Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 73 , war seit
dem 1. Juni 2019 als Accountant
bei d e r
Y.___ AG angestellt und dadurch bei der AXA Versicherung en AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert
( Urk. 4/1, Urk. 12/A1) . Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per
21. August 2019 auf ( Urk. 4/1 ). Am 4 . Oktobe r 201 9 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall . Sie hatte mit ihrem Auto der Marke Ford EcoSport
bei einer Verkehrsampel ange halten und fuhr bei «Grün» im ersten Gang wieder an, als die nach fol gende Len kerin
mit ihrem Fahrzeug der Marke Porsche Cayenne auf ihr Auto auffuhr (Urk. 12/ A19 , Urk. 13 / M1 S. 1 ). Die Versicherte begab sich am 8 . Oktober 2019 zu Dr. med. Z.___ , FMH Praktische Ärztin, Fach ärztin für Chirurgie , welche der V er sicherten aufgrund der Unfallfolgen vorerst für die Zeit periode vom 8.
bis 14.
Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attes tierte (Urk. 1 3 / M1 S.
3 , Urk.
13/M6 S.
1 ) . Die Ärztin verordnete
Schmerz medi ka mente und Physio therapie ( Urk. 13/M6 S. 1 ).
I n der Folge veran lasste sie das kraniale CT nativ im Medizinisch Radiolo gischen Institut (MRI)
A.___ vom 4. No vem ber 2019 ( Urk. 13/M3). Alsdann wurde die Versicherte am 2 7. Dezember 2019 von Dr. med. B.___ , Facharzt Ophthalmologie, speziell Ophth a l mo chirugie FMH, und
Dr. Dr. med. C.___ , Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichts chirurgie FMH, sowie am 3.
Januar 2020 von Dr. med. D.___ , FMH Oto - Rhino -Laryn golo gie, untersucht ( Urk. 13/M4 -5 , Urk. 13/M8 ).
Am 1 0. Januar 2020 teilte die Versicherte der Sach bearbeiterin der AXA telefo nisch mit, dass sie am 4. Oktober 2019 einen Unfall erlitten habe ( Urk. 1 2 /A4). Auf Veranlassung der AXA hin
( Urk. 1 2 /A 4 S. 2 ) , füllte d ie Ver sicherte am 1 3. Januar 2020 das Formular « Schadenmeldung UVG»
aus
( Urk. 12/A1). Alsdann
hielt Dr. Z.___ in ihrem Bericht zu handen der AXA vo m 21.
Januar 2020 fest, dass bei einem sehr schleppenden Heilverlauf seit dem Unfall ereignis vom 4.
Oktober 2019 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 13/M2). Die AXA er brachte Heil be handlungs
- und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 12/ A21 , Urk.
12/A28 ). Im MRI A.___ wurde am 3. März 2020 eine MRT-Unter suchung des Schädels durch geführt (Urk. 13/M10). Die AXA gab das unfallanaly tische Gutachten vom 1 6. April 2020 in Auftrag ( Urk. 13/A41).
Hernach berichtet e
Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Neurologie, am 1 7. April 2020 über die ab 2 5. Februar 2020 durchge führten Untersuchungen der Versicherten (Urk. 13/M12).
D er beratende Arzt der AXA, Dr. med. F.___ , Fach arzt Neurologie , gab
am 2 4 . Ap r il 20 20 ein e Stellungnahme ab (Urk. 13 / M13 ).
Gestützt darauf stellte die AXA ihre Ver siche rung sleistungen mit Verfügung vom
4. Mai 2020
rückwirkend per 4 . April 20 20 ein . Sie verzichtete auf eine Rück for derung der bis 3 0. April 2020 bereits erfolgten Taggeldzahlungen
und übernahm zudem die Kosten der durch ihre Ab klärungen veranlassten neurologischen Untersuchung en
bis zum 17.
April 2020 (Urk. 12 / A4 9). G egen diese Verfügung erhob die Ver sicherte am 29 . Mai 20 20 Einsprache (Urk. 12/ A61). Sie
reich t e sodann mit Eingabe vom 30.
September 2020
eine Einsprachebegründung ein ( Urk. 12/A93) . Diese Be grün dung ergänzte sie m it Eingabe vom
5. Januar 2021 ( Urk. 12/ A94 ) durch weitere Ausführungen und
d ie Auflage des Berichts von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie FMH , vom 3.
November 2020
( Urk. 13/M15) . Veranlasst durch diese Eingabe holte die AXA die Stel lungnahme des Unfallanalytikers vom 22.
Januar 2021
( Urk. 12/A98) sowie den Bericht des die Versicherte behandeln den Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirur gie, vom 1 0. März 2021 ( Urk. 13/M17) ein. Die unfall analytische Stel lungnahme stellte die AXA der damaligen Rechts anwältin der Versicherten am 1 5. März 2021 zur Vernehm lassung zu ( Urk. 12/A103).
Sie legte das Dossier so dann ihrem beraten den Arzt, Dr.
med. I.___ , Facharzt für Neurologie, vor. Dr. I.___ gab seine Stellung nahme am 2 5. März 2021 ab ( Urk. 13/M18). Der neue Rechtsvertreter der Versicherten erklärte am 28.
Novem ber 2021, dass kein Anlass für Bemerkungen bestehe und bat um Zustellung des Einsprache entscheids ( Urk. 12/A120).
Mit Ein spracheentscheid vom 26 . Januar 20 22 wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 2 8 . Februar 20 22 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom
26. Januar 2022 sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2) . Hernach leg te sie mit Eingabe vom 5. März 2022 ( Urk.
3) Unterlagen , welche ihre Vorbringen
substantiieren sollen ( Urk. 4/1-11) ,
auf . 2.2
Auf Aufforderung des Gericht s hin ( Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 4. März 2022 den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26.
Januar 2022 ( Urk.
7) ein. Mit dieser Eingabe legte sie überdies nach dem Un fall vom 4. Oktober 2019 aufgenommene Fotos ( Urk.
8) auf. 2. 3
Mit Beschwerdeantwort vom 16 . Mai 20 22 beantragte die Beschwerde geg nerin A bweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer
A kten , Urk. 12 / A1-A127, Urk. 13 / M 1- M21 , Urk. 14 ), was der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 6 ). 2.4
Am 7. Juli 2022 nahm die Beschwerdeführerin am Gericht Einsicht in die Ver fahrensakten ( Urk. 17). 2.5
Mit Eingabe vom 1 3. August 2022 bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin die Akten nicht vollständig eingereicht habe. Sie beantragte, dass die Akten zu ihrem Unfall vom 30.
August 2019 sowie die Akten der beim Unfall vom 4.
Oktober 2019 ebenfalls beteiligt gewesenen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG beizuziehen seien ( Urk. 20 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie diese r Eingabe. Die mit der Eingabe vom 13.
August 2022 eingereichten Akten ( Urk. 21/1-14) wurden der Beschwer degegnerin zur Einsichtnahme zugestellt ( Urk. 22). Sie retournierte diese Akten mit Eingabe vom 2 3. August 2022 ( Urk. 24). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien für den Unfall vom 4. Oktober 2019 von einer grundsätzlich bestehenden Versiche rungsdeckung durch die Beschwerde gegnerin ausgehen, obwohl die Beschwerdeführerin bereits am 21. August 2019 bei der Y.___ AG aus getreten ist ( Urk. 4/1). Es gibt die Möglichkeit einer Abredeversicherung , mit welcher die Unfallver sicherung bis zu sechs Monate nach dem Ende der Versicherungsdeckung infolge Ende des Lohnanspruches verlängert werden kann ( Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung, UVG). Angesichts dessen und der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit für den Unfall vom 4. Oktober 2019 nicht bestritten hat, kann auf Weiterungen zur Frage der Versicherungsdeckung ver zichtet werden. Es ist von der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 insbesondere aus, ihr beratender Facharzt für Neurologie, Dr. F.___ , habe nach Durchsicht der Akten in seiner Beurteilung vom 24. April 2020 festgehalten, dass eine derart lange (Beschwerde-)Symptomatik , wie sie von der Bes chwerdeführerin angegeben werde, aufgrund des im Harmlosigkeits be reich gelegenen Unfalls vom 4. Oktober 2019 nicht plausibel sei. Er habe auf eine deutliche Symptomausweitung hingewiesen
(Urk. 2 S. 6 ) . Dr. I.___
sei eben falls der An sicht , dass die noch bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 4. Oktober 2019 nicht mehr unfallkausal seien
( Urk. 2 S. 7). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus , dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geltend ge machten Beschwerden und dem Unfall vom 4. Oktober 2019 ebenfalls verneint werden müsse. Dies, weil das Ereignis rechtsprechungsgemäss als leichter, maximal als mitt elschwerer Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren und keines der Adäquanzkriterien gemäss der bundesgerichtlichen Recht spre chung
gegeben sei
( Urk. 2 S. 6 , S. 8). Sie habe ihre Leistungen somit zu Recht per 4. April 2020 eingestellt ( Urk. 2 S. 8). 2 . 2
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bezüglich des Unfall her ganges sei hervorzuheben, dass d ie Lenkerin des unfallverursachenden Fahrzeugs nicht abgebremst, sondern beschleunigt habe (Urk. 1 S. 3). Sie könne sodann nicht nachvollziehen, woher die Daten im unfallanalytischen Gutachten vom 1 6. April 2020
stammen würden (Urk. 1 S. 3-4). Es könne doch nicht sein, dass die Lenkerin des anderen Fahr zeu ges auf einer mit 50 km/h signalisierten Strasse nur mit einer Geschwin digkeit von 10 km/h gefahren sei (Urk. 1 S. 3). Entspre chend könne nicht darauf abgestellt werden, dass die «Delta-V-Geschwin digkeit» nur 7 km/h betragen habe. Gegen eine «Geschwin dig keit» von 7 km/h spreche ebenfalls, dass die Reparatur kosten
für den auffahrenden Wagen Fr. 8'498.40 betragen hätten (Urk. 1 S. 4). Dies alles spreche dafür, dass es sich nicht um ei nen nur leichten Unfall gehandelt haben könne (Urk. 1 S. 6). Sie habe beim Auf fahr unfall vom 4. Oktober 2020 eine HWS-Distorsion erlitten. Nach dem Unfall habe sie trotz Verspätung zum Arzt gehen wollen, weil sie Schmerzen gehabt habe ( Urk. 1 S. 3) . Als Folge dieses Unfalls leide sie nach wie vor an starken Kopf- und Nackenschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten, welche sie im Alltag erheblich beeinträchtigen würden. So könne sie namentlich keine langen Distanzen mit dem Auto fahren, ohne dass sie Pausen einlegen müsse . Die Beschwerdegegnerin habe aber die Übernahme der Kosten für weitere Abklä run gen abgelehnt. Sie gehe zu Unrecht davon aus, dass der status quo sine bereits am 4. April 2020 erreicht gewesen sei.
Infolge eines Vorfalls im März 2020 im Zusammenhang mit einem C oronatest habe sie (die Beschwerdeführerin) die Ärztebeziehung mit Dr. Z.___ beendet ( Urk. 1 S. 5) . Nach dem « Lockdown » habe sie zuerst wieder eine Arbeitsstelle suchen müssen. Da sie aber nach wie vor an starken Kopfschmerzen und Konzen trations problemen gelitten habe, habe sie i m August 2020 endlich die Praxis J.___
an der K.___-Strasse, in L.___
aufgesucht. Dort sei ihr erneut Physio therapie verschieben worden ( Urk. 1 S. 5). Sie bestreite zudem, dass sie an einem (gemeint ist wohl: unfallfremden) Tinnitus und an einer beginnenden Presbyopie (Alters sich tigkeit) sowie an (un fallfremden) psychischen Krank heiten leide (Urk. 1 S. 6) . Aber auch die bisherige Leistungserbringung der Beschwerdegegnerin müsse bemängelt werden: D ie Gesundheitskosten seien nicht vollumfänglich von der Beschwerde gegnerin beglichen worden. Ebenso wenig seien die Taggelder bis anhin im ver fügten Um fang entrichtet worden ( Urk. 1 S. 7). 3 . 3 .1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschä digun gen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 3 . 2
3 .2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3 . 2 .2
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesund heitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 3 . 3
3.3.1
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungs weise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 3.3.2
Rechtsprechungsgemäss findet die « Schleudertrauma-Praxis » nur dann Anwen dung, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren ( Urteile des Bundes ge richts 8C_413/2008 vom
5. Januar 2009 E. 5.2 und 8C_294/2021 vom
6. Juli 2021 E. 5.1, je mit weiteren Hinweise ). 3 . 4 3 . 4 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 4 .2
Was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, sind beratende Ärzte eines Versicherungsträgers versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts
8C_774/2020 vom 1 9. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweis ) .
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4 . 4 .1
Die vormalige (vgl.
Urk. 1 S. 5 ) Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___ , hielt am 1 3. Mai 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 4.
Oktober 2019 ein Halswirbelsäulen (HWS) Distorsionstrauma mit einem Kraft grad von max. Quebec Task Force II erlitten habe. In ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 13/M2) habe sie die Diagnose commotio cerebri Grad II ge nannt , dabei handle es sich aber um einen Tippfehler ( Urk. 13/M14). Laut dem von Dr. Z.___ am 8. Oktober 20 1 9 ausge füllten Dokumentationsbogen für Erst konsulation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma bestanden Nacken beschwerden und muskuloskelettale Befunde (verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druck schmerzhaftigkeit mit eingeschlossen, Urk. 13/M1 S. 3). In ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2020 gab die Ärztin als Befunde überdies Druckdolenzen bei der HWS, Müdigkeit, Konzentra tionsstörung en und eine Schockreaktion an . Dazu führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 4.
Oktober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 13/M2 S. 1) . 4 .2
Die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule vom 9. Oktober 2019 ergab keinen Nachweis einer Fraktur, einer Luxation oder Subluxation der Wirbelsäule sowie einer umschriebenen Verbreiterung der prä-vertebralen Weichteilschatten. Die spinolaminäre Linie war intakt (Befund wiedergegeben im Bericht von Dr. H.___ vom 1 0. März 2021, Urk. 13/M17 S. 1). 4 .3
Bei der von Dr. med. M.___
befundeten
kraniale n CT nativ im Radiolo gischen Institut (MRI) A.___ vom 4. November 2019 zeigte sich eine com putertomographisch regelrechte Darstellung des Hirnparenchyms, keine intra- oder extraaxiale Blutung, keine Raumforderung oder Liquorzirku lations störung , keine Fraktur des Schädeldaches, der Schädelbasis oder des Viszero kraniums , ein chronisch regressiver Knochenumbau der Kiefergelenke, chronisch arthrotische Apposition des anterioren Gelenks und eine sonst regelrechte Darstellung der Kopfgelenke, insbesondere des Dens
( Urk. 13/M3). 4 .4
Der Ophthalmologe Dr. B.___ diagnostizierte nach seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 7. Dezember 2019 eine beginnende Pres b yopie ( Alters sich tigkeit , Urk.
13/M4 S.
1).
4 .5
Der Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. C.___ stellte bei seiner Untersuchung vom 2 7. Dezember 2019 dolente Kiefergelenke fest. Er attestierte der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 13/M8 S. 1). 4 .6
Nach ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2020 , bei welcher sie bezüglich des Gehörs unauffällige Befunde erhob, notierte Dr. D.___ , die Beschwerde füh rerin habe eindeutig beschrieben, dass sie erst seit dem Auto unfall vom 4. Oktober 2019 ein intermittierendes Ohrgeräusch auf der linken Seite habe. S ie diagnostizierte einen intermittierenden Tinnitus links bei Status nach Autounfall am 4. Oktober 2019 ( Urk. 13/M5 S. 1 ). 4 .7
B e i der
MRT-Untersuchung des Schädels vo m 3. März 2020 fanden sich kei ne Blutungsresiduen, keine posttraumatische Parenchymdefekte , im Vergleich zur Voruntersuchung vom 20.
Oktober 2017 unverändert unspezifische Marklager gliose n beidseits hemisphärisch sowie ein ansonsten unauffälliges Hirn parenchym und keine Atrophie (Urk. 13/M10). 4 .8
Die Neurologin Dr. E.___ hielt in ihrem Bericht vo m 1 7. April 2020 fest, dass bei der Beschwerdeführerin sei t einem Unfall mit Commotio cerebri im Okto ber 2019 eine prolongierte Beschwerdesymptomatik mit diffusem, ungerichtetem Schwindel, Spannungskopfschmerz und subjektiv mnestischen Störungen be stehe . Im körperlich-neurologischen Untersuchungsbefund finde sich ein doch auffälliger leichtgradiger Intensionstremor sowohl der Extremitäten als auch von Kopf und Körperstamm ohne Seitenbetonung, eine leichte Hypokinese und leichte Ataxie sowie ein diskreter Rigor der Nackenmuskulatur. Diese leichte extra pyra midal-motorische und leicht ataktische Symptomatik sei im Moment ätiologisch unklar und entspreche nicht dem typischen Bild eines prolongierten post kon tusionellen Syndroms. Die Schädel-MRI-Untersuchung (vo m 3. März 2020 ) habe unauffällige Befunde gezeigt. Durch die Corona-Pandemie habe sich die weitere Abklärung verzögert, so dass die Befundbesprechung und körperlich-neuro logische Unter suchung erst am 1 5. April 2020 habe stattfinden können . Sie werde nun möglichst bald eine neuropsychologische Diagnostik veranlassen ( Urk. 13 /M12 S. 3). 4 .9
Dr. F.___ hielt in seiner
Stellungnahme
vom 2 4 . Ap r il 20 20 fest, dass keine ob jektivierbare n unfallbedingte n Befunde vorliegen würden ( Urk. 13/M13). In seiner Beurteilung führte er sodann aus, dass der Verlauf nicht nachvollziehbar sei. Schon bei der Handgelenksver letzung - welche die Beschwerdeführerin beim ebenf alls bei der Beschwerdegeg nerin versichert gewesenen Unfall vom 3 0.
August 2019 erlitten hat (vgl. die Aktenzusammenfassung von Dr. F.___ , Urk.
13/M13 S. 2) - hätten sich erhebliche psychische Probleme ergeben. Diese seien mehrfach genannt, aber nicht näher spezifiziert worden. Es habe sich eine deutliche Symptomausweitung gezeigt. Dies sei am 11.
Februar 2020 auch vom behandelnden Physiotherapeuten erwähnt worden. Nach dem Autounfall vom 4.
Oktober 2019 sei die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas mit einem Kraft grad Quebec Task Force II gestellt worden . Der Verlauf sei kompliziert gewesen. Plötzlich sei eine Commotio cerebri II. Grades postuliert worden. Dies müsse aber medizinisch nicht als überwiegend wahrscheinlich gewertet werden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin über einen Tinnitus geklagt, wofür sich aber keine objektivierbaren Befunde gezeigt hätten. Alsdann sei eine beginnende Presbyopie festgestellt worden. Dies könne aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nachvollzogen werden. Sie selber führe die Alterssichtigkeit aber auf den Unfall zurück. Medizinisch sei dies nicht gerechtfertigt. Nach diesem doch im medizi nischen Harmlosigkeitsbereich gelege nen Unfall sei eine derart lange Sympto matik nicht plausibel. Die Nacken schmer zen könnten zwanglos den degenera ti ven Veränderungen der HWS zugeordnet werden. H inzu käme - wie durch die CT-Untersuchung vom 4. November 2019 nachgewiesen worden sei - die arthro tische Apposition im Atlantoaxialgelenk . Ein Beitrag des Unfallereig nisses müsse nicht postuliert werden. Dass bei der psy chischen Ver fassung der Beschwerde führerin auch persistierende Konzentra tions störungen angegeben worden seien, sei nicht überraschend (Urk.
13/M13 S.
7).
Die geplante neuro psychologische Untersuchung werde die persistierenden Konzentrations störun gen wohl bestä tigen (Urk.
13/M13 S.
7-8). Die Wertung, dass dies Ausdruck der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin sei, sollte durch eine Psychia terin oder einen Psychiater erfolgen. Ohne eine solche Wertung werde die ge plante neuro psycho logische Untersuchung eher zur wei teren Verwirrung beitra gen. Nach der allge meinen Erfahrung mit HWS-Distor sionstrauma-Patientinnen und Patienten sei nach einem eher leichten HWS-Distorsionstrauma mit einem Kraftgrad von maximal Quebec Task Force II eine vollständige Abheilung innert 6 Monaten zu erwarten. Die jetzt noch bestehenden Beschwerden hätten keinen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. O ktober 201 9. Der Fall sei recht protrahiert verlaufen, was unter anderem auf die Corona-Pandemie zurückgeführt worden sei. Somatisch hätten sich lediglich diskrete extrapyramidal-motorische und leicht ataktische Symptome gezeigt. Diese Symp tome seien höchstens möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu sehen. Ein Zusam menhang sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk.
7/M13 S. 8). 4 .10
Nach seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2.
November 2020 stellte Dr. G.___ am 3. November 2020 die Diagnose posttraumatisches Cervico-cephales Schmerzsyndrom mit cervical bedingten Begleitschwindel, bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 4. Oktober 2019 mit Verdacht auf eine zusätzlich erlittene Commotio cerebri ( Urk. 13/M15 S. 1 ). Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin die typischen Folgen des am 4. Oktober 2019 erlittenen Beschleunigungstraumas der Halswirbelsäule zeige. Das Beschwerdebild, (mithin) die cervico-cephalen Beschwerden , hätten sich inzwischen deutlich chronifiziert mit wahrscheinlich entsprechender Therapieresi s tenz. Die begleitend auftretenden Schwankschwindel seien cervical bedingt . Hinweise fü r eine zentral e oder peripher-ve stibuläre Genese hätten sich keine ergeben. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf eine regelmässige Physiotherapie und im Bedarfsfall auch auf Analgetika angewiesen ( Urk. 13/M15 S. 2). 4 .11
Dr. H.___ notierte in seinem Bericht vom 1 0. März 2021, dass die Beschwerde führerin seit dem 1. Oktober 2020 in seiner Behandlung sei. Seither seit sie mit intensiver Physiotherapie behandelt worden ( Urk. 13/M17 S.
2). Durch die Heil behandlung sei e s zu einer Verbesserung der Beweglichkeit der HWS sowie einer deutlichen Verbesserung der neuropsychologischen Beschwerden
gekom men. Letztere hätten eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zur Folge gehabt . Es sei eine weitere Heilbehandlung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. Oktober 2019 notwendig. Medizinisch wäre es angezeigt, noch eine weitere konservative Behandlung mit Physiotherapie (9 Sitzungen mit einer Sitzung pro Woche) durch zuführen . Die Prognose hinsichtlich des Heilverlaufs sei sehr gut ( Urk. 13/M17 S.
2). 4 .1 2
Dr. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 5. März 2021 im Wesentlichen
fest, dass auch in Kenntnis der Berichte der Dres . G.___ und H.___ sowie der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen IV-Akten auf
die Stellungnahme von Dr. F.___
abgestellt werden könne ( Urk. 13/M18 S. 1-3). Nach dem Studium des IV-Dossiers gelangte er zum Schluss , dass die meisten der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwer den wie Kopf schmer zen, Funk tionseinschränkungen im Kiefer, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis störungen schon im Jahre 2003 dokumentiert gewesen seien ( Urk. 7/M18 S . 6 ).
5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un fa ll s vom 4 . Oktober 2019
über den 4 . Ap ril 20 20 hinaus Leistungen zu er brin gen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diese m Un fall ereignis stehen. 5 .2
Die Beschwerdegegnerin hat den Fall per 4 . Ap ril 20 20 abgeschlossen, was nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG).
Dr. F.___ hielt in seiner schlüssigen und überzeugenden Aktenbeurteilung fest, dass beim eher leichten HWS-Distorsionstrauma vom 4. Oktober 2019 mit einem Kraftgrad von maximal Quebec Task Force II eine vollständige Abheilung innert 6 Monaten zu erwarten sei (E. 4.9 ). Über die Konsultation in der Praxis J.___ im August 2020 - wo überwiegend Fachärztinnen und Fachärzte für Allgem eine Innere Medizin tätig sind
- ist aufgrund der Aus führungen der Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr wegen starken Kopf schmer zen und Konzentrationsproblemen erneut Physiotherapie verordnet wurde (E.
2 . 2). Es liegt kein Bericht der Praxis J.___
zur Konsultation im August 2020 vor. Aktenkundig ist aber der Bericht von Dr. H.___ vom 1 0. März 2021, welcher die Beschwerde füh rerin
ab dem 1. Oktober 2020 mit Physiotherapie be handeln liess (E. 4.11).
Zwar erwähnte Dr.
H.___ i n seinem Bericht , dass mit der Heilbehandlung Fortschritte erzielt worden seien (E.
4.11 ). Dabei stützte er sich aber einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin (vgl. Urk.
13/M17 S.
1: Zurzeit werde nur eine leichte Vergesslichkeit angegeben. Die HWS-Beweglichkeit habe sich gegenüber der Voruntersuchung vom 4.
Dezember 2020 gebessert. Starker Rückgang der Er müd barkeit, deutliche Verbesserung der Konzentration sowie der körperlichen, intellektuellen Belast barkeit und Reizbar keit).
Angesichts dessen kann auf die Einholung eines
Bericht s der Praxis J.___ zur Konsultation vom August 2020 verzichtet werden. Es vermag so oder anders nicht zu überzeugen, weshalb die Beschwerdeführerin trotz angeblich starker Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen erst im August 2020 wieder zum Arzt ging (vgl. E. 2.2) . Entgegen ihrer Ansicht stellen die bundes rätlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ab Mitte März 2020 (sog. « Lockdown »), welche den Zugang zu Hausarztpraxen bekanntlich nicht verun möglichte n , und ihre eigene Stellensuche keine Erklärung dafür dar . Dr.
G.___ hielt in seinem Bericht vom 3.
November 2020 dafür, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine regelmässige Physiotherapie und im Bedarfsfall auch auf Analgetika ange wiesen sei (E. 4.10 ) . Weil er aber gleichzeitig von einer wahrscheinlich bestehen den Therapieresistenz aus ging ( E. 4.10 ) , sind seine Aus führungen wider sprüch lich.
Die Berichte der Dres . G.___ und H.___ vermögen mithin keinen Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___
zu wecken . Von der Einholung eines Berichts der Praxis J.___ sind keine weiteren entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten .
Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungs massnahmen der Invalidenver siche rung pendent waren
- laut Auskunft der IV-Stelle vom 2 5. Januar 2022 lag dieser keine Anmeldung der Beschwerdeführerin vor ( Urk. 7/A121) - , ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 1. April 20 20 nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehand lungs leistun gen waren somit nicht geschuldet. 5 .3
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Gemäss der erstbehandelnde n Ärztin, Dr. Z.___ , bestanden am 8 .
Okto ber 2019
Nacken beschwerden und muskuloskelettale Befunde . Zudem klagte die Beschwerde führerin in der Folge über Müdigkeit, eine Konzentrationsstörung und eine Schockreaktion ( E.
4 .1 ).
Dem Bericht der
Physiotherapeutin N.___ zu handen der Beschwerdegegnerin vom 1 0. März 2020 ist sodann zu entnehmen, dass der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin reduziert sei. Sie leide t äglich an Kopfschmerzen (Intensität variierend), Funktionseinschränkungen und Knacken im Kiefer, Schwindel (variierend in Intensität und Häufigkeit), Konzen trations
- und Gedächtnisproblemen sowie Erschöpfung, Angst und Ärger. Über dies bestünden oft Nackenschmerzen und ein Druck in den Augen (Urk. 13/M9) . Wie festgehalten, konnten aber weder durch die bildgebenden Untersuchungen (E. 4 .2 f. , E. 4 .7 ) noch durch die Untersuchungen durch die Fachärzte für Ophthal mologe (E. 4 .4) und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (E. 4 .5) sowie die Fach ärztin für Oto - Rhino -Laryngologie
(E. 4 .6 ) ein organisches Korrelat für die gel tend gemachten Beschwerden gefunden werden. Dr.
F.___ hielt fest, dass si ch in somatischer Hinsicht nur diskrete extrapyramidal-motorische und leicht atak tische Symptome gezeigt hät ten (E. 3.9) . Diese Symptome haben laut dem Bericht der untersuchenden Neurologin Dr. E.___ vom 1 7. April 2020
«im Moment» eine unklare Ä tiologi e ( = Ursache für das Entstehen einer Krankheit, E. 4.8). Nach der überzeugenden Beurteilung von Dr. F.___ , welcher ebenfalls Facharzt
für Neurologie ist
( Urk. 13/M13 S. 9 ), sind diese Befunde nicht überwiegend wahr scheinlich auf den Unfall vom 4. Oktober 2019 zurückzuführen. Weitere Ab klärungen sind nicht nötig.
Dr. F.___ hat ebenso schlüssig erklärt, weshalb die von Dr. E.___ diskutierte neuropsychologische Unter suchung keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse hervor bringen wird (E. 4.9).
Ob die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beeinträchtigungen (E. 2.2) , welchen nach den vorstehenden Aus führungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt , in einem natür li chen Kausalzusammenhang zu m Unfall vom 4. Oktober 2019 stehen, kann offen gelassen werden. Denn dies bezüglich ist - anders als bei Gesundheits schä digungen mit einem klaren un fall bedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausal zusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht wer den kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prüfung vorzunehmen. Gemäss der ehemaligen Hausärztin der Beschwerdeführerin hat diese beim Unfall vom 4.
Oktober 2019 ein HWS - Distorsionstrauma mit einem Kraftgrad von max. Quebec Task Force II erlitten (E. 4.1). Darauf stellte auch Dr. F.___ ab (E. 4.9). Die Erstkonsulation bei Dr. Z.___ erfolgte erst am 8. Oktober 2019 (Urk.
13/M1) und damit nach der rechtsprechungsgemäss zu beachtenden Latenz zeit von 72 Stunden (E. 3.3.2). Anderseits machte die Beschwerdeführerin aber geltend, dass sie ihre Schmerzen durch Wahrnehmung des ( für den 4. O ktober 2019 bereits vereinbart gewesenen) Arzttermins (gemeint ist der Termin beim
Chiropraktor
Dr. O.___ , vgl. Urk. 13/M19 ) zu lindern versucht habe (E. 2.2) . D ie Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall wegen eines zerviko sypondy logenen Schmerzsyndrom rechtsbetont bei einem Chiropraktor in Behandlung war ( vgl. dessen Bericht vom 2 6. Oktober 2020, Urk.
7/M19), wirft bezüglich Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden zwar weitere Fragen auf. So wie sich die Aktenlage präsentiert,
dürfte die nachträgliche Zuordnung der gemäss der Beschwer deführerin unmittelbar nach dem Unfall vom 4. Oktober 2019 bestandenen Schmerzen aber unmöglich sein .
Die Adäquanz prüfung hat daher nach den für die Folgen eines Schleuder traumas der HWS, eines Schädel hirn traumas oder einer dem Schleuder trauma ähnlichen Ver letzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen. 5 . 4 5 . 4 .1
Hierbei ist das Unfallereignis z unächst nach seiner Schwere zu qualifizieren. Die Schwere des Unfalls bestimmt sich dabei nach dem augenfälligen Geschehensab lauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittel schweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer ob jekti vierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei ent wickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gege benen falls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äus sere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Ver letzungs
- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht. Immerhin können die erlittenen Verletzungen aber Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (Urteile des Bundes ge richts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1 und 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.3, je mit Hinweisen). 5 . 4 .2
Beim Unfall vom
4. Oktober 2019 hatte die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto der Marke Ford EcoSport
bei einer Verkehrsampel angehalten
und fuhr bei «Grün» im ersten Gang wieder an, als die nachfolgende Lenkerin
mit ihrem Fahrzeug der Marke Porsche Cayenne auf ihr Auto auffuhr (Urk. 12/A19, Urk. 13 / M1 S. 1 ). Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Porsche Cayenne mit einer hohen Geschwindigkeit von Hinten auf ihr Auto gestossen sei und dieses auf grund der Kollision 1 bis 2 Meter nach vorne geschleudert worden sei (Urk.
12/A15 S.
1, Urk.
13/M1 ). Sie gibt zu bedenken, dass auf der Strasse, auf der sich der U nfall ereignet habe, mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h ge fah ren werden dürfe (E.
2.2). Gegen diese Sachve rhaltsdarstellung spricht, dass laut dem unfall analy tischen Gutachten vom 1 6. April 2020 keine relevante Drehung des Ford EcoSport erfolgte. Dies wurde damit begründet, dass die Seiten führungskräfte der Reifen grösser gewesen seien, als die seitlichen Störkräfte infolge der Kollision (Urk.
12/A41). D ie von der Beschwerdeführerin im vor liegen den Verfahren ein ge reichten Bilder von den beiden noch am Unfallort stehen den Fahrzeugen ( Urk.
8) lassen ebenso wenig erkennen, dass der Wagen der Beschwerdeführerin durch den Aufprall 1 bis 2 Meter nach vorne bewegt wurde. Der Unfall analy tiker führte in seiner Stellungnahme vom 22.
Januar 2021 aus, das s seine Be rechnungen nach dem EES ( energy
equivalent
speed , energie-äquivalente- Geschwindigkeit)- Ver fahren er folgt seien. Dabei spiele weder die Geschwindigkeit des auffahrenden noch des angestossenen Fahrzeugs eine Rolle (die relative Kol lisions geschwin digkeit hin gegen schon), es seien lediglich die entstandenen Beschädigungen an den Fahr zeugen unter Berücksichtigung der Fahrzeugmassen relevant (Urk.
12/A98 S.
3). So errech nete er in seinem unfallanalytischen Gut achten vom 16.
April 2020, dass die kollisions bedingte Geschwindigkeit sänderung des Ford EcoSport zwischen 4,9 und 10 km/h beziehungsweise etwas tiefer (bis zu 2 km/h), falls der Ford beziehungsweise beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst gewesen seien, gelegen habe. Es könne mithin von einem Mittelwert von ca. 7 km/h ausgegangen werden. Die Beschwer de führerin verweist weiter auf die Reparatur kosten des Porsche Cayenne in der Höhe von Fr. 8'498.40 (E. 2.2). Gemäss dem Unfall analytiker ist diesbezüglich aber von ent scheidender Bedeutung, dass beim Porsche lediglich beschädigte Teile ersetzt, aber keine Strukturen gerichtet werden mussten (Urk. 12/A98). Mangels anderer Angaben fehlt der Beschwerde führerin das beim Unfallanalytiker vorhanden e Fachwissen, um die Reparatur rech nung für die Instandsetzung des Porsche Cayenne (Urk.
12/A41 S.
4) im vor liegend massgebenden Zusammenhang richtig einzuordnen. Die Ausführungen des Unfallanalytikers sind schlüssig. Es sind ferner die B ild er der Schäden an den beiden Fahrzeugen ( Urk.
8, Urk. 12/ A41 S. 3-4 ) , welche die Beurteilung des Sachver ständigen überzeugender als die anderslautenden Behauptungen der Beschwerde führerin erscheinen lassen. Ins Gewicht fällt sodann, dass die Beschwerdeführerin laut dem von Dr. Z.___ aus ge füllten Dokumen ta tionsbogen nach dem Unfall mit dem Unfallauto weiter fahren konnte (Urk. 13/M1 S. 1). Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerde geg nerin vor, bei einer kollisionsbedingten Geschwindig keits än derung von 7
km/h gelte das Ereignis vom 4. Oktober 2019 gemäss der bundes gerichtlichen Recht sprechung als leichter Unfall ( Urk. 11 S. 4). Mit dem ange fochtenen Einsprache entscheid vom 26.
Januar 2022 qualifizierte die Beschwer degegnerin das Ereignis als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk.
2 S.
8). D azu gilt es zu berücksichtigten, dass Auffahr kol lisionen vor einem Fussgänger streifen oder einem Lichtsignal vom Bundesgericht regelmässig als mittel schweres Ereignis im Grenz bereich zu den leichten Unfällen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2008 vom 30.
Januar 2008 E.
4.2) .
D ie Beschwerde geg nerin durfte nach dem Vorgenannten
auf das unfall analytische Gutachten vom 16 . Ap r il 20 20 ( Urk. 12/A41) und die Stellungnahme vom 22.
Januar 2021 ( Urk. 12/A98) ab stellen. In einer Gesamtschau kann d as Ereignis vom 4. Oktober 2019 höchstens als mittel schwe rer Unfall im Grenz bereich zu den leichten Un fällen betrachtet werden .
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 3 . 3 ) entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009). 5 . 4 . 3
Es ist keines der A däquanzkriterien gegeben. Dies gilt zunächst für das Kriterium « besonders dramatische Begleitumstände oder be son dere Eindrücklichkeit des Unfalls », welches nach der Rechtsprechung objektiv und nicht auf grund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angst ge fühls der ver sicherten Person
zu beurteilen ist
(statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Sollte die Beschwerdeführerin - wie von ihr vorgebracht - nach dem Aufprall kurz bewusstlos gewesen sei ( Urk. 12/A15 S. 1) beziehungsweise eine Gedächtnislücke von 5 Minuten gehabt haben ( Urk. 13/M1 S. 1), so dürfte sie vom Unfall vom 4. Oktober 2019 sowieso nicht viel mitbekom men haben. Alsdann genügt die Diagnose HWS- Distorsionstrauma mit einem Kraftgrad von max. Quebec Task Force II (E. 4.1)
für sich a llein nicht zur Be jahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2).
Es ist noch einmal zu erwähnen, dass gemäss
Dr. F.___ keine objektivierba ren unfallbedingten Befunde vorliegen (E. 4.9). Des Weiteren kann
e inzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung ge schlos sen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom
13. Januar 2010 E. 4.4). Durch die ärztliche Behandlung müsste eine er heb liche Mehr belas tung ausser ge wöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4), was vorl iegend nicht der Fall ist.
Adäquanz relevant können sodann nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall abschluss ohne wesent lichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundes ge richts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Der Beschwerdeführerin war es nach dem Unfall nac h wie vor möglich, gewisse häus liche und ausserhäusliche Aktivitäten
- wie etwa Auto fahren (E. 2.2) - auszuüben (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). E ine « ärztliche Fehl behand lung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlimmert hat »
ist nach Lage der Akten nicht gegeben.
Auch das Kriterium « schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen » kann nicht bejaht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beein trächtigt haben. Die Ein nahme vieler Medika mente und die Durchführung verschiedener Therapien ge nügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerde freiheit noch eine (voll ständige) Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). Es gilt zu betonen, dass d ie Schwierigkeiten und erhebliche n Komplikationen sich auf eine Heilbehandlung beziehen
müssen . Eine allgemeine Erschwernis der Lebensführung aufgrund der Covid-19-Pandemie und der von den Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus erlassenen Massnahmen ab Früh jahr 2020 (vgl. E.
2.2, E.
4.9) f allen nicht darunter.
Bei der Prüfung des Kriteri ums einer « erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz aus ge wiesenen Anstren gungen » ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht die Dauer der Arbeits unfähigkeit massgebend ist, sondern eine erheb liche Arbeitsun fähig keit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstren gungen unternimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.7.1). Die bereits vor dem Unfall vom 4.
Oktober 2020 arbeits los gewesene Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 4/1) bringt vor, sie sei auf Stellen suche gewesen (E.
2.2), ohne dies in ihrer Beschwerde aber näher zu konkre tisieren. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls nicht erfüllt. 5.4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten Gesundheits beeinträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Un fall ereignis vom 4.
Oktober 2019 nicht über den 4 . April 20 20 hinaus leistungs pflichtig.
Entfällt eine L eistungspflicht mangels Adäquanz der hier zu beur teilen den Folgen des Unfalles vom 4. Oktober 2019 , so kann offen bleiben , ob die geltend gemachten Beschwerden ohne nachweisbares organisches Korrelat (oder bloss einige dieser Beschwerden) allenfalls schon vor diesem Ereignis bestanden (vgl. E.
4.12 , E.
5.3 ) oder allenfalls Auswirkungen de s Unfall s vom 30.
August 2019 (vgl. E.
4.9) gewesen sein mögen (Urk.
11 S.
3 ) . Auf die verschiedenen Aus führungen und Unter lagen der Parteien, die sich mit diesen Fragen befassen ( vgl. Urk.
2 S.
6, Urk.
11 S. 3, Urk.
14 , Urk.
20, Urk.
21/1-14 ), muss vorliegend somit nicht weiter eingegangen werden. Daraus folgt , dass eigene Abklärungen des
Gericht s zu dieser Thematik ebenfalls nicht nötig sind. 6.
Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin behauptete, dass die Beschwerde geg nerin d ie Gesundheitskosten und die Taggelder nicht vollumfäng lich bezahlt habe (E.
2.2) . Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sie bis zur Leistungseinstellung für die Heilkosten aufgekommen und die Taggelder aus ge richte t habe (Urk.
11 S.
6). Im vorliegenden Verfahren begründet die Beschwerde führerin ihr e Vorbringen nicht (Urk.
1 S.
7). Auch der von einer Rechtsanwältin verfassten Einsprachebegründung vom 30.
September 2020 (vgl. Urk.
12/A93 S.
3) lässt sich
nicht entnehmen , welche Leistun gen der Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin überprüft haben möchte oder trotz Anspruch nicht erfolgten . Auf ihre dies bezüglichen Vorbrin gen kann somit mangels Subs tantiierung nicht einge gangen werden. 7 .
Demnac h ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 19 73 , war seit
dem 1. Juni 2019 als Accountant
bei d e r
Y.___ AG angestellt und dadurch bei der AXA Versicherung en AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert
( Urk. 4/1, Urk. 12/A1) . Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per
21. August 2019 auf ( Urk. 4/1 ). Am 4 . Oktobe r 201 9 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall . Sie hatte mit ihrem Auto der Marke Ford EcoSport
bei einer Verkehrsampel ange halten und fuhr bei «Grün» im ersten Gang wieder an, als die nach fol gende Len kerin
mit ihrem Fahrzeug der Marke Porsche Cayenne auf ihr Auto auffuhr (Urk. 12/ A19 , Urk. 13 / M1 S. 1 ). Die Versicherte begab sich am 8 . Oktober 2019 zu Dr. med. Z.___ , FMH Praktische Ärztin, Fach ärztin für Chirurgie , welche der V er sicherten aufgrund der Unfallfolgen vorerst für die Zeit periode vom 8.
bis 14.
Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attes tierte (Urk. 1
E. 3 , Urk.
13/M6 S.
1 ) . Die Ärztin verordnete
Schmerz medi ka mente und Physio therapie ( Urk. 13/M6 S. 1 ).
I n der Folge veran lasste sie das kraniale CT nativ im Medizinisch Radiolo gischen Institut (MRI)
A.___ vom 4. No vem ber 2019 ( Urk. 13/M3). Alsdann wurde die Versicherte am 2 7. Dezember 2019 von Dr. med. B.___ , Facharzt Ophthalmologie, speziell Ophth a l mo chirugie FMH, und
Dr. Dr. med. C.___ , Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichts chirurgie FMH, sowie am 3.
Januar 2020 von Dr. med. D.___ , FMH Oto - Rhino -Laryn golo gie, untersucht ( Urk. 13/M4 -5 , Urk. 13/M8 ).
Am 1 0. Januar 2020 teilte die Versicherte der Sach bearbeiterin der AXA telefo nisch mit, dass sie am 4. Oktober 2019 einen Unfall erlitten habe ( Urk. 1 2 /A4). Auf Veranlassung der AXA hin
( Urk. 1 2 /A
E. 4 . Ap r il 20 20 ein e Stellungnahme ab (Urk. 13 / M13 ).
Gestützt darauf stellte die AXA ihre Ver siche rung sleistungen mit Verfügung vom
4. Mai 2020
rückwirkend per 4 . April 20 20 ein . Sie verzichtete auf eine Rück for derung der bis 3 0. April 2020 bereits erfolgten Taggeldzahlungen
und übernahm zudem die Kosten der durch ihre Ab klärungen veranlassten neurologischen Untersuchung en
bis zum 17.
April 2020 (Urk. 12 / A4 9). G egen diese Verfügung erhob die Ver sicherte am 29 . Mai 20 20 Einsprache (Urk. 12/ A61). Sie
reich t e sodann mit Eingabe vom 30.
September 2020
eine Einsprachebegründung ein ( Urk. 12/A93) . Diese Be grün dung ergänzte sie m it Eingabe vom
5. Januar 2021 ( Urk. 12/ A94 ) durch weitere Ausführungen und
d ie Auflage des Berichts von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie FMH , vom 3.
November 2020
( Urk. 13/M15) . Veranlasst durch diese Eingabe holte die AXA die Stel lungnahme des Unfallanalytikers vom 22.
Januar 2021
( Urk. 12/A98) sowie den Bericht des die Versicherte behandeln den Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirur gie, vom 1 0. März 2021 ( Urk. 13/M17) ein. Die unfall analytische Stel lungnahme stellte die AXA der damaligen Rechts anwältin der Versicherten am 1 5. März 2021 zur Vernehm lassung zu ( Urk. 12/A103).
Sie legte das Dossier so dann ihrem beraten den Arzt, Dr.
med. I.___ , Facharzt für Neurologie, vor. Dr. I.___ gab seine Stellung nahme am 2 5. März 2021 ab ( Urk. 13/M18). Der neue Rechtsvertreter der Versicherten erklärte am 28.
Novem ber 2021, dass kein Anlass für Bemerkungen bestehe und bat um Zustellung des Einsprache entscheids ( Urk. 12/A120).
Mit Ein spracheentscheid vom 26 . Januar 20 22 wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 2
E. 4.9 ). Über die Konsultation in der Praxis J.___ im August 2020 - wo überwiegend Fachärztinnen und Fachärzte für Allgem eine Innere Medizin tätig sind
- ist aufgrund der Aus führungen der Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr wegen starken Kopf schmer zen und Konzentrationsproblemen erneut Physiotherapie verordnet wurde (E.
2 . 2). Es liegt kein Bericht der Praxis J.___
zur Konsultation im August 2020 vor. Aktenkundig ist aber der Bericht von Dr. H.___ vom 1 0. März 2021, welcher die Beschwerde füh rerin
ab dem 1. Oktober 2020 mit Physiotherapie be handeln liess (E. 4.11).
Zwar erwähnte Dr.
H.___ i n seinem Bericht , dass mit der Heilbehandlung Fortschritte erzielt worden seien (E.
E. 4.10 ) . Weil er aber gleichzeitig von einer wahrscheinlich bestehen den Therapieresistenz aus ging ( E. 4.10 ) , sind seine Aus führungen wider sprüch lich.
Die Berichte der Dres . G.___ und H.___ vermögen mithin keinen Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___
zu wecken . Von der Einholung eines Berichts der Praxis J.___ sind keine weiteren entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten .
Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungs massnahmen der Invalidenver siche rung pendent waren
- laut Auskunft der IV-Stelle vom 2 5. Januar 2022 lag dieser keine Anmeldung der Beschwerdeführerin vor ( Urk. 7/A121) - , ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 1. April 20 20 nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehand lungs leistun gen waren somit nicht geschuldet. 5 .3
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Gemäss der erstbehandelnde n Ärztin, Dr. Z.___ , bestanden am 8 .
Okto ber 2019
Nacken beschwerden und muskuloskelettale Befunde . Zudem klagte die Beschwerde führerin in der Folge über Müdigkeit, eine Konzentrationsstörung und eine Schockreaktion ( E.
4 .1 ).
Dem Bericht der
Physiotherapeutin N.___ zu handen der Beschwerdegegnerin vom 1 0. März 2020 ist sodann zu entnehmen, dass der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin reduziert sei. Sie leide t äglich an Kopfschmerzen (Intensität variierend), Funktionseinschränkungen und Knacken im Kiefer, Schwindel (variierend in Intensität und Häufigkeit), Konzen trations
- und Gedächtnisproblemen sowie Erschöpfung, Angst und Ärger. Über dies bestünden oft Nackenschmerzen und ein Druck in den Augen (Urk. 13/M9) . Wie festgehalten, konnten aber weder durch die bildgebenden Untersuchungen (E. 4 .2 f. , E. 4 .7 ) noch durch die Untersuchungen durch die Fachärzte für Ophthal mologe (E. 4 .4) und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (E. 4 .5) sowie die Fach ärztin für Oto - Rhino -Laryngologie
(E. 4 .6 ) ein organisches Korrelat für die gel tend gemachten Beschwerden gefunden werden. Dr.
F.___ hielt fest, dass si ch in somatischer Hinsicht nur diskrete extrapyramidal-motorische und leicht atak tische Symptome gezeigt hät ten (E. 3.9) . Diese Symptome haben laut dem Bericht der untersuchenden Neurologin Dr. E.___ vom 1 7. April 2020
«im Moment» eine unklare Ä tiologi e ( = Ursache für das Entstehen einer Krankheit, E. 4.8). Nach der überzeugenden Beurteilung von Dr. F.___ , welcher ebenfalls Facharzt
für Neurologie ist
( Urk. 13/M13 S. 9 ), sind diese Befunde nicht überwiegend wahr scheinlich auf den Unfall vom 4. Oktober 2019 zurückzuführen. Weitere Ab klärungen sind nicht nötig.
Dr. F.___ hat ebenso schlüssig erklärt, weshalb die von Dr. E.___ diskutierte neuropsychologische Unter suchung keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse hervor bringen wird (E. 4.9).
Ob die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beeinträchtigungen (E. 2.2) , welchen nach den vorstehenden Aus führungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt , in einem natür li chen Kausalzusammenhang zu m Unfall vom 4. Oktober 2019 stehen, kann offen gelassen werden. Denn dies bezüglich ist - anders als bei Gesundheits schä digungen mit einem klaren un fall bedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausal zusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht wer den kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prüfung vorzunehmen. Gemäss der ehemaligen Hausärztin der Beschwerdeführerin hat diese beim Unfall vom 4.
Oktober 2019 ein HWS - Distorsionstrauma mit einem Kraftgrad von max. Quebec Task Force II erlitten (E. 4.1). Darauf stellte auch Dr. F.___ ab (E. 4.9). Die Erstkonsulation bei Dr. Z.___ erfolgte erst am 8. Oktober 2019 (Urk.
13/M1) und damit nach der rechtsprechungsgemäss zu beachtenden Latenz zeit von 72 Stunden (E. 3.3.2). Anderseits machte die Beschwerdeführerin aber geltend, dass sie ihre Schmerzen durch Wahrnehmung des ( für den 4. O ktober 2019 bereits vereinbart gewesenen) Arzttermins (gemeint ist der Termin beim
Chiropraktor
Dr. O.___ , vgl. Urk. 13/M19 ) zu lindern versucht habe (E. 2.2) . D ie Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall wegen eines zerviko sypondy logenen Schmerzsyndrom rechtsbetont bei einem Chiropraktor in Behandlung war ( vgl. dessen Bericht vom 2 6. Oktober 2020, Urk.
7/M19), wirft bezüglich Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden zwar weitere Fragen auf. So wie sich die Aktenlage präsentiert,
dürfte die nachträgliche Zuordnung der gemäss der Beschwer deführerin unmittelbar nach dem Unfall vom 4. Oktober 2019 bestandenen Schmerzen aber unmöglich sein .
Die Adäquanz prüfung hat daher nach den für die Folgen eines Schleuder traumas der HWS, eines Schädel hirn traumas oder einer dem Schleuder trauma ähnlichen Ver letzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen. 5 . 4 5 . 4 .1
Hierbei ist das Unfallereignis z unächst nach seiner Schwere zu qualifizieren. Die Schwere des Unfalls bestimmt sich dabei nach dem augenfälligen Geschehensab lauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittel schweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer ob jekti vierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei ent wickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gege benen falls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äus sere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Ver letzungs
- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht. Immerhin können die erlittenen Verletzungen aber Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (Urteile des Bundes ge richts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1 und 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.3, je mit Hinweisen). 5 . 4 .2
Beim Unfall vom
4. Oktober 2019 hatte die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto der Marke Ford EcoSport
bei einer Verkehrsampel angehalten
und fuhr bei «Grün» im ersten Gang wieder an, als die nachfolgende Lenkerin
mit ihrem Fahrzeug der Marke Porsche Cayenne auf ihr Auto auffuhr (Urk. 12/A19, Urk. 13 / M1 S. 1 ). Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Porsche Cayenne mit einer hohen Geschwindigkeit von Hinten auf ihr Auto gestossen sei und dieses auf grund der Kollision 1 bis 2 Meter nach vorne geschleudert worden sei (Urk.
12/A15 S.
1, Urk.
13/M1 ). Sie gibt zu bedenken, dass auf der Strasse, auf der sich der U nfall ereignet habe, mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h ge fah ren werden dürfe (E.
2.2). Gegen diese Sachve rhaltsdarstellung spricht, dass laut dem unfall analy tischen Gutachten vom 1 6. April 2020 keine relevante Drehung des Ford EcoSport erfolgte. Dies wurde damit begründet, dass die Seiten führungskräfte der Reifen grösser gewesen seien, als die seitlichen Störkräfte infolge der Kollision (Urk.
12/A41). D ie von der Beschwerdeführerin im vor liegen den Verfahren ein ge reichten Bilder von den beiden noch am Unfallort stehen den Fahrzeugen ( Urk.
8) lassen ebenso wenig erkennen, dass der Wagen der Beschwerdeführerin durch den Aufprall 1 bis 2 Meter nach vorne bewegt wurde. Der Unfall analy tiker führte in seiner Stellungnahme vom 22.
Januar 2021 aus, das s seine Be rechnungen nach dem EES ( energy
equivalent
speed , energie-äquivalente- Geschwindigkeit)- Ver fahren er folgt seien. Dabei spiele weder die Geschwindigkeit des auffahrenden noch des angestossenen Fahrzeugs eine Rolle (die relative Kol lisions geschwin digkeit hin gegen schon), es seien lediglich die entstandenen Beschädigungen an den Fahr zeugen unter Berücksichtigung der Fahrzeugmassen relevant (Urk.
12/A98 S.
3). So errech nete er in seinem unfallanalytischen Gut achten vom 16.
April 2020, dass die kollisions bedingte Geschwindigkeit sänderung des Ford EcoSport zwischen 4,9 und 10 km/h beziehungsweise etwas tiefer (bis zu 2 km/h), falls der Ford beziehungsweise beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst gewesen seien, gelegen habe. Es könne mithin von einem Mittelwert von ca. 7 km/h ausgegangen werden. Die Beschwer de führerin verweist weiter auf die Reparatur kosten des Porsche Cayenne in der Höhe von Fr. 8'498.40 (E. 2.2). Gemäss dem Unfall analytiker ist diesbezüglich aber von ent scheidender Bedeutung, dass beim Porsche lediglich beschädigte Teile ersetzt, aber keine Strukturen gerichtet werden mussten (Urk. 12/A98). Mangels anderer Angaben fehlt der Beschwerde führerin das beim Unfallanalytiker vorhanden e Fachwissen, um die Reparatur rech nung für die Instandsetzung des Porsche Cayenne (Urk.
12/A41 S.
4) im vor liegend massgebenden Zusammenhang richtig einzuordnen. Die Ausführungen des Unfallanalytikers sind schlüssig. Es sind ferner die B ild er der Schäden an den beiden Fahrzeugen ( Urk.
8, Urk. 12/ A41 S. 3-4 ) , welche die Beurteilung des Sachver ständigen überzeugender als die anderslautenden Behauptungen der Beschwerde führerin erscheinen lassen. Ins Gewicht fällt sodann, dass die Beschwerdeführerin laut dem von Dr. Z.___ aus ge füllten Dokumen ta tionsbogen nach dem Unfall mit dem Unfallauto weiter fahren konnte (Urk. 13/M1 S. 1). Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerde geg nerin vor, bei einer kollisionsbedingten Geschwindig keits än derung von 7
km/h gelte das Ereignis vom 4. Oktober 2019 gemäss der bundes gerichtlichen Recht sprechung als leichter Unfall ( Urk. 11 S. 4). Mit dem ange fochtenen Einsprache entscheid vom 26.
Januar 2022 qualifizierte die Beschwer degegnerin das Ereignis als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk.
2 S.
8). D azu gilt es zu berücksichtigten, dass Auffahr kol lisionen vor einem Fussgänger streifen oder einem Lichtsignal vom Bundesgericht regelmässig als mittel schweres Ereignis im Grenz bereich zu den leichten Unfällen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2008 vom 30.
Januar 2008 E.
4.2) .
D ie Beschwerde geg nerin durfte nach dem Vorgenannten
auf das unfall analytische Gutachten vom
E. 4.11 ). Dabei stützte er sich aber einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin (vgl. Urk.
13/M17 S.
1: Zurzeit werde nur eine leichte Vergesslichkeit angegeben. Die HWS-Beweglichkeit habe sich gegenüber der Voruntersuchung vom 4.
Dezember 2020 gebessert. Starker Rückgang der Er müd barkeit, deutliche Verbesserung der Konzentration sowie der körperlichen, intellektuellen Belast barkeit und Reizbar keit).
Angesichts dessen kann auf die Einholung eines
Bericht s der Praxis J.___ zur Konsultation vom August 2020 verzichtet werden. Es vermag so oder anders nicht zu überzeugen, weshalb die Beschwerdeführerin trotz angeblich starker Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen erst im August 2020 wieder zum Arzt ging (vgl. E. 2.2) . Entgegen ihrer Ansicht stellen die bundes rätlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ab Mitte März 2020 (sog. « Lockdown »), welche den Zugang zu Hausarztpraxen bekanntlich nicht verun möglichte n , und ihre eigene Stellensuche keine Erklärung dafür dar . Dr.
G.___ hielt in seinem Bericht vom 3.
November 2020 dafür, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine regelmässige Physiotherapie und im Bedarfsfall auch auf Analgetika ange wiesen sei (E.
E. 4.12 , E.
5.3 ) oder allenfalls Auswirkungen de s Unfall s vom 30.
August 2019 (vgl. E.
4.9) gewesen sein mögen (Urk.
11 S.
3 ) . Auf die verschiedenen Aus führungen und Unter lagen der Parteien, die sich mit diesen Fragen befassen ( vgl. Urk.
2 S.
6, Urk.
11 S. 3, Urk.
14 , Urk.
20, Urk.
21/1-14 ), muss vorliegend somit nicht weiter eingegangen werden. Daraus folgt , dass eigene Abklärungen des
Gericht s zu dieser Thematik ebenfalls nicht nötig sind. 6.
Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin behauptete, dass die Beschwerde geg nerin d ie Gesundheitskosten und die Taggelder nicht vollumfäng lich bezahlt habe (E.
2.2) . Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sie bis zur Leistungseinstellung für die Heilkosten aufgekommen und die Taggelder aus ge richte t habe (Urk.
11 S.
6). Im vorliegenden Verfahren begründet die Beschwerde führerin ihr e Vorbringen nicht (Urk.
1 S.
7). Auch der von einer Rechtsanwältin verfassten Einsprachebegründung vom 30.
September 2020 (vgl. Urk.
12/A93 S.
3) lässt sich
nicht entnehmen , welche Leistun gen der Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin überprüft haben möchte oder trotz Anspruch nicht erfolgten . Auf ihre dies bezüglichen Vorbrin gen kann somit mangels Subs tantiierung nicht einge gangen werden. 7 .
Demnac h ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 8 . Februar 20 22 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom
26. Januar 2022 sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2) . Hernach leg te sie mit Eingabe vom 5. März 2022 ( Urk.
3) Unterlagen , welche ihre Vorbringen
substantiieren sollen ( Urk. 4/1-11) ,
auf . 2.2
Auf Aufforderung des Gericht s hin ( Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 4. März 2022 den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26.
Januar 2022 ( Urk.
7) ein. Mit dieser Eingabe legte sie überdies nach dem Un fall vom 4. Oktober 2019 aufgenommene Fotos ( Urk.
8) auf. 2. 3
Mit Beschwerdeantwort vom 16 . Mai 20 22 beantragte die Beschwerde geg nerin A bweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer
A kten , Urk. 12 / A1-A127, Urk. 13 / M 1- M21 , Urk. 14 ), was der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 6 ). 2.4
Am 7. Juli 2022 nahm die Beschwerdeführerin am Gericht Einsicht in die Ver fahrensakten ( Urk. 17). 2.5
Mit Eingabe vom 1 3. August 2022 bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin die Akten nicht vollständig eingereicht habe. Sie beantragte, dass die Akten zu ihrem Unfall vom 30.
August 2019 sowie die Akten der beim Unfall vom 4.
Oktober 2019 ebenfalls beteiligt gewesenen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG beizuziehen seien ( Urk. 20 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie diese r Eingabe. Die mit der Eingabe vom 13.
August 2022 eingereichten Akten ( Urk. 21/1-14) wurden der Beschwer degegnerin zur Einsichtnahme zugestellt ( Urk. 22). Sie retournierte diese Akten mit Eingabe vom 2 3. August 2022 ( Urk. 24). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien für den Unfall vom 4. Oktober 2019 von einer grundsätzlich bestehenden Versiche rungsdeckung durch die Beschwerde gegnerin ausgehen, obwohl die Beschwerdeführerin bereits am 21. August 2019 bei der Y.___ AG aus getreten ist ( Urk. 4/1). Es gibt die Möglichkeit einer Abredeversicherung , mit welcher die Unfallver sicherung bis zu sechs Monate nach dem Ende der Versicherungsdeckung infolge Ende des Lohnanspruches verlängert werden kann ( Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung, UVG). Angesichts dessen und der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit für den Unfall vom 4. Oktober 2019 nicht bestritten hat, kann auf Weiterungen zur Frage der Versicherungsdeckung ver zichtet werden. Es ist von der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 insbesondere aus, ihr beratender Facharzt für Neurologie, Dr. F.___ , habe nach Durchsicht der Akten in seiner Beurteilung vom 24. April 2020 festgehalten, dass eine derart lange (Beschwerde-)Symptomatik , wie sie von der Bes chwerdeführerin angegeben werde, aufgrund des im Harmlosigkeits be reich gelegenen Unfalls vom 4. Oktober 2019 nicht plausibel sei. Er habe auf eine deutliche Symptomausweitung hingewiesen
(Urk. 2 S. 6 ) . Dr. I.___
sei eben falls der An sicht , dass die noch bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 4. Oktober 2019 nicht mehr unfallkausal seien
( Urk. 2 S. 7). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus , dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geltend ge machten Beschwerden und dem Unfall vom 4. Oktober 2019 ebenfalls verneint werden müsse. Dies, weil das Ereignis rechtsprechungsgemäss als leichter, maximal als mitt elschwerer Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren und keines der Adäquanzkriterien gemäss der bundesgerichtlichen Recht spre chung
gegeben sei
( Urk. 2 S. 6 , S. 8). Sie habe ihre Leistungen somit zu Recht per 4. April 2020 eingestellt ( Urk. 2 S. 8). 2 . 2
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bezüglich des Unfall her ganges sei hervorzuheben, dass d ie Lenkerin des unfallverursachenden Fahrzeugs nicht abgebremst, sondern beschleunigt habe (Urk. 1 S. 3). Sie könne sodann nicht nachvollziehen, woher die Daten im unfallanalytischen Gutachten vom 1 6. April 2020
stammen würden (Urk. 1 S. 3-4). Es könne doch nicht sein, dass die Lenkerin des anderen Fahr zeu ges auf einer mit 50 km/h signalisierten Strasse nur mit einer Geschwin digkeit von 10 km/h gefahren sei (Urk. 1 S. 3). Entspre chend könne nicht darauf abgestellt werden, dass die «Delta-V-Geschwin digkeit» nur 7 km/h betragen habe. Gegen eine «Geschwin dig keit» von 7 km/h spreche ebenfalls, dass die Reparatur kosten
für den auffahrenden Wagen Fr. 8'498.40 betragen hätten (Urk. 1 S. 4). Dies alles spreche dafür, dass es sich nicht um ei nen nur leichten Unfall gehandelt haben könne (Urk. 1 S. 6). Sie habe beim Auf fahr unfall vom 4. Oktober 2020 eine HWS-Distorsion erlitten. Nach dem Unfall habe sie trotz Verspätung zum Arzt gehen wollen, weil sie Schmerzen gehabt habe ( Urk. 1 S. 3) . Als Folge dieses Unfalls leide sie nach wie vor an starken Kopf- und Nackenschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten, welche sie im Alltag erheblich beeinträchtigen würden. So könne sie namentlich keine langen Distanzen mit dem Auto fahren, ohne dass sie Pausen einlegen müsse . Die Beschwerdegegnerin habe aber die Übernahme der Kosten für weitere Abklä run gen abgelehnt. Sie gehe zu Unrecht davon aus, dass der status quo sine bereits am 4. April 2020 erreicht gewesen sei.
Infolge eines Vorfalls im März 2020 im Zusammenhang mit einem C oronatest habe sie (die Beschwerdeführerin) die Ärztebeziehung mit Dr. Z.___ beendet ( Urk. 1 S. 5) . Nach dem « Lockdown » habe sie zuerst wieder eine Arbeitsstelle suchen müssen. Da sie aber nach wie vor an starken Kopfschmerzen und Konzen trations problemen gelitten habe, habe sie i m August 2020 endlich die Praxis J.___
an der K.___-Strasse, in L.___
aufgesucht. Dort sei ihr erneut Physio therapie verschieben worden ( Urk. 1 S. 5). Sie bestreite zudem, dass sie an einem (gemeint ist wohl: unfallfremden) Tinnitus und an einer beginnenden Presbyopie (Alters sich tigkeit) sowie an (un fallfremden) psychischen Krank heiten leide (Urk. 1 S. 6) . Aber auch die bisherige Leistungserbringung der Beschwerdegegnerin müsse bemängelt werden: D ie Gesundheitskosten seien nicht vollumfänglich von der Beschwerde gegnerin beglichen worden. Ebenso wenig seien die Taggelder bis anhin im ver fügten Um fang entrichtet worden ( Urk. 1 S. 7). 3 . 3 .1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschä digun gen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 3 . 2
3 .2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3 . 2 .2
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesund heitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 3 . 3
3.3.1
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungs weise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 3.3.2
Rechtsprechungsgemäss findet die « Schleudertrauma-Praxis » nur dann Anwen dung, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren ( Urteile des Bundes ge richts 8C_413/2008 vom
5. Januar 2009 E. 5.2 und 8C_294/2021 vom
6. Juli 2021 E. 5.1, je mit weiteren Hinweise ). 3 . 4 3 . 4 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 4 .2
Was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, sind beratende Ärzte eines Versicherungsträgers versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts
8C_774/2020 vom 1 9. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweis ) .
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4 . 4 .1
Die vormalige (vgl.
Urk. 1 S. 5 ) Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___ , hielt am 1 3. Mai 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 4.
Oktober 2019 ein Halswirbelsäulen (HWS) Distorsionstrauma mit einem Kraft grad von max. Quebec Task Force II erlitten habe. In ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 13/M2) habe sie die Diagnose commotio cerebri Grad II ge nannt , dabei handle es sich aber um einen Tippfehler ( Urk. 13/M14). Laut dem von Dr. Z.___ am 8. Oktober 20 1
E. 9 ausge füllten Dokumentationsbogen für Erst konsulation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma bestanden Nacken beschwerden und muskuloskelettale Befunde (verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druck schmerzhaftigkeit mit eingeschlossen, Urk. 13/M1 S. 3). In ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2020 gab die Ärztin als Befunde überdies Druckdolenzen bei der HWS, Müdigkeit, Konzentra tionsstörung en und eine Schockreaktion an . Dazu führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 4.
Oktober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 13/M2 S. 1) . 4 .2
Die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule vom 9. Oktober 2019 ergab keinen Nachweis einer Fraktur, einer Luxation oder Subluxation der Wirbelsäule sowie einer umschriebenen Verbreiterung der prä-vertebralen Weichteilschatten. Die spinolaminäre Linie war intakt (Befund wiedergegeben im Bericht von Dr. H.___ vom 1 0. März 2021, Urk. 13/M17 S. 1). 4 .3
Bei der von Dr. med. M.___
befundeten
kraniale n CT nativ im Radiolo gischen Institut (MRI) A.___ vom 4. November 2019 zeigte sich eine com putertomographisch regelrechte Darstellung des Hirnparenchyms, keine intra- oder extraaxiale Blutung, keine Raumforderung oder Liquorzirku lations störung , keine Fraktur des Schädeldaches, der Schädelbasis oder des Viszero kraniums , ein chronisch regressiver Knochenumbau der Kiefergelenke, chronisch arthrotische Apposition des anterioren Gelenks und eine sonst regelrechte Darstellung der Kopfgelenke, insbesondere des Dens
( Urk. 13/M3). 4 .4
Der Ophthalmologe Dr. B.___ diagnostizierte nach seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 7. Dezember 2019 eine beginnende Pres b yopie ( Alters sich tigkeit , Urk.
13/M4 S.
1).
4 .5
Der Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. C.___ stellte bei seiner Untersuchung vom 2 7. Dezember 2019 dolente Kiefergelenke fest. Er attestierte der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 13/M8 S. 1). 4 .6
Nach ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2020 , bei welcher sie bezüglich des Gehörs unauffällige Befunde erhob, notierte Dr. D.___ , die Beschwerde füh rerin habe eindeutig beschrieben, dass sie erst seit dem Auto unfall vom 4. Oktober 2019 ein intermittierendes Ohrgeräusch auf der linken Seite habe. S ie diagnostizierte einen intermittierenden Tinnitus links bei Status nach Autounfall am 4. Oktober 2019 ( Urk. 13/M5 S. 1 ). 4 .7
B e i der
MRT-Untersuchung des Schädels vo m 3. März 2020 fanden sich kei ne Blutungsresiduen, keine posttraumatische Parenchymdefekte , im Vergleich zur Voruntersuchung vom 20.
Oktober 2017 unverändert unspezifische Marklager gliose n beidseits hemisphärisch sowie ein ansonsten unauffälliges Hirn parenchym und keine Atrophie (Urk. 13/M10). 4 .8
Die Neurologin Dr. E.___ hielt in ihrem Bericht vo m 1 7. April 2020 fest, dass bei der Beschwerdeführerin sei t einem Unfall mit Commotio cerebri im Okto ber 2019 eine prolongierte Beschwerdesymptomatik mit diffusem, ungerichtetem Schwindel, Spannungskopfschmerz und subjektiv mnestischen Störungen be stehe . Im körperlich-neurologischen Untersuchungsbefund finde sich ein doch auffälliger leichtgradiger Intensionstremor sowohl der Extremitäten als auch von Kopf und Körperstamm ohne Seitenbetonung, eine leichte Hypokinese und leichte Ataxie sowie ein diskreter Rigor der Nackenmuskulatur. Diese leichte extra pyra midal-motorische und leicht ataktische Symptomatik sei im Moment ätiologisch unklar und entspreche nicht dem typischen Bild eines prolongierten post kon tusionellen Syndroms. Die Schädel-MRI-Untersuchung (vo m 3. März 2020 ) habe unauffällige Befunde gezeigt. Durch die Corona-Pandemie habe sich die weitere Abklärung verzögert, so dass die Befundbesprechung und körperlich-neuro logische Unter suchung erst am 1 5. April 2020 habe stattfinden können . Sie werde nun möglichst bald eine neuropsychologische Diagnostik veranlassen ( Urk.
E. 13 /M12 S. 3). 4 .9
Dr. F.___ hielt in seiner
Stellungnahme
vom 2 4 . Ap r il 20 20 fest, dass keine ob jektivierbare n unfallbedingte n Befunde vorliegen würden ( Urk. 13/M13). In seiner Beurteilung führte er sodann aus, dass der Verlauf nicht nachvollziehbar sei. Schon bei der Handgelenksver letzung - welche die Beschwerdeführerin beim ebenf alls bei der Beschwerdegeg nerin versichert gewesenen Unfall vom 3 0.
August 2019 erlitten hat (vgl. die Aktenzusammenfassung von Dr. F.___ , Urk.
13/M13 S. 2) - hätten sich erhebliche psychische Probleme ergeben. Diese seien mehrfach genannt, aber nicht näher spezifiziert worden. Es habe sich eine deutliche Symptomausweitung gezeigt. Dies sei am 11.
Februar 2020 auch vom behandelnden Physiotherapeuten erwähnt worden. Nach dem Autounfall vom 4.
Oktober 2019 sei die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas mit einem Kraft grad Quebec Task Force II gestellt worden . Der Verlauf sei kompliziert gewesen. Plötzlich sei eine Commotio cerebri II. Grades postuliert worden. Dies müsse aber medizinisch nicht als überwiegend wahrscheinlich gewertet werden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin über einen Tinnitus geklagt, wofür sich aber keine objektivierbaren Befunde gezeigt hätten. Alsdann sei eine beginnende Presbyopie festgestellt worden. Dies könne aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nachvollzogen werden. Sie selber führe die Alterssichtigkeit aber auf den Unfall zurück. Medizinisch sei dies nicht gerechtfertigt. Nach diesem doch im medizi nischen Harmlosigkeitsbereich gelege nen Unfall sei eine derart lange Sympto matik nicht plausibel. Die Nacken schmer zen könnten zwanglos den degenera ti ven Veränderungen der HWS zugeordnet werden. H inzu käme - wie durch die CT-Untersuchung vom 4. November 2019 nachgewiesen worden sei - die arthro tische Apposition im Atlantoaxialgelenk . Ein Beitrag des Unfallereig nisses müsse nicht postuliert werden. Dass bei der psy chischen Ver fassung der Beschwerde führerin auch persistierende Konzentra tions störungen angegeben worden seien, sei nicht überraschend (Urk.
13/M13 S.
7).
Die geplante neuro psychologische Untersuchung werde die persistierenden Konzentrations störun gen wohl bestä tigen (Urk.
13/M13 S.
7-8). Die Wertung, dass dies Ausdruck der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin sei, sollte durch eine Psychia terin oder einen Psychiater erfolgen. Ohne eine solche Wertung werde die ge plante neuro psycho logische Untersuchung eher zur wei teren Verwirrung beitra gen. Nach der allge meinen Erfahrung mit HWS-Distor sionstrauma-Patientinnen und Patienten sei nach einem eher leichten HWS-Distorsionstrauma mit einem Kraftgrad von maximal Quebec Task Force II eine vollständige Abheilung innert 6 Monaten zu erwarten. Die jetzt noch bestehenden Beschwerden hätten keinen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. O ktober 201 9. Der Fall sei recht protrahiert verlaufen, was unter anderem auf die Corona-Pandemie zurückgeführt worden sei. Somatisch hätten sich lediglich diskrete extrapyramidal-motorische und leicht ataktische Symptome gezeigt. Diese Symp tome seien höchstens möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu sehen. Ein Zusam menhang sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk.
7/M13 S. 8). 4 .10
Nach seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2.
November 2020 stellte Dr. G.___ am 3. November 2020 die Diagnose posttraumatisches Cervico-cephales Schmerzsyndrom mit cervical bedingten Begleitschwindel, bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 4. Oktober 2019 mit Verdacht auf eine zusätzlich erlittene Commotio cerebri ( Urk. 13/M15 S. 1 ). Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin die typischen Folgen des am 4. Oktober 2019 erlittenen Beschleunigungstraumas der Halswirbelsäule zeige. Das Beschwerdebild, (mithin) die cervico-cephalen Beschwerden , hätten sich inzwischen deutlich chronifiziert mit wahrscheinlich entsprechender Therapieresi s tenz. Die begleitend auftretenden Schwankschwindel seien cervical bedingt . Hinweise fü r eine zentral e oder peripher-ve stibuläre Genese hätten sich keine ergeben. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf eine regelmässige Physiotherapie und im Bedarfsfall auch auf Analgetika angewiesen ( Urk. 13/M15 S. 2). 4 .11
Dr. H.___ notierte in seinem Bericht vom 1 0. März 2021, dass die Beschwerde führerin seit dem 1. Oktober 2020 in seiner Behandlung sei. Seither seit sie mit intensiver Physiotherapie behandelt worden ( Urk. 13/M17 S.
2). Durch die Heil behandlung sei e s zu einer Verbesserung der Beweglichkeit der HWS sowie einer deutlichen Verbesserung der neuropsychologischen Beschwerden
gekom men. Letztere hätten eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zur Folge gehabt . Es sei eine weitere Heilbehandlung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. Oktober 2019 notwendig. Medizinisch wäre es angezeigt, noch eine weitere konservative Behandlung mit Physiotherapie (9 Sitzungen mit einer Sitzung pro Woche) durch zuführen . Die Prognose hinsichtlich des Heilverlaufs sei sehr gut ( Urk. 13/M17 S.
2). 4 .1 2
Dr. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 5. März 2021 im Wesentlichen
fest, dass auch in Kenntnis der Berichte der Dres . G.___ und H.___ sowie der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen IV-Akten auf
die Stellungnahme von Dr. F.___
abgestellt werden könne ( Urk. 13/M18 S. 1-3). Nach dem Studium des IV-Dossiers gelangte er zum Schluss , dass die meisten der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwer den wie Kopf schmer zen, Funk tionseinschränkungen im Kiefer, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis störungen schon im Jahre 2003 dokumentiert gewesen seien ( Urk. 7/M18 S . 6 ).
5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un fa ll s vom 4 . Oktober 2019
über den 4 . Ap ril 20 20 hinaus Leistungen zu er brin gen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diese m Un fall ereignis stehen. 5 .2
Die Beschwerdegegnerin hat den Fall per 4 . Ap ril 20 20 abgeschlossen, was nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG).
Dr. F.___ hielt in seiner schlüssigen und überzeugenden Aktenbeurteilung fest, dass beim eher leichten HWS-Distorsionstrauma vom 4. Oktober 2019 mit einem Kraftgrad von maximal Quebec Task Force II eine vollständige Abheilung innert 6 Monaten zu erwarten sei (E.
E. 16 . Ap r il
E. 20 hinaus leistungs pflichtig.
Entfällt eine L eistungspflicht mangels Adäquanz der hier zu beur teilen den Folgen des Unfalles vom 4. Oktober 2019 , so kann offen bleiben , ob die geltend gemachten Beschwerden ohne nachweisbares organisches Korrelat (oder bloss einige dieser Beschwerden) allenfalls schon vor diesem Ereignis bestanden (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00044
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 3 0. September 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 73 , war seit
dem 1. Juni 2019 als Accountant
bei d e r
Y.___ AG angestellt und dadurch bei der AXA Versicherung en AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert
( Urk. 4/1, Urk. 12/A1) . Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per
21. August 2019 auf ( Urk. 4/1 ). Am 4 . Oktobe r 201 9 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall . Sie hatte mit ihrem Auto der Marke Ford EcoSport
bei einer Verkehrsampel ange halten und fuhr bei «Grün» im ersten Gang wieder an, als die nach fol gende Len kerin
mit ihrem Fahrzeug der Marke Porsche Cayenne auf ihr Auto auffuhr (Urk. 12/ A19 , Urk. 13 / M1 S. 1 ). Die Versicherte begab sich am 8 . Oktober 2019 zu Dr. med. Z.___ , FMH Praktische Ärztin, Fach ärztin für Chirurgie , welche der V er sicherten aufgrund der Unfallfolgen vorerst für die Zeit periode vom 8.
bis 14.
Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attes tierte (Urk. 1 3 / M1 S.
3 , Urk.
13/M6 S.
1 ) . Die Ärztin verordnete
Schmerz medi ka mente und Physio therapie ( Urk. 13/M6 S. 1 ).
I n der Folge veran lasste sie das kraniale CT nativ im Medizinisch Radiolo gischen Institut (MRI)
A.___ vom 4. No vem ber 2019 ( Urk. 13/M3). Alsdann wurde die Versicherte am 2 7. Dezember 2019 von Dr. med. B.___ , Facharzt Ophthalmologie, speziell Ophth a l mo chirugie FMH, und
Dr. Dr. med. C.___ , Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichts chirurgie FMH, sowie am 3.
Januar 2020 von Dr. med. D.___ , FMH Oto - Rhino -Laryn golo gie, untersucht ( Urk. 13/M4 -5 , Urk. 13/M8 ).
Am 1 0. Januar 2020 teilte die Versicherte der Sach bearbeiterin der AXA telefo nisch mit, dass sie am 4. Oktober 2019 einen Unfall erlitten habe ( Urk. 1 2 /A4). Auf Veranlassung der AXA hin
( Urk. 1 2 /A 4 S. 2 ) , füllte d ie Ver sicherte am 1 3. Januar 2020 das Formular « Schadenmeldung UVG»
aus
( Urk. 12/A1). Alsdann
hielt Dr. Z.___ in ihrem Bericht zu handen der AXA vo m 21.
Januar 2020 fest, dass bei einem sehr schleppenden Heilverlauf seit dem Unfall ereignis vom 4.
Oktober 2019 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 13/M2). Die AXA er brachte Heil be handlungs
- und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 12/ A21 , Urk.
12/A28 ). Im MRI A.___ wurde am 3. März 2020 eine MRT-Unter suchung des Schädels durch geführt (Urk. 13/M10). Die AXA gab das unfallanaly tische Gutachten vom 1 6. April 2020 in Auftrag ( Urk. 13/A41).
Hernach berichtet e
Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Neurologie, am 1 7. April 2020 über die ab 2 5. Februar 2020 durchge führten Untersuchungen der Versicherten (Urk. 13/M12).
D er beratende Arzt der AXA, Dr. med. F.___ , Fach arzt Neurologie , gab
am 2 4 . Ap r il 20 20 ein e Stellungnahme ab (Urk. 13 / M13 ).
Gestützt darauf stellte die AXA ihre Ver siche rung sleistungen mit Verfügung vom
4. Mai 2020
rückwirkend per 4 . April 20 20 ein . Sie verzichtete auf eine Rück for derung der bis 3 0. April 2020 bereits erfolgten Taggeldzahlungen
und übernahm zudem die Kosten der durch ihre Ab klärungen veranlassten neurologischen Untersuchung en
bis zum 17.
April 2020 (Urk. 12 / A4 9). G egen diese Verfügung erhob die Ver sicherte am 29 . Mai 20 20 Einsprache (Urk. 12/ A61). Sie
reich t e sodann mit Eingabe vom 30.
September 2020
eine Einsprachebegründung ein ( Urk. 12/A93) . Diese Be grün dung ergänzte sie m it Eingabe vom
5. Januar 2021 ( Urk. 12/ A94 ) durch weitere Ausführungen und
d ie Auflage des Berichts von Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie FMH , vom 3.
November 2020
( Urk. 13/M15) . Veranlasst durch diese Eingabe holte die AXA die Stel lungnahme des Unfallanalytikers vom 22.
Januar 2021
( Urk. 12/A98) sowie den Bericht des die Versicherte behandeln den Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirur gie, vom 1 0. März 2021 ( Urk. 13/M17) ein. Die unfall analytische Stel lungnahme stellte die AXA der damaligen Rechts anwältin der Versicherten am 1 5. März 2021 zur Vernehm lassung zu ( Urk. 12/A103).
Sie legte das Dossier so dann ihrem beraten den Arzt, Dr.
med. I.___ , Facharzt für Neurologie, vor. Dr. I.___ gab seine Stellung nahme am 2 5. März 2021 ab ( Urk. 13/M18). Der neue Rechtsvertreter der Versicherten erklärte am 28.
Novem ber 2021, dass kein Anlass für Bemerkungen bestehe und bat um Zustellung des Einsprache entscheids ( Urk. 12/A120).
Mit Ein spracheentscheid vom 26 . Januar 20 22 wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 2 8 . Februar 20 22 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom
26. Januar 2022 sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2) . Hernach leg te sie mit Eingabe vom 5. März 2022 ( Urk.
3) Unterlagen , welche ihre Vorbringen
substantiieren sollen ( Urk. 4/1-11) ,
auf . 2.2
Auf Aufforderung des Gericht s hin ( Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 4. März 2022 den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26.
Januar 2022 ( Urk.
7) ein. Mit dieser Eingabe legte sie überdies nach dem Un fall vom 4. Oktober 2019 aufgenommene Fotos ( Urk.
8) auf. 2. 3
Mit Beschwerdeantwort vom 16 . Mai 20 22 beantragte die Beschwerde geg nerin A bweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer
A kten , Urk. 12 / A1-A127, Urk. 13 / M 1- M21 , Urk. 14 ), was der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 6 ). 2.4
Am 7. Juli 2022 nahm die Beschwerdeführerin am Gericht Einsicht in die Ver fahrensakten ( Urk. 17). 2.5
Mit Eingabe vom 1 3. August 2022 bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin die Akten nicht vollständig eingereicht habe. Sie beantragte, dass die Akten zu ihrem Unfall vom 30.
August 2019 sowie die Akten der beim Unfall vom 4.
Oktober 2019 ebenfalls beteiligt gewesenen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG beizuziehen seien ( Urk. 20 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie diese r Eingabe. Die mit der Eingabe vom 13.
August 2022 eingereichten Akten ( Urk. 21/1-14) wurden der Beschwer degegnerin zur Einsichtnahme zugestellt ( Urk. 22). Sie retournierte diese Akten mit Eingabe vom 2 3. August 2022 ( Urk. 24). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien für den Unfall vom 4. Oktober 2019 von einer grundsätzlich bestehenden Versiche rungsdeckung durch die Beschwerde gegnerin ausgehen, obwohl die Beschwerdeführerin bereits am 21. August 2019 bei der Y.___ AG aus getreten ist ( Urk. 4/1). Es gibt die Möglichkeit einer Abredeversicherung , mit welcher die Unfallver sicherung bis zu sechs Monate nach dem Ende der Versicherungsdeckung infolge Ende des Lohnanspruches verlängert werden kann ( Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung, UVG). Angesichts dessen und der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit für den Unfall vom 4. Oktober 2019 nicht bestritten hat, kann auf Weiterungen zur Frage der Versicherungsdeckung ver zichtet werden. Es ist von der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 insbesondere aus, ihr beratender Facharzt für Neurologie, Dr. F.___ , habe nach Durchsicht der Akten in seiner Beurteilung vom 24. April 2020 festgehalten, dass eine derart lange (Beschwerde-)Symptomatik , wie sie von der Bes chwerdeführerin angegeben werde, aufgrund des im Harmlosigkeits be reich gelegenen Unfalls vom 4. Oktober 2019 nicht plausibel sei. Er habe auf eine deutliche Symptomausweitung hingewiesen
(Urk. 2 S. 6 ) . Dr. I.___
sei eben falls der An sicht , dass die noch bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 4. Oktober 2019 nicht mehr unfallkausal seien
( Urk. 2 S. 7). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus , dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geltend ge machten Beschwerden und dem Unfall vom 4. Oktober 2019 ebenfalls verneint werden müsse. Dies, weil das Ereignis rechtsprechungsgemäss als leichter, maximal als mitt elschwerer Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren und keines der Adäquanzkriterien gemäss der bundesgerichtlichen Recht spre chung
gegeben sei
( Urk. 2 S. 6 , S. 8). Sie habe ihre Leistungen somit zu Recht per 4. April 2020 eingestellt ( Urk. 2 S. 8). 2 . 2
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bezüglich des Unfall her ganges sei hervorzuheben, dass d ie Lenkerin des unfallverursachenden Fahrzeugs nicht abgebremst, sondern beschleunigt habe (Urk. 1 S. 3). Sie könne sodann nicht nachvollziehen, woher die Daten im unfallanalytischen Gutachten vom 1 6. April 2020
stammen würden (Urk. 1 S. 3-4). Es könne doch nicht sein, dass die Lenkerin des anderen Fahr zeu ges auf einer mit 50 km/h signalisierten Strasse nur mit einer Geschwin digkeit von 10 km/h gefahren sei (Urk. 1 S. 3). Entspre chend könne nicht darauf abgestellt werden, dass die «Delta-V-Geschwin digkeit» nur 7 km/h betragen habe. Gegen eine «Geschwin dig keit» von 7 km/h spreche ebenfalls, dass die Reparatur kosten
für den auffahrenden Wagen Fr. 8'498.40 betragen hätten (Urk. 1 S. 4). Dies alles spreche dafür, dass es sich nicht um ei nen nur leichten Unfall gehandelt haben könne (Urk. 1 S. 6). Sie habe beim Auf fahr unfall vom 4. Oktober 2020 eine HWS-Distorsion erlitten. Nach dem Unfall habe sie trotz Verspätung zum Arzt gehen wollen, weil sie Schmerzen gehabt habe ( Urk. 1 S. 3) . Als Folge dieses Unfalls leide sie nach wie vor an starken Kopf- und Nackenschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten, welche sie im Alltag erheblich beeinträchtigen würden. So könne sie namentlich keine langen Distanzen mit dem Auto fahren, ohne dass sie Pausen einlegen müsse . Die Beschwerdegegnerin habe aber die Übernahme der Kosten für weitere Abklä run gen abgelehnt. Sie gehe zu Unrecht davon aus, dass der status quo sine bereits am 4. April 2020 erreicht gewesen sei.
Infolge eines Vorfalls im März 2020 im Zusammenhang mit einem C oronatest habe sie (die Beschwerdeführerin) die Ärztebeziehung mit Dr. Z.___ beendet ( Urk. 1 S. 5) . Nach dem « Lockdown » habe sie zuerst wieder eine Arbeitsstelle suchen müssen. Da sie aber nach wie vor an starken Kopfschmerzen und Konzen trations problemen gelitten habe, habe sie i m August 2020 endlich die Praxis J.___
an der K.___-Strasse, in L.___
aufgesucht. Dort sei ihr erneut Physio therapie verschieben worden ( Urk. 1 S. 5). Sie bestreite zudem, dass sie an einem (gemeint ist wohl: unfallfremden) Tinnitus und an einer beginnenden Presbyopie (Alters sich tigkeit) sowie an (un fallfremden) psychischen Krank heiten leide (Urk. 1 S. 6) . Aber auch die bisherige Leistungserbringung der Beschwerdegegnerin müsse bemängelt werden: D ie Gesundheitskosten seien nicht vollumfänglich von der Beschwerde gegnerin beglichen worden. Ebenso wenig seien die Taggelder bis anhin im ver fügten Um fang entrichtet worden ( Urk. 1 S. 7). 3 . 3 .1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschä digun gen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 3 . 2
3 .2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3 . 2 .2
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesund heitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 3 . 3
3.3.1
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungs weise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 3.3.2
Rechtsprechungsgemäss findet die « Schleudertrauma-Praxis » nur dann Anwen dung, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren ( Urteile des Bundes ge richts 8C_413/2008 vom
5. Januar 2009 E. 5.2 und 8C_294/2021 vom
6. Juli 2021 E. 5.1, je mit weiteren Hinweise ). 3 . 4 3 . 4 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 4 .2
Was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, sind beratende Ärzte eines Versicherungsträgers versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts
8C_774/2020 vom 1 9. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweis ) .
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4 . 4 .1
Die vormalige (vgl.
Urk. 1 S. 5 ) Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___ , hielt am 1 3. Mai 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 4.
Oktober 2019 ein Halswirbelsäulen (HWS) Distorsionstrauma mit einem Kraft grad von max. Quebec Task Force II erlitten habe. In ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 13/M2) habe sie die Diagnose commotio cerebri Grad II ge nannt , dabei handle es sich aber um einen Tippfehler ( Urk. 13/M14). Laut dem von Dr. Z.___ am 8. Oktober 20 1 9 ausge füllten Dokumentationsbogen für Erst konsulation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma bestanden Nacken beschwerden und muskuloskelettale Befunde (verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druck schmerzhaftigkeit mit eingeschlossen, Urk. 13/M1 S. 3). In ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2020 gab die Ärztin als Befunde überdies Druckdolenzen bei der HWS, Müdigkeit, Konzentra tionsstörung en und eine Schockreaktion an . Dazu führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 4.
Oktober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 13/M2 S. 1) . 4 .2
Die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule vom 9. Oktober 2019 ergab keinen Nachweis einer Fraktur, einer Luxation oder Subluxation der Wirbelsäule sowie einer umschriebenen Verbreiterung der prä-vertebralen Weichteilschatten. Die spinolaminäre Linie war intakt (Befund wiedergegeben im Bericht von Dr. H.___ vom 1 0. März 2021, Urk. 13/M17 S. 1). 4 .3
Bei der von Dr. med. M.___
befundeten
kraniale n CT nativ im Radiolo gischen Institut (MRI) A.___ vom 4. November 2019 zeigte sich eine com putertomographisch regelrechte Darstellung des Hirnparenchyms, keine intra- oder extraaxiale Blutung, keine Raumforderung oder Liquorzirku lations störung , keine Fraktur des Schädeldaches, der Schädelbasis oder des Viszero kraniums , ein chronisch regressiver Knochenumbau der Kiefergelenke, chronisch arthrotische Apposition des anterioren Gelenks und eine sonst regelrechte Darstellung der Kopfgelenke, insbesondere des Dens
( Urk. 13/M3). 4 .4
Der Ophthalmologe Dr. B.___ diagnostizierte nach seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 7. Dezember 2019 eine beginnende Pres b yopie ( Alters sich tigkeit , Urk.
13/M4 S.
1).
4 .5
Der Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. C.___ stellte bei seiner Untersuchung vom 2 7. Dezember 2019 dolente Kiefergelenke fest. Er attestierte der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 13/M8 S. 1). 4 .6
Nach ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2020 , bei welcher sie bezüglich des Gehörs unauffällige Befunde erhob, notierte Dr. D.___ , die Beschwerde füh rerin habe eindeutig beschrieben, dass sie erst seit dem Auto unfall vom 4. Oktober 2019 ein intermittierendes Ohrgeräusch auf der linken Seite habe. S ie diagnostizierte einen intermittierenden Tinnitus links bei Status nach Autounfall am 4. Oktober 2019 ( Urk. 13/M5 S. 1 ). 4 .7
B e i der
MRT-Untersuchung des Schädels vo m 3. März 2020 fanden sich kei ne Blutungsresiduen, keine posttraumatische Parenchymdefekte , im Vergleich zur Voruntersuchung vom 20.
Oktober 2017 unverändert unspezifische Marklager gliose n beidseits hemisphärisch sowie ein ansonsten unauffälliges Hirn parenchym und keine Atrophie (Urk. 13/M10). 4 .8
Die Neurologin Dr. E.___ hielt in ihrem Bericht vo m 1 7. April 2020 fest, dass bei der Beschwerdeführerin sei t einem Unfall mit Commotio cerebri im Okto ber 2019 eine prolongierte Beschwerdesymptomatik mit diffusem, ungerichtetem Schwindel, Spannungskopfschmerz und subjektiv mnestischen Störungen be stehe . Im körperlich-neurologischen Untersuchungsbefund finde sich ein doch auffälliger leichtgradiger Intensionstremor sowohl der Extremitäten als auch von Kopf und Körperstamm ohne Seitenbetonung, eine leichte Hypokinese und leichte Ataxie sowie ein diskreter Rigor der Nackenmuskulatur. Diese leichte extra pyra midal-motorische und leicht ataktische Symptomatik sei im Moment ätiologisch unklar und entspreche nicht dem typischen Bild eines prolongierten post kon tusionellen Syndroms. Die Schädel-MRI-Untersuchung (vo m 3. März 2020 ) habe unauffällige Befunde gezeigt. Durch die Corona-Pandemie habe sich die weitere Abklärung verzögert, so dass die Befundbesprechung und körperlich-neuro logische Unter suchung erst am 1 5. April 2020 habe stattfinden können . Sie werde nun möglichst bald eine neuropsychologische Diagnostik veranlassen ( Urk. 13 /M12 S. 3). 4 .9
Dr. F.___ hielt in seiner
Stellungnahme
vom 2 4 . Ap r il 20 20 fest, dass keine ob jektivierbare n unfallbedingte n Befunde vorliegen würden ( Urk. 13/M13). In seiner Beurteilung führte er sodann aus, dass der Verlauf nicht nachvollziehbar sei. Schon bei der Handgelenksver letzung - welche die Beschwerdeführerin beim ebenf alls bei der Beschwerdegeg nerin versichert gewesenen Unfall vom 3 0.
August 2019 erlitten hat (vgl. die Aktenzusammenfassung von Dr. F.___ , Urk.
13/M13 S. 2) - hätten sich erhebliche psychische Probleme ergeben. Diese seien mehrfach genannt, aber nicht näher spezifiziert worden. Es habe sich eine deutliche Symptomausweitung gezeigt. Dies sei am 11.
Februar 2020 auch vom behandelnden Physiotherapeuten erwähnt worden. Nach dem Autounfall vom 4.
Oktober 2019 sei die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas mit einem Kraft grad Quebec Task Force II gestellt worden . Der Verlauf sei kompliziert gewesen. Plötzlich sei eine Commotio cerebri II. Grades postuliert worden. Dies müsse aber medizinisch nicht als überwiegend wahrscheinlich gewertet werden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin über einen Tinnitus geklagt, wofür sich aber keine objektivierbaren Befunde gezeigt hätten. Alsdann sei eine beginnende Presbyopie festgestellt worden. Dies könne aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nachvollzogen werden. Sie selber führe die Alterssichtigkeit aber auf den Unfall zurück. Medizinisch sei dies nicht gerechtfertigt. Nach diesem doch im medizi nischen Harmlosigkeitsbereich gelege nen Unfall sei eine derart lange Sympto matik nicht plausibel. Die Nacken schmer zen könnten zwanglos den degenera ti ven Veränderungen der HWS zugeordnet werden. H inzu käme - wie durch die CT-Untersuchung vom 4. November 2019 nachgewiesen worden sei - die arthro tische Apposition im Atlantoaxialgelenk . Ein Beitrag des Unfallereig nisses müsse nicht postuliert werden. Dass bei der psy chischen Ver fassung der Beschwerde führerin auch persistierende Konzentra tions störungen angegeben worden seien, sei nicht überraschend (Urk.
13/M13 S.
7).
Die geplante neuro psychologische Untersuchung werde die persistierenden Konzentrations störun gen wohl bestä tigen (Urk.
13/M13 S.
7-8). Die Wertung, dass dies Ausdruck der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin sei, sollte durch eine Psychia terin oder einen Psychiater erfolgen. Ohne eine solche Wertung werde die ge plante neuro psycho logische Untersuchung eher zur wei teren Verwirrung beitra gen. Nach der allge meinen Erfahrung mit HWS-Distor sionstrauma-Patientinnen und Patienten sei nach einem eher leichten HWS-Distorsionstrauma mit einem Kraftgrad von maximal Quebec Task Force II eine vollständige Abheilung innert 6 Monaten zu erwarten. Die jetzt noch bestehenden Beschwerden hätten keinen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. O ktober 201 9. Der Fall sei recht protrahiert verlaufen, was unter anderem auf die Corona-Pandemie zurückgeführt worden sei. Somatisch hätten sich lediglich diskrete extrapyramidal-motorische und leicht ataktische Symptome gezeigt. Diese Symp tome seien höchstens möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu sehen. Ein Zusam menhang sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk.
7/M13 S. 8). 4 .10
Nach seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2.
November 2020 stellte Dr. G.___ am 3. November 2020 die Diagnose posttraumatisches Cervico-cephales Schmerzsyndrom mit cervical bedingten Begleitschwindel, bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 4. Oktober 2019 mit Verdacht auf eine zusätzlich erlittene Commotio cerebri ( Urk. 13/M15 S. 1 ). Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin die typischen Folgen des am 4. Oktober 2019 erlittenen Beschleunigungstraumas der Halswirbelsäule zeige. Das Beschwerdebild, (mithin) die cervico-cephalen Beschwerden , hätten sich inzwischen deutlich chronifiziert mit wahrscheinlich entsprechender Therapieresi s tenz. Die begleitend auftretenden Schwankschwindel seien cervical bedingt . Hinweise fü r eine zentral e oder peripher-ve stibuläre Genese hätten sich keine ergeben. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf eine regelmässige Physiotherapie und im Bedarfsfall auch auf Analgetika angewiesen ( Urk. 13/M15 S. 2). 4 .11
Dr. H.___ notierte in seinem Bericht vom 1 0. März 2021, dass die Beschwerde führerin seit dem 1. Oktober 2020 in seiner Behandlung sei. Seither seit sie mit intensiver Physiotherapie behandelt worden ( Urk. 13/M17 S.
2). Durch die Heil behandlung sei e s zu einer Verbesserung der Beweglichkeit der HWS sowie einer deutlichen Verbesserung der neuropsychologischen Beschwerden
gekom men. Letztere hätten eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zur Folge gehabt . Es sei eine weitere Heilbehandlung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. Oktober 2019 notwendig. Medizinisch wäre es angezeigt, noch eine weitere konservative Behandlung mit Physiotherapie (9 Sitzungen mit einer Sitzung pro Woche) durch zuführen . Die Prognose hinsichtlich des Heilverlaufs sei sehr gut ( Urk. 13/M17 S.
2). 4 .1 2
Dr. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 5. März 2021 im Wesentlichen
fest, dass auch in Kenntnis der Berichte der Dres . G.___ und H.___ sowie der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen IV-Akten auf
die Stellungnahme von Dr. F.___
abgestellt werden könne ( Urk. 13/M18 S. 1-3). Nach dem Studium des IV-Dossiers gelangte er zum Schluss , dass die meisten der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwer den wie Kopf schmer zen, Funk tionseinschränkungen im Kiefer, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis störungen schon im Jahre 2003 dokumentiert gewesen seien ( Urk. 7/M18 S . 6 ).
5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un fa ll s vom 4 . Oktober 2019
über den 4 . Ap ril 20 20 hinaus Leistungen zu er brin gen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diese m Un fall ereignis stehen. 5 .2
Die Beschwerdegegnerin hat den Fall per 4 . Ap ril 20 20 abgeschlossen, was nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG).
Dr. F.___ hielt in seiner schlüssigen und überzeugenden Aktenbeurteilung fest, dass beim eher leichten HWS-Distorsionstrauma vom 4. Oktober 2019 mit einem Kraftgrad von maximal Quebec Task Force II eine vollständige Abheilung innert 6 Monaten zu erwarten sei (E. 4.9 ). Über die Konsultation in der Praxis J.___ im August 2020 - wo überwiegend Fachärztinnen und Fachärzte für Allgem eine Innere Medizin tätig sind
- ist aufgrund der Aus führungen der Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr wegen starken Kopf schmer zen und Konzentrationsproblemen erneut Physiotherapie verordnet wurde (E.
2 . 2). Es liegt kein Bericht der Praxis J.___
zur Konsultation im August 2020 vor. Aktenkundig ist aber der Bericht von Dr. H.___ vom 1 0. März 2021, welcher die Beschwerde füh rerin
ab dem 1. Oktober 2020 mit Physiotherapie be handeln liess (E. 4.11).
Zwar erwähnte Dr.
H.___ i n seinem Bericht , dass mit der Heilbehandlung Fortschritte erzielt worden seien (E.
4.11 ). Dabei stützte er sich aber einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerde führerin (vgl. Urk.
13/M17 S.
1: Zurzeit werde nur eine leichte Vergesslichkeit angegeben. Die HWS-Beweglichkeit habe sich gegenüber der Voruntersuchung vom 4.
Dezember 2020 gebessert. Starker Rückgang der Er müd barkeit, deutliche Verbesserung der Konzentration sowie der körperlichen, intellektuellen Belast barkeit und Reizbar keit).
Angesichts dessen kann auf die Einholung eines
Bericht s der Praxis J.___ zur Konsultation vom August 2020 verzichtet werden. Es vermag so oder anders nicht zu überzeugen, weshalb die Beschwerdeführerin trotz angeblich starker Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen erst im August 2020 wieder zum Arzt ging (vgl. E. 2.2) . Entgegen ihrer Ansicht stellen die bundes rätlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ab Mitte März 2020 (sog. « Lockdown »), welche den Zugang zu Hausarztpraxen bekanntlich nicht verun möglichte n , und ihre eigene Stellensuche keine Erklärung dafür dar . Dr.
G.___ hielt in seinem Bericht vom 3.
November 2020 dafür, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine regelmässige Physiotherapie und im Bedarfsfall auch auf Analgetika ange wiesen sei (E. 4.10 ) . Weil er aber gleichzeitig von einer wahrscheinlich bestehen den Therapieresistenz aus ging ( E. 4.10 ) , sind seine Aus führungen wider sprüch lich.
Die Berichte der Dres . G.___ und H.___ vermögen mithin keinen Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___
zu wecken . Von der Einholung eines Berichts der Praxis J.___ sind keine weiteren entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten .
Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungs massnahmen der Invalidenver siche rung pendent waren
- laut Auskunft der IV-Stelle vom 2 5. Januar 2022 lag dieser keine Anmeldung der Beschwerdeführerin vor ( Urk. 7/A121) - , ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 1. April 20 20 nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehand lungs leistun gen waren somit nicht geschuldet. 5 .3
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Gemäss der erstbehandelnde n Ärztin, Dr. Z.___ , bestanden am 8 .
Okto ber 2019
Nacken beschwerden und muskuloskelettale Befunde . Zudem klagte die Beschwerde führerin in der Folge über Müdigkeit, eine Konzentrationsstörung und eine Schockreaktion ( E.
4 .1 ).
Dem Bericht der
Physiotherapeutin N.___ zu handen der Beschwerdegegnerin vom 1 0. März 2020 ist sodann zu entnehmen, dass der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin reduziert sei. Sie leide t äglich an Kopfschmerzen (Intensität variierend), Funktionseinschränkungen und Knacken im Kiefer, Schwindel (variierend in Intensität und Häufigkeit), Konzen trations
- und Gedächtnisproblemen sowie Erschöpfung, Angst und Ärger. Über dies bestünden oft Nackenschmerzen und ein Druck in den Augen (Urk. 13/M9) . Wie festgehalten, konnten aber weder durch die bildgebenden Untersuchungen (E. 4 .2 f. , E. 4 .7 ) noch durch die Untersuchungen durch die Fachärzte für Ophthal mologe (E. 4 .4) und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (E. 4 .5) sowie die Fach ärztin für Oto - Rhino -Laryngologie
(E. 4 .6 ) ein organisches Korrelat für die gel tend gemachten Beschwerden gefunden werden. Dr.
F.___ hielt fest, dass si ch in somatischer Hinsicht nur diskrete extrapyramidal-motorische und leicht atak tische Symptome gezeigt hät ten (E. 3.9) . Diese Symptome haben laut dem Bericht der untersuchenden Neurologin Dr. E.___ vom 1 7. April 2020
«im Moment» eine unklare Ä tiologi e ( = Ursache für das Entstehen einer Krankheit, E. 4.8). Nach der überzeugenden Beurteilung von Dr. F.___ , welcher ebenfalls Facharzt
für Neurologie ist
( Urk. 13/M13 S. 9 ), sind diese Befunde nicht überwiegend wahr scheinlich auf den Unfall vom 4. Oktober 2019 zurückzuführen. Weitere Ab klärungen sind nicht nötig.
Dr. F.___ hat ebenso schlüssig erklärt, weshalb die von Dr. E.___ diskutierte neuropsychologische Unter suchung keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse hervor bringen wird (E. 4.9).
Ob die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beeinträchtigungen (E. 2.2) , welchen nach den vorstehenden Aus führungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt , in einem natür li chen Kausalzusammenhang zu m Unfall vom 4. Oktober 2019 stehen, kann offen gelassen werden. Denn dies bezüglich ist - anders als bei Gesundheits schä digungen mit einem klaren un fall bedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausal zusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht wer den kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prüfung vorzunehmen. Gemäss der ehemaligen Hausärztin der Beschwerdeführerin hat diese beim Unfall vom 4.
Oktober 2019 ein HWS - Distorsionstrauma mit einem Kraftgrad von max. Quebec Task Force II erlitten (E. 4.1). Darauf stellte auch Dr. F.___ ab (E. 4.9). Die Erstkonsulation bei Dr. Z.___ erfolgte erst am 8. Oktober 2019 (Urk.
13/M1) und damit nach der rechtsprechungsgemäss zu beachtenden Latenz zeit von 72 Stunden (E. 3.3.2). Anderseits machte die Beschwerdeführerin aber geltend, dass sie ihre Schmerzen durch Wahrnehmung des ( für den 4. O ktober 2019 bereits vereinbart gewesenen) Arzttermins (gemeint ist der Termin beim
Chiropraktor
Dr. O.___ , vgl. Urk. 13/M19 ) zu lindern versucht habe (E. 2.2) . D ie Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall wegen eines zerviko sypondy logenen Schmerzsyndrom rechtsbetont bei einem Chiropraktor in Behandlung war ( vgl. dessen Bericht vom 2 6. Oktober 2020, Urk.
7/M19), wirft bezüglich Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden zwar weitere Fragen auf. So wie sich die Aktenlage präsentiert,
dürfte die nachträgliche Zuordnung der gemäss der Beschwer deführerin unmittelbar nach dem Unfall vom 4. Oktober 2019 bestandenen Schmerzen aber unmöglich sein .
Die Adäquanz prüfung hat daher nach den für die Folgen eines Schleuder traumas der HWS, eines Schädel hirn traumas oder einer dem Schleuder trauma ähnlichen Ver letzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen. 5 . 4 5 . 4 .1
Hierbei ist das Unfallereignis z unächst nach seiner Schwere zu qualifizieren. Die Schwere des Unfalls bestimmt sich dabei nach dem augenfälligen Geschehensab lauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittel schweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer ob jekti vierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei ent wickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gege benen falls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äus sere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Ver letzungs
- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht. Immerhin können die erlittenen Verletzungen aber Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (Urteile des Bundes ge richts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1 und 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.3, je mit Hinweisen). 5 . 4 .2
Beim Unfall vom
4. Oktober 2019 hatte die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto der Marke Ford EcoSport
bei einer Verkehrsampel angehalten
und fuhr bei «Grün» im ersten Gang wieder an, als die nachfolgende Lenkerin
mit ihrem Fahrzeug der Marke Porsche Cayenne auf ihr Auto auffuhr (Urk. 12/A19, Urk. 13 / M1 S. 1 ). Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Porsche Cayenne mit einer hohen Geschwindigkeit von Hinten auf ihr Auto gestossen sei und dieses auf grund der Kollision 1 bis 2 Meter nach vorne geschleudert worden sei (Urk.
12/A15 S.
1, Urk.
13/M1 ). Sie gibt zu bedenken, dass auf der Strasse, auf der sich der U nfall ereignet habe, mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h ge fah ren werden dürfe (E.
2.2). Gegen diese Sachve rhaltsdarstellung spricht, dass laut dem unfall analy tischen Gutachten vom 1 6. April 2020 keine relevante Drehung des Ford EcoSport erfolgte. Dies wurde damit begründet, dass die Seiten führungskräfte der Reifen grösser gewesen seien, als die seitlichen Störkräfte infolge der Kollision (Urk.
12/A41). D ie von der Beschwerdeführerin im vor liegen den Verfahren ein ge reichten Bilder von den beiden noch am Unfallort stehen den Fahrzeugen ( Urk.
8) lassen ebenso wenig erkennen, dass der Wagen der Beschwerdeführerin durch den Aufprall 1 bis 2 Meter nach vorne bewegt wurde. Der Unfall analy tiker führte in seiner Stellungnahme vom 22.
Januar 2021 aus, das s seine Be rechnungen nach dem EES ( energy
equivalent
speed , energie-äquivalente- Geschwindigkeit)- Ver fahren er folgt seien. Dabei spiele weder die Geschwindigkeit des auffahrenden noch des angestossenen Fahrzeugs eine Rolle (die relative Kol lisions geschwin digkeit hin gegen schon), es seien lediglich die entstandenen Beschädigungen an den Fahr zeugen unter Berücksichtigung der Fahrzeugmassen relevant (Urk.
12/A98 S.
3). So errech nete er in seinem unfallanalytischen Gut achten vom 16.
April 2020, dass die kollisions bedingte Geschwindigkeit sänderung des Ford EcoSport zwischen 4,9 und 10 km/h beziehungsweise etwas tiefer (bis zu 2 km/h), falls der Ford beziehungsweise beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst gewesen seien, gelegen habe. Es könne mithin von einem Mittelwert von ca. 7 km/h ausgegangen werden. Die Beschwer de führerin verweist weiter auf die Reparatur kosten des Porsche Cayenne in der Höhe von Fr. 8'498.40 (E. 2.2). Gemäss dem Unfall analytiker ist diesbezüglich aber von ent scheidender Bedeutung, dass beim Porsche lediglich beschädigte Teile ersetzt, aber keine Strukturen gerichtet werden mussten (Urk. 12/A98). Mangels anderer Angaben fehlt der Beschwerde führerin das beim Unfallanalytiker vorhanden e Fachwissen, um die Reparatur rech nung für die Instandsetzung des Porsche Cayenne (Urk.
12/A41 S.
4) im vor liegend massgebenden Zusammenhang richtig einzuordnen. Die Ausführungen des Unfallanalytikers sind schlüssig. Es sind ferner die B ild er der Schäden an den beiden Fahrzeugen ( Urk.
8, Urk. 12/ A41 S. 3-4 ) , welche die Beurteilung des Sachver ständigen überzeugender als die anderslautenden Behauptungen der Beschwerde führerin erscheinen lassen. Ins Gewicht fällt sodann, dass die Beschwerdeführerin laut dem von Dr. Z.___ aus ge füllten Dokumen ta tionsbogen nach dem Unfall mit dem Unfallauto weiter fahren konnte (Urk. 13/M1 S. 1). Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerde geg nerin vor, bei einer kollisionsbedingten Geschwindig keits än derung von 7
km/h gelte das Ereignis vom 4. Oktober 2019 gemäss der bundes gerichtlichen Recht sprechung als leichter Unfall ( Urk. 11 S. 4). Mit dem ange fochtenen Einsprache entscheid vom 26.
Januar 2022 qualifizierte die Beschwer degegnerin das Ereignis als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk.
2 S.
8). D azu gilt es zu berücksichtigten, dass Auffahr kol lisionen vor einem Fussgänger streifen oder einem Lichtsignal vom Bundesgericht regelmässig als mittel schweres Ereignis im Grenz bereich zu den leichten Unfällen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2008 vom 30.
Januar 2008 E.
4.2) .
D ie Beschwerde geg nerin durfte nach dem Vorgenannten
auf das unfall analytische Gutachten vom 16 . Ap r il 20 20 ( Urk. 12/A41) und die Stellungnahme vom 22.
Januar 2021 ( Urk. 12/A98) ab stellen. In einer Gesamtschau kann d as Ereignis vom 4. Oktober 2019 höchstens als mittel schwe rer Unfall im Grenz bereich zu den leichten Un fällen betrachtet werden .
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 3 . 3 ) entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009). 5 . 4 . 3
Es ist keines der A däquanzkriterien gegeben. Dies gilt zunächst für das Kriterium « besonders dramatische Begleitumstände oder be son dere Eindrücklichkeit des Unfalls », welches nach der Rechtsprechung objektiv und nicht auf grund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angst ge fühls der ver sicherten Person
zu beurteilen ist
(statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Sollte die Beschwerdeführerin - wie von ihr vorgebracht - nach dem Aufprall kurz bewusstlos gewesen sei ( Urk. 12/A15 S. 1) beziehungsweise eine Gedächtnislücke von 5 Minuten gehabt haben ( Urk. 13/M1 S. 1), so dürfte sie vom Unfall vom 4. Oktober 2019 sowieso nicht viel mitbekom men haben. Alsdann genügt die Diagnose HWS- Distorsionstrauma mit einem Kraftgrad von max. Quebec Task Force II (E. 4.1)
für sich a llein nicht zur Be jahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2).
Es ist noch einmal zu erwähnen, dass gemäss
Dr. F.___ keine objektivierba ren unfallbedingten Befunde vorliegen (E. 4.9). Des Weiteren kann
e inzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung ge schlos sen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom
13. Januar 2010 E. 4.4). Durch die ärztliche Behandlung müsste eine er heb liche Mehr belas tung ausser ge wöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4), was vorl iegend nicht der Fall ist.
Adäquanz relevant können sodann nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall abschluss ohne wesent lichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundes ge richts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Der Beschwerdeführerin war es nach dem Unfall nac h wie vor möglich, gewisse häus liche und ausserhäusliche Aktivitäten
- wie etwa Auto fahren (E. 2.2) - auszuüben (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). E ine « ärztliche Fehl behand lung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlimmert hat »
ist nach Lage der Akten nicht gegeben.
Auch das Kriterium « schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen » kann nicht bejaht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beein trächtigt haben. Die Ein nahme vieler Medika mente und die Durchführung verschiedener Therapien ge nügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerde freiheit noch eine (voll ständige) Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). Es gilt zu betonen, dass d ie Schwierigkeiten und erhebliche n Komplikationen sich auf eine Heilbehandlung beziehen
müssen . Eine allgemeine Erschwernis der Lebensführung aufgrund der Covid-19-Pandemie und der von den Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus erlassenen Massnahmen ab Früh jahr 2020 (vgl. E.
2.2, E.
4.9) f allen nicht darunter.
Bei der Prüfung des Kriteri ums einer « erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz aus ge wiesenen Anstren gungen » ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht die Dauer der Arbeits unfähigkeit massgebend ist, sondern eine erheb liche Arbeitsun fähig keit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstren gungen unternimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.7.1). Die bereits vor dem Unfall vom 4.
Oktober 2020 arbeits los gewesene Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 4/1) bringt vor, sie sei auf Stellen suche gewesen (E.
2.2), ohne dies in ihrer Beschwerde aber näher zu konkre tisieren. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls nicht erfüllt. 5.4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten Gesundheits beeinträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Un fall ereignis vom 4.
Oktober 2019 nicht über den 4 . April 20 20 hinaus leistungs pflichtig.
Entfällt eine L eistungspflicht mangels Adäquanz der hier zu beur teilen den Folgen des Unfalles vom 4. Oktober 2019 , so kann offen bleiben , ob die geltend gemachten Beschwerden ohne nachweisbares organisches Korrelat (oder bloss einige dieser Beschwerden) allenfalls schon vor diesem Ereignis bestanden (vgl. E.
4.12 , E.
5.3 ) oder allenfalls Auswirkungen de s Unfall s vom 30.
August 2019 (vgl. E.
4.9) gewesen sein mögen (Urk.
11 S.
3 ) . Auf die verschiedenen Aus führungen und Unter lagen der Parteien, die sich mit diesen Fragen befassen ( vgl. Urk.
2 S.
6, Urk.
11 S. 3, Urk.
14 , Urk.
20, Urk.
21/1-14 ), muss vorliegend somit nicht weiter eingegangen werden. Daraus folgt , dass eigene Abklärungen des
Gericht s zu dieser Thematik ebenfalls nicht nötig sind. 6.
Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin behauptete, dass die Beschwerde geg nerin d ie Gesundheitskosten und die Taggelder nicht vollumfäng lich bezahlt habe (E.
2.2) . Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sie bis zur Leistungseinstellung für die Heilkosten aufgekommen und die Taggelder aus ge richte t habe (Urk.
11 S.
6). Im vorliegenden Verfahren begründet die Beschwerde führerin ihr e Vorbringen nicht (Urk.
1 S.
7). Auch der von einer Rechtsanwältin verfassten Einsprachebegründung vom 30.
September 2020 (vgl. Urk.
12/A93 S.
3) lässt sich
nicht entnehmen , welche Leistun gen der Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin überprüft haben möchte oder trotz Anspruch nicht erfolgten . Auf ihre dies bezüglichen Vorbrin gen kann somit mangels Subs tantiierung nicht einge gangen werden. 7 .
Demnac h ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher