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UV.2022.00162

Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro mangels versichertes Ereignis rechtens

Zürich SozVersG · 2022-11-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1984 geborene X.___ war seit dem 1. November 2012 als Pro jektleiterin beim Tiefbauamt der Stadt Y.___

angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle n versichert, als sie sich am 15 . August 2020 beim Sport (Poledance)

an der linken Schulter verletzte (Entzündung, vgl. Bagatell-Unfallmeldung, Urk. 8/1). Der am 3. September 2020 erst behandelnde Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allg e meine Innere Medizin, hielt eine Zerrung/Reizung am ehesten der Bizepssehne

fest und vero rd nete eine Analgesie (Urk. 8/21/2 ) ; es bestand keine Arbeitsunfähigkeit. In der Bildgebung vom 19. Oktober 2020 (Röntgen/MRT) zeigte n sich an der linken Schulter eine signalalterierte Supraspinatus- und Subscapularissehne , jeweils ohne Partialr uptur, ein intaktes Rotatorenintervall und Pully-System sowie eine intakte Bizepssehne (Urk. 8/15). Der nachbehandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie ,

hielt eine Tendinitis der langen Bizepssehne links fest und führte zur Schmerzlinderung Steroid-Injektio nen in die linke Schulter durch. Zudem wurde eine Ph ysiotherapie verordnet (Urk. 8/2 f., Urk. 8/18 , Urk. 8/26, Urk. 8/27, Urk. 8/28 ff. ). Die Suva anerkannte den Scha denfall und erbrachte n die gesetzlichen Leistungen ( Heilungskosten, Urk. 8/11) . Nachdem die Steroid-Injektionen zwar eine Beschwerdefreiheit im Alltag erb rachte, die Schulterschmerzen nach intensivem Poledance-Training jedoch persistierten (vgl. Urk. 8/28/3 ff.), wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___

am

3. Nove mber 2021 an der linken Schulter operiert ( diagnostische Schul ter-Arthroskopie, Tenotomie und offene, subpektorale Tenodese der langen Bizepssehne, subakromiales

Débridement und Akromioplastik , vgl. Operationsbe richt v om 9. November 2021, Urk. 8/23); postoperativ entwickelte sich eine

Fro zen

Sh oulder (vgl. Urk. 8/33). Am 27. Januar 2022 nahm Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Neurochirurgie, zur Sache Stellung (Urk. 8/36). Gestützt darauf stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 17. März 2022 per 4. März 2022 ein und begründete dies damit, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor; auf eine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen we rde verzichtet (Urk. 8/ 58 ). Die von der Versicherten am 3. Mai 2022 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 8/68) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 14. September 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Ent scheids vom 26. Juli 2022 die gesetzlichen UVG- Leistungen (insbesondere Hei lungskosten und allfällige Unfalltaggelder) inf olge des Unfalls vom 15. August 2020 bis zum Erreichen des Endzustandes, der noch zu ermitteln sei, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Besc hwerdeantwort vom 23. September 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 29. September 2022 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf diesen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen ). 1.4

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor ( Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BG E 130 V 117 E. 2.1 ). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vor liegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.6

Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbe handlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro

ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.2 und 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die B eschwerdefüh rer in habe gestützt a uf den Bericht von Dr. Z.___ am 15. August 2020 beim Poledance mit beiden Armen an der Stange balanciert, als plötzlich die untere (linke) Schulter ventral geschmerzt habe und sie deshalb habe absteigen müssen. Seither hätten persistierende Schmerzen im ventralen Schulterbereich bestanden. Dies stelle kein en Unfall im Rechtssinne dar . Auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 13. Januar 2022 gehe kein besonderes Ereignis hervor. Die erstmals im Einspracheverfahren geltend gemachte Schilde rung des Hergangs sei nicht glaubwürdig. Nach konstanter Rechtsprechung sei die Aussage der ersten Stunde erfahrungsgemäss zuverlässiger. Alsdann habe Dr.

B.___ das Vorliegen eine r Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG verneint. Viel mehr liege eine entzündlich veränderte Bizepssehne ohne Ruptur vor. Mithin habe die Beschwerdegegnerin die bisher erbrachten Leistungen zu Unrecht ausgerichtet und seien die Leistungen ex nunc et pro futuro einzustellen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, Dr.

A.___ habe im Arztbericht vom 2. Mai 2022 einen Status nach Schulterdistorsion links beim Poledance mit posttraumatischem Impingementsyndrom und Tendi niti s der langen Bizepssehne diagnostiziert; intraoperativ habe sich eine Bursa subacromialis mi t ausgeprägten Entzündungszeichen und schwartiger Hypertro p hie gezeigt, jedoch keine ausge präg ten Degenerationszeichen . Der Unfall sei somit eine überwiegend wahr scheinliche Ursache der Schulterschmerzen. Durch die Distorsion komme es zu einer ausgeprägten Druckerhöhung subacromial, was zu einer Entzündung der Bursa führen könne, welche im Verlauf und bei Chronifizierung an Masse zunehme. Die Entzündung könne auf die direkt benachbarte lange B izepssehne überspringe n . Zudem liege aufgrund der Verrenkung des Gelenks eine Listenver letzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG vor. B ei sportlichen Tätigkeiten sei ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung an ders verlaufe als geplant. Vorliegend seien die Voraussetzungen der Plötzlichkeit, Frei willigkeit (fehlende Absicht) und Schädigung des Körpers gegeben, da die Beschwerdeführerin plötzlich und ungewollt mit der Schulter in der Figur «But terfly Extended» weggeknickt sei und sich dadurch eine Schulterdistorsion mit posttraumatischem Impingementsyndrom zugezogen habe . Die «Ungewöhnlich keit des äusseren Faktors» sei ebenfalls zu bejahen. So habe die Beschwerdefüh rerin mit E-Mail vom 16. April 2022 ausgeführt, dass sie die Vorbereitungen für die Figur «Butterfly Extended» anders als gepla nt, ohne Mithilfe der Trainerin gemacht habe und mit Hilfe der Fotografin in die Figur gelangt sei. Dies habe nicht dem Trainingsweg entsprochen und die Beschwerdeführerin habe es noch nie so probiert. Damit habe sich die Art der Ausführung nicht mehr in der Spann weite des Üblichen des be treffenden Sport s bewegt. Das daraus resu l tierende Wegknicken der Schulter beim Poledance sei daher als ein ungewöhnliches Ereignis zu qualifizieren, was aufgrund der Mithilfe der Fotografin und der sport lichen Betätigung von aussen gekommen sei und keine innere Ursache gehabt habe.

Die Beschwerdegegnerin habe die Sachverhaltsschilderung gemäss E-Mail vom 16. April 2022 als nicht glaubhaft taxiert und auf die erste Aussage i m Fra gebogen vom 13. Januar 2022 abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin die betreffliche Figur

schon «x-fach trainiert» habe. Dem gelte es entgegenzuhalten, dass der genaue Unfallhergang oftmals aufgrund der Angaben der betroffenen Person nicht mehr genau rekonstruiert werden könne, weshalb nach neuer aktu eller Rechtsprechung dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeut ung mehr beigemessen werde . Es sei nicht sachgerecht, die Worte eines juristischen Laien in einer Unfallmeldung oder einem Fragebogen auf die Gold waage zu legen und gestützt darauf den Unfallbegriff zu verneinen. Zudem könne der genaue Unfallhergang oftmals – so wie vorliegend - nicht mehr rekonstruiert werden. Vielmehr seien, wie es Dr. A.___ i n seinem Arztbericht vom 2. Mai 2022 getan habe, die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese spre chenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und es sei durch einen Arzt ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahr scheinlich sei.

Aufgrund der Ausführungen von Dr. A.___ und da der Beschwerdegegnerin der «Entlastungsbeweis» zum Wegfall der natürliche n

Unfallkausalität gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung nicht gelinge, sei anzunehmen, dass der Unfall vom 15. August 2020 überwiegend wahrscheinlich ursächlich für die bis heute bestehenden Schulterschmerzen sei . Die Beschwer degegnerin habe die Versiche rungsleistungen bis zur Wiedererlangung der normalen Funktionalität und Belastbarkeit der linken Schulter zu übernehmen. Wann diese Ausheilung der Schultersteife erreicht sei, gelte es durch Nachfragen bei Dr. A.___ abzuklä ren. Im Übrigen habe die Beschwer deführerin die Operation vom 3. November 2021 im Vertrauen auf die Kostenzusprache der Beschwerdegegnerin vo m 21. Oktober 2021 durchgeführt. Mithin sei es unstatthaft , wenn die Beschwerdegeg nerin die Versicherungsleist ungen per 4. März 2022 einstelle und die Operations kosten vom 3. November 2021 vor der eigentlichen Leistungseinstellung per 4. März 2022 nicht übernehmen wolle. Aufgrund der Leistungszusage vom 21. Oktober 2021 und Leistungseinstellung vom 4. März 2022 seien eventualiter immer hin die Operationskosten vom 3. November 2021 durch die Beschwerde gegnerin

zu übernehmen (Urk. 1) . 3.

3.1

Der

am 3. September 2020 erstbehandelnde Dr. Z.___

diagnostizierte eine Zerrung/Reizung am ehesten der Bizepssehne . Die Beschwerdeführerin habe vor einer Woche beim Poledance mit beiden Armen a n der Stange balanciert, als plötzlich die untere S chulter ventral gesch m erzt habe und s ie deswegen habe absteigen müssen. Seither habe sie persistierende

– näher beschriebene - Schmer zen. Klinisch-objektiv seien alle Bewegungen aktiv vollumfänglich möglich und die Kraftprüfung sei gut (Urk. 8/21/2).

In der Bildgebung vom 19. Oktober 2020 (Röntgen/MRT) zeigten sich an der linken Schulter eine signalalterierte Supraspi natus- und Subscapularissehne , jeweils ohne Partialruptur, ein intaktes Rotato renintervall und Pully-System sowie eine intakte Bizepssehne (Urk. 8/15) . 3.2

Dr. A.___

diagnostizierte im Bericht vom 25. März 2021 eine Tendinitis der langen Bizepssehne links nach Hyperextensionstrauma beim Poledance im August 202

0. Bildgebend bestünden keine strukturellen Defizite, jedoch eine ver mehrte Retroversion humeral. Es folgten Steroid-Injektion en mit zwischenzeitli cher Beschwerde regredienz und B ehandlungsabschluss per 1. Juli 2021 (Urk. 8/28/3 , vgl. auch die Berichte vom 8. April 2021, 20. Mai 2021 und 1. Juli

2021, Urk. 8/27/3 , Urk. 8/30 , Urk. 8/26/3). 3.3

Ende September 2021 wurde die Beschwerdeführerin infolge wiederaufgetretener Schmerzen im Bereich der linken Schulter beim intensiven Poledance-Training erneut bei Dr. A.___ vorstellig. Dieser kam zum Schluss, w eitere Steroid-Injektionen intraartikulär seien nicht sinnvoll. Vielmehr sei eine arthroskopische Bizepssehnen-Tenotomie und offene, subpektorale Tenodese indiziert (Urk. 8/31) . 3.4

A m 3. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin an der linken Schulter ope riert . Im Operationsbericht diagnostizierte Dr. A.___ eine Tendinitis der lan gen Bizepssehne links mit/bei ausgeprägter Bursitis subacromialis/ subdeltoidea . D ie lange Bizep ssehne links

habe sich intraoperativ als strukturell intakt erwie sen ; ebenso das

mediale und laterale Pully, die Infraspinatussehne sowie Rotato renmanschette . An der Supraspinatussehne

zeigten sich lediglich degenerative Veränderungen (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/23/2). Postoperativ entwickelte die Beschwerdeführerin eine Frozen

shoulder (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2021, Urk. 8/33). 3.5

Im Fragebogen vom 13. Januar 2022 schilderte die Beschwerdeführerin das Geschehen vom 15. August 2020 wie folgt: Während eines Fotoshootings habe sie eine Figur gemacht, die sie schon x-fach trainiert habe. Dabei sei ihre linke S chulter nach vorne weggeknickt. Direkt danach habe sie Beschwerden verspürt (Urk. 8/34). 3.6

A uf Vorhalt der medizinischen Unterlagen hielt Kreisärztin Dr. B.___ am 27. Januar 2022 fest, es liege keine unfallähnliche Körperschädigung, sondern eine entzündlich veränderte Bizepssehne ohne Ruptur vor. Die Rotatorenman schette sei intakt. Damit stehe auch die am 3. November 2021 durchgeführte Ope ration nicht im Zusammenhang mit einer Listenverletzung (Urk. 8/36). 3.7

In der einspracheweise eingereichten E-Mail zuhanden ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2022 führte die Beschwerdeführer in zum Hergang des Ereignisses vom 15. August 2020 aus, das reguläre Pole-Training finde einmal wöchentlich statt. Dabei wärme man sich jeweils gemeinsam , angeleitet von der Trainerin, auf und trainiere danach verschiedene Figuren, unter anderem auch den «Butterfly Extended». Am Tag des Unfalls sei es anders gewesen. An diesem Tag habe kein reguläres Training, sondern ein Fotoshooting stattgefunden. Da das für sie (die Beschwerdeführerin) etwas Neues gewesen sei, sei sie sehr aufgeregt gewesen. Sie habe sich vor Ort allein aufgewärmt, jedoch nicht im gewohnten Ausmass, da sie im Kopf schon überlegt habe, welche Figuren sie fotografieren lassen wolle. Als sie an der Reihe gewesen sei, habe sie zunächst ein paar einfachere Figuren gemacht und als sie den «Butterfly Extended» habe machen wollen, habe sie plötzlich ein Blackout gehabt. Sie habe nicht mehr gewusst, wie sie in die Figur reinkomme. Dies habe sie der Fotografin mitgeteilt und diese habe ihr einen Weg gezeigt, den sie im Training so noch nie trainiert habe. Sie (d ie Beschwerdefüh rer in) habe es probiert und d abei sei ihre linke Schulter nach vorne weggeknickt. Aus diesem Grund sei der Unfall passiert (Urk. 8/69/2 = Urk. 3/1 ). 3.8

Im einsprache

- und beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 2. Mai 2022 hielt Dr. A.___ einen Status nach Schulterdistors ion links beim Poledance am 15. August 2020 mit posttraumatischem Impingementsyndrom und Tendinitis der langen Bizepssehne fest. Intraoperativ hätten sich keine ausgeprägten Degenera tionszeichen der artikulären und extraartikulären Strukturen der linken Schulter gezeigt. Demgegenüber habe sich eine Bursa subacromialis mit ausgeprägten Ent zündungszeichen und schwartiger Hypertrophie gezeigt. Diese sei wahrscheinlich posttraumatisch, da vor dem Ereignis nie Schulterschmerzen bestanden hätten. Der Unfall sei eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der Schulterschmerzen. Durch die Distorsion sei es zu einer ausgeprägten Druckerhöhung subacromial gekommen, welche zu einer Entzündung der Bursa führen könne und im Verlauf und bei Chronifizierung an Masse zunehme. Die Entzündung könne auf die direkt benachbarte lange Bizepssehne überspringen. Strukturelle Läsionen bestünden nicht. Eine vorbestehende Bursitis sei unwahrscheinlich, da die Beschwerdefüh rerin zuvor keine Schmerzen in der linken Schulter gehabt habe (Urk. 8/70 = Urk. 3/3). 4. 4.1

Wie die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, ist ein Unfall im Rechtssinne

mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliegend zu verneinen:

Gemäss Unfallmeldung vom 22. September 2020 hat sich die Beschwerdeführerin beim Sport an der linken Schulter verletzt . Als Verletzung wurde eine Entzün dung angegeben (Urk. 8/1). I m Fr agebogen vom 13. Januar 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe

beim Poledance eine zuvor x-fach trainierte Figur gemacht . Dabei sei ihre linke Schulter nac h vorne weggeknickt (Urk. 8/34).

M ithin hat die Beschwerdeführerin

keine unkontrollierte Bewegung beschrieben beziehungsweise nichts Ungewöhnliches im Geschehensablauf erwähnt. Im Gegenteil hat sie die Frage, ob sich beim Ereignis etwas Besonderes ereignet habe, ausdrücklich verneint. Zudem hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestä tigt, dass ihre Angaben vollständig und korrekt sind (vgl. Frage 3 des Fragebo gens, Urk. 8/34/1). Die in der Krankengeschichte von Dr. Z.___ festgehal tene Anamneseerhebung beschreibt ebenfalls nichts Auffälliges im Bewegungs ablauf . Demnach habe die Beschwerdeführerin beim Poledance mit beiden Armen an der Stange balanciert , als plötzlich die untere Schult er ventral geschmerzt habe und s ie deswegen habe absteigen müssen (Urk. 8/21/2).

Erstmals na chdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer in mit V erfü gung vom 17. März 2022 (vgl. auch das Schreiben vom

17. Februar 2022 , Urk. 8/41) darüber informiert hatte (Urk. 8/58) , dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (Urk. 8/41) , machte diese

ein spracheweise geltend, dass am U nfalltag kein reguläres Training, sondern ein Fotoshooting

stattgefunden habe. Sie sei aufgeregt gewesen und habe sich nicht im gewohnten Ausmass aufgewärmt. Als sie die Figur «Butterfl y Extended» habe machen wollen, habe sie ein Blackout erlitten und nicht mehr gewusst, wie sie in die Figur komme. Dies habe sie der Fotografin mitgeteilt, woraufhin ihr diese einen Weg gezeigt habe, den sie so im Training noch nie trainiert habe (Urk. 8/69/2). Damit wich die Beschwerdeführerin von ihrer initialen Sachverhaltsdar stellung ab und ist in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss UV170520 Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde 05.2022 in der Regel auf die soge nannten Aussagen der ersten Stunde ab stellen , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 9.2).

Davon abgesehen liess e sich s elbst unter Würdigung des nac hträglich gel tend gemacht en Ereignishergangs kein Unfall im Rechtssinne begrün den. Weder handelt es sich bei einem Blackout um einen äusseren Faktor noch hat die Foto grafin den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung programmwidrig beein flusst ; ein «natürlicher Ablauf» fand infolge des Blackouts nicht statt und als «programm widrig» ist vielmehr das Blackout zu taxieren.

Daran vermag auch nichts zu ändern , wenn die Beschwerdeführerin

infolge des Blackouts auf Vor schlag der Fotografin hin eine vom bisherigen Training abweichende und zuvor noch nie geübte Herangehensweise an die Figur «Butterfly Extended» probiert haben mag, zumal sich dabei lediglich das mit untrainierten Bewegungsabläufen und/ oder unzureichendem Aufwärmen inhärente Risiko einer V erletzung ver wirklicht hat . Insbesondere ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass es zu einer unkoordinierten Bewegung gekommen sei .

Im Übrigen erweist sich die beschwerdeweise Argumentation als unbehelflich und zielen die beschwerdeweise zitierten Bundesgerichtsentscheide (vgl. etwa Urk. 1 S. 11) teilweise gänzlich an der streitgegenständlichen Thematik vorbei.

Weite rungen hierzu erübrigen sich. 4.2

Alsdann steht aufgrund der bildgebenden sowie intraoperativen Diagnosen fest, dass keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen vorliegt, insbesondere kein Sehnenriss nach lit. f. Eine Partialruptur der linken Supraspi natus- und Subscapularissehne

konnte bereits im Oktober 2020 bildgebend aus geschlossen werden . Ebenso erwiesen sich die linke Bizepssehne und das Rotato renintervall /Pully-System als normal (Urk. 8/15) . Entsprechend ergaben sich auch

anlässlich der Schulteroperation vom 3. November 2021 eine intakte Bizeps- und

Infraspinatussehne

sowie

Rotatorenmanschette

links

und ein intaktes mediale s und laterale s Pully (Urk. 8/23/2).

Es liegt

– entgeg en der Beschwerdeführerin (Urk.

1) - auch k eine Gelenksverrenkung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG vor. Eine Solche findet weder in den medizinischen Unterlagen noch

in den Sachver haltsdarstellungen der Beschwerdeführerin eine Stütze . Daran ändert auch die von Dr. A.___

erstmals im Mai 2022

postulierte Schulterdistorsion ( U rk. 8/ 70 = Urk. 3/3 ) nichts; n ach der Rechtsprechung werden Distorsionen (Verstauchun gen) von a Art . 9 Abs. 2 lit. b UVV nicht

erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kommentar zum UVG, Hürzeler /Kieser, 2018, A rt. 6 N 47, wonach die unter dem Regime von aArt . 9 Abs. 2 UVV ergangene Rechtsprechung zur Subsumtion der verschiedenen Leiden grundsätzlich weiterhin anwendbar bleibt). 4.3

Zusammenfassend erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin in zutreffender Würdigung der Akten zum überzeugenden Schluss gelangt ist, dass die Heil- und Behandlungskosten ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ex nunc et pro futuro mit Wir kung ab dem 4 . März 2022 einzustellen sind, weil weder ein Unfall im Rechtsinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (Urk. 2, vgl. E. 1. 6 ). Daran ändert auch ni chts, wenn die Operation vor diesem Zeitpunkt am 4. November 2021 durchgeführt wurde . Dieser Eingriff erfolgte

– entgegen der Beschwerde führerin - denn auch ohne vorgängige Kostengutsprache

( vgl. Urk. 8/4). Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom

21. Oktober 2021 eine allgemeine Leistungspflicht zunächst grundsätzlich anerkannte (vgl. Urk. 8/11 ). Wenn keine Bindung an früher ausgerichtete Leistungen besteht (vgl. hievor E. 1.6) , gilt dies umso mehr für das formlose Schreiben von 21. Oktober 2021 . 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die 1984 geborene X.___ war seit dem 1. November 2012 als Pro jektleiterin beim Tiefbauamt der Stadt Y.___

angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle n versichert, als sie sich am 15 . August 2020 beim Sport (Poledance)

an der linken Schulter verletzte (Entzündung, vgl. Bagatell-Unfallmeldung, Urk. 8/1). Der am 3. September 2020 erst behandelnde Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allg e meine Innere Medizin, hielt eine Zerrung/Reizung am ehesten der Bizepssehne

fest und vero rd nete eine Analgesie (Urk. 8/21/2 ) ; es bestand keine Arbeitsunfähigkeit. In der Bildgebung vom 19. Oktober 2020 (Röntgen/MRT) zeigte n sich an der linken Schulter eine signalalterierte Supraspinatus- und Subscapularissehne , jeweils ohne Partialr uptur, ein intaktes Rotatorenintervall und Pully-System sowie eine intakte Bizepssehne (Urk. 8/15). Der nachbehandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie ,

hielt eine Tendinitis der langen Bizepssehne links fest und führte zur Schmerzlinderung Steroid-Injektio nen in die linke Schulter durch. Zudem wurde eine Ph ysiotherapie verordnet (Urk. 8/2 f., Urk. 8/18 , Urk. 8/26, Urk. 8/27, Urk. 8/28 ff. ). Die Suva anerkannte den Scha denfall und erbrachte n die gesetzlichen Leistungen ( Heilungskosten, Urk. 8/11) . Nachdem die Steroid-Injektionen zwar eine Beschwerdefreiheit im Alltag erb rachte, die Schulterschmerzen nach intensivem Poledance-Training jedoch persistierten (vgl. Urk. 8/28/3 ff.), wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___

am

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf diesen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen ).

E. 1.4 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor ( Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BG E 130 V 117 E. 2.1 ). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vor liegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.6 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbe handlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro

ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.2 und 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die B eschwerdefüh rer in habe gestützt a uf den Bericht von Dr. Z.___ am 15. August 2020 beim Poledance mit beiden Armen an der Stange balanciert, als plötzlich die untere (linke) Schulter ventral geschmerzt habe und sie deshalb habe absteigen müssen. Seither hätten persistierende Schmerzen im ventralen Schulterbereich bestanden. Dies stelle kein en Unfall im Rechtssinne dar . Auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 13. Januar 2022 gehe kein besonderes Ereignis hervor. Die erstmals im Einspracheverfahren geltend gemachte Schilde rung des Hergangs sei nicht glaubwürdig. Nach konstanter Rechtsprechung sei die Aussage der ersten Stunde erfahrungsgemäss zuverlässiger. Alsdann habe Dr.

B.___ das Vorliegen eine r Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG verneint. Viel mehr liege eine entzündlich veränderte Bizepssehne ohne Ruptur vor. Mithin habe die Beschwerdegegnerin die bisher erbrachten Leistungen zu Unrecht ausgerichtet und seien die Leistungen ex nunc et pro futuro einzustellen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, Dr.

A.___ habe im Arztbericht vom 2. Mai 2022 einen Status nach Schulterdistorsion links beim Poledance mit posttraumatischem Impingementsyndrom und Tendi niti s der langen Bizepssehne diagnostiziert; intraoperativ habe sich eine Bursa subacromialis mi t ausgeprägten Entzündungszeichen und schwartiger Hypertro p hie gezeigt, jedoch keine ausge präg ten Degenerationszeichen . Der Unfall sei somit eine überwiegend wahr scheinliche Ursache der Schulterschmerzen. Durch die Distorsion komme es zu einer ausgeprägten Druckerhöhung subacromial, was zu einer Entzündung der Bursa führen könne, welche im Verlauf und bei Chronifizierung an Masse zunehme. Die Entzündung könne auf die direkt benachbarte lange B izepssehne überspringe n . Zudem liege aufgrund der Verrenkung des Gelenks eine Listenver letzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG vor. B ei sportlichen Tätigkeiten sei ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung an ders verlaufe als geplant. Vorliegend seien die Voraussetzungen der Plötzlichkeit, Frei willigkeit (fehlende Absicht) und Schädigung des Körpers gegeben, da die Beschwerdeführerin plötzlich und ungewollt mit der Schulter in der Figur «But terfly Extended» weggeknickt sei und sich dadurch eine Schulterdistorsion mit posttraumatischem Impingementsyndrom zugezogen habe . Die «Ungewöhnlich keit des äusseren Faktors» sei ebenfalls zu bejahen. So habe die Beschwerdefüh rerin mit E-Mail vom 16. April 2022 ausgeführt, dass sie die Vorbereitungen für die Figur «Butterfly Extended» anders als gepla nt, ohne Mithilfe der Trainerin gemacht habe und mit Hilfe der Fotografin in die Figur gelangt sei. Dies habe nicht dem Trainingsweg entsprochen und die Beschwerdeführerin habe es noch nie so probiert. Damit habe sich die Art der Ausführung nicht mehr in der Spann weite des Üblichen des be treffenden Sport s bewegt. Das daraus resu l tierende Wegknicken der Schulter beim Poledance sei daher als ein ungewöhnliches Ereignis zu qualifizieren, was aufgrund der Mithilfe der Fotografin und der sport lichen Betätigung von aussen gekommen sei und keine innere Ursache gehabt habe.

Die Beschwerdegegnerin habe die Sachverhaltsschilderung gemäss E-Mail vom 16. April 2022 als nicht glaubhaft taxiert und auf die erste Aussage i m Fra gebogen vom 13. Januar 2022 abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin die betreffliche Figur

schon «x-fach trainiert» habe. Dem gelte es entgegenzuhalten, dass der genaue Unfallhergang oftmals aufgrund der Angaben der betroffenen Person nicht mehr genau rekonstruiert werden könne, weshalb nach neuer aktu eller Rechtsprechung dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeut ung mehr beigemessen werde . Es sei nicht sachgerecht, die Worte eines juristischen Laien in einer Unfallmeldung oder einem Fragebogen auf die Gold waage zu legen und gestützt darauf den Unfallbegriff zu verneinen. Zudem könne der genaue Unfallhergang oftmals – so wie vorliegend - nicht mehr rekonstruiert werden. Vielmehr seien, wie es Dr. A.___ i n seinem Arztbericht vom 2. Mai 2022 getan habe, die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese spre chenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und es sei durch einen Arzt ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahr scheinlich sei.

Aufgrund der Ausführungen von Dr. A.___ und da der Beschwerdegegnerin der «Entlastungsbeweis» zum Wegfall der natürliche n

Unfallkausalität gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung nicht gelinge, sei anzunehmen, dass der Unfall vom 15. August 2020 überwiegend wahrscheinlich ursächlich für die bis heute bestehenden Schulterschmerzen sei . Die Beschwer degegnerin habe die Versiche rungsleistungen bis zur Wiedererlangung der normalen Funktionalität und Belastbarkeit der linken Schulter zu übernehmen. Wann diese Ausheilung der Schultersteife erreicht sei, gelte es durch Nachfragen bei Dr. A.___ abzuklä ren. Im Übrigen habe die Beschwer deführerin die Operation vom 3. November 2021 im Vertrauen auf die Kostenzusprache der Beschwerdegegnerin vo m 21. Oktober 2021 durchgeführt. Mithin sei es unstatthaft , wenn die Beschwerdegeg nerin die Versicherungsleist ungen per 4. März 2022 einstelle und die Operations kosten vom 3. November 2021 vor der eigentlichen Leistungseinstellung per 4. März 2022 nicht übernehmen wolle. Aufgrund der Leistungszusage vom 21. Oktober 2021 und Leistungseinstellung vom 4. März 2022 seien eventualiter immer hin die Operationskosten vom 3. November 2021 durch die Beschwerde gegnerin

zu übernehmen (Urk. 1) .

E. 3 Nove mber 2021 an der linken Schulter operiert ( diagnostische Schul ter-Arthroskopie, Tenotomie und offene, subpektorale Tenodese der langen Bizepssehne, subakromiales

Débridement und Akromioplastik , vgl. Operationsbe richt v om 9. November 2021, Urk. 8/23); postoperativ entwickelte sich eine

Fro zen

Sh oulder (vgl. Urk. 8/33). Am 27. Januar 2022 nahm Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Neurochirurgie, zur Sache Stellung (Urk. 8/36). Gestützt darauf stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 17. März 2022 per 4. März 2022 ein und begründete dies damit, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor; auf eine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen we rde verzichtet (Urk. 8/ 58 ). Die von der Versicherten am 3. Mai 2022 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 8/68) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 14. September 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Ent scheids vom 26. Juli 2022 die gesetzlichen UVG- Leistungen (insbesondere Hei lungskosten und allfällige Unfalltaggelder) inf olge des Unfalls vom 15. August 2020 bis zum Erreichen des Endzustandes, der noch zu ermitteln sei, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Besc hwerdeantwort vom 23. September 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 29. September 2022 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der

am 3. September 2020 erstbehandelnde Dr. Z.___

diagnostizierte eine Zerrung/Reizung am ehesten der Bizepssehne . Die Beschwerdeführerin habe vor einer Woche beim Poledance mit beiden Armen a n der Stange balanciert, als plötzlich die untere S chulter ventral gesch m erzt habe und s ie deswegen habe absteigen müssen. Seither habe sie persistierende

– näher beschriebene - Schmer zen. Klinisch-objektiv seien alle Bewegungen aktiv vollumfänglich möglich und die Kraftprüfung sei gut (Urk. 8/21/2).

In der Bildgebung vom 19. Oktober 2020 (Röntgen/MRT) zeigten sich an der linken Schulter eine signalalterierte Supraspi natus- und Subscapularissehne , jeweils ohne Partialruptur, ein intaktes Rotato renintervall und Pully-System sowie eine intakte Bizepssehne (Urk. 8/15) .

E. 3.2 Dr. A.___

diagnostizierte im Bericht vom 25. März 2021 eine Tendinitis der langen Bizepssehne links nach Hyperextensionstrauma beim Poledance im August 202

0. Bildgebend bestünden keine strukturellen Defizite, jedoch eine ver mehrte Retroversion humeral. Es folgten Steroid-Injektion en mit zwischenzeitli cher Beschwerde regredienz und B ehandlungsabschluss per 1. Juli 2021 (Urk. 8/28/3 , vgl. auch die Berichte vom 8. April 2021, 20. Mai 2021 und 1. Juli

2021, Urk. 8/27/3 , Urk. 8/30 , Urk. 8/26/3).

E. 3.3 Ende September 2021 wurde die Beschwerdeführerin infolge wiederaufgetretener Schmerzen im Bereich der linken Schulter beim intensiven Poledance-Training erneut bei Dr. A.___ vorstellig. Dieser kam zum Schluss, w eitere Steroid-Injektionen intraartikulär seien nicht sinnvoll. Vielmehr sei eine arthroskopische Bizepssehnen-Tenotomie und offene, subpektorale Tenodese indiziert (Urk. 8/31) .

E. 3.4 A m 3. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin an der linken Schulter ope riert . Im Operationsbericht diagnostizierte Dr. A.___ eine Tendinitis der lan gen Bizepssehne links mit/bei ausgeprägter Bursitis subacromialis/ subdeltoidea . D ie lange Bizep ssehne links

habe sich intraoperativ als strukturell intakt erwie sen ; ebenso das

mediale und laterale Pully, die Infraspinatussehne sowie Rotato renmanschette . An der Supraspinatussehne

zeigten sich lediglich degenerative Veränderungen (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/23/2). Postoperativ entwickelte die Beschwerdeführerin eine Frozen

shoulder (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2021, Urk. 8/33).

E. 3.5 Im Fragebogen vom 13. Januar 2022 schilderte die Beschwerdeführerin das Geschehen vom 15. August 2020 wie folgt: Während eines Fotoshootings habe sie eine Figur gemacht, die sie schon x-fach trainiert habe. Dabei sei ihre linke S chulter nach vorne weggeknickt. Direkt danach habe sie Beschwerden verspürt (Urk. 8/34).

E. 3.6 A uf Vorhalt der medizinischen Unterlagen hielt Kreisärztin Dr. B.___ am 27. Januar 2022 fest, es liege keine unfallähnliche Körperschädigung, sondern eine entzündlich veränderte Bizepssehne ohne Ruptur vor. Die Rotatorenman schette sei intakt. Damit stehe auch die am 3. November 2021 durchgeführte Ope ration nicht im Zusammenhang mit einer Listenverletzung (Urk. 8/36).

E. 3.7 In der einspracheweise eingereichten E-Mail zuhanden ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2022 führte die Beschwerdeführer in zum Hergang des Ereignisses vom 15. August 2020 aus, das reguläre Pole-Training finde einmal wöchentlich statt. Dabei wärme man sich jeweils gemeinsam , angeleitet von der Trainerin, auf und trainiere danach verschiedene Figuren, unter anderem auch den «Butterfly Extended». Am Tag des Unfalls sei es anders gewesen. An diesem Tag habe kein reguläres Training, sondern ein Fotoshooting stattgefunden. Da das für sie (die Beschwerdeführerin) etwas Neues gewesen sei, sei sie sehr aufgeregt gewesen. Sie habe sich vor Ort allein aufgewärmt, jedoch nicht im gewohnten Ausmass, da sie im Kopf schon überlegt habe, welche Figuren sie fotografieren lassen wolle. Als sie an der Reihe gewesen sei, habe sie zunächst ein paar einfachere Figuren gemacht und als sie den «Butterfly Extended» habe machen wollen, habe sie plötzlich ein Blackout gehabt. Sie habe nicht mehr gewusst, wie sie in die Figur reinkomme. Dies habe sie der Fotografin mitgeteilt und diese habe ihr einen Weg gezeigt, den sie im Training so noch nie trainiert habe. Sie (d ie Beschwerdefüh rer in) habe es probiert und d abei sei ihre linke Schulter nach vorne weggeknickt. Aus diesem Grund sei der Unfall passiert (Urk. 8/69/2 = Urk. 3/1 ).

E. 3.8 Im einsprache

- und beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 2. Mai 2022 hielt Dr. A.___ einen Status nach Schulterdistors ion links beim Poledance am 15. August 2020 mit posttraumatischem Impingementsyndrom und Tendinitis der langen Bizepssehne fest. Intraoperativ hätten sich keine ausgeprägten Degenera tionszeichen der artikulären und extraartikulären Strukturen der linken Schulter gezeigt. Demgegenüber habe sich eine Bursa subacromialis mit ausgeprägten Ent zündungszeichen und schwartiger Hypertrophie gezeigt. Diese sei wahrscheinlich posttraumatisch, da vor dem Ereignis nie Schulterschmerzen bestanden hätten. Der Unfall sei eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der Schulterschmerzen. Durch die Distorsion sei es zu einer ausgeprägten Druckerhöhung subacromial gekommen, welche zu einer Entzündung der Bursa führen könne und im Verlauf und bei Chronifizierung an Masse zunehme. Die Entzündung könne auf die direkt benachbarte lange Bizepssehne überspringen. Strukturelle Läsionen bestünden nicht. Eine vorbestehende Bursitis sei unwahrscheinlich, da die Beschwerdefüh rerin zuvor keine Schmerzen in der linken Schulter gehabt habe (Urk. 8/70 = Urk. 3/3).

E. 4.1 Wie die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, ist ein Unfall im Rechtssinne

mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliegend zu verneinen:

Gemäss Unfallmeldung vom 22. September 2020 hat sich die Beschwerdeführerin beim Sport an der linken Schulter verletzt . Als Verletzung wurde eine Entzün dung angegeben (Urk. 8/1). I m Fr agebogen vom 13. Januar 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe

beim Poledance eine zuvor x-fach trainierte Figur gemacht . Dabei sei ihre linke Schulter nac h vorne weggeknickt (Urk. 8/34).

M ithin hat die Beschwerdeführerin

keine unkontrollierte Bewegung beschrieben beziehungsweise nichts Ungewöhnliches im Geschehensablauf erwähnt. Im Gegenteil hat sie die Frage, ob sich beim Ereignis etwas Besonderes ereignet habe, ausdrücklich verneint. Zudem hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestä tigt, dass ihre Angaben vollständig und korrekt sind (vgl. Frage 3 des Fragebo gens, Urk. 8/34/1). Die in der Krankengeschichte von Dr. Z.___ festgehal tene Anamneseerhebung beschreibt ebenfalls nichts Auffälliges im Bewegungs ablauf . Demnach habe die Beschwerdeführerin beim Poledance mit beiden Armen an der Stange balanciert , als plötzlich die untere Schult er ventral geschmerzt habe und s ie deswegen habe absteigen müssen (Urk. 8/21/2).

Erstmals na chdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer in mit V erfü gung vom 17. März 2022 (vgl. auch das Schreiben vom

17. Februar 2022 , Urk. 8/41) darüber informiert hatte (Urk. 8/58) , dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (Urk. 8/41) , machte diese

ein spracheweise geltend, dass am U nfalltag kein reguläres Training, sondern ein Fotoshooting

stattgefunden habe. Sie sei aufgeregt gewesen und habe sich nicht im gewohnten Ausmass aufgewärmt. Als sie die Figur «Butterfl y Extended» habe machen wollen, habe sie ein Blackout erlitten und nicht mehr gewusst, wie sie in die Figur komme. Dies habe sie der Fotografin mitgeteilt, woraufhin ihr diese einen Weg gezeigt habe, den sie so im Training noch nie trainiert habe (Urk. 8/69/2). Damit wich die Beschwerdeführerin von ihrer initialen Sachverhaltsdar stellung ab und ist in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss UV170520 Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde 05.2022 in der Regel auf die soge nannten Aussagen der ersten Stunde ab stellen , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 9.2).

Davon abgesehen liess e sich s elbst unter Würdigung des nac hträglich gel tend gemacht en Ereignishergangs kein Unfall im Rechtssinne begrün den. Weder handelt es sich bei einem Blackout um einen äusseren Faktor noch hat die Foto grafin den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung programmwidrig beein flusst ; ein «natürlicher Ablauf» fand infolge des Blackouts nicht statt und als «programm widrig» ist vielmehr das Blackout zu taxieren.

Daran vermag auch nichts zu ändern , wenn die Beschwerdeführerin

infolge des Blackouts auf Vor schlag der Fotografin hin eine vom bisherigen Training abweichende und zuvor noch nie geübte Herangehensweise an die Figur «Butterfly Extended» probiert haben mag, zumal sich dabei lediglich das mit untrainierten Bewegungsabläufen und/ oder unzureichendem Aufwärmen inhärente Risiko einer V erletzung ver wirklicht hat . Insbesondere ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass es zu einer unkoordinierten Bewegung gekommen sei .

Im Übrigen erweist sich die beschwerdeweise Argumentation als unbehelflich und zielen die beschwerdeweise zitierten Bundesgerichtsentscheide (vgl. etwa Urk. 1 S. 11) teilweise gänzlich an der streitgegenständlichen Thematik vorbei.

Weite rungen hierzu erübrigen sich.

E. 4.2 Alsdann steht aufgrund der bildgebenden sowie intraoperativen Diagnosen fest, dass keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen vorliegt, insbesondere kein Sehnenriss nach lit. f. Eine Partialruptur der linken Supraspi natus- und Subscapularissehne

konnte bereits im Oktober 2020 bildgebend aus geschlossen werden . Ebenso erwiesen sich die linke Bizepssehne und das Rotato renintervall /Pully-System als normal (Urk. 8/15) . Entsprechend ergaben sich auch

anlässlich der Schulteroperation vom 3. November 2021 eine intakte Bizeps- und

Infraspinatussehne

sowie

Rotatorenmanschette

links

und ein intaktes mediale s und laterale s Pully (Urk. 8/23/2).

Es liegt

– entgeg en der Beschwerdeführerin (Urk.

1) - auch k eine Gelenksverrenkung im Sinne von Art.

E. 4.3 Zusammenfassend erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin in zutreffender Würdigung der Akten zum überzeugenden Schluss gelangt ist, dass die Heil- und Behandlungskosten ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ex nunc et pro futuro mit Wir kung ab dem 4 . März 2022 einzustellen sind, weil weder ein Unfall im Rechtsinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (Urk. 2, vgl. E. 1.

E. 6 ). Daran ändert auch ni chts, wenn die Operation vor diesem Zeitpunkt am 4. November 2021 durchgeführt wurde . Dieser Eingriff erfolgte

– entgegen der Beschwerde führerin - denn auch ohne vorgängige Kostengutsprache

( vgl. Urk. 8/4). Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom

21. Oktober 2021 eine allgemeine Leistungspflicht zunächst grundsätzlich anerkannte (vgl. Urk. 8/11 ). Wenn keine Bindung an früher ausgerichtete Leistungen besteht (vgl. hievor E. 1.6) , gilt dies umso mehr für das formlose Schreiben von 21. Oktober 2021 . 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00162

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

18. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Michael Steudler, Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1984 geborene X.___ war seit dem 1. November 2012 als Pro jektleiterin beim Tiefbauamt der Stadt Y.___

angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle n versichert, als sie sich am 15 . August 2020 beim Sport (Poledance)

an der linken Schulter verletzte (Entzündung, vgl. Bagatell-Unfallmeldung, Urk. 8/1). Der am 3. September 2020 erst behandelnde Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allg e meine Innere Medizin, hielt eine Zerrung/Reizung am ehesten der Bizepssehne

fest und vero rd nete eine Analgesie (Urk. 8/21/2 ) ; es bestand keine Arbeitsunfähigkeit. In der Bildgebung vom 19. Oktober 2020 (Röntgen/MRT) zeigte n sich an der linken Schulter eine signalalterierte Supraspinatus- und Subscapularissehne , jeweils ohne Partialr uptur, ein intaktes Rotatorenintervall und Pully-System sowie eine intakte Bizepssehne (Urk. 8/15). Der nachbehandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie ,

hielt eine Tendinitis der langen Bizepssehne links fest und führte zur Schmerzlinderung Steroid-Injektio nen in die linke Schulter durch. Zudem wurde eine Ph ysiotherapie verordnet (Urk. 8/2 f., Urk. 8/18 , Urk. 8/26, Urk. 8/27, Urk. 8/28 ff. ). Die Suva anerkannte den Scha denfall und erbrachte n die gesetzlichen Leistungen ( Heilungskosten, Urk. 8/11) . Nachdem die Steroid-Injektionen zwar eine Beschwerdefreiheit im Alltag erb rachte, die Schulterschmerzen nach intensivem Poledance-Training jedoch persistierten (vgl. Urk. 8/28/3 ff.), wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___

am

3. Nove mber 2021 an der linken Schulter operiert ( diagnostische Schul ter-Arthroskopie, Tenotomie und offene, subpektorale Tenodese der langen Bizepssehne, subakromiales

Débridement und Akromioplastik , vgl. Operationsbe richt v om 9. November 2021, Urk. 8/23); postoperativ entwickelte sich eine

Fro zen

Sh oulder (vgl. Urk. 8/33). Am 27. Januar 2022 nahm Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Neurochirurgie, zur Sache Stellung (Urk. 8/36). Gestützt darauf stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 17. März 2022 per 4. März 2022 ein und begründete dies damit, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor; auf eine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen we rde verzichtet (Urk. 8/ 58 ). Die von der Versicherten am 3. Mai 2022 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 8/68) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 14. September 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Ent scheids vom 26. Juli 2022 die gesetzlichen UVG- Leistungen (insbesondere Hei lungskosten und allfällige Unfalltaggelder) inf olge des Unfalls vom 15. August 2020 bis zum Erreichen des Endzustandes, der noch zu ermitteln sei, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Besc hwerdeantwort vom 23. September 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 29. September 2022 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf diesen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen ). 1.4

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor ( Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BG E 130 V 117 E. 2.1 ). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vor liegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.6

Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbe handlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro

ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.2 und 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die B eschwerdefüh rer in habe gestützt a uf den Bericht von Dr. Z.___ am 15. August 2020 beim Poledance mit beiden Armen an der Stange balanciert, als plötzlich die untere (linke) Schulter ventral geschmerzt habe und sie deshalb habe absteigen müssen. Seither hätten persistierende Schmerzen im ventralen Schulterbereich bestanden. Dies stelle kein en Unfall im Rechtssinne dar . Auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 13. Januar 2022 gehe kein besonderes Ereignis hervor. Die erstmals im Einspracheverfahren geltend gemachte Schilde rung des Hergangs sei nicht glaubwürdig. Nach konstanter Rechtsprechung sei die Aussage der ersten Stunde erfahrungsgemäss zuverlässiger. Alsdann habe Dr.

B.___ das Vorliegen eine r Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG verneint. Viel mehr liege eine entzündlich veränderte Bizepssehne ohne Ruptur vor. Mithin habe die Beschwerdegegnerin die bisher erbrachten Leistungen zu Unrecht ausgerichtet und seien die Leistungen ex nunc et pro futuro einzustellen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, Dr.

A.___ habe im Arztbericht vom 2. Mai 2022 einen Status nach Schulterdistorsion links beim Poledance mit posttraumatischem Impingementsyndrom und Tendi niti s der langen Bizepssehne diagnostiziert; intraoperativ habe sich eine Bursa subacromialis mi t ausgeprägten Entzündungszeichen und schwartiger Hypertro p hie gezeigt, jedoch keine ausge präg ten Degenerationszeichen . Der Unfall sei somit eine überwiegend wahr scheinliche Ursache der Schulterschmerzen. Durch die Distorsion komme es zu einer ausgeprägten Druckerhöhung subacromial, was zu einer Entzündung der Bursa führen könne, welche im Verlauf und bei Chronifizierung an Masse zunehme. Die Entzündung könne auf die direkt benachbarte lange B izepssehne überspringe n . Zudem liege aufgrund der Verrenkung des Gelenks eine Listenver letzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG vor. B ei sportlichen Tätigkeiten sei ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung an ders verlaufe als geplant. Vorliegend seien die Voraussetzungen der Plötzlichkeit, Frei willigkeit (fehlende Absicht) und Schädigung des Körpers gegeben, da die Beschwerdeführerin plötzlich und ungewollt mit der Schulter in der Figur «But terfly Extended» weggeknickt sei und sich dadurch eine Schulterdistorsion mit posttraumatischem Impingementsyndrom zugezogen habe . Die «Ungewöhnlich keit des äusseren Faktors» sei ebenfalls zu bejahen. So habe die Beschwerdefüh rerin mit E-Mail vom 16. April 2022 ausgeführt, dass sie die Vorbereitungen für die Figur «Butterfly Extended» anders als gepla nt, ohne Mithilfe der Trainerin gemacht habe und mit Hilfe der Fotografin in die Figur gelangt sei. Dies habe nicht dem Trainingsweg entsprochen und die Beschwerdeführerin habe es noch nie so probiert. Damit habe sich die Art der Ausführung nicht mehr in der Spann weite des Üblichen des be treffenden Sport s bewegt. Das daraus resu l tierende Wegknicken der Schulter beim Poledance sei daher als ein ungewöhnliches Ereignis zu qualifizieren, was aufgrund der Mithilfe der Fotografin und der sport lichen Betätigung von aussen gekommen sei und keine innere Ursache gehabt habe.

Die Beschwerdegegnerin habe die Sachverhaltsschilderung gemäss E-Mail vom 16. April 2022 als nicht glaubhaft taxiert und auf die erste Aussage i m Fra gebogen vom 13. Januar 2022 abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin die betreffliche Figur

schon «x-fach trainiert» habe. Dem gelte es entgegenzuhalten, dass der genaue Unfallhergang oftmals aufgrund der Angaben der betroffenen Person nicht mehr genau rekonstruiert werden könne, weshalb nach neuer aktu eller Rechtsprechung dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeut ung mehr beigemessen werde . Es sei nicht sachgerecht, die Worte eines juristischen Laien in einer Unfallmeldung oder einem Fragebogen auf die Gold waage zu legen und gestützt darauf den Unfallbegriff zu verneinen. Zudem könne der genaue Unfallhergang oftmals – so wie vorliegend - nicht mehr rekonstruiert werden. Vielmehr seien, wie es Dr. A.___ i n seinem Arztbericht vom 2. Mai 2022 getan habe, die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese spre chenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und es sei durch einen Arzt ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahr scheinlich sei.

Aufgrund der Ausführungen von Dr. A.___ und da der Beschwerdegegnerin der «Entlastungsbeweis» zum Wegfall der natürliche n

Unfallkausalität gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung nicht gelinge, sei anzunehmen, dass der Unfall vom 15. August 2020 überwiegend wahrscheinlich ursächlich für die bis heute bestehenden Schulterschmerzen sei . Die Beschwer degegnerin habe die Versiche rungsleistungen bis zur Wiedererlangung der normalen Funktionalität und Belastbarkeit der linken Schulter zu übernehmen. Wann diese Ausheilung der Schultersteife erreicht sei, gelte es durch Nachfragen bei Dr. A.___ abzuklä ren. Im Übrigen habe die Beschwer deführerin die Operation vom 3. November 2021 im Vertrauen auf die Kostenzusprache der Beschwerdegegnerin vo m 21. Oktober 2021 durchgeführt. Mithin sei es unstatthaft , wenn die Beschwerdegeg nerin die Versicherungsleist ungen per 4. März 2022 einstelle und die Operations kosten vom 3. November 2021 vor der eigentlichen Leistungseinstellung per 4. März 2022 nicht übernehmen wolle. Aufgrund der Leistungszusage vom 21. Oktober 2021 und Leistungseinstellung vom 4. März 2022 seien eventualiter immer hin die Operationskosten vom 3. November 2021 durch die Beschwerde gegnerin

zu übernehmen (Urk. 1) . 3.

3.1

Der

am 3. September 2020 erstbehandelnde Dr. Z.___

diagnostizierte eine Zerrung/Reizung am ehesten der Bizepssehne . Die Beschwerdeführerin habe vor einer Woche beim Poledance mit beiden Armen a n der Stange balanciert, als plötzlich die untere S chulter ventral gesch m erzt habe und s ie deswegen habe absteigen müssen. Seither habe sie persistierende

– näher beschriebene - Schmer zen. Klinisch-objektiv seien alle Bewegungen aktiv vollumfänglich möglich und die Kraftprüfung sei gut (Urk. 8/21/2).

In der Bildgebung vom 19. Oktober 2020 (Röntgen/MRT) zeigten sich an der linken Schulter eine signalalterierte Supraspi natus- und Subscapularissehne , jeweils ohne Partialruptur, ein intaktes Rotato renintervall und Pully-System sowie eine intakte Bizepssehne (Urk. 8/15) . 3.2

Dr. A.___

diagnostizierte im Bericht vom 25. März 2021 eine Tendinitis der langen Bizepssehne links nach Hyperextensionstrauma beim Poledance im August 202

0. Bildgebend bestünden keine strukturellen Defizite, jedoch eine ver mehrte Retroversion humeral. Es folgten Steroid-Injektion en mit zwischenzeitli cher Beschwerde regredienz und B ehandlungsabschluss per 1. Juli 2021 (Urk. 8/28/3 , vgl. auch die Berichte vom 8. April 2021, 20. Mai 2021 und 1. Juli

2021, Urk. 8/27/3 , Urk. 8/30 , Urk. 8/26/3). 3.3

Ende September 2021 wurde die Beschwerdeführerin infolge wiederaufgetretener Schmerzen im Bereich der linken Schulter beim intensiven Poledance-Training erneut bei Dr. A.___ vorstellig. Dieser kam zum Schluss, w eitere Steroid-Injektionen intraartikulär seien nicht sinnvoll. Vielmehr sei eine arthroskopische Bizepssehnen-Tenotomie und offene, subpektorale Tenodese indiziert (Urk. 8/31) . 3.4

A m 3. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin an der linken Schulter ope riert . Im Operationsbericht diagnostizierte Dr. A.___ eine Tendinitis der lan gen Bizepssehne links mit/bei ausgeprägter Bursitis subacromialis/ subdeltoidea . D ie lange Bizep ssehne links

habe sich intraoperativ als strukturell intakt erwie sen ; ebenso das

mediale und laterale Pully, die Infraspinatussehne sowie Rotato renmanschette . An der Supraspinatussehne

zeigten sich lediglich degenerative Veränderungen (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/23/2). Postoperativ entwickelte die Beschwerdeführerin eine Frozen

shoulder (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2021, Urk. 8/33). 3.5

Im Fragebogen vom 13. Januar 2022 schilderte die Beschwerdeführerin das Geschehen vom 15. August 2020 wie folgt: Während eines Fotoshootings habe sie eine Figur gemacht, die sie schon x-fach trainiert habe. Dabei sei ihre linke S chulter nach vorne weggeknickt. Direkt danach habe sie Beschwerden verspürt (Urk. 8/34). 3.6

A uf Vorhalt der medizinischen Unterlagen hielt Kreisärztin Dr. B.___ am 27. Januar 2022 fest, es liege keine unfallähnliche Körperschädigung, sondern eine entzündlich veränderte Bizepssehne ohne Ruptur vor. Die Rotatorenman schette sei intakt. Damit stehe auch die am 3. November 2021 durchgeführte Ope ration nicht im Zusammenhang mit einer Listenverletzung (Urk. 8/36). 3.7

In der einspracheweise eingereichten E-Mail zuhanden ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2022 führte die Beschwerdeführer in zum Hergang des Ereignisses vom 15. August 2020 aus, das reguläre Pole-Training finde einmal wöchentlich statt. Dabei wärme man sich jeweils gemeinsam , angeleitet von der Trainerin, auf und trainiere danach verschiedene Figuren, unter anderem auch den «Butterfly Extended». Am Tag des Unfalls sei es anders gewesen. An diesem Tag habe kein reguläres Training, sondern ein Fotoshooting stattgefunden. Da das für sie (die Beschwerdeführerin) etwas Neues gewesen sei, sei sie sehr aufgeregt gewesen. Sie habe sich vor Ort allein aufgewärmt, jedoch nicht im gewohnten Ausmass, da sie im Kopf schon überlegt habe, welche Figuren sie fotografieren lassen wolle. Als sie an der Reihe gewesen sei, habe sie zunächst ein paar einfachere Figuren gemacht und als sie den «Butterfly Extended» habe machen wollen, habe sie plötzlich ein Blackout gehabt. Sie habe nicht mehr gewusst, wie sie in die Figur reinkomme. Dies habe sie der Fotografin mitgeteilt und diese habe ihr einen Weg gezeigt, den sie im Training so noch nie trainiert habe. Sie (d ie Beschwerdefüh rer in) habe es probiert und d abei sei ihre linke Schulter nach vorne weggeknickt. Aus diesem Grund sei der Unfall passiert (Urk. 8/69/2 = Urk. 3/1 ). 3.8

Im einsprache

- und beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 2. Mai 2022 hielt Dr. A.___ einen Status nach Schulterdistors ion links beim Poledance am 15. August 2020 mit posttraumatischem Impingementsyndrom und Tendinitis der langen Bizepssehne fest. Intraoperativ hätten sich keine ausgeprägten Degenera tionszeichen der artikulären und extraartikulären Strukturen der linken Schulter gezeigt. Demgegenüber habe sich eine Bursa subacromialis mit ausgeprägten Ent zündungszeichen und schwartiger Hypertrophie gezeigt. Diese sei wahrscheinlich posttraumatisch, da vor dem Ereignis nie Schulterschmerzen bestanden hätten. Der Unfall sei eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der Schulterschmerzen. Durch die Distorsion sei es zu einer ausgeprägten Druckerhöhung subacromial gekommen, welche zu einer Entzündung der Bursa führen könne und im Verlauf und bei Chronifizierung an Masse zunehme. Die Entzündung könne auf die direkt benachbarte lange Bizepssehne überspringen. Strukturelle Läsionen bestünden nicht. Eine vorbestehende Bursitis sei unwahrscheinlich, da die Beschwerdefüh rerin zuvor keine Schmerzen in der linken Schulter gehabt habe (Urk. 8/70 = Urk. 3/3). 4. 4.1

Wie die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, ist ein Unfall im Rechtssinne

mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliegend zu verneinen:

Gemäss Unfallmeldung vom 22. September 2020 hat sich die Beschwerdeführerin beim Sport an der linken Schulter verletzt . Als Verletzung wurde eine Entzün dung angegeben (Urk. 8/1). I m Fr agebogen vom 13. Januar 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe

beim Poledance eine zuvor x-fach trainierte Figur gemacht . Dabei sei ihre linke Schulter nac h vorne weggeknickt (Urk. 8/34).

M ithin hat die Beschwerdeführerin

keine unkontrollierte Bewegung beschrieben beziehungsweise nichts Ungewöhnliches im Geschehensablauf erwähnt. Im Gegenteil hat sie die Frage, ob sich beim Ereignis etwas Besonderes ereignet habe, ausdrücklich verneint. Zudem hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestä tigt, dass ihre Angaben vollständig und korrekt sind (vgl. Frage 3 des Fragebo gens, Urk. 8/34/1). Die in der Krankengeschichte von Dr. Z.___ festgehal tene Anamneseerhebung beschreibt ebenfalls nichts Auffälliges im Bewegungs ablauf . Demnach habe die Beschwerdeführerin beim Poledance mit beiden Armen an der Stange balanciert , als plötzlich die untere Schult er ventral geschmerzt habe und s ie deswegen habe absteigen müssen (Urk. 8/21/2).

Erstmals na chdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer in mit V erfü gung vom 17. März 2022 (vgl. auch das Schreiben vom

17. Februar 2022 , Urk. 8/41) darüber informiert hatte (Urk. 8/58) , dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (Urk. 8/41) , machte diese

ein spracheweise geltend, dass am U nfalltag kein reguläres Training, sondern ein Fotoshooting

stattgefunden habe. Sie sei aufgeregt gewesen und habe sich nicht im gewohnten Ausmass aufgewärmt. Als sie die Figur «Butterfl y Extended» habe machen wollen, habe sie ein Blackout erlitten und nicht mehr gewusst, wie sie in die Figur komme. Dies habe sie der Fotografin mitgeteilt, woraufhin ihr diese einen Weg gezeigt habe, den sie so im Training noch nie trainiert habe (Urk. 8/69/2). Damit wich die Beschwerdeführerin von ihrer initialen Sachverhaltsdar stellung ab und ist in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss UV170520 Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde 05.2022 in der Regel auf die soge nannten Aussagen der ersten Stunde ab stellen , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 9.2).

Davon abgesehen liess e sich s elbst unter Würdigung des nac hträglich gel tend gemacht en Ereignishergangs kein Unfall im Rechtssinne begrün den. Weder handelt es sich bei einem Blackout um einen äusseren Faktor noch hat die Foto grafin den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung programmwidrig beein flusst ; ein «natürlicher Ablauf» fand infolge des Blackouts nicht statt und als «programm widrig» ist vielmehr das Blackout zu taxieren.

Daran vermag auch nichts zu ändern , wenn die Beschwerdeführerin

infolge des Blackouts auf Vor schlag der Fotografin hin eine vom bisherigen Training abweichende und zuvor noch nie geübte Herangehensweise an die Figur «Butterfly Extended» probiert haben mag, zumal sich dabei lediglich das mit untrainierten Bewegungsabläufen und/ oder unzureichendem Aufwärmen inhärente Risiko einer V erletzung ver wirklicht hat . Insbesondere ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass es zu einer unkoordinierten Bewegung gekommen sei .

Im Übrigen erweist sich die beschwerdeweise Argumentation als unbehelflich und zielen die beschwerdeweise zitierten Bundesgerichtsentscheide (vgl. etwa Urk. 1 S. 11) teilweise gänzlich an der streitgegenständlichen Thematik vorbei.

Weite rungen hierzu erübrigen sich. 4.2

Alsdann steht aufgrund der bildgebenden sowie intraoperativen Diagnosen fest, dass keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen vorliegt, insbesondere kein Sehnenriss nach lit. f. Eine Partialruptur der linken Supraspi natus- und Subscapularissehne

konnte bereits im Oktober 2020 bildgebend aus geschlossen werden . Ebenso erwiesen sich die linke Bizepssehne und das Rotato renintervall /Pully-System als normal (Urk. 8/15) . Entsprechend ergaben sich auch

anlässlich der Schulteroperation vom 3. November 2021 eine intakte Bizeps- und

Infraspinatussehne

sowie

Rotatorenmanschette

links

und ein intaktes mediale s und laterale s Pully (Urk. 8/23/2).

Es liegt

– entgeg en der Beschwerdeführerin (Urk.

1) - auch k eine Gelenksverrenkung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG vor. Eine Solche findet weder in den medizinischen Unterlagen noch

in den Sachver haltsdarstellungen der Beschwerdeführerin eine Stütze . Daran ändert auch die von Dr. A.___

erstmals im Mai 2022

postulierte Schulterdistorsion ( U rk. 8/ 70 = Urk. 3/3 ) nichts; n ach der Rechtsprechung werden Distorsionen (Verstauchun gen) von a Art . 9 Abs. 2 lit. b UVV nicht

erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kommentar zum UVG, Hürzeler /Kieser, 2018, A rt. 6 N 47, wonach die unter dem Regime von aArt . 9 Abs. 2 UVV ergangene Rechtsprechung zur Subsumtion der verschiedenen Leiden grundsätzlich weiterhin anwendbar bleibt). 4.3

Zusammenfassend erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin in zutreffender Würdigung der Akten zum überzeugenden Schluss gelangt ist, dass die Heil- und Behandlungskosten ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ex nunc et pro futuro mit Wir kung ab dem 4 . März 2022 einzustellen sind, weil weder ein Unfall im Rechtsinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (Urk. 2, vgl. E. 1. 6 ). Daran ändert auch ni chts, wenn die Operation vor diesem Zeitpunkt am 4. November 2021 durchgeführt wurde . Dieser Eingriff erfolgte

– entgegen der Beschwerde führerin - denn auch ohne vorgängige Kostengutsprache

( vgl. Urk. 8/4). Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom

21. Oktober 2021 eine allgemeine Leistungspflicht zunächst grundsätzlich anerkannte (vgl. Urk. 8/11 ). Wenn keine Bindung an früher ausgerichtete Leistungen besteht (vgl. hievor E. 1.6) , gilt dies umso mehr für das formlose Schreiben von 21. Oktober 2021 . 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger