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UV.2022.00014

Sehnenriss nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG, Entlastungsbeweis des Unfallversicherers nicht gelungen

Zürich SozVersG · 2022-11-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1996 , ist seit dem 7. August 2017 als Pflegehelferin bei der Y.___ , Stiftung Z.___ , angestellt und dadurch bei der HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz, obligatorisch gegen die Folgen von U nfällen versichert. Am 2 9. April 2020 brac hte die Versicherte eine übergewich tige Bewohnerin mit Wasserablagerungen in den B einen zu Bett. Beim Hochheben der Beine verspürte sie einen plötzlichen Knacks in der rechten Schulter und Schmerzen ( Schadenmeldung UVG vom 2 0. Mai 2020, Urk. 11/ K1). Tags d arauf begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, der im Arztzeugnis UVG vom 2 5. Mai 2020 eine subakute Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (dominant) diagnosti zierte ( Urk. 11/M1). Vom 3 0. April bis zum 8. Mai und vom 2 1. Mai bis zum 7. Juni 2020 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 8. bis zum 2 1. Juni 2020 war sie zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11 /M9 ). Im Fragebogen vom 1 0. Juni 2020 beantwortete die Versicherte Fragen der HDI Global SE zum Ereignis hergang vom 2 9. April 2020 ( Urk. 11/K5 ). Am 1 9. Juni 2020 gab Dr. med. B.___ , FMH Allgemein e Innere Medizin, im Auftrag der HDI Global SE eine versicherungsmedizinische Stellungnahme ab ( Urk. 11/M3). Mit Schreiben vom 2 3. Juni 2020 lehnte die HDI Global SE eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignis ses vom 2 9. April 2020 ab , da kein Unfall und keine Körperschädigung im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorlägen (Urk. 11/K10). Dagegen opponierte die Visana Versicherungen AG (Krankenver sicherung ; nachfolgend: Visana ) mit E-Mail s vom 2 3. u nd 2 8. Juli 2020 und verlangte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ( Urk. 11/ K19 und Urk. 11/K24) . Mit Verfügung vom 3 1. August 2020 verneinte die HDI Global SE eine Leistungspflicht für die Folge n des Ereignisses vom 2 9. April 2 020 (Urk. 11/K26). Dagegen erhob die Visana am 1 6. September 2020 Einsprache ( Urk. 11/K28). Die HDI Global SE holte den Bericht von Dr.

A.___ vom 14.

Oktober 2020 ( Urk. 11/M7) und die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1. Dezember 2020 ein ( Urk. 11/M8). M it Entscheid vom 7. Dezember 2021 wies die HDI Global SE die Einsprache vom 16. September 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Visana am 2 4. Januar 2022 Besch werde und beantragte, es seien die Verfügung vom 3 1. August 2020 und de r Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 aufzuheben , unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 2 0. Mai 2 022 angezeigt wurde ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2022 lud das Gericht X.___ zum Prozess bei und setzte ihr Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Parteien an ( Urk. 13). Die Beigeladene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts a nderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat ( Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). 1.3

UV170220 Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 02.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.4

Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwer defall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislo sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den ang efochtenen Entscheid damit, dass das Ereignis vom 2 9. April 2020 keinen Unfall im Rechtssinne darstelle. D ie Verletzung an der Rotatorenmanschette der Beigeladenen entspreche zwar einem Listenschaden gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG . Gemäss den überzeugenden Darlegungen von Dr. B.___ in den Ste llungnahmen vom 1 9. Juni und 1. Dezember 2020 sei dieser Listenschaden jedoch nicht auf das Ereignis vom 29. April 2020 zurückzuführen. Die diagnosti zierte Partialruptur der Supraspi natussehne sei vorwiegend degenerativ bedingt ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass unbestrittenermassen nicht sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG gegeben seien. Es liege aber ein e Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Dr. B.___ stelle unbegründete Behauptungen auf. Er habe ausge blendet, dass Dr. med. C.___ , FMH Radiologie, nach dem Ereignis vom 2 9. April 2020 keine degenerativen Veränderungen festgestellt habe. Die Be urteilung von Dr. B.___ widerspreche sowohl jener von Dr. C.___ auch als jener von Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates. Der Beschwerdegegnerin sei der Beweis, dass die Rotatorenmanschettenruptur degenerativ bedingt se i, nicht gelungen ( Urk. 1 ). 3. 3.1

Dr. C.___

hielt im an Dr. A.___ gerichteten B ericht vom 1 9. Mai 2020 fest, dass sich in der Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule ap /lateral flachbogig eine linkskonvex- skoliotische Fehlhaltung zeige. Bei Streckhaltung sei eine verminderte Lordose gegeben. Gefügestörungen lägen nicht vor. Relevante degenerative Veränderungen seien nicht differenzierbar. Es sei ein in komplett verkalkter Ponticulus

pos terior des Atlas gegeben ( Urk. 11 /M4). 3.2

I n

einem weiteren Bericht zuhanden von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2020 erklärte Dr. C.___ , dass sich im Rahmen der durchgeführten Ultraschalluntersuchung des Schultergelenks rechts das AC-Gelenk unauffällig und reizlos in normaler Stellung dargestellt habe. In der Bursa subacromialis sei keine F lüssigkeit abgrenzbar . Ebenso sei keine vermehrte Flüssigkeit im glenohumeralen Spalt oder entlang der langen Bizepssehne vorhanden. Die lange Bizepssehne und die Subscapularissehne würden sich unauffällig darstellen. An der Insertion der Supraspinatussehne zeige sich eine partielle Abhebung und Dehiszenz im anteri oren Querschnitt, ca. 1/3 sonographisch bis zur Hälfte der Sehne. Die Infraspinatussehne zeige sich wiederum normal inserierend. Sonographisch seien keine Verkalkungsherde differenzierbar. Es sei ein Status nach Partialruptur, Differentialdiagnose subakut im anterioren Querschnitt der Supraspinatussehne gegeben ( Urk. 11/M5). 3.3

Dr. B.___ legte in der Stellungnahme vom 1 9. Juni 2020 ( Urk. 11/M3) dar, dass ein Riss der Supraspinatussehne rein formal einem Listenschaden nach Art. 6 Abs. 2 UVG entspreche .

Schultergelenksbeschwerden seien in der allgemeinen Bevölkerung weit verbreitet. Gemäss K.-D. Thomann , Personenschäden und Unfallverletzungen, seien gemäss einer Untersuchung von Neer nur 5 % aller Rupturen, die nicht von einer Schulterluxation begleitet würden, als traumatisch anzusehen. Gemäss E. Ludolph in :

Der Unfallmann, Springer Verlag 2013, sei jeder Unfallmechanis mus, bei dem der Oberarmkopf die Schulterpfanne verlasse, mit einer Gefährdung der Rotatorenmanschetten verbunden. Als Verletzungsmechanismen würden eine

Schulterluxation und eine überfallartige kraftvolle fremdtätige Dehnung (Zugbe anspruchung) in Frage kommen. Nicht geeig nete Ereignisse seien gemäss K. D .

Thomann ein Sturz auf den ausgestreckten Arm, direkte Anpralltraumen und die alleinige aktive Kraftanstrengung. Der Nachweis einer Ruptur nach einem Schultertrauma sei kein Beweis für eine traumatische Entstehung der Rotatorenmanschettenruptur. Die Beigeladene

h abe sich keine Schulterluxation zugezogen . Eine isolierte Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette könnte diskutiert und akzeptiert werden, wenn das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette vor der Krafteinwirk ung muskulär fixiert gewesen und ein e plötzliche Bewegung hinzugekommen wäre , welche die Rotatorenmanschette überfallartig als Zugbelastung der Sehnen bewegt hätte . Ein solcher Ereignismechanismus sei hier aber nicht gegeben. Die R otatorenmanschette müsse bereits vorher gerissen sein. Im Weiteren hä tten zwar sofortige Beschwerden und eine Bewegungseinschränkung bestanden und die Beigeladene sei arbeitsunfähig gewesen. Ein weitgehende r Funktionsverlust der Schulter habe jedoch gefehlt. Man spreche

von einer Pseudoparalyse. Auch dies spreche gegen einen traumatischen Schaden. Der Sehnenriss sei als degenerativ bedingt zu klassifizieren .

3.4

E.___

von der Visana erklärte in der Stellungnahme vom 2 0. Juli 2020, dass die Beigeladene Jahrgang 1996 sei . Das Reissen der Sehne

beim schweren Heben

sei hörbar gewesen und die Beigeladene habe sofort extreme Schmerzen entwickelt. Es sei zu empfehlen, die Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht zu akzeptieren, da es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Körperschä digung gemäss UVG handle ( Urk. 11 /M6). 3.5

Dr. A.___ gab im Bericht vom 1 4. Oktober 2020 an, dass eine Analges ie mittels NSAR (Ibuprofen) und Paracetamol erfolgt sei. Daneben sei eine intensive physikalische Therapie durchgeführt worden. Die Beschwerden der rechten Schulter seien zwischenzeitlich weitgehend abgeklungen. Weitere Behandlungs massnahmen seien nicht notwendig. Die Arbeitsaufnahme zu 100 % sei am 6. Juli 2020 erfolgt ( Urk. 11 /M7). 3.6

Dr. B.___ führte in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2020

aus , dass die Beigeladene

gemäss den Echtzeitakten k ein Reissen der Sehne

gehört habe. Es sei lediglich von einem Knacksen auszugehen. Ein frischer Riss könne daraus nicht abgeleitet werden. Degenerative Veränderungen würden zwar vor allem ab Alter 40 beobachtet. Dies schliesse eine vorzeitige Degeneration bei jüngeren Versi cherten aber nicht aus. Die Beigeladene habe zwar starke Schmerzen aufgewiesen. In der Erstuntersuchung sei die Elevation der Schulter bis 90° mit schmerzhaftem Bogen allerdings möglich gewesen. Ein schmerzhafter Bogen sei ein Hinweis für ein Engpass- bzw. Imping ementsyndrom. Gemäss K. D.

Thomann, Personenschäden und Unfallverletzungen, handle es sich dabei nicht um

ein traumatisches, sondern um ein degeneratives Leiden ( Urk. 11/M8). 3.7

Dr. D.___

hielt in der von der Visana in Auftrag gegebenen vertrauens ärztlichen Beurteilung vom 1 2. Januar 2022 ( Urk. 11/M9) fest, dass nachfolgend die Kriterien des S chultertraumachecks (Schweizerische Ärztezeitung von März

2021) verwendet würden. Bei der 23-jährigen Beigeladenen würden keinerlei Befunde und Hinweise auf degenerative Gewebeveränderungen existieren, weder anamnestisch noch bild gebend. Die umschriebene ansatznahe, sonographisch als «aufgeworfen»

befunde te Ruptur der Supraspinatussehne sei somit unmöglich degenerativen Ursprungs. Das Anhe ben von 100 kg schwere n Bein en stelle überwiegend wahrscheinlich eine muskuläre Überforderung dar und habe physiologisch bedingt sehr wohl einen passiven Zug auf die Rotatorenmanschette aus geübt. Das Knack s en habe sehr wahrscheinlich de m sonographisch diagnostizierten Gewebescha den entsprochen. E ine Zugbelastung infolge Lastüberf orderung könne

gemäss der Publikation von Alfred Schönberger/Gerhard Mehrtens/

Helmut Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachten Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, durchaus mit dem passiven Reissen einer Sehne in E inklang gebracht werden. Die Bewegung sei in Abduktion - dies betreffe überwiegend wahrscheinlich den Musculus supraspinatus – zu 90° eingeschränkt gewesen. Zudem sei ein schmerz hafte r Bogen festgestellt worden.

Ein solcher sei zwar ein Untersuchungszei chen für ein Impi ngementsyndrom. Wenn es um die Frage gehe , welche Struktu r an der Schulter verletzungsbe di ngt betroffen sein könnte , handle es sich hierbei jedoch um einen sehr unspezifischen Test . Der Test sei

positiv gewesen, weil die Parti alruptur am Ansatz der Supraspi natussehne sonographisch als «abgehoben» befundet worden und beim Anheben des Armes in strenger 90° Abduktion mit Innenrotation (Daumen nach unten bei 90° ) -

wegen der betroffenen angehobenen Rupturstelle

exakt su bacromial zu liegen gekommen sei. Bei einem «Schmerz bei Belastung» sei es nicht statthaft, einen fehlenden Funk tions schmerz zu bemängeln. Die eingeschränkte Abduktion mit schmerzhaftem Bogen sei der cha rakteristische Befund bei einer ansatznahen und fr isch entstandenen Partialruptur. Es sei nich t nachvollziehbar, wie Dr. B.___

zum Schluss gekommen sei , dass kein Funktionsverlust vorliege . Von einer Pse udoparalyse, das Wort beinhalte einen fehlenden Befund (Pseudo), könne hier eindeutig nicht gesprochen werden . Die bei der Beigeladenen festgestellte Teilruptur habe in jungen Jahren ein e gute Chance, innerhalb von zwei bis drei Monaten narbig zu verheilen. Dies sei vorliegend auch der Fall gewesen. Degenerative Begleitbefunde seien nicht festgestellt worden . E s hätten weder eine Entzündung der Sehne (Tendinitis -

we l che man sonographisch gut sehe), eine Atrophie , Kalk, eine AC-Gelenksarthrose,

eine Impingementsituation noch

eine subacromiale/sub deltoidale Bursitis vorgel e gen . Eine vorwiegend degenerativ bedingte Rotatorenmanschettenruptur bei ei ner 23-jährigen Versicherten hätte als medizinisch extrem selt ener Sonderfall zu gelten , der im klinischen Alltag so nicht vorkomme. Die einzige Ausnahme würden chronische , die Sehnenansätze angreifende Krankheiten o der onkologi sche ge webeschädigende Krankheitsbilder bil den, welche bei der Beigeladenen nicht erkennbar seien.

Die Heilungszeit entspreche einer Schonfrist bei traumatischen Teilrissen vor allem in Längsrichtung. Auch die wechselnden Arbeitsunfähigkeitszeiten nach dem Ereignis würden den langsamen Genesungsprozess in typischer k linischer Weise erkennen lassen . 3.8

Dr. B.___ le gte in der Stellungnahme vom 1 6. Mai 2022

( Urk. 11/M10) dar, dass der von Dr. D.___ verwendete Schultertraumacheck umstritten sei. E. Ludolph schreibe in der Unfallm ann , dass sich die Rotatorenmanschette nicht für eine Checkliste eigne. Check listen würden klare Sachverhalte verlangen, auf denen sie aufbauen könn t en. Kaum einem Versicherten, der von einem Rotato renmanschettenschaden betroffen sei, sei es aber mögl ich, den Ablauf des Ereignisses, bei dem es zur Manifestation des Schad ens gekommen sei, exakt anzugeben . Damit fehle bereits der sichere Boden, von dem aus gecheckt werden könnte. Dies setze sich für den medizinischen Teil der Checklisten fort. Nicht beachtet werde etwa , dass bestimmte Beurteilungskriterien klare Ausschlus s- oder Einschlusskriterien seien. Fänden sich zum Beispiel kernspintomographisch keine Ödeme im Bereich der betroffenen Schulter, habe keine äussere Kraft auf die Schulter gewirkt. Dies sei ein klares Ausschlusskriterium. Sei dagegen ein blutiger Ge lenkserguss gesichert, sei ein Verletzungszeichen gegeben . In diesen Fällen erübrige sich jede Checkliste. Die Argumentation von Dr. D.___ , wonach die Ruptur der Supraspinatus sehne unmöglich degenerativen Ursprungs sein könne, da bei der 23-jährigen Beigeladenen keinerlei Befunde von degenerativen Gewebeveränderungen vor gelegen hätten , sei nicht haltbar. Im Gegensatz zu den Gelenken der unteren Extremität en , bei denen die Beschwerden mei st auf eine Arthrose, das heisse auf einen Verschleiss von Knorpel und Umbauten des Knochens zurückzuführen seien , würden die Beschwerden der Schulter zumindest in den Frühstadien der Krankheit vom Weichteilmantel aus gehen. Es sei also nicht ungewöhnlich, dass keine weiteren Degenerationen festgestellt worden seien .

Ebenfalls müsse beachtet werden, dass keine traumaspezifischen Befunde vorgelegen hätten, weder anamnestisch noch bildgebend. Dr. D.___ verkenne , dass die Rotatorenmanschette nebst der statischen Funktion nur nachgeordnet a uch Bewegungsfunktionen ausführe . Sie sei bei der Kraftentwicklung von unterge ordneter Bedeutung . E. Ludolph schreibe in der Unfallmann , dass die Rotatoren manschette neben der passiven Funktion als Stabilisator auch an den dynamischen Gelenkfunktionen mitwirke . In dieser Funktion k önne sie überfordert, das heisse unphysiologisch belastet werden. Dass bei einer extremen Belastung des Schultergelenks die Supraspina tussehne isoliert verletzt werde , funktionell vorgelagerte Strukturen, bei denen die grösste Krafteinwirkung bestehe, aber keine Verle tzungszeichen aufweisen würden, sei nicht nachvoll ziehbar. Ferner erstaune es , dass Dr. D.___ d ie Angabe , wonach die Beine 100 kg gewogen hätten, nicht

kritisch hinterfragt habe. Wenn die Beine bei einer Patientin 100 kg schwer seien, würde ihr Körpergewicht über 200 kg betragen. Es wäre dann un wahrscheinlich, dass die P atientin a lleine ins Bett gebracht würde. Auch müsse kritisch hinterfragt werden, ob die Beigeladene überhaupt in der Lage wäre, 100 kg zu heben. Fakt sei , dass die Beigeladene einer schweren Patientin ins Bett habe helfen wollen

und dabei ihr Bein g ehoben habe . Dass Dr. D.___ daraus, aufgrund des Gewebeschadens und des Knack s ens eine Zugbelastung herleiten wolle, sei nicht nachvollziehbar. K.-D. Thomann schreibe in Personenschäden und Un fa llverletzungen, dass sich das typische klinisch e Bild der frischen traumatischen Rotatorenmanschetten ruptur durch einen vollständigen oder weitgehenden Funktionsverlust der Schulter auszeichne. Man spreche von einem Drop-Arm-Zeichen oder eine Pseudoparalys

e. In der subakuten Phase bleibe die Be weglichkeit erheb lich beeinträchtigt. Es erstaune , dass Dr. D.___ ve rsuche, mit pathologischen Befunden in der klinis chen Untersuchung einen erhebli chen Funk tionsverlust zu beweisen. Es sei unbestritten, dass die Beigeladene positive Befunde aufgewiesen habe und ein Funktionsverl ust bei über 90° Abduktion habe nach gewiese n werden können . Dies entspreche jedoch ni cht einem vollständigen oder er hebli chen Funktionsverlust , wie er in der gutacht erlichen Literatur gefordert werde . Es sei zwar korrekt, dass keine relevant en degenerativen Veränderungen a n der Rotatorenmanschette selbst hätten nachgewiesen w erden können. An der ruptu rierten Rotatorenmanschette hätten aber auch keine Hinweise für ein Trauma bestanden . Relevante Begleitverletzungen, Blutungen oder Ödeme ,

seien nicht festgestellt worden . Gemäss E. Ludolph, der Unfallmann, seien dies spezifisch trau m atische Befunde. Weiter schreibe E.

Ludolph , dass bei Fehlen von Ödemen keine relevant e Krafteinwirkung auf das Schultergelenk bewiesen werden könne . Dr. D.___ verfalle dem Fehler, dass er frische Befunde mit einem Trauma gleichsetze . Die Annahme , dass ältere Befunde degenerativ, neue respektive frisch aufgetretene Befunde dagegen traumatisch seien, sei nicht haltbar.

Weiter erkläre

Dr. D.___ , dass das Alter der Beigeladenen gegen eine Degeneration spreche. A uch diese Argumentation erstaune . E. Ludol ph schreibe in der Unfallmann , dass durch gefäh rdende Sportarten oder Belastun gen

Mikrotraumen entstehen könnten . Wenn die Beigeladene t äglich schwere Patien ten heben müsse , sei dies ein wichtiger Hinweis für b esondere Belastungen. Diesfalls könne auch bei jüngeren Personen durchaus ein Üb erlastungsschaden eintreten.

Dass die Heil ungs zeit einer Schonfrist bei traumatischen Teilrissen vor al lem in Längsrichtung entspreche, sei falsch. Teilrisse im S inn von Längsrissen, das heisse parallel zum Fa serverlauf, würden gegen einen Unfallzusammenhang sprechen. E. Ludolph

schreibe

in der

Unfall mann, dass sich Verletzun gen der Rotatorenmanschette durch Zugbeanspruchung der Sehne erklären lasse n würden. Dies lasse eine Zusammenhangstrennung entsprechend d em Faserver lauf nicht erwarten. 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Ereignis vom 2 9. April 2020 unbestrittenermassen nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. 4.2

Im Fragebogen der Beschwerdege gnerin , in welchem die Beigeladene gebeten wurde, das Ereignis vom 2 9. April 2020 möglichst ausführlich zu beschreiben, gab diese am 1 0. Juni 2020 an, dass sie eine Bewohnerin, die knapp 100 kg wiege, zu Bett gebracht habe. Als sie ihre Beine ins Bett habe heben wollen, habe sie in der rechten Schulter/am rechten Arm einen Knacks gehört. Sie habe extreme Schmerzen gehabt. In der Nacht seien die Schmerzen heft ig gewesen. Tags darauf sei sie zum Arzt gegangen und h abe Medikamente erhalten ( Urk. 11 /K5) . Dr. A.___ , zu welchem sich die Beigeladene am 3 0. April 2020 in Behandlung begeben hatte, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 2 5. Mai 2020 eine subakute Part ialrupt ur der Supra s pinatussehne rechts

( Urk. 11/M1). Hierbei handelt es sich unbestrittenermassen um eine Li stenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenriss) , für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist , sofern sie nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. E. 1.3 f. ). 4.3

Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizini scher Hinsicht auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 1 9. Juni und vom 1. Dezember 2020 ( Urk. 11/M3 und Urk. 11 /M8) . Die Beschwerdeführerin berief bzw. beruft sich dagegen auf die Beurteilung von Dr. D.___ vo m 1 2. Januar 2022 ( Urk. 11 /M9).

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1 6. Mai 2022 nach ( Urk. 11 /M10). Zwischen Dr. B.___ und Dr. D.___ streitig ist zunächst insbesondere , ob das Ereignis vom 2 9. April 2020, das heisst das Hochheben der Beine der über g e wichtigen Patientin, geeignet war, bei der Beigeladenen

eine Verletzung der Supraspinatussehne zu bewirken. Beide Ärzte haben ihren S tandpunkt

begründet dargetan, je unter Bezugnahme auf einschlägige Fachliteratur .

Ebenfalls umstritten ist, ob aufgrund der nach dem Ereignis vom 2 9. April 2020

von Dr. A.___ und Dr. C.___

erhobenen B efunde von einem für ein traumatisches Ereignis charakteristischen erheblichen Funktionsverlust der rechten Schulter ausgegangen werden kann. Dr. B.___ und Dr. D.___ haben die Befunde unterschiedlich interpretiert. Im Weiteren räumte Dr. B.___ zwar ein, dass nach dem Ereignis vom 2 9. April 2020 keine relevanten degenerativen Veränderungen an der Rotatorenmanschette hätten nachgewiesen werden können . Er erklärte dies allerdin gs damit, dass Beschwerden der Schulter zumindest in den Frühsta dien der Krankheit nur vom Weich teil mantel ausgehen würden. Zudem wies er darauf hin, dass an der ruptu rierten Rotatorenmanschette keine Hinweise für ein Trauma bestanden hätten und eine isolierte Verletzung der Supraspinatussehne vorgelegen habe. Zu d iesen Argumenten, die erst in der Stellungnahme von

Dr. B.___

vom 1 6. Mai 2022 enthalten waren , äusserte sich

Dr. D.___ , vo n welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever fahrens keine weitere Stellungnahme einholte, nicht (mehr) . Einig sind sich

Dr. B.___ und Dr. D.___ sodann , dass degenerative Veränderungen

in der Regel erst ab dem 4 0. Altersjahr auftreten bzw. bei jungen Versicherten sehr selten seien . Dr. D.___

wies in diesem Zusammenhang darauf hin , dass eine degenerativ bedingte Partialruptur der Suprapinatussehne bei einer 23-jährigen Patientin im klinischen Alltag so nicht vorkomme. Die einzige Ausnahme würden chronische , die Sehnenansätze angreifende Krankheiten o der onkologi sche ge webeschädigende Krankheitsbilder bilden, welche bei der Beigeladenen nicht erkennbar seien. Gemäss Dr. B.___

ist eine vorzeitige Dege neration bei jüngeren Versicherten indes auch bei besonderen Belastungen (oder gefährdenden Sportarten) möglich, wenn

– im wie im Falle der Beigeladenen –

täglich schwere Patienten gehoben werden müssten. Ob die als Pflegehelferin tätige Beigeladene

tatsächlich täglic h schwere Patienten heben muss , ist jedoch eine Annahme, die aufgrund der gegebenen Akten nicht als erstellt gelten kann. Zwischen Dr. B.___ und Dr. D.___ ebenfalls streitig ist schliesslich , ob ein Teilriss der Supraspinatussehne im Sinne eines Längsrisses für das Vorliegen ein es traumatischen Ereignis ses spricht. 4.4

Aufgrund des Gesagten und mit Blick auf die

sub stantiierten Vorbringen von Dr. D.___ sind zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. B.___ gegeben. Dies insbesondere auch deshalb, weil Dr. C.___ im Bericht vom 1 9. Mai 2020 das Vorliegen von relevanten degenerativen Veränderungen bei der erst 23-jährigen Beigeladenen explizit verneint hatte (vgl. E. 3.1). Umgekehrt sind derartige Zweifel aber auch bei der Beurteilung von Dr. D.___ zu bejahen . Sowohl die Einschätzung von D r. B.___ als auch jene von Dr. D.___

können vom Rechtsanwender nicht prüfend nachvollzogen werden und vermögen nicht vollends zu überzeu gen . Zu den Stellungnahmen von Dr. B.___ ist überdies zu bemerken, dass er offenbar vom falschen Beweisthema ausging. Seine Argumentation zielt primär darauf, dass die Kausalität des Ereignisses vom 29. April 2020 für die Rotatoren manschettenruptur nicht als erstellt gelten könne. Entscheidend ist bei Listenver letzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG indes, ob dem Unfallversicherer der Entlastungsbeweis gelingt. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin (als Unfallversicherer) gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachweisen kann, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspekt rum zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl.

E. 1.4 sowie BGE 146 V 51 E. 8.6 und E. 9.2). Von weiteren mediz inischen Abklärungen sind vorliegend keine entscheidrele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Angesichts dessen, dass die Beigeladene ab dem 3 0. April 2020 ca. eineinhalb bis zwei Monate

arbeitsunfähig war (zuletzt nur noch teilweise) und die Behandlung bereits am 1 8. Juni 2020 erfolgreich abgeschlossen werden konnte (ein operativer Eingriff war nicht erforderlich; vgl.

Urk. 11 /K33 und E. 3.5 ) , erscheint die Bemerkung von Dr. B.___ , wonach eine MRI-Untersuchung und eine fachärztliche Begutachtung der seit Juli 2020 asymptomatischen Beigeladenen wenig zielführ end wären ( Urk. 11/M8 ) ,

plausi bel . Dass die bei der Beigeladenen

im Mai 2020 festgestellte und zwischenzeitlich seit längerem verheilte Partialruptur der Supraspinatussehne zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkran kung beruhen soll, muss unter diesen Umständen als unbewiesen gelten. Der Entlastungsbeweis ist der B eschwerdegegnerin nicht gelungen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.1) .

Für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. April 2020 ist die Beschwerdegegnerin damit leistungspflichtig. 5.

Da d ie Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 9. April 2020 zu Unrecht verneint hat , ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzu stellen , dass die Beigeladene für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. April 2020 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 6.

Der Beschwerdeführerin steht in ihrer Funktion als Versicherungsträgerin, die öffentlichrechtliche Aufgaben zu erfüllen hat, trotz ihres Obsiegens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer; Art. 61 lit. g ATSG; BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent scheid der HDI Global SE vom 7. Dezember 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beigeladene für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. April 2020 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Visana Versicherungen AG - Rechtsanwalt Martin Bürkle - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1996 , ist seit dem 7. August 2017 als Pflegehelferin bei der Y.___ , Stiftung Z.___ , angestellt und dadurch bei der HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz, obligatorisch gegen die Folgen von U nfällen versichert. Am 2 9. April 2020 brac hte die Versicherte eine übergewich tige Bewohnerin mit Wasserablagerungen in den B einen zu Bett. Beim Hochheben der Beine verspürte sie einen plötzlichen Knacks in der rechten Schulter und Schmerzen ( Schadenmeldung UVG vom 2 0. Mai 2020, Urk. 11/ K1). Tags d arauf begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, der im Arztzeugnis UVG vom 2 5. Mai 2020 eine subakute Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (dominant) diagnosti zierte ( Urk. 11/M1). Vom 3 0. April bis zum 8. Mai und vom 2 1. Mai bis zum 7. Juni 2020 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 8. bis zum 2 1. Juni 2020 war sie zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11 /M9 ). Im Fragebogen vom 1 0. Juni 2020 beantwortete die Versicherte Fragen der HDI Global SE zum Ereignis hergang vom 2 9. April 2020 ( Urk. 11/K5 ). Am 1 9. Juni 2020 gab Dr. med. B.___ , FMH Allgemein e Innere Medizin, im Auftrag der HDI Global SE eine versicherungsmedizinische Stellungnahme ab ( Urk. 11/M3). Mit Schreiben vom 2 3. Juni 2020 lehnte die HDI Global SE eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignis ses vom 2 9. April 2020 ab , da kein Unfall und keine Körperschädigung im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorlägen (Urk. 11/K10). Dagegen opponierte die Visana Versicherungen AG (Krankenver sicherung ; nachfolgend: Visana ) mit E-Mail s vom 2 3. u nd 2 8. Juli 2020 und verlangte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ( Urk. 11/ K19 und Urk. 11/K24) . Mit Verfügung vom 3 1. August 2020 verneinte die HDI Global SE eine Leistungspflicht für die Folge n des Ereignisses vom 2 9. April 2 020 (Urk. 11/K26). Dagegen erhob die Visana am 1 6. September 2020 Einsprache ( Urk. 11/K28). Die HDI Global SE holte den Bericht von Dr.

A.___ vom 14.

Oktober 2020 ( Urk. 11/M7) und die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1. Dezember 2020 ein ( Urk. 11/M8). M it Entscheid vom 7. Dezember 2021 wies die HDI Global SE die Einsprache vom 16. September 2020 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts a nderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat ( Art.

E. 1.3 UV170220 Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 02.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).

E. 1.5 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.6 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwer defall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislo sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Visana am 2 4. Januar 2022 Besch werde und beantragte, es seien die Verfügung vom 3 1. August 2020 und de r Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 aufzuheben , unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 2 0. Mai 2 022 angezeigt wurde ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2022 lud das Gericht X.___ zum Prozess bei und setzte ihr Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Parteien an ( Urk. 13). Die Beigeladene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den ang efochtenen Entscheid damit, dass das Ereignis vom 2 9. April 2020 keinen Unfall im Rechtssinne darstelle. D ie Verletzung an der Rotatorenmanschette der Beigeladenen entspreche zwar einem Listenschaden gemäss Art.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass unbestrittenermassen nicht sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG gegeben seien. Es liege aber ein e Listenverletzung gemäss Art.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. C.___

hielt im an Dr. A.___ gerichteten B ericht vom 1 9. Mai 2020 fest, dass sich in der Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule ap /lateral flachbogig eine linkskonvex- skoliotische Fehlhaltung zeige. Bei Streckhaltung sei eine verminderte Lordose gegeben. Gefügestörungen lägen nicht vor. Relevante degenerative Veränderungen seien nicht differenzierbar. Es sei ein in komplett verkalkter Ponticulus

pos terior des Atlas gegeben ( Urk.

E. 3.2 I n

einem weiteren Bericht zuhanden von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2020 erklärte Dr. C.___ , dass sich im Rahmen der durchgeführten Ultraschalluntersuchung des Schultergelenks rechts das AC-Gelenk unauffällig und reizlos in normaler Stellung dargestellt habe. In der Bursa subacromialis sei keine F lüssigkeit abgrenzbar . Ebenso sei keine vermehrte Flüssigkeit im glenohumeralen Spalt oder entlang der langen Bizepssehne vorhanden. Die lange Bizepssehne und die Subscapularissehne würden sich unauffällig darstellen. An der Insertion der Supraspinatussehne zeige sich eine partielle Abhebung und Dehiszenz im anteri oren Querschnitt, ca. 1/3 sonographisch bis zur Hälfte der Sehne. Die Infraspinatussehne zeige sich wiederum normal inserierend. Sonographisch seien keine Verkalkungsherde differenzierbar. Es sei ein Status nach Partialruptur, Differentialdiagnose subakut im anterioren Querschnitt der Supraspinatussehne gegeben ( Urk. 11/M5).

E. 3.3 Dr. B.___ legte in der Stellungnahme vom 1 9. Juni 2020 ( Urk. 11/M3) dar, dass ein Riss der Supraspinatussehne rein formal einem Listenschaden nach Art. 6 Abs. 2 UVG entspreche .

Schultergelenksbeschwerden seien in der allgemeinen Bevölkerung weit verbreitet. Gemäss K.-D. Thomann , Personenschäden und Unfallverletzungen, seien gemäss einer Untersuchung von Neer nur 5 % aller Rupturen, die nicht von einer Schulterluxation begleitet würden, als traumatisch anzusehen. Gemäss E. Ludolph in :

Der Unfallmann, Springer Verlag 2013, sei jeder Unfallmechanis mus, bei dem der Oberarmkopf die Schulterpfanne verlasse, mit einer Gefährdung der Rotatorenmanschetten verbunden. Als Verletzungsmechanismen würden eine

Schulterluxation und eine überfallartige kraftvolle fremdtätige Dehnung (Zugbe anspruchung) in Frage kommen. Nicht geeig nete Ereignisse seien gemäss K. D .

Thomann ein Sturz auf den ausgestreckten Arm, direkte Anpralltraumen und die alleinige aktive Kraftanstrengung. Der Nachweis einer Ruptur nach einem Schultertrauma sei kein Beweis für eine traumatische Entstehung der Rotatorenmanschettenruptur. Die Beigeladene

h abe sich keine Schulterluxation zugezogen . Eine isolierte Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette könnte diskutiert und akzeptiert werden, wenn das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette vor der Krafteinwirk ung muskulär fixiert gewesen und ein e plötzliche Bewegung hinzugekommen wäre , welche die Rotatorenmanschette überfallartig als Zugbelastung der Sehnen bewegt hätte . Ein solcher Ereignismechanismus sei hier aber nicht gegeben. Die R otatorenmanschette müsse bereits vorher gerissen sein. Im Weiteren hä tten zwar sofortige Beschwerden und eine Bewegungseinschränkung bestanden und die Beigeladene sei arbeitsunfähig gewesen. Ein weitgehende r Funktionsverlust der Schulter habe jedoch gefehlt. Man spreche

von einer Pseudoparalyse. Auch dies spreche gegen einen traumatischen Schaden. Der Sehnenriss sei als degenerativ bedingt zu klassifizieren .

E. 3.4 E.___

von der Visana erklärte in der Stellungnahme vom 2 0. Juli 2020, dass die Beigeladene Jahrgang 1996 sei . Das Reissen der Sehne

beim schweren Heben

sei hörbar gewesen und die Beigeladene habe sofort extreme Schmerzen entwickelt. Es sei zu empfehlen, die Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht zu akzeptieren, da es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Körperschä digung gemäss UVG handle ( Urk.

E. 3.5 Dr. A.___ gab im Bericht vom 1 4. Oktober 2020 an, dass eine Analges ie mittels NSAR (Ibuprofen) und Paracetamol erfolgt sei. Daneben sei eine intensive physikalische Therapie durchgeführt worden. Die Beschwerden der rechten Schulter seien zwischenzeitlich weitgehend abgeklungen. Weitere Behandlungs massnahmen seien nicht notwendig. Die Arbeitsaufnahme zu 100 % sei am 6. Juli 2020 erfolgt ( Urk.

E. 3.6 Dr. B.___ führte in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2020

aus , dass die Beigeladene

gemäss den Echtzeitakten k ein Reissen der Sehne

gehört habe. Es sei lediglich von einem Knacksen auszugehen. Ein frischer Riss könne daraus nicht abgeleitet werden. Degenerative Veränderungen würden zwar vor allem ab Alter 40 beobachtet. Dies schliesse eine vorzeitige Degeneration bei jüngeren Versi cherten aber nicht aus. Die Beigeladene habe zwar starke Schmerzen aufgewiesen. In der Erstuntersuchung sei die Elevation der Schulter bis 90° mit schmerzhaftem Bogen allerdings möglich gewesen. Ein schmerzhafter Bogen sei ein Hinweis für ein Engpass- bzw. Imping ementsyndrom. Gemäss K. D.

Thomann, Personenschäden und Unfallverletzungen, handle es sich dabei nicht um

ein traumatisches, sondern um ein degeneratives Leiden ( Urk. 11/M8).

E. 3.7 Dr. D.___

hielt in der von der Visana in Auftrag gegebenen vertrauens ärztlichen Beurteilung vom 1 2. Januar 2022 ( Urk. 11/M9) fest, dass nachfolgend die Kriterien des S chultertraumachecks (Schweizerische Ärztezeitung von März

2021) verwendet würden. Bei der 23-jährigen Beigeladenen würden keinerlei Befunde und Hinweise auf degenerative Gewebeveränderungen existieren, weder anamnestisch noch bild gebend. Die umschriebene ansatznahe, sonographisch als «aufgeworfen»

befunde te Ruptur der Supraspinatussehne sei somit unmöglich degenerativen Ursprungs. Das Anhe ben von 100 kg schwere n Bein en stelle überwiegend wahrscheinlich eine muskuläre Überforderung dar und habe physiologisch bedingt sehr wohl einen passiven Zug auf die Rotatorenmanschette aus geübt. Das Knack s en habe sehr wahrscheinlich de m sonographisch diagnostizierten Gewebescha den entsprochen. E ine Zugbelastung infolge Lastüberf orderung könne

gemäss der Publikation von Alfred Schönberger/Gerhard Mehrtens/

Helmut Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachten Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, durchaus mit dem passiven Reissen einer Sehne in E inklang gebracht werden. Die Bewegung sei in Abduktion - dies betreffe überwiegend wahrscheinlich den Musculus supraspinatus – zu 90° eingeschränkt gewesen. Zudem sei ein schmerz hafte r Bogen festgestellt worden.

Ein solcher sei zwar ein Untersuchungszei chen für ein Impi ngementsyndrom. Wenn es um die Frage gehe , welche Struktu r an der Schulter verletzungsbe di ngt betroffen sein könnte , handle es sich hierbei jedoch um einen sehr unspezifischen Test . Der Test sei

positiv gewesen, weil die Parti alruptur am Ansatz der Supraspi natussehne sonographisch als «abgehoben» befundet worden und beim Anheben des Armes in strenger 90° Abduktion mit Innenrotation (Daumen nach unten bei 90° ) -

wegen der betroffenen angehobenen Rupturstelle

exakt su bacromial zu liegen gekommen sei. Bei einem «Schmerz bei Belastung» sei es nicht statthaft, einen fehlenden Funk tions schmerz zu bemängeln. Die eingeschränkte Abduktion mit schmerzhaftem Bogen sei der cha rakteristische Befund bei einer ansatznahen und fr isch entstandenen Partialruptur. Es sei nich t nachvollziehbar, wie Dr. B.___

zum Schluss gekommen sei , dass kein Funktionsverlust vorliege . Von einer Pse udoparalyse, das Wort beinhalte einen fehlenden Befund (Pseudo), könne hier eindeutig nicht gesprochen werden . Die bei der Beigeladenen festgestellte Teilruptur habe in jungen Jahren ein e gute Chance, innerhalb von zwei bis drei Monaten narbig zu verheilen. Dies sei vorliegend auch der Fall gewesen. Degenerative Begleitbefunde seien nicht festgestellt worden . E s hätten weder eine Entzündung der Sehne (Tendinitis -

we l che man sonographisch gut sehe), eine Atrophie , Kalk, eine AC-Gelenksarthrose,

eine Impingementsituation noch

eine subacromiale/sub deltoidale Bursitis vorgel e gen . Eine vorwiegend degenerativ bedingte Rotatorenmanschettenruptur bei ei ner 23-jährigen Versicherten hätte als medizinisch extrem selt ener Sonderfall zu gelten , der im klinischen Alltag so nicht vorkomme. Die einzige Ausnahme würden chronische , die Sehnenansätze angreifende Krankheiten o der onkologi sche ge webeschädigende Krankheitsbilder bil den, welche bei der Beigeladenen nicht erkennbar seien.

Die Heilungszeit entspreche einer Schonfrist bei traumatischen Teilrissen vor allem in Längsrichtung. Auch die wechselnden Arbeitsunfähigkeitszeiten nach dem Ereignis würden den langsamen Genesungsprozess in typischer k linischer Weise erkennen lassen .

E. 3.8 Dr. B.___ le gte in der Stellungnahme vom 1 6. Mai 2022

( Urk. 11/M10) dar, dass der von Dr. D.___ verwendete Schultertraumacheck umstritten sei. E. Ludolph schreibe in der Unfallm ann , dass sich die Rotatorenmanschette nicht für eine Checkliste eigne. Check listen würden klare Sachverhalte verlangen, auf denen sie aufbauen könn t en. Kaum einem Versicherten, der von einem Rotato renmanschettenschaden betroffen sei, sei es aber mögl ich, den Ablauf des Ereignisses, bei dem es zur Manifestation des Schad ens gekommen sei, exakt anzugeben . Damit fehle bereits der sichere Boden, von dem aus gecheckt werden könnte. Dies setze sich für den medizinischen Teil der Checklisten fort. Nicht beachtet werde etwa , dass bestimmte Beurteilungskriterien klare Ausschlus s- oder Einschlusskriterien seien. Fänden sich zum Beispiel kernspintomographisch keine Ödeme im Bereich der betroffenen Schulter, habe keine äussere Kraft auf die Schulter gewirkt. Dies sei ein klares Ausschlusskriterium. Sei dagegen ein blutiger Ge lenkserguss gesichert, sei ein Verletzungszeichen gegeben . In diesen Fällen erübrige sich jede Checkliste. Die Argumentation von Dr. D.___ , wonach die Ruptur der Supraspinatus sehne unmöglich degenerativen Ursprungs sein könne, da bei der 23-jährigen Beigeladenen keinerlei Befunde von degenerativen Gewebeveränderungen vor gelegen hätten , sei nicht haltbar. Im Gegensatz zu den Gelenken der unteren Extremität en , bei denen die Beschwerden mei st auf eine Arthrose, das heisse auf einen Verschleiss von Knorpel und Umbauten des Knochens zurückzuführen seien , würden die Beschwerden der Schulter zumindest in den Frühstadien der Krankheit vom Weichteilmantel aus gehen. Es sei also nicht ungewöhnlich, dass keine weiteren Degenerationen festgestellt worden seien .

Ebenfalls müsse beachtet werden, dass keine traumaspezifischen Befunde vorgelegen hätten, weder anamnestisch noch bildgebend. Dr. D.___ verkenne , dass die Rotatorenmanschette nebst der statischen Funktion nur nachgeordnet a uch Bewegungsfunktionen ausführe . Sie sei bei der Kraftentwicklung von unterge ordneter Bedeutung . E. Ludolph schreibe in der Unfallmann , dass die Rotatoren manschette neben der passiven Funktion als Stabilisator auch an den dynamischen Gelenkfunktionen mitwirke . In dieser Funktion k önne sie überfordert, das heisse unphysiologisch belastet werden. Dass bei einer extremen Belastung des Schultergelenks die Supraspina tussehne isoliert verletzt werde , funktionell vorgelagerte Strukturen, bei denen die grösste Krafteinwirkung bestehe, aber keine Verle tzungszeichen aufweisen würden, sei nicht nachvoll ziehbar. Ferner erstaune es , dass Dr. D.___ d ie Angabe , wonach die Beine 100 kg gewogen hätten, nicht

kritisch hinterfragt habe. Wenn die Beine bei einer Patientin 100 kg schwer seien, würde ihr Körpergewicht über 200 kg betragen. Es wäre dann un wahrscheinlich, dass die P atientin a lleine ins Bett gebracht würde. Auch müsse kritisch hinterfragt werden, ob die Beigeladene überhaupt in der Lage wäre, 100 kg zu heben. Fakt sei , dass die Beigeladene einer schweren Patientin ins Bett habe helfen wollen

und dabei ihr Bein g ehoben habe . Dass Dr. D.___ daraus, aufgrund des Gewebeschadens und des Knack s ens eine Zugbelastung herleiten wolle, sei nicht nachvollziehbar. K.-D. Thomann schreibe in Personenschäden und Un fa llverletzungen, dass sich das typische klinisch e Bild der frischen traumatischen Rotatorenmanschetten ruptur durch einen vollständigen oder weitgehenden Funktionsverlust der Schulter auszeichne. Man spreche von einem Drop-Arm-Zeichen oder eine Pseudoparalys

e. In der subakuten Phase bleibe die Be weglichkeit erheb lich beeinträchtigt. Es erstaune , dass Dr. D.___ ve rsuche, mit pathologischen Befunden in der klinis chen Untersuchung einen erhebli chen Funk tionsverlust zu beweisen. Es sei unbestritten, dass die Beigeladene positive Befunde aufgewiesen habe und ein Funktionsverl ust bei über 90° Abduktion habe nach gewiese n werden können . Dies entspreche jedoch ni cht einem vollständigen oder er hebli chen Funktionsverlust , wie er in der gutacht erlichen Literatur gefordert werde . Es sei zwar korrekt, dass keine relevant en degenerativen Veränderungen a n der Rotatorenmanschette selbst hätten nachgewiesen w erden können. An der ruptu rierten Rotatorenmanschette hätten aber auch keine Hinweise für ein Trauma bestanden . Relevante Begleitverletzungen, Blutungen oder Ödeme ,

seien nicht festgestellt worden . Gemäss E. Ludolph, der Unfallmann, seien dies spezifisch trau m atische Befunde. Weiter schreibe E.

Ludolph , dass bei Fehlen von Ödemen keine relevant e Krafteinwirkung auf das Schultergelenk bewiesen werden könne . Dr. D.___ verfalle dem Fehler, dass er frische Befunde mit einem Trauma gleichsetze . Die Annahme , dass ältere Befunde degenerativ, neue respektive frisch aufgetretene Befunde dagegen traumatisch seien, sei nicht haltbar.

Weiter erkläre

Dr. D.___ , dass das Alter der Beigeladenen gegen eine Degeneration spreche. A uch diese Argumentation erstaune . E. Ludol ph schreibe in der Unfallmann , dass durch gefäh rdende Sportarten oder Belastun gen

Mikrotraumen entstehen könnten . Wenn die Beigeladene t äglich schwere Patien ten heben müsse , sei dies ein wichtiger Hinweis für b esondere Belastungen. Diesfalls könne auch bei jüngeren Personen durchaus ein Üb erlastungsschaden eintreten.

Dass die Heil ungs zeit einer Schonfrist bei traumatischen Teilrissen vor al lem in Längsrichtung entspreche, sei falsch. Teilrisse im S inn von Längsrissen, das heisse parallel zum Fa serverlauf, würden gegen einen Unfallzusammenhang sprechen. E. Ludolph

schreibe

in der

Unfall mann, dass sich Verletzun gen der Rotatorenmanschette durch Zugbeanspruchung der Sehne erklären lasse n würden. Dies lasse eine Zusammenhangstrennung entsprechend d em Faserver lauf nicht erwarten. 4.

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG).

E. 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Ereignis vom 2 9. April 2020 unbestrittenermassen nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt.

E. 4.2 Im Fragebogen der Beschwerdege gnerin , in welchem die Beigeladene gebeten wurde, das Ereignis vom 2 9. April 2020 möglichst ausführlich zu beschreiben, gab diese am 1 0. Juni 2020 an, dass sie eine Bewohnerin, die knapp 100 kg wiege, zu Bett gebracht habe. Als sie ihre Beine ins Bett habe heben wollen, habe sie in der rechten Schulter/am rechten Arm einen Knacks gehört. Sie habe extreme Schmerzen gehabt. In der Nacht seien die Schmerzen heft ig gewesen. Tags darauf sei sie zum Arzt gegangen und h abe Medikamente erhalten ( Urk.

E. 4.3 Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizini scher Hinsicht auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 1 9. Juni und vom 1. Dezember 2020 ( Urk. 11/M3 und Urk.

E. 4.4 Aufgrund des Gesagten und mit Blick auf die

sub stantiierten Vorbringen von Dr. D.___ sind zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. B.___ gegeben. Dies insbesondere auch deshalb, weil Dr. C.___ im Bericht vom 1 9. Mai 2020 das Vorliegen von relevanten degenerativen Veränderungen bei der erst 23-jährigen Beigeladenen explizit verneint hatte (vgl. E. 3.1). Umgekehrt sind derartige Zweifel aber auch bei der Beurteilung von Dr. D.___ zu bejahen . Sowohl die Einschätzung von D r. B.___ als auch jene von Dr. D.___

können vom Rechtsanwender nicht prüfend nachvollzogen werden und vermögen nicht vollends zu überzeu gen . Zu den Stellungnahmen von Dr. B.___ ist überdies zu bemerken, dass er offenbar vom falschen Beweisthema ausging. Seine Argumentation zielt primär darauf, dass die Kausalität des Ereignisses vom 29. April 2020 für die Rotatoren manschettenruptur nicht als erstellt gelten könne. Entscheidend ist bei Listenver letzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG indes, ob dem Unfallversicherer der Entlastungsbeweis gelingt. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin (als Unfallversicherer) gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachweisen kann, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspekt rum zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl.

E. 1.4 sowie BGE 146 V 51 E. 8.6 und E. 9.2). Von weiteren mediz inischen Abklärungen sind vorliegend keine entscheidrele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Angesichts dessen, dass die Beigeladene ab dem 3 0. April 2020 ca. eineinhalb bis zwei Monate

arbeitsunfähig war (zuletzt nur noch teilweise) und die Behandlung bereits am 1 8. Juni 2020 erfolgreich abgeschlossen werden konnte (ein operativer Eingriff war nicht erforderlich; vgl.

Urk.

E. 6 Abs. 2 UVG vor. Dr. B.___ stelle unbegründete Behauptungen auf. Er habe ausge blendet, dass Dr. med. C.___ , FMH Radiologie, nach dem Ereignis vom 2 9. April 2020 keine degenerativen Veränderungen festgestellt habe. Die Be urteilung von Dr. B.___ widerspreche sowohl jener von Dr. C.___ auch als jener von Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates. Der Beschwerdegegnerin sei der Beweis, dass die Rotatorenmanschettenruptur degenerativ bedingt se i, nicht gelungen ( Urk. 1 ). 3.

E. 11 /K33 und E. 3.5 ) , erscheint die Bemerkung von Dr. B.___ , wonach eine MRI-Untersuchung und eine fachärztliche Begutachtung der seit Juli 2020 asymptomatischen Beigeladenen wenig zielführ end wären ( Urk. 11/M8 ) ,

plausi bel . Dass die bei der Beigeladenen

im Mai 2020 festgestellte und zwischenzeitlich seit längerem verheilte Partialruptur der Supraspinatussehne zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkran kung beruhen soll, muss unter diesen Umständen als unbewiesen gelten. Der Entlastungsbeweis ist der B eschwerdegegnerin nicht gelungen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.1) .

Für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. April 2020 ist die Beschwerdegegnerin damit leistungspflichtig. 5.

Da d ie Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 9. April 2020 zu Unrecht verneint hat , ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzu stellen , dass die Beigeladene für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. April 2020 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 6.

Der Beschwerdeführerin steht in ihrer Funktion als Versicherungsträgerin, die öffentlichrechtliche Aufgaben zu erfüllen hat, trotz ihres Obsiegens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer; Art. 61 lit. g ATSG; BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent scheid der HDI Global SE vom 7. Dezember 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beigeladene für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. April 2020 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Visana Versicherungen AG - Rechtsanwalt Martin Bürkle - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00014

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 7. November 2022 in Sachen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdeführerin gegen HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1996 , ist seit dem 7. August 2017 als Pflegehelferin bei der Y.___ , Stiftung Z.___ , angestellt und dadurch bei der HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz, obligatorisch gegen die Folgen von U nfällen versichert. Am 2 9. April 2020 brac hte die Versicherte eine übergewich tige Bewohnerin mit Wasserablagerungen in den B einen zu Bett. Beim Hochheben der Beine verspürte sie einen plötzlichen Knacks in der rechten Schulter und Schmerzen ( Schadenmeldung UVG vom 2 0. Mai 2020, Urk. 11/ K1). Tags d arauf begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, der im Arztzeugnis UVG vom 2 5. Mai 2020 eine subakute Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (dominant) diagnosti zierte ( Urk. 11/M1). Vom 3 0. April bis zum 8. Mai und vom 2 1. Mai bis zum 7. Juni 2020 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 8. bis zum 2 1. Juni 2020 war sie zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11 /M9 ). Im Fragebogen vom 1 0. Juni 2020 beantwortete die Versicherte Fragen der HDI Global SE zum Ereignis hergang vom 2 9. April 2020 ( Urk. 11/K5 ). Am 1 9. Juni 2020 gab Dr. med. B.___ , FMH Allgemein e Innere Medizin, im Auftrag der HDI Global SE eine versicherungsmedizinische Stellungnahme ab ( Urk. 11/M3). Mit Schreiben vom 2 3. Juni 2020 lehnte die HDI Global SE eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignis ses vom 2 9. April 2020 ab , da kein Unfall und keine Körperschädigung im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorlägen (Urk. 11/K10). Dagegen opponierte die Visana Versicherungen AG (Krankenver sicherung ; nachfolgend: Visana ) mit E-Mail s vom 2 3. u nd 2 8. Juli 2020 und verlangte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ( Urk. 11/ K19 und Urk. 11/K24) . Mit Verfügung vom 3 1. August 2020 verneinte die HDI Global SE eine Leistungspflicht für die Folge n des Ereignisses vom 2 9. April 2 020 (Urk. 11/K26). Dagegen erhob die Visana am 1 6. September 2020 Einsprache ( Urk. 11/K28). Die HDI Global SE holte den Bericht von Dr.

A.___ vom 14.

Oktober 2020 ( Urk. 11/M7) und die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1. Dezember 2020 ein ( Urk. 11/M8). M it Entscheid vom 7. Dezember 2021 wies die HDI Global SE die Einsprache vom 16. September 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Visana am 2 4. Januar 2022 Besch werde und beantragte, es seien die Verfügung vom 3 1. August 2020 und de r Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 aufzuheben , unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 2 0. Mai 2 022 angezeigt wurde ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2022 lud das Gericht X.___ zum Prozess bei und setzte ihr Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Parteien an ( Urk. 13). Die Beigeladene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts a nderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat ( Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). 1.3

UV170220 Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 02.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.4

Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwer defall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislo sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den ang efochtenen Entscheid damit, dass das Ereignis vom 2 9. April 2020 keinen Unfall im Rechtssinne darstelle. D ie Verletzung an der Rotatorenmanschette der Beigeladenen entspreche zwar einem Listenschaden gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG . Gemäss den überzeugenden Darlegungen von Dr. B.___ in den Ste llungnahmen vom 1 9. Juni und 1. Dezember 2020 sei dieser Listenschaden jedoch nicht auf das Ereignis vom 29. April 2020 zurückzuführen. Die diagnosti zierte Partialruptur der Supraspi natussehne sei vorwiegend degenerativ bedingt ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass unbestrittenermassen nicht sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG gegeben seien. Es liege aber ein e Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Dr. B.___ stelle unbegründete Behauptungen auf. Er habe ausge blendet, dass Dr. med. C.___ , FMH Radiologie, nach dem Ereignis vom 2 9. April 2020 keine degenerativen Veränderungen festgestellt habe. Die Be urteilung von Dr. B.___ widerspreche sowohl jener von Dr. C.___ auch als jener von Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates. Der Beschwerdegegnerin sei der Beweis, dass die Rotatorenmanschettenruptur degenerativ bedingt se i, nicht gelungen ( Urk. 1 ). 3. 3.1

Dr. C.___

hielt im an Dr. A.___ gerichteten B ericht vom 1 9. Mai 2020 fest, dass sich in der Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule ap /lateral flachbogig eine linkskonvex- skoliotische Fehlhaltung zeige. Bei Streckhaltung sei eine verminderte Lordose gegeben. Gefügestörungen lägen nicht vor. Relevante degenerative Veränderungen seien nicht differenzierbar. Es sei ein in komplett verkalkter Ponticulus

pos terior des Atlas gegeben ( Urk. 11 /M4). 3.2

I n

einem weiteren Bericht zuhanden von Dr. A.___ vom 1 9. Mai 2020 erklärte Dr. C.___ , dass sich im Rahmen der durchgeführten Ultraschalluntersuchung des Schultergelenks rechts das AC-Gelenk unauffällig und reizlos in normaler Stellung dargestellt habe. In der Bursa subacromialis sei keine F lüssigkeit abgrenzbar . Ebenso sei keine vermehrte Flüssigkeit im glenohumeralen Spalt oder entlang der langen Bizepssehne vorhanden. Die lange Bizepssehne und die Subscapularissehne würden sich unauffällig darstellen. An der Insertion der Supraspinatussehne zeige sich eine partielle Abhebung und Dehiszenz im anteri oren Querschnitt, ca. 1/3 sonographisch bis zur Hälfte der Sehne. Die Infraspinatussehne zeige sich wiederum normal inserierend. Sonographisch seien keine Verkalkungsherde differenzierbar. Es sei ein Status nach Partialruptur, Differentialdiagnose subakut im anterioren Querschnitt der Supraspinatussehne gegeben ( Urk. 11/M5). 3.3

Dr. B.___ legte in der Stellungnahme vom 1 9. Juni 2020 ( Urk. 11/M3) dar, dass ein Riss der Supraspinatussehne rein formal einem Listenschaden nach Art. 6 Abs. 2 UVG entspreche .

Schultergelenksbeschwerden seien in der allgemeinen Bevölkerung weit verbreitet. Gemäss K.-D. Thomann , Personenschäden und Unfallverletzungen, seien gemäss einer Untersuchung von Neer nur 5 % aller Rupturen, die nicht von einer Schulterluxation begleitet würden, als traumatisch anzusehen. Gemäss E. Ludolph in :

Der Unfallmann, Springer Verlag 2013, sei jeder Unfallmechanis mus, bei dem der Oberarmkopf die Schulterpfanne verlasse, mit einer Gefährdung der Rotatorenmanschetten verbunden. Als Verletzungsmechanismen würden eine

Schulterluxation und eine überfallartige kraftvolle fremdtätige Dehnung (Zugbe anspruchung) in Frage kommen. Nicht geeig nete Ereignisse seien gemäss K. D .

Thomann ein Sturz auf den ausgestreckten Arm, direkte Anpralltraumen und die alleinige aktive Kraftanstrengung. Der Nachweis einer Ruptur nach einem Schultertrauma sei kein Beweis für eine traumatische Entstehung der Rotatorenmanschettenruptur. Die Beigeladene

h abe sich keine Schulterluxation zugezogen . Eine isolierte Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette könnte diskutiert und akzeptiert werden, wenn das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette vor der Krafteinwirk ung muskulär fixiert gewesen und ein e plötzliche Bewegung hinzugekommen wäre , welche die Rotatorenmanschette überfallartig als Zugbelastung der Sehnen bewegt hätte . Ein solcher Ereignismechanismus sei hier aber nicht gegeben. Die R otatorenmanschette müsse bereits vorher gerissen sein. Im Weiteren hä tten zwar sofortige Beschwerden und eine Bewegungseinschränkung bestanden und die Beigeladene sei arbeitsunfähig gewesen. Ein weitgehende r Funktionsverlust der Schulter habe jedoch gefehlt. Man spreche

von einer Pseudoparalyse. Auch dies spreche gegen einen traumatischen Schaden. Der Sehnenriss sei als degenerativ bedingt zu klassifizieren .

3.4

E.___

von der Visana erklärte in der Stellungnahme vom 2 0. Juli 2020, dass die Beigeladene Jahrgang 1996 sei . Das Reissen der Sehne

beim schweren Heben

sei hörbar gewesen und die Beigeladene habe sofort extreme Schmerzen entwickelt. Es sei zu empfehlen, die Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht zu akzeptieren, da es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Körperschä digung gemäss UVG handle ( Urk. 11 /M6). 3.5

Dr. A.___ gab im Bericht vom 1 4. Oktober 2020 an, dass eine Analges ie mittels NSAR (Ibuprofen) und Paracetamol erfolgt sei. Daneben sei eine intensive physikalische Therapie durchgeführt worden. Die Beschwerden der rechten Schulter seien zwischenzeitlich weitgehend abgeklungen. Weitere Behandlungs massnahmen seien nicht notwendig. Die Arbeitsaufnahme zu 100 % sei am 6. Juli 2020 erfolgt ( Urk. 11 /M7). 3.6

Dr. B.___ führte in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2020

aus , dass die Beigeladene

gemäss den Echtzeitakten k ein Reissen der Sehne

gehört habe. Es sei lediglich von einem Knacksen auszugehen. Ein frischer Riss könne daraus nicht abgeleitet werden. Degenerative Veränderungen würden zwar vor allem ab Alter 40 beobachtet. Dies schliesse eine vorzeitige Degeneration bei jüngeren Versi cherten aber nicht aus. Die Beigeladene habe zwar starke Schmerzen aufgewiesen. In der Erstuntersuchung sei die Elevation der Schulter bis 90° mit schmerzhaftem Bogen allerdings möglich gewesen. Ein schmerzhafter Bogen sei ein Hinweis für ein Engpass- bzw. Imping ementsyndrom. Gemäss K. D.

Thomann, Personenschäden und Unfallverletzungen, handle es sich dabei nicht um

ein traumatisches, sondern um ein degeneratives Leiden ( Urk. 11/M8). 3.7

Dr. D.___

hielt in der von der Visana in Auftrag gegebenen vertrauens ärztlichen Beurteilung vom 1 2. Januar 2022 ( Urk. 11/M9) fest, dass nachfolgend die Kriterien des S chultertraumachecks (Schweizerische Ärztezeitung von März

2021) verwendet würden. Bei der 23-jährigen Beigeladenen würden keinerlei Befunde und Hinweise auf degenerative Gewebeveränderungen existieren, weder anamnestisch noch bild gebend. Die umschriebene ansatznahe, sonographisch als «aufgeworfen»

befunde te Ruptur der Supraspinatussehne sei somit unmöglich degenerativen Ursprungs. Das Anhe ben von 100 kg schwere n Bein en stelle überwiegend wahrscheinlich eine muskuläre Überforderung dar und habe physiologisch bedingt sehr wohl einen passiven Zug auf die Rotatorenmanschette aus geübt. Das Knack s en habe sehr wahrscheinlich de m sonographisch diagnostizierten Gewebescha den entsprochen. E ine Zugbelastung infolge Lastüberf orderung könne

gemäss der Publikation von Alfred Schönberger/Gerhard Mehrtens/

Helmut Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachten Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, durchaus mit dem passiven Reissen einer Sehne in E inklang gebracht werden. Die Bewegung sei in Abduktion - dies betreffe überwiegend wahrscheinlich den Musculus supraspinatus – zu 90° eingeschränkt gewesen. Zudem sei ein schmerz hafte r Bogen festgestellt worden.

Ein solcher sei zwar ein Untersuchungszei chen für ein Impi ngementsyndrom. Wenn es um die Frage gehe , welche Struktu r an der Schulter verletzungsbe di ngt betroffen sein könnte , handle es sich hierbei jedoch um einen sehr unspezifischen Test . Der Test sei

positiv gewesen, weil die Parti alruptur am Ansatz der Supraspi natussehne sonographisch als «abgehoben» befundet worden und beim Anheben des Armes in strenger 90° Abduktion mit Innenrotation (Daumen nach unten bei 90° ) -

wegen der betroffenen angehobenen Rupturstelle

exakt su bacromial zu liegen gekommen sei. Bei einem «Schmerz bei Belastung» sei es nicht statthaft, einen fehlenden Funk tions schmerz zu bemängeln. Die eingeschränkte Abduktion mit schmerzhaftem Bogen sei der cha rakteristische Befund bei einer ansatznahen und fr isch entstandenen Partialruptur. Es sei nich t nachvollziehbar, wie Dr. B.___

zum Schluss gekommen sei , dass kein Funktionsverlust vorliege . Von einer Pse udoparalyse, das Wort beinhalte einen fehlenden Befund (Pseudo), könne hier eindeutig nicht gesprochen werden . Die bei der Beigeladenen festgestellte Teilruptur habe in jungen Jahren ein e gute Chance, innerhalb von zwei bis drei Monaten narbig zu verheilen. Dies sei vorliegend auch der Fall gewesen. Degenerative Begleitbefunde seien nicht festgestellt worden . E s hätten weder eine Entzündung der Sehne (Tendinitis -

we l che man sonographisch gut sehe), eine Atrophie , Kalk, eine AC-Gelenksarthrose,

eine Impingementsituation noch

eine subacromiale/sub deltoidale Bursitis vorgel e gen . Eine vorwiegend degenerativ bedingte Rotatorenmanschettenruptur bei ei ner 23-jährigen Versicherten hätte als medizinisch extrem selt ener Sonderfall zu gelten , der im klinischen Alltag so nicht vorkomme. Die einzige Ausnahme würden chronische , die Sehnenansätze angreifende Krankheiten o der onkologi sche ge webeschädigende Krankheitsbilder bil den, welche bei der Beigeladenen nicht erkennbar seien.

Die Heilungszeit entspreche einer Schonfrist bei traumatischen Teilrissen vor allem in Längsrichtung. Auch die wechselnden Arbeitsunfähigkeitszeiten nach dem Ereignis würden den langsamen Genesungsprozess in typischer k linischer Weise erkennen lassen . 3.8

Dr. B.___ le gte in der Stellungnahme vom 1 6. Mai 2022

( Urk. 11/M10) dar, dass der von Dr. D.___ verwendete Schultertraumacheck umstritten sei. E. Ludolph schreibe in der Unfallm ann , dass sich die Rotatorenmanschette nicht für eine Checkliste eigne. Check listen würden klare Sachverhalte verlangen, auf denen sie aufbauen könn t en. Kaum einem Versicherten, der von einem Rotato renmanschettenschaden betroffen sei, sei es aber mögl ich, den Ablauf des Ereignisses, bei dem es zur Manifestation des Schad ens gekommen sei, exakt anzugeben . Damit fehle bereits der sichere Boden, von dem aus gecheckt werden könnte. Dies setze sich für den medizinischen Teil der Checklisten fort. Nicht beachtet werde etwa , dass bestimmte Beurteilungskriterien klare Ausschlus s- oder Einschlusskriterien seien. Fänden sich zum Beispiel kernspintomographisch keine Ödeme im Bereich der betroffenen Schulter, habe keine äussere Kraft auf die Schulter gewirkt. Dies sei ein klares Ausschlusskriterium. Sei dagegen ein blutiger Ge lenkserguss gesichert, sei ein Verletzungszeichen gegeben . In diesen Fällen erübrige sich jede Checkliste. Die Argumentation von Dr. D.___ , wonach die Ruptur der Supraspinatus sehne unmöglich degenerativen Ursprungs sein könne, da bei der 23-jährigen Beigeladenen keinerlei Befunde von degenerativen Gewebeveränderungen vor gelegen hätten , sei nicht haltbar. Im Gegensatz zu den Gelenken der unteren Extremität en , bei denen die Beschwerden mei st auf eine Arthrose, das heisse auf einen Verschleiss von Knorpel und Umbauten des Knochens zurückzuführen seien , würden die Beschwerden der Schulter zumindest in den Frühstadien der Krankheit vom Weichteilmantel aus gehen. Es sei also nicht ungewöhnlich, dass keine weiteren Degenerationen festgestellt worden seien .

Ebenfalls müsse beachtet werden, dass keine traumaspezifischen Befunde vorgelegen hätten, weder anamnestisch noch bildgebend. Dr. D.___ verkenne , dass die Rotatorenmanschette nebst der statischen Funktion nur nachgeordnet a uch Bewegungsfunktionen ausführe . Sie sei bei der Kraftentwicklung von unterge ordneter Bedeutung . E. Ludolph schreibe in der Unfallmann , dass die Rotatoren manschette neben der passiven Funktion als Stabilisator auch an den dynamischen Gelenkfunktionen mitwirke . In dieser Funktion k önne sie überfordert, das heisse unphysiologisch belastet werden. Dass bei einer extremen Belastung des Schultergelenks die Supraspina tussehne isoliert verletzt werde , funktionell vorgelagerte Strukturen, bei denen die grösste Krafteinwirkung bestehe, aber keine Verle tzungszeichen aufweisen würden, sei nicht nachvoll ziehbar. Ferner erstaune es , dass Dr. D.___ d ie Angabe , wonach die Beine 100 kg gewogen hätten, nicht

kritisch hinterfragt habe. Wenn die Beine bei einer Patientin 100 kg schwer seien, würde ihr Körpergewicht über 200 kg betragen. Es wäre dann un wahrscheinlich, dass die P atientin a lleine ins Bett gebracht würde. Auch müsse kritisch hinterfragt werden, ob die Beigeladene überhaupt in der Lage wäre, 100 kg zu heben. Fakt sei , dass die Beigeladene einer schweren Patientin ins Bett habe helfen wollen

und dabei ihr Bein g ehoben habe . Dass Dr. D.___ daraus, aufgrund des Gewebeschadens und des Knack s ens eine Zugbelastung herleiten wolle, sei nicht nachvollziehbar. K.-D. Thomann schreibe in Personenschäden und Un fa llverletzungen, dass sich das typische klinisch e Bild der frischen traumatischen Rotatorenmanschetten ruptur durch einen vollständigen oder weitgehenden Funktionsverlust der Schulter auszeichne. Man spreche von einem Drop-Arm-Zeichen oder eine Pseudoparalys

e. In der subakuten Phase bleibe die Be weglichkeit erheb lich beeinträchtigt. Es erstaune , dass Dr. D.___ ve rsuche, mit pathologischen Befunden in der klinis chen Untersuchung einen erhebli chen Funk tionsverlust zu beweisen. Es sei unbestritten, dass die Beigeladene positive Befunde aufgewiesen habe und ein Funktionsverl ust bei über 90° Abduktion habe nach gewiese n werden können . Dies entspreche jedoch ni cht einem vollständigen oder er hebli chen Funktionsverlust , wie er in der gutacht erlichen Literatur gefordert werde . Es sei zwar korrekt, dass keine relevant en degenerativen Veränderungen a n der Rotatorenmanschette selbst hätten nachgewiesen w erden können. An der ruptu rierten Rotatorenmanschette hätten aber auch keine Hinweise für ein Trauma bestanden . Relevante Begleitverletzungen, Blutungen oder Ödeme ,

seien nicht festgestellt worden . Gemäss E. Ludolph, der Unfallmann, seien dies spezifisch trau m atische Befunde. Weiter schreibe E.

Ludolph , dass bei Fehlen von Ödemen keine relevant e Krafteinwirkung auf das Schultergelenk bewiesen werden könne . Dr. D.___ verfalle dem Fehler, dass er frische Befunde mit einem Trauma gleichsetze . Die Annahme , dass ältere Befunde degenerativ, neue respektive frisch aufgetretene Befunde dagegen traumatisch seien, sei nicht haltbar.

Weiter erkläre

Dr. D.___ , dass das Alter der Beigeladenen gegen eine Degeneration spreche. A uch diese Argumentation erstaune . E. Ludol ph schreibe in der Unfallmann , dass durch gefäh rdende Sportarten oder Belastun gen

Mikrotraumen entstehen könnten . Wenn die Beigeladene t äglich schwere Patien ten heben müsse , sei dies ein wichtiger Hinweis für b esondere Belastungen. Diesfalls könne auch bei jüngeren Personen durchaus ein Üb erlastungsschaden eintreten.

Dass die Heil ungs zeit einer Schonfrist bei traumatischen Teilrissen vor al lem in Längsrichtung entspreche, sei falsch. Teilrisse im S inn von Längsrissen, das heisse parallel zum Fa serverlauf, würden gegen einen Unfallzusammenhang sprechen. E. Ludolph

schreibe

in der

Unfall mann, dass sich Verletzun gen der Rotatorenmanschette durch Zugbeanspruchung der Sehne erklären lasse n würden. Dies lasse eine Zusammenhangstrennung entsprechend d em Faserver lauf nicht erwarten. 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Ereignis vom 2 9. April 2020 unbestrittenermassen nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. 4.2

Im Fragebogen der Beschwerdege gnerin , in welchem die Beigeladene gebeten wurde, das Ereignis vom 2 9. April 2020 möglichst ausführlich zu beschreiben, gab diese am 1 0. Juni 2020 an, dass sie eine Bewohnerin, die knapp 100 kg wiege, zu Bett gebracht habe. Als sie ihre Beine ins Bett habe heben wollen, habe sie in der rechten Schulter/am rechten Arm einen Knacks gehört. Sie habe extreme Schmerzen gehabt. In der Nacht seien die Schmerzen heft ig gewesen. Tags darauf sei sie zum Arzt gegangen und h abe Medikamente erhalten ( Urk. 11 /K5) . Dr. A.___ , zu welchem sich die Beigeladene am 3 0. April 2020 in Behandlung begeben hatte, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 2 5. Mai 2020 eine subakute Part ialrupt ur der Supra s pinatussehne rechts

( Urk. 11/M1). Hierbei handelt es sich unbestrittenermassen um eine Li stenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenriss) , für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist , sofern sie nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. E. 1.3 f. ). 4.3

Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizini scher Hinsicht auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 1 9. Juni und vom 1. Dezember 2020 ( Urk. 11/M3 und Urk. 11 /M8) . Die Beschwerdeführerin berief bzw. beruft sich dagegen auf die Beurteilung von Dr. D.___ vo m 1 2. Januar 2022 ( Urk. 11 /M9).

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1 6. Mai 2022 nach ( Urk. 11 /M10). Zwischen Dr. B.___ und Dr. D.___ streitig ist zunächst insbesondere , ob das Ereignis vom 2 9. April 2020, das heisst das Hochheben der Beine der über g e wichtigen Patientin, geeignet war, bei der Beigeladenen

eine Verletzung der Supraspinatussehne zu bewirken. Beide Ärzte haben ihren S tandpunkt

begründet dargetan, je unter Bezugnahme auf einschlägige Fachliteratur .

Ebenfalls umstritten ist, ob aufgrund der nach dem Ereignis vom 2 9. April 2020

von Dr. A.___ und Dr. C.___

erhobenen B efunde von einem für ein traumatisches Ereignis charakteristischen erheblichen Funktionsverlust der rechten Schulter ausgegangen werden kann. Dr. B.___ und Dr. D.___ haben die Befunde unterschiedlich interpretiert. Im Weiteren räumte Dr. B.___ zwar ein, dass nach dem Ereignis vom 2 9. April 2020 keine relevanten degenerativen Veränderungen an der Rotatorenmanschette hätten nachgewiesen werden können . Er erklärte dies allerdin gs damit, dass Beschwerden der Schulter zumindest in den Frühsta dien der Krankheit nur vom Weich teil mantel ausgehen würden. Zudem wies er darauf hin, dass an der ruptu rierten Rotatorenmanschette keine Hinweise für ein Trauma bestanden hätten und eine isolierte Verletzung der Supraspinatussehne vorgelegen habe. Zu d iesen Argumenten, die erst in der Stellungnahme von

Dr. B.___

vom 1 6. Mai 2022 enthalten waren , äusserte sich

Dr. D.___ , vo n welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever fahrens keine weitere Stellungnahme einholte, nicht (mehr) . Einig sind sich

Dr. B.___ und Dr. D.___ sodann , dass degenerative Veränderungen

in der Regel erst ab dem 4 0. Altersjahr auftreten bzw. bei jungen Versicherten sehr selten seien . Dr. D.___

wies in diesem Zusammenhang darauf hin , dass eine degenerativ bedingte Partialruptur der Suprapinatussehne bei einer 23-jährigen Patientin im klinischen Alltag so nicht vorkomme. Die einzige Ausnahme würden chronische , die Sehnenansätze angreifende Krankheiten o der onkologi sche ge webeschädigende Krankheitsbilder bilden, welche bei der Beigeladenen nicht erkennbar seien. Gemäss Dr. B.___

ist eine vorzeitige Dege neration bei jüngeren Versicherten indes auch bei besonderen Belastungen (oder gefährdenden Sportarten) möglich, wenn

– im wie im Falle der Beigeladenen –

täglich schwere Patienten gehoben werden müssten. Ob die als Pflegehelferin tätige Beigeladene

tatsächlich täglic h schwere Patienten heben muss , ist jedoch eine Annahme, die aufgrund der gegebenen Akten nicht als erstellt gelten kann. Zwischen Dr. B.___ und Dr. D.___ ebenfalls streitig ist schliesslich , ob ein Teilriss der Supraspinatussehne im Sinne eines Längsrisses für das Vorliegen ein es traumatischen Ereignis ses spricht. 4.4

Aufgrund des Gesagten und mit Blick auf die

sub stantiierten Vorbringen von Dr. D.___ sind zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. B.___ gegeben. Dies insbesondere auch deshalb, weil Dr. C.___ im Bericht vom 1 9. Mai 2020 das Vorliegen von relevanten degenerativen Veränderungen bei der erst 23-jährigen Beigeladenen explizit verneint hatte (vgl. E. 3.1). Umgekehrt sind derartige Zweifel aber auch bei der Beurteilung von Dr. D.___ zu bejahen . Sowohl die Einschätzung von D r. B.___ als auch jene von Dr. D.___

können vom Rechtsanwender nicht prüfend nachvollzogen werden und vermögen nicht vollends zu überzeu gen . Zu den Stellungnahmen von Dr. B.___ ist überdies zu bemerken, dass er offenbar vom falschen Beweisthema ausging. Seine Argumentation zielt primär darauf, dass die Kausalität des Ereignisses vom 29. April 2020 für die Rotatoren manschettenruptur nicht als erstellt gelten könne. Entscheidend ist bei Listenver letzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG indes, ob dem Unfallversicherer der Entlastungsbeweis gelingt. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin (als Unfallversicherer) gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachweisen kann, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspekt rum zu mehr als 50 % , auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl.

E. 1.4 sowie BGE 146 V 51 E. 8.6 und E. 9.2). Von weiteren mediz inischen Abklärungen sind vorliegend keine entscheidrele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Angesichts dessen, dass die Beigeladene ab dem 3 0. April 2020 ca. eineinhalb bis zwei Monate

arbeitsunfähig war (zuletzt nur noch teilweise) und die Behandlung bereits am 1 8. Juni 2020 erfolgreich abgeschlossen werden konnte (ein operativer Eingriff war nicht erforderlich; vgl.

Urk. 11 /K33 und E. 3.5 ) , erscheint die Bemerkung von Dr. B.___ , wonach eine MRI-Untersuchung und eine fachärztliche Begutachtung der seit Juli 2020 asymptomatischen Beigeladenen wenig zielführ end wären ( Urk. 11/M8 ) ,

plausi bel . Dass die bei der Beigeladenen

im Mai 2020 festgestellte und zwischenzeitlich seit längerem verheilte Partialruptur der Supraspinatussehne zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkran kung beruhen soll, muss unter diesen Umständen als unbewiesen gelten. Der Entlastungsbeweis ist der B eschwerdegegnerin nicht gelungen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.1) .

Für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. April 2020 ist die Beschwerdegegnerin damit leistungspflichtig. 5.

Da d ie Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 9. April 2020 zu Unrecht verneint hat , ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzu stellen , dass die Beigeladene für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. April 2020 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 6.

Der Beschwerdeführerin steht in ihrer Funktion als Versicherungsträgerin, die öffentlichrechtliche Aufgaben zu erfüllen hat, trotz ihres Obsiegens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer; Art. 61 lit. g ATSG; BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent scheid der HDI Global SE vom 7. Dezember 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beigeladene für die Folgen des Ereignisses vom 2 9. April 2020 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Visana Versicherungen AG - Rechtsanwalt Martin Bürkle - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl