opencaselaw.ch

UV.2022.00075

Leistungseinstellung rechtens gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen; Unfallmechanismus spricht gegen Distorsion, wovon Parteigutachter ausgeht

Zürich SozVersG · 2023-02-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1976 geborene X.___ war seit dem 1 4. Juni 2010 als Chief Operating Officer ARS/ARL4 bei der Y.___

AG angestellt und dadurch bei der Elips Life AG (nachfolgend: Elips) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun fällen versichert, als er am 1 9. November 2019 auf der Treppe stolperte und auf das rechte Knie stürzte (Urk. 7/6; vgl. demgegenüber die Bagatellunfallmeldung, wonach sich der Unfall am 2 0. November 2019 ereignet haben soll, Urk. 7/1). Der am 2 0. November 2 019 erstbehandelnde Dr.

med.

Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, notierte eine Kniedistorsion rechts und den Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion des Hinterhorns

mit mutmassliche r Verletzung des lateral en Meniskus (Urk.

7/12/1). Gestützt auf die am 2 2. November 2 019 in der Klinik A.___

durchgeführte MR- T omographie hielt

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für R adiologie,

eine komplexe Rissbildung des medialen Meniskus, ohne Hinweis au f einen lateralen Meniskus ein riss,

Status nach Zerrung des medialen Seitenbandes sowie

einen mässige n Gelenkserguss

fest (Urk. 7/12/2) .

Die Elips anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzli chen L eistungen . Am 1 1. Dezember 2019 führte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Unfallchirurgie, im Spital D.___

eine arth r oskopi sche Teilresektion des Innenmeniskus (Hinterhorn und dorsaler Anteil der Pars intermedia) durch (vgl. Operationsbericht vom 1 2. Dezember 2019, Urk. 7/8) . Am 27. Oktober 2020 gab Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie und z ertifizierter m edizinischer Gutachter (SIM), Vertrauensarzt der Elips, eine Zweit meinung zur MR - T omographie vom 22. November 2019 ab (Urk. 7/13). Es folgte

die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung

von

Dr. med. F.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und z ertifizierter m edizinischer Gutach ter SIM, und

Dr. med. G.___, Facharzt FMH f ür orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 1. November 2020 (Urk. 7/15) . Daraufhin gab der Versicherte die von ihm veranlasste Bildmaterial befundung von PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 3 1. Dezember 2020 zu den Akten (Urk. 7/18). Auf Vorhalt des Bericht s von PD Dr. H.___

nahmen

Dres . F.___ und G.___

am 23. Februar 2021 erneut zur Sache Stellung (Urk. 7/16).

Gestützt darauf stellte die Elips die bisher erbrach ten Leistungen mit Verfügung vom 2 9. April 2021 per 1 3. Dezember 2019 ein (Urk.

7/20). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. April 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 9. April 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. April 2022 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei ein orthopädisches und radiologisches Gerichtsgutachten zu veranlassen und danach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdean twort vom 1 3. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde; zudem ersuchte sie um einen Parteiwechsel von der Elips Versiche rungen AG auf die Elips Life AG (Urk. 6) . Da von nahm das Gericht am 1 6. Juni 2022 Vormerk; gleichzeitig wurde dem B eschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk.

11) reichte die Beschwerdegegnerin am 2 7. Oktober 2022 weitere Akten ein (Urk. 12, Urk. 13/6-8). Je ein Doppel dieser Eingaben wurde dem Beschwerdeführer zuge stellt . Zudem wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem G ericht mitzutei len, bis wann und wofür sie effektiv Versicherungsleistungen ausgerichtet hat und inwieweit sie auf eine Rückforderung verzichte (vgl. Verfügung vom 10. November 2022, Urk. 14) . Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 2 4. November 2022 nach (Urk. 15, Urk. 16/9+10). Je ein Doppel dieser Eingaben wurde dem Beschwerdeführer zugestellt; gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um dazu Stellung zu beziehen und genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird (Urk. 17). Der Beschwerdefüh rer nahm innert angesetzter Frist mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2022 zur Sache Stellung und präzisierte sein Rechtsbegehren (Urk.

20), was der Beschwerdegeg nerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilungen von Dres . F.___, G.___ und E.___ habe das Ereignis vom 1 9. November 2019 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits degenerativ veränderten Kniegelenks – fokussiert im medialen Komparti ment – geführt. Intraoperativ hätten sich keine frischen, akut traumatischen Mar ker gezeigt, sondern lediglich die bereits kernspintomographisch erhobenen degenerativen Befunde. Bei einer – wie vorliegend - simplen Knieprellung ohne Bone

Bruise sei von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen auszugehen . Somit sei der Status quo sine zwei Wochen nach dem Unfallereignis vom 1 9. November 2019, mithin am 3. Dezember 2019, erreicht gewesen und habe die am 11. Dezember 2019 durchgeführte Operation lediglich der Behand lung des degenerativen Vorzustandes ge dient .

Da der diagnostische Aspekt der Arthroskopie der Abklärung gedient habe, sei der Fal l abschluss auf den 1 3. Dezember 2019 verschoben worden (Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin gehe – statt richtigerweise von einer Kniedistorsion - aktenwidrig von einer Knieprellung aus. Mithin gehe sie von einem falschen Unfallmechanismus aus. Die Beurteilungen von Dres . F.___ und G.___ seien gestützt auf den falschen Unfallme chanismus ergangen. Zudem handle es sich bei ihnen nicht um radiologische Fachärzte. Alsdann habe der Beschwerdeführer laut Dr. H.___ einen unfallbeding ten Lappenriss mit Fragmenten, ein Knochenmarksödem des medialen Tibiaran des, eine begleitende Typ I Läsion des superfizialen Zügels des MCL sowie Typ III Läsion des profunden Zügels des MCL erlitten. Dieses Gesamtbild sei zweifelsohne das Ergebnis einer frischen Verletzung nach Distorsion mit R otationskomponen ten. Weiter – so Dr. H.___

- habe die Operation der Sanierung des defekten Meniskus gedient. Weshalb Dres . F.___ und G.___ im Rahmen ihrer versicherungsmediz i nischen Beurteilung auf die radiologische Beurteilung von Dr. E.___ statt auf diejenige von Dr. H.___ abgestellt haben, hätten sie nicht hinreichend begründet. Was gut und nachvollziehbar sein soll an der Beurteilung von Dr. E.___ sei schlechterdings nicht nachvollziehbar. Vielmehr handle es sich dabei augenfälligerweise um ein Tendenzgutachten zu Gunsten der Beschwerdegegnerin, ohne evidenzbasierte Stellungnahme und ohne Auseinan dersetzung mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen (Urk. 1). 2.3

In der Stellungnahme vom 2 4. November 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Kosten für die Operation vom 1 1. Dezember 2019 in Höhe von Fr.

2'651.70 seien übernommen worden; die über den Fallabschluss per 1 3. Dezember 2019

hinaus ausgerichteten UVG-Heilkosten im Umfang von Fr.

9'418.-- (darunter Physiotherapie bei Medisport Q AG bis 1. März 2020) würden nicht zurückgefordert (Urk. 15, Urk. 16/9+10). 2.4

Am 1 4. Dezember 2022 (Poststempel) präzisierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren wie folgt: In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. April 2022 seien ihm auch über den 1 3. Dezember 2019 hinaus die gesetzlichen Leis tungen zuzusprechen; eventualiter sei ein orthopädisches und radiologisches Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über die weitere Leistungspflicht zu entscheiden (Urk. 20 S. 2). Gestützt auf die fachärztliche, evidenzbasierte Darle gung von PD Dr. H.___ liege eine Meniskusverletzung mit klassischen Begleitver letzungen am Seitenband vor. Diese Verletzungen seien unfallkausal. Mithin gehe es nicht an, die Leistungen per 1 3. Dezember 2019 einzustellen (Urk.

20). 3.

3.1

Gestützt auf die Bagatellunfallmeldung vom 4. Dezember 2019 (Eingang) ist der Beschwerdeführer am 2 0. November 2019 im Haus auf der Treppe gestolpert und auf dem rechten Knie aufgekommen. Danach habe es geknackt und entsprechend geschmerzt (Urk. 7/1). Im am 5. August 2020 unterzeichneten Fragebogen führte der Beschwerdeführer zum Unfallhergang aus, er sei «auf der Treppe runterge fallen und auf Knie komisch aufgekommen». Die Beschwerden hätten sich «direkt nach der Landung mit dem Sturz» bemerkbar gemacht (Urk. 7/6). 3.2

Dr. Z.___

hielt anlässlich der Konsultation vom 2 0. November 2019 fest, der Beschwerdeführer sei am 1 9. November 2019 beim Laufen auf Laub ausgeglitten

und habe sich dabei eine Kniedistorsion rechts zugezogen . Er habe i nitial einen reissenden Schmerz medial im rechten Knie sowie eine schmerzhaft einge schränkte Beweglichkeit verspürt. Es bestehe der Verdacht auf eine Innenmenis kusläsion im Hinterhorn mit mutmasslich er Verletzung de s laterale n Meniskus (Urk. 7/12/1). 3. 3

Aufgrund der am 2 2. November 2019 in der Klinik A.___

durchge führten MR-Tom ographie hielt Dr. B.___ eine komplexe Rissbildung des medi alen Meniskus, ohne Hinweis auf ei nen lateralen Meniskus ein riss, Status nach Zerrung des medialen Seitenbandes sowie ein mässiger Gelenkserguss fest (Urk. 7/12/2) . Gestützt darauf überwies Dr. Z.___ den Beschwerdeführer zum Besprechen des weiteren Procederes an Dr. C.___ (vgl. Eintrag in die Kran kengeschichte vom 2 7. November 2019, Urk. 7/12/1). 3.4

Im Operationsbericht vom 1 2. Dezember 2019 hielt Dr. C.___ eine trauma tische Abscherung mit Komplexruptur des Innenmeniskushinterhorns bis in die Pars intermedia am rechten Kniegelenk mit konsekutiver reaktiver Synovialit i s, Kniegelenkserguss und additiv bestehender traumatis iert er Plica

mediopatellaris mit Impingement im Bereich der Notch sowie freie Gelenkkörper fest . Im medialen Kompartiment befundete er eine Chondromalazie Grad I bis punktuell II (Urk. 7/2) . 3.5

Zum MRT-Bildmaterial vom 2 2. November 2019 führte

Dr. E.___

am 27.

Oktober 2020 aus, es ergäben sich als

Hauptbefunde eine ausgedehnte und stark ausgeprägte mediale Meniskopathie mit einer sehr komplexen Läsion der dor salen Hälfte des Meniskus, eine E xtrusion der Pars intermedia sowie beglei tende Veränderungen des Ligamentum collaterale mediale . Dazu passend zeige sich eine zweitgradige

Chrondropathie des medialen femoro tibialen Komparti ments,

auf das Vorliegen eines leichten Springerknies deutende Veränderungen des Ligame ntum patellae, ein kleiner Gelen kserguss, eine zweitgradige Chondro pathie des femoropatelläre n Kompartiments, eine erstgradige Chondropathie femorotibial lateralseits und eine diskrete Tendinopathie des Mus culus popliteus . Insgesamt bestünden ausschliesslich degenerative Veränderungen, betont im media len femorotibialen Kompartiment . Demgegenüber fänden sich weder direkte noch indirekte Zeichen für eine kurze Zeit vor der Untersuchung stattge habte Traumatisierung der Strukturen im abgebildeten Bereich .

Eine leichte Zerrung des Ligamentum collaterale mediale könne zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, doch aufgrund der diskreten Ausprägung der Ödeme und der sehr guten Abgrenzbarkeit des Bandes gegenüber dem angren zenden Fettgewebe nur zwei Tage nach dem Unfall sei eine im Rahmen des gemeldeten Unfalles stattgehabte Traumatisierung des Bandes sehr unwahr scheinlich (Urk. 7/13). 3.6

Dres . F.___ und G.___

hielten mit Aktenbeurteilung vom 1 1. November 2020 fest, der Beschwerdeführer sei am 1 9. November 2019 auf einer Treppe gestol pert/auf Laub ausgerutscht und dab ei auf das rechte Knie gefallen; das in der Bagatellunfallmeldung angegebene Datum (2 0. November 2019) sei augenschein lich ein Versehen .

D ie Ereignisbeschreibung in der Unfallmeldung unterscheide sich von der Anamnese des erstbehandelnden Arztes. Vorliegend sei von einer Kniekontusion auszugehen . Dies sei für die Beurteilung relevanter, als ob der Beschwerdeführer auf einer Treppe oder auf Lau b ausgerutscht sei. Darüber hin aus bestünden

keine weitere n Untersuchungsberichte aus dem Zeitraum vor der Operation. Dies sei erstaunlich, da im Vorfeld einer Operation in der Regel mindestens eine Untersuchung und ein Aufklärungsgespräch durchgeführt werden sollte. Vorliegend sei auf die fehlende ärztliche Dokumentation hinzu weisen. Bereits die kursatorisch gehaltene, prima vista

MRT- B efundung durch Dr. B.___ habe keine typischen akut-traumatischen Marker ergeben. Dies habe die Zweitmeinung von Dr. E.___ bestätigt. Vielmehr habe sich eine degenera tive Innenmeniskushinterhornläsion und eine am ehesten degenerativ bedingte ödematöse Veränderung des medialen Seitenbandes im Zusammenhang mit der Meniskopathie am rechten Knie gezeigt. Eine traumatische Genese der ganz leich ten Seitenbandveränderung im Sinne einer sehr lei chten Zerrung habe nicht ausges c h lossen werden können. Eine solche heile jedoch in aller Regel innert weniger Wochen folgenlos ab und bedürfe keiner operativen Sanierung. Frische, akut-traumatische Schädigungen wie Verletzungen von Bandstrukturen erhebli chen Ausmasses, eine Bone

Bruise im Sinne einer Impaktionsfraktur mit scharf abgrenzbarem Rand und trabekulärer Schädigung oder ein frischer Meniskusriss hätten sich nicht gezeigt. Somit stehe fest, dass das Ereignis vom 1 9. November 2019 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits degenerativ veränderten Kniegelenks – fokussiert im medialen Kompartiment – geführt habe. Auch intraoperativ hätten sich keine frischen, akut-traumatischen Marker gezeigt. Daran ändere auch nichts, wenn der behandelnde Chirurg die erhobenen Befunde als akut-traumatisch bezeichnet habe. Insbesondere sei ein simples Knie anpralltrauma grundsätzlich nicht geeignet, Meniskusrisse zu verursachen. Für eine akut traumatische Menis kus verletzung sei überdies eine gewaltsam blockierte, forcierte Kniegelenkverdrehung mit Blockade der Schlussrotation in Extension nötig. Ein derartiger Hergang sei nirgends festgehalten worden. Eine simple Knieprellung führe bei geistiger Tätigkeit in aller Regel zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung von ca. acht Wochen bei Vorliegen einer Bone

Bruise . Ohne Bone

Bruise

– wie vorliegend – sei von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen auszugehen. Somit sei der Status quo sine zwei Wochen nach dem Ereignis per 3. Dezember 2019 erreicht gewesen. Die am 1 1. Dezember 2019 erfolgte Operation habe lediglich der Behandlung des dege nerativen Vorzustandes gedient, selbst wenn dieser vormals asymptomatisch gewesen sein m ö g e . Nebst der degenerativ bedingten Meniskopathie bestehe eine Adipositas. Diese begünstige eine beschleunigte Kniebinnengelenksabnützung (Urk. 7/15). 3.7

PD Dr. H.___ hielt im Bericht vom 3 1. Dezember 2020 fest, die MRT-Untersuchung vom 2 2. November 2019 zeige als Hauptbefund ein en instabilen Lappenriss des Innenmeniskushinterhorns mit einem begleitenden Kontusionsödem am direkt angrenzenden medialen Tibiarand . Alsdann ergebe sich eine Typ I Läsion des superioren Zügels des MCL sowie Typ III Läsion des profunden Zügels des MCL sowie ein deutlicher intraartikulärer Erguss. Nebenbefundlich zeige sich eine moderate Typ II Chondropathie des medialen Femurkondylus, eine diskrete Typ II Läsion der medialen Patellafacette, eine ausgefranste Plica

parapatellaris

medialis, eine Reizsituation im Insertionsbereich des MPFL unter Einschluss der einstrahlenden Sehnenfasern des Muskulus

vastus

obliquus

medialis . Insgesamt ergebe sich daraus zweifellos das typische Gesamtbild einer frischen Verletzung nach Distorsion mit Rotationskomponente . Die degenerativen Begleiterschei nungen seien minimal. Es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine akute und frische, instabile, traumakausale Innenmeniskusläsion vor bei adäquatem Trauma. Der instabilen Meniskusläsion mit umgeklapptem Lappenfragment nach medial und zentral liege grundsätzlich eine longitudinale, vertikal verlaufende Rissbildung

zugrunde, die typischerweise unfallbedingt sei, insbesondere bei jüngeren Patienten. Dr.

E.___ habe den – näher umschriebenen - ausgedehnten Lappenriss nicht im Detail erfasst und nicht ausreichend charakterisiert. Der Meniskusriss sei als «komplex» bezeichnet worden. Der zentrale Streitpunkt umfasse aber genau diese Läsion, so dass die Einschätzung hinsichtlich einer degenerativen Ursache auf einer unzureichenden radiologischen Analyse beruhe (Urk. 7/18). 3.8

Auf Vorlage des vorgenannten Berichts (E. 3. 7) führten Dres . F.___ und G.___ am 2 3. F ebruar 2021 aus, entgegen PD Dr. H.___ habe der Beschwerdefüh rer keine Kniedistorsion erlitten. Gestützt auf den in der Unfallmeldung beschrie benen Unfallmechanismus habe es offenkundig keine gewaltsame, blockierte Knieverdrehung während der Schlussrotation i n Extension gegeben. Gemäss medizinische r Lehre sei als Verursacher eines traumatischen Meniskusrisses grundsätzlich die gewaltsame Verdrehung des Unterschenkels gegen den Ober schenkel geeignet. Das Bei n müsse dabei belastet sein. Typisches Beispiel sei ein Beuge-Dreh-Sturz eines Fussballspielers beim durch die Fussballschuhstollen im Boden fixierten Fuss. Typischerweise ungeeignet e Ereignishergänge seien zum Beispiel die isolierte Beugung oder Streckung, der Stoss an der Schreibtischkante, Drehbewegungen beim Ö ffnen einer Tür, das Niederknien oder Hochkommen aus der Hocke, ein Sturz auf das Kni e mit Anprall, Ausrutschen bzw. Stolpern mit Valgus-/ Varusstress (der sog. Misstritt), eine Krafteinwirkung im X- oder O-Sinn ohne gleichzeitige s Verdrehen bei Fixierung sowie eine a x iale Stauchung. Ein direktes Trauma, zum Beispiel der Knieanprall bzw. die Kniekontusion, sei wegen der Lage de r Menisken zwischen Femur (Oberschenkel) und Tibia (Unterschenkel) sehr selten und in der Regel gar nicht geeignet, eine Meniskusläsion zu verursa chen. Dr. Z.___ habe zwar eine Kniedistorsion festgehalten, jedoch nicht den exakten Ereignisablauf beschrieben. Aufgrund der Uneindeutigkeit sei auf die Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 5. August 2020 abzustellen, wonach er auf der Treppe heruntergefallen und komisch auf das Knie aufge kommen sei. Dies spreche jedenfalls nicht für eine gewaltsame Knieverdrehung, sondern für eine Knieprellung. Laut

Dr. E.___

habe sich kein Knochenkontusi onsödem im Sinne einer Bone

Bruise

wie bei einer t rabekulären

Impaktionsfraktur gefunden . Weiter sei die von PD Dr. H.___ notierte Lappenbildung gestützt auf die medizinische Lehre

stets ein Hinweis auf eine chronisch-degenerative Genese. Zudem sei die Beurteilung von PD Dr. H.___ widersprüchlich. So spreche er etwa von eine m

zweitgradigen K n orpelulkus. Aus orthopädischer Sicht werde von einem Knorpelulkus gesprochen, wenn kein Knorpel mehr vorhanden sei und der Knochen mit Knorpel g latze freiliege. Ferner vermöge die

Interpretation von

PD Dr. H.___ gewisse Befunde im OP-Bericht nicht hinreichend zu erklären. Namentlich seien einzelne freie, flottierende Körper vom Meniskusteil vorgefunden, schrittweise aufgesucht und entfernt worden. Diese makroskopische Beschreibung passe unter Berücksichtigung der medizinischen Lehre, der Evidenzlage und des Ereignisab laufs nicht zur Bildinterpretation von PD Dr. H.___; auch nicht zum kurzen, zeit lichen Abstand zwischen dem Ereignis und der O peration . Das Bestehen von Lappenfragmenten erwecke sogar eher den Eindruck, dass der Unfall eine baga telläre, austauschbare Zufalls- bzw. Gelegenheitsursache des Fragmentabrisses bei bereits lange bestehendem Vorschaden gewesen sei. Entgegen PD Dr. H.___ habe Dr. E.___ die Veränderung am Meniskus exakt beschrieben und klar charakterisiert. So habe dieser ausgeführt, dass die Rissbildung in verschiedene Richtungen verlaufe, wobei der Übergang zwischen Hinterhorn und Pars inter media am meisten betroffen sei. Aus der Rissform könne nicht gut abgelesen werden, ob es sich um eine degenerative oder traumatische Ursache handle. Dass etwa Radiärrisse traumatisch und Horizontalrisse degenerativ wären, sei wissen schaftlich nicht belegt. Gestützt auf eine dänische Studie könne jede Rissform und sogar jede Risslage bei jeder Verursachungsart vorkommen. Die medizinische Lehre weise zudem daraufhin, dass isolierte Innenmeniskushinterhornschäden in der Regel degenerativer Natur seien. Die Hinterhörner, vor allem des Innenmenis kus, würden der grössten Abnützung unterliegen und sich am ehesten verändern. Die Degeneration sei ein Alterungsprozess des Meniskusgewebes ohne eigentli ches nachweisbares Trauma. Dabei entstünden spontan Horizontallappen- und Komplexrisse. Der A ltersgipfel liege in der 4. u nd 5 Lebensdekade .

Darüber hinaus seien i solierte Meniskushinterhornläsionen

gestützt auf die medizinische Literatur kaum traumatischer Genese . Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Un fallereignisses 42 Jahre alt gewesen. Zudem sei vorliegend vor allem das Innen meniskushinterhorn betroffen, was in Kenntnis der eher ungeeigneten Gewalt einwirkung durch Anprall für eine vorbestehende Degeneration spreche. Was das mediale Seitenband betreffe, so habe PD Dr. H.___ die Seitenbandveränderung mit Klassifizierung belegt, jedoch nicht formal exakt beschrieben, was er gesehen haben will. Unter Hinweis auf die diskrete Ausprägung des Ödems und gute Abgrenzbarkeit nur zwei Tage nach dem Ereignis habe Dr. E.___ nachvollzieh bar begründet, weshalb eine traumatische Genese einer – auch nach Auffassung von Dr. E.___ nicht restlos auszuschliessende - leichten Zerrung des medialen Seitenbandes eher unwahrscheinlich sei. Auch Dr. B.___ habe am medialen Seitenband eine geringfügige ödematöse Veränderung ohne eine Kontinuitätsun terbrechung beschr ie ben. Schliesslich sei PD Dr. H.___ auf die Veränderungen am Ligamentum patellae nicht eingegangen. Dr. E.___ habe indessen ausgeführt, dass in diesem Kontext Hinweise auf ein leichtes Springerknie bestünden mit leichtem Gelenkserguss. Zusammengefasst ergäben sich aus der Beurteilung von PD Dr. H.___ keine neuen Erkenntnisse, weshalb weiterhin der Beurteilung von Dr. E.___ zu folgen sei. Da sich aus dem Operationsbericht vom 1 2. Dezember 2019 entscheidrelevante Erkenntnisse ergäben, sei der Status quo sine auf den 13. Dezember 2019 zu verschieben (Urk. 7/16). 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht folgte die Beschwerdegegnerin den Beu r teilungen von Dres . E.___, F.___ und G.___, was – wie folgt – nicht zu beanstanden ist.

Dr. E.___, bei welchem es sich um einen Facharzt für Radiologie handelt, kam im Rahmen seiner ausführlichen Bildmaterialanalyse zu m Schluss, es bestehe als Hauptbefund eine ausgeprägte mediale Meniskopathie mit einer sehr komplexen Läsion der dorsalen Hälfte des Meniskus . Dazu passend

hielten sämtliche Fach ärzte übereinstimmend eine degenerative

Vorschädigung des Knies, namentlich eine Chondropathie Grad 2 des femoropatellären Kom pa rtiments, Chondropathie Grad 1 femorotibial lateralseits sowie eine diskrete Tendinopathie des Musculus popliteus,

fest (Urk. 7/13, Urk. 7/18).

In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist

auch, dass der Beschwerdeführer in früheren Zeiten auch linksseitig unter ähnli chen Beschwerden litt und bei ihm eine Adipositas besteht, welche eine beschleu nigte Kniebinnengelenksabnützung begünstigt (Urk. 7/6, Urk. 7/15 S. 8). Alsdann wiesen

Dres . F.___ und G.___

darauf hin, dass Dr es .

E.___ und

B.___ aufgrund der Bildgebung vom 2 2. November 2019 übereinstimmend keine typischen akut-traumatischen Marker hinsichtlich der Meniskusverletzung festhielten . Typische Traumamarker

– so Dres . F.___ und G.___ weiter - sind auch dem intraoperativen Befund nicht zu entnehmen. Daran vermag auch die von Dr.

C.___

notierte traumatische Abscherung mit Komplexruptur des Innenmeniskushinterhorns

per se nichts zu ändern; weitere Unterlagen, so etwa zur Voruntersuchung, Operationsindikation sowie – aufklärung liegen nicht vor (vgl. Urk. 13/8).

Gegen eine traumatische Läsion spr icht zudem deren Komplexi tät; eine s olche

– so Dr. E.___ - könne unmöglich durch ein einzelnes Trauma zustande gekommen sein .

Kommt wesentlich hinzu, dass ein adäquates Trauma in Form einer Distorsion mit Rotationskomponente bei der vorliegenden Akten lage jedenfalls nicht ausgewiesen ist . Nach eigenen Angaben ist der Beschwerde führer auf der Treppe gestützt und «komisch» aufs Knie gefallen (Urk. 7/6, vgl. auch die Unfallmeldung, wonach der Beschwerdeführer auf der Haustreppe gestolpert und auf dem rechten Knie aufgekommen ist, Urk. 7/1); die von Dr. Z.___ festgehaltene Kniedistorsion infolge Ausgleiten auf Laub lässt sich mangels weitere r Angaben nicht nachvollziehen (vgl. Urk. 7/12) . Dass der Beschwerdeführer auf Laub ausgeglitten sein soll, steht zudem diskrepant zu seinen eigenen Angaben im Fragebogen vom 5. August 2020 (Urk. 7/6). Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Damit ist auch bereits gesagt, dass

PD Dr. H.___

nicht gefolgt werden kann, wenn er unter Hin weis auf einen deutlichen intraartikulären Erguss und ein adäquates Trauma in Form einer Distorsion mit Rotationskomponente eine traumakausale Innenmenis kusläsion postuliert (Urk. 7/18 S. 4) . Darüber hinaus kamen Dres . B.___ und E.___ übereinstimmend zum Schluss, es liege lediglich ein mässiger resp. diskreter Erguss vor. Sodann findet das von Dr. H.___ ausserdem postulierte Kno chenmark södem keinerlei Stütze in der übrigen Aktenlage. Weiter bestehen keine ärztlichen Differenzen darüber, dass das mediale Seitenband lediglich eine leichte Schädigung aufwies. Die se

mögliche leichte Zerrung des medialen Seitenbandes taxierten

Dres . F.___ und G.___

als am ehesten degenerativ bedingt im Rahmen der Meniskopathie; a ufgrund der diskreten Ausprägung der Ödeme und sehr guten Abgrenzbarkeit des Ba n des gegenüber dem übrigen Fettgewebe nur zwei Tage nach dem Unfall erachteten sie eine Traumatisierung des Bandes jedenfalls als

unwahrscheinlich. Selbst wenn von einer traumatischen Seiten bandveränderung ausgegangen würde, - so Dres . F.___ und G.___ weiter - heile diese innert weniger Wochen folgenlos ab; eine Operationsindika tion ergäbe sich daraus jedenfalls nicht (Urk. 7/15 S. 6).

Gegenteiliges hat auch Dr. H.___ nicht behauptet. Da ein adäquates Trauma nicht ausgewiesen ist, Dr es . E.___, F.___, G.___

und

Dr. B.___

aufgrund der MR-Tomographie vom 2 2. November 2019 keine

akut-trauma tischen Marker hinsichtlich der Meniskusverletzung festhielten, ebensolche auch dem Operationsbericht nicht zu entn eh men sind und un bestrittenermassen degenerative Veränderungen beste hen, kann

vorliegend offenbleiben, ob im Rahmen des komplexen Meniskusrisses ein longitudinaler, vertikal verlaufender Lappenriss vorliegt und wie es sich damit genau verhält.

Davon abgesehen haben sich

Dres . F.___ und G.___ mit den entsprechenden

Ausführungen von PD Dr.

H.___ einlässlich auseinander ge setzt und unter Hinweis auf die medizinische Literatur nachvollziehbar dargetan haben, weshalb allein aufgrund der Rissform und -lage nicht auf eine traumati sche Genese geschlossen werden kann . Zudem wiesen sie auf Diskrepanzen hin. Insbesondere liessen sich die intraoperativ festgestellten freien Gelenkskörper mit der Bildinterpretation von PD Dr.

H.___ nicht vereinbaren (Urk. 7/16 S. 6). Mithin machte PD Dr. H.___ keine rechtserheblichen Ausführungen, welche die Auffas sungen und Schlussfolgerungen von Dres . E.___, F.___ und G.___ derart zu erschüttern vermöchten, dass davon abzuweichen wäre (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und E. 3c).

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass keine Kniedistorsion stattfand, und mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die beweisbildende Einschätzung von Dres . E.___ sowie F.___ und G.___ mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, dass die unfallbedingten Folgen zwei Wochen nach dem Ereignis vom 1 9. November 2019 ausgeheilt waren, der Status quo sine damit am 3. Dezember 2019 erreicht war und die am 1 1. Dezember 2019 erfolgte Operation nicht auf die Behandlung von Unfallfolgen abzielte (vgl. Urk. 7/15/7).

Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn d ie Beschwerdegegnerin den Fall und damit die vorübergehenden UV-Leistungen per 1 3. Dezember 2019 eingestellt hat . Bei diesem Beweisergebnis besteht – entgegen de m Beschwerdeführer – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). 4.2

Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde

– soweit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse über haupt bejah t werden kann – abzuweisen . Hat doch die Beschwerdegegnerin die Operationskosten vom 1 1. Dezember 2019 übernommen und auf eine Rückforde rung der über den Fallabschluss per 1 3. Dezember 2019 hinaus bereits ausgerich teten Heilkosten verzichtet (vgl. Urk. 2, Urk. 15, Urk. 16/10). Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen

vom 5.

August 2020 an gab, es sei «soweit alles gut», die Behandlung abgeschlossen und es best ü nden keine Beschwerden mehr (Urk. 7/6 Seite 2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der 1976 geborene X.___ war seit dem 1 4. Juni 2010 als Chief Operating Officer ARS/ARL4 bei der Y.___

AG angestellt und dadurch bei der Elips Life AG (nachfolgend: Elips) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun fällen versichert, als er am 1 9. November 2019 auf der Treppe stolperte und auf das rechte Knie stürzte (Urk. 7/6; vgl. demgegenüber die Bagatellunfallmeldung, wonach sich der Unfall am 2 0. November 2019 ereignet haben soll, Urk. 7/1). Der am 2 0. November 2 019 erstbehandelnde Dr.

med.

Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, notierte eine Kniedistorsion rechts und den Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion des Hinterhorns

mit mutmassliche r Verletzung des lateral en Meniskus (Urk.

7/12/1). Gestützt auf die am

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee).

E. 2 ) .

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilungen von Dres . F.___, G.___ und E.___ habe das Ereignis vom 1 9. November 2019 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits degenerativ veränderten Kniegelenks – fokussiert im medialen Komparti ment – geführt. Intraoperativ hätten sich keine frischen, akut traumatischen Mar ker gezeigt, sondern lediglich die bereits kernspintomographisch erhobenen degenerativen Befunde. Bei einer – wie vorliegend - simplen Knieprellung ohne Bone

Bruise sei von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen auszugehen . Somit sei der Status quo sine zwei Wochen nach dem Unfallereignis vom 1 9. November 2019, mithin am 3. Dezember 2019, erreicht gewesen und habe die am 11. Dezember 2019 durchgeführte Operation lediglich der Behand lung des degenerativen Vorzustandes ge dient .

Da der diagnostische Aspekt der Arthroskopie der Abklärung gedient habe, sei der Fal l abschluss auf den 1 3. Dezember 2019 verschoben worden (Urk.

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin gehe – statt richtigerweise von einer Kniedistorsion - aktenwidrig von einer Knieprellung aus. Mithin gehe sie von einem falschen Unfallmechanismus aus. Die Beurteilungen von Dres . F.___ und G.___ seien gestützt auf den falschen Unfallme chanismus ergangen. Zudem handle es sich bei ihnen nicht um radiologische Fachärzte. Alsdann habe der Beschwerdeführer laut Dr. H.___ einen unfallbeding ten Lappenriss mit Fragmenten, ein Knochenmarksödem des medialen Tibiaran des, eine begleitende Typ I Läsion des superfizialen Zügels des MCL sowie Typ III Läsion des profunden Zügels des MCL erlitten. Dieses Gesamtbild sei zweifelsohne das Ergebnis einer frischen Verletzung nach Distorsion mit R otationskomponen ten. Weiter – so Dr. H.___

- habe die Operation der Sanierung des defekten Meniskus gedient. Weshalb Dres . F.___ und G.___ im Rahmen ihrer versicherungsmediz i nischen Beurteilung auf die radiologische Beurteilung von Dr. E.___ statt auf diejenige von Dr. H.___ abgestellt haben, hätten sie nicht hinreichend begründet. Was gut und nachvollziehbar sein soll an der Beurteilung von Dr. E.___ sei schlechterdings nicht nachvollziehbar. Vielmehr handle es sich dabei augenfälligerweise um ein Tendenzgutachten zu Gunsten der Beschwerdegegnerin, ohne evidenzbasierte Stellungnahme und ohne Auseinan dersetzung mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen (Urk. 1).

E. 2.3 In der Stellungnahme vom 2 4. November 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Kosten für die Operation vom 1 1. Dezember 2019 in Höhe von Fr.

2'651.70 seien übernommen worden; die über den Fallabschluss per 1 3. Dezember 2019

hinaus ausgerichteten UVG-Heilkosten im Umfang von Fr.

9'418.-- (darunter Physiotherapie bei Medisport Q AG bis 1. März 2020) würden nicht zurückgefordert (Urk. 15, Urk. 16/9+10).

E. 2.4 Am 1 4. Dezember 2022 (Poststempel) präzisierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren wie folgt: In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. April 2022 seien ihm auch über den 1 3. Dezember 2019 hinaus die gesetzlichen Leis tungen zuzusprechen; eventualiter sei ein orthopädisches und radiologisches Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über die weitere Leistungspflicht zu entscheiden (Urk. 20 S. 2). Gestützt auf die fachärztliche, evidenzbasierte Darle gung von PD Dr. H.___ liege eine Meniskusverletzung mit klassischen Begleitver letzungen am Seitenband vor. Diese Verletzungen seien unfallkausal. Mithin gehe es nicht an, die Leistungen per 1 3. Dezember 2019 einzustellen (Urk.

20).

E. 3 Aufgrund der am 2 2. November 2019 in der Klinik A.___

durchge führten MR-Tom ographie hielt Dr. B.___ eine komplexe Rissbildung des medi alen Meniskus, ohne Hinweis auf ei nen lateralen Meniskus ein riss, Status nach Zerrung des medialen Seitenbandes sowie ein mässiger Gelenkserguss fest (Urk. 7/12/2) . Gestützt darauf überwies Dr. Z.___ den Beschwerdeführer zum Besprechen des weiteren Procederes an Dr. C.___ (vgl. Eintrag in die Kran kengeschichte vom 2 7. November 2019, Urk. 7/12/1).

E. 3.1 Gestützt auf die Bagatellunfallmeldung vom 4. Dezember 2019 (Eingang) ist der Beschwerdeführer am 2 0. November 2019 im Haus auf der Treppe gestolpert und auf dem rechten Knie aufgekommen. Danach habe es geknackt und entsprechend geschmerzt (Urk. 7/1). Im am 5. August 2020 unterzeichneten Fragebogen führte der Beschwerdeführer zum Unfallhergang aus, er sei «auf der Treppe runterge fallen und auf Knie komisch aufgekommen». Die Beschwerden hätten sich «direkt nach der Landung mit dem Sturz» bemerkbar gemacht (Urk. 7/6).

E. 3.2 Dr. Z.___

hielt anlässlich der Konsultation vom 2 0. November 2019 fest, der Beschwerdeführer sei am 1 9. November 2019 beim Laufen auf Laub ausgeglitten

und habe sich dabei eine Kniedistorsion rechts zugezogen . Er habe i nitial einen reissenden Schmerz medial im rechten Knie sowie eine schmerzhaft einge schränkte Beweglichkeit verspürt. Es bestehe der Verdacht auf eine Innenmenis kusläsion im Hinterhorn mit mutmasslich er Verletzung de s laterale n Meniskus (Urk. 7/12/1).

E. 3.4 Im Operationsbericht vom 1 2. Dezember 2019 hielt Dr. C.___ eine trauma tische Abscherung mit Komplexruptur des Innenmeniskushinterhorns bis in die Pars intermedia am rechten Kniegelenk mit konsekutiver reaktiver Synovialit i s, Kniegelenkserguss und additiv bestehender traumatis iert er Plica

mediopatellaris mit Impingement im Bereich der Notch sowie freie Gelenkkörper fest . Im medialen Kompartiment befundete er eine Chondromalazie Grad I bis punktuell II (Urk. 7/2) .

E. 3.5 Zum MRT-Bildmaterial vom 2 2. November 2019 führte

Dr. E.___

am 27.

Oktober 2020 aus, es ergäben sich als

Hauptbefunde eine ausgedehnte und stark ausgeprägte mediale Meniskopathie mit einer sehr komplexen Läsion der dor salen Hälfte des Meniskus, eine E xtrusion der Pars intermedia sowie beglei tende Veränderungen des Ligamentum collaterale mediale . Dazu passend zeige sich eine zweitgradige

Chrondropathie des medialen femoro tibialen Komparti ments,

auf das Vorliegen eines leichten Springerknies deutende Veränderungen des Ligame ntum patellae, ein kleiner Gelen kserguss, eine zweitgradige Chondro pathie des femoropatelläre n Kompartiments, eine erstgradige Chondropathie femorotibial lateralseits und eine diskrete Tendinopathie des Mus culus popliteus . Insgesamt bestünden ausschliesslich degenerative Veränderungen, betont im media len femorotibialen Kompartiment . Demgegenüber fänden sich weder direkte noch indirekte Zeichen für eine kurze Zeit vor der Untersuchung stattge habte Traumatisierung der Strukturen im abgebildeten Bereich .

Eine leichte Zerrung des Ligamentum collaterale mediale könne zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, doch aufgrund der diskreten Ausprägung der Ödeme und der sehr guten Abgrenzbarkeit des Bandes gegenüber dem angren zenden Fettgewebe nur zwei Tage nach dem Unfall sei eine im Rahmen des gemeldeten Unfalles stattgehabte Traumatisierung des Bandes sehr unwahr scheinlich (Urk. 7/13).

E. 3.6 Dres . F.___ und G.___

hielten mit Aktenbeurteilung vom 1 1. November 2020 fest, der Beschwerdeführer sei am 1 9. November 2019 auf einer Treppe gestol pert/auf Laub ausgerutscht und dab ei auf das rechte Knie gefallen; das in der Bagatellunfallmeldung angegebene Datum (2 0. November 2019) sei augenschein lich ein Versehen .

D ie Ereignisbeschreibung in der Unfallmeldung unterscheide sich von der Anamnese des erstbehandelnden Arztes. Vorliegend sei von einer Kniekontusion auszugehen . Dies sei für die Beurteilung relevanter, als ob der Beschwerdeführer auf einer Treppe oder auf Lau b ausgerutscht sei. Darüber hin aus bestünden

keine weitere n Untersuchungsberichte aus dem Zeitraum vor der Operation. Dies sei erstaunlich, da im Vorfeld einer Operation in der Regel mindestens eine Untersuchung und ein Aufklärungsgespräch durchgeführt werden sollte. Vorliegend sei auf die fehlende ärztliche Dokumentation hinzu weisen. Bereits die kursatorisch gehaltene, prima vista

MRT- B efundung durch Dr. B.___ habe keine typischen akut-traumatischen Marker ergeben. Dies habe die Zweitmeinung von Dr. E.___ bestätigt. Vielmehr habe sich eine degenera tive Innenmeniskushinterhornläsion und eine am ehesten degenerativ bedingte ödematöse Veränderung des medialen Seitenbandes im Zusammenhang mit der Meniskopathie am rechten Knie gezeigt. Eine traumatische Genese der ganz leich ten Seitenbandveränderung im Sinne einer sehr lei chten Zerrung habe nicht ausges c h lossen werden können. Eine solche heile jedoch in aller Regel innert weniger Wochen folgenlos ab und bedürfe keiner operativen Sanierung. Frische, akut-traumatische Schädigungen wie Verletzungen von Bandstrukturen erhebli chen Ausmasses, eine Bone

Bruise im Sinne einer Impaktionsfraktur mit scharf abgrenzbarem Rand und trabekulärer Schädigung oder ein frischer Meniskusriss hätten sich nicht gezeigt. Somit stehe fest, dass das Ereignis vom 1 9. November 2019 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits degenerativ veränderten Kniegelenks – fokussiert im medialen Kompartiment – geführt habe. Auch intraoperativ hätten sich keine frischen, akut-traumatischen Marker gezeigt. Daran ändere auch nichts, wenn der behandelnde Chirurg die erhobenen Befunde als akut-traumatisch bezeichnet habe. Insbesondere sei ein simples Knie anpralltrauma grundsätzlich nicht geeignet, Meniskusrisse zu verursachen. Für eine akut traumatische Menis kus verletzung sei überdies eine gewaltsam blockierte, forcierte Kniegelenkverdrehung mit Blockade der Schlussrotation in Extension nötig. Ein derartiger Hergang sei nirgends festgehalten worden. Eine simple Knieprellung führe bei geistiger Tätigkeit in aller Regel zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung von ca. acht Wochen bei Vorliegen einer Bone

Bruise . Ohne Bone

Bruise

– wie vorliegend – sei von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen auszugehen. Somit sei der Status quo sine zwei Wochen nach dem Ereignis per 3. Dezember 2019 erreicht gewesen. Die am 1 1. Dezember 2019 erfolgte Operation habe lediglich der Behandlung des dege nerativen Vorzustandes gedient, selbst wenn dieser vormals asymptomatisch gewesen sein m ö g e . Nebst der degenerativ bedingten Meniskopathie bestehe eine Adipositas. Diese begünstige eine beschleunigte Kniebinnengelenksabnützung (Urk. 7/15).

E. 3.7 PD Dr. H.___ hielt im Bericht vom 3 1. Dezember 2020 fest, die MRT-Untersuchung vom 2 2. November 2019 zeige als Hauptbefund ein en instabilen Lappenriss des Innenmeniskushinterhorns mit einem begleitenden Kontusionsödem am direkt angrenzenden medialen Tibiarand . Alsdann ergebe sich eine Typ I Läsion des superioren Zügels des MCL sowie Typ III Läsion des profunden Zügels des MCL sowie ein deutlicher intraartikulärer Erguss. Nebenbefundlich zeige sich eine moderate Typ II Chondropathie des medialen Femurkondylus, eine diskrete Typ II Läsion der medialen Patellafacette, eine ausgefranste Plica

parapatellaris

medialis, eine Reizsituation im Insertionsbereich des MPFL unter Einschluss der einstrahlenden Sehnenfasern des Muskulus

vastus

obliquus

medialis . Insgesamt ergebe sich daraus zweifellos das typische Gesamtbild einer frischen Verletzung nach Distorsion mit Rotationskomponente . Die degenerativen Begleiterschei nungen seien minimal. Es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine akute und frische, instabile, traumakausale Innenmeniskusläsion vor bei adäquatem Trauma. Der instabilen Meniskusläsion mit umgeklapptem Lappenfragment nach medial und zentral liege grundsätzlich eine longitudinale, vertikal verlaufende Rissbildung

zugrunde, die typischerweise unfallbedingt sei, insbesondere bei jüngeren Patienten. Dr.

E.___ habe den – näher umschriebenen - ausgedehnten Lappenriss nicht im Detail erfasst und nicht ausreichend charakterisiert. Der Meniskusriss sei als «komplex» bezeichnet worden. Der zentrale Streitpunkt umfasse aber genau diese Läsion, so dass die Einschätzung hinsichtlich einer degenerativen Ursache auf einer unzureichenden radiologischen Analyse beruhe (Urk. 7/18).

E. 3.8 Auf Vorlage des vorgenannten Berichts (E. 3.

E. 7 ) führten Dres . F.___ und G.___ am 2 3. F ebruar 2021 aus, entgegen PD Dr. H.___ habe der Beschwerdefüh rer keine Kniedistorsion erlitten. Gestützt auf den in der Unfallmeldung beschrie benen Unfallmechanismus habe es offenkundig keine gewaltsame, blockierte Knieverdrehung während der Schlussrotation i n Extension gegeben. Gemäss medizinische r Lehre sei als Verursacher eines traumatischen Meniskusrisses grundsätzlich die gewaltsame Verdrehung des Unterschenkels gegen den Ober schenkel geeignet. Das Bei n müsse dabei belastet sein. Typisches Beispiel sei ein Beuge-Dreh-Sturz eines Fussballspielers beim durch die Fussballschuhstollen im Boden fixierten Fuss. Typischerweise ungeeignet e Ereignishergänge seien zum Beispiel die isolierte Beugung oder Streckung, der Stoss an der Schreibtischkante, Drehbewegungen beim Ö ffnen einer Tür, das Niederknien oder Hochkommen aus der Hocke, ein Sturz auf das Kni e mit Anprall, Ausrutschen bzw. Stolpern mit Valgus-/ Varusstress (der sog. Misstritt), eine Krafteinwirkung im X- oder O-Sinn ohne gleichzeitige s Verdrehen bei Fixierung sowie eine a x iale Stauchung. Ein direktes Trauma, zum Beispiel der Knieanprall bzw. die Kniekontusion, sei wegen der Lage de r Menisken zwischen Femur (Oberschenkel) und Tibia (Unterschenkel) sehr selten und in der Regel gar nicht geeignet, eine Meniskusläsion zu verursa chen. Dr. Z.___ habe zwar eine Kniedistorsion festgehalten, jedoch nicht den exakten Ereignisablauf beschrieben. Aufgrund der Uneindeutigkeit sei auf die Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 5. August 2020 abzustellen, wonach er auf der Treppe heruntergefallen und komisch auf das Knie aufge kommen sei. Dies spreche jedenfalls nicht für eine gewaltsame Knieverdrehung, sondern für eine Knieprellung. Laut

Dr. E.___

habe sich kein Knochenkontusi onsödem im Sinne einer Bone

Bruise

wie bei einer t rabekulären

Impaktionsfraktur gefunden . Weiter sei die von PD Dr. H.___ notierte Lappenbildung gestützt auf die medizinische Lehre

stets ein Hinweis auf eine chronisch-degenerative Genese. Zudem sei die Beurteilung von PD Dr. H.___ widersprüchlich. So spreche er etwa von eine m

zweitgradigen K n orpelulkus. Aus orthopädischer Sicht werde von einem Knorpelulkus gesprochen, wenn kein Knorpel mehr vorhanden sei und der Knochen mit Knorpel g latze freiliege. Ferner vermöge die

Interpretation von

PD Dr. H.___ gewisse Befunde im OP-Bericht nicht hinreichend zu erklären. Namentlich seien einzelne freie, flottierende Körper vom Meniskusteil vorgefunden, schrittweise aufgesucht und entfernt worden. Diese makroskopische Beschreibung passe unter Berücksichtigung der medizinischen Lehre, der Evidenzlage und des Ereignisab laufs nicht zur Bildinterpretation von PD Dr. H.___; auch nicht zum kurzen, zeit lichen Abstand zwischen dem Ereignis und der O peration . Das Bestehen von Lappenfragmenten erwecke sogar eher den Eindruck, dass der Unfall eine baga telläre, austauschbare Zufalls- bzw. Gelegenheitsursache des Fragmentabrisses bei bereits lange bestehendem Vorschaden gewesen sei. Entgegen PD Dr. H.___ habe Dr. E.___ die Veränderung am Meniskus exakt beschrieben und klar charakterisiert. So habe dieser ausgeführt, dass die Rissbildung in verschiedene Richtungen verlaufe, wobei der Übergang zwischen Hinterhorn und Pars inter media am meisten betroffen sei. Aus der Rissform könne nicht gut abgelesen werden, ob es sich um eine degenerative oder traumatische Ursache handle. Dass etwa Radiärrisse traumatisch und Horizontalrisse degenerativ wären, sei wissen schaftlich nicht belegt. Gestützt auf eine dänische Studie könne jede Rissform und sogar jede Risslage bei jeder Verursachungsart vorkommen. Die medizinische Lehre weise zudem daraufhin, dass isolierte Innenmeniskushinterhornschäden in der Regel degenerativer Natur seien. Die Hinterhörner, vor allem des Innenmenis kus, würden der grössten Abnützung unterliegen und sich am ehesten verändern. Die Degeneration sei ein Alterungsprozess des Meniskusgewebes ohne eigentli ches nachweisbares Trauma. Dabei entstünden spontan Horizontallappen- und Komplexrisse. Der A ltersgipfel liege in der 4. u nd 5 Lebensdekade .

Darüber hinaus seien i solierte Meniskushinterhornläsionen

gestützt auf die medizinische Literatur kaum traumatischer Genese . Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Un fallereignisses 42 Jahre alt gewesen. Zudem sei vorliegend vor allem das Innen meniskushinterhorn betroffen, was in Kenntnis der eher ungeeigneten Gewalt einwirkung durch Anprall für eine vorbestehende Degeneration spreche. Was das mediale Seitenband betreffe, so habe PD Dr. H.___ die Seitenbandveränderung mit Klassifizierung belegt, jedoch nicht formal exakt beschrieben, was er gesehen haben will. Unter Hinweis auf die diskrete Ausprägung des Ödems und gute Abgrenzbarkeit nur zwei Tage nach dem Ereignis habe Dr. E.___ nachvollzieh bar begründet, weshalb eine traumatische Genese einer – auch nach Auffassung von Dr. E.___ nicht restlos auszuschliessende - leichten Zerrung des medialen Seitenbandes eher unwahrscheinlich sei. Auch Dr. B.___ habe am medialen Seitenband eine geringfügige ödematöse Veränderung ohne eine Kontinuitätsun terbrechung beschr ie ben. Schliesslich sei PD Dr. H.___ auf die Veränderungen am Ligamentum patellae nicht eingegangen. Dr. E.___ habe indessen ausgeführt, dass in diesem Kontext Hinweise auf ein leichtes Springerknie bestünden mit leichtem Gelenkserguss. Zusammengefasst ergäben sich aus der Beurteilung von PD Dr. H.___ keine neuen Erkenntnisse, weshalb weiterhin der Beurteilung von Dr. E.___ zu folgen sei. Da sich aus dem Operationsbericht vom 1 2. Dezember 2019 entscheidrelevante Erkenntnisse ergäben, sei der Status quo sine auf den 13. Dezember 2019 zu verschieben (Urk. 7/16). 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht folgte die Beschwerdegegnerin den Beu r teilungen von Dres . E.___, F.___ und G.___, was – wie folgt – nicht zu beanstanden ist.

Dr. E.___, bei welchem es sich um einen Facharzt für Radiologie handelt, kam im Rahmen seiner ausführlichen Bildmaterialanalyse zu m Schluss, es bestehe als Hauptbefund eine ausgeprägte mediale Meniskopathie mit einer sehr komplexen Läsion der dorsalen Hälfte des Meniskus . Dazu passend

hielten sämtliche Fach ärzte übereinstimmend eine degenerative

Vorschädigung des Knies, namentlich eine Chondropathie Grad 2 des femoropatellären Kom pa rtiments, Chondropathie Grad 1 femorotibial lateralseits sowie eine diskrete Tendinopathie des Musculus popliteus,

fest (Urk. 7/13, Urk. 7/18).

In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist

auch, dass der Beschwerdeführer in früheren Zeiten auch linksseitig unter ähnli chen Beschwerden litt und bei ihm eine Adipositas besteht, welche eine beschleu nigte Kniebinnengelenksabnützung begünstigt (Urk. 7/6, Urk. 7/15 S. 8). Alsdann wiesen

Dres . F.___ und G.___

darauf hin, dass Dr es .

E.___ und

B.___ aufgrund der Bildgebung vom 2 2. November 2019 übereinstimmend keine typischen akut-traumatischen Marker hinsichtlich der Meniskusverletzung festhielten . Typische Traumamarker

– so Dres . F.___ und G.___ weiter - sind auch dem intraoperativen Befund nicht zu entnehmen. Daran vermag auch die von Dr.

C.___

notierte traumatische Abscherung mit Komplexruptur des Innenmeniskushinterhorns

per se nichts zu ändern; weitere Unterlagen, so etwa zur Voruntersuchung, Operationsindikation sowie – aufklärung liegen nicht vor (vgl. Urk. 13/8).

Gegen eine traumatische Läsion spr icht zudem deren Komplexi tät; eine s olche

– so Dr. E.___ - könne unmöglich durch ein einzelnes Trauma zustande gekommen sein .

Kommt wesentlich hinzu, dass ein adäquates Trauma in Form einer Distorsion mit Rotationskomponente bei der vorliegenden Akten lage jedenfalls nicht ausgewiesen ist . Nach eigenen Angaben ist der Beschwerde führer auf der Treppe gestützt und «komisch» aufs Knie gefallen (Urk. 7/6, vgl. auch die Unfallmeldung, wonach der Beschwerdeführer auf der Haustreppe gestolpert und auf dem rechten Knie aufgekommen ist, Urk. 7/1); die von Dr. Z.___ festgehaltene Kniedistorsion infolge Ausgleiten auf Laub lässt sich mangels weitere r Angaben nicht nachvollziehen (vgl. Urk. 7/12) . Dass der Beschwerdeführer auf Laub ausgeglitten sein soll, steht zudem diskrepant zu seinen eigenen Angaben im Fragebogen vom 5. August 2020 (Urk. 7/6). Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Damit ist auch bereits gesagt, dass

PD Dr. H.___

nicht gefolgt werden kann, wenn er unter Hin weis auf einen deutlichen intraartikulären Erguss und ein adäquates Trauma in Form einer Distorsion mit Rotationskomponente eine traumakausale Innenmenis kusläsion postuliert (Urk. 7/18 S. 4) . Darüber hinaus kamen Dres . B.___ und E.___ übereinstimmend zum Schluss, es liege lediglich ein mässiger resp. diskreter Erguss vor. Sodann findet das von Dr. H.___ ausserdem postulierte Kno chenmark södem keinerlei Stütze in der übrigen Aktenlage. Weiter bestehen keine ärztlichen Differenzen darüber, dass das mediale Seitenband lediglich eine leichte Schädigung aufwies. Die se

mögliche leichte Zerrung des medialen Seitenbandes taxierten

Dres . F.___ und G.___

als am ehesten degenerativ bedingt im Rahmen der Meniskopathie; a ufgrund der diskreten Ausprägung der Ödeme und sehr guten Abgrenzbarkeit des Ba n des gegenüber dem übrigen Fettgewebe nur zwei Tage nach dem Unfall erachteten sie eine Traumatisierung des Bandes jedenfalls als

unwahrscheinlich. Selbst wenn von einer traumatischen Seiten bandveränderung ausgegangen würde, - so Dres . F.___ und G.___ weiter - heile diese innert weniger Wochen folgenlos ab; eine Operationsindika tion ergäbe sich daraus jedenfalls nicht (Urk. 7/15 S. 6).

Gegenteiliges hat auch Dr. H.___ nicht behauptet. Da ein adäquates Trauma nicht ausgewiesen ist, Dr es . E.___, F.___, G.___

und

Dr. B.___

aufgrund der MR-Tomographie vom 2 2. November 2019 keine

akut-trauma tischen Marker hinsichtlich der Meniskusverletzung festhielten, ebensolche auch dem Operationsbericht nicht zu entn eh men sind und un bestrittenermassen degenerative Veränderungen beste hen, kann

vorliegend offenbleiben, ob im Rahmen des komplexen Meniskusrisses ein longitudinaler, vertikal verlaufender Lappenriss vorliegt und wie es sich damit genau verhält.

Davon abgesehen haben sich

Dres . F.___ und G.___ mit den entsprechenden

Ausführungen von PD Dr.

H.___ einlässlich auseinander ge setzt und unter Hinweis auf die medizinische Literatur nachvollziehbar dargetan haben, weshalb allein aufgrund der Rissform und -lage nicht auf eine traumati sche Genese geschlossen werden kann . Zudem wiesen sie auf Diskrepanzen hin. Insbesondere liessen sich die intraoperativ festgestellten freien Gelenkskörper mit der Bildinterpretation von PD Dr.

H.___ nicht vereinbaren (Urk. 7/16 S. 6). Mithin machte PD Dr. H.___ keine rechtserheblichen Ausführungen, welche die Auffas sungen und Schlussfolgerungen von Dres . E.___, F.___ und G.___ derart zu erschüttern vermöchten, dass davon abzuweichen wäre (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und E. 3c).

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass keine Kniedistorsion stattfand, und mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die beweisbildende Einschätzung von Dres . E.___ sowie F.___ und G.___ mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, dass die unfallbedingten Folgen zwei Wochen nach dem Ereignis vom 1 9. November 2019 ausgeheilt waren, der Status quo sine damit am 3. Dezember 2019 erreicht war und die am 1 1. Dezember 2019 erfolgte Operation nicht auf die Behandlung von Unfallfolgen abzielte (vgl. Urk. 7/15/7).

Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn d ie Beschwerdegegnerin den Fall und damit die vorübergehenden UV-Leistungen per 1 3. Dezember 2019 eingestellt hat . Bei diesem Beweisergebnis besteht – entgegen de m Beschwerdeführer – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). 4.2

Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde

– soweit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse über haupt bejah t werden kann – abzuweisen . Hat doch die Beschwerdegegnerin die Operationskosten vom 1 1. Dezember 2019 übernommen und auf eine Rückforde rung der über den Fallabschluss per 1 3. Dezember 2019 hinaus bereits ausgerich teten Heilkosten verzichtet (vgl. Urk. 2, Urk. 15, Urk. 16/10). Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen

vom 5.

August 2020 an gab, es sei «soweit alles gut», die Behandlung abgeschlossen und es best ü nden keine Beschwerden mehr (Urk. 7/6 Seite 2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00075

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

10. Februar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Elips Life AG, Vaduz, Zweigniederlassung Schweiz in Zürich Thurgauerstrasse 54, 8050 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1976 geborene X.___ war seit dem 1 4. Juni 2010 als Chief Operating Officer ARS/ARL4 bei der Y.___

AG angestellt und dadurch bei der Elips Life AG (nachfolgend: Elips) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun fällen versichert, als er am 1 9. November 2019 auf der Treppe stolperte und auf das rechte Knie stürzte (Urk. 7/6; vgl. demgegenüber die Bagatellunfallmeldung, wonach sich der Unfall am 2 0. November 2019 ereignet haben soll, Urk. 7/1). Der am 2 0. November 2 019 erstbehandelnde Dr.

med.

Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, notierte eine Kniedistorsion rechts und den Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion des Hinterhorns

mit mutmassliche r Verletzung des lateral en Meniskus (Urk.

7/12/1). Gestützt auf die am 2 2. November 2 019 in der Klinik A.___

durchgeführte MR- T omographie hielt

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für R adiologie,

eine komplexe Rissbildung des medialen Meniskus, ohne Hinweis au f einen lateralen Meniskus ein riss,

Status nach Zerrung des medialen Seitenbandes sowie

einen mässige n Gelenkserguss

fest (Urk. 7/12/2) .

Die Elips anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzli chen L eistungen . Am 1 1. Dezember 2019 führte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Unfallchirurgie, im Spital D.___

eine arth r oskopi sche Teilresektion des Innenmeniskus (Hinterhorn und dorsaler Anteil der Pars intermedia) durch (vgl. Operationsbericht vom 1 2. Dezember 2019, Urk. 7/8) . Am 27. Oktober 2020 gab Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie und z ertifizierter m edizinischer Gutachter (SIM), Vertrauensarzt der Elips, eine Zweit meinung zur MR - T omographie vom 22. November 2019 ab (Urk. 7/13). Es folgte

die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung

von

Dr. med. F.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und z ertifizierter m edizinischer Gutach ter SIM, und

Dr. med. G.___, Facharzt FMH f ür orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 1. November 2020 (Urk. 7/15) . Daraufhin gab der Versicherte die von ihm veranlasste Bildmaterial befundung von PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 3 1. Dezember 2020 zu den Akten (Urk. 7/18). Auf Vorhalt des Bericht s von PD Dr. H.___

nahmen

Dres . F.___ und G.___

am 23. Februar 2021 erneut zur Sache Stellung (Urk. 7/16).

Gestützt darauf stellte die Elips die bisher erbrach ten Leistungen mit Verfügung vom 2 9. April 2021 per 1 3. Dezember 2019 ein (Urk.

7/20). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. April 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 9. April 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. April 2022 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei ein orthopädisches und radiologisches Gerichtsgutachten zu veranlassen und danach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdean twort vom 1 3. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde; zudem ersuchte sie um einen Parteiwechsel von der Elips Versiche rungen AG auf die Elips Life AG (Urk. 6) . Da von nahm das Gericht am 1 6. Juni 2022 Vormerk; gleichzeitig wurde dem B eschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk.

11) reichte die Beschwerdegegnerin am 2 7. Oktober 2022 weitere Akten ein (Urk. 12, Urk. 13/6-8). Je ein Doppel dieser Eingaben wurde dem Beschwerdeführer zuge stellt . Zudem wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem G ericht mitzutei len, bis wann und wofür sie effektiv Versicherungsleistungen ausgerichtet hat und inwieweit sie auf eine Rückforderung verzichte (vgl. Verfügung vom 10. November 2022, Urk. 14) . Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 2 4. November 2022 nach (Urk. 15, Urk. 16/9+10). Je ein Doppel dieser Eingaben wurde dem Beschwerdeführer zugestellt; gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um dazu Stellung zu beziehen und genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird (Urk. 17). Der Beschwerdefüh rer nahm innert angesetzter Frist mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2022 zur Sache Stellung und präzisierte sein Rechtsbegehren (Urk.

20), was der Beschwerdegeg nerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilungen von Dres . F.___, G.___ und E.___ habe das Ereignis vom 1 9. November 2019 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits degenerativ veränderten Kniegelenks – fokussiert im medialen Komparti ment – geführt. Intraoperativ hätten sich keine frischen, akut traumatischen Mar ker gezeigt, sondern lediglich die bereits kernspintomographisch erhobenen degenerativen Befunde. Bei einer – wie vorliegend - simplen Knieprellung ohne Bone

Bruise sei von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen auszugehen . Somit sei der Status quo sine zwei Wochen nach dem Unfallereignis vom 1 9. November 2019, mithin am 3. Dezember 2019, erreicht gewesen und habe die am 11. Dezember 2019 durchgeführte Operation lediglich der Behand lung des degenerativen Vorzustandes ge dient .

Da der diagnostische Aspekt der Arthroskopie der Abklärung gedient habe, sei der Fal l abschluss auf den 1 3. Dezember 2019 verschoben worden (Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin gehe – statt richtigerweise von einer Kniedistorsion - aktenwidrig von einer Knieprellung aus. Mithin gehe sie von einem falschen Unfallmechanismus aus. Die Beurteilungen von Dres . F.___ und G.___ seien gestützt auf den falschen Unfallme chanismus ergangen. Zudem handle es sich bei ihnen nicht um radiologische Fachärzte. Alsdann habe der Beschwerdeführer laut Dr. H.___ einen unfallbeding ten Lappenriss mit Fragmenten, ein Knochenmarksödem des medialen Tibiaran des, eine begleitende Typ I Läsion des superfizialen Zügels des MCL sowie Typ III Läsion des profunden Zügels des MCL erlitten. Dieses Gesamtbild sei zweifelsohne das Ergebnis einer frischen Verletzung nach Distorsion mit R otationskomponen ten. Weiter – so Dr. H.___

- habe die Operation der Sanierung des defekten Meniskus gedient. Weshalb Dres . F.___ und G.___ im Rahmen ihrer versicherungsmediz i nischen Beurteilung auf die radiologische Beurteilung von Dr. E.___ statt auf diejenige von Dr. H.___ abgestellt haben, hätten sie nicht hinreichend begründet. Was gut und nachvollziehbar sein soll an der Beurteilung von Dr. E.___ sei schlechterdings nicht nachvollziehbar. Vielmehr handle es sich dabei augenfälligerweise um ein Tendenzgutachten zu Gunsten der Beschwerdegegnerin, ohne evidenzbasierte Stellungnahme und ohne Auseinan dersetzung mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen (Urk. 1). 2.3

In der Stellungnahme vom 2 4. November 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Kosten für die Operation vom 1 1. Dezember 2019 in Höhe von Fr.

2'651.70 seien übernommen worden; die über den Fallabschluss per 1 3. Dezember 2019

hinaus ausgerichteten UVG-Heilkosten im Umfang von Fr.

9'418.-- (darunter Physiotherapie bei Medisport Q AG bis 1. März 2020) würden nicht zurückgefordert (Urk. 15, Urk. 16/9+10). 2.4

Am 1 4. Dezember 2022 (Poststempel) präzisierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren wie folgt: In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. April 2022 seien ihm auch über den 1 3. Dezember 2019 hinaus die gesetzlichen Leis tungen zuzusprechen; eventualiter sei ein orthopädisches und radiologisches Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über die weitere Leistungspflicht zu entscheiden (Urk. 20 S. 2). Gestützt auf die fachärztliche, evidenzbasierte Darle gung von PD Dr. H.___ liege eine Meniskusverletzung mit klassischen Begleitver letzungen am Seitenband vor. Diese Verletzungen seien unfallkausal. Mithin gehe es nicht an, die Leistungen per 1 3. Dezember 2019 einzustellen (Urk.

20). 3.

3.1

Gestützt auf die Bagatellunfallmeldung vom 4. Dezember 2019 (Eingang) ist der Beschwerdeführer am 2 0. November 2019 im Haus auf der Treppe gestolpert und auf dem rechten Knie aufgekommen. Danach habe es geknackt und entsprechend geschmerzt (Urk. 7/1). Im am 5. August 2020 unterzeichneten Fragebogen führte der Beschwerdeführer zum Unfallhergang aus, er sei «auf der Treppe runterge fallen und auf Knie komisch aufgekommen». Die Beschwerden hätten sich «direkt nach der Landung mit dem Sturz» bemerkbar gemacht (Urk. 7/6). 3.2

Dr. Z.___

hielt anlässlich der Konsultation vom 2 0. November 2019 fest, der Beschwerdeführer sei am 1 9. November 2019 beim Laufen auf Laub ausgeglitten

und habe sich dabei eine Kniedistorsion rechts zugezogen . Er habe i nitial einen reissenden Schmerz medial im rechten Knie sowie eine schmerzhaft einge schränkte Beweglichkeit verspürt. Es bestehe der Verdacht auf eine Innenmenis kusläsion im Hinterhorn mit mutmasslich er Verletzung de s laterale n Meniskus (Urk. 7/12/1). 3. 3

Aufgrund der am 2 2. November 2019 in der Klinik A.___

durchge führten MR-Tom ographie hielt Dr. B.___ eine komplexe Rissbildung des medi alen Meniskus, ohne Hinweis auf ei nen lateralen Meniskus ein riss, Status nach Zerrung des medialen Seitenbandes sowie ein mässiger Gelenkserguss fest (Urk. 7/12/2) . Gestützt darauf überwies Dr. Z.___ den Beschwerdeführer zum Besprechen des weiteren Procederes an Dr. C.___ (vgl. Eintrag in die Kran kengeschichte vom 2 7. November 2019, Urk. 7/12/1). 3.4

Im Operationsbericht vom 1 2. Dezember 2019 hielt Dr. C.___ eine trauma tische Abscherung mit Komplexruptur des Innenmeniskushinterhorns bis in die Pars intermedia am rechten Kniegelenk mit konsekutiver reaktiver Synovialit i s, Kniegelenkserguss und additiv bestehender traumatis iert er Plica

mediopatellaris mit Impingement im Bereich der Notch sowie freie Gelenkkörper fest . Im medialen Kompartiment befundete er eine Chondromalazie Grad I bis punktuell II (Urk. 7/2) . 3.5

Zum MRT-Bildmaterial vom 2 2. November 2019 führte

Dr. E.___

am 27.

Oktober 2020 aus, es ergäben sich als

Hauptbefunde eine ausgedehnte und stark ausgeprägte mediale Meniskopathie mit einer sehr komplexen Läsion der dor salen Hälfte des Meniskus, eine E xtrusion der Pars intermedia sowie beglei tende Veränderungen des Ligamentum collaterale mediale . Dazu passend zeige sich eine zweitgradige

Chrondropathie des medialen femoro tibialen Komparti ments,

auf das Vorliegen eines leichten Springerknies deutende Veränderungen des Ligame ntum patellae, ein kleiner Gelen kserguss, eine zweitgradige Chondro pathie des femoropatelläre n Kompartiments, eine erstgradige Chondropathie femorotibial lateralseits und eine diskrete Tendinopathie des Mus culus popliteus . Insgesamt bestünden ausschliesslich degenerative Veränderungen, betont im media len femorotibialen Kompartiment . Demgegenüber fänden sich weder direkte noch indirekte Zeichen für eine kurze Zeit vor der Untersuchung stattge habte Traumatisierung der Strukturen im abgebildeten Bereich .

Eine leichte Zerrung des Ligamentum collaterale mediale könne zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, doch aufgrund der diskreten Ausprägung der Ödeme und der sehr guten Abgrenzbarkeit des Bandes gegenüber dem angren zenden Fettgewebe nur zwei Tage nach dem Unfall sei eine im Rahmen des gemeldeten Unfalles stattgehabte Traumatisierung des Bandes sehr unwahr scheinlich (Urk. 7/13). 3.6

Dres . F.___ und G.___

hielten mit Aktenbeurteilung vom 1 1. November 2020 fest, der Beschwerdeführer sei am 1 9. November 2019 auf einer Treppe gestol pert/auf Laub ausgerutscht und dab ei auf das rechte Knie gefallen; das in der Bagatellunfallmeldung angegebene Datum (2 0. November 2019) sei augenschein lich ein Versehen .

D ie Ereignisbeschreibung in der Unfallmeldung unterscheide sich von der Anamnese des erstbehandelnden Arztes. Vorliegend sei von einer Kniekontusion auszugehen . Dies sei für die Beurteilung relevanter, als ob der Beschwerdeführer auf einer Treppe oder auf Lau b ausgerutscht sei. Darüber hin aus bestünden

keine weitere n Untersuchungsberichte aus dem Zeitraum vor der Operation. Dies sei erstaunlich, da im Vorfeld einer Operation in der Regel mindestens eine Untersuchung und ein Aufklärungsgespräch durchgeführt werden sollte. Vorliegend sei auf die fehlende ärztliche Dokumentation hinzu weisen. Bereits die kursatorisch gehaltene, prima vista

MRT- B efundung durch Dr. B.___ habe keine typischen akut-traumatischen Marker ergeben. Dies habe die Zweitmeinung von Dr. E.___ bestätigt. Vielmehr habe sich eine degenera tive Innenmeniskushinterhornläsion und eine am ehesten degenerativ bedingte ödematöse Veränderung des medialen Seitenbandes im Zusammenhang mit der Meniskopathie am rechten Knie gezeigt. Eine traumatische Genese der ganz leich ten Seitenbandveränderung im Sinne einer sehr lei chten Zerrung habe nicht ausges c h lossen werden können. Eine solche heile jedoch in aller Regel innert weniger Wochen folgenlos ab und bedürfe keiner operativen Sanierung. Frische, akut-traumatische Schädigungen wie Verletzungen von Bandstrukturen erhebli chen Ausmasses, eine Bone

Bruise im Sinne einer Impaktionsfraktur mit scharf abgrenzbarem Rand und trabekulärer Schädigung oder ein frischer Meniskusriss hätten sich nicht gezeigt. Somit stehe fest, dass das Ereignis vom 1 9. November 2019 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits degenerativ veränderten Kniegelenks – fokussiert im medialen Kompartiment – geführt habe. Auch intraoperativ hätten sich keine frischen, akut-traumatischen Marker gezeigt. Daran ändere auch nichts, wenn der behandelnde Chirurg die erhobenen Befunde als akut-traumatisch bezeichnet habe. Insbesondere sei ein simples Knie anpralltrauma grundsätzlich nicht geeignet, Meniskusrisse zu verursachen. Für eine akut traumatische Menis kus verletzung sei überdies eine gewaltsam blockierte, forcierte Kniegelenkverdrehung mit Blockade der Schlussrotation in Extension nötig. Ein derartiger Hergang sei nirgends festgehalten worden. Eine simple Knieprellung führe bei geistiger Tätigkeit in aller Regel zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung von ca. acht Wochen bei Vorliegen einer Bone

Bruise . Ohne Bone

Bruise

– wie vorliegend – sei von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen auszugehen. Somit sei der Status quo sine zwei Wochen nach dem Ereignis per 3. Dezember 2019 erreicht gewesen. Die am 1 1. Dezember 2019 erfolgte Operation habe lediglich der Behandlung des dege nerativen Vorzustandes gedient, selbst wenn dieser vormals asymptomatisch gewesen sein m ö g e . Nebst der degenerativ bedingten Meniskopathie bestehe eine Adipositas. Diese begünstige eine beschleunigte Kniebinnengelenksabnützung (Urk. 7/15). 3.7

PD Dr. H.___ hielt im Bericht vom 3 1. Dezember 2020 fest, die MRT-Untersuchung vom 2 2. November 2019 zeige als Hauptbefund ein en instabilen Lappenriss des Innenmeniskushinterhorns mit einem begleitenden Kontusionsödem am direkt angrenzenden medialen Tibiarand . Alsdann ergebe sich eine Typ I Läsion des superioren Zügels des MCL sowie Typ III Läsion des profunden Zügels des MCL sowie ein deutlicher intraartikulärer Erguss. Nebenbefundlich zeige sich eine moderate Typ II Chondropathie des medialen Femurkondylus, eine diskrete Typ II Läsion der medialen Patellafacette, eine ausgefranste Plica

parapatellaris

medialis, eine Reizsituation im Insertionsbereich des MPFL unter Einschluss der einstrahlenden Sehnenfasern des Muskulus

vastus

obliquus

medialis . Insgesamt ergebe sich daraus zweifellos das typische Gesamtbild einer frischen Verletzung nach Distorsion mit Rotationskomponente . Die degenerativen Begleiterschei nungen seien minimal. Es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine akute und frische, instabile, traumakausale Innenmeniskusläsion vor bei adäquatem Trauma. Der instabilen Meniskusläsion mit umgeklapptem Lappenfragment nach medial und zentral liege grundsätzlich eine longitudinale, vertikal verlaufende Rissbildung

zugrunde, die typischerweise unfallbedingt sei, insbesondere bei jüngeren Patienten. Dr.

E.___ habe den – näher umschriebenen - ausgedehnten Lappenriss nicht im Detail erfasst und nicht ausreichend charakterisiert. Der Meniskusriss sei als «komplex» bezeichnet worden. Der zentrale Streitpunkt umfasse aber genau diese Läsion, so dass die Einschätzung hinsichtlich einer degenerativen Ursache auf einer unzureichenden radiologischen Analyse beruhe (Urk. 7/18). 3.8

Auf Vorlage des vorgenannten Berichts (E. 3. 7) führten Dres . F.___ und G.___ am 2 3. F ebruar 2021 aus, entgegen PD Dr. H.___ habe der Beschwerdefüh rer keine Kniedistorsion erlitten. Gestützt auf den in der Unfallmeldung beschrie benen Unfallmechanismus habe es offenkundig keine gewaltsame, blockierte Knieverdrehung während der Schlussrotation i n Extension gegeben. Gemäss medizinische r Lehre sei als Verursacher eines traumatischen Meniskusrisses grundsätzlich die gewaltsame Verdrehung des Unterschenkels gegen den Ober schenkel geeignet. Das Bei n müsse dabei belastet sein. Typisches Beispiel sei ein Beuge-Dreh-Sturz eines Fussballspielers beim durch die Fussballschuhstollen im Boden fixierten Fuss. Typischerweise ungeeignet e Ereignishergänge seien zum Beispiel die isolierte Beugung oder Streckung, der Stoss an der Schreibtischkante, Drehbewegungen beim Ö ffnen einer Tür, das Niederknien oder Hochkommen aus der Hocke, ein Sturz auf das Kni e mit Anprall, Ausrutschen bzw. Stolpern mit Valgus-/ Varusstress (der sog. Misstritt), eine Krafteinwirkung im X- oder O-Sinn ohne gleichzeitige s Verdrehen bei Fixierung sowie eine a x iale Stauchung. Ein direktes Trauma, zum Beispiel der Knieanprall bzw. die Kniekontusion, sei wegen der Lage de r Menisken zwischen Femur (Oberschenkel) und Tibia (Unterschenkel) sehr selten und in der Regel gar nicht geeignet, eine Meniskusläsion zu verursa chen. Dr. Z.___ habe zwar eine Kniedistorsion festgehalten, jedoch nicht den exakten Ereignisablauf beschrieben. Aufgrund der Uneindeutigkeit sei auf die Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 5. August 2020 abzustellen, wonach er auf der Treppe heruntergefallen und komisch auf das Knie aufge kommen sei. Dies spreche jedenfalls nicht für eine gewaltsame Knieverdrehung, sondern für eine Knieprellung. Laut

Dr. E.___

habe sich kein Knochenkontusi onsödem im Sinne einer Bone

Bruise

wie bei einer t rabekulären

Impaktionsfraktur gefunden . Weiter sei die von PD Dr. H.___ notierte Lappenbildung gestützt auf die medizinische Lehre

stets ein Hinweis auf eine chronisch-degenerative Genese. Zudem sei die Beurteilung von PD Dr. H.___ widersprüchlich. So spreche er etwa von eine m

zweitgradigen K n orpelulkus. Aus orthopädischer Sicht werde von einem Knorpelulkus gesprochen, wenn kein Knorpel mehr vorhanden sei und der Knochen mit Knorpel g latze freiliege. Ferner vermöge die

Interpretation von

PD Dr. H.___ gewisse Befunde im OP-Bericht nicht hinreichend zu erklären. Namentlich seien einzelne freie, flottierende Körper vom Meniskusteil vorgefunden, schrittweise aufgesucht und entfernt worden. Diese makroskopische Beschreibung passe unter Berücksichtigung der medizinischen Lehre, der Evidenzlage und des Ereignisab laufs nicht zur Bildinterpretation von PD Dr. H.___; auch nicht zum kurzen, zeit lichen Abstand zwischen dem Ereignis und der O peration . Das Bestehen von Lappenfragmenten erwecke sogar eher den Eindruck, dass der Unfall eine baga telläre, austauschbare Zufalls- bzw. Gelegenheitsursache des Fragmentabrisses bei bereits lange bestehendem Vorschaden gewesen sei. Entgegen PD Dr. H.___ habe Dr. E.___ die Veränderung am Meniskus exakt beschrieben und klar charakterisiert. So habe dieser ausgeführt, dass die Rissbildung in verschiedene Richtungen verlaufe, wobei der Übergang zwischen Hinterhorn und Pars inter media am meisten betroffen sei. Aus der Rissform könne nicht gut abgelesen werden, ob es sich um eine degenerative oder traumatische Ursache handle. Dass etwa Radiärrisse traumatisch und Horizontalrisse degenerativ wären, sei wissen schaftlich nicht belegt. Gestützt auf eine dänische Studie könne jede Rissform und sogar jede Risslage bei jeder Verursachungsart vorkommen. Die medizinische Lehre weise zudem daraufhin, dass isolierte Innenmeniskushinterhornschäden in der Regel degenerativer Natur seien. Die Hinterhörner, vor allem des Innenmenis kus, würden der grössten Abnützung unterliegen und sich am ehesten verändern. Die Degeneration sei ein Alterungsprozess des Meniskusgewebes ohne eigentli ches nachweisbares Trauma. Dabei entstünden spontan Horizontallappen- und Komplexrisse. Der A ltersgipfel liege in der 4. u nd 5 Lebensdekade .

Darüber hinaus seien i solierte Meniskushinterhornläsionen

gestützt auf die medizinische Literatur kaum traumatischer Genese . Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Un fallereignisses 42 Jahre alt gewesen. Zudem sei vorliegend vor allem das Innen meniskushinterhorn betroffen, was in Kenntnis der eher ungeeigneten Gewalt einwirkung durch Anprall für eine vorbestehende Degeneration spreche. Was das mediale Seitenband betreffe, so habe PD Dr. H.___ die Seitenbandveränderung mit Klassifizierung belegt, jedoch nicht formal exakt beschrieben, was er gesehen haben will. Unter Hinweis auf die diskrete Ausprägung des Ödems und gute Abgrenzbarkeit nur zwei Tage nach dem Ereignis habe Dr. E.___ nachvollzieh bar begründet, weshalb eine traumatische Genese einer – auch nach Auffassung von Dr. E.___ nicht restlos auszuschliessende - leichten Zerrung des medialen Seitenbandes eher unwahrscheinlich sei. Auch Dr. B.___ habe am medialen Seitenband eine geringfügige ödematöse Veränderung ohne eine Kontinuitätsun terbrechung beschr ie ben. Schliesslich sei PD Dr. H.___ auf die Veränderungen am Ligamentum patellae nicht eingegangen. Dr. E.___ habe indessen ausgeführt, dass in diesem Kontext Hinweise auf ein leichtes Springerknie bestünden mit leichtem Gelenkserguss. Zusammengefasst ergäben sich aus der Beurteilung von PD Dr. H.___ keine neuen Erkenntnisse, weshalb weiterhin der Beurteilung von Dr. E.___ zu folgen sei. Da sich aus dem Operationsbericht vom 1 2. Dezember 2019 entscheidrelevante Erkenntnisse ergäben, sei der Status quo sine auf den 13. Dezember 2019 zu verschieben (Urk. 7/16). 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht folgte die Beschwerdegegnerin den Beu r teilungen von Dres . E.___, F.___ und G.___, was – wie folgt – nicht zu beanstanden ist.

Dr. E.___, bei welchem es sich um einen Facharzt für Radiologie handelt, kam im Rahmen seiner ausführlichen Bildmaterialanalyse zu m Schluss, es bestehe als Hauptbefund eine ausgeprägte mediale Meniskopathie mit einer sehr komplexen Läsion der dorsalen Hälfte des Meniskus . Dazu passend

hielten sämtliche Fach ärzte übereinstimmend eine degenerative

Vorschädigung des Knies, namentlich eine Chondropathie Grad 2 des femoropatellären Kom pa rtiments, Chondropathie Grad 1 femorotibial lateralseits sowie eine diskrete Tendinopathie des Musculus popliteus,

fest (Urk. 7/13, Urk. 7/18).

In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist

auch, dass der Beschwerdeführer in früheren Zeiten auch linksseitig unter ähnli chen Beschwerden litt und bei ihm eine Adipositas besteht, welche eine beschleu nigte Kniebinnengelenksabnützung begünstigt (Urk. 7/6, Urk. 7/15 S. 8). Alsdann wiesen

Dres . F.___ und G.___

darauf hin, dass Dr es .

E.___ und

B.___ aufgrund der Bildgebung vom 2 2. November 2019 übereinstimmend keine typischen akut-traumatischen Marker hinsichtlich der Meniskusverletzung festhielten . Typische Traumamarker

– so Dres . F.___ und G.___ weiter - sind auch dem intraoperativen Befund nicht zu entnehmen. Daran vermag auch die von Dr.

C.___

notierte traumatische Abscherung mit Komplexruptur des Innenmeniskushinterhorns

per se nichts zu ändern; weitere Unterlagen, so etwa zur Voruntersuchung, Operationsindikation sowie – aufklärung liegen nicht vor (vgl. Urk. 13/8).

Gegen eine traumatische Läsion spr icht zudem deren Komplexi tät; eine s olche

– so Dr. E.___ - könne unmöglich durch ein einzelnes Trauma zustande gekommen sein .

Kommt wesentlich hinzu, dass ein adäquates Trauma in Form einer Distorsion mit Rotationskomponente bei der vorliegenden Akten lage jedenfalls nicht ausgewiesen ist . Nach eigenen Angaben ist der Beschwerde führer auf der Treppe gestützt und «komisch» aufs Knie gefallen (Urk. 7/6, vgl. auch die Unfallmeldung, wonach der Beschwerdeführer auf der Haustreppe gestolpert und auf dem rechten Knie aufgekommen ist, Urk. 7/1); die von Dr. Z.___ festgehaltene Kniedistorsion infolge Ausgleiten auf Laub lässt sich mangels weitere r Angaben nicht nachvollziehen (vgl. Urk. 7/12) . Dass der Beschwerdeführer auf Laub ausgeglitten sein soll, steht zudem diskrepant zu seinen eigenen Angaben im Fragebogen vom 5. August 2020 (Urk. 7/6). Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Damit ist auch bereits gesagt, dass

PD Dr. H.___

nicht gefolgt werden kann, wenn er unter Hin weis auf einen deutlichen intraartikulären Erguss und ein adäquates Trauma in Form einer Distorsion mit Rotationskomponente eine traumakausale Innenmenis kusläsion postuliert (Urk. 7/18 S. 4) . Darüber hinaus kamen Dres . B.___ und E.___ übereinstimmend zum Schluss, es liege lediglich ein mässiger resp. diskreter Erguss vor. Sodann findet das von Dr. H.___ ausserdem postulierte Kno chenmark södem keinerlei Stütze in der übrigen Aktenlage. Weiter bestehen keine ärztlichen Differenzen darüber, dass das mediale Seitenband lediglich eine leichte Schädigung aufwies. Die se

mögliche leichte Zerrung des medialen Seitenbandes taxierten

Dres . F.___ und G.___

als am ehesten degenerativ bedingt im Rahmen der Meniskopathie; a ufgrund der diskreten Ausprägung der Ödeme und sehr guten Abgrenzbarkeit des Ba n des gegenüber dem übrigen Fettgewebe nur zwei Tage nach dem Unfall erachteten sie eine Traumatisierung des Bandes jedenfalls als

unwahrscheinlich. Selbst wenn von einer traumatischen Seiten bandveränderung ausgegangen würde, - so Dres . F.___ und G.___ weiter - heile diese innert weniger Wochen folgenlos ab; eine Operationsindika tion ergäbe sich daraus jedenfalls nicht (Urk. 7/15 S. 6).

Gegenteiliges hat auch Dr. H.___ nicht behauptet. Da ein adäquates Trauma nicht ausgewiesen ist, Dr es . E.___, F.___, G.___

und

Dr. B.___

aufgrund der MR-Tomographie vom 2 2. November 2019 keine

akut-trauma tischen Marker hinsichtlich der Meniskusverletzung festhielten, ebensolche auch dem Operationsbericht nicht zu entn eh men sind und un bestrittenermassen degenerative Veränderungen beste hen, kann

vorliegend offenbleiben, ob im Rahmen des komplexen Meniskusrisses ein longitudinaler, vertikal verlaufender Lappenriss vorliegt und wie es sich damit genau verhält.

Davon abgesehen haben sich

Dres . F.___ und G.___ mit den entsprechenden

Ausführungen von PD Dr.

H.___ einlässlich auseinander ge setzt und unter Hinweis auf die medizinische Literatur nachvollziehbar dargetan haben, weshalb allein aufgrund der Rissform und -lage nicht auf eine traumati sche Genese geschlossen werden kann . Zudem wiesen sie auf Diskrepanzen hin. Insbesondere liessen sich die intraoperativ festgestellten freien Gelenkskörper mit der Bildinterpretation von PD Dr.

H.___ nicht vereinbaren (Urk. 7/16 S. 6). Mithin machte PD Dr. H.___ keine rechtserheblichen Ausführungen, welche die Auffas sungen und Schlussfolgerungen von Dres . E.___, F.___ und G.___ derart zu erschüttern vermöchten, dass davon abzuweichen wäre (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und E. 3c).

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass keine Kniedistorsion stattfand, und mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die beweisbildende Einschätzung von Dres . E.___ sowie F.___ und G.___ mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, dass die unfallbedingten Folgen zwei Wochen nach dem Ereignis vom 1 9. November 2019 ausgeheilt waren, der Status quo sine damit am 3. Dezember 2019 erreicht war und die am 1 1. Dezember 2019 erfolgte Operation nicht auf die Behandlung von Unfallfolgen abzielte (vgl. Urk. 7/15/7).

Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn d ie Beschwerdegegnerin den Fall und damit die vorübergehenden UV-Leistungen per 1 3. Dezember 2019 eingestellt hat . Bei diesem Beweisergebnis besteht – entgegen de m Beschwerdeführer – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). 4.2

Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde

– soweit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse über haupt bejah t werden kann – abzuweisen . Hat doch die Beschwerdegegnerin die Operationskosten vom 1 1. Dezember 2019 übernommen und auf eine Rückforde rung der über den Fallabschluss per 1 3. Dezember 2019 hinaus bereits ausgerich teten Heilkosten verzichtet (vgl. Urk. 2, Urk. 15, Urk. 16/10). Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen

vom 5.

August 2020 an gab, es sei «soweit alles gut», die Behandlung abgeschlossen und es best ü nden keine Beschwerden mehr (Urk. 7/6 Seite 2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger