Sachverhalt
1.
Der 1973 geborene und vormalig im Sicherheitsassistenzdienst tätige X.___ meldete dem aufgrund von Arbeitslosigkeit zuständigen Unfall versicherer, Suva, mit Schadenmeldung vom 3. Dezember 2021, er habe bei einem Sturz zu Hause am 21. November 2021 einen Kopfanprall erlitten (Ur k. 8/1). Im gleichentags aufgesuchten Krankenhaus diagnostizierten die Ärzte eine Synkope im Rahmen einer Covid-19-Infektion mit einer Riss-Quetschwunde occipital ; intrakranielle Blutungen sowie eine frische Fraktur schlossen sie aus (Urk. 8/20). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Versicherung sleistungen (Urk. 8/2).
I m weiteren Verlauf klagte der Versicherte über persistierende
Kopf schmerzen, S chwindelgefühle, Nausea
und eine ausgeprägte Müdigkeit
(vgl. etwa Urk. 8/4) . Nach diversen Abklärungen sowie einer neurologischen versicherungs medizinisc hen Beurteilung (Urk. 8/29) stellte d ie Suva ihre Leistungen per 11. April 2022 mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen mit Ve rfügung vom 28. März 2022 (Urk. 8/43) ein. Dagegen erhob der Versicherte am
30. März 2022 Einsprache (Urk. 8/50), welche die Suva mit Entschei d vom 8. Juli 2022 abwies (Urk. 2 [=
Urk. 8/62 ]). 2.
Damit zeigte sich X.___
mit bei der Suva eingegangenem , dem hiesigen Gericht zur Behandlung als B eschwerde überwiesenen (Urk. 3) Schreiben vom 12. August 2022 nicht einverstanden und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung de r gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegeg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 16. September 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begrün deten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt wor den ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mitt leren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adä quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswir belsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medi zinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.3.2
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundhe itsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.3.3
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi schen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechts frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1 .5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung damit, da ss für all fällige, über den 11. April 2022 hinaus bestehende Beschwerden ein unfallbe dingtes strukturelles Substrat nicht habe objektiviert werden können, weshalb die Frage der Adäquanz zu prüf en sei. Da das Ereignis vom 21. November 2021 den leichten Unfällen zuzuordnen sei, entfalle die Adäquanz des Kausalzusammen hangs zwischen dem Ereignis und organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden ohne Weiteres, weshalb kein weiterer Anspruch auf Versic herungs leistungen bestehe (Urk. 2). Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entge gen, ein Unfall könne sich nicht plötzlich in eine Krankheit verwandeln, weshalb die noch andauernden Beschwerden die Leistungspflicht der Besch werdegegnerin begründeten (Urk. 1). 3. 3.1
Mit B ericht des Kantonsspitals Y.___ vom 6. Dezember 2021 (Urk. 8/20 S. 5 9 ) über die am 21. November 2021 erfolgte notfallmässige Selbstvorstellung des Beschwerdeführers hielten die Ärzte fest, anlässlich einer Synkope im Rahmen einer Covid-19-Infektion
- der Beschwerdeführer erinnere sich, am Vorabend im Bad aus dem Stand nach hinten gestürzt und am Morgen um etwa 8 Uhr am Boden aufgewacht zu sein - habe der Beschwerdeführer eine etwa 6 cm lange Riss-Quetsch-Wunde okzipital erlitten, w elche mittels Wundversorgung (4 Ein zelknopfnähte) behandelt worden sei. Das gleichentags angefertigte CT Neurocra nium gab weder Anhalt für eine intrakranielle Blutung noch für eine frische Frak tur (Urk. 8/20 S. 3).
Gemäss Sprechstundenberi cht vom 20. Dezember 2021 (Urk. 8/4)
von Dr. med. Z.___ , Oberarzt Sportmedizin, Klinik A.___ , herrschten nach dem Anpralltr auma mit dem Hinterkopf vom 21. November 20 21 noch ausge prägte postkommoti o n elle Beschwerden mit insbesondere persistierenden Kopf schmerzen, Schwindel und Nausea vor. Der Arzt empfahl die Durchführung einer Bilddiagnostik der HWS, eine kardiologische Beurteilung , die Behandlungsüber nahme durch die Ärzte des B.___ sowie eine neurologische Mitbeurteilung und Weiterbehandlung und - nach Ausschluss von Frakturen im Bereich der HWS - die Durchführung von Physiotherapie mit Detonisierung der Schulter- und Nackenmuskulatur. Bis zum 31.
Januar 2022 bestehe eine vollstän dige Arbeitsunfähigk eit (Urk. 8/5).
Die Ärzte des B.___ berichteten am 17. Januar 2022 (U rk. 8/8) der Beschwerdeführer präsentiere sich mit einem anhaltenden Beschwerdebild nach Hinterkopfanprall . In der klinischen Untersuchung zeigten sich ein Span nungstyp-Kopfschmerz mit myofaszial
zervikogenen , okulären und anstren gungsinduzierten ( migräniformen ) Elementen, ein zervikozephales Syndrom mit muskulärer und biomechanischer Komponente, eine Funktionsstörung der Okulo motorik
sowie eine posturale Instabilität im Rombergtest mit visueller Dominanz und auch Anzeichen einer psychophysischen K ompon ente. Aufgrund des Aus masses der Beschwerden (mit auch Hinweisen für psychophysische Komponen ten), der bestehenden Risikofaktoren für einen protrahierten Verlauf sowie der psychosozialen Situation (Arbeitslosigkeit) bei sehr motiviertem und kooperati vem Patienten werde dringend zu einer stationären Rehabilitation geraten.
Bei weiter andauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit ersuchte Dr. Z.___ die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Januar 2022 (Urk. 8/12) um Kosten gutsprache für eine stationäre Rehabilitation. 3.2
Das MRI der HWS vom 21. Dezember 2021 (Urk. 8/15) zeigte degenerative Ver änderungen im Bewegungssegment C3/4 links mit neuroforaminaler Einengung und fraglicher Tangierung der abgehenden Nervenwurzel C4 links, eine parame diane Diskushernie C4/5 ebenfalls links mit präforaminaler Tangierung der abge henden Nervenwurzel C5 links, ohne Anhalt für eine Wirbelkörperfraktur bei intaktem ventralen und dorsale n Alignement. Eine Spinalkanalstenose wurde ausgeschlossen.
Am 23. Dezember 2021 wurde sodann ein MRI des Neurokraniums und der Schä delbasis (Urk. 8/21) angefertigt, welches ohne Hinweise auf stattgehabte « shea ring-injuries » oder residuelle
postkontusionelle Veränderungen blieb. A bgesehen von einzel nen unspezifischen kleinen Gliosen im supratentoriellen Marklager (häufiger inzidenteller Befund, in der Altersnorm) kamen das Hirnparenchym und die Meningen unauffäl l ig zur Darstellung. Zeichen einer Liquorzirkulationsstö rung ergaben sich nicht.
Mit Ber icht vom 17. Februar 2022 (Urk. 8/22) hielten die Ärzte des B.___ fest, die Ergebnisse der apparativen Testung sprächen relativ für eine psychophysische Komponente als Ursache der Schwindel- und Balancestö rung. Die Ergebnisse der dyn amischen Posturographie könnten keinem klaren Beschwerdemuster zugeordnet werden, in der apparativen vestibulären Testung habe sich bis auf eine nach rechts verkippte SVV (unspezifisch) eine normale peripher-vestibuläre Funktion gezeigt .
Anlässlich der kard iologischen Beurteilung vom 23. Februar 2022 (Urk.
8/26) zeigten sich normale klinische kardiale Befunde, ein normales Ruhe- und Lang zeit-EKG sowie eine normale Farbdopplerechokardiographie. Eine kard iale Ursa che der am 21. November 2021 erlittenen Synkope wurde als unwahrscheinlich erachtet , sondern vielmehr ein vago -vasales Ere ignis, möglicherweise begünstigt durch eine Hypovolämie nach exzessivem Sporttreiben zuvor, als ursächlich bezeichnet. 3.3
Dr.
med. C.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, erstattete a m 16. März 2022 eine neurologische Beurteilung (Urk. 8/29). Er legte dar, nach neurologi scher Einschätzung der gesamten vorliegenden Befunde könne keine Indikation für eine stationäre Rehabilitationsbehandlung von Unfallfolgen gese hen werden. Beim Beschwerdeführer hätten weder durch klinische Untersu chungen noch durch radiologische Abklärungen eine namhafte Verletzung des Schädels, des Schädelinnern oder im Bereich der HWS nachgewiesen werden können. Neben der banalen Riss-Quetsch-Wunde könne bezüglich gesund heitlicher U nfallfolgen aus schliesslich eine LTHV/MTBI («leichte traumatische Hirnverletzung», «Mild traumatic Brain injury »), höchstens des klinischen Schweregrades 2, angenom men werden. Eine LTHV/MTBI des klinischen Schweregrades 2 zeige im Allge meinen ein Abklingen von unspezifischen Beschwerden innerhalb einiger T age bis weniger Wochen. Damit könne weder eine neuropsychologische Untersu chung noch eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsbehandlung begründet werden. Aus neurologischer Sicht könne zum Zeitpunkt der neurologischen Ver laufsuntersuchung im
B.___ am 17. Februar 2022 von einer weitgehenden Abheilung der (überwiegend subjektiven) Unfallfolgen ausgegan gen werden. Nach neurologischer Einschät zung wäre nach diesem Datum eine weitere Serie einer ambulanten physiothera peutischen Behandlung im Sinne einer erweiterten Behandlung von Unfallfolgen zu sehen. Andersartige oder wei terführende Abklärungen und Behandlungen könnten jedoch ab dem 17.
Februar 2022 nicht mehr in einem Kausalzusam menhang mit gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 21 . November 2021 gesehen werden. Spätestens nach Abschluss einer ambulanten physiotherapeu tischen Behandlung nach dem 17. Februar 2022 müssten alle Folgen des Unfallereignisses als abgeheilt eingeschätzt werden. 3.4
Am 5. Mai 2022 (Urk. 8/58) berichtete Dr. med. D.___ , Oberarzt Sport medizin, Klinik A.___ , die vom Beschwerdeführer geschilderten posttrauma tischen Besc hwerden nach Kopfanprall am 21. November 2021 hätten sich zwi schenzeitlich soweit zurückgebildet und stabilisiert, sodass er sich wieder zu 100 % arbeitsfähig fühle. Aufgrund der glaubhaften Schilderung dürfe durchaus davon ausgegangen werden, dass bereits ab dem 12. April 2022 die Arbeitsfähig keit wieder gegeben gewesen sei, zumal sich der Beschwerdeführer den eigenen Angaben zufolge beim RAV als arbeitsfähig gemeldet habe. 4. 4.1
Es erhellt aus der Aktenlage, dass sich im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 12. April 2022 keinerlei unfallkausale Schädi gungen mehr objektivieren liessen. So war die Riss-Quetschwunde am Kopf längst abgeheilt (Urk. 8/4) und hatte sich weder klinisch noch mittels bildgebender oder anderweitiger apparativer Untersuchungen ein unfallkausales Substrat objekti vieren lassen (E. 3.3). Unter Bezugnahme darauf, dass höchstens eine leichte trau matische Hirnverletzung, welche im Allgemeinen innerhalb einiger Tage bis weniger Wochen eine Abheilung der unspezifischen Beschwerden zeige, schloss der Versicherungsmediziner auf eine vollständige Heilung der unfallkausalen Beschwerden nach Abschluss einer l etzten Serie Physiotherapie (E. 3.3). Damit übereinstimmend berichtete Dr. D.___ Anfang Mai 2022 , die Beschwerden hät ten sich soweit zurückgebildet, dass von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab dem 12. April 2022 auszugehen sei; der Beschwerdeführer hatte sich denn ab Leistungseinstellung auch wieder in der L age gesehen, ei n Vollzeitpensum anzu nehmen (E. 3.4) .
Angesichts dieser Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin mangels fortbestehender objektiver Unfal lfolgen ihre Leistungen per 12. A pril 2022 eingestellt hat, zumal sich ab jenem Zeitpunkt selbst der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig sah . Nachdem damit eine (weitere) Verbesserung nicht mehr im Raum stand, war die Beschwerdegegnerin gehalten, den Fall unter E instellung der vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbe handlung) abzuschliessen ( Art. 19 UVG, E. 1.4). 4.2 4.2.1
Soweit der Beschwerdeführer über den Fallabschluss hinaus andauernde Beschwerden, welche einer Nachbehandlung bedürften, behauptet und damit zusammenhängend einen weiteren Leistungsanspruch gegen die Beschwerdegeg nerin postuliert , vermag er nicht durchzudringen, müsste für nicht objektivierbare Folgen des fraglichen Unfallereignisses doch der adäquate Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Sturz gegeben sein (v gl. E. 1.3.1), was indessen bei einem banalen Anschlagen des Kopfes ohn e weiteres zu verneinen ist (E. 1.3.2). 4.2.2
Selbst wenn aber auf ein
mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen geschlossen würde (vgl. zur Kasuistik betreffend Qualifizierung von Stürzen etwa Urteile des Bund esgerichts 8C_899/20013 vom 15. Mai 2014 E . 5.1.2 und 8C_39/2008 vom
20. November 2008 E. 5.1), wäre das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen, liesse sich doch keines der vier massgeblichen Kriterien (vgl. hierzu Urteil des Bun desgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.1) geschweige denn eines in ausgeprägtem Masse als erfüllt betrachten.
Vorauszuschicken ist, dass im Rahmen der notfallmässigen Selbstvorstellung des Beschwerdeführers ein GCS( Glasgow Coma
Scale )-Wert von 15 erhob en wurde (Urk. 8/20 S. 1), was – da bloss einer leichten Commotio cerebri entsprechend (E . 3.3) – grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbe urteilung gemäss Schleuder trauma praxis
genügt (Urteil des Bun desgerichts 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E. 4.3.2).
Ob die Adäquanz anhand der Psychopraxis oder derjenigen gemäss Schleuder trauma praxis (vgl. E. 1.3.1) zu beurteilen ist , ist vorliegend indessen ohne Belang:
Offensichtlich nicht erfüllt sind das Kriterium besonders dramatischer Begleitum stände oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls, das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung, das Kriterium der ärztlichen Fehl behandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen sowie jenes der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengun gen. Was das Kriterium der fortgesetzt spezifische n , belastende n ärztliche n Behandlung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass manualtherapeutische Behandlungen wie Physiotherapie keine spezifisch ärztliche Behandlung i m Sinne des Kriteriums darstellen
(Urteil des Bun desgerichts 8C_724/2008 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2.2) und Abklärungsmassnahmen sowie blosse ärztliche Kontrollen in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen sind (Urteil des Bu ndes gerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.3) . Behandlungen, welche das Kri terium erfüllten, sind nicht aktenkundig. Schliesslich kann auch das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht als erfüllt betrachtet werden, waren die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im April 2022 doc h weitestgehend abgeklungen (E. 3.4). 4.3
Zu sammenfassend sind über den 11. April 2022 hinaus keine Unfallfolgen mehr ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht einge stellt hat.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Unfallereignis könne nicht plötz lich zur Krankheit mutieren, verkennt er, dass die Leistungspflicht des Unfallver sicherers sowohl den natürlichen als auch adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden voraussetzt (E. 1.2-1.3). Mithin ist zu prüfen, ob und wie lange ein eingetretener Schaden dem in Frage stehenden Ereignis zuzurechnen ist. Da im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine strukturellen Unfallf olgen mehr zu erheben waren (E. 4.1) und es den (allfällig) darüber hinaus geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden am adäquaten Kausalzusammenhang mangelt (E. 4.2), entfällt eine Zurechnung etwaiger weite rer Beschwerden zum Unfallereignis vom 21. November 2021 und damit auch die Leistung spflicht der Beschwerd egegnerin spätestens ab dem 11. April 2022. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1973 geborene und vormalig im Sicherheitsassistenzdienst tätige X.___ meldete dem aufgrund von Arbeitslosigkeit zuständigen Unfall versicherer, Suva, mit Schadenmeldung vom 3. Dezember 2021, er habe bei einem Sturz zu Hause am 21. November 2021 einen Kopfanprall erlitten (Ur k. 8/1). Im gleichentags aufgesuchten Krankenhaus diagnostizierten die Ärzte eine Synkope im Rahmen einer Covid-19-Infektion mit einer Riss-Quetschwunde occipital ; intrakranielle Blutungen sowie eine frische Fraktur schlossen sie aus (Urk. 8/20). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Versicherung sleistungen (Urk. 8/2).
I m weiteren Verlauf klagte der Versicherte über persistierende
Kopf schmerzen, S chwindelgefühle, Nausea
und eine ausgeprägte Müdigkeit
(vgl. etwa Urk. 8/4) . Nach diversen Abklärungen sowie einer neurologischen versicherungs medizinisc hen Beurteilung (Urk. 8/29) stellte d ie Suva ihre Leistungen per 11. April 2022 mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen mit Ve rfügung vom 28. März 2022 (Urk. 8/43) ein. Dagegen erhob der Versicherte am
30. März 2022 Einsprache (Urk. 8/50), welche die Suva mit Entschei d vom 8. Juli 2022 abwies (Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begrün deten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt wor den ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mitt leren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adä quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswir belsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medi zinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
E. 1.3.2 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundhe itsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).
E. 1.3.3 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi schen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechts frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1 .5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung damit, da ss für all fällige, über den 11. April 2022 hinaus bestehende Beschwerden ein unfallbe dingtes strukturelles Substrat nicht habe objektiviert werden können, weshalb die Frage der Adäquanz zu prüf en sei. Da das Ereignis vom 21. November 2021 den leichten Unfällen zuzuordnen sei, entfalle die Adäquanz des Kausalzusammen hangs zwischen dem Ereignis und organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden ohne Weiteres, weshalb kein weiterer Anspruch auf Versic herungs leistungen bestehe (Urk. 2). Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entge gen, ein Unfall könne sich nicht plötzlich in eine Krankheit verwandeln, weshalb die noch andauernden Beschwerden die Leistungspflicht der Besch werdegegnerin begründeten (Urk. 1).
E. 3.1 Mit B ericht des Kantonsspitals Y.___ vom 6. Dezember 2021 (Urk. 8/20 S. 5 9 ) über die am 21. November 2021 erfolgte notfallmässige Selbstvorstellung des Beschwerdeführers hielten die Ärzte fest, anlässlich einer Synkope im Rahmen einer Covid-19-Infektion
- der Beschwerdeführer erinnere sich, am Vorabend im Bad aus dem Stand nach hinten gestürzt und am Morgen um etwa 8 Uhr am Boden aufgewacht zu sein - habe der Beschwerdeführer eine etwa 6 cm lange Riss-Quetsch-Wunde okzipital erlitten, w elche mittels Wundversorgung (4 Ein zelknopfnähte) behandelt worden sei. Das gleichentags angefertigte CT Neurocra nium gab weder Anhalt für eine intrakranielle Blutung noch für eine frische Frak tur (Urk. 8/20 S. 3).
Gemäss Sprechstundenberi cht vom 20. Dezember 2021 (Urk. 8/4)
von Dr. med. Z.___ , Oberarzt Sportmedizin, Klinik A.___ , herrschten nach dem Anpralltr auma mit dem Hinterkopf vom 21. November 20 21 noch ausge prägte postkommoti o n elle Beschwerden mit insbesondere persistierenden Kopf schmerzen, Schwindel und Nausea vor. Der Arzt empfahl die Durchführung einer Bilddiagnostik der HWS, eine kardiologische Beurteilung , die Behandlungsüber nahme durch die Ärzte des B.___ sowie eine neurologische Mitbeurteilung und Weiterbehandlung und - nach Ausschluss von Frakturen im Bereich der HWS - die Durchführung von Physiotherapie mit Detonisierung der Schulter- und Nackenmuskulatur. Bis zum 31.
Januar 2022 bestehe eine vollstän dige Arbeitsunfähigk eit (Urk. 8/5).
Die Ärzte des B.___ berichteten am 17. Januar 2022 (U rk. 8/8) der Beschwerdeführer präsentiere sich mit einem anhaltenden Beschwerdebild nach Hinterkopfanprall . In der klinischen Untersuchung zeigten sich ein Span nungstyp-Kopfschmerz mit myofaszial
zervikogenen , okulären und anstren gungsinduzierten ( migräniformen ) Elementen, ein zervikozephales Syndrom mit muskulärer und biomechanischer Komponente, eine Funktionsstörung der Okulo motorik
sowie eine posturale Instabilität im Rombergtest mit visueller Dominanz und auch Anzeichen einer psychophysischen K ompon ente. Aufgrund des Aus masses der Beschwerden (mit auch Hinweisen für psychophysische Komponen ten), der bestehenden Risikofaktoren für einen protrahierten Verlauf sowie der psychosozialen Situation (Arbeitslosigkeit) bei sehr motiviertem und kooperati vem Patienten werde dringend zu einer stationären Rehabilitation geraten.
Bei weiter andauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit ersuchte Dr. Z.___ die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Januar 2022 (Urk. 8/12) um Kosten gutsprache für eine stationäre Rehabilitation.
E. 3.2 Das MRI der HWS vom 21. Dezember 2021 (Urk. 8/15) zeigte degenerative Ver änderungen im Bewegungssegment C3/4 links mit neuroforaminaler Einengung und fraglicher Tangierung der abgehenden Nervenwurzel C4 links, eine parame diane Diskushernie C4/5 ebenfalls links mit präforaminaler Tangierung der abge henden Nervenwurzel C5 links, ohne Anhalt für eine Wirbelkörperfraktur bei intaktem ventralen und dorsale n Alignement. Eine Spinalkanalstenose wurde ausgeschlossen.
Am 23. Dezember 2021 wurde sodann ein MRI des Neurokraniums und der Schä delbasis (Urk. 8/21) angefertigt, welches ohne Hinweise auf stattgehabte « shea ring-injuries » oder residuelle
postkontusionelle Veränderungen blieb. A bgesehen von einzel nen unspezifischen kleinen Gliosen im supratentoriellen Marklager (häufiger inzidenteller Befund, in der Altersnorm) kamen das Hirnparenchym und die Meningen unauffäl l ig zur Darstellung. Zeichen einer Liquorzirkulationsstö rung ergaben sich nicht.
Mit Ber icht vom 17. Februar 2022 (Urk. 8/22) hielten die Ärzte des B.___ fest, die Ergebnisse der apparativen Testung sprächen relativ für eine psychophysische Komponente als Ursache der Schwindel- und Balancestö rung. Die Ergebnisse der dyn amischen Posturographie könnten keinem klaren Beschwerdemuster zugeordnet werden, in der apparativen vestibulären Testung habe sich bis auf eine nach rechts verkippte SVV (unspezifisch) eine normale peripher-vestibuläre Funktion gezeigt .
Anlässlich der kard iologischen Beurteilung vom 23. Februar 2022 (Urk.
8/26) zeigten sich normale klinische kardiale Befunde, ein normales Ruhe- und Lang zeit-EKG sowie eine normale Farbdopplerechokardiographie. Eine kard iale Ursa che der am 21. November 2021 erlittenen Synkope wurde als unwahrscheinlich erachtet , sondern vielmehr ein vago -vasales Ere ignis, möglicherweise begünstigt durch eine Hypovolämie nach exzessivem Sporttreiben zuvor, als ursächlich bezeichnet.
E. 3.3 Dr.
med. C.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, erstattete a m 16. März 2022 eine neurologische Beurteilung (Urk. 8/29). Er legte dar, nach neurologi scher Einschätzung der gesamten vorliegenden Befunde könne keine Indikation für eine stationäre Rehabilitationsbehandlung von Unfallfolgen gese hen werden. Beim Beschwerdeführer hätten weder durch klinische Untersu chungen noch durch radiologische Abklärungen eine namhafte Verletzung des Schädels, des Schädelinnern oder im Bereich der HWS nachgewiesen werden können. Neben der banalen Riss-Quetsch-Wunde könne bezüglich gesund heitlicher U nfallfolgen aus schliesslich eine LTHV/MTBI («leichte traumatische Hirnverletzung», «Mild traumatic Brain injury »), höchstens des klinischen Schweregrades 2, angenom men werden. Eine LTHV/MTBI des klinischen Schweregrades 2 zeige im Allge meinen ein Abklingen von unspezifischen Beschwerden innerhalb einiger T age bis weniger Wochen. Damit könne weder eine neuropsychologische Untersu chung noch eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsbehandlung begründet werden. Aus neurologischer Sicht könne zum Zeitpunkt der neurologischen Ver laufsuntersuchung im
B.___ am 17. Februar 2022 von einer weitgehenden Abheilung der (überwiegend subjektiven) Unfallfolgen ausgegan gen werden. Nach neurologischer Einschät zung wäre nach diesem Datum eine weitere Serie einer ambulanten physiothera peutischen Behandlung im Sinne einer erweiterten Behandlung von Unfallfolgen zu sehen. Andersartige oder wei terführende Abklärungen und Behandlungen könnten jedoch ab dem 17.
Februar 2022 nicht mehr in einem Kausalzusam menhang mit gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 21 . November 2021 gesehen werden. Spätestens nach Abschluss einer ambulanten physiotherapeu tischen Behandlung nach dem 17. Februar 2022 müssten alle Folgen des Unfallereignisses als abgeheilt eingeschätzt werden.
E. 3.4 Am 5. Mai 2022 (Urk. 8/58) berichtete Dr. med. D.___ , Oberarzt Sport medizin, Klinik A.___ , die vom Beschwerdeführer geschilderten posttrauma tischen Besc hwerden nach Kopfanprall am 21. November 2021 hätten sich zwi schenzeitlich soweit zurückgebildet und stabilisiert, sodass er sich wieder zu 100 % arbeitsfähig fühle. Aufgrund der glaubhaften Schilderung dürfe durchaus davon ausgegangen werden, dass bereits ab dem 12. April 2022 die Arbeitsfähig keit wieder gegeben gewesen sei, zumal sich der Beschwerdeführer den eigenen Angaben zufolge beim RAV als arbeitsfähig gemeldet habe.
E. 4.1 Es erhellt aus der Aktenlage, dass sich im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 12. April 2022 keinerlei unfallkausale Schädi gungen mehr objektivieren liessen. So war die Riss-Quetschwunde am Kopf längst abgeheilt (Urk. 8/4) und hatte sich weder klinisch noch mittels bildgebender oder anderweitiger apparativer Untersuchungen ein unfallkausales Substrat objekti vieren lassen (E. 3.3). Unter Bezugnahme darauf, dass höchstens eine leichte trau matische Hirnverletzung, welche im Allgemeinen innerhalb einiger Tage bis weniger Wochen eine Abheilung der unspezifischen Beschwerden zeige, schloss der Versicherungsmediziner auf eine vollständige Heilung der unfallkausalen Beschwerden nach Abschluss einer l etzten Serie Physiotherapie (E. 3.3). Damit übereinstimmend berichtete Dr. D.___ Anfang Mai 2022 , die Beschwerden hät ten sich soweit zurückgebildet, dass von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab dem 12. April 2022 auszugehen sei; der Beschwerdeführer hatte sich denn ab Leistungseinstellung auch wieder in der L age gesehen, ei n Vollzeitpensum anzu nehmen (E. 3.4) .
Angesichts dieser Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin mangels fortbestehender objektiver Unfal lfolgen ihre Leistungen per 12. A pril 2022 eingestellt hat, zumal sich ab jenem Zeitpunkt selbst der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig sah . Nachdem damit eine (weitere) Verbesserung nicht mehr im Raum stand, war die Beschwerdegegnerin gehalten, den Fall unter E instellung der vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbe handlung) abzuschliessen ( Art. 19 UVG, E. 1.4).
E. 4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer über den Fallabschluss hinaus andauernde Beschwerden, welche einer Nachbehandlung bedürften, behauptet und damit zusammenhängend einen weiteren Leistungsanspruch gegen die Beschwerdegeg nerin postuliert , vermag er nicht durchzudringen, müsste für nicht objektivierbare Folgen des fraglichen Unfallereignisses doch der adäquate Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Sturz gegeben sein (v gl. E. 1.3.1), was indessen bei einem banalen Anschlagen des Kopfes ohn e weiteres zu verneinen ist (E. 1.3.2).
E. 4.2.2 Selbst wenn aber auf ein
mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen geschlossen würde (vgl. zur Kasuistik betreffend Qualifizierung von Stürzen etwa Urteile des Bund esgerichts 8C_899/20013 vom 15. Mai 2014 E . 5.1.2 und 8C_39/2008 vom
20. November 2008 E. 5.1), wäre das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen, liesse sich doch keines der vier massgeblichen Kriterien (vgl. hierzu Urteil des Bun desgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.1) geschweige denn eines in ausgeprägtem Masse als erfüllt betrachten.
Vorauszuschicken ist, dass im Rahmen der notfallmässigen Selbstvorstellung des Beschwerdeführers ein GCS( Glasgow Coma
Scale )-Wert von 15 erhob en wurde (Urk. 8/20 S. 1), was – da bloss einer leichten Commotio cerebri entsprechend (E . 3.3) – grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbe urteilung gemäss Schleuder trauma praxis
genügt (Urteil des Bun desgerichts 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E. 4.3.2).
Ob die Adäquanz anhand der Psychopraxis oder derjenigen gemäss Schleuder trauma praxis (vgl. E. 1.3.1) zu beurteilen ist , ist vorliegend indessen ohne Belang:
Offensichtlich nicht erfüllt sind das Kriterium besonders dramatischer Begleitum stände oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls, das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung, das Kriterium der ärztlichen Fehl behandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen sowie jenes der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengun gen. Was das Kriterium der fortgesetzt spezifische n , belastende n ärztliche n Behandlung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass manualtherapeutische Behandlungen wie Physiotherapie keine spezifisch ärztliche Behandlung i m Sinne des Kriteriums darstellen
(Urteil des Bun desgerichts 8C_724/2008 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2.2) und Abklärungsmassnahmen sowie blosse ärztliche Kontrollen in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen sind (Urteil des Bu ndes gerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.3) . Behandlungen, welche das Kri terium erfüllten, sind nicht aktenkundig. Schliesslich kann auch das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht als erfüllt betrachtet werden, waren die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im April 2022 doc h weitestgehend abgeklungen (E. 3.4).
E. 4.3 Zu sammenfassend sind über den 11. April 2022 hinaus keine Unfallfolgen mehr ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht einge stellt hat.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Unfallereignis könne nicht plötz lich zur Krankheit mutieren, verkennt er, dass die Leistungspflicht des Unfallver sicherers sowohl den natürlichen als auch adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden voraussetzt (E. 1.2-1.3). Mithin ist zu prüfen, ob und wie lange ein eingetretener Schaden dem in Frage stehenden Ereignis zuzurechnen ist. Da im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine strukturellen Unfallf olgen mehr zu erheben waren (E. 4.1) und es den (allfällig) darüber hinaus geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden am adäquaten Kausalzusammenhang mangelt (E. 4.2), entfällt eine Zurechnung etwaiger weite rer Beschwerden zum Unfallereignis vom 21. November 2021 und damit auch die Leistung spflicht der Beschwerd egegnerin spätestens ab dem 11. April 2022.
E. 5 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00140
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom
8. November 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1973 geborene und vormalig im Sicherheitsassistenzdienst tätige X.___ meldete dem aufgrund von Arbeitslosigkeit zuständigen Unfall versicherer, Suva, mit Schadenmeldung vom 3. Dezember 2021, er habe bei einem Sturz zu Hause am 21. November 2021 einen Kopfanprall erlitten (Ur k. 8/1). Im gleichentags aufgesuchten Krankenhaus diagnostizierten die Ärzte eine Synkope im Rahmen einer Covid-19-Infektion mit einer Riss-Quetschwunde occipital ; intrakranielle Blutungen sowie eine frische Fraktur schlossen sie aus (Urk. 8/20). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Versicherung sleistungen (Urk. 8/2).
I m weiteren Verlauf klagte der Versicherte über persistierende
Kopf schmerzen, S chwindelgefühle, Nausea
und eine ausgeprägte Müdigkeit
(vgl. etwa Urk. 8/4) . Nach diversen Abklärungen sowie einer neurologischen versicherungs medizinisc hen Beurteilung (Urk. 8/29) stellte d ie Suva ihre Leistungen per 11. April 2022 mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen mit Ve rfügung vom 28. März 2022 (Urk. 8/43) ein. Dagegen erhob der Versicherte am
30. März 2022 Einsprache (Urk. 8/50), welche die Suva mit Entschei d vom 8. Juli 2022 abwies (Urk. 2 [=
Urk. 8/62 ]). 2.
Damit zeigte sich X.___
mit bei der Suva eingegangenem , dem hiesigen Gericht zur Behandlung als B eschwerde überwiesenen (Urk. 3) Schreiben vom 12. August 2022 nicht einverstanden und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung de r gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegeg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 16. September 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begrün deten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt wor den ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mitt leren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adä quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswir belsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medi zinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.3.2
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundhe itsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.3.3
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi schen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechts frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1 .5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung damit, da ss für all fällige, über den 11. April 2022 hinaus bestehende Beschwerden ein unfallbe dingtes strukturelles Substrat nicht habe objektiviert werden können, weshalb die Frage der Adäquanz zu prüf en sei. Da das Ereignis vom 21. November 2021 den leichten Unfällen zuzuordnen sei, entfalle die Adäquanz des Kausalzusammen hangs zwischen dem Ereignis und organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden ohne Weiteres, weshalb kein weiterer Anspruch auf Versic herungs leistungen bestehe (Urk. 2). Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entge gen, ein Unfall könne sich nicht plötzlich in eine Krankheit verwandeln, weshalb die noch andauernden Beschwerden die Leistungspflicht der Besch werdegegnerin begründeten (Urk. 1). 3. 3.1
Mit B ericht des Kantonsspitals Y.___ vom 6. Dezember 2021 (Urk. 8/20 S. 5 9 ) über die am 21. November 2021 erfolgte notfallmässige Selbstvorstellung des Beschwerdeführers hielten die Ärzte fest, anlässlich einer Synkope im Rahmen einer Covid-19-Infektion
- der Beschwerdeführer erinnere sich, am Vorabend im Bad aus dem Stand nach hinten gestürzt und am Morgen um etwa 8 Uhr am Boden aufgewacht zu sein - habe der Beschwerdeführer eine etwa 6 cm lange Riss-Quetsch-Wunde okzipital erlitten, w elche mittels Wundversorgung (4 Ein zelknopfnähte) behandelt worden sei. Das gleichentags angefertigte CT Neurocra nium gab weder Anhalt für eine intrakranielle Blutung noch für eine frische Frak tur (Urk. 8/20 S. 3).
Gemäss Sprechstundenberi cht vom 20. Dezember 2021 (Urk. 8/4)
von Dr. med. Z.___ , Oberarzt Sportmedizin, Klinik A.___ , herrschten nach dem Anpralltr auma mit dem Hinterkopf vom 21. November 20 21 noch ausge prägte postkommoti o n elle Beschwerden mit insbesondere persistierenden Kopf schmerzen, Schwindel und Nausea vor. Der Arzt empfahl die Durchführung einer Bilddiagnostik der HWS, eine kardiologische Beurteilung , die Behandlungsüber nahme durch die Ärzte des B.___ sowie eine neurologische Mitbeurteilung und Weiterbehandlung und - nach Ausschluss von Frakturen im Bereich der HWS - die Durchführung von Physiotherapie mit Detonisierung der Schulter- und Nackenmuskulatur. Bis zum 31.
Januar 2022 bestehe eine vollstän dige Arbeitsunfähigk eit (Urk. 8/5).
Die Ärzte des B.___ berichteten am 17. Januar 2022 (U rk. 8/8) der Beschwerdeführer präsentiere sich mit einem anhaltenden Beschwerdebild nach Hinterkopfanprall . In der klinischen Untersuchung zeigten sich ein Span nungstyp-Kopfschmerz mit myofaszial
zervikogenen , okulären und anstren gungsinduzierten ( migräniformen ) Elementen, ein zervikozephales Syndrom mit muskulärer und biomechanischer Komponente, eine Funktionsstörung der Okulo motorik
sowie eine posturale Instabilität im Rombergtest mit visueller Dominanz und auch Anzeichen einer psychophysischen K ompon ente. Aufgrund des Aus masses der Beschwerden (mit auch Hinweisen für psychophysische Komponen ten), der bestehenden Risikofaktoren für einen protrahierten Verlauf sowie der psychosozialen Situation (Arbeitslosigkeit) bei sehr motiviertem und kooperati vem Patienten werde dringend zu einer stationären Rehabilitation geraten.
Bei weiter andauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit ersuchte Dr. Z.___ die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Januar 2022 (Urk. 8/12) um Kosten gutsprache für eine stationäre Rehabilitation. 3.2
Das MRI der HWS vom 21. Dezember 2021 (Urk. 8/15) zeigte degenerative Ver änderungen im Bewegungssegment C3/4 links mit neuroforaminaler Einengung und fraglicher Tangierung der abgehenden Nervenwurzel C4 links, eine parame diane Diskushernie C4/5 ebenfalls links mit präforaminaler Tangierung der abge henden Nervenwurzel C5 links, ohne Anhalt für eine Wirbelkörperfraktur bei intaktem ventralen und dorsale n Alignement. Eine Spinalkanalstenose wurde ausgeschlossen.
Am 23. Dezember 2021 wurde sodann ein MRI des Neurokraniums und der Schä delbasis (Urk. 8/21) angefertigt, welches ohne Hinweise auf stattgehabte « shea ring-injuries » oder residuelle
postkontusionelle Veränderungen blieb. A bgesehen von einzel nen unspezifischen kleinen Gliosen im supratentoriellen Marklager (häufiger inzidenteller Befund, in der Altersnorm) kamen das Hirnparenchym und die Meningen unauffäl l ig zur Darstellung. Zeichen einer Liquorzirkulationsstö rung ergaben sich nicht.
Mit Ber icht vom 17. Februar 2022 (Urk. 8/22) hielten die Ärzte des B.___ fest, die Ergebnisse der apparativen Testung sprächen relativ für eine psychophysische Komponente als Ursache der Schwindel- und Balancestö rung. Die Ergebnisse der dyn amischen Posturographie könnten keinem klaren Beschwerdemuster zugeordnet werden, in der apparativen vestibulären Testung habe sich bis auf eine nach rechts verkippte SVV (unspezifisch) eine normale peripher-vestibuläre Funktion gezeigt .
Anlässlich der kard iologischen Beurteilung vom 23. Februar 2022 (Urk.
8/26) zeigten sich normale klinische kardiale Befunde, ein normales Ruhe- und Lang zeit-EKG sowie eine normale Farbdopplerechokardiographie. Eine kard iale Ursa che der am 21. November 2021 erlittenen Synkope wurde als unwahrscheinlich erachtet , sondern vielmehr ein vago -vasales Ere ignis, möglicherweise begünstigt durch eine Hypovolämie nach exzessivem Sporttreiben zuvor, als ursächlich bezeichnet. 3.3
Dr.
med. C.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, erstattete a m 16. März 2022 eine neurologische Beurteilung (Urk. 8/29). Er legte dar, nach neurologi scher Einschätzung der gesamten vorliegenden Befunde könne keine Indikation für eine stationäre Rehabilitationsbehandlung von Unfallfolgen gese hen werden. Beim Beschwerdeführer hätten weder durch klinische Untersu chungen noch durch radiologische Abklärungen eine namhafte Verletzung des Schädels, des Schädelinnern oder im Bereich der HWS nachgewiesen werden können. Neben der banalen Riss-Quetsch-Wunde könne bezüglich gesund heitlicher U nfallfolgen aus schliesslich eine LTHV/MTBI («leichte traumatische Hirnverletzung», «Mild traumatic Brain injury »), höchstens des klinischen Schweregrades 2, angenom men werden. Eine LTHV/MTBI des klinischen Schweregrades 2 zeige im Allge meinen ein Abklingen von unspezifischen Beschwerden innerhalb einiger T age bis weniger Wochen. Damit könne weder eine neuropsychologische Untersu chung noch eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsbehandlung begründet werden. Aus neurologischer Sicht könne zum Zeitpunkt der neurologischen Ver laufsuntersuchung im
B.___ am 17. Februar 2022 von einer weitgehenden Abheilung der (überwiegend subjektiven) Unfallfolgen ausgegan gen werden. Nach neurologischer Einschät zung wäre nach diesem Datum eine weitere Serie einer ambulanten physiothera peutischen Behandlung im Sinne einer erweiterten Behandlung von Unfallfolgen zu sehen. Andersartige oder wei terführende Abklärungen und Behandlungen könnten jedoch ab dem 17.
Februar 2022 nicht mehr in einem Kausalzusam menhang mit gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 21 . November 2021 gesehen werden. Spätestens nach Abschluss einer ambulanten physiotherapeu tischen Behandlung nach dem 17. Februar 2022 müssten alle Folgen des Unfallereignisses als abgeheilt eingeschätzt werden. 3.4
Am 5. Mai 2022 (Urk. 8/58) berichtete Dr. med. D.___ , Oberarzt Sport medizin, Klinik A.___ , die vom Beschwerdeführer geschilderten posttrauma tischen Besc hwerden nach Kopfanprall am 21. November 2021 hätten sich zwi schenzeitlich soweit zurückgebildet und stabilisiert, sodass er sich wieder zu 100 % arbeitsfähig fühle. Aufgrund der glaubhaften Schilderung dürfe durchaus davon ausgegangen werden, dass bereits ab dem 12. April 2022 die Arbeitsfähig keit wieder gegeben gewesen sei, zumal sich der Beschwerdeführer den eigenen Angaben zufolge beim RAV als arbeitsfähig gemeldet habe. 4. 4.1
Es erhellt aus der Aktenlage, dass sich im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 12. April 2022 keinerlei unfallkausale Schädi gungen mehr objektivieren liessen. So war die Riss-Quetschwunde am Kopf längst abgeheilt (Urk. 8/4) und hatte sich weder klinisch noch mittels bildgebender oder anderweitiger apparativer Untersuchungen ein unfallkausales Substrat objekti vieren lassen (E. 3.3). Unter Bezugnahme darauf, dass höchstens eine leichte trau matische Hirnverletzung, welche im Allgemeinen innerhalb einiger Tage bis weniger Wochen eine Abheilung der unspezifischen Beschwerden zeige, schloss der Versicherungsmediziner auf eine vollständige Heilung der unfallkausalen Beschwerden nach Abschluss einer l etzten Serie Physiotherapie (E. 3.3). Damit übereinstimmend berichtete Dr. D.___ Anfang Mai 2022 , die Beschwerden hät ten sich soweit zurückgebildet, dass von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab dem 12. April 2022 auszugehen sei; der Beschwerdeführer hatte sich denn ab Leistungseinstellung auch wieder in der L age gesehen, ei n Vollzeitpensum anzu nehmen (E. 3.4) .
Angesichts dieser Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin mangels fortbestehender objektiver Unfal lfolgen ihre Leistungen per 12. A pril 2022 eingestellt hat, zumal sich ab jenem Zeitpunkt selbst der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig sah . Nachdem damit eine (weitere) Verbesserung nicht mehr im Raum stand, war die Beschwerdegegnerin gehalten, den Fall unter E instellung der vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbe handlung) abzuschliessen ( Art. 19 UVG, E. 1.4). 4.2 4.2.1
Soweit der Beschwerdeführer über den Fallabschluss hinaus andauernde Beschwerden, welche einer Nachbehandlung bedürften, behauptet und damit zusammenhängend einen weiteren Leistungsanspruch gegen die Beschwerdegeg nerin postuliert , vermag er nicht durchzudringen, müsste für nicht objektivierbare Folgen des fraglichen Unfallereignisses doch der adäquate Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Sturz gegeben sein (v gl. E. 1.3.1), was indessen bei einem banalen Anschlagen des Kopfes ohn e weiteres zu verneinen ist (E. 1.3.2). 4.2.2
Selbst wenn aber auf ein
mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen geschlossen würde (vgl. zur Kasuistik betreffend Qualifizierung von Stürzen etwa Urteile des Bund esgerichts 8C_899/20013 vom 15. Mai 2014 E . 5.1.2 und 8C_39/2008 vom
20. November 2008 E. 5.1), wäre das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen, liesse sich doch keines der vier massgeblichen Kriterien (vgl. hierzu Urteil des Bun desgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.1) geschweige denn eines in ausgeprägtem Masse als erfüllt betrachten.
Vorauszuschicken ist, dass im Rahmen der notfallmässigen Selbstvorstellung des Beschwerdeführers ein GCS( Glasgow Coma
Scale )-Wert von 15 erhob en wurde (Urk. 8/20 S. 1), was – da bloss einer leichten Commotio cerebri entsprechend (E . 3.3) – grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbe urteilung gemäss Schleuder trauma praxis
genügt (Urteil des Bun desgerichts 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E. 4.3.2).
Ob die Adäquanz anhand der Psychopraxis oder derjenigen gemäss Schleuder trauma praxis (vgl. E. 1.3.1) zu beurteilen ist , ist vorliegend indessen ohne Belang:
Offensichtlich nicht erfüllt sind das Kriterium besonders dramatischer Begleitum stände oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls, das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung, das Kriterium der ärztlichen Fehl behandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen sowie jenes der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengun gen. Was das Kriterium der fortgesetzt spezifische n , belastende n ärztliche n Behandlung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass manualtherapeutische Behandlungen wie Physiotherapie keine spezifisch ärztliche Behandlung i m Sinne des Kriteriums darstellen
(Urteil des Bun desgerichts 8C_724/2008 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2.2) und Abklärungsmassnahmen sowie blosse ärztliche Kontrollen in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen sind (Urteil des Bu ndes gerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.3) . Behandlungen, welche das Kri terium erfüllten, sind nicht aktenkundig. Schliesslich kann auch das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht als erfüllt betrachtet werden, waren die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im April 2022 doc h weitestgehend abgeklungen (E. 3.4). 4.3
Zu sammenfassend sind über den 11. April 2022 hinaus keine Unfallfolgen mehr ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht einge stellt hat.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Unfallereignis könne nicht plötz lich zur Krankheit mutieren, verkennt er, dass die Leistungspflicht des Unfallver sicherers sowohl den natürlichen als auch adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden voraussetzt (E. 1.2-1.3). Mithin ist zu prüfen, ob und wie lange ein eingetretener Schaden dem in Frage stehenden Ereignis zuzurechnen ist. Da im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine strukturellen Unfallf olgen mehr zu erheben waren (E. 4.1) und es den (allfällig) darüber hinaus geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden am adäquaten Kausalzusammenhang mangelt (E. 4.2), entfällt eine Zurechnung etwaiger weite rer Beschwerden zum Unfallereignis vom 21. November 2021 und damit auch die Leistung spflicht der Beschwerd egegnerin spätestens ab dem 11. April 2022. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller