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UV.2022.00124

Urtikaria nach Covid-19-Booster-Impfung und Covid-19-Infektion. Unfallbegriff in Bezug auf Covid-19-Booster-Impfung nicht erfüllt, da keine Ungewöhnlichkeit der medizinischen Massnahme festgestellt werden kann (insbesondere auch kein Behandlungsfehler).

Zürich SozVersG · 2022-08-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1999 geborene X.___ war als Techn ician

Supporter I bei der Y.___ AG angestellt und über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Februar 2022 meldete die Ar beitgeberin, beim Versicherten habe sich nach der Booster-Impfung vom 21. De zember 2021 ein starkes Nesselfieber entwickelt. Seit dem 5. Januar 2022 sei er arbeitsunfähig (Urk. 6/1). Die Suva teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mit, dass das Ereignis vom 21. Dezember 2021 den Unfall begriff nicht erfülle. Auch liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 6/4 S. 1). Nachdem der Versicherte am 10. Februar 2022 telefonisch eine einsprache fähige Verfügung verlangte hatte (Urk. 6/5), holte die Suva am 17. Februar 2022 einen Arztbericht ein (Urk. 6/7 und Urk. 6/8) und verfügte am 8. März 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/11). Die dagegen er hobene Einsprache des Versicherten vom 15. März 2022 (Urk. 6/14) wies die Suva mit Entscheid vom 15. Juni 2022 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/21]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juli 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, in Frage stehe eine Körperschädigung (mutmasslich) im Rahmen einer Impfung gegen eine Krankheit und mithin eine (präventive) Behandlung von Krankheitsfolgen als allfälliges Un fallereignis. Ein Behandlungsfehler könne den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen oder Ungeschicklichkeiten (oder sogar um absichtliche Schädigungen) handle, mit denen niemand gerechnet habe oder zu rechnen brauche. Im hier zu beurteilenden Fall seien im Rahmen der erfolgten Impfung keinerlei Hinweise für grobe und ausserordentliche Ver wechslungen und Ungeschicklichkeiten ersichtlich. Solche würden vom Be schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es liege somit kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Rahmen des Unfallbegriffs vor. Im Übrigen sei nicht ersicht lich, inwiefern gemäss Ansicht des Beschwerdeführers zwischen einem Zecken biss (welcher praxisgemäss ein Unfallereignis darstelle) und einer Impfung gegen eine Krankheit Parallelen bestehen sollten (Urk. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe sich am 21. De zember 2021 zum dritten Mal mit dem Covid-19-Impfstoff von Moderna

impfen lassen (Booster) . Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keinerlei gesundheitliche Prob leme gehabt, auch habe er die beiden vorangehenden Moderna -Impfungen ohne Nebenwirkungen sehr gut vertragen. Er leide weder an Allergien noch habe er eine Krankheitsvorgeschichte. Anfangs Januar 2022 habe er festgestellt, dass seine Haut sehr empfindlich zu reagieren begonnen habe. Es sei eine U rtik aria diagnostiziert worden. Diese sei klar auf die Impfung zurückzuführen. Diese Ne benwirkung sei mittlerweile auch offiziell anerkannt und trete vermehrt auf. Trotz intensiver medikamentöser Behandlung habe sich sein Zustand leider bisher nicht verbessert. Er sei ab Anfang Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 16. Mai 2022 sei er zu 75 % arbeitsunfähig. Er sei der Auffassung, dass eine unfallähnliche Körper schädigung vorliege und die Suva die Kosten für die Folgen trage müsse. Der Unfallbegriff sei (ebenfalls) erfüllt. Die Impfung sei ein schlagartiger ( « plötzlicher ») Eingriff gewesen – vorher sei er vollständig unver sehrt gewesen . Es liege eine nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung vor, denn von Nebenwirkungen dieser Art sei nie die Rede gewesen, sie würden nun aber allgemein als Nebenwirkungen des mRNA -Impfstoffes anerkannt. Es hätten äusserst ungewöhnliche Umstände dazu geführt, dass der gewohnte Prozess einer Genehmigung – wie bei einem normalen Impfstoff – nicht habe eingehalten wer den können. Die getroffene medizinische Massnahme (Impfung) weiche ganz ent scheidend vom medizinisch Üblichen ab, da es eine solche Situation ja gar noch nie gegeben habe und die hohen Risiken nicht bekannt gewesen seien. Ein Zeckenbiss erfüllte alle die verlangten Kriterien und werde als Unfall eingestuft;

d ie Parallelen zur 3. Modern a -Impfung seien frappant. 2.

Gemäss A rztzeugnis UVG von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Dermato logie, vom 21. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer ihm gegenüber an, er habe am 21. Dezember 2021 die Covid -Booster-Impfung erhalten. Am 1. Januar 2022 seien erstmals urticarielle Quaddeln aufgetreten, am 2. Januar 2022 h abe er einen positiven Corona-Schnelltest und am 3. Januar 2022 einen positiven PCR-Test gehabt. Seither habe er undulierende Quaddeln. Dr. Z.___

diagnostizierte eine akute Urtik aria nach Covid -Booster-Impfung. Er führte aus, die Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereign is vereinbar und erschie nen plausibel. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er dem Beschwerdeführer nicht be scheinigt; eventuell sei dies durch den Hausarzt geschehen (Urk. 6/8). 3. 3.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf diesen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen ). 3.3

Die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als sol che den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfall begriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber. Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Damit eine solche Vorkehr als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungs fehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der Arzt oder die Ärztin einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlichrechtliche ) Haftung be gründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Be urteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b, 118 V 283 E. 2b, je mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2012 vom 20. November 2012 E. 5.1 mit Hinweisen ). 3.4

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Ge lenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 4.

4.1

Der Beschwerdeführer erhielt am 21. Dezember 2021 gemäss eigenen Angaben die Auffrischimpfung

beziehungsweise die Covid-19- Booster-Impfung mit dem mRNA -Impfst off von Moderna . Am 1. Januar 2022 traten bei ihm erstmals urti carielle Quaddeln auf, wobei sein am 2. Januar 2022 durchgeführter Corona-Schnelltest und auch der am 3. Januar 2022 durch g eführte PCR-Test positiv aus fielen (Urk. 6/8/1). Der Beschwerdeführer war somit beim Auftreten der ersten Quaddeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an Covid-19 erkrankt. Hautaus schläge (mitunter auch urticarielle Hautausschläge) wurden wiederholt bei an Covid-19 Erkrankten beobachtet

( https://www.aerzteblatt.de/archiv/214293/

THEMA-COVID-19-Pandemie-Auch-die-Haut-reagiert ; besucht am 7. August 2022).

Ebenso wurde Urtik aria gemäss Swissmedic in der Schweiz auch wieder holt als Nebenwirkung vor allem nach Booster-Impfungen mit Spikevax ( Mo derna ) gemeldet ( https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/news/corona - virus-covid-19/covid-19-vaccines-safety-update-14.html ; besucht am 7. August 2022). J e länger der zeitliche Abstand einer Urtikaria zur Impfung ist, desto un wahrscheinlicher ist gemäss Prof. Dr . med. A.___ , wissen schaftlicher Beirat von B.___ und Leiter der Aller gie station der Dermatologischen Kli nik am Universitätsspital C.___ , allerdings ein Zusammenhang mit der Impfung . Ein Auftritt der Urtikaria 10 bis 14 Tage nach der Impfung ist kaum mehr mit dieser in Verbindung zu bringen . Ob im hier zu beurt eilenden Fall zwischen der Urtik aria und der Booster-Impfung ein Kausalzusammenhang besteht, ist daher äusserst fraglich. Viel wahrscheinli cher erscheint ein Kausalzusammenhang mit der Covid-19-Infektion. Darüber hinaus steht in Frage, ob die vom Beschwerdeführer angegebene lange und hoch gradige Arbeitsunfähigkeit bei näherer Prüfung nachvollzogen werden könnte , fällt doch auf , dass der Facharzt für Dermatologie dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 6/8). Diese Frage n

können aufgrund der nachstehenden Erwägungen allerdings offenbleiben. 4.2

In Anbetracht der allgemein bekannten Umstände im Zusammenhang mit der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und dessen potentieller Gefährlichkeit wurde das Zulassungsverfahren von Impfstoffen beschleunigt . Die Anforderun gen bezüglich Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe bleiben in der Schweiz bei diesem Verfahren jedoch gleich wie beim üblichen Zulassungsverfahren. Nur wenn Swissmedic die Wirksamkeit, die Sicherheit und die Qualität des Impfstoffes bestätigen kann, erteilt sie die Marktzulassung für die Schweiz .

Die Verabreichung des hier in Frage stehenden mRNA - Impfstoffes stellte somit eine übliche medizinische M assnahme dar, welche nicht «ganz erheblich» vom medizinisch Üblichen ab wich und objektiv betrachtet

keine entsprechend grosse n Risiken in sich schloss .

Dass es bei der Impfung selbst zu einem Behandlungs fehler gekommen wäre (insbesondere zu einer falschen Dosierung des Impfstoffs oder zu einer Verwechslung von Substanzen), ist weder dokumentiert, noch wurde dies vorgebracht. In Erinnerung zu rufen ist an dieser S telle , dass für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang ist, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat (E. 3.2). Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor liegt

somit nicht vor , weshalb der U nfallbe griff nicht erfüllt ist und unter diesem Titel keine Leistungspflicht der Bes chwer degegnerin entstehen kann . Der Vergleich mit einem Zeckenstich überzeugt im Übrigen bereits desha lb nicht, weil es sich bei der in Frage stehenden Impfung um eine medizinische M assnahme handelt e , welcher sich der Beschwerdeführer geplant unterzog. Ob eine Impf pflicht (mit anderen Worten ein Impfzwang) bestand (Urk. 1 S. 2) , ist in diesem Zusammenhang unerheblich . 4.3

Auch e ine Listenverletzung liegt gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 6 Abs. 2 UVG

nicht vor, weshalb unter diesem Titel ebenfalls k eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin in Frage kommt. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1999 geborene X.___ war als Techn ician

Supporter I bei der Y.___ AG angestellt und über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Februar 2022 meldete die Ar beitgeberin, beim Versicherten habe sich nach der Booster-Impfung vom 21. De zember 2021 ein starkes Nesselfieber entwickelt. Seit dem 5. Januar 2022 sei er arbeitsunfähig (Urk. 6/1). Die Suva teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mit, dass das Ereignis vom 21. Dezember 2021 den Unfall begriff nicht erfülle. Auch liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 6/4 S. 1). Nachdem der Versicherte am 10. Februar 2022 telefonisch eine einsprache fähige Verfügung verlangte hatte (Urk. 6/5), holte die Suva am 17. Februar 2022 einen Arztbericht ein (Urk. 6/7 und Urk. 6/8) und verfügte am 8. März 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/11). Die dagegen er hobene Einsprache des Versicherten vom 15. März 2022 (Urk. 6/14) wies die Suva mit Entscheid vom 15. Juni 2022 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/21]).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, in Frage stehe eine Körperschädigung (mutmasslich) im Rahmen einer Impfung gegen eine Krankheit und mithin eine (präventive) Behandlung von Krankheitsfolgen als allfälliges Un fallereignis. Ein Behandlungsfehler könne den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen oder Ungeschicklichkeiten (oder sogar um absichtliche Schädigungen) handle, mit denen niemand gerechnet habe oder zu rechnen brauche. Im hier zu beurteilenden Fall seien im Rahmen der erfolgten Impfung keinerlei Hinweise für grobe und ausserordentliche Ver wechslungen und Ungeschicklichkeiten ersichtlich. Solche würden vom Be schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es liege somit kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Rahmen des Unfallbegriffs vor. Im Übrigen sei nicht ersicht lich, inwiefern gemäss Ansicht des Beschwerdeführers zwischen einem Zecken biss (welcher praxisgemäss ein Unfallereignis darstelle) und einer Impfung gegen eine Krankheit Parallelen bestehen sollten (Urk. 2).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe sich am 21. De zember 2021 zum dritten Mal mit dem Covid-19-Impfstoff von Moderna

impfen lassen (Booster) . Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keinerlei gesundheitliche Prob leme gehabt, auch habe er die beiden vorangehenden Moderna -Impfungen ohne Nebenwirkungen sehr gut vertragen. Er leide weder an Allergien noch habe er eine Krankheitsvorgeschichte. Anfangs Januar 2022 habe er festgestellt, dass seine Haut sehr empfindlich zu reagieren begonnen habe. Es sei eine U rtik aria diagnostiziert worden. Diese sei klar auf die Impfung zurückzuführen. Diese Ne benwirkung sei mittlerweile auch offiziell anerkannt und trete vermehrt auf. Trotz intensiver medikamentöser Behandlung habe sich sein Zustand leider bisher nicht verbessert. Er sei ab Anfang Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 16. Mai 2022 sei er zu 75 % arbeitsunfähig. Er sei der Auffassung, dass eine unfallähnliche Körper schädigung vorliege und die Suva die Kosten für die Folgen trage müsse. Der Unfallbegriff sei (ebenfalls) erfüllt. Die Impfung sei ein schlagartiger ( « plötzlicher ») Eingriff gewesen – vorher sei er vollständig unver sehrt gewesen . Es liege eine nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung vor, denn von Nebenwirkungen dieser Art sei nie die Rede gewesen, sie würden nun aber allgemein als Nebenwirkungen des mRNA -Impfstoffes anerkannt. Es hätten äusserst ungewöhnliche Umstände dazu geführt, dass der gewohnte Prozess einer Genehmigung – wie bei einem normalen Impfstoff – nicht habe eingehalten wer den können. Die getroffene medizinische Massnahme (Impfung) weiche ganz ent scheidend vom medizinisch Üblichen ab, da es eine solche Situation ja gar noch nie gegeben habe und die hohen Risiken nicht bekannt gewesen seien. Ein Zeckenbiss erfüllte alle die verlangten Kriterien und werde als Unfall eingestuft;

d ie Parallelen zur 3. Modern a -Impfung seien frappant.

E. 2 Gemäss A rztzeugnis UVG von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Dermato logie, vom 21. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer ihm gegenüber an, er habe am 21. Dezember 2021 die Covid -Booster-Impfung erhalten. Am 1. Januar 2022 seien erstmals urticarielle Quaddeln aufgetreten, am 2. Januar 2022 h abe er einen positiven Corona-Schnelltest und am 3. Januar 2022 einen positiven PCR-Test gehabt. Seither habe er undulierende Quaddeln. Dr. Z.___

diagnostizierte eine akute Urtik aria nach Covid -Booster-Impfung. Er führte aus, die Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereign is vereinbar und erschie nen plausibel. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er dem Beschwerdeführer nicht be scheinigt; eventuell sei dies durch den Hausarzt geschehen (Urk. 6/8).

E. 3.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf diesen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen ).

E. 3.3 Die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als sol che den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfall begriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber. Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Damit eine solche Vorkehr als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungs fehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der Arzt oder die Ärztin einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlichrechtliche ) Haftung be gründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Be urteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b, 118 V 283 E. 2b, je mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2012 vom 20. November 2012 E. 5.1 mit Hinweisen ).

E. 3.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Ge lenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhielt am 21. Dezember 2021 gemäss eigenen Angaben die Auffrischimpfung

beziehungsweise die Covid-19- Booster-Impfung mit dem mRNA -Impfst off von Moderna . Am 1. Januar 2022 traten bei ihm erstmals urti carielle Quaddeln auf, wobei sein am 2. Januar 2022 durchgeführter Corona-Schnelltest und auch der am 3. Januar 2022 durch g eführte PCR-Test positiv aus fielen (Urk. 6/8/1). Der Beschwerdeführer war somit beim Auftreten der ersten Quaddeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an Covid-19 erkrankt. Hautaus schläge (mitunter auch urticarielle Hautausschläge) wurden wiederholt bei an Covid-19 Erkrankten beobachtet

( https://www.aerzteblatt.de/archiv/214293/

THEMA-COVID-19-Pandemie-Auch-die-Haut-reagiert ; besucht am 7. August 2022).

Ebenso wurde Urtik aria gemäss Swissmedic in der Schweiz auch wieder holt als Nebenwirkung vor allem nach Booster-Impfungen mit Spikevax ( Mo derna ) gemeldet ( https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/news/corona - virus-covid-19/covid-19-vaccines-safety-update-14.html ; besucht am 7. August 2022). J e länger der zeitliche Abstand einer Urtikaria zur Impfung ist, desto un wahrscheinlicher ist gemäss Prof. Dr . med. A.___ , wissen schaftlicher Beirat von B.___ und Leiter der Aller gie station der Dermatologischen Kli nik am Universitätsspital C.___ , allerdings ein Zusammenhang mit der Impfung . Ein Auftritt der Urtikaria 10 bis 14 Tage nach der Impfung ist kaum mehr mit dieser in Verbindung zu bringen . Ob im hier zu beurt eilenden Fall zwischen der Urtik aria und der Booster-Impfung ein Kausalzusammenhang besteht, ist daher äusserst fraglich. Viel wahrscheinli cher erscheint ein Kausalzusammenhang mit der Covid-19-Infektion. Darüber hinaus steht in Frage, ob die vom Beschwerdeführer angegebene lange und hoch gradige Arbeitsunfähigkeit bei näherer Prüfung nachvollzogen werden könnte , fällt doch auf , dass der Facharzt für Dermatologie dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 6/8). Diese Frage n

können aufgrund der nachstehenden Erwägungen allerdings offenbleiben.

E. 4.2 In Anbetracht der allgemein bekannten Umstände im Zusammenhang mit der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und dessen potentieller Gefährlichkeit wurde das Zulassungsverfahren von Impfstoffen beschleunigt . Die Anforderun gen bezüglich Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe bleiben in der Schweiz bei diesem Verfahren jedoch gleich wie beim üblichen Zulassungsverfahren. Nur wenn Swissmedic die Wirksamkeit, die Sicherheit und die Qualität des Impfstoffes bestätigen kann, erteilt sie die Marktzulassung für die Schweiz .

Die Verabreichung des hier in Frage stehenden mRNA - Impfstoffes stellte somit eine übliche medizinische M assnahme dar, welche nicht «ganz erheblich» vom medizinisch Üblichen ab wich und objektiv betrachtet

keine entsprechend grosse n Risiken in sich schloss .

Dass es bei der Impfung selbst zu einem Behandlungs fehler gekommen wäre (insbesondere zu einer falschen Dosierung des Impfstoffs oder zu einer Verwechslung von Substanzen), ist weder dokumentiert, noch wurde dies vorgebracht. In Erinnerung zu rufen ist an dieser S telle , dass für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang ist, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat (E. 3.2). Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor liegt

somit nicht vor , weshalb der U nfallbe griff nicht erfüllt ist und unter diesem Titel keine Leistungspflicht der Bes chwer degegnerin entstehen kann . Der Vergleich mit einem Zeckenstich überzeugt im Übrigen bereits desha lb nicht, weil es sich bei der in Frage stehenden Impfung um eine medizinische M assnahme handelt e , welcher sich der Beschwerdeführer geplant unterzog. Ob eine Impf pflicht (mit anderen Worten ein Impfzwang) bestand (Urk. 1 S. 2) , ist in diesem Zusammenhang unerheblich .

E. 4.3 Auch e ine Listenverletzung liegt gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 6 Abs. 2 UVG

nicht vor, weshalb unter diesem Titel ebenfalls k eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin in Frage kommt.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00124

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

26. August 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1999 geborene X.___ war als Techn ician

Supporter I bei der Y.___ AG angestellt und über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Februar 2022 meldete die Ar beitgeberin, beim Versicherten habe sich nach der Booster-Impfung vom 21. De zember 2021 ein starkes Nesselfieber entwickelt. Seit dem 5. Januar 2022 sei er arbeitsunfähig (Urk. 6/1). Die Suva teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mit, dass das Ereignis vom 21. Dezember 2021 den Unfall begriff nicht erfülle. Auch liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 6/4 S. 1). Nachdem der Versicherte am 10. Februar 2022 telefonisch eine einsprache fähige Verfügung verlangte hatte (Urk. 6/5), holte die Suva am 17. Februar 2022 einen Arztbericht ein (Urk. 6/7 und Urk. 6/8) und verfügte am 8. März 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/11). Die dagegen er hobene Einsprache des Versicherten vom 15. März 2022 (Urk. 6/14) wies die Suva mit Entscheid vom 15. Juni 2022 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/21]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juli 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, in Frage stehe eine Körperschädigung (mutmasslich) im Rahmen einer Impfung gegen eine Krankheit und mithin eine (präventive) Behandlung von Krankheitsfolgen als allfälliges Un fallereignis. Ein Behandlungsfehler könne den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen oder Ungeschicklichkeiten (oder sogar um absichtliche Schädigungen) handle, mit denen niemand gerechnet habe oder zu rechnen brauche. Im hier zu beurteilenden Fall seien im Rahmen der erfolgten Impfung keinerlei Hinweise für grobe und ausserordentliche Ver wechslungen und Ungeschicklichkeiten ersichtlich. Solche würden vom Be schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es liege somit kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Rahmen des Unfallbegriffs vor. Im Übrigen sei nicht ersicht lich, inwiefern gemäss Ansicht des Beschwerdeführers zwischen einem Zecken biss (welcher praxisgemäss ein Unfallereignis darstelle) und einer Impfung gegen eine Krankheit Parallelen bestehen sollten (Urk. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe sich am 21. De zember 2021 zum dritten Mal mit dem Covid-19-Impfstoff von Moderna

impfen lassen (Booster) . Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keinerlei gesundheitliche Prob leme gehabt, auch habe er die beiden vorangehenden Moderna -Impfungen ohne Nebenwirkungen sehr gut vertragen. Er leide weder an Allergien noch habe er eine Krankheitsvorgeschichte. Anfangs Januar 2022 habe er festgestellt, dass seine Haut sehr empfindlich zu reagieren begonnen habe. Es sei eine U rtik aria diagnostiziert worden. Diese sei klar auf die Impfung zurückzuführen. Diese Ne benwirkung sei mittlerweile auch offiziell anerkannt und trete vermehrt auf. Trotz intensiver medikamentöser Behandlung habe sich sein Zustand leider bisher nicht verbessert. Er sei ab Anfang Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 16. Mai 2022 sei er zu 75 % arbeitsunfähig. Er sei der Auffassung, dass eine unfallähnliche Körper schädigung vorliege und die Suva die Kosten für die Folgen trage müsse. Der Unfallbegriff sei (ebenfalls) erfüllt. Die Impfung sei ein schlagartiger ( « plötzlicher ») Eingriff gewesen – vorher sei er vollständig unver sehrt gewesen . Es liege eine nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung vor, denn von Nebenwirkungen dieser Art sei nie die Rede gewesen, sie würden nun aber allgemein als Nebenwirkungen des mRNA -Impfstoffes anerkannt. Es hätten äusserst ungewöhnliche Umstände dazu geführt, dass der gewohnte Prozess einer Genehmigung – wie bei einem normalen Impfstoff – nicht habe eingehalten wer den können. Die getroffene medizinische Massnahme (Impfung) weiche ganz ent scheidend vom medizinisch Üblichen ab, da es eine solche Situation ja gar noch nie gegeben habe und die hohen Risiken nicht bekannt gewesen seien. Ein Zeckenbiss erfüllte alle die verlangten Kriterien und werde als Unfall eingestuft;

d ie Parallelen zur 3. Modern a -Impfung seien frappant. 2.

Gemäss A rztzeugnis UVG von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Dermato logie, vom 21. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer ihm gegenüber an, er habe am 21. Dezember 2021 die Covid -Booster-Impfung erhalten. Am 1. Januar 2022 seien erstmals urticarielle Quaddeln aufgetreten, am 2. Januar 2022 h abe er einen positiven Corona-Schnelltest und am 3. Januar 2022 einen positiven PCR-Test gehabt. Seither habe er undulierende Quaddeln. Dr. Z.___

diagnostizierte eine akute Urtik aria nach Covid -Booster-Impfung. Er führte aus, die Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereign is vereinbar und erschie nen plausibel. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er dem Beschwerdeführer nicht be scheinigt; eventuell sei dies durch den Hausarzt geschehen (Urk. 6/8). 3. 3.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf diesen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen ). 3.3

Die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als sol che den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfall begriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber. Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Damit eine solche Vorkehr als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungs fehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der Arzt oder die Ärztin einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlichrechtliche ) Haftung be gründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Be urteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b, 118 V 283 E. 2b, je mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2012 vom 20. November 2012 E. 5.1 mit Hinweisen ). 3.4

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Ge lenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 4.

4.1

Der Beschwerdeführer erhielt am 21. Dezember 2021 gemäss eigenen Angaben die Auffrischimpfung

beziehungsweise die Covid-19- Booster-Impfung mit dem mRNA -Impfst off von Moderna . Am 1. Januar 2022 traten bei ihm erstmals urti carielle Quaddeln auf, wobei sein am 2. Januar 2022 durchgeführter Corona-Schnelltest und auch der am 3. Januar 2022 durch g eführte PCR-Test positiv aus fielen (Urk. 6/8/1). Der Beschwerdeführer war somit beim Auftreten der ersten Quaddeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an Covid-19 erkrankt. Hautaus schläge (mitunter auch urticarielle Hautausschläge) wurden wiederholt bei an Covid-19 Erkrankten beobachtet

( https://www.aerzteblatt.de/archiv/214293/

THEMA-COVID-19-Pandemie-Auch-die-Haut-reagiert ; besucht am 7. August 2022).

Ebenso wurde Urtik aria gemäss Swissmedic in der Schweiz auch wieder holt als Nebenwirkung vor allem nach Booster-Impfungen mit Spikevax ( Mo derna ) gemeldet ( https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/news/corona - virus-covid-19/covid-19-vaccines-safety-update-14.html ; besucht am 7. August 2022). J e länger der zeitliche Abstand einer Urtikaria zur Impfung ist, desto un wahrscheinlicher ist gemäss Prof. Dr . med. A.___ , wissen schaftlicher Beirat von B.___ und Leiter der Aller gie station der Dermatologischen Kli nik am Universitätsspital C.___ , allerdings ein Zusammenhang mit der Impfung . Ein Auftritt der Urtikaria 10 bis 14 Tage nach der Impfung ist kaum mehr mit dieser in Verbindung zu bringen . Ob im hier zu beurt eilenden Fall zwischen der Urtik aria und der Booster-Impfung ein Kausalzusammenhang besteht, ist daher äusserst fraglich. Viel wahrscheinli cher erscheint ein Kausalzusammenhang mit der Covid-19-Infektion. Darüber hinaus steht in Frage, ob die vom Beschwerdeführer angegebene lange und hoch gradige Arbeitsunfähigkeit bei näherer Prüfung nachvollzogen werden könnte , fällt doch auf , dass der Facharzt für Dermatologie dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 6/8). Diese Frage n

können aufgrund der nachstehenden Erwägungen allerdings offenbleiben. 4.2

In Anbetracht der allgemein bekannten Umstände im Zusammenhang mit der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und dessen potentieller Gefährlichkeit wurde das Zulassungsverfahren von Impfstoffen beschleunigt . Die Anforderun gen bezüglich Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe bleiben in der Schweiz bei diesem Verfahren jedoch gleich wie beim üblichen Zulassungsverfahren. Nur wenn Swissmedic die Wirksamkeit, die Sicherheit und die Qualität des Impfstoffes bestätigen kann, erteilt sie die Marktzulassung für die Schweiz .

Die Verabreichung des hier in Frage stehenden mRNA - Impfstoffes stellte somit eine übliche medizinische M assnahme dar, welche nicht «ganz erheblich» vom medizinisch Üblichen ab wich und objektiv betrachtet

keine entsprechend grosse n Risiken in sich schloss .

Dass es bei der Impfung selbst zu einem Behandlungs fehler gekommen wäre (insbesondere zu einer falschen Dosierung des Impfstoffs oder zu einer Verwechslung von Substanzen), ist weder dokumentiert, noch wurde dies vorgebracht. In Erinnerung zu rufen ist an dieser S telle , dass für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang ist, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat (E. 3.2). Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor liegt

somit nicht vor , weshalb der U nfallbe griff nicht erfüllt ist und unter diesem Titel keine Leistungspflicht der Bes chwer degegnerin entstehen kann . Der Vergleich mit einem Zeckenstich überzeugt im Übrigen bereits desha lb nicht, weil es sich bei der in Frage stehenden Impfung um eine medizinische M assnahme handelt e , welcher sich der Beschwerdeführer geplant unterzog. Ob eine Impf pflicht (mit anderen Worten ein Impfzwang) bestand (Urk. 1 S. 2) , ist in diesem Zusammenhang unerheblich . 4.3

Auch e ine Listenverletzung liegt gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 6 Abs. 2 UVG

nicht vor, weshalb unter diesem Titel ebenfalls k eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin in Frage kommt. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme