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UV.2022.00115

Rentenhöhe bestätigt; Berechnung auf Basis der im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aktuellsten Quartalsschätzungen der Nominallohnentwicklung

Zürich SozVersG · 2022-12-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1972 geborene X.___ war seit dem 1. Dezember 1998 als Met all arbeiter bei der Y.___ an gestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 1 7. Juni 2019 beim Fussballspielen am linken Knie verletzte ( Urk. 10/1 ; vgl. demgegenüber Urk. 10/9, wonach er sich am 1 7. September 20 19 beim Treppenabsteigen das linke Knie verdreht e ). Der nach Lage der Akten am 25. September 2019 erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Fa charzt FMH für Chirurgie, Klinik A .___ , diagnostizierte

den

Verdacht auf eine partielle Reruptur

e iner vorderen Kreuz bandplastik und partiel le hintere Kreuzbandläsion sowie eine

osteochondrale Läsion des lat eralen Femurkondylus und laterale Meni s kusläsion ( Urk. 10/6; vgl. auch den MRT -Bericht vom 27. September 2019, Urk. 10/7). A m 2 8. Oktober 2019 wurde der Versicherte am linken Knie operiert (KAS links und transossäre laterale Hinterhorn- Rootnaht , vgl. Operationsbericht, Urk. 10/14). Die Suva an erkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 10/38) . Weitere Operationen am linken Knie erfolgten am

17 . August 2020 und 1 6. Februar 2021 ( vgl. Operationsberichte, Urk. 10/89 , Urk. 10/123 ) ; ferner eine arbeitsorientierte, tagesstationäre Rehabilitation in der Klinik B. vom 4. Juni bis 8. Juli 2021 (vgl. Austrittsbericht vom 21. Juli 2021, Urk. 10/164/2 ff.). Am 1 5. Oktober 2021 gab Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eine medizinische Beurteilung sowie Beurteilung des Integritätsschadens ab ( Urk. 10/ 187 f. ). Mit Schreiben vom 2 5. November 2021 stellte die Suva die Taggeldleistungen per 3 1. Dezem ber 2021 ein; die Kosten für die im Januar 2022 bereits vereinbarte n ärztliche n Kontrolle n würden noch über nommen ( Urk. 10/192). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis eines 15%igen Invaliditätsgrades sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 20%igen Integritätsei n busse zu ( Urk. 10/ 202 ). Die am 2 1. Januar 2022 vom Versicherten dagegen erhobene E insprache ( Urk. 10/212) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 a b ( Urk. 2). 2.

Dagegen erh ob X.___ am 8. Juni 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verp flichten, die gesetzlichen Leistungen nach Art. 10 und Art. 16 UVG über den 31. Dezember 2021 hinaus auszurichten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer nebst der zugesprochenen Integritätsentschädigung eine IV-Rente auf Basis eines zumindest 50%igen In validitätsgrades auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärung mit einem externen

polydisziplinären Fachgutachten (orthopädische Chirurgie/Fachspezialist Knie, Neurologie/Rheumatologie) an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, um anschliessend über einen weiter reichenden Anspruch des Beschwerdeführers auf UVG-Leistungen zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1 .3

11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 1.4

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Ver fügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.

Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezial gesetzlichen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 19. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildende kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ sei der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung sei das Invalideneinkommen auf Basis der LSE zu ermitteln, zumal die nach dem Unfall ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ keine optimal angepasste Tätigkeit darstelle. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 % ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, aufgrund der seit September 2021 ausgeübten, leidensangepassten Tätigkeit bei seiner langjährigen Arbeitgeberin im 50%-Pensum schöpfe er seine Restarbeitsfähigkeit vollständig aus. Die Arbeit geberin habe bestätigt, dass es sich dabei um eine angepasste Tätigkeit nach un fallbe dingtem Belastungsprofil handle . Der behandelnde D

r. Z.___ zweifle in seinem Schreiben vom 1 1. Januar 2022 sinngemäss an, dass der Beschwerde führer uneingeschränkt arbeitsfähig sei, weil bereits bei der tatsächlich aus geübten 50%igen Arbeitstätigkeit Schmerzen und Schwellungszustände auftreten würden. Indem die Beschwerdegegnerin trotz dieser Divergenz an der reinen Aktenbeurteilung des Kreisarztes festhalte, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem handle es sich bei der reinen Aktenbeurteilung lediglich um eine Vermutung und nicht um eine rechtsgenügliche Beurteilung des mediz i nischen Sachverhalts, inkl. Ei nschä tzung der Arb eitsfähigkeit. Alsdann sei der Fall abschluss verfrüht erfolgt. Von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung sei eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdegegnerin weiterhin UV-Taggelder und Heilungskosten zu übernehmen. Schliesslich sei im Rahmen der Invaliditäts bem ess ung beim Invalideneinkommen auf den tatsächlich realisierten Jahreslohn in H öhe von Fr. 49'140 .-- (13 x Fr. 3'780.--) abzustellen. Aus der Gegenüber stellung mit dem Validenei nkommen in Höhe von Fr. 80'990.-- resultiere ein IV-Grad von 39 % . Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1). 3. 3.1

Der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 (Urk. 2) , womit dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen wurde, bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend

e rstmals den Fallabschluss moniert (vgl. die Einsprache, Urk. 10/212) und über den 3 1. Dezember 2021 hinaus UVG-Leistungen im Sinne von Art. 10 und Art. 16 UVG verlangt, ist mangels Anfechtungsobjekt resp. in folge Rechtsbeständigkeit in diesem Umfang auf die B eschwerde nicht einzutreten;

gegen die formlose Einstellung der vorübergehenden UVG-Leistungen gemäss Schreiben vom 2 5. November 2021 ( Urk. 10/192) hat der Beschwerdeführer nicht innert nützlicher Frist opponiert (vgl. hievor E. 1.4 ) .

Einspracheweise war lediglich die Höhe der Invalidenrente, nicht aber der Rentenbeginn und damit nicht die Einstellung der Heilkosten und Taggeldleistungen angefochten. 3.2

Festzuhalten ist auch , dass die zugesprochene Integritätsentschädigung unangefochten verblieb und damit in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes ist ( vgl. Urk. 1, Urk. 2).

Stritti g und zu prüfen bleibt damit

einzig der Rent enanspruch

und in diesem Zusammenhang die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ; dass er in der an gestammten Tätigkeit als Metallarbeiter andauernd zu 100 % a rbeits un fähig ist , ist unter den Parteien unbestritten (vgl. Urk. 2 Ziff. 3.2, Urk. 9 Rz . 18) . 4. 4.1

Gegenüber D

r. Z.___

berichtete der Beschwerdeführer am 2 5. Septe mber 2019 , er habe vor den S omm erferien vor einigen Wochen ein D istorsionstrauma mit zunehmenden lateralen Schmerzen und Schwellungszuständen erlitten. Seither sei er immer noch zu 100 % arbeits fähig. In klinischer Hinsicht notierte D

r. Z.___

ein normales Gangbild und eine ordentliche Stabilität. Die Röntgen untersuchung habe ebenfalls eine ordentliche Situation mi t erhaltenem Gelenk spalt gezeigt ; MR-tomografisch habe sich eine frische osteochondrale Lä sio n im lateralen Femurkondylus ergeben . Zudem sei der laterale Meniskus gesch ädigt und das Pivot central

ebenfalls nicht ganz sauber mit relativ lockerem vorderen K reuzband und aufgelockertem ö dematös verändertem hinteren Kreuzband . D

r. Z.___ diagnostizierte den Verdacht auf eine part ielle Reruptur eine r vorderen Kreuzbandplastik und part i e lle hintere Kr euzbandläsion sowie

eine osteo chondrale Läsion des lateralen Femurkond y lus und lat erale Meniskusläsion. In einem ersten Schritt dürfe sicherlich

eine explorative Arthroskopie mit Behandlung des lateralen Knorpelschadens durchgeführt werden ( vgl. Einträge in Krankengeschichte, Urk. 10/6 ; vgl. auch den MRT -Bericht vom 2 7. September 2019, Urk. 10/7 ) . 4.2

Am 2 8. Oktober 2019 erfolgte die Operation am l inken Knie . Im Operationsbericht hielt D

r. Z.___

(1) einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik mittels Ligamen tum patellae-Transplantat und lateraler Meniskusnaht sowie medialer Seiten bandnaht im Juni 2010 , (2) eine posterolaterale Meni skuswurzelläsion sowie Zerrung de s vorderen Kreuzband-Transplanta tes und des hinteren Kreuzbandes am linken Kniegelenk fest ( Urk. 10/14). 4.3

Ab Februar 2020 berichtete der Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen. MR-tomografisch zeigten sich multiple kleine Knorpelschäden und eine kleine Zyste im Pes anserinus (vgl. Einträge in die Krankengeschichte, Urk. 10/65/2 f. , Urk. 10/69/2 f., Urk. 10/74; vgl. auch den MRT-Bericht vom 2 0. Februar 2020, Urk. 66 ) . Es folgte

die Reoperation vom 1 7. August 2020 (KAS links mit transarthroskopisch unterstützter vorderer Kreuzband plastik mittels Quadrizepssehnentransplantat sowie partieller lateral er Root-Resektion, vgl. O perationsbericht , Urk. 10/89 ).

4.4

Infolge persistierend er Schwellungszustände und belastungsabhängige r Schmerzen (vgl. Einträge in die Krankengeschichte, Urk. 10/98/2, Urk. 10/108 , Urk. 10/116/2) führte D

r. Z.___ am 1 6. Februar 2021 eine (explorative) Arthro skopie ( KAS links mit partieller lateraler Meniskektomie,

Korpel-Débridement der Trochlea , anterolateral Synovektomie und Entfernung der Narben- Plica ) durch ; intraoperativ ergab sich neu eine ausgedehnte anterolaterale Synovitis und Narben- Plica sowie ein tiefer Knorpelschaden in der Trochlea und erneut ein kleiner Riss im lateralen Meniskushinterhorn ( vgl. Operationsbericht, Urk. 10/123). 4.5

Anlässlich der Nachkontrolle vom 2 5. März 2021 habe der Beschwerdeführer eine Besserung mit Restbeschwerden berichtet . Klinisch habe sich ein «jetzt wirklich reizloses » Knie mit nur minime m Erguss und perfekter Stabilität gezeigt . An gesichts der Vorgeschichte sei dies eine positive Entwicklung; das Aufbautraining sei weiterzuführen (vgl. Urk. 10/142 /2 ). 4.6

Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom

6. Mai 2021 berichtete D

r. Z.___ , anamnestisch gehe es dem Beschwerdeführer zunehmend besser, vor allem unter MTT. Nach wie vor bestehe eine deutliche Verbesserung. Das Knie sei «jetzt wirklich reizlos» mit nur noch minimstem Erguss und guter Stabilität. Das Ganze hab e sich auch muskulär verbessert ( Urk. 10/148). 4.7

Zwecks Zumutbarkeits

- resp. Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit Therapieziel erfolgte eine arbeitsorientierte, tagesstationäre Rehabilitation in der Klinik B. ___ vom 4. Juni bis 8. Juli 2021 (vgl. Urk. 10/149 ff.) . Im A ustrittsbericht vom 2 1. Juli 2021 wurden als Hauptdiagnosen (1) eine posterolaterale Meniskus wurzelläsion sowie Zerrung des vorbestehenden vorderen Kreuzband transplantates und des hinteren Kreuzbandes des linken Kniegelenks, (2) einen Sta tu s nach vorderer Kreuzbandplastik mittels Ligamentu patellae-Transplantat und lateraler Menisku s naht sowie medialer Seitenbandnaht am linken Knie (Juni 2010), (3) anamnestisch chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Spondylodese LWK4/5 2016) und (4) arterielle Hypertonie (ED 2018) fest gehalten. Seit der letzten Operation habe sich die Kniestabilität verbessert und die Schwellneigung reduziert. Während seines Aufenthaltes habe der Beschwerde führer weitere Fortschritte erzielt; die Muskulatur habe gestärkt und eine Steigerung der funktionalen Stabilität des linken Knies unter Belastung erzielt werden können. Die Schmerzen hätten leicht a b genommen; belastungsabhängige Schmerzen bestünden weiterhin und der Beschwerdeführer sei auf eine tägliche Analgesie ( Irfen 600 mg) angewiesen . In objektiver Hinsicht ergaben sich bei Austritt Druckschmerzen im laterale n Gelenkspalt und peripatellär , eine Umfang differenz von 1.5 cm sowie gegenüber dem rechten Kniegelenk um 10° ein geschränkte Beweglichkeit (Extension) des linken Kniegelenks . Der Beschwerde führer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Metallarbeiter zu 100 % arbeits unfähig; hinsichtlich einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne längerdauernde Zwangshaltungen, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Tätigkeiten auf unebenem Gelände, ohne Schläge oder Vibrationsbelastungen und ohne Zwangshaltungen für den Rumpf (aufgrund der unfallfremden LWS-Problematik) bestehe eine 100%ige Arbeitsfäh igkeit ( Urk. 10/164 ; vgl. auch das Protokoll des Austrittsgesprächs, Urk. 10/160 ).

4.8

Anlässlich der Nachkontrollen vom 1 2. Juli 2021 und 2 9. September 2021 notierte D r. Z.___ eine zunehmende Besserung und erfreuliche Entwicklung. Unter Belastung spüre der Beschwerdeführer aber immer wied er minime Schwellungszustände; d as Aufbautraining sei weiterzuführen ( Urk. 10/182, Urk. 10/185). 4.9

Auf entsprechende Vorlage kam Kreisarzt Dr. C.___ am 1 5. Oktober 2021 zum Schluss, von der Fortführung des Muskeltrainings sei eine Kräftigung der Bein muskulatur, nicht aber eine Verbesserung des Belastungsprofils zu erwarten. A uf grund der vorliegenden Akten sei in der – oben (vgl. E. 4. 7 ) umschriebenen – Verweistätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 10/187). 4.10

Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2022 wandte sich D r. Z.___ an Kreisarzt Dr. C.___ . Darin hielt er fest, er denke, dem Beschwerdeführer könnten mittel fristig keine mittelschweren Tätigkeiten zugemutet werden; selbst unter Aus schluss von knienden und kauernden oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit repetitivem Treppensteigen unter Gewichtsbelastung ( Urk. 10/214). 5. 5.1

D ie Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

der Klinik B. ___ erging im Rahmen einer mehrwöchigen , tagesstationären Rehabilitation, welche eigens zum Zwecke der Zumutbarkeits

- resp. Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erfolgte . Dabei kamen die beurteilenden Fachpersonen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Metall arbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, in einer – näher umschriebenen – Verweis tätigkeit bestehe

jedoch eine 100% ige A rbeitsfähig keit , welche Einschätzung

Kreisarzt Dr. C.___

in Kenntnis der relevanten Vorakten bestätigt e . Weshalb und inwie fern die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt resp. die Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt haben soll, ist nicht einzusehen. K onkrete Indizien, die gegen die Bew eis wertigkeit der kreisärztlichen sowie Ein schätzung der beurteilenden Ärzteschaft der Klinik B. ___ sprechen, ergeben sich nicht . I nsbesondere liegen keine anderslautende n, stichhaltigen ärzt liche n Beurteilungen vor.

Daran ändert auch nichts, wenn sich D r. Z.___ in vager Formulierung dahingehend äusserte, er «denke» eine mittelschwere Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (vgl. vorstehend E. 4.10 ) . Davon abgesehen, dass Mutmassungen dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nich t gerecht werden, liess D r. Z.___

gänzlich unbegründet , weshalb dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Verweistätigkeit nicht zugemutet werden könnte und es bleibt darauf hinzuweisen, dass die allenfalls eingeschränkte Belastbarkeit des Rückens nicht unfallkausal ist . Ob es sich bei der ab Oktober 2021 im 50%-Pen sum bei der bisherigen Arbeitgeberin ausgeübten Tätigkeit in qualitativer Hin sicht um eine o ptimal leidensangepasste handelt , kann offen bleiben ,

s teht doch

in quantitativer Hinsicht jedenfalls fest , d ass der Beschwerdeführer

damit seine Restarbeitsfähigkeit

– aus betrieblichen Gründen –

nicht ausgeschöpft hat (vgl. Urk. 10/149, Urk. 10/174 ). 5.2

Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der hin reichen d aufschlussreichen Aktenlage und in zutreffender Würdigung derselben zum überzeugenden Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses

(Dezember 2021) als Metall arbeiter zu 1 00 % arbeitsunfähig, in einer optimal leidensangepassten Verweistätigkeit jedoch

zu 100 % arbeits fähig war . D amit besteht auch

kein weiterer Abklärungsbedarf

(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). 6 . 6 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.

Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen verblieb unan gefochten und es ergibt sich daraus auch kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Mithin ist hierfür auf den als Metallarbeiter bei der Firma Y.___

erzie lten Lohn abzustellen, zumal überwiegend wahrscheinlich davon auszugehe n ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Metallarbeiter gearbeitet hätte. Gestützt auf die Auskunft der Arbeitgeberin vom 3. September 2021 hätte er im Jahr 2021 als Metallarbeiter Fr. 6'230.-- pro Monat ( x 13 ) verdient, woraus sich ein Jahreslohn 2021 von Fr. 80'990. -- ergibt ( Urk. 10/176). 6 .2 6 .2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstät igkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohns trukturerhebungen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt resp. Zeitpunkt des Einspracheentscheids

aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 6.2.2

Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit bezogen auf das linke Knie im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende 2021 – wie bereits ausgeführt (vgl. hievor E. 5 .2 ) –

nicht vollständig ausgeschöpft

hat, sind zusammen mit der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE heran zu ziehen ( Urk. 10/196) . U nter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil ist da bei auf den Lohn für ein f ache Hilfsarbeiten abzustellen und von einem standardisierten monat lic hen Einkommen in Höhe von Fr. 5’417 .-- auszu gehen (LSE 20 18 , Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer . Unter Berück sichtigung der durch schnitt lichen Arbeitsze it im Jahr 2 018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008] , in Stunden pro Woche, 2004-2021 , A-S) sowie

im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aktuellsten Quartalschätzung en der Nominall ohnentwi cklung bis ins Jahr 2021

( 0. 9 % [2019] 0. 8 % [2020]

– 0.2 % [2021], vgl. Bundesamt für Statistik, Sektion Löhne und Arbeitsbedingungen, Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung, Veränderung in % gegenüber dem gleichen Quartal des Vorjahres, abrufbar unter: https://www.bfs.ad min.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommenarbeits - kosten/ lohnindex /quartalsschaetzung.assetdetail.23729299.html )

ergibt sich für ein zumutbares 100%-Arbeitspensum ein Jahreseinkommen 2021 von rund Fr. 68'785.70 (Fr. 5’417 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 100. 9 % x 100. 8 % x 99.8 % ). 6.3

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 12'204.30 , entsprechend einem Invaliditätsgrad von 1 5.07 %, gerundet 1 5 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Karolin Wolfensberger - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der 1972 geborene X.___ war seit dem 1. Dezember 1998 als Met all arbeiter bei der Y.___ an gestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 1 7. Juni 2019 beim Fussballspielen am linken Knie verletzte ( Urk. 10/1 ; vgl. demgegenüber Urk. 10/9, wonach er sich am 1 7. September 20 19 beim Treppenabsteigen das linke Knie verdreht e ). Der nach Lage der Akten am 25. September 2019 erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Fa charzt FMH für Chirurgie, Klinik A .___ , diagnostizierte

den

Verdacht auf eine partielle Reruptur

e iner vorderen Kreuz bandplastik und partiel le hintere Kreuzbandläsion sowie eine

osteochondrale Läsion des lat eralen Femurkondylus und laterale Meni s kusläsion ( Urk. 10/6; vgl. auch den MRT -Bericht vom 27. September 2019, Urk. 10/7). A m 2 8. Oktober 2019 wurde der Versicherte am linken Knie operiert (KAS links und transossäre laterale Hinterhorn- Rootnaht , vgl. Operationsbericht, Urk. 10/14). Die Suva an erkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 10/38) . Weitere Operationen am linken Knie erfolgten am

17 . August 2020 und 1 6. Februar 2021 ( vgl. Operationsberichte, Urk. 10/89 , Urk. 10/123 ) ; ferner eine arbeitsorientierte, tagesstationäre Rehabilitation in der Klinik B. vom 4. Juni bis 8. Juli 2021 (vgl. Austrittsbericht vom 21. Juli 2021, Urk. 10/164/2 ff.). Am 1 5. Oktober 2021 gab Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eine medizinische Beurteilung sowie Beurteilung des Integritätsschadens ab ( Urk. 10/ 187 f. ). Mit Schreiben vom 2 5. November 2021 stellte die Suva die Taggeldleistungen per 3 1. Dezem ber 2021 ein; die Kosten für die im Januar 2022 bereits vereinbarte n ärztliche n Kontrolle n würden noch über nommen ( Urk. 10/192). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis eines 15%igen Invaliditätsgrades sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 20%igen Integritätsei n busse zu ( Urk. 10/ 202 ). Die am 2 1. Januar 2022 vom Versicherten dagegen erhobene E insprache ( Urk. 10/212) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 a b ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1 .3

11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).

E. 1.4 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Ver fügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.

Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezial gesetzlichen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 19. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erh ob X.___ am 8. Juni 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verp flichten, die gesetzlichen Leistungen nach Art. 10 und Art. 16 UVG über den 31. Dezember 2021 hinaus auszurichten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer nebst der zugesprochenen Integritätsentschädigung eine IV-Rente auf Basis eines zumindest 50%igen In validitätsgrades auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärung mit einem externen

polydisziplinären Fachgutachten (orthopädische Chirurgie/Fachspezialist Knie, Neurologie/Rheumatologie) an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, um anschliessend über einen weiter reichenden Anspruch des Beschwerdeführers auf UVG-Leistungen zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildende kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ sei der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung sei das Invalideneinkommen auf Basis der LSE zu ermitteln, zumal die nach dem Unfall ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ keine optimal angepasste Tätigkeit darstelle. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 % ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, aufgrund der seit September 2021 ausgeübten, leidensangepassten Tätigkeit bei seiner langjährigen Arbeitgeberin im 50%-Pensum schöpfe er seine Restarbeitsfähigkeit vollständig aus. Die Arbeit geberin habe bestätigt, dass es sich dabei um eine angepasste Tätigkeit nach un fallbe dingtem Belastungsprofil handle . Der behandelnde D

r. Z.___ zweifle in seinem Schreiben vom 1 1. Januar 2022 sinngemäss an, dass der Beschwerde führer uneingeschränkt arbeitsfähig sei, weil bereits bei der tatsächlich aus geübten 50%igen Arbeitstätigkeit Schmerzen und Schwellungszustände auftreten würden. Indem die Beschwerdegegnerin trotz dieser Divergenz an der reinen Aktenbeurteilung des Kreisarztes festhalte, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem handle es sich bei der reinen Aktenbeurteilung lediglich um eine Vermutung und nicht um eine rechtsgenügliche Beurteilung des mediz i nischen Sachverhalts, inkl. Ei nschä tzung der Arb eitsfähigkeit. Alsdann sei der Fall abschluss verfrüht erfolgt. Von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung sei eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdegegnerin weiterhin UV-Taggelder und Heilungskosten zu übernehmen. Schliesslich sei im Rahmen der Invaliditäts bem ess ung beim Invalideneinkommen auf den tatsächlich realisierten Jahreslohn in H öhe von Fr. 49'140 .-- (13 x Fr. 3'780.--) abzustellen. Aus der Gegenüber stellung mit dem Validenei nkommen in Höhe von Fr. 80'990.-- resultiere ein IV-Grad von 39 % . Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1).

E. 3.1 Der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 (Urk. 2) , womit dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen wurde, bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend

e rstmals den Fallabschluss moniert (vgl. die Einsprache, Urk. 10/212) und über den 3 1. Dezember 2021 hinaus UVG-Leistungen im Sinne von Art. 10 und Art. 16 UVG verlangt, ist mangels Anfechtungsobjekt resp. in folge Rechtsbeständigkeit in diesem Umfang auf die B eschwerde nicht einzutreten;

gegen die formlose Einstellung der vorübergehenden UVG-Leistungen gemäss Schreiben vom 2 5. November 2021 ( Urk. 10/192) hat der Beschwerdeführer nicht innert nützlicher Frist opponiert (vgl. hievor E. 1.4 ) .

Einspracheweise war lediglich die Höhe der Invalidenrente, nicht aber der Rentenbeginn und damit nicht die Einstellung der Heilkosten und Taggeldleistungen angefochten.

E. 3.2 Festzuhalten ist auch , dass die zugesprochene Integritätsentschädigung unangefochten verblieb und damit in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes ist ( vgl. Urk. 1, Urk. 2).

Stritti g und zu prüfen bleibt damit

einzig der Rent enanspruch

und in diesem Zusammenhang die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ; dass er in der an gestammten Tätigkeit als Metallarbeiter andauernd zu 100 % a rbeits un fähig ist , ist unter den Parteien unbestritten (vgl. Urk. 2 Ziff. 3.2, Urk. 9 Rz . 18) .

E. 4.1 Gegenüber D

r. Z.___

berichtete der Beschwerdeführer am 2 5. Septe mber 2019 , er habe vor den S omm erferien vor einigen Wochen ein D istorsionstrauma mit zunehmenden lateralen Schmerzen und Schwellungszuständen erlitten. Seither sei er immer noch zu 100 % arbeits fähig. In klinischer Hinsicht notierte D

r. Z.___

ein normales Gangbild und eine ordentliche Stabilität. Die Röntgen untersuchung habe ebenfalls eine ordentliche Situation mi t erhaltenem Gelenk spalt gezeigt ; MR-tomografisch habe sich eine frische osteochondrale Lä sio n im lateralen Femurkondylus ergeben . Zudem sei der laterale Meniskus gesch ädigt und das Pivot central

ebenfalls nicht ganz sauber mit relativ lockerem vorderen K reuzband und aufgelockertem ö dematös verändertem hinteren Kreuzband . D

r. Z.___ diagnostizierte den Verdacht auf eine part ielle Reruptur eine r vorderen Kreuzbandplastik und part i e lle hintere Kr euzbandläsion sowie

eine osteo chondrale Läsion des lateralen Femurkond y lus und lat erale Meniskusläsion. In einem ersten Schritt dürfe sicherlich

eine explorative Arthroskopie mit Behandlung des lateralen Knorpelschadens durchgeführt werden ( vgl. Einträge in Krankengeschichte, Urk. 10/6 ; vgl. auch den MRT -Bericht vom 2 7. September 2019, Urk. 10/7 ) .

E. 4.2 Am 2 8. Oktober 2019 erfolgte die Operation am l inken Knie . Im Operationsbericht hielt D

r. Z.___

(1) einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik mittels Ligamen tum patellae-Transplantat und lateraler Meniskusnaht sowie medialer Seiten bandnaht im Juni 2010 , (2) eine posterolaterale Meni skuswurzelläsion sowie Zerrung de s vorderen Kreuzband-Transplanta tes und des hinteren Kreuzbandes am linken Kniegelenk fest ( Urk. 10/14).

E. 4.3 Ab Februar 2020 berichtete der Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen. MR-tomografisch zeigten sich multiple kleine Knorpelschäden und eine kleine Zyste im Pes anserinus (vgl. Einträge in die Krankengeschichte, Urk. 10/65/2 f. , Urk. 10/69/2 f., Urk. 10/74; vgl. auch den MRT-Bericht vom 2 0. Februar 2020, Urk. 66 ) . Es folgte

die Reoperation vom 1 7. August 2020 (KAS links mit transarthroskopisch unterstützter vorderer Kreuzband plastik mittels Quadrizepssehnentransplantat sowie partieller lateral er Root-Resektion, vgl. O perationsbericht , Urk. 10/89 ).

E. 4.4 Infolge persistierend er Schwellungszustände und belastungsabhängige r Schmerzen (vgl. Einträge in die Krankengeschichte, Urk. 10/98/2, Urk. 10/108 , Urk. 10/116/2) führte D

r. Z.___ am 1 6. Februar 2021 eine (explorative) Arthro skopie ( KAS links mit partieller lateraler Meniskektomie,

Korpel-Débridement der Trochlea , anterolateral Synovektomie und Entfernung der Narben- Plica ) durch ; intraoperativ ergab sich neu eine ausgedehnte anterolaterale Synovitis und Narben- Plica sowie ein tiefer Knorpelschaden in der Trochlea und erneut ein kleiner Riss im lateralen Meniskushinterhorn ( vgl. Operationsbericht, Urk. 10/123).

E. 4.5 Anlässlich der Nachkontrolle vom 2 5. März 2021 habe der Beschwerdeführer eine Besserung mit Restbeschwerden berichtet . Klinisch habe sich ein «jetzt wirklich reizloses » Knie mit nur minime m Erguss und perfekter Stabilität gezeigt . An gesichts der Vorgeschichte sei dies eine positive Entwicklung; das Aufbautraining sei weiterzuführen (vgl. Urk. 10/142 /2 ).

E. 4.6 Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom

6. Mai 2021 berichtete D

r. Z.___ , anamnestisch gehe es dem Beschwerdeführer zunehmend besser, vor allem unter MTT. Nach wie vor bestehe eine deutliche Verbesserung. Das Knie sei «jetzt wirklich reizlos» mit nur noch minimstem Erguss und guter Stabilität. Das Ganze hab e sich auch muskulär verbessert ( Urk. 10/148).

E. 4.7 Zwecks Zumutbarkeits

- resp. Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit Therapieziel erfolgte eine arbeitsorientierte, tagesstationäre Rehabilitation in der Klinik B. ___ vom 4. Juni bis 8. Juli 2021 (vgl. Urk. 10/149 ff.) . Im A ustrittsbericht vom 2 1. Juli 2021 wurden als Hauptdiagnosen (1) eine posterolaterale Meniskus wurzelläsion sowie Zerrung des vorbestehenden vorderen Kreuzband transplantates und des hinteren Kreuzbandes des linken Kniegelenks, (2) einen Sta tu s nach vorderer Kreuzbandplastik mittels Ligamentu patellae-Transplantat und lateraler Menisku s naht sowie medialer Seitenbandnaht am linken Knie (Juni 2010), (3) anamnestisch chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Spondylodese LWK4/5 2016) und (4) arterielle Hypertonie (ED 2018) fest gehalten. Seit der letzten Operation habe sich die Kniestabilität verbessert und die Schwellneigung reduziert. Während seines Aufenthaltes habe der Beschwerde führer weitere Fortschritte erzielt; die Muskulatur habe gestärkt und eine Steigerung der funktionalen Stabilität des linken Knies unter Belastung erzielt werden können. Die Schmerzen hätten leicht a b genommen; belastungsabhängige Schmerzen bestünden weiterhin und der Beschwerdeführer sei auf eine tägliche Analgesie ( Irfen 600 mg) angewiesen . In objektiver Hinsicht ergaben sich bei Austritt Druckschmerzen im laterale n Gelenkspalt und peripatellär , eine Umfang differenz von 1.5 cm sowie gegenüber dem rechten Kniegelenk um 10° ein geschränkte Beweglichkeit (Extension) des linken Kniegelenks . Der Beschwerde führer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Metallarbeiter zu 100 % arbeits unfähig; hinsichtlich einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne längerdauernde Zwangshaltungen, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Tätigkeiten auf unebenem Gelände, ohne Schläge oder Vibrationsbelastungen und ohne Zwangshaltungen für den Rumpf (aufgrund der unfallfremden LWS-Problematik) bestehe eine 100%ige Arbeitsfäh igkeit ( Urk. 10/164 ; vgl. auch das Protokoll des Austrittsgesprächs, Urk. 10/160 ).

E. 4.8 Anlässlich der Nachkontrollen vom 1 2. Juli 2021 und 2 9. September 2021 notierte D r. Z.___ eine zunehmende Besserung und erfreuliche Entwicklung. Unter Belastung spüre der Beschwerdeführer aber immer wied er minime Schwellungszustände; d as Aufbautraining sei weiterzuführen ( Urk. 10/182, Urk. 10/185).

E. 4.9 Auf entsprechende Vorlage kam Kreisarzt Dr. C.___ am 1 5. Oktober 2021 zum Schluss, von der Fortführung des Muskeltrainings sei eine Kräftigung der Bein muskulatur, nicht aber eine Verbesserung des Belastungsprofils zu erwarten. A uf grund der vorliegenden Akten sei in der – oben (vgl. E. 4.

E. 4.10 Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2022 wandte sich D r. Z.___ an Kreisarzt Dr. C.___ . Darin hielt er fest, er denke, dem Beschwerdeführer könnten mittel fristig keine mittelschweren Tätigkeiten zugemutet werden; selbst unter Aus schluss von knienden und kauernden oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit repetitivem Treppensteigen unter Gewichtsbelastung ( Urk. 10/214). 5. 5.1

D ie Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

der Klinik B. ___ erging im Rahmen einer mehrwöchigen , tagesstationären Rehabilitation, welche eigens zum Zwecke der Zumutbarkeits

- resp. Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erfolgte . Dabei kamen die beurteilenden Fachpersonen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Metall arbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, in einer – näher umschriebenen – Verweis tätigkeit bestehe

jedoch eine 100% ige A rbeitsfähig keit , welche Einschätzung

Kreisarzt Dr. C.___

in Kenntnis der relevanten Vorakten bestätigt e . Weshalb und inwie fern die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt resp. die Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt haben soll, ist nicht einzusehen. K onkrete Indizien, die gegen die Bew eis wertigkeit der kreisärztlichen sowie Ein schätzung der beurteilenden Ärzteschaft der Klinik B. ___ sprechen, ergeben sich nicht . I nsbesondere liegen keine anderslautende n, stichhaltigen ärzt liche n Beurteilungen vor.

Daran ändert auch nichts, wenn sich D r. Z.___ in vager Formulierung dahingehend äusserte, er «denke» eine mittelschwere Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (vgl. vorstehend E. 4.10 ) . Davon abgesehen, dass Mutmassungen dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nich t gerecht werden, liess D r. Z.___

gänzlich unbegründet , weshalb dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Verweistätigkeit nicht zugemutet werden könnte und es bleibt darauf hinzuweisen, dass die allenfalls eingeschränkte Belastbarkeit des Rückens nicht unfallkausal ist . Ob es sich bei der ab Oktober 2021 im 50%-Pen sum bei der bisherigen Arbeitgeberin ausgeübten Tätigkeit in qualitativer Hin sicht um eine o ptimal leidensangepasste handelt , kann offen bleiben ,

s teht doch

in quantitativer Hinsicht jedenfalls fest , d ass der Beschwerdeführer

damit seine Restarbeitsfähigkeit

– aus betrieblichen Gründen –

nicht ausgeschöpft hat (vgl. Urk. 10/149, Urk. 10/174 ). 5.2

Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der hin reichen d aufschlussreichen Aktenlage und in zutreffender Würdigung derselben zum überzeugenden Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses

(Dezember 2021) als Metall arbeiter zu 1 00 % arbeitsunfähig, in einer optimal leidensangepassten Verweistätigkeit jedoch

zu 100 % arbeits fähig war . D amit besteht auch

kein weiterer Abklärungsbedarf

(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). 6 . 6 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.

Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen verblieb unan gefochten und es ergibt sich daraus auch kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Mithin ist hierfür auf den als Metallarbeiter bei der Firma Y.___

erzie lten Lohn abzustellen, zumal überwiegend wahrscheinlich davon auszugehe n ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Metallarbeiter gearbeitet hätte. Gestützt auf die Auskunft der Arbeitgeberin vom 3. September 2021 hätte er im Jahr 2021 als Metallarbeiter Fr. 6'230.-- pro Monat ( x 13 ) verdient, woraus sich ein Jahreslohn 2021 von Fr. 80'990. -- ergibt ( Urk. 10/176). 6 .2 6 .2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstät igkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohns trukturerhebungen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt resp. Zeitpunkt des Einspracheentscheids

aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 6.2.2

Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit bezogen auf das linke Knie im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende 2021 – wie bereits ausgeführt (vgl. hievor E. 5 .2 ) –

nicht vollständig ausgeschöpft

hat, sind zusammen mit der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE heran zu ziehen ( Urk. 10/196) . U nter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil ist da bei auf den Lohn für ein f ache Hilfsarbeiten abzustellen und von einem standardisierten monat lic hen Einkommen in Höhe von Fr. 5’417 .-- auszu gehen (LSE 20 18 , Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer . Unter Berück sichtigung der durch schnitt lichen Arbeitsze it im Jahr 2 018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008] , in Stunden pro Woche, 2004-2021 , A-S) sowie

im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aktuellsten Quartalschätzung en der Nominall ohnentwi cklung bis ins Jahr 2021

( 0.

E. 7 ) umschriebenen – Verweistätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 10/187).

E. 9 % x 100. 8 % x 99.8 % ). 6.3

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 12'204.30 , entsprechend einem Invaliditätsgrad von 1 5.07 %, gerundet 1 5 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Karolin Wolfensberger - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00115

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 1. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic.

iur . Karolin Wolfensberger Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1972 geborene X.___ war seit dem 1. Dezember 1998 als Met all arbeiter bei der Y.___ an gestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 1 7. Juni 2019 beim Fussballspielen am linken Knie verletzte ( Urk. 10/1 ; vgl. demgegenüber Urk. 10/9, wonach er sich am 1 7. September 20 19 beim Treppenabsteigen das linke Knie verdreht e ). Der nach Lage der Akten am 25. September 2019 erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Fa charzt FMH für Chirurgie, Klinik A .___ , diagnostizierte

den

Verdacht auf eine partielle Reruptur

e iner vorderen Kreuz bandplastik und partiel le hintere Kreuzbandläsion sowie eine

osteochondrale Läsion des lat eralen Femurkondylus und laterale Meni s kusläsion ( Urk. 10/6; vgl. auch den MRT -Bericht vom 27. September 2019, Urk. 10/7). A m 2 8. Oktober 2019 wurde der Versicherte am linken Knie operiert (KAS links und transossäre laterale Hinterhorn- Rootnaht , vgl. Operationsbericht, Urk. 10/14). Die Suva an erkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 10/38) . Weitere Operationen am linken Knie erfolgten am

17 . August 2020 und 1 6. Februar 2021 ( vgl. Operationsberichte, Urk. 10/89 , Urk. 10/123 ) ; ferner eine arbeitsorientierte, tagesstationäre Rehabilitation in der Klinik B. vom 4. Juni bis 8. Juli 2021 (vgl. Austrittsbericht vom 21. Juli 2021, Urk. 10/164/2 ff.). Am 1 5. Oktober 2021 gab Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eine medizinische Beurteilung sowie Beurteilung des Integritätsschadens ab ( Urk. 10/ 187 f. ). Mit Schreiben vom 2 5. November 2021 stellte die Suva die Taggeldleistungen per 3 1. Dezem ber 2021 ein; die Kosten für die im Januar 2022 bereits vereinbarte n ärztliche n Kontrolle n würden noch über nommen ( Urk. 10/192). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis eines 15%igen Invaliditätsgrades sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 20%igen Integritätsei n busse zu ( Urk. 10/ 202 ). Die am 2 1. Januar 2022 vom Versicherten dagegen erhobene E insprache ( Urk. 10/212) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 a b ( Urk. 2). 2.

Dagegen erh ob X.___ am 8. Juni 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verp flichten, die gesetzlichen Leistungen nach Art. 10 und Art. 16 UVG über den 31. Dezember 2021 hinaus auszurichten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer nebst der zugesprochenen Integritätsentschädigung eine IV-Rente auf Basis eines zumindest 50%igen In validitätsgrades auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärung mit einem externen

polydisziplinären Fachgutachten (orthopädische Chirurgie/Fachspezialist Knie, Neurologie/Rheumatologie) an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, um anschliessend über einen weiter reichenden Anspruch des Beschwerdeführers auf UVG-Leistungen zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1 .3

11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 1.4

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Ver fügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.

Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezial gesetzlichen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 19. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildende kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ sei der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung sei das Invalideneinkommen auf Basis der LSE zu ermitteln, zumal die nach dem Unfall ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ keine optimal angepasste Tätigkeit darstelle. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 % ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, aufgrund der seit September 2021 ausgeübten, leidensangepassten Tätigkeit bei seiner langjährigen Arbeitgeberin im 50%-Pensum schöpfe er seine Restarbeitsfähigkeit vollständig aus. Die Arbeit geberin habe bestätigt, dass es sich dabei um eine angepasste Tätigkeit nach un fallbe dingtem Belastungsprofil handle . Der behandelnde D

r. Z.___ zweifle in seinem Schreiben vom 1 1. Januar 2022 sinngemäss an, dass der Beschwerde führer uneingeschränkt arbeitsfähig sei, weil bereits bei der tatsächlich aus geübten 50%igen Arbeitstätigkeit Schmerzen und Schwellungszustände auftreten würden. Indem die Beschwerdegegnerin trotz dieser Divergenz an der reinen Aktenbeurteilung des Kreisarztes festhalte, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem handle es sich bei der reinen Aktenbeurteilung lediglich um eine Vermutung und nicht um eine rechtsgenügliche Beurteilung des mediz i nischen Sachverhalts, inkl. Ei nschä tzung der Arb eitsfähigkeit. Alsdann sei der Fall abschluss verfrüht erfolgt. Von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung sei eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdegegnerin weiterhin UV-Taggelder und Heilungskosten zu übernehmen. Schliesslich sei im Rahmen der Invaliditäts bem ess ung beim Invalideneinkommen auf den tatsächlich realisierten Jahreslohn in H öhe von Fr. 49'140 .-- (13 x Fr. 3'780.--) abzustellen. Aus der Gegenüber stellung mit dem Validenei nkommen in Höhe von Fr. 80'990.-- resultiere ein IV-Grad von 39 % . Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1). 3. 3.1

Der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 (Urk. 2) , womit dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen wurde, bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend

e rstmals den Fallabschluss moniert (vgl. die Einsprache, Urk. 10/212) und über den 3 1. Dezember 2021 hinaus UVG-Leistungen im Sinne von Art. 10 und Art. 16 UVG verlangt, ist mangels Anfechtungsobjekt resp. in folge Rechtsbeständigkeit in diesem Umfang auf die B eschwerde nicht einzutreten;

gegen die formlose Einstellung der vorübergehenden UVG-Leistungen gemäss Schreiben vom 2 5. November 2021 ( Urk. 10/192) hat der Beschwerdeführer nicht innert nützlicher Frist opponiert (vgl. hievor E. 1.4 ) .

Einspracheweise war lediglich die Höhe der Invalidenrente, nicht aber der Rentenbeginn und damit nicht die Einstellung der Heilkosten und Taggeldleistungen angefochten. 3.2

Festzuhalten ist auch , dass die zugesprochene Integritätsentschädigung unangefochten verblieb und damit in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes ist ( vgl. Urk. 1, Urk. 2).

Stritti g und zu prüfen bleibt damit

einzig der Rent enanspruch

und in diesem Zusammenhang die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ; dass er in der an gestammten Tätigkeit als Metallarbeiter andauernd zu 100 % a rbeits un fähig ist , ist unter den Parteien unbestritten (vgl. Urk. 2 Ziff. 3.2, Urk. 9 Rz . 18) . 4. 4.1

Gegenüber D

r. Z.___

berichtete der Beschwerdeführer am 2 5. Septe mber 2019 , er habe vor den S omm erferien vor einigen Wochen ein D istorsionstrauma mit zunehmenden lateralen Schmerzen und Schwellungszuständen erlitten. Seither sei er immer noch zu 100 % arbeits fähig. In klinischer Hinsicht notierte D

r. Z.___

ein normales Gangbild und eine ordentliche Stabilität. Die Röntgen untersuchung habe ebenfalls eine ordentliche Situation mi t erhaltenem Gelenk spalt gezeigt ; MR-tomografisch habe sich eine frische osteochondrale Lä sio n im lateralen Femurkondylus ergeben . Zudem sei der laterale Meniskus gesch ädigt und das Pivot central

ebenfalls nicht ganz sauber mit relativ lockerem vorderen K reuzband und aufgelockertem ö dematös verändertem hinteren Kreuzband . D

r. Z.___ diagnostizierte den Verdacht auf eine part ielle Reruptur eine r vorderen Kreuzbandplastik und part i e lle hintere Kr euzbandläsion sowie

eine osteo chondrale Läsion des lateralen Femurkond y lus und lat erale Meniskusläsion. In einem ersten Schritt dürfe sicherlich

eine explorative Arthroskopie mit Behandlung des lateralen Knorpelschadens durchgeführt werden ( vgl. Einträge in Krankengeschichte, Urk. 10/6 ; vgl. auch den MRT -Bericht vom 2 7. September 2019, Urk. 10/7 ) . 4.2

Am 2 8. Oktober 2019 erfolgte die Operation am l inken Knie . Im Operationsbericht hielt D

r. Z.___

(1) einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik mittels Ligamen tum patellae-Transplantat und lateraler Meniskusnaht sowie medialer Seiten bandnaht im Juni 2010 , (2) eine posterolaterale Meni skuswurzelläsion sowie Zerrung de s vorderen Kreuzband-Transplanta tes und des hinteren Kreuzbandes am linken Kniegelenk fest ( Urk. 10/14). 4.3

Ab Februar 2020 berichtete der Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen. MR-tomografisch zeigten sich multiple kleine Knorpelschäden und eine kleine Zyste im Pes anserinus (vgl. Einträge in die Krankengeschichte, Urk. 10/65/2 f. , Urk. 10/69/2 f., Urk. 10/74; vgl. auch den MRT-Bericht vom 2 0. Februar 2020, Urk. 66 ) . Es folgte

die Reoperation vom 1 7. August 2020 (KAS links mit transarthroskopisch unterstützter vorderer Kreuzband plastik mittels Quadrizepssehnentransplantat sowie partieller lateral er Root-Resektion, vgl. O perationsbericht , Urk. 10/89 ).

4.4

Infolge persistierend er Schwellungszustände und belastungsabhängige r Schmerzen (vgl. Einträge in die Krankengeschichte, Urk. 10/98/2, Urk. 10/108 , Urk. 10/116/2) führte D

r. Z.___ am 1 6. Februar 2021 eine (explorative) Arthro skopie ( KAS links mit partieller lateraler Meniskektomie,

Korpel-Débridement der Trochlea , anterolateral Synovektomie und Entfernung der Narben- Plica ) durch ; intraoperativ ergab sich neu eine ausgedehnte anterolaterale Synovitis und Narben- Plica sowie ein tiefer Knorpelschaden in der Trochlea und erneut ein kleiner Riss im lateralen Meniskushinterhorn ( vgl. Operationsbericht, Urk. 10/123). 4.5

Anlässlich der Nachkontrolle vom 2 5. März 2021 habe der Beschwerdeführer eine Besserung mit Restbeschwerden berichtet . Klinisch habe sich ein «jetzt wirklich reizloses » Knie mit nur minime m Erguss und perfekter Stabilität gezeigt . An gesichts der Vorgeschichte sei dies eine positive Entwicklung; das Aufbautraining sei weiterzuführen (vgl. Urk. 10/142 /2 ). 4.6

Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom

6. Mai 2021 berichtete D

r. Z.___ , anamnestisch gehe es dem Beschwerdeführer zunehmend besser, vor allem unter MTT. Nach wie vor bestehe eine deutliche Verbesserung. Das Knie sei «jetzt wirklich reizlos» mit nur noch minimstem Erguss und guter Stabilität. Das Ganze hab e sich auch muskulär verbessert ( Urk. 10/148). 4.7

Zwecks Zumutbarkeits

- resp. Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit Therapieziel erfolgte eine arbeitsorientierte, tagesstationäre Rehabilitation in der Klinik B. ___ vom 4. Juni bis 8. Juli 2021 (vgl. Urk. 10/149 ff.) . Im A ustrittsbericht vom 2 1. Juli 2021 wurden als Hauptdiagnosen (1) eine posterolaterale Meniskus wurzelläsion sowie Zerrung des vorbestehenden vorderen Kreuzband transplantates und des hinteren Kreuzbandes des linken Kniegelenks, (2) einen Sta tu s nach vorderer Kreuzbandplastik mittels Ligamentu patellae-Transplantat und lateraler Menisku s naht sowie medialer Seitenbandnaht am linken Knie (Juni 2010), (3) anamnestisch chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Spondylodese LWK4/5 2016) und (4) arterielle Hypertonie (ED 2018) fest gehalten. Seit der letzten Operation habe sich die Kniestabilität verbessert und die Schwellneigung reduziert. Während seines Aufenthaltes habe der Beschwerde führer weitere Fortschritte erzielt; die Muskulatur habe gestärkt und eine Steigerung der funktionalen Stabilität des linken Knies unter Belastung erzielt werden können. Die Schmerzen hätten leicht a b genommen; belastungsabhängige Schmerzen bestünden weiterhin und der Beschwerdeführer sei auf eine tägliche Analgesie ( Irfen 600 mg) angewiesen . In objektiver Hinsicht ergaben sich bei Austritt Druckschmerzen im laterale n Gelenkspalt und peripatellär , eine Umfang differenz von 1.5 cm sowie gegenüber dem rechten Kniegelenk um 10° ein geschränkte Beweglichkeit (Extension) des linken Kniegelenks . Der Beschwerde führer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Metallarbeiter zu 100 % arbeits unfähig; hinsichtlich einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne längerdauernde Zwangshaltungen, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Tätigkeiten auf unebenem Gelände, ohne Schläge oder Vibrationsbelastungen und ohne Zwangshaltungen für den Rumpf (aufgrund der unfallfremden LWS-Problematik) bestehe eine 100%ige Arbeitsfäh igkeit ( Urk. 10/164 ; vgl. auch das Protokoll des Austrittsgesprächs, Urk. 10/160 ).

4.8

Anlässlich der Nachkontrollen vom 1 2. Juli 2021 und 2 9. September 2021 notierte D r. Z.___ eine zunehmende Besserung und erfreuliche Entwicklung. Unter Belastung spüre der Beschwerdeführer aber immer wied er minime Schwellungszustände; d as Aufbautraining sei weiterzuführen ( Urk. 10/182, Urk. 10/185). 4.9

Auf entsprechende Vorlage kam Kreisarzt Dr. C.___ am 1 5. Oktober 2021 zum Schluss, von der Fortführung des Muskeltrainings sei eine Kräftigung der Bein muskulatur, nicht aber eine Verbesserung des Belastungsprofils zu erwarten. A uf grund der vorliegenden Akten sei in der – oben (vgl. E. 4. 7 ) umschriebenen – Verweistätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 10/187). 4.10

Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2022 wandte sich D r. Z.___ an Kreisarzt Dr. C.___ . Darin hielt er fest, er denke, dem Beschwerdeführer könnten mittel fristig keine mittelschweren Tätigkeiten zugemutet werden; selbst unter Aus schluss von knienden und kauernden oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit repetitivem Treppensteigen unter Gewichtsbelastung ( Urk. 10/214). 5. 5.1

D ie Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

der Klinik B. ___ erging im Rahmen einer mehrwöchigen , tagesstationären Rehabilitation, welche eigens zum Zwecke der Zumutbarkeits

- resp. Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erfolgte . Dabei kamen die beurteilenden Fachpersonen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Metall arbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, in einer – näher umschriebenen – Verweis tätigkeit bestehe

jedoch eine 100% ige A rbeitsfähig keit , welche Einschätzung

Kreisarzt Dr. C.___

in Kenntnis der relevanten Vorakten bestätigt e . Weshalb und inwie fern die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt resp. die Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt haben soll, ist nicht einzusehen. K onkrete Indizien, die gegen die Bew eis wertigkeit der kreisärztlichen sowie Ein schätzung der beurteilenden Ärzteschaft der Klinik B. ___ sprechen, ergeben sich nicht . I nsbesondere liegen keine anderslautende n, stichhaltigen ärzt liche n Beurteilungen vor.

Daran ändert auch nichts, wenn sich D r. Z.___ in vager Formulierung dahingehend äusserte, er «denke» eine mittelschwere Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (vgl. vorstehend E. 4.10 ) . Davon abgesehen, dass Mutmassungen dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nich t gerecht werden, liess D r. Z.___

gänzlich unbegründet , weshalb dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Verweistätigkeit nicht zugemutet werden könnte und es bleibt darauf hinzuweisen, dass die allenfalls eingeschränkte Belastbarkeit des Rückens nicht unfallkausal ist . Ob es sich bei der ab Oktober 2021 im 50%-Pen sum bei der bisherigen Arbeitgeberin ausgeübten Tätigkeit in qualitativer Hin sicht um eine o ptimal leidensangepasste handelt , kann offen bleiben ,

s teht doch

in quantitativer Hinsicht jedenfalls fest , d ass der Beschwerdeführer

damit seine Restarbeitsfähigkeit

– aus betrieblichen Gründen –

nicht ausgeschöpft hat (vgl. Urk. 10/149, Urk. 10/174 ). 5.2

Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der hin reichen d aufschlussreichen Aktenlage und in zutreffender Würdigung derselben zum überzeugenden Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses

(Dezember 2021) als Metall arbeiter zu 1 00 % arbeitsunfähig, in einer optimal leidensangepassten Verweistätigkeit jedoch

zu 100 % arbeits fähig war . D amit besteht auch

kein weiterer Abklärungsbedarf

(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). 6 . 6 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.

Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen verblieb unan gefochten und es ergibt sich daraus auch kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Mithin ist hierfür auf den als Metallarbeiter bei der Firma Y.___

erzie lten Lohn abzustellen, zumal überwiegend wahrscheinlich davon auszugehe n ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Metallarbeiter gearbeitet hätte. Gestützt auf die Auskunft der Arbeitgeberin vom 3. September 2021 hätte er im Jahr 2021 als Metallarbeiter Fr. 6'230.-- pro Monat ( x 13 ) verdient, woraus sich ein Jahreslohn 2021 von Fr. 80'990. -- ergibt ( Urk. 10/176). 6 .2 6 .2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstät igkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohns trukturerhebungen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt resp. Zeitpunkt des Einspracheentscheids

aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 6.2.2

Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit bezogen auf das linke Knie im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende 2021 – wie bereits ausgeführt (vgl. hievor E. 5 .2 ) –

nicht vollständig ausgeschöpft

hat, sind zusammen mit der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE heran zu ziehen ( Urk. 10/196) . U nter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil ist da bei auf den Lohn für ein f ache Hilfsarbeiten abzustellen und von einem standardisierten monat lic hen Einkommen in Höhe von Fr. 5’417 .-- auszu gehen (LSE 20 18 , Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer . Unter Berück sichtigung der durch schnitt lichen Arbeitsze it im Jahr 2 018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008] , in Stunden pro Woche, 2004-2021 , A-S) sowie

im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aktuellsten Quartalschätzung en der Nominall ohnentwi cklung bis ins Jahr 2021

( 0. 9 % [2019] 0. 8 % [2020]

– 0.2 % [2021], vgl. Bundesamt für Statistik, Sektion Löhne und Arbeitsbedingungen, Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung, Veränderung in % gegenüber dem gleichen Quartal des Vorjahres, abrufbar unter: https://www.bfs.ad min.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommenarbeits - kosten/ lohnindex /quartalsschaetzung.assetdetail.23729299.html )

ergibt sich für ein zumutbares 100%-Arbeitspensum ein Jahreseinkommen 2021 von rund Fr. 68'785.70 (Fr. 5’417 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 100. 9 % x 100. 8 % x 99.8 % ). 6.3

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 12'204.30 , entsprechend einem Invaliditätsgrad von 1 5.07 %, gerundet 1 5 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Karolin Wolfensberger - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger