opencaselaw.ch

UV.2022.00074

Kniebeschwerden ab Mitte 2019 nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu Ereignis im Jahr 2012.

Zürich SozVersG · 2022-10-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1976, war seit dem Jahr 2006 Angestellter bei der Y.___ und in dieser Eigenschaft bei der Helvetia Schweizerische Versicherungs gesellschaft AG (folgend: Helvetia, früher: Schweizerische National- Versiche rungs -Gesellschaft AG) gegen Berufs- und Nicht berufsunfälle versichert. Am 3. Mai 2012 wurde der Helvetia angezeigt, dass der Versicherte am

19. Februar 2012 in der Fussballhalle beim Spielen mit dem Gegner zusammen geprallt und mit dem linken Knie auf den Boden aufgeschlagen sei (Urk. 9/1). Die Helvetia trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen L e istungen und schloss den Fall

soweit aus den Akten ersichtlich - anfangs 2013 formlos ab. 1.2

Seit dem 1. Januar 2013 war X.___ im mittleren Kader bei der Z.___

angestellt und nunmehr bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, welcher am 17. Juni 2019 angezeigt wurde, dass der Versicherte am 7. Juni 2019 beim Tennisspiel über Mittag einen Fehltritt begangen und eine Druckstelle am linken Knie verspürt habe (Urk. 9/28/12-13). Die AXA lehnte mit Schreiben vom 12. August 2019 eine Leistungspflicht ab, da es sich beim gemeldeten Ereignis nicht um einen Unfall gehandelt habe (Urk. 9/28/26). Am 2. September 2019 meldete der Versicherte bei der früheren Unfallversicherung Helvetia die Beschwerden am linken Knie seit dem 7. Juni 2019 als Rückfall (Urk. 9/17). Die Helvetia teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 13. Januar 2020 mit, dass die Beschwerden am linken Knie ab dem 7. Juni 2019 nicht überwiegend wahrsc heinlich auf den Unfall vom 19. Februar 2012 zurückzuführen seien, womit sie nicht leistungspflichtig seien (Urk. 9/34) . Nachdem die AXA zunächst mit Verfügung vom 8. Mai 2020 und anschliessend mit Einspracheentscheid vom 4. August 2020 (Urk. 9/43) ihre Leis tungspflicht weiterhin verneinte, ersuchte der Versicherte mit Schreiben vom 14. September 2020 die Helvetia um das Zurückkommen auf die Angelegenheit (Urk. 9/44).

Die Helvetia tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte insbesondere die Aktenbeurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. April 2021 ein (Urk. 9/65). Am 21 . April 2021 verfügte die Helvetia, dass die Kniebeschwerden links ab Juni 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 19. Februar 2012 zurückzuführen seien und für die erneuten Behandlungen der Kniebe schwerden links ab Juni 2019 keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 9/68). Nach Einsprache vom 17. Mai 20 21

(Urk. 9/71) hielt die Helvetia mit Einspra cheent scheid vom 9. März 2022 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).

2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 28. April 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 9. März 2022 aufzuheben. Die aktuell geklagten Beschwerden seien als Rückfall bzw. Spätfolgen des Unfallereignisses aus dem Jahr 2012 anzuerkennen. Eventu aliter sei ein Gerichtsgutachten anzuor dn en, subeventualiter sei die Sache zurück zuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1 und Urk. 9/1-90), worüber der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, dass nur eine Leistungspflicht bestehe, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim Unfall vom 19. Februar 2012 erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe. In casu sei insbesondere strittig, welche Gesundheitsschädigung im Jahr 2012 erlitten worden sei. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chi rurgie, begründe das Bejahen eines Kausalzusammenhanges lediglich damit, dass das Ereignis vom 19. Februar 2012 geeignet gewesen sei, einen entsprechenden Schaden zu bewirken - seine Stellungnahme sei allerdings nicht schlüssig. Dr. A.___ wiederum halte fest, dass die Beurteilung des Kausalzusammenhangs schwierig sei, da es sowohl Argumente für als auch gegen eine Unfallkausalität gebe. Dies könnten auch die Ausführungen von Dr. B.___ nicht in Zweifel ziehen. Damit sei eine überwiegende wahrscheinliche Unfallkausalität nicht gegeben. Weitere Abklärungen seien nicht zielführend, da ein Gutachter - gleich wie Dr. A.___

- lediglich die dünne Aktenlage aus dem Jahr 2012 beurteilen könnte. Ent sprechend sei darauf zu verzichten. Zusammenfassend habe das Ereignis vom 19. Februar 2012 möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich zum aktu ell beklagten Gesundheitsschaden geführt. Entsprechend sei eine Leistungs pflicht im Zusammenhang mit den behandelten Kniebeschwerden links ab Mitte 2019 zu verneinen (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass im MRI vom 14. Juni 2019 als auch im Bericht der C.___ keine Rede von degenerativen Abnützungen sei. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stelle in seinem Bericht vom 3. September 2019 fest, dass im Vordergrund die Patellofemoralarthrose stehe, welche sich aus der Initi alläsion 9x3 mm von 2012 heraus entwickelt habe. Dr. B.___ nehme ebenfalls ausführlich Stellung zu den vorhandenen Berichten und zeige auf, welche Widersprüche in medizinischer Hinsicht in der Beurteilung von Dr. A.___ vorlä gen. Durch den Unfall im Jahr 2012 sei ein schwerer Knorpelschaden entstanden, der operativ habe saniert werden müssen. Es sei auch unbestritten, dass der Miss tritt im Juni 2019 erneut Beschwerden am Knie ausgelöst habe, welche anhaltend seien. Der Schaden am trochlearen Gelenkpartner, der Patella, sei als gering ein zustufen, was die Annahme eines unfallbedingten Schadens zusätzlich stütze, weil anzunehmen sei, dass bei einem degenerativen Geschehen im Sinne der Femoropatellararthrose der Schaden am retropatellaren Knorpel erheblicher sein müsste. Dr. A.___ habe eine ausführliche Würdigung des Berichts von Dr. B.___ unterlassen, womit dieser nicht umfassend sei und nicht darauf abgestellt werden könne. Die Kausalität zwischen dem initialen Unfallereignis im Jahr 2012 und den nach dem Ereignis von 2019 eingetretenen Beschwerden sei damit überwie gend wahrscheinlich erstellt. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort (Urk. 7), dass sie nie bestritten habe, dass das Ereignis vom 19. Februar 2012 den Unfallbegriff erfülle, vielmehr sei - wie auch von Dr. A.___ festgehalten worden - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Stürze aus Standhöhe auf ein Knie regelmässig zu einer Schädigung des Knorpels führten, ohne dass die versicherte Person ein Hämatom feststelle oder unmittelbar Schmerzen verspüre. Dr. A.___ führe des Weiteren aus, dass direkte Kniekontusionen am Boden aus Standhöhe bei Personen im Alter von 36 Jahren in der Regel weder zu einer traumatischen osteochondralen Schä digung noch zu einer derartigen Ausdehnung des Schadensbildes innert 7 Jahren führen würden. Dem Beschwerdeführer gelinge es entsprechend nicht, mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die ab 2019 geklagten Beschwerden auf das Unfallereignis vom 19. Februar 2012 zurückzuführen seien. Es sei möglich, dass das Ereignis vom 19. Februar 2012 zu einem Knorpelschaden geführt habe, allerdings sei auch möglich, dass ein bereits bestehender Knorpel schaden aktiviert worden sei und der Status quo sine Mitte Mai 2012 oder spä testens Anfang 2013 erreicht worden sei. Die Beschwerde sei demnach abzuwei sen. 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

19. Februar 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 2.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.5

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 2.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Der Beschwerdeführer stürzte am 19. Februar 2012 auf sein linkes Knie und l iess während seiner Ferien am 16. April 2012 in E.___, ein MRI erstellen (Urk. 9/14/19) . Zurück in der Schweiz begab er sich am 30. April 2012 in die Behandlung von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie an der C.___ . Dr. F.___ notierte am 30. April 2012, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2012 eine Kniekontusion links erlitten habe. Wegen persistierender Beschwerden sei vor zwei Wochen in E.___ eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden, welche einen Knorpelschaden in der Troch lea

femoris ergeben habe. Im MRI sei eine 4-gradige, ca. 5 mm grosse chondrale Läsion an der medialen Trochlea

femoris sichtbar. Die übrigen Kniestrukturen seien unauffällig. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zuerst semikonserva tiv behandelt mit

Ostenilinjektionen . Anlässlich der dritten Ostenilinjektion vom 23. Mai 2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es deutlich besser gehe und er wieder ohne Probleme Tennisspielen könne. Er melde sich in 1-2 Monaten, falls die Beschwerden persistierten (Urk. 9/3).

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin notierte am 16. Juli 2012, dass die Behandlung im April 2012 mit überwiegend er W ahrscheinlich keit auf das Ereig nis vom 19. Februar 2012 zurückzuführen sei (Urk. 9/41/46).

Aufgrund wiederkehrender Beschwerden wurde am 30. Juli 2012 ein Verlaufs-MRI angefertigt (Urk. 9/4), welches gemäss Dr. med. G.___, Facharzt für Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik an der C.___, einen Status nach sagittal verlaufender Knorpelfraktur trochleär zentral ohne Reaktion des subkortikalen Knochenmarkes gezeigt habe . Darüber hinaus bestehe eine Chond ropathie Grad 1-2 retropatellär lateral sowie eine kleine radiäre Ruptur des medialen Meniskus (Urk. 9/4).

Am 6. August 2012 konstatierte Dr. F.___, dass im Vergleich zu den MRI-Bildern im Februar praktisch unveränderte Befunde bestünden (Urk. 9/3) .

Aufgrund andauernder Beschwerden führte Dr . F.___ am 19. Oktober 2012 eine Operation durch (KAS links, Knorpelglättung und Shaving in der Tro chlea

femoris, Knorpelversiegelung mittels ArthroCare, Urk. 9/5-6).

Anlässlich der dritten Verlaufskontrolle notierte Dr. F.___

am 14. Januar 2013, dass es dem Beschwerdeführer sehr gut gehe, er wieder Tennis spiele und keinerlei Beschwerden habe. Manchmal spüre er einen Tag nach dem Ten nistraining ein leichtes Druckgefühl am Kniegelenk medial. Das Training und der selbständige Kraftaufbau sollten weitergeführt werden. Eine Verlaufskontrolle und evtl. ein Abschluss erfolgten in zwei Monaten (Urk. 9/14/2). 3.2

3.2.1

Im Bericht vom 14. Juni 2019 der C.___ wurde notiert, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Juni 2019 beim Tennis spielen das Knie verdreht und konsekutiv Schmerzen und Schwellungszustände erlitten habe (Urk. 9/28/29) . Im MRI (vgl. Urk. 9/28/27) zeige sich ein posterolateraler frischer Knorpelschaden am Femurkondylus mit wah r scheinlich frei ausgebrochenem Knorpelfragment. Die femoropatelläre Situatio n zeige nach einer Knorpelbehandlung vor sieben Jahren eine sehr schöne Situation (Urk. 9/28/30). 3.2.2

Anlässlich der Konsultation vom 29. August 2019 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, einen posttraumatischen Knorpelschaden Trochlea Knie links bei Status nach arthroskopischem Knorpel debridement mit Knorpelglättung Trochlea in der C.___

2012. Im Vorder grund stehe heute die Patellofemoralarthrose, das heisse der Knorpelschaden tro chleaseitig, der sich aus der Initialläsion 9x3 mm von 2012 entwickelt habe. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit einer deutlich grösseren Läsion links. Es sei von einer Progredienz der Oberflächenveränderung auszugehen. Eine kurative Rekonstruktion der Läsion sei nicht möglich, so dass rekonstrukti ve Eingriffe im Sinne eines Matrix- Amic Verfahren s ausschliesslich palliativ wären. Vorher müsste allerdings ein Staging arthroskopisch stattfinden. Alternativ wäre eine rein symptomatische Behandlung und dann in der Zukunft eine operative Sanie rung im Sinne eines gelenkersetzenden Vorgehens möglich (Urk. 9/25/3 f.). 3.2.3

Dr. med. H.___, Facharzt für Chrirugie, Traumatologie und Rekonstruktive Chirurgie, nahm als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2020 Stellung und konstatierte, dass keine Listenverl etzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege und die Behandlung nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 19. Februar 2012 stehe. Es liege eine Tro chlea-Dysplasie (vorbestehend/ congenital) mit degenerativen Zeichen vor (Urk. 9/33). 3.2.4

Dr. med. I.___, Facha rzt für Chirurgie, nahm zuhanden der AXA am 12. Juli 2020 Stellung und konstatierte, dass es keine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 sei. Es handle sich um Veränderungen, die vorwiegend krank haft degenerativ und anlagebedingt zu interpretieren seien. Es betreffe die Ver änderungen im Femoropatellargelenk, insbesondere im Bereich der Trochlea bei anlagebedingter Trochleadysplasie . Am medialen Meniskushorn zeige sich eine mukoide Degeneration der Meniskussubstanz ohne Rissbildung. Der ausgeprägte Knorpelschaden am Femurkondylus ohne Begleitverletzung sei vorwiegend krankhaft degenerativer Art. Dafür spreche auch die grosse Baker-Zyste, die auf einen chronischen Gelenkserguss hinweise (Urk. 9/48/51). 3.2.5

Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. A.___

das Aktengutachten vom 7. April 2021 ein. Dr. A.___ würdigte die MRI vom 16. April und 30. Juli 2012 sow ie vom 14. Juni 2019 (vgl. E. 3.1, E. 3.2.1) und führte aus, dass sich bilan zierend am linken Knie eine progrediente Knorpe l schädigung entwickle, zuerst tro chleär zentral umschrieben, dann in stetiger Ausweitung auf das ganze Femoropatellar gelenk und auch auf das laterale femorotibiale Kompartiment. Bei diesem radio logischen Verlaufsprofil sei eine rein traumatische Genese nicht nachvollziehbar (Urk. 9/65/5).

Dr. A.___ führte des Weiteren aus, dass schwierig zu beantworten sei, ob die Knie beschwerden ab Juni 2019 überwiegend wahrscheinlich als Rückfall/Spätfolge zum Ereignis vom 19. Februar 2012 zu werten seien (Urk. 9/65/6). Eine rein trau matische Genese der umschriebenen Knorpelsch ädigung im Sulcus zentral von 6 mm Durchmesser gemäss MRI vom 16. April 2012 mü ss e in der Retrospektive angezweifelt werden. Die verzögert eingetretene Symptomatik, zuerst mit mus kelkaterartigen Erscheinungen, dann mit unspezifischen klinischen Zeichen in der k linischen Untersuchung schliesse eine relevante traumatische Knorpelschä digung, die zu einem Hämarthros hätte führen müssen, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit aus. Das rasche Fortschreiten der Knorpelveränderungen an der Trochlea und im Sulcus pass t en nicht zum Bild eines in der Umgebung des umschriebenen Schadens gesunden trochleären Knorpels. Trau matische Knorpel schädigungen blie ben in der Regel topographisch lange Zei t stabil. Bedauerlicher weise sei die dürftige Dokumentation von Dr. F.___ aus dem Jahr 2012 für eine versicherungsmedizinische Beurteilung zu wenig geeignet, um das Thema der Vorschädigung anamnestisch zu würdigen. Die Auswertung der MRI-Bilder mit dem subchondralen Ödem an der Grenze zum umsch riebenen Knorpelschaden am 16. April 2012 und dessen Verschwinden am 30. Juli 2012 könnte auf eine vorübergehende Aktivierung durch den Schlag hinweisen. Die erneute Manifes tation von Knieschm erzen nach dem Ereignis vom 7. Juni 2019 kö nn e letztlich aber weder als alte Unfallfolge, noch als Rückfall mit überwiegender Wahrschein lichkeit gewertet werden. Die Ausdehnung der Knorpelschädigung auf die ganze Trochlea, die Patella und dann auch auf den lateralen Femurcondylus bestärk t en vielmehr die Hypothese, dass ein Faktor der Erkrankung und der D egeneration im Vordergrund stehe .

Es sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung überwiegend wahrscheinlich teilweise Folge des Unfalles vom 19. Februar 2012 sei.

Der MRI-Befund von 2012 könnte für eine traumatische Genese des Knorpelscha dens von 2012 sprechen. Die initiale, verzögerte Symptomatik im Fähigkeitsver lauf, das Ausbleiben einer initialen Knieschwellu n g, die fehlende anhaltende Ver besserung durch das Knorpelshaving und dann vor allem der Befund der Ausdehnung im Laufe der Jahre sprächen gegen eine traumatische Genese. Dass 2019 beim Sliding anlässlich des Tennisspiels ein Knorpelstück «traumatisch» aus dem lateralen Femurcondylus hätte ausbrechen können, sei aus medizinischer Hinsicht eine nicht nachvollziehbare Hypothese. Unter Abwägung aller Kriterien seien die Indizien derart gelagert, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht-traumatische Faktoren bzw. degenerative Veränderungen an der 2019 dokumentierten ausgedehnten femoropatellaren und lateralen Knorpelschädi gung entscheidend gewesen seien.

Direkte Kniekontus ionen am Boden aus Standhöhe kä men im Sport häufig vor und führ t en im Alter von 36 Jahren mehrheitlich bzw. in der Regel weder zu einer traumatischen o steochondralen Schädigung noch zur derartigen Ausdehnung des Schadensbildes innert 7 Jahren. Die Angabe eines Unfalls und der nachfolgende Nachweis einer intraartikulären Schädigung führ t en gewohnheitsmässig nach dem Post-hoc-ergo- propter -hoc-Prinzip zur Aussage, es handle sich bei der Schä digung um eine Unfallfolge, ohne dies saub er belegen zu können. Dies führe lei der sehr oft dazu, alternative Schadensentstehungen gar nicht zu prüfen und somit zu erheblichen Defiziten in der Dok umentation. Dem Gutachter bleibe dann nur noch der Weg, Diskrepanzen im Schadensmechanismus und Schadensbild ausfindig zu machen und daraus abzuleiten, dass die Kausalkette mit überwie gender Wahrsc heinlichkeit nicht überzeugen kö nn e.

We nn man das Ereignis vom 19. Februar 2012 als Unfall anerkennen wo ll e, sprä chen die Indizien für eine vorübergehende Verschlimmerung.

Drei Wochen nach Erstkonsultation bei Dr. F.___ vom 30. April 2012 habe der Beschwerdeführer wieder «problemlos» Tennis gespielt. Nach einem Rückfall, der zur arthr oskopischen Operation vom 19. Oktober 2012 geführt habe, sei der Beschwerdeführer am 30. November 2012 beschwerdefrei gewesen und am 14. Januar 2013 sei darüber berichtet worden, dass er wieder Tennis gespielt habe. Der Status quo sine kö nn e frühestens am

23. Mai 2012, spätestens am 14. Januar 2013 wieder als erreicht betrachtet werden. Wenn man davon ausgeh e, dass die Knorpelläsion nicht traumatisch entstanden sei, aber eine Kniekontusion o hne Schwellung stattgefunden habe, müss e man konsequenterweise den Status quo sine auf das Datum vom 23. Mai 2012 festlegen. 3.2.6

Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Rechtsvertreterin des Beschwer deführers die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 7. Mai 2021 ein (Urk. 9/72). Dr. B.___ konstatierte (Urk. 9/72/9 ff.), dass das Ereignis vom 19. Februar 2012 als Unfall zu qualifizieren sei. Die Forderung von Dr. A.___ nach einem dem Unfallereign is folgenden Hämarthros, der die Kausalität begründen würde, könne nicht nachvollzogen werden, weil eine rein knorpelige Schädigung keine obligate Blutung und damit überwiegend wahrscheinlich eine Schwellung bewirke.

Der Beschwerdeführer habe die initialen Beschwerden nicht mit dem Kniegelenk, sondern mit einer überlasteten Muskul atur in Verbindung gebracht . Dieser Aus sage das Vorhandensein von initialen Beschwerden abzusprechen, sei zu hinter fragen und juristisch zu prüfen.

Dr. A.___ Beurteilung sei widersprüchlich, wenn einerseits dem Ereignis die not wendige schädigende Energie abges prochen wer d e, aber andererseits das Kno chenmarködem, wie es in der Mag netresonanztomografie vom 16. April 2012 nachgewiesen worden sei, als Zeichen einer Aktivierung eines vorbestehenden Schadens durch das Unfallereignis anerkannt wer d

e. Ein Knochenmarködem mü ss e als erhebliche aber reversible Schädigung des subchondralen Knochens beurteilt werden, das

a nerkannterweise unspezifisch sei und der Kausalitätsbeur teilung nur diene, wenn es in Zusammenhang mit einer allfälligen Gewalteinwir kung und begleitenden Schädigungen der Kniestrukturen gestellt we rd

e. Es sei aber nicht nachvollziehbar, wenn Dr. A.___ einerseits der Schädigung des Knor pels die klinische Relevanz abspreche, andererseits aber von ein er Aktivierung desselben ausgehe und im Weiteren nicht erkläre, weswegen ein klinisch irrele vanter Befund weiterhin symptomatisch sein soll, selbst wenn die Zeichen dieser mutmasslic hen Aktivierung abgeklungen seien, wie sich das mit dem vollständi gen Verschwinden des Knochenmarködem s in der Mag netresonanztomografie vom 30. Juli 2012 nac hweisen lasse . Durchaus nachvollziehbar sei

die Beurtei lung von Dr. A.___, dass die Schädigung des trochlea ren Knorpels zwischen dem 16. April

2012 und dem 14. Jun i 2019 erheblich zugenommen habe . Daraus jedoch eine krankhafte Genese abzuleiten, weil unfallbedingte Knorpelschäden lang e Zeit stabil bleiben würden, kö nn e der Kausalitätsbeurteilung nicht dienen. Dr. A.___

nehme keine Stellung d azu, was er mit lange r Zeit meine. Zum einen mü ss e die Dauer der Entwicklung von der Lokalisation und Grö sse des Knorpels abhängig gemacht werden, zum anderen gebe es keinen literarischen Nachweis über den zeitlichen Verlauf von traumatischen Knorpelschäden der

Trochlea

femoris, e ine Dauer von sieben Jahren dürfe jedoch als durchaus genügend erachtet werden, um das Fortschreiten der knorpeligen Schädig ung zu begründen. Im Weiteren lasse Dr.

A.___ den Einfluss des operativen Vorgehens vom 19. Oktober 2012 ausser Acht. Dabei seien instabile Knorpelteile debridiert worden, was zwangsläufig zu einer Vergrös serung des Knorpelschadens führe . Zudem sei ein Shaving erfolgt, was nichts Anderes bedeute, als dass weitere Knor pelsubstanz entfernt w orden sei und zuletzt sei festzustellen, dass eine Knorpel versiegelung durch Radiofrequenzgeräte wie dem Arthrocare ein erhebliches Risiko einer wei teren Schädigung durch die dabei entstehende thermi sche Energie berge, die sich erst in der Folg e des operativen Vorgehens zeige .

Unbestritten sei, dass die Schädigung des Knorpels des lateralen Kondylus nicht kausal sei mit den Ereignissen vom 19. Februar 2012 und dem 7. Juni 2019. Das erste Ereignis habe keine strukturelle Schädigung des lateralen Kondylus bewirkt, das zweite sei dazu nicht geeignet gewesen.

Der Schaden am trochlearen Gelenkpartner, der Patella, sei als gering einzustufen, was die Annahme eines unfallbedingten Schadens stütze, weil anzunehmen wäre, dass bei einem degenerativen Geschehen im Sinne der Femoropatellararthrose der Schaden am retropatellaren Knorpel erheblicher sein müsste. B ei diesem geringen Schaden kö nn e auch die Beurteilung von Dr. D.___, dass es sich beim Befund in der Mag netresonanztomografie vom 14. Juni 2019 um eine Femoropatellar arthrose han dle, nicht nachvollzogen werden.

In der Zusammenschau erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass das Unfall ereignis den Knorpelschaden an der Trochlea

femoris bewirkt ha be, die operative Behandlung vom 19. Oktober 2012 keine Heilung habe bewirken können, dieser vielmehr das Risiko einer weiteren Schädigung inhärent gewesen sei und das Fortschreiten bis zu den Befunden in der Mag ne tresonanztomografie vom 7. Juni 2019 einem schicksal haften Verlauf entspreche . Da sich das Kniegelenk aus d rei Kompartimenten zusammensetze, von denen vorliegend das eine eine schwere unfallbedingte Schädigung, das zweite eine krankhafte aufweise und das dritte abgesehen von einer unerheblichen Degeneration de s Innenmeniskus unbeschä digt sei, könne im Widerspruch zu Dr. A.___ durchaus von Teilursachen gespro chen werden, weil sich diese Schädigungen auf der strukturellen Ebene trennen l ie ssen. Die Trennung auf der kli nischen Ebene lasse sich jedoch nur medizini sch theoretisch bewerkstelligen, weil geäusserte Beschwerden und klinische Befunde nur unsicher mit der st ru kturellen Schädigung korrelier t en. Vorliegend we rd e dem deutlich schwereren Schaden, wie es das Unfallereig nis vom 19. Februar 2012 bewirkt habe, gegenüber demjenigen des lateralen Kondylus die grössere Bedeutung zugemessen. In Anerkennung, dass sich auch die Schädigung des lateralen Gelenkkompartimentes in ähnlichen Umfange ent wickeln und mut masslich auch das mediale Kompartiment in Zukunft krank hafte n Veränderungen unterliegen werde, werde dem unfallbedingten Schaden ein Anteil von 50

% zugeordnet. 3.2.7

Dr. B.___ nahm am 7. April 2022 Stellung zum E inspracheentscheid (Urk. 3/6). Er übte Kritik an der rechtlichen und medizinischen Würdigung und hielt fest, dass im Einspracheentscheid eine einlässliche, medizinische Beurteilung seines Schreibens vom 7. Mai 2021 fehle. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen seine Beurteilung weniger schlüssig sein solle als diejenige von Dr. A.___ . Entsprechend sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen, insbesondere da auch Dr. A.___ anerkenne, dass die strukturelle Kausalitätsbeurteilung, die in der ersten bildge benden Untersuchung begründet sein müsse, schwierig sei. 4.

4.1

Die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ wurde in Ke nntnis der relevanten Vorakten und insbesondere der Bildgebung abgegeben. Sie würdigt die vorha ndenen Arzt berichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchte nd und die Aktenbeurteilung ist schlüssig. 4.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber insbesondere vor, dass gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ ein Rückfall überwieg end wahrscheinlich sei (vgl. E. 1). 4.2.1

Dr. B.___ bemängelte, dass Dr. A.___ dem Ereignis vom 19. Februar 2012 eine aussergewöhnliche Gewalteinwirkung abgesprochen habe. Darüber hinaus sei ein Hämarthros

- wie von Dr. A.___ gefordert - nicht notwendig, da eine rein knor pelige Schädigung keine obligate Blutung und damit nicht überwiegend wahr scheinlich eine Schwellung bewirke (Urk. 9/72/9 f.).

Dr. A.___ führte diesbezüglich schlüssig aus, dass d irekte Kniekontusionen am Boden aus Standhöhe im Sport häufig vor kämen und im Alter von 36 Jahren mehrheitlich bzw. in der Regel weder zu einer traumatischen osteochondralen Schädigung, noch zu einer wie in casu vorliegenden Ausdehnung des Schadens bildes innert 7 Jahren führten (vgl. E. 3.2.5). Damit stellte Dr. A.___ entgegen den Ausführungen von Dr. B.___ nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer eine Kniekontusion erlitten habe, sondern hielt lediglich fest, dass ein wie vom Beschwerdeführer geschildertes Ereignis in der Regel bei einem 36jährigen nicht zu einer traumatischen osteochondralen Schädigung führe. 4.2.2

Dr. B.___

bemängelte darüber hinaus die Feststellungen von Dr. A.___ bezüglich der initialen Beschwerden (vgl. E. 9/72/10).

Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten sich die Beschwerden erstmals am Tag nach dem Unfall bemerkbar gemacht. Er sei am Anfang davon ausgegan gen, dass es sich um ein muskuläres Problem handle. Als dann der Muskelkater verschwunden sei, habe er bemerkt, dass ein Restschaden geblieben sei. Er habe als Schutzmassnahme einen Knieschoner gekauft. Als sich keine Besserung bemerkbar gemacht habe, habe er einen Arzt besucht. Die dokumentierte Erst konsultation fand allerdings in den Ferien in E.___ im Rahmen eines General-Checks statt, wo auch das MRI vom 16. April 2012, mithin zwei Monate nach dem Ereignis, erstellt wurde (Urk. 9/14/17-19). Damit ist überwiegend wahr scheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzen unmittelbar nach dem Ereignis hatte, sondern sich diese erst am Tag darauf einstellten. Dr. A.___ würdigte dies nachvollziehbar und konstatierte, dass die verzögert eingetretene Symptomatik, zuerst mit muskelkaterartigen Erscheinungen, dann mit unspezifi schen klinischen Zeichen in der klinischen Untersuchung eine relevante trauma tische Knorpelschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus schliesse (vgl. E. 3.2.5). 4.2.3

Dr. B.___ hielt des Weiteren dafür, dass es widersprüchlich sei, dass Dr. A.___ einerseits der Schädigung des Knorpels die kl inische Relevanz abspreche und a ndererseits von einer Aktivierung desselben ausgehe und im Weiteren nicht erkläre, weswegen ein klinisch irrelevanter Befund weiterhin symptomatisch sein solle, wenn die Z eichen dieser mutmass lichen Aktivierung abgeklungen seien, wie sich das mit dem vollständigen Verschwinden des Knochenmarködems im MRT vom 30. Juli 2012 nachweisen lasse (Urk. 9/72/11). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am

23. Mai 2012 (Urk. 9/3, E. 3.1) problemlos wieder hat Tennisspielen können. Dr. A.___ führte entsprechend aus, dass der Status quo sine frühestens am

23. Mai 2012, spätestens am 14. Januar 2013 als erreicht betrachtet werden müsse. Gehe man davon aus, dass die Knorpelläsion nicht traumatisch sei, aber eine Kniekontusion ohne Schwel lung stattgefunden habe, sei der Status quo sine auf den 23. Mai 2012 festzulegen (Urk. 9/65/8). 4.2.4

Dr. B.___ bemängelte darüber hinaus, dass Dr. A.___ argumentiere, dass die Schä digung des trochlearen Knorpels zwischen dem

16. April 2012 und dem 14. Juni 2019 erheblich zugenommen habe, was auf eine degenerative Entwick lung hin deute. Dabei lasse Dr. A.___ allerdings die durchgeführte Operation im Jahr 2012 ausser Acht. Dr. B.___ führte ergänzend aus, dass der Schaden am trochlearen Gelenkpartner, der Patella, als gering einzustufen sei, was die Annah me eines unfallbedingten Schadens zusätzlich stütze, da anzunehmen wäre, dass bei einem degenerativen Geschehen im Sinne der Femoropa tellararthrose der Schaden am retropatellaren Knorpel erheblicher sein müsste (Urk. 9/72/11 f.).

Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___ diese nicht ausdrücklich berücksichtigte, allerdings unter Vornahme einer Gesamtwürdigung zum Schluss kam, dass eine rein traumatische Genese der umschriebenen Knorpelschädigung im Sulcus zent ral von 6 mm Durchmesser gemäss MRI vom 16. April 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die Ausdehnung der Knorpelschädigung auf die ganze Tro chlea, die Patella und dann auch auf den lateralen Femurcondylus bestärkten die Hypothese, dass ein Faktor der Erkrankung und der Degeneration im Vordergrund stehe . Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei deshalb auch nicht zumindest teilweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 19. Februar 2012 (Urk. 9/65/6).

Dr. D.___ konstatierte einhergehend mit Dr. A.___ am 29. August 2019, dass die Patello femoralarthrose im Vordergrund stehe, das heisse der Knorpelschaden trochleaseitig, der sich aus der Initialläsion 9x3 mm von 2012 entwickelt habe (vgl. E. 3.2.2) . 4.3

Mit Stellungnahme vom 7. April 2022 (Urk. 3/6, v gl. E. 3.2.7) äusserte sich Dr. B.___ erneut zur Einschätzung von Dr. A.___ sowie zum Einspracheentscheid - wesentliche neue oder weitergehende medizinische Ausführungen finden sich allerdings nicht.

Vo n weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. 4.4

Zusammenfassend ist die Einschätzung von Dr. A.___ schlüssig und nachvollzieh bar und die Ausführungen von Dr. B.___ vermögen keine Zweifel daran erheben. Damit sind die Beschwerden am linken Knie und die damit zusammenhängende medizinische Behandlung ab dem Ereignis vom 7. Juni 2019 möglicherweise aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 19. Februar 2012 zurückzuführen. Eine Unfallkausalität der Kniebeschwerden links zum Ereignis vom 19. Februar 2012 wurde des Weiteren auch von Dr. H.___ mit Stellung nahme vom 7. Januar 2020 verneint.

Die Beschwerdegegnerin ver n einte zu Recht eine Leistungspflicht als obligatori scher Unfallversicherer. Die V erfügung vom

21. April 2021 (Urk. 9/68) sowie der Einspracheentscheid vom 9. März 2022 erweisen sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Das Verfahren ist kostenlos. Der Beschwerdegegnerin, bzw. dem jeweiligen Ver sicherungsträger, steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1976, war seit dem Jahr 2006 Angestellter bei der Y.___ und in dieser Eigenschaft bei der Helvetia Schweizerische Versicherungs gesellschaft AG (folgend: Helvetia, früher: Schweizerische National- Versiche rungs -Gesellschaft AG) gegen Berufs- und Nicht berufsunfälle versichert. Am 3. Mai 2012 wurde der Helvetia angezeigt, dass der Versicherte am

19. Februar 2012 in der Fussballhalle beim Spielen mit dem Gegner zusammen geprallt und mit dem linken Knie auf den Boden aufgeschlagen sei (Urk. 9/1). Die Helvetia trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen L e istungen und schloss den Fall

soweit aus den Akten ersichtlich - anfangs 2013 formlos ab.

E. 1.2 Seit dem 1. Januar 2013 war X.___ im mittleren Kader bei der Z.___

angestellt und nunmehr bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, welcher am 17. Juni 2019 angezeigt wurde, dass der Versicherte am 7. Juni 2019 beim Tennisspiel über Mittag einen Fehltritt begangen und eine Druckstelle am linken Knie verspürt habe (Urk. 9/28/12-13). Die AXA lehnte mit Schreiben vom 12. August 2019 eine Leistungspflicht ab, da es sich beim gemeldeten Ereignis nicht um einen Unfall gehandelt habe (Urk. 9/28/26). Am 2. September 2019 meldete der Versicherte bei der früheren Unfallversicherung Helvetia die Beschwerden am linken Knie seit dem 7. Juni 2019 als Rückfall (Urk. 9/17). Die Helvetia teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 13. Januar 2020 mit, dass die Beschwerden am linken Knie ab dem 7. Juni 2019 nicht überwiegend wahrsc heinlich auf den Unfall vom 19. Februar 2012 zurückzuführen seien, womit sie nicht leistungspflichtig seien (Urk. 9/34) . Nachdem die AXA zunächst mit Verfügung vom 8. Mai 2020 und anschliessend mit Einspracheentscheid vom 4. August 2020 (Urk. 9/43) ihre Leis tungspflicht weiterhin verneinte, ersuchte der Versicherte mit Schreiben vom 14. September 2020 die Helvetia um das Zurückkommen auf die Angelegenheit (Urk. 9/44).

Die Helvetia tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte insbesondere die Aktenbeurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. April 2021 ein (Urk. 9/65). Am 21 . April 2021 verfügte die Helvetia, dass die Kniebeschwerden links ab Juni 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 19. Februar 2012 zurückzuführen seien und für die erneuten Behandlungen der Kniebe schwerden links ab Juni 2019 keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 9/68). Nach Einsprache vom 17. Mai 20 21

(Urk. 9/71) hielt die Helvetia mit Einspra cheent scheid vom 9. März 2022 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 28. April 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 9. März 2022 aufzuheben. Die aktuell geklagten Beschwerden seien als Rückfall bzw. Spätfolgen des Unfallereignisses aus dem Jahr 2012 anzuerkennen. Eventu aliter sei ein Gerichtsgutachten anzuor dn en, subeventualiter sei die Sache zurück zuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1 und Urk. 9/1-90), worüber der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

19. Februar 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden .

E. 2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 2.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

E. 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 3 Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stürzte am 19. Februar 2012 auf sein linkes Knie und l iess während seiner Ferien am 16. April 2012 in E.___, ein MRI erstellen (Urk. 9/14/19) . Zurück in der Schweiz begab er sich am 30. April 2012 in die Behandlung von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie an der C.___ . Dr. F.___ notierte am 30. April 2012, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2012 eine Kniekontusion links erlitten habe. Wegen persistierender Beschwerden sei vor zwei Wochen in E.___ eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden, welche einen Knorpelschaden in der Troch lea

femoris ergeben habe. Im MRI sei eine 4-gradige, ca. 5 mm grosse chondrale Läsion an der medialen Trochlea

femoris sichtbar. Die übrigen Kniestrukturen seien unauffällig. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zuerst semikonserva tiv behandelt mit

Ostenilinjektionen . Anlässlich der dritten Ostenilinjektion vom 23. Mai 2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es deutlich besser gehe und er wieder ohne Probleme Tennisspielen könne. Er melde sich in 1-2 Monaten, falls die Beschwerden persistierten (Urk. 9/3).

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin notierte am 16. Juli 2012, dass die Behandlung im April 2012 mit überwiegend er W ahrscheinlich keit auf das Ereig nis vom 19. Februar 2012 zurückzuführen sei (Urk. 9/41/46).

Aufgrund wiederkehrender Beschwerden wurde am 30. Juli 2012 ein Verlaufs-MRI angefertigt (Urk. 9/4), welches gemäss Dr. med. G.___, Facharzt für Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik an der C.___, einen Status nach sagittal verlaufender Knorpelfraktur trochleär zentral ohne Reaktion des subkortikalen Knochenmarkes gezeigt habe . Darüber hinaus bestehe eine Chond ropathie Grad 1-2 retropatellär lateral sowie eine kleine radiäre Ruptur des medialen Meniskus (Urk. 9/4).

Am 6. August 2012 konstatierte Dr. F.___, dass im Vergleich zu den MRI-Bildern im Februar praktisch unveränderte Befunde bestünden (Urk. 9/3) .

Aufgrund andauernder Beschwerden führte Dr . F.___ am 19. Oktober 2012 eine Operation durch (KAS links, Knorpelglättung und Shaving in der Tro chlea

femoris, Knorpelversiegelung mittels ArthroCare, Urk. 9/5-6).

Anlässlich der dritten Verlaufskontrolle notierte Dr. F.___

am 14. Januar 2013, dass es dem Beschwerdeführer sehr gut gehe, er wieder Tennis spiele und keinerlei Beschwerden habe. Manchmal spüre er einen Tag nach dem Ten nistraining ein leichtes Druckgefühl am Kniegelenk medial. Das Training und der selbständige Kraftaufbau sollten weitergeführt werden. Eine Verlaufskontrolle und evtl. ein Abschluss erfolgten in zwei Monaten (Urk. 9/14/2).

E. 3.2.1 Im Bericht vom 14. Juni 2019 der C.___ wurde notiert, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Juni 2019 beim Tennis spielen das Knie verdreht und konsekutiv Schmerzen und Schwellungszustände erlitten habe (Urk. 9/28/29) . Im MRI (vgl. Urk. 9/28/27) zeige sich ein posterolateraler frischer Knorpelschaden am Femurkondylus mit wah r scheinlich frei ausgebrochenem Knorpelfragment. Die femoropatelläre Situatio n zeige nach einer Knorpelbehandlung vor sieben Jahren eine sehr schöne Situation (Urk. 9/28/30).

E. 3.2.2 Anlässlich der Konsultation vom 29. August 2019 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, einen posttraumatischen Knorpelschaden Trochlea Knie links bei Status nach arthroskopischem Knorpel debridement mit Knorpelglättung Trochlea in der C.___

2012. Im Vorder grund stehe heute die Patellofemoralarthrose, das heisse der Knorpelschaden tro chleaseitig, der sich aus der Initialläsion 9x3 mm von 2012 entwickelt habe. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit einer deutlich grösseren Läsion links. Es sei von einer Progredienz der Oberflächenveränderung auszugehen. Eine kurative Rekonstruktion der Läsion sei nicht möglich, so dass rekonstrukti ve Eingriffe im Sinne eines Matrix- Amic Verfahren s ausschliesslich palliativ wären. Vorher müsste allerdings ein Staging arthroskopisch stattfinden. Alternativ wäre eine rein symptomatische Behandlung und dann in der Zukunft eine operative Sanie rung im Sinne eines gelenkersetzenden Vorgehens möglich (Urk. 9/25/3 f.).

E. 3.2.3 Dr. med. H.___, Facharzt für Chrirugie, Traumatologie und Rekonstruktive Chirurgie, nahm als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2020 Stellung und konstatierte, dass keine Listenverl etzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege und die Behandlung nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 19. Februar 2012 stehe. Es liege eine Tro chlea-Dysplasie (vorbestehend/ congenital) mit degenerativen Zeichen vor (Urk. 9/33).

E. 3.2.4 Dr. med. I.___, Facha rzt für Chirurgie, nahm zuhanden der AXA am 12. Juli 2020 Stellung und konstatierte, dass es keine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 sei. Es handle sich um Veränderungen, die vorwiegend krank haft degenerativ und anlagebedingt zu interpretieren seien. Es betreffe die Ver änderungen im Femoropatellargelenk, insbesondere im Bereich der Trochlea bei anlagebedingter Trochleadysplasie . Am medialen Meniskushorn zeige sich eine mukoide Degeneration der Meniskussubstanz ohne Rissbildung. Der ausgeprägte Knorpelschaden am Femurkondylus ohne Begleitverletzung sei vorwiegend krankhaft degenerativer Art. Dafür spreche auch die grosse Baker-Zyste, die auf einen chronischen Gelenkserguss hinweise (Urk. 9/48/51).

E. 3.2.5 Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. A.___

das Aktengutachten vom 7. April 2021 ein. Dr. A.___ würdigte die MRI vom 16. April und 30. Juli 2012 sow ie vom 14. Juni 2019 (vgl. E. 3.1, E. 3.2.1) und führte aus, dass sich bilan zierend am linken Knie eine progrediente Knorpe l schädigung entwickle, zuerst tro chleär zentral umschrieben, dann in stetiger Ausweitung auf das ganze Femoropatellar gelenk und auch auf das laterale femorotibiale Kompartiment. Bei diesem radio logischen Verlaufsprofil sei eine rein traumatische Genese nicht nachvollziehbar (Urk. 9/65/5).

Dr. A.___ führte des Weiteren aus, dass schwierig zu beantworten sei, ob die Knie beschwerden ab Juni 2019 überwiegend wahrscheinlich als Rückfall/Spätfolge zum Ereignis vom 19. Februar 2012 zu werten seien (Urk. 9/65/6). Eine rein trau matische Genese der umschriebenen Knorpelsch ädigung im Sulcus zentral von 6 mm Durchmesser gemäss MRI vom 16. April 2012 mü ss e in der Retrospektive angezweifelt werden. Die verzögert eingetretene Symptomatik, zuerst mit mus kelkaterartigen Erscheinungen, dann mit unspezifischen klinischen Zeichen in der k linischen Untersuchung schliesse eine relevante traumatische Knorpelschä digung, die zu einem Hämarthros hätte führen müssen, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit aus. Das rasche Fortschreiten der Knorpelveränderungen an der Trochlea und im Sulcus pass t en nicht zum Bild eines in der Umgebung des umschriebenen Schadens gesunden trochleären Knorpels. Trau matische Knorpel schädigungen blie ben in der Regel topographisch lange Zei t stabil. Bedauerlicher weise sei die dürftige Dokumentation von Dr. F.___ aus dem Jahr 2012 für eine versicherungsmedizinische Beurteilung zu wenig geeignet, um das Thema der Vorschädigung anamnestisch zu würdigen. Die Auswertung der MRI-Bilder mit dem subchondralen Ödem an der Grenze zum umsch riebenen Knorpelschaden am 16. April 2012 und dessen Verschwinden am 30. Juli 2012 könnte auf eine vorübergehende Aktivierung durch den Schlag hinweisen. Die erneute Manifes tation von Knieschm erzen nach dem Ereignis vom 7. Juni 2019 kö nn e letztlich aber weder als alte Unfallfolge, noch als Rückfall mit überwiegender Wahrschein lichkeit gewertet werden. Die Ausdehnung der Knorpelschädigung auf die ganze Trochlea, die Patella und dann auch auf den lateralen Femurcondylus bestärk t en vielmehr die Hypothese, dass ein Faktor der Erkrankung und der D egeneration im Vordergrund stehe .

Es sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung überwiegend wahrscheinlich teilweise Folge des Unfalles vom 19. Februar 2012 sei.

Der MRI-Befund von 2012 könnte für eine traumatische Genese des Knorpelscha dens von 2012 sprechen. Die initiale, verzögerte Symptomatik im Fähigkeitsver lauf, das Ausbleiben einer initialen Knieschwellu n g, die fehlende anhaltende Ver besserung durch das Knorpelshaving und dann vor allem der Befund der Ausdehnung im Laufe der Jahre sprächen gegen eine traumatische Genese. Dass 2019 beim Sliding anlässlich des Tennisspiels ein Knorpelstück «traumatisch» aus dem lateralen Femurcondylus hätte ausbrechen können, sei aus medizinischer Hinsicht eine nicht nachvollziehbare Hypothese. Unter Abwägung aller Kriterien seien die Indizien derart gelagert, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht-traumatische Faktoren bzw. degenerative Veränderungen an der 2019 dokumentierten ausgedehnten femoropatellaren und lateralen Knorpelschädi gung entscheidend gewesen seien.

Direkte Kniekontus ionen am Boden aus Standhöhe kä men im Sport häufig vor und führ t en im Alter von 36 Jahren mehrheitlich bzw. in der Regel weder zu einer traumatischen o steochondralen Schädigung noch zur derartigen Ausdehnung des Schadensbildes innert 7 Jahren. Die Angabe eines Unfalls und der nachfolgende Nachweis einer intraartikulären Schädigung führ t en gewohnheitsmässig nach dem Post-hoc-ergo- propter -hoc-Prinzip zur Aussage, es handle sich bei der Schä digung um eine Unfallfolge, ohne dies saub er belegen zu können. Dies führe lei der sehr oft dazu, alternative Schadensentstehungen gar nicht zu prüfen und somit zu erheblichen Defiziten in der Dok umentation. Dem Gutachter bleibe dann nur noch der Weg, Diskrepanzen im Schadensmechanismus und Schadensbild ausfindig zu machen und daraus abzuleiten, dass die Kausalkette mit überwie gender Wahrsc heinlichkeit nicht überzeugen kö nn e.

We nn man das Ereignis vom 19. Februar 2012 als Unfall anerkennen wo ll e, sprä chen die Indizien für eine vorübergehende Verschlimmerung.

Drei Wochen nach Erstkonsultation bei Dr. F.___ vom 30. April 2012 habe der Beschwerdeführer wieder «problemlos» Tennis gespielt. Nach einem Rückfall, der zur arthr oskopischen Operation vom 19. Oktober 2012 geführt habe, sei der Beschwerdeführer am 30. November 2012 beschwerdefrei gewesen und am 14. Januar 2013 sei darüber berichtet worden, dass er wieder Tennis gespielt habe. Der Status quo sine kö nn e frühestens am

23. Mai 2012, spätestens am 14. Januar 2013 wieder als erreicht betrachtet werden. Wenn man davon ausgeh e, dass die Knorpelläsion nicht traumatisch entstanden sei, aber eine Kniekontusion o hne Schwellung stattgefunden habe, müss e man konsequenterweise den Status quo sine auf das Datum vom 23. Mai 2012 festlegen.

E. 3.2.6 Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Rechtsvertreterin des Beschwer deführers die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 7. Mai 2021 ein (Urk. 9/72). Dr. B.___ konstatierte (Urk. 9/72/9 ff.), dass das Ereignis vom 19. Februar 2012 als Unfall zu qualifizieren sei. Die Forderung von Dr. A.___ nach einem dem Unfallereign is folgenden Hämarthros, der die Kausalität begründen würde, könne nicht nachvollzogen werden, weil eine rein knorpelige Schädigung keine obligate Blutung und damit überwiegend wahrscheinlich eine Schwellung bewirke.

Der Beschwerdeführer habe die initialen Beschwerden nicht mit dem Kniegelenk, sondern mit einer überlasteten Muskul atur in Verbindung gebracht . Dieser Aus sage das Vorhandensein von initialen Beschwerden abzusprechen, sei zu hinter fragen und juristisch zu prüfen.

Dr. A.___ Beurteilung sei widersprüchlich, wenn einerseits dem Ereignis die not wendige schädigende Energie abges prochen wer d e, aber andererseits das Kno chenmarködem, wie es in der Mag netresonanztomografie vom 16. April 2012 nachgewiesen worden sei, als Zeichen einer Aktivierung eines vorbestehenden Schadens durch das Unfallereignis anerkannt wer d

e. Ein Knochenmarködem mü ss e als erhebliche aber reversible Schädigung des subchondralen Knochens beurteilt werden, das

a nerkannterweise unspezifisch sei und der Kausalitätsbeur teilung nur diene, wenn es in Zusammenhang mit einer allfälligen Gewalteinwir kung und begleitenden Schädigungen der Kniestrukturen gestellt we rd

e. Es sei aber nicht nachvollziehbar, wenn Dr. A.___ einerseits der Schädigung des Knor pels die klinische Relevanz abspreche, andererseits aber von ein er Aktivierung desselben ausgehe und im Weiteren nicht erkläre, weswegen ein klinisch irrele vanter Befund weiterhin symptomatisch sein soll, selbst wenn die Zeichen dieser mutmasslic hen Aktivierung abgeklungen seien, wie sich das mit dem vollständi gen Verschwinden des Knochenmarködem s in der Mag netresonanztomografie vom 30. Juli 2012 nac hweisen lasse . Durchaus nachvollziehbar sei

die Beurtei lung von Dr. A.___, dass die Schädigung des trochlea ren Knorpels zwischen dem 16. April

2012 und dem 14. Jun i 2019 erheblich zugenommen habe . Daraus jedoch eine krankhafte Genese abzuleiten, weil unfallbedingte Knorpelschäden lang e Zeit stabil bleiben würden, kö nn e der Kausalitätsbeurteilung nicht dienen. Dr. A.___

nehme keine Stellung d azu, was er mit lange r Zeit meine. Zum einen mü ss e die Dauer der Entwicklung von der Lokalisation und Grö sse des Knorpels abhängig gemacht werden, zum anderen gebe es keinen literarischen Nachweis über den zeitlichen Verlauf von traumatischen Knorpelschäden der

Trochlea

femoris, e ine Dauer von sieben Jahren dürfe jedoch als durchaus genügend erachtet werden, um das Fortschreiten der knorpeligen Schädig ung zu begründen. Im Weiteren lasse Dr.

A.___ den Einfluss des operativen Vorgehens vom 19. Oktober 2012 ausser Acht. Dabei seien instabile Knorpelteile debridiert worden, was zwangsläufig zu einer Vergrös serung des Knorpelschadens führe . Zudem sei ein Shaving erfolgt, was nichts Anderes bedeute, als dass weitere Knor pelsubstanz entfernt w orden sei und zuletzt sei festzustellen, dass eine Knorpel versiegelung durch Radiofrequenzgeräte wie dem Arthrocare ein erhebliches Risiko einer wei teren Schädigung durch die dabei entstehende thermi sche Energie berge, die sich erst in der Folg e des operativen Vorgehens zeige .

Unbestritten sei, dass die Schädigung des Knorpels des lateralen Kondylus nicht kausal sei mit den Ereignissen vom 19. Februar 2012 und dem 7. Juni 2019. Das erste Ereignis habe keine strukturelle Schädigung des lateralen Kondylus bewirkt, das zweite sei dazu nicht geeignet gewesen.

Der Schaden am trochlearen Gelenkpartner, der Patella, sei als gering einzustufen, was die Annahme eines unfallbedingten Schadens stütze, weil anzunehmen wäre, dass bei einem degenerativen Geschehen im Sinne der Femoropatellararthrose der Schaden am retropatellaren Knorpel erheblicher sein müsste. B ei diesem geringen Schaden kö nn e auch die Beurteilung von Dr. D.___, dass es sich beim Befund in der Mag netresonanztomografie vom 14. Juni 2019 um eine Femoropatellar arthrose han dle, nicht nachvollzogen werden.

In der Zusammenschau erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass das Unfall ereignis den Knorpelschaden an der Trochlea

femoris bewirkt ha be, die operative Behandlung vom 19. Oktober 2012 keine Heilung habe bewirken können, dieser vielmehr das Risiko einer weiteren Schädigung inhärent gewesen sei und das Fortschreiten bis zu den Befunden in der Mag ne tresonanztomografie vom 7. Juni 2019 einem schicksal haften Verlauf entspreche . Da sich das Kniegelenk aus d rei Kompartimenten zusammensetze, von denen vorliegend das eine eine schwere unfallbedingte Schädigung, das zweite eine krankhafte aufweise und das dritte abgesehen von einer unerheblichen Degeneration de s Innenmeniskus unbeschä digt sei, könne im Widerspruch zu Dr. A.___ durchaus von Teilursachen gespro chen werden, weil sich diese Schädigungen auf der strukturellen Ebene trennen l ie ssen. Die Trennung auf der kli nischen Ebene lasse sich jedoch nur medizini sch theoretisch bewerkstelligen, weil geäusserte Beschwerden und klinische Befunde nur unsicher mit der st ru kturellen Schädigung korrelier t en. Vorliegend we rd e dem deutlich schwereren Schaden, wie es das Unfallereig nis vom 19. Februar 2012 bewirkt habe, gegenüber demjenigen des lateralen Kondylus die grössere Bedeutung zugemessen. In Anerkennung, dass sich auch die Schädigung des lateralen Gelenkkompartimentes in ähnlichen Umfange ent wickeln und mut masslich auch das mediale Kompartiment in Zukunft krank hafte n Veränderungen unterliegen werde, werde dem unfallbedingten Schaden ein Anteil von 50

% zugeordnet.

E. 3.2.7 Dr. B.___ nahm am 7. April 2022 Stellung zum E inspracheentscheid (Urk. 3/6). Er übte Kritik an der rechtlichen und medizinischen Würdigung und hielt fest, dass im Einspracheentscheid eine einlässliche, medizinische Beurteilung seines Schreibens vom 7. Mai 2021 fehle. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen seine Beurteilung weniger schlüssig sein solle als diejenige von Dr. A.___ . Entsprechend sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen, insbesondere da auch Dr. A.___ anerkenne, dass die strukturelle Kausalitätsbeurteilung, die in der ersten bildge benden Untersuchung begründet sein müsse, schwierig sei.

E. 4.1 Die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ wurde in Ke nntnis der relevanten Vorakten und insbesondere der Bildgebung abgegeben. Sie würdigt die vorha ndenen Arzt berichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchte nd und die Aktenbeurteilung ist schlüssig.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber insbesondere vor, dass gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ ein Rückfall überwieg end wahrscheinlich sei (vgl. E. 1).

E. 4.2.1 Dr. B.___ bemängelte, dass Dr. A.___ dem Ereignis vom 19. Februar 2012 eine aussergewöhnliche Gewalteinwirkung abgesprochen habe. Darüber hinaus sei ein Hämarthros

- wie von Dr. A.___ gefordert - nicht notwendig, da eine rein knor pelige Schädigung keine obligate Blutung und damit nicht überwiegend wahr scheinlich eine Schwellung bewirke (Urk. 9/72/9 f.).

Dr. A.___ führte diesbezüglich schlüssig aus, dass d irekte Kniekontusionen am Boden aus Standhöhe im Sport häufig vor kämen und im Alter von 36 Jahren mehrheitlich bzw. in der Regel weder zu einer traumatischen osteochondralen Schädigung, noch zu einer wie in casu vorliegenden Ausdehnung des Schadens bildes innert 7 Jahren führten (vgl. E. 3.2.5). Damit stellte Dr. A.___ entgegen den Ausführungen von Dr. B.___ nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer eine Kniekontusion erlitten habe, sondern hielt lediglich fest, dass ein wie vom Beschwerdeführer geschildertes Ereignis in der Regel bei einem 36jährigen nicht zu einer traumatischen osteochondralen Schädigung führe.

E. 4.2.2 Dr. B.___

bemängelte darüber hinaus die Feststellungen von Dr. A.___ bezüglich der initialen Beschwerden (vgl. E. 9/72/10).

Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten sich die Beschwerden erstmals am Tag nach dem Unfall bemerkbar gemacht. Er sei am Anfang davon ausgegan gen, dass es sich um ein muskuläres Problem handle. Als dann der Muskelkater verschwunden sei, habe er bemerkt, dass ein Restschaden geblieben sei. Er habe als Schutzmassnahme einen Knieschoner gekauft. Als sich keine Besserung bemerkbar gemacht habe, habe er einen Arzt besucht. Die dokumentierte Erst konsultation fand allerdings in den Ferien in E.___ im Rahmen eines General-Checks statt, wo auch das MRI vom 16. April 2012, mithin zwei Monate nach dem Ereignis, erstellt wurde (Urk. 9/14/17-19). Damit ist überwiegend wahr scheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzen unmittelbar nach dem Ereignis hatte, sondern sich diese erst am Tag darauf einstellten. Dr. A.___ würdigte dies nachvollziehbar und konstatierte, dass die verzögert eingetretene Symptomatik, zuerst mit muskelkaterartigen Erscheinungen, dann mit unspezifi schen klinischen Zeichen in der klinischen Untersuchung eine relevante trauma tische Knorpelschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus schliesse (vgl. E. 3.2.5).

E. 4.2.3 Dr. B.___ hielt des Weiteren dafür, dass es widersprüchlich sei, dass Dr. A.___ einerseits der Schädigung des Knorpels die kl inische Relevanz abspreche und a ndererseits von einer Aktivierung desselben ausgehe und im Weiteren nicht erkläre, weswegen ein klinisch irrelevanter Befund weiterhin symptomatisch sein solle, wenn die Z eichen dieser mutmass lichen Aktivierung abgeklungen seien, wie sich das mit dem vollständigen Verschwinden des Knochenmarködems im MRT vom 30. Juli 2012 nachweisen lasse (Urk. 9/72/11). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am

23. Mai 2012 (Urk. 9/3, E. 3.1) problemlos wieder hat Tennisspielen können. Dr. A.___ führte entsprechend aus, dass der Status quo sine frühestens am

23. Mai 2012, spätestens am 14. Januar 2013 als erreicht betrachtet werden müsse. Gehe man davon aus, dass die Knorpelläsion nicht traumatisch sei, aber eine Kniekontusion ohne Schwel lung stattgefunden habe, sei der Status quo sine auf den 23. Mai 2012 festzulegen (Urk. 9/65/8).

E. 4.2.4 Dr. B.___ bemängelte darüber hinaus, dass Dr. A.___ argumentiere, dass die Schä digung des trochlearen Knorpels zwischen dem

16. April 2012 und dem 14. Juni 2019 erheblich zugenommen habe, was auf eine degenerative Entwick lung hin deute. Dabei lasse Dr. A.___ allerdings die durchgeführte Operation im Jahr 2012 ausser Acht. Dr. B.___ führte ergänzend aus, dass der Schaden am trochlearen Gelenkpartner, der Patella, als gering einzustufen sei, was die Annah me eines unfallbedingten Schadens zusätzlich stütze, da anzunehmen wäre, dass bei einem degenerativen Geschehen im Sinne der Femoropa tellararthrose der Schaden am retropatellaren Knorpel erheblicher sein müsste (Urk. 9/72/11 f.).

Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___ diese nicht ausdrücklich berücksichtigte, allerdings unter Vornahme einer Gesamtwürdigung zum Schluss kam, dass eine rein traumatische Genese der umschriebenen Knorpelschädigung im Sulcus zent ral von 6 mm Durchmesser gemäss MRI vom 16. April 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die Ausdehnung der Knorpelschädigung auf die ganze Tro chlea, die Patella und dann auch auf den lateralen Femurcondylus bestärkten die Hypothese, dass ein Faktor der Erkrankung und der Degeneration im Vordergrund stehe . Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei deshalb auch nicht zumindest teilweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 19. Februar 2012 (Urk. 9/65/6).

Dr. D.___ konstatierte einhergehend mit Dr. A.___ am 29. August 2019, dass die Patello femoralarthrose im Vordergrund stehe, das heisse der Knorpelschaden trochleaseitig, der sich aus der Initialläsion 9x3 mm von 2012 entwickelt habe (vgl. E. 3.2.2) .

E. 4.3 Mit Stellungnahme vom 7. April 2022 (Urk. 3/6, v gl. E. 3.2.7) äusserte sich Dr. B.___ erneut zur Einschätzung von Dr. A.___ sowie zum Einspracheentscheid - wesentliche neue oder weitergehende medizinische Ausführungen finden sich allerdings nicht.

Vo n weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.

E. 4.4 Zusammenfassend ist die Einschätzung von Dr. A.___ schlüssig und nachvollzieh bar und die Ausführungen von Dr. B.___ vermögen keine Zweifel daran erheben. Damit sind die Beschwerden am linken Knie und die damit zusammenhängende medizinische Behandlung ab dem Ereignis vom 7. Juni 2019 möglicherweise aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 19. Februar 2012 zurückzuführen. Eine Unfallkausalität der Kniebeschwerden links zum Ereignis vom 19. Februar 2012 wurde des Weiteren auch von Dr. H.___ mit Stellung nahme vom 7. Januar 2020 verneint.

Die Beschwerdegegnerin ver n einte zu Recht eine Leistungspflicht als obligatori scher Unfallversicherer. Die V erfügung vom

21. April 2021 (Urk. 9/68) sowie der Einspracheentscheid vom 9. März 2022 erweisen sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00074

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

18. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Schaub Hochl Rechtsanwälte AG Theaterstrasse 29, Postfach 2273, 8401 Winterthur gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Rechtsdienst Personenversicherung Postfach 99, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1976, war seit dem Jahr 2006 Angestellter bei der Y.___ und in dieser Eigenschaft bei der Helvetia Schweizerische Versicherungs gesellschaft AG (folgend: Helvetia, früher: Schweizerische National- Versiche rungs -Gesellschaft AG) gegen Berufs- und Nicht berufsunfälle versichert. Am 3. Mai 2012 wurde der Helvetia angezeigt, dass der Versicherte am

19. Februar 2012 in der Fussballhalle beim Spielen mit dem Gegner zusammen geprallt und mit dem linken Knie auf den Boden aufgeschlagen sei (Urk. 9/1). Die Helvetia trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen L e istungen und schloss den Fall

soweit aus den Akten ersichtlich - anfangs 2013 formlos ab. 1.2

Seit dem 1. Januar 2013 war X.___ im mittleren Kader bei der Z.___

angestellt und nunmehr bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, welcher am 17. Juni 2019 angezeigt wurde, dass der Versicherte am 7. Juni 2019 beim Tennisspiel über Mittag einen Fehltritt begangen und eine Druckstelle am linken Knie verspürt habe (Urk. 9/28/12-13). Die AXA lehnte mit Schreiben vom 12. August 2019 eine Leistungspflicht ab, da es sich beim gemeldeten Ereignis nicht um einen Unfall gehandelt habe (Urk. 9/28/26). Am 2. September 2019 meldete der Versicherte bei der früheren Unfallversicherung Helvetia die Beschwerden am linken Knie seit dem 7. Juni 2019 als Rückfall (Urk. 9/17). Die Helvetia teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 13. Januar 2020 mit, dass die Beschwerden am linken Knie ab dem 7. Juni 2019 nicht überwiegend wahrsc heinlich auf den Unfall vom 19. Februar 2012 zurückzuführen seien, womit sie nicht leistungspflichtig seien (Urk. 9/34) . Nachdem die AXA zunächst mit Verfügung vom 8. Mai 2020 und anschliessend mit Einspracheentscheid vom 4. August 2020 (Urk. 9/43) ihre Leis tungspflicht weiterhin verneinte, ersuchte der Versicherte mit Schreiben vom 14. September 2020 die Helvetia um das Zurückkommen auf die Angelegenheit (Urk. 9/44).

Die Helvetia tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte insbesondere die Aktenbeurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. April 2021 ein (Urk. 9/65). Am 21 . April 2021 verfügte die Helvetia, dass die Kniebeschwerden links ab Juni 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 19. Februar 2012 zurückzuführen seien und für die erneuten Behandlungen der Kniebe schwerden links ab Juni 2019 keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 9/68). Nach Einsprache vom 17. Mai 20 21

(Urk. 9/71) hielt die Helvetia mit Einspra cheent scheid vom 9. März 2022 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).

2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 28. April 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 9. März 2022 aufzuheben. Die aktuell geklagten Beschwerden seien als Rückfall bzw. Spätfolgen des Unfallereignisses aus dem Jahr 2012 anzuerkennen. Eventu aliter sei ein Gerichtsgutachten anzuor dn en, subeventualiter sei die Sache zurück zuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1 und Urk. 9/1-90), worüber der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, dass nur eine Leistungspflicht bestehe, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim Unfall vom 19. Februar 2012 erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe. In casu sei insbesondere strittig, welche Gesundheitsschädigung im Jahr 2012 erlitten worden sei. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chi rurgie, begründe das Bejahen eines Kausalzusammenhanges lediglich damit, dass das Ereignis vom 19. Februar 2012 geeignet gewesen sei, einen entsprechenden Schaden zu bewirken - seine Stellungnahme sei allerdings nicht schlüssig. Dr. A.___ wiederum halte fest, dass die Beurteilung des Kausalzusammenhangs schwierig sei, da es sowohl Argumente für als auch gegen eine Unfallkausalität gebe. Dies könnten auch die Ausführungen von Dr. B.___ nicht in Zweifel ziehen. Damit sei eine überwiegende wahrscheinliche Unfallkausalität nicht gegeben. Weitere Abklärungen seien nicht zielführend, da ein Gutachter - gleich wie Dr. A.___

- lediglich die dünne Aktenlage aus dem Jahr 2012 beurteilen könnte. Ent sprechend sei darauf zu verzichten. Zusammenfassend habe das Ereignis vom 19. Februar 2012 möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich zum aktu ell beklagten Gesundheitsschaden geführt. Entsprechend sei eine Leistungs pflicht im Zusammenhang mit den behandelten Kniebeschwerden links ab Mitte 2019 zu verneinen (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass im MRI vom 14. Juni 2019 als auch im Bericht der C.___ keine Rede von degenerativen Abnützungen sei. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stelle in seinem Bericht vom 3. September 2019 fest, dass im Vordergrund die Patellofemoralarthrose stehe, welche sich aus der Initi alläsion 9x3 mm von 2012 heraus entwickelt habe. Dr. B.___ nehme ebenfalls ausführlich Stellung zu den vorhandenen Berichten und zeige auf, welche Widersprüche in medizinischer Hinsicht in der Beurteilung von Dr. A.___ vorlä gen. Durch den Unfall im Jahr 2012 sei ein schwerer Knorpelschaden entstanden, der operativ habe saniert werden müssen. Es sei auch unbestritten, dass der Miss tritt im Juni 2019 erneut Beschwerden am Knie ausgelöst habe, welche anhaltend seien. Der Schaden am trochlearen Gelenkpartner, der Patella, sei als gering ein zustufen, was die Annahme eines unfallbedingten Schadens zusätzlich stütze, weil anzunehmen sei, dass bei einem degenerativen Geschehen im Sinne der Femoropatellararthrose der Schaden am retropatellaren Knorpel erheblicher sein müsste. Dr. A.___ habe eine ausführliche Würdigung des Berichts von Dr. B.___ unterlassen, womit dieser nicht umfassend sei und nicht darauf abgestellt werden könne. Die Kausalität zwischen dem initialen Unfallereignis im Jahr 2012 und den nach dem Ereignis von 2019 eingetretenen Beschwerden sei damit überwie gend wahrscheinlich erstellt. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort (Urk. 7), dass sie nie bestritten habe, dass das Ereignis vom 19. Februar 2012 den Unfallbegriff erfülle, vielmehr sei - wie auch von Dr. A.___ festgehalten worden - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Stürze aus Standhöhe auf ein Knie regelmässig zu einer Schädigung des Knorpels führten, ohne dass die versicherte Person ein Hämatom feststelle oder unmittelbar Schmerzen verspüre. Dr. A.___ führe des Weiteren aus, dass direkte Kniekontusionen am Boden aus Standhöhe bei Personen im Alter von 36 Jahren in der Regel weder zu einer traumatischen osteochondralen Schä digung noch zu einer derartigen Ausdehnung des Schadensbildes innert 7 Jahren führen würden. Dem Beschwerdeführer gelinge es entsprechend nicht, mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die ab 2019 geklagten Beschwerden auf das Unfallereignis vom 19. Februar 2012 zurückzuführen seien. Es sei möglich, dass das Ereignis vom 19. Februar 2012 zu einem Knorpelschaden geführt habe, allerdings sei auch möglich, dass ein bereits bestehender Knorpel schaden aktiviert worden sei und der Status quo sine Mitte Mai 2012 oder spä testens Anfang 2013 erreicht worden sei. Die Beschwerde sei demnach abzuwei sen. 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

19. Februar 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 2.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.5

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 2.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Der Beschwerdeführer stürzte am 19. Februar 2012 auf sein linkes Knie und l iess während seiner Ferien am 16. April 2012 in E.___, ein MRI erstellen (Urk. 9/14/19) . Zurück in der Schweiz begab er sich am 30. April 2012 in die Behandlung von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie an der C.___ . Dr. F.___ notierte am 30. April 2012, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2012 eine Kniekontusion links erlitten habe. Wegen persistierender Beschwerden sei vor zwei Wochen in E.___ eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden, welche einen Knorpelschaden in der Troch lea

femoris ergeben habe. Im MRI sei eine 4-gradige, ca. 5 mm grosse chondrale Läsion an der medialen Trochlea

femoris sichtbar. Die übrigen Kniestrukturen seien unauffällig. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zuerst semikonserva tiv behandelt mit

Ostenilinjektionen . Anlässlich der dritten Ostenilinjektion vom 23. Mai 2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es deutlich besser gehe und er wieder ohne Probleme Tennisspielen könne. Er melde sich in 1-2 Monaten, falls die Beschwerden persistierten (Urk. 9/3).

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin notierte am 16. Juli 2012, dass die Behandlung im April 2012 mit überwiegend er W ahrscheinlich keit auf das Ereig nis vom 19. Februar 2012 zurückzuführen sei (Urk. 9/41/46).

Aufgrund wiederkehrender Beschwerden wurde am 30. Juli 2012 ein Verlaufs-MRI angefertigt (Urk. 9/4), welches gemäss Dr. med. G.___, Facharzt für Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik an der C.___, einen Status nach sagittal verlaufender Knorpelfraktur trochleär zentral ohne Reaktion des subkortikalen Knochenmarkes gezeigt habe . Darüber hinaus bestehe eine Chond ropathie Grad 1-2 retropatellär lateral sowie eine kleine radiäre Ruptur des medialen Meniskus (Urk. 9/4).

Am 6. August 2012 konstatierte Dr. F.___, dass im Vergleich zu den MRI-Bildern im Februar praktisch unveränderte Befunde bestünden (Urk. 9/3) .

Aufgrund andauernder Beschwerden führte Dr . F.___ am 19. Oktober 2012 eine Operation durch (KAS links, Knorpelglättung und Shaving in der Tro chlea

femoris, Knorpelversiegelung mittels ArthroCare, Urk. 9/5-6).

Anlässlich der dritten Verlaufskontrolle notierte Dr. F.___

am 14. Januar 2013, dass es dem Beschwerdeführer sehr gut gehe, er wieder Tennis spiele und keinerlei Beschwerden habe. Manchmal spüre er einen Tag nach dem Ten nistraining ein leichtes Druckgefühl am Kniegelenk medial. Das Training und der selbständige Kraftaufbau sollten weitergeführt werden. Eine Verlaufskontrolle und evtl. ein Abschluss erfolgten in zwei Monaten (Urk. 9/14/2). 3.2

3.2.1

Im Bericht vom 14. Juni 2019 der C.___ wurde notiert, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Juni 2019 beim Tennis spielen das Knie verdreht und konsekutiv Schmerzen und Schwellungszustände erlitten habe (Urk. 9/28/29) . Im MRI (vgl. Urk. 9/28/27) zeige sich ein posterolateraler frischer Knorpelschaden am Femurkondylus mit wah r scheinlich frei ausgebrochenem Knorpelfragment. Die femoropatelläre Situatio n zeige nach einer Knorpelbehandlung vor sieben Jahren eine sehr schöne Situation (Urk. 9/28/30). 3.2.2

Anlässlich der Konsultation vom 29. August 2019 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, einen posttraumatischen Knorpelschaden Trochlea Knie links bei Status nach arthroskopischem Knorpel debridement mit Knorpelglättung Trochlea in der C.___

2012. Im Vorder grund stehe heute die Patellofemoralarthrose, das heisse der Knorpelschaden tro chleaseitig, der sich aus der Initialläsion 9x3 mm von 2012 entwickelt habe. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit einer deutlich grösseren Läsion links. Es sei von einer Progredienz der Oberflächenveränderung auszugehen. Eine kurative Rekonstruktion der Läsion sei nicht möglich, so dass rekonstrukti ve Eingriffe im Sinne eines Matrix- Amic Verfahren s ausschliesslich palliativ wären. Vorher müsste allerdings ein Staging arthroskopisch stattfinden. Alternativ wäre eine rein symptomatische Behandlung und dann in der Zukunft eine operative Sanie rung im Sinne eines gelenkersetzenden Vorgehens möglich (Urk. 9/25/3 f.). 3.2.3

Dr. med. H.___, Facharzt für Chrirugie, Traumatologie und Rekonstruktive Chirurgie, nahm als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2020 Stellung und konstatierte, dass keine Listenverl etzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege und die Behandlung nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 19. Februar 2012 stehe. Es liege eine Tro chlea-Dysplasie (vorbestehend/ congenital) mit degenerativen Zeichen vor (Urk. 9/33). 3.2.4

Dr. med. I.___, Facha rzt für Chirurgie, nahm zuhanden der AXA am 12. Juli 2020 Stellung und konstatierte, dass es keine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 sei. Es handle sich um Veränderungen, die vorwiegend krank haft degenerativ und anlagebedingt zu interpretieren seien. Es betreffe die Ver änderungen im Femoropatellargelenk, insbesondere im Bereich der Trochlea bei anlagebedingter Trochleadysplasie . Am medialen Meniskushorn zeige sich eine mukoide Degeneration der Meniskussubstanz ohne Rissbildung. Der ausgeprägte Knorpelschaden am Femurkondylus ohne Begleitverletzung sei vorwiegend krankhaft degenerativer Art. Dafür spreche auch die grosse Baker-Zyste, die auf einen chronischen Gelenkserguss hinweise (Urk. 9/48/51). 3.2.5

Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. A.___

das Aktengutachten vom 7. April 2021 ein. Dr. A.___ würdigte die MRI vom 16. April und 30. Juli 2012 sow ie vom 14. Juni 2019 (vgl. E. 3.1, E. 3.2.1) und führte aus, dass sich bilan zierend am linken Knie eine progrediente Knorpe l schädigung entwickle, zuerst tro chleär zentral umschrieben, dann in stetiger Ausweitung auf das ganze Femoropatellar gelenk und auch auf das laterale femorotibiale Kompartiment. Bei diesem radio logischen Verlaufsprofil sei eine rein traumatische Genese nicht nachvollziehbar (Urk. 9/65/5).

Dr. A.___ führte des Weiteren aus, dass schwierig zu beantworten sei, ob die Knie beschwerden ab Juni 2019 überwiegend wahrscheinlich als Rückfall/Spätfolge zum Ereignis vom 19. Februar 2012 zu werten seien (Urk. 9/65/6). Eine rein trau matische Genese der umschriebenen Knorpelsch ädigung im Sulcus zentral von 6 mm Durchmesser gemäss MRI vom 16. April 2012 mü ss e in der Retrospektive angezweifelt werden. Die verzögert eingetretene Symptomatik, zuerst mit mus kelkaterartigen Erscheinungen, dann mit unspezifischen klinischen Zeichen in der k linischen Untersuchung schliesse eine relevante traumatische Knorpelschä digung, die zu einem Hämarthros hätte führen müssen, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit aus. Das rasche Fortschreiten der Knorpelveränderungen an der Trochlea und im Sulcus pass t en nicht zum Bild eines in der Umgebung des umschriebenen Schadens gesunden trochleären Knorpels. Trau matische Knorpel schädigungen blie ben in der Regel topographisch lange Zei t stabil. Bedauerlicher weise sei die dürftige Dokumentation von Dr. F.___ aus dem Jahr 2012 für eine versicherungsmedizinische Beurteilung zu wenig geeignet, um das Thema der Vorschädigung anamnestisch zu würdigen. Die Auswertung der MRI-Bilder mit dem subchondralen Ödem an der Grenze zum umsch riebenen Knorpelschaden am 16. April 2012 und dessen Verschwinden am 30. Juli 2012 könnte auf eine vorübergehende Aktivierung durch den Schlag hinweisen. Die erneute Manifes tation von Knieschm erzen nach dem Ereignis vom 7. Juni 2019 kö nn e letztlich aber weder als alte Unfallfolge, noch als Rückfall mit überwiegender Wahrschein lichkeit gewertet werden. Die Ausdehnung der Knorpelschädigung auf die ganze Trochlea, die Patella und dann auch auf den lateralen Femurcondylus bestärk t en vielmehr die Hypothese, dass ein Faktor der Erkrankung und der D egeneration im Vordergrund stehe .

Es sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung überwiegend wahrscheinlich teilweise Folge des Unfalles vom 19. Februar 2012 sei.

Der MRI-Befund von 2012 könnte für eine traumatische Genese des Knorpelscha dens von 2012 sprechen. Die initiale, verzögerte Symptomatik im Fähigkeitsver lauf, das Ausbleiben einer initialen Knieschwellu n g, die fehlende anhaltende Ver besserung durch das Knorpelshaving und dann vor allem der Befund der Ausdehnung im Laufe der Jahre sprächen gegen eine traumatische Genese. Dass 2019 beim Sliding anlässlich des Tennisspiels ein Knorpelstück «traumatisch» aus dem lateralen Femurcondylus hätte ausbrechen können, sei aus medizinischer Hinsicht eine nicht nachvollziehbare Hypothese. Unter Abwägung aller Kriterien seien die Indizien derart gelagert, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht-traumatische Faktoren bzw. degenerative Veränderungen an der 2019 dokumentierten ausgedehnten femoropatellaren und lateralen Knorpelschädi gung entscheidend gewesen seien.

Direkte Kniekontus ionen am Boden aus Standhöhe kä men im Sport häufig vor und führ t en im Alter von 36 Jahren mehrheitlich bzw. in der Regel weder zu einer traumatischen o steochondralen Schädigung noch zur derartigen Ausdehnung des Schadensbildes innert 7 Jahren. Die Angabe eines Unfalls und der nachfolgende Nachweis einer intraartikulären Schädigung führ t en gewohnheitsmässig nach dem Post-hoc-ergo- propter -hoc-Prinzip zur Aussage, es handle sich bei der Schä digung um eine Unfallfolge, ohne dies saub er belegen zu können. Dies führe lei der sehr oft dazu, alternative Schadensentstehungen gar nicht zu prüfen und somit zu erheblichen Defiziten in der Dok umentation. Dem Gutachter bleibe dann nur noch der Weg, Diskrepanzen im Schadensmechanismus und Schadensbild ausfindig zu machen und daraus abzuleiten, dass die Kausalkette mit überwie gender Wahrsc heinlichkeit nicht überzeugen kö nn e.

We nn man das Ereignis vom 19. Februar 2012 als Unfall anerkennen wo ll e, sprä chen die Indizien für eine vorübergehende Verschlimmerung.

Drei Wochen nach Erstkonsultation bei Dr. F.___ vom 30. April 2012 habe der Beschwerdeführer wieder «problemlos» Tennis gespielt. Nach einem Rückfall, der zur arthr oskopischen Operation vom 19. Oktober 2012 geführt habe, sei der Beschwerdeführer am 30. November 2012 beschwerdefrei gewesen und am 14. Januar 2013 sei darüber berichtet worden, dass er wieder Tennis gespielt habe. Der Status quo sine kö nn e frühestens am

23. Mai 2012, spätestens am 14. Januar 2013 wieder als erreicht betrachtet werden. Wenn man davon ausgeh e, dass die Knorpelläsion nicht traumatisch entstanden sei, aber eine Kniekontusion o hne Schwellung stattgefunden habe, müss e man konsequenterweise den Status quo sine auf das Datum vom 23. Mai 2012 festlegen. 3.2.6

Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Rechtsvertreterin des Beschwer deführers die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 7. Mai 2021 ein (Urk. 9/72). Dr. B.___ konstatierte (Urk. 9/72/9 ff.), dass das Ereignis vom 19. Februar 2012 als Unfall zu qualifizieren sei. Die Forderung von Dr. A.___ nach einem dem Unfallereign is folgenden Hämarthros, der die Kausalität begründen würde, könne nicht nachvollzogen werden, weil eine rein knorpelige Schädigung keine obligate Blutung und damit überwiegend wahrscheinlich eine Schwellung bewirke.

Der Beschwerdeführer habe die initialen Beschwerden nicht mit dem Kniegelenk, sondern mit einer überlasteten Muskul atur in Verbindung gebracht . Dieser Aus sage das Vorhandensein von initialen Beschwerden abzusprechen, sei zu hinter fragen und juristisch zu prüfen.

Dr. A.___ Beurteilung sei widersprüchlich, wenn einerseits dem Ereignis die not wendige schädigende Energie abges prochen wer d e, aber andererseits das Kno chenmarködem, wie es in der Mag netresonanztomografie vom 16. April 2012 nachgewiesen worden sei, als Zeichen einer Aktivierung eines vorbestehenden Schadens durch das Unfallereignis anerkannt wer d

e. Ein Knochenmarködem mü ss e als erhebliche aber reversible Schädigung des subchondralen Knochens beurteilt werden, das

a nerkannterweise unspezifisch sei und der Kausalitätsbeur teilung nur diene, wenn es in Zusammenhang mit einer allfälligen Gewalteinwir kung und begleitenden Schädigungen der Kniestrukturen gestellt we rd

e. Es sei aber nicht nachvollziehbar, wenn Dr. A.___ einerseits der Schädigung des Knor pels die klinische Relevanz abspreche, andererseits aber von ein er Aktivierung desselben ausgehe und im Weiteren nicht erkläre, weswegen ein klinisch irrele vanter Befund weiterhin symptomatisch sein soll, selbst wenn die Zeichen dieser mutmasslic hen Aktivierung abgeklungen seien, wie sich das mit dem vollständi gen Verschwinden des Knochenmarködem s in der Mag netresonanztomografie vom 30. Juli 2012 nac hweisen lasse . Durchaus nachvollziehbar sei

die Beurtei lung von Dr. A.___, dass die Schädigung des trochlea ren Knorpels zwischen dem 16. April

2012 und dem 14. Jun i 2019 erheblich zugenommen habe . Daraus jedoch eine krankhafte Genese abzuleiten, weil unfallbedingte Knorpelschäden lang e Zeit stabil bleiben würden, kö nn e der Kausalitätsbeurteilung nicht dienen. Dr. A.___

nehme keine Stellung d azu, was er mit lange r Zeit meine. Zum einen mü ss e die Dauer der Entwicklung von der Lokalisation und Grö sse des Knorpels abhängig gemacht werden, zum anderen gebe es keinen literarischen Nachweis über den zeitlichen Verlauf von traumatischen Knorpelschäden der

Trochlea

femoris, e ine Dauer von sieben Jahren dürfe jedoch als durchaus genügend erachtet werden, um das Fortschreiten der knorpeligen Schädig ung zu begründen. Im Weiteren lasse Dr.

A.___ den Einfluss des operativen Vorgehens vom 19. Oktober 2012 ausser Acht. Dabei seien instabile Knorpelteile debridiert worden, was zwangsläufig zu einer Vergrös serung des Knorpelschadens führe . Zudem sei ein Shaving erfolgt, was nichts Anderes bedeute, als dass weitere Knor pelsubstanz entfernt w orden sei und zuletzt sei festzustellen, dass eine Knorpel versiegelung durch Radiofrequenzgeräte wie dem Arthrocare ein erhebliches Risiko einer wei teren Schädigung durch die dabei entstehende thermi sche Energie berge, die sich erst in der Folg e des operativen Vorgehens zeige .

Unbestritten sei, dass die Schädigung des Knorpels des lateralen Kondylus nicht kausal sei mit den Ereignissen vom 19. Februar 2012 und dem 7. Juni 2019. Das erste Ereignis habe keine strukturelle Schädigung des lateralen Kondylus bewirkt, das zweite sei dazu nicht geeignet gewesen.

Der Schaden am trochlearen Gelenkpartner, der Patella, sei als gering einzustufen, was die Annahme eines unfallbedingten Schadens stütze, weil anzunehmen wäre, dass bei einem degenerativen Geschehen im Sinne der Femoropatellararthrose der Schaden am retropatellaren Knorpel erheblicher sein müsste. B ei diesem geringen Schaden kö nn e auch die Beurteilung von Dr. D.___, dass es sich beim Befund in der Mag netresonanztomografie vom 14. Juni 2019 um eine Femoropatellar arthrose han dle, nicht nachvollzogen werden.

In der Zusammenschau erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass das Unfall ereignis den Knorpelschaden an der Trochlea

femoris bewirkt ha be, die operative Behandlung vom 19. Oktober 2012 keine Heilung habe bewirken können, dieser vielmehr das Risiko einer weiteren Schädigung inhärent gewesen sei und das Fortschreiten bis zu den Befunden in der Mag ne tresonanztomografie vom 7. Juni 2019 einem schicksal haften Verlauf entspreche . Da sich das Kniegelenk aus d rei Kompartimenten zusammensetze, von denen vorliegend das eine eine schwere unfallbedingte Schädigung, das zweite eine krankhafte aufweise und das dritte abgesehen von einer unerheblichen Degeneration de s Innenmeniskus unbeschä digt sei, könne im Widerspruch zu Dr. A.___ durchaus von Teilursachen gespro chen werden, weil sich diese Schädigungen auf der strukturellen Ebene trennen l ie ssen. Die Trennung auf der kli nischen Ebene lasse sich jedoch nur medizini sch theoretisch bewerkstelligen, weil geäusserte Beschwerden und klinische Befunde nur unsicher mit der st ru kturellen Schädigung korrelier t en. Vorliegend we rd e dem deutlich schwereren Schaden, wie es das Unfallereig nis vom 19. Februar 2012 bewirkt habe, gegenüber demjenigen des lateralen Kondylus die grössere Bedeutung zugemessen. In Anerkennung, dass sich auch die Schädigung des lateralen Gelenkkompartimentes in ähnlichen Umfange ent wickeln und mut masslich auch das mediale Kompartiment in Zukunft krank hafte n Veränderungen unterliegen werde, werde dem unfallbedingten Schaden ein Anteil von 50

% zugeordnet. 3.2.7

Dr. B.___ nahm am 7. April 2022 Stellung zum E inspracheentscheid (Urk. 3/6). Er übte Kritik an der rechtlichen und medizinischen Würdigung und hielt fest, dass im Einspracheentscheid eine einlässliche, medizinische Beurteilung seines Schreibens vom 7. Mai 2021 fehle. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen seine Beurteilung weniger schlüssig sein solle als diejenige von Dr. A.___ . Entsprechend sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen, insbesondere da auch Dr. A.___ anerkenne, dass die strukturelle Kausalitätsbeurteilung, die in der ersten bildge benden Untersuchung begründet sein müsse, schwierig sei. 4.

4.1

Die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ wurde in Ke nntnis der relevanten Vorakten und insbesondere der Bildgebung abgegeben. Sie würdigt die vorha ndenen Arzt berichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchte nd und die Aktenbeurteilung ist schlüssig. 4.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber insbesondere vor, dass gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ ein Rückfall überwieg end wahrscheinlich sei (vgl. E. 1). 4.2.1

Dr. B.___ bemängelte, dass Dr. A.___ dem Ereignis vom 19. Februar 2012 eine aussergewöhnliche Gewalteinwirkung abgesprochen habe. Darüber hinaus sei ein Hämarthros

- wie von Dr. A.___ gefordert - nicht notwendig, da eine rein knor pelige Schädigung keine obligate Blutung und damit nicht überwiegend wahr scheinlich eine Schwellung bewirke (Urk. 9/72/9 f.).

Dr. A.___ führte diesbezüglich schlüssig aus, dass d irekte Kniekontusionen am Boden aus Standhöhe im Sport häufig vor kämen und im Alter von 36 Jahren mehrheitlich bzw. in der Regel weder zu einer traumatischen osteochondralen Schädigung, noch zu einer wie in casu vorliegenden Ausdehnung des Schadens bildes innert 7 Jahren führten (vgl. E. 3.2.5). Damit stellte Dr. A.___ entgegen den Ausführungen von Dr. B.___ nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer eine Kniekontusion erlitten habe, sondern hielt lediglich fest, dass ein wie vom Beschwerdeführer geschildertes Ereignis in der Regel bei einem 36jährigen nicht zu einer traumatischen osteochondralen Schädigung führe. 4.2.2

Dr. B.___

bemängelte darüber hinaus die Feststellungen von Dr. A.___ bezüglich der initialen Beschwerden (vgl. E. 9/72/10).

Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten sich die Beschwerden erstmals am Tag nach dem Unfall bemerkbar gemacht. Er sei am Anfang davon ausgegan gen, dass es sich um ein muskuläres Problem handle. Als dann der Muskelkater verschwunden sei, habe er bemerkt, dass ein Restschaden geblieben sei. Er habe als Schutzmassnahme einen Knieschoner gekauft. Als sich keine Besserung bemerkbar gemacht habe, habe er einen Arzt besucht. Die dokumentierte Erst konsultation fand allerdings in den Ferien in E.___ im Rahmen eines General-Checks statt, wo auch das MRI vom 16. April 2012, mithin zwei Monate nach dem Ereignis, erstellt wurde (Urk. 9/14/17-19). Damit ist überwiegend wahr scheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzen unmittelbar nach dem Ereignis hatte, sondern sich diese erst am Tag darauf einstellten. Dr. A.___ würdigte dies nachvollziehbar und konstatierte, dass die verzögert eingetretene Symptomatik, zuerst mit muskelkaterartigen Erscheinungen, dann mit unspezifi schen klinischen Zeichen in der klinischen Untersuchung eine relevante trauma tische Knorpelschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus schliesse (vgl. E. 3.2.5). 4.2.3

Dr. B.___ hielt des Weiteren dafür, dass es widersprüchlich sei, dass Dr. A.___ einerseits der Schädigung des Knorpels die kl inische Relevanz abspreche und a ndererseits von einer Aktivierung desselben ausgehe und im Weiteren nicht erkläre, weswegen ein klinisch irrelevanter Befund weiterhin symptomatisch sein solle, wenn die Z eichen dieser mutmass lichen Aktivierung abgeklungen seien, wie sich das mit dem vollständigen Verschwinden des Knochenmarködems im MRT vom 30. Juli 2012 nachweisen lasse (Urk. 9/72/11). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am

23. Mai 2012 (Urk. 9/3, E. 3.1) problemlos wieder hat Tennisspielen können. Dr. A.___ führte entsprechend aus, dass der Status quo sine frühestens am

23. Mai 2012, spätestens am 14. Januar 2013 als erreicht betrachtet werden müsse. Gehe man davon aus, dass die Knorpelläsion nicht traumatisch sei, aber eine Kniekontusion ohne Schwel lung stattgefunden habe, sei der Status quo sine auf den 23. Mai 2012 festzulegen (Urk. 9/65/8). 4.2.4

Dr. B.___ bemängelte darüber hinaus, dass Dr. A.___ argumentiere, dass die Schä digung des trochlearen Knorpels zwischen dem

16. April 2012 und dem 14. Juni 2019 erheblich zugenommen habe, was auf eine degenerative Entwick lung hin deute. Dabei lasse Dr. A.___ allerdings die durchgeführte Operation im Jahr 2012 ausser Acht. Dr. B.___ führte ergänzend aus, dass der Schaden am trochlearen Gelenkpartner, der Patella, als gering einzustufen sei, was die Annah me eines unfallbedingten Schadens zusätzlich stütze, da anzunehmen wäre, dass bei einem degenerativen Geschehen im Sinne der Femoropa tellararthrose der Schaden am retropatellaren Knorpel erheblicher sein müsste (Urk. 9/72/11 f.).

Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___ diese nicht ausdrücklich berücksichtigte, allerdings unter Vornahme einer Gesamtwürdigung zum Schluss kam, dass eine rein traumatische Genese der umschriebenen Knorpelschädigung im Sulcus zent ral von 6 mm Durchmesser gemäss MRI vom 16. April 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die Ausdehnung der Knorpelschädigung auf die ganze Tro chlea, die Patella und dann auch auf den lateralen Femurcondylus bestärkten die Hypothese, dass ein Faktor der Erkrankung und der Degeneration im Vordergrund stehe . Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei deshalb auch nicht zumindest teilweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 19. Februar 2012 (Urk. 9/65/6).

Dr. D.___ konstatierte einhergehend mit Dr. A.___ am 29. August 2019, dass die Patello femoralarthrose im Vordergrund stehe, das heisse der Knorpelschaden trochleaseitig, der sich aus der Initialläsion 9x3 mm von 2012 entwickelt habe (vgl. E. 3.2.2) . 4.3

Mit Stellungnahme vom 7. April 2022 (Urk. 3/6, v gl. E. 3.2.7) äusserte sich Dr. B.___ erneut zur Einschätzung von Dr. A.___ sowie zum Einspracheentscheid - wesentliche neue oder weitergehende medizinische Ausführungen finden sich allerdings nicht.

Vo n weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. 4.4

Zusammenfassend ist die Einschätzung von Dr. A.___ schlüssig und nachvollzieh bar und die Ausführungen von Dr. B.___ vermögen keine Zweifel daran erheben. Damit sind die Beschwerden am linken Knie und die damit zusammenhängende medizinische Behandlung ab dem Ereignis vom 7. Juni 2019 möglicherweise aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 19. Februar 2012 zurückzuführen. Eine Unfallkausalität der Kniebeschwerden links zum Ereignis vom 19. Februar 2012 wurde des Weiteren auch von Dr. H.___ mit Stellung nahme vom 7. Januar 2020 verneint.

Die Beschwerdegegnerin ver n einte zu Recht eine Leistungspflicht als obligatori scher Unfallversicherer. Die V erfügung vom

21. April 2021 (Urk. 9/68) sowie der Einspracheentscheid vom 9. März 2022 erweisen sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Das Verfahren ist kostenlos. Der Beschwerdegegnerin, bzw. dem jeweiligen Ver sicherungsträger, steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova