Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1971, war s eit 2009 bei der Y.___
AG in Zürich als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 8. Juli
2020 beim Entladen von einem Lastwagen fiel und sich dabei das linke Fussge lenk brach (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/5). 1.2
Die Suva anerkannte das Ereignis vom 8. Juli 2020 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 2. März 2021 teilte sie dem Versicherten die Einstel lung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2021 mit (Urk. 8/65). Mit Verfügung vom 29. September 2021 sprach die Suva dem Versi cherten ab 1. Juni 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 22 ’ 230.-- bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 8/136).
Die vom Versicherten am
1. Oktober 2021 erhobene (Urk. 8/137) und am 8. November 2021 begründete (Urk. 8/149) Einsprache wies die Suva am
21. März
2022 ab (Urk. 8/156 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
9. Mai 2022 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom
21. März 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente von 17 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
20. Juni 2022 (Urk. 6 ) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
30. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ). Am 28. Oktober 2022 erklärte der Beschwerde führer auf entsprechende Nachfrage (vgl. Urk. 11)
unter Beilage des aktuellen ärztlichen Belastungsprofils (Urk. 13/3), er sei weiterhin arbeitslos (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invali di tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung ihres Kreisarztes davon aus, die angestammte schwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr vollzeitig zumutbar, in Anbetracht der Unfallfolgen seien ihm indes leichte wechselbelastende Tätigkei ten unter Beachtung eines näher genannten Belastungsprofils vollzeitig zumutbar (S. 5 E. 3).
Abgestellt auf statistische Werte, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % sowie der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Invaliden einkommen von Fr. 65’343.05 (S. 5 f. E. 4.2).
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei in der angefochtenen Verfügung auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin abgestellt worden , demgemäss der Beschwerdeführer im Jahr 2021 einen Bruttolohn von 13 Mal Fr. 5’710.-- ver dient hätte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Valideneinkommen um weitere Zuschläge von Fr. 4'121.40 zu erhöhen sei, sei entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um Ausnahmen mit Samstag-/Sonntag- und Nachtarbeiten gehan delt habe. Dieses Jahr hätten alle Mitarbeiter keinen Bonus erhalten . Die Lohn angaben der Arbeitgeberin erwiesen sich als gut nachvollziehbar, dies unter anderem auch vor dem Hintergrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK). Die verfügungsweise vorgenommene Bemessung des Valideneinkommens von Fr. 74'230.-- (vgl. Urk. 8/136 S. 2 f.) sei somit nicht zu beanstanden (S. 6 f. E. 4.3). 2.2
Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde (Urk. 1) einleitend auf sein Schreiben vom 9. August 2021, wonach die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst nicht korrekt berechnet habe. D er Grundlohn von Fr. 5'710.-- sei zwar korrekt berücksichtigt worden, nicht hingegen die verschiedenen Zuschläge, wel che ebenfalls AHV-pflichtigen Lohn darstellten . Im Jahr 2018 seien Fr. 10'209.90 und im Jahr 2019 Fr. 4'368.90 an Zuschlägen bezahlt worden. Dies ergebe durch schnittliche monatlich e Zuschläge von Fr. 607.45 (S. 3 f. Ziff. 6).
Das Valideneinkommen sei um die durchschnittliche Höhe der Zuschläge für die Jahre 2018 und 2019 zu erhöhen (S. 4 Ziff. 7) . Er mache nicht geltend, dass er in den Jahren 2018 und 2019 einen Bonus erhalten habe, er mache andere Lohnbe standteile geltend. Dazu äussere sich die ehemalige Arbeitgeberin im E-Mail vom 21. September 2021 nicht klar. Den eingereichten Lohnabrechnungen sei jedoch klar zu entnehmen, dass die Zuschläge über 2 Jahre regelmässig ausgerichtet worden seien. Die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin, es habe sich um Aus nahmen gehandelt, sei klar aktenwidrig (S. 4 Ziff. 8). Es sei möglich, dass wäh rend der Corona-Krise weniger Arbeit am Wochenende sowie in der Nacht not wendig gewesen sei. Mit der Beendigung der Corona-Krise falle jedoch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit wieder Arbeit im bisherigen Umfang an (S. 4 Ziff. 9). Es sei daher davon auszugehen, dass das Valideneinkommen demjenigen aus den Jahren 2018 und 2019 entspreche. Die Jahre der Corona-Krise bildeten eine Ausnahme und dürften bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden (S. 4 f. Ziff. 10).
Abgestellt auf das langjährige Mittel aus den Jahren 2018 und 2019 von Fr. 4'121.40 sei das Valideneinkommen um diesen Betrag auf Fr. 78'351.40 zu erhöhen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von rund 17 % ergebe (S. 5 Ziff. 11). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) aus, sie habe den versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 77'930.-- gestützt auf das Jahr vor dem Unfall (Periode 8. Juli 2019 bis 7. Juli 2020) korrekt berechnet. Der Brut tojahreslohn von 201 8 betreffe nicht die relevante Zeitspanne im Jahr vor dem Unfallereignis und sei damit für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht relevant (S. 4 Ziff. 10).
Für die Bemessung des Valideneinkommens könne nicht allein auf die Einkom mensverhältnisse in den Jahren 2018 und 2019 abgestellt werden, vielmehr sei ein während einer längeren Zeitspanne erzielter Durchschnittsverdienst heranzu zuziehen. Das Abstellen auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin sei dabei insbe sondere mit Blick auf den IK-Auszug beziehungsweise das Einkommen seit 2011 nicht zu beanstanden (S. 5 Ziff. 12 ) . 2.4
Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jah res vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG), und zwar der nach der Bun desgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit einigen näher genannten Abweichungen , so gelten etwa Familienzulagen ebenfalls als versi cherter Ver dienst (Art. 22 Abs. 2 lit . b UVV).
Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte versicherte Verdienst von Fr. 77'930. -- (vgl. Urk. 8/136 S. 1) beruht auf der korrekten Berechnung vom 6. September 2021 (Urk. 8/114), welche im Einklang steht mit den eingereichten Lohnabrechnungen aus dem Zeitraum Juli 2019 bis Juli 2020 (Urk. 8/67/3-9; Urk. 8/110/26-31).
D er Beschwerdeführer verwies zwar auf seine im Schreiben vom 9. August 2021 geäusserte Kritik an der Berechnung des versicherten Verdienstes (E. 2.2), bean tragte aber mit der Beschwerde keine Anpassung des versicherten Verdienstes, sondern er reklamiert einen höheren Invaliditätsgrad aufgrund eines höheren Valideneinkommen s , welches sich seinerseits nicht gemäss Art. 15 UVG, sondern gemäss Art. 16 ATSG einschliesslich hierzu ergangener Rechtsprechung berech net (vgl. vorstehend E. 1.2 sowie nachstehend E. 4.3 ). Infolgedessen wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erneut auf die korrekte Höhe des versicherten Verdienstes hin (E. 2.3). Hierauf braucht nach dem Gesagten nicht mehr eingegangen zu werden.
Ebenfalls nicht zu prüfen ist die Höhe der Integritätsentschädigung. Mangels Anfechtung ist der Einspracheentscheid diesbezüglich in Teilrechtskraft erwach sen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3). 2.5
Strittig und zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente und dabei insbesondere die Höhe des Valideneinkommens . 3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 14. Juli 2020 (Urk. 8/1) kletterte der Beschwerdefüh rer am 8. Juli 2020 um 11 Uhr auf einer Baustelle in Z.___
auf einen L astwagen , um zu schauen, ob dieser noch gefüllt sei. Die automatische Lastwa gentür öffnete sich und d er Beschwerdeführer fiel vom Lastwagen hinunter, teil weise in den Sand, ausser mit dem linken Fuss, mit diesem schlug er auf dem Betonboden auf. 3. 2
Dr. med . A.___ , Facharzt für Chirurgie, stellvertretender Chefarzt Chirurgie des Spitals B.___ , nannte im Operationsbericht vom 15. Juli 2020 (Urk. 8/5/2-3) folgende Diagnosen seit 8. Juli 2020 (S. 1 Mitte): - Calcaneusfraktur vom Joint depression -Type links - dislozierte Abscherfraktur
Malleolus
medialis links - kleinfragmentäre Abrissfraktur Spitze Malleolus
lateralis links - Contusio capitis
Der Eingriff habe eine offene Reposition , eine Platten-/Schraubenosteosynthese Calcaneus links und eine Antigleit-/Zugschraubenosteosynthese Malleolus
medi alis links umfasst (S. 1 unten). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. Januar 2021 (Urk. 8/50) aus, seit dem Unfall seien mehr als 6 Monate vergangen, die Frakturen seien bildgebend objektivierbar knö chern konsolidiert und der bestmögliche Zustand durch Angewöhnung und Anpassung sei erfolgt (S. 3 f. Ziff. 1).
Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr vollzeitig zumutbar, es handle sich um eine schwere, vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Spital s
B.___
werde für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert .
In Anbe tracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer vollzeitig leichte wechselbe lastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände zumutbar, dies ohne repetitives Trep pensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Bedienen von Geräten, welche Vibrationen oder Schläge auf das linke Bein erzeugen. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zu erreichen, die Verletzung sei zu schwer gewesen (S. 4 Ziff. 2). 3.4
Dr. A.___ berichtete am 1. Juni 2022 (Urk. 7), der Beschwerdeführer habe sich zur Neubeurteilung des Zumutbarkeitsprofils vorgestellt, da dieser der Meinung sei, dass er aufgrund der weiter rückläufigen Beschwerden und des verbesserten Aktivitätsgrades ein erhöhtes Zumutbarkeitsprofil am Arbeitsplatz vorweisen könne . Dieses sei daher nochmals angepasst worden und werde dem Beschwer deführer nach Hause gesandt.
Im Zumutbarkeitsprofil vom 17. Juni 2022 (Urk. 13/3) kreuzte Dr. A.___ an, der Beschwerdeführer könne körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ver richten, dies bei einer Arbeitshaltung, die ständig im Stehen, überwiegend im Gehen oder ständig im Sitzen sein könne (Ziff. 2.2). 4. 4.1
Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen durch den Kreisarzt Dr. C.___ (E. 3.3), weshalb auf diese unbestrittener Weise abgestellt werden kann (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ ee , BGE 145 V 97 E. 8.5).
Demnach ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten schweren Tätigkeit als Bauarbeiter sowie von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ob dem Beschwerdeführer mittler weile nebst leichten auch mittelschwere Tätigkeiten wieder zumutbar sind, w ie dies der behandelnde Chirurg Dr. A.___ im Juni 2022 festhielt (E. 3.4), spielt für die Berechnung des Invaliditätsgrades keine Rolle. Denn bei der Berechnung des Invalideneinkommens in der unbestrittenen Höhe von Fr. 65' 34 3.05 stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Schweizerische Lohnstrukturerhe bung (LSE ) 2018, TA1_tirage_skill_level , Total privater Sektor, Männer auf Kom petenzniveau 1 , ab (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4.2). Das Kompetenzniveau 1 umfasst e in fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und unterscheidet nicht nach der körperlichen Schwere dieser Tätigkeiten. Das leicht verbesserte Belas tungsprofil des Beschwerdeführers hat demnach keine Auswirkungen auf die Höhe des Invalideneinkommens. Solcherlei wurde denn auch von der Beschwer degegnerin nicht geltend gemacht. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt demnach rund Fr. 65'3 4 3. --. 4.2
Auseinander gehen die Ansichten der Parteien, was die Berechnung des Validen einkommens anbelangt (vgl. vorstehend E. 2). 4.3
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (hier: nach Fallabschluss, mithin 1. Juni
2021) überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnis mässig kurzfris tig in Erscheinung getreten e Schwankungen auf, ist auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4.4
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe während der Corona-Krise aus nahmsweise keine Zuschläge erhalten, weshalb das Valideneinkommen demjeni gen aus den Jahren 2018 und 2019 entspreche (E. 2.2). Diesen aus le diglich zwei Jahren abgeleiteten Wert als «langjähriges Mittel» zu bezeichnen geht indes fehl. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darauf hin, es sei ein während einer längeren Zeitspanne erzielter Durchschnittsverdienst her anzuziehen (E. 2.3; vgl. E. 4.3). Dies erscheint vorliegend als gerechtfertigt, weil die Schwankungen im Verdienst durch ausseror dentliche Umstände – namentlich die
Coronapandemie
– zumindest mitbeeinflusst zu sein scheinen, und die Angabe der Arbeitgeberin im E-Mail vom 21. September 2021 (Urk. 8/117) , die Wochenend- und Nachtarbeiten seien Ausnahmen gewesen und es seien im Jahr 2021 keine Boni ausbezahlt worden, mit Blick auf die diversen anderen nebst den Boni in den Jahren 2018 und 2019 geleisteten Zulagen (Nachtarbeit, Wochen endarbeit, M ittagsentschädigung, Fahrzeitentschädigung, Überzeitentschädigung [vgl. Urk. 8/110/ 9-31] ) doch als vage und wenig zuverlässig bezeichnet werden muss. So ergeben sich aus den Lohnabrechnungen im Zeitraum von Januar 2018 bis Juli 2020 (31 Monate) insbesondere Nacht- und Wochenendzuschläge bezie hungsweise Überzeitentschädigungen in 10
(Urk. 8/ 67/3-15, Urk. 8/ 110/7-31) und damit rund einem Drittel der Monate , womit nicht von blossen Ausnahmen ausgegangen werden kann .
Dies abgesehen davon, dass der zuletzt erzielte effek tive Verdienst der entscheidende Anknüpfungspunkt ist (E. 4.3) und nicht, was andere Mitarbeiter nach dem Unfallereignis des Versicherten verdient haben.
D em IK-Auszug (Urk. 8/68) ist zu entnehmen, dass vom Jahr 2014 (Jahresver dienst Fr. 65'933.--) auf das Jahr 2015 (Jahresverdienst Fr. 75'950.--) eine sub stantielle , nachhaltige Lohnerhöhung erfolgte .
So betrug der Jahresverdienst im Jahr 2016 Fr. 74'285.--, im Jahr 2017 Fr. 72'812.--, im Jahr 2018 Fr. 77'596.-- und im Jahr 2019 Fr. 73'828.--.
Demnach wechselten sich ab dem Jahr 2015 Minderungen und Erhöhungen des Jahresverdienstes ab, es lagen also kurzfristige Schwankungen vor, welchen vor liegend im Hinblick auf die prozentgenaue Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Ermittlung eines Durchschnittswerts zu begegnen ist (E. 4.3). Ein Abstellen allein auf den zuletzt im Jahr 2019 erzielten Verdienst erschiene dem gegenüber als zufällig. E s rechtfertigt sich daher, auf den durchschnittlichen Ver dienst der Jahre 2015 bis 2019 abzustellen. Das Valideneinkommen beträgt dem nach rund Fr. 74'894.--. 4.5
Aus der Gegenüberstellung des Invalidenein kommens von rund Fr. 65' 34 3.-- (E. 4.1) mit dem Valideneinkommen von rund Fr. 74'894.-- (E. 4.4) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'541.--, ein Invaliditätsgrad von rund 13 % und Anspruch auf eine entsprechende Invaliden r ente.
Nachdem im angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise der angefoch tenen Verfügung eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zugesprochen worden war (vgl. Sachverhalt E. 1.2) und der Beschwerdeführer die Zusprache einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % beantragt hatte (Urk. 1 S. 2) , ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei sen. 5 .
5 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Bar auslagen. 5 .2
Die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Pro zessentschä digung ist vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'400.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprache ent scheid der Suva vom 21. März 2022 insofern aufgehoben, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 13 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invali di tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men ). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am
9. Mai 2022 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom
21. März 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente von 17 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
20. Juni 2022 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung ihres Kreisarztes davon aus, die angestammte schwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr vollzeitig zumutbar, in Anbetracht der Unfallfolgen seien ihm indes leichte wechselbelastende Tätigkei ten unter Beachtung eines näher genannten Belastungsprofils vollzeitig zumutbar (S. 5 E. 3).
Abgestellt auf statistische Werte, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % sowie der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Invaliden einkommen von Fr. 65’343.05 (S. 5 f. E. 4.2).
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei in der angefochtenen Verfügung auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin abgestellt worden , demgemäss der Beschwerdeführer im Jahr 2021 einen Bruttolohn von 13 Mal Fr. 5’710.-- ver dient hätte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Valideneinkommen um weitere Zuschläge von Fr. 4'121.40 zu erhöhen sei, sei entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um Ausnahmen mit Samstag-/Sonntag- und Nachtarbeiten gehan delt habe. Dieses Jahr hätten alle Mitarbeiter keinen Bonus erhalten . Die Lohn angaben der Arbeitgeberin erwiesen sich als gut nachvollziehbar, dies unter anderem auch vor dem Hintergrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK). Die verfügungsweise vorgenommene Bemessung des Valideneinkommens von Fr. 74'230.-- (vgl. Urk. 8/136 S. 2 f.) sei somit nicht zu beanstanden (S. 6 f. E. 4.3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde (Urk. 1) einleitend auf sein Schreiben vom 9. August 2021, wonach die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst nicht korrekt berechnet habe. D er Grundlohn von Fr. 5'710.-- sei zwar korrekt berücksichtigt worden, nicht hingegen die verschiedenen Zuschläge, wel che ebenfalls AHV-pflichtigen Lohn darstellten . Im Jahr 2018 seien Fr. 10'209.90 und im Jahr 2019 Fr. 4'368.90 an Zuschlägen bezahlt worden. Dies ergebe durch schnittliche monatlich e Zuschläge von Fr. 607.45 (S. 3 f. Ziff. 6).
Das Valideneinkommen sei um die durchschnittliche Höhe der Zuschläge für die Jahre 2018 und 2019 zu erhöhen (S. 4 Ziff. 7) . Er mache nicht geltend, dass er in den Jahren 2018 und 2019 einen Bonus erhalten habe, er mache andere Lohnbe standteile geltend. Dazu äussere sich die ehemalige Arbeitgeberin im E-Mail vom 21. September 2021 nicht klar. Den eingereichten Lohnabrechnungen sei jedoch klar zu entnehmen, dass die Zuschläge über 2 Jahre regelmässig ausgerichtet worden seien. Die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin, es habe sich um Aus nahmen gehandelt, sei klar aktenwidrig (S. 4 Ziff. 8). Es sei möglich, dass wäh rend der Corona-Krise weniger Arbeit am Wochenende sowie in der Nacht not wendig gewesen sei. Mit der Beendigung der Corona-Krise falle jedoch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit wieder Arbeit im bisherigen Umfang an (S. 4 Ziff. 9). Es sei daher davon auszugehen, dass das Valideneinkommen demjenigen aus den Jahren 2018 und 2019 entspreche. Die Jahre der Corona-Krise bildeten eine Ausnahme und dürften bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden (S. 4 f. Ziff. 10).
Abgestellt auf das langjährige Mittel aus den Jahren 2018 und 2019 von Fr. 4'121.40 sei das Valideneinkommen um diesen Betrag auf Fr. 78'351.40 zu erhöhen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von rund 17 % ergebe (S. 5 Ziff. 11).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) aus, sie habe den versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 77'930.-- gestützt auf das Jahr vor dem Unfall (Periode 8. Juli 2019 bis 7. Juli 2020) korrekt berechnet. Der Brut tojahreslohn von 201 8 betreffe nicht die relevante Zeitspanne im Jahr vor dem Unfallereignis und sei damit für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht relevant (S. 4 Ziff. 10).
Für die Bemessung des Valideneinkommens könne nicht allein auf die Einkom mensverhältnisse in den Jahren 2018 und 2019 abgestellt werden, vielmehr sei ein während einer längeren Zeitspanne erzielter Durchschnittsverdienst heranzu zuziehen. Das Abstellen auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin sei dabei insbe sondere mit Blick auf den IK-Auszug beziehungsweise das Einkommen seit 2011 nicht zu beanstanden (S. 5 Ziff. 12 ) .
E. 2.4 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jah res vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG), und zwar der nach der Bun desgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit einigen näher genannten Abweichungen , so gelten etwa Familienzulagen ebenfalls als versi cherter Ver dienst (Art. 22 Abs. 2 lit . b UVV).
Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte versicherte Verdienst von Fr. 77'930. -- (vgl. Urk. 8/136 S. 1) beruht auf der korrekten Berechnung vom 6. September 2021 (Urk. 8/114), welche im Einklang steht mit den eingereichten Lohnabrechnungen aus dem Zeitraum Juli 2019 bis Juli 2020 (Urk. 8/67/3-9; Urk. 8/110/26-31).
D er Beschwerdeführer verwies zwar auf seine im Schreiben vom 9. August 2021 geäusserte Kritik an der Berechnung des versicherten Verdienstes (E. 2.2), bean tragte aber mit der Beschwerde keine Anpassung des versicherten Verdienstes, sondern er reklamiert einen höheren Invaliditätsgrad aufgrund eines höheren Valideneinkommen s , welches sich seinerseits nicht gemäss Art. 15 UVG, sondern gemäss Art. 16 ATSG einschliesslich hierzu ergangener Rechtsprechung berech net (vgl. vorstehend E. 1.2 sowie nachstehend E. 4.3 ). Infolgedessen wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erneut auf die korrekte Höhe des versicherten Verdienstes hin (E. 2.3). Hierauf braucht nach dem Gesagten nicht mehr eingegangen zu werden.
Ebenfalls nicht zu prüfen ist die Höhe der Integritätsentschädigung. Mangels Anfechtung ist der Einspracheentscheid diesbezüglich in Teilrechtskraft erwach sen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3).
E. 2.5 Strittig und zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente und dabei insbesondere die Höhe des Valideneinkommens . 3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 14. Juli 2020 (Urk. 8/1) kletterte der Beschwerdefüh rer am 8. Juli 2020 um 11 Uhr auf einer Baustelle in Z.___
auf einen L astwagen , um zu schauen, ob dieser noch gefüllt sei. Die automatische Lastwa gentür öffnete sich und d er Beschwerdeführer fiel vom Lastwagen hinunter, teil weise in den Sand, ausser mit dem linken Fuss, mit diesem schlug er auf dem Betonboden auf. 3. 2
Dr. med . A.___ , Facharzt für Chirurgie, stellvertretender Chefarzt Chirurgie des Spitals B.___ , nannte im Operationsbericht vom 15. Juli 2020 (Urk. 8/5/2-3) folgende Diagnosen seit 8. Juli 2020 (S. 1 Mitte): - Calcaneusfraktur vom Joint depression -Type links - dislozierte Abscherfraktur
Malleolus
medialis links - kleinfragmentäre Abrissfraktur Spitze Malleolus
lateralis links - Contusio capitis
Der Eingriff habe eine offene Reposition , eine Platten-/Schraubenosteosynthese Calcaneus links und eine Antigleit-/Zugschraubenosteosynthese Malleolus
medi alis links umfasst (S. 1 unten). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. Januar 2021 (Urk. 8/50) aus, seit dem Unfall seien mehr als 6 Monate vergangen, die Frakturen seien bildgebend objektivierbar knö chern konsolidiert und der bestmögliche Zustand durch Angewöhnung und Anpassung sei erfolgt (S. 3 f. Ziff. 1).
Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr vollzeitig zumutbar, es handle sich um eine schwere, vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Spital s
B.___
werde für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert .
In Anbe tracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer vollzeitig leichte wechselbe lastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände zumutbar, dies ohne repetitives Trep pensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Bedienen von Geräten, welche Vibrationen oder Schläge auf das linke Bein erzeugen. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zu erreichen, die Verletzung sei zu schwer gewesen (S. 4 Ziff. 2). 3.4
Dr. A.___ berichtete am 1. Juni 2022 (Urk. 7), der Beschwerdeführer habe sich zur Neubeurteilung des Zumutbarkeitsprofils vorgestellt, da dieser der Meinung sei, dass er aufgrund der weiter rückläufigen Beschwerden und des verbesserten Aktivitätsgrades ein erhöhtes Zumutbarkeitsprofil am Arbeitsplatz vorweisen könne . Dieses sei daher nochmals angepasst worden und werde dem Beschwer deführer nach Hause gesandt.
Im Zumutbarkeitsprofil vom 17. Juni 2022 (Urk. 13/3) kreuzte Dr. A.___ an, der Beschwerdeführer könne körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ver richten, dies bei einer Arbeitshaltung, die ständig im Stehen, überwiegend im Gehen oder ständig im Sitzen sein könne (Ziff. 2.2). 4. 4.1
Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen durch den Kreisarzt Dr. C.___ (E. 3.3), weshalb auf diese unbestrittener Weise abgestellt werden kann (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ ee , BGE 145 V 97 E. 8.5).
Demnach ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten schweren Tätigkeit als Bauarbeiter sowie von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ob dem Beschwerdeführer mittler weile nebst leichten auch mittelschwere Tätigkeiten wieder zumutbar sind, w ie dies der behandelnde Chirurg Dr. A.___ im Juni 2022 festhielt (E. 3.4), spielt für die Berechnung des Invaliditätsgrades keine Rolle. Denn bei der Berechnung des Invalideneinkommens in der unbestrittenen Höhe von Fr. 65' 34 3.05 stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Schweizerische Lohnstrukturerhe bung (LSE ) 2018, TA1_tirage_skill_level , Total privater Sektor, Männer auf Kom petenzniveau 1 , ab (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4.2). Das Kompetenzniveau 1 umfasst e in fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und unterscheidet nicht nach der körperlichen Schwere dieser Tätigkeiten. Das leicht verbesserte Belas tungsprofil des Beschwerdeführers hat demnach keine Auswirkungen auf die Höhe des Invalideneinkommens. Solcherlei wurde denn auch von der Beschwer degegnerin nicht geltend gemacht. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt demnach rund Fr. 65'3 4 3. --. 4.2
Auseinander gehen die Ansichten der Parteien, was die Berechnung des Validen einkommens anbelangt (vgl. vorstehend E. 2). 4.3
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (hier: nach Fallabschluss, mithin 1. Juni
2021) überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnis mässig kurzfris tig in Erscheinung getreten e Schwankungen auf, ist auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4.4
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe während der Corona-Krise aus nahmsweise keine Zuschläge erhalten, weshalb das Valideneinkommen demjeni gen aus den Jahren 2018 und 2019 entspreche (E. 2.2). Diesen aus le diglich zwei Jahren abgeleiteten Wert als «langjähriges Mittel» zu bezeichnen geht indes fehl. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darauf hin, es sei ein während einer längeren Zeitspanne erzielter Durchschnittsverdienst her anzuziehen (E. 2.3; vgl. E. 4.3). Dies erscheint vorliegend als gerechtfertigt, weil die Schwankungen im Verdienst durch ausseror dentliche Umstände – namentlich die
Coronapandemie
– zumindest mitbeeinflusst zu sein scheinen, und die Angabe der Arbeitgeberin im E-Mail vom 21. September 2021 (Urk. 8/117) , die Wochenend- und Nachtarbeiten seien Ausnahmen gewesen und es seien im Jahr 2021 keine Boni ausbezahlt worden, mit Blick auf die diversen anderen nebst den Boni in den Jahren 2018 und 2019 geleisteten Zulagen (Nachtarbeit, Wochen endarbeit, M ittagsentschädigung, Fahrzeitentschädigung, Überzeitentschädigung [vgl. Urk. 8/110/ 9-31] ) doch als vage und wenig zuverlässig bezeichnet werden muss. So ergeben sich aus den Lohnabrechnungen im Zeitraum von Januar 2018 bis Juli 2020 (31 Monate) insbesondere Nacht- und Wochenendzuschläge bezie hungsweise Überzeitentschädigungen in
E. 6 ) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
30. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 10 (Urk. 8/ 67/3-15, Urk. 8/ 110/7-31) und damit rund einem Drittel der Monate , womit nicht von blossen Ausnahmen ausgegangen werden kann .
Dies abgesehen davon, dass der zuletzt erzielte effek tive Verdienst der entscheidende Anknüpfungspunkt ist (E. 4.3) und nicht, was andere Mitarbeiter nach dem Unfallereignis des Versicherten verdient haben.
D em IK-Auszug (Urk. 8/68) ist zu entnehmen, dass vom Jahr 2014 (Jahresver dienst Fr. 65'933.--) auf das Jahr 2015 (Jahresverdienst Fr. 75'950.--) eine sub stantielle , nachhaltige Lohnerhöhung erfolgte .
So betrug der Jahresverdienst im Jahr 2016 Fr. 74'285.--, im Jahr 2017 Fr. 72'812.--, im Jahr 2018 Fr. 77'596.-- und im Jahr 2019 Fr. 73'828.--.
Demnach wechselten sich ab dem Jahr 2015 Minderungen und Erhöhungen des Jahresverdienstes ab, es lagen also kurzfristige Schwankungen vor, welchen vor liegend im Hinblick auf die prozentgenaue Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Ermittlung eines Durchschnittswerts zu begegnen ist (E. 4.3). Ein Abstellen allein auf den zuletzt im Jahr 2019 erzielten Verdienst erschiene dem gegenüber als zufällig. E s rechtfertigt sich daher, auf den durchschnittlichen Ver dienst der Jahre 2015 bis 2019 abzustellen. Das Valideneinkommen beträgt dem nach rund Fr. 74'894.--. 4.5
Aus der Gegenüberstellung des Invalidenein kommens von rund Fr. 65' 34 3.-- (E. 4.1) mit dem Valideneinkommen von rund Fr. 74'894.-- (E. 4.4) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'541.--, ein Invaliditätsgrad von rund 13 % und Anspruch auf eine entsprechende Invaliden r ente.
Nachdem im angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise der angefoch tenen Verfügung eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zugesprochen worden war (vgl. Sachverhalt E. 1.2) und der Beschwerdeführer die Zusprache einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % beantragt hatte (Urk. 1 S. 2) , ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei sen. 5 .
5 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Bar auslagen. 5 .2
Die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Pro zessentschä digung ist vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'400.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprache ent scheid der Suva vom 21. März 2022 insofern aufgehoben, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 13 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00085
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Boller Urteil vom
12. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1971, war s eit 2009 bei der Y.___
AG in Zürich als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 8. Juli
2020 beim Entladen von einem Lastwagen fiel und sich dabei das linke Fussge lenk brach (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/5). 1.2
Die Suva anerkannte das Ereignis vom 8. Juli 2020 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 2. März 2021 teilte sie dem Versicherten die Einstel lung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2021 mit (Urk. 8/65). Mit Verfügung vom 29. September 2021 sprach die Suva dem Versi cherten ab 1. Juni 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 22 ’ 230.-- bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 8/136).
Die vom Versicherten am
1. Oktober 2021 erhobene (Urk. 8/137) und am 8. November 2021 begründete (Urk. 8/149) Einsprache wies die Suva am
21. März
2022 ab (Urk. 8/156 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
9. Mai 2022 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom
21. März 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente von 17 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
20. Juni 2022 (Urk. 6 ) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
30. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ). Am 28. Oktober 2022 erklärte der Beschwerde führer auf entsprechende Nachfrage (vgl. Urk. 11)
unter Beilage des aktuellen ärztlichen Belastungsprofils (Urk. 13/3), er sei weiterhin arbeitslos (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invali di tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung ihres Kreisarztes davon aus, die angestammte schwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr vollzeitig zumutbar, in Anbetracht der Unfallfolgen seien ihm indes leichte wechselbelastende Tätigkei ten unter Beachtung eines näher genannten Belastungsprofils vollzeitig zumutbar (S. 5 E. 3).
Abgestellt auf statistische Werte, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % sowie der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Invaliden einkommen von Fr. 65’343.05 (S. 5 f. E. 4.2).
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei in der angefochtenen Verfügung auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin abgestellt worden , demgemäss der Beschwerdeführer im Jahr 2021 einen Bruttolohn von 13 Mal Fr. 5’710.-- ver dient hätte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Valideneinkommen um weitere Zuschläge von Fr. 4'121.40 zu erhöhen sei, sei entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um Ausnahmen mit Samstag-/Sonntag- und Nachtarbeiten gehan delt habe. Dieses Jahr hätten alle Mitarbeiter keinen Bonus erhalten . Die Lohn angaben der Arbeitgeberin erwiesen sich als gut nachvollziehbar, dies unter anderem auch vor dem Hintergrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK). Die verfügungsweise vorgenommene Bemessung des Valideneinkommens von Fr. 74'230.-- (vgl. Urk. 8/136 S. 2 f.) sei somit nicht zu beanstanden (S. 6 f. E. 4.3). 2.2
Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde (Urk. 1) einleitend auf sein Schreiben vom 9. August 2021, wonach die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst nicht korrekt berechnet habe. D er Grundlohn von Fr. 5'710.-- sei zwar korrekt berücksichtigt worden, nicht hingegen die verschiedenen Zuschläge, wel che ebenfalls AHV-pflichtigen Lohn darstellten . Im Jahr 2018 seien Fr. 10'209.90 und im Jahr 2019 Fr. 4'368.90 an Zuschlägen bezahlt worden. Dies ergebe durch schnittliche monatlich e Zuschläge von Fr. 607.45 (S. 3 f. Ziff. 6).
Das Valideneinkommen sei um die durchschnittliche Höhe der Zuschläge für die Jahre 2018 und 2019 zu erhöhen (S. 4 Ziff. 7) . Er mache nicht geltend, dass er in den Jahren 2018 und 2019 einen Bonus erhalten habe, er mache andere Lohnbe standteile geltend. Dazu äussere sich die ehemalige Arbeitgeberin im E-Mail vom 21. September 2021 nicht klar. Den eingereichten Lohnabrechnungen sei jedoch klar zu entnehmen, dass die Zuschläge über 2 Jahre regelmässig ausgerichtet worden seien. Die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin, es habe sich um Aus nahmen gehandelt, sei klar aktenwidrig (S. 4 Ziff. 8). Es sei möglich, dass wäh rend der Corona-Krise weniger Arbeit am Wochenende sowie in der Nacht not wendig gewesen sei. Mit der Beendigung der Corona-Krise falle jedoch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit wieder Arbeit im bisherigen Umfang an (S. 4 Ziff. 9). Es sei daher davon auszugehen, dass das Valideneinkommen demjenigen aus den Jahren 2018 und 2019 entspreche. Die Jahre der Corona-Krise bildeten eine Ausnahme und dürften bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden (S. 4 f. Ziff. 10).
Abgestellt auf das langjährige Mittel aus den Jahren 2018 und 2019 von Fr. 4'121.40 sei das Valideneinkommen um diesen Betrag auf Fr. 78'351.40 zu erhöhen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von rund 17 % ergebe (S. 5 Ziff. 11). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) aus, sie habe den versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 77'930.-- gestützt auf das Jahr vor dem Unfall (Periode 8. Juli 2019 bis 7. Juli 2020) korrekt berechnet. Der Brut tojahreslohn von 201 8 betreffe nicht die relevante Zeitspanne im Jahr vor dem Unfallereignis und sei damit für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht relevant (S. 4 Ziff. 10).
Für die Bemessung des Valideneinkommens könne nicht allein auf die Einkom mensverhältnisse in den Jahren 2018 und 2019 abgestellt werden, vielmehr sei ein während einer längeren Zeitspanne erzielter Durchschnittsverdienst heranzu zuziehen. Das Abstellen auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin sei dabei insbe sondere mit Blick auf den IK-Auszug beziehungsweise das Einkommen seit 2011 nicht zu beanstanden (S. 5 Ziff. 12 ) . 2.4
Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jah res vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG), und zwar der nach der Bun desgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit einigen näher genannten Abweichungen , so gelten etwa Familienzulagen ebenfalls als versi cherter Ver dienst (Art. 22 Abs. 2 lit . b UVV).
Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte versicherte Verdienst von Fr. 77'930. -- (vgl. Urk. 8/136 S. 1) beruht auf der korrekten Berechnung vom 6. September 2021 (Urk. 8/114), welche im Einklang steht mit den eingereichten Lohnabrechnungen aus dem Zeitraum Juli 2019 bis Juli 2020 (Urk. 8/67/3-9; Urk. 8/110/26-31).
D er Beschwerdeführer verwies zwar auf seine im Schreiben vom 9. August 2021 geäusserte Kritik an der Berechnung des versicherten Verdienstes (E. 2.2), bean tragte aber mit der Beschwerde keine Anpassung des versicherten Verdienstes, sondern er reklamiert einen höheren Invaliditätsgrad aufgrund eines höheren Valideneinkommen s , welches sich seinerseits nicht gemäss Art. 15 UVG, sondern gemäss Art. 16 ATSG einschliesslich hierzu ergangener Rechtsprechung berech net (vgl. vorstehend E. 1.2 sowie nachstehend E. 4.3 ). Infolgedessen wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erneut auf die korrekte Höhe des versicherten Verdienstes hin (E. 2.3). Hierauf braucht nach dem Gesagten nicht mehr eingegangen zu werden.
Ebenfalls nicht zu prüfen ist die Höhe der Integritätsentschädigung. Mangels Anfechtung ist der Einspracheentscheid diesbezüglich in Teilrechtskraft erwach sen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3). 2.5
Strittig und zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente und dabei insbesondere die Höhe des Valideneinkommens . 3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 14. Juli 2020 (Urk. 8/1) kletterte der Beschwerdefüh rer am 8. Juli 2020 um 11 Uhr auf einer Baustelle in Z.___
auf einen L astwagen , um zu schauen, ob dieser noch gefüllt sei. Die automatische Lastwa gentür öffnete sich und d er Beschwerdeführer fiel vom Lastwagen hinunter, teil weise in den Sand, ausser mit dem linken Fuss, mit diesem schlug er auf dem Betonboden auf. 3. 2
Dr. med . A.___ , Facharzt für Chirurgie, stellvertretender Chefarzt Chirurgie des Spitals B.___ , nannte im Operationsbericht vom 15. Juli 2020 (Urk. 8/5/2-3) folgende Diagnosen seit 8. Juli 2020 (S. 1 Mitte): - Calcaneusfraktur vom Joint depression -Type links - dislozierte Abscherfraktur
Malleolus
medialis links - kleinfragmentäre Abrissfraktur Spitze Malleolus
lateralis links - Contusio capitis
Der Eingriff habe eine offene Reposition , eine Platten-/Schraubenosteosynthese Calcaneus links und eine Antigleit-/Zugschraubenosteosynthese Malleolus
medi alis links umfasst (S. 1 unten). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. Januar 2021 (Urk. 8/50) aus, seit dem Unfall seien mehr als 6 Monate vergangen, die Frakturen seien bildgebend objektivierbar knö chern konsolidiert und der bestmögliche Zustand durch Angewöhnung und Anpassung sei erfolgt (S. 3 f. Ziff. 1).
Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr vollzeitig zumutbar, es handle sich um eine schwere, vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Spital s
B.___
werde für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert .
In Anbe tracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer vollzeitig leichte wechselbe lastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände zumutbar, dies ohne repetitives Trep pensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Bedienen von Geräten, welche Vibrationen oder Schläge auf das linke Bein erzeugen. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zu erreichen, die Verletzung sei zu schwer gewesen (S. 4 Ziff. 2). 3.4
Dr. A.___ berichtete am 1. Juni 2022 (Urk. 7), der Beschwerdeführer habe sich zur Neubeurteilung des Zumutbarkeitsprofils vorgestellt, da dieser der Meinung sei, dass er aufgrund der weiter rückläufigen Beschwerden und des verbesserten Aktivitätsgrades ein erhöhtes Zumutbarkeitsprofil am Arbeitsplatz vorweisen könne . Dieses sei daher nochmals angepasst worden und werde dem Beschwer deführer nach Hause gesandt.
Im Zumutbarkeitsprofil vom 17. Juni 2022 (Urk. 13/3) kreuzte Dr. A.___ an, der Beschwerdeführer könne körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ver richten, dies bei einer Arbeitshaltung, die ständig im Stehen, überwiegend im Gehen oder ständig im Sitzen sein könne (Ziff. 2.2). 4. 4.1
Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen durch den Kreisarzt Dr. C.___ (E. 3.3), weshalb auf diese unbestrittener Weise abgestellt werden kann (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ ee , BGE 145 V 97 E. 8.5).
Demnach ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten schweren Tätigkeit als Bauarbeiter sowie von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ob dem Beschwerdeführer mittler weile nebst leichten auch mittelschwere Tätigkeiten wieder zumutbar sind, w ie dies der behandelnde Chirurg Dr. A.___ im Juni 2022 festhielt (E. 3.4), spielt für die Berechnung des Invaliditätsgrades keine Rolle. Denn bei der Berechnung des Invalideneinkommens in der unbestrittenen Höhe von Fr. 65' 34 3.05 stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Schweizerische Lohnstrukturerhe bung (LSE ) 2018, TA1_tirage_skill_level , Total privater Sektor, Männer auf Kom petenzniveau 1 , ab (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4.2). Das Kompetenzniveau 1 umfasst e in fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und unterscheidet nicht nach der körperlichen Schwere dieser Tätigkeiten. Das leicht verbesserte Belas tungsprofil des Beschwerdeführers hat demnach keine Auswirkungen auf die Höhe des Invalideneinkommens. Solcherlei wurde denn auch von der Beschwer degegnerin nicht geltend gemacht. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt demnach rund Fr. 65'3 4 3. --. 4.2
Auseinander gehen die Ansichten der Parteien, was die Berechnung des Validen einkommens anbelangt (vgl. vorstehend E. 2). 4.3
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (hier: nach Fallabschluss, mithin 1. Juni
2021) überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnis mässig kurzfris tig in Erscheinung getreten e Schwankungen auf, ist auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ( Urteil des Bundes gerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4.4
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe während der Corona-Krise aus nahmsweise keine Zuschläge erhalten, weshalb das Valideneinkommen demjeni gen aus den Jahren 2018 und 2019 entspreche (E. 2.2). Diesen aus le diglich zwei Jahren abgeleiteten Wert als «langjähriges Mittel» zu bezeichnen geht indes fehl. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darauf hin, es sei ein während einer längeren Zeitspanne erzielter Durchschnittsverdienst her anzuziehen (E. 2.3; vgl. E. 4.3). Dies erscheint vorliegend als gerechtfertigt, weil die Schwankungen im Verdienst durch ausseror dentliche Umstände – namentlich die
Coronapandemie
– zumindest mitbeeinflusst zu sein scheinen, und die Angabe der Arbeitgeberin im E-Mail vom 21. September 2021 (Urk. 8/117) , die Wochenend- und Nachtarbeiten seien Ausnahmen gewesen und es seien im Jahr 2021 keine Boni ausbezahlt worden, mit Blick auf die diversen anderen nebst den Boni in den Jahren 2018 und 2019 geleisteten Zulagen (Nachtarbeit, Wochen endarbeit, M ittagsentschädigung, Fahrzeitentschädigung, Überzeitentschädigung [vgl. Urk. 8/110/ 9-31] ) doch als vage und wenig zuverlässig bezeichnet werden muss. So ergeben sich aus den Lohnabrechnungen im Zeitraum von Januar 2018 bis Juli 2020 (31 Monate) insbesondere Nacht- und Wochenendzuschläge bezie hungsweise Überzeitentschädigungen in 10
(Urk. 8/ 67/3-15, Urk. 8/ 110/7-31) und damit rund einem Drittel der Monate , womit nicht von blossen Ausnahmen ausgegangen werden kann .
Dies abgesehen davon, dass der zuletzt erzielte effek tive Verdienst der entscheidende Anknüpfungspunkt ist (E. 4.3) und nicht, was andere Mitarbeiter nach dem Unfallereignis des Versicherten verdient haben.
D em IK-Auszug (Urk. 8/68) ist zu entnehmen, dass vom Jahr 2014 (Jahresver dienst Fr. 65'933.--) auf das Jahr 2015 (Jahresverdienst Fr. 75'950.--) eine sub stantielle , nachhaltige Lohnerhöhung erfolgte .
So betrug der Jahresverdienst im Jahr 2016 Fr. 74'285.--, im Jahr 2017 Fr. 72'812.--, im Jahr 2018 Fr. 77'596.-- und im Jahr 2019 Fr. 73'828.--.
Demnach wechselten sich ab dem Jahr 2015 Minderungen und Erhöhungen des Jahresverdienstes ab, es lagen also kurzfristige Schwankungen vor, welchen vor liegend im Hinblick auf die prozentgenaue Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Ermittlung eines Durchschnittswerts zu begegnen ist (E. 4.3). Ein Abstellen allein auf den zuletzt im Jahr 2019 erzielten Verdienst erschiene dem gegenüber als zufällig. E s rechtfertigt sich daher, auf den durchschnittlichen Ver dienst der Jahre 2015 bis 2019 abzustellen. Das Valideneinkommen beträgt dem nach rund Fr. 74'894.--. 4.5
Aus der Gegenüberstellung des Invalidenein kommens von rund Fr. 65' 34 3.-- (E. 4.1) mit dem Valideneinkommen von rund Fr. 74'894.-- (E. 4.4) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'541.--, ein Invaliditätsgrad von rund 13 % und Anspruch auf eine entsprechende Invaliden r ente.
Nachdem im angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise der angefoch tenen Verfügung eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zugesprochen worden war (vgl. Sachverhalt E. 1.2) und der Beschwerdeführer die Zusprache einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % beantragt hatte (Urk. 1 S. 2) , ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei sen. 5 .
5 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Bar auslagen. 5 .2
Die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Pro zessentschä digung ist vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'400.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprache ent scheid der Suva vom 21. März 2022 insofern aufgehoben, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 13 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller