Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1980 , arbeitete als Geigen- und Musiklehrerin an verschie denen Musikschulen, unter anderem an der Musikschule Y.___ , und war dadurch bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG gegen die Fol gen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 8/79, Urk. 8/82) , als sie am 11.
März 2021 als Lenkerin des Personenwagens in einen Verkehrsunfall verwickelt war . Gemäss Unfallmeldung reagierte sie mit einem dissoziativen Stupor (Urk. 8/1) . Es folgte eine Hospitalisation im Spital Z.___ , wo eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und der Verdacht auf eine post traumatische Belastungsstörung ge äussert wurde (vgl. Arztbericht vom 31. Mai 2021 , Urk. 8/ 17 ). Die ÖKK erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) , wobei sie die Geldleistungen aufgrund des Verdachts, dass die Versicherte unmittelbar vor der Kollision eine die Bedienung des Fahr zeuges beeinträchtigende Verrichtung
vor genommen hatte, anfänglich um 20 % kürzte (vgl. Verfügung vom 10. September 2021, Urk. 8/45) . N ach erfolgter Ein sprache vom 9. November 2021 (Urk. 8/63) zog die ÖKK die Verfügung vom 10. Sep tember 2021 in Wiedererwägung und erbrachte die gesetzlichen Taggeld leistungen vollumfänglich (vgl. Verfügung vom 10. Dezember 2021, Urk. 8/97).
Von einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung des psychischen Gesund heits zustandes der Versicherten ausgehend stellte die ÖKK
mit Verfügung vom 13. April 2022 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 0. April 2022 ein (Urk. 8/142 ). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2022 Einsprache (Urk. 8/152 ), welche die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 abwies ( Urk. 8/168 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Oktober 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 8. September 2022 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbeson dere Heilbehandlung, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 (Urk. 7) unter Hinwe i s auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 7 /1- 170 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 5. November 2022 wurde der Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zwei ter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10 ). Am 6. März 2023 reichte die Be schwer deführerin ihre Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechts be gehren vollumfänglich festhielt (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte am 3.
April 2023 ihre Duplik ein, in der sie auf ihre Ausführungen in der Beschwer de antwort vom 1 0. November 2022 verwies ( Urk. 17) , was der Beschwerdeführe rin mit Verfügung vom 4. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. Au gust 2022 E. 3.4). 1.4
Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG ) anerkannt.
Die Annahme als Unfall setzt voraus , dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Hef tigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des see li schen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie beispiels weise Lähmungen oder Herzschlag) hervorzurufen. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Er eignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforde rungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3.1 unter Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 177). Als typische Schreck ereignisse gelten demnach etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, eine schwere Autokollision, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein verbrecherischer Überfall oder eine sonstige plötzliche To des - gefahr sowie Seebeben
(Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 1 1. März 2011 E. 4.1 und 8C_387/2007 vom 2 5. Februar 2008 E. 5.2.1).
Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allge meinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreck ereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkrite rien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109, 117 V 359; Urteile des Bundesgerichts 8C_551/2022 vom 31. März 2023 E. 2.2.2 und 8C_367/2021 vom 10. Januar 2022 E. 4.3.1). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Be deutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hinter grund treten (Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psy chisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen und dabei im Allgemeinen kein allzu strenger, sondern ein realitäts gerechter Massstab anzulegen. So bilden in diesem Rahmen auch solche Versi cherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die Verarbeitung eines Unfalls zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht «optimal» reagieren. An den – aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden – Kausalzusam - menhang zwischen psychischen Beschwerden und den sogenannten Schreck ereignissen im Speziellen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Dabei stehen insbesondere der Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie der entsprechende psychische Schock im Vordergrund (Urteile des Bundesgerichts 8C_551/2022 vom 31. März 2023 E. 2.2.2 f. und 8C_53/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen auf BGE 129 V 177 E. 3.3 und E. 4.2). Nach der Recht sprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwun den wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_720/2007 vom 3. Sep tember 2007 E. 6.3 und E. 7.3, 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2 und E. 3.2.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent li chen damit, dass
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen sei, dass das Unfallereignis zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit führe. Selbst unter Berücksichtigung des la bilen psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei das Schreck ereignis nach mehr als einem Jahr nicht mehr adäquat kausal zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden. Im Übrigen gehe aus den ärzt lichen Be richten hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Ereignis unter psy chischen Beschwerden gelitten habe und sich in Behandlung befunden habe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Ok tober 2022 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, das Unfallereignis habe sie derart verstört, dass sie bis heute unter einem dissoziativen Stupor mit Amnesie an das Unfallereignis leide. Die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen und psychischen Schäden hätten nach der allgemeinen Adäquanzformel zu er folgen, wobei gemäss Rechtsprechung ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden müsse.
Im Sinne eines realitätsgerechten Massstabes seien die Un fallfol gen der Beschwerdeführerin nach wie vor adäquat-kausal zum Unfall ereignis vom 1 1. März 2021, weshalb die Leistungspflicht über den 30. April 2022 hinaus gegeben sei. 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2022 (Urk. 7) ergänzte die Be schwerdegegnerin, Ursache der Beschwerden seien nicht (mehr) das Schreck ereignis vom 1 1. März 2021, sondern vielmehr das ständige Wissen, schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und für die schweren Verletzungen des Motorradfahrers verantwortlich zu sein. Dabei handle es sich aber nicht um ein Schreckereignis im Sinne der UVG-Rechtsprechung. Vielmehr handle es sich um eine psychische Dauerbelastung, die sich negativ auf die Gesundheit der Be schwerdeführerin auswirke. Es fehle an der Plötzlichkeit, weshalb nicht von Un fall, sondern von Krankheit zu sprechen sei. Die Intensität des Schockereignisses sei für die Beschwerdeführerin hingegen nicht sehr hoch gewesen, könne sie sich doch weder an den Unfallhergang noch an die Begleitumstände erinnern. 2.4
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin replicando vor, die Beschwerdegegnerin könne nicht aus den Unfallfolgen – nicht Erinnern-Können – ableiten, es würden keine Unfallfolgen vorliegen. Dass sie sich nicht willentlich an das Unfallereignis erinnern könne, sei Ausdruck der Unfallfolgen, nämlich der Dissoziation (Urk. 13) . 2.5
In ihrer Duplik vom 3. April 2023 ( Urk.
17) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei bis heute ungeklärt und lasse sich auch nicht mehr klären, was die Be schwer deführerin tatsächlich miterlebt habe. Sie selbst habe von einer möglichen Absenz gesprochen. Die Beweislosigkeit gehe zu Lasten der Be schwerde führerin. Auch wenn erwiesen wäre, dass die Beschwerdeführerin das Unfallgeschehen mit schwersten Verletzungsfolgen unmittelbar erlebt hätte, wäre die Adäquanz nach mehreren Monaten nicht mehr gegeben. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, sei das Ereignis vom 1 1. März 2021 nicht geeignet , das seelische Gleichgewicht über mehr als ein Jahr derart stark zu be einträchtigen. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin kollidierte am 1 1. März 2021 in ihrem Personenwagen frontal
mit einem Motorrad , dessen Fahrer sich dabei schwere Verletzungen zu zog (vgl. Schaden meldung vom 3 0. März 2021 [ Urk. 8/1 ] sowie Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 1 1. März 2021 [Urk. 8/28] ). Bei psychischem Aus nahme zustand erfolgte eine Rettungsdienstzuweisung ins Spital Z.___ , wo die Be schwerde führerin bis am 1 8. März 2021 , anfänglich auf der Inten siv station, hospitalisiert war. Die Ärzte konstatierten, CT-graphisch seien keine Trauma fol gen nachweislich, die Beschwerde führerin habe vielmehr das Bild eines dis sozia tiven Stupors gezeigt. Im Verlauf sei sie langsam aufgeklart und in Ge sprächen besser zu gänglich geworden. Der aktuelle Zustand sei durch den trau matischen Verkehrs unfall ausgelöst worden, wobei mehrere Schicksals schläge in vor an ge henden Wochen bereits zu einem labilen psychischen Gleich gewicht geführt hät ten. Aus psychiatrischer Sicht habe eine latente Suizidalität nicht ausgeschlossen werden können, weshalb eine 24h - Sitzwache während der ge samten Hospitalisa tion nötig gewesen sei. Eine Verlegung in die integrierte Psychiatrie A.___ zur weiteren stationären psychiatrischen Stabi li sierung habe die Beschwer deführerin abgelehnt. Sie habe eine ambulante psycho logische Anbindung ge wünscht. Betreffend die anamnestisch angegebene Herz rhythmus störung seien klinisch keine wegweisenden Befunde nachweislich. Das EKG habe einen Sinus rhythmus gezeigt. Die Ärzte hielten in ihrem Austritts bericht vom 1 4. April 2021 (Urk. 8/8; vgl. auch Urk. 8/7) folgende Diagnosen fest: - Dissoziativer Stupor - am ehesten posttraumatisch nach Verkehrsunfall - 11.03.2021 CT Polytrauma: unauffällig - 11.03.2021 bis 12.03.2021 Intensivstation - Akute Belastungssituation - Substituierte Hypothyreose - Anamnestisch Herzrhythmusstörungen - Computertomographisch unklare Veränderung im Endometrium. 3.2
Auf Zuweisung des Hausarztes wurde die Beschwerdeführerin im Spital B.___ vorstellig, wo der neurologische Facharzt mit Blick auf die Anamnese und auch elektroenzephalographisch eine epileptische Genese verneinte. Ebenso fänden sich trotz der vorgängigen Trauer keine Hinweise für eine Tagesschläfrigkeit als Ur sache für den Unfall. Aufgrund des offenbar schon vorher bestehenden ge le gent lichen Schwindels habe er eine Schwindelabklärung durchgeführt, jedoch keine Hin weise für peripher- oder gar zentral-vestibuläre Dysfunktionen oder einen Lage rungs schwindel erheben können. Allenfalls käme ein Morbus Menière in Frage, wofür auch das angegebene vorbestehende Rauschen rechts sprechen könnte (vgl. Arztbericht vom 2 7. April 2021, Urk. 8/13). Gegenüber Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, äusserte die Beschwerdeführerin, dass sie seit Jahren immer wieder Synkopen und Präsyn ko pen habe. Sie bemerke ein Geräusch in den Ohren und müsse sich dann hinsetzen. In letzter Zeit spüre sie auch wenige Sekunden dauernde Ausset zer/
Stolperer des Pulses. Ein Geräusch im Ohr und angedeuteter Schwindel und Unsicherheit sei en jetzt praktisch täglich vorhanden. Aufgrund dessen fand vom 2 0. bis 2 9. April 2021 eine Langzeit-EKG - Untersuchung statt, im Rahmen derer keine relevanten Rhythmusstörungen ersichtlich waren und die Extrasystole sehr gering ausfiel . Damit finde sich laut Einschätzung von Dr. C.___
kein Korrelat zur Symptomatik, die auch anam nestisch gegen kardiale Synkopen sprechen würde. Durch das traumatisierende Unfallereignis, möglicherweise ver stärkt durch die Neuroleptika-Therapie, schei ne eine orthostatische Dysregu lation mit zuspielen (vgl. Arztbericht vom 1 1. Mai 2021, Urk. 8/15). 3.3
Seit April 2021 ist die Beschwerdeführerin bei MHSc . m ed. pract . D.___ , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in psychologischer Behandlung. Ihr gegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben , bereits seit 2000 wegen psycho somatischen Beschwerden wie Bauchschmerzen und Reizdarm in psycho log i scher Behandlung gewesen zu sein. Kurz vor dem Unfall am 11.
März 2021 sei sie durch den Tod ihres Vaters im Februar 2021 sehr deprimiert gewesen. Ausserdem sei sie aufgrund einer Auseinandersetzung mit ihrem Chef sehr mit genommen gewesen. Zusätzlich sei sie durch die chronischen gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter sehr im Stress gewesen. Sie habe am Unfalltag zum Haus arzt gewollt , da sie sich nicht gut gefühlt habe. Dies habe jedoch nicht geklappt. Als sie mit dem Auto gefahren sei, habe sie Kinder den Berg herunterkommen gehört und plötzlich sei der Unfall passiert (vgl. Arztbericht vom 2 1. Mai 2021, Urk. 8/90). Med. pract . D.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin wirke depressiv , teilweise sehr geistesabwesend und ihr Antrieb sei reduziert. Ihre Stimmung sei weinerlich-depressiv, die Psychomotorik überwiegend ruhig. Das Denken sei for mal geordnet, inhaltlich jedoch auf den Verkehrsunfall eingeengt. Anhalts punkte für Ich-Störungen, Wahn oder Halluzi nationen gebe es keine , ebenso wenig für Zwänge, Suizidalität, Eigen- oder Fremdgefährdung. Auf Stress reagiere die Be schwerdeführerin mit Schwindel, wobei sie sich auf den Boden gleiten lasse, dabei jedoch nicht be wusstlos sei. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem über Kon zentrations
- und Schlafstörungen sowie Albträume und gelegentliche Flashbacks berichtet. Med. pract . D.___ diagnostizierte eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und äusser te den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs störung (ICD-10: F43.1). Sie verw ies auf die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vermerkte jedoch eine gute Prognose (vgl. Arztbericht e vom 20.
April 2021 [Urk. 8/88] und
31. Mai 2021 [ Urk. 8/17 ] ). 3.4
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin,
Dr. med. E.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2021 (Urk. 8/18) aus, das Unfallereignis vom 1 1. März 2021 habe zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung der vorbestehenden Beschwerden ge führt sowie zu einzelnen post traumatischen Symptomen. Die für die Diagnose einer posttraumatischen Be las tungs störung erforderlichen diagnostischen Krite rien seien allerdings nicht er füllt. Ein natürlicher Kausalzusammenhang sei im Sinne einer Teilkausalität ge geben , da weder der Status quo ante noch der Status quo sine erreicht sei . 3.5
Die Fachärzte der p sychiatrischen K linik F.___
diagnostizier ten eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Unfalls vom 11.
März 2021 sowie eine mittelgradige depressive Episode . Sie beschrieben Paramnesien im Sinne von sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks Unfall) sowie den Unfall betreffend eine partielle Amnesie. Im Denken sei die Beschwerdeführerin leicht verlangsamt mit mittelgradigem Grübeln sowie Gedankendrängen an be lastende Lebensereignisse. Berichtet wurde ausserdem über phobische Ängste vor Spitälern sowie Vermeidungs verhalten bezüglich Verkehrsmittel . Ferner liege eine diffuse Ängstlichkeit vor, dass etwas Schlimmes eintreten könnte und ihre Existenz gefährdet werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe pessimistische Zukunftsgedanken und sei im Affekt niedergeschlagen, leicht ratlos und innerlich angespannt. Sie habe von Ein- und Durchschlafstörungen, Schlafstörungen auf grund von Albträumen, Antriebsarmut und sozialem Rückzug berichtet. Aktuell befände sich die Beschwerdeführerin in einem Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30.35 %. Bei positivem Verlauf des Arbeitsversuchs sei ab 10.
No vember 2021 von einer 30.35%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Arztbericht vom 2. No vember 2021, Urk. 8/74). Im Verlauf hätte n sich, l aut Fachärzten der F.___ , die depressive Symptomatik sowie die allgemeine Symptom belastung im Alltag rückläufig gezeigt. Weiterhin bestehen würden jedoch starke Einschränkungen durch Intrusionen und eine erhöhte Alarmbereit schaft, die durch Verkehrsmittel getriggert werde. Behand lungs ziel sei eine weite re Symptomreduktion in diesem Kontext, die ausserdem zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen würde. Hierzu seien insbesondere weiterhin exposi tions basierte Methoden in Form der Einzeltherapie sowie Spitex-unterstützende Konfrontation en mit Verkehrsmitteln vorgesehen. In diesem Sinne sei die Fort führung der psychotherapeutische n und traumafokussierte n Behandlung an ge zeigt . Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig . Dies entspreche dem an der Musikschule in G.___ und dem H.___ in I.___ geleisteten Pensum. Einhergehend mit Verbesserungen der Wegefähigkeit sei auch eine Zunahme der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Für eine weitere Steigerung des Arbeitspensums werde die Fort setzung der Psycho therapie, der Pharmakotherapie und der Spitex empfohlen (vgl. Arztbericht vom 23.
März 2022 , Urk. 8/135 ). 4. 4.1
Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin beim Autounfall a m 11. März 2021 keine körperlichen schwerwiegenden Verletzungen zugezogen hat (vgl. auch E. 3.1) . Ebenfalls einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass es sich beim Ereignis vom 1 1. März 2021 um ein Schreckereignis handelt.
Die Be schwerdegegnerin anerkannte dementsprechend die Leistungspflicht. Strittig und zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdeführerin beklagte psychische Be schwer de bild
als adäquat-kausale Unfallfolge zu quali fizieren ist, mithin die Be schwer degegnerin für die geltend gemachten psy chi schen Beschwerden auch über den 30.
April 2022 hinaus leistungspflichtig ist. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Leistungen per 3 0. April 2022 im Wesentlichen damit, dass das Unfallereignis nach der allgemeinen Adä quanzformel ( gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung ) nicht mehr geeignet sei, die zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführer in noch geltend gemachten psychischen Einschränkungen zu verursachen , weshalb unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu Schreckereignissen
deren Adä quanz entfalle (vorstehend E.
2.1, E. 2.3 und E. 2.5) . 4.3
Aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto von J.___
auf der K.___-Strasse
in Richtung L.___ unterwegs war, als sie in einer langgezogenen Rechtsk urve plötzlich auf die Gegenfahrbahn geriet und es zu einer Kollision mit einem Motorradfahrer kam . Die Beschwerdeführerin sei aus ihrem Wagen ausgestiegen und habe den hinter ihr fahrenden Autolenker an ge wiesen, den Notruf zu wählen (vgl. Urk. 8/26) . Dieser gab an, den Rettungs dienst verständigt und sich um den verunfallten Motorradfahrer ge kümmert zu haben. Ein ansässiger Nachbar sei mit dem Feuerlöscher zur Hilfe gekommen und habe das brennende Motorrad ge löscht. Mit der Beschwerde führerin habe er sich nur kurz unterhalten und sie gefragt, ob sie eine Be gleit person im Auto hätte, was sie verneint habe. Das sei alles gewesen. Vor dem Unfall sei ihm die Be schwerde füh rerin aufgrund ihrer langsamen und hektischen Fahr weise auf gefallen (Urk. 8/32). In der Einvernahme gab die Beschwerde führerin zu Proto koll , sie könne sich nicht an die Zeit spanne
unmittelbar vor dem Unfall vom 11.
März 2021 erinnern. Es sei einfach schwarz. Sie gehe davon aus, dass sie langsam gefahren sei. Sie sei immer vorsichtig unterwegs, da sie Angst vor Kindern auf der Strasse habe. Sie wisse, dass sie von rechts etwas gehört habe, sie habe jedoch keine Erinnerungen mehr. Sie habe Flashbacks vom Körper gefühl des Aufprall s . Nach dem Aufprall sehe sie es klar, vorher sei alles ver schwommen und schwarz. Sie ver mute des halb, dass sie kurz in Ohn macht ge fallen sein könnte. Dies sei schon vorgekom men (vgl. Urk. 8/68 S.
3 ff. ). Das Vorliegen kardialer Synkopen konnte medizi nisch jedoch nicht nachgewiesen werden. Ebenso wurde eine epileptische Genese verneint (E. 3.2). Sodann steht fest, dass die Beschwer deführerin nach der Kolli sion neben dem Auto auf der Wiese sitzend vorgefunden und nach einmaliger Antwort und anschliessend aus blei bender Reaktion gegen über dem Rettungs dienst in einem Schock zustand in das Spital Z.___ ge bracht wurde , wo ein dissoziativer Stupor diagnostiziert w u rde (vgl. E.
3.1,
Urk. 8/7 S.
5 ). Der verun fallte Motor radfahrer hingegen erlitt eine Gehirn erschütterung, schwere Verlet zungen des Brustkorbes mit inneren Blu tungen, eine Stichver letzung der Milz und Leber, Brüche des rechten Unterarms und des rechten Wadenbeins, eine Verschie bung der Brust wirbelkörper 8 und 9 mit Rücken marks durchtrennung, aufgrund derer er von der Brust abwärts kom plett gelähmt und dauerhaft auf einen Roll stuhl angewiesen sein wird, sowie eine Schädigung der Blase und des Darms, weshalb er dauerhaft auf abführende Mass nahmen ange wiesen sein wird (vgl. Urk. 8/68 S. 7). Während der Einvernahme darauf ange sprochen, fing die Be schwerde führerin zu weinen an und entschuldigt sich. Sie wisse nicht, wie es dazu habe kommen können (Urk. 8/68 S. 9). Die Be schwerde führerin gab zu Pro tokoll, an die ersten Tage nach dem Unfall keine Erinnerungen mehr zu haben (Urk. 8/68 S. 12). 4.5
Soweit die Beschwerdegegnerin in Frage stellte, ob die psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 11. März 2021 tatsächlich Folge des vorliegend relevanten Ereignisses und nicht vielmehr der späteren Gewissheit, schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und für die schweren Ver letzungen des Motorradfahrers verantwortlich zu sein, sind (E. 2.3), so ist zu be achten, dass dieser Faktor (ausgeprägte Schuldgefühle) aus dem Unfallereignis resultiert , dadurch beeinflusst wird und in diesem Sinn in die Adäquanzbeurtei lung einzufliessen hat . 4.6
Für die Beurteilung der Adäquanz ist nicht allein das Ereignis entscheidend. Die prätraumatische Persönlichkeitsstruktur der versicherten Person ist ebenfalls in soweit miteinzubeziehen, als auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adä quanz beurteilung bilden, die im Hinblick auf die erlebnismässige Verar bei tung eines Unfalls nicht «optimal» reagieren (vgl. E. 1.4 hiervor). In diesem Sinne ist die konstitutionelle Prädisposition der versicherten Person gleichfalls relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2022 vom 3 1. März 2023 E. 4.3.2 mit Hin weisen) . Gemäss behandelnder Ärzte der F.___
hatten bereits vor dem Unfall ereig nis aufgrund einer komplikationsreichen Schwanger schaft 2017, einer un fallbe dingten Schulterverletzung (Februar 2020) mit anschliessender vorüber gehender Berufsunfähigkeit und aufgrund von Mobbing erfahrungen am Arbeits platz sowie dem plötzlichen Versterben des Vaters (Februar 2021) Belastungen be standen, die bei der Beschwerdeführerin zu einem zunehmenden Stresserleben und Sorgen ge führt hätten (Urk. 8/135). Auch der Ehemann der Beschwerde führerin hat von einer erhöhten Reizschwelle seit dem Tod des Vaters berichtet (vgl. Urk. 8/7). In sofern ist es nach der Erfahrung des Lebens nachvollziehbar, dass eine Person in der hier vorliegenden Lebenssituation im Hinblick auf die Unfall verarbeitung nicht bestmöglich reagiert und nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen psychischen Gesund heitsschaden erleide t . Mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht sprechung ist ein langanhaltender und nachhaltiger psychischer Gesund heitsschaden jedoch nicht adäquat kausal . Be jaht hat das Bundesgericht die Adäquanz im Fall eines Mannes, der als Lenker eines Personenwagens einen Verkehrsunfall erlitt, bei dem seine Ehefrau in des sen Beisein sowie in An wesenheit der Tochter noch am Unfallort verstarb (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_593/2013 vom 11.
De zember 2013) , sowie im Fall einer Frau, die mit dem Auto auf dem Pannenstreifen stand und miterleben musste, wie ihre Tochter im eigenen Auto von einem nach folgenden Personen wagen mit hoher Geschwin digkeit er fasst wurde und dabei schwerste Verletzun gen mit Todesfolge erlitt . D a bei hatte d ie Mutter mitbe kom men, wie die Rettungs kräfte versuchten , ihre Tochter zu re animieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2021 vom 10.
Ja nuar 2022). Der Unterschied zu die sen
dargelegten Kon stellationen, in welchen das Bundesgericht eine adä quate Kausalität bejahte, liegt unter anderem im Ver lust eines den Betroffenen nahe stehenden Familienmit glieds sowie dem Umstand, dass jeweils keine vollständige antero
- oder retro grade Amnesie vorlag, die Intensität des Schreck ereignisses entsprechend hoch war. 4. 7
Dem Ereignis vom 1 1. März 2021 ist sicherlich eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen und es ist auch nachvollziehbar, dass die Gewissheit, schuld haft einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und für die schweren Verletzungen des Motorradfahrers verantwortlich zu sein, von der Beschwerdeführerin sub jek tiv als belastend empfunden wird. Dennoch ist es nach dem Gesagten nicht ge eignet, langjährige psychische Störungen mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit auszulösen, zumal an den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychi schen Beschwerden und Schreckereignissen hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 1.4 hiervor) . Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin möglich, Teilzeit ihrer angestammten Tätigkeit als Musikl ehrerin nachzugehen ( E. 3.5; vgl. Urk. 8/
104) , insofern die psychische Belastung bei der Ausübung ihres Berufes keine einschränkende Rolle mehr spielt .
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ge mäss Bericht der Fachärzte der F.___ vom 2 3. März 2022 ( Urk. 8/135) sich die depressive Symptomatik und die allgemeine Symptombelastung im Alltag rück läufig zeigten. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nur noch durch Verkehrsmittel getriggerte Einschränkungen in Form von Intrusion und einer erhöhten Alarm bereitschaft, was zwar laut fachärztlicher Einschätzung weiterhin in Zusammen hang mit dem Unfallereignis stand, jedoch lediglich eine Wegunfähigkeit verur sachte. Mit einer Verbesserung der Wegfähigkeit erwarteten die Fachärzte auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Folgerichtig dazu attestierten sie eine voll ständige Arbeitsfähigkeit für die in Wohnortnähe ausgeübten Tätigkeiten als Mu siklehrerin ( G.___ und I.___ ), nicht jedoch für die in M.___ zu gebenden Musikstunden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort nur be schwerlich in eindreiviertel Stunden und mit zweimaligem Umsteigen (Bus- und Tramfahrten sowie Gehzeiten zum/vom Bahnhof aus nicht miteingerechnet) zu erreichen sind. Damit bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Arbeitsunfähig keit mehr als Mu siklehrerin, zumal die Beschwerdeführerin selber ihre Erwerbs tätigkeit als grosse Ressource betrachtet (vgl. Urk. 8/104). Im Rahmen des im Sozialversicherungs recht geltenden, allgemeinen Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungs recht, Diss . Zürich 1995, S. 61)
ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, ihre grundsätzlich beste hende Arbeitsfähigkeit als Musiklehrerin im Rahmen ihrer Wegfähigkeit auszu schöpfen , analog auch der Bestimmung von Art. 6 ATSG, wo nach bei längerer Arbeitsunfähigkeit die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich zu berücksichtigen ist. Besteht indes gestützt auf den Bericht vom 2 3. März 2022 keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit mehr und ist nach über einem Jahr der adäquate Kausalzusammenhang der weiterhin geklag ten Beschwerden zum Unfall zu verneinen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 3 0. April 2022 einstellte. 5.
Nach diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2022 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1980 , arbeitete als Geigen- und Musiklehrerin an verschie denen Musikschulen, unter anderem an der Musikschule Y.___ , und war dadurch bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG gegen die Fol gen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 8/79, Urk. 8/82) , als sie am 11.
März 2021 als Lenkerin des Personenwagens in einen Verkehrsunfall verwickelt war . Gemäss Unfallmeldung reagierte sie mit einem dissoziativen Stupor (Urk. 8/1) . Es folgte eine Hospitalisation im Spital Z.___ , wo eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und der Verdacht auf eine post traumatische Belastungsstörung ge äussert wurde (vgl. Arztbericht vom 31. Mai 2021 , Urk. 8/ 17 ). Die ÖKK erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) , wobei sie die Geldleistungen aufgrund des Verdachts, dass die Versicherte unmittelbar vor der Kollision eine die Bedienung des Fahr zeuges beeinträchtigende Verrichtung
vor genommen hatte, anfänglich um 20 % kürzte (vgl. Verfügung vom 10. September 2021, Urk. 8/45) . N ach erfolgter Ein sprache vom 9. November 2021 (Urk. 8/63) zog die ÖKK die Verfügung vom 10. Sep tember 2021 in Wiedererwägung und erbrachte die gesetzlichen Taggeld leistungen vollumfänglich (vgl. Verfügung vom 10. Dezember 2021, Urk. 8/97).
Von einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung des psychischen Gesund heits zustandes der Versicherten ausgehend stellte die ÖKK
mit Verfügung vom 13. April 2022 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. Au gust 2022 E. 3.4).
E. 1.4 Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG ) anerkannt.
Die Annahme als Unfall setzt voraus , dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Hef tigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des see li schen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie beispiels weise Lähmungen oder Herzschlag) hervorzurufen. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Er eignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforde rungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3.1 unter Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 177). Als typische Schreck ereignisse gelten demnach etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, eine schwere Autokollision, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein verbrecherischer Überfall oder eine sonstige plötzliche To des - gefahr sowie Seebeben
(Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 1 1. März 2011 E. 4.1 und 8C_387/2007 vom 2 5. Februar 2008 E. 5.2.1).
Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allge meinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreck ereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkrite rien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109, 117 V 359; Urteile des Bundesgerichts 8C_551/2022 vom 31. März 2023 E. 2.2.2 und 8C_367/2021 vom 10. Januar 2022 E. 4.3.1). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Be deutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hinter grund treten (Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psy chisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen und dabei im Allgemeinen kein allzu strenger, sondern ein realitäts gerechter Massstab anzulegen. So bilden in diesem Rahmen auch solche Versi cherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die Verarbeitung eines Unfalls zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht «optimal» reagieren. An den – aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden – Kausalzusam - menhang zwischen psychischen Beschwerden und den sogenannten Schreck ereignissen im Speziellen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Dabei stehen insbesondere der Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie der entsprechende psychische Schock im Vordergrund (Urteile des Bundesgerichts 8C_551/2022 vom 31. März 2023 E. 2.2.2 f. und 8C_53/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen auf BGE 129 V 177 E. 3.3 und E. 4.2). Nach der Recht sprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwun den wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_720/2007 vom 3. Sep tember 2007 E. 6.3 und E. 7.3, 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2 und E. 3.2.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent li chen damit, dass
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen sei, dass das Unfallereignis zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit führe. Selbst unter Berücksichtigung des la bilen psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei das Schreck ereignis nach mehr als einem Jahr nicht mehr adäquat kausal zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden. Im Übrigen gehe aus den ärzt lichen Be richten hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Ereignis unter psy chischen Beschwerden gelitten habe und sich in Behandlung befunden habe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Ok tober 2022 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, das Unfallereignis habe sie derart verstört, dass sie bis heute unter einem dissoziativen Stupor mit Amnesie an das Unfallereignis leide. Die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen und psychischen Schäden hätten nach der allgemeinen Adäquanzformel zu er folgen, wobei gemäss Rechtsprechung ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden müsse.
Im Sinne eines realitätsgerechten Massstabes seien die Un fallfol gen der Beschwerdeführerin nach wie vor adäquat-kausal zum Unfall ereignis vom 1 1. März 2021, weshalb die Leistungspflicht über den 30. April 2022 hinaus gegeben sei. 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2022 (Urk. 7) ergänzte die Be schwerdegegnerin, Ursache der Beschwerden seien nicht (mehr) das Schreck ereignis vom 1 1. März 2021, sondern vielmehr das ständige Wissen, schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und für die schweren Verletzungen des Motorradfahrers verantwortlich zu sein. Dabei handle es sich aber nicht um ein Schreckereignis im Sinne der UVG-Rechtsprechung. Vielmehr handle es sich um eine psychische Dauerbelastung, die sich negativ auf die Gesundheit der Be schwerdeführerin auswirke. Es fehle an der Plötzlichkeit, weshalb nicht von Un fall, sondern von Krankheit zu sprechen sei. Die Intensität des Schockereignisses sei für die Beschwerdeführerin hingegen nicht sehr hoch gewesen, könne sie sich doch weder an den Unfallhergang noch an die Begleitumstände erinnern. 2.4
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin replicando vor, die Beschwerdegegnerin könne nicht aus den Unfallfolgen – nicht Erinnern-Können – ableiten, es würden keine Unfallfolgen vorliegen. Dass sie sich nicht willentlich an das Unfallereignis erinnern könne, sei Ausdruck der Unfallfolgen, nämlich der Dissoziation (Urk. 13) . 2.5
In ihrer Duplik vom 3. April 2023 ( Urk.
17) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei bis heute ungeklärt und lasse sich auch nicht mehr klären, was die Be schwer deführerin tatsächlich miterlebt habe. Sie selbst habe von einer möglichen Absenz gesprochen. Die Beweislosigkeit gehe zu Lasten der Be schwerde führerin. Auch wenn erwiesen wäre, dass die Beschwerdeführerin das Unfallgeschehen mit schwersten Verletzungsfolgen unmittelbar erlebt hätte, wäre die Adäquanz nach mehreren Monaten nicht mehr gegeben. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, sei das Ereignis vom 1 1. März 2021 nicht geeignet , das seelische Gleichgewicht über mehr als ein Jahr derart stark zu be einträchtigen. 3.
E. 3 0. April 2022 ein (Urk. 8/142 ). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2022 Einsprache (Urk. 8/152 ), welche die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 abwies ( Urk. 8/168 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Oktober 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 8. September 2022 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbeson dere Heilbehandlung, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 (Urk. 7) unter Hinwe i s auf die von ihr eingereichten Akten (Urk.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin kollidierte am 1 1. März 2021 in ihrem Personenwagen frontal
mit einem Motorrad , dessen Fahrer sich dabei schwere Verletzungen zu zog (vgl. Schaden meldung vom 3 0. März 2021 [ Urk. 8/1 ] sowie Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 1 1. März 2021 [Urk. 8/28] ). Bei psychischem Aus nahme zustand erfolgte eine Rettungsdienstzuweisung ins Spital Z.___ , wo die Be schwerde führerin bis am 1 8. März 2021 , anfänglich auf der Inten siv station, hospitalisiert war. Die Ärzte konstatierten, CT-graphisch seien keine Trauma fol gen nachweislich, die Beschwerde führerin habe vielmehr das Bild eines dis sozia tiven Stupors gezeigt. Im Verlauf sei sie langsam aufgeklart und in Ge sprächen besser zu gänglich geworden. Der aktuelle Zustand sei durch den trau matischen Verkehrs unfall ausgelöst worden, wobei mehrere Schicksals schläge in vor an ge henden Wochen bereits zu einem labilen psychischen Gleich gewicht geführt hät ten. Aus psychiatrischer Sicht habe eine latente Suizidalität nicht ausgeschlossen werden können, weshalb eine 24h - Sitzwache während der ge samten Hospitalisa tion nötig gewesen sei. Eine Verlegung in die integrierte Psychiatrie A.___ zur weiteren stationären psychiatrischen Stabi li sierung habe die Beschwer deführerin abgelehnt. Sie habe eine ambulante psycho logische Anbindung ge wünscht. Betreffend die anamnestisch angegebene Herz rhythmus störung seien klinisch keine wegweisenden Befunde nachweislich. Das EKG habe einen Sinus rhythmus gezeigt. Die Ärzte hielten in ihrem Austritts bericht vom 1 4. April 2021 (Urk. 8/8; vgl. auch Urk. 8/7) folgende Diagnosen fest: - Dissoziativer Stupor - am ehesten posttraumatisch nach Verkehrsunfall - 11.03.2021 CT Polytrauma: unauffällig - 11.03.2021 bis 12.03.2021 Intensivstation - Akute Belastungssituation - Substituierte Hypothyreose - Anamnestisch Herzrhythmusstörungen - Computertomographisch unklare Veränderung im Endometrium.
E. 3.2 Auf Zuweisung des Hausarztes wurde die Beschwerdeführerin im Spital B.___ vorstellig, wo der neurologische Facharzt mit Blick auf die Anamnese und auch elektroenzephalographisch eine epileptische Genese verneinte. Ebenso fänden sich trotz der vorgängigen Trauer keine Hinweise für eine Tagesschläfrigkeit als Ur sache für den Unfall. Aufgrund des offenbar schon vorher bestehenden ge le gent lichen Schwindels habe er eine Schwindelabklärung durchgeführt, jedoch keine Hin weise für peripher- oder gar zentral-vestibuläre Dysfunktionen oder einen Lage rungs schwindel erheben können. Allenfalls käme ein Morbus Menière in Frage, wofür auch das angegebene vorbestehende Rauschen rechts sprechen könnte (vgl. Arztbericht vom 2 7. April 2021, Urk. 8/13). Gegenüber Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, äusserte die Beschwerdeführerin, dass sie seit Jahren immer wieder Synkopen und Präsyn ko pen habe. Sie bemerke ein Geräusch in den Ohren und müsse sich dann hinsetzen. In letzter Zeit spüre sie auch wenige Sekunden dauernde Ausset zer/
Stolperer des Pulses. Ein Geräusch im Ohr und angedeuteter Schwindel und Unsicherheit sei en jetzt praktisch täglich vorhanden. Aufgrund dessen fand vom 2 0. bis 2 9. April 2021 eine Langzeit-EKG - Untersuchung statt, im Rahmen derer keine relevanten Rhythmusstörungen ersichtlich waren und die Extrasystole sehr gering ausfiel . Damit finde sich laut Einschätzung von Dr. C.___
kein Korrelat zur Symptomatik, die auch anam nestisch gegen kardiale Synkopen sprechen würde. Durch das traumatisierende Unfallereignis, möglicherweise ver stärkt durch die Neuroleptika-Therapie, schei ne eine orthostatische Dysregu lation mit zuspielen (vgl. Arztbericht vom 1 1. Mai 2021, Urk. 8/15).
E. 3.3 Seit April 2021 ist die Beschwerdeführerin bei MHSc . m ed. pract . D.___ , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in psychologischer Behandlung. Ihr gegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben , bereits seit 2000 wegen psycho somatischen Beschwerden wie Bauchschmerzen und Reizdarm in psycho log i scher Behandlung gewesen zu sein. Kurz vor dem Unfall am 11.
März 2021 sei sie durch den Tod ihres Vaters im Februar 2021 sehr deprimiert gewesen. Ausserdem sei sie aufgrund einer Auseinandersetzung mit ihrem Chef sehr mit genommen gewesen. Zusätzlich sei sie durch die chronischen gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter sehr im Stress gewesen. Sie habe am Unfalltag zum Haus arzt gewollt , da sie sich nicht gut gefühlt habe. Dies habe jedoch nicht geklappt. Als sie mit dem Auto gefahren sei, habe sie Kinder den Berg herunterkommen gehört und plötzlich sei der Unfall passiert (vgl. Arztbericht vom 2 1. Mai 2021, Urk. 8/90). Med. pract . D.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin wirke depressiv , teilweise sehr geistesabwesend und ihr Antrieb sei reduziert. Ihre Stimmung sei weinerlich-depressiv, die Psychomotorik überwiegend ruhig. Das Denken sei for mal geordnet, inhaltlich jedoch auf den Verkehrsunfall eingeengt. Anhalts punkte für Ich-Störungen, Wahn oder Halluzi nationen gebe es keine , ebenso wenig für Zwänge, Suizidalität, Eigen- oder Fremdgefährdung. Auf Stress reagiere die Be schwerdeführerin mit Schwindel, wobei sie sich auf den Boden gleiten lasse, dabei jedoch nicht be wusstlos sei. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem über Kon zentrations
- und Schlafstörungen sowie Albträume und gelegentliche Flashbacks berichtet. Med. pract . D.___ diagnostizierte eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und äusser te den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs störung (ICD-10: F43.1). Sie verw ies auf die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vermerkte jedoch eine gute Prognose (vgl. Arztbericht e vom 20.
April 2021 [Urk. 8/88] und
31. Mai 2021 [ Urk. 8/17 ] ).
E. 3.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin,
Dr. med. E.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2021 (Urk. 8/18) aus, das Unfallereignis vom 1 1. März 2021 habe zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung der vorbestehenden Beschwerden ge führt sowie zu einzelnen post traumatischen Symptomen. Die für die Diagnose einer posttraumatischen Be las tungs störung erforderlichen diagnostischen Krite rien seien allerdings nicht er füllt. Ein natürlicher Kausalzusammenhang sei im Sinne einer Teilkausalität ge geben , da weder der Status quo ante noch der Status quo sine erreicht sei .
E. 3.5 Die Fachärzte der p sychiatrischen K linik F.___
diagnostizier ten eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Unfalls vom 11.
März 2021 sowie eine mittelgradige depressive Episode . Sie beschrieben Paramnesien im Sinne von sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks Unfall) sowie den Unfall betreffend eine partielle Amnesie. Im Denken sei die Beschwerdeführerin leicht verlangsamt mit mittelgradigem Grübeln sowie Gedankendrängen an be lastende Lebensereignisse. Berichtet wurde ausserdem über phobische Ängste vor Spitälern sowie Vermeidungs verhalten bezüglich Verkehrsmittel . Ferner liege eine diffuse Ängstlichkeit vor, dass etwas Schlimmes eintreten könnte und ihre Existenz gefährdet werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe pessimistische Zukunftsgedanken und sei im Affekt niedergeschlagen, leicht ratlos und innerlich angespannt. Sie habe von Ein- und Durchschlafstörungen, Schlafstörungen auf grund von Albträumen, Antriebsarmut und sozialem Rückzug berichtet. Aktuell befände sich die Beschwerdeführerin in einem Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30.35 %. Bei positivem Verlauf des Arbeitsversuchs sei ab 10.
No vember 2021 von einer 30.35%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Arztbericht vom 2. No vember 2021, Urk. 8/74). Im Verlauf hätte n sich, l aut Fachärzten der F.___ , die depressive Symptomatik sowie die allgemeine Symptom belastung im Alltag rückläufig gezeigt. Weiterhin bestehen würden jedoch starke Einschränkungen durch Intrusionen und eine erhöhte Alarmbereit schaft, die durch Verkehrsmittel getriggert werde. Behand lungs ziel sei eine weite re Symptomreduktion in diesem Kontext, die ausserdem zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen würde. Hierzu seien insbesondere weiterhin exposi tions basierte Methoden in Form der Einzeltherapie sowie Spitex-unterstützende Konfrontation en mit Verkehrsmitteln vorgesehen. In diesem Sinne sei die Fort führung der psychotherapeutische n und traumafokussierte n Behandlung an ge zeigt . Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig . Dies entspreche dem an der Musikschule in G.___ und dem H.___ in I.___ geleisteten Pensum. Einhergehend mit Verbesserungen der Wegefähigkeit sei auch eine Zunahme der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Für eine weitere Steigerung des Arbeitspensums werde die Fort setzung der Psycho therapie, der Pharmakotherapie und der Spitex empfohlen (vgl. Arztbericht vom 23.
März 2022 , Urk. 8/135 ). 4. 4.1
Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin beim Autounfall a m 11. März 2021 keine körperlichen schwerwiegenden Verletzungen zugezogen hat (vgl. auch E. 3.1) . Ebenfalls einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass es sich beim Ereignis vom 1 1. März 2021 um ein Schreckereignis handelt.
Die Be schwerdegegnerin anerkannte dementsprechend die Leistungspflicht. Strittig und zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdeführerin beklagte psychische Be schwer de bild
als adäquat-kausale Unfallfolge zu quali fizieren ist, mithin die Be schwer degegnerin für die geltend gemachten psy chi schen Beschwerden auch über den 30.
April 2022 hinaus leistungspflichtig ist. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Leistungen per 3 0. April 2022 im Wesentlichen damit, dass das Unfallereignis nach der allgemeinen Adä quanzformel ( gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung ) nicht mehr geeignet sei, die zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführer in noch geltend gemachten psychischen Einschränkungen zu verursachen , weshalb unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu Schreckereignissen
deren Adä quanz entfalle (vorstehend E.
2.1, E. 2.3 und E. 2.5) . 4.3
Aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto von J.___
auf der K.___-Strasse
in Richtung L.___ unterwegs war, als sie in einer langgezogenen Rechtsk urve plötzlich auf die Gegenfahrbahn geriet und es zu einer Kollision mit einem Motorradfahrer kam . Die Beschwerdeführerin sei aus ihrem Wagen ausgestiegen und habe den hinter ihr fahrenden Autolenker an ge wiesen, den Notruf zu wählen (vgl. Urk. 8/26) . Dieser gab an, den Rettungs dienst verständigt und sich um den verunfallten Motorradfahrer ge kümmert zu haben. Ein ansässiger Nachbar sei mit dem Feuerlöscher zur Hilfe gekommen und habe das brennende Motorrad ge löscht. Mit der Beschwerde führerin habe er sich nur kurz unterhalten und sie gefragt, ob sie eine Be gleit person im Auto hätte, was sie verneint habe. Das sei alles gewesen. Vor dem Unfall sei ihm die Be schwerde füh rerin aufgrund ihrer langsamen und hektischen Fahr weise auf gefallen (Urk. 8/32). In der Einvernahme gab die Beschwerde führerin zu Proto koll , sie könne sich nicht an die Zeit spanne
unmittelbar vor dem Unfall vom 11.
März 2021 erinnern. Es sei einfach schwarz. Sie gehe davon aus, dass sie langsam gefahren sei. Sie sei immer vorsichtig unterwegs, da sie Angst vor Kindern auf der Strasse habe. Sie wisse, dass sie von rechts etwas gehört habe, sie habe jedoch keine Erinnerungen mehr. Sie habe Flashbacks vom Körper gefühl des Aufprall s . Nach dem Aufprall sehe sie es klar, vorher sei alles ver schwommen und schwarz. Sie ver mute des halb, dass sie kurz in Ohn macht ge fallen sein könnte. Dies sei schon vorgekom men (vgl. Urk. 8/68 S.
3 ff. ). Das Vorliegen kardialer Synkopen konnte medizi nisch jedoch nicht nachgewiesen werden. Ebenso wurde eine epileptische Genese verneint (E. 3.2). Sodann steht fest, dass die Beschwer deführerin nach der Kolli sion neben dem Auto auf der Wiese sitzend vorgefunden und nach einmaliger Antwort und anschliessend aus blei bender Reaktion gegen über dem Rettungs dienst in einem Schock zustand in das Spital Z.___ ge bracht wurde , wo ein dissoziativer Stupor diagnostiziert w u rde (vgl. E.
3.1,
Urk. 8/7 S.
5 ). Der verun fallte Motor radfahrer hingegen erlitt eine Gehirn erschütterung, schwere Verlet zungen des Brustkorbes mit inneren Blu tungen, eine Stichver letzung der Milz und Leber, Brüche des rechten Unterarms und des rechten Wadenbeins, eine Verschie bung der Brust wirbelkörper 8 und 9 mit Rücken marks durchtrennung, aufgrund derer er von der Brust abwärts kom plett gelähmt und dauerhaft auf einen Roll stuhl angewiesen sein wird, sowie eine Schädigung der Blase und des Darms, weshalb er dauerhaft auf abführende Mass nahmen ange wiesen sein wird (vgl. Urk. 8/68 S. 7). Während der Einvernahme darauf ange sprochen, fing die Be schwerde führerin zu weinen an und entschuldigt sich. Sie wisse nicht, wie es dazu habe kommen können (Urk. 8/68 S. 9). Die Be schwerde führerin gab zu Pro tokoll, an die ersten Tage nach dem Unfall keine Erinnerungen mehr zu haben (Urk. 8/68 S. 12). 4.5
Soweit die Beschwerdegegnerin in Frage stellte, ob die psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 11. März 2021 tatsächlich Folge des vorliegend relevanten Ereignisses und nicht vielmehr der späteren Gewissheit, schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und für die schweren Ver letzungen des Motorradfahrers verantwortlich zu sein, sind (E. 2.3), so ist zu be achten, dass dieser Faktor (ausgeprägte Schuldgefühle) aus dem Unfallereignis resultiert , dadurch beeinflusst wird und in diesem Sinn in die Adäquanzbeurtei lung einzufliessen hat . 4.6
Für die Beurteilung der Adäquanz ist nicht allein das Ereignis entscheidend. Die prätraumatische Persönlichkeitsstruktur der versicherten Person ist ebenfalls in soweit miteinzubeziehen, als auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adä quanz beurteilung bilden, die im Hinblick auf die erlebnismässige Verar bei tung eines Unfalls nicht «optimal» reagieren (vgl. E. 1.4 hiervor). In diesem Sinne ist die konstitutionelle Prädisposition der versicherten Person gleichfalls relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2022 vom 3 1. März 2023 E. 4.3.2 mit Hin weisen) . Gemäss behandelnder Ärzte der F.___
hatten bereits vor dem Unfall ereig nis aufgrund einer komplikationsreichen Schwanger schaft 2017, einer un fallbe dingten Schulterverletzung (Februar 2020) mit anschliessender vorüber gehender Berufsunfähigkeit und aufgrund von Mobbing erfahrungen am Arbeits platz sowie dem plötzlichen Versterben des Vaters (Februar 2021) Belastungen be standen, die bei der Beschwerdeführerin zu einem zunehmenden Stresserleben und Sorgen ge führt hätten (Urk. 8/135). Auch der Ehemann der Beschwerde führerin hat von einer erhöhten Reizschwelle seit dem Tod des Vaters berichtet (vgl. Urk. 8/7). In sofern ist es nach der Erfahrung des Lebens nachvollziehbar, dass eine Person in der hier vorliegenden Lebenssituation im Hinblick auf die Unfall verarbeitung nicht bestmöglich reagiert und nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen psychischen Gesund heitsschaden erleide t . Mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht sprechung ist ein langanhaltender und nachhaltiger psychischer Gesund heitsschaden jedoch nicht adäquat kausal . Be jaht hat das Bundesgericht die Adäquanz im Fall eines Mannes, der als Lenker eines Personenwagens einen Verkehrsunfall erlitt, bei dem seine Ehefrau in des sen Beisein sowie in An wesenheit der Tochter noch am Unfallort verstarb (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_593/2013 vom 11.
De zember 2013) , sowie im Fall einer Frau, die mit dem Auto auf dem Pannenstreifen stand und miterleben musste, wie ihre Tochter im eigenen Auto von einem nach folgenden Personen wagen mit hoher Geschwin digkeit er fasst wurde und dabei schwerste Verletzun gen mit Todesfolge erlitt . D a bei hatte d ie Mutter mitbe kom men, wie die Rettungs kräfte versuchten , ihre Tochter zu re animieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2021 vom 10.
Ja nuar 2022). Der Unterschied zu die sen
dargelegten Kon stellationen, in welchen das Bundesgericht eine adä quate Kausalität bejahte, liegt unter anderem im Ver lust eines den Betroffenen nahe stehenden Familienmit glieds sowie dem Umstand, dass jeweils keine vollständige antero
- oder retro grade Amnesie vorlag, die Intensität des Schreck ereignisses entsprechend hoch war. 4. 7
Dem Ereignis vom 1 1. März 2021 ist sicherlich eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen und es ist auch nachvollziehbar, dass die Gewissheit, schuld haft einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und für die schweren Verletzungen des Motorradfahrers verantwortlich zu sein, von der Beschwerdeführerin sub jek tiv als belastend empfunden wird. Dennoch ist es nach dem Gesagten nicht ge eignet, langjährige psychische Störungen mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit auszulösen, zumal an den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychi schen Beschwerden und Schreckereignissen hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 1.4 hiervor) . Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin möglich, Teilzeit ihrer angestammten Tätigkeit als Musikl ehrerin nachzugehen ( E. 3.5; vgl. Urk. 8/
104) , insofern die psychische Belastung bei der Ausübung ihres Berufes keine einschränkende Rolle mehr spielt .
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ge mäss Bericht der Fachärzte der F.___ vom 2 3. März 2022 ( Urk. 8/135) sich die depressive Symptomatik und die allgemeine Symptombelastung im Alltag rück läufig zeigten. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nur noch durch Verkehrsmittel getriggerte Einschränkungen in Form von Intrusion und einer erhöhten Alarm bereitschaft, was zwar laut fachärztlicher Einschätzung weiterhin in Zusammen hang mit dem Unfallereignis stand, jedoch lediglich eine Wegunfähigkeit verur sachte. Mit einer Verbesserung der Wegfähigkeit erwarteten die Fachärzte auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Folgerichtig dazu attestierten sie eine voll ständige Arbeitsfähigkeit für die in Wohnortnähe ausgeübten Tätigkeiten als Mu siklehrerin ( G.___ und I.___ ), nicht jedoch für die in M.___ zu gebenden Musikstunden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort nur be schwerlich in eindreiviertel Stunden und mit zweimaligem Umsteigen (Bus- und Tramfahrten sowie Gehzeiten zum/vom Bahnhof aus nicht miteingerechnet) zu erreichen sind. Damit bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Arbeitsunfähig keit mehr als Mu siklehrerin, zumal die Beschwerdeführerin selber ihre Erwerbs tätigkeit als grosse Ressource betrachtet (vgl. Urk. 8/104). Im Rahmen des im Sozialversicherungs recht geltenden, allgemeinen Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungs recht, Diss . Zürich 1995, S. 61)
ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, ihre grundsätzlich beste hende Arbeitsfähigkeit als Musiklehrerin im Rahmen ihrer Wegfähigkeit auszu schöpfen , analog auch der Bestimmung von Art. 6 ATSG, wo nach bei längerer Arbeitsunfähigkeit die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich zu berücksichtigen ist. Besteht indes gestützt auf den Bericht vom 2 3. März 2022 keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit mehr und ist nach über einem Jahr der adäquate Kausalzusammenhang der weiterhin geklag ten Beschwerden zum Unfall zu verneinen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 3 0. April 2022 einstellte. 5.
Nach diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2022 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 7 /1- 170 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 5. November 2022 wurde der Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zwei ter Schriftenwechsel angeordnet (Urk.
E. 10 ). Am 6. März 2023 reichte die Be schwer deführerin ihre Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechts be gehren vollumfänglich festhielt (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte am 3.
April 2023 ihre Duplik ein, in der sie auf ihre Ausführungen in der Beschwer de antwort vom 1 0. November 2022 verwies ( Urk. 17) , was der Beschwerdeführe rin mit Verfügung vom 4. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00187
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
31. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1980 , arbeitete als Geigen- und Musiklehrerin an verschie denen Musikschulen, unter anderem an der Musikschule Y.___ , und war dadurch bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG gegen die Fol gen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 8/79, Urk. 8/82) , als sie am 11.
März 2021 als Lenkerin des Personenwagens in einen Verkehrsunfall verwickelt war . Gemäss Unfallmeldung reagierte sie mit einem dissoziativen Stupor (Urk. 8/1) . Es folgte eine Hospitalisation im Spital Z.___ , wo eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und der Verdacht auf eine post traumatische Belastungsstörung ge äussert wurde (vgl. Arztbericht vom 31. Mai 2021 , Urk. 8/ 17 ). Die ÖKK erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) , wobei sie die Geldleistungen aufgrund des Verdachts, dass die Versicherte unmittelbar vor der Kollision eine die Bedienung des Fahr zeuges beeinträchtigende Verrichtung
vor genommen hatte, anfänglich um 20 % kürzte (vgl. Verfügung vom 10. September 2021, Urk. 8/45) . N ach erfolgter Ein sprache vom 9. November 2021 (Urk. 8/63) zog die ÖKK die Verfügung vom 10. Sep tember 2021 in Wiedererwägung und erbrachte die gesetzlichen Taggeld leistungen vollumfänglich (vgl. Verfügung vom 10. Dezember 2021, Urk. 8/97).
Von einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung des psychischen Gesund heits zustandes der Versicherten ausgehend stellte die ÖKK
mit Verfügung vom 13. April 2022 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 0. April 2022 ein (Urk. 8/142 ). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2022 Einsprache (Urk. 8/152 ), welche die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 abwies ( Urk. 8/168 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Oktober 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 8. September 2022 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbeson dere Heilbehandlung, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 (Urk. 7) unter Hinwe i s auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 7 /1- 170 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 5. November 2022 wurde der Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zwei ter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10 ). Am 6. März 2023 reichte die Be schwer deführerin ihre Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechts be gehren vollumfänglich festhielt (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte am 3.
April 2023 ihre Duplik ein, in der sie auf ihre Ausführungen in der Beschwer de antwort vom 1 0. November 2022 verwies ( Urk. 17) , was der Beschwerdeführe rin mit Verfügung vom 4. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. Au gust 2022 E. 3.4). 1.4
Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG ) anerkannt.
Die Annahme als Unfall setzt voraus , dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Hef tigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des see li schen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie beispiels weise Lähmungen oder Herzschlag) hervorzurufen. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Er eignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforde rungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3.1 unter Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 177). Als typische Schreck ereignisse gelten demnach etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, eine schwere Autokollision, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein verbrecherischer Überfall oder eine sonstige plötzliche To des - gefahr sowie Seebeben
(Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 1 1. März 2011 E. 4.1 und 8C_387/2007 vom 2 5. Februar 2008 E. 5.2.1).
Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allge meinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreck ereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkrite rien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109, 117 V 359; Urteile des Bundesgerichts 8C_551/2022 vom 31. März 2023 E. 2.2.2 und 8C_367/2021 vom 10. Januar 2022 E. 4.3.1). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Be deutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hinter grund treten (Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psy chisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen und dabei im Allgemeinen kein allzu strenger, sondern ein realitäts gerechter Massstab anzulegen. So bilden in diesem Rahmen auch solche Versi cherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die Verarbeitung eines Unfalls zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht «optimal» reagieren. An den – aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden – Kausalzusam - menhang zwischen psychischen Beschwerden und den sogenannten Schreck ereignissen im Speziellen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Dabei stehen insbesondere der Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie der entsprechende psychische Schock im Vordergrund (Urteile des Bundesgerichts 8C_551/2022 vom 31. März 2023 E. 2.2.2 f. und 8C_53/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen auf BGE 129 V 177 E. 3.3 und E. 4.2). Nach der Recht sprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwun den wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_720/2007 vom 3. Sep tember 2007 E. 6.3 und E. 7.3, 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2 und E. 3.2.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent li chen damit, dass
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen sei, dass das Unfallereignis zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit führe. Selbst unter Berücksichtigung des la bilen psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei das Schreck ereignis nach mehr als einem Jahr nicht mehr adäquat kausal zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden. Im Übrigen gehe aus den ärzt lichen Be richten hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Ereignis unter psy chischen Beschwerden gelitten habe und sich in Behandlung befunden habe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Ok tober 2022 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, das Unfallereignis habe sie derart verstört, dass sie bis heute unter einem dissoziativen Stupor mit Amnesie an das Unfallereignis leide. Die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen und psychischen Schäden hätten nach der allgemeinen Adäquanzformel zu er folgen, wobei gemäss Rechtsprechung ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden müsse.
Im Sinne eines realitätsgerechten Massstabes seien die Un fallfol gen der Beschwerdeführerin nach wie vor adäquat-kausal zum Unfall ereignis vom 1 1. März 2021, weshalb die Leistungspflicht über den 30. April 2022 hinaus gegeben sei. 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2022 (Urk. 7) ergänzte die Be schwerdegegnerin, Ursache der Beschwerden seien nicht (mehr) das Schreck ereignis vom 1 1. März 2021, sondern vielmehr das ständige Wissen, schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und für die schweren Verletzungen des Motorradfahrers verantwortlich zu sein. Dabei handle es sich aber nicht um ein Schreckereignis im Sinne der UVG-Rechtsprechung. Vielmehr handle es sich um eine psychische Dauerbelastung, die sich negativ auf die Gesundheit der Be schwerdeführerin auswirke. Es fehle an der Plötzlichkeit, weshalb nicht von Un fall, sondern von Krankheit zu sprechen sei. Die Intensität des Schockereignisses sei für die Beschwerdeführerin hingegen nicht sehr hoch gewesen, könne sie sich doch weder an den Unfallhergang noch an die Begleitumstände erinnern. 2.4
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin replicando vor, die Beschwerdegegnerin könne nicht aus den Unfallfolgen – nicht Erinnern-Können – ableiten, es würden keine Unfallfolgen vorliegen. Dass sie sich nicht willentlich an das Unfallereignis erinnern könne, sei Ausdruck der Unfallfolgen, nämlich der Dissoziation (Urk. 13) . 2.5
In ihrer Duplik vom 3. April 2023 ( Urk.
17) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei bis heute ungeklärt und lasse sich auch nicht mehr klären, was die Be schwer deführerin tatsächlich miterlebt habe. Sie selbst habe von einer möglichen Absenz gesprochen. Die Beweislosigkeit gehe zu Lasten der Be schwerde führerin. Auch wenn erwiesen wäre, dass die Beschwerdeführerin das Unfallgeschehen mit schwersten Verletzungsfolgen unmittelbar erlebt hätte, wäre die Adäquanz nach mehreren Monaten nicht mehr gegeben. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, sei das Ereignis vom 1 1. März 2021 nicht geeignet , das seelische Gleichgewicht über mehr als ein Jahr derart stark zu be einträchtigen. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin kollidierte am 1 1. März 2021 in ihrem Personenwagen frontal
mit einem Motorrad , dessen Fahrer sich dabei schwere Verletzungen zu zog (vgl. Schaden meldung vom 3 0. März 2021 [ Urk. 8/1 ] sowie Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 1 1. März 2021 [Urk. 8/28] ). Bei psychischem Aus nahme zustand erfolgte eine Rettungsdienstzuweisung ins Spital Z.___ , wo die Be schwerde führerin bis am 1 8. März 2021 , anfänglich auf der Inten siv station, hospitalisiert war. Die Ärzte konstatierten, CT-graphisch seien keine Trauma fol gen nachweislich, die Beschwerde führerin habe vielmehr das Bild eines dis sozia tiven Stupors gezeigt. Im Verlauf sei sie langsam aufgeklart und in Ge sprächen besser zu gänglich geworden. Der aktuelle Zustand sei durch den trau matischen Verkehrs unfall ausgelöst worden, wobei mehrere Schicksals schläge in vor an ge henden Wochen bereits zu einem labilen psychischen Gleich gewicht geführt hät ten. Aus psychiatrischer Sicht habe eine latente Suizidalität nicht ausgeschlossen werden können, weshalb eine 24h - Sitzwache während der ge samten Hospitalisa tion nötig gewesen sei. Eine Verlegung in die integrierte Psychiatrie A.___ zur weiteren stationären psychiatrischen Stabi li sierung habe die Beschwer deführerin abgelehnt. Sie habe eine ambulante psycho logische Anbindung ge wünscht. Betreffend die anamnestisch angegebene Herz rhythmus störung seien klinisch keine wegweisenden Befunde nachweislich. Das EKG habe einen Sinus rhythmus gezeigt. Die Ärzte hielten in ihrem Austritts bericht vom 1 4. April 2021 (Urk. 8/8; vgl. auch Urk. 8/7) folgende Diagnosen fest: - Dissoziativer Stupor - am ehesten posttraumatisch nach Verkehrsunfall - 11.03.2021 CT Polytrauma: unauffällig - 11.03.2021 bis 12.03.2021 Intensivstation - Akute Belastungssituation - Substituierte Hypothyreose - Anamnestisch Herzrhythmusstörungen - Computertomographisch unklare Veränderung im Endometrium. 3.2
Auf Zuweisung des Hausarztes wurde die Beschwerdeführerin im Spital B.___ vorstellig, wo der neurologische Facharzt mit Blick auf die Anamnese und auch elektroenzephalographisch eine epileptische Genese verneinte. Ebenso fänden sich trotz der vorgängigen Trauer keine Hinweise für eine Tagesschläfrigkeit als Ur sache für den Unfall. Aufgrund des offenbar schon vorher bestehenden ge le gent lichen Schwindels habe er eine Schwindelabklärung durchgeführt, jedoch keine Hin weise für peripher- oder gar zentral-vestibuläre Dysfunktionen oder einen Lage rungs schwindel erheben können. Allenfalls käme ein Morbus Menière in Frage, wofür auch das angegebene vorbestehende Rauschen rechts sprechen könnte (vgl. Arztbericht vom 2 7. April 2021, Urk. 8/13). Gegenüber Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, äusserte die Beschwerdeführerin, dass sie seit Jahren immer wieder Synkopen und Präsyn ko pen habe. Sie bemerke ein Geräusch in den Ohren und müsse sich dann hinsetzen. In letzter Zeit spüre sie auch wenige Sekunden dauernde Ausset zer/
Stolperer des Pulses. Ein Geräusch im Ohr und angedeuteter Schwindel und Unsicherheit sei en jetzt praktisch täglich vorhanden. Aufgrund dessen fand vom 2 0. bis 2 9. April 2021 eine Langzeit-EKG - Untersuchung statt, im Rahmen derer keine relevanten Rhythmusstörungen ersichtlich waren und die Extrasystole sehr gering ausfiel . Damit finde sich laut Einschätzung von Dr. C.___
kein Korrelat zur Symptomatik, die auch anam nestisch gegen kardiale Synkopen sprechen würde. Durch das traumatisierende Unfallereignis, möglicherweise ver stärkt durch die Neuroleptika-Therapie, schei ne eine orthostatische Dysregu lation mit zuspielen (vgl. Arztbericht vom 1 1. Mai 2021, Urk. 8/15). 3.3
Seit April 2021 ist die Beschwerdeführerin bei MHSc . m ed. pract . D.___ , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in psychologischer Behandlung. Ihr gegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben , bereits seit 2000 wegen psycho somatischen Beschwerden wie Bauchschmerzen und Reizdarm in psycho log i scher Behandlung gewesen zu sein. Kurz vor dem Unfall am 11.
März 2021 sei sie durch den Tod ihres Vaters im Februar 2021 sehr deprimiert gewesen. Ausserdem sei sie aufgrund einer Auseinandersetzung mit ihrem Chef sehr mit genommen gewesen. Zusätzlich sei sie durch die chronischen gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter sehr im Stress gewesen. Sie habe am Unfalltag zum Haus arzt gewollt , da sie sich nicht gut gefühlt habe. Dies habe jedoch nicht geklappt. Als sie mit dem Auto gefahren sei, habe sie Kinder den Berg herunterkommen gehört und plötzlich sei der Unfall passiert (vgl. Arztbericht vom 2 1. Mai 2021, Urk. 8/90). Med. pract . D.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin wirke depressiv , teilweise sehr geistesabwesend und ihr Antrieb sei reduziert. Ihre Stimmung sei weinerlich-depressiv, die Psychomotorik überwiegend ruhig. Das Denken sei for mal geordnet, inhaltlich jedoch auf den Verkehrsunfall eingeengt. Anhalts punkte für Ich-Störungen, Wahn oder Halluzi nationen gebe es keine , ebenso wenig für Zwänge, Suizidalität, Eigen- oder Fremdgefährdung. Auf Stress reagiere die Be schwerdeführerin mit Schwindel, wobei sie sich auf den Boden gleiten lasse, dabei jedoch nicht be wusstlos sei. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem über Kon zentrations
- und Schlafstörungen sowie Albträume und gelegentliche Flashbacks berichtet. Med. pract . D.___ diagnostizierte eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und äusser te den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs störung (ICD-10: F43.1). Sie verw ies auf die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vermerkte jedoch eine gute Prognose (vgl. Arztbericht e vom 20.
April 2021 [Urk. 8/88] und
31. Mai 2021 [ Urk. 8/17 ] ). 3.4
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin,
Dr. med. E.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2021 (Urk. 8/18) aus, das Unfallereignis vom 1 1. März 2021 habe zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung der vorbestehenden Beschwerden ge führt sowie zu einzelnen post traumatischen Symptomen. Die für die Diagnose einer posttraumatischen Be las tungs störung erforderlichen diagnostischen Krite rien seien allerdings nicht er füllt. Ein natürlicher Kausalzusammenhang sei im Sinne einer Teilkausalität ge geben , da weder der Status quo ante noch der Status quo sine erreicht sei . 3.5
Die Fachärzte der p sychiatrischen K linik F.___
diagnostizier ten eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Unfalls vom 11.
März 2021 sowie eine mittelgradige depressive Episode . Sie beschrieben Paramnesien im Sinne von sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks Unfall) sowie den Unfall betreffend eine partielle Amnesie. Im Denken sei die Beschwerdeführerin leicht verlangsamt mit mittelgradigem Grübeln sowie Gedankendrängen an be lastende Lebensereignisse. Berichtet wurde ausserdem über phobische Ängste vor Spitälern sowie Vermeidungs verhalten bezüglich Verkehrsmittel . Ferner liege eine diffuse Ängstlichkeit vor, dass etwas Schlimmes eintreten könnte und ihre Existenz gefährdet werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe pessimistische Zukunftsgedanken und sei im Affekt niedergeschlagen, leicht ratlos und innerlich angespannt. Sie habe von Ein- und Durchschlafstörungen, Schlafstörungen auf grund von Albträumen, Antriebsarmut und sozialem Rückzug berichtet. Aktuell befände sich die Beschwerdeführerin in einem Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30.35 %. Bei positivem Verlauf des Arbeitsversuchs sei ab 10.
No vember 2021 von einer 30.35%ige n Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Arztbericht vom 2. No vember 2021, Urk. 8/74). Im Verlauf hätte n sich, l aut Fachärzten der F.___ , die depressive Symptomatik sowie die allgemeine Symptom belastung im Alltag rückläufig gezeigt. Weiterhin bestehen würden jedoch starke Einschränkungen durch Intrusionen und eine erhöhte Alarmbereit schaft, die durch Verkehrsmittel getriggert werde. Behand lungs ziel sei eine weite re Symptomreduktion in diesem Kontext, die ausserdem zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen würde. Hierzu seien insbesondere weiterhin exposi tions basierte Methoden in Form der Einzeltherapie sowie Spitex-unterstützende Konfrontation en mit Verkehrsmitteln vorgesehen. In diesem Sinne sei die Fort führung der psychotherapeutische n und traumafokussierte n Behandlung an ge zeigt . Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig . Dies entspreche dem an der Musikschule in G.___ und dem H.___ in I.___ geleisteten Pensum. Einhergehend mit Verbesserungen der Wegefähigkeit sei auch eine Zunahme der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Für eine weitere Steigerung des Arbeitspensums werde die Fort setzung der Psycho therapie, der Pharmakotherapie und der Spitex empfohlen (vgl. Arztbericht vom 23.
März 2022 , Urk. 8/135 ). 4. 4.1
Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin beim Autounfall a m 11. März 2021 keine körperlichen schwerwiegenden Verletzungen zugezogen hat (vgl. auch E. 3.1) . Ebenfalls einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass es sich beim Ereignis vom 1 1. März 2021 um ein Schreckereignis handelt.
Die Be schwerdegegnerin anerkannte dementsprechend die Leistungspflicht. Strittig und zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdeführerin beklagte psychische Be schwer de bild
als adäquat-kausale Unfallfolge zu quali fizieren ist, mithin die Be schwer degegnerin für die geltend gemachten psy chi schen Beschwerden auch über den 30.
April 2022 hinaus leistungspflichtig ist. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Leistungen per 3 0. April 2022 im Wesentlichen damit, dass das Unfallereignis nach der allgemeinen Adä quanzformel ( gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung ) nicht mehr geeignet sei, die zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführer in noch geltend gemachten psychischen Einschränkungen zu verursachen , weshalb unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu Schreckereignissen
deren Adä quanz entfalle (vorstehend E.
2.1, E. 2.3 und E. 2.5) . 4.3
Aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto von J.___
auf der K.___-Strasse
in Richtung L.___ unterwegs war, als sie in einer langgezogenen Rechtsk urve plötzlich auf die Gegenfahrbahn geriet und es zu einer Kollision mit einem Motorradfahrer kam . Die Beschwerdeführerin sei aus ihrem Wagen ausgestiegen und habe den hinter ihr fahrenden Autolenker an ge wiesen, den Notruf zu wählen (vgl. Urk. 8/26) . Dieser gab an, den Rettungs dienst verständigt und sich um den verunfallten Motorradfahrer ge kümmert zu haben. Ein ansässiger Nachbar sei mit dem Feuerlöscher zur Hilfe gekommen und habe das brennende Motorrad ge löscht. Mit der Beschwerde führerin habe er sich nur kurz unterhalten und sie gefragt, ob sie eine Be gleit person im Auto hätte, was sie verneint habe. Das sei alles gewesen. Vor dem Unfall sei ihm die Be schwerde füh rerin aufgrund ihrer langsamen und hektischen Fahr weise auf gefallen (Urk. 8/32). In der Einvernahme gab die Beschwerde führerin zu Proto koll , sie könne sich nicht an die Zeit spanne
unmittelbar vor dem Unfall vom 11.
März 2021 erinnern. Es sei einfach schwarz. Sie gehe davon aus, dass sie langsam gefahren sei. Sie sei immer vorsichtig unterwegs, da sie Angst vor Kindern auf der Strasse habe. Sie wisse, dass sie von rechts etwas gehört habe, sie habe jedoch keine Erinnerungen mehr. Sie habe Flashbacks vom Körper gefühl des Aufprall s . Nach dem Aufprall sehe sie es klar, vorher sei alles ver schwommen und schwarz. Sie ver mute des halb, dass sie kurz in Ohn macht ge fallen sein könnte. Dies sei schon vorgekom men (vgl. Urk. 8/68 S.
3 ff. ). Das Vorliegen kardialer Synkopen konnte medizi nisch jedoch nicht nachgewiesen werden. Ebenso wurde eine epileptische Genese verneint (E. 3.2). Sodann steht fest, dass die Beschwer deführerin nach der Kolli sion neben dem Auto auf der Wiese sitzend vorgefunden und nach einmaliger Antwort und anschliessend aus blei bender Reaktion gegen über dem Rettungs dienst in einem Schock zustand in das Spital Z.___ ge bracht wurde , wo ein dissoziativer Stupor diagnostiziert w u rde (vgl. E.
3.1,
Urk. 8/7 S.
5 ). Der verun fallte Motor radfahrer hingegen erlitt eine Gehirn erschütterung, schwere Verlet zungen des Brustkorbes mit inneren Blu tungen, eine Stichver letzung der Milz und Leber, Brüche des rechten Unterarms und des rechten Wadenbeins, eine Verschie bung der Brust wirbelkörper 8 und 9 mit Rücken marks durchtrennung, aufgrund derer er von der Brust abwärts kom plett gelähmt und dauerhaft auf einen Roll stuhl angewiesen sein wird, sowie eine Schädigung der Blase und des Darms, weshalb er dauerhaft auf abführende Mass nahmen ange wiesen sein wird (vgl. Urk. 8/68 S. 7). Während der Einvernahme darauf ange sprochen, fing die Be schwerde führerin zu weinen an und entschuldigt sich. Sie wisse nicht, wie es dazu habe kommen können (Urk. 8/68 S. 9). Die Be schwerde führerin gab zu Pro tokoll, an die ersten Tage nach dem Unfall keine Erinnerungen mehr zu haben (Urk. 8/68 S. 12). 4.5
Soweit die Beschwerdegegnerin in Frage stellte, ob die psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 11. März 2021 tatsächlich Folge des vorliegend relevanten Ereignisses und nicht vielmehr der späteren Gewissheit, schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und für die schweren Ver letzungen des Motorradfahrers verantwortlich zu sein, sind (E. 2.3), so ist zu be achten, dass dieser Faktor (ausgeprägte Schuldgefühle) aus dem Unfallereignis resultiert , dadurch beeinflusst wird und in diesem Sinn in die Adäquanzbeurtei lung einzufliessen hat . 4.6
Für die Beurteilung der Adäquanz ist nicht allein das Ereignis entscheidend. Die prätraumatische Persönlichkeitsstruktur der versicherten Person ist ebenfalls in soweit miteinzubeziehen, als auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adä quanz beurteilung bilden, die im Hinblick auf die erlebnismässige Verar bei tung eines Unfalls nicht «optimal» reagieren (vgl. E. 1.4 hiervor). In diesem Sinne ist die konstitutionelle Prädisposition der versicherten Person gleichfalls relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2022 vom 3 1. März 2023 E. 4.3.2 mit Hin weisen) . Gemäss behandelnder Ärzte der F.___
hatten bereits vor dem Unfall ereig nis aufgrund einer komplikationsreichen Schwanger schaft 2017, einer un fallbe dingten Schulterverletzung (Februar 2020) mit anschliessender vorüber gehender Berufsunfähigkeit und aufgrund von Mobbing erfahrungen am Arbeits platz sowie dem plötzlichen Versterben des Vaters (Februar 2021) Belastungen be standen, die bei der Beschwerdeführerin zu einem zunehmenden Stresserleben und Sorgen ge führt hätten (Urk. 8/135). Auch der Ehemann der Beschwerde führerin hat von einer erhöhten Reizschwelle seit dem Tod des Vaters berichtet (vgl. Urk. 8/7). In sofern ist es nach der Erfahrung des Lebens nachvollziehbar, dass eine Person in der hier vorliegenden Lebenssituation im Hinblick auf die Unfall verarbeitung nicht bestmöglich reagiert und nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen psychischen Gesund heitsschaden erleide t . Mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht sprechung ist ein langanhaltender und nachhaltiger psychischer Gesund heitsschaden jedoch nicht adäquat kausal . Be jaht hat das Bundesgericht die Adäquanz im Fall eines Mannes, der als Lenker eines Personenwagens einen Verkehrsunfall erlitt, bei dem seine Ehefrau in des sen Beisein sowie in An wesenheit der Tochter noch am Unfallort verstarb (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_593/2013 vom 11.
De zember 2013) , sowie im Fall einer Frau, die mit dem Auto auf dem Pannenstreifen stand und miterleben musste, wie ihre Tochter im eigenen Auto von einem nach folgenden Personen wagen mit hoher Geschwin digkeit er fasst wurde und dabei schwerste Verletzun gen mit Todesfolge erlitt . D a bei hatte d ie Mutter mitbe kom men, wie die Rettungs kräfte versuchten , ihre Tochter zu re animieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2021 vom 10.
Ja nuar 2022). Der Unterschied zu die sen
dargelegten Kon stellationen, in welchen das Bundesgericht eine adä quate Kausalität bejahte, liegt unter anderem im Ver lust eines den Betroffenen nahe stehenden Familienmit glieds sowie dem Umstand, dass jeweils keine vollständige antero
- oder retro grade Amnesie vorlag, die Intensität des Schreck ereignisses entsprechend hoch war. 4. 7
Dem Ereignis vom 1 1. März 2021 ist sicherlich eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen und es ist auch nachvollziehbar, dass die Gewissheit, schuld haft einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und für die schweren Verletzungen des Motorradfahrers verantwortlich zu sein, von der Beschwerdeführerin sub jek tiv als belastend empfunden wird. Dennoch ist es nach dem Gesagten nicht ge eignet, langjährige psychische Störungen mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit auszulösen, zumal an den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychi schen Beschwerden und Schreckereignissen hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 1.4 hiervor) . Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin möglich, Teilzeit ihrer angestammten Tätigkeit als Musikl ehrerin nachzugehen ( E. 3.5; vgl. Urk. 8/
104) , insofern die psychische Belastung bei der Ausübung ihres Berufes keine einschränkende Rolle mehr spielt .
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ge mäss Bericht der Fachärzte der F.___ vom 2 3. März 2022 ( Urk. 8/135) sich die depressive Symptomatik und die allgemeine Symptombelastung im Alltag rück läufig zeigten. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nur noch durch Verkehrsmittel getriggerte Einschränkungen in Form von Intrusion und einer erhöhten Alarm bereitschaft, was zwar laut fachärztlicher Einschätzung weiterhin in Zusammen hang mit dem Unfallereignis stand, jedoch lediglich eine Wegunfähigkeit verur sachte. Mit einer Verbesserung der Wegfähigkeit erwarteten die Fachärzte auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Folgerichtig dazu attestierten sie eine voll ständige Arbeitsfähigkeit für die in Wohnortnähe ausgeübten Tätigkeiten als Mu siklehrerin ( G.___ und I.___ ), nicht jedoch für die in M.___ zu gebenden Musikstunden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort nur be schwerlich in eindreiviertel Stunden und mit zweimaligem Umsteigen (Bus- und Tramfahrten sowie Gehzeiten zum/vom Bahnhof aus nicht miteingerechnet) zu erreichen sind. Damit bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Arbeitsunfähig keit mehr als Mu siklehrerin, zumal die Beschwerdeführerin selber ihre Erwerbs tätigkeit als grosse Ressource betrachtet (vgl. Urk. 8/104). Im Rahmen des im Sozialversicherungs recht geltenden, allgemeinen Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungs recht, Diss . Zürich 1995, S. 61)
ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, ihre grundsätzlich beste hende Arbeitsfähigkeit als Musiklehrerin im Rahmen ihrer Wegfähigkeit auszu schöpfen , analog auch der Bestimmung von Art. 6 ATSG, wo nach bei längerer Arbeitsunfähigkeit die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich zu berücksichtigen ist. Besteht indes gestützt auf den Bericht vom 2 3. März 2022 keine eigentliche Arbeitsunfähigkeit mehr und ist nach über einem Jahr der adäquate Kausalzusammenhang der weiterhin geklag ten Beschwerden zum Unfall zu verneinen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 3 0. April 2022 einstellte. 5.
Nach diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2022 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler