Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1960, war seit dem 1. Oktober 2015 als Office- und Reinigungsmitarbeiter in einem 50 %-Pensum im Restaurant Y.___
in Z.___
angestellt und damit bei der Schweizerische n Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) obligatorisch unfallversichert , als er a m 19. Dezember 2016 wäh rend eines Gebets in einer Moschee in Zürich von einem Amokläufer angeschos sen wurde ( Urk. 14/ 1- 4; Urk. 14/ 7- 8 , Urk. 14/ 292- 299 ). Dabei erlitt er multiple Schussverletzungen mit Läsionen von Dünndarm, Kolon, Milz, Zwerchfell, einen Hämatothorax beidseits , eine Vorderarm-Schussfraktur links und eine Humerus schaftfraktur rechts (Urk. 13 /M13). 1.2
Die Mobiliar anerkannte das Ereignis vom
19. Dezember 2016 als Unfall und er brachte die vorübergehenden Leistungen. Am 22. November 2018 erstattete die A.___
GmbH ein interdisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie sowie Orthopädie-Trauma tologie (Urk. 13/M102 ). Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2019 (Urk. 13/M107) beantworteten die Gutachter die seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh rers erhobenen Einwände (vgl. Urk. 14/ 157- 162).
Mit Verfügung vom
24. August 2020 stellte die Mobiliar
die gesetzlichen Leis tungen per
31. August 2020 ein , verneinte mangels Einkommenseinbusse einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230.-- zu (Urk. 14/ 269-275 ). Die vom Versicherten am
22. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 14/ 311- 322 ) wies die Mobiliar
am
21. Februar 2022 ab (Urk. 14/364 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
29. März 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom
21. Februar 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer angemessenen Rente zu zusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
26. April 2022 (Urk. 12 ) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
3. Mai 2022 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht , dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 15 ). 3.
In i nvalidenversicherungsrechtlicher
Hinsicht sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2020 eine halbe Invalidenrente von Dezember 2017 bis Februar 2019 zu (Urk. 14/219-225). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Ge richt mit Urteil IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 mit der Feststellung gut, dass der Versicherte ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat und dieser Anspruch einstweilen über den 28. Februar 2019 hinaus weiterbesteht, dies unter Verpflichtung der IV-Stelle zur Prüfung und allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 14/347). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am19. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ge stüt zt auf das interdisziplinäre Gutachten der A.___
davon aus, es bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Beruf mehr. In einer angepassten Tätigkeit (Tätigkeiten mit der rechten Hand, mit der linken Hand für Hilfs funktionen) bestehe ein zeitlich vollschichtig zumutbares Pensum mit einer Arbeitsfä higkeit von 70 %, bedingt durch die Verlangsamung des Arbeitstempos und des erhöhten Pausenbedarfs. In einer Tätigkeit ohne Einsatz des linken A rms bestün den zeitlich wie auch leistungsmässig keine Einschränkungen und somit eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 3 f. E. III. 1). Die Einwände des Beschwerdeführers seien praktisch identisch mit den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vor gebrachten und vom hiesigen Gericht entsprechend gewürdigten (vgl. Sach ver halt E. 3). Sie vermöchten keine berechtigten Zweifel an der Beweiskraft des Gut achtens zu wecken (S. 4-6 E. III.2).
Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers sei nach den Aussagen der ersten Stunde von einer dominanten rechten Hand auszugehen. Nichts weise da rauf hin, dass er Linkshänder sei, denn dies wäre im Zusammenhang mit der verletzten linken Hand wohl sehr früh thematisiert worden (S. 8 oben E. III.3). Es fehle auch eine Begründung der behandelnden Ärztin, weshalb der Beschwerde führer wegen der Rumpf- und Thoraxbeschwerden lediglich ein 20 % - Pensum erfüllen könnte. In einer Tätigkeit, die ausschliesslich mit der rechten Hand aus geführt werde, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Unabhängig von der Frage der dominanten Hand sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst funktionell Einarmigen genügend realistische Betätigungsmög lichkeiten offen stünden (S. 8 Mitte E. III.3).
Das Valideneinkommen betrage aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % abge stützt auf effektiv e Werte Fr. 47'232.20 (S. 9 E . III.4.1). Das Invalideneinkommen betrage gestützt auf statistische Werte und unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzugs von 20 % für die Einarmigkeit Fr. 54'213.40, womit sich keine Einkommenseinbusse und daher auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente er gebe (S. 9 E . III.4.2-3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1) , sowohl die A.___ als auch die Beschwerdegegnerin hätten es versäumt, eine ganz heitliche Betrachtung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen. Er stehe nach wie vor in Behandlungen und habe sich am 10. Juni 2021 einer wei teren Operation unterziehen müssen. Aufgrund des Beschwerdebildes bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S. 3 Ziff. 6 f.).
Seine dominante Hand sei die linke. Der Verweis auf angebliche Aussagen der ersten Stunde seien zynisch, wenn man bedenke, dass er nur ganz knapp einer Exekution durch Erschiessen entgangen sei. Zudem sei in der Rehabilitation sehr wohl festgestellt worden, dass er ein Linkshänder sei. Dass die Beschwerdegeg ne rin die Einschränkungen durch die schweren Thorax- und Darmverletzungen ignoriere, belege, dass es dieser nicht um eine sachgerechte Beurteilung des kon kreten Einzelfalles gehe (S. 4 Ziff. 9).
Es erscheine lebensfremd, dass bei einer nachweislich belegten eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein voller Erwerbslohn erzielt werden könne. Es sei notorisch, dass während Arbeitsintegrationsphasen reduzierte Löhne bezahlt würden (S. 4 Ziff. 10). Das Gutachten der A.___ widerspreche sodann auch sämtlichen Ein schätzungen der behandelnden Fachleute. Gemäss Bericht des Spitals B.___
vom 12. November 2019 bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von lediglich zirka 20 % (S. 4 Ziff. 11).
Die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt, dass selbst bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % entsprechend auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage von 70 % zu bemessen sei. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer stets in der Gastrono mie als Ungelernter gearbeitet habe. Der entsprechende Lohn betrage gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 Tabelle T 1_b Fr. 4'229.-- beziehungsweise Fr. 50'748.--. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 % (S. 4 f. Ziff. 12). Gestützt auf die medizinischen Einschätzungen der relevanten behandelnden Fachärzte habe er gar Anspruch auf eine Rente von 100 % (S. 5 Ziff. 14). 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, es fehle eine Erklärung, was mit der gerügten fehlenden ganzheitlichen Betrachtung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit gemeint sei . E s werde nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 einer weiteren Operation unterzogen habe. Die Beschwerdegegnerin habe dafür Kostengutsprache geleistet, der Entscheid über die Ausrichtung von Leistungen für die vorübergehende Ver schlechterung des Gesundheitszustands sei jedoch nicht Gegenstand des Einspracheentscheides (S. 3 unten Art. 3).
Die Behauptung, die linke Hand sei die dominante, widerspreche diametral den ersten Angaben gegenüber dem Case Manager vom 19. April 2017, als ein Ü ber setz er anwesend gewesen sei und der Beschwerdeführer klar die rechte Hand als die dominante bezeichnet habe. Klar falsch sei sodann die Behauptung, in der Rehabilitation sei die Linkshändi gkeit festgestellt worden, das Gegenteil sei der Fall (S. 4 Art. 5).
Dass bei einer Arbeitsintegration reduzierte Löhne bezahlt würden, spiele für die Frage der Invaliditätsbemessung keine Rolle, gehe es doch dabei um die vollstän dige Reintegration in den Arbeitsmarkt mit entsprechendem Einkommen und nicht um Arbeitsversuche. Es fehle im Bericht des Spitals B.___ vom 12. Novem ber 2019 jegliche Begründung dafür, weshalb wegen den Thorax- und Rump fbe schwerden lediglich ein 20 %- Pensum erfüllt werden könne. Fachärztliche The rapien oder Behandlungen dieser Beschwerden seien ebenfalls nicht vorhanden (S. 5 Art. 6).
Zu Recht sei die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Schadenmi nderungs pflicht von einem 100 %- Pensum ohne Gebrauch der linken Hand als Zudienhand ausgegangen und habe gleichzeitig einen leidensbedingten Abzug von 20 % ge währt, dies unter regelhafter Anwendun g der Monatslöhne gemäss LSE TA 1 total privater Sektor (S. 6 Art. 7 ).
2.4
Die Höhe der Integritätsentschädigung wurde durch den Beschwerdeführer nicht mehr angefochten. Der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 ist diesbezüg lich in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3).
Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass der Entscheid über die Ausrichtung von Leistungen für die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der erst lange nach der Verfügung vom 24. Au gust 2020 beziehungsweise dem Fallabschluss per 31. August 2020 vorgenom menen Operation vom 10. Juni 2021 nicht Gegenstand des Einspracheentscheids und somit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (E. 2.3). Ent sprechend rügt der Beschwerdeführer auch keinen verfrühten Fallabschluss (E. 2.2).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen unter Vornahme der R en tenprüfung brauchte auch der Entscheid der Invalidenversicherung über Einglie derungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, da von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungs massnahmen das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Invalideneinkom men verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestim mende Invaliditätsgrad beeinflusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5 ). 2.5
Strittig und zu prüfen bleibt somit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem
1. September 2020 . 3. 3.1
3.1.1
In ihrem interdisziplinären Gutachten vom 22. November 2018 (Urk. 13/M 102 ) stellten die Gutachter der A.___ folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Dia gnosen (S. 27 Ziff. 6):
ü berwiegend wahrscheinlich mit kausalem Zusammenhang zum Ereignis vom 19. Dezember 2016: - höhergradige residuelle
Radialisparese links (ICD-10 G56.3) - Status nach undislozierter
Humerusschaftfraktur /-fissur rechts wegen Schussverletzung vom 19. Dezember 2016 (ICD-10 X93) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (diagnostiziert im Uni versitätsspital C.___ laut Bericht vom 8. März 2018; ICD-10 F43.1), inzwischen remittiert - Status nach schwerer depressiver Episode (diagnostiziert im Spital C.___ laut Be richt vom 8. März 2018; ICD-10 F32.2), inzwischen remittiert
u nfallkausal, aber bei der aktuellen Begutachtung nicht fachspezifisch abgeklärt: - Status nach multiplen thorako -abdominalen Schussverletzungen (ICD-10 X93)
ü berwiegend wahrscheinlich ohne kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 19. Dezember 2016: - dringender Verdacht auf nicht immer adäquates Schmerzverhalten mit Symptomausweitung und Selbstlimitation (ICD-10 F59) - Dysthymia aufgrund ungünstiger psychosozialer, beruflicher, sozio-öko nomischer und kultureller Umstände (ICD-10 F34.1) - klinischer Verdacht auf beginnende degenerative Veränderungen Knie beidseits (ICD-10 M17.0) 3.1.2
Während des Gesprächs a nlässlich der orthopädischen Untersuchung habe der Be schwerdeführer den Kopf oft mit der rechten Hand gestützt und dann mit dem linken Arm gestikuliert. Bei expliziter Befragung habe er den linken Arm dann umgehend in Schonhaltung gebracht, die aber zwischenzeitlich auch wieder ver lassen worden sei. Wie bei den verbalen Aussagen sei somit auch hier eine gewisse Inkonsistenz feststellbar. Diese habe sich bei der körperlichen Untersuchung fort gesetzt, wo die linke Hand beim Auskleiden w eitestgehend geschont worden , beim späteren Wiederankleiden aber durchaus zum Einsatz gekommen sei (S. 21 Ziff. 5.1).
Zusammengefasst hätten sich patho l ogische Befunde am linken Arm ergeben, wozu aber vor allem die Angaben des neurologischen Kollegen massgebend seien, da es sich im Wesentlichen um eine Nervenschädigung handle. Rein mechanisch s eien wahrscheinlich die Umwende bewegungen des linken Arms beeinträchtigt, wobei sich das genaue Ausmass der Schäden nicht eindeutig fassen lasse. Dies stehe im Vergleich zur bestehenden Schädigung des Nervus
radialis aber deutlich im Hintergrund. Am rechten Arm, wo der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 19. Dezember 2016 ebenfalls eine Verletzung erlitten habe, seien die objektiven Verhältnisse hingegen günstig und begründeten keine relevanten Einschränkun gen mehr.
Durch die genannte Prob lematik lasse sich allgemein eine deutlich eingeschränkte Einsatzfähigkeit des linken Armes begründen, sodass viele bimanu elle Aktivitäten nicht mehr aus geübt werden könnten. Vielmehr könne die linke Hand nur noch als Hilfshand eingesetzt werden, die keine Gewichte mehr tragen könne und auch feinmotorisch eingeschränkt sei. Dabei sollte nochmals eine Klärung versucht werden, ob es sich bei der linken Hand des Beschwerdeführers tatsächlich um seine dominante handle (beispielsweise durch eine Nachfrage be im Arbeitgeber), da de ren Beeinträchti gung in diesem Fall natürlich stärker ins Gewicht fiele als bei Rechtsdominanz.
Die erwähnten Einschränkungen am linken Arm liessen die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Küchenmitarbeiter nicht mehr zu, sodass hierfür von einer vollen Ar beitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Hingegen seien körperlich leichte Tätigkeiten, die vornehmlich mit der rechten Hand ausgeübt würden und wo die linke Hand nur für einfache Hilfsfunktionen eingesetzt werden müsse, aus rein orthopädischer Sicht uneingeschränkt möglich. Hier seien allfällige zusätzliche Einschränkungen auf neurologischer Ebene zu berücksichtigen. Definitiv keine Rolle spielten diese Einschränkungen bei rein rechtshändig auszuübenden Tätig keiten, die entsprechend zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt möglich seien (S. 22 f. Ziff. 5.1). 3.1.3
Die eingehende neurologische Untersuchung habe eine hochgradige Nervus
radi alis Lähmung links ergeben, wobei die Sc hädigung offenbar in Ellenbogen ge lenk nähe liege. Auch der Reflexstatus und die vom Beschwerdeführer angege be nen Sensibilitätsstörungen passten zu diesem Nervus
radialis Schaden. Es handle sich klar um eine Verletzungsfolge, wobei der Paresegrad hochgradig sei. Dies stehe in Einklang mit den früheren neurophysiologischen Untersuchungen, die eine axonale Läsion des Nervus
radialis dokumentierten. Mit Blick auf den Zeit ablauf sei nicht mehr mit einer vollständigen Restitutio zu rechnen.
Neurologisch nicht erklärbar sei die Demonstration der gliedförmigen Kraftmin derung und Hypästhesie des gesamten weiteren linken Armes. Diese Befunde stünden auch in Widerspruch zu früheren Befunddokumentationen und würden diesseits als Folge einer Selbstlimitierung interpretiert. Widersprüchlich seien auch frühere Angaben, der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Hier sei bei mehr facher Nachfrage in der aktuellen Anamneseerhebung klar kommuniziert worden, er sei stets Linkshänder gewesen, habe früher immer mit links geschrie ben und seine linke Hand sei die dominante Hand. Mit Blick auf die angegebenen Schmer zen im Bereich der Schussverletzung des rechten Oberarmes seien funk tionelle Ausfälle nicht zu verzeichnen. Die angegebenen Dorsalgien/Lumbalgien seien ohne Hinweise auf neurologische Defizite geblieben. Die aktenkundig erwähnte sensible Nervus
ulnaris Schädigung könne bei sehr vagen Angaben des Beschwer deführers und deutlicher Neigung zur Selbstlimitierung mit Angabe einer neuro logisch nicht erklärbaren Hypästhesie und Schwäche des gesamten linken Armes nicht zuverlässig abgegrenzt werden (S. 23 f. Ziff. 5.1) .
Die Arbeitsfähigkeit als Küchenhelfer sei aus neur ologischer Sicht aufgehoben. Zu mutbar seien aus neurologischer Sicht hingegen Tätigkeiten, welche keine volle Gebrauchsfähigkeit der linken (und nach heutigen Angaben des Beschwer de führers) dominanten Hand erforderten. Leichte, e infache Pack-, Sortier- und Etikett ierarbeiten oder Tätigkeiten in der einfachen Qualitätskontrolle (Sichtprü fung et cetera ) ohne Anforderung an die volle Funktionsfähigkeit des linken Ar mes seien somit möglich. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch auch in solchen Arbeiten (bei vollem Pensum) um 30 % reduziert. Es ergebe sich mithin für derartige Tätigkeiten eine Arbeits fähigkeit von 70 %. Rein rechts hän dig auszuführende Arbeiten wären hingegen uneingeschränkt ausführbar. Dabei sollte nochmals evaluiert werden, ob es sich bei der rechten Hand um die domi nante oder die adominante Hand des Beschwerdeführers handle, da dies im Hin blick auf die Feinmotorik das Spektrum der in Frage kommenden Tätigkeiten wahrscheinlich erweitern würde ( S. 24 Mitte Ziff. 5.1 ). 3.1.4
Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, d ie diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode od er eine posttrau matische Belastungsstörung seien heute eindeuti g nicht mehr erfüllt. Im Vorder grund stünden jetzt mehr allgemeine und unfallfremde psychosoziale Probleme . Daraus resultiere eine dysphorisch herab gesetzte Stimmung aufgrund der letztlich für den Beschwerdeführer unbefriedi genden psychosozialen Situation, die nicht die Kriterien für eine leichte, mittel gradige oder schwere depressive Episode erfülle. Hierfür sei die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) vorgesehen, entsprechend den subjek tiven Beschwer den und obje ktiven psychiatrischen Befunden (S. 25 Mitte Ziff. 5.1). 3.1.5
Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, für die angestammte Tätigkeit als Office- und Reinigungsmitarbeiter bestehe als Folge des Unfalls vom 19. Dezem ber 2016 derzeit und wahrscheinlich bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit . Beim Beschwerdeführer bestünden erhebliche Einschränkungen am linken Arm, die unabhängig von seiner Körperposition (Stehe n, Sitzen, Wechselposition) vor han den seien. Es würden dadurch bimanuell auszuführende Tätigkeiten massiv er schwert, indem die linke Hand nur noch als Hilfshand eingesetzt werden könne, die keine Gewichte mehr tragen könne und auch feinmotorisch einge schränkt sei. Somit kämen nur noch Tätigkeiten in Frage, die vornehmlich mit der rechten Hand ausgeübt würden und wo d ie linke nur für einfache Hilfs funktionen einge setzt werden müsse. Hierfür könne aus unfallkausalen Gründen von einer voll zeitlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, doch werde die erbrachte Leis tung aufgrund einer Verlangsamung des Arbeitstempos und eines etwas erhöhten Pausenbedarfs um 30 % reduzie rt, woraus eine theoretisch ver wertb are Arbeits leistung von 70 % result iere. Tätigkeiten, die ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeführt würden, seien zeitlich und leistungsmässig unein geschränkt, somit in einem Umfang von 100 %, möglich (S. 29 f. Ziff. 7.4.2 ). 3.2
Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2019 (Urk. 13/M107) beantworteten die Gut achter der A.___
die seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erho benen Einwände (vgl. Urk. 14/157-162). Dabei führten sie aus, die geforderten zusätzlichen Untersuchungen in den Bereichen Gastroenterologie, Hepatologie, Proktologie, Endoskopie, Viszeralchirurgie sowie Thorax- und Gefässchirurgie seien aus medizinischer Sicht nicht notwendig, weil sie im Hinblick auf die zu beantwortenden Fragen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn brächten. Der Be schwerdeführer beklage zwar im Bauchraum Schmerzen sowie den Umstand, dass er nur noch leichte Speisen essen könne. Schmerzen im Bauchraum und verän derte Ernährungsgewohnheiten hätten aber üblicherweise keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auch die behandelnden Ärzte hätten diese Prob lematik nicht als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilt (S. 1
f. Ziff. 1).
Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem orthopädischen Gutachter angegeben, er habe die Fähigkeit des Schreibens wie auch verschiedene andere intellektuelle Kompetenzen – so etwa sämtliche Sprachkenntnisse ausser Heimatsprache – seit dem Ereignis vom 19. Dezember 2016 vollständig verloren. Entsprechend wäre es wenig sinnvoll gewesen, zur Evaluation der dominanten Hand eine Schreibprobe durchzuführen (S. 2 Ziff. 3). 3.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, Stadtspital B.___ , führte in ihrer Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle vom 12. November 2019 (Urk. 14/279) aus, der Beschwerdeführer gebe noch Stuhlunregelmässigkeiten an. Zudem habe er öfters Bauchschmerzen, vor allem im rechten Unterbauch. Thora kal zeigten sich die Beschwerden vor allem linksseitig im Bereich der frakturierten Rippe sowie bei der ehemaligen Einschussstelle. Aufgrund der Thoraxbeschwer den sowie der abdominellen Beschwerden könne der Beschwerdeführer sicherlich keiner strengen körperlichen Arbeit mehr nachgehen, zudem sei die linke obere Extremität invalidisierend eingeschränkt, so dass eine sitzende Tätigkeit lediglich mit der rechten oberen Extremität in Frage kommen könnte. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit betrage aufgrund der abdominel len und thorakalen Beschwerden zirka 20 %. 4. 4.1
Es ist unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen, dass die bisherige Tätig keit als Office- und Reinigungsmitarbeiter nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.2
Das interdisziplinäre Gutachten der A.___ vom
22. November 2018 (E. 3.1) erfüllt die rechtsprechungsmässigen Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Be richt (vgl. E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
Die Beschwerdegegnerin teilt diese Ansicht, nicht jedoch d er Beschwerdeführer, weshalb seine in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände (E. 2.2) zu prü fen sind. 4.3
Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin darauf hin (E. 2.3), es fehle eine Erklärung, was mit der durch den Beschwerdeführer gerügten fehlenden ganzheitlichen Betrachtung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit (E. 2.2) gemeint sei. Dieser Vor wurf erscheint nach dem Einholen einer schlüssigen interdisziplinären Beurtei lung nach entsprechender eingehender fachärztlicher Untersuchung als nicht ge rechtfertigt.
Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern – w as die Wahl der Untersu chungsmethoden betrifft – ein weiter Erme ssensspiel raum zu. Dies beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen, wonach die Wahl der Fachrichtun gen in erster Linie von den Gut achterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1).
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf auf die von ihm im Einsprache verfahren geforderten zusätzlichen Untersuchungen in den Bereichen Gastroente rologie, Hepatologie, Proktologie, Endoskopie, Viszeralchirurgie sowie Thorax- und Gefässchirurgie zielt , so hielten die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2019 gut nachvollziehbar fest , von solchen wäre keinerlei relevanter Er kenntnisgewinn zu erwarten gewesen, nachdem die beklagten Schmerzen im Bauchraum und veränderte Ernährungsgewohnheiten üblicherweise keinen Ein fluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten (E. 3.2). Unbestrittenermas sen finde t denn diesbezüglich auch keine fachärztliche Therapie statt.
Von zu sätzlichen Abklärungen sind dementsprechend keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu erwarten, aufgrund derer andere versicherungsmedizinische Schlussfolgerungen resultieren würden (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 [Urk. 14/347] E. 4.3.4). 4.4
Daran ändert auch der Bericht der behandelnden Chirurgin Dr. D.___ vom 12. November 2019 (E. 3.3) nichts , gemäss welchem infolg e der abdominel l en und thorakalen Beschwerden lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % be stehe. Abweichende Beurteilun gen behandelnder Ärzte vermögen ein Gutacht en praxisgemäss nicht grundsätz lich in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Ab klärungen zu geben. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1). Solche Aspekte lassen sich dem genannten Bericht indessen nicht entnehmen, zumal darin keine neuen medizinischen Fakten aufgeführt werden. Es mangelt ihm an einer nachvollziehbaren Begründung, inwiefern die bereits den Gutach tern geklagten thorakalen und abdominellen Beschwerden den Beschwerdeführer selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit funktionell einschränken würden. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wo nach behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Guns ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a.cc), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre.
Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. D.___ nichts zu seinen G unsten abzuleiten, weder was das Ausmass der von den Gutachtern attestierte n Arbeitsfähigkeit, noch was die Notwendigkeit weiterer Abklärungen anbelangt (vgl. dazu auch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 [Urk. 14/347] E. 4.3.8). Gleiches gilt für den Eingriff vom 10. Juni 2021, welcher lediglich eine Osteosynthesematerialent fernung einer ulnaren Platte links umfasste (vgl. Urk. 13/M109). 4.5
Die Gut achter waren sich infolge divergie render Angaben des Beschwerdeführers nicht sicher, welches seine dominante Hand ist. Das Bundesgericht hat wiederholt ausgeführt, dass selbst funktionell Einarmigen auf dem a usgeglichenen Arbeits markt genü gend realistische Betätigungsmöglichkeiten offenstehen. Zu denken ist dabei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrol ltätigkeiten sowie an die Bedie nung und Überwachung von (halb-) automatis chen Maschinen oder Produktions einheiten, die keinen Einsatz des einen Armes vo raussetzen (Urteil des Bundesge richts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1). Ob es sich bei der funktionstüchtigen Hand um die dominante Hand handelt, wirkt sich – sofern überhaupt – höchstens auf die feinmotorischen Fähigkeiten aus (E. 3.1.3), was hinsichtlich der genannten Tätigkeiten keine Differenzierung des Pensums der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu rechtfertigen vermag.
Dementsprechend kann es vorliegend damit sein Bewenden haben, dass dem Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten, die ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeführt werden, zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt möglich sind (E. 3.1.5), und vermag die betreffende Ungewissheit die Beweiskraft des Gutach tens und die darin enthaltene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu auch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 [Urk. 14/347] E. 4.3.9). 4.6
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 5. 5.1
Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 47'232.-- (E. 2.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt .
Zuletzt war dieser in einem 50 %-Pensum als Office- und Reinigungsmitarbeiter bei der Y.___ GmbH tätig, wo er im Jahr 2016 ein Einkommen von rund Fr. 23' 408 .-- erzielte (Urk. 14/5; Urk. 14/27; Fr. 23'405.-- gemäss der Be schwerdegegnerin [vgl. Urk. 2 S. 9 E . II. 4.1]). Nach Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung im Jahr 2017 von 0.4 %, im Jahr 2018 von 0.5 % und im Jahr 2019 von 0.9 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021 , Männer) resultiert per 1. September 2020 (vgl. E. 2.5) ein Valideneinkommen bei einem Pensum von 100 % in der Hö he von rund Fr. 47'663.-- (Fr. 23'408 .-- x 2 x 1.004 x 1.005 x 1.009) .
5.2
H at die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der Lohnstrukturer he bung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.). Auch d as Invalideneinkommen ist auf den 1. September 2020 hin zu bestimmen (E. 2.5) . Abzustellen ist – mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9 E . II. 4.2) – auf die LSE 2018, konkret auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Totalwert, Männer. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, 1990-2019, Totalwert) betrug der Medianlohn für einfache Tätigkeiten handwerklicher oder kör perlicher Art im Jahr 2018 rund Fr. 67'767.-- (Fr. 5’417.-- x 12 : 40 x 41.7), was angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0.9 % im Jahr 2019 (vgl. E. 5.1) einem Einkommen von rund Fr. 68‘377.-- (Fr. 67‘767.— x 1.009) entspricht.
Der Beschwerdeführer möchte demgegenüber bei der Berechnung des Invaliden einkommens auf einen We rt von Fr. 4'229.-- gemäss der Tabelle T1_b der LSE 2016 abstellen (E. 2.2). Sein Argument, er habe bislang stets in der Gastronomie als Ungelernter gearbeitet, verfängt im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit je doch
nicht , nachdem diese bei funktioneller Einarmigkeit kaum im Gastro nomie bereich angesiedelt sein dürfte und die Hilfsarbeitertätigkeiten auf Kompetenzni veau 1 keine Ausbildung oder entsprechende Arbeitserfahrung voraussetzen.
Soweit sich der Beschwerdeführer sodann darauf beruft, bei einer Leistungsfähig keit von 70 % sei auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage von 70 % zu bemessen (E. 2.2), verkennt er, dass der Inva liditätsbemessung nicht eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit unter Einsatz der linken Hand als Hilfs hand (vgl. E. 3.1.5), son dern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Einsatz der linken Hand zugrunde zu legen ist (vgl. E. 4.5). Seinem Einwand, es sei notorisch, dass während Arbeitsin tegrationsphasen reduzierte Löhne bezahlt würden (E. 2.2) , hielt die Beschwerde gegnerin sodann zu Recht entgegen, dass dies für die Frage der Invaliditätsbe messung keine Rolle spielt, geht es doch dabei um die vollständige Reintegration in den Arbeitsmarkt mit entsprechendem Einkommen und nicht um Arbeitsver suche (E. 2.3). 5.3
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte infolge der Tatsache, dass dem Be schwerdeführer vollschichtig nur noch leichte Tätigkeiten offenstehen, welche ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeführt werden, auf dem Invalidenein kommen einen leidensbedingten Abzug von 20 % (E. 2.1; Urk. 2 S. 9 E . II.4.3). In Anbe tracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich faktischer Einhän dig keit (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5 .3 mit Hin weisen) sowie des der Beschwerdegegnerin diesbezüglich zustehenden Ermes sens (BGE 126 V 75 E. 6) ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 [Urk. 14/347] E. 5.4).
Das massgebliche Invalideneinkommen bel äuft sich demnach auf rund Fr. 54'701 .-- ( Fr. 68‘377 .-- x 0.8). 5.4
Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von rund Fr. 47'663.-- (E. 5.1) mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 54'701.-- (E. 5.3) ergibt keine Ein kommenseinbusse. Entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung .
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver tretung (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 9). Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös zu gewähren. 6.2
Mit Honorarnote vom 18. Mai 2022 (Urk. 17) machte Rechtsanwalt Christoph Erdös einen Aufwand von total 7.25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 47.40 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht, GSVGer ) als angemessen. Die Entschädigung ist entsprechend wie beantragt auf Fr. 1‘ 768.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. 6.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 29. März 2022 wird dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös ein unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 1'768.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 4; Urk. 14/ 7- 8 , Urk. 14/ 292- 299 ). Dabei erlitt er multiple Schussverletzungen mit Läsionen von Dünndarm, Kolon, Milz, Zwerchfell, einen Hämatothorax beidseits , eine Vorderarm-Schussfraktur links und eine Humerus schaftfraktur rechts (Urk. 13 /M13).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am19. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am
29. März 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom
21. Februar 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer angemessenen Rente zu zusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
26. April 2022 (Urk. 12 ) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
3. Mai 2022 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht , dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 15 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ge stüt zt auf das interdisziplinäre Gutachten der A.___
davon aus, es bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Beruf mehr. In einer angepassten Tätigkeit (Tätigkeiten mit der rechten Hand, mit der linken Hand für Hilfs funktionen) bestehe ein zeitlich vollschichtig zumutbares Pensum mit einer Arbeitsfä higkeit von 70 %, bedingt durch die Verlangsamung des Arbeitstempos und des erhöhten Pausenbedarfs. In einer Tätigkeit ohne Einsatz des linken A rms bestün den zeitlich wie auch leistungsmässig keine Einschränkungen und somit eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 3 f. E. III. 1). Die Einwände des Beschwerdeführers seien praktisch identisch mit den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vor gebrachten und vom hiesigen Gericht entsprechend gewürdigten (vgl. Sach ver halt E. 3). Sie vermöchten keine berechtigten Zweifel an der Beweiskraft des Gut achtens zu wecken (S. 4-6 E. III.2).
Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers sei nach den Aussagen der ersten Stunde von einer dominanten rechten Hand auszugehen. Nichts weise da rauf hin, dass er Linkshänder sei, denn dies wäre im Zusammenhang mit der verletzten linken Hand wohl sehr früh thematisiert worden (S. 8 oben E. III.3). Es fehle auch eine Begründung der behandelnden Ärztin, weshalb der Beschwerde führer wegen der Rumpf- und Thoraxbeschwerden lediglich ein 20 % - Pensum erfüllen könnte. In einer Tätigkeit, die ausschliesslich mit der rechten Hand aus geführt werde, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Unabhängig von der Frage der dominanten Hand sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst funktionell Einarmigen genügend realistische Betätigungsmög lichkeiten offen stünden (S. 8 Mitte E. III.3).
Das Valideneinkommen betrage aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % abge stützt auf effektiv e Werte Fr. 47'232.20 (S. 9 E . III.4.1). Das Invalideneinkommen betrage gestützt auf statistische Werte und unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzugs von 20 % für die Einarmigkeit Fr. 54'213.40, womit sich keine Einkommenseinbusse und daher auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente er gebe (S. 9 E . III.4.2-3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1) , sowohl die A.___ als auch die Beschwerdegegnerin hätten es versäumt, eine ganz heitliche Betrachtung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen. Er stehe nach wie vor in Behandlungen und habe sich am 10. Juni 2021 einer wei teren Operation unterziehen müssen. Aufgrund des Beschwerdebildes bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S. 3 Ziff. 6 f.).
Seine dominante Hand sei die linke. Der Verweis auf angebliche Aussagen der ersten Stunde seien zynisch, wenn man bedenke, dass er nur ganz knapp einer Exekution durch Erschiessen entgangen sei. Zudem sei in der Rehabilitation sehr wohl festgestellt worden, dass er ein Linkshänder sei. Dass die Beschwerdegeg ne rin die Einschränkungen durch die schweren Thorax- und Darmverletzungen ignoriere, belege, dass es dieser nicht um eine sachgerechte Beurteilung des kon kreten Einzelfalles gehe (S. 4 Ziff. 9).
Es erscheine lebensfremd, dass bei einer nachweislich belegten eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein voller Erwerbslohn erzielt werden könne. Es sei notorisch, dass während Arbeitsintegrationsphasen reduzierte Löhne bezahlt würden (S. 4 Ziff. 10). Das Gutachten der A.___ widerspreche sodann auch sämtlichen Ein schätzungen der behandelnden Fachleute. Gemäss Bericht des Spitals B.___
vom 12. November 2019 bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von lediglich zirka 20 % (S. 4 Ziff. 11).
Die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt, dass selbst bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % entsprechend auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage von 70 % zu bemessen sei. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer stets in der Gastrono mie als Ungelernter gearbeitet habe. Der entsprechende Lohn betrage gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 Tabelle T 1_b Fr. 4'229.-- beziehungsweise Fr. 50'748.--. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 % (S. 4 f. Ziff. 12). Gestützt auf die medizinischen Einschätzungen der relevanten behandelnden Fachärzte habe er gar Anspruch auf eine Rente von 100 % (S. 5 Ziff. 14).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, es fehle eine Erklärung, was mit der gerügten fehlenden ganzheitlichen Betrachtung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit gemeint sei . E s werde nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 einer weiteren Operation unterzogen habe. Die Beschwerdegegnerin habe dafür Kostengutsprache geleistet, der Entscheid über die Ausrichtung von Leistungen für die vorübergehende Ver schlechterung des Gesundheitszustands sei jedoch nicht Gegenstand des Einspracheentscheides (S. 3 unten Art. 3).
Die Behauptung, die linke Hand sei die dominante, widerspreche diametral den ersten Angaben gegenüber dem Case Manager vom 19. April 2017, als ein Ü ber setz er anwesend gewesen sei und der Beschwerdeführer klar die rechte Hand als die dominante bezeichnet habe. Klar falsch sei sodann die Behauptung, in der Rehabilitation sei die Linkshändi gkeit festgestellt worden, das Gegenteil sei der Fall (S. 4 Art. 5).
Dass bei einer Arbeitsintegration reduzierte Löhne bezahlt würden, spiele für die Frage der Invaliditätsbemessung keine Rolle, gehe es doch dabei um die vollstän dige Reintegration in den Arbeitsmarkt mit entsprechendem Einkommen und nicht um Arbeitsversuche. Es fehle im Bericht des Spitals B.___ vom 12. Novem ber 2019 jegliche Begründung dafür, weshalb wegen den Thorax- und Rump fbe schwerden lediglich ein 20 %- Pensum erfüllt werden könne. Fachärztliche The rapien oder Behandlungen dieser Beschwerden seien ebenfalls nicht vorhanden (S. 5 Art. 6).
Zu Recht sei die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Schadenmi nderungs pflicht von einem 100 %- Pensum ohne Gebrauch der linken Hand als Zudienhand ausgegangen und habe gleichzeitig einen leidensbedingten Abzug von 20 % ge währt, dies unter regelhafter Anwendun g der Monatslöhne gemäss LSE TA 1 total privater Sektor (S. 6 Art. 7 ).
E. 2.4 Die Höhe der Integritätsentschädigung wurde durch den Beschwerdeführer nicht mehr angefochten. Der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 ist diesbezüg lich in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3).
Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass der Entscheid über die Ausrichtung von Leistungen für die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der erst lange nach der Verfügung vom 24. Au gust 2020 beziehungsweise dem Fallabschluss per 31. August 2020 vorgenom menen Operation vom 10. Juni 2021 nicht Gegenstand des Einspracheentscheids und somit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (E. 2.3). Ent sprechend rügt der Beschwerdeführer auch keinen verfrühten Fallabschluss (E. 2.2).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen unter Vornahme der R en tenprüfung brauchte auch der Entscheid der Invalidenversicherung über Einglie derungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, da von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungs massnahmen das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Invalideneinkom men verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestim mende Invaliditätsgrad beeinflusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5 ).
E. 2.5 Strittig und zu prüfen bleibt somit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem
1. September 2020 . 3.
E. 3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 1'768.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
E. 3.1.1 In ihrem interdisziplinären Gutachten vom 22. November 2018 (Urk. 13/M 102 ) stellten die Gutachter der A.___ folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Dia gnosen (S. 27 Ziff. 6):
ü berwiegend wahrscheinlich mit kausalem Zusammenhang zum Ereignis vom 19. Dezember 2016: - höhergradige residuelle
Radialisparese links (ICD-10 G56.3) - Status nach undislozierter
Humerusschaftfraktur /-fissur rechts wegen Schussverletzung vom 19. Dezember 2016 (ICD-10 X93) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (diagnostiziert im Uni versitätsspital C.___ laut Bericht vom 8. März 2018; ICD-10 F43.1), inzwischen remittiert - Status nach schwerer depressiver Episode (diagnostiziert im Spital C.___ laut Be richt vom 8. März 2018; ICD-10 F32.2), inzwischen remittiert
u nfallkausal, aber bei der aktuellen Begutachtung nicht fachspezifisch abgeklärt: - Status nach multiplen thorako -abdominalen Schussverletzungen (ICD-10 X93)
ü berwiegend wahrscheinlich ohne kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 19. Dezember 2016: - dringender Verdacht auf nicht immer adäquates Schmerzverhalten mit Symptomausweitung und Selbstlimitation (ICD-10 F59) - Dysthymia aufgrund ungünstiger psychosozialer, beruflicher, sozio-öko nomischer und kultureller Umstände (ICD-10 F34.1) - klinischer Verdacht auf beginnende degenerative Veränderungen Knie beidseits (ICD-10 M17.0)
E. 3.1.2 Während des Gesprächs a nlässlich der orthopädischen Untersuchung habe der Be schwerdeführer den Kopf oft mit der rechten Hand gestützt und dann mit dem linken Arm gestikuliert. Bei expliziter Befragung habe er den linken Arm dann umgehend in Schonhaltung gebracht, die aber zwischenzeitlich auch wieder ver lassen worden sei. Wie bei den verbalen Aussagen sei somit auch hier eine gewisse Inkonsistenz feststellbar. Diese habe sich bei der körperlichen Untersuchung fort gesetzt, wo die linke Hand beim Auskleiden w eitestgehend geschont worden , beim späteren Wiederankleiden aber durchaus zum Einsatz gekommen sei (S. 21 Ziff. 5.1).
Zusammengefasst hätten sich patho l ogische Befunde am linken Arm ergeben, wozu aber vor allem die Angaben des neurologischen Kollegen massgebend seien, da es sich im Wesentlichen um eine Nervenschädigung handle. Rein mechanisch s eien wahrscheinlich die Umwende bewegungen des linken Arms beeinträchtigt, wobei sich das genaue Ausmass der Schäden nicht eindeutig fassen lasse. Dies stehe im Vergleich zur bestehenden Schädigung des Nervus
radialis aber deutlich im Hintergrund. Am rechten Arm, wo der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 19. Dezember 2016 ebenfalls eine Verletzung erlitten habe, seien die objektiven Verhältnisse hingegen günstig und begründeten keine relevanten Einschränkun gen mehr.
Durch die genannte Prob lematik lasse sich allgemein eine deutlich eingeschränkte Einsatzfähigkeit des linken Armes begründen, sodass viele bimanu elle Aktivitäten nicht mehr aus geübt werden könnten. Vielmehr könne die linke Hand nur noch als Hilfshand eingesetzt werden, die keine Gewichte mehr tragen könne und auch feinmotorisch eingeschränkt sei. Dabei sollte nochmals eine Klärung versucht werden, ob es sich bei der linken Hand des Beschwerdeführers tatsächlich um seine dominante handle (beispielsweise durch eine Nachfrage be im Arbeitgeber), da de ren Beeinträchti gung in diesem Fall natürlich stärker ins Gewicht fiele als bei Rechtsdominanz.
Die erwähnten Einschränkungen am linken Arm liessen die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Küchenmitarbeiter nicht mehr zu, sodass hierfür von einer vollen Ar beitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Hingegen seien körperlich leichte Tätigkeiten, die vornehmlich mit der rechten Hand ausgeübt würden und wo die linke Hand nur für einfache Hilfsfunktionen eingesetzt werden müsse, aus rein orthopädischer Sicht uneingeschränkt möglich. Hier seien allfällige zusätzliche Einschränkungen auf neurologischer Ebene zu berücksichtigen. Definitiv keine Rolle spielten diese Einschränkungen bei rein rechtshändig auszuübenden Tätig keiten, die entsprechend zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt möglich seien (S. 22 f. Ziff. 5.1).
E. 3.1.3 Die eingehende neurologische Untersuchung habe eine hochgradige Nervus
radi alis Lähmung links ergeben, wobei die Sc hädigung offenbar in Ellenbogen ge lenk nähe liege. Auch der Reflexstatus und die vom Beschwerdeführer angege be nen Sensibilitätsstörungen passten zu diesem Nervus
radialis Schaden. Es handle sich klar um eine Verletzungsfolge, wobei der Paresegrad hochgradig sei. Dies stehe in Einklang mit den früheren neurophysiologischen Untersuchungen, die eine axonale Läsion des Nervus
radialis dokumentierten. Mit Blick auf den Zeit ablauf sei nicht mehr mit einer vollständigen Restitutio zu rechnen.
Neurologisch nicht erklärbar sei die Demonstration der gliedförmigen Kraftmin derung und Hypästhesie des gesamten weiteren linken Armes. Diese Befunde stünden auch in Widerspruch zu früheren Befunddokumentationen und würden diesseits als Folge einer Selbstlimitierung interpretiert. Widersprüchlich seien auch frühere Angaben, der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Hier sei bei mehr facher Nachfrage in der aktuellen Anamneseerhebung klar kommuniziert worden, er sei stets Linkshänder gewesen, habe früher immer mit links geschrie ben und seine linke Hand sei die dominante Hand. Mit Blick auf die angegebenen Schmer zen im Bereich der Schussverletzung des rechten Oberarmes seien funk tionelle Ausfälle nicht zu verzeichnen. Die angegebenen Dorsalgien/Lumbalgien seien ohne Hinweise auf neurologische Defizite geblieben. Die aktenkundig erwähnte sensible Nervus
ulnaris Schädigung könne bei sehr vagen Angaben des Beschwer deführers und deutlicher Neigung zur Selbstlimitierung mit Angabe einer neuro logisch nicht erklärbaren Hypästhesie und Schwäche des gesamten linken Armes nicht zuverlässig abgegrenzt werden (S. 23 f. Ziff. 5.1) .
Die Arbeitsfähigkeit als Küchenhelfer sei aus neur ologischer Sicht aufgehoben. Zu mutbar seien aus neurologischer Sicht hingegen Tätigkeiten, welche keine volle Gebrauchsfähigkeit der linken (und nach heutigen Angaben des Beschwer de führers) dominanten Hand erforderten. Leichte, e infache Pack-, Sortier- und Etikett ierarbeiten oder Tätigkeiten in der einfachen Qualitätskontrolle (Sichtprü fung et cetera ) ohne Anforderung an die volle Funktionsfähigkeit des linken Ar mes seien somit möglich. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch auch in solchen Arbeiten (bei vollem Pensum) um 30 % reduziert. Es ergebe sich mithin für derartige Tätigkeiten eine Arbeits fähigkeit von 70 %. Rein rechts hän dig auszuführende Arbeiten wären hingegen uneingeschränkt ausführbar. Dabei sollte nochmals evaluiert werden, ob es sich bei der rechten Hand um die domi nante oder die adominante Hand des Beschwerdeführers handle, da dies im Hin blick auf die Feinmotorik das Spektrum der in Frage kommenden Tätigkeiten wahrscheinlich erweitern würde ( S. 24 Mitte Ziff. 5.1 ).
E. 3.1.4 Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, d ie diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode od er eine posttrau matische Belastungsstörung seien heute eindeuti g nicht mehr erfüllt. Im Vorder grund stünden jetzt mehr allgemeine und unfallfremde psychosoziale Probleme . Daraus resultiere eine dysphorisch herab gesetzte Stimmung aufgrund der letztlich für den Beschwerdeführer unbefriedi genden psychosozialen Situation, die nicht die Kriterien für eine leichte, mittel gradige oder schwere depressive Episode erfülle. Hierfür sei die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) vorgesehen, entsprechend den subjek tiven Beschwer den und obje ktiven psychiatrischen Befunden (S. 25 Mitte Ziff. 5.1).
E. 3.1.5 Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, für die angestammte Tätigkeit als Office- und Reinigungsmitarbeiter bestehe als Folge des Unfalls vom 19. Dezem ber 2016 derzeit und wahrscheinlich bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit . Beim Beschwerdeführer bestünden erhebliche Einschränkungen am linken Arm, die unabhängig von seiner Körperposition (Stehe n, Sitzen, Wechselposition) vor han den seien. Es würden dadurch bimanuell auszuführende Tätigkeiten massiv er schwert, indem die linke Hand nur noch als Hilfshand eingesetzt werden könne, die keine Gewichte mehr tragen könne und auch feinmotorisch einge schränkt sei. Somit kämen nur noch Tätigkeiten in Frage, die vornehmlich mit der rechten Hand ausgeübt würden und wo d ie linke nur für einfache Hilfs funktionen einge setzt werden müsse. Hierfür könne aus unfallkausalen Gründen von einer voll zeitlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, doch werde die erbrachte Leis tung aufgrund einer Verlangsamung des Arbeitstempos und eines etwas erhöhten Pausenbedarfs um 30 % reduzie rt, woraus eine theoretisch ver wertb are Arbeits leistung von 70 % result iere. Tätigkeiten, die ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeführt würden, seien zeitlich und leistungsmässig unein geschränkt, somit in einem Umfang von 100 %, möglich (S. 29 f. Ziff. 7.4.2 ).
E. 3.2 Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2019 (Urk. 13/M107) beantworteten die Gut achter der A.___
die seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erho benen Einwände (vgl. Urk. 14/157-162). Dabei führten sie aus, die geforderten zusätzlichen Untersuchungen in den Bereichen Gastroenterologie, Hepatologie, Proktologie, Endoskopie, Viszeralchirurgie sowie Thorax- und Gefässchirurgie seien aus medizinischer Sicht nicht notwendig, weil sie im Hinblick auf die zu beantwortenden Fragen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn brächten. Der Be schwerdeführer beklage zwar im Bauchraum Schmerzen sowie den Umstand, dass er nur noch leichte Speisen essen könne. Schmerzen im Bauchraum und verän derte Ernährungsgewohnheiten hätten aber üblicherweise keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auch die behandelnden Ärzte hätten diese Prob lematik nicht als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilt (S. 1
f. Ziff. 1).
Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem orthopädischen Gutachter angegeben, er habe die Fähigkeit des Schreibens wie auch verschiedene andere intellektuelle Kompetenzen – so etwa sämtliche Sprachkenntnisse ausser Heimatsprache – seit dem Ereignis vom 19. Dezember 2016 vollständig verloren. Entsprechend wäre es wenig sinnvoll gewesen, zur Evaluation der dominanten Hand eine Schreibprobe durchzuführen (S. 2 Ziff. 3).
E. 3.3 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, Stadtspital B.___ , führte in ihrer Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle vom 12. November 2019 (Urk. 14/279) aus, der Beschwerdeführer gebe noch Stuhlunregelmässigkeiten an. Zudem habe er öfters Bauchschmerzen, vor allem im rechten Unterbauch. Thora kal zeigten sich die Beschwerden vor allem linksseitig im Bereich der frakturierten Rippe sowie bei der ehemaligen Einschussstelle. Aufgrund der Thoraxbeschwer den sowie der abdominellen Beschwerden könne der Beschwerdeführer sicherlich keiner strengen körperlichen Arbeit mehr nachgehen, zudem sei die linke obere Extremität invalidisierend eingeschränkt, so dass eine sitzende Tätigkeit lediglich mit der rechten oberen Extremität in Frage kommen könnte. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit betrage aufgrund der abdominel len und thorakalen Beschwerden zirka 20 %. 4. 4.1
Es ist unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen, dass die bisherige Tätig keit als Office- und Reinigungsmitarbeiter nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.2
Das interdisziplinäre Gutachten der A.___ vom
22. November 2018 (E. 3.1) erfüllt die rechtsprechungsmässigen Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Be richt (vgl. E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
Die Beschwerdegegnerin teilt diese Ansicht, nicht jedoch d er Beschwerdeführer, weshalb seine in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände (E. 2.2) zu prü fen sind. 4.3
Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin darauf hin (E. 2.3), es fehle eine Erklärung, was mit der durch den Beschwerdeführer gerügten fehlenden ganzheitlichen Betrachtung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit (E. 2.2) gemeint sei. Dieser Vor wurf erscheint nach dem Einholen einer schlüssigen interdisziplinären Beurtei lung nach entsprechender eingehender fachärztlicher Untersuchung als nicht ge rechtfertigt.
Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern – w as die Wahl der Untersu chungsmethoden betrifft – ein weiter Erme ssensspiel raum zu. Dies beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen, wonach die Wahl der Fachrichtun gen in erster Linie von den Gut achterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1).
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf auf die von ihm im Einsprache verfahren geforderten zusätzlichen Untersuchungen in den Bereichen Gastroente rologie, Hepatologie, Proktologie, Endoskopie, Viszeralchirurgie sowie Thorax- und Gefässchirurgie zielt , so hielten die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2019 gut nachvollziehbar fest , von solchen wäre keinerlei relevanter Er kenntnisgewinn zu erwarten gewesen, nachdem die beklagten Schmerzen im Bauchraum und veränderte Ernährungsgewohnheiten üblicherweise keinen Ein fluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten (E. 3.2). Unbestrittenermas sen finde t denn diesbezüglich auch keine fachärztliche Therapie statt.
Von zu sätzlichen Abklärungen sind dementsprechend keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu erwarten, aufgrund derer andere versicherungsmedizinische Schlussfolgerungen resultieren würden (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 [Urk. 14/347] E. 4.3.4). 4.4
Daran ändert auch der Bericht der behandelnden Chirurgin Dr. D.___ vom 12. November 2019 (E. 3.3) nichts , gemäss welchem infolg e der abdominel l en und thorakalen Beschwerden lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % be stehe. Abweichende Beurteilun gen behandelnder Ärzte vermögen ein Gutacht en praxisgemäss nicht grundsätz lich in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Ab klärungen zu geben. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1). Solche Aspekte lassen sich dem genannten Bericht indessen nicht entnehmen, zumal darin keine neuen medizinischen Fakten aufgeführt werden. Es mangelt ihm an einer nachvollziehbaren Begründung, inwiefern die bereits den Gutach tern geklagten thorakalen und abdominellen Beschwerden den Beschwerdeführer selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit funktionell einschränken würden. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wo nach behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Guns ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a.cc), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre.
Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. D.___ nichts zu seinen G unsten abzuleiten, weder was das Ausmass der von den Gutachtern attestierte n Arbeitsfähigkeit, noch was die Notwendigkeit weiterer Abklärungen anbelangt (vgl. dazu auch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 [Urk. 14/347] E. 4.3.8). Gleiches gilt für den Eingriff vom 10. Juni 2021, welcher lediglich eine Osteosynthesematerialent fernung einer ulnaren Platte links umfasste (vgl. Urk. 13/M109). 4.5
Die Gut achter waren sich infolge divergie render Angaben des Beschwerdeführers nicht sicher, welches seine dominante Hand ist. Das Bundesgericht hat wiederholt ausgeführt, dass selbst funktionell Einarmigen auf dem a usgeglichenen Arbeits markt genü gend realistische Betätigungsmöglichkeiten offenstehen. Zu denken ist dabei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrol ltätigkeiten sowie an die Bedie nung und Überwachung von (halb-) automatis chen Maschinen oder Produktions einheiten, die keinen Einsatz des einen Armes vo raussetzen (Urteil des Bundesge richts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1). Ob es sich bei der funktionstüchtigen Hand um die dominante Hand handelt, wirkt sich – sofern überhaupt – höchstens auf die feinmotorischen Fähigkeiten aus (E. 3.1.3), was hinsichtlich der genannten Tätigkeiten keine Differenzierung des Pensums der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu rechtfertigen vermag.
Dementsprechend kann es vorliegend damit sein Bewenden haben, dass dem Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten, die ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeführt werden, zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt möglich sind (E. 3.1.5), und vermag die betreffende Ungewissheit die Beweiskraft des Gutach tens und die darin enthaltene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu auch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 [Urk. 14/347] E. 4.3.9). 4.6
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 5. 5.1
Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 47'232.-- (E. 2.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt .
Zuletzt war dieser in einem 50 %-Pensum als Office- und Reinigungsmitarbeiter bei der Y.___ GmbH tätig, wo er im Jahr 2016 ein Einkommen von rund Fr. 23' 408 .-- erzielte (Urk. 14/5; Urk. 14/27; Fr. 23'405.-- gemäss der Be schwerdegegnerin [vgl. Urk. 2 S. 9 E . II. 4.1]). Nach Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung im Jahr 2017 von 0.4 %, im Jahr 2018 von 0.5 % und im Jahr 2019 von 0.9 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021 , Männer) resultiert per 1. September 2020 (vgl. E. 2.5) ein Valideneinkommen bei einem Pensum von 100 % in der Hö he von rund Fr. 47'663.-- (Fr. 23'408 .-- x 2 x 1.004 x 1.005 x 1.009) .
5.2
H at die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der Lohnstrukturer he bung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.). Auch d as Invalideneinkommen ist auf den 1. September 2020 hin zu bestimmen (E. 2.5) . Abzustellen ist – mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9 E . II. 4.2) – auf die LSE 2018, konkret auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Totalwert, Männer. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, 1990-2019, Totalwert) betrug der Medianlohn für einfache Tätigkeiten handwerklicher oder kör perlicher Art im Jahr 2018 rund Fr. 67'767.-- (Fr. 5’417.-- x 12 : 40 x 41.7), was angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0.9 % im Jahr 2019 (vgl. E. 5.1) einem Einkommen von rund Fr. 68‘377.-- (Fr. 67‘767.— x 1.009) entspricht.
Der Beschwerdeführer möchte demgegenüber bei der Berechnung des Invaliden einkommens auf einen We rt von Fr. 4'229.-- gemäss der Tabelle T1_b der LSE 2016 abstellen (E. 2.2). Sein Argument, er habe bislang stets in der Gastronomie als Ungelernter gearbeitet, verfängt im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit je doch
nicht , nachdem diese bei funktioneller Einarmigkeit kaum im Gastro nomie bereich angesiedelt sein dürfte und die Hilfsarbeitertätigkeiten auf Kompetenzni veau 1 keine Ausbildung oder entsprechende Arbeitserfahrung voraussetzen.
Soweit sich der Beschwerdeführer sodann darauf beruft, bei einer Leistungsfähig keit von 70 % sei auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage von 70 % zu bemessen (E. 2.2), verkennt er, dass der Inva liditätsbemessung nicht eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit unter Einsatz der linken Hand als Hilfs hand (vgl. E. 3.1.5), son dern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Einsatz der linken Hand zugrunde zu legen ist (vgl. E. 4.5). Seinem Einwand, es sei notorisch, dass während Arbeitsin tegrationsphasen reduzierte Löhne bezahlt würden (E. 2.2) , hielt die Beschwerde gegnerin sodann zu Recht entgegen, dass dies für die Frage der Invaliditätsbe messung keine Rolle spielt, geht es doch dabei um die vollständige Reintegration in den Arbeitsmarkt mit entsprechendem Einkommen und nicht um Arbeitsver suche (E. 2.3). 5.3
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte infolge der Tatsache, dass dem Be schwerdeführer vollschichtig nur noch leichte Tätigkeiten offenstehen, welche ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeführt werden, auf dem Invalidenein kommen einen leidensbedingten Abzug von 20 % (E. 2.1; Urk. 2 S. 9 E . II.4.3). In Anbe tracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich faktischer Einhän dig keit (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5 .3 mit Hin weisen) sowie des der Beschwerdegegnerin diesbezüglich zustehenden Ermes sens (BGE 126 V 75 E. 6) ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 [Urk. 14/347] E. 5.4).
Das massgebliche Invalideneinkommen bel äuft sich demnach auf rund Fr. 54'701 .-- ( Fr. 68‘377 .-- x 0.8). 5.4
Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von rund Fr. 47'663.-- (E. 5.1) mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 54'701.-- (E. 5.3) ergibt keine Ein kommenseinbusse. Entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung .
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver tretung (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 9). Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös zu gewähren. 6.2
Mit Honorarnote vom 18. Mai 2022 (Urk. 17) machte Rechtsanwalt Christoph Erdös einen Aufwand von total 7.25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 47.40 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht, GSVGer ) als angemessen. Die Entschädigung ist entsprechend wie beantragt auf Fr. 1‘ 768.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. 6.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 29. März 2022 wird dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös ein unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00062
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
13. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Erdös & Lehmann Canzek Rechtsanwälte Kernstrasse 37, Postfach, 8031 Zürich gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli Advokaturbüro Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1960, war seit dem 1. Oktober 2015 als Office- und Reinigungsmitarbeiter in einem 50 %-Pensum im Restaurant Y.___
in Z.___
angestellt und damit bei der Schweizerische n Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) obligatorisch unfallversichert , als er a m 19. Dezember 2016 wäh rend eines Gebets in einer Moschee in Zürich von einem Amokläufer angeschos sen wurde ( Urk. 14/ 1- 4; Urk. 14/ 7- 8 , Urk. 14/ 292- 299 ). Dabei erlitt er multiple Schussverletzungen mit Läsionen von Dünndarm, Kolon, Milz, Zwerchfell, einen Hämatothorax beidseits , eine Vorderarm-Schussfraktur links und eine Humerus schaftfraktur rechts (Urk. 13 /M13). 1.2
Die Mobiliar anerkannte das Ereignis vom
19. Dezember 2016 als Unfall und er brachte die vorübergehenden Leistungen. Am 22. November 2018 erstattete die A.___
GmbH ein interdisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie sowie Orthopädie-Trauma tologie (Urk. 13/M102 ). Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2019 (Urk. 13/M107) beantworteten die Gutachter die seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh rers erhobenen Einwände (vgl. Urk. 14/ 157- 162).
Mit Verfügung vom
24. August 2020 stellte die Mobiliar
die gesetzlichen Leis tungen per
31. August 2020 ein , verneinte mangels Einkommenseinbusse einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230.-- zu (Urk. 14/ 269-275 ). Die vom Versicherten am
22. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 14/ 311- 322 ) wies die Mobiliar
am
21. Februar 2022 ab (Urk. 14/364 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
29. März 2022 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom
21. Februar 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer angemessenen Rente zu zusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
26. April 2022 (Urk. 12 ) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
3. Mai 2022 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht , dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 15 ). 3.
In i nvalidenversicherungsrechtlicher
Hinsicht sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2020 eine halbe Invalidenrente von Dezember 2017 bis Februar 2019 zu (Urk. 14/219-225). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Ge richt mit Urteil IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 mit der Feststellung gut, dass der Versicherte ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat und dieser Anspruch einstweilen über den 28. Februar 2019 hinaus weiterbesteht, dies unter Verpflichtung der IV-Stelle zur Prüfung und allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 14/347). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am19. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ge stüt zt auf das interdisziplinäre Gutachten der A.___
davon aus, es bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Beruf mehr. In einer angepassten Tätigkeit (Tätigkeiten mit der rechten Hand, mit der linken Hand für Hilfs funktionen) bestehe ein zeitlich vollschichtig zumutbares Pensum mit einer Arbeitsfä higkeit von 70 %, bedingt durch die Verlangsamung des Arbeitstempos und des erhöhten Pausenbedarfs. In einer Tätigkeit ohne Einsatz des linken A rms bestün den zeitlich wie auch leistungsmässig keine Einschränkungen und somit eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 3 f. E. III. 1). Die Einwände des Beschwerdeführers seien praktisch identisch mit den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vor gebrachten und vom hiesigen Gericht entsprechend gewürdigten (vgl. Sach ver halt E. 3). Sie vermöchten keine berechtigten Zweifel an der Beweiskraft des Gut achtens zu wecken (S. 4-6 E. III.2).
Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers sei nach den Aussagen der ersten Stunde von einer dominanten rechten Hand auszugehen. Nichts weise da rauf hin, dass er Linkshänder sei, denn dies wäre im Zusammenhang mit der verletzten linken Hand wohl sehr früh thematisiert worden (S. 8 oben E. III.3). Es fehle auch eine Begründung der behandelnden Ärztin, weshalb der Beschwerde führer wegen der Rumpf- und Thoraxbeschwerden lediglich ein 20 % - Pensum erfüllen könnte. In einer Tätigkeit, die ausschliesslich mit der rechten Hand aus geführt werde, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Unabhängig von der Frage der dominanten Hand sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst funktionell Einarmigen genügend realistische Betätigungsmög lichkeiten offen stünden (S. 8 Mitte E. III.3).
Das Valideneinkommen betrage aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % abge stützt auf effektiv e Werte Fr. 47'232.20 (S. 9 E . III.4.1). Das Invalideneinkommen betrage gestützt auf statistische Werte und unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzugs von 20 % für die Einarmigkeit Fr. 54'213.40, womit sich keine Einkommenseinbusse und daher auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente er gebe (S. 9 E . III.4.2-3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1) , sowohl die A.___ als auch die Beschwerdegegnerin hätten es versäumt, eine ganz heitliche Betrachtung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen. Er stehe nach wie vor in Behandlungen und habe sich am 10. Juni 2021 einer wei teren Operation unterziehen müssen. Aufgrund des Beschwerdebildes bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S. 3 Ziff. 6 f.).
Seine dominante Hand sei die linke. Der Verweis auf angebliche Aussagen der ersten Stunde seien zynisch, wenn man bedenke, dass er nur ganz knapp einer Exekution durch Erschiessen entgangen sei. Zudem sei in der Rehabilitation sehr wohl festgestellt worden, dass er ein Linkshänder sei. Dass die Beschwerdegeg ne rin die Einschränkungen durch die schweren Thorax- und Darmverletzungen ignoriere, belege, dass es dieser nicht um eine sachgerechte Beurteilung des kon kreten Einzelfalles gehe (S. 4 Ziff. 9).
Es erscheine lebensfremd, dass bei einer nachweislich belegten eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein voller Erwerbslohn erzielt werden könne. Es sei notorisch, dass während Arbeitsintegrationsphasen reduzierte Löhne bezahlt würden (S. 4 Ziff. 10). Das Gutachten der A.___ widerspreche sodann auch sämtlichen Ein schätzungen der behandelnden Fachleute. Gemäss Bericht des Spitals B.___
vom 12. November 2019 bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von lediglich zirka 20 % (S. 4 Ziff. 11).
Die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt, dass selbst bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % entsprechend auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage von 70 % zu bemessen sei. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer stets in der Gastrono mie als Ungelernter gearbeitet habe. Der entsprechende Lohn betrage gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 Tabelle T 1_b Fr. 4'229.-- beziehungsweise Fr. 50'748.--. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 % (S. 4 f. Ziff. 12). Gestützt auf die medizinischen Einschätzungen der relevanten behandelnden Fachärzte habe er gar Anspruch auf eine Rente von 100 % (S. 5 Ziff. 14). 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, es fehle eine Erklärung, was mit der gerügten fehlenden ganzheitlichen Betrachtung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit gemeint sei . E s werde nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 einer weiteren Operation unterzogen habe. Die Beschwerdegegnerin habe dafür Kostengutsprache geleistet, der Entscheid über die Ausrichtung von Leistungen für die vorübergehende Ver schlechterung des Gesundheitszustands sei jedoch nicht Gegenstand des Einspracheentscheides (S. 3 unten Art. 3).
Die Behauptung, die linke Hand sei die dominante, widerspreche diametral den ersten Angaben gegenüber dem Case Manager vom 19. April 2017, als ein Ü ber setz er anwesend gewesen sei und der Beschwerdeführer klar die rechte Hand als die dominante bezeichnet habe. Klar falsch sei sodann die Behauptung, in der Rehabilitation sei die Linkshändi gkeit festgestellt worden, das Gegenteil sei der Fall (S. 4 Art. 5).
Dass bei einer Arbeitsintegration reduzierte Löhne bezahlt würden, spiele für die Frage der Invaliditätsbemessung keine Rolle, gehe es doch dabei um die vollstän dige Reintegration in den Arbeitsmarkt mit entsprechendem Einkommen und nicht um Arbeitsversuche. Es fehle im Bericht des Spitals B.___ vom 12. Novem ber 2019 jegliche Begründung dafür, weshalb wegen den Thorax- und Rump fbe schwerden lediglich ein 20 %- Pensum erfüllt werden könne. Fachärztliche The rapien oder Behandlungen dieser Beschwerden seien ebenfalls nicht vorhanden (S. 5 Art. 6).
Zu Recht sei die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Schadenmi nderungs pflicht von einem 100 %- Pensum ohne Gebrauch der linken Hand als Zudienhand ausgegangen und habe gleichzeitig einen leidensbedingten Abzug von 20 % ge währt, dies unter regelhafter Anwendun g der Monatslöhne gemäss LSE TA 1 total privater Sektor (S. 6 Art. 7 ).
2.4
Die Höhe der Integritätsentschädigung wurde durch den Beschwerdeführer nicht mehr angefochten. Der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 ist diesbezüg lich in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3).
Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass der Entscheid über die Ausrichtung von Leistungen für die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der erst lange nach der Verfügung vom 24. Au gust 2020 beziehungsweise dem Fallabschluss per 31. August 2020 vorgenom menen Operation vom 10. Juni 2021 nicht Gegenstand des Einspracheentscheids und somit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (E. 2.3). Ent sprechend rügt der Beschwerdeführer auch keinen verfrühten Fallabschluss (E. 2.2).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen unter Vornahme der R en tenprüfung brauchte auch der Entscheid der Invalidenversicherung über Einglie derungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, da von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungs massnahmen das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Invalideneinkom men verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestim mende Invaliditätsgrad beeinflusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5 ). 2.5
Strittig und zu prüfen bleibt somit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem
1. September 2020 . 3. 3.1
3.1.1
In ihrem interdisziplinären Gutachten vom 22. November 2018 (Urk. 13/M 102 ) stellten die Gutachter der A.___ folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Dia gnosen (S. 27 Ziff. 6):
ü berwiegend wahrscheinlich mit kausalem Zusammenhang zum Ereignis vom 19. Dezember 2016: - höhergradige residuelle
Radialisparese links (ICD-10 G56.3) - Status nach undislozierter
Humerusschaftfraktur /-fissur rechts wegen Schussverletzung vom 19. Dezember 2016 (ICD-10 X93) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (diagnostiziert im Uni versitätsspital C.___ laut Bericht vom 8. März 2018; ICD-10 F43.1), inzwischen remittiert - Status nach schwerer depressiver Episode (diagnostiziert im Spital C.___ laut Be richt vom 8. März 2018; ICD-10 F32.2), inzwischen remittiert
u nfallkausal, aber bei der aktuellen Begutachtung nicht fachspezifisch abgeklärt: - Status nach multiplen thorako -abdominalen Schussverletzungen (ICD-10 X93)
ü berwiegend wahrscheinlich ohne kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 19. Dezember 2016: - dringender Verdacht auf nicht immer adäquates Schmerzverhalten mit Symptomausweitung und Selbstlimitation (ICD-10 F59) - Dysthymia aufgrund ungünstiger psychosozialer, beruflicher, sozio-öko nomischer und kultureller Umstände (ICD-10 F34.1) - klinischer Verdacht auf beginnende degenerative Veränderungen Knie beidseits (ICD-10 M17.0) 3.1.2
Während des Gesprächs a nlässlich der orthopädischen Untersuchung habe der Be schwerdeführer den Kopf oft mit der rechten Hand gestützt und dann mit dem linken Arm gestikuliert. Bei expliziter Befragung habe er den linken Arm dann umgehend in Schonhaltung gebracht, die aber zwischenzeitlich auch wieder ver lassen worden sei. Wie bei den verbalen Aussagen sei somit auch hier eine gewisse Inkonsistenz feststellbar. Diese habe sich bei der körperlichen Untersuchung fort gesetzt, wo die linke Hand beim Auskleiden w eitestgehend geschont worden , beim späteren Wiederankleiden aber durchaus zum Einsatz gekommen sei (S. 21 Ziff. 5.1).
Zusammengefasst hätten sich patho l ogische Befunde am linken Arm ergeben, wozu aber vor allem die Angaben des neurologischen Kollegen massgebend seien, da es sich im Wesentlichen um eine Nervenschädigung handle. Rein mechanisch s eien wahrscheinlich die Umwende bewegungen des linken Arms beeinträchtigt, wobei sich das genaue Ausmass der Schäden nicht eindeutig fassen lasse. Dies stehe im Vergleich zur bestehenden Schädigung des Nervus
radialis aber deutlich im Hintergrund. Am rechten Arm, wo der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 19. Dezember 2016 ebenfalls eine Verletzung erlitten habe, seien die objektiven Verhältnisse hingegen günstig und begründeten keine relevanten Einschränkun gen mehr.
Durch die genannte Prob lematik lasse sich allgemein eine deutlich eingeschränkte Einsatzfähigkeit des linken Armes begründen, sodass viele bimanu elle Aktivitäten nicht mehr aus geübt werden könnten. Vielmehr könne die linke Hand nur noch als Hilfshand eingesetzt werden, die keine Gewichte mehr tragen könne und auch feinmotorisch eingeschränkt sei. Dabei sollte nochmals eine Klärung versucht werden, ob es sich bei der linken Hand des Beschwerdeführers tatsächlich um seine dominante handle (beispielsweise durch eine Nachfrage be im Arbeitgeber), da de ren Beeinträchti gung in diesem Fall natürlich stärker ins Gewicht fiele als bei Rechtsdominanz.
Die erwähnten Einschränkungen am linken Arm liessen die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Küchenmitarbeiter nicht mehr zu, sodass hierfür von einer vollen Ar beitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Hingegen seien körperlich leichte Tätigkeiten, die vornehmlich mit der rechten Hand ausgeübt würden und wo die linke Hand nur für einfache Hilfsfunktionen eingesetzt werden müsse, aus rein orthopädischer Sicht uneingeschränkt möglich. Hier seien allfällige zusätzliche Einschränkungen auf neurologischer Ebene zu berücksichtigen. Definitiv keine Rolle spielten diese Einschränkungen bei rein rechtshändig auszuübenden Tätig keiten, die entsprechend zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt möglich seien (S. 22 f. Ziff. 5.1). 3.1.3
Die eingehende neurologische Untersuchung habe eine hochgradige Nervus
radi alis Lähmung links ergeben, wobei die Sc hädigung offenbar in Ellenbogen ge lenk nähe liege. Auch der Reflexstatus und die vom Beschwerdeführer angege be nen Sensibilitätsstörungen passten zu diesem Nervus
radialis Schaden. Es handle sich klar um eine Verletzungsfolge, wobei der Paresegrad hochgradig sei. Dies stehe in Einklang mit den früheren neurophysiologischen Untersuchungen, die eine axonale Läsion des Nervus
radialis dokumentierten. Mit Blick auf den Zeit ablauf sei nicht mehr mit einer vollständigen Restitutio zu rechnen.
Neurologisch nicht erklärbar sei die Demonstration der gliedförmigen Kraftmin derung und Hypästhesie des gesamten weiteren linken Armes. Diese Befunde stünden auch in Widerspruch zu früheren Befunddokumentationen und würden diesseits als Folge einer Selbstlimitierung interpretiert. Widersprüchlich seien auch frühere Angaben, der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Hier sei bei mehr facher Nachfrage in der aktuellen Anamneseerhebung klar kommuniziert worden, er sei stets Linkshänder gewesen, habe früher immer mit links geschrie ben und seine linke Hand sei die dominante Hand. Mit Blick auf die angegebenen Schmer zen im Bereich der Schussverletzung des rechten Oberarmes seien funk tionelle Ausfälle nicht zu verzeichnen. Die angegebenen Dorsalgien/Lumbalgien seien ohne Hinweise auf neurologische Defizite geblieben. Die aktenkundig erwähnte sensible Nervus
ulnaris Schädigung könne bei sehr vagen Angaben des Beschwer deführers und deutlicher Neigung zur Selbstlimitierung mit Angabe einer neuro logisch nicht erklärbaren Hypästhesie und Schwäche des gesamten linken Armes nicht zuverlässig abgegrenzt werden (S. 23 f. Ziff. 5.1) .
Die Arbeitsfähigkeit als Küchenhelfer sei aus neur ologischer Sicht aufgehoben. Zu mutbar seien aus neurologischer Sicht hingegen Tätigkeiten, welche keine volle Gebrauchsfähigkeit der linken (und nach heutigen Angaben des Beschwer de führers) dominanten Hand erforderten. Leichte, e infache Pack-, Sortier- und Etikett ierarbeiten oder Tätigkeiten in der einfachen Qualitätskontrolle (Sichtprü fung et cetera ) ohne Anforderung an die volle Funktionsfähigkeit des linken Ar mes seien somit möglich. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch auch in solchen Arbeiten (bei vollem Pensum) um 30 % reduziert. Es ergebe sich mithin für derartige Tätigkeiten eine Arbeits fähigkeit von 70 %. Rein rechts hän dig auszuführende Arbeiten wären hingegen uneingeschränkt ausführbar. Dabei sollte nochmals evaluiert werden, ob es sich bei der rechten Hand um die domi nante oder die adominante Hand des Beschwerdeführers handle, da dies im Hin blick auf die Feinmotorik das Spektrum der in Frage kommenden Tätigkeiten wahrscheinlich erweitern würde ( S. 24 Mitte Ziff. 5.1 ). 3.1.4
Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, d ie diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode od er eine posttrau matische Belastungsstörung seien heute eindeuti g nicht mehr erfüllt. Im Vorder grund stünden jetzt mehr allgemeine und unfallfremde psychosoziale Probleme . Daraus resultiere eine dysphorisch herab gesetzte Stimmung aufgrund der letztlich für den Beschwerdeführer unbefriedi genden psychosozialen Situation, die nicht die Kriterien für eine leichte, mittel gradige oder schwere depressive Episode erfülle. Hierfür sei die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) vorgesehen, entsprechend den subjek tiven Beschwer den und obje ktiven psychiatrischen Befunden (S. 25 Mitte Ziff. 5.1). 3.1.5
Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, für die angestammte Tätigkeit als Office- und Reinigungsmitarbeiter bestehe als Folge des Unfalls vom 19. Dezem ber 2016 derzeit und wahrscheinlich bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit . Beim Beschwerdeführer bestünden erhebliche Einschränkungen am linken Arm, die unabhängig von seiner Körperposition (Stehe n, Sitzen, Wechselposition) vor han den seien. Es würden dadurch bimanuell auszuführende Tätigkeiten massiv er schwert, indem die linke Hand nur noch als Hilfshand eingesetzt werden könne, die keine Gewichte mehr tragen könne und auch feinmotorisch einge schränkt sei. Somit kämen nur noch Tätigkeiten in Frage, die vornehmlich mit der rechten Hand ausgeübt würden und wo d ie linke nur für einfache Hilfs funktionen einge setzt werden müsse. Hierfür könne aus unfallkausalen Gründen von einer voll zeitlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, doch werde die erbrachte Leis tung aufgrund einer Verlangsamung des Arbeitstempos und eines etwas erhöhten Pausenbedarfs um 30 % reduzie rt, woraus eine theoretisch ver wertb are Arbeits leistung von 70 % result iere. Tätigkeiten, die ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeführt würden, seien zeitlich und leistungsmässig unein geschränkt, somit in einem Umfang von 100 %, möglich (S. 29 f. Ziff. 7.4.2 ). 3.2
Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2019 (Urk. 13/M107) beantworteten die Gut achter der A.___
die seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erho benen Einwände (vgl. Urk. 14/157-162). Dabei führten sie aus, die geforderten zusätzlichen Untersuchungen in den Bereichen Gastroenterologie, Hepatologie, Proktologie, Endoskopie, Viszeralchirurgie sowie Thorax- und Gefässchirurgie seien aus medizinischer Sicht nicht notwendig, weil sie im Hinblick auf die zu beantwortenden Fragen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn brächten. Der Be schwerdeführer beklage zwar im Bauchraum Schmerzen sowie den Umstand, dass er nur noch leichte Speisen essen könne. Schmerzen im Bauchraum und verän derte Ernährungsgewohnheiten hätten aber üblicherweise keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auch die behandelnden Ärzte hätten diese Prob lematik nicht als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilt (S. 1
f. Ziff. 1).
Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem orthopädischen Gutachter angegeben, er habe die Fähigkeit des Schreibens wie auch verschiedene andere intellektuelle Kompetenzen – so etwa sämtliche Sprachkenntnisse ausser Heimatsprache – seit dem Ereignis vom 19. Dezember 2016 vollständig verloren. Entsprechend wäre es wenig sinnvoll gewesen, zur Evaluation der dominanten Hand eine Schreibprobe durchzuführen (S. 2 Ziff. 3). 3.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, Stadtspital B.___ , führte in ihrer Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle vom 12. November 2019 (Urk. 14/279) aus, der Beschwerdeführer gebe noch Stuhlunregelmässigkeiten an. Zudem habe er öfters Bauchschmerzen, vor allem im rechten Unterbauch. Thora kal zeigten sich die Beschwerden vor allem linksseitig im Bereich der frakturierten Rippe sowie bei der ehemaligen Einschussstelle. Aufgrund der Thoraxbeschwer den sowie der abdominellen Beschwerden könne der Beschwerdeführer sicherlich keiner strengen körperlichen Arbeit mehr nachgehen, zudem sei die linke obere Extremität invalidisierend eingeschränkt, so dass eine sitzende Tätigkeit lediglich mit der rechten oberen Extremität in Frage kommen könnte. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit betrage aufgrund der abdominel len und thorakalen Beschwerden zirka 20 %. 4. 4.1
Es ist unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen, dass die bisherige Tätig keit als Office- und Reinigungsmitarbeiter nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.2
Das interdisziplinäre Gutachten der A.___ vom
22. November 2018 (E. 3.1) erfüllt die rechtsprechungsmässigen Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Be richt (vgl. E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
Die Beschwerdegegnerin teilt diese Ansicht, nicht jedoch d er Beschwerdeführer, weshalb seine in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände (E. 2.2) zu prü fen sind. 4.3
Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin darauf hin (E. 2.3), es fehle eine Erklärung, was mit der durch den Beschwerdeführer gerügten fehlenden ganzheitlichen Betrachtung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit (E. 2.2) gemeint sei. Dieser Vor wurf erscheint nach dem Einholen einer schlüssigen interdisziplinären Beurtei lung nach entsprechender eingehender fachärztlicher Untersuchung als nicht ge rechtfertigt.
Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern – w as die Wahl der Untersu chungsmethoden betrifft – ein weiter Erme ssensspiel raum zu. Dies beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen, wonach die Wahl der Fachrichtun gen in erster Linie von den Gut achterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1).
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf auf die von ihm im Einsprache verfahren geforderten zusätzlichen Untersuchungen in den Bereichen Gastroente rologie, Hepatologie, Proktologie, Endoskopie, Viszeralchirurgie sowie Thorax- und Gefässchirurgie zielt , so hielten die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2019 gut nachvollziehbar fest , von solchen wäre keinerlei relevanter Er kenntnisgewinn zu erwarten gewesen, nachdem die beklagten Schmerzen im Bauchraum und veränderte Ernährungsgewohnheiten üblicherweise keinen Ein fluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten (E. 3.2). Unbestrittenermas sen finde t denn diesbezüglich auch keine fachärztliche Therapie statt.
Von zu sätzlichen Abklärungen sind dementsprechend keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu erwarten, aufgrund derer andere versicherungsmedizinische Schlussfolgerungen resultieren würden (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 [Urk. 14/347] E. 4.3.4). 4.4
Daran ändert auch der Bericht der behandelnden Chirurgin Dr. D.___ vom 12. November 2019 (E. 3.3) nichts , gemäss welchem infolg e der abdominel l en und thorakalen Beschwerden lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % be stehe. Abweichende Beurteilun gen behandelnder Ärzte vermögen ein Gutacht en praxisgemäss nicht grundsätz lich in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Ab klärungen zu geben. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1). Solche Aspekte lassen sich dem genannten Bericht indessen nicht entnehmen, zumal darin keine neuen medizinischen Fakten aufgeführt werden. Es mangelt ihm an einer nachvollziehbaren Begründung, inwiefern die bereits den Gutach tern geklagten thorakalen und abdominellen Beschwerden den Beschwerdeführer selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit funktionell einschränken würden. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wo nach behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Guns ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a.cc), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre.
Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. D.___ nichts zu seinen G unsten abzuleiten, weder was das Ausmass der von den Gutachtern attestierte n Arbeitsfähigkeit, noch was die Notwendigkeit weiterer Abklärungen anbelangt (vgl. dazu auch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 [Urk. 14/347] E. 4.3.8). Gleiches gilt für den Eingriff vom 10. Juni 2021, welcher lediglich eine Osteosynthesematerialent fernung einer ulnaren Platte links umfasste (vgl. Urk. 13/M109). 4.5
Die Gut achter waren sich infolge divergie render Angaben des Beschwerdeführers nicht sicher, welches seine dominante Hand ist. Das Bundesgericht hat wiederholt ausgeführt, dass selbst funktionell Einarmigen auf dem a usgeglichenen Arbeits markt genü gend realistische Betätigungsmöglichkeiten offenstehen. Zu denken ist dabei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrol ltätigkeiten sowie an die Bedie nung und Überwachung von (halb-) automatis chen Maschinen oder Produktions einheiten, die keinen Einsatz des einen Armes vo raussetzen (Urteil des Bundesge richts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1). Ob es sich bei der funktionstüchtigen Hand um die dominante Hand handelt, wirkt sich – sofern überhaupt – höchstens auf die feinmotorischen Fähigkeiten aus (E. 3.1.3), was hinsichtlich der genannten Tätigkeiten keine Differenzierung des Pensums der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu rechtfertigen vermag.
Dementsprechend kann es vorliegend damit sein Bewenden haben, dass dem Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten, die ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeführt werden, zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt möglich sind (E. 3.1.5), und vermag die betreffende Ungewissheit die Beweiskraft des Gutach tens und die darin enthaltene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu auch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 [Urk. 14/347] E. 4.3.9). 4.6
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 5. 5.1
Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 47'232.-- (E. 2.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt .
Zuletzt war dieser in einem 50 %-Pensum als Office- und Reinigungsmitarbeiter bei der Y.___ GmbH tätig, wo er im Jahr 2016 ein Einkommen von rund Fr. 23' 408 .-- erzielte (Urk. 14/5; Urk. 14/27; Fr. 23'405.-- gemäss der Be schwerdegegnerin [vgl. Urk. 2 S. 9 E . II. 4.1]). Nach Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung im Jahr 2017 von 0.4 %, im Jahr 2018 von 0.5 % und im Jahr 2019 von 0.9 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021 , Männer) resultiert per 1. September 2020 (vgl. E. 2.5) ein Valideneinkommen bei einem Pensum von 100 % in der Hö he von rund Fr. 47'663.-- (Fr. 23'408 .-- x 2 x 1.004 x 1.005 x 1.009) .
5.2
H at die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der Lohnstrukturer he bung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.). Auch d as Invalideneinkommen ist auf den 1. September 2020 hin zu bestimmen (E. 2.5) . Abzustellen ist – mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9 E . II. 4.2) – auf die LSE 2018, konkret auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Totalwert, Männer. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, 1990-2019, Totalwert) betrug der Medianlohn für einfache Tätigkeiten handwerklicher oder kör perlicher Art im Jahr 2018 rund Fr. 67'767.-- (Fr. 5’417.-- x 12 : 40 x 41.7), was angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0.9 % im Jahr 2019 (vgl. E. 5.1) einem Einkommen von rund Fr. 68‘377.-- (Fr. 67‘767.— x 1.009) entspricht.
Der Beschwerdeführer möchte demgegenüber bei der Berechnung des Invaliden einkommens auf einen We rt von Fr. 4'229.-- gemäss der Tabelle T1_b der LSE 2016 abstellen (E. 2.2). Sein Argument, er habe bislang stets in der Gastronomie als Ungelernter gearbeitet, verfängt im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit je doch
nicht , nachdem diese bei funktioneller Einarmigkeit kaum im Gastro nomie bereich angesiedelt sein dürfte und die Hilfsarbeitertätigkeiten auf Kompetenzni veau 1 keine Ausbildung oder entsprechende Arbeitserfahrung voraussetzen.
Soweit sich der Beschwerdeführer sodann darauf beruft, bei einer Leistungsfähig keit von 70 % sei auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage von 70 % zu bemessen (E. 2.2), verkennt er, dass der Inva liditätsbemessung nicht eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit unter Einsatz der linken Hand als Hilfs hand (vgl. E. 3.1.5), son dern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Einsatz der linken Hand zugrunde zu legen ist (vgl. E. 4.5). Seinem Einwand, es sei notorisch, dass während Arbeitsin tegrationsphasen reduzierte Löhne bezahlt würden (E. 2.2) , hielt die Beschwerde gegnerin sodann zu Recht entgegen, dass dies für die Frage der Invaliditätsbe messung keine Rolle spielt, geht es doch dabei um die vollständige Reintegration in den Arbeitsmarkt mit entsprechendem Einkommen und nicht um Arbeitsver suche (E. 2.3). 5.3
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte infolge der Tatsache, dass dem Be schwerdeführer vollschichtig nur noch leichte Tätigkeiten offenstehen, welche ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeführt werden, auf dem Invalidenein kommen einen leidensbedingten Abzug von 20 % (E. 2.1; Urk. 2 S. 9 E . II.4.3). In Anbe tracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich faktischer Einhän dig keit (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5 .3 mit Hin weisen) sowie des der Beschwerdegegnerin diesbezüglich zustehenden Ermes sens (BGE 126 V 75 E. 6) ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00421 vom 16. Juli 2021 [Urk. 14/347] E. 5.4).
Das massgebliche Invalideneinkommen bel äuft sich demnach auf rund Fr. 54'701 .-- ( Fr. 68‘377 .-- x 0.8). 5.4
Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von rund Fr. 47'663.-- (E. 5.1) mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 54'701.-- (E. 5.3) ergibt keine Ein kommenseinbusse. Entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung .
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver tretung (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 9). Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös zu gewähren. 6.2
Mit Honorarnote vom 18. Mai 2022 (Urk. 17) machte Rechtsanwalt Christoph Erdös einen Aufwand von total 7.25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 47.40 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht, GSVGer ) als angemessen. Die Entschädigung ist entsprechend wie beantragt auf Fr. 1‘ 768.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. 6.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 29. März 2022 wird dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös ein unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 1'768.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro