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UV.2022.00019

CRPS I mit Versteifung von Fingern und Aufhebung der Greiffunktion. Kognitive Einschränkungen nicht Folge der damit einhergehenden Schmerzen. Schmerzen werden beim Integritätsschaden nicht additiv zum Wert für die organische Schädigung entschädigt.

Zürich SozVersG · 2022-08-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1982, war seit 1. August 2015 in einem Pensum von 80 % als Pflegehelferin beim Alterswohnheim Y.___ angestellt und damit bei der Visana Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Am 1 7. März 2017 erlitt sie einen Unfall, als sie sich beim Versuch, einen veran kerten Ablaufstöpsel im Lavabo mit einer Schere zu entfernen, deren Spitze in die linke Hand rammte ( Urk. 12/9). Dabei zog sie sich eine Stichverletzung mit Verdacht auf Gelenkbeteiligung zu ( Urk. 12/3 -4) . Die Visana trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld ( Urk. 12/10-12).

Am 1 8. März 2017 wurde eine operative Wundexploration, Gelenkspülung und Naht der Dorsalaponeurose vorgenommen ( Urk. 12/5-6). Am 1 2. April 2017 erfolgte bei der Diagnose einer Läsion der Streckerhaube /radiales sagittales Band Streckapparat Zone 5 Zeigefinger links mit/bei Status nach Stichverletzung sowie Status nach bildgeberisch verifizierter Nahtinsuffizienz mit Ulnarluxation der Strecksehnen ein weiterer operativer Eingriff im Sinne einer Revision des gesam ten Situs, Rekonstruktion/Zentrierung Streckerhaube mittels distal gestielter Zügelungsplastik ( Urk. 12/14-15). In der Folge begab sich die Versicherte unter anderem ab 2 6. September 2017 in Behandlung beim Schmerzam b ulatorium des Universitätsspitals Z.___ , Institut für Anästhesiologie ( Urk. 12/48-49) ; a m 1 7. April 2018 wurde über die Beendigung der Schmerztherapie berichtet unter Hinweis auf eine instabile Schmerzsituation ( Urk. 12/198-199).

Hierauf stellte die Visana mit Verfügung vom 2 0. April 2018 ( Urk. 12/209-211) die Taggeldleistungen per 3 0. April 2018 ein. D agegen erhob die Versicherte am

7. Mai 2018 ( Urk. 12/214-218)

Einsprache.

In der Folge holte die Visana

beim Zentrum A.___ , ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 2 3. Mai 2019 ( Urk. 12/323- 35 6 ) erstattet w u rde. Mit Entscheid vom 2 9. Dezember 2020 ( Urk. 12/720-724) wies die Visana die Einsprache ab. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 ( Urk. 12/726-7

30) sprach die Visana der Versicherten sodann mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 44'610.60 (80 % ) im Betrag von Fr. 855.05 sowie eine Integritätsentschädi gung für eine Integritätseinbusse von 25 % im Betrag von Fr. 37'050.-- zu. Die dagegen am 8. Februar 2021 ( Urk. 12/749-753) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 2 3. Dezember 2021 ( Urk.

2) abgewiesen. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2022 Beschwerde mit dem Rechts begehren, es seien ihr eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 2'396.70 (unter Vorbehalt der Anpassung nach dem definitiven Entscheid über die IV-Rente) und eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 88'920.-- zuzusprechen. Even tuell sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und Bestellung von Advogada

Fernanda Pontes

Clavadetscher als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1 S. 2) . Die Visana ersuchte am 1 6. Mai 2022 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Mai 2022 ( Urk.

13) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 5. November 2021 einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung. Der Entscheid im dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren ergeht am heutigen Tag im Prozess Nr. IV.2021.0074 7. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4

UV170430 Integritätsentschädigung, Grundlagen, Gesetzestext 02.2021 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen

Einsprache entscheides aus, gemäss gutachterlicher Einschätzung sei der Beschwerdeführerin in einer - näher beschriebenen - angepassten Tätigkeit ein Pensum von 100 % zumutbar ( Urk. 2 Ziff. 7). Bei Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ( Ziff.

8) und einem Valideneinkommen basierend auf dem letzten Verdienst samt (durchschnittlich erzielten) Zulagen ( Ziff.

6) errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 23 % ( Ziff. 9).

Zur Integritätsentschädigung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Einschät zung der Gutachter und klammerte psychische sowie neuropsychologische Einschränkungen aus ( Ziff. 12). 2.2

Die Beschwerdeführerin kritisierte das eingeholte Gutachten in verschiedener Hinsicht ( Urk. 1 Ziff. 8 ff. und Ziff. 26 ff.). Das frühere Einkommen bemass sie höher als die Beschwerdegegnerin und verwies dabei auf ihre Lohnausweise ( Ziff. 17 f.). Zum «Tabellenlohn» brachte sie vor, dass sie als in einem Niedrig lohnberuf arbeitende Ausländerin die statistischen Werte nicht erzielen könne ( Ziff. 20 ff.). Sie schloss auf einen Abzug von 15 % wegen der «Ausländereigen schaft» sowie 30 % für «Behinderung», mithin das eingeschränkte Profil und die verminderte Leistungsfähigkeit ( Ziff. 48). Den Integritätsschaden bemass sie mit 60 % unter Hinweis auf (von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigte) Dauerschmerzen sowie kognitive Einschränkungen. 3. 3.1

Dem Gutachten der Fachleute des Zentrums A.___ vom 2 3. Mai 2019 ( Urk. 12/323-356) lagen Untersuchungen in den Bereichen Neurologie, Neuropsychologie, Chirurgie und Psychiatrie zu Grunde . Sie stellten folgend e Diagnosen (S. 29): -

Stichverletzung über MPC II radialseits der linken Hand mit Sehnenbeteili gung mit/bei -

Wundexploration, Gelenkspülung und Naht Dorsalaponeurose am 18.3.2017 -

Rekonstruktion/Zentrierung Streckerhaube mittels distal gestielter Zügelungsplastik am 14.4.2017 -

Entwicklung eines CRPS (erstmalige Erwähnung am 1 2. Mai

2017) bei allerdings nicht ganz eindeutig dokumentierter Befundlage -

frustran verlaufenden schmerztherapeutischen Massnahmen (medika mentös inkl usive Opi oide, Ketamintherapie , Neuromodu lation mit Einpflanzung von E l ektroden ze r vikal) Aktuell: -

Chronifiziertes Schmerzsyndrom der linken Hand nach Stichverletzung und wiederholten operativen Eingriffen (ne u rologische Diagnose) -

CRPS I im Endstadium an der linken Hand mit Einsteifung sämtlicher Lang fin ger und persistier e nder Schmerzsymptomatik (handchirurgische Diagnose) -

ohne krankheitswertige psychiatrische oder neuropsychologische gesundheitliche Beeinträchtigung -

depressiv gefärbte Anpassungsstörung (unfallfremd) 3.2

Die Gutachter führten in hand-/unfallchirurgischer Hinsicht aus (S. 25 f.) , beim Unfall sei es zu einer Längsläsion der radial streckseitigen Anteile der Strecker haube gekommen. Bei der Erstversorgung der Wunde sei diese Läsion nicht definitiv versorgt worden, so dass es in der Folge zu einer Dezentrierung der Streckse hne über das Grundgliedköpfchen hinweg nach ulnar gekommen sei . In einem zweiten Eingriff sei die dislozierte Strecksehne mittels distal gestellter Z ü gelungsplastik rezentriert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe man wegen der starken Schm e rzhaftigkeit in diesem Bereich ein drohendes CRPS I vermutet und trotz fehlender weiterer Kriterien für ein solches eine entsprechende medikamen töse Therapie eingeleitet. Im weiteren Verlauf sei es dann zum Vollbild eines CRPS gekommen, wegen der erheblichen Schmerzsymptomatik habe die indizierte ergotherapeutische Ü bungs-Behandlung nicht durchgeführt werden können , zumal die dann in der Schmerzambulanz des Universitätsspitals Z.___ aufge nommene medi kamentöse Therapie keinerlei Besserung der Beschwerdesympto matik erbracht ha be . Die nachfolgende Einsteifung der Langf in ger sei durch unterschiedlichste Schmerz t herapieverfahren nicht zu verhindern gewesen und habe letztendlich zum jetzigen Zustand geführt. Im Verlauf sei weder durch eine fünfmalige Ketamininfusion noch durch Modifikation der Schmerzmedikation noch

durch eine Neuromodulation mit Einpflanzung von Elektroden zervikal eine Ä nderung des Zustandsbildes zu erreichen gewesen.

Es bestünden nach wie vor persistierend eine Ruhe- und Belastungsschmerz haftigkeit, eine aktiv und passiv nicht beeinflussbare Einsteifung der Langfinger sowie Zeichen einer Allodynie . Die vegetativen und trophischen Zeichen eines akuten CRPS bestünden aktuell nicht mehr. Die Beugekontraktur im PIP-Gelenk des Zeigefingers resultier e zum einen aus einer wohl längerstreckigen Verklebung des Strecksehnenapparates von der Streckerhaube bis auf das Grundglied reichend bei Rezentrierung der Strecksehne und der zu keinem Zeitpunkt durchführbaren ergotherapeutischen Mobilisation. Konsekutiv sei es hier zu einer Schrumpfung der palmaren Platte (beugeseitige Gelenkskapselanteile) gekommen, so dass sich jetzt die vorgefundene fixierte Beugekontraktur ausgebildet ha be . Im Bereich des Mittel- und Ringfingers finde sich eine fixierte sogenannte Schwanenhalsdeformität ohne relevante Restbe w eglichkeit der Grund-, Mittel- und Endgelenke bei Ü berstreckstellung des PIP-Gelenks. Die beginnende Palmar fibromatose ha be keinen Einfluss auf diese Deformität. Diese Fehlstellung sei nicht simulierbar und Folge einer Störung des Gleichgewichts zwischen dem Beuge- und Strecksehn e napparat.

Die Experten führ t en weiter aus, e s resultier e eine erhebliche Einschränkung der linken Hand mit Aufhebung sämtlicher Greiffunktionen und eine glaubhaft vorgetragene persistierende Schmerzsymptomatik mit Hyperästhesie und Allo dynie unter Betonung des Zeigefingers. Bei gut erhaltener Beweglichkeit und Schmerzfreiheit des Daumens könn t en grobe Gegenhalt ef unktionen erfüllt werden, dies jedoch nur kurzzeitig wegen der bestehenden Schmerzsymptomatik. Insgesamt entspr e ch e das Bild einem CRPS im Endstadium. Somit seien sämtliche Tätigkeiten mit Anforderung an jegliche Greiff u nktionen linksseitig nicht mehr durchführbar, möglich s e i e n lediglich noch einhändige manuelle Tätigkeiten. Bezüglich der Schmerzsymptomatik sei die Prognose unsicher, operative Korrek tu rm assnahmen der Langfingerfehlstellungen s e i e n beim derzeitigen Endzustand des CRPS als sehr riskant einzustufen. Die Schmerztherapie sei bereits im April 2018 wegen Ausbleiben s jeglichen Erfolges abgebrochen worden . 3.3

Betreffend die neurologische Untersuchung hielten die Gutachter fest (S. 26 f.) , die Beschwerdeführerin beklage gegenwärtig einen Ruhedauerschmerz maxima ler Intensität. Die Finger seien verkrampft, sie habe Kribbelerscheinungen in der gesamten linken Hand. Es w e rd e eine totale Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand angegeben. Klinisch-neurologisch finde sich ein unauffälliger Hi rn nerven stat u

s. Im motorischen System imponier t e n die Fehlhaltung der Finger D2-5 der linken Hand sowie äusserlich die knotige Veränderung der Palmaraponeurose links. Eine Kraftpr ü fung l a ss e sich nicht durchführen, da selbst bei einfachen Berührungen durch den Untersucher die Hand schmerzhaft weggezogen w e rd e , während die Probandin selbst diese wiederum berühren k ö nn e . Im sensiblen System w e rd e ein klopfender, pulsierender Dauerschmerz der gesamten Hand sowie des Armes angegeben. Eine Minderung des Vibrationsempf in dens l a ss e sich schmerzbedingt am Handgelenk links nicht objektivieren. Trophische Verände rungen bes tünden nicht.

Die Gutachter konstatierten, initial sei keine relevante Verletzung im Rahmen der explorativen Operation festgestellt worden , später habe sich MR-tomographisch sowie während der Zweitrevision eine Ruptur des sagittalen Bandes von D2 gefunden . Es sei bereits vor der zweiten Operation der Verdacht ein e s CRPS gestellt worden , wobei die subjektiv seitens der Beschwerdeführerin genannten Veränderungen (Rötung, Schwellung, übermässiges Haarwachst u

m) sich nur teilweise in der Aktenlage widerspiegel te n; zwar sei initial von Schwellung und Rötung die Rede, später jedoch von einer allgemeinen Regredienz beider Symp tome. Eine veränderte Trophik mit Beteiligung des Nagelwachstums, Behaarung oder Temperaturunterschiede n w e rd e in den Akten nicht eindeutig dokumentiert. Sämtliche medikamentöse n Therapien hätten versag t , wobei eine Erstlinienthe rapie mit Bisphosphonaten oder Steroiden nicht durchgef ü hrt w orden sei. Spätere Versuche mit Trizyklika , Ketamininfusionen und Opiaten hätten keinerlei Effekte erbracht ; auch ein invasives neuromodulatorisches Herangehen über mehrere Wochen habe keine Entlastung gezeigt . In der heutigen Untersuchung fehl t en sämtliche objektivierbare n Kriterien eines CRPS; weder Schwellung , seitendiffe rentes Hautkolorit, veränderte Behaarung oder

Temperaturunterschiede f ä nden sich an der betroffenen Hand. Des Weiteren w e rd e eine für ein CRPS untypische Schmerzqualität angegeben und nicht begründbar sei die selektive Ber ü hrungs empfindlichk e it (heftige Reaktion nur durch die Hand des Untersuchers; Führen eines PKW mit Scha l tgetriebe jedoch möglich). Von dem Ka rdinalsymptom einer Allodynie kö nn e demnach nicht ausgegangen werden. Der äusserliche Aspekt der Palmaraponeurose erinner e gegenwärtig vielmehr an einen posttrau matisch/pos toperativ entstandenen M. Dupuy tren , welcher zur jetzigen Fehlhal tung der Finger beitr a g e .

Unerklärlich aus neurologischer Sicht sei die Planung und Durchführung eines operativen/invasiven Eingriffes w ä hrend bereits der Verdacht eines CRPS vor ge l egen habe. Ferner müs s e als äuss e rst problematisch die Einschätzung des Schmerztherapeuten Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Facharzt für Manuelle Medizin und Akupunktur, vom Institut C.___ AG, gewertet werden. Es sei die Rede von einem CRPS Typ II (einschliesslich Nervenläsion ; vgl. hierzu Bericht vom 1 4. Januar 2019, Urk. 12/373-374, vgl. auch Bericht vom 1 4. November 2019, Urk. 12/462-463 ), wovon bei fehlenden neurologischen klini s c hen und elektrophysiologischen Untersuchungen zu keinem Zeitpunkt ausgegangen werden könne . Des Weiteren w e rd e der Beschwerdeführerin ein sehr schwerwiegendes Krankheitsbild mit schlechtester Prognose sowie Ausbreitung der Schmerzen und Arbeitsuntauglichkeit dargelegt (vgl. Bericht vom 1 4. Januar 2019, Urk. 12/373-374) , welches einer möglichen Gesundung nur gegenteilig entgegenwirken k ö nn e . Erwiesenermassen sei eine Limitierung der Erkrankung und eine Beschw er deregredienz möglich und nicht ausgeschlossen.

Auf

neurologischer Ebene seien die jetzigen Beschwerden in Zusammenschau nicht mehr ausreichend begründbar; es sei von einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit posttraumatisch/postoperativ ent stande ne m

M. Dup u ytren der linken Hand mit hierdurch bedingter Fehlhaltung der Finger auszuge h en. Aufgrund der Angaben und der heutigen Untersuchung s e i e n ausserdem Symptomausweitung und -verdeutlichung anzunehmen. In Anbetracht der massiven Schmerzen sei aus neurologischer Sicht ein Integritätsschaden von 10

% anzurechnen; eine völlige Funktionsuntauglichkeit der linken Hand (wie geltend gemacht) lieg e jedoch nicht vor. Eine Arbeitstätigkeit im Bereich des Gastronomieservices schein e eingeschränkt möglich (b eispielsweise Aufnahme von Bestellungen, Kassieren); durchaus vorste l lbar schi e nen überdies organisato rische Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position ohne besonderen Bedarf einer Beidhändigkeit (b eispielsweise Telefonistin). 3.4

Zur neuropsychologischen Untersuchung führten die Gutachter aus (S. 27 f.) , es erg e b e sich ein sehr heterogenes Bild mit einerseits klinisch unauffälligen kogni tiv-intellektuellen Fähigkeiten und andererseits diversen Minderleistungen in mehreren neuropsychologischen T ests. Aufgrund fehlender Hinweise auf eine hirnorganis c he Beteiligung l ie ssen sich die testpsychologisch gemessenen Minderleistungen nicht auf eine hirnorganisch begründbare Problematik zurück führen. Vielmehr zeig e die durchgeführte Messung der verba l en Intelligenz im MWT-B einen IQ von 86 Punkten, der nur knapp im Normbereich lieg e (85 bis 115 Punkte). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine lediglich knapp im Normbereich liegende sprachliche Intelligenz verfüg e , sodass die übrigen neuropsychologis c hen Testleistungen in diesem Kontext zu beurteilen s e i e

n. Bei grenzwertiger Intelligenz se i erfahrungsgemäss zu erwarten, dass auch andere kognitive Fähigkeiten eher niedrig ausgebildet s e i e n, was sich im vorliegenden Fall bestätig e . Eine spezifische kognitiv-in tellektuelle Beein trächtigung kö nn e deshalb nicht postuliert werden, zumal auch von n e urolo gische r Seite keine hirnorganische Begr ü nd u ng für eine solche Beeinträchtigung vorlieg e . Damit könn t en aus neuropsychologischer Sicht krankheitswertige intellekt u ell-kognitive Störungen bei nachgewiesenermassen eher niedrigem intellektuellem Leistungsniveau ausgeschlossen werden. Eine neuropsychologisch begr ü ndbare Minderung der Arbeitsf ä higkeit lieg e nicht vor. 3.5

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung (S. 28) präsentiert e sich laut den Gutachtern eine affektiv leicht gedämpfte, ansonsten aber adäquate Beschwerde führerin mit dysthymer Stimmung, wobei jedoch die diagnostisch e n Kriterien einer d e pressiven Störung nicht erfüllt seien . Die dysthyme Stimmung l a ss e sich im vorliegenden Fall gut erklären durch die unbefriedigende gesundheitliche und unklare berufliche und finanzielle Perspektive. Konkrete Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung bestünden derzeit nach Angaben der Beschwer deführerin nicht, zudem sei sie in Sorge, dass ihre Beschwerden noch schlimmer werden könnten, was ihr von Seiten eines behandelnden Arztes suggeriert worden sei. Eine ständige Traurigkeit vernein e sie, zudem schildere sie, sich auf ihr Baby zu freuen (sie sei derzeit in der 1 5. Sch w angerschaftswoche). Depressive Symp tome w ü rden verneint.

Aus der Vorgeschichte sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin vor 13 Jahren im Rahmen der Scheidung während eines halben Jahres in psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung gewesen sei und Cipralex bekommen habe. Sie sei damals w ahrend ca. 6 Monaten arbeitsunfä hig gewesen. Die Gespräc he mit der Psychiaterin hätten ihr gutgetan, und sie habe nach ca. einem halben Jahr die Therapie beenden können. Vorübergehend sei sie damals fürsorgeabhängig gewesen . Aktuell s e i e n die diagnostischen Kriterien für eine depressive Stör ung oder eine anhaltende somato forme Schmerzstörung nicht erfüllt. Es hätten keine psychosozialen Belastungen oder Konflikte zum Zeitpunkt des Unfalls

bestanden , die so gravierend waren, dass sie geeignet wären, um als aufrechterhaltende Faktoren f ü r die Schmerzen zu fungieren. Es lägen anamnestisch auch keine Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeit vor.

Zusammenfassend zeig e die aktuelle psychiatrische Untersuchung das unfal l fremde Vorliegen einer depressiv gefärbten Anpassungsstörung als Folge der unbefriedigenden gesundheitlichen Situation, der fehlenden beruflichen Perspek tiven und der unklaren zukünftigen sozio-ökonomischen Situation. Dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich Sorgen mache, sei nachvollziehbar. Es erschein e deshalb auch sinnvoll, dass sie sich psychotherapeutisch unterstützen l a ss e . Eine unfallkausale psychiatrische Beeinträchtigung lieg e nicht vor, aus psychiatrischer Sicht l a ss e sich auch keine Arbeitsunf ä higkeit begründen. 3.6

Die Gutachter attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Pflegehelferin aufgrund der Schmerzen und Funktions einschränkungen in der linken Hand. Für eine ausschliesslich einhändige (rechts händige) Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vorstellbar seien Tätigkeiten, bei denen der hochgradig eingeschränkten linken Hand nur zeitlich begrenzte Hilfsfunk tionen abverlangt würden, wie etwa Überwachungsfunktionen, eine Tätigkeit als Telefonistin oder in einem Empfang ohne Notwendigkeit des Bedienens einer Tastatur (S. 31). 4.

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 3 0. April 201 8. Nach operativen Behandlungen und Schmerztherapie wurde letztere am 1 7. April 2018 beendet. Weitere Therapie möglichkeiten sahen die zuständigen Ärzte des Universitätsspitals Z.___

- abgesehen von einer Dosierungsanpassung der Schmerzmedikamente sowie Neuromodulation ( zur Schmerzbekämpfung )

- nicht mehr ( Urk. 12/198-199). Die Experten des Zentrums A.___ erachteten die gewählten Therapien als lege artis erfolgt und terminierten den Endzustand auf den Zeitpunkt nach Beendigung der Schmerztherapie im April 2018 ( Urk. 12/354 Ziff. 18 f.). 5. 5.1

Zur gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahmen die Gutachter des Zentrums A.___ ausführlich Stellung. Die Expertise erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert. So ist sie für die streitigen Belange umfassend, gibt sie doch Auskunft über die gesundheitliche Situation, den Zusammenhang zum Unfall sowie zur verbleibende n Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ( Urk. 12/323-356 S. 29 ff.) . Das Gutachten beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in neurologischer, neuropsychologischer, hand-/unfallchirurgischer und psychiatrischer Hinsicht (S. 14 ff.) . Die Experten berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden (S. 15, S. 17 und S. 26 ff.) und ihnen waren die Vorakten bekannt (S. 3 ff.) , welche sie entsprechend kritisch würdigten (S. 25 ff., insbesondere S. 27) . Das Gutachten leuchtet weiter in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. In diesem S inne zeigten die Gutachter nachvollziehbar auf, dass aufgrund des verbleibenden chronischen Schmerzsyndroms sowie des CRPS I mit Einsteifung sämtlicher Langfinger die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar , indessen eine angepasste (einhändige) Arbeit vollzeitlich möglich ist. 5.2

Soweit die Beschwerdeführerin das neurologische Teilgutachten kritisiert und dabei insbesondere die Diagnose eines M. Dupuytren in Frage stellt ( Urk. 1 Ziff. 8 f.), ist zu bemerken, dass nach konsensualer Einigung der Gutachter diese Diag nose im Hauptgutachten nicht gestellt wurde. Der neurologische Teilgutachter beschrieb aber immerhin gewisse Auffälligkeiten, welche an der Diagnose eines CRPS hätten zweifeln lassen können. Die Diagnosestellung des - bei dieser Frage federführenden - Chirurgen wurde von den Experten als korrekt beurteilt und in die Diagnoseliste aufgenommen ( CRPS I im Endstadium an der linken Hand mit Einsteifung sämtlicher Lang fin ger und persistier e nder Schmerzsymptomatik) . Es bestehen betreffend Diagnose demnach keine Differenzen zwischen den Gutach tern und der Beschwerdeführerin. In diesem Sinne sind auch die gerügten - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - falschen Befunderhebungen in diesem Zusam menhang ( Ziff. 10) irrelevant , wurde doch die entsprechende Diagnose gestellt. Anzufügen bleibt, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagno sen als solche, sondern deren konkrete n funktionelle n Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person entscheidend sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Relevant ist in Bezug auf die Diagnosestellung vielmehr, dass ein CRPS I (ohne Nervenschädi gung) und nicht II (mit Nervenschädigung) diagnostiziert wurde, da keine Nervenschäden erhoben werden konnten. Dass dies unzutreffend sein soll, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend und die Akten drängen einen solchen Schluss auch nicht auf , zumal anlässlich der Operation vom 2 0. März 2017 die Nerven dargestellt und geschont werden konnten und kein Hinweis auf eine Nervenschädigung geschildert wurde ( Urk. 12/ 5-6) . Auch wurden keine funktio nellen Einschränkungen genannt , welche die Gutachter nicht berücksichtigt haben.

Die Kritik an der fehlenden Diskussion der schlechten Werte beim Aufmerksam keitstest ( Ziff. 11 f. und Ziff. 28 f. sowie Urk. 12/344) ist insoweit unbegründet, als dies eine n von verschiedenen Befunden darstellt und hieraus keine Arbeits unfähigkeit resultiert. Dass deswegen einfache Überwachungsaufgaben nicht mehr möglich sein sollten, kann jedenfalls nicht geschlossen werden.

Dass der von der Beschwerdeführerin thematisierte geringe IQ ( Urk. 1 Ziff. 13 ff.) Folge des Unfalls und vorliegend überhaupt relevant sein sollte, ist geradezu abwegig. Die Beschwerdeführerin begründete auch einen allfälligen Zusammen hang mit keinem Wort . Dass eine knapp im Normalbereich liegende sprachliche Intelligenz vorliege und deshalb eine Tätigkeit als Telefonistin nicht möglich sein sollte ( Ziff. 15), überzeugt ebenfalls nicht, geht es bei diesem Test doch nicht um die Fähigkeit, telefonieren zu können, sondern um das schnelle Verständnis eines Textes sowie den Wortschatz. Dass einfachere Telefonate etwa an einem Empfang deshalb nicht möglich sein sollten, ist dem Gutachten und den übrigen Akten nicht zu entnehmen. Immerhin wurden bei der Untersuchung keine Hinweise auf eine aphasische Störung gefunden und das verbale Kommunikationsverhalten als unauffällig beurteilt ( Urk. 12/ 345).

Die Beschwerdeführerin bemängelte schliesslich das Negieren einer Erschöpfung durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 Ziff. 30 und Ziff. 35 ). Eine eigentliche Erschöpfung fiel den Gutachtern offensichtlich nicht auf (vgl. etwa Urk. 12/344 Abs. 3) und die Beschwerdeführerin schilderte auch lediglich unspezifisch eine allgemeine Erschöpfung ( Urk. 12/339 unten). Aus dem Hinweis auf schmerzbe dingte Schlafstörungen ( Urk. 12/331 unten f.) ergibt sich ebenfalls keine relevante Pathologie ,

j edenfalls nicht in einem Ausmass, welches die Arbeits fähigkeit zusätzlich beeinträchtigt. So thematisierte n insbesondere weder Dr. B.___ noch die Ärzte der Uni versitäts klinik D.___ ( Urk. 12/462-463 und Urk. 12/520-522) ein Erschöpfungssyndrom. Auch wenn die Beschwerdefüh rerin unbestrittenermassen an einem Schmerzsyndrom der linken Hand leidet, führt dies nach der plausiblen Einschätzung der Gutachter nicht zu einer Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit. 5.3

Ausgewiesen ist, dass der linke n Hand nur zeitlich begrenzte Hilfsfunktionen abverlangt werden können. In diesem Sinne ist nicht näher auf das von der Beschwerdeführerin thematisierte Schmerzsyndrom einzugehen, weil dies von den Gutachtern gerade berücksichtigt und deswegen nur noch ein ganz unterge ordneter Einsatz der linken Hand als zumutbar erachtet wurde. Eine psychische Erkrankung wurde sodann ausgeschlossen und die Beschwerdeführerin machte auch selber nicht geltend, psychisch krank zu sein. Eine allfällige Adäquanzprü fung würde denn auch - bei leichtem Unfall (vgl. das Präjudiz bei vergleichbarem Unfall mit gar zugezogenen Frakturen: Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.2.2 ) - von vornherein scheitern.

Damit erweist sich das durch die Gutachter umschriebene Profil für eine noch zumutbare Arbeitstätigkeit (Tätigkeiten, bei denen der hochgradig eingeschränk ten linken Hand nur zeitlich begrenzte Hilfsfunktionen abverlangt werden, E. 3.6) als nachvollziehbar . Die Beschwerdeführerin bestritt denn auch weder diese s Profil noch die Restarbeitsfähigkeit von 100 %

substantiiert. Auf das unbegrün dete Bestreiten einer Arbeitsfähigkeit von gar lediglich 80 % ( Urk. 1 Ziff.

48) ist angesichts der eindeutigen Akt enlage nicht weiter einzugehen, zumal auch die Ärzte der Universitätsklinik D.___ eine Tätigkeit mit Gebrauch der rechten Hand mit Heben von Lasten bis 5 kg als zumutbar erachteten, ohne eine zeitliche Einschrä n kung zu formulieren (Bericht vom 1 8. Dezember 2019, Urk. 12/526-528 ). 6. 6.1 6.1.1

Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 63'730.25 (100

%) und stützte sich dabei auf den dokumentierten letzten Lohn von monat lich Fr. 3'773.80 (80 % ) oder Fr. 61'324.25 (100 % ) pro Jahr sowie die im Jahr vor dem Unfall gemäss Lohnjournale n und -abrechnungen ausgerichteten Zulagen von Fr. 2'406.-- ( Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin ging vom letzten Lohn vor dem Unfall im Jahr 2016 von Fr. 57'985.-- (80 % ) aus und schloss auf ein Valideneinkommen von Fr. 72'481.-- (100 % ) unter dem Hinweis, dass in den letzten neun Monaten des Jahres 201 6 (richtig: 2017 nach dem Unfall im März samt anschliessender Arbeitsunfähigkeit) Zuschläge für Nacht- oder Wochenend schichten weggefallen seien ( Urk. 1 Ziff. 17). 6. 1. 2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Beschwer deführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns ( 1. Mai 2018) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. 6. 1. 3

Hierzu ist vorwegzuschicken , dass die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Lohnausweise für die Jahre 2016 und 2017 unter dem Posten « Lohn » auch die Kinderzulagen in Höhe von Fr. 4‘800.-- enthalten (vgl. etwa Lohn abrechnung vom 3 1. M ä rz 2016, Urk. 12/401), welche nicht zum Valideneinkom men zu rechnen sind. Den Lohnabrechnungen und dem Lohnjournal 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (exklusive Zulagen) einen Verdienst von monatlich Fr. 3‘721.-- (x 13) erzielte ( Urk. 12/401-412). Ab Januar 2017 erhöhte sich der Lohn auf Fr. 3‘773.80 ( Urk. 12/387-390). Nach Auskunft der Arbeitgebe rin vom 3 1. Juli 2019 ( Urk. 12/385) wäre der Beschwerdeführerin weiter hin der gleiche Lohn ausgerichtet worden. Damit ist von einem Einkommen (exklusive Zulagen) von hochgerechnet Fr. 61‘324.25 auszugehen.

Da die Zulagen erheblich schwankten und davon auszugehen ist, dass diese auch weiterhin zur Ausrichtung gelangt wären, rechtfertigt es sich, jene im Jahr vor dem Unfall zu berücksichtigen. Ein Abstellen auf die Periode nach dem Unfall verbietet sich, arbeitete doch die Beschwerdeführerin gar nicht mehr und wurde damit auch weder am Abend noch am Wochenende eingesetzt. In der Periode März bis Dezember 2016 wurden der Beschwerdeführerin Zulagen von Fr.

2'447.15 ausgerichtet ( Urk. 12/401-411, vgl. auch Urk. 11 S. 10). Im Januar 2017 erfolgte keine Entschädigung und im Februar 2017 eine solche von Fr.

189.60 ( Urk. 12/387-388). Neu wurde ab 2017 auf den Zulagen eine Ferien entschädigung von 10.64 % ausgerichtet. Zudem erhöhte sich der Satz für eine Arbeitsstunde am Abend oder am Wochen en de von Fr. 5.75 auf Fr. 6.--. Demge mäss erhöhte sich der Satz für Zulagen um 15.45 % . Die Zulagen für das Jahr 2016 sind entsprechend aufzurechnen auf einen Betrag von Fr. 2'825.2 5. Zusam men mit der Entschädigung im Februar 2017 ( Fr. 209.75) resultieren Zuschläge von Fr. 3'035.--. Weshalb diese nicht auch auf ein Vollzeitpensum hochzurech nen wären, erklärte die Beschwerdegegnerin nicht und solches ist auch nicht nachvollziehbar. Bei höherem Pensum hätte die Beschwerdeführerin auch vermehrt am Abend und am Wochenende eingesetzt werden können.

Bei hochgerechneten Zulagen von Fr. 3’793.75 resultiert ein gesamthaftes Einkommen von Fr. 65'118.-- ( Fr. 61‘324.25 + Fr. 3'793.75). Dies entspricht dem Valideneinkommen . 6.2 6.2.1

Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin anhand der Tabellen löhne des Bundesamtes für Statistik und stellte hierbei auf die für die Beschwer deführerin in Frage kommenden Löhne der TA1 im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Lohnstrukturerhebung 2018 ab. Ausgehend vom Monatslohn von Fr. 4'371.-- resultiert bei einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Einkommen von Fr. 54'681.20 ( Urk. 2 S. 5). Dies blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten ( Urk. 1 Ziff. 48). Bemängelt wurde einzig der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % . Die Beschwerdeführerin forderte einen solchen von 40.5 % , schloss auf ein zu gewärtigendes Mindereinkommen wegen ihres Status als Ausländerin von 15 % und verlangte von diesem Ergebnis einen weiteren Abzug von 30 % aufgrund des eingeschränkten Arbeitsprofils ( Urk. 1 Ziff. 48). 6.2.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.2.3

Dafür, dass die Beschwerdeführerin als seit 2001 (vgl. Urk. 12/335) in der Schweiz lebende Ausländerin auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, entsprach doch ihr Einkommen bei Eintritt der teilweisen Invalidität durchaus branchenüblichen Ansätzen ( vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 1 3. November 2007 E. 6.4 mit Hinweis ).

Damit besteht auch für eine Parallelisierung ( Urk. 1 Ziff. 24) von vorn herein kein Raum. Da die LSE auf den Einkommen von Schweizern und Auslän dern beruht , ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unhaltbar, es werde ihr ein 15 % bis 20 % höherer Lohn angerechnet als ihren Landsleuten, da diese entsprechend weniger als Schweizer verdienten (S. 1 Ziff. 25). Die Beschwerde führerin spricht zudem gut Deutsch ( Urk. 12/330) und lebt schon lange in der Schweiz. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie lohnmässig benachteiligt wird.

Da die Beschwerdeführerin nicht als einarmig einsetzbar beurteilt wurde, rechtfertigt sich der maximale Abzug von 25 %

aufgrund der Einschränkungen nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1.2 mit Hinweis) . Z u bedenken ist sodann , dass das Bundesgericht bei funktio neller Einarmigkeit oder Einhändigkeit auch schon

Abzüge

von 10 % als angemessen bezeichnet hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2017 vom 2 1. Juni 2018 E. 6 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann j e nach Zustand die adominante linke Hand mehr oder weniger einsetzen. Dass ein Zuhilfenehmen des Armes nicht möglich wäre, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich nicht aus den Akten. Sodann ist die dominante rechte Hand unversehrt und kann uneinge schränkt eingesetzt werden ( Urk. 12/353 Ziff. 14 lit . c) .

Unter diesen Gesichtspunkten kann der Tabellenlohnabzug von 10 % nicht als unangemessen im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. Gründe für einen weiteren Abzug wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. 6.3

Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommen s von Fr. 65'118.-- und des Invaliden einkommens von Fr. 49'213.-- ( Fr. 54'681.20 x 0.9) resultiert eine Lohn einbusse von Fr. 15'905.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 24 % . 7. 7.1

Umstritten zwischen den Parteien ist sodann der versicherte Verdienst. Während dem die Beschwerdegegnerin diesen mit Fr. 55'763.25 bemass ( Urk. 2 S. 7), schloss die Beschwerdeführerin auf einen solchen von Fr. 57'985.-- ( Urk. 1 Ziff. 59; entsprechend dem Lohn im Jahr 2016, Urk. 1 Ziff. 17). 7.2

UV170310 Versicherter Verdienst, Gesetzestext 04.2021 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). 7.3

Der Antrag der Beschwerdeführerin ist nach Lektüre der gesetzlichen Bestimmun gen offenkundig unhaltbar. Es ist zwingend der Lohn innerhalb eines Jahres vor dem Unfall zu berücksichtigen und nicht jene r im Kalenderjahr vor dem Unfall, welche r zudem Kinderzulagen enthält. Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort die Berechnung des versicherten Verdienstes im Detail dar ( Urk. 11 S. 19 ff.). Die Berechnung erweist sich als in allen Punkten zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist, zumal sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht mehr geäussert hat. Es ist von einem versicherten Verdienst von Fr.

55'785.26 auszugehen. 7.4

Die der Beschwerdeführerin zustehende Rente beträgt demgemäss bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 24 %

Fr. 10'710.77 pro Jahr oder Fr. 892.56 pro Monat. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen. 8. 8.1

Die Beschwerdeführerin bemängelte schliesslich die Höhe der Integritätsentschä digung und forder te eine solche in Höhe von 60 % unter Hinweis auf nichtberücksichtigte Dauerschmerzen und kognitive Einschränkungen ( Urk. 1 Ziff. 61 f.). 8.2

Die Gutachter führten aus, als Folge des Unfalls bestehe aufgrund der Ausbildung eines CRPS im Endstadium mit Aufhebung sämtlicher Greiffunktionen der linken Hand bei Einsteifung der Langfinger und persistierender Schmerzsymptomatik eine dauernde Schädigung der körperlichen Integrität. Den entsprechenden Integritätsschaden bemassen sie mit 25 % ( Urk. 12/354 Ziff. 23). 8.3

Nach der Suva-Tabelle 1 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten - entspricht eine in Streckstellung und Pro- und Supination steife Hand einem Integritätsschaden von 25 % . Die von den Gutachtern erwähnte persistierende Schmerzsymptomatik ist darin in der Tat nicht abgebil det, sondern lediglich die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit.

Indessen bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen von Integritätsschäden grund sätzlich nur für organisch bedingte (nachweisbare) Beeinträchtigungen . Soweit die Schmerzen dagegen

als Folge einer in den Tabellen aufgeführten Beeinträch tigung der versicherten Person

auftreten, werden sie zusammen mit dem orga nischen Korrelat anhand der hierauf zutreffenden

Tabelle berücksichtigt. Für eine additive analoge Anwendung der Suva-Tabelle 7 für Schmerzen,

die aus einer (bereits in einer weiteren Suva-Tabelle berücksichtigten) physischen Integritäts einbusse

resultieren, besteht somit kein Raum. Dies würde denn auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung

und egalitären und abstrakten Bemessung zuwiderlaufen (Urteil 725 19 40 / 223

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. September 2019 E. 6.5) .

Da keine Suva-Tabelle für Schmerzen existiert, hat das Bundesgericht etwa bei einer Kopfschmerzproblematik ( Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2009

vom 2 6. August 2009 E. 5.1 f.)

oder bei neuropathischen Schmerzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014

vom 2 5. Juni 2014 E. 6.2 f.) auf die Tabelle 7 abge stellt, welche zwar Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen quantifiziert , als einzige Tabelle aber nach Schmerzintensität abstuf t . Die analoge Anwendung dieser Tabelle erfolgte aber nicht additiv zu einer organischen Gesundhe itsschä digung, sondern mangels besser passender anderer Tabellen. In jenen Fällen war einzig der Schmerz abzugelten und nicht noch eine ausgewiesene organische Pathologie. 8.4

Kognitive Einschränkungen werden lediglich nach Suva-Tabelle 8 ( Integritäts schaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung ) entschädigt. Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Soweit die - insgesamt leichteren - kogniti ven Defizite überhaupt von Relevanz sind, gehen sie nach Auffassung der Beschwerdeführerin auf die Schmerzproblematik zurück, für welche keine separate Entschädigung geschuldet ist (E. 8.3). 8.5

Damit erweist sich die zugesprochene Integritätsentschädigung von 25 % als korrekt. 9. 9 .1

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Rechts vertretung

zu gewähren unter Bestellung von Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 9 .2

Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher ist bei diesem Ausgang des Verfahrens - fast vollständiges Unterliegen - aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die Entschädigung ist mangels Ein reichens einer Kostennote nach Ermessen auf Fr. 2‘900 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen unter dem Hinweis, dass für die unnötigen respektive irrelevanten Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Entschädi gung auszurichten ist ( § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ,

GebV

SVGer ) .

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :

In Gutheissung des Gesuches vom 1. Februar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wird ihr Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 2 3. Dezember 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Erwerbs unfähigkeitsgrad von 24 % im Betrag von monatlich Fr. 892.55 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advogada Fernanda Pontes Clavadetscher, Zürich, wird mit Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1982, war seit 1. August 2015 in einem Pensum von 80 % als Pflegehelferin beim Alterswohnheim Y.___ angestellt und damit bei der Visana Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Am 1 7. März 2017 erlitt sie einen Unfall, als sie sich beim Versuch, einen veran kerten Ablaufstöpsel im Lavabo mit einer Schere zu entfernen, deren Spitze in die linke Hand rammte ( Urk. 12/9). Dabei zog sie sich eine Stichverletzung mit Verdacht auf Gelenkbeteiligung zu ( Urk. 12/3 -4) . Die Visana trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld ( Urk. 12/10-12).

Am 1 8. März 2017 wurde eine operative Wundexploration, Gelenkspülung und Naht der Dorsalaponeurose vorgenommen ( Urk. 12/5-6). Am 1 2. April 2017 erfolgte bei der Diagnose einer Läsion der Streckerhaube /radiales sagittales Band Streckapparat Zone 5 Zeigefinger links mit/bei Status nach Stichverletzung sowie Status nach bildgeberisch verifizierter Nahtinsuffizienz mit Ulnarluxation der Strecksehnen ein weiterer operativer Eingriff im Sinne einer Revision des gesam ten Situs, Rekonstruktion/Zentrierung Streckerhaube mittels distal gestielter Zügelungsplastik ( Urk. 12/14-15). In der Folge begab sich die Versicherte unter anderem ab 2 6. September 2017 in Behandlung beim Schmerzam b ulatorium des Universitätsspitals Z.___ , Institut für Anästhesiologie ( Urk. 12/48-49) ; a m 1 7. April 2018 wurde über die Beendigung der Schmerztherapie berichtet unter Hinweis auf eine instabile Schmerzsituation ( Urk. 12/198-199).

Hierauf stellte die Visana mit Verfügung vom 2 0. April 2018 ( Urk. 12/209-211) die Taggeldleistungen per 3 0. April 2018 ein. D agegen erhob die Versicherte am

7. Mai 2018 ( Urk. 12/214-218)

Einsprache.

In der Folge holte die Visana

beim Zentrum A.___ , ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 2 3. Mai 2019 ( Urk. 12/323- 35

E. 1.1 UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 1.4 UV170430 Integritätsentschädigung, Grundlagen, Gesetzestext 02.2021 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

E. 1.5 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen

Einsprache entscheides aus, gemäss gutachterlicher Einschätzung sei der Beschwerdeführerin in einer - näher beschriebenen - angepassten Tätigkeit ein Pensum von 100 % zumutbar ( Urk. 2 Ziff. 7). Bei Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ( Ziff.

8) und einem Valideneinkommen basierend auf dem letzten Verdienst samt (durchschnittlich erzielten) Zulagen ( Ziff.

6) errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 23 % ( Ziff. 9).

Zur Integritätsentschädigung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Einschät zung der Gutachter und klammerte psychische sowie neuropsychologische Einschränkungen aus ( Ziff. 12). 2.2

Die Beschwerdeführerin kritisierte das eingeholte Gutachten in verschiedener Hinsicht ( Urk. 1 Ziff. 8 ff. und Ziff. 26 ff.). Das frühere Einkommen bemass sie höher als die Beschwerdegegnerin und verwies dabei auf ihre Lohnausweise ( Ziff. 17 f.). Zum «Tabellenlohn» brachte sie vor, dass sie als in einem Niedrig lohnberuf arbeitende Ausländerin die statistischen Werte nicht erzielen könne ( Ziff. 20 ff.). Sie schloss auf einen Abzug von 15 % wegen der «Ausländereigen schaft» sowie 30 % für «Behinderung», mithin das eingeschränkte Profil und die verminderte Leistungsfähigkeit ( Ziff. 48). Den Integritätsschaden bemass sie mit 60 % unter Hinweis auf (von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigte) Dauerschmerzen sowie kognitive Einschränkungen. 3. 3.1

Dem Gutachten der Fachleute des Zentrums A.___ vom 2 3. Mai 2019 ( Urk. 12/323-356) lagen Untersuchungen in den Bereichen Neurologie, Neuropsychologie, Chirurgie und Psychiatrie zu Grunde . Sie stellten folgend e Diagnosen (S. 29): -

Stichverletzung über MPC II radialseits der linken Hand mit Sehnenbeteili gung mit/bei -

Wundexploration, Gelenkspülung und Naht Dorsalaponeurose am 18.3.2017 -

Rekonstruktion/Zentrierung Streckerhaube mittels distal gestielter Zügelungsplastik am 14.4.2017 -

Entwicklung eines CRPS (erstmalige Erwähnung am 1 2. Mai

2017) bei allerdings nicht ganz eindeutig dokumentierter Befundlage -

frustran verlaufenden schmerztherapeutischen Massnahmen (medika mentös inkl usive Opi oide, Ketamintherapie , Neuromodu lation mit Einpflanzung von E l ektroden ze r vikal) Aktuell: -

Chronifiziertes Schmerzsyndrom der linken Hand nach Stichverletzung und wiederholten operativen Eingriffen (ne u rologische Diagnose) -

CRPS I im Endstadium an der linken Hand mit Einsteifung sämtlicher Lang fin ger und persistier e nder Schmerzsymptomatik (handchirurgische Diagnose) -

ohne krankheitswertige psychiatrische oder neuropsychologische gesundheitliche Beeinträchtigung -

depressiv gefärbte Anpassungsstörung (unfallfremd) 3.2

Die Gutachter führten in hand-/unfallchirurgischer Hinsicht aus (S. 25 f.) , beim Unfall sei es zu einer Längsläsion der radial streckseitigen Anteile der Strecker haube gekommen. Bei der Erstversorgung der Wunde sei diese Läsion nicht definitiv versorgt worden, so dass es in der Folge zu einer Dezentrierung der Streckse hne über das Grundgliedköpfchen hinweg nach ulnar gekommen sei . In einem zweiten Eingriff sei die dislozierte Strecksehne mittels distal gestellter Z ü gelungsplastik rezentriert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe man wegen der starken Schm e rzhaftigkeit in diesem Bereich ein drohendes CRPS I vermutet und trotz fehlender weiterer Kriterien für ein solches eine entsprechende medikamen töse Therapie eingeleitet. Im weiteren Verlauf sei es dann zum Vollbild eines CRPS gekommen, wegen der erheblichen Schmerzsymptomatik habe die indizierte ergotherapeutische Ü bungs-Behandlung nicht durchgeführt werden können , zumal die dann in der Schmerzambulanz des Universitätsspitals Z.___ aufge nommene medi kamentöse Therapie keinerlei Besserung der Beschwerdesympto matik erbracht ha be . Die nachfolgende Einsteifung der Langf in ger sei durch unterschiedlichste Schmerz t herapieverfahren nicht zu verhindern gewesen und habe letztendlich zum jetzigen Zustand geführt. Im Verlauf sei weder durch eine fünfmalige Ketamininfusion noch durch Modifikation der Schmerzmedikation noch

durch eine Neuromodulation mit Einpflanzung von Elektroden zervikal eine Ä nderung des Zustandsbildes zu erreichen gewesen.

Es bestünden nach wie vor persistierend eine Ruhe- und Belastungsschmerz haftigkeit, eine aktiv und passiv nicht beeinflussbare Einsteifung der Langfinger sowie Zeichen einer Allodynie . Die vegetativen und trophischen Zeichen eines akuten CRPS bestünden aktuell nicht mehr. Die Beugekontraktur im PIP-Gelenk des Zeigefingers resultier e zum einen aus einer wohl längerstreckigen Verklebung des Strecksehnenapparates von der Streckerhaube bis auf das Grundglied reichend bei Rezentrierung der Strecksehne und der zu keinem Zeitpunkt durchführbaren ergotherapeutischen Mobilisation. Konsekutiv sei es hier zu einer Schrumpfung der palmaren Platte (beugeseitige Gelenkskapselanteile) gekommen, so dass sich jetzt die vorgefundene fixierte Beugekontraktur ausgebildet ha be . Im Bereich des Mittel- und Ringfingers finde sich eine fixierte sogenannte Schwanenhalsdeformität ohne relevante Restbe w eglichkeit der Grund-, Mittel- und Endgelenke bei Ü berstreckstellung des PIP-Gelenks. Die beginnende Palmar fibromatose ha be keinen Einfluss auf diese Deformität. Diese Fehlstellung sei nicht simulierbar und Folge einer Störung des Gleichgewichts zwischen dem Beuge- und Strecksehn e napparat.

Die Experten führ t en weiter aus, e s resultier e eine erhebliche Einschränkung der linken Hand mit Aufhebung sämtlicher Greiffunktionen und eine glaubhaft vorgetragene persistierende Schmerzsymptomatik mit Hyperästhesie und Allo dynie unter Betonung des Zeigefingers. Bei gut erhaltener Beweglichkeit und Schmerzfreiheit des Daumens könn t en grobe Gegenhalt ef unktionen erfüllt werden, dies jedoch nur kurzzeitig wegen der bestehenden Schmerzsymptomatik. Insgesamt entspr e ch e das Bild einem CRPS im Endstadium. Somit seien sämtliche Tätigkeiten mit Anforderung an jegliche Greiff u nktionen linksseitig nicht mehr durchführbar, möglich s e i e n lediglich noch einhändige manuelle Tätigkeiten. Bezüglich der Schmerzsymptomatik sei die Prognose unsicher, operative Korrek tu rm assnahmen der Langfingerfehlstellungen s e i e n beim derzeitigen Endzustand des CRPS als sehr riskant einzustufen. Die Schmerztherapie sei bereits im April 2018 wegen Ausbleiben s jeglichen Erfolges abgebrochen worden . 3.3

Betreffend die neurologische Untersuchung hielten die Gutachter fest (S. 26 f.) , die Beschwerdeführerin beklage gegenwärtig einen Ruhedauerschmerz maxima ler Intensität. Die Finger seien verkrampft, sie habe Kribbelerscheinungen in der gesamten linken Hand. Es w e rd e eine totale Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand angegeben. Klinisch-neurologisch finde sich ein unauffälliger Hi rn nerven stat u

s. Im motorischen System imponier t e n die Fehlhaltung der Finger D2-5 der linken Hand sowie äusserlich die knotige Veränderung der Palmaraponeurose links. Eine Kraftpr ü fung l a ss e sich nicht durchführen, da selbst bei einfachen Berührungen durch den Untersucher die Hand schmerzhaft weggezogen w e rd e , während die Probandin selbst diese wiederum berühren k ö nn e . Im sensiblen System w e rd e ein klopfender, pulsierender Dauerschmerz der gesamten Hand sowie des Armes angegeben. Eine Minderung des Vibrationsempf in dens l a ss e sich schmerzbedingt am Handgelenk links nicht objektivieren. Trophische Verände rungen bes tünden nicht.

Die Gutachter konstatierten, initial sei keine relevante Verletzung im Rahmen der explorativen Operation festgestellt worden , später habe sich MR-tomographisch sowie während der Zweitrevision eine Ruptur des sagittalen Bandes von D2 gefunden . Es sei bereits vor der zweiten Operation der Verdacht ein e s CRPS gestellt worden , wobei die subjektiv seitens der Beschwerdeführerin genannten Veränderungen (Rötung, Schwellung, übermässiges Haarwachst u

m) sich nur teilweise in der Aktenlage widerspiegel te n; zwar sei initial von Schwellung und Rötung die Rede, später jedoch von einer allgemeinen Regredienz beider Symp tome. Eine veränderte Trophik mit Beteiligung des Nagelwachstums, Behaarung oder Temperaturunterschiede n w e rd e in den Akten nicht eindeutig dokumentiert. Sämtliche medikamentöse n Therapien hätten versag t , wobei eine Erstlinienthe rapie mit Bisphosphonaten oder Steroiden nicht durchgef ü hrt w orden sei. Spätere Versuche mit Trizyklika , Ketamininfusionen und Opiaten hätten keinerlei Effekte erbracht ; auch ein invasives neuromodulatorisches Herangehen über mehrere Wochen habe keine Entlastung gezeigt . In der heutigen Untersuchung fehl t en sämtliche objektivierbare n Kriterien eines CRPS; weder Schwellung , seitendiffe rentes Hautkolorit, veränderte Behaarung oder

Temperaturunterschiede f ä nden sich an der betroffenen Hand. Des Weiteren w e rd e eine für ein CRPS untypische Schmerzqualität angegeben und nicht begründbar sei die selektive Ber ü hrungs empfindlichk e it (heftige Reaktion nur durch die Hand des Untersuchers; Führen eines PKW mit Scha l tgetriebe jedoch möglich). Von dem Ka rdinalsymptom einer Allodynie kö nn e demnach nicht ausgegangen werden. Der äusserliche Aspekt der Palmaraponeurose erinner e gegenwärtig vielmehr an einen posttrau matisch/pos toperativ entstandenen M. Dupuy tren , welcher zur jetzigen Fehlhal tung der Finger beitr a g e .

Unerklärlich aus neurologischer Sicht sei die Planung und Durchführung eines operativen/invasiven Eingriffes w ä hrend bereits der Verdacht eines CRPS vor ge l egen habe. Ferner müs s e als äuss e rst problematisch die Einschätzung des Schmerztherapeuten Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Facharzt für Manuelle Medizin und Akupunktur, vom Institut C.___ AG, gewertet werden. Es sei die Rede von einem CRPS Typ II (einschliesslich Nervenläsion ; vgl. hierzu Bericht vom 1 4. Januar 2019, Urk. 12/373-374, vgl. auch Bericht vom 1 4. November 2019, Urk. 12/462-463 ), wovon bei fehlenden neurologischen klini s c hen und elektrophysiologischen Untersuchungen zu keinem Zeitpunkt ausgegangen werden könne . Des Weiteren w e rd e der Beschwerdeführerin ein sehr schwerwiegendes Krankheitsbild mit schlechtester Prognose sowie Ausbreitung der Schmerzen und Arbeitsuntauglichkeit dargelegt (vgl. Bericht vom 1 4. Januar 2019, Urk. 12/373-374) , welches einer möglichen Gesundung nur gegenteilig entgegenwirken k ö nn e . Erwiesenermassen sei eine Limitierung der Erkrankung und eine Beschw er deregredienz möglich und nicht ausgeschlossen.

Auf

neurologischer Ebene seien die jetzigen Beschwerden in Zusammenschau nicht mehr ausreichend begründbar; es sei von einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit posttraumatisch/postoperativ ent stande ne m

M. Dup u ytren der linken Hand mit hierdurch bedingter Fehlhaltung der Finger auszuge h en. Aufgrund der Angaben und der heutigen Untersuchung s e i e n ausserdem Symptomausweitung und -verdeutlichung anzunehmen. In Anbetracht der massiven Schmerzen sei aus neurologischer Sicht ein Integritätsschaden von 10

% anzurechnen; eine völlige Funktionsuntauglichkeit der linken Hand (wie geltend gemacht) lieg e jedoch nicht vor. Eine Arbeitstätigkeit im Bereich des Gastronomieservices schein e eingeschränkt möglich (b eispielsweise Aufnahme von Bestellungen, Kassieren); durchaus vorste l lbar schi e nen überdies organisato rische Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position ohne besonderen Bedarf einer Beidhändigkeit (b eispielsweise Telefonistin). 3.4

Zur neuropsychologischen Untersuchung führten die Gutachter aus (S. 27 f.) , es erg e b e sich ein sehr heterogenes Bild mit einerseits klinisch unauffälligen kogni tiv-intellektuellen Fähigkeiten und andererseits diversen Minderleistungen in mehreren neuropsychologischen T ests. Aufgrund fehlender Hinweise auf eine hirnorganis c he Beteiligung l ie ssen sich die testpsychologisch gemessenen Minderleistungen nicht auf eine hirnorganisch begründbare Problematik zurück führen. Vielmehr zeig e die durchgeführte Messung der verba l en Intelligenz im MWT-B einen IQ von 86 Punkten, der nur knapp im Normbereich lieg e (85 bis 115 Punkte). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine lediglich knapp im Normbereich liegende sprachliche Intelligenz verfüg e , sodass die übrigen neuropsychologis c hen Testleistungen in diesem Kontext zu beurteilen s e i e

n. Bei grenzwertiger Intelligenz se i erfahrungsgemäss zu erwarten, dass auch andere kognitive Fähigkeiten eher niedrig ausgebildet s e i e n, was sich im vorliegenden Fall bestätig e . Eine spezifische kognitiv-in tellektuelle Beein trächtigung kö nn e deshalb nicht postuliert werden, zumal auch von n e urolo gische r Seite keine hirnorganische Begr ü nd u ng für eine solche Beeinträchtigung vorlieg e . Damit könn t en aus neuropsychologischer Sicht krankheitswertige intellekt u ell-kognitive Störungen bei nachgewiesenermassen eher niedrigem intellektuellem Leistungsniveau ausgeschlossen werden. Eine neuropsychologisch begr ü ndbare Minderung der Arbeitsf ä higkeit lieg e nicht vor. 3.5

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung (S. 28) präsentiert e sich laut den Gutachtern eine affektiv leicht gedämpfte, ansonsten aber adäquate Beschwerde führerin mit dysthymer Stimmung, wobei jedoch die diagnostisch e n Kriterien einer d e pressiven Störung nicht erfüllt seien . Die dysthyme Stimmung l a ss e sich im vorliegenden Fall gut erklären durch die unbefriedigende gesundheitliche und unklare berufliche und finanzielle Perspektive. Konkrete Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung bestünden derzeit nach Angaben der Beschwer deführerin nicht, zudem sei sie in Sorge, dass ihre Beschwerden noch schlimmer werden könnten, was ihr von Seiten eines behandelnden Arztes suggeriert worden sei. Eine ständige Traurigkeit vernein e sie, zudem schildere sie, sich auf ihr Baby zu freuen (sie sei derzeit in der 1 5. Sch w angerschaftswoche). Depressive Symp tome w ü rden verneint.

Aus der Vorgeschichte sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin vor

E. 6 ) erstattet w u rde. Mit Entscheid vom 2 9. Dezember 2020 ( Urk. 12/720-724) wies die Visana die Einsprache ab. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 ( Urk. 12/726-7

30) sprach die Visana der Versicherten sodann mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 44'610.60 (80 % ) im Betrag von Fr. 855.05 sowie eine Integritätsentschädi gung für eine Integritätseinbusse von 25 % im Betrag von Fr. 37'050.-- zu. Die dagegen am 8. Februar 2021 ( Urk. 12/749-753) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 2 3. Dezember 2021 ( Urk.

2) abgewiesen. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2022 Beschwerde mit dem Rechts begehren, es seien ihr eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 2'396.70 (unter Vorbehalt der Anpassung nach dem definitiven Entscheid über die IV-Rente) und eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 88'920.-- zuzusprechen. Even tuell sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und Bestellung von Advogada

Fernanda Pontes

Clavadetscher als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1 S. 2) . Die Visana ersuchte am 1 6. Mai 2022 um Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 6.1.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 63'730.25 (100

%) und stützte sich dabei auf den dokumentierten letzten Lohn von monat lich Fr. 3'773.80 (80 % ) oder Fr. 61'324.25 (100 % ) pro Jahr sowie die im Jahr vor dem Unfall gemäss Lohnjournale n und -abrechnungen ausgerichteten Zulagen von Fr. 2'406.-- ( Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin ging vom letzten Lohn vor dem Unfall im Jahr 2016 von Fr. 57'985.-- (80 % ) aus und schloss auf ein Valideneinkommen von Fr. 72'481.-- (100 % ) unter dem Hinweis, dass in den letzten neun Monaten des Jahres 201 6 (richtig: 2017 nach dem Unfall im März samt anschliessender Arbeitsunfähigkeit) Zuschläge für Nacht- oder Wochenend schichten weggefallen seien ( Urk. 1 Ziff. 17). 6. 1. 2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Beschwer deführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns ( 1. Mai 2018) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. 6. 1. 3

Hierzu ist vorwegzuschicken , dass die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Lohnausweise für die Jahre 2016 und 2017 unter dem Posten « Lohn » auch die Kinderzulagen in Höhe von Fr. 4‘800.-- enthalten (vgl. etwa Lohn abrechnung vom 3 1. M ä rz 2016, Urk. 12/401), welche nicht zum Valideneinkom men zu rechnen sind. Den Lohnabrechnungen und dem Lohnjournal 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (exklusive Zulagen) einen Verdienst von monatlich Fr. 3‘721.-- (x 13) erzielte ( Urk. 12/401-412). Ab Januar 2017 erhöhte sich der Lohn auf Fr. 3‘773.80 ( Urk. 12/387-390). Nach Auskunft der Arbeitgebe rin vom 3 1. Juli 2019 ( Urk. 12/385) wäre der Beschwerdeführerin weiter hin der gleiche Lohn ausgerichtet worden. Damit ist von einem Einkommen (exklusive Zulagen) von hochgerechnet Fr. 61‘324.25 auszugehen.

Da die Zulagen erheblich schwankten und davon auszugehen ist, dass diese auch weiterhin zur Ausrichtung gelangt wären, rechtfertigt es sich, jene im Jahr vor dem Unfall zu berücksichtigen. Ein Abstellen auf die Periode nach dem Unfall verbietet sich, arbeitete doch die Beschwerdeführerin gar nicht mehr und wurde damit auch weder am Abend noch am Wochenende eingesetzt. In der Periode März bis Dezember 2016 wurden der Beschwerdeführerin Zulagen von Fr.

2'447.15 ausgerichtet ( Urk. 12/401-411, vgl. auch Urk. 11 S. 10). Im Januar 2017 erfolgte keine Entschädigung und im Februar 2017 eine solche von Fr.

189.60 ( Urk. 12/387-388). Neu wurde ab 2017 auf den Zulagen eine Ferien entschädigung von 10.64 % ausgerichtet. Zudem erhöhte sich der Satz für eine Arbeitsstunde am Abend oder am Wochen en de von Fr. 5.75 auf Fr. 6.--. Demge mäss erhöhte sich der Satz für Zulagen um 15.45 % . Die Zulagen für das Jahr 2016 sind entsprechend aufzurechnen auf einen Betrag von Fr. 2'825.2 5. Zusam men mit der Entschädigung im Februar 2017 ( Fr. 209.75) resultieren Zuschläge von Fr. 3'035.--. Weshalb diese nicht auch auf ein Vollzeitpensum hochzurech nen wären, erklärte die Beschwerdegegnerin nicht und solches ist auch nicht nachvollziehbar. Bei höherem Pensum hätte die Beschwerdeführerin auch vermehrt am Abend und am Wochenende eingesetzt werden können.

Bei hochgerechneten Zulagen von Fr. 3’793.75 resultiert ein gesamthaftes Einkommen von Fr. 65'118.-- ( Fr. 61‘324.25 + Fr. 3'793.75). Dies entspricht dem Valideneinkommen .

E. 6.2.1 Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin anhand der Tabellen löhne des Bundesamtes für Statistik und stellte hierbei auf die für die Beschwer deführerin in Frage kommenden Löhne der TA1 im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Lohnstrukturerhebung 2018 ab. Ausgehend vom Monatslohn von Fr. 4'371.-- resultiert bei einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Einkommen von Fr. 54'681.20 ( Urk. 2 S. 5). Dies blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten ( Urk. 1 Ziff. 48). Bemängelt wurde einzig der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % . Die Beschwerdeführerin forderte einen solchen von 40.5 % , schloss auf ein zu gewärtigendes Mindereinkommen wegen ihres Status als Ausländerin von 15 % und verlangte von diesem Ergebnis einen weiteren Abzug von 30 % aufgrund des eingeschränkten Arbeitsprofils ( Urk. 1 Ziff. 48).

E. 6.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

E. 6.2.3 Dafür, dass die Beschwerdeführerin als seit 2001 (vgl. Urk. 12/335) in der Schweiz lebende Ausländerin auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, entsprach doch ihr Einkommen bei Eintritt der teilweisen Invalidität durchaus branchenüblichen Ansätzen ( vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 1 3. November 2007 E. 6.4 mit Hinweis ).

Damit besteht auch für eine Parallelisierung ( Urk. 1 Ziff. 24) von vorn herein kein Raum. Da die LSE auf den Einkommen von Schweizern und Auslän dern beruht , ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unhaltbar, es werde ihr ein 15 % bis 20 % höherer Lohn angerechnet als ihren Landsleuten, da diese entsprechend weniger als Schweizer verdienten (S. 1 Ziff. 25). Die Beschwerde führerin spricht zudem gut Deutsch ( Urk. 12/330) und lebt schon lange in der Schweiz. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie lohnmässig benachteiligt wird.

Da die Beschwerdeführerin nicht als einarmig einsetzbar beurteilt wurde, rechtfertigt sich der maximale Abzug von 25 %

aufgrund der Einschränkungen nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1.2 mit Hinweis) . Z u bedenken ist sodann , dass das Bundesgericht bei funktio neller Einarmigkeit oder Einhändigkeit auch schon

Abzüge

von 10 % als angemessen bezeichnet hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2017 vom 2 1. Juni 2018 E. 6 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann j e nach Zustand die adominante linke Hand mehr oder weniger einsetzen. Dass ein Zuhilfenehmen des Armes nicht möglich wäre, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich nicht aus den Akten. Sodann ist die dominante rechte Hand unversehrt und kann uneinge schränkt eingesetzt werden ( Urk. 12/353 Ziff. 14 lit . c) .

Unter diesen Gesichtspunkten kann der Tabellenlohnabzug von 10 % nicht als unangemessen im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. Gründe für einen weiteren Abzug wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.

E. 6.3 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommen s von Fr. 65'118.-- und des Invaliden einkommens von Fr. 49'213.-- ( Fr. 54'681.20 x 0.9) resultiert eine Lohn einbusse von Fr. 15'905.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 24 % . 7. 7.1

Umstritten zwischen den Parteien ist sodann der versicherte Verdienst. Während dem die Beschwerdegegnerin diesen mit Fr. 55'763.25 bemass ( Urk. 2 S. 7), schloss die Beschwerdeführerin auf einen solchen von Fr. 57'985.-- ( Urk. 1 Ziff. 59; entsprechend dem Lohn im Jahr 2016, Urk. 1 Ziff. 17). 7.2

UV170310 Versicherter Verdienst, Gesetzestext 04.2021 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). 7.3

Der Antrag der Beschwerdeführerin ist nach Lektüre der gesetzlichen Bestimmun gen offenkundig unhaltbar. Es ist zwingend der Lohn innerhalb eines Jahres vor dem Unfall zu berücksichtigen und nicht jene r im Kalenderjahr vor dem Unfall, welche r zudem Kinderzulagen enthält. Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort die Berechnung des versicherten Verdienstes im Detail dar ( Urk. 11 S. 19 ff.). Die Berechnung erweist sich als in allen Punkten zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist, zumal sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht mehr geäussert hat. Es ist von einem versicherten Verdienst von Fr.

55'785.26 auszugehen. 7.4

Die der Beschwerdeführerin zustehende Rente beträgt demgemäss bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 24 %

Fr. 10'710.77 pro Jahr oder Fr. 892.56 pro Monat. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen. 8. 8.1

Die Beschwerdeführerin bemängelte schliesslich die Höhe der Integritätsentschä digung und forder te eine solche in Höhe von 60 % unter Hinweis auf nichtberücksichtigte Dauerschmerzen und kognitive Einschränkungen ( Urk. 1 Ziff. 61 f.). 8.2

Die Gutachter führten aus, als Folge des Unfalls bestehe aufgrund der Ausbildung eines CRPS im Endstadium mit Aufhebung sämtlicher Greiffunktionen der linken Hand bei Einsteifung der Langfinger und persistierender Schmerzsymptomatik eine dauernde Schädigung der körperlichen Integrität. Den entsprechenden Integritätsschaden bemassen sie mit 25 % ( Urk. 12/354 Ziff. 23). 8.3

Nach der Suva-Tabelle 1 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten - entspricht eine in Streckstellung und Pro- und Supination steife Hand einem Integritätsschaden von 25 % . Die von den Gutachtern erwähnte persistierende Schmerzsymptomatik ist darin in der Tat nicht abgebil det, sondern lediglich die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit.

Indessen bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen von Integritätsschäden grund sätzlich nur für organisch bedingte (nachweisbare) Beeinträchtigungen . Soweit die Schmerzen dagegen

als Folge einer in den Tabellen aufgeführten Beeinträch tigung der versicherten Person

auftreten, werden sie zusammen mit dem orga nischen Korrelat anhand der hierauf zutreffenden

Tabelle berücksichtigt. Für eine additive analoge Anwendung der Suva-Tabelle 7 für Schmerzen,

die aus einer (bereits in einer weiteren Suva-Tabelle berücksichtigten) physischen Integritäts einbusse

resultieren, besteht somit kein Raum. Dies würde denn auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung

und egalitären und abstrakten Bemessung zuwiderlaufen (Urteil 725 19 40 / 223

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. September 2019 E. 6.5) .

Da keine Suva-Tabelle für Schmerzen existiert, hat das Bundesgericht etwa bei einer Kopfschmerzproblematik ( Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2009

vom 2 6. August 2009 E. 5.1 f.)

oder bei neuropathischen Schmerzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014

vom 2 5. Juni 2014 E. 6.2 f.) auf die Tabelle 7 abge stellt, welche zwar Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen quantifiziert , als einzige Tabelle aber nach Schmerzintensität abstuf t . Die analoge Anwendung dieser Tabelle erfolgte aber nicht additiv zu einer organischen Gesundhe itsschä digung, sondern mangels besser passender anderer Tabellen. In jenen Fällen war einzig der Schmerz abzugelten und nicht noch eine ausgewiesene organische Pathologie. 8.4

Kognitive Einschränkungen werden lediglich nach Suva-Tabelle 8 ( Integritäts schaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung ) entschädigt. Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Soweit die - insgesamt leichteren - kogniti ven Defizite überhaupt von Relevanz sind, gehen sie nach Auffassung der Beschwerdeführerin auf die Schmerzproblematik zurück, für welche keine separate Entschädigung geschuldet ist (E. 8.3). 8.5

Damit erweist sich die zugesprochene Integritätsentschädigung von 25 % als korrekt. 9. 9 .1

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Rechts vertretung

zu gewähren unter Bestellung von Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 9 .2

Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher ist bei diesem Ausgang des Verfahrens - fast vollständiges Unterliegen - aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die Entschädigung ist mangels Ein reichens einer Kostennote nach Ermessen auf Fr. 2‘900 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen unter dem Hinweis, dass für die unnötigen respektive irrelevanten Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Entschädi gung auszurichten ist ( § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ,

GebV

SVGer ) .

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :

In Gutheissung des Gesuches vom 1. Februar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wird ihr Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 2 3. Dezember 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Erwerbs unfähigkeitsgrad von 24 % im Betrag von monatlich Fr. 892.55 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advogada Fernanda Pontes Clavadetscher, Zürich, wird mit Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

E. 11 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Mai 2022 ( Urk.

13) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 5. November 2021 einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung. Der Entscheid im dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren ergeht am heutigen Tag im Prozess Nr. IV.2021.0074 7. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 Jahren im Rahmen der Scheidung während eines halben Jahres in psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung gewesen sei und Cipralex bekommen habe. Sie sei damals w ahrend ca. 6 Monaten arbeitsunfä hig gewesen. Die Gespräc he mit der Psychiaterin hätten ihr gutgetan, und sie habe nach ca. einem halben Jahr die Therapie beenden können. Vorübergehend sei sie damals fürsorgeabhängig gewesen . Aktuell s e i e n die diagnostischen Kriterien für eine depressive Stör ung oder eine anhaltende somato forme Schmerzstörung nicht erfüllt. Es hätten keine psychosozialen Belastungen oder Konflikte zum Zeitpunkt des Unfalls

bestanden , die so gravierend waren, dass sie geeignet wären, um als aufrechterhaltende Faktoren f ü r die Schmerzen zu fungieren. Es lägen anamnestisch auch keine Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeit vor.

Zusammenfassend zeig e die aktuelle psychiatrische Untersuchung das unfal l fremde Vorliegen einer depressiv gefärbten Anpassungsstörung als Folge der unbefriedigenden gesundheitlichen Situation, der fehlenden beruflichen Perspek tiven und der unklaren zukünftigen sozio-ökonomischen Situation. Dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich Sorgen mache, sei nachvollziehbar. Es erschein e deshalb auch sinnvoll, dass sie sich psychotherapeutisch unterstützen l a ss e . Eine unfallkausale psychiatrische Beeinträchtigung lieg e nicht vor, aus psychiatrischer Sicht l a ss e sich auch keine Arbeitsunf ä higkeit begründen. 3.6

Die Gutachter attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Pflegehelferin aufgrund der Schmerzen und Funktions einschränkungen in der linken Hand. Für eine ausschliesslich einhändige (rechts händige) Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vorstellbar seien Tätigkeiten, bei denen der hochgradig eingeschränkten linken Hand nur zeitlich begrenzte Hilfsfunk tionen abverlangt würden, wie etwa Überwachungsfunktionen, eine Tätigkeit als Telefonistin oder in einem Empfang ohne Notwendigkeit des Bedienens einer Tastatur (S. 31). 4.

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 3 0. April 201 8. Nach operativen Behandlungen und Schmerztherapie wurde letztere am 1 7. April 2018 beendet. Weitere Therapie möglichkeiten sahen die zuständigen Ärzte des Universitätsspitals Z.___

- abgesehen von einer Dosierungsanpassung der Schmerzmedikamente sowie Neuromodulation ( zur Schmerzbekämpfung )

- nicht mehr ( Urk. 12/198-199). Die Experten des Zentrums A.___ erachteten die gewählten Therapien als lege artis erfolgt und terminierten den Endzustand auf den Zeitpunkt nach Beendigung der Schmerztherapie im April 2018 ( Urk. 12/354 Ziff.

E. 18 f.). 5. 5.1

Zur gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahmen die Gutachter des Zentrums A.___ ausführlich Stellung. Die Expertise erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert. So ist sie für die streitigen Belange umfassend, gibt sie doch Auskunft über die gesundheitliche Situation, den Zusammenhang zum Unfall sowie zur verbleibende n Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ( Urk. 12/323-356 S. 29 ff.) . Das Gutachten beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in neurologischer, neuropsychologischer, hand-/unfallchirurgischer und psychiatrischer Hinsicht (S. 14 ff.) . Die Experten berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden (S. 15, S. 17 und S. 26 ff.) und ihnen waren die Vorakten bekannt (S. 3 ff.) , welche sie entsprechend kritisch würdigten (S. 25 ff., insbesondere S. 27) . Das Gutachten leuchtet weiter in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. In diesem S inne zeigten die Gutachter nachvollziehbar auf, dass aufgrund des verbleibenden chronischen Schmerzsyndroms sowie des CRPS I mit Einsteifung sämtlicher Langfinger die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar , indessen eine angepasste (einhändige) Arbeit vollzeitlich möglich ist. 5.2

Soweit die Beschwerdeführerin das neurologische Teilgutachten kritisiert und dabei insbesondere die Diagnose eines M. Dupuytren in Frage stellt ( Urk. 1 Ziff. 8 f.), ist zu bemerken, dass nach konsensualer Einigung der Gutachter diese Diag nose im Hauptgutachten nicht gestellt wurde. Der neurologische Teilgutachter beschrieb aber immerhin gewisse Auffälligkeiten, welche an der Diagnose eines CRPS hätten zweifeln lassen können. Die Diagnosestellung des - bei dieser Frage federführenden - Chirurgen wurde von den Experten als korrekt beurteilt und in die Diagnoseliste aufgenommen ( CRPS I im Endstadium an der linken Hand mit Einsteifung sämtlicher Lang fin ger und persistier e nder Schmerzsymptomatik) . Es bestehen betreffend Diagnose demnach keine Differenzen zwischen den Gutach tern und der Beschwerdeführerin. In diesem Sinne sind auch die gerügten - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - falschen Befunderhebungen in diesem Zusam menhang ( Ziff. 10) irrelevant , wurde doch die entsprechende Diagnose gestellt. Anzufügen bleibt, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagno sen als solche, sondern deren konkrete n funktionelle n Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person entscheidend sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Relevant ist in Bezug auf die Diagnosestellung vielmehr, dass ein CRPS I (ohne Nervenschädi gung) und nicht II (mit Nervenschädigung) diagnostiziert wurde, da keine Nervenschäden erhoben werden konnten. Dass dies unzutreffend sein soll, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend und die Akten drängen einen solchen Schluss auch nicht auf , zumal anlässlich der Operation vom 2 0. März 2017 die Nerven dargestellt und geschont werden konnten und kein Hinweis auf eine Nervenschädigung geschildert wurde ( Urk. 12/ 5-6) . Auch wurden keine funktio nellen Einschränkungen genannt , welche die Gutachter nicht berücksichtigt haben.

Die Kritik an der fehlenden Diskussion der schlechten Werte beim Aufmerksam keitstest ( Ziff. 11 f. und Ziff. 28 f. sowie Urk. 12/344) ist insoweit unbegründet, als dies eine n von verschiedenen Befunden darstellt und hieraus keine Arbeits unfähigkeit resultiert. Dass deswegen einfache Überwachungsaufgaben nicht mehr möglich sein sollten, kann jedenfalls nicht geschlossen werden.

Dass der von der Beschwerdeführerin thematisierte geringe IQ ( Urk. 1 Ziff. 13 ff.) Folge des Unfalls und vorliegend überhaupt relevant sein sollte, ist geradezu abwegig. Die Beschwerdeführerin begründete auch einen allfälligen Zusammen hang mit keinem Wort . Dass eine knapp im Normalbereich liegende sprachliche Intelligenz vorliege und deshalb eine Tätigkeit als Telefonistin nicht möglich sein sollte ( Ziff. 15), überzeugt ebenfalls nicht, geht es bei diesem Test doch nicht um die Fähigkeit, telefonieren zu können, sondern um das schnelle Verständnis eines Textes sowie den Wortschatz. Dass einfachere Telefonate etwa an einem Empfang deshalb nicht möglich sein sollten, ist dem Gutachten und den übrigen Akten nicht zu entnehmen. Immerhin wurden bei der Untersuchung keine Hinweise auf eine aphasische Störung gefunden und das verbale Kommunikationsverhalten als unauffällig beurteilt ( Urk. 12/ 345).

Die Beschwerdeführerin bemängelte schliesslich das Negieren einer Erschöpfung durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 Ziff. 30 und Ziff. 35 ). Eine eigentliche Erschöpfung fiel den Gutachtern offensichtlich nicht auf (vgl. etwa Urk. 12/344 Abs. 3) und die Beschwerdeführerin schilderte auch lediglich unspezifisch eine allgemeine Erschöpfung ( Urk. 12/339 unten). Aus dem Hinweis auf schmerzbe dingte Schlafstörungen ( Urk. 12/331 unten f.) ergibt sich ebenfalls keine relevante Pathologie ,

j edenfalls nicht in einem Ausmass, welches die Arbeits fähigkeit zusätzlich beeinträchtigt. So thematisierte n insbesondere weder Dr. B.___ noch die Ärzte der Uni versitäts klinik D.___ ( Urk. 12/462-463 und Urk. 12/520-522) ein Erschöpfungssyndrom. Auch wenn die Beschwerdefüh rerin unbestrittenermassen an einem Schmerzsyndrom der linken Hand leidet, führt dies nach der plausiblen Einschätzung der Gutachter nicht zu einer Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit. 5.3

Ausgewiesen ist, dass der linke n Hand nur zeitlich begrenzte Hilfsfunktionen abverlangt werden können. In diesem Sinne ist nicht näher auf das von der Beschwerdeführerin thematisierte Schmerzsyndrom einzugehen, weil dies von den Gutachtern gerade berücksichtigt und deswegen nur noch ein ganz unterge ordneter Einsatz der linken Hand als zumutbar erachtet wurde. Eine psychische Erkrankung wurde sodann ausgeschlossen und die Beschwerdeführerin machte auch selber nicht geltend, psychisch krank zu sein. Eine allfällige Adäquanzprü fung würde denn auch - bei leichtem Unfall (vgl. das Präjudiz bei vergleichbarem Unfall mit gar zugezogenen Frakturen: Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.2.2 ) - von vornherein scheitern.

Damit erweist sich das durch die Gutachter umschriebene Profil für eine noch zumutbare Arbeitstätigkeit (Tätigkeiten, bei denen der hochgradig eingeschränk ten linken Hand nur zeitlich begrenzte Hilfsfunktionen abverlangt werden, E. 3.6) als nachvollziehbar . Die Beschwerdeführerin bestritt denn auch weder diese s Profil noch die Restarbeitsfähigkeit von 100 %

substantiiert. Auf das unbegrün dete Bestreiten einer Arbeitsfähigkeit von gar lediglich 80 % ( Urk. 1 Ziff.

48) ist angesichts der eindeutigen Akt enlage nicht weiter einzugehen, zumal auch die Ärzte der Universitätsklinik D.___ eine Tätigkeit mit Gebrauch der rechten Hand mit Heben von Lasten bis 5 kg als zumutbar erachteten, ohne eine zeitliche Einschrä n kung zu formulieren (Bericht vom 1 8. Dezember 2019, Urk. 12/526-528 ). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00019

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 2 9. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher Minervastrasse 126, 8032 Zürich gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1982, war seit 1. August 2015 in einem Pensum von 80 % als Pflegehelferin beim Alterswohnheim Y.___ angestellt und damit bei der Visana Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Am 1 7. März 2017 erlitt sie einen Unfall, als sie sich beim Versuch, einen veran kerten Ablaufstöpsel im Lavabo mit einer Schere zu entfernen, deren Spitze in die linke Hand rammte ( Urk. 12/9). Dabei zog sie sich eine Stichverletzung mit Verdacht auf Gelenkbeteiligung zu ( Urk. 12/3 -4) . Die Visana trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld ( Urk. 12/10-12).

Am 1 8. März 2017 wurde eine operative Wundexploration, Gelenkspülung und Naht der Dorsalaponeurose vorgenommen ( Urk. 12/5-6). Am 1 2. April 2017 erfolgte bei der Diagnose einer Läsion der Streckerhaube /radiales sagittales Band Streckapparat Zone 5 Zeigefinger links mit/bei Status nach Stichverletzung sowie Status nach bildgeberisch verifizierter Nahtinsuffizienz mit Ulnarluxation der Strecksehnen ein weiterer operativer Eingriff im Sinne einer Revision des gesam ten Situs, Rekonstruktion/Zentrierung Streckerhaube mittels distal gestielter Zügelungsplastik ( Urk. 12/14-15). In der Folge begab sich die Versicherte unter anderem ab 2 6. September 2017 in Behandlung beim Schmerzam b ulatorium des Universitätsspitals Z.___ , Institut für Anästhesiologie ( Urk. 12/48-49) ; a m 1 7. April 2018 wurde über die Beendigung der Schmerztherapie berichtet unter Hinweis auf eine instabile Schmerzsituation ( Urk. 12/198-199).

Hierauf stellte die Visana mit Verfügung vom 2 0. April 2018 ( Urk. 12/209-211) die Taggeldleistungen per 3 0. April 2018 ein. D agegen erhob die Versicherte am

7. Mai 2018 ( Urk. 12/214-218)

Einsprache.

In der Folge holte die Visana

beim Zentrum A.___ , ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 2 3. Mai 2019 ( Urk. 12/323- 35 6 ) erstattet w u rde. Mit Entscheid vom 2 9. Dezember 2020 ( Urk. 12/720-724) wies die Visana die Einsprache ab. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 ( Urk. 12/726-7

30) sprach die Visana der Versicherten sodann mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 44'610.60 (80 % ) im Betrag von Fr. 855.05 sowie eine Integritätsentschädi gung für eine Integritätseinbusse von 25 % im Betrag von Fr. 37'050.-- zu. Die dagegen am 8. Februar 2021 ( Urk. 12/749-753) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 2 3. Dezember 2021 ( Urk.

2) abgewiesen. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2022 Beschwerde mit dem Rechts begehren, es seien ihr eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 2'396.70 (unter Vorbehalt der Anpassung nach dem definitiven Entscheid über die IV-Rente) und eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 88'920.-- zuzusprechen. Even tuell sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und Bestellung von Advogada

Fernanda Pontes

Clavadetscher als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1 S. 2) . Die Visana ersuchte am 1 6. Mai 2022 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Mai 2022 ( Urk.

13) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 5. November 2021 einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung. Der Entscheid im dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren ergeht am heutigen Tag im Prozess Nr. IV.2021.0074 7. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

UV170040 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4

UV170430 Integritätsentschädigung, Grundlagen, Gesetzestext 02.2021 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimme rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen

Einsprache entscheides aus, gemäss gutachterlicher Einschätzung sei der Beschwerdeführerin in einer - näher beschriebenen - angepassten Tätigkeit ein Pensum von 100 % zumutbar ( Urk. 2 Ziff. 7). Bei Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ( Ziff.

8) und einem Valideneinkommen basierend auf dem letzten Verdienst samt (durchschnittlich erzielten) Zulagen ( Ziff.

6) errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 23 % ( Ziff. 9).

Zur Integritätsentschädigung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Einschät zung der Gutachter und klammerte psychische sowie neuropsychologische Einschränkungen aus ( Ziff. 12). 2.2

Die Beschwerdeführerin kritisierte das eingeholte Gutachten in verschiedener Hinsicht ( Urk. 1 Ziff. 8 ff. und Ziff. 26 ff.). Das frühere Einkommen bemass sie höher als die Beschwerdegegnerin und verwies dabei auf ihre Lohnausweise ( Ziff. 17 f.). Zum «Tabellenlohn» brachte sie vor, dass sie als in einem Niedrig lohnberuf arbeitende Ausländerin die statistischen Werte nicht erzielen könne ( Ziff. 20 ff.). Sie schloss auf einen Abzug von 15 % wegen der «Ausländereigen schaft» sowie 30 % für «Behinderung», mithin das eingeschränkte Profil und die verminderte Leistungsfähigkeit ( Ziff. 48). Den Integritätsschaden bemass sie mit 60 % unter Hinweis auf (von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigte) Dauerschmerzen sowie kognitive Einschränkungen. 3. 3.1

Dem Gutachten der Fachleute des Zentrums A.___ vom 2 3. Mai 2019 ( Urk. 12/323-356) lagen Untersuchungen in den Bereichen Neurologie, Neuropsychologie, Chirurgie und Psychiatrie zu Grunde . Sie stellten folgend e Diagnosen (S. 29): -

Stichverletzung über MPC II radialseits der linken Hand mit Sehnenbeteili gung mit/bei -

Wundexploration, Gelenkspülung und Naht Dorsalaponeurose am 18.3.2017 -

Rekonstruktion/Zentrierung Streckerhaube mittels distal gestielter Zügelungsplastik am 14.4.2017 -

Entwicklung eines CRPS (erstmalige Erwähnung am 1 2. Mai

2017) bei allerdings nicht ganz eindeutig dokumentierter Befundlage -

frustran verlaufenden schmerztherapeutischen Massnahmen (medika mentös inkl usive Opi oide, Ketamintherapie , Neuromodu lation mit Einpflanzung von E l ektroden ze r vikal) Aktuell: -

Chronifiziertes Schmerzsyndrom der linken Hand nach Stichverletzung und wiederholten operativen Eingriffen (ne u rologische Diagnose) -

CRPS I im Endstadium an der linken Hand mit Einsteifung sämtlicher Lang fin ger und persistier e nder Schmerzsymptomatik (handchirurgische Diagnose) -

ohne krankheitswertige psychiatrische oder neuropsychologische gesundheitliche Beeinträchtigung -

depressiv gefärbte Anpassungsstörung (unfallfremd) 3.2

Die Gutachter führten in hand-/unfallchirurgischer Hinsicht aus (S. 25 f.) , beim Unfall sei es zu einer Längsläsion der radial streckseitigen Anteile der Strecker haube gekommen. Bei der Erstversorgung der Wunde sei diese Läsion nicht definitiv versorgt worden, so dass es in der Folge zu einer Dezentrierung der Streckse hne über das Grundgliedköpfchen hinweg nach ulnar gekommen sei . In einem zweiten Eingriff sei die dislozierte Strecksehne mittels distal gestellter Z ü gelungsplastik rezentriert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe man wegen der starken Schm e rzhaftigkeit in diesem Bereich ein drohendes CRPS I vermutet und trotz fehlender weiterer Kriterien für ein solches eine entsprechende medikamen töse Therapie eingeleitet. Im weiteren Verlauf sei es dann zum Vollbild eines CRPS gekommen, wegen der erheblichen Schmerzsymptomatik habe die indizierte ergotherapeutische Ü bungs-Behandlung nicht durchgeführt werden können , zumal die dann in der Schmerzambulanz des Universitätsspitals Z.___ aufge nommene medi kamentöse Therapie keinerlei Besserung der Beschwerdesympto matik erbracht ha be . Die nachfolgende Einsteifung der Langf in ger sei durch unterschiedlichste Schmerz t herapieverfahren nicht zu verhindern gewesen und habe letztendlich zum jetzigen Zustand geführt. Im Verlauf sei weder durch eine fünfmalige Ketamininfusion noch durch Modifikation der Schmerzmedikation noch

durch eine Neuromodulation mit Einpflanzung von Elektroden zervikal eine Ä nderung des Zustandsbildes zu erreichen gewesen.

Es bestünden nach wie vor persistierend eine Ruhe- und Belastungsschmerz haftigkeit, eine aktiv und passiv nicht beeinflussbare Einsteifung der Langfinger sowie Zeichen einer Allodynie . Die vegetativen und trophischen Zeichen eines akuten CRPS bestünden aktuell nicht mehr. Die Beugekontraktur im PIP-Gelenk des Zeigefingers resultier e zum einen aus einer wohl längerstreckigen Verklebung des Strecksehnenapparates von der Streckerhaube bis auf das Grundglied reichend bei Rezentrierung der Strecksehne und der zu keinem Zeitpunkt durchführbaren ergotherapeutischen Mobilisation. Konsekutiv sei es hier zu einer Schrumpfung der palmaren Platte (beugeseitige Gelenkskapselanteile) gekommen, so dass sich jetzt die vorgefundene fixierte Beugekontraktur ausgebildet ha be . Im Bereich des Mittel- und Ringfingers finde sich eine fixierte sogenannte Schwanenhalsdeformität ohne relevante Restbe w eglichkeit der Grund-, Mittel- und Endgelenke bei Ü berstreckstellung des PIP-Gelenks. Die beginnende Palmar fibromatose ha be keinen Einfluss auf diese Deformität. Diese Fehlstellung sei nicht simulierbar und Folge einer Störung des Gleichgewichts zwischen dem Beuge- und Strecksehn e napparat.

Die Experten führ t en weiter aus, e s resultier e eine erhebliche Einschränkung der linken Hand mit Aufhebung sämtlicher Greiffunktionen und eine glaubhaft vorgetragene persistierende Schmerzsymptomatik mit Hyperästhesie und Allo dynie unter Betonung des Zeigefingers. Bei gut erhaltener Beweglichkeit und Schmerzfreiheit des Daumens könn t en grobe Gegenhalt ef unktionen erfüllt werden, dies jedoch nur kurzzeitig wegen der bestehenden Schmerzsymptomatik. Insgesamt entspr e ch e das Bild einem CRPS im Endstadium. Somit seien sämtliche Tätigkeiten mit Anforderung an jegliche Greiff u nktionen linksseitig nicht mehr durchführbar, möglich s e i e n lediglich noch einhändige manuelle Tätigkeiten. Bezüglich der Schmerzsymptomatik sei die Prognose unsicher, operative Korrek tu rm assnahmen der Langfingerfehlstellungen s e i e n beim derzeitigen Endzustand des CRPS als sehr riskant einzustufen. Die Schmerztherapie sei bereits im April 2018 wegen Ausbleiben s jeglichen Erfolges abgebrochen worden . 3.3

Betreffend die neurologische Untersuchung hielten die Gutachter fest (S. 26 f.) , die Beschwerdeführerin beklage gegenwärtig einen Ruhedauerschmerz maxima ler Intensität. Die Finger seien verkrampft, sie habe Kribbelerscheinungen in der gesamten linken Hand. Es w e rd e eine totale Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand angegeben. Klinisch-neurologisch finde sich ein unauffälliger Hi rn nerven stat u

s. Im motorischen System imponier t e n die Fehlhaltung der Finger D2-5 der linken Hand sowie äusserlich die knotige Veränderung der Palmaraponeurose links. Eine Kraftpr ü fung l a ss e sich nicht durchführen, da selbst bei einfachen Berührungen durch den Untersucher die Hand schmerzhaft weggezogen w e rd e , während die Probandin selbst diese wiederum berühren k ö nn e . Im sensiblen System w e rd e ein klopfender, pulsierender Dauerschmerz der gesamten Hand sowie des Armes angegeben. Eine Minderung des Vibrationsempf in dens l a ss e sich schmerzbedingt am Handgelenk links nicht objektivieren. Trophische Verände rungen bes tünden nicht.

Die Gutachter konstatierten, initial sei keine relevante Verletzung im Rahmen der explorativen Operation festgestellt worden , später habe sich MR-tomographisch sowie während der Zweitrevision eine Ruptur des sagittalen Bandes von D2 gefunden . Es sei bereits vor der zweiten Operation der Verdacht ein e s CRPS gestellt worden , wobei die subjektiv seitens der Beschwerdeführerin genannten Veränderungen (Rötung, Schwellung, übermässiges Haarwachst u

m) sich nur teilweise in der Aktenlage widerspiegel te n; zwar sei initial von Schwellung und Rötung die Rede, später jedoch von einer allgemeinen Regredienz beider Symp tome. Eine veränderte Trophik mit Beteiligung des Nagelwachstums, Behaarung oder Temperaturunterschiede n w e rd e in den Akten nicht eindeutig dokumentiert. Sämtliche medikamentöse n Therapien hätten versag t , wobei eine Erstlinienthe rapie mit Bisphosphonaten oder Steroiden nicht durchgef ü hrt w orden sei. Spätere Versuche mit Trizyklika , Ketamininfusionen und Opiaten hätten keinerlei Effekte erbracht ; auch ein invasives neuromodulatorisches Herangehen über mehrere Wochen habe keine Entlastung gezeigt . In der heutigen Untersuchung fehl t en sämtliche objektivierbare n Kriterien eines CRPS; weder Schwellung , seitendiffe rentes Hautkolorit, veränderte Behaarung oder

Temperaturunterschiede f ä nden sich an der betroffenen Hand. Des Weiteren w e rd e eine für ein CRPS untypische Schmerzqualität angegeben und nicht begründbar sei die selektive Ber ü hrungs empfindlichk e it (heftige Reaktion nur durch die Hand des Untersuchers; Führen eines PKW mit Scha l tgetriebe jedoch möglich). Von dem Ka rdinalsymptom einer Allodynie kö nn e demnach nicht ausgegangen werden. Der äusserliche Aspekt der Palmaraponeurose erinner e gegenwärtig vielmehr an einen posttrau matisch/pos toperativ entstandenen M. Dupuy tren , welcher zur jetzigen Fehlhal tung der Finger beitr a g e .

Unerklärlich aus neurologischer Sicht sei die Planung und Durchführung eines operativen/invasiven Eingriffes w ä hrend bereits der Verdacht eines CRPS vor ge l egen habe. Ferner müs s e als äuss e rst problematisch die Einschätzung des Schmerztherapeuten Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Facharzt für Manuelle Medizin und Akupunktur, vom Institut C.___ AG, gewertet werden. Es sei die Rede von einem CRPS Typ II (einschliesslich Nervenläsion ; vgl. hierzu Bericht vom 1 4. Januar 2019, Urk. 12/373-374, vgl. auch Bericht vom 1 4. November 2019, Urk. 12/462-463 ), wovon bei fehlenden neurologischen klini s c hen und elektrophysiologischen Untersuchungen zu keinem Zeitpunkt ausgegangen werden könne . Des Weiteren w e rd e der Beschwerdeführerin ein sehr schwerwiegendes Krankheitsbild mit schlechtester Prognose sowie Ausbreitung der Schmerzen und Arbeitsuntauglichkeit dargelegt (vgl. Bericht vom 1 4. Januar 2019, Urk. 12/373-374) , welches einer möglichen Gesundung nur gegenteilig entgegenwirken k ö nn e . Erwiesenermassen sei eine Limitierung der Erkrankung und eine Beschw er deregredienz möglich und nicht ausgeschlossen.

Auf

neurologischer Ebene seien die jetzigen Beschwerden in Zusammenschau nicht mehr ausreichend begründbar; es sei von einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit posttraumatisch/postoperativ ent stande ne m

M. Dup u ytren der linken Hand mit hierdurch bedingter Fehlhaltung der Finger auszuge h en. Aufgrund der Angaben und der heutigen Untersuchung s e i e n ausserdem Symptomausweitung und -verdeutlichung anzunehmen. In Anbetracht der massiven Schmerzen sei aus neurologischer Sicht ein Integritätsschaden von 10

% anzurechnen; eine völlige Funktionsuntauglichkeit der linken Hand (wie geltend gemacht) lieg e jedoch nicht vor. Eine Arbeitstätigkeit im Bereich des Gastronomieservices schein e eingeschränkt möglich (b eispielsweise Aufnahme von Bestellungen, Kassieren); durchaus vorste l lbar schi e nen überdies organisato rische Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position ohne besonderen Bedarf einer Beidhändigkeit (b eispielsweise Telefonistin). 3.4

Zur neuropsychologischen Untersuchung führten die Gutachter aus (S. 27 f.) , es erg e b e sich ein sehr heterogenes Bild mit einerseits klinisch unauffälligen kogni tiv-intellektuellen Fähigkeiten und andererseits diversen Minderleistungen in mehreren neuropsychologischen T ests. Aufgrund fehlender Hinweise auf eine hirnorganis c he Beteiligung l ie ssen sich die testpsychologisch gemessenen Minderleistungen nicht auf eine hirnorganisch begründbare Problematik zurück führen. Vielmehr zeig e die durchgeführte Messung der verba l en Intelligenz im MWT-B einen IQ von 86 Punkten, der nur knapp im Normbereich lieg e (85 bis 115 Punkte). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine lediglich knapp im Normbereich liegende sprachliche Intelligenz verfüg e , sodass die übrigen neuropsychologis c hen Testleistungen in diesem Kontext zu beurteilen s e i e

n. Bei grenzwertiger Intelligenz se i erfahrungsgemäss zu erwarten, dass auch andere kognitive Fähigkeiten eher niedrig ausgebildet s e i e n, was sich im vorliegenden Fall bestätig e . Eine spezifische kognitiv-in tellektuelle Beein trächtigung kö nn e deshalb nicht postuliert werden, zumal auch von n e urolo gische r Seite keine hirnorganische Begr ü nd u ng für eine solche Beeinträchtigung vorlieg e . Damit könn t en aus neuropsychologischer Sicht krankheitswertige intellekt u ell-kognitive Störungen bei nachgewiesenermassen eher niedrigem intellektuellem Leistungsniveau ausgeschlossen werden. Eine neuropsychologisch begr ü ndbare Minderung der Arbeitsf ä higkeit lieg e nicht vor. 3.5

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung (S. 28) präsentiert e sich laut den Gutachtern eine affektiv leicht gedämpfte, ansonsten aber adäquate Beschwerde führerin mit dysthymer Stimmung, wobei jedoch die diagnostisch e n Kriterien einer d e pressiven Störung nicht erfüllt seien . Die dysthyme Stimmung l a ss e sich im vorliegenden Fall gut erklären durch die unbefriedigende gesundheitliche und unklare berufliche und finanzielle Perspektive. Konkrete Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung bestünden derzeit nach Angaben der Beschwer deführerin nicht, zudem sei sie in Sorge, dass ihre Beschwerden noch schlimmer werden könnten, was ihr von Seiten eines behandelnden Arztes suggeriert worden sei. Eine ständige Traurigkeit vernein e sie, zudem schildere sie, sich auf ihr Baby zu freuen (sie sei derzeit in der 1 5. Sch w angerschaftswoche). Depressive Symp tome w ü rden verneint.

Aus der Vorgeschichte sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin vor 13 Jahren im Rahmen der Scheidung während eines halben Jahres in psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung gewesen sei und Cipralex bekommen habe. Sie sei damals w ahrend ca. 6 Monaten arbeitsunfä hig gewesen. Die Gespräc he mit der Psychiaterin hätten ihr gutgetan, und sie habe nach ca. einem halben Jahr die Therapie beenden können. Vorübergehend sei sie damals fürsorgeabhängig gewesen . Aktuell s e i e n die diagnostischen Kriterien für eine depressive Stör ung oder eine anhaltende somato forme Schmerzstörung nicht erfüllt. Es hätten keine psychosozialen Belastungen oder Konflikte zum Zeitpunkt des Unfalls

bestanden , die so gravierend waren, dass sie geeignet wären, um als aufrechterhaltende Faktoren f ü r die Schmerzen zu fungieren. Es lägen anamnestisch auch keine Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeit vor.

Zusammenfassend zeig e die aktuelle psychiatrische Untersuchung das unfal l fremde Vorliegen einer depressiv gefärbten Anpassungsstörung als Folge der unbefriedigenden gesundheitlichen Situation, der fehlenden beruflichen Perspek tiven und der unklaren zukünftigen sozio-ökonomischen Situation. Dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich Sorgen mache, sei nachvollziehbar. Es erschein e deshalb auch sinnvoll, dass sie sich psychotherapeutisch unterstützen l a ss e . Eine unfallkausale psychiatrische Beeinträchtigung lieg e nicht vor, aus psychiatrischer Sicht l a ss e sich auch keine Arbeitsunf ä higkeit begründen. 3.6

Die Gutachter attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Pflegehelferin aufgrund der Schmerzen und Funktions einschränkungen in der linken Hand. Für eine ausschliesslich einhändige (rechts händige) Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vorstellbar seien Tätigkeiten, bei denen der hochgradig eingeschränkten linken Hand nur zeitlich begrenzte Hilfsfunk tionen abverlangt würden, wie etwa Überwachungsfunktionen, eine Tätigkeit als Telefonistin oder in einem Empfang ohne Notwendigkeit des Bedienens einer Tastatur (S. 31). 4.

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 3 0. April 201 8. Nach operativen Behandlungen und Schmerztherapie wurde letztere am 1 7. April 2018 beendet. Weitere Therapie möglichkeiten sahen die zuständigen Ärzte des Universitätsspitals Z.___

- abgesehen von einer Dosierungsanpassung der Schmerzmedikamente sowie Neuromodulation ( zur Schmerzbekämpfung )

- nicht mehr ( Urk. 12/198-199). Die Experten des Zentrums A.___ erachteten die gewählten Therapien als lege artis erfolgt und terminierten den Endzustand auf den Zeitpunkt nach Beendigung der Schmerztherapie im April 2018 ( Urk. 12/354 Ziff. 18 f.). 5. 5.1

Zur gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahmen die Gutachter des Zentrums A.___ ausführlich Stellung. Die Expertise erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert. So ist sie für die streitigen Belange umfassend, gibt sie doch Auskunft über die gesundheitliche Situation, den Zusammenhang zum Unfall sowie zur verbleibende n Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ( Urk. 12/323-356 S. 29 ff.) . Das Gutachten beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in neurologischer, neuropsychologischer, hand-/unfallchirurgischer und psychiatrischer Hinsicht (S. 14 ff.) . Die Experten berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden (S. 15, S. 17 und S. 26 ff.) und ihnen waren die Vorakten bekannt (S. 3 ff.) , welche sie entsprechend kritisch würdigten (S. 25 ff., insbesondere S. 27) . Das Gutachten leuchtet weiter in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. In diesem S inne zeigten die Gutachter nachvollziehbar auf, dass aufgrund des verbleibenden chronischen Schmerzsyndroms sowie des CRPS I mit Einsteifung sämtlicher Langfinger die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar , indessen eine angepasste (einhändige) Arbeit vollzeitlich möglich ist. 5.2

Soweit die Beschwerdeführerin das neurologische Teilgutachten kritisiert und dabei insbesondere die Diagnose eines M. Dupuytren in Frage stellt ( Urk. 1 Ziff. 8 f.), ist zu bemerken, dass nach konsensualer Einigung der Gutachter diese Diag nose im Hauptgutachten nicht gestellt wurde. Der neurologische Teilgutachter beschrieb aber immerhin gewisse Auffälligkeiten, welche an der Diagnose eines CRPS hätten zweifeln lassen können. Die Diagnosestellung des - bei dieser Frage federführenden - Chirurgen wurde von den Experten als korrekt beurteilt und in die Diagnoseliste aufgenommen ( CRPS I im Endstadium an der linken Hand mit Einsteifung sämtlicher Lang fin ger und persistier e nder Schmerzsymptomatik) . Es bestehen betreffend Diagnose demnach keine Differenzen zwischen den Gutach tern und der Beschwerdeführerin. In diesem Sinne sind auch die gerügten - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - falschen Befunderhebungen in diesem Zusam menhang ( Ziff. 10) irrelevant , wurde doch die entsprechende Diagnose gestellt. Anzufügen bleibt, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagno sen als solche, sondern deren konkrete n funktionelle n Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person entscheidend sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Relevant ist in Bezug auf die Diagnosestellung vielmehr, dass ein CRPS I (ohne Nervenschädi gung) und nicht II (mit Nervenschädigung) diagnostiziert wurde, da keine Nervenschäden erhoben werden konnten. Dass dies unzutreffend sein soll, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend und die Akten drängen einen solchen Schluss auch nicht auf , zumal anlässlich der Operation vom 2 0. März 2017 die Nerven dargestellt und geschont werden konnten und kein Hinweis auf eine Nervenschädigung geschildert wurde ( Urk. 12/ 5-6) . Auch wurden keine funktio nellen Einschränkungen genannt , welche die Gutachter nicht berücksichtigt haben.

Die Kritik an der fehlenden Diskussion der schlechten Werte beim Aufmerksam keitstest ( Ziff. 11 f. und Ziff. 28 f. sowie Urk. 12/344) ist insoweit unbegründet, als dies eine n von verschiedenen Befunden darstellt und hieraus keine Arbeits unfähigkeit resultiert. Dass deswegen einfache Überwachungsaufgaben nicht mehr möglich sein sollten, kann jedenfalls nicht geschlossen werden.

Dass der von der Beschwerdeführerin thematisierte geringe IQ ( Urk. 1 Ziff. 13 ff.) Folge des Unfalls und vorliegend überhaupt relevant sein sollte, ist geradezu abwegig. Die Beschwerdeführerin begründete auch einen allfälligen Zusammen hang mit keinem Wort . Dass eine knapp im Normalbereich liegende sprachliche Intelligenz vorliege und deshalb eine Tätigkeit als Telefonistin nicht möglich sein sollte ( Ziff. 15), überzeugt ebenfalls nicht, geht es bei diesem Test doch nicht um die Fähigkeit, telefonieren zu können, sondern um das schnelle Verständnis eines Textes sowie den Wortschatz. Dass einfachere Telefonate etwa an einem Empfang deshalb nicht möglich sein sollten, ist dem Gutachten und den übrigen Akten nicht zu entnehmen. Immerhin wurden bei der Untersuchung keine Hinweise auf eine aphasische Störung gefunden und das verbale Kommunikationsverhalten als unauffällig beurteilt ( Urk. 12/ 345).

Die Beschwerdeführerin bemängelte schliesslich das Negieren einer Erschöpfung durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 Ziff. 30 und Ziff. 35 ). Eine eigentliche Erschöpfung fiel den Gutachtern offensichtlich nicht auf (vgl. etwa Urk. 12/344 Abs. 3) und die Beschwerdeführerin schilderte auch lediglich unspezifisch eine allgemeine Erschöpfung ( Urk. 12/339 unten). Aus dem Hinweis auf schmerzbe dingte Schlafstörungen ( Urk. 12/331 unten f.) ergibt sich ebenfalls keine relevante Pathologie ,

j edenfalls nicht in einem Ausmass, welches die Arbeits fähigkeit zusätzlich beeinträchtigt. So thematisierte n insbesondere weder Dr. B.___ noch die Ärzte der Uni versitäts klinik D.___ ( Urk. 12/462-463 und Urk. 12/520-522) ein Erschöpfungssyndrom. Auch wenn die Beschwerdefüh rerin unbestrittenermassen an einem Schmerzsyndrom der linken Hand leidet, führt dies nach der plausiblen Einschätzung der Gutachter nicht zu einer Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit. 5.3

Ausgewiesen ist, dass der linke n Hand nur zeitlich begrenzte Hilfsfunktionen abverlangt werden können. In diesem Sinne ist nicht näher auf das von der Beschwerdeführerin thematisierte Schmerzsyndrom einzugehen, weil dies von den Gutachtern gerade berücksichtigt und deswegen nur noch ein ganz unterge ordneter Einsatz der linken Hand als zumutbar erachtet wurde. Eine psychische Erkrankung wurde sodann ausgeschlossen und die Beschwerdeführerin machte auch selber nicht geltend, psychisch krank zu sein. Eine allfällige Adäquanzprü fung würde denn auch - bei leichtem Unfall (vgl. das Präjudiz bei vergleichbarem Unfall mit gar zugezogenen Frakturen: Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.2.2 ) - von vornherein scheitern.

Damit erweist sich das durch die Gutachter umschriebene Profil für eine noch zumutbare Arbeitstätigkeit (Tätigkeiten, bei denen der hochgradig eingeschränk ten linken Hand nur zeitlich begrenzte Hilfsfunktionen abverlangt werden, E. 3.6) als nachvollziehbar . Die Beschwerdeführerin bestritt denn auch weder diese s Profil noch die Restarbeitsfähigkeit von 100 %

substantiiert. Auf das unbegrün dete Bestreiten einer Arbeitsfähigkeit von gar lediglich 80 % ( Urk. 1 Ziff.

48) ist angesichts der eindeutigen Akt enlage nicht weiter einzugehen, zumal auch die Ärzte der Universitätsklinik D.___ eine Tätigkeit mit Gebrauch der rechten Hand mit Heben von Lasten bis 5 kg als zumutbar erachteten, ohne eine zeitliche Einschrä n kung zu formulieren (Bericht vom 1 8. Dezember 2019, Urk. 12/526-528 ). 6. 6.1 6.1.1

Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 63'730.25 (100

%) und stützte sich dabei auf den dokumentierten letzten Lohn von monat lich Fr. 3'773.80 (80 % ) oder Fr. 61'324.25 (100 % ) pro Jahr sowie die im Jahr vor dem Unfall gemäss Lohnjournale n und -abrechnungen ausgerichteten Zulagen von Fr. 2'406.-- ( Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin ging vom letzten Lohn vor dem Unfall im Jahr 2016 von Fr. 57'985.-- (80 % ) aus und schloss auf ein Valideneinkommen von Fr. 72'481.-- (100 % ) unter dem Hinweis, dass in den letzten neun Monaten des Jahres 201 6 (richtig: 2017 nach dem Unfall im März samt anschliessender Arbeitsunfähigkeit) Zuschläge für Nacht- oder Wochenend schichten weggefallen seien ( Urk. 1 Ziff. 17). 6. 1. 2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Beschwer deführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns ( 1. Mai 2018) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. 6. 1. 3

Hierzu ist vorwegzuschicken , dass die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Lohnausweise für die Jahre 2016 und 2017 unter dem Posten « Lohn » auch die Kinderzulagen in Höhe von Fr. 4‘800.-- enthalten (vgl. etwa Lohn abrechnung vom 3 1. M ä rz 2016, Urk. 12/401), welche nicht zum Valideneinkom men zu rechnen sind. Den Lohnabrechnungen und dem Lohnjournal 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (exklusive Zulagen) einen Verdienst von monatlich Fr. 3‘721.-- (x 13) erzielte ( Urk. 12/401-412). Ab Januar 2017 erhöhte sich der Lohn auf Fr. 3‘773.80 ( Urk. 12/387-390). Nach Auskunft der Arbeitgebe rin vom 3 1. Juli 2019 ( Urk. 12/385) wäre der Beschwerdeführerin weiter hin der gleiche Lohn ausgerichtet worden. Damit ist von einem Einkommen (exklusive Zulagen) von hochgerechnet Fr. 61‘324.25 auszugehen.

Da die Zulagen erheblich schwankten und davon auszugehen ist, dass diese auch weiterhin zur Ausrichtung gelangt wären, rechtfertigt es sich, jene im Jahr vor dem Unfall zu berücksichtigen. Ein Abstellen auf die Periode nach dem Unfall verbietet sich, arbeitete doch die Beschwerdeführerin gar nicht mehr und wurde damit auch weder am Abend noch am Wochenende eingesetzt. In der Periode März bis Dezember 2016 wurden der Beschwerdeführerin Zulagen von Fr.

2'447.15 ausgerichtet ( Urk. 12/401-411, vgl. auch Urk. 11 S. 10). Im Januar 2017 erfolgte keine Entschädigung und im Februar 2017 eine solche von Fr.

189.60 ( Urk. 12/387-388). Neu wurde ab 2017 auf den Zulagen eine Ferien entschädigung von 10.64 % ausgerichtet. Zudem erhöhte sich der Satz für eine Arbeitsstunde am Abend oder am Wochen en de von Fr. 5.75 auf Fr. 6.--. Demge mäss erhöhte sich der Satz für Zulagen um 15.45 % . Die Zulagen für das Jahr 2016 sind entsprechend aufzurechnen auf einen Betrag von Fr. 2'825.2 5. Zusam men mit der Entschädigung im Februar 2017 ( Fr. 209.75) resultieren Zuschläge von Fr. 3'035.--. Weshalb diese nicht auch auf ein Vollzeitpensum hochzurech nen wären, erklärte die Beschwerdegegnerin nicht und solches ist auch nicht nachvollziehbar. Bei höherem Pensum hätte die Beschwerdeführerin auch vermehrt am Abend und am Wochenende eingesetzt werden können.

Bei hochgerechneten Zulagen von Fr. 3’793.75 resultiert ein gesamthaftes Einkommen von Fr. 65'118.-- ( Fr. 61‘324.25 + Fr. 3'793.75). Dies entspricht dem Valideneinkommen . 6.2 6.2.1

Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin anhand der Tabellen löhne des Bundesamtes für Statistik und stellte hierbei auf die für die Beschwer deführerin in Frage kommenden Löhne der TA1 im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Lohnstrukturerhebung 2018 ab. Ausgehend vom Monatslohn von Fr. 4'371.-- resultiert bei einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Einkommen von Fr. 54'681.20 ( Urk. 2 S. 5). Dies blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten ( Urk. 1 Ziff. 48). Bemängelt wurde einzig der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % . Die Beschwerdeführerin forderte einen solchen von 40.5 % , schloss auf ein zu gewärtigendes Mindereinkommen wegen ihres Status als Ausländerin von 15 % und verlangte von diesem Ergebnis einen weiteren Abzug von 30 % aufgrund des eingeschränkten Arbeitsprofils ( Urk. 1 Ziff. 48). 6.2.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.2.3

Dafür, dass die Beschwerdeführerin als seit 2001 (vgl. Urk. 12/335) in der Schweiz lebende Ausländerin auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, entsprach doch ihr Einkommen bei Eintritt der teilweisen Invalidität durchaus branchenüblichen Ansätzen ( vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 1 3. November 2007 E. 6.4 mit Hinweis ).

Damit besteht auch für eine Parallelisierung ( Urk. 1 Ziff. 24) von vorn herein kein Raum. Da die LSE auf den Einkommen von Schweizern und Auslän dern beruht , ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unhaltbar, es werde ihr ein 15 % bis 20 % höherer Lohn angerechnet als ihren Landsleuten, da diese entsprechend weniger als Schweizer verdienten (S. 1 Ziff. 25). Die Beschwerde führerin spricht zudem gut Deutsch ( Urk. 12/330) und lebt schon lange in der Schweiz. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie lohnmässig benachteiligt wird.

Da die Beschwerdeführerin nicht als einarmig einsetzbar beurteilt wurde, rechtfertigt sich der maximale Abzug von 25 %

aufgrund der Einschränkungen nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1.2 mit Hinweis) . Z u bedenken ist sodann , dass das Bundesgericht bei funktio neller Einarmigkeit oder Einhändigkeit auch schon

Abzüge

von 10 % als angemessen bezeichnet hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2017 vom 2 1. Juni 2018 E. 6 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann j e nach Zustand die adominante linke Hand mehr oder weniger einsetzen. Dass ein Zuhilfenehmen des Armes nicht möglich wäre, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich nicht aus den Akten. Sodann ist die dominante rechte Hand unversehrt und kann uneinge schränkt eingesetzt werden ( Urk. 12/353 Ziff. 14 lit . c) .

Unter diesen Gesichtspunkten kann der Tabellenlohnabzug von 10 % nicht als unangemessen im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. Gründe für einen weiteren Abzug wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. 6.3

Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommen s von Fr. 65'118.-- und des Invaliden einkommens von Fr. 49'213.-- ( Fr. 54'681.20 x 0.9) resultiert eine Lohn einbusse von Fr. 15'905.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 24 % . 7. 7.1

Umstritten zwischen den Parteien ist sodann der versicherte Verdienst. Während dem die Beschwerdegegnerin diesen mit Fr. 55'763.25 bemass ( Urk. 2 S. 7), schloss die Beschwerdeführerin auf einen solchen von Fr. 57'985.-- ( Urk. 1 Ziff. 59; entsprechend dem Lohn im Jahr 2016, Urk. 1 Ziff. 17). 7.2

UV170310 Versicherter Verdienst, Gesetzestext 04.2021 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). 7.3

Der Antrag der Beschwerdeführerin ist nach Lektüre der gesetzlichen Bestimmun gen offenkundig unhaltbar. Es ist zwingend der Lohn innerhalb eines Jahres vor dem Unfall zu berücksichtigen und nicht jene r im Kalenderjahr vor dem Unfall, welche r zudem Kinderzulagen enthält. Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort die Berechnung des versicherten Verdienstes im Detail dar ( Urk. 11 S. 19 ff.). Die Berechnung erweist sich als in allen Punkten zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist, zumal sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht mehr geäussert hat. Es ist von einem versicherten Verdienst von Fr.

55'785.26 auszugehen. 7.4

Die der Beschwerdeführerin zustehende Rente beträgt demgemäss bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 24 %

Fr. 10'710.77 pro Jahr oder Fr. 892.56 pro Monat. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen. 8. 8.1

Die Beschwerdeführerin bemängelte schliesslich die Höhe der Integritätsentschä digung und forder te eine solche in Höhe von 60 % unter Hinweis auf nichtberücksichtigte Dauerschmerzen und kognitive Einschränkungen ( Urk. 1 Ziff. 61 f.). 8.2

Die Gutachter führten aus, als Folge des Unfalls bestehe aufgrund der Ausbildung eines CRPS im Endstadium mit Aufhebung sämtlicher Greiffunktionen der linken Hand bei Einsteifung der Langfinger und persistierender Schmerzsymptomatik eine dauernde Schädigung der körperlichen Integrität. Den entsprechenden Integritätsschaden bemassen sie mit 25 % ( Urk. 12/354 Ziff. 23). 8.3

Nach der Suva-Tabelle 1 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten - entspricht eine in Streckstellung und Pro- und Supination steife Hand einem Integritätsschaden von 25 % . Die von den Gutachtern erwähnte persistierende Schmerzsymptomatik ist darin in der Tat nicht abgebil det, sondern lediglich die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit.

Indessen bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen von Integritätsschäden grund sätzlich nur für organisch bedingte (nachweisbare) Beeinträchtigungen . Soweit die Schmerzen dagegen

als Folge einer in den Tabellen aufgeführten Beeinträch tigung der versicherten Person

auftreten, werden sie zusammen mit dem orga nischen Korrelat anhand der hierauf zutreffenden

Tabelle berücksichtigt. Für eine additive analoge Anwendung der Suva-Tabelle 7 für Schmerzen,

die aus einer (bereits in einer weiteren Suva-Tabelle berücksichtigten) physischen Integritäts einbusse

resultieren, besteht somit kein Raum. Dies würde denn auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung

und egalitären und abstrakten Bemessung zuwiderlaufen (Urteil 725 19 40 / 223

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. September 2019 E. 6.5) .

Da keine Suva-Tabelle für Schmerzen existiert, hat das Bundesgericht etwa bei einer Kopfschmerzproblematik ( Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2009

vom 2 6. August 2009 E. 5.1 f.)

oder bei neuropathischen Schmerzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014

vom 2 5. Juni 2014 E. 6.2 f.) auf die Tabelle 7 abge stellt, welche zwar Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen quantifiziert , als einzige Tabelle aber nach Schmerzintensität abstuf t . Die analoge Anwendung dieser Tabelle erfolgte aber nicht additiv zu einer organischen Gesundhe itsschä digung, sondern mangels besser passender anderer Tabellen. In jenen Fällen war einzig der Schmerz abzugelten und nicht noch eine ausgewiesene organische Pathologie. 8.4

Kognitive Einschränkungen werden lediglich nach Suva-Tabelle 8 ( Integritäts schaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung ) entschädigt. Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Soweit die - insgesamt leichteren - kogniti ven Defizite überhaupt von Relevanz sind, gehen sie nach Auffassung der Beschwerdeführerin auf die Schmerzproblematik zurück, für welche keine separate Entschädigung geschuldet ist (E. 8.3). 8.5

Damit erweist sich die zugesprochene Integritätsentschädigung von 25 % als korrekt. 9. 9 .1

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Rechts vertretung

zu gewähren unter Bestellung von Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 9 .2

Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher ist bei diesem Ausgang des Verfahrens - fast vollständiges Unterliegen - aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die Entschädigung ist mangels Ein reichens einer Kostennote nach Ermessen auf Fr. 2‘900 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen unter dem Hinweis, dass für die unnötigen respektive irrelevanten Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Entschädi gung auszurichten ist ( § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ,

GebV

SVGer ) .

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :

In Gutheissung des Gesuches vom 1. Februar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wird ihr Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 2 3. Dezember 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Erwerbs unfähigkeitsgrad von 24 % im Betrag von monatlich Fr. 892.55 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advogada Fernanda Pontes Clavadetscher, Zürich, wird mit Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advogada Fernanda Pontes

Clavadetscher - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti