsprofils sei eine funktionelle Evaluation der Leistungsfähig keit zielführend. Die Schmerzkomponente sei selbstverständlich nicht objektivier bar, ansonsten seien die Untersuchungsbefunde nur minimal unterschiedlich zur Gegenseite. Beim aktuellen Leidensdruck sei seiner Ansicht nach die Arbeits fähigkeit als Zaunbauer nicht gegeben. Für eine nicht den Ellbogen belastende Tätigkeit, weder repetitiv noch kräftemässig, bestehe wohl keine wesentliche Ein schränkung. Bis 5 kg sollte eine Arbeit ohne wesentliche Repetitionen unein geschränkt möglich sein ( Urk. 13/267/1). Aus seiner Sicht gebe es keine Optionen, zumindest mit einem chirurgischen Vorgehen, die Situation zu verbessern. Eine Prognose sei in diesem Fall sehr schwierig, tendenziell sei sie eher ungünstig, da sich bereits chronische Schmerzen eingestellt hätten ( Urk. 13/267/2). 3.1 5

Dr. med. N.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, führte am 1 7. März 2022 aus, der Beschwerdeführer sei aktuell sicherlich psychisch in einem nicht kompensierten Zustand. Sie enthalte sich explizit einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Zaunbauer in psychischer Hinsicht und verweise auf die behandelnden Fa ch personen. Der Beschwerdeführer sei in einem chronischen Schmerzzustand, weshalb sie ihn an die Schmerzklinik M.___ überwiesen habe und für die Arbeitsfähigkeit auf die Fachärzte verweisen müsse . Klar sei, dass er mit der aktuellen Problematik seiner Arbeit als Zaunbauer nicht nach gehen könne. Die Mikroembolis a tion in der S chmerzklinik sollte definitiv durch geführt werden, damit auch hier gesagt werden könne, dass sämtliche konservativen Massnahmen ausgeschöpft seien. Eine Prognose könne mangels Ausschöpfung der konservativen Massnahmen nicht gestellt werden ( Urk. 13/269/1). 3.1 6

Dr. med. O.___ , Facharzt für Chirurgie am Zentrum für Unfallchirurgie der Klinik M.___ , stellte am 9. März 2022 die Diagnosen eines Status nach Radiusköpfchenfraktur rechts, einer Arthrofibrose des rechten Ellbogengelenkes mit Bewegungseinschränkung bezüglich Pro- und Supination sowie einer chronischen Schwellung des rechten Vorderarmes und der rechten Hand im Sinne eines Inaktivitätsödems und hielt fest,

eine Arthrofibrose mit Bewegungs einschränkung sei im A llgemeinen schmerzhaft, so dass die bewegungs abhängigen Schmerzen objektivierbar seien. Der Beschwerdeführer s ei als Zaun bauer zu 0 % arbeitsfähig ( Urk. 13/273/1). Möglich sei eine leichte Arbeit mit Produktionsmaschinen, eventuell eine leichte Arbeit in der Montage von leichten Geräten. Diese Arbeit könne er zu 100 % ausführen. Eine chirurgische Therapie zur Verbesserung der Funktion des rechten Ellbogens sei seines Erachtens nicht möglich. Ein erneute Arthrolyse bringe im Allgemeinen keine funktionelle Ver besserung. Eventuell könnte das Inaktivitätsödem durch Lymphdrainage in der Physiotherapie behandelt werden ( Urk. 13/273/2) . 3.1 7

Am 4. April 2022 führten Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ eine Gelenk s embolisation periartikulär am Ellbogen rechts durch, welche komplikationslos verlief ( Urk. 13/253/2). Am 1. Juni 2022 berichteten sie, es sei bedauerlicherweise nicht zu einer klinisch signifikanten Beschwerdebesserung gekommen ( Urk. 13/272/2). 3.1 8

Dr. med. P.___ , Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie an der Klinik Q.___ , hielt in seinem Bericht vom 1 3. Juni 2022 fest, es bestehe eine frustrane Situation. Aus seiner Sicht sei die Einschätzung von Dr. O.___ betreffend die Arbeitsunfähigkeit korrekt. Auch er denke, dass leichte Tätigkeiten noch zumutbar seien , und empfehle eine entsprechende Umschulung ( Urk. 13/274/2).

Am. 1 8. August 2022 ergänzte er, auch nach ausführlicher Diskussion mit den leitenden Ärzten, sehe er keine weiteren Therapieoptionen. Nach kompletter Diagnostik inklusive ausgiebiger neurologischer und handchirurgischer Ab klärung sei die Ursache der Beschwerden weiterhin nicht klar. Er empfehle das Fortführen der physiotherapeutischen Behandlung ( Urk. 13/278/1). 3.1 9

Kreisarzt Dr. B.___ hielt am 5. Januar 2023 fest, der Behandlungsverlauf des Beschwerdeführer s bei Status nach operativ optimaler Rekonstruktion der nur leicht dislozierten und als Typ I nach Mason eingestuften Radiusköpfchenfraktur sei als regelrecht zu bezeichnen. Die vom Beschwerdeführer über einen Verlauf von mehr als zwanzig Monate beklagte erhebliche Beschwerdesymptomatik sei durch die klinischen und bildgebenden Untersuchungen aus rein somatischer Sicht nicht erklärbar. Unter Berücksichtigung der psychotherapeutischen Be richte, worin neben einer mittelgradigen depressiven Episode eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden s ei , sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass bei den vom Beschwerdeführer beklagten erheblichen Beschwerden nicht somatische, sondern eher psychische Ursachen im Vordergrund s tünd en. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass bis auf leichte posttraumatische Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Ellbogengelenks , wie sie typischerweise nach gut verheilten Frakturen des Radiusköpfchens zu er warten seien, ein überwiegender Anteil der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden der Entwicklung einer chronischen somatoformen Schmerzstörung geschuldet sei ( Urk. 13/298/7 f.).

Bei der Methode der Gelenk s embolisation hand le es sich um eine neuartige schmerztherapeutische Behandlungsmassnahme, welche medizinisch weder zu gelassen noch anerkannt, noch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der psychischen Komorbidität und des frustranen Therapieverlaufs über zwei Jahre als zielführend beurteilt werden müsse ( Urk. 13/298/8). Die Indikation zur Behandlung mit einer Gelenksembolisa t ion sollte, so die aktuelle Studienlage, als ultima

ratio bei der Behandlung von therapieresistenten Arthrosen, Tendino pathien und bei der Frozen

Shoulder gestellt werden. Im vorliegenden Fall habe bei Status nach optimaler operativer Rekonstruktion der Radiusköpfchenfraktur unter Berücksichtigung der nahezu physiologischen Parameter und dem dringenden Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung , keine Indikation zur Durchführung einer Gelenksembolisation bestanden. Überwiegend wahr scheinlich sei dadurch keine Verbesserung der anhaltend beklagten Beschwerde symptomatik zu erwarten gewesen ( Urk. 13/298/9). 3. 20

Im mit der Beschwerde eingereichten Verlaufsbericht von lic. phil .

I.___

hielt diese fest, es sei bisher keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ( Urk. 3/3 S. 2). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der von der Beschwerdegegnerin per 2 8. Februar 2022 vorgenommene Fallabschluss rechtmässig ist. In diesem Zusammenhang ist vorab zu betonen, dass der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Mass nahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. vorstehende E. 1. 2 ), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht dabei nicht um den «Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie», mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6 mit Hinweis). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Ein nahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung en im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract . A.___ vom 1. Januar 2022 , wonach von weiteren Heilbehandlungen keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei ( Urk. 13/211) , und auf diejenige von Dr. B.___ vom 5. Januar 2023 , der dieselbe Ansicht vertritt, insbesondere auch hinsichtlich der in Betracht gezogenen Gelenksembolisation ( Urk. 13/298). Der Beschwerdeführer bringt dagegen unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. O.___ sowie Pr of . Dr. K.___ und Dr. L.___

vor, es hätten in diesem Zeitpunkt weitere Behandlungsoptionen bestanden

( Urk. 1 S. 9 ff.). 4.3

H auptsächlich steht zur Diskussion, ob von der von Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ am 4. April 2022 durchgeführten Gelenk s embolisation peria r tikulär am Ellbogen rechts ( Urk. 13/253/2) prospektiv eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu er warten war. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Gelenksembolisation einzig der Schmerzreduktion dient und demnach nicht auf die Heilung, sondern auf die Symptombekämpfung ausgerichtet ist . Die Durchführung dieser Behandlung steht damit einem Fallabschluss rechtsprechungsgemäss nicht entgegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 4.1 mit Hinweis, 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.1.2.2).

Kreisarzt Dr. B.___ gelangte zudem zum Schluss, die Gelenksembolisation sei bei Status nach optimaler operativer Rekonstruktion der Radiusköpfchenfraktur und dem dringenden Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung nicht indiziert ( Urk. 13 /298/9) . Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___

begründeten dagegen in ihrem Bericht vo m 2. März 2022 nicht näher, inwiefern der Beschwerdeführer konkret die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Gelenksembolisation er fülle ( Urk. 13/247/3) . Auffallend ist, dass sie Osteoarthrosen oder Tendinopathien als Indikationen für eine Gelenksembolie bezeichneten, jedoch nicht darauf ein gingen , inwiefern diese für die Beschwerden des Beschwerdeführers ursächlich waren . Den Umstand, dass

aufgrund der von der behandelnden Psychologin gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Beschwerden ( Urk. 13/183/2)

davon auszugehen ist , dass auch psychische Ursachen eine Rolle spielen, diskutierten Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___

ebenfalls nicht .

Zwar mag es zutreffen, dass eine psychische Komor bidität nicht als Kontraindikation diskutiert wird, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt ( Urk. 18 S. 4) . Indessen erscheint es nicht als überzeugend, einer soma tischen Behandlung eine erhebliche Besserungsaussicht zu bescheinigen, ohne den Einfluss und das Ausmass der psychischen Beschwerdekomponente über haupt nur in Betracht zu ziehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung von Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ nicht als geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken, wonach eine Aussicht auf eine massgebliche Besserung der Beschwerden durch die Durch führung einer Gelenksembolisation zu verneinen sei ( Urk. 13/298/9) . Daran ändert auch die Einschätzung der Hausärztin Dr. N.___ vom 7. März 2022 nichts, äusserte sie sich doch nicht zu den Erfolgsaussichten der Gelenks embolisation, sondern begründete ihre Einschätzung einzig damit, dass danach gesagt werden könne, dass alle konservativen Möglichkeiten ausgeschöpft seien (Urk.13/269/1) . Die begründete Aussicht auf eine massgebliche Besserung lässt sich daraus nicht ableiten.

Was die von Dr. O.___ vorgeschlagene Lymphdrainage in der Physiotherapie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er diese nur eventuell als zielführend erachtete ( Urk. 13/273/2) . Eine Prognose für eine massgebliche Besserung ergibt sich daraus nicht. Zudem genüg t

rechtsprechungsgemäss die weitere Durch führung von Physiotherapie nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022 E. 9.2).

Da darüber hinaus die übrigen Behandler keine weiteren Behandlungsoptionen anbieten konnten ( Urk. 13/267/2, Urk. 13/ 273/2) , ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus gegangen, dass die vorübergehenden Leistungen per 2 8. Februar 2022 einzu stellen seien .

4.4

4.4.1

Zu prüfen ist des Weiteren anhand der « Psycho-Praxis » (BGE 115 V 139) , ob die bei

Fallabschluss und Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 8. Februar 2022 vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden , welche von der behandelnden Psychologin auf eine mittelgradige depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zurück geführt wurden ( Urk. 13/183/2, Urk. 3/3 S. 1) , in einem adäquaten Kausal zusammenhang mit dem Unfall vom 1 5. Oktober 2019 standen (vgl. dazu auch vorstehende E. 1.2 ) .

Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall , bei

dem der Beschwerdeführer von der Ladefläche eines Lieferwagens auf den Boden gestürzt war, als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht ein ( Urk. 2 S. 7) . Dies blieb vom Beschwerdeführer un bestritten ( Urk. 18 S. 6) und ist nicht zu beanstanden angesichts des Umstandes, dass praxisgemäss

g e wöhnliche Stürze grundsätzlich als leicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_896/2014 vom 2 8. September 2015 E.

6 m.w.H . ) , solche aus einer Höhe von etwa zwei bis vier Metern in die Tiefe hingegen als im engeren Bereich mittelschwere Unfälle (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3) qualifiziert werden, wobei davon auszugehen ist, dass der Sturz von der Lade fläche

eines Lieferwagens aus weniger als zwei Metern Höhe erfolgte.

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Diese Kriterien werden einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft. Bei mittelschweren Unfällen im Grenz bereich zu den leichten Unfällen

-wie dem vorliegenden - kann die Unfall adäquanz der gesundheitlichen Beschwerden nur bejaht werden, wenn entweder

ein einzelnes Kriterium in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 8.3, 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5).

4.4.2

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass keines der Kriterien erfüllt ist ( Urk. 2 S. 7 f.) , wogegen der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt , dass die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körper lichen Dauerschmerzen, des schwierigen Heilverlaufs und erheblicher Komplikationen sowie des Grads und der Dauer der physischen Arbeitsunfähig keit - jeweils in ausgeprägter Weise - er f üllt seien ( Urk. 1 S. 16 ff.).

Unbestritten geblieben und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Kriterien der besonders dramatische n Begleitumstände oder besondere n Eindrücklichkeit des Unfalles , der Schwere oder besondere n Art der erlittenen Verletzungen, sowie der ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

hat, nicht gegeben waren (vgl. Urk. 1 S. 16 ff., Urk. 2 S. 7 f., Urk. 18 S. 6 f.). 4.4.3

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2 mit Hinweisen), wobei dies nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, in wieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (SVR 2022 UV Nr. 27 S. 110, Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.4.4). Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärzt liche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2).

Die Radiusköpfchenfraktur, die sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 zugezogen hatte, wurde am 3 1. Oktober 2019 im Spital D.___ operativ versorgt ( Urk. 13/12) . Nachdem der Beschwerdeführer trotz objektiv zu verzeichnender optimaler operativer Rekonstruktion der Fraktur weiterhin Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung beklagte ( Urk. 13/ 37/2) und sich zwei zwischenzeitlich im Februar und Juni 2020 durchgeführte intra artikuläre Infiltrationen als wenig wirkungs voll erwiesen hatten ( Urk. 13/38/1, Urk. 13/86/2) , wurde am 7. Dezember 2020 eine erneute Operation durchgeführt, wobei das Osteosynthesematerial entfernt wurde ( Urk. 13/103/2) . Seither erfolgten - abgesehen von der am 4. April 2022 durchgeführten Gelenks embolisation, von der indessen keine massgebliche Besserung der Unfallfolgen zu erwarten war und die deshalb ausser Acht zu bleiben hat ( vgl . vorstehende E 4.3 ) - einzig ärztliche Verlaufskontrollen, weitere Abklärungen in neurologischer und handchirurgischer Hinsicht sowie Physiotherapie und eine medikamentöse Schmerzbehandlung (vgl. vorstehende E. 3.7 ff.) , die allesamt den Anforderungen an eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung nicht erfüllen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.4 und 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 9.1, je mit Hinweisen) . Somit wurden sämtliche zu berücksichtigenden medizinischen Interventionen innerhalb von 14 Monaten nach dem Unfall durchgeführt, wobei die Operation vom 7. Dezember 2020 durchaus auch zu einem früheren Zeitpunkt hätte geplant wer den können und aus beim Beschwerdeführer liegenden Gründen herausgezögert wurde ( Urk. 13/90).

Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegt nicht vor. 4.4.4

Z u verneinen ist auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen, da darauf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden darf. Vielmehr bed arf e s dafür besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fall abschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.3 mit Hinweisen) . Der Umstand, d ass Beschwerden trotz Durchführung von verschiedenen Behandlungen persistieren - wie dies der Beschwerdeführer vorbringt ( Urk. 1 S. 17) - genügt somit nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.4 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) . Weitere Anhalts punkte für einen schwierigen Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen sind nicht ersichtlich. 4.4.6

Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf, sondern auch auf leidensadaptierte Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.5 mit Hinweisen). Eine volle Arbeits unfähigkeit während rund drei Jahren genügt nach der Rechtsprechung, um dieses Kriterium zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5 mit Hinweis ).

Der Beschwerdeführer war gemäss über einstimmender Einschätzung von med. pract . A.___ und den behandelnden Ärzten jedenfalls seit März 2022, mithin knapp

zwei einhalb Jahre nach dem Unfall ereignis - unter Ausschluss der psychischen Beschwerden - in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 13/211/7, Urk. 13/267/1, Urk. 13/273/2) . Das Kriterium ist daher nicht erfüllt, schon gar nicht in besonders ausgeprägter Weise. 4.4.4

Zu prüfen bleibt das K riterium der körperlichen Dauerschmerzen, welches in dessen mangels Erfüllung weitere r Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weite gegeben sein müsste . Der Beschwerdeführer klagt über Schmerzen des rechten Armes und des Ellenbogens , insbesondere

bei endgradiger Extension, die auch in der Nacht auftreten könn t en und bei Belastung zun ä hmen ( Urk. 13 /206/2 , Urk. 13 /268/1) .

Von körperlichen Dauerschmerzen

- insbesondere in besonders ausgeprägter Weise - kann indessen nicht gesprochen werden , zumal zu berück sichtigen ist, dass psychische Beschwerden in diesem Zusammenhang nicht miteinzubeziehen sind, auch wenn sie körperlich imponieren (Urteil des Bundes gerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 8.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.5 mit Hin weisen) und beim Beschwerdeführer zusätzlich eine chronische Schmerzstörung mit insbeson d ere psychischen Faktoren diagnostiziert wurde, die gemäss Ein schätzung von Dr. B.___ einen massgeblichen Anteil an der Beschwerde symptomatik hat ( Urk. 13/298/8). 4.4.8

Nach dem Gesagten ist die Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfall ereignis zu verneinen, weshalb auf Weiterungen zur Frage der natürlichen Kausalität verzichtet werden kann (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit erübrigen sich allfällige weitere medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werden, da diese der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammen hangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechtsfrage der Adäquanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). 5.

5.1

Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

Gemäss

der Einschätzung von Kreisärztin med. pract . A.___ ist der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

( Urk. 13/211/7) . Diese Einschätzung stimmt grundsätzlich mit derjenigen der behandelnden Ärzte über ein, wobei diese abweichend von med. pract . A.___ nicht mittelschwere, sondern lediglich leichte Tätigkeiten als zumutbar erachte te n ( Urk. 13/267/1, Urk. 13/273/2, Urk. 13/274/2) . Weshalb dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sein sollten, begründeten die behandelnden Ärzte indessen nicht und gingen insbesondere auf die - vorliegend für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigende - psychische Komponente der Beschwerden nicht ein, so dass ihre Beurteilung nicht überzeugt. Da zudem die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), sind die Einschätzungen der behandeln d en Ärzte vor liegend nicht geeignet, an der Beurteilung von med. pract . A.___ auch nur geringe Zweifel zu erwecken. 5.2

Zum Einwand der fehlenden Durchführung einer Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzu schätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundes gerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Solche Umstände macht e d er Beschwerdeführer nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Weitergehende Abklärungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit de s Beschwerde führer s erweisen sich daher nicht als erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). 5. 3

5. 3 .1

Beim in der Folge durchgeführten Einkommensvergleich stellte die Beschwerde gegnerin für das

Valideneinkommen

auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin

Y.___

GmbH

ab , wonach der mutmassliche Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2022 monatlich Fr. 4‘600.-- betragen ( Urk. 13/155/1) und sich im Jahr 2022 entsprechend dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag Holzbauindustrie nicht erhöht hätte , was zu einem Valideneinkommen von Fr. 59‘800.-- ( Fr. 4‘600.-- x 13) führte ( Urk. 2 S. 10) . D as Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin dagegen gestützt auf den Tabellenlohn ge mäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2020 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ; Urk. 2 S. 12 f. ) .

Der Männerlohn beträgt

Fr. 5'261.-- monatlich . Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2022 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 66‘015.60 (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 x 2305). Diese Bemessungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer grund sätzlich nicht bestritten ; angesichts des Umstandes, dass das Valideneinkommen unter dem Invalideneinkommen liegt, macht er jedoch geltend, dass eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen und das Invaliden einkommen auf Fr. 59‘800.-- zu reduzieren sei ( Urk. 18 S. 1 2 f.) .

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Schweizerische Holz industrie unterstellt ist ( Urk. 13/ 155/1 ) und der Beschwerdeführer bei ihr als Zaunmonteur angestellt war , wobei er ein Einkommen von Fr. 4‘600.-- erzielte beziehungsweise im Jahr 2021 erzielt hätte ( Urk. 13/157/ 1. Dieses entspricht dem beziehungsweise übersteigt das im GAV festgelegte Mindesteinkommen für un gelernte Angestellte ( Fr. 3‘982.-- seit April 2017 resp. Fr. 4‘091.-- seit 1. Januar 2023; vgl. Gesamtarbeitsvertrag

für die schweizerische Holzindustrie

1. April 2017 und Zusatzvereinbarung 2023 , abrufbar unter: https://www.holz-bois.ch/verband/gesamtarbeitsvertrag ) , weshalb es rechtsprechungsgemäss ( Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 1 8. Mai 2022 E 4.2.2 m.w.H .) nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden kann und für eine Parallelisierung kein Raum bleibt.

Zu bemerken ist sodann, dass selbst bei einer gemäss den Berechnungen des Beschwerdeführers durchgeführten Parallelisierung der Ver gleichseinkommen aufgrund des nicht zu beanstandenden leidensbedingten Ab zuges von 5 % (vgl. nachfolgend E.

5.3.3) kein rentenbegründender Invaliditäts grad von mindestens 10 % resultieren würde. 5. 3 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändig keit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer ver sicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht geht dann von einer funktionellen Einarmigkeit oder Ein händigkeit aus, wenn eine versicherte Person eine Hand nur noch als Zudienhand einsetzen kann (vgl. Urteil 8C_587/2019 vom 3 0. Oktober 2019 E. 7.3). Es ver neinte eine faktische Einarmigkeit etwa bei einem Versicherten, der mit der nicht dominanten Hand vollzeitlich ohne Einschränkung der Feinmotorik nur noch leichte Tätigkeiten verrichten konnte (Urteil 8C_477/2016 vom 2 3. November 2016 E. 4.3).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als funktionell einarmig an zusehen, ist zwar davon auszugehen, dass

die Belastbarkeit seines rechten dominanten Arms vermindert ist . Die Beweglichkeit der rechten Schulter und des Handgelenks sowie die Funktionsfähigkeit der rechten Hand sind jedoch erhalten , diejenige des Ellbogens zumindest annähernd . Der Beschwerdeführer kann ge mäss der beweiswerten kreisärztlichen Beurteilung mit dem betroffenen Arm weiterhin mittelschwere Tätigkeiten ohne Schläge und Vibrationen sowie ohne vibrierende Maschinen und repetitive Umwendbewegungen ausüben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Urk. 1 S. 20) liegen somit keine Ein schränkungen vor, die mit jenen einer faktischen Einarmigkeit zu vergleichen sind. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, führt sodann nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 mit weiteren Hinweisen). Die psychische Einschränkung ist sodann mangels Adäquanz (vgl. vorstehende E. 4.4)

bei der Bestimmung des Leidens abzuges nicht zu berücksichtigen.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegte, bilde t auch der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (Aufenthaltsbewilligung B) keinen zwingenden Grund, einen (zusätzlichen) Abzug vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2021 vom 2 3. Februar 2023 E . 4.2). Eine ungenügende Ausbildung ist sodann nicht abzugsrelevant, da diesem Aspekt bei der Wahl des Kompetenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Schliesslich rechtfertigen auch die mangelnden Sprachkenntnisse bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau recht sprechungsgemäss keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis).

Eine Erhöhung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Leidensabzugs von 5 % erscheint somit unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung nicht als gerechtfertigt. 5.3.4

Sind die von der Beschwerdegegnerin errechneten Vergleichseinkommen nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, ergibt sich dementsprechend keine unfall bedingte Einkommenseinbusse und hat sie den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. 6.

Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich , dass ihm die Beschwerdegegnerin keine Integritätsentschädigung zugesprochen hat ( Urk. 1 S. 21 f., Urk. 18 S . 13 ff.) .

Med. pract . A.___ kam in ihrer Beurteilung vom 1 0. Januar 2022 zum Schluss, d er erlittene Integritätsschaden erreiche die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung bei weitem nicht , und begründete dies über zeugend mit der korrekten Konsolidation der Fraktur, de n erhobenen klinischen Befunde n mit hervorragenden, annähernd physiologischen Bewegungsausmass en und den objektivierbaren Faktoren ( Urk. 13/211/7). Der Beschwerdeführer ver weist dagegen auf die von den behandelnden Ärzten festgehaltenen Bewegungs einschränkungen, die fortbestehenden Schmerzen sowie die psychische Beeinträchtigung ( Urk. 1 S. 21 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass keiner der behandelnden Ärzte zur Frage der Integritätsentschädigung Stellung nahm , sondern der

Beschwerdeführer selbst eine Einschätzung vornahm, worauf von v ornherein nicht abgestellt werden kann. Zudem erreichen sowohl die von med. pract . A.___ angenommenen, als auch die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte angeführten Bewegungseinschränkungen bei w eitem nicht die

gemäss Suva-Tabelle 1 für eine Zusprache einer Integritäts entschädigung bei Funktionsstörungen der oberen Extremitäten erforderliche Schwere. Insbesondere liegt weder eine Aufhebung von Supination noch Pronation vor. Da des Weiteren die psychischen Beschwerden des Beschwerde führer s aufgrund der mangelnden Unfallkausalität bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Einschätzung von med. pract . A.___ zu wecken und die Beschwerdegegnerin hat ihm gestützt darauf zu Recht keine Integritätsentschädigung zugesprochen. 7.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. September 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 8 .

8 .1

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich vor diesem Hintergrund als obsolet. 8.2 8.2.1

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yannik Müller , ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen . Nach der Rechtsprechung sind nur jene Auf wendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und zudem notwendig und ver hältnismässig sind, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1). 8 . 2. 2

Rechtsanwalt Yannik Müller machte mit Honorarnote vom 2 4. August 2023 einen Aufwand von insgesamt 34.05 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 224.95 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend ( Urk. 25). Dieser Zeitaufwand is t der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.

So umfasst die Replik auf die rund sechsseitige Beschwerdeantwort ( Urk.

12) 16 Seiten, auf denen den knappen Ausführungen der Beschwerdegegnerin mancher orts mit Wiederholungen dessen begegnet wird, was bereits in der Beschwerde schrift dargetan worden ist . Dies zeigt sich exemplarisch

hinsichtlich de r Aus führungen zur Adäquanz, welche die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort auf knapp einer halben Seite erörterte , wobei sie im Vergleich zum Ein spracheentscheid

nichts Neues vorbrachte , während der Beschwerdeführer diesem Punkt drei Seiten widmete ( Urk.

18) und zudem stundenlange Recherchen geltend macht ( Urk. 25 S. 2).

Eine Replik soll indessen der beschwerdeführenden Partei in erster Linie dazu dienen, die Vorbringen der gegnerischen Partei direkt zu kommentieren und insbesondere zu allfälligen neuen Aspekten in diesen Vor bringen Stellung zu nehmen; hingegen besteht kein Recht, im Rahmen der Replik Aspekte vorzutragen oder näher zu beleuchten, die bereits mit der Beschwerde dargetan worden sind oder hätten dargetan werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2). Der Aufwand, den der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die Replik getätigt hat, übersteigt somit bei w eitem den Umfang, der als erforderlich und gerechtfertigt erscheint. Zu ent schädigen ist daher nicht der geltend gemachte Zeitaufwand für die Replik und damit zusammenhängende Recherchen von insgesamt 20 Stunden, sondern viel mehr ein Zeitaufwand von 2 Stunden. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand als vertretbar, weshalb insgesamt von einem

A ufwand von

16, 05

Stunden auszugehen ist .

Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Ent schädigung für den Zeitaufwand von Fr. 3‘531 .-- ( 16, 05 x Fr. 220.--). Hinzu kommt der Auslagenersatz, den der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Pauschale von 3 % bemessen hat und der sich

demgemäss auf Fr. 1 05 . 90 beläuft . Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein Betrag von Fr. 3‘917 .-- , mit dem der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yannik Müller, Frauenfeld, wird mit Fr. 3’917 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yannik Müller - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1987, war seit dem 3. Mai 2018 bei der Y.___ GmbH, Z.___ , als Zaunmonteur angestellt und als solcher obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1 5. Oktober 2019 brach beim Schaufeln von Beton vo n der Lade fläche eines Lieferwagen s der Schaufelstiel , worauf der Versicherte das Gleichgewicht verlor, vom Lieferwagen herunter stürzte und sich dabei einen Knochenb ruch am rechten Unterarm zuzog ( Urk. 13/4). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung; Urk. 13/5 , Urk. 13/220 ) und legte die Sache am 1 0. Januar 2022 ihrer Kreisärztin med. pract . A.___ , Fachärztin für Chirurgie, zur Stellungnahme vor ( Urk. 13/211). Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2022 teilte sie dem Versicherten die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 2 8. Februar 2022 mit (Urk.13/212) und verneinte mit Verfügung vom 1 4. Februar 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 13/230). Die vom Versicherten dagegen am 1 8. März 2022 erhobene und am 1 3. Juni 2022 ergänzend begründete Ein sprache ( Urk. 13/240 , Urk. 13/262) wies die Suva mit Einsprache e ntscheid vom 2 9. September 2022 ab ( Urk. 13/282 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 ) .

Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall , bei

dem der Beschwerdeführer von der Ladefläche eines Lieferwagens auf den Boden gestürzt war, als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht ein ( Urk. 2 S. 7) . Dies blieb vom Beschwerdeführer un bestritten ( Urk.

E. 1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Müller, am 3 1. Oktober 2022 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Ein spracheentscheid der Suva vom 2 9. September 2022 sowie die Verfügung vom 1 4. Februar 2022 seien vollumfänglich aufzuheben, es seien zusätzliche Ab klärungen zu treffen, insbesondere sei zur Klärung der Natur seiner psychischen Beeinträchtigungen und des natürlichen Kausalzusammenhangs eine externe psychologische Begutachtung anzuordnen , und es seien ihm über den 2 8. Februar 2022 hinaus die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbringen, also rückwirkend ab 2 8. Februar 2022 Taggelder und Übernahme der Heilungskosten; eventualiter sei der Fallabschluss frühestens per 1. Juni 2022 vorzunehmen. Ferner seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. In formeller Hinsicht stellte er sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für die Gerichtskosten unter Einsetzung von Rechtsanwalt Yannik Müller als unentgelt licher Rechtsvertreter ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 5. Januar 2023 ( Urk. 13/298) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12), worauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Januar 2023 Rechtsanwalt Yannik Müller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde ( Urk. 14). Die Parteien hielten mit Replik vom 1 2. Mai 2023 ( Urk.

18) beziehungsweise Duplik vom 1 0. August 2023 ( Urk.

23) an ihren jeweiligen Anträgen fest. Letztere wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. August 2023 zur Kenntnisnahme zu gestellt ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid

zum Fall abschluss aus, aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich übereinstimmend, dass zu diesem Zeitpunkt keine Vorschläge für erfolgsversprechende «konventionelle» Behandlungen mehr im Raum gestanden hätten . In Betracht ge zogen worden sei lediglich noch eine Gelenkembolisation, wobei die Wortwahl der behandelnden Ärzte darauf schliessen l a sse, dass diese eine ins Gewicht fallende Verbesserung bloss als möglich betrachten würden. Daher müsse auch diesbezüglich eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung der Unfall folgen verneint werden. Somit sei nicht davon auszugehen, dass von Behandlungen über den 2 8. Februar 2022 hinaus noch eine namhafte Besserung der Unfallfolgen zu erwarten gewesen wäre , w eshalb die Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG auf diesen Zeitpunkt abzuschliessen sei und der An spruch auf Heilkosten- und Taggeldleistungen ende ( Urk. 2 S. 5).

Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus, i n den Akten fänden sich ver schiedentlich Hinweise auf eine psychische Problematik , wobei zu prüfen sei , in wieweit es sich dabei um die natürliche und adäquate Folge des Unfalls handle ( Urk. 2 S. 6). Es sei davon auszugehen, dass der Sturz von der Ladefläche des Lieferwagens aus deutlich weniger als zwei Metern Höhe erfolgt sei, weshalb das Ereignis als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren sei. Die Adäquanz könne daher nur bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt seien oder eines besonders ausgeprägt gegeben sei. Dies sei hier nicht der Fall und die Adäquanz eines etwaigen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 und einer psychischen Problematik sei zu verneinen. Sie sei für die psychische Proble ma tik daher nicht leistungspflichtig ( Urk. 2 S. 7 f.).

Zum Rentenanspruch bezüglich der kausalen Unfallfolgen führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt als Zaun monteur bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen , so dass für das Valideneinkommen

auf den mutmasslichen Lohn bei der Y.___

GmbH in der Höhe von Fr. 59'800.-- (13 x Fr. 4'600.--) abzustellen sei ( Urk. 2 S. 10 f.).

Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract . A.___ sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich , auf dem all gemeine Arbeitsmarkt sei ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit in voller Präsenz zu mutbar . Diese Beurteilung werde durch die behandelnden Ärzte gestützt und es bestehe kein Anlass, davon abzuweichen oder weitere Abklärungen anzustellen ( Urk. 2 S. 11 f.). Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Lohnstruktur erhebung 2020 zu berechnen, was einen Jahreslohn von Fr. 66'661.56 für das Jahr 2022 ergebe ( Urk. 2 S. 13). In Anbetracht der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erscheine höchstens ein leidensbedingter Abzug von 5 % als vertretbar, die Aufenthaltsbewilligung B rechtfertige keine Erhöhung. Das zumut bare Einkommen reduziere sich somit auf Fr. 63'328.4 8. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 59'800.-- resultiere keine Einkommenseinbusse, wes halb ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 14).

In ihrer Beurteilung vom 1 0. Januar 2022 habe med. pract . A.___ einen erheblichen Integritätsschaden aufgrund der Unfallfolgen verneint und eine Verschlimmerung aktuell als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet. In den Akten würden sich keine Gründe für ein Abweichen von dieser Beurteilung finden, weshalb darauf abzustellen sei

( Urk. 2 S. 16).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, zwar treffe es zu, dass die medizinischen Massnahmen betreffend die somatischen Beschwerden mittler weile ausgeschöpft erscheinen würden .

Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 2 8. Februar 2022 hätten die behandelnden Ärzte jedoch noch eine Prednison therapie , eine Lymphdrainage und eine Gelenksembolisation vorgeschlagen ( Urk. 1 S. 10 f.). Letztere sei dann am 4. April 2022 auch vorgenommen worden, wobei der Eingriff retrospektiv nicht zu einer klinisch signifikanten Beschwerde besserung geführt habe, prognostisch habe jedoch eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung der Beschwerden bestanden. Der Fall sei somit frühestens am

1. Juni 2022 abzuschliessen gewesen, als festgestanden habe, dass auch die Gelenksembolisation keine Besserung gebracht habe ( Urk. 1 S. 11).

In psychischer Hinsicht habe die behandelnde Psychotherapeutin festgehalten, dass er wegen des Berufsunfalles vom 1 5. September 2019 an einer mittel gradigen depressiven Episode sowie an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide, wobei weiter hin regelmässig Psychotherapie notwendig sei ( Urk. 1 S. 13). Beim Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 handle es sich offensichtlich um einen mittelschweren Unfall, allenfalls dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen , weshalb die Adäquanz genauer zu prüfen sei. Es seien zumindest die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erhebliche n Komplikationen sowie des Grads und der Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit - jeweils in ausgeprägter Weise - erfüllt ( Urk. 2 S. 16 f. ). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden sei daher zu bejahen , weshalb ins besondere bezüglich der Natur der psychischen Beschwerden sowie des natürlichen Kausalzusammenhanges zusätzliche Abklärungen anzustellen seien .

D er Fallabschluss erweise sich auch in dieser Hinsicht als verfrüht ( Urk. 1 S. 18).

Zum Anspruch auf eine Invalidenrente führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich des Valideneinkommens zu Recht auf den beim bisherigen Arbeitgeber erzielten

Jahreslohn abgestellt. Das Invaliden einkommen sei dagegen definitiv zu hoch angesetzt, da er ohne Unfallereignis deutlich weniger verdient hätte. Es sei maximal vom gleichen Einkommen aus zugehen, wie er ohne das Unfallereignis verdient hätte. Zudem sei ein Tabellen lohnabzug von 25 %

vorzunehmen, aufgrund der Einschränkungen im Belastungsprofil, wobei er faktisch als Einhänder zu qualifizieren sei ,

und auf grund der unfallkausalen psychischen Probleme. Zudem sei er mazedonischer Staatsbürger mit Aufenthaltsbewilligung B, verfüge über keine in der Schweiz abgeschlossene Ausbildung und habe sprachliche Defizite ( Urk. 1 S. 20 f.).

Schliesslich liege zweifellos ein erheblicher und dauernder Integritätsschaden vor, wovon auch die behandelnden Ärzte ausgehen würden. Gemäss Tabelle 1 beziffere sich der Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten im Bereich des Ellenbogens auf 10-25%, wobei sich vorliegend ins gesamt eine Integritätsentschädigung vom 25 % rechtfertige ( Urk. 1 S. 22).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, ob mit der Lymph drainage eine ins Gewicht fallende Verbesserung habe erwartet werden können, dürfe in Frage gestellt werden . Die Einschätzung der behandelnden Ärzte, wonach die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Gelenksembolisation beim Beschwerdeführer gegeben seien, scheine sehr von Zweckoptimismus geprägt gewesen zu sein. Sie sei in Unkenntnis der Akten abgegeben worden und lasse namentlich die psychische Komorbidität ausser Acht . In Anbetracht des gesamten Heilverlaufs falle es schwer, vorliegend an einen Idealfall zu glauben. Die Voraussetzung, dass eine Therapie eine zweckmässige Heilbehandlung darstellen müsse, sei vorliegend nicht erfüllt, zumal die Gelenkembolisation keine wissen schaftlich anerkannte Behandlung darstelle und keine Verbesserung der unfall bedingten Gesundheitsschäden habe erwarten lassen ( Urk. 12 S. 3 f.).

Die Behauptung eines Sturzes aus mehreren Metern finde in den Akten keinen Anhalt. Umstände, welche das Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 als gravierender denn mittelschwer im Grenzbereich zu leicht erscheinen liessen, seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Allgemein dürf t e n bei der Beurteilung der Kriterien nur auf die somatischen Unfallfolgen beruhende Umstände berück sichtigt werden. Daher vermöchten die erhobenen Einwände die Beurteilung der Adäquanz im Einspracheentscheid nicht zu entkräften ( Urk. 12 S. 4).

Organisch nicht hinreichend nachweisbare beziehungsweise psychische Beschwerden dürf t en mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden, weshalb nicht von Einhändigkeit gesprochen werden könne. Es fänden sich zahlreiche Urteile, in denen das Bundesgericht bei Behinderungen der oberen Extremität von einem Abzug abgesehe n oder einen solchen von lediglich 5 % zugestanden habe. Soweit in diesen Urteilen bei ähn lichen Entscheiden - aber auf der adominanten Seite - gänzlich auf einen Abzug verzichtet w erde , k ö nn e ein Abzug von 5 % auf jeden Fall vorliegend nicht als unangemessen gelten ( Urk. 12 S. 5).

Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer angeführten Passagen aus verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen die Beurteilung des Integritätsschadens durch med. pract . A.___ in Frage stellen sollten. Keine Fach person habe die angeführten Befunde im Hinblick auf einen Integritätsschaden evaluiert und sich mit der Beurteilung von med. pract . A.___

auseinandergesetzt . Auch hinsichtlich des Integritätsschaden s seien sodann nicht hinreichend nach weisbare beziehungsweise psychische Beschwerden nicht zu berücksichtigen ( Urk.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer legte in der Replik im Wesentlichen dar, die Beschwerde gegnerin führe nicht aus, weshalb sie in der Gelenksembolisation keine wissen schaftlich anerkannte Behandlung sehe. Zum anderen argumentiere sie betreffend den Genesungszustand widersprüchlich . Die Zweckmässigkeit der L ymphdrainage vernein e sie sinngemäss aufgrund des guten Status und diejenige der Gelenks embolisation aus entgegengesetzten Gründen. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb sie den bisher komplizierten Verlauf und die psychische Verfassung als Selektionskriterien für die Gelenksembolisation ansehe ( Urk. 18 S. 3).

Gemäss den behandelnden Ärzten

sei ihm lediglich eine leichte Tätigkeit zumut bar ; einzig Kreisärztin med. pract . A.___

habe eine mittelschwere Tätigkeit für zu mutbar erachtet . Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach keine der Beurteilung von med. pract . A.___ widersprechende ärztliche Einschätzungen vor lägen, treffe daher nicht zu . Die Beschwerdegegnerin hätte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag geben müssen ( Urk. 18 S. 8 f. ) .

Er habe keineswegs mutwillig ein niedrigeres Einkommen als das Durchschnitts einkommen im Kompetenzniveau 1 erzielt. Die Beschwerdegegnerin habe daher zunächst eine Parallelisierung des Validen- und Invalideneinkommens um 11 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen betrage somit vor dem Leidensabzug Fr. 59'800.--. In einem weiteren Schritt sei zu ermitteln, ob und in welcher Höhe das ermittelte Invalideneinkommen aufgrund eines Leidensabzuges herabzu setzen sei. Ein pauschaler Verweis auf die Rechtsprechung betreffend nicht ver gleichbare Einzelfälle gehe fehl. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteile seien mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ( Urk. 18 S. 11 f. ).

Zwar treffe es zu, dass einzig med. pract . A.___

explizit zur Einschätzung der Integritätsentschädigung befragt worden sei. Aus den ärztlichen Gutachten der Behandler würden jedoch die für die Beurteilung der für die Bemessung eines Int e gritätsschadens wesentlichen Kriterien hervorgehen. Sein Integritätsschaden sei allein schon deshalb offensichtlich , weil sein dominanter Arm derart geschädigt sei, dass er für sei ne angestammte Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Neben dem eingeschränkten Tätigkeitsspektrums des dominanten Armes seien auch die chronischen Schmerzen zu berücksichtigen ( Urk. 18 S. 14).

E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin führte schliesslich in der Duplik aus, der mit der Replik eingereichte Artikel zur Gelenksembo l isation

vermöge , ohne dass eine Fach person einen Bezug zum konkreten Fall hergestellt hätte, die Beurteilung von Dr. B.___ vom 4. Januar 2023 nicht in Frage zu stellen. Zudem könne gestützt darauf nicht von einer breiten wissenschaftlichen Anerkennung der Gelenks embolisation die Rede sein ( Urk. 23 S. 2).

Ob dem Beschwerdeführer in Anbetracht der somatischen Unfallfolgen eine mittelschwere oder nur noch eine leichte Tätigkeit zugemutet werden könne, sei letztlich nicht entscheidend. Ausschlaggebend sei, dass übereinstimmend eine an gepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet werde. Denn der gewährte Abzug von 5 % trage auch dem Erfordernis einer leichten Tätigkeit ausreichend Rechnung. Für eine Parallelisierung bestehe kein Raum, da der für den Einkommensvergleich herangezogene Lohn auf einem GAV beruhe ( Urk. 23 S. 3). 3.

E. 3 . 2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 er gangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.3.3

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen , d enn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b) . Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann hingegen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung - aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse - ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. nachstehende E. 4.4.1) .

E. 3.1 8

Dr. med. P.___ , Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie an der Klinik Q.___ , hielt in seinem Bericht vom 1 3. Juni 2022 fest, es bestehe eine frustrane Situation. Aus seiner Sicht sei die Einschätzung von Dr. O.___ betreffend die Arbeitsunfähigkeit korrekt. Auch er denke, dass leichte Tätigkeiten noch zumutbar seien , und empfehle eine entsprechende Umschulung ( Urk. 13/274/2).

Am. 1 8. August 2022 ergänzte er, auch nach ausführlicher Diskussion mit den leitenden Ärzten, sehe er keine weiteren Therapieoptionen. Nach kompletter Diagnostik inklusive ausgiebiger neurologischer und handchirurgischer Ab klärung sei die Ursache der Beschwerden weiterhin nicht klar. Er empfehle das Fortführen der physiotherapeutischen Behandlung ( Urk. 13/278/1).

E. 3.2 Ebenfalls am 1 5. Oktober 2019 stellte sich der Beschwerdeführer sodann mit persistierenden Schmerzen in der chirurgischen Klinik d es Spitals D.___ vor, wo eine Ruhigstellung mittels Oberarm-Gipsschiene für maximal 5-7 Tage mit anschliessender belastungsfreier Mobilisation angeordnet wurde ( Urk. 13/3/2). 3. 3

Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 2 5. Oktober 2019 immer noch über stärkste Schmerzen geklagt und sich in der radiologischen Kontrolle eine leichte Dislokation des Frakturfragments gezeigt hatte ( Urk. 13/21/5), führte Dr. med. E.___ , leitender Arzt Chir urgie, am 3 1. Oktober 2019 in der chirurgischen Klinik des Spitals D.___ eine offene Reposition und Schraubenosteosynthese am Radiusköpfchen rechts mit zwei 2.0 mm Schrauben durch. Im Austrittsbericht vom 4. November 2019 führten die behandelnden Ärzte aus, der peri

- und postoperative Verlauf habe sich unauf fällig gezeigt und die postoperative radiologische Kontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse und intaktes Osteosynthesematerial gezeigt ( Urk. 13/14/1 ; vgl. Operationsbericht vom 5. November 2019, Urk. 13/12). 3. 4

Am 1 7. Dezember 2019 berichtet e

Dr. E.___ , nach erfolgter Osteosynthese liege lediglich radiologisch eine schöne Situation vor. Die deutlich eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit sei nicht gut. Nun müsse die Therapie drastisch gesteigert werden und auch die Medikation sei an zu passen. Darüber hinaus sei die Arbeits un fähigkeit bis Ende Jahr verlängert worden ( Urk. 13/27/2 f.).

Auch anlässlich der Kontrolle vom 2 4. Januar 2020 berichtete Dr. E.___

weiterhin von einem klinisch nicht zufriedenstellenden Befund. Zwar habe sich schon eine Steigerung der Bewegungsradien gezeigt, doch sei der Beschwerde führer noch deutlich eingeschränkt und könne seiner beruflichen Tätigkeit weiterhin nicht nachkommen ( Urk. 13/31/2).

Am

5. Februar 2020 hielt

Dr. E.___

einen von der

bildgeberischen Kontrolle her regulären Verlauf fest . Bei jedoch ausgeprägter Beschwerdesymptomatik und ein geschränkter Beweglichkeit werde in einem nächsten Schritt eine intraartikuläre Infiltration durchgeführt, wovon er sich eine deutliche Beschwerdelinderung ver spreche und die Möglichkeit, die Beweglichkeit zu steigern ( Urk. 13/ 37/2).

Letztere wurde am 1 8. Februar 2020 durchgeführt, worauf in der Bewegungs prüfung eine bessere Pro- und Supination habe erreicht werden können, der Beschwerdeführer aber noch eine sehr deutliche Bewegungseinschränkung empfunden habe ( Urk. 13/38/1). 3. 5

Am 2 2. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Schultersprechstunde der Universitätsklinik F.___ untersucht, wobei PD Dr. med. G.___ , leitender Arzt Schulterchirurgie, die Diagnose unklarer Restbeschwerden am Ellenbogen rechts, Differentialdiagnose Irritation durch Osteosynthesematerial beziehungsweise residuelle Inflammation stellte ( Urk. 13/58/1). Nach Durch führung einer CT- Untersuchung hielt Dr. G.___ die Beschwerden am ehesten als durch eine residuelle Inflammation bedingt. Er empfahl eine erneute Durch führung der therapeutischen Infiltration des Ellbogens ( Urk. 13/63/1 f.).

Drei Monate nach Durchführung der Infiltration, am 2 5. September 2020 berichtete Dr. G.___ , der Beschwerdeführer habe nicht auf die intraartikuläre Infiltration angesprochen. Bei sichtlichem Leidensdruck einerseits schmerzbedingt und andererseits bewegungseinschränkungsbedingt sei mit dem Beschwerdeführer die Option der operativen Revision erwogen worden ( Urk. 13/86/2 f.). 3.

E. 3.10 Dr. med. J.___ , Oberärztin Handchirurgie an der Universitätsklinik F.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 5. November 2021 betreffend die Sprech stunde vom 2 2. Oktober 2021 fest, es zeigten sich Restbeschwerden mit Hypo sensibilität in der gesamten rechten Extremität, jedoch ohne neurologisches Korrelat. Somit bestehe keine Indikation zur Dekompression des Cubitkanals ( Urk. 13/200/3). 3. 1 1

Am 2 3. Dezember 2021 berichtete Dr. G.___ , es bestehe eine komplizierte und langwierige Leidensgeschichte in den letzten zwölf Monaten. Aus ellbogen chirurgischer Sicht zeige sich eine ausgeschöpfte Situation mit bereits erfolgter konservativer und operativer Intervention. Das durchgeführte MRI habe keine neuen Informationen gebracht und weiterhin einen chronischen Reizzustand ge zeigt. Entsprechend werde die Behandlung abgeschlossen. Er bitte den Hausarzt um Evaluation einer weiteren Anbindung an eine Schmerzklinik oder eine Ein holung einer fachärztlichen orthopädischen Zweitmeinung. Zudem bitte er um die weitere Evaluation der Fortführung der Arbeitsfähigkeit sowie langfristig einer Umschulung zur Wiedererlangung eines Berufes bei sehr jungem Patienten alter ( Urk. 13/206/3).

E. 5 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab gestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden an gemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.

E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

Gemäss

der Einschätzung von Kreisärztin med. pract . A.___ ist der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

( Urk. 13/211/7) . Diese Einschätzung stimmt grundsätzlich mit derjenigen der behandelnden Ärzte über ein, wobei diese abweichend von med. pract . A.___ nicht mittelschwere, sondern lediglich leichte Tätigkeiten als zumutbar erachte te n ( Urk. 13/267/1, Urk. 13/273/2, Urk. 13/274/2) . Weshalb dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sein sollten, begründeten die behandelnden Ärzte indessen nicht und gingen insbesondere auf die - vorliegend für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigende - psychische Komponente der Beschwerden nicht ein, so dass ihre Beurteilung nicht überzeugt. Da zudem die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), sind die Einschätzungen der behandeln d en Ärzte vor liegend nicht geeignet, an der Beurteilung von med. pract . A.___ auch nur geringe Zweifel zu erwecken.

E. 5.2 Zum Einwand der fehlenden Durchführung einer Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzu schätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundes gerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Solche Umstände macht e d er Beschwerdeführer nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Weitergehende Abklärungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit de s Beschwerde führer s erweisen sich daher nicht als erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). 5. 3

5. 3 .1

Beim in der Folge durchgeführten Einkommensvergleich stellte die Beschwerde gegnerin für das

Valideneinkommen

auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin

Y.___

GmbH

ab , wonach der mutmassliche Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2022 monatlich Fr. 4‘600.-- betragen ( Urk. 13/155/1) und sich im Jahr 2022 entsprechend dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag Holzbauindustrie nicht erhöht hätte , was zu einem Valideneinkommen von Fr. 59‘800.-- ( Fr. 4‘600.-- x 13) führte ( Urk. 2 S. 10) . D as Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin dagegen gestützt auf den Tabellenlohn ge mäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2020 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ; Urk. 2 S. 12 f. ) .

Der Männerlohn beträgt

Fr. 5'261.-- monatlich . Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2022 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 66‘015.60 (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 x 2305). Diese Bemessungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer grund sätzlich nicht bestritten ; angesichts des Umstandes, dass das Valideneinkommen unter dem Invalideneinkommen liegt, macht er jedoch geltend, dass eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen und das Invaliden einkommen auf Fr. 59‘800.-- zu reduzieren sei ( Urk.

E. 6 Am 7. Dezember 2020 führte Dr. G.___

nach gestellter Diagnose von Rest beschwerden am Ellbogen rechts mit radiokapitellären Adhäsionen und störendem Osteosynthesematerial eine Materialentfernung ( OSME ) Radius köpfchen, Adhäsiolyse , Raffung LCL mit 1x1.8 mm Juggerknot und Narben revision am Ellbogen rechts durch ( Urk. 13/103/2). Im Austrittsbericht vom 9. Dezember 2020 berichteten die behandelnden Ärzte über einen problemlosen peri

- und postoperativen Verlauf mit problemloser Mobilisation ( Urk. 13/102/2). Zwei Wochen postoperativ hielt

Dr. G.___ am

2 3. Dezember 2023 einen regelre c hten Verlauf mit noch zu erwartenden Restschmerzen fest ( Urk. 13/112/2). Sechs Wochen postoperativ beschrieb er eine Verbesserung der Beweglichkeit und eine Schmerzreduktion ( Urk. 13/118/2). Vier Monate post operativ hielt er fest, bei entsprechender Vorgeschichte seien belastungs abhängige Schmerzen in diesem Zeitpunkt nicht untypisch. Bei eingeschränkter Beweglichkeit empfehle er die Weiterführung der Physiotherapie ( Urk. 13/131/2). Sechs Monate postoperativ, am 1 8. Juni 2021 hielt er sodann unveränderte Rest beschwerden trotz regelmässiger Physiotherapie fest. Bei neu diffuser Sensibilitätsminderung in der Hand und gemäss dem Physiotherapeuten Verdacht auf eine Pathologie des Nervus

ulnaris sei eine neurologische Abklärung geplant. Zwischenzeitlich sei en die Physiotherapie und d ie 100%igen Arbeitsunfähigkeit fortzusetzen ( Urk. 13/154/3). 3.

E. 7 Am 2 3. Juli 2021 erfolgte eine neurologische und neurophysiologische Ab klärung durch PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, die einen anamnestisch klinisch und neurophysiologisch unauffälligen Befund ohne Hin weis für ein Sulcus

ulnaris Syndrom oder ein Carpaltunnelsyndrom ( CTS ) rechts ergab. Die Befunde sprächen gegen ein T horacic -outlet-Syndrom ( TOS )

und Hin weise auf ein Nerven- Entrapment bestünden nicht ( Urk. 13/168/2 f.). 3.

E. 8 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 3. Juli 202 1

hielt Dr. G.___ chronische Restbeschwerden aufgrund einer bestehenden Irritation des Ep i condylus radialis sowie zusätzlich scheinbar des Nervus

ulnaris im Sulcus -Gebiet mit positivem Tinelzeichen und neurovegetativer Symptomatik fest und empfahl eine Vor stellung in der handchirurgischen Sprechstunde ( Urk. 13/184/3). 3.

E. 8.2.1 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yannik Müller , ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen . Nach der Rechtsprechung sind nur jene Auf wendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und zudem notwendig und ver hältnismässig sind, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1). 8 . 2. 2

Rechtsanwalt Yannik Müller machte mit Honorarnote vom 2 4. August 2023 einen Aufwand von insgesamt 34.05 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 224.95 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend ( Urk. 25). Dieser Zeitaufwand is t der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.

So umfasst die Replik auf die rund sechsseitige Beschwerdeantwort ( Urk.

12) 16 Seiten, auf denen den knappen Ausführungen der Beschwerdegegnerin mancher orts mit Wiederholungen dessen begegnet wird, was bereits in der Beschwerde schrift dargetan worden ist . Dies zeigt sich exemplarisch

hinsichtlich de r Aus führungen zur Adäquanz, welche die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort auf knapp einer halben Seite erörterte , wobei sie im Vergleich zum Ein spracheentscheid

nichts Neues vorbrachte , während der Beschwerdeführer diesem Punkt drei Seiten widmete ( Urk.

18) und zudem stundenlange Recherchen geltend macht ( Urk. 25 S. 2).

Eine Replik soll indessen der beschwerdeführenden Partei in erster Linie dazu dienen, die Vorbringen der gegnerischen Partei direkt zu kommentieren und insbesondere zu allfälligen neuen Aspekten in diesen Vor bringen Stellung zu nehmen; hingegen besteht kein Recht, im Rahmen der Replik Aspekte vorzutragen oder näher zu beleuchten, die bereits mit der Beschwerde dargetan worden sind oder hätten dargetan werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2). Der Aufwand, den der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die Replik getätigt hat, übersteigt somit bei w eitem den Umfang, der als erforderlich und gerechtfertigt erscheint. Zu ent schädigen ist daher nicht der geltend gemachte Zeitaufwand für die Replik und damit zusammenhängende Recherchen von insgesamt 20 Stunden, sondern viel mehr ein Zeitaufwand von 2 Stunden. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand als vertretbar, weshalb insgesamt von einem

A ufwand von

16, 05

Stunden auszugehen ist .

Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Ent schädigung für den Zeitaufwand von Fr. 3‘531 .-- ( 16, 05 x Fr. 220.--). Hinzu kommt der Auslagenersatz, den der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Pauschale von 3 % bemessen hat und der sich

demgemäss auf Fr. 1 05 . 90 beläuft . Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein Betrag von Fr. 3‘917 .-- , mit dem der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yannik Müller, Frauenfeld, wird mit Fr. 3’917 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yannik Müller - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 9 Kreisarzt Dr. B.___ hielt am 5. Januar 2023 fest, der Behandlungsverlauf des Beschwerdeführer s bei Status nach operativ optimaler Rekonstruktion der nur leicht dislozierten und als Typ I nach Mason eingestuften Radiusköpfchenfraktur sei als regelrecht zu bezeichnen. Die vom Beschwerdeführer über einen Verlauf von mehr als zwanzig Monate beklagte erhebliche Beschwerdesymptomatik sei durch die klinischen und bildgebenden Untersuchungen aus rein somatischer Sicht nicht erklärbar. Unter Berücksichtigung der psychotherapeutischen Be richte, worin neben einer mittelgradigen depressiven Episode eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden s ei , sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass bei den vom Beschwerdeführer beklagten erheblichen Beschwerden nicht somatische, sondern eher psychische Ursachen im Vordergrund s tünd en. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass bis auf leichte posttraumatische Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Ellbogengelenks , wie sie typischerweise nach gut verheilten Frakturen des Radiusköpfchens zu er warten seien, ein überwiegender Anteil der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden der Entwicklung einer chronischen somatoformen Schmerzstörung geschuldet sei ( Urk. 13/298/7 f.).

Bei der Methode der Gelenk s embolisation hand le es sich um eine neuartige schmerztherapeutische Behandlungsmassnahme, welche medizinisch weder zu gelassen noch anerkannt, noch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der psychischen Komorbidität und des frustranen Therapieverlaufs über zwei Jahre als zielführend beurteilt werden müsse ( Urk. 13/298/8). Die Indikation zur Behandlung mit einer Gelenksembolisa t ion sollte, so die aktuelle Studienlage, als ultima

ratio bei der Behandlung von therapieresistenten Arthrosen, Tendino pathien und bei der Frozen

Shoulder gestellt werden. Im vorliegenden Fall habe bei Status nach optimaler operativer Rekonstruktion der Radiusköpfchenfraktur unter Berücksichtigung der nahezu physiologischen Parameter und dem dringenden Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung , keine Indikation zur Durchführung einer Gelenksembolisation bestanden. Überwiegend wahr scheinlich sei dadurch keine Verbesserung der anhaltend beklagten Beschwerde symptomatik zu erwarten gewesen ( Urk. 13/298/9). 3. 20

Im mit der Beschwerde eingereichten Verlaufsbericht von lic. phil .

I.___

hielt diese fest, es sei bisher keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ( Urk. 3/3 S. 2). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der von der Beschwerdegegnerin per 2 8. Februar 2022 vorgenommene Fallabschluss rechtmässig ist. In diesem Zusammenhang ist vorab zu betonen, dass der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Mass nahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. vorstehende E. 1. 2 ), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht dabei nicht um den «Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie», mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6 mit Hinweis). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Ein nahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung en im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract . A.___ vom 1. Januar 2022 , wonach von weiteren Heilbehandlungen keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei ( Urk. 13/211) , und auf diejenige von Dr. B.___ vom 5. Januar 2023 , der dieselbe Ansicht vertritt, insbesondere auch hinsichtlich der in Betracht gezogenen Gelenksembolisation ( Urk. 13/298). Der Beschwerdeführer bringt dagegen unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. O.___ sowie Pr of . Dr. K.___ und Dr. L.___

vor, es hätten in diesem Zeitpunkt weitere Behandlungsoptionen bestanden

( Urk. 1 S. 9 ff.). 4.3

H auptsächlich steht zur Diskussion, ob von der von Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ am 4. April 2022 durchgeführten Gelenk s embolisation peria r tikulär am Ellbogen rechts ( Urk. 13/253/2) prospektiv eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu er warten war. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Gelenksembolisation einzig der Schmerzreduktion dient und demnach nicht auf die Heilung, sondern auf die Symptombekämpfung ausgerichtet ist . Die Durchführung dieser Behandlung steht damit einem Fallabschluss rechtsprechungsgemäss nicht entgegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 4.1 mit Hinweis, 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.1.2.2).

Kreisarzt Dr. B.___ gelangte zudem zum Schluss, die Gelenksembolisation sei bei Status nach optimaler operativer Rekonstruktion der Radiusköpfchenfraktur und dem dringenden Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung nicht indiziert ( Urk.

E. 13 /298/9) . Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___

begründeten dagegen in ihrem Bericht vo m 2. März 2022 nicht näher, inwiefern der Beschwerdeführer konkret die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Gelenksembolisation er fülle ( Urk. 13/247/3) . Auffallend ist, dass sie Osteoarthrosen oder Tendinopathien als Indikationen für eine Gelenksembolie bezeichneten, jedoch nicht darauf ein gingen , inwiefern diese für die Beschwerden des Beschwerdeführers ursächlich waren . Den Umstand, dass

aufgrund der von der behandelnden Psychologin gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Beschwerden ( Urk. 13/183/2)

davon auszugehen ist , dass auch psychische Ursachen eine Rolle spielen, diskutierten Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___

ebenfalls nicht .

Zwar mag es zutreffen, dass eine psychische Komor bidität nicht als Kontraindikation diskutiert wird, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt ( Urk.

E. 18 S . 13 ff.) .

Med. pract . A.___ kam in ihrer Beurteilung vom 1 0. Januar 2022 zum Schluss, d er erlittene Integritätsschaden erreiche die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung bei weitem nicht , und begründete dies über zeugend mit der korrekten Konsolidation der Fraktur, de n erhobenen klinischen Befunde n mit hervorragenden, annähernd physiologischen Bewegungsausmass en und den objektivierbaren Faktoren ( Urk. 13/211/7). Der Beschwerdeführer ver weist dagegen auf die von den behandelnden Ärzten festgehaltenen Bewegungs einschränkungen, die fortbestehenden Schmerzen sowie die psychische Beeinträchtigung ( Urk. 1 S. 21 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass keiner der behandelnden Ärzte zur Frage der Integritätsentschädigung Stellung nahm , sondern der

Beschwerdeführer selbst eine Einschätzung vornahm, worauf von v ornherein nicht abgestellt werden kann. Zudem erreichen sowohl die von med. pract . A.___ angenommenen, als auch die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte angeführten Bewegungseinschränkungen bei w eitem nicht die

gemäss Suva-Tabelle 1 für eine Zusprache einer Integritäts entschädigung bei Funktionsstörungen der oberen Extremitäten erforderliche Schwere. Insbesondere liegt weder eine Aufhebung von Supination noch Pronation vor. Da des Weiteren die psychischen Beschwerden des Beschwerde führer s aufgrund der mangelnden Unfallkausalität bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Einschätzung von med. pract . A.___ zu wecken und die Beschwerdegegnerin hat ihm gestützt darauf zu Recht keine Integritätsentschädigung zugesprochen. 7.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. September 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 8 .

8 .1

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich vor diesem Hintergrund als obsolet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00206

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

30. November 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Müller Weber Wyler von Gleichenstein , Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1987, war seit dem 3. Mai 2018 bei der Y.___ GmbH, Z.___ , als Zaunmonteur angestellt und als solcher obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1 5. Oktober 2019 brach beim Schaufeln von Beton vo n der Lade fläche eines Lieferwagen s der Schaufelstiel , worauf der Versicherte das Gleichgewicht verlor, vom Lieferwagen herunter stürzte und sich dabei einen Knochenb ruch am rechten Unterarm zuzog ( Urk. 13/4). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung; Urk. 13/5 , Urk. 13/220 ) und legte die Sache am 1 0. Januar 2022 ihrer Kreisärztin med. pract . A.___ , Fachärztin für Chirurgie, zur Stellungnahme vor ( Urk. 13/211). Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2022 teilte sie dem Versicherten die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 2 8. Februar 2022 mit (Urk.13/212) und verneinte mit Verfügung vom 1 4. Februar 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 13/230). Die vom Versicherten dagegen am 1 8. März 2022 erhobene und am 1 3. Juni 2022 ergänzend begründete Ein sprache ( Urk. 13/240 , Urk. 13/262) wies die Suva mit Einsprache e ntscheid vom 2 9. September 2022 ab ( Urk. 13/282 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Müller, am 3 1. Oktober 2022 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Ein spracheentscheid der Suva vom 2 9. September 2022 sowie die Verfügung vom 1 4. Februar 2022 seien vollumfänglich aufzuheben, es seien zusätzliche Ab klärungen zu treffen, insbesondere sei zur Klärung der Natur seiner psychischen Beeinträchtigungen und des natürlichen Kausalzusammenhangs eine externe psychologische Begutachtung anzuordnen , und es seien ihm über den 2 8. Februar 2022 hinaus die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbringen, also rückwirkend ab 2 8. Februar 2022 Taggelder und Übernahme der Heilungskosten; eventualiter sei der Fallabschluss frühestens per 1. Juni 2022 vorzunehmen. Ferner seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. In formeller Hinsicht stellte er sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für die Gerichtskosten unter Einsetzung von Rechtsanwalt Yannik Müller als unentgelt licher Rechtsvertreter ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 5. Januar 2023 ( Urk. 13/298) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12), worauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Januar 2023 Rechtsanwalt Yannik Müller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde ( Urk. 14). Die Parteien hielten mit Replik vom 1 2. Mai 2023 ( Urk.

18) beziehungsweise Duplik vom 1 0. August 2023 ( Urk.

23) an ihren jeweiligen Anträgen fest. Letztere wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. August 2023 zur Kenntnisnahme zu gestellt ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 3

1 . 3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Un fallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1. 3 . 2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 er gangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.3.3

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen , d enn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b) . Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann hingegen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung - aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse - ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. nachstehende E. 4.4.1) . 1.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 5

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab gestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden an gemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid

zum Fall abschluss aus, aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich übereinstimmend, dass zu diesem Zeitpunkt keine Vorschläge für erfolgsversprechende «konventionelle» Behandlungen mehr im Raum gestanden hätten . In Betracht ge zogen worden sei lediglich noch eine Gelenkembolisation, wobei die Wortwahl der behandelnden Ärzte darauf schliessen l a sse, dass diese eine ins Gewicht fallende Verbesserung bloss als möglich betrachten würden. Daher müsse auch diesbezüglich eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung der Unfall folgen verneint werden. Somit sei nicht davon auszugehen, dass von Behandlungen über den 2 8. Februar 2022 hinaus noch eine namhafte Besserung der Unfallfolgen zu erwarten gewesen wäre , w eshalb die Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG auf diesen Zeitpunkt abzuschliessen sei und der An spruch auf Heilkosten- und Taggeldleistungen ende ( Urk. 2 S. 5).

Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus, i n den Akten fänden sich ver schiedentlich Hinweise auf eine psychische Problematik , wobei zu prüfen sei , in wieweit es sich dabei um die natürliche und adäquate Folge des Unfalls handle ( Urk. 2 S. 6). Es sei davon auszugehen, dass der Sturz von der Ladefläche des Lieferwagens aus deutlich weniger als zwei Metern Höhe erfolgt sei, weshalb das Ereignis als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren sei. Die Adäquanz könne daher nur bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt seien oder eines besonders ausgeprägt gegeben sei. Dies sei hier nicht der Fall und die Adäquanz eines etwaigen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 und einer psychischen Problematik sei zu verneinen. Sie sei für die psychische Proble ma tik daher nicht leistungspflichtig ( Urk. 2 S. 7 f.).

Zum Rentenanspruch bezüglich der kausalen Unfallfolgen führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt als Zaun monteur bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen , so dass für das Valideneinkommen

auf den mutmasslichen Lohn bei der Y.___

GmbH in der Höhe von Fr. 59'800.-- (13 x Fr. 4'600.--) abzustellen sei ( Urk. 2 S. 10 f.).

Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract . A.___ sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich , auf dem all gemeine Arbeitsmarkt sei ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit in voller Präsenz zu mutbar . Diese Beurteilung werde durch die behandelnden Ärzte gestützt und es bestehe kein Anlass, davon abzuweichen oder weitere Abklärungen anzustellen ( Urk. 2 S. 11 f.). Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Lohnstruktur erhebung 2020 zu berechnen, was einen Jahreslohn von Fr. 66'661.56 für das Jahr 2022 ergebe ( Urk. 2 S. 13). In Anbetracht der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erscheine höchstens ein leidensbedingter Abzug von 5 % als vertretbar, die Aufenthaltsbewilligung B rechtfertige keine Erhöhung. Das zumut bare Einkommen reduziere sich somit auf Fr. 63'328.4 8. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 59'800.-- resultiere keine Einkommenseinbusse, wes halb ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 14).

In ihrer Beurteilung vom 1 0. Januar 2022 habe med. pract . A.___ einen erheblichen Integritätsschaden aufgrund der Unfallfolgen verneint und eine Verschlimmerung aktuell als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet. In den Akten würden sich keine Gründe für ein Abweichen von dieser Beurteilung finden, weshalb darauf abzustellen sei

( Urk. 2 S. 16). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, zwar treffe es zu, dass die medizinischen Massnahmen betreffend die somatischen Beschwerden mittler weile ausgeschöpft erscheinen würden .

Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 2 8. Februar 2022 hätten die behandelnden Ärzte jedoch noch eine Prednison therapie , eine Lymphdrainage und eine Gelenksembolisation vorgeschlagen ( Urk. 1 S. 10 f.). Letztere sei dann am 4. April 2022 auch vorgenommen worden, wobei der Eingriff retrospektiv nicht zu einer klinisch signifikanten Beschwerde besserung geführt habe, prognostisch habe jedoch eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung der Beschwerden bestanden. Der Fall sei somit frühestens am

1. Juni 2022 abzuschliessen gewesen, als festgestanden habe, dass auch die Gelenksembolisation keine Besserung gebracht habe ( Urk. 1 S. 11).

In psychischer Hinsicht habe die behandelnde Psychotherapeutin festgehalten, dass er wegen des Berufsunfalles vom 1 5. September 2019 an einer mittel gradigen depressiven Episode sowie an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide, wobei weiter hin regelmässig Psychotherapie notwendig sei ( Urk. 1 S. 13). Beim Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 handle es sich offensichtlich um einen mittelschweren Unfall, allenfalls dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen , weshalb die Adäquanz genauer zu prüfen sei. Es seien zumindest die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erhebliche n Komplikationen sowie des Grads und der Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit - jeweils in ausgeprägter Weise - erfüllt ( Urk. 2 S. 16 f. ). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden sei daher zu bejahen , weshalb ins besondere bezüglich der Natur der psychischen Beschwerden sowie des natürlichen Kausalzusammenhanges zusätzliche Abklärungen anzustellen seien .

D er Fallabschluss erweise sich auch in dieser Hinsicht als verfrüht ( Urk. 1 S. 18).

Zum Anspruch auf eine Invalidenrente führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich des Valideneinkommens zu Recht auf den beim bisherigen Arbeitgeber erzielten

Jahreslohn abgestellt. Das Invaliden einkommen sei dagegen definitiv zu hoch angesetzt, da er ohne Unfallereignis deutlich weniger verdient hätte. Es sei maximal vom gleichen Einkommen aus zugehen, wie er ohne das Unfallereignis verdient hätte. Zudem sei ein Tabellen lohnabzug von 25 %

vorzunehmen, aufgrund der Einschränkungen im Belastungsprofil, wobei er faktisch als Einhänder zu qualifizieren sei ,

und auf grund der unfallkausalen psychischen Probleme. Zudem sei er mazedonischer Staatsbürger mit Aufenthaltsbewilligung B, verfüge über keine in der Schweiz abgeschlossene Ausbildung und habe sprachliche Defizite ( Urk. 1 S. 20 f.).

Schliesslich liege zweifellos ein erheblicher und dauernder Integritätsschaden vor, wovon auch die behandelnden Ärzte ausgehen würden. Gemäss Tabelle 1 beziffere sich der Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten im Bereich des Ellenbogens auf 10-25%, wobei sich vorliegend ins gesamt eine Integritätsentschädigung vom 25 % rechtfertige ( Urk. 1 S. 22). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, ob mit der Lymph drainage eine ins Gewicht fallende Verbesserung habe erwartet werden können, dürfe in Frage gestellt werden . Die Einschätzung der behandelnden Ärzte, wonach die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Gelenksembolisation beim Beschwerdeführer gegeben seien, scheine sehr von Zweckoptimismus geprägt gewesen zu sein. Sie sei in Unkenntnis der Akten abgegeben worden und lasse namentlich die psychische Komorbidität ausser Acht . In Anbetracht des gesamten Heilverlaufs falle es schwer, vorliegend an einen Idealfall zu glauben. Die Voraussetzung, dass eine Therapie eine zweckmässige Heilbehandlung darstellen müsse, sei vorliegend nicht erfüllt, zumal die Gelenkembolisation keine wissen schaftlich anerkannte Behandlung darstelle und keine Verbesserung der unfall bedingten Gesundheitsschäden habe erwarten lassen ( Urk. 12 S. 3 f.).

Die Behauptung eines Sturzes aus mehreren Metern finde in den Akten keinen Anhalt. Umstände, welche das Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 als gravierender denn mittelschwer im Grenzbereich zu leicht erscheinen liessen, seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Allgemein dürf t e n bei der Beurteilung der Kriterien nur auf die somatischen Unfallfolgen beruhende Umstände berück sichtigt werden. Daher vermöchten die erhobenen Einwände die Beurteilung der Adäquanz im Einspracheentscheid nicht zu entkräften ( Urk. 12 S. 4).

Organisch nicht hinreichend nachweisbare beziehungsweise psychische Beschwerden dürf t en mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden, weshalb nicht von Einhändigkeit gesprochen werden könne. Es fänden sich zahlreiche Urteile, in denen das Bundesgericht bei Behinderungen der oberen Extremität von einem Abzug abgesehe n oder einen solchen von lediglich 5 % zugestanden habe. Soweit in diesen Urteilen bei ähn lichen Entscheiden - aber auf der adominanten Seite - gänzlich auf einen Abzug verzichtet w erde , k ö nn e ein Abzug von 5 % auf jeden Fall vorliegend nicht als unangemessen gelten ( Urk. 12 S. 5).

Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer angeführten Passagen aus verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen die Beurteilung des Integritätsschadens durch med. pract . A.___ in Frage stellen sollten. Keine Fach person habe die angeführten Befunde im Hinblick auf einen Integritätsschaden evaluiert und sich mit der Beurteilung von med. pract . A.___

auseinandergesetzt . Auch hinsichtlich des Integritätsschaden s seien sodann nicht hinreichend nach weisbare beziehungsweise psychische Beschwerden nicht zu berücksichtigen ( Urk. 6 S. 6). 2.4

Der Beschwerdeführer legte in der Replik im Wesentlichen dar, die Beschwerde gegnerin führe nicht aus, weshalb sie in der Gelenksembolisation keine wissen schaftlich anerkannte Behandlung sehe. Zum anderen argumentiere sie betreffend den Genesungszustand widersprüchlich . Die Zweckmässigkeit der L ymphdrainage vernein e sie sinngemäss aufgrund des guten Status und diejenige der Gelenks embolisation aus entgegengesetzten Gründen. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb sie den bisher komplizierten Verlauf und die psychische Verfassung als Selektionskriterien für die Gelenksembolisation ansehe ( Urk. 18 S. 3).

Gemäss den behandelnden Ärzten

sei ihm lediglich eine leichte Tätigkeit zumut bar ; einzig Kreisärztin med. pract . A.___

habe eine mittelschwere Tätigkeit für zu mutbar erachtet . Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach keine der Beurteilung von med. pract . A.___ widersprechende ärztliche Einschätzungen vor lägen, treffe daher nicht zu . Die Beschwerdegegnerin hätte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag geben müssen ( Urk. 18 S. 8 f. ) .

Er habe keineswegs mutwillig ein niedrigeres Einkommen als das Durchschnitts einkommen im Kompetenzniveau 1 erzielt. Die Beschwerdegegnerin habe daher zunächst eine Parallelisierung des Validen- und Invalideneinkommens um 11 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen betrage somit vor dem Leidensabzug Fr. 59'800.--. In einem weiteren Schritt sei zu ermitteln, ob und in welcher Höhe das ermittelte Invalideneinkommen aufgrund eines Leidensabzuges herabzu setzen sei. Ein pauschaler Verweis auf die Rechtsprechung betreffend nicht ver gleichbare Einzelfälle gehe fehl. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteile seien mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ( Urk. 18 S. 11 f. ).

Zwar treffe es zu, dass einzig med. pract . A.___

explizit zur Einschätzung der Integritätsentschädigung befragt worden sei. Aus den ärztlichen Gutachten der Behandler würden jedoch die für die Beurteilung der für die Bemessung eines Int e gritätsschadens wesentlichen Kriterien hervorgehen. Sein Integritätsschaden sei allein schon deshalb offensichtlich , weil sein dominanter Arm derart geschädigt sei, dass er für sei ne angestammte Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Neben dem eingeschränkten Tätigkeitsspektrums des dominanten Armes seien auch die chronischen Schmerzen zu berücksichtigen ( Urk. 18 S. 14). 2.5

Die Beschwerdegegnerin führte schliesslich in der Duplik aus, der mit der Replik eingereichte Artikel zur Gelenksembo l isation

vermöge , ohne dass eine Fach person einen Bezug zum konkreten Fall hergestellt hätte, die Beurteilung von Dr. B.___ vom 4. Januar 2023 nicht in Frage zu stellen. Zudem könne gestützt darauf nicht von einer breiten wissenschaftlichen Anerkennung der Gelenks embolisation die Rede sein ( Urk. 23 S. 2).

Ob dem Beschwerdeführer in Anbetracht der somatischen Unfallfolgen eine mittelschwere oder nur noch eine leichte Tätigkeit zugemutet werden könne, sei letztlich nicht entscheidend. Ausschlaggebend sei, dass übereinstimmend eine an gepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet werde. Denn der gewährte Abzug von 5 % trage auch dem Erfordernis einer leichten Tätigkeit ausreichend Rechnung. Für eine Parallelisierung bestehe kein Raum, da der für den Einkommensvergleich herangezogene Lohn auf einem GAV beruhe ( Urk. 23 S. 3). 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdeführer am 1 5. Oktober 2019 bei der Arbeit rückwärts von der Ladefläche eines Transporter s gefallen und auf den rechten Ellbogen und die rechte Hüfte gestürzt war, stellte er sic h

gleichentags notfallmässig im Spital C.___ vor. Die behandelnden Ärzte stellten die Diagnose einer Radiusköpfchen fraktur rechts (dominant) Manson Typ I und hielten fest, bei grenzwertiger Operationsindikation und seitens des Patienten ablehnender Haltung gegen ein operatives Verfahren, hätten sie sich für ein konservatives Vorgehen entschieden ( Urk. 13/1/1). 3.2

Ebenfalls am 1 5. Oktober 2019 stellte sich der Beschwerdeführer sodann mit persistierenden Schmerzen in der chirurgischen Klinik d es Spitals D.___ vor, wo eine Ruhigstellung mittels Oberarm-Gipsschiene für maximal 5-7 Tage mit anschliessender belastungsfreier Mobilisation angeordnet wurde ( Urk. 13/3/2). 3. 3

Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 2 5. Oktober 2019 immer noch über stärkste Schmerzen geklagt und sich in der radiologischen Kontrolle eine leichte Dislokation des Frakturfragments gezeigt hatte ( Urk. 13/21/5), führte Dr. med. E.___ , leitender Arzt Chir urgie, am 3 1. Oktober 2019 in der chirurgischen Klinik des Spitals D.___ eine offene Reposition und Schraubenosteosynthese am Radiusköpfchen rechts mit zwei 2.0 mm Schrauben durch. Im Austrittsbericht vom 4. November 2019 führten die behandelnden Ärzte aus, der peri

- und postoperative Verlauf habe sich unauf fällig gezeigt und die postoperative radiologische Kontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse und intaktes Osteosynthesematerial gezeigt ( Urk. 13/14/1 ; vgl. Operationsbericht vom 5. November 2019, Urk. 13/12). 3. 4

Am 1 7. Dezember 2019 berichtet e

Dr. E.___ , nach erfolgter Osteosynthese liege lediglich radiologisch eine schöne Situation vor. Die deutlich eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit sei nicht gut. Nun müsse die Therapie drastisch gesteigert werden und auch die Medikation sei an zu passen. Darüber hinaus sei die Arbeits un fähigkeit bis Ende Jahr verlängert worden ( Urk. 13/27/2 f.).

Auch anlässlich der Kontrolle vom 2 4. Januar 2020 berichtete Dr. E.___

weiterhin von einem klinisch nicht zufriedenstellenden Befund. Zwar habe sich schon eine Steigerung der Bewegungsradien gezeigt, doch sei der Beschwerde führer noch deutlich eingeschränkt und könne seiner beruflichen Tätigkeit weiterhin nicht nachkommen ( Urk. 13/31/2).

Am

5. Februar 2020 hielt

Dr. E.___

einen von der

bildgeberischen Kontrolle her regulären Verlauf fest . Bei jedoch ausgeprägter Beschwerdesymptomatik und ein geschränkter Beweglichkeit werde in einem nächsten Schritt eine intraartikuläre Infiltration durchgeführt, wovon er sich eine deutliche Beschwerdelinderung ver spreche und die Möglichkeit, die Beweglichkeit zu steigern ( Urk. 13/ 37/2).

Letztere wurde am 1 8. Februar 2020 durchgeführt, worauf in der Bewegungs prüfung eine bessere Pro- und Supination habe erreicht werden können, der Beschwerdeführer aber noch eine sehr deutliche Bewegungseinschränkung empfunden habe ( Urk. 13/38/1). 3. 5

Am 2 2. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Schultersprechstunde der Universitätsklinik F.___ untersucht, wobei PD Dr. med. G.___ , leitender Arzt Schulterchirurgie, die Diagnose unklarer Restbeschwerden am Ellenbogen rechts, Differentialdiagnose Irritation durch Osteosynthesematerial beziehungsweise residuelle Inflammation stellte ( Urk. 13/58/1). Nach Durch führung einer CT- Untersuchung hielt Dr. G.___ die Beschwerden am ehesten als durch eine residuelle Inflammation bedingt. Er empfahl eine erneute Durch führung der therapeutischen Infiltration des Ellbogens ( Urk. 13/63/1 f.).

Drei Monate nach Durchführung der Infiltration, am 2 5. September 2020 berichtete Dr. G.___ , der Beschwerdeführer habe nicht auf die intraartikuläre Infiltration angesprochen. Bei sichtlichem Leidensdruck einerseits schmerzbedingt und andererseits bewegungseinschränkungsbedingt sei mit dem Beschwerdeführer die Option der operativen Revision erwogen worden ( Urk. 13/86/2 f.). 3. 6

Am 7. Dezember 2020 führte Dr. G.___

nach gestellter Diagnose von Rest beschwerden am Ellbogen rechts mit radiokapitellären Adhäsionen und störendem Osteosynthesematerial eine Materialentfernung ( OSME ) Radius köpfchen, Adhäsiolyse , Raffung LCL mit 1x1.8 mm Juggerknot und Narben revision am Ellbogen rechts durch ( Urk. 13/103/2). Im Austrittsbericht vom 9. Dezember 2020 berichteten die behandelnden Ärzte über einen problemlosen peri

- und postoperativen Verlauf mit problemloser Mobilisation ( Urk. 13/102/2). Zwei Wochen postoperativ hielt

Dr. G.___ am

2 3. Dezember 2023 einen regelre c hten Verlauf mit noch zu erwartenden Restschmerzen fest ( Urk. 13/112/2). Sechs Wochen postoperativ beschrieb er eine Verbesserung der Beweglichkeit und eine Schmerzreduktion ( Urk. 13/118/2). Vier Monate post operativ hielt er fest, bei entsprechender Vorgeschichte seien belastungs abhängige Schmerzen in diesem Zeitpunkt nicht untypisch. Bei eingeschränkter Beweglichkeit empfehle er die Weiterführung der Physiotherapie ( Urk. 13/131/2). Sechs Monate postoperativ, am 1 8. Juni 2021 hielt er sodann unveränderte Rest beschwerden trotz regelmässiger Physiotherapie fest. Bei neu diffuser Sensibilitätsminderung in der Hand und gemäss dem Physiotherapeuten Verdacht auf eine Pathologie des Nervus

ulnaris sei eine neurologische Abklärung geplant. Zwischenzeitlich sei en die Physiotherapie und d ie 100%igen Arbeitsunfähigkeit fortzusetzen ( Urk. 13/154/3). 3. 7

Am 2 3. Juli 2021 erfolgte eine neurologische und neurophysiologische Ab klärung durch PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, die einen anamnestisch klinisch und neurophysiologisch unauffälligen Befund ohne Hin weis für ein Sulcus

ulnaris Syndrom oder ein Carpaltunnelsyndrom ( CTS ) rechts ergab. Die Befunde sprächen gegen ein T horacic -outlet-Syndrom ( TOS )

und Hin weise auf ein Nerven- Entrapment bestünden nicht ( Urk. 13/168/2 f.). 3. 8

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 3. Juli 202 1

hielt Dr. G.___ chronische Restbeschwerden aufgrund einer bestehenden Irritation des Ep i condylus radialis sowie zusätzlich scheinbar des Nervus

ulnaris im Sulcus -Gebiet mit positivem Tinelzeichen und neurovegetativer Symptomatik fest und empfahl eine Vor stellung in der handchirurgischen Sprechstunde ( Urk. 13/184/3). 3. 9

L ic. phil .

I.___ , eidgenössisch diplomierte Psychotherapeutin, bei welcher der Beschwerdeführer am 3 1. März 2021 eine Behandlung auf genommen hatte, stellte in ihrem Bericht vom 2 5. August 2021 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, bestehend seit dem Berufsunfall am 1 5. September (richtig: Oktober) 2019

( Urk. 13/183/2). 3.10

Dr. med. J.___ , Oberärztin Handchirurgie an der Universitätsklinik F.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 5. November 2021 betreffend die Sprech stunde vom 2 2. Oktober 2021 fest, es zeigten sich Restbeschwerden mit Hypo sensibilität in der gesamten rechten Extremität, jedoch ohne neurologisches Korrelat. Somit bestehe keine Indikation zur Dekompression des Cubitkanals ( Urk. 13/200/3). 3. 1 1

Am 2 3. Dezember 2021 berichtete Dr. G.___ , es bestehe eine komplizierte und langwierige Leidensgeschichte in den letzten zwölf Monaten. Aus ellbogen chirurgischer Sicht zeige sich eine ausgeschöpfte Situation mit bereits erfolgter konservativer und operativer Intervention. Das durchgeführte MRI habe keine neuen Informationen gebracht und weiterhin einen chronischen Reizzustand ge zeigt. Entsprechend werde die Behandlung abgeschlossen. Er bitte den Hausarzt um Evaluation einer weiteren Anbindung an eine Schmerzklinik oder eine Ein holung einer fachärztlichen orthopädischen Zweitmeinung. Zudem bitte er um die weitere Evaluation der Fortführung der Arbeitsfähigkeit sowie langfristig einer Umschulung zur Wiedererlangung eines Berufes bei sehr jungem Patienten alter ( Urk. 13/206/3). 3.1 2

Kreisärztin med. pract . A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Januar 2022 mit Hinweis auf die abgeschlossene Behandlung in der Schulterchirurgie/Orthopädie F.___ fest , dass von einer weiteren Behandlung nicht mehr überwiegend wahr scheinlich eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens zu erwarten sei. Insofern sei der medizinische Endzustand anzunehmen und der administrative Fallabschluss zu empfehlen. Die angestammte Tätigkeit als Zaun monteur sei nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer eine bis mittelschwere Tätigkeit in voller Präsenz zuzumuten, ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität, ohne Arbeiten mit vibrierenden Maschinen sowie ohne repetitive Umwendbewegungen für die rechte obere Extremität. Unfallfremde Folgen lägen im Sinne der psychischen Beeinträchtigungen vor. Der erlittene Integritätsschaden erreiche die Erheblich keitsgrenze

angesichts der korrekte n Konsolidation der ehemaligen Fraktur in der Bildgebung sowie d er erhobenen klinischen Befunde mit hervorragendem, an nähernd physiologischen Bewegungsausmass bei weitem nicht . Eine Verschlimmerung könne aktuell nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden und dürfe daher nicht beachtet werden ( Urk. 13/211/7). 3.1 3

Prof. Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ , beides Fachärzte für Radiologie am Zentrum für Mikrotherapie der Klinik M.___ , hielten am 2. März 2022 fest, beim Beschwerdeführer bestünden therapieresistente Gelenk schmerzen, welche die Lebensqualität relevant einschränken würden . Die Gelenksembolisation stelle ein innovatives minimalinvasives und komplikations armes Behandlungsverfahren dar, welches das Behandlungsspektrum bei Patienten mit chronischen Gelenkschmerzen (Osteoarthrosen oder Tendino pathien ) erweitere. Bei guter Patientenselektion sei das Resultat eine rasch ein setzende und im Idealfall langanhaltende Beschwerdelinderung. Diese Rahmen bedingung erachte er beim Beschwerdeführer als gegeben, zumal er einer operativen Behandlung gegenüber zurückhaltend eingestellt sei ( Urk. 13/247/3). 3.1 4

Dr. G.___ hielt in seinem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 7. März 2022 fest , für eine Quantifizierung des noch möglichen Leistungsprofils sei eine funktionelle Evaluation der Leistungsfähig keit zielführend. Die Schmerzkomponente sei selbstverständlich nicht objektivier bar, ansonsten seien die Untersuchungsbefunde nur minimal unterschiedlich zur Gegenseite. Beim aktuellen Leidensdruck sei seiner Ansicht nach die Arbeits fähigkeit als Zaunbauer nicht gegeben. Für eine nicht den Ellbogen belastende Tätigkeit, weder repetitiv noch kräftemässig, bestehe wohl keine wesentliche Ein schränkung. Bis 5 kg sollte eine Arbeit ohne wesentliche Repetitionen unein geschränkt möglich sein ( Urk. 13/267/1). Aus seiner Sicht gebe es keine Optionen, zumindest mit einem chirurgischen Vorgehen, die Situation zu verbessern. Eine Prognose sei in diesem Fall sehr schwierig, tendenziell sei sie eher ungünstig, da sich bereits chronische Schmerzen eingestellt hätten ( Urk. 13/267/2). 3.1 5

Dr. med. N.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, führte am 1 7. März 2022 aus, der Beschwerdeführer sei aktuell sicherlich psychisch in einem nicht kompensierten Zustand. Sie enthalte sich explizit einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Zaunbauer in psychischer Hinsicht und verweise auf die behandelnden Fa ch personen. Der Beschwerdeführer sei in einem chronischen Schmerzzustand, weshalb sie ihn an die Schmerzklinik M.___ überwiesen habe und für die Arbeitsfähigkeit auf die Fachärzte verweisen müsse . Klar sei, dass er mit der aktuellen Problematik seiner Arbeit als Zaunbauer nicht nach gehen könne. Die Mikroembolis a tion in der S chmerzklinik sollte definitiv durch geführt werden, damit auch hier gesagt werden könne, dass sämtliche konservativen Massnahmen ausgeschöpft seien. Eine Prognose könne mangels Ausschöpfung der konservativen Massnahmen nicht gestellt werden ( Urk. 13/269/1). 3.1 6

Dr. med. O.___ , Facharzt für Chirurgie am Zentrum für Unfallchirurgie der Klinik M.___ , stellte am 9. März 2022 die Diagnosen eines Status nach Radiusköpfchenfraktur rechts, einer Arthrofibrose des rechten Ellbogengelenkes mit Bewegungseinschränkung bezüglich Pro- und Supination sowie einer chronischen Schwellung des rechten Vorderarmes und der rechten Hand im Sinne eines Inaktivitätsödems und hielt fest,

eine Arthrofibrose mit Bewegungs einschränkung sei im A llgemeinen schmerzhaft, so dass die bewegungs abhängigen Schmerzen objektivierbar seien. Der Beschwerdeführer s ei als Zaun bauer zu 0 % arbeitsfähig ( Urk. 13/273/1). Möglich sei eine leichte Arbeit mit Produktionsmaschinen, eventuell eine leichte Arbeit in der Montage von leichten Geräten. Diese Arbeit könne er zu 100 % ausführen. Eine chirurgische Therapie zur Verbesserung der Funktion des rechten Ellbogens sei seines Erachtens nicht möglich. Ein erneute Arthrolyse bringe im Allgemeinen keine funktionelle Ver besserung. Eventuell könnte das Inaktivitätsödem durch Lymphdrainage in der Physiotherapie behandelt werden ( Urk. 13/273/2) . 3.1 7

Am 4. April 2022 führten Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ eine Gelenk s embolisation periartikulär am Ellbogen rechts durch, welche komplikationslos verlief ( Urk. 13/253/2). Am 1. Juni 2022 berichteten sie, es sei bedauerlicherweise nicht zu einer klinisch signifikanten Beschwerdebesserung gekommen ( Urk. 13/272/2). 3.1 8

Dr. med. P.___ , Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie an der Klinik Q.___ , hielt in seinem Bericht vom 1 3. Juni 2022 fest, es bestehe eine frustrane Situation. Aus seiner Sicht sei die Einschätzung von Dr. O.___ betreffend die Arbeitsunfähigkeit korrekt. Auch er denke, dass leichte Tätigkeiten noch zumutbar seien , und empfehle eine entsprechende Umschulung ( Urk. 13/274/2).

Am. 1 8. August 2022 ergänzte er, auch nach ausführlicher Diskussion mit den leitenden Ärzten, sehe er keine weiteren Therapieoptionen. Nach kompletter Diagnostik inklusive ausgiebiger neurologischer und handchirurgischer Ab klärung sei die Ursache der Beschwerden weiterhin nicht klar. Er empfehle das Fortführen der physiotherapeutischen Behandlung ( Urk. 13/278/1). 3.1 9

Kreisarzt Dr. B.___ hielt am 5. Januar 2023 fest, der Behandlungsverlauf des Beschwerdeführer s bei Status nach operativ optimaler Rekonstruktion der nur leicht dislozierten und als Typ I nach Mason eingestuften Radiusköpfchenfraktur sei als regelrecht zu bezeichnen. Die vom Beschwerdeführer über einen Verlauf von mehr als zwanzig Monate beklagte erhebliche Beschwerdesymptomatik sei durch die klinischen und bildgebenden Untersuchungen aus rein somatischer Sicht nicht erklärbar. Unter Berücksichtigung der psychotherapeutischen Be richte, worin neben einer mittelgradigen depressiven Episode eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden s ei , sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass bei den vom Beschwerdeführer beklagten erheblichen Beschwerden nicht somatische, sondern eher psychische Ursachen im Vordergrund s tünd en. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass bis auf leichte posttraumatische Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Ellbogengelenks , wie sie typischerweise nach gut verheilten Frakturen des Radiusköpfchens zu er warten seien, ein überwiegender Anteil der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden der Entwicklung einer chronischen somatoformen Schmerzstörung geschuldet sei ( Urk. 13/298/7 f.).

Bei der Methode der Gelenk s embolisation hand le es sich um eine neuartige schmerztherapeutische Behandlungsmassnahme, welche medizinisch weder zu gelassen noch anerkannt, noch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der psychischen Komorbidität und des frustranen Therapieverlaufs über zwei Jahre als zielführend beurteilt werden müsse ( Urk. 13/298/8). Die Indikation zur Behandlung mit einer Gelenksembolisa t ion sollte, so die aktuelle Studienlage, als ultima

ratio bei der Behandlung von therapieresistenten Arthrosen, Tendino pathien und bei der Frozen

Shoulder gestellt werden. Im vorliegenden Fall habe bei Status nach optimaler operativer Rekonstruktion der Radiusköpfchenfraktur unter Berücksichtigung der nahezu physiologischen Parameter und dem dringenden Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung , keine Indikation zur Durchführung einer Gelenksembolisation bestanden. Überwiegend wahr scheinlich sei dadurch keine Verbesserung der anhaltend beklagten Beschwerde symptomatik zu erwarten gewesen ( Urk. 13/298/9). 3. 20

Im mit der Beschwerde eingereichten Verlaufsbericht von lic. phil .

I.___

hielt diese fest, es sei bisher keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ( Urk. 3/3 S. 2). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der von der Beschwerdegegnerin per 2 8. Februar 2022 vorgenommene Fallabschluss rechtmässig ist. In diesem Zusammenhang ist vorab zu betonen, dass der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Mass nahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. vorstehende E. 1. 2 ), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht dabei nicht um den «Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie», mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6 mit Hinweis). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Ein nahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung en im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract . A.___ vom 1. Januar 2022 , wonach von weiteren Heilbehandlungen keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei ( Urk. 13/211) , und auf diejenige von Dr. B.___ vom 5. Januar 2023 , der dieselbe Ansicht vertritt, insbesondere auch hinsichtlich der in Betracht gezogenen Gelenksembolisation ( Urk. 13/298). Der Beschwerdeführer bringt dagegen unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. O.___ sowie Pr of . Dr. K.___ und Dr. L.___

vor, es hätten in diesem Zeitpunkt weitere Behandlungsoptionen bestanden

( Urk. 1 S. 9 ff.). 4.3

H auptsächlich steht zur Diskussion, ob von der von Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ am 4. April 2022 durchgeführten Gelenk s embolisation peria r tikulär am Ellbogen rechts ( Urk. 13/253/2) prospektiv eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu er warten war. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Gelenksembolisation einzig der Schmerzreduktion dient und demnach nicht auf die Heilung, sondern auf die Symptombekämpfung ausgerichtet ist . Die Durchführung dieser Behandlung steht damit einem Fallabschluss rechtsprechungsgemäss nicht entgegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 4.1 mit Hinweis, 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.1.2.2).

Kreisarzt Dr. B.___ gelangte zudem zum Schluss, die Gelenksembolisation sei bei Status nach optimaler operativer Rekonstruktion der Radiusköpfchenfraktur und dem dringenden Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung nicht indiziert ( Urk. 13 /298/9) . Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___

begründeten dagegen in ihrem Bericht vo m 2. März 2022 nicht näher, inwiefern der Beschwerdeführer konkret die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Gelenksembolisation er fülle ( Urk. 13/247/3) . Auffallend ist, dass sie Osteoarthrosen oder Tendinopathien als Indikationen für eine Gelenksembolie bezeichneten, jedoch nicht darauf ein gingen , inwiefern diese für die Beschwerden des Beschwerdeführers ursächlich waren . Den Umstand, dass

aufgrund der von der behandelnden Psychologin gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Beschwerden ( Urk. 13/183/2)

davon auszugehen ist , dass auch psychische Ursachen eine Rolle spielen, diskutierten Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___

ebenfalls nicht .

Zwar mag es zutreffen, dass eine psychische Komor bidität nicht als Kontraindikation diskutiert wird, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt ( Urk. 18 S. 4) . Indessen erscheint es nicht als überzeugend, einer soma tischen Behandlung eine erhebliche Besserungsaussicht zu bescheinigen, ohne den Einfluss und das Ausmass der psychischen Beschwerdekomponente über haupt nur in Betracht zu ziehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung von Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ nicht als geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken, wonach eine Aussicht auf eine massgebliche Besserung der Beschwerden durch die Durch führung einer Gelenksembolisation zu verneinen sei ( Urk. 13/298/9) . Daran ändert auch die Einschätzung der Hausärztin Dr. N.___ vom 7. März 2022 nichts, äusserte sie sich doch nicht zu den Erfolgsaussichten der Gelenks embolisation, sondern begründete ihre Einschätzung einzig damit, dass danach gesagt werden könne, dass alle konservativen Möglichkeiten ausgeschöpft seien (Urk.13/269/1) . Die begründete Aussicht auf eine massgebliche Besserung lässt sich daraus nicht ableiten.

Was die von Dr. O.___ vorgeschlagene Lymphdrainage in der Physiotherapie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er diese nur eventuell als zielführend erachtete ( Urk. 13/273/2) . Eine Prognose für eine massgebliche Besserung ergibt sich daraus nicht. Zudem genüg t

rechtsprechungsgemäss die weitere Durch führung von Physiotherapie nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022 E. 9.2).

Da darüber hinaus die übrigen Behandler keine weiteren Behandlungsoptionen anbieten konnten ( Urk. 13/267/2, Urk. 13/ 273/2) , ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus gegangen, dass die vorübergehenden Leistungen per 2 8. Februar 2022 einzu stellen seien .

4.4

4.4.1

Zu prüfen ist des Weiteren anhand der « Psycho-Praxis » (BGE 115 V 139) , ob die bei

Fallabschluss und Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 8. Februar 2022 vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden , welche von der behandelnden Psychologin auf eine mittelgradige depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zurück geführt wurden ( Urk. 13/183/2, Urk. 3/3 S. 1) , in einem adäquaten Kausal zusammenhang mit dem Unfall vom 1 5. Oktober 2019 standen (vgl. dazu auch vorstehende E. 1.2 ) .

Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall , bei

dem der Beschwerdeführer von der Ladefläche eines Lieferwagens auf den Boden gestürzt war, als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht ein ( Urk. 2 S. 7) . Dies blieb vom Beschwerdeführer un bestritten ( Urk. 18 S. 6) und ist nicht zu beanstanden angesichts des Umstandes, dass praxisgemäss

g e wöhnliche Stürze grundsätzlich als leicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_896/2014 vom 2 8. September 2015 E.

6 m.w.H . ) , solche aus einer Höhe von etwa zwei bis vier Metern in die Tiefe hingegen als im engeren Bereich mittelschwere Unfälle (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3) qualifiziert werden, wobei davon auszugehen ist, dass der Sturz von der Lade fläche

eines Lieferwagens aus weniger als zwei Metern Höhe erfolgte.

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Diese Kriterien werden einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft. Bei mittelschweren Unfällen im Grenz bereich zu den leichten Unfällen

-wie dem vorliegenden - kann die Unfall adäquanz der gesundheitlichen Beschwerden nur bejaht werden, wenn entweder

ein einzelnes Kriterium in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 8.3, 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5).

4.4.2

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass keines der Kriterien erfüllt ist ( Urk. 2 S. 7 f.) , wogegen der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt , dass die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körper lichen Dauerschmerzen, des schwierigen Heilverlaufs und erheblicher Komplikationen sowie des Grads und der Dauer der physischen Arbeitsunfähig keit - jeweils in ausgeprägter Weise - er f üllt seien ( Urk. 1 S. 16 ff.).

Unbestritten geblieben und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Kriterien der besonders dramatische n Begleitumstände oder besondere n Eindrücklichkeit des Unfalles , der Schwere oder besondere n Art der erlittenen Verletzungen, sowie der ärztliche n Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

hat, nicht gegeben waren (vgl. Urk. 1 S. 16 ff., Urk. 2 S. 7 f., Urk. 18 S. 6 f.). 4.4.3

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2 mit Hinweisen), wobei dies nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, in wieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (SVR 2022 UV Nr. 27 S. 110, Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.4.4). Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärzt liche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2).

Die Radiusköpfchenfraktur, die sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 1 5. Oktober 2019 zugezogen hatte, wurde am 3 1. Oktober 2019 im Spital D.___ operativ versorgt ( Urk. 13/12) . Nachdem der Beschwerdeführer trotz objektiv zu verzeichnender optimaler operativer Rekonstruktion der Fraktur weiterhin Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung beklagte ( Urk. 13/ 37/2) und sich zwei zwischenzeitlich im Februar und Juni 2020 durchgeführte intra artikuläre Infiltrationen als wenig wirkungs voll erwiesen hatten ( Urk. 13/38/1, Urk. 13/86/2) , wurde am 7. Dezember 2020 eine erneute Operation durchgeführt, wobei das Osteosynthesematerial entfernt wurde ( Urk. 13/103/2) . Seither erfolgten - abgesehen von der am 4. April 2022 durchgeführten Gelenks embolisation, von der indessen keine massgebliche Besserung der Unfallfolgen zu erwarten war und die deshalb ausser Acht zu bleiben hat ( vgl . vorstehende E 4.3 ) - einzig ärztliche Verlaufskontrollen, weitere Abklärungen in neurologischer und handchirurgischer Hinsicht sowie Physiotherapie und eine medikamentöse Schmerzbehandlung (vgl. vorstehende E. 3.7 ff.) , die allesamt den Anforderungen an eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung nicht erfüllen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.4 und 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 9.1, je mit Hinweisen) . Somit wurden sämtliche zu berücksichtigenden medizinischen Interventionen innerhalb von 14 Monaten nach dem Unfall durchgeführt, wobei die Operation vom 7. Dezember 2020 durchaus auch zu einem früheren Zeitpunkt hätte geplant wer den können und aus beim Beschwerdeführer liegenden Gründen herausgezögert wurde ( Urk. 13/90).

Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegt nicht vor. 4.4.4

Z u verneinen ist auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen, da darauf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden darf. Vielmehr bed arf e s dafür besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fall abschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.3 mit Hinweisen) . Der Umstand, d ass Beschwerden trotz Durchführung von verschiedenen Behandlungen persistieren - wie dies der Beschwerdeführer vorbringt ( Urk. 1 S. 17) - genügt somit nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.4 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) . Weitere Anhalts punkte für einen schwierigen Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen sind nicht ersichtlich. 4.4.6

Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf, sondern auch auf leidensadaptierte Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.5 mit Hinweisen). Eine volle Arbeits unfähigkeit während rund drei Jahren genügt nach der Rechtsprechung, um dieses Kriterium zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5 mit Hinweis ).

Der Beschwerdeführer war gemäss über einstimmender Einschätzung von med. pract . A.___ und den behandelnden Ärzten jedenfalls seit März 2022, mithin knapp

zwei einhalb Jahre nach dem Unfall ereignis - unter Ausschluss der psychischen Beschwerden - in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 13/211/7, Urk. 13/267/1, Urk. 13/273/2) . Das Kriterium ist daher nicht erfüllt, schon gar nicht in besonders ausgeprägter Weise. 4.4.4

Zu prüfen bleibt das K riterium der körperlichen Dauerschmerzen, welches in dessen mangels Erfüllung weitere r Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weite gegeben sein müsste . Der Beschwerdeführer klagt über Schmerzen des rechten Armes und des Ellenbogens , insbesondere

bei endgradiger Extension, die auch in der Nacht auftreten könn t en und bei Belastung zun ä hmen ( Urk. 13 /206/2 , Urk. 13 /268/1) .

Von körperlichen Dauerschmerzen

- insbesondere in besonders ausgeprägter Weise - kann indessen nicht gesprochen werden , zumal zu berück sichtigen ist, dass psychische Beschwerden in diesem Zusammenhang nicht miteinzubeziehen sind, auch wenn sie körperlich imponieren (Urteil des Bundes gerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 8.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.5 mit Hin weisen) und beim Beschwerdeführer zusätzlich eine chronische Schmerzstörung mit insbeson d ere psychischen Faktoren diagnostiziert wurde, die gemäss Ein schätzung von Dr. B.___ einen massgeblichen Anteil an der Beschwerde symptomatik hat ( Urk. 13/298/8). 4.4.8

Nach dem Gesagten ist die Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfall ereignis zu verneinen, weshalb auf Weiterungen zur Frage der natürlichen Kausalität verzichtet werden kann (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit erübrigen sich allfällige weitere medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werden, da diese der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammen hangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechtsfrage der Adäquanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). 5.

5.1

Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

Gemäss

der Einschätzung von Kreisärztin med. pract . A.___ ist der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

( Urk. 13/211/7) . Diese Einschätzung stimmt grundsätzlich mit derjenigen der behandelnden Ärzte über ein, wobei diese abweichend von med. pract . A.___ nicht mittelschwere, sondern lediglich leichte Tätigkeiten als zumutbar erachte te n ( Urk. 13/267/1, Urk. 13/273/2, Urk. 13/274/2) . Weshalb dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sein sollten, begründeten die behandelnden Ärzte indessen nicht und gingen insbesondere auf die - vorliegend für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigende - psychische Komponente der Beschwerden nicht ein, so dass ihre Beurteilung nicht überzeugt. Da zudem die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), sind die Einschätzungen der behandeln d en Ärzte vor liegend nicht geeignet, an der Beurteilung von med. pract . A.___ auch nur geringe Zweifel zu erwecken. 5.2

Zum Einwand der fehlenden Durchführung einer Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzu schätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundes gerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Solche Umstände macht e d er Beschwerdeführer nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Weitergehende Abklärungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit de s Beschwerde führer s erweisen sich daher nicht als erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). 5. 3

5. 3 .1

Beim in der Folge durchgeführten Einkommensvergleich stellte die Beschwerde gegnerin für das

Valideneinkommen

auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin

Y.___

GmbH

ab , wonach der mutmassliche Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2022 monatlich Fr. 4‘600.-- betragen ( Urk. 13/155/1) und sich im Jahr 2022 entsprechend dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag Holzbauindustrie nicht erhöht hätte , was zu einem Valideneinkommen von Fr. 59‘800.-- ( Fr. 4‘600.-- x 13) führte ( Urk. 2 S. 10) . D as Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin dagegen gestützt auf den Tabellenlohn ge mäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2020 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ; Urk. 2 S. 12 f. ) .

Der Männerlohn beträgt

Fr. 5'261.-- monatlich . Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2022 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 66‘015.60 (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 x 2305). Diese Bemessungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer grund sätzlich nicht bestritten ; angesichts des Umstandes, dass das Valideneinkommen unter dem Invalideneinkommen liegt, macht er jedoch geltend, dass eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen und das Invaliden einkommen auf Fr. 59‘800.-- zu reduzieren sei ( Urk. 18 S. 1 2 f.) .

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Schweizerische Holz industrie unterstellt ist ( Urk. 13/ 155/1 ) und der Beschwerdeführer bei ihr als Zaunmonteur angestellt war , wobei er ein Einkommen von Fr. 4‘600.-- erzielte beziehungsweise im Jahr 2021 erzielt hätte ( Urk. 13/157/ 1. Dieses entspricht dem beziehungsweise übersteigt das im GAV festgelegte Mindesteinkommen für un gelernte Angestellte ( Fr. 3‘982.-- seit April 2017 resp. Fr. 4‘091.-- seit 1. Januar 2023; vgl. Gesamtarbeitsvertrag

für die schweizerische Holzindustrie

1. April 2017 und Zusatzvereinbarung 2023 , abrufbar unter: https://www.holz-bois.ch/verband/gesamtarbeitsvertrag ) , weshalb es rechtsprechungsgemäss ( Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 1 8. Mai 2022 E 4.2.2 m.w.H .) nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden kann und für eine Parallelisierung kein Raum bleibt.

Zu bemerken ist sodann, dass selbst bei einer gemäss den Berechnungen des Beschwerdeführers durchgeführten Parallelisierung der Ver gleichseinkommen aufgrund des nicht zu beanstandenden leidensbedingten Ab zuges von 5 % (vgl. nachfolgend E.

5.3.3) kein rentenbegründender Invaliditäts grad von mindestens 10 % resultieren würde. 5. 3 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändig keit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer ver sicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht geht dann von einer funktionellen Einarmigkeit oder Ein händigkeit aus, wenn eine versicherte Person eine Hand nur noch als Zudienhand einsetzen kann (vgl. Urteil 8C_587/2019 vom 3 0. Oktober 2019 E. 7.3). Es ver neinte eine faktische Einarmigkeit etwa bei einem Versicherten, der mit der nicht dominanten Hand vollzeitlich ohne Einschränkung der Feinmotorik nur noch leichte Tätigkeiten verrichten konnte (Urteil 8C_477/2016 vom 2 3. November 2016 E. 4.3).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als funktionell einarmig an zusehen, ist zwar davon auszugehen, dass

die Belastbarkeit seines rechten dominanten Arms vermindert ist . Die Beweglichkeit der rechten Schulter und des Handgelenks sowie die Funktionsfähigkeit der rechten Hand sind jedoch erhalten , diejenige des Ellbogens zumindest annähernd . Der Beschwerdeführer kann ge mäss der beweiswerten kreisärztlichen Beurteilung mit dem betroffenen Arm weiterhin mittelschwere Tätigkeiten ohne Schläge und Vibrationen sowie ohne vibrierende Maschinen und repetitive Umwendbewegungen ausüben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Urk. 1 S. 20) liegen somit keine Ein schränkungen vor, die mit jenen einer faktischen Einarmigkeit zu vergleichen sind. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, führt sodann nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 mit weiteren Hinweisen). Die psychische Einschränkung ist sodann mangels Adäquanz (vgl. vorstehende E. 4.4)

bei der Bestimmung des Leidens abzuges nicht zu berücksichtigen.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegte, bilde t auch der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (Aufenthaltsbewilligung B) keinen zwingenden Grund, einen (zusätzlichen) Abzug vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2021 vom 2 3. Februar 2023 E . 4.2). Eine ungenügende Ausbildung ist sodann nicht abzugsrelevant, da diesem Aspekt bei der Wahl des Kompetenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Schliesslich rechtfertigen auch die mangelnden Sprachkenntnisse bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau recht sprechungsgemäss keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis).

Eine Erhöhung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Leidensabzugs von 5 % erscheint somit unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung nicht als gerechtfertigt. 5.3.4

Sind die von der Beschwerdegegnerin errechneten Vergleichseinkommen nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, ergibt sich dementsprechend keine unfall bedingte Einkommenseinbusse und hat sie den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. 6.

Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich , dass ihm die Beschwerdegegnerin keine Integritätsentschädigung zugesprochen hat ( Urk. 1 S. 21 f., Urk. 18 S . 13 ff.) .

Med. pract . A.___ kam in ihrer Beurteilung vom 1 0. Januar 2022 zum Schluss, d er erlittene Integritätsschaden erreiche die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung bei weitem nicht , und begründete dies über zeugend mit der korrekten Konsolidation der Fraktur, de n erhobenen klinischen Befunde n mit hervorragenden, annähernd physiologischen Bewegungsausmass en und den objektivierbaren Faktoren ( Urk. 13/211/7). Der Beschwerdeführer ver weist dagegen auf die von den behandelnden Ärzten festgehaltenen Bewegungs einschränkungen, die fortbestehenden Schmerzen sowie die psychische Beeinträchtigung ( Urk. 1 S. 21 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass keiner der behandelnden Ärzte zur Frage der Integritätsentschädigung Stellung nahm , sondern der

Beschwerdeführer selbst eine Einschätzung vornahm, worauf von v ornherein nicht abgestellt werden kann. Zudem erreichen sowohl die von med. pract . A.___ angenommenen, als auch die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte angeführten Bewegungseinschränkungen bei w eitem nicht die

gemäss Suva-Tabelle 1 für eine Zusprache einer Integritäts entschädigung bei Funktionsstörungen der oberen Extremitäten erforderliche Schwere. Insbesondere liegt weder eine Aufhebung von Supination noch Pronation vor. Da des Weiteren die psychischen Beschwerden des Beschwerde führer s aufgrund der mangelnden Unfallkausalität bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Einschätzung von med. pract . A.___ zu wecken und die Beschwerdegegnerin hat ihm gestützt darauf zu Recht keine Integritätsentschädigung zugesprochen. 7.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. September 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 8 .

8 .1

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich vor diesem Hintergrund als obsolet. 8.2 8.2.1

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yannik Müller , ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen . Nach der Rechtsprechung sind nur jene Auf wendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und zudem notwendig und ver hältnismässig sind, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1). 8 . 2. 2

Rechtsanwalt Yannik Müller machte mit Honorarnote vom 2 4. August 2023 einen Aufwand von insgesamt 34.05 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 224.95 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend ( Urk. 25). Dieser Zeitaufwand is t der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.

So umfasst die Replik auf die rund sechsseitige Beschwerdeantwort ( Urk.

12) 16 Seiten, auf denen den knappen Ausführungen der Beschwerdegegnerin mancher orts mit Wiederholungen dessen begegnet wird, was bereits in der Beschwerde schrift dargetan worden ist . Dies zeigt sich exemplarisch

hinsichtlich de r Aus führungen zur Adäquanz, welche die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort auf knapp einer halben Seite erörterte , wobei sie im Vergleich zum Ein spracheentscheid

nichts Neues vorbrachte , während der Beschwerdeführer diesem Punkt drei Seiten widmete ( Urk.

18) und zudem stundenlange Recherchen geltend macht ( Urk. 25 S. 2).

Eine Replik soll indessen der beschwerdeführenden Partei in erster Linie dazu dienen, die Vorbringen der gegnerischen Partei direkt zu kommentieren und insbesondere zu allfälligen neuen Aspekten in diesen Vor bringen Stellung zu nehmen; hingegen besteht kein Recht, im Rahmen der Replik Aspekte vorzutragen oder näher zu beleuchten, die bereits mit der Beschwerde dargetan worden sind oder hätten dargetan werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2). Der Aufwand, den der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die Replik getätigt hat, übersteigt somit bei w eitem den Umfang, der als erforderlich und gerechtfertigt erscheint. Zu ent schädigen ist daher nicht der geltend gemachte Zeitaufwand für die Replik und damit zusammenhängende Recherchen von insgesamt 20 Stunden, sondern viel mehr ein Zeitaufwand von 2 Stunden. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand als vertretbar, weshalb insgesamt von einem

A ufwand von

16, 05

Stunden auszugehen ist .

Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Ent schädigung für den Zeitaufwand von Fr. 3‘531 .-- ( 16, 05 x Fr. 220.--). Hinzu kommt der Auslagenersatz, den der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Pauschale von 3 % bemessen hat und der sich

demgemäss auf Fr. 1 05 . 90 beläuft . Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein Betrag von Fr. 3‘917 .-- , mit dem der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yannik Müller, Frauenfeld, wird mit Fr. 3’917 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yannik Müller - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser