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UV.2022.00128

Fallabschluss rechtens. Sturz aus 6 Meter Höhe ist als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen zu qualifizieren. Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen bejaht und daher Adäquanz nicht ohne Weiteres zu verneinen. Rückweisung zur gutachterlichen Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden.

Zürich SozVersG · 2023-08-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969, arbeitete seit 1. April 2012 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter

(7/45) in einem 100%-Pensum und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23.

Au gust 2019 einen Arbeitsunfall hatte. Gemäss Unfallmeldung stürzte er beim Demon tieren von Schachtpodesten aus einer Höhe von 6.5 Meter auf die Bodenplatte ab (Urk. 7/1). Es folgte eine Hospitalisation im Z.___ Zürich, wo die Diagnosen eines leich ten Schädel-Hirn-Traumas, eines stumpfen Thorax traumas sowie einer Kontusion der Tib i avorderkante rechts sowie der Ferse links und des Knies rechts gestellt wurden (vgl. Austrittsbericht vom 2.

Sep tember 2019, Urk. 7/6) . Die Suva er brachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heil behandlung, Taggeld; Urk. 7 /4).

Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 3. September 2021 (Urk. 7/421) stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. De zember 2021 ein (vgl. Schreiben vom 2 3. Dezember 2021, Urk. 7/468) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2022 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 11 % eine entsprechende Invalidenrente sowie eine Integri tätsentschädigung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/494). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. März 2022 Einsprache (Urk. 7/507) , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom

8. Juni 2022

insoweit guthiess, als sie den versicherten Verdienst erhöhte und die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % (anstelle 11 % ) festsetzte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab ( Urk. 7/521 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 1. Juli 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgte. Die Be schwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen über den 3 1. Dezember 2021 hin aus zu erbringen. Weiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen. Even tualiter sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von min des tens 60 % und eine Invalidenrente von mindestens 40 % zuzusprechen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

14. September 2022 (Urk. 6 ) unter Hinwies auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 7/1-528 ) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom

15. September 2022

zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Am

28. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 9) und legte die Lohnabrechnungen des Jahres 2017 zu den Akten ( Urk. 1 0 ) , was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 1 1 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu . 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). 1.4.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1.4.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 8. Juni 2022 ( Urk.

2) sowie in der Beschwerde antwort vom 1 4. September 2022 ( Urk.

6) erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, gestützt auf die medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer somatischerseits unfallbedingte Rest beschwerden im Be reich der linken Schulter verblieben seien. Die neuro psychologischen Defizite des Beschwerdeführers könnten mangels Nachweises einer organischen Hirn ver letzung und eines natürlichen Kausalzusammenhanges bei der Invali ditäts be messung jedoch nicht berücksich tigt werden . Ebenso wenig könnten die beklag ten psy chischen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 23.

August 2019 zu rückgeführt werden, da in Bezug auf eine Leistungs pflicht des Unfall versicherers nicht nur der natürliche, sondern stets auch der adäquate Kausal zusammenhang gegeben sein müsse. Bei mittelschweren Un fällen könne die Unfalladäquanz nur bejaht werden, wenn mindes tens drei der sieben Adäquanz kriterien erfüllt seien oder eines besonders ausge prägt sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Unter Be rücksichtigung der regelmässig gewährten Mittags zulagen erhöhe sich der versicherte Verdienst auf neu Fr. 84'547.-- (anstelle von Fr. 81'260.--) und resul tiere aus dem Einkommens vergleich ein Invaliditätsgrad von neu 15 % (anstelle von 11 %) . Im Rahmen der Beurteilung des Integritäts schadens habe der Kreisarzt den Integritätsschaden aufgrund der unfallbedingten Funktionsstörungen an der oberen Extremität auf 10 % geschätzt, was rechtens sei ( Urk. 2 ). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 1. Juli 2022 ( Urk. 1) sowie mit ergänzender Stellungnahme vom 2 8. September 2022 ( Urk. 9) zusammengefasst geltend, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Eine diagnostische Infiltration zur Abklärung der Schultersymptomatik werde als sinnvoll erachtet. Ohne diese Infiltration sei nicht bekannt, ob noch Behand lungs massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands möglich seien. Ferner seien die psychischen Beschwerden nicht näher abgeklärt worden, insofern sei nicht bekannt, ob diesbezüglich ein Endzustand vorliege. Betreffend die neuropsychologischen Einschränkungen führte der Beschwerdeführer aus, in An betracht der erheblichen Sturzhöhe, welche geeignet sei, schwere Verletzungen zu verursachen, der initialen kurzen Bewusstlosigkeit sowie der sofort auf ge tretenen kognitiven Einschränkungen sei das Vorliegen einer unfallkausalen Hirnverletzung klar erstellt. Es seien ferner auch keine anderen Ursachen akten kundig, welche die erheblichen neuropsychologischen Beschwerden, welche sich unmittelbar nach dem Unfallereignis manifestierten, zu erklären vermögen würden. Weiter sei der vorliegende Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzuordnen, wobei dies letztlich offen bleiben könne, da mindestens drei Adäquanzkriterien erfüllt seien, womit der adäquate Kausalzu sammenhang klar zu bejahen sei. Mit der Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs für die neuropsychologischen Einschränkungen und des adä quaten Kausalzusammenhangs für die psychischen Beschwerden sei die Inte gritätsentschädigung entsprechend anzupassen. Schliesslich seien bei der Bemes sung des Valideneinkommens die mit einer gewissen Regelmässigkeit aus be zahlten Überstunden ebenfalls zu berücksichtigen. Als Invalideneinkommen sei der effektiv erzielte Leistungslohn in der Höhe von Fr. 45'500.-- zu berück sichtigen, womit ein Invaliditätsgrad von 46 % resultiere. In Bezug auf die Integritätsentschädigung seien die Integritätsschäden aufgrund der neuro psychologischen und psychischen Einschränkungen zum bereits anerkannten Integritätsschaden zu addieren. 3. 3.1

Nach einem Arbeitsunfall am 2 3. August 2019 wurde der Beschwerdeführer not fallmässig ins Z.___ Zürich

zugewiesen, wo computertomo graphisch ein leichtes Schädel h irn t rauma mit gering dislozierter Nasenbein fraktur und einer Rissquetschwunde okzipital rechts , jedoch ohne frische in trakranielle Hämorrhagie,

sowie ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserien fraktur Costa II-IV links und Lungenkontusion links , eine Kontusion der Tib i avorderkante rechts, der linken Ferse links und des rechten Knies festgestellt wurde n ( Urk. 7/ 6 ). Die am 9.

Sep tember 2019 durch geführte Magnetresonanz- Arthrographie der rechten Schulter zeigte zusätzlich einen Riss des Lab rums superior von anterior bis knapp posterior , ein etwas ausgefranster Oberrand des Musculus subscapularis sowie eine diskrete Bursitis subacromialis und subdeltoidea (Urk. 7/17). Im Rahmen einer klinisch-radio logischen Verlaufs kontrolle sechs Wochen posttraumatisch habe der Beschwer de führer

zudem

über

persistierende

S chmerzen in der linken Schulter

geklagt , wobei sich r adiologisch eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen ohne Hinweis auf eine frische ossäre trauma tische Läsion zeig t e (vgl. Urk. 7/24). A usserdem habe er von Kon zentrationsstörungen und Doppel bilder n berichtet (Urk. 7/29) , weshalb er im interdis ziplinären Zentrum für Schwindel und neuro logische Sehstörungen des Z .___ vorstellig wurde. Die untersuchenden Ärztinnen werteten die Doppel bilder am ehesten als ver schwom mene Konturen bei Erst manifestation einer Presbyopie beidseitig. In der kli nischen Untersuchung hätten sich bis auf eine diskrete Dysmetrie im Finger-Nase-Versuch beidseitig keine weiteren fokal-neuro logischen Defizite gezeigt . Ebenso gebe es bis auf feine Hornhautnarben keine Auffälligkeiten in der oph thalmologischen Untersuchung

(vgl. Arzt bericht vom 4. November 2019, Urk. 7/53). 3.2

Bei persistierenden Schmerzen in der linken Schulter sowie am rechten Knie gelenk medial wurde der Beschwerdeführer erstmals am 8. Oktober 2019 in der A.___ Klinik vorstellig , wo ein

weitere s

MRI des rechten Knies ( Urk. 7/50) sowie der linken Schulter (Urk. 7/72) erstellt wurde n . Die Fachärzte konstatierten, bild gebend zeige sich ein Riss des tibialen Ansatzes des medialen Kollateral bandes, eine Distorsion am femoralen Ansatz sowie ein kleiner Einriss der Pars intermedia des Innen meniskus. Im Bereich der Schulter liege ein Riss des superior-anterioren Labrums sowie eine AC-Arthrose vor. Die Schulterbinnen strukturen seien ansonsten intakt . Gestützt darauf und bei trotz durch geführter physio therapeu tischer Be handlung ausbleibender Besserung im Bereich der linken Schulter erachteten die Ärzte eine Schulterarthroskopie und voraus sichtlich Bizepssehnen tenotomie als indiziert (vgl. Verlaufsbericht vom 6.

Januar 2020, Urk. 7/71). Am 27.

Januar 2020 erfolgte der operative Eingriff (Schulter gelenks arthroskopie links mit Tenotomie der langen Bizepssehne und Refixation des ventralen Labrums sowie eine Punktion des rechten Kniegelenks; vgl. Urk.

7/96 f.). Die Ärzte verordneten Physiotherapie und MTT zur Verbesserung der Beweglichkeit und zum Muskelaufbau (vgl. Urk. 7/144, Urk. 7/188) . Es folgte eine ambulante Behandlung in der Rehaklinik B.___ vom 1 8. Mai bis 1 7. Juni 2020 , wobei der Beschwerdeführer anfänglich insbesondere über Schmerzen im Bereich des linken AC-Gelenkes und der linken Schulter sowie im rechten Knie geklagt habe . Im Laufe der Reha bilitation habe er jedoch Fortschritte erzielen können. So habe sich das Bewe gungs ausmass der linken Schulter verbessert und die Be wegungs qualität und Stabilisierungsfähigkeit seien deutlich besser geworden. Auch das Hinken sei positiv beeinflusst worden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit führten die Fachärzte aus, die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar. Leichte bis mittelschwere Arbeit ohne längerdauerndes Knien und ohne längerdauernde Tätigkeiten über Kopf seien dem Beschwerde führer jedoch ganztags zumutbar. Unter Fortsetzung der empfohlenen Therapien könne noch von einer weiteren Verbesserung der Schulterfunktion links sowie der Belast barkeit der linken Schul ter und des rechten Knies ausgegangen werden (vgl. Aus trittsbericht vom 23. Juni 2020, Urk. 7/155). Im Rahmen einer Verlaufs kontrolle am 24. August 2020 bemerkten die behandelnden Ärzte der A.___ Klinik

ein nur noch minimaler sichtbarer Unterschied der Muskulatur . D ie versuchsweise Wiederaufnahme der Arbeit in einem 50%-Pensum sei sinnvoll (Urk. 7/203). 3. 3

D er Beschwerdeführer habe ferner über eine Hörverschlechterung rechts seit dem Unfallereignis geklagt und angegeben, teilweise für wenige Sekunden ein un sicheres Gefühl beim Aufstehen oder im Gehen zu haben, nicht jedoch beim Hin legen oder Drehen im Bett.

Am 1 7. Juli und 2 8. August 2020 folgte deshalb eine audiometrische Abklärung durch med. pract . C.___ , FMH ORL, welche eine leichtgradige Tieftonschwer hörigkeit rechts nach Schädelhirntrauma dia gnos tizierte. Anamnestisch könne es sich um die Folgen einer Commotio cochleae handeln, differen z ialdiagnostisch sei aber auch ein Hydrops cochleae denkbar. Der Beschwerdeführer sei im Alltag jedoch nicht wesentlich gestört (vgl. Arzt bericht vom 3 0. August 2020, Urk. 7/199). Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie FMH, bewertete die leichtgradige Tiefton schwerhörigkeit rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Un fallereignisses vom 2 3. August 2019 mit contusio

cochleae (vgl. Ärztliche Beur teilung vom 1 2. Oktober 2020, Urk. 7/223). 3. 4

Seit 1 7. Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer bei lic. phil. M.Sc. E.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie dia gnos tizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine post traumatische Be lastungsstörung nach Polytrauma mit Sturz aus 7m Höhe (ICD-10: F43.1) und führte aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der körperlichen Einschränkun gen grosse Ängste um seine Arbeitsfähigkeit, obwohl es körperlich zu einer enor men Verbesserung gekommen sei. Die Ungewissheit, wie es weitergehe, belaste ihn schwer. Das psychische Befinden des Beschwerdeführers sei stark abhängig von seinem körperlichen Befinden und den körperlichen Ein schränkungen. E r

verfüge aber über

eine gute Ressourcenlage . Würde der Beschwerdeführer im Ver lauf zunehmend Fortschritte machen in Bezug auf sein körperliches Befinden, sei die Prognose bezüglich depressiver Symptomatik günstig . Ein Arbeitsstart in einem reduzierten Pensum sei zumutbar und hilfreich (vgl. Bericht e vom 29.

Ok tober 2019 [ Urk. 7/39 ], 17. August 2020 [Urk. 7/190] , 8. Dezember 2020 [Urk. 7/273] ). 3. 5

Im Oktober 2020 wurde ein therapeutischer Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber organisiert ( vgl. Urk. 7/247) , wodurch sich die Situation an der linken Schulter laut behandelnder Ärzte verbessert habe. In der Arthro -MRI der linken Schulter vom 30. No vember 2020 sei eine intakte Rotatorenmanschette ersicht lich. Bild-morpho logisch wür den sich keine Anhaltspunkte für eine Frozen

Shoulder zeigen. Auch das vordere Labrum, welches am 27. Ja nuar 2020 arthro skopisch refixiert worden sei, stelle sich unauffällig dar. Eine Reruptur sei nicht nachweislich. Die klinische Kraftverminderung korreliere in der Bildgebung nicht mit einer Atro phie der Muskulatur (vgl. Urk. 7/261 , Urk. 7/275 ). Zur Ausschlies sung einer un fall kau sa len Nervenschädigung wurde der Beschwer deführer an

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, über wiesen (vgl. Urk. 7/306) . Dr. F.___ führte aus, elektro myografisch gebe es keine An halts punkte für eine obere Plexus brachialis-Läsion, eine Läsion des Nervus

thoracicus longus, des Nervus

supra scapularis , des Nervus axillaris oder des Nervus

mesulo cutaneus . Betreffend die beschriebenen kognitiven Probleme nach dem Schädel hirntrauma empfahl sie die Durchführung einer MRI-Untersuchung zur Abklä rung postkontusioneller Veränderungen sowie eine neuropsycho logische Beur tei lung im Hinblick auf die Defizite in der exeku ti ven Funktion (vgl. Arztbericht vom 3.

März 2021, Urk. 7/308). 3. 6

Am 2 2. März 2021 erfolgte ein MRT des Schädels, welche s kein Demenz-typisches Atrophie-Muster bei altersentsprechendem Hirnvolumen und geringer Mikro angio pathie nachwies. Es sei weder ein Normaldruckhydrozephalus noch eine Amyloidangiopathie ersichtlich. Diffuse axonale Schädigungen würden keine be stehen . Ebenso wenig eine Hämosiderin-/Kalkablagerung im Bereich der Hirn rinde oder des Marklagers wie nach Scherblutungen oder kortikalen Kontusionen (vgl. Urk. 7/334). Im Rahmen der Sprechstunde für kognitive Neurologie am USZ am 1 3. Juli 2021 wurde die Diagnose ei nes leichten Schädelhirntraumas mit konsekutiv chro nischer Schmerzproblematik und kognitiven Funktionsstörungen festgehalten. In der neuropsychologischen Testung habe eine leicht- bis mittel gradige neuro psycho logische Funktionsstörung objektiviert werden können (vgl. Arztbericht vom 11.

Mai 2021, Urk. 7/340). In der extern erfolgten Bildgebung habe jedoch keine Shearing

Injuries als Korrelat derselben Symptomatik dar gestellt werden können. Differenzialdiagnostisch bestehe die Möglichkeit, dass die kognitiven Störungen durch die signifikante Schmerzproblematik verstärkt würden. Betreffend d ie vom Beschwer de führer berichteten Kopfschmerzen kon statierten die Fachärzte, formal würden sich diese keinen post traumati schen Kopfschmerzen zuordnen lassen, da ein Beginn derselben erst zwei Wochen nach dem Trauma bestätigt worden sei . Weiter lasse sich k linisch-neuro logisch eine diskrete Hypakusis rechts feststellen und e s bestehe eine schmerz bedingte Reduk tion der Muskelkraft des linken Arms . Es wurde eine schmerzdistanzierende Medikation verordnet (Urk. 7/382). Bei klinischen und anamnes tischen Hinweisen auf eine radikuläre Symptomatik wurde am 18. Au gust 2021 ein MRI der Hals wirbelsäule (HWS) angefertigt, welches leichte degenerative Ver änderungen der HWS, am stärksten auf Höhe HWK 5/6 mit hier mässiger Ein engung des rechten Neuroforamens zeig t e (vgl. Urk. 7/398). D ie von Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, mit Bericht vom 4. August 2021 verlangte Durchführung einer kranialen MRT durch einen Neuro radiologen mit der Frage stellung nach diffusen axonalen Scherverletzungen (vgl. Urk. 7/387) erfolgte am 2 0. August 2021 und ergab keine Hinweise auf intrakranielle Trauma folgen (Urk. 7/403). Gestützt darauf hielt Dr. G.___

in seinem Bericht vom 9.

Sep tember 2021 fest, aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht seien diffuse axonale Scherverletzungen sowie weitere posttraumatische Verletzungs folgen im Sinne von Hämatom, Gliosen und Atrophien mit überwiegender Wahr scheinlich keit auszuschliessen. Bei fehlenden zerebralen Verletzungsfolgen bestehe keine organische Grundlage für die geklagten psychischen und kogni tiven Beschwerden. Beschwerden im Rahmen einer leichten traumatischen Hirn verletzung seien dem üblichen Heilverlauf folgend nur bis maximal sechs Monate unfallkausal. Die bestandene leichte traumatische Hirnverletzung gelte aus neurologischer Sicht spätestens nach sechs Monaten als abgeheilt. Der pro trahierte Heilverlauf von nunmehr über zwei Jahre sei überwiegend wahr schein lich nicht mehr durch das Unfallgeschehen erklärbar (Urk. 7/413) . 3.7

Lic. phil. E.___ sowie Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wiederholten in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Juni 2021 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und schätzten die depres sive Episode als schwer, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10: F32.2) ein. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an mittelgradigen Konzentrationsstörungen, leichtgradigen Flashbacks, mittelgradigen Insuffizienzgefühlen

und intermit tie rend auftretenden Existenzängsten, an Affektlabilität, innerer Unruhe, zeitweise reduziertem Antrieb und Psychomotorik und meist schlechtem Schlaf. Das psychische Befinden des Beschwerdeführers sei nach wie vor abhängig von seinem körperlichen Befinden und den körperlichen Einschränkungen. Aufgrund dessen seien die Möglichkeiten, die Geschwindigkeit und auch die Erfolgs aus sichten des therapeutischen Vorgehens eingeschränkt. Andererseits bestehe eine gute Ressourcenlage. Sie empfahlen die Fortführung der Psychotherapie (1 x pro Woche). Aus psychiatrischer Sicht wurde die Arbeits fähigkeit auf 60 % geschätzt ( Urk. 7/350 ). 3. 8

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 17. September 2021 und führte aus, aufgrund der Schmerzen lasse sich die an tero -inferiore Instabilität nicht überprüfen. Jedoch sei im letzten Arthro -MRI vom 3 0. November 2020 keine antero -inferiore Labrumläsion sichtbar. Auch sei keine Hill Sachs Läsion sichtbar, weshalb er von einer Subluxation im Rahmen des Unfallgeschehens ausgehe. Die persistierenden Schmerzen seien allerdings nicht erklärbar. Der Beschwerdeführer habe keine Frozen

Shoulder und spanne musku lär eher entgegen. Er (Dr. I.___ ) interpretiere die Beschwerden im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen muskul o skelettalen Rehabilitation. Sinnvoll wäre eine subacromiale und glenohumerale Infiltration mit Kortison und Hyaluronsäure. Der Beschwerdeführer wünsche aber keine Infiltration (Urk. 7/425). Dr. I.___ wiederholte in seinem Arztbericht vom 14. Dezem ber 2021 die Empfehlung einer diagnostischen, sequentiellen und sonographisch gesteuerten Infiltration subacromial und glenohumeral. Der Beschwerdeführer lehne eine solche aber nach wie vor ab , weshalb er auf weitere Abklärungen ver zichte (Urk. 7/481). 3.9

Im Rahmen der

kreis ärztlichen Untersuchung a m 2 3. September 2021 ( Bericht vom 2 8. September 2021, Urk. 7/421) konstatierte Kreisarzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, der Beschwerdeführer habe sich insbesondere über die Vergesslichkeit beklagt . Teil weise lege er Dinge vom Kühlschrank in einen anderen Schrank , vergesse seine Schlüssel oder das Ticket im öffent lichen Ver kehr abzustempeln und steige in falsche Busse ein. Bezüglich der linken Schulter habe der Beschwerdeführer über ein Knacken und Schmerzen bei Be wegung (VAS

7) berichtet , wobei er angefügt habe , dass die Schmerzen auch in Ruhe da seien . Ebenso habe er über Schmerzen im Bereich der linken oberen Thoraxhälfte ge klagt, die ihn in der Bewegungs freiheit im Bereich der linken Schulter einschrän ken würde n . Auf der linken Schulter könne er nachts nicht liegen, weswegen er auch im Nachtschlaf gestört sei. Im Bereich der rechten Schulter seien die Schmer zen nur leicht (VAS 2-3). Im Bereich des rechten Knies spüre er permanent Schmerzen in der Kniekehle und auf der Knieinnenseite. Hinsichtlich der durch gemachten Nasenbeinfraktur habe der Beschwerdeführer angegeben, ein Druck gefühl im Gesicht zu spüren, wodurch die Nasenatmung teilweise behindert wer de. Er leide auch an einer Tiefton schwerhörigkeit, die unfallkausal anerkannt sei. Schliesslich leide er insbesondere beim Wetterwechsel an Knochenschmerzen im ganzen Körper. Er habe Kopf schmerzen und Nackenschmerzen. Ab und zu habe er auch Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens und im Bereich der linken Ferse, die beide beim Unfall auch verletzt worden seien. Dr. J.___ verwies auf die in den vergangenen zwei Jahren erfolgte umfangreiche und wiederholte bildgebende Abklärung, im Rahmen derer die SLAP-Läsion im Bereich der linken Schulter sowie die in zwischen als ausgeheilt geltende VKB-Läsion am rechten Kniegelenk als unfall kausale Läsionen anerkannt worden seien. Alle anderen Verletzungen im Sinne von multiplen Kontusionen seien sowohl klinisch als auch bildgebend folgenlos ausgeheilt. Die festgestellte

Scapula-Dyskinesie sei will kürlich durch An spannung und Entspannung der Muskulatur vom Beschwerde führer herzustellen, sodass es sich um keine strukturelle, sondern um eine funk tionale und vom Beschwerdeführer aktiv beeinflussbare Symptomatik handle, die aber kein strukturelles neurologisches Korrelat zeige. Das demonstrierte Knacken in der Schulter zeige eine mögliche Korrelation zu möglichen Vernarbungen nach Labrumrepair und Bizepstenotomie mit nach distal heruntergewandertem Bizeps muskel am linken Oberarm ventralseitig mit bewegungsabhängigen Beschwerden. Diese würden jedoch weder die vom Beschwerdeführer berichteten Ganzkörper schmerzen noch die hochgradig demonstrierte Bewegungsstörung im Bereich der linken Schulter erklären. Ausserdem würden sie auch die angegebenen Dauer schmerzen - selbst in Ruhe - im Bereich der linken Schulter nicht erklären. Ein bild-morphologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer angegebenen sub jektiv starken Beschwer den in der linken Schulter gebe es nicht. Die geklagten Beschwerden und funk tionellen Einschränkungen, insbesondere für die linke Schulter, würden in Kenntnis der Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung an eine damit möglicherweise in Zusammenhang stehende Form der Somatisierungsstörung denken lassen. Hinsichtlich der Unfallkausalität seien die psychiatrisch gestellten Diagnosen separat zu prüfen. Auf somatischer Ebene sei ein stabiler unfallkau saler Gesundheitszustand erreicht und eine namhafte Bes serung sei mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit gut zwei Jahre nach dem Unfallereignis und 20 Mo nate nach durchgeführter Schulter-Operation links nicht mehr zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit und berufliche Prognose als Bauarbeiter seien prinzipiell als gut einzustufen, sofern sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers stabi li sie ren lasse. Rein unfallkausal könne auf dem soma tischen Fachgebiet unter Berücksichtigung der Bewegungsstörung in der linken Schulter eine vollschichtige ganztä g ige Arbeitsfähigkeit ohne Überkopfarbeiten für die linke obere Extremität postuliert werden. Arbeiten bis Brusthöhe seien aus rein somatischer Sicht unfallkausal zumutbar. Aufgrund einer mässigen Form einer Periarthrosis

humero-scapularis nach Bicepstenotomie und Labrumfixation links sei eine Integritätsentschädigung geschuldet , die auf 10 % zu schätzen sei . Es sei jedoch festzuhalten, dass das willkürliche An- und Gegenspannen der Schultergürtelmuskulatur links aus fachorthopädischer Sicht nicht berücksichtigt werden könne. Die während der Untersuchung festgestellten Inkonsistenzen bezüglich der Muskulatur des linken Schultergürtels im Rahmen des demonstrierten Bewegungsverhaltens seien zu gross. Die Abweichung zwischen Untersuchungsbefund und demonstriertem Bewegungsverhalten lasse sich rein somatisch nicht erklären.

Mit Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2021 präzisierte Dr. J.___ zur Arbeitsfähigkeit , dass sich das formulierte Zumutbarkeitsprofil auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten beziehe ( Urk. 7 /483). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische End zu stand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen sei, im Wesent lichen auf die Ste llungnahme de s Kreis a rzte s Dr. J.___ vom

23. September 2021 (vgl. E. 3. 9 ), welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ent wickelten Anforderungen in allen Teilen genüg t und als beweiskräftig anzu sehen ist (vgl. E. 1.5 ) und in diagnostischer Hinsicht un bestritten blieb.

Der Be schwerdeführer machte zwar geltend, dass der Endzustand an der linken Schulter noch nicht erreicht sei und verwies auf die von Dr. I.___ im Bericht vom 14.

Dezember 2021 genannte Empfehlung einer diagnostischen Infiltration zur Abklärung der Schultersymptomatik (Urk. 1 S. 5) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen einer «namhaften Besserung des Gesundheits zustandes» die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge wicht fallen muss (vgl. E. 1 .2 vorstehend). Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen), wie etwa eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine Verbesserung der Befind lichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physio therapie profitieren kann (Ur teile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 2 1. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 1 4. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3). Ärztliche Verlaufskon trollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungs mass nahmen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf eine namhaft e Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_306/2016 vom 22.

September 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Beim Beschwerde führer bestand en zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Bereich der linken Schulter funktionelle Einschränkungen und Dauerschmerzen. Dr. J.___ bewertete diese bei feh len dem bild-morphologischem Korrelat am ehesten im Zusammenhang mit einer Somatisierungsstörung, wobei diesbezüglich die Un fallkausalität separat zu prüfen sei. Aus somatischer Sicht sei ein stabiler unfall kausaler Gesundheits zustand erreicht und eine namhafte Besserung gut zwei Jahre nach dem Un fall ereignis nicht mehr zu erwarten (E. 3.9). Auch für Dr. I.___

waren die persistierenden Schmerzen aufgrund der Bildgebung nicht erklärbar. Er inter pretierte die Beschwerden im Rahmen einer noch nicht ab geschlossenen mus ku l o skelettalen Rehabilitation (E. 3.8). Laut behandelnde n Ärzte n in der A.___ Klinik korrelierte die klinische Kraftminderung in der Bildgebung denn auch nicht mit einer Atrophie der Muskulatur (E. 3.5).

Soweit Dr. I.___ auf die Fort führung der muskuloskelettalen Rehabilitation verwies, dient diese in erster Linie der Verbesserung der Funktion und der Schmerzlinderung. Dies e Mass nahmen in Form von Physio- und Ergotherapie sowie Krafttraining genügen praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern ( vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_628/2021 vom 1 3. April 2022 E. 5.3.2, 8C_604/2021 vom 25. Ja nuar 2022 E.

9.2 ) . Die von Dr. I.___ empfohlene subacromiale und gleno humerale Infiltration lehnte der Beschwerdeführer ab, sodass Dr. I.___ auf weitere Abklärungen verzichtete (E. 3.8). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer abgeschlossenen Heilbehandlung ausge gan gen ist , hat sie doch für die Beurteilung der Rechtsfrage einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in erster Linie auf die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen ). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Infiltrationen am 31.

März und 1 2. April 2022 durchführen liess, zumal diese zu einer bloss vorüber gehenden leichten Linderung der Schmerzen führte n (vgl. Urk. 7/513), eine alleinige Schmerzlinderung rechtsprechungsgemäss jedoch keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes darstellt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.1.2.2). Angesichts dessen ist der Ein schätzung von Dr. J.___ vom 2 3. September 2021, wonach von einem un fall bedingten Endzustand in der linken Schulter auszugehen sei (E. 3.9), zu folgen. 4.2

Der Beschwerdeführer monierte sodann, dass die psychischen Beschwerden nicht näher abgeklärt worden seien , insofern unklar sei, ob di esbezüglich ein End zu stand vorliege (Urk. 1 S. 5). D ie vorliegenden Akten

liefern Hin weise auf psy chische Leiden de s Be schwerdeführer

s. Namentlich kam es laut Dr.

H.___ und

lic. phil .

E.___ nach dem Unfall zu einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie zu einer mittel gradigen , zeitweilig schweren, depres si ven Episode , wobei diese weitgehend remittiert sei (E. 3.4 und E. 3.7 ). Es ist vorab darauf hinzu weisen, dass auch (unfallkausale) behand lungs bedürftige psychische Ge sund heitsschäden nach Massgabe der « Psycho-Praxis » kein Hindernis für den Fall abschluss darstellen (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes gerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundes gesetz über die Unfallver siche rung, 4. Auflage 2012, S. 144 ).

4.3

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Erreichen des Endzustandes per 23. September 2021 annahm und die Taggeld leistungen sowie die Leistungen für Heilbehand lungen entsprechend per 31. De zember 2021 unter Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente einstellte (Urk. 7/468). 5. 5.1

Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. J.___ vom 2 8. September 2021 samt Ergänzung vom 1 7. September 2021 ( Urk. 7/421, Urk. 7/483) ist ausgewiesen und soweit unbestritten , dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund der Einschränkungen von Seiten des Bewegungs apparats zwar die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich ist,

jedoch eine ganz tägige Arbeitsfähigkeit besteht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten für die linke obere Extremität (vgl. Urk. 1). 5.2 5.2.1

Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass die neuro psychologischen Störungen und die damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine organische Folge des Schädelhirntraumas sei ( Urk. 1 S. 5 ff.). 5.2.2

Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei an gewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch hinsichtlich neuropsychologischer Defizite (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2015 vom 1 7. Juni 2015 E. 2 mit Hin weis). Die neuropsychologische Testuntersuchung allein ist nicht ausreichend, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbständig und abschliessend zu beantworten (BGE 134 V 109 E. 9.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_429/20 22 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.4). Die im vorliegenden Fall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen mittels CT und MRI haben keine unfallbedingten Läsionen ergeben, welche solche Defizite erklären könnten ( CT Schädel vom 2 3. August 2018, Urk. 7/118; MRI Schädel vom 2 3. März 2021, Urk. 7 /334; MRI Schädel vom 2 0. August 2021, Urk. 7/403 ). 5.2.3

Diagnostiziert nach dem Unfall wurde ein leichtes Schädel-Hirntrauma ( Urk. 7/6), was einer

Commotio cerebri entspricht . Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er nach dem Unfall mutmasslich 15 bis 30 Minuten bewusstlos gewesen sei ( Urk. 1 S. 8), zielen auf die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung (MTBI).

Eine Commotio cerebri wird definiert als ein Bewusstseinsverlust von kurzer Dauer ohne neurologische Ausfälle, währenddem eine Contusio cerebri einen Zu stand mit konsekutiven neurologischen Defiziten mit oder ohne Bewusstseins verlust darstellt. Diese Begriffe werden den peritraumatischen Störungen nicht gerecht, da der Bewusstseinsverlust zu sehr im Mittelpunkt steht und klinische Zwischenstufen nicht berücksichtigt werden. Unter anderem wegen dieser Nach teile wurde der neue Begriff der milden traumatischen Hirnverletzung (mild traumatic

brain

injury [MTBI]) eingeführt. Hierunter wird ein durch Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder Akzeleration bzw. Dezeleration bedingtes kraniales Trauma verstanden, welches zu einer Unterbrechung der zerebralen Funktionen führt. Nach allgemein anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus. Anderseits darf die Störung nicht mit einer Bewusstlosigkeit von mehr als 30 Minuten, einem Schweregrad nach der Glasgow Coma

Scale (GCS) von 13 bis 15 nach 30 Minuten oder einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2008 vom 1 1. August 2008 E. 7.1).

Im Falle des Beschwerdeführers ist nicht erstellt, dass er nach dem Unfall bewusstlos war. Zwar führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2 9. August 2019 aus, dass er einen «kurzen Null-Moment» gehabt habe ( Urk. 7/80 S. 16). Jedoch betonte er stets, dass er bei Bewusstsein geblieben sei ( Urk. 7/36 S.

2, Urk. 7/80 S. 16 ). Laut den erstbehandelnden Sanitätern bestand zu keinem Zeitpunkt eine Bewusstlosigkeit. Diese dürften sich bei ihrer Aussage auch auf die Beobachtungen der beim Unfall zugegen gewesenen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers gestützt haben. Laut den Angaben der Sanitäter war der Beschwerdeführer sodann stets ABCDE stabil und zeigte sich bei einem GCS von 15 allseits orientiert ( Urk. 7/6 S. 2). Doch selbst wenn die MTBI-Diagnose zu stellen wäre, wäre dies nicht mit eine r objektiv nachweisebare n Funktionsstörung gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2010 vom 1 8. März 2010 E.

3.2). Wie unter E. 5.2.2 ausgeführt , ist eine solche im Falle des Beschwerde führers zu verneinen. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, ob die psychischen Gesund heitsschäden in adäquatem Kausal zusammenhang zum Ereignis vom 23. August 2019 stehen. 6 .2

Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv er fassbare) Unfall ereignis. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften . Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanz kriterien Rechnung zu tragen ( BGE 148 V 301 E. 4.3.1; vgl. auch Urteil des Bun des gerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.2.1).

6 .3

Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Ausbau von Lüftungsschacht podesten beschäftigt war, als ein Kant holz (Tragbalken) unter ihm eingebrochen ist und er aus zirka 6.30 Meter auf den Betonboden gestürzt ist ( vgl. Urk. 7/16 , Urk. 7/80 ). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte dieses Unfallereignis als mittel schweren Unfall im mittleren Bereich und verwies auf das Urteil des Bundes gerichts U 417/06 vom 1 9. Juni 2007 E. 4.2.1, wonach Stürze aus meh reren - zwischen fünf und sieben - Metern Höhe noch als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne zu qualifizieren und nicht im Grenzbereich zu den schweren Un fällen anzusiedeln seien (Urk. 2 S. 11). Ferner erwähnte sie das bundes gerichtliche Urteil 8C_871/2014 vom 2 4. Juni 2015, im Rahmen dessen ein Sturz auf den Rücken aus einigen Metern Höhe und dabei erlittenen Frakturen an der Wirbel säule als mittleren Unfall im mittleren Bereich beurteilt worden sei (Urk. 6 S. 4). Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in

die Tief e noch als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 2 8. Februar 2023 E. 6.2.3); Stürze aus fünf bis sieben Metern, sofern sie durch einen Zwischenboden abgebremst wurden (Urteil des Bundes gerichts U 417/06 vom 1 9. Juni 2007 E. 4.2.1). Nicht zu den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zählte das Bundesgericht gemäss Urteil 8C_202/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 einen Sturz von einem Baugerüst über 5.4 bis acht Meter (Urteil des Bundesgerichts U 392/05 vom 1 6. Dezember 2005 E.

2.1) sowie einen Sturz aus einer Höhe von fünf Metern auf einen Asphaltboden (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448, U 169/97 E. 3b) . In der neueren Rechtsprechung qualifizierte das Bundesgericht ausserdem einen Sturz in einen Schacht aus einer Höhe von 4.81 auf harten Untergrund als mittel schweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen (Urteil des Bun des gerichts 8C_427/2022 vom 28.

Februar 2023 E. 6.2.3 und E. 6.3). Unter Berücksichtigung dieser Kasuistik ist das vorliegend zu beurteilende Unfall ereignis nicht bei den mittelschweren Un fällen im engeren Sinn, sondern bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzureihen. 6 .4

Ist das Unfallereignis vom 2 3. August 2019 nach dem Gesagten als mittel schwer

im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen zu qualifizieren , würde

- bei ge gebenem natürlichen Kausalzusammenhang - für die Bejahung der Adäquanz bereits das Vorliegen eines einzigen Kriteriums genügen , ohne dass dieses in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müsste (BGE 148 V 301 E . 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 115 V 133 E. 6c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 ). 7 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin sah die beiden Kriterien körperliche Dauerschmerzen so wie Erheblichkeit der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt an, aber nicht besonders ausgeprägt ( Urk. 10 S. 4). Dies würde grundsätzlich aus reichen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Be schwer den und dem Unfall vom 2 3. August 20 1 9 anzuerkennen. 7 .2

Die Beschwerdegegnerin liess die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 2 3. August 2019 und den psychischen Störungen unbeantwortet, weil sie die Adäquanz verneinte, was nach dem Ge sagten jedoch nicht ohne Weiteres bestätigt werden kann. Praxisgemäss kann die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall besteht, bei Verneinung der adäquaten Kausalität offen gelassen werden (BGE 148 V 138 E. 5.1.2, 135 V 465 E. 5.1 mit Hinweisen). Nicht zulässig ist nach der Rechtsprechung dem gegenüber, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychi schen Beschwerden und einem Unfallereignis zu bejahen, bevor die sich in tat sächlicher Hinsicht stellenden Fragen bezüglich der Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des natürlichen Kausalzusammenhangs gutachterlich geklärt sind ( BGE 148 V 138 E. 5.1.2 , 147 V 207 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 7.2.1, 8C_427/2022 vom 28.

Februar 2023 E.

6.1 und 8C_409/2021 vom 1 5. September 2021 E. 6.2).

Angesichts dessen sind bezüglich der geltend gemachten psychischen Unfallfolgen zusätzliche medi zi nische Abklärungen notwendig, damit vor einer allfälligen Bejahung des adäqua ten Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis - unter Zugrundelegung eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den schweren - der natürliche Kausal zusammenhang geprüft werden kann. 7 .3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beschwer de ist daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die massgeben den Fragen gutachterlich abkläre. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung, wobei letztere soweit die somatischen Unfallfolgen von Seiten des Bewegungsapparats betreffend unbestritten geblieben ist, neu zu befinden haben. 8 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2’ 2 00.-- (inkl. Bar lauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführer s

n eu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1969, arbeitete seit 1. April 2012 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter

(7/45) in einem 100%-Pensum und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23.

Au gust 2019 einen Arbeitsunfall hatte. Gemäss Unfallmeldung stürzte er beim Demon tieren von Schachtpodesten aus einer Höhe von 6.5 Meter auf die Bodenplatte ab (Urk. 7/1). Es folgte eine Hospitalisation im Z.___ Zürich, wo die Diagnosen eines leich ten Schädel-Hirn-Traumas, eines stumpfen Thorax traumas sowie einer Kontusion der Tib i avorderkante rechts sowie der Ferse links und des Knies rechts gestellt wurden (vgl. Austrittsbericht vom 2.

Sep tember 2019, Urk. 7/6) . Die Suva er brachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heil behandlung, Taggeld; Urk. 7 /4).

Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 3. September 2021 (Urk. 7/421) stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. De zember 2021 ein (vgl. Schreiben vom 2 3. Dezember 2021, Urk. 7/468) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2022 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 11 % eine entsprechende Invalidenrente sowie eine Integri tätsentschädigung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/494). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. März 2022 Einsprache (Urk. 7/507) , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom

8. Juni 2022

insoweit guthiess, als sie den versicherten Verdienst erhöhte und die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % (anstelle 11 % ) festsetzte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab ( Urk. 7/521 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt.

Nach Art.

E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).

E. 1.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).

E. 1.4.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.4.4 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.5 ) und in diagnostischer Hinsicht un bestritten blieb.

Der Be schwerdeführer machte zwar geltend, dass der Endzustand an der linken Schulter noch nicht erreicht sei und verwies auf die von Dr. I.___ im Bericht vom 14.

Dezember 2021 genannte Empfehlung einer diagnostischen Infiltration zur Abklärung der Schultersymptomatik (Urk. 1 S. 5) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen einer «namhaften Besserung des Gesundheits zustandes» die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge wicht fallen muss (vgl. E. 1 .2 vorstehend). Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen), wie etwa eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine Verbesserung der Befind lichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physio therapie profitieren kann (Ur teile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 2 1. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 1 4. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3). Ärztliche Verlaufskon trollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungs mass nahmen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf eine namhaft e Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_306/2016 vom 22.

September 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Beim Beschwerde führer bestand en zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Bereich der linken Schulter funktionelle Einschränkungen und Dauerschmerzen. Dr. J.___ bewertete diese bei feh len dem bild-morphologischem Korrelat am ehesten im Zusammenhang mit einer Somatisierungsstörung, wobei diesbezüglich die Un fallkausalität separat zu prüfen sei. Aus somatischer Sicht sei ein stabiler unfall kausaler Gesundheits zustand erreicht und eine namhafte Besserung gut zwei Jahre nach dem Un fall ereignis nicht mehr zu erwarten (E. 3.9). Auch für Dr. I.___

waren die persistierenden Schmerzen aufgrund der Bildgebung nicht erklärbar. Er inter pretierte die Beschwerden im Rahmen einer noch nicht ab geschlossenen mus ku l o skelettalen Rehabilitation (E. 3.8). Laut behandelnde n Ärzte n in der A.___ Klinik korrelierte die klinische Kraftminderung in der Bildgebung denn auch nicht mit einer Atrophie der Muskulatur (E. 3.5).

Soweit Dr. I.___ auf die Fort führung der muskuloskelettalen Rehabilitation verwies, dient diese in erster Linie der Verbesserung der Funktion und der Schmerzlinderung. Dies e Mass nahmen in Form von Physio- und Ergotherapie sowie Krafttraining genügen praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern ( vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_628/2021 vom 1 3. April 2022 E. 5.3.2, 8C_604/2021 vom 25. Ja nuar 2022 E.

9.2 ) . Die von Dr. I.___ empfohlene subacromiale und gleno humerale Infiltration lehnte der Beschwerdeführer ab, sodass Dr. I.___ auf weitere Abklärungen verzichtete (E. 3.8). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer abgeschlossenen Heilbehandlung ausge gan gen ist , hat sie doch für die Beurteilung der Rechtsfrage einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in erster Linie auf die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen ). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Infiltrationen am 31.

März und 1 2. April 2022 durchführen liess, zumal diese zu einer bloss vorüber gehenden leichten Linderung der Schmerzen führte n (vgl. Urk. 7/513), eine alleinige Schmerzlinderung rechtsprechungsgemäss jedoch keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes darstellt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.1.2.2). Angesichts dessen ist der Ein schätzung von Dr. J.___ vom 2 3. September 2021, wonach von einem un fall bedingten Endzustand in der linken Schulter auszugehen sei (E. 3.9), zu folgen. 4.2

Der Beschwerdeführer monierte sodann, dass die psychischen Beschwerden nicht näher abgeklärt worden seien , insofern unklar sei, ob di esbezüglich ein End zu stand vorliege (Urk. 1 S. 5). D ie vorliegenden Akten

liefern Hin weise auf psy chische Leiden de s Be schwerdeführer

s. Namentlich kam es laut Dr.

H.___ und

lic. phil .

E.___ nach dem Unfall zu einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie zu einer mittel gradigen , zeitweilig schweren, depres si ven Episode , wobei diese weitgehend remittiert sei (E. 3.4 und E. 3.7 ). Es ist vorab darauf hinzu weisen, dass auch (unfallkausale) behand lungs bedürftige psychische Ge sund heitsschäden nach Massgabe der « Psycho-Praxis » kein Hindernis für den Fall abschluss darstellen (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes gerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundes gesetz über die Unfallver siche rung, 4. Auflage 2012, S. 144 ).

4.3

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Erreichen des Endzustandes per 23. September 2021 annahm und die Taggeld leistungen sowie die Leistungen für Heilbehand lungen entsprechend per 31. De zember 2021 unter Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente einstellte (Urk. 7/468). 5. 5.1

Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. J.___ vom 2 8. September 2021 samt Ergänzung vom 1 7. September 2021 ( Urk. 7/421, Urk. 7/483) ist ausgewiesen und soweit unbestritten , dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund der Einschränkungen von Seiten des Bewegungs apparats zwar die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich ist,

jedoch eine ganz tägige Arbeitsfähigkeit besteht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten für die linke obere Extremität (vgl. Urk. 1). 5.2 5.2.1

Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass die neuro psychologischen Störungen und die damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine organische Folge des Schädelhirntraumas sei ( Urk. 1 S. 5 ff.). 5.2.2

Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei an gewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch hinsichtlich neuropsychologischer Defizite (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2015 vom 1 7. Juni 2015 E. 2 mit Hin weis). Die neuropsychologische Testuntersuchung allein ist nicht ausreichend, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbständig und abschliessend zu beantworten (BGE 134 V 109 E. 9.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_429/20 22 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.4). Die im vorliegenden Fall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen mittels CT und MRI haben keine unfallbedingten Läsionen ergeben, welche solche Defizite erklären könnten ( CT Schädel vom 2 3. August 2018, Urk. 7/118; MRI Schädel vom 2 3. März 2021, Urk. 7 /334; MRI Schädel vom 2 0. August 2021, Urk. 7/403 ). 5.2.3

Diagnostiziert nach dem Unfall wurde ein leichtes Schädel-Hirntrauma ( Urk. 7/6), was einer

Commotio cerebri entspricht . Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er nach dem Unfall mutmasslich 15 bis 30 Minuten bewusstlos gewesen sei ( Urk. 1 S. 8), zielen auf die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung (MTBI).

Eine Commotio cerebri wird definiert als ein Bewusstseinsverlust von kurzer Dauer ohne neurologische Ausfälle, währenddem eine Contusio cerebri einen Zu stand mit konsekutiven neurologischen Defiziten mit oder ohne Bewusstseins verlust darstellt. Diese Begriffe werden den peritraumatischen Störungen nicht gerecht, da der Bewusstseinsverlust zu sehr im Mittelpunkt steht und klinische Zwischenstufen nicht berücksichtigt werden. Unter anderem wegen dieser Nach teile wurde der neue Begriff der milden traumatischen Hirnverletzung (mild traumatic

brain

injury [MTBI]) eingeführt. Hierunter wird ein durch Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder Akzeleration bzw. Dezeleration bedingtes kraniales Trauma verstanden, welches zu einer Unterbrechung der zerebralen Funktionen führt. Nach allgemein anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus. Anderseits darf die Störung nicht mit einer Bewusstlosigkeit von mehr als 30 Minuten, einem Schweregrad nach der Glasgow Coma

Scale (GCS) von 13 bis 15 nach 30 Minuten oder einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2008 vom 1 1. August 2008 E. 7.1).

Im Falle des Beschwerdeführers ist nicht erstellt, dass er nach dem Unfall bewusstlos war. Zwar führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2 9. August 2019 aus, dass er einen «kurzen Null-Moment» gehabt habe ( Urk. 7/80 S. 16). Jedoch betonte er stets, dass er bei Bewusstsein geblieben sei ( Urk. 7/36 S.

2, Urk. 7/80 S. 16 ). Laut den erstbehandelnden Sanitätern bestand zu keinem Zeitpunkt eine Bewusstlosigkeit. Diese dürften sich bei ihrer Aussage auch auf die Beobachtungen der beim Unfall zugegen gewesenen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers gestützt haben. Laut den Angaben der Sanitäter war der Beschwerdeführer sodann stets ABCDE stabil und zeigte sich bei einem GCS von 15 allseits orientiert ( Urk. 7/6 S. 2). Doch selbst wenn die MTBI-Diagnose zu stellen wäre, wäre dies nicht mit eine r objektiv nachweisebare n Funktionsstörung gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2010 vom 1 8. März 2010 E.

3.2). Wie unter E. 5.2.2 ausgeführt , ist eine solche im Falle des Beschwerde führers zu verneinen. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, ob die psychischen Gesund heitsschäden in adäquatem Kausal zusammenhang zum Ereignis vom 23. August 2019 stehen. 6 .2

Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv er fassbare) Unfall ereignis. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften . Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanz kriterien Rechnung zu tragen ( BGE 148 V 301 E. 4.3.1; vgl. auch Urteil des Bun des gerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.2.1).

6 .3

Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Ausbau von Lüftungsschacht podesten beschäftigt war, als ein Kant holz (Tragbalken) unter ihm eingebrochen ist und er aus zirka 6.30 Meter auf den Betonboden gestürzt ist ( vgl. Urk. 7/16 , Urk. 7/80 ). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte dieses Unfallereignis als mittel schweren Unfall im mittleren Bereich und verwies auf das Urteil des Bundes gerichts U 417/06 vom 1 9. Juni 2007 E. 4.2.1, wonach Stürze aus meh reren - zwischen fünf und sieben - Metern Höhe noch als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne zu qualifizieren und nicht im Grenzbereich zu den schweren Un fällen anzusiedeln seien (Urk. 2 S. 11). Ferner erwähnte sie das bundes gerichtliche Urteil 8C_871/2014 vom 2 4. Juni 2015, im Rahmen dessen ein Sturz auf den Rücken aus einigen Metern Höhe und dabei erlittenen Frakturen an der Wirbel säule als mittleren Unfall im mittleren Bereich beurteilt worden sei (Urk. 6 S. 4). Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in

die Tief e noch als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 2 8. Februar 2023 E. 6.2.3); Stürze aus fünf bis sieben Metern, sofern sie durch einen Zwischenboden abgebremst wurden (Urteil des Bundes gerichts U 417/06 vom 1 9. Juni 2007 E. 4.2.1). Nicht zu den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zählte das Bundesgericht gemäss Urteil 8C_202/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 einen Sturz von einem Baugerüst über 5.4 bis acht Meter (Urteil des Bundesgerichts U 392/05 vom 1 6. Dezember 2005 E.

2.1) sowie einen Sturz aus einer Höhe von fünf Metern auf einen Asphaltboden (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448, U 169/97 E. 3b) . In der neueren Rechtsprechung qualifizierte das Bundesgericht ausserdem einen Sturz in einen Schacht aus einer Höhe von 4.81 auf harten Untergrund als mittel schweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen (Urteil des Bun des gerichts 8C_427/2022 vom 28.

Februar 2023 E. 6.2.3 und E. 6.3). Unter Berücksichtigung dieser Kasuistik ist das vorliegend zu beurteilende Unfall ereignis nicht bei den mittelschweren Un fällen im engeren Sinn, sondern bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzureihen. 6 .4

Ist das Unfallereignis vom 2 3. August 2019 nach dem Gesagten als mittel schwer

im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen zu qualifizieren , würde

- bei ge gebenem natürlichen Kausalzusammenhang - für die Bejahung der Adäquanz bereits das Vorliegen eines einzigen Kriteriums genügen , ohne dass dieses in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müsste (BGE 148 V 301 E . 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 115 V 133 E. 6c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 ). 7 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin sah die beiden Kriterien körperliche Dauerschmerzen so wie Erheblichkeit der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt an, aber nicht besonders ausgeprägt ( Urk.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 1. Juli 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgte. Die Be schwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen über den 3 1. Dezember 2021 hin aus zu erbringen. Weiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen. Even tualiter sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von min des tens 60 % und eine Invalidenrente von mindestens 40 % zuzusprechen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

14. September 2022 (Urk.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 8. Juni 2022 ( Urk.

2) sowie in der Beschwerde antwort vom 1 4. September 2022 ( Urk.

6) erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, gestützt auf die medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer somatischerseits unfallbedingte Rest beschwerden im Be reich der linken Schulter verblieben seien. Die neuro psychologischen Defizite des Beschwerdeführers könnten mangels Nachweises einer organischen Hirn ver letzung und eines natürlichen Kausalzusammenhanges bei der Invali ditäts be messung jedoch nicht berücksich tigt werden . Ebenso wenig könnten die beklag ten psy chischen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 23.

August 2019 zu rückgeführt werden, da in Bezug auf eine Leistungs pflicht des Unfall versicherers nicht nur der natürliche, sondern stets auch der adäquate Kausal zusammenhang gegeben sein müsse. Bei mittelschweren Un fällen könne die Unfalladäquanz nur bejaht werden, wenn mindes tens drei der sieben Adäquanz kriterien erfüllt seien oder eines besonders ausge prägt sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Unter Be rücksichtigung der regelmässig gewährten Mittags zulagen erhöhe sich der versicherte Verdienst auf neu Fr. 84'547.-- (anstelle von Fr. 81'260.--) und resul tiere aus dem Einkommens vergleich ein Invaliditätsgrad von neu 15 % (anstelle von 11 %) . Im Rahmen der Beurteilung des Integritäts schadens habe der Kreisarzt den Integritätsschaden aufgrund der unfallbedingten Funktionsstörungen an der oberen Extremität auf 10 % geschätzt, was rechtens sei ( Urk. 2 ).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 1. Juli 2022 ( Urk. 1) sowie mit ergänzender Stellungnahme vom 2 8. September 2022 ( Urk. 9) zusammengefasst geltend, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Eine diagnostische Infiltration zur Abklärung der Schultersymptomatik werde als sinnvoll erachtet. Ohne diese Infiltration sei nicht bekannt, ob noch Behand lungs massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands möglich seien. Ferner seien die psychischen Beschwerden nicht näher abgeklärt worden, insofern sei nicht bekannt, ob diesbezüglich ein Endzustand vorliege. Betreffend die neuropsychologischen Einschränkungen führte der Beschwerdeführer aus, in An betracht der erheblichen Sturzhöhe, welche geeignet sei, schwere Verletzungen zu verursachen, der initialen kurzen Bewusstlosigkeit sowie der sofort auf ge tretenen kognitiven Einschränkungen sei das Vorliegen einer unfallkausalen Hirnverletzung klar erstellt. Es seien ferner auch keine anderen Ursachen akten kundig, welche die erheblichen neuropsychologischen Beschwerden, welche sich unmittelbar nach dem Unfallereignis manifestierten, zu erklären vermögen würden. Weiter sei der vorliegende Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzuordnen, wobei dies letztlich offen bleiben könne, da mindestens drei Adäquanzkriterien erfüllt seien, womit der adäquate Kausalzu sammenhang klar zu bejahen sei. Mit der Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs für die neuropsychologischen Einschränkungen und des adä quaten Kausalzusammenhangs für die psychischen Beschwerden sei die Inte gritätsentschädigung entsprechend anzupassen. Schliesslich seien bei der Bemes sung des Valideneinkommens die mit einer gewissen Regelmässigkeit aus be zahlten Überstunden ebenfalls zu berücksichtigen. Als Invalideneinkommen sei der effektiv erzielte Leistungslohn in der Höhe von Fr. 45'500.-- zu berück sichtigen, womit ein Invaliditätsgrad von 46 % resultiere. In Bezug auf die Integritätsentschädigung seien die Integritätsschäden aufgrund der neuro psychologischen und psychischen Einschränkungen zum bereits anerkannten Integritätsschaden zu addieren. 3. 3.1

Nach einem Arbeitsunfall am 2 3. August 2019 wurde der Beschwerdeführer not fallmässig ins Z.___ Zürich

zugewiesen, wo computertomo graphisch ein leichtes Schädel h irn t rauma mit gering dislozierter Nasenbein fraktur und einer Rissquetschwunde okzipital rechts , jedoch ohne frische in trakranielle Hämorrhagie,

sowie ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserien fraktur Costa II-IV links und Lungenkontusion links , eine Kontusion der Tib i avorderkante rechts, der linken Ferse links und des rechten Knies festgestellt wurde n ( Urk. 7/ 6 ). Die am 9.

Sep tember 2019 durch geführte Magnetresonanz- Arthrographie der rechten Schulter zeigte zusätzlich einen Riss des Lab rums superior von anterior bis knapp posterior , ein etwas ausgefranster Oberrand des Musculus subscapularis sowie eine diskrete Bursitis subacromialis und subdeltoidea (Urk. 7/17). Im Rahmen einer klinisch-radio logischen Verlaufs kontrolle sechs Wochen posttraumatisch habe der Beschwer de führer

zudem

über

persistierende

S chmerzen in der linken Schulter

geklagt , wobei sich r adiologisch eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen ohne Hinweis auf eine frische ossäre trauma tische Läsion zeig t e (vgl. Urk. 7/24). A usserdem habe er von Kon zentrationsstörungen und Doppel bilder n berichtet (Urk. 7/29) , weshalb er im interdis ziplinären Zentrum für Schwindel und neuro logische Sehstörungen des Z .___ vorstellig wurde. Die untersuchenden Ärztinnen werteten die Doppel bilder am ehesten als ver schwom mene Konturen bei Erst manifestation einer Presbyopie beidseitig. In der kli nischen Untersuchung hätten sich bis auf eine diskrete Dysmetrie im Finger-Nase-Versuch beidseitig keine weiteren fokal-neuro logischen Defizite gezeigt . Ebenso gebe es bis auf feine Hornhautnarben keine Auffälligkeiten in der oph thalmologischen Untersuchung

(vgl. Arzt bericht vom 4. November 2019, Urk. 7/53). 3.2

Bei persistierenden Schmerzen in der linken Schulter sowie am rechten Knie gelenk medial wurde der Beschwerdeführer erstmals am 8. Oktober 2019 in der A.___ Klinik vorstellig , wo ein

weitere s

MRI des rechten Knies ( Urk. 7/50) sowie der linken Schulter (Urk. 7/72) erstellt wurde n . Die Fachärzte konstatierten, bild gebend zeige sich ein Riss des tibialen Ansatzes des medialen Kollateral bandes, eine Distorsion am femoralen Ansatz sowie ein kleiner Einriss der Pars intermedia des Innen meniskus. Im Bereich der Schulter liege ein Riss des superior-anterioren Labrums sowie eine AC-Arthrose vor. Die Schulterbinnen strukturen seien ansonsten intakt . Gestützt darauf und bei trotz durch geführter physio therapeu tischer Be handlung ausbleibender Besserung im Bereich der linken Schulter erachteten die Ärzte eine Schulterarthroskopie und voraus sichtlich Bizepssehnen tenotomie als indiziert (vgl. Verlaufsbericht vom 6.

Januar 2020, Urk. 7/71). Am 27.

Januar 2020 erfolgte der operative Eingriff (Schulter gelenks arthroskopie links mit Tenotomie der langen Bizepssehne und Refixation des ventralen Labrums sowie eine Punktion des rechten Kniegelenks; vgl. Urk.

7/96 f.). Die Ärzte verordneten Physiotherapie und MTT zur Verbesserung der Beweglichkeit und zum Muskelaufbau (vgl. Urk. 7/144, Urk. 7/188) . Es folgte eine ambulante Behandlung in der Rehaklinik B.___ vom 1 8. Mai bis 1 7. Juni 2020 , wobei der Beschwerdeführer anfänglich insbesondere über Schmerzen im Bereich des linken AC-Gelenkes und der linken Schulter sowie im rechten Knie geklagt habe . Im Laufe der Reha bilitation habe er jedoch Fortschritte erzielen können. So habe sich das Bewe gungs ausmass der linken Schulter verbessert und die Be wegungs qualität und Stabilisierungsfähigkeit seien deutlich besser geworden. Auch das Hinken sei positiv beeinflusst worden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit führten die Fachärzte aus, die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar. Leichte bis mittelschwere Arbeit ohne längerdauerndes Knien und ohne längerdauernde Tätigkeiten über Kopf seien dem Beschwerde führer jedoch ganztags zumutbar. Unter Fortsetzung der empfohlenen Therapien könne noch von einer weiteren Verbesserung der Schulterfunktion links sowie der Belast barkeit der linken Schul ter und des rechten Knies ausgegangen werden (vgl. Aus trittsbericht vom 23. Juni 2020, Urk. 7/155). Im Rahmen einer Verlaufs kontrolle am 24. August 2020 bemerkten die behandelnden Ärzte der A.___ Klinik

ein nur noch minimaler sichtbarer Unterschied der Muskulatur . D ie versuchsweise Wiederaufnahme der Arbeit in einem 50%-Pensum sei sinnvoll (Urk. 7/203). 3. 3

D er Beschwerdeführer habe ferner über eine Hörverschlechterung rechts seit dem Unfallereignis geklagt und angegeben, teilweise für wenige Sekunden ein un sicheres Gefühl beim Aufstehen oder im Gehen zu haben, nicht jedoch beim Hin legen oder Drehen im Bett.

Am 1 7. Juli und 2 8. August 2020 folgte deshalb eine audiometrische Abklärung durch med. pract . C.___ , FMH ORL, welche eine leichtgradige Tieftonschwer hörigkeit rechts nach Schädelhirntrauma dia gnos tizierte. Anamnestisch könne es sich um die Folgen einer Commotio cochleae handeln, differen z ialdiagnostisch sei aber auch ein Hydrops cochleae denkbar. Der Beschwerdeführer sei im Alltag jedoch nicht wesentlich gestört (vgl. Arzt bericht vom 3 0. August 2020, Urk. 7/199). Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie FMH, bewertete die leichtgradige Tiefton schwerhörigkeit rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Un fallereignisses vom 2 3. August 2019 mit contusio

cochleae (vgl. Ärztliche Beur teilung vom 1 2. Oktober 2020, Urk. 7/223). 3. 4

Seit 1 7. Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer bei lic. phil. M.Sc. E.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie dia gnos tizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine post traumatische Be lastungsstörung nach Polytrauma mit Sturz aus 7m Höhe (ICD-10: F43.1) und führte aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der körperlichen Einschränkun gen grosse Ängste um seine Arbeitsfähigkeit, obwohl es körperlich zu einer enor men Verbesserung gekommen sei. Die Ungewissheit, wie es weitergehe, belaste ihn schwer. Das psychische Befinden des Beschwerdeführers sei stark abhängig von seinem körperlichen Befinden und den körperlichen Ein schränkungen. E r

verfüge aber über

eine gute Ressourcenlage . Würde der Beschwerdeführer im Ver lauf zunehmend Fortschritte machen in Bezug auf sein körperliches Befinden, sei die Prognose bezüglich depressiver Symptomatik günstig . Ein Arbeitsstart in einem reduzierten Pensum sei zumutbar und hilfreich (vgl. Bericht e vom 29.

Ok tober 2019 [ Urk. 7/39 ], 17. August 2020 [Urk. 7/190] , 8. Dezember 2020 [Urk. 7/273] ). 3. 5

Im Oktober 2020 wurde ein therapeutischer Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber organisiert ( vgl. Urk. 7/247) , wodurch sich die Situation an der linken Schulter laut behandelnder Ärzte verbessert habe. In der Arthro -MRI der linken Schulter vom 30. No vember 2020 sei eine intakte Rotatorenmanschette ersicht lich. Bild-morpho logisch wür den sich keine Anhaltspunkte für eine Frozen

Shoulder zeigen. Auch das vordere Labrum, welches am 27. Ja nuar 2020 arthro skopisch refixiert worden sei, stelle sich unauffällig dar. Eine Reruptur sei nicht nachweislich. Die klinische Kraftverminderung korreliere in der Bildgebung nicht mit einer Atro phie der Muskulatur (vgl. Urk. 7/261 , Urk. 7/275 ). Zur Ausschlies sung einer un fall kau sa len Nervenschädigung wurde der Beschwer deführer an

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, über wiesen (vgl. Urk. 7/306) . Dr. F.___ führte aus, elektro myografisch gebe es keine An halts punkte für eine obere Plexus brachialis-Läsion, eine Läsion des Nervus

thoracicus longus, des Nervus

supra scapularis , des Nervus axillaris oder des Nervus

mesulo cutaneus . Betreffend die beschriebenen kognitiven Probleme nach dem Schädel hirntrauma empfahl sie die Durchführung einer MRI-Untersuchung zur Abklä rung postkontusioneller Veränderungen sowie eine neuropsycho logische Beur tei lung im Hinblick auf die Defizite in der exeku ti ven Funktion (vgl. Arztbericht vom 3.

März 2021, Urk. 7/308). 3. 6

Am 2 2. März 2021 erfolgte ein MRT des Schädels, welche s kein Demenz-typisches Atrophie-Muster bei altersentsprechendem Hirnvolumen und geringer Mikro angio pathie nachwies. Es sei weder ein Normaldruckhydrozephalus noch eine Amyloidangiopathie ersichtlich. Diffuse axonale Schädigungen würden keine be stehen . Ebenso wenig eine Hämosiderin-/Kalkablagerung im Bereich der Hirn rinde oder des Marklagers wie nach Scherblutungen oder kortikalen Kontusionen (vgl. Urk. 7/334). Im Rahmen der Sprechstunde für kognitive Neurologie am USZ am 1 3. Juli 2021 wurde die Diagnose ei nes leichten Schädelhirntraumas mit konsekutiv chro nischer Schmerzproblematik und kognitiven Funktionsstörungen festgehalten. In der neuropsychologischen Testung habe eine leicht- bis mittel gradige neuro psycho logische Funktionsstörung objektiviert werden können (vgl. Arztbericht vom 11.

Mai 2021, Urk. 7/340). In der extern erfolgten Bildgebung habe jedoch keine Shearing

Injuries als Korrelat derselben Symptomatik dar gestellt werden können. Differenzialdiagnostisch bestehe die Möglichkeit, dass die kognitiven Störungen durch die signifikante Schmerzproblematik verstärkt würden. Betreffend d ie vom Beschwer de führer berichteten Kopfschmerzen kon statierten die Fachärzte, formal würden sich diese keinen post traumati schen Kopfschmerzen zuordnen lassen, da ein Beginn derselben erst zwei Wochen nach dem Trauma bestätigt worden sei . Weiter lasse sich k linisch-neuro logisch eine diskrete Hypakusis rechts feststellen und e s bestehe eine schmerz bedingte Reduk tion der Muskelkraft des linken Arms . Es wurde eine schmerzdistanzierende Medikation verordnet (Urk. 7/382). Bei klinischen und anamnes tischen Hinweisen auf eine radikuläre Symptomatik wurde am 18. Au gust 2021 ein MRI der Hals wirbelsäule (HWS) angefertigt, welches leichte degenerative Ver änderungen der HWS, am stärksten auf Höhe HWK 5/6 mit hier mässiger Ein engung des rechten Neuroforamens zeig t e (vgl. Urk. 7/398). D ie von Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, mit Bericht vom 4. August 2021 verlangte Durchführung einer kranialen MRT durch einen Neuro radiologen mit der Frage stellung nach diffusen axonalen Scherverletzungen (vgl. Urk. 7/387) erfolgte am 2 0. August 2021 und ergab keine Hinweise auf intrakranielle Trauma folgen (Urk. 7/403). Gestützt darauf hielt Dr. G.___

in seinem Bericht vom 9.

Sep tember 2021 fest, aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht seien diffuse axonale Scherverletzungen sowie weitere posttraumatische Verletzungs folgen im Sinne von Hämatom, Gliosen und Atrophien mit überwiegender Wahr scheinlich keit auszuschliessen. Bei fehlenden zerebralen Verletzungsfolgen bestehe keine organische Grundlage für die geklagten psychischen und kogni tiven Beschwerden. Beschwerden im Rahmen einer leichten traumatischen Hirn verletzung seien dem üblichen Heilverlauf folgend nur bis maximal sechs Monate unfallkausal. Die bestandene leichte traumatische Hirnverletzung gelte aus neurologischer Sicht spätestens nach sechs Monaten als abgeheilt. Der pro trahierte Heilverlauf von nunmehr über zwei Jahre sei überwiegend wahr schein lich nicht mehr durch das Unfallgeschehen erklärbar (Urk. 7/413) . 3.7

Lic. phil. E.___ sowie Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wiederholten in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Juni 2021 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und schätzten die depres sive Episode als schwer, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10: F32.2) ein. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an mittelgradigen Konzentrationsstörungen, leichtgradigen Flashbacks, mittelgradigen Insuffizienzgefühlen

und intermit tie rend auftretenden Existenzängsten, an Affektlabilität, innerer Unruhe, zeitweise reduziertem Antrieb und Psychomotorik und meist schlechtem Schlaf. Das psychische Befinden des Beschwerdeführers sei nach wie vor abhängig von seinem körperlichen Befinden und den körperlichen Einschränkungen. Aufgrund dessen seien die Möglichkeiten, die Geschwindigkeit und auch die Erfolgs aus sichten des therapeutischen Vorgehens eingeschränkt. Andererseits bestehe eine gute Ressourcenlage. Sie empfahlen die Fortführung der Psychotherapie (1 x pro Woche). Aus psychiatrischer Sicht wurde die Arbeits fähigkeit auf 60 % geschätzt ( Urk. 7/350 ). 3. 8

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 17. September 2021 und führte aus, aufgrund der Schmerzen lasse sich die an tero -inferiore Instabilität nicht überprüfen. Jedoch sei im letzten Arthro -MRI vom 3 0. November 2020 keine antero -inferiore Labrumläsion sichtbar. Auch sei keine Hill Sachs Läsion sichtbar, weshalb er von einer Subluxation im Rahmen des Unfallgeschehens ausgehe. Die persistierenden Schmerzen seien allerdings nicht erklärbar. Der Beschwerdeführer habe keine Frozen

Shoulder und spanne musku lär eher entgegen. Er (Dr. I.___ ) interpretiere die Beschwerden im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen muskul o skelettalen Rehabilitation. Sinnvoll wäre eine subacromiale und glenohumerale Infiltration mit Kortison und Hyaluronsäure. Der Beschwerdeführer wünsche aber keine Infiltration (Urk. 7/425). Dr. I.___ wiederholte in seinem Arztbericht vom 14. Dezem ber 2021 die Empfehlung einer diagnostischen, sequentiellen und sonographisch gesteuerten Infiltration subacromial und glenohumeral. Der Beschwerdeführer lehne eine solche aber nach wie vor ab , weshalb er auf weitere Abklärungen ver zichte (Urk. 7/481). 3.9

Im Rahmen der

kreis ärztlichen Untersuchung a m 2 3. September 2021 ( Bericht vom 2 8. September 2021, Urk. 7/421) konstatierte Kreisarzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, der Beschwerdeführer habe sich insbesondere über die Vergesslichkeit beklagt . Teil weise lege er Dinge vom Kühlschrank in einen anderen Schrank , vergesse seine Schlüssel oder das Ticket im öffent lichen Ver kehr abzustempeln und steige in falsche Busse ein. Bezüglich der linken Schulter habe der Beschwerdeführer über ein Knacken und Schmerzen bei Be wegung (VAS

7) berichtet , wobei er angefügt habe , dass die Schmerzen auch in Ruhe da seien . Ebenso habe er über Schmerzen im Bereich der linken oberen Thoraxhälfte ge klagt, die ihn in der Bewegungs freiheit im Bereich der linken Schulter einschrän ken würde n . Auf der linken Schulter könne er nachts nicht liegen, weswegen er auch im Nachtschlaf gestört sei. Im Bereich der rechten Schulter seien die Schmer zen nur leicht (VAS 2-3). Im Bereich des rechten Knies spüre er permanent Schmerzen in der Kniekehle und auf der Knieinnenseite. Hinsichtlich der durch gemachten Nasenbeinfraktur habe der Beschwerdeführer angegeben, ein Druck gefühl im Gesicht zu spüren, wodurch die Nasenatmung teilweise behindert wer de. Er leide auch an einer Tiefton schwerhörigkeit, die unfallkausal anerkannt sei. Schliesslich leide er insbesondere beim Wetterwechsel an Knochenschmerzen im ganzen Körper. Er habe Kopf schmerzen und Nackenschmerzen. Ab und zu habe er auch Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens und im Bereich der linken Ferse, die beide beim Unfall auch verletzt worden seien. Dr. J.___ verwies auf die in den vergangenen zwei Jahren erfolgte umfangreiche und wiederholte bildgebende Abklärung, im Rahmen derer die SLAP-Läsion im Bereich der linken Schulter sowie die in zwischen als ausgeheilt geltende VKB-Läsion am rechten Kniegelenk als unfall kausale Läsionen anerkannt worden seien. Alle anderen Verletzungen im Sinne von multiplen Kontusionen seien sowohl klinisch als auch bildgebend folgenlos ausgeheilt. Die festgestellte

Scapula-Dyskinesie sei will kürlich durch An spannung und Entspannung der Muskulatur vom Beschwerde führer herzustellen, sodass es sich um keine strukturelle, sondern um eine funk tionale und vom Beschwerdeführer aktiv beeinflussbare Symptomatik handle, die aber kein strukturelles neurologisches Korrelat zeige. Das demonstrierte Knacken in der Schulter zeige eine mögliche Korrelation zu möglichen Vernarbungen nach Labrumrepair und Bizepstenotomie mit nach distal heruntergewandertem Bizeps muskel am linken Oberarm ventralseitig mit bewegungsabhängigen Beschwerden. Diese würden jedoch weder die vom Beschwerdeführer berichteten Ganzkörper schmerzen noch die hochgradig demonstrierte Bewegungsstörung im Bereich der linken Schulter erklären. Ausserdem würden sie auch die angegebenen Dauer schmerzen - selbst in Ruhe - im Bereich der linken Schulter nicht erklären. Ein bild-morphologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer angegebenen sub jektiv starken Beschwer den in der linken Schulter gebe es nicht. Die geklagten Beschwerden und funk tionellen Einschränkungen, insbesondere für die linke Schulter, würden in Kenntnis der Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung an eine damit möglicherweise in Zusammenhang stehende Form der Somatisierungsstörung denken lassen. Hinsichtlich der Unfallkausalität seien die psychiatrisch gestellten Diagnosen separat zu prüfen. Auf somatischer Ebene sei ein stabiler unfallkau saler Gesundheitszustand erreicht und eine namhafte Bes serung sei mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit gut zwei Jahre nach dem Unfallereignis und 20 Mo nate nach durchgeführter Schulter-Operation links nicht mehr zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit und berufliche Prognose als Bauarbeiter seien prinzipiell als gut einzustufen, sofern sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers stabi li sie ren lasse. Rein unfallkausal könne auf dem soma tischen Fachgebiet unter Berücksichtigung der Bewegungsstörung in der linken Schulter eine vollschichtige ganztä g ige Arbeitsfähigkeit ohne Überkopfarbeiten für die linke obere Extremität postuliert werden. Arbeiten bis Brusthöhe seien aus rein somatischer Sicht unfallkausal zumutbar. Aufgrund einer mässigen Form einer Periarthrosis

humero-scapularis nach Bicepstenotomie und Labrumfixation links sei eine Integritätsentschädigung geschuldet , die auf 10 % zu schätzen sei . Es sei jedoch festzuhalten, dass das willkürliche An- und Gegenspannen der Schultergürtelmuskulatur links aus fachorthopädischer Sicht nicht berücksichtigt werden könne. Die während der Untersuchung festgestellten Inkonsistenzen bezüglich der Muskulatur des linken Schultergürtels im Rahmen des demonstrierten Bewegungsverhaltens seien zu gross. Die Abweichung zwischen Untersuchungsbefund und demonstriertem Bewegungsverhalten lasse sich rein somatisch nicht erklären.

Mit Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2021 präzisierte Dr. J.___ zur Arbeitsfähigkeit , dass sich das formulierte Zumutbarkeitsprofil auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten beziehe ( Urk. 7 /483). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische End zu stand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen sei, im Wesent lichen auf die Ste llungnahme de s Kreis a rzte s Dr. J.___ vom

23. September 2021 (vgl. E. 3. 9 ), welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ent wickelten Anforderungen in allen Teilen genüg t und als beweiskräftig anzu sehen ist (vgl. E.

E. 6 ) unter Hinwies auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 7/1-528 ) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom

15. September 2022

zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 6.1 und 8C_409/2021 vom 1 5. September 2021 E. 6.2).

Angesichts dessen sind bezüglich der geltend gemachten psychischen Unfallfolgen zusätzliche medi zi nische Abklärungen notwendig, damit vor einer allfälligen Bejahung des adäqua ten Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis - unter Zugrundelegung eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den schweren - der natürliche Kausal zusammenhang geprüft werden kann. 7 .3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beschwer de ist daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die massgeben den Fragen gutachterlich abkläre. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung, wobei letztere soweit die somatischen Unfallfolgen von Seiten des Bewegungsapparats betreffend unbestritten geblieben ist, neu zu befinden haben. 8 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2’ 2 00.-- (inkl. Bar lauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführer s

n eu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 8 ). Am

28. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 9) und legte die Lohnabrechnungen des Jahres 2017 zu den Akten ( Urk. 1 0 ) , was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 1 1 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 S. 4). Dies würde grundsätzlich aus reichen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Be schwer den und dem Unfall vom 2 3. August 20 1 9 anzuerkennen. 7 .2

Die Beschwerdegegnerin liess die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 2 3. August 2019 und den psychischen Störungen unbeantwortet, weil sie die Adäquanz verneinte, was nach dem Ge sagten jedoch nicht ohne Weiteres bestätigt werden kann. Praxisgemäss kann die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall besteht, bei Verneinung der adäquaten Kausalität offen gelassen werden (BGE 148 V 138 E. 5.1.2, 135 V 465 E. 5.1 mit Hinweisen). Nicht zulässig ist nach der Rechtsprechung dem gegenüber, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychi schen Beschwerden und einem Unfallereignis zu bejahen, bevor die sich in tat sächlicher Hinsicht stellenden Fragen bezüglich der Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des natürlichen Kausalzusammenhangs gutachterlich geklärt sind ( BGE 148 V 138 E. 5.1.2 , 147 V 207 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 7.2.1, 8C_427/2022 vom 28.

Februar 2023 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00128

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

10. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Gubler & Gysler Rechtsanwälte Schweizergasse 8, 8001 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969, arbeitete seit 1. April 2012 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter

(7/45) in einem 100%-Pensum und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23.

Au gust 2019 einen Arbeitsunfall hatte. Gemäss Unfallmeldung stürzte er beim Demon tieren von Schachtpodesten aus einer Höhe von 6.5 Meter auf die Bodenplatte ab (Urk. 7/1). Es folgte eine Hospitalisation im Z.___ Zürich, wo die Diagnosen eines leich ten Schädel-Hirn-Traumas, eines stumpfen Thorax traumas sowie einer Kontusion der Tib i avorderkante rechts sowie der Ferse links und des Knies rechts gestellt wurden (vgl. Austrittsbericht vom 2.

Sep tember 2019, Urk. 7/6) . Die Suva er brachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heil behandlung, Taggeld; Urk. 7 /4).

Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 3. September 2021 (Urk. 7/421) stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. De zember 2021 ein (vgl. Schreiben vom 2 3. Dezember 2021, Urk. 7/468) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2022 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 11 % eine entsprechende Invalidenrente sowie eine Integri tätsentschädigung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/494). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. März 2022 Einsprache (Urk. 7/507) , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom

8. Juni 2022

insoweit guthiess, als sie den versicherten Verdienst erhöhte und die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % (anstelle 11 % ) festsetzte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab ( Urk. 7/521 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 1. Juli 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgte. Die Be schwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen über den 3 1. Dezember 2021 hin aus zu erbringen. Weiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen. Even tualiter sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von min des tens 60 % und eine Invalidenrente von mindestens 40 % zuzusprechen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

14. September 2022 (Urk. 6 ) unter Hinwies auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 7/1-528 ) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom

15. September 2022

zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Am

28. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 9) und legte die Lohnabrechnungen des Jahres 2017 zu den Akten ( Urk. 1 0 ) , was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 1 1 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu . 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). 1.4.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1.4.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 8. Juni 2022 ( Urk.

2) sowie in der Beschwerde antwort vom 1 4. September 2022 ( Urk.

6) erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, gestützt auf die medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer somatischerseits unfallbedingte Rest beschwerden im Be reich der linken Schulter verblieben seien. Die neuro psychologischen Defizite des Beschwerdeführers könnten mangels Nachweises einer organischen Hirn ver letzung und eines natürlichen Kausalzusammenhanges bei der Invali ditäts be messung jedoch nicht berücksich tigt werden . Ebenso wenig könnten die beklag ten psy chischen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 23.

August 2019 zu rückgeführt werden, da in Bezug auf eine Leistungs pflicht des Unfall versicherers nicht nur der natürliche, sondern stets auch der adäquate Kausal zusammenhang gegeben sein müsse. Bei mittelschweren Un fällen könne die Unfalladäquanz nur bejaht werden, wenn mindes tens drei der sieben Adäquanz kriterien erfüllt seien oder eines besonders ausge prägt sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Unter Be rücksichtigung der regelmässig gewährten Mittags zulagen erhöhe sich der versicherte Verdienst auf neu Fr. 84'547.-- (anstelle von Fr. 81'260.--) und resul tiere aus dem Einkommens vergleich ein Invaliditätsgrad von neu 15 % (anstelle von 11 %) . Im Rahmen der Beurteilung des Integritäts schadens habe der Kreisarzt den Integritätsschaden aufgrund der unfallbedingten Funktionsstörungen an der oberen Extremität auf 10 % geschätzt, was rechtens sei ( Urk. 2 ). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 1. Juli 2022 ( Urk. 1) sowie mit ergänzender Stellungnahme vom 2 8. September 2022 ( Urk. 9) zusammengefasst geltend, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Eine diagnostische Infiltration zur Abklärung der Schultersymptomatik werde als sinnvoll erachtet. Ohne diese Infiltration sei nicht bekannt, ob noch Behand lungs massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands möglich seien. Ferner seien die psychischen Beschwerden nicht näher abgeklärt worden, insofern sei nicht bekannt, ob diesbezüglich ein Endzustand vorliege. Betreffend die neuropsychologischen Einschränkungen führte der Beschwerdeführer aus, in An betracht der erheblichen Sturzhöhe, welche geeignet sei, schwere Verletzungen zu verursachen, der initialen kurzen Bewusstlosigkeit sowie der sofort auf ge tretenen kognitiven Einschränkungen sei das Vorliegen einer unfallkausalen Hirnverletzung klar erstellt. Es seien ferner auch keine anderen Ursachen akten kundig, welche die erheblichen neuropsychologischen Beschwerden, welche sich unmittelbar nach dem Unfallereignis manifestierten, zu erklären vermögen würden. Weiter sei der vorliegende Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzuordnen, wobei dies letztlich offen bleiben könne, da mindestens drei Adäquanzkriterien erfüllt seien, womit der adäquate Kausalzu sammenhang klar zu bejahen sei. Mit der Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs für die neuropsychologischen Einschränkungen und des adä quaten Kausalzusammenhangs für die psychischen Beschwerden sei die Inte gritätsentschädigung entsprechend anzupassen. Schliesslich seien bei der Bemes sung des Valideneinkommens die mit einer gewissen Regelmässigkeit aus be zahlten Überstunden ebenfalls zu berücksichtigen. Als Invalideneinkommen sei der effektiv erzielte Leistungslohn in der Höhe von Fr. 45'500.-- zu berück sichtigen, womit ein Invaliditätsgrad von 46 % resultiere. In Bezug auf die Integritätsentschädigung seien die Integritätsschäden aufgrund der neuro psychologischen und psychischen Einschränkungen zum bereits anerkannten Integritätsschaden zu addieren. 3. 3.1

Nach einem Arbeitsunfall am 2 3. August 2019 wurde der Beschwerdeführer not fallmässig ins Z.___ Zürich

zugewiesen, wo computertomo graphisch ein leichtes Schädel h irn t rauma mit gering dislozierter Nasenbein fraktur und einer Rissquetschwunde okzipital rechts , jedoch ohne frische in trakranielle Hämorrhagie,

sowie ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserien fraktur Costa II-IV links und Lungenkontusion links , eine Kontusion der Tib i avorderkante rechts, der linken Ferse links und des rechten Knies festgestellt wurde n ( Urk. 7/ 6 ). Die am 9.

Sep tember 2019 durch geführte Magnetresonanz- Arthrographie der rechten Schulter zeigte zusätzlich einen Riss des Lab rums superior von anterior bis knapp posterior , ein etwas ausgefranster Oberrand des Musculus subscapularis sowie eine diskrete Bursitis subacromialis und subdeltoidea (Urk. 7/17). Im Rahmen einer klinisch-radio logischen Verlaufs kontrolle sechs Wochen posttraumatisch habe der Beschwer de führer

zudem

über

persistierende

S chmerzen in der linken Schulter

geklagt , wobei sich r adiologisch eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen ohne Hinweis auf eine frische ossäre trauma tische Läsion zeig t e (vgl. Urk. 7/24). A usserdem habe er von Kon zentrationsstörungen und Doppel bilder n berichtet (Urk. 7/29) , weshalb er im interdis ziplinären Zentrum für Schwindel und neuro logische Sehstörungen des Z .___ vorstellig wurde. Die untersuchenden Ärztinnen werteten die Doppel bilder am ehesten als ver schwom mene Konturen bei Erst manifestation einer Presbyopie beidseitig. In der kli nischen Untersuchung hätten sich bis auf eine diskrete Dysmetrie im Finger-Nase-Versuch beidseitig keine weiteren fokal-neuro logischen Defizite gezeigt . Ebenso gebe es bis auf feine Hornhautnarben keine Auffälligkeiten in der oph thalmologischen Untersuchung

(vgl. Arzt bericht vom 4. November 2019, Urk. 7/53). 3.2

Bei persistierenden Schmerzen in der linken Schulter sowie am rechten Knie gelenk medial wurde der Beschwerdeführer erstmals am 8. Oktober 2019 in der A.___ Klinik vorstellig , wo ein

weitere s

MRI des rechten Knies ( Urk. 7/50) sowie der linken Schulter (Urk. 7/72) erstellt wurde n . Die Fachärzte konstatierten, bild gebend zeige sich ein Riss des tibialen Ansatzes des medialen Kollateral bandes, eine Distorsion am femoralen Ansatz sowie ein kleiner Einriss der Pars intermedia des Innen meniskus. Im Bereich der Schulter liege ein Riss des superior-anterioren Labrums sowie eine AC-Arthrose vor. Die Schulterbinnen strukturen seien ansonsten intakt . Gestützt darauf und bei trotz durch geführter physio therapeu tischer Be handlung ausbleibender Besserung im Bereich der linken Schulter erachteten die Ärzte eine Schulterarthroskopie und voraus sichtlich Bizepssehnen tenotomie als indiziert (vgl. Verlaufsbericht vom 6.

Januar 2020, Urk. 7/71). Am 27.

Januar 2020 erfolgte der operative Eingriff (Schulter gelenks arthroskopie links mit Tenotomie der langen Bizepssehne und Refixation des ventralen Labrums sowie eine Punktion des rechten Kniegelenks; vgl. Urk.

7/96 f.). Die Ärzte verordneten Physiotherapie und MTT zur Verbesserung der Beweglichkeit und zum Muskelaufbau (vgl. Urk. 7/144, Urk. 7/188) . Es folgte eine ambulante Behandlung in der Rehaklinik B.___ vom 1 8. Mai bis 1 7. Juni 2020 , wobei der Beschwerdeführer anfänglich insbesondere über Schmerzen im Bereich des linken AC-Gelenkes und der linken Schulter sowie im rechten Knie geklagt habe . Im Laufe der Reha bilitation habe er jedoch Fortschritte erzielen können. So habe sich das Bewe gungs ausmass der linken Schulter verbessert und die Be wegungs qualität und Stabilisierungsfähigkeit seien deutlich besser geworden. Auch das Hinken sei positiv beeinflusst worden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit führten die Fachärzte aus, die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar. Leichte bis mittelschwere Arbeit ohne längerdauerndes Knien und ohne längerdauernde Tätigkeiten über Kopf seien dem Beschwerde führer jedoch ganztags zumutbar. Unter Fortsetzung der empfohlenen Therapien könne noch von einer weiteren Verbesserung der Schulterfunktion links sowie der Belast barkeit der linken Schul ter und des rechten Knies ausgegangen werden (vgl. Aus trittsbericht vom 23. Juni 2020, Urk. 7/155). Im Rahmen einer Verlaufs kontrolle am 24. August 2020 bemerkten die behandelnden Ärzte der A.___ Klinik

ein nur noch minimaler sichtbarer Unterschied der Muskulatur . D ie versuchsweise Wiederaufnahme der Arbeit in einem 50%-Pensum sei sinnvoll (Urk. 7/203). 3. 3

D er Beschwerdeführer habe ferner über eine Hörverschlechterung rechts seit dem Unfallereignis geklagt und angegeben, teilweise für wenige Sekunden ein un sicheres Gefühl beim Aufstehen oder im Gehen zu haben, nicht jedoch beim Hin legen oder Drehen im Bett.

Am 1 7. Juli und 2 8. August 2020 folgte deshalb eine audiometrische Abklärung durch med. pract . C.___ , FMH ORL, welche eine leichtgradige Tieftonschwer hörigkeit rechts nach Schädelhirntrauma dia gnos tizierte. Anamnestisch könne es sich um die Folgen einer Commotio cochleae handeln, differen z ialdiagnostisch sei aber auch ein Hydrops cochleae denkbar. Der Beschwerdeführer sei im Alltag jedoch nicht wesentlich gestört (vgl. Arzt bericht vom 3 0. August 2020, Urk. 7/199). Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie FMH, bewertete die leichtgradige Tiefton schwerhörigkeit rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Un fallereignisses vom 2 3. August 2019 mit contusio

cochleae (vgl. Ärztliche Beur teilung vom 1 2. Oktober 2020, Urk. 7/223). 3. 4

Seit 1 7. Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer bei lic. phil. M.Sc. E.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie dia gnos tizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine post traumatische Be lastungsstörung nach Polytrauma mit Sturz aus 7m Höhe (ICD-10: F43.1) und führte aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der körperlichen Einschränkun gen grosse Ängste um seine Arbeitsfähigkeit, obwohl es körperlich zu einer enor men Verbesserung gekommen sei. Die Ungewissheit, wie es weitergehe, belaste ihn schwer. Das psychische Befinden des Beschwerdeführers sei stark abhängig von seinem körperlichen Befinden und den körperlichen Ein schränkungen. E r

verfüge aber über

eine gute Ressourcenlage . Würde der Beschwerdeführer im Ver lauf zunehmend Fortschritte machen in Bezug auf sein körperliches Befinden, sei die Prognose bezüglich depressiver Symptomatik günstig . Ein Arbeitsstart in einem reduzierten Pensum sei zumutbar und hilfreich (vgl. Bericht e vom 29.

Ok tober 2019 [ Urk. 7/39 ], 17. August 2020 [Urk. 7/190] , 8. Dezember 2020 [Urk. 7/273] ). 3. 5

Im Oktober 2020 wurde ein therapeutischer Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber organisiert ( vgl. Urk. 7/247) , wodurch sich die Situation an der linken Schulter laut behandelnder Ärzte verbessert habe. In der Arthro -MRI der linken Schulter vom 30. No vember 2020 sei eine intakte Rotatorenmanschette ersicht lich. Bild-morpho logisch wür den sich keine Anhaltspunkte für eine Frozen

Shoulder zeigen. Auch das vordere Labrum, welches am 27. Ja nuar 2020 arthro skopisch refixiert worden sei, stelle sich unauffällig dar. Eine Reruptur sei nicht nachweislich. Die klinische Kraftverminderung korreliere in der Bildgebung nicht mit einer Atro phie der Muskulatur (vgl. Urk. 7/261 , Urk. 7/275 ). Zur Ausschlies sung einer un fall kau sa len Nervenschädigung wurde der Beschwer deführer an

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Neurologie, über wiesen (vgl. Urk. 7/306) . Dr. F.___ führte aus, elektro myografisch gebe es keine An halts punkte für eine obere Plexus brachialis-Läsion, eine Läsion des Nervus

thoracicus longus, des Nervus

supra scapularis , des Nervus axillaris oder des Nervus

mesulo cutaneus . Betreffend die beschriebenen kognitiven Probleme nach dem Schädel hirntrauma empfahl sie die Durchführung einer MRI-Untersuchung zur Abklä rung postkontusioneller Veränderungen sowie eine neuropsycho logische Beur tei lung im Hinblick auf die Defizite in der exeku ti ven Funktion (vgl. Arztbericht vom 3.

März 2021, Urk. 7/308). 3. 6

Am 2 2. März 2021 erfolgte ein MRT des Schädels, welche s kein Demenz-typisches Atrophie-Muster bei altersentsprechendem Hirnvolumen und geringer Mikro angio pathie nachwies. Es sei weder ein Normaldruckhydrozephalus noch eine Amyloidangiopathie ersichtlich. Diffuse axonale Schädigungen würden keine be stehen . Ebenso wenig eine Hämosiderin-/Kalkablagerung im Bereich der Hirn rinde oder des Marklagers wie nach Scherblutungen oder kortikalen Kontusionen (vgl. Urk. 7/334). Im Rahmen der Sprechstunde für kognitive Neurologie am USZ am 1 3. Juli 2021 wurde die Diagnose ei nes leichten Schädelhirntraumas mit konsekutiv chro nischer Schmerzproblematik und kognitiven Funktionsstörungen festgehalten. In der neuropsychologischen Testung habe eine leicht- bis mittel gradige neuro psycho logische Funktionsstörung objektiviert werden können (vgl. Arztbericht vom 11.

Mai 2021, Urk. 7/340). In der extern erfolgten Bildgebung habe jedoch keine Shearing

Injuries als Korrelat derselben Symptomatik dar gestellt werden können. Differenzialdiagnostisch bestehe die Möglichkeit, dass die kognitiven Störungen durch die signifikante Schmerzproblematik verstärkt würden. Betreffend d ie vom Beschwer de führer berichteten Kopfschmerzen kon statierten die Fachärzte, formal würden sich diese keinen post traumati schen Kopfschmerzen zuordnen lassen, da ein Beginn derselben erst zwei Wochen nach dem Trauma bestätigt worden sei . Weiter lasse sich k linisch-neuro logisch eine diskrete Hypakusis rechts feststellen und e s bestehe eine schmerz bedingte Reduk tion der Muskelkraft des linken Arms . Es wurde eine schmerzdistanzierende Medikation verordnet (Urk. 7/382). Bei klinischen und anamnes tischen Hinweisen auf eine radikuläre Symptomatik wurde am 18. Au gust 2021 ein MRI der Hals wirbelsäule (HWS) angefertigt, welches leichte degenerative Ver änderungen der HWS, am stärksten auf Höhe HWK 5/6 mit hier mässiger Ein engung des rechten Neuroforamens zeig t e (vgl. Urk. 7/398). D ie von Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, mit Bericht vom 4. August 2021 verlangte Durchführung einer kranialen MRT durch einen Neuro radiologen mit der Frage stellung nach diffusen axonalen Scherverletzungen (vgl. Urk. 7/387) erfolgte am 2 0. August 2021 und ergab keine Hinweise auf intrakranielle Trauma folgen (Urk. 7/403). Gestützt darauf hielt Dr. G.___

in seinem Bericht vom 9.

Sep tember 2021 fest, aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht seien diffuse axonale Scherverletzungen sowie weitere posttraumatische Verletzungs folgen im Sinne von Hämatom, Gliosen und Atrophien mit überwiegender Wahr scheinlich keit auszuschliessen. Bei fehlenden zerebralen Verletzungsfolgen bestehe keine organische Grundlage für die geklagten psychischen und kogni tiven Beschwerden. Beschwerden im Rahmen einer leichten traumatischen Hirn verletzung seien dem üblichen Heilverlauf folgend nur bis maximal sechs Monate unfallkausal. Die bestandene leichte traumatische Hirnverletzung gelte aus neurologischer Sicht spätestens nach sechs Monaten als abgeheilt. Der pro trahierte Heilverlauf von nunmehr über zwei Jahre sei überwiegend wahr schein lich nicht mehr durch das Unfallgeschehen erklärbar (Urk. 7/413) . 3.7

Lic. phil. E.___ sowie Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wiederholten in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Juni 2021 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und schätzten die depres sive Episode als schwer, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10: F32.2) ein. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an mittelgradigen Konzentrationsstörungen, leichtgradigen Flashbacks, mittelgradigen Insuffizienzgefühlen

und intermit tie rend auftretenden Existenzängsten, an Affektlabilität, innerer Unruhe, zeitweise reduziertem Antrieb und Psychomotorik und meist schlechtem Schlaf. Das psychische Befinden des Beschwerdeführers sei nach wie vor abhängig von seinem körperlichen Befinden und den körperlichen Einschränkungen. Aufgrund dessen seien die Möglichkeiten, die Geschwindigkeit und auch die Erfolgs aus sichten des therapeutischen Vorgehens eingeschränkt. Andererseits bestehe eine gute Ressourcenlage. Sie empfahlen die Fortführung der Psychotherapie (1 x pro Woche). Aus psychiatrischer Sicht wurde die Arbeits fähigkeit auf 60 % geschätzt ( Urk. 7/350 ). 3. 8

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 17. September 2021 und führte aus, aufgrund der Schmerzen lasse sich die an tero -inferiore Instabilität nicht überprüfen. Jedoch sei im letzten Arthro -MRI vom 3 0. November 2020 keine antero -inferiore Labrumläsion sichtbar. Auch sei keine Hill Sachs Läsion sichtbar, weshalb er von einer Subluxation im Rahmen des Unfallgeschehens ausgehe. Die persistierenden Schmerzen seien allerdings nicht erklärbar. Der Beschwerdeführer habe keine Frozen

Shoulder und spanne musku lär eher entgegen. Er (Dr. I.___ ) interpretiere die Beschwerden im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen muskul o skelettalen Rehabilitation. Sinnvoll wäre eine subacromiale und glenohumerale Infiltration mit Kortison und Hyaluronsäure. Der Beschwerdeführer wünsche aber keine Infiltration (Urk. 7/425). Dr. I.___ wiederholte in seinem Arztbericht vom 14. Dezem ber 2021 die Empfehlung einer diagnostischen, sequentiellen und sonographisch gesteuerten Infiltration subacromial und glenohumeral. Der Beschwerdeführer lehne eine solche aber nach wie vor ab , weshalb er auf weitere Abklärungen ver zichte (Urk. 7/481). 3.9

Im Rahmen der

kreis ärztlichen Untersuchung a m 2 3. September 2021 ( Bericht vom 2 8. September 2021, Urk. 7/421) konstatierte Kreisarzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, der Beschwerdeführer habe sich insbesondere über die Vergesslichkeit beklagt . Teil weise lege er Dinge vom Kühlschrank in einen anderen Schrank , vergesse seine Schlüssel oder das Ticket im öffent lichen Ver kehr abzustempeln und steige in falsche Busse ein. Bezüglich der linken Schulter habe der Beschwerdeführer über ein Knacken und Schmerzen bei Be wegung (VAS

7) berichtet , wobei er angefügt habe , dass die Schmerzen auch in Ruhe da seien . Ebenso habe er über Schmerzen im Bereich der linken oberen Thoraxhälfte ge klagt, die ihn in der Bewegungs freiheit im Bereich der linken Schulter einschrän ken würde n . Auf der linken Schulter könne er nachts nicht liegen, weswegen er auch im Nachtschlaf gestört sei. Im Bereich der rechten Schulter seien die Schmer zen nur leicht (VAS 2-3). Im Bereich des rechten Knies spüre er permanent Schmerzen in der Kniekehle und auf der Knieinnenseite. Hinsichtlich der durch gemachten Nasenbeinfraktur habe der Beschwerdeführer angegeben, ein Druck gefühl im Gesicht zu spüren, wodurch die Nasenatmung teilweise behindert wer de. Er leide auch an einer Tiefton schwerhörigkeit, die unfallkausal anerkannt sei. Schliesslich leide er insbesondere beim Wetterwechsel an Knochenschmerzen im ganzen Körper. Er habe Kopf schmerzen und Nackenschmerzen. Ab und zu habe er auch Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens und im Bereich der linken Ferse, die beide beim Unfall auch verletzt worden seien. Dr. J.___ verwies auf die in den vergangenen zwei Jahren erfolgte umfangreiche und wiederholte bildgebende Abklärung, im Rahmen derer die SLAP-Läsion im Bereich der linken Schulter sowie die in zwischen als ausgeheilt geltende VKB-Läsion am rechten Kniegelenk als unfall kausale Läsionen anerkannt worden seien. Alle anderen Verletzungen im Sinne von multiplen Kontusionen seien sowohl klinisch als auch bildgebend folgenlos ausgeheilt. Die festgestellte

Scapula-Dyskinesie sei will kürlich durch An spannung und Entspannung der Muskulatur vom Beschwerde führer herzustellen, sodass es sich um keine strukturelle, sondern um eine funk tionale und vom Beschwerdeführer aktiv beeinflussbare Symptomatik handle, die aber kein strukturelles neurologisches Korrelat zeige. Das demonstrierte Knacken in der Schulter zeige eine mögliche Korrelation zu möglichen Vernarbungen nach Labrumrepair und Bizepstenotomie mit nach distal heruntergewandertem Bizeps muskel am linken Oberarm ventralseitig mit bewegungsabhängigen Beschwerden. Diese würden jedoch weder die vom Beschwerdeführer berichteten Ganzkörper schmerzen noch die hochgradig demonstrierte Bewegungsstörung im Bereich der linken Schulter erklären. Ausserdem würden sie auch die angegebenen Dauer schmerzen - selbst in Ruhe - im Bereich der linken Schulter nicht erklären. Ein bild-morphologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer angegebenen sub jektiv starken Beschwer den in der linken Schulter gebe es nicht. Die geklagten Beschwerden und funk tionellen Einschränkungen, insbesondere für die linke Schulter, würden in Kenntnis der Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung an eine damit möglicherweise in Zusammenhang stehende Form der Somatisierungsstörung denken lassen. Hinsichtlich der Unfallkausalität seien die psychiatrisch gestellten Diagnosen separat zu prüfen. Auf somatischer Ebene sei ein stabiler unfallkau saler Gesundheitszustand erreicht und eine namhafte Bes serung sei mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit gut zwei Jahre nach dem Unfallereignis und 20 Mo nate nach durchgeführter Schulter-Operation links nicht mehr zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit und berufliche Prognose als Bauarbeiter seien prinzipiell als gut einzustufen, sofern sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers stabi li sie ren lasse. Rein unfallkausal könne auf dem soma tischen Fachgebiet unter Berücksichtigung der Bewegungsstörung in der linken Schulter eine vollschichtige ganztä g ige Arbeitsfähigkeit ohne Überkopfarbeiten für die linke obere Extremität postuliert werden. Arbeiten bis Brusthöhe seien aus rein somatischer Sicht unfallkausal zumutbar. Aufgrund einer mässigen Form einer Periarthrosis

humero-scapularis nach Bicepstenotomie und Labrumfixation links sei eine Integritätsentschädigung geschuldet , die auf 10 % zu schätzen sei . Es sei jedoch festzuhalten, dass das willkürliche An- und Gegenspannen der Schultergürtelmuskulatur links aus fachorthopädischer Sicht nicht berücksichtigt werden könne. Die während der Untersuchung festgestellten Inkonsistenzen bezüglich der Muskulatur des linken Schultergürtels im Rahmen des demonstrierten Bewegungsverhaltens seien zu gross. Die Abweichung zwischen Untersuchungsbefund und demonstriertem Bewegungsverhalten lasse sich rein somatisch nicht erklären.

Mit Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2021 präzisierte Dr. J.___ zur Arbeitsfähigkeit , dass sich das formulierte Zumutbarkeitsprofil auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten beziehe ( Urk. 7 /483). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische End zu stand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen sei, im Wesent lichen auf die Ste llungnahme de s Kreis a rzte s Dr. J.___ vom

23. September 2021 (vgl. E. 3. 9 ), welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ent wickelten Anforderungen in allen Teilen genüg t und als beweiskräftig anzu sehen ist (vgl. E. 1.5 ) und in diagnostischer Hinsicht un bestritten blieb.

Der Be schwerdeführer machte zwar geltend, dass der Endzustand an der linken Schulter noch nicht erreicht sei und verwies auf die von Dr. I.___ im Bericht vom 14.

Dezember 2021 genannte Empfehlung einer diagnostischen Infiltration zur Abklärung der Schultersymptomatik (Urk. 1 S. 5) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen einer «namhaften Besserung des Gesundheits zustandes» die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge wicht fallen muss (vgl. E. 1 .2 vorstehend). Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen), wie etwa eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine Verbesserung der Befind lichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physio therapie profitieren kann (Ur teile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 2 1. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 1 4. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3). Ärztliche Verlaufskon trollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungs mass nahmen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf eine namhaft e Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_306/2016 vom 22.

September 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Beim Beschwerde führer bestand en zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Bereich der linken Schulter funktionelle Einschränkungen und Dauerschmerzen. Dr. J.___ bewertete diese bei feh len dem bild-morphologischem Korrelat am ehesten im Zusammenhang mit einer Somatisierungsstörung, wobei diesbezüglich die Un fallkausalität separat zu prüfen sei. Aus somatischer Sicht sei ein stabiler unfall kausaler Gesundheits zustand erreicht und eine namhafte Besserung gut zwei Jahre nach dem Un fall ereignis nicht mehr zu erwarten (E. 3.9). Auch für Dr. I.___

waren die persistierenden Schmerzen aufgrund der Bildgebung nicht erklärbar. Er inter pretierte die Beschwerden im Rahmen einer noch nicht ab geschlossenen mus ku l o skelettalen Rehabilitation (E. 3.8). Laut behandelnde n Ärzte n in der A.___ Klinik korrelierte die klinische Kraftminderung in der Bildgebung denn auch nicht mit einer Atrophie der Muskulatur (E. 3.5).

Soweit Dr. I.___ auf die Fort führung der muskuloskelettalen Rehabilitation verwies, dient diese in erster Linie der Verbesserung der Funktion und der Schmerzlinderung. Dies e Mass nahmen in Form von Physio- und Ergotherapie sowie Krafttraining genügen praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern ( vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_628/2021 vom 1 3. April 2022 E. 5.3.2, 8C_604/2021 vom 25. Ja nuar 2022 E.

9.2 ) . Die von Dr. I.___ empfohlene subacromiale und gleno humerale Infiltration lehnte der Beschwerdeführer ab, sodass Dr. I.___ auf weitere Abklärungen verzichtete (E. 3.8). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer abgeschlossenen Heilbehandlung ausge gan gen ist , hat sie doch für die Beurteilung der Rechtsfrage einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in erster Linie auf die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen ). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Infiltrationen am 31.

März und 1 2. April 2022 durchführen liess, zumal diese zu einer bloss vorüber gehenden leichten Linderung der Schmerzen führte n (vgl. Urk. 7/513), eine alleinige Schmerzlinderung rechtsprechungsgemäss jedoch keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes darstellt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.1.2.2). Angesichts dessen ist der Ein schätzung von Dr. J.___ vom 2 3. September 2021, wonach von einem un fall bedingten Endzustand in der linken Schulter auszugehen sei (E. 3.9), zu folgen. 4.2

Der Beschwerdeführer monierte sodann, dass die psychischen Beschwerden nicht näher abgeklärt worden seien , insofern unklar sei, ob di esbezüglich ein End zu stand vorliege (Urk. 1 S. 5). D ie vorliegenden Akten

liefern Hin weise auf psy chische Leiden de s Be schwerdeführer

s. Namentlich kam es laut Dr.

H.___ und

lic. phil .

E.___ nach dem Unfall zu einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie zu einer mittel gradigen , zeitweilig schweren, depres si ven Episode , wobei diese weitgehend remittiert sei (E. 3.4 und E. 3.7 ). Es ist vorab darauf hinzu weisen, dass auch (unfallkausale) behand lungs bedürftige psychische Ge sund heitsschäden nach Massgabe der « Psycho-Praxis » kein Hindernis für den Fall abschluss darstellen (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes gerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundes gesetz über die Unfallver siche rung, 4. Auflage 2012, S. 144 ).

4.3

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Erreichen des Endzustandes per 23. September 2021 annahm und die Taggeld leistungen sowie die Leistungen für Heilbehand lungen entsprechend per 31. De zember 2021 unter Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente einstellte (Urk. 7/468). 5. 5.1

Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. J.___ vom 2 8. September 2021 samt Ergänzung vom 1 7. September 2021 ( Urk. 7/421, Urk. 7/483) ist ausgewiesen und soweit unbestritten , dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund der Einschränkungen von Seiten des Bewegungs apparats zwar die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich ist,

jedoch eine ganz tägige Arbeitsfähigkeit besteht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten für die linke obere Extremität (vgl. Urk. 1). 5.2 5.2.1

Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass die neuro psychologischen Störungen und die damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine organische Folge des Schädelhirntraumas sei ( Urk. 1 S. 5 ff.). 5.2.2

Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei an gewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch hinsichtlich neuropsychologischer Defizite (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2015 vom 1 7. Juni 2015 E. 2 mit Hin weis). Die neuropsychologische Testuntersuchung allein ist nicht ausreichend, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbständig und abschliessend zu beantworten (BGE 134 V 109 E. 9.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_429/20 22 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.4). Die im vorliegenden Fall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen mittels CT und MRI haben keine unfallbedingten Läsionen ergeben, welche solche Defizite erklären könnten ( CT Schädel vom 2 3. August 2018, Urk. 7/118; MRI Schädel vom 2 3. März 2021, Urk. 7 /334; MRI Schädel vom 2 0. August 2021, Urk. 7/403 ). 5.2.3

Diagnostiziert nach dem Unfall wurde ein leichtes Schädel-Hirntrauma ( Urk. 7/6), was einer

Commotio cerebri entspricht . Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er nach dem Unfall mutmasslich 15 bis 30 Minuten bewusstlos gewesen sei ( Urk. 1 S. 8), zielen auf die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung (MTBI).

Eine Commotio cerebri wird definiert als ein Bewusstseinsverlust von kurzer Dauer ohne neurologische Ausfälle, währenddem eine Contusio cerebri einen Zu stand mit konsekutiven neurologischen Defiziten mit oder ohne Bewusstseins verlust darstellt. Diese Begriffe werden den peritraumatischen Störungen nicht gerecht, da der Bewusstseinsverlust zu sehr im Mittelpunkt steht und klinische Zwischenstufen nicht berücksichtigt werden. Unter anderem wegen dieser Nach teile wurde der neue Begriff der milden traumatischen Hirnverletzung (mild traumatic

brain

injury [MTBI]) eingeführt. Hierunter wird ein durch Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder Akzeleration bzw. Dezeleration bedingtes kraniales Trauma verstanden, welches zu einer Unterbrechung der zerebralen Funktionen führt. Nach allgemein anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus. Anderseits darf die Störung nicht mit einer Bewusstlosigkeit von mehr als 30 Minuten, einem Schweregrad nach der Glasgow Coma

Scale (GCS) von 13 bis 15 nach 30 Minuten oder einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2008 vom 1 1. August 2008 E. 7.1).

Im Falle des Beschwerdeführers ist nicht erstellt, dass er nach dem Unfall bewusstlos war. Zwar führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2 9. August 2019 aus, dass er einen «kurzen Null-Moment» gehabt habe ( Urk. 7/80 S. 16). Jedoch betonte er stets, dass er bei Bewusstsein geblieben sei ( Urk. 7/36 S.

2, Urk. 7/80 S. 16 ). Laut den erstbehandelnden Sanitätern bestand zu keinem Zeitpunkt eine Bewusstlosigkeit. Diese dürften sich bei ihrer Aussage auch auf die Beobachtungen der beim Unfall zugegen gewesenen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers gestützt haben. Laut den Angaben der Sanitäter war der Beschwerdeführer sodann stets ABCDE stabil und zeigte sich bei einem GCS von 15 allseits orientiert ( Urk. 7/6 S. 2). Doch selbst wenn die MTBI-Diagnose zu stellen wäre, wäre dies nicht mit eine r objektiv nachweisebare n Funktionsstörung gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2010 vom 1 8. März 2010 E.

3.2). Wie unter E. 5.2.2 ausgeführt , ist eine solche im Falle des Beschwerde führers zu verneinen. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, ob die psychischen Gesund heitsschäden in adäquatem Kausal zusammenhang zum Ereignis vom 23. August 2019 stehen. 6 .2

Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv er fassbare) Unfall ereignis. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften . Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanz kriterien Rechnung zu tragen ( BGE 148 V 301 E. 4.3.1; vgl. auch Urteil des Bun des gerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.2.1).

6 .3

Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Ausbau von Lüftungsschacht podesten beschäftigt war, als ein Kant holz (Tragbalken) unter ihm eingebrochen ist und er aus zirka 6.30 Meter auf den Betonboden gestürzt ist ( vgl. Urk. 7/16 , Urk. 7/80 ). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte dieses Unfallereignis als mittel schweren Unfall im mittleren Bereich und verwies auf das Urteil des Bundes gerichts U 417/06 vom 1 9. Juni 2007 E. 4.2.1, wonach Stürze aus meh reren - zwischen fünf und sieben - Metern Höhe noch als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne zu qualifizieren und nicht im Grenzbereich zu den schweren Un fällen anzusiedeln seien (Urk. 2 S. 11). Ferner erwähnte sie das bundes gerichtliche Urteil 8C_871/2014 vom 2 4. Juni 2015, im Rahmen dessen ein Sturz auf den Rücken aus einigen Metern Höhe und dabei erlittenen Frakturen an der Wirbel säule als mittleren Unfall im mittleren Bereich beurteilt worden sei (Urk. 6 S. 4). Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in

die Tief e noch als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 2 8. Februar 2023 E. 6.2.3); Stürze aus fünf bis sieben Metern, sofern sie durch einen Zwischenboden abgebremst wurden (Urteil des Bundes gerichts U 417/06 vom 1 9. Juni 2007 E. 4.2.1). Nicht zu den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zählte das Bundesgericht gemäss Urteil 8C_202/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 einen Sturz von einem Baugerüst über 5.4 bis acht Meter (Urteil des Bundesgerichts U 392/05 vom 1 6. Dezember 2005 E.

2.1) sowie einen Sturz aus einer Höhe von fünf Metern auf einen Asphaltboden (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448, U 169/97 E. 3b) . In der neueren Rechtsprechung qualifizierte das Bundesgericht ausserdem einen Sturz in einen Schacht aus einer Höhe von 4.81 auf harten Untergrund als mittel schweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen (Urteil des Bun des gerichts 8C_427/2022 vom 28.

Februar 2023 E. 6.2.3 und E. 6.3). Unter Berücksichtigung dieser Kasuistik ist das vorliegend zu beurteilende Unfall ereignis nicht bei den mittelschweren Un fällen im engeren Sinn, sondern bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzureihen. 6 .4

Ist das Unfallereignis vom 2 3. August 2019 nach dem Gesagten als mittel schwer

im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen zu qualifizieren , würde

- bei ge gebenem natürlichen Kausalzusammenhang - für die Bejahung der Adäquanz bereits das Vorliegen eines einzigen Kriteriums genügen , ohne dass dieses in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müsste (BGE 148 V 301 E . 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 115 V 133 E. 6c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4 ). 7 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin sah die beiden Kriterien körperliche Dauerschmerzen so wie Erheblichkeit der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt an, aber nicht besonders ausgeprägt ( Urk. 10 S. 4). Dies würde grundsätzlich aus reichen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Be schwer den und dem Unfall vom 2 3. August 20 1 9 anzuerkennen. 7 .2

Die Beschwerdegegnerin liess die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 2 3. August 2019 und den psychischen Störungen unbeantwortet, weil sie die Adäquanz verneinte, was nach dem Ge sagten jedoch nicht ohne Weiteres bestätigt werden kann. Praxisgemäss kann die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall besteht, bei Verneinung der adäquaten Kausalität offen gelassen werden (BGE 148 V 138 E. 5.1.2, 135 V 465 E. 5.1 mit Hinweisen). Nicht zulässig ist nach der Rechtsprechung dem gegenüber, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychi schen Beschwerden und einem Unfallereignis zu bejahen, bevor die sich in tat sächlicher Hinsicht stellenden Fragen bezüglich der Natur der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des natürlichen Kausalzusammenhangs gutachterlich geklärt sind ( BGE 148 V 138 E. 5.1.2 , 147 V 207 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 7.2.1, 8C_427/2022 vom 28.

Februar 2023 E.

6.1 und 8C_409/2021 vom 1 5. September 2021 E. 6.2).

Angesichts dessen sind bezüglich der geltend gemachten psychischen Unfallfolgen zusätzliche medi zi nische Abklärungen notwendig, damit vor einer allfälligen Bejahung des adäqua ten Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis - unter Zugrundelegung eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den schweren - der natürliche Kausal zusammenhang geprüft werden kann. 7 .3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beschwer de ist daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die massgeben den Fragen gutachterlich abkläre. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung, wobei letztere soweit die somatischen Unfallfolgen von Seiten des Bewegungsapparats betreffend unbestritten geblieben ist, neu zu befinden haben. 8 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2’ 2 00.-- (inkl. Bar lauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsa nspruch des Beschwerdeführer s

n eu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler