Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, arbeitet seit Mai 2018 als Hilfsköchin bei Y.___ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherun gen AG (folgend: SWICA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Unfallmeldung vom
26. August 2019 wurde der SWICA mitgeteilt, dass die Ver sicherte am 20. August 2019 beim Überqueren eines Fussgängerstreifen s von einem Polizeifahrzeug angefahren worden sei (Urk. 7/7/4). Die Erstbehandlung fand am 21. August 2019 im Spital Z.___
statt (vgl. Urk. 7/7/4). Am 23. August 2019 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. me d. A.___ , Fach arzt für Innere Medizin, bei welc her der Supra- und Infraspinatus -Test der rechten Schulter positiv ausgefallen sei, woraufhin weitere bildgebende Untersuchungen angeordnet wurden (Urk. 7/17). Die SWICA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/2).
Mit Unfallmeldung vom 14. März 2020 wurde der SWICA mitgeteilt, dass die Versicherte aufgrund der Schulterschmerzen vom Unfall am 6. März 2020 eine Cortison-Infiltration erhalten habe, wobei ihr so übel geworden sei , dass
sie hohen Blutdruck gehabt habe und zwei Tage nicht hab e arbeiten können (Urk. 7/13). N ach Einholen einer medizinischen Aktenbeurteilung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 26. April 2020 (Urk. 7/25) wurde der Versicherten am 4. Mai 2020 mitgeteilt, dass sie die Leistungen rückwirkend per 18. September 2019 einstellten und eine Leistungspfl icht für den Rückfall ablehnten. A uf die Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen werde ver zichtet (Urk. 7/27) . Nachdem die Versicherte sich mit der Ein stellung nicht ein verstanden erklärt hatte (Urk. 7/46) , holte die SWICA
eine weitere Aktenbeurtei lung von Dr. B.___
vom 7. August 2020 ein (Urk. 7/49) . Mit Schreiben vom 25. August 2020 teilte die SWICA die L eistungseinstellung per 22. November 2019 mit (Urk. 7/52) , wobei sie auf eine Rückforderung erbrachter Leistungen verzichte. Nachdem neue Arztberichte eingegangen waren , nahm Dr. B.___
auf Rückfrage n der SWICA noch zweimal Stellung (Urk. 7/ 58 und Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 stellte die SWICA ihre Leistungen per 22. November 2019 ein, wobei sie auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verzichtete (Urk. 7/72). Die hierg egen erhobene Einsprache vom 5. März 2021 (Urk. 7/77; ergän zende Einsprachebegründung vom 8. Juni 2021, Urk. 7/86 ) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 2. De zember 2021 ab (Urk. 2). 2.
Am 18. Januar 2022 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-91), worüber die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür (Urk. 2) , dass die Stellungnahmen von Dr. B.___ beweiskräftig seien. Angesichts der bildgebenden Befunde, des Primärbefunds, des medizinisch ausgewiesenen Vor zustandes des rechten Schultergelenkes sowie des dafür nicht adäquaten Ereig nisses vom 21. August 2019 (richtig: 20. August 2019) sei nicht mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Schulterbeschwerden rechts, insbeso ndere die Operation vom 27. Mai 2020 auf das Ereignis vom 21. August 2019 zurückzuführen sei en . Dr. B.___ begründe schlüssig, dass der Status quo sine per 22. November 2019 erreicht gewesen sei, womit sich die Leistungseinstellung per 22. November 2019 als rechtens erweise. Die Ausführungen der behandelnden Ärzte würden keine geringen Zweifel an den Stellungnahmen von Dr. B.___ zu wecken vermögen .
Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber vorbringen (Urk. 1), dass Dr. B.___ aufgrund der im Bericht vom 19. Mai 2020 diagnostizierten frozen
shoulder eine Teilkausalität habe einräumen müssen. Eine Begründung, warum der Stat u s quo sine 3 Monate nach Ereignis hätte erreicht werden sollen, fehle. Die behandelnden Ärzte legten darüber hinaus dar, dass weiterhin unfallkausale Schulterbeschwer den vorlägen, womit die Kausalität auch über den 21. November 2019 hinaus zu bejahen sei. Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin nie selbst untersucht und der Unfallhergang sei nie genau erfragt worden. Dr. B.___ stützte sich aber darauf, dass der Unfall ungeeignet gewesen sei, die fraglichen Verletzungen hervorzu bringen. Damit bestünden zumindest geringe Zweifel an seinen Ausführungen. Es hätte ein externes Gutachten veranlasst werden müssen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegeg nerin im Wesentlichen an den Ausführungen im Einspracheentscheid fest und ergänzte, dass Dr. B.___
- wie vom Bundesgericht gefordert - unter Berücksich tigung des Unfallherganges, des Primärbefundes, der bildgebenden Befunde und der Vorgeschichte zu m Schluss gekommen sei, d ass der Status quo sine per 21. November 2019 erreicht gewesen sei . Zusammenfassend zeigten sich eher dege nerative Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne und keine akuten traumatischen Schäden. Dr. med. C.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe sich ins besondere auf die vom Bundesgericht verworfene Meinung der Expertengruppe der Schul ter- und Ellbogenchirurgie von D.___ sowie auf die unzu lässige Argumentation « post hoc, ergo propter hoc» gestützt, womit seine Stellungahmen keine geringen Zweifel hervorzurufen vermöchten. Dr. A.___ s Ausführungen seien nicht zielführend, da er in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2020 lediglich begründe, dass die Beschwerden nicht als Rückfall, sondern als Grundfall zu prü fen seien - was von der Beschwerdegegnerin ohnehin entsprechend vorgenom men worden sei. 2.
2.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt. 2.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3 2.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3.2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgeric hts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.3.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1 Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, notierte im Bericht über die MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 28. August 2019, dass am Ansatz der Supraspinatussehne im mittleren und dorsalen Abschnitt eine schmale gelenksseitige subtotale (möglicherweise diskret transmurale) Ruptur bestehe. Darüber hinaus bestehe eine Tendinopathie der Supraspinatussehne. Eine Mus kelatrophie liege nicht vor (Urk. 7/20). 3.2 Dr. A.___ überwies die Beschwerdeführerin aufgrund andauernder Beschwer den an die Klinik F.___ . Dr. C.___
konstatierte
am 27. Februar 2020 , dass bei der Beschwerdeführerin aktuell vor allem eine schmerzhafte Frozen
Shoulder mit begleitenden muskulären Beschwerden im Schultergürtelbereich zu sehen sei. MR-tomographisch zeige sich eine gelenksseitige Partialläsion der Sup raspinatussehne. Aktuell würden sie , um den Reiz-/Schmerzzustand zu durchbre chen , eine glenohumerale Infiltration in der Rheumatologie durchführen lassen und die Physiotherapie weiterführen. In wie weit nach gebessertem Bewegungs umfang und gebesserter Schmerzsituation die umschriebene Läsion im Bereich der Supraspinatussehne symptomatisch bleibe , sei abzuwarten. Eine Kontrolle sei in zwei Monaten vorgesehen (Urk. 7/21). 3.3 Dr. A.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 8. April 2020 (Urk. 7/17), dass bei der Erstuntersuchung am 23. August 2019 der Supra- und Infraspinatus-Test der rechten Schulter positiv gewesen sei. Die Armelevation rechts s ei aktiv nicht mög lich gewesen. Am 27. August 2019 sei eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt worden, welche eine unregelmässig strukturierte Supraspinatussehne rechts gezeigt habe mit Flüssigkeit in der Umgebung und Verdacht auf Ruptur. In der nachfolgenden MRI-Untersuchung am 28. August 2019 habe sich eine subtotale Supraspinatussehnenruptur im mitt leren und dorsalen Abschnitt gezeigt und ein leichtes Übergreifen der Ruptur auf die Infraspinatussehne . Nach intensiver Physiotherapie und aktuell drei Wochen ohne Arbeit wegen der Coronapandemie bestünden noch verminderte Schmerzen in der Nacht in der rechten Schulter, Ruheschmerzen bestünden nicht. Vom 21. August bis zum 16. September 2019 sei sie voll arbeitsunfähig gewesen. Danach habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit reduzierte r Belastung der rechten Schulter bestanden. Trotzdem hätten die starken Schmerzen in der rechten Schul ter persistiert. Während dieser ganzen nachfolgenden Zeit sei intensive Physio therapie durchgeführt worden. Eine weitere volle Arbeitsunfähigkeit habe vom 7.-8. März 2020 nach der Kortisoninjektion am 6. März 2020 bestanden. In Bezug auf ein volles Arbeitspensum von 42 Stunden pro Woche bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres. Die Prognose bezüglich Erreichen der Schmerzfreiheit sei ungünstig. Es bestünden Einschränkungen für Heben über Kopf und vor dem Körper und Tragen von Gewichten über 2 kg in wiederholter Bewegung während der Arbeit. Darüber hinaus bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
50 % mit einer Leistungsmin derung von 20 %. 3.4
Dr. B.___ nahm erstmals am 26. April 2020 Stellung zuhanden der Beschwerde gegnerin. Dabei hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine Prellung i hres Schultergelenks erlitten habe. Diese Prellung sei nicht heftig gewesen , weder bei den klinischen Un tersuchungen noch im MRI hätten sich Zei chen für eine Weichteilschädigung im Sinne von Hautabschürfungen, Prellmar ken, Hämatome oder Ödeme gezeigt . Auch ein Knochenmarksignal ( Bonebruise ) sei im MRI nicht zu sehen. Eine Luxation im Bereich des Schultergelenks habe ausgeschlossen werden können, ebenso erge b e sich keinerlei Anhalt für eine knö ch erne Verletzung. Auch das AC-Gelenk zeige keine traumatisch bedingten Ver änderungen.
Ausgehend von einer leichteren Prellung sei der S tatus quo ante spätestens nach 4 Wochen wieder erreicht gewesen . Die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden seien Folge der tendino pathisch veränderten Sehne wie oben beschrieben. Die fra gliche Ruptur der Supraspinatussehne sei degenerativ bedingt, zudem sei das Unfallereignis, der direkte Sturz auf die Schul ter, nicht geeignet, eine Supraspi natussehne zu verletzen.
Unfallbedingt habe nach der P rellung für 2 Wochen keine Arbei tsfähigkeit und für weitere 2 Wochen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der berufl ichen Tätigkeit als Hilfsköchin bestanden (Urk. 7/25). 3.5
Dr. C.___ sah die Beschwerdeführerin erneut am 8. Mai 2020 , wobei Dr. A.___ ihn vorab über die aktuelle Anamnese in Kenntnis setzte (vgl. Urk. 7/33/2 ff.) . Im Bericht vom 19. Mai 2020 notierte er, dass die ultraschallgesteuerte Glenohumeral-Infiltration am 6. März 2020 eine deutliche Schmerzbesserung für ein bis zwei Wochen zur Folge gehabt habe, danach hätten die S ch merzen wieder bestanden. Der Bewegungsumfang habe sich bezüglich der Blockaden etwas gebessert, in Abduktion sei er jedoch noch deutlich eingeschränkt. Sie entschie den sich bei bestehender, deutlich schmerzhafter, symptomatischer PASTA-Läsion und regredientem Kapselmuster zur arthroskopischen PASTA- Repair , sollte die Läsion intraoperativ doch knapp transmural sein, dann erfolge eine komplette Rekonstruktion der Supraspinatussehne. Die Operation werde für Ende Mai 2020 geplant (Urk. 7/32). 3.6
Mit Bericht vom 17. Juli 2020 nahm Dr. A.___ Stellung zur in Aussicht genommenen Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/45). Er führte bezüglich aus, dass die Beschwerden in der rechten Schulter unfallkausal seien. Die Schmerzen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und im MRI der rechten Schulter vom 28. August 2019 habe eine subtotale Ruptur der Supraspi natussehne und angedeutet auch der Infraspinatussehne bestanden. Die Musku latur sei normal gewesen und nicht atrophisiert wie bei einem chronischen Leiden der Rotatorenmanschette . Es handle sich vorliegend entsprechend nicht um einen Rückfall, sondern um weiterbestehende nicht ausgeheilte Folgen des Unfalles. Entsprechend seien die Behandlungen und die Operation von der Unfallversiche rung zu übernehmen (Urk. 7/45). 3.7
Am 30. Juli 2020 liess sich Dr. C.___ verne hmen zur Unfallkausalität (Urk. 7/56). Er konstatierte, dass die Beschwerdeführerin von einem rückwärts fahren den Auto angefahren worden und gestürzt sei. Vorhergehend hätten kei nerlei Beschwerden im Bereich der rechten Schulter bestanden , so dass ebenfalls ein Zusammenhang zwischen erlittenem Sturz und Beg inn der Beschwerden klar bestehe . Bildgebend best ünden keinerlei Hinweise auf einen vorbestehenden chronischen Schaden im Bereich der rechten Schulter. Eine gewisse subacromiale Reizung mit Bursitis und ein kleiner antero -lateraler
Acromionsporn
hätten bestanden . Insgesamt könn ten diese Befunde sicherli ch nicht als Grund für eine höhergradige, artikularseiti ge
Supr a spinatussehnenruptur bei ansonsten guter Sehnenqualitä t gesehen werden. Laut der Schweize r Expertengruppe für Schul terchi rurgie sei konventionell radiologisch einzig eine Acetabulisierung , sprich ein deutlicher Hochstand des Humeruskopfes, mit einer degenera tiven Rotatoren manschettenlä sion assoziiert. Die Morphologie des Acromions, ein abfallender Acromion-Verlauf sowie die later ale Extension des Acromions seien
nicht ein deutig mit der Läsi on der Rotatorenmanschett e assoziiert. Die artikularseiti ge ansatznahe Po rtion der Supraspinatussehne sei deg enerativen Phänomen en aus gesetzt, dies
j edoch vor a llem bei Patienten ab ca . 40-45 Jahren (Brunner). Des Weiteren b estehe bei der Beschwerdeführerin MR-tomographisch ein exzellenter Status der
Rotatorenmanschettenmuskulatur ohne de utliche fettige Infiltration oder Atrophi e der Supraspinatusmuskulatur . In der Literatur wü rden die meisten degenerativen Rotatorenmanschettenrupturen im Be reich der postero -superioren Rot atorenmanschette fokalisiert (Kim et a l .). Asymptomatische Läsionen seien bis z u 80% im Bereich der Supraspinat ussehne lokalisiert. Eine Schadensanlage, im Sinne einer bereits bestehenden art ikularseitigen Parti alru ptur der Supraspinatus sehne, sei möglich. Diese stumme asympt oma tische Degeneration der Rotatoren manschette n
komme
i m Alter ab etw a 40-45 Jahren häufig vor und kö nn e nicht beweisführend berücksichtigt werden, um eine degenerative von einer trauma ti schen Läsion zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin habe nac h dem Trauma eine sofortige Beeinträ chtigung der aktiven Mobilität erlitten , bei einem vorher komplett beschwerdefreiem rec hten Schultergelenk. Dies stelle klinisch das typi sche Bild einer traumabe dingten
Rotatorenmanschettenläsi on dar. 3.8
Dr. B.___ nahm am 7. August 2020 erneut Stellung. Er führte aus, von der Klinik F.___
werde nun eine frozen
shoulder diagnostiziert , dies bedeute , dass zumindest teilweise die Ursache i n der Schulterprellung liegen kö nn e und deshalb der S tatus quo sine verschoben wer den mü ss
e. Andererseits we rd e die PASTA- Läsion als Ursache der Beschwerden bezeichnet. Diese Läsion sei keines falls unfallkausal.
Zusammenfassend sei es aufgrund der jetzigen Befundlage schwierig, die Ursa chen für die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit eindeutig zu differenzieren. Da es sich bei der Kontusion der Schulter jedoch sicher um eine geringe Prellung gehandelt habe, hierfür sprächen fehlende Weichteilveränderungen sowie ein fehlendes Knochenmarksignal im MRI, müsse spätestens nach drei Monaten die Ursache für die weiter anhaltenden Beschwerden im Sinne einer eingeschränkten Beweglichkeit (Schultersteife) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit in der PASTA-Läsion gesehen werden. Dies werde auch von der Klinik F.___ entsprechend beurteilt und damit sei die geplante Schulterope ration zur Rekonstruktion der Supraspinatussehne keinesfalls unfallkausal. Der Status quo sine sei nach drei Monaten wieder erreicht gewesen (Urk. 7/49). 3.9
Im Bericht vom 26. August 2020 hielt Dr. C.___ fest, dass die Schmerzprob lematik persistiere. Sie empfählen weiterhin die Einnahme von Irfen . Die Physio therapie solle nur dosiert durchgeführt werden, bei leicht kapsulitischem Verlauf. Hinsichtlich des Bewegungsumfanges bestehe eine Verbesserung, es liege kein deutlich harter Anschlag im Sinne einer hartnäckigen Schultersteife vor, es bestehe eine deutliche Schmerzüberlage rung. E ine Arbeit im schwer körperlichen Beruf sei sicherlich noch nicht möglich (Urk. 7/56). 3.10
Dr. B.___ nahm am 19. September 2020 erneut Stellung. Dabei nahm er insbe sondere Stellung zum Bericht von Dr. C.___ vom 30. Juli 2020 (vgl. E. 3.7) und führte aus, dass bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion umge hend starke Schmerzen aufträten und fast immer eine Pseudoparalyse im Schul tergelenk bestehe, dass heisse der Arm könne schmerzbedingt im Schultergelenk nicht mehr bewegt werden. Eine subakromiale Spornbildung sowie tendinopathi sche Veränderungen der Supraspinatussehne sprächen darüber hinaus sehr wohl für einen vorbestehenden chronischen Schaden
- die Ausführungen der von Dr. C.___ angegeben Exptertengruppe seien darüber hinaus vom Bundesgericht verworfen worden. Die Beschwerdeführerin sei 43 Jahre alt, womit sie durchaus in die von Dr. C.___ genannte Altersgruppe falle.
Mit einer Verfettung des Muskels sei des Weiteren erst nach mindestens einem Jahr zu rechnen. Vorliegend bestehe eine subtotale Ruptur der Supraspinatus sehne, so dass nicht mit einer Verfettung des Muskels zu rechnen sei. Damit halte er an seinen früheren Ausführungen fest (Urk. 7/58). 3.11
Hierzu nahm Dr. C.___ am 26. November 2020 erneut Stellung zuhanden von Dr. A.___ (Urk. 7/61). Dr. C.___ führte ergänzend aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine artikularseitige Läsion bestehe, welche, wenn sie von degenerativen Prozessen sprächen, pathomorphologisch nicht durch einen Acro mionkonflikt zustande komme, sondern wenn schon eher mit einer Minderdurch blutung in dieser Region zu tun habe. Die von Dr. B.___ beschriebene « tendino pathische Veränderung» werde von ihm behauptet und mit keinerlei MR-tomographischen Zeichen belegt. Zeichen für eine Tendinopathie , wie eine deut lich diffuse Hyperintensität in der T1 Wichtung, bestünden nicht. Es zeige sich keine eindeutige Volumenzunahme und in der T2 Wichtung eine mit Kontrast mittel eher isolierte Signalveränderung am Ansatz im Rupturbereich , was eher für eine rupturbedingte Kontrastmittelansammlung in diesem Bereich spreche. Von Dr. E.___ sei eine «leicht tendinopathische Sehne» behauptet und eine «Volumenzunahme» der Sehne beschrieben worden, jedoch nicht genauer auf sichere MR-tomographische Signalveränderungen der Sehne eingegangen wor den. Auf der anderen Seite sei der Riss als tiefgreifend und «möglicherweise an einer Stelle transmural» beschrieben worden. Dies decke sich mit den intraoper tiven Befunden, eine sehr tiefgreifende artikularseitige Läsion mit eingebluten dem Gewebe habe detektiert werden können. Die Läsion sei überwiegend wahr scheinlich unfallbedingt und eine Beweislage, dass eine überwiegend wahrschein lich degenerative Veränderung der Rotatorenmanschette vorliege, fehle. 3.12
Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 4. Dezember 2020 notierte Dr. C.___ , dass eine Infitration durchgeführt werde um den Schmerz-/Reizzustand zu durchbrechen und dann mit Physiotherapie weitere Verbesserungen der Schulter funktion zu erzielen. Aufgrund der Kapsulitis sei die Rekonvaleszenz verlangsamt und eine Arbeit im Beruf aktuell nicht möglich (Urk. 7/67). 3.13
Dr. B.___ nahm am 3. Januar 2021 erneut Stellung (Urk. 7/70). Er führte ergän zend aus, dass wichtiger als die medizintheoret is chen Überlegungen die Analyse des Unfalls sei. Die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei auf die Schulter gestürzt, was kein geeigneter Unfallhergang für die Ruptur der Rotatorenmanschette dar stelle. Darüber hinaus seien im MRI keine Verletzungen im Bereich der Weichteile, die das Schultergelenk umgeben, gesehen worden und seien auch nicht von der Klinik F.___ bei der Erstbehandlung umschrieben worden. In der Schadens anzeige für Dienstfahrzeuge stehe darüber hinaus folgendes: «Nach der Kollision stiegen wir aus und halfen der Frau auf. Wir fragten nach Verletzungen, sie ver neinte. Nur die Hose sei nass, aber keine Schmerzen oder Schürfungen. Heute meldete sie, dass der Arm geschwollen sei und sie in das Spital gehe.» In der akuten Phase (0-3 Tage) nach einer frischen Rotatorenmanschettenläsion seien sofortige Schmerzen sowie ein unmittelbar nach dem Unfallereignis eingetretener Kraft- und Funktionsverlust zu fordern. 4.
Zu prüfen bleibt, ob die weiterhin bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter unfallkausal sind. 4.1
Die Aktenbeurteilungen von Dr. B.___ vom 26. April, 7. August, 19. September 2020 und 3. Januar 2021 (E. 3.4, E. 3.8, E. 3.10, E. 3.13) beruhen auf fund ierter Aktenkenntnis, so lag en ihm insbesondere die Bildgebung und die Berichte der behandelnden Ärzte vor . Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. 4.2
D ie Beschwerdeführer in bemängelte, dass Dr. B.___ eine reine Aktenbeurteil u ng vornahm und keine eigene Untersuchung durchführte. Dies ist in casu nicht zu beanstanden, da es vorliegend lediglich um die Beurteilung des Kausalzusam menhangs zwischen dem in Frage stehenden Ereignisses vom 20. August 2019 und einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, was rechtsprech ungsge mäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Di e Ein schätzungen von Dr. B.___ erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). 4.3
Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 17. Juli 2020 (E. 3.6) vermag keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 20. August 2019 nicht mehr beschwerdefrei gewesen sei. Er konstatierte des Weiteren, i m MRI sei die Muskulatur normal und nicht atrophisiert gewesen wie bei einem chronischen Leiden der Rotatorenmanschette . Dies wurde gleichermassen von Dr. C.___ vorgebracht (Urk. 7/56/3).
Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis nicht mehr beschw erdefrei geworden ist, wird seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen ,
v er mag allerdings die Unfallkausalität der (subtotalen) Rotatorenmanschettenruptur nicht überwiegend wahrscheinlich zu belegen. Des Weiteren argumentierte Dr. B.___ schlüssig in seiner Stellungnahme vom 19. September 2020 (vgl. E. 3.10, Urk. 7/58/5), dass es für die Ausbildung einer fettigen Degeneration der Musku latur mindestens ein Jahr bedürfe. Da hier eine subtotale Ruptur der Supraspi natussehne vorliege , sei nicht mit einer schnellen Verfettung des Muskels zu rech nen. Dem ist nichts hinzuzufügen. 4.4
Gemäss Unfallmeldung vom 26. August 2019 ist die Besc hwerdeführerin am 20. August 2019 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens angefahren worden und auf die rechte Schulter gestürzt, wodurch sie eine Pr ellung erlitten habe. Am darauf folgenden Abend in der Nacht sei sie zum Notfall gegangen (Urk. 7/7 ; vgl. auch Arztzeugnis vom Spital Z.___ vom 21. August 2019, Urk. 7/3) .
Dr. A.___ vermerkte in seinem Bericht vom 8. April 2020 ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin von einem rückwärtsfahrenden Auto angefahren und zu Boden geworfen worden sei. Eine notfallm ässige Konsultation habe am 21. August 2019 im Spital Z.___ stattgefunden (Urk. 7/17).
Die Schädigung der Rotatorenmanschette aufgrund eines Traumas setzt voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen ist und eine plötzliche passive Bewe gung hinzukommt, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotato renmanschette bewirkt. Die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter ist ein ungeeigneter Hergang zur Schädigung der Rotatorenmanschette , da diese durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe ( Akromion ) und den Delta-Muskel gut abgeschirmt ist (vgl. Urteil des Bundesgeric hts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.3).
Dami t ist das Unfallereignis vom 20. August 2019
- wie von Dr. B.___ entspre chend festgehalten - nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, eine Rotatoren manschettenruptur nach sich zu ziehen. 4. 5
Dr. C.___ hielt insbesondere dafür, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 21. August 2019 (richtig: 20. August 2019) eine sofortige Beein trächtigung der aktiven Mobilität, bei einem vorher komplett beschwerdefreien rechten Schultergelenk, erlitten habe, was klar für eine traumatische Genese spre che (Urk. 7/56, vgl. E. 3.7).
Richtig ist, dass e ine akute Zusammenhangstrennung einer Sehne der Rotatoren manschette zu stärksten Schmerzen und zu einer sofortige n Funktionseinbusse des Gelenks führt (vgl. Urteil 8C_43/2022 vom 24.05.2022 E. 5).
In der «Schadenanzeige für Dienstfahrzeuge» wurde allerdings festgehalten, dass die Polizisten nach der Kollision aus dem Fahrzeug ausgestiegen und der Beschwerdeführerin aufgeholfen hätten. Sie hätten nach Verletzungen gefragt, sie habe verneint. Nur die Hose sei nass, aber keine Schmerzen oder Schürfungen. Am Tag nach dem Unfall habe sie gemeldet, dass der Ar m geschwollen sei und sie ins Spital gehe (Urk. 7/6/7).
Damit ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar starke Schmer zen verspürte. Eine Bewegungseinschränkung ist darüber hinaus erstmalig doku mentiert im Bericht von Dr. A.___ vom 8. April 2020 ü ber die Erstkonsultation bei ihm am 23. August 2019 - mithin drei Tage später (vgl. Urk. 7/17, E. 3.3). 4.6
Dr. C.___ brachte des Weiteren vor, dass keine degenerativen Veränderun gen vorbestehend gewesen seien (Urk. 7/61, E. 3.11). Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits Dr. E.___ im Bericht über die MR- Arthrographie vom 28. August 2019 eine leicht e
Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Volu menzunahme festhielt (Urk. 7/20), was von Dr. B.___ entsprechend berück sichtigt wurde. 4.7
Des Weiteren ist festzuhalten, dass weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ kon krete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen , die Dr. B.___ entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. Entsprechend sind keine Zweifel an der medizinischen Beur teilung durch Dr. B.___
angebracht .
I n antizipierter Beweiswürdigung ist auf weitere medizinische Abklärungen zu ver zichten (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). 4.8
Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit ein es Zusammenhangs für die Begrün dung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dr. B.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom 20. August 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzli chen strukturellen Läsionen in der rechten Schulter geführt hat , sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenera tiven Vorzustandes.
Entsprechend ist mit Dr. B.___ unter Berücksichtigung der degenerativen Ver änderungen davon auszuge hen, dass die in Frage stehende Prellung spätes tens nach 3 Monaten folgenlos abgeheilt war und die anhaltenden Beschwerden im Sinne einer eingeschränkten Beweglichkeit mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit in der PAST A -Läsion bzw. dem degenerativen Vorzustand gesehen werden muss (vgl. Urk. 7/49/4 f.) . Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per
22. November 2019 abschloss . 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
2. Dezember 2021 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Das Verfahren ist kostenlos. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen UVG-Versicherern in der Regel keine Parteientschädigungen zu ( vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977, arbeitet seit Mai 2018 als Hilfsköchin bei Y.___ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherun gen AG (folgend: SWICA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Unfallmeldung vom
26. August 2019 wurde der SWICA mitgeteilt, dass die Ver sicherte am 20. August 2019 beim Überqueren eines Fussgängerstreifen s von einem Polizeifahrzeug angefahren worden sei (Urk. 7/7/4). Die Erstbehandlung fand am 21. August 2019 im Spital Z.___
statt (vgl. Urk. 7/7/4). Am 23. August 2019 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. me d. A.___ , Fach arzt für Innere Medizin, bei welc her der Supra- und Infraspinatus -Test der rechten Schulter positiv ausgefallen sei, woraufhin weitere bildgebende Untersuchungen angeordnet wurden (Urk. 7/17). Die SWICA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/2).
Mit Unfallmeldung vom 14. März 2020 wurde der SWICA mitgeteilt, dass die Versicherte aufgrund der Schulterschmerzen vom Unfall am 6. März 2020 eine Cortison-Infiltration erhalten habe, wobei ihr so übel geworden sei , dass
sie hohen Blutdruck gehabt habe und zwei Tage nicht hab e arbeiten können (Urk. 7/13). N ach Einholen einer medizinischen Aktenbeurteilung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 26. April 2020 (Urk. 7/25) wurde der Versicherten am 4. Mai 2020 mitgeteilt, dass sie die Leistungen rückwirkend per 18. September 2019 einstellten und eine Leistungspfl icht für den Rückfall ablehnten. A uf die Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen werde ver zichtet (Urk. 7/27) . Nachdem die Versicherte sich mit der Ein stellung nicht ein verstanden erklärt hatte (Urk. 7/46) , holte die SWICA
eine weitere Aktenbeurtei lung von Dr. B.___
vom 7. August 2020 ein (Urk. 7/49) . Mit Schreiben vom 25. August 2020 teilte die SWICA die L eistungseinstellung per 22. November 2019 mit (Urk. 7/52) , wobei sie auf eine Rückforderung erbrachter Leistungen verzichte. Nachdem neue Arztberichte eingegangen waren , nahm Dr. B.___
auf Rückfrage n der SWICA noch zweimal Stellung (Urk. 7/ 58 und Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 stellte die SWICA ihre Leistungen per 22. November 2019 ein, wobei sie auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verzichtete (Urk. 7/72). Die hierg egen erhobene Einsprache vom 5. März 2021 (Urk. 7/77; ergän zende Einsprachebegründung vom 8. Juni 2021, Urk. 7/86 ) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 2. De zember 2021 ab (Urk. 2).
E. 2 Am 18. Januar 2022 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-91), worüber die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8) .
E. 2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt.
E. 2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 2.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgeric hts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 2.3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 3 Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:
E. 3.1 Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, notierte im Bericht über die MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 28. August 2019, dass am Ansatz der Supraspinatussehne im mittleren und dorsalen Abschnitt eine schmale gelenksseitige subtotale (möglicherweise diskret transmurale) Ruptur bestehe. Darüber hinaus bestehe eine Tendinopathie der Supraspinatussehne. Eine Mus kelatrophie liege nicht vor (Urk. 7/20).
E. 3.2 Dr. A.___ überwies die Beschwerdeführerin aufgrund andauernder Beschwer den an die Klinik F.___ . Dr. C.___
konstatierte
am 27. Februar 2020 , dass bei der Beschwerdeführerin aktuell vor allem eine schmerzhafte Frozen
Shoulder mit begleitenden muskulären Beschwerden im Schultergürtelbereich zu sehen sei. MR-tomographisch zeige sich eine gelenksseitige Partialläsion der Sup raspinatussehne. Aktuell würden sie , um den Reiz-/Schmerzzustand zu durchbre chen , eine glenohumerale Infiltration in der Rheumatologie durchführen lassen und die Physiotherapie weiterführen. In wie weit nach gebessertem Bewegungs umfang und gebesserter Schmerzsituation die umschriebene Läsion im Bereich der Supraspinatussehne symptomatisch bleibe , sei abzuwarten. Eine Kontrolle sei in zwei Monaten vorgesehen (Urk. 7/21).
E. 3.3 Dr. A.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 8. April 2020 (Urk. 7/17), dass bei der Erstuntersuchung am 23. August 2019 der Supra- und Infraspinatus-Test der rechten Schulter positiv gewesen sei. Die Armelevation rechts s ei aktiv nicht mög lich gewesen. Am 27. August 2019 sei eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt worden, welche eine unregelmässig strukturierte Supraspinatussehne rechts gezeigt habe mit Flüssigkeit in der Umgebung und Verdacht auf Ruptur. In der nachfolgenden MRI-Untersuchung am 28. August 2019 habe sich eine subtotale Supraspinatussehnenruptur im mitt leren und dorsalen Abschnitt gezeigt und ein leichtes Übergreifen der Ruptur auf die Infraspinatussehne . Nach intensiver Physiotherapie und aktuell drei Wochen ohne Arbeit wegen der Coronapandemie bestünden noch verminderte Schmerzen in der Nacht in der rechten Schulter, Ruheschmerzen bestünden nicht. Vom 21. August bis zum 16. September 2019 sei sie voll arbeitsunfähig gewesen. Danach habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit reduzierte r Belastung der rechten Schulter bestanden. Trotzdem hätten die starken Schmerzen in der rechten Schul ter persistiert. Während dieser ganzen nachfolgenden Zeit sei intensive Physio therapie durchgeführt worden. Eine weitere volle Arbeitsunfähigkeit habe vom 7.-8. März 2020 nach der Kortisoninjektion am 6. März 2020 bestanden. In Bezug auf ein volles Arbeitspensum von 42 Stunden pro Woche bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres. Die Prognose bezüglich Erreichen der Schmerzfreiheit sei ungünstig. Es bestünden Einschränkungen für Heben über Kopf und vor dem Körper und Tragen von Gewichten über 2 kg in wiederholter Bewegung während der Arbeit. Darüber hinaus bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
50 % mit einer Leistungsmin derung von 20 %.
E. 3.4 Dr. B.___ nahm erstmals am 26. April 2020 Stellung zuhanden der Beschwerde gegnerin. Dabei hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine Prellung i hres Schultergelenks erlitten habe. Diese Prellung sei nicht heftig gewesen , weder bei den klinischen Un tersuchungen noch im MRI hätten sich Zei chen für eine Weichteilschädigung im Sinne von Hautabschürfungen, Prellmar ken, Hämatome oder Ödeme gezeigt . Auch ein Knochenmarksignal ( Bonebruise ) sei im MRI nicht zu sehen. Eine Luxation im Bereich des Schultergelenks habe ausgeschlossen werden können, ebenso erge b e sich keinerlei Anhalt für eine knö ch erne Verletzung. Auch das AC-Gelenk zeige keine traumatisch bedingten Ver änderungen.
Ausgehend von einer leichteren Prellung sei der S tatus quo ante spätestens nach 4 Wochen wieder erreicht gewesen . Die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden seien Folge der tendino pathisch veränderten Sehne wie oben beschrieben. Die fra gliche Ruptur der Supraspinatussehne sei degenerativ bedingt, zudem sei das Unfallereignis, der direkte Sturz auf die Schul ter, nicht geeignet, eine Supraspi natussehne zu verletzen.
Unfallbedingt habe nach der P rellung für 2 Wochen keine Arbei tsfähigkeit und für weitere 2 Wochen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der berufl ichen Tätigkeit als Hilfsköchin bestanden (Urk. 7/25).
E. 3.5 Dr. C.___ sah die Beschwerdeführerin erneut am 8. Mai 2020 , wobei Dr. A.___ ihn vorab über die aktuelle Anamnese in Kenntnis setzte (vgl. Urk. 7/33/2 ff.) . Im Bericht vom 19. Mai 2020 notierte er, dass die ultraschallgesteuerte Glenohumeral-Infiltration am 6. März 2020 eine deutliche Schmerzbesserung für ein bis zwei Wochen zur Folge gehabt habe, danach hätten die S ch merzen wieder bestanden. Der Bewegungsumfang habe sich bezüglich der Blockaden etwas gebessert, in Abduktion sei er jedoch noch deutlich eingeschränkt. Sie entschie den sich bei bestehender, deutlich schmerzhafter, symptomatischer PASTA-Läsion und regredientem Kapselmuster zur arthroskopischen PASTA- Repair , sollte die Läsion intraoperativ doch knapp transmural sein, dann erfolge eine komplette Rekonstruktion der Supraspinatussehne. Die Operation werde für Ende Mai 2020 geplant (Urk. 7/32).
E. 3.6 Mit Bericht vom 17. Juli 2020 nahm Dr. A.___ Stellung zur in Aussicht genommenen Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/45). Er führte bezüglich aus, dass die Beschwerden in der rechten Schulter unfallkausal seien. Die Schmerzen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und im MRI der rechten Schulter vom 28. August 2019 habe eine subtotale Ruptur der Supraspi natussehne und angedeutet auch der Infraspinatussehne bestanden. Die Musku latur sei normal gewesen und nicht atrophisiert wie bei einem chronischen Leiden der Rotatorenmanschette . Es handle sich vorliegend entsprechend nicht um einen Rückfall, sondern um weiterbestehende nicht ausgeheilte Folgen des Unfalles. Entsprechend seien die Behandlungen und die Operation von der Unfallversiche rung zu übernehmen (Urk. 7/45).
E. 3.7 Am 30. Juli 2020 liess sich Dr. C.___ verne hmen zur Unfallkausalität (Urk. 7/56). Er konstatierte, dass die Beschwerdeführerin von einem rückwärts fahren den Auto angefahren worden und gestürzt sei. Vorhergehend hätten kei nerlei Beschwerden im Bereich der rechten Schulter bestanden , so dass ebenfalls ein Zusammenhang zwischen erlittenem Sturz und Beg inn der Beschwerden klar bestehe . Bildgebend best ünden keinerlei Hinweise auf einen vorbestehenden chronischen Schaden im Bereich der rechten Schulter. Eine gewisse subacromiale Reizung mit Bursitis und ein kleiner antero -lateraler
Acromionsporn
hätten bestanden . Insgesamt könn ten diese Befunde sicherli ch nicht als Grund für eine höhergradige, artikularseiti ge
Supr a spinatussehnenruptur bei ansonsten guter Sehnenqualitä t gesehen werden. Laut der Schweize r Expertengruppe für Schul terchi rurgie sei konventionell radiologisch einzig eine Acetabulisierung , sprich ein deutlicher Hochstand des Humeruskopfes, mit einer degenera tiven Rotatoren manschettenlä sion assoziiert. Die Morphologie des Acromions, ein abfallender Acromion-Verlauf sowie die later ale Extension des Acromions seien
nicht ein deutig mit der Läsi on der Rotatorenmanschett e assoziiert. Die artikularseiti ge ansatznahe Po rtion der Supraspinatussehne sei deg enerativen Phänomen en aus gesetzt, dies
j edoch vor a llem bei Patienten ab ca . 40-45 Jahren (Brunner). Des Weiteren b estehe bei der Beschwerdeführerin MR-tomographisch ein exzellenter Status der
Rotatorenmanschettenmuskulatur ohne de utliche fettige Infiltration oder Atrophi e der Supraspinatusmuskulatur . In der Literatur wü rden die meisten degenerativen Rotatorenmanschettenrupturen im Be reich der postero -superioren Rot atorenmanschette fokalisiert (Kim et a l .). Asymptomatische Läsionen seien bis z u 80% im Bereich der Supraspinat ussehne lokalisiert. Eine Schadensanlage, im Sinne einer bereits bestehenden art ikularseitigen Parti alru ptur der Supraspinatus sehne, sei möglich. Diese stumme asympt oma tische Degeneration der Rotatoren manschette n
komme
i m Alter ab etw a 40-45 Jahren häufig vor und kö nn e nicht beweisführend berücksichtigt werden, um eine degenerative von einer trauma ti schen Läsion zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin habe nac h dem Trauma eine sofortige Beeinträ chtigung der aktiven Mobilität erlitten , bei einem vorher komplett beschwerdefreiem rec hten Schultergelenk. Dies stelle klinisch das typi sche Bild einer traumabe dingten
Rotatorenmanschettenläsi on dar.
E. 3.8 Dr. B.___ nahm am 7. August 2020 erneut Stellung. Er führte aus, von der Klinik F.___
werde nun eine frozen
shoulder diagnostiziert , dies bedeute , dass zumindest teilweise die Ursache i n der Schulterprellung liegen kö nn e und deshalb der S tatus quo sine verschoben wer den mü ss
e. Andererseits we rd e die PASTA- Läsion als Ursache der Beschwerden bezeichnet. Diese Läsion sei keines falls unfallkausal.
Zusammenfassend sei es aufgrund der jetzigen Befundlage schwierig, die Ursa chen für die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit eindeutig zu differenzieren. Da es sich bei der Kontusion der Schulter jedoch sicher um eine geringe Prellung gehandelt habe, hierfür sprächen fehlende Weichteilveränderungen sowie ein fehlendes Knochenmarksignal im MRI, müsse spätestens nach drei Monaten die Ursache für die weiter anhaltenden Beschwerden im Sinne einer eingeschränkten Beweglichkeit (Schultersteife) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit in der PASTA-Läsion gesehen werden. Dies werde auch von der Klinik F.___ entsprechend beurteilt und damit sei die geplante Schulterope ration zur Rekonstruktion der Supraspinatussehne keinesfalls unfallkausal. Der Status quo sine sei nach drei Monaten wieder erreicht gewesen (Urk. 7/49).
E. 3.9 Im Bericht vom 26. August 2020 hielt Dr. C.___ fest, dass die Schmerzprob lematik persistiere. Sie empfählen weiterhin die Einnahme von Irfen . Die Physio therapie solle nur dosiert durchgeführt werden, bei leicht kapsulitischem Verlauf. Hinsichtlich des Bewegungsumfanges bestehe eine Verbesserung, es liege kein deutlich harter Anschlag im Sinne einer hartnäckigen Schultersteife vor, es bestehe eine deutliche Schmerzüberlage rung. E ine Arbeit im schwer körperlichen Beruf sei sicherlich noch nicht möglich (Urk. 7/56).
E. 3.10 Dr. B.___ nahm am 19. September 2020 erneut Stellung. Dabei nahm er insbe sondere Stellung zum Bericht von Dr. C.___ vom 30. Juli 2020 (vgl. E. 3.7) und führte aus, dass bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion umge hend starke Schmerzen aufträten und fast immer eine Pseudoparalyse im Schul tergelenk bestehe, dass heisse der Arm könne schmerzbedingt im Schultergelenk nicht mehr bewegt werden. Eine subakromiale Spornbildung sowie tendinopathi sche Veränderungen der Supraspinatussehne sprächen darüber hinaus sehr wohl für einen vorbestehenden chronischen Schaden
- die Ausführungen der von Dr. C.___ angegeben Exptertengruppe seien darüber hinaus vom Bundesgericht verworfen worden. Die Beschwerdeführerin sei 43 Jahre alt, womit sie durchaus in die von Dr. C.___ genannte Altersgruppe falle.
Mit einer Verfettung des Muskels sei des Weiteren erst nach mindestens einem Jahr zu rechnen. Vorliegend bestehe eine subtotale Ruptur der Supraspinatus sehne, so dass nicht mit einer Verfettung des Muskels zu rechnen sei. Damit halte er an seinen früheren Ausführungen fest (Urk. 7/58).
E. 3.11 Hierzu nahm Dr. C.___ am 26. November 2020 erneut Stellung zuhanden von Dr. A.___ (Urk. 7/61). Dr. C.___ führte ergänzend aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine artikularseitige Läsion bestehe, welche, wenn sie von degenerativen Prozessen sprächen, pathomorphologisch nicht durch einen Acro mionkonflikt zustande komme, sondern wenn schon eher mit einer Minderdurch blutung in dieser Region zu tun habe. Die von Dr. B.___ beschriebene « tendino pathische Veränderung» werde von ihm behauptet und mit keinerlei MR-tomographischen Zeichen belegt. Zeichen für eine Tendinopathie , wie eine deut lich diffuse Hyperintensität in der T1 Wichtung, bestünden nicht. Es zeige sich keine eindeutige Volumenzunahme und in der T2 Wichtung eine mit Kontrast mittel eher isolierte Signalveränderung am Ansatz im Rupturbereich , was eher für eine rupturbedingte Kontrastmittelansammlung in diesem Bereich spreche. Von Dr. E.___ sei eine «leicht tendinopathische Sehne» behauptet und eine «Volumenzunahme» der Sehne beschrieben worden, jedoch nicht genauer auf sichere MR-tomographische Signalveränderungen der Sehne eingegangen wor den. Auf der anderen Seite sei der Riss als tiefgreifend und «möglicherweise an einer Stelle transmural» beschrieben worden. Dies decke sich mit den intraoper tiven Befunden, eine sehr tiefgreifende artikularseitige Läsion mit eingebluten dem Gewebe habe detektiert werden können. Die Läsion sei überwiegend wahr scheinlich unfallbedingt und eine Beweislage, dass eine überwiegend wahrschein lich degenerative Veränderung der Rotatorenmanschette vorliege, fehle.
E. 3.12 Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 4. Dezember 2020 notierte Dr. C.___ , dass eine Infitration durchgeführt werde um den Schmerz-/Reizzustand zu durchbrechen und dann mit Physiotherapie weitere Verbesserungen der Schulter funktion zu erzielen. Aufgrund der Kapsulitis sei die Rekonvaleszenz verlangsamt und eine Arbeit im Beruf aktuell nicht möglich (Urk. 7/67).
E. 3.13 Dr. B.___ nahm am 3. Januar 2021 erneut Stellung (Urk. 7/70). Er führte ergän zend aus, dass wichtiger als die medizintheoret is chen Überlegungen die Analyse des Unfalls sei. Die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei auf die Schulter gestürzt, was kein geeigneter Unfallhergang für die Ruptur der Rotatorenmanschette dar stelle. Darüber hinaus seien im MRI keine Verletzungen im Bereich der Weichteile, die das Schultergelenk umgeben, gesehen worden und seien auch nicht von der Klinik F.___ bei der Erstbehandlung umschrieben worden. In der Schadens anzeige für Dienstfahrzeuge stehe darüber hinaus folgendes: «Nach der Kollision stiegen wir aus und halfen der Frau auf. Wir fragten nach Verletzungen, sie ver neinte. Nur die Hose sei nass, aber keine Schmerzen oder Schürfungen. Heute meldete sie, dass der Arm geschwollen sei und sie in das Spital gehe.» In der akuten Phase (0-3 Tage) nach einer frischen Rotatorenmanschettenläsion seien sofortige Schmerzen sowie ein unmittelbar nach dem Unfallereignis eingetretener Kraft- und Funktionsverlust zu fordern.
E. 4 Zu prüfen bleibt, ob die weiterhin bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter unfallkausal sind.
E. 4.1 Die Aktenbeurteilungen von Dr. B.___ vom 26. April, 7. August, 19. September 2020 und 3. Januar 2021 (E. 3.4, E. 3.8, E. 3.10, E. 3.13) beruhen auf fund ierter Aktenkenntnis, so lag en ihm insbesondere die Bildgebung und die Berichte der behandelnden Ärzte vor . Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein.
E. 4.2 D ie Beschwerdeführer in bemängelte, dass Dr. B.___ eine reine Aktenbeurteil u ng vornahm und keine eigene Untersuchung durchführte. Dies ist in casu nicht zu beanstanden, da es vorliegend lediglich um die Beurteilung des Kausalzusam menhangs zwischen dem in Frage stehenden Ereignisses vom 20. August 2019 und einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, was rechtsprech ungsge mäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Di e Ein schätzungen von Dr. B.___ erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4).
E. 4.3 Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 17. Juli 2020 (E. 3.6) vermag keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 20. August 2019 nicht mehr beschwerdefrei gewesen sei. Er konstatierte des Weiteren, i m MRI sei die Muskulatur normal und nicht atrophisiert gewesen wie bei einem chronischen Leiden der Rotatorenmanschette . Dies wurde gleichermassen von Dr. C.___ vorgebracht (Urk. 7/56/3).
Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis nicht mehr beschw erdefrei geworden ist, wird seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen ,
v er mag allerdings die Unfallkausalität der (subtotalen) Rotatorenmanschettenruptur nicht überwiegend wahrscheinlich zu belegen. Des Weiteren argumentierte Dr. B.___ schlüssig in seiner Stellungnahme vom 19. September 2020 (vgl. E. 3.10, Urk. 7/58/5), dass es für die Ausbildung einer fettigen Degeneration der Musku latur mindestens ein Jahr bedürfe. Da hier eine subtotale Ruptur der Supraspi natussehne vorliege , sei nicht mit einer schnellen Verfettung des Muskels zu rech nen. Dem ist nichts hinzuzufügen.
E. 4.4 Gemäss Unfallmeldung vom 26. August 2019 ist die Besc hwerdeführerin am 20. August 2019 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens angefahren worden und auf die rechte Schulter gestürzt, wodurch sie eine Pr ellung erlitten habe. Am darauf folgenden Abend in der Nacht sei sie zum Notfall gegangen (Urk. 7/7 ; vgl. auch Arztzeugnis vom Spital Z.___ vom 21. August 2019, Urk. 7/3) .
Dr. A.___ vermerkte in seinem Bericht vom 8. April 2020 ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin von einem rückwärtsfahrenden Auto angefahren und zu Boden geworfen worden sei. Eine notfallm ässige Konsultation habe am 21. August 2019 im Spital Z.___ stattgefunden (Urk. 7/17).
Die Schädigung der Rotatorenmanschette aufgrund eines Traumas setzt voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen ist und eine plötzliche passive Bewe gung hinzukommt, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotato renmanschette bewirkt. Die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter ist ein ungeeigneter Hergang zur Schädigung der Rotatorenmanschette , da diese durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe ( Akromion ) und den Delta-Muskel gut abgeschirmt ist (vgl. Urteil des Bundesgeric hts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.3).
Dami t ist das Unfallereignis vom 20. August 2019
- wie von Dr. B.___ entspre chend festgehalten - nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, eine Rotatoren manschettenruptur nach sich zu ziehen.
E. 4.6 Dr. C.___ brachte des Weiteren vor, dass keine degenerativen Veränderun gen vorbestehend gewesen seien (Urk. 7/61, E. 3.11). Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits Dr. E.___ im Bericht über die MR- Arthrographie vom 28. August 2019 eine leicht e
Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Volu menzunahme festhielt (Urk. 7/20), was von Dr. B.___ entsprechend berück sichtigt wurde.
E. 4.7 Des Weiteren ist festzuhalten, dass weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ kon krete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen , die Dr. B.___ entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. Entsprechend sind keine Zweifel an der medizinischen Beur teilung durch Dr. B.___
angebracht .
I n antizipierter Beweiswürdigung ist auf weitere medizinische Abklärungen zu ver zichten (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).
E. 4.8 Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit ein es Zusammenhangs für die Begrün dung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dr. B.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom 20. August 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzli chen strukturellen Läsionen in der rechten Schulter geführt hat , sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenera tiven Vorzustandes.
Entsprechend ist mit Dr. B.___ unter Berücksichtigung der degenerativen Ver änderungen davon auszuge hen, dass die in Frage stehende Prellung spätes tens nach 3 Monaten folgenlos abgeheilt war und die anhaltenden Beschwerden im Sinne einer eingeschränkten Beweglichkeit mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit in der PAST A -Läsion bzw. dem degenerativen Vorzustand gesehen werden muss (vgl. Urk. 7/49/4 f.) . Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per
22. November 2019 abschloss .
E. 5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom
2. Dezember 2021 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 6 Das Verfahren ist kostenlos. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen UVG-Versicherern in der Regel keine Parteientschädigungen zu ( vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00010
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
28. November 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, arbeitet seit Mai 2018 als Hilfsköchin bei Y.___ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherun gen AG (folgend: SWICA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Unfallmeldung vom
26. August 2019 wurde der SWICA mitgeteilt, dass die Ver sicherte am 20. August 2019 beim Überqueren eines Fussgängerstreifen s von einem Polizeifahrzeug angefahren worden sei (Urk. 7/7/4). Die Erstbehandlung fand am 21. August 2019 im Spital Z.___
statt (vgl. Urk. 7/7/4). Am 23. August 2019 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. me d. A.___ , Fach arzt für Innere Medizin, bei welc her der Supra- und Infraspinatus -Test der rechten Schulter positiv ausgefallen sei, woraufhin weitere bildgebende Untersuchungen angeordnet wurden (Urk. 7/17). Die SWICA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/2).
Mit Unfallmeldung vom 14. März 2020 wurde der SWICA mitgeteilt, dass die Versicherte aufgrund der Schulterschmerzen vom Unfall am 6. März 2020 eine Cortison-Infiltration erhalten habe, wobei ihr so übel geworden sei , dass
sie hohen Blutdruck gehabt habe und zwei Tage nicht hab e arbeiten können (Urk. 7/13). N ach Einholen einer medizinischen Aktenbeurteilung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 26. April 2020 (Urk. 7/25) wurde der Versicherten am 4. Mai 2020 mitgeteilt, dass sie die Leistungen rückwirkend per 18. September 2019 einstellten und eine Leistungspfl icht für den Rückfall ablehnten. A uf die Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen werde ver zichtet (Urk. 7/27) . Nachdem die Versicherte sich mit der Ein stellung nicht ein verstanden erklärt hatte (Urk. 7/46) , holte die SWICA
eine weitere Aktenbeurtei lung von Dr. B.___
vom 7. August 2020 ein (Urk. 7/49) . Mit Schreiben vom 25. August 2020 teilte die SWICA die L eistungseinstellung per 22. November 2019 mit (Urk. 7/52) , wobei sie auf eine Rückforderung erbrachter Leistungen verzichte. Nachdem neue Arztberichte eingegangen waren , nahm Dr. B.___
auf Rückfrage n der SWICA noch zweimal Stellung (Urk. 7/ 58 und Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 stellte die SWICA ihre Leistungen per 22. November 2019 ein, wobei sie auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verzichtete (Urk. 7/72). Die hierg egen erhobene Einsprache vom 5. März 2021 (Urk. 7/77; ergän zende Einsprachebegründung vom 8. Juni 2021, Urk. 7/86 ) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 2. De zember 2021 ab (Urk. 2). 2.
Am 18. Januar 2022 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-91), worüber die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür (Urk. 2) , dass die Stellungnahmen von Dr. B.___ beweiskräftig seien. Angesichts der bildgebenden Befunde, des Primärbefunds, des medizinisch ausgewiesenen Vor zustandes des rechten Schultergelenkes sowie des dafür nicht adäquaten Ereig nisses vom 21. August 2019 (richtig: 20. August 2019) sei nicht mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Schulterbeschwerden rechts, insbeso ndere die Operation vom 27. Mai 2020 auf das Ereignis vom 21. August 2019 zurückzuführen sei en . Dr. B.___ begründe schlüssig, dass der Status quo sine per 22. November 2019 erreicht gewesen sei, womit sich die Leistungseinstellung per 22. November 2019 als rechtens erweise. Die Ausführungen der behandelnden Ärzte würden keine geringen Zweifel an den Stellungnahmen von Dr. B.___ zu wecken vermögen .
Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber vorbringen (Urk. 1), dass Dr. B.___ aufgrund der im Bericht vom 19. Mai 2020 diagnostizierten frozen
shoulder eine Teilkausalität habe einräumen müssen. Eine Begründung, warum der Stat u s quo sine 3 Monate nach Ereignis hätte erreicht werden sollen, fehle. Die behandelnden Ärzte legten darüber hinaus dar, dass weiterhin unfallkausale Schulterbeschwer den vorlägen, womit die Kausalität auch über den 21. November 2019 hinaus zu bejahen sei. Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin nie selbst untersucht und der Unfallhergang sei nie genau erfragt worden. Dr. B.___ stützte sich aber darauf, dass der Unfall ungeeignet gewesen sei, die fraglichen Verletzungen hervorzu bringen. Damit bestünden zumindest geringe Zweifel an seinen Ausführungen. Es hätte ein externes Gutachten veranlasst werden müssen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegeg nerin im Wesentlichen an den Ausführungen im Einspracheentscheid fest und ergänzte, dass Dr. B.___
- wie vom Bundesgericht gefordert - unter Berücksich tigung des Unfallherganges, des Primärbefundes, der bildgebenden Befunde und der Vorgeschichte zu m Schluss gekommen sei, d ass der Status quo sine per 21. November 2019 erreicht gewesen sei . Zusammenfassend zeigten sich eher dege nerative Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne und keine akuten traumatischen Schäden. Dr. med. C.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe sich ins besondere auf die vom Bundesgericht verworfene Meinung der Expertengruppe der Schul ter- und Ellbogenchirurgie von D.___ sowie auf die unzu lässige Argumentation « post hoc, ergo propter hoc» gestützt, womit seine Stellungahmen keine geringen Zweifel hervorzurufen vermöchten. Dr. A.___ s Ausführungen seien nicht zielführend, da er in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2020 lediglich begründe, dass die Beschwerden nicht als Rückfall, sondern als Grundfall zu prü fen seien - was von der Beschwerdegegnerin ohnehin entsprechend vorgenom men worden sei. 2.
2.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt. 2.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3 2.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3.2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgeric hts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.3.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1 Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, notierte im Bericht über die MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 28. August 2019, dass am Ansatz der Supraspinatussehne im mittleren und dorsalen Abschnitt eine schmale gelenksseitige subtotale (möglicherweise diskret transmurale) Ruptur bestehe. Darüber hinaus bestehe eine Tendinopathie der Supraspinatussehne. Eine Mus kelatrophie liege nicht vor (Urk. 7/20). 3.2 Dr. A.___ überwies die Beschwerdeführerin aufgrund andauernder Beschwer den an die Klinik F.___ . Dr. C.___
konstatierte
am 27. Februar 2020 , dass bei der Beschwerdeführerin aktuell vor allem eine schmerzhafte Frozen
Shoulder mit begleitenden muskulären Beschwerden im Schultergürtelbereich zu sehen sei. MR-tomographisch zeige sich eine gelenksseitige Partialläsion der Sup raspinatussehne. Aktuell würden sie , um den Reiz-/Schmerzzustand zu durchbre chen , eine glenohumerale Infiltration in der Rheumatologie durchführen lassen und die Physiotherapie weiterführen. In wie weit nach gebessertem Bewegungs umfang und gebesserter Schmerzsituation die umschriebene Läsion im Bereich der Supraspinatussehne symptomatisch bleibe , sei abzuwarten. Eine Kontrolle sei in zwei Monaten vorgesehen (Urk. 7/21). 3.3 Dr. A.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 8. April 2020 (Urk. 7/17), dass bei der Erstuntersuchung am 23. August 2019 der Supra- und Infraspinatus-Test der rechten Schulter positiv gewesen sei. Die Armelevation rechts s ei aktiv nicht mög lich gewesen. Am 27. August 2019 sei eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt worden, welche eine unregelmässig strukturierte Supraspinatussehne rechts gezeigt habe mit Flüssigkeit in der Umgebung und Verdacht auf Ruptur. In der nachfolgenden MRI-Untersuchung am 28. August 2019 habe sich eine subtotale Supraspinatussehnenruptur im mitt leren und dorsalen Abschnitt gezeigt und ein leichtes Übergreifen der Ruptur auf die Infraspinatussehne . Nach intensiver Physiotherapie und aktuell drei Wochen ohne Arbeit wegen der Coronapandemie bestünden noch verminderte Schmerzen in der Nacht in der rechten Schulter, Ruheschmerzen bestünden nicht. Vom 21. August bis zum 16. September 2019 sei sie voll arbeitsunfähig gewesen. Danach habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit reduzierte r Belastung der rechten Schulter bestanden. Trotzdem hätten die starken Schmerzen in der rechten Schul ter persistiert. Während dieser ganzen nachfolgenden Zeit sei intensive Physio therapie durchgeführt worden. Eine weitere volle Arbeitsunfähigkeit habe vom 7.-8. März 2020 nach der Kortisoninjektion am 6. März 2020 bestanden. In Bezug auf ein volles Arbeitspensum von 42 Stunden pro Woche bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres. Die Prognose bezüglich Erreichen der Schmerzfreiheit sei ungünstig. Es bestünden Einschränkungen für Heben über Kopf und vor dem Körper und Tragen von Gewichten über 2 kg in wiederholter Bewegung während der Arbeit. Darüber hinaus bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
50 % mit einer Leistungsmin derung von 20 %. 3.4
Dr. B.___ nahm erstmals am 26. April 2020 Stellung zuhanden der Beschwerde gegnerin. Dabei hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine Prellung i hres Schultergelenks erlitten habe. Diese Prellung sei nicht heftig gewesen , weder bei den klinischen Un tersuchungen noch im MRI hätten sich Zei chen für eine Weichteilschädigung im Sinne von Hautabschürfungen, Prellmar ken, Hämatome oder Ödeme gezeigt . Auch ein Knochenmarksignal ( Bonebruise ) sei im MRI nicht zu sehen. Eine Luxation im Bereich des Schultergelenks habe ausgeschlossen werden können, ebenso erge b e sich keinerlei Anhalt für eine knö ch erne Verletzung. Auch das AC-Gelenk zeige keine traumatisch bedingten Ver änderungen.
Ausgehend von einer leichteren Prellung sei der S tatus quo ante spätestens nach 4 Wochen wieder erreicht gewesen . Die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden seien Folge der tendino pathisch veränderten Sehne wie oben beschrieben. Die fra gliche Ruptur der Supraspinatussehne sei degenerativ bedingt, zudem sei das Unfallereignis, der direkte Sturz auf die Schul ter, nicht geeignet, eine Supraspi natussehne zu verletzen.
Unfallbedingt habe nach der P rellung für 2 Wochen keine Arbei tsfähigkeit und für weitere 2 Wochen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der berufl ichen Tätigkeit als Hilfsköchin bestanden (Urk. 7/25). 3.5
Dr. C.___ sah die Beschwerdeführerin erneut am 8. Mai 2020 , wobei Dr. A.___ ihn vorab über die aktuelle Anamnese in Kenntnis setzte (vgl. Urk. 7/33/2 ff.) . Im Bericht vom 19. Mai 2020 notierte er, dass die ultraschallgesteuerte Glenohumeral-Infiltration am 6. März 2020 eine deutliche Schmerzbesserung für ein bis zwei Wochen zur Folge gehabt habe, danach hätten die S ch merzen wieder bestanden. Der Bewegungsumfang habe sich bezüglich der Blockaden etwas gebessert, in Abduktion sei er jedoch noch deutlich eingeschränkt. Sie entschie den sich bei bestehender, deutlich schmerzhafter, symptomatischer PASTA-Läsion und regredientem Kapselmuster zur arthroskopischen PASTA- Repair , sollte die Läsion intraoperativ doch knapp transmural sein, dann erfolge eine komplette Rekonstruktion der Supraspinatussehne. Die Operation werde für Ende Mai 2020 geplant (Urk. 7/32). 3.6
Mit Bericht vom 17. Juli 2020 nahm Dr. A.___ Stellung zur in Aussicht genommenen Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/45). Er führte bezüglich aus, dass die Beschwerden in der rechten Schulter unfallkausal seien. Die Schmerzen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und im MRI der rechten Schulter vom 28. August 2019 habe eine subtotale Ruptur der Supraspi natussehne und angedeutet auch der Infraspinatussehne bestanden. Die Musku latur sei normal gewesen und nicht atrophisiert wie bei einem chronischen Leiden der Rotatorenmanschette . Es handle sich vorliegend entsprechend nicht um einen Rückfall, sondern um weiterbestehende nicht ausgeheilte Folgen des Unfalles. Entsprechend seien die Behandlungen und die Operation von der Unfallversiche rung zu übernehmen (Urk. 7/45). 3.7
Am 30. Juli 2020 liess sich Dr. C.___ verne hmen zur Unfallkausalität (Urk. 7/56). Er konstatierte, dass die Beschwerdeführerin von einem rückwärts fahren den Auto angefahren worden und gestürzt sei. Vorhergehend hätten kei nerlei Beschwerden im Bereich der rechten Schulter bestanden , so dass ebenfalls ein Zusammenhang zwischen erlittenem Sturz und Beg inn der Beschwerden klar bestehe . Bildgebend best ünden keinerlei Hinweise auf einen vorbestehenden chronischen Schaden im Bereich der rechten Schulter. Eine gewisse subacromiale Reizung mit Bursitis und ein kleiner antero -lateraler
Acromionsporn
hätten bestanden . Insgesamt könn ten diese Befunde sicherli ch nicht als Grund für eine höhergradige, artikularseiti ge
Supr a spinatussehnenruptur bei ansonsten guter Sehnenqualitä t gesehen werden. Laut der Schweize r Expertengruppe für Schul terchi rurgie sei konventionell radiologisch einzig eine Acetabulisierung , sprich ein deutlicher Hochstand des Humeruskopfes, mit einer degenera tiven Rotatoren manschettenlä sion assoziiert. Die Morphologie des Acromions, ein abfallender Acromion-Verlauf sowie die later ale Extension des Acromions seien
nicht ein deutig mit der Läsi on der Rotatorenmanschett e assoziiert. Die artikularseiti ge ansatznahe Po rtion der Supraspinatussehne sei deg enerativen Phänomen en aus gesetzt, dies
j edoch vor a llem bei Patienten ab ca . 40-45 Jahren (Brunner). Des Weiteren b estehe bei der Beschwerdeführerin MR-tomographisch ein exzellenter Status der
Rotatorenmanschettenmuskulatur ohne de utliche fettige Infiltration oder Atrophi e der Supraspinatusmuskulatur . In der Literatur wü rden die meisten degenerativen Rotatorenmanschettenrupturen im Be reich der postero -superioren Rot atorenmanschette fokalisiert (Kim et a l .). Asymptomatische Läsionen seien bis z u 80% im Bereich der Supraspinat ussehne lokalisiert. Eine Schadensanlage, im Sinne einer bereits bestehenden art ikularseitigen Parti alru ptur der Supraspinatus sehne, sei möglich. Diese stumme asympt oma tische Degeneration der Rotatoren manschette n
komme
i m Alter ab etw a 40-45 Jahren häufig vor und kö nn e nicht beweisführend berücksichtigt werden, um eine degenerative von einer trauma ti schen Läsion zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin habe nac h dem Trauma eine sofortige Beeinträ chtigung der aktiven Mobilität erlitten , bei einem vorher komplett beschwerdefreiem rec hten Schultergelenk. Dies stelle klinisch das typi sche Bild einer traumabe dingten
Rotatorenmanschettenläsi on dar. 3.8
Dr. B.___ nahm am 7. August 2020 erneut Stellung. Er führte aus, von der Klinik F.___
werde nun eine frozen
shoulder diagnostiziert , dies bedeute , dass zumindest teilweise die Ursache i n der Schulterprellung liegen kö nn e und deshalb der S tatus quo sine verschoben wer den mü ss
e. Andererseits we rd e die PASTA- Läsion als Ursache der Beschwerden bezeichnet. Diese Läsion sei keines falls unfallkausal.
Zusammenfassend sei es aufgrund der jetzigen Befundlage schwierig, die Ursa chen für die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit eindeutig zu differenzieren. Da es sich bei der Kontusion der Schulter jedoch sicher um eine geringe Prellung gehandelt habe, hierfür sprächen fehlende Weichteilveränderungen sowie ein fehlendes Knochenmarksignal im MRI, müsse spätestens nach drei Monaten die Ursache für die weiter anhaltenden Beschwerden im Sinne einer eingeschränkten Beweglichkeit (Schultersteife) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit in der PASTA-Läsion gesehen werden. Dies werde auch von der Klinik F.___ entsprechend beurteilt und damit sei die geplante Schulterope ration zur Rekonstruktion der Supraspinatussehne keinesfalls unfallkausal. Der Status quo sine sei nach drei Monaten wieder erreicht gewesen (Urk. 7/49). 3.9
Im Bericht vom 26. August 2020 hielt Dr. C.___ fest, dass die Schmerzprob lematik persistiere. Sie empfählen weiterhin die Einnahme von Irfen . Die Physio therapie solle nur dosiert durchgeführt werden, bei leicht kapsulitischem Verlauf. Hinsichtlich des Bewegungsumfanges bestehe eine Verbesserung, es liege kein deutlich harter Anschlag im Sinne einer hartnäckigen Schultersteife vor, es bestehe eine deutliche Schmerzüberlage rung. E ine Arbeit im schwer körperlichen Beruf sei sicherlich noch nicht möglich (Urk. 7/56). 3.10
Dr. B.___ nahm am 19. September 2020 erneut Stellung. Dabei nahm er insbe sondere Stellung zum Bericht von Dr. C.___ vom 30. Juli 2020 (vgl. E. 3.7) und führte aus, dass bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion umge hend starke Schmerzen aufträten und fast immer eine Pseudoparalyse im Schul tergelenk bestehe, dass heisse der Arm könne schmerzbedingt im Schultergelenk nicht mehr bewegt werden. Eine subakromiale Spornbildung sowie tendinopathi sche Veränderungen der Supraspinatussehne sprächen darüber hinaus sehr wohl für einen vorbestehenden chronischen Schaden
- die Ausführungen der von Dr. C.___ angegeben Exptertengruppe seien darüber hinaus vom Bundesgericht verworfen worden. Die Beschwerdeführerin sei 43 Jahre alt, womit sie durchaus in die von Dr. C.___ genannte Altersgruppe falle.
Mit einer Verfettung des Muskels sei des Weiteren erst nach mindestens einem Jahr zu rechnen. Vorliegend bestehe eine subtotale Ruptur der Supraspinatus sehne, so dass nicht mit einer Verfettung des Muskels zu rechnen sei. Damit halte er an seinen früheren Ausführungen fest (Urk. 7/58). 3.11
Hierzu nahm Dr. C.___ am 26. November 2020 erneut Stellung zuhanden von Dr. A.___ (Urk. 7/61). Dr. C.___ führte ergänzend aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine artikularseitige Läsion bestehe, welche, wenn sie von degenerativen Prozessen sprächen, pathomorphologisch nicht durch einen Acro mionkonflikt zustande komme, sondern wenn schon eher mit einer Minderdurch blutung in dieser Region zu tun habe. Die von Dr. B.___ beschriebene « tendino pathische Veränderung» werde von ihm behauptet und mit keinerlei MR-tomographischen Zeichen belegt. Zeichen für eine Tendinopathie , wie eine deut lich diffuse Hyperintensität in der T1 Wichtung, bestünden nicht. Es zeige sich keine eindeutige Volumenzunahme und in der T2 Wichtung eine mit Kontrast mittel eher isolierte Signalveränderung am Ansatz im Rupturbereich , was eher für eine rupturbedingte Kontrastmittelansammlung in diesem Bereich spreche. Von Dr. E.___ sei eine «leicht tendinopathische Sehne» behauptet und eine «Volumenzunahme» der Sehne beschrieben worden, jedoch nicht genauer auf sichere MR-tomographische Signalveränderungen der Sehne eingegangen wor den. Auf der anderen Seite sei der Riss als tiefgreifend und «möglicherweise an einer Stelle transmural» beschrieben worden. Dies decke sich mit den intraoper tiven Befunden, eine sehr tiefgreifende artikularseitige Läsion mit eingebluten dem Gewebe habe detektiert werden können. Die Läsion sei überwiegend wahr scheinlich unfallbedingt und eine Beweislage, dass eine überwiegend wahrschein lich degenerative Veränderung der Rotatorenmanschette vorliege, fehle. 3.12
Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 4. Dezember 2020 notierte Dr. C.___ , dass eine Infitration durchgeführt werde um den Schmerz-/Reizzustand zu durchbrechen und dann mit Physiotherapie weitere Verbesserungen der Schulter funktion zu erzielen. Aufgrund der Kapsulitis sei die Rekonvaleszenz verlangsamt und eine Arbeit im Beruf aktuell nicht möglich (Urk. 7/67). 3.13
Dr. B.___ nahm am 3. Januar 2021 erneut Stellung (Urk. 7/70). Er führte ergän zend aus, dass wichtiger als die medizintheoret is chen Überlegungen die Analyse des Unfalls sei. Die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei auf die Schulter gestürzt, was kein geeigneter Unfallhergang für die Ruptur der Rotatorenmanschette dar stelle. Darüber hinaus seien im MRI keine Verletzungen im Bereich der Weichteile, die das Schultergelenk umgeben, gesehen worden und seien auch nicht von der Klinik F.___ bei der Erstbehandlung umschrieben worden. In der Schadens anzeige für Dienstfahrzeuge stehe darüber hinaus folgendes: «Nach der Kollision stiegen wir aus und halfen der Frau auf. Wir fragten nach Verletzungen, sie ver neinte. Nur die Hose sei nass, aber keine Schmerzen oder Schürfungen. Heute meldete sie, dass der Arm geschwollen sei und sie in das Spital gehe.» In der akuten Phase (0-3 Tage) nach einer frischen Rotatorenmanschettenläsion seien sofortige Schmerzen sowie ein unmittelbar nach dem Unfallereignis eingetretener Kraft- und Funktionsverlust zu fordern. 4.
Zu prüfen bleibt, ob die weiterhin bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter unfallkausal sind. 4.1
Die Aktenbeurteilungen von Dr. B.___ vom 26. April, 7. August, 19. September 2020 und 3. Januar 2021 (E. 3.4, E. 3.8, E. 3.10, E. 3.13) beruhen auf fund ierter Aktenkenntnis, so lag en ihm insbesondere die Bildgebung und die Berichte der behandelnden Ärzte vor . Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. 4.2
D ie Beschwerdeführer in bemängelte, dass Dr. B.___ eine reine Aktenbeurteil u ng vornahm und keine eigene Untersuchung durchführte. Dies ist in casu nicht zu beanstanden, da es vorliegend lediglich um die Beurteilung des Kausalzusam menhangs zwischen dem in Frage stehenden Ereignisses vom 20. August 2019 und einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, was rechtsprech ungsge mäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Di e Ein schätzungen von Dr. B.___ erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). 4.3
Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 17. Juli 2020 (E. 3.6) vermag keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 20. August 2019 nicht mehr beschwerdefrei gewesen sei. Er konstatierte des Weiteren, i m MRI sei die Muskulatur normal und nicht atrophisiert gewesen wie bei einem chronischen Leiden der Rotatorenmanschette . Dies wurde gleichermassen von Dr. C.___ vorgebracht (Urk. 7/56/3).
Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis nicht mehr beschw erdefrei geworden ist, wird seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen ,
v er mag allerdings die Unfallkausalität der (subtotalen) Rotatorenmanschettenruptur nicht überwiegend wahrscheinlich zu belegen. Des Weiteren argumentierte Dr. B.___ schlüssig in seiner Stellungnahme vom 19. September 2020 (vgl. E. 3.10, Urk. 7/58/5), dass es für die Ausbildung einer fettigen Degeneration der Musku latur mindestens ein Jahr bedürfe. Da hier eine subtotale Ruptur der Supraspi natussehne vorliege , sei nicht mit einer schnellen Verfettung des Muskels zu rech nen. Dem ist nichts hinzuzufügen. 4.4
Gemäss Unfallmeldung vom 26. August 2019 ist die Besc hwerdeführerin am 20. August 2019 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens angefahren worden und auf die rechte Schulter gestürzt, wodurch sie eine Pr ellung erlitten habe. Am darauf folgenden Abend in der Nacht sei sie zum Notfall gegangen (Urk. 7/7 ; vgl. auch Arztzeugnis vom Spital Z.___ vom 21. August 2019, Urk. 7/3) .
Dr. A.___ vermerkte in seinem Bericht vom 8. April 2020 ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin von einem rückwärtsfahrenden Auto angefahren und zu Boden geworfen worden sei. Eine notfallm ässige Konsultation habe am 21. August 2019 im Spital Z.___ stattgefunden (Urk. 7/17).
Die Schädigung der Rotatorenmanschette aufgrund eines Traumas setzt voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen ist und eine plötzliche passive Bewe gung hinzukommt, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotato renmanschette bewirkt. Die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter ist ein ungeeigneter Hergang zur Schädigung der Rotatorenmanschette , da diese durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe ( Akromion ) und den Delta-Muskel gut abgeschirmt ist (vgl. Urteil des Bundesgeric hts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.3).
Dami t ist das Unfallereignis vom 20. August 2019
- wie von Dr. B.___ entspre chend festgehalten - nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, eine Rotatoren manschettenruptur nach sich zu ziehen. 4. 5
Dr. C.___ hielt insbesondere dafür, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 21. August 2019 (richtig: 20. August 2019) eine sofortige Beein trächtigung der aktiven Mobilität, bei einem vorher komplett beschwerdefreien rechten Schultergelenk, erlitten habe, was klar für eine traumatische Genese spre che (Urk. 7/56, vgl. E. 3.7).
Richtig ist, dass e ine akute Zusammenhangstrennung einer Sehne der Rotatoren manschette zu stärksten Schmerzen und zu einer sofortige n Funktionseinbusse des Gelenks führt (vgl. Urteil 8C_43/2022 vom 24.05.2022 E. 5).
In der «Schadenanzeige für Dienstfahrzeuge» wurde allerdings festgehalten, dass die Polizisten nach der Kollision aus dem Fahrzeug ausgestiegen und der Beschwerdeführerin aufgeholfen hätten. Sie hätten nach Verletzungen gefragt, sie habe verneint. Nur die Hose sei nass, aber keine Schmerzen oder Schürfungen. Am Tag nach dem Unfall habe sie gemeldet, dass der Ar m geschwollen sei und sie ins Spital gehe (Urk. 7/6/7).
Damit ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar starke Schmer zen verspürte. Eine Bewegungseinschränkung ist darüber hinaus erstmalig doku mentiert im Bericht von Dr. A.___ vom 8. April 2020 ü ber die Erstkonsultation bei ihm am 23. August 2019 - mithin drei Tage später (vgl. Urk. 7/17, E. 3.3). 4.6
Dr. C.___ brachte des Weiteren vor, dass keine degenerativen Veränderun gen vorbestehend gewesen seien (Urk. 7/61, E. 3.11). Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits Dr. E.___ im Bericht über die MR- Arthrographie vom 28. August 2019 eine leicht e
Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Volu menzunahme festhielt (Urk. 7/20), was von Dr. B.___ entsprechend berück sichtigt wurde. 4.7
Des Weiteren ist festzuhalten, dass weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ kon krete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen , die Dr. B.___ entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. Entsprechend sind keine Zweifel an der medizinischen Beur teilung durch Dr. B.___
angebracht .
I n antizipierter Beweiswürdigung ist auf weitere medizinische Abklärungen zu ver zichten (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). 4.8
Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit ein es Zusammenhangs für die Begrün dung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dr. B.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom 20. August 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzli chen strukturellen Läsionen in der rechten Schulter geführt hat , sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenera tiven Vorzustandes.
Entsprechend ist mit Dr. B.___ unter Berücksichtigung der degenerativen Ver änderungen davon auszuge hen, dass die in Frage stehende Prellung spätes tens nach 3 Monaten folgenlos abgeheilt war und die anhaltenden Beschwerden im Sinne einer eingeschränkten Beweglichkeit mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit in der PAST A -Läsion bzw. dem degenerativen Vorzustand gesehen werden muss (vgl. Urk. 7/49/4 f.) . Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per
22. November 2019 abschloss . 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
2. Dezember 2021 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Das Verfahren ist kostenlos. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen UVG-Versicherern in der Regel keine Parteientschädigungen zu ( vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova