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UV.2022.00097

Integritätsentschädigung

Zürich SozVersG · 2022-08-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1970, arbeitete als Quality Control Sr

Inspector NDT bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei der Suva unfallversichert, als er am 13. August 2020 beim Tischtennisspielen stolperte, leicht nach vorne fiel, sich mit der rechten Hand an der Tischplatte aufs tützen woll te und dabei eine Distorsion der Mittel- und Zeig efinger rechts erlitt (Urk.

7/1, Urk. 7/13, Urk. 7/23). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen (Heilbehandlung, Tag geld) .

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass gemäss kreisärztlicher Beurteilung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden könne. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien ihm ganztags zumutbar. Die Taggelder würden noch bis zum 31. Januar 2022 ausge richtet (Urk. 7/138). M it Verfügung vom 8. Februar 2022

sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Weiter wies sie darauf hin, dass sie zum Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung Stellung neh men könne (Urk. 7/147). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und monierte die Höhe der Integritätsentschädigung (Urk. 7/148). Mit Entscheid vom 25.

April

2022 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Integritätsentschädigung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 20 bis 30 % (Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt –

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

UV170430 Integritätsentschädigung, Grundlagen, Gesetzestext 02.2021 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraus sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3

UV170450 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Skala im Anhang 3 zur UVV 02.2021 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Gemäss Anhang 3 zur UVV gibt der Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens Anspruch auf eine Integritätsent schädigung von 5 %, der Verlust eines Daumens von 20 %. Der Verlust einer Hand wird mit 40 % taxiert. 1.4

UV170460 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Suva-Tabellen (Feinraster) 02.2021 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Suva, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 2. Dezember 2021 von einem Integritätsschaden von 5 % auszugehen sei. Die Kreisärztin habe festgehalten, dass ein eingeschränkter Faustschluss rechts mit einer Sperrdistanz von 2 cm resp. 3 cm für Zeige- und Mittelfinger verblieben sei. Laut der überzeugenden kreisärztlichen Einschätzung sei der inkomplette Faustschluss vergleichbar mit einer durch eine Amputation bedingten Einschrän kung des Mittelfingers oder der Endglieder von Zeig e- und Mittelfinger, welche Integritätsschäden mit 5 % bemessen würden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentli chen geltend, die Suva habe bei der Bemessung der Integritätsentschädigung bloss den eingeschränkten Faustschluss rechts berücksichtigt. Hingegen keine Rechnung getragen habe sie den speziellen Einschränkungen der rechten Hand. Tätigkeiten, die eine volle Greiffunktion erforderten, die mit hoher Anforderun gen an die Feinmotorik oder mit Zwangshaltungen für das Handgelenk verbun den sei en, seien ihm nicht mehr zumutbar . Auch sei ihm bloss seltenes einhändi ges Tragen von Gewichten bis 2,5 kg möglich. Es sei daher von einer höhergra digen Einsc hränkung auszugehen, entsprechend eine r Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätss chaden von 20 bis 30 % (Urk. 1). 3. 3.1

Die Kreisärztin Dr. Z.___

hielt in der Beurteilung vom 2. Dezember 2021 fest, nach dem Unfall vom 13. August 2020 mit Prellung und/oder Distorsion von Mittel- und Zeigefinger rechts, sei zunächst sonographisch eine Ruptur des radialen Seitenbands des Grundgelenks des rechten Mittelfingers nachgewiesen worden. Im weiteren Verlauf sei zusätzlich eine Ulnardeviation des Zeigefingers rechts aufgefallen. Nach primär konservativer Therapie sei im Januar 2021 eine Explo ration und Raffung der Kapsel des Grundgelenks des rechten Mittelfingers erfolgt . Im März 2021 sei en eine Rekonstruktion des radialen Seitenbands des Grundge lenks des rechten Mittelfingers mit temporärer Kirschnerdraht -Transfixation des Grundgelenks des rechten Mittelfingers sowie ein Release am ulnaren Kollateral ban d des Grundgelenks des rechten Zeigefingers vorgenommen worden. Im Mai 2021 habe eine Gelenksrevision des Grundgelenks des Mittelfingers rechts statt gefunden und im Juli 2021 sei das Osteosynthesematerial entfernt worden. Ver blieben sei nun ein eingeschränkter Faustschluss rechts mit einer Sperrdistanz von 2 cm resp. 3 cm fü r Zeige- und Mittelfinger .

Aufgrund der Funktionseinschränkungen durch den inkompletten Faustschluss schätzte die Kreisärztin den Integritätsschaden au f 5 %. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss der Suva-Tabelle 3, Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten, sowohl eine Amputation eines Mittelfingers als auch eine kombinierte Amputation der Endglieder von Zeige- und Mittelfinger mit 5 % bemessen werde. Der beim Beschwerdeführer vorlie gende inkomplette Faustschluss sei vergleichbar mit einer durch eine Amputation bedingten Einschränkung des Mittelfingers oder der Endglieder von Zeige- und Mittelfinger (Urk. 7/129). 3.2.

D er Bericht der Kreisärztin Dr. Z.___

ist schlüssig, nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit . Ihm kommt daher volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3b/ ee). Auch von den behandelnden Ärzten des Kantonsspital s A.___ wird diese kreisärztliche Einschätzung nicht kritisiert (Urk. 7/145

[ =Urk. 3/2 ]). Es leuchtet denn auch nicht ein, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Integrität stärker beeinträchtigt sein sollte, als wenn er eine Amputation des Mit telfingers (vgl. Suva-Tabelle 3 Ziff. 9) respektive eine Amputation der Endglieder von Zeige- und Mittelfinger (vgl. Suva-Tabelle 3, Ziff. 35) erlitten hätte.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Integritätsentschädigung zwischen 20 und 30 % entspricht dem Verlust eines Daumens (20 %) respektive liegt 10 %-Punkte unter dem Verlust der ganzen Hand (40 %; Anhang 3 zur UVV, Suva-Tabelle 3 Ziff. 9 und 43; E.1.3 hievor). Die Einbusse an Integrität durch den den Beschwer deführer einschränkenden inkompletten Faustschluss ist damit nicht vergleich bar. 3.3

Dass aufgrund des inkomplette n Faustschluss von einem Integrität sschaden von 5 % auszugehen ist, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Jedoch will er bei der Bemessung der Integritätsentschädigung darüber hinaus die Einschrän kung im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt haben. Aus dem Austrittbericht der Rehaklinik B.___ vom 2. November 2021 geht hervor, dass dem Beschwerde führer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar sind, soweit sie keine volle Greiffunktion, keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik, keine Zwangshaltungen für das Handgelenk und kein Hantieren von Gewichten über Kopf erfordern. Zudem ist ihm nur selten einhändiges Tragen von Gewichten bis 2,5 kg möglich (Urk. 7/119). Auf dieses Zumutbarkeitsprofil verwies die Kreis ärztin Dr. Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/128). Auch die Suva nahm in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2021 darauf Bezug (Urk. 7/138). Im Zusammenhang mit der Höhe der Integritätsentschädigung vermag der Beschwerdeführer daraus indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4

Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Be fund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden aller Versicherten gleich. Er wird abstrakt und egalitär bemessen. S pezi elle Behinderungen des Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besondere n Umständen des Einzelfalles ab (BGE 113 V 218 E. 4b). Das von der Rehaklinik B.___ formulierte und

von der Kreisärztin Dr. Z.___ übernom mene Zumutbarkeitsprofil ist Ausfluss des medizinischen B efunds. Massgebend für die Schätzung des Integritätsschadens ist jedoch einzig und allein der medi zinische Befund als solcher, vorliegend also der inkomplette Faustschluss. Da individuelle Besonderheiten in diesem Zusammenhang ausser Acht zu bleiben haben, erweist es sich auch als irrelevant, dass die rechte, dominante Hand und nicht die linke, adominante H and von der Einschränkung betroffen ist. 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Zusprechung der Integritätsent schädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 % als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1970, arbeitete als Quality Control Sr

Inspector NDT bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei der Suva unfallversichert, als er am 13. August 2020 beim Tischtennisspielen stolperte, leicht nach vorne fiel, sich mit der rechten Hand an der Tischplatte aufs tützen woll te und dabei eine Distorsion der Mittel- und Zeig efinger rechts erlitt (Urk.

7/1, Urk. 7/13, Urk. 7/23). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen (Heilbehandlung, Tag geld) .

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass gemäss kreisärztlicher Beurteilung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden könne. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien ihm ganztags zumutbar. Die Taggelder würden noch bis zum 31. Januar 2022 ausge richtet (Urk. 7/138). M it Verfügung vom 8. Februar 2022

sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Weiter wies sie darauf hin, dass sie zum Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung Stellung neh men könne (Urk. 7/147). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und monierte die Höhe der Integritätsentschädigung (Urk. 7/148). Mit Entscheid vom 25.

April

2022 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt –

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2 UV170430 Integritätsentschädigung, Grundlagen, Gesetzestext 02.2021 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraus sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

E. 1.3 UV170450 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Skala im Anhang 3 zur UVV 02.2021 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Gemäss Anhang 3 zur UVV gibt der Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens Anspruch auf eine Integritätsent schädigung von 5 %, der Verlust eines Daumens von 20 %. Der Verlust einer Hand wird mit 40 % taxiert.

E. 1.4 UV170460 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Suva-Tabellen (Feinraster) 02.2021 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Integritätsentschädigung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 20 bis 30 % (Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Suva, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 2. Dezember 2021 von einem Integritätsschaden von 5 % auszugehen sei. Die Kreisärztin habe festgehalten, dass ein eingeschränkter Faustschluss rechts mit einer Sperrdistanz von 2 cm resp. 3 cm für Zeige- und Mittelfinger verblieben sei. Laut der überzeugenden kreisärztlichen Einschätzung sei der inkomplette Faustschluss vergleichbar mit einer durch eine Amputation bedingten Einschrän kung des Mittelfingers oder der Endglieder von Zeig e- und Mittelfinger, welche Integritätsschäden mit 5 % bemessen würden (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentli chen geltend, die Suva habe bei der Bemessung der Integritätsentschädigung bloss den eingeschränkten Faustschluss rechts berücksichtigt. Hingegen keine Rechnung getragen habe sie den speziellen Einschränkungen der rechten Hand. Tätigkeiten, die eine volle Greiffunktion erforderten, die mit hoher Anforderun gen an die Feinmotorik oder mit Zwangshaltungen für das Handgelenk verbun den sei en, seien ihm nicht mehr zumutbar . Auch sei ihm bloss seltenes einhändi ges Tragen von Gewichten bis 2,5 kg möglich. Es sei daher von einer höhergra digen Einsc hränkung auszugehen, entsprechend eine r Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätss chaden von 20 bis 30 % (Urk. 1).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit

E. 3.1 Die Kreisärztin Dr. Z.___

hielt in der Beurteilung vom 2. Dezember 2021 fest, nach dem Unfall vom 13. August 2020 mit Prellung und/oder Distorsion von Mittel- und Zeigefinger rechts, sei zunächst sonographisch eine Ruptur des radialen Seitenbands des Grundgelenks des rechten Mittelfingers nachgewiesen worden. Im weiteren Verlauf sei zusätzlich eine Ulnardeviation des Zeigefingers rechts aufgefallen. Nach primär konservativer Therapie sei im Januar 2021 eine Explo ration und Raffung der Kapsel des Grundgelenks des rechten Mittelfingers erfolgt . Im März 2021 sei en eine Rekonstruktion des radialen Seitenbands des Grundge lenks des rechten Mittelfingers mit temporärer Kirschnerdraht -Transfixation des Grundgelenks des rechten Mittelfingers sowie ein Release am ulnaren Kollateral ban d des Grundgelenks des rechten Zeigefingers vorgenommen worden. Im Mai 2021 habe eine Gelenksrevision des Grundgelenks des Mittelfingers rechts statt gefunden und im Juli 2021 sei das Osteosynthesematerial entfernt worden. Ver blieben sei nun ein eingeschränkter Faustschluss rechts mit einer Sperrdistanz von 2 cm resp. 3 cm fü r Zeige- und Mittelfinger .

Aufgrund der Funktionseinschränkungen durch den inkompletten Faustschluss schätzte die Kreisärztin den Integritätsschaden au f 5 %. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss der Suva-Tabelle 3, Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten, sowohl eine Amputation eines Mittelfingers als auch eine kombinierte Amputation der Endglieder von Zeige- und Mittelfinger mit 5 % bemessen werde. Der beim Beschwerdeführer vorlie gende inkomplette Faustschluss sei vergleichbar mit einer durch eine Amputation bedingten Einschränkung des Mittelfingers oder der Endglieder von Zeige- und Mittelfinger (Urk. 7/129).

E. 3.2 D er Bericht der Kreisärztin Dr. Z.___

ist schlüssig, nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit . Ihm kommt daher volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3b/ ee). Auch von den behandelnden Ärzten des Kantonsspital s A.___ wird diese kreisärztliche Einschätzung nicht kritisiert (Urk. 7/145

[ =Urk. 3/2 ]). Es leuchtet denn auch nicht ein, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Integrität stärker beeinträchtigt sein sollte, als wenn er eine Amputation des Mit telfingers (vgl. Suva-Tabelle 3 Ziff. 9) respektive eine Amputation der Endglieder von Zeige- und Mittelfinger (vgl. Suva-Tabelle 3, Ziff. 35) erlitten hätte.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Integritätsentschädigung zwischen 20 und 30 % entspricht dem Verlust eines Daumens (20 %) respektive liegt 10 %-Punkte unter dem Verlust der ganzen Hand (40 %; Anhang 3 zur UVV, Suva-Tabelle 3 Ziff. 9 und 43; E.1.3 hievor). Die Einbusse an Integrität durch den den Beschwer deführer einschränkenden inkompletten Faustschluss ist damit nicht vergleich bar.

E. 3.3 Dass aufgrund des inkomplette n Faustschluss von einem Integrität sschaden von 5 % auszugehen ist, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Jedoch will er bei der Bemessung der Integritätsentschädigung darüber hinaus die Einschrän kung im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt haben. Aus dem Austrittbericht der Rehaklinik B.___ vom 2. November 2021 geht hervor, dass dem Beschwerde führer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar sind, soweit sie keine volle Greiffunktion, keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik, keine Zwangshaltungen für das Handgelenk und kein Hantieren von Gewichten über Kopf erfordern. Zudem ist ihm nur selten einhändiges Tragen von Gewichten bis 2,5 kg möglich (Urk. 7/119). Auf dieses Zumutbarkeitsprofil verwies die Kreis ärztin Dr. Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/128). Auch die Suva nahm in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2021 darauf Bezug (Urk. 7/138). Im Zusammenhang mit der Höhe der Integritätsentschädigung vermag der Beschwerdeführer daraus indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 3.4 Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Be fund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden aller Versicherten gleich. Er wird abstrakt und egalitär bemessen. S pezi elle Behinderungen des Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besondere n Umständen des Einzelfalles ab (BGE 113 V 218 E. 4b). Das von der Rehaklinik B.___ formulierte und

von der Kreisärztin Dr. Z.___ übernom mene Zumutbarkeitsprofil ist Ausfluss des medizinischen B efunds. Massgebend für die Schätzung des Integritätsschadens ist jedoch einzig und allein der medi zinische Befund als solcher, vorliegend also der inkomplette Faustschluss. Da individuelle Besonderheiten in diesem Zusammenhang ausser Acht zu bleiben haben, erweist es sich auch als irrelevant, dass die rechte, dominante Hand und nicht die linke, adominante H and von der Einschränkung betroffen ist.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Zusprechung der Integritätsent schädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 % als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00097

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

22. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gege n Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1970, arbeitete als Quality Control Sr

Inspector NDT bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei der Suva unfallversichert, als er am 13. August 2020 beim Tischtennisspielen stolperte, leicht nach vorne fiel, sich mit der rechten Hand an der Tischplatte aufs tützen woll te und dabei eine Distorsion der Mittel- und Zeig efinger rechts erlitt (Urk.

7/1, Urk. 7/13, Urk. 7/23). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen (Heilbehandlung, Tag geld) .

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass gemäss kreisärztlicher Beurteilung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden könne. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien ihm ganztags zumutbar. Die Taggelder würden noch bis zum 31. Januar 2022 ausge richtet (Urk. 7/138). M it Verfügung vom 8. Februar 2022

sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Weiter wies sie darauf hin, dass sie zum Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung Stellung neh men könne (Urk. 7/147). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und monierte die Höhe der Integritätsentschädigung (Urk. 7/148). Mit Entscheid vom 25.

April

2022 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Integritätsentschädigung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 20 bis 30 % (Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt –

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

UV170430 Integritätsentschädigung, Grundlagen, Gesetzestext 02.2021 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraus sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3

UV170450 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Skala im Anhang 3 zur UVV 02.2021 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Gemäss Anhang 3 zur UVV gibt der Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens Anspruch auf eine Integritätsent schädigung von 5 %, der Verlust eines Daumens von 20 %. Der Verlust einer Hand wird mit 40 % taxiert. 1.4

UV170460 Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Suva-Tabellen (Feinraster) 02.2021 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Suva, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 2. Dezember 2021 von einem Integritätsschaden von 5 % auszugehen sei. Die Kreisärztin habe festgehalten, dass ein eingeschränkter Faustschluss rechts mit einer Sperrdistanz von 2 cm resp. 3 cm für Zeige- und Mittelfinger verblieben sei. Laut der überzeugenden kreisärztlichen Einschätzung sei der inkomplette Faustschluss vergleichbar mit einer durch eine Amputation bedingten Einschrän kung des Mittelfingers oder der Endglieder von Zeig e- und Mittelfinger, welche Integritätsschäden mit 5 % bemessen würden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentli chen geltend, die Suva habe bei der Bemessung der Integritätsentschädigung bloss den eingeschränkten Faustschluss rechts berücksichtigt. Hingegen keine Rechnung getragen habe sie den speziellen Einschränkungen der rechten Hand. Tätigkeiten, die eine volle Greiffunktion erforderten, die mit hoher Anforderun gen an die Feinmotorik oder mit Zwangshaltungen für das Handgelenk verbun den sei en, seien ihm nicht mehr zumutbar . Auch sei ihm bloss seltenes einhändi ges Tragen von Gewichten bis 2,5 kg möglich. Es sei daher von einer höhergra digen Einsc hränkung auszugehen, entsprechend eine r Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätss chaden von 20 bis 30 % (Urk. 1). 3. 3.1

Die Kreisärztin Dr. Z.___

hielt in der Beurteilung vom 2. Dezember 2021 fest, nach dem Unfall vom 13. August 2020 mit Prellung und/oder Distorsion von Mittel- und Zeigefinger rechts, sei zunächst sonographisch eine Ruptur des radialen Seitenbands des Grundgelenks des rechten Mittelfingers nachgewiesen worden. Im weiteren Verlauf sei zusätzlich eine Ulnardeviation des Zeigefingers rechts aufgefallen. Nach primär konservativer Therapie sei im Januar 2021 eine Explo ration und Raffung der Kapsel des Grundgelenks des rechten Mittelfingers erfolgt . Im März 2021 sei en eine Rekonstruktion des radialen Seitenbands des Grundge lenks des rechten Mittelfingers mit temporärer Kirschnerdraht -Transfixation des Grundgelenks des rechten Mittelfingers sowie ein Release am ulnaren Kollateral ban d des Grundgelenks des rechten Zeigefingers vorgenommen worden. Im Mai 2021 habe eine Gelenksrevision des Grundgelenks des Mittelfingers rechts statt gefunden und im Juli 2021 sei das Osteosynthesematerial entfernt worden. Ver blieben sei nun ein eingeschränkter Faustschluss rechts mit einer Sperrdistanz von 2 cm resp. 3 cm fü r Zeige- und Mittelfinger .

Aufgrund der Funktionseinschränkungen durch den inkompletten Faustschluss schätzte die Kreisärztin den Integritätsschaden au f 5 %. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss der Suva-Tabelle 3, Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten, sowohl eine Amputation eines Mittelfingers als auch eine kombinierte Amputation der Endglieder von Zeige- und Mittelfinger mit 5 % bemessen werde. Der beim Beschwerdeführer vorlie gende inkomplette Faustschluss sei vergleichbar mit einer durch eine Amputation bedingten Einschränkung des Mittelfingers oder der Endglieder von Zeige- und Mittelfinger (Urk. 7/129). 3.2.

D er Bericht der Kreisärztin Dr. Z.___

ist schlüssig, nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit . Ihm kommt daher volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3b/ ee). Auch von den behandelnden Ärzten des Kantonsspital s A.___ wird diese kreisärztliche Einschätzung nicht kritisiert (Urk. 7/145

[ =Urk. 3/2 ]). Es leuchtet denn auch nicht ein, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Integrität stärker beeinträchtigt sein sollte, als wenn er eine Amputation des Mit telfingers (vgl. Suva-Tabelle 3 Ziff. 9) respektive eine Amputation der Endglieder von Zeige- und Mittelfinger (vgl. Suva-Tabelle 3, Ziff. 35) erlitten hätte.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Integritätsentschädigung zwischen 20 und 30 % entspricht dem Verlust eines Daumens (20 %) respektive liegt 10 %-Punkte unter dem Verlust der ganzen Hand (40 %; Anhang 3 zur UVV, Suva-Tabelle 3 Ziff. 9 und 43; E.1.3 hievor). Die Einbusse an Integrität durch den den Beschwer deführer einschränkenden inkompletten Faustschluss ist damit nicht vergleich bar. 3.3

Dass aufgrund des inkomplette n Faustschluss von einem Integrität sschaden von 5 % auszugehen ist, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Jedoch will er bei der Bemessung der Integritätsentschädigung darüber hinaus die Einschrän kung im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt haben. Aus dem Austrittbericht der Rehaklinik B.___ vom 2. November 2021 geht hervor, dass dem Beschwerde führer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar sind, soweit sie keine volle Greiffunktion, keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik, keine Zwangshaltungen für das Handgelenk und kein Hantieren von Gewichten über Kopf erfordern. Zudem ist ihm nur selten einhändiges Tragen von Gewichten bis 2,5 kg möglich (Urk. 7/119). Auf dieses Zumutbarkeitsprofil verwies die Kreis ärztin Dr. Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/128). Auch die Suva nahm in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2021 darauf Bezug (Urk. 7/138). Im Zusammenhang mit der Höhe der Integritätsentschädigung vermag der Beschwerdeführer daraus indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4

Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Be fund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden aller Versicherten gleich. Er wird abstrakt und egalitär bemessen. S pezi elle Behinderungen des Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besondere n Umständen des Einzelfalles ab (BGE 113 V 218 E. 4b). Das von der Rehaklinik B.___ formulierte und

von der Kreisärztin Dr. Z.___ übernom mene Zumutbarkeitsprofil ist Ausfluss des medizinischen B efunds. Massgebend für die Schätzung des Integritätsschadens ist jedoch einzig und allein der medi zinische Befund als solcher, vorliegend also der inkomplette Faustschluss. Da individuelle Besonderheiten in diesem Zusammenhang ausser Acht zu bleiben haben, erweist es sich auch als irrelevant, dass die rechte, dominante Hand und nicht die linke, adominante H and von der Einschränkung betroffen ist. 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Zusprechung der Integritätsent schädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 % als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger