Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1986, war seit
1. Juni 2020 bei der Y.___ GmbH , Z.___ , als Geschäftsführer in der Versicherungsberatung tätig und damit bei der Group e Mutuel Assurances GMA SA (nachfolgend GMA)
obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 7/1/2 Ziff. 3) .
Mit Unfallmeldung vom
4. Mai 2021
[richtig wohl: 4. Juni 2021] teilte der Ver sicherte der GMA mit, dass er am 25. Mai 2021 zuhause i n der Badewanne aus gerutscht sei und sich dabei den Kopf/Nacken angeschlagen habe und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 7/1/2 Ziff. 4 -6 Ziff. 9). Als Bruttolohn gab er Fr. 11'215.-- an (Urk. 7/1/2 Ziff. 12). Die GMA anerkannte ihre Leistungs pflicht und richtete für die Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld aus.
Nach erfolgten Abklärungen hinsichtlich der tatsächlichen Lohnhöhe (Urk. 7/ 2-5 ) lehnte die GMA mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ihre Leistungspflicht gestützt auf Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
rückwirkend ab, da der Versicherte absichtlich eine falsche Lohndeklaration vor genommen habe , indem sich vo n Juni 2020 bis April 2021 ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 8 ’ 761.35 ergeben habe, welcher nicht mit dem angegebenen Nettolohn von Fr. 10'005.65 korrespondiere . Sodann forderte s ie die bis anhin ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 23'965.50 zurück (Urk. 7/ 6) .
Die dagegen vom Versicherten am 22. Oktober 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/7) wies die GMA mit Einspracheentscheid vom 26. April 2022 ab und entzog im Weiteren einer allfälligen Beschwerde die aufschiebe nde Wirkung (Urk. 7/8 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 12. Mai 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 26. April 2022 (Urk. 2) und stellte folgende Anträge (S. 2) : « 1.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. 2.
Der Einspracheentscheid vom 26. April 2022 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die Taggelder in der Höhe von Fr. 294.95, eventu aliter von Fr. 258.45, bis zum 31. Oktober 2021 auszurichten. 3.
Eventualiter seien die Taggelder aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 9'823.-- zu berechnen (Fr. 258 .35) und der zurückzufordernde Betrag auf Fr. 2'974.55 zu reduzieren. 4.
Subeventualiter seien die Leistungen um maximal 20 % zu kürzen. 5.
Unter Entschädigungsfolg en (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegeg nerin.»
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Aug ust 2022 beantragte die GMA, die Beschwerde
sei hinsichtlich des Entzuges der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutzuheissen (Urk. 6 S. 4 oben) , im Weitern jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Eventuell sei der Beschwerdeführer zur Rückerstat tung von zu viel ausbezahlten Taggelde rn in der Höhe von Fr. 5'243.65 zu ver urteilen (Urk. 6 S. 8).
Am 24. August 2022 wurd e die Beschwerdeantwort vom 19. August 2022 (Urk. 6) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 1. 2
Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung; UVV ). Als versicherter Verdienst gilt im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV massge bende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV).
Bei Versicherten, welche keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausüben oder deren Lohn starken Schwankungen unterliegt, wird sodann auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 UVV). 1. 3
Art. 23 Abs. 3 UVV zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine ver sicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder gar Nichtlohn phase erleidet. Das Kriterium der starken Lohnschwankungen ist erfüllt, wenn der Lohn vom erzielten Umsatz oder anderen mehr oder weniger unbestimmten Fak toren abhängig ist. Ob die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Sonderrege lung erfüllt sind, ist mit Blick auf dasjenige Arbeitsverhältnis zu beurteilen, in dem die versicherte Person im Unfallzeitpunkt stand.
Nach der Rechtsprechung haben als unregelmässig beschäftigt jene Versicherten zu gelten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittli che Arbeitszeit (oder Lohn bei Entschädigung auf Provisionsbasis) aufweisen.
Massgeblich für die Festlegung des angemessenen Durchschnittslohns sind die Faktoren des konkret ausgeübten Anstellungsverhältnisses. Die Dauer der Bemes sungsperiode liegt dabei zwischen
drei Monaten und maximal ein em Jahr (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_330/200 8 vom 24. Oktober 2008 E 4. 1-3 mit Hin weisen und 8C_120/2019 vom 13. Juni 2019 E. 5.1 ). 1. 4
Gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG kann der Versicherer jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.
Soweit aufgrund einer Falschangabe in der Unfallmeldung ein Taggeld gestützt auf einen zu hohen versicherten Verdienst und damit ein frankenmässig zu hohes Ta ggeld ausbezahlt wurde, hat die versicherte Person die Differenz grundsätzlich in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten . Darüber hinausgehend kann der Versicherer auch – im Sinne einer Sanktion – in Anwendu ng von Art. 46 Abs. 2 UVG seine Leistungen verweigern und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Voraussetzung für eine solche Sanktionierung ist indessen, dass die falsche Angabe in der Unfallmeldung absichtlich erfolgte und sich die Absicht gerade darauf bezog, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen. Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfall meldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tat sächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Unter diese Bestimmung fällt somit auch die absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes, führt eine solche doch zur Ausrichtung von Geldleistungen aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmeld ung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte . Bei einer allfällige n Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Versicherungsberatung
starken Lohnschwankungen unterliege und gemäss s einen Angaben vor allem Ende des Jahr es hohe Provisionszahlungen anfielen . Seine Behauptung , wonach die zu Beginn des Jahres nicht vollständig ausbezahlten Löhne Ende des Jahres nach bezahlt würden, lasse sich im Rahmen der Unters uchungsmaxime nicht nachwei sen (S. 5 Mitte). Zur Berechnung des Durchschnittslohns des Beschwerdeführers werde die Periode von Juni 2020 bis April 2021 als angemessen betrachtet und so würden auch die erhöhten Zahlungen gegen Ende des Jahres miteinbezogen (S. 5 f. unten).
Aufgrund des vom Beschwerdeführer auf der Unfallmeldung angegebenen monatlichen Bruttolohnes von Fr. 11'215 . -- seien Taggelder in der Höhe von ins gesamt Fr. 23'965.-- ausgerichtet worden . Die erfolgten Lohnüberweisungen gemäss den Bankauszügen
entsprächen nicht den Auszahlungsbeträgen auf den Lohnabrechnungen. Der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 2021, als er den Unfall gemeldet habe, ganz genau gewusst, bis anhin keinen Bruttolohn von Fr. 11'215.-- erzielt zu haben (S. 6 f. Ziff. 4 unten). Da er in der Versicher ungsbra n che tätig sei, sei en ihm die Wichtigkeit der korrekten Lohnangaben und die zu hohen Taggelder, die ihm anfänglich ausbezahlt worden seien, bewusst gewesen. Damit spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alles dafür, dass es sich hierbei um eine absichtliche Falschmeldung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 UVG handle (S. 7 oben). Dass das bei der bei der Y.___ GmbH erzielte Ein kommen für das Jahr 2020 im September 2021 noch nicht im Auszug des indi viduellen Kontos (IK-Auszug) ersichtlich gewesen sei , spreche ebenfalls nicht dafür, dass der Beschwerdeführer seinen effektiven Lohn für das Jah r 2020 habe deklarieren wollen (S. 7 Mitte). Da eine absichtlich falsche Unfallmeldung erfolgt sei, sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in solchen Fällen die Rücker stattung der bisher erbrachten Taggelder sowie die Ablehnung der Taggeldent schädigung verhältnismässig (S. 7 f. Ziff. 5 -6 ). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Be schwerde (Urk. 1) geltend, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unzulässig sei (S. 2 f. Rz . 4-5 ). E s sei unz utreffend, dass er absichtlich einen Lohn falsch deklariert habe. Es handle sich hier um einen gewöhnlichen Streit darum, wie die Höhe des Tag geldes zu ermitteln sei. Ausserdem zeigten die Lohnzahlungen, dass der dekla rierte Lohn den effektiven Auszahlungen in den letzten sechs Monaten entspre che . Er habe keinesfalls absichtlich eine falsche Unfallmeldung eingereicht
(S. 4 Rz . 12). Die von der Beschwerdegegnerin aufgeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig (S. 4 f. Rz . 13- 19 ).
Er habe nie verdeckt, dass die effektiven Zahlungen nicht vollständig mit den Lohnabrechnungen übereingestimmt hätten . Dazu habe er ja auch keinen Anlass gehabt, da die Arbeitgeberin beabsichtigt habe, den fehlenden Betrag am Jahresende auszugleichen (S. 5 Rz . 18 und Rz . 20 , S. 7 Rz . 28) .
Er habe einen Lohn deklariert, den er über das gesamte Jahr erwarte und damit seine Vorstellung über sein tatsächliches Einkommen kommuniziert (S. 5
f.
Rz . 19-2 1 ).
Es liege kein Fall von Art. 46 Abs. 2 UVG vor, da die geforderte subjektive Komponente nicht vor liege (S. 6 Rz . 22- 23).
Die Lohnzahlungen der letzten sechs Monate vor dem Unfall (November 2020 bis April 2021) würden belegen, dass er effektiv so viel ausbezahlt erhalte n, wie er deklariert habe (S. 6 f. Rz . 24-25). Es sei vertretbar, zur Berechnung lediglich auf die letzten sechs Monate vor dem Unfallereignis abzustellen (S. 7 Rz . 26 -27 ). Da er das Unternehmen erst Mitte 2020 gegründet habe, seien die ersten fünf Monate nicht zu berücksichtigen, zumal eine Unternehmung in der ersten Zeit ihrer Exis tenz tie fe Umsätze und Gewinne erziele (S. 7 Rz . 27).
Die Beschwerdegegnerin habe den Beweis für eine absichtlich falsche Lohndeklaration nicht erbracht (S. 7 f. Rz . 28). Er habe keinen Einfluss darauf, wann sein Einkommen im IK-Auszug eingetragen werde (S. 8 Rz . 29).
Zusammengefasst habe er keinerlei Absicht gehabt, einen Lohn falsch zu dekla rieren. Die Einstellung der Taggelder sei deshalb unzulässig. Er sei bis Ende Oktober 2021 arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten sei, die Taggelder bis Ende Oktober 2021 nachzuzahlen, wobei über die «richtige» Höhe der Taggelder diskutiert werden könne (S. 8 f. Rz . 31-3 5 ).
Selbst wenn man davon ausginge, dass er absichtlich eine falsche Unfallmeldung abge geben habe, sei der Entscheid unverhältnismässig (S. 9 Rz . 36). Eine maximale Kürzung von 20 % wäre angemessen (S. 9 Rz . 39). Auch in diesem Fall sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die (gekürzten) Taggelder für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit auszurichten, und die Rückforderung für die erste Periode sei mit den Nachzahlungen für die zweite Periode zu verrechnen (S. 10 Rz . 40). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die monatliche Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und dem effektiv ausbezahlten Lohn bei Fr. 1'240.-- liege und als erheblich zu werten sei (S. 5
Rz . 7). Zusammenfassend sei überwiegend wahrscheinlich, dass er absichtlich eine falsche Lohndeklaration vorgenommen habe (S. 5 Rz . 1 1 , S. 7 Rz . 17 ). Zurecht sei ein Durchschnittslohn zwischen Juni 2020 und April 2021 berücksichtigt worden und nicht nur die letzten sechs Monate (S . 6 f.
Rz . 14-15). Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass keine falsche Lo hn deklaration erfolgt sein soll e, dann sei vom Beschwerdeführer immerhin die Dif ferenz der ursprünglich falsch berechneten und ausbezahlten Taggelder und der Taggelder, die eigentlich hätten ausbezahlt we rde n sollen, zurückzuerstatten (S. 8 Rz . 18). 2.4
S treitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegnerin absichtlich eine falsche Lohndeklaration gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG getätigt hat und demensprechend, ob die Rückforderung der bereits von ihr aus bezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 23'965.50 sowie die Ablehnung von weiteren Taggeldzahlungen rechtens ist. 3. 3.1
Zur Beurteilung, inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenmel dung vom 4. Juni 2021 bei der Position Brutto-Grundlohn (« salario di base
contrattuale ( lordo )» mit dem angegebenen E inkommen von Fr. 11'215.--(Urk. 7/1/2 Ziff. 12) eine absichtliche Falschdeklaration gegenüber der Beschwer degeg nerin getätigt hat, ist vorab die Grundlage zur Berechnung seines erzielten Ein kommens zu bestimmen. 3.2
Aus den Akten ergibt sich das Folgende :
Auszahlungsbetrag gemäss
Erhaltener Lohn auf Bank A.___ -Konto
Lohnabrechnungen (Urk. 7/3) :
(Urk. 7/4) :
Juni 2020
Fr. 10'006.65
Fr. 7 ’000.--
Juli 2020
Fr. 10'006.65
Fr. 3 ’ 000 .--/Fr. 1'275.--/Fr. 9 '000.--
August 2020
Fr. 10'006.65
Fr. 9'000.--
September 2020
Fr. 10'006.65
Fr. 6'000.--
Oktober 2020
Fr. 10'006.65
-
Nov ember
Fr. 10'006.65
Fr. 12'000 .--/Fr. 12' 4 00.--
Dezember 2020
Fr. 10'006.65
-
Januar 2021
Fr. 10'000.00
Fr. 10’000 .--/Fr. 8 ’ 000.--/Fr. 400 .--
Februar 2021
Fr. 10'000.00
-
März 2021
Fr. 10'000.00
Fr. 10’000 .--/Fr. 2'000.--/Fr. 3’500 .--
April 2021
Fr. 10'000.00
Fr. 1' 800 .--/Fr. 1' 000 .--
Total:
Fr. 110'046.55
Fr. 96 ’375 .--
3. 3
Zur Berechnung des versicherten Verdienstes ist gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG vom tatsächlich zuletzt bezogenen Lohn
– vorliegend Fr. 2'800.-- im April 2021 bezie hungsweise Fr. 4'450.-- im Mai 2021 (Urk. 7/4) zuzüglich allfälliger noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile - auszugehen (vorstehend E. 1.2) . Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt , und auch aus den Kontoauszügen des Beschwerdeführers bei der Bank A.___ klar ersichtlich ist, weist sein Lohn indessen starke Schwankungen auf (vorstehend E. 3.2), weshalb dieser anhand eines Durch schnittsverdienstes nach Art. 23 Abs. 3 UVV zu bestimmen ist.
Massgeblich für die Festlegung des angemessenen Durchschnittslohns sind die Faktoren des kon kret ausg eübten Anstellungsverhältnisses, wobei die Dauer der Bemessungsperi ode zwischen drei Monaten und maximal einem Jahr liegt (vorstehend E. 1. 3 ).
Vorliegend erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche zur Berechnung des durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers auf die Periode seit Beginn seiner Tätigkeit für die Y.___ GmbH ab Juni 2020 bis April 2021 , mithin elf Monate,
abstellt e , als gerechtfertigt . Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Monat sein er Tätigkeit, im Juni 2020, Fr. 7'000.-- und in den darauf folgen Monaten Fr. 13'275.-- und Fr. 9'000.-- erzielte (vorstehend E. 3. 2 ), verfängt sein Vorbringen nicht, wonach die ersten Monate aufgrund eines tiefen Einkommens infolge der Gründungsphase nicht zu berück sichtigen wären (vorstehend E. 2.2) . Zudem sind mit einer Berechnungs periode von Juni 2020 bis April 2021 auch die Endjahresp rovisionen in einem angemes senen Verhältnis mitberücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung des Lohns aus dem Monat Mai 2021 von Fr. 4'450.-- (Urk. 7/4) wirkt sich angesichts der Höhe des monatlichen Durchschnittslohns (nachstehend E. 3.4) sodann zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Lohn sei absichtlich zurückbehalten worden , um ih m
später den vereinbarten Lohn auszubezahlen, erweis t sich das
als nicht überwiegend wahrscheinlich. So lassen sich keine entsprechenden Regelmässigkeiten in den
Lohnzahlungen oder Hinweise auf den Lohnabrechnun gen (Urk. 7/3) hierfür entnehmen. 3. 4
Zusammenfassend ergibt sich damit bei einem anhand der vorliegend massge benden Berechnungsperiode von Juni 2020 bis April 2021 errechneten, tatsäch lich bezogenen monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 8'761.36 , dass dieser dem in der Schadenmeldung und den Lohnabrechnungen angegebenen Bruttolohn von Fr. 11'215.--/Fr. 11'211.95 respektive dem Ne ttolohn von Fr. 10'000.-- (Urk. 7/1/2 und Urk. 7/3) nicht entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Unfal lmeldung vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/1/2) einen zu hohen Lohn deklariert. 4.
4.1
Zu prüfen bleibt nun, ob sich die Sanktionierung dieser zu hohen Lohndeklaration im Sinne einer totalen Verweigerung der Leistungen nach Art. 46 Abs. 2 UVG und einer Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder im vollen Umfang als gerechtfertigt erweist.
Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt nur dann in Frage, wenn die Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sank tionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (vorstehend E. 1.4). 4. 2
In Anbetracht des stark schwankenden tatsächlichen Einkommens ergaben sich vorliegend für den Beschwerdeführer nachvollziehbare Unsicherheiten bei der Festsetzung und Angabe des letzten Einkommens, zumal dieses aufgrund eine s Durchschnittswert es
unter Zugrundelegung eines möglichen massgebenden Zeit raums von zwischen drei bis zwölf Monaten zu berechnen war . Dabei resultierte je nachdem, auf welche Zeitspanne man abstellte, ein unterschiedlicher Wert. Diese Zeitspanne ist, wie bereits ausgeführt, unter Berücksichtigung verschiede ner Faktoren festzulegen. Auch wenn sich vorliegend ergibt, dass nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf die letzten sechs Monate vor dem Unfall ereignis abzustellen ist, ist nicht zu beanstanden , dass er innerhalb mehrerer mög lichen Zeiträume letztlich von diesem ausgegangen ist . Für diesen ergibt sich ein durchschnittlich ausbezahlter Monatslohn von gerundet Fr. 10'381.--. Eine Absicht, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leis tungen zu veranlassen, ist unter diesen Umständen nicht erstellt und eine mit Wissen und Willen erfolgte Falschmeldung d emzufolge zu verneinen (E. 1.4) . Die nur verspätet erfolgten Eintragungen im IK-Auszug vermögen sodann
für eine absichtlich falsche Lohndeklaration des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Nachweis zu erbringen.
Vor dem Hintergrund der verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten durften damit in subjektiver Hinsicht keine allzu hohen Anforderungen an den Beschwer deführer gestellt werden, auch wenn er mit der Y.___ GmbH in der Ver sicherungsbranche tätig ist. Abgesehen davon ergaben sich aus den Akten und insbesondere aus
dem IK-Auszug keine Hinweise auf eine tatsächliche Ausbil dung des Beschwerdeführers oder einschlägige Erfahrungen in der Versiche rungsbranche (Urk. 7/5).
Damit erweist es sich als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewie sen , dass de m Beschwerdeführer bewusst war, dass der in der Unfallmeldung angegebene Lo hn nicht de m vorliegend massgebenden Lohn entsprach und ihm infolg e
dieser Angabe zu hohe
Taggelder zugesprochen würden . Das Vorliegen einer absichtliche n Falschmeldung ist daher zu verneinen und e ine Sanktionie rung nach Art. 46 Abs. 2 UVG im Sinne einer Ver weigerung der gesamten Tag gelder oder deren Kürzung f ällt ausser Betracht. 4. 3
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass sich die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG vorgenommen vollständige Verweigerung der Taggeldleistungen und vollständige Rückforderung der bisher ausbezahlten Tag geldleistungen als nicht gerech tfertigt erweisen .
Jedoch wurde vom Beschwerdeführer mit dem Bruttolohn von Fr. 11'215.-- brutto beziehungsweise Fr. 10'000.-- netto ein zu hoher und damit falscher Lohn im Vergleich zum tatsächlich vor dem Unfallereignis im Mai 2021 bezogenen Durchschnittslohn von Fr. 8'761.35
angegeben, w as in der Folge zur Ausrichtung von zu hohen Taggeldleistungen führte . Insofern liegt ein unrechtmässige r Bezug von Taggeldern vor , weshalb der Beschwerdeführer den Differenzbetrag zu den - korrekt er weise auf der Basis eines Durchschnittslohns von Fr. 8'761.35 - noch zu berechne nd en Taggeldleistungen in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten
haben wird , wobei dieser Betrag mit allenfalls noch geschul det en Taggeldleistungen zu verrechnen ist.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Ent scheid (Urk. 2) mit der Feststellung aufgehoben wird , dass keine absichtliche Falschmeldung des Einkommens durch den Beschwerdeführer vorliegt und die Taggeldleistungen ausgehend von einem vor dem Unfallereignis bezogenen Net tod urchschnitts l ohn von Fr. 8'761.35 zu be rechnen sind .
Mangels Unterlagen in den Akten zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt und wel cher Höhe Taggelder ausbezahlt wurden, lassen sich die Taggeldhöhe und die resultierende Rückforderung betragsmässig nicht bestimmen. Die Sache wird zu neuer Verfügung über die Taggeldleistungen des Beschwerdeführers gegebenen falls unter Verrechnung mit einer allfällig resultierenden Rückforderung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’5 00 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Groupe Mutuel Assurances GMA SA vom 26 . April 20 2 2 aufgehoben und festgestellt wird , dass keine absichtliche Falschmeldung des Einkommens durch den Beschwerde führer im Sinne von Art. 46 Abs. 2 UVG vorliegt und die Taggelder im Sinne der Erwä gungen ausgehend von einem Nettod urchschnitts l ohn von Fr. 8'761.35 zu berechnen sind . Die Sache wird zu r neue n Verfügung über die Taggeldleistungen des Beschwerde führers , gegebenenfalls unter Verrechnung mit einer allfällig resultierenden Rückforde rung , an die Groupe Mutuel
Assurances
GMA SA zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Groupe Mutuel Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Juni 2020 bei der Y.___ GmbH , Z.___ , als Geschäftsführer in der Versicherungsberatung tätig und damit bei der Group e Mutuel Assurances GMA SA (nachfolgend GMA)
obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 7/1/2 Ziff. 3) .
Mit Unfallmeldung vom
E. 1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 1. 2
Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung; UVV ). Als versicherter Verdienst gilt im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV massge bende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV).
Bei Versicherten, welche keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausüben oder deren Lohn starken Schwankungen unterliegt, wird sodann auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 UVV). 1. 3
Art. 23 Abs. 3 UVV zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine ver sicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder gar Nichtlohn phase erleidet. Das Kriterium der starken Lohnschwankungen ist erfüllt, wenn der Lohn vom erzielten Umsatz oder anderen mehr oder weniger unbestimmten Fak toren abhängig ist. Ob die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Sonderrege lung erfüllt sind, ist mit Blick auf dasjenige Arbeitsverhältnis zu beurteilen, in dem die versicherte Person im Unfallzeitpunkt stand.
Nach der Rechtsprechung haben als unregelmässig beschäftigt jene Versicherten zu gelten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittli che Arbeitszeit (oder Lohn bei Entschädigung auf Provisionsbasis) aufweisen.
Massgeblich für die Festlegung des angemessenen Durchschnittslohns sind die Faktoren des konkret ausgeübten Anstellungsverhältnisses. Die Dauer der Bemes sungsperiode liegt dabei zwischen
drei Monaten und maximal ein em Jahr (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_330/200
E. 4 Subeventualiter seien die Leistungen um maximal 20 % zu kürzen.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt nun, ob sich die Sanktionierung dieser zu hohen Lohndeklaration im Sinne einer totalen Verweigerung der Leistungen nach Art. 46 Abs. 2 UVG und einer Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder im vollen Umfang als gerechtfertigt erweist.
Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt nur dann in Frage, wenn die Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sank tionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (vorstehend E. 1.4). 4. 2
In Anbetracht des stark schwankenden tatsächlichen Einkommens ergaben sich vorliegend für den Beschwerdeführer nachvollziehbare Unsicherheiten bei der Festsetzung und Angabe des letzten Einkommens, zumal dieses aufgrund eine s Durchschnittswert es
unter Zugrundelegung eines möglichen massgebenden Zeit raums von zwischen drei bis zwölf Monaten zu berechnen war . Dabei resultierte je nachdem, auf welche Zeitspanne man abstellte, ein unterschiedlicher Wert. Diese Zeitspanne ist, wie bereits ausgeführt, unter Berücksichtigung verschiede ner Faktoren festzulegen. Auch wenn sich vorliegend ergibt, dass nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf die letzten sechs Monate vor dem Unfall ereignis abzustellen ist, ist nicht zu beanstanden , dass er innerhalb mehrerer mög lichen Zeiträume letztlich von diesem ausgegangen ist . Für diesen ergibt sich ein durchschnittlich ausbezahlter Monatslohn von gerundet Fr. 10'381.--. Eine Absicht, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leis tungen zu veranlassen, ist unter diesen Umständen nicht erstellt und eine mit Wissen und Willen erfolgte Falschmeldung d emzufolge zu verneinen (E. 1.4) . Die nur verspätet erfolgten Eintragungen im IK-Auszug vermögen sodann
für eine absichtlich falsche Lohndeklaration des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Nachweis zu erbringen.
Vor dem Hintergrund der verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten durften damit in subjektiver Hinsicht keine allzu hohen Anforderungen an den Beschwer deführer gestellt werden, auch wenn er mit der Y.___ GmbH in der Ver sicherungsbranche tätig ist. Abgesehen davon ergaben sich aus den Akten und insbesondere aus
dem IK-Auszug keine Hinweise auf eine tatsächliche Ausbil dung des Beschwerdeführers oder einschlägige Erfahrungen in der Versiche rungsbranche (Urk. 7/5).
Damit erweist es sich als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewie sen , dass de m Beschwerdeführer bewusst war, dass der in der Unfallmeldung angegebene Lo hn nicht de m vorliegend massgebenden Lohn entsprach und ihm infolg e
dieser Angabe zu hohe
Taggelder zugesprochen würden . Das Vorliegen einer absichtliche n Falschmeldung ist daher zu verneinen und e ine Sanktionie rung nach Art. 46 Abs. 2 UVG im Sinne einer Ver weigerung der gesamten Tag gelder oder deren Kürzung f ällt ausser Betracht. 4. 3
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass sich die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG vorgenommen vollständige Verweigerung der Taggeldleistungen und vollständige Rückforderung der bisher ausbezahlten Tag geldleistungen als nicht gerech tfertigt erweisen .
Jedoch wurde vom Beschwerdeführer mit dem Bruttolohn von Fr. 11'215.-- brutto beziehungsweise Fr. 10'000.-- netto ein zu hoher und damit falscher Lohn im Vergleich zum tatsächlich vor dem Unfallereignis im Mai 2021 bezogenen Durchschnittslohn von Fr. 8'761.35
angegeben, w as in der Folge zur Ausrichtung von zu hohen Taggeldleistungen führte . Insofern liegt ein unrechtmässige r Bezug von Taggeldern vor , weshalb der Beschwerdeführer den Differenzbetrag zu den - korrekt er weise auf der Basis eines Durchschnittslohns von Fr. 8'761.35 - noch zu berechne nd en Taggeldleistungen in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten
haben wird , wobei dieser Betrag mit allenfalls noch geschul det en Taggeldleistungen zu verrechnen ist.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Ent scheid (Urk. 2) mit der Feststellung aufgehoben wird , dass keine absichtliche Falschmeldung des Einkommens durch den Beschwerdeführer vorliegt und die Taggeldleistungen ausgehend von einem vor dem Unfallereignis bezogenen Net tod urchschnitts l ohn von Fr. 8'761.35 zu be rechnen sind .
Mangels Unterlagen in den Akten zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt und wel cher Höhe Taggelder ausbezahlt wurden, lassen sich die Taggeldhöhe und die resultierende Rückforderung betragsmässig nicht bestimmen. Die Sache wird zu neuer Verfügung über die Taggeldleistungen des Beschwerdeführers gegebenen falls unter Verrechnung mit einer allfällig resultierenden Rückforderung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’5 00 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Groupe Mutuel Assurances GMA SA vom 26 . April 20 2 2 aufgehoben und festgestellt wird , dass keine absichtliche Falschmeldung des Einkommens durch den Beschwerde führer im Sinne von Art. 46 Abs. 2 UVG vorliegt und die Taggelder im Sinne der Erwä gungen ausgehend von einem Nettod urchschnitts l ohn von Fr. 8'761.35 zu berechnen sind . Die Sache wird zu r neue n Verfügung über die Taggeldleistungen des Beschwerde führers , gegebenenfalls unter Verrechnung mit einer allfällig resultierenden Rückforde rung , an die Groupe Mutuel
Assurances
GMA SA zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Groupe Mutuel Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 5 Unter Entschädigungsfolg en (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegeg nerin.»
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Aug ust 2022 beantragte die GMA, die Beschwerde
sei hinsichtlich des Entzuges der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutzuheissen (Urk. 6 S. 4 oben) , im Weitern jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Eventuell sei der Beschwerdeführer zur Rückerstat tung von zu viel ausbezahlten Taggelde rn in der Höhe von Fr. 5'243.65 zu ver urteilen (Urk. 6 S. 8).
Am 24. August 2022 wurd e die Beschwerdeantwort vom 19. August 2022 (Urk. 6) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 vom 24. Oktober 2008 E 4. 1-3 mit Hin weisen und 8C_120/2019 vom 13. Juni 2019 E. 5.1 ). 1. 4
Gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG kann der Versicherer jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.
Soweit aufgrund einer Falschangabe in der Unfallmeldung ein Taggeld gestützt auf einen zu hohen versicherten Verdienst und damit ein frankenmässig zu hohes Ta ggeld ausbezahlt wurde, hat die versicherte Person die Differenz grundsätzlich in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten . Darüber hinausgehend kann der Versicherer auch – im Sinne einer Sanktion – in Anwendu ng von Art. 46 Abs. 2 UVG seine Leistungen verweigern und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Voraussetzung für eine solche Sanktionierung ist indessen, dass die falsche Angabe in der Unfallmeldung absichtlich erfolgte und sich die Absicht gerade darauf bezog, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen. Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfall meldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tat sächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Unter diese Bestimmung fällt somit auch die absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes, führt eine solche doch zur Ausrichtung von Geldleistungen aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmeld ung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte . Bei einer allfällige n Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Versicherungsberatung
starken Lohnschwankungen unterliege und gemäss s einen Angaben vor allem Ende des Jahr es hohe Provisionszahlungen anfielen . Seine Behauptung , wonach die zu Beginn des Jahres nicht vollständig ausbezahlten Löhne Ende des Jahres nach bezahlt würden, lasse sich im Rahmen der Unters uchungsmaxime nicht nachwei sen (S. 5 Mitte). Zur Berechnung des Durchschnittslohns des Beschwerdeführers werde die Periode von Juni 2020 bis April 2021 als angemessen betrachtet und so würden auch die erhöhten Zahlungen gegen Ende des Jahres miteinbezogen (S. 5 f. unten).
Aufgrund des vom Beschwerdeführer auf der Unfallmeldung angegebenen monatlichen Bruttolohnes von Fr. 11'215 . -- seien Taggelder in der Höhe von ins gesamt Fr. 23'965.-- ausgerichtet worden . Die erfolgten Lohnüberweisungen gemäss den Bankauszügen
entsprächen nicht den Auszahlungsbeträgen auf den Lohnabrechnungen. Der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 2021, als er den Unfall gemeldet habe, ganz genau gewusst, bis anhin keinen Bruttolohn von Fr. 11'215.-- erzielt zu haben (S. 6 f. Ziff. 4 unten). Da er in der Versicher ungsbra n che tätig sei, sei en ihm die Wichtigkeit der korrekten Lohnangaben und die zu hohen Taggelder, die ihm anfänglich ausbezahlt worden seien, bewusst gewesen. Damit spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alles dafür, dass es sich hierbei um eine absichtliche Falschmeldung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 UVG handle (S. 7 oben). Dass das bei der bei der Y.___ GmbH erzielte Ein kommen für das Jahr 2020 im September 2021 noch nicht im Auszug des indi viduellen Kontos (IK-Auszug) ersichtlich gewesen sei , spreche ebenfalls nicht dafür, dass der Beschwerdeführer seinen effektiven Lohn für das Jah r 2020 habe deklarieren wollen (S. 7 Mitte). Da eine absichtlich falsche Unfallmeldung erfolgt sei, sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in solchen Fällen die Rücker stattung der bisher erbrachten Taggelder sowie die Ablehnung der Taggeldent schädigung verhältnismässig (S. 7 f. Ziff. 5 -6 ). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Be schwerde (Urk. 1) geltend, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unzulässig sei (S. 2 f. Rz . 4-5 ). E s sei unz utreffend, dass er absichtlich einen Lohn falsch deklariert habe. Es handle sich hier um einen gewöhnlichen Streit darum, wie die Höhe des Tag geldes zu ermitteln sei. Ausserdem zeigten die Lohnzahlungen, dass der dekla rierte Lohn den effektiven Auszahlungen in den letzten sechs Monaten entspre che . Er habe keinesfalls absichtlich eine falsche Unfallmeldung eingereicht
(S. 4 Rz . 12). Die von der Beschwerdegegnerin aufgeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig (S. 4 f. Rz .
E. 13 19 ).
Er habe nie verdeckt, dass die effektiven Zahlungen nicht vollständig mit den Lohnabrechnungen übereingestimmt hätten . Dazu habe er ja auch keinen Anlass gehabt, da die Arbeitgeberin beabsichtigt habe, den fehlenden Betrag am Jahresende auszugleichen (S. 5 Rz . 18 und Rz . 20 , S. 7 Rz . 28) .
Er habe einen Lohn deklariert, den er über das gesamte Jahr erwarte und damit seine Vorstellung über sein tatsächliches Einkommen kommuniziert (S. 5
f.
Rz . 19-2 1 ).
Es liege kein Fall von Art. 46 Abs. 2 UVG vor, da die geforderte subjektive Komponente nicht vor liege (S. 6 Rz . 22- 23).
Die Lohnzahlungen der letzten sechs Monate vor dem Unfall (November 2020 bis April 2021) würden belegen, dass er effektiv so viel ausbezahlt erhalte n, wie er deklariert habe (S. 6 f. Rz . 24-25). Es sei vertretbar, zur Berechnung lediglich auf die letzten sechs Monate vor dem Unfallereignis abzustellen (S. 7 Rz . 26 -27 ). Da er das Unternehmen erst Mitte 2020 gegründet habe, seien die ersten fünf Monate nicht zu berücksichtigen, zumal eine Unternehmung in der ersten Zeit ihrer Exis tenz tie fe Umsätze und Gewinne erziele (S. 7 Rz . 27).
Die Beschwerdegegnerin habe den Beweis für eine absichtlich falsche Lohndeklaration nicht erbracht (S. 7 f. Rz . 28). Er habe keinen Einfluss darauf, wann sein Einkommen im IK-Auszug eingetragen werde (S. 8 Rz . 29).
Zusammengefasst habe er keinerlei Absicht gehabt, einen Lohn falsch zu dekla rieren. Die Einstellung der Taggelder sei deshalb unzulässig. Er sei bis Ende Oktober 2021 arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten sei, die Taggelder bis Ende Oktober 2021 nachzuzahlen, wobei über die «richtige» Höhe der Taggelder diskutiert werden könne (S. 8 f. Rz . 31-3 5 ).
Selbst wenn man davon ausginge, dass er absichtlich eine falsche Unfallmeldung abge geben habe, sei der Entscheid unverhältnismässig (S. 9 Rz . 36). Eine maximale Kürzung von 20 % wäre angemessen (S. 9 Rz . 39). Auch in diesem Fall sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die (gekürzten) Taggelder für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit auszurichten, und die Rückforderung für die erste Periode sei mit den Nachzahlungen für die zweite Periode zu verrechnen (S. 10 Rz . 40). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die monatliche Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und dem effektiv ausbezahlten Lohn bei Fr. 1'240.-- liege und als erheblich zu werten sei (S. 5
Rz . 7). Zusammenfassend sei überwiegend wahrscheinlich, dass er absichtlich eine falsche Lohndeklaration vorgenommen habe (S. 5 Rz . 1 1 , S. 7 Rz .
E. 17 ). Zurecht sei ein Durchschnittslohn zwischen Juni 2020 und April 2021 berücksichtigt worden und nicht nur die letzten sechs Monate (S . 6 f.
Rz . 14-15). Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass keine falsche Lo hn deklaration erfolgt sein soll e, dann sei vom Beschwerdeführer immerhin die Dif ferenz der ursprünglich falsch berechneten und ausbezahlten Taggelder und der Taggelder, die eigentlich hätten ausbezahlt we rde n sollen, zurückzuerstatten (S. 8 Rz . 18). 2.4
S treitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegnerin absichtlich eine falsche Lohndeklaration gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG getätigt hat und demensprechend, ob die Rückforderung der bereits von ihr aus bezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 23'965.50 sowie die Ablehnung von weiteren Taggeldzahlungen rechtens ist. 3. 3.1
Zur Beurteilung, inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenmel dung vom 4. Juni 2021 bei der Position Brutto-Grundlohn (« salario di base
contrattuale ( lordo )» mit dem angegebenen E inkommen von Fr. 11'215.--(Urk. 7/1/2 Ziff. 12) eine absichtliche Falschdeklaration gegenüber der Beschwer degeg nerin getätigt hat, ist vorab die Grundlage zur Berechnung seines erzielten Ein kommens zu bestimmen. 3.2
Aus den Akten ergibt sich das Folgende :
Auszahlungsbetrag gemäss
Erhaltener Lohn auf Bank A.___ -Konto
Lohnabrechnungen (Urk. 7/3) :
(Urk. 7/4) :
Juni 2020
Fr. 10'006.65
Fr. 7 ’000.--
Juli 2020
Fr. 10'006.65
Fr. 3 ’ 000 .--/Fr. 1'275.--/Fr. 9 '000.--
August 2020
Fr. 10'006.65
Fr. 9'000.--
September 2020
Fr. 10'006.65
Fr. 6'000.--
Oktober 2020
Fr. 10'006.65
-
Nov ember
Fr. 10'006.65
Fr. 12'000 .--/Fr. 12' 4 00.--
Dezember 2020
Fr. 10'006.65
-
Januar 2021
Fr. 10'000.00
Fr. 10’000 .--/Fr. 8 ’ 000.--/Fr. 400 .--
Februar 2021
Fr. 10'000.00
-
März 2021
Fr. 10'000.00
Fr. 10’000 .--/Fr. 2'000.--/Fr. 3’500 .--
April 2021
Fr. 10'000.00
Fr. 1' 800 .--/Fr. 1' 000 .--
Total:
Fr. 110'046.55
Fr. 96 ’375 .--
3. 3
Zur Berechnung des versicherten Verdienstes ist gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG vom tatsächlich zuletzt bezogenen Lohn
– vorliegend Fr. 2'800.-- im April 2021 bezie hungsweise Fr. 4'450.-- im Mai 2021 (Urk. 7/4) zuzüglich allfälliger noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile - auszugehen (vorstehend E. 1.2) . Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt , und auch aus den Kontoauszügen des Beschwerdeführers bei der Bank A.___ klar ersichtlich ist, weist sein Lohn indessen starke Schwankungen auf (vorstehend E. 3.2), weshalb dieser anhand eines Durch schnittsverdienstes nach Art. 23 Abs. 3 UVV zu bestimmen ist.
Massgeblich für die Festlegung des angemessenen Durchschnittslohns sind die Faktoren des kon kret ausg eübten Anstellungsverhältnisses, wobei die Dauer der Bemessungsperi ode zwischen drei Monaten und maximal einem Jahr liegt (vorstehend E. 1. 3 ).
Vorliegend erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche zur Berechnung des durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers auf die Periode seit Beginn seiner Tätigkeit für die Y.___ GmbH ab Juni 2020 bis April 2021 , mithin elf Monate,
abstellt e , als gerechtfertigt . Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Monat sein er Tätigkeit, im Juni 2020, Fr. 7'000.-- und in den darauf folgen Monaten Fr. 13'275.-- und Fr. 9'000.-- erzielte (vorstehend E. 3. 2 ), verfängt sein Vorbringen nicht, wonach die ersten Monate aufgrund eines tiefen Einkommens infolge der Gründungsphase nicht zu berück sichtigen wären (vorstehend E. 2.2) . Zudem sind mit einer Berechnungs periode von Juni 2020 bis April 2021 auch die Endjahresp rovisionen in einem angemes senen Verhältnis mitberücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung des Lohns aus dem Monat Mai 2021 von Fr. 4'450.-- (Urk. 7/4) wirkt sich angesichts der Höhe des monatlichen Durchschnittslohns (nachstehend E. 3.4) sodann zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Lohn sei absichtlich zurückbehalten worden , um ih m
später den vereinbarten Lohn auszubezahlen, erweis t sich das
als nicht überwiegend wahrscheinlich. So lassen sich keine entsprechenden Regelmässigkeiten in den
Lohnzahlungen oder Hinweise auf den Lohnabrechnun gen (Urk. 7/3) hierfür entnehmen. 3. 4
Zusammenfassend ergibt sich damit bei einem anhand der vorliegend massge benden Berechnungsperiode von Juni 2020 bis April 2021 errechneten, tatsäch lich bezogenen monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 8'761.36 , dass dieser dem in der Schadenmeldung und den Lohnabrechnungen angegebenen Bruttolohn von Fr. 11'215.--/Fr. 11'211.95 respektive dem Ne ttolohn von Fr. 10'000.-- (Urk. 7/1/2 und Urk. 7/3) nicht entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Unfal lmeldung vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/1/2) einen zu hohen Lohn deklariert. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00088
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
8. Dezember 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Groupe Mutuel Assurances GMA SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1986, war seit
1. Juni 2020 bei der Y.___ GmbH , Z.___ , als Geschäftsführer in der Versicherungsberatung tätig und damit bei der Group e Mutuel Assurances GMA SA (nachfolgend GMA)
obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 7/1/2 Ziff. 3) .
Mit Unfallmeldung vom
4. Mai 2021
[richtig wohl: 4. Juni 2021] teilte der Ver sicherte der GMA mit, dass er am 25. Mai 2021 zuhause i n der Badewanne aus gerutscht sei und sich dabei den Kopf/Nacken angeschlagen habe und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 7/1/2 Ziff. 4 -6 Ziff. 9). Als Bruttolohn gab er Fr. 11'215.-- an (Urk. 7/1/2 Ziff. 12). Die GMA anerkannte ihre Leistungs pflicht und richtete für die Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld aus.
Nach erfolgten Abklärungen hinsichtlich der tatsächlichen Lohnhöhe (Urk. 7/ 2-5 ) lehnte die GMA mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ihre Leistungspflicht gestützt auf Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
rückwirkend ab, da der Versicherte absichtlich eine falsche Lohndeklaration vor genommen habe , indem sich vo n Juni 2020 bis April 2021 ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 8 ’ 761.35 ergeben habe, welcher nicht mit dem angegebenen Nettolohn von Fr. 10'005.65 korrespondiere . Sodann forderte s ie die bis anhin ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 23'965.50 zurück (Urk. 7/ 6) .
Die dagegen vom Versicherten am 22. Oktober 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/7) wies die GMA mit Einspracheentscheid vom 26. April 2022 ab und entzog im Weiteren einer allfälligen Beschwerde die aufschiebe nde Wirkung (Urk. 7/8 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 12. Mai 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 26. April 2022 (Urk. 2) und stellte folgende Anträge (S. 2) : « 1.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. 2.
Der Einspracheentscheid vom 26. April 2022 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die Taggelder in der Höhe von Fr. 294.95, eventu aliter von Fr. 258.45, bis zum 31. Oktober 2021 auszurichten. 3.
Eventualiter seien die Taggelder aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 9'823.-- zu berechnen (Fr. 258 .35) und der zurückzufordernde Betrag auf Fr. 2'974.55 zu reduzieren. 4.
Subeventualiter seien die Leistungen um maximal 20 % zu kürzen. 5.
Unter Entschädigungsfolg en (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegeg nerin.»
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Aug ust 2022 beantragte die GMA, die Beschwerde
sei hinsichtlich des Entzuges der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutzuheissen (Urk. 6 S. 4 oben) , im Weitern jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Eventuell sei der Beschwerdeführer zur Rückerstat tung von zu viel ausbezahlten Taggelde rn in der Höhe von Fr. 5'243.65 zu ver urteilen (Urk. 6 S. 8).
Am 24. August 2022 wurd e die Beschwerdeantwort vom 19. August 2022 (Urk. 6) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 1. 2
Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung; UVV ). Als versicherter Verdienst gilt im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV massge bende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV).
Bei Versicherten, welche keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausüben oder deren Lohn starken Schwankungen unterliegt, wird sodann auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 UVV). 1. 3
Art. 23 Abs. 3 UVV zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine ver sicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder gar Nichtlohn phase erleidet. Das Kriterium der starken Lohnschwankungen ist erfüllt, wenn der Lohn vom erzielten Umsatz oder anderen mehr oder weniger unbestimmten Fak toren abhängig ist. Ob die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Sonderrege lung erfüllt sind, ist mit Blick auf dasjenige Arbeitsverhältnis zu beurteilen, in dem die versicherte Person im Unfallzeitpunkt stand.
Nach der Rechtsprechung haben als unregelmässig beschäftigt jene Versicherten zu gelten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittli che Arbeitszeit (oder Lohn bei Entschädigung auf Provisionsbasis) aufweisen.
Massgeblich für die Festlegung des angemessenen Durchschnittslohns sind die Faktoren des konkret ausgeübten Anstellungsverhältnisses. Die Dauer der Bemes sungsperiode liegt dabei zwischen
drei Monaten und maximal ein em Jahr (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_330/200 8 vom 24. Oktober 2008 E 4. 1-3 mit Hin weisen und 8C_120/2019 vom 13. Juni 2019 E. 5.1 ). 1. 4
Gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG kann der Versicherer jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.
Soweit aufgrund einer Falschangabe in der Unfallmeldung ein Taggeld gestützt auf einen zu hohen versicherten Verdienst und damit ein frankenmässig zu hohes Ta ggeld ausbezahlt wurde, hat die versicherte Person die Differenz grundsätzlich in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten . Darüber hinausgehend kann der Versicherer auch – im Sinne einer Sanktion – in Anwendu ng von Art. 46 Abs. 2 UVG seine Leistungen verweigern und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Voraussetzung für eine solche Sanktionierung ist indessen, dass die falsche Angabe in der Unfallmeldung absichtlich erfolgte und sich die Absicht gerade darauf bezog, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen. Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfall meldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tat sächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Unter diese Bestimmung fällt somit auch die absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes, führt eine solche doch zur Ausrichtung von Geldleistungen aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmeld ung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte . Bei einer allfällige n Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Versicherungsberatung
starken Lohnschwankungen unterliege und gemäss s einen Angaben vor allem Ende des Jahr es hohe Provisionszahlungen anfielen . Seine Behauptung , wonach die zu Beginn des Jahres nicht vollständig ausbezahlten Löhne Ende des Jahres nach bezahlt würden, lasse sich im Rahmen der Unters uchungsmaxime nicht nachwei sen (S. 5 Mitte). Zur Berechnung des Durchschnittslohns des Beschwerdeführers werde die Periode von Juni 2020 bis April 2021 als angemessen betrachtet und so würden auch die erhöhten Zahlungen gegen Ende des Jahres miteinbezogen (S. 5 f. unten).
Aufgrund des vom Beschwerdeführer auf der Unfallmeldung angegebenen monatlichen Bruttolohnes von Fr. 11'215 . -- seien Taggelder in der Höhe von ins gesamt Fr. 23'965.-- ausgerichtet worden . Die erfolgten Lohnüberweisungen gemäss den Bankauszügen
entsprächen nicht den Auszahlungsbeträgen auf den Lohnabrechnungen. Der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 2021, als er den Unfall gemeldet habe, ganz genau gewusst, bis anhin keinen Bruttolohn von Fr. 11'215.-- erzielt zu haben (S. 6 f. Ziff. 4 unten). Da er in der Versicher ungsbra n che tätig sei, sei en ihm die Wichtigkeit der korrekten Lohnangaben und die zu hohen Taggelder, die ihm anfänglich ausbezahlt worden seien, bewusst gewesen. Damit spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alles dafür, dass es sich hierbei um eine absichtliche Falschmeldung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 UVG handle (S. 7 oben). Dass das bei der bei der Y.___ GmbH erzielte Ein kommen für das Jahr 2020 im September 2021 noch nicht im Auszug des indi viduellen Kontos (IK-Auszug) ersichtlich gewesen sei , spreche ebenfalls nicht dafür, dass der Beschwerdeführer seinen effektiven Lohn für das Jah r 2020 habe deklarieren wollen (S. 7 Mitte). Da eine absichtlich falsche Unfallmeldung erfolgt sei, sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in solchen Fällen die Rücker stattung der bisher erbrachten Taggelder sowie die Ablehnung der Taggeldent schädigung verhältnismässig (S. 7 f. Ziff. 5 -6 ). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Be schwerde (Urk. 1) geltend, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unzulässig sei (S. 2 f. Rz . 4-5 ). E s sei unz utreffend, dass er absichtlich einen Lohn falsch deklariert habe. Es handle sich hier um einen gewöhnlichen Streit darum, wie die Höhe des Tag geldes zu ermitteln sei. Ausserdem zeigten die Lohnzahlungen, dass der dekla rierte Lohn den effektiven Auszahlungen in den letzten sechs Monaten entspre che . Er habe keinesfalls absichtlich eine falsche Unfallmeldung eingereicht
(S. 4 Rz . 12). Die von der Beschwerdegegnerin aufgeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig (S. 4 f. Rz . 13- 19 ).
Er habe nie verdeckt, dass die effektiven Zahlungen nicht vollständig mit den Lohnabrechnungen übereingestimmt hätten . Dazu habe er ja auch keinen Anlass gehabt, da die Arbeitgeberin beabsichtigt habe, den fehlenden Betrag am Jahresende auszugleichen (S. 5 Rz . 18 und Rz . 20 , S. 7 Rz . 28) .
Er habe einen Lohn deklariert, den er über das gesamte Jahr erwarte und damit seine Vorstellung über sein tatsächliches Einkommen kommuniziert (S. 5
f.
Rz . 19-2 1 ).
Es liege kein Fall von Art. 46 Abs. 2 UVG vor, da die geforderte subjektive Komponente nicht vor liege (S. 6 Rz . 22- 23).
Die Lohnzahlungen der letzten sechs Monate vor dem Unfall (November 2020 bis April 2021) würden belegen, dass er effektiv so viel ausbezahlt erhalte n, wie er deklariert habe (S. 6 f. Rz . 24-25). Es sei vertretbar, zur Berechnung lediglich auf die letzten sechs Monate vor dem Unfallereignis abzustellen (S. 7 Rz . 26 -27 ). Da er das Unternehmen erst Mitte 2020 gegründet habe, seien die ersten fünf Monate nicht zu berücksichtigen, zumal eine Unternehmung in der ersten Zeit ihrer Exis tenz tie fe Umsätze und Gewinne erziele (S. 7 Rz . 27).
Die Beschwerdegegnerin habe den Beweis für eine absichtlich falsche Lohndeklaration nicht erbracht (S. 7 f. Rz . 28). Er habe keinen Einfluss darauf, wann sein Einkommen im IK-Auszug eingetragen werde (S. 8 Rz . 29).
Zusammengefasst habe er keinerlei Absicht gehabt, einen Lohn falsch zu dekla rieren. Die Einstellung der Taggelder sei deshalb unzulässig. Er sei bis Ende Oktober 2021 arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten sei, die Taggelder bis Ende Oktober 2021 nachzuzahlen, wobei über die «richtige» Höhe der Taggelder diskutiert werden könne (S. 8 f. Rz . 31-3 5 ).
Selbst wenn man davon ausginge, dass er absichtlich eine falsche Unfallmeldung abge geben habe, sei der Entscheid unverhältnismässig (S. 9 Rz . 36). Eine maximale Kürzung von 20 % wäre angemessen (S. 9 Rz . 39). Auch in diesem Fall sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die (gekürzten) Taggelder für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit auszurichten, und die Rückforderung für die erste Periode sei mit den Nachzahlungen für die zweite Periode zu verrechnen (S. 10 Rz . 40). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die monatliche Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und dem effektiv ausbezahlten Lohn bei Fr. 1'240.-- liege und als erheblich zu werten sei (S. 5
Rz . 7). Zusammenfassend sei überwiegend wahrscheinlich, dass er absichtlich eine falsche Lohndeklaration vorgenommen habe (S. 5 Rz . 1 1 , S. 7 Rz . 17 ). Zurecht sei ein Durchschnittslohn zwischen Juni 2020 und April 2021 berücksichtigt worden und nicht nur die letzten sechs Monate (S . 6 f.
Rz . 14-15). Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass keine falsche Lo hn deklaration erfolgt sein soll e, dann sei vom Beschwerdeführer immerhin die Dif ferenz der ursprünglich falsch berechneten und ausbezahlten Taggelder und der Taggelder, die eigentlich hätten ausbezahlt we rde n sollen, zurückzuerstatten (S. 8 Rz . 18). 2.4
S treitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegnerin absichtlich eine falsche Lohndeklaration gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG getätigt hat und demensprechend, ob die Rückforderung der bereits von ihr aus bezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 23'965.50 sowie die Ablehnung von weiteren Taggeldzahlungen rechtens ist. 3. 3.1
Zur Beurteilung, inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenmel dung vom 4. Juni 2021 bei der Position Brutto-Grundlohn (« salario di base
contrattuale ( lordo )» mit dem angegebenen E inkommen von Fr. 11'215.--(Urk. 7/1/2 Ziff. 12) eine absichtliche Falschdeklaration gegenüber der Beschwer degeg nerin getätigt hat, ist vorab die Grundlage zur Berechnung seines erzielten Ein kommens zu bestimmen. 3.2
Aus den Akten ergibt sich das Folgende :
Auszahlungsbetrag gemäss
Erhaltener Lohn auf Bank A.___ -Konto
Lohnabrechnungen (Urk. 7/3) :
(Urk. 7/4) :
Juni 2020
Fr. 10'006.65
Fr. 7 ’000.--
Juli 2020
Fr. 10'006.65
Fr. 3 ’ 000 .--/Fr. 1'275.--/Fr. 9 '000.--
August 2020
Fr. 10'006.65
Fr. 9'000.--
September 2020
Fr. 10'006.65
Fr. 6'000.--
Oktober 2020
Fr. 10'006.65
-
Nov ember
Fr. 10'006.65
Fr. 12'000 .--/Fr. 12' 4 00.--
Dezember 2020
Fr. 10'006.65
-
Januar 2021
Fr. 10'000.00
Fr. 10’000 .--/Fr. 8 ’ 000.--/Fr. 400 .--
Februar 2021
Fr. 10'000.00
-
März 2021
Fr. 10'000.00
Fr. 10’000 .--/Fr. 2'000.--/Fr. 3’500 .--
April 2021
Fr. 10'000.00
Fr. 1' 800 .--/Fr. 1' 000 .--
Total:
Fr. 110'046.55
Fr. 96 ’375 .--
3. 3
Zur Berechnung des versicherten Verdienstes ist gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG vom tatsächlich zuletzt bezogenen Lohn
– vorliegend Fr. 2'800.-- im April 2021 bezie hungsweise Fr. 4'450.-- im Mai 2021 (Urk. 7/4) zuzüglich allfälliger noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile - auszugehen (vorstehend E. 1.2) . Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt , und auch aus den Kontoauszügen des Beschwerdeführers bei der Bank A.___ klar ersichtlich ist, weist sein Lohn indessen starke Schwankungen auf (vorstehend E. 3.2), weshalb dieser anhand eines Durch schnittsverdienstes nach Art. 23 Abs. 3 UVV zu bestimmen ist.
Massgeblich für die Festlegung des angemessenen Durchschnittslohns sind die Faktoren des kon kret ausg eübten Anstellungsverhältnisses, wobei die Dauer der Bemessungsperi ode zwischen drei Monaten und maximal einem Jahr liegt (vorstehend E. 1. 3 ).
Vorliegend erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche zur Berechnung des durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers auf die Periode seit Beginn seiner Tätigkeit für die Y.___ GmbH ab Juni 2020 bis April 2021 , mithin elf Monate,
abstellt e , als gerechtfertigt . Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Monat sein er Tätigkeit, im Juni 2020, Fr. 7'000.-- und in den darauf folgen Monaten Fr. 13'275.-- und Fr. 9'000.-- erzielte (vorstehend E. 3. 2 ), verfängt sein Vorbringen nicht, wonach die ersten Monate aufgrund eines tiefen Einkommens infolge der Gründungsphase nicht zu berück sichtigen wären (vorstehend E. 2.2) . Zudem sind mit einer Berechnungs periode von Juni 2020 bis April 2021 auch die Endjahresp rovisionen in einem angemes senen Verhältnis mitberücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung des Lohns aus dem Monat Mai 2021 von Fr. 4'450.-- (Urk. 7/4) wirkt sich angesichts der Höhe des monatlichen Durchschnittslohns (nachstehend E. 3.4) sodann zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Lohn sei absichtlich zurückbehalten worden , um ih m
später den vereinbarten Lohn auszubezahlen, erweis t sich das
als nicht überwiegend wahrscheinlich. So lassen sich keine entsprechenden Regelmässigkeiten in den
Lohnzahlungen oder Hinweise auf den Lohnabrechnun gen (Urk. 7/3) hierfür entnehmen. 3. 4
Zusammenfassend ergibt sich damit bei einem anhand der vorliegend massge benden Berechnungsperiode von Juni 2020 bis April 2021 errechneten, tatsäch lich bezogenen monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 8'761.36 , dass dieser dem in der Schadenmeldung und den Lohnabrechnungen angegebenen Bruttolohn von Fr. 11'215.--/Fr. 11'211.95 respektive dem Ne ttolohn von Fr. 10'000.-- (Urk. 7/1/2 und Urk. 7/3) nicht entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Unfal lmeldung vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/1/2) einen zu hohen Lohn deklariert. 4.
4.1
Zu prüfen bleibt nun, ob sich die Sanktionierung dieser zu hohen Lohndeklaration im Sinne einer totalen Verweigerung der Leistungen nach Art. 46 Abs. 2 UVG und einer Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder im vollen Umfang als gerechtfertigt erweist.
Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt nur dann in Frage, wenn die Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sank tionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (vorstehend E. 1.4). 4. 2
In Anbetracht des stark schwankenden tatsächlichen Einkommens ergaben sich vorliegend für den Beschwerdeführer nachvollziehbare Unsicherheiten bei der Festsetzung und Angabe des letzten Einkommens, zumal dieses aufgrund eine s Durchschnittswert es
unter Zugrundelegung eines möglichen massgebenden Zeit raums von zwischen drei bis zwölf Monaten zu berechnen war . Dabei resultierte je nachdem, auf welche Zeitspanne man abstellte, ein unterschiedlicher Wert. Diese Zeitspanne ist, wie bereits ausgeführt, unter Berücksichtigung verschiede ner Faktoren festzulegen. Auch wenn sich vorliegend ergibt, dass nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf die letzten sechs Monate vor dem Unfall ereignis abzustellen ist, ist nicht zu beanstanden , dass er innerhalb mehrerer mög lichen Zeiträume letztlich von diesem ausgegangen ist . Für diesen ergibt sich ein durchschnittlich ausbezahlter Monatslohn von gerundet Fr. 10'381.--. Eine Absicht, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leis tungen zu veranlassen, ist unter diesen Umständen nicht erstellt und eine mit Wissen und Willen erfolgte Falschmeldung d emzufolge zu verneinen (E. 1.4) . Die nur verspätet erfolgten Eintragungen im IK-Auszug vermögen sodann
für eine absichtlich falsche Lohndeklaration des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Nachweis zu erbringen.
Vor dem Hintergrund der verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten durften damit in subjektiver Hinsicht keine allzu hohen Anforderungen an den Beschwer deführer gestellt werden, auch wenn er mit der Y.___ GmbH in der Ver sicherungsbranche tätig ist. Abgesehen davon ergaben sich aus den Akten und insbesondere aus
dem IK-Auszug keine Hinweise auf eine tatsächliche Ausbil dung des Beschwerdeführers oder einschlägige Erfahrungen in der Versiche rungsbranche (Urk. 7/5).
Damit erweist es sich als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewie sen , dass de m Beschwerdeführer bewusst war, dass der in der Unfallmeldung angegebene Lo hn nicht de m vorliegend massgebenden Lohn entsprach und ihm infolg e
dieser Angabe zu hohe
Taggelder zugesprochen würden . Das Vorliegen einer absichtliche n Falschmeldung ist daher zu verneinen und e ine Sanktionie rung nach Art. 46 Abs. 2 UVG im Sinne einer Ver weigerung der gesamten Tag gelder oder deren Kürzung f ällt ausser Betracht. 4. 3
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass sich die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG vorgenommen vollständige Verweigerung der Taggeldleistungen und vollständige Rückforderung der bisher ausbezahlten Tag geldleistungen als nicht gerech tfertigt erweisen .
Jedoch wurde vom Beschwerdeführer mit dem Bruttolohn von Fr. 11'215.-- brutto beziehungsweise Fr. 10'000.-- netto ein zu hoher und damit falscher Lohn im Vergleich zum tatsächlich vor dem Unfallereignis im Mai 2021 bezogenen Durchschnittslohn von Fr. 8'761.35
angegeben, w as in der Folge zur Ausrichtung von zu hohen Taggeldleistungen führte . Insofern liegt ein unrechtmässige r Bezug von Taggeldern vor , weshalb der Beschwerdeführer den Differenzbetrag zu den - korrekt er weise auf der Basis eines Durchschnittslohns von Fr. 8'761.35 - noch zu berechne nd en Taggeldleistungen in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten
haben wird , wobei dieser Betrag mit allenfalls noch geschul det en Taggeldleistungen zu verrechnen ist.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Ent scheid (Urk. 2) mit der Feststellung aufgehoben wird , dass keine absichtliche Falschmeldung des Einkommens durch den Beschwerdeführer vorliegt und die Taggeldleistungen ausgehend von einem vor dem Unfallereignis bezogenen Net tod urchschnitts l ohn von Fr. 8'761.35 zu be rechnen sind .
Mangels Unterlagen in den Akten zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt und wel cher Höhe Taggelder ausbezahlt wurden, lassen sich die Taggeldhöhe und die resultierende Rückforderung betragsmässig nicht bestimmen. Die Sache wird zu neuer Verfügung über die Taggeldleistungen des Beschwerdeführers gegebenen falls unter Verrechnung mit einer allfällig resultierenden Rückforderung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’5 00 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Groupe Mutuel Assurances GMA SA vom 26 . April 20 2 2 aufgehoben und festgestellt wird , dass keine absichtliche Falschmeldung des Einkommens durch den Beschwerde führer im Sinne von Art. 46 Abs. 2 UVG vorliegt und die Taggelder im Sinne der Erwä gungen ausgehend von einem Nettod urchschnitts l ohn von Fr. 8'761.35 zu berechnen sind . Die Sache wird zu r neue n Verfügung über die Taggeldleistungen des Beschwerde führers , gegebenenfalls unter Verrechnung mit einer allfällig resultierenden Rückforde rung , an die Groupe Mutuel
Assurances
GMA SA zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Groupe Mutuel Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan