Sachverhalt
1.
Der 19 82 geborene X.___ war seit dem 1. Dezember 2015 bei der Z.___ GmbH als CEO angestellt
und dadurch bei der AXA Versiche rungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert . Mit Unfallmeldung vom 1 4. Februar 2020 wurde der AXA an gezeigt , dass beim Versicherten i m Jahr 2019 eine Infektion mit Erreger der Borreliose infolge eine s Zeckenbisses
unbekannten Datums diagnostiziert w orden sei . Der letzte bekannte Zeckenbiss sei ca. im Jahr 2008/2009 erfolgt
(Urk. 8/A1 ). Die
Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene am Universitätsspital A.___
diagnostizierten nach Zuweisung des Versicherten durch die Hausarzt praxis
am 1 2. Juli 2019 einen Verdacht auf ein Borreliose Stadium ll bei einer Lyme -Arthritis aktuell rechts ( Urk. 9/M1). Am 2 0. Mai 2020 gab
Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin , Physikalische Medizin und Rehabilita tion , eine versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung ab ( Urk. 9/M10 ). Darauf hin
verneinte die AXA mit Schreiben vom 2 7. Mai 2020 einen Anspruch de s Ver sicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung unter Ver zicht auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen ( Urk. 8/A9 ). Mit Schrei ben vom
27. Mai 2021
( Urk. 8/A20 ) ersuchte der Versicherte unter Beilage des Berichts von Dr. med.
C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 3. Februar 2021
( Urk. 9/M11) um eine erneute Leistungsprüfung. Nach erneuter versicherungsmedizinischer Vorlage vom 4. Juni 2021 ( Urk. 9/M12) bestätigte die AXA m it Verfügung vom 1 1. Juni 2021 die Leistungs ablehnung ( Urk. 8/A21). Dageg en erhob der Versicherte am 14. Juli 2021 Einsprache ( Urk. 8/A24 ) . In der Fo lge holte die AXA am 5. November 2021 eine versicherung s medizinische Beurteilung des beratenden Neurologen ein ( Urk. 9/M1 3 ). Mi t Einspracheent scheid vom 2. Dezember
2021 wies die AXA die Einsprache vom 1 4. Juli 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Januar 20 22 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung des Einspracheentscheids die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten , die gesetzlichen Leistungen nach UVG bis zur Erreichung des medizi nischen Endzustandes weiter auszurichten, eventualiter sei ein neutrales Akten gutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 3. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 3
Hinsichtlich der Folgen eines grundsätzlich als Unfall im Rechtssinne aner kannten Zeckenstiches (BGE 122 V 230) ist nicht entscheidend, ob sich die versi cherte Person an einen solchen erinnern kann. Massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeit punkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3 ).
D er erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Unter suchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E. 3) , wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011 , E. 5). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestritten werde, dass der Beschwerde führer zu einem früheren
Zeitpunkt
einen Zeckenstich mit Übertragung von Erregern der Borreliose erlitten habe. Die Borrelien erreger hätten eindeutig
nachgewiesen werden können. Laut der Stellungnahme von Dr. B.___ weise die Serologie eindeutig auf einen f r üh e ren Kontakt als 2019 mit Erregern der Borreliose hin. Dr. B.___
habe dies damit
begründet, dass 2019 nur noch IgG -Antikörper nachweisbar gewesen seien und keine IgM - A ntikö r per, wie eigentlich zu erwarten gewesen wäre, wenn sich der Zeckenstich in den letzten Jahren ereignet hätte. E s handle sich um einen vor be stehenden Befund im Sin n e einer Seronarbe , welch e
auf einen Kontakt mit Erreger der Borreliose vor langer Zeit zurückzuführen sei . Somit spreche
eine Übertragung der Erreger der Borreli ose eher für einen Ze c k e n s t i ch, der vom Beschwerdeführer im Jahr 200 8 /2009 bemerkt
worden sei. Gegen einen unbemerkten Zeckenst i ch im Jahr 2018 spreche einerseits , dass damals diesbezüglich keine entsprechenden Befunde erhoben worden seien , und andererseits, dass anlässlich der Konsultation vom 3. August 2018 , entgegen der Ausführungen von Dr. C.___ ,
lediglich Knieschmerzen doku mentier t
worden seien. Sowohl eine Schwellung als auch ein Erguss
seien explizit verneint worden . S omit habe vorliegend der Beweis für das Vorliegen ei nes Unfallereignisses gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ab Zeitpunkt der UVG-Deckung nicht erbracht werden können . Damit würde sich eine Prüfung des natürlichen Kausal zusammenhangs erübrigen. Trotzd em werde diesbezüglich auf die Stellungnah men von Dr. B.___ sowie Dr. D.___ , welche sich eingehend mit der Sach lage auseinandergesetzt hätten, verwiesen . Darin seien die beratenden Ärzte zum Schluss gekommen , dass eine Borrelien-Gonarthritis möglich, aber nicht über wiegend wahrscheinlich sei. Diese ausführlichen Stellungna h men seien schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei, womit sie als zuverlässig betrachtet werden könnten. Weitere Abklärungen erübrig t en sich vorliegend sowohl aus diesem
Grund als auch, weil eine Leistungspflicht nur schon daran scheitere, dass ein anspruchsbegr ündendes Ereignis i.S . v. Art. 4 ATSG nicht habe nachgewiesen werden könne n ( Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand p unkt, unbestritten sei, dass die Lyme -Borreliose auf einen unbemerkten Zecken stich zurückzuführen sei. Der Unfallbegriff sei gemäss Art. 4 ATSG demnach rechtsprechungsgemäss klar erfüllt. Dass eine Borrelienübertragung am ehesten bei einem Zeckenstich im Jahr 2008/2009 stattgefunden habe, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe, sei entweder unmöglich oder im besten Fall höchst unwahrscheinlich. Es gebe wissenschaftlich Evidenz dafür, dass Borrelien nach einer durchgemachten Infektion, die entweder durch Antibiotika-Behandlung oder von selbst abgeheilt sei , weiter im Kö r per bestehen könn ten. Jedoch spreche man hier von etwa nur 20 % aller Infektionen (die auch später noch chronische Beschwerden aufwiesen) . Bereits direkt nach der Abheilung sei dies somit schon nicht ü berwiegend
wahrscheinlich gewesen . Nach Jahren oder
sogar
einem
Jahr zehnt sei dies entsprechend höchst unwahrscheinlich . Die Beurteilungen der Ver sicherungsmediziner seien widersprüchlich und es könne darauf nicht abgestellt werden. Vielmehr sei die Beurteilung von Dr. C.___ (unter Berücksichtigung der aufgeführten Studien), wonach die Beschwerden auf einen unbemerkten Zecken stich im Frühling 2018 zurückzuführen seien, zu folgen ( Urk. 1 S. 8 ). 3. 3.1
Im Auszug der Krankenges ch ichte (KG) der E.___
ist über die Konsul tation vom 3. August 2018 eingetragen , dass der Beschwerdeführer über seit Monaten bestehende Schmerzen im linken Kniegelenk geklagt habe , die in der letzten Zeit schlimmer geworden seien . Als Befund wurde weder eine Schwellung noch ein Erguss erhoben , bei intakter Beugung und Streckung und hinkfreiem Gang, sowie ein Druckschmerz über dem Tuberositas und medialen Kniegelenk-Innenspalt bei fehlendem Anhalt für Innen- oder Aussenrotationsschmerz;
röntgentechnisch wurde n
keine pathologischen Veränderungen festgestellt . Diagnos tiziert wurden unklare Knieschmerzen links bei Senk- und Spreizfüssen beidseits, links mehr als rechts, ( Urk. 9/M14). 3.2
Im KG-Auszug vom 2 8. Juni 2019 der E.___ wurde berichtet, dass der Beschwe rdeführer über seit sieben Tagen bestehende Knieschmerzen und vor allem über eine bestehende Schwellung berichtet hab e . Dabei leide er unter keinen systemischen Symptomen, lokaler Rötung oder Fieber. Der Beginn sei schleichend gewesen. Er führe dies auf die körperliche Tätigkeit zurück. Vor einem Jahr habe er an denselben Beschwerden auf der Gegenseite (links, vgl. E. 3.1) gelitten. Als Befund erhoben wurde : « rein » geschwollenes Knie, keine Infektionszeichen, Bewegung leicht eingeschränkt und schmerzhaft. Die Beschwerden wurde n am ehesten als eine überlastung sbe dingte s ynovial e S chwel l ung beurteilt . Es wurde Blut zur Bor re lien-Serologie abgenommen ( Urk. 9/M6) . Die am 2 8. Juni 2019 erfolgte Blutanalyse ergab einen positiven Wert für Borrelia
Immunoblot
IgG ( Urk. 9/M3). 3.3
Im Bericht vom 1 2. Juli 2019 nannten die Ärzte der Klinik für Infektionskrank heiten und Spitalhygiene am
A.___ den Verdacht auf eine Borreliose Stadium ll bei Lyme -Arthritis bilateral (aktuell rechts). Gemäss Laborer g eb nisse beim
Hausarzt
sei ein l eicht erhöht es CRP bei 25 mg/l
(Entzündungszeichen) auffallend . Die Lyme - Borreliose
IgG -AK seien
positiv gewesen und es sei seit dem 5. Juli 2019 Doxycyclin
verschrieben worden. Bei der beschriebenen Kniesymptomatik und positiven Borrelienserologie liege möglicherweise eine Lyme -Arthritis vor. Es
werde daher die bereits etablierte antibiotische Therapie mit Doxycyclin über ins gesamt 30 Tage fortgeführt. Eine Neuroborreliose sei klinisch höchst unwahr scheinlich bei intakter Sensomotorik und Kognition. Im Rahmen der ersten Verlaufskontrolle nach Abschluss der Therapie sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei ohne weitere Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen im Bereich de r Knie gewesen. Laboranalytisch zeigten sich keine Auffälligkeiten bei normalisiertem CRP ( Urk. 9/M1). 3. 4
Dr. med. F.___ , Facharzt Neurologie, hielt im Bericht vom
9. Oktober 20 19
die Diagnosen einer regredie n te n Müdigkeit mit Gedächtnisschwierigkeiten bei unklarer Zuordnung sowie de s Verdacht s auf Lyme -Arthriti s bilateral mit Doxycyclin Behandlung 2019 fest. Sensible Defizite stünden derzeit nicht im Vor dergrund . Eine Affektion des peripheren Nervensystems könne derzeit nicht gefunden werden. Wie üblich könne neurografisch aber eine Small - Fiber - Neuropathie nicht ausgeschlossen werden. I mmerhin bestünden
dahingehend
keine
eindeutigen Symptome, sodass
sich eine H a u tbiopsie nicht aufdränge. Auch eine weiter e A bkläru n g bezüglich Ne u roborreliose sei in dieser Situation nicht indiziert, auch eine Neuro borreliose wäre mit de r
durchgeführten Therapie in aller Regel abge deckt . Hinweise auf eine chronische
Neuroborreliose mit zentraler Affektion bestünden derzeit keine ( Urk. 9/M9). 3. 5
Dr. C.___ erhob im Bericht vom 1 8. März 2020 die Diagnosen einer Lyme -Borreli ose Stadium ll mit Gonarthritis links sowie
chronischer
Müdigkeit und Konzent rationsstörungen unklarer G enese.
Anamnestisch bestünden schon seit zirka 2006 Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. 2008 sei ein Zeckenstich bemerkt worden, ohne eruierb ares Erythema migrans. Zirka 20 14 seien passagere Schmer zen am linken Kniegelenk, wahrscheinlich traumatisch bedingt, aufgetreten. Seit Sommer 2018 bestünden am linken Kniegelenk wiederholt schmerzhafte Schwel lungen, bei deren Abklärung sich eine pathologische Borrelienserologie ergeben habe. In der Beurteilung führte Dr. C.___ aus, bei dem damals 36-jährigen Patienten bestehe ein Status nach bemerktem Zeckenstich vor Jahren. Die Abklärung im A.___ habe den Verdacht auf eine Lyme -Borreliose ergeben. Es sei eine 4-wö chige Therapie mit Doxycyclin 2 x 100 mg während 30 Tagen durchgeführt wor den, worauf die Kniebeschwerden gebessert hätten und bis heute nicht wieder auf ge treten seien. Bei der damaligen Untersuchung habe physikalisch kein wesentlich pathologischer Befund erhoben werden können. Die speziellen Unter suchungen bezüglich Borrelia
burgdorferi hätten bei
erhöhtem
IgG - A ntikörperti ter im Western Blot ein Resultat, das mit einem lang anhaltenden Immun kontakt vereinbar sei , ergeben . In der Kontrolluntersuchung nach drei Monaten habe sich bei noch intermittierend auftretenden Schmerzen im linken Kniegelenk eine stabile Serologie ergeben. Aufgrund der vorliegenden klinischen un d serologi schen Resultate bestehe mit Eindeutigkeit ein Status nach durchgemachter Lyme -Gonarthritis links, die nach der Antibiose bis auf intermittierende Restbeschwer den ab ge heilt sei . Eine
weitere antibiotische Therapie sei bei stabiler
Serologie
zurzeit nicht notwendig . Der weitere Verlauf sei abzuwarten . Die Genese der Müdigkeit und K onzentrationsstörung bleibe unklar ( Urk. 9/M7). 3. 6
In der versicherung s medizinischen Beurteilung vom 2 0. Mai 2020 erklärte Dr. B.___ im Wesentlichen, dass
die fehlende Beschreibung eines Gel e nker gusses durch den Hausarzt sowie die Ä rzte des
A.___ gegen das Vorliegen einer Borrelien arthritis sprächen , da bei
diesem
Krankheitsbild
typischerweise jeweils grössere Gelenkergüsse bestünden. Auch wäre das Verschwinden des Gelenker gusses innerhalb nur einer Woche (Beginn der Doxycyclin -Therapie beim Haus arzt am 5. Juli 2019 und Erstuntersuchung am A.___ am 1 2. Juli 2019) ausserge wöhnlich, da sich in der Regel bei Borrelienarthritis eine nur langsame Rückbildung zeige. Es sei deshalb folgerichtig , dass die Ärzte des A.___ in der Schuss diag n ose nur von einem Verdacht auf eine Lyme -Arthritis (Verdacht auf Borreli ose) spräche n . Die Serologie spreche eindeutig für einen früheren Kontakt mit Borrelien. Bei bekannten Zeckens t ichen in den Jahren 2006-2009 könnten die IgG -Antiköper auf diese früheren Zeckenstiche zurückgeführt werden – bei einem Zeckenstichereignis in den letzten Jahren wären nämlich überwiegend wahr scheinlich auch noch I gM - A ntiköper zu erwarten . Bezüglich der Serologie sei zudem
noch kritisch hinzuzufügen , dass die
Bestimmung im Rahmen
der haus ärztlichen Erstkonsulta t i on am 2 8. Juni 2019 ungenügend begründet worden sei. Aus den Akten sei nämlich nicht nachvollziehbar , warum dieser Test überhaupt durchgeführt worden sei . Aus der festgehaltenen
Dokumentation gehe keine Zeckenexposition
hervor . Ohne passend e
Anamnese
sinke die Beweiskraft des Test s für das tatsä c h liche Vorliegen einer Diagnose . D e r Befund einer Arthritis zum Zeitpunkt der Kniebeschwerden sei im Juni 2019 nicht dokumentiert
worden ( Urk. 9/M10) . 3. 7
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2021 insbesondere aus, zeitlich habe die eigentliche Gonarthritis wahrscheinlich im Sommer 2018 mit schmerzhafter Knieschwellung links begonnen. Die Beschwerden seien nach drei Monaten spontan ab geheilt . 2019 sei die Symptomatik mit der teigigen Knie schwellung rechts aufgetreten (Abklärung A.___ ). Der entscheidende, borrelien übertragende unbemerkte Zeckenstich müsse im Frühling 2018 stattgefunden haben. Die schon früher, auch 2014 , erlebten Kniebeschwerden seien nicht gravierend gewesen und müssten nach seiner Einschätzung eine and e re Ursache haben (z.B. Überlastung). Alle anderen Beschwerden des Beschwerdeführers könnten mit einer Lyme -Borreliose nicht erklärt werden. D ie Lyme -Gonarthriti den seien eindeutig, sicher überwiegend wahrscheinlich. Sie seien auf einen unbemerkten Zeckenstich zurückzuführen. Dazu passten die Beschwerden, der klinische Befund mit der teigigen Schwellung, die Serologie und das problemlose Abheilen nach d e r Antibiotikatherapie . D er unbekannte Gutachte r (gemeint wohl Dr. B.___ ; vgl. E. 3.6) neige dazu, die einzelnen Befunde zu verzetteln und verliere
dabei die Gesamtschau. Teigige Knieschwellungen seien bei einer Lyme -Borreliose bestens bekannt. Auch bildeten zahlreiche L yme -Gonarthritiden keine Ergüsse. Eine teigige Schwellung oder überhaupt kein e Schwellung oder das Fehlen eines Ergusses sprächen
keineswegs gegen eine Lyme -Borreliose. Die meisten Lyme -Gonarthritiden gingen ohne allgemeine Entzündungszeichen wie Rötung, Überwärmung etc . einher und labormässig fänden sich in der Regel keine E ntzündu n g szeichen (BSR, CRP, Leukozy ten etc.). Das Fehlen dieser Zei chen sprä che nicht gegen eine Lyme -Arthritis. Mehrheitlich fänden sich, vor allem auch bei Lyme -Arthritiden im frischen akuten Stadium , keine IgM -Antikörper. Bedenke man, dass bis es zur Lyme -Arthritis komme, die Infektion im Körper schon während drei bis sechs Monaten im Gange sei, so k ö nn e man sich vorstel len, dass die IgM -Antiköper nicht mehr vorhanden respektive wie beim Beschwer deführer nur n och in Form von schwachen Spuren im Western Blot zu ahnen seien . Das Fehlen von IgM -Antikö r pern bei
einer
L yme -Arthritis als G egenargu ment zu verwenden, sei fachlich falsch. Für die Diagnose
einer
L y m e -Arthritis zwingend gefordert seien ein erhöhter IgG -Antikö r pertite r und im W e stern Blot ein breites Antikö rperspekt r u m mit dem Nachweis von Langzei t antikö r pern. Eine solche Serologie könne zwar auch bei einem gesunden Menschen vorliegen und beweise noch keine Lyme -Borreliose. Die Gesamtschau, die der Gutachter vernachlässige, mache die Diagnose der Lyme -Arthritis aus, die hier eindeutig sei, und nicht nur überwiegend wahrscheinlich . Die Lyme - Gonarthritis sei geheilt und mache keine Beschwerden mehr. Die vorher aufgetretenen und bis heute beste henden Beschwerden könnten mit einer Lyme -Borreliose nicht erklärt werden ( Urk. 9/M11). 3. 8
Dr. B.___ ergänzte in seiner ver s i cherungsmedizinischen Beurteilung
vom 4.
Juni 2021 im Wesentlichen , insgesamt könnten die von Dr. C.___ aufgezählten Punkte (Beschwerden, Befunde, Serologie, Therapieansprechen) unterschiedlich gewertet werden , jedenfalls entfalle das Argument der erfolgreichen antibioti schen Behandlung, weil dies die Beschwerden doch nicht zum Verschwinden gebracht habe . Die Kniebeschwerden sein weiterhin nur möglicherweise auf eine Borreliose zurückz uführen. Das gleiche gelte auch für die vielfältigen sonstigen
Probleme . Auch wenn nun ein Zeckenstich im Frühjahr 2018 mit einer erstmali gen Episode von Kniebeschwerden im Sommer 2018 und einer zweiten Episode 2019
angenommen würde, bestehe weder eine Dokumentation über diese erste Episode 2018, noch sei im Jahr 2019 eine eindeutige Arthritis dokumentiert worden ( Urk. 9/M12). 3. 9
In der erneuten versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 5. November 2021 führte diesmal
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, zusam menfassend aus, die Einschätzung von Dr. C.___ , dass der Beschwerdeführer seit 2018 an einer bilateralen Borrelien-Gonarthritis leide bzw. gelitten habe, sei auf grund der ihm unvollständig vorgelegenen Datengrundlage zwar nachvollziehbar aber falsch. Aufgrund der Aktenlage habe überwiegend wahrscheinlich 2018 keine Lyme -Arthritis bestanden . Die Beurteilung der Episode
2019 sei, sowie ihr Ablauf im Nachhinein beschrieben werde, prinzipiell vereinbar mit eine r Borre lien- Arthritis . Dies sei jedoch eine seltene
Ursache von Kniebesch w er d en. Zur Diagnosesicherung sei
eine genaue Erfassung de s
klinischen
Befundes und eines Verlaufs erforderlich. Dies fehle aber und könne auch nicht mehr nachgeholt werden. Der einzige Arzt, der das symptomatische Knie untersucht habe, sei
kli nisch nicht zur D iagnose eines Verdachts
auf eine Lyme -Arthritis gekommen . Die Ärzte der In f ekt i ologie des
A.___
hätten den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt gesehen, als mutmasslich noch eine Schwellung bestanden habe. Sie wären auch qualifiziert gewesen, den klinischen
Befund
genau zu erheben . Aus nicht nach vollziehbaren Gründen
hätten sie dies aber unterlassen oder zumindest nicht dokumentier t .
Dr. C.___ sei natürlich sehr erfahren i n der Beurteilung von Borre liosen-Symptomen . Es sei prinzipiell denkbar, dass Dr. C.___ aufgrund seiner Erfahrung die klinische Manifestation rein basierend auf der Anamnese besser einschätzen könne als der behandelnde Arzt aufgrund seiner klinischen Untersu chung , a ber prinzipiell denkbar , bedeute eben nicht überwiegend wahrscheinlich. Das unbefriedigende am Ergebnis sei somit, dass die Episode 2019 durch eine Borreliose bedingt gewesen sein könnte. Es fehle aber an den zeitnahen erhobe nen Grundlagen der Diagnose. Die Diagnose sei somit nicht so sicher, dass andere Erklärungen vernünftigerweise nicht in Betracht kämen. Eine Borrelien-Gonarth ritis sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich ( Urk. 9/M13). 4. 4.1
Aufgrund der serologischen Untersuchungsergebnisse (vgl. Urk. 9/M3 und Urk. 9/M5 ) steht fest, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit dem Borreliose-Erreger gehabt haben muss .
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2015 versichert ist, führte eine mögliche Ansteckung in den Jahren 2008/09 (vgl. Urk. 8/A1) zum Vornherein zu keiner Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist jedoch nicht unstrittig, dass die Lyme -Borreliose auf einen unbemerkten Zeckenstich zurückzuführen ist ( Urk. 1 S. 10). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob aus einem unbemerkten Zeckenstich in den Jahren 2018 oder 2019 eine Lyme - Arthritis ent standen ist, die
zu den
ab 2018 behandelten Beschwerden des Beschwerdeführers am linken und später rechten Knie geführt hat.
Unbestritten und aus den Akten ergibt sich, dass die übrigen Beschwerden (chronische Müdigkeit und Konzentra tionsstörungen) des Beschwerdeführers nicht auf eine Borreliose zurückzuführen sind. 4.2
D ie Beurteilungen von Dr. B.___ vom 2 0. Mai 2020 und 4. Juni 2021 (E. 3. 6 und E. 3. 8 ) sowie die Beurteilung von Dr. D.___
vom 5. November 2021 (E.
3. 9 )
erweisen sich als umfassend. So setzte n
sie sich eingehend mit den zur Ver fügung gestellten Vorakten , den erhobenen Befunden, dem Verlauf sowie den vorliegenden Laborwerten auseinander.
Dr. B.___ legte in seinen Beurtei lungen insbesond e re ausführlich und überzeugend dar, dass weder i m Jahr 2018 bezüglich de s linken Knie s , noch i m Jahr 2019 bezüglich de s rechten Knie s
klinische Untersuchungsbefunde dokumentiert sind , die eine Lyme -Arthritis in Betracht ziehen
bzw. als überwiegend wahrscheinlich darlegen würden ( Urk. 9/M10 S. 1-2 und Urk. 9/M12 S. 4-5 ) . Demnach kam er zum überzeugenden Schluss , dass die Kniebeschwerden nur möglicherweise auf eine Borreliose bzw. auf einen Zeckenstich zurückzuführen seien (E. 3.6 und E. 3. 8 ) . Dem konnte sich Dr. D.___
in seiner Beurteilung vom 5. November 2021 an s chliessen . Er ergänzte unwidersprochen und schlüssig ,
dass eine Borrelien-Arthritis eine sel tene Ursache für K niebeschwerden sei. Zur Diagnosesicherung sei daher eine genaue Erfassun g
d es klinischen
Befundes und des Verlaufes erforderlich. Diese fehl t e n abe r vorliegend und könn t e n nicht mehr nachgeholt werden . Somit schloss er ebenfalls, dass die Diagnose nicht so sicher sei, dass andere Erklärun gen vernünftigerweise nicht in Betracht kommen könnten, weshalb eine Borre lien- Gonarthrit i s nicht überwiegend wahrscheinlich sei (E. 3. 9 ).
Die Argumenta tion von Dr. B.___ und Dr. D.___ v ermögen in jeder Hinsicht zu über zeugen, da sie plausibel sind und sich daraus keine Widersprüche , insbesondere mit echtzeitlichen medizinischen Akten ergeben.
Damit erfüllen die Beurteilun gen der Versicherungsmediziner die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (E. 1. 5 ).
4.3
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Soweit Dr. C.___ im Bericht vom 3. Februar
202 1
aufgrund der Beschwerden, des
( vermeintlich )
klinische n Befun d es
mit der teigigen Schwel l ung , der Serologie und des problemlosen Abheilens nach der Antibiotikatherapie überwiegend wahrscheinlich auf eine Lyme -Arthri tis schliessen lassen will, kann ihm nicht gefolgt werden ; einerseits ist im August 2018 keine Schwellung oder Funktionseinschränkung am linken Knie dokumen tiert (E. 3.1) , andererseits klagt der Beschwerdeführer nach der durchgeführten Antibiotikatherapie weiterhin über persistierende Schmerzen ( E. 3.7 ). Weshalb Dr. C.___
die ihm geschilderten Kniebeschwerd en 2014 demgegenüber einer Über lastung zuschreibt (der Beschwerdeführer gab als Sport Klettern an, vgl. Urk. 9/M14), lässt er gänzlich unbegründet. Im KG-Eintrag vom 2 8. Juni 2019
wurde
über eine reine Schwellung ohne Erguss
am (rechten) Kniegelenk berichtet , welche vom untersuchenden Arzt auf eine überlastungsbedingte sinoviale Schwellung zurückgeführt wurde ( E. 3.2 ) . Von den Ärzten der Infektiologie des A.___ , welche der Beschw erdeführ er vor dem Hintergrund des erhöhten
IgG -Anti körpertiter s im Western Blot
und mit der Überzeugung, an allen Symptomen einer Neuroborreliose zu leiden (vgl. Urk. 9/M1), konsultiert e , wurde jedoch kein klini scher Befund am Kniegelenk erhoben und eine stattgehabte Lyme -Arthritis als lediglich möglich erachtet ( Urk. 9/M1 S. 3 ).
F ür eine Borreliose-Diagnose wird rechtsprechungsgemäss ein Ausschluss von Differenzialdiagnosen vorausgesetzt (E. 1. 3 ) , welcher nicht vorliegt .
Demzufolge bestehen keine Zweifel an den Beurteilungen der Vertrauensärzte und es ist davon auszugehen ,
dass eine Lyme -Arth ritis nur eine mögliche Ursache für die Kniebeschwerden war , was für eine Leis tungspflicht nicht ausreicht (E. 1.2)
4. 4
Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer Lyme - Ar thritis höchstens möglich und
der natürliche kausale Zusammenhang zu eine m Zeckenstich mit Übertra gung des Borreliose-Erreger s nach dem
1. Dezember 2015 als nicht überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 2. Juli 2019 einen Verdacht auf ein Borreliose Stadium ll bei einer Lyme -Arthritis aktuell rechts ( Urk. 9/M1). Am
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 3
Hinsichtlich der Folgen eines grundsätzlich als Unfall im Rechtssinne aner kannten Zeckenstiches (BGE 122 V 230) ist nicht entscheidend, ob sich die versi cherte Person an einen solchen erinnern kann. Massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeit punkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3 ).
D er erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Unter suchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E. 3) , wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011 , E. 5).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 0. Mai 2020 gab
Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin , Physikalische Medizin und Rehabilita tion , eine versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung ab ( Urk. 9/M10 ). Darauf hin
verneinte die AXA mit Schreiben vom 2 7. Mai 2020 einen Anspruch de s Ver sicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung unter Ver zicht auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen ( Urk. 8/A9 ). Mit Schrei ben vom
27. Mai 2021
( Urk. 8/A20 ) ersuchte der Versicherte unter Beilage des Berichts von Dr. med.
C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 3. Februar 2021
( Urk. 9/M11) um eine erneute Leistungsprüfung. Nach erneuter versicherungsmedizinischer Vorlage vom 4. Juni 2021 ( Urk. 9/M12) bestätigte die AXA m it Verfügung vom 1 1. Juni 2021 die Leistungs ablehnung ( Urk. 8/A21). Dageg en erhob der Versicherte am 14. Juli 2021 Einsprache ( Urk. 8/A24 ) . In der Fo lge holte die AXA am 5. November 2021 eine versicherung s medizinische Beurteilung des beratenden Neurologen ein ( Urk. 9/M1
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestritten werde, dass der Beschwerde führer zu einem früheren
Zeitpunkt
einen Zeckenstich mit Übertragung von Erregern der Borreliose erlitten habe. Die Borrelien erreger hätten eindeutig
nachgewiesen werden können. Laut der Stellungnahme von Dr. B.___ weise die Serologie eindeutig auf einen f r üh e ren Kontakt als 2019 mit Erregern der Borreliose hin. Dr. B.___
habe dies damit
begründet, dass 2019 nur noch IgG -Antikörper nachweisbar gewesen seien und keine IgM - A ntikö r per, wie eigentlich zu erwarten gewesen wäre, wenn sich der Zeckenstich in den letzten Jahren ereignet hätte. E s handle sich um einen vor be stehenden Befund im Sin n e einer Seronarbe , welch e
auf einen Kontakt mit Erreger der Borreliose vor langer Zeit zurückzuführen sei . Somit spreche
eine Übertragung der Erreger der Borreli ose eher für einen Ze c k e n s t i ch, der vom Beschwerdeführer im Jahr 200
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand p unkt, unbestritten sei, dass die Lyme -Borreliose auf einen unbemerkten Zecken stich zurückzuführen sei. Der Unfallbegriff sei gemäss Art. 4 ATSG demnach rechtsprechungsgemäss klar erfüllt. Dass eine Borrelienübertragung am ehesten bei einem Zeckenstich im Jahr 2008/2009 stattgefunden habe, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe, sei entweder unmöglich oder im besten Fall höchst unwahrscheinlich. Es gebe wissenschaftlich Evidenz dafür, dass Borrelien nach einer durchgemachten Infektion, die entweder durch Antibiotika-Behandlung oder von selbst abgeheilt sei , weiter im Kö r per bestehen könn ten. Jedoch spreche man hier von etwa nur 20 % aller Infektionen (die auch später noch chronische Beschwerden aufwiesen) . Bereits direkt nach der Abheilung sei dies somit schon nicht ü berwiegend
wahrscheinlich gewesen . Nach Jahren oder
sogar
einem
Jahr zehnt sei dies entsprechend höchst unwahrscheinlich . Die Beurteilungen der Ver sicherungsmediziner seien widersprüchlich und es könne darauf nicht abgestellt werden. Vielmehr sei die Beurteilung von Dr. C.___ (unter Berücksichtigung der aufgeführten Studien), wonach die Beschwerden auf einen unbemerkten Zecken stich im Frühling 2018 zurückzuführen seien, zu folgen ( Urk. 1 S. 8 ). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Auszug der Krankenges ch ichte (KG) der E.___
ist über die Konsul tation vom 3. August 2018 eingetragen , dass der Beschwerdeführer über seit Monaten bestehende Schmerzen im linken Kniegelenk geklagt habe , die in der letzten Zeit schlimmer geworden seien . Als Befund wurde weder eine Schwellung noch ein Erguss erhoben , bei intakter Beugung und Streckung und hinkfreiem Gang, sowie ein Druckschmerz über dem Tuberositas und medialen Kniegelenk-Innenspalt bei fehlendem Anhalt für Innen- oder Aussenrotationsschmerz;
röntgentechnisch wurde n
keine pathologischen Veränderungen festgestellt . Diagnos tiziert wurden unklare Knieschmerzen links bei Senk- und Spreizfüssen beidseits, links mehr als rechts, ( Urk. 9/M14).
E. 3.2 Im KG-Auszug vom 2 8. Juni 2019 der E.___ wurde berichtet, dass der Beschwe rdeführer über seit sieben Tagen bestehende Knieschmerzen und vor allem über eine bestehende Schwellung berichtet hab e . Dabei leide er unter keinen systemischen Symptomen, lokaler Rötung oder Fieber. Der Beginn sei schleichend gewesen. Er führe dies auf die körperliche Tätigkeit zurück. Vor einem Jahr habe er an denselben Beschwerden auf der Gegenseite (links, vgl. E. 3.1) gelitten. Als Befund erhoben wurde : « rein » geschwollenes Knie, keine Infektionszeichen, Bewegung leicht eingeschränkt und schmerzhaft. Die Beschwerden wurde n am ehesten als eine überlastung sbe dingte s ynovial e S chwel l ung beurteilt . Es wurde Blut zur Bor re lien-Serologie abgenommen ( Urk. 9/M6) . Die am 2 8. Juni 2019 erfolgte Blutanalyse ergab einen positiven Wert für Borrelia
Immunoblot
IgG ( Urk. 9/M3).
E. 3.3 Im Bericht vom 1 2. Juli 2019 nannten die Ärzte der Klinik für Infektionskrank heiten und Spitalhygiene am
A.___ den Verdacht auf eine Borreliose Stadium ll bei Lyme -Arthritis bilateral (aktuell rechts). Gemäss Laborer g eb nisse beim
Hausarzt
sei ein l eicht erhöht es CRP bei 25 mg/l
(Entzündungszeichen) auffallend . Die Lyme - Borreliose
IgG -AK seien
positiv gewesen und es sei seit dem 5. Juli 2019 Doxycyclin
verschrieben worden. Bei der beschriebenen Kniesymptomatik und positiven Borrelienserologie liege möglicherweise eine Lyme -Arthritis vor. Es
werde daher die bereits etablierte antibiotische Therapie mit Doxycyclin über ins gesamt 30 Tage fortgeführt. Eine Neuroborreliose sei klinisch höchst unwahr scheinlich bei intakter Sensomotorik und Kognition. Im Rahmen der ersten Verlaufskontrolle nach Abschluss der Therapie sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei ohne weitere Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen im Bereich de r Knie gewesen. Laboranalytisch zeigten sich keine Auffälligkeiten bei normalisiertem CRP ( Urk. 9/M1). 3. 4
Dr. med. F.___ , Facharzt Neurologie, hielt im Bericht vom
9. Oktober 20 19
die Diagnosen einer regredie n te n Müdigkeit mit Gedächtnisschwierigkeiten bei unklarer Zuordnung sowie de s Verdacht s auf Lyme -Arthriti s bilateral mit Doxycyclin Behandlung 2019 fest. Sensible Defizite stünden derzeit nicht im Vor dergrund . Eine Affektion des peripheren Nervensystems könne derzeit nicht gefunden werden. Wie üblich könne neurografisch aber eine Small - Fiber - Neuropathie nicht ausgeschlossen werden. I mmerhin bestünden
dahingehend
keine
eindeutigen Symptome, sodass
sich eine H a u tbiopsie nicht aufdränge. Auch eine weiter e A bkläru n g bezüglich Ne u roborreliose sei in dieser Situation nicht indiziert, auch eine Neuro borreliose wäre mit de r
durchgeführten Therapie in aller Regel abge deckt . Hinweise auf eine chronische
Neuroborreliose mit zentraler Affektion bestünden derzeit keine ( Urk. 9/M9). 3. 5
Dr. C.___ erhob im Bericht vom 1 8. März 2020 die Diagnosen einer Lyme -Borreli ose Stadium ll mit Gonarthritis links sowie
chronischer
Müdigkeit und Konzent rationsstörungen unklarer G enese.
Anamnestisch bestünden schon seit zirka 2006 Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. 2008 sei ein Zeckenstich bemerkt worden, ohne eruierb ares Erythema migrans. Zirka 20 14 seien passagere Schmer zen am linken Kniegelenk, wahrscheinlich traumatisch bedingt, aufgetreten. Seit Sommer 2018 bestünden am linken Kniegelenk wiederholt schmerzhafte Schwel lungen, bei deren Abklärung sich eine pathologische Borrelienserologie ergeben habe. In der Beurteilung führte Dr. C.___ aus, bei dem damals 36-jährigen Patienten bestehe ein Status nach bemerktem Zeckenstich vor Jahren. Die Abklärung im A.___ habe den Verdacht auf eine Lyme -Borreliose ergeben. Es sei eine 4-wö chige Therapie mit Doxycyclin 2 x 100 mg während 30 Tagen durchgeführt wor den, worauf die Kniebeschwerden gebessert hätten und bis heute nicht wieder auf ge treten seien. Bei der damaligen Untersuchung habe physikalisch kein wesentlich pathologischer Befund erhoben werden können. Die speziellen Unter suchungen bezüglich Borrelia
burgdorferi hätten bei
erhöhtem
IgG - A ntikörperti ter im Western Blot ein Resultat, das mit einem lang anhaltenden Immun kontakt vereinbar sei , ergeben . In der Kontrolluntersuchung nach drei Monaten habe sich bei noch intermittierend auftretenden Schmerzen im linken Kniegelenk eine stabile Serologie ergeben. Aufgrund der vorliegenden klinischen un d serologi schen Resultate bestehe mit Eindeutigkeit ein Status nach durchgemachter Lyme -Gonarthritis links, die nach der Antibiose bis auf intermittierende Restbeschwer den ab ge heilt sei . Eine
weitere antibiotische Therapie sei bei stabiler
Serologie
zurzeit nicht notwendig . Der weitere Verlauf sei abzuwarten . Die Genese der Müdigkeit und K onzentrationsstörung bleibe unklar ( Urk. 9/M7). 3. 6
In der versicherung s medizinischen Beurteilung vom 2 0. Mai 2020 erklärte Dr. B.___ im Wesentlichen, dass
die fehlende Beschreibung eines Gel e nker gusses durch den Hausarzt sowie die Ä rzte des
A.___ gegen das Vorliegen einer Borrelien arthritis sprächen , da bei
diesem
Krankheitsbild
typischerweise jeweils grössere Gelenkergüsse bestünden. Auch wäre das Verschwinden des Gelenker gusses innerhalb nur einer Woche (Beginn der Doxycyclin -Therapie beim Haus arzt am 5. Juli 2019 und Erstuntersuchung am A.___ am 1 2. Juli 2019) ausserge wöhnlich, da sich in der Regel bei Borrelienarthritis eine nur langsame Rückbildung zeige. Es sei deshalb folgerichtig , dass die Ärzte des A.___ in der Schuss diag n ose nur von einem Verdacht auf eine Lyme -Arthritis (Verdacht auf Borreli ose) spräche n . Die Serologie spreche eindeutig für einen früheren Kontakt mit Borrelien. Bei bekannten Zeckens t ichen in den Jahren 2006-2009 könnten die IgG -Antiköper auf diese früheren Zeckenstiche zurückgeführt werden – bei einem Zeckenstichereignis in den letzten Jahren wären nämlich überwiegend wahr scheinlich auch noch I gM - A ntiköper zu erwarten . Bezüglich der Serologie sei zudem
noch kritisch hinzuzufügen , dass die
Bestimmung im Rahmen
der haus ärztlichen Erstkonsulta t i on am 2 8. Juni 2019 ungenügend begründet worden sei. Aus den Akten sei nämlich nicht nachvollziehbar , warum dieser Test überhaupt durchgeführt worden sei . Aus der festgehaltenen
Dokumentation gehe keine Zeckenexposition
hervor . Ohne passend e
Anamnese
sinke die Beweiskraft des Test s für das tatsä c h liche Vorliegen einer Diagnose . D e r Befund einer Arthritis zum Zeitpunkt der Kniebeschwerden sei im Juni 2019 nicht dokumentiert
worden ( Urk. 9/M10) . 3. 7
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2021 insbesondere aus, zeitlich habe die eigentliche Gonarthritis wahrscheinlich im Sommer 2018 mit schmerzhafter Knieschwellung links begonnen. Die Beschwerden seien nach drei Monaten spontan ab geheilt . 2019 sei die Symptomatik mit der teigigen Knie schwellung rechts aufgetreten (Abklärung A.___ ). Der entscheidende, borrelien übertragende unbemerkte Zeckenstich müsse im Frühling 2018 stattgefunden haben. Die schon früher, auch 2014 , erlebten Kniebeschwerden seien nicht gravierend gewesen und müssten nach seiner Einschätzung eine and e re Ursache haben (z.B. Überlastung). Alle anderen Beschwerden des Beschwerdeführers könnten mit einer Lyme -Borreliose nicht erklärt werden. D ie Lyme -Gonarthriti den seien eindeutig, sicher überwiegend wahrscheinlich. Sie seien auf einen unbemerkten Zeckenstich zurückzuführen. Dazu passten die Beschwerden, der klinische Befund mit der teigigen Schwellung, die Serologie und das problemlose Abheilen nach d e r Antibiotikatherapie . D er unbekannte Gutachte r (gemeint wohl Dr. B.___ ; vgl. E. 3.6) neige dazu, die einzelnen Befunde zu verzetteln und verliere
dabei die Gesamtschau. Teigige Knieschwellungen seien bei einer Lyme -Borreliose bestens bekannt. Auch bildeten zahlreiche L yme -Gonarthritiden keine Ergüsse. Eine teigige Schwellung oder überhaupt kein e Schwellung oder das Fehlen eines Ergusses sprächen
keineswegs gegen eine Lyme -Borreliose. Die meisten Lyme -Gonarthritiden gingen ohne allgemeine Entzündungszeichen wie Rötung, Überwärmung etc . einher und labormässig fänden sich in der Regel keine E ntzündu n g szeichen (BSR, CRP, Leukozy ten etc.). Das Fehlen dieser Zei chen sprä che nicht gegen eine Lyme -Arthritis. Mehrheitlich fänden sich, vor allem auch bei Lyme -Arthritiden im frischen akuten Stadium , keine IgM -Antikörper. Bedenke man, dass bis es zur Lyme -Arthritis komme, die Infektion im Körper schon während drei bis sechs Monaten im Gange sei, so k ö nn e man sich vorstel len, dass die IgM -Antiköper nicht mehr vorhanden respektive wie beim Beschwer deführer nur n och in Form von schwachen Spuren im Western Blot zu ahnen seien . Das Fehlen von IgM -Antikö r pern bei
einer
L yme -Arthritis als G egenargu ment zu verwenden, sei fachlich falsch. Für die Diagnose
einer
L y m e -Arthritis zwingend gefordert seien ein erhöhter IgG -Antikö r pertite r und im W e stern Blot ein breites Antikö rperspekt r u m mit dem Nachweis von Langzei t antikö r pern. Eine solche Serologie könne zwar auch bei einem gesunden Menschen vorliegen und beweise noch keine Lyme -Borreliose. Die Gesamtschau, die der Gutachter vernachlässige, mache die Diagnose der Lyme -Arthritis aus, die hier eindeutig sei, und nicht nur überwiegend wahrscheinlich . Die Lyme - Gonarthritis sei geheilt und mache keine Beschwerden mehr. Die vorher aufgetretenen und bis heute beste henden Beschwerden könnten mit einer Lyme -Borreliose nicht erklärt werden ( Urk. 9/M11). 3.
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 8 Dr. B.___ ergänzte in seiner ver s i cherungsmedizinischen Beurteilung
vom 4.
Juni 2021 im Wesentlichen , insgesamt könnten die von Dr. C.___ aufgezählten Punkte (Beschwerden, Befunde, Serologie, Therapieansprechen) unterschiedlich gewertet werden , jedenfalls entfalle das Argument der erfolgreichen antibioti schen Behandlung, weil dies die Beschwerden doch nicht zum Verschwinden gebracht habe . Die Kniebeschwerden sein weiterhin nur möglicherweise auf eine Borreliose zurückz uführen. Das gleiche gelte auch für die vielfältigen sonstigen
Probleme . Auch wenn nun ein Zeckenstich im Frühjahr 2018 mit einer erstmali gen Episode von Kniebeschwerden im Sommer 2018 und einer zweiten Episode 2019
angenommen würde, bestehe weder eine Dokumentation über diese erste Episode 2018, noch sei im Jahr 2019 eine eindeutige Arthritis dokumentiert worden ( Urk. 9/M12). 3.
E. 9 ).
Die Argumenta tion von Dr. B.___ und Dr. D.___ v ermögen in jeder Hinsicht zu über zeugen, da sie plausibel sind und sich daraus keine Widersprüche , insbesondere mit echtzeitlichen medizinischen Akten ergeben.
Damit erfüllen die Beurteilun gen der Versicherungsmediziner die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (E. 1. 5 ).
4.3
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Soweit Dr. C.___ im Bericht vom 3. Februar
202 1
aufgrund der Beschwerden, des
( vermeintlich )
klinische n Befun d es
mit der teigigen Schwel l ung , der Serologie und des problemlosen Abheilens nach der Antibiotikatherapie überwiegend wahrscheinlich auf eine Lyme -Arthri tis schliessen lassen will, kann ihm nicht gefolgt werden ; einerseits ist im August 2018 keine Schwellung oder Funktionseinschränkung am linken Knie dokumen tiert (E. 3.1) , andererseits klagt der Beschwerdeführer nach der durchgeführten Antibiotikatherapie weiterhin über persistierende Schmerzen ( E. 3.7 ). Weshalb Dr. C.___
die ihm geschilderten Kniebeschwerd en 2014 demgegenüber einer Über lastung zuschreibt (der Beschwerdeführer gab als Sport Klettern an, vgl. Urk. 9/M14), lässt er gänzlich unbegründet. Im KG-Eintrag vom 2 8. Juni 2019
wurde
über eine reine Schwellung ohne Erguss
am (rechten) Kniegelenk berichtet , welche vom untersuchenden Arzt auf eine überlastungsbedingte sinoviale Schwellung zurückgeführt wurde ( E. 3.2 ) . Von den Ärzten der Infektiologie des A.___ , welche der Beschw erdeführ er vor dem Hintergrund des erhöhten
IgG -Anti körpertiter s im Western Blot
und mit der Überzeugung, an allen Symptomen einer Neuroborreliose zu leiden (vgl. Urk. 9/M1), konsultiert e , wurde jedoch kein klini scher Befund am Kniegelenk erhoben und eine stattgehabte Lyme -Arthritis als lediglich möglich erachtet ( Urk. 9/M1 S. 3 ).
F ür eine Borreliose-Diagnose wird rechtsprechungsgemäss ein Ausschluss von Differenzialdiagnosen vorausgesetzt (E. 1. 3 ) , welcher nicht vorliegt .
Demzufolge bestehen keine Zweifel an den Beurteilungen der Vertrauensärzte und es ist davon auszugehen ,
dass eine Lyme -Arth ritis nur eine mögliche Ursache für die Kniebeschwerden war , was für eine Leis tungspflicht nicht ausreicht (E. 1.2)
4. 4
Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer Lyme - Ar thritis höchstens möglich und
der natürliche kausale Zusammenhang zu eine m Zeckenstich mit Übertra gung des Borreliose-Erreger s nach dem
1. Dezember 2015 als nicht überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00011
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
1. Februar 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG MLaw
Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 19 82 geborene X.___ war seit dem 1. Dezember 2015 bei der Z.___ GmbH als CEO angestellt
und dadurch bei der AXA Versiche rungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert . Mit Unfallmeldung vom 1 4. Februar 2020 wurde der AXA an gezeigt , dass beim Versicherten i m Jahr 2019 eine Infektion mit Erreger der Borreliose infolge eine s Zeckenbisses
unbekannten Datums diagnostiziert w orden sei . Der letzte bekannte Zeckenbiss sei ca. im Jahr 2008/2009 erfolgt
(Urk. 8/A1 ). Die
Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene am Universitätsspital A.___
diagnostizierten nach Zuweisung des Versicherten durch die Hausarzt praxis
am 1 2. Juli 2019 einen Verdacht auf ein Borreliose Stadium ll bei einer Lyme -Arthritis aktuell rechts ( Urk. 9/M1). Am 2 0. Mai 2020 gab
Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin , Physikalische Medizin und Rehabilita tion , eine versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung ab ( Urk. 9/M10 ). Darauf hin
verneinte die AXA mit Schreiben vom 2 7. Mai 2020 einen Anspruch de s Ver sicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung unter Ver zicht auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen ( Urk. 8/A9 ). Mit Schrei ben vom
27. Mai 2021
( Urk. 8/A20 ) ersuchte der Versicherte unter Beilage des Berichts von Dr. med.
C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 3. Februar 2021
( Urk. 9/M11) um eine erneute Leistungsprüfung. Nach erneuter versicherungsmedizinischer Vorlage vom 4. Juni 2021 ( Urk. 9/M12) bestätigte die AXA m it Verfügung vom 1 1. Juni 2021 die Leistungs ablehnung ( Urk. 8/A21). Dageg en erhob der Versicherte am 14. Juli 2021 Einsprache ( Urk. 8/A24 ) . In der Fo lge holte die AXA am 5. November 2021 eine versicherung s medizinische Beurteilung des beratenden Neurologen ein ( Urk. 9/M1 3 ). Mi t Einspracheent scheid vom 2. Dezember
2021 wies die AXA die Einsprache vom 1 4. Juli 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Januar 20 22 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung des Einspracheentscheids die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten , die gesetzlichen Leistungen nach UVG bis zur Erreichung des medizi nischen Endzustandes weiter auszurichten, eventualiter sei ein neutrales Akten gutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 3. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 3
Hinsichtlich der Folgen eines grundsätzlich als Unfall im Rechtssinne aner kannten Zeckenstiches (BGE 122 V 230) ist nicht entscheidend, ob sich die versi cherte Person an einen solchen erinnern kann. Massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeit punkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3 ).
D er erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Unter suchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E. 3) , wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011 , E. 5). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestritten werde, dass der Beschwerde führer zu einem früheren
Zeitpunkt
einen Zeckenstich mit Übertragung von Erregern der Borreliose erlitten habe. Die Borrelien erreger hätten eindeutig
nachgewiesen werden können. Laut der Stellungnahme von Dr. B.___ weise die Serologie eindeutig auf einen f r üh e ren Kontakt als 2019 mit Erregern der Borreliose hin. Dr. B.___
habe dies damit
begründet, dass 2019 nur noch IgG -Antikörper nachweisbar gewesen seien und keine IgM - A ntikö r per, wie eigentlich zu erwarten gewesen wäre, wenn sich der Zeckenstich in den letzten Jahren ereignet hätte. E s handle sich um einen vor be stehenden Befund im Sin n e einer Seronarbe , welch e
auf einen Kontakt mit Erreger der Borreliose vor langer Zeit zurückzuführen sei . Somit spreche
eine Übertragung der Erreger der Borreli ose eher für einen Ze c k e n s t i ch, der vom Beschwerdeführer im Jahr 200 8 /2009 bemerkt
worden sei. Gegen einen unbemerkten Zeckenst i ch im Jahr 2018 spreche einerseits , dass damals diesbezüglich keine entsprechenden Befunde erhoben worden seien , und andererseits, dass anlässlich der Konsultation vom 3. August 2018 , entgegen der Ausführungen von Dr. C.___ ,
lediglich Knieschmerzen doku mentier t
worden seien. Sowohl eine Schwellung als auch ein Erguss
seien explizit verneint worden . S omit habe vorliegend der Beweis für das Vorliegen ei nes Unfallereignisses gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ab Zeitpunkt der UVG-Deckung nicht erbracht werden können . Damit würde sich eine Prüfung des natürlichen Kausal zusammenhangs erübrigen. Trotzd em werde diesbezüglich auf die Stellungnah men von Dr. B.___ sowie Dr. D.___ , welche sich eingehend mit der Sach lage auseinandergesetzt hätten, verwiesen . Darin seien die beratenden Ärzte zum Schluss gekommen , dass eine Borrelien-Gonarthritis möglich, aber nicht über wiegend wahrscheinlich sei. Diese ausführlichen Stellungna h men seien schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei, womit sie als zuverlässig betrachtet werden könnten. Weitere Abklärungen erübrig t en sich vorliegend sowohl aus diesem
Grund als auch, weil eine Leistungspflicht nur schon daran scheitere, dass ein anspruchsbegr ündendes Ereignis i.S . v. Art. 4 ATSG nicht habe nachgewiesen werden könne n ( Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand p unkt, unbestritten sei, dass die Lyme -Borreliose auf einen unbemerkten Zecken stich zurückzuführen sei. Der Unfallbegriff sei gemäss Art. 4 ATSG demnach rechtsprechungsgemäss klar erfüllt. Dass eine Borrelienübertragung am ehesten bei einem Zeckenstich im Jahr 2008/2009 stattgefunden habe, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe, sei entweder unmöglich oder im besten Fall höchst unwahrscheinlich. Es gebe wissenschaftlich Evidenz dafür, dass Borrelien nach einer durchgemachten Infektion, die entweder durch Antibiotika-Behandlung oder von selbst abgeheilt sei , weiter im Kö r per bestehen könn ten. Jedoch spreche man hier von etwa nur 20 % aller Infektionen (die auch später noch chronische Beschwerden aufwiesen) . Bereits direkt nach der Abheilung sei dies somit schon nicht ü berwiegend
wahrscheinlich gewesen . Nach Jahren oder
sogar
einem
Jahr zehnt sei dies entsprechend höchst unwahrscheinlich . Die Beurteilungen der Ver sicherungsmediziner seien widersprüchlich und es könne darauf nicht abgestellt werden. Vielmehr sei die Beurteilung von Dr. C.___ (unter Berücksichtigung der aufgeführten Studien), wonach die Beschwerden auf einen unbemerkten Zecken stich im Frühling 2018 zurückzuführen seien, zu folgen ( Urk. 1 S. 8 ). 3. 3.1
Im Auszug der Krankenges ch ichte (KG) der E.___
ist über die Konsul tation vom 3. August 2018 eingetragen , dass der Beschwerdeführer über seit Monaten bestehende Schmerzen im linken Kniegelenk geklagt habe , die in der letzten Zeit schlimmer geworden seien . Als Befund wurde weder eine Schwellung noch ein Erguss erhoben , bei intakter Beugung und Streckung und hinkfreiem Gang, sowie ein Druckschmerz über dem Tuberositas und medialen Kniegelenk-Innenspalt bei fehlendem Anhalt für Innen- oder Aussenrotationsschmerz;
röntgentechnisch wurde n
keine pathologischen Veränderungen festgestellt . Diagnos tiziert wurden unklare Knieschmerzen links bei Senk- und Spreizfüssen beidseits, links mehr als rechts, ( Urk. 9/M14). 3.2
Im KG-Auszug vom 2 8. Juni 2019 der E.___ wurde berichtet, dass der Beschwe rdeführer über seit sieben Tagen bestehende Knieschmerzen und vor allem über eine bestehende Schwellung berichtet hab e . Dabei leide er unter keinen systemischen Symptomen, lokaler Rötung oder Fieber. Der Beginn sei schleichend gewesen. Er führe dies auf die körperliche Tätigkeit zurück. Vor einem Jahr habe er an denselben Beschwerden auf der Gegenseite (links, vgl. E. 3.1) gelitten. Als Befund erhoben wurde : « rein » geschwollenes Knie, keine Infektionszeichen, Bewegung leicht eingeschränkt und schmerzhaft. Die Beschwerden wurde n am ehesten als eine überlastung sbe dingte s ynovial e S chwel l ung beurteilt . Es wurde Blut zur Bor re lien-Serologie abgenommen ( Urk. 9/M6) . Die am 2 8. Juni 2019 erfolgte Blutanalyse ergab einen positiven Wert für Borrelia
Immunoblot
IgG ( Urk. 9/M3). 3.3
Im Bericht vom 1 2. Juli 2019 nannten die Ärzte der Klinik für Infektionskrank heiten und Spitalhygiene am
A.___ den Verdacht auf eine Borreliose Stadium ll bei Lyme -Arthritis bilateral (aktuell rechts). Gemäss Laborer g eb nisse beim
Hausarzt
sei ein l eicht erhöht es CRP bei 25 mg/l
(Entzündungszeichen) auffallend . Die Lyme - Borreliose
IgG -AK seien
positiv gewesen und es sei seit dem 5. Juli 2019 Doxycyclin
verschrieben worden. Bei der beschriebenen Kniesymptomatik und positiven Borrelienserologie liege möglicherweise eine Lyme -Arthritis vor. Es
werde daher die bereits etablierte antibiotische Therapie mit Doxycyclin über ins gesamt 30 Tage fortgeführt. Eine Neuroborreliose sei klinisch höchst unwahr scheinlich bei intakter Sensomotorik und Kognition. Im Rahmen der ersten Verlaufskontrolle nach Abschluss der Therapie sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei ohne weitere Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen im Bereich de r Knie gewesen. Laboranalytisch zeigten sich keine Auffälligkeiten bei normalisiertem CRP ( Urk. 9/M1). 3. 4
Dr. med. F.___ , Facharzt Neurologie, hielt im Bericht vom
9. Oktober 20 19
die Diagnosen einer regredie n te n Müdigkeit mit Gedächtnisschwierigkeiten bei unklarer Zuordnung sowie de s Verdacht s auf Lyme -Arthriti s bilateral mit Doxycyclin Behandlung 2019 fest. Sensible Defizite stünden derzeit nicht im Vor dergrund . Eine Affektion des peripheren Nervensystems könne derzeit nicht gefunden werden. Wie üblich könne neurografisch aber eine Small - Fiber - Neuropathie nicht ausgeschlossen werden. I mmerhin bestünden
dahingehend
keine
eindeutigen Symptome, sodass
sich eine H a u tbiopsie nicht aufdränge. Auch eine weiter e A bkläru n g bezüglich Ne u roborreliose sei in dieser Situation nicht indiziert, auch eine Neuro borreliose wäre mit de r
durchgeführten Therapie in aller Regel abge deckt . Hinweise auf eine chronische
Neuroborreliose mit zentraler Affektion bestünden derzeit keine ( Urk. 9/M9). 3. 5
Dr. C.___ erhob im Bericht vom 1 8. März 2020 die Diagnosen einer Lyme -Borreli ose Stadium ll mit Gonarthritis links sowie
chronischer
Müdigkeit und Konzent rationsstörungen unklarer G enese.
Anamnestisch bestünden schon seit zirka 2006 Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. 2008 sei ein Zeckenstich bemerkt worden, ohne eruierb ares Erythema migrans. Zirka 20 14 seien passagere Schmer zen am linken Kniegelenk, wahrscheinlich traumatisch bedingt, aufgetreten. Seit Sommer 2018 bestünden am linken Kniegelenk wiederholt schmerzhafte Schwel lungen, bei deren Abklärung sich eine pathologische Borrelienserologie ergeben habe. In der Beurteilung führte Dr. C.___ aus, bei dem damals 36-jährigen Patienten bestehe ein Status nach bemerktem Zeckenstich vor Jahren. Die Abklärung im A.___ habe den Verdacht auf eine Lyme -Borreliose ergeben. Es sei eine 4-wö chige Therapie mit Doxycyclin 2 x 100 mg während 30 Tagen durchgeführt wor den, worauf die Kniebeschwerden gebessert hätten und bis heute nicht wieder auf ge treten seien. Bei der damaligen Untersuchung habe physikalisch kein wesentlich pathologischer Befund erhoben werden können. Die speziellen Unter suchungen bezüglich Borrelia
burgdorferi hätten bei
erhöhtem
IgG - A ntikörperti ter im Western Blot ein Resultat, das mit einem lang anhaltenden Immun kontakt vereinbar sei , ergeben . In der Kontrolluntersuchung nach drei Monaten habe sich bei noch intermittierend auftretenden Schmerzen im linken Kniegelenk eine stabile Serologie ergeben. Aufgrund der vorliegenden klinischen un d serologi schen Resultate bestehe mit Eindeutigkeit ein Status nach durchgemachter Lyme -Gonarthritis links, die nach der Antibiose bis auf intermittierende Restbeschwer den ab ge heilt sei . Eine
weitere antibiotische Therapie sei bei stabiler
Serologie
zurzeit nicht notwendig . Der weitere Verlauf sei abzuwarten . Die Genese der Müdigkeit und K onzentrationsstörung bleibe unklar ( Urk. 9/M7). 3. 6
In der versicherung s medizinischen Beurteilung vom 2 0. Mai 2020 erklärte Dr. B.___ im Wesentlichen, dass
die fehlende Beschreibung eines Gel e nker gusses durch den Hausarzt sowie die Ä rzte des
A.___ gegen das Vorliegen einer Borrelien arthritis sprächen , da bei
diesem
Krankheitsbild
typischerweise jeweils grössere Gelenkergüsse bestünden. Auch wäre das Verschwinden des Gelenker gusses innerhalb nur einer Woche (Beginn der Doxycyclin -Therapie beim Haus arzt am 5. Juli 2019 und Erstuntersuchung am A.___ am 1 2. Juli 2019) ausserge wöhnlich, da sich in der Regel bei Borrelienarthritis eine nur langsame Rückbildung zeige. Es sei deshalb folgerichtig , dass die Ärzte des A.___ in der Schuss diag n ose nur von einem Verdacht auf eine Lyme -Arthritis (Verdacht auf Borreli ose) spräche n . Die Serologie spreche eindeutig für einen früheren Kontakt mit Borrelien. Bei bekannten Zeckens t ichen in den Jahren 2006-2009 könnten die IgG -Antiköper auf diese früheren Zeckenstiche zurückgeführt werden – bei einem Zeckenstichereignis in den letzten Jahren wären nämlich überwiegend wahr scheinlich auch noch I gM - A ntiköper zu erwarten . Bezüglich der Serologie sei zudem
noch kritisch hinzuzufügen , dass die
Bestimmung im Rahmen
der haus ärztlichen Erstkonsulta t i on am 2 8. Juni 2019 ungenügend begründet worden sei. Aus den Akten sei nämlich nicht nachvollziehbar , warum dieser Test überhaupt durchgeführt worden sei . Aus der festgehaltenen
Dokumentation gehe keine Zeckenexposition
hervor . Ohne passend e
Anamnese
sinke die Beweiskraft des Test s für das tatsä c h liche Vorliegen einer Diagnose . D e r Befund einer Arthritis zum Zeitpunkt der Kniebeschwerden sei im Juni 2019 nicht dokumentiert
worden ( Urk. 9/M10) . 3. 7
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2021 insbesondere aus, zeitlich habe die eigentliche Gonarthritis wahrscheinlich im Sommer 2018 mit schmerzhafter Knieschwellung links begonnen. Die Beschwerden seien nach drei Monaten spontan ab geheilt . 2019 sei die Symptomatik mit der teigigen Knie schwellung rechts aufgetreten (Abklärung A.___ ). Der entscheidende, borrelien übertragende unbemerkte Zeckenstich müsse im Frühling 2018 stattgefunden haben. Die schon früher, auch 2014 , erlebten Kniebeschwerden seien nicht gravierend gewesen und müssten nach seiner Einschätzung eine and e re Ursache haben (z.B. Überlastung). Alle anderen Beschwerden des Beschwerdeführers könnten mit einer Lyme -Borreliose nicht erklärt werden. D ie Lyme -Gonarthriti den seien eindeutig, sicher überwiegend wahrscheinlich. Sie seien auf einen unbemerkten Zeckenstich zurückzuführen. Dazu passten die Beschwerden, der klinische Befund mit der teigigen Schwellung, die Serologie und das problemlose Abheilen nach d e r Antibiotikatherapie . D er unbekannte Gutachte r (gemeint wohl Dr. B.___ ; vgl. E. 3.6) neige dazu, die einzelnen Befunde zu verzetteln und verliere
dabei die Gesamtschau. Teigige Knieschwellungen seien bei einer Lyme -Borreliose bestens bekannt. Auch bildeten zahlreiche L yme -Gonarthritiden keine Ergüsse. Eine teigige Schwellung oder überhaupt kein e Schwellung oder das Fehlen eines Ergusses sprächen
keineswegs gegen eine Lyme -Borreliose. Die meisten Lyme -Gonarthritiden gingen ohne allgemeine Entzündungszeichen wie Rötung, Überwärmung etc . einher und labormässig fänden sich in der Regel keine E ntzündu n g szeichen (BSR, CRP, Leukozy ten etc.). Das Fehlen dieser Zei chen sprä che nicht gegen eine Lyme -Arthritis. Mehrheitlich fänden sich, vor allem auch bei Lyme -Arthritiden im frischen akuten Stadium , keine IgM -Antikörper. Bedenke man, dass bis es zur Lyme -Arthritis komme, die Infektion im Körper schon während drei bis sechs Monaten im Gange sei, so k ö nn e man sich vorstel len, dass die IgM -Antiköper nicht mehr vorhanden respektive wie beim Beschwer deführer nur n och in Form von schwachen Spuren im Western Blot zu ahnen seien . Das Fehlen von IgM -Antikö r pern bei
einer
L yme -Arthritis als G egenargu ment zu verwenden, sei fachlich falsch. Für die Diagnose
einer
L y m e -Arthritis zwingend gefordert seien ein erhöhter IgG -Antikö r pertite r und im W e stern Blot ein breites Antikö rperspekt r u m mit dem Nachweis von Langzei t antikö r pern. Eine solche Serologie könne zwar auch bei einem gesunden Menschen vorliegen und beweise noch keine Lyme -Borreliose. Die Gesamtschau, die der Gutachter vernachlässige, mache die Diagnose der Lyme -Arthritis aus, die hier eindeutig sei, und nicht nur überwiegend wahrscheinlich . Die Lyme - Gonarthritis sei geheilt und mache keine Beschwerden mehr. Die vorher aufgetretenen und bis heute beste henden Beschwerden könnten mit einer Lyme -Borreliose nicht erklärt werden ( Urk. 9/M11). 3. 8
Dr. B.___ ergänzte in seiner ver s i cherungsmedizinischen Beurteilung
vom 4.
Juni 2021 im Wesentlichen , insgesamt könnten die von Dr. C.___ aufgezählten Punkte (Beschwerden, Befunde, Serologie, Therapieansprechen) unterschiedlich gewertet werden , jedenfalls entfalle das Argument der erfolgreichen antibioti schen Behandlung, weil dies die Beschwerden doch nicht zum Verschwinden gebracht habe . Die Kniebeschwerden sein weiterhin nur möglicherweise auf eine Borreliose zurückz uführen. Das gleiche gelte auch für die vielfältigen sonstigen
Probleme . Auch wenn nun ein Zeckenstich im Frühjahr 2018 mit einer erstmali gen Episode von Kniebeschwerden im Sommer 2018 und einer zweiten Episode 2019
angenommen würde, bestehe weder eine Dokumentation über diese erste Episode 2018, noch sei im Jahr 2019 eine eindeutige Arthritis dokumentiert worden ( Urk. 9/M12). 3. 9
In der erneuten versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 5. November 2021 führte diesmal
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, zusam menfassend aus, die Einschätzung von Dr. C.___ , dass der Beschwerdeführer seit 2018 an einer bilateralen Borrelien-Gonarthritis leide bzw. gelitten habe, sei auf grund der ihm unvollständig vorgelegenen Datengrundlage zwar nachvollziehbar aber falsch. Aufgrund der Aktenlage habe überwiegend wahrscheinlich 2018 keine Lyme -Arthritis bestanden . Die Beurteilung der Episode
2019 sei, sowie ihr Ablauf im Nachhinein beschrieben werde, prinzipiell vereinbar mit eine r Borre lien- Arthritis . Dies sei jedoch eine seltene
Ursache von Kniebesch w er d en. Zur Diagnosesicherung sei
eine genaue Erfassung de s
klinischen
Befundes und eines Verlaufs erforderlich. Dies fehle aber und könne auch nicht mehr nachgeholt werden. Der einzige Arzt, der das symptomatische Knie untersucht habe, sei
kli nisch nicht zur D iagnose eines Verdachts
auf eine Lyme -Arthritis gekommen . Die Ärzte der In f ekt i ologie des
A.___
hätten den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt gesehen, als mutmasslich noch eine Schwellung bestanden habe. Sie wären auch qualifiziert gewesen, den klinischen
Befund
genau zu erheben . Aus nicht nach vollziehbaren Gründen
hätten sie dies aber unterlassen oder zumindest nicht dokumentier t .
Dr. C.___ sei natürlich sehr erfahren i n der Beurteilung von Borre liosen-Symptomen . Es sei prinzipiell denkbar, dass Dr. C.___ aufgrund seiner Erfahrung die klinische Manifestation rein basierend auf der Anamnese besser einschätzen könne als der behandelnde Arzt aufgrund seiner klinischen Untersu chung , a ber prinzipiell denkbar , bedeute eben nicht überwiegend wahrscheinlich. Das unbefriedigende am Ergebnis sei somit, dass die Episode 2019 durch eine Borreliose bedingt gewesen sein könnte. Es fehle aber an den zeitnahen erhobe nen Grundlagen der Diagnose. Die Diagnose sei somit nicht so sicher, dass andere Erklärungen vernünftigerweise nicht in Betracht kämen. Eine Borrelien-Gonarth ritis sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich ( Urk. 9/M13). 4. 4.1
Aufgrund der serologischen Untersuchungsergebnisse (vgl. Urk. 9/M3 und Urk. 9/M5 ) steht fest, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit dem Borreliose-Erreger gehabt haben muss .
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2015 versichert ist, führte eine mögliche Ansteckung in den Jahren 2008/09 (vgl. Urk. 8/A1) zum Vornherein zu keiner Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist jedoch nicht unstrittig, dass die Lyme -Borreliose auf einen unbemerkten Zeckenstich zurückzuführen ist ( Urk. 1 S. 10). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob aus einem unbemerkten Zeckenstich in den Jahren 2018 oder 2019 eine Lyme - Arthritis ent standen ist, die
zu den
ab 2018 behandelten Beschwerden des Beschwerdeführers am linken und später rechten Knie geführt hat.
Unbestritten und aus den Akten ergibt sich, dass die übrigen Beschwerden (chronische Müdigkeit und Konzentra tionsstörungen) des Beschwerdeführers nicht auf eine Borreliose zurückzuführen sind. 4.2
D ie Beurteilungen von Dr. B.___ vom 2 0. Mai 2020 und 4. Juni 2021 (E. 3. 6 und E. 3. 8 ) sowie die Beurteilung von Dr. D.___
vom 5. November 2021 (E.
3. 9 )
erweisen sich als umfassend. So setzte n
sie sich eingehend mit den zur Ver fügung gestellten Vorakten , den erhobenen Befunden, dem Verlauf sowie den vorliegenden Laborwerten auseinander.
Dr. B.___ legte in seinen Beurtei lungen insbesond e re ausführlich und überzeugend dar, dass weder i m Jahr 2018 bezüglich de s linken Knie s , noch i m Jahr 2019 bezüglich de s rechten Knie s
klinische Untersuchungsbefunde dokumentiert sind , die eine Lyme -Arthritis in Betracht ziehen
bzw. als überwiegend wahrscheinlich darlegen würden ( Urk. 9/M10 S. 1-2 und Urk. 9/M12 S. 4-5 ) . Demnach kam er zum überzeugenden Schluss , dass die Kniebeschwerden nur möglicherweise auf eine Borreliose bzw. auf einen Zeckenstich zurückzuführen seien (E. 3.6 und E. 3. 8 ) . Dem konnte sich Dr. D.___
in seiner Beurteilung vom 5. November 2021 an s chliessen . Er ergänzte unwidersprochen und schlüssig ,
dass eine Borrelien-Arthritis eine sel tene Ursache für K niebeschwerden sei. Zur Diagnosesicherung sei daher eine genaue Erfassun g
d es klinischen
Befundes und des Verlaufes erforderlich. Diese fehl t e n abe r vorliegend und könn t e n nicht mehr nachgeholt werden . Somit schloss er ebenfalls, dass die Diagnose nicht so sicher sei, dass andere Erklärun gen vernünftigerweise nicht in Betracht kommen könnten, weshalb eine Borre lien- Gonarthrit i s nicht überwiegend wahrscheinlich sei (E. 3. 9 ).
Die Argumenta tion von Dr. B.___ und Dr. D.___ v ermögen in jeder Hinsicht zu über zeugen, da sie plausibel sind und sich daraus keine Widersprüche , insbesondere mit echtzeitlichen medizinischen Akten ergeben.
Damit erfüllen die Beurteilun gen der Versicherungsmediziner die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (E. 1. 5 ).
4.3
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Soweit Dr. C.___ im Bericht vom 3. Februar
202 1
aufgrund der Beschwerden, des
( vermeintlich )
klinische n Befun d es
mit der teigigen Schwel l ung , der Serologie und des problemlosen Abheilens nach der Antibiotikatherapie überwiegend wahrscheinlich auf eine Lyme -Arthri tis schliessen lassen will, kann ihm nicht gefolgt werden ; einerseits ist im August 2018 keine Schwellung oder Funktionseinschränkung am linken Knie dokumen tiert (E. 3.1) , andererseits klagt der Beschwerdeführer nach der durchgeführten Antibiotikatherapie weiterhin über persistierende Schmerzen ( E. 3.7 ). Weshalb Dr. C.___
die ihm geschilderten Kniebeschwerd en 2014 demgegenüber einer Über lastung zuschreibt (der Beschwerdeführer gab als Sport Klettern an, vgl. Urk. 9/M14), lässt er gänzlich unbegründet. Im KG-Eintrag vom 2 8. Juni 2019
wurde
über eine reine Schwellung ohne Erguss
am (rechten) Kniegelenk berichtet , welche vom untersuchenden Arzt auf eine überlastungsbedingte sinoviale Schwellung zurückgeführt wurde ( E. 3.2 ) . Von den Ärzten der Infektiologie des A.___ , welche der Beschw erdeführ er vor dem Hintergrund des erhöhten
IgG -Anti körpertiter s im Western Blot
und mit der Überzeugung, an allen Symptomen einer Neuroborreliose zu leiden (vgl. Urk. 9/M1), konsultiert e , wurde jedoch kein klini scher Befund am Kniegelenk erhoben und eine stattgehabte Lyme -Arthritis als lediglich möglich erachtet ( Urk. 9/M1 S. 3 ).
F ür eine Borreliose-Diagnose wird rechtsprechungsgemäss ein Ausschluss von Differenzialdiagnosen vorausgesetzt (E. 1. 3 ) , welcher nicht vorliegt .
Demzufolge bestehen keine Zweifel an den Beurteilungen der Vertrauensärzte und es ist davon auszugehen ,
dass eine Lyme -Arth ritis nur eine mögliche Ursache für die Kniebeschwerden war , was für eine Leis tungspflicht nicht ausreicht (E. 1.2)
4. 4
Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer Lyme - Ar thritis höchstens möglich und
der natürliche kausale Zusammenhang zu eine m Zeckenstich mit Übertra gung des Borreliose-Erreger s nach dem
1. Dezember 2015 als nicht überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz