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UV.2022.00066

Leistungen: Anfechtungswille liegt vor; Unfall führte lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung; Abweisung. (BGE 8C_281/2023)

Zürich SozVersG · 2023-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1970, war seit dem

1. Juli 2012

als Lagerist bei Y.___ angestellt und damit bei de r SWICA Versicherungen AG (nach folgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 7/ 1 ).

Am 2 9. März 2019 kippte dem Versicherten ein auf ein er Rampe befindlicher und ins Rollen gera tender Blumenwagen auf den Kopf (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/ 1 ). Dabei erlitt er gemäss der erstbehandelnden Ärztin Dr. med. Z.___ , Allgemeinmedizin, Praxis A.___ , eine Rissquetschwunde am Kopf sowie ein indirektes Trauma der Brustwirbelsäule (BWS) mit Fissur

von Brustwirbelkörper (BWK ) 5 ( Urk. 7/ 3 ). Die

erstbehandelnde Ärztin verordnete dem Versicherten Physiotherapie (vgl.

Urk. 7/3) und attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/ 4-9 ). Ab dem 2 7. Mai 2019 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/10) . 1.2

Die SWICA anerkannte das Ereignis vom 2 9. März 2019 als Unfall und erbrach te die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 1 4. Mai 2020 ( Urk. 7/ 22 ) teilte sie dem Versicherten mit, dass die Beschwerden spätestens ab 1 2. November 2019 nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, weshalb sie die Leistun gen per 1 2. November 2019 einstelle. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 ( Urk. 7/ 24 ) hielt die SWICA an dieser Beurteilung fest. Der Versicherte erhob mit Eingaben vom 2. Juni 2021 ( Urk. 7/ 27 ) und 2 8. Juli 2021 ( Urk. 7/ 31 ) Einsprache, welche die SWICA mit Einspracheentscheid vom 4. März 2022 abwies ( Urk. 7/ 37 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2022 ( Urk.

2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. April 2022 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss, ihm seien die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 2 9. März 2019 auch weiterhin auszurichten. Die SWICA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 2 0. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leu chtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen über den 1 1. November 2019 hinaus, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden und dem Unfaller eignis vom 2 9. März 2019. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf die Aktenb eurteilung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.___ ,

vom 1 2. Mai 2020 ,

wonach das Unfalle reignis eine überwiegend wahr scheinliche Ursache für eine temporäre Verschlechterung des Vorzustandes sei, jedoch nicht Ursache für den weiteren degenerativen Verlauf der bereits unfall nah dokumentierten Veränderung en (Vorzustand). Der Status quo sine

sei per 1 2. November 2019 erreicht gewesen (S. 6 unten) . Es lägen keine anderslautenden medizinischen Beurteilungen vor (S. 7 Mitte). Bei den subjektiv beklagten Beschwerden handle es sich um nicht objektivierbare Beschwerden. Selbst wenn die natürliche Kausalität bejaht würde, was bestritten werde, sei die Adäquanz der nicht objektivierbaren Beschwerden und somit eine Leistungspflicht aus UVG zu verneinen (S. 7 unten).

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer den Anfechtungswillen nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht habe (S. 2 f.).

Selbst bei Annahme eines Anfechtungswillens wäre mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Beschwerde einzutreten (S. 3 oben).

2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass er seit dem Unfall mit dem Blumenwagen viele Schmerzen habe. Der Vorfall habe auch zu Verä nderungen an der Wirbelsäule geführt. Die Beschwerdegegnerin habe den behandelnden Arzt Dr. C.___ als Gutachter benutzt und sich für die Entscheidung auf dessen Beurteilung gestützt. Dr. C.___ habe seine MRI ( Magnetresonanztomo graphie ) - Bilder nicht berücksichtigt , lediglich die Berichte . Es handle sich um ein Spiel mit seiner Gesundheit .

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, F.___ , habe Ende 2020 gesagt, es habe etwas von «Unfall und Abnutzung»; er habe sich aber geweigert, dies schriftlich festzuhalten. 3.

Vorab ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass kein Anfechtungswille erkennbar sei (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag dies nicht zu überzeugen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen juristischen Laien, weshalb an die Formulierung des Beschwerdewillens keine all zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde zwar aus, sein Hauptproblem sei nicht, wer bezahle. Aus seiner Beschwerde geht jedoch klar hervor, dass er mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin (Einstellung der Leistungen) nicht ein verstanden ist. So hielt der Beschwerdeführer explizit fest, dass er sich gegen die S WICA beschweren wolle. Des Weiteren gab er an, dass er jetzt schreibe wegen der Frist und dass er selber ohne Anwalt schreibe, bis er eine andere Lösung finde. Auch dies zeigt klar, dass er mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden ist und dagegen beschwerdeweise vorgehen will. Dem Beschwerdeführer kann nicht allein deshalb der Beschwerdewille abgesprochen werden, weil er ebenfalls damit leben könnte, wenn jemand anders, mithin die Krankenkasse, bezahlen würde , zumal er diesfalls Kostenbeteiligungen in Form von Franchise und Selbstbehalt zu tragen hätte ( Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung , KVG) . Dass sein Hauptproblem etwas anderes - wohl seine Gesundheit - ist, heisst nicht, dass es ihm gleichgültig wäre , dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Leis tungen erbringt.

Schliesslich ist d er Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid zweifellos berührt und hat ein unmittelbares Rechtsschutz interesse an dessen Änderung. 4 . 4 .1

Am 1 2. April 2019 erfolgte ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der oberen

BWS ( Urk. 7/16). Es wurde ein Hämangiom im Halswirbelkörper (HWK) 6 und im HWK 7 sowie im Wirbelbogen von TH3, TH5 und TH6 festgestellt. Es liege eine mögliche feine Fissur entlang dem Hämangiom in der Interartikularportion von TH5 rechts bei angrenzenden leichten ödematösen Veränderungen vor. Ansons ten bestünden keine frischen ossären Läsionen. Des Weiteren wurden eine medi ane Diskusprotrusion C3/4 und C4/5 sowie eine kleine mediane Diskushernie C5/6 mit jeweils leichter Bedrängung des Myelons festgestellt. 4.2

Die erstbehandelnde Ärztin Dr. Z.___

nannte im Arztzeugnis UVG vom 6. Mai 2019 ( Urk. 7/3) als Diagnose ein indirektes BWS-Trauma mit Fissur von BWK 5. Beim objektiven Befund gab sie eine Rissquetschwunde am Skalp sowie eine Druckdolenz / Klopfdolenz TH5 an und verwies auf die MRI-Befunde.

Dr. Z.___

behandelte den Beschwerdeführer konservativ , verordnete Physio therapie und attestierte ihm ab dem Unfalldatum eine volle Arbeitsunfähigkeit . Die Arbeitsaufnahme sei ab dem 2 4. April 2019 zu 25 % und ab dem 6. Mai 2019 zu 50 % möglich. Der Behandlungsabschluss werde voraussichtlich in vier Wochen erfolgen. 4. 3

Am 1 2. November 2019 erfolgte ein weiteres MRI der HWS

und der oberen

BWS (Urk. 7/17). Der Befund in der linken und rechten Interartikularportion von BWK 6 entspreche einem Hämangiom aufgrund Hyperintensität in T 1. Die ange deutete Sklerose links am Oberrand des Hämangioms entspreche nicht einer Frak tur , sondern dem Rand des Hämangioms. Des Weiteren bestünden flache Protru sionen C3-C6 und C7/Th1 mit nur leichter Spinalkanalstenose, eine knapp mässige Foraminalstenose C3/C4 rechts, C5/C6 beidseits und etwas geringer C6/C7 rechts. Schliesslich wurde n ein grosses Wirbelhämangiom C7 und ein etwas kleineres Hämangiom ventral an der Bodenplatte C6 festgestellt. 4. 4

Dr. med. G.___ , Allgemeinmedizin, Praxis A.___ , nannte im Bericht vom 1 0. Dezember 2019 ( Urk. 7/12) folgende Diagnosen: - persistierende zervikale Verspannung - Status nach HWS-Trauma mit Fissur TH5 rechts am 29.03.2019

Dr. G.___ nannte als aktuelle Befunde einen zervikalen Hartspann und eine etwas schmerzhafte HWS bei allen Bewegungsrichtungen.

Sie hielt fest, dass aktuell eigentlich keine Einschränkungen mehr bestünden. Der Beschwerdeführer verspüre immer wieder Verspannungen und gelegentlich auch etwas Schmerzen. Er sei allerdings stark verunsichert und befürchte, durch den Unfall einen blei benden Schaden davon getragen zu haben. Die erneute MRI-Untersuchung habe keine neuen Aspekte ergeben, die Fissur thorakal 5 habe nicht mehr nachge wiesen werden können. Sie habe den Beschwerdeführer bezüglich der guten Befunde informiert und ihm mitgeteilt, dass damit die Therapie auch abge schlossen werden könne. 4. 5

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

gab

in der Krankengeschichte im Eintrag vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 7/15) an, dass der Beschwerdeführer Schmerzen habe, die er vor dem Unfall nicht gehabt habe.

J etzt habe er chronische Schmerzen im Nacken. Er könne nicht lange auf dem Rücken oder auf der linken Seite liegen. Die Kopfdrehung nach rechts sei sehr schmerz haft, nach links nur wenig.

Aus objektiver Sicht gab sie z ur Beweglichkeit der HWS an, dass die Seitneigung links vollständig sei und rechts 45°; der Kinn-Sternum-Abstand betrage 4 cm, die Reklination nur 30°. 4.6

Dr. C.___

führte im Bericht vo m 3 1. Januar 2020 zuhanden Dr. H.___

zur Untersuchung vom 2 9. Januar 2020 (Urk.

7/20) aus, dass die vom Beschwerde führer geltend gemachten Beschwerden Ausdruck der plurietageren Degeneration der HWS mit Tendenz zur Retrolisthese C5/6 auf Basis einer fortgeschrittenen Chondrose sei en . Zusätzlich bestehe eine geringe Pseudolisthese C7/Th1 eher rechtsseitig bei dortiger Arthronose . Die Nuchalgien würden zudem durch eine Spondylarthrose C6/7 mit unterhalten im Rahmen des degenerativen Prozesses. Die Frage der Unfallzuordnung sei hier bei bereits unfallnah ausgewiesenen degenerativen Veränderungen der HWS im Sinne einer temporären Verschlech terung eines degenerativen Vorzustandes zu sehen. Grundsätzlich seien hier die unfallkausal aktivierten Beschwerden erfahrungsgemäss nach se ch s bis neun Monaten spätestens als abgeklungen zu betrachten, so dass dann wohl die weitere Behandlung im Rahmen des KVG erfolgen müsse (S. 2 unten). Unbesehen der Zuordnung sei sicher die Fortsetzung der relordosierenden Stabilisationsgym nastik der HWS sinnvoll (S. 2 f.) Eine Arbeitsunfähigkeit oder residuell invalidi sierende Unfallschädigung lasse sich aufgrund der Sachlage nicht definieren (S.

3). 4.7

Dr. C.___ nahm am 1 2. Mai 2020 eine Aktenbeurteilung zuhanden der Beschwer degegnerin vor ( Urk. 7/2 1 ) .

Er führte aus, dass das Unfallereignis vom 2 9. März durchaus geeignet gewesen sei, eine temporäre Verschlechterung der bereits unfallnah im MRI festgestellten degenerativen Veränderungen zu bewirken und für die übliche Dauer derartiger Kontusionsfolgen zu unterhalten (S. 4 Mitte). Das Unfallereignis sei jedoch nicht Ursache für den weiteren degenerativen Verlauf der bereits unfallnah d okumentierten Veränderung (Vorzustand; S. 5 oben). Eine temporäre Verschlechterung des vorgängig weitgehend asymptomatischen Vor zustandes sei im Sinne einer gewissen Kulanz über sechs bis maximal neun Monate unfallkausal nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt des erfolgten Kontroll-MRI vom 1 2. November 2019 sei jedoch klar gewesen, dass hier ein degenerativer « Ohnehinverlauf » mit im Vordergrund stehe. Demnach wäre die unfallkausal begründbare Behandlungsdauer ab dem 1 2. November 2019 zu terminieren (S. 5 Mitte). Nachdem im Fallverlauf keine unfallkausalen Strukturveränderungen, weder initial noch sekundär, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten bestä tigt werden können, könne davon ausgegangen werden, dass der « Ohn e hinver lauf » sich in etwa analog entwickelt hätte. Aufgrund des im MRI vom

1 2. November 2019 definitiv bestätigten Fehlens unfallkausaler Veränderungen bei degenerativem Vorzustand wäre auch für den Status quo sine dieses Stichda tum einwen d bar (S. 5 unten). 4.8

Am 1 0. August 2020 erfolgte ein weiteres MRI der HWS ( Urk. 3/9). Dabe i wurde n ein Wirbelkörperhämangiom paramedian links im HWK

7 sowie ein kleines Wir belkörperhämangiom paramedian links im BWK 1 festgestellt. Es fanden sich keine auffälligen posttraumatischen Signalveränderungen der ossären respektive der ligamentären Strukturen und keine Anhaltspunkte für frische posttraumati sche Verletzungsfolgen . Es zeigten sich g eringgradige degenerative Veränderun gen im Sinne von Spondylose, Chondrose und Unkovertebralarthrose . Des Weiteren fanden sich eine p aramedian rechts und intraforaminal links betonte Diskusprotrusion HWK

5/6 , eine breitbasige

Diskusprotrusion HWK

6/7, eine breitbasige Protrusion HWK

3/4 sowie eine median betonte Diskusprotrusion HWK

4/5 und HWK

7/BWK

1. 4.9

Dr. E.___ hielt im Bericht vom 1 6. Juni 2021 zuhanden der damaligen Rechts vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 3/10) fest, er sehe es nicht als seine Auf gabe, die Kausalität zu eruieren. Seines Erachtens sei es kaum möglich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, was Unfallfolgen seien und was Folgen der Degeneration. Die gängige Praxis und somit die allgemeine Lehrmeinung dürfte n in etwa dem entsprechen, was Dr. C.___ festgehalten habe. Wenn die Diskriminierung der Krankheits- und Unfallfolgen aus versicherungs technischen und/oder juristischen Gründen erfolgen müsse, benötige dies wohl ein extensives medizinisches Gutachten. 4.10

Im weiteren MRI der HWS vom 9. Juli 2021 ( Urk. 3/11) wurde ein - verglichen mit der Voruntersuchung vom 1 0. August 2020 - weitgehend stationärer Befund festgestellt. 5 . 5 .1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. März 2019 zu Recht Leistungen erbrachte. Indessen geht sie – gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___

– davon aus, dass die ab 1 2. November 2019 beste henden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt sind . 5 .2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 5.3

Vorliegend kann auf die Beurteilung durch

Dr. C.___ vom 1 2. Mai 2020 abgestellt wer den. Diese ist nachvollziehbar und erfolgte in Kenntnis des mass geblichen Sach verhalts. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen (vgl. E. 1. 4 ). Es ist unbestritten, dass b ereits unfallnah im MRI degenerative Veränderungen festg estellt wurden (vgl. vorste hend E. 4.1) . Des Weiteren erscheint nachvollziehbar, dass das Unfallereignis vom 2 9. März 2019 geeignet war, eine temporäre Verschlechterung zu bewirken. Dr. C.___

hielt indessen fest, dass das Unfallereignis nicht Ursache für den weiteren degenerativen Verlauf de s unfallnah dokumentierten Vorzustand es gewesen sei. Es hätten keine unfallkausalen Strukturveränderungen bestätigt werden können und der Status quo sine sei am 1 2. November 2019 erreicht worden (vgl. vorste hend E. 4.7).

Die Fissur Th5 konnte im MRI vom 1 2. November 2019 nicht mehr nachgewiesen werden (E. 4.3 und E. 4.4). In den Akten findet sich

keine entge genstehende medizinische Beurteilung .

Dr. E.___ hielt zwar fest, es sei schwierig zu bestimmen, was Unfallfolgen seien und was Folgen der Degeneration; dazu sei wohl ein extensives medizinisches Gutachten nötig. Gleichzeitig sprach er sich dafür aus , dass

die Beurteilung durch Dr.

C.___

der gängigen Praxis und somit all gemeinen Lehrmeinung entspreche (vgl. vorstehend E. 4.9) .

Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Beschwerden hat, die vor dem Unfall vom 2 9. März 2019 noch nicht vorlagen (insbesondere Nackenschmerzen, vgl. vorstehend E. 4.5) , nicht automatisch geschlos sen werden, dass diese durch den Unfall verursacht wurde n .

Die Argumentation nach der For mel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass Dr. C.___ seine MRI-Bilder nicht berücksichtigt habe, findet dies in den Akten keine Stütze. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenbeurteilung vom 1 2. Mai 2020, dass ihm sowohl der Bericht über das MRI der HWS und der oberen BWS vom 1 2. April 2019 als auch derjenige vom 1 2. November 2019 vorlagen ( Urk. 7/21 S. 2) . Des Weiteren ist dem Bericht von Dr. C.___ vom 3 1. Januar 2020 ( Urk. 7/20) zu entnehmen, dass der Beschwer deführer Bilder auf CD-ROM mit brachte (S. 1 unten).

Dr. C.___

beurteilte in der Folge sowohl die MRI -Befunde vom 1 2. April 2019 als auch diejenigen vom 1 2. November 2019 (S. 2). Im Übrigen kann eine m reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2). Entsprechend reicht es für eine Aktenbeurteilung aus, wenn die Berichte der Radiologen mit den fachärztlichen Befunden vorliegen und e s ist nicht erforderlich, dass die MRI-Bilder im Original eingesehen werden.

D es Weiteren beanstandete d er Beschwerdeführer, dass Dr. C.___ einerseits als behandelnder Arzt und andererseits als Expertenarzt für die Beschwerdegegnerin fungierte . Weshalb diese Doppelrolle grundsätzlich zu seinen Ungunsten aus fallen und eine Befangenheit des Facharztes nach sich ziehen sollte, ist nicht nachvollziehbar . Vielmehr ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztper sonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen gar eher zu Guns ten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch Dr. H.___ an Dr. C.___ weiterverwiesen.

Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2020 (vgl. Urk. 7/20) .

Im entsprechenden Bericht vom 3 1. Januar 2020 empfahl Dr. C.___ eine Fortsetzung der relordosierenden Stabilisationsgymnastik der HWS. Zudem gab er an, dass die geltend gemachten Beschwerden auf d ie

degenerativen Veränderungen der HWS zurückzuführen seien. Die

Frage der Unfallzuordnung sei hier bei bereits unfallnah ausgewiesenen degenerativen Ver änderungen der HWS im Sinne einer temporären Verschlechterung eines degene rativen Vorzustandes zu sehen

(vgl. vorstehend E.

4.6) . In Unkenntnis d ies es Berichts beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. C.___ mit einer Aktenbeurteilung. Zusammen mit seiner Aktenbeurteilung vom 1 2. Mai 2020 stellte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin auch den genannten Bericht vom 3 1. Januar 2020 zu

(Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1 4. Mai 2020, vgl. Urk. 7/21 und Urk.

7/20 ; vgl. auch entsprechende Angaben im angefochtenen Entscheid, Urk. 2 S. 5 unten ) . Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin Dr. C.___ mit einer Aktenbeurteilung beauftragt hat. Des Weiteren stim men die b eiden Beurteilungen von Dr. C.___ überein. 5.4

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung

durch

Dr. C.___ vom 1 2. Mai 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass d er Zustand, wie er sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; vgl. vorstehend E. 5.2), per 1 2. November 2019 erreicht war und die aktuelle Schmerzproblematik einer degenerativen Entwicklung entspricht .

Dem nach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien, und die Leis tungen per 1 2. November 2019 einstellte . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 ). Dabei erlitt er gemäss der erstbehandelnden Ärztin Dr. med. Z.___ , Allgemeinmedizin, Praxis A.___ , eine Rissquetschwunde am Kopf sowie ein indirektes Trauma der Brustwirbelsäule (BWS) mit Fissur

von Brustwirbelkörper (BWK )

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leu chtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen über den 1 1. November 2019 hinaus, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden und dem Unfaller eignis vom 2 9. März 2019. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf die Aktenb eurteilung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.___ ,

vom 1 2. Mai 2020 ,

wonach das Unfalle reignis eine überwiegend wahr scheinliche Ursache für eine temporäre Verschlechterung des Vorzustandes sei, jedoch nicht Ursache für den weiteren degenerativen Verlauf der bereits unfall nah dokumentierten Veränderung en (Vorzustand). Der Status quo sine

sei per 1 2. November 2019 erreicht gewesen (S. 6 unten) . Es lägen keine anderslautenden medizinischen Beurteilungen vor (S. 7 Mitte). Bei den subjektiv beklagten Beschwerden handle es sich um nicht objektivierbare Beschwerden. Selbst wenn die natürliche Kausalität bejaht würde, was bestritten werde, sei die Adäquanz der nicht objektivierbaren Beschwerden und somit eine Leistungspflicht aus UVG zu verneinen (S. 7 unten).

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer den Anfechtungswillen nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht habe (S. 2 f.).

Selbst bei Annahme eines Anfechtungswillens wäre mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Beschwerde einzutreten (S. 3 oben).

2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass er seit dem Unfall mit dem Blumenwagen viele Schmerzen habe. Der Vorfall habe auch zu Verä nderungen an der Wirbelsäule geführt. Die Beschwerdegegnerin habe den behandelnden Arzt Dr. C.___ als Gutachter benutzt und sich für die Entscheidung auf dessen Beurteilung gestützt. Dr. C.___ habe seine MRI ( Magnetresonanztomo graphie ) - Bilder nicht berücksichtigt , lediglich die Berichte . Es handle sich um ein Spiel mit seiner Gesundheit .

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, F.___ , habe Ende 2020 gesagt, es habe etwas von «Unfall und Abnutzung»; er habe sich aber geweigert, dies schriftlich festzuhalten. 3.

Vorab ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass kein Anfechtungswille erkennbar sei (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag dies nicht zu überzeugen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen juristischen Laien, weshalb an die Formulierung des Beschwerdewillens keine all zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde zwar aus, sein Hauptproblem sei nicht, wer bezahle. Aus seiner Beschwerde geht jedoch klar hervor, dass er mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin (Einstellung der Leistungen) nicht ein verstanden ist. So hielt der Beschwerdeführer explizit fest, dass er sich gegen die S WICA beschweren wolle. Des Weiteren gab er an, dass er jetzt schreibe wegen der Frist und dass er selber ohne Anwalt schreibe, bis er eine andere Lösung finde. Auch dies zeigt klar, dass er mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden ist und dagegen beschwerdeweise vorgehen will. Dem Beschwerdeführer kann nicht allein deshalb der Beschwerdewille abgesprochen werden, weil er ebenfalls damit leben könnte, wenn jemand anders, mithin die Krankenkasse, bezahlen würde , zumal er diesfalls Kostenbeteiligungen in Form von Franchise und Selbstbehalt zu tragen hätte ( Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung , KVG) . Dass sein Hauptproblem etwas anderes - wohl seine Gesundheit - ist, heisst nicht, dass es ihm gleichgültig wäre , dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Leis tungen erbringt.

Schliesslich ist d er Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid zweifellos berührt und hat ein unmittelbares Rechtsschutz interesse an dessen Änderung. 4 . 4 .1

Am 1 2. April 2019 erfolgte ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der oberen

BWS ( Urk. 7/16). Es wurde ein Hämangiom im Halswirbelkörper (HWK) 6 und im HWK 7 sowie im Wirbelbogen von TH3, TH5 und TH6 festgestellt. Es liege eine mögliche feine Fissur entlang dem Hämangiom in der Interartikularportion von TH5 rechts bei angrenzenden leichten ödematösen Veränderungen vor. Ansons ten bestünden keine frischen ossären Läsionen. Des Weiteren wurden eine medi ane Diskusprotrusion C3/4 und C4/5 sowie eine kleine mediane Diskushernie C5/6 mit jeweils leichter Bedrängung des Myelons festgestellt. 4.2

Die erstbehandelnde Ärztin Dr. Z.___

nannte im Arztzeugnis UVG vom 6. Mai 2019 ( Urk. 7/3) als Diagnose ein indirektes BWS-Trauma mit Fissur von BWK 5. Beim objektiven Befund gab sie eine Rissquetschwunde am Skalp sowie eine Druckdolenz / Klopfdolenz TH5 an und verwies auf die MRI-Befunde.

Dr. Z.___

behandelte den Beschwerdeführer konservativ , verordnete Physio therapie und attestierte ihm ab dem Unfalldatum eine volle Arbeitsunfähigkeit . Die Arbeitsaufnahme sei ab dem 2 4. April 2019 zu 25 % und ab dem 6. Mai 2019 zu 50 % möglich. Der Behandlungsabschluss werde voraussichtlich in vier Wochen erfolgen. 4. 3

Am 1 2. November 2019 erfolgte ein weiteres MRI der HWS

und der oberen

BWS (Urk. 7/17). Der Befund in der linken und rechten Interartikularportion von BWK 6 entspreche einem Hämangiom aufgrund Hyperintensität in T 1. Die ange deutete Sklerose links am Oberrand des Hämangioms entspreche nicht einer Frak tur , sondern dem Rand des Hämangioms. Des Weiteren bestünden flache Protru sionen C3-C6 und C7/Th1 mit nur leichter Spinalkanalstenose, eine knapp mässige Foraminalstenose C3/C4 rechts, C5/C6 beidseits und etwas geringer C6/C7 rechts. Schliesslich wurde n ein grosses Wirbelhämangiom C7 und ein etwas kleineres Hämangiom ventral an der Bodenplatte C6 festgestellt. 4. 4

Dr. med. G.___ , Allgemeinmedizin, Praxis A.___ , nannte im Bericht vom 1 0. Dezember 2019 ( Urk. 7/12) folgende Diagnosen: - persistierende zervikale Verspannung - Status nach HWS-Trauma mit Fissur TH5 rechts am 29.03.2019

Dr. G.___ nannte als aktuelle Befunde einen zervikalen Hartspann und eine etwas schmerzhafte HWS bei allen Bewegungsrichtungen.

Sie hielt fest, dass aktuell eigentlich keine Einschränkungen mehr bestünden. Der Beschwerdeführer verspüre immer wieder Verspannungen und gelegentlich auch etwas Schmerzen. Er sei allerdings stark verunsichert und befürchte, durch den Unfall einen blei benden Schaden davon getragen zu haben. Die erneute MRI-Untersuchung habe keine neuen Aspekte ergeben, die Fissur thorakal 5 habe nicht mehr nachge wiesen werden können. Sie habe den Beschwerdeführer bezüglich der guten Befunde informiert und ihm mitgeteilt, dass damit die Therapie auch abge schlossen werden könne. 4.

E. 5 Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

gab

in der Krankengeschichte im Eintrag vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 7/15) an, dass der Beschwerdeführer Schmerzen habe, die er vor dem Unfall nicht gehabt habe.

J etzt habe er chronische Schmerzen im Nacken. Er könne nicht lange auf dem Rücken oder auf der linken Seite liegen. Die Kopfdrehung nach rechts sei sehr schmerz haft, nach links nur wenig.

Aus objektiver Sicht gab sie z ur Beweglichkeit der HWS an, dass die Seitneigung links vollständig sei und rechts 45°; der Kinn-Sternum-Abstand betrage 4 cm, die Reklination nur 30°. 4.6

Dr. C.___

führte im Bericht vo m 3 1. Januar 2020 zuhanden Dr. H.___

zur Untersuchung vom 2 9. Januar 2020 (Urk.

7/20) aus, dass die vom Beschwerde führer geltend gemachten Beschwerden Ausdruck der plurietageren Degeneration der HWS mit Tendenz zur Retrolisthese C5/6 auf Basis einer fortgeschrittenen Chondrose sei en . Zusätzlich bestehe eine geringe Pseudolisthese C7/Th1 eher rechtsseitig bei dortiger Arthronose . Die Nuchalgien würden zudem durch eine Spondylarthrose C6/7 mit unterhalten im Rahmen des degenerativen Prozesses. Die Frage der Unfallzuordnung sei hier bei bereits unfallnah ausgewiesenen degenerativen Veränderungen der HWS im Sinne einer temporären Verschlech terung eines degenerativen Vorzustandes zu sehen. Grundsätzlich seien hier die unfallkausal aktivierten Beschwerden erfahrungsgemäss nach se ch s bis neun Monaten spätestens als abgeklungen zu betrachten, so dass dann wohl die weitere Behandlung im Rahmen des KVG erfolgen müsse (S. 2 unten). Unbesehen der Zuordnung sei sicher die Fortsetzung der relordosierenden Stabilisationsgym nastik der HWS sinnvoll (S. 2 f.) Eine Arbeitsunfähigkeit oder residuell invalidi sierende Unfallschädigung lasse sich aufgrund der Sachlage nicht definieren (S.

3). 4.7

Dr. C.___ nahm am 1 2. Mai 2020 eine Aktenbeurteilung zuhanden der Beschwer degegnerin vor ( Urk. 7/2 1 ) .

Er führte aus, dass das Unfallereignis vom 2 9. März durchaus geeignet gewesen sei, eine temporäre Verschlechterung der bereits unfallnah im MRI festgestellten degenerativen Veränderungen zu bewirken und für die übliche Dauer derartiger Kontusionsfolgen zu unterhalten (S. 4 Mitte). Das Unfallereignis sei jedoch nicht Ursache für den weiteren degenerativen Verlauf der bereits unfallnah d okumentierten Veränderung (Vorzustand; S. 5 oben). Eine temporäre Verschlechterung des vorgängig weitgehend asymptomatischen Vor zustandes sei im Sinne einer gewissen Kulanz über sechs bis maximal neun Monate unfallkausal nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt des erfolgten Kontroll-MRI vom 1 2. November 2019 sei jedoch klar gewesen, dass hier ein degenerativer « Ohnehinverlauf » mit im Vordergrund stehe. Demnach wäre die unfallkausal begründbare Behandlungsdauer ab dem 1 2. November 2019 zu terminieren (S. 5 Mitte). Nachdem im Fallverlauf keine unfallkausalen Strukturveränderungen, weder initial noch sekundär, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten bestä tigt werden können, könne davon ausgegangen werden, dass der « Ohn e hinver lauf » sich in etwa analog entwickelt hätte. Aufgrund des im MRI vom

1 2. November 2019 definitiv bestätigten Fehlens unfallkausaler Veränderungen bei degenerativem Vorzustand wäre auch für den Status quo sine dieses Stichda tum einwen d bar (S. 5 unten). 4.8

Am 1 0. August 2020 erfolgte ein weiteres MRI der HWS ( Urk. 3/9). Dabe i wurde n ein Wirbelkörperhämangiom paramedian links im HWK

E. 5.3 Vorliegend kann auf die Beurteilung durch

Dr. C.___ vom 1 2. Mai 2020 abgestellt wer den. Diese ist nachvollziehbar und erfolgte in Kenntnis des mass geblichen Sach verhalts. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen (vgl. E. 1. 4 ). Es ist unbestritten, dass b ereits unfallnah im MRI degenerative Veränderungen festg estellt wurden (vgl. vorste hend E. 4.1) . Des Weiteren erscheint nachvollziehbar, dass das Unfallereignis vom 2 9. März 2019 geeignet war, eine temporäre Verschlechterung zu bewirken. Dr. C.___

hielt indessen fest, dass das Unfallereignis nicht Ursache für den weiteren degenerativen Verlauf de s unfallnah dokumentierten Vorzustand es gewesen sei. Es hätten keine unfallkausalen Strukturveränderungen bestätigt werden können und der Status quo sine sei am 1 2. November 2019 erreicht worden (vgl. vorste hend E. 4.7).

Die Fissur Th5 konnte im MRI vom 1 2. November 2019 nicht mehr nachgewiesen werden (E. 4.3 und E. 4.4). In den Akten findet sich

keine entge genstehende medizinische Beurteilung .

Dr. E.___ hielt zwar fest, es sei schwierig zu bestimmen, was Unfallfolgen seien und was Folgen der Degeneration; dazu sei wohl ein extensives medizinisches Gutachten nötig. Gleichzeitig sprach er sich dafür aus , dass

die Beurteilung durch Dr.

C.___

der gängigen Praxis und somit all gemeinen Lehrmeinung entspreche (vgl. vorstehend E. 4.9) .

Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Beschwerden hat, die vor dem Unfall vom 2 9. März 2019 noch nicht vorlagen (insbesondere Nackenschmerzen, vgl. vorstehend E. 4.5) , nicht automatisch geschlos sen werden, dass diese durch den Unfall verursacht wurde n .

Die Argumentation nach der For mel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass Dr. C.___ seine MRI-Bilder nicht berücksichtigt habe, findet dies in den Akten keine Stütze. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenbeurteilung vom 1 2. Mai 2020, dass ihm sowohl der Bericht über das MRI der HWS und der oberen BWS vom 1 2. April 2019 als auch derjenige vom 1 2. November 2019 vorlagen ( Urk. 7/21 S. 2) . Des Weiteren ist dem Bericht von Dr. C.___ vom 3 1. Januar 2020 ( Urk. 7/20) zu entnehmen, dass der Beschwer deführer Bilder auf CD-ROM mit brachte (S. 1 unten).

Dr. C.___

beurteilte in der Folge sowohl die MRI -Befunde vom 1 2. April 2019 als auch diejenigen vom 1 2. November 2019 (S. 2). Im Übrigen kann eine m reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2). Entsprechend reicht es für eine Aktenbeurteilung aus, wenn die Berichte der Radiologen mit den fachärztlichen Befunden vorliegen und e s ist nicht erforderlich, dass die MRI-Bilder im Original eingesehen werden.

D es Weiteren beanstandete d er Beschwerdeführer, dass Dr. C.___ einerseits als behandelnder Arzt und andererseits als Expertenarzt für die Beschwerdegegnerin fungierte . Weshalb diese Doppelrolle grundsätzlich zu seinen Ungunsten aus fallen und eine Befangenheit des Facharztes nach sich ziehen sollte, ist nicht nachvollziehbar . Vielmehr ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztper sonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen gar eher zu Guns ten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch Dr. H.___ an Dr. C.___ weiterverwiesen.

Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2020 (vgl. Urk. 7/20) .

Im entsprechenden Bericht vom 3 1. Januar 2020 empfahl Dr. C.___ eine Fortsetzung der relordosierenden Stabilisationsgymnastik der HWS. Zudem gab er an, dass die geltend gemachten Beschwerden auf d ie

degenerativen Veränderungen der HWS zurückzuführen seien. Die

Frage der Unfallzuordnung sei hier bei bereits unfallnah ausgewiesenen degenerativen Ver änderungen der HWS im Sinne einer temporären Verschlechterung eines degene rativen Vorzustandes zu sehen

(vgl. vorstehend E.

4.6) . In Unkenntnis d ies es Berichts beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. C.___ mit einer Aktenbeurteilung. Zusammen mit seiner Aktenbeurteilung vom 1 2. Mai 2020 stellte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin auch den genannten Bericht vom 3 1. Januar 2020 zu

(Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1 4. Mai 2020, vgl. Urk. 7/21 und Urk.

7/20 ; vgl. auch entsprechende Angaben im angefochtenen Entscheid, Urk. 2 S. 5 unten ) . Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin Dr. C.___ mit einer Aktenbeurteilung beauftragt hat. Des Weiteren stim men die b eiden Beurteilungen von Dr. C.___ überein.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung

durch

Dr. C.___ vom 1 2. Mai 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass d er Zustand, wie er sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; vgl. vorstehend E. 5.2), per 1 2. November 2019 erreicht war und die aktuelle Schmerzproblematik einer degenerativen Entwicklung entspricht .

Dem nach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien, und die Leis tungen per 1 2. November 2019 einstellte . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni

E. 7 sowie ein kleines Wir belkörperhämangiom paramedian links im BWK 1 festgestellt. Es fanden sich keine auffälligen posttraumatischen Signalveränderungen der ossären respektive der ligamentären Strukturen und keine Anhaltspunkte für frische posttraumati sche Verletzungsfolgen . Es zeigten sich g eringgradige degenerative Veränderun gen im Sinne von Spondylose, Chondrose und Unkovertebralarthrose . Des Weiteren fanden sich eine p aramedian rechts und intraforaminal links betonte Diskusprotrusion HWK

5/6 , eine breitbasige

Diskusprotrusion HWK

6/7, eine breitbasige Protrusion HWK

3/4 sowie eine median betonte Diskusprotrusion HWK

4/5 und HWK

7/BWK

1. 4.9

Dr. E.___ hielt im Bericht vom 1 6. Juni 2021 zuhanden der damaligen Rechts vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 3/10) fest, er sehe es nicht als seine Auf gabe, die Kausalität zu eruieren. Seines Erachtens sei es kaum möglich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, was Unfallfolgen seien und was Folgen der Degeneration. Die gängige Praxis und somit die allgemeine Lehrmeinung dürfte n in etwa dem entsprechen, was Dr. C.___ festgehalten habe. Wenn die Diskriminierung der Krankheits- und Unfallfolgen aus versicherungs technischen und/oder juristischen Gründen erfolgen müsse, benötige dies wohl ein extensives medizinisches Gutachten. 4.10

Im weiteren MRI der HWS vom 9. Juli 2021 ( Urk. 3/11) wurde ein - verglichen mit der Voruntersuchung vom 1 0. August 2020 - weitgehend stationärer Befund festgestellt. 5 . 5 .1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. März 2019 zu Recht Leistungen erbrachte. Indessen geht sie – gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___

– davon aus, dass die ab 1 2. November 2019 beste henden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt sind . 5 .2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00066

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

7. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1970, war seit dem

1. Juli 2012

als Lagerist bei Y.___ angestellt und damit bei de r SWICA Versicherungen AG (nach folgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 7/ 1 ).

Am 2 9. März 2019 kippte dem Versicherten ein auf ein er Rampe befindlicher und ins Rollen gera tender Blumenwagen auf den Kopf (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/ 1 ). Dabei erlitt er gemäss der erstbehandelnden Ärztin Dr. med. Z.___ , Allgemeinmedizin, Praxis A.___ , eine Rissquetschwunde am Kopf sowie ein indirektes Trauma der Brustwirbelsäule (BWS) mit Fissur

von Brustwirbelkörper (BWK ) 5 ( Urk. 7/ 3 ). Die

erstbehandelnde Ärztin verordnete dem Versicherten Physiotherapie (vgl.

Urk. 7/3) und attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/ 4-9 ). Ab dem 2 7. Mai 2019 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/10) . 1.2

Die SWICA anerkannte das Ereignis vom 2 9. März 2019 als Unfall und erbrach te die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 1 4. Mai 2020 ( Urk. 7/ 22 ) teilte sie dem Versicherten mit, dass die Beschwerden spätestens ab 1 2. November 2019 nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, weshalb sie die Leistun gen per 1 2. November 2019 einstelle. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 ( Urk. 7/ 24 ) hielt die SWICA an dieser Beurteilung fest. Der Versicherte erhob mit Eingaben vom 2. Juni 2021 ( Urk. 7/ 27 ) und 2 8. Juli 2021 ( Urk. 7/ 31 ) Einsprache, welche die SWICA mit Einspracheentscheid vom 4. März 2022 abwies ( Urk. 7/ 37 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2022 ( Urk.

2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. April 2022 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss, ihm seien die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 2 9. März 2019 auch weiterhin auszurichten. Die SWICA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 2 0. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ rität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leu chtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen über den 1 1. November 2019 hinaus, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden und dem Unfaller eignis vom 2 9. März 2019. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf die Aktenb eurteilung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.___ ,

vom 1 2. Mai 2020 ,

wonach das Unfalle reignis eine überwiegend wahr scheinliche Ursache für eine temporäre Verschlechterung des Vorzustandes sei, jedoch nicht Ursache für den weiteren degenerativen Verlauf der bereits unfall nah dokumentierten Veränderung en (Vorzustand). Der Status quo sine

sei per 1 2. November 2019 erreicht gewesen (S. 6 unten) . Es lägen keine anderslautenden medizinischen Beurteilungen vor (S. 7 Mitte). Bei den subjektiv beklagten Beschwerden handle es sich um nicht objektivierbare Beschwerden. Selbst wenn die natürliche Kausalität bejaht würde, was bestritten werde, sei die Adäquanz der nicht objektivierbaren Beschwerden und somit eine Leistungspflicht aus UVG zu verneinen (S. 7 unten).

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer den Anfechtungswillen nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht habe (S. 2 f.).

Selbst bei Annahme eines Anfechtungswillens wäre mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Beschwerde einzutreten (S. 3 oben).

2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass er seit dem Unfall mit dem Blumenwagen viele Schmerzen habe. Der Vorfall habe auch zu Verä nderungen an der Wirbelsäule geführt. Die Beschwerdegegnerin habe den behandelnden Arzt Dr. C.___ als Gutachter benutzt und sich für die Entscheidung auf dessen Beurteilung gestützt. Dr. C.___ habe seine MRI ( Magnetresonanztomo graphie ) - Bilder nicht berücksichtigt , lediglich die Berichte . Es handle sich um ein Spiel mit seiner Gesundheit .

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, F.___ , habe Ende 2020 gesagt, es habe etwas von «Unfall und Abnutzung»; er habe sich aber geweigert, dies schriftlich festzuhalten. 3.

Vorab ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass kein Anfechtungswille erkennbar sei (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag dies nicht zu überzeugen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen juristischen Laien, weshalb an die Formulierung des Beschwerdewillens keine all zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde zwar aus, sein Hauptproblem sei nicht, wer bezahle. Aus seiner Beschwerde geht jedoch klar hervor, dass er mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin (Einstellung der Leistungen) nicht ein verstanden ist. So hielt der Beschwerdeführer explizit fest, dass er sich gegen die S WICA beschweren wolle. Des Weiteren gab er an, dass er jetzt schreibe wegen der Frist und dass er selber ohne Anwalt schreibe, bis er eine andere Lösung finde. Auch dies zeigt klar, dass er mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden ist und dagegen beschwerdeweise vorgehen will. Dem Beschwerdeführer kann nicht allein deshalb der Beschwerdewille abgesprochen werden, weil er ebenfalls damit leben könnte, wenn jemand anders, mithin die Krankenkasse, bezahlen würde , zumal er diesfalls Kostenbeteiligungen in Form von Franchise und Selbstbehalt zu tragen hätte ( Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung , KVG) . Dass sein Hauptproblem etwas anderes - wohl seine Gesundheit - ist, heisst nicht, dass es ihm gleichgültig wäre , dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Leis tungen erbringt.

Schliesslich ist d er Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid zweifellos berührt und hat ein unmittelbares Rechtsschutz interesse an dessen Änderung. 4 . 4 .1

Am 1 2. April 2019 erfolgte ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der oberen

BWS ( Urk. 7/16). Es wurde ein Hämangiom im Halswirbelkörper (HWK) 6 und im HWK 7 sowie im Wirbelbogen von TH3, TH5 und TH6 festgestellt. Es liege eine mögliche feine Fissur entlang dem Hämangiom in der Interartikularportion von TH5 rechts bei angrenzenden leichten ödematösen Veränderungen vor. Ansons ten bestünden keine frischen ossären Läsionen. Des Weiteren wurden eine medi ane Diskusprotrusion C3/4 und C4/5 sowie eine kleine mediane Diskushernie C5/6 mit jeweils leichter Bedrängung des Myelons festgestellt. 4.2

Die erstbehandelnde Ärztin Dr. Z.___

nannte im Arztzeugnis UVG vom 6. Mai 2019 ( Urk. 7/3) als Diagnose ein indirektes BWS-Trauma mit Fissur von BWK 5. Beim objektiven Befund gab sie eine Rissquetschwunde am Skalp sowie eine Druckdolenz / Klopfdolenz TH5 an und verwies auf die MRI-Befunde.

Dr. Z.___

behandelte den Beschwerdeführer konservativ , verordnete Physio therapie und attestierte ihm ab dem Unfalldatum eine volle Arbeitsunfähigkeit . Die Arbeitsaufnahme sei ab dem 2 4. April 2019 zu 25 % und ab dem 6. Mai 2019 zu 50 % möglich. Der Behandlungsabschluss werde voraussichtlich in vier Wochen erfolgen. 4. 3

Am 1 2. November 2019 erfolgte ein weiteres MRI der HWS

und der oberen

BWS (Urk. 7/17). Der Befund in der linken und rechten Interartikularportion von BWK 6 entspreche einem Hämangiom aufgrund Hyperintensität in T 1. Die ange deutete Sklerose links am Oberrand des Hämangioms entspreche nicht einer Frak tur , sondern dem Rand des Hämangioms. Des Weiteren bestünden flache Protru sionen C3-C6 und C7/Th1 mit nur leichter Spinalkanalstenose, eine knapp mässige Foraminalstenose C3/C4 rechts, C5/C6 beidseits und etwas geringer C6/C7 rechts. Schliesslich wurde n ein grosses Wirbelhämangiom C7 und ein etwas kleineres Hämangiom ventral an der Bodenplatte C6 festgestellt. 4. 4

Dr. med. G.___ , Allgemeinmedizin, Praxis A.___ , nannte im Bericht vom 1 0. Dezember 2019 ( Urk. 7/12) folgende Diagnosen: - persistierende zervikale Verspannung - Status nach HWS-Trauma mit Fissur TH5 rechts am 29.03.2019

Dr. G.___ nannte als aktuelle Befunde einen zervikalen Hartspann und eine etwas schmerzhafte HWS bei allen Bewegungsrichtungen.

Sie hielt fest, dass aktuell eigentlich keine Einschränkungen mehr bestünden. Der Beschwerdeführer verspüre immer wieder Verspannungen und gelegentlich auch etwas Schmerzen. Er sei allerdings stark verunsichert und befürchte, durch den Unfall einen blei benden Schaden davon getragen zu haben. Die erneute MRI-Untersuchung habe keine neuen Aspekte ergeben, die Fissur thorakal 5 habe nicht mehr nachge wiesen werden können. Sie habe den Beschwerdeführer bezüglich der guten Befunde informiert und ihm mitgeteilt, dass damit die Therapie auch abge schlossen werden könne. 4. 5

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

gab

in der Krankengeschichte im Eintrag vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 7/15) an, dass der Beschwerdeführer Schmerzen habe, die er vor dem Unfall nicht gehabt habe.

J etzt habe er chronische Schmerzen im Nacken. Er könne nicht lange auf dem Rücken oder auf der linken Seite liegen. Die Kopfdrehung nach rechts sei sehr schmerz haft, nach links nur wenig.

Aus objektiver Sicht gab sie z ur Beweglichkeit der HWS an, dass die Seitneigung links vollständig sei und rechts 45°; der Kinn-Sternum-Abstand betrage 4 cm, die Reklination nur 30°. 4.6

Dr. C.___

führte im Bericht vo m 3 1. Januar 2020 zuhanden Dr. H.___

zur Untersuchung vom 2 9. Januar 2020 (Urk.

7/20) aus, dass die vom Beschwerde führer geltend gemachten Beschwerden Ausdruck der plurietageren Degeneration der HWS mit Tendenz zur Retrolisthese C5/6 auf Basis einer fortgeschrittenen Chondrose sei en . Zusätzlich bestehe eine geringe Pseudolisthese C7/Th1 eher rechtsseitig bei dortiger Arthronose . Die Nuchalgien würden zudem durch eine Spondylarthrose C6/7 mit unterhalten im Rahmen des degenerativen Prozesses. Die Frage der Unfallzuordnung sei hier bei bereits unfallnah ausgewiesenen degenerativen Veränderungen der HWS im Sinne einer temporären Verschlech terung eines degenerativen Vorzustandes zu sehen. Grundsätzlich seien hier die unfallkausal aktivierten Beschwerden erfahrungsgemäss nach se ch s bis neun Monaten spätestens als abgeklungen zu betrachten, so dass dann wohl die weitere Behandlung im Rahmen des KVG erfolgen müsse (S. 2 unten). Unbesehen der Zuordnung sei sicher die Fortsetzung der relordosierenden Stabilisationsgym nastik der HWS sinnvoll (S. 2 f.) Eine Arbeitsunfähigkeit oder residuell invalidi sierende Unfallschädigung lasse sich aufgrund der Sachlage nicht definieren (S.

3). 4.7

Dr. C.___ nahm am 1 2. Mai 2020 eine Aktenbeurteilung zuhanden der Beschwer degegnerin vor ( Urk. 7/2 1 ) .

Er führte aus, dass das Unfallereignis vom 2 9. März durchaus geeignet gewesen sei, eine temporäre Verschlechterung der bereits unfallnah im MRI festgestellten degenerativen Veränderungen zu bewirken und für die übliche Dauer derartiger Kontusionsfolgen zu unterhalten (S. 4 Mitte). Das Unfallereignis sei jedoch nicht Ursache für den weiteren degenerativen Verlauf der bereits unfallnah d okumentierten Veränderung (Vorzustand; S. 5 oben). Eine temporäre Verschlechterung des vorgängig weitgehend asymptomatischen Vor zustandes sei im Sinne einer gewissen Kulanz über sechs bis maximal neun Monate unfallkausal nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt des erfolgten Kontroll-MRI vom 1 2. November 2019 sei jedoch klar gewesen, dass hier ein degenerativer « Ohnehinverlauf » mit im Vordergrund stehe. Demnach wäre die unfallkausal begründbare Behandlungsdauer ab dem 1 2. November 2019 zu terminieren (S. 5 Mitte). Nachdem im Fallverlauf keine unfallkausalen Strukturveränderungen, weder initial noch sekundär, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten bestä tigt werden können, könne davon ausgegangen werden, dass der « Ohn e hinver lauf » sich in etwa analog entwickelt hätte. Aufgrund des im MRI vom

1 2. November 2019 definitiv bestätigten Fehlens unfallkausaler Veränderungen bei degenerativem Vorzustand wäre auch für den Status quo sine dieses Stichda tum einwen d bar (S. 5 unten). 4.8

Am 1 0. August 2020 erfolgte ein weiteres MRI der HWS ( Urk. 3/9). Dabe i wurde n ein Wirbelkörperhämangiom paramedian links im HWK

7 sowie ein kleines Wir belkörperhämangiom paramedian links im BWK 1 festgestellt. Es fanden sich keine auffälligen posttraumatischen Signalveränderungen der ossären respektive der ligamentären Strukturen und keine Anhaltspunkte für frische posttraumati sche Verletzungsfolgen . Es zeigten sich g eringgradige degenerative Veränderun gen im Sinne von Spondylose, Chondrose und Unkovertebralarthrose . Des Weiteren fanden sich eine p aramedian rechts und intraforaminal links betonte Diskusprotrusion HWK

5/6 , eine breitbasige

Diskusprotrusion HWK

6/7, eine breitbasige Protrusion HWK

3/4 sowie eine median betonte Diskusprotrusion HWK

4/5 und HWK

7/BWK

1. 4.9

Dr. E.___ hielt im Bericht vom 1 6. Juni 2021 zuhanden der damaligen Rechts vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 3/10) fest, er sehe es nicht als seine Auf gabe, die Kausalität zu eruieren. Seines Erachtens sei es kaum möglich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, was Unfallfolgen seien und was Folgen der Degeneration. Die gängige Praxis und somit die allgemeine Lehrmeinung dürfte n in etwa dem entsprechen, was Dr. C.___ festgehalten habe. Wenn die Diskriminierung der Krankheits- und Unfallfolgen aus versicherungs technischen und/oder juristischen Gründen erfolgen müsse, benötige dies wohl ein extensives medizinisches Gutachten. 4.10

Im weiteren MRI der HWS vom 9. Juli 2021 ( Urk. 3/11) wurde ein - verglichen mit der Voruntersuchung vom 1 0. August 2020 - weitgehend stationärer Befund festgestellt. 5 . 5 .1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. März 2019 zu Recht Leistungen erbrachte. Indessen geht sie – gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___

– davon aus, dass die ab 1 2. November 2019 beste henden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt sind . 5 .2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 5.3

Vorliegend kann auf die Beurteilung durch

Dr. C.___ vom 1 2. Mai 2020 abgestellt wer den. Diese ist nachvollziehbar und erfolgte in Kenntnis des mass geblichen Sach verhalts. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen (vgl. E. 1. 4 ). Es ist unbestritten, dass b ereits unfallnah im MRI degenerative Veränderungen festg estellt wurden (vgl. vorste hend E. 4.1) . Des Weiteren erscheint nachvollziehbar, dass das Unfallereignis vom 2 9. März 2019 geeignet war, eine temporäre Verschlechterung zu bewirken. Dr. C.___

hielt indessen fest, dass das Unfallereignis nicht Ursache für den weiteren degenerativen Verlauf de s unfallnah dokumentierten Vorzustand es gewesen sei. Es hätten keine unfallkausalen Strukturveränderungen bestätigt werden können und der Status quo sine sei am 1 2. November 2019 erreicht worden (vgl. vorste hend E. 4.7).

Die Fissur Th5 konnte im MRI vom 1 2. November 2019 nicht mehr nachgewiesen werden (E. 4.3 und E. 4.4). In den Akten findet sich

keine entge genstehende medizinische Beurteilung .

Dr. E.___ hielt zwar fest, es sei schwierig zu bestimmen, was Unfallfolgen seien und was Folgen der Degeneration; dazu sei wohl ein extensives medizinisches Gutachten nötig. Gleichzeitig sprach er sich dafür aus , dass

die Beurteilung durch Dr.

C.___

der gängigen Praxis und somit all gemeinen Lehrmeinung entspreche (vgl. vorstehend E. 4.9) .

Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Beschwerden hat, die vor dem Unfall vom 2 9. März 2019 noch nicht vorlagen (insbesondere Nackenschmerzen, vgl. vorstehend E. 4.5) , nicht automatisch geschlos sen werden, dass diese durch den Unfall verursacht wurde n .

Die Argumentation nach der For mel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass Dr. C.___ seine MRI-Bilder nicht berücksichtigt habe, findet dies in den Akten keine Stütze. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenbeurteilung vom 1 2. Mai 2020, dass ihm sowohl der Bericht über das MRI der HWS und der oberen BWS vom 1 2. April 2019 als auch derjenige vom 1 2. November 2019 vorlagen ( Urk. 7/21 S. 2) . Des Weiteren ist dem Bericht von Dr. C.___ vom 3 1. Januar 2020 ( Urk. 7/20) zu entnehmen, dass der Beschwer deführer Bilder auf CD-ROM mit brachte (S. 1 unten).

Dr. C.___

beurteilte in der Folge sowohl die MRI -Befunde vom 1 2. April 2019 als auch diejenigen vom 1 2. November 2019 (S. 2). Im Übrigen kann eine m reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2). Entsprechend reicht es für eine Aktenbeurteilung aus, wenn die Berichte der Radiologen mit den fachärztlichen Befunden vorliegen und e s ist nicht erforderlich, dass die MRI-Bilder im Original eingesehen werden.

D es Weiteren beanstandete d er Beschwerdeführer, dass Dr. C.___ einerseits als behandelnder Arzt und andererseits als Expertenarzt für die Beschwerdegegnerin fungierte . Weshalb diese Doppelrolle grundsätzlich zu seinen Ungunsten aus fallen und eine Befangenheit des Facharztes nach sich ziehen sollte, ist nicht nachvollziehbar . Vielmehr ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztper sonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen gar eher zu Guns ten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch Dr. H.___ an Dr. C.___ weiterverwiesen.

Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2020 (vgl. Urk. 7/20) .

Im entsprechenden Bericht vom 3 1. Januar 2020 empfahl Dr. C.___ eine Fortsetzung der relordosierenden Stabilisationsgymnastik der HWS. Zudem gab er an, dass die geltend gemachten Beschwerden auf d ie

degenerativen Veränderungen der HWS zurückzuführen seien. Die

Frage der Unfallzuordnung sei hier bei bereits unfallnah ausgewiesenen degenerativen Ver änderungen der HWS im Sinne einer temporären Verschlechterung eines degene rativen Vorzustandes zu sehen

(vgl. vorstehend E.

4.6) . In Unkenntnis d ies es Berichts beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. C.___ mit einer Aktenbeurteilung. Zusammen mit seiner Aktenbeurteilung vom 1 2. Mai 2020 stellte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin auch den genannten Bericht vom 3 1. Januar 2020 zu

(Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1 4. Mai 2020, vgl. Urk. 7/21 und Urk.

7/20 ; vgl. auch entsprechende Angaben im angefochtenen Entscheid, Urk. 2 S. 5 unten ) . Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin Dr. C.___ mit einer Aktenbeurteilung beauftragt hat. Des Weiteren stim men die b eiden Beurteilungen von Dr. C.___ überein. 5.4

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung

durch

Dr. C.___ vom 1 2. Mai 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass d er Zustand, wie er sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; vgl. vorstehend E. 5.2), per 1 2. November 2019 erreicht war und die aktuelle Schmerzproblematik einer degenerativen Entwicklung entspricht .

Dem nach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien, und die Leis tungen per 1 2. November 2019 einstellte . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni