Sachverhalt
1.
Der 1979 geborene X.___
war seit dem
22. August 2016 bei der Y.___
AG als Dac h decker in einem Vollzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert (vgl. Urk. 10/2).
Am 5. März 2017 rutschte der Versicherte während einer Zugfahrt auf einer Treppe aus und verletzte sich dabei
den rechten Fuss (vgl. Urk. 10/2) .
Oberarzt Dr. med. Z.___ , Assistenzärztin
A.___
und Unterassistentin B.___
vom Stadtspital C.___ , wo sich der Versicherte
am
6. März 20 17 notfallmässig hatte behandeln lassen, nannte n in ihrem Bericht vom gleichen Tag als Diagnose eine Fraktur des distale n O s
metatarsale [ Mittelfus s knochen]
Dig . II des recht en Fusses (Urk. 10/5).
Am
28. Juni 2017 rutschte der Versicherte beim Rennen auf dem Bal kon aus und stiess sich den rechten Fuss an der Balkonveranda an (vgl.
Urk. 10/36 /1-12 S. 3) . Im Stadtspital C.___ wurde am 5. Juli 2017 eine Osteonek rose Köpfchen metatarsalis
Dig . I am rechten Fuss diagnostiziert (vgl.
Urk. 1 S. 5 Ziff. 11 , Urk. 2 S. 2 ).
Am 9. Juli 2017 stürzte der Versicherte beim Fahrradfahren und zog sich dabei einen
Schlüsselbein bruch ( Claviculafra ktur ) rechts zu (vgl. Urk. 10/36/1-12 S. 6 und Urk. 10/38 S. 1). Assistenzärztin A.___ und Dr. med. D.___
vom Stadtspital C.___
diagnostizierten am 1. November 2017 eine Osteo nekrose de r
Metatarsaleköpfchen
Dig . I-IV des rechten Fusses (vgl.
Urk. 10/38).
Am
19. März 2018 (korrigierende MP I-Arthrodese, TMT II-Arthrodese, korrigie rende, kürzend-zuklappende distale Metatarsale -O s teotomien II und III; Urk. 10/39) sowie am 16. Dezember 2020 (Re-Arthrodese TMT II; vgl. Urk. 2 S. 2) wurde der Versicherte am rechten Fuss operiert. Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Mit Schreiben vom 3. März 2022 (Urk. 10/44) teilte die Suva dem Versicherten unter Bezugnahme auf die beiden Ereignisse am rechten Fuss mit, dass von wei teren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes zu erwarten sei und sie daher die Heilkostenleistungen per 31. März 2022 einstellen werde (S. 1).
Mit Verfügung vom 16 . März 20 22 (Urk. 10 / 53 ) verneinte die Suva einen Ren tenanspruch bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 3 % und sprach dem Versicherten bei einer I ntegritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- zu .
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1. April
2022 (Urk. 10/56 /1 ) Einsprache und brachte vor , die rechte Schulter (Schlüssel bein) sei für die Integritätsentschädigung zu berücksichtigen sowie mit der fest gelegten Einschränkung des rechten Fusses sei er nicht einverstanden, diese müsse bedeutend höher
sein , und es sei rückwirkend eine Anpas sung/Nachrechnung der Taggelder für die Zeit ab 5. März 2017 unter Berücksich tigung des Unfalls/Schadenereignisses vom März 2017 vorzunehmen.
Mit Ent scheid vom 7. Juli 20 22 (Urk. 2) wies die Suva die Einsprache gegen die Verfü gung vom 16. März 2022 ab , soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 8. November 2021 sei von einem unfallbedingten Integritätsschaden im Bereich des rechten Fusses von 5 % auszugehen. Unfallrestfolgen bezüglich des rechten Schlüsselbeins betreffend den Unfall vom 9. Juli 2017 sowie auch die beantragte rückwirkende Anpassung der Taggelder seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb inso weit nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne (S. 3 f.). 2.
Am
17 . August 2022 (Urk. 1) erhob der Ve rsich e rte Beschwerde gegen den Ein sprach e entscheid vom 7. Juli 2022 und beantragte , dieser sowie die Verfügung vom 16. März 2022 seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistun gen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten ; eventualiter seien weitere Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhaltes durch die Beschwerdegegnerin durchzuführen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).
Am 19 . September
2022 (Urk. 9 ) beantragte die Suva in ihrer Beschwerdeantwort , die Beschwerde sei dahingehend teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdefüh rer eine Integritätsentschädigung von Fr. 22’230.--
entsprechend einer Integri tätseinbusse von 15 % zuzusprechen sei . Im Übrigen sei die Beschwerde abzu weisen (S. 2). Mit Verfügung vom 26 . September 202 2 (Urk. 11)
wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu neh men. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 13) .
Am 12. Dezember 2022 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Suva vom 7. Dezember 2022 (Urk. 16/1-3) betreffend die Überprüfung der Tag gelder ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 17. August 2022 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (Urk. 2) unter anderem geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Höhe seines Taggeldes falsch bemessen (S. 9 f.). 1.2
Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2) trat die Beschwer degegnerin auf die vom Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 1. April
2022 (Urk. 10/56) geltend gemachte Anpassung der Taggeldhöhe nicht ein. Rich tet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
V orliegend ist also einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das diesbezügliche Begehren eingetreten ist. Weiterungen zu den entsprechenden materiellen Vorbringen
des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 9 f.) erübrigen sich daher. 1.3
Anfechtungsgegenstand im Einspracheverfahren
bildet grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat ( BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a ) .
Die dem Einspracheentscheid vom 7.
Juli 2022 zugrundelie gende Verfügung vom 16. März 2022 (Urk. 10/53) hat te einzig den Rentenent scheid sowie die Festlegung einer Integritätsentschädigung für die Einschränkun gen des rechten Fusses zum Gegenstand ;
zum Taggeldanspruch und zur Taggeld höhe äusserte sich die Verfügung nicht (S. 1-3). Dass die Beschwerde gegnerin sich neben dem vorliegenden Verfahren betreffend die Verfügung vom 16. März
2022 (Streitgegenstand Rente und Integritätsentschädigung) und den nachfolgen den
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 parallel mit der Taggeld höhe befasste, zeigt sich anhand des vom Beschwerdeführer eingereichten Schrei ben s vom 7. Dezember 2022 (Urk. 16/1-3), worin die Beschwerdegegnerin darlegte, dass sie ein e Anpassung der Taggelder vorgenommen habe. Da die Taggelder nicht Gegenstand der Verfügung vom 16. März 2022 waren, ist demge genüber nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid vom 7. Juli 2022 auf das in der Einsprache vom 1. April 2022 gegen die Verfügung vom 16. März 2022 vorgebrachte Begehren um Anpassung der Taggeldhöhe
nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich bezüglich geltend gemachte r
rückwir kender Anpassung der Taggeldhöhe -
sinngemäss ein Eintretensbegehren (vgl.
E. 1.2 vorstehend) - abzuweisen. 2 . 2.1
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - n eben dem Vorbringen betreffend das Taggeld (E. 1 vorstehend)
- den Einspracheentscheid vom 7. Juli
2022 einzig wegen der Integritätsentschädigung für die Integritätseinbusse des rechten Fusses an ficht (vgl. Urk. 1 S. 7-9) . Damit blieb der Einspracheent scheid , soweit sich dieser mit einer allfälligen Invalidenrente auseinandersetzte, unange fochten und erwuchs diesbezüglich in Rechtskraft (BGE 144 V 354 E. 4.3). 2.2
Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädi gung und dessen Bemessung (Art. 24 und 25 des Bundegeset zes über die Unfallversicherung [ UVG ] , Art. 36 der Verordnung über die Unfall versicherung [UVV] , Anhang 3 zur
UVV ) richtig dargelegt (vgl. Urk. 2 E.
1. a ).
Was d ie Integritätsentschädigung für den rechten Fuss angeht, ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 von eine r Integri tätseinbusse von 5 % aus. Der Beschwerdeführer stellte sich dahingegen
- unter Verweis auf die Beurteilung des behandelnden Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 15. August 2022 (Urk. 3/5) , welcher ausführte, für den Integritätsschaden am rechten Fuss sei
auf die Suva-Tabelle 5.2 ( Integritätsschaden bei Arthrosen )
und auf den Wert für eine Lisfranc -Arthrose (Arthrodese) abzustellen
- auf den Standpunkt, dass die Integritätsent schädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu bemessen sei (Urk. 1 S. 7-9 ) . Dieser Ansicht schloss sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 (Urk. 9) an, nachdem sie den Bericht von Dr. E.___ Suva-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Medizinalberuf e re gister der Schweizerischen Eidgenossenschaft) , zur Beurteilung vorgelegt hatte (S. 2 f.). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. E.___ vom 15. August 2022, welche Suva-Arzt Dr. F.___
stützte , ist davon auszugehen, dass die Integritätsentschädigung für den rechten Fuss ausgehend von einer Integritätseinbusse von 15 % zu bemessen ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen . 3.
3.1
Zusammenfassend führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15
% hat . 3.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahle n, welche in Anwendung von Art. 61 lit .
g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ( ATSG ) , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 850.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bezüglich der beantragten Anpassung der Taggeldhöhe ist von einem Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen (E. 1 vorstehend). Für diesen Bereich sind antragsgemäss die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu prüfen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit . f bis
ATSG ) zum vornherein als gegenstandslos. 3.3
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichts los ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge bend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).
Angesichts der Tatsache, dass die Festlegung der Taggeldhöhe nicht Gege n stand des zu beurteilenden Einsprache e ntscheides vom 7. Juli 2022 bildete und somit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden konnte (vgl. E. 1 ), kön nen die Gewinnaussichten ex ante betrachtet nicht als ernsthaft bezeichnet wer den. In der Folge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Rechtsver tretung infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 17. August 2022 wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7.
Juli 2022 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritäts ein busse von 15 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der 1979 geborene X.___
war seit dem
22. August 2016 bei der Y.___
AG als Dac h decker in einem Vollzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert (vgl. Urk. 10/2).
Am 5. März 2017 rutschte der Versicherte während einer Zugfahrt auf einer Treppe aus und verletzte sich dabei
den rechten Fuss (vgl. Urk. 10/2) .
Oberarzt Dr. med. Z.___ , Assistenzärztin
A.___
und Unterassistentin B.___
vom Stadtspital C.___ , wo sich der Versicherte
am
6. März 20 17 notfallmässig hatte behandeln lassen, nannte n in ihrem Bericht vom gleichen Tag als Diagnose eine Fraktur des distale n O s
metatarsale [ Mittelfus s knochen]
Dig . II des recht en Fusses (Urk. 10/5).
Am
28. Juni 2017 rutschte der Versicherte beim Rennen auf dem Bal kon aus und stiess sich den rechten Fuss an der Balkonveranda an (vgl.
Urk. 10/36 /1-12 S. 3) . Im Stadtspital C.___ wurde am 5. Juli 2017 eine Osteonek rose Köpfchen metatarsalis
Dig . I am rechten Fuss diagnostiziert (vgl.
Urk. 1 S.
E. 1.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 17. August 2022 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (Urk. 2) unter anderem geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Höhe seines Taggeldes falsch bemessen (S. 9 f.).
E. 1.2 Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2) trat die Beschwer degegnerin auf die vom Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 1. April
2022 (Urk. 10/56) geltend gemachte Anpassung der Taggeldhöhe nicht ein. Rich tet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
V orliegend ist also einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das diesbezügliche Begehren eingetreten ist. Weiterungen zu den entsprechenden materiellen Vorbringen
des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 9 f.) erübrigen sich daher.
E. 1.3 Anfechtungsgegenstand im Einspracheverfahren
bildet grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat ( BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a ) .
Die dem Einspracheentscheid vom 7.
Juli 2022 zugrundelie gende Verfügung vom 16. März 2022 (Urk. 10/53) hat te einzig den Rentenent scheid sowie die Festlegung einer Integritätsentschädigung für die Einschränkun gen des rechten Fusses zum Gegenstand ;
zum Taggeldanspruch und zur Taggeld höhe äusserte sich die Verfügung nicht (S. 1-3). Dass die Beschwerde gegnerin sich neben dem vorliegenden Verfahren betreffend die Verfügung vom 16. März
2022 (Streitgegenstand Rente und Integritätsentschädigung) und den nachfolgen den
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 parallel mit der Taggeld höhe befasste, zeigt sich anhand des vom Beschwerdeführer eingereichten Schrei ben s vom 7. Dezember 2022 (Urk. 16/1-3), worin die Beschwerdegegnerin darlegte, dass sie ein e Anpassung der Taggelder vorgenommen habe. Da die Taggelder nicht Gegenstand der Verfügung vom 16. März 2022 waren, ist demge genüber nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid vom 7. Juli 2022 auf das in der Einsprache vom 1. April 2022 gegen die Verfügung vom 16. März 2022 vorgebrachte Begehren um Anpassung der Taggeldhöhe
nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich bezüglich geltend gemachte r
rückwir kender Anpassung der Taggeldhöhe -
sinngemäss ein Eintretensbegehren (vgl.
E. 1.2 vorstehend) - abzuweisen. 2 . 2.1
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - n eben dem Vorbringen betreffend das Taggeld (E. 1 vorstehend)
- den Einspracheentscheid vom 7. Juli
2022 einzig wegen der Integritätsentschädigung für die Integritätseinbusse des rechten Fusses an ficht (vgl. Urk. 1 S. 7-9) . Damit blieb der Einspracheent scheid , soweit sich dieser mit einer allfälligen Invalidenrente auseinandersetzte, unange fochten und erwuchs diesbezüglich in Rechtskraft (BGE 144 V 354 E. 4.3). 2.2
Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädi gung und dessen Bemessung (Art. 24 und 25 des Bundegeset zes über die Unfallversicherung [ UVG ] , Art. 36 der Verordnung über die Unfall versicherung [UVV] , Anhang 3 zur
UVV ) richtig dargelegt (vgl. Urk. 2 E.
1. a ).
Was d ie Integritätsentschädigung für den rechten Fuss angeht, ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 von eine r Integri tätseinbusse von 5 % aus. Der Beschwerdeführer stellte sich dahingegen
- unter Verweis auf die Beurteilung des behandelnden Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 15. August 2022 (Urk. 3/5) , welcher ausführte, für den Integritätsschaden am rechten Fuss sei
auf die Suva-Tabelle 5.2 ( Integritätsschaden bei Arthrosen )
und auf den Wert für eine Lisfranc -Arthrose (Arthrodese) abzustellen
- auf den Standpunkt, dass die Integritätsent schädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu bemessen sei (Urk. 1 S. 7-9 ) . Dieser Ansicht schloss sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 (Urk. 9) an, nachdem sie den Bericht von Dr. E.___ Suva-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Medizinalberuf e re gister der Schweizerischen Eidgenossenschaft) , zur Beurteilung vorgelegt hatte (S. 2 f.). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. E.___ vom 15. August 2022, welche Suva-Arzt Dr. F.___
stützte , ist davon auszugehen, dass die Integritätsentschädigung für den rechten Fuss ausgehend von einer Integritätseinbusse von 15 % zu bemessen ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen . 3.
3.1
Zusammenfassend führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15
% hat . 3.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahle n, welche in Anwendung von Art. 61 lit .
g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ( ATSG ) , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 850.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bezüglich der beantragten Anpassung der Taggeldhöhe ist von einem Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen (E. 1 vorstehend). Für diesen Bereich sind antragsgemäss die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu prüfen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit . f bis
ATSG ) zum vornherein als gegenstandslos. 3.3
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichts los ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge bend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).
Angesichts der Tatsache, dass die Festlegung der Taggeldhöhe nicht Gege n stand des zu beurteilenden Einsprache e ntscheides vom 7. Juli 2022 bildete und somit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden konnte (vgl. E. 1 ), kön nen die Gewinnaussichten ex ante betrachtet nicht als ernsthaft bezeichnet wer den. In der Folge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Rechtsver tretung infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 17. August 2022 wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7.
Juli 2022 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritäts ein busse von 15 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 5 Ziff. 11 , Urk. 2 S. 2 ).
Am 9. Juli 2017 stürzte der Versicherte beim Fahrradfahren und zog sich dabei einen
Schlüsselbein bruch ( Claviculafra ktur ) rechts zu (vgl. Urk. 10/36/1-12 S. 6 und Urk. 10/38 S. 1). Assistenzärztin A.___ und Dr. med. D.___
vom Stadtspital C.___
diagnostizierten am 1. November 2017 eine Osteo nekrose de r
Metatarsaleköpfchen
Dig . I-IV des rechten Fusses (vgl.
Urk. 10/38).
Am
19. März 2018 (korrigierende MP I-Arthrodese, TMT II-Arthrodese, korrigie rende, kürzend-zuklappende distale Metatarsale -O s teotomien II und III; Urk. 10/39) sowie am 16. Dezember 2020 (Re-Arthrodese TMT II; vgl. Urk. 2 S. 2) wurde der Versicherte am rechten Fuss operiert. Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Mit Schreiben vom 3. März 2022 (Urk. 10/44) teilte die Suva dem Versicherten unter Bezugnahme auf die beiden Ereignisse am rechten Fuss mit, dass von wei teren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes zu erwarten sei und sie daher die Heilkostenleistungen per 31. März 2022 einstellen werde (S. 1).
Mit Verfügung vom 16 . März 20 22 (Urk.
E. 10 / 53 ) verneinte die Suva einen Ren tenanspruch bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 3 % und sprach dem Versicherten bei einer I ntegritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- zu .
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1. April
2022 (Urk. 10/56 /1 ) Einsprache und brachte vor , die rechte Schulter (Schlüssel bein) sei für die Integritätsentschädigung zu berücksichtigen sowie mit der fest gelegten Einschränkung des rechten Fusses sei er nicht einverstanden, diese müsse bedeutend höher
sein , und es sei rückwirkend eine Anpas sung/Nachrechnung der Taggelder für die Zeit ab 5. März 2017 unter Berücksich tigung des Unfalls/Schadenereignisses vom März 2017 vorzunehmen.
Mit Ent scheid vom 7. Juli 20 22 (Urk. 2) wies die Suva die Einsprache gegen die Verfü gung vom 16. März 2022 ab , soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 8. November 2021 sei von einem unfallbedingten Integritätsschaden im Bereich des rechten Fusses von 5 % auszugehen. Unfallrestfolgen bezüglich des rechten Schlüsselbeins betreffend den Unfall vom 9. Juli 2017 sowie auch die beantragte rückwirkende Anpassung der Taggelder seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb inso weit nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne (S. 3 f.). 2.
Am
17 . August 2022 (Urk. 1) erhob der Ve rsich e rte Beschwerde gegen den Ein sprach e entscheid vom 7. Juli 2022 und beantragte , dieser sowie die Verfügung vom 16. März 2022 seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistun gen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten ; eventualiter seien weitere Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhaltes durch die Beschwerdegegnerin durchzuführen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).
Am 19 . September
2022 (Urk. 9 ) beantragte die Suva in ihrer Beschwerdeantwort , die Beschwerde sei dahingehend teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdefüh rer eine Integritätsentschädigung von Fr. 22’230.--
entsprechend einer Integri tätseinbusse von 15 % zuzusprechen sei . Im Übrigen sei die Beschwerde abzu weisen (S. 2). Mit Verfügung vom 26 . September 202 2 (Urk. 11)
wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu neh men. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 13) .
Am 12. Dezember 2022 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Suva vom 7. Dezember 2022 (Urk. 16/1-3) betreffend die Überprüfung der Tag gelder ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00138
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
28. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner schadenanwaelte AG Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1979 geborene X.___
war seit dem
22. August 2016 bei der Y.___
AG als Dac h decker in einem Vollzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert (vgl. Urk. 10/2).
Am 5. März 2017 rutschte der Versicherte während einer Zugfahrt auf einer Treppe aus und verletzte sich dabei
den rechten Fuss (vgl. Urk. 10/2) .
Oberarzt Dr. med. Z.___ , Assistenzärztin
A.___
und Unterassistentin B.___
vom Stadtspital C.___ , wo sich der Versicherte
am
6. März 20 17 notfallmässig hatte behandeln lassen, nannte n in ihrem Bericht vom gleichen Tag als Diagnose eine Fraktur des distale n O s
metatarsale [ Mittelfus s knochen]
Dig . II des recht en Fusses (Urk. 10/5).
Am
28. Juni 2017 rutschte der Versicherte beim Rennen auf dem Bal kon aus und stiess sich den rechten Fuss an der Balkonveranda an (vgl.
Urk. 10/36 /1-12 S. 3) . Im Stadtspital C.___ wurde am 5. Juli 2017 eine Osteonek rose Köpfchen metatarsalis
Dig . I am rechten Fuss diagnostiziert (vgl.
Urk. 1 S. 5 Ziff. 11 , Urk. 2 S. 2 ).
Am 9. Juli 2017 stürzte der Versicherte beim Fahrradfahren und zog sich dabei einen
Schlüsselbein bruch ( Claviculafra ktur ) rechts zu (vgl. Urk. 10/36/1-12 S. 6 und Urk. 10/38 S. 1). Assistenzärztin A.___ und Dr. med. D.___
vom Stadtspital C.___
diagnostizierten am 1. November 2017 eine Osteo nekrose de r
Metatarsaleköpfchen
Dig . I-IV des rechten Fusses (vgl.
Urk. 10/38).
Am
19. März 2018 (korrigierende MP I-Arthrodese, TMT II-Arthrodese, korrigie rende, kürzend-zuklappende distale Metatarsale -O s teotomien II und III; Urk. 10/39) sowie am 16. Dezember 2020 (Re-Arthrodese TMT II; vgl. Urk. 2 S. 2) wurde der Versicherte am rechten Fuss operiert. Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Mit Schreiben vom 3. März 2022 (Urk. 10/44) teilte die Suva dem Versicherten unter Bezugnahme auf die beiden Ereignisse am rechten Fuss mit, dass von wei teren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes zu erwarten sei und sie daher die Heilkostenleistungen per 31. März 2022 einstellen werde (S. 1).
Mit Verfügung vom 16 . März 20 22 (Urk. 10 / 53 ) verneinte die Suva einen Ren tenanspruch bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 3 % und sprach dem Versicherten bei einer I ntegritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- zu .
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1. April
2022 (Urk. 10/56 /1 ) Einsprache und brachte vor , die rechte Schulter (Schlüssel bein) sei für die Integritätsentschädigung zu berücksichtigen sowie mit der fest gelegten Einschränkung des rechten Fusses sei er nicht einverstanden, diese müsse bedeutend höher
sein , und es sei rückwirkend eine Anpas sung/Nachrechnung der Taggelder für die Zeit ab 5. März 2017 unter Berücksich tigung des Unfalls/Schadenereignisses vom März 2017 vorzunehmen.
Mit Ent scheid vom 7. Juli 20 22 (Urk. 2) wies die Suva die Einsprache gegen die Verfü gung vom 16. März 2022 ab , soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 8. November 2021 sei von einem unfallbedingten Integritätsschaden im Bereich des rechten Fusses von 5 % auszugehen. Unfallrestfolgen bezüglich des rechten Schlüsselbeins betreffend den Unfall vom 9. Juli 2017 sowie auch die beantragte rückwirkende Anpassung der Taggelder seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb inso weit nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne (S. 3 f.). 2.
Am
17 . August 2022 (Urk. 1) erhob der Ve rsich e rte Beschwerde gegen den Ein sprach e entscheid vom 7. Juli 2022 und beantragte , dieser sowie die Verfügung vom 16. März 2022 seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistun gen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten ; eventualiter seien weitere Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhaltes durch die Beschwerdegegnerin durchzuführen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).
Am 19 . September
2022 (Urk. 9 ) beantragte die Suva in ihrer Beschwerdeantwort , die Beschwerde sei dahingehend teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdefüh rer eine Integritätsentschädigung von Fr. 22’230.--
entsprechend einer Integri tätseinbusse von 15 % zuzusprechen sei . Im Übrigen sei die Beschwerde abzu weisen (S. 2). Mit Verfügung vom 26 . September 202 2 (Urk. 11)
wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu neh men. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 13) .
Am 12. Dezember 2022 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Suva vom 7. Dezember 2022 (Urk. 16/1-3) betreffend die Überprüfung der Tag gelder ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 17. August 2022 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (Urk. 2) unter anderem geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Höhe seines Taggeldes falsch bemessen (S. 9 f.). 1.2
Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2) trat die Beschwer degegnerin auf die vom Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 1. April
2022 (Urk. 10/56) geltend gemachte Anpassung der Taggeldhöhe nicht ein. Rich tet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
V orliegend ist also einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das diesbezügliche Begehren eingetreten ist. Weiterungen zu den entsprechenden materiellen Vorbringen
des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 9 f.) erübrigen sich daher. 1.3
Anfechtungsgegenstand im Einspracheverfahren
bildet grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat ( BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a ) .
Die dem Einspracheentscheid vom 7.
Juli 2022 zugrundelie gende Verfügung vom 16. März 2022 (Urk. 10/53) hat te einzig den Rentenent scheid sowie die Festlegung einer Integritätsentschädigung für die Einschränkun gen des rechten Fusses zum Gegenstand ;
zum Taggeldanspruch und zur Taggeld höhe äusserte sich die Verfügung nicht (S. 1-3). Dass die Beschwerde gegnerin sich neben dem vorliegenden Verfahren betreffend die Verfügung vom 16. März
2022 (Streitgegenstand Rente und Integritätsentschädigung) und den nachfolgen den
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 parallel mit der Taggeld höhe befasste, zeigt sich anhand des vom Beschwerdeführer eingereichten Schrei ben s vom 7. Dezember 2022 (Urk. 16/1-3), worin die Beschwerdegegnerin darlegte, dass sie ein e Anpassung der Taggelder vorgenommen habe. Da die Taggelder nicht Gegenstand der Verfügung vom 16. März 2022 waren, ist demge genüber nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid vom 7. Juli 2022 auf das in der Einsprache vom 1. April 2022 gegen die Verfügung vom 16. März 2022 vorgebrachte Begehren um Anpassung der Taggeldhöhe
nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich bezüglich geltend gemachte r
rückwir kender Anpassung der Taggeldhöhe -
sinngemäss ein Eintretensbegehren (vgl.
E. 1.2 vorstehend) - abzuweisen. 2 . 2.1
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - n eben dem Vorbringen betreffend das Taggeld (E. 1 vorstehend)
- den Einspracheentscheid vom 7. Juli
2022 einzig wegen der Integritätsentschädigung für die Integritätseinbusse des rechten Fusses an ficht (vgl. Urk. 1 S. 7-9) . Damit blieb der Einspracheent scheid , soweit sich dieser mit einer allfälligen Invalidenrente auseinandersetzte, unange fochten und erwuchs diesbezüglich in Rechtskraft (BGE 144 V 354 E. 4.3). 2.2
Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädi gung und dessen Bemessung (Art. 24 und 25 des Bundegeset zes über die Unfallversicherung [ UVG ] , Art. 36 der Verordnung über die Unfall versicherung [UVV] , Anhang 3 zur
UVV ) richtig dargelegt (vgl. Urk. 2 E.
1. a ).
Was d ie Integritätsentschädigung für den rechten Fuss angeht, ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 von eine r Integri tätseinbusse von 5 % aus. Der Beschwerdeführer stellte sich dahingegen
- unter Verweis auf die Beurteilung des behandelnden Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom 15. August 2022 (Urk. 3/5) , welcher ausführte, für den Integritätsschaden am rechten Fuss sei
auf die Suva-Tabelle 5.2 ( Integritätsschaden bei Arthrosen )
und auf den Wert für eine Lisfranc -Arthrose (Arthrodese) abzustellen
- auf den Standpunkt, dass die Integritätsent schädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu bemessen sei (Urk. 1 S. 7-9 ) . Dieser Ansicht schloss sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 (Urk. 9) an, nachdem sie den Bericht von Dr. E.___ Suva-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Medizinalberuf e re gister der Schweizerischen Eidgenossenschaft) , zur Beurteilung vorgelegt hatte (S. 2 f.). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. E.___ vom 15. August 2022, welche Suva-Arzt Dr. F.___
stützte , ist davon auszugehen, dass die Integritätsentschädigung für den rechten Fuss ausgehend von einer Integritätseinbusse von 15 % zu bemessen ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen . 3.
3.1
Zusammenfassend führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15
% hat . 3.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahle n, welche in Anwendung von Art. 61 lit .
g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ( ATSG ) , namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 850.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bezüglich der beantragten Anpassung der Taggeldhöhe ist von einem Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen (E. 1 vorstehend). Für diesen Bereich sind antragsgemäss die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu prüfen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit . f bis
ATSG ) zum vornherein als gegenstandslos. 3.3
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichts los ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge bend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).
Angesichts der Tatsache, dass die Festlegung der Taggeldhöhe nicht Gege n stand des zu beurteilenden Einsprache e ntscheides vom 7. Juli 2022 bildete und somit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden konnte (vgl. E. 1 ), kön nen die Gewinnaussichten ex ante betrachtet nicht als ernsthaft bezeichnet wer den. In der Folge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Rechtsver tretung infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 17. August 2022 wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7.
Juli 2022 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritäts ein busse von 15 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/1-3 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller