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UV.2022.00032

BGE 148 V 174 gilt auch für den Bereich der UV, da Fallabschluss im Jahr 2021

Zürich SozVersG · 2022-11-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1979 geborene X.___ war auf dem Bau als Schaler tätig und infolge dessen bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 0 . Mai 2012 fiel ihm ein Eckschalelement mit einem Gewicht von ungefähr 50 kg auf den rechten Fuss (Unfallmeldung vom 26. August 2012, Urk. 8/1 , 8/18 ), wodurch er eine Fraktur des Processus lateralis des Talus mit intraartikulärer Beteiligung im unteren Sprunggelenk (USG) erlitt (vgl. Urk. 8/17). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Versicherungsleistungen (Urk. 8/23). Im Rahmen eines vom 4.

April bis zum 15. Mai 2013 dauernden stationären Aufenthalts in der Y.___ wurde festgestellt, dass die Fraktur vollständig konsolidiert, jedoch ein Reizfuss rechts verblieben war. Gestützt auf die Einschätzung der Fachleute, wo nach dem Versicherten die bisherige sehr schwere, fussbelastende Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei, für mittelschwere Tätigkeiten jedoch eine un eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/87 , 8/90 ), richtete die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % aus (Verfügung vom 8. Januar 2014, Urk. 8/128).

I m Rahmen einer Anfang 2018 angehobenen Rentenrevision stellte die Suva (Urk.

8/143) fest , dass der Versicherte ab Juni 2015 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt hatte, weshalb sie mit Verfügung vom 30. April 2018 die bis herige Invalidenrente infolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Juni 2015 auf hob und die bis 28. Februar 2018 zu Unrecht ausgerichteten R entenbe treff nisse in Höhe von Fr. 22'647.-- zurück forderte (Urk. 8/153). Auf die da gegen erhobene Einsprache (Urk. 8/157, 174) hin, reduzierte die Suva die Rückforde rungssumme auf Fr. 21'274.--, da dem Versicherten per 31. Dezember 2017 die bisherige Arbeitsstelle gekündigt worden war (Einspracheentscheid vom 20. De zembe r 2018 [Urk. 8/245 ] ); das am 31. Januar 2019 erhobene Erlassgesuch (Urk.

8/274 ) wies die Suva ab (Verfügung vom 19. März 2019, Urk. 8/293). Mit Verf ügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 8/ 278 ) errechnete die Suva einen Invalidi tätsgrad von 3 % ab dem 1. Januar 2018 (nach Kündigung) und hielt zufolge dessen an der Rückforderung der Rentenbetreffnisse für die Monate Januar und Februar 2018 fest. Das diesbezüglich gestellte Erlassgesuch (Urk. 8/288) wies der Unfallversicherer mit Verfügung vom 19. März 2019 ebenfalls ab (Urk. 8/ 293 ). 1.2

Mit Schadenmeldung vom 6. Juni 2018 meldete der Versicherte einen Rückfall per 14. Mai 2018, aufgrund dessen er seit dem 16. Mai 2018 vollständig arbeits unfähig sei (Urk. 8/164). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete erneut Versicherungsleistungen aus (Urk. 8/214). Da sie die Taggelder unter Miss achtung der Abtretungserklärung zugunsten des Sozialamtes (Urk. 8/183) direkt an den Versicherten ausbezahlt hatte , forderte sie mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 Fr. 17’568. -- von X.___ zurück (Urk. 8/227).

Das Gesuch des Versi cherten um Erlass der nach Rückerstattung von Fr. 10'000.-- verbleibenden Rest forderung von Fr. 7'568.-- (Urk. 8/249) wies die Suva mit Verfügung vom 19.

März 2019 ab (Urk. 8/289).

Am 24. Oktober 2018 führte PD Dr. med. Z.___ , Facharzt Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine subtalare Arth r odese rechts durch (Urk. 8/231). Bei zunehmendem

Durchbau der subtalaren Arthrodese sowie einer Zunahme der Osteopenie (CT vom 11. März 2019, Urk.

8/298) zeigten sich Zeichen eines CRPS (Urk. 8/297 , 8/313 ). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 erteilte die Suva Kostengutsprache für die testweise Anl age einer epiduralen Rückenmark stimulation (SCS; Urk. 8/359) und leistete

am 28.

Januar 2020 sodann Kostengutsprache für deren dauerhafte Implantation (Urk.

8/380).

Ab dem

14. September 2020 führte die Invalidenversicherung mit dem Versicherten unter Ausrichtung von Taggeldern Eingliederungsmassnahmen durch (Urk. 8/427) , weshalb die Suva ihre

Taggeldzahlung en einstellte (Urk.

8/450). Nach einer Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 13. Januar 2021 (Urk. 8/455-456) zeigte die Suva dem Versicherten an, dass seit dem 25. Januar 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tä tigkeit auszugehen sei ; bezöge er keine Taggelder der I nvalidenversicherung, so würde die Suva noch bis zum 31. März 2021 Taggelder ausrichten, mithin die T aggeldleistung per 1. April 2021 komplett einstellen. Sobald die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien, werde zur Renten frage Stellung genommen (Schreiben vom 19. Februar 2021, Urk. 8/475) .

Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen durch die Invalidenversicherung per 14.

März 2021 ( Mitteilung vom 26. März 2021, Urk. 8/486) verneinte die Suva mit Verfügung vom 9. Juni 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva lidenrente, richtete ihm indessen bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine In tegritätsentschädigung in Höhe von Fr. 18'900.-- aus (Urk. 8/508). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 12. Juli 2021 (Urk. 8/512) wies die Suva mit Entsche id vom 18. Januar 2022 ab (Urk. 2 =

[8/ 527 ]). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Inva lidenrente der Unfallversicherung von mindestens 22 % zuzusprechen (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung, UVG), d ie Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) , die Grundsätze für einen Ab zug vom Tabellenlohn , den in allen Zweigen des Sozialversicherungsrechts gel tenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht, den Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung und den Beweiswert ärztlicher Berichte richtig dargelegt. Da rauf wird verwiesen. 2. 2.1

Vorab ist festzuhalten, dass der

mit angefochtenem Entscheid bestätigte Integri täts schaden

in Höhe von 15 % und die gestützt hierauf festgesetzte Integritäts entschädigung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet

wurde n

und mithin nicht strittig

sind . Diesbezüglich ist T eilrechtskraft eingetreten (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die kreisärztli che Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit voller Leistung zumutbar sei, sei schlüssig und werde durch die pauschalen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Was den Bericht der B.___ vom 15. März 2021 be treffe, so sei zu berücksichtig en, dass dort nicht zwischen unfallkausalen und unfallfremden Beschwerden unter schieden werde. Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabellen löhne werde zu Recht ebenso wenig beansta ndet wie die Einordnung bei Kompe tenzniveau 1. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % ergebe sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 65'343.65 im Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr.

71'385.77 resultiere keine erhebliche unfall bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig keit (Urk. 2). 2.3

Dem

hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen , die Beschwerdegegnerin habe die neuen Studien, wonach Ren tenbezüger 14 bis 17 % weniger als die mit tels LSE ausgewiesenen Medianlöhne verdienten, völlig ausser Acht gelassen, weshalb sie in willkürlicher Weise einen zu tiefen Invaliditätsgrad bestätigt habe. Zudem hätten die Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gezeigt, dass er bloss noch in geringem Ausmass eine Leistung zu erbringen im Stande sei. Selbst wenn er eine Hilfsarbeiteranstellung finden würde, wäre sein Lohn deutlich tiefer als jener, welcher in der LSE erwähnt werde. Aufgrund der bekannten Studien wäre zumindest das von der Beschwerdegegnerin erklärte In valideneinkommen um 15 % zu reduzieren . Sodann sei dieses Einkommen den gesundheitlichen Einschränkungen und persönlichen Verhältnissen anzupassen. Da er nur noch leicht e Tätigkeiten ausüben könne und sich hierzu in einer neuen Branche umorientieren müsse, sei das vorgenannte Einkommen nochmals um 5 % herabzusetzen , wie es die Beschwerdegegnerin denn auch für angemessen erachtet habe. Mithin könne er realistischer Weise noc h ein Einkommen von ma ximal Fr. 55'542.-- verdienen, was verglichen m it dem Valideneinkommen von Fr. 71'385.-- zu einem Invaliditätsgrad von 22 % führe und einen Rentenan spruch zumindest in diesem Umfang begründe (Urk. 1). 3. 3.1

Anlässlich des Unfallereignisses vom 10. Mai 2012 erlitt der Beschwerdeführer ein Quetschtrauma am rechten Fuss mit Fraktur des Processus lateralis des Talus mit intraartikulärer Beteiligung im unteren Sprunggelenk, USG , (Urk. 8/17), was zuerst unerkannt blieb und die Behandlung konservativ erfolgte (Urk. 8/29). Nachdem die Beschwerden auch fünf Monate nach dem Trauma persistierten, sich mit der nunmehr visualisierten nicht dislozierten Fraktur indessen erklären lies s en , wurde - bei fehlenden Hinweisen auf einen Morbus Sudeck - die Behandlung mittels P hysiotherapie fortgeführt (Urk. 8/35). Nach vollständiger Konsolidation der Fraktur (Urk. 8/87 S.

14) hielt sich der Beschwerdeführer vom 4. A pril bis zum 15. Mai 2013 stationär in der Y.___ auf, deren Fachkräfte die bis herige Tätigkeit als Schaler als unzumutbar bezeichneten, unter Beachtung spe zieller Einschränkungen eine mittelschwere Arbeit jedoch als ganztags möglich erachteten (Urk. 8/87 S. 1-13). Gestützt hierauf (Bestätigung des Kreisarzt es vom 6. Juni 2013 , Urk. 8/90 , vgl. auch Urk. 8/119 ) richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung eines Valideneinkommens von Fr.

70'347.-- und eines mittels DAP festgesetzten Invalideneinkommens von Fr.

58'203.-- eine Inval idenrente von 17 % aus (Urk. 8/128), die sie jedoch per 1.

Juni 2015 wegen der Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens auf hob (Urk. 8/153). 3.2 3.2.1

Am 21. April 2018 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, dieser beklage Schmerzen in beiden Füs sen rechts mehr als links bei längeren Belastungen wie Gehen und Stehen, was er auf das Unfallereignis aus dem Jahr 2012 zurückführe (Urk. 8/171). D r. Z.___

hielt mit Bericht vom 16. August 2018 (Urk. 8/200) fest, der Be schwerdeführer leide zweifel sohne an einer traumatisch bedingten, subtalar en Arthrose rechts und sei wegen der Schmerzen im Rückfuss nicht mehr vermittel bar . Dieser Zustand sei für die Familie des sonst arbeitswilligen Patienten nicht mehr tragb ar, weshalb er die endoskopisch -assistierte

subtalare Arthrodese rechts empfehle. 3.2.2

Gemäss Operationsbericht vom 25. Oktober 2018 führte Dr. Z.___ tags zuvor eine arthroskopisch-assistierte subtalare Arthrodese rechts durch (Urk. 8/231). Der postoperative Verlauf gestaltete sich mit Ausnahme einer Schmerzexazerba tion drei Wochen nach dem Eingriff unauffällig (vgl. Eintrag Krankengeschichte, Urk. 8/279). Am 13. Februar 2019 (Urk. 8/281) hielt Kreisarzt Dr. A.___ dafür, der Endzustand sei am 24. Oktober 2019 erreicht , für Behan dlungsvorschläge sei die knö cherne Konsolidierung abzuwarten. Jedenfalls komme dem bisherigen Zu mutbarkeitsprofil keine Gültigkeit mehr zu. Dem Verlaufseintrag vom 7. März 2019 zufolge klagte da nn aber der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ über starke Schmerzen bei Belastung. Es sei keine Verbesserung, vielmehr eine Ver schlechterung der Symptomatik eingetreten und der Fuss sei am Abend immer stark geschwollen (Urk. 8/297 S. 2 ). Am 13. März 2019 hielt der Operateur fest, die Arthrodese sei verheilt, die CT-Befunde (vgl. Urk. 8/298: Durchbau über 70 % der subtalaren Arthrodese und Zunahme der Osteopenie, intakte Chopart’sche und Lisfranc -Gelenke, reizloses OSG) zeigten einen mindestens 70 %- Durchbau und klinisch bestünden stabile Verhältnisse, indessen präsentiere der Patient Symp tome eines möglichen CRPS (Urk. 8/297 S . 3).

Am 25. April 2019 (Urk. 8/310) berichtete Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie sowie delegierte Psy chotherapie, I.___ , die Budapest-Kriterien für ein CRPS 1 seien anamnestisch und aktuell erfüllt. In der Folge führte Dr. D.___

wiederholt eine diagnostische Anästhesie durch

(Bericht vom 21. Mai 2019, Urk. 8/333 , 344 ) und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für die ( primär test weise ) Anlage zweier Elektroden zur Rückenmarkstimulation, da die medikamen tös konservativen, körpertherapeutischen und minimalinvasiven Massnahme n ausgeschöpft seien (

19. Juli 2019, Urk. 8/335).

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, erach tete die geplante Rückenmarkstimulation (SCS) als unfallbedingt medizinisch ausgewiesen (Bericht vom 25. Oktober 2019, Urk. 8/357), weshalb die Beschwer degegnerin hierfür - vorab testweise (Urk. 8/359) - Kostengutsprache erteilte (Urk.

8/380 ) und am

18. März 2020 die definitive Implantation zweier Elektroden sowie des Stimulationsaggregates

erfolgte (Urk. 8/386). Mit Bericht vom 24. April 2020 (Urk. 8/393) führte D r. D.___ aus, die Hochfrequenz-Technologie zeige ein gutes Ergebnis. Der Beschwerdeführer berichte von einem besseren Schlaf verhalten, einen Ruheschmerz verspüre er nicht mehr. Aktuell könne er bis drei Stunden am Stück gehen ohne Schmerzen zu haben. In einigen Monaten könne über Wiedereingliederungsmassnahmen befunden werden. Dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/403) zufolge berichtete der Be schwerdeführer gegenüber Dr. D.___ , dass kein Ruheschmerz bestehe, indes sen bei Belastung mit Gewichten Schmerzen aufträten. Der Arzt notierte, er er achte einen Arbeitsversuch als indiziert und hilfreich. Am 30. Juli 2020 vermerkte Dr. D.___ , der Beschwerdeführer könnte sich eine Arbeit während fünf bis sechs S tunden beispielswei se bei einer Reinigungsfirma vorstellen (Urk. 8/419). Am 22. Oktober 2020 (Urk. 8/428) informierte der Arzt dahingehend , dass die im März 2020 installierte Therapie eine Situationsverbesserung bewirke . Im Liegen sei der Beschwerdeführer schmerzfrei, jedoch führe bereits das Herabhängen las sen des Beines im Sitzen zu Schmerzen, so dass eine angepasste Tätigkeit auch die Möglichkeit eines Wechsels aus sitzender , stehender und gehender Position bieten müsse. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei es im aktuellen Arbeitsversuch (sitzende Tätigkeit) na ch 30 bis 40 Minuten zu einer verstärkten Schwellung und Rötung sowie zur Schmerzzunahme gekommen. Zurzeit sei da her seines Erachtens eine Pensumssteigerung nicht opportun. Das am 10. Novem ber 2020 (Urk. 8/441) angefertigte Röntgenbild des rechten Fusses zeigte ein in taktes Osteosy n thesematerial talocalcanear ohne Lockerungszeichen. Deutliche degenerative Veränderungen visualisierten sich nicht , hingegen eine osteopene Knochenstruktur. 3.2.3

Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 (Urk. 8/285) ersuchte Dr. C.___ die F.___ , den Beschwerdeführer zu einem Termin aufzubieten, da er in letz ter Zeit depressive Symptome wie Schlafstörungen, Ängste, Nervosität und ande res mehr beklage, was er auf seine problematische Situation in den Füssen seit dem Unfall vor einigen Jahren zurückführe. Am 16. Januar 2019 berichtete die Psychologin G.___ über die am 16. Januar 2019 erfolgte Erstkonsultation des Beschwerdeführers und stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven E pi sode (Urk. 8/305). Mit Bericht vom 20. September 2019 (Urk. 8/353) diagnosti zierten die Fachperson en der F.___

eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10: F32.1), aktuell in Besserung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10F. F45.41) und erklärten, aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde führers könne keine eigentliche Psychotherapie durchgeführt werden. Es werde sehr viel Psychoedukation gemacht über die Depression und unterstützend bera ten. Die depressiven Symptome hätten sich aufgrund der finanziellen Lage ent wickelt. Es sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand bessere, so bald sich auch die finanzielle Lage der Familie bessere. 3.2.4

In zusammenfassender Beurteilung der Aktenlage führte Kreisarzt Dr. A.___ am 13. Januar 2021 (Urk. 8/455; 8/ 472 ) aus, die durchgeführten Infiltrationen L4/L5 seien nicht unfallbedingt indiziert gewesen, da Indikation eine Rissbildung in der Bandscheibe L4/5, mithin ein degeneratives Verschleissleiden, gewesen sei. Versicherungsmedizinisch sei der Endzustand erreicht, nachdem im März 2020 eine Rückenmarkstimulation implantiert worden sei und seither mehr als sechs Monate verflossen seien, sodass die bestmögliche Anpassung und Angewöhnung an die neue Situation erfolgt sei. Das im Jahr 2013 formulierte Zumutbarkeits profil habe seine Gültigkeit verloren; die beschriebenen Belastungen seien zu hoch und würden bei vollzeitiger Umsetzung zu nichtzumutbaren Beschwerden führen. Unfallkausal seien dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tä tigkeiten auf ebenem Gelä nde ohne das Bedienen von rüttelnden, schlagenden und stossenden Maschinen mit den Beinen mit voller Leistung zumutbar. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Beurteilung die Einschätzung von Kreisarzt Dr . A.___ zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführer in leidensangepass ter Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist (E. 3.2.4). Das ist mit Blick auf die Aktenlage nicht zu beanstanden. Wenn auch der operative Eingriff der

subtalaren Arthrodese offenbar nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hat - der Operateur hatte eine massive Verbesserung der Gesamtsituation in Aussicht gestellt (Urk.

8/204) - findet sich keine nachvollziehbare fach medizinische Einschätzung, welche gegen eine vollzeitliche Beschäftigung in angepasster Tätigkeit spräche und damit geeignet wäre, die Einschätzung des Kreisarztes in Frage zu stellen. Die durch das CRPS verursachten Beschwerden konnten denn mittels Rücken markstimulation in erheblichem Masse gesenkt werden, so dass der Beschwerde führer k einen Ruheschmerz mehr verspürt und Prof. Dr. Z.___ eine Situations verbesserung beschrieb . Bereits im April 2020 war es dem Beschwerdeführer möglich, - schmerzfrei - drei Stunden am Stück zu gehen.

Der Umstand allein , wonach dem Beschwerdeführer zufolge das Hängenlassen des (rechten) Beines zu Schmerzen führe, steht eine r

ganztägig ausgeübte n Tätigkeit mit vom Kreisarzt formulierten Anforderungsprofil nicht entgegen. Dr. D.___ hatte denn mit Blick auf diese Problematik für eine V erwei stätigkeit eine wechselbela stende Tä tigkeit postuliert (E. 3.2.2. am Schluss), was sich in dem vom Kreisarzt formulier ten Anforderungsprofil widerspiegel t . Schliesslich hatte der Beschwerdeführer selbst schon im Juli 2020 eine Beschäftigung während fünf bis sechs Stunden , etwa in der Reinigung, für möglich erachtet (E. 3.2.2). Dass er nicht in einem Vollzeitpensum tätig sein könne, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht substantiell, sondern begnügt sich damit, pauschal auf den Abschlussbericht In tegrationsmassnahmen vom 15. März 2021 zu verweisen. Nachdem der Be schwerdeführer in diesem Rahmen offenkundig auch nicht unfallbedingte Be schwerden beklagt hatte (S chwellungen in beiden - also auch links - Füssen, Schmerzen im Rücken, psychisch stark belastende Situation, U rk. 3), vermag er mit diesem Bericht im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ohnehin nichts zu seinen Gunsten zu gewinnen.

Selbstredend hat das auch für den Bericht von Dr. D.___ , welcher unter Berücksichtigung einer radikulären Reizung und damit zusammenhängen d von Schmerzen im linken Fuss eine an gepasste Tätigkeit bloss bis zu einem Teilzeitpensum von 50 % für möglich hielt (Urk. 8/497) , zu gelten , fehlt es dieser Problematik im linken Bein doch klarer weise an einem Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfallereignis . Dass er im Zeitpunkt des Fallabschlusses an einer unfallkausalen psychiatrischen Pathologie gelitten hätte, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, liess e sich solches nicht auf die Akten stützen (vgl. E.3.2.3, wonach die depressiven Symp tome insbesondere auf die schwierige finanzielle Lage zurückzuführen seien).

Im Übrigen ist mit Blick auf die dem Beschwerdeführer obliegende Schadenminde rungspflicht darauf hinzuweisen, dass es für die Ausübung einer wie vom Kreis arzt formulierten leidensangepassten Beschäftigung keiner Beschwerdefreiheit bedarf (vgl. Urk. 1 S. 4). 4.2

Zusammenfassend ist damit auf die Einschätzung durch Kreisarzt Dr. A.___ abzustellen, wonach für das von ihm formulierte Anforderungsprofil eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht. 5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen anhand der LSE 2018, TA1, Sparte Baugewerbe, 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer festgesetzt und unter Berücksichtigung der Teuerung bis ins 3. Quartal 2021 ein Einkommen von Fr. 71'385.77 errechnet (Urk. 8/503 und Urk. 2 S. 10 ). Dieses Vorgehen ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich als korrekt bezeichnet worden (Urk. 1 S. 4) un d böte im Übrigen auch nicht Anlass zur Kritik. 5.3

5.3 .1

Was das Invalideneinkommen anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin auch hierfür auf die LSE 2018 abgestellt, das Total privater Sektor, Männer im Kom petenzniveau 1 ,

herangezogen und unter Berücksichtigung der Teuerung bis ins Jahr 2021 sowie Gewährung eines Abzugs von 5 % ein Einkommen von F r. 65'343.65 ermittelt ( Urk. 8/503 und Urk. 2 S. 8f.). Der Beschwerdeführer wen det dagegen insbesondere ein, es sei nun mehr mittels Studien belegt, dass erwerbstätige Invalidenrentner bis zu 17 % weniger verdienen würden, als die Me dianlöhne gemäss LSE betrügen. Konkrete Vorbringen, welche es nahelegen wür den, dass der Beschwerd eführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsm arkt eine unterdurchschnittliche Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit zu gewärtigen hätte, las sen sich der Beschwerdeschrift jedoch nicht entnehmen. Es ist denn auch nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer, welcher einer leichten wechselbelas tenden Tätigkeit vollumfänglich nachgehen kann (E. 3.2.4), mit einer - über den von der Beschwerdegegner in gewährten Leidensabzug von 5 % hinaus - dermas sen u nterdurchschnittlichen Entlöhnung zu rechnen hätte.

Im Übrigen hat das Bundesgericht im jüngsten Leitentscheid zur Bemessung des Invalideneinkommens im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festge halten, dass derzeit keine sachlichen Gründe für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Medianwerte der LSE zu ermitteln sei, sprächen, zumal mit den heutigen Korrek turinstrumenten, namentlich mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Medianwert von bis zu 25 %, ein Invalideneinkommen unterhalb des untersten Quartils Q1 ermittelt werden könne (BGE 148 V 174 E. 9.2.3). Nachdem ein allfälliger Ren tenanspruch im Zeitpunkt des Fallabschlusses entsteht (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat dieses zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der Invaliden versicherung ergangene Urteil auch vorliegend zu gelten (BGE 146 V 364 E. 7.1 ; vgl. auch vgl. Rz . 1008 f. des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022 ) , hat die Beschwerdegegnerin den Fall doch mit Schreiben vom 19. Februar 2021 per 31. März 2021 abgeschlossen (Urk. 8/475 S. 1-2; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 6.3.2 , wonach das vorste hend zitierte Urteil infolge des Grundsatz es der Einheitlichkeit des Invaliditätsbe griffs auch für den Bereich der Unfallversicherung gilt ). 5.3 .2

Den von der Beschwerdegegnerin gewährten Leidensabzug in Höhe von 5 % hat der Beschwerdeführer ausdrücklich als korrekt erachtet (Urk. 1 S. 5). In Anbe tracht dessen, dass die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des Anforderungsprofil s angemessen Berücksichtigung finden und die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen hat, weder

die gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrich ten führe automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns , da der Tabellenlohn im Kompete nzniveau 1 bereits eine Vielzahl leichter T ätig keiten umfasse - wobei angesichts des Zumutbarkeitsprofil s von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen sei - , noch

eine fehlende Ausbildung oder ungenügende Deutschkenntnisse seien abzugsrelevant, ist der von ihr in Anschlag gebrachte Abzug von 5 % nicht zu bemängeln. 5.4

Der Vergleich von Validen

- (Fr. 71'385.77) und Invalideneinkommen (Fr. 65'343.65) führt zu einem unter 10 % liegenden und damit rentenausschlies senden Invaliditätsgrad (Art. 18 Abs. 1 UVG) , weshalb sich der angefochtene Ent scheid vom 18. Januar 2022 als rechtens erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der 1979 geborene X.___ war auf dem Bau als Schaler tätig und infolge dessen bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 0 . Mai 2012 fiel ihm ein Eckschalelement mit einem Gewicht von ungefähr 50 kg auf den rechten Fuss (Unfallmeldung vom 26. August 2012, Urk. 8/1 , 8/18 ), wodurch er eine Fraktur des Processus lateralis des Talus mit intraartikulärer Beteiligung im unteren Sprunggelenk (USG) erlitt (vgl. Urk. 8/17). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Versicherungsleistungen (Urk. 8/23). Im Rahmen eines vom 4.

April bis zum 15. Mai 2013 dauernden stationären Aufenthalts in der Y.___ wurde festgestellt, dass die Fraktur vollständig konsolidiert, jedoch ein Reizfuss rechts verblieben war. Gestützt auf die Einschätzung der Fachleute, wo nach dem Versicherten die bisherige sehr schwere, fussbelastende Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei, für mittelschwere Tätigkeiten jedoch eine un eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/87 , 8/90 ), richtete die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % aus (Verfügung vom 8. Januar 2014, Urk. 8/128).

I m Rahmen einer Anfang 2018 angehobenen Rentenrevision stellte die Suva (Urk.

8/143) fest , dass der Versicherte ab Juni 2015 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt hatte, weshalb sie mit Verfügung vom 30. April 2018 die bis herige Invalidenrente infolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Juni 2015 auf hob und die bis 28. Februar 2018 zu Unrecht ausgerichteten R entenbe treff nisse in Höhe von Fr. 22'647.-- zurück forderte (Urk. 8/153). Auf die da gegen erhobene Einsprache (Urk. 8/157, 174) hin, reduzierte die Suva die Rückforde rungssumme auf Fr. 21'274.--, da dem Versicherten per 31. Dezember 2017 die bisherige Arbeitsstelle gekündigt worden war (Einspracheentscheid vom 20. De zembe r 2018 [Urk. 8/245 ] ); das am 31. Januar 2019 erhobene Erlassgesuch (Urk.

8/274 ) wies die Suva ab (Verfügung vom 19. März 2019, Urk. 8/293). Mit Verf ügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 8/ 278 ) errechnete die Suva einen Invalidi tätsgrad von 3 % ab dem 1. Januar 2018 (nach Kündigung) und hielt zufolge dessen an der Rückforderung der Rentenbetreffnisse für die Monate Januar und Februar 2018 fest. Das diesbezüglich gestellte Erlassgesuch (Urk. 8/288) wies der Unfallversicherer mit Verfügung vom 19. März 2019 ebenfalls ab (Urk. 8/ 293 ).

E. 1.2 Mit Schadenmeldung vom 6. Juni 2018 meldete der Versicherte einen Rückfall per 14. Mai 2018, aufgrund dessen er seit dem 16. Mai 2018 vollständig arbeits unfähig sei (Urk. 8/164). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete erneut Versicherungsleistungen aus (Urk. 8/214). Da sie die Taggelder unter Miss achtung der Abtretungserklärung zugunsten des Sozialamtes (Urk. 8/183) direkt an den Versicherten ausbezahlt hatte , forderte sie mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 Fr. 17’568. -- von X.___ zurück (Urk. 8/227).

Das Gesuch des Versi cherten um Erlass der nach Rückerstattung von Fr. 10'000.-- verbleibenden Rest forderung von Fr. 7'568.-- (Urk. 8/249) wies die Suva mit Verfügung vom 19.

März 2019 ab (Urk. 8/289).

Am 24. Oktober 2018 führte PD Dr. med. Z.___ , Facharzt Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine subtalare Arth r odese rechts durch (Urk. 8/231). Bei zunehmendem

Durchbau der subtalaren Arthrodese sowie einer Zunahme der Osteopenie (CT vom 11. März 2019, Urk.

8/298) zeigten sich Zeichen eines CRPS (Urk. 8/297 , 8/313 ). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 erteilte die Suva Kostengutsprache für die testweise Anl age einer epiduralen Rückenmark stimulation (SCS; Urk. 8/359) und leistete

am 28.

Januar 2020 sodann Kostengutsprache für deren dauerhafte Implantation (Urk.

8/380).

Ab dem

14. September 2020 führte die Invalidenversicherung mit dem Versicherten unter Ausrichtung von Taggeldern Eingliederungsmassnahmen durch (Urk. 8/427) , weshalb die Suva ihre

Taggeldzahlung en einstellte (Urk.

8/450). Nach einer Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 13. Januar 2021 (Urk. 8/455-456) zeigte die Suva dem Versicherten an, dass seit dem 25. Januar 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tä tigkeit auszugehen sei ; bezöge er keine Taggelder der I nvalidenversicherung, so würde die Suva noch bis zum 31. März 2021 Taggelder ausrichten, mithin die T aggeldleistung per 1. April 2021 komplett einstellen. Sobald die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien, werde zur Renten frage Stellung genommen (Schreiben vom 19. Februar 2021, Urk. 8/475) .

Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen durch die Invalidenversicherung per 14.

März 2021 ( Mitteilung vom 26. März 2021, Urk. 8/486) verneinte die Suva mit Verfügung vom 9. Juni 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva lidenrente, richtete ihm indessen bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine In tegritätsentschädigung in Höhe von Fr. 18'900.-- aus (Urk. 8/508). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 12. Juli 2021 (Urk. 8/512) wies die Suva mit Entsche id vom 18. Januar 2022 ab (Urk.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Inva lidenrente der Unfallversicherung von mindestens 22 % zuzusprechen (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der

mit angefochtenem Entscheid bestätigte Integri täts schaden

in Höhe von 15 % und die gestützt hierauf festgesetzte Integritäts entschädigung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet

wurde n

und mithin nicht strittig

sind . Diesbezüglich ist T eilrechtskraft eingetreten (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die kreisärztli che Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit voller Leistung zumutbar sei, sei schlüssig und werde durch die pauschalen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Was den Bericht der B.___ vom 15. März 2021 be treffe, so sei zu berücksichtig en, dass dort nicht zwischen unfallkausalen und unfallfremden Beschwerden unter schieden werde. Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabellen löhne werde zu Recht ebenso wenig beansta ndet wie die Einordnung bei Kompe tenzniveau 1. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % ergebe sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 65'343.65 im Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr.

71'385.77 resultiere keine erhebliche unfall bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig keit (Urk. 2).

E. 2.3 Dem

hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen , die Beschwerdegegnerin habe die neuen Studien, wonach Ren tenbezüger 14 bis 17 % weniger als die mit tels LSE ausgewiesenen Medianlöhne verdienten, völlig ausser Acht gelassen, weshalb sie in willkürlicher Weise einen zu tiefen Invaliditätsgrad bestätigt habe. Zudem hätten die Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gezeigt, dass er bloss noch in geringem Ausmass eine Leistung zu erbringen im Stande sei. Selbst wenn er eine Hilfsarbeiteranstellung finden würde, wäre sein Lohn deutlich tiefer als jener, welcher in der LSE erwähnt werde. Aufgrund der bekannten Studien wäre zumindest das von der Beschwerdegegnerin erklärte In valideneinkommen um 15 % zu reduzieren . Sodann sei dieses Einkommen den gesundheitlichen Einschränkungen und persönlichen Verhältnissen anzupassen. Da er nur noch leicht e Tätigkeiten ausüben könne und sich hierzu in einer neuen Branche umorientieren müsse, sei das vorgenannte Einkommen nochmals um 5 % herabzusetzen , wie es die Beschwerdegegnerin denn auch für angemessen erachtet habe. Mithin könne er realistischer Weise noc h ein Einkommen von ma ximal Fr. 55'542.-- verdienen, was verglichen m it dem Valideneinkommen von Fr. 71'385.-- zu einem Invaliditätsgrad von 22 % führe und einen Rentenan spruch zumindest in diesem Umfang begründe (Urk. 1).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung, UVG), d ie Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) , die Grundsätze für einen Ab zug vom Tabellenlohn , den in allen Zweigen des Sozialversicherungsrechts gel tenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht, den Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung und den Beweiswert ärztlicher Berichte richtig dargelegt. Da rauf wird verwiesen. 2.

E. 3.1 Anlässlich des Unfallereignisses vom 10. Mai 2012 erlitt der Beschwerdeführer ein Quetschtrauma am rechten Fuss mit Fraktur des Processus lateralis des Talus mit intraartikulärer Beteiligung im unteren Sprunggelenk, USG , (Urk. 8/17), was zuerst unerkannt blieb und die Behandlung konservativ erfolgte (Urk. 8/29). Nachdem die Beschwerden auch fünf Monate nach dem Trauma persistierten, sich mit der nunmehr visualisierten nicht dislozierten Fraktur indessen erklären lies s en , wurde - bei fehlenden Hinweisen auf einen Morbus Sudeck - die Behandlung mittels P hysiotherapie fortgeführt (Urk. 8/35). Nach vollständiger Konsolidation der Fraktur (Urk. 8/87 S.

14) hielt sich der Beschwerdeführer vom 4. A pril bis zum 15. Mai 2013 stationär in der Y.___ auf, deren Fachkräfte die bis herige Tätigkeit als Schaler als unzumutbar bezeichneten, unter Beachtung spe zieller Einschränkungen eine mittelschwere Arbeit jedoch als ganztags möglich erachteten (Urk. 8/87 S. 1-13). Gestützt hierauf (Bestätigung des Kreisarzt es vom 6. Juni 2013 , Urk. 8/90 , vgl. auch Urk. 8/119 ) richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung eines Valideneinkommens von Fr.

70'347.-- und eines mittels DAP festgesetzten Invalideneinkommens von Fr.

58'203.-- eine Inval idenrente von 17 % aus (Urk. 8/128), die sie jedoch per 1.

Juni 2015 wegen der Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens auf hob (Urk. 8/153).

E. 3.2.1 Am 21. April 2018 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, dieser beklage Schmerzen in beiden Füs sen rechts mehr als links bei längeren Belastungen wie Gehen und Stehen, was er auf das Unfallereignis aus dem Jahr 2012 zurückführe (Urk. 8/171). D r. Z.___

hielt mit Bericht vom 16. August 2018 (Urk. 8/200) fest, der Be schwerdeführer leide zweifel sohne an einer traumatisch bedingten, subtalar en Arthrose rechts und sei wegen der Schmerzen im Rückfuss nicht mehr vermittel bar . Dieser Zustand sei für die Familie des sonst arbeitswilligen Patienten nicht mehr tragb ar, weshalb er die endoskopisch -assistierte

subtalare Arthrodese rechts empfehle.

E. 3.2.2 am Schluss), was sich in dem vom Kreisarzt formulier ten Anforderungsprofil widerspiegel t . Schliesslich hatte der Beschwerdeführer selbst schon im Juli 2020 eine Beschäftigung während fünf bis sechs Stunden , etwa in der Reinigung, für möglich erachtet (E. 3.2.2). Dass er nicht in einem Vollzeitpensum tätig sein könne, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht substantiell, sondern begnügt sich damit, pauschal auf den Abschlussbericht In tegrationsmassnahmen vom 15. März 2021 zu verweisen. Nachdem der Be schwerdeführer in diesem Rahmen offenkundig auch nicht unfallbedingte Be schwerden beklagt hatte (S chwellungen in beiden - also auch links - Füssen, Schmerzen im Rücken, psychisch stark belastende Situation, U rk. 3), vermag er mit diesem Bericht im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ohnehin nichts zu seinen Gunsten zu gewinnen.

Selbstredend hat das auch für den Bericht von Dr. D.___ , welcher unter Berücksichtigung einer radikulären Reizung und damit zusammenhängen d von Schmerzen im linken Fuss eine an gepasste Tätigkeit bloss bis zu einem Teilzeitpensum von 50 % für möglich hielt (Urk. 8/497) , zu gelten , fehlt es dieser Problematik im linken Bein doch klarer weise an einem Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfallereignis . Dass er im Zeitpunkt des Fallabschlusses an einer unfallkausalen psychiatrischen Pathologie gelitten hätte, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, liess e sich solches nicht auf die Akten stützen (vgl. E.3.2.3, wonach die depressiven Symp tome insbesondere auf die schwierige finanzielle Lage zurückzuführen seien).

Im Übrigen ist mit Blick auf die dem Beschwerdeführer obliegende Schadenminde rungspflicht darauf hinzuweisen, dass es für die Ausübung einer wie vom Kreis arzt formulierten leidensangepassten Beschäftigung keiner Beschwerdefreiheit bedarf (vgl. Urk. 1 S. 4).

E. 3.2.3 Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 (Urk. 8/285) ersuchte Dr. C.___ die F.___ , den Beschwerdeführer zu einem Termin aufzubieten, da er in letz ter Zeit depressive Symptome wie Schlafstörungen, Ängste, Nervosität und ande res mehr beklage, was er auf seine problematische Situation in den Füssen seit dem Unfall vor einigen Jahren zurückführe. Am 16. Januar 2019 berichtete die Psychologin G.___ über die am 16. Januar 2019 erfolgte Erstkonsultation des Beschwerdeführers und stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven E pi sode (Urk. 8/305). Mit Bericht vom 20. September 2019 (Urk. 8/353) diagnosti zierten die Fachperson en der F.___

eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10: F32.1), aktuell in Besserung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10F. F45.41) und erklärten, aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde führers könne keine eigentliche Psychotherapie durchgeführt werden. Es werde sehr viel Psychoedukation gemacht über die Depression und unterstützend bera ten. Die depressiven Symptome hätten sich aufgrund der finanziellen Lage ent wickelt. Es sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand bessere, so bald sich auch die finanzielle Lage der Familie bessere.

E. 3.2.4 In zusammenfassender Beurteilung der Aktenlage führte Kreisarzt Dr. A.___ am 13. Januar 2021 (Urk. 8/455; 8/ 472 ) aus, die durchgeführten Infiltrationen L4/L5 seien nicht unfallbedingt indiziert gewesen, da Indikation eine Rissbildung in der Bandscheibe L4/5, mithin ein degeneratives Verschleissleiden, gewesen sei. Versicherungsmedizinisch sei der Endzustand erreicht, nachdem im März 2020 eine Rückenmarkstimulation implantiert worden sei und seither mehr als sechs Monate verflossen seien, sodass die bestmögliche Anpassung und Angewöhnung an die neue Situation erfolgt sei. Das im Jahr 2013 formulierte Zumutbarkeits profil habe seine Gültigkeit verloren; die beschriebenen Belastungen seien zu hoch und würden bei vollzeitiger Umsetzung zu nichtzumutbaren Beschwerden führen. Unfallkausal seien dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tä tigkeiten auf ebenem Gelä nde ohne das Bedienen von rüttelnden, schlagenden und stossenden Maschinen mit den Beinen mit voller Leistung zumutbar.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Beurteilung die Einschätzung von Kreisarzt Dr . A.___ zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführer in leidensangepass ter Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist (E. 3.2.4). Das ist mit Blick auf die Aktenlage nicht zu beanstanden. Wenn auch der operative Eingriff der

subtalaren Arthrodese offenbar nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hat - der Operateur hatte eine massive Verbesserung der Gesamtsituation in Aussicht gestellt (Urk.

8/204) - findet sich keine nachvollziehbare fach medizinische Einschätzung, welche gegen eine vollzeitliche Beschäftigung in angepasster Tätigkeit spräche und damit geeignet wäre, die Einschätzung des Kreisarztes in Frage zu stellen. Die durch das CRPS verursachten Beschwerden konnten denn mittels Rücken markstimulation in erheblichem Masse gesenkt werden, so dass der Beschwerde führer k einen Ruheschmerz mehr verspürt und Prof. Dr. Z.___ eine Situations verbesserung beschrieb . Bereits im April 2020 war es dem Beschwerdeführer möglich, - schmerzfrei - drei Stunden am Stück zu gehen.

Der Umstand allein , wonach dem Beschwerdeführer zufolge das Hängenlassen des (rechten) Beines zu Schmerzen führe, steht eine r

ganztägig ausgeübte n Tätigkeit mit vom Kreisarzt formulierten Anforderungsprofil nicht entgegen. Dr. D.___ hatte denn mit Blick auf diese Problematik für eine V erwei stätigkeit eine wechselbela stende Tä tigkeit postuliert (E.

E. 4.2 Zusammenfassend ist damit auf die Einschätzung durch Kreisarzt Dr. A.___ abzustellen, wonach für das von ihm formulierte Anforderungsprofil eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht.

E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen anhand der LSE 2018, TA1, Sparte Baugewerbe, 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer festgesetzt und unter Berücksichtigung der Teuerung bis ins 3. Quartal 2021 ein Einkommen von Fr. 71'385.77 errechnet (Urk. 8/503 und Urk. 2 S. 10 ). Dieses Vorgehen ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich als korrekt bezeichnet worden (Urk. 1 S. 4) un d böte im Übrigen auch nicht Anlass zur Kritik.

E. 5.3 .2

Den von der Beschwerdegegnerin gewährten Leidensabzug in Höhe von 5 % hat der Beschwerdeführer ausdrücklich als korrekt erachtet (Urk. 1 S. 5). In Anbe tracht dessen, dass die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des Anforderungsprofil s angemessen Berücksichtigung finden und die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen hat, weder

die gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrich ten führe automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns , da der Tabellenlohn im Kompete nzniveau 1 bereits eine Vielzahl leichter T ätig keiten umfasse - wobei angesichts des Zumutbarkeitsprofil s von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen sei - , noch

eine fehlende Ausbildung oder ungenügende Deutschkenntnisse seien abzugsrelevant, ist der von ihr in Anschlag gebrachte Abzug von 5 % nicht zu bemängeln.

E. 5.4 Der Vergleich von Validen

- (Fr. 71'385.77) und Invalideneinkommen (Fr. 65'343.65) führt zu einem unter 10 % liegenden und damit rentenausschlies senden Invaliditätsgrad (Art. 18 Abs. 1 UVG) , weshalb sich der angefochtene Ent scheid vom 18. Januar 2022 als rechtens erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00032

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

11. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1979 geborene X.___ war auf dem Bau als Schaler tätig und infolge dessen bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 0 . Mai 2012 fiel ihm ein Eckschalelement mit einem Gewicht von ungefähr 50 kg auf den rechten Fuss (Unfallmeldung vom 26. August 2012, Urk. 8/1 , 8/18 ), wodurch er eine Fraktur des Processus lateralis des Talus mit intraartikulärer Beteiligung im unteren Sprunggelenk (USG) erlitt (vgl. Urk. 8/17). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Versicherungsleistungen (Urk. 8/23). Im Rahmen eines vom 4.

April bis zum 15. Mai 2013 dauernden stationären Aufenthalts in der Y.___ wurde festgestellt, dass die Fraktur vollständig konsolidiert, jedoch ein Reizfuss rechts verblieben war. Gestützt auf die Einschätzung der Fachleute, wo nach dem Versicherten die bisherige sehr schwere, fussbelastende Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei, für mittelschwere Tätigkeiten jedoch eine un eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/87 , 8/90 ), richtete die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % aus (Verfügung vom 8. Januar 2014, Urk. 8/128).

I m Rahmen einer Anfang 2018 angehobenen Rentenrevision stellte die Suva (Urk.

8/143) fest , dass der Versicherte ab Juni 2015 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt hatte, weshalb sie mit Verfügung vom 30. April 2018 die bis herige Invalidenrente infolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Juni 2015 auf hob und die bis 28. Februar 2018 zu Unrecht ausgerichteten R entenbe treff nisse in Höhe von Fr. 22'647.-- zurück forderte (Urk. 8/153). Auf die da gegen erhobene Einsprache (Urk. 8/157, 174) hin, reduzierte die Suva die Rückforde rungssumme auf Fr. 21'274.--, da dem Versicherten per 31. Dezember 2017 die bisherige Arbeitsstelle gekündigt worden war (Einspracheentscheid vom 20. De zembe r 2018 [Urk. 8/245 ] ); das am 31. Januar 2019 erhobene Erlassgesuch (Urk.

8/274 ) wies die Suva ab (Verfügung vom 19. März 2019, Urk. 8/293). Mit Verf ügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 8/ 278 ) errechnete die Suva einen Invalidi tätsgrad von 3 % ab dem 1. Januar 2018 (nach Kündigung) und hielt zufolge dessen an der Rückforderung der Rentenbetreffnisse für die Monate Januar und Februar 2018 fest. Das diesbezüglich gestellte Erlassgesuch (Urk. 8/288) wies der Unfallversicherer mit Verfügung vom 19. März 2019 ebenfalls ab (Urk. 8/ 293 ). 1.2

Mit Schadenmeldung vom 6. Juni 2018 meldete der Versicherte einen Rückfall per 14. Mai 2018, aufgrund dessen er seit dem 16. Mai 2018 vollständig arbeits unfähig sei (Urk. 8/164). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete erneut Versicherungsleistungen aus (Urk. 8/214). Da sie die Taggelder unter Miss achtung der Abtretungserklärung zugunsten des Sozialamtes (Urk. 8/183) direkt an den Versicherten ausbezahlt hatte , forderte sie mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 Fr. 17’568. -- von X.___ zurück (Urk. 8/227).

Das Gesuch des Versi cherten um Erlass der nach Rückerstattung von Fr. 10'000.-- verbleibenden Rest forderung von Fr. 7'568.-- (Urk. 8/249) wies die Suva mit Verfügung vom 19.

März 2019 ab (Urk. 8/289).

Am 24. Oktober 2018 führte PD Dr. med. Z.___ , Facharzt Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine subtalare Arth r odese rechts durch (Urk. 8/231). Bei zunehmendem

Durchbau der subtalaren Arthrodese sowie einer Zunahme der Osteopenie (CT vom 11. März 2019, Urk.

8/298) zeigten sich Zeichen eines CRPS (Urk. 8/297 , 8/313 ). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 erteilte die Suva Kostengutsprache für die testweise Anl age einer epiduralen Rückenmark stimulation (SCS; Urk. 8/359) und leistete

am 28.

Januar 2020 sodann Kostengutsprache für deren dauerhafte Implantation (Urk.

8/380).

Ab dem

14. September 2020 führte die Invalidenversicherung mit dem Versicherten unter Ausrichtung von Taggeldern Eingliederungsmassnahmen durch (Urk. 8/427) , weshalb die Suva ihre

Taggeldzahlung en einstellte (Urk.

8/450). Nach einer Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 13. Januar 2021 (Urk. 8/455-456) zeigte die Suva dem Versicherten an, dass seit dem 25. Januar 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tä tigkeit auszugehen sei ; bezöge er keine Taggelder der I nvalidenversicherung, so würde die Suva noch bis zum 31. März 2021 Taggelder ausrichten, mithin die T aggeldleistung per 1. April 2021 komplett einstellen. Sobald die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien, werde zur Renten frage Stellung genommen (Schreiben vom 19. Februar 2021, Urk. 8/475) .

Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen durch die Invalidenversicherung per 14.

März 2021 ( Mitteilung vom 26. März 2021, Urk. 8/486) verneinte die Suva mit Verfügung vom 9. Juni 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Inva lidenrente, richtete ihm indessen bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine In tegritätsentschädigung in Höhe von Fr. 18'900.-- aus (Urk. 8/508). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 12. Juli 2021 (Urk. 8/512) wies die Suva mit Entsche id vom 18. Januar 2022 ab (Urk. 2 =

[8/ 527 ]). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Inva lidenrente der Unfallversicherung von mindestens 22 % zuzusprechen (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung, UVG), d ie Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) , die Grundsätze für einen Ab zug vom Tabellenlohn , den in allen Zweigen des Sozialversicherungsrechts gel tenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht, den Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung und den Beweiswert ärztlicher Berichte richtig dargelegt. Da rauf wird verwiesen. 2. 2.1

Vorab ist festzuhalten, dass der

mit angefochtenem Entscheid bestätigte Integri täts schaden

in Höhe von 15 % und die gestützt hierauf festgesetzte Integritäts entschädigung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet

wurde n

und mithin nicht strittig

sind . Diesbezüglich ist T eilrechtskraft eingetreten (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die kreisärztli che Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit voller Leistung zumutbar sei, sei schlüssig und werde durch die pauschalen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Was den Bericht der B.___ vom 15. März 2021 be treffe, so sei zu berücksichtig en, dass dort nicht zwischen unfallkausalen und unfallfremden Beschwerden unter schieden werde. Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabellen löhne werde zu Recht ebenso wenig beansta ndet wie die Einordnung bei Kompe tenzniveau 1. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % ergebe sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 65'343.65 im Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr.

71'385.77 resultiere keine erhebliche unfall bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig keit (Urk. 2). 2.3

Dem

hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen , die Beschwerdegegnerin habe die neuen Studien, wonach Ren tenbezüger 14 bis 17 % weniger als die mit tels LSE ausgewiesenen Medianlöhne verdienten, völlig ausser Acht gelassen, weshalb sie in willkürlicher Weise einen zu tiefen Invaliditätsgrad bestätigt habe. Zudem hätten die Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gezeigt, dass er bloss noch in geringem Ausmass eine Leistung zu erbringen im Stande sei. Selbst wenn er eine Hilfsarbeiteranstellung finden würde, wäre sein Lohn deutlich tiefer als jener, welcher in der LSE erwähnt werde. Aufgrund der bekannten Studien wäre zumindest das von der Beschwerdegegnerin erklärte In valideneinkommen um 15 % zu reduzieren . Sodann sei dieses Einkommen den gesundheitlichen Einschränkungen und persönlichen Verhältnissen anzupassen. Da er nur noch leicht e Tätigkeiten ausüben könne und sich hierzu in einer neuen Branche umorientieren müsse, sei das vorgenannte Einkommen nochmals um 5 % herabzusetzen , wie es die Beschwerdegegnerin denn auch für angemessen erachtet habe. Mithin könne er realistischer Weise noc h ein Einkommen von ma ximal Fr. 55'542.-- verdienen, was verglichen m it dem Valideneinkommen von Fr. 71'385.-- zu einem Invaliditätsgrad von 22 % führe und einen Rentenan spruch zumindest in diesem Umfang begründe (Urk. 1). 3. 3.1

Anlässlich des Unfallereignisses vom 10. Mai 2012 erlitt der Beschwerdeführer ein Quetschtrauma am rechten Fuss mit Fraktur des Processus lateralis des Talus mit intraartikulärer Beteiligung im unteren Sprunggelenk, USG , (Urk. 8/17), was zuerst unerkannt blieb und die Behandlung konservativ erfolgte (Urk. 8/29). Nachdem die Beschwerden auch fünf Monate nach dem Trauma persistierten, sich mit der nunmehr visualisierten nicht dislozierten Fraktur indessen erklären lies s en , wurde - bei fehlenden Hinweisen auf einen Morbus Sudeck - die Behandlung mittels P hysiotherapie fortgeführt (Urk. 8/35). Nach vollständiger Konsolidation der Fraktur (Urk. 8/87 S.

14) hielt sich der Beschwerdeführer vom 4. A pril bis zum 15. Mai 2013 stationär in der Y.___ auf, deren Fachkräfte die bis herige Tätigkeit als Schaler als unzumutbar bezeichneten, unter Beachtung spe zieller Einschränkungen eine mittelschwere Arbeit jedoch als ganztags möglich erachteten (Urk. 8/87 S. 1-13). Gestützt hierauf (Bestätigung des Kreisarzt es vom 6. Juni 2013 , Urk. 8/90 , vgl. auch Urk. 8/119 ) richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung eines Valideneinkommens von Fr.

70'347.-- und eines mittels DAP festgesetzten Invalideneinkommens von Fr.

58'203.-- eine Inval idenrente von 17 % aus (Urk. 8/128), die sie jedoch per 1.

Juni 2015 wegen der Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens auf hob (Urk. 8/153). 3.2 3.2.1

Am 21. April 2018 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, dieser beklage Schmerzen in beiden Füs sen rechts mehr als links bei längeren Belastungen wie Gehen und Stehen, was er auf das Unfallereignis aus dem Jahr 2012 zurückführe (Urk. 8/171). D r. Z.___

hielt mit Bericht vom 16. August 2018 (Urk. 8/200) fest, der Be schwerdeführer leide zweifel sohne an einer traumatisch bedingten, subtalar en Arthrose rechts und sei wegen der Schmerzen im Rückfuss nicht mehr vermittel bar . Dieser Zustand sei für die Familie des sonst arbeitswilligen Patienten nicht mehr tragb ar, weshalb er die endoskopisch -assistierte

subtalare Arthrodese rechts empfehle. 3.2.2

Gemäss Operationsbericht vom 25. Oktober 2018 führte Dr. Z.___ tags zuvor eine arthroskopisch-assistierte subtalare Arthrodese rechts durch (Urk. 8/231). Der postoperative Verlauf gestaltete sich mit Ausnahme einer Schmerzexazerba tion drei Wochen nach dem Eingriff unauffällig (vgl. Eintrag Krankengeschichte, Urk. 8/279). Am 13. Februar 2019 (Urk. 8/281) hielt Kreisarzt Dr. A.___ dafür, der Endzustand sei am 24. Oktober 2019 erreicht , für Behan dlungsvorschläge sei die knö cherne Konsolidierung abzuwarten. Jedenfalls komme dem bisherigen Zu mutbarkeitsprofil keine Gültigkeit mehr zu. Dem Verlaufseintrag vom 7. März 2019 zufolge klagte da nn aber der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ über starke Schmerzen bei Belastung. Es sei keine Verbesserung, vielmehr eine Ver schlechterung der Symptomatik eingetreten und der Fuss sei am Abend immer stark geschwollen (Urk. 8/297 S. 2 ). Am 13. März 2019 hielt der Operateur fest, die Arthrodese sei verheilt, die CT-Befunde (vgl. Urk. 8/298: Durchbau über 70 % der subtalaren Arthrodese und Zunahme der Osteopenie, intakte Chopart’sche und Lisfranc -Gelenke, reizloses OSG) zeigten einen mindestens 70 %- Durchbau und klinisch bestünden stabile Verhältnisse, indessen präsentiere der Patient Symp tome eines möglichen CRPS (Urk. 8/297 S . 3).

Am 25. April 2019 (Urk. 8/310) berichtete Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie sowie delegierte Psy chotherapie, I.___ , die Budapest-Kriterien für ein CRPS 1 seien anamnestisch und aktuell erfüllt. In der Folge führte Dr. D.___

wiederholt eine diagnostische Anästhesie durch

(Bericht vom 21. Mai 2019, Urk. 8/333 , 344 ) und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für die ( primär test weise ) Anlage zweier Elektroden zur Rückenmarkstimulation, da die medikamen tös konservativen, körpertherapeutischen und minimalinvasiven Massnahme n ausgeschöpft seien (

19. Juli 2019, Urk. 8/335).

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, erach tete die geplante Rückenmarkstimulation (SCS) als unfallbedingt medizinisch ausgewiesen (Bericht vom 25. Oktober 2019, Urk. 8/357), weshalb die Beschwer degegnerin hierfür - vorab testweise (Urk. 8/359) - Kostengutsprache erteilte (Urk.

8/380 ) und am

18. März 2020 die definitive Implantation zweier Elektroden sowie des Stimulationsaggregates

erfolgte (Urk. 8/386). Mit Bericht vom 24. April 2020 (Urk. 8/393) führte D r. D.___ aus, die Hochfrequenz-Technologie zeige ein gutes Ergebnis. Der Beschwerdeführer berichte von einem besseren Schlaf verhalten, einen Ruheschmerz verspüre er nicht mehr. Aktuell könne er bis drei Stunden am Stück gehen ohne Schmerzen zu haben. In einigen Monaten könne über Wiedereingliederungsmassnahmen befunden werden. Dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/403) zufolge berichtete der Be schwerdeführer gegenüber Dr. D.___ , dass kein Ruheschmerz bestehe, indes sen bei Belastung mit Gewichten Schmerzen aufträten. Der Arzt notierte, er er achte einen Arbeitsversuch als indiziert und hilfreich. Am 30. Juli 2020 vermerkte Dr. D.___ , der Beschwerdeführer könnte sich eine Arbeit während fünf bis sechs S tunden beispielswei se bei einer Reinigungsfirma vorstellen (Urk. 8/419). Am 22. Oktober 2020 (Urk. 8/428) informierte der Arzt dahingehend , dass die im März 2020 installierte Therapie eine Situationsverbesserung bewirke . Im Liegen sei der Beschwerdeführer schmerzfrei, jedoch führe bereits das Herabhängen las sen des Beines im Sitzen zu Schmerzen, so dass eine angepasste Tätigkeit auch die Möglichkeit eines Wechsels aus sitzender , stehender und gehender Position bieten müsse. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei es im aktuellen Arbeitsversuch (sitzende Tätigkeit) na ch 30 bis 40 Minuten zu einer verstärkten Schwellung und Rötung sowie zur Schmerzzunahme gekommen. Zurzeit sei da her seines Erachtens eine Pensumssteigerung nicht opportun. Das am 10. Novem ber 2020 (Urk. 8/441) angefertigte Röntgenbild des rechten Fusses zeigte ein in taktes Osteosy n thesematerial talocalcanear ohne Lockerungszeichen. Deutliche degenerative Veränderungen visualisierten sich nicht , hingegen eine osteopene Knochenstruktur. 3.2.3

Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 (Urk. 8/285) ersuchte Dr. C.___ die F.___ , den Beschwerdeführer zu einem Termin aufzubieten, da er in letz ter Zeit depressive Symptome wie Schlafstörungen, Ängste, Nervosität und ande res mehr beklage, was er auf seine problematische Situation in den Füssen seit dem Unfall vor einigen Jahren zurückführe. Am 16. Januar 2019 berichtete die Psychologin G.___ über die am 16. Januar 2019 erfolgte Erstkonsultation des Beschwerdeführers und stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven E pi sode (Urk. 8/305). Mit Bericht vom 20. September 2019 (Urk. 8/353) diagnosti zierten die Fachperson en der F.___

eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10: F32.1), aktuell in Besserung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10F. F45.41) und erklärten, aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde führers könne keine eigentliche Psychotherapie durchgeführt werden. Es werde sehr viel Psychoedukation gemacht über die Depression und unterstützend bera ten. Die depressiven Symptome hätten sich aufgrund der finanziellen Lage ent wickelt. Es sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand bessere, so bald sich auch die finanzielle Lage der Familie bessere. 3.2.4

In zusammenfassender Beurteilung der Aktenlage führte Kreisarzt Dr. A.___ am 13. Januar 2021 (Urk. 8/455; 8/ 472 ) aus, die durchgeführten Infiltrationen L4/L5 seien nicht unfallbedingt indiziert gewesen, da Indikation eine Rissbildung in der Bandscheibe L4/5, mithin ein degeneratives Verschleissleiden, gewesen sei. Versicherungsmedizinisch sei der Endzustand erreicht, nachdem im März 2020 eine Rückenmarkstimulation implantiert worden sei und seither mehr als sechs Monate verflossen seien, sodass die bestmögliche Anpassung und Angewöhnung an die neue Situation erfolgt sei. Das im Jahr 2013 formulierte Zumutbarkeits profil habe seine Gültigkeit verloren; die beschriebenen Belastungen seien zu hoch und würden bei vollzeitiger Umsetzung zu nichtzumutbaren Beschwerden führen. Unfallkausal seien dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tä tigkeiten auf ebenem Gelä nde ohne das Bedienen von rüttelnden, schlagenden und stossenden Maschinen mit den Beinen mit voller Leistung zumutbar. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Beurteilung die Einschätzung von Kreisarzt Dr . A.___ zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführer in leidensangepass ter Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist (E. 3.2.4). Das ist mit Blick auf die Aktenlage nicht zu beanstanden. Wenn auch der operative Eingriff der

subtalaren Arthrodese offenbar nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hat - der Operateur hatte eine massive Verbesserung der Gesamtsituation in Aussicht gestellt (Urk.

8/204) - findet sich keine nachvollziehbare fach medizinische Einschätzung, welche gegen eine vollzeitliche Beschäftigung in angepasster Tätigkeit spräche und damit geeignet wäre, die Einschätzung des Kreisarztes in Frage zu stellen. Die durch das CRPS verursachten Beschwerden konnten denn mittels Rücken markstimulation in erheblichem Masse gesenkt werden, so dass der Beschwerde führer k einen Ruheschmerz mehr verspürt und Prof. Dr. Z.___ eine Situations verbesserung beschrieb . Bereits im April 2020 war es dem Beschwerdeführer möglich, - schmerzfrei - drei Stunden am Stück zu gehen.

Der Umstand allein , wonach dem Beschwerdeführer zufolge das Hängenlassen des (rechten) Beines zu Schmerzen führe, steht eine r

ganztägig ausgeübte n Tätigkeit mit vom Kreisarzt formulierten Anforderungsprofil nicht entgegen. Dr. D.___ hatte denn mit Blick auf diese Problematik für eine V erwei stätigkeit eine wechselbela stende Tä tigkeit postuliert (E. 3.2.2. am Schluss), was sich in dem vom Kreisarzt formulier ten Anforderungsprofil widerspiegel t . Schliesslich hatte der Beschwerdeführer selbst schon im Juli 2020 eine Beschäftigung während fünf bis sechs Stunden , etwa in der Reinigung, für möglich erachtet (E. 3.2.2). Dass er nicht in einem Vollzeitpensum tätig sein könne, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht substantiell, sondern begnügt sich damit, pauschal auf den Abschlussbericht In tegrationsmassnahmen vom 15. März 2021 zu verweisen. Nachdem der Be schwerdeführer in diesem Rahmen offenkundig auch nicht unfallbedingte Be schwerden beklagt hatte (S chwellungen in beiden - also auch links - Füssen, Schmerzen im Rücken, psychisch stark belastende Situation, U rk. 3), vermag er mit diesem Bericht im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ohnehin nichts zu seinen Gunsten zu gewinnen.

Selbstredend hat das auch für den Bericht von Dr. D.___ , welcher unter Berücksichtigung einer radikulären Reizung und damit zusammenhängen d von Schmerzen im linken Fuss eine an gepasste Tätigkeit bloss bis zu einem Teilzeitpensum von 50 % für möglich hielt (Urk. 8/497) , zu gelten , fehlt es dieser Problematik im linken Bein doch klarer weise an einem Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfallereignis . Dass er im Zeitpunkt des Fallabschlusses an einer unfallkausalen psychiatrischen Pathologie gelitten hätte, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, liess e sich solches nicht auf die Akten stützen (vgl. E.3.2.3, wonach die depressiven Symp tome insbesondere auf die schwierige finanzielle Lage zurückzuführen seien).

Im Übrigen ist mit Blick auf die dem Beschwerdeführer obliegende Schadenminde rungspflicht darauf hinzuweisen, dass es für die Ausübung einer wie vom Kreis arzt formulierten leidensangepassten Beschäftigung keiner Beschwerdefreiheit bedarf (vgl. Urk. 1 S. 4). 4.2

Zusammenfassend ist damit auf die Einschätzung durch Kreisarzt Dr. A.___ abzustellen, wonach für das von ihm formulierte Anforderungsprofil eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht. 5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen anhand der LSE 2018, TA1, Sparte Baugewerbe, 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer festgesetzt und unter Berücksichtigung der Teuerung bis ins 3. Quartal 2021 ein Einkommen von Fr. 71'385.77 errechnet (Urk. 8/503 und Urk. 2 S. 10 ). Dieses Vorgehen ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich als korrekt bezeichnet worden (Urk. 1 S. 4) un d böte im Übrigen auch nicht Anlass zur Kritik. 5.3

5.3 .1

Was das Invalideneinkommen anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin auch hierfür auf die LSE 2018 abgestellt, das Total privater Sektor, Männer im Kom petenzniveau 1 ,

herangezogen und unter Berücksichtigung der Teuerung bis ins Jahr 2021 sowie Gewährung eines Abzugs von 5 % ein Einkommen von F r. 65'343.65 ermittelt ( Urk. 8/503 und Urk. 2 S. 8f.). Der Beschwerdeführer wen det dagegen insbesondere ein, es sei nun mehr mittels Studien belegt, dass erwerbstätige Invalidenrentner bis zu 17 % weniger verdienen würden, als die Me dianlöhne gemäss LSE betrügen. Konkrete Vorbringen, welche es nahelegen wür den, dass der Beschwerd eführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsm arkt eine unterdurchschnittliche Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit zu gewärtigen hätte, las sen sich der Beschwerdeschrift jedoch nicht entnehmen. Es ist denn auch nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer, welcher einer leichten wechselbelas tenden Tätigkeit vollumfänglich nachgehen kann (E. 3.2.4), mit einer - über den von der Beschwerdegegner in gewährten Leidensabzug von 5 % hinaus - dermas sen u nterdurchschnittlichen Entlöhnung zu rechnen hätte.

Im Übrigen hat das Bundesgericht im jüngsten Leitentscheid zur Bemessung des Invalideneinkommens im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festge halten, dass derzeit keine sachlichen Gründe für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Medianwerte der LSE zu ermitteln sei, sprächen, zumal mit den heutigen Korrek turinstrumenten, namentlich mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Medianwert von bis zu 25 %, ein Invalideneinkommen unterhalb des untersten Quartils Q1 ermittelt werden könne (BGE 148 V 174 E. 9.2.3). Nachdem ein allfälliger Ren tenanspruch im Zeitpunkt des Fallabschlusses entsteht (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat dieses zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der Invaliden versicherung ergangene Urteil auch vorliegend zu gelten (BGE 146 V 364 E. 7.1 ; vgl. auch vgl. Rz . 1008 f. des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022 ) , hat die Beschwerdegegnerin den Fall doch mit Schreiben vom 19. Februar 2021 per 31. März 2021 abgeschlossen (Urk. 8/475 S. 1-2; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 6.3.2 , wonach das vorste hend zitierte Urteil infolge des Grundsatz es der Einheitlichkeit des Invaliditätsbe griffs auch für den Bereich der Unfallversicherung gilt ). 5.3 .2

Den von der Beschwerdegegnerin gewährten Leidensabzug in Höhe von 5 % hat der Beschwerdeführer ausdrücklich als korrekt erachtet (Urk. 1 S. 5). In Anbe tracht dessen, dass die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des Anforderungsprofil s angemessen Berücksichtigung finden und die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen hat, weder

die gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrich ten führe automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns , da der Tabellenlohn im Kompete nzniveau 1 bereits eine Vielzahl leichter T ätig keiten umfasse - wobei angesichts des Zumutbarkeitsprofil s von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen sei - , noch

eine fehlende Ausbildung oder ungenügende Deutschkenntnisse seien abzugsrelevant, ist der von ihr in Anschlag gebrachte Abzug von 5 % nicht zu bemängeln. 5.4

Der Vergleich von Validen

- (Fr. 71'385.77) und Invalideneinkommen (Fr. 65'343.65) führt zu einem unter 10 % liegenden und damit rentenausschlies senden Invaliditätsgrad (Art. 18 Abs. 1 UVG) , weshalb sich der angefochtene Ent scheid vom 18. Januar 2022 als rechtens erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro