Sachverhalt
1.
X.___ , geboren am 2. März 1955, schloss am 30. Oktob er 2019 mit der Z.___ AG (nunmehr : A.___
ag ) einen Vertrag über einen Einsatz a ls OP-Pflegefachfrau im Spital B.___ vom 4. November bis 29. Dezember 2019 (Urk. 12/A9) und war dadurch bei der Solida Versicherungen AG versichert, als sie am 10. November 2019 zu Hause nachts auf einer Treppe aus rutschte und dabei mehrere V erletzungen erlitt (Urk. 12/A1-3 , Urk. 12/M1).
Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 stellte die Solida Versicherungen AG die gewährten Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld ) per 31. Januar 2021 ein , wobei sie effektiv seit 8. Oktober 2020 (mit A usnahme für die Dauer vom 12. November 2020 bis 2. Dezember 2020) keine Taggelder mehr ausbezahlt hatte . Sie sprach der Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritäts entschädigung von Fr. 7'410.-- zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente ver neinte sie (Urk. 12/A24 , vgl. auch Urk. 12/A17 , Urk. 12/A23 ). Die dagegen erho bene Einsprache (Urk. 12/A29) hiess sie mit Entscheid vom 17. März 2022 insoweit teilweise gut, als sie der Versicherten Taggelder für die Dauer vom 8. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 (exklusiv für die Dauer vom 12. November 2020 bis 2. Dezember 2020, da bereits bezahlt) zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingab e vom 14. April 2022 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung, und zwar von 30 % für einen Integritätsschaden an der Hand und von 50 % für einen I ntegritätsschaden aufgrund einer Hirnschädigung (Urk. 1). Die Solida Versiche rungen AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 11), was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
- ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Berei ch (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.3.3
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bezie hungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4 1.4.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festge setzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädi gungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraus sehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.4.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.4.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät li chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein ras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.5 1.5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Auch eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser B efund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fachärztliche Beurteilung ein es an sich feststehenden medizi nischen Sachverhalts geht, mithin die direkte är ztliche Befassung mit der versi cherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hin weisen). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
S treitgegenstand bildet die F rage, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführe rin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für Schäden an ihrer Hand und für ihre psychischen beziehungsweise neurologischen Einschränkungen hat. Wie jede Leistungspflicht des Unfall versicherers setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1,
129 V 177 E. 3.1 und 3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 6.3.1). Insbesondere in Bezug auf die psychischen und neurologischen Einschränkungen wird daher zu prüfen sein, ob diese in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom
10. November 2019 stehen.
Dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, war bereits i m Einsprache verfahren nicht strittig . Beschwerdeweise nicht angefochten wurde, nachdem eine Nachzahlung erfolgt war, die Einstellung der Taggeldleistungen. Diesbezüglich ist somit Teilrechtskraft eingetreten (vgl. dazu BGE 14 4 V 354 E. 4.3 mit Hinwei sen). 2.2
Die Beschwerdegegnerin st ützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid für die Festlegung der Integritätsentschädigung für den Schaden an der Hand auf die Beurteilung en ihres versicherungsinternen Arztes Dr. med. C.___ , praktischer Arzt FMH, vom 17. Juni 2020 und 4. Dezember 2020. Einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenh ang zwischen den psychischen respektive neurolo gischen Einschränkungen und dem Unfall vom 10. November 2019 verneinte sie (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin führte aus, ihre Hand sei in der Bewegun g sfähigkeit dau erhaft und erheblich eingeschränkt. Deshalb fordere sie hierfür eine Integritäts entschädigung von 30 %. Die beim Unfall vom 10. November 2019 erlittene Kopf prellung habe zu bleibenden Schäden geführt. Die Speicherfähigkeit des Gehirns habe sich zwar seit kurzem wieder eingestellt , jedoch hätten sich die Vergesslich keit, die Kontrollverluste, die Schlafstörungen, die kognitiven Störungen, die feh lende Belastbarkeit und die Konzentrationsstörungen nicht zurückgebildet. Des wegen stehe ihr eine Integritätsentschädigung von 50 % zu (Urk. 1). 3. 3.1
Aus den medizinischen Akten, soweit entscheidrelevant , ist Folgendes zu entneh men: 3.2
Die erstbehandelnden Ärzte des Notfallz entrum s der Klinik D.___
nannten im Bericht vom 19. November 2019 folgende Diagnosen : (1) Stolpersturz am 10. November 2019 mit (i) Commotio cerebri, (ii) Rissquetsc hwunde submental ca. 5 cm lang , (iii) nicht dislozierte, leicht impaktierte Fraktur distaler Radius sowie Processus styloideus
Ulnae rechtsseitig, (iv) Schwellung über OS zygomaticum (Jochbein) rechts, (v) Schulterprellung rechts, und (vi) Distorsion oberes Sprung gelenk (OSG) rechts, sowie (2) Morbus Waldenström (Status nach Im muntherapie). Die Notfallärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben gegen 2. 45 Uhr morgens aufgestanden u nd habe sich ein Glas zum Trinken holen wollen. Sie sei deshalb wie gewohnt im Dunkeln di e Treppe vom 1. Stock ins Erdge schoss gelaufen und müsse dabei wohl ausgerutscht sein, dies wisse sie aber nicht genau. Sie wisse auch nicht genau, ob sie den Kopf angeschlagen oder ob sie das Bewusstsein verloren habe. Aktuell tue ihr vor allem die rechte Hand weh, ansonsten ge he es ihr gut. Die Ärzte führten sodann aus, dass die Beschwerde führerin gemäss Angaben der Rettungssanitäter wohl 5-6 Treppenstufen herun tergefallen sei (davon zeugten Marken an der Holztreppe) und dann auf dem Steinboden aufgeschlagen sein müsse. Der Mann und die Tochter hätten darauf hin die Ambulanz informiert. Initial sei die Beschwerde führerin wohl etwa 90 Sekunden lang etwas desorientiert, danach wiede r vollständig adäquat gewesen. E inzig zum Ereignis habe eine retrograde Amnesie, aber kein Einnässen, kein Einstuhlen und kein Zungenbiss bestanden. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin beim Eintritt ein Glasg ow Coma Score (CGS) von 15 aufwies (Urk. 12/M1). 3.3
Die weiteren Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz eine dislozierte, dystale metaphysäre Radiusfraktur an der rechten Hand erlitten hatte, weshalb am 12. November 2019 eine Osteosynthese erfolgte (Urk. 12/M2). Am
16. Dezember 2019 wurde eine neurologische Untersuchung der rechten Hand durch geführt. Diagnostiziert wurde zusätzlich eine Hypästhesie der
volaren Handfläche sowie der F ingerkuppen Dig . I - III rechts (Erstmanifestation nach ope rativer Sanierung d er distalen Radiusfraktur im November 2019; Urk. 12/M6). 3.4
Die Hausärztin Dr. med. E.___ , praktische Ärztin FMH , diagnostizierte im Bericht vom 28. Mai 2020 eine kom plexe posttraumatische Belastungsstörun g sowie einen Treppensturz mit Schädelhirntrauma, dislozierter Radiusfraktur und weite ren Kon tusionen. Sie hielt dazu fest , die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz an starker Erschöpfung, die möglicher weise vom Trauma verursacht sei (Urk. 12/M14 .1 ). 3.5
Dr. C.___ führte in der Stellungnahme vom
23. Juni 2020 gestützt auf die im Auftrag der Beschwerdegegnerin gleiche ntags erfolgte Untersuchung aus , dass die Beschwerdeführerin eine deutliche Störung der Funkti onalität der rechten oberen Extremitä t aufweise . A us ärztlicher Sicht se i der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als OP-Pflegefachfrau drei Stunden zu 100 % zumutbar. Auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt seien der Beschwerdeführerin sämtliche leichten Tätig keiten, die vor allem auf Tischhöhe ausgeführt werden könnten, zumutbar , wobei stark monotone Tätigkeiten m it der rechten Hand ausgeschlos sen seien. Diese leic hten Tätigkeiten seien der Besc hwerdeführerin in einem Pensum von 75 % zu 100 % zumutbar. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit hänge vom weiteren Heil verlauf ab. Weiter hielt Dr.
C.___ fest, dass die von Dr. med. F.___ (richtig: Dr. E.___ ) erwähnte komplexe posttraumatische Belast ungsstörung aus versiche rungsrechtlicher Sicht in einem möglichen Zusammenhang mit dem Ereignis stehe (Urk. 12/M16). 3.6
Die radiologische Abklärung des rechten Handgelenks am 1. September 2020 ergab den Befund von überstehenden Schrauben im proximalen Plattenbereich (Urk. 12/M19). Darauf bezugnehmend erklärte Prof. Dr. med. G.___ , Chefarzt am Departement Chirurg ie des Kantonsspitals H.___ , im Bericht vom 26. Oktober 2020 , die distale Radius fraktur zeige sich ossär komplett k onsolidier t . K linisch fänden sich keine Hinweise für ein Complex Regi onal Pain Syndrome (CRPS) . Aufgrund der klinischen Unter suchung sei eine Irritation der Streckmus kulatur durch die zu langen Schaftschrauben sehr wahrscheinlich . Von einer Ent fernung des Osteosynthesematerials würde die Beschwerdeführerin profitieren (Urk. 12/M23) . Diese erfolgte am 12. November 2020. Im entsprechenden Opera tionsbericht hielt Prof. Dr. G.___ fest, eine normale Belastung und freie Mobili sation des Handgelenks sei ab sofort erlaubt und eine Nachkontrolle sei nur bei Problemen notwendig (Urk. 12/M24) . 3.7
Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, und lic. phil. J.___ , Fach psychologin für Neuropsychologie FSP , untersuch t en die Beschwerdeführerin am 10. u nd 24. November 2020 neuropsychologisch. Im entsprechenden Bericht hiel ten sie unter der Anamnese fest, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2017 bei der Arbeit den Kopf angeschlagen, was für einige Tage Kopfschmerzen und Schwindel ausgelöst h abe. Nach einer Woche Arbeitsunfä higkeit habe sie wieder zu arbeit en begonnen, habe aber eine anhaltende verminderte Konzentrationsfä higkeit und Stresstoleranz bemerkt. Im Jahr 2018 , auf dem Notfall des Universi tä tsspitals K.___ tätig, habe sie si ch den Kopf an einem Bildverstä ker /Monitor angeschlagen. Es habe geknallt und sie habe stark geblutet. Sie habe in der Folge während T agen bis wenigen Wochen starke Ü belkeit, Kopfschmerzen und eine verstärkte Ermüdung verspürt und viel geschlafen. Im Februar 2019 habe sie sich den Kopf erneut an einem G e genstand angeschlagen, was dieselben Beschwerden verstärkt habe. In den Fol g emonaten habe sie sich wieder recht gut erholt und sei wieder einigerma ss en belastbar gewesen. I m November 2019 habe sich dann der Stolpersturz ereignet . Sie sei nach diesem für einige Zeit benommen gewesen und habe sich an zurückliegende E r eignisse (retrograd), nicht aber an den Sturz erin nern können. Die Erinnerungen an die Zeit nach dem Sturz seien für einige Wochen fragmentarisch gewesen. Seit dem Sturz leide sie anhaltend unter Kon zentrations
- und Gedächtnisstörungen. Sie vergesse Dinge und mache gehäuft Flüchtigkeitsfehler. Das parallele Verarbei ten/Multi- Tasking sei sehr anstrengend, vor allem unter Zeitdruck. Sie könne sich nicht mehr gut an Namen erinnern, auch in der erweiterten Familie. Psychisch/ affektiv gehe es ihr schlecht. S ie sei sehr unsicher geworden, habe das Vertrauen in sich verloren, werde
rascher als früher aggressiv, impulsiv und sei vermindert stress-/frustrationsresistent. Inner lich sei sie nervös und unruhig geworden und leide unter Einschlafstörungen.
Prof. Dr. I.___ und lic. phil . J.___
erklärten, dass sich die anamnestischen Angaben in der Verhaltensbeobachtung und der aktuellen Untersuc hung bestätigt hätten . Testpsycho logisch hä tten sich Minderleistungen in den Aufmerksa mkeits funktionen, in aufmerksamkeits gebundenen Leistungen (Lernen, Arbeitsgedä cht nis) sowie in exekutiven Leistungen (Arbeitssystematik, Planung, Kontrolle, Antrieb, Interferenzresistenz) ergeben. Wesentlich seien auch die dies es M al sehr länger andauernden affektiven und Verhaltenssymptome. Diese Befunde liessen sich mit Veränderungen nach Kopfprell ungen (wie bei Hirnschütte rungen, leich tem S chädelhirntrauma) vereinbaren. D ie Beschwerdeführerin leide affektiv sicht lich unter den Veränderungen. Anhand der Bildgebung und der aktuellen Befunde lasse sich nicht hinreichend gut differenzieren, ob und wie stark die Einschrän kungen durch eventuelle Scherverletzungen im Gehirn bedingt seien. Hämorrha gische Scherverletzungen hätten bildgebend nicht, nicht-hämorrhagische Scher verletzungen nicht sicher differenziert werden können. Die kognitive Leistungs fähigkeit sei überlagert durch die psychische Komponente. Die Beschwerdeführe rin scheine nach dem letzten Sturz stärker als zuvor psychisch destabilisiert zu sein. Eine Wirkung könne der
kumulative Effekt von mehreren Hirnerschütterun gen haben. Aus der Concussion -For schung mit Eishockeyprofis sei bekannt, dass sich von akkumulierten Hirnerschütteru ngen Betroffene mit jeder neuen Hirner schütterung oft weniger schnell und vollständig erholen würden. Schliessli ch beurteilten Prof. Dr. I.___ und lic. phil. J.___ , dass sich bei der Beschwer deführerin eine affektive Störung (depressive Symptomatik) mit einer Angstkom ponente entwickel t habe. Die Angst beim Treppenhin untersteigen weise auf post traumatische Belastun gssymptome hin. Sie würden diese Veränderungen als bedingt durch das Unfallereignis interpretie ren. Diese würden sich zusätzlich konfundierend auf die kognitiven Leistungen und die kognitive Leistungsfähig k eit und Belastbarkeit auswirken (Bericht vom 24. November 2020, Urk. 12/M25). 3.8
In der Aktenbeurteilung vom 4. Dezember 2020 führte Dr. C.___ aus , die Metallentfernung an der Hand sei von der Beschwer degegnerin zu übernehmen, dies ändere an der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aber nichts. Die Commotio cerebri beziehungsweise die im Bericht von Prof. Dr. I.___ und lic. phil. J.___ er wähnten kognitiven Minde rleistungen könnten mit der anlä s slich des aktuellen Unfallereignisses erlittenen Commotio cerebri nicht er klärt werden. Prof. Dr. I.___ und lic. phil. J.___ hätten recht, dass rezidivierende Commot ionen zu dauerhaften Hirn funk tionsstörungen führen könnten. D ie am 10. November 2019 erlittene Commotio cerebri ohne gesicherte Bewusstlosigkeit bei einem GCS von 15 bei der Notfallaufnahme in der Klinik D.___ sei jedoch nicht geeignet gewesen, die k ognitiven Defizite zu verursa chen. Diese seien überwiegend wahr scheinlich mit den früheren rezidivierenden Commo tionen cerebri zu erklären. Sodann hielt der beratende A rzt fest, dass der Endzustand, n achdem die Metallentfernung durchgeführt worden sei und der Verlauf als unauffällig beschrieben werde, nun nach über einem Jahr nach dem Unfallereignis überwie gend wahr scheinlich erreicht sei. Der In tegritätsschaden sei überwi egend wahr scheinlich erheblich. I m Bereich des Handgelenks bestehe eine mä ssige Inkongru enz in der Radiusgelenkf läche und eine funktionelle Ein schrän ku ng. Dieser Zustand sei als posttra umatische Handgelenksarthrose mä ssigen Grades zu inter pretieren und entspreche einem W ert von 5 %. Im B ereich des OSG, wo die Beschwer deführerin eine einfache Distorsion erlitten habe, und im Bereich der Schulter bestehe kein erheblicher Integritäts schaden (Urk. 12/M26). 3.9
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin konsiliarisch am 22. Januar und 11. Februar 2
021. Im Bericht vom 16. Februar 2021 diagnostizierte sie eine posttraumatische Belastungsstörung nach Treppen sturz am 10. November 2019 mit kognitiven Defiziten und Verhaltensauffällig keiten, eine dislozierte Radius fraktur rechts (operiert am 12. November 2019) , ein posttraumatischer K opfschmerz, ein Morbus Walden ström und eine bekannte Migräne. Dazu führte sie aus, im CCT habe sich kein Nachweis für Traumafolgen gefunden. Die Beschwerdeführerin habe erneut ein Trauma, einen Treppensturz, erlitten, mit jetzt anhaltenden kognitiven Defiziten und Verhaltensauffä lligkeiten, die bereits im Rahmen einer neuropsycholo gischen Diag nostik in der Praxis M.___ ausführlich untersucht und diskutiert worden seien. Sie habe nun noch ein MRI des Neurokraniums ergänzt, um strukturelle Trauma folgen festhal ten zu können, was aber nicht der Fall sei. So könnten die Defizite, ähnlich wie bereits nach dem letzten Trauma, nicht sicher auf strukturelle Hirnschädig ungen zurückgeführt werden. Sie sei der Meinung , dass das auch gar nicht notwendig sei. I hres Erachtens seien die Einschränkungen klar in direktem Zusammenha ng mit den rezidivierenden Trau mata aufgetreten und darauf zurückzuführen, mög licherweise als Mischbild aus auf Hirn schä digung zurückführenden kognitiven Defiziten in Kom bination mit einer posttrau matischen Belastungsstörung oder abe r auch schwerpunktmässig durch letztere bedingt . Ergänzend habe sie auf grund der bildgeb end nachgewiesenen Marklagerverä nderungen doppler-/duplexsonographisch Stenosen der hirnver sorgenden Gefässe ausgeschlossen. Klinisch-neurologisch habe einzig ein Abweichen im Unterberger - Tretversuch als möglicher Hinweis auf eine vestibuläre Einschränkung rechts bestanden (Urk. 12/M30). 4.
Was die Bemessung der Integritätsentschädigung für den Integritätsschaden an der Hand anbelangt, kann vollumfänglich auf die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2020 abgestellt werden. Dabei handelt es sich um eine zulässige Aktenbeurteilung, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht. Die Beurteilung von Dr. C.___ erweist sich als schlüssig u nd es kommt ihr voller Beweiswert zu (vgl. dazu E. 1.5 ). Bei der Beschwerdeführerin besteht eine posttraumatische Handgelenksarthrose mässigen Grades, was zu funktionellen Einschränkungen führt. Dr. C.___ legte den dadurch bedingten Integritätsschaden auf 5 % fest (Urk. 12/M26 ). Dieser Wert entspricht den ein schlägigen Suva-Tabellen (vgl. E. 1.6 hiervor). Gemäss Tabelle 5 (Integritäts schä den bei Arthrosen) ist bei einer mässigen Handgelenks-Arthrose eine Integ ritäts entschädigung von 5-10 % geschuldet. Unter Berücksichtigung dieser Band breite ist die Schätzung von Dr. C.___ nicht zu beanstanden. Es bestehen denn auch keine anderweitigen ärztlichen Beurteilungen , die eine höheren Integritäts scha den postulieren. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die beste hende Bewegungseinschränkung hinweist, ist festzuhalten, dass Prof. Dr. G.___ am 26. Oktober 2020 eine aktive Extension von 70° und eine aktive Flexion von 30° mass (Urk. 12/M23 ) . Nach erfolgter Operation am 12. November 2020 (Ent fernung Osteosynthesematerial) erachtete er eine normale Belastung und freie Mobilisation des Handgelenks als sofort erlaubt (Urk. 12/M24). Die Beschwerde führerin macht einen Integritätsschaden von 30 % geltend (Urk. 1). Ein solcher lie gt etwa vor bei einer Hand stei f in Beugun g oder Streckung von 45 % (vgl. Suva-Tabelle 1 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Ext remitäten ) , was mit den Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin zu gewärtigen hat, nicht vergleichbar ist. 5. 5.1
In den Akten finden sich keine ärztlichen Aussagen zu einem Integritätsschaden aufgrund der psychischen beziehungsweise neurologischen Einschränkungen. Da eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraussetzt, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unf all steht (vgl. E. 2.1 hiervor), ist zunächst darauf einzugehen. 5.2
Sowohl Prof. Dr. I.___ und lic. phil. J.___ als auch Dr. L.___ erklärten die kognitiven Defizite mit den wiederholten Traumata und der posttraumati schen Belastungsstörung . D ie Fachärzte führten also, wenngleich nicht aus schliesslich, das Beschwerdebild auch auf den Unfall vom 10. November 2019 zurück. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen, da hierfür das Vorliegen einer Teilkausalität genügt. 5.3
Objektivierbare organische Schäden beziehungsweise eine strukturelle Hirnver letzung konnten nicht festgestellt werden (Urk. 12/M25, Urk. 12/M30) . Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/ aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwer debild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 E. 1, BGE 117 V 360 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 E. 6a und 382 E. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ).
Gemäss Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri – nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri – erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversib ler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neu rologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwen dung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 5.4
Ärztlicherseits ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom
10. November 2019 eine Commotio cerebri erlitt. Dazu ist festzuhalten, dass die neurologisc he Überwachung nach dem Unfall sich insoweit als komplikati onslos erwies. Neuro klinisch lagen keine Bef unde vor (Urk. 12/M1 ). Der GCS-Wert von 15 Punkten entspricht praxisgemäss höc hstens einer leichten Commotio c erebri mit leichter Bewusstseinsstörung, was grundsätzlich nicht für die Anwen dung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Pr axis genügt (Urteile des Bundes gerichts 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 5.2.2, 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E. 4.3.2). Die adäquate Unfallkausalität der gesundheitli chen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist daher nach der in BGE 115 V 133 fü r psychische Fehl entwicklungen nach Unfall begründeten Rechtsp rechung, mit hin einzig unter Be rücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheits schadens, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5.5
Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall ereignis (vgl. E. 1.3.2 f. hiervor). Über den Geschehen s ablauf anlässlich des Stur zes auf der Treppe ist nichts Exaktes bekannt, weil die Beschwerdeführerin in diesem Zeit punkt alleine war und sich nicht genau zu erinnern vermag. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Rettungssanitäter davon aus, dass die Beschwerdeführerin 5 bis 6 Stufen die Treppe heruntergefallen sei . Sie stufte den Treppensturz als mittelschweres, an der Grenze zu den leichten Unfä lle n liegendes Ereignis ein (Urk. 2, Urk. 12/M1). Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde respektive in der Einsprache geltend, es seien 9 bis 10 Stufen gewesen (Urk. 1, Urk. 12/A29). An der Qualifikation des Unfalles ändert dies jedoch nichts, wie nachfolgende Beispiele zeigen:
Al s mittelschweren Unfall im eigentlichen Sinne hat die Praxis etwa einen Sturz auf einen ca. 3 m darunter liegenden Vorsprung und anschliessenden Fall über eine steile Böschung von 12 m (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 40/05 vom 24. Mai 2006 E. 3.5.1), einen Sturz in einen rund 3 m tiefen Schacht mit der Folge einer Commotio cerebri und Fakturen im Bereich bei der Hände (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 21/06 vom
30. August 2006 E. 4.4), sowie weiter Stürze von einer Hebebühne aus der Höhe von ca. 4 m (Urteil des Eidg. Versiche rungsgerichts U 41/06 E. 9 vom 2. Februar 200 7 mit Hinweis auf RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.), auf einer Baustelle auf ein darunter liegendes Stockwe rk (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2007 vom
30. Mai 2008 mit Hinweisen) oder von einer 3,5 m hohen Leiter (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2007 E. 4.1 vgl. auch 8C_811/2012 vom 4. M ärz 2013 E. 7.2) qualifiziert. Demgegenüber wurden Trep penstürze in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen betrachtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2011 vom 26. Jan uar 2012, 8C_748/2010 vom 9. De zember 2010 E. 4.1, 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008 E. 4.1, U 340/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.3 und U 83/05 vom 1. Juni 2006 E. 3.1, je mit Hinweisen). Der Kontakt zum abfallenden Untergrund setzt beim Sturz auf einer Treppe die Geschwindigkeit herab, was die auf den Körper einwi rkenden Kräfte reduzie rt (vgl. dazu auch Urt eil des Bundesgerichts 8C_899/20 13 vom 15. Mai 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
Der hier zu beurteilende Unfall ist im Lichte der dargelegten Präjudizien den mit telschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen. Da der Ein teilung der Unfälle in die dargelegten Schweregrade, insbesondere in den jewei ligen Übergangsbereichen, naturgemäss ein gewisser Ermessensspielraum zugrunde liegt (vgl. dazu auch BGE 138 V 147 E. 3.2.3), ist der vorinstanzlichen Qualifikation des Ereignisses als mittelschwer an der Grenze zu einem leichten, zu folgen. Es müssten daher mindestens vier Kriterien in der einfachen Form
oder aber eines in ausgeprägter Weise - erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zusammenhang bejaht werden könnte. 5.6
Was die einzelnen Krite rien anbelangt (vgl. E. 1.3.3 hiervor), ist festzuhalten, dass besonders dramatische Begleitumstände zu vernei nen sind und der Unfall auch nicht als besonders eindr ücklich bezeichnet werden kann . Die erlittene n Verlet zungen sind nicht als schwer oder von besonderer Art zu qualifizieren. Auch kann nicht gesagt werden, dass diese Gesundheitsschädigungen erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlent wicklungen auszulösen. Es finden sich auch ke ine Anhaltspunkte für eine ärzt liche Fehlbehandlung. Das Kriterium der ung e wöhnlich lang dauernden ärztli chen Behandlung ist ebenfalls nicht erfüllt , auch wenn im Dezember 2020 störendes Osteosynthesematerial, welches zu Irritatio nen der Strecksehnen geführt hatte (Urk. 12/M23-24 ), entfernt werden musste . Auch das Kriterium der körperlichen D auerschmerzen ist zu verneinen . Zwar tre ten Schmerzen bei stärkeren Belastungen im rechten Handgelenk auf (Urk. 1), eine normale Belastung ist aber möglich (Urk. 12/M24). Eine massgeblich phy sisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgewiesen , nachdem von einer Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten von 75 bis 100 % auszugehen ist (Urk. 12/M16, Urk. 12/M26) . Limitierend wirk en sich die (durch die psychische Komponente überlagerten) kognitiven Einbussen aus, was jedoch im vorliegen den Zusammenhang ausser Acht zu lassen ist (vgl. E. 1.3.3 hiervor). 5 .7
Da somit die psychischen beziehungsweise neurologischen Einschränkungen
nicht adäquat kausal auf den Unfall vom 10 . November 2019 zurückzuführen sind , ist für diese Einschränkung en auch keine Integritätsentschädigung geschul det. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Soweit die Beschwer deführerin auf künftige Zahnarztbehandlungen sowie auf den Bericht ihres Ohrenarztes hinweist (Urk. 1) , ist nicht ersichtlich, inwiefern dies im vorliegenden Zusammenhang von Belang sein soll. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 11 S. 22 ff.) verwiesen werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - MLaw
Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren am 2. März 1955, schloss am 30. Oktob er 2019 mit der Z.___ AG (nunmehr : A.___
ag ) einen Vertrag über einen Einsatz a ls OP-Pflegefachfrau im Spital B.___ vom 4. November bis 29. Dezember 2019 (Urk. 12/A9) und war dadurch bei der Solida Versicherungen AG versichert, als sie am 10. November 2019 zu Hause nachts auf einer Treppe aus rutschte und dabei mehrere V erletzungen erlitt (Urk. 12/A1-3 , Urk. 12/M1).
Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 stellte die Solida Versicherungen AG die gewährten Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld ) per 31. Januar 2021 ein , wobei sie effektiv seit 8. Oktober 2020 (mit A usnahme für die Dauer vom 12. November 2020 bis 2. Dezember 2020) keine Taggelder mehr ausbezahlt hatte . Sie sprach der Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritäts entschädigung von Fr. 7'410.-- zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente ver neinte sie (Urk. 12/A24 , vgl. auch Urk. 12/A17 , Urk. 12/A23 ). Die dagegen erho bene Einsprache (Urk. 12/A29) hiess sie mit Entscheid vom 17. März 2022 insoweit teilweise gut, als sie der Versicherten Taggelder für die Dauer vom 8. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 (exklusiv für die Dauer vom 12. November 2020 bis 2. Dezember 2020, da bereits bezahlt) zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3.2 f. hiervor). Über den Geschehen s ablauf anlässlich des Stur zes auf der Treppe ist nichts Exaktes bekannt, weil die Beschwerdeführerin in diesem Zeit punkt alleine war und sich nicht genau zu erinnern vermag. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Rettungssanitäter davon aus, dass die Beschwerdeführerin 5 bis 6 Stufen die Treppe heruntergefallen sei . Sie stufte den Treppensturz als mittelschweres, an der Grenze zu den leichten Unfä lle n liegendes Ereignis ein (Urk. 2, Urk. 12/M1). Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde respektive in der Einsprache geltend, es seien 9 bis 10 Stufen gewesen (Urk. 1, Urk. 12/A29). An der Qualifikation des Unfalles ändert dies jedoch nichts, wie nachfolgende Beispiele zeigen:
Al s mittelschweren Unfall im eigentlichen Sinne hat die Praxis etwa einen Sturz auf einen ca. 3 m darunter liegenden Vorsprung und anschliessenden Fall über eine steile Böschung von 12 m (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 40/05 vom 24. Mai 2006 E. 3.5.1), einen Sturz in einen rund 3 m tiefen Schacht mit der Folge einer Commotio cerebri und Fakturen im Bereich bei der Hände (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 21/06 vom
30. August 2006 E. 4.4), sowie weiter Stürze von einer Hebebühne aus der Höhe von ca. 4 m (Urteil des Eidg. Versiche rungsgerichts U 41/06 E. 9 vom 2. Februar 200 7 mit Hinweis auf RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.), auf einer Baustelle auf ein darunter liegendes Stockwe rk (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2007 vom
30. Mai 2008 mit Hinweisen) oder von einer 3,5 m hohen Leiter (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2007 E. 4.1 vgl. auch 8C_811/2012 vom 4. M ärz 2013 E. 7.2) qualifiziert. Demgegenüber wurden Trep penstürze in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen betrachtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2011 vom 26. Jan uar 2012, 8C_748/2010 vom 9. De zember 2010 E. 4.1, 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008 E. 4.1, U 340/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.3 und U 83/05 vom 1. Juni 2006 E. 3.1, je mit Hinweisen). Der Kontakt zum abfallenden Untergrund setzt beim Sturz auf einer Treppe die Geschwindigkeit herab, was die auf den Körper einwi rkenden Kräfte reduzie rt (vgl. dazu auch Urt eil des Bundesgerichts 8C_899/20
E. 1.3.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bezie hungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 1.4.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festge setzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädi gungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraus sehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
E. 1.4.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
E. 1.4.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät li chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein ras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Auch eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser B efund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fachärztliche Beurteilung ein es an sich feststehenden medizi nischen Sachverhalts geht, mithin die direkte är ztliche Befassung mit der versi cherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hin weisen).
E. 1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingab e vom 14. April 2022 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung, und zwar von 30 % für einen Integritätsschaden an der Hand und von 50 % für einen I ntegritätsschaden aufgrund einer Hirnschädigung (Urk. 1). Die Solida Versiche rungen AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 11), was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 S treitgegenstand bildet die F rage, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführe rin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für Schäden an ihrer Hand und für ihre psychischen beziehungsweise neurologischen Einschränkungen hat. Wie jede Leistungspflicht des Unfall versicherers setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1,
129 V 177 E. 3.1 und 3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 6.3.1). Insbesondere in Bezug auf die psychischen und neurologischen Einschränkungen wird daher zu prüfen sein, ob diese in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom
10. November 2019 stehen.
Dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, war bereits i m Einsprache verfahren nicht strittig . Beschwerdeweise nicht angefochten wurde, nachdem eine Nachzahlung erfolgt war, die Einstellung der Taggeldleistungen. Diesbezüglich ist somit Teilrechtskraft eingetreten (vgl. dazu BGE 14
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin st ützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid für die Festlegung der Integritätsentschädigung für den Schaden an der Hand auf die Beurteilung en ihres versicherungsinternen Arztes Dr. med. C.___ , praktischer Arzt FMH, vom 17. Juni 2020 und 4. Dezember 2020. Einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenh ang zwischen den psychischen respektive neurolo gischen Einschränkungen und dem Unfall vom 10. November 2019 verneinte sie (Urk. 2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin führte aus, ihre Hand sei in der Bewegun g sfähigkeit dau erhaft und erheblich eingeschränkt. Deshalb fordere sie hierfür eine Integritäts entschädigung von 30 %. Die beim Unfall vom 10. November 2019 erlittene Kopf prellung habe zu bleibenden Schäden geführt. Die Speicherfähigkeit des Gehirns habe sich zwar seit kurzem wieder eingestellt , jedoch hätten sich die Vergesslich keit, die Kontrollverluste, die Schlafstörungen, die kognitiven Störungen, die feh lende Belastbarkeit und die Konzentrationsstörungen nicht zurückgebildet. Des wegen stehe ihr eine Integritätsentschädigung von 50 % zu (Urk. 1). 3. 3.1
Aus den medizinischen Akten, soweit entscheidrelevant , ist Folgendes zu entneh men: 3.2
Die erstbehandelnden Ärzte des Notfallz entrum s der Klinik D.___
nannten im Bericht vom 19. November 2019 folgende Diagnosen : (1) Stolpersturz am 10. November 2019 mit (i) Commotio cerebri, (ii) Rissquetsc hwunde submental ca. 5 cm lang , (iii) nicht dislozierte, leicht impaktierte Fraktur distaler Radius sowie Processus styloideus
Ulnae rechtsseitig, (iv) Schwellung über OS zygomaticum (Jochbein) rechts, (v) Schulterprellung rechts, und (vi) Distorsion oberes Sprung gelenk (OSG) rechts, sowie (2) Morbus Waldenström (Status nach Im muntherapie). Die Notfallärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben gegen 2. 45 Uhr morgens aufgestanden u nd habe sich ein Glas zum Trinken holen wollen. Sie sei deshalb wie gewohnt im Dunkeln di e Treppe vom 1. Stock ins Erdge schoss gelaufen und müsse dabei wohl ausgerutscht sein, dies wisse sie aber nicht genau. Sie wisse auch nicht genau, ob sie den Kopf angeschlagen oder ob sie das Bewusstsein verloren habe. Aktuell tue ihr vor allem die rechte Hand weh, ansonsten ge he es ihr gut. Die Ärzte führten sodann aus, dass die Beschwerde führerin gemäss Angaben der Rettungssanitäter wohl 5-6 Treppenstufen herun tergefallen sei (davon zeugten Marken an der Holztreppe) und dann auf dem Steinboden aufgeschlagen sein müsse. Der Mann und die Tochter hätten darauf hin die Ambulanz informiert. Initial sei die Beschwerde führerin wohl etwa 90 Sekunden lang etwas desorientiert, danach wiede r vollständig adäquat gewesen. E inzig zum Ereignis habe eine retrograde Amnesie, aber kein Einnässen, kein Einstuhlen und kein Zungenbiss bestanden. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin beim Eintritt ein Glasg ow Coma Score (CGS) von 15 aufwies (Urk. 12/M1). 3.3
Die weiteren Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz eine dislozierte, dystale metaphysäre Radiusfraktur an der rechten Hand erlitten hatte, weshalb am 12. November 2019 eine Osteosynthese erfolgte (Urk. 12/M2). Am
16. Dezember 2019 wurde eine neurologische Untersuchung der rechten Hand durch geführt. Diagnostiziert wurde zusätzlich eine Hypästhesie der
volaren Handfläche sowie der F ingerkuppen Dig . I - III rechts (Erstmanifestation nach ope rativer Sanierung d er distalen Radiusfraktur im November 2019; Urk. 12/M6). 3.4
Die Hausärztin Dr. med. E.___ , praktische Ärztin FMH , diagnostizierte im Bericht vom 28. Mai 2020 eine kom plexe posttraumatische Belastungsstörun g sowie einen Treppensturz mit Schädelhirntrauma, dislozierter Radiusfraktur und weite ren Kon tusionen. Sie hielt dazu fest , die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz an starker Erschöpfung, die möglicher weise vom Trauma verursacht sei (Urk. 12/M14 .1 ). 3.5
Dr. C.___ führte in der Stellungnahme vom
23. Juni 2020 gestützt auf die im Auftrag der Beschwerdegegnerin gleiche ntags erfolgte Untersuchung aus , dass die Beschwerdeführerin eine deutliche Störung der Funkti onalität der rechten oberen Extremitä t aufweise . A us ärztlicher Sicht se i der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als OP-Pflegefachfrau drei Stunden zu 100 % zumutbar. Auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt seien der Beschwerdeführerin sämtliche leichten Tätig keiten, die vor allem auf Tischhöhe ausgeführt werden könnten, zumutbar , wobei stark monotone Tätigkeiten m it der rechten Hand ausgeschlos sen seien. Diese leic hten Tätigkeiten seien der Besc hwerdeführerin in einem Pensum von 75 % zu 100 % zumutbar. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit hänge vom weiteren Heil verlauf ab. Weiter hielt Dr.
C.___ fest, dass die von Dr. med. F.___ (richtig: Dr. E.___ ) erwähnte komplexe posttraumatische Belast ungsstörung aus versiche rungsrechtlicher Sicht in einem möglichen Zusammenhang mit dem Ereignis stehe (Urk. 12/M16). 3.6
Die radiologische Abklärung des rechten Handgelenks am 1. September 2020 ergab den Befund von überstehenden Schrauben im proximalen Plattenbereich (Urk. 12/M19). Darauf bezugnehmend erklärte Prof. Dr. med. G.___ , Chefarzt am Departement Chirurg ie des Kantonsspitals H.___ , im Bericht vom 26. Oktober 2020 , die distale Radius fraktur zeige sich ossär komplett k onsolidier t . K linisch fänden sich keine Hinweise für ein Complex Regi onal Pain Syndrome (CRPS) . Aufgrund der klinischen Unter suchung sei eine Irritation der Streckmus kulatur durch die zu langen Schaftschrauben sehr wahrscheinlich . Von einer Ent fernung des Osteosynthesematerials würde die Beschwerdeführerin profitieren (Urk. 12/M23) . Diese erfolgte am 12. November 2020. Im entsprechenden Opera tionsbericht hielt Prof. Dr. G.___ fest, eine normale Belastung und freie Mobili sation des Handgelenks sei ab sofort erlaubt und eine Nachkontrolle sei nur bei Problemen notwendig (Urk. 12/M24) . 3.7
Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, und lic. phil. J.___ , Fach psychologin für Neuropsychologie FSP , untersuch t en die Beschwerdeführerin am 10. u nd 24. November 2020 neuropsychologisch. Im entsprechenden Bericht hiel ten sie unter der Anamnese fest, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2017 bei der Arbeit den Kopf angeschlagen, was für einige Tage Kopfschmerzen und Schwindel ausgelöst h abe. Nach einer Woche Arbeitsunfä higkeit habe sie wieder zu arbeit en begonnen, habe aber eine anhaltende verminderte Konzentrationsfä higkeit und Stresstoleranz bemerkt. Im Jahr 2018 , auf dem Notfall des Universi tä tsspitals K.___ tätig, habe sie si ch den Kopf an einem Bildverstä ker /Monitor angeschlagen. Es habe geknallt und sie habe stark geblutet. Sie habe in der Folge während T agen bis wenigen Wochen starke Ü belkeit, Kopfschmerzen und eine verstärkte Ermüdung verspürt und viel geschlafen. Im Februar 2019 habe sie sich den Kopf erneut an einem G e genstand angeschlagen, was dieselben Beschwerden verstärkt habe. In den Fol g emonaten habe sie sich wieder recht gut erholt und sei wieder einigerma ss en belastbar gewesen. I m November 2019 habe sich dann der Stolpersturz ereignet . Sie sei nach diesem für einige Zeit benommen gewesen und habe sich an zurückliegende E r eignisse (retrograd), nicht aber an den Sturz erin nern können. Die Erinnerungen an die Zeit nach dem Sturz seien für einige Wochen fragmentarisch gewesen. Seit dem Sturz leide sie anhaltend unter Kon zentrations
- und Gedächtnisstörungen. Sie vergesse Dinge und mache gehäuft Flüchtigkeitsfehler. Das parallele Verarbei ten/Multi- Tasking sei sehr anstrengend, vor allem unter Zeitdruck. Sie könne sich nicht mehr gut an Namen erinnern, auch in der erweiterten Familie. Psychisch/ affektiv gehe es ihr schlecht. S ie sei sehr unsicher geworden, habe das Vertrauen in sich verloren, werde
rascher als früher aggressiv, impulsiv und sei vermindert stress-/frustrationsresistent. Inner lich sei sie nervös und unruhig geworden und leide unter Einschlafstörungen.
Prof. Dr. I.___ und lic. phil . J.___
erklärten, dass sich die anamnestischen Angaben in der Verhaltensbeobachtung und der aktuellen Untersuc hung bestätigt hätten . Testpsycho logisch hä tten sich Minderleistungen in den Aufmerksa mkeits funktionen, in aufmerksamkeits gebundenen Leistungen (Lernen, Arbeitsgedä cht nis) sowie in exekutiven Leistungen (Arbeitssystematik, Planung, Kontrolle, Antrieb, Interferenzresistenz) ergeben. Wesentlich seien auch die dies es M al sehr länger andauernden affektiven und Verhaltenssymptome. Diese Befunde liessen sich mit Veränderungen nach Kopfprell ungen (wie bei Hirnschütte rungen, leich tem S chädelhirntrauma) vereinbaren. D ie Beschwerdeführerin leide affektiv sicht lich unter den Veränderungen. Anhand der Bildgebung und der aktuellen Befunde lasse sich nicht hinreichend gut differenzieren, ob und wie stark die Einschrän kungen durch eventuelle Scherverletzungen im Gehirn bedingt seien. Hämorrha gische Scherverletzungen hätten bildgebend nicht, nicht-hämorrhagische Scher verletzungen nicht sicher differenziert werden können. Die kognitive Leistungs fähigkeit sei überlagert durch die psychische Komponente. Die Beschwerdeführe rin scheine nach dem letzten Sturz stärker als zuvor psychisch destabilisiert zu sein. Eine Wirkung könne der
kumulative Effekt von mehreren Hirnerschütterun gen haben. Aus der Concussion -For schung mit Eishockeyprofis sei bekannt, dass sich von akkumulierten Hirnerschütteru ngen Betroffene mit jeder neuen Hirner schütterung oft weniger schnell und vollständig erholen würden. Schliessli ch beurteilten Prof. Dr. I.___ und lic. phil. J.___ , dass sich bei der Beschwer deführerin eine affektive Störung (depressive Symptomatik) mit einer Angstkom ponente entwickel t habe. Die Angst beim Treppenhin untersteigen weise auf post traumatische Belastun gssymptome hin. Sie würden diese Veränderungen als bedingt durch das Unfallereignis interpretie ren. Diese würden sich zusätzlich konfundierend auf die kognitiven Leistungen und die kognitive Leistungsfähig k eit und Belastbarkeit auswirken (Bericht vom 24. November 2020, Urk. 12/M25). 3.8
In der Aktenbeurteilung vom 4. Dezember 2020 führte Dr. C.___ aus , die Metallentfernung an der Hand sei von der Beschwer degegnerin zu übernehmen, dies ändere an der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aber nichts. Die Commotio cerebri beziehungsweise die im Bericht von Prof. Dr. I.___ und lic. phil. J.___ er wähnten kognitiven Minde rleistungen könnten mit der anlä s slich des aktuellen Unfallereignisses erlittenen Commotio cerebri nicht er klärt werden. Prof. Dr. I.___ und lic. phil. J.___ hätten recht, dass rezidivierende Commot ionen zu dauerhaften Hirn funk tionsstörungen führen könnten. D ie am 10. November 2019 erlittene Commotio cerebri ohne gesicherte Bewusstlosigkeit bei einem GCS von 15 bei der Notfallaufnahme in der Klinik D.___ sei jedoch nicht geeignet gewesen, die k ognitiven Defizite zu verursa chen. Diese seien überwiegend wahr scheinlich mit den früheren rezidivierenden Commo tionen cerebri zu erklären. Sodann hielt der beratende A rzt fest, dass der Endzustand, n achdem die Metallentfernung durchgeführt worden sei und der Verlauf als unauffällig beschrieben werde, nun nach über einem Jahr nach dem Unfallereignis überwie gend wahr scheinlich erreicht sei. Der In tegritätsschaden sei überwi egend wahr scheinlich erheblich. I m Bereich des Handgelenks bestehe eine mä ssige Inkongru enz in der Radiusgelenkf läche und eine funktionelle Ein schrän ku ng. Dieser Zustand sei als posttra umatische Handgelenksarthrose mä ssigen Grades zu inter pretieren und entspreche einem W ert von
E. 4 V 354 E. 4.3 mit Hinwei sen).
E. 5 %. Im B ereich des OSG, wo die Beschwer deführerin eine einfache Distorsion erlitten habe, und im Bereich der Schulter bestehe kein erheblicher Integritäts schaden (Urk. 12/M26). 3.9
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin konsiliarisch am 22. Januar und 11. Februar 2
021. Im Bericht vom 16. Februar 2021 diagnostizierte sie eine posttraumatische Belastungsstörung nach Treppen sturz am 10. November 2019 mit kognitiven Defiziten und Verhaltensauffällig keiten, eine dislozierte Radius fraktur rechts (operiert am 12. November 2019) , ein posttraumatischer K opfschmerz, ein Morbus Walden ström und eine bekannte Migräne. Dazu führte sie aus, im CCT habe sich kein Nachweis für Traumafolgen gefunden. Die Beschwerdeführerin habe erneut ein Trauma, einen Treppensturz, erlitten, mit jetzt anhaltenden kognitiven Defiziten und Verhaltensauffä lligkeiten, die bereits im Rahmen einer neuropsycholo gischen Diag nostik in der Praxis M.___ ausführlich untersucht und diskutiert worden seien. Sie habe nun noch ein MRI des Neurokraniums ergänzt, um strukturelle Trauma folgen festhal ten zu können, was aber nicht der Fall sei. So könnten die Defizite, ähnlich wie bereits nach dem letzten Trauma, nicht sicher auf strukturelle Hirnschädig ungen zurückgeführt werden. Sie sei der Meinung , dass das auch gar nicht notwendig sei. I hres Erachtens seien die Einschränkungen klar in direktem Zusammenha ng mit den rezidivierenden Trau mata aufgetreten und darauf zurückzuführen, mög licherweise als Mischbild aus auf Hirn schä digung zurückführenden kognitiven Defiziten in Kom bination mit einer posttrau matischen Belastungsstörung oder abe r auch schwerpunktmässig durch letztere bedingt . Ergänzend habe sie auf grund der bildgeb end nachgewiesenen Marklagerverä nderungen doppler-/duplexsonographisch Stenosen der hirnver sorgenden Gefässe ausgeschlossen. Klinisch-neurologisch habe einzig ein Abweichen im Unterberger - Tretversuch als möglicher Hinweis auf eine vestibuläre Einschränkung rechts bestanden (Urk. 12/M30). 4.
Was die Bemessung der Integritätsentschädigung für den Integritätsschaden an der Hand anbelangt, kann vollumfänglich auf die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2020 abgestellt werden. Dabei handelt es sich um eine zulässige Aktenbeurteilung, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht. Die Beurteilung von Dr. C.___ erweist sich als schlüssig u nd es kommt ihr voller Beweiswert zu (vgl. dazu E. 1.5 ). Bei der Beschwerdeführerin besteht eine posttraumatische Handgelenksarthrose mässigen Grades, was zu funktionellen Einschränkungen führt. Dr. C.___ legte den dadurch bedingten Integritätsschaden auf 5 % fest (Urk. 12/M26 ). Dieser Wert entspricht den ein schlägigen Suva-Tabellen (vgl. E. 1.6 hiervor). Gemäss Tabelle 5 (Integritäts schä den bei Arthrosen) ist bei einer mässigen Handgelenks-Arthrose eine Integ ritäts entschädigung von 5-10 % geschuldet. Unter Berücksichtigung dieser Band breite ist die Schätzung von Dr. C.___ nicht zu beanstanden. Es bestehen denn auch keine anderweitigen ärztlichen Beurteilungen , die eine höheren Integritäts scha den postulieren. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die beste hende Bewegungseinschränkung hinweist, ist festzuhalten, dass Prof. Dr. G.___ am 26. Oktober 2020 eine aktive Extension von 70° und eine aktive Flexion von 30° mass (Urk. 12/M23 ) . Nach erfolgter Operation am 12. November 2020 (Ent fernung Osteosynthesematerial) erachtete er eine normale Belastung und freie Mobilisation des Handgelenks als sofort erlaubt (Urk. 12/M24). Die Beschwerde führerin macht einen Integritätsschaden von 30 % geltend (Urk. 1). Ein solcher lie gt etwa vor bei einer Hand stei f in Beugun g oder Streckung von 45 % (vgl. Suva-Tabelle 1 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Ext remitäten ) , was mit den Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin zu gewärtigen hat, nicht vergleichbar ist.
E. 5.1 In den Akten finden sich keine ärztlichen Aussagen zu einem Integritätsschaden aufgrund der psychischen beziehungsweise neurologischen Einschränkungen. Da eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraussetzt, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unf all steht (vgl. E. 2.1 hiervor), ist zunächst darauf einzugehen.
E. 5.2 Sowohl Prof. Dr. I.___ und lic. phil. J.___ als auch Dr. L.___ erklärten die kognitiven Defizite mit den wiederholten Traumata und der posttraumati schen Belastungsstörung . D ie Fachärzte führten also, wenngleich nicht aus schliesslich, das Beschwerdebild auch auf den Unfall vom 10. November 2019 zurück. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen, da hierfür das Vorliegen einer Teilkausalität genügt.
E. 5.3 Objektivierbare organische Schäden beziehungsweise eine strukturelle Hirnver letzung konnten nicht festgestellt werden (Urk. 12/M25, Urk. 12/M30) . Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/ aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwer debild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 E. 1, BGE 117 V 360 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 E. 6a und 382 E. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ).
Gemäss Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri – nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri – erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversib ler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neu rologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwen dung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4 Ärztlicherseits ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom
E. 5.5 Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall ereignis (vgl. E.
E. 5.6 Was die einzelnen Krite rien anbelangt (vgl. E. 1.3.3 hiervor), ist festzuhalten, dass besonders dramatische Begleitumstände zu vernei nen sind und der Unfall auch nicht als besonders eindr ücklich bezeichnet werden kann . Die erlittene n Verlet zungen sind nicht als schwer oder von besonderer Art zu qualifizieren. Auch kann nicht gesagt werden, dass diese Gesundheitsschädigungen erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlent wicklungen auszulösen. Es finden sich auch ke ine Anhaltspunkte für eine ärzt liche Fehlbehandlung. Das Kriterium der ung e wöhnlich lang dauernden ärztli chen Behandlung ist ebenfalls nicht erfüllt , auch wenn im Dezember 2020 störendes Osteosynthesematerial, welches zu Irritatio nen der Strecksehnen geführt hatte (Urk. 12/M23-24 ), entfernt werden musste . Auch das Kriterium der körperlichen D auerschmerzen ist zu verneinen . Zwar tre ten Schmerzen bei stärkeren Belastungen im rechten Handgelenk auf (Urk. 1), eine normale Belastung ist aber möglich (Urk. 12/M24). Eine massgeblich phy sisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgewiesen , nachdem von einer Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten von 75 bis 100 % auszugehen ist (Urk. 12/M16, Urk. 12/M26) . Limitierend wirk en sich die (durch die psychische Komponente überlagerten) kognitiven Einbussen aus, was jedoch im vorliegen den Zusammenhang ausser Acht zu lassen ist (vgl. E. 1.3.3 hiervor). 5 .7
Da somit die psychischen beziehungsweise neurologischen Einschränkungen
nicht adäquat kausal auf den Unfall vom 10 . November 2019 zurückzuführen sind , ist für diese Einschränkung en auch keine Integritätsentschädigung geschul det. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Soweit die Beschwer deführerin auf künftige Zahnarztbehandlungen sowie auf den Bericht ihres Ohrenarztes hinweist (Urk. 1) , ist nicht ersichtlich, inwiefern dies im vorliegenden Zusammenhang von Belang sein soll. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 11 S. 22 ff.) verwiesen werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - MLaw
Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger
E. 10 November 2019 eine Commotio cerebri erlitt. Dazu ist festzuhalten, dass die neurologisc he Überwachung nach dem Unfall sich insoweit als komplikati onslos erwies. Neuro klinisch lagen keine Bef unde vor (Urk. 12/M1 ). Der GCS-Wert von 15 Punkten entspricht praxisgemäss höc hstens einer leichten Commotio c erebri mit leichter Bewusstseinsstörung, was grundsätzlich nicht für die Anwen dung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Pr axis genügt (Urteile des Bundes gerichts 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 5.2.2, 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E. 4.3.2). Die adäquate Unfallkausalität der gesundheitli chen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist daher nach der in BGE 115 V 133 fü r psychische Fehl entwicklungen nach Unfall begründeten Rechtsp rechung, mit hin einzig unter Be rücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheits schadens, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 13 vom 15. Mai 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
Der hier zu beurteilende Unfall ist im Lichte der dargelegten Präjudizien den mit telschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen. Da der Ein teilung der Unfälle in die dargelegten Schweregrade, insbesondere in den jewei ligen Übergangsbereichen, naturgemäss ein gewisser Ermessensspielraum zugrunde liegt (vgl. dazu auch BGE 138 V 147 E. 3.2.3), ist der vorinstanzlichen Qualifikation des Ereignisses als mittelschwer an der Grenze zu einem leichten, zu folgen. Es müssten daher mindestens vier Kriterien in der einfachen Form
oder aber eines in ausgeprägter Weise - erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zusammenhang bejaht werden könnte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00070
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
17. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich zusätzlich vertreten durch MLaw
Y.___ Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren am 2. März 1955, schloss am 30. Oktob er 2019 mit der Z.___ AG (nunmehr : A.___
ag ) einen Vertrag über einen Einsatz a ls OP-Pflegefachfrau im Spital B.___ vom 4. November bis 29. Dezember 2019 (Urk. 12/A9) und war dadurch bei der Solida Versicherungen AG versichert, als sie am 10. November 2019 zu Hause nachts auf einer Treppe aus rutschte und dabei mehrere V erletzungen erlitt (Urk. 12/A1-3 , Urk. 12/M1).
Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 stellte die Solida Versicherungen AG die gewährten Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld ) per 31. Januar 2021 ein , wobei sie effektiv seit 8. Oktober 2020 (mit A usnahme für die Dauer vom 12. November 2020 bis 2. Dezember 2020) keine Taggelder mehr ausbezahlt hatte . Sie sprach der Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritäts entschädigung von Fr. 7'410.-- zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente ver neinte sie (Urk. 12/A24 , vgl. auch Urk. 12/A17 , Urk. 12/A23 ). Die dagegen erho bene Einsprache (Urk. 12/A29) hiess sie mit Entscheid vom 17. März 2022 insoweit teilweise gut, als sie der Versicherten Taggelder für die Dauer vom 8. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 (exklusiv für die Dauer vom 12. November 2020 bis 2. Dezember 2020, da bereits bezahlt) zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingab e vom 14. April 2022 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung, und zwar von 30 % für einen Integritätsschaden an der Hand und von 50 % für einen I ntegritätsschaden aufgrund einer Hirnschädigung (Urk. 1). Die Solida Versiche rungen AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 11), was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
- ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Berei ch (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.3.3
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bezie hungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4 1.4.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festge setzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädi gungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraus sehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.4.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.4.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät li chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein ras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.5 1.5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Auch eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser B efund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die fachärztliche Beurteilung ein es an sich feststehenden medizi nischen Sachverhalts geht, mithin die direkte är ztliche Befassung mit der versi cherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hin weisen). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
S treitgegenstand bildet die F rage, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführe rin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für Schäden an ihrer Hand und für ihre psychischen beziehungsweise neurologischen Einschränkungen hat. Wie jede Leistungspflicht des Unfall versicherers setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1,
129 V 177 E. 3.1 und 3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 6.3.1). Insbesondere in Bezug auf die psychischen und neurologischen Einschränkungen wird daher zu prüfen sein, ob diese in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom
10. November 2019 stehen.
Dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, war bereits i m Einsprache verfahren nicht strittig . Beschwerdeweise nicht angefochten wurde, nachdem eine Nachzahlung erfolgt war, die Einstellung der Taggeldleistungen. Diesbezüglich ist somit Teilrechtskraft eingetreten (vgl. dazu BGE 14 4 V 354 E. 4.3 mit Hinwei sen). 2.2
Die Beschwerdegegnerin st ützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid für die Festlegung der Integritätsentschädigung für den Schaden an der Hand auf die Beurteilung en ihres versicherungsinternen Arztes Dr. med. C.___ , praktischer Arzt FMH, vom 17. Juni 2020 und 4. Dezember 2020. Einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenh ang zwischen den psychischen respektive neurolo gischen Einschränkungen und dem Unfall vom 10. November 2019 verneinte sie (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin führte aus, ihre Hand sei in der Bewegun g sfähigkeit dau erhaft und erheblich eingeschränkt. Deshalb fordere sie hierfür eine Integritäts entschädigung von 30 %. Die beim Unfall vom 10. November 2019 erlittene Kopf prellung habe zu bleibenden Schäden geführt. Die Speicherfähigkeit des Gehirns habe sich zwar seit kurzem wieder eingestellt , jedoch hätten sich die Vergesslich keit, die Kontrollverluste, die Schlafstörungen, die kognitiven Störungen, die feh lende Belastbarkeit und die Konzentrationsstörungen nicht zurückgebildet. Des wegen stehe ihr eine Integritätsentschädigung von 50 % zu (Urk. 1). 3. 3.1
Aus den medizinischen Akten, soweit entscheidrelevant , ist Folgendes zu entneh men: 3.2
Die erstbehandelnden Ärzte des Notfallz entrum s der Klinik D.___
nannten im Bericht vom 19. November 2019 folgende Diagnosen : (1) Stolpersturz am 10. November 2019 mit (i) Commotio cerebri, (ii) Rissquetsc hwunde submental ca. 5 cm lang , (iii) nicht dislozierte, leicht impaktierte Fraktur distaler Radius sowie Processus styloideus
Ulnae rechtsseitig, (iv) Schwellung über OS zygomaticum (Jochbein) rechts, (v) Schulterprellung rechts, und (vi) Distorsion oberes Sprung gelenk (OSG) rechts, sowie (2) Morbus Waldenström (Status nach Im muntherapie). Die Notfallärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben gegen 2. 45 Uhr morgens aufgestanden u nd habe sich ein Glas zum Trinken holen wollen. Sie sei deshalb wie gewohnt im Dunkeln di e Treppe vom 1. Stock ins Erdge schoss gelaufen und müsse dabei wohl ausgerutscht sein, dies wisse sie aber nicht genau. Sie wisse auch nicht genau, ob sie den Kopf angeschlagen oder ob sie das Bewusstsein verloren habe. Aktuell tue ihr vor allem die rechte Hand weh, ansonsten ge he es ihr gut. Die Ärzte führten sodann aus, dass die Beschwerde führerin gemäss Angaben der Rettungssanitäter wohl 5-6 Treppenstufen herun tergefallen sei (davon zeugten Marken an der Holztreppe) und dann auf dem Steinboden aufgeschlagen sein müsse. Der Mann und die Tochter hätten darauf hin die Ambulanz informiert. Initial sei die Beschwerde führerin wohl etwa 90 Sekunden lang etwas desorientiert, danach wiede r vollständig adäquat gewesen. E inzig zum Ereignis habe eine retrograde Amnesie, aber kein Einnässen, kein Einstuhlen und kein Zungenbiss bestanden. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin beim Eintritt ein Glasg ow Coma Score (CGS) von 15 aufwies (Urk. 12/M1). 3.3
Die weiteren Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz eine dislozierte, dystale metaphysäre Radiusfraktur an der rechten Hand erlitten hatte, weshalb am 12. November 2019 eine Osteosynthese erfolgte (Urk. 12/M2). Am
16. Dezember 2019 wurde eine neurologische Untersuchung der rechten Hand durch geführt. Diagnostiziert wurde zusätzlich eine Hypästhesie der
volaren Handfläche sowie der F ingerkuppen Dig . I - III rechts (Erstmanifestation nach ope rativer Sanierung d er distalen Radiusfraktur im November 2019; Urk. 12/M6). 3.4
Die Hausärztin Dr. med. E.___ , praktische Ärztin FMH , diagnostizierte im Bericht vom 28. Mai 2020 eine kom plexe posttraumatische Belastungsstörun g sowie einen Treppensturz mit Schädelhirntrauma, dislozierter Radiusfraktur und weite ren Kon tusionen. Sie hielt dazu fest , die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz an starker Erschöpfung, die möglicher weise vom Trauma verursacht sei (Urk. 12/M14 .1 ). 3.5
Dr. C.___ führte in der Stellungnahme vom
23. Juni 2020 gestützt auf die im Auftrag der Beschwerdegegnerin gleiche ntags erfolgte Untersuchung aus , dass die Beschwerdeführerin eine deutliche Störung der Funkti onalität der rechten oberen Extremitä t aufweise . A us ärztlicher Sicht se i der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als OP-Pflegefachfrau drei Stunden zu 100 % zumutbar. Auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt seien der Beschwerdeführerin sämtliche leichten Tätig keiten, die vor allem auf Tischhöhe ausgeführt werden könnten, zumutbar , wobei stark monotone Tätigkeiten m it der rechten Hand ausgeschlos sen seien. Diese leic hten Tätigkeiten seien der Besc hwerdeführerin in einem Pensum von 75 % zu 100 % zumutbar. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit hänge vom weiteren Heil verlauf ab. Weiter hielt Dr.
C.___ fest, dass die von Dr. med. F.___ (richtig: Dr. E.___ ) erwähnte komplexe posttraumatische Belast ungsstörung aus versiche rungsrechtlicher Sicht in einem möglichen Zusammenhang mit dem Ereignis stehe (Urk. 12/M16). 3.6
Die radiologische Abklärung des rechten Handgelenks am 1. September 2020 ergab den Befund von überstehenden Schrauben im proximalen Plattenbereich (Urk. 12/M19). Darauf bezugnehmend erklärte Prof. Dr. med. G.___ , Chefarzt am Departement Chirurg ie des Kantonsspitals H.___ , im Bericht vom 26. Oktober 2020 , die distale Radius fraktur zeige sich ossär komplett k onsolidier t . K linisch fänden sich keine Hinweise für ein Complex Regi onal Pain Syndrome (CRPS) . Aufgrund der klinischen Unter suchung sei eine Irritation der Streckmus kulatur durch die zu langen Schaftschrauben sehr wahrscheinlich . Von einer Ent fernung des Osteosynthesematerials würde die Beschwerdeführerin profitieren (Urk. 12/M23) . Diese erfolgte am 12. November 2020. Im entsprechenden Opera tionsbericht hielt Prof. Dr. G.___ fest, eine normale Belastung und freie Mobili sation des Handgelenks sei ab sofort erlaubt und eine Nachkontrolle sei nur bei Problemen notwendig (Urk. 12/M24) . 3.7
Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, und lic. phil. J.___ , Fach psychologin für Neuropsychologie FSP , untersuch t en die Beschwerdeführerin am 10. u nd 24. November 2020 neuropsychologisch. Im entsprechenden Bericht hiel ten sie unter der Anamnese fest, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2017 bei der Arbeit den Kopf angeschlagen, was für einige Tage Kopfschmerzen und Schwindel ausgelöst h abe. Nach einer Woche Arbeitsunfä higkeit habe sie wieder zu arbeit en begonnen, habe aber eine anhaltende verminderte Konzentrationsfä higkeit und Stresstoleranz bemerkt. Im Jahr 2018 , auf dem Notfall des Universi tä tsspitals K.___ tätig, habe sie si ch den Kopf an einem Bildverstä ker /Monitor angeschlagen. Es habe geknallt und sie habe stark geblutet. Sie habe in der Folge während T agen bis wenigen Wochen starke Ü belkeit, Kopfschmerzen und eine verstärkte Ermüdung verspürt und viel geschlafen. Im Februar 2019 habe sie sich den Kopf erneut an einem G e genstand angeschlagen, was dieselben Beschwerden verstärkt habe. In den Fol g emonaten habe sie sich wieder recht gut erholt und sei wieder einigerma ss en belastbar gewesen. I m November 2019 habe sich dann der Stolpersturz ereignet . Sie sei nach diesem für einige Zeit benommen gewesen und habe sich an zurückliegende E r eignisse (retrograd), nicht aber an den Sturz erin nern können. Die Erinnerungen an die Zeit nach dem Sturz seien für einige Wochen fragmentarisch gewesen. Seit dem Sturz leide sie anhaltend unter Kon zentrations
- und Gedächtnisstörungen. Sie vergesse Dinge und mache gehäuft Flüchtigkeitsfehler. Das parallele Verarbei ten/Multi- Tasking sei sehr anstrengend, vor allem unter Zeitdruck. Sie könne sich nicht mehr gut an Namen erinnern, auch in der erweiterten Familie. Psychisch/ affektiv gehe es ihr schlecht. S ie sei sehr unsicher geworden, habe das Vertrauen in sich verloren, werde
rascher als früher aggressiv, impulsiv und sei vermindert stress-/frustrationsresistent. Inner lich sei sie nervös und unruhig geworden und leide unter Einschlafstörungen.
Prof. Dr. I.___ und lic. phil . J.___
erklärten, dass sich die anamnestischen Angaben in der Verhaltensbeobachtung und der aktuellen Untersuc hung bestätigt hätten . Testpsycho logisch hä tten sich Minderleistungen in den Aufmerksa mkeits funktionen, in aufmerksamkeits gebundenen Leistungen (Lernen, Arbeitsgedä cht nis) sowie in exekutiven Leistungen (Arbeitssystematik, Planung, Kontrolle, Antrieb, Interferenzresistenz) ergeben. Wesentlich seien auch die dies es M al sehr länger andauernden affektiven und Verhaltenssymptome. Diese Befunde liessen sich mit Veränderungen nach Kopfprell ungen (wie bei Hirnschütte rungen, leich tem S chädelhirntrauma) vereinbaren. D ie Beschwerdeführerin leide affektiv sicht lich unter den Veränderungen. Anhand der Bildgebung und der aktuellen Befunde lasse sich nicht hinreichend gut differenzieren, ob und wie stark die Einschrän kungen durch eventuelle Scherverletzungen im Gehirn bedingt seien. Hämorrha gische Scherverletzungen hätten bildgebend nicht, nicht-hämorrhagische Scher verletzungen nicht sicher differenziert werden können. Die kognitive Leistungs fähigkeit sei überlagert durch die psychische Komponente. Die Beschwerdeführe rin scheine nach dem letzten Sturz stärker als zuvor psychisch destabilisiert zu sein. Eine Wirkung könne der
kumulative Effekt von mehreren Hirnerschütterun gen haben. Aus der Concussion -For schung mit Eishockeyprofis sei bekannt, dass sich von akkumulierten Hirnerschütteru ngen Betroffene mit jeder neuen Hirner schütterung oft weniger schnell und vollständig erholen würden. Schliessli ch beurteilten Prof. Dr. I.___ und lic. phil. J.___ , dass sich bei der Beschwer deführerin eine affektive Störung (depressive Symptomatik) mit einer Angstkom ponente entwickel t habe. Die Angst beim Treppenhin untersteigen weise auf post traumatische Belastun gssymptome hin. Sie würden diese Veränderungen als bedingt durch das Unfallereignis interpretie ren. Diese würden sich zusätzlich konfundierend auf die kognitiven Leistungen und die kognitive Leistungsfähig k eit und Belastbarkeit auswirken (Bericht vom 24. November 2020, Urk. 12/M25). 3.8
In der Aktenbeurteilung vom 4. Dezember 2020 führte Dr. C.___ aus , die Metallentfernung an der Hand sei von der Beschwer degegnerin zu übernehmen, dies ändere an der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aber nichts. Die Commotio cerebri beziehungsweise die im Bericht von Prof. Dr. I.___ und lic. phil. J.___ er wähnten kognitiven Minde rleistungen könnten mit der anlä s slich des aktuellen Unfallereignisses erlittenen Commotio cerebri nicht er klärt werden. Prof. Dr. I.___ und lic. phil. J.___ hätten recht, dass rezidivierende Commot ionen zu dauerhaften Hirn funk tionsstörungen führen könnten. D ie am 10. November 2019 erlittene Commotio cerebri ohne gesicherte Bewusstlosigkeit bei einem GCS von 15 bei der Notfallaufnahme in der Klinik D.___ sei jedoch nicht geeignet gewesen, die k ognitiven Defizite zu verursa chen. Diese seien überwiegend wahr scheinlich mit den früheren rezidivierenden Commo tionen cerebri zu erklären. Sodann hielt der beratende A rzt fest, dass der Endzustand, n achdem die Metallentfernung durchgeführt worden sei und der Verlauf als unauffällig beschrieben werde, nun nach über einem Jahr nach dem Unfallereignis überwie gend wahr scheinlich erreicht sei. Der In tegritätsschaden sei überwi egend wahr scheinlich erheblich. I m Bereich des Handgelenks bestehe eine mä ssige Inkongru enz in der Radiusgelenkf läche und eine funktionelle Ein schrän ku ng. Dieser Zustand sei als posttra umatische Handgelenksarthrose mä ssigen Grades zu inter pretieren und entspreche einem W ert von 5 %. Im B ereich des OSG, wo die Beschwer deführerin eine einfache Distorsion erlitten habe, und im Bereich der Schulter bestehe kein erheblicher Integritäts schaden (Urk. 12/M26). 3.9
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin konsiliarisch am 22. Januar und 11. Februar 2
021. Im Bericht vom 16. Februar 2021 diagnostizierte sie eine posttraumatische Belastungsstörung nach Treppen sturz am 10. November 2019 mit kognitiven Defiziten und Verhaltensauffällig keiten, eine dislozierte Radius fraktur rechts (operiert am 12. November 2019) , ein posttraumatischer K opfschmerz, ein Morbus Walden ström und eine bekannte Migräne. Dazu führte sie aus, im CCT habe sich kein Nachweis für Traumafolgen gefunden. Die Beschwerdeführerin habe erneut ein Trauma, einen Treppensturz, erlitten, mit jetzt anhaltenden kognitiven Defiziten und Verhaltensauffä lligkeiten, die bereits im Rahmen einer neuropsycholo gischen Diag nostik in der Praxis M.___ ausführlich untersucht und diskutiert worden seien. Sie habe nun noch ein MRI des Neurokraniums ergänzt, um strukturelle Trauma folgen festhal ten zu können, was aber nicht der Fall sei. So könnten die Defizite, ähnlich wie bereits nach dem letzten Trauma, nicht sicher auf strukturelle Hirnschädig ungen zurückgeführt werden. Sie sei der Meinung , dass das auch gar nicht notwendig sei. I hres Erachtens seien die Einschränkungen klar in direktem Zusammenha ng mit den rezidivierenden Trau mata aufgetreten und darauf zurückzuführen, mög licherweise als Mischbild aus auf Hirn schä digung zurückführenden kognitiven Defiziten in Kom bination mit einer posttrau matischen Belastungsstörung oder abe r auch schwerpunktmässig durch letztere bedingt . Ergänzend habe sie auf grund der bildgeb end nachgewiesenen Marklagerverä nderungen doppler-/duplexsonographisch Stenosen der hirnver sorgenden Gefässe ausgeschlossen. Klinisch-neurologisch habe einzig ein Abweichen im Unterberger - Tretversuch als möglicher Hinweis auf eine vestibuläre Einschränkung rechts bestanden (Urk. 12/M30). 4.
Was die Bemessung der Integritätsentschädigung für den Integritätsschaden an der Hand anbelangt, kann vollumfänglich auf die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2020 abgestellt werden. Dabei handelt es sich um eine zulässige Aktenbeurteilung, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht. Die Beurteilung von Dr. C.___ erweist sich als schlüssig u nd es kommt ihr voller Beweiswert zu (vgl. dazu E. 1.5 ). Bei der Beschwerdeführerin besteht eine posttraumatische Handgelenksarthrose mässigen Grades, was zu funktionellen Einschränkungen führt. Dr. C.___ legte den dadurch bedingten Integritätsschaden auf 5 % fest (Urk. 12/M26 ). Dieser Wert entspricht den ein schlägigen Suva-Tabellen (vgl. E. 1.6 hiervor). Gemäss Tabelle 5 (Integritäts schä den bei Arthrosen) ist bei einer mässigen Handgelenks-Arthrose eine Integ ritäts entschädigung von 5-10 % geschuldet. Unter Berücksichtigung dieser Band breite ist die Schätzung von Dr. C.___ nicht zu beanstanden. Es bestehen denn auch keine anderweitigen ärztlichen Beurteilungen , die eine höheren Integritäts scha den postulieren. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die beste hende Bewegungseinschränkung hinweist, ist festzuhalten, dass Prof. Dr. G.___ am 26. Oktober 2020 eine aktive Extension von 70° und eine aktive Flexion von 30° mass (Urk. 12/M23 ) . Nach erfolgter Operation am 12. November 2020 (Ent fernung Osteosynthesematerial) erachtete er eine normale Belastung und freie Mobilisation des Handgelenks als sofort erlaubt (Urk. 12/M24). Die Beschwerde führerin macht einen Integritätsschaden von 30 % geltend (Urk. 1). Ein solcher lie gt etwa vor bei einer Hand stei f in Beugun g oder Streckung von 45 % (vgl. Suva-Tabelle 1 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Ext remitäten ) , was mit den Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin zu gewärtigen hat, nicht vergleichbar ist. 5. 5.1
In den Akten finden sich keine ärztlichen Aussagen zu einem Integritätsschaden aufgrund der psychischen beziehungsweise neurologischen Einschränkungen. Da eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraussetzt, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unf all steht (vgl. E. 2.1 hiervor), ist zunächst darauf einzugehen. 5.2
Sowohl Prof. Dr. I.___ und lic. phil. J.___ als auch Dr. L.___ erklärten die kognitiven Defizite mit den wiederholten Traumata und der posttraumati schen Belastungsstörung . D ie Fachärzte führten also, wenngleich nicht aus schliesslich, das Beschwerdebild auch auf den Unfall vom 10. November 2019 zurück. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen, da hierfür das Vorliegen einer Teilkausalität genügt. 5.3
Objektivierbare organische Schäden beziehungsweise eine strukturelle Hirnver letzung konnten nicht festgestellt werden (Urk. 12/M25, Urk. 12/M30) . Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/ aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwer debild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 E. 1, BGE 117 V 360 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 E. 6a und 382 E. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ).
Gemäss Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri – nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri – erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversib ler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neu rologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwen dung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 5.4
Ärztlicherseits ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom
10. November 2019 eine Commotio cerebri erlitt. Dazu ist festzuhalten, dass die neurologisc he Überwachung nach dem Unfall sich insoweit als komplikati onslos erwies. Neuro klinisch lagen keine Bef unde vor (Urk. 12/M1 ). Der GCS-Wert von 15 Punkten entspricht praxisgemäss höc hstens einer leichten Commotio c erebri mit leichter Bewusstseinsstörung, was grundsätzlich nicht für die Anwen dung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Pr axis genügt (Urteile des Bundes gerichts 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 5.2.2, 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E. 4.3.2). Die adäquate Unfallkausalität der gesundheitli chen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist daher nach der in BGE 115 V 133 fü r psychische Fehl entwicklungen nach Unfall begründeten Rechtsp rechung, mit hin einzig unter Be rücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheits schadens, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5.5
Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall ereignis (vgl. E. 1.3.2 f. hiervor). Über den Geschehen s ablauf anlässlich des Stur zes auf der Treppe ist nichts Exaktes bekannt, weil die Beschwerdeführerin in diesem Zeit punkt alleine war und sich nicht genau zu erinnern vermag. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Rettungssanitäter davon aus, dass die Beschwerdeführerin 5 bis 6 Stufen die Treppe heruntergefallen sei . Sie stufte den Treppensturz als mittelschweres, an der Grenze zu den leichten Unfä lle n liegendes Ereignis ein (Urk. 2, Urk. 12/M1). Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde respektive in der Einsprache geltend, es seien 9 bis 10 Stufen gewesen (Urk. 1, Urk. 12/A29). An der Qualifikation des Unfalles ändert dies jedoch nichts, wie nachfolgende Beispiele zeigen:
Al s mittelschweren Unfall im eigentlichen Sinne hat die Praxis etwa einen Sturz auf einen ca. 3 m darunter liegenden Vorsprung und anschliessenden Fall über eine steile Böschung von 12 m (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 40/05 vom 24. Mai 2006 E. 3.5.1), einen Sturz in einen rund 3 m tiefen Schacht mit der Folge einer Commotio cerebri und Fakturen im Bereich bei der Hände (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 21/06 vom
30. August 2006 E. 4.4), sowie weiter Stürze von einer Hebebühne aus der Höhe von ca. 4 m (Urteil des Eidg. Versiche rungsgerichts U 41/06 E. 9 vom 2. Februar 200 7 mit Hinweis auf RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.), auf einer Baustelle auf ein darunter liegendes Stockwe rk (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2007 vom
30. Mai 2008 mit Hinweisen) oder von einer 3,5 m hohen Leiter (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2007 E. 4.1 vgl. auch 8C_811/2012 vom 4. M ärz 2013 E. 7.2) qualifiziert. Demgegenüber wurden Trep penstürze in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen betrachtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2011 vom 26. Jan uar 2012, 8C_748/2010 vom 9. De zember 2010 E. 4.1, 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008 E. 4.1, U 340/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.3 und U 83/05 vom 1. Juni 2006 E. 3.1, je mit Hinweisen). Der Kontakt zum abfallenden Untergrund setzt beim Sturz auf einer Treppe die Geschwindigkeit herab, was die auf den Körper einwi rkenden Kräfte reduzie rt (vgl. dazu auch Urt eil des Bundesgerichts 8C_899/20 13 vom 15. Mai 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
Der hier zu beurteilende Unfall ist im Lichte der dargelegten Präjudizien den mit telschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen. Da der Ein teilung der Unfälle in die dargelegten Schweregrade, insbesondere in den jewei ligen Übergangsbereichen, naturgemäss ein gewisser Ermessensspielraum zugrunde liegt (vgl. dazu auch BGE 138 V 147 E. 3.2.3), ist der vorinstanzlichen Qualifikation des Ereignisses als mittelschwer an der Grenze zu einem leichten, zu folgen. Es müssten daher mindestens vier Kriterien in der einfachen Form
oder aber eines in ausgeprägter Weise - erfüllt sein, damit der adäquate Kausal zusammenhang bejaht werden könnte. 5.6
Was die einzelnen Krite rien anbelangt (vgl. E. 1.3.3 hiervor), ist festzuhalten, dass besonders dramatische Begleitumstände zu vernei nen sind und der Unfall auch nicht als besonders eindr ücklich bezeichnet werden kann . Die erlittene n Verlet zungen sind nicht als schwer oder von besonderer Art zu qualifizieren. Auch kann nicht gesagt werden, dass diese Gesundheitsschädigungen erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlent wicklungen auszulösen. Es finden sich auch ke ine Anhaltspunkte für eine ärzt liche Fehlbehandlung. Das Kriterium der ung e wöhnlich lang dauernden ärztli chen Behandlung ist ebenfalls nicht erfüllt , auch wenn im Dezember 2020 störendes Osteosynthesematerial, welches zu Irritatio nen der Strecksehnen geführt hatte (Urk. 12/M23-24 ), entfernt werden musste . Auch das Kriterium der körperlichen D auerschmerzen ist zu verneinen . Zwar tre ten Schmerzen bei stärkeren Belastungen im rechten Handgelenk auf (Urk. 1), eine normale Belastung ist aber möglich (Urk. 12/M24). Eine massgeblich phy sisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgewiesen , nachdem von einer Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten von 75 bis 100 % auszugehen ist (Urk. 12/M16, Urk. 12/M26) . Limitierend wirk en sich die (durch die psychische Komponente überlagerten) kognitiven Einbussen aus, was jedoch im vorliegen den Zusammenhang ausser Acht zu lassen ist (vgl. E. 1.3.3 hiervor). 5 .7
Da somit die psychischen beziehungsweise neurologischen Einschränkungen
nicht adäquat kausal auf den Unfall vom 10 . November 2019 zurückzuführen sind , ist für diese Einschränkung en auch keine Integritätsentschädigung geschul det. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Soweit die Beschwer deführerin auf künftige Zahnarztbehandlungen sowie auf den Bericht ihres Ohrenarztes hinweist (Urk. 1) , ist nicht ersichtlich, inwiefern dies im vorliegenden Zusammenhang von Belang sein soll. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 11 S. 22 ff.) verwiesen werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - MLaw
Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger