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UV.2022.00016

Schreckereignis, Unfallbegriff nicht erfüllt.

Zürich SozVersG · 2022-09-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, war seit dem 1. Juni 2008 als Mitarbeiterin Zustellung bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/1 Ziff. 3) und in dieser Eigen schaft bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert , als sie am 24. Januar 2020 Opfer eines Sexualdelikts wurde (Urk. 7/1 Ziff. 4, Urk. 7/12 Ziff. 2). Die Erstbehandlung erfolgte am 25. Januar 2020 durch die Ärzte des Spitals Z.___ , wobei eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde (Urk. 7/12 Ziff. 1 und 5).

Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 (Urk. 7/97) sowie Verfügung vom

30. August 2021 (Urk. 7/120) verneinte die Suva eine Leistungspflicht mangels Vorliegen s eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen von der Versicherten am 6. September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/121) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom

3. Januar 2022 ab (Urk. 7/128 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 28. Januar 2022 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 3. Januar 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben , und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 9. März 2022 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 24. März 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. Praxisgemäss werden auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Ei nspracheentscheid vom 3. Januar 2022 (Urk. 2) damit, dass eine Schändung, zumal wenn sie auch noch ohne Ein willigung gefilmt werde, unzweifelhaft eine massive Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der psychischen und sexuellen Integrität des Opfers dar stelle. Unbestritten sei auch, dass sie grundsätzlich eine unmittelbare Bedrohung, körperlich und seelisch verletzt zu werden, beinhalte und die Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen der betroffenen Person zu einer psychischen Dekompensation, wie sie vorliegend erfolgt sei, führen könne. Indes fehle es im vorliegenden Fall an der Auslösung einer unmittelbaren Angst- und Schreckre aktion durch die Straftat des Täters. Gerade der Umstand, dass die Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Schändung tief geschlafen habe und dabei der an ihr vorgenommene Missbrauchshandlungen gar nicht bewusst gewahr worden sei, schliesse eine seelische Einwirkung durch einen gewaltsamen, in der unmittelba ren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall von überra schender Heftigkeit, wie dies von der Rechtsprechung gefordert werde, von vorn herein aus. Erst nachdem die Beschwerdeführerin vom Täter geweckt worden sei, habe sie sich überhaupt in der Lage befunden, sich der Tragweite der Gescheh nisse der vorangegangenen Zeit bewusst zu werden; in der Folge seien dann auch psychische Beschwerden aufgetreten. Damit fehle es aber an der Voraussetzung des unmittelbaren Erlebens des durch die Straftat entstandenen ausserordentli chen psychischen Schocks auf die menschliche Psyche im Sinne eines Schrecke reignisses. Ohne Belang sei dabei, dass die Tat vorliegend unbestrittenermassen schwerwiegende Folgen für die Beschwerdeführerin nach sich gezogen habe, denn das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit beziehe sich allein auf den äusseren Faktor selbst und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Kör per (S. 5 Ziff. 2.b).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der vorliegend zu beurteilende Fall sei mit dem Tsunami vom Dezember 2004 in keiner Weise vergleichbar, habe doch für die Beschwerdefüh rerin keine konkrete objektive Lebensgefahr bestanden. Vorliegend stelle die voll zogene Schändung den gewaltsamen Vorgang dar. Der nachvollziehbare Schre cken sei durch die Vorstellung und das nachträgliche Bewusstsein über den Ver dacht auf Missbrauchshandlungen ausgelöst worden. Es fehle daher an der für die Anerkennung eines Schreckens als Unfall im Rechtssinne vorausgesetzte Unmittelbarkeit (S. 3 f. Rz 5. 2 ). Für die Erfüllung des Unfallbegriffs müsse sich der gewaltsame Vorfall in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person abgespielt haben. An diesem Erfordernis halte das Bundesgericht auch in der jün geren Rechtsprechung fest (S. 4 Rz 5.3). Das Vorliegen eines Schreckereignisses sei zu verneinen, da es an der Voraussetzung des unmittelbaren Erlebens des durch die Straftat entstandenen ausserordentlichen psychischen Schocks auf die menschliche Psyche im Sinne eines Schreckereignisses fehle (S. 4 Rz 5.4). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei notorisch und wis senschaftlich belegt, dass das Hirn bei Bewusstseinsstörungen dennoch in der Lage sei, je nach quantitativer und qualitativer Einschränkung des Bewusstseins äussere Reize wahrzunehmen. Was sie tatsächlich und unmittelbar während der effektiven Tathandlung wahrgenommen habe, sei unklar (Urk. 1 S. 6 Rz 14). Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass der unfallversicherungsrechtliche Begriff «Vorfall» im Zusammenhang mit einem Schreckereignis nicht deckungsgleich mit der strafrechtlichen Tathandlung der Schändung sei. Ein Vorfall im Sinne des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG und eines Schreckereignisses sei demgegen über weiter zu fassen. Zu verweisen sei beispielsweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches ein Schreckereignis bejaht habe, obwohl die versicherte Person in jenem Fall die eigentliche Flutwelle eines Tsunami nicht selbst gesehen habe (S. 7 Rz 15). Vorliegend umfasse der massgebende Vorfall nicht einzig die strafrechtliche Tathandlung der Schändung im engeren Sinne, sondern auch den Zeitraum, als sie nackt im Bett des Täters erwacht und ihr spätestens in jenem Zeitpunkt der Verdacht auf Missbrauchshandlungen bewusst worden sei, weshalb sie fluchtartig die Wohnung des Täters verlassen habe. Beachtlich sei zudem, dass nachdem sie sich in ihre Wohnung begeben habe und nach kurzem Hinlegen wieder zu sich gekommen sei, sich sodann der Missbrauchshandlungen eindeutig gewahr geworden sei und sich in der Folge übergeben sowie eine Panikattacke erlitten habe, weshalb sie sich auf die Notfallstation des Spitals Z.___ begeben habe. Ebenfalls umfasse der relevante Zeitraum für den in Frage stehenden Vor fall auch die Handlung des Widerstandsunfähigmachens an sich. Im Rahmen der rechtlichen Einordnung gelte es, das Geschehnis in seiner Gesamtheit zu würdi gen. Die schädigende äussere Einwirkung - um noch als plötzlich erfolgt gelten zu können - müsse sich nicht auf einen blossen kurzen Augenblick oder gar Sekundenbruchteile beschränken. Vielmehr genüge es, dass es sich um einen ein maligen Vorfall handle, der sich in einem relativ kurzen, bestimmt abgegrenzten Zeitraum vollziehe. Dementsprechend seien sämtliche Umstände in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2020 in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des massgeblichen Vorfalles im unfallversicherungsrechtlichen Sinn miteinzubezie hen. Spätestens in jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin nackt in der Woh nung eines fremden Mannes erwacht sei im Bewusstsein, dass sie widerstandun fähig gemacht worden sei, und der Verdacht von Missbrauchshandlungen im Raum gestanden habe, sei ein Schreckereignis zu bejahen (S. 7 f. Rz 16). Das « Wi derstandsunfähigmachen » an sich stelle eine ungewollte und gewaltsame und aussergewöhnliche Einwirkung auf den menschlichen Körper und Se e le dar (S. 8 Rz 17). Es lasse sich zudem mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot nicht vereinbaren, dass eine Vergewaltigung und sexuelle Nötigung grundsätz lich von der Rechtsprechung als Schreckereignis anerkannt werde, währenddes sen eine Schändung nach Ansicht der Beschwerdegegnerin kein solches Ereignis darstelle. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Rechtsprechung selbst die begründete Angst vor der Möglichkeit eines sexuellen Angriffs bei einem Überfall als ein Schreckereignis qualifiziere (S. 8 f. Rz 18). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach zunächst, ob der Vorfall vom 24. Januar 2020 als aussergewöhnliches Schreckereignis zu qualifizieren ist , und es sich dabei dementsprechend um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn handelt. 3.

Dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezi rksgerichts Zürich vom 14. Juli 2021 (Urk. 7/126) lässt sich zum S achverhalt entnehmen, es sei am 18. Januar 2020 zu einem ersten Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ange klagten gekommen, wobei in der Wohnung des Täters einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Am 24. Januar 2020 hätten sich die bei den erneut beim Angeklagten zu Hause verabredet. Man habe sich auf das Sofa im Wohnzimmer gesetzt und den Fernseher eingeschaltet. Der Angeklagte habe in der Küche ein «Spezialgetränk» mit Zucker, Wasser und Tee versetztem und aufgekochtem Havanna-Rum zubereitet. Er habe dies in zwei Bierkrüge bezie hungsweise Biergläser gefüllt und der Beschwerdeführerin zum Trinken gegeben (S. 6 Ziff. 2.3). Ab hier könne sich die Beschwerdeführerin an nichts mehr erin nern. Der Angeklagte habe widerspruchsfrei angegeben, dass es zum Geschlechts verkehr gekommen sei. Wenig später seien weitere sexuelle Handlungen erfolgt, welche der Angeklagte mit seiner GoPro-Kamera gefilmt habe. Die Erinnerungen und Schilderungen der Beschwerdeführerin hätten erst wieder eingesetzt , als der Angeklagte sie um zirka vier Uhr morgens im Schlafzimmer geweckt habe (S. 6 f. Ziff. 2.4). Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der ausgiebige und rasche Kon sum von zirka fünf bis sieben Deziliter des «Spezialgetränks» zu einem filmrissi gen Wegtreten der Beschwerdeführerin geführt habe (S. 10 f. Ziff. 5.1.2). Anhand des zeitlichen Ablaufs könne eine (vollständige) Widerstandsunfähigkeit bereits auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht erstellt werden. Viel wahrschein licher sei, dass die Beschwerdeführerin beim Geschlechtsverkehr noch nicht (gänzlich) widerstandsunfähig gewesen sei, jedoch gleich danach auf dem Sofa sehr rasch eingeschlafen sei (S. 11 Ziff. 5.1.4). Es sei durchaus plausibel, dass sie keine (klaren) Erinnerungen mehr an den Geschlechtsverkehr habe, was aber nicht gleichbedeutend sei, dass sie nicht mitgemacht habe (S. 12 Ziff. 5.1.6). Bezüglich der anschliessenden Berührungen durch den Angeklagten erachtete es das Gericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin zu nichts mehr willens und fähig gewesen sei. Der Angeklagte habe die Handlungen an einem widerstands unfähigen Opfer vorgenommen, das nicht in der Lage gewesen sei, einen Wil lensentschluss zu fällen und zu äussern (S. 13 f. Ziff. 5.2). Dementsprechend wurde der Angeklagte bezüglich des Geschlechtsverkehrs vom Tatvorwurf der Schändung freigesprochen, bezüglich der späteren Berührungen hingegen der Schändung für schuldig gesprochen. A uch erfolgte ein Schuldspruch wegen Ver letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Au fnahmegeräte (S. 33 Ziff. 1 und 2). 4. 4.1

Seit jeher haben Rechtsprechung und Lehre auch schreckbedingte plötzliche Ein flüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, ver bunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, sich in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer über raschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag, etc.) hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

Bereits mit Urteil U 365 vom 29. Oktober 1999 betreffend die Erfüllung des Unfallbegriffes im Zusammenhang mit Schreckereignissen hielt das Bundesge richt ausdrücklich an der Voraussetzung des gewaltsamen, sich in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfalles fest, wobei es auch in jenem Fall um die Frage ging, ob auch ein Schockschaden unter den Unfallbegriff fallen könne (E. 2.b). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge in zahlreichen höchstrichterlichen Urteilen bestätigt und der Unfallbegriff verneint, solange die versicherte Person den gewaltsamen Vorfall nicht in unmittelbarer Gegenwart erlebt hatte (vgl. statt vieler BGE 129 V 177 E. 2.1 , Urteile U 273/02 vom 17. Juni 2003 E. 3.2 und U 67/02 vom 2. April 2003 E. 3.1 sowie 8C_609/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2.2). An der Voraussetzung der unmittelbaren Gegen wart der versicherten Person am gewaltsamen Vorfall ist daher festzuhalten.

Gemäss höchstrichterliche r Rechtsprechung ist damit im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gegenwart das persönliche Erleben des gewaltsamen Vorfalles ent scheidend. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts U 548/06 vom 20. September 2007 nichts zu ändern. Dabei war der Fall einer Versicherten zu beurteilen, welche während des grossen Seebebens vom 26. Dezember 2004 auf einer kleinen Insel in Thailand in den Ferien weilte. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass auch wenn sich die durch die erste Flutwelle verursachte Hauptkatastrophe nicht in unmittelbarer Gegenwart der Versicherten zugetragen habe, die von ihr miterlebten Geschehnisse und damit verbundenen seelischen Eindrücke einen einheitlichen, einmaligen Vorfall dar stellten, der ein aussergewöhnliches Schreckereignis darstelle (E. 4.4). 4.2

Damit nicht zu vergleichen ist der vorliegend zu beurteilende Vorfall vom 24. Januar 2020. D as Strafgericht ging b ezüglich de s Geschlechtsverkehr s davon aus, dass die Beschwerdeführerin mitgemacht habe und dieser einvernehmlich erfolgt sei . Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zeitpunkt in der psychischen und körperlichen Verfassung gewesen , einen ausreichenden Willen zu bilden und zu äussern, wenn sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt hätte (Urk. 7/126 S. 13 Ziff. 5.1.7). Demzufolge ist diesbezüglich ein ungewollte r , gewaltsame r und aus sergewöhnliche r Vorfall ohne Weiteres zu verneinen .

Die späteren sexuellen Handlungen und Videoaufnahme derselben ereigneten sich in einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin infolge des Alkoholkonsums vollständig weggetreten war und nichts mehr realisierte (vgl. Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2021, Urk. 7/126 S. 13 f. Ziff. 5.2).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei notorisch und wissenschaftlich belegt, dass das Hirn bei Bewusstseinsstörungen je nach quantitativer und qualitativer Einschränkung des Bewusstseins dennoch in der Lage sei, äussere Reize wahrzu nehmen, und es sei unklar, was sie tatsächlich und unmittelbar während der effektiven Tathandlung wahrgenommen habe (E. 2.2) , kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden . Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen des Strafverfah rens mehrfach aus, sie könne sich in der Zeit zwischen zirka 21.30 Uhr und 4 Uhr, als sie geschlafen habe, an gar nichts erinnern (Urk. 7/105/80 Ziff. 124 ; Urk. 7/105/100 Ziff. 15 ; Urk. 7/106/13 Ziff. 15).

Damit lässt sich aber nur der Schluss ziehen, dass sie die sexuellen Handlungen nicht direkt miterlebt hat, sich diese nicht in ihrer unmittelbaren Gegenwart ereignet haben und von ihr nicht bewusst wahrgenommen wurden . 4.3

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in einem Entscheid des Versicherungs gericht s des Kantons St. Gallen selbst die begründete Angst vor der Möglichkeit eines sexuellen Angriffs bei einem Überfall als ein Schreckereignis qualifiziert worden war (SG UV 2020/6 vom 9. Dezember 2020, E. 3.2). Dass die Beschwer deführerin Angst vor einem sexuellen Übergriff empfunden hätte, wurde in keinem Zeitpunkt geltend gemacht (vgl. Urk. 7/105/82-83 Ziff. 146-149) . Viel mehr stellte sie nach dem Aufwachen fest, dass sexuelle Handlungen stattgefun den haben mussten , und wurde im Rahmen des Strafverfahrens immer wieder mit den Details konfrontiert. Dies ist jedoch nicht mit einer konkreten Angst vor der Möglichkeit eines bevorstehenden sexuellen Angriffs gleichzusetzen.

Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht wehren können, da sie vom Täter widerstandsunfähig gemacht worden sei, und dieses « Widerstandsunfähigmachen » an sich stelle eine ungewollte, gewalt same und aussergewöhnliche Einwirkung auf den menschlichen Körper dar (Urk. 1 S. 8 Rz 17). Das Bezirksgericht Zürich gelangte in seinem Strafurteil vom 14 . Juli 2021 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit dem Täter zirka 0.5 bis 0.7 Liter eines Mischgetränks aus Havanna-Rum, Wasser, Teebeutel und Zucker sowie zudem noch roten Wodka getrunken hat (Urk. 7/126 S. 10 f. Ziff. 5.1.2). Für die Annahme, dass der Täter der Beschwerdeführerin andere Substanzen, insbesondere K.O.-Tropfen oder Liquid Ecstasy, verabreicht hätte, lagen keine genügenden Hinweise vor (Urk. 7/126 S. 9 Ziff. 4.1, S. 10 f. Ziff. 5.1.2). Im gemeinsamen Trinken kann jedoch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein « Widerstandsunfähigmachen » im Sinne einer unge wollten, gewaltsamen und aussergewöhnlichen Einwirkung erkannt werden. Selbst die blosse - wenn auch wiederholte - Aufforderung des Täters, sie solle doch trinken ( Urk. 7/105/78 Ziff. 103; Urk. 7/105/101 Ziff. 27; Urk. 7/106/14 Ziff. 27) , ist nicht als gewaltsame und aussergewöhnliche Einwirkung zu qualifi zieren. 4.4

Insgesamt sind damit die Voraussetzungen zur Annahme eines Schreckereignisses nicht erfüllt , und es liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor . Die Beschwerdegegnerin hat damit im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1970, war seit dem 1. Juni 2008 als Mitarbeiterin Zustellung bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/1 Ziff. 3) und in dieser Eigen schaft bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert , als sie am 24. Januar 2020 Opfer eines Sexualdelikts wurde (Urk. 7/1 Ziff. 4, Urk. 7/12 Ziff. 2). Die Erstbehandlung erfolgte am 25. Januar 2020 durch die Ärzte des Spitals Z.___ , wobei eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde (Urk. 7/12 Ziff. 1 und 5).

Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 (Urk. 7/97) sowie Verfügung vom

30. August 2021 (Urk. 7/120) verneinte die Suva eine Leistungspflicht mangels Vorliegen s eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen von der Versicherten am 6. September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/121) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom

3. Januar 2022 ab (Urk. 7/128 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. Praxisgemäss werden auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt.

E. 2 ). Für die Erfüllung des Unfallbegriffs müsse sich der gewaltsame Vorfall in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person abgespielt haben. An diesem Erfordernis halte das Bundesgericht auch in der jün geren Rechtsprechung fest (S. 4 Rz 5.3). Das Vorliegen eines Schreckereignisses sei zu verneinen, da es an der Voraussetzung des unmittelbaren Erlebens des durch die Straftat entstandenen ausserordentlichen psychischen Schocks auf die menschliche Psyche im Sinne eines Schreckereignisses fehle (S. 4 Rz 5.4).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Ei nspracheentscheid vom 3. Januar 2022 (Urk. 2) damit, dass eine Schändung, zumal wenn sie auch noch ohne Ein willigung gefilmt werde, unzweifelhaft eine massive Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der psychischen und sexuellen Integrität des Opfers dar stelle. Unbestritten sei auch, dass sie grundsätzlich eine unmittelbare Bedrohung, körperlich und seelisch verletzt zu werden, beinhalte und die Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen der betroffenen Person zu einer psychischen Dekompensation, wie sie vorliegend erfolgt sei, führen könne. Indes fehle es im vorliegenden Fall an der Auslösung einer unmittelbaren Angst- und Schreckre aktion durch die Straftat des Täters. Gerade der Umstand, dass die Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Schändung tief geschlafen habe und dabei der an ihr vorgenommene Missbrauchshandlungen gar nicht bewusst gewahr worden sei, schliesse eine seelische Einwirkung durch einen gewaltsamen, in der unmittelba ren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall von überra schender Heftigkeit, wie dies von der Rechtsprechung gefordert werde, von vorn herein aus. Erst nachdem die Beschwerdeführerin vom Täter geweckt worden sei, habe sie sich überhaupt in der Lage befunden, sich der Tragweite der Gescheh nisse der vorangegangenen Zeit bewusst zu werden; in der Folge seien dann auch psychische Beschwerden aufgetreten. Damit fehle es aber an der Voraussetzung des unmittelbaren Erlebens des durch die Straftat entstandenen ausserordentli chen psychischen Schocks auf die menschliche Psyche im Sinne eines Schrecke reignisses. Ohne Belang sei dabei, dass die Tat vorliegend unbestrittenermassen schwerwiegende Folgen für die Beschwerdeführerin nach sich gezogen habe, denn das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit beziehe sich allein auf den äusseren Faktor selbst und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Kör per (S. 5 Ziff. 2.b).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der vorliegend zu beurteilende Fall sei mit dem Tsunami vom Dezember 2004 in keiner Weise vergleichbar, habe doch für die Beschwerdefüh rerin keine konkrete objektive Lebensgefahr bestanden. Vorliegend stelle die voll zogene Schändung den gewaltsamen Vorgang dar. Der nachvollziehbare Schre cken sei durch die Vorstellung und das nachträgliche Bewusstsein über den Ver dacht auf Missbrauchshandlungen ausgelöst worden. Es fehle daher an der für die Anerkennung eines Schreckens als Unfall im Rechtssinne vorausgesetzte Unmittelbarkeit (S. 3 f. Rz 5.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei notorisch und wis senschaftlich belegt, dass das Hirn bei Bewusstseinsstörungen dennoch in der Lage sei, je nach quantitativer und qualitativer Einschränkung des Bewusstseins äussere Reize wahrzunehmen. Was sie tatsächlich und unmittelbar während der effektiven Tathandlung wahrgenommen habe, sei unklar (Urk. 1 S. 6 Rz 14). Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass der unfallversicherungsrechtliche Begriff «Vorfall» im Zusammenhang mit einem Schreckereignis nicht deckungsgleich mit der strafrechtlichen Tathandlung der Schändung sei. Ein Vorfall im Sinne des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG und eines Schreckereignisses sei demgegen über weiter zu fassen. Zu verweisen sei beispielsweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches ein Schreckereignis bejaht habe, obwohl die versicherte Person in jenem Fall die eigentliche Flutwelle eines Tsunami nicht selbst gesehen habe (S. 7 Rz 15). Vorliegend umfasse der massgebende Vorfall nicht einzig die strafrechtliche Tathandlung der Schändung im engeren Sinne, sondern auch den Zeitraum, als sie nackt im Bett des Täters erwacht und ihr spätestens in jenem Zeitpunkt der Verdacht auf Missbrauchshandlungen bewusst worden sei, weshalb sie fluchtartig die Wohnung des Täters verlassen habe. Beachtlich sei zudem, dass nachdem sie sich in ihre Wohnung begeben habe und nach kurzem Hinlegen wieder zu sich gekommen sei, sich sodann der Missbrauchshandlungen eindeutig gewahr geworden sei und sich in der Folge übergeben sowie eine Panikattacke erlitten habe, weshalb sie sich auf die Notfallstation des Spitals Z.___ begeben habe. Ebenfalls umfasse der relevante Zeitraum für den in Frage stehenden Vor fall auch die Handlung des Widerstandsunfähigmachens an sich. Im Rahmen der rechtlichen Einordnung gelte es, das Geschehnis in seiner Gesamtheit zu würdi gen. Die schädigende äussere Einwirkung - um noch als plötzlich erfolgt gelten zu können - müsse sich nicht auf einen blossen kurzen Augenblick oder gar Sekundenbruchteile beschränken. Vielmehr genüge es, dass es sich um einen ein maligen Vorfall handle, der sich in einem relativ kurzen, bestimmt abgegrenzten Zeitraum vollziehe. Dementsprechend seien sämtliche Umstände in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2020 in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des massgeblichen Vorfalles im unfallversicherungsrechtlichen Sinn miteinzubezie hen. Spätestens in jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin nackt in der Woh nung eines fremden Mannes erwacht sei im Bewusstsein, dass sie widerstandun fähig gemacht worden sei, und der Verdacht von Missbrauchshandlungen im Raum gestanden habe, sei ein Schreckereignis zu bejahen (S. 7 f. Rz 16). Das « Wi derstandsunfähigmachen » an sich stelle eine ungewollte und gewaltsame und aussergewöhnliche Einwirkung auf den menschlichen Körper und Se e le dar (S. 8 Rz 17). Es lasse sich zudem mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot nicht vereinbaren, dass eine Vergewaltigung und sexuelle Nötigung grundsätz lich von der Rechtsprechung als Schreckereignis anerkannt werde, währenddes sen eine Schändung nach Ansicht der Beschwerdegegnerin kein solches Ereignis darstelle. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Rechtsprechung selbst die begründete Angst vor der Möglichkeit eines sexuellen Angriffs bei einem Überfall als ein Schreckereignis qualifiziere (S. 8 f. Rz 18).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach zunächst, ob der Vorfall vom 24. Januar 2020 als aussergewöhnliches Schreckereignis zu qualifizieren ist , und es sich dabei dementsprechend um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn handelt.

E. 3 Dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezi rksgerichts Zürich vom 14. Juli 2021 (Urk. 7/126) lässt sich zum S achverhalt entnehmen, es sei am 18. Januar 2020 zu einem ersten Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ange klagten gekommen, wobei in der Wohnung des Täters einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Am 24. Januar 2020 hätten sich die bei den erneut beim Angeklagten zu Hause verabredet. Man habe sich auf das Sofa im Wohnzimmer gesetzt und den Fernseher eingeschaltet. Der Angeklagte habe in der Küche ein «Spezialgetränk» mit Zucker, Wasser und Tee versetztem und aufgekochtem Havanna-Rum zubereitet. Er habe dies in zwei Bierkrüge bezie hungsweise Biergläser gefüllt und der Beschwerdeführerin zum Trinken gegeben (S. 6 Ziff. 2.3). Ab hier könne sich die Beschwerdeführerin an nichts mehr erin nern. Der Angeklagte habe widerspruchsfrei angegeben, dass es zum Geschlechts verkehr gekommen sei. Wenig später seien weitere sexuelle Handlungen erfolgt, welche der Angeklagte mit seiner GoPro-Kamera gefilmt habe. Die Erinnerungen und Schilderungen der Beschwerdeführerin hätten erst wieder eingesetzt , als der Angeklagte sie um zirka vier Uhr morgens im Schlafzimmer geweckt habe (S. 6 f. Ziff. 2.4). Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der ausgiebige und rasche Kon sum von zirka fünf bis sieben Deziliter des «Spezialgetränks» zu einem filmrissi gen Wegtreten der Beschwerdeführerin geführt habe (S. 10 f. Ziff. 5.1.2). Anhand des zeitlichen Ablaufs könne eine (vollständige) Widerstandsunfähigkeit bereits auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht erstellt werden. Viel wahrschein licher sei, dass die Beschwerdeführerin beim Geschlechtsverkehr noch nicht (gänzlich) widerstandsunfähig gewesen sei, jedoch gleich danach auf dem Sofa sehr rasch eingeschlafen sei (S. 11 Ziff. 5.1.4). Es sei durchaus plausibel, dass sie keine (klaren) Erinnerungen mehr an den Geschlechtsverkehr habe, was aber nicht gleichbedeutend sei, dass sie nicht mitgemacht habe (S. 12 Ziff. 5.1.6). Bezüglich der anschliessenden Berührungen durch den Angeklagten erachtete es das Gericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin zu nichts mehr willens und fähig gewesen sei. Der Angeklagte habe die Handlungen an einem widerstands unfähigen Opfer vorgenommen, das nicht in der Lage gewesen sei, einen Wil lensentschluss zu fällen und zu äussern (S. 13 f. Ziff. 5.2). Dementsprechend wurde der Angeklagte bezüglich des Geschlechtsverkehrs vom Tatvorwurf der Schändung freigesprochen, bezüglich der späteren Berührungen hingegen der Schändung für schuldig gesprochen. A uch erfolgte ein Schuldspruch wegen Ver letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Au fnahmegeräte (S. 33 Ziff. 1 und 2).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig

E. 4.1 Seit jeher haben Rechtsprechung und Lehre auch schreckbedingte plötzliche Ein flüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, ver bunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, sich in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer über raschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag, etc.) hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

Bereits mit Urteil U 365 vom 29. Oktober 1999 betreffend die Erfüllung des Unfallbegriffes im Zusammenhang mit Schreckereignissen hielt das Bundesge richt ausdrücklich an der Voraussetzung des gewaltsamen, sich in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfalles fest, wobei es auch in jenem Fall um die Frage ging, ob auch ein Schockschaden unter den Unfallbegriff fallen könne (E. 2.b). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge in zahlreichen höchstrichterlichen Urteilen bestätigt und der Unfallbegriff verneint, solange die versicherte Person den gewaltsamen Vorfall nicht in unmittelbarer Gegenwart erlebt hatte (vgl. statt vieler BGE 129 V 177 E. 2.1 , Urteile U 273/02 vom 17. Juni 2003 E. 3.2 und U 67/02 vom 2. April 2003 E. 3.1 sowie 8C_609/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2.2). An der Voraussetzung der unmittelbaren Gegen wart der versicherten Person am gewaltsamen Vorfall ist daher festzuhalten.

Gemäss höchstrichterliche r Rechtsprechung ist damit im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gegenwart das persönliche Erleben des gewaltsamen Vorfalles ent scheidend. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts U 548/06 vom 20. September 2007 nichts zu ändern. Dabei war der Fall einer Versicherten zu beurteilen, welche während des grossen Seebebens vom 26. Dezember 2004 auf einer kleinen Insel in Thailand in den Ferien weilte. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass auch wenn sich die durch die erste Flutwelle verursachte Hauptkatastrophe nicht in unmittelbarer Gegenwart der Versicherten zugetragen habe, die von ihr miterlebten Geschehnisse und damit verbundenen seelischen Eindrücke einen einheitlichen, einmaligen Vorfall dar stellten, der ein aussergewöhnliches Schreckereignis darstelle (E. 4.4).

E. 4.2 Damit nicht zu vergleichen ist der vorliegend zu beurteilende Vorfall vom 24. Januar 2020. D as Strafgericht ging b ezüglich de s Geschlechtsverkehr s davon aus, dass die Beschwerdeführerin mitgemacht habe und dieser einvernehmlich erfolgt sei . Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zeitpunkt in der psychischen und körperlichen Verfassung gewesen , einen ausreichenden Willen zu bilden und zu äussern, wenn sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt hätte (Urk. 7/126 S. 13 Ziff. 5.1.7). Demzufolge ist diesbezüglich ein ungewollte r , gewaltsame r und aus sergewöhnliche r Vorfall ohne Weiteres zu verneinen .

Die späteren sexuellen Handlungen und Videoaufnahme derselben ereigneten sich in einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin infolge des Alkoholkonsums vollständig weggetreten war und nichts mehr realisierte (vgl. Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2021, Urk. 7/126 S. 13 f. Ziff. 5.2).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei notorisch und wissenschaftlich belegt, dass das Hirn bei Bewusstseinsstörungen je nach quantitativer und qualitativer Einschränkung des Bewusstseins dennoch in der Lage sei, äussere Reize wahrzu nehmen, und es sei unklar, was sie tatsächlich und unmittelbar während der effektiven Tathandlung wahrgenommen habe (E. 2.2) , kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden . Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen des Strafverfah rens mehrfach aus, sie könne sich in der Zeit zwischen zirka 21.30 Uhr und 4 Uhr, als sie geschlafen habe, an gar nichts erinnern (Urk. 7/105/80 Ziff. 124 ; Urk. 7/105/100 Ziff. 15 ; Urk. 7/106/13 Ziff. 15).

Damit lässt sich aber nur der Schluss ziehen, dass sie die sexuellen Handlungen nicht direkt miterlebt hat, sich diese nicht in ihrer unmittelbaren Gegenwart ereignet haben und von ihr nicht bewusst wahrgenommen wurden .

E. 4.3 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in einem Entscheid des Versicherungs gericht s des Kantons St. Gallen selbst die begründete Angst vor der Möglichkeit eines sexuellen Angriffs bei einem Überfall als ein Schreckereignis qualifiziert worden war (SG UV 2020/6 vom 9. Dezember 2020, E. 3.2). Dass die Beschwer deführerin Angst vor einem sexuellen Übergriff empfunden hätte, wurde in keinem Zeitpunkt geltend gemacht (vgl. Urk. 7/105/82-83 Ziff. 146-149) . Viel mehr stellte sie nach dem Aufwachen fest, dass sexuelle Handlungen stattgefun den haben mussten , und wurde im Rahmen des Strafverfahrens immer wieder mit den Details konfrontiert. Dies ist jedoch nicht mit einer konkreten Angst vor der Möglichkeit eines bevorstehenden sexuellen Angriffs gleichzusetzen.

Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht wehren können, da sie vom Täter widerstandsunfähig gemacht worden sei, und dieses « Widerstandsunfähigmachen » an sich stelle eine ungewollte, gewalt same und aussergewöhnliche Einwirkung auf den menschlichen Körper dar (Urk. 1 S. 8 Rz 17). Das Bezirksgericht Zürich gelangte in seinem Strafurteil vom 14 . Juli 2021 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit dem Täter zirka 0.5 bis 0.7 Liter eines Mischgetränks aus Havanna-Rum, Wasser, Teebeutel und Zucker sowie zudem noch roten Wodka getrunken hat (Urk. 7/126 S. 10 f. Ziff. 5.1.2). Für die Annahme, dass der Täter der Beschwerdeführerin andere Substanzen, insbesondere K.O.-Tropfen oder Liquid Ecstasy, verabreicht hätte, lagen keine genügenden Hinweise vor (Urk. 7/126 S. 9 Ziff. 4.1, S. 10 f. Ziff. 5.1.2). Im gemeinsamen Trinken kann jedoch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein « Widerstandsunfähigmachen » im Sinne einer unge wollten, gewaltsamen und aussergewöhnlichen Einwirkung erkannt werden. Selbst die blosse - wenn auch wiederholte - Aufforderung des Täters, sie solle doch trinken ( Urk. 7/105/78 Ziff. 103; Urk. 7/105/101 Ziff. 27; Urk. 7/106/14 Ziff. 27) , ist nicht als gewaltsame und aussergewöhnliche Einwirkung zu qualifi zieren.

E. 4.4 Insgesamt sind damit die Voraussetzungen zur Annahme eines Schreckereignisses nicht erfüllt , und es liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor . Die Beschwerdegegnerin hat damit im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Suva - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00016

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

13. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, war seit dem 1. Juni 2008 als Mitarbeiterin Zustellung bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/1 Ziff. 3) und in dieser Eigen schaft bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert , als sie am 24. Januar 2020 Opfer eines Sexualdelikts wurde (Urk. 7/1 Ziff. 4, Urk. 7/12 Ziff. 2). Die Erstbehandlung erfolgte am 25. Januar 2020 durch die Ärzte des Spitals Z.___ , wobei eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde (Urk. 7/12 Ziff. 1 und 5).

Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 (Urk. 7/97) sowie Verfügung vom

30. August 2021 (Urk. 7/120) verneinte die Suva eine Leistungspflicht mangels Vorliegen s eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen von der Versicherten am 6. September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/121) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom

3. Januar 2022 ab (Urk. 7/128 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 28. Januar 2022 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 3. Januar 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben , und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 9. März 2022 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 24. März 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. Praxisgemäss werden auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Ei nspracheentscheid vom 3. Januar 2022 (Urk. 2) damit, dass eine Schändung, zumal wenn sie auch noch ohne Ein willigung gefilmt werde, unzweifelhaft eine massive Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der psychischen und sexuellen Integrität des Opfers dar stelle. Unbestritten sei auch, dass sie grundsätzlich eine unmittelbare Bedrohung, körperlich und seelisch verletzt zu werden, beinhalte und die Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen der betroffenen Person zu einer psychischen Dekompensation, wie sie vorliegend erfolgt sei, führen könne. Indes fehle es im vorliegenden Fall an der Auslösung einer unmittelbaren Angst- und Schreckre aktion durch die Straftat des Täters. Gerade der Umstand, dass die Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Schändung tief geschlafen habe und dabei der an ihr vorgenommene Missbrauchshandlungen gar nicht bewusst gewahr worden sei, schliesse eine seelische Einwirkung durch einen gewaltsamen, in der unmittelba ren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall von überra schender Heftigkeit, wie dies von der Rechtsprechung gefordert werde, von vorn herein aus. Erst nachdem die Beschwerdeführerin vom Täter geweckt worden sei, habe sie sich überhaupt in der Lage befunden, sich der Tragweite der Gescheh nisse der vorangegangenen Zeit bewusst zu werden; in der Folge seien dann auch psychische Beschwerden aufgetreten. Damit fehle es aber an der Voraussetzung des unmittelbaren Erlebens des durch die Straftat entstandenen ausserordentli chen psychischen Schocks auf die menschliche Psyche im Sinne eines Schrecke reignisses. Ohne Belang sei dabei, dass die Tat vorliegend unbestrittenermassen schwerwiegende Folgen für die Beschwerdeführerin nach sich gezogen habe, denn das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit beziehe sich allein auf den äusseren Faktor selbst und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Kör per (S. 5 Ziff. 2.b).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der vorliegend zu beurteilende Fall sei mit dem Tsunami vom Dezember 2004 in keiner Weise vergleichbar, habe doch für die Beschwerdefüh rerin keine konkrete objektive Lebensgefahr bestanden. Vorliegend stelle die voll zogene Schändung den gewaltsamen Vorgang dar. Der nachvollziehbare Schre cken sei durch die Vorstellung und das nachträgliche Bewusstsein über den Ver dacht auf Missbrauchshandlungen ausgelöst worden. Es fehle daher an der für die Anerkennung eines Schreckens als Unfall im Rechtssinne vorausgesetzte Unmittelbarkeit (S. 3 f. Rz 5. 2 ). Für die Erfüllung des Unfallbegriffs müsse sich der gewaltsame Vorfall in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person abgespielt haben. An diesem Erfordernis halte das Bundesgericht auch in der jün geren Rechtsprechung fest (S. 4 Rz 5.3). Das Vorliegen eines Schreckereignisses sei zu verneinen, da es an der Voraussetzung des unmittelbaren Erlebens des durch die Straftat entstandenen ausserordentlichen psychischen Schocks auf die menschliche Psyche im Sinne eines Schreckereignisses fehle (S. 4 Rz 5.4). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei notorisch und wis senschaftlich belegt, dass das Hirn bei Bewusstseinsstörungen dennoch in der Lage sei, je nach quantitativer und qualitativer Einschränkung des Bewusstseins äussere Reize wahrzunehmen. Was sie tatsächlich und unmittelbar während der effektiven Tathandlung wahrgenommen habe, sei unklar (Urk. 1 S. 6 Rz 14). Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass der unfallversicherungsrechtliche Begriff «Vorfall» im Zusammenhang mit einem Schreckereignis nicht deckungsgleich mit der strafrechtlichen Tathandlung der Schändung sei. Ein Vorfall im Sinne des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG und eines Schreckereignisses sei demgegen über weiter zu fassen. Zu verweisen sei beispielsweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches ein Schreckereignis bejaht habe, obwohl die versicherte Person in jenem Fall die eigentliche Flutwelle eines Tsunami nicht selbst gesehen habe (S. 7 Rz 15). Vorliegend umfasse der massgebende Vorfall nicht einzig die strafrechtliche Tathandlung der Schändung im engeren Sinne, sondern auch den Zeitraum, als sie nackt im Bett des Täters erwacht und ihr spätestens in jenem Zeitpunkt der Verdacht auf Missbrauchshandlungen bewusst worden sei, weshalb sie fluchtartig die Wohnung des Täters verlassen habe. Beachtlich sei zudem, dass nachdem sie sich in ihre Wohnung begeben habe und nach kurzem Hinlegen wieder zu sich gekommen sei, sich sodann der Missbrauchshandlungen eindeutig gewahr geworden sei und sich in der Folge übergeben sowie eine Panikattacke erlitten habe, weshalb sie sich auf die Notfallstation des Spitals Z.___ begeben habe. Ebenfalls umfasse der relevante Zeitraum für den in Frage stehenden Vor fall auch die Handlung des Widerstandsunfähigmachens an sich. Im Rahmen der rechtlichen Einordnung gelte es, das Geschehnis in seiner Gesamtheit zu würdi gen. Die schädigende äussere Einwirkung - um noch als plötzlich erfolgt gelten zu können - müsse sich nicht auf einen blossen kurzen Augenblick oder gar Sekundenbruchteile beschränken. Vielmehr genüge es, dass es sich um einen ein maligen Vorfall handle, der sich in einem relativ kurzen, bestimmt abgegrenzten Zeitraum vollziehe. Dementsprechend seien sämtliche Umstände in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2020 in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des massgeblichen Vorfalles im unfallversicherungsrechtlichen Sinn miteinzubezie hen. Spätestens in jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin nackt in der Woh nung eines fremden Mannes erwacht sei im Bewusstsein, dass sie widerstandun fähig gemacht worden sei, und der Verdacht von Missbrauchshandlungen im Raum gestanden habe, sei ein Schreckereignis zu bejahen (S. 7 f. Rz 16). Das « Wi derstandsunfähigmachen » an sich stelle eine ungewollte und gewaltsame und aussergewöhnliche Einwirkung auf den menschlichen Körper und Se e le dar (S. 8 Rz 17). Es lasse sich zudem mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot nicht vereinbaren, dass eine Vergewaltigung und sexuelle Nötigung grundsätz lich von der Rechtsprechung als Schreckereignis anerkannt werde, währenddes sen eine Schändung nach Ansicht der Beschwerdegegnerin kein solches Ereignis darstelle. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Rechtsprechung selbst die begründete Angst vor der Möglichkeit eines sexuellen Angriffs bei einem Überfall als ein Schreckereignis qualifiziere (S. 8 f. Rz 18). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach zunächst, ob der Vorfall vom 24. Januar 2020 als aussergewöhnliches Schreckereignis zu qualifizieren ist , und es sich dabei dementsprechend um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn handelt. 3.

Dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezi rksgerichts Zürich vom 14. Juli 2021 (Urk. 7/126) lässt sich zum S achverhalt entnehmen, es sei am 18. Januar 2020 zu einem ersten Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ange klagten gekommen, wobei in der Wohnung des Täters einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Am 24. Januar 2020 hätten sich die bei den erneut beim Angeklagten zu Hause verabredet. Man habe sich auf das Sofa im Wohnzimmer gesetzt und den Fernseher eingeschaltet. Der Angeklagte habe in der Küche ein «Spezialgetränk» mit Zucker, Wasser und Tee versetztem und aufgekochtem Havanna-Rum zubereitet. Er habe dies in zwei Bierkrüge bezie hungsweise Biergläser gefüllt und der Beschwerdeführerin zum Trinken gegeben (S. 6 Ziff. 2.3). Ab hier könne sich die Beschwerdeführerin an nichts mehr erin nern. Der Angeklagte habe widerspruchsfrei angegeben, dass es zum Geschlechts verkehr gekommen sei. Wenig später seien weitere sexuelle Handlungen erfolgt, welche der Angeklagte mit seiner GoPro-Kamera gefilmt habe. Die Erinnerungen und Schilderungen der Beschwerdeführerin hätten erst wieder eingesetzt , als der Angeklagte sie um zirka vier Uhr morgens im Schlafzimmer geweckt habe (S. 6 f. Ziff. 2.4). Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der ausgiebige und rasche Kon sum von zirka fünf bis sieben Deziliter des «Spezialgetränks» zu einem filmrissi gen Wegtreten der Beschwerdeführerin geführt habe (S. 10 f. Ziff. 5.1.2). Anhand des zeitlichen Ablaufs könne eine (vollständige) Widerstandsunfähigkeit bereits auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht erstellt werden. Viel wahrschein licher sei, dass die Beschwerdeführerin beim Geschlechtsverkehr noch nicht (gänzlich) widerstandsunfähig gewesen sei, jedoch gleich danach auf dem Sofa sehr rasch eingeschlafen sei (S. 11 Ziff. 5.1.4). Es sei durchaus plausibel, dass sie keine (klaren) Erinnerungen mehr an den Geschlechtsverkehr habe, was aber nicht gleichbedeutend sei, dass sie nicht mitgemacht habe (S. 12 Ziff. 5.1.6). Bezüglich der anschliessenden Berührungen durch den Angeklagten erachtete es das Gericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin zu nichts mehr willens und fähig gewesen sei. Der Angeklagte habe die Handlungen an einem widerstands unfähigen Opfer vorgenommen, das nicht in der Lage gewesen sei, einen Wil lensentschluss zu fällen und zu äussern (S. 13 f. Ziff. 5.2). Dementsprechend wurde der Angeklagte bezüglich des Geschlechtsverkehrs vom Tatvorwurf der Schändung freigesprochen, bezüglich der späteren Berührungen hingegen der Schändung für schuldig gesprochen. A uch erfolgte ein Schuldspruch wegen Ver letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Au fnahmegeräte (S. 33 Ziff. 1 und 2). 4. 4.1

Seit jeher haben Rechtsprechung und Lehre auch schreckbedingte plötzliche Ein flüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, ver bunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, sich in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer über raschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag, etc.) hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

Bereits mit Urteil U 365 vom 29. Oktober 1999 betreffend die Erfüllung des Unfallbegriffes im Zusammenhang mit Schreckereignissen hielt das Bundesge richt ausdrücklich an der Voraussetzung des gewaltsamen, sich in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfalles fest, wobei es auch in jenem Fall um die Frage ging, ob auch ein Schockschaden unter den Unfallbegriff fallen könne (E. 2.b). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge in zahlreichen höchstrichterlichen Urteilen bestätigt und der Unfallbegriff verneint, solange die versicherte Person den gewaltsamen Vorfall nicht in unmittelbarer Gegenwart erlebt hatte (vgl. statt vieler BGE 129 V 177 E. 2.1 , Urteile U 273/02 vom 17. Juni 2003 E. 3.2 und U 67/02 vom 2. April 2003 E. 3.1 sowie 8C_609/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2.2). An der Voraussetzung der unmittelbaren Gegen wart der versicherten Person am gewaltsamen Vorfall ist daher festzuhalten.

Gemäss höchstrichterliche r Rechtsprechung ist damit im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gegenwart das persönliche Erleben des gewaltsamen Vorfalles ent scheidend. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts U 548/06 vom 20. September 2007 nichts zu ändern. Dabei war der Fall einer Versicherten zu beurteilen, welche während des grossen Seebebens vom 26. Dezember 2004 auf einer kleinen Insel in Thailand in den Ferien weilte. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass auch wenn sich die durch die erste Flutwelle verursachte Hauptkatastrophe nicht in unmittelbarer Gegenwart der Versicherten zugetragen habe, die von ihr miterlebten Geschehnisse und damit verbundenen seelischen Eindrücke einen einheitlichen, einmaligen Vorfall dar stellten, der ein aussergewöhnliches Schreckereignis darstelle (E. 4.4). 4.2

Damit nicht zu vergleichen ist der vorliegend zu beurteilende Vorfall vom 24. Januar 2020. D as Strafgericht ging b ezüglich de s Geschlechtsverkehr s davon aus, dass die Beschwerdeführerin mitgemacht habe und dieser einvernehmlich erfolgt sei . Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zeitpunkt in der psychischen und körperlichen Verfassung gewesen , einen ausreichenden Willen zu bilden und zu äussern, wenn sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt hätte (Urk. 7/126 S. 13 Ziff. 5.1.7). Demzufolge ist diesbezüglich ein ungewollte r , gewaltsame r und aus sergewöhnliche r Vorfall ohne Weiteres zu verneinen .

Die späteren sexuellen Handlungen und Videoaufnahme derselben ereigneten sich in einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin infolge des Alkoholkonsums vollständig weggetreten war und nichts mehr realisierte (vgl. Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2021, Urk. 7/126 S. 13 f. Ziff. 5.2).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei notorisch und wissenschaftlich belegt, dass das Hirn bei Bewusstseinsstörungen je nach quantitativer und qualitativer Einschränkung des Bewusstseins dennoch in der Lage sei, äussere Reize wahrzu nehmen, und es sei unklar, was sie tatsächlich und unmittelbar während der effektiven Tathandlung wahrgenommen habe (E. 2.2) , kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden . Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen des Strafverfah rens mehrfach aus, sie könne sich in der Zeit zwischen zirka 21.30 Uhr und 4 Uhr, als sie geschlafen habe, an gar nichts erinnern (Urk. 7/105/80 Ziff. 124 ; Urk. 7/105/100 Ziff. 15 ; Urk. 7/106/13 Ziff. 15).

Damit lässt sich aber nur der Schluss ziehen, dass sie die sexuellen Handlungen nicht direkt miterlebt hat, sich diese nicht in ihrer unmittelbaren Gegenwart ereignet haben und von ihr nicht bewusst wahrgenommen wurden . 4.3

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in einem Entscheid des Versicherungs gericht s des Kantons St. Gallen selbst die begründete Angst vor der Möglichkeit eines sexuellen Angriffs bei einem Überfall als ein Schreckereignis qualifiziert worden war (SG UV 2020/6 vom 9. Dezember 2020, E. 3.2). Dass die Beschwer deführerin Angst vor einem sexuellen Übergriff empfunden hätte, wurde in keinem Zeitpunkt geltend gemacht (vgl. Urk. 7/105/82-83 Ziff. 146-149) . Viel mehr stellte sie nach dem Aufwachen fest, dass sexuelle Handlungen stattgefun den haben mussten , und wurde im Rahmen des Strafverfahrens immer wieder mit den Details konfrontiert. Dies ist jedoch nicht mit einer konkreten Angst vor der Möglichkeit eines bevorstehenden sexuellen Angriffs gleichzusetzen.

Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht wehren können, da sie vom Täter widerstandsunfähig gemacht worden sei, und dieses « Widerstandsunfähigmachen » an sich stelle eine ungewollte, gewalt same und aussergewöhnliche Einwirkung auf den menschlichen Körper dar (Urk. 1 S. 8 Rz 17). Das Bezirksgericht Zürich gelangte in seinem Strafurteil vom 14 . Juli 2021 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit dem Täter zirka 0.5 bis 0.7 Liter eines Mischgetränks aus Havanna-Rum, Wasser, Teebeutel und Zucker sowie zudem noch roten Wodka getrunken hat (Urk. 7/126 S. 10 f. Ziff. 5.1.2). Für die Annahme, dass der Täter der Beschwerdeführerin andere Substanzen, insbesondere K.O.-Tropfen oder Liquid Ecstasy, verabreicht hätte, lagen keine genügenden Hinweise vor (Urk. 7/126 S. 9 Ziff. 4.1, S. 10 f. Ziff. 5.1.2). Im gemeinsamen Trinken kann jedoch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein « Widerstandsunfähigmachen » im Sinne einer unge wollten, gewaltsamen und aussergewöhnlichen Einwirkung erkannt werden. Selbst die blosse - wenn auch wiederholte - Aufforderung des Täters, sie solle doch trinken ( Urk. 7/105/78 Ziff. 103; Urk. 7/105/101 Ziff. 27; Urk. 7/106/14 Ziff. 27) , ist nicht als gewaltsame und aussergewöhnliche Einwirkung zu qualifi zieren. 4.4

Insgesamt sind damit die Voraussetzungen zur Annahme eines Schreckereignisses nicht erfüllt , und es liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor . Die Beschwerdegegnerin hat damit im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKübler-Zillig