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UV.2022.00034

Erlassgesuch; Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV ist blosse Ordnungsfrist, keine Verwirkungsfrist.

Zürich SozVersG · 1999-03-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1960, erlitt am 7. Mai 1994 einen Gleitschirmunfall. Die Suva gewährte ihm in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen und sprach ihm schliesslich mit Verfügung vom 12. März 1999 ab 1. April 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 25 % zu.

Mit Verfügung vom 11. September 2012 stellte die Suva die Invalidenrente rück wirkend per 1. Juni 2010 ein und forderte den Betrag von Fr. 56'946.40 vom Versicherten zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. September 2015 die Rückforderung nur für einen bestimmten Zeitraum bestätigt (1. Juni 2010 bis 30. November 2011), aber für die Zeit danach die Sache zum Zwecke weiterer Abklärungen an die Suva zurückgewiesen hatte, verfügte die Suva am 3. März 2017 abermals die Rückforderung von Fr. 56'946.4 0. Die dagegen vom Ver sicherten erhobene Einsprache wurde am 26. Juli 2018 abgewiesen. Dieser Ein spracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Sachverhalt gemäss Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 2 S. 2 ff.). 1.2 1.2.1

Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 (Urk. 9/301) an die Suva liess der Versicherte betreffend Rückforderung ein Wiedererwägungsgesuch («Neubeurteilung des Ein spracheentscheides ») sowie ein Gesuch um Erlass der erhobenen Rückforderung stellen . 1.2.2

Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 (Urk. 9/306) trat die Suva auf das Wieder erwägungsgesuch des Versicherten nicht ein. Diese Verfügung erwuchs un an gefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2 S. 7). 1.2.3

Mit Verfügung vom 20. September 2021 (Urk. 9/310) teilte die Suva dem Ver sicherten mit, dass das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021 nach Ablauf der Frist von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSV) gestellt worden sei, weshalb ein Erlass «nicht mehr geltend gemacht werden» könne. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2021 (Urk. 9/322) wies die Suva mit Entscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2022 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Der Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2022 resp. die zugrunde liegende Verfügung vom 2 0. September 2021 seien aufzuheben. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Erlassgesuch einzutreten und ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchzu führen sowie im Rahmen von diesem dann die Rückforderung von Fr. 56'946.40 zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).

Die Suva liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 (Urk. 8) auf Ab weisung der Beschwerde schliessen, was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG]; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV).

Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 1.2

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).

Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen dreissigtägigen F rist handelt es sich gemäss konsolidierter höchstrichterlicher Praxis und bewährter Lehre um eine reine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist (BGE 132 V 42 E. 3.4 sowie die Bundesgerichtsurteile

P 63/06 vom 14. März 2007 E. 3 , C 64/06 vom 26. April 2007 E. 4.1 , P 59/06 vom 5. Dezember 2007 E. 3 , 8C_602/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 3 , 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1 und insbesondere auch 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 5 ; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 75 zu Art. 25 ATSG mit Hinweisen). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass auch formlose und mangelhaft eröffnete Verfügungen beziehungsweise Entscheide nur innerhalb einer ver nünftigen Frist in Frage gestellt werden könnten. Mit Blick auf diese Recht sprechung würde es nicht einleuchten, wenn hinsichtlich Art. 4 Abs. 4 ATSV, welche r bloss eine Ordnungsvorschrift sei, eine zeitlich unbegrenzte Einwand-Möglichkeit gelten sollte. Wenn nun zwei Jahre und zehn Monate nach dem Ein spracheentscheid vom 26. Juli 2018 mit Schreiben vom 2 7. Mai 2021 ein Erlass gesuch eingereicht worden sei, sei dies als zu spät zu bewerten. Im Übrigen sei auch auf die Weisungen des SECO zu verweisen, welche eine Verlängerung beziehungsweise Wiederherstellung einer Ordnungsfrist nur zulasse, wenn das Fristversäumnis entschuldbar sei und binnen einer Frist von 30 Tagen seit Weg fall des Hindernisses gehandelt werde (S. 10 f.).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdegegnerin grund sätzlich an dieser Sichtweise festhalten (Urk. 8), aber wieder in Frage stellen, ob es sich bei der Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV tatsächlich lediglich um eine Ordnungsfrist und nicht doch um eine Verwirkungsfrist handle (vgl. S. 4). Zudem seien auch die Fristen von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 ATSG analog zu berücksichtigen. Das Erlassgesuch sei in jedem Fall verspätet gestellt worden (S. 5). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass es sich bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV genannten dreissigtägigen Frist um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist handle. Eine Analogie zur Situation bei formlos oder mangelhaft eröffneten Verfügungen bestehe nicht. Beim Erlassgesuch handle es sich um einen eigenen, selbständigen Rechtsbehelf. In Frage komme allenfalls die Anwendung einer fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 oder Abs. 3 ATSG. Der die Rückforderung begründende Ein spracheentscheid datiere vom 26. Juli 2018 und sei somit Mitte September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Das im Mai 2021 gestellte Erlassgesuch wäre somit ohne Weiteres innert einer allfälligen fünfjährigen Verwirkungsfrist gestellt wor den (S. 6). Fristen aus Weisungen des SECO seien im vorliegenden unfall versicherungsrechtlichen Kontext irrelevant und hätten für Gerichte ohnehin keine Verbindlichkeit (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom

27. Mai 2021 (Urk. 9/301) eingetreten ist, weil es verspätet war. 3. 3.1

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der dreissigtägigen Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV um eine reine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt. Angesichts der oben in E. 1.2 wiedergege benen Praxis und Lehre steht da s ausser Frage. Soweit die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Beschwerdeantwort zu relativieren versuchte, ist ihr nicht zu folgen. Sie verkannt e dabei, dass es sich beim Entscheid BGE 132 V 42 nicht um einen isolierten Einzelfall gehandelt hat, sondern das s dieses Präjudiz in der Folge in ei ner grossen Zahl von weiteren U rteilen (vgl. oben E. 1.2) wegleitend war.

Somit bleibt d ie Tatsache, dass das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021 erst nach Ablauf der dreissigtägigen Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV, die vorliegend zum Zeit punkt des Eintritts der Rechtskraft des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2018 (Urk. 9/109) ausgelöst worden war, eingereicht wurde, unter diesem Gesichts punkt folgenlos. 3.2

Auch soweit die Beschwerdegegnerin durch irgendwelche Analogien zu form losen, ungültigen oder mangelhaften Verfügungen und Entscheiden Ver wirkungsf risten schaffen wollte, ist ihr nicht zu folgen. Offensichtlich wollte der Verordnungsgeber durch Art. 4 Abs. 4 ATSV das Fristenwesen bei Erlassgesuchen abschliessend regeln (vgl. dazu BGE 132 V 42 E. 3.4); dies ist aber , wie das Bundesgericht im genannten Urteil festhielt, daran scheitert, dass e ine solche Ver wirkungsfrist einer gesetzlichen Grundlage beziehungsweise einer ent sprechenden Kompetenzdelegation bedurft hätte .

Wenn nun aber bereits Art. 4 Abs. 4 ATSV keine genügende Grundlage für die Annahme einer Verwirkungsfrist bilden kann, dann kann es ein reiner und nicht einmal naheliegender Analogieschluss von vornherein nicht (argumentum a fortiori). Formlose oder mangelhafte Entscheidungen einer Behörde oder Ver sicherung können nicht mit der vorliegenden Situation (stillschweigende Befristung eines gesetzlich nicht befristeten Rechts) gleichgestellt werden. Es handelt sich um gänzlich verschiedene Sachen, weshalb sich ein Analogieschluss verbietet. Auch die beschwerdegegnerische Referenz auf die Fristen von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 ATSG überzeugt nicht; es geht dabei offensichtlich um völlig andere Fragestellungen. Im Übrigen ist die Schaffung von peremptorischen Verwirkungsf risten durch (nicht naheliegende) Analogieschlüsse in grund sätzlicher Hinsicht bedenklich (Verletzung des Legalitätsprinzips) , weshalb sich eine derartige Vorgehensweise, zumindest wenn

- wie vorliegend - keine dringende Notwendigkeit gegeben ist , verbietet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdegegnerin unzumutbar sein sollte, Erlassgesuche zu prüfen, so lange ihr Rückforderungsanspruch nicht verjährt ist.

Es bleibt jedenfalls festzuhalten, dass das in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ent haltenen Recht , ein Erlassgesuch zu stellen, durch keine Verwirkungsfrist begrenzt ist. 3.3

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021

materiell behandle. 4.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 GebV

SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

I n Anwendung obiger Bemessungskriterien rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021

materiell behandle . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG]; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV).

Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

E. 1.2 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).

Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen dreissigtägigen F rist handelt es sich gemäss konsolidierter höchstrichterlicher Praxis und bewährter Lehre um eine reine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist (BGE 132 V 42 E. 3.4 sowie die Bundesgerichtsurteile

P 63/06 vom 14. März 2007 E. 3 , C 64/06 vom 26. April 2007 E. 4.1 , P 59/06 vom 5. Dezember 2007 E. 3 , 8C_602/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 3 , 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1 und insbesondere auch 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 5 ; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 75 zu Art. 25 ATSG mit Hinweisen).

E. 1.2.1 Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 (Urk. 9/301) an die Suva liess der Versicherte betreffend Rückforderung ein Wiedererwägungsgesuch («Neubeurteilung des Ein spracheentscheides ») sowie ein Gesuch um Erlass der erhobenen Rückforderung stellen .

E. 1.2.2 Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 (Urk. 9/306) trat die Suva auf das Wieder erwägungsgesuch des Versicherten nicht ein. Diese Verfügung erwuchs un an gefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2 S. 7).

E. 1.2.3 Mit Verfügung vom 20. September 2021 (Urk. 9/310) teilte die Suva dem Ver sicherten mit, dass das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021 nach Ablauf der Frist von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSV) gestellt worden sei, weshalb ein Erlass «nicht mehr geltend gemacht werden» könne. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2021 (Urk. 9/322) wies die Suva mit Entscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) ab.

E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Erlassgesuch einzutreten und ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchzu führen sowie im Rahmen von diesem dann die Rückforderung von Fr. 56'946.40 zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).

Die Suva liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 (Urk. 8) auf Ab weisung der Beschwerde schliessen, was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass auch formlose und mangelhaft eröffnete Verfügungen beziehungsweise Entscheide nur innerhalb einer ver nünftigen Frist in Frage gestellt werden könnten. Mit Blick auf diese Recht sprechung würde es nicht einleuchten, wenn hinsichtlich Art. 4 Abs. 4 ATSV, welche r bloss eine Ordnungsvorschrift sei, eine zeitlich unbegrenzte Einwand-Möglichkeit gelten sollte. Wenn nun zwei Jahre und zehn Monate nach dem Ein spracheentscheid vom 26. Juli 2018 mit Schreiben vom 2 7. Mai 2021 ein Erlass gesuch eingereicht worden sei, sei dies als zu spät zu bewerten. Im Übrigen sei auch auf die Weisungen des SECO zu verweisen, welche eine Verlängerung beziehungsweise Wiederherstellung einer Ordnungsfrist nur zulasse, wenn das Fristversäumnis entschuldbar sei und binnen einer Frist von 30 Tagen seit Weg fall des Hindernisses gehandelt werde (S. 10 f.).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdegegnerin grund sätzlich an dieser Sichtweise festhalten (Urk. 8), aber wieder in Frage stellen, ob es sich bei der Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV tatsächlich lediglich um eine Ordnungsfrist und nicht doch um eine Verwirkungsfrist handle (vgl. S. 4). Zudem seien auch die Fristen von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 ATSG analog zu berücksichtigen. Das Erlassgesuch sei in jedem Fall verspätet gestellt worden (S. 5).

E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass es sich bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV genannten dreissigtägigen Frist um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist handle. Eine Analogie zur Situation bei formlos oder mangelhaft eröffneten Verfügungen bestehe nicht. Beim Erlassgesuch handle es sich um einen eigenen, selbständigen Rechtsbehelf. In Frage komme allenfalls die Anwendung einer fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 oder Abs. 3 ATSG. Der die Rückforderung begründende Ein spracheentscheid datiere vom 26. Juli 2018 und sei somit Mitte September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Das im Mai 2021 gestellte Erlassgesuch wäre somit ohne Weiteres innert einer allfälligen fünfjährigen Verwirkungsfrist gestellt wor den (S. 6). Fristen aus Weisungen des SECO seien im vorliegenden unfall versicherungsrechtlichen Kontext irrelevant und hätten für Gerichte ohnehin keine Verbindlichkeit (S. 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom

27. Mai 2021 (Urk. 9/301) eingetreten ist, weil es verspätet war.

E. 3.1 Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der dreissigtägigen Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV um eine reine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt. Angesichts der oben in E. 1.2 wiedergege benen Praxis und Lehre steht da s ausser Frage. Soweit die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Beschwerdeantwort zu relativieren versuchte, ist ihr nicht zu folgen. Sie verkannt e dabei, dass es sich beim Entscheid BGE 132 V 42 nicht um einen isolierten Einzelfall gehandelt hat, sondern das s dieses Präjudiz in der Folge in ei ner grossen Zahl von weiteren U rteilen (vgl. oben E. 1.2) wegleitend war.

Somit bleibt d ie Tatsache, dass das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021 erst nach Ablauf der dreissigtägigen Frist von Art.

E. 3.2 Auch soweit die Beschwerdegegnerin durch irgendwelche Analogien zu form losen, ungültigen oder mangelhaften Verfügungen und Entscheiden Ver wirkungsf risten schaffen wollte, ist ihr nicht zu folgen. Offensichtlich wollte der Verordnungsgeber durch Art. 4 Abs. 4 ATSV das Fristenwesen bei Erlassgesuchen abschliessend regeln (vgl. dazu BGE 132 V 42 E. 3.4); dies ist aber , wie das Bundesgericht im genannten Urteil festhielt, daran scheitert, dass e ine solche Ver wirkungsfrist einer gesetzlichen Grundlage beziehungsweise einer ent sprechenden Kompetenzdelegation bedurft hätte .

Wenn nun aber bereits Art. 4 Abs. 4 ATSV keine genügende Grundlage für die Annahme einer Verwirkungsfrist bilden kann, dann kann es ein reiner und nicht einmal naheliegender Analogieschluss von vornherein nicht (argumentum a fortiori). Formlose oder mangelhafte Entscheidungen einer Behörde oder Ver sicherung können nicht mit der vorliegenden Situation (stillschweigende Befristung eines gesetzlich nicht befristeten Rechts) gleichgestellt werden. Es handelt sich um gänzlich verschiedene Sachen, weshalb sich ein Analogieschluss verbietet. Auch die beschwerdegegnerische Referenz auf die Fristen von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 ATSG überzeugt nicht; es geht dabei offensichtlich um völlig andere Fragestellungen. Im Übrigen ist die Schaffung von peremptorischen Verwirkungsf risten durch (nicht naheliegende) Analogieschlüsse in grund sätzlicher Hinsicht bedenklich (Verletzung des Legalitätsprinzips) , weshalb sich eine derartige Vorgehensweise, zumindest wenn

- wie vorliegend - keine dringende Notwendigkeit gegeben ist , verbietet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdegegnerin unzumutbar sein sollte, Erlassgesuche zu prüfen, so lange ihr Rückforderungsanspruch nicht verjährt ist.

Es bleibt jedenfalls festzuhalten, dass das in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ent haltenen Recht , ein Erlassgesuch zu stellen, durch keine Verwirkungsfrist begrenzt ist.

E. 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021

materiell behandle.

E. 4 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungs kriterien nennt §

E. 7 GebV

SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

I n Anwendung obiger Bemessungskriterien rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021

materiell behandle . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00034

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 1 5. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1960, erlitt am 7. Mai 1994 einen Gleitschirmunfall. Die Suva gewährte ihm in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen und sprach ihm schliesslich mit Verfügung vom 12. März 1999 ab 1. April 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 25 % zu.

Mit Verfügung vom 11. September 2012 stellte die Suva die Invalidenrente rück wirkend per 1. Juni 2010 ein und forderte den Betrag von Fr. 56'946.40 vom Versicherten zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. September 2015 die Rückforderung nur für einen bestimmten Zeitraum bestätigt (1. Juni 2010 bis 30. November 2011), aber für die Zeit danach die Sache zum Zwecke weiterer Abklärungen an die Suva zurückgewiesen hatte, verfügte die Suva am 3. März 2017 abermals die Rückforderung von Fr. 56'946.4 0. Die dagegen vom Ver sicherten erhobene Einsprache wurde am 26. Juli 2018 abgewiesen. Dieser Ein spracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Sachverhalt gemäss Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 2 S. 2 ff.). 1.2 1.2.1

Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 (Urk. 9/301) an die Suva liess der Versicherte betreffend Rückforderung ein Wiedererwägungsgesuch («Neubeurteilung des Ein spracheentscheides ») sowie ein Gesuch um Erlass der erhobenen Rückforderung stellen . 1.2.2

Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 (Urk. 9/306) trat die Suva auf das Wieder erwägungsgesuch des Versicherten nicht ein. Diese Verfügung erwuchs un an gefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2 S. 7). 1.2.3

Mit Verfügung vom 20. September 2021 (Urk. 9/310) teilte die Suva dem Ver sicherten mit, dass das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021 nach Ablauf der Frist von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSV) gestellt worden sei, weshalb ein Erlass «nicht mehr geltend gemacht werden» könne. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2021 (Urk. 9/322) wies die Suva mit Entscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2022 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Der Einspracheentscheid vom 2 0. Januar 2022 resp. die zugrunde liegende Verfügung vom 2 0. September 2021 seien aufzuheben. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Erlassgesuch einzutreten und ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchzu führen sowie im Rahmen von diesem dann die Rückforderung von Fr. 56'946.40 zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).

Die Suva liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 (Urk. 8) auf Ab weisung der Beschwerde schliessen, was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG]; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV).

Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 1.2

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).

Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen dreissigtägigen F rist handelt es sich gemäss konsolidierter höchstrichterlicher Praxis und bewährter Lehre um eine reine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist (BGE 132 V 42 E. 3.4 sowie die Bundesgerichtsurteile

P 63/06 vom 14. März 2007 E. 3 , C 64/06 vom 26. April 2007 E. 4.1 , P 59/06 vom 5. Dezember 2007 E. 3 , 8C_602/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 3 , 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1 und insbesondere auch 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 5 ; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 75 zu Art. 25 ATSG mit Hinweisen). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass auch formlose und mangelhaft eröffnete Verfügungen beziehungsweise Entscheide nur innerhalb einer ver nünftigen Frist in Frage gestellt werden könnten. Mit Blick auf diese Recht sprechung würde es nicht einleuchten, wenn hinsichtlich Art. 4 Abs. 4 ATSV, welche r bloss eine Ordnungsvorschrift sei, eine zeitlich unbegrenzte Einwand-Möglichkeit gelten sollte. Wenn nun zwei Jahre und zehn Monate nach dem Ein spracheentscheid vom 26. Juli 2018 mit Schreiben vom 2 7. Mai 2021 ein Erlass gesuch eingereicht worden sei, sei dies als zu spät zu bewerten. Im Übrigen sei auch auf die Weisungen des SECO zu verweisen, welche eine Verlängerung beziehungsweise Wiederherstellung einer Ordnungsfrist nur zulasse, wenn das Fristversäumnis entschuldbar sei und binnen einer Frist von 30 Tagen seit Weg fall des Hindernisses gehandelt werde (S. 10 f.).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdegegnerin grund sätzlich an dieser Sichtweise festhalten (Urk. 8), aber wieder in Frage stellen, ob es sich bei der Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV tatsächlich lediglich um eine Ordnungsfrist und nicht doch um eine Verwirkungsfrist handle (vgl. S. 4). Zudem seien auch die Fristen von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 ATSG analog zu berücksichtigen. Das Erlassgesuch sei in jedem Fall verspätet gestellt worden (S. 5). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass es sich bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV genannten dreissigtägigen Frist um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist handle. Eine Analogie zur Situation bei formlos oder mangelhaft eröffneten Verfügungen bestehe nicht. Beim Erlassgesuch handle es sich um einen eigenen, selbständigen Rechtsbehelf. In Frage komme allenfalls die Anwendung einer fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 oder Abs. 3 ATSG. Der die Rückforderung begründende Ein spracheentscheid datiere vom 26. Juli 2018 und sei somit Mitte September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Das im Mai 2021 gestellte Erlassgesuch wäre somit ohne Weiteres innert einer allfälligen fünfjährigen Verwirkungsfrist gestellt wor den (S. 6). Fristen aus Weisungen des SECO seien im vorliegenden unfall versicherungsrechtlichen Kontext irrelevant und hätten für Gerichte ohnehin keine Verbindlichkeit (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom

27. Mai 2021 (Urk. 9/301) eingetreten ist, weil es verspätet war. 3. 3.1

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der dreissigtägigen Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV um eine reine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt. Angesichts der oben in E. 1.2 wiedergege benen Praxis und Lehre steht da s ausser Frage. Soweit die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Beschwerdeantwort zu relativieren versuchte, ist ihr nicht zu folgen. Sie verkannt e dabei, dass es sich beim Entscheid BGE 132 V 42 nicht um einen isolierten Einzelfall gehandelt hat, sondern das s dieses Präjudiz in der Folge in ei ner grossen Zahl von weiteren U rteilen (vgl. oben E. 1.2) wegleitend war.

Somit bleibt d ie Tatsache, dass das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021 erst nach Ablauf der dreissigtägigen Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV, die vorliegend zum Zeit punkt des Eintritts der Rechtskraft des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2018 (Urk. 9/109) ausgelöst worden war, eingereicht wurde, unter diesem Gesichts punkt folgenlos. 3.2

Auch soweit die Beschwerdegegnerin durch irgendwelche Analogien zu form losen, ungültigen oder mangelhaften Verfügungen und Entscheiden Ver wirkungsf risten schaffen wollte, ist ihr nicht zu folgen. Offensichtlich wollte der Verordnungsgeber durch Art. 4 Abs. 4 ATSV das Fristenwesen bei Erlassgesuchen abschliessend regeln (vgl. dazu BGE 132 V 42 E. 3.4); dies ist aber , wie das Bundesgericht im genannten Urteil festhielt, daran scheitert, dass e ine solche Ver wirkungsfrist einer gesetzlichen Grundlage beziehungsweise einer ent sprechenden Kompetenzdelegation bedurft hätte .

Wenn nun aber bereits Art. 4 Abs. 4 ATSV keine genügende Grundlage für die Annahme einer Verwirkungsfrist bilden kann, dann kann es ein reiner und nicht einmal naheliegender Analogieschluss von vornherein nicht (argumentum a fortiori). Formlose oder mangelhafte Entscheidungen einer Behörde oder Ver sicherung können nicht mit der vorliegenden Situation (stillschweigende Befristung eines gesetzlich nicht befristeten Rechts) gleichgestellt werden. Es handelt sich um gänzlich verschiedene Sachen, weshalb sich ein Analogieschluss verbietet. Auch die beschwerdegegnerische Referenz auf die Fristen von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 ATSG überzeugt nicht; es geht dabei offensichtlich um völlig andere Fragestellungen. Im Übrigen ist die Schaffung von peremptorischen Verwirkungsf risten durch (nicht naheliegende) Analogieschlüsse in grund sätzlicher Hinsicht bedenklich (Verletzung des Legalitätsprinzips) , weshalb sich eine derartige Vorgehensweise, zumindest wenn

- wie vorliegend - keine dringende Notwendigkeit gegeben ist , verbietet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdegegnerin unzumutbar sein sollte, Erlassgesuche zu prüfen, so lange ihr Rückforderungsanspruch nicht verjährt ist.

Es bleibt jedenfalls festzuhalten, dass das in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ent haltenen Recht , ein Erlassgesuch zu stellen, durch keine Verwirkungsfrist begrenzt ist. 3.3

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021

materiell behandle. 4.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 GebV

SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

I n Anwendung obiger Bemessungskriterien rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021

materiell behandle . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker