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UV.2022.00073

Das Überqueren der Bahngleise ist als absolutes Wagnis zu qualifizieren; die Urteilsfähigkeit war trotz hohen Blutalkoholgehalts nicht vollständig aufgehoben; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2023-03-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1979, arbeitete im Alterszentrum Y.___ als Nacht wachenpfleger (Krankenpflege) und war dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (im Folgenden: Versicherung) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert. Am 25. November 2018 überquerte er in alkoholisiertem Zustand beim Bahnhof Z.___

die Gleise und wurde dabei von einem Zug erfasst (Urk. 7/G1 ) , wodurch er ein Polytrauma mit leichtem Schädelhirntrauma erlitt (Urk. 7/ M 1). Mit Verfügung vom 21. März 2019 kürzte die Versicherung die Geldleistungen aufgrund eines Wagnisses um 50 % (Urk. 7/G19). Dagegen erhob der Versicherte am 16. April 2019 und 3. Mai 2019 Einsprache und beantragte die Aufhe bung der Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/J1 und Urk. 7/J3).

Die Versicherung holte daraufhin bei der p sychiatrischen K linik A.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 22. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 7/M23 = Urk. 7/M46). Am 18. Februar 2020 teilte die Ver sicherung dem Versicherten mit, dass sie das A.___ -Gutachten als nicht schlüssig erachte und sie beabsichtige, bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, ein erneutes psychiatrisches G utachten einzu holen (Urk. 7/J14). Damit erklärte sich der Versi cherte am 2. März 2020 nicht einverstanden (Urk. 7/J15).

Am 4. März 2020 schlug die Versicherung Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als G utachter vor (Urk. 8/J16), was der Versi cherte erneut ablehnte (Urk. 7/J17). Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2020 hielt die Versicherung an der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ fest (Urk. 7/G42). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 28. April 2020 ( Urk. 7/ J18) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2020 im Prozess Nr. UV.2020.00091 ab (Urk. 7 / J 26).

Am 29. Dezember 2021 erstattete die von der Versicherung beauftragte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr Gutachten (Urk. 7/M66), zu welchem der Versicherte am 25. Februar 2022 Stellung nahm (Urk. 7/J41). Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 wies die Versicherung die Einsprache des Versicherten vom 16. April 2019 und 3. Mai 2019 ab (Urk. 7/J42 = Urk. 2). 2.

Am 25. April 2022 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2022 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die vollen gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache, die Befragung von Zeugen und die Einholung eines Gerichtsgutachtens (S. 2 Ziff. 2-4). Mit Beschwerdeant wort vom 4. Mai 2022, welche dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) , schloss die Versicherung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu min destens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . 1.2

Gestützt auf Art.

39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verwei gerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Ar t. 21 Abs . 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 der Ver ordnung über die Unfallversicherung ( UVV ; betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und Art. 50 UVV ( betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. Bei Nicht berufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 5 0 Abs . 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken, Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten sind (Art.

50 Abs.

2 UVV). 1. 3

Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wag nissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre ( BGE 141 V 216 E. 2.2 mit Hinweisen ). 1. 4

Der Tatbestand des Wagnisse s setzt Zurechnungsfähigkeit voraus (BGE 98 V 141 E. 4a ; Urteil des Bundesgerichts U 612/06 vom 5. Oktober 2007 E. 4.2.1) . Eine bloss teilweise Unzurechnungsfähigkeit führt indessen noch nicht dazu, dass die an das Eingehen eines Wagnisses geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten würden (BGE 98 V 144 E. 4a). In Bezug auf Alkoholisierungen wurde im Straf recht die Faustregel entwickelt, dass bei einem Blutalkoholgehalt von unter zwei Promillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, bei zwei bis drei Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und bei über drei Gewichtspromillen eine vollständige Schuldunfähigkeit zu vermuten ist. Allerdings sind in die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit stets Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation einzubeziehen (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50). Bei zweifelhafter Schuldfähigkeit ist daher eine sachverständige Begutachtung zu veranlassen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2007 U 612/06 E. 4.2.1). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Unfallversicherer einge holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelan gen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 E. 4 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin nahm eine Kürzung der Geldleistungen im Umfang von 50 % vor mit der zusammengefassten Begründung (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei nach dem P o kerabend durchaus noch zu zielführenden Handlungen fähig gewesen. Entsprechen d habe er und sein Kollege ein Taxi aufzusuchen vermocht, wobei er offensichtlich auch noch fähig gewesen sei , ins Taxi zu stei g en und den Z ie lort mitzuteilen. Dies korreliere auch mit der Aussage der Ehefrau, welche kurze Zeit vor dem Unfall mit ihrem Mann telefoniert und ausgesagt habe, sie habe sich gut mit ihm unterh a lten können und sie habe

nicht den Eindruck gehabt, er sei stark betrunken gewesen. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer 20

Minuten vor dem Unfall in der Lage gewesen, das Taxi zu bezahlen, aus dem Taxi zu steigen und heimwärts zu gehen. Ausserdem habe er sich noch an die Taxi gebühr erinnern können (S. 7 Ziff. 16). Die während des Pokerabends einge nommen Alkoholmenge habe nicht zu einer vollständigen Urteilsunfähigkeit im Hinblick auf das eingegangene Wagnis des Überquerens eines Bahngeleises geführt (S. 10 Ziff. 33). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), sein doku mentiertes Verhalten lasse keinen gewichtigen Zweifel aufkommen, dass bezüg lich des Wagnisses

keine Urteil s fähigkeit mehr vorgelegen habe (S. 7 Ziff. 18) . Der Blutalkoholwert könne nicht sicher beurteilt werden, da es die Beschwerde gegnerin versäumt habe, die entsprechenden Abklärungen bezüglich Trinkende vorzunehmen (S. 8 Ziff. 19). Es könne nicht allein aufgrund der Blutalkoholkon zentration von lediglich 2.49 Promille geschlossen werden, es habe keine Urteils unfähigkeit vorgelegen (S. 8 Ziff. 21). Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Leis tungskürzung auf das Obergutachten, das ein falsches Gesamtbild abgebe. Die Gutachterin begründe nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb die relative Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Gleisüberquerung noch gegeben gewesen sei. Es könne nicht von einer Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Gleisüberquerung ausge gangen werden (9 f. Ziff. 23). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Leistungskürzung rechtens ist und insbesondere, ob der Beschwerdeführer im Unfallszeitpunkt zurechnungsfähig war oder nicht . 3. 3.1

Laut Austrittsbericht des Universitätsspitals E.___ , Klinik für Traumato logie, vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/22) war der Beschwerdeführer vom 25. November 2018 bis 15. Januar 2019 hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten ein am

25. November 2018 erlittenes - hier verkürzt dargestelltes - Polytrauma mit (S. 1 unten f.): - leichtem Schädel-Hirntrauma - Verdacht auf traumatische Kontusionsblutung frontobasal beidseits, fronto temp or al links - Thoraxtrauma - Rippenserienfrakturen Th8-12 - Abdominaltrauma - Leberlazeration, Pankreaslazeration - Beckentrauma - Beckenringverletzung Typ LCI nach Young & Burgess - Wirbelsäulentrauma - Mehrfragmentäre Densfraktur und Kompression der Aorta

(A.) vertebralis links - Status nach dorsaler Stabilisierung C0-C2/3 - Extremitätentrauma - traumatische distale Unterschenkelamputation links - mehrere Frakturen der Hände beidseits - Weichteiltrauma - grosse Decollementverlet z ung gluteal links, perianal bis zum Anus, frei liegendes Sacrum

Ausserdem diagnostizierten sie eine Epididymitis links (ED 14.1.2019 ) , einen Alkohol-Überkonsum sowie einen Nikotinabusus (S. 3 oben). 3.2

Laut pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechts me dizin an der Universität F.___ vom 7. März 2019 (Urk. 7/G22 /3-8 ) stand der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Ethylalkohol (Trinkalkohol; S. 1). Im Zeitpunkt der Blutentnahme am 2 5. November 2018 um 08:25 Uhr (vgl. S. 1) hätten sich 2.37

bis 2.61 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut befunden. Der Mittelwert betrage 2.49 Gewichtspromille (= g/kg). Das Trinkende sei unbekannt, weshalb eine Rück rech nung der Blutalkoholkonzentration auf den Ereigniszeitpunkt (2 5. November 2018 um 06:20 Uhr; vgl. S. 1) nicht möglich sei (S. 2 unten f . ). 3. 3

Med. pract . G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitende Ärztin der Gutachtenstelle für Zivil- und Öffentlichrechtliche Fragestel lungen, und Dr. med. H.___ , Assistenzarzt, p sychiatrische K linik A.___ , kamen im Gutachten vom 22. Januar 2020 (Urk. 7/M23 = Urk. 7/M46) zum Schluss, dass sich kurz vor dem Unfall Auffälligkeiten in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, also de n Sinn, die Zweck mässigkeit und Wirkung einer bestimmten Handlung zu erkennen, erkennen lies sen, dies unter anderem, da geplant gewesen sei, mit dem Zug nach Hause zu fahren und dann jedoch ein Taxi genommen worden sei. Nach dem Einsteigen ins Taxi sei nur der Ort und keine Adresse genannt worden. In Z.___ ange kommen, sei entschieden worden, nach I.___ zu fahren, wobei dem Beschwer deführer nicht klar sei, warum er und sein Kollege sich umentschieden hätten. Neben der Alkoholintoxikation seien vor allem Übermüdung zu nennen, die sich durch rasches Einschlafen im Taxi gezeigt habe, sowie die psychomotorischen Unsicherheiten, die der Beschwerdeführer nach der Taxifahrt beim Zusammen suchen des Geldes aufgewiesen habe. Der Taxifahrer habe klar benennen können, dass die beiden Passagiere stark alkoholisiert gewesen seien, weshalb er die Weiterfahrt mit ihnen abgelehnt habe. Dementsprechend habe es neben einer Blut alkoholkonzentration zwischen 2.74 und 2.99 Gewichtspromille (im Unfallzeit punkt; vgl. S. 22 unten) , was einem schweren Rausch entspreche, und einer Über müdung Zeichen von kognitiven und voluntativen Einschränkungen gegeben, die eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich darstellen liessen. Additiv kämen die Witterungsverhältnisse mit eingeschränkter Sicht hinzu (S. 24 unten f.).

Auch ohne beobachtbare psychopathologische Auffälligkeiten könne es bei Alkoholintoxikationen zu Gedächtnisstörungen, sogenannten «Blackouts», kom men, wobei die Betroffenen noch normal zu funktionieren scheinen, aber keine Erinnerung an die vergangenen 5-10 Minuten hätten. Als Ursache für diese Stö rung werde eine Beeinträchtigung der Konsolidierung neuer Informationen im Gedächtnis vermutet. Dass die Ehefrau den Beschwerdeführer beim Telefonat kurz vor dem Ereignis als nicht so stark alkoholisiert beschrieben habe, könnte hiermit zusammenhängen, oder sei dem Umstand geschuldet, dass es ein Telefonat gewe sen sei. Der Taxifahrer, welcher den Beschwerdeführer persönlich gesehen habe, habe dies anders gewertet (S. 25 oben).

Der Beschwerdeführer gebe seit seinem Erwachen im Krank en haus Erinnerungs lücken in Bezug auf die Zeit kurz vor dem Unfall an. Diese könnten natürlich auch als Folge des Schädelhirntraumas entstanden sein (S.

25 Mitte). Im Zeit punkt der Gleisüberquerung sei der Beschwerdeführer überwiegend wahrschein lich nicht urteil s fähig gewesen (S. 25 unten). 3. 4

In seiner Kurzbeurteilung vom 15. Februar 2020 (Urk. 7/M47) erachtete Dr. med.

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Schluss folgerungen im A.___ -Gutachten als nicht stichhaltig. Zur Begründung führte er an, bis zum Ausstieg aus dem Taxi seien Erinnerungen (u.a. Fahrpreis, Ankunfts ort, die Geschehnisse des Abends) durch den Beschwerdeführer abrufbar. Der Beschwerdeführer sei beim Ausstieg aus dem Taxi offenbar in der Lage gewesen, sich selbständig fortzubewegen und zumindest bis zum Gleis zu gehen. Für die Zeit nach dem Ausstieg habe er angegeben, keine Erinnerung zu haben. Er ver möge sich allerdings an verschiedene Details während des Abends (Anzahl Teil nehmer, Art der getrunkenen Getränke, Spielgewinn) und der Taxifahrt (Ziel und Fahrpreis) erinnern. Somit müsse also in den letzten 30 Minuten vor dem Unfall plötzlich eine massive Zunahme des Rauschzustandes erfolgt sein. Es falle schwer, sich vorzustellen, dass innerhalb dieser kurzen Zeit eine entsprechende Verstär kung des Rauschzustands habe erfolgen können, ohne dass weiter getrunken worden sei. Die A.___ -Gutachter bauten ihre Schlussfolgerung jedoch genau auf dieser Möglichkeit auf, ohne dies

plausibel darzustellen. Obwohl sie in ihren Überlegungen eingeräumt hätten, dass die beklagten Erinnerungslücken auch als Folge des Schädelhirntraumas hätten entstanden sein können, und somit die Erinnerungslücke nicht als Beweis für die durch eine intoxikationsbedingte Störung gewichtet werden könne, blendeten sie in der Schlussfolgerung diese Möglichkeit aus und gingen - trotz augenfälliger Widersprüche - von einer into xikationsbedingten prätraumatischen vollständigen Aufhebung der Urteilsfähig keit aus (S. 4 oben). 3. 5

Am 29. Dezember 2021 erstattete Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Obergutachten (Urk. 7 /M66). Sie führte gestützt auf die vorhandenen Akten und insbesondere den Polizei rapport ( Urk. 7/G16) einleitend aus, dass der Beschwerdeführer selbst die Taxi fahrt von J.___ nach Z.___ erinnert habe, ebenso wie den Fahrpreis, der rund 20 Minuten vor dem Unfall bezahlt wurde. Danach habe er eine Amnesie. An unfallnahen Auskünften lägen die Aussagen der Ehefrau vor, die der Beschwerdeführer um 05:38, also rund 40 Minuten vor dem Unfall, angerufen habe. Die Ehefrau habe den Versicherten als «nicht so stark alkoholisiert» einge schätzt. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau den Versicherten sehr gut kenne und bei ihm Anzeichen von Betrunkenheit gut erkenne (zum Bei spiel an der Sprache), dies auch am Telefon. Dieser Aussage der Ehefrau komme ein hoher Stellenwert zu. Weiter lägen die Aussagen des Taxifahrers vor, der den Beschwerdeführer und seinen Kollegen am Parkplatz von Aldi Z.___ abgesetzt habe . Dort angelangt, hätten die Fahrgäste weiter nach I.___ fahren wollen, was er abgelehnt habe, da sie stark betrunken gewesen seien . Er habe angegeben, dass die beiden Fahrgäste deutlich alkoholisiert gewesen seien, sie hätten in allen Taschen nach dem Fahrgeld gekramt und das Aussteigen habe lange gedauert. Der Taxifahrer gebe nicht an, dass während der Fahrt noch getrunken worden sei. Es sei eine Blutalkoholkonzentration von 2.49 Promille rund zwei Stunden nach dem Unfall nachgewiesen. Es sei also überwiegend wahrscheinlich davon auszu gehen, dass die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt um 06:20 Uhr etwas höher gelegen habe. Aus den medizinischen Akten zeige sich ein leichtes Schädelhirntrauma, und aus der Vorgeschichte müsse in die Beurteilung mit ein bezogen werden, dass beim Beschwerdeführer seit mehreren Jahren ein Alkohol problem bekannt sei. Das Ausmass des Alkoholkonsums im Zeitraum vor dem Unfall sei nicht bekannt (S. 20).

D ie Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2.49 0 / 00 noch soweit handlungsfähig gewesen sei, dass er habe ein Taxi besteigen, die Fahrt bezahlen, sich an die Kosten erinnern und anschliessend die Gleise überqueren können, mache es überwiegend wahrscheinlich, dass er an Alkoholkonsum gewohnt gewesen sei beziehungsweise eine substant i elle Tole ranz für die Substanz entwickelt habe (S. 21 oben).

Be i m Beschwerdeführer sei aufgrund seines belegten Funktionsniveaus unter der festgestellten beziehungsweise errechneten Blutalkoholkonzentration im Zeit raum des Unfalls kein schwerer Rausch festzustellen, sondern lediglich ein Zustand des Betrunkenseins. Für die Einstufung der Beeinträchtigung durch Alkohol sei von prioritä r er Bedeutung, welches Funktionsniveau der Beschwer deführer gehabt habe und nicht , welche Promillezahl er im Blut erreicht habe (S. 21 oben) . Es sei in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer als Dau ernachtwache in einem Altersheim gearbeitet habe und damit regelmässiges Wachbleiben während der ganzen Nacht gewöhnt gewesen sei. Diese spezielle Berufstätigkeit relativiere den Faktor der Übermüdung, auch wenn der Beschwer deführer im Taxi kurz eingeschlafen sei. Sein Bildungsnive au setze eine normale bis sehr gute Intelligenz voraus und seine Berufserfahrung ergebe ei n mindestens durchschnittliches Mass an

praktischer Lebenserfahrung (S. 21 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe im Unfallzeitpunk t bezi e hungsweise im Unfallzeit raum unter keiner anderen psychischen Erkrankung als der psychischen Störung durch Alkohol gelitten, d i e mit e iner Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Realitätsprüfung, einer Störung der Impul s kontrolle oder des Überlebenstriebs einherg eh e . Namentlich hätten weder eine psychotische Erkrankung noch ein manischer Zustand noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Minderintelligenz sowie eine andere hirnorganische Einschränkung vorgelegen. Auch fehlten Hin weise auf einen Raptus oder eine zusätzliche Suchterkrankung (andere Substanz als Alkohol ) . Es lägen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in lebensmüder oder todeswilliger Absicht gehandelt hätte . Die qualitativ im Blut und/oder Urin nachgewiesenen Substanzen, abgesehen von Alkohol, seien über wiegend wahrscheinlich der notfallmässigen Traumaversorgung zuzuordnen (S. 21 unten f.). Die Amnesie des Beschwerdeführers für das Unfallereignis selber sei ursächlich an erster Stelle dem leichten Schädelhirntrauma zuz u ordnen. Eine kurze (einige Minuten) dauernde retrograde Amnesie und eine längere antero grade Amnesie sei für ein leichtes Schädelhirntrauma nachgerade typisch. Die Länge der anterograden Amnesie werde beim Beschwerdeführer allerdings nicht allein durch das Schädelhirntrauma bestimmt, sondern sei vielmehr durch die medizinischen Interventionen nach dem Unfall mitbedingt (S. 22 oben).

Das Wissen um die Gefährlichkeit des Überquerens von Bahngleisen an nicht dafür vorgesehenen Stellen sei ein Grundwissen, welches bereits einem normal intelligenten Unterstufenschüler bekannt sei. Überdies sei das Überqueren von Bahngleisen verboten, Verbotstafeln seien an den allermeisten Bahnhöfen ange bracht. Auch dieses Wissen sei einer Person vom geistigen Niveau eines normal intelligenten Primarschülers bekannt. Selbst wenn davon ausgegangen w ü rde, dass der Alkoholkonsum die Kritikfähigkeit des Beschwerdeführers und die Fähigkeit zum weitblickenden Denken und Planen eingeschränkt hätte, so sei das Wissen , dass es sich beim ver bot enen Überqueren von Gleisen um eine hochge fährliche Tat , insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen (Dunkelh ei t und Nebel) , handle, vorhanden gewesen . Denn es handle sich bei elementaren Sach verhalte n und Informationen, die wenige oder keine Variationen beinhalteten und die (oft bereits im Kindesalter) häufig wiederholt würden, um sogenannte «über lernte Inhalte», welche tief im Gedächtnis abgespeichert und automatisch abge rufen würde . Das bedeute, dass die Information überlernter Inhalte auch bei situativ tieferem körperlichen und/oder psychischen Funktionsniveau noch mühelos abrufbar seien (S. 23 oben).

Unter Einbezug aller zur Verfügung stehender Faktoren sei die Frage nach der erhaltenen Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Wissen um die Gefähr lichkeit seines Handelns beim Überqueren der Bahngleise im Unfallszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen (S. 23 Mitte). 4. 4.1

Der alkoholisierte Beschwerdeführer hat sich durch Über queren der Bahngleise in der Nähe des Bahnhofs Z.___

einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, welche sich in der Folge auch verwirklicht hat. Ein schützenswerter Grund für dieses Verhal ten ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestritt den auch nicht, dass kein vernünftiger Mensch, der seine Sinne kontrollieren könne, sich so verhalte. Die Handlung de s Beschwerdeführer s ist daher objektiv betrachtet als absolutes Wagnis zu qualifizieren (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) .

4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Entscheidung auf das Obergutachten von Dr. D.___ (E. 3. 5 ), gemäss welchem der Beschwerdeführer im Unfallszeitpunkt überwiegend wahrscheinlich um die Gefährlichkeit seines Handelns beim Überqueren der Bahngleise gewusst ha t , mithin er nicht vollstän dig urteilsunfähig gewesen ist . D er Beschwerdeführer ist dagegen sinngemäss der Ansicht, dass auf das Gutachten der A.___

(E. 3.3) abzustellen ist, wonach keine Urteilsfähigkeit mehr gegeben war.

Übereinstimmend mit Dr. D.___ wiesen die A.___ -Gutachter darauf hin, dass neben der Konzentration des Alkohols im Körper für dessen Wirkung die indivi duelle Alkoholgewöhnung und -toleranz, hirnorganische Beeinträchtigungen, die Persönlichkeit des Intoxikierten, die körperliche Verfassung und Konstitution, die psychische Befindlichkeit vor dem Konsum wie zum Beispiel Erregung oder Kon flikt, situative Faktoren wie Übermüdung, die gleichzeitige Einnahme von Medikamenten oder Drogen, die Geschwindigkeit der Aufnahme und das Setting entscheidend seien ( Urk. 7/M46 S. 22 unten). Während die A.___ -Gutachter der Ansicht waren, dass sich beim Beschwerdeführer neben einer eine m schweren Rausch entsprechenden hohen Blutalkoholkon z entration und einer Übermüdung Zeichen von kognitiven und voluntativen Einschränkungen zeigten, die eine Ein schränkung der Urteilsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machten (vgl. vor stehend E. 3.3) , führte Dr. D.___ an, dass beim Beschwerdeführer trotz de r hohen Blutalkoholkonzentration im Zeitraum des Unfalls kein schwerer Rausch festzu stellen sei, sondern lediglich ein Zustand des Betrunkenseins (vgl. vorstehend E.

3.5) . 4 .3

Zutreffend ist , dass die Blutentnahme ungefähr 2 Stunden nach dem Unfall erfolgte (vgl. Urk. 7/22 S. 3 und S. 9) und seit dem Trinkende ein Alkoholabbau stattgefunden ha ben muss . Selbst wenn mit den Gutachtern der A.___ ein Blut alkoholwert von gegen 3 0 / 00 angenommen würde, womit gemäss dem Bundes gericht in der Regel von einer vollständigen Urteilsunfähigkeit auszugehen ist, hält dieses fest, dass nicht allein der Blutalkoholgehalt massgebend ist, sondern in die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit stets Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation einzubeziehen sind (BGE 122 IV 49 E. 1b).

Insoweit die Gutachter der A.___ Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerde führers erkannten, kann den Protokollen über die Befragung der Auskunfts personen durch die Polizei (Urk. 7/G16) nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer psychomotorische Unsicherheiten gezeigt ha t . Laut Taxifahrer musste er das Fahrgeld aus mehreren Taschen zusammen suchen , der Taxifahrer beschrieb indessen nicht, dass sich

der Beschwerdeführer dabei ungeschickt ver hielt, indem Geld herunter gefallen ,

ein falscher Betrag herausgezählt worden wäre oder ihm beim Herauszählen hätte geholfen werden müssen . Seiner Aussage kann nicht einmal eindeutig entnommen werden, ob der Beschwerdeführer oder vielmehr sein Kollege das Fahrgeld aus de n Tasche n

kramte . Das Aussteigen aus dem Taxi dauerte gemäss Taxifahrer lange, was jedoch an diesem Vorgang lange dauerte, ist nicht bekannt. Dass dem Beschwerdeführer flüssige Bewegungsab läufe nicht mehr möglich gewesen wären , beschrieb der Taxifahrer nicht.

Immer hin aber war d er Beschwerdeführer nach dem Aussteigen in der Lage, den Weg nach Hause anzutreten und die Drahtabsperrung (vgl. die Fotos der Unfallstelle in Urk. 7/ G 107 S. 3-

4) zur Bahnanlage

zu überwinden , was doch ein gewisses Mass an Geschicklichkeit erfordert e , insbesondere da die Drähte bei schlechten Sichtverhältnissen (vgl. Urk. 7/G16 S. 3 oben) nicht gut zu erkennen gewesen sein dürften . Ebenso gelang es ihm offenbar, über mehrere Geleis estränge (vgl. Urk. 7/G107 S. 1 erstes Foto)

zu gehen. Auch dies wäre mit psychomotorischen Einschränkungen nicht ohne Weiteres

zu bewältigen gewesen . Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Taxifahrt mit seiner Frau telefonisch abmachte, dass er mit dem Zug nach Hause komme, sich dann aber umentschied und die Heimreise mit einem Taxi antrat , deutet ebenso wenig auf voluntative Einschränkungen hin wie der Umstand, dass er, in Z.___ angekommen, weiter nach I.___ fahren wollte, sind doch auch in urteilsfähigem Zustand spontane Planänderungen nichts Aussergewöhnliches. Vielmehr ist anzunehmen, dass, wäre der Beschwerdeführer voluntativ eingeschränkt gewesen, er sich vo m Hindernis

der Drahtabsperrung

entlang der Gleise von seinem Vorhaben, diese zu überqueren, hätte abhalten lassen. Überdies konnte sich seine Frau im Telefon gespräch eine halbe Stunde vor dem Unfall gut mit ihm unterhalten , und sie

hatte den Eindruck, dass er « nicht so stark » alkoholisiert war. Woraus der Taxifahrer schloss, dass seine Fahrgäste stark alkoholisiert gewesen seien, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Jedenfalls kann seiner Aussage nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer undeutlich gesprochen hätte oder sich nicht mehr hätte gerade halten können . Entscheidend ins Gewicht fällt, dass beim Beschwerdeführer gemäss Beurteilung durch Dr. D.___ , die durch die Suchtanamnese gestützt wird (vgl. S. 8 des Gutachtens , wonach der Beschwerde führer seit seinem 1 5. Lebensjahr Alkohol konsumiert und eine Toleranzentwick lung ab dem 28./2 9. Lebensjahr beschrieben wird ), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über eine hohe Toleranz verfügt und eine entsprechende Gewöh nung anzunehmen ist , die zu berücksichtigen ist .

Dass der Beschwerdeführer auf der Taxifahrt eingeschlafen ist, ist wohl möglicherweise durch den übermässigen Alkoholkonsum und die Übernächtigung mitverursacht . Ob er allerdings über müdet war, bleibt Spekulation, ist doch einerseits zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Nachtwache gewohnt ist , die Nächte durchzuwachen , und andererseits nicht aktenkundig ist, wie er den Tag vor dem Pokerabend verbracht hat.

Insoweit die A.___ -Gutachter aus den Aussagen der Auskunftspersonen auf eine Übermüdung und Zeichen von kognitiven und voluntativen Einschränkungen und damit auf eine Urteilsunfähigkeit schlossen, kann ihnen nicht gefolgt wer den.

4.4

Gemäss der örtlichen Situation ist der Einwand des Beschwerdeführers, es hätte nach dem Überqueren der Gleise kein Weiterkommen gegeben , nicht zutreffend . Der Beschwerdeführer hätte zwar eine kleine Mauer und ein Wiesenbord über winden müssen, was aber gemäss der Fotodokumentation der Polizei (Urk. 7/G107 S 2 und S. 4) nicht als unüberwindbares Hindernis erscheint. Im Übrigen war er auch fähig, die Absperrung und mehrere Geleise zu überwinden . Di e zweifelsohne vorliegende Unsinnigkeit der Handlung qualifiziert sie gerade als Wagnis, weshalb die se an sich, auch wenn es keinen vernünftigen Grund dafür gibt, nicht als Beleg für das Vorliegen einer vollständigen Urteilsunfähigkeit her angezogen werden kann . 4.5

Unter Würdigung der tatsächlichen Begebenheiten kurz vor dem Unfall und der Situation vor Ort bestehen an der Schlüssigkeit des Obergutachtens von Dr. D.___

keine Zweifel , weshalb darauf abzustellen ist . W elche neuen Erkennt nisse durch

eine Exploration des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ hätten gewonnen werden können, nachdem dieser für das Unfallgeschehen eine Amne sie angegeben hat, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht zu erkennen, zu welchen Erkenntnissen bezüglich Alkoholgehalt eine Einvernahme der Pokerkollegen füh ren sollte, ist doch nicht allein die Blutalkoholkonzentration ausschlaggebend (vgl. E. 4.2) und hätten auch die Kollegen keine gesicherten A ngaben zum Trin kende machen können, da der Beschwerdeführer am Schluss allein mit seinem nicht vernehmungsfähigen Kollegen unterwegs war. Auf weitere Abklärungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m it w eiteren H inweisen ) verzichtet werden. 5.

Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Überquerung der Bahng e leise nicht vollständig urteilsunfähig war . Die Beschwerdegegnerin hat daher die Leis tungen zu Recht gekürzt , was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1979, arbeitete im Alterszentrum Y.___ als Nacht wachenpfleger (Krankenpflege) und war dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (im Folgenden: Versicherung) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert. Am 25. November 2018 überquerte er in alkoholisiertem Zustand beim Bahnhof Z.___

die Gleise und wurde dabei von einem Zug erfasst (Urk. 7/G1 ) , wodurch er ein Polytrauma mit leichtem Schädelhirntrauma erlitt (Urk. 7/ M 1). Mit Verfügung vom 21. März 2019 kürzte die Versicherung die Geldleistungen aufgrund eines Wagnisses um 50 % (Urk. 7/G19). Dagegen erhob der Versicherte am 16. April 2019 und 3. Mai 2019 Einsprache und beantragte die Aufhe bung der Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/J1 und Urk. 7/J3).

Die Versicherung holte daraufhin bei der p sychiatrischen K linik A.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 22. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 7/M23 = Urk. 7/M46). Am 18. Februar 2020 teilte die Ver sicherung dem Versicherten mit, dass sie das A.___ -Gutachten als nicht schlüssig erachte und sie beabsichtige, bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, ein erneutes psychiatrisches G utachten einzu holen (Urk. 7/J14). Damit erklärte sich der Versi cherte am 2. März 2020 nicht einverstanden (Urk. 7/J15).

Am 4. März 2020 schlug die Versicherung Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als G utachter vor (Urk. 8/J16), was der Versi cherte erneut ablehnte (Urk. 7/J17). Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2020 hielt die Versicherung an der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ fest (Urk. 7/G42). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 28. April 2020 ( Urk. 7/ J18) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2020 im Prozess Nr. UV.2020.00091 ab (Urk. 7 / J 26).

Am 29. Dezember 2021 erstattete die von der Versicherung beauftragte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr Gutachten (Urk. 7/M66), zu welchem der Versicherte am 25. Februar 2022 Stellung nahm (Urk. 7/J41). Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 wies die Versicherung die Einsprache des Versicherten vom 16. April 2019 und 3. Mai 2019 ab (Urk. 7/J42 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu min destens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) .

E. 1.2 Gestützt auf Art.

39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verwei gerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Ar t. 21 Abs . 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 der Ver ordnung über die Unfallversicherung ( UVV ; betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und Art. 50 UVV ( betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. Bei Nicht berufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 5 0 Abs . 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken, Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten sind (Art.

50 Abs.

E. 2 UVV). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin nahm eine Kürzung der Geldleistungen im Umfang von 50 % vor mit der zusammengefassten Begründung (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei nach dem P o kerabend durchaus noch zu zielführenden Handlungen fähig gewesen. Entsprechen d habe er und sein Kollege ein Taxi aufzusuchen vermocht, wobei er offensichtlich auch noch fähig gewesen sei , ins Taxi zu stei g en und den Z ie lort mitzuteilen. Dies korreliere auch mit der Aussage der Ehefrau, welche kurze Zeit vor dem Unfall mit ihrem Mann telefoniert und ausgesagt habe, sie habe sich gut mit ihm unterh a lten können und sie habe

nicht den Eindruck gehabt, er sei stark betrunken gewesen. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer 20

Minuten vor dem Unfall in der Lage gewesen, das Taxi zu bezahlen, aus dem Taxi zu steigen und heimwärts zu gehen. Ausserdem habe er sich noch an die Taxi gebühr erinnern können (S. 7 Ziff. 16). Die während des Pokerabends einge nommen Alkoholmenge habe nicht zu einer vollständigen Urteilsunfähigkeit im Hinblick auf das eingegangene Wagnis des Überquerens eines Bahngeleises geführt (S. 10 Ziff. 33).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), sein doku mentiertes Verhalten lasse keinen gewichtigen Zweifel aufkommen, dass bezüg lich des Wagnisses

keine Urteil s fähigkeit mehr vorgelegen habe (S. 7 Ziff. 18) . Der Blutalkoholwert könne nicht sicher beurteilt werden, da es die Beschwerde gegnerin versäumt habe, die entsprechenden Abklärungen bezüglich Trinkende vorzunehmen (S. 8 Ziff. 19). Es könne nicht allein aufgrund der Blutalkoholkon zentration von lediglich 2.49 Promille geschlossen werden, es habe keine Urteils unfähigkeit vorgelegen (S. 8 Ziff. 21). Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Leis tungskürzung auf das Obergutachten, das ein falsches Gesamtbild abgebe. Die Gutachterin begründe nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb die relative Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Gleisüberquerung noch gegeben gewesen sei. Es könne nicht von einer Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Gleisüberquerung ausge gangen werden (9 f. Ziff. 23).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Leistungskürzung rechtens ist und insbesondere, ob der Beschwerdeführer im Unfallszeitpunkt zurechnungsfähig war oder nicht . 3.

E. 3 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wag nissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre ( BGE 141 V 216 E. 2.2 mit Hinweisen ). 1.

E. 3.1 Laut Austrittsbericht des Universitätsspitals E.___ , Klinik für Traumato logie, vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/22) war der Beschwerdeführer vom 25. November 2018 bis 15. Januar 2019 hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten ein am

25. November 2018 erlittenes - hier verkürzt dargestelltes - Polytrauma mit (S. 1 unten f.): - leichtem Schädel-Hirntrauma - Verdacht auf traumatische Kontusionsblutung frontobasal beidseits, fronto temp or al links - Thoraxtrauma - Rippenserienfrakturen Th8-12 - Abdominaltrauma - Leberlazeration, Pankreaslazeration - Beckentrauma - Beckenringverletzung Typ LCI nach Young & Burgess - Wirbelsäulentrauma - Mehrfragmentäre Densfraktur und Kompression der Aorta

(A.) vertebralis links - Status nach dorsaler Stabilisierung C0-C2/3 - Extremitätentrauma - traumatische distale Unterschenkelamputation links - mehrere Frakturen der Hände beidseits - Weichteiltrauma - grosse Decollementverlet z ung gluteal links, perianal bis zum Anus, frei liegendes Sacrum

Ausserdem diagnostizierten sie eine Epididymitis links (ED 14.1.2019 ) , einen Alkohol-Überkonsum sowie einen Nikotinabusus (S. 3 oben).

E. 3.2 Laut pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechts me dizin an der Universität F.___ vom 7. März 2019 (Urk. 7/G22 /3-8 ) stand der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Ethylalkohol (Trinkalkohol; S. 1). Im Zeitpunkt der Blutentnahme am 2 5. November 2018 um 08:25 Uhr (vgl. S. 1) hätten sich 2.37

bis 2.61 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut befunden. Der Mittelwert betrage 2.49 Gewichtspromille (= g/kg). Das Trinkende sei unbekannt, weshalb eine Rück rech nung der Blutalkoholkonzentration auf den Ereigniszeitpunkt (2 5. November 2018 um 06:20 Uhr; vgl. S. 1) nicht möglich sei (S. 2 unten f . ). 3. 3

Med. pract . G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitende Ärztin der Gutachtenstelle für Zivil- und Öffentlichrechtliche Fragestel lungen, und Dr. med. H.___ , Assistenzarzt, p sychiatrische K linik A.___ , kamen im Gutachten vom 22. Januar 2020 (Urk. 7/M23 = Urk. 7/M46) zum Schluss, dass sich kurz vor dem Unfall Auffälligkeiten in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, also de n Sinn, die Zweck mässigkeit und Wirkung einer bestimmten Handlung zu erkennen, erkennen lies sen, dies unter anderem, da geplant gewesen sei, mit dem Zug nach Hause zu fahren und dann jedoch ein Taxi genommen worden sei. Nach dem Einsteigen ins Taxi sei nur der Ort und keine Adresse genannt worden. In Z.___ ange kommen, sei entschieden worden, nach I.___ zu fahren, wobei dem Beschwer deführer nicht klar sei, warum er und sein Kollege sich umentschieden hätten. Neben der Alkoholintoxikation seien vor allem Übermüdung zu nennen, die sich durch rasches Einschlafen im Taxi gezeigt habe, sowie die psychomotorischen Unsicherheiten, die der Beschwerdeführer nach der Taxifahrt beim Zusammen suchen des Geldes aufgewiesen habe. Der Taxifahrer habe klar benennen können, dass die beiden Passagiere stark alkoholisiert gewesen seien, weshalb er die Weiterfahrt mit ihnen abgelehnt habe. Dementsprechend habe es neben einer Blut alkoholkonzentration zwischen 2.74 und 2.99 Gewichtspromille (im Unfallzeit punkt; vgl. S. 22 unten) , was einem schweren Rausch entspreche, und einer Über müdung Zeichen von kognitiven und voluntativen Einschränkungen gegeben, die eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich darstellen liessen. Additiv kämen die Witterungsverhältnisse mit eingeschränkter Sicht hinzu (S. 24 unten f.).

Auch ohne beobachtbare psychopathologische Auffälligkeiten könne es bei Alkoholintoxikationen zu Gedächtnisstörungen, sogenannten «Blackouts», kom men, wobei die Betroffenen noch normal zu funktionieren scheinen, aber keine Erinnerung an die vergangenen 5-10 Minuten hätten. Als Ursache für diese Stö rung werde eine Beeinträchtigung der Konsolidierung neuer Informationen im Gedächtnis vermutet. Dass die Ehefrau den Beschwerdeführer beim Telefonat kurz vor dem Ereignis als nicht so stark alkoholisiert beschrieben habe, könnte hiermit zusammenhängen, oder sei dem Umstand geschuldet, dass es ein Telefonat gewe sen sei. Der Taxifahrer, welcher den Beschwerdeführer persönlich gesehen habe, habe dies anders gewertet (S. 25 oben).

Der Beschwerdeführer gebe seit seinem Erwachen im Krank en haus Erinnerungs lücken in Bezug auf die Zeit kurz vor dem Unfall an. Diese könnten natürlich auch als Folge des Schädelhirntraumas entstanden sein (S.

25 Mitte). Im Zeit punkt der Gleisüberquerung sei der Beschwerdeführer überwiegend wahrschein lich nicht urteil s fähig gewesen (S. 25 unten). 3. 4

In seiner Kurzbeurteilung vom 15. Februar 2020 (Urk. 7/M47) erachtete Dr. med.

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Schluss folgerungen im A.___ -Gutachten als nicht stichhaltig. Zur Begründung führte er an, bis zum Ausstieg aus dem Taxi seien Erinnerungen (u.a. Fahrpreis, Ankunfts ort, die Geschehnisse des Abends) durch den Beschwerdeführer abrufbar. Der Beschwerdeführer sei beim Ausstieg aus dem Taxi offenbar in der Lage gewesen, sich selbständig fortzubewegen und zumindest bis zum Gleis zu gehen. Für die Zeit nach dem Ausstieg habe er angegeben, keine Erinnerung zu haben. Er ver möge sich allerdings an verschiedene Details während des Abends (Anzahl Teil nehmer, Art der getrunkenen Getränke, Spielgewinn) und der Taxifahrt (Ziel und Fahrpreis) erinnern. Somit müsse also in den letzten 30 Minuten vor dem Unfall plötzlich eine massive Zunahme des Rauschzustandes erfolgt sein. Es falle schwer, sich vorzustellen, dass innerhalb dieser kurzen Zeit eine entsprechende Verstär kung des Rauschzustands habe erfolgen können, ohne dass weiter getrunken worden sei. Die A.___ -Gutachter bauten ihre Schlussfolgerung jedoch genau auf dieser Möglichkeit auf, ohne dies

plausibel darzustellen. Obwohl sie in ihren Überlegungen eingeräumt hätten, dass die beklagten Erinnerungslücken auch als Folge des Schädelhirntraumas hätten entstanden sein können, und somit die Erinnerungslücke nicht als Beweis für die durch eine intoxikationsbedingte Störung gewichtet werden könne, blendeten sie in der Schlussfolgerung diese Möglichkeit aus und gingen - trotz augenfälliger Widersprüche - von einer into xikationsbedingten prätraumatischen vollständigen Aufhebung der Urteilsfähig keit aus (S. 4 oben). 3.

E. 4 Der Tatbestand des Wagnisse s setzt Zurechnungsfähigkeit voraus (BGE 98 V 141 E. 4a ; Urteil des Bundesgerichts U 612/06 vom 5. Oktober 2007 E. 4.2.1) . Eine bloss teilweise Unzurechnungsfähigkeit führt indessen noch nicht dazu, dass die an das Eingehen eines Wagnisses geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten würden (BGE 98 V 144 E. 4a). In Bezug auf Alkoholisierungen wurde im Straf recht die Faustregel entwickelt, dass bei einem Blutalkoholgehalt von unter zwei Promillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, bei zwei bis drei Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und bei über drei Gewichtspromillen eine vollständige Schuldunfähigkeit zu vermuten ist. Allerdings sind in die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit stets Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation einzubeziehen (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50). Bei zweifelhafter Schuldfähigkeit ist daher eine sachverständige Begutachtung zu veranlassen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2007 U 612/06 E. 4.2.1). 1.

E. 4.1 Der alkoholisierte Beschwerdeführer hat sich durch Über queren der Bahngleise in der Nähe des Bahnhofs Z.___

einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, welche sich in der Folge auch verwirklicht hat. Ein schützenswerter Grund für dieses Verhal ten ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestritt den auch nicht, dass kein vernünftiger Mensch, der seine Sinne kontrollieren könne, sich so verhalte. Die Handlung de s Beschwerdeführer s ist daher objektiv betrachtet als absolutes Wagnis zu qualifizieren (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) .

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Entscheidung auf das Obergutachten von Dr. D.___ (E. 3. 5 ), gemäss welchem der Beschwerdeführer im Unfallszeitpunkt überwiegend wahrscheinlich um die Gefährlichkeit seines Handelns beim Überqueren der Bahngleise gewusst ha t , mithin er nicht vollstän dig urteilsunfähig gewesen ist . D er Beschwerdeführer ist dagegen sinngemäss der Ansicht, dass auf das Gutachten der A.___

(E. 3.3) abzustellen ist, wonach keine Urteilsfähigkeit mehr gegeben war.

Übereinstimmend mit Dr. D.___ wiesen die A.___ -Gutachter darauf hin, dass neben der Konzentration des Alkohols im Körper für dessen Wirkung die indivi duelle Alkoholgewöhnung und -toleranz, hirnorganische Beeinträchtigungen, die Persönlichkeit des Intoxikierten, die körperliche Verfassung und Konstitution, die psychische Befindlichkeit vor dem Konsum wie zum Beispiel Erregung oder Kon flikt, situative Faktoren wie Übermüdung, die gleichzeitige Einnahme von Medikamenten oder Drogen, die Geschwindigkeit der Aufnahme und das Setting entscheidend seien ( Urk. 7/M46 S. 22 unten). Während die A.___ -Gutachter der Ansicht waren, dass sich beim Beschwerdeführer neben einer eine m schweren Rausch entsprechenden hohen Blutalkoholkon z entration und einer Übermüdung Zeichen von kognitiven und voluntativen Einschränkungen zeigten, die eine Ein schränkung der Urteilsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machten (vgl. vor stehend E. 3.3) , führte Dr. D.___ an, dass beim Beschwerdeführer trotz de r hohen Blutalkoholkonzentration im Zeitraum des Unfalls kein schwerer Rausch festzu stellen sei, sondern lediglich ein Zustand des Betrunkenseins (vgl. vorstehend E.

3.5) . 4 .3

Zutreffend ist , dass die Blutentnahme ungefähr 2 Stunden nach dem Unfall erfolgte (vgl. Urk. 7/22 S. 3 und S. 9) und seit dem Trinkende ein Alkoholabbau stattgefunden ha ben muss . Selbst wenn mit den Gutachtern der A.___ ein Blut alkoholwert von gegen 3 0 / 00 angenommen würde, womit gemäss dem Bundes gericht in der Regel von einer vollständigen Urteilsunfähigkeit auszugehen ist, hält dieses fest, dass nicht allein der Blutalkoholgehalt massgebend ist, sondern in die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit stets Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation einzubeziehen sind (BGE 122 IV 49 E. 1b).

Insoweit die Gutachter der A.___ Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerde führers erkannten, kann den Protokollen über die Befragung der Auskunfts personen durch die Polizei (Urk. 7/G16) nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer psychomotorische Unsicherheiten gezeigt ha t . Laut Taxifahrer musste er das Fahrgeld aus mehreren Taschen zusammen suchen , der Taxifahrer beschrieb indessen nicht, dass sich

der Beschwerdeführer dabei ungeschickt ver hielt, indem Geld herunter gefallen ,

ein falscher Betrag herausgezählt worden wäre oder ihm beim Herauszählen hätte geholfen werden müssen . Seiner Aussage kann nicht einmal eindeutig entnommen werden, ob der Beschwerdeführer oder vielmehr sein Kollege das Fahrgeld aus de n Tasche n

kramte . Das Aussteigen aus dem Taxi dauerte gemäss Taxifahrer lange, was jedoch an diesem Vorgang lange dauerte, ist nicht bekannt. Dass dem Beschwerdeführer flüssige Bewegungsab läufe nicht mehr möglich gewesen wären , beschrieb der Taxifahrer nicht.

Immer hin aber war d er Beschwerdeführer nach dem Aussteigen in der Lage, den Weg nach Hause anzutreten und die Drahtabsperrung (vgl. die Fotos der Unfallstelle in Urk. 7/ G 107 S. 3-

4) zur Bahnanlage

zu überwinden , was doch ein gewisses Mass an Geschicklichkeit erfordert e , insbesondere da die Drähte bei schlechten Sichtverhältnissen (vgl. Urk. 7/G16 S. 3 oben) nicht gut zu erkennen gewesen sein dürften . Ebenso gelang es ihm offenbar, über mehrere Geleis estränge (vgl. Urk. 7/G107 S. 1 erstes Foto)

zu gehen. Auch dies wäre mit psychomotorischen Einschränkungen nicht ohne Weiteres

zu bewältigen gewesen . Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Taxifahrt mit seiner Frau telefonisch abmachte, dass er mit dem Zug nach Hause komme, sich dann aber umentschied und die Heimreise mit einem Taxi antrat , deutet ebenso wenig auf voluntative Einschränkungen hin wie der Umstand, dass er, in Z.___ angekommen, weiter nach I.___ fahren wollte, sind doch auch in urteilsfähigem Zustand spontane Planänderungen nichts Aussergewöhnliches. Vielmehr ist anzunehmen, dass, wäre der Beschwerdeführer voluntativ eingeschränkt gewesen, er sich vo m Hindernis

der Drahtabsperrung

entlang der Gleise von seinem Vorhaben, diese zu überqueren, hätte abhalten lassen. Überdies konnte sich seine Frau im Telefon gespräch eine halbe Stunde vor dem Unfall gut mit ihm unterhalten , und sie

hatte den Eindruck, dass er « nicht so stark » alkoholisiert war. Woraus der Taxifahrer schloss, dass seine Fahrgäste stark alkoholisiert gewesen seien, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Jedenfalls kann seiner Aussage nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer undeutlich gesprochen hätte oder sich nicht mehr hätte gerade halten können . Entscheidend ins Gewicht fällt, dass beim Beschwerdeführer gemäss Beurteilung durch Dr. D.___ , die durch die Suchtanamnese gestützt wird (vgl. S. 8 des Gutachtens , wonach der Beschwerde führer seit seinem 1 5. Lebensjahr Alkohol konsumiert und eine Toleranzentwick lung ab dem 28./2 9. Lebensjahr beschrieben wird ), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über eine hohe Toleranz verfügt und eine entsprechende Gewöh nung anzunehmen ist , die zu berücksichtigen ist .

Dass der Beschwerdeführer auf der Taxifahrt eingeschlafen ist, ist wohl möglicherweise durch den übermässigen Alkoholkonsum und die Übernächtigung mitverursacht . Ob er allerdings über müdet war, bleibt Spekulation, ist doch einerseits zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Nachtwache gewohnt ist , die Nächte durchzuwachen , und andererseits nicht aktenkundig ist, wie er den Tag vor dem Pokerabend verbracht hat.

Insoweit die A.___ -Gutachter aus den Aussagen der Auskunftspersonen auf eine Übermüdung und Zeichen von kognitiven und voluntativen Einschränkungen und damit auf eine Urteilsunfähigkeit schlossen, kann ihnen nicht gefolgt wer den.

E. 4.4 Gemäss der örtlichen Situation ist der Einwand des Beschwerdeführers, es hätte nach dem Überqueren der Gleise kein Weiterkommen gegeben , nicht zutreffend . Der Beschwerdeführer hätte zwar eine kleine Mauer und ein Wiesenbord über winden müssen, was aber gemäss der Fotodokumentation der Polizei (Urk. 7/G107 S 2 und S. 4) nicht als unüberwindbares Hindernis erscheint. Im Übrigen war er auch fähig, die Absperrung und mehrere Geleise zu überwinden . Di e zweifelsohne vorliegende Unsinnigkeit der Handlung qualifiziert sie gerade als Wagnis, weshalb die se an sich, auch wenn es keinen vernünftigen Grund dafür gibt, nicht als Beleg für das Vorliegen einer vollständigen Urteilsunfähigkeit her angezogen werden kann .

E. 4.5 Unter Würdigung der tatsächlichen Begebenheiten kurz vor dem Unfall und der Situation vor Ort bestehen an der Schlüssigkeit des Obergutachtens von Dr. D.___

keine Zweifel , weshalb darauf abzustellen ist . W elche neuen Erkennt nisse durch

eine Exploration des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ hätten gewonnen werden können, nachdem dieser für das Unfallgeschehen eine Amne sie angegeben hat, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht zu erkennen, zu welchen Erkenntnissen bezüglich Alkoholgehalt eine Einvernahme der Pokerkollegen füh ren sollte, ist doch nicht allein die Blutalkoholkonzentration ausschlaggebend (vgl. E. 4.2) und hätten auch die Kollegen keine gesicherten A ngaben zum Trin kende machen können, da der Beschwerdeführer am Schluss allein mit seinem nicht vernehmungsfähigen Kollegen unterwegs war. Auf weitere Abklärungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m it w eiteren H inweisen ) verzichtet werden. 5.

Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Überquerung der Bahng e leise nicht vollständig urteilsunfähig war . Die Beschwerdegegnerin hat daher die Leis tungen zu Recht gekürzt , was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

E. 5 Am 29. Dezember 2021 erstattete Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Obergutachten (Urk.

E. 7 /M66). Sie führte gestützt auf die vorhandenen Akten und insbesondere den Polizei rapport ( Urk. 7/G16) einleitend aus, dass der Beschwerdeführer selbst die Taxi fahrt von J.___ nach Z.___ erinnert habe, ebenso wie den Fahrpreis, der rund 20 Minuten vor dem Unfall bezahlt wurde. Danach habe er eine Amnesie. An unfallnahen Auskünften lägen die Aussagen der Ehefrau vor, die der Beschwerdeführer um 05:38, also rund 40 Minuten vor dem Unfall, angerufen habe. Die Ehefrau habe den Versicherten als «nicht so stark alkoholisiert» einge schätzt. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau den Versicherten sehr gut kenne und bei ihm Anzeichen von Betrunkenheit gut erkenne (zum Bei spiel an der Sprache), dies auch am Telefon. Dieser Aussage der Ehefrau komme ein hoher Stellenwert zu. Weiter lägen die Aussagen des Taxifahrers vor, der den Beschwerdeführer und seinen Kollegen am Parkplatz von Aldi Z.___ abgesetzt habe . Dort angelangt, hätten die Fahrgäste weiter nach I.___ fahren wollen, was er abgelehnt habe, da sie stark betrunken gewesen seien . Er habe angegeben, dass die beiden Fahrgäste deutlich alkoholisiert gewesen seien, sie hätten in allen Taschen nach dem Fahrgeld gekramt und das Aussteigen habe lange gedauert. Der Taxifahrer gebe nicht an, dass während der Fahrt noch getrunken worden sei. Es sei eine Blutalkoholkonzentration von 2.49 Promille rund zwei Stunden nach dem Unfall nachgewiesen. Es sei also überwiegend wahrscheinlich davon auszu gehen, dass die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt um 06:20 Uhr etwas höher gelegen habe. Aus den medizinischen Akten zeige sich ein leichtes Schädelhirntrauma, und aus der Vorgeschichte müsse in die Beurteilung mit ein bezogen werden, dass beim Beschwerdeführer seit mehreren Jahren ein Alkohol problem bekannt sei. Das Ausmass des Alkoholkonsums im Zeitraum vor dem Unfall sei nicht bekannt (S. 20).

D ie Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2.49 0 / 00 noch soweit handlungsfähig gewesen sei, dass er habe ein Taxi besteigen, die Fahrt bezahlen, sich an die Kosten erinnern und anschliessend die Gleise überqueren können, mache es überwiegend wahrscheinlich, dass er an Alkoholkonsum gewohnt gewesen sei beziehungsweise eine substant i elle Tole ranz für die Substanz entwickelt habe (S. 21 oben).

Be i m Beschwerdeführer sei aufgrund seines belegten Funktionsniveaus unter der festgestellten beziehungsweise errechneten Blutalkoholkonzentration im Zeit raum des Unfalls kein schwerer Rausch festzustellen, sondern lediglich ein Zustand des Betrunkenseins. Für die Einstufung der Beeinträchtigung durch Alkohol sei von prioritä r er Bedeutung, welches Funktionsniveau der Beschwer deführer gehabt habe und nicht , welche Promillezahl er im Blut erreicht habe (S. 21 oben) . Es sei in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer als Dau ernachtwache in einem Altersheim gearbeitet habe und damit regelmässiges Wachbleiben während der ganzen Nacht gewöhnt gewesen sei. Diese spezielle Berufstätigkeit relativiere den Faktor der Übermüdung, auch wenn der Beschwer deführer im Taxi kurz eingeschlafen sei. Sein Bildungsnive au setze eine normale bis sehr gute Intelligenz voraus und seine Berufserfahrung ergebe ei n mindestens durchschnittliches Mass an

praktischer Lebenserfahrung (S. 21 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe im Unfallzeitpunk t bezi e hungsweise im Unfallzeit raum unter keiner anderen psychischen Erkrankung als der psychischen Störung durch Alkohol gelitten, d i e mit e iner Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Realitätsprüfung, einer Störung der Impul s kontrolle oder des Überlebenstriebs einherg eh e . Namentlich hätten weder eine psychotische Erkrankung noch ein manischer Zustand noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Minderintelligenz sowie eine andere hirnorganische Einschränkung vorgelegen. Auch fehlten Hin weise auf einen Raptus oder eine zusätzliche Suchterkrankung (andere Substanz als Alkohol ) . Es lägen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in lebensmüder oder todeswilliger Absicht gehandelt hätte . Die qualitativ im Blut und/oder Urin nachgewiesenen Substanzen, abgesehen von Alkohol, seien über wiegend wahrscheinlich der notfallmässigen Traumaversorgung zuzuordnen (S. 21 unten f.). Die Amnesie des Beschwerdeführers für das Unfallereignis selber sei ursächlich an erster Stelle dem leichten Schädelhirntrauma zuz u ordnen. Eine kurze (einige Minuten) dauernde retrograde Amnesie und eine längere antero grade Amnesie sei für ein leichtes Schädelhirntrauma nachgerade typisch. Die Länge der anterograden Amnesie werde beim Beschwerdeführer allerdings nicht allein durch das Schädelhirntrauma bestimmt, sondern sei vielmehr durch die medizinischen Interventionen nach dem Unfall mitbedingt (S. 22 oben).

Das Wissen um die Gefährlichkeit des Überquerens von Bahngleisen an nicht dafür vorgesehenen Stellen sei ein Grundwissen, welches bereits einem normal intelligenten Unterstufenschüler bekannt sei. Überdies sei das Überqueren von Bahngleisen verboten, Verbotstafeln seien an den allermeisten Bahnhöfen ange bracht. Auch dieses Wissen sei einer Person vom geistigen Niveau eines normal intelligenten Primarschülers bekannt. Selbst wenn davon ausgegangen w ü rde, dass der Alkoholkonsum die Kritikfähigkeit des Beschwerdeführers und die Fähigkeit zum weitblickenden Denken und Planen eingeschränkt hätte, so sei das Wissen , dass es sich beim ver bot enen Überqueren von Gleisen um eine hochge fährliche Tat , insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen (Dunkelh ei t und Nebel) , handle, vorhanden gewesen . Denn es handle sich bei elementaren Sach verhalte n und Informationen, die wenige oder keine Variationen beinhalteten und die (oft bereits im Kindesalter) häufig wiederholt würden, um sogenannte «über lernte Inhalte», welche tief im Gedächtnis abgespeichert und automatisch abge rufen würde . Das bedeute, dass die Information überlernter Inhalte auch bei situativ tieferem körperlichen und/oder psychischen Funktionsniveau noch mühelos abrufbar seien (S. 23 oben).

Unter Einbezug aller zur Verfügung stehender Faktoren sei die Frage nach der erhaltenen Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Wissen um die Gefähr lichkeit seines Handelns beim Überqueren der Bahngleise im Unfallszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen (S. 23 Mitte). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00073

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

23. März 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1979, arbeitete im Alterszentrum Y.___ als Nacht wachenpfleger (Krankenpflege) und war dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (im Folgenden: Versicherung) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert. Am 25. November 2018 überquerte er in alkoholisiertem Zustand beim Bahnhof Z.___

die Gleise und wurde dabei von einem Zug erfasst (Urk. 7/G1 ) , wodurch er ein Polytrauma mit leichtem Schädelhirntrauma erlitt (Urk. 7/ M 1). Mit Verfügung vom 21. März 2019 kürzte die Versicherung die Geldleistungen aufgrund eines Wagnisses um 50 % (Urk. 7/G19). Dagegen erhob der Versicherte am 16. April 2019 und 3. Mai 2019 Einsprache und beantragte die Aufhe bung der Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/J1 und Urk. 7/J3).

Die Versicherung holte daraufhin bei der p sychiatrischen K linik A.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 22. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 7/M23 = Urk. 7/M46). Am 18. Februar 2020 teilte die Ver sicherung dem Versicherten mit, dass sie das A.___ -Gutachten als nicht schlüssig erachte und sie beabsichtige, bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, ein erneutes psychiatrisches G utachten einzu holen (Urk. 7/J14). Damit erklärte sich der Versi cherte am 2. März 2020 nicht einverstanden (Urk. 7/J15).

Am 4. März 2020 schlug die Versicherung Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als G utachter vor (Urk. 8/J16), was der Versi cherte erneut ablehnte (Urk. 7/J17). Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2020 hielt die Versicherung an der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ fest (Urk. 7/G42). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 28. April 2020 ( Urk. 7/ J18) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2020 im Prozess Nr. UV.2020.00091 ab (Urk. 7 / J 26).

Am 29. Dezember 2021 erstattete die von der Versicherung beauftragte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr Gutachten (Urk. 7/M66), zu welchem der Versicherte am 25. Februar 2022 Stellung nahm (Urk. 7/J41). Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 wies die Versicherung die Einsprache des Versicherten vom 16. April 2019 und 3. Mai 2019 ab (Urk. 7/J42 = Urk. 2). 2.

Am 25. April 2022 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2022 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die vollen gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache, die Befragung von Zeugen und die Einholung eines Gerichtsgutachtens (S. 2 Ziff. 2-4). Mit Beschwerdeant wort vom 4. Mai 2022, welche dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) , schloss die Versicherung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu min destens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . 1.2

Gestützt auf Art.

39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verwei gerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Ar t. 21 Abs . 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 der Ver ordnung über die Unfallversicherung ( UVV ; betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und Art. 50 UVV ( betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. Bei Nicht berufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 5 0 Abs . 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken, Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten sind (Art.

50 Abs.

2 UVV). 1. 3

Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wag nissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre ( BGE 141 V 216 E. 2.2 mit Hinweisen ). 1. 4

Der Tatbestand des Wagnisse s setzt Zurechnungsfähigkeit voraus (BGE 98 V 141 E. 4a ; Urteil des Bundesgerichts U 612/06 vom 5. Oktober 2007 E. 4.2.1) . Eine bloss teilweise Unzurechnungsfähigkeit führt indessen noch nicht dazu, dass die an das Eingehen eines Wagnisses geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten würden (BGE 98 V 144 E. 4a). In Bezug auf Alkoholisierungen wurde im Straf recht die Faustregel entwickelt, dass bei einem Blutalkoholgehalt von unter zwei Promillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, bei zwei bis drei Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und bei über drei Gewichtspromillen eine vollständige Schuldunfähigkeit zu vermuten ist. Allerdings sind in die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit stets Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation einzubeziehen (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50). Bei zweifelhafter Schuldfähigkeit ist daher eine sachverständige Begutachtung zu veranlassen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2007 U 612/06 E. 4.2.1). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Unfallversicherer einge holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelan gen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 E. 4 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin nahm eine Kürzung der Geldleistungen im Umfang von 50 % vor mit der zusammengefassten Begründung (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei nach dem P o kerabend durchaus noch zu zielführenden Handlungen fähig gewesen. Entsprechen d habe er und sein Kollege ein Taxi aufzusuchen vermocht, wobei er offensichtlich auch noch fähig gewesen sei , ins Taxi zu stei g en und den Z ie lort mitzuteilen. Dies korreliere auch mit der Aussage der Ehefrau, welche kurze Zeit vor dem Unfall mit ihrem Mann telefoniert und ausgesagt habe, sie habe sich gut mit ihm unterh a lten können und sie habe

nicht den Eindruck gehabt, er sei stark betrunken gewesen. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer 20

Minuten vor dem Unfall in der Lage gewesen, das Taxi zu bezahlen, aus dem Taxi zu steigen und heimwärts zu gehen. Ausserdem habe er sich noch an die Taxi gebühr erinnern können (S. 7 Ziff. 16). Die während des Pokerabends einge nommen Alkoholmenge habe nicht zu einer vollständigen Urteilsunfähigkeit im Hinblick auf das eingegangene Wagnis des Überquerens eines Bahngeleises geführt (S. 10 Ziff. 33). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), sein doku mentiertes Verhalten lasse keinen gewichtigen Zweifel aufkommen, dass bezüg lich des Wagnisses

keine Urteil s fähigkeit mehr vorgelegen habe (S. 7 Ziff. 18) . Der Blutalkoholwert könne nicht sicher beurteilt werden, da es die Beschwerde gegnerin versäumt habe, die entsprechenden Abklärungen bezüglich Trinkende vorzunehmen (S. 8 Ziff. 19). Es könne nicht allein aufgrund der Blutalkoholkon zentration von lediglich 2.49 Promille geschlossen werden, es habe keine Urteils unfähigkeit vorgelegen (S. 8 Ziff. 21). Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Leis tungskürzung auf das Obergutachten, das ein falsches Gesamtbild abgebe. Die Gutachterin begründe nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb die relative Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Gleisüberquerung noch gegeben gewesen sei. Es könne nicht von einer Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Gleisüberquerung ausge gangen werden (9 f. Ziff. 23). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Leistungskürzung rechtens ist und insbesondere, ob der Beschwerdeführer im Unfallszeitpunkt zurechnungsfähig war oder nicht . 3. 3.1

Laut Austrittsbericht des Universitätsspitals E.___ , Klinik für Traumato logie, vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/22) war der Beschwerdeführer vom 25. November 2018 bis 15. Januar 2019 hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten ein am

25. November 2018 erlittenes - hier verkürzt dargestelltes - Polytrauma mit (S. 1 unten f.): - leichtem Schädel-Hirntrauma - Verdacht auf traumatische Kontusionsblutung frontobasal beidseits, fronto temp or al links - Thoraxtrauma - Rippenserienfrakturen Th8-12 - Abdominaltrauma - Leberlazeration, Pankreaslazeration - Beckentrauma - Beckenringverletzung Typ LCI nach Young & Burgess - Wirbelsäulentrauma - Mehrfragmentäre Densfraktur und Kompression der Aorta

(A.) vertebralis links - Status nach dorsaler Stabilisierung C0-C2/3 - Extremitätentrauma - traumatische distale Unterschenkelamputation links - mehrere Frakturen der Hände beidseits - Weichteiltrauma - grosse Decollementverlet z ung gluteal links, perianal bis zum Anus, frei liegendes Sacrum

Ausserdem diagnostizierten sie eine Epididymitis links (ED 14.1.2019 ) , einen Alkohol-Überkonsum sowie einen Nikotinabusus (S. 3 oben). 3.2

Laut pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechts me dizin an der Universität F.___ vom 7. März 2019 (Urk. 7/G22 /3-8 ) stand der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Ethylalkohol (Trinkalkohol; S. 1). Im Zeitpunkt der Blutentnahme am 2 5. November 2018 um 08:25 Uhr (vgl. S. 1) hätten sich 2.37

bis 2.61 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut befunden. Der Mittelwert betrage 2.49 Gewichtspromille (= g/kg). Das Trinkende sei unbekannt, weshalb eine Rück rech nung der Blutalkoholkonzentration auf den Ereigniszeitpunkt (2 5. November 2018 um 06:20 Uhr; vgl. S. 1) nicht möglich sei (S. 2 unten f . ). 3. 3

Med. pract . G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitende Ärztin der Gutachtenstelle für Zivil- und Öffentlichrechtliche Fragestel lungen, und Dr. med. H.___ , Assistenzarzt, p sychiatrische K linik A.___ , kamen im Gutachten vom 22. Januar 2020 (Urk. 7/M23 = Urk. 7/M46) zum Schluss, dass sich kurz vor dem Unfall Auffälligkeiten in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, also de n Sinn, die Zweck mässigkeit und Wirkung einer bestimmten Handlung zu erkennen, erkennen lies sen, dies unter anderem, da geplant gewesen sei, mit dem Zug nach Hause zu fahren und dann jedoch ein Taxi genommen worden sei. Nach dem Einsteigen ins Taxi sei nur der Ort und keine Adresse genannt worden. In Z.___ ange kommen, sei entschieden worden, nach I.___ zu fahren, wobei dem Beschwer deführer nicht klar sei, warum er und sein Kollege sich umentschieden hätten. Neben der Alkoholintoxikation seien vor allem Übermüdung zu nennen, die sich durch rasches Einschlafen im Taxi gezeigt habe, sowie die psychomotorischen Unsicherheiten, die der Beschwerdeführer nach der Taxifahrt beim Zusammen suchen des Geldes aufgewiesen habe. Der Taxifahrer habe klar benennen können, dass die beiden Passagiere stark alkoholisiert gewesen seien, weshalb er die Weiterfahrt mit ihnen abgelehnt habe. Dementsprechend habe es neben einer Blut alkoholkonzentration zwischen 2.74 und 2.99 Gewichtspromille (im Unfallzeit punkt; vgl. S. 22 unten) , was einem schweren Rausch entspreche, und einer Über müdung Zeichen von kognitiven und voluntativen Einschränkungen gegeben, die eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich darstellen liessen. Additiv kämen die Witterungsverhältnisse mit eingeschränkter Sicht hinzu (S. 24 unten f.).

Auch ohne beobachtbare psychopathologische Auffälligkeiten könne es bei Alkoholintoxikationen zu Gedächtnisstörungen, sogenannten «Blackouts», kom men, wobei die Betroffenen noch normal zu funktionieren scheinen, aber keine Erinnerung an die vergangenen 5-10 Minuten hätten. Als Ursache für diese Stö rung werde eine Beeinträchtigung der Konsolidierung neuer Informationen im Gedächtnis vermutet. Dass die Ehefrau den Beschwerdeführer beim Telefonat kurz vor dem Ereignis als nicht so stark alkoholisiert beschrieben habe, könnte hiermit zusammenhängen, oder sei dem Umstand geschuldet, dass es ein Telefonat gewe sen sei. Der Taxifahrer, welcher den Beschwerdeführer persönlich gesehen habe, habe dies anders gewertet (S. 25 oben).

Der Beschwerdeführer gebe seit seinem Erwachen im Krank en haus Erinnerungs lücken in Bezug auf die Zeit kurz vor dem Unfall an. Diese könnten natürlich auch als Folge des Schädelhirntraumas entstanden sein (S.

25 Mitte). Im Zeit punkt der Gleisüberquerung sei der Beschwerdeführer überwiegend wahrschein lich nicht urteil s fähig gewesen (S. 25 unten). 3. 4

In seiner Kurzbeurteilung vom 15. Februar 2020 (Urk. 7/M47) erachtete Dr. med.

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Schluss folgerungen im A.___ -Gutachten als nicht stichhaltig. Zur Begründung führte er an, bis zum Ausstieg aus dem Taxi seien Erinnerungen (u.a. Fahrpreis, Ankunfts ort, die Geschehnisse des Abends) durch den Beschwerdeführer abrufbar. Der Beschwerdeführer sei beim Ausstieg aus dem Taxi offenbar in der Lage gewesen, sich selbständig fortzubewegen und zumindest bis zum Gleis zu gehen. Für die Zeit nach dem Ausstieg habe er angegeben, keine Erinnerung zu haben. Er ver möge sich allerdings an verschiedene Details während des Abends (Anzahl Teil nehmer, Art der getrunkenen Getränke, Spielgewinn) und der Taxifahrt (Ziel und Fahrpreis) erinnern. Somit müsse also in den letzten 30 Minuten vor dem Unfall plötzlich eine massive Zunahme des Rauschzustandes erfolgt sein. Es falle schwer, sich vorzustellen, dass innerhalb dieser kurzen Zeit eine entsprechende Verstär kung des Rauschzustands habe erfolgen können, ohne dass weiter getrunken worden sei. Die A.___ -Gutachter bauten ihre Schlussfolgerung jedoch genau auf dieser Möglichkeit auf, ohne dies

plausibel darzustellen. Obwohl sie in ihren Überlegungen eingeräumt hätten, dass die beklagten Erinnerungslücken auch als Folge des Schädelhirntraumas hätten entstanden sein können, und somit die Erinnerungslücke nicht als Beweis für die durch eine intoxikationsbedingte Störung gewichtet werden könne, blendeten sie in der Schlussfolgerung diese Möglichkeit aus und gingen - trotz augenfälliger Widersprüche - von einer into xikationsbedingten prätraumatischen vollständigen Aufhebung der Urteilsfähig keit aus (S. 4 oben). 3. 5

Am 29. Dezember 2021 erstattete Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Obergutachten (Urk. 7 /M66). Sie führte gestützt auf die vorhandenen Akten und insbesondere den Polizei rapport ( Urk. 7/G16) einleitend aus, dass der Beschwerdeführer selbst die Taxi fahrt von J.___ nach Z.___ erinnert habe, ebenso wie den Fahrpreis, der rund 20 Minuten vor dem Unfall bezahlt wurde. Danach habe er eine Amnesie. An unfallnahen Auskünften lägen die Aussagen der Ehefrau vor, die der Beschwerdeführer um 05:38, also rund 40 Minuten vor dem Unfall, angerufen habe. Die Ehefrau habe den Versicherten als «nicht so stark alkoholisiert» einge schätzt. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau den Versicherten sehr gut kenne und bei ihm Anzeichen von Betrunkenheit gut erkenne (zum Bei spiel an der Sprache), dies auch am Telefon. Dieser Aussage der Ehefrau komme ein hoher Stellenwert zu. Weiter lägen die Aussagen des Taxifahrers vor, der den Beschwerdeführer und seinen Kollegen am Parkplatz von Aldi Z.___ abgesetzt habe . Dort angelangt, hätten die Fahrgäste weiter nach I.___ fahren wollen, was er abgelehnt habe, da sie stark betrunken gewesen seien . Er habe angegeben, dass die beiden Fahrgäste deutlich alkoholisiert gewesen seien, sie hätten in allen Taschen nach dem Fahrgeld gekramt und das Aussteigen habe lange gedauert. Der Taxifahrer gebe nicht an, dass während der Fahrt noch getrunken worden sei. Es sei eine Blutalkoholkonzentration von 2.49 Promille rund zwei Stunden nach dem Unfall nachgewiesen. Es sei also überwiegend wahrscheinlich davon auszu gehen, dass die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt um 06:20 Uhr etwas höher gelegen habe. Aus den medizinischen Akten zeige sich ein leichtes Schädelhirntrauma, und aus der Vorgeschichte müsse in die Beurteilung mit ein bezogen werden, dass beim Beschwerdeführer seit mehreren Jahren ein Alkohol problem bekannt sei. Das Ausmass des Alkoholkonsums im Zeitraum vor dem Unfall sei nicht bekannt (S. 20).

D ie Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2.49 0 / 00 noch soweit handlungsfähig gewesen sei, dass er habe ein Taxi besteigen, die Fahrt bezahlen, sich an die Kosten erinnern und anschliessend die Gleise überqueren können, mache es überwiegend wahrscheinlich, dass er an Alkoholkonsum gewohnt gewesen sei beziehungsweise eine substant i elle Tole ranz für die Substanz entwickelt habe (S. 21 oben).

Be i m Beschwerdeführer sei aufgrund seines belegten Funktionsniveaus unter der festgestellten beziehungsweise errechneten Blutalkoholkonzentration im Zeit raum des Unfalls kein schwerer Rausch festzustellen, sondern lediglich ein Zustand des Betrunkenseins. Für die Einstufung der Beeinträchtigung durch Alkohol sei von prioritä r er Bedeutung, welches Funktionsniveau der Beschwer deführer gehabt habe und nicht , welche Promillezahl er im Blut erreicht habe (S. 21 oben) . Es sei in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer als Dau ernachtwache in einem Altersheim gearbeitet habe und damit regelmässiges Wachbleiben während der ganzen Nacht gewöhnt gewesen sei. Diese spezielle Berufstätigkeit relativiere den Faktor der Übermüdung, auch wenn der Beschwer deführer im Taxi kurz eingeschlafen sei. Sein Bildungsnive au setze eine normale bis sehr gute Intelligenz voraus und seine Berufserfahrung ergebe ei n mindestens durchschnittliches Mass an

praktischer Lebenserfahrung (S. 21 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe im Unfallzeitpunk t bezi e hungsweise im Unfallzeit raum unter keiner anderen psychischen Erkrankung als der psychischen Störung durch Alkohol gelitten, d i e mit e iner Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Realitätsprüfung, einer Störung der Impul s kontrolle oder des Überlebenstriebs einherg eh e . Namentlich hätten weder eine psychotische Erkrankung noch ein manischer Zustand noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Minderintelligenz sowie eine andere hirnorganische Einschränkung vorgelegen. Auch fehlten Hin weise auf einen Raptus oder eine zusätzliche Suchterkrankung (andere Substanz als Alkohol ) . Es lägen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in lebensmüder oder todeswilliger Absicht gehandelt hätte . Die qualitativ im Blut und/oder Urin nachgewiesenen Substanzen, abgesehen von Alkohol, seien über wiegend wahrscheinlich der notfallmässigen Traumaversorgung zuzuordnen (S. 21 unten f.). Die Amnesie des Beschwerdeführers für das Unfallereignis selber sei ursächlich an erster Stelle dem leichten Schädelhirntrauma zuz u ordnen. Eine kurze (einige Minuten) dauernde retrograde Amnesie und eine längere antero grade Amnesie sei für ein leichtes Schädelhirntrauma nachgerade typisch. Die Länge der anterograden Amnesie werde beim Beschwerdeführer allerdings nicht allein durch das Schädelhirntrauma bestimmt, sondern sei vielmehr durch die medizinischen Interventionen nach dem Unfall mitbedingt (S. 22 oben).

Das Wissen um die Gefährlichkeit des Überquerens von Bahngleisen an nicht dafür vorgesehenen Stellen sei ein Grundwissen, welches bereits einem normal intelligenten Unterstufenschüler bekannt sei. Überdies sei das Überqueren von Bahngleisen verboten, Verbotstafeln seien an den allermeisten Bahnhöfen ange bracht. Auch dieses Wissen sei einer Person vom geistigen Niveau eines normal intelligenten Primarschülers bekannt. Selbst wenn davon ausgegangen w ü rde, dass der Alkoholkonsum die Kritikfähigkeit des Beschwerdeführers und die Fähigkeit zum weitblickenden Denken und Planen eingeschränkt hätte, so sei das Wissen , dass es sich beim ver bot enen Überqueren von Gleisen um eine hochge fährliche Tat , insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen (Dunkelh ei t und Nebel) , handle, vorhanden gewesen . Denn es handle sich bei elementaren Sach verhalte n und Informationen, die wenige oder keine Variationen beinhalteten und die (oft bereits im Kindesalter) häufig wiederholt würden, um sogenannte «über lernte Inhalte», welche tief im Gedächtnis abgespeichert und automatisch abge rufen würde . Das bedeute, dass die Information überlernter Inhalte auch bei situativ tieferem körperlichen und/oder psychischen Funktionsniveau noch mühelos abrufbar seien (S. 23 oben).

Unter Einbezug aller zur Verfügung stehender Faktoren sei die Frage nach der erhaltenen Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Wissen um die Gefähr lichkeit seines Handelns beim Überqueren der Bahngleise im Unfallszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen (S. 23 Mitte). 4. 4.1

Der alkoholisierte Beschwerdeführer hat sich durch Über queren der Bahngleise in der Nähe des Bahnhofs Z.___

einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, welche sich in der Folge auch verwirklicht hat. Ein schützenswerter Grund für dieses Verhal ten ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestritt den auch nicht, dass kein vernünftiger Mensch, der seine Sinne kontrollieren könne, sich so verhalte. Die Handlung de s Beschwerdeführer s ist daher objektiv betrachtet als absolutes Wagnis zu qualifizieren (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) .

4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Entscheidung auf das Obergutachten von Dr. D.___ (E. 3. 5 ), gemäss welchem der Beschwerdeführer im Unfallszeitpunkt überwiegend wahrscheinlich um die Gefährlichkeit seines Handelns beim Überqueren der Bahngleise gewusst ha t , mithin er nicht vollstän dig urteilsunfähig gewesen ist . D er Beschwerdeführer ist dagegen sinngemäss der Ansicht, dass auf das Gutachten der A.___

(E. 3.3) abzustellen ist, wonach keine Urteilsfähigkeit mehr gegeben war.

Übereinstimmend mit Dr. D.___ wiesen die A.___ -Gutachter darauf hin, dass neben der Konzentration des Alkohols im Körper für dessen Wirkung die indivi duelle Alkoholgewöhnung und -toleranz, hirnorganische Beeinträchtigungen, die Persönlichkeit des Intoxikierten, die körperliche Verfassung und Konstitution, die psychische Befindlichkeit vor dem Konsum wie zum Beispiel Erregung oder Kon flikt, situative Faktoren wie Übermüdung, die gleichzeitige Einnahme von Medikamenten oder Drogen, die Geschwindigkeit der Aufnahme und das Setting entscheidend seien ( Urk. 7/M46 S. 22 unten). Während die A.___ -Gutachter der Ansicht waren, dass sich beim Beschwerdeführer neben einer eine m schweren Rausch entsprechenden hohen Blutalkoholkon z entration und einer Übermüdung Zeichen von kognitiven und voluntativen Einschränkungen zeigten, die eine Ein schränkung der Urteilsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machten (vgl. vor stehend E. 3.3) , führte Dr. D.___ an, dass beim Beschwerdeführer trotz de r hohen Blutalkoholkonzentration im Zeitraum des Unfalls kein schwerer Rausch festzu stellen sei, sondern lediglich ein Zustand des Betrunkenseins (vgl. vorstehend E.

3.5) . 4 .3

Zutreffend ist , dass die Blutentnahme ungefähr 2 Stunden nach dem Unfall erfolgte (vgl. Urk. 7/22 S. 3 und S. 9) und seit dem Trinkende ein Alkoholabbau stattgefunden ha ben muss . Selbst wenn mit den Gutachtern der A.___ ein Blut alkoholwert von gegen 3 0 / 00 angenommen würde, womit gemäss dem Bundes gericht in der Regel von einer vollständigen Urteilsunfähigkeit auszugehen ist, hält dieses fest, dass nicht allein der Blutalkoholgehalt massgebend ist, sondern in die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit stets Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation einzubeziehen sind (BGE 122 IV 49 E. 1b).

Insoweit die Gutachter der A.___ Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerde führers erkannten, kann den Protokollen über die Befragung der Auskunfts personen durch die Polizei (Urk. 7/G16) nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer psychomotorische Unsicherheiten gezeigt ha t . Laut Taxifahrer musste er das Fahrgeld aus mehreren Taschen zusammen suchen , der Taxifahrer beschrieb indessen nicht, dass sich

der Beschwerdeführer dabei ungeschickt ver hielt, indem Geld herunter gefallen ,

ein falscher Betrag herausgezählt worden wäre oder ihm beim Herauszählen hätte geholfen werden müssen . Seiner Aussage kann nicht einmal eindeutig entnommen werden, ob der Beschwerdeführer oder vielmehr sein Kollege das Fahrgeld aus de n Tasche n

kramte . Das Aussteigen aus dem Taxi dauerte gemäss Taxifahrer lange, was jedoch an diesem Vorgang lange dauerte, ist nicht bekannt. Dass dem Beschwerdeführer flüssige Bewegungsab läufe nicht mehr möglich gewesen wären , beschrieb der Taxifahrer nicht.

Immer hin aber war d er Beschwerdeführer nach dem Aussteigen in der Lage, den Weg nach Hause anzutreten und die Drahtabsperrung (vgl. die Fotos der Unfallstelle in Urk. 7/ G 107 S. 3-

4) zur Bahnanlage

zu überwinden , was doch ein gewisses Mass an Geschicklichkeit erfordert e , insbesondere da die Drähte bei schlechten Sichtverhältnissen (vgl. Urk. 7/G16 S. 3 oben) nicht gut zu erkennen gewesen sein dürften . Ebenso gelang es ihm offenbar, über mehrere Geleis estränge (vgl. Urk. 7/G107 S. 1 erstes Foto)

zu gehen. Auch dies wäre mit psychomotorischen Einschränkungen nicht ohne Weiteres

zu bewältigen gewesen . Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Taxifahrt mit seiner Frau telefonisch abmachte, dass er mit dem Zug nach Hause komme, sich dann aber umentschied und die Heimreise mit einem Taxi antrat , deutet ebenso wenig auf voluntative Einschränkungen hin wie der Umstand, dass er, in Z.___ angekommen, weiter nach I.___ fahren wollte, sind doch auch in urteilsfähigem Zustand spontane Planänderungen nichts Aussergewöhnliches. Vielmehr ist anzunehmen, dass, wäre der Beschwerdeführer voluntativ eingeschränkt gewesen, er sich vo m Hindernis

der Drahtabsperrung

entlang der Gleise von seinem Vorhaben, diese zu überqueren, hätte abhalten lassen. Überdies konnte sich seine Frau im Telefon gespräch eine halbe Stunde vor dem Unfall gut mit ihm unterhalten , und sie

hatte den Eindruck, dass er « nicht so stark » alkoholisiert war. Woraus der Taxifahrer schloss, dass seine Fahrgäste stark alkoholisiert gewesen seien, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Jedenfalls kann seiner Aussage nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer undeutlich gesprochen hätte oder sich nicht mehr hätte gerade halten können . Entscheidend ins Gewicht fällt, dass beim Beschwerdeführer gemäss Beurteilung durch Dr. D.___ , die durch die Suchtanamnese gestützt wird (vgl. S. 8 des Gutachtens , wonach der Beschwerde führer seit seinem 1 5. Lebensjahr Alkohol konsumiert und eine Toleranzentwick lung ab dem 28./2 9. Lebensjahr beschrieben wird ), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über eine hohe Toleranz verfügt und eine entsprechende Gewöh nung anzunehmen ist , die zu berücksichtigen ist .

Dass der Beschwerdeführer auf der Taxifahrt eingeschlafen ist, ist wohl möglicherweise durch den übermässigen Alkoholkonsum und die Übernächtigung mitverursacht . Ob er allerdings über müdet war, bleibt Spekulation, ist doch einerseits zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Nachtwache gewohnt ist , die Nächte durchzuwachen , und andererseits nicht aktenkundig ist, wie er den Tag vor dem Pokerabend verbracht hat.

Insoweit die A.___ -Gutachter aus den Aussagen der Auskunftspersonen auf eine Übermüdung und Zeichen von kognitiven und voluntativen Einschränkungen und damit auf eine Urteilsunfähigkeit schlossen, kann ihnen nicht gefolgt wer den.

4.4

Gemäss der örtlichen Situation ist der Einwand des Beschwerdeführers, es hätte nach dem Überqueren der Gleise kein Weiterkommen gegeben , nicht zutreffend . Der Beschwerdeführer hätte zwar eine kleine Mauer und ein Wiesenbord über winden müssen, was aber gemäss der Fotodokumentation der Polizei (Urk. 7/G107 S 2 und S. 4) nicht als unüberwindbares Hindernis erscheint. Im Übrigen war er auch fähig, die Absperrung und mehrere Geleise zu überwinden . Di e zweifelsohne vorliegende Unsinnigkeit der Handlung qualifiziert sie gerade als Wagnis, weshalb die se an sich, auch wenn es keinen vernünftigen Grund dafür gibt, nicht als Beleg für das Vorliegen einer vollständigen Urteilsunfähigkeit her angezogen werden kann . 4.5

Unter Würdigung der tatsächlichen Begebenheiten kurz vor dem Unfall und der Situation vor Ort bestehen an der Schlüssigkeit des Obergutachtens von Dr. D.___

keine Zweifel , weshalb darauf abzustellen ist . W elche neuen Erkennt nisse durch

eine Exploration des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ hätten gewonnen werden können, nachdem dieser für das Unfallgeschehen eine Amne sie angegeben hat, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht zu erkennen, zu welchen Erkenntnissen bezüglich Alkoholgehalt eine Einvernahme der Pokerkollegen füh ren sollte, ist doch nicht allein die Blutalkoholkonzentration ausschlaggebend (vgl. E. 4.2) und hätten auch die Kollegen keine gesicherten A ngaben zum Trin kende machen können, da der Beschwerdeführer am Schluss allein mit seinem nicht vernehmungsfähigen Kollegen unterwegs war. Auf weitere Abklärungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m it w eiteren H inweisen ) verzichtet werden. 5.

Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Überquerung der Bahng e leise nicht vollständig urteilsunfähig war . Die Beschwerdegegnerin hat daher die Leis tungen zu Recht gekürzt , was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher