Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1970, ist seit dem 1. J anuar 2000 bei der Y.___ AG als Koch angestellt und dadurch bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. November 2019 stürzte der Versicherte nach dem D uschen in der Garderobe und verletzte sich dabei am linken Knie (Unfallmeldung UVG vom 2. Januar 2020, Urk. 7/28).
Tags darauf stellte der erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine Kniekontusion links fest (vgl. Urk. 7/2/3 und Urk. 7/6).
Das am 10. Dezember 2019 im Röntgeninstitut A.___ durchge führte MRT des linken Kniegelenks zeigte einen dislozierten Abriss des medialen Menisku shinterhorns nach interkondylär, ein en post kontusionellen
B one
bruise am Tibiakopf medial, ein en ausgeprägten G elenkserguss und eine feine Fissur am Retropatellarknorpel medial . Verdachtsweise wurde eine partielle Ruptur des medialen Retinakulums
festgestellt . Die Bänder seien intakt (Urk. 7/6). Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Am 19. Mai 2020 nahm Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, beratender Arzt der Swica, eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/21). Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 teilte die Swica dem Versicherten mit, dass das Unfallereignis vom 14. November 2019 zu einer vorübergehenden Verschlim merung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung geführt habe. Spätestens nach
sechs Wochen
seien die Kniebeschwerden
nic ht mehr auf da s Unfallereignis, sondern auf krankheitsbedingte Ursachen
zurückzuführen. Die geset zlichen Versicherungsleistungen würden per
27. Mai 2020 eingestellt (Urk. 7/23). Am
4. Juni 2020 wurde der Versicherte in der Klinik C.___ am linken Knie operiert (KAS links mit transossärer medialer Root- Refixation, Urk. 7/24). Am
6. Juli 2020 meldete die Y.___ AG einen Rückfall zum Unfall ereignis vom 14. November 2019 (Urk. 7/30). Am 10. August 2020 stellte Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, von der Klinik C.___
ein «Wiedererwägungsgesuch» betreffend das Schreiben der Swica vom 27. Mai 2020
(Urk. 7/31). Am 23. August 2020 nahm Dr. B.___
eine weitere Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/35). Mit Schreiben vom 17. November 2020 opponierte der Versicherte gegen die Leistungseinstellung per 27. Mai 2020 (Urk. 7/46) und reichte die Stellungnahme von Dr. med. E.___, FMH Chirurgie und Orthopädie, von der Klinik C.___ vom 30. Oktober 2020 (Urk. 7/49) ein. Am 10. Januar 2021 nahm Dr. B.___ hierzu Stellung (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 hielt die Swica fest, dass die Versicherungsleistungen (Heil kosten und Taggeld) per 27. Mai 2020 eingestellt würden (Urk. 7/65). Die dagegen vom Versicherten am 30. Juni 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/67) wies die Swica mit Entscheid vom 3. November 2021 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 3. November 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen über den 27. Mai 2020 hinaus auszurichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein externes Gutachten zur Frage der Kausalität veranlasse und hiernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 angezeigt (Urk. 8). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversiche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störun gen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforder lichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leis tungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungs begrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versi cherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
UV170570 Post hoc ergo propter hoc 02.2021 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass
a ufgrund des nicht adäquaten Ereignisses vom 14. November 2019, d er fehlenden Begleitverletzung en, der deutlichen degenerativen Veränderungen und der erst eineinhalb Monate nach dem Ereignis und nach der ärztlichen Erstbehandl ung erfolgten Unfallmeldung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die Meniskusläsion am linken Knie auf das
Ereignis vom 14. November 2019 zurückzuführen sei . Die Aktenbe urteilungen von Dr. B.___ vom 19. Ma i 2020, 23. August 2020 und 10. Januar 2021 würden den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollum fänglich entsprechen. Hinsichtlich
des Schreibens von Dr. D.___ vom 10. August 2020 und der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2020, welcher von Dr. D.___ beauftragt worden sei,
sei darauf hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte rechtsprechungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Die nicht weiter begründete Meinungsäusserung von Dr. D.___
vom 10. August 2020 vermöge die Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Weiteren komme a uch dem Parteigutachten von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2020 kein Beweiswert zu. Dessen Schlussfolgerung, wonach die Beschwerden aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und der Beschwerdefreiheit bis zum Ereignis vom 14. November 2019 unfallbedingt sein müssten, erschöpfe sich in der unzulässigen Beweisregel « post hoc ergo propter hoc » . Von weiteren medizi nischen Abklärungen könne in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ein traumatischer Meniskusriss gemäss der telefonischen Auskunft von Dr. D.___ vom 9. Oktober 2020 nicht nur durch ein Rotationstrauma entstehen könne. Auch die Gelenkstruktur müsse dabei nicht
v erletzt werden. Die von Dr. B.___ zitierte Literatur sei veraltet. Dr. D.___ habe täglich Fälle, bei denen Patienten aufs Knie gestürzt seien und sich Meniskusrisse zugezogen hätten. Ob beim Sturz eine kleine Verdrehung erfolgt sei, könnten die Patienten in der R egel
gar nicht verlässlich angeben. Gemäss Stellungnahme von Dr. E.___ bestünden vorlie gend traumatisch bedingte Begleitverletzungen (Teilabriss des Bandapparates) . Dr. B.___
habe selber ein geräumt, dass im Zeitpunkt des Sturzes keine Hinweise auf eine degenerative Veränderung des medialen Meniskus vorgelegen hätten. Gleichwohl sei Dr. B.___ m angels eines Rota tionstraumas von einem degenera tiven Riss ausgegangen. Wenn keine degenerativen Veränderungen am Meniskus hätten festgestellt werden können, könne indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Sturz vom 14. November 2019 eine blosse Gelegenhe itsursache
gewesen sei. Vielmehr liege dann der Schluss näher, dass der Sturz eine relevan te, nicht wegzudenkende (Teil-) Ursache gewesen sei, welche wese ntlich zum Menis kusriss beigetragen habe. Die Behauptung, wonach Dr.
E.___, der im Übrigen nicht ein behandelnde r Arzt sei,
nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» argumentiere, sei
un zut reffend. Die Berichte von Dr. D.___ u nd Dr. E.___
seien voll beweiskräftig . Selbst wenn man dies verneinen würde, wären deren Ausführungen aber jedenfalls geeignet, um zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit des versicherungsinternen Gutachtens von D r. B.___ aufkommen zu las sen (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1
Im am 24. Februar 2020 in der Klinik C.___ durchgeführten MRI des Knie gelenks links waren folgende Befunde ersichtlich (Urk. 7/13): - Bone
bruise medialer Tibiakopf / Tibiaplateaurand - Ruptur wurzelnahes Hinterhorn des medialen Meniskus mit Protrusion in der Pars
intermedia um 4 mm - ödematöser medialer Kapselbandapparat/MCL - grossflächige Chondropathie Grad II femorotibial medial - ödematöses vorderes Kreuzband - diffus signalalterierter lateraler Meniskus im Hinterhorn - leicht gradi g e Chondropathie Grad II retropatellar - grossvolumiger Kniegelenkserguss, Synovitis, Gelenksdetritus 3.2
Dr. B.___ diagnostizierte in der Aktenbeurteilung vom 19. Mai 2020 einen Sturz am 14. November 2019 mit/bei (Urk. 7/21/3) : - Prellung linkes Knie - medialer Meniskushinterhornläsion - Chondropathie
femorotibial - leichtgradige r
Cho ndropathie Grad II retropatellar
Dr. B.___ erklärte, dass das Ereignis vom 14. November 2019 bloss eine mögliche Ursache de r gesundheitlichen Störung sei . Der Beschwerdeführer habe unbe stritten eine Prellung des Kniegelenks erlitten. Ein adäqu ates Distorsions trauma, um den Meniskus zu verletzen, habe aber nicht st attgefunden. Der Kapselb andapparat sei weitgehend unauffällig. Auch die Knorpelschäden femorotibial seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die Prellung des Knie gelenks zurückzuführen. Bei einem Sturz auf das Knie werde primär die Patella verletzt. Dies sei hier nicht bzw. kaum der Fall. Es sei somit sehr unwahrschein lich, dass der Knorpelschaden femorotibial durch dieses Trauma verursacht worden sei. Ein Status quo ante könne nicht definiert werden. Es liege eine progredient verlaufende degenerative Erkrankung des Kniegelenks vor. Bei einer Prellung des Knie gelenks sei der Status quo sine spätestens nach sechs Wochen erreicht. Aufgrund der deutlichen degenerativen Veränderungen wäre es n ach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfall ereignis vom 14. November 2019 zur Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitszustands im gegenwärtigen Umfang gekommen. U nfallbedingt habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe al s K och weiter gearbeitet (Urk. 7/21/4). 3.3
Dr. D.___ gab im Schreiben vom 10. August 2020 an, dass sich beim arthrosko pischen Eingriff Mitte Juni 2020 tatsächlich einige altersentsprechende degene rative Veränderungen im Kniegelenk gezeigt hätten. Zusätzlich sei jedoch eine Avulsion der posteromedialen Root ersichtlich gewesen, welche ganz klar als unfallbedingt zu interpretieren sei (Urk. 7/31). 3.4
Dr. B.___ führte in der Aktenbeurteilung vom
23. August 2020 aus, dass es sich bei einer posteromedialen Wurzelverletzung des Innenmenisk us bei älteren Patienten wie beim Beschwerdeführer überwiegend um eine degenerative Veränderung handle . Im Gegensatz dazu seien die Wurzelläsionen insbesondere im anterioren Anteil des Aussenmeniskus bei jungen Patienten nahezu ausschliesslich traumati sch bedingt. In jedem Fall sei für eine Meniskusl äsion zwingend ein Rotationstrauma zu fordern . Ein solches würde sich im Bereich des Kapselbandapparates zeigen (Literatur: Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit; Breitenfelder, H. Unfallh . 57 [1958] 1; Beisig, Baumgartl, Rüter, Pressel, Handbuch der Arbeitsmedizin 1989, Ludolph u.a. BG 1995, 563, 566) . Dies sei hier nicht der Fall (Urk. 7/35/3-4). 3.5
Dr. E.___ legte in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dar, dass die MRI-Bilder vom 24. Februar 2020 nochmals mit dem Radiologen Dr. med. F.___ besprochen worden seien. Der Bone
bruise (vier Wochen nach dem Unfallereignis) liege unter einem intakten Knorpelüberzug. Der grossflächige Knorpelschaden tibial sei ausserhalb davon und ohne Knochenmarkreaktion. Es müsse deshalb auf eine traumatische Genese des Ödems geschlossen werden. Der Meniskusriss sei klar radiär, trans mur al und wurzelnahe in der vascul arisierten Zone des Hinterhorns . Der mediale und laterale Meniskusriss sei en diffus signalalteriert. Zystische Veränderungen oder ein Horizontalriss, welche auf eine Degeneration schliessen lassen würde n, fände n sich nicht. Der mediale Kapse lbandapparat sei ödematös verändert. Eine Partialruptur, vier Monate nach dem Unfallereignis, sei überwiegend wahrschein lich traumatisch bedingt, da eine Überlastungsreaktion fehle und die vorbeste hende leichte mediale Gonarthrose nicht aktiviert sei.
Es liege eine grossflächige Chondropathie Grad II femorotibial medial im Sinne einer beginnenden nicht aktivierten medialen Gonarth rose bei gerader Beinachse vor. Diese sei aber bis zum jetzigen Zeitpunkt asymptomatisch. D egenerative Veränderungen und Verletzungen könnten eine Ruptur der medialen Meni s kuswurzel verursachen (Forkel et al.). Die natürliche maximale Versagenslast, die zur Ruptur der Meni s kuswurzeln führe, sei medial signifikant schwächer als lateral (Kopf et al.). Patienten mit Wurzelläsionen des Innenmeniskus würden klassischerweise eine vermehrte Varusdeformität, ein erhöhtes Leben salter und einen erhöhten BMI aufweisen . Beim Beschwerdeführer hätten weder eine Varusdeformität noch nachgewiesene degenerative Veränderungen im medialen Meniskus vorgelegen. Im MRI vier Wochen nach dem Unfallereignis hätten sich hingegen Zeichen wie ein Bone
bruise unter einem intakten Tibiaknorpel, ein radiärer randständiger Meniskusriss und eine Partialruptur des inneren Kapselbandapparates gefunden, welche auf eine unfallbedingte Ursache hinweisen würden. Allein schon der Sturz durch Ausgleiten in der Dusche bei einem grossen muskelstarken Mann mit hohem Körpergewicht lasse auf eine grosse Krafteinwirkung auf das Kniegelenk schliessen. Es liege kein isolierter, vor allem traumatisch bedingter Meniskus schade n vor, sondern es bestünden traumatisch bedingte Begleitverletzungen. Der Beschwe r deführer sei vonseiten der Kniegelenke vor dem Unfall beschwer defrei und nicht eingeschränkt gewesen. Die derzeitigen Kniebeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich weiterhin auf die unfallbedingte Körperschädigung und die Operation zurückzuführen. Zu rechnen sei mit einem Fallabschluss bei einem Status quo sine ein Jahr nach der Operation (Urk. 7/49 /2-3). 3.6
Dr. B.___ erklärte in der Aktenbeurteilung vom 10. Januar 2021, es sei richtig, dass Rupturen der Meniskuswurzeln im höheren Lebensalter und bei einem erhöhten BMI auftreten würden . Der Beschwerdeführer sei 50-jährig und über gewichtig (BMI 29 kg/m2) . Nicht korrekt sei, d ass ein S turz mit Ausgleiten in der Dusche bei einem grossen muskelstarken Mann mit hohem Körpergewicht auf eine grosse Krafteinwirkung auf das Knie gelenk schliessen lasse. Durch das Ausgleiten in einer nassen Dusche fehle die Fixierung des Fusses und damit des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel. Der geschilderte Unfallhergang spreche
eher gegen ein Distorsionstrauma am Knie. Der Bandapparat sei vom Radiologen als intakt beschrieben worden und es sei lediglich der Verdacht auf eine partielle Ruptur des medialen Retinakulums
erhoben worden.
Dies genüge nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Eine im Nachhinein geänderte Beurteilung des Radiologen unter Supervision des Orthopäden sei nicht nachvollziehbar. Es sei von einer Degeneration im Bereich der dorsalen W urzel des Innenmeniskus auszugeh en. Dr. E.___
schreibe korrekt, dass sich aufgrund des MRI-Befundes ein Rü ckschluss auf eine Degene ration nicht finden lasse. Hier seien jedoch
die indirekten Zeichen wie eine Cho ndropathie Grad II im Bereich des medial en Kompartiments sowie eine mukoide Veränder ung des vorderen Kreuzbands ausschlaggebend. Es sei nicht darstellbar, dass die Gelenkkno rpel degenerativ verändert seien, die Menis kus knorpel aber nicht betroffen sein sollten. Es wäre ein Leichtes gewesen, dies nach zuweisen, wenn der Operateur die entnommenen Meniskusanteile de m Pathologen zur histologischen Beurteilung zugesandt hätte. Im Weiteren würden k ernspintomografische Untersuchungen eindrucksvoll belegen, dass Meniskus veränderungen ebenso wie Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und der Bandscheiben ohne klinische Symptome weit verbreitet seien.
Bei sogenannt Kniegelenksgesunden, die nicht kniegelenksbe lastend exponiert gewesen seien und bei denen anamnestisch keine Verletzungen im Bereich der Kniegelenke zu diskutieren seien, würden sich klinisch stumme Verä nderungen finden, die funktionell nicht relevant seien und die mit einem Unfallereignis nicht in Zusammenhang gebracht werden könn ten. Auch ausgeprägte Veränderungen würden also wenig dazu sagen, wodurch sie verursacht worden seien und ob sie Beschwer den bereiten würden . In der Regel würden degenerative Veränderungen der Menisken dann manifest, wenn es zu Konflikten mit Nachbarschaftsstruktu ren kom me, insbesondere zu einer Störung der Gelenkfunktion (Kursbuch der ärztliche n Begutachtung, Ludolph, Schürmann, Gaidzig, Vl-1.2.1, Seite 8). Dr. E.___ habe korrekt beschrieben, dass der B one
bruise unter einem intakten Knorpelüberzug liege. Der grossflächige Knorpelschaden
tibial sei ausserhalb davon und ohne Knochenmarkreaktion. Es müsse deshalb auf eine t raumatische Genese dieses Ödems geschlossen werden. Dies habe er (Dr. B.___)
nie bezwei felt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich das Kniegelenk angestossen. Dies induziere das Knochenmarksigna l. Dr. E.___ bestätige die grossflächige Chondropathie Grad II femorotibial medial im Sinne einer beginnenden medialen Gonarthrose und damit d en deutlichen Knorpelver schleiss . Diese Arthrose sei aber gemäss Dr. E.___
bis zum jetzigen Zeitpunkt asymptomatisch gewesen. Die s bezüglich
würden allerdings lediglich die Aus sagen des Beschwerdeführers nacherzählt werden . Zudem könne die Aussage fü r die Beurteilung der Kausalität nicht herangez ogen werden (« post hoc ergo propt er ho c »; Urk. 7/59/3-5). 4. 4.1
Unbestritten ist, dass es sich beim Sturz des Beschwerdeführers vom 14. Novem ber 2019 um ein Unfallereignis handelt. Streitig und zu prüfen ist, ob der Status quo sine bezüglich des linken Knie s sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht war oder ob danach noch unfallbedingte Beschwerden vorlagen. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkei t nachgewiesen sein (vgl. E. 1.3). 4.2
Dr. B.___ legte in seine n Beurteilungen vom
19. Mai 2020, 23. August 2020 und 10. J anuar 2021 im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass - anlässlich des U nfall ereignisses vom 14. November 2019 kein Rotations tr auma erfolgt sei, was fü r eine Meniskusläsion zwingend erforderlich sei; - der Band apparat gemäss Beurteilung des Radiologen intakt sei und somit die für eine Meniskusläsion grundsätzlich erforderliche Begleitverletzung fehle; - aufgrund der Chondropathie Grad II im Bereich des medialen Kompartiments und der mukoiden Veränderung des vorderen Kreuzbandes i ndirekte Zeichen für degenerative Veränderungen vorhanden seien; - Meniskusveränderungen ohne klinische Symptome weit verbreitet seien; - d er Beschwerdeführer d ie Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis vom 14. November 2019 lediglich behaupte; - der Beschwerdeführer fortgeschrittene n Alter s und übergewichtig sei, was e ine degenerative Meniskusläsion begünstige; b egründet dar, weshalb die am 4. Juni 2020 operierte Meni s kusverletzung über wiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt gewesen sei .
Dieser Einschätzung widersprachen Dr.
D.___
im Schreiben vom 10. August 2020 und in der telefonischen Auskunft vom 9. Oktober 2020 sowie Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 im Wesentlichen mit der Begrün dung, dass - ein traumatischer Meniskusriss nicht nur durch ein Rotationstrauma entstehen könne; -
der Sturz des Beschwerdeführers durch Ausgleiten in der Dusche bei einem grossen muskelstarken Mann mit hohem Körper gewicht auf eine erhebliche Krafteinwirkung auf das Kniegelenk schliessen lasse; dieser Unfallhergang sei geeignet, eine Meniskusläsion zu verursachen; - eine Begleitverletzung vorl iege, da eine Partialruptur des inneren Kapselbandappa rates festgestellt worden sei; - vor dem Unfall vom 14. November 2019 keine nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im medialen Meniskus vorhanden gewesen seien; - keine zystische n Veränderungen oder ein Horizontalriss
festgestellt worden seien, welche auf eine Degeneration schliessen lassen würden; - keine V arusdeformität vorliege, welche eine degenerative Meniskusläsion
begünstigen würde; - die vorbestehende leichte mediale Gonarthrose nicht aktiviert sei; - der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 14. November 2019
beschwerdefrei gewesen sei; D emgemäss gingen Dr. D.___ und Dr. E.___ von einer unf allbedingten Menisku sverletzung aus. 4.3
Angesichts dieser substantiierten Vorbringen von Dr. D.___ und Dr. E.___ bestehen vorliegend geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. B.___, denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachv er ständiger zukommt (vgl. E. 1.5). Umgekehrt g ilt dies jedoch auch für die Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ .
Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die kausale Bedeutung des Unfallereignisses vom 14. Novem ber 2019 für die Kniebeschwerden links überwiegend wahrscheinlich sechs Wochen später weggefallen ist oder nicht. Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich. 5.
In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt extern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
3. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1970, ist seit dem 1. J anuar 2000 bei der Y.___ AG als Koch angestellt und dadurch bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. November 2019 stürzte der Versicherte nach dem D uschen in der Garderobe und verletzte sich dabei am linken Knie (Unfallmeldung UVG vom 2. Januar 2020, Urk. 7/28).
Tags darauf stellte der erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine Kniekontusion links fest (vgl. Urk. 7/2/3 und Urk. 7/6).
Das am 10. Dezember 2019 im Röntgeninstitut A.___ durchge führte MRT des linken Kniegelenks zeigte einen dislozierten Abriss des medialen Menisku shinterhorns nach interkondylär, ein en post kontusionellen
B one
bruise am Tibiakopf medial, ein en ausgeprägten G elenkserguss und eine feine Fissur am Retropatellarknorpel medial . Verdachtsweise wurde eine partielle Ruptur des medialen Retinakulums
festgestellt . Die Bänder seien intakt (Urk. 7/6). Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Am 19. Mai 2020 nahm Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, beratender Arzt der Swica, eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/21). Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 teilte die Swica dem Versicherten mit, dass das Unfallereignis vom 14. November 2019 zu einer vorübergehenden Verschlim merung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung geführt habe. Spätestens nach
sechs Wochen
seien die Kniebeschwerden
nic ht mehr auf da s Unfallereignis, sondern auf krankheitsbedingte Ursachen
zurückzuführen. Die geset zlichen Versicherungsleistungen würden per
27. Mai 2020 eingestellt (Urk. 7/23). Am
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversiche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störun gen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforder lichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leis tungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungs begrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versi cherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 UV170570 Post hoc ergo propter hoc 02.2021 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass
a ufgrund des nicht adäquaten Ereignisses vom 14. November 2019, d er fehlenden Begleitverletzung en, der deutlichen degenerativen Veränderungen und der erst eineinhalb Monate nach dem Ereignis und nach der ärztlichen Erstbehandl ung erfolgten Unfallmeldung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die Meniskusläsion am linken Knie auf das
Ereignis vom 14. November 2019 zurückzuführen sei . Die Aktenbe urteilungen von Dr. B.___ vom 19. Ma i 2020, 23. August 2020 und 10. Januar 2021 würden den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollum fänglich entsprechen. Hinsichtlich
des Schreibens von Dr. D.___ vom 10. August 2020 und der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2020, welcher von Dr. D.___ beauftragt worden sei,
sei darauf hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte rechtsprechungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Die nicht weiter begründete Meinungsäusserung von Dr. D.___
vom 10. August 2020 vermöge die Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Weiteren komme a uch dem Parteigutachten von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2020 kein Beweiswert zu. Dessen Schlussfolgerung, wonach die Beschwerden aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und der Beschwerdefreiheit bis zum Ereignis vom 14. November 2019 unfallbedingt sein müssten, erschöpfe sich in der unzulässigen Beweisregel « post hoc ergo propter hoc » . Von weiteren medizi nischen Abklärungen könne in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ein traumatischer Meniskusriss gemäss der telefonischen Auskunft von Dr. D.___ vom 9. Oktober 2020 nicht nur durch ein Rotationstrauma entstehen könne. Auch die Gelenkstruktur müsse dabei nicht
v erletzt werden. Die von Dr. B.___ zitierte Literatur sei veraltet. Dr. D.___ habe täglich Fälle, bei denen Patienten aufs Knie gestürzt seien und sich Meniskusrisse zugezogen hätten. Ob beim Sturz eine kleine Verdrehung erfolgt sei, könnten die Patienten in der R egel
gar nicht verlässlich angeben. Gemäss Stellungnahme von Dr. E.___ bestünden vorlie gend traumatisch bedingte Begleitverletzungen (Teilabriss des Bandapparates) . Dr. B.___
habe selber ein geräumt, dass im Zeitpunkt des Sturzes keine Hinweise auf eine degenerative Veränderung des medialen Meniskus vorgelegen hätten. Gleichwohl sei Dr. B.___ m angels eines Rota tionstraumas von einem degenera tiven Riss ausgegangen. Wenn keine degenerativen Veränderungen am Meniskus hätten festgestellt werden können, könne indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Sturz vom 14. November 2019 eine blosse Gelegenhe itsursache
gewesen sei. Vielmehr liege dann der Schluss näher, dass der Sturz eine relevan te, nicht wegzudenkende (Teil-) Ursache gewesen sei, welche wese ntlich zum Menis kusriss beigetragen habe. Die Behauptung, wonach Dr.
E.___, der im Übrigen nicht ein behandelnde r Arzt sei,
nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» argumentiere, sei
un zut reffend. Die Berichte von Dr. D.___ u nd Dr. E.___
seien voll beweiskräftig . Selbst wenn man dies verneinen würde, wären deren Ausführungen aber jedenfalls geeignet, um zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit des versicherungsinternen Gutachtens von D r. B.___ aufkommen zu las sen (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1
Im am 24. Februar 2020 in der Klinik C.___ durchgeführten MRI des Knie gelenks links waren folgende Befunde ersichtlich (Urk. 7/13): - Bone
bruise medialer Tibiakopf / Tibiaplateaurand - Ruptur wurzelnahes Hinterhorn des medialen Meniskus mit Protrusion in der Pars
intermedia um 4 mm - ödematöser medialer Kapselbandapparat/MCL - grossflächige Chondropathie Grad II femorotibial medial - ödematöses vorderes Kreuzband - diffus signalalterierter lateraler Meniskus im Hinterhorn - leicht gradi g e Chondropathie Grad II retropatellar - grossvolumiger Kniegelenkserguss, Synovitis, Gelenksdetritus 3.2
Dr. B.___ diagnostizierte in der Aktenbeurteilung vom 19. Mai 2020 einen Sturz am 14. November 2019 mit/bei (Urk. 7/21/3) : - Prellung linkes Knie - medialer Meniskushinterhornläsion - Chondropathie
femorotibial - leichtgradige r
Cho ndropathie Grad II retropatellar
Dr. B.___ erklärte, dass das Ereignis vom 14. November 2019 bloss eine mögliche Ursache de r gesundheitlichen Störung sei . Der Beschwerdeführer habe unbe stritten eine Prellung des Kniegelenks erlitten. Ein adäqu ates Distorsions trauma, um den Meniskus zu verletzen, habe aber nicht st attgefunden. Der Kapselb andapparat sei weitgehend unauffällig. Auch die Knorpelschäden femorotibial seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die Prellung des Knie gelenks zurückzuführen. Bei einem Sturz auf das Knie werde primär die Patella verletzt. Dies sei hier nicht bzw. kaum der Fall. Es sei somit sehr unwahrschein lich, dass der Knorpelschaden femorotibial durch dieses Trauma verursacht worden sei. Ein Status quo ante könne nicht definiert werden. Es liege eine progredient verlaufende degenerative Erkrankung des Kniegelenks vor. Bei einer Prellung des Knie gelenks sei der Status quo sine spätestens nach sechs Wochen erreicht. Aufgrund der deutlichen degenerativen Veränderungen wäre es n ach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfall ereignis vom 14. November 2019 zur Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitszustands im gegenwärtigen Umfang gekommen. U nfallbedingt habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe al s K och weiter gearbeitet (Urk. 7/21/4). 3.3
Dr. D.___ gab im Schreiben vom 10. August 2020 an, dass sich beim arthrosko pischen Eingriff Mitte Juni 2020 tatsächlich einige altersentsprechende degene rative Veränderungen im Kniegelenk gezeigt hätten. Zusätzlich sei jedoch eine Avulsion der posteromedialen Root ersichtlich gewesen, welche ganz klar als unfallbedingt zu interpretieren sei (Urk. 7/31). 3.4
Dr. B.___ führte in der Aktenbeurteilung vom
23. August 2020 aus, dass es sich bei einer posteromedialen Wurzelverletzung des Innenmenisk us bei älteren Patienten wie beim Beschwerdeführer überwiegend um eine degenerative Veränderung handle . Im Gegensatz dazu seien die Wurzelläsionen insbesondere im anterioren Anteil des Aussenmeniskus bei jungen Patienten nahezu ausschliesslich traumati sch bedingt. In jedem Fall sei für eine Meniskusl äsion zwingend ein Rotationstrauma zu fordern . Ein solches würde sich im Bereich des Kapselbandapparates zeigen (Literatur: Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit; Breitenfelder, H. Unfallh . 57 [1958] 1; Beisig, Baumgartl, Rüter, Pressel, Handbuch der Arbeitsmedizin 1989, Ludolph u.a. BG 1995, 563, 566) . Dies sei hier nicht der Fall (Urk. 7/35/3-4). 3.5
Dr. E.___ legte in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dar, dass die MRI-Bilder vom 24. Februar 2020 nochmals mit dem Radiologen Dr. med. F.___ besprochen worden seien. Der Bone
bruise (vier Wochen nach dem Unfallereignis) liege unter einem intakten Knorpelüberzug. Der grossflächige Knorpelschaden tibial sei ausserhalb davon und ohne Knochenmarkreaktion. Es müsse deshalb auf eine traumatische Genese des Ödems geschlossen werden. Der Meniskusriss sei klar radiär, trans mur al und wurzelnahe in der vascul arisierten Zone des Hinterhorns . Der mediale und laterale Meniskusriss sei en diffus signalalteriert. Zystische Veränderungen oder ein Horizontalriss, welche auf eine Degeneration schliessen lassen würde n, fände n sich nicht. Der mediale Kapse lbandapparat sei ödematös verändert. Eine Partialruptur, vier Monate nach dem Unfallereignis, sei überwiegend wahrschein lich traumatisch bedingt, da eine Überlastungsreaktion fehle und die vorbeste hende leichte mediale Gonarthrose nicht aktiviert sei.
Es liege eine grossflächige Chondropathie Grad II femorotibial medial im Sinne einer beginnenden nicht aktivierten medialen Gonarth rose bei gerader Beinachse vor. Diese sei aber bis zum jetzigen Zeitpunkt asymptomatisch. D egenerative Veränderungen und Verletzungen könnten eine Ruptur der medialen Meni s kuswurzel verursachen (Forkel et al.). Die natürliche maximale Versagenslast, die zur Ruptur der Meni s kuswurzeln führe, sei medial signifikant schwächer als lateral (Kopf et al.). Patienten mit Wurzelläsionen des Innenmeniskus würden klassischerweise eine vermehrte Varusdeformität, ein erhöhtes Leben salter und einen erhöhten BMI aufweisen . Beim Beschwerdeführer hätten weder eine Varusdeformität noch nachgewiesene degenerative Veränderungen im medialen Meniskus vorgelegen. Im MRI vier Wochen nach dem Unfallereignis hätten sich hingegen Zeichen wie ein Bone
bruise unter einem intakten Tibiaknorpel, ein radiärer randständiger Meniskusriss und eine Partialruptur des inneren Kapselbandapparates gefunden, welche auf eine unfallbedingte Ursache hinweisen würden. Allein schon der Sturz durch Ausgleiten in der Dusche bei einem grossen muskelstarken Mann mit hohem Körpergewicht lasse auf eine grosse Krafteinwirkung auf das Kniegelenk schliessen. Es liege kein isolierter, vor allem traumatisch bedingter Meniskus schade n vor, sondern es bestünden traumatisch bedingte Begleitverletzungen. Der Beschwe r deführer sei vonseiten der Kniegelenke vor dem Unfall beschwer defrei und nicht eingeschränkt gewesen. Die derzeitigen Kniebeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich weiterhin auf die unfallbedingte Körperschädigung und die Operation zurückzuführen. Zu rechnen sei mit einem Fallabschluss bei einem Status quo sine ein Jahr nach der Operation (Urk. 7/49 /2-3). 3.6
Dr. B.___ erklärte in der Aktenbeurteilung vom 10. Januar 2021, es sei richtig, dass Rupturen der Meniskuswurzeln im höheren Lebensalter und bei einem erhöhten BMI auftreten würden . Der Beschwerdeführer sei 50-jährig und über gewichtig (BMI 29 kg/m2) . Nicht korrekt sei, d ass ein S turz mit Ausgleiten in der Dusche bei einem grossen muskelstarken Mann mit hohem Körpergewicht auf eine grosse Krafteinwirkung auf das Knie gelenk schliessen lasse. Durch das Ausgleiten in einer nassen Dusche fehle die Fixierung des Fusses und damit des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel. Der geschilderte Unfallhergang spreche
eher gegen ein Distorsionstrauma am Knie. Der Bandapparat sei vom Radiologen als intakt beschrieben worden und es sei lediglich der Verdacht auf eine partielle Ruptur des medialen Retinakulums
erhoben worden.
Dies genüge nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Eine im Nachhinein geänderte Beurteilung des Radiologen unter Supervision des Orthopäden sei nicht nachvollziehbar. Es sei von einer Degeneration im Bereich der dorsalen W urzel des Innenmeniskus auszugeh en. Dr. E.___
schreibe korrekt, dass sich aufgrund des MRI-Befundes ein Rü ckschluss auf eine Degene ration nicht finden lasse. Hier seien jedoch
die indirekten Zeichen wie eine Cho ndropathie Grad II im Bereich des medial en Kompartiments sowie eine mukoide Veränder ung des vorderen Kreuzbands ausschlaggebend. Es sei nicht darstellbar, dass die Gelenkkno rpel degenerativ verändert seien, die Menis kus knorpel aber nicht betroffen sein sollten. Es wäre ein Leichtes gewesen, dies nach zuweisen, wenn der Operateur die entnommenen Meniskusanteile de m Pathologen zur histologischen Beurteilung zugesandt hätte. Im Weiteren würden k ernspintomografische Untersuchungen eindrucksvoll belegen, dass Meniskus veränderungen ebenso wie Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und der Bandscheiben ohne klinische Symptome weit verbreitet seien.
Bei sogenannt Kniegelenksgesunden, die nicht kniegelenksbe lastend exponiert gewesen seien und bei denen anamnestisch keine Verletzungen im Bereich der Kniegelenke zu diskutieren seien, würden sich klinisch stumme Verä nderungen finden, die funktionell nicht relevant seien und die mit einem Unfallereignis nicht in Zusammenhang gebracht werden könn ten. Auch ausgeprägte Veränderungen würden also wenig dazu sagen, wodurch sie verursacht worden seien und ob sie Beschwer den bereiten würden . In der Regel würden degenerative Veränderungen der Menisken dann manifest, wenn es zu Konflikten mit Nachbarschaftsstruktu ren kom me, insbesondere zu einer Störung der Gelenkfunktion (Kursbuch der ärztliche n Begutachtung, Ludolph, Schürmann, Gaidzig, Vl-1.2.1, Seite 8). Dr. E.___ habe korrekt beschrieben, dass der B one
bruise unter einem intakten Knorpelüberzug liege. Der grossflächige Knorpelschaden
tibial sei ausserhalb davon und ohne Knochenmarkreaktion. Es müsse deshalb auf eine t raumatische Genese dieses Ödems geschlossen werden. Dies habe er (Dr. B.___)
nie bezwei felt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich das Kniegelenk angestossen. Dies induziere das Knochenmarksigna l. Dr. E.___ bestätige die grossflächige Chondropathie Grad II femorotibial medial im Sinne einer beginnenden medialen Gonarthrose und damit d en deutlichen Knorpelver schleiss . Diese Arthrose sei aber gemäss Dr. E.___
bis zum jetzigen Zeitpunkt asymptomatisch gewesen. Die s bezüglich
würden allerdings lediglich die Aus sagen des Beschwerdeführers nacherzählt werden . Zudem könne die Aussage fü r die Beurteilung der Kausalität nicht herangez ogen werden (« post hoc ergo propt er ho c »; Urk. 7/59/3-5). 4.
E. 4 Juni 2020 wurde der Versicherte in der Klinik C.___ am linken Knie operiert (KAS links mit transossärer medialer Root- Refixation, Urk. 7/24). Am
E. 4.1 Unbestritten ist, dass es sich beim Sturz des Beschwerdeführers vom 14. Novem ber 2019 um ein Unfallereignis handelt. Streitig und zu prüfen ist, ob der Status quo sine bezüglich des linken Knie s sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht war oder ob danach noch unfallbedingte Beschwerden vorlagen. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkei t nachgewiesen sein (vgl. E. 1.3).
E. 4.2 Dr. B.___ legte in seine n Beurteilungen vom
19. Mai 2020, 23. August 2020 und 10. J anuar 2021 im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass - anlässlich des U nfall ereignisses vom 14. November 2019 kein Rotations tr auma erfolgt sei, was fü r eine Meniskusläsion zwingend erforderlich sei; - der Band apparat gemäss Beurteilung des Radiologen intakt sei und somit die für eine Meniskusläsion grundsätzlich erforderliche Begleitverletzung fehle; - aufgrund der Chondropathie Grad II im Bereich des medialen Kompartiments und der mukoiden Veränderung des vorderen Kreuzbandes i ndirekte Zeichen für degenerative Veränderungen vorhanden seien; - Meniskusveränderungen ohne klinische Symptome weit verbreitet seien; - d er Beschwerdeführer d ie Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis vom 14. November 2019 lediglich behaupte; - der Beschwerdeführer fortgeschrittene n Alter s und übergewichtig sei, was e ine degenerative Meniskusläsion begünstige; b egründet dar, weshalb die am 4. Juni 2020 operierte Meni s kusverletzung über wiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt gewesen sei .
Dieser Einschätzung widersprachen Dr.
D.___
im Schreiben vom 10. August 2020 und in der telefonischen Auskunft vom 9. Oktober 2020 sowie Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 im Wesentlichen mit der Begrün dung, dass - ein traumatischer Meniskusriss nicht nur durch ein Rotationstrauma entstehen könne; -
der Sturz des Beschwerdeführers durch Ausgleiten in der Dusche bei einem grossen muskelstarken Mann mit hohem Körper gewicht auf eine erhebliche Krafteinwirkung auf das Kniegelenk schliessen lasse; dieser Unfallhergang sei geeignet, eine Meniskusläsion zu verursachen; - eine Begleitverletzung vorl iege, da eine Partialruptur des inneren Kapselbandappa rates festgestellt worden sei; - vor dem Unfall vom 14. November 2019 keine nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im medialen Meniskus vorhanden gewesen seien; - keine zystische n Veränderungen oder ein Horizontalriss
festgestellt worden seien, welche auf eine Degeneration schliessen lassen würden; - keine V arusdeformität vorliege, welche eine degenerative Meniskusläsion
begünstigen würde; - die vorbestehende leichte mediale Gonarthrose nicht aktiviert sei; - der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 14. November 2019
beschwerdefrei gewesen sei; D emgemäss gingen Dr. D.___ und Dr. E.___ von einer unf allbedingten Menisku sverletzung aus.
E. 4.3 Angesichts dieser substantiierten Vorbringen von Dr. D.___ und Dr. E.___ bestehen vorliegend geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. B.___, denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachv er ständiger zukommt (vgl. E. 1.5). Umgekehrt g ilt dies jedoch auch für die Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ .
Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die kausale Bedeutung des Unfallereignisses vom 14. Novem ber 2019 für die Kniebeschwerden links überwiegend wahrscheinlich sechs Wochen später weggefallen ist oder nicht. Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich. 5.
In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt extern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 6 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
3. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00233
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
15. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher Zanetti Rechtsanwälte Blegistrasse 9, 6340 Baar gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1970, ist seit dem 1. J anuar 2000 bei der Y.___ AG als Koch angestellt und dadurch bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. November 2019 stürzte der Versicherte nach dem D uschen in der Garderobe und verletzte sich dabei am linken Knie (Unfallmeldung UVG vom 2. Januar 2020, Urk. 7/28).
Tags darauf stellte der erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine Kniekontusion links fest (vgl. Urk. 7/2/3 und Urk. 7/6).
Das am 10. Dezember 2019 im Röntgeninstitut A.___ durchge führte MRT des linken Kniegelenks zeigte einen dislozierten Abriss des medialen Menisku shinterhorns nach interkondylär, ein en post kontusionellen
B one
bruise am Tibiakopf medial, ein en ausgeprägten G elenkserguss und eine feine Fissur am Retropatellarknorpel medial . Verdachtsweise wurde eine partielle Ruptur des medialen Retinakulums
festgestellt . Die Bänder seien intakt (Urk. 7/6). Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Am 19. Mai 2020 nahm Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, beratender Arzt der Swica, eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/21). Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 teilte die Swica dem Versicherten mit, dass das Unfallereignis vom 14. November 2019 zu einer vorübergehenden Verschlim merung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung geführt habe. Spätestens nach
sechs Wochen
seien die Kniebeschwerden
nic ht mehr auf da s Unfallereignis, sondern auf krankheitsbedingte Ursachen
zurückzuführen. Die geset zlichen Versicherungsleistungen würden per
27. Mai 2020 eingestellt (Urk. 7/23). Am
4. Juni 2020 wurde der Versicherte in der Klinik C.___ am linken Knie operiert (KAS links mit transossärer medialer Root- Refixation, Urk. 7/24). Am
6. Juli 2020 meldete die Y.___ AG einen Rückfall zum Unfall ereignis vom 14. November 2019 (Urk. 7/30). Am 10. August 2020 stellte Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, von der Klinik C.___
ein «Wiedererwägungsgesuch» betreffend das Schreiben der Swica vom 27. Mai 2020
(Urk. 7/31). Am 23. August 2020 nahm Dr. B.___
eine weitere Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/35). Mit Schreiben vom 17. November 2020 opponierte der Versicherte gegen die Leistungseinstellung per 27. Mai 2020 (Urk. 7/46) und reichte die Stellungnahme von Dr. med. E.___, FMH Chirurgie und Orthopädie, von der Klinik C.___ vom 30. Oktober 2020 (Urk. 7/49) ein. Am 10. Januar 2021 nahm Dr. B.___ hierzu Stellung (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 hielt die Swica fest, dass die Versicherungsleistungen (Heil kosten und Taggeld) per 27. Mai 2020 eingestellt würden (Urk. 7/65). Die dagegen vom Versicherten am 30. Juni 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/67) wies die Swica mit Entscheid vom 3. November 2021 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 3. November 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen über den 27. Mai 2020 hinaus auszurichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein externes Gutachten zur Frage der Kausalität veranlasse und hiernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 angezeigt (Urk. 8). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversiche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störun gen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 03.2022 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforder lichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leis tungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungs begrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versi cherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4
UV170570 Post hoc ergo propter hoc 02.2021 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 01.2021 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun gen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass
a ufgrund des nicht adäquaten Ereignisses vom 14. November 2019, d er fehlenden Begleitverletzung en, der deutlichen degenerativen Veränderungen und der erst eineinhalb Monate nach dem Ereignis und nach der ärztlichen Erstbehandl ung erfolgten Unfallmeldung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die Meniskusläsion am linken Knie auf das
Ereignis vom 14. November 2019 zurückzuführen sei . Die Aktenbe urteilungen von Dr. B.___ vom 19. Ma i 2020, 23. August 2020 und 10. Januar 2021 würden den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollum fänglich entsprechen. Hinsichtlich
des Schreibens von Dr. D.___ vom 10. August 2020 und der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2020, welcher von Dr. D.___ beauftragt worden sei,
sei darauf hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte rechtsprechungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Die nicht weiter begründete Meinungsäusserung von Dr. D.___
vom 10. August 2020 vermöge die Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Weiteren komme a uch dem Parteigutachten von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2020 kein Beweiswert zu. Dessen Schlussfolgerung, wonach die Beschwerden aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und der Beschwerdefreiheit bis zum Ereignis vom 14. November 2019 unfallbedingt sein müssten, erschöpfe sich in der unzulässigen Beweisregel « post hoc ergo propter hoc » . Von weiteren medizi nischen Abklärungen könne in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ein traumatischer Meniskusriss gemäss der telefonischen Auskunft von Dr. D.___ vom 9. Oktober 2020 nicht nur durch ein Rotationstrauma entstehen könne. Auch die Gelenkstruktur müsse dabei nicht
v erletzt werden. Die von Dr. B.___ zitierte Literatur sei veraltet. Dr. D.___ habe täglich Fälle, bei denen Patienten aufs Knie gestürzt seien und sich Meniskusrisse zugezogen hätten. Ob beim Sturz eine kleine Verdrehung erfolgt sei, könnten die Patienten in der R egel
gar nicht verlässlich angeben. Gemäss Stellungnahme von Dr. E.___ bestünden vorlie gend traumatisch bedingte Begleitverletzungen (Teilabriss des Bandapparates) . Dr. B.___
habe selber ein geräumt, dass im Zeitpunkt des Sturzes keine Hinweise auf eine degenerative Veränderung des medialen Meniskus vorgelegen hätten. Gleichwohl sei Dr. B.___ m angels eines Rota tionstraumas von einem degenera tiven Riss ausgegangen. Wenn keine degenerativen Veränderungen am Meniskus hätten festgestellt werden können, könne indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Sturz vom 14. November 2019 eine blosse Gelegenhe itsursache
gewesen sei. Vielmehr liege dann der Schluss näher, dass der Sturz eine relevan te, nicht wegzudenkende (Teil-) Ursache gewesen sei, welche wese ntlich zum Menis kusriss beigetragen habe. Die Behauptung, wonach Dr.
E.___, der im Übrigen nicht ein behandelnde r Arzt sei,
nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» argumentiere, sei
un zut reffend. Die Berichte von Dr. D.___ u nd Dr. E.___
seien voll beweiskräftig . Selbst wenn man dies verneinen würde, wären deren Ausführungen aber jedenfalls geeignet, um zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit des versicherungsinternen Gutachtens von D r. B.___ aufkommen zu las sen (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1
Im am 24. Februar 2020 in der Klinik C.___ durchgeführten MRI des Knie gelenks links waren folgende Befunde ersichtlich (Urk. 7/13): - Bone
bruise medialer Tibiakopf / Tibiaplateaurand - Ruptur wurzelnahes Hinterhorn des medialen Meniskus mit Protrusion in der Pars
intermedia um 4 mm - ödematöser medialer Kapselbandapparat/MCL - grossflächige Chondropathie Grad II femorotibial medial - ödematöses vorderes Kreuzband - diffus signalalterierter lateraler Meniskus im Hinterhorn - leicht gradi g e Chondropathie Grad II retropatellar - grossvolumiger Kniegelenkserguss, Synovitis, Gelenksdetritus 3.2
Dr. B.___ diagnostizierte in der Aktenbeurteilung vom 19. Mai 2020 einen Sturz am 14. November 2019 mit/bei (Urk. 7/21/3) : - Prellung linkes Knie - medialer Meniskushinterhornläsion - Chondropathie
femorotibial - leichtgradige r
Cho ndropathie Grad II retropatellar
Dr. B.___ erklärte, dass das Ereignis vom 14. November 2019 bloss eine mögliche Ursache de r gesundheitlichen Störung sei . Der Beschwerdeführer habe unbe stritten eine Prellung des Kniegelenks erlitten. Ein adäqu ates Distorsions trauma, um den Meniskus zu verletzen, habe aber nicht st attgefunden. Der Kapselb andapparat sei weitgehend unauffällig. Auch die Knorpelschäden femorotibial seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die Prellung des Knie gelenks zurückzuführen. Bei einem Sturz auf das Knie werde primär die Patella verletzt. Dies sei hier nicht bzw. kaum der Fall. Es sei somit sehr unwahrschein lich, dass der Knorpelschaden femorotibial durch dieses Trauma verursacht worden sei. Ein Status quo ante könne nicht definiert werden. Es liege eine progredient verlaufende degenerative Erkrankung des Kniegelenks vor. Bei einer Prellung des Knie gelenks sei der Status quo sine spätestens nach sechs Wochen erreicht. Aufgrund der deutlichen degenerativen Veränderungen wäre es n ach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfall ereignis vom 14. November 2019 zur Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitszustands im gegenwärtigen Umfang gekommen. U nfallbedingt habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe al s K och weiter gearbeitet (Urk. 7/21/4). 3.3
Dr. D.___ gab im Schreiben vom 10. August 2020 an, dass sich beim arthrosko pischen Eingriff Mitte Juni 2020 tatsächlich einige altersentsprechende degene rative Veränderungen im Kniegelenk gezeigt hätten. Zusätzlich sei jedoch eine Avulsion der posteromedialen Root ersichtlich gewesen, welche ganz klar als unfallbedingt zu interpretieren sei (Urk. 7/31). 3.4
Dr. B.___ führte in der Aktenbeurteilung vom
23. August 2020 aus, dass es sich bei einer posteromedialen Wurzelverletzung des Innenmenisk us bei älteren Patienten wie beim Beschwerdeführer überwiegend um eine degenerative Veränderung handle . Im Gegensatz dazu seien die Wurzelläsionen insbesondere im anterioren Anteil des Aussenmeniskus bei jungen Patienten nahezu ausschliesslich traumati sch bedingt. In jedem Fall sei für eine Meniskusl äsion zwingend ein Rotationstrauma zu fordern . Ein solches würde sich im Bereich des Kapselbandapparates zeigen (Literatur: Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit; Breitenfelder, H. Unfallh . 57 [1958] 1; Beisig, Baumgartl, Rüter, Pressel, Handbuch der Arbeitsmedizin 1989, Ludolph u.a. BG 1995, 563, 566) . Dies sei hier nicht der Fall (Urk. 7/35/3-4). 3.5
Dr. E.___ legte in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dar, dass die MRI-Bilder vom 24. Februar 2020 nochmals mit dem Radiologen Dr. med. F.___ besprochen worden seien. Der Bone
bruise (vier Wochen nach dem Unfallereignis) liege unter einem intakten Knorpelüberzug. Der grossflächige Knorpelschaden tibial sei ausserhalb davon und ohne Knochenmarkreaktion. Es müsse deshalb auf eine traumatische Genese des Ödems geschlossen werden. Der Meniskusriss sei klar radiär, trans mur al und wurzelnahe in der vascul arisierten Zone des Hinterhorns . Der mediale und laterale Meniskusriss sei en diffus signalalteriert. Zystische Veränderungen oder ein Horizontalriss, welche auf eine Degeneration schliessen lassen würde n, fände n sich nicht. Der mediale Kapse lbandapparat sei ödematös verändert. Eine Partialruptur, vier Monate nach dem Unfallereignis, sei überwiegend wahrschein lich traumatisch bedingt, da eine Überlastungsreaktion fehle und die vorbeste hende leichte mediale Gonarthrose nicht aktiviert sei.
Es liege eine grossflächige Chondropathie Grad II femorotibial medial im Sinne einer beginnenden nicht aktivierten medialen Gonarth rose bei gerader Beinachse vor. Diese sei aber bis zum jetzigen Zeitpunkt asymptomatisch. D egenerative Veränderungen und Verletzungen könnten eine Ruptur der medialen Meni s kuswurzel verursachen (Forkel et al.). Die natürliche maximale Versagenslast, die zur Ruptur der Meni s kuswurzeln führe, sei medial signifikant schwächer als lateral (Kopf et al.). Patienten mit Wurzelläsionen des Innenmeniskus würden klassischerweise eine vermehrte Varusdeformität, ein erhöhtes Leben salter und einen erhöhten BMI aufweisen . Beim Beschwerdeführer hätten weder eine Varusdeformität noch nachgewiesene degenerative Veränderungen im medialen Meniskus vorgelegen. Im MRI vier Wochen nach dem Unfallereignis hätten sich hingegen Zeichen wie ein Bone
bruise unter einem intakten Tibiaknorpel, ein radiärer randständiger Meniskusriss und eine Partialruptur des inneren Kapselbandapparates gefunden, welche auf eine unfallbedingte Ursache hinweisen würden. Allein schon der Sturz durch Ausgleiten in der Dusche bei einem grossen muskelstarken Mann mit hohem Körpergewicht lasse auf eine grosse Krafteinwirkung auf das Kniegelenk schliessen. Es liege kein isolierter, vor allem traumatisch bedingter Meniskus schade n vor, sondern es bestünden traumatisch bedingte Begleitverletzungen. Der Beschwe r deführer sei vonseiten der Kniegelenke vor dem Unfall beschwer defrei und nicht eingeschränkt gewesen. Die derzeitigen Kniebeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich weiterhin auf die unfallbedingte Körperschädigung und die Operation zurückzuführen. Zu rechnen sei mit einem Fallabschluss bei einem Status quo sine ein Jahr nach der Operation (Urk. 7/49 /2-3). 3.6
Dr. B.___ erklärte in der Aktenbeurteilung vom 10. Januar 2021, es sei richtig, dass Rupturen der Meniskuswurzeln im höheren Lebensalter und bei einem erhöhten BMI auftreten würden . Der Beschwerdeführer sei 50-jährig und über gewichtig (BMI 29 kg/m2) . Nicht korrekt sei, d ass ein S turz mit Ausgleiten in der Dusche bei einem grossen muskelstarken Mann mit hohem Körpergewicht auf eine grosse Krafteinwirkung auf das Knie gelenk schliessen lasse. Durch das Ausgleiten in einer nassen Dusche fehle die Fixierung des Fusses und damit des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel. Der geschilderte Unfallhergang spreche
eher gegen ein Distorsionstrauma am Knie. Der Bandapparat sei vom Radiologen als intakt beschrieben worden und es sei lediglich der Verdacht auf eine partielle Ruptur des medialen Retinakulums
erhoben worden.
Dies genüge nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Eine im Nachhinein geänderte Beurteilung des Radiologen unter Supervision des Orthopäden sei nicht nachvollziehbar. Es sei von einer Degeneration im Bereich der dorsalen W urzel des Innenmeniskus auszugeh en. Dr. E.___
schreibe korrekt, dass sich aufgrund des MRI-Befundes ein Rü ckschluss auf eine Degene ration nicht finden lasse. Hier seien jedoch
die indirekten Zeichen wie eine Cho ndropathie Grad II im Bereich des medial en Kompartiments sowie eine mukoide Veränder ung des vorderen Kreuzbands ausschlaggebend. Es sei nicht darstellbar, dass die Gelenkkno rpel degenerativ verändert seien, die Menis kus knorpel aber nicht betroffen sein sollten. Es wäre ein Leichtes gewesen, dies nach zuweisen, wenn der Operateur die entnommenen Meniskusanteile de m Pathologen zur histologischen Beurteilung zugesandt hätte. Im Weiteren würden k ernspintomografische Untersuchungen eindrucksvoll belegen, dass Meniskus veränderungen ebenso wie Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und der Bandscheiben ohne klinische Symptome weit verbreitet seien.
Bei sogenannt Kniegelenksgesunden, die nicht kniegelenksbe lastend exponiert gewesen seien und bei denen anamnestisch keine Verletzungen im Bereich der Kniegelenke zu diskutieren seien, würden sich klinisch stumme Verä nderungen finden, die funktionell nicht relevant seien und die mit einem Unfallereignis nicht in Zusammenhang gebracht werden könn ten. Auch ausgeprägte Veränderungen würden also wenig dazu sagen, wodurch sie verursacht worden seien und ob sie Beschwer den bereiten würden . In der Regel würden degenerative Veränderungen der Menisken dann manifest, wenn es zu Konflikten mit Nachbarschaftsstruktu ren kom me, insbesondere zu einer Störung der Gelenkfunktion (Kursbuch der ärztliche n Begutachtung, Ludolph, Schürmann, Gaidzig, Vl-1.2.1, Seite 8). Dr. E.___ habe korrekt beschrieben, dass der B one
bruise unter einem intakten Knorpelüberzug liege. Der grossflächige Knorpelschaden
tibial sei ausserhalb davon und ohne Knochenmarkreaktion. Es müsse deshalb auf eine t raumatische Genese dieses Ödems geschlossen werden. Dies habe er (Dr. B.___)
nie bezwei felt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich das Kniegelenk angestossen. Dies induziere das Knochenmarksigna l. Dr. E.___ bestätige die grossflächige Chondropathie Grad II femorotibial medial im Sinne einer beginnenden medialen Gonarthrose und damit d en deutlichen Knorpelver schleiss . Diese Arthrose sei aber gemäss Dr. E.___
bis zum jetzigen Zeitpunkt asymptomatisch gewesen. Die s bezüglich
würden allerdings lediglich die Aus sagen des Beschwerdeführers nacherzählt werden . Zudem könne die Aussage fü r die Beurteilung der Kausalität nicht herangez ogen werden (« post hoc ergo propt er ho c »; Urk. 7/59/3-5). 4. 4.1
Unbestritten ist, dass es sich beim Sturz des Beschwerdeführers vom 14. Novem ber 2019 um ein Unfallereignis handelt. Streitig und zu prüfen ist, ob der Status quo sine bezüglich des linken Knie s sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht war oder ob danach noch unfallbedingte Beschwerden vorlagen. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkei t nachgewiesen sein (vgl. E. 1.3). 4.2
Dr. B.___ legte in seine n Beurteilungen vom
19. Mai 2020, 23. August 2020 und 10. J anuar 2021 im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass - anlässlich des U nfall ereignisses vom 14. November 2019 kein Rotations tr auma erfolgt sei, was fü r eine Meniskusläsion zwingend erforderlich sei; - der Band apparat gemäss Beurteilung des Radiologen intakt sei und somit die für eine Meniskusläsion grundsätzlich erforderliche Begleitverletzung fehle; - aufgrund der Chondropathie Grad II im Bereich des medialen Kompartiments und der mukoiden Veränderung des vorderen Kreuzbandes i ndirekte Zeichen für degenerative Veränderungen vorhanden seien; - Meniskusveränderungen ohne klinische Symptome weit verbreitet seien; - d er Beschwerdeführer d ie Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis vom 14. November 2019 lediglich behaupte; - der Beschwerdeführer fortgeschrittene n Alter s und übergewichtig sei, was e ine degenerative Meniskusläsion begünstige; b egründet dar, weshalb die am 4. Juni 2020 operierte Meni s kusverletzung über wiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt gewesen sei .
Dieser Einschätzung widersprachen Dr.
D.___
im Schreiben vom 10. August 2020 und in der telefonischen Auskunft vom 9. Oktober 2020 sowie Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 im Wesentlichen mit der Begrün dung, dass - ein traumatischer Meniskusriss nicht nur durch ein Rotationstrauma entstehen könne; -
der Sturz des Beschwerdeführers durch Ausgleiten in der Dusche bei einem grossen muskelstarken Mann mit hohem Körper gewicht auf eine erhebliche Krafteinwirkung auf das Kniegelenk schliessen lasse; dieser Unfallhergang sei geeignet, eine Meniskusläsion zu verursachen; - eine Begleitverletzung vorl iege, da eine Partialruptur des inneren Kapselbandappa rates festgestellt worden sei; - vor dem Unfall vom 14. November 2019 keine nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im medialen Meniskus vorhanden gewesen seien; - keine zystische n Veränderungen oder ein Horizontalriss
festgestellt worden seien, welche auf eine Degeneration schliessen lassen würden; - keine V arusdeformität vorliege, welche eine degenerative Meniskusläsion
begünstigen würde; - die vorbestehende leichte mediale Gonarthrose nicht aktiviert sei; - der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 14. November 2019
beschwerdefrei gewesen sei; D emgemäss gingen Dr. D.___ und Dr. E.___ von einer unf allbedingten Menisku sverletzung aus. 4.3
Angesichts dieser substantiierten Vorbringen von Dr. D.___ und Dr. E.___ bestehen vorliegend geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. B.___, denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachv er ständiger zukommt (vgl. E. 1.5). Umgekehrt g ilt dies jedoch auch für die Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ .
Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die kausale Bedeutung des Unfallereignisses vom 14. Novem ber 2019 für die Kniebeschwerden links überwiegend wahrscheinlich sechs Wochen später weggefallen ist oder nicht. Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich. 5.
In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt extern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
3. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl