Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1947, arbeitete bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei der Suva unfallversichert, als sie am 1 2. Juni 2020 einen seit lichen Autoauffahrunfall erlitt ( Urk. 7/1). Am 1 5. Juni 2020 suchte sie ihren Hausarzt auf ( Urk. 7/ 34/2) , welche r sie an Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neuro logie FMH, überwies. Dieser diagnostizierte ein posttraumatisches cervicoce phales Schmerzsyndrom bei Status nach Autounfall am 1 2. Juni 2020 mit Über dehnungstrauma der Halswirbelsäule ( HWS ) und leichter Commotio cerebri ( Urk. 7/10). Anschliessend fand bei persistierenden Beschwerden am 5. Oktober 2020 ein am b ulantes Assessment in der Rehaklinik A.___ statt ( Urk. 7/74). Im weiteren Verlauf erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. Am 2 1. April 2021 wurde durch Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie FMH, speziell Neuroradiologie, ein neuroradiologisches Konsil durchgeführt ; am 3 0. Juni und 1 3. Juli 2021 (Urk. 7/192 , Urk. 7/194) fand in der Rehaklinik A.___ ein weiteres Neurologisches/Neuropsychologisches Assessment statt.
Daraufhin erfolgte n am 1 4. Oktober 2021 ( Urk. 7/201) sowie am 6. Dezember 2021 ( Urk. 7/224) kreisärzt liche Beurteilung en .
Ihre bisher ausgerichteten Leistungen stellte die Suva mit Verfügung vom 16. Februar 2022 per 1 6. Dezember 2021 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 7/242). Die von der Versicherten am 1 8. März 2022 erhobene Einsprache ( Urk. 7/252) wies die Suva mit Entscheid vom 3 1. August 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 7. September 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 3 1. August 2022 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines externen polydiszipli nären Gutachtens zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2022 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesund heitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U
341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den folgenlosen Fallabschluss per 16.
Dezember 2021 damit ( Urk. 2) , dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den von der Beschwerdeführerin weiterhin angegebenen Seh beschwerden bestehe (S. 9). Für den angegebenen Tinnitus habe kein unfall bedingtes Substrat objektiviert werden können. Persistierende Unfallfolgen auf otorhinolaryngologischem Fachgebiet seien nicht ausgewiesen. Es hätten zahl reiche neurologische und neuroradiologische Abklärungen stattgefunden . Unfall bedingte strukturelle Läsionen hätten dabei nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiviert werden können. Unter diesen Umstände n sei davon auszugehen, dass für die von der Beschwerdeführerin über den 1 6. Dezember 2021 hinaus geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes struktu relles Substrat
objektiviert werden könne, weshalb diesbezüglich die Adäquanz gesondert zu prüfen sei (S. 10). Das Ereignis sei in der Gruppe der mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen (S. 12). Unter den gegebenen Umständen sei die Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1 2. Juni 2020 und den weiterbestehenden Beschwerden zu verneinen (S. 13). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin verkenne die einzelnen Diagnosen der Beschwerdeführerin und behaupte nach wie vor, dass sie lediglich eine HWS-Distorsion erlitten habe (S. 4). Korrekterweise habe Dr. med.
C.___ , Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, Suva Arbeits medizin, der im Auftrag der Beschwerdegegnerin die medizinische Beurteilung erstellt habe , festgehalten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine HWS-Komponente bei Status nach Autounfallereignis eine Rolle spiele. Der Arzt habe zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs festgehalten, dass er nicht wisse, ob die Beschwerden im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion ständen. Demnach müsse die Frage zwingend gutachterlich geklärt werden (S. 5). Es stelle sich auch die Frage, ob es anlässlich des Unfalles zu einer Augenverletzung gekommen sei, die nicht einfach unter die sogenannten typischen Folgen nach HWS-Distorsion oder Commotio cerebri subsumiert werden könne , sondern eine eigenständige Verletzung darstelle, die nicht der speziellen Adäquanzrechtspre chung unterliege (S. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6) weiter aus, sie habe neben der Beurteilung der Distorsion der Halswirbelsäule auch die oph thalmologischen und otorhinolaryngologischen Probleme abgehandelt (S. 2) . Bezüglich der Gesundheitsschäden aus augenärztlicher Sicht sei ein Kausalzu sammenhang zum Ereignis vom 1 2. Juni 2020 verneint worden, wobei auch die Stellungnahmen von Dr. med. D.___ , Facharzt für Ophtalmologie , speziell Oph talmochirurgie FMH , berücksichtigt worden seien. Aus der Schlussbemerkung von Dr. C.___ , wonach eine HWS-Komponente bei Status nach Autounfallereig nis eine Rolle spiele, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es fehle seitens der Halswirbelsäule an objektivierbaren strukturellen Unfallfolgen und an einem adäquaten Kausalzusammenhang, sodass selbst bei einer zervikalen Ursache der Gleichgewichtsunsicherheiten die Beschwerdegeg nerin dafür nicht leistungspflichtig wäre (S. 3). 3. 3.1
Dr. med. E.___ , Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 1 0. August 2020 fest ( Urk. 7/3 5 ), dass die Erstuntersuchung am 1 5. Juni 2020 statt gefunden habe . Die Beschwerdeführerin sei von links angefahren worden. Im Verlauf seien rechtssei tig drei faches Sehen sowie eine milchige Sicht aufgetreten . Ab dem 1 4. Juni 2020 habe eine Gangunsicherheit bestanden (S. 1) . E r
hielt als vorläufige Diagnose Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde (verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druckschmerzhaftigkeit miteingeschlossen ) Grad II fest (S. 3). 3.2
Am 3. Juli 2020 wurde ein MRI des Neurocranium s in klusive
i ntr a cranielle MR-
Angiographie durchgeführt ( Urk. 7/39). Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt Radiologie von der Klinik G.___ , beurteilte , es bestehe kein Nachweis eines Vestibu larisschwannoms , einer Neuritis oder Dehiszenz , k ein Nachweis einer Raumfor derung, Blutung oder territorialen Ischämie bei leichter a.e . mikroangiopathischer Marklagerschädi g ung ohne konfluierendes Muster (S. 1) sowie k ein Nachweis von Scherverletzungen. Es ergebe sich der Verdacht eines infundibulären Gefässab gang s der A rteria communicans anterior (ACOM) aus der A1 rechts ( DD kleines Aneurysma ) , wobei eine Verlaufskontrolle in 6-12 Monaten empfohlen werde. D arüber hinaus bestehe keine vaskuläre Pathologie. Frontal bestehe eine Volu menminderung und ein V erdacht auf eine Sinusitis sphenoidalis rechts (S. 2). 3.3
Am 5. Oktober 2020 fand in der Rehaklinik A.___ ein ambulantes Assessment statt ( Urk. 7/74). Dres . med . H.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation , und I.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation , führten folgende Diagnosen auf (S. 1): - HWS-Distorsion Q TF II - 19.06.2020 Röntgen und CT HWS und BWS: kein Nachweis von frischen traumatischen ossären Läsionen im Bereich von HWS und Brustwirbelsäule ( BWS ) - Commotio cerebri - Verdacht auf
infundibulären Gefässabgang der ACOM rechts, DD kleine aneurysmatische Fehlbildung (MRI Neurocranium vom 03.07.2020) - Contusio
lab y rinthi rechts, DD zentral peripher mit Tinnitus
Aus ihrer Sicht wäre mit einer optimalen Therapie eine gewisse Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen. Es sei aber auch nach einer optimalen Rehabilitation mit leichten Einschränkungen zu rech nen (S. 2). Es werde eine intensive ambulante Therapie empfohlen (S. 3).
3.4
Suva-Arzt Dr. C.___
verwies am 1 2. November 2020 ( Urk. 7/101) auf die Beur teilung von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkunde, vom 5. November 2020 (vgl. Urk. 7/97), wonach nach einer Prednisontherapie
eine erfreuliche Entwicklung mit einer 20 % Hörverbesserung festgestellt worden sei. Es werde eine vesti buläre Unterfunktion rechts bei der Kalorik gemessen. Zudem werde ein beidseitiger Tinnitus beschrieben. Aus ORL-ärztlicher Sicht empfehle er die Anerkennung der posttraumatischen vestibulären Unterfunktion rechts zu Lasten des Unfalles. Die Beurteilung einer möglichen Integritätsentschädigung diesbezüglich sei zum heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Er empfehle somit zwei Jahre nach Unfallereignis eine abschliessende otoneurologische und audio logische Untersuchung (S. 1). 3.5
Prof. Dr. med.
K.___ , Facharzt für Radiologie, führte in der Beurteilung des MR
Schädel-Gesichtsschädel vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/147) aus, dass in Zusammenschau und in Ergänzung zu den vorangehenden Untersuchungen, sich als mögliche posttraumatische Veränderungen folgende Elemente aufzählen lies sen: Frontales Hygrom bds ., Mikroblutung in der Amygdala links (CMB) und die Einengung der Vena jugularis links , welche sich möglicherweise nach Anteflexi onstrauma des Kopfes entwickelt habe. Diese Engstellung bestehe auf typischer Höhe einer möglichen externen Kompression durch den Processus transversus HWK 1 und den processus
styloideus /Ligamentum stylohyoideum . Eine solche Engstellung könne zur Entwicklung eines pulsatil en venösen Tinnitus führen (S.
1). Das Auftreten der CMB und der Einengung der Vena jugularis interna seien allerdings nicht zwingend mit einem Trauma verbunden. Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin werde klar, dass die als Brückensymptome posttraumatisch vorhandene n klinischen Beschwerden nur beschränkt in der aktuellen Bildgebung gespiegelt w ürden . Eine fachärztlich spezifische Evaluation könnte durch die Ärzte der L.___ in Erwägung gezogen werden (S. 2). 3.6
Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 9. März 2021 fest ( Urk. 7/156), dass abgestützt auf die zur Verfügung stehende Dokumentation keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalls vom 1 2. Juni 2020 bestätigt werden könnten. Inwieweit die zuletzt von Prof. Dr. K.___ beschriebenen Hygrome beidseits frontal in einem Zusammenhang mit dem Unfall st änden , sei durch eine neuroradiologische Zweitmeinung zu klären. Die darüber hinaus im Befund des MRI vom 9. Februar
2021 beschriebenen Auffälligkeiten ständen in keinem überwiegend wahrschein lichen Kausalzusammenhang zum Unfall. Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne mit Vorbehalt wahrscheinlich keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden (S. 2). Ohne zuverlässige Hinweise auf einen Kopfanprall (keine äusseren Verletzungszeichen), und ohne Bewusstseins verlust sowie nur möglicher sekundendauernder Gedächtnislücke sei nicht über wiegend wahrscheinlich von einer relevanten Kopfverletzung infolge eines Unfalles auszugehen (S. 2-3). Aus neurologischer und versicherungsmedi zinischer Perspektive werde eine ergänzende ambulante neurologische Standort bestimmung in der Rehaklinik A.___ empfohlen (S. 3). 3.7
I m n euroradiologischen Konsil von Prof. Dr. B.___
vom 2 0. April 2021 ( Urk. 7/169) wurde ausgeführt , dass es sich b ei der punktförmige n Läsion der suszeptibil i tätsgewichteten Bildgebung mesiotemporal links um eine H ä moside rinablagerung handle . Differentialdiagnostisch könnte es sich um eine hämorr hagische Diffuse Axonal Injury (DAI) handeln oder um ein vaskulär bedingtes Mikrobleed . Eine eindeutige Differenzierung beider Möglichkeiten sei bildgebend nicht möglich. Die drei colokalierten und mi l limetergrossen Läsionen i m
Vermis links seien ätiologisch schwierig einzuordnen (S. 3 ) . I nsgesamt liessen sie sich nicht eindeutig einordnen, eine atypische vaskuläre Variante sei jedoch wahr scheinlicher als posttraumatische hämorrhagische DAIs. Die Erweiterung der äusseren Liq u orräume frontal b e idseits entspreche seiner Meinung nach am ehes ten einer Normvariante. Die beschriebene Einengung der Vena jugularis interna beidseits, rechtsbetont, im Bereich des Processus lateralis von C1 entspreche einer recht häufig bestehenden Normvariante. Diese Veränderung sei sehr unwahr scheinlich traumaassozi i ert. Insgesamt handle es sich sehr wahrscheinlich um eine Normvariante, welche jedoch möglicherweise die Symptomatik von einem pulssynchronen Tinnitus im vorliegenden Fall teilweise erklären könne . Gegebe nenfalls könne eine erneute MR Untersuchung mit Kontrastmittelaufnahme erfolgen (S. 4). 3.8
Dr. med. N.___ , Fachärztin für Neurologie , von der Rehaklinik A.___ , führte i m neurologischen
Bericht über das Neurologische/Neuropsychologische Assess ment vom 1 3. Juli 2021 ( Urk. 7/192) folgende Diagnosen auf: - Unfall vom 1 2. Juni 2020 (Autounfall mit seitlicher Kollision) - A1 leichte traumatische Hirnverletzung - Leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit links bei St. n. Hörsturz links (zweimal)
Im aktuellen Verlauf seien die chronischen Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich der HWS, Sehstörungen und Schwankschwindel im Vordergrund gestan den. Bei den chronischen Kopfschmerzen könne es sich differentialdiagnostisch um Kopfschmerzen bei Medikamentenübergeb rauch handeln. Bezüglich der Prob leme mit dem Sehen empfehle sich die Vorstellung beim Augenarzt in einem spezialisierten Zentrum. Bezüglich Schwankschwindel sei eine neurootologische Untersuchung indiziert . Die Befunde seien mit dem Vorliegen einer leichten axo nalen Polyneuropathie, die für einen Teil des Schwankschwindels verantwortlich sein könnte , vereinbar . In der neuropsychologischen Untersuchung habe keine umfassende diagnostische Untersuchung durchgeführt werden können. Es könne keine valide Einschätzung des kognitiven Leistungsniveau s erfolgen (S. 7 ; vgl. auch den neuropsychologischen Bericht, Urk. 7/194 ). 3.9
Dr. med. O.___ , FMH Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 4.
Oktober 2021 neurologisch und neurootologisch . Als Diagnose hielt er einen Schwankschwindel, eine Gehunsicherheit, Nackenschmerzen und Verspannun gen, einen pulsatile n Tinnitus rechts, eine Gesichtsfeld s törung und eine Aufmerk samkeits
- und Konzentrationsstörung bei einem Status nach HWS-Beschleunigungstrauma und Commotio cerebri vom 1 2. Juni 2020 fest. Aus sei ner neurologischen Sicht fänden sich Befunde, welche somatisch auf das Unfall ereignis zurückzuführen seien, das heisse die Nackenschmerzen. Zusätzlich bestehe aber eine erhebliche funktionelle Überlagerung ( Urk. 7/200 S. 1 f.). 3.10
Dr. M.___ , Suva-Versicherungsmedizin, führte in seiner Beurteilung vom 1 5. Oktober 2021 aus ( Urk. 7/201), dass sich die Beschwerdeführerin durch den Unfall eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule WAD Grad II gemäss Quebec Task Force Klassifikation zugezogen habe. Unter Berücksichtigung einer sekun dendauernden Amnesie nach dem Unfall sei eine zusätzlich erlittene leichte trau matische Unfallverletzung möglich zu diagnostizieren.
Die Beschwerdeführerin sei umfangreich hinsichtlich Unfallfolgen abgeklärt. Eine richtunggebende Ver schlimmerung des Vorzustandes
sei auf neurologischem Fachgebiet gestützt auf die dokumentierten Befunde nicht begründbar.
Eine unfallbedingte organische Grundlage der Beschwerden, z.B. kognitiver Beeinträchtigungen, habe bis heute nicht objektiv nachgewiesen werden können. Auf ORL-ärztlichem Fachgebiet sei eine peripher vestibuläre Unterfunktion rechts in kausalem Zusammenhang zum Unfall durch den die Suva beratenden Dr. C.___ anerkannt worden und es werde eine Verlaufskontrolle diesbezüglich empfohlen (S. 9). Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes erwartet werden . Das neurologische Fachgebiet betreffend lägen keine unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit vor (S. 10). 3.1 1
Dr. med. P.___ , FMH Oto -Rhino-Laryngologie , hielt in ihrem Bericht vom 3.
November 2021 fest ( Urk. 7/218) , dass man initial eine vestibulocochl e äre Funktionsstörung rechts gesehen habe, die man als eine Contusio
labyrinthi durch den Unfall verursacht beurteilen könne. Das Gehör habe sich im Tieftonbereich wieder etwas erholt. Heute finde sich keinen Hinweis für eine peripher-vestibuläre Störung (S. 2). 3.1 2
Dr. med. Q.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2021 aus ( Urk. 7/217), dass die Beschwerdeführerin weiterhin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung in seiner Praxis sei (S. 1). Therapeu tisch werde an Aktivierung der Ressourcen, der Tagesstruktur, der psychoeduka tiven Zuordnung der reaktiven psychiatrischen Symptomatik und an der grund legenden Problematik des gestörten Nachtschlafes gearbeitet (S. 3). 3.1 3
Suva-Arzt Dr. C.___ führte in der Beurteilung vom 7. Dezember 2021 (Urk.
7/224) aus, dass keine Hinweise mehr für eine peripher vestibuläre Störung vorlägen. Anhand der heute vorliegenden Unterlagen könne nicht davon ausge gangen werden, dass anlässlich des Autounfallereignisses vom 1 2. Juni 2020 eine bleibende Verletzung im cochleo -vestibulären Bereich oder eine Integritätsein busse im ORL-Bereich verursacht worden sei. Die persistierende beidseitige leicht gradige Perzeptionshörstörung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alters bedingt ( Presbyakusis ) und nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen.
Es bestünden keine Hinweise mehr auf eine cochleo -vestibuläre Ursache der noch beklagten Schwindelbeschwerden. Ob noch eine HWS-bedingte (DD Schleuder trauma) Schwindelsymptomatik vorliege, könne von ORL-Seite nicht beurteilt werden (S. 1) .
Inwiefern die heute vorliegenden Gleichgewichtsunsicherheiten mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen, sei nur schwer beurteilbar. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine HWS-Komponente bei Status nach Autounfaller eignis eine Rolle spiele (S. 2). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht ohne zusätzliche Abklärungen per 1 6. Dezember 2021 eingestellt und eine weitere Leistungspflicht verneint hat, mithin, ob sie zu Recht davon ausging, dass am 16.
Dezember 2021 keine natürlich und adäquat kausalen Unfallfolgen mehr vorlagen. 4.2 4.2 .1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 1 2. Juni 2020 zumindest eine leichte Distorsion der HWS ( Urk. 7/201/9) mit den entsprechenden typischen Fol gen zu ( vgl. E.
1.2, E.
1.4 ). Zu prüfen ist, ob daneben im Zeitpunkt der Leistungs einstellung organisch objektivierbare Unfallfolgen vorl ag en.
Soweit
die Beschwerdeführerin vorbringt, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien und sich insbesondere die Frage stelle, ob es anlässlich des Unfalles zu einer Augenverletzung gekommen sei, die nicht einfach unter die typischen Folgen nach HWS-Distorsion oder Commotio cerebri subsumiert wer den könne ( Urk. 1 S. 6), dringt sie damit nicht durch.
Eine organisch objektivierbare Augenverletzung liegt vielmehr nicht vor. Wie dem Bericht von Dr. med. R.___ , Spezialarzt FMH für Ophthalmologie, vom 2 8. Oktober 2020 zu entnehmen ist, waren die damaligen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf eine Zunahme des Katarakts zurückzuführen und ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall best and nicht ( Urk. 7/92). Auch Kreisarzt Dr. med. S.___ , Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalochirurgie , hielt in seinem Bericht vom 1 3. November 2020 fest, dass für eine direkte Augenschädigung keinerlei Hinweise vorhanden sind ( Urk. 7/102). D ies ergibt sich bereits aus der Erstkonsultation, bei der angegeben wurde, dass anlässlich des Unfalls kein Kopfanprall stattfand ( Urk. 7/35/1). Auch dem Bericht von Dr.
D.___
vom 6.
November 2020 lässt sich nicht entnehmen, dass die zum Zeit punkt des Fallabschlusses weiterhin beklagten Gesichtsfeldeinschränkungen (vgl.
etwa Urk. 7/199/2) auf eine organisch nachweisbare (Augen)-Verletzung zurück zuführen wären ( Urk. 7/253). Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass keine Augenverletzung stattfand und sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen , da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .).
Anzufügen bleibt, dass - w ie Suva-Arzt Dr.
M.___ ausführte, in der kranialen Bilddoku mentation kein Nachweis einer überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Pathologie gefunden werden konnte
( Urk. 7/201/7) , die für ein e
kranial bedingte Sehstörung überhaupt verantwortlich sein könnte .
Was das von der Beschwerdeführerin einspracheweise vorgebrachte Argument der erlittenen Contusio
labyrinthi als objektivierbare Unfallfolge betrifft (vgl.
Urk. 7/252/6), ist anzumerken, dass diesbezüglich im aktuellsten Arztbericht von Dr. P.___ ausgeführt wurde, dass initial eine vestibulo - cochleäre Funktionsstö rung rechts durch die unfallkausale Contusio
labyrinthi festgestellt worden war. Das Gehör hat sich danach im Tieftonbereich wieder etwas erholt. Dr. P.___ konnte bei ihrer Untersuchung vom 7. Oktober 2021 keine Hinweise für eine peripher-vestibuläre Störung mehr finden ( Urk. 7/218/2). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass Suva-Arzt Dr. C.___ zum Schluss gelangte, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass anlässlich des Unfalles eine bleibende Verletzung im cochleo -vestibulären Bereich verursacht wurde ( Urk. 7/224/1). Mit anderen Worten hat das Unfallereignis lediglich zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung geführt und zum Zeitpunkt des Fallabschlusses war diese bereits wieder abgeheilt und somit die natürliche Kausalität weggefallen ( zum Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs und dem Erreichen des Status quo sine vel ante: vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). 4. 2.2
Auch sonst liegen keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vor. Wie Dr. M.___
von der Suva-Versicherungsmedizin ausführte, wurde b ei nicht ein deutigen Befunden nach wiederholt durchgeführten kranialen Magnetreso nanztomografien beim Neurologen Prof. Dr. B.___
eine Zweitmeinung im Rah men eines neuroradiologischen Konsils eingeholt. Dabei konnte keine Pathologie mit einem überwiegend wahrscheinlich kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 12.
Juni 2020 festgestellt werden ( Urk. 7/201/8). So konnten die Hämoside rinablagerungen
mediotemporal links und die Läsionen im Vermis links nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine DAI zurückgeführt werden und die Erweiterung der äusseren Liq u orräume frontal beidseits und die beschrieben e Ein engung der Vena jugularis interna beidseits wurden überwiegend wahrscheinlich als Normvarianten beurteilt und sind daher nicht unfallbedingt ( Urk. 7/169). Dr. M.___ hatte sodann bereits am 2 9. März 2021 weitere Umstände gewürdigt und eine relevante Kopfverletzung nicht für wahrscheinlich befunden ( Urk. 7/156 S. 2).
Hinsichtlich der Schmerzen im Bereich der HWS konnte n bei degenerativen Veränderungen ebenfalls keine Hinweise auf Traumafolgen bzw. unfallbedingte strukturelle Läsionen gefunden werden ( Urk. 7/107; Urk. 7/108).
Bei dieser Sach lage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt , Dr. C.___
schliesse nicht aus , dass eine HWS- K omponente bei Status nach Autounfallereignis eine Rolle spiele , und sie deswegen weitere medizinische Abklärungen für nötig erachtet ( Urk. 1 S. 5 f, ), dringt sie nicht durch. Denn Dr. C.___
zeigte schlüssig auf, dass aus ORL-ärztlicher Sicht keine Hinweise mehr für eine cochleo -vestibuläre Ursache der Gleichgewichtsbeschwerden gefunden werden konnte n und es somit an einem organischen Substrat fehlt ( Urk. 7/224/1 ; vgl. oben E. 4.2.1 ). Soweit Dr. C.___
ausführte, eine HWS-Komponente bei Status nach Unfallereignis sei nicht ausge schlossen, äusserte er sich zur Frage des möglicherweise vorliegenden natürlichen Kausalzusammenhangs und nicht zu r organisch objektiven Ausweisung der Beschwerden. Da es n ach der Rechtsprechung zulässig ist , die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nicht objekti vierbaren Beschwerden besteht, offenzulassen mit der Begründung, ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht rechts genüglich , besteht aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ keine weitere Abklärungspflicht (vgl. nachfolgend E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2020 vom 1 7. März 2020 E. 4.2 ).
Insgesamt l a gen somit zum Zeitpunkt des Fallabschlusses keine strukturell objek tivierbaren Unfallfolgen (mehr) vor (vgl. Urk. 7/201/10).
Im Hinblick auf mög licherweise fortbestandene Folgen der erlittenen HWS-Distorsion ist eine Adä quanzprüfung vorzunehmen. 4. 3
Die Beschwerdeführerin beklagte zum Zeitpunkt des Fallabschlusses hauptsäch lich Schwindelbeschwerden, Kopfschmerzen, Gangunsicherheit, Tinnitus und Schmerzen in der HWS (vgl. Urk. 7/192/2) und sie befand sich in physiothera peutischer ( Urk. 7/257/11, Craniosakraltherapie) sowie in psychiatrischer Behandlung ( Urk. 8/217). Aus ORL-Sicht wurde von Dr. C.___ zur Verbesserung des aktuellen Zustands erwähnt, dass sich eine Gleichgewichtsphysiotherapie positiv auswirken würde ( Urk. 7/2 2 4/1). Dr.
M.___ führte am 1 5. Oktober 2021 aus, dass von weitere r Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden könne ( Urk. 7/201/10).
Diese Einschätzung von Dr. M.___ ist nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt recht sprechungsgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022 E. 9.2). Auch ärztliche Verlaufs kontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manual therapeutische Behandlungen gelten ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl.
Urteil des Bundes gerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Daran ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdeführerin noch in psychiatrischer Behandlung bei Dr. Q.___
mit c a. monatlichen Terminen befand (vgl. Bericht vom 1 9. November 2021, Urk. 7/217). Denn einerseits war die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall bei ihm in Behandlung ( Urk. 7/80) und andererseits wird im Bericht keine Verbesserung des Gesundheitszustands geltend gemacht, was sich insbesondere dadurch zeigt, dass die Befunde nahezu unverändert im Vergleich zum Vorbericht vom 2 4. Juni 2021 ( Urk. 7/181) sind. Somit ist von der psychiatrischen Behand lung keine namhafte Besserung zu erwarten. Auch die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass der Fallabschluss verfrüht stattgefunden hätte respektive, dass durch die weitere Behandlung eine namhafte Besserung ihres Gesundheitszu stands erreicht werden könnte. Insgesamt ist somit der Fallabschluss per 1 6. Dezember 2021 nicht zu beanstanden und es ist die Adäquanzprüfung vorzunehmen. 5. 5.1
D ie Adäquanzprüfung hat vorliegend unbestrittenermassen aufgrund der Schleu dertraum a -Rechtsprechung zu erfolgen (vgl. Urk. 2 S. 11; E. 1.4 ).
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall ereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Unfall, wie er sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich und der biomechanischen Kurzbeurteilung der T.___ vom 3. November 2020 ergebe, der Gruppe der mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen sei ( Urk. 2 S. 12). D ies ist nicht zu beanstanden. Gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung erfuhr das Fahr zeug der Beschwerdeführerin aufgrund eines linksseitigen Seitenanprall s eine Geschwindigkeitsänderung hauptsächlich nach rechts, welche unterhalb eines Bereiches von 10-15 km/h lag ( Urk. 7/94/3). Bei diesen Kräften handelt es sich rechtsprechungsgemäss um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
(vgl. etwa Urteil e
des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 10 und 8C_310/2010 vom 2 9. Juli 2010 E. 7.1). Es müssen somit mindestens vier der obengenannten Kriterien erfüllt sein oder eines beson ders ausgeprägt vorlieg en (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen) . 5. 2 5. 2 .1
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person ( vgl. BGE 140 V 356 E.
5.6.1 mit Hinweisen ). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche drama tische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit belegen würden. Auch die fotografisch belegten Schäden am Fahrzeug de r Beschwerdeführer in ( Urk. 7/75/16-21 ) sprechen gegen die Bejahung des Kriteriums. 5. 2 .2
Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kri teriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleuder trauma beziehungsweise für die adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung typi schen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflus sen können. Es kann sich dabei zum Beispiel um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen handeln. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirn trauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein ( BGE 134 V 109 E. 10.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember
2016 E. 5.7.2).
Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, ist speziell geeignet, die «typischen» Symptome her vorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist. Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 6.2.2 und 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen).
Bei der Beschwerdeführer in lag aktenkundig zwar ein krankhafter Vorzustand der Wirbelsäule vor (vgl. CT-Befund Urk. 7/20) . Dennoch kann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht bejaht werden, da sie unmittelbar vor dem Unfall beschwerdefrei und nicht arbeitsunfähig war. 5. 2 .3
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss ( BGE 134 V 109 E. 10.2.3) bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Krite rium nicht zu erfüllen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.5 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen ). Dies gilt auch für ärztlich/physiotherapeutische Behandlungen, medizinische Trainingstherapie sowie für einen stationären Aufenthalt in einer Rehaklinik, soweit sich die Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen. Insbesondere können Behandlungen mit Massage, Heimgymnastik, Atlastherapie, Kraniosakraltherapie, Neuraltherapie sowie Korti soninfiltration oder Lymphdrainage nicht als überdurchschnittlich belastend im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden; praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis ). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht oder Psychopharmaka eingenommen wurden und letztere allenfalls Nebenwirkungen aufwiesen (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27. Mai
2010 E. 5.3).
Vorliegend handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Behandlungen um Abklärungsmassnahmen , Physio- und Kra niosakraltherapie (vgl. Urk. 7/192/3) . D iese Therapien verm ö g en
rechtspre chungsgemäss d em Kriterium nicht zu genügen . Auch der Umstand, dass si ch die Beschwerdeführerin in monatlicher psych iatrischer
Behandlung befand, ändert
nichts
daran , da kein umfassendes Konzept ersichtlich ist und die erfolgte Behandlung nicht als besonders belastend zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013
vom 18. September 2013 E. 5.4). 5. 2 .4
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte , lag aktenkundig nicht vor. Genauso wenig haben ein schwieriger Heilungs verlauf und erhebliche Komplikationen vorgelegen. 5. 2 .5
Was das Kriterium der erheblichen Beschwerden betrifft, gilt es zu berücksichti gen, dass a däquanzrelevant nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall abschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein
können. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 9
mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall praktisch durchgehend an Tinnitus, Schwankschwindel, Schmerzen im Bereich der HWS , verminderte m Sehvermögen respektive Gesichtsfeldeinschrän kungen leidet ( Urk. 7/192/2). Zudem leidet sie an einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) und benötigt tägliche Betreuung durch ihre Tochter
und Unterstützung von der Haushalt -S pitex ( Urk. 7/217). Insofern ist die Beschwer deführerin d urch die Beschwerden in ihrem Lebensalltag eingeschränkt, wes wegen das Kriterium zu bejahen ist . Die längere depressive Reaktion machte jedoch weder eine intensive Psychotherapie noch eine Psychopharmakatherapie notwendig, sodass im Ergebnis nicht von einer besonderen Ausprägung der Beschwerden und des Kriteriums auszugehen ist (vgl. Urk. 7/181, Urk. 7/217). 5. 2 .6
Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen anbelangt, gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kri terium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.
7.7.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.7).
Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Anstrengungen unternommen hätte, um ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, weshalb das Kriterium bereits aus diesem Grund nicht erfüllt ist. 5. 3
Zusammengefasst ist somit nur ei n Kriteri um in nicht ausgeprägter Weise, erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalles nicht für die Bejahung der Adäquanz. 6.
Nach dem Gesagten stehen die von der Beschwerdeführerin weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen damit in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 1 2. Juni 202 0. Damit erübrigt sich die Prüfung der natürli chen Kausalität (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1 6. Dezember 2021 einstellte.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1947, arbeitete bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei der Suva unfallversichert, als sie am 1 2. Juni 2020 einen seit lichen Autoauffahrunfall erlitt ( Urk. 7/1). Am 1 5. Juni 2020 suchte sie ihren Hausarzt auf ( Urk. 7/ 34/2) , welche r sie an Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neuro logie FMH, überwies. Dieser diagnostizierte ein posttraumatisches cervicoce phales Schmerzsyndrom bei Status nach Autounfall am 1 2. Juni 2020 mit Über dehnungstrauma der Halswirbelsäule ( HWS ) und leichter Commotio cerebri ( Urk. 7/10). Anschliessend fand bei persistierenden Beschwerden am 5. Oktober 2020 ein am b ulantes Assessment in der Rehaklinik A.___ statt ( Urk. 7/74). Im weiteren Verlauf erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. Am
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesund heitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).
E. 1.4 ).
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall ereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Unfall, wie er sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich und der biomechanischen Kurzbeurteilung der T.___ vom 3. November 2020 ergebe, der Gruppe der mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen sei ( Urk. 2 S. 12). D ies ist nicht zu beanstanden. Gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung erfuhr das Fahr zeug der Beschwerdeführerin aufgrund eines linksseitigen Seitenanprall s eine Geschwindigkeitsänderung hauptsächlich nach rechts, welche unterhalb eines Bereiches von 10-15 km/h lag ( Urk. 7/94/3). Bei diesen Kräften handelt es sich rechtsprechungsgemäss um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
(vgl. etwa Urteil e
des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 10 und 8C_310/2010 vom 2 9. Juli 2010 E. 7.1). Es müssen somit mindestens vier der obengenannten Kriterien erfüllt sein oder eines beson ders ausgeprägt vorlieg en (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen) . 5. 2 5. 2 .1
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person ( vgl. BGE 140 V 356 E.
5.6.1 mit Hinweisen ). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche drama tische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit belegen würden. Auch die fotografisch belegten Schäden am Fahrzeug de r Beschwerdeführer in ( Urk. 7/75/16-21 ) sprechen gegen die Bejahung des Kriteriums. 5. 2 .2
Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kri teriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleuder trauma beziehungsweise für die adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung typi schen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflus sen können. Es kann sich dabei zum Beispiel um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen handeln. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirn trauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein ( BGE 134 V 109 E. 10.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember
2016 E. 5.7.2).
Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, ist speziell geeignet, die «typischen» Symptome her vorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist. Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 6.2.2 und 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen).
Bei der Beschwerdeführer in lag aktenkundig zwar ein krankhafter Vorzustand der Wirbelsäule vor (vgl. CT-Befund Urk. 7/20) . Dennoch kann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht bejaht werden, da sie unmittelbar vor dem Unfall beschwerdefrei und nicht arbeitsunfähig war. 5. 2 .3
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss ( BGE 134 V 109 E. 10.2.3) bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Krite rium nicht zu erfüllen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.5 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen ). Dies gilt auch für ärztlich/physiotherapeutische Behandlungen, medizinische Trainingstherapie sowie für einen stationären Aufenthalt in einer Rehaklinik, soweit sich die Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen. Insbesondere können Behandlungen mit Massage, Heimgymnastik, Atlastherapie, Kraniosakraltherapie, Neuraltherapie sowie Korti soninfiltration oder Lymphdrainage nicht als überdurchschnittlich belastend im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden; praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis ). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht oder Psychopharmaka eingenommen wurden und letztere allenfalls Nebenwirkungen aufwiesen (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27. Mai
2010 E. 5.3).
Vorliegend handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Behandlungen um Abklärungsmassnahmen , Physio- und Kra niosakraltherapie (vgl. Urk. 7/192/3) . D iese Therapien verm ö g en
rechtspre chungsgemäss d em Kriterium nicht zu genügen . Auch der Umstand, dass si ch die Beschwerdeführerin in monatlicher psych iatrischer
Behandlung befand, ändert
nichts
daran , da kein umfassendes Konzept ersichtlich ist und die erfolgte Behandlung nicht als besonders belastend zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013
vom 18. September 2013 E. 5.4). 5. 2 .4
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte , lag aktenkundig nicht vor. Genauso wenig haben ein schwieriger Heilungs verlauf und erhebliche Komplikationen vorgelegen. 5. 2 .5
Was das Kriterium der erheblichen Beschwerden betrifft, gilt es zu berücksichti gen, dass a däquanzrelevant nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall abschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein
können. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E.
E. 1.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1). 1.
E. 2 1. April 2021 wurde durch Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie FMH, speziell Neuroradiologie, ein neuroradiologisches Konsil durchgeführt ; am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den folgenlosen Fallabschluss per 16.
Dezember 2021 damit ( Urk. 2) , dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den von der Beschwerdeführerin weiterhin angegebenen Seh beschwerden bestehe (S. 9). Für den angegebenen Tinnitus habe kein unfall bedingtes Substrat objektiviert werden können. Persistierende Unfallfolgen auf otorhinolaryngologischem Fachgebiet seien nicht ausgewiesen. Es hätten zahl reiche neurologische und neuroradiologische Abklärungen stattgefunden . Unfall bedingte strukturelle Läsionen hätten dabei nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiviert werden können. Unter diesen Umstände n sei davon auszugehen, dass für die von der Beschwerdeführerin über den 1 6. Dezember 2021 hinaus geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes struktu relles Substrat
objektiviert werden könne, weshalb diesbezüglich die Adäquanz gesondert zu prüfen sei (S. 10). Das Ereignis sei in der Gruppe der mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen (S. 12). Unter den gegebenen Umständen sei die Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1 2. Juni 2020 und den weiterbestehenden Beschwerden zu verneinen (S. 13).
E. 2.2 Auch sonst liegen keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vor. Wie Dr. M.___
von der Suva-Versicherungsmedizin ausführte, wurde b ei nicht ein deutigen Befunden nach wiederholt durchgeführten kranialen Magnetreso nanztomografien beim Neurologen Prof. Dr. B.___
eine Zweitmeinung im Rah men eines neuroradiologischen Konsils eingeholt. Dabei konnte keine Pathologie mit einem überwiegend wahrscheinlich kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 12.
Juni 2020 festgestellt werden ( Urk. 7/201/8). So konnten die Hämoside rinablagerungen
mediotemporal links und die Läsionen im Vermis links nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine DAI zurückgeführt werden und die Erweiterung der äusseren Liq u orräume frontal beidseits und die beschrieben e Ein engung der Vena jugularis interna beidseits wurden überwiegend wahrscheinlich als Normvarianten beurteilt und sind daher nicht unfallbedingt ( Urk. 7/169). Dr. M.___ hatte sodann bereits am 2 9. März 2021 weitere Umstände gewürdigt und eine relevante Kopfverletzung nicht für wahrscheinlich befunden ( Urk. 7/156 S. 2).
Hinsichtlich der Schmerzen im Bereich der HWS konnte n bei degenerativen Veränderungen ebenfalls keine Hinweise auf Traumafolgen bzw. unfallbedingte strukturelle Läsionen gefunden werden ( Urk. 7/107; Urk. 7/108).
Bei dieser Sach lage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt , Dr. C.___
schliesse nicht aus , dass eine HWS- K omponente bei Status nach Autounfallereignis eine Rolle spiele , und sie deswegen weitere medizinische Abklärungen für nötig erachtet ( Urk. 1 S. 5 f, ), dringt sie nicht durch. Denn Dr. C.___
zeigte schlüssig auf, dass aus ORL-ärztlicher Sicht keine Hinweise mehr für eine cochleo -vestibuläre Ursache der Gleichgewichtsbeschwerden gefunden werden konnte n und es somit an einem organischen Substrat fehlt ( Urk. 7/224/1 ; vgl. oben E. 4.2.1 ). Soweit Dr. C.___
ausführte, eine HWS-Komponente bei Status nach Unfallereignis sei nicht ausge schlossen, äusserte er sich zur Frage des möglicherweise vorliegenden natürlichen Kausalzusammenhangs und nicht zu r organisch objektiven Ausweisung der Beschwerden. Da es n ach der Rechtsprechung zulässig ist , die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nicht objekti vierbaren Beschwerden besteht, offenzulassen mit der Begründung, ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht rechts genüglich , besteht aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ keine weitere Abklärungspflicht (vgl. nachfolgend E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2020 vom 1 7. März 2020 E. 4.2 ).
Insgesamt l a gen somit zum Zeitpunkt des Fallabschlusses keine strukturell objek tivierbaren Unfallfolgen (mehr) vor (vgl. Urk. 7/201/10).
Im Hinblick auf mög licherweise fortbestandene Folgen der erlittenen HWS-Distorsion ist eine Adä quanzprüfung vorzunehmen. 4. 3
Die Beschwerdeführerin beklagte zum Zeitpunkt des Fallabschlusses hauptsäch lich Schwindelbeschwerden, Kopfschmerzen, Gangunsicherheit, Tinnitus und Schmerzen in der HWS (vgl. Urk. 7/192/2) und sie befand sich in physiothera peutischer ( Urk. 7/257/11, Craniosakraltherapie) sowie in psychiatrischer Behandlung ( Urk. 8/217). Aus ORL-Sicht wurde von Dr. C.___ zur Verbesserung des aktuellen Zustands erwähnt, dass sich eine Gleichgewichtsphysiotherapie positiv auswirken würde ( Urk. 7/2 2 4/1). Dr.
M.___ führte am 1 5. Oktober 2021 aus, dass von weitere r Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden könne ( Urk. 7/201/10).
Diese Einschätzung von Dr. M.___ ist nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt recht sprechungsgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022 E. 9.2). Auch ärztliche Verlaufs kontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manual therapeutische Behandlungen gelten ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl.
Urteil des Bundes gerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Daran ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdeführerin noch in psychiatrischer Behandlung bei Dr. Q.___
mit c a. monatlichen Terminen befand (vgl. Bericht vom 1 9. November 2021, Urk. 7/217). Denn einerseits war die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall bei ihm in Behandlung ( Urk. 7/80) und andererseits wird im Bericht keine Verbesserung des Gesundheitszustands geltend gemacht, was sich insbesondere dadurch zeigt, dass die Befunde nahezu unverändert im Vergleich zum Vorbericht vom 2 4. Juni 2021 ( Urk. 7/181) sind. Somit ist von der psychiatrischen Behand lung keine namhafte Besserung zu erwarten. Auch die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass der Fallabschluss verfrüht stattgefunden hätte respektive, dass durch die weitere Behandlung eine namhafte Besserung ihres Gesundheitszu stands erreicht werden könnte. Insgesamt ist somit der Fallabschluss per 1 6. Dezember 2021 nicht zu beanstanden und es ist die Adäquanzprüfung vorzunehmen. 5. 5.1
D ie Adäquanzprüfung hat vorliegend unbestrittenermassen aufgrund der Schleu dertraum a -Rechtsprechung zu erfolgen (vgl. Urk. 2 S. 11; E.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6) weiter aus, sie habe neben der Beurteilung der Distorsion der Halswirbelsäule auch die oph thalmologischen und otorhinolaryngologischen Probleme abgehandelt (S. 2) . Bezüglich der Gesundheitsschäden aus augenärztlicher Sicht sei ein Kausalzu sammenhang zum Ereignis vom 1 2. Juni 2020 verneint worden, wobei auch die Stellungnahmen von Dr. med. D.___ , Facharzt für Ophtalmologie , speziell Oph talmochirurgie FMH , berücksichtigt worden seien. Aus der Schlussbemerkung von Dr. C.___ , wonach eine HWS-Komponente bei Status nach Autounfallereig nis eine Rolle spiele, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es fehle seitens der Halswirbelsäule an objektivierbaren strukturellen Unfallfolgen und an einem adäquaten Kausalzusammenhang, sodass selbst bei einer zervikalen Ursache der Gleichgewichtsunsicherheiten die Beschwerdegeg nerin dafür nicht leistungspflichtig wäre (S. 3). 3.
E. 3 0. Juni und 1 3. Juli 2021 (Urk. 7/192 , Urk. 7/194) fand in der Rehaklinik A.___ ein weiteres Neurologisches/Neuropsychologisches Assessment statt.
Daraufhin erfolgte n am 1 4. Oktober 2021 ( Urk. 7/201) sowie am 6. Dezember 2021 ( Urk. 7/224) kreisärzt liche Beurteilung en .
Ihre bisher ausgerichteten Leistungen stellte die Suva mit Verfügung vom 16. Februar 2022 per 1 6. Dezember 2021 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 7/242). Die von der Versicherten am 1 8. März 2022 erhobene Einsprache ( Urk. 7/252) wies die Suva mit Entscheid vom 3 1. August 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 7. September 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 3 1. August 2022 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines externen polydiszipli nären Gutachtens zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2022 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 3
Suva-Arzt Dr. C.___ führte in der Beurteilung vom 7. Dezember 2021 (Urk.
7/224) aus, dass keine Hinweise mehr für eine peripher vestibuläre Störung vorlägen. Anhand der heute vorliegenden Unterlagen könne nicht davon ausge gangen werden, dass anlässlich des Autounfallereignisses vom 1 2. Juni 2020 eine bleibende Verletzung im cochleo -vestibulären Bereich oder eine Integritätsein busse im ORL-Bereich verursacht worden sei. Die persistierende beidseitige leicht gradige Perzeptionshörstörung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alters bedingt ( Presbyakusis ) und nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen.
Es bestünden keine Hinweise mehr auf eine cochleo -vestibuläre Ursache der noch beklagten Schwindelbeschwerden. Ob noch eine HWS-bedingte (DD Schleuder trauma) Schwindelsymptomatik vorliege, könne von ORL-Seite nicht beurteilt werden (S. 1) .
Inwiefern die heute vorliegenden Gleichgewichtsunsicherheiten mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen, sei nur schwer beurteilbar. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine HWS-Komponente bei Status nach Autounfaller eignis eine Rolle spiele (S. 2). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht ohne zusätzliche Abklärungen per 1 6. Dezember 2021 eingestellt und eine weitere Leistungspflicht verneint hat, mithin, ob sie zu Recht davon ausging, dass am 16.
Dezember 2021 keine natürlich und adäquat kausalen Unfallfolgen mehr vorlagen. 4.2 4.2 .1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 1 2. Juni 2020 zumindest eine leichte Distorsion der HWS ( Urk. 7/201/9) mit den entsprechenden typischen Fol gen zu ( vgl. E.
1.2, E.
E. 3.2 Am 3. Juli 2020 wurde ein MRI des Neurocranium s in klusive
i ntr a cranielle MR-
Angiographie durchgeführt ( Urk. 7/39). Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt Radiologie von der Klinik G.___ , beurteilte , es bestehe kein Nachweis eines Vestibu larisschwannoms , einer Neuritis oder Dehiszenz , k ein Nachweis einer Raumfor derung, Blutung oder territorialen Ischämie bei leichter a.e . mikroangiopathischer Marklagerschädi g ung ohne konfluierendes Muster (S. 1) sowie k ein Nachweis von Scherverletzungen. Es ergebe sich der Verdacht eines infundibulären Gefässab gang s der A rteria communicans anterior (ACOM) aus der A1 rechts ( DD kleines Aneurysma ) , wobei eine Verlaufskontrolle in 6-12 Monaten empfohlen werde. D arüber hinaus bestehe keine vaskuläre Pathologie. Frontal bestehe eine Volu menminderung und ein V erdacht auf eine Sinusitis sphenoidalis rechts (S. 2).
E. 3.3 Am 5. Oktober 2020 fand in der Rehaklinik A.___ ein ambulantes Assessment statt ( Urk. 7/74). Dres . med . H.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation , und I.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation , führten folgende Diagnosen auf (S. 1): - HWS-Distorsion Q TF II - 19.06.2020 Röntgen und CT HWS und BWS: kein Nachweis von frischen traumatischen ossären Läsionen im Bereich von HWS und Brustwirbelsäule ( BWS ) - Commotio cerebri - Verdacht auf
infundibulären Gefässabgang der ACOM rechts, DD kleine aneurysmatische Fehlbildung (MRI Neurocranium vom 03.07.2020) - Contusio
lab y rinthi rechts, DD zentral peripher mit Tinnitus
Aus ihrer Sicht wäre mit einer optimalen Therapie eine gewisse Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen. Es sei aber auch nach einer optimalen Rehabilitation mit leichten Einschränkungen zu rech nen (S. 2). Es werde eine intensive ambulante Therapie empfohlen (S. 3).
E. 3.4 Suva-Arzt Dr. C.___
verwies am 1 2. November 2020 ( Urk. 7/101) auf die Beur teilung von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkunde, vom 5. November 2020 (vgl. Urk. 7/97), wonach nach einer Prednisontherapie
eine erfreuliche Entwicklung mit einer 20 % Hörverbesserung festgestellt worden sei. Es werde eine vesti buläre Unterfunktion rechts bei der Kalorik gemessen. Zudem werde ein beidseitiger Tinnitus beschrieben. Aus ORL-ärztlicher Sicht empfehle er die Anerkennung der posttraumatischen vestibulären Unterfunktion rechts zu Lasten des Unfalles. Die Beurteilung einer möglichen Integritätsentschädigung diesbezüglich sei zum heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Er empfehle somit zwei Jahre nach Unfallereignis eine abschliessende otoneurologische und audio logische Untersuchung (S. 1).
E. 3.5 Prof. Dr. med.
K.___ , Facharzt für Radiologie, führte in der Beurteilung des MR
Schädel-Gesichtsschädel vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/147) aus, dass in Zusammenschau und in Ergänzung zu den vorangehenden Untersuchungen, sich als mögliche posttraumatische Veränderungen folgende Elemente aufzählen lies sen: Frontales Hygrom bds ., Mikroblutung in der Amygdala links (CMB) und die Einengung der Vena jugularis links , welche sich möglicherweise nach Anteflexi onstrauma des Kopfes entwickelt habe. Diese Engstellung bestehe auf typischer Höhe einer möglichen externen Kompression durch den Processus transversus HWK 1 und den processus
styloideus /Ligamentum stylohyoideum . Eine solche Engstellung könne zur Entwicklung eines pulsatil en venösen Tinnitus führen (S.
1). Das Auftreten der CMB und der Einengung der Vena jugularis interna seien allerdings nicht zwingend mit einem Trauma verbunden. Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin werde klar, dass die als Brückensymptome posttraumatisch vorhandene n klinischen Beschwerden nur beschränkt in der aktuellen Bildgebung gespiegelt w ürden . Eine fachärztlich spezifische Evaluation könnte durch die Ärzte der L.___ in Erwägung gezogen werden (S. 2).
E. 3.6 Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 9. März 2021 fest ( Urk. 7/156), dass abgestützt auf die zur Verfügung stehende Dokumentation keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalls vom 1 2. Juni 2020 bestätigt werden könnten. Inwieweit die zuletzt von Prof. Dr. K.___ beschriebenen Hygrome beidseits frontal in einem Zusammenhang mit dem Unfall st änden , sei durch eine neuroradiologische Zweitmeinung zu klären. Die darüber hinaus im Befund des MRI vom 9. Februar
2021 beschriebenen Auffälligkeiten ständen in keinem überwiegend wahrschein lichen Kausalzusammenhang zum Unfall. Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne mit Vorbehalt wahrscheinlich keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden (S. 2). Ohne zuverlässige Hinweise auf einen Kopfanprall (keine äusseren Verletzungszeichen), und ohne Bewusstseins verlust sowie nur möglicher sekundendauernder Gedächtnislücke sei nicht über wiegend wahrscheinlich von einer relevanten Kopfverletzung infolge eines Unfalles auszugehen (S. 2-3). Aus neurologischer und versicherungsmedi zinischer Perspektive werde eine ergänzende ambulante neurologische Standort bestimmung in der Rehaklinik A.___ empfohlen (S. 3).
E. 3.7 I m n euroradiologischen Konsil von Prof. Dr. B.___
vom 2 0. April 2021 ( Urk. 7/169) wurde ausgeführt , dass es sich b ei der punktförmige n Läsion der suszeptibil i tätsgewichteten Bildgebung mesiotemporal links um eine H ä moside rinablagerung handle . Differentialdiagnostisch könnte es sich um eine hämorr hagische Diffuse Axonal Injury (DAI) handeln oder um ein vaskulär bedingtes Mikrobleed . Eine eindeutige Differenzierung beider Möglichkeiten sei bildgebend nicht möglich. Die drei colokalierten und mi l limetergrossen Läsionen i m
Vermis links seien ätiologisch schwierig einzuordnen (S. 3 ) . I nsgesamt liessen sie sich nicht eindeutig einordnen, eine atypische vaskuläre Variante sei jedoch wahr scheinlicher als posttraumatische hämorrhagische DAIs. Die Erweiterung der äusseren Liq u orräume frontal b e idseits entspreche seiner Meinung nach am ehes ten einer Normvariante. Die beschriebene Einengung der Vena jugularis interna beidseits, rechtsbetont, im Bereich des Processus lateralis von C1 entspreche einer recht häufig bestehenden Normvariante. Diese Veränderung sei sehr unwahr scheinlich traumaassozi i ert. Insgesamt handle es sich sehr wahrscheinlich um eine Normvariante, welche jedoch möglicherweise die Symptomatik von einem pulssynchronen Tinnitus im vorliegenden Fall teilweise erklären könne . Gegebe nenfalls könne eine erneute MR Untersuchung mit Kontrastmittelaufnahme erfolgen (S. 4).
E. 3.8 Dr. med. N.___ , Fachärztin für Neurologie , von der Rehaklinik A.___ , führte i m neurologischen
Bericht über das Neurologische/Neuropsychologische Assess ment vom 1 3. Juli 2021 ( Urk. 7/192) folgende Diagnosen auf: - Unfall vom 1 2. Juni 2020 (Autounfall mit seitlicher Kollision) - A1 leichte traumatische Hirnverletzung - Leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit links bei St. n. Hörsturz links (zweimal)
Im aktuellen Verlauf seien die chronischen Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich der HWS, Sehstörungen und Schwankschwindel im Vordergrund gestan den. Bei den chronischen Kopfschmerzen könne es sich differentialdiagnostisch um Kopfschmerzen bei Medikamentenübergeb rauch handeln. Bezüglich der Prob leme mit dem Sehen empfehle sich die Vorstellung beim Augenarzt in einem spezialisierten Zentrum. Bezüglich Schwankschwindel sei eine neurootologische Untersuchung indiziert . Die Befunde seien mit dem Vorliegen einer leichten axo nalen Polyneuropathie, die für einen Teil des Schwankschwindels verantwortlich sein könnte , vereinbar . In der neuropsychologischen Untersuchung habe keine umfassende diagnostische Untersuchung durchgeführt werden können. Es könne keine valide Einschätzung des kognitiven Leistungsniveau s erfolgen (S. 7 ; vgl. auch den neuropsychologischen Bericht, Urk. 7/194 ).
E. 3.9 Dr. med. O.___ , FMH Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 4.
Oktober 2021 neurologisch und neurootologisch . Als Diagnose hielt er einen Schwankschwindel, eine Gehunsicherheit, Nackenschmerzen und Verspannun gen, einen pulsatile n Tinnitus rechts, eine Gesichtsfeld s törung und eine Aufmerk samkeits
- und Konzentrationsstörung bei einem Status nach HWS-Beschleunigungstrauma und Commotio cerebri vom 1 2. Juni 2020 fest. Aus sei ner neurologischen Sicht fänden sich Befunde, welche somatisch auf das Unfall ereignis zurückzuführen seien, das heisse die Nackenschmerzen. Zusätzlich bestehe aber eine erhebliche funktionelle Überlagerung ( Urk. 7/200 S. 1 f.).
E. 3.10 Dr. M.___ , Suva-Versicherungsmedizin, führte in seiner Beurteilung vom 1 5. Oktober 2021 aus ( Urk. 7/201), dass sich die Beschwerdeführerin durch den Unfall eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule WAD Grad II gemäss Quebec Task Force Klassifikation zugezogen habe. Unter Berücksichtigung einer sekun dendauernden Amnesie nach dem Unfall sei eine zusätzlich erlittene leichte trau matische Unfallverletzung möglich zu diagnostizieren.
Die Beschwerdeführerin sei umfangreich hinsichtlich Unfallfolgen abgeklärt. Eine richtunggebende Ver schlimmerung des Vorzustandes
sei auf neurologischem Fachgebiet gestützt auf die dokumentierten Befunde nicht begründbar.
Eine unfallbedingte organische Grundlage der Beschwerden, z.B. kognitiver Beeinträchtigungen, habe bis heute nicht objektiv nachgewiesen werden können. Auf ORL-ärztlichem Fachgebiet sei eine peripher vestibuläre Unterfunktion rechts in kausalem Zusammenhang zum Unfall durch den die Suva beratenden Dr. C.___ anerkannt worden und es werde eine Verlaufskontrolle diesbezüglich empfohlen (S. 9). Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes erwartet werden . Das neurologische Fachgebiet betreffend lägen keine unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit vor (S. 10).
E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 9 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall praktisch durchgehend an Tinnitus, Schwankschwindel, Schmerzen im Bereich der HWS , verminderte m Sehvermögen respektive Gesichtsfeldeinschrän kungen leidet ( Urk. 7/192/2). Zudem leidet sie an einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) und benötigt tägliche Betreuung durch ihre Tochter
und Unterstützung von der Haushalt -S pitex ( Urk. 7/217). Insofern ist die Beschwer deführerin d urch die Beschwerden in ihrem Lebensalltag eingeschränkt, wes wegen das Kriterium zu bejahen ist . Die längere depressive Reaktion machte jedoch weder eine intensive Psychotherapie noch eine Psychopharmakatherapie notwendig, sodass im Ergebnis nicht von einer besonderen Ausprägung der Beschwerden und des Kriteriums auszugehen ist (vgl. Urk. 7/181, Urk. 7/217). 5. 2 .6
Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen anbelangt, gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kri terium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.
7.7.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.7).
Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Anstrengungen unternommen hätte, um ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, weshalb das Kriterium bereits aus diesem Grund nicht erfüllt ist. 5. 3
Zusammengefasst ist somit nur ei n Kriteri um in nicht ausgeprägter Weise, erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalles nicht für die Bejahung der Adäquanz. 6.
Nach dem Gesagten stehen die von der Beschwerdeführerin weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen damit in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 1 2. Juni 202 0. Damit erübrigt sich die Prüfung der natürli chen Kausalität (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1 6. Dezember 2021 einstellte.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00178
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
16. Mai 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1947, arbeitete bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei der Suva unfallversichert, als sie am 1 2. Juni 2020 einen seit lichen Autoauffahrunfall erlitt ( Urk. 7/1). Am 1 5. Juni 2020 suchte sie ihren Hausarzt auf ( Urk. 7/ 34/2) , welche r sie an Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neuro logie FMH, überwies. Dieser diagnostizierte ein posttraumatisches cervicoce phales Schmerzsyndrom bei Status nach Autounfall am 1 2. Juni 2020 mit Über dehnungstrauma der Halswirbelsäule ( HWS ) und leichter Commotio cerebri ( Urk. 7/10). Anschliessend fand bei persistierenden Beschwerden am 5. Oktober 2020 ein am b ulantes Assessment in der Rehaklinik A.___ statt ( Urk. 7/74). Im weiteren Verlauf erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. Am 2 1. April 2021 wurde durch Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie FMH, speziell Neuroradiologie, ein neuroradiologisches Konsil durchgeführt ; am 3 0. Juni und 1 3. Juli 2021 (Urk. 7/192 , Urk. 7/194) fand in der Rehaklinik A.___ ein weiteres Neurologisches/Neuropsychologisches Assessment statt.
Daraufhin erfolgte n am 1 4. Oktober 2021 ( Urk. 7/201) sowie am 6. Dezember 2021 ( Urk. 7/224) kreisärzt liche Beurteilung en .
Ihre bisher ausgerichteten Leistungen stellte die Suva mit Verfügung vom 16. Februar 2022 per 1 6. Dezember 2021 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 7/242). Die von der Versicherten am 1 8. März 2022 erhobene Einsprache ( Urk. 7/252) wies die Suva mit Entscheid vom 3 1. August 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 7. September 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 3 1. August 2022 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines externen polydiszipli nären Gutachtens zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2022 beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesund heitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U
341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den folgenlosen Fallabschluss per 16.
Dezember 2021 damit ( Urk. 2) , dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den von der Beschwerdeführerin weiterhin angegebenen Seh beschwerden bestehe (S. 9). Für den angegebenen Tinnitus habe kein unfall bedingtes Substrat objektiviert werden können. Persistierende Unfallfolgen auf otorhinolaryngologischem Fachgebiet seien nicht ausgewiesen. Es hätten zahl reiche neurologische und neuroradiologische Abklärungen stattgefunden . Unfall bedingte strukturelle Läsionen hätten dabei nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiviert werden können. Unter diesen Umstände n sei davon auszugehen, dass für die von der Beschwerdeführerin über den 1 6. Dezember 2021 hinaus geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes struktu relles Substrat
objektiviert werden könne, weshalb diesbezüglich die Adäquanz gesondert zu prüfen sei (S. 10). Das Ereignis sei in der Gruppe der mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen (S. 12). Unter den gegebenen Umständen sei die Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1 2. Juni 2020 und den weiterbestehenden Beschwerden zu verneinen (S. 13). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin verkenne die einzelnen Diagnosen der Beschwerdeführerin und behaupte nach wie vor, dass sie lediglich eine HWS-Distorsion erlitten habe (S. 4). Korrekterweise habe Dr. med.
C.___ , Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, Suva Arbeits medizin, der im Auftrag der Beschwerdegegnerin die medizinische Beurteilung erstellt habe , festgehalten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine HWS-Komponente bei Status nach Autounfallereignis eine Rolle spiele. Der Arzt habe zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs festgehalten, dass er nicht wisse, ob die Beschwerden im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion ständen. Demnach müsse die Frage zwingend gutachterlich geklärt werden (S. 5). Es stelle sich auch die Frage, ob es anlässlich des Unfalles zu einer Augenverletzung gekommen sei, die nicht einfach unter die sogenannten typischen Folgen nach HWS-Distorsion oder Commotio cerebri subsumiert werden könne , sondern eine eigenständige Verletzung darstelle, die nicht der speziellen Adäquanzrechtspre chung unterliege (S. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6) weiter aus, sie habe neben der Beurteilung der Distorsion der Halswirbelsäule auch die oph thalmologischen und otorhinolaryngologischen Probleme abgehandelt (S. 2) . Bezüglich der Gesundheitsschäden aus augenärztlicher Sicht sei ein Kausalzu sammenhang zum Ereignis vom 1 2. Juni 2020 verneint worden, wobei auch die Stellungnahmen von Dr. med. D.___ , Facharzt für Ophtalmologie , speziell Oph talmochirurgie FMH , berücksichtigt worden seien. Aus der Schlussbemerkung von Dr. C.___ , wonach eine HWS-Komponente bei Status nach Autounfallereig nis eine Rolle spiele, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es fehle seitens der Halswirbelsäule an objektivierbaren strukturellen Unfallfolgen und an einem adäquaten Kausalzusammenhang, sodass selbst bei einer zervikalen Ursache der Gleichgewichtsunsicherheiten die Beschwerdegeg nerin dafür nicht leistungspflichtig wäre (S. 3). 3. 3.1
Dr. med. E.___ , Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 1 0. August 2020 fest ( Urk. 7/3 5 ), dass die Erstuntersuchung am 1 5. Juni 2020 statt gefunden habe . Die Beschwerdeführerin sei von links angefahren worden. Im Verlauf seien rechtssei tig drei faches Sehen sowie eine milchige Sicht aufgetreten . Ab dem 1 4. Juni 2020 habe eine Gangunsicherheit bestanden (S. 1) . E r
hielt als vorläufige Diagnose Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde (verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druckschmerzhaftigkeit miteingeschlossen ) Grad II fest (S. 3). 3.2
Am 3. Juli 2020 wurde ein MRI des Neurocranium s in klusive
i ntr a cranielle MR-
Angiographie durchgeführt ( Urk. 7/39). Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt Radiologie von der Klinik G.___ , beurteilte , es bestehe kein Nachweis eines Vestibu larisschwannoms , einer Neuritis oder Dehiszenz , k ein Nachweis einer Raumfor derung, Blutung oder territorialen Ischämie bei leichter a.e . mikroangiopathischer Marklagerschädi g ung ohne konfluierendes Muster (S. 1) sowie k ein Nachweis von Scherverletzungen. Es ergebe sich der Verdacht eines infundibulären Gefässab gang s der A rteria communicans anterior (ACOM) aus der A1 rechts ( DD kleines Aneurysma ) , wobei eine Verlaufskontrolle in 6-12 Monaten empfohlen werde. D arüber hinaus bestehe keine vaskuläre Pathologie. Frontal bestehe eine Volu menminderung und ein V erdacht auf eine Sinusitis sphenoidalis rechts (S. 2). 3.3
Am 5. Oktober 2020 fand in der Rehaklinik A.___ ein ambulantes Assessment statt ( Urk. 7/74). Dres . med . H.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation , und I.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation , führten folgende Diagnosen auf (S. 1): - HWS-Distorsion Q TF II - 19.06.2020 Röntgen und CT HWS und BWS: kein Nachweis von frischen traumatischen ossären Läsionen im Bereich von HWS und Brustwirbelsäule ( BWS ) - Commotio cerebri - Verdacht auf
infundibulären Gefässabgang der ACOM rechts, DD kleine aneurysmatische Fehlbildung (MRI Neurocranium vom 03.07.2020) - Contusio
lab y rinthi rechts, DD zentral peripher mit Tinnitus
Aus ihrer Sicht wäre mit einer optimalen Therapie eine gewisse Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen. Es sei aber auch nach einer optimalen Rehabilitation mit leichten Einschränkungen zu rech nen (S. 2). Es werde eine intensive ambulante Therapie empfohlen (S. 3).
3.4
Suva-Arzt Dr. C.___
verwies am 1 2. November 2020 ( Urk. 7/101) auf die Beur teilung von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkunde, vom 5. November 2020 (vgl. Urk. 7/97), wonach nach einer Prednisontherapie
eine erfreuliche Entwicklung mit einer 20 % Hörverbesserung festgestellt worden sei. Es werde eine vesti buläre Unterfunktion rechts bei der Kalorik gemessen. Zudem werde ein beidseitiger Tinnitus beschrieben. Aus ORL-ärztlicher Sicht empfehle er die Anerkennung der posttraumatischen vestibulären Unterfunktion rechts zu Lasten des Unfalles. Die Beurteilung einer möglichen Integritätsentschädigung diesbezüglich sei zum heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Er empfehle somit zwei Jahre nach Unfallereignis eine abschliessende otoneurologische und audio logische Untersuchung (S. 1). 3.5
Prof. Dr. med.
K.___ , Facharzt für Radiologie, führte in der Beurteilung des MR
Schädel-Gesichtsschädel vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/147) aus, dass in Zusammenschau und in Ergänzung zu den vorangehenden Untersuchungen, sich als mögliche posttraumatische Veränderungen folgende Elemente aufzählen lies sen: Frontales Hygrom bds ., Mikroblutung in der Amygdala links (CMB) und die Einengung der Vena jugularis links , welche sich möglicherweise nach Anteflexi onstrauma des Kopfes entwickelt habe. Diese Engstellung bestehe auf typischer Höhe einer möglichen externen Kompression durch den Processus transversus HWK 1 und den processus
styloideus /Ligamentum stylohyoideum . Eine solche Engstellung könne zur Entwicklung eines pulsatil en venösen Tinnitus führen (S.
1). Das Auftreten der CMB und der Einengung der Vena jugularis interna seien allerdings nicht zwingend mit einem Trauma verbunden. Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin werde klar, dass die als Brückensymptome posttraumatisch vorhandene n klinischen Beschwerden nur beschränkt in der aktuellen Bildgebung gespiegelt w ürden . Eine fachärztlich spezifische Evaluation könnte durch die Ärzte der L.___ in Erwägung gezogen werden (S. 2). 3.6
Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 9. März 2021 fest ( Urk. 7/156), dass abgestützt auf die zur Verfügung stehende Dokumentation keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalls vom 1 2. Juni 2020 bestätigt werden könnten. Inwieweit die zuletzt von Prof. Dr. K.___ beschriebenen Hygrome beidseits frontal in einem Zusammenhang mit dem Unfall st änden , sei durch eine neuroradiologische Zweitmeinung zu klären. Die darüber hinaus im Befund des MRI vom 9. Februar
2021 beschriebenen Auffälligkeiten ständen in keinem überwiegend wahrschein lichen Kausalzusammenhang zum Unfall. Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne mit Vorbehalt wahrscheinlich keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden (S. 2). Ohne zuverlässige Hinweise auf einen Kopfanprall (keine äusseren Verletzungszeichen), und ohne Bewusstseins verlust sowie nur möglicher sekundendauernder Gedächtnislücke sei nicht über wiegend wahrscheinlich von einer relevanten Kopfverletzung infolge eines Unfalles auszugehen (S. 2-3). Aus neurologischer und versicherungsmedi zinischer Perspektive werde eine ergänzende ambulante neurologische Standort bestimmung in der Rehaklinik A.___ empfohlen (S. 3). 3.7
I m n euroradiologischen Konsil von Prof. Dr. B.___
vom 2 0. April 2021 ( Urk. 7/169) wurde ausgeführt , dass es sich b ei der punktförmige n Läsion der suszeptibil i tätsgewichteten Bildgebung mesiotemporal links um eine H ä moside rinablagerung handle . Differentialdiagnostisch könnte es sich um eine hämorr hagische Diffuse Axonal Injury (DAI) handeln oder um ein vaskulär bedingtes Mikrobleed . Eine eindeutige Differenzierung beider Möglichkeiten sei bildgebend nicht möglich. Die drei colokalierten und mi l limetergrossen Läsionen i m
Vermis links seien ätiologisch schwierig einzuordnen (S. 3 ) . I nsgesamt liessen sie sich nicht eindeutig einordnen, eine atypische vaskuläre Variante sei jedoch wahr scheinlicher als posttraumatische hämorrhagische DAIs. Die Erweiterung der äusseren Liq u orräume frontal b e idseits entspreche seiner Meinung nach am ehes ten einer Normvariante. Die beschriebene Einengung der Vena jugularis interna beidseits, rechtsbetont, im Bereich des Processus lateralis von C1 entspreche einer recht häufig bestehenden Normvariante. Diese Veränderung sei sehr unwahr scheinlich traumaassozi i ert. Insgesamt handle es sich sehr wahrscheinlich um eine Normvariante, welche jedoch möglicherweise die Symptomatik von einem pulssynchronen Tinnitus im vorliegenden Fall teilweise erklären könne . Gegebe nenfalls könne eine erneute MR Untersuchung mit Kontrastmittelaufnahme erfolgen (S. 4). 3.8
Dr. med. N.___ , Fachärztin für Neurologie , von der Rehaklinik A.___ , führte i m neurologischen
Bericht über das Neurologische/Neuropsychologische Assess ment vom 1 3. Juli 2021 ( Urk. 7/192) folgende Diagnosen auf: - Unfall vom 1 2. Juni 2020 (Autounfall mit seitlicher Kollision) - A1 leichte traumatische Hirnverletzung - Leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit links bei St. n. Hörsturz links (zweimal)
Im aktuellen Verlauf seien die chronischen Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich der HWS, Sehstörungen und Schwankschwindel im Vordergrund gestan den. Bei den chronischen Kopfschmerzen könne es sich differentialdiagnostisch um Kopfschmerzen bei Medikamentenübergeb rauch handeln. Bezüglich der Prob leme mit dem Sehen empfehle sich die Vorstellung beim Augenarzt in einem spezialisierten Zentrum. Bezüglich Schwankschwindel sei eine neurootologische Untersuchung indiziert . Die Befunde seien mit dem Vorliegen einer leichten axo nalen Polyneuropathie, die für einen Teil des Schwankschwindels verantwortlich sein könnte , vereinbar . In der neuropsychologischen Untersuchung habe keine umfassende diagnostische Untersuchung durchgeführt werden können. Es könne keine valide Einschätzung des kognitiven Leistungsniveau s erfolgen (S. 7 ; vgl. auch den neuropsychologischen Bericht, Urk. 7/194 ). 3.9
Dr. med. O.___ , FMH Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 4.
Oktober 2021 neurologisch und neurootologisch . Als Diagnose hielt er einen Schwankschwindel, eine Gehunsicherheit, Nackenschmerzen und Verspannun gen, einen pulsatile n Tinnitus rechts, eine Gesichtsfeld s törung und eine Aufmerk samkeits
- und Konzentrationsstörung bei einem Status nach HWS-Beschleunigungstrauma und Commotio cerebri vom 1 2. Juni 2020 fest. Aus sei ner neurologischen Sicht fänden sich Befunde, welche somatisch auf das Unfall ereignis zurückzuführen seien, das heisse die Nackenschmerzen. Zusätzlich bestehe aber eine erhebliche funktionelle Überlagerung ( Urk. 7/200 S. 1 f.). 3.10
Dr. M.___ , Suva-Versicherungsmedizin, führte in seiner Beurteilung vom 1 5. Oktober 2021 aus ( Urk. 7/201), dass sich die Beschwerdeführerin durch den Unfall eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule WAD Grad II gemäss Quebec Task Force Klassifikation zugezogen habe. Unter Berücksichtigung einer sekun dendauernden Amnesie nach dem Unfall sei eine zusätzlich erlittene leichte trau matische Unfallverletzung möglich zu diagnostizieren.
Die Beschwerdeführerin sei umfangreich hinsichtlich Unfallfolgen abgeklärt. Eine richtunggebende Ver schlimmerung des Vorzustandes
sei auf neurologischem Fachgebiet gestützt auf die dokumentierten Befunde nicht begründbar.
Eine unfallbedingte organische Grundlage der Beschwerden, z.B. kognitiver Beeinträchtigungen, habe bis heute nicht objektiv nachgewiesen werden können. Auf ORL-ärztlichem Fachgebiet sei eine peripher vestibuläre Unterfunktion rechts in kausalem Zusammenhang zum Unfall durch den die Suva beratenden Dr. C.___ anerkannt worden und es werde eine Verlaufskontrolle diesbezüglich empfohlen (S. 9). Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes erwartet werden . Das neurologische Fachgebiet betreffend lägen keine unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit vor (S. 10). 3.1 1
Dr. med. P.___ , FMH Oto -Rhino-Laryngologie , hielt in ihrem Bericht vom 3.
November 2021 fest ( Urk. 7/218) , dass man initial eine vestibulocochl e äre Funktionsstörung rechts gesehen habe, die man als eine Contusio
labyrinthi durch den Unfall verursacht beurteilen könne. Das Gehör habe sich im Tieftonbereich wieder etwas erholt. Heute finde sich keinen Hinweis für eine peripher-vestibuläre Störung (S. 2). 3.1 2
Dr. med. Q.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2021 aus ( Urk. 7/217), dass die Beschwerdeführerin weiterhin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung in seiner Praxis sei (S. 1). Therapeu tisch werde an Aktivierung der Ressourcen, der Tagesstruktur, der psychoeduka tiven Zuordnung der reaktiven psychiatrischen Symptomatik und an der grund legenden Problematik des gestörten Nachtschlafes gearbeitet (S. 3). 3.1 3
Suva-Arzt Dr. C.___ führte in der Beurteilung vom 7. Dezember 2021 (Urk.
7/224) aus, dass keine Hinweise mehr für eine peripher vestibuläre Störung vorlägen. Anhand der heute vorliegenden Unterlagen könne nicht davon ausge gangen werden, dass anlässlich des Autounfallereignisses vom 1 2. Juni 2020 eine bleibende Verletzung im cochleo -vestibulären Bereich oder eine Integritätsein busse im ORL-Bereich verursacht worden sei. Die persistierende beidseitige leicht gradige Perzeptionshörstörung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alters bedingt ( Presbyakusis ) und nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen.
Es bestünden keine Hinweise mehr auf eine cochleo -vestibuläre Ursache der noch beklagten Schwindelbeschwerden. Ob noch eine HWS-bedingte (DD Schleuder trauma) Schwindelsymptomatik vorliege, könne von ORL-Seite nicht beurteilt werden (S. 1) .
Inwiefern die heute vorliegenden Gleichgewichtsunsicherheiten mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen, sei nur schwer beurteilbar. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine HWS-Komponente bei Status nach Autounfaller eignis eine Rolle spiele (S. 2). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht ohne zusätzliche Abklärungen per 1 6. Dezember 2021 eingestellt und eine weitere Leistungspflicht verneint hat, mithin, ob sie zu Recht davon ausging, dass am 16.
Dezember 2021 keine natürlich und adäquat kausalen Unfallfolgen mehr vorlagen. 4.2 4.2 .1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 1 2. Juni 2020 zumindest eine leichte Distorsion der HWS ( Urk. 7/201/9) mit den entsprechenden typischen Fol gen zu ( vgl. E.
1.2, E.
1.4 ). Zu prüfen ist, ob daneben im Zeitpunkt der Leistungs einstellung organisch objektivierbare Unfallfolgen vorl ag en.
Soweit
die Beschwerdeführerin vorbringt, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien und sich insbesondere die Frage stelle, ob es anlässlich des Unfalles zu einer Augenverletzung gekommen sei, die nicht einfach unter die typischen Folgen nach HWS-Distorsion oder Commotio cerebri subsumiert wer den könne ( Urk. 1 S. 6), dringt sie damit nicht durch.
Eine organisch objektivierbare Augenverletzung liegt vielmehr nicht vor. Wie dem Bericht von Dr. med. R.___ , Spezialarzt FMH für Ophthalmologie, vom 2 8. Oktober 2020 zu entnehmen ist, waren die damaligen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf eine Zunahme des Katarakts zurückzuführen und ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall best and nicht ( Urk. 7/92). Auch Kreisarzt Dr. med. S.___ , Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalochirurgie , hielt in seinem Bericht vom 1 3. November 2020 fest, dass für eine direkte Augenschädigung keinerlei Hinweise vorhanden sind ( Urk. 7/102). D ies ergibt sich bereits aus der Erstkonsultation, bei der angegeben wurde, dass anlässlich des Unfalls kein Kopfanprall stattfand ( Urk. 7/35/1). Auch dem Bericht von Dr.
D.___
vom 6.
November 2020 lässt sich nicht entnehmen, dass die zum Zeit punkt des Fallabschlusses weiterhin beklagten Gesichtsfeldeinschränkungen (vgl.
etwa Urk. 7/199/2) auf eine organisch nachweisbare (Augen)-Verletzung zurück zuführen wären ( Urk. 7/253). Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass keine Augenverletzung stattfand und sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen , da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H .).
Anzufügen bleibt, dass - w ie Suva-Arzt Dr.
M.___ ausführte, in der kranialen Bilddoku mentation kein Nachweis einer überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Pathologie gefunden werden konnte
( Urk. 7/201/7) , die für ein e
kranial bedingte Sehstörung überhaupt verantwortlich sein könnte .
Was das von der Beschwerdeführerin einspracheweise vorgebrachte Argument der erlittenen Contusio
labyrinthi als objektivierbare Unfallfolge betrifft (vgl.
Urk. 7/252/6), ist anzumerken, dass diesbezüglich im aktuellsten Arztbericht von Dr. P.___ ausgeführt wurde, dass initial eine vestibulo - cochleäre Funktionsstö rung rechts durch die unfallkausale Contusio
labyrinthi festgestellt worden war. Das Gehör hat sich danach im Tieftonbereich wieder etwas erholt. Dr. P.___ konnte bei ihrer Untersuchung vom 7. Oktober 2021 keine Hinweise für eine peripher-vestibuläre Störung mehr finden ( Urk. 7/218/2). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass Suva-Arzt Dr. C.___ zum Schluss gelangte, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass anlässlich des Unfalles eine bleibende Verletzung im cochleo -vestibulären Bereich verursacht wurde ( Urk. 7/224/1). Mit anderen Worten hat das Unfallereignis lediglich zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung geführt und zum Zeitpunkt des Fallabschlusses war diese bereits wieder abgeheilt und somit die natürliche Kausalität weggefallen ( zum Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs und dem Erreichen des Status quo sine vel ante: vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). 4. 2.2
Auch sonst liegen keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vor. Wie Dr. M.___
von der Suva-Versicherungsmedizin ausführte, wurde b ei nicht ein deutigen Befunden nach wiederholt durchgeführten kranialen Magnetreso nanztomografien beim Neurologen Prof. Dr. B.___
eine Zweitmeinung im Rah men eines neuroradiologischen Konsils eingeholt. Dabei konnte keine Pathologie mit einem überwiegend wahrscheinlich kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 12.
Juni 2020 festgestellt werden ( Urk. 7/201/8). So konnten die Hämoside rinablagerungen
mediotemporal links und die Läsionen im Vermis links nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine DAI zurückgeführt werden und die Erweiterung der äusseren Liq u orräume frontal beidseits und die beschrieben e Ein engung der Vena jugularis interna beidseits wurden überwiegend wahrscheinlich als Normvarianten beurteilt und sind daher nicht unfallbedingt ( Urk. 7/169). Dr. M.___ hatte sodann bereits am 2 9. März 2021 weitere Umstände gewürdigt und eine relevante Kopfverletzung nicht für wahrscheinlich befunden ( Urk. 7/156 S. 2).
Hinsichtlich der Schmerzen im Bereich der HWS konnte n bei degenerativen Veränderungen ebenfalls keine Hinweise auf Traumafolgen bzw. unfallbedingte strukturelle Läsionen gefunden werden ( Urk. 7/107; Urk. 7/108).
Bei dieser Sach lage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt , Dr. C.___
schliesse nicht aus , dass eine HWS- K omponente bei Status nach Autounfallereignis eine Rolle spiele , und sie deswegen weitere medizinische Abklärungen für nötig erachtet ( Urk. 1 S. 5 f, ), dringt sie nicht durch. Denn Dr. C.___
zeigte schlüssig auf, dass aus ORL-ärztlicher Sicht keine Hinweise mehr für eine cochleo -vestibuläre Ursache der Gleichgewichtsbeschwerden gefunden werden konnte n und es somit an einem organischen Substrat fehlt ( Urk. 7/224/1 ; vgl. oben E. 4.2.1 ). Soweit Dr. C.___
ausführte, eine HWS-Komponente bei Status nach Unfallereignis sei nicht ausge schlossen, äusserte er sich zur Frage des möglicherweise vorliegenden natürlichen Kausalzusammenhangs und nicht zu r organisch objektiven Ausweisung der Beschwerden. Da es n ach der Rechtsprechung zulässig ist , die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nicht objekti vierbaren Beschwerden besteht, offenzulassen mit der Begründung, ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht rechts genüglich , besteht aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ keine weitere Abklärungspflicht (vgl. nachfolgend E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2020 vom 1 7. März 2020 E. 4.2 ).
Insgesamt l a gen somit zum Zeitpunkt des Fallabschlusses keine strukturell objek tivierbaren Unfallfolgen (mehr) vor (vgl. Urk. 7/201/10).
Im Hinblick auf mög licherweise fortbestandene Folgen der erlittenen HWS-Distorsion ist eine Adä quanzprüfung vorzunehmen. 4. 3
Die Beschwerdeführerin beklagte zum Zeitpunkt des Fallabschlusses hauptsäch lich Schwindelbeschwerden, Kopfschmerzen, Gangunsicherheit, Tinnitus und Schmerzen in der HWS (vgl. Urk. 7/192/2) und sie befand sich in physiothera peutischer ( Urk. 7/257/11, Craniosakraltherapie) sowie in psychiatrischer Behandlung ( Urk. 8/217). Aus ORL-Sicht wurde von Dr. C.___ zur Verbesserung des aktuellen Zustands erwähnt, dass sich eine Gleichgewichtsphysiotherapie positiv auswirken würde ( Urk. 7/2 2 4/1). Dr.
M.___ führte am 1 5. Oktober 2021 aus, dass von weitere r Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden könne ( Urk. 7/201/10).
Diese Einschätzung von Dr. M.___ ist nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt recht sprechungsgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2021 vom 2 5. Januar 2022 E. 9.2). Auch ärztliche Verlaufs kontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manual therapeutische Behandlungen gelten ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl.
Urteil des Bundes gerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Daran ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdeführerin noch in psychiatrischer Behandlung bei Dr. Q.___
mit c a. monatlichen Terminen befand (vgl. Bericht vom 1 9. November 2021, Urk. 7/217). Denn einerseits war die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall bei ihm in Behandlung ( Urk. 7/80) und andererseits wird im Bericht keine Verbesserung des Gesundheitszustands geltend gemacht, was sich insbesondere dadurch zeigt, dass die Befunde nahezu unverändert im Vergleich zum Vorbericht vom 2 4. Juni 2021 ( Urk. 7/181) sind. Somit ist von der psychiatrischen Behand lung keine namhafte Besserung zu erwarten. Auch die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass der Fallabschluss verfrüht stattgefunden hätte respektive, dass durch die weitere Behandlung eine namhafte Besserung ihres Gesundheitszu stands erreicht werden könnte. Insgesamt ist somit der Fallabschluss per 1 6. Dezember 2021 nicht zu beanstanden und es ist die Adäquanzprüfung vorzunehmen. 5. 5.1
D ie Adäquanzprüfung hat vorliegend unbestrittenermassen aufgrund der Schleu dertraum a -Rechtsprechung zu erfolgen (vgl. Urk. 2 S. 11; E. 1.4 ).
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall ereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Unfall, wie er sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich und der biomechanischen Kurzbeurteilung der T.___ vom 3. November 2020 ergebe, der Gruppe der mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen sei ( Urk. 2 S. 12). D ies ist nicht zu beanstanden. Gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung erfuhr das Fahr zeug der Beschwerdeführerin aufgrund eines linksseitigen Seitenanprall s eine Geschwindigkeitsänderung hauptsächlich nach rechts, welche unterhalb eines Bereiches von 10-15 km/h lag ( Urk. 7/94/3). Bei diesen Kräften handelt es sich rechtsprechungsgemäss um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
(vgl. etwa Urteil e
des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 10 und 8C_310/2010 vom 2 9. Juli 2010 E. 7.1). Es müssen somit mindestens vier der obengenannten Kriterien erfüllt sein oder eines beson ders ausgeprägt vorlieg en (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen) . 5. 2 5. 2 .1
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person ( vgl. BGE 140 V 356 E.
5.6.1 mit Hinweisen ). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche drama tische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit belegen würden. Auch die fotografisch belegten Schäden am Fahrzeug de r Beschwerdeführer in ( Urk. 7/75/16-21 ) sprechen gegen die Bejahung des Kriteriums. 5. 2 .2
Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kri teriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleuder trauma beziehungsweise für die adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung typi schen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflus sen können. Es kann sich dabei zum Beispiel um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen handeln. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirn trauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein ( BGE 134 V 109 E. 10.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember
2016 E. 5.7.2).
Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, ist speziell geeignet, die «typischen» Symptome her vorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist. Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 6.2.2 und 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen).
Bei der Beschwerdeführer in lag aktenkundig zwar ein krankhafter Vorzustand der Wirbelsäule vor (vgl. CT-Befund Urk. 7/20) . Dennoch kann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht bejaht werden, da sie unmittelbar vor dem Unfall beschwerdefrei und nicht arbeitsunfähig war. 5. 2 .3
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss ( BGE 134 V 109 E. 10.2.3) bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Krite rium nicht zu erfüllen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.5 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen ). Dies gilt auch für ärztlich/physiotherapeutische Behandlungen, medizinische Trainingstherapie sowie für einen stationären Aufenthalt in einer Rehaklinik, soweit sich die Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen. Insbesondere können Behandlungen mit Massage, Heimgymnastik, Atlastherapie, Kraniosakraltherapie, Neuraltherapie sowie Korti soninfiltration oder Lymphdrainage nicht als überdurchschnittlich belastend im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden; praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis ). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht oder Psychopharmaka eingenommen wurden und letztere allenfalls Nebenwirkungen aufwiesen (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27. Mai
2010 E. 5.3).
Vorliegend handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Behandlungen um Abklärungsmassnahmen , Physio- und Kra niosakraltherapie (vgl. Urk. 7/192/3) . D iese Therapien verm ö g en
rechtspre chungsgemäss d em Kriterium nicht zu genügen . Auch der Umstand, dass si ch die Beschwerdeführerin in monatlicher psych iatrischer
Behandlung befand, ändert
nichts
daran , da kein umfassendes Konzept ersichtlich ist und die erfolgte Behandlung nicht als besonders belastend zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013
vom 18. September 2013 E. 5.4). 5. 2 .4
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte , lag aktenkundig nicht vor. Genauso wenig haben ein schwieriger Heilungs verlauf und erhebliche Komplikationen vorgelegen. 5. 2 .5
Was das Kriterium der erheblichen Beschwerden betrifft, gilt es zu berücksichti gen, dass a däquanzrelevant nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall abschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein
können. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 9
mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall praktisch durchgehend an Tinnitus, Schwankschwindel, Schmerzen im Bereich der HWS , verminderte m Sehvermögen respektive Gesichtsfeldeinschrän kungen leidet ( Urk. 7/192/2). Zudem leidet sie an einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) und benötigt tägliche Betreuung durch ihre Tochter
und Unterstützung von der Haushalt -S pitex ( Urk. 7/217). Insofern ist die Beschwer deführerin d urch die Beschwerden in ihrem Lebensalltag eingeschränkt, wes wegen das Kriterium zu bejahen ist . Die längere depressive Reaktion machte jedoch weder eine intensive Psychotherapie noch eine Psychopharmakatherapie notwendig, sodass im Ergebnis nicht von einer besonderen Ausprägung der Beschwerden und des Kriteriums auszugehen ist (vgl. Urk. 7/181, Urk. 7/217). 5. 2 .6
Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen anbelangt, gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kri terium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.
7.7.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.7).
Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Anstrengungen unternommen hätte, um ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, weshalb das Kriterium bereits aus diesem Grund nicht erfüllt ist. 5. 3
Zusammengefasst ist somit nur ei n Kriteri um in nicht ausgeprägter Weise, erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalles nicht für die Bejahung der Adäquanz. 6.
Nach dem Gesagten stehen die von der Beschwerdeführerin weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen damit in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 1 2. Juni 202 0. Damit erübrigt sich die Prüfung der natürli chen Kausalität (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1 6. Dezember 2021 einstellte.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone