Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1998, war seit dem 1. September 2017 als Balletttänzer bei der Y.___ AG tätig und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufs krankheiten versichert, als er am 29. November 2019 während der Vorstellung seine Tanzpartnerin mit gestreckten Armen in d ie Höhe hielt und plötzlich einen starken Schmerz in der linken Schulter verspürte (vgl. Urk. 8/1) .
Mit Schreiben vom 14. August 2020 (Urk. 8/31) und Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 8/37) verneinte die Zürich eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalles sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/43) wies die Zürich mit Einspracheent scheid vom 4. Februar 2022 (Urk. 8/49 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 9. März 2022 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 4. Februar 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und der Vorfall mit Verletzungsfolgen vom 29. November 2019 sei als Berufsunfall zu qualifizieren mit vollständige r Kosten- und Leistungsübernahme durch die Berufsunfallversicherung (Urk. 1 S. 1).
Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Urk. 11) wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb die Akten nicht gemäss beiliegendem Aktenverzeichnis vollständig eingereicht wurden. Mit Ein gabe vom 3. August 2022 (Urk. 13 ) äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu den fehlenden Akten stücken und reichte diese nachträglich ein (Urk. 14/23 + 27-30), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2022 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf diesen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen ). 1.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ( Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. Sep tember 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BG E 130 V 117 E. 2.1 ). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausser ordentlicher Art war ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. Sep tember 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BG E 116 V 136 E. 3b ). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den patholo gischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigun gen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.5
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 9.2 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen zum Unfallher gang die Frage nach einer Ungewöhnlichkeit im Bewegungsablauf zwar bejaht und angegeben habe, dass sich die Schulter verschoben/verrenkt habe. Damit schildere er allerdings lediglich die Verletzung. D ie Frage nach einer unkontrol lierten Bewegung habe er verneint . Erst nachdem im Ablehnungsschreiben der Unfallbegriff verneint worden sei, habe er entgegen seinen früheren Aussagen neue und mehrere Versionen des Bewegungsablaufes geschildert. So habe er nun ein Beinahe -E ntgleiten der Tanzpartnerin mit anschliessendem Nachfassen , ein Rutschen auf dem Boden sowie eine Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung angegeben . Bei diesen erst nach der Leistungsablehnung vorgebrachten Elemen ten handle es sich nicht um eine Ergänzung des geschilderten Sachverhaltes, sondern um einen entscheidenden Widerspruch. Deshalb sei auf den zuerst geschilderten Sachverhalt abzustellen , und gestützt darauf sei das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen. Das Hochheben und Tragen der Tanzpartnerin stelle sodann nichts Ungewöhnliches dar, habe der Beschwerde führer dies im Novemb er 2019 doch einmal pro Woche ausgeübt . Der Unfall begriff sei daher nicht erfüllt. Eine unfallähnliche Körperschädigung liege ebenfalls nicht vor. D emnach bestehe keine Leistungspflicht (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der angebliche Fragebogen vom April 2020 nicht im bezeichneten Zeitraum und insbesondere nicht vor dem ihr tatsächlich zugegangenen Fragebogen vom Mai 2020 zugestellt worden sei, sondern erst auf das Ablehnungsschreiben vom 14. August 2020 hin. Der Beschwerde führer sei Tänzer am Y.___ , weshalb auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Sportunfälle beigezogen werden könne , wonach das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis bei einer Sportverletzung zu verneinen sei (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, d ie Verletzung sei durch einen Bewegungseinfluss der getragenen Tänzerin und einer damit verbundenen Fehlbewegung bei der Rückwärts bewegung unter der Belastung des Gewichts von 48 kg entstanden , wobei der Boden mit künst lichem Schnee bedeckt gewesen sei . Der Unfallhergang sei in sämtlichen Dokumenten mit unterschiedlicher Detai l lierung beschrieben worden. Es treffe zwar zu, dass die Formulierung in der Unfallmeldung sprachlich nicht ganz präzise gleich sei . Er sei italienischer Muttersprache, weshalb er jeweils Hilfe für die Übersetzung benötige. Die Schilderungen des Unfallherganges seien inhaltlich jedoch gleich und entsprächen auch dem auf dem Video gezeigten Ablauf. Die Unfallmeldung sei von der Personalsachbearbeiterin des Y.___ auf Deutsch übersetzt und zusammengefasst worden, wogegen er den Unfallhergang im Fragebogen vom April 2020 selbst st ändig in Englisch verfasst habe. Au f diese Aussage sei abzustellen . In diesem Zeitpunkt habe er noch keine Kenntnis von der Leistungsablehnung gehabt. Die Unfallschilderungen seien konsistent und würden die gleiche Situation schildern . Der Vorfall sei nicht auf eine generelle Schwäche zurückzuführen, sondern auf eine unkoordinierte Bewegung unter grosser Belastung und auf den Einfluss der Bewegungen einer mit den gestreckten Armen getragenen Person. Der Vorfall sei somit als Unfall zu qualifizieren. B ei der erlittenen Subluxation (Bandläsion) handle es sich zudem um eine unfallähn liche Körperschädigung (vgl. Urk. 1 S. 1 f f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Am 29. November 2019
habe der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/1) bei der Ballettvorstellung « Z.___ » seine Tanzpartne rin mit gestreckten Armen in d i e Höhe gehalten . Er sei einen Schritt von der Wand entfernt gestanden , die Tänzerin sei an die Wand gelehnt gewesen . Er habe sie (immer noch mit gestreckten Armen) weg von der Wand geführt und sei rückwärtsgelaufen , wobei er sie jetzt über dem Kopf gehalten habe . Bei dieser Bewegung habe er plötzlich einen starken Schmerz in der linken Schulter verspürt und wie sich die Sch ulter ein wenig verschoben habe . Er habe die Vorstellung nicht zu Ende tanzen können , da er den Arm durch den Schulterschmerz nicht mehr habe heben können (Ziff. 6). 3.2
D en durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ausgestellten Verordnungen zur Physiotherapie vom 30. Novem ber 2019 (Urk. 8/5), vom 15. Januar 2020 (Urk. 8/6) , vom 28. Februar 2020 (Urk. 8/15) sowie vom 2. April 2020 (Urk. 8/16)
und vom 27. April 2020 (Urk. 8/21) ist als Diagnose jeweils Schulterschmerzen links bei Subluxation im Lift am 29. November 2019 zu entnehmen. 3 .3
Dem vom Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 8/17 ) ist folgender Hergang des Vorfalls zu entnehmen: «Bei der Vorstellung « Z.___ » halte ich meine Tanzpartnerin mit gestreckten Armen in die Höhe. Sie ist an der Wand gelehnt. Ich mache einige Schritte rückwärts immer noch die Partnerin tragend. Durch das ganze Gewicht und die Bewegung weg von der Wand spürte ich einen plötzlichen Schmerz in der linken Schulter. Ich konnte die Vorstellung nicht zu Ende tanzen» (S. 1 Ziff. 2.1). Die Frage, ob sich im Bewegungsablauf anlässlich des Ereignisses etwas Ungewöhnliches zugetragen habe, bejahte er und gab an, dass sich die Schulter verschoben /verrenkt habe (S. 1 Ziff. 2.2). Die Frage nach einer unkontrollierten Bewegung verneinte er (S. 1 Ziff. 2.3). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er diese oder eine ähnliche Tätigkeit seit November 2019 einmal pro Woche verrichtet habe (S. 2 Ziff. 4). Die Frage nach vor dem Ereignis vorhandenen Beschwerden verneinte er (S. 2 Ziff. 5.1). Die Beschwerden seien sofort nach dem Ereignis aufgetreten (S. 2 Ziff. 6.1). Die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit bejahte er und gab an, « zu 100 %, aber keine Hebeübungen bis Ende 2019 » (S. 2 Ziff. 6.3). Die Behandlung dauere noch an (S. 2 Ziff. 6.4). 3.4
Dr. A.___ gab mit Bericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/22) an, dass die Erst behandlung am 2. Dezember 2019 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe anläss lich der Aufführung vom 29. November 2019 beim Anheben seiner Partnerin (ausserordentlich lange Zeit, zusätzlich Rückwärtslaufen) ein Schwächegefühl der linken Schulter, ein en Krampf, ein Einsinken und ein Gefühl der Subluxation gehabt. Anschliessend habe er den Arm auch ohne Belastung nicht mehr richtig anheben und keine weiteren Lifts mehr durchführen können (S. 1 Ziff. 1-2). Die bildgebenden Befunde ergäben allenfalls eine leichte AC -Gelenkkapselüber dehnung , ansonsten seien keine pathologischen Veränderungen in der lin ken Schulter abgrenzbar (S. 2 Ziff. 4). Die erhobenen Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis vereinbar und würden plausibel erscheinen (S. 2 Ziff. 6). Als Behandlung sei en Physiotherapie sowie Arbeit im Bereich der glenohumeralen Zentrierung bei Status nach Subluxation und ungenügender sensomotorischer Zentrierung erfolgt (S. 2 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsunfähig geschrieben worden. M it dem Arbeit geber habe erreicht werden können, dass die tänzerischen Anforderungen der Problematik angepasst worden seien. Insbesondere habe verhindert werden können, dass der Beschwerdeführer P artnerinnen anheben müsse (S. 2 Ziff. 8). Der Behandlungsabschluss erfolge voraussichtlich in Wochen. Eine Verlaufs kontrolle sei im August geplant (S. 2 Ziff. 9). 3.5
Mit Eingabe vom
1. September 2020 (Urk. 8/36) reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die erste Seite eines
nach eigenen Angaben im April 2020 in Englisch ausgefüllten Fragebogen s
(Urk. 8/35) ein. Diesem ist folgender Hergang des Vorfalls zu entnehmen: «I was dancing on stage « Z.___ » on the 29/11/19. I lifted
my
partner
from her armpits and I had her on top of
me
vertically . After I lifted her , I need
to
put her against a wall still holding
the
lift and after few
seconds (5 sec) I have
to
walk
backwards still holding
the
lift
for
around 10/15 seconds . While
walking back I heard
that
my
shoulder
did a no ise and the strong pain
started . I put
my
partner down but my
shoulder was painful . I discover after I had a s ubluxation
of
the
shoulder »
(Ziff. 2.1). Die Frage, ob sich im Bewegungsablauf anlässlich des Ereignisses etwas Ungewöhnliches zugetra gen habe, verneinte er (Ziff. 2.2). Die Frage, ob er anlässlich des Ereignisses eine unkontrollierte Bewegung gemacht habe, bejahte er und gab Folgendes an: « It was the
first time I tried
the
lift
with
the
girl and the
stage
costume . On the
floor
there was a lot
of « fak e snow » from
the
ballet and walk ing
backwards I slipped a little
bit
while
lifting
the
girl . The girl
scene
costume was slippery » (Ziff. 2.3).
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den vollständigen, im April 2020 in Englisch ausgefüllten Fragebogen (Urk. 3/7 = Urk. 8/54 Beilage 7) ein. Diesem ist zusätzlich zu entnehmen, dass die hochge hobene Person 50 kg schwer gewesen sei (S. 2 Ziff. 2.4). Er habe diese oder eine ähnliche Tätigkeit seit Anfang November in den Proben verrichtet (S. 2 Ziff. 4). Vor dem Ereignis hätten keine Beschwerden bestanden (S . 2 Ziff. 5.1). Auf die Frage, wann die Beschwerden nach dem Ereignis erstmals aufgetreten seien, antwortete er Folgendes: «I felt
the
pain
during
the
lift and as
soon I put
the
girl
down on the
floor I could not lift
my arm and shoulder » (S. 2 Ziff. 6.1). Die Behandlung mittels Physiotherapie dauere noch an (S . 2 Ziff. 6.4). 4. 4.1
Vorab gilt es den für die Beurteilung massgebenden Sachverhalt festzust ellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der für die Aufführung vorgegebenen Choreographie und der Videodokumentation könne klar aufgezeigt werden , wie und wo sich der Unfall ereignet habe (vgl. Urk. 1 S. 4), kann dem nicht gefolgt werden. D er grundsätzliche Ablauf der auszuübenden Tanzfigur « Pressage » aus dem Stück « Z.___ »
- die Choreographie - wird in sämtlichen Akten soweit gleich beschrieben (vgl. Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 8/1 Ziff. 6; Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 2.1 ; Urk. 8/35 S. 1 Ziff. 2.1; Urk. 8/36 S. 1; Urk. 8/43 S. 1 ), allerdings finden sich in den Akten
– wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. nachstehend E. 4.2) - unterschiedliche Schilderungen des konkreten Geschehensablaufes
anläss lich der Aufführung vom
29. November 2019. Bei dem eingereichten Video (Urk. 4) handelt es sich sodann um eine im Dezember 2016 erfolgte Aufzeichnung (vgl. Rückseite des Umschlags der DVD) , w eshalb sich diesem nichts zum konkret abgespielten Hergang vom 29. November 2019 entnehmen lässt. 4.2
In der Unfallmeldung vom Dezember 2019 sowie im Fragebogen vom Mai 2020 wird angegeben, dass der Beschwerdeführer seine Tanzpartnerin mit gestreckten Armen in d i e Höhe gehalten habe, er einen Schritt von der Wand entfernt gestanden und sie an die Wand gelehnt gewesen sei, er sie sodann immer noch mit gestreckten Armen von der Wand weggeführt habe und rückwärtsgelaufen sei, wobei er sie jetzt über dem Kopf gehalten und bei dieser Bewegung plötzlich einen starken Schmerz in der linken Schulter verspürt habe. Es wird keine unkontrollierte Bewegung beschrieben beziehungsweise nichts Ungewöhnliches im Geschehensablauf erwähnt (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6; Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 2.1-2.3). Die im ärztlic hen Bericht von Dr. A.___
festgehaltene Anamneseerhebung beschreibt ebenfalls nichts Auffälliges im Bewegung sablauf . So habe der Beschwerdeführer beim Anheben seiner Partnerin (ausserordentlich lange Zeit, zusätzlich Rückwärtslaufen) ein Schwächegefühl der linken Schulter, ein en Krampf, ein Einsinken und ein Gefühl der Subluxation verspürt (vgl. Urk. 8/22 S. 1 Ziff. 2) .
Erstmals nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer formlos darüber informiert hatte, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obliga torischen Unfallversicherung bestehe (vgl. Schreiben vom 14. August 2020, Ur
k. 8/31), beschrieb dieser ein Ausrutschen auf dem am Boden liegenden Kunstschnee beim Rückwärtslaufen sowie ei n rutschiges Kleid der Tanzpartnerin . Im Schreiben vom September 2020 erwähnte er zusätzlich , dass ihm die Tanzp artnerin fast aus den Händen entglitten sei und er beim Versuch, dies zu verhindern, ein Geräusch der Schulter gehört und ein starker Schmerz e ingesetzt habe (vgl. Urk. 8/ 35 ; Urk. 8/36 S. 1). Mit Einsprache vom November 2020 sowie Beschwerde vom März 2022 machte er schliesslich eine Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung unter der Belastung von 48 kg respektive einen Bewegungs einfluss der getragenen Tänzerin und einer damit verbundenen Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewe gung unter der Belastung von 48 kg geltend (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 8/43 S. 2 ). 4.3
Die aktenkundigen Schilderungen des konkreten Ereignishergangs weichen somit offensichtlich voneinander ab. Im Zusammenhang mit der Praxis zu den Aus sagen der ersten Stunden (vorstehend E. 1. 5 ) ist festzustellen, dass es sich bei den erst nach der angekündigten Leistungsabweisung beschriebenen Elementen des Beinahe -E ntgleitens der Tanzpartnerin, des Ausrutschens auf dem Boden sowie des Bewegungseinflusses der getragenen Tänzerin und einer damit verbundenen Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung unter der Belastung von 48 kg nicht lediglich um spätere Präzisierungen, sondern um abweichende Angaben handelt , welche rechtsprechungsgemäss unbeachtlich bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 ). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über derart augenfällige Umstände von Beginn weg berichtet respektive seine Arbeitgeberin
darüber unterrichtet hätte, falls sie im Rahmen des Ereignisablaufs tatsächlich eine wesentliche Rolle gespielt hätten (Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sowohl die Unfallmeldung als auch der Fragebogen vom Mai 2020 von der Personalsachbearbeiterin des Y.___ übersetzt und ausgefüllt worden seien (vgl. Urk. 1 S. 2 f. ) , ändert daher nichts .
Zudem hat der Beschwerdeführer den Fragebogen vom Mai 2020
– worin er aufgefordert wurde, den Vorgang detailliert, präzise und vollständig zu schildern - eigenhändig unterzeichnet und damit die Richtigkeit der Angaben bestätigt
(vgl. Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 9 ).
Bei der einen sich in den Akten befindenden Unfallmeldung vom 5. Dezember 2019 setzte er
ebenfalls seine Unterschrift unter die Sachverhaltsschilderung (vgl. Urk. 3/9 S. 2 = Urk. 8/54 «Beilage 9» S. 2).
Soweit der Beschwerdef ührer schliesslich vorbringt , dass er den in Englisch ausgefüllten Fragebogen bereits im April 2020 und damit noch vor der Leistungs abweisung ausgefüllt habe (vgl. Urk. 1 S. 2), kann dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt werden , und es ist ihm diesbezüglich insbesondere entgegenzuhalten, dass d ieser Fragebogen erst nach der angekündigten Leistungsablehnung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde. Gegentei liges machte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend. 4.4
Nach dem Gesagten ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin ihrer Beurteilung in Nachachtung der Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde die in der Unfall meldung vom Dezember 2019 sowie im Fragebo gen vom Mai 2020 beschriebene Sachverhaltsdarstellung zugrunde legte und weder von einem Beinahe -E ntgleiten der Tanzpartnerin noch von einem Aus rutschen auf dem Boden oder einer Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung ausging. 5. 5.1
Zur Beurteilung einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist zunächst zu prüfen, ob das Ereignis vom 29. November 2019 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Gestützt auf die massgebenden Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. hierzu vorsteh end E. 4 ) steht fest, dass er sich eine Verletzung der linken Schulter zuzog, ohne dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges wie beispielsweise Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt war . Ebenfalls fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem H ochhalten mit gestreckten Armen der 48 kg schweren Tanzpartnerin konkret verbundene Kraftanstrengung im Hinblick auf die Konstitution des Beschwerdeführers sowie seine r berufliche n Gewöhnung als Balletttänzer von ausserordentlicher Natur war (vorstehend E. 1.3) . Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren F aktor. 5.2
V on ärztlicher Seite her wurde beim Beschwerdeführer sodann einzig
eine Subluxation der linken Schulter respektive eine AC-Gelenkskapselüberdehnung d iagnostiziert (vorstehend E. 3.2, E. 3.4 ). Er zog sich keine Fraktur zu und ein Meniskus-, Muskel- oder Sehnenriss oder eine Bandläsion wurde n ebenfalls nicht erwähnt. E ine Subluxation (unvollständige Verrenkung) bedeutet keine vollstän dige, vollendete oder vollzogene Luxation, weshalb die vom Beschwerdeführer erlittene Subluxation der linken Schulter auch nicht unter die Gelenksverrenkun gen nach Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG fällt und daher nicht als unfallähnliche Körperschädigung anerkannt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2
und 8C_552/2008 vom 29. Januar 2009 E. 6.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) liegt damit keine Körperschädigung im Sinne der in Art. 6 Abs. 2 UVG genannten Listenver letzungen vor (vorstehend E. 1.4). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt hierauf scheidet daher ebenfalls aus. 5.3
Zusammenfassend steht somit fest, dass weder ein Unfallereignis vorliegt noch eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung folglich zu Recht verneint.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1998, war seit dem 1. September 2017 als Balletttänzer bei der Y.___ AG tätig und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufs krankheiten versichert, als er am 29. November 2019 während der Vorstellung seine Tanzpartnerin mit gestreckten Armen in d ie Höhe hielt und plötzlich einen starken Schmerz in der linken Schulter verspürte (vgl. Urk. 8/1) .
Mit Schreiben vom 14. August 2020 (Urk. 8/31) und Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 8/37) verneinte die Zürich eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalles sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/43) wies die Zürich mit Einspracheent scheid vom 4. Februar 2022 (Urk. 8/49 = Urk. 2) ab.
E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf diesen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen ).
E. 1.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ( Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. Sep tember 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BG E 130 V 117 E. 2.1 ). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausser ordentlicher Art war ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. Sep tember 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BG E 116 V 136 E. 3b ). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den patholo gischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
E. 1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigun gen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 9.2 ).
E. 2 Der Versicherte erhob am 9. März 2022 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 4. Februar 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und der Vorfall mit Verletzungsfolgen vom 29. November 2019 sei als Berufsunfall zu qualifizieren mit vollständige r Kosten- und Leistungsübernahme durch die Berufsunfallversicherung (Urk. 1 S. 1).
Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Urk. 11) wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb die Akten nicht gemäss beiliegendem Aktenverzeichnis vollständig eingereicht wurden. Mit Ein gabe vom 3. August 2022 (Urk. 13 ) äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu den fehlenden Akten stücken und reichte diese nachträglich ein (Urk. 14/23 + 27-30), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2022 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen zum Unfallher gang die Frage nach einer Ungewöhnlichkeit im Bewegungsablauf zwar bejaht und angegeben habe, dass sich die Schulter verschoben/verrenkt habe. Damit schildere er allerdings lediglich die Verletzung. D ie Frage nach einer unkontrol lierten Bewegung habe er verneint . Erst nachdem im Ablehnungsschreiben der Unfallbegriff verneint worden sei, habe er entgegen seinen früheren Aussagen neue und mehrere Versionen des Bewegungsablaufes geschildert. So habe er nun ein Beinahe -E ntgleiten der Tanzpartnerin mit anschliessendem Nachfassen , ein Rutschen auf dem Boden sowie eine Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung angegeben . Bei diesen erst nach der Leistungsablehnung vorgebrachten Elemen ten handle es sich nicht um eine Ergänzung des geschilderten Sachverhaltes, sondern um einen entscheidenden Widerspruch. Deshalb sei auf den zuerst geschilderten Sachverhalt abzustellen , und gestützt darauf sei das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen. Das Hochheben und Tragen der Tanzpartnerin stelle sodann nichts Ungewöhnliches dar, habe der Beschwerde führer dies im Novemb er 2019 doch einmal pro Woche ausgeübt . Der Unfall begriff sei daher nicht erfüllt. Eine unfallähnliche Körperschädigung liege ebenfalls nicht vor. D emnach bestehe keine Leistungspflicht (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der angebliche Fragebogen vom April 2020 nicht im bezeichneten Zeitraum und insbesondere nicht vor dem ihr tatsächlich zugegangenen Fragebogen vom Mai 2020 zugestellt worden sei, sondern erst auf das Ablehnungsschreiben vom 14. August 2020 hin. Der Beschwerde führer sei Tänzer am Y.___ , weshalb auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Sportunfälle beigezogen werden könne , wonach das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis bei einer Sportverletzung zu verneinen sei (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, d ie Verletzung sei durch einen Bewegungseinfluss der getragenen Tänzerin und einer damit verbundenen Fehlbewegung bei der Rückwärts bewegung unter der Belastung des Gewichts von 48 kg entstanden , wobei der Boden mit künst lichem Schnee bedeckt gewesen sei . Der Unfallhergang sei in sämtlichen Dokumenten mit unterschiedlicher Detai l lierung beschrieben worden. Es treffe zwar zu, dass die Formulierung in der Unfallmeldung sprachlich nicht ganz präzise gleich sei . Er sei italienischer Muttersprache, weshalb er jeweils Hilfe für die Übersetzung benötige. Die Schilderungen des Unfallherganges seien inhaltlich jedoch gleich und entsprächen auch dem auf dem Video gezeigten Ablauf. Die Unfallmeldung sei von der Personalsachbearbeiterin des Y.___ auf Deutsch übersetzt und zusammengefasst worden, wogegen er den Unfallhergang im Fragebogen vom April 2020 selbst st ändig in Englisch verfasst habe. Au f diese Aussage sei abzustellen . In diesem Zeitpunkt habe er noch keine Kenntnis von der Leistungsablehnung gehabt. Die Unfallschilderungen seien konsistent und würden die gleiche Situation schildern . Der Vorfall sei nicht auf eine generelle Schwäche zurückzuführen, sondern auf eine unkoordinierte Bewegung unter grosser Belastung und auf den Einfluss der Bewegungen einer mit den gestreckten Armen getragenen Person. Der Vorfall sei somit als Unfall zu qualifizieren. B ei der erlittenen Subluxation (Bandläsion) handle es sich zudem um eine unfallähn liche Körperschädigung (vgl. Urk. 1 S. 1 f f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint hat.
E. 3 .3
Dem vom Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 8/17 ) ist folgender Hergang des Vorfalls zu entnehmen: «Bei der Vorstellung « Z.___ » halte ich meine Tanzpartnerin mit gestreckten Armen in die Höhe. Sie ist an der Wand gelehnt. Ich mache einige Schritte rückwärts immer noch die Partnerin tragend. Durch das ganze Gewicht und die Bewegung weg von der Wand spürte ich einen plötzlichen Schmerz in der linken Schulter. Ich konnte die Vorstellung nicht zu Ende tanzen» (S. 1 Ziff. 2.1). Die Frage, ob sich im Bewegungsablauf anlässlich des Ereignisses etwas Ungewöhnliches zugetragen habe, bejahte er und gab an, dass sich die Schulter verschoben /verrenkt habe (S. 1 Ziff. 2.2). Die Frage nach einer unkontrollierten Bewegung verneinte er (S. 1 Ziff. 2.3). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er diese oder eine ähnliche Tätigkeit seit November 2019 einmal pro Woche verrichtet habe (S. 2 Ziff. 4). Die Frage nach vor dem Ereignis vorhandenen Beschwerden verneinte er (S. 2 Ziff. 5.1). Die Beschwerden seien sofort nach dem Ereignis aufgetreten (S. 2 Ziff. 6.1). Die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit bejahte er und gab an, « zu 100 %, aber keine Hebeübungen bis Ende 2019 » (S. 2 Ziff. 6.3). Die Behandlung dauere noch an (S. 2 Ziff. 6.4).
E. 3.1 Am 29. November 2019
habe der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/1) bei der Ballettvorstellung « Z.___ » seine Tanzpartne rin mit gestreckten Armen in d i e Höhe gehalten . Er sei einen Schritt von der Wand entfernt gestanden , die Tänzerin sei an die Wand gelehnt gewesen . Er habe sie (immer noch mit gestreckten Armen) weg von der Wand geführt und sei rückwärtsgelaufen , wobei er sie jetzt über dem Kopf gehalten habe . Bei dieser Bewegung habe er plötzlich einen starken Schmerz in der linken Schulter verspürt und wie sich die Sch ulter ein wenig verschoben habe . Er habe die Vorstellung nicht zu Ende tanzen können , da er den Arm durch den Schulterschmerz nicht mehr habe heben können (Ziff. 6).
E. 3.2 D en durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ausgestellten Verordnungen zur Physiotherapie vom 30. Novem ber 2019 (Urk. 8/5), vom 15. Januar 2020 (Urk. 8/6) , vom 28. Februar 2020 (Urk. 8/15) sowie vom 2. April 2020 (Urk. 8/16)
und vom 27. April 2020 (Urk. 8/21) ist als Diagnose jeweils Schulterschmerzen links bei Subluxation im Lift am 29. November 2019 zu entnehmen.
E. 3.4 Dr. A.___ gab mit Bericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/22) an, dass die Erst behandlung am 2. Dezember 2019 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe anläss lich der Aufführung vom 29. November 2019 beim Anheben seiner Partnerin (ausserordentlich lange Zeit, zusätzlich Rückwärtslaufen) ein Schwächegefühl der linken Schulter, ein en Krampf, ein Einsinken und ein Gefühl der Subluxation gehabt. Anschliessend habe er den Arm auch ohne Belastung nicht mehr richtig anheben und keine weiteren Lifts mehr durchführen können (S. 1 Ziff. 1-2). Die bildgebenden Befunde ergäben allenfalls eine leichte AC -Gelenkkapselüber dehnung , ansonsten seien keine pathologischen Veränderungen in der lin ken Schulter abgrenzbar (S. 2 Ziff. 4). Die erhobenen Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis vereinbar und würden plausibel erscheinen (S. 2 Ziff. 6). Als Behandlung sei en Physiotherapie sowie Arbeit im Bereich der glenohumeralen Zentrierung bei Status nach Subluxation und ungenügender sensomotorischer Zentrierung erfolgt (S. 2 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsunfähig geschrieben worden. M it dem Arbeit geber habe erreicht werden können, dass die tänzerischen Anforderungen der Problematik angepasst worden seien. Insbesondere habe verhindert werden können, dass der Beschwerdeführer P artnerinnen anheben müsse (S. 2 Ziff. 8). Der Behandlungsabschluss erfolge voraussichtlich in Wochen. Eine Verlaufs kontrolle sei im August geplant (S. 2 Ziff. 9).
E. 3.5 Mit Eingabe vom
1. September 2020 (Urk. 8/36) reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die erste Seite eines
nach eigenen Angaben im April 2020 in Englisch ausgefüllten Fragebogen s
(Urk. 8/35) ein. Diesem ist folgender Hergang des Vorfalls zu entnehmen: «I was dancing on stage « Z.___ » on the 29/11/19. I lifted
my
partner
from her armpits and I had her on top of
me
vertically . After I lifted her , I need
to
put her against a wall still holding
the
lift and after few
seconds (5 sec) I have
to
walk
backwards still holding
the
lift
for
around 10/15 seconds . While
walking back I heard
that
my
shoulder
did a no ise and the strong pain
started . I put
my
partner down but my
shoulder was painful . I discover after I had a s ubluxation
of
the
shoulder »
(Ziff. 2.1). Die Frage, ob sich im Bewegungsablauf anlässlich des Ereignisses etwas Ungewöhnliches zugetra gen habe, verneinte er (Ziff. 2.2). Die Frage, ob er anlässlich des Ereignisses eine unkontrollierte Bewegung gemacht habe, bejahte er und gab Folgendes an: « It was the
first time I tried
the
lift
with
the
girl and the
stage
costume . On the
floor
there was a lot
of « fak e snow » from
the
ballet and walk ing
backwards I slipped a little
bit
while
lifting
the
girl . The girl
scene
costume was slippery » (Ziff. 2.3).
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den vollständigen, im April 2020 in Englisch ausgefüllten Fragebogen (Urk. 3/7 = Urk. 8/54 Beilage 7) ein. Diesem ist zusätzlich zu entnehmen, dass die hochge hobene Person 50 kg schwer gewesen sei (S. 2 Ziff. 2.4). Er habe diese oder eine ähnliche Tätigkeit seit Anfang November in den Proben verrichtet (S. 2 Ziff. 4). Vor dem Ereignis hätten keine Beschwerden bestanden (S . 2 Ziff. 5.1). Auf die Frage, wann die Beschwerden nach dem Ereignis erstmals aufgetreten seien, antwortete er Folgendes: «I felt
the
pain
during
the
lift and as
soon I put
the
girl
down on the
floor I could not lift
my arm and shoulder » (S. 2 Ziff. 6.1). Die Behandlung mittels Physiotherapie dauere noch an (S . 2 Ziff. 6.4).
E. 4.1 Vorab gilt es den für die Beurteilung massgebenden Sachverhalt festzust ellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der für die Aufführung vorgegebenen Choreographie und der Videodokumentation könne klar aufgezeigt werden , wie und wo sich der Unfall ereignet habe (vgl. Urk. 1 S. 4), kann dem nicht gefolgt werden. D er grundsätzliche Ablauf der auszuübenden Tanzfigur « Pressage » aus dem Stück « Z.___ »
- die Choreographie - wird in sämtlichen Akten soweit gleich beschrieben (vgl. Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 8/1 Ziff. 6; Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 2.1 ; Urk. 8/35 S. 1 Ziff. 2.1; Urk. 8/36 S. 1; Urk. 8/43 S. 1 ), allerdings finden sich in den Akten
– wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. nachstehend E. 4.2) - unterschiedliche Schilderungen des konkreten Geschehensablaufes
anläss lich der Aufführung vom
29. November 2019. Bei dem eingereichten Video (Urk. 4) handelt es sich sodann um eine im Dezember 2016 erfolgte Aufzeichnung (vgl. Rückseite des Umschlags der DVD) , w eshalb sich diesem nichts zum konkret abgespielten Hergang vom 29. November 2019 entnehmen lässt.
E. 4.2 In der Unfallmeldung vom Dezember 2019 sowie im Fragebogen vom Mai 2020 wird angegeben, dass der Beschwerdeführer seine Tanzpartnerin mit gestreckten Armen in d i e Höhe gehalten habe, er einen Schritt von der Wand entfernt gestanden und sie an die Wand gelehnt gewesen sei, er sie sodann immer noch mit gestreckten Armen von der Wand weggeführt habe und rückwärtsgelaufen sei, wobei er sie jetzt über dem Kopf gehalten und bei dieser Bewegung plötzlich einen starken Schmerz in der linken Schulter verspürt habe. Es wird keine unkontrollierte Bewegung beschrieben beziehungsweise nichts Ungewöhnliches im Geschehensablauf erwähnt (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6; Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 2.1-2.3). Die im ärztlic hen Bericht von Dr. A.___
festgehaltene Anamneseerhebung beschreibt ebenfalls nichts Auffälliges im Bewegung sablauf . So habe der Beschwerdeführer beim Anheben seiner Partnerin (ausserordentlich lange Zeit, zusätzlich Rückwärtslaufen) ein Schwächegefühl der linken Schulter, ein en Krampf, ein Einsinken und ein Gefühl der Subluxation verspürt (vgl. Urk. 8/22 S. 1 Ziff. 2) .
Erstmals nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer formlos darüber informiert hatte, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obliga torischen Unfallversicherung bestehe (vgl. Schreiben vom 14. August 2020, Ur
k. 8/31), beschrieb dieser ein Ausrutschen auf dem am Boden liegenden Kunstschnee beim Rückwärtslaufen sowie ei n rutschiges Kleid der Tanzpartnerin . Im Schreiben vom September 2020 erwähnte er zusätzlich , dass ihm die Tanzp artnerin fast aus den Händen entglitten sei und er beim Versuch, dies zu verhindern, ein Geräusch der Schulter gehört und ein starker Schmerz e ingesetzt habe (vgl. Urk. 8/ 35 ; Urk. 8/36 S. 1). Mit Einsprache vom November 2020 sowie Beschwerde vom März 2022 machte er schliesslich eine Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung unter der Belastung von 48 kg respektive einen Bewegungs einfluss der getragenen Tänzerin und einer damit verbundenen Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewe gung unter der Belastung von 48 kg geltend (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 8/43 S. 2 ).
E. 4.3 Die aktenkundigen Schilderungen des konkreten Ereignishergangs weichen somit offensichtlich voneinander ab. Im Zusammenhang mit der Praxis zu den Aus sagen der ersten Stunden (vorstehend E. 1.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin ihrer Beurteilung in Nachachtung der Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde die in der Unfall meldung vom Dezember 2019 sowie im Fragebo gen vom Mai 2020 beschriebene Sachverhaltsdarstellung zugrunde legte und weder von einem Beinahe -E ntgleiten der Tanzpartnerin noch von einem Aus rutschen auf dem Boden oder einer Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung ausging.
E. 5 ) ist festzustellen, dass es sich bei den erst nach der angekündigten Leistungsabweisung beschriebenen Elementen des Beinahe -E ntgleitens der Tanzpartnerin, des Ausrutschens auf dem Boden sowie des Bewegungseinflusses der getragenen Tänzerin und einer damit verbundenen Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung unter der Belastung von 48 kg nicht lediglich um spätere Präzisierungen, sondern um abweichende Angaben handelt , welche rechtsprechungsgemäss unbeachtlich bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 ). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über derart augenfällige Umstände von Beginn weg berichtet respektive seine Arbeitgeberin
darüber unterrichtet hätte, falls sie im Rahmen des Ereignisablaufs tatsächlich eine wesentliche Rolle gespielt hätten (Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sowohl die Unfallmeldung als auch der Fragebogen vom Mai 2020 von der Personalsachbearbeiterin des Y.___ übersetzt und ausgefüllt worden seien (vgl. Urk. 1 S. 2 f. ) , ändert daher nichts .
Zudem hat der Beschwerdeführer den Fragebogen vom Mai 2020
– worin er aufgefordert wurde, den Vorgang detailliert, präzise und vollständig zu schildern - eigenhändig unterzeichnet und damit die Richtigkeit der Angaben bestätigt
(vgl. Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 9 ).
Bei der einen sich in den Akten befindenden Unfallmeldung vom 5. Dezember 2019 setzte er
ebenfalls seine Unterschrift unter die Sachverhaltsschilderung (vgl. Urk. 3/9 S. 2 = Urk. 8/54 «Beilage 9» S. 2).
Soweit der Beschwerdef ührer schliesslich vorbringt , dass er den in Englisch ausgefüllten Fragebogen bereits im April 2020 und damit noch vor der Leistungs abweisung ausgefüllt habe (vgl. Urk. 1 S. 2), kann dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt werden , und es ist ihm diesbezüglich insbesondere entgegenzuhalten, dass d ieser Fragebogen erst nach der angekündigten Leistungsablehnung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde. Gegentei liges machte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend.
E. 5.1 Zur Beurteilung einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist zunächst zu prüfen, ob das Ereignis vom 29. November 2019 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Gestützt auf die massgebenden Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. hierzu vorsteh end E. 4 ) steht fest, dass er sich eine Verletzung der linken Schulter zuzog, ohne dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges wie beispielsweise Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt war . Ebenfalls fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem H ochhalten mit gestreckten Armen der 48 kg schweren Tanzpartnerin konkret verbundene Kraftanstrengung im Hinblick auf die Konstitution des Beschwerdeführers sowie seine r berufliche n Gewöhnung als Balletttänzer von ausserordentlicher Natur war (vorstehend E. 1.3) . Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren F aktor.
E. 5.2 V on ärztlicher Seite her wurde beim Beschwerdeführer sodann einzig
eine Subluxation der linken Schulter respektive eine AC-Gelenkskapselüberdehnung d iagnostiziert (vorstehend E. 3.2, E. 3.4 ). Er zog sich keine Fraktur zu und ein Meniskus-, Muskel- oder Sehnenriss oder eine Bandläsion wurde n ebenfalls nicht erwähnt. E ine Subluxation (unvollständige Verrenkung) bedeutet keine vollstän dige, vollendete oder vollzogene Luxation, weshalb die vom Beschwerdeführer erlittene Subluxation der linken Schulter auch nicht unter die Gelenksverrenkun gen nach Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG fällt und daher nicht als unfallähnliche Körperschädigung anerkannt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2
und 8C_552/2008 vom 29. Januar 2009 E. 6.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) liegt damit keine Körperschädigung im Sinne der in Art. 6 Abs. 2 UVG genannten Listenver letzungen vor (vorstehend E. 1.4). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt hierauf scheidet daher ebenfalls aus.
E. 5.3 Zusammenfassend steht somit fest, dass weder ein Unfallereignis vorliegt noch eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung folglich zu Recht verneint.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00051
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
13. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1998, war seit dem 1. September 2017 als Balletttänzer bei der Y.___ AG tätig und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufs krankheiten versichert, als er am 29. November 2019 während der Vorstellung seine Tanzpartnerin mit gestreckten Armen in d ie Höhe hielt und plötzlich einen starken Schmerz in der linken Schulter verspürte (vgl. Urk. 8/1) .
Mit Schreiben vom 14. August 2020 (Urk. 8/31) und Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 8/37) verneinte die Zürich eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalles sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/43) wies die Zürich mit Einspracheent scheid vom 4. Februar 2022 (Urk. 8/49 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 9. März 2022 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 4. Februar 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und der Vorfall mit Verletzungsfolgen vom 29. November 2019 sei als Berufsunfall zu qualifizieren mit vollständige r Kosten- und Leistungsübernahme durch die Berufsunfallversicherung (Urk. 1 S. 1).
Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Urk. 11) wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb die Akten nicht gemäss beiliegendem Aktenverzeichnis vollständig eingereicht wurden. Mit Ein gabe vom 3. August 2022 (Urk. 13 ) äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu den fehlenden Akten stücken und reichte diese nachträglich ein (Urk. 14/23 + 27-30), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2022 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktor s, sondern nur auf diesen selbst . Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen ). 1.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ( Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. Sep tember 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BG E 130 V 117 E. 2.1 ). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausser ordentlicher Art war ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. Sep tember 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BG E 116 V 136 E. 3b ). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den patholo gischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigun gen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.5
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 9.2 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen zum Unfallher gang die Frage nach einer Ungewöhnlichkeit im Bewegungsablauf zwar bejaht und angegeben habe, dass sich die Schulter verschoben/verrenkt habe. Damit schildere er allerdings lediglich die Verletzung. D ie Frage nach einer unkontrol lierten Bewegung habe er verneint . Erst nachdem im Ablehnungsschreiben der Unfallbegriff verneint worden sei, habe er entgegen seinen früheren Aussagen neue und mehrere Versionen des Bewegungsablaufes geschildert. So habe er nun ein Beinahe -E ntgleiten der Tanzpartnerin mit anschliessendem Nachfassen , ein Rutschen auf dem Boden sowie eine Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung angegeben . Bei diesen erst nach der Leistungsablehnung vorgebrachten Elemen ten handle es sich nicht um eine Ergänzung des geschilderten Sachverhaltes, sondern um einen entscheidenden Widerspruch. Deshalb sei auf den zuerst geschilderten Sachverhalt abzustellen , und gestützt darauf sei das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen. Das Hochheben und Tragen der Tanzpartnerin stelle sodann nichts Ungewöhnliches dar, habe der Beschwerde führer dies im Novemb er 2019 doch einmal pro Woche ausgeübt . Der Unfall begriff sei daher nicht erfüllt. Eine unfallähnliche Körperschädigung liege ebenfalls nicht vor. D emnach bestehe keine Leistungspflicht (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der angebliche Fragebogen vom April 2020 nicht im bezeichneten Zeitraum und insbesondere nicht vor dem ihr tatsächlich zugegangenen Fragebogen vom Mai 2020 zugestellt worden sei, sondern erst auf das Ablehnungsschreiben vom 14. August 2020 hin. Der Beschwerde führer sei Tänzer am Y.___ , weshalb auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Sportunfälle beigezogen werden könne , wonach das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis bei einer Sportverletzung zu verneinen sei (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt, d ie Verletzung sei durch einen Bewegungseinfluss der getragenen Tänzerin und einer damit verbundenen Fehlbewegung bei der Rückwärts bewegung unter der Belastung des Gewichts von 48 kg entstanden , wobei der Boden mit künst lichem Schnee bedeckt gewesen sei . Der Unfallhergang sei in sämtlichen Dokumenten mit unterschiedlicher Detai l lierung beschrieben worden. Es treffe zwar zu, dass die Formulierung in der Unfallmeldung sprachlich nicht ganz präzise gleich sei . Er sei italienischer Muttersprache, weshalb er jeweils Hilfe für die Übersetzung benötige. Die Schilderungen des Unfallherganges seien inhaltlich jedoch gleich und entsprächen auch dem auf dem Video gezeigten Ablauf. Die Unfallmeldung sei von der Personalsachbearbeiterin des Y.___ auf Deutsch übersetzt und zusammengefasst worden, wogegen er den Unfallhergang im Fragebogen vom April 2020 selbst st ändig in Englisch verfasst habe. Au f diese Aussage sei abzustellen . In diesem Zeitpunkt habe er noch keine Kenntnis von der Leistungsablehnung gehabt. Die Unfallschilderungen seien konsistent und würden die gleiche Situation schildern . Der Vorfall sei nicht auf eine generelle Schwäche zurückzuführen, sondern auf eine unkoordinierte Bewegung unter grosser Belastung und auf den Einfluss der Bewegungen einer mit den gestreckten Armen getragenen Person. Der Vorfall sei somit als Unfall zu qualifizieren. B ei der erlittenen Subluxation (Bandläsion) handle es sich zudem um eine unfallähn liche Körperschädigung (vgl. Urk. 1 S. 1 f f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Am 29. November 2019
habe der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/1) bei der Ballettvorstellung « Z.___ » seine Tanzpartne rin mit gestreckten Armen in d i e Höhe gehalten . Er sei einen Schritt von der Wand entfernt gestanden , die Tänzerin sei an die Wand gelehnt gewesen . Er habe sie (immer noch mit gestreckten Armen) weg von der Wand geführt und sei rückwärtsgelaufen , wobei er sie jetzt über dem Kopf gehalten habe . Bei dieser Bewegung habe er plötzlich einen starken Schmerz in der linken Schulter verspürt und wie sich die Sch ulter ein wenig verschoben habe . Er habe die Vorstellung nicht zu Ende tanzen können , da er den Arm durch den Schulterschmerz nicht mehr habe heben können (Ziff. 6). 3.2
D en durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ausgestellten Verordnungen zur Physiotherapie vom 30. Novem ber 2019 (Urk. 8/5), vom 15. Januar 2020 (Urk. 8/6) , vom 28. Februar 2020 (Urk. 8/15) sowie vom 2. April 2020 (Urk. 8/16)
und vom 27. April 2020 (Urk. 8/21) ist als Diagnose jeweils Schulterschmerzen links bei Subluxation im Lift am 29. November 2019 zu entnehmen. 3 .3
Dem vom Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 8/17 ) ist folgender Hergang des Vorfalls zu entnehmen: «Bei der Vorstellung « Z.___ » halte ich meine Tanzpartnerin mit gestreckten Armen in die Höhe. Sie ist an der Wand gelehnt. Ich mache einige Schritte rückwärts immer noch die Partnerin tragend. Durch das ganze Gewicht und die Bewegung weg von der Wand spürte ich einen plötzlichen Schmerz in der linken Schulter. Ich konnte die Vorstellung nicht zu Ende tanzen» (S. 1 Ziff. 2.1). Die Frage, ob sich im Bewegungsablauf anlässlich des Ereignisses etwas Ungewöhnliches zugetragen habe, bejahte er und gab an, dass sich die Schulter verschoben /verrenkt habe (S. 1 Ziff. 2.2). Die Frage nach einer unkontrollierten Bewegung verneinte er (S. 1 Ziff. 2.3). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er diese oder eine ähnliche Tätigkeit seit November 2019 einmal pro Woche verrichtet habe (S. 2 Ziff. 4). Die Frage nach vor dem Ereignis vorhandenen Beschwerden verneinte er (S. 2 Ziff. 5.1). Die Beschwerden seien sofort nach dem Ereignis aufgetreten (S. 2 Ziff. 6.1). Die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit bejahte er und gab an, « zu 100 %, aber keine Hebeübungen bis Ende 2019 » (S. 2 Ziff. 6.3). Die Behandlung dauere noch an (S. 2 Ziff. 6.4). 3.4
Dr. A.___ gab mit Bericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/22) an, dass die Erst behandlung am 2. Dezember 2019 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe anläss lich der Aufführung vom 29. November 2019 beim Anheben seiner Partnerin (ausserordentlich lange Zeit, zusätzlich Rückwärtslaufen) ein Schwächegefühl der linken Schulter, ein en Krampf, ein Einsinken und ein Gefühl der Subluxation gehabt. Anschliessend habe er den Arm auch ohne Belastung nicht mehr richtig anheben und keine weiteren Lifts mehr durchführen können (S. 1 Ziff. 1-2). Die bildgebenden Befunde ergäben allenfalls eine leichte AC -Gelenkkapselüber dehnung , ansonsten seien keine pathologischen Veränderungen in der lin ken Schulter abgrenzbar (S. 2 Ziff. 4). Die erhobenen Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis vereinbar und würden plausibel erscheinen (S. 2 Ziff. 6). Als Behandlung sei en Physiotherapie sowie Arbeit im Bereich der glenohumeralen Zentrierung bei Status nach Subluxation und ungenügender sensomotorischer Zentrierung erfolgt (S. 2 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsunfähig geschrieben worden. M it dem Arbeit geber habe erreicht werden können, dass die tänzerischen Anforderungen der Problematik angepasst worden seien. Insbesondere habe verhindert werden können, dass der Beschwerdeführer P artnerinnen anheben müsse (S. 2 Ziff. 8). Der Behandlungsabschluss erfolge voraussichtlich in Wochen. Eine Verlaufs kontrolle sei im August geplant (S. 2 Ziff. 9). 3.5
Mit Eingabe vom
1. September 2020 (Urk. 8/36) reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die erste Seite eines
nach eigenen Angaben im April 2020 in Englisch ausgefüllten Fragebogen s
(Urk. 8/35) ein. Diesem ist folgender Hergang des Vorfalls zu entnehmen: «I was dancing on stage « Z.___ » on the 29/11/19. I lifted
my
partner
from her armpits and I had her on top of
me
vertically . After I lifted her , I need
to
put her against a wall still holding
the
lift and after few
seconds (5 sec) I have
to
walk
backwards still holding
the
lift
for
around 10/15 seconds . While
walking back I heard
that
my
shoulder
did a no ise and the strong pain
started . I put
my
partner down but my
shoulder was painful . I discover after I had a s ubluxation
of
the
shoulder »
(Ziff. 2.1). Die Frage, ob sich im Bewegungsablauf anlässlich des Ereignisses etwas Ungewöhnliches zugetra gen habe, verneinte er (Ziff. 2.2). Die Frage, ob er anlässlich des Ereignisses eine unkontrollierte Bewegung gemacht habe, bejahte er und gab Folgendes an: « It was the
first time I tried
the
lift
with
the
girl and the
stage
costume . On the
floor
there was a lot
of « fak e snow » from
the
ballet and walk ing
backwards I slipped a little
bit
while
lifting
the
girl . The girl
scene
costume was slippery » (Ziff. 2.3).
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den vollständigen, im April 2020 in Englisch ausgefüllten Fragebogen (Urk. 3/7 = Urk. 8/54 Beilage 7) ein. Diesem ist zusätzlich zu entnehmen, dass die hochge hobene Person 50 kg schwer gewesen sei (S. 2 Ziff. 2.4). Er habe diese oder eine ähnliche Tätigkeit seit Anfang November in den Proben verrichtet (S. 2 Ziff. 4). Vor dem Ereignis hätten keine Beschwerden bestanden (S . 2 Ziff. 5.1). Auf die Frage, wann die Beschwerden nach dem Ereignis erstmals aufgetreten seien, antwortete er Folgendes: «I felt
the
pain
during
the
lift and as
soon I put
the
girl
down on the
floor I could not lift
my arm and shoulder » (S. 2 Ziff. 6.1). Die Behandlung mittels Physiotherapie dauere noch an (S . 2 Ziff. 6.4). 4. 4.1
Vorab gilt es den für die Beurteilung massgebenden Sachverhalt festzust ellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der für die Aufführung vorgegebenen Choreographie und der Videodokumentation könne klar aufgezeigt werden , wie und wo sich der Unfall ereignet habe (vgl. Urk. 1 S. 4), kann dem nicht gefolgt werden. D er grundsätzliche Ablauf der auszuübenden Tanzfigur « Pressage » aus dem Stück « Z.___ »
- die Choreographie - wird in sämtlichen Akten soweit gleich beschrieben (vgl. Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 8/1 Ziff. 6; Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 2.1 ; Urk. 8/35 S. 1 Ziff. 2.1; Urk. 8/36 S. 1; Urk. 8/43 S. 1 ), allerdings finden sich in den Akten
– wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. nachstehend E. 4.2) - unterschiedliche Schilderungen des konkreten Geschehensablaufes
anläss lich der Aufführung vom
29. November 2019. Bei dem eingereichten Video (Urk. 4) handelt es sich sodann um eine im Dezember 2016 erfolgte Aufzeichnung (vgl. Rückseite des Umschlags der DVD) , w eshalb sich diesem nichts zum konkret abgespielten Hergang vom 29. November 2019 entnehmen lässt. 4.2
In der Unfallmeldung vom Dezember 2019 sowie im Fragebogen vom Mai 2020 wird angegeben, dass der Beschwerdeführer seine Tanzpartnerin mit gestreckten Armen in d i e Höhe gehalten habe, er einen Schritt von der Wand entfernt gestanden und sie an die Wand gelehnt gewesen sei, er sie sodann immer noch mit gestreckten Armen von der Wand weggeführt habe und rückwärtsgelaufen sei, wobei er sie jetzt über dem Kopf gehalten und bei dieser Bewegung plötzlich einen starken Schmerz in der linken Schulter verspürt habe. Es wird keine unkontrollierte Bewegung beschrieben beziehungsweise nichts Ungewöhnliches im Geschehensablauf erwähnt (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6; Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 2.1-2.3). Die im ärztlic hen Bericht von Dr. A.___
festgehaltene Anamneseerhebung beschreibt ebenfalls nichts Auffälliges im Bewegung sablauf . So habe der Beschwerdeführer beim Anheben seiner Partnerin (ausserordentlich lange Zeit, zusätzlich Rückwärtslaufen) ein Schwächegefühl der linken Schulter, ein en Krampf, ein Einsinken und ein Gefühl der Subluxation verspürt (vgl. Urk. 8/22 S. 1 Ziff. 2) .
Erstmals nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer formlos darüber informiert hatte, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obliga torischen Unfallversicherung bestehe (vgl. Schreiben vom 14. August 2020, Ur
k. 8/31), beschrieb dieser ein Ausrutschen auf dem am Boden liegenden Kunstschnee beim Rückwärtslaufen sowie ei n rutschiges Kleid der Tanzpartnerin . Im Schreiben vom September 2020 erwähnte er zusätzlich , dass ihm die Tanzp artnerin fast aus den Händen entglitten sei und er beim Versuch, dies zu verhindern, ein Geräusch der Schulter gehört und ein starker Schmerz e ingesetzt habe (vgl. Urk. 8/ 35 ; Urk. 8/36 S. 1). Mit Einsprache vom November 2020 sowie Beschwerde vom März 2022 machte er schliesslich eine Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung unter der Belastung von 48 kg respektive einen Bewegungs einfluss der getragenen Tänzerin und einer damit verbundenen Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewe gung unter der Belastung von 48 kg geltend (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 8/43 S. 2 ). 4.3
Die aktenkundigen Schilderungen des konkreten Ereignishergangs weichen somit offensichtlich voneinander ab. Im Zusammenhang mit der Praxis zu den Aus sagen der ersten Stunden (vorstehend E. 1. 5 ) ist festzustellen, dass es sich bei den erst nach der angekündigten Leistungsabweisung beschriebenen Elementen des Beinahe -E ntgleitens der Tanzpartnerin, des Ausrutschens auf dem Boden sowie des Bewegungseinflusses der getragenen Tänzerin und einer damit verbundenen Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung unter der Belastung von 48 kg nicht lediglich um spätere Präzisierungen, sondern um abweichende Angaben handelt , welche rechtsprechungsgemäss unbeachtlich bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 ). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über derart augenfällige Umstände von Beginn weg berichtet respektive seine Arbeitgeberin
darüber unterrichtet hätte, falls sie im Rahmen des Ereignisablaufs tatsächlich eine wesentliche Rolle gespielt hätten (Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sowohl die Unfallmeldung als auch der Fragebogen vom Mai 2020 von der Personalsachbearbeiterin des Y.___ übersetzt und ausgefüllt worden seien (vgl. Urk. 1 S. 2 f. ) , ändert daher nichts .
Zudem hat der Beschwerdeführer den Fragebogen vom Mai 2020
– worin er aufgefordert wurde, den Vorgang detailliert, präzise und vollständig zu schildern - eigenhändig unterzeichnet und damit die Richtigkeit der Angaben bestätigt
(vgl. Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 9 ).
Bei der einen sich in den Akten befindenden Unfallmeldung vom 5. Dezember 2019 setzte er
ebenfalls seine Unterschrift unter die Sachverhaltsschilderung (vgl. Urk. 3/9 S. 2 = Urk. 8/54 «Beilage 9» S. 2).
Soweit der Beschwerdef ührer schliesslich vorbringt , dass er den in Englisch ausgefüllten Fragebogen bereits im April 2020 und damit noch vor der Leistungs abweisung ausgefüllt habe (vgl. Urk. 1 S. 2), kann dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt werden , und es ist ihm diesbezüglich insbesondere entgegenzuhalten, dass d ieser Fragebogen erst nach der angekündigten Leistungsablehnung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde. Gegentei liges machte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend. 4.4
Nach dem Gesagten ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin ihrer Beurteilung in Nachachtung der Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde die in der Unfall meldung vom Dezember 2019 sowie im Fragebo gen vom Mai 2020 beschriebene Sachverhaltsdarstellung zugrunde legte und weder von einem Beinahe -E ntgleiten der Tanzpartnerin noch von einem Aus rutschen auf dem Boden oder einer Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung ausging. 5. 5.1
Zur Beurteilung einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist zunächst zu prüfen, ob das Ereignis vom 29. November 2019 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Gestützt auf die massgebenden Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. hierzu vorsteh end E. 4 ) steht fest, dass er sich eine Verletzung der linken Schulter zuzog, ohne dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges wie beispielsweise Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt war . Ebenfalls fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem H ochhalten mit gestreckten Armen der 48 kg schweren Tanzpartnerin konkret verbundene Kraftanstrengung im Hinblick auf die Konstitution des Beschwerdeführers sowie seine r berufliche n Gewöhnung als Balletttänzer von ausserordentlicher Natur war (vorstehend E. 1.3) . Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren F aktor. 5.2
V on ärztlicher Seite her wurde beim Beschwerdeführer sodann einzig
eine Subluxation der linken Schulter respektive eine AC-Gelenkskapselüberdehnung d iagnostiziert (vorstehend E. 3.2, E. 3.4 ). Er zog sich keine Fraktur zu und ein Meniskus-, Muskel- oder Sehnenriss oder eine Bandläsion wurde n ebenfalls nicht erwähnt. E ine Subluxation (unvollständige Verrenkung) bedeutet keine vollstän dige, vollendete oder vollzogene Luxation, weshalb die vom Beschwerdeführer erlittene Subluxation der linken Schulter auch nicht unter die Gelenksverrenkun gen nach Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG fällt und daher nicht als unfallähnliche Körperschädigung anerkannt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2
und 8C_552/2008 vom 29. Januar 2009 E. 6.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) liegt damit keine Körperschädigung im Sinne der in Art. 6 Abs. 2 UVG genannten Listenver letzungen vor (vorstehend E. 1.4). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt hierauf scheidet daher ebenfalls aus. 5.3
Zusammenfassend steht somit fest, dass weder ein Unfallereignis vorliegt noch eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung folglich zu Recht verneint.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans