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UV.2022.00031

Sturz mit Mountainbike, Vorliegen eines relativen Wagnisses verneint

Zürich SozVersG · 2022-08-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, ist als Facility Manage r beim Y.___ angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch unfallversichert. Am 3. Juni 2020, gegen 18.15 U hr, war er mit seinem Mountainbike auf dem Trail Z.___ unterwegs, als er stürzte (Urk. 7/2). Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschettenruptur links zu (Urk.

7/14). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Tag gelder; vgl. Urk. 7/3).

Nachdem X.___ zunächst konservativ behandelt worden war, erfolgte am 14. Juni 2021 eine operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette , was eine neuerliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/14, Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 nahm die Allianz eine Kürzung der Geld leistungen (Taggelder) um 50 % vor , da der Sturz vom 3. Juni 2020 auf ein W agnis zurückgehe (Urk. 7/47 , vgl. auch Urk. 7/49 ). Die dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 7/51-52) wies sie mit Entscheid vom 19. Januar 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 15. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen ungekürzt zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Ver sicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen . Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen. 1.1.2

Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumt en Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV). 1.1.3

Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wag nissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigen Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2, 141 V 37 E. 2.3, je mit Hinweisen). Als absolute Wagnisse beurteilt wurden beispielsweise die Teilnahme an einem Automobil b ergrennen (BGE 112 V 44), an einem Motocross-Wettbewerb (RKUV

1991 Nr. U 127 S. 221 [U 5/90]), an einem Box- oder Thaiboxkampf (RKUV 2005 Nr. U 552 S. 306 [U 336/04]), das hobbymässige Dirt -Biking (BGE 141 V 37), das Motorrad fahren auf einem speziellen Rundkurs (Urteile des Bundesgerichts 8C_81/2020 vom 3. August 2020; 8C_217/2018 vom 26. März 2019 veröffentlicht in: SVR 2019 UV Nr. 33 S. 123; 8C_472/2011 vom 27. Januar 2012, veröffentlicht in: SVR 2012 UV Nr. 21 S. 77 und SVR 2012 S. 301), ein Sprung in einen Fluss aus vier Metern Höhe, ohne die Wassertiefe zu kennen (BGE 138 V 522), oder, man gels eines schutzwürdigen Interesses, das Zerbrechen eines Glases, während man es in der Hand hält (SVR 2007 UV Nr. 4 S. 10 [U 122/06] E. 2.1). Unter r elative Wagnisse können « Streetluge »-Rennen (Strassenrodeln; Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2015 vom 9. Mai 2016, veröffentlicht in: SVR 2016 UV Nr. 47 S. 155), Canyoning (BGE 125 V 312), Tauchen, einschliesslich Höhlentauchen in einer Quelle (BGE 134 V 340; 96 V 100), Bergsteigen und Klettern (BGE 97 V 72, 86) oder Deltaf liegen (BGE 104 V 19) fallen . Je nach Schwierigkeitsgrad und Risiko im Einzelfall ist es nicht ausgeschlossen, die eine oder andere dieser Aktivitäten als absolutes Wagnis zu qualifizieren (BGE 134 V 340 E. 3.2.3 S. 345). 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat.

Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schä digung zu vermeiden (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 mit Hinweisen) . 1.3

Sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG gleichzeitig erfüllt, gelangt Art. 39 UVG als lex specialis zur Anwendung ( BGE 134 V 340 E. 3.2.4) . 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid wertete die Beschwerdegegnerin die Handlung des Beschwerdeführers (Absolvieru ng des Biketrails A.___ ) als relati ves W agnis . Dabei prüfte sie , ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeit punkt alle jene Anforderungen hinsichtlich Fähigkeiten, Eigenschaften und Vorkehren erfüllte, um das zu beurteilende Unternehmen lege artis bewältigen und das ihm innewohnende Risiko aufgrund seiner Fähigkeiten auf ein vertret bares Mass herabsetzen zu können. Dies verneinte sie. Darüber hinaus qualifi zierte sie das Verhalten des Beschwerdeführers als g robfahrlässig. Demgemäss stützte sie sich für die Leistungskürzung auf Art. 39 UVG, eventualiter auf Art.

37 Abs. 2 UVG (Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines relativen Wagnisses respek tive einer Grobfahrlässigkeit. Seine Fahrweise sei angepasst gewesen und auf grund seiner Erfahr ung weise er die Fähigkeiten für diesen Mountainbike-Trail auf. Er habe sämtliche zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um den Unfall zu vermeiden. Eine besondere Gefährlichkeit könn e nicht angenommen werden (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss der Fachdokumentation «Mountainbi ke-Anlagen» der Beratungsstelle für Unfallverhütung

( bfu ) , Ausgabe 2019 , werden die Mountainbike-Pisten aufgrund der Schwierigkeitsgrade in blaue (einfache), rote (mittelschwere) und schwarze (schwere) Pisten eingeteilt. Blaue Pisten sind geeignet für Pisteneinsteiger mit Mountainbike-Erfahrung, rote Pisten für erfahrene Pistenbiker und schwarze Pis ten für sehr erfahrene Pistenbiker. Bei roten Pisten beträgt das Quergefälle in der Regel 5 - 10 %. Die Oberfläche ist teilweise unbefestigt (vgl. Urk. 9 ).

B.___ verfügt über drei Biketrails .

Der Trail Z.___ ist einer davon. Er wird gemäss den bf u -Richtlinien als rot, mithin als mittelschwer eingestuft. Bei den anderen Trails hande lt es sich um den Trail C.___ , der sich primär an Anfänger richtet, und den Trail D.___ , der am schwierigst en zu bewältigen ist . Alle drei Trails sind Teil des Mountain bike-Konzepts der Stadt B.___ und wurden mit Beteiligung von E.___ errichtet. Auf der Homepage von F.___ wird der Trail Z.___

als Klassiker und meistbenutzter Trail beschrieben, ideal für die sportliche Mittags pause, als Feierabend-Trail oder für die kurze Wochenendausfahrt. Die Länge dieser Downhill-Stecke beträgt ca. 3,5 km. Dabei legt man 350 Höhenmeter zurück und überwindet unterwegs technische Wurzel-Passagen, mittlere Sprüng e und einen Wallride ( Urk. 7/21 ). 3.2

Dem Bericht des erstbehandelnden Arztes ist zu entnehmen, dass sich der Fahr radsturz auf nassem Untergrund ereignet habe . Das Hinterrad sei weggerutscht (Bericht vom 16 . Juni 202 0 , Urk. 7/6). Im Frageblatt zum Ereignishergang führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit dem Moun tainbike auf dem Trail Z.___ gestützt. Er habe einen Velohelm getragen. Er sei gestü r zt, weil beim Bremsen das lockere Kies unter dem Vorderrad nachgegeben habe und dieses deshalb abge rutscht sei. Er sei aus fast voller Fahrt (ca. 20 km/h) auf die linke Schulter gefallen. Zu den Witterungsverh ältnissen gab er an, die Sonne habe wieder geschienen. Aber eine Viertelstunde zuvor habe es ein starkes Gewitter gegeben. Der Boden sei noch feucht gewesen. Die Frage, ob es sich um eine Trainingsfahrt ausserhalb einer Rennveranstaltung gehandelt habe, vernein te er. Er sei Freizeitfahrer . Er fahre keine Rennen (Fragebogen vom 8. April 2021, Urk. 7/41). Im Rahmen der Einsprache ergänzte der Beschwerdeführer, dass es sich beim besagten Gewitter um ein kurzes Sommergewitter gehandelt habe. Ansonsten habe es sich um einen sonnenreichen, warmen Tag gehandelt. Den Trail habe er gekannt, da er ihn bereits früher befahren habe. Er sei ein erfahrener u nd vorsichtiger Mountain bike-Fahrer. Er sei keine unkalkulierbaren Risiken eingegangen. Unfälle dieser Art kämen im Rahmen von sportlichen Tätigkeiten immer wieder vor (Urk. 7/50 -51). 4. 4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Trail Z.___ nicht vergleichbar ist mit Dirt - Biking oder einem Mountainbike-Abfahrtsrennen .

Dirt - Biking ist eine besondere Art des Mountainbikens, bei der das primäre Ziel darin besteht, Sprünge (Jumps) auszuführen, die akrobatische Figuren beinhalten. Mit BGE 141 V 47 hat das Bundesgericht diese Sportart als absolutes Wagnis eingestuft. Ein Abfahrtsrennen mit einem Mountainbike, inkl. Training auf der Rennstrecke, gilt laut der Ad-hoc Schadenkommission UVG ebenfalls als absolutes Wagnis (Empfehlung Nr. 5/83 vom 10. Oktober 1983). Zwischen den Parteien ist denn auch unbestritten, dass vorliegend kein absolutes Wagnis vorliegt. In Frage steht hingegen, ob von einem relativen Wagnis auszugehen ist. 4.2 4.2.1

Demnach ist zu prüfen, ob die konkreten Umstände den objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren angemessen waren, damit diese auf ein vertretbares Mass herabgesetzt wurden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls eine vollständige Ausrüstung trug. Der Beschwerdeführer absolvierte den Fahrtechnikkurs Fortgeschrittene Level 2 (Urk. 7/51). Damit verfügt er über die nötigen Fähigkeiten für das Befahren des Trails Z.___ . Daran ändert nichts, dass Nässe den Schwierigkeitsgrad erhöht (vgl. dazu den Ratgeber des bfu , Mountainbike-Anlagen, Sicher in Parks und auf Pisten; https://www.bfu.ch/de/ratgeber/mountainbike-anlagen

). 4.2.2

D er Boden war zwar nass, jedoch waren bei Sonnenschein die Wet terbedingungen grundsätzlich gut. Von schlechtem Wetter wie etwa Eisregen oder Schneefall kann keine Rede sein. Ein Mountainbiker muss damit rechnen, dass er während einer Kurvenfahrt auf einem Kiesweg mit dem Vorderrad wegrutscht. Dies ist weder aussergewöhnlich noch unvorhersehbar (vgl. https://www.bfu.ch/de/ser

vices/rechtsfragen/was-sind-die-moeglichen-rechtlichen-folgen-beim-ausueben-einer-sportart

). Mithin ist auch der vom Beschwerdeführer erlittene Sturz nicht als aussergewöhnlich zu werten. Dies stellt auch die Beschwerdegeg nerin nicht in Abrede. Jedoch wirft sie dem Beschwerdeführer vor, dass er seine Fahrweise nicht genügend angepasst habe (Urk. 2 S. 7). 4.2.3

Nach eigenen Angaben fiel der Beschwerdeführer bei fast voller Fahrt (ca. 20 km/h) auf die li nke Schulter (Urk. 7/41). Biker sind auf Trails laut Schätzungen des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit durchschnittlich mit 24

km/h unterwegs ( vgl. https://alpinesicherheit.at/

empfehlungen-zum-mountainbi ken ) . Auch wenn die Geschwindigkeit selbstredend durch die spezi fischen Gege benheiten der einzelnen Trails bestimmt wird, zeigt der Verg leich, dass nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer sei unange messen schnell gefahren . Dies gilt auch in Anbetracht des nassen Untergrunds.

Dabei fällt ins G ewicht, dass d er Beschwerdeführer ein geübter Mountainbiker ist, der auch höhere Anforderungen zu meistern vermag . Er durfte davon ausgehen, dass sich bei seiner Fahrtgeschwindigkeit das Unfallrisiko trotz des nassen Untergrunds

noch in einem vertretbaren Rahmen bewegte . 4.2.4

Dass die Beschwerdegegnerin

die Hürde für die Annahme eines relati ven Wag nisses zu tief angesetzt hat, zeigt auch der Blick

auf soweit vergleichbare Fälle. E in relatives Wagnis wurde bejaht bei einem « Strassenluger » respektive einem Strassenrodler, der als Anfänger auf seinem G efährt mit 40 km/h unterwegs war und über keine mechanischen Bremsmöglichkeiten verfügte (U rteil des Bundes gerichts 8C_638/2015 vom 9. M ai 2016). Verneint wurde demgegenüber ein relatives W agnis im Falle eines routinierten R ollbrettfahrer s , obschon i m konkre ten Fall die Verletzungsgefahr durch den Umstand , dass Personen mit unter schiedlichen Fort bewegungsmitteln (mehrheitlich mit Rollbrettern und Rollschu hen, aber auch mit einem Gokart und mit einem « Migros-Einkaufsw agen » ), Fahrt geschwindigkeiten und Bewegung srhythmen an der Veranstaltung teilnahmen , erhöht war (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom U 187/99 vom 5.

März

2001). Insbesondere verneinte das Bundesgericht sodann ein relatives Wagnis im Falle eines Mountainbikers, der auf einer blauen Piste, die seine Fähigkeiten nicht überstieg, stürzte. Dabei erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Die Schwere der Verletzung beurteilte das Bundesgericht als mögliches Indiz für eine eher hohe Geschwindigkeit. Dies es Indiz allein liess es

für eine Leistungskürzung allerdings nicht gen ügen (Urteil 8C_715/2019 vom 6. Oktober

2020). 4.3

Da dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er habe Vorkehrun gen unterlassen, w elche das Verletzungsrisiko bei der Mount ainbike-Abfahrt des Trails Z.___ auf ein vernünftiges Mass beschränkt hätten, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unfallverletzungen weder auf ein Wagnis noch auf eine Grobfahrlässigkeit zurückzuführen sind. Dementsprechend erweist sich eine Leistungskürzung als nicht statthaft. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) ist die Beschwerdegeg nerin daher zu verpflichten, dem anwaltlich ve rtretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Baraus lagen und MWSt ) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versi cherungs -Gesellschaft AG vom 19. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Unfallereignisses vom 3. Juni 2020 Anspruch auf die ungekürzten gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1971, ist als Facility Manage r beim Y.___ angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch unfallversichert. Am 3. Juni 2020, gegen 18.15 U hr, war er mit seinem Mountainbike auf dem Trail Z.___ unterwegs, als er stürzte (Urk. 7/2). Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschettenruptur links zu (Urk.

7/14). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Tag gelder; vgl. Urk. 7/3).

Nachdem X.___ zunächst konservativ behandelt worden war, erfolgte am 14. Juni 2021 eine operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette , was eine neuerliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/14, Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 nahm die Allianz eine Kürzung der Geld leistungen (Taggelder) um 50 % vor , da der Sturz vom 3. Juni 2020 auf ein W agnis zurückgehe (Urk. 7/47 , vgl. auch Urk. 7/49 ). Die dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 7/51-52) wies sie mit Entscheid vom 19. Januar 2022 ab (Urk. 2).

E. 1.1.1 Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Ver sicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen . Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen.

E. 1.1.2 Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumt en Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV).

E. 1.1.3 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wag nissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigen Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2, 141 V 37 E. 2.3, je mit Hinweisen). Als absolute Wagnisse beurteilt wurden beispielsweise die Teilnahme an einem Automobil b ergrennen (BGE 112 V 44), an einem Motocross-Wettbewerb (RKUV

1991 Nr. U 127 S. 221 [U 5/90]), an einem Box- oder Thaiboxkampf (RKUV 2005 Nr. U 552 S. 306 [U 336/04]), das hobbymässige Dirt -Biking (BGE 141 V 37), das Motorrad fahren auf einem speziellen Rundkurs (Urteile des Bundesgerichts 8C_81/2020 vom 3. August 2020; 8C_217/2018 vom 26. März 2019 veröffentlicht in: SVR 2019 UV Nr. 33 S. 123; 8C_472/2011 vom 27. Januar 2012, veröffentlicht in: SVR 2012 UV Nr. 21 S. 77 und SVR 2012 S. 301), ein Sprung in einen Fluss aus vier Metern Höhe, ohne die Wassertiefe zu kennen (BGE 138 V 522), oder, man gels eines schutzwürdigen Interesses, das Zerbrechen eines Glases, während man es in der Hand hält (SVR 2007 UV Nr. 4 S. 10 [U 122/06] E. 2.1). Unter r elative Wagnisse können « Streetluge »-Rennen (Strassenrodeln; Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2015 vom 9. Mai 2016, veröffentlicht in: SVR 2016 UV Nr. 47 S. 155), Canyoning (BGE 125 V 312), Tauchen, einschliesslich Höhlentauchen in einer Quelle (BGE 134 V 340; 96 V 100), Bergsteigen und Klettern (BGE 97 V 72, 86) oder Deltaf liegen (BGE 104 V 19) fallen . Je nach Schwierigkeitsgrad und Risiko im Einzelfall ist es nicht ausgeschlossen, die eine oder andere dieser Aktivitäten als absolutes Wagnis zu qualifizieren (BGE 134 V 340 E. 3.2.3 S. 345).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat.

Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schä digung zu vermeiden (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 mit Hinweisen) .

E. 1.3 Sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG gleichzeitig erfüllt, gelangt Art. 39 UVG als lex specialis zur Anwendung ( BGE 134 V 340 E. 3.2.4) .

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 15. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen ungekürzt zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid wertete die Beschwerdegegnerin die Handlung des Beschwerdeführers (Absolvieru ng des Biketrails A.___ ) als relati ves W agnis . Dabei prüfte sie , ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeit punkt alle jene Anforderungen hinsichtlich Fähigkeiten, Eigenschaften und Vorkehren erfüllte, um das zu beurteilende Unternehmen lege artis bewältigen und das ihm innewohnende Risiko aufgrund seiner Fähigkeiten auf ein vertret bares Mass herabsetzen zu können. Dies verneinte sie. Darüber hinaus qualifi zierte sie das Verhalten des Beschwerdeführers als g robfahrlässig. Demgemäss stützte sie sich für die Leistungskürzung auf Art. 39 UVG, eventualiter auf Art.

37 Abs. 2 UVG (Urk. 2) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines relativen Wagnisses respek tive einer Grobfahrlässigkeit. Seine Fahrweise sei angepasst gewesen und auf grund seiner Erfahr ung weise er die Fähigkeiten für diesen Mountainbike-Trail auf. Er habe sämtliche zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um den Unfall zu vermeiden. Eine besondere Gefährlichkeit könn e nicht angenommen werden (Urk. 1).

E. 3.1 Gemäss der Fachdokumentation «Mountainbi ke-Anlagen» der Beratungsstelle für Unfallverhütung

( bfu ) , Ausgabe 2019 , werden die Mountainbike-Pisten aufgrund der Schwierigkeitsgrade in blaue (einfache), rote (mittelschwere) und schwarze (schwere) Pisten eingeteilt. Blaue Pisten sind geeignet für Pisteneinsteiger mit Mountainbike-Erfahrung, rote Pisten für erfahrene Pistenbiker und schwarze Pis ten für sehr erfahrene Pistenbiker. Bei roten Pisten beträgt das Quergefälle in der Regel 5 - 10 %. Die Oberfläche ist teilweise unbefestigt (vgl. Urk. 9 ).

B.___ verfügt über drei Biketrails .

Der Trail Z.___ ist einer davon. Er wird gemäss den bf u -Richtlinien als rot, mithin als mittelschwer eingestuft. Bei den anderen Trails hande lt es sich um den Trail C.___ , der sich primär an Anfänger richtet, und den Trail D.___ , der am schwierigst en zu bewältigen ist . Alle drei Trails sind Teil des Mountain bike-Konzepts der Stadt B.___ und wurden mit Beteiligung von E.___ errichtet. Auf der Homepage von F.___ wird der Trail Z.___

als Klassiker und meistbenutzter Trail beschrieben, ideal für die sportliche Mittags pause, als Feierabend-Trail oder für die kurze Wochenendausfahrt. Die Länge dieser Downhill-Stecke beträgt ca. 3,5 km. Dabei legt man 350 Höhenmeter zurück und überwindet unterwegs technische Wurzel-Passagen, mittlere Sprüng e und einen Wallride ( Urk. 7/21 ).

E. 3.2 Dem Bericht des erstbehandelnden Arztes ist zu entnehmen, dass sich der Fahr radsturz auf nassem Untergrund ereignet habe . Das Hinterrad sei weggerutscht (Bericht vom 16 . Juni 202 0 , Urk. 7/6). Im Frageblatt zum Ereignishergang führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit dem Moun tainbike auf dem Trail Z.___ gestützt. Er habe einen Velohelm getragen. Er sei gestü r zt, weil beim Bremsen das lockere Kies unter dem Vorderrad nachgegeben habe und dieses deshalb abge rutscht sei. Er sei aus fast voller Fahrt (ca. 20 km/h) auf die linke Schulter gefallen. Zu den Witterungsverh ältnissen gab er an, die Sonne habe wieder geschienen. Aber eine Viertelstunde zuvor habe es ein starkes Gewitter gegeben. Der Boden sei noch feucht gewesen. Die Frage, ob es sich um eine Trainingsfahrt ausserhalb einer Rennveranstaltung gehandelt habe, vernein te er. Er sei Freizeitfahrer . Er fahre keine Rennen (Fragebogen vom 8. April 2021, Urk. 7/41). Im Rahmen der Einsprache ergänzte der Beschwerdeführer, dass es sich beim besagten Gewitter um ein kurzes Sommergewitter gehandelt habe. Ansonsten habe es sich um einen sonnenreichen, warmen Tag gehandelt. Den Trail habe er gekannt, da er ihn bereits früher befahren habe. Er sei ein erfahrener u nd vorsichtiger Mountain bike-Fahrer. Er sei keine unkalkulierbaren Risiken eingegangen. Unfälle dieser Art kämen im Rahmen von sportlichen Tätigkeiten immer wieder vor (Urk. 7/50 -51).

E. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Trail Z.___ nicht vergleichbar ist mit Dirt - Biking oder einem Mountainbike-Abfahrtsrennen .

Dirt - Biking ist eine besondere Art des Mountainbikens, bei der das primäre Ziel darin besteht, Sprünge (Jumps) auszuführen, die akrobatische Figuren beinhalten. Mit BGE 141 V 47 hat das Bundesgericht diese Sportart als absolutes Wagnis eingestuft. Ein Abfahrtsrennen mit einem Mountainbike, inkl. Training auf der Rennstrecke, gilt laut der Ad-hoc Schadenkommission UVG ebenfalls als absolutes Wagnis (Empfehlung Nr. 5/83 vom 10. Oktober 1983). Zwischen den Parteien ist denn auch unbestritten, dass vorliegend kein absolutes Wagnis vorliegt. In Frage steht hingegen, ob von einem relativen Wagnis auszugehen ist.

E. 4.2.1 Demnach ist zu prüfen, ob die konkreten Umstände den objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren angemessen waren, damit diese auf ein vertretbares Mass herabgesetzt wurden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls eine vollständige Ausrüstung trug. Der Beschwerdeführer absolvierte den Fahrtechnikkurs Fortgeschrittene Level 2 (Urk. 7/51). Damit verfügt er über die nötigen Fähigkeiten für das Befahren des Trails Z.___ . Daran ändert nichts, dass Nässe den Schwierigkeitsgrad erhöht (vgl. dazu den Ratgeber des bfu , Mountainbike-Anlagen, Sicher in Parks und auf Pisten; https://www.bfu.ch/de/ratgeber/mountainbike-anlagen

).

E. 4.2.2 D er Boden war zwar nass, jedoch waren bei Sonnenschein die Wet terbedingungen grundsätzlich gut. Von schlechtem Wetter wie etwa Eisregen oder Schneefall kann keine Rede sein. Ein Mountainbiker muss damit rechnen, dass er während einer Kurvenfahrt auf einem Kiesweg mit dem Vorderrad wegrutscht. Dies ist weder aussergewöhnlich noch unvorhersehbar (vgl. https://www.bfu.ch/de/ser

vices/rechtsfragen/was-sind-die-moeglichen-rechtlichen-folgen-beim-ausueben-einer-sportart

). Mithin ist auch der vom Beschwerdeführer erlittene Sturz nicht als aussergewöhnlich zu werten. Dies stellt auch die Beschwerdegeg nerin nicht in Abrede. Jedoch wirft sie dem Beschwerdeführer vor, dass er seine Fahrweise nicht genügend angepasst habe (Urk. 2 S. 7).

E. 4.2.3 Nach eigenen Angaben fiel der Beschwerdeführer bei fast voller Fahrt (ca. 20 km/h) auf die li nke Schulter (Urk. 7/41). Biker sind auf Trails laut Schätzungen des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit durchschnittlich mit 24

km/h unterwegs ( vgl. https://alpinesicherheit.at/

empfehlungen-zum-mountainbi ken ) . Auch wenn die Geschwindigkeit selbstredend durch die spezi fischen Gege benheiten der einzelnen Trails bestimmt wird, zeigt der Verg leich, dass nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer sei unange messen schnell gefahren . Dies gilt auch in Anbetracht des nassen Untergrunds.

Dabei fällt ins G ewicht, dass d er Beschwerdeführer ein geübter Mountainbiker ist, der auch höhere Anforderungen zu meistern vermag . Er durfte davon ausgehen, dass sich bei seiner Fahrtgeschwindigkeit das Unfallrisiko trotz des nassen Untergrunds

noch in einem vertretbaren Rahmen bewegte .

E. 4.2.4 Dass die Beschwerdegegnerin

die Hürde für die Annahme eines relati ven Wag nisses zu tief angesetzt hat, zeigt auch der Blick

auf soweit vergleichbare Fälle. E in relatives Wagnis wurde bejaht bei einem « Strassenluger » respektive einem Strassenrodler, der als Anfänger auf seinem G efährt mit 40 km/h unterwegs war und über keine mechanischen Bremsmöglichkeiten verfügte (U rteil des Bundes gerichts 8C_638/2015 vom 9. M ai 2016). Verneint wurde demgegenüber ein relatives W agnis im Falle eines routinierten R ollbrettfahrer s , obschon i m konkre ten Fall die Verletzungsgefahr durch den Umstand , dass Personen mit unter schiedlichen Fort bewegungsmitteln (mehrheitlich mit Rollbrettern und Rollschu hen, aber auch mit einem Gokart und mit einem « Migros-Einkaufsw agen » ), Fahrt geschwindigkeiten und Bewegung srhythmen an der Veranstaltung teilnahmen , erhöht war (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom U 187/99 vom 5.

März

2001). Insbesondere verneinte das Bundesgericht sodann ein relatives Wagnis im Falle eines Mountainbikers, der auf einer blauen Piste, die seine Fähigkeiten nicht überstieg, stürzte. Dabei erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Die Schwere der Verletzung beurteilte das Bundesgericht als mögliches Indiz für eine eher hohe Geschwindigkeit. Dies es Indiz allein liess es

für eine Leistungskürzung allerdings nicht gen ügen (Urteil 8C_715/2019 vom 6. Oktober

2020).

E. 4.3 Da dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er habe Vorkehrun gen unterlassen, w elche das Verletzungsrisiko bei der Mount ainbike-Abfahrt des Trails Z.___ auf ein vernünftiges Mass beschränkt hätten, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unfallverletzungen weder auf ein Wagnis noch auf eine Grobfahrlässigkeit zurückzuführen sind. Dementsprechend erweist sich eine Leistungskürzung als nicht statthaft.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00031

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

31. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, ist als Facility Manage r beim Y.___ angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch unfallversichert. Am 3. Juni 2020, gegen 18.15 U hr, war er mit seinem Mountainbike auf dem Trail Z.___ unterwegs, als er stürzte (Urk. 7/2). Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschettenruptur links zu (Urk.

7/14). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Tag gelder; vgl. Urk. 7/3).

Nachdem X.___ zunächst konservativ behandelt worden war, erfolgte am 14. Juni 2021 eine operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette , was eine neuerliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/14, Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 nahm die Allianz eine Kürzung der Geld leistungen (Taggelder) um 50 % vor , da der Sturz vom 3. Juni 2020 auf ein W agnis zurückgehe (Urk. 7/47 , vgl. auch Urk. 7/49 ). Die dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 7/51-52) wies sie mit Entscheid vom 19. Januar 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 15. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen ungekürzt zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Ver sicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen . Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen. 1.1.2

Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumt en Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV). 1.1.3

Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wag nissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigen Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2, 141 V 37 E. 2.3, je mit Hinweisen). Als absolute Wagnisse beurteilt wurden beispielsweise die Teilnahme an einem Automobil b ergrennen (BGE 112 V 44), an einem Motocross-Wettbewerb (RKUV

1991 Nr. U 127 S. 221 [U 5/90]), an einem Box- oder Thaiboxkampf (RKUV 2005 Nr. U 552 S. 306 [U 336/04]), das hobbymässige Dirt -Biking (BGE 141 V 37), das Motorrad fahren auf einem speziellen Rundkurs (Urteile des Bundesgerichts 8C_81/2020 vom 3. August 2020; 8C_217/2018 vom 26. März 2019 veröffentlicht in: SVR 2019 UV Nr. 33 S. 123; 8C_472/2011 vom 27. Januar 2012, veröffentlicht in: SVR 2012 UV Nr. 21 S. 77 und SVR 2012 S. 301), ein Sprung in einen Fluss aus vier Metern Höhe, ohne die Wassertiefe zu kennen (BGE 138 V 522), oder, man gels eines schutzwürdigen Interesses, das Zerbrechen eines Glases, während man es in der Hand hält (SVR 2007 UV Nr. 4 S. 10 [U 122/06] E. 2.1). Unter r elative Wagnisse können « Streetluge »-Rennen (Strassenrodeln; Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2015 vom 9. Mai 2016, veröffentlicht in: SVR 2016 UV Nr. 47 S. 155), Canyoning (BGE 125 V 312), Tauchen, einschliesslich Höhlentauchen in einer Quelle (BGE 134 V 340; 96 V 100), Bergsteigen und Klettern (BGE 97 V 72, 86) oder Deltaf liegen (BGE 104 V 19) fallen . Je nach Schwierigkeitsgrad und Risiko im Einzelfall ist es nicht ausgeschlossen, die eine oder andere dieser Aktivitäten als absolutes Wagnis zu qualifizieren (BGE 134 V 340 E. 3.2.3 S. 345). 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat.

Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schä digung zu vermeiden (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 mit Hinweisen) . 1.3

Sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG gleichzeitig erfüllt, gelangt Art. 39 UVG als lex specialis zur Anwendung ( BGE 134 V 340 E. 3.2.4) . 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid wertete die Beschwerdegegnerin die Handlung des Beschwerdeführers (Absolvieru ng des Biketrails A.___ ) als relati ves W agnis . Dabei prüfte sie , ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeit punkt alle jene Anforderungen hinsichtlich Fähigkeiten, Eigenschaften und Vorkehren erfüllte, um das zu beurteilende Unternehmen lege artis bewältigen und das ihm innewohnende Risiko aufgrund seiner Fähigkeiten auf ein vertret bares Mass herabsetzen zu können. Dies verneinte sie. Darüber hinaus qualifi zierte sie das Verhalten des Beschwerdeführers als g robfahrlässig. Demgemäss stützte sie sich für die Leistungskürzung auf Art. 39 UVG, eventualiter auf Art.

37 Abs. 2 UVG (Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines relativen Wagnisses respek tive einer Grobfahrlässigkeit. Seine Fahrweise sei angepasst gewesen und auf grund seiner Erfahr ung weise er die Fähigkeiten für diesen Mountainbike-Trail auf. Er habe sämtliche zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um den Unfall zu vermeiden. Eine besondere Gefährlichkeit könn e nicht angenommen werden (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss der Fachdokumentation «Mountainbi ke-Anlagen» der Beratungsstelle für Unfallverhütung

( bfu ) , Ausgabe 2019 , werden die Mountainbike-Pisten aufgrund der Schwierigkeitsgrade in blaue (einfache), rote (mittelschwere) und schwarze (schwere) Pisten eingeteilt. Blaue Pisten sind geeignet für Pisteneinsteiger mit Mountainbike-Erfahrung, rote Pisten für erfahrene Pistenbiker und schwarze Pis ten für sehr erfahrene Pistenbiker. Bei roten Pisten beträgt das Quergefälle in der Regel 5 - 10 %. Die Oberfläche ist teilweise unbefestigt (vgl. Urk. 9 ).

B.___ verfügt über drei Biketrails .

Der Trail Z.___ ist einer davon. Er wird gemäss den bf u -Richtlinien als rot, mithin als mittelschwer eingestuft. Bei den anderen Trails hande lt es sich um den Trail C.___ , der sich primär an Anfänger richtet, und den Trail D.___ , der am schwierigst en zu bewältigen ist . Alle drei Trails sind Teil des Mountain bike-Konzepts der Stadt B.___ und wurden mit Beteiligung von E.___ errichtet. Auf der Homepage von F.___ wird der Trail Z.___

als Klassiker und meistbenutzter Trail beschrieben, ideal für die sportliche Mittags pause, als Feierabend-Trail oder für die kurze Wochenendausfahrt. Die Länge dieser Downhill-Stecke beträgt ca. 3,5 km. Dabei legt man 350 Höhenmeter zurück und überwindet unterwegs technische Wurzel-Passagen, mittlere Sprüng e und einen Wallride ( Urk. 7/21 ). 3.2

Dem Bericht des erstbehandelnden Arztes ist zu entnehmen, dass sich der Fahr radsturz auf nassem Untergrund ereignet habe . Das Hinterrad sei weggerutscht (Bericht vom 16 . Juni 202 0 , Urk. 7/6). Im Frageblatt zum Ereignishergang führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit dem Moun tainbike auf dem Trail Z.___ gestützt. Er habe einen Velohelm getragen. Er sei gestü r zt, weil beim Bremsen das lockere Kies unter dem Vorderrad nachgegeben habe und dieses deshalb abge rutscht sei. Er sei aus fast voller Fahrt (ca. 20 km/h) auf die linke Schulter gefallen. Zu den Witterungsverh ältnissen gab er an, die Sonne habe wieder geschienen. Aber eine Viertelstunde zuvor habe es ein starkes Gewitter gegeben. Der Boden sei noch feucht gewesen. Die Frage, ob es sich um eine Trainingsfahrt ausserhalb einer Rennveranstaltung gehandelt habe, vernein te er. Er sei Freizeitfahrer . Er fahre keine Rennen (Fragebogen vom 8. April 2021, Urk. 7/41). Im Rahmen der Einsprache ergänzte der Beschwerdeführer, dass es sich beim besagten Gewitter um ein kurzes Sommergewitter gehandelt habe. Ansonsten habe es sich um einen sonnenreichen, warmen Tag gehandelt. Den Trail habe er gekannt, da er ihn bereits früher befahren habe. Er sei ein erfahrener u nd vorsichtiger Mountain bike-Fahrer. Er sei keine unkalkulierbaren Risiken eingegangen. Unfälle dieser Art kämen im Rahmen von sportlichen Tätigkeiten immer wieder vor (Urk. 7/50 -51). 4. 4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Trail Z.___ nicht vergleichbar ist mit Dirt - Biking oder einem Mountainbike-Abfahrtsrennen .

Dirt - Biking ist eine besondere Art des Mountainbikens, bei der das primäre Ziel darin besteht, Sprünge (Jumps) auszuführen, die akrobatische Figuren beinhalten. Mit BGE 141 V 47 hat das Bundesgericht diese Sportart als absolutes Wagnis eingestuft. Ein Abfahrtsrennen mit einem Mountainbike, inkl. Training auf der Rennstrecke, gilt laut der Ad-hoc Schadenkommission UVG ebenfalls als absolutes Wagnis (Empfehlung Nr. 5/83 vom 10. Oktober 1983). Zwischen den Parteien ist denn auch unbestritten, dass vorliegend kein absolutes Wagnis vorliegt. In Frage steht hingegen, ob von einem relativen Wagnis auszugehen ist. 4.2 4.2.1

Demnach ist zu prüfen, ob die konkreten Umstände den objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren angemessen waren, damit diese auf ein vertretbares Mass herabgesetzt wurden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls eine vollständige Ausrüstung trug. Der Beschwerdeführer absolvierte den Fahrtechnikkurs Fortgeschrittene Level 2 (Urk. 7/51). Damit verfügt er über die nötigen Fähigkeiten für das Befahren des Trails Z.___ . Daran ändert nichts, dass Nässe den Schwierigkeitsgrad erhöht (vgl. dazu den Ratgeber des bfu , Mountainbike-Anlagen, Sicher in Parks und auf Pisten; https://www.bfu.ch/de/ratgeber/mountainbike-anlagen

). 4.2.2

D er Boden war zwar nass, jedoch waren bei Sonnenschein die Wet terbedingungen grundsätzlich gut. Von schlechtem Wetter wie etwa Eisregen oder Schneefall kann keine Rede sein. Ein Mountainbiker muss damit rechnen, dass er während einer Kurvenfahrt auf einem Kiesweg mit dem Vorderrad wegrutscht. Dies ist weder aussergewöhnlich noch unvorhersehbar (vgl. https://www.bfu.ch/de/ser

vices/rechtsfragen/was-sind-die-moeglichen-rechtlichen-folgen-beim-ausueben-einer-sportart

). Mithin ist auch der vom Beschwerdeführer erlittene Sturz nicht als aussergewöhnlich zu werten. Dies stellt auch die Beschwerdegeg nerin nicht in Abrede. Jedoch wirft sie dem Beschwerdeführer vor, dass er seine Fahrweise nicht genügend angepasst habe (Urk. 2 S. 7). 4.2.3

Nach eigenen Angaben fiel der Beschwerdeführer bei fast voller Fahrt (ca. 20 km/h) auf die li nke Schulter (Urk. 7/41). Biker sind auf Trails laut Schätzungen des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit durchschnittlich mit 24

km/h unterwegs ( vgl. https://alpinesicherheit.at/

empfehlungen-zum-mountainbi ken ) . Auch wenn die Geschwindigkeit selbstredend durch die spezi fischen Gege benheiten der einzelnen Trails bestimmt wird, zeigt der Verg leich, dass nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer sei unange messen schnell gefahren . Dies gilt auch in Anbetracht des nassen Untergrunds.

Dabei fällt ins G ewicht, dass d er Beschwerdeführer ein geübter Mountainbiker ist, der auch höhere Anforderungen zu meistern vermag . Er durfte davon ausgehen, dass sich bei seiner Fahrtgeschwindigkeit das Unfallrisiko trotz des nassen Untergrunds

noch in einem vertretbaren Rahmen bewegte . 4.2.4

Dass die Beschwerdegegnerin

die Hürde für die Annahme eines relati ven Wag nisses zu tief angesetzt hat, zeigt auch der Blick

auf soweit vergleichbare Fälle. E in relatives Wagnis wurde bejaht bei einem « Strassenluger » respektive einem Strassenrodler, der als Anfänger auf seinem G efährt mit 40 km/h unterwegs war und über keine mechanischen Bremsmöglichkeiten verfügte (U rteil des Bundes gerichts 8C_638/2015 vom 9. M ai 2016). Verneint wurde demgegenüber ein relatives W agnis im Falle eines routinierten R ollbrettfahrer s , obschon i m konkre ten Fall die Verletzungsgefahr durch den Umstand , dass Personen mit unter schiedlichen Fort bewegungsmitteln (mehrheitlich mit Rollbrettern und Rollschu hen, aber auch mit einem Gokart und mit einem « Migros-Einkaufsw agen » ), Fahrt geschwindigkeiten und Bewegung srhythmen an der Veranstaltung teilnahmen , erhöht war (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom U 187/99 vom 5.

März

2001). Insbesondere verneinte das Bundesgericht sodann ein relatives Wagnis im Falle eines Mountainbikers, der auf einer blauen Piste, die seine Fähigkeiten nicht überstieg, stürzte. Dabei erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Die Schwere der Verletzung beurteilte das Bundesgericht als mögliches Indiz für eine eher hohe Geschwindigkeit. Dies es Indiz allein liess es

für eine Leistungskürzung allerdings nicht gen ügen (Urteil 8C_715/2019 vom 6. Oktober

2020). 4.3

Da dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er habe Vorkehrun gen unterlassen, w elche das Verletzungsrisiko bei der Mount ainbike-Abfahrt des Trails Z.___ auf ein vernünftiges Mass beschränkt hätten, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unfallverletzungen weder auf ein Wagnis noch auf eine Grobfahrlässigkeit zurückzuführen sind. Dementsprechend erweist sich eine Leistungskürzung als nicht statthaft. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) ist die Beschwerdegeg nerin daher zu verpflichten, dem anwaltlich ve rtretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Baraus lagen und MWSt ) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versi cherungs -Gesellschaft AG vom 19. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Unfallereignisses vom 3. Juni 2020 Anspruch auf die ungekürzten gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger