Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1958, war seit Januar 1995 als Automechaniker bei der von ihm betriebenen Y.___ GmbH in Zürich angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 7/1 Ziff. 1-3) . Am 1 9. Mai 2016 erlitt er bei einem Sturz in der Werk statt der Garage
eine Prellung des Gesichts und des rechte n Kniegelenk s
( Urk. 7/1 Ziff. 4-6 und 9). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses vom 1 9. Mai 2016 die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus ( Urk. 7/2).
Mit Verfügung vom 2 7. März 2019 ( Urk. 7/228/2-9) sprach die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab dem 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsr ente zu
( Urk. 7/228/2 5 3). 1.2
Mit Verfügung vom 1 7. März 2022 ( Urk. 11/357 /1-7 ) sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2021 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 16 %
und eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230.-- zu (S. 1 und 4) . Die vom Versicherten am 3. Mai 2022 ( Urk. 11/365) dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Entscheid vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 11/369/1-1 2 = Urk.
2) in dem Sinne teilweise gut, als sie feststellte, dass ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 17 % besteht. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (S. 11 Dispositiv Ziff. 1). 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. September 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 8. Juli 2022 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Dezember 2021 eine Rente nach Gesetz zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2022 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, nach dem Unfall vom 1 6. Mai 2016 sei a m 2 1. September 2020 eine Knieprothesen -R evision mit einer erneuten Implantation einer medialen Knie teil prothese rechts durchge führt worden . Der Beschwerdeführer sei im weiteren Verlauf aber nicht beschwer defrei gewesen. Einer weiteren Operation am rechten Kniegelenk habe er sich nicht unterziehen wollen. Es sei davon auszugehen, dass der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung erreicht sei . Die Beschwerden könnten durch weitere medizinische Massnahmen nicht namhaft verbessert oder gar beseitigt werden. Eine Steigerung oder die Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zu erreiche n . Damit sei der medizinische Endzustand erreicht (S. 7 E. 4 a). Nach der kreisärztlichen Beur teilung seien dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände ohne Einschränkung der Leistung per 1. September 2021 voll zeitig zumutbar (S. 8 E. 4 a).
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Bestimmung des Invalideneinkommen s
im Rahmen des Einkommensvergleichs auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 Tabelle TA1
und ein
monatliches Einkommen von Fr. 5'417.-- für Männer ab
(S.
8 E. 5 a
bb ). Zusätzlich gewährte sie einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (S. 10 E. 5 a cc). Sie hielt dazu fest, g emäss konstanter Rechtsprechung stelle der Umstand allein, dass einer versicherten Person nurmehr leichte Arbeiten zumut bar seien, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit , keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar. Dies, da der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasse. Gemäss dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil sei der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage, körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Es sei daher kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Die übrigen Limitationen (wechselbelastende Tätig keit, keine Arbeiten auf unebenem Gelände) seien mit dem vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % ausreichend abgedeckt (S. 9 oben).
Weiter sei zu berücksichtigen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten , wi e die Durchführung von Kontroll- und Überwachungsaufgaben, das Bedienen von Automaten und Produktionsmaschi nen und leichte Montage -und Sortierarbeiten , vorhanden seien . Der Beschwer deführer mache darüber hinaus weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen als abzugsrelevante Faktoren geltend. Diese könnten jedoch vorliegend nicht berück sichtigt werden, da für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die bleibende, unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung massgebend sei. Die zusätzlich vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Beschwer den seien entweder rein krankheitsbedingt oder nicht invalidisierend (S. 9 Mitte).
Das Bundesgericht habe den Erkenntnissen der BASS AG , wonach allein auf das untere Quartil der Durchschnittsl ö hne abzustellen sein, im Urteil 8C_190/2019 vom 1 2. Februar 2020 eine Absage erteilt (S. 9 unten). Im Grundsatzentscheid BGE 148 V 174 habe es erneut bekräftigt, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernst hafter sachlicher Grund für eine Änderung der Rechtsprechung , wonach Aus gangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- und Medianwerte der LSE darstellten, bestehe (S. 10 E. 5 a bb oben). Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann ein Invalidi tätseinkommen von Fr. 65'019.05 und wies bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- einen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von neu rund 17 %
aus (S. 10 E. 5 a cc und b). 2.2
Der Beschwerdeführer führte zum von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich und der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn a us , in einem Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen sei der versicherten Person wegen einer Knieprothese und einer zusätzlichen Einschränkung der Handmotorik ein leidensbedingte r Abzug in der Höhe von 25 % zugesprochen worden . Das Bundesgericht habe sodann für Einschränkung en der rechten Hand einen leidensbedingten Abzug von 15 % anerkannt
( Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018;
Urk. 1
S. 6 Ziff. 16).
Das Bundesgericht habe sich im Urteil BGE 148 V 174 unter anderem zum Rechts gutachten « Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversiche rung » vom 2 2. Januar 2021 geäussert , wobei eine Praxisänderung abgelehnt worden sei (S. 6 f. Ziff. 19). Nach den Ausführungen der Bundesrichter innen und -richter
erfülle der Leidensabzug seine Funktion als Korrektiv heute nicht mehr. Abzüge von 25 % seien früher noch üblich gewesen, würden heute aber nicht mehr gewährt (S. 7 Ziff. 20). Die öffentliche Urteilsberatung des Bundesgerichts könne als Weckruf an die unteren Instanzen verstanden werden. Der Bundesrat habe erst für das Jahr 2025 eine Praxisä nderung angekündigt. Der Beschwerde führer könne auf diese Änderung nicht warten. Eine Praxisänderung sei aber auch nicht notwendig. Vielmehr könne der Ermessensspielraum von kantonalen Gerichten besser ausgeschöpft werden (S. 7 f. Ziff. 22-23). Weiter sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger die Aufent haltsbewilligung C habe. D ie aktuellste LSE weise wie bereits LSE 2012 für aus ländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung C gegenüber Schweizerinnen und Schweizern durchwegs tiefere Löhne aus. Allein aufgrund sein er Aufenthaltska tegorie sei ein Abzug von 8 % gerechtfertigt. Weiter sei er mittlerweile 64 Jahre alt. Damit sei ihm die Aufnahme einer angepassten Arbeit auch auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar. Das s sich das Alter sogar lohner höhend auswirken solle, sei realitätsfremd (S. 8 Ziff. 25-26). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele für einen höheren Abzug vom Tabellen lohn seien vorliegend nicht relevant, da a priori ein anderer Sachverhalt vorliege. Zudem sei der konkrete Einzelfall massgeben d und nicht irgendwelche, im ent ferntesten Sinne teilweise vergleichbare Ausgangslagen ( Urk. 6 S. 4 Ziff. 16). Weiter treffe es nicht zu, dass der mögliche Ermessensspielraum mit einem Abzug von 25 % nie ausgeschöpft werde (S. 4 Ziff. 18-24 ).
Gemäss den IK-Auszügen habe der Beschwerdeführer seit 1976 Erwerbsein kommen mit der Ausgleichskasse abgerechnet. Zum Zeitpunkt des Rückfalles sei er rund 43 Jahre in der Schweiz beru fstätig gewesen, weshalb nicht ernsthaft von einer Benachteiligung aufgrund der Nationalität des Beschwerdeführers gespro chen werden könne (S. 5 Ziff. 25). 2. 4
Streitig und zu prüfen ist
einzig die Höhe des Rentenanspruches des Beschwer deführers , der sinngemäss eine höhere Rente als die zugesprochene von 17 % verlangt, und dabei insbesondere die Berechnung des Invalideneinkommens . Unbestritten sind die Höhe des Valideneinkommens und der Rentenbeginn. 3. 3.1
In der Unfallmeldung vom 2 7. Mai 2016 wurde zum Ereignis vom 1 9. Mai 2016 angegeben , der Beschwerdeführer habe in der Werkstatt der Garage den Hebel eines Wagenhebers nicht gesehen und sei zu Boden gestürzt. Dabei habe er sich das Gesicht und das rechte Knie angeschlagen ( Urk. 7/1 Ziff. 5- 6 und 9). 3.2
Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin am 2 7. Februar 2019 telefonisch einen Rückfall zum Unfall vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 7/139). Am 3. Juli 20 19
wurde er am rechten Kniegelenk operier t ( Implantation einer medialen Schlittenprothese recht s, Urk. 7/155/2-3). Am 2 1. September 2020 wurde eine Knieprothesenrevision mit Einbau einer neuen medialen Knieteilprothese rechts durchgeführt ( vgl. den Operationsbericht vom 2 1. September 2020, Urk. 7/243/2 4). 3. 3
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 2 2. März 2021 ( Urk. 7/281) nach der Untersuchung vom gleichen Tag a ls Diagnose (S. 1): - Kniegelenk rechts, Status nach Knieprothesenwechsel rechts mit - Verdacht auf Überlastung mediales Tibiaplateau , Differentialdiagnose: erneute Lockerung der tibialen Komponente, Irritation Tractus iliotibi alis, bei - Wechsel einer medialen Knieteilprothese auf eine mediale Knieteil prothese rechts Typ Persona Partial knee vom 2 1. September 2020 - nach Primärimplantation einer medialen Knieteilprothese im Juli 2019
Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin habe berichtet, dass er im postoperativen Verlauf nach der Operation im Juli 2019 nie zufrieden gewesen sei. Die vor der op erativen Intervention mögliche Laufstrecke von 10 km könne er nicht mehr durchführen. Anhand einer Spect -Computertomographie (CT) Untersuchung sei eine Lockerung der tibialen Komponente festgestellt worden, so dass im September 2020 eine Wechseloperation erfolgt sei (S. 1 unten). Der Pati ent sei aktuell in der Lage, maximal eine Strecke von 1 km am Stück zurückzu legen , wobei es rasch zu Muskelkrämpfen in der Wadenmuskulatur komme , so dass er mit einem nach aussen rotierten Fuss laufen müsse. Zudem könne er nicht Abhocken und Knien (S. 1 f.).
Es bestünden Restbeschwerden nach der Wechseloperation einer medialen Knie teilprothese auf eine mediale Knieteilprothese. Der Patient beklage Schmerzen auf der Aussenseite des Oberschenkels, welche sich am wahrscheinlichsten auf eine Reizung des Tractus iliotibialis zurückführen liessen . Ob eine erneute Lockerung der medialen Knieteilprothese vorliege, könne anhand der vorliegenden Bildge bung nicht mit letzter Gewissheit gesagt werden . Momentan sei es noch nicht geboten, eine Spect -CT-Untersuchung in die Wege zu leiten. Der Patient wünsche im Moment keine operative Intervention (S. 2 unten). 3. 4
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 1 0. Mai 2021 ( Urk. 7/290) aus, bei der Spect -CT-Untersuchung des rechten Knies vom 1 0. Mai 2021 sei eine ausgeprägte Hyperaktivität unter der Tibiakomponente des rechten Knies ohne sonstige Besonderheiten festgestellt worden . Als Nebenbefunde bestünden eine Omarthrose an beiden Schultern, eine Rhizarthrose der Hände beidseits, einzelne Degenerationen der MCP-Gelenke der Hände beidseits, eine osteochondrale Hyperaktivität am medialen Femurkondylus sowie eine Ansatz tendinopathie der Tuberositas tibiae links (S. 1 unten). Bei dieser Konstellation sei bezüglich des rechten Knies nur der Wechsel auf eine Knietotalprothese mit tibialer
Stemverankerung zu empfehlen . Der Beschwerdeführer sei zu diesem Ein griff aktuell wohl nicht bereit (S. 2). 3. 5
Suva-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 1 6. August 2021 ( Urk. 7/306) ein Aktengutachten . Er führte aus, der Beschwerdeführer sei am 2 6. April 2004 am rechten Kniegelenk operiert worden, wobei eine arthrosko pische Teilmeniskusentfernung medial
durchgeführt worden sei. Am 1 9. Mai 2016 habe er sich in seiner Garage das rechte Kniegelenk am B oden angeschla gen.
Am 3. Juli 2019 sei eine mediale Schlittenprothese rechts implantiert worden. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf nach der Operation jedoch nicht beschwerdefrei gewesen. Am 2 1. September 2020 sei eine Knieprothesen-Revi sion mit einer erneuten Implantation einer medialen Knieteilprothese rechts durchgeführt worden. In der Untersuchung vom 1 0. Mai 2021 sei eine vermehrte Aktivität im Bereich der Knieteilprothese rechts festgestellt worden. Zudem seien eine Gonarthrose links und eine Omarthrose beidseits sowie Arthrosen im Bereich der Fingergrundgelenke beidseits dargestellt worden (S. 7 oben). Dem Beschwer de führer sei vom zuletzt behandelnden Chirurgen eine Revisionsoperation für das rechte Kniegelenk angeboten worden, um eine Besserung der Beschwerden her beizuführen. Der Beschwerdeführer wolle sich der Operation aber nicht unterzie hen (S. 7 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass d er bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung erreicht sei. Die geklagten Beschwerden würden den läsional üblichen Beschwerden nach Knieteilprothesen entsprechen. Diese könnten durch weitere medizinische Massnahmen nicht namhaft gebessert oder gar beseitigt werden. Durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei somit keine namhafte Verb esserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die weiter hin andauernden Schmerzen könnten durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht namhaft gebessert werden. Eine zu erwartende mögliche Besserung durch weitere Heilbehandlungen falle zudem nicht ins Gewicht, da höchstens eine unbedeutende Besserung zu erwarten sei. Eine namhafte Verb es serung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei ebenfalls nicht mehr zu erreichen. Der Endzustand sei daher erreicht.
In Anbetracht der anerkannten Unfallkausalität und des Status nach Implantation einer Knieteilprothese rechts sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr vollzeitig zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien unfallkausal jedoch leichte wechselbe lastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände ohne Einschränkung der Leistungs fähigkeit per 1. September 2021 vollzeitig zumutbar (S. 7 unten). 3.6
Dr. B.___ gab in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2021 ( Urk. 7/340) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Oktober 202 1 ( Urk. 7/338) an, relevant für die Rentenberechnung im Sinne einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seien ausschliesslich die Unfallfolgen, die das rechte Kniegelenk betreffen (S. 4) . 4. 4.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 4.4
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werden wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten , lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab . Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang und Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verblie bene Arbeitsfähigkeit auf de m ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine beruf liche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 2 3. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall vom 1 9. Mai 2016 zweimal am rechten Knie gelenk operiert. Eine weitere Operation am rechten Knie
lehnte er ab (E. 3.4 und 3.5 hiervor).
Kreisarzt Dr. B.___ kam zur Einschätzung, dass durch weitere medizinische Massnahmen
- von einer erneuten Operation am rechten Knie abgesehen -
keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten ist . Eine mögliche Verb esserung durch die Fortsetzung der medizini sche n Heilbehandlung fällt zudem nicht ins Gewicht. Dr. B.___
ging daher davon aus, dass der medizinische Endzustand per 1. September 2021 erreicht worden ist . Weiter stellte er fest , dass in der angestammten Tätigkeit als selbstän diger Automechaniker aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen keine volle Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen ist. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit auf ebene m Gelände attestierte er hingegen eine zumutbare volle Arbeitsfähigkeit
(E. 3.5). 5.2
D ie Aktenbeurteilung
vom 1 6. August 2021
und die ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___
vom 2 2. Oktober 2021 erweisen sich als schlüssig , nachvollzieh bar begründet und in sich widerspruchsfrei. Indizien, die gegen die Einschätzung durch B.___ sprechen würden ,
liegen nicht vor (E. 1.5 hiervor). Auf das Aktengutachten von Dr. B.___ kann daher abgestellt werden.
Gemäss der kreisärztliche n Beurteilung war der medizinische Endzustand am 1. September 2021 erreicht . Die IV-Stelle Zürich sprach dem Beschwerdeführer zuvor mit Verfügung 2 7. März 2019 ( Urk. 7/228 S. 4 oben) ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu. Soweit ersichtlich, waren allfällige dem Beschwerde führer
gewährte Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zum Zeit punkt der Rentenzusprache
abgeschlossen . Die Voraussetzungen für die Prüfung eines Rentenanspruches nach Art. 19 Abs. 1 UVG sind somit erfüllt. 5. 3
Die Beschwerdegegnerin stellte nach den
Angaben der Arbeitgeberin
Y.___ GmbH für das Jahr 2021
auf ein
Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- a b
( Fr. 6'000.-- x 13 ; Urk. 7/316 S. 2 ) . Die Höhe des Valideneinkommens ist
unbe stritten geblieben ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 17) und nicht zu beanstanden . Nachfolgend ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- auszugehen. 5.4
Der Beschwerdeführer wies
selber darauf hin , dass eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in BGE 148 V 174 E. 9.2.5 unter Hinweis auf die in der Beschwerde
aufgeführten
Rechtsgut achten
ab gelehnt worden ist ( Urk. 1 S. 6 f.
Ziff. 18-19) .
Für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und das Abstellen etwa auf das unterstete Quartil Q1 des Tabellenwertes
besteht daher kein Raum (BGE 148 V 174 E. 9.2.2) .
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei die LSE 2020 heranzuziehen ( Urk. 1 S. 11 Rz 36). Es trifft zu, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zu verwenden
sind (E. 4.2 hiervor) . D ie rentenzusprechende Verfügung erging am 1 7. März 2022 ; der ange fochtene Einspracheentscheid erging am 1 8. Juli 202 2. Die
LSE 2020 TA1_tirage_skill_level wurde jedoch erst am 2 3. August 2022 publiziert (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.asset-detail.22988243.html
), weshalb die von der Beschwer degegnerin verwendete LSE 2018 (vgl. Urk. 11/351 S. 4) korrekt ist. Die in der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 7. März 2019 durchgeführten Einkommens vergleich e ( Urk. 7/228/4-6) können im vorliegenden Verfahren nicht herange zogen werden, da im IV Verfahren auch die Auswirkungen der nicht unfallbe dingte n
gesundheitlichen Beschwerden
zu berücksichtigen waren.
Da für die Rentenberechnung im UV Verfahren
ausschliesslich die Folgen des Unfalles vom 1 9. Mai 2016 mass g ebend sind, können die weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden wie jene an der rechten und der linken Hand , Polyarth rosen der Fingergelenke etc. ( Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 30-3 2 ) vorliegend nicht berück sichtigt werden.
Ebenso besteht kein Grund von der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. B.___
abzuweichen, oder von einem erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 33).
Der Beschwerdeführer forderte sodann einen Abzug vom Tabellenlohn von 8 % aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit und der Niederlassungsbewil ligung C ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 25). Er ist seit Januar 1995 als selbständiger Auto mechaniker in der Schweiz tätig ( Urk. 7/1 Ziff. 3) . Dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK-Auszug) vom 2 0. November 2018 ist zudem zu entnehmen, dass bereits seit dem Jahr 1976 Beiträge mit de r jeweiligen Ausgleichskasse
abgerechnet wurden ( Urk. 7/324/2-4). Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes und der langjährigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht von einer lohnmässigen Benachteiligung aufgrund der ausländischen Nationalität oder der Niederlassungsbewilligung C auszugehen . Aus diesem Grund kann daher kein höherer Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden. 5. 5
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränk ter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundes gerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 5.11). Die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf grund fortgeschrittenen Alters bleibt nach der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vor gerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630 ff. S. 640 unten).
Für die Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Zeitpunkt der Erstellung des Aktengutachtens von Dr. B.___ vom August 2021 heranzu ziehen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 63 Jahre alt. Für die Ver wertbarkeit spricht die hohe attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und der Umstand, dass neben körperlich schweren Arbeiten lediglich Arbeiten auf unebenem Gelände vom zumutbaren Belastungsprofil ausgeschlossen sind, womit für den Beschwerdeführer eine Viel zahl von körperlich leichten Tätigkeiten in Frage kommen. Das Bundesgericht bejahte etwa die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem zum massge benden Zeitpunkt 61-jährigen Versicherten, der über eine Ausbildung zum Elek tromonteur verfügte (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistische Betätigungsmöglichkeiten, wie die Durch führung von Kontroll- und Überwachungsarbeiten und das Bedienen von Auto maten und Produktionsmaschinen, vorhanden sind ( Urk. 2 S. 9 unten). Die genannten Einsatzmöglichkeiten stehen dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch trotz seines höheren Alters offen. Es ist daher von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
Im Bereich der Unfallversicherung hat sich im Übrigen k eine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theore tischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichti gen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_212/2017 vom
1. Februar 2018 E.
4.3 unter Hinweis auf Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 294 Rz . 12; Art. 28 Abs. 4 UVV sowie das Urteil 8C_307/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.2.2).
Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV hat der Unfallversicherer somit nicht zu prüfen, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Rest arbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.5 mit Hinweis).
Dass sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit auswirkt (vgl. Art. 28 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 UVV), ist vorliegend mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 29) nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbei ten zu verrichten, führt weiter nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbeding ten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst. Auch bei bisher vorwiegend ausgeübten körperlichen Arbeiten können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätz lich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 und 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E.
3.4).
D em Beschwerdeführer sind körperliche leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände zumutbar , die er in einem Arbeitspensum von 100 % ,
ver richten kann .
Weitere unfallbedingte Einschränkungen bestehen nicht. U nter Berücksichtigung aller Umstände ist die Festlegung eines leidensbedingten Abzuges auf gesamthaft 5 % durch die Beschwerdeg egnerin nicht zu beanstan den . Damit fehlte es an einem triftigen Grund, das Ermessen des Gerichts an Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (E. 4.3). 5. 6
Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Gewährung des Abzugs von 5 %
ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 65'019.05 (vgl. Urk. 2 S. 10), was nicht zu beanstanden ist. Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 78'000.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65'019.05 , so
ergibt sich eine Erwerbs einbusse von Fr. 12’980.95 , was einem Invaliditätsgrad von 16.64 %
bezie hungsweise gerundet (BGE 130 V 121) 17
% entspricht. 5. 7
Der ange fochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, nach dem Unfall vom 1 6. Mai 2016 sei a m 2 1. September 2020 eine Knieprothesen -R evision mit einer erneuten Implantation einer medialen Knie teil prothese rechts durchge führt worden . Der Beschwerdeführer sei im weiteren Verlauf aber nicht beschwer defrei gewesen. Einer weiteren Operation am rechten Kniegelenk habe er sich nicht unterziehen wollen. Es sei davon auszugehen, dass der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung erreicht sei . Die Beschwerden könnten durch weitere medizinische Massnahmen nicht namhaft verbessert oder gar beseitigt werden. Eine Steigerung oder die Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zu erreiche n . Damit sei der medizinische Endzustand erreicht (S. 7 E. 4 a). Nach der kreisärztlichen Beur teilung seien dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände ohne Einschränkung der Leistung per 1. September 2021 voll zeitig zumutbar (S. 8 E. 4 a).
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Bestimmung des Invalideneinkommen s
im Rahmen des Einkommensvergleichs auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 Tabelle TA1
und ein
monatliches Einkommen von Fr. 5'417.-- für Männer ab
(S.
E. 5 3).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall vom 1 9. Mai 2016 zweimal am rechten Knie gelenk operiert. Eine weitere Operation am rechten Knie
lehnte er ab (E. 3.4 und 3.5 hiervor).
Kreisarzt Dr. B.___ kam zur Einschätzung, dass durch weitere medizinische Massnahmen
- von einer erneuten Operation am rechten Knie abgesehen -
keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten ist . Eine mögliche Verb esserung durch die Fortsetzung der medizini sche n Heilbehandlung fällt zudem nicht ins Gewicht. Dr. B.___
ging daher davon aus, dass der medizinische Endzustand per 1. September 2021 erreicht worden ist . Weiter stellte er fest , dass in der angestammten Tätigkeit als selbstän diger Automechaniker aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen keine volle Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen ist. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit auf ebene m Gelände attestierte er hingegen eine zumutbare volle Arbeitsfähigkeit
(E. 3.5).
E. 5.2 D ie Aktenbeurteilung
vom 1 6. August 2021
und die ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___
vom 2 2. Oktober 2021 erweisen sich als schlüssig , nachvollzieh bar begründet und in sich widerspruchsfrei. Indizien, die gegen die Einschätzung durch B.___ sprechen würden ,
liegen nicht vor (E. 1.5 hiervor). Auf das Aktengutachten von Dr. B.___ kann daher abgestellt werden.
Gemäss der kreisärztliche n Beurteilung war der medizinische Endzustand am 1. September 2021 erreicht . Die IV-Stelle Zürich sprach dem Beschwerdeführer zuvor mit Verfügung 2 7. März 2019 ( Urk. 7/228 S. 4 oben) ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu. Soweit ersichtlich, waren allfällige dem Beschwerde führer
gewährte Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zum Zeit punkt der Rentenzusprache
abgeschlossen . Die Voraussetzungen für die Prüfung eines Rentenanspruches nach Art. 19 Abs. 1 UVG sind somit erfüllt. 5. 3
Die Beschwerdegegnerin stellte nach den
Angaben der Arbeitgeberin
Y.___ GmbH für das Jahr 2021
auf ein
Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- a b
( Fr. 6'000.-- x 13 ; Urk. 7/316 S. 2 ) . Die Höhe des Valideneinkommens ist
unbe stritten geblieben ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 17) und nicht zu beanstanden . Nachfolgend ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- auszugehen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer wies
selber darauf hin , dass eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in BGE 148 V 174 E. 9.2.5 unter Hinweis auf die in der Beschwerde
aufgeführten
Rechtsgut achten
ab gelehnt worden ist ( Urk. 1 S. 6 f.
Ziff. 18-19) .
Für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und das Abstellen etwa auf das unterstete Quartil Q1 des Tabellenwertes
besteht daher kein Raum (BGE 148 V 174 E. 9.2.2) .
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei die LSE 2020 heranzuziehen ( Urk. 1 S. 11 Rz 36). Es trifft zu, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zu verwenden
sind (E. 4.2 hiervor) . D ie rentenzusprechende Verfügung erging am 1 7. März 2022 ; der ange fochtene Einspracheentscheid erging am 1 8. Juli 202 2. Die
LSE 2020 TA1_tirage_skill_level wurde jedoch erst am 2 3. August 2022 publiziert (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.asset-detail.22988243.html
), weshalb die von der Beschwer degegnerin verwendete LSE 2018 (vgl. Urk. 11/351 S. 4) korrekt ist. Die in der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 7. März 2019 durchgeführten Einkommens vergleich e ( Urk. 7/228/4-6) können im vorliegenden Verfahren nicht herange zogen werden, da im IV Verfahren auch die Auswirkungen der nicht unfallbe dingte n
gesundheitlichen Beschwerden
zu berücksichtigen waren.
Da für die Rentenberechnung im UV Verfahren
ausschliesslich die Folgen des Unfalles vom 1 9. Mai 2016 mass g ebend sind, können die weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden wie jene an der rechten und der linken Hand , Polyarth rosen der Fingergelenke etc. ( Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 30-3 2 ) vorliegend nicht berück sichtigt werden.
Ebenso besteht kein Grund von der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. B.___
abzuweichen, oder von einem erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 33).
Der Beschwerdeführer forderte sodann einen Abzug vom Tabellenlohn von 8 % aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit und der Niederlassungsbewil ligung C ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 25). Er ist seit Januar 1995 als selbständiger Auto mechaniker in der Schweiz tätig ( Urk. 7/1 Ziff. 3) . Dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK-Auszug) vom 2 0. November 2018 ist zudem zu entnehmen, dass bereits seit dem Jahr 1976 Beiträge mit de r jeweiligen Ausgleichskasse
abgerechnet wurden ( Urk. 7/324/2-4). Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes und der langjährigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht von einer lohnmässigen Benachteiligung aufgrund der ausländischen Nationalität oder der Niederlassungsbewilligung C auszugehen . Aus diesem Grund kann daher kein höherer Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden. 5. 5
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränk ter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundes gerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 5.11). Die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf grund fortgeschrittenen Alters bleibt nach der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vor gerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630 ff. S. 640 unten).
Für die Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Zeitpunkt der Erstellung des Aktengutachtens von Dr. B.___ vom August 2021 heranzu ziehen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 63 Jahre alt. Für die Ver wertbarkeit spricht die hohe attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und der Umstand, dass neben körperlich schweren Arbeiten lediglich Arbeiten auf unebenem Gelände vom zumutbaren Belastungsprofil ausgeschlossen sind, womit für den Beschwerdeführer eine Viel zahl von körperlich leichten Tätigkeiten in Frage kommen. Das Bundesgericht bejahte etwa die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem zum massge benden Zeitpunkt 61-jährigen Versicherten, der über eine Ausbildung zum Elek tromonteur verfügte (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistische Betätigungsmöglichkeiten, wie die Durch führung von Kontroll- und Überwachungsarbeiten und das Bedienen von Auto maten und Produktionsmaschinen, vorhanden sind ( Urk. 2 S. 9 unten). Die genannten Einsatzmöglichkeiten stehen dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch trotz seines höheren Alters offen. Es ist daher von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
Im Bereich der Unfallversicherung hat sich im Übrigen k eine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theore tischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichti gen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_212/2017 vom
1. Februar 2018 E.
4.3 unter Hinweis auf Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 294 Rz . 12; Art. 28 Abs. 4 UVV sowie das Urteil 8C_307/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.2.2).
Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV hat der Unfallversicherer somit nicht zu prüfen, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Rest arbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.5 mit Hinweis).
Dass sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit auswirkt (vgl. Art. 28 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 UVV), ist vorliegend mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 29) nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbei ten zu verrichten, führt weiter nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbeding ten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst. Auch bei bisher vorwiegend ausgeübten körperlichen Arbeiten können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätz lich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 und 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E.
3.4).
D em Beschwerdeführer sind körperliche leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände zumutbar , die er in einem Arbeitspensum von 100 % ,
ver richten kann .
Weitere unfallbedingte Einschränkungen bestehen nicht. U nter Berücksichtigung aller Umstände ist die Festlegung eines leidensbedingten Abzuges auf gesamthaft 5 % durch die Beschwerdeg egnerin nicht zu beanstan den . Damit fehlte es an einem triftigen Grund, das Ermessen des Gerichts an Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (E. 4.3). 5. 6
Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Gewährung des Abzugs von 5 %
ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 65'019.05 (vgl. Urk. 2 S. 10), was nicht zu beanstanden ist. Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 78'000.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65'019.05 , so
ergibt sich eine Erwerbs einbusse von Fr. 12’980.95 , was einem Invaliditätsgrad von 16.64 %
bezie hungsweise gerundet (BGE 130 V 121) 17
% entspricht. 5. 7
Der ange fochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2).
E. 8 E. 5 a
bb ). Zusätzlich gewährte sie einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (S. 10 E. 5 a cc). Sie hielt dazu fest, g emäss konstanter Rechtsprechung stelle der Umstand allein, dass einer versicherten Person nurmehr leichte Arbeiten zumut bar seien, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit , keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar. Dies, da der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasse. Gemäss dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil sei der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage, körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Es sei daher kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Die übrigen Limitationen (wechselbelastende Tätig keit, keine Arbeiten auf unebenem Gelände) seien mit dem vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % ausreichend abgedeckt (S. 9 oben).
Weiter sei zu berücksichtigen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten , wi e die Durchführung von Kontroll- und Überwachungsaufgaben, das Bedienen von Automaten und Produktionsmaschi nen und leichte Montage -und Sortierarbeiten , vorhanden seien . Der Beschwer deführer mache darüber hinaus weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen als abzugsrelevante Faktoren geltend. Diese könnten jedoch vorliegend nicht berück sichtigt werden, da für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die bleibende, unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung massgebend sei. Die zusätzlich vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Beschwer den seien entweder rein krankheitsbedingt oder nicht invalidisierend (S. 9 Mitte).
Das Bundesgericht habe den Erkenntnissen der BASS AG , wonach allein auf das untere Quartil der Durchschnittsl ö hne abzustellen sein, im Urteil 8C_190/2019 vom 1 2. Februar 2020 eine Absage erteilt (S. 9 unten). Im Grundsatzentscheid BGE 148 V 174 habe es erneut bekräftigt, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernst hafter sachlicher Grund für eine Änderung der Rechtsprechung , wonach Aus gangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- und Medianwerte der LSE darstellten, bestehe (S. 10 E. 5 a bb oben). Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann ein Invalidi tätseinkommen von Fr. 65'019.05 und wies bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- einen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von neu rund 17 %
aus (S. 10 E. 5 a cc und b). 2.2
Der Beschwerdeführer führte zum von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich und der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn a us , in einem Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen sei der versicherten Person wegen einer Knieprothese und einer zusätzlichen Einschränkung der Handmotorik ein leidensbedingte r Abzug in der Höhe von 25 % zugesprochen worden . Das Bundesgericht habe sodann für Einschränkung en der rechten Hand einen leidensbedingten Abzug von 15 % anerkannt
( Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018;
Urk. 1
S. 6 Ziff. 16).
Das Bundesgericht habe sich im Urteil BGE 148 V 174 unter anderem zum Rechts gutachten « Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversiche rung » vom 2 2. Januar 2021 geäussert , wobei eine Praxisänderung abgelehnt worden sei (S. 6 f. Ziff. 19). Nach den Ausführungen der Bundesrichter innen und -richter
erfülle der Leidensabzug seine Funktion als Korrektiv heute nicht mehr. Abzüge von 25 % seien früher noch üblich gewesen, würden heute aber nicht mehr gewährt (S. 7 Ziff. 20). Die öffentliche Urteilsberatung des Bundesgerichts könne als Weckruf an die unteren Instanzen verstanden werden. Der Bundesrat habe erst für das Jahr 2025 eine Praxisä nderung angekündigt. Der Beschwerde führer könne auf diese Änderung nicht warten. Eine Praxisänderung sei aber auch nicht notwendig. Vielmehr könne der Ermessensspielraum von kantonalen Gerichten besser ausgeschöpft werden (S. 7 f. Ziff. 22-23). Weiter sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger die Aufent haltsbewilligung C habe. D ie aktuellste LSE weise wie bereits LSE 2012 für aus ländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung C gegenüber Schweizerinnen und Schweizern durchwegs tiefere Löhne aus. Allein aufgrund sein er Aufenthaltska tegorie sei ein Abzug von 8 % gerechtfertigt. Weiter sei er mittlerweile 64 Jahre alt. Damit sei ihm die Aufnahme einer angepassten Arbeit auch auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar. Das s sich das Alter sogar lohner höhend auswirken solle, sei realitätsfremd (S. 8 Ziff. 25-26). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele für einen höheren Abzug vom Tabellen lohn seien vorliegend nicht relevant, da a priori ein anderer Sachverhalt vorliege. Zudem sei der konkrete Einzelfall massgeben d und nicht irgendwelche, im ent ferntesten Sinne teilweise vergleichbare Ausgangslagen ( Urk. 6 S. 4 Ziff. 16). Weiter treffe es nicht zu, dass der mögliche Ermessensspielraum mit einem Abzug von 25 % nie ausgeschöpft werde (S. 4 Ziff. 18-24 ).
Gemäss den IK-Auszügen habe der Beschwerdeführer seit 1976 Erwerbsein kommen mit der Ausgleichskasse abgerechnet. Zum Zeitpunkt des Rückfalles sei er rund 43 Jahre in der Schweiz beru fstätig gewesen, weshalb nicht ernsthaft von einer Benachteiligung aufgrund der Nationalität des Beschwerdeführers gespro chen werden könne (S. 5 Ziff. 25). 2. 4
Streitig und zu prüfen ist
einzig die Höhe des Rentenanspruches des Beschwer deführers , der sinngemäss eine höhere Rente als die zugesprochene von 17 % verlangt, und dabei insbesondere die Berechnung des Invalideneinkommens . Unbestritten sind die Höhe des Valideneinkommens und der Rentenbeginn. 3. 3.1
In der Unfallmeldung vom 2 7. Mai 2016 wurde zum Ereignis vom 1 9. Mai 2016 angegeben , der Beschwerdeführer habe in der Werkstatt der Garage den Hebel eines Wagenhebers nicht gesehen und sei zu Boden gestürzt. Dabei habe er sich das Gesicht und das rechte Knie angeschlagen ( Urk. 7/1 Ziff. 5- 6 und 9). 3.2
Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin am 2 7. Februar 2019 telefonisch einen Rückfall zum Unfall vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 7/139). Am 3. Juli 20 19
wurde er am rechten Kniegelenk operier t ( Implantation einer medialen Schlittenprothese recht s, Urk. 7/155/2-3). Am 2 1. September 2020 wurde eine Knieprothesenrevision mit Einbau einer neuen medialen Knieteilprothese rechts durchgeführt ( vgl. den Operationsbericht vom 2 1. September 2020, Urk. 7/243/2 4). 3. 3
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 2 2. März 2021 ( Urk. 7/281) nach der Untersuchung vom gleichen Tag a ls Diagnose (S. 1): - Kniegelenk rechts, Status nach Knieprothesenwechsel rechts mit - Verdacht auf Überlastung mediales Tibiaplateau , Differentialdiagnose: erneute Lockerung der tibialen Komponente, Irritation Tractus iliotibi alis, bei - Wechsel einer medialen Knieteilprothese auf eine mediale Knieteil prothese rechts Typ Persona Partial knee vom 2 1. September 2020 - nach Primärimplantation einer medialen Knieteilprothese im Juli 2019
Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin habe berichtet, dass er im postoperativen Verlauf nach der Operation im Juli 2019 nie zufrieden gewesen sei. Die vor der op erativen Intervention mögliche Laufstrecke von 10 km könne er nicht mehr durchführen. Anhand einer Spect -Computertomographie (CT) Untersuchung sei eine Lockerung der tibialen Komponente festgestellt worden, so dass im September 2020 eine Wechseloperation erfolgt sei (S. 1 unten). Der Pati ent sei aktuell in der Lage, maximal eine Strecke von 1 km am Stück zurückzu legen , wobei es rasch zu Muskelkrämpfen in der Wadenmuskulatur komme , so dass er mit einem nach aussen rotierten Fuss laufen müsse. Zudem könne er nicht Abhocken und Knien (S. 1 f.).
Es bestünden Restbeschwerden nach der Wechseloperation einer medialen Knie teilprothese auf eine mediale Knieteilprothese. Der Patient beklage Schmerzen auf der Aussenseite des Oberschenkels, welche sich am wahrscheinlichsten auf eine Reizung des Tractus iliotibialis zurückführen liessen . Ob eine erneute Lockerung der medialen Knieteilprothese vorliege, könne anhand der vorliegenden Bildge bung nicht mit letzter Gewissheit gesagt werden . Momentan sei es noch nicht geboten, eine Spect -CT-Untersuchung in die Wege zu leiten. Der Patient wünsche im Moment keine operative Intervention (S. 2 unten). 3. 4
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 1 0. Mai 2021 ( Urk. 7/290) aus, bei der Spect -CT-Untersuchung des rechten Knies vom 1 0. Mai 2021 sei eine ausgeprägte Hyperaktivität unter der Tibiakomponente des rechten Knies ohne sonstige Besonderheiten festgestellt worden . Als Nebenbefunde bestünden eine Omarthrose an beiden Schultern, eine Rhizarthrose der Hände beidseits, einzelne Degenerationen der MCP-Gelenke der Hände beidseits, eine osteochondrale Hyperaktivität am medialen Femurkondylus sowie eine Ansatz tendinopathie der Tuberositas tibiae links (S. 1 unten). Bei dieser Konstellation sei bezüglich des rechten Knies nur der Wechsel auf eine Knietotalprothese mit tibialer
Stemverankerung zu empfehlen . Der Beschwerdeführer sei zu diesem Ein griff aktuell wohl nicht bereit (S. 2). 3. 5
Suva-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 1 6. August 2021 ( Urk. 7/306) ein Aktengutachten . Er führte aus, der Beschwerdeführer sei am 2 6. April 2004 am rechten Kniegelenk operiert worden, wobei eine arthrosko pische Teilmeniskusentfernung medial
durchgeführt worden sei. Am 1 9. Mai 2016 habe er sich in seiner Garage das rechte Kniegelenk am B oden angeschla gen.
Am 3. Juli 2019 sei eine mediale Schlittenprothese rechts implantiert worden. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf nach der Operation jedoch nicht beschwerdefrei gewesen. Am 2 1. September 2020 sei eine Knieprothesen-Revi sion mit einer erneuten Implantation einer medialen Knieteilprothese rechts durchgeführt worden. In der Untersuchung vom 1 0. Mai 2021 sei eine vermehrte Aktivität im Bereich der Knieteilprothese rechts festgestellt worden. Zudem seien eine Gonarthrose links und eine Omarthrose beidseits sowie Arthrosen im Bereich der Fingergrundgelenke beidseits dargestellt worden (S. 7 oben). Dem Beschwer de führer sei vom zuletzt behandelnden Chirurgen eine Revisionsoperation für das rechte Kniegelenk angeboten worden, um eine Besserung der Beschwerden her beizuführen. Der Beschwerdeführer wolle sich der Operation aber nicht unterzie hen (S. 7 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass d er bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung erreicht sei. Die geklagten Beschwerden würden den läsional üblichen Beschwerden nach Knieteilprothesen entsprechen. Diese könnten durch weitere medizinische Massnahmen nicht namhaft gebessert oder gar beseitigt werden. Durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei somit keine namhafte Verb esserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die weiter hin andauernden Schmerzen könnten durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht namhaft gebessert werden. Eine zu erwartende mögliche Besserung durch weitere Heilbehandlungen falle zudem nicht ins Gewicht, da höchstens eine unbedeutende Besserung zu erwarten sei. Eine namhafte Verb es serung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei ebenfalls nicht mehr zu erreichen. Der Endzustand sei daher erreicht.
In Anbetracht der anerkannten Unfallkausalität und des Status nach Implantation einer Knieteilprothese rechts sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr vollzeitig zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien unfallkausal jedoch leichte wechselbe lastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände ohne Einschränkung der Leistungs fähigkeit per 1. September 2021 vollzeitig zumutbar (S. 7 unten). 3.6
Dr. B.___ gab in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2021 ( Urk. 7/340) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Oktober 202 1 ( Urk. 7/338) an, relevant für die Rentenberechnung im Sinne einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seien ausschliesslich die Unfallfolgen, die das rechte Kniegelenk betreffen (S. 4) . 4. 4.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 4.4
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werden wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten , lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab . Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang und Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verblie bene Arbeitsfähigkeit auf de m ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine beruf liche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 2 3. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00161
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
26. Juni 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1958, war seit Januar 1995 als Automechaniker bei der von ihm betriebenen Y.___ GmbH in Zürich angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 7/1 Ziff. 1-3) . Am 1 9. Mai 2016 erlitt er bei einem Sturz in der Werk statt der Garage
eine Prellung des Gesichts und des rechte n Kniegelenk s
( Urk. 7/1 Ziff. 4-6 und 9). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses vom 1 9. Mai 2016 die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus ( Urk. 7/2).
Mit Verfügung vom 2 7. März 2019 ( Urk. 7/228/2-9) sprach die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab dem 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsr ente zu
( Urk. 7/228/2 5 3). 1.2
Mit Verfügung vom 1 7. März 2022 ( Urk. 11/357 /1-7 ) sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2021 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 16 %
und eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230.-- zu (S. 1 und 4) . Die vom Versicherten am 3. Mai 2022 ( Urk. 11/365) dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Entscheid vom 1 8. Juli 2022 ( Urk. 11/369/1-1 2 = Urk.
2) in dem Sinne teilweise gut, als sie feststellte, dass ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 17 % besteht. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (S. 11 Dispositiv Ziff. 1). 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. September 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 8. Juli 2022 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Dezember 2021 eine Rente nach Gesetz zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2022 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, nach dem Unfall vom 1 6. Mai 2016 sei a m 2 1. September 2020 eine Knieprothesen -R evision mit einer erneuten Implantation einer medialen Knie teil prothese rechts durchge führt worden . Der Beschwerdeführer sei im weiteren Verlauf aber nicht beschwer defrei gewesen. Einer weiteren Operation am rechten Kniegelenk habe er sich nicht unterziehen wollen. Es sei davon auszugehen, dass der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung erreicht sei . Die Beschwerden könnten durch weitere medizinische Massnahmen nicht namhaft verbessert oder gar beseitigt werden. Eine Steigerung oder die Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zu erreiche n . Damit sei der medizinische Endzustand erreicht (S. 7 E. 4 a). Nach der kreisärztlichen Beur teilung seien dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände ohne Einschränkung der Leistung per 1. September 2021 voll zeitig zumutbar (S. 8 E. 4 a).
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Bestimmung des Invalideneinkommen s
im Rahmen des Einkommensvergleichs auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 Tabelle TA1
und ein
monatliches Einkommen von Fr. 5'417.-- für Männer ab
(S.
8 E. 5 a
bb ). Zusätzlich gewährte sie einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (S. 10 E. 5 a cc). Sie hielt dazu fest, g emäss konstanter Rechtsprechung stelle der Umstand allein, dass einer versicherten Person nurmehr leichte Arbeiten zumut bar seien, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit , keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar. Dies, da der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasse. Gemäss dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil sei der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage, körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Es sei daher kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Die übrigen Limitationen (wechselbelastende Tätig keit, keine Arbeiten auf unebenem Gelände) seien mit dem vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % ausreichend abgedeckt (S. 9 oben).
Weiter sei zu berücksichtigen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten , wi e die Durchführung von Kontroll- und Überwachungsaufgaben, das Bedienen von Automaten und Produktionsmaschi nen und leichte Montage -und Sortierarbeiten , vorhanden seien . Der Beschwer deführer mache darüber hinaus weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen als abzugsrelevante Faktoren geltend. Diese könnten jedoch vorliegend nicht berück sichtigt werden, da für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die bleibende, unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung massgebend sei. Die zusätzlich vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Beschwer den seien entweder rein krankheitsbedingt oder nicht invalidisierend (S. 9 Mitte).
Das Bundesgericht habe den Erkenntnissen der BASS AG , wonach allein auf das untere Quartil der Durchschnittsl ö hne abzustellen sein, im Urteil 8C_190/2019 vom 1 2. Februar 2020 eine Absage erteilt (S. 9 unten). Im Grundsatzentscheid BGE 148 V 174 habe es erneut bekräftigt, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernst hafter sachlicher Grund für eine Änderung der Rechtsprechung , wonach Aus gangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- und Medianwerte der LSE darstellten, bestehe (S. 10 E. 5 a bb oben). Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann ein Invalidi tätseinkommen von Fr. 65'019.05 und wies bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- einen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von neu rund 17 %
aus (S. 10 E. 5 a cc und b). 2.2
Der Beschwerdeführer führte zum von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich und der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn a us , in einem Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen sei der versicherten Person wegen einer Knieprothese und einer zusätzlichen Einschränkung der Handmotorik ein leidensbedingte r Abzug in der Höhe von 25 % zugesprochen worden . Das Bundesgericht habe sodann für Einschränkung en der rechten Hand einen leidensbedingten Abzug von 15 % anerkannt
( Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018;
Urk. 1
S. 6 Ziff. 16).
Das Bundesgericht habe sich im Urteil BGE 148 V 174 unter anderem zum Rechts gutachten « Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversiche rung » vom 2 2. Januar 2021 geäussert , wobei eine Praxisänderung abgelehnt worden sei (S. 6 f. Ziff. 19). Nach den Ausführungen der Bundesrichter innen und -richter
erfülle der Leidensabzug seine Funktion als Korrektiv heute nicht mehr. Abzüge von 25 % seien früher noch üblich gewesen, würden heute aber nicht mehr gewährt (S. 7 Ziff. 20). Die öffentliche Urteilsberatung des Bundesgerichts könne als Weckruf an die unteren Instanzen verstanden werden. Der Bundesrat habe erst für das Jahr 2025 eine Praxisä nderung angekündigt. Der Beschwerde führer könne auf diese Änderung nicht warten. Eine Praxisänderung sei aber auch nicht notwendig. Vielmehr könne der Ermessensspielraum von kantonalen Gerichten besser ausgeschöpft werden (S. 7 f. Ziff. 22-23). Weiter sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger die Aufent haltsbewilligung C habe. D ie aktuellste LSE weise wie bereits LSE 2012 für aus ländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung C gegenüber Schweizerinnen und Schweizern durchwegs tiefere Löhne aus. Allein aufgrund sein er Aufenthaltska tegorie sei ein Abzug von 8 % gerechtfertigt. Weiter sei er mittlerweile 64 Jahre alt. Damit sei ihm die Aufnahme einer angepassten Arbeit auch auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar. Das s sich das Alter sogar lohner höhend auswirken solle, sei realitätsfremd (S. 8 Ziff. 25-26). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele für einen höheren Abzug vom Tabellen lohn seien vorliegend nicht relevant, da a priori ein anderer Sachverhalt vorliege. Zudem sei der konkrete Einzelfall massgeben d und nicht irgendwelche, im ent ferntesten Sinne teilweise vergleichbare Ausgangslagen ( Urk. 6 S. 4 Ziff. 16). Weiter treffe es nicht zu, dass der mögliche Ermessensspielraum mit einem Abzug von 25 % nie ausgeschöpft werde (S. 4 Ziff. 18-24 ).
Gemäss den IK-Auszügen habe der Beschwerdeführer seit 1976 Erwerbsein kommen mit der Ausgleichskasse abgerechnet. Zum Zeitpunkt des Rückfalles sei er rund 43 Jahre in der Schweiz beru fstätig gewesen, weshalb nicht ernsthaft von einer Benachteiligung aufgrund der Nationalität des Beschwerdeführers gespro chen werden könne (S. 5 Ziff. 25). 2. 4
Streitig und zu prüfen ist
einzig die Höhe des Rentenanspruches des Beschwer deführers , der sinngemäss eine höhere Rente als die zugesprochene von 17 % verlangt, und dabei insbesondere die Berechnung des Invalideneinkommens . Unbestritten sind die Höhe des Valideneinkommens und der Rentenbeginn. 3. 3.1
In der Unfallmeldung vom 2 7. Mai 2016 wurde zum Ereignis vom 1 9. Mai 2016 angegeben , der Beschwerdeführer habe in der Werkstatt der Garage den Hebel eines Wagenhebers nicht gesehen und sei zu Boden gestürzt. Dabei habe er sich das Gesicht und das rechte Knie angeschlagen ( Urk. 7/1 Ziff. 5- 6 und 9). 3.2
Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin am 2 7. Februar 2019 telefonisch einen Rückfall zum Unfall vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 7/139). Am 3. Juli 20 19
wurde er am rechten Kniegelenk operier t ( Implantation einer medialen Schlittenprothese recht s, Urk. 7/155/2-3). Am 2 1. September 2020 wurde eine Knieprothesenrevision mit Einbau einer neuen medialen Knieteilprothese rechts durchgeführt ( vgl. den Operationsbericht vom 2 1. September 2020, Urk. 7/243/2 4). 3. 3
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 2 2. März 2021 ( Urk. 7/281) nach der Untersuchung vom gleichen Tag a ls Diagnose (S. 1): - Kniegelenk rechts, Status nach Knieprothesenwechsel rechts mit - Verdacht auf Überlastung mediales Tibiaplateau , Differentialdiagnose: erneute Lockerung der tibialen Komponente, Irritation Tractus iliotibi alis, bei - Wechsel einer medialen Knieteilprothese auf eine mediale Knieteil prothese rechts Typ Persona Partial knee vom 2 1. September 2020 - nach Primärimplantation einer medialen Knieteilprothese im Juli 2019
Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin habe berichtet, dass er im postoperativen Verlauf nach der Operation im Juli 2019 nie zufrieden gewesen sei. Die vor der op erativen Intervention mögliche Laufstrecke von 10 km könne er nicht mehr durchführen. Anhand einer Spect -Computertomographie (CT) Untersuchung sei eine Lockerung der tibialen Komponente festgestellt worden, so dass im September 2020 eine Wechseloperation erfolgt sei (S. 1 unten). Der Pati ent sei aktuell in der Lage, maximal eine Strecke von 1 km am Stück zurückzu legen , wobei es rasch zu Muskelkrämpfen in der Wadenmuskulatur komme , so dass er mit einem nach aussen rotierten Fuss laufen müsse. Zudem könne er nicht Abhocken und Knien (S. 1 f.).
Es bestünden Restbeschwerden nach der Wechseloperation einer medialen Knie teilprothese auf eine mediale Knieteilprothese. Der Patient beklage Schmerzen auf der Aussenseite des Oberschenkels, welche sich am wahrscheinlichsten auf eine Reizung des Tractus iliotibialis zurückführen liessen . Ob eine erneute Lockerung der medialen Knieteilprothese vorliege, könne anhand der vorliegenden Bildge bung nicht mit letzter Gewissheit gesagt werden . Momentan sei es noch nicht geboten, eine Spect -CT-Untersuchung in die Wege zu leiten. Der Patient wünsche im Moment keine operative Intervention (S. 2 unten). 3. 4
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 1 0. Mai 2021 ( Urk. 7/290) aus, bei der Spect -CT-Untersuchung des rechten Knies vom 1 0. Mai 2021 sei eine ausgeprägte Hyperaktivität unter der Tibiakomponente des rechten Knies ohne sonstige Besonderheiten festgestellt worden . Als Nebenbefunde bestünden eine Omarthrose an beiden Schultern, eine Rhizarthrose der Hände beidseits, einzelne Degenerationen der MCP-Gelenke der Hände beidseits, eine osteochondrale Hyperaktivität am medialen Femurkondylus sowie eine Ansatz tendinopathie der Tuberositas tibiae links (S. 1 unten). Bei dieser Konstellation sei bezüglich des rechten Knies nur der Wechsel auf eine Knietotalprothese mit tibialer
Stemverankerung zu empfehlen . Der Beschwerdeführer sei zu diesem Ein griff aktuell wohl nicht bereit (S. 2). 3. 5
Suva-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 1 6. August 2021 ( Urk. 7/306) ein Aktengutachten . Er führte aus, der Beschwerdeführer sei am 2 6. April 2004 am rechten Kniegelenk operiert worden, wobei eine arthrosko pische Teilmeniskusentfernung medial
durchgeführt worden sei. Am 1 9. Mai 2016 habe er sich in seiner Garage das rechte Kniegelenk am B oden angeschla gen.
Am 3. Juli 2019 sei eine mediale Schlittenprothese rechts implantiert worden. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf nach der Operation jedoch nicht beschwerdefrei gewesen. Am 2 1. September 2020 sei eine Knieprothesen-Revi sion mit einer erneuten Implantation einer medialen Knieteilprothese rechts durchgeführt worden. In der Untersuchung vom 1 0. Mai 2021 sei eine vermehrte Aktivität im Bereich der Knieteilprothese rechts festgestellt worden. Zudem seien eine Gonarthrose links und eine Omarthrose beidseits sowie Arthrosen im Bereich der Fingergrundgelenke beidseits dargestellt worden (S. 7 oben). Dem Beschwer de führer sei vom zuletzt behandelnden Chirurgen eine Revisionsoperation für das rechte Kniegelenk angeboten worden, um eine Besserung der Beschwerden her beizuführen. Der Beschwerdeführer wolle sich der Operation aber nicht unterzie hen (S. 7 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass d er bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung erreicht sei. Die geklagten Beschwerden würden den läsional üblichen Beschwerden nach Knieteilprothesen entsprechen. Diese könnten durch weitere medizinische Massnahmen nicht namhaft gebessert oder gar beseitigt werden. Durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei somit keine namhafte Verb esserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die weiter hin andauernden Schmerzen könnten durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht namhaft gebessert werden. Eine zu erwartende mögliche Besserung durch weitere Heilbehandlungen falle zudem nicht ins Gewicht, da höchstens eine unbedeutende Besserung zu erwarten sei. Eine namhafte Verb es serung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei ebenfalls nicht mehr zu erreichen. Der Endzustand sei daher erreicht.
In Anbetracht der anerkannten Unfallkausalität und des Status nach Implantation einer Knieteilprothese rechts sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr vollzeitig zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien unfallkausal jedoch leichte wechselbe lastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände ohne Einschränkung der Leistungs fähigkeit per 1. September 2021 vollzeitig zumutbar (S. 7 unten). 3.6
Dr. B.___ gab in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2021 ( Urk. 7/340) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Oktober 202 1 ( Urk. 7/338) an, relevant für die Rentenberechnung im Sinne einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seien ausschliesslich die Unfallfolgen, die das rechte Kniegelenk betreffen (S. 4) . 4. 4.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 4.4
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werden wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten , lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab . Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang und Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verblie bene Arbeitsfähigkeit auf de m ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine beruf liche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 2 3. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall vom 1 9. Mai 2016 zweimal am rechten Knie gelenk operiert. Eine weitere Operation am rechten Knie
lehnte er ab (E. 3.4 und 3.5 hiervor).
Kreisarzt Dr. B.___ kam zur Einschätzung, dass durch weitere medizinische Massnahmen
- von einer erneuten Operation am rechten Knie abgesehen -
keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten ist . Eine mögliche Verb esserung durch die Fortsetzung der medizini sche n Heilbehandlung fällt zudem nicht ins Gewicht. Dr. B.___
ging daher davon aus, dass der medizinische Endzustand per 1. September 2021 erreicht worden ist . Weiter stellte er fest , dass in der angestammten Tätigkeit als selbstän diger Automechaniker aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen keine volle Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen ist. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit auf ebene m Gelände attestierte er hingegen eine zumutbare volle Arbeitsfähigkeit
(E. 3.5). 5.2
D ie Aktenbeurteilung
vom 1 6. August 2021
und die ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___
vom 2 2. Oktober 2021 erweisen sich als schlüssig , nachvollzieh bar begründet und in sich widerspruchsfrei. Indizien, die gegen die Einschätzung durch B.___ sprechen würden ,
liegen nicht vor (E. 1.5 hiervor). Auf das Aktengutachten von Dr. B.___ kann daher abgestellt werden.
Gemäss der kreisärztliche n Beurteilung war der medizinische Endzustand am 1. September 2021 erreicht . Die IV-Stelle Zürich sprach dem Beschwerdeführer zuvor mit Verfügung 2 7. März 2019 ( Urk. 7/228 S. 4 oben) ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu. Soweit ersichtlich, waren allfällige dem Beschwerde führer
gewährte Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zum Zeit punkt der Rentenzusprache
abgeschlossen . Die Voraussetzungen für die Prüfung eines Rentenanspruches nach Art. 19 Abs. 1 UVG sind somit erfüllt. 5. 3
Die Beschwerdegegnerin stellte nach den
Angaben der Arbeitgeberin
Y.___ GmbH für das Jahr 2021
auf ein
Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- a b
( Fr. 6'000.-- x 13 ; Urk. 7/316 S. 2 ) . Die Höhe des Valideneinkommens ist
unbe stritten geblieben ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 17) und nicht zu beanstanden . Nachfolgend ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- auszugehen. 5.4
Der Beschwerdeführer wies
selber darauf hin , dass eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in BGE 148 V 174 E. 9.2.5 unter Hinweis auf die in der Beschwerde
aufgeführten
Rechtsgut achten
ab gelehnt worden ist ( Urk. 1 S. 6 f.
Ziff. 18-19) .
Für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und das Abstellen etwa auf das unterstete Quartil Q1 des Tabellenwertes
besteht daher kein Raum (BGE 148 V 174 E. 9.2.2) .
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei die LSE 2020 heranzuziehen ( Urk. 1 S. 11 Rz 36). Es trifft zu, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zu verwenden
sind (E. 4.2 hiervor) . D ie rentenzusprechende Verfügung erging am 1 7. März 2022 ; der ange fochtene Einspracheentscheid erging am 1 8. Juli 202 2. Die
LSE 2020 TA1_tirage_skill_level wurde jedoch erst am 2 3. August 2022 publiziert (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.asset-detail.22988243.html
), weshalb die von der Beschwer degegnerin verwendete LSE 2018 (vgl. Urk. 11/351 S. 4) korrekt ist. Die in der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 7. März 2019 durchgeführten Einkommens vergleich e ( Urk. 7/228/4-6) können im vorliegenden Verfahren nicht herange zogen werden, da im IV Verfahren auch die Auswirkungen der nicht unfallbe dingte n
gesundheitlichen Beschwerden
zu berücksichtigen waren.
Da für die Rentenberechnung im UV Verfahren
ausschliesslich die Folgen des Unfalles vom 1 9. Mai 2016 mass g ebend sind, können die weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden wie jene an der rechten und der linken Hand , Polyarth rosen der Fingergelenke etc. ( Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 30-3 2 ) vorliegend nicht berück sichtigt werden.
Ebenso besteht kein Grund von der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. B.___
abzuweichen, oder von einem erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 33).
Der Beschwerdeführer forderte sodann einen Abzug vom Tabellenlohn von 8 % aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit und der Niederlassungsbewil ligung C ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 25). Er ist seit Januar 1995 als selbständiger Auto mechaniker in der Schweiz tätig ( Urk. 7/1 Ziff. 3) . Dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK-Auszug) vom 2 0. November 2018 ist zudem zu entnehmen, dass bereits seit dem Jahr 1976 Beiträge mit de r jeweiligen Ausgleichskasse
abgerechnet wurden ( Urk. 7/324/2-4). Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes und der langjährigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht von einer lohnmässigen Benachteiligung aufgrund der ausländischen Nationalität oder der Niederlassungsbewilligung C auszugehen . Aus diesem Grund kann daher kein höherer Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden. 5. 5
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränk ter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundes gerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 5.11). Die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf grund fortgeschrittenen Alters bleibt nach der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vor gerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630 ff. S. 640 unten).
Für die Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Zeitpunkt der Erstellung des Aktengutachtens von Dr. B.___ vom August 2021 heranzu ziehen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 63 Jahre alt. Für die Ver wertbarkeit spricht die hohe attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und der Umstand, dass neben körperlich schweren Arbeiten lediglich Arbeiten auf unebenem Gelände vom zumutbaren Belastungsprofil ausgeschlossen sind, womit für den Beschwerdeführer eine Viel zahl von körperlich leichten Tätigkeiten in Frage kommen. Das Bundesgericht bejahte etwa die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem zum massge benden Zeitpunkt 61-jährigen Versicherten, der über eine Ausbildung zum Elek tromonteur verfügte (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistische Betätigungsmöglichkeiten, wie die Durch führung von Kontroll- und Überwachungsarbeiten und das Bedienen von Auto maten und Produktionsmaschinen, vorhanden sind ( Urk. 2 S. 9 unten). Die genannten Einsatzmöglichkeiten stehen dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch trotz seines höheren Alters offen. Es ist daher von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
Im Bereich der Unfallversicherung hat sich im Übrigen k eine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theore tischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichti gen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_212/2017 vom
1. Februar 2018 E.
4.3 unter Hinweis auf Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 294 Rz . 12; Art. 28 Abs. 4 UVV sowie das Urteil 8C_307/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.2.2).
Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV hat der Unfallversicherer somit nicht zu prüfen, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Rest arbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.5 mit Hinweis).
Dass sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit auswirkt (vgl. Art. 28 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 UVV), ist vorliegend mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 29) nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbei ten zu verrichten, führt weiter nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbeding ten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst. Auch bei bisher vorwiegend ausgeübten körperlichen Arbeiten können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätz lich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 und 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E.
3.4).
D em Beschwerdeführer sind körperliche leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände zumutbar , die er in einem Arbeitspensum von 100 % ,
ver richten kann .
Weitere unfallbedingte Einschränkungen bestehen nicht. U nter Berücksichtigung aller Umstände ist die Festlegung eines leidensbedingten Abzuges auf gesamthaft 5 % durch die Beschwerdeg egnerin nicht zu beanstan den . Damit fehlte es an einem triftigen Grund, das Ermessen des Gerichts an Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (E. 4.3). 5. 6
Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Gewährung des Abzugs von 5 %
ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 65'019.05 (vgl. Urk. 2 S. 10), was nicht zu beanstanden ist. Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 78'000.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65'019.05 , so
ergibt sich eine Erwerbs einbusse von Fr. 12’980.95 , was einem Invaliditätsgrad von 16.64 %
bezie hungsweise gerundet (BGE 130 V 121) 17
% entspricht. 5. 7
Der ange fochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger