Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, war als arbeitslose Person (Beruf: P olier) bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 5. August 2020 meldete, dass er am 4. Juli 2020 bei einem Waldspaziergang mit seinem Sohn von einer Zecke gebissen worden sei (vgl. Schadenmeldung vom 2 5. August 2020, Urk. 8/ 1 ). Die Erstbehandlung erfolgte am 3 0. Juli 2020 durch Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die eine Borreliose bzw. Lyme -Arthritis diagnos tizierte und den Versicherten ab 1 7. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 8/11). Am 6. Oktober 2020 gab med. pract . Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Suva eine ärztliche Beurteilung ab (Urk. 8/24), gestützt worauf d ie Suva in der Folge die gesetzlichen Leistungen (He ilbehandlung, Taggeld) erbrachte ( Urk. 8/26 ).
Im Auftrag des ärztlichen Dienstes der Suva wurde eine spezial ärzt liche Unter suchung in der Klinik für Rheumatologie im Universitätsspital A.___
veran lasst , worüber am 5. Juli 2021 berichtet wurde (Urk. 8/92). Am 9. September 2021 nahm Dr. med. B.___ , Facharzt für Neu ro logie von der Abteilung für Versicherungsmedizin der Suva, eine weitere ärztliche Beurteilung vor (Urk. 8/98). Gestützt darauf stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen (Tag geld und Heilkosten) per 3 0. September 2021 ein , da eine natürliche Kausalität der Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei (vgl. Verfügung vom 21 . Sep tember 2021, Urk. 8/ 114 ). Unter Beilage einer Stel lung nahme zur Beurteilung der Suva von Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 2 7. September 2021 erhob der Versicherte am
1. Ok tober 2021 ( Urk. 8/122 ) sowie ergänzend am 1 3. Dezember 2021 (Urk. 8/128) Einsprache . Am 1 0. November 2021 gab Dr. B.___ erneut eine ärztliche Beurtei lung ab ( Urk. 8/125 ). Mit Entscheid vom 2 2. Februar 2022
wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 8/134 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. März 2022 unter Beilage eines Arzt berich tes von Dr. C.___
vom 14. März 2022 ( Urk.
3) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwer de gegnerin unter Anweisung der Einholung eines Gut ach tens zurückzuweisen, damit sie hernach erneut über die gesetzlichen Leis tungen des Beschwerdeführers entscheide ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 8/1-138] ) und legte eine aktuelle Stellungnahme von Dr. B.___
vom 1 2. April 2022 ( Urk. 9 ) ins Recht. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 22. April 2022 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 10). Am 1 3. Mai 2022 reichte der Beschwer de führer eine Stellungnahme ein ( Urk. 11). Hier zu liess sich die Beschwerde gegnerin am 3 1. Mai 2022 vernehmen ( Urk. 13) , was dem Be schwer de führer am 2 . Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f. ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall folgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1.5
Hinsichtlich der Folgen eines grundsätzlich als Unfall im Rechtssinne aner kann ten Zecken bisses (BGE 122 V 230) ist nicht entscheidend, ob sich die ver sicherte Person an einen solchen erinnern kann. Massgebend ist, ob aufgrund der fach ärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeit punkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zecken biss auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3 ).
Bei der durch Zeckenbiss übertragenen Lyme -Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, das aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall einzelner Organe resultieren. Zu den wichtigsten Symptomen gehören Müdigkeit, Unbe hagen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Gelenkschmerzen, Muskel schmerzen, Heiserkeit, Übelkeit, Erbrechen, Bindehautentzündung, Gewichts verlauf und Durchfall. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie ins besondere depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue Syndrom auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausge schlos sen sein müssen (vgl. C.___ , Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Aufl., Bern 2002, S. 95 ff. und 190 ff.; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 282/04
vom 1 4. März 2005, E. 2.2).
D er erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Unter suchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus ent stan dene Lyme -Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differential diagnosen voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. Sep tember 2022 E. 3) , wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer labor chemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011 , E. 5). Mit der Verneinung einer Lyme -Borreliose sind auch die ver schiedenen Formen bzw. Stadien der Lyme -Borreliose, beispielsweise das Post- Lyme -Syndrom, welches die Müdigkeit und diffusen Schmerzen nach behandelter Lyme -Borreliose beschreibt (vgl. Pschyrembel Online, Klinisches Wörterbuch), auszuschliessen. 1.6 1.6.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 6.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nach den überzeugenden Darlegungen von Dr. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. Juli 2020 stehen wür den. Hinzu komme, dass unfallbedingt von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer de führers mehr zu erwarten sei und der Beschwerdeführer in seiner angestamm ten Tätigkeit als Polier in seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt sei. Damit bestünde auch keine unfallbedingte Behandlungs bedürftigkeit und Ar beits un fähigkeit mehr ( Urk. 2 S. 8) . 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
24. März 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei überwiegend wahr scheinlich eine Infektion mit Borrelia
burgdorferi im relevanten Zeitpunkt vom 4. Juli 2020 und damit das Vorliegen einer Lyme -Borreliose erstellt. Dies werde auch durch die klinischen und labortechnischen Befunde untermauert. Bei dem Post- Lyme -Syndrom handle es sich um ein durch die medizinische Wissenschaft anerkanntes Syndrom. Aufgrund sämtlicher Berichte könne das Vorliegen eines Post- Lyme -Syndrom s nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden, womit ein Dahinfallen der Kausalität von der Beschwerdegegnerin bei initial aner kann ter Diagnose nicht nachgewiesen sei. Dementsprechend seien ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2022 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerde gegnerin, ein Post- Lyme -Syndrom lasse sich wissenschaftlich nicht belegen. Für die Diagnostik eines Post- Lyme -Syndroms würden keinerlei objektive Test s existieren. Gelenkschmerzen, Müdigkeit oder Konzentrationsstörungen seien äusserst unspezifische Ursachen (richtig wohl: Symptome) und könnten zahl reiche Ursachen haben (S. 7). 3. 3.1
Dr. C.___
konstatierte in seinem Bericht vom 9. September 2020 (Urk. 8/10), der Beschwerdeführer habe im Juni/Juli 2020 insgesamt vier Zecken biss e bemerkt, ohne dass ein Erythema migrans aufgetreten sei. In der Folge sei aber eine ausge prägte Müdigkeit und Arthralgien an verschiedenen Gelenken aufgetreten. Gestützt auf den serologischen Befund vom 30. Juli 2020 (vgl. Urk. 8/8) habe die erstbehandelnde Ärztin Dr. Y.___ im August 2020 eine zweiwöchige antibiotische Behandlung mit Dox yc yclin (2 x 100 mg) ver anlasst (vgl. Urk. 8/11) , welche eine Besserung gebracht habe .
Physikalisch habe kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können .
Die durch ihn (D r. C.___ ) am 28. August 2020 durch geführte spezielle Untersuchung bezüg lich Borrelia
burg dorferi habe bei erhöhten IgG
- und IgM - Anti körper titern im Wes tern Blot ein Resultat ergeben, das mit einem kurz fristigen Immunkontakt verein bar sei. Auf grund der vor lie genden Resultate, ins be sondere aufgrund des zeitli chen Zusam men hangs und der Borrelien -S erologie mit dem Nachweis einer fri schen Über tra gung, könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit das Vor liegen einer Lyme -Borreliose im Stadium I mit Allgemeinsympto men angenom men wer den. Der wei tere Verlauf sei abzuwarten. I n seinen Stellungnahmen vom 20. Ok tober 2020 (Urk. 8/35) sowie 1 8. Dezember 2020 (Urk. 8/50) bestätigte Dr. C.___
diese Einschätzung und fügte an, die Beschwerden seien unve rändert. Die aktuelle Borrelien-S erologie zeige einen unverändert, leicht erhöhten IgG -Antikörpertiter bezüglich Borrelia
burgdorferi . Damit bestehe zurzeit dies bezüg lich keine Im mun aktivität, weshalb eine erneute antibiotische Thera pie nicht notwendig sei. Am 30. April 2021 berichtete Dr. C.___ erstmals von einem gegen über dem Vor wert rückläufig und normalen IgM
- und IgG -Titer bezüglich Borrelia
burgdorferi . Nach wie vor bescheinigte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/70). 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arbeits medizin , von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Suva sprach im Rahmen seiner Beurteilung vom 1 3. Mai 2021 von einem ungewöhnlich langen Ver lauf für eine leitliniengerecht behandelte Borreliose im Stadium I bis II. Dies sei zwar nicht per se auszuschliessen, erfordere aber Weiterungen, um alternative Ver ursachung en zu dokumentieren. Er empfehle eine Abklärung in der Rheuma tologie des Universitätsspitals A.___ . Ob die Müdigkeit und die Vergess lich keit im Zusammenhang mit der anerkannten Borreliose stehe, dürfe zu diesem Zeit punkt bezweifelt werden. Es fänden sich im Dossier psychosoziale Belas tun gen, die alternativ erklä rend und gegebenenfalls noch weiter abklärungsbedürftig seien (Urk. 8/74). 3.3
Am 2. Juli 2021 erfolgte die Abklärung zur Lyme -Arthritis in der Klinik für Rheuma tologie des Universitätsspitals A.___ . Die unter suchenden Ärzte
konstatierten, klinisch und sono graphisch seien im Moment keine Hinweise für Arthritiden vorhanden. Eben falls lasse sich laboranalytisch keine humorale Entzündungsaktivität nachweisen. Der ANA-Titer, die Rheuma faktoren und ACPA seien unauffällig gewesen. Konven tionell radiologisch hätten sich keine Hinweise für eine bihiläre Lymphaden opa thie oder Raumforderung ergeben. Ebenfalls seien die Immun fixation und Ei weis selektrophorese unauf fällig. Bezüglich der ausgeprägten Müdigkeit fänden sich keine Anhaltspunkte für einen Vitamin-Mangel, Eisenmangel oder eine Schild drüsen -Dysfunktion. In der Borrelien-S erologie seien reaktive IgG und IgM ersichtlich gewesen, welche in der Gesamtbeurteilung mit einer aktiven oder durch gemachten Infektion vereinbar seien. Eine zusätzliche Lues-Serologie-Be stimmung sei negativ ge wesen. Zusammenfassend bestünde eine unklare Allge mein zustandsverschlech te rung und Fatigue, welche differ ent ialdiagno stisch bei reaktiver Borrelien-S ero logie im Rahmen einer Lyme -Borreliose Stadium I mit Allgemeinsymptomen be stehen könnte. Die Rheumato logen hielten folgende Diagnosen fest: - Unklare Allgemeinzustandsverschlechterung und Fatigue - Differentialdiagnose: Lyme - B orreliose Stadium I mit Allgemein symp tomen - Borrelien-Serologie vom 2. Juli 2021: IgG und IgM reaktiv - Status nach vier Zeckenstichen im Juli 2020, kein Erythema migrans eruierbar - Seit Ende Juli 2020 Entwicklung von ausgeprägter Müdigkeit, Vergess lichkeit, Arthralgien (Ellbogen und Knie beidseitig) - Status nach antibiotischer Behandlung mit Doxycyclin 2
x
100
mg für 14 Tage - Status nach SARS- CoV 2 Infektion im März 2021
Hinsichtlich der ausgeprägten Müdigkeit und Konzentrations schwierig keiten sowie positiven Borrelien-Serologie sei eine weiterführende neuro logische Abklä rung und gegebenenfalls Evaluierung einer Lumbalpunktion zur weiteren Abklä rung einer Neuroborreliose zu empfehlen (vgl. Arztbericht vom 2. Juli 2021, Urk. 8/92). 3.4
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 9. September 2021 (Urk. 8/98) hielt Dr. B.___ fest, aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei bei fehlen der typischer Symptomatik einer Neuroborreliose und vorliegender Labor kon stella tion mit bestätigter fehlender Dynamik in den serologischen Befunden hin sicht lich einer Serokonversion von einem lediglich kurzdauernden Kontakt mit Borrelia
burgdorferi im Sinne einer Sero narbe auszugehen. Ein Nachweis eines entzündlichen Liquors zur Bestä ti gung einer Neuroborreliose sei bislang aufgrund der unspezifischen Beschwer de symp to matik mit Arthralgien und Fatigue berech tig ter weise nicht veranlasst wor den . Der Empfehlung der Rheuma to logie des Universitätsspitals A.___ zu einer weiteren neuro lo gischen Abklärung hinsichtlich Liquor punktion könne deshalb nicht gefolgt wer den. Aus neurologisch-versicherungs medizinischer Sicht sei die Übertragung nach einem Zeckenbiss mit Infektion durch Borrelia
burgdorferi nicht mit über wiegender Wahr scheinlichkeit zu be s tätigen. Eine natürliche Kau salität der Be schwer den sei nicht gegeben. Nach gut durch geführ ter antibiotischer Therapie bestehe keine Ein schränkung und eine ganz tägige Arbeit in der ange stammten Tätigkeit als Polier sei zumutbar. 3.5
Daraufhin konstatierte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 27. September 2021 (Urk. 8/121),
Dr. B.___ sei insoweit beizupflichten, dass keine neurologische Erkrankung vorliege.
E s bestehe keine Neuroborreliose, sondern ein Post- Lyme -Syn drom, das sich aus der im Sommer 2020 durchgemachten Lyme -Borreliose ent wickelt habe. Damals sei die Diagnose einer Lyme -Borreliose Stadium I mit Allge meinsymptomen gestellt worden, was von der Beschwerdegegnerin aner kannt und vom Universitätsspital A.___ bestätigend als Differentialdiagnose gelistet worden sei. Der Be schwerdeführer habe vier Zecken biss e erlebt, woraufhin eine ausgeprägte körperliche und geistige Ermüdbarkeit aufgetreten sei. Ab September 2020 seien Arthralgien und Periarthralgien sowie muskuloskelettale Beschwerden hinzu ge kommen. Die im März 2021 durchge m achte Covid -Infektion habe die vorbe ste hen den Beschwer den nicht verschlechtert und sei nicht verantwortlich für das gegen wärtige Be schwer debild. Entgegen der Einschätzung des Suva -Arztes sei die Antibiose un genügend gewesen . Der Beschwerdeführer habe während drei Tagen Dox yc yclin 200 mg eingenommen, dann nicht mehr. Erst später, als das Post- Lyme -Syndrom schon bestanden habe, habe er dann nochmals während 14 Tagen Doxyc yc lin eingenommen, also zu einem Zeitpunkt, als die Antibiose ohnehin nicht mehr genützt habe. Dass eine frische Borrelien über tra gung statt ge funden habe, könne aufgrund des Verlaufs der Serologie be stätigt werden. Die IgM
- und IgG -Antikörpertiter seien anfänglich erhöht ge wesen, was durch die Western Blot-Untersuchungen bestätigt worden sei. Die Beurteilung des Labors
- welche von Dr. B.___ übernommen worden sei - sei hin gegen falsch, da das Vorliegen von IgG-p14-Anti körper immer auf einen lang dauernden Immunkontakt hinweise. Dass die Anti körper im Verlauf abge nommen und die Titer sich norma lisiert hätten, sei ein typischer se ro logischer Verlauf eines frischen Infekts. Das daraus entstandene Post- Lyme -Syndrom habe auf die Sero logie keinen Einfluss. Dieses sei nicht mehr direkt durch Borrelien bedingt, son dern durch immuno logisch-chemische Vorgänge. Das Post- Lyme -Syndrom kön ne nur in der Gesamt schau und im Ausschlussverfahren diagnos ti ziert werden. 3.6
Kreisarzt Dr. B.___
äusserte demgegenüber, beim Post- Lyme -Syndrom handle es sich nicht um ein einheitlich akzeptiertes Syndrom. Objektive neurologische Ausfälle und die entzündlichen Liquorveränderungen bei der Neuroborreliose wür den in der Regel gut auf eine antibiotische Therapie ansprechen. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass die erfolgte Antibiose wirkungslos gewesen sei. Zu prüfende Differentialdiagnosen wie eine Covid -E rkrankung seien hingegen unbe rücksichtigt geblieben. Ein kausaler Zusammenhang mit den unspezifischen Beschwerden bestehe bei fehlenden klinischen Befunden nicht. Weshalb labor tech nisch bei weiterhin unverändertem Beschwerdebild (Müdigkeit, Konzentra tions fähigkeit, Arthralgien) die Borrelien-S er ologie rückläufig gewesen sei mit norma lem IgG und IgM bezüglich Borrelia
burgdorferi und nunmehr als falsch betrachtet werde , werde durch Dr. C.___ nicht erklärt und sei nicht nachvoll ziehbar (vgl. ärztliche Stellung nahme vom 1 0. November 2021, Urk. 8/125) . 3.7
In der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellung nahme vom 1 4. März 2022 (Urk. 3) hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerde führer sei ungenügend behandelt worden. Die 14 - tägige Behandlung mit Doxycyclin sei erst erfolgt, als das Post- Lyme -Syndrom schon bestanden habe.
I m Stadium des Post- Lyme -Syndroms liege keine Infektion mehr vor, die mit Antibiotika be han delt werden könne, sondern wahrscheinlich ein immuno logisches Geschehen. Richtig sei, dass eine Neuroborreliose gut auf Antibiotika anspreche, hier liege jedoch keine Neuroborreliose vor und das Post- Lyme -Syndrom sei auch nicht auf eine solche zurückzuführen. Die Covid -Infektion spiele im Krankheitsgeschehen keine respektive nur eine vorübergehende Rolle. Betreffend die Serologie weise er da rauf hin, dass ein lange anhaltender Immunkontakt vorgelegen habe, nicht ein kurzzeitiger. Dabei verwies Dr. C.___ auf die beigelegte Korrektur der Beur tei lung des Labors vom 1 6. März 2022 und führte weiter aus, d ass sich die Anti kör pertiter im Verlauf normalisiert hätten, ent spreche einem typischen Verlauf für eine frische Infektion und zeige, dass den aktuellen Beschwerden des Post- Lyme -Syndroms keine bakterielle Infektion durch Borrelia
burgdorferi mehr zugrunde
liege, sondern dass ein immuno logisch-chemisches Geschehen die Beschwerden unterhalte. Entsprechend lägen Be schwerden vor, die völlig anders seien als bei der frischen Infektion (Symptom wandel). In der beigelegten Stel lung nahme des Labors vom 1 6. März 2022 hielt der zuständige Arzt fest , nach Überprüfung der Immunoblot -Resultate hätten sie festgestellt, dass auch die Anti körper gegen p14 vorhanden seien. Gemäss Literatur könnten diese Antikörper in späteren Stadien einer Infektion mit Borrelia
burgdorferi vorkommen ( Urk. 3). 3.8
In der mit der Beschwerdeantwort eingereichten S tellungnahme vom 12. April 2022 (Urk. 9) äusserte Dr. B.___ , klinisch seien die geklagten Beschwerden hinsichtlich Arthralgie und Fatigue unspezifisch. Aufgrund der notwendigen Voraus setzung eines entzündlichen Geschehens werde eine Infektion mit Borrelia
burg dorferi auch in Berücksichtigung des Gesamtverlaufs nicht überwiegend wahr scheinlich erklär t . Einzig durch eine zentralnervöse Mitbeteiligung im Rahmen einer Neuroborreliose mit entsprechend typischer Symptomatik ( Radikulitis , Hirn nervenausfälle und Meningitis-Mitbeteiligung) mit dem Nach weis einer entzünd lichen Liquorkonstellation ( Pleozytose ) wäre mit überwie gender Wahr schein lich keit eine entsprechende Symptomatik als Residualzustand erklärbar. Weiter belege die positive Serologie lediglich den früheren Kontakt im Sinne einer Sero narbe mit Borrelien. Sie erlaube keine Aussage darüber, ob die Erkrankung aktiv sei oder nicht. Im Falle des Beschwerdeführers habe ein Zeckenbiss nicht sicher bestätigt werden können. Es sei lediglich ein undefiniertes Datum im Mai genannt worden. Es sei auch kein Lokalbefund mit lokaler Rötung im Sinne eines Erythems beschrieben oder eine Lyme Arthritis mittels Gelenkpunktat objektiv gesichert worden. Insgesamt sei aus versicherungs medizinischer Sicht und abgestützt auf die Leitlinien der Schweizer G esellschaft fü r
Infektiologie bei fehlender Grund voraus setzung einer klinisch nachge wiesenen Manifestation (Erythem, Arthritis) für die Diagnosestellung einer Borreliose nicht gegeben und somit eine Beur tei lung hinsichtlich serologischer Befunde im Serum für eine Abklärung einer Lyme -Borreliose nicht indiziert und nicht zulässig. 4. 4.1
Streitig und vorliegend zu prüfen ist die Frage, ob und gegebenenfalls wann die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen eingestellt werden durften . Hierfür entscheidend ist die Frage, ob über den 3 0. September 2021 hinaus natürliche kau sale Folgen des Zecken biss es vom 4. Juli 2020 bestehen. Für ihren Standpunkt, wonach die Kausalität dahingefallen sei, stützte sich d ie Beschwerde gegnerin im angefoch te nen Ent scheid im Wesent li chen auf die ärztliche Beur teilung von Dr. B.___ vom 9.
Sep tember und 10. No vember 2021 (Urk. 8/98 und Urk.
8/125). 4.2
Gemäss Dr. B.___
ist eine Übertragung nach einem Zecken biss mit Infektion durch Borrelia
burgdorferi nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Falle des Beschwerdeführers hätte ein Zecken biss nicht sicher bestätigt werden können und es sei auch kein Lokalbefund mit lokaler Rötung im Sinne eines Erythems beschrieben oder eine Lyme Arthritis mittels Gelenkpunktat objektiv gesichert worden (E. 3.8). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es g emäss Recht sprechung des Bundesgerichts nicht entschei dend ist , ob sich der Beschwerde füh rer an einen Zecken biss erinnern kann oder nicht. Die ent schei dende Frage ist, ob aufgrund der geklagten und festgestellten klinischen Symptome, welche den Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2020 veranlasst hatten, bei Dr.
Y.___ vorstellig zu werden, sowie der erhobenen Laborbefunde und dem Krankheitsverlauf aus fachärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Zecken biss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat (vgl. vor stehend E. 1. 5 ). Aus den Akten ergibt sich, dass zwar kein Erythema migrans auftrat (vgl. E. 3.1) , der Be schwerdeführer jedoch am 3 0. Juli 2020 aufgrund einer ausge präg ten Müdigkeit und multipler Gliederschmerzen Dr. Y.___ aufsuchte (Urk. 8/11). D ie durch Dr.
Y.___ veranlasste Serologie vom 4. August 2020 ergab erhöhte IgM -Antikörpertiter (vgl. Urk. 8/8). Ferner hat die Labor E.___
AG am 2 8. August 2020 im Blut des Beschwerdeführers laborchemisch Borrelien im Immunoblot
IgG und IgM nachgewiesen und damit einen positiven Befund erhoben, welcher - unter Berücksichtigung der ebenso vorhandenen Anti körper gegen p14 - vereinbar sei, mit einer Infektion mit Borrelia
burgdorferi (vgl. Urk.
8/15 und Urk. 3). Die Ergebnisse der durchgeführten Laborunter suchun gen zeigen, dass sich die Antikörpertiter im Verlauf normalisiert haben (vgl. Blut serologien vom 1 2. November 2020 [ Urk. 8/50], vom 7. April 2021 [Urk.
8/73] und vom 2. Juli 2021 [ Urk. 8/99]). Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ interpretierten den sero logischen Endbefund als vereinbar mit einer aktiven oder durchgemachten In fek tion durch Borrelia
burgdorferi (vgl. Urk. 8/99). Angesichts dessen legt Dr. B.___ nicht nachvollziehbar dar, weshalb keine Infektion mit Borrelia
burgdorferi nach Zecken biss stattgefunden haben soll (vgl. E. 3.4) , womit
ein versichertes Ereignis zu verneinen wäre. Auch zielt seine Argumentation hinsichtlich Serologie und fehlender klinischer Symptomatik einer Neuroborreliose (vgl. E. 3.4) daneben , soweit er d amit die Beurteilung von Dr. C.___
in Frage stellt . Dieser behauptet nicht das Vorliegen einer Neuro borre liose, sondern das eines Post- Lyme -Syn droms, das sich aus einer durchgemachten Lyme -Borre liose entwickelt haben soll. Kennzeichnend dafür ist, dass das Virus nicht mehr aktiv ist und sich vermutlich ein immunologisches Geschehen ent wickelt hat. Hierzu äusserte sich Dr. B.___ nicht. Insofern kann auf seine Beur teilung nicht abgestellt werden. 4.3
Auch die Einschätzung von
Dr. C.___
vermag nicht zu überzeugen . Er
äusserte sich widersprüchlich, soweit er von einer im August 2020 durch Dr. Y.___ veranlass te n zweiwöchige n antibiotische n Be hand lung sprach, die eine Verbesserung gebracht habe (vgl. E. 3.1) , und später jedoch
fest hielt, die Antibiose sei ungenü gend gewesen, da die antibiotische Medi ka tion
nur während drei Tagen bzw.
zu einem Zeitpunkt eingenommen worden sei, als das Post- Lyme -Syndrom bereits bestanden habe
(vgl. E . 3.5). Der Be schwer de führer seinerseits
berichtete
von einer
Doxycyclintherapie im August 2020 über 14 Tage , die zu einer Ver schlech te rung geführt habe (vgl. Urk. 8/92). Damit ist un klar, ob nun eine frische Über tragung und damit eine Lyme -Borre liose im Stadium I mit Allgemein symptomen vorgelegen hat
- wofür der anschliessende Rückgang der Serologie spricht - , diesfalls eine Anti bio tika-Therapie auch nach Ansicht von Dr. C.___ geholfen hätte, oder die ur sprüngliche Diagnose nicht stimmte und damit auch das Vorliegen eines Post- Lyme -Syn droms fraglich ist. 4.4
Ferner ergab die von der Beschwerdegegnerin zur Abklärung einer möglichen Differentialdiagnose veranlasste rheumatologische Untersuchung bei klinisch und radiologisch unauffälligem Befund zwar keine Hinweise für eine rheu ma tische Grunderkrankung .
A ngesichts der vom Beschwerdeführer geäusserten
Kopf schmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie insbesondere der anhal ten den Müdigkeit mit einem Haltetremor (vgl. Urk. 8/92) erscheint jedoch eine weitere Abklärung einer möglichen Differentialdiagnose als angezeigt, allenfalls in Form der von den Ärzten des Universitätsspitals A.___ empfohlene n
weiterführende n neurolo gische n Abklä rung (vgl. E. 3.3). Sodann erwähnte Suva-Arzt Dr. D.___ eine psychosoziale Belas tungs situation als mögliche alternative Erklärung für die vom Beschwerde führer ge klagten Be schwer den (vgl. E. 3.2). Eine psychiatrische Abklärung wurde bisher nicht durch geführt, wobei sich aus den vorliegenden medizinischen Akten keine kon kreten Anhalts punkte für das Vorliegen einer psychischen Er krankung ergeben, wurde ein dies bezüglicher Verdacht doch von keinem unter suchenden Arzt ge äussert . Schliesslich ist auch unklar, inwieweit die anhaltenden Be schwer den auf die von den Ärzten des Universitätsspitals A.___ ebenfalls aufgeführte Zweit diagnose der Covid-19-Infektion zurückzuführen sind . 4. 5
Zusammenfassend bestehen vorliegend geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. B.___ , denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Ver fahrensrechte nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutach ten unabhängiger Sachverständiger zukommt (vgl. E. 1. 6 ). Gleichzeitig ist auch die Beurteilung von Dr. C.___ nicht beweiskräftig .
Die Frage, ob der Be schwerde führer an einem Post- Lyme -Syndrom leidet, und damit die Frage, ob der im Juli 2020 erlittene Zeckenbiss natürlich kausal ist für die seither an hal ten den gesund heitlichen Beschwerden sowie die seit dem 1 7. August 2020 attes tierte Arbeits unfähigkeit des Beschwerdeführers, kann mangels vollständiger Sach verhalts ab klä rung nicht abschliessend beantwortet werden.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den massgebenden Sachverhalt gutachterlich abkläre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss
Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berück sichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemäs sen Stundenan satz von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem S inne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 2. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 0. November 2021 gab Dr. B.___ erneut eine ärztliche Beurtei lung ab ( Urk. 8/125 ). Mit Entscheid vom
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f. ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall folgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).
E. 1.5 Hinsichtlich der Folgen eines grundsätzlich als Unfall im Rechtssinne aner kann ten Zecken bisses (BGE 122 V 230) ist nicht entscheidend, ob sich die ver sicherte Person an einen solchen erinnern kann. Massgebend ist, ob aufgrund der fach ärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeit punkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zecken biss auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3 ).
Bei der durch Zeckenbiss übertragenen Lyme -Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, das aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall einzelner Organe resultieren. Zu den wichtigsten Symptomen gehören Müdigkeit, Unbe hagen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Gelenkschmerzen, Muskel schmerzen, Heiserkeit, Übelkeit, Erbrechen, Bindehautentzündung, Gewichts verlauf und Durchfall. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie ins besondere depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue Syndrom auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausge schlos sen sein müssen (vgl. C.___ , Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Aufl., Bern 2002, S. 95 ff. und 190 ff.; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 282/04
vom 1 4. März 2005, E. 2.2).
D er erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Unter suchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus ent stan dene Lyme -Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differential diagnosen voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. Sep tember 2022 E. 3) , wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer labor chemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011 , E. 5). Mit der Verneinung einer Lyme -Borreliose sind auch die ver schiedenen Formen bzw. Stadien der Lyme -Borreliose, beispielsweise das Post- Lyme -Syndrom, welches die Müdigkeit und diffusen Schmerzen nach behandelter Lyme -Borreliose beschreibt (vgl. Pschyrembel Online, Klinisches Wörterbuch), auszuschliessen.
E. 1.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.
E. 2 . Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nach den überzeugenden Darlegungen von Dr. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. Juli 2020 stehen wür den. Hinzu komme, dass unfallbedingt von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer de führers mehr zu erwarten sei und der Beschwerdeführer in seiner angestamm ten Tätigkeit als Polier in seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt sei. Damit bestünde auch keine unfallbedingte Behandlungs bedürftigkeit und Ar beits un fähigkeit mehr ( Urk. 2 S. 8) .
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
24. März 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei überwiegend wahr scheinlich eine Infektion mit Borrelia
burgdorferi im relevanten Zeitpunkt vom 4. Juli 2020 und damit das Vorliegen einer Lyme -Borreliose erstellt. Dies werde auch durch die klinischen und labortechnischen Befunde untermauert. Bei dem Post- Lyme -Syndrom handle es sich um ein durch die medizinische Wissenschaft anerkanntes Syndrom. Aufgrund sämtlicher Berichte könne das Vorliegen eines Post- Lyme -Syndrom s nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden, womit ein Dahinfallen der Kausalität von der Beschwerdegegnerin bei initial aner kann ter Diagnose nicht nachgewiesen sei. Dementsprechend seien ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten.
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2022 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerde gegnerin, ein Post- Lyme -Syndrom lasse sich wissenschaftlich nicht belegen. Für die Diagnostik eines Post- Lyme -Syndroms würden keinerlei objektive Test s existieren. Gelenkschmerzen, Müdigkeit oder Konzentrationsstörungen seien äusserst unspezifische Ursachen (richtig wohl: Symptome) und könnten zahl reiche Ursachen haben (S. 7). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. C.___
konstatierte in seinem Bericht vom 9. September 2020 (Urk. 8/10), der Beschwerdeführer habe im Juni/Juli 2020 insgesamt vier Zecken biss e bemerkt, ohne dass ein Erythema migrans aufgetreten sei. In der Folge sei aber eine ausge prägte Müdigkeit und Arthralgien an verschiedenen Gelenken aufgetreten. Gestützt auf den serologischen Befund vom 30. Juli 2020 (vgl. Urk. 8/8) habe die erstbehandelnde Ärztin Dr. Y.___ im August 2020 eine zweiwöchige antibiotische Behandlung mit Dox yc yclin (2 x 100 mg) ver anlasst (vgl. Urk. 8/11) , welche eine Besserung gebracht habe .
Physikalisch habe kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können .
Die durch ihn (D r. C.___ ) am 28. August 2020 durch geführte spezielle Untersuchung bezüg lich Borrelia
burg dorferi habe bei erhöhten IgG
- und IgM - Anti körper titern im Wes tern Blot ein Resultat ergeben, das mit einem kurz fristigen Immunkontakt verein bar sei. Auf grund der vor lie genden Resultate, ins be sondere aufgrund des zeitli chen Zusam men hangs und der Borrelien -S erologie mit dem Nachweis einer fri schen Über tra gung, könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit das Vor liegen einer Lyme -Borreliose im Stadium I mit Allgemeinsympto men angenom men wer den. Der wei tere Verlauf sei abzuwarten. I n seinen Stellungnahmen vom 20. Ok tober 2020 (Urk. 8/35) sowie 1 8. Dezember 2020 (Urk. 8/50) bestätigte Dr. C.___
diese Einschätzung und fügte an, die Beschwerden seien unve rändert. Die aktuelle Borrelien-S erologie zeige einen unverändert, leicht erhöhten IgG -Antikörpertiter bezüglich Borrelia
burgdorferi . Damit bestehe zurzeit dies bezüg lich keine Im mun aktivität, weshalb eine erneute antibiotische Thera pie nicht notwendig sei. Am 30. April 2021 berichtete Dr. C.___ erstmals von einem gegen über dem Vor wert rückläufig und normalen IgM
- und IgG -Titer bezüglich Borrelia
burgdorferi . Nach wie vor bescheinigte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/70).
E. 3.2 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arbeits medizin , von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Suva sprach im Rahmen seiner Beurteilung vom 1 3. Mai 2021 von einem ungewöhnlich langen Ver lauf für eine leitliniengerecht behandelte Borreliose im Stadium I bis II. Dies sei zwar nicht per se auszuschliessen, erfordere aber Weiterungen, um alternative Ver ursachung en zu dokumentieren. Er empfehle eine Abklärung in der Rheuma tologie des Universitätsspitals A.___ . Ob die Müdigkeit und die Vergess lich keit im Zusammenhang mit der anerkannten Borreliose stehe, dürfe zu diesem Zeit punkt bezweifelt werden. Es fänden sich im Dossier psychosoziale Belas tun gen, die alternativ erklä rend und gegebenenfalls noch weiter abklärungsbedürftig seien (Urk. 8/74).
E. 3.3 Am 2. Juli 2021 erfolgte die Abklärung zur Lyme -Arthritis in der Klinik für Rheuma tologie des Universitätsspitals A.___ . Die unter suchenden Ärzte
konstatierten, klinisch und sono graphisch seien im Moment keine Hinweise für Arthritiden vorhanden. Eben falls lasse sich laboranalytisch keine humorale Entzündungsaktivität nachweisen. Der ANA-Titer, die Rheuma faktoren und ACPA seien unauffällig gewesen. Konven tionell radiologisch hätten sich keine Hinweise für eine bihiläre Lymphaden opa thie oder Raumforderung ergeben. Ebenfalls seien die Immun fixation und Ei weis selektrophorese unauf fällig. Bezüglich der ausgeprägten Müdigkeit fänden sich keine Anhaltspunkte für einen Vitamin-Mangel, Eisenmangel oder eine Schild drüsen -Dysfunktion. In der Borrelien-S erologie seien reaktive IgG und IgM ersichtlich gewesen, welche in der Gesamtbeurteilung mit einer aktiven oder durch gemachten Infektion vereinbar seien. Eine zusätzliche Lues-Serologie-Be stimmung sei negativ ge wesen. Zusammenfassend bestünde eine unklare Allge mein zustandsverschlech te rung und Fatigue, welche differ ent ialdiagno stisch bei reaktiver Borrelien-S ero logie im Rahmen einer Lyme -Borreliose Stadium I mit Allgemeinsymptomen be stehen könnte. Die Rheumato logen hielten folgende Diagnosen fest: - Unklare Allgemeinzustandsverschlechterung und Fatigue - Differentialdiagnose: Lyme - B orreliose Stadium I mit Allgemein symp tomen - Borrelien-Serologie vom 2. Juli 2021: IgG und IgM reaktiv - Status nach vier Zeckenstichen im Juli 2020, kein Erythema migrans eruierbar - Seit Ende Juli 2020 Entwicklung von ausgeprägter Müdigkeit, Vergess lichkeit, Arthralgien (Ellbogen und Knie beidseitig) - Status nach antibiotischer Behandlung mit Doxycyclin 2
x
100
mg für 14 Tage - Status nach SARS- CoV 2 Infektion im März 2021
Hinsichtlich der ausgeprägten Müdigkeit und Konzentrations schwierig keiten sowie positiven Borrelien-Serologie sei eine weiterführende neuro logische Abklä rung und gegebenenfalls Evaluierung einer Lumbalpunktion zur weiteren Abklä rung einer Neuroborreliose zu empfehlen (vgl. Arztbericht vom 2. Juli 2021, Urk. 8/92).
E. 3.4 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 9. September 2021 (Urk. 8/98) hielt Dr. B.___ fest, aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei bei fehlen der typischer Symptomatik einer Neuroborreliose und vorliegender Labor kon stella tion mit bestätigter fehlender Dynamik in den serologischen Befunden hin sicht lich einer Serokonversion von einem lediglich kurzdauernden Kontakt mit Borrelia
burgdorferi im Sinne einer Sero narbe auszugehen. Ein Nachweis eines entzündlichen Liquors zur Bestä ti gung einer Neuroborreliose sei bislang aufgrund der unspezifischen Beschwer de symp to matik mit Arthralgien und Fatigue berech tig ter weise nicht veranlasst wor den . Der Empfehlung der Rheuma to logie des Universitätsspitals A.___ zu einer weiteren neuro lo gischen Abklärung hinsichtlich Liquor punktion könne deshalb nicht gefolgt wer den. Aus neurologisch-versicherungs medizinischer Sicht sei die Übertragung nach einem Zeckenbiss mit Infektion durch Borrelia
burgdorferi nicht mit über wiegender Wahr scheinlichkeit zu be s tätigen. Eine natürliche Kau salität der Be schwer den sei nicht gegeben. Nach gut durch geführ ter antibiotischer Therapie bestehe keine Ein schränkung und eine ganz tägige Arbeit in der ange stammten Tätigkeit als Polier sei zumutbar.
E. 3.5 Daraufhin konstatierte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 27. September 2021 (Urk. 8/121),
Dr. B.___ sei insoweit beizupflichten, dass keine neurologische Erkrankung vorliege.
E s bestehe keine Neuroborreliose, sondern ein Post- Lyme -Syn drom, das sich aus der im Sommer 2020 durchgemachten Lyme -Borreliose ent wickelt habe. Damals sei die Diagnose einer Lyme -Borreliose Stadium I mit Allge meinsymptomen gestellt worden, was von der Beschwerdegegnerin aner kannt und vom Universitätsspital A.___ bestätigend als Differentialdiagnose gelistet worden sei. Der Be schwerdeführer habe vier Zecken biss e erlebt, woraufhin eine ausgeprägte körperliche und geistige Ermüdbarkeit aufgetreten sei. Ab September 2020 seien Arthralgien und Periarthralgien sowie muskuloskelettale Beschwerden hinzu ge kommen. Die im März 2021 durchge m achte Covid -Infektion habe die vorbe ste hen den Beschwer den nicht verschlechtert und sei nicht verantwortlich für das gegen wärtige Be schwer debild. Entgegen der Einschätzung des Suva -Arztes sei die Antibiose un genügend gewesen . Der Beschwerdeführer habe während drei Tagen Dox yc yclin 200 mg eingenommen, dann nicht mehr. Erst später, als das Post- Lyme -Syndrom schon bestanden habe, habe er dann nochmals während 14 Tagen Doxyc yc lin eingenommen, also zu einem Zeitpunkt, als die Antibiose ohnehin nicht mehr genützt habe. Dass eine frische Borrelien über tra gung statt ge funden habe, könne aufgrund des Verlaufs der Serologie be stätigt werden. Die IgM
- und IgG -Antikörpertiter seien anfänglich erhöht ge wesen, was durch die Western Blot-Untersuchungen bestätigt worden sei. Die Beurteilung des Labors
- welche von Dr. B.___ übernommen worden sei - sei hin gegen falsch, da das Vorliegen von IgG-p14-Anti körper immer auf einen lang dauernden Immunkontakt hinweise. Dass die Anti körper im Verlauf abge nommen und die Titer sich norma lisiert hätten, sei ein typischer se ro logischer Verlauf eines frischen Infekts. Das daraus entstandene Post- Lyme -Syndrom habe auf die Sero logie keinen Einfluss. Dieses sei nicht mehr direkt durch Borrelien bedingt, son dern durch immuno logisch-chemische Vorgänge. Das Post- Lyme -Syndrom kön ne nur in der Gesamt schau und im Ausschlussverfahren diagnos ti ziert werden.
E. 3.6 Kreisarzt Dr. B.___
äusserte demgegenüber, beim Post- Lyme -Syndrom handle es sich nicht um ein einheitlich akzeptiertes Syndrom. Objektive neurologische Ausfälle und die entzündlichen Liquorveränderungen bei der Neuroborreliose wür den in der Regel gut auf eine antibiotische Therapie ansprechen. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass die erfolgte Antibiose wirkungslos gewesen sei. Zu prüfende Differentialdiagnosen wie eine Covid -E rkrankung seien hingegen unbe rücksichtigt geblieben. Ein kausaler Zusammenhang mit den unspezifischen Beschwerden bestehe bei fehlenden klinischen Befunden nicht. Weshalb labor tech nisch bei weiterhin unverändertem Beschwerdebild (Müdigkeit, Konzentra tions fähigkeit, Arthralgien) die Borrelien-S er ologie rückläufig gewesen sei mit norma lem IgG und IgM bezüglich Borrelia
burgdorferi und nunmehr als falsch betrachtet werde , werde durch Dr. C.___ nicht erklärt und sei nicht nachvoll ziehbar (vgl. ärztliche Stellung nahme vom 1 0. November 2021, Urk. 8/125) .
E. 3.7 In der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellung nahme vom 1 4. März 2022 (Urk. 3) hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerde führer sei ungenügend behandelt worden. Die 14 - tägige Behandlung mit Doxycyclin sei erst erfolgt, als das Post- Lyme -Syndrom schon bestanden habe.
I m Stadium des Post- Lyme -Syndroms liege keine Infektion mehr vor, die mit Antibiotika be han delt werden könne, sondern wahrscheinlich ein immuno logisches Geschehen. Richtig sei, dass eine Neuroborreliose gut auf Antibiotika anspreche, hier liege jedoch keine Neuroborreliose vor und das Post- Lyme -Syndrom sei auch nicht auf eine solche zurückzuführen. Die Covid -Infektion spiele im Krankheitsgeschehen keine respektive nur eine vorübergehende Rolle. Betreffend die Serologie weise er da rauf hin, dass ein lange anhaltender Immunkontakt vorgelegen habe, nicht ein kurzzeitiger. Dabei verwies Dr. C.___ auf die beigelegte Korrektur der Beur tei lung des Labors vom 1 6. März 2022 und führte weiter aus, d ass sich die Anti kör pertiter im Verlauf normalisiert hätten, ent spreche einem typischen Verlauf für eine frische Infektion und zeige, dass den aktuellen Beschwerden des Post- Lyme -Syndroms keine bakterielle Infektion durch Borrelia
burgdorferi mehr zugrunde
liege, sondern dass ein immuno logisch-chemisches Geschehen die Beschwerden unterhalte. Entsprechend lägen Be schwerden vor, die völlig anders seien als bei der frischen Infektion (Symptom wandel). In der beigelegten Stel lung nahme des Labors vom 1 6. März 2022 hielt der zuständige Arzt fest , nach Überprüfung der Immunoblot -Resultate hätten sie festgestellt, dass auch die Anti körper gegen p14 vorhanden seien. Gemäss Literatur könnten diese Antikörper in späteren Stadien einer Infektion mit Borrelia
burgdorferi vorkommen ( Urk. 3).
E. 3.8 In der mit der Beschwerdeantwort eingereichten S tellungnahme vom 12. April 2022 (Urk. 9) äusserte Dr. B.___ , klinisch seien die geklagten Beschwerden hinsichtlich Arthralgie und Fatigue unspezifisch. Aufgrund der notwendigen Voraus setzung eines entzündlichen Geschehens werde eine Infektion mit Borrelia
burg dorferi auch in Berücksichtigung des Gesamtverlaufs nicht überwiegend wahr scheinlich erklär t . Einzig durch eine zentralnervöse Mitbeteiligung im Rahmen einer Neuroborreliose mit entsprechend typischer Symptomatik ( Radikulitis , Hirn nervenausfälle und Meningitis-Mitbeteiligung) mit dem Nach weis einer entzünd lichen Liquorkonstellation ( Pleozytose ) wäre mit überwie gender Wahr schein lich keit eine entsprechende Symptomatik als Residualzustand erklärbar. Weiter belege die positive Serologie lediglich den früheren Kontakt im Sinne einer Sero narbe mit Borrelien. Sie erlaube keine Aussage darüber, ob die Erkrankung aktiv sei oder nicht. Im Falle des Beschwerdeführers habe ein Zeckenbiss nicht sicher bestätigt werden können. Es sei lediglich ein undefiniertes Datum im Mai genannt worden. Es sei auch kein Lokalbefund mit lokaler Rötung im Sinne eines Erythems beschrieben oder eine Lyme Arthritis mittels Gelenkpunktat objektiv gesichert worden. Insgesamt sei aus versicherungs medizinischer Sicht und abgestützt auf die Leitlinien der Schweizer G esellschaft fü r
Infektiologie bei fehlender Grund voraus setzung einer klinisch nachge wiesenen Manifestation (Erythem, Arthritis) für die Diagnosestellung einer Borreliose nicht gegeben und somit eine Beur tei lung hinsichtlich serologischer Befunde im Serum für eine Abklärung einer Lyme -Borreliose nicht indiziert und nicht zulässig. 4. 4.1
Streitig und vorliegend zu prüfen ist die Frage, ob und gegebenenfalls wann die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen eingestellt werden durften . Hierfür entscheidend ist die Frage, ob über den 3 0. September 2021 hinaus natürliche kau sale Folgen des Zecken biss es vom 4. Juli 2020 bestehen. Für ihren Standpunkt, wonach die Kausalität dahingefallen sei, stützte sich d ie Beschwerde gegnerin im angefoch te nen Ent scheid im Wesent li chen auf die ärztliche Beur teilung von Dr. B.___ vom 9.
Sep tember und 10. No vember 2021 (Urk. 8/98 und Urk.
8/125). 4.2
Gemäss Dr. B.___
ist eine Übertragung nach einem Zecken biss mit Infektion durch Borrelia
burgdorferi nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Falle des Beschwerdeführers hätte ein Zecken biss nicht sicher bestätigt werden können und es sei auch kein Lokalbefund mit lokaler Rötung im Sinne eines Erythems beschrieben oder eine Lyme Arthritis mittels Gelenkpunktat objektiv gesichert worden (E. 3.8). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es g emäss Recht sprechung des Bundesgerichts nicht entschei dend ist , ob sich der Beschwerde füh rer an einen Zecken biss erinnern kann oder nicht. Die ent schei dende Frage ist, ob aufgrund der geklagten und festgestellten klinischen Symptome, welche den Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2020 veranlasst hatten, bei Dr.
Y.___ vorstellig zu werden, sowie der erhobenen Laborbefunde und dem Krankheitsverlauf aus fachärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Zecken biss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat (vgl. vor stehend E. 1. 5 ). Aus den Akten ergibt sich, dass zwar kein Erythema migrans auftrat (vgl. E. 3.1) , der Be schwerdeführer jedoch am 3 0. Juli 2020 aufgrund einer ausge präg ten Müdigkeit und multipler Gliederschmerzen Dr. Y.___ aufsuchte (Urk. 8/11). D ie durch Dr.
Y.___ veranlasste Serologie vom 4. August 2020 ergab erhöhte IgM -Antikörpertiter (vgl. Urk. 8/8). Ferner hat die Labor E.___
AG am 2 8. August 2020 im Blut des Beschwerdeführers laborchemisch Borrelien im Immunoblot
IgG und IgM nachgewiesen und damit einen positiven Befund erhoben, welcher - unter Berücksichtigung der ebenso vorhandenen Anti körper gegen p14 - vereinbar sei, mit einer Infektion mit Borrelia
burgdorferi (vgl. Urk.
8/15 und Urk. 3). Die Ergebnisse der durchgeführten Laborunter suchun gen zeigen, dass sich die Antikörpertiter im Verlauf normalisiert haben (vgl. Blut serologien vom 1 2. November 2020 [ Urk. 8/50], vom 7. April 2021 [Urk.
8/73] und vom 2. Juli 2021 [ Urk. 8/99]). Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ interpretierten den sero logischen Endbefund als vereinbar mit einer aktiven oder durchgemachten In fek tion durch Borrelia
burgdorferi (vgl. Urk. 8/99). Angesichts dessen legt Dr. B.___ nicht nachvollziehbar dar, weshalb keine Infektion mit Borrelia
burgdorferi nach Zecken biss stattgefunden haben soll (vgl. E. 3.4) , womit
ein versichertes Ereignis zu verneinen wäre. Auch zielt seine Argumentation hinsichtlich Serologie und fehlender klinischer Symptomatik einer Neuroborreliose (vgl. E. 3.4) daneben , soweit er d amit die Beurteilung von Dr. C.___
in Frage stellt . Dieser behauptet nicht das Vorliegen einer Neuro borre liose, sondern das eines Post- Lyme -Syn droms, das sich aus einer durchgemachten Lyme -Borre liose entwickelt haben soll. Kennzeichnend dafür ist, dass das Virus nicht mehr aktiv ist und sich vermutlich ein immunologisches Geschehen ent wickelt hat. Hierzu äusserte sich Dr. B.___ nicht. Insofern kann auf seine Beur teilung nicht abgestellt werden. 4.3
Auch die Einschätzung von
Dr. C.___
vermag nicht zu überzeugen . Er
äusserte sich widersprüchlich, soweit er von einer im August 2020 durch Dr. Y.___ veranlass te n zweiwöchige n antibiotische n Be hand lung sprach, die eine Verbesserung gebracht habe (vgl. E. 3.1) , und später jedoch
fest hielt, die Antibiose sei ungenü gend gewesen, da die antibiotische Medi ka tion
nur während drei Tagen bzw.
zu einem Zeitpunkt eingenommen worden sei, als das Post- Lyme -Syndrom bereits bestanden habe
(vgl. E . 3.5). Der Be schwer de führer seinerseits
berichtete
von einer
Doxycyclintherapie im August 2020 über 14 Tage , die zu einer Ver schlech te rung geführt habe (vgl. Urk. 8/92). Damit ist un klar, ob nun eine frische Über tragung und damit eine Lyme -Borre liose im Stadium I mit Allgemein symptomen vorgelegen hat
- wofür der anschliessende Rückgang der Serologie spricht - , diesfalls eine Anti bio tika-Therapie auch nach Ansicht von Dr. C.___ geholfen hätte, oder die ur sprüngliche Diagnose nicht stimmte und damit auch das Vorliegen eines Post- Lyme -Syn droms fraglich ist. 4.4
Ferner ergab die von der Beschwerdegegnerin zur Abklärung einer möglichen Differentialdiagnose veranlasste rheumatologische Untersuchung bei klinisch und radiologisch unauffälligem Befund zwar keine Hinweise für eine rheu ma tische Grunderkrankung .
A ngesichts der vom Beschwerdeführer geäusserten
Kopf schmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie insbesondere der anhal ten den Müdigkeit mit einem Haltetremor (vgl. Urk. 8/92) erscheint jedoch eine weitere Abklärung einer möglichen Differentialdiagnose als angezeigt, allenfalls in Form der von den Ärzten des Universitätsspitals A.___ empfohlene n
weiterführende n neurolo gische n Abklä rung (vgl. E. 3.3). Sodann erwähnte Suva-Arzt Dr. D.___ eine psychosoziale Belas tungs situation als mögliche alternative Erklärung für die vom Beschwerde führer ge klagten Be schwer den (vgl. E. 3.2). Eine psychiatrische Abklärung wurde bisher nicht durch geführt, wobei sich aus den vorliegenden medizinischen Akten keine kon kreten Anhalts punkte für das Vorliegen einer psychischen Er krankung ergeben, wurde ein dies bezüglicher Verdacht doch von keinem unter suchenden Arzt ge äussert . Schliesslich ist auch unklar, inwieweit die anhaltenden Be schwer den auf die von den Ärzten des Universitätsspitals A.___ ebenfalls aufgeführte Zweit diagnose der Covid-19-Infektion zurückzuführen sind . 4. 5
Zusammenfassend bestehen vorliegend geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. B.___ , denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Ver fahrensrechte nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutach ten unabhängiger Sachverständiger zukommt (vgl. E. 1.
E. 6 ). Gleichzeitig ist auch die Beurteilung von Dr. C.___ nicht beweiskräftig .
Die Frage, ob der Be schwerde führer an einem Post- Lyme -Syndrom leidet, und damit die Frage, ob der im Juli 2020 erlittene Zeckenbiss natürlich kausal ist für die seither an hal ten den gesund heitlichen Beschwerden sowie die seit dem 1 7. August 2020 attes tierte Arbeits unfähigkeit des Beschwerdeführers, kann mangels vollständiger Sach verhalts ab klä rung nicht abschliessend beantwortet werden.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den massgebenden Sachverhalt gutachterlich abkläre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss
Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berück sichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemäs sen Stundenan satz von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem S inne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 2. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 6.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00059
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
8. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, war als arbeitslose Person (Beruf: P olier) bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 5. August 2020 meldete, dass er am 4. Juli 2020 bei einem Waldspaziergang mit seinem Sohn von einer Zecke gebissen worden sei (vgl. Schadenmeldung vom 2 5. August 2020, Urk. 8/ 1 ). Die Erstbehandlung erfolgte am 3 0. Juli 2020 durch Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die eine Borreliose bzw. Lyme -Arthritis diagnos tizierte und den Versicherten ab 1 7. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 8/11). Am 6. Oktober 2020 gab med. pract . Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Suva eine ärztliche Beurteilung ab (Urk. 8/24), gestützt worauf d ie Suva in der Folge die gesetzlichen Leistungen (He ilbehandlung, Taggeld) erbrachte ( Urk. 8/26 ).
Im Auftrag des ärztlichen Dienstes der Suva wurde eine spezial ärzt liche Unter suchung in der Klinik für Rheumatologie im Universitätsspital A.___
veran lasst , worüber am 5. Juli 2021 berichtet wurde (Urk. 8/92). Am 9. September 2021 nahm Dr. med. B.___ , Facharzt für Neu ro logie von der Abteilung für Versicherungsmedizin der Suva, eine weitere ärztliche Beurteilung vor (Urk. 8/98). Gestützt darauf stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen (Tag geld und Heilkosten) per 3 0. September 2021 ein , da eine natürliche Kausalität der Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei (vgl. Verfügung vom 21 . Sep tember 2021, Urk. 8/ 114 ). Unter Beilage einer Stel lung nahme zur Beurteilung der Suva von Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 2 7. September 2021 erhob der Versicherte am
1. Ok tober 2021 ( Urk. 8/122 ) sowie ergänzend am 1 3. Dezember 2021 (Urk. 8/128) Einsprache . Am 1 0. November 2021 gab Dr. B.___ erneut eine ärztliche Beurtei lung ab ( Urk. 8/125 ). Mit Entscheid vom 2 2. Februar 2022
wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 8/134 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. März 2022 unter Beilage eines Arzt berich tes von Dr. C.___
vom 14. März 2022 ( Urk.
3) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwer de gegnerin unter Anweisung der Einholung eines Gut ach tens zurückzuweisen, damit sie hernach erneut über die gesetzlichen Leis tungen des Beschwerdeführers entscheide ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 8/1-138] ) und legte eine aktuelle Stellungnahme von Dr. B.___
vom 1 2. April 2022 ( Urk. 9 ) ins Recht. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 22. April 2022 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 10). Am 1 3. Mai 2022 reichte der Beschwer de führer eine Stellungnahme ein ( Urk. 11). Hier zu liess sich die Beschwerde gegnerin am 3 1. Mai 2022 vernehmen ( Urk. 13) , was dem Be schwer de führer am 2 . Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f. ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall folgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1.5
Hinsichtlich der Folgen eines grundsätzlich als Unfall im Rechtssinne aner kann ten Zecken bisses (BGE 122 V 230) ist nicht entscheidend, ob sich die ver sicherte Person an einen solchen erinnern kann. Massgebend ist, ob aufgrund der fach ärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeit punkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zecken biss auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3 ).
Bei der durch Zeckenbiss übertragenen Lyme -Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, das aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall einzelner Organe resultieren. Zu den wichtigsten Symptomen gehören Müdigkeit, Unbe hagen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Gelenkschmerzen, Muskel schmerzen, Heiserkeit, Übelkeit, Erbrechen, Bindehautentzündung, Gewichts verlauf und Durchfall. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie ins besondere depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue Syndrom auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausge schlos sen sein müssen (vgl. C.___ , Klinik der Lyme -Borreliose, 2. Aufl., Bern 2002, S. 95 ff. und 190 ff.; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 282/04
vom 1 4. März 2005, E. 2.2).
D er erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Unter suchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus ent stan dene Lyme -Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differential diagnosen voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. Sep tember 2022 E. 3) , wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer labor chemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011 , E. 5). Mit der Verneinung einer Lyme -Borreliose sind auch die ver schiedenen Formen bzw. Stadien der Lyme -Borreliose, beispielsweise das Post- Lyme -Syndrom, welches die Müdigkeit und diffusen Schmerzen nach behandelter Lyme -Borreliose beschreibt (vgl. Pschyrembel Online, Klinisches Wörterbuch), auszuschliessen. 1.6 1.6.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 6.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nach den überzeugenden Darlegungen von Dr. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. Juli 2020 stehen wür den. Hinzu komme, dass unfallbedingt von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer de führers mehr zu erwarten sei und der Beschwerdeführer in seiner angestamm ten Tätigkeit als Polier in seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt sei. Damit bestünde auch keine unfallbedingte Behandlungs bedürftigkeit und Ar beits un fähigkeit mehr ( Urk. 2 S. 8) . 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
24. März 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei überwiegend wahr scheinlich eine Infektion mit Borrelia
burgdorferi im relevanten Zeitpunkt vom 4. Juli 2020 und damit das Vorliegen einer Lyme -Borreliose erstellt. Dies werde auch durch die klinischen und labortechnischen Befunde untermauert. Bei dem Post- Lyme -Syndrom handle es sich um ein durch die medizinische Wissenschaft anerkanntes Syndrom. Aufgrund sämtlicher Berichte könne das Vorliegen eines Post- Lyme -Syndrom s nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden, womit ein Dahinfallen der Kausalität von der Beschwerdegegnerin bei initial aner kann ter Diagnose nicht nachgewiesen sei. Dementsprechend seien ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2022 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerde gegnerin, ein Post- Lyme -Syndrom lasse sich wissenschaftlich nicht belegen. Für die Diagnostik eines Post- Lyme -Syndroms würden keinerlei objektive Test s existieren. Gelenkschmerzen, Müdigkeit oder Konzentrationsstörungen seien äusserst unspezifische Ursachen (richtig wohl: Symptome) und könnten zahl reiche Ursachen haben (S. 7). 3. 3.1
Dr. C.___
konstatierte in seinem Bericht vom 9. September 2020 (Urk. 8/10), der Beschwerdeführer habe im Juni/Juli 2020 insgesamt vier Zecken biss e bemerkt, ohne dass ein Erythema migrans aufgetreten sei. In der Folge sei aber eine ausge prägte Müdigkeit und Arthralgien an verschiedenen Gelenken aufgetreten. Gestützt auf den serologischen Befund vom 30. Juli 2020 (vgl. Urk. 8/8) habe die erstbehandelnde Ärztin Dr. Y.___ im August 2020 eine zweiwöchige antibiotische Behandlung mit Dox yc yclin (2 x 100 mg) ver anlasst (vgl. Urk. 8/11) , welche eine Besserung gebracht habe .
Physikalisch habe kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können .
Die durch ihn (D r. C.___ ) am 28. August 2020 durch geführte spezielle Untersuchung bezüg lich Borrelia
burg dorferi habe bei erhöhten IgG
- und IgM - Anti körper titern im Wes tern Blot ein Resultat ergeben, das mit einem kurz fristigen Immunkontakt verein bar sei. Auf grund der vor lie genden Resultate, ins be sondere aufgrund des zeitli chen Zusam men hangs und der Borrelien -S erologie mit dem Nachweis einer fri schen Über tra gung, könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit das Vor liegen einer Lyme -Borreliose im Stadium I mit Allgemeinsympto men angenom men wer den. Der wei tere Verlauf sei abzuwarten. I n seinen Stellungnahmen vom 20. Ok tober 2020 (Urk. 8/35) sowie 1 8. Dezember 2020 (Urk. 8/50) bestätigte Dr. C.___
diese Einschätzung und fügte an, die Beschwerden seien unve rändert. Die aktuelle Borrelien-S erologie zeige einen unverändert, leicht erhöhten IgG -Antikörpertiter bezüglich Borrelia
burgdorferi . Damit bestehe zurzeit dies bezüg lich keine Im mun aktivität, weshalb eine erneute antibiotische Thera pie nicht notwendig sei. Am 30. April 2021 berichtete Dr. C.___ erstmals von einem gegen über dem Vor wert rückläufig und normalen IgM
- und IgG -Titer bezüglich Borrelia
burgdorferi . Nach wie vor bescheinigte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/70). 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arbeits medizin , von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Suva sprach im Rahmen seiner Beurteilung vom 1 3. Mai 2021 von einem ungewöhnlich langen Ver lauf für eine leitliniengerecht behandelte Borreliose im Stadium I bis II. Dies sei zwar nicht per se auszuschliessen, erfordere aber Weiterungen, um alternative Ver ursachung en zu dokumentieren. Er empfehle eine Abklärung in der Rheuma tologie des Universitätsspitals A.___ . Ob die Müdigkeit und die Vergess lich keit im Zusammenhang mit der anerkannten Borreliose stehe, dürfe zu diesem Zeit punkt bezweifelt werden. Es fänden sich im Dossier psychosoziale Belas tun gen, die alternativ erklä rend und gegebenenfalls noch weiter abklärungsbedürftig seien (Urk. 8/74). 3.3
Am 2. Juli 2021 erfolgte die Abklärung zur Lyme -Arthritis in der Klinik für Rheuma tologie des Universitätsspitals A.___ . Die unter suchenden Ärzte
konstatierten, klinisch und sono graphisch seien im Moment keine Hinweise für Arthritiden vorhanden. Eben falls lasse sich laboranalytisch keine humorale Entzündungsaktivität nachweisen. Der ANA-Titer, die Rheuma faktoren und ACPA seien unauffällig gewesen. Konven tionell radiologisch hätten sich keine Hinweise für eine bihiläre Lymphaden opa thie oder Raumforderung ergeben. Ebenfalls seien die Immun fixation und Ei weis selektrophorese unauf fällig. Bezüglich der ausgeprägten Müdigkeit fänden sich keine Anhaltspunkte für einen Vitamin-Mangel, Eisenmangel oder eine Schild drüsen -Dysfunktion. In der Borrelien-S erologie seien reaktive IgG und IgM ersichtlich gewesen, welche in der Gesamtbeurteilung mit einer aktiven oder durch gemachten Infektion vereinbar seien. Eine zusätzliche Lues-Serologie-Be stimmung sei negativ ge wesen. Zusammenfassend bestünde eine unklare Allge mein zustandsverschlech te rung und Fatigue, welche differ ent ialdiagno stisch bei reaktiver Borrelien-S ero logie im Rahmen einer Lyme -Borreliose Stadium I mit Allgemeinsymptomen be stehen könnte. Die Rheumato logen hielten folgende Diagnosen fest: - Unklare Allgemeinzustandsverschlechterung und Fatigue - Differentialdiagnose: Lyme - B orreliose Stadium I mit Allgemein symp tomen - Borrelien-Serologie vom 2. Juli 2021: IgG und IgM reaktiv - Status nach vier Zeckenstichen im Juli 2020, kein Erythema migrans eruierbar - Seit Ende Juli 2020 Entwicklung von ausgeprägter Müdigkeit, Vergess lichkeit, Arthralgien (Ellbogen und Knie beidseitig) - Status nach antibiotischer Behandlung mit Doxycyclin 2
x
100
mg für 14 Tage - Status nach SARS- CoV 2 Infektion im März 2021
Hinsichtlich der ausgeprägten Müdigkeit und Konzentrations schwierig keiten sowie positiven Borrelien-Serologie sei eine weiterführende neuro logische Abklä rung und gegebenenfalls Evaluierung einer Lumbalpunktion zur weiteren Abklä rung einer Neuroborreliose zu empfehlen (vgl. Arztbericht vom 2. Juli 2021, Urk. 8/92). 3.4
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 9. September 2021 (Urk. 8/98) hielt Dr. B.___ fest, aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei bei fehlen der typischer Symptomatik einer Neuroborreliose und vorliegender Labor kon stella tion mit bestätigter fehlender Dynamik in den serologischen Befunden hin sicht lich einer Serokonversion von einem lediglich kurzdauernden Kontakt mit Borrelia
burgdorferi im Sinne einer Sero narbe auszugehen. Ein Nachweis eines entzündlichen Liquors zur Bestä ti gung einer Neuroborreliose sei bislang aufgrund der unspezifischen Beschwer de symp to matik mit Arthralgien und Fatigue berech tig ter weise nicht veranlasst wor den . Der Empfehlung der Rheuma to logie des Universitätsspitals A.___ zu einer weiteren neuro lo gischen Abklärung hinsichtlich Liquor punktion könne deshalb nicht gefolgt wer den. Aus neurologisch-versicherungs medizinischer Sicht sei die Übertragung nach einem Zeckenbiss mit Infektion durch Borrelia
burgdorferi nicht mit über wiegender Wahr scheinlichkeit zu be s tätigen. Eine natürliche Kau salität der Be schwer den sei nicht gegeben. Nach gut durch geführ ter antibiotischer Therapie bestehe keine Ein schränkung und eine ganz tägige Arbeit in der ange stammten Tätigkeit als Polier sei zumutbar. 3.5
Daraufhin konstatierte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 27. September 2021 (Urk. 8/121),
Dr. B.___ sei insoweit beizupflichten, dass keine neurologische Erkrankung vorliege.
E s bestehe keine Neuroborreliose, sondern ein Post- Lyme -Syn drom, das sich aus der im Sommer 2020 durchgemachten Lyme -Borreliose ent wickelt habe. Damals sei die Diagnose einer Lyme -Borreliose Stadium I mit Allge meinsymptomen gestellt worden, was von der Beschwerdegegnerin aner kannt und vom Universitätsspital A.___ bestätigend als Differentialdiagnose gelistet worden sei. Der Be schwerdeführer habe vier Zecken biss e erlebt, woraufhin eine ausgeprägte körperliche und geistige Ermüdbarkeit aufgetreten sei. Ab September 2020 seien Arthralgien und Periarthralgien sowie muskuloskelettale Beschwerden hinzu ge kommen. Die im März 2021 durchge m achte Covid -Infektion habe die vorbe ste hen den Beschwer den nicht verschlechtert und sei nicht verantwortlich für das gegen wärtige Be schwer debild. Entgegen der Einschätzung des Suva -Arztes sei die Antibiose un genügend gewesen . Der Beschwerdeführer habe während drei Tagen Dox yc yclin 200 mg eingenommen, dann nicht mehr. Erst später, als das Post- Lyme -Syndrom schon bestanden habe, habe er dann nochmals während 14 Tagen Doxyc yc lin eingenommen, also zu einem Zeitpunkt, als die Antibiose ohnehin nicht mehr genützt habe. Dass eine frische Borrelien über tra gung statt ge funden habe, könne aufgrund des Verlaufs der Serologie be stätigt werden. Die IgM
- und IgG -Antikörpertiter seien anfänglich erhöht ge wesen, was durch die Western Blot-Untersuchungen bestätigt worden sei. Die Beurteilung des Labors
- welche von Dr. B.___ übernommen worden sei - sei hin gegen falsch, da das Vorliegen von IgG-p14-Anti körper immer auf einen lang dauernden Immunkontakt hinweise. Dass die Anti körper im Verlauf abge nommen und die Titer sich norma lisiert hätten, sei ein typischer se ro logischer Verlauf eines frischen Infekts. Das daraus entstandene Post- Lyme -Syndrom habe auf die Sero logie keinen Einfluss. Dieses sei nicht mehr direkt durch Borrelien bedingt, son dern durch immuno logisch-chemische Vorgänge. Das Post- Lyme -Syndrom kön ne nur in der Gesamt schau und im Ausschlussverfahren diagnos ti ziert werden. 3.6
Kreisarzt Dr. B.___
äusserte demgegenüber, beim Post- Lyme -Syndrom handle es sich nicht um ein einheitlich akzeptiertes Syndrom. Objektive neurologische Ausfälle und die entzündlichen Liquorveränderungen bei der Neuroborreliose wür den in der Regel gut auf eine antibiotische Therapie ansprechen. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass die erfolgte Antibiose wirkungslos gewesen sei. Zu prüfende Differentialdiagnosen wie eine Covid -E rkrankung seien hingegen unbe rücksichtigt geblieben. Ein kausaler Zusammenhang mit den unspezifischen Beschwerden bestehe bei fehlenden klinischen Befunden nicht. Weshalb labor tech nisch bei weiterhin unverändertem Beschwerdebild (Müdigkeit, Konzentra tions fähigkeit, Arthralgien) die Borrelien-S er ologie rückläufig gewesen sei mit norma lem IgG und IgM bezüglich Borrelia
burgdorferi und nunmehr als falsch betrachtet werde , werde durch Dr. C.___ nicht erklärt und sei nicht nachvoll ziehbar (vgl. ärztliche Stellung nahme vom 1 0. November 2021, Urk. 8/125) . 3.7
In der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellung nahme vom 1 4. März 2022 (Urk. 3) hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerde führer sei ungenügend behandelt worden. Die 14 - tägige Behandlung mit Doxycyclin sei erst erfolgt, als das Post- Lyme -Syndrom schon bestanden habe.
I m Stadium des Post- Lyme -Syndroms liege keine Infektion mehr vor, die mit Antibiotika be han delt werden könne, sondern wahrscheinlich ein immuno logisches Geschehen. Richtig sei, dass eine Neuroborreliose gut auf Antibiotika anspreche, hier liege jedoch keine Neuroborreliose vor und das Post- Lyme -Syndrom sei auch nicht auf eine solche zurückzuführen. Die Covid -Infektion spiele im Krankheitsgeschehen keine respektive nur eine vorübergehende Rolle. Betreffend die Serologie weise er da rauf hin, dass ein lange anhaltender Immunkontakt vorgelegen habe, nicht ein kurzzeitiger. Dabei verwies Dr. C.___ auf die beigelegte Korrektur der Beur tei lung des Labors vom 1 6. März 2022 und führte weiter aus, d ass sich die Anti kör pertiter im Verlauf normalisiert hätten, ent spreche einem typischen Verlauf für eine frische Infektion und zeige, dass den aktuellen Beschwerden des Post- Lyme -Syndroms keine bakterielle Infektion durch Borrelia
burgdorferi mehr zugrunde
liege, sondern dass ein immuno logisch-chemisches Geschehen die Beschwerden unterhalte. Entsprechend lägen Be schwerden vor, die völlig anders seien als bei der frischen Infektion (Symptom wandel). In der beigelegten Stel lung nahme des Labors vom 1 6. März 2022 hielt der zuständige Arzt fest , nach Überprüfung der Immunoblot -Resultate hätten sie festgestellt, dass auch die Anti körper gegen p14 vorhanden seien. Gemäss Literatur könnten diese Antikörper in späteren Stadien einer Infektion mit Borrelia
burgdorferi vorkommen ( Urk. 3). 3.8
In der mit der Beschwerdeantwort eingereichten S tellungnahme vom 12. April 2022 (Urk. 9) äusserte Dr. B.___ , klinisch seien die geklagten Beschwerden hinsichtlich Arthralgie und Fatigue unspezifisch. Aufgrund der notwendigen Voraus setzung eines entzündlichen Geschehens werde eine Infektion mit Borrelia
burg dorferi auch in Berücksichtigung des Gesamtverlaufs nicht überwiegend wahr scheinlich erklär t . Einzig durch eine zentralnervöse Mitbeteiligung im Rahmen einer Neuroborreliose mit entsprechend typischer Symptomatik ( Radikulitis , Hirn nervenausfälle und Meningitis-Mitbeteiligung) mit dem Nach weis einer entzünd lichen Liquorkonstellation ( Pleozytose ) wäre mit überwie gender Wahr schein lich keit eine entsprechende Symptomatik als Residualzustand erklärbar. Weiter belege die positive Serologie lediglich den früheren Kontakt im Sinne einer Sero narbe mit Borrelien. Sie erlaube keine Aussage darüber, ob die Erkrankung aktiv sei oder nicht. Im Falle des Beschwerdeführers habe ein Zeckenbiss nicht sicher bestätigt werden können. Es sei lediglich ein undefiniertes Datum im Mai genannt worden. Es sei auch kein Lokalbefund mit lokaler Rötung im Sinne eines Erythems beschrieben oder eine Lyme Arthritis mittels Gelenkpunktat objektiv gesichert worden. Insgesamt sei aus versicherungs medizinischer Sicht und abgestützt auf die Leitlinien der Schweizer G esellschaft fü r
Infektiologie bei fehlender Grund voraus setzung einer klinisch nachge wiesenen Manifestation (Erythem, Arthritis) für die Diagnosestellung einer Borreliose nicht gegeben und somit eine Beur tei lung hinsichtlich serologischer Befunde im Serum für eine Abklärung einer Lyme -Borreliose nicht indiziert und nicht zulässig. 4. 4.1
Streitig und vorliegend zu prüfen ist die Frage, ob und gegebenenfalls wann die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen eingestellt werden durften . Hierfür entscheidend ist die Frage, ob über den 3 0. September 2021 hinaus natürliche kau sale Folgen des Zecken biss es vom 4. Juli 2020 bestehen. Für ihren Standpunkt, wonach die Kausalität dahingefallen sei, stützte sich d ie Beschwerde gegnerin im angefoch te nen Ent scheid im Wesent li chen auf die ärztliche Beur teilung von Dr. B.___ vom 9.
Sep tember und 10. No vember 2021 (Urk. 8/98 und Urk.
8/125). 4.2
Gemäss Dr. B.___
ist eine Übertragung nach einem Zecken biss mit Infektion durch Borrelia
burgdorferi nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Falle des Beschwerdeführers hätte ein Zecken biss nicht sicher bestätigt werden können und es sei auch kein Lokalbefund mit lokaler Rötung im Sinne eines Erythems beschrieben oder eine Lyme Arthritis mittels Gelenkpunktat objektiv gesichert worden (E. 3.8). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es g emäss Recht sprechung des Bundesgerichts nicht entschei dend ist , ob sich der Beschwerde füh rer an einen Zecken biss erinnern kann oder nicht. Die ent schei dende Frage ist, ob aufgrund der geklagten und festgestellten klinischen Symptome, welche den Beschwerdeführer am 3 0. Juli 2020 veranlasst hatten, bei Dr.
Y.___ vorstellig zu werden, sowie der erhobenen Laborbefunde und dem Krankheitsverlauf aus fachärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Zecken biss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat (vgl. vor stehend E. 1. 5 ). Aus den Akten ergibt sich, dass zwar kein Erythema migrans auftrat (vgl. E. 3.1) , der Be schwerdeführer jedoch am 3 0. Juli 2020 aufgrund einer ausge präg ten Müdigkeit und multipler Gliederschmerzen Dr. Y.___ aufsuchte (Urk. 8/11). D ie durch Dr.
Y.___ veranlasste Serologie vom 4. August 2020 ergab erhöhte IgM -Antikörpertiter (vgl. Urk. 8/8). Ferner hat die Labor E.___
AG am 2 8. August 2020 im Blut des Beschwerdeführers laborchemisch Borrelien im Immunoblot
IgG und IgM nachgewiesen und damit einen positiven Befund erhoben, welcher - unter Berücksichtigung der ebenso vorhandenen Anti körper gegen p14 - vereinbar sei, mit einer Infektion mit Borrelia
burgdorferi (vgl. Urk.
8/15 und Urk. 3). Die Ergebnisse der durchgeführten Laborunter suchun gen zeigen, dass sich die Antikörpertiter im Verlauf normalisiert haben (vgl. Blut serologien vom 1 2. November 2020 [ Urk. 8/50], vom 7. April 2021 [Urk.
8/73] und vom 2. Juli 2021 [ Urk. 8/99]). Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ interpretierten den sero logischen Endbefund als vereinbar mit einer aktiven oder durchgemachten In fek tion durch Borrelia
burgdorferi (vgl. Urk. 8/99). Angesichts dessen legt Dr. B.___ nicht nachvollziehbar dar, weshalb keine Infektion mit Borrelia
burgdorferi nach Zecken biss stattgefunden haben soll (vgl. E. 3.4) , womit
ein versichertes Ereignis zu verneinen wäre. Auch zielt seine Argumentation hinsichtlich Serologie und fehlender klinischer Symptomatik einer Neuroborreliose (vgl. E. 3.4) daneben , soweit er d amit die Beurteilung von Dr. C.___
in Frage stellt . Dieser behauptet nicht das Vorliegen einer Neuro borre liose, sondern das eines Post- Lyme -Syn droms, das sich aus einer durchgemachten Lyme -Borre liose entwickelt haben soll. Kennzeichnend dafür ist, dass das Virus nicht mehr aktiv ist und sich vermutlich ein immunologisches Geschehen ent wickelt hat. Hierzu äusserte sich Dr. B.___ nicht. Insofern kann auf seine Beur teilung nicht abgestellt werden. 4.3
Auch die Einschätzung von
Dr. C.___
vermag nicht zu überzeugen . Er
äusserte sich widersprüchlich, soweit er von einer im August 2020 durch Dr. Y.___ veranlass te n zweiwöchige n antibiotische n Be hand lung sprach, die eine Verbesserung gebracht habe (vgl. E. 3.1) , und später jedoch
fest hielt, die Antibiose sei ungenü gend gewesen, da die antibiotische Medi ka tion
nur während drei Tagen bzw.
zu einem Zeitpunkt eingenommen worden sei, als das Post- Lyme -Syndrom bereits bestanden habe
(vgl. E . 3.5). Der Be schwer de führer seinerseits
berichtete
von einer
Doxycyclintherapie im August 2020 über 14 Tage , die zu einer Ver schlech te rung geführt habe (vgl. Urk. 8/92). Damit ist un klar, ob nun eine frische Über tragung und damit eine Lyme -Borre liose im Stadium I mit Allgemein symptomen vorgelegen hat
- wofür der anschliessende Rückgang der Serologie spricht - , diesfalls eine Anti bio tika-Therapie auch nach Ansicht von Dr. C.___ geholfen hätte, oder die ur sprüngliche Diagnose nicht stimmte und damit auch das Vorliegen eines Post- Lyme -Syn droms fraglich ist. 4.4
Ferner ergab die von der Beschwerdegegnerin zur Abklärung einer möglichen Differentialdiagnose veranlasste rheumatologische Untersuchung bei klinisch und radiologisch unauffälligem Befund zwar keine Hinweise für eine rheu ma tische Grunderkrankung .
A ngesichts der vom Beschwerdeführer geäusserten
Kopf schmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie insbesondere der anhal ten den Müdigkeit mit einem Haltetremor (vgl. Urk. 8/92) erscheint jedoch eine weitere Abklärung einer möglichen Differentialdiagnose als angezeigt, allenfalls in Form der von den Ärzten des Universitätsspitals A.___ empfohlene n
weiterführende n neurolo gische n Abklä rung (vgl. E. 3.3). Sodann erwähnte Suva-Arzt Dr. D.___ eine psychosoziale Belas tungs situation als mögliche alternative Erklärung für die vom Beschwerde führer ge klagten Be schwer den (vgl. E. 3.2). Eine psychiatrische Abklärung wurde bisher nicht durch geführt, wobei sich aus den vorliegenden medizinischen Akten keine kon kreten Anhalts punkte für das Vorliegen einer psychischen Er krankung ergeben, wurde ein dies bezüglicher Verdacht doch von keinem unter suchenden Arzt ge äussert . Schliesslich ist auch unklar, inwieweit die anhaltenden Be schwer den auf die von den Ärzten des Universitätsspitals A.___ ebenfalls aufgeführte Zweit diagnose der Covid-19-Infektion zurückzuführen sind . 4. 5
Zusammenfassend bestehen vorliegend geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. B.___ , denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Ver fahrensrechte nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutach ten unabhängiger Sachverständiger zukommt (vgl. E. 1. 6 ). Gleichzeitig ist auch die Beurteilung von Dr. C.___ nicht beweiskräftig .
Die Frage, ob der Be schwerde führer an einem Post- Lyme -Syndrom leidet, und damit die Frage, ob der im Juli 2020 erlittene Zeckenbiss natürlich kausal ist für die seither an hal ten den gesund heitlichen Beschwerden sowie die seit dem 1 7. August 2020 attes tierte Arbeits unfähigkeit des Beschwerdeführers, kann mangels vollständiger Sach verhalts ab klä rung nicht abschliessend beantwortet werden.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den massgebenden Sachverhalt gutachterlich abkläre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss
Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berück sichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemäs sen Stundenan satz von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem S inne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 2. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler