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UV.2022.00173

Bagatellunfall; Fallabschluss rechtens

Zürich SozVersG · 2023-03-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1991 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2019 als Bankangestellte bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei Helvetia Schweizerische Versiche rungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia ) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert , als sie sich am 28. März 2021 anläss lich eines Skiunfalls am linken Knie verletzte (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 6.

April 2021, Urk. 9/129 [die Nummerierung erfolgt nach der Paginierung von Urk. 9] , vgl. auch Urk. 9/69 f. ).

Die am 31. März 2021 erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin,

Praxis A.___ , diagnosti zi erte eine Kniekontusion links mit Extensions- und Flexionsdefizit sowie Schmerzen primär in der Kniekehle (Urk.

9/118) . Die weitere Behandlung fand

in der Klinik B.___ statt, wo sich MR-tomogra ph isch am 8. April 2021 eine isolierte vordere Kreuzbandruptur links , ein mässiger Erguss und eine schmale nach kranial rupturierte Baker-Zyste ergab (Urk. 9/121, vgl.

auch die Krankengeschichte, Urk. 9/122).

Es folgte n eine konservativ e

B ehand lung mittels Orthese , Aufbau- resp. Physiotherapie und Infiltrationen mit Endoret /PRP (Urk. 9/109 ff., vgl. Urk. 9/122 ) . Die Helvetia anerkannte den Schadensfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten). Am 6.

Dezember 2021 wurde ein Verlaufs-MRI durchgeführt (vgl. Urk. 9/106). Dr.

med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Helvetia, nahm am 27. Dezember 2021 zur Sache Stellung (Urk. 9/89).

Gestützt darauf stellte die Helvetia der Ver sicherten

mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 die Leistungse instellung per 31. Dezember 2021 in Aussicht (Urk. 9/ 8 7). Daraufhin wandte sich Prof. h.c. PD Dr. med.

D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Klinik B.___ , mit Schreiben vom 4. Januar 2022 an die Helvetia und stellte sich darin auf den Standpunkt, die B eh andlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk.

9/85, vgl. auch Urk. 9/83); mit E-Mail vom 12. Januar 2022 opponierte die Versicherte gegen die Leistungseinstellung (Urk. 9/78). Auf erneuten Vorhalt nahm Dr. C.___ am 20. Januar 2022 eine medizini sche Aktenbeurteilung vor (Urk. 9/ 49 ff. ). Gestützt darauf hielt die Helvetia an ihrem Standpunkt fest und stellte die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom

25. Januar 2022 per 31. Dezember 2021 ein (Urk. 9/39). Auf die von der Versicherten und der KPT Krankenkasse AG dagegen erhobene n Einsprache n (Urk.

9/32 ff., Urk. 9/43) zog die Helvetia den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Vertrauensarzt der KPT Krankenkasse AG , vom 1. Februar 2022 bei (Urk. 9/22 ff.) .

M it Einspracheentscheid vom 17.

August 2022 wies sie die Einsprachen ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die KPT Krankenkasse AG am 16. September 2022 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 17.

August 2022 die Leistungspflicht der Helvetia für das Unfallereignis vom 28.

März 2021 auch über den 31. Dezember 2021 hinaus zu bejahen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22.

No vember

2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8),

was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ).

Da das vom hiesigen Gericht zu fällende Urteil auch gegenüber der Versicherten Rechtswir kung entfalten wird, wurde sie zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 6.

Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs.

4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) .

Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheent scheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG . Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat. Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/ aa mit Hinweisen). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durch setzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

Bei der vorliegend streitgegenständlichen Einstellung von Heilungskosten wird d ie erforderliche Betroffenheit und das Rechts schutzinteresse der K ranken pflege versicherung bejah t, zumal daraus für sie eine potenzielle Leistungspflicht für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden

resultiert . Entsprechend ist die B eschwerdeführe rin zur vorliegenden Beschwerde legitimiert

( vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4.

Auflage, 2020, RZ 56 zu Art. 59 mit weiter e n Hinweisen ). Auch war sie Partei im Einspracheverfahren (vgl. 9/32 ff. , vgl. auch Urk. 3/1 ). 1.2

1.2.1

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1. 2.2

UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 09.2022 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechts frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1.2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. C.___ sei d er Heilungsprozess der parti e lle n Kreuzbandruptur neun Monate nach dem Ereignis sicherlich abgeschlossen gewesen . Mithin sei ab Ende Dezember 2021 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des linken Knies mehr zu erwarten gewesen und der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen worden (Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 8 ). 2.2

D ie Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. G estützt auf die Beurteilung von Dr.

D.___

sei die Funktiona lität des Kniegelenks , insbesondere die Einbeinstabilität , am 4.

Januar 2022 wei terhin eingeschränkt gewesen . Die Weiterführung der bisherigen Behandlung sei notwend i g gewesen, um die E inschränkungen im Kniegelenk abzubauen und die Funktionalität wiederherzustellen. Inwiefern bei dieser Sachlage nicht von einer namhaften Verbesserung auszugehen sei , werde aus dem angefochtenen Ent scheid nicht deutlich und sei auch nicht nachvollziehbar. Da eine Therapie die Funktionalität steigern könne, sei die zu erwartende Verbesserung namhaft. Zudem habe Dr. D.___ sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass die weitere Behandlung der Operationsprävention diene . Dr. C.___ habe seine Beurteilung auf den Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom 11. Oktober 2021 gestützt , wonach sich die Funktion alität deutlich gebessert und die Beigeladene keine Schmerzen mehr ge hab t habe . Allerdings bedeute eine Verbesserung nicht, dass keine weitere Verbesserung mehr erreicht werden könne. S o habe Dr. D.___ am 4. Januar 2022 aufgezeigt, dass weiterhin Einschränkungen bestünden. Als dann habe die Beigeladene im E -M ail vom 12.

Januar 2022 weiterhin Schmerzen bei gewissen Bewegungen berichtet. Im Übrigen zeige das MRI [vom 6. Dezember 2021] – so Dr. D.___ -, dass noch keine Ausheilung der Unfallfolgen erfolgt sei. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, Dr. D.___ habe nicht dargetan, inwiefern von der Weiterführung der Therapie eine namhafte Verbesserung zu erwarten sei, so treffe dies nicht zu. Selbst wenn, hätte sich die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes die s b e züglich bei Dr. D.___

erkundigen müssen (Urk. 1) . 3. 3.1

Im UVG-Arztbericht vom 27. Mai 2021 hielt d ie erstbehandelnde Dr. Z.___

eine Kniekontusion links mit Extensions- und Flexionsdefizit sowie Schmerzen primär in der Kniekehle fest . Die Beigeladene sei beim Skifahren im geringen Tempo auf das linke Knie gefallen und könne es nicht mehr strecken und 90° beugen. Sie müsse humpeln. Es werde langsam besser ; in Ruhe bestünden keine Schmerzen. Klinisch zeige sich eine deutliche Weichteilschwellung um die Patella und ein grosses Hämatom am Kondylus

medialis .

Zur Therapie verordnete Dr. Z.___

eine Belastung nach Massgabe der Beschwerden, regelmässiges Üben von Flexion und Extension und eine nicht-medikamentöse Thromboseprophylaxe (Urk.

9/118) . 3.2

Die am 8. April 2021 in der Klinik B.___ dur ch geführte MR-Tomogra ph ie des linken Kniegelenks brachte (1) eine deutliche Bone

bruise des laterodorsalen Tibiakopfes bei intakter Corticalis , geringfügig des medialen Condylus dorsal, (2) intakte Knorpelflächen, (3) regelrechte Menisci , (4) eine Rup t ur de s vorderen Kreuzbandes proximal bei anson s ten intakten Ligamenten, (5) ein mässig ausge prägter Erguss und (6) eine schmale, mediale, partiell nach cranial rupturierte Baker-Zyste zur Darstellung (Urk. 9/121). 3. 3

Prof. h.c. PD Dr. D.___

notierte gestützt auf die Verlaufskontrolle vom 19.

Mai 2021 einen positiven, zeitgerechten Verlauf. Die Schwellung sei zurück gegangen und die Funktionalität «wiedergekommen»; normales Laufen sei mit gewissen Limiten möglich. Klinisch erg ebe sich ein leicht hinkendes Gangbild

und eine Gelenkbeweglichkeit von 0/10/130°. Die Muskulatur sei leicht atro phisch und es zeige sic h eine geringe vor dere, jedoch keine hintere Schublade. Das Aufbautraining mittels Physiotherapie, gefolgt von MTT , sei weiterzuführen (Urk. 9/122) .

A nlässlich der Verlaufskontrolle vom 11. Oktober 2021 notierte Prof. h.c. Dr.

D.___

ein en bisher sehr gute n Verlauf

mit ständige r

Verbesserung auch durch die physiotherapeutischen Massnahmen. Alsdann hätten die im Juli und August 2021 durchgeführten Endoret /PRP Infiltrationen ins linke Kniegelenk eine deutliche Reduktion der Reizerscheinung gebracht

Die Stabilisation und Funk tion hätten sich deutlich gebessert; subjektiv bestünden keine Instabilität und keine « höheren Reaktionen » mehr; auch

seien die Schmerzen abgeklungen. Objektiv zeige sich ein hinkfreies , flüssiges Gangbild. Die Extension/Flexion betrage 0/5/145° und die Kollateralbandführung sei stabil. Bei der Kreuzbandfüh rung ergebe sich eine etwas erhöhte

a.p. -Translation im Sinne einer positiven Schublade; e ine hintere Schublade bestehe nicht. Der Lachmanntest gelinge ohne festen Anschlag. Da die Beigeladene keine hochgradigen Impa c tsportarten betreibe und Büroarbeit tätige, sollte das jetzt erreichte Stabilitätsniveau wahr scheinlich ausreichen . Es werde noch anhand eines MRT kontrolliert, inwieweit sich das Abklingen der Traumafolgen nachweisen lasse (Urk. 9/1 10 ). 3.4

Am 6. Dezember 2021 zeigte sich computertomogra ph isch ein narbig verändertes, noch etwas ödematöses und leichtgradig nach dorsal durchhängendes vorderes Kreuzband nach Partialruptur mit Beteiligung insbesondere des posterolateralen Faszikel

s. Im Übrigen ergaben sich weiterhin normale Mensici , insbesondere auch ein intaktes laterale s

Meniskushinterhorn , und normale Knorpel in allen Kompar timenten , ein vollständig zurückgebildet es Knochenmarksödem sowie allseits intakte ossäre Verhältnisse ( Urk . 9/106). 3.5

Gestützt auf die bisherige Aktenlage hielt Dr. C.___ mit Stellungnahme vom 27.

Dezember 2021 fest , der Fall sei per 31. Dezember 2021 einzustellen (Urk. 9/89 ; vgl. auch Schreiben vom 30. Dezember 2021 , Urk. 9/ 87 ). 3.6

Prof. h.c. Dr. D.___ führte

im Schreiben vom 4. Januar 2022 aus , die bisherig durchgeführte intensive konservative Therapie habe eine adäquate Stabilisierung des Kniegelenks bei noch nachweisbarer a. p. Translation und noch positive r Schublade gezeitigt. Es bestünden noch immer Einschränkungen innerhalb der Funktionalität des Kniegelenks, vornehmlich auch im Musk e laufbau und in der Einbeinstabilisation , so dass hier eine Weiterb ehandlung erforderlich sei . Hierfür spreche auch der MRT-Befund, woraus sich nach wie vor der typische Befund einer noch nicht ausgeheilten VBK-Partialruptur ergebe . Zudem bestehe die Mög lichkeit, dass zu einem späteren Zeitpunkt nochmals eine Intervention erforder lich sei. Letzteres sei nicht abschliessend beurteilbar (Urk. 9/85). 3. 7

Auf erneuten Vorhalt hin führte

Dr. C.___

in seiner Aktenbeurteilung vom 20.

Januar 2022 aus , die Beigeladene habe sich am 28. März 2021 beim Skifahren eine partielle vordere Kreuzbandrup t ur am linken Knie zugezogen. Die konserva tive Behandlung mit auch mehreren Endoret -Injektionen habe einen guten Erfolg gezeitigt. Bei der letzten Kontrolle am 11. Oktober 2021 sei der Verlauf als gut bezeichnet worden mit deutlicher Besserung der Stabilität und Funktion. Es habe noch eine leichte Verkürzung der Muskulatur und ein kleines Extensionsdefizit von 5° bestanden. Das Kontroll-MRI vom 6. Dezember 2021 habe den klinischen Befund bestätigt. Der Heilungsprozess im linken Knie sei abgeschlossen, entspre chend zeige sich MR-tomographisch ein narbiges Ersatzgewebe. Neun Monate nach dem Ereignis sei die narbige Verheilung der partiellen Kreuzbandruptur sicher abgeschlossen. Zwar sei es durchaus verständlich, dass Prof. h.c. Dr. D.___ die Weiterführung der Physiotherapie zur Verbesserung der muskulären Situation empfehl e . In der Unfallversicherung gelte jedoch die Devise «optimale, nicht aber maximale Behandlung» . Eine weitere, nämlich maximale Behandlung sei hier nicht indiziert. Falls die Beigeladene ihre Muskulatur weiter auftrainieren möchte, könne sie dies in Selbstverantwortung durchführen. Die Kosten hierfür seien indessen nicht von der Unfallversicherung zu tragen (Urk. 9/ 49 ff. ). 3. 8

Dr. E.___ hielt am 31. Januar 2022 fest, die bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 28. März 2021 zurückzu führen. Es gehe vorliegend allerdings um die Frage, ob eine weitere Behandlung nach dem 31. Dezember 2021 eine namhafte Verbesserung zu zeitigen vermöchte. Dies müsse seitens der Beschwerdegegnerin abgeklärt werden. So oder so müsse der Verlauf beobachte t werden , da durchaus weitere Massnahmen bis hin zu einem chirurgischen Eingriff nötig sein könnten . Es drohe also durchaus eine spätere Rückfallgefahr. Gemäss Akten sei der bisherige Verlauf gut. Der Bewe gungsumfang im linken Kni e habe sich bis Ende 2021 nahezu normalisiert. Auch sei die Muskelkraft mittels Physiotherapie auftrainiert worden. Ob von einer wei teren Behandlung (korrekt: Physiotherapie bzw. Medizinische Trainigstherapie [MTT]) eine namhafte Verbesserung zu erwarten sei, figuriere vorliegend wohl im Bereich der Beweislosigkeit. Da die Unfallversicherung bei einer Leistungseinstel lung die Beweislast trage, gehe die vorliegende Beweislosigkeit zulasten der Unfallversicherung (Urk. 9/2 2 ff. ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom

17. August 2022 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chi rurgische n Beurteilung en von Dr. C.___ vom

31. Dezember 2021 und 2 0.

Januar

2022 , welcher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4. 2

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. C.___ sprechen, sind nicht ersichtlich . Zunächst bestehen keine ärztlichen Differen zen darüber und ist auch unbestritten , dass auf die anlässlich de s Skiunfall s vom 28. März 2021 erlittene Partialruptur im vorderen Kreuzband links ein beständi g er , gut er und zeitgerecht er Heilungsverlauf folgt e und sich die Beweglichkeit des linken Knies bis Ende 2021 nahezu normalisiert hat ; eine irgendwie geartete Arbeitsunfähigkeit bestand nie.

Prof. Dr. D.___ hielt im November 2021 ein hinkfreies , flüssiges Gangbild u nd eine deutliche Verbesserung der Stabilität und Funktionalität des linken Knies fest , was sich auch mit de n s ubjektiven Schilde rungen der Beigeladenen deckte . Am 6.

Dezember 2021 zeigte sich MR-tomogra ph isch ein narbig verändertes Ersatzgewebe. Inwiefern sich d araus eine noch nicht ausgeheilte Ruptur ergeben sollte, liess Prof. Dr. D.___ unbe gründet und kann nicht nachvollzogen werden . Ebenso wenig hat Letzterer dar getan, inwiefern von einer Weiterbehandlung eine namhafte Verbesserung zu erwarten sei. Daran ändert auch nichts, wenn die Muskulatur und Einbeinst abili tät

weiterhin verbesserungsfähig gewesen sein mögen (vgl. Urk. 9/85) . Davon abgesehen, dass Prof. Dr. D.___ im November 2021 selbst ausführte, die bisher erreichte Stabilität sei mit Blick auf die Bürotätigkeit der Beigeladenen ausreichend (Urk. 9/110), bringt der Begriff «namhaft» zum Ausdruck, dass die durch die weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung ins Gewicht fallen muss (vgl. E. 1.2.2) ; unbedeutende Verbesserungen oder Verbesserungen allein der Befindlichkeit genügen nicht. Mithin ist auch unbeachtlich, wenn die Beige ladene gemäss E-Mail vom 12. Januar 2022 bei gewissen Bewegungen weiterhin Schmerzen verspür t

haben mag (Urk. 9/78). Für den Abschluss der medizinischen Behandlung ist ein Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung nicht vorausgesetzt (vgl. Geertsen Philipp, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli [ Hrsg. ] , UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 19 N 9). Schliesslich vermag die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts de m im Sozialver sicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit nicht zu genügen . Mithin lässt sich aus der – hypothetisch stets gegebenen –

Möglichkeit einer zukünftigen Verschlechterung resp. Operation sindikation nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten. Davon abgesehen wäre die Beschwerdegegnerin

bei gegebene m Kausalzusammenhang zwischen dem Grund fall und einem Rückfall oder Spätfolgen ohnehin wieder für Heilbehandlungen erstattungspflichtig, bis wiederum nach Art. 19 UVG ein Fallabschluss möglich ist. 4.3

Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. C.___

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass über den 31. Dezember 2021 hinaus keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten war. Mithin kann

von Beweislosigkeit vorliegend nicht die Rede sein und besteht

entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hin weisen).

Folglich

ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden UV-Leistungen per 31. Dezember 2021 eingestellt hat .

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - KPT Krankenkasse AG - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1991 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2019 als Bankangestellte bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei Helvetia Schweizerische Versiche rungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia ) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert , als sie sich am 28. März 2021 anläss lich eines Skiunfalls am linken Knie verletzte (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 6.

April 2021, Urk. 9/129 [die Nummerierung erfolgt nach der Paginierung von Urk. 9] , vgl. auch Urk. 9/69 f. ).

Die am 31. März 2021 erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin,

Praxis A.___ , diagnosti zi erte eine Kniekontusion links mit Extensions- und Flexionsdefizit sowie Schmerzen primär in der Kniekehle (Urk.

9/118) . Die weitere Behandlung fand

in der Klinik B.___ statt, wo sich MR-tomogra ph isch am 8. April 2021 eine isolierte vordere Kreuzbandruptur links , ein mässiger Erguss und eine schmale nach kranial rupturierte Baker-Zyste ergab (Urk. 9/121, vgl.

auch die Krankengeschichte, Urk. 9/122).

Es folgte n eine konservativ e

B ehand lung mittels Orthese , Aufbau- resp. Physiotherapie und Infiltrationen mit Endoret /PRP (Urk. 9/109 ff., vgl. Urk. 9/122 ) . Die Helvetia anerkannte den Schadensfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten). Am 6.

Dezember 2021 wurde ein Verlaufs-MRI durchgeführt (vgl. Urk. 9/106). Dr.

med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Helvetia, nahm am 27. Dezember 2021 zur Sache Stellung (Urk. 9/89).

Gestützt darauf stellte die Helvetia der Ver sicherten

mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 die Leistungse instellung per 31. Dezember 2021 in Aussicht (Urk. 9/ 8 7). Daraufhin wandte sich Prof. h.c. PD Dr. med.

D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Klinik B.___ , mit Schreiben vom 4. Januar 2022 an die Helvetia und stellte sich darin auf den Standpunkt, die B eh andlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk.

9/85, vgl. auch Urk. 9/83); mit E-Mail vom 12. Januar 2022 opponierte die Versicherte gegen die Leistungseinstellung (Urk. 9/78). Auf erneuten Vorhalt nahm Dr. C.___ am 20. Januar 2022 eine medizini sche Aktenbeurteilung vor (Urk. 9/ 49 ff. ). Gestützt darauf hielt die Helvetia an ihrem Standpunkt fest und stellte die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom

25. Januar 2022 per 31. Dezember 2021 ein (Urk. 9/39). Auf die von der Versicherten und der KPT Krankenkasse AG dagegen erhobene n Einsprache n (Urk.

9/32 ff., Urk. 9/43) zog die Helvetia den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Vertrauensarzt der KPT Krankenkasse AG , vom 1. Februar 2022 bei (Urk. 9/22 ff.) .

M it Einspracheentscheid vom 17.

August 2022 wies sie die Einsprachen ab (Urk. 2).

E. 1.1 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs.

E. 1.2.1 UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.

E. 1.2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.

E. 2 Dagegen erhob die KPT Krankenkasse AG am 16. September 2022 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 17.

August 2022 die Leistungspflicht der Helvetia für das Unfallereignis vom 28.

März 2021 auch über den 31. Dezember 2021 hinaus zu bejahen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22.

No vember

2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8),

was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ).

Da das vom hiesigen Gericht zu fällende Urteil auch gegenüber der Versicherten Rechtswir kung entfalten wird, wurde sie zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 6.

Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. C.___ sei d er Heilungsprozess der parti e lle n Kreuzbandruptur neun Monate nach dem Ereignis sicherlich abgeschlossen gewesen . Mithin sei ab Ende Dezember 2021 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des linken Knies mehr zu erwarten gewesen und der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen worden (Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 8 ).

E. 2.2 D ie Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. G estützt auf die Beurteilung von Dr.

D.___

sei die Funktiona lität des Kniegelenks , insbesondere die Einbeinstabilität , am 4.

Januar 2022 wei terhin eingeschränkt gewesen . Die Weiterführung der bisherigen Behandlung sei notwend i g gewesen, um die E inschränkungen im Kniegelenk abzubauen und die Funktionalität wiederherzustellen. Inwiefern bei dieser Sachlage nicht von einer namhaften Verbesserung auszugehen sei , werde aus dem angefochtenen Ent scheid nicht deutlich und sei auch nicht nachvollziehbar. Da eine Therapie die Funktionalität steigern könne, sei die zu erwartende Verbesserung namhaft. Zudem habe Dr. D.___ sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass die weitere Behandlung der Operationsprävention diene . Dr. C.___ habe seine Beurteilung auf den Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom 11. Oktober 2021 gestützt , wonach sich die Funktion alität deutlich gebessert und die Beigeladene keine Schmerzen mehr ge hab t habe . Allerdings bedeute eine Verbesserung nicht, dass keine weitere Verbesserung mehr erreicht werden könne. S o habe Dr. D.___ am 4. Januar 2022 aufgezeigt, dass weiterhin Einschränkungen bestünden. Als dann habe die Beigeladene im E -M ail vom 12.

Januar 2022 weiterhin Schmerzen bei gewissen Bewegungen berichtet. Im Übrigen zeige das MRI [vom 6. Dezember 2021] – so Dr. D.___ -, dass noch keine Ausheilung der Unfallfolgen erfolgt sei. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, Dr. D.___ habe nicht dargetan, inwiefern von der Weiterführung der Therapie eine namhafte Verbesserung zu erwarten sei, so treffe dies nicht zu. Selbst wenn, hätte sich die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes die s b e züglich bei Dr. D.___

erkundigen müssen (Urk. 1) . 3. 3.1

Im UVG-Arztbericht vom 27. Mai 2021 hielt d ie erstbehandelnde Dr. Z.___

eine Kniekontusion links mit Extensions- und Flexionsdefizit sowie Schmerzen primär in der Kniekehle fest . Die Beigeladene sei beim Skifahren im geringen Tempo auf das linke Knie gefallen und könne es nicht mehr strecken und 90° beugen. Sie müsse humpeln. Es werde langsam besser ; in Ruhe bestünden keine Schmerzen. Klinisch zeige sich eine deutliche Weichteilschwellung um die Patella und ein grosses Hämatom am Kondylus

medialis .

Zur Therapie verordnete Dr. Z.___

eine Belastung nach Massgabe der Beschwerden, regelmässiges Üben von Flexion und Extension und eine nicht-medikamentöse Thromboseprophylaxe (Urk.

9/118) . 3.2

Die am 8. April 2021 in der Klinik B.___ dur ch geführte MR-Tomogra ph ie des linken Kniegelenks brachte (1) eine deutliche Bone

bruise des laterodorsalen Tibiakopfes bei intakter Corticalis , geringfügig des medialen Condylus dorsal, (2) intakte Knorpelflächen, (3) regelrechte Menisci , (4) eine Rup t ur de s vorderen Kreuzbandes proximal bei anson s ten intakten Ligamenten, (5) ein mässig ausge prägter Erguss und (6) eine schmale, mediale, partiell nach cranial rupturierte Baker-Zyste zur Darstellung (Urk. 9/121). 3. 3

Prof. h.c. PD Dr. D.___

notierte gestützt auf die Verlaufskontrolle vom 19.

Mai 2021 einen positiven, zeitgerechten Verlauf. Die Schwellung sei zurück gegangen und die Funktionalität «wiedergekommen»; normales Laufen sei mit gewissen Limiten möglich. Klinisch erg ebe sich ein leicht hinkendes Gangbild

und eine Gelenkbeweglichkeit von 0/10/130°. Die Muskulatur sei leicht atro phisch und es zeige sic h eine geringe vor dere, jedoch keine hintere Schublade. Das Aufbautraining mittels Physiotherapie, gefolgt von MTT , sei weiterzuführen (Urk. 9/122) .

A nlässlich der Verlaufskontrolle vom 11. Oktober 2021 notierte Prof. h.c. Dr.

D.___

ein en bisher sehr gute n Verlauf

mit ständige r

Verbesserung auch durch die physiotherapeutischen Massnahmen. Alsdann hätten die im Juli und August 2021 durchgeführten Endoret /PRP Infiltrationen ins linke Kniegelenk eine deutliche Reduktion der Reizerscheinung gebracht

Die Stabilisation und Funk tion hätten sich deutlich gebessert; subjektiv bestünden keine Instabilität und keine « höheren Reaktionen » mehr; auch

seien die Schmerzen abgeklungen. Objektiv zeige sich ein hinkfreies , flüssiges Gangbild. Die Extension/Flexion betrage 0/5/145° und die Kollateralbandführung sei stabil. Bei der Kreuzbandfüh rung ergebe sich eine etwas erhöhte

a.p. -Translation im Sinne einer positiven Schublade; e ine hintere Schublade bestehe nicht. Der Lachmanntest gelinge ohne festen Anschlag. Da die Beigeladene keine hochgradigen Impa c tsportarten betreibe und Büroarbeit tätige, sollte das jetzt erreichte Stabilitätsniveau wahr scheinlich ausreichen . Es werde noch anhand eines MRT kontrolliert, inwieweit sich das Abklingen der Traumafolgen nachweisen lasse (Urk. 9/1 10 ). 3.4

Am 6. Dezember 2021 zeigte sich computertomogra ph isch ein narbig verändertes, noch etwas ödematöses und leichtgradig nach dorsal durchhängendes vorderes Kreuzband nach Partialruptur mit Beteiligung insbesondere des posterolateralen Faszikel

s. Im Übrigen ergaben sich weiterhin normale Mensici , insbesondere auch ein intaktes laterale s

Meniskushinterhorn , und normale Knorpel in allen Kompar timenten , ein vollständig zurückgebildet es Knochenmarksödem sowie allseits intakte ossäre Verhältnisse ( Urk . 9/106). 3.5

Gestützt auf die bisherige Aktenlage hielt Dr. C.___ mit Stellungnahme vom 27.

Dezember 2021 fest , der Fall sei per 31. Dezember 2021 einzustellen (Urk. 9/89 ; vgl. auch Schreiben vom 30. Dezember 2021 , Urk. 9/ 87 ). 3.6

Prof. h.c. Dr. D.___ führte

im Schreiben vom 4. Januar 2022 aus , die bisherig durchgeführte intensive konservative Therapie habe eine adäquate Stabilisierung des Kniegelenks bei noch nachweisbarer a. p. Translation und noch positive r Schublade gezeitigt. Es bestünden noch immer Einschränkungen innerhalb der Funktionalität des Kniegelenks, vornehmlich auch im Musk e laufbau und in der Einbeinstabilisation , so dass hier eine Weiterb ehandlung erforderlich sei . Hierfür spreche auch der MRT-Befund, woraus sich nach wie vor der typische Befund einer noch nicht ausgeheilten VBK-Partialruptur ergebe . Zudem bestehe die Mög lichkeit, dass zu einem späteren Zeitpunkt nochmals eine Intervention erforder lich sei. Letzteres sei nicht abschliessend beurteilbar (Urk. 9/85). 3.

E. 4 Auflage, 2020, RZ 56 zu Art. 59 mit weiter e n Hinweisen ). Auch war sie Partei im Einspracheverfahren (vgl. 9/32 ff. , vgl. auch Urk. 3/1 ).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom

17. August 2022 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chi rurgische n Beurteilung en von Dr. C.___ vom

31. Dezember 2021 und 2 0.

Januar

2022 , welcher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4. 2

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. C.___ sprechen, sind nicht ersichtlich . Zunächst bestehen keine ärztlichen Differen zen darüber und ist auch unbestritten , dass auf die anlässlich de s Skiunfall s vom 28. März 2021 erlittene Partialruptur im vorderen Kreuzband links ein beständi g er , gut er und zeitgerecht er Heilungsverlauf folgt e und sich die Beweglichkeit des linken Knies bis Ende 2021 nahezu normalisiert hat ; eine irgendwie geartete Arbeitsunfähigkeit bestand nie.

Prof. Dr. D.___ hielt im November 2021 ein hinkfreies , flüssiges Gangbild u nd eine deutliche Verbesserung der Stabilität und Funktionalität des linken Knies fest , was sich auch mit de n s ubjektiven Schilde rungen der Beigeladenen deckte . Am 6.

Dezember 2021 zeigte sich MR-tomogra ph isch ein narbig verändertes Ersatzgewebe. Inwiefern sich d araus eine noch nicht ausgeheilte Ruptur ergeben sollte, liess Prof. Dr. D.___ unbe gründet und kann nicht nachvollzogen werden . Ebenso wenig hat Letzterer dar getan, inwiefern von einer Weiterbehandlung eine namhafte Verbesserung zu erwarten sei. Daran ändert auch nichts, wenn die Muskulatur und Einbeinst abili tät

weiterhin verbesserungsfähig gewesen sein mögen (vgl. Urk. 9/85) . Davon abgesehen, dass Prof. Dr. D.___ im November 2021 selbst ausführte, die bisher erreichte Stabilität sei mit Blick auf die Bürotätigkeit der Beigeladenen ausreichend (Urk. 9/110), bringt der Begriff «namhaft» zum Ausdruck, dass die durch die weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung ins Gewicht fallen muss (vgl. E. 1.2.2) ; unbedeutende Verbesserungen oder Verbesserungen allein der Befindlichkeit genügen nicht. Mithin ist auch unbeachtlich, wenn die Beige ladene gemäss E-Mail vom 12. Januar 2022 bei gewissen Bewegungen weiterhin Schmerzen verspür t

haben mag (Urk. 9/78). Für den Abschluss der medizinischen Behandlung ist ein Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung nicht vorausgesetzt (vgl. Geertsen Philipp, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli [ Hrsg. ] , UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 19 N 9). Schliesslich vermag die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts de m im Sozialver sicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit nicht zu genügen . Mithin lässt sich aus der – hypothetisch stets gegebenen –

Möglichkeit einer zukünftigen Verschlechterung resp. Operation sindikation nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten. Davon abgesehen wäre die Beschwerdegegnerin

bei gegebene m Kausalzusammenhang zwischen dem Grund fall und einem Rückfall oder Spätfolgen ohnehin wieder für Heilbehandlungen erstattungspflichtig, bis wiederum nach Art. 19 UVG ein Fallabschluss möglich ist.

E. 4.3 Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. C.___

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass über den 31. Dezember 2021 hinaus keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten war. Mithin kann

von Beweislosigkeit vorliegend nicht die Rede sein und besteht

entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hin weisen).

Folglich

ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden UV-Leistungen per 31. Dezember 2021 eingestellt hat .

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - KPT Krankenkasse AG - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 7 Auf erneuten Vorhalt hin führte

Dr. C.___

in seiner Aktenbeurteilung vom 20.

Januar 2022 aus , die Beigeladene habe sich am 28. März 2021 beim Skifahren eine partielle vordere Kreuzbandrup t ur am linken Knie zugezogen. Die konserva tive Behandlung mit auch mehreren Endoret -Injektionen habe einen guten Erfolg gezeitigt. Bei der letzten Kontrolle am 11. Oktober 2021 sei der Verlauf als gut bezeichnet worden mit deutlicher Besserung der Stabilität und Funktion. Es habe noch eine leichte Verkürzung der Muskulatur und ein kleines Extensionsdefizit von 5° bestanden. Das Kontroll-MRI vom 6. Dezember 2021 habe den klinischen Befund bestätigt. Der Heilungsprozess im linken Knie sei abgeschlossen, entspre chend zeige sich MR-tomographisch ein narbiges Ersatzgewebe. Neun Monate nach dem Ereignis sei die narbige Verheilung der partiellen Kreuzbandruptur sicher abgeschlossen. Zwar sei es durchaus verständlich, dass Prof. h.c. Dr. D.___ die Weiterführung der Physiotherapie zur Verbesserung der muskulären Situation empfehl e . In der Unfallversicherung gelte jedoch die Devise «optimale, nicht aber maximale Behandlung» . Eine weitere, nämlich maximale Behandlung sei hier nicht indiziert. Falls die Beigeladene ihre Muskulatur weiter auftrainieren möchte, könne sie dies in Selbstverantwortung durchführen. Die Kosten hierfür seien indessen nicht von der Unfallversicherung zu tragen (Urk. 9/ 49 ff. ). 3.

E. 8 Dr. E.___ hielt am 31. Januar 2022 fest, die bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 28. März 2021 zurückzu führen. Es gehe vorliegend allerdings um die Frage, ob eine weitere Behandlung nach dem 31. Dezember 2021 eine namhafte Verbesserung zu zeitigen vermöchte. Dies müsse seitens der Beschwerdegegnerin abgeklärt werden. So oder so müsse der Verlauf beobachte t werden , da durchaus weitere Massnahmen bis hin zu einem chirurgischen Eingriff nötig sein könnten . Es drohe also durchaus eine spätere Rückfallgefahr. Gemäss Akten sei der bisherige Verlauf gut. Der Bewe gungsumfang im linken Kni e habe sich bis Ende 2021 nahezu normalisiert. Auch sei die Muskelkraft mittels Physiotherapie auftrainiert worden. Ob von einer wei teren Behandlung (korrekt: Physiotherapie bzw. Medizinische Trainigstherapie [MTT]) eine namhafte Verbesserung zu erwarten sei, figuriere vorliegend wohl im Bereich der Beweislosigkeit. Da die Unfallversicherung bei einer Leistungseinstel lung die Beweislast trage, gehe die vorliegende Beweislosigkeit zulasten der Unfallversicherung (Urk. 9/2 2 ff. ). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00173

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

9. März 2023 in Sachen KPT Krankenkasse AG Wankdorfallee 3, 3014 Bern Beschwerdefüh rerin gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Rechtsdienst Personenversicherung Postfach 99, 8010 Zürich weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

Die 1991 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2019 als Bankangestellte bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei Helvetia Schweizerische Versiche rungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia ) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert , als sie sich am 28. März 2021 anläss lich eines Skiunfalls am linken Knie verletzte (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 6.

April 2021, Urk. 9/129 [die Nummerierung erfolgt nach der Paginierung von Urk. 9] , vgl. auch Urk. 9/69 f. ).

Die am 31. März 2021 erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin,

Praxis A.___ , diagnosti zi erte eine Kniekontusion links mit Extensions- und Flexionsdefizit sowie Schmerzen primär in der Kniekehle (Urk.

9/118) . Die weitere Behandlung fand

in der Klinik B.___ statt, wo sich MR-tomogra ph isch am 8. April 2021 eine isolierte vordere Kreuzbandruptur links , ein mässiger Erguss und eine schmale nach kranial rupturierte Baker-Zyste ergab (Urk. 9/121, vgl.

auch die Krankengeschichte, Urk. 9/122).

Es folgte n eine konservativ e

B ehand lung mittels Orthese , Aufbau- resp. Physiotherapie und Infiltrationen mit Endoret /PRP (Urk. 9/109 ff., vgl. Urk. 9/122 ) . Die Helvetia anerkannte den Schadensfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten). Am 6.

Dezember 2021 wurde ein Verlaufs-MRI durchgeführt (vgl. Urk. 9/106). Dr.

med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Helvetia, nahm am 27. Dezember 2021 zur Sache Stellung (Urk. 9/89).

Gestützt darauf stellte die Helvetia der Ver sicherten

mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 die Leistungse instellung per 31. Dezember 2021 in Aussicht (Urk. 9/ 8 7). Daraufhin wandte sich Prof. h.c. PD Dr. med.

D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Klinik B.___ , mit Schreiben vom 4. Januar 2022 an die Helvetia und stellte sich darin auf den Standpunkt, die B eh andlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk.

9/85, vgl. auch Urk. 9/83); mit E-Mail vom 12. Januar 2022 opponierte die Versicherte gegen die Leistungseinstellung (Urk. 9/78). Auf erneuten Vorhalt nahm Dr. C.___ am 20. Januar 2022 eine medizini sche Aktenbeurteilung vor (Urk. 9/ 49 ff. ). Gestützt darauf hielt die Helvetia an ihrem Standpunkt fest und stellte die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom

25. Januar 2022 per 31. Dezember 2021 ein (Urk. 9/39). Auf die von der Versicherten und der KPT Krankenkasse AG dagegen erhobene n Einsprache n (Urk.

9/32 ff., Urk. 9/43) zog die Helvetia den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Vertrauensarzt der KPT Krankenkasse AG , vom 1. Februar 2022 bei (Urk. 9/22 ff.) .

M it Einspracheentscheid vom 17.

August 2022 wies sie die Einsprachen ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die KPT Krankenkasse AG am 16. September 2022 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 17.

August 2022 die Leistungspflicht der Helvetia für das Unfallereignis vom 28.

März 2021 auch über den 31. Dezember 2021 hinaus zu bejahen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22.

No vember

2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8),

was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ).

Da das vom hiesigen Gericht zu fällende Urteil auch gegenüber der Versicherten Rechtswir kung entfalten wird, wurde sie zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 6.

Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs.

4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) .

Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheent scheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG . Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat. Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/ aa mit Hinweisen). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durch setzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

Bei der vorliegend streitgegenständlichen Einstellung von Heilungskosten wird d ie erforderliche Betroffenheit und das Rechts schutzinteresse der K ranken pflege versicherung bejah t, zumal daraus für sie eine potenzielle Leistungspflicht für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden

resultiert . Entsprechend ist die B eschwerdeführe rin zur vorliegenden Beschwerde legitimiert

( vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4.

Auflage, 2020, RZ 56 zu Art. 59 mit weiter e n Hinweisen ). Auch war sie Partei im Einspracheverfahren (vgl. 9/32 ff. , vgl. auch Urk. 3/1 ). 1.2

1.2.1

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1. 2.2

UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 09.2022 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechts frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1.2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. C.___ sei d er Heilungsprozess der parti e lle n Kreuzbandruptur neun Monate nach dem Ereignis sicherlich abgeschlossen gewesen . Mithin sei ab Ende Dezember 2021 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des linken Knies mehr zu erwarten gewesen und der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen worden (Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 8 ). 2.2

D ie Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. G estützt auf die Beurteilung von Dr.

D.___

sei die Funktiona lität des Kniegelenks , insbesondere die Einbeinstabilität , am 4.

Januar 2022 wei terhin eingeschränkt gewesen . Die Weiterführung der bisherigen Behandlung sei notwend i g gewesen, um die E inschränkungen im Kniegelenk abzubauen und die Funktionalität wiederherzustellen. Inwiefern bei dieser Sachlage nicht von einer namhaften Verbesserung auszugehen sei , werde aus dem angefochtenen Ent scheid nicht deutlich und sei auch nicht nachvollziehbar. Da eine Therapie die Funktionalität steigern könne, sei die zu erwartende Verbesserung namhaft. Zudem habe Dr. D.___ sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass die weitere Behandlung der Operationsprävention diene . Dr. C.___ habe seine Beurteilung auf den Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom 11. Oktober 2021 gestützt , wonach sich die Funktion alität deutlich gebessert und die Beigeladene keine Schmerzen mehr ge hab t habe . Allerdings bedeute eine Verbesserung nicht, dass keine weitere Verbesserung mehr erreicht werden könne. S o habe Dr. D.___ am 4. Januar 2022 aufgezeigt, dass weiterhin Einschränkungen bestünden. Als dann habe die Beigeladene im E -M ail vom 12.

Januar 2022 weiterhin Schmerzen bei gewissen Bewegungen berichtet. Im Übrigen zeige das MRI [vom 6. Dezember 2021] – so Dr. D.___ -, dass noch keine Ausheilung der Unfallfolgen erfolgt sei. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, Dr. D.___ habe nicht dargetan, inwiefern von der Weiterführung der Therapie eine namhafte Verbesserung zu erwarten sei, so treffe dies nicht zu. Selbst wenn, hätte sich die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes die s b e züglich bei Dr. D.___

erkundigen müssen (Urk. 1) . 3. 3.1

Im UVG-Arztbericht vom 27. Mai 2021 hielt d ie erstbehandelnde Dr. Z.___

eine Kniekontusion links mit Extensions- und Flexionsdefizit sowie Schmerzen primär in der Kniekehle fest . Die Beigeladene sei beim Skifahren im geringen Tempo auf das linke Knie gefallen und könne es nicht mehr strecken und 90° beugen. Sie müsse humpeln. Es werde langsam besser ; in Ruhe bestünden keine Schmerzen. Klinisch zeige sich eine deutliche Weichteilschwellung um die Patella und ein grosses Hämatom am Kondylus

medialis .

Zur Therapie verordnete Dr. Z.___

eine Belastung nach Massgabe der Beschwerden, regelmässiges Üben von Flexion und Extension und eine nicht-medikamentöse Thromboseprophylaxe (Urk.

9/118) . 3.2

Die am 8. April 2021 in der Klinik B.___ dur ch geführte MR-Tomogra ph ie des linken Kniegelenks brachte (1) eine deutliche Bone

bruise des laterodorsalen Tibiakopfes bei intakter Corticalis , geringfügig des medialen Condylus dorsal, (2) intakte Knorpelflächen, (3) regelrechte Menisci , (4) eine Rup t ur de s vorderen Kreuzbandes proximal bei anson s ten intakten Ligamenten, (5) ein mässig ausge prägter Erguss und (6) eine schmale, mediale, partiell nach cranial rupturierte Baker-Zyste zur Darstellung (Urk. 9/121). 3. 3

Prof. h.c. PD Dr. D.___

notierte gestützt auf die Verlaufskontrolle vom 19.

Mai 2021 einen positiven, zeitgerechten Verlauf. Die Schwellung sei zurück gegangen und die Funktionalität «wiedergekommen»; normales Laufen sei mit gewissen Limiten möglich. Klinisch erg ebe sich ein leicht hinkendes Gangbild

und eine Gelenkbeweglichkeit von 0/10/130°. Die Muskulatur sei leicht atro phisch und es zeige sic h eine geringe vor dere, jedoch keine hintere Schublade. Das Aufbautraining mittels Physiotherapie, gefolgt von MTT , sei weiterzuführen (Urk. 9/122) .

A nlässlich der Verlaufskontrolle vom 11. Oktober 2021 notierte Prof. h.c. Dr.

D.___

ein en bisher sehr gute n Verlauf

mit ständige r

Verbesserung auch durch die physiotherapeutischen Massnahmen. Alsdann hätten die im Juli und August 2021 durchgeführten Endoret /PRP Infiltrationen ins linke Kniegelenk eine deutliche Reduktion der Reizerscheinung gebracht

Die Stabilisation und Funk tion hätten sich deutlich gebessert; subjektiv bestünden keine Instabilität und keine « höheren Reaktionen » mehr; auch

seien die Schmerzen abgeklungen. Objektiv zeige sich ein hinkfreies , flüssiges Gangbild. Die Extension/Flexion betrage 0/5/145° und die Kollateralbandführung sei stabil. Bei der Kreuzbandfüh rung ergebe sich eine etwas erhöhte

a.p. -Translation im Sinne einer positiven Schublade; e ine hintere Schublade bestehe nicht. Der Lachmanntest gelinge ohne festen Anschlag. Da die Beigeladene keine hochgradigen Impa c tsportarten betreibe und Büroarbeit tätige, sollte das jetzt erreichte Stabilitätsniveau wahr scheinlich ausreichen . Es werde noch anhand eines MRT kontrolliert, inwieweit sich das Abklingen der Traumafolgen nachweisen lasse (Urk. 9/1 10 ). 3.4

Am 6. Dezember 2021 zeigte sich computertomogra ph isch ein narbig verändertes, noch etwas ödematöses und leichtgradig nach dorsal durchhängendes vorderes Kreuzband nach Partialruptur mit Beteiligung insbesondere des posterolateralen Faszikel

s. Im Übrigen ergaben sich weiterhin normale Mensici , insbesondere auch ein intaktes laterale s

Meniskushinterhorn , und normale Knorpel in allen Kompar timenten , ein vollständig zurückgebildet es Knochenmarksödem sowie allseits intakte ossäre Verhältnisse ( Urk . 9/106). 3.5

Gestützt auf die bisherige Aktenlage hielt Dr. C.___ mit Stellungnahme vom 27.

Dezember 2021 fest , der Fall sei per 31. Dezember 2021 einzustellen (Urk. 9/89 ; vgl. auch Schreiben vom 30. Dezember 2021 , Urk. 9/ 87 ). 3.6

Prof. h.c. Dr. D.___ führte

im Schreiben vom 4. Januar 2022 aus , die bisherig durchgeführte intensive konservative Therapie habe eine adäquate Stabilisierung des Kniegelenks bei noch nachweisbarer a. p. Translation und noch positive r Schublade gezeitigt. Es bestünden noch immer Einschränkungen innerhalb der Funktionalität des Kniegelenks, vornehmlich auch im Musk e laufbau und in der Einbeinstabilisation , so dass hier eine Weiterb ehandlung erforderlich sei . Hierfür spreche auch der MRT-Befund, woraus sich nach wie vor der typische Befund einer noch nicht ausgeheilten VBK-Partialruptur ergebe . Zudem bestehe die Mög lichkeit, dass zu einem späteren Zeitpunkt nochmals eine Intervention erforder lich sei. Letzteres sei nicht abschliessend beurteilbar (Urk. 9/85). 3. 7

Auf erneuten Vorhalt hin führte

Dr. C.___

in seiner Aktenbeurteilung vom 20.

Januar 2022 aus , die Beigeladene habe sich am 28. März 2021 beim Skifahren eine partielle vordere Kreuzbandrup t ur am linken Knie zugezogen. Die konserva tive Behandlung mit auch mehreren Endoret -Injektionen habe einen guten Erfolg gezeitigt. Bei der letzten Kontrolle am 11. Oktober 2021 sei der Verlauf als gut bezeichnet worden mit deutlicher Besserung der Stabilität und Funktion. Es habe noch eine leichte Verkürzung der Muskulatur und ein kleines Extensionsdefizit von 5° bestanden. Das Kontroll-MRI vom 6. Dezember 2021 habe den klinischen Befund bestätigt. Der Heilungsprozess im linken Knie sei abgeschlossen, entspre chend zeige sich MR-tomographisch ein narbiges Ersatzgewebe. Neun Monate nach dem Ereignis sei die narbige Verheilung der partiellen Kreuzbandruptur sicher abgeschlossen. Zwar sei es durchaus verständlich, dass Prof. h.c. Dr. D.___ die Weiterführung der Physiotherapie zur Verbesserung der muskulären Situation empfehl e . In der Unfallversicherung gelte jedoch die Devise «optimale, nicht aber maximale Behandlung» . Eine weitere, nämlich maximale Behandlung sei hier nicht indiziert. Falls die Beigeladene ihre Muskulatur weiter auftrainieren möchte, könne sie dies in Selbstverantwortung durchführen. Die Kosten hierfür seien indessen nicht von der Unfallversicherung zu tragen (Urk. 9/ 49 ff. ). 3. 8

Dr. E.___ hielt am 31. Januar 2022 fest, die bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 28. März 2021 zurückzu führen. Es gehe vorliegend allerdings um die Frage, ob eine weitere Behandlung nach dem 31. Dezember 2021 eine namhafte Verbesserung zu zeitigen vermöchte. Dies müsse seitens der Beschwerdegegnerin abgeklärt werden. So oder so müsse der Verlauf beobachte t werden , da durchaus weitere Massnahmen bis hin zu einem chirurgischen Eingriff nötig sein könnten . Es drohe also durchaus eine spätere Rückfallgefahr. Gemäss Akten sei der bisherige Verlauf gut. Der Bewe gungsumfang im linken Kni e habe sich bis Ende 2021 nahezu normalisiert. Auch sei die Muskelkraft mittels Physiotherapie auftrainiert worden. Ob von einer wei teren Behandlung (korrekt: Physiotherapie bzw. Medizinische Trainigstherapie [MTT]) eine namhafte Verbesserung zu erwarten sei, figuriere vorliegend wohl im Bereich der Beweislosigkeit. Da die Unfallversicherung bei einer Leistungseinstel lung die Beweislast trage, gehe die vorliegende Beweislosigkeit zulasten der Unfallversicherung (Urk. 9/2 2 ff. ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom

17. August 2022 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chi rurgische n Beurteilung en von Dr. C.___ vom

31. Dezember 2021 und 2 0.

Januar

2022 , welcher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4. 2

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. C.___ sprechen, sind nicht ersichtlich . Zunächst bestehen keine ärztlichen Differen zen darüber und ist auch unbestritten , dass auf die anlässlich de s Skiunfall s vom 28. März 2021 erlittene Partialruptur im vorderen Kreuzband links ein beständi g er , gut er und zeitgerecht er Heilungsverlauf folgt e und sich die Beweglichkeit des linken Knies bis Ende 2021 nahezu normalisiert hat ; eine irgendwie geartete Arbeitsunfähigkeit bestand nie.

Prof. Dr. D.___ hielt im November 2021 ein hinkfreies , flüssiges Gangbild u nd eine deutliche Verbesserung der Stabilität und Funktionalität des linken Knies fest , was sich auch mit de n s ubjektiven Schilde rungen der Beigeladenen deckte . Am 6.

Dezember 2021 zeigte sich MR-tomogra ph isch ein narbig verändertes Ersatzgewebe. Inwiefern sich d araus eine noch nicht ausgeheilte Ruptur ergeben sollte, liess Prof. Dr. D.___ unbe gründet und kann nicht nachvollzogen werden . Ebenso wenig hat Letzterer dar getan, inwiefern von einer Weiterbehandlung eine namhafte Verbesserung zu erwarten sei. Daran ändert auch nichts, wenn die Muskulatur und Einbeinst abili tät

weiterhin verbesserungsfähig gewesen sein mögen (vgl. Urk. 9/85) . Davon abgesehen, dass Prof. Dr. D.___ im November 2021 selbst ausführte, die bisher erreichte Stabilität sei mit Blick auf die Bürotätigkeit der Beigeladenen ausreichend (Urk. 9/110), bringt der Begriff «namhaft» zum Ausdruck, dass die durch die weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung ins Gewicht fallen muss (vgl. E. 1.2.2) ; unbedeutende Verbesserungen oder Verbesserungen allein der Befindlichkeit genügen nicht. Mithin ist auch unbeachtlich, wenn die Beige ladene gemäss E-Mail vom 12. Januar 2022 bei gewissen Bewegungen weiterhin Schmerzen verspür t

haben mag (Urk. 9/78). Für den Abschluss der medizinischen Behandlung ist ein Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung nicht vorausgesetzt (vgl. Geertsen Philipp, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli [ Hrsg. ] , UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 19 N 9). Schliesslich vermag die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts de m im Sozialver sicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit nicht zu genügen . Mithin lässt sich aus der – hypothetisch stets gegebenen –

Möglichkeit einer zukünftigen Verschlechterung resp. Operation sindikation nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten. Davon abgesehen wäre die Beschwerdegegnerin

bei gegebene m Kausalzusammenhang zwischen dem Grund fall und einem Rückfall oder Spätfolgen ohnehin wieder für Heilbehandlungen erstattungspflichtig, bis wiederum nach Art. 19 UVG ein Fallabschluss möglich ist. 4.3

Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. C.___

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass über den 31. Dezember 2021 hinaus keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten war. Mithin kann

von Beweislosigkeit vorliegend nicht die Rede sein und besteht

entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hin weisen).

Folglich

ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden UV-Leistungen per 31. Dezember 2021 eingestellt hat .

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - KPT Krankenkasse AG - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger