Sachverhalt
1.
Die X.___ GmbH
ist im Bereich Maurerarbeiten tätig und beschäftigt s eit dem 1. Juni 201 6 Personal , welches gesamthaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert ist (Urk. 9/6 ). Nach der am 2 2. April 2021 durchgeführten Betriebsr evision für die Periode 201 6 bis 2019 ( Urk. 9/ 109 ), sandte die Arbeitgeberin
der Suva a uf Aufforderung des Revisors hin weitere Angaben und Unterlagen
zu den von ihm festgestellten Bargeldzahlungs buchungen
für Fremdarbeite r/Subunternehmer
im Zeitraum vom 2. April bis 2 9. Juni 2020
auf die Y.___
AG , die Z.___
GmbH, die A.___
AG, die B.___
GmbH, die C.___
GmbH, die D.___
GmbH, die E.__
GmbH, die
F.___
GmbH, die
G.___
GmbH, die
H.___
GmbH und die
I.___
GmbH
per E-Mail zu ( Urk. 9/94-95 ) . Ferner legte die X.___ GmbH auf Verlangen des Revisors
hin die Kontoauszüge des Geschäftskontos bei der Bank J.___
für die Monate September 2018 und August sowie November 2020
( Urk. 9/100 )
sowie Kontobuchun g sdetails bezüglich diverser Zahlungen
an die K.___
GmbH
auf ( Urk. 9/101 und Urk. 9/106 ) . Zudem liess sie
dem Revisor diverse Rechnungskopien
der L.___ GmbH, der A.___ AG, der Y.___ AG, der E.___ GmbH, der F.___
GmbH, der G.___ GmbH, der H.___ GmbH und der I.___ GmbH für erbrachte Leistungen zukommen ( Urk. 9/102 - 103 , Urk. 9/ 105 und Urk. 9/ 107 S. 2 -80 ) . Ferner reichte
sie Vereinbarung en zu Regiestunden
mit der G.___ GmbH , der F.___ GmbH, der H.___ GmbH und der I.___ GmbH sowie einen Werkvertrag vom 1. Februar 2017 mit der D.___ GmbH
zu den Akten ( Urk. 9/107/S. 81-89). Schliesslich
zog der Revisor unter anderem Konkursakten, insbesondere Einvernahme protokolle , und Lohnbeschei nigung en zu Händen der AHV-Ausgleichskasse einzelner der genannten Firmen bei ( Urk. 10/1-16; vgl. 9/108/5 ff.). Gestützt auf den n ach Abschluss der Revision erstellten Bericht vom 21.
Juli 2021
(Urk. 9/1 09 -110 ) erhob die SUVA am 4. August 2021
verfügungsweise für die Jahre 2016
bis 2020
nachzuzahlende Prämien in der Höhe von Total Fr. 41‘134.--; dies gestützt auf nicht abgerechnete
Barz ahlungen von total Fr. 636‘828.80 an die K.___ GmbH in Liquidation, die Y.___ AG in Liquidation, die E.___ GmbH in Liquida tion, die F.___ GmbH in Liquidation, die C.___ GmbH in Liquidation und die G.___ GmbH in Liquidation (Urk. 9/11 4
f. ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 4. August
2021 (Urk. 9/117 ) wies die Suva mit Einsprache entscheid
vom 2 3. September 2022 ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die
X.___ GmbH am 2 4. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 3. September 2022 von einer Nachforderung von UVG-Prämien im Betrag von Fr. 41'134. -- abzusehen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
( Urk. 8 ) . Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 2 8. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 9. April 2023 auf eine Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 2 7. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallver sichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübt ( Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, vgl. Art. 5 , 9 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Der Arbeitnehmerbegriff geht weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1). Als Arbeitnehmer gemäss UVG ist zu bezeichnen, wer um des Erwerb e s oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 144 V 411 E. 4.2).
Selbständigerwerbende fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff nach UVG. Akkordanten (Subunternehmer) üben gemäss Rechtsprechung in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und werden nur dann als Selbständigerwer bende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmensrisiko für den Akkordvergeber arbeiten ( BGE 114 V 65 E. 2b, Urteil 8C_218/2019 des Bundes gerichts vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.3.1 ). 1.2
Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag , worunter die von ihm zu tragenden Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten und die - unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen - zu Lasten des Arbeitnehmers gehenden Prämien für die obligatorische Versicherung für Nichtberufsunfälle fallen . Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab ( Art. 91 Abs. 1- 3
UVG ).
Nicht massgeblich ist, wer den Lohn ausbezahlt hat (Thomas Gächter/Kaspar Gerber, in BSK-UVG, Basel 2019, N 38 zu Art. 91, mit Hinweisen). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt ( Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG) , welcher in Art. 115 UVV umschrieben wird.
Es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle (BGE 139 V 50 E. 4.2.1; BGE 114 V 65 E. 4c mit Hinweis en ). In diesem Sinne ist zur Entrichtung der paritätischen Beiträge von vornherein einzig der Arbeitgeber (sowohl für seinen Anteil wie auch für denjenigen des Arbeitnehmers) verpflichtet, weshalb grund sätzlich nur er von der Ausgleichskasse belangt werden kann ( BGE 147 V 174 E. 6.1, BGE 139 V 50 E. 4.2. 1 ). Analoges hat auch für die Unfallversicherungs prämien zu gelten. 1. 3
Schliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder abson derlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der Sozialversicherungen hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 2.
2.1 2.1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. September 2022
( Urk. 2 S. 5 ff.) führte die Beschwerdegegnerin in tatsächlicher Hinsicht unter Hinweis auf die Akten ( Urk. 9/ 1-147 , Urk. 10/ 1-16 ) insbesondere
aus, sämtliche
eingereichten und quittierten Rechnungen der Y.___ AG, der E.___ GmbH, der F.___ GmbH, der C.___ GmbH , der G.___ GmbH beschrieben Akkordarbeiten (siehe zum Ganzen die Belege für Aufrechnungen vom 2 0. Juli 2021 , Urk. 9/107 ): So habe die Y.___ AG
« Regiearbeit en Schaler und Bauarbeiter » auf diversen Baustellen nach aufgewendeter Arbeitszeit in Rechnung gestellt (vgl. bspw. die Rechnung en vom 1 3. u nd 2 4. April 2020 , Urk. 9/107 S. 2-4 ). Die Rechnungen der E.___ GmbH wiesen «Maurerarbeiten» auf diversen Baustellen gegen eine entsprechende Geldsumme aus (vgl. bspw. die Rechnungen vom 3 1. Januar und vom 2 6. Februar 2018 , Urk. 9/107 S. 23-25 ). Die F.___ GmbH
habe «R e gie arbe i ten Maurer» auf diversen Bauste l len stundenweise in Rech n ung gestellt ( v gl. bspw.
die Rechnung en vom 1 0. November 2016 und vom 2 3. Mai 2017 , Urk. 9/107 S. 31-32 ). Gemäss den Rechnungen der C.___ GmbH seien ebenfalls stundenweise «Schaler» oder « Bauarbeite r » beigezogen worden ( vgl.
bspw. die Rechnungen vom 1 3. u nd 2 6. November 2020 , Urk. 9/107 S. 58-59 ). Schliesslich habe die G.___ GmbH
entsprechend der aufgewendeten Arbeitszeit « Maurerarbeiten » verrechnet (vgl. bspw. Rechnungen vom 2 7. April und 4. Mai 2018 , Urk. 9/107 S. 62-63 ). All diese
Gesellschaften
seien für Kunden de r
Beschwerdeführerin tätig gewesen und seien damit nicht Empfängerinnen von Direktaufträgen gewesen. In den Rechnungen
seien
insbesondere «R e gie a r beiten Schaler und Bauarbeiter» oder « Mau r erarbeiten » auf diversen
Baustellen
verrechnet
worden . Gleiches gehe auch aus de r
Rechnung der K.___
2 5. April 2021 ( Urk. 9 /105 S. 2 )
hervor . Obwohl die K.__ _
Quadratmeterpreise
angege ben habe , sei von in Rechnung
ge stellten Stunden auszugehen . Denn es
seien tageweise zwischen vier bis acht E inheiten verrechnet und für verschiedene Baustellen sei stets
derselbe Betrag eingesetzt worden , ohne die ausgeführte
Arbeit zu definieren . Die eingereichten
Rechnungen
stellten
somit Arbeits - leistungen in Rechn ung. Ferner sei die Beschwerdeführerin m it E-Mail vom 2 7. April 2021 ( Urk. 9/95 ) aufgefordert worden, insbesondere Werk- oder Subunter nehmerverträge
mit Haftungsbeding ung en zu den bar bezahlten Akkordarbeiten aufzulegen oder andere schriftliche Dokumentationen über die Geschäftsbezie hungen einzureichen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin gebeten worden, anzugeben, wer für die Qualität und Ausführung der Arbeiten verantwortlich gewesen sei, welche Personen (Arbeitnehmer) die Arbeiten ausgeführt hätten (Personenliste/Stundenliste) und wer sie angewiesen und bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, s ie
– und nicht etwa die beigezogene Gesellschaft – habe Qualitätskontrollen vor Ort durchgeführt und sei für die Qualität und die Ausführung der Arbeiten verantwortlich gewesen. Auf die Frage nach einem Subunternehmervertrag oder nach weiteren schriftlichen Dokumen tationen der Geschäftsbeziehung habe die Beschwerdeführerin schlicht auf allgemeine Geschäftsbedingungen sowie die SIA-Norm 114 verwiesen. Sodann seien keine Personal- oder Stundenlisten oder Nachweise zur Einhaltung des GAV oder des Entsendegesetzes eingereicht worden ( Urk. 9 /94 ff. ) .
Insgesamt wiesen die Rechnungen und Antworten auf die im E-Mail vom 2 7. April 2022 gestellten Fragen auf unselbstä n dige Akkordarbeiten hin.
Z u klären bleibe noch , ob die Entschädigungen jeweils an eine
aktive juristische Person bezahlt worden seien . Hierzu führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid vom 2 3. September 2022 Folgendes aus
( Urk. 2 S. 7) : 2.1. 2
Vom 1 8. August bis am 2 1. Dezember 2020 seien Zahlungen in der Höhe von Fr.
15'743.70 an die K.___ GmbH in Liquidation erfolgt. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin bestätigt , dass sie diese
getätigt habe, nachdem das Bezirksgericht Uster am 30.
Juni 2020 den Konkurs über die K.___ GmbH eröffnet habe. Unbestritten sei zudem , da s s
die Zahlungen nach Konkurs nicht an das Ko nk ursamt geleistet worden seien . Mit diesen Zahlungen habe die Beschwer deführerin demnach keine Forderung der juristischen Person beglichen, sondern sie habe Arbeitnehmer für geleistete
Arbeiten zu Gunsten ihres eigenen Auftrages entschädigt . Aufgrund der positiven
Publizitätswirkung des Handelsregisters sei die Einwendung der Unkenntnis, wie hier vorgebracht, ausgeschlossen. Auch bestreite die Beschwerdeführerin nicht , dass die K.___ GmbH gemäss Aussage des Gesellschafters und Geschäftsführers
N.___
gegenüber dem Konkursamt Dübendorf kein Personal
beschäftigt hab e (vgl. Einvernahme protokoll vom 6. Juli 2020 des Konkursamtes Dübendorf , Urk. 10/1
S.
8-9 ) .
Bei der Suva habe d ie K.___ GmbH letztmals
im Jahre 2015 die Löhne deklariert
( Urk. 2 S. 7- 8 , vgl. auch Urk. 9/108 S. 1,
Urk. 9/109 S. 3-4 ). 2.1. 3
In der Periode vom
2. April bis am 2 9. Juni 2020 soll die Beschwerdeführerin Barzahlungen in der Höhe von Fr 128'032.20
an die Akkordnehmerin Y.___ AG geleistet haben .
Die Zahlungen
habe gem äss Aussage der Beschwerdeführerin O.___
entgegengenommen ( Urk. 9/94) . Dies jedoch bevor er ab dem 6. Mai 2020 als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Einzelunterschrift an Stelle von P.___
im Handelsregister eingetragen worden sei ( SHAB, Meldungsnummer HR-«1» ).
Per 4. Februar 2021 sei über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet worden. Es sei n icht plausibel , dass die Y.___ AG im Jahr 2020 noch Personal beschäftigt haben soll , w as die hohen Bargeldumsätze von Fr.
128'032.20 in ner halb von
drei Monaten erklären
könne . Von 22 Arbeitnehmern der Y.___ AG seien 19 zu Beginn des Jahres 2020 P.___ in die von ihm
übernommene
Q.___ GmbH gefolgt , was sich aus einem Vergleich der gemeldeten Arbeitnehmer der
Y.___ AG (damals R.___
AG) und jenen der Q.___ GmbH ergebe (Lohnerklärung des Jahres
2019 der Y.___
AG sowie Lohndeklaration der Q.___ GmbH des Jahres 2020 , Urk. 10/3 S. 3 ) . Mindestens zwei
weitere Mitarbeiter , die dem Herrn P.___
nicht in die Q.___ GmbH gefolgt seien, hätten zu anderen auf dem Bau tätigen Unternehmen gewechselt ( vgl.
Mitarbeiterwechsel der Y.___ AG und Arbeit nehmerbewegung der der Y.___
AG nach 2019 , Urk. 10/3 , S. 4 ). Im Weiteren komme hinzu, dass sich
O.___ im Handelsregister bei mindestens neun Unternehmen habe eintragen lassen , wovon acht innert kurzer Zeit liquidiert worden seien (Auszug CRIF
online Y.___ AG , Urk. 10/4 S. 5 ). Am 1 7. August 2020 habe O.___ gegenüber dem Betreibungsamt Seon schliesslich angegeben , dass die Y.___ AG
inaktiv sei und keinerlei pfändbare Vermögenswerte wie Aktiven, offene Debitoren oder Fahrzeuge besitze (Verlustschein vom 20.
November 2020 des Betreibungsamtes Seon , Urk. 10/5 ).
Im Übrigen habe die Y.___ AG ab dem Jahre 2020 keine Löhne mehr deklariert und in den Jahren 2020 sowie 2021 bis zu ihrem Konkurs am 4. Februar 2021 keine Prämien bei der Suva en t richtet ( Urk. 2 S. 8-9 , Urk. 9/108 S. 1-2 und S. 6 ,
Urk. 9/109 S. 4). 2.1. 4
In der Periode v om 1 9. Januar bis am 2 9. März 2018 habe die Beschwerdeführerin Barzahlungen über den Betrag von Fr. 28'300.-- an die
E.___ GmbH
geleistet . Die Beschwerdeführerin bestreite nicht , dass die E.___ GmbH seit
dem Jahr 2018 keine Angestellten
beschäftigt habe und die Finanzbuchhaltung nur bis Ende 2017 gemacht worden s ei . Beiträge an die SVA Aarau seien ebenfalls nicht entrichtet worden ( vgl. Konkursforderung der SVA Aargau vom 2 1. Mai 2019 , Urk. 10/7 S. 1-4 ). Werkzeuge, Schalungen etc. seien jeweils von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt worden ( Einver nahmeprotokoll vom 1 7. Juni 2019 des Konkursamtes Aargau, 10/7 , S. 3-4 ). Zudem sei i n der Lohndeklaration für das Jahr 2018 gegenüber der A usgleichs kasse
und der Suva angegeben worden , dass keine AHV-pflicht igen Löhne ausbezahlt
worden seien (Lohnerklärung 2018 , Urk. 10/8 ). Darüber hinaus habe die
E.___ GmbH bei der Suva bereits vor dem Jahre 2018 keine Prämien entrichtet ( Urk. 2 S. 9 , Urk. 9/108 S. 3 und S. 5-6 ,
Urk. 9 /109 S. 4-5). 2.1. 5
In der Periode v om 4. Ju n i 2016 bis am 1 0. November 2017 seien Barzahlungen
in der Höhe von Fr. 167'980.-- an die F.___ GmbH erfolgt. Wie bei der Y.___
AG habe O.___
gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auch für die F.___ GmbH
ihre Barzahlungen ( Urk. 9/94) entgegengenommen
und diese
empfangen, nachdem er am 3 0. M är z 2017 von S.___
als einziger Gesellschaft er und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift abgelöst worden sei (SHAB, Meldungsnummer «2» ) . Dieser
habe zudem am 2 2. Mai 2017 mit geteilt , die F.___ GmbH
sei seit dem 28.
Februar 2017 nicht mehr operativ tätig
und beschäftige keine
Mitarbeiter mehr ( Kurznachricht S.___
vom 2 2. Mai 2017 , Urk. 10/9 ). Im Übrigen habe die F.___ GmbH für die Jahre 2016 und 2017 auch keine Lohndeklaration bei der Suva eingereicht ( Urk. 2 S. 10) und d ie auf die eingeschätzte
Lohnsumme zu bezahlenden Prämien seien nicht entrichtet worden (Verlustsch ei n vom 3 0. Mai 2017 und Verlustschein vom 3 1. August 2017 des Betreibungsamtes Lupfig , Urk.
10/10-11 und Urk. 9/108 S. 3-4 und S. 7 , Urk. 9/109 S. 5 ). 2.1. 6
In der Periode v om 1 6. Oktober bis am 1 3. Dezember 2020 habe die Beschwerde führerin Barzahlungen in der Höhe von Fr. 89'863 .--
an die C.___ GmbH geleistet . Ab dem 1.
Februar 2019 sei T.___
als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen . E r habe am 2 4. Juni 2019 gegenüber dem
Betreibungsamt Opfikon mitgeteilt, dass die Gesellschaft über keinerlei A ngestellt e sowie keine Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeug oder Guthaben verfüge und keiner Geschäfts tätigkeit
nachgehe und nur über einen
statu t arischen Sitz verfüge
(vgl. Verlust schein 2 4. September 2019, Urk. 10/13) . Ferner habe sich T.___
seit
dem Jahr 2018 in dutzenden Unternehmen eintragen lassen , welche bereits
Konkurs seie n oder ein Konkurs absehbar sei ( Auszug
CRIF online C.___ GmbH,
Urk. 10/12 ). Löhne seien für das Jahr 2020 nicht gemeldet und Prämien nicht bezahlt worden. Auf diverse Schreiben der Suva habe die C.___ GmbH nicht reagiert und sei somit ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Im S chreiben vom 9. September 2020 ( Urk. 10/14) habe die Suva der C.___ GmbH deshalb mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass diese
operativ nicht tätig sei und kein Personal
beschäftige . Dieses Schreiben sei unwidersprochen geblieben ( Urk. 2 S. 10-11 , Urk. 9/108 S. 4 ,
Urk. 9/109 S. 5) . 2.1. 7
In der Periode v om 2 7. April bis am 1 9. Dezember 2018 habe die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 206'909.90 Barzahlungen an die G.___ GmbH getätigt . O.___ sei ab dem 5. März 2018 bis zum Konkurs (1 9. Februar 2019) als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen . Bereits am 1 3. August 2018
habe
O.___ gegenüber dem Betreibungsamt
Regensdorf zu Protokoll gegeben , die G.___ GmbH sei inaktiv und verfüge über keine Akt iv en, kein Warenlager und habe keine Angestellten . Als Betriebsfahrzeuge habe er einen Opel Zafira und einen Opel Insig n i a angegeben (Verlustschein vom 20. Dezember 2018 des Betreibungsamtes Regensdorf , Urk. 10/16) , welche jedoch kaum als Transportfahrzeuge für sperrige
und voluminöse Fass ad en- u nd
Isolationsmaterialien dienen könnten. Gegenüber dem Konkursamt Höngg-Zürich habe
O.___ auf die Frage nach Arbeitnehmern
angegeben : «Ich war Arbeitnehmer» ( Einvernahmeprotokoll vom 2 7. Februar 2019 des Konkursamtes Höngg-Zürich ,
Urk. 10/15 S. 9). Andere Angestellt e oder Arbeiter habe er nicht erwähnt. Dass O.___ als einziger Arbeiter die in Rechnung gestellten Maurerarbeiten für die G.___ GmbH ausgeführt habe, sei nicht plausibel. Beim in Rechnung gestellten Stundenlohn von Fr. 45.-- bei Mau r erarbeiten (bzw. Fr. 40. -- für Schalerarbe i ten) könne ein Arbeiter
alleine nicht
innert
neun Monaten den Betra g von Fr. 206'909.90 erwirt schaften . Material- oder Betriebsmittelkosten sei e n in den Rechnungen keine ersichtlich . Im Übrigen habe die G.___ G mbH im Jahr 2018 weder Löhne deklariert , noch habe sie Prämien
bei der Suva bezahlt ( Urk. 2 S. 11 , Urk. 9/108 S. 4-5 und S. 8, Urk. 9/109 S. 6 ). 2.1. 8
Zusammenfassend könnten
alle
thematisierten
Gesellschaften
nicht als e igen ständige , aktive Unternehmen, welche gegenüber dem akkordvergebenden Betrieb als gleichgeordnete Geschäftspartner
aufgetreten seien , gelten . Sta tt dessen greife die in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
verankerte
Vermutung von unselbständiger Akkordarbeit und d ie Zahlungen in der Höhe von Fr. 636'828.80 in den Jahren 2016 bis 2020 an die unselbständig Erwerben de n
seien daher als Lohnsummen der Akkor d verge be rin
zuzurechnen. Die beigezogenen Unternehmen entfalteten keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit. Insgesamt
lägen
damit
Umstände vo r , welche
darauf
schliessen liessen, dass die
Rechtsform der GmbH nur versicherungsrechtlichen Motiven
gedient habe , um Beiträge
einzusparen. Eine solche Umgehung verdiene keinen Rechts schutz. Ein sorgfältig agierender Betrieb hätte vor dem Beizug Dritter eine Vollmacht
verlangen können, um insbesondere bei de r Suva , den Ausgleichs kassen sowie den Steuerbehörden Zahlungs bestätigungen , Bonitätsauskünfte und Informationen übe r die Höhe de r
deklarierten L ohn - sowie die Umsatzsumme einzuholen
( Urk. 2 S. 12 , vgl. Urk. 9/108-110 und Urk. 9/114-115 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, es seien Barzahlungen vereinbart worden, da die Auftragnehmer dabei einen Diskont von bis zu 15 % angeboten hätten.
Für alle ihre 35 Angestellten rechne sie anstandslos die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben
ab . Ungefähr die H älf t e der Aufträge müssten extern
vergeben
w erden . Bei
all diesen würden di e
sozialversicherungsrechtlichen Abgaben von den Beauftragten selber abgerechnet .
Teils seien es grösser e Firmen, aber auch kleiner e
Firmen
seien darunter. Im Jahre 2021 sei ein Umsatz von Fr. 7'000'000.--
erzielt worden , wobei die Hälfte der
Aufträge an ca. 20 GmbHs und AGs erteilt worden seien.
Da ungefähr die Hälfte der Aufträge an D rittpersonen vergeben w e rde und diese anstandslos die sozialvers i cherungsrechtlichen Abgaben entrichtet hätten , habe sie auch in den streitbezogenen Auftragserteilungen
davon
ausgehen dürfen, dass diese von den Beauftragten
abgerechnet würden. Der Umsatz von Fr. 7'000'000.--
könne ohne externe Auftragsvergabe nicht erbracht werden und nur schon allein aufgrund des Volumens
habe sie davon ausgehen können , dass e s nich t ihr e
Aufgabe sei,
dafür zu sorgen, dass die sozialversicherungsrechtlichen
Abgaben entrichtet würden. Ferner habe sie nicht gewusst, dass die Firmen konkursit seien oder kurz davor stünden .
Es sei nicht ihre Aufgabe dies abzuklä ren und es sei auch nicht ihre Aufgabe, sich die Zahlungsbestätigungen an die Sozialversicherer vorlegen zu lassen. Sie sei juristischer Laie und aus dem Umstand, dass beispielsweise
k eine Materialleistungen hätten zur Verfügung gestellt werden müssen, könne nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden, da eine rechtliche Falschbezeichnung eines Vertragswerks dem juristischen Laien nicht schade.
Die Barzahlungen seien an die juristische Person für deren Angestellte n oder Subunternehmer bezahlt worden. So sei es gemacht und aufgefasst worden. Es komme auf den Vertragswillen der Par te ien an. Gerade die Leistung an bestehende im Handelsregister eingetragene
GmbH s sei ein Indiz, dass sie an juristische
Personen und nicht an die Angestellte n dieser Firmen bezahlt habe. Die Merkmale
der selbständigen Erwerbstätigkeit sei en
durch die Rechtsform und d ie länger andauernde Zusammenarb ei t von 2016 bis 2020 gegeben.
Bezüglich der K.___ AG in Liquidation könne ausgeschlossen werden, dass der Geschäfts führer (der Beschwerdeführerin) eine Doppelzahlung habe verhindern wollen. Denn dann hätte er an das Konkursamt bezahlen müssen. Dass die Firma dann Konkurs gegangen sei, habe ihr Geschäftsführer erst später erfahren. Der Beizug der Firmen sei keinesfalls systematisch
erfolgt , um mit Barzahlungen die Umgehung der Ablieferung
sozialversicherungs rechtlicher Beiträge herbeizufüh ren. Wäre dem so gewesen , hätte man die Barzahlungen nicht abgelegt und buchhalterisch e r f a sst . Die Gründungen der GmbH s seien nicht eigen s für illegale Umgehungsgeschäft e mit ihr erfolgt, sondern es habe sich um bestehende
Gesell schaften gehandelt . Die Qualifizierung als Akkordarbe ite n genüge damit nicht, um ihr entgegenzuhalten, s ie hätte die Abrechnungen
selber
tätigen müssen . Hinzu komme, das s
nur gewisse Barzahlungen aufger echnet worden seien. E s
sei d e r Verdacht
naheliegend , dass es exakt bei jenen Barzahlungen zur Aufre chn ung gekommen sei, bei denen die UVG-Prämien infolge
Inaktivität oder des bestehen den Konkurses nicht mehr
erhältlich gewesen seien. Dieses selektive Vorgehen könne nicht geschützt
werden . Selbs t die
A H V- Revision
habe zu keinen Nachrechnungen geführt , was gerne als Indiz
genommen
werden könne , dass es an
objektiven Kriterien
fehle ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3. 3.1
Dem von der Beschwerdegegnerin dargelegte n Sachverhalt ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 9/108 f.) hat das Gericht nichts hinzuzufügen. Er stimmt mit den vorgelegten Akten ( Urk. 9/1-107, Urk. 10/1-16) überein und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht explizit bestritten. Strittig ist d ie daraus gezogene Schluss folge rung . 3.2
In einer Gesamtschau vergab die Beschwerdeführerin
2016 bis 2019
Schalungs - und Maurerarbeiten als Regiearbeiten
auf diversen ihrer Baustellen
an Dritte und somit an Akkordanten (Subunternehmer) . Formell handelte es sich bei den Akkord nehmerinnen ,
K.___ GmbH, Y.___ AG, E.___ GmbH, F.___ GmbH, C.___ GmbH, G.___ GmbH ,
um
juristische Personen , weshalb an sie entrichtete Entschädigung en
grundsätz lich kein beitragspflichtiges Einkommen darstellen . Denn mit einer juristischen Person kann kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird (Urteil des Bundes gerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.1.1) .
Unbestritten ist vorerst jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen an die K.___ GmbH
nach Konkurseröffnung am
3 0. Juni 2020
leistete . Demnach beglich die Beschwerdeführerin mit den erfolgten Zahlungen nicht eine Forderung der K.___ GmbH in Liquidation bzw. der Konkursmasse , sondern
bezahlte für Arbeiter auf ihren Baustellen . Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufen will, dass sie keine Kenntnis über die Konkurseröffnung gehabt habe , vermag sie aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters ( Art. 933 Abs. 1 OR) aus diesem Vorbringen
nicht s zu ihren Gunsten abzuleiten . Bezüglich der
erwähnten
Barz ahlungen an die Y.___ AG, die E.___ GmbH, die F.___ GmbH , die C.___ GmbH und die G.___ GmbH zeigen die vorliegenden Akten , dass all diese
« Akkord nehmerinnen » im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs inaktiv gewesen waren und kurz vor der Eröffnung des Konkurses standen .
So wurde über sämtliche Unternehmungen – bis auf die im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs wie erwähnt bereits konkursite
K.___ GmbH
- einige Monate nach Erhalt der besagten Barzahlungen der Konkurs eröffnet. Zudem wurden die besagten Barzahlungen für die Y.___ AG als auch die F.___ GmbH an O.___ getätigt, welcher gemäss Handelsregister zum Zeitpunkt des Zahlungsempfangs kein bevollmächtigter Vertreter der juristischen Person war, wobei auch in diesen Fällen auf die positive Publizitäts wirkung des Handelsregisters hinzuweisen ist. Alle genannten Firmen
beschäf tigten im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs der besagten Barzahlungen , bis auf den im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer ,
keine weiteren Mitarbeiter ( mehr ) , deklarierten keine Lohnsummen , verfügten über keine Geschäftsräumlichkeiten
– teilweise lediglich über einen statutarischen Sitz - und besassen auch kein eigenes Bau equipement . Demnach können
die se
Firmen nicht , schon gar nicht nach dem Konkurs, als Subunternehmer betrachtet werden und geht ihnen die Arbeitgeberstellung für die nicht bekannten Arbeiter ab , weshalb die Beschwerdeführerin mit den Barzahlungen
über
Fr. 636'828.80
( Urk. 9/110 und Urk. 9/113) keine
Entschädigung en an juristische Personen leistete , sondern eine bzw. mehrere Arbeite r auf Baustellen bezahlte . Daran ändert nichts, dass die Barzahlungen offenbar nicht direkt den einzelnen Arbeitern ausbezahlt wurden ( Urk. 9/94 S. 2 f.) und nicht bekannt ist, ob und in welchem Umfang die die Barzahlungen entgegennehmende Person diese an die Arbeiter weiterleitete. Denn e s fehlt jeglicher Nachweis dafür, dass beispielsweise
O.___ seinerseits die Stellung eines Subunternehmer s hatte und Arbeitgeber der Bauarbeiter gewesen wäre. Jedenfalls steht fest, dass hierüber keine Sozialab gaben abgerechnet wurden. Soweit die Beschwerdeführerin auf bestehende Werkverträge verweist, worin ihre Vertragspartnerin als Verleihfirm a für die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge garantierte ( Urk. 14 S. 4 Ziff. 3), ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der beitragsrechtlichen Stellung nicht die rechtliche Ausgestaltung, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten massge bend sind (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführerin selbst oder (ziemlich sicher zu vermuten) den Empfängern der Barzahlungen missbräuchliches oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Schliesslich kann die Beschwerde führerin aus dem Umstand, dass nicht alle Zahlungen an Drittunternehmer als Lohn aufgerechnet wurden ( Urk. 14 S. 4), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht von der Prämiennachforderung erfasst sind offensichtlich Banküberweisungen auf Firmenkonten bzw. Zahlungen an effektiv aktive oder jedenfalls aktiv gewesene Subunternehmer. 3.3
Nach dem Gesagten, betrachtete die Beschwerdegegnerin die erfassten Barzahlungen zu Recht als Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin an Bau arbeiter und hat darauf Prämien erhoben .
In masslicher Hinsicht blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin unbestritten und gibt auch zu keiner Berichtigung Anlass .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die X.___ GmbH
ist im Bereich Maurerarbeiten tätig und beschäftigt s eit dem 1. Juni 201
E. 1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallver sichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübt ( Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, vgl. Art. 5 , 9 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Der Arbeitnehmerbegriff geht weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1). Als Arbeitnehmer gemäss UVG ist zu bezeichnen, wer um des Erwerb e s oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 144 V 411 E. 4.2).
Selbständigerwerbende fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff nach UVG. Akkordanten (Subunternehmer) üben gemäss Rechtsprechung in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und werden nur dann als Selbständigerwer bende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmensrisiko für den Akkordvergeber arbeiten ( BGE 114 V 65 E. 2b, Urteil 8C_218/2019 des Bundes gerichts vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.3.1 ).
E. 1.2 Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag , worunter die von ihm zu tragenden Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten und die - unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen - zu Lasten des Arbeitnehmers gehenden Prämien für die obligatorische Versicherung für Nichtberufsunfälle fallen . Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab ( Art. 91 Abs. 1- 3
UVG ).
Nicht massgeblich ist, wer den Lohn ausbezahlt hat (Thomas Gächter/Kaspar Gerber, in BSK-UVG, Basel 2019, N 38 zu Art. 91, mit Hinweisen). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt ( Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG) , welcher in Art. 115 UVV umschrieben wird.
Es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle (BGE 139 V 50 E. 4.2.1; BGE 114 V 65 E. 4c mit Hinweis en ). In diesem Sinne ist zur Entrichtung der paritätischen Beiträge von vornherein einzig der Arbeitgeber (sowohl für seinen Anteil wie auch für denjenigen des Arbeitnehmers) verpflichtet, weshalb grund sätzlich nur er von der Ausgleichskasse belangt werden kann ( BGE 147 V 174 E. 6.1, BGE 139 V 50 E. 4.2. 1 ). Analoges hat auch für die Unfallversicherungs prämien zu gelten. 1. 3
Schliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder abson derlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der Sozialversicherungen hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 2.
2.1 2.1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. September 2022
( Urk. 2 S. 5 ff.) führte die Beschwerdegegnerin in tatsächlicher Hinsicht unter Hinweis auf die Akten ( Urk. 9/ 1-147 , Urk. 10/ 1-16 ) insbesondere
aus, sämtliche
eingereichten und quittierten Rechnungen der Y.___ AG, der E.___ GmbH, der F.___ GmbH, der C.___ GmbH , der G.___ GmbH beschrieben Akkordarbeiten (siehe zum Ganzen die Belege für Aufrechnungen vom 2 0. Juli 2021 , Urk. 9/107 ): So habe die Y.___ AG
« Regiearbeit en Schaler und Bauarbeiter » auf diversen Baustellen nach aufgewendeter Arbeitszeit in Rechnung gestellt (vgl. bspw. die Rechnung en vom 1 3. u nd 2 4. April 2020 , Urk. 9/107 S. 2-4 ). Die Rechnungen der E.___ GmbH wiesen «Maurerarbeiten» auf diversen Baustellen gegen eine entsprechende Geldsumme aus (vgl. bspw. die Rechnungen vom 3 1. Januar und vom 2 6. Februar 2018 , Urk. 9/107 S. 23-25 ). Die F.___ GmbH
habe «R e gie arbe i ten Maurer» auf diversen Bauste l len stundenweise in Rech n ung gestellt ( v gl. bspw.
die Rechnung en vom 1 0. November 2016 und vom 2 3. Mai 2017 , Urk. 9/107 S. 31-32 ). Gemäss den Rechnungen der C.___ GmbH seien ebenfalls stundenweise «Schaler» oder « Bauarbeite r » beigezogen worden ( vgl.
bspw. die Rechnungen vom 1 3. u nd 2 6. November 2020 , Urk. 9/107 S. 58-59 ). Schliesslich habe die G.___ GmbH
entsprechend der aufgewendeten Arbeitszeit « Maurerarbeiten » verrechnet (vgl. bspw. Rechnungen vom 2 7. April und 4. Mai 2018 , Urk. 9/107 S. 62-63 ). All diese
Gesellschaften
seien für Kunden de r
Beschwerdeführerin tätig gewesen und seien damit nicht Empfängerinnen von Direktaufträgen gewesen. In den Rechnungen
seien
insbesondere «R e gie a r beiten Schaler und Bauarbeiter» oder « Mau r erarbeiten » auf diversen
Baustellen
verrechnet
worden . Gleiches gehe auch aus de r
Rechnung der K.___
2 5. April 2021 ( Urk.
E. 6 bis 2019 ( Urk. 9/ 109 ), sandte die Arbeitgeberin
der Suva a uf Aufforderung des Revisors hin weitere Angaben und Unterlagen
zu den von ihm festgestellten Bargeldzahlungs buchungen
für Fremdarbeite r/Subunternehmer
im Zeitraum vom 2. April bis 2 9. Juni 2020
auf die Y.___
AG , die Z.___
GmbH, die A.___
AG, die B.___
GmbH, die C.___
GmbH, die D.___
GmbH, die E.__
GmbH, die
F.___
GmbH, die
G.___
GmbH, die
H.___
GmbH und die
I.___
GmbH
per E-Mail zu ( Urk. 9/94-95 ) . Ferner legte die X.___ GmbH auf Verlangen des Revisors
hin die Kontoauszüge des Geschäftskontos bei der Bank J.___
für die Monate September 2018 und August sowie November 2020
( Urk. 9/100 )
sowie Kontobuchun g sdetails bezüglich diverser Zahlungen
an die K.___
GmbH
auf ( Urk. 9/101 und Urk. 9/106 ) . Zudem liess sie
dem Revisor diverse Rechnungskopien
der L.___ GmbH, der A.___ AG, der Y.___ AG, der E.___ GmbH, der F.___
GmbH, der G.___ GmbH, der H.___ GmbH und der I.___ GmbH für erbrachte Leistungen zukommen ( Urk. 9/102 - 103 , Urk. 9/ 105 und Urk. 9/ 107 S. 2 -80 ) . Ferner reichte
sie Vereinbarung en zu Regiestunden
mit der G.___ GmbH , der F.___ GmbH, der H.___ GmbH und der I.___ GmbH sowie einen Werkvertrag vom 1. Februar 2017 mit der D.___ GmbH
zu den Akten ( Urk. 9/107/S. 81-89). Schliesslich
zog der Revisor unter anderem Konkursakten, insbesondere Einvernahme protokolle , und Lohnbeschei nigung en zu Händen der AHV-Ausgleichskasse einzelner der genannten Firmen bei ( Urk. 10/1-16; vgl. 9/108/5 ff.). Gestützt auf den n ach Abschluss der Revision erstellten Bericht vom 21.
Juli 2021
(Urk. 9/1
E. 09 -110 ) erhob die SUVA am 4. August 2021
verfügungsweise für die Jahre 2016
bis 2020
nachzuzahlende Prämien in der Höhe von Total Fr. 41‘134.--; dies gestützt auf nicht abgerechnete
Barz ahlungen von total Fr. 636‘828.80 an die K.___ GmbH in Liquidation, die Y.___ AG in Liquidation, die E.___ GmbH in Liquida tion, die F.___ GmbH in Liquidation, die C.___ GmbH in Liquidation und die G.___ GmbH in Liquidation (Urk. 9/11 4
f. ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 4. August
2021 (Urk. 9/117 ) wies die Suva mit Einsprache entscheid
vom 2 3. September 2022 ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die
X.___ GmbH am 2 4. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 3. September 2022 von einer Nachforderung von UVG-Prämien im Betrag von Fr. 41'134. -- abzusehen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
( Urk. 8 ) . Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 2 8. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 9. April 2023 auf eine Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 2 7. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 /109 S. 4-5). 2.1. 5
In der Periode v om 4. Ju n i 2016 bis am 1 0. November 2017 seien Barzahlungen
in der Höhe von Fr. 167'980.-- an die F.___ GmbH erfolgt. Wie bei der Y.___
AG habe O.___
gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auch für die F.___ GmbH
ihre Barzahlungen ( Urk. 9/94) entgegengenommen
und diese
empfangen, nachdem er am 3 0. M är z 2017 von S.___
als einziger Gesellschaft er und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift abgelöst worden sei (SHAB, Meldungsnummer «2» ) . Dieser
habe zudem am 2 2. Mai 2017 mit geteilt , die F.___ GmbH
sei seit dem 28.
Februar 2017 nicht mehr operativ tätig
und beschäftige keine
Mitarbeiter mehr ( Kurznachricht S.___
vom 2 2. Mai 2017 , Urk. 10/9 ). Im Übrigen habe die F.___ GmbH für die Jahre 2016 und 2017 auch keine Lohndeklaration bei der Suva eingereicht ( Urk. 2 S. 10) und d ie auf die eingeschätzte
Lohnsumme zu bezahlenden Prämien seien nicht entrichtet worden (Verlustsch ei n vom 3 0. Mai 2017 und Verlustschein vom 3 1. August 2017 des Betreibungsamtes Lupfig , Urk.
10/10-11 und Urk. 9/108 S. 3-4 und S. 7 , Urk. 9/109 S. 5 ). 2.1. 6
In der Periode v om 1 6. Oktober bis am 1 3. Dezember 2020 habe die Beschwerde führerin Barzahlungen in der Höhe von Fr. 89'863 .--
an die C.___ GmbH geleistet . Ab dem 1.
Februar 2019 sei T.___
als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen . E r habe am 2 4. Juni 2019 gegenüber dem
Betreibungsamt Opfikon mitgeteilt, dass die Gesellschaft über keinerlei A ngestellt e sowie keine Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeug oder Guthaben verfüge und keiner Geschäfts tätigkeit
nachgehe und nur über einen
statu t arischen Sitz verfüge
(vgl. Verlust schein 2 4. September 2019, Urk. 10/13) . Ferner habe sich T.___
seit
dem Jahr 2018 in dutzenden Unternehmen eintragen lassen , welche bereits
Konkurs seie n oder ein Konkurs absehbar sei ( Auszug
CRIF online C.___ GmbH,
Urk. 10/12 ). Löhne seien für das Jahr 2020 nicht gemeldet und Prämien nicht bezahlt worden. Auf diverse Schreiben der Suva habe die C.___ GmbH nicht reagiert und sei somit ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Im S chreiben vom 9. September 2020 ( Urk. 10/14) habe die Suva der C.___ GmbH deshalb mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass diese
operativ nicht tätig sei und kein Personal
beschäftige . Dieses Schreiben sei unwidersprochen geblieben ( Urk. 2 S. 10-11 , Urk. 9/108 S. 4 ,
Urk. 9/109 S. 5) . 2.1. 7
In der Periode v om 2 7. April bis am 1 9. Dezember 2018 habe die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 206'909.90 Barzahlungen an die G.___ GmbH getätigt . O.___ sei ab dem 5. März 2018 bis zum Konkurs (1 9. Februar 2019) als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen . Bereits am 1 3. August 2018
habe
O.___ gegenüber dem Betreibungsamt
Regensdorf zu Protokoll gegeben , die G.___ GmbH sei inaktiv und verfüge über keine Akt iv en, kein Warenlager und habe keine Angestellten . Als Betriebsfahrzeuge habe er einen Opel Zafira und einen Opel Insig n i a angegeben (Verlustschein vom 20. Dezember 2018 des Betreibungsamtes Regensdorf , Urk. 10/16) , welche jedoch kaum als Transportfahrzeuge für sperrige
und voluminöse Fass ad en- u nd
Isolationsmaterialien dienen könnten. Gegenüber dem Konkursamt Höngg-Zürich habe
O.___ auf die Frage nach Arbeitnehmern
angegeben : «Ich war Arbeitnehmer» ( Einvernahmeprotokoll vom 2 7. Februar 2019 des Konkursamtes Höngg-Zürich ,
Urk. 10/15 S. 9). Andere Angestellt e oder Arbeiter habe er nicht erwähnt. Dass O.___ als einziger Arbeiter die in Rechnung gestellten Maurerarbeiten für die G.___ GmbH ausgeführt habe, sei nicht plausibel. Beim in Rechnung gestellten Stundenlohn von Fr. 45.-- bei Mau r erarbeiten (bzw. Fr. 40. -- für Schalerarbe i ten) könne ein Arbeiter
alleine nicht
innert
neun Monaten den Betra g von Fr. 206'909.90 erwirt schaften . Material- oder Betriebsmittelkosten sei e n in den Rechnungen keine ersichtlich . Im Übrigen habe die G.___ G mbH im Jahr 2018 weder Löhne deklariert , noch habe sie Prämien
bei der Suva bezahlt ( Urk. 2 S. 11 , Urk. 9/108 S. 4-5 und S. 8, Urk. 9/109 S. 6 ). 2.1. 8
Zusammenfassend könnten
alle
thematisierten
Gesellschaften
nicht als e igen ständige , aktive Unternehmen, welche gegenüber dem akkordvergebenden Betrieb als gleichgeordnete Geschäftspartner
aufgetreten seien , gelten . Sta tt dessen greife die in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
verankerte
Vermutung von unselbständiger Akkordarbeit und d ie Zahlungen in der Höhe von Fr. 636'828.80 in den Jahren 2016 bis 2020 an die unselbständig Erwerben de n
seien daher als Lohnsummen der Akkor d verge be rin
zuzurechnen. Die beigezogenen Unternehmen entfalteten keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit. Insgesamt
lägen
damit
Umstände vo r , welche
darauf
schliessen liessen, dass die
Rechtsform der GmbH nur versicherungsrechtlichen Motiven
gedient habe , um Beiträge
einzusparen. Eine solche Umgehung verdiene keinen Rechts schutz. Ein sorgfältig agierender Betrieb hätte vor dem Beizug Dritter eine Vollmacht
verlangen können, um insbesondere bei de r Suva , den Ausgleichs kassen sowie den Steuerbehörden Zahlungs bestätigungen , Bonitätsauskünfte und Informationen übe r die Höhe de r
deklarierten L ohn - sowie die Umsatzsumme einzuholen
( Urk. 2 S. 12 , vgl. Urk. 9/108-110 und Urk. 9/114-115 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, es seien Barzahlungen vereinbart worden, da die Auftragnehmer dabei einen Diskont von bis zu 15 % angeboten hätten.
Für alle ihre 35 Angestellten rechne sie anstandslos die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben
ab . Ungefähr die H älf t e der Aufträge müssten extern
vergeben
w erden . Bei
all diesen würden di e
sozialversicherungsrechtlichen Abgaben von den Beauftragten selber abgerechnet .
Teils seien es grösser e Firmen, aber auch kleiner e
Firmen
seien darunter. Im Jahre 2021 sei ein Umsatz von Fr. 7'000'000.--
erzielt worden , wobei die Hälfte der
Aufträge an ca. 20 GmbHs und AGs erteilt worden seien.
Da ungefähr die Hälfte der Aufträge an D rittpersonen vergeben w e rde und diese anstandslos die sozialvers i cherungsrechtlichen Abgaben entrichtet hätten , habe sie auch in den streitbezogenen Auftragserteilungen
davon
ausgehen dürfen, dass diese von den Beauftragten
abgerechnet würden. Der Umsatz von Fr. 7'000'000.--
könne ohne externe Auftragsvergabe nicht erbracht werden und nur schon allein aufgrund des Volumens
habe sie davon ausgehen können , dass e s nich t ihr e
Aufgabe sei,
dafür zu sorgen, dass die sozialversicherungsrechtlichen
Abgaben entrichtet würden. Ferner habe sie nicht gewusst, dass die Firmen konkursit seien oder kurz davor stünden .
Es sei nicht ihre Aufgabe dies abzuklä ren und es sei auch nicht ihre Aufgabe, sich die Zahlungsbestätigungen an die Sozialversicherer vorlegen zu lassen. Sie sei juristischer Laie und aus dem Umstand, dass beispielsweise
k eine Materialleistungen hätten zur Verfügung gestellt werden müssen, könne nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden, da eine rechtliche Falschbezeichnung eines Vertragswerks dem juristischen Laien nicht schade.
Die Barzahlungen seien an die juristische Person für deren Angestellte n oder Subunternehmer bezahlt worden. So sei es gemacht und aufgefasst worden. Es komme auf den Vertragswillen der Par te ien an. Gerade die Leistung an bestehende im Handelsregister eingetragene
GmbH s sei ein Indiz, dass sie an juristische
Personen und nicht an die Angestellte n dieser Firmen bezahlt habe. Die Merkmale
der selbständigen Erwerbstätigkeit sei en
durch die Rechtsform und d ie länger andauernde Zusammenarb ei t von 2016 bis 2020 gegeben.
Bezüglich der K.___ AG in Liquidation könne ausgeschlossen werden, dass der Geschäfts führer (der Beschwerdeführerin) eine Doppelzahlung habe verhindern wollen. Denn dann hätte er an das Konkursamt bezahlen müssen. Dass die Firma dann Konkurs gegangen sei, habe ihr Geschäftsführer erst später erfahren. Der Beizug der Firmen sei keinesfalls systematisch
erfolgt , um mit Barzahlungen die Umgehung der Ablieferung
sozialversicherungs rechtlicher Beiträge herbeizufüh ren. Wäre dem so gewesen , hätte man die Barzahlungen nicht abgelegt und buchhalterisch e r f a sst . Die Gründungen der GmbH s seien nicht eigen s für illegale Umgehungsgeschäft e mit ihr erfolgt, sondern es habe sich um bestehende
Gesell schaften gehandelt . Die Qualifizierung als Akkordarbe ite n genüge damit nicht, um ihr entgegenzuhalten, s ie hätte die Abrechnungen
selber
tätigen müssen . Hinzu komme, das s
nur gewisse Barzahlungen aufger echnet worden seien. E s
sei d e r Verdacht
naheliegend , dass es exakt bei jenen Barzahlungen zur Aufre chn ung gekommen sei, bei denen die UVG-Prämien infolge
Inaktivität oder des bestehen den Konkurses nicht mehr
erhältlich gewesen seien. Dieses selektive Vorgehen könne nicht geschützt
werden . Selbs t die
A H V- Revision
habe zu keinen Nachrechnungen geführt , was gerne als Indiz
genommen
werden könne , dass es an
objektiven Kriterien
fehle ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3. 3.1
Dem von der Beschwerdegegnerin dargelegte n Sachverhalt ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 9/108 f.) hat das Gericht nichts hinzuzufügen. Er stimmt mit den vorgelegten Akten ( Urk. 9/1-107, Urk. 10/1-16) überein und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht explizit bestritten. Strittig ist d ie daraus gezogene Schluss folge rung . 3.2
In einer Gesamtschau vergab die Beschwerdeführerin
2016 bis 2019
Schalungs - und Maurerarbeiten als Regiearbeiten
auf diversen ihrer Baustellen
an Dritte und somit an Akkordanten (Subunternehmer) . Formell handelte es sich bei den Akkord nehmerinnen ,
K.___ GmbH, Y.___ AG, E.___ GmbH, F.___ GmbH, C.___ GmbH, G.___ GmbH ,
um
juristische Personen , weshalb an sie entrichtete Entschädigung en
grundsätz lich kein beitragspflichtiges Einkommen darstellen . Denn mit einer juristischen Person kann kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird (Urteil des Bundes gerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.1.1) .
Unbestritten ist vorerst jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen an die K.___ GmbH
nach Konkurseröffnung am
3 0. Juni 2020
leistete . Demnach beglich die Beschwerdeführerin mit den erfolgten Zahlungen nicht eine Forderung der K.___ GmbH in Liquidation bzw. der Konkursmasse , sondern
bezahlte für Arbeiter auf ihren Baustellen . Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufen will, dass sie keine Kenntnis über die Konkurseröffnung gehabt habe , vermag sie aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters ( Art. 933 Abs. 1 OR) aus diesem Vorbringen
nicht s zu ihren Gunsten abzuleiten . Bezüglich der
erwähnten
Barz ahlungen an die Y.___ AG, die E.___ GmbH, die F.___ GmbH , die C.___ GmbH und die G.___ GmbH zeigen die vorliegenden Akten , dass all diese
« Akkord nehmerinnen » im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs inaktiv gewesen waren und kurz vor der Eröffnung des Konkurses standen .
So wurde über sämtliche Unternehmungen – bis auf die im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs wie erwähnt bereits konkursite
K.___ GmbH
- einige Monate nach Erhalt der besagten Barzahlungen der Konkurs eröffnet. Zudem wurden die besagten Barzahlungen für die Y.___ AG als auch die F.___ GmbH an O.___ getätigt, welcher gemäss Handelsregister zum Zeitpunkt des Zahlungsempfangs kein bevollmächtigter Vertreter der juristischen Person war, wobei auch in diesen Fällen auf die positive Publizitäts wirkung des Handelsregisters hinzuweisen ist. Alle genannten Firmen
beschäf tigten im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs der besagten Barzahlungen , bis auf den im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer ,
keine weiteren Mitarbeiter ( mehr ) , deklarierten keine Lohnsummen , verfügten über keine Geschäftsräumlichkeiten
– teilweise lediglich über einen statutarischen Sitz - und besassen auch kein eigenes Bau equipement . Demnach können
die se
Firmen nicht , schon gar nicht nach dem Konkurs, als Subunternehmer betrachtet werden und geht ihnen die Arbeitgeberstellung für die nicht bekannten Arbeiter ab , weshalb die Beschwerdeführerin mit den Barzahlungen
über
Fr. 636'828.80
( Urk. 9/110 und Urk. 9/113) keine
Entschädigung en an juristische Personen leistete , sondern eine bzw. mehrere Arbeite r auf Baustellen bezahlte . Daran ändert nichts, dass die Barzahlungen offenbar nicht direkt den einzelnen Arbeitern ausbezahlt wurden ( Urk. 9/94 S. 2 f.) und nicht bekannt ist, ob und in welchem Umfang die die Barzahlungen entgegennehmende Person diese an die Arbeiter weiterleitete. Denn e s fehlt jeglicher Nachweis dafür, dass beispielsweise
O.___ seinerseits die Stellung eines Subunternehmer s hatte und Arbeitgeber der Bauarbeiter gewesen wäre. Jedenfalls steht fest, dass hierüber keine Sozialab gaben abgerechnet wurden. Soweit die Beschwerdeführerin auf bestehende Werkverträge verweist, worin ihre Vertragspartnerin als Verleihfirm a für die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge garantierte ( Urk.
E. 14 S. 4), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht von der Prämiennachforderung erfasst sind offensichtlich Banküberweisungen auf Firmenkonten bzw. Zahlungen an effektiv aktive oder jedenfalls aktiv gewesene Subunternehmer. 3.3
Nach dem Gesagten, betrachtete die Beschwerdegegnerin die erfassten Barzahlungen zu Recht als Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin an Bau arbeiter und hat darauf Prämien erhoben .
In masslicher Hinsicht blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin unbestritten und gibt auch zu keiner Berichtigung Anlass .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00200
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
19. Februar 2024 in Sachen X.___
GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald Badenerstrasse 134, Postfach 8520, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die X.___ GmbH
ist im Bereich Maurerarbeiten tätig und beschäftigt s eit dem 1. Juni 201 6 Personal , welches gesamthaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert ist (Urk. 9/6 ). Nach der am 2 2. April 2021 durchgeführten Betriebsr evision für die Periode 201 6 bis 2019 ( Urk. 9/ 109 ), sandte die Arbeitgeberin
der Suva a uf Aufforderung des Revisors hin weitere Angaben und Unterlagen
zu den von ihm festgestellten Bargeldzahlungs buchungen
für Fremdarbeite r/Subunternehmer
im Zeitraum vom 2. April bis 2 9. Juni 2020
auf die Y.___
AG , die Z.___
GmbH, die A.___
AG, die B.___
GmbH, die C.___
GmbH, die D.___
GmbH, die E.__
GmbH, die
F.___
GmbH, die
G.___
GmbH, die
H.___
GmbH und die
I.___
GmbH
per E-Mail zu ( Urk. 9/94-95 ) . Ferner legte die X.___ GmbH auf Verlangen des Revisors
hin die Kontoauszüge des Geschäftskontos bei der Bank J.___
für die Monate September 2018 und August sowie November 2020
( Urk. 9/100 )
sowie Kontobuchun g sdetails bezüglich diverser Zahlungen
an die K.___
GmbH
auf ( Urk. 9/101 und Urk. 9/106 ) . Zudem liess sie
dem Revisor diverse Rechnungskopien
der L.___ GmbH, der A.___ AG, der Y.___ AG, der E.___ GmbH, der F.___
GmbH, der G.___ GmbH, der H.___ GmbH und der I.___ GmbH für erbrachte Leistungen zukommen ( Urk. 9/102 - 103 , Urk. 9/ 105 und Urk. 9/ 107 S. 2 -80 ) . Ferner reichte
sie Vereinbarung en zu Regiestunden
mit der G.___ GmbH , der F.___ GmbH, der H.___ GmbH und der I.___ GmbH sowie einen Werkvertrag vom 1. Februar 2017 mit der D.___ GmbH
zu den Akten ( Urk. 9/107/S. 81-89). Schliesslich
zog der Revisor unter anderem Konkursakten, insbesondere Einvernahme protokolle , und Lohnbeschei nigung en zu Händen der AHV-Ausgleichskasse einzelner der genannten Firmen bei ( Urk. 10/1-16; vgl. 9/108/5 ff.). Gestützt auf den n ach Abschluss der Revision erstellten Bericht vom 21.
Juli 2021
(Urk. 9/1 09 -110 ) erhob die SUVA am 4. August 2021
verfügungsweise für die Jahre 2016
bis 2020
nachzuzahlende Prämien in der Höhe von Total Fr. 41‘134.--; dies gestützt auf nicht abgerechnete
Barz ahlungen von total Fr. 636‘828.80 an die K.___ GmbH in Liquidation, die Y.___ AG in Liquidation, die E.___ GmbH in Liquida tion, die F.___ GmbH in Liquidation, die C.___ GmbH in Liquidation und die G.___ GmbH in Liquidation (Urk. 9/11 4
f. ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 4. August
2021 (Urk. 9/117 ) wies die Suva mit Einsprache entscheid
vom 2 3. September 2022 ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die
X.___ GmbH am 2 4. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 3. September 2022 von einer Nachforderung von UVG-Prämien im Betrag von Fr. 41'134. -- abzusehen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
( Urk. 8 ) . Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 2 8. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 9. April 2023 auf eine Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 2 7. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallver sichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübt ( Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, vgl. Art. 5 , 9 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Der Arbeitnehmerbegriff geht weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1). Als Arbeitnehmer gemäss UVG ist zu bezeichnen, wer um des Erwerb e s oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 144 V 411 E. 4.2).
Selbständigerwerbende fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff nach UVG. Akkordanten (Subunternehmer) üben gemäss Rechtsprechung in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und werden nur dann als Selbständigerwer bende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmensrisiko für den Akkordvergeber arbeiten ( BGE 114 V 65 E. 2b, Urteil 8C_218/2019 des Bundes gerichts vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.3.1 ). 1.2
Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag , worunter die von ihm zu tragenden Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten und die - unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen - zu Lasten des Arbeitnehmers gehenden Prämien für die obligatorische Versicherung für Nichtberufsunfälle fallen . Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab ( Art. 91 Abs. 1- 3
UVG ).
Nicht massgeblich ist, wer den Lohn ausbezahlt hat (Thomas Gächter/Kaspar Gerber, in BSK-UVG, Basel 2019, N 38 zu Art. 91, mit Hinweisen). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt ( Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG) , welcher in Art. 115 UVV umschrieben wird.
Es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle (BGE 139 V 50 E. 4.2.1; BGE 114 V 65 E. 4c mit Hinweis en ). In diesem Sinne ist zur Entrichtung der paritätischen Beiträge von vornherein einzig der Arbeitgeber (sowohl für seinen Anteil wie auch für denjenigen des Arbeitnehmers) verpflichtet, weshalb grund sätzlich nur er von der Ausgleichskasse belangt werden kann ( BGE 147 V 174 E. 6.1, BGE 139 V 50 E. 4.2. 1 ). Analoges hat auch für die Unfallversicherungs prämien zu gelten. 1. 3
Schliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder abson derlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der Sozialversicherungen hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 2.
2.1 2.1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. September 2022
( Urk. 2 S. 5 ff.) führte die Beschwerdegegnerin in tatsächlicher Hinsicht unter Hinweis auf die Akten ( Urk. 9/ 1-147 , Urk. 10/ 1-16 ) insbesondere
aus, sämtliche
eingereichten und quittierten Rechnungen der Y.___ AG, der E.___ GmbH, der F.___ GmbH, der C.___ GmbH , der G.___ GmbH beschrieben Akkordarbeiten (siehe zum Ganzen die Belege für Aufrechnungen vom 2 0. Juli 2021 , Urk. 9/107 ): So habe die Y.___ AG
« Regiearbeit en Schaler und Bauarbeiter » auf diversen Baustellen nach aufgewendeter Arbeitszeit in Rechnung gestellt (vgl. bspw. die Rechnung en vom 1 3. u nd 2 4. April 2020 , Urk. 9/107 S. 2-4 ). Die Rechnungen der E.___ GmbH wiesen «Maurerarbeiten» auf diversen Baustellen gegen eine entsprechende Geldsumme aus (vgl. bspw. die Rechnungen vom 3 1. Januar und vom 2 6. Februar 2018 , Urk. 9/107 S. 23-25 ). Die F.___ GmbH
habe «R e gie arbe i ten Maurer» auf diversen Bauste l len stundenweise in Rech n ung gestellt ( v gl. bspw.
die Rechnung en vom 1 0. November 2016 und vom 2 3. Mai 2017 , Urk. 9/107 S. 31-32 ). Gemäss den Rechnungen der C.___ GmbH seien ebenfalls stundenweise «Schaler» oder « Bauarbeite r » beigezogen worden ( vgl.
bspw. die Rechnungen vom 1 3. u nd 2 6. November 2020 , Urk. 9/107 S. 58-59 ). Schliesslich habe die G.___ GmbH
entsprechend der aufgewendeten Arbeitszeit « Maurerarbeiten » verrechnet (vgl. bspw. Rechnungen vom 2 7. April und 4. Mai 2018 , Urk. 9/107 S. 62-63 ). All diese
Gesellschaften
seien für Kunden de r
Beschwerdeführerin tätig gewesen und seien damit nicht Empfängerinnen von Direktaufträgen gewesen. In den Rechnungen
seien
insbesondere «R e gie a r beiten Schaler und Bauarbeiter» oder « Mau r erarbeiten » auf diversen
Baustellen
verrechnet
worden . Gleiches gehe auch aus de r
Rechnung der K.___
2 5. April 2021 ( Urk. 9 /105 S. 2 )
hervor . Obwohl die K.__ _
Quadratmeterpreise
angege ben habe , sei von in Rechnung
ge stellten Stunden auszugehen . Denn es
seien tageweise zwischen vier bis acht E inheiten verrechnet und für verschiedene Baustellen sei stets
derselbe Betrag eingesetzt worden , ohne die ausgeführte
Arbeit zu definieren . Die eingereichten
Rechnungen
stellten
somit Arbeits - leistungen in Rechn ung. Ferner sei die Beschwerdeführerin m it E-Mail vom 2 7. April 2021 ( Urk. 9/95 ) aufgefordert worden, insbesondere Werk- oder Subunter nehmerverträge
mit Haftungsbeding ung en zu den bar bezahlten Akkordarbeiten aufzulegen oder andere schriftliche Dokumentationen über die Geschäftsbezie hungen einzureichen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin gebeten worden, anzugeben, wer für die Qualität und Ausführung der Arbeiten verantwortlich gewesen sei, welche Personen (Arbeitnehmer) die Arbeiten ausgeführt hätten (Personenliste/Stundenliste) und wer sie angewiesen und bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, s ie
– und nicht etwa die beigezogene Gesellschaft – habe Qualitätskontrollen vor Ort durchgeführt und sei für die Qualität und die Ausführung der Arbeiten verantwortlich gewesen. Auf die Frage nach einem Subunternehmervertrag oder nach weiteren schriftlichen Dokumen tationen der Geschäftsbeziehung habe die Beschwerdeführerin schlicht auf allgemeine Geschäftsbedingungen sowie die SIA-Norm 114 verwiesen. Sodann seien keine Personal- oder Stundenlisten oder Nachweise zur Einhaltung des GAV oder des Entsendegesetzes eingereicht worden ( Urk. 9 /94 ff. ) .
Insgesamt wiesen die Rechnungen und Antworten auf die im E-Mail vom 2 7. April 2022 gestellten Fragen auf unselbstä n dige Akkordarbeiten hin.
Z u klären bleibe noch , ob die Entschädigungen jeweils an eine
aktive juristische Person bezahlt worden seien . Hierzu führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid vom 2 3. September 2022 Folgendes aus
( Urk. 2 S. 7) : 2.1. 2
Vom 1 8. August bis am 2 1. Dezember 2020 seien Zahlungen in der Höhe von Fr.
15'743.70 an die K.___ GmbH in Liquidation erfolgt. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin bestätigt , dass sie diese
getätigt habe, nachdem das Bezirksgericht Uster am 30.
Juni 2020 den Konkurs über die K.___ GmbH eröffnet habe. Unbestritten sei zudem , da s s
die Zahlungen nach Konkurs nicht an das Ko nk ursamt geleistet worden seien . Mit diesen Zahlungen habe die Beschwer deführerin demnach keine Forderung der juristischen Person beglichen, sondern sie habe Arbeitnehmer für geleistete
Arbeiten zu Gunsten ihres eigenen Auftrages entschädigt . Aufgrund der positiven
Publizitätswirkung des Handelsregisters sei die Einwendung der Unkenntnis, wie hier vorgebracht, ausgeschlossen. Auch bestreite die Beschwerdeführerin nicht , dass die K.___ GmbH gemäss Aussage des Gesellschafters und Geschäftsführers
N.___
gegenüber dem Konkursamt Dübendorf kein Personal
beschäftigt hab e (vgl. Einvernahme protokoll vom 6. Juli 2020 des Konkursamtes Dübendorf , Urk. 10/1
S.
8-9 ) .
Bei der Suva habe d ie K.___ GmbH letztmals
im Jahre 2015 die Löhne deklariert
( Urk. 2 S. 7- 8 , vgl. auch Urk. 9/108 S. 1,
Urk. 9/109 S. 3-4 ). 2.1. 3
In der Periode vom
2. April bis am 2 9. Juni 2020 soll die Beschwerdeführerin Barzahlungen in der Höhe von Fr 128'032.20
an die Akkordnehmerin Y.___ AG geleistet haben .
Die Zahlungen
habe gem äss Aussage der Beschwerdeführerin O.___
entgegengenommen ( Urk. 9/94) . Dies jedoch bevor er ab dem 6. Mai 2020 als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Einzelunterschrift an Stelle von P.___
im Handelsregister eingetragen worden sei ( SHAB, Meldungsnummer HR-«1» ).
Per 4. Februar 2021 sei über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet worden. Es sei n icht plausibel , dass die Y.___ AG im Jahr 2020 noch Personal beschäftigt haben soll , w as die hohen Bargeldumsätze von Fr.
128'032.20 in ner halb von
drei Monaten erklären
könne . Von 22 Arbeitnehmern der Y.___ AG seien 19 zu Beginn des Jahres 2020 P.___ in die von ihm
übernommene
Q.___ GmbH gefolgt , was sich aus einem Vergleich der gemeldeten Arbeitnehmer der
Y.___ AG (damals R.___
AG) und jenen der Q.___ GmbH ergebe (Lohnerklärung des Jahres
2019 der Y.___
AG sowie Lohndeklaration der Q.___ GmbH des Jahres 2020 , Urk. 10/3 S. 3 ) . Mindestens zwei
weitere Mitarbeiter , die dem Herrn P.___
nicht in die Q.___ GmbH gefolgt seien, hätten zu anderen auf dem Bau tätigen Unternehmen gewechselt ( vgl.
Mitarbeiterwechsel der Y.___ AG und Arbeit nehmerbewegung der der Y.___
AG nach 2019 , Urk. 10/3 , S. 4 ). Im Weiteren komme hinzu, dass sich
O.___ im Handelsregister bei mindestens neun Unternehmen habe eintragen lassen , wovon acht innert kurzer Zeit liquidiert worden seien (Auszug CRIF
online Y.___ AG , Urk. 10/4 S. 5 ). Am 1 7. August 2020 habe O.___ gegenüber dem Betreibungsamt Seon schliesslich angegeben , dass die Y.___ AG
inaktiv sei und keinerlei pfändbare Vermögenswerte wie Aktiven, offene Debitoren oder Fahrzeuge besitze (Verlustschein vom 20.
November 2020 des Betreibungsamtes Seon , Urk. 10/5 ).
Im Übrigen habe die Y.___ AG ab dem Jahre 2020 keine Löhne mehr deklariert und in den Jahren 2020 sowie 2021 bis zu ihrem Konkurs am 4. Februar 2021 keine Prämien bei der Suva en t richtet ( Urk. 2 S. 8-9 , Urk. 9/108 S. 1-2 und S. 6 ,
Urk. 9/109 S. 4). 2.1. 4
In der Periode v om 1 9. Januar bis am 2 9. März 2018 habe die Beschwerdeführerin Barzahlungen über den Betrag von Fr. 28'300.-- an die
E.___ GmbH
geleistet . Die Beschwerdeführerin bestreite nicht , dass die E.___ GmbH seit
dem Jahr 2018 keine Angestellten
beschäftigt habe und die Finanzbuchhaltung nur bis Ende 2017 gemacht worden s ei . Beiträge an die SVA Aarau seien ebenfalls nicht entrichtet worden ( vgl. Konkursforderung der SVA Aargau vom 2 1. Mai 2019 , Urk. 10/7 S. 1-4 ). Werkzeuge, Schalungen etc. seien jeweils von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt worden ( Einver nahmeprotokoll vom 1 7. Juni 2019 des Konkursamtes Aargau, 10/7 , S. 3-4 ). Zudem sei i n der Lohndeklaration für das Jahr 2018 gegenüber der A usgleichs kasse
und der Suva angegeben worden , dass keine AHV-pflicht igen Löhne ausbezahlt
worden seien (Lohnerklärung 2018 , Urk. 10/8 ). Darüber hinaus habe die
E.___ GmbH bei der Suva bereits vor dem Jahre 2018 keine Prämien entrichtet ( Urk. 2 S. 9 , Urk. 9/108 S. 3 und S. 5-6 ,
Urk. 9 /109 S. 4-5). 2.1. 5
In der Periode v om 4. Ju n i 2016 bis am 1 0. November 2017 seien Barzahlungen
in der Höhe von Fr. 167'980.-- an die F.___ GmbH erfolgt. Wie bei der Y.___
AG habe O.___
gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auch für die F.___ GmbH
ihre Barzahlungen ( Urk. 9/94) entgegengenommen
und diese
empfangen, nachdem er am 3 0. M är z 2017 von S.___
als einziger Gesellschaft er und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift abgelöst worden sei (SHAB, Meldungsnummer «2» ) . Dieser
habe zudem am 2 2. Mai 2017 mit geteilt , die F.___ GmbH
sei seit dem 28.
Februar 2017 nicht mehr operativ tätig
und beschäftige keine
Mitarbeiter mehr ( Kurznachricht S.___
vom 2 2. Mai 2017 , Urk. 10/9 ). Im Übrigen habe die F.___ GmbH für die Jahre 2016 und 2017 auch keine Lohndeklaration bei der Suva eingereicht ( Urk. 2 S. 10) und d ie auf die eingeschätzte
Lohnsumme zu bezahlenden Prämien seien nicht entrichtet worden (Verlustsch ei n vom 3 0. Mai 2017 und Verlustschein vom 3 1. August 2017 des Betreibungsamtes Lupfig , Urk.
10/10-11 und Urk. 9/108 S. 3-4 und S. 7 , Urk. 9/109 S. 5 ). 2.1. 6
In der Periode v om 1 6. Oktober bis am 1 3. Dezember 2020 habe die Beschwerde führerin Barzahlungen in der Höhe von Fr. 89'863 .--
an die C.___ GmbH geleistet . Ab dem 1.
Februar 2019 sei T.___
als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen . E r habe am 2 4. Juni 2019 gegenüber dem
Betreibungsamt Opfikon mitgeteilt, dass die Gesellschaft über keinerlei A ngestellt e sowie keine Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeug oder Guthaben verfüge und keiner Geschäfts tätigkeit
nachgehe und nur über einen
statu t arischen Sitz verfüge
(vgl. Verlust schein 2 4. September 2019, Urk. 10/13) . Ferner habe sich T.___
seit
dem Jahr 2018 in dutzenden Unternehmen eintragen lassen , welche bereits
Konkurs seie n oder ein Konkurs absehbar sei ( Auszug
CRIF online C.___ GmbH,
Urk. 10/12 ). Löhne seien für das Jahr 2020 nicht gemeldet und Prämien nicht bezahlt worden. Auf diverse Schreiben der Suva habe die C.___ GmbH nicht reagiert und sei somit ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Im S chreiben vom 9. September 2020 ( Urk. 10/14) habe die Suva der C.___ GmbH deshalb mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass diese
operativ nicht tätig sei und kein Personal
beschäftige . Dieses Schreiben sei unwidersprochen geblieben ( Urk. 2 S. 10-11 , Urk. 9/108 S. 4 ,
Urk. 9/109 S. 5) . 2.1. 7
In der Periode v om 2 7. April bis am 1 9. Dezember 2018 habe die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 206'909.90 Barzahlungen an die G.___ GmbH getätigt . O.___ sei ab dem 5. März 2018 bis zum Konkurs (1 9. Februar 2019) als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen . Bereits am 1 3. August 2018
habe
O.___ gegenüber dem Betreibungsamt
Regensdorf zu Protokoll gegeben , die G.___ GmbH sei inaktiv und verfüge über keine Akt iv en, kein Warenlager und habe keine Angestellten . Als Betriebsfahrzeuge habe er einen Opel Zafira und einen Opel Insig n i a angegeben (Verlustschein vom 20. Dezember 2018 des Betreibungsamtes Regensdorf , Urk. 10/16) , welche jedoch kaum als Transportfahrzeuge für sperrige
und voluminöse Fass ad en- u nd
Isolationsmaterialien dienen könnten. Gegenüber dem Konkursamt Höngg-Zürich habe
O.___ auf die Frage nach Arbeitnehmern
angegeben : «Ich war Arbeitnehmer» ( Einvernahmeprotokoll vom 2 7. Februar 2019 des Konkursamtes Höngg-Zürich ,
Urk. 10/15 S. 9). Andere Angestellt e oder Arbeiter habe er nicht erwähnt. Dass O.___ als einziger Arbeiter die in Rechnung gestellten Maurerarbeiten für die G.___ GmbH ausgeführt habe, sei nicht plausibel. Beim in Rechnung gestellten Stundenlohn von Fr. 45.-- bei Mau r erarbeiten (bzw. Fr. 40. -- für Schalerarbe i ten) könne ein Arbeiter
alleine nicht
innert
neun Monaten den Betra g von Fr. 206'909.90 erwirt schaften . Material- oder Betriebsmittelkosten sei e n in den Rechnungen keine ersichtlich . Im Übrigen habe die G.___ G mbH im Jahr 2018 weder Löhne deklariert , noch habe sie Prämien
bei der Suva bezahlt ( Urk. 2 S. 11 , Urk. 9/108 S. 4-5 und S. 8, Urk. 9/109 S. 6 ). 2.1. 8
Zusammenfassend könnten
alle
thematisierten
Gesellschaften
nicht als e igen ständige , aktive Unternehmen, welche gegenüber dem akkordvergebenden Betrieb als gleichgeordnete Geschäftspartner
aufgetreten seien , gelten . Sta tt dessen greife die in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
verankerte
Vermutung von unselbständiger Akkordarbeit und d ie Zahlungen in der Höhe von Fr. 636'828.80 in den Jahren 2016 bis 2020 an die unselbständig Erwerben de n
seien daher als Lohnsummen der Akkor d verge be rin
zuzurechnen. Die beigezogenen Unternehmen entfalteten keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit. Insgesamt
lägen
damit
Umstände vo r , welche
darauf
schliessen liessen, dass die
Rechtsform der GmbH nur versicherungsrechtlichen Motiven
gedient habe , um Beiträge
einzusparen. Eine solche Umgehung verdiene keinen Rechts schutz. Ein sorgfältig agierender Betrieb hätte vor dem Beizug Dritter eine Vollmacht
verlangen können, um insbesondere bei de r Suva , den Ausgleichs kassen sowie den Steuerbehörden Zahlungs bestätigungen , Bonitätsauskünfte und Informationen übe r die Höhe de r
deklarierten L ohn - sowie die Umsatzsumme einzuholen
( Urk. 2 S. 12 , vgl. Urk. 9/108-110 und Urk. 9/114-115 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, es seien Barzahlungen vereinbart worden, da die Auftragnehmer dabei einen Diskont von bis zu 15 % angeboten hätten.
Für alle ihre 35 Angestellten rechne sie anstandslos die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben
ab . Ungefähr die H älf t e der Aufträge müssten extern
vergeben
w erden . Bei
all diesen würden di e
sozialversicherungsrechtlichen Abgaben von den Beauftragten selber abgerechnet .
Teils seien es grösser e Firmen, aber auch kleiner e
Firmen
seien darunter. Im Jahre 2021 sei ein Umsatz von Fr. 7'000'000.--
erzielt worden , wobei die Hälfte der
Aufträge an ca. 20 GmbHs und AGs erteilt worden seien.
Da ungefähr die Hälfte der Aufträge an D rittpersonen vergeben w e rde und diese anstandslos die sozialvers i cherungsrechtlichen Abgaben entrichtet hätten , habe sie auch in den streitbezogenen Auftragserteilungen
davon
ausgehen dürfen, dass diese von den Beauftragten
abgerechnet würden. Der Umsatz von Fr. 7'000'000.--
könne ohne externe Auftragsvergabe nicht erbracht werden und nur schon allein aufgrund des Volumens
habe sie davon ausgehen können , dass e s nich t ihr e
Aufgabe sei,
dafür zu sorgen, dass die sozialversicherungsrechtlichen
Abgaben entrichtet würden. Ferner habe sie nicht gewusst, dass die Firmen konkursit seien oder kurz davor stünden .
Es sei nicht ihre Aufgabe dies abzuklä ren und es sei auch nicht ihre Aufgabe, sich die Zahlungsbestätigungen an die Sozialversicherer vorlegen zu lassen. Sie sei juristischer Laie und aus dem Umstand, dass beispielsweise
k eine Materialleistungen hätten zur Verfügung gestellt werden müssen, könne nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden, da eine rechtliche Falschbezeichnung eines Vertragswerks dem juristischen Laien nicht schade.
Die Barzahlungen seien an die juristische Person für deren Angestellte n oder Subunternehmer bezahlt worden. So sei es gemacht und aufgefasst worden. Es komme auf den Vertragswillen der Par te ien an. Gerade die Leistung an bestehende im Handelsregister eingetragene
GmbH s sei ein Indiz, dass sie an juristische
Personen und nicht an die Angestellte n dieser Firmen bezahlt habe. Die Merkmale
der selbständigen Erwerbstätigkeit sei en
durch die Rechtsform und d ie länger andauernde Zusammenarb ei t von 2016 bis 2020 gegeben.
Bezüglich der K.___ AG in Liquidation könne ausgeschlossen werden, dass der Geschäfts führer (der Beschwerdeführerin) eine Doppelzahlung habe verhindern wollen. Denn dann hätte er an das Konkursamt bezahlen müssen. Dass die Firma dann Konkurs gegangen sei, habe ihr Geschäftsführer erst später erfahren. Der Beizug der Firmen sei keinesfalls systematisch
erfolgt , um mit Barzahlungen die Umgehung der Ablieferung
sozialversicherungs rechtlicher Beiträge herbeizufüh ren. Wäre dem so gewesen , hätte man die Barzahlungen nicht abgelegt und buchhalterisch e r f a sst . Die Gründungen der GmbH s seien nicht eigen s für illegale Umgehungsgeschäft e mit ihr erfolgt, sondern es habe sich um bestehende
Gesell schaften gehandelt . Die Qualifizierung als Akkordarbe ite n genüge damit nicht, um ihr entgegenzuhalten, s ie hätte die Abrechnungen
selber
tätigen müssen . Hinzu komme, das s
nur gewisse Barzahlungen aufger echnet worden seien. E s
sei d e r Verdacht
naheliegend , dass es exakt bei jenen Barzahlungen zur Aufre chn ung gekommen sei, bei denen die UVG-Prämien infolge
Inaktivität oder des bestehen den Konkurses nicht mehr
erhältlich gewesen seien. Dieses selektive Vorgehen könne nicht geschützt
werden . Selbs t die
A H V- Revision
habe zu keinen Nachrechnungen geführt , was gerne als Indiz
genommen
werden könne , dass es an
objektiven Kriterien
fehle ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3. 3.1
Dem von der Beschwerdegegnerin dargelegte n Sachverhalt ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 9/108 f.) hat das Gericht nichts hinzuzufügen. Er stimmt mit den vorgelegten Akten ( Urk. 9/1-107, Urk. 10/1-16) überein und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht explizit bestritten. Strittig ist d ie daraus gezogene Schluss folge rung . 3.2
In einer Gesamtschau vergab die Beschwerdeführerin
2016 bis 2019
Schalungs - und Maurerarbeiten als Regiearbeiten
auf diversen ihrer Baustellen
an Dritte und somit an Akkordanten (Subunternehmer) . Formell handelte es sich bei den Akkord nehmerinnen ,
K.___ GmbH, Y.___ AG, E.___ GmbH, F.___ GmbH, C.___ GmbH, G.___ GmbH ,
um
juristische Personen , weshalb an sie entrichtete Entschädigung en
grundsätz lich kein beitragspflichtiges Einkommen darstellen . Denn mit einer juristischen Person kann kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird (Urteil des Bundes gerichts 8C_218/2019 vom 1 5. Oktober 2019 E. 4.1.1) .
Unbestritten ist vorerst jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen an die K.___ GmbH
nach Konkurseröffnung am
3 0. Juni 2020
leistete . Demnach beglich die Beschwerdeführerin mit den erfolgten Zahlungen nicht eine Forderung der K.___ GmbH in Liquidation bzw. der Konkursmasse , sondern
bezahlte für Arbeiter auf ihren Baustellen . Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufen will, dass sie keine Kenntnis über die Konkurseröffnung gehabt habe , vermag sie aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters ( Art. 933 Abs. 1 OR) aus diesem Vorbringen
nicht s zu ihren Gunsten abzuleiten . Bezüglich der
erwähnten
Barz ahlungen an die Y.___ AG, die E.___ GmbH, die F.___ GmbH , die C.___ GmbH und die G.___ GmbH zeigen die vorliegenden Akten , dass all diese
« Akkord nehmerinnen » im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs inaktiv gewesen waren und kurz vor der Eröffnung des Konkurses standen .
So wurde über sämtliche Unternehmungen – bis auf die im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs wie erwähnt bereits konkursite
K.___ GmbH
- einige Monate nach Erhalt der besagten Barzahlungen der Konkurs eröffnet. Zudem wurden die besagten Barzahlungen für die Y.___ AG als auch die F.___ GmbH an O.___ getätigt, welcher gemäss Handelsregister zum Zeitpunkt des Zahlungsempfangs kein bevollmächtigter Vertreter der juristischen Person war, wobei auch in diesen Fällen auf die positive Publizitäts wirkung des Handelsregisters hinzuweisen ist. Alle genannten Firmen
beschäf tigten im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs der besagten Barzahlungen , bis auf den im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer ,
keine weiteren Mitarbeiter ( mehr ) , deklarierten keine Lohnsummen , verfügten über keine Geschäftsräumlichkeiten
– teilweise lediglich über einen statutarischen Sitz - und besassen auch kein eigenes Bau equipement . Demnach können
die se
Firmen nicht , schon gar nicht nach dem Konkurs, als Subunternehmer betrachtet werden und geht ihnen die Arbeitgeberstellung für die nicht bekannten Arbeiter ab , weshalb die Beschwerdeführerin mit den Barzahlungen
über
Fr. 636'828.80
( Urk. 9/110 und Urk. 9/113) keine
Entschädigung en an juristische Personen leistete , sondern eine bzw. mehrere Arbeite r auf Baustellen bezahlte . Daran ändert nichts, dass die Barzahlungen offenbar nicht direkt den einzelnen Arbeitern ausbezahlt wurden ( Urk. 9/94 S. 2 f.) und nicht bekannt ist, ob und in welchem Umfang die die Barzahlungen entgegennehmende Person diese an die Arbeiter weiterleitete. Denn e s fehlt jeglicher Nachweis dafür, dass beispielsweise
O.___ seinerseits die Stellung eines Subunternehmer s hatte und Arbeitgeber der Bauarbeiter gewesen wäre. Jedenfalls steht fest, dass hierüber keine Sozialab gaben abgerechnet wurden. Soweit die Beschwerdeführerin auf bestehende Werkverträge verweist, worin ihre Vertragspartnerin als Verleihfirm a für die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge garantierte ( Urk. 14 S. 4 Ziff. 3), ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der beitragsrechtlichen Stellung nicht die rechtliche Ausgestaltung, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten massge bend sind (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführerin selbst oder (ziemlich sicher zu vermuten) den Empfängern der Barzahlungen missbräuchliches oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Schliesslich kann die Beschwerde führerin aus dem Umstand, dass nicht alle Zahlungen an Drittunternehmer als Lohn aufgerechnet wurden ( Urk. 14 S. 4), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht von der Prämiennachforderung erfasst sind offensichtlich Banküberweisungen auf Firmenkonten bzw. Zahlungen an effektiv aktive oder jedenfalls aktiv gewesene Subunternehmer. 3.3
Nach dem Gesagten, betrachtete die Beschwerdegegnerin die erfassten Barzahlungen zu Recht als Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin an Bau arbeiter und hat darauf Prämien erhoben .
In masslicher Hinsicht blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin unbestritten und gibt auch zu keiner Berichtigung Anlass .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz